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        <title>Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.</title>
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            <forname>P.</forname>
            <surname>Altmann</surname>
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        </author>
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            <idno>altmann_verf_verw_preussen_1908</idno>
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        P.  Altmann

Verfassung  und  Verwaltung

Zweiter  Band:  Preußen
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        Die
Verfassung  und  Verwaltung

im

Deutschen  Reiche  und  Preußen

Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  der  Gegenwart

von

Dr.  P.  Altmann

Landrichter

Zweiter  Band
Preußen

—

Berlin
Carl  Heymanns  Verlag
1908
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        Inhaltsverzeichnis.

Erstes  Buch.
Berfassung  des  preußischen  Staates.
Seite
§  1.  Geschichte  der  preußischen  Verfassug  ....  1
§  2.  Die  preußische  Verfassung  Übersicht  ........  2
8  3.  Staatsgebiet  ..  ........  3
§  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.  Vom  Könige  .  5
§  6.  Der  Landtag  .  ..  ..  .  .  153
A.  Herrenhaus  1333
B.  Haus  der  Abgeordneten  .  15
C.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  beide  Häuser  des  Landtaget  .  17
§  6.  Die  Staatsbürger  (Von  den  Rechten  der  Preußenn  20
1.  Die  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  ..  (210
2.  Die  Gewährleistung  der  religiösen  Freiheit  24
3.  Recht  auf  gesetzlichen  Richter  ....  ..26
4.  Recht  auf  dem  Gesetz  entsprechende  Strafen  ...  ...26
5.UnverletzctchkettdesEigentums........  ..26
6.FreiheitdesteligiösenBekenntnisses.........27
7.RechtderfreienMeinungsäußerung....  ....29
8.FretesVeremg-undVerjammlunqsrechL.......29
9.Unvercetzltchkettdes  Briefgebeimmises“  31
10.  Ausnahmezustadd  ...  .....31
Zweites  Buch.
Die  Organe  der  Staats-  und  staatlichen  Selbstverwaltung.
Erstes  Kapitel.
Preußisches  Beamtenrecht.
Erster  Titel.
Allgemeines.

§  V7.  1.  Begriff  und  Arten  .........  ..32
2.  Wesen  des  Staatsdienstes  ....  .  .....33
3.  Begründung  des  Staatsdienstees  .  33
4.  Allgemeine  Vorbedingungen  fuür  die  Anstellung  der  Beamten  .  33

Zweiter  Titel.

Berwaltungsbeamte.

8.  Höhere  Verwaltungsbeamte.  ..  ..34
Befähigung  zum  höheren  Verwaltungsdienst.  Z  34
9.  Technische  Verwaltungsbeamte  ........  .Z7
lBeamtederBauverwaltung..-....·....37
2HoheretechmfcheMedmnalbeamte...  ......38
öForstbeamte.  ..  ...  .......-8

4.  Gewerbeinspektionsbeamte  .....  ..  ...39
        <pb n="6" />
        VI

8  10.

§  11.

12.

)  13.
14.

§  15.
106.

8  17.

§  18.

189.

21.
22.

23.
24.

8  26.
8  26.

Inhaltsverzeichnis.

Dritter  Titel.
Justizbeamte.
Richterliche  Beamte  ....
IBtldungsgang..
2.  Stellung  der  Richter
Nichtrichterliche  Justizbeamte  (Justizpersonen).  Staatsanwalte.  25
Gerichtsschreiber.  Schiedsmänner.  Standesbeamte

Vierter  Titel.
Subalternbeamte

Fünfter  Titel.

Pflichten  der  Beamten
Disziplinarische  Folgen  der  Verlehung  der  Antavslichten  (Dieniplinar.
verhältnisse)

A.  Dienstvergehen

B.  Strafen  .

C.  Disziplinarverfahren  .

D.  Entscheidende  Disziplinarbehörden

E.  Vorläufige  Dienstenthebung

F.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Beamien  der  JZustiverwaltung

  .

G.  bezüglich  der  Beamten  der  Selbstverwaltung
Verfügungen  im  Interesse  des  Dienftes,  welche  nicht  Gegenstand  des
Disziplinarverfahrens  sind  .
Haftung  der  Beamten  bei  Defekten.

Sechster  Titel.

Rechte  der  Beamten.  ....

Zweites  Kapitel.
Die  Organe  der  aktiven  Verwaltung.

Erster  Titel.
Zentralbehörden.

1.  Die  geschichtliche  Entwicklung  und  Grundlagen  der  preußischen
Staatsverwaltung

2.  Die  gegenwärtige  Gestaltung  (#besih6

Die  Minister

Das  Staatsministerium  (Kronrat)

Das  Geheime  Kabinet  .......

Der  Staatsrat  (Wolswirtschafterat.  Landeseisenbahnrat

Die  Oberrechnungskammer  .

Die  einzelnen  Ministerien

u.  Das  Ministerium  der  eswärtigen  Angelegenheiten

.  Das  Kriegsministerium.

u  Das  Justizministerium

Das  Ministerium  des  Innern

Das  Ministerium  der  geistlichen,  2  und  Min

angelegenheiten  .

.DasMinisteriiinifür  Handel  und  Gewerbe  ..

.  Das  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  öorsien

.  Das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten

Das  Finanzministerium  .

DOGM-OOJO



Zweiter  Titel.
Mittelbehörden.

Grundlagen  der  Organisation.
Provinzialbehörden

Seite
39

41
44

82
84

86
87
87
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89
89
90
90

91
91
92
93
93

94
95
        <pb n="7" />
        27.

g  38.

§  #2.

g  30.

g  31.

8  32.

33.

35.
§5  36.

g  88.

g  39.

§  40.

Inhaltsverzeichnis.

I.  Der  Oberpräsident  (Generalkommission.  Vrovinzialschulkollegium.
Medizinalkollegium.  Provinzialsteuerdirektion)
II.  Der  Provinzialrat  .
III.  Sonderstellung  Berlins  und  der  bebewersche  Lande
Regierungsbezirksbehörden  Z  «
I.  Die  Bezirksregierung
a)  Geschichtliches
b)  Der  Negierungspräsident  .
o)Bezirksregtekungtmengeren  Sinne
II.  Der  Bezirks-Ausschuß.
Die  Kreisbehörden
I.  Der  Landrat..
II.  Der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß)

Dritter  Titel.
Unterbehörden.

Amtsbezirksbehörden  .
1.  Allgemeines  (Abersicht).
2.  Amtsausschuß.  ..
3.  Amtsvorsteher.
Stadtbezirksbehörden
.  Der  Bürgermeister
"r  Der  Magistrat
Landgemeinde=  und  GSutsbezirtsbehörd=  Gemeindevorsieher  Guts.
vorsteher)

Drittes  Buch.

Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.
Die  Berwaltungsgerichtsbarkeit.

Die  Grenze  zwischen  Justiz  und  Verwaltung.  Rechtssache.  Bürgerliche
  Rechtsstreitigkeiten.  Offentlich  rechtliche  Ansprüche.  Zulässigkeit
des  Rechtsweges.  Kompetenzkonflikt  (positiver,  negativer).  Konflikt
bei  gerichtlichen  Verfolgungen  wegen  Amts=  und  Diensthandlungen.
Anwendungsgebiet  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  (begrif  der  Verwaltungsstreitsache)
  .  .

Die  Verwaltungsgerichte  und  deren  Intandeng⅜

Das  Verwaltungsstreitverfahren.

Das  Beschlußverfahren  .

Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  ..

Vollstreckungen  der  Entscheidungen  und  Wescse  im  i  Verwaltunge
zwangsverfahren.

Viertes  Br.

Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

Erster  Titel.
Kommunen  und  Kommunalverbände  (Allgemeines)

Zweiter  Titel.

Kommunen.
Stadtgemeinden  ..  .
A.  Geschichtliches  über  die  Stadteorbnungen
.  Stadtbezirk.  ..
0.  Städtische  vewdilerungs
D.  Steuerrecht.
E.  Bürgerrecht  .
F.  Die  Stadtgemeinde  und  deren  Organe  (Megifrat  und  Stadtverordnetenversammlung)
  .
Das  Gemeindevermögen  und  dessen  Verwaltung

wr-VII



Seite

95
99
100
103
103

103
104
105
105
105
106

109
109
111
112
114
114
115

115

115
124
126
132
133

134

136

137
137
139
140
141
143

148
153
        <pb n="8" />
        VIII

41.
*  42.

*  45.

§  46.
47.

48.
§  49.

g  60.

g  61.
g  68.
g  68.
§  64.

g  66.

g  66.

Inhaltsverzeichnis.
Seite

Der  Gemeindehaushalt.  157

Das  Besoldungswesen  (Gehalts=  und  Pensionswesen  in  den  Stadt.

gemeinden  .  157

Die  Aufsicht  über  die  Stadtverwaltung  ..  .......157

Die  Landgemeinden  1s5ö59
1.  Geschichtliches  und  Allgemeines  13359
2.  Landgemeindebezirk  100
3.  Rechtliche  Stellung  der  Landgemeinden  11
4.  Bevölkerung  (Gemeindeangehörige,  Gemeindeglieder)  161
5.  Organe  (Gemeindevorsteher,  Gemeindevertretung)  13063

Die  Gutsbezirke  144
1.  Begriiff...  1344
2.  Gutsvorsther  1305

Dritter  Titel.
Kommunalverbände.

