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baumwolle,  welche  nach  dem  15.  Juni  1915  aus  dem  Ausland  (nicht  Zollausland)  nach  Deutschland
eingeführt  worden  sind,  und  die  aus  ihnen  hergestellten  Baumwollgespinste.  Die  von  der  deutschen
Heeresmacht  besetzten  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Anordnung.

g  3.
Beschlagnahme  von  Nohstoffen.

Die  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Verarbeitung  von  Baumwollabfällen
  (mit  Ausnahme  von  Stripsen  und  Kämmlingen)  sowie  von  Kunstbaumwolle  gestattet;  jedoch
unterliegt  ihre  Verarbeitung  der  Arbeitseinschränkung  des  §  6.
ie  Beräußerung  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Stripsen  und  Kämmlingen  ist  nur  von
Selbstverarbeitern  an  Selbstverarbeiter  gestattet.

84.
Verarbeitungsverbot.

Das  Mischen,  Bleichen,  Färben,  Verspinnen  und  sonstiges  Verarbeiten  von
Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Stripsen  und  Kämmlingen  ist  verboten,  soweit  es
nicht  erforderlich  ist  zur  Herstellung  von  Halb=  und  Ganzerzeugnissen  zwecks  Erfüllung  von  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  oder  zur
Herstellung  von  Erzeugnissen,  deren  Anfertigung  von  der  Heeresverwaltung  durch  besondere  Anordnüung
  genehmigt  ist.  Gestattet  bleibt  die  Verarbeitung  von  Stripsen  und  Kämmlingen  zur  Erfüllung
solcher  Verträge  auf  Lieferung  von  Abfallgarnen,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  zum  Inkrafttreten
  dieser  Anordnungen  abgeschlossen  worden  sind.  Ferner  bleibt  gestattet  die  Herstellung  von  Baumwollseilen
  und  Spindelschnüren  für  den  Bedarf  des  eigenen  Betriebes.

Der  Nachweis  der  Verwendung  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung
  ist  zu  führen.  Er  gilt  nur  als  geführt,  wenn  der  Abnehmer  der  Halb=  oder  Ganzerzeugnisse  dem
Lieferer  einen  amtlichen  Belegschein  (Belegschein  Nr.  3),  ordnungsmäßig  ausgefüllt  und
unterschrieben  sowie  von  der  militärischen  Beschaffungsbehörde  vollzogen  und  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  genehmigt,  übergibt.  Die  amtlichen  Belegscheine,
die  doppelt  ausgefertigt  werden  müssen,  sind  erhältlich  bei  dem  Webstoffmeldeamt  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Berlin  IW  48,  Verlängerte  Hedemannstr.  11.  Der  Lieferer  hat  die  ihm  übergebene
Ausfertigung  des  genehmigten  Belegscheins  als  Beleg  aufzubewahren.

86.
Ausnahmen  vom  Verarbeitungsverbot.

Den  Baumwollspinnereien  wird  gestattet,  in  der  Zeit  vom  7.  Dezember  1915  bis  29.  Februar  1916
auch  ohne  Belegschein  Baumwolle,  Baumwollabgänge,  Stripse  und  Kämmlinge  zu  folgenden
Gespinsten  zu  verarbeiten:  Garnnummern  englisch:  6,  8,  10,  12,  16  und  18  Kette  oder  Schuß;  20,  24,
30  und  36  Kette;  40,  42  und  50  für  Nähfadenfabrikation;  42  und  44  als  Schußgarn;  60  und  aufwärts.
  Zu  den  Nummern  6,  8,  10,  12,  16,  18  und  20  darf  nur  solche  Baumwolle  verarbeitet  werden,
welche  nicht  nordamerikanischer  oder  ägytischer  Herkunft  ist,  dagegen  ist  eine  geringe  Beimischung  von
amerikanischer  Baumwolle  gestattet.  Die  Beimischung  von  Baumwollabfällen  aller  Art  ist  zulässig.

Als  Baumwollspinnereien  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  diejenigen  Betriebe  anzusehen,
deren  Spinnstoff  im  Spinnprozeß  seit  1.  Januar  1915  dem  Gewichte  nach  zu  mehr  als  .50  v.  H.  aus
Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Baumwollabfällen  oder  Kunsthaumwolle  bestand.

Die  im  ersten  Absatz  festgesetzte  Frist  kann  durch  Verfügung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  abgekürzt  werden.

66.
Arbeitseinschränkung.

Soweit  den  Baumwollspinnereien  das  Verarbeiten  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Baumwollabfällen
  jeder  Art  und  Kunstbaumwolle  gestattet  ist,  dürfen  sie  monatlich  nicht  mehr  als  30  v.  H.