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vom  2.  Januar  1916  ab  bei  unserer  Kasse  hierselbst,
  Augustaplatz  Nr.  5,  oder  bei  der  Königlichen
Rentenbankkasse  zu  Berlin,  Klosterstraße  761,  in
Empfang  zu  nehmen.

Vom  2.  Januar  1916  ab  hört  die  Verzinsung
dieser  Rentenbriefe  auf.  Inhaber  von  ausgelosten
und  gekündigten  Rentenbriefen  können  dieselben
unter  Beifügung  einer  Quittung  durch  die  Post  an
die  genannten  Kassen  einsenden,  worauf  auf  Verlangen
  die  Ubersendung  des  Barbetrages  auf  gleichem
Wege  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Empfängers
erfolgen  wird.

Stettin,  den  12.  August  1915.

Königliche  Direktion  der  Rentenbant

des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums
von  Pommern.

596)  Behanntmachung.

Am  10.  März  1916  findet  bei  der  Königlichen
  Präparanden-Anstalt  zu  Massow  und  am
8.  Juni  1916  an,  der  Königlichen  Präparandenanstalt
  zu  Plathe  die  Aufnahmeprüfung  von
Zöglingen  statt,  welche  im  dreijährigen  Lehrgange
für  ein  Schullehrer-Seminar  vorbereitet  werden.

Die  Schüler  derselben  leben  im  Externat,
d.  h.  sie  haben  für  Wohnung  und  Kost  selbst  zu
sorgen.  ,

Junge  Leute,  welche  mindestens  14  Jahre
alt  sind  und  das  17.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten
  haben,  können  gegen  Zahlung  eines  je
3  Monate  im  voraus  zu  entrichtenden  Schulgeldes
von  jährlich  86  Mark  an  dem  Unterrichte  teilnehmen,
  wenn  sie  geistig  und  körperlich  für  den
Lehrerberuf  geeignet  erscheinen.

über  die  Höhe  der  den  einzelnen  Zöglingen  zu
gewährenden  Unterstützungen  wird  nach  Bedürftigkeit
  und  Würdigkeit  entschieden  werden.

Anmeldungen  zur  Prüfung  sind  spätestens
drei  Wochen  vor  der  Prüfung  an  die  Vorsteher
der  Anstalten  in  Massow  und  Plathe  frei  einzusenden.


Der  Meldung  sind  folgende  Zeugnisse  beizufügen:
  ’

1.  ein  Taufschein,

2.  ein  Impfschein,  ein  Zeugnis  über  wiederholte
  Impfung  und  ein  Gesundheitszeugnis
von  einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels
berechtigten  Arzte,

ein  Zeugnis  über  die  bisher  genossene
Schulbildung,  sowie  über  die  Führung,

.  die  Erklärung  des  Vaters  oder  an  dessen
Stelle  des  Nächstverpflichteten,  daß  er  die
Mittel  zur  Unterhaltung  des  Schülers
während  seines  Präparanden-Lehrganges
gewähren  werde  mit  der  Bescheinigung  der-Ortsbehörde,
  daß  er  über  die  dazu  nötigen
Mittel  verfüge.

 

 

Diese  Zeugnisse  sind  stempelfrei,  wenn  sie
nur  für  den  Zweck  der  Prüfung  ausgefertigt  sind,
und  wenn  dies  ausdrücklich  darauf  bemerkt  ist.

Die  zu  Prüfenden  haben  sich,  sofern  sie  nicht
einen  abschläglichen  Bescheid  erhalten,  ohne  weitere
Aufforderung  am  Tage  vor  Beginn  der  Prüfung,
nachmittags  4  Uhr  in  den  Anstaltsgebäuden  zu
Massow  und  Plathe  zu  melden.  v

Eine  besondere  ärztliche  Untersuchung  bleibt
vorbehalten.

Stettin,  den  2.  Dezember  1915.

Königliches  Provinzial-Schul-Kollegium  von
"  Pommern.
Im  Auftrage:
Bethe.

597)  Bekanntmachung.

Zur  Prüfung  der  Rektoren  und  Lehrer  an
Mittelschulen  in  Stettin  sind  von  uns  für  das
Jahr  1916  nachstehende  Termine  angesetzk:

I.  für  Rektoren  vom  20.  Juni,  »
für  Lehrer  an  Mittelschulen  vom  21.  Juni

ab,
II.  für  Rektoren  vom  5.  Dezember,

für  Lehrer  an  Mittelschulen  vom  6.  Dezember

  ab.

Die  Meldungen  für  die  erste  dieser  Prüfungen
müssen  spätestens  bis  zum  20.  März,  für  die
zweite  spätestens  bis  zum  6.  September  bei  uns
eingehen;  später  eingehende  Meldungen  können
nicht  mehr  berücksichtigt  werden.

Bei  der  Meldung  zur  Prüfung  der  Lehrer  an
Mittelschulen  sind  diejenigen  Fächer,  für  welche  der
Betreffende  nach  §  6  B  der  Prüfungsordnung  die
Lehrbefähigung  zu  erlangen  wünscht,  ausdrücklich
anzugeben.  *

Ülber  die  Zeugnisse,  welche  von  den  Prüflingen
beizubringen  sind,  sowie  über  die  an  Letztere  zu
stellenden  Anforderungen  gibt  die  Prüfungsordnung
vom  1.  Juli  1901  näheren  Aufschluß.

Die  zur  Prüfung  Angemeldeten  haben  sich  am
Tage  vor  der  betreffenden  Prüfung,  also  am  19.
bezw.  20.  Juni  und  am  4.  bezw.  5.  Dezember,
nachmittags  6  Uhr,  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Kommission
  Herrn  Geheimen  Regierungs-Rat
D.  Bethe  im  hiesigen  Königlichen  Schlosse,  Uhrturm
  2  Treppen,  vorzustellen,  um  die  näheren  Anweisungen
  zu  empfangen.

Stettin,  den  6.  Dezember  1915.

Königliches  Provinzial-Schul-Kollegium  von
Pommern.
Im  Auftrage:
Bethe.