Gemeindeverbände..  130306
1.  Begriff  und  Zweck  .166
2.  Die  Rechtsverhältnisse  Organisalion  u  und  F3wecbestinmuny)  .  166

Aufsicht  des  Staates  .  168

Kreisverbände  129
I.  Der  kommunale  Kreisverband  1009
II.  Kreisangehörige  169
III.  Organe  der  kommunalen.  Kreisperwaltung  Greistag,  Kreisausschf)

  170
#rreinialoerbönde  ...  ............173
I.  Umfang  und  Begrenzung.  .  ....178
11  Die  Provinzialangehörigen  (Rechte  und  Pflichten)  173
III.  Die  Organe  des  Provinzialverbandes  (Provinziallandtag.  wüori
zialausschuß)  173
Besonders  geartete  Kommunalverbände  1975
Fünftes  Buch.
Die  materielle  Staatsverwaltung.
Erstes  Kapitel.
Finanzwesen.
Erster  Titel.
Die  Staatsfinanzverwaltung.  .  .  .  .  ...  l7d
Zweiter  Titel.
Das  Budgetrecht  und  die  Rechnungskontrollel  ..1277
Dritter  Titel.
Das  Staatsvermggen  1343
Vierter  Titel.
Staatsschulden  .  .....188
Fünfter  Titel.
Regalien  und  Gebühteen  191

Zweites  Kapitel.
Das  Steuerwesen.

A.  Staatssteuergesetzgebung.

Erster  Titel.

Allgemeines  über  das  heutige  direkte  Staatssteuersystem  (Uberölich
und  die  Verwaltung  der  direkten  Steurn  196
        <pb n="9" />
        867.

g  68.

§  69.

8  60.

g  61.

g  62.

g  66.

g  66.
§  67.

§  68.

§  69.

r#
E

Einkommensteuer

Ergänzungssteuer.

Stempelsteuer

Anhang.  Die  preußische  Erbschaftssteuer.  Grundzuge  des  neche-Inhaltsverzeichnis.



Zweiter  Titel.
Dritter  Titel.

Vierter  Titel.

erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906

Wandergewerbesteuer.
-

B.  Die  Gemeinde-(Kommunal-)Steuergesetzgebung.

Allgemeines

Gemeindesteuern

Fünfter  Titel.

Eisenbahnabgabe

Erster  Titel.

Dritter  Titel.

Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  v

Vierter  Titel.

Kreis=  und  Provinzialabgaben

1.  Begriff.  Polizeigewalt.

Drittes  Kapitel.

Polizei.
Erster  Titel.

Zweige  der  Polizei

2.  Polizeiliche  Maßnahmen  Goieiverorbnung  und  "„erfügung)

a)  Allgemeines

b)  Formen  (Polizeiliche  Verfügung.  Polizeiverordnungsrecht.

Begriff  und  Quelle  des  Polizeiverordnungsrechts.  Befugnis
Erfordernisse.  Formerfordernisse.
und  Galtigkeit  von  Polizeiverordnungen)

zum  Erlaß.

Zweiter  Titel.

Organisation  der  Poliizeibehörden

1.  Zentralbehörde

2.  Landespolizeibehörde
3.  Kreispolizeibehörden
4.  Ortspolizeibehörden

Kriminal--(Straf-Polizei.  Gerichtliche  Polizei  (Stellung  unter  Polizeiaufsicht).
  Aufenthaltsbeschränkung.  Polizeigewahrsam.  Zwangsweise
Vorführung.  Feuerlöschpolizei.  Spri

bände)

Sicherheitspolizei.  (Volizeistrafrecht)  v
Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

(Theaterzensur)

Zweiter  Titel.
Gebühren  und  Beiträge

Grenzen  derselben.  Die  verschiedenen

Feuerlöschordnunge.

Seite
198

207

223

226
235

240

244
248
248

249

255
255
255
256
256

258
265
267
279
        <pb n="10" />
        8  72.

8  73.

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Inhaltsverzeichnis.

Gesundheitspolizei
1.  Allgemeines  .
2.  Die  staatliche  Organisation,  der  Gesundheilspste  .
3Geiundheitspolizei,speziellmPreußen..  .
4.  Einzelne  Gebiete  der  Gesundheitspolizei
Polizeikosten  .  .

Viertes  Kapitel.
Land-  und  Forstwirtschaft.

Erster  Titel.
Die  preußische  Agrargesetzgebung.

Entwicklungsgeschichte.  (Überblich

Die  Gemeinheitsteilungsordnung  vom  7.  Juni  1821.

Das  Ablösungsgesetz  vom  2.  März  1850  (Die  Erundzuge  des  Ablösungsgesetzes.
  Gliederung  des  Gesetzes.  Inhaltsangabe)

Das  Rentenbankgesetz

Das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten.  Generalkommissionen.
  Spezialkommissare.  Kreisvermittlungsbehörden.  Oberlandeskulturgericht.
  Das  formelle  Verfahren.  (Ges.  v.  10.  Oktober  1899)
Unschädlichkeitsattest.  .  .
Die  Verteilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstacksteilungen
Schutzmaßregeln  zur  Erhaltung  des  Befistandes  der  Landwirtschaft
treibenden  Bevölkerung.

1.  Das  Höferecht

2.  Die  Rentengüter.

3.  Erstreckung  des  Anerbenrechts  auf  Nentengüter  (Geschichtliches
Geltungsgebiet  des  Anerbenrechts.  Eintragung  und  Löschung
der  Anerbenqualität  im  Grundbuch.  Verfügungsmacht  des
Eigentümers  des  Anerbenguts.  Erbfolge  in  das  Anerbengut.
Erwerb  des  Anerbenguts  seitens  des  Anerben.  Verzicht  des
Anerben  auf  sein  Anerbenrecht.  Auseinandersetzung  wegen  des
Anerbenguts.  Erbteilung)  .

Zweiter  Titel.
Familienfideikommißrecht.

Geschichtliches,  Begriff  und  Wesen  der  Familienfideikommisse
Errichtung  der  Familienfideikommisse

Rechte  der  Familienfideikommißbesitzer  und  der  Anwärter

Die  Erbfolge

Von  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Fideikommißbesitzer  und
den  Erben  des  letzten  Besitzers

Rechte  der  Anwärter  eines  Familienfideikommisses  und  ihre  Vertretung
Die  Aufhebung  (das  Ende)  des  Familienfideikommisses

Dritter  Titel.
Interessenvertretung  der  Landwirtschaft
Vierter  Titel.
Besondere  Zürsorgetätigkeit  des  Staates.

Pfandbriefanstalten

Landeskulturrentenbanken

Genossenschaftsgesetzgebung  und  deren  Bedeutung  für  die  Landwirtschaft
Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze.  Ges.  v.  20.  August  19006

Fünfter  Titel.
Bedeutung  der  Versicherung  für  Land=  und  Forstwirtschaft

Seite

280
281

289
294

298
299

301
303

305
311

312
313
313

317

322
325
328
330

332

333
334

337
338

341

344
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichnis.  XI

Sechster  Titel.

Wald-  und  Forstwirtschaft.  eelte
94.  Gesetz,  betr.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  v.  6.  Juli  1875  344
95.  Gesetz  über  die  gemeinschaftlichen  Holzungen  v.  14.  März  1881  .  6850
96.  Gesetz,  betr.  den  Forstdiebstahl  v.  15.  April  187973  352
97.  Das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  v.  1.  April  1800  6P6856

Fünftes  Kapitel.
Wasserrecht  und  Wasserpolizei.

 

§5  98.  1.  Gesetzliche  Grundlagen  33061
8  99.  2.  Offentliche  Flüsse  1113692
100.  3.  Privatflüsse  33068
101.  4.  Wassergenossenschaften  .  JJ3371
§  102.  Vorflut.  Entwässerngg  1373
103.  Mühlen  an  öffentlichen  Flüssen  —P335
§  104.  Deichwesen  ..  .  .  .  376
§  105.  Die  Herstellung  und  der  Ausbau  von  Wasserstra  zen  .  ....s78

5  106.  Verhütung  von  Hochwassergefahren  Ereihaltungsgeset).  (Gesetz  vom
16.  August  1905  GS.  S.  342.)  380

§5  107.  Verhütung  von  Hochuesfegefthren  far  die  Provinzen  Schlesien,
Brandenburg  und  das  Havelgebiet  der  Provinz  Sachsen  384

§  108.  Maßnahmen  zur  Regelung  der  Hochwasser-,  Deich-  und  Vorftttoer
hältnisse  an  der  oberen  und  mittleren  Oer  388
Anhang  zu  Kapitel  5.  Schiffahrtswesen  5390
§  109.  Quellenschutz  408

Sechstes  Kapitel.
Wegerecht  und  W%

§  110.  1.  Gesetzliche  Grundlagen  416
2.  Einteilung  der  Wesge  4156
|  111.  3.  Wegepolizei  4s19
112.  4.  Vorausleistungen  zum  Wegebaur  ........  ..420
Siebentes  Kapitel.
Fischereirecht  und  Fischereipolizei.

