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Es  sind  jedoch  hieraus  von  den  Betriebsmitteln

nur  die  Kosten  ganzer  Lokomotiven  und  Wagen,
von  den  Oberbaumaterialien  dagegen  auch  die
Kosten  einzelner  Stücke  zu  bestreiten.  Der  Ersatz
einzelner  Teile  von  Betriebsmitteln  (Siederohre
usw.)  muß  auf  Rechnung  des  Betriebsfonds  erfolgen.


In  den  Erneuerungsfonds  fließen:  *

1.  Der  Erlös  aus  den  entsprechenden  abgängigen
  Materialien,
.  die  Zinsen  des  Fonds  selbst,  Z
.  eine  aus  den  Überschüssen  der  Betriebseinnahmen
  über  die  Betriebsausgaben  zu  entnehmende
  jährliche  Rücklage.

Lassen  die  Betriebsergebnisse  eines  Jahres  die
Deckung  der  Rücklagen  zum  Erneuerungsfonds
(Ziffer  3)  nicht  oder  nicht  vollständig  zu,  so  ist
das  Fehlende  aus  den  Überschüssen  des  oder  der
folgenden  Betriebsjahre  zu  entnehmen.  Abweichungen
  hiervon  sind  mit  Genehmigung  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zulässig.
Wenn  der  Erneuerungsfonds  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  eine  ausreichende  Höhe  erlangt
  hat,  kann  auf  Antrag  der  Unternehmerin
von  der  Zuführung  weiterer  Rücklagen  zum  Erneuerungsfonds
  zeitweilig  abgesehen  werden.

II.  Der  Spezialreservefonds  dient  zur  Bestreitung
  von  Ausgaben,  die  durch  außergewöhnliche
Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  hervorgerufen
  werden.

Diesem  Fonds  sind  juzuführen:

1.  der  Betrag  der  verfallenen  nicht  abgehobenen

Dividenden  und  Zinsen,

2.  die  Zinsen  des  Fonds  selbst,

3.  eine  aus  dem  Reinertrage  zu  entnehmende

jährliche  Rücklage.

Erreicht  der  Spezialreservefonds  den  Betrag
von  5  95  des  Anlagekapitals,  so  können  mit  Zustimmung
  der  Genehmigungsbehörden  für  die
Dauer  dieses  Bestandes  weitere  Rücklagen  unterbleiben.


Die  Genehmigungsbehörden  können  von  der
Pflicht  zur  Ansammlung  eines  Spezialreservefonds
  ganz  befreien,  wenn  und  solange  die  Erreichung
  seines  Zweckes  durch  die  Zugehörigkeit
zu  einem  für  zuverlässig  erachteten  Versicherungsunternehmen
  gewährleistet  ist.

III.  Der  Erneuerungsfonds  und  der  Spezialreservefonds
  sind  sowohl  voneinander,  als  auch  von
anderen  Fonds  des  Unternehmens  getrennt  zu
verwalten.

Die  zu  jenen  Fonds  zu  vereinnahmenden  Beträge
  sind,  sofern  sie  nicht  sofort  zur  Verwendung
gelangen,  in  Wertpapieren,  die  bei  der  Reichsbank
beleihbar  sind,  zinstragend  anzulegen.

Ein  Viertel  des  Bestandes  des  Erneuerungsund
  des  Spezialreservefonds  muß  aus  Staatspapieren
  (preußischen  Staats=  oder  Reichsanleihen)
  bestehen.  Solange,  bis  ein  Viertel  dieser

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beiden  Fonds  aus  solchen  Werten  besteht,  *  je
ein  Drittel  der  jährlichen  Rücklagen  für  diese
Fonds  in  jenen  Staatspapieren  anzulegen.

IV.  Die  Anordnungen  über  die  Höhe  der  Rücklagen
  zum  Erneuerungs=  und  Spezialreservefonds
  sind  einem  besonderen  Regulative  vorbehalten,
  das  von  der  Unternehmerin  der  Aufsichtsbehörde
  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist.  Das
Regulativ  wird  in  Zeiträumen  von  fünf
einer  Nachprüfung  hinsichtlich  der
der  bisherigen  Sätze  sowie  der
unterzogen  werden.  Dabei  kommen
gen,  Anderungen  der  Betriebsweise  usw.,  welche
innerhalb  einer  fünfjährigen  Periode  vorge-—
  sind,  erst  für  die  nächste  Periode  in  Betracht.


10.  Bei  allen  großes  Aufsehen  erregenden  Unfällen
  hat  der  Betriebsleiter  der  Kleinbahn  oder
dessen  örtlicher  Vertreter  dem  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  unmittelbar  telegraphisch  Meldung
  zu  erstatten  unter  kurzer  Anführung  der
Einzelheiten  und  der  Ursache  des  Unfalles.

11.  Die  Bahnen  sind  mit  ihren  sämtlichen  Anlagen
  stets  in  gutem,  dem  jeweiligen  Betriebe  entsprechenden
  Zustande  zu  erhalten.  Zu  entsprechender
  Sicherstellung  ist  auf  Erfordern  der  Aufsichtsbehörde
  eine  Kaution  zu  leisten,  welche  jedoch  ein
Prozent  (1  Prozent)  des  Anlagekapitals  nicht
überschreiten  darf.

Desgleichen  behält  sich  die  Aufsichtsbehörde  die
Befugnis  vor,  die  Aufrechterhaltung  des  erdnungsmäßigen
  Betriebes  durch  Geldstrafen  zu

 
  
 

serzwingen,  welche  jedoch  in  ihrer  Gesamthöhe

10  Prozent  des  Anlagekapitals  nicht  zu  überschreiten
  haben.

12.  Die  gesamte  Leitung  des  Baues  ist  einer
dazu  geeigneten  und  für  die  Ausführung  desselben
  nach  Maßgabe  der  in  vorstehendem  gegebenen
  Bestimmungen  verantwortlichen  Persönlichkeit

  zu  übertragen,  welche  der  Aufsichtsbehörde

namhaft  zu  machen  ist.

13.  Die  Fahrgeschwindigkeit  wird  derart  festgesetzt,
  daß  mehr  als  30  Kilometer  in  der  Stunde
nicht  zurückgelegt  werden  dürfen.

Außerdem  bleibt  vorbehalten,  eine  weitere  Ermäßigung
  der  Fahrgeschwindigkeit  im  Umkreise
uUnübersichtlicher  und  besonders  gefährlicher  Übergänge
  vorzuschreiben.

14.  Erhöhungen  der  Beförderungspreise  sind
mindestens  14  Tage  vor  ihrer  Einführung  durch
das  Kreisblatt  sowie  durch  Aushang  und  zwar
der  Personenbeförderungspreise  in  den  Personenbahnhöfen,
  der  Güterbeförderungspreise  in  den
zur  Güterabfertigung  bestimmten  Räumen  zur

böffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

15.  Die  Unternehmerin  ist  verpflichtet,  für  die
zu  1à—d  genannten  Kleinbahnen  eine  gemeinschaftliche

  Rechnung  über  das  Betriebsergebnis

aller  Strecken  zu  führen,  aus  welcher  der  Rein-