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Arbeiten  und  Lieferungen  im  Bereiche  der

Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung“
beizufügen.

Die  mit  der  äußeren  Aufschrift  „Lieferung  von
Telegraphenstangen“  zu  versehenden  Angebote  sind
bis  zum  20.  Dezember  1915,  9  Uhr  vormittags,
  an  das  Telegraphen-Baubureau  des  Reichs-Postamts
  in  Berlin  W.  66,  Mauerstraße  69,  frankiert
  einzureichen.

Die  Eröffnung  der  Angebote  findet  in
Gegenwart  etwa  erschienener  Unternehmer  Montag,
den  20.  Dezember  1915,  vormittags  9  Uhr,
im  Zimmer  107  des  Reichs-Postamts  in  Berlin
W.  66,  Leipzigerstraße  15,  statt.

Die  Unternehmer  bleiben  vier  Wochen  vom
Eröffnungstage  ab  an  ihre  Angebote  gebunden.

Berlin  W.  66,  den  23.  November  1915.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.

Im  Auftrage:
Köhler.
589  Bekanntmachung.

Der  bisherige  Landschaftsdeputierte  des  Greifenberger
  Kreises,  Rittergutsbesitzer  von  Woedtke
auf  Woedtke  und  der  bisherige  Hilfsdeputierte
desselben  Kreises.  Rittergutsbesitzer  Birnbaum
auf  Dargislaff  sind  auf  6  Jahre  wiedergewählt
worden.

Stettin,  den  4.  Dezember  1915.

Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

590  Behanntmachung.

Der  bisherige  Landschaftsdeputierte  des  Osten-Kreises,
  Dr.  jur,  von  der  Osten  auf  Wisbu,
ist  auf  6  Jahre  wiedergewählt  worden.

Stettin,  den  4.  Dezember  1915.

Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

591  Bekanntmachung.

Mit  dem  Aufkauf  von  Altgummi,  gemäß
Nachtragsverordnung  vom  17.  September  1915
V.  I.  1612/8.  15.  K.  R.  A.  zu  der  Bekanntmachung,
betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme
von  Kautschuk  (Gummi)  usw.  Nr.  V.  I.  663/6.  15.
K.  R.  A.,  ist  von  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  in  den  Gebieten:

Schleswig-Holstein,  Pommern,  Westpreußen,

Ostpreußen  (soweit  nicht  Okkupationsgebiet),

Posen;  Großherzogtümer:  Mecklenburg-Schwerin,

  Mecklenburg-Strelitz;  Fürstentum:  Lübeck

Gu  Oldenburg);  Freie  Stadt:  Lübeck

ie  Firma:
H.  Meyer  &amp;  Co.,  Lübeck
beauftragt.

Alle  Besitzer  von  dem  in  Frage  kommenden

Altgummi  und  zwar  von:

Alte  Autoreifen  mit  Nieten  und  ohne  solche,
Luftschläuche,  dunkel,  schwimmend,
Luftschläuche,  rot,

Gummiabfälle,  schwimmend,

gleichgültig  ob  im  ganzen  oder  zerschnitten,
sind  verpflichtet,  ihren  Vorrat  sofort  der  Firma
unter  genauer  Angabe  von  Art  und  Menge  zum
Kauf  anzubieten.  Ebenso  haben  alle  Personen  usw.,
welche  solchen  Altgummi  in  Verwahrung  haben,
der  Firma  dies  sofort  mitzuteilen.  Die  Bestände
sind  frei  Abgangs-Bahnstation  verpackt  vom  Eigentümer
  abzuliefern.  Verpackung  wird  auf  Wunsch
zurückgegeben.  Die  Bezahlung  der  aufgekauften
Altgummibestände  erfolgt  in  bar  durch  die  Firma:

H.  Meyer  &amp;  Co.,  Lübeck

nach  Empfang  und  Richtigbefund  am  Bestimmungsort.


Den  Kraftwagenbesitzern,  welche  noch  zugelass  ene
Wagen  haben,  wird  nur  das  zur  Reparatur  der
eigenen  Bereifung  nötige  alte  Schlauchmaterial  belasse
  und  zwar  für  jeden  zugelassenen  Wagen
2  kg.

Der  anderweitige  Verkauf  von  dem  hier  in
Frage  kommenden  Altmaterial  ist  verboten  und
wird  strafrechtlich  verfolgt.

Stettin,  den  1.  Dezember  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

592)  Veranlagungsbezirk:  Provinz  Pommern.
Offentliche  Bekanntmachung.

Warenhaussteuerveranlagung  für  das  Steuerjahr
  1916.

Auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes,  betreffend
die  Warenhaussteuer  vom  18.  Juli  1900  (Gesetz-Samml.
  S.  294)  wird  hiermit  jeder  bereits  zur
Warenhaussteuer  veranlagte  Steuerpflichtige  in
der  Provinz  Pommern  aufgefordert,  die  Steuererklärung
  über  den  steuerpflichtigen  Jahresumsatz
nach  dem  vorgeschriebenen  Formular  in  der  Zeit
vom  25.  Januar  bis  10.  Februar  1916  dem
Unterzeichneten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter
der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Die  obenbezeichneten  Steuerpflichtigen  sind
zur  Abgabe  der  Steuererklärung  verpflichtet,  auch
wenn  ihnen  eine  besondere  Aufforderung  oder  ein
Formular  nicht  zugegangen  ist.  Auf  Verlangen
werden  die  vorgeschriebenen  Formulare,  denen
zugleich  die  maßgebenden  Bestimmungen  beigefügt
sind,  von  heute  ab  in  dem  Amtslokal  des  Unterzeichneten
  sowie  des  Vorsitzenden  jedes  Steuerausschusses
  der  Gewerbesteuerklasse  IV  kostenlos

 

verabfolgt.