86 3. Abschnitt. Die strafbaren Tatbestände der Kettenhandelverordnung. 81. Der Kettenhandel und ihm gleichstehende unlautere Machenschaften. I. Der Wuchercharakter der Strafbestimuigagagaa . . . ... 86 II. Die Objekte des strafbaren Tatbestandea 86 III. Die Natur des Kettenhandels als einer preisverteuernd wirkenden unlauteren Machenshaaat:::: .. . ... 87 IV. Die Folgerungen aus der Natur des Kettenhandels als einer unlauteren Machenschaft. Wesenseigentümlichkeiten und Begriff des Kettenhandels 88 V. Die Erstreckung der Täterschaft beim Kettenhandel ..... .. .. . . . . . .. . . . . . 91 VI. Die preissteigernde unlautere Machenschaft schlechthin ......... .... . . .... 91 I. Derjenige Tatbestand, welcher der Kettenhandelverordnung ihren Namen gegeben hat, stellt sich als ein spezifisches Kriegswucherdelikt dar. Typische, der Ausbeutung des Publikums dienende Auswüchse des Handels in der Kriegswirt- schaftszeit sollen getroffen werden, wenn es im § 11 der Kettenhandel VO. heißt: „Wer den Preis für Lebens= oder Futtermittel durch unlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft.“ II. Nicht die Gegenstände des täglichen Bedarfs schlechthin, sondern nur die Lebens= und Futtermittel sind also taugliche Objekte des Ketten- handels in der Kettenhandels VO. vom 24. Juni 1916 angeführt. Lebens- mittel sind hier im weitesten Sinne gemeint. Alles, was dem menschlichen Körper einverleibt wird, mag es auch mehr zum Genuß als zur Ernährung bestimmt sein, ist hierher zu zählen. Voraussetzung ist allerdings, daß es den Verdauungsorganen zugeführt werden soll. Nicht sind auszuscheiden diejenigen Genußmittel, deren absoluter Nicht-Nährwert als feststehend gilt, wie Spiri- tuosen. Nahrungsmittel im Sinne der Kettenhandel VO. ist nicht erst das genußfertige Produkt. Auch die Urstoffé, die zu seiner Fabrikation bestimmt sind, zählen hierher (s. § 2 Kettenhandel VO.). Ebenso auch die Zusatzmittel der menschlichen Nahrung, wie Ole und Gewürze. Lebensmittel sind nicht alle Mittel, die zur Lebenshaltung dienen. Lebensmittel sind nur solche Gegenstände, die in den Körper gelangen; Seife zählt also nicht hierher. Ebenso wie für die Lebensmittel gilt auch für Futtermittel die Einbeziehung derjenigen Erzeugnisse, aus denen Futtermittel hergestellt werden (s. 8 2 Kettenhandel VO.). « Durch spätere Spezialbestimmungen ist das Verbot des Kettenhandels auf eine Reihe weiterer unentbehrlicher Bedarfsartikel ausgebildet worden, zunächst, nämlich durch Verordnung vom 8. Februar 1917 mit Wirkung vom 12. Februar 1917 (RGl. S. 112), auf Textilien und Tertil- ersatzstoffe, danach durch Verordnung vom 22. März 1917 (RGl. S. 270) auf Arzneimittel und schließlich durch Verordnung vom 28. Juni 1917 (Rnl. S. 563) auf Tabakwaren.