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derjenigen  Rohstoffmenge  verspinnen,  welche  die  Betriebe  in  der  Zeit  vom  1.  April  1914  bis  80.  Juni  1914
im  monatlichen  Durchschnitt  verarbeitet  haben.

Bei  denjenigen  Baumwollspinnereien,  welche  ausschließlich  Baumwollabfälle  —  ohne
Stripse  oder  Kämmlinge  —  oder  Kunstbaumwolle  verarbeiten,  beträgt  die  zur  Verarbeitung  zugelassene
Rohstoffmenge  60  v.  H.

Die  durch  besondere  Ausnahmebewilligungen  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  freigegebene  Baumwolle
  ist  auf  den  nach  vorstehenden  Bedingungen  zur  Verspinnung  gestatteten  Hundertsatz  von  Rohstoffmenge
  anzurechnen.  «

DieBekaimtmachungdesBundesratsvom7.November1915(Reichs-Gesetzbl.S.733),
betreffend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit  in  Spinnereien,  Webereien  und  Wirkereien  usw.,  wird  durch
diese  Bekanntmachung  nicht  berührt.

 

 

§  7.
Beschlagnahme  von  Gespinsten.

Die  in  der  Zeit  vom  7.  Dezember  1915  bis  29.  Februar  1916  ohne  Belegschein  gesponnenen
Garne  sind  beschlagnahmt.  Diese  Garne  dürfen  an  eigene  oder  fremde  Webereien,  an  Lohnwebereien,
Veredelungsbetriebe,  Händler  und  an  andere  Käufer  nur  gegen  ordnungsmäßigen  Belegschein
  (ogl.  §  4  Abs.  2)  ausgeliefert  werden.

Nicht  beschlagnahmt  sind  Garne,  die  aus  Kunstbaumwolle  oder  aus  Baumwollabfällen  mit
Ausnahme  von  Stripsen  und  Kämmlingen,  oder  aus  in  der  Flocke  gebleichter  oder  gefärbter  Baumwolle
  —  mit  Ausnahme  der  grauen,  grau-melierten  und  makoimitat-gefärbten  —  hergestellt  sind:  ihre
Ablieferung  ist  ohne  Belegschein  zulässig.  Das  gleiche  gilt  für  Gespinste,  die  auf  Grund  besonderer,  vor
Inkrafttreten  gegenwärtiger  Bekanntmachung  erteilter  Ausnahmebewilligungen,  in  denen  eine  Beschlagnahme
  nicht  verfügt  war,  hergestellt  worden  sind.

8  8.
Veredelungsverbot.

In  den  Fällen  des  §  5  ist  das  Bleichen  und  Färben  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,
Stripsen  und  Kämmlingen  in  der  Flocke  verboten,  soweit  es  sich  nicht  um  Herstellung  von  Gespinsten
handelt,  für  welche  Belegschein  Nr.  3  vorliegt.

Das  Bleichen,  Färben,  Zwirnen  und  sonstige  Veredeln  der  beschlagnahmten  Garne  im  eigenen
oder  fremden  Betriebe  ist,  solange  nicht  durch  Belegschein  Nr.  3  der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die
betreffenden  Garne  zur  Erfüllung  von  Lieferungen  an  die  Heeres=  oder  Marineverwaltung  bestimmt  sind,
verboten.

89.

Meldung,  Verwahrung  und  Aufzeichnung  von  Gespinsten.

Am  Ende  eines  jeden  Monats  ist  über  Menge,  Art  und  Nummer  der  im  Laufe  des  Monats
mit  oder  ohne  Belegschein  erzeugten  Gespinste  Anzeige  zu  erstatten.  Die  hierzu  erforderlichen  Vordrucke  —
Belegschein  Nr.  5  —  sind  beim  Webstoffmeldeamt  durch  Postkarte  anzufordern;  die  erste  Meldung  ist  am
31.  Dezember  1915  an  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W  II,
Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstr.  10,  abzusenden.  Uber  Menge,  Art  und  Nummer  der  beschlagnahmten
  Gespinste  sind  besondere  Verzeichnisse  zu  führen.  Ihre  Packungen  (Kisten  usw.)  sind  mit  der
Aufschrift  „Beschlagnahmte  Gespinste“  zu  versehen.

10.
Bestehenbleiben  früherer  Beschlagnahmen.

Die  bisher  in  Geltung  gewesene  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung,  Verarbeitung  und
Beschlagnahme  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen  und  Baumwollgespinsten  —  W  II  2548/7.  15.
K.  R.  A.  —,  bleibt  insoweit  in  Kraft,  als  sie  betrifft:

a)  die  Beschlagnahme  von  Baumwolle  und  Baumwolltbgängen,  welche  sich  im  Besitz  von  Nichtverarbeitern

  befinden  und  deren  Veräußerung  an  Selbstverarbeiter  nicht  bis  zum  Ablauf  des
28.  August  1915  erfolgt  war;

 