Sonder-Amtsblatt

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Ausgegeben  am  1.  Dezember  1915.

 

Bekanntmachung.

Im  Irnteresse  der  öffentlichen  Sicherheit  verordne  ich  auf  Grund  des  8  9b  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  für  das  im  Bereiche  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des
Festungsbereichs  Swinemünde  gelegene  Küstengebiet  das  Folgende:

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2.
3.

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Or

10.

Wer  auf  der  Ostsee  oder  den  damit  zusammenhängenden  Gewässern  ein  Boot  besitzt,  hat  dies
der  zuständigen  Polizeibehörde  anzuzeigen  und  sich  einen  Ausweis  hierüber  geben  zu  lassen.
Will  er  sein  Boot  verleihen,  vermieten  oder  sonstwie  abgeben,  so  hat  er  sich  vorher  zu  vergewissern,
  welches  Ziel  die  beabsichtigte  Fahrt  hat  und  welche  Personen  daran  teilnehmen.
Jeder  Bootführer  und  Insasse  muß  einen  Ausweis  seiner  Heimatbehörde  haben.  Aus  dem
des  kiobübres  muß  hervorgehen,  daß  er  zur  Führung  und  Benutzung  des  Bootes
berechtigt  ist.

Ist  eine  Fahrt  in  das  Ausland  beabsichtigt,  so  sind  die  daran  teilnehmenden  Personen  an

die  für  die  Kontrolle  der  Auslandspapiere  (Paß  und  dergl.)  zuständige  Behörde  zu  verweisen.
Die  Fahrt  ist  erst  dann  zu  erlauben,  wenn  diese  Behörde  ihre  ausdrückliche  schriftliche
Genehmigung  dazu  erteilt  hat.

Zu  Fahrten  in  den  heimischen  Gewässern  sind  Boote  nur  an  dem  Eigentümer  usw.  persönlich

und  als  zuverlässig  bekannte  Personen  abzugeben.  Unbekannte  Fremde  müssen  sich  durch
polizeiliche  Ausweise  einwandfrei  über  ihre  Persönlichkeit  ausweisen  können.  Machen  die  ein
Boot  fordernden  Personen  einen  verdächtigen  Eindruck,  so  hat  der  Bootverleiher  sofort  nach
Möglichkeit  unter  Festhaltung  der  verdächtigen  Persönlichkeit  die  nächste  Polizeibehörde  oder
militärische  Dienststelle  zu  benachrichtigen.

Dasselbe  hat  zu  geschehen,  wenn  Personen  in  einem  abgegebenen  Boot  über  die
beabsichtigte  Zeit  hinaus  abwesend  bleiben  und  der  Verdacht  der  Flucht  oder  eines  sonstigen
Vergehens  oder  Verbrechens  vorliegt.

 

Unbenutzte  und  ohne  Aufsicht  liegende  Boote  haben  sich  in  einem  derartigen  Zustand  zu

befinden,  daß  die  zur  Fortbewegung  geeignete  Benutzung  durch  Unbefugte  ausgeschlossen  ist.

.  Maßnahmen,  die  geeignet  sind,  einer  unbefugten  Benutzung  vorzubeugen  (Ziffer  6),  sind  folgende:

a)  Ruder=  und  Segelboote:  Entfernen  von  Rudern  und  Segeln  aus  dem  Boot.

b)  Dampf=  und  Motorboote:  Wenn  möglich  keine  Brenn=  oder  Treibstoffe  im  Boot,  Entfernen
  eines  zum  Betrieb  notwendigen  und  nicht  leicht  zu  ersetzenden  Maschinenteils
(Absperrventil,  Zündkerzen,  Antriebkurbel  und  dergl.  herauszunehmen).

c)  Boote,  die  am  Bollwerk  oder  am  Strande  liegen,  müssen  angekettet  oder  angeschlossen

  sein.

Wer  entgegen  diesen  Bestimmungen  Boote  verleiht,  vermietet  oder  abgibt,  wer  für  genügende

Sicherstellung  der  Boote  (Ziffer  6)  nicht  sorgt,  und  wer  Boote  unter  Außerachtlassung  dieser
Verordnung  in  Benutzung  nimmt,  wird,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe
  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Die  Polizeiverordnungen,  betreffend  gewerbsmäßige  Benutzung  von  Ruder=  und  Segelbooten

zu  Lustfahrten  oder  Personenbeförderung  aus  See  und  den  mit  der  See  in  Verbindung
stehenden  Binnengewässern  der  Zivilverwaltungsbehörden,  bleiben  neben  dieser  Verordnung

in  Kraft.
Alle  Militär=  und  Polizeibehörden  haben  diese  verschärfte  Bestimmung  zu  überwachen.

Stettin,  den  26.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,

4%  General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürasster-Regiments  Königin.
13.

Abt.  2.  Nr.  3

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.