Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  15.  Dezember  1915.

 

Nr.  M.  15/12.  15.  K.  R.  A.

Wolfram  und  Chrom.
Beschlagnahme  und  Höchstpreis.

Nachstehende  Verordnung  wird  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851,  des  Bayerischen  Geges  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung
mit  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von
Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357),  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom
4.  August  1914  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  in  Verbindung  mit
der  Bekanntmachung  über  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25)
und  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  sowis  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  54)  nebst  Erweiterungen  vom  3.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  549)  und  vom
21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  gemäß  den  in  der  Anmerkung“)  abgedruckten  Strafbestimmungen
  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

I.
*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft  oder
kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  arschlieht:  "  »
2.  *  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderandelt;

B.z  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

 

II.
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:
.1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;  »  .
.wereinenanderenzumAbschußeinesVertragesauffordert,durchdenHöchstpreifeüberschrittenwerdenoder
sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;  ·
.wereinenGegenftand,dervonIeinerAufforderungGHZundBdesGesetzes,bötteffendhöchftprethbetroffenist,
beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;  ç  %
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt
find,  nicht  nachkommt;
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  dem  zuständigen  Beamten  gegenüber  verheimlicht;
6.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

In  den  Fällen  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

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III.

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständize  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.  Auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat
verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  und  zu
führen  unterläßt.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der
gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder
im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen
  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.