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des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

606)  Bekanntmachung.

Seitens  der  Zenfur  ist  der  Vertrieb  der  Ansichtspostkarte
  Nr.  4309  des  Verlags  Andelfinger
Cu.  Cie.,  Kunstanstalt,  München,  Lindwurmstraße  24,
Verlagszeichen:  K.  CA.  Cie.  (drei  „Bürger“  mit
umgekehrten  Rocktaschen  darstellend;  Aufschrift:
„Deutschland,  Deutschland  über  alles,  deine  Bürger
hab'n  den  Dalles")  verboten  worden.

Stettin,  den  8.  Dezember  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

607)  Original  auf  3  4  Stempel.
Genehmigungsurkunde
für  die  Greifenhagener  Kreisbahnen.

Der  Aktiengesellschaft  „Greifenhagener  Kreisbahnen“
  in  Greifenhagen  wird  vorbehaltlich  der
Rechte  Dritter  für  die  Zeit  bis  zum  19.  Mai  1954
auf  Grund  der  §§  2  und  3  des  Gesetzes  vom
28.  Juli  1892  im  Einverständnis  mit  der  Königlichen
  Eisenbahndirektion  Stettin  die  Genehmiung

  zum  Bau  und  Betriebe  der  nachstehend  unter

Siffer  1  aufgeführten  eingleisigen,  für  Lokomotivbetrieb
  bestimmten,  dem  Personen=  und  Güterverkehr
  dienenden  Kleinbahnen,  welche  den  nebenbahnähnlichen
  Kleinbahnen  einzureihen  sind,  von
1435  m  Spurweite  unter  folgenden  Bedingungen
erteilt:  «

1.  a)  Von  Greifenhagen  über  Bahn  nach  Wildenbruch
  (einschließlich  der  Hafenbahn  in
Greifenhagen):

b)  von  Finkenwalde  nach  Neumark;

c)  von  Neumark  nach  Woltersdorf;

4)  von  der  Pyritz-Greifenhagener  Kreisgrenze
  nach  Klein-Schönfeld.

2.  Für  den  Ausbau  bleiben  vorbehaltlich  etwa
erforderlich  werdender,  besonders  zu  genehmigender
  Abänderungen  bis  auf  weiteres  die  vorgelegten
  Höhen=  und  Lagepläne  maßgebend,  wie
solche  im  Einverständnis  mit  der  Königlichen
Eisenbahnbehörde  geprüft  sind.

3.  Bei  Herstellung  von  Übergängen  sind  für
chaussierte  Landstraßen  die  seitens  der  Provinzialverwaltung
  betreffs  der  mit  provinzieller  Beihilfe
  erbauten  Straßen  erlassenen  Bestimmungen
-  befolgen,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Breite  der

bergänge  mindestens  7  m  zu  betragen  hat.

Bei  unbefestigten  Kommunikationswegen  darf
die  stärkste  Steigung  nicht  über  1:15  sein,  der
kleinste  Halbmesser  bei  Krümmungen  nicht  unter
20  m  und  die  Breite  des  Überganges  nicht  unter
6  m  betragen.

Dasselbe  gilt  bei  Feldwegen  mit  der  Maßgabe,
daß  der  Krümmungshalbmesser  nicht  unter  15  m

 

betragen  darf  und  die  Breite  des  überganges  auf

mindestens  5  m  herzustellen  ist.  »

Übergänge  innerhalb  der  Ackerfläche  erhalten
mindestens  4  m  Breite  bei  stärkstem  Steigungsverhältnis
  von  1:12.  »

4.  Unternehmerin  hat  jederzeit  die  Einführung
von  Anschlußgleisen  für  den  Privatverkehr  in
den  Bahnkörper  zum  Zwecke  der  Güterbeförderung

  zu  gestatten,  soweit  nicht  technische  Bedenken

entgegenstehen.

5.  Die  Unternehmerin  ist  zur  Herstellung  und
Unterhaltung  der  von  der  Genehmigungsbehörde
zur  Sicherung  der  benachbarten  Grundstücke  gegen
Gefahren  und  Nachteile  oder  anderweit  in  sicherheitspolizeilichem
  Interesse  für  erforderlich  erachteten
  Anlagen  während  der  Genehmigungsdauer
  jederzeit  verpflichtet.

6.  Unternehmerin  hat  während  des  Bahnbaues
ausschließlich  auf  ihre  Kosten  dafür  zu  sorgen,
daß  der  öffentliche  Verkehr  durch  jenen  keine
Störung  erleidet  und,  wo  dies  der  Fall,  zur  Beseitigung
  einer  solchen  die  seitens  der  Landespolizeibehörde
  eventuell  feftzusetzenden  Vorrichtungen
  zu  treffen.

7.  Die  Unternehmerin  hat  der  Postverwaltung
gegenüber  sämtliche  im  §  42  des  Kleinbahngesetzes
  vom  28.  Juli  1892  vorgesehenen  Verpflichtungen
  zu  übernehmen.

Von  jeder  Kreuzung  der  Bahn  mit  den  oberund
  unterirdischen  Reichstelegraphenlinien  sowie
von  allen  Erdarbeiten,  die  in  der  Nähe  von  Reichstelegraphenlinien
  vorgenommen  werden  sollen,
ist  rechtzeitig  vor  Ausführung  der  Arbeiten  derjenigen
  Oberpostdirektion  Mitteilung  zu  machen,
in  deren  Bezirk  die  Arbeitsstelle  liegt.

Die  Kosten  für  die  Verlegung  der  Reichstelegraphenlinien
  im  Interesse  der  Betriebssicherheit
und  für  Vorkehrungen  zum  Schutze  der  ober=  und
unterirdischen  Telegraphenlinien  während  der
Ausführung  der  Arbeiten  sind  von  der  Unternehmerin

  zu  tragen.

8.  Für  Art  und  Leitung  des  Betriebes  bleiben
die  dieserhalb  unter  dem  5.  Mai,  5.  November
1895,  31.  August  1896  und  22.  März  1905  von
hier  aus  erlassenen  Bestimmungen  für  Ausübung
des  Betriebes  auf  Kleinbahnen  bis  auf  weiteres
maßgebend,  desgleichen  die  von  hier  aus  im  Einvernehmen
  mit  den  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  in  Stettin  und  Bromberg  unterm  21.  Juli
1899  erlassenen  Betriebsvorschriften.

9.  Die  Unternehmerin  hat  einen  Erneuerungsfonds
  und  neben  dem  nach  den  jeweiligen  handelsrechtlichen
  Vorschriften  für  Aktien-Gesellschaften
und  Kommandit-Gesellschaften  auf  Aktien  erforderlichen
  Bilanzreservefonds  einen  Spezialreservefonds
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
zu  bilden:

I.  Der  Erneuerungsfonds  dient  zur  Bestreitung
der  Kosten  der  regelmäßig  wiederkehrenden  Erneuerung
  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel.