468
E.  Vergütung  für  Leistungen  im  Monat  April  1915.

Die  einzulösenden  Vergütungsanerkenntnisse

 

 

 

 

 

Zinsbetrag
für
lauten  Mai
%  1915  bis  .  ..
sind  ausgestellt  auf  über  einschließlich  sind  einzulösen  bei
Dezember
1915
4  .
Gemeinde  Cammin  i.  Pom.  .  ..  ...  .  ...  9  —24  Kreiskasse  in  Cammin  i.  Pomm.
„  S—  .  .  .  .  ..  639675  Regierungshauptkasse  in  Stettin
„  »...................  572975  152|80  2  2
„  ,,.—............  4171x2511123  ,,  ,,
,,  Usedom...................  9;-.—  —24  Kreiskasse  in  Swinemünde

 

F.  Vergütung  für  Leistungen  im  Monat  Mai  1915.

Die  einzulösenden  Vergütungsanerkenntnisse

 

 

 

 

Zinsbetrag
für
lauten  Juni
»  1915  bis  .  .
sind  ausgestellt  auf  über  einschließlich  sind  einzulssen  bei
Dezember
«  1915
Gemeinde  Penkun  ..  .  .......  ..  ..  .  .  ..  9—  —21  Regierungshauptkasse  in  Stettin
„  Stetin  2984/75  69|64  „  „
i  „„  ::XXa  4623  25  "  107  88  7?7  “
„  ,  481775  112  4  .  »  »
,,  Swinemünde..............  36—  —88  Kreiskasse  in  Swinemünde
„  Kreckow,  Kr.  Randow  ..  .  .  ...  18—  43  Regierungshauptkasse  in  Stettin
„  Löcknitz,  Kr.  Randow  ...  .  ...  32—  —75ollkasse  in  Löcknitz  ç
„  Möhringen,  Kr.  Randow  ....  63  —  147NRegierungshauptkasse  in  Stettin

Stettin,  den  19.  Dezember  1915.

 

Der  Regierungs-Präsident.

Pr.  A.  II  Nr.  12  683.

628)  Durch  Erlaß  des  Herrn  Ministers  für
Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  vom  27.  November
  1915  —  I  B  IIb  6683  —  ist  der  durch
Amtsblattsbekanntmachung  vom  26.Oktober  1910  —
Amtsblatt  S.  461  —  bis  zum  1.  Mai  1916  als
Laichschonrevier  anerkannte  Mescheriner  See  im
Gebiete  der  Fischereiberechtigten  zu  Mescherin  auf
weitere  fünf  Jahre,  somit  bis  zum  1.  Mai  1921,
und  zwar  jedesmal  für  die  Zeit  vom  1.  Mai  bis
einschließlich  9.  Juni  jeden  Jahres  als  Leaichschonrevier
  bestimmt  worden.

In  dem  Mescheriner  See  ist  daher  in  der  Zeit
vom  1.  Mai  bis  einschließlich  9.  Juni  jeden  Jahres
nach  8§  30  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
—  Ges.-S.  S.  197  —  jede  Art  des  Fischfanges

 

In  Vertretung:
von.  Seebach.

v

untersagt.  Ubertretungen  dieses  Verbots  werden
mit  der  durch  §  50  a.  a.  O.  angedrohten  Geldstrafe
bis  zu  150  MA  oder  Haft  bestraft.
Stettin,  den  14.  Dezember  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

anderer  Behörden.

*20  Saatziger  Kleinbahnen.
Mit  Gültigkeit  vom  1.  Januar  1916  wird  für
die  Saatziger  Kleinbahnen  das  Tarifheft  B,  enthaltend:
  «
Die  besonderen  Tarifvorschriften,  den  Kilometerzeiger
  und  die  Beförderungspreise