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81.
Inkrafttreten  der  Verordnung.

a)  Die  Verordnung  tritt  mit  Beginn-  des  15.  Dezember  1915  in  Kraft;  sie  bildet  eine  teilweise
  Ergänzung  der  Verordnung  M.  6172/2.  15.  K.  R.  A.  vom  15.  März  1915,  betreffend  Vorratserhebung
  und  Bestandsmeldung  über  Wolfram,  Chrom  usw.,  und  umfaßt  auch  diejenigen  Personen,
Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  durch  schriftliche  Einzelverfügung  der  unterzeichneten  verordnenden
Behörde  beschlagnahmt  worden  sind.

Die  Einzelverfügungen  treten  mit  dem  Inkrafttreten  vorliegender  Verordnung  außer  Kraft  und
werden  durch  diese  ersetzt.  Die  Verordnung  M.  6172/2.  15.  K.  R.  A.  vom  15.  März  1915  behält
unbeschränkt  Geltung,  abgesehen  von  der  hiermit  aufgehobenen  Strafandrohung  aus  §  pyb  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  und  aus  Art.  4  Ziff.  2  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand.

b)  Für  die  im  §  3  Abs.  d  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  erst
mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

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Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.

a)  Beschlagnahmt  werden  hiermit  bis  auf  weiteres  sämtliche  Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten
Klassen  in  festem  und  flüssigem  Zustand  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden
  sind):
Numerierung  und  Gegenstand  nachstehender  Klassen  entsprechen  denjenigen
der  Verordnung  M.  6172/2.  15.  K.  R.  A.

Klasse  Gegenstand

 

23  Wolfram-Metall,  ausgeschlossen  Drähte  mit  einem  Durchmesser
  von  weniger  als  0.55  mm.

24  Wolfram-Eisen  (Ferrowolfram).

27  Wolfram  in  Erzen,  in  Schlacken,  in  Neben=  und
produkten,  beispielsweise  auch  Wolfram  in
säure,  Mischerzen,  Halden  und  Rückständen  der
und  chemischen  Industrie,  in  Verbindungen  und
Legierungen,  soweit  nicht  unter  Klasse  23  bis  26
fallend.

28  Chrom  als  Metall  und  Ferrochrom.

31  Chrom  in  Erzen,  in  Schlacken,  in  Neben=  und  Zwischenprodukten,
  beispielsweise  auch  Chrom  in  Rückständen
der  Hütten=  und  chemischen  Industrie,  in  Verbindungen
  und  Legierungen,  soweit  nicht  unter  Klasse  28
bis  30  fallend.

b)  Beschlagnahmt  sind  auch  die  nach  dem  15.  Dezember  1915  etwa  hinzukommenden  Vorräte.

   

 

g  3.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verordnung  werden  betroffen:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  im  §  2  aufgeführten
Gegenstände  erzeugt  und  /  oder  verarbeitet  und  /  oder  verbraucht  werden,  soweit  die  Vorräte  sich
in  ihrem  Gewahrsam  und  /  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder
sonst  des  Erwerbes  wegen  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam
und  /  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;