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unter  Berücksichtigung  der  Prüfungsbemerkungen
die  Entwässerung  und  Bewässerung  von  Grundstücken
  und  die  Unterhaltung  von  Entwässerungsund
  Bewässerungsanlagen.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  nach  den  Flächenangaben  des  Grundstücksregisters
  des  Genossenschaftsgebiets  aufzustellen
hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  einzuberufen,  soweit  die  Satzung
und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.

 

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  Ge-  st

genstände  der  Verhandlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,
deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete  ganz  oder
teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  ·

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer

Stellvertreter;

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker

  und  dem  Rechner  zu  gewährenden
  Entschädigung;  .
die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter;

die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  275  Absatz
  1,  2  und  3  des  Wassergesetzes;
die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung;
die  Auflösung  der  Genossenschaft.
Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die
Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen,
  welche  für  die  Offentlichkeit  bestimmt
  sind,  werden  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises
Naugard  veröffentlicht,  sofern  nicht  die  ortsübliche
Bekanntmachung  allein  durch  die  Satzung  vorgeschrieben
  ist.  «

Stettin,  den  30.  November  1915.

Der  Regierungs-Präsident.

3.
4.
5.
6.

von  Schmeling.
57  4)  Bekanntmachung.
Die  Satzung  der  Entwässerungsgenossenschaft

am  unteren  Aalbach  in  Labes,  Kreis  Regenwalde,
ist  von  mir-  unter  dem  12.  November  1915  genehmigt

  worden.

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen:
„Entwässerungsgenossenschaft  am  unteren  Aalbach“
und  hat  ihren  Sitz  in  Labes  im  Kreise  Regenwalde.

 

Die  Genossenschaft  bezweckt  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Regierungsbaumeisters  Badke  in
Stettin  vom  29.  September  1914  unter  Berücksichtigung
  der  Prüfungsbemerkungen  die  Entwässerung
von  Grundstücken  und  die  Unterhaltung  von  Entmässerungsanlagen.


f  die  Genossenschaft  zerfällt  in  die  Abteilung  A

und  B.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  nach  den  Flächenangaben  des  Grundstücksregisters
  des  Genossenschaftsgebiets  aufzuellen
  hat.  «

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit  die
Satzung  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,
deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete  ganz  oder

 

—M

teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer  Woche
iegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig:

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer

Stellvektreter;

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu  gewährenden
  Entschädigung;

3.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter,
  sowie  der  Mitglieder  der  Schaukeommission;



4.  die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  275
Absatz  1,  2  und  3  des  Wassergesetzes:

5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung;

6,  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in  der
Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die  Beschlüsse
  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen,
  welche  für  die  Offentlichkeit  bestimmt
  sind,  werden  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises
Regenwalde  veröffentlicht,  sofern  nicht  die  ortsübliche
  Bekanntmachung  allein  durch  die  Satzung
vorgeschrieben  ist.

Stettin,  den  25.  November  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.