82
Der  Molkereiverband  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  des  Bedarfs  bei  den  Molkereien  bis  zu
50  Prozent  der  hergestellten  Buttermenge  zum  Grundpreise  zu  erwerben.  Der  Verkauf  darf  nicht  verweigert
  werden.  53

Die  Bedarfskreise  haben  ihren  Bedarf  wöchentlich,  erstmalig  am  13.  Dezember,  dem  Molkereiverbande
  mitzuteilen.  Der  Bedarf  ist  zu  begründen.

84.
Die  Molkereien  haben  dem  Molkereiverbande  jede  geforderte  Auskunft  über  Art  und  Umfang
ihrer  Butterherstellung  und  ihres  Absatzes  zu  geben  und  Einsicht  in  ihre  Bücher  zu  gewähren.

86.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
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Diese  Anordnung  tritt  am  11.  Dezember  1915  in  Kraft.

Stettin,  den  11.  Dezember  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietiagbeoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.
#bt.  2.  Nr.  61695.  «

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hess  enland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.