—  2

Nicht  betroffen  werden  diejenigen  Mengen  von  Bastfasern  oder  Erzeugnissen  aus  ihnen,  welche
nach  dem  25.  Mai  1915  aus  dem  Reichsausland  (nicht  Zollausland)  nachweislich  eingeführt  sind  (ogl.  8  7).
Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  feindlichen  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser
Bekanntmachung.  Doch  werden  die  in  der  Zeit  vom  25.  Mai  1915  bis  1.  September  1915  aus  Belgien
elingeführten  Bastfasern  von  der  Bekanntmachung  nicht  betroffen.

g  2.
Beschlagnahme.

Beschlagnahmt  werden  hiermit:
a)  die  in  §  1a  bezeichneten  Bastfasern  mit  Ausnahme  des  Bastfaserstrohes  und  der  Abfälle;
b)  die  fadenartigen  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  aus  Bastfasern,  wie  Garne,  Zwirne,  Seilfäden;
JP)  alle  nach  Maßgabe  des  §  4,  Nr.  2  auf  Vorrat  fertiggestellten  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  aus
Bastfasern.
g  8.

Allgemeine  Verarbeitungserlaubnis.

1.  Das  Bleichen  und  Färben  roher  Garne  in  den  Nummern  bis  28  engl.  einschließlich  ble  #t
erlaubt.

2.  Ferner  bleibt  erlaubt:

a)  die  Herstellung  von  Garnen,  die  nachweislich  zur  Anfertigung  von  Nähgarnen  bzw.  Nähzwirnen
  bestimmt  sind.

Werden  Garne  für  die  Verarbeitung  zu  Nähgarnen  bzw.  Nähzwirnen  vom  Hersteller

abgegeben,  so  hat  der  Abnehmer  schriftlich  zu  versichern,  daß  das  Garn  zu  Nähgarn  bzw.
Nähzwirn  verarbeit  werden  soll.  Diese  Versicherung  ist  von  dem  Hersteller  als  Nachweis  über
die  Moabe  des  Garkkes  aufzubewahren.  *

b)  die  Herstellung  von  Seilerwaren  in  den  handwerksmäßig  geführten  Betrieben,  soibeit  sie  zur
Aufarbeitung  der  am  15.  August  1915  in  dem  betreffenden  Betriebe  vorhanden  gewesenen
Bastfasern  oder  Halberzeugnisse  erfolgt.  "„

JP)  die  Verarbeitung  des  zehnten  Teiles  des  am  jeweiligen  Monatsersten  vorhandenen  Vorrates
von  folgenden  Seilerfasern  zu  Seilerwaren:

Manila  brown,  Manila  daet,  Manila  strings,  Zamandoque,  Mexico  fair  average
und  geringer.

d)  die  Herstellung  von  Garnen  und  ihre  Weiterverarbeitung  zu  Fertigerzeugnissen,  wenn  Rohstoff
Verwendung  findet,  welcher  zu  10  vom  Hundert  aus  beschlagnahmten  Rohstoffen  und  im
übrigen  aus  einer  Mischung  von  gerissenen  Bastfaserlumpen,  gerissenen  gebrauchten  Seilerwaren,
  Fadenabfällen,  Kardenabfällen,  Papier  zu  15  vom  Hundert  aus  beschlagnahmten  Rohstoffen
  und  zu  85  vom  Hundert  nur  aus  Papier  besteht.

e)  die  Herstellung  von  Geweben  aus  Rohgarn  feiner  als  Leinengarn  Nr.  44  engl.  oder  aus
ganz  oder  teilweise  gebleichtem  oder  gefärbtem  Garn  feiner  als  Leinengarn  Nr.  29  engl.
Garne,  welche  nur  gekocht  sind,  gelten  nicht  als  gebleicht.

4)  die  Verarbeitung  der  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  auf  Kettbäumen  befindlichen
Garne  ohne  Rücksicht  auf  die  aus  ihnen  anzufertigende  Ware.  Hierbei  kann  Schußgarn
beliebiger  Nummer  verwendet  werden.

g8  4.
Verarbeitungserlaubnis  nur  für  Kriegsbedarf.

6  1.  Die  Verarbeitung  und  Verwendung  von  Bastfasern  mit  Ausnahme  der  Herstellung  von  Garnen
feiner  als  Leinengarn  Nr.  28  engl.)  ist  erlaubt,  soweit  sie  zur  Erfüllung  von  unmittelbären  oder  mittelbaren
  Aufträgen  der  Heeres=  und  Marinebehörden  dienen.  (Kriegslieferungen.))

Der  Nachweis  der  Verwendung  zur  Erfüllung  einer  Kriegslieferung  ist  zu  führen.  Für  jeden
mittelbaren  oder  unmittelbaren  Auftrag  auf  eine  Kriegslieferung  muß  sich  der  Hersteller  der  Halb=  oder
Fertigerzeugnisse  vor  der  Anfertigung  von  Kriegslieferungen  aus  beschlagnahmten  Beständen  im  Besitz

WEarne  feiner  als  Leinengarn  Nr.  28  engl.  werden  auf  Antrag  durch  die  Leinengarn-Abrechnungsstelle  -  Aktiengesellschaft,
  Berlin  W  56,  Schinkelplatz  1—4  zugeteilt.