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1.  am  9.  Oktober  auf  dem  östlichen  Kriegsschauplatz
  ein  Eisenbahngüterwagen  mit  Feldpostpäckchen
  für  eine  Reservedivision.  Die
Ladung  ist  bis  auf  30  Beutel  ein  Raub  der
Flammen  geworden;

2.  am  16.  Oktober  im  Osten  ein  Kraftwagen

mit  Post  für  eine  Landwehrdivision.  Von
der  Ladung  sind  2  von  der  Postsammelstelle

in  Leipzig  abgesandte  Beutel  mit  Feldpostpäckchen

  fast  vollständig  verbrannt.  Größerer
Schaden  ist  nur  durch  die  besondere  Umsicht
und  Geistesgegenwart  des  Wagenführers  verhütet
  worden;

3.  am  16.  Oktober  ein  Eisenbahngüterwagen
mit  Feldpostpäckchen  für  das,  Ostheer.  Von
der  aus  360  Beuteln  bestehenden  Ladung
sind  150  vernichtet  worden,  außerdem  war
der  Inhalt  von  60  Beuteln  teilweife  beschädigt;

.  am  20.  Oktober  ein  mit  Feldpost  und  Paketen
für  das  Ostheer  beladener  Eisenbahngüterwagen.
  Als  das  Feuer  bemerkt  wurde,  hatte
es  bereits  soweit  um  sich  gegriffen,  daß  vom
Wageninhalt  bis  auf  wenige  Pakete  und  Gegenstände

  aus  verbrannten  Sendungen  nichts

mehr  geborgen  werden  konnte;

5.  am  26.  Oktober  auf  dem  westlichen  Kriegsschauplatz
  die  Ladung  eines  Güterpostwagens.
Trotz  sofortiger  Löschversuche  breitete  sich  das
Feuer  infolge  des  herrschenden  starken  Windes
schnell  aus,  so  daß  der  Inhalt  von  5  Beuteln
vollständig  und  von  weiteren  10  zum  Teil
vernichtet  wurde.

Alle  diese  Fälle  sind  nach  dem  Ergebnis  der
Feststellungen  höchstwahrscheinlich  auf  Selbstentgnnng
  feuergefährlicher  Gegenstände  zurückzuführen.


Die  beklagenswerten  Vorkommnisse  beweisen,
daß  die  aus  Anlaß  früherer  Brände  wiederholt
ergangenen  dringenden  Warnungen  vor  Versendung
feuergefährlicher  Gegenstände,  wie  Streichhölzer,
Benzin,  Ather  usw.,  mit  der  Feldpost  zum  Schaden
der  Allgemeinheit  wie  unserer  Krieger  und  ihrer

 

Angehörigen  noch  immer  nicht  die  erforderliche

Beachtung  finden.  Die  Mahnung,  die  Versendung
solcher  verbotenen  Gegenstände  unbedingt  zu  unterlassen,
  wird  daher  nachdrücklichst  wiederholt  und
zugleich  erneut  darauf  hingewiesen,  daß  Zuwiderhandlungen
  nach  §  367  unter  5  a  St.-G.-B.  strafbar
  sind  und  im  Betretungsfalle  ausnahmslos  gerichtlich
  verfolgt  werden.

Berlin  W.  66,  den  23.  November  1915.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.

Kraetke.  "

 

571)  Kr.  M.  2.  874/10.  15.  K.  R.  A.
"  NHaS  ID  S5.
M..  JWV.784

Ausführungsanweisung

 

zur
Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von

Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  357).

Auf  Grund  des  §  5  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357)  wird  bestimmt:

Die  Entscheidung  über  die  Entschädigung,  die
für  die  Verwahrung  und  pflegliche  Behandlung  der
von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände
und  für  die  durch  die  Beschlagnahme  bewirkte  Verfügungsbeschränkung
  gewährt  werden  kann,  erfolgt
durch  denjenigen  Regierungspräsidenten,  in  dessen
Bezirk  sich  die  Gegenstände  bei.  Anordnung  der
Beschlagnahme  befanden.  Im  Landespolizeibezirk
Berlin  entscheidet  der  Polizeipräsident.

Berlin,  den  26.  Oktober  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:

·  Lusensky.

Der  Minister  des  Innern.
In  Vertretung:
rews.
Der  Kriegsminister.

In  Vertretung:
v.  Wandel.

572)  Bekanntmachung.

Der  Kammerherr  von  Lettow-Vorbeck  auf
Schönow  ist  zum  Generallandschaftsrat
der  Pommerschen  Landschaft  für  einen
weiteren  Zeitraum  von  6  Jahren  wiedergewählt
worden.

Stettin,  den  25.  November  1915.

Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

 

 

 

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.
573)  Bekanntmachung.

Die  Satzung  der  Wassergenossenschaft  zur  Regulierung
  des  Döringshagener  und  Hammerbaches
in  Döringshagen,  Kreis  Naugard,  ist  von  mir  unter
dem  19.  November  1915  genehmigt  worden.

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen.
„Genossenschaft  zur  Regulierung  des  Döringshagener
und  des  Hammerbaches“  und  hat  ihren  Sitz  in
Döringshagen.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Meliorationsentwurfs  des  Regierungsbaumeisters

  Badke  vom  17.  Dezember  1913