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2.  Mengen  der  Chrom-Klassen  Nr.  28  und  31

a)  zur  Ausführung  von  Kriegslieferungen"')  der  Metallindustrie  und  zur  Herstellung  von
Schnellschnittstahl  im  eigenen  Betriebe;  "„

b)  zur  Ausführung  von  Kriegslieferungen  der  Metallindustrie  und  zur  Herstellung  von  Schnellschnittsahl
  in  fremden  (inländischen)  Betrieben,  sofern  der  Abnehmer  sich  schriftlich  verpflichtet,
sie  nur  einer  solchen  Verwendung  zuzuführen  und  außerdem  in  gleicher  Weise  bestätigt,  daß
seine  vorhandenen  und  hinzutretenden  Bestände  beschlagnahmt  sind.  Auf  Anfordern  des
Lieferers,  ferner  bei  allen  Lieferungen  an  Personen,  Firmen  usw,.,  deren  Bestände  nicht  beschlagnahmt
  sind,  muß  der  Abnehmer  die  Verwendung  zu  Kriegslieferungen  durch  vorschriftsmäßig
ausgefüllte  Belegscheine  (für  die  Vordrucke  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich
sind)  vorher  nachweisen.  Die  schriftlichen  Erklärungen  und  Belegscheine  sind  von  dem  Lieferer
aufzubewahren;

J)  für  Ausbesserungen  zur  Aufrechterhaltung  eines  mit  Kriegslieferungen  beschäftigten  Betriebes,
falls  sie  nicht  durch  andere  Stoffe  ersetzbar  sind,  sofern  die  Vertragserfüllung  ohne  diese
Arbeiten  nicht  möglich  ist.  Die  zu  solchen  Zwecken  entnommenen  Mengen  sind  besonders  zu
buchen.  Die  Verwendung  von  chromhaltigem  Material  als  Bauftoff  in  Ofen  aller  Art  ist
verboten;

d)  zur  Aufrechterhaltung  des  landwirtschaftlichen  Betriebes  für  Ausbesserungen  an  den  in  Gebrauch
befindlichen  landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten,  falls  sie  nicht  durch  andere  Stoffe
ersetzbar  sind.  Buchung  wie  ußhtter  c).

3.  Mengen  sämtlicher  in  §  2  aufgeführten  Klassen

a)  soweit  it  von  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  (Kriegs-Rohstoff-Abteilung)  freigegeben
  sind;  .

b)  soweit  sie  von  der  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft  in  Berlin  W  9,  Potsdamer  Straße  10/11,
aufgekauft  sind.  Die  Urschrift  der  Kaufbestätigung  der  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft  dien
als  Beleg  und  ist  von  dem  Lieferer  aufzubewahren.  t

86.
Verkaufsbestimmungen  für  die  Wolfram-Klassen.

4  a)  Der  Preis  des  unmittelbar  als  Zusatz  zum  Stahlbad  verwendbaren  Materials  der  Klassen  23
24  und  27  darf  frei  Werk  des  Werkzeugstahlfabrikanten  bei  Barzahlung  35  Mark  je  ein  Kilogramm
Wolframinhalt  nicht  übersteigen“).  Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  Jahreszinsen  bis  zu  2  v.  H.
über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

Die  außer  Wolfram  in  diesem  Material  enthaltenen  Bestandteile  dürfen  nicht  besonders  in
Rechnung  gesetzt  und  bezahlt  werden.  6

b)  Das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium  (Kriegs-Rohstoff-Abteilung)  kann,  insbesondere
bei  Einfuhr,  Ausnahmen  von  dem  Hochstpreis  gestatten.  Gesuche  um  Ausnahmen  sind  an  die  Metallmeldestelle
  (8  7)  zu  richten.

1

 

 

IMWA  L

*)  Kriegslieferungen  im  Sinne  der  Bes  hmeverordnung  sin
a)  alle  von  folgenden  Stellen  in  Auftrag  gegebenen  Lieferungen:

deutsche  Militärbehörden,

deutsche  Reichsmarinebehörden,

deutsche  Reichs=  und  Staatseisen  bahm  ltungen,

ohne  weiteres,
b)  diejenigen  von

deutschen  Reichs=  oder  Staats-Post=  oder  Telegraphenbehörden,

deutschen  staatlichen  Bergämtern,

deutschen  Hafenbauämtern,

deutschen  staatlichen  und  städtischen  Medizinalbehörden,

anderen  deutschen  Reichs=  und  Staatsbehörden  ·  »  »  «
in  Auftrag  gegebenen  Lieferungen,  die  mit  dem  Vermerk  versehen  sind,  daß  die  Ausführung  der  Lieferung  im
Interesse  der  Landesverteidigung  nötig  und  unersätzlich  ist.  Z

*#)  Es  ist  zu  beachten,  daß  der  höchste  Preis  nur  für  das  unmittelbar  als  Zusatz  zum  Stahlbad  verwendbare  Material
der  Klassen  23,  24  und  27  festgesetzt  ist.  Demgemäß  müssen  die  Preise  in  den  Erzeugungsvorstufen  entsprechend  niedriger  sein.
Wer  Wolfram  in  den  Erzeugungsvorstufen  zu  einem  Preise  veräußert  oder  kauft,  der  in  keinem  angemessenen  Verhältnis  zu
dem  Höchstpreise  steht,  macht  sich  nicht  nur  einer  strafbaren  Preistreiberei  schuldig,  sondern  hat  auch  die  Zwangsenteignung
oder  Einziehung  seiner  Bestände  zu  gewärtigen.  »
Die  Enteignung  und  Bestrafung  ist  im  Falle  der  Zurückhaltung  mit  der  Absicht  der  Preistreiberei  ebenfalls  zu

gewärtigen.

 

 