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Der  Meldung  sind  beizufügen:

1.  der  Geburts=  oder  Taufschein,

2.  der  Lebenslauf,  auf  dessen  Titelblatte  der
vollständige  Name,  der  Geburtsort,  das
Alter,  die  Konfession  bezw.  Religion  und
der  Wohnort  der  Bewerberin  anzugeben  ist,

3.  ein  von  einem  zur  Führung  des  Dienstsiegels
  berechtigten  Arzte  ausgestelltes  Gesundheitszeugnis,


4.  ein  Zeugnis  über  die  von  der  Bewerberin
erworbene  Schulbildung  bezw.  Lehrerinnenbildung,


5.  ein  Zeugnis  über  die  erlangte  turnerische
Ausbildung  und  bei  Lehrerinnen  auch
über  ihre  bisherige  Wirksamkeit,

6.  von  den  Bewerberinnen,  die  noch  nicht  im
Lehramte  stehen,  ein  amtliches  Führungszeugnis.


Die  Prüfung  wird  nach  der  von  uns  durch
die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen  in
Stettin,  Köslin  und  Stralsund  veröffentlichten
Prüfungsordnung  für  Turnlehrerinnen  vom
9.  Juli  1900  abgehalten  werden.

Am  Tage  der  Prüfung  vormittags  8  Uhr
haben  sich  die  Bewerberinnen  im  Turnsaale  der
Kaiserin  Auguste-Viktoria-Schule  dem  Vorsitzenden
  der  Prüfungs-Kommission  Herrn  Geheimen
Regierungsrat  D.  Bethe  persönlich  vorzustellen.

Über  die  erfolgte  Zulassung  zur  Prüfung  erhalten
  die  Bewerberinnen  besondere  Benachrichtigung.


Stettin,  den  6.  Dezember  1915.
Königliches  Provinzial-Schulkollegium
von  Pommern.
Im  Auftrage:
Bethe.

615)  Bekanntmachung.

Die  Prüfung  derjenigen  Präparanden,  welche
ihre  Aufnahme  in  ein  Schullehrer-Seminar  zu
einem  dreijährigen  Lehrkursus  wünschen,  wird
am  Seminar  zu  Anklam  am  27.  März  1916,
zu  Cammin  am  5.  Juni  1916,  zu  Pölitz  am
14.  Februar  1916,  zu  Pyritz  am  28.  August
1916  abgehalten  werden.

ZuW  dieser  Prüfung  können  nur  solche  Präparanden
  zugelassen  werden,  welche  bis  zum  1.  April
1916,  1.  Juli  1916,  1.  Oktober  1916  das  17.  Lebensjahr
  vollendet  und  das  24.  noch  nicht  überschritten
  haben.

Dieselben  haben  spätestens  3  Wochen  vor
dem  Prüfungstermin  dem  Herrn  Seminar-Direktor
folgende  Zeugnisse  einzureichen:

1.  das  Taufzeugnis  (Geburtsschein),

2.  einen  Impfschein,  einen  Wiederimpfschein
und  ein  Gesundheitsattest,  ausgestellt  von
einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten
  Arzte,

 

3.  für  diejenigen  Aspiranten,  welche  unmittelbar
  von  einer  anderen  Lehranstalt  kommen,
ein  Führungs-Attest  von  dem  Vorstande
derselben,  für  die  anderen  ein  amtliches
Attest  über  ihre  Unbescholtenheit,

4.  die  Erklärung  des  Vaters,  oder  an  dessen
Stelle  des  Nächstverpflichteten,  daß  er  die
Mittel  zum  Unterhalte  des  Aspiranten
während  der  Dauer  seines  Seminar-Kursus
gewähren  werde,  mit  der  Bescheinigung  der
Ortsbehörde,  daß  er  über  die  dazu  nötigen
Mittel  verfüge.

Diese  Zeugnisse  sind  stempelfrei,  wenn  sie
nur  für  den  Zweck  der  Seminar-Aufnahme  ausgefertigt
  sind,  und  wenn  dies  ausdrücklich  darauf
bemerkt  ist.

Uber  die  zur  Aufnahme  in  ein  Seminar  erforderliche
Vorbildung  gibt  der  Erlaß  des  Herrn  Ministers  der
geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  vom
1.  Juli  1901  die  nötige  Auskunft.

Nach  Einreichung  der  vorbenannten  Zeugnisse
haben  sich  die  dadurch  angemeldeten  Präparanden
am  Tage  vor  Beginn  der  Prüfung,  nachmittags
3  Uhr  dem  Herrn  Seminar-Direktor  der  Anstalt
persönlich  vorzustellen,  um  die  nötige  Anweisung
wegen  der  am  folgenden  Tage  beginnenden
Prüfung  zu  empfangen.

Von  jedem  der  demnächst  in  ein  Seminar
wirklich  Aufgenommenen  ist  eine  von  seinen
Eltern  oder  deren  Stellvertretern  mitvollzogene
Verpflichtung,

daß  er  während  der  ersten  fünf  Jahre
nach  Ablegung  der  Wahlfähigkeitsprüfung
jede  von  der  zuständigen  Provinzial=  oder
Zentralbehörde  ihm  zugewiesene  Stelle  im
öffentlichen  Schuldienste  übernehmen,  im
Weigerungsfalle  aber,  sowie  bei  freiwilligem
Ausscheiden  oder  selbstverschuldeter  Entfernung
  aus  der  Anstalt  alle  von  der  Anstalt
empfangenen  Unterstützungen  erstatten  und
außerdem  für  den  genossenen  Unterricht  je
30  Mark  für  jedes  in  der  Anstalt  zugebrachte
Halbjahr  zahlen  werde,
beim  Eintritt  in  die  Anstalt  dem  Direktor  des
Seminars  einzuhändigen.

Stettin,  den  7.  Dezember  1915.

Königliches  Provinzial-Schul-Kollegium  von

Pommern.
Im  Auftrage:
Bethe.

 

616)  Bekanntmachung.

Die  im  Jahre  1916  abzuhaltende  Prüfung  für
Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten  ist
auf  den  29.  Februar  und  folgende  Tage  in
Stettin  anberaumt.  Diese  wird  nach  den  Bestimmungen
  der  Prüfungsordnung  vom  18.  Mai  1908
abgehalten  werden.