Anhang. Wortlaut der Kriegswuchergesetze. J. Höchstpreisgesetz vom 4. August 1914 (RE#Bl. S. 339) mit Abände- rungen vom 28. Oktober 1914 (RGl. S. 458), vom 17. Dezember 1914 (RGl. S. 513), vom 21. Januar 1915 (REl. S. 25), vom 23. März 1916 (RGBl. S. 183) und vom 22. März 1917 (REl. S. 253). 81. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täg— lichen Bedarfs, insbesondere sür Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise festgesetzt werden. 8 2. Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegen— stände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirt- schaft erforderlichen Vorräte, bei Hafer nicht auf das für seine Wirtschaft erforder— liche Saatgut zu erstrecken. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Über— lassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörden, in deren Bezirke sich die Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Aufforde- rung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Aufforderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den von ihr Be- troffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu ver- wahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die Verwahrung festsetzen. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenskände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen. Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, sc werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. 11“