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Aus  dem  Etatsjahre  1913  ist  Rest  geblieben:
III.  Ausgabe:

1  Stück  A.  Nr.  460  200  A

Die  Inhaber  dieser  Papiere  werden  aufgefordert,
  diese  zum  2.  Januar  1916  bei  der  Kreiskommunalkasse
  hier  einzureichen  und  dagegen  den
Wert  in  Empfang  zu  nehmen.

Greifenberg  i.  Pom,,  den  1.  Juni  1915.

Der  Kreisausschuß.
von  Thadden.

5840  Bekanntmachung.  6
Da  möglichst  alle  kriegsverwendungsfähigen
Deutschen  für  die  Landesverteidigung  verfügbar  gemacht
  werden  sollen,  müssen  die  nötigen  Arbeitsleistungen
  durch  ausländische  Kräfte  sicher  gestellt
werden.  Dieser  Forderung  müssen  die  Uberwachungsbestimmungen
  für  feindliche  Ausländer
derart  angepaßt  sein,  daß  sie  ihren  Zweck  erfüllen,
ohne  die  Arbeit  zu  gefährden.

Infolgedessen  wird  für  den  Bereich  des  II.
Armeekorps  Nachstehendes  bestimmt:

Arbeiter  und  Arbeiterinnen  aus  den  besetzten
Gebieten  können  im  gesamten  Korpsbereich  einschließlich
  der  bisher  gesperrten  Gebiete  in  industriellen
und  gewerblichen  Betrieben  beschäftigt  werden.  Anträge
  sind  an  das  stellvertretende  Generalkommando
zu  richten.  Den  Anträgen  ist  die  schriftliche  Gewähr
  der  Polizeibehörde  beizufügen.

Für  die  im  gesamten  Korpsbereich  in  industriellen
  und  gewerblichen  Betrieben  beschäftigten
Arbeiter  aus  den  besetzten  Gebieten  gelten  in  Ergänzung
  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober
1915  —  Abt.  IIZ  Nr.  52  066  —  folgende  Bestimmungen:
  ·

Die  für  die  öffentliche  Sicherheit  notwendigen
  Maßnahmen  werden  dem  Ermessen  der
Polizeibehörden  anheimgegeben,  die  auch  die
Kasernierung  der  Ärbeiter  durch  die  Arbeitgeber
  anordnen  können.

Die  Uberwachung  der  Arbeiter  bleibt  in
der  Hauptsache  Sache  der  Arbeitgeber  und
ihrer  Angestellten.  Auf  den  Briefwechsel  ist
erhöhtes  Augenmerk  zu  richten.  Eisenbahnfahrkarten
  dürfen  die  Arbeiter  nur  lösen,  wenn
sie  einen  Erlaubnisschein  der  Ortspolizeibehörde
vorlegen.  Deutschfeindliche  Handlungen  und
verdächtige  Maßnahmen  der  feindlichen  Arbeiter
  sind  sofort  der  Ortspolizeibehörde  zu
melden.

Die  Arbeitgeber  haben  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  die  feindlichen  Ausländer  außerhalb

  der  Arbeitszeit  möglichst  weder  mit  einheimischen
  Arbeitern  noch  mit  den  in  denselben
Betrieben  beschäftigten  Kriegsgefangenen  zusammenkommen.


Die  Arbeitgeber  haben  weiter  für  jeden
Arbeiter  eine  genaue  Personenbeschreibung  aufzustellen
  und  diese  mit  den  Ausweispapieren

 

 

binnen  drei  Tagen  nach  dem  Eintreffen  auf
der  Arbeitsstelle  und  von  den  bereits  länger
arbeitenden  Leuten  acht  Tage  nach  Bekanntgabe
  dieser  Verfügung  der  Polizeibehörde  zur
Nachprüfung  vorzulegen.
Stettin,  den  20.  November  1915.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  Königin.
Abt.  Z.  Nr.  57474.

585)  Bekanntmachung.

Für  den  Verkehr  in  den  an  der  Küste  belegenen
  Ortschaften  im  Bezirk  des  II.  Armeekorps
mit  Ausnahme  der  im  Festungsbereich  Swinemünde
belegenen  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

1.  Jede  zureisende  Person  über  16  Jahre  hat
sich  bis  zum  nächsten  Vormittag  10  Uhr  persönlich
  unter  Vorlegung  eines  polizeilichen
Ausweises  der  Heimatbehörde  mit  Photographie
  und  beglaubigter  eigenhändiger  Unterschrift
  oder  eines  vorschriftsmäßigen  Reisepasses
  bei  der  Polizeiverwaltung  —  in.  Landgemeinden
  bei  dem  Gemeindevorsteher  —  zu
melden.  4

Die  Hausbesitzer,  Gastwirte  und  Vermieter
haben  die  Pflicht,  Gäste  und  Besucher  auf
die  Notwendigkeit  der  persönlichen  Anmeldung
innerbalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  hinzuweisen.


3.  Personen  ohne  den  voigeschriebenen  Ausweis
sind,  wenn  sie  völlig  einwandfrei  sind,  aus
der  Gemeinde  auszuweisen,  und  wenn  sie
nicht  völlig  einwandfrei  sind,  festzunehmen
und  dem  stellvertretenden  Generalkoinmando
zu  melden.  Diese  Maßnahmen  sind  auch  zu
erwarten,  wenn  die  Fristen  zur  persönlichen
Ammeldung  nicht  innegehalten  werden.

4.  Aktive  reichsvbeutsche  und  österreichische  Militärpersonen
  unterliegen,  wenn  sie  sich  nicht  bei
ihrem  Truppenteil  zu  melden  haben,  derselben
Meldepflicht  unter  Vorlegung  ihrer  Militärpapiere,


Stettin,  den  25.  November  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General

des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  Königin.
Abt.  2.  Nr.  56976.

 

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Personalnachrichten.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben
Allergnädigst  geruht,  dem  Arzt  Dr.  Oskar  Brandt
und  Arzt  Dr.  Heinrich  Tietzen,  beide  in  Treptow