§5  113.  1.  Gesetzliche  Grundlagen  421
2.  Das  Fischereirect  .......  ...421
a)  Gegenstand  der  Fischerei  421
b)  Eigentumserwerb  an  Fischen  42

I)  Die  landrechtlichen  volizeilichen  Vorschrijten  *  usübung
der  Fischere  423
d)  Küstenfischerei  .  424
e)  Fischereigenossenschaften  .  ...  ......424
f)  Erlaubnisschein  425
g)  Schonzeiten  und  W  der  ungen  Fische  426
h)  Schonreoiere  4226
i)  Fischpässe  .  ..  427
k)  Verunreinigung  der  Fischwasser  4268
1)  Beaufsichtigung  der  Fischreern  428

Achtes  Kapitel.
Jagdrecht  und  Jagdpolizei.

114.  Gesetliche  Grundlagen.  Ausübung  429
115.  Jagdscheen  439
;  116.  Jagdkontraventionen.  .  ....  .441
§  117.  Wildschongesetz  v.  14.  vuln  1904.  Jagdbare  Tiere  442

5  118.  Wildschaden  442
        <pb n="12" />
        XII

§  119.

120.
121.

122.

8  128.

8  124.

125.

126.
127.
§  128.

|  129.
130.

Inhaltsverzeichnis.

1.  a)  Ersatzpflicht  ...........
b)Schaden-................
o)Grfatzberechnung  ........
d)  Verpflichtung  zum  Schadensersatz.

e)  Haftung  aus  §  835  BGB.  ..
OEtgeneöVerschuldendeö  Geschädigten

2.  Feststellung  des  Wildschadens.  Fristhettige  Geltendmachung  (Wischadengesetz
  v.  11.  Juli  1891  88§  6  ff.).  .

8.  Schutzmittel  gegen  Wildschäden  und  Abwehrungsmaßregeln

Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Ausübung  des  Jagdrechts

Neuntes  Kapitel.
Bauwesen  und  Baupolizei.

Erster  Titel.

1.  Geschichtliches  und  Allgemeines  .
2.  Entwicklung  des  Bauwesens  in  Preußen

Zweiter  Titel.
Straßenanlegungs-(Baufluchtlinien-)gesetz
1.  Geschichtliches  und  Allgemeinees  ..
2.  Inhalt  des  Gesetzes.  (Bau-  und  Straßenfluchtlinie.  unterschied
  zwischen  beiden.  Bebauungsplan.  Fluchtlinienfestsetzung
nach  älterem  und  neuem  Recht.  Voraussetzungen  und  Erfordernisse
  der  Fluchtlinienfestsetzung.  Offenlegung  und  Feststellung
des  Fluchtlinienplans.  Wirkungen  der  Offenlegung  des  Plans.
Bauverbot  des  §  12.  Historische  Straße.  Begriff  und  Bedeutung.
  Entschädigungsansprüche  und  Streitigkeiten  wegen
dieser.  Einziehung  von  Straßenbaukosten.  Bedeutung  des  §  15.
Voraussetzungen  der  Entstehung  der  Straßenbaukosten.  Anlegung
  von  Straßen  durch  Unternehmer.  Die  rechtliche  Natur
des  Anspruchs  auf  Straßenanlegungs=  und  regulierungsbeiträge.
Umfang  und  Höhe  der  Anliegerbeiträge.  Fälligkeit.  Sicherheitsleistung.
  Provisorische  Einforderung.  Rechtsmittel  gegen
die  Heranziehung.  Aufrechnung  gegen  die  Heranziehung.  Aufrechnung
  mit  einem  privatrechtlichen  Anspruch.  Einwand  der
Tilgung
Dritter  Titel.
Gründung  neuer  Ansiedlungen  und  Kolonien.
1.  Gesetzliche  Erundlagen  ..
2.  Ansiedlungen
3.  Kolonien.  .  .....
Zehntes  Kapitel.
Die  Enteignung  des  Grundeigentums.
Gesetzliche  Grundlagen.  Gliederung  des  preußischen  Enteignungsgesetzes
  v.  11.  Juni  1874.  Rechtliche  Natur  der  Enteignung.
Zulässigkeit  der  Enteignung  ..
Entschädigung
Enteignungsverfahren
1.  Feststellung  des  Plans
2.  Feststellung  der  Entschädigung
3.  Vollziehung  der  Enteignung
4.  Gerichtliches  Verteilungsverfahren

Elftes  Kapitel.
Bergrecht.
Geschichtliches.  Allgemeines
Die  verleihbaren  Mineralien

449

*
5
1I  *1

461

461

475
475
480

41
483
484
488
488
489
489
490

490
492
        <pb n="13" />
        Inhaltsverzeichnis.

Das  Schürfrecht  .  .
Erwerb  des  Bergwertseigentums  .

1.  Voraussetzungen  des  Erwerbes

2.  Verfahren  bei  Verleihung

3.  Der  Anspruch  auf  Verleihung

4.  Umfang  der  Verleihung  .

5.  Konsolidation.  .
Rechte  und  Pflichten  des  Heromeerteigentumers
Aufhebung  des  Bergwerkseigentums.
Gemeinschaftlicher  VergbaubetriebY

1.  Ueberblick  .

9.  Altere  Gewerkschaft.

3.  Die  Gewerkschaft  nach  A.  B.  G.

Knappschaftsvereine
Vorbemerkung
1.  Kreis  der  Mitglieder
2.  Mindestleistungen
8.  Satzung
4.  Zwangsmitgliedschaft
5.  Befreiung  vom  Beitrittszwang
6.  Umfang  der  Leistungen
7.  Ordnungsstrafen
8.  Mitteilung  von  Verträgen  an  das  Oberbergamt
9.  Verlust  der  Ansprüche  auf  die  LKassenleistung  .
10.  Dauer  der  Mitgliedschaft
11.  Einfluß  von  Erwerbslosigkeit  auf  die  Leistungen  der  asse
12.  Mitgliedschaft  bei  der  Pensionskasse
13.  Umfang  der  Leistungen  der  Pensionskasse  ...
14.  Bedeutung  der  Mitgliedschast  einer  Pensionskasse  für  andere
Kassen.  Berechnung,  Verrechnung,  Streitigkeiten
15.  Anerkennungsgebühr.  .  .
16.  Verlust  der  Ansprüche  an  die  Pensionskassen  .
17.  Verjährung  der  Unterstützungsansprüch
18.  Uebertragung.  Pfändung,  Verpfändung,  Aufrechnung  der  Ansprüche
  gegen  Krnaposchaftsvereine  und  Krankenkassen
19.  Beitragspflicht
20.  Höhe  der  Beiträge  zur  Krankenkasse
21.  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Vorschussen
22.  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Zuschüssen
23.  Die  Höhe  der  Beiträge  zur  Pensionskasse
24.  Erhöhung  der  Beiträge  und  Minderung  der  Kassenleistungen.
25.  Anmelde=  und  Abmeldepflicht  der  Werksbesitzer.  Folgen  der
Unterlassug  .
26.  Verpflichtung  der  Werksbesitzer  zur  Einziehung  der  F  e  .
27.  Zwangsweise  Beitreibung
28.  Verjährung
29.  Auflösung  und  Überweisung  eines  Knappschaftsvereins  oder
einer  besonderen  Krankenkasse  durch  die  Aufsichtsbehörde
30.  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Pensionskassen
31.  Berwaltung  des  Knappschaftsvermögens
32.  Wahl  der  Knappschaftsältesten
33.  Zusammensetzung  des  Knapschaftorftndes.  Veschluhsassung
34.  Rechtliche  Stellung  des  Vorstandes
35.  Generalversammlung  .
86.Zusarnmensehung..  .
37.  Haftung  der  Vorstandemitglieder  und  Vereinsbeamten
38.  Aufsichtsrechte  der  Oberbergämter  ..
89.  Beschwerden  über  die  Verwaltung.  dvnsianenzug
40.  Schiedsgerichte
41.  Revision  an  das  Oberschiedsgericht

507

513
518
514

514
514
515
515

515
516
516
516
516
516
516
517
517
517
517
518
518
        <pb n="14" />
        XIV  Inhaltsverzeichnis.

Seite
137.  Schutzbestimmungen  für  die  Arbeiter  t  im  Bergbaubetriebe  518
138.  Bergbehörden  .  521
189.  Bergpolizei..w  562s1

Zwölftes  Kapitel.
Kirche  und  Neligionsgeselsschaften.
Verhältnis  der  Kirchen  zum  Staat  (Staatskirchenrecht).

§  140.  Einfluß  der  Reformation  auf  das  Verhältnis  der  Kirchen  zum  Staat
unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Kurmark  Brandenburg  und

Preußen  522

§5  41.  Einfluß  des  eichsbemtationshmrtichlssen  1803)  auf  die  Stellung
der  katholischen  Kirche  in  den  deutschen  Territorien  524

§  142.  Bedeutung  der  Union  in  Preußen  bezüglich  der  Stellung  des  Staats
zur  Kirche  525

8  148.  Die  Verfassungsurkunde  für  den  preußischen  Staat  und  ür  Sielung
zu  den  Religionsgesellschaften  525
144.  Der  Kulturkampf  mit  der  römisch-katholischen  Kirche  527
145.  Die  Aufhebung  der  Kulturkampfgesetzgebung  1880—18909  528

146.  Die  Entwicklung  der  evangelischen  Kirche  in  Preußen  im  19.  Jahrhundert.
  (Konffstorial  Sondalverfassung)).  529

§  147.  Das  gegenwärtige  Verfassungsrecht  der  zoanelish  Kirche  in
Preußen  ..  56530
A.  Das  landesherrliche  Kirchenregiment  .  .....580
B.  Die  Synoden  in  der  evangelischen  Landeskirche  ..  6P631
C.  Organisation  der  Kirchengemeinden  535

§  148.  Regelung  des  Verhältnisses  des  Staates  zur  neu  organisierten  evangelischen
  Landeskirche  537
§5  149.  Verfassung  der  katholischen  Kirche  538
A.  Die  Kirchenämter  im  Gebiete  der  päpftlichen  Primatialgewalt  538
B.  Die  Kirchenämter  im  Gebiete  der  Metropolitangewalt  541s
C.  Die  Kirchenämter  im  Gebiete  der  Episkopalgewalt  542

§  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  des  Preußischen  Staates  zu  den  dirchen
und  sonstigen  Religionsgesellschaften.  ..  546

Dreizehntes  Kapitel.
Schul.  und  Unterrichtswesen.

