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ertrag  der  Bahnen  und  die  gezahlte  Dividende
mit  Sicherheit  entnommen  werden  kann.

Den  Aufsichtsbehörden  ist  auf  Erfordern  der
Rechnungsabschluß  jährlich  einzureichen  und  Einsicht
  der  Rechnungsbücher  zu  gestatten.

16.  Das  Gesamtunternehmen  der  miteinander
verbundenen  Greifenhagener  und  Pyritzer  Kreisbahnen
  ist  nicht  berechtigt:

a)  Güter  zur  Weiterbeförderung  zu  übernehmen,
  die  von  einer  Eisenbahnstation
einer  Staats=  oder  Privatbahn  im  Durchgange
  über  die  Kleinbahn  nach  einer
anderen  solchen  Eisenbahnstation  befördert
  werden  sollen,

b)  Güter  zur  Beförderung  zu  übernehmen
von  Pyritz  nach  einer  über  Finkenwalde
oder  Greifenhagen  hinaus  gelegenen
Eisenbahnstation  und  ebenso  in  den  umgekehrten
  Verkehrsbeziehungen.

17.  Die  in  der  Ausführungsanweisung  vom
13.  August  1898  zu  dem  Kleinbahngesetze  und
zwar  zu  §  9  unter  A  und  B  bezw.  in  den  Nachträgen
  vom  17.  November  1902  und  19.  November
1904  zur  Ausführungsanweisung  erlassenen  Bestimmungen
  über  die  Einrichtung  der  Bahnanlagen
  und  der  Betriebsmittel,  sowie  über  militärische
  Anforderungen,  finden  auf  dieses  Unternehmen
  ebenfalls  Anwendung.

18.  Die  Übertragung  der  aus  dieser  Genehmigung
  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  an  einen
anderen  Unternehmer  ist  nur  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  zulässig.

19.  Zusicherungen,  ebwelichend  von  den  tarifari- 



schen  Preisen  das  Entgelt  für  die  Beförderung  zu

bestimmen,  sind  unzulässig.

20.  Die  den  Ausschluß  von  der  Beförderung
oder  die  nur  bedingte  Zulassung  von  Gegenständen
  zur  Beförderung  regelnden  Bestimmungen
  im  §  54  der  Eisenbahnverkehrsordnung  vom
23.  Dezember  1908  und  der  Anlage  C  hierzu
(R#l.  Seite  113  und  115  flg)  sowie  die  späteren
Anderungen  und  Ergänzungen  dieser  Bestimmung
  sind  auch  für  die  hier  genehmigten  Kleinahnen
  verbindlich.  Mit  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörden
  können,  wenn  nötig,  Abweichungen
von  diesen  Bestimmungen  zugelassen  werden.

21.  Im  übrigen  wird  auf  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1892  und  auf  die
hierzu  erlassene  Ausführungsanweisung  vom
13.  August  1898  nebst  Nachträgen  sowie  auf  die  Bauund
  Betriebsvorschriften  für  nebenbahnähnliche
Kleinbahnen  mit  Maschinenbetrieb  vom  15.  Januar
  1914  verwiesen,  welche  auf  das  hier  in  Rede
stehende  Unternehmen  in  vollem  Umfange  Anwendung
  finden.

Stettin,  den  8.  Dezember  1915.
(L.  S.)  Der  Regserungs  Präsident.
In  Vertretung:

(Unterschrift.)

 

608)  Warnung  vor  dem  Versand
alkoholhaltiger  Genußmittel  an  Soldaten.

Zu  Beginn  der  kälteren  Jahreszeit  ist  wieder
mit  dem  Anpreisen  alkoholhaltiger  Liebesgaben  in
verschiedenster  Form  zu  rechnen.  Im  vergangenen
Winter  sind  zahlreiche  derartige  Erzeugnisse  in  den
Verkehr  gelangt,  die  vielfach  minderwertig  und  viel
zu  teuer  waren.  Vor  solchen  Zubereitungen  wird
dringend  gewarnt.

Aber  auch  von  der  Versendung  anderer  alkoholischer
  Genußmittel  an  die  Soldaten  ist  ernstlich
abzuraten,  weil  ein  unkontrollierbarer  Alkoholgenuß
den  Truppen  nur  Schaden  bringt,  indem  er  die
Gesundheit  und  Widerstandskraft  herabsetzt,  die
Umsicht,  Besonnenheit,  Ausdauer  und  Entschlossenheit
  beeinträchtigt  und  die  Zucht  und  Ordnung
gefährdet.  Es  muß  allein  der  Heeresverwaltungüberlassen
  bleiben,  die  Abgabe  von  Alkohol  an  die
Truppen  nach  ihrem  sachverständigen  Ermessen  zu
regeln
Wer  Alkohol  unmittelbar  an  Soldaten  schickt,
erweist  ihnen  keinen  Liebesdienst,  sondern  schädigt
ihre  Kriegstüchtigkeit!

Stettin,  den  10.  Dezember  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

609)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  einer  Ermächtigung  der  Herren
Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  und  des  Innern  gestatte
  ich  wegen  des  Weihnachtsfestes  und  des  Neujahrtages
  am  Freitag,  den  24.  und  am
den  31.  Dezember  d.  JIs.,  die
von  Fleisch,  Fleischwaren  und
ganz  oder  teilweise  aus  Fleisch  bestehen,  an  Verbraucher
  in  Läden  und  an  offenen  Verkaufsstärten.
Bezüglich  der  Gast.,  Schank=  und  Speisewirtschaften
verbleibt  es  bei  dem  bestehenden  Verbot.

Stettin,  den  9.  Dezember  1915.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

 

 
 

anderer  Behörden.

610)  Bekanntmachung.

Nach  den  Bestimmungen  des  Privilegiums
wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  der  Stradt  Stargard  i.  Pom.  im  Betrage
  von  1750  000  vom  30.  Dezember  1895
wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  zur  planmäßigen
Tilgung  der  Schuld  für  das  Jahr  1.  April  1915/16
49  500  geschrieben:  Neununduvierzigtausendfünfhundert
  angekauft  worden  sind.

Stargard  i.  Pom.,  den  14.  Dezember  1915.

Der  Magistrat  der  Stadt  Stargard  i.  Pom.
olbe.