88.
Ansnahmen.

Ausnahmen  von  dieser  Bekanntmachung  können  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  bewilligt  werden.  Schriftliche,  mit  eingehender  Begründung
versehene  Anträge  sind  an  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion
W.  II,  Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  9/10,  einzureichen.

 
  
  
 

809.
Inkrafttreten.
Die  tritt  am  27.  Dezember  1915  in  Kraft.
Mit  dem  der  Bekanntmachung  werden  die  Anordnungen  der  Bekanntmachung,

betreffend  für  Erzeugnisse  aus  Bastfasern  Nr.  W.  I.  455  7.  15.  K.  R.  A.  aufgehoben".

*)  Anmerkung:  Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  Einzelbeschlagnahmen  von  Jute  und  Juteerzeugnissen
durch  diese  Bekanntmachung  nicht  aufgehoben  werden.

Stettin,  den  23.  Dezember  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.