"  151.  Geschichtliches.  Gesetzliche  Grundlaggen  6565663
152.  Das  äußere  Schulrecht  5466
1  Charakter  der  öffentlichen  Schulen  in  Preußen.  ..  566

2.  Allgemeine  Schulpflicht.  Notwendigkeit  des  Besuchs  einer  inländischen
  Schule  zur  Erfullung  der  t  allgemeinen  Schulpflicht  567

 

8  158.  Schulzucht  574
154.  Gehördenorganisaion::  59076
§  155.  Die  Schulaufsicht  56379
156.  Die  verschiedenen  Schularten  .........  ...580
4157.DreUnterhaltnngder  Volksschule  ...........581
1158.D1eSchulBaulast.  ....  .586
§  159.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  Volksschulen  589
160.  Die  Unterhaltung  der  Volksschulen  vom  1.  April  1908  ab  .  593
1.  Träger  der  Schullaft.  593

2.  Verteilung  der  Volksschullasten.  Der  Schulhaushalt.  Der
Baufonds  und  die  Staatsleistunen  593
8.  Schulvermögen.  Leistungen  dritter  .  597
4.  Konfessionelle  Verhältnisse  598

5.  Verwaltung  der  Vofsschulangelegenheiten  und  Lehreranfielung  598
.  161.  Die  Mittelschulen  602
162.  Die  höheren  Schukeen  ...  ...604
        <pb n="15" />
        Inhaltsverzeichnis.

§  163.  Die  Universitäten.  (Technische  Hochschulen)

8.

§  164.  Offentliche  Sparkassen

1.
2.
3.
4.

3J  S:

uGeschichtliches  und  Allgemeines
Gegenwärtige  Organisation  der  Uniwersitäten
Die  Studierenden  an  den  Universitäten

Vierzehntes  Kapitel.
Kapitalpsiese.

Allgemeines  ..

Voraussetzungen  der  Errichtung

Genehmigung,  Aufsichtt  .
Verwaltungsgrundsätze  für  das  eigene  Vermögen
uRechtliche  Natur  der  Sparkassenbücher  .  .
Zwangövollstteckungmem  Sparkassenguthaben  .
Verlust  von  Sparkassenbüchern  (Aufgebotsverfahren).

166.  Preußische  Zentral-Genossenschafts-Kasse
166.  eandleihgewerde

I.
1.

9  D

A
B
C.
1.
2.
D.

Sachregister

I.  Geschichtliches  und  gesetliche  Grundlagen

Inhalt  des  Gesetzes,  betreffend  das  ðfandleihgewerbe  vom
17.  März  1881.

Pfandleihgewerbe.  Pfanbleihe.  Rechte  des  gewerbsmäßigen
Pfandleihers  .

.  Besondere  Pflichten  des  gewerbsmäßigen  #itendishers

Die  rechtliche  Natur  des  Pfandscheins

.  Rechte  des  Verpfänders

.  Rechtslage  bei  Verpfändung  einer  t  fremden  Sache  an  den  zut.

gläubigen  Pfandleiher
Offentliche  Pfandleihanstalten

Anhang.

.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  und

des  zivilprozessualen  Verfahrens

.  Rechtsmittel  in  Verwaltungsstreitsachen,  it  im  Bejciub  und  Verwaltungsstreitverfahren

  in  Preußee

Während  des  Druckes  veröffentlichte  Gesetze  ..

Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften  und  Wdtgang
hervorragenden  Gegenden.  Vom  15.  Juli  1907  (GS.  S.  260)
Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907  (Ge.  S.  **½d  ...
Nachttäge  und  d  Berichtigungen

XV

Seite
605
605

608

610
610
611
614
614
614
615
615
619
620
620

621

621
624
626
627

627
627

629

653
655

655
657
674
680
        <pb n="16" />
        Bd

Boyer.  O.

B.  A.  E.

B.

Begr.

Best.
Bez.-Aussch.
BGB.
BGBl.

B.  R.

Dekl.

DZ38.

EG.
E.  Entsch.

Derzeichnis  der  Abkürzungen.

1

ulHH  I

am  angeführten  Orte.

Absatz.

Allerhöchster  Erlaß.

Ausführungsgesetz.  AG.  z.  BGB.  =  Ausführungsgesetz  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

Allgemeines  Landrecht  für  die  preußischen  Staaten.

Anderer  Meinung  (Ansicht).

Anmerkung.

Artikel.

Ausführungsverordnung.

Band.

Bayersches  Oberstes  Landesgericht  (im  Zweifel:  Sammlung
von  Entscheidungen  dieses  Gerichts).

Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimatwesen,  herausgeg.
  von  Wohlers,  jetzt  Krech.

Bundesratsbeschluß.

Begründung.

Bestimmung.

Bezirks-Ausschuß.

Bürgerliches  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

Bundesgesetzblatt.

Bundesrat.

Deklaration.

Deutsche  Juristenzeitung,  herausgegeben  von  Laband,  Hamm
und  Heinitz.

Einführungsgesetz.

Entscheidungen.

Ergänzung.

Erlaß.

Eisenbahnverordnungsblatt.

Finanzministerialreskript.

Gesetz.

Grundbuchordnung  v.  24.  März  1897  in  der  Fassung  der
Bek.  v.  20.  Mai  1898.

Reichsgewerbeordnung.

Beiträge  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts,  begründet  von
Gruchot,  jetzt  herausgeg.  von  Küntzel  u.  Eccius.
        <pb n="17" />
        Ge.  S.
GVG.
SGB.
HH.
JS##.
Imn.

Johow  u.  Ring

JIW.

Kab.  O.  oder  KoO.

KAG.
v.  Kampt.

KBG.

KG.
Kr.-Aussch.
KO.

—

LVG.
MVBl.
ME.,  MR.
MB.
MStGD.
MStGB.
OTr.
OBG.  E.
Pl.-B.
Pol.-B.
Pr.

Pro
Prov-O.
PVBlIl.

RBG.
Recht

RFG.
Regl.

RG.
Nöc.

K#  in  Siff.

300.  C.
2860.
KS.

8.

St#.

Verzeichnis  der  Abkürzungen.  XVII

Gesetzsammlung  Seite.

—  Gerichtsverfassungsgesetz  in  der  Fassung  d.  Bek.  v.  20.  Mai  1898.

Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897.

—  Herrenhaus.

Freuß.  Justiz-Ministerialblatt.

Justiz-Ministerialreskript.

=  Jabhrbuch  der  Entscheidungen  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  2c.  Neue  Folge,  herausgegeben  von  Johow'1)
u.  Ring.

—  Juristische  Wochenschrift.  Organ  des  deutschen  Anwaltvereins.

Kabinetts--Ordre.

=  Kommunalabgabengesetz  v.  14.  Juli  1893.

=  Die  Rechtsprechung  des  Königl.  preuß.  Oberverwaltungsgerichts
in  systematischer  Darstellung.  Herausgegeben  von  v.  Kamptz,
Freytag,  Genzmer,  Barre,  Germershausen  und  Dirksen.

=  Kommunalbeamtengesetz  vom  30.  Juli  1899.

KKammergericht.

Kreisausschuß.

RKreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.

Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der
Preuß.  Monarchie  vom  3.  Juli  1891.

—  Geset  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883.

—  Ministerial-Blatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung.

Mimnnisterialerlaß,  Ministerialreskript.

MHMinisterialverfügung.

Millitärstrafgerichtsordnung.

Millitärstrafgesetzbuch.

Odber--Tribunal.

Oberverwaltungsgericht.  Entscheidungen.

-Ptlenarbeschluß.

—  Polizei-Verordnung.

Präjudiz.

—  Protokolle.

—  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875.

—  Preußisches  Verwaltungsblatt.  Wochenschrift  für  Verwaltung
und  Verwaltungsrechtspflege  in  Preußen.

=  Reichsbeamtengesetz  v.  31.  März  1878.

Das  Recht.  Rundschau  für  den  deutschen  Juristenstand,  herausgegeben
  von  Sörgel.

=  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiw.  Gerichtsbarkeit
v.  17.  Mai  1898  in  der  Fassung  der  Bek.  v.  20.  Mai
1898.

=  Reglement.

Reichsgesetz.  RuEl.  —  Reichsgesetzblatt.

=  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Ziovilsachen,  herausgegeben
  von  den  Mitgliedern  des  Gerichtshofes.

Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen.

Reichsoberhandelsgericht.  Entscheidungen.

=  Reichsschuldenordnung  vom  19.  März  1900.

Reichsverfassung  v.  16.  April  1871.

Seite.

-Sttädte-Ordnung  für  die  sechs  östlichen  Provinzen  der  Preuß
Monarchie  vom  30.  Mai  1853.
        <pb n="18" />
        Berzeichnis  der  Abkürzungen.

Stenographische  Berichte.

Striethorst,  Archiv  für  Rechtsprechung  des  Ober-Tribunals.
Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.
Strafprozeßordnung.

Urteil.
Verordnung.
Verfügung.

Verfassungsurkunde.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Zuständigkeitsgesetz  v.  1.  August  18838.
=  Zioilprozeßordnung.
        <pb n="19" />
        Nachtrag  zu  „Altmann,  Handbuch  der  Verfassung
  und  verwaltung.  Erster  Band“.

Druckfehlerberichtigungen  und  Ergänzungen.

S.  1  Anm.  1.  Z.  6  v.  u.  ist  zu  setzen  statt  Levin  Leoni,  Offentl.  K.  des  Reichslands
  Elsaß-Lothringen.

S.  13  §  7  Z.  15  v.  u.  ist  hinzuzufügen:  Das  Deutsche  Reich  ist  deshalb  nicht
etwa  eine  Republik  vgl.  §  29  S.  56;  es  ist  das  Deutsche  Reich  nur  als  Beispiel
für  eine  Art  der  Zusammensetzung  des  Staatshaupts  angeführt.  Vgl.  B.  Hübler,
die  Organisation  der  Verwaltung  §  1  S.  2.

S.  18  Z.  12  v.  u.  unter  Nr.  8  ist  hinzuzufügen:  Art  5  Vu.

S.  19  Z.  21  v.  u.  unter  Nr.  9b  sind  anstatt  §  17  die  §§  5,  6  des  Ges.  v.
11.  März  1850  zu  setzen.

S.  28  Z.  9  v.  o.  ist  hinzuzusetzen:  Die  Verpflichtung  der  Reichsbeamten  zur
Kautionsleistung  (abgesehen  von  den  Reichsbankbeamten)  ist  aufgehoben  durch
RBG.  v.  20.  Februar  1898  (REBl.  S.  29).

S.  34  Z.  6  v.  o.  statt  §  353  St  GB.  muß  es  heißen  §  3534  StG#.

S.  45  Abs.  2  Z.  2  ist  hinter  Österreich  Preußen  einzufügen.

S.  50  Anm.  2  Z.  4  v.  u.  statt  „Mayer“  ist  zu  setzen  Georg  Mayer,  dessen
Werk  nach  dem  Tode  des  Verfassers  in  6.  Auflage  bearb.  von  Gerh.  Anschüutz
Leipzig  1905  erschienen  ist.

S.  78  unter  Nr.  2  Z.  14  v.  u.  ist  zu  setzen  statt  Z8G.  540  ZG.  F  40.

S.  83  unter  b  Z.  4  ist  zu  setzen  statt  24.  Lebensjahr  18.  Lebensjahr.  Ebenso
Z.  14  v.  u.  und  Z.  24  v.  u.

S.  87  Abs.  3  Z.  19  v.  o.  ist  hinter  1883  in  Klammern  einzufügen  (R.  v.
10.  April  1892).

S.  91  §  49  Abs.  1  letzte  Zeile  fehlt  hinter  Fiskus  pp.

S.  115  Z.  13  v.  o.  statt  3  (Abteilungen)  ifl  zu  setzen  4  (Abteilungen).

S.  1151I.  Nr.  1  ist  unter  den  technischen  Reichsämtern  noch  hinzuzufügen  das
S.  120  erwähnte  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.

S.  117  Z.  16  v.  u.  ist  hinter  „Reichsbankanteile“  einzufügen:  „und  sechzigtausend
  Anteile  von  je  eintausend  Mark.“

S.  117  Anm.  2  ist  hinter  Art.  die  Zahl  1  zu  setzen.

S.  121  VI.  Reichsschuldenkommission.  Wegen  der  Veränderungen  durch  die
neue  Reichsschuldenordnung,  besonders  bezüglich  der  Zusammensetzung  dieser  Behörde
ogl.  S.  130  (Reichsschuldenordnung).

S.  122  Z.  9  v.  o.  ist  hinzuzusetzen  hinter  „Marine“:  Jetzt  gilt  auch  für  die
Marine  die  Militärstrafgerichtsordnung  v.  1.  Dezember  1898  vgl.  S.  343.

S.  154  Anm.  1  (Literatur)  Z.  6  v.  u.  ist  statt  Coarmann  Coermann  zu  setzen.

S.  155  und  S.  159  ist  noch  anzuführen:  Die  Eisenbahn-,  Bau=  und  Betriebsordnung
  v.  4.  November  1904  (REBl.  S.  387).

S.  157  Z.  12  v.  o.  statt  „verhält  sich“:  „verhielt  sich“.
        <pb n="20" />
        Nachtrag  zu  „Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  und  Verwaltung.  I.  Band“.

S.  157  Z.  13  v.  o.  hinter  §  15  des  Ges.  vom  13.  Februar  1875  (RGl.
S.  52)  ist  einzufügen  (jetzt  G.  v.  24.  Mai  1898  vgl.  S.  339).

S.  161  unter  b  ist  einzufügen:  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

S.  168  Z.  5  v.  o.  statt  (70,  22)  ist  zu  setzen  TO.  22  (Telegraphenordnung).

S.  168  Z.  7  v.  o.  statt  (70,  23)  ist  zu  setzen  TO.  23.

S.  170  unter  Nr.  4  Z.  3  v.  o.  Neukamp  Gewerbeordn.  ist  jetzt  in  7.  Auflage
erschienen.

S.  177  Z.  13  v.  u.  vor  Schenkel  ist  einzufügen:  Jetzt  Preuß.  Ausführ.  Anw.
v.  1.  Mai  1904.

S.  200  zu  III.  ist  noch  hinzuzufügen:  Wegen  der  Untersagung  des  Kleinhandels
mit  Bier  vgl.  §  35  Abs.  4  Gewerbeordnung.

S.  210  Z.  13  v.  o.  statt  §  52  Abs.  2  muß  es  heißen  §  53  Absl.  2.

S.  270.  Zu  D  ist  hinzuzufügen:  Auch  ist  eine  Regelung  des  Wahlverfahrens
nach  §  15  des  Gewerbegerichtsgesetzes  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
zulässig.

S.  275  ist  bei  den  Unterschieden  noch  hinzuzufügen:  Obligatorisch  ist  die  Verhältniswahl
  bei  Kaufmannsgerichten.

S.  323  Z.  23  v.  o.  fehlt  hinter  §  die  Zahl  8.

S.  326  Z.  3  v.  u.  ist  hinter  Armeekorps  einzusügen:  Sachsen  hat  jetzt  2  Armeekorps
  s.  S.  328.

S.  329.  Zu  III.  Die  gesetzliche  Wehrpflicht,  ist  noch  hinzuzufügen:  Ges.  betr.
die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres  vom  15.  April  1905  Röl.  S.  247.

S.  331  Ziffer  3  statt  „vier“  fünf  Jahre,  soweit  die  Leute  2  Jahre  gedient  haben.

S.  340  Z.  13  v.  u.  statt  675  muß  es  heißen  375.

S.  351  Z.  2  v.  u.  die  Worte  „und  Vereinsdoppeltaler“  sind  zu  streichen.

S.  353  Z.  7  v.  o.  Hinter  Ges.  v.  30.  April  1874  (RGl.  40)  ist  einzufügen:
ergänzt  durch  Ges.  v.  5.  Juni  1906  RGl.  S.  730.

S.  364  Z.  12  v.  o.  ist  das  Datum  des  Reichsspezialgesetzes  einzufügen:  Dieses
Gesetz  datiert  vom  27.  Mai  1896,  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes
(RGBl.  S.  145).

Da  der  Druck  dieses  Buches  bereits  im  2.  Quartal  des  Jahres  1906  begonnen
hat,  so  konnten  die  im  Laufe  dieses  Jahres  erschienenen  Reichsgesetze  nur  zum  Teil,
insbesondere  folgende  Gesetze  nicht  berücksichtigt  werden:  das  Gesetz  über  die
Pensionierung  der  Offiziere,  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der
Kaiserl.  Marine  und  der  Kaiserl.  Schutztruppen  v.  31.  Mai  1906  (RGBl.  S.  565),
das  Gesetz  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld
  vom  3.  Juni  1906  (NGBl.  S.  620)  mit  den  Abänderungen  des  Brausteuergesetzes,
  mit  dem  Gesetz  wegen  Besteuerung  der  Zigaretten,  mit  den  Anderungen
des  Reichsstempelgesetzes,  mit  dem  Gesetz  wegen  Besteuerung  der  Erbschaften;  ferner
die  Novelle  zum  Flottengesetz  vom  5.  Juni  1906  (RGBl.  S.  729)  und  Gesetz
betreffend  die  Anderungen  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  9.  Juni  1906  RGBl.  S.  735.
        <pb n="21" />
        Erstes  Buch.
Verfassung  des  preußischen  Staates.
8  1.  Geschichte  der  preußischen  Verfassung.

