Sonderbeilage  zum  Amtsblatt

 

der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

Ausgegeben  am  11.  Dezember  1915.

 

Der  Regierungsprästdent.

 

Pr.  A.  III.  Nr.  7706.  Stettin,  den  4.  Dezember  1915.

versicherung

 

In  Ausführung  des  §  376  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  und  des  Erlasses  des  Herrn
Ministers  des  Innern  vom  5.  Juni  1913  M.  d.  J.  M.  N

r.  5230  über  die  Ausführung  der  Reichssordnung
  gebe  ich  hiermit  die  Liste  derjenigen  einfachen  Arzneimittel  bekannt,  für  welche  die

Apotheker  des  Regierungsbezirks  Stettin  im  Verkehr  mit  den  Krankenkassen  höhere  Preise,  als  sie  bei  den
einzelnen  Mitteln  angegeben  sind,  nicht  berechnen  dürfen.

Be
1

2.

i  Abgabe  der  in  dieser  Liste  enthaltenen  Mittel  sind  nachfolgende  Bestimmungen  zu  beachten:

Die  in  der  nachstehenden  Liste  verzeichneten  Arzneistoffe  müssen  den  Anforderungen  des  deutschen

Arzneibuches  entsprechen.

Auf  die  Preise  dieser  Liste  wird  keinerlei  Nachlaß  gewährt.  Die  Preise  kommen  nur  zur  Anwendung,
  wenn  die  Arzneistoffe  ungeteilt  und  ungemischt  verordnet  werden.  Dagegen
ist  es  gleichgültig,  ob  die  Verordnung  in  Rezeptform,  deutsch  oder  lateinisch,  nach  Gewicht  oder
Geldwert  erfolgt.  Die  Verordnung  nach  Geldwert  gilt  nur  für  den  Arzneistoff;  erforderliche
Gefäße  sind  besonders  zu  berechnen,  nicht  aber  eine  Gebühr  für  die  Herrichtung  zur  Abgabe
(Dispensationsgebühr).  *-*

Die  Bezeichnung  des  Arzneimittels  und  die  Aufschriften:  „Außerlich,  Innerlich,  Nach
Vorschrift,  Nach  Verordnung,  Nach  Bericht,  Nur  verdünnt  einzunehmen,  Vorsicht,  Gift,  Vor
Licht  zu  schützen,  Feuergefährlich,  Vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln,  Salbe,  Augensalbe,  Augenwasser,
  Einreibung,  Zum  Gurgeln,  Zum  Pinseln,  Tee“  dürfen  nicht  berechnet  werden.  Weitergehende
  Gebrauchsanweisungen  nach  Vorschrift  des  Arztes  sind  mit  10  Pf.  zu  berechnen.

250  g  kosten  doppelt  soviel  als  100  g,  500  g  doppelt  soviel  als  200  g,  sofern  nicht  besondere

Preise  angegeben  sind.  Gewichtsmengen,  die  zwischen  den  eingesetzten  liegen,  werden  nach
dem  Preise  für  die  nächstniedrigere  Menge  berechnet,  bis  der  Satz  für  die  nächst  höhere
erreicht  ist.  Kleinere  Mengen  als  die,  für  welche  ein  Preis  angegeben  ist,  werden  nach  letzterem
durch  entsprechende  Teilung  berechnet.  Der  Preis  ist  in  beiden  Fällen  auf  die  nächst  höhere,
durch  5  teilbare  Zahl  abzurunden.  Ist  die  Menge  des  Arzneistoffes  in  der  Verordnung  nicht
angegeben,  so  ist  die  in  der  Liste  angegebene  kleinste  Menge  zu  verabfolgen.

Der  niedrigste  Prejsansatz  eines  Arzneistoffes  ist  10  Pf.

4.
5.

6.
7.

Trockene  Arzneistoffe  werden  in  Papierbeuteln  abgegeben,  die  mit  einem  #bezeichneten  in
Pappschachteln,  Salben  in  Kruken.

Für  die  Berechnung  und  Zurücknahme  der  leeren  reinen  Gefäße  gelten  die  Bestimmungen
der  Arzneitaxe.

Die  Preise  der  Drogen  gelten  für  die  ganze  und  die  geschnittene  Ware.

In  den  Arzneirechnungen  für  die  Krankenkassen  sind  die  durch  diese  Liste  festgesetzten  Preise
gesondert  von  den  Preisen  für  die  Rezepturmittel  in  der  Spalte  Nettopreise  aufzuführen.

Diese  Verordnung  tritt  in  Kraft  vom  10.  Dezember  1915  ab.