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eines  ordnungsmäßig  ausgefüllten  und  von  der  auftraggebenden  Behörde  unterschriebenen  amtlichen
Belegscheines  für  Erzeugnisse  aus  Bastfasern  befinden.  Vordrucke  für  diese  Belegscheine  sind  bei  dem
Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  11,  erhältlich.

2.  Auch  ohne  einen  Auftrag  auf  Kriegslieferungen  dürfen  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  für  Kriegsvedarf
  aus  Bastfasern  auf  Vorrat  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  hergestellt  werden:

a)  Zu  Garnen  nicht  feiner  als  Leinengarn  Nr.  28  engl.  und  zu  Seilerwaren  für  Kriegsbedarf
dürfen  Bastfasern  in  einem  Umfange  verarbeitet  werden,  der  20  Gewichtsteilen  vom  Hundert
jedes  einzelnen  am  1.  Dezember  1915  vorhandenen  Bestandes  an  gleichartigen  Bastfasern
gleichkommt.

Bei  der  Berechnung  der  Gesamtmenge  der  vorhanden  gewesenen  Bestände  an  Bastfasern
  sind  in  Abzug  zu  bringen  die  Mengen  der  nach  dem  25.  Mai  1915  aus  dem  Ausland
  eingeführten  Rohstoffe  und  die  Mengen  der  gemäß  §  3  Nr.  2,  c  bezeichneten  Rohstoffe
und  Nr.  2,  d  angeführten  Abfälle.

Personen,  deren  Vorrat  am  1.  Dezember  1915  geringer  war  als  1/12  des  im  Jahre
1913  verarbeiteten  Rohstoffgewichtes,  dürfen  Garn  nicht  feiner  als  Leinengarn  Nr.  28  engl.
und  Seilerwaren  für  Kriegsbedarf  uneingeschränkt  auf  Vorrat  arbeiten.

Bei  der  Feststellung  der  Bestände  sind  als  Faserstroh  vorhandene  Vorräte  nur  mit  ½
ihres  Gewichtes  in  Rechnung  zu  stellen.

b)  Zu  Geweben  für  Kriegsbedarf  dürfen  Bastfasergarne  in  einem  Umfange  verarbeitet  werden,
der  25  Gewichtsteilen  vom  Hundert  der  Bastfasergarnbestände  vom  1.  Dezember  1915  gleichommt.


Bei  Berechnung  der  Gesamtmenge  der  Bastfasergarnbestände  vom  1.  Dezember  1915  ist
die  Menge  der  nach  dem  25.  Mai  1915  aus  dem  Ausland  eingeführten  Garne  und  Zwirne
nicht  zu  berücksichtigen.

Die  auf  Vorrat  hergestellten  Garne  und  Gewebe  müssen  getrennt  von  den  übrigen  Beständen
gelagert  werden.  Es  ist  über  sie  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  welchem  die  Menge  sowie  jede  Anderung
und  Verwendung  dieser  Vorräte  ersichtlich  sein  muß.

Als  Rohstoff=  bzw.  Garnvorrat  gelten  die  nicht  in  Bearbeitung  genommenen  Mengen.  Auf
Lager  befindliche  gehechelte  Fasern  und  Wergarten  sind  Rohstoffbestände  im  Sinne  dieses  Paragraphen;
#ferner  sind  als  Vorrat  alle  diejenigen  Halb=  oder  Fertigerzeugnisse  anzusehen,  welche  die  Herstellungsmaschinen
  (Webstuhl,  Spinnstuhl,  Seilschlagmaschinen  und  andere)  verlassen  haben.

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Veräußerungserlaubnis  der  Bastfaserrohstoffe.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  unmittelbare  Veräußerung  und  Lieferung  von  Bastfaserrohstoffen
an  Bastfaserspinnereien  und  -seilereien  zulässig.  Eine  Veräußerung  oder  Lieferung  an  andere  Personen
ist  nur  zulässig,  wenn  diese  einen  schriftlichen  Auftrag  einer  Bastfaserspinnerei  oder  -seilerei  zur  Beschaffung
von  Bastfaserrohstoffen  vorweisen.  Se

Veräußerungserlaubnis  für  Bastfasererzeugnisse.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  gestattet:

a)  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  gemäß  §  2  Absatz  b  bezeichneten  fadenartigen  Erzeugnisse,
  wie  Garne,  Zwirne,  Seilfäden,  unbeschränkt;

b)  die  Auslieferung  der  gemäß  8  4  Nr.  2  hergestellten  Erzeugnisse  nur  zur  Erfüllung  eines
Auftrages  auf  Kriegslieferungen  (8§  4  Nr.  1).
87.
Austauscherlaubnis.

Gegen  die  nach  §  1  letzter  Absatz  von  der  Beschlagnahme  nicht  betroffenen  Rohstoffe  oder  Halberzeugnisse
  kann  dieselbe  Menge  beschlagnahmter  gleichartiger  Rohstoffe  bzw.  Halberzeugnisse  ausgetauscht
werden.

 