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8  10.
Ablieferung  von  nicht  beschlagnahmten  Gegenständen.

a)  Außer  den  im  §  2  bezeichneten  Gegenständen  dürfen  abgeliefert  und  müssen  seitens  der
Sammelstellen  zu  den  im  §  7  genannten  Ubernahmepreisen  nachgenannte,  nicht  der  Beschlagnahme
  und  Enteignung  unterliegende  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel
angenommen  werden:

Bürstenbleche,  Kaffekannen,  Teekannen,  Kuchenplatten,  Milchkannen,  Kaffeemaschinen,  Teemaschinen,
  Samoware,  Zuckerdosen,  Teeglashalter,  Menagen,  Messerbänke,  Zahnstochergestelle,
  Tafelaufsätze  aller  Art,  Tafelgeschirre,  Rauchservice,  Lampen,  Leuchter,  Kronen,
Plätten,  Bügelgeräte,  Nippessachen,  Thermometer,  Schreibgarnituren,  Bettwärmer,
Säulenwagen,  Biersyphons,  Selbstschenker,  Badeöfen.

b)  Ferner  dürfen  abgeliefert  und  müssen  seitens  der  Sammelstellen  angenommen  werden:

Sämtliche  Materialien  und  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing,  Rotguß,  Tombak,  Bronze,
Neusilber  (Alfenid,  Christofle,  Alpakka)  und  Reinnickel,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der
Verfügung  M.  1/4.  15.  K.  R.  A.,  betreffend  „Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme
von  Metallen“  an  die  Metall-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums  gemeldet  worden  sind.

Es  wird  vergütet:

Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Kupfer  ..  1,70  Mark  für  das  Kilo.
Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Messing,  Rotguß,  Tombak,
Bronze  .....  ..  .  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  100  „„
Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Neusilber  (Alfenid,  Christofle,
  Alpakkkenns  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  1,00  „  „  „  „
Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Reinnickel  .  .  4,50

Auch  Altmaterial  darf  zu  diesen  Preisen  angenommen  werden;  als  Altmaterial  im  Sinne  dieser
Verordnung  werden  solche  Gegenstände  angesehen,  die  sich  in  einem  Zustande  befinden,  in  dem  sie  nicht
mehr  für  den  durch  ihre  Gestaltung  gegebenen  Zweck  benutzt  werden  können.

§  11.
Anfragen.
Anfragen  über  diese  Verordnung  sind  an  die  zuständigen  Kommunalverbände  zu  richten.

Stettin,  den  4.  Dezember  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.

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