Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  7.  Dezember  1915.

 

Nr.  W.  .  1726/11.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,

betreffend  Verarbeitung,  Veräußerung  und  Beschlagnahme  von  Baumwolle,
Baumwollabgängen,  Baumwollabfällen  und  Baumwollgespinsten  (abgekürzt:
Spinnverbot).  Vom  7.  Dezember  1915.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahmebestimmungen
  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,  betreffend  Meldung
und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  54),  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  vom  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  684,,  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind  ).

81.
Inkrafttreten  der  Anordnungen.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  Beginn  des  7.  Dezember  1915  in  Kraft.

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  sind:  Baumwolle,  Baumwollabgänge,  von  den  Baumwollabfällen
  Stripse  und  Kämmlinge  (Peigneuses  und  Combers)  und  Baumwollgespinste;  andere  Baumwollabfälle
  sowie  Kunstbaumwolle  nur  gemäß  §  6.  6

Unter  Baumwollabgängen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden  nur  die  im  Spinnverfahren
anfallenden  sogenannten  Spinnwickel,  die  Abgänge  von  den  Cardenbändern  und  Vorgarnfäden  verstanden.

Unberührt  durch  die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung,  abgesehen  von  der  Bestimmung  des
§  6,  bleiben  diejenigen  Mengen  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Baumwollabfällen  und  Kunst- 



J.
*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenftand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft  oder
kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  absghlieft.
2.  *—.—  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderandelt;

3.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

II.

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Eeldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.  Auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem
Staat  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten
  und  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder
im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  und  zu  führen  unterläßt.