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Ubernahmepreise  für  jedes  Kilo:

 

 

(Für  Gegenstände  aus  Kupfer  Messing  2

«  4  —es
ohne  Beschlägee))n  ...  3,90  2,90  12,90
mit  Beschlägent)  ....  270  2,00  10,40

 

 

 

1)  Unter  Beschlägen  sind  Osen,  Ringe,  Handhaben,  Stiele,  Griffe  und  Versteifungen
uuc  Eisen,  den  und  dergleichen  verstanden.  Die  Beschläge  dürfen  vor  der  Ablieferung
entfernt  werden.

Besitzen  die  Gegenstände  Beschläge,  so  werden  sie  mit  den  Beschlägen  gewogen;  auf  Grund  dieses
Gewichts  ergibt  sich  der  Preis  nach  obiger  Tabelle.

Ubersteigt  das  Gewicht  der  Beschläge  schätzungsweise  bei  Gegenständen  aus  Kupfer  und  Messing
30  v.  H.,  bei  solchen  aus  Nickel  20  v.  H.  des  Gesamtgewichtes  des  Gegenstandes,  so  wird  der  30
bzw.  20  v.  H.  überschreitende  Prozentsatz  geschätzt,  vom  Gewicht  abgesetzt  und  nicht  bezahlt;  für  die
Preisberechnung  kommen  nach  Abzug  des  Gewichtes  der  Beschläge  die  Übernahmepreise  für  Gegenstände
ohne  Beschläge“  in  Anwendung.

für  etwa  durch  die  Betroffenen  für  die  Zwecke  dieser  Ablieferung  selbst  vorgenommene  erhebliche
Ausbauarbeiten,  die  glaubhaft  zu  machen  sind,  wird  für  jedes  Kilogramm  0,50  Mark  vergütet.

Wird  eine  gütliche  Einigung  nicht  alsbald  erzielt,  so  wird  der  Ubernahmepreis  durch  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegsbedarf  zu  Berlin,  Voßstraße  4,  gemäß  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung  des
Bundesrates  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  auf  Antrag  endgültig  festgesetzt
  werden.  Dieser  Antrag  ist  unmittelbar  an  das  Reichsschiedsgericht  zu  richten.  Um  die  Preisfestsetzung
  zu  ermöglichen,  hat  der  Betroffene  eine  von  ihm  unterzeichnete  genaue  Aufstellung  der  mit  der
Abnahme  betrauten  Person  zu  übermitteln.  Die  Aufstellung  muß  alle  Angaben  über  die  Art  der  Gegenstände
  und  der  Metalle,  aus  denen  sie  bestehen,  und  über  etwa  vorhandene  Beschläge  sowie  die  einzelnen
Gewichte  enthalten  und  ist  der  mit  der  Abnahme  betrauten  Person  zur  Prüfung  vorzulegen;  letztere  hat
die  Richtigkeit  der  Aufstellung  sowie  das  Gewicht  der  Gegenstände  zu  prüfen  und  durch  ihre  Unterschrift
zu  bescheinigen.  Wer  die  Vorlegung  dieser  Aufstellung  unterläßt,  erschwert  sich  den  im  schiedsrichterlichen
Verfahren  erforderlichen  Nachweis  und  hat  die  damit  verbundenen  Nachteile  zu  tragen.  Durch  die  Inanspruchnahme
  des  Schiedsgerichts  erleidet  die  Ablieferung  keinen  Aufschub.

88.
Zwangsvollstreckung.
Wer  bis  zum  31.  März  1916  die  übereigneten  Gegenstände  nicht  abgeliefert  hat,  macht  sich  strafbar;
  außerdem  erfolgt  die  zwangsweise  Abholung  durch  die  beauftragte  Behörde.  1

Die  zwangsweise  Einziehung  erfolgt  als  Vollstreckungsmaßregel.  »

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  sind  von  den  Betroffenen  zu  ersetzen  und  werden  im  Wege
des  Verwaltungszwangsverfahrens  eingezogen.  Für  die  zwangsweise  eingezogenen  Gegenstände  gelten  im
übrigen  die  Bestimmungen  des  §  7.

Die  Zwangsvollstreckung  muß  bis  zum  1.  Mai  1916  beendet  sein.

§  d.r
Durchführung  der  Verordnung.

Die  gleichen  Kommunalverbände,  die  mit  der  Durchführung  der  Verordnungen  M.  325/7.  15.
K.  R.  A.  und  M.  325  e“.  15.  K.  R.  A.  betraut  worden  sind,  führen  auch  diese  Verordnung  durch  und
erlassen  die  Ausführungsbestimmungen.  "

 

*  5r0  In  dieser  Verordnung  sind  unter  Reinnickel  auch  Legierungen  mit  einem  Nickelgehalt  von  90  v.  H.  und  höher
verstanden.  6