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Die  nicht  im  Schuldienste  stehenden  Bewerber

haben  außerdem  ein  amtliches  Führungszeugnis
einzureichen.
Bewerber,  die  an  einer  außerpreußischen
Hilfsschule  tätig  sind,  haben  ihre  Meldung  durch
Vermittlung  ihrer  vorgesetzten  Behörde  bei  dem
Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten
  einzureichen.

Über  die  Prüfung  gibt  die  Prüfungsordnung
Auskunft,  die  im  „Zentralblatt  für  die  gesamte
Unterrichtsverwaltung  in  Preußen“  1913,  S.  799
ff.  veröffentlicht  ist.

Als  Prüfungstermin  für  das  Jahr  1916
haben  wir  den  8.  November  und  folgende  Tage
festgesetzt.

Vor  Eintritt  in  die  Prüfung  ist  außer  der

Stempelgebühr  von  3  JMNA  eine  Prüfungsgebühr

von  20  Cx  zu  entrichten.
Stettin,  den  6.  Dezember  1915.
Königliches  Provinzial-Schulkollegium.
·  Im  Auftrage:

Bethe.
der  Königlichen  Direktion  der  Rentenbank.
618)  Bekanntmachung.

Die  Inhaber  von  3½  %  igen  Rentenbriefen
der  Provinz  Pommen,  Lit.  L,  M,  N.  O  und  P,

zu  denen  der  letzte  der  ausgegebenen  Zinsscheine

am  2.  Januar  1916  fällig  wird,  werden  hierdurch
aufgefordert,  vom  20.  Bannar  1916  ab  die
Abhebung  der  neuen  Binsscheine  Reihe  IV
Nr.  1/16  nebst  Ernenerungsscheinen  auf  Grund
der  mit  den  Zinsscheinen  Reihe  III  ausgegebenen
  Erneuerungsscheine  zu  bewirken  und
dabei  folgendes  zu  beachten:
1.  Zu  den  bis  einschließlich  zum  2.  Jannar
1916  ausgelosten  Rentenbriefen  sind
neue  Zinsscheine  nicht  zu  verabreichen,  vielmehr
  die  bezüglichen  Erneuerungsscheine  bei
dere  Einlösung  der  ausgelosten  Rentenbriefe
nach  Maßgabe  unserer  Bekanntmachung  vom
12.  August  1915  an  die  Rentenbankkasse

mit  einzuliefern.
2.  Die  Einlieferung  der  Erneuerungsscheine
  behufs  Empfangnahme  neuer

 

Zins=  und  Erneuerungsscheine  ist  zu  bewirken


a)  in  Stettin  selbst  im  Lokale  der  Rentenbankkasse,
  Augustaplatz  Nr.  5,  1  Treppe,  an
unnssochemagen  vormittags  von  9  bis
12  Uhr,
b)  von  auswärts  mit  der  Post,  frei,  unter

der  Adresse  der  unterzeichneten  Rentenbankdirektion,


JP)  in  Berlin  im  Lokale  der  Rentenbankkasse,
Klosterstraße  76,  I.
3.  Den  Erneuerungsscheinen  ist  bei  der  Einreichung
  eine  Nachweisung,  genau  nach

 

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dem  untenstehenden  Schema  —  in  einem
Exemplare  —  beizufügen.  In  derselben
sind  die  Erneuernnösscheine  nach  Klassen
—  die  höhere  der  niederen  vorangehend  —
sowie  innerhalb  jeder  Klasse  nach  der
laufenden  Rummerfolge  zu  ordnen,  und
es  muß  am  Schlusse  der  ersten  Seite,
gleichviel,  ob  die  Einreichung  in  Stettin  selbst
oder  von  auswärts  mit  der  Post  erfolgt,
die  vom  Einliefernden  ausgefertigte
und  vollzogene  Quittung  über  den
Empfang  der  neuen  Zins=  und  Erneuerungsscheine
  gleich  mit  enthalten
sein.  Die  sorgfältige  und  richtige  Aufstellung
  der  begleitenden  Nachweisung  wird
zur  Vermeidung  von  Weiterungen  dringend
empfohlen.  Formulare  zu  den  Nachweisungen
  werden  von  der  Rentenbankkasse
in  Stettin,  sowie  von  sämtlichen  Kreiskassen
der  Provinz  Pommern  vom  10.  Januar  1916
ab  unentgeltlich  verabreicht.

u.  Werden  die  Erneuerungsscheine  im

Lokale  der  Rentenbankkasse  abgegeben
(zu  Z2a),  so  erhält  der  Einliefernde  entweder
sofort  die  neuen  Zins=  und  Erneuerungsscheine
  oder  eine  Gegenbescheinigung,  worin
ein  bestimmter  Tag.  angegeben  wird,  an
welchem  dann  die  Empfangnahme  der  neuen
Zins=  und  Erneuerungsscheine  gegen  Rückgabe
  der  Gegenbescheinigung  zu  bewirken  ist.
Werden  die  Erneuerungsscheine  mit
der  Post  eingereicht  (zu  2b),  so  erfolgt
innerhalb  14  Tagen  nach  der  Absendung
entweder  die  Zusendung  der  neuen  Zinsund
  Erneuerungsscheine  oder  eine  Benachrichtigung
  an  den  Einsender  über  die  obwaltenden
  Hindernisse.  Sollte  weder  das
eine  noch  das  andere  geschehen,  so  ist  der
unterzeichneten  Rentenbankdirektion  davon
gleich  nach  Ablauf  der  14  Tage  mittels  eingeschriebenen
  Briefes  Anzeige  zu  erstatten.

uSind  Erneuerungsscheine  abhanden  gekommen,

  so  müssen  behufs  Verabreichung.
der  neuen  Zins=  und  Erneuerungsscheine  die
betreffenden  Rentenbriefe  der  unterzeichneten
Rentenbankdirektion  mittels  besonderer  Ein-Heor

  eingereicht  werden,  und  es  ist  in  solchem.

alle  den  Inhabern  der  fraglichen  Rentenbriefe
  anzuraten,  diese  Einreichung  bis  zum
20.  Januar  1916  zu  bewirken,  damit  nicht
etwa  vorher  die  Ausreichung  der  neuen  Zinsund
  Erneuerungsscheine  an  einen  anderen
auf  Grund  der  in  seinen  Händen  befindlich,
tewesenen  und  von  ihm  vorgelegten  Erneuerungsscheine
  erfolgt.

Stettin,  den  20.  November  1915.

Königliche  Direktion  der  Rentenbank.