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b)  die  Beschlagnahme,  Verwahrung  und  Aufzeichnung  der  in  den  Baumwollspinnereien  in  der
Zeit  vom  14.  August  1915  bis  4.  September  1915  aus  Baumwolle  und  Baumwollabgängen
hergestellten  Gespinste,  soweit  ihre  Herstellung  nicht  gegen  Belegschein  oder  auf  Grund  besonderer
Freigabe  erfolgt  war.

Im  übrigen  wird  die  bisherige  Bekanntmachung  aufgehoben.

g  11.
Ausnahmebewilligung.
Für  die  Bewilligung  von  Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Vorschriften  ist  das  Königlich

Preußische  Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W  II,  Berlin  SW  48,  Verlängerte
Hedemannstraße  10,  zuständig.

Stettin,  den  7.  Dezember  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schristleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.