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des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums
von  Pommern.
612)  Bekanntmachung.

Die  im  Jahre  1916  abzuhaltende  Prüfung
für  Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde  ist  auf
den  7.  März  und  folgende  Tage

in  Stettin  anberaumt.  Diese  wird  nach  den  Bestimmungen

  der  Prüfungs-Ordnung  vom  18.  Mai
1908  abgehalten  werden.

Diejenigen,  welche  sich  einer  Prüfung  unterziehen
  wollen,  haben  sich  spätestens  2  Monate  vor
dem  Prüfungstermine  bei  uns  zu  melden.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  ein  selbstgefertigter  Lebenslauf,  auf  dessen
Titelblatte  der  vollständige  Name,  der  Geburtsort,
  das  Alter,  die  Konfession  und  der
Wohnort  der  Bewerberin  anzugeben  sind,

2.  ein  Gesundheitszeugnis,  ausgestellt  von  einem
Arzte,  der  zur  Führung  eines  Dienstsiegels
berechtigt  ist,

3.  der  Nachweis,  daß  die  Bewerberin  eine  den
Bestimmungen  vom  24.  Juni  1907  (Zentralblatt
  für  die  gesamte  Unterrichts-Verwaltung
  1907,  S.  562  ff.,  Ministerialblatt
der  Handels=  und  Gewerbe-Verwaltung
1907,  S.  244  ff.)  entsprechende  fachliche
Ausbildung  genossen  hat.

4.  von  solchen  Bewerberinnen,  die  bereits  eine

lehramtliche  Prüfung  bestanden  haben:

a)  das  Zeugnis  über  diese  Prüfung,

b)  ein  Zeugnis  über  die  bisherige  Tätigkeit
  als  Lehrerin  oder  in  Ermangelung
eines  solchen  ein  amtliches  Führungszeugnis,
  ·

.  von  den  übrigen  Bewerberinnen:

a)  die  Geburtsurkunde,  wodurch  nachgewiesen
  wird,  daß  die  Bewerberin  am
Tage  der  Prüfung  das  19.  Lebensjahr
vollendet  hat,  oder  die  Verfügung  der
zuständigen  Behörde,  durch  welche  der
Bewerberin  die  Erlaubnis  erteilt  ist,
die  Prüfung  schon  früher  abzulegen,

eugnisse  über  die  empfangene  Schulildung.


Die  Bewerberin  muß  die  oberste
Klasse  einer  vollentwickelten  höheren
Mädchenschule  oder  Mädchenmittelschule
  mit  Erfolg  besucht  haben  oder
eine  gleichwertige  Bildung  besitzen;

C)  ein  amtliches  Führungszeugnis.

Die  über  Gesundheit,  Führung  und  Lehrtätigkeit
  beizubringenden  Zeugnisse  müssen  kurz
vor  dem  Anmeldungstermin  ausgestellt  sein.
Statt  der  urschriftlichen  Zeugnisse  können  auch
beglaubigte  Abschriften  vorgelegt  werden.

Die  Anlagen  zur  Anmeldung  sind  zu  einem
Heft  vereinigt  einzureichen.

C1

b)

 

 

Über  die  Zulassung  zur  Prüfung  usw.  erhält
jede  Bewerberin  eine  besondere  Nachricht.
Stettin,  den  6.  Dezember  1915.
Königliches  Provinzial-Schul-Kollegium  von
Pommern.
Im  Auftrage:
Bethe.

613)  Bekanntmachung.

Prüfung  der  Sprachlehrerinnen.

Die  im  Jahre  1916  abzuhaltenden  Prüfungen

von  Sprachlehrerinnen  sind  auf
den  14.  März  und  15.  September

und  die  folgenden  Tage  in  Stettin  anberaumt.

Diejenigen,  welche  sich  einer  Prüfung  unterziehen
  wollen,  haben  sich  spätestens  4  Wochen  vor
dem  Prüfungstermin  bei  uns  anzumelden.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  ein  selbstgefertigter  Lebenslauf,  auf  dessen
Titelblatte  der  vollständige  Name,  der
Geburtsort,  das  Alter,  die  Konfession  und
der  Wohnort  der  Bewerberin  anzugeben  ist,

2.  ein  Tauf=  bzw.  Geburtsschein  (die  Bewerberin
  muß  das  19.  Lebensjahr  vollendet

aben),

3.  Zeugnisse  über  die  bisher  empfangene  Schulbildung
  und  über  etwa  schon  mit  Erfolg
abgelegte  Prüfungen,

ein  amtliches  Führungszeugnis,

ein  von  einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels
  berechtigten  Arzte  ausgestelltes
Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand.

Über  die  erfolgte  Zulassung  zur  Prüfung

erhalten  die  Bewerberinnen  eine  besondere  Benachrichtigung.



Stettin,  den  6  Dezember  1915.

Königliches  Provinzial-Schul-Kollegium  von
Pommern.
Im  Auftrage:
Bethe.
614)  Bekanntmachung.

Für  die  Turnlehrerinnen=  Prüfung  in  der
Provinz  Pommern,  welche  im  Jahre  1916  in
Stettin  abzuhalten  ist,  wird  Termin  auf

den  18.  Dezember  und  folgende  Tage
anberaumt.

Zur  Prüfung  werden  zugelassen:

1.  Bewerberinnen,  welche  bereits  die  Befähigung
  zur  Erteilung  von  Schulunterricht
vorschriftsmäßig  nachgewiesen  haben;

2.  sonstige  Bewerberinnen,  wenn  sie  eine  gute
Schulbildung  nachweisen  und  das  19.
Lebensjahr  überschritten  haben.

Die  Anmeldung  muß  bis  spätestens  18.  September
  bei  uns  erfolgen  und  zwar  bei  den  im
Lehramt  stehenden  Bewerberinnen  durch  die  vorgesetzte
  Dienstbehörde,  bei  den  anderen  unmittelar.


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