Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  1.  Dezember  1915.

 

Nr.  Ch.  II  588/10.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,

betreffend,

Verbot  künstlicher  Beschwerung  von  Leder.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bzw.  auf  Grund  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Zuwiderhandlung,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
höhere  Strafen  verwirkt  sind,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  wird.

#1.  —

Die  Herstellung  künstlich  beschwerten  Leders,  sowie  jede  künstliche  Beschwerung  von  Leder,
insbesondere  unter  Benutzung  von  Baryum-,  Magnesium-,  Blei-  wur  und  anderen  mineralischen
Salzen,  von  Glukose,  Dextrin,  Melasse  und  ähnlichen  zuckerartigen  Stoffen,  von  zuckerhaltigen  Appreturen
und  ähnlichen  Mitteln  ist  verboten.

82.

Zur  Fertigstellung  von  Leder,  mit  dessen  Beschwerung  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Bekanntmachung

  bereits  begonnen  ist,  wird  eine  Frist  bis  zum  31.  Dezember  1915  gewährt.

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Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstr.  9/10,  kann  Ausnahmen  gestatten.  Die  Entscheidung  muß  schriftlich  erfolgt  sein.

84.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Dezember  1915  in  Kraft.

Stettin,  den  19.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  IX.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.