Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  18.  Dezember  1915.

 

Bekanntmachung.

Nach  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Oktober  1915  (R.-G.-Bl.  S.  714)  dürfen  am  Dienstag
und  Freitag  Fleisch  und  Fleischwaren,  abgesehen  von  unmittelbaren  Lieferungen  an  die  Heeres=  und
Marineverwaltung,  nicht  gewerbsmäßig  an  Verbraucher  verabfolgt  werden.  Dieser  Verordnung  zufolge
können  für  die  Verpflegung  von  Militär-Transporten,  insbesondere  solcher  unter  100  Köpfen,  die  mit
Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs  befördert  und  demzufolge  auf  den  Hilfsverpflegungsstationen  der  Bahnhöfe
  verpflegt  werden,  Verlegenheiten  entstehen,  wenn  am  Morgen  eines  der  erwähnten  Tage  warme
Kost  für  den  Nachmittag  bestellt  wird  und  der  Bahnhofswirt  nicht  das  dazu  notwendige  Fleisch  vorrätig
hat.  Um  derartigen  Verlegenheiten  vorzubeugen,  ordne  ich  auf  Veranlassung  der  Herren  Minister  für
Handel  und  Gewerbe,  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  und  des  Innern  auf  Grund  der  Ausführungsanweisung
  vom  1.  November  d.  Is.  (H.-M.-Bl.  S.  360)  im  Wege  der  allgemeinen  Ausnahmebewilligung
  hiermit  an,  daß  die  Lieferung  an  einen  Verpflegungsunternehmer  für  Militär-Transporte  der
unmittelbaren  Lieferung  an  die  Heeresverwaltung  gleichgestellt  wird.  Die  Menge  des  zu  liefernden
Fleisches  ist,  um  jeden  Mißbrauch  auszuschließen,  durch  eine  Bescheinigung  des  Bahnhofsvorstandes  über
die  von  der  betreffenden  Linienkommandantur  angesetzte  Verpflegung  festzulegen.

Stettin,  den  16.  Dezember  1915.

Der  Regierungs-Präsident.

Pr.  A.  V.  Nr.  9711.  von  Schmeling.

 

Schriftleitung  in  der  Röniglichen  Regierung  in  Stettin  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stet'in.