Die  ersten  Anfänge  einer  Verfassung  in  Preußen  fallen  in  das
Jahr  1847.  König  Friedrich  Wilhelm  IV.  (1840  —1861)  schuf,  nachgebend
  den  immer  dringender  werdenden  Wünschen  seines  Volkes  nach
einer  Volksvertretung,  den  sogenannten  „Vereinigten  Landtag.“  Dieser,
zwar  noch  auf  ständischem  Prinzip  beruhend,  zerfiel  in  zwei  Kurien,
von  denen  die  erste  die  „Herrenkurie“  hieß,  welche  sich  aus  Mitgliedern
des  hohen  Adels  zusammensetzte,  wobei  der  König  das  Ernennungsrecht
hatte,  während  die  zweite  Kurie  die  Abgeordneten  der  Ritterschaften,
Städte  und  Landgemeinden  umfaßte.  Die  Kompetenz  des  „Vereinigten
Landtages“  bestand  in  dem  Petitionsrecht  an  den  König,  dem  Recht
eines  Beirats  bei  der  Gesetzgebung,  dem  Recht  auf  Anhörung  bei
Aufnahme  von  Staatsanleihen  und  Einführung  neuer  Steuern.  Das
Recht  der  Berufung  dieser  Körperschaften  stand  ausschließlich  dem
König  zu.  Gerade  der  letztgedachte  Umstand,  wie  der  Wirkungskreis
und  die  Zusammensetzung  des  Landtages,  befriedigten  weite  Volkskreise
  nicht.  Die  Verfassungsfrage  war  mit  diesem  Versuche  nicht
gelöst,  sie  stand  daher  auch  weiterhin  noch  zur  Diskussion.  In  ein
neues  Stadium  gelangte  die  Verfassungsfrage  durch  die  revolutionären
Bewegungen,  die  im  März  1848  zu  Wien  und  Berlin  stattfanden.
Die  preußische  Regierung  legte  zunächst  einen  auf  konstitutioneller
Grundlage  beruhenden  Entwurf  der  zur  Vereinbarung  einer  Landesverfassung
  gewählten  Berliner  Nationalversammlung  mai  1848)  vor.
Als  hierbei  ein  heftiger  Konflikt  zwischen  Regierung  und  Parlament
entstand,  wurde  letzteres  nach  einiger  Zeit  wieder  aufgelöst,  ohne  daß
eine  Einigung  erzielt  war.  Die  Regierung  sah  sich  daher  veranlaßt,
am  5./6.  Dezember  1848  einseitig  eine  Verfassungsurkunde  nebst
Wahlgesetzen  (GS.  S.  395,  499),  wobei  die  Vorarbeiten  der  Verfassungskommission
  und  der  Frankfurter  Nationalversammlung  Berücksichtigung
  gefunden  hatten,  in  Kraft  zu  setzen  (oktroyieren)  und  dieselbe
den  alsbald  zusammenberufenen  Kammern  zum  Zwecke  der  Revision
auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  vorzulegen.  Auch  hier  erfolgte,  ehe
die  Prüfung  zustande  kam,  eine  neue  Auflösung  der  Zweiten  Kammer.
Hierauf  oktroyierte  die  Krone  am  30.  Mai  1849  ein  neues  Wahlgesetz
(Verordn.  über  Umwandlung  des  allgemeinen  direkten  Wahlrechts  in
das  Dreiklassensystem  der  Urwähler  [GS#.  S.  205|),  wodurch  endlich

Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  11.  1
        <pb n="22" />
        2  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

eine  den  Wünschen  der  Krone  geneigte  Zweite  Kammer  geschaffen  wurde.
Aus  den  Beratungen  beider  Kammern  ging  sodann  der  Verfassungsentwurf
an  die  Krone  hervor.  Die  Regierung  legte  den  Kammern  mit  wenigen
Abänderungen  und  Modifikationen  den  Verfassungsentwurf  vor,  welcher
demnächst  im  wesentlichen  die  Zustimmung  der  damaligen  Kammern
fand.  Die  solchergestalt  revidierte  Verfassungsurkunde  wurde  vom
Könige  unter  dem  31.  Januar  1850  genehmigt  und  als  Verfassungsurkunde
  für  den  preußischen  Staat  in  der  preuß.
GS.  Nr.  3.  S.  17  verkündet.

Rechtlich  stellt  sich  die  preußische  Verfassungsurkunde  als  das  Staatsgrundgesetz
  „die  Kodifikation  der  auf  die  konstitutionellen  Einrichtungen
bezüglichen  Rechtsnormen“  (Hübler)  dar,  welches  durch  Vereinbarung
zwischen  dem  Könige  und  den  das  preußische  Volk  vertretenden  beiden
Kammern  zustande  gekommen  ist.  Gleichwohl  ist  der  Schwerpunkt  der
Staatsgewalt  in  Preußen  bei  der  Krone  und  deren  jeweiligen  Träger
verblieben.  Das  Volk  nimmt  daher  nur  an  den  Rechten  teil,  die  ihm
vom  Könige  ausdrücklich  zugestanden  sind.  (Vgl.  auch  Reincke,  Verf.
des  Deutsch.  R.  1906  S.  147  f.)

Anderseits  stehen  dem  König  noch  alle  Befugnisse  zu,  welche  ihm
nicht  ausdrücklich  durch  die  Verfassung  entzogen  sind.  (Val  Arndt,
Verordnungsrecht  S.  64  ff.,  ferner  in  Hirths  Ann.  1886  S.  310  ff.,
Zorn,  ebendas.  1885  S.  301  ..)  Durch  die  Verfassung  ist  Preußen
in  die  Reihe  der  konstitutionellen  Staaten  eingetreten,  indem  nunmehr
das  Staatshaupt  in  seiner  Regierungstätigkeit  beschränkt  ist  und  für
die  wichtigsten  Regierungshandlungen  der  aktiven  Teilnahme  der
Vertreter  des  Volkes  (der  Kammern)  bedarf.  -

Soweit  die  Verfassung  keine  Normen  enthält,  gilt  noch  das  alte
Recht.  (Art.  26,  108,  110,  112.)  Die  Verfassung  enthält  daher
nicht  das  ganze  Staatsrecht.

8  2.  Die  preußische  Verfassung.
Übersicht.

Die  preußische  Verfassungsurkunde  zerfällt  in  119  Artikel,  welche
in  9  Titeln  und  in  den  „Allgemeinen  Bestimmungen“,  sowie  den
Übergangsbeftimmungen  enthalten  sind.  Die  einzelnen  Titel  lauten:

Titel  :  Vom  Staatsgebiete  Art.  1  u.  2.

Titel  1#  Von  den  Rechten  der  Preußen.  Art.  3  —42.

Titel  III:  Vom  Könige.  Art.  43—59.

Titel  IV:  Von  den  Ministern.  Art.  60  u.  61.

Titel  V:  Vom  Landtage.  Art.  62—85.

Titel  VI:  Von  der  richterlichen  Gewalt.  Art.  86—97.

Titel  VII:  Von  den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen  Staatsbeamten.

  Art.  98.
Titel  VIII:  Von  den  Finanzen.  Art.  99—104.
Titel  IX:  Von  den  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialverbänden.
  Art.  105.
Allgemeine  Bestimmungen.  Art.  106—111.
Übergangsbestimmungen.  Art.  112—119.
        <pb n="23" />
        5  3.  Staatsgebiet.  3

8  3.  Staatsgebiet  (Titel  1  Art.  1  und  2  Vl.).

Die  Landesteile  des  Preußischen  Staates  bilden  ein  einheitliches
Staatsgebiet.  Nach  Art.  1  der  Verfassung  bilden  alle  Landesteile
der  Monarchie  in  ihrem  derzeitigen  Umfange  das  preußische  Staatsgebiet.
  Die  Grenzen  dieses  Staatsgebiets  können  nur  durch  ein
Gesetz  (Art.  62)  verändert  werden  (Art.  2  Vu..)  Seit  Erlaß  der
Verfassung  sind  der  Preußischen  Monarchie  einverleibt  und  der  Verfassung
  mitunterstellt:  Die  Fürstentümer  Hohenzollern-Hechingen  und
Sigmaringen  (Ges.  v.  12.  März  1850  auf  Grund  des  Vertrages
v.  7.  Dezember  1849,  GS.  S.  289);  das  Jadegebiet  (Pat.  v.
5.  November  1854  GS.  S.  593  auf  Grund  des  Staatsvertrages  v.

r#  Jnt  1853  GS.  S.  65,593);  das  Königreich  Hannover;  das

1.  Dezember

Kurfürstentum  Hessen;  das  Herzogtum  Nassau;  und  die  freie  Stadt
Frankfurt  (Ges.  v.  20.  September  1866,  GS.  S.  555);  die  Herzogtümer
  Holstein  und  Schleswig  (Ges.  v.  24  Dez.  1866,  GS.  S.  875);
bayrische  und  großherz.  hessische  Gebietsteile  (Ges.  v.  24.  Dez.  1866
GS.  S.  876);  das  Herzogtum  Lauenburg  (Ges.  v  23.  Juni  1876,
GS.  S.  169);  Helgoland  (Ges.  v.  18.  Februar  1891  GS.  S.  11).

