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e)  alle  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,  in  deren  Betrieben  solche
Gegenstände  erzeugt  und  /  oder  verarbeitet  und  /  oder  verbraucht  werden,  oder  die  solche  Gegenstände
  in  Gewahrsam,  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  und  /  oder  bei  ihnen
unter  Zollaufsicht  befinden;

d)  alle  Empfänger  (in  dem  unter  a,  b  und  c  bezeichneten  Umfang)  solcher  Gegenstände  nach
Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetage  auf  dem  Versand  befinden  und
nicht  bei  einem  der  unter  a,  b  und  c  aufgeführten  Unternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam
und  oder  unter  Zollaufsicht  gehalten  werden.

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen  lagern,
gelten,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem  Verschluß  hält,  bei  den  Inhabern
der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  als  beschlagnahmt.

Sind  in  dem  Bezirk  der  unterzeichneten  verordnenden  Behörde  Zweigstellen  vorhanden  (Zweigfabriken,
  Filialen,  Zweigbureaus  u.  dgl.),  so  ist  —  unbeschadet  der  Verantwortlichkeit  sonstiger  Personen
—  die  Hauptstelle  für  die  Befolgung  der  Beschlagnahmebestimmungen  auch  für  diese  Zweigstellen  verantwortlich.
  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks  (in  welchem  sich  die  Hauptstelle  befindet)  ansässigen
Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

8  4.
Mindestmengen.

a)  Die  in  §  3  gekennzeichneten  Personen,  Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  (einschließlich  derjenigen
  in  sämtlichen  Zweigstellen,  die  sich  im  Bezirk  der  verordnenden  Behörde  befinden)  am
15.  Dezember  1915  gleich  oder  geringer  waren  als  die  folgenden  Beträge:

Klasse  23  und  2535353  .  ...  je  10  kg  Gesamtgewicht,
:  24  #  «................  20,,  ,,
27und31....·::·.·...'.·....  je150,,

.  »  —
dürfen  (außer  der  nach  §  5  zulässigen  Verwendungsart)  solche  Bestände  für  beliebige  Zwecke  verarbeiten,
jedoch  nur  im  eigenen  Betriebe.  Jede  weitere  Verfügung  über  diese  Bestände  ist  verboten.

b)  Werden  durch  hinzukommende  Bestände  die  Mindestmengen  einer  Klasse  überschritten,  so  tritt
damit  für  die  gesamten  Vorräte  der  betreffenden  Klasse  einschließlich  der  Mindestmengen  die  für  die
Mindestmengen  gültige  Sonderbestimmung  a)  außer  Kraft;  solche  Vorräte  sind  meldepflichtig  gemäß  der
Verordnung  M.  6172/2.  15.  K.  R.  A.  s———————-*-J%)

  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verordnung  Betroffenen  nachträglich  unter
die  angegebenen  Mindestmengen,  so  findet  die  Sonderbestimmung  a)  keine  Anwendung.  *5

g  5.
Verwendungsbestimmungen.

Die  Verwendung  der  beschlagnahmten  Gegenstände  wird  in  folgender  Weise  geregeltt
A.  Die  beschlagnahmten  Vorräte  verbleiben  in  den  Lagerräumen  und  sind  tunlichst  gesondert  aufzubewahren,
  Es  ist  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  welchem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen  und
ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß,  und  den  Polizei=  und  Militärbehörden  jederzeit  die  Prüfung
der  Läger  und  des  Lagerbuches  sowie  die.  Besichtigung  des  Betriebes  zu  gestatten.
B.  Aus  den  beschlagnahmten  Vorräten  dürfen  entnommen  werden:
1.  Mengen  der  Wolfram-Klassen  Nr.  23,  24  und  27
a)  zur  Herstellung  von  Schnellschnittstahl")  im  eigenen  Betriebe;  »  ·
b)  zur  Herstellung  von  Schnellschnittstahl  in  fremden  (inländischen)  Betrieben,  sofern  der  Abnehmer
sich  schriftlich  verpflichtet,  sie  nur  einer  solchen  Verwendung  zuzuführen,  und  außerdem  in
gleicher  Weise  bestätigt,  daß  seine  vorhandenen  und  hinzutretenden  Bestände  beschlagnahmt
sind.  Die  schriftlichen  Erklärungen  sind  von  dem  Lieferer  aufzubewahren;
I)  sofern  Lieferungsverträge  bestehen  zu  Preisen,  welche  höher  sind  als  nach  dieser  Verordnung
zulässig,  ist  die  Entnahme  zur  Erfüllung  derselben  in  den  Fällen  a)  und  b)  nur  dann
estattet,  wenn  das  Material  in  dem  unmittelbar  als  Zusatz  zum  Stahlbad  verwendbaren
sur  bis  einschließlich  31.  Dezember  1915  an  den  Werkzeugstahlfabrikanten  geliefert  (abgeandt)
  wird.

——  ———  —

*)  Schnellschnittstahl  im  Sinne  der  Verordnung  ist  Werkzeugstahl  für  Hochleistung.

 

 

 

 

 

 

 