Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  23.  Dezember  1915.

 

Nr.  W.  III  1577/10.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,

betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von  Bastfasern  (Jute,
Flachs,  Ramie,  europäüischer  Hanf  und  überseeischer  Hanf)  und  von  Erzeugnissen
aus  Bastfasern.
Vom  23.  Dezember  1915.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Zuwiderhandlung,  soweit  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  gemäß  den  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915,  9.  Oktober  und  25.  November  1915  und  den  Bekanntmachungen
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915,  3.  September  1915  und  21.  Oktober  1915
bestraft  wird.)

1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

a)  alle  Bastfasern  im  Stroh  und  in  rohem,  ganz  oder  teilweise  gebleichtem,  kremiertem  oder
gefärbtem  Zustande.
Als  Bastfasern  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  anzusehen:

Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  (außereuropäischer  Hanf,  wie  Manilahanf,  Sisalhanf
oder  die  indischen  Hanfarten,  Neuseelandflachs  und  andere  Seilerfasern),  sowie  alle  bei  der
Bearbeitung  entstehenden  Wergarten  und  Abfälle.

b)  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.

 

I.
*)  Nit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft  oder
kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;
3.  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderandelt;
  “
4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

II.

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt
oder  unrichtige  oder  unvollständiye  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  o-  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.  Auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat
Frriallen  brrlirt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  und  zu
ühren  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gelegzen  Frist  erteilt
oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen

  Lagerbücher  einzurichten  und  zu  führen  unterläßt.
Bst.  442  a.