Die  Größe  Preußens  beträgt  348  348  qkm.  Es  zerfällt  in
12  Provinzen,  34  Regierungsbezirke,  wozu  noch  der  Stadtbezirk  Berlin
und  der  Regierungsbezirk  der  Hohenzollernschen  Lande  (Regierungsbezirk
  Sigmaringen)  hinzukommen.  Die  Fläche  des  Staatsgebietes
wird  durch  Landesvermessung  (Landestriangulation)  festgestellt.
Für  die  Landesvermessung  gelten  folgende  Grundsätze:  Ges.  vom
7.  Oktober  1865  GS.  S.  1033,  betreffend  die  Errichtung  und  Erhaltung
  von  Marksteinen,  und  Ges.  v.  7.  April  1869  GS.  S.  729
betreffend  die  Errichtung  von  Marksteinen,  ergänzt  durch  Ges.  vom
24.  Mai  1901  (GS.  S.  145)  und  (Abschreibung  im  Grundbuche)
vom  3.  Juni  1874  (GS.  S.  239).  Vgl.  hierzu  Ausf.  Instr.  vom
20.  Juli  1878  (MBl.  S.  190),  Nachtr.  v.  21.  Okt.  1882  (MBl.  S.  281)
und  9.  Dezember  1890  (MBl.  91  S.  6).  Die  Eigentümer  bezw.  die
Pächter  oder  sonstigen  Nutznießer  von  Grundstücken  sind  verpflichtet,
die  Ausführung  der  erforderlichen  Arbeiten  zur  Gestellung  eines
trigonometrischen  Netzes,  sowie  zu  allen  späteren  zur  Ausführung
der  Landesvermessung  erforderlichen  amtlichen  Detailvermessungen  zu
gestatten.  Die  zur  Festlegung  der  trigonometrischen  Punkte  durch
Errichtung  von  Marksteinen  nach  der  Bestimmung  der  Trigonometer
erforderlichen  Bodenflächen,  sowie  das  zur  Sicherung  der  Marksteine
nötige  Umgebungsterrain  sind  dem  Staate  eigentümlich  zu  überlassen.
Gebäude,  Hoflagen  und  Hausgärten  dürfen  jedoch  hierzu  nicht  in
Anspruch  genommen  werden.  In  Ermangelung  einer  gütlichen  Einigung
erfolgt  die  Einweisung  in  den  Besitz  nach  Anhörung  des  beteiligten
Eigentümers  und  nach  wenigstens  vorläufiger  Feststellung  der  Entschädigung
  durch  den  Kreislandrat.  Werden  Grundstücke  bei  Ausführung
  der  obenerwähnten  Arbeiten  beschädigt,  so  erfolgt  die  Vergütung
nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen.  Der  bezügliche  Anspruch
  muß  aber  innerhalb  Jahresfrist  nach  der  angeblichen  Schadens-
        <pb n="24" />
        4  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

zufügung  geltend  gemacht  werden.  Für  die  Überlassung  des  Eigentums
der  Bodenflächen  zur  Errichtung  der  Marksteine  mit  Einschluß  des  zu
deren  Sicherstellung  erforderlichen  Umgebungsterrains  bis  zu  20  Quadratfuß
  Flächeninhalt  wird  in  Ermangelung  anderweitiger  Vereinbarung
eine  Entschädigung  gewährt,  welche  beträgt:  bei  Gärten  sowie  bei  der
ersten  bis  fünften  Ackerklasse  3  M.,  bei  der  sechsten  bis  achten  Ackerklasse
  2  M.  und  1  M.  bei  jeder  anderen  Kulturart  —  nach  Maßgabe
der  in  Ausführung  des  Grundsteuergesetzes  erfolgten  Veranlagung  des
ganzen  in  der  Gemarkungskarte  und  dem  Flurbuche  unter  einer  besondern
Nummer  eingetragenen  Flächenabschnittes,  zu  welchem  die  überlassene
Bodenfläche  gehört.  Ist  die  in  Anspruch  genommene  Fläche  größer
als  20  Quadratfuß,  so  wird  für  jede  größere  Fläche  bis  zu  20  Quadratfuß
  eine  nach  denselben  Sätzen  bemessene  Entschädigung  gezahlt.  Die
Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  durch  den  Kreislandrat.  Den
Entschädigungsberechtigten,  welche  eine  höhere  Entschädigung  beanspruchen,
  steht  binnen  einer  sechswöchentlichen  Frist  der  Rechtsweg  zu.
In  solchem  Falle  sind  für  die  Abmessung  der  Entschädigung  die  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen  maßgebend.  Die  Abschreibung  der
betreffenden  Flächen  im  Grundbuche  erfolgt  auf  Requisition  des  Kreislandrats,
  auch  dann,  wenn  die  Entschädigung  nicht  zwangsweise,  sondern
im  Wege  der  Vereinbarung  erfolgt  ist.  (Einziger  Paragraph  des  Gef.
v.  3.  Juni  1874.)  Entschädigungssummen,  welche  den  Betrag  von  60  M.
nicht  übersteigen,  werden  dem  Entschädigungsberechtigten  zur  freien
Verfügung  ausgehändigt.  Bei  Gewährung  einer  höheren  Entschädigung
tritt  letztere  rücksichtlich  aller  Eigentums-,  Nutzungs=  oder  Realansprüche,
iusbesondere  der  Reallasten  und  Hypotheken  an  die  Stelle  der  abgetretenen
  Parzelle.  Von  dem  Zeitpunkte  ihrer  Überweisung  an  den
Staat  ab  werden  die  Grundstücke  von  allen  darauf  haftenden,  auf
privatrechtlichen  Titeln  beruhenden  Verpflichtungen  frei.  —  Die  Erhaltung
der  Marksteine  in  ordnungsmäßigem  Zustande  zu  überwachen  und  von
jeder  Beschädigung  oder  Verrückung  derselben  dem  Kreislandrate  Anzeige
zu  machen,  liegt  den  Ortsbehörden  ob.  Die  vorsätzliche  Beschädigung
der  Marksteine  wird  nach  §  304  StGB.  mit  Gefängnis  bis  zu  drei
Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  M.  geahndet.  (Vgl.  jetzt
auch  RG.  III  Strafs.  vom  15.  Oktober  1906.  Entsch.  Bd.  39  S.  206,
mitgeteilt  i.  Recht  XI.  Jahrg.  Nr.  6  S.  397.)

Ergänzungsweise  ist  noch  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1901
bestimmt,  daß,  wenn  ein  dem  Staate  überlassenes  Grundstück  für  die
Festlegung  der  trigonometrischen  Punkte  und  die  Sicherstellung  der
Marksteine  nicht  mehr  notwendig  ist,  zur  Rückübertragung  des  Eigentums
  auf  den  zeitigen  Eigentümer  des  durch  die  Uberlassung  verkleinerten
  Grundstücks  die  Einigung  dieses  Eigentümers  und  des  Staates
und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  genügt.  Der  Landrat  ist
befugt,  den  Fiskus  bei  den  Rechtsgeschäften,  die  sich  auf  Rückübertragung
  des  Eigentums  beziehen,  zu  vertreten.  Die  Eintragung  in
das  Grundbuch  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Landrats.  Für  die  Eintragung
  werden  Kosten  nicht  erhoben  (§  1).  Für  die  Rückgabe  des
Grundstücks  ist  die  bei  der  Überlassung  festgesetzte  Geldentschädigung
        <pb n="25" />
        §5  3.  Staatsgebiet.  §  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.  5

zu  entrichten.  Ist  keine  Entschädigung  gezahlt,  so  geschieht  die  Rückgabe
  unentgeltlich  (§  2).

Die  obere  Leitung  der  Landesvermessung  ist  in  Preußen  dem  Zentraldirektorium
  der  Vermessungen  (Satzungen  1.  Mai  1901)  übertragen,
dessen  Vorsitzender  der  Chef  des  Generalstabes  der  Armee  ist.

§  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.

Vom  Könige.  (Vl.  Tit.  III.  Art.  43  —59.)

Die  Rechtsstellung  des  Königs  wird  in  dem  dritten  Titel  der
preußischen  Verfassungsurkunde  behandelt,  jedoch  nicht  erschöpfend,  da  nicht
alle  Königlichen  Rechte  in  Titel  3  aufgezählt  sind.  Gemäß  Art.  109
VU.  stehen  dem  Könige  auch  alle  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  er
nach  älteren  Gesetzen  hat,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich  in  der  Verfassungsurkunde
  aufgehoben  sind.

Der  König  ist  das  Staatsoberhaupt,  als  solcher  souverän  und  von
Gottes  Gnaden  d.  h.  die  Königliche  Macht  ist  selbständig  und  ursprünglich.
  Er  ist  unverletzlich,  sakrosankt,  infolge  dessen  kann  er  für  Regierungsoder
  Privathandlungen  nicht  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.  Er  selbst
ist  einerseits  vom  Strafrecht  eximiert,  genießt  anderseits  erhöhten  Strafschutz.
  Angriffe  gegen  die  Person  des  Königs  werden  bestraft  nach  den
§§  80,  94,  95,  98  St  GB.  Vollstreckungshandlungen  gegen  den  König
sind  ausgeschlossen.  Er  genießt  Befreiung  von  Landes=  und  Kommunalabgaben,
  Stempel  und  Gebühren,  von  der  Militärpflicht,  Einquartierungslast,
  Naturalleistungen  für  das  Heer,  Telegraphengebühren.

