Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  10.  Dezember  1915.

Nr.  M.  3231/10.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,

betreffend  Enteignung,  Ablieferung  und  Einziehung  der  durch  die  Verordnung
M.  325/7.  15.  K.  R.  A.  bzw.  M.  3256/7.  15.  K.  R.  A.  beschlagnahmten  Gegenstände,
  vom  16.  November  1915.

Nachstehende  Verördnung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  übertretung,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  6“)  der  Bundesratsverordnungen  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357)  und  vom  9.  Oktober  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  645)  bestraft  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.

8  2.
Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.

Klaff  e  A.  Gegenstände  aus  Kupfer  und  Messing.

1.  Geschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art  Küchen  und  Backstuben,  wie  beispielsweise
Koch=  und  Einlegekessel,  Marmeladen=  und  Speiseeiskessel,  Töpfe,  Fruchtkocher,  Pfannen,
Backformen,  Kasserollen,  Kühler,  Schüsseln,  Mörser  usw.  4)

2.  Waschkessel,  Türen  an  Kachelöfen  und  Kochmaschinen  bzw.  Herden

3.  Badewannen  —  Warmwasserschiffe,  behälter  eblasen,  -schlangen,  Druckkessel,  Warmwasserbereiter
  (Boiler),  alles  in  Kochmaschinen  und  Herden,  soweit  sie  nicht  zum  Betrieb  von
Sndeeeinrichtungen  oder  Zentralheizungsanlagen  dienen  —;  MWasserkasten,  eingebaute  Kesse
aller

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Gelostrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht
nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft
wer  der  Verpflichtung;  Vie  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen  des  Erwerbers  zuüberbringen
  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt:
wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  cber  serstört  verwendet,  verkauft  oder
kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderande

4.  wer  den  nach  §  9  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

*  Anmerkung:  Alphabetische  Aufstellung  von  in  Frage  kommenden  Gegenständen.

 

*  .

Anricht  Backformen  aller  Art  Bratenlöffel  Brennkessel  aus  Hausbrenne-Aichte

  useln  Backlöffel  Bratenpfannen  reien,  die  nicht  mehlige  Stoffe

Aspikformen  Backkästen  Bratenroste  verarbeiten

Aspikränder  Backschaufeln  Bratentöpfe  Brotbüchsen

Auflaufformen  aller  Art  Bierglasträger  Bratenspieße  Brotkästen  für  Küchen,  Vorrats-Ausstechformen

  Biskuitformen  Bratenwärmer  räume  und  Speisebetriebe
Bratendekorationen  Brater  Biürstenhalter

Backbleche  Bratenkästen  Bratrainen  Brühsiebe