Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  2.  Dezember  1915.

 

 

Polizeiverordnung.

Auf  Grund  des  §  4  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  wird  für
den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde  folgendes  angeordnet:

Der  Vertrieb  und  die  öffentliche  Anpreisung  der  Schriften

„Gift=  oder  Kräuterkuren?“  von  Dr.  med.  Geyer,  Berlin,  Verlag  von  Puhlmann  &amp;  Co.,
Berlin,  Müggelstraße  25,  —

„Frauenleiden“  mit  Anhang  „Die  Verhütung  der  Schwangerschaft“  von  Zadek,  Vorwärts-Verlag,
  Berlin,

werden  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle
  Haft  tritt,  bestraft.  »
Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Stettin,  den  27.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

Abt.  2.  Nr.  58371.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  8  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme
ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des
Festungsbereichs  Swinemünde:

„  Das  unbefugte  Anlegen  militärischer  Uniformen  oder  von  Kriegsauszeichnungen,  von
Orden  und  Ehrenzeichen,  sowie  die  unberechtigte  Annahme  militärischer  Titel  wird  verboten.
Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Stettin,  den  30.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürafsier-Regiments  „Königin“.

Abt.  2.  Nr.  58567.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.