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Diejenigen,  welche  sich  einer  Prüfung  unterziehen
  wollen,  haben  sich  spätestens  2  Monate  vor
dem  Prüfungstermine  bei  uns  zu  melden.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  ein  selbstgefertigter  Lebenslauf,  auf  dessen
Titelblatte  der  vollständige  Name,  der
Geburtsort,  das  Alter,  die  Konfession  und
der,  Wohnort  der  Bewerberin  anzugeben
sind,

2.  ein  Gesundheitszeugnis,  ausgestellt  von  einem
Arzte,  der  zur  Führung  eines  Dienstsiegels
berechtigt  ist,

3.  der  Nachweis,  daß  die  Bewerberin  eine  den
Bestimmungen  vom  24.  Juni  1907  (Zentralblatt
  für  die  gesamte  Unterrichts-Verwaltung
  1907  S.  563  ff.,  Ministerialblatt
der  Handels=  und  Gewerbe-Verwaltung  1907
S.  244  ff.)  entsprechende  fachliche  Ausbildung
  genossen  hat.  Hiermit  ist  eine  Auswahl
  aus  den  während  der  Vorbereitungszeit
  selbständig  entworfenen  und  ausgeführten
  Arbeiten  vorzulegen,

4.  von  solchen  Bewerberinnen,  die  bereits  eine
lehramtliche  Prüfung  bestanden  haben:

a)  das  Zeugnis  über  diese  Prüfung,

d)  ein  Zeugnis  über.  die  bisherige  Tätig
keit  als  Lehrerin  oder  in  Ermangelung
eines  solchen  ein  amtliches  Führungszeugnis,


5.  von  den  übrigen  Bewerberinnen:

a)  die  Geburtsurkunde,  wodurch  nachgewiesen
  wird,  daß  die  Bewerberin  am
Tage  der  Prüfung  das  19.  Lebensjahr
vollendet  hat,  oder  die  Verfügung  der
zuständigen  Behörde,  durch  welche  der
Bewerberin  die  Erlaubnis  erteilt  ist,
die  Prüfung  schon  früher  abzulegen,

b)  Zeugnisse  über  die  empfangene  Schulbildung.


Die  Bewerberin  muß  die  oberste
Klasse  einer  vollentwickelten  höheren

Mädchenschule  oder  Mädchenmittelschule

mit  Erfolg  besucht  haben  oder  eine  gleich
wertige  Bildung  besitzen,

c)  ein  amtliches  Führungszeugnis.

Die  über  Gesundheit,  Führung  und  Lehrtätigkeit
  beizubringenden  Zeugnisse  müssen  kurz
vor  dem  Anmeldungstermine  ausgestellt  sein.
Statt  der  urschriftlichen  Zeugnisse  können  auch
beglaubigte  Abschriften  vorgelegt  werden.

Die  Anlagen  zur  Anmeldung  sind  zu  einem
Heft  vereinigt  einzureichen.  ·

Über  die  Zulassung  zur  Prüfung  usw.  erhält
jede  Bewerberin  eine  besondere  Nachricht.

Bei  der  persönlichen  Meldung  haben  die  Bewerberinnen
  die  unter  3  bezeichneten  Probe-Hand- 



arbeiten  abzugeben,  welche  nach  Beendigung
zurückzuerbitten  sind.
Stettin,  den  6.  Dezember  1915.
Königliches  Provinzial-Schul-Kollegium  von
Pommern.

Bethe.
617)  Bekanntmachung.

Durch  Erlaß  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen
  und  Unterrichts  -Angelegenheiten  vom
1.  Oktober  1913  U  III  A  1295  I  U  III  C  ist  für
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Hilfsschulen  eine
Prüfungsordnung  erlassen,  die  nach  §  14  der  genannten
  Ordnung  mit  dem  1.  Oktober  1914  in
Kraft  gerreten  ist.

Zu  dieser  Prüfung  werden  zugelassen:  Geistliche,
  anstellungsfähige  Kandidaten  der  Theologie
und  der  Philologie,  Volksschullehrer,  welche  die
Prüfung  für  die  endgültige  Anstellung  bestanden
haben,  und  Lehrerinnen,  die  mindestens  3  Jahre
in  wirklichem  Klassenunterrichte  vollbeschäftigt
gewesen  sind  und  sich  in  der  Praxis  bewährt  haben.

Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  3  Monate  vor
dem  festgesetzten  Zeitpunkt  bei  dem  zuständigen
Provinzial-Schulkollegium  einzureichen.  Dieses
entscheidet  über  die  Zulassung  zur  Prüfung.

Die  nicht  im  Schuldienste  stehenden  Bewerber
  melden  sich  unmittelbar,  die  übrigen
reichen  ihre  Meldung  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
  ein,  wobei  der  Kreisschulinspektor  sich
über  Führung  und  besondere  Eignung  des  Bewerbers
  für  den  Unterricht  an  Schulen  für
schwachsinnige  Kinder  auszusprechen  hat.  Der
Meldung  sind  beizufügen:

1.  ein  von  dem  Bewerber  selbst  angefertigter
Lebenslauf,  auf  dessen  Titelblatt  der  vollständige
  Name,  der  Geburtsort,  das  Alter,
das  Religionsbekenntnis  und  das  augenblickliche
  Amtsverhältnis  des  Bewerbers  anzugeben
  sind,

2.  die  Zeugnisse  über  die  bisher  empfangene
Ausbildung  sowie  über  die  bisher  abgelegten
Prüfungen  in  beglaubigter  Abschrift,

3.  Nachweise  darüber,  daß  der  Bewerber
mindestens  ein  Jahr  lang  an  einer  Schule
für  schwachsinnige  Kinder  vollen  Klassenunterricht
  erteilt  oder  an  Kursen  für  Hilfsschullehrer
  oder  an  den  Übungen  eines  heilpädagogischen
  Seminars  teilgenommen  hat,

4.  Nachweis  über  Ausbildung  in  mindestens
einem  der  an  Hilfsschulen  zur  Verwendung
kommenden  Zweige  der  Handfertigkeit  oder
an  der  Gartenarbeit,

5.  ein  Gesundheitszeugnis,  das  höchstens  drei
Monate  vor  der  Meldung  von  einem  zur
Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten
Arzte  ausgestellt  ist.