Regierungsrechte  des  Königs.

Die  Ausübung  der  Regierungsrechte  ist  an  gewisse  Formen  und
Schranken  gebunden,  welche  die  Verfassung  näher  bestimmt.  Deshalb
hat  der  König  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern  das  eidliche
Gelöbnis  zu  leisten,  die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  und  in  Übereinstimmung  mit  derselben  und  den
Gesetzen  zu  regieren  (Art.  54  Abs.  2  Vll).  1)  Alle  Regierungsakte
des  Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines
Ministers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.  Staatsrechtlich
  d.  h.  den  Staat  verpflichtend  und  verbindend  wird  erst  der
Wille  des  Königs,  wenn  der  Wille  der  hierfür  verantwortlichen  Minister
sich  ihm  anschließt  (vgl.  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht.  Bd.  1,  S.  294
bis  316).  Die  ministerielle  Verantwortung  ist  staatsrechtlicher  Natur,
sie  erstreckt  sich  nicht  nur  darauf,  ob  die  Regierungshandlung  den  Gesetzen
  entspricht,  sondern  auch,  ob  sie  zweckmäßig  ist.  Bei  Neubildung
des  Ministeriums  kann  sowohl  das  abtretende  wie  das  neue  Ministerium
die  Gegenzeichnung  vornehmen.  Die  Entlassung  eines  Ministers  kann
ohne  Gegenzeichnung  erfolgen.

1)  Die  früher  beim  Regierungsantritt  üblichen  Erbhuldigungen  wurden  seit  der
Verfassung  obsolet.  Indes  behielt  sich  König  Wilhelm  I.  in  seiner  Proklamation
vom  3.  Juli  1861  (Staatsanz.  Nr.  166)  das  Recht  auf  dieselben  allen  Nachfolgern
in  der  Krone  vor;  er  setzte  aber  an  Stelle  derselben  die  seit  König  Friedrich  I.
nicht  mehr  vorgenommene  feierliche  Krönung.  S.  Arndt,  VU.  Anm.  3  zu  Art.  ö4,
Schwartz  S.  158.
        <pb n="26" />
        6  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

Gegenzeichnung  ist  nicht  erforderlich  bei  Armeebefehlen  und  Ordres,
welche  der  König  in  Militärdienstsachen  oder  Personalangelegenheiten
erläßt  (Art.  46  Vll.  u.  AE.  v.  18.  1.  1861  VMl.  S.  73)  und  bei
Anordnungen  als  Summus  episcopus  (Inhaber  des  landesherrlichen
Kirchenregiments).

Die  vollziehende  Gewalt  steht  dem  Könige  allein  zu.  Er  ernennt
  und  entläßt  die  Minister.  Er  befiehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze
und  erläßt  die  zu  deren  Ausführung  nötigen  Verordnungen  (Art.  45
Vu.).  Das  Verordnungsrecht  des  Königs  beschränkt  sich  nicht  auf
Verwaltungsnormen,  sondern  umfaßt  auch  allgemeine  Rechtsnormen.

Dem  Könige  steht  die  Militärhoheit  zu,  er  führt  den  Oberbefehl
über  das  Heer,  er  besetzt  alle  Stellen  im  Heere,  sowie  in  den  übrigen
Zweigen  des  Staatsdienstes,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  verordnet
  (Art.  46,  47  VIl.).

In  seiner  Eigenschaft  als  deutscher  Kaiser  sind  dem  Könige  von
Preußen  nach  Maßgabe  der  Reichs=  und  Militärgesetze  noch  weitere
Rechte  bezüglich  des  deutschen  Heeres  übertragen  worden.  Die  Maßnahmen
  des  Königs  finden  ihre  Begrenzung  darin,  daß  Ausgaben  für
Heeresorganisationen  nur  auf  Grund  des  Etatsgesetzes  geleistet  werden
dürfen.  Ebenso  ist  auch  der  König  bei  Ausübung  des  Amterbesetzungsrechts
  an  das  Etatsgesetz  (Art.  99  Vll.)  gebunden;  ferner  hat  er  auch
die  sonstigen  Gesetze  dabei  zu  beobachten,  er  kann  nur  solche  Personen
anstellen,  welche  die  gesetzliche  Qualifikation  (Richter,  Staatsanwälte,
Regierungsräte,  Landräte  2c.)  haben.  Würde  der  König  auf  Grund
seines  Organisationsrechtes  neue  Behörden  errichten,  so  wäre  der  Landtag
  befugt,  die  Ausgaben  für  diese  Behörden  zu  verweigern.  Das  Recht
der  bei  diesen  Behörden  angestellten  Beamten  auf  Gehaltszahlung  pp.
wird  hierdurch  jedoch  nicht  berührt.

Der  König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
auch  andere  Verträge  mit  fremden  Regierungen  einzugehen  (Art.  48
Satz  1  Vl.).

Vorstehendes  Recht  des  Königs  hat  infolge  der  Stellung  des  Königs
als  deutscher  Kaiser  eine  erhebliche  Einschränkung  erfahren,  da  nach
Art.  11  RV.  der  Kaiser  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im
Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse
  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen  hat.  Soweit
  die  Zuständigkeit  des  Reichs  reicht,  ist  das  Vertragsrecht  für
Preußen  obsolet  geworden  (z.  B.  für  den  Abschluß  von  Post-,  Telegraphen-,
  Handels=  und  Bündnisverträgen),  wohl  aber  kann  Preußen
z.  B.  Auslieferungsverträge  schließen,  da  diese  der  einzelstaatlichen
Kompetenz  verblieben  sind  (vgl.  E.  Meier,  Über  den  Abschluß  von
Staatsverträgen,  Leipzig  1874  S.  261,  v.  Rönne  Bd.  1  S.  696;
G.  Meyer  §  188,  Pröbst  in  Hirth's  Annalen.  1882  S.  241  ff.  Arndt,
Vu.  Anm.  1  zu  Art.  48  S.  185f.).

Verträge  mit  fremden  Regierungen  bedürfen  zu  ihrer  staatsrechtlichen,
nicht  völkerrechtlichen  Gültigkeit,  der  Zustimmung  der  Kammern,  sofern
es  Handelsverträge  sind,  oder  wenn  dadurch  dem  Staate  Lasten  oder
einzelnen  Staatsbürgern  Verpflichtungen  auferlegt  werden  (§  48  Satz  2
        <pb n="27" />
        8  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.  7

VU.).  Die  Vorschrift  bezüglich  der  Handelsverträge  ist  in  sofern  obsolet
geworden,  als  Handelsverträge  jetzt  zur  ausschließlichen  Zuständigkeit
des  Reichs  gehören  (Art.  33—35  RV.).

Unter  Lasten  sind  nur  finanzielle  Lasten  z.  B.  Garantie  für  die
Gotthardbahn,  unter  Verpflichtungen  nur  solche  zu  verstehen,  welche  den
Untertanen  nicht  durch  einfache  Verordnung  auferlegt  werden  können
z.  B.  Aufhebung  der  Preßfreiheit,  neue  Steuer  (auf  Zucker),  Zoll  auf
eingeführtes  Eisen.

Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Königs  durch
unabhängige  Gerichte  ausgeübt,  wobei  jedoch  dem  Könige  das  Recht
der  Begnadigung  und  Strafmilderung  zusteht  (Art.  49  Abs.  1  VU.).

Das  Begnadigungsrecht,  welches  als  Souveränitätsrecht  dem
Staatsoberhaupt  zusteht,  erleidet  nach  Abs.  2  Art.  49  eine  Einschränkung,
indem  zugunsten  eines  wegen  seiner  Amtshandlungen  verurteilten
Ministers  dieses  Recht  nur  auf  Antrag  derjenigen  Kammer  ausgeübt
werden  kann,  von  welcher  die  Anklage  ausgegangen  ist.  Bereits  eingeleitete
  Untersuchungen  kann  der  König  nach  Art.  49  Vll.  nur  auf  Grund
besondern  Gesetzes,  also  nur  unter  Mitwirkung  des  Landtages  niederschlagen.
  Auch  Gnadenerlasse  bedürfen  der  ministeriellen  Gegenzeichnung.

Die  Frage,  ob  der  König  befugt  ist,  durch  allgemeine  Amnestie  die
Strasverfolgung  bezüglich  gewisser,  noch  nicht  zur  strafrechtlichen  Verfolgung
  gezogener  Straftaten  auszuschließen,  ist  seitens  des  preußischen
Obertribunals  (Oppenhoff,  Rechtsp.  Bd.  1  S.  293)  bejaht  worden.

Ebenso  ist  mangels  abweichender  Bestimmung  der  Verfassung  anzunehmen,
  daß  das  Begnadigungsrecht  vom  König  für  gewisse  Klassen  von
Fällen  an  andere  delegiert  werden  kann  (ogl.  Arndt,  Verordnungsr.
S.  172;  Schwartz  S.  142).

Der  König  hat  das  Recht,  Auszeichnungen,  insbesondere  Standeserhöhungen
  (Adel),  Titel  und  Orden  zu  verleihen  (Art.  50  Vll.).
Von  ausländischen  Souveränen  preußischen  Staatsangehörigen  verliehene
Orden,  Adelsprädikate,  Titel  u.  s.  w.  bedürfen  königlicher  Genehmigung.

Dem  König  allein  steht  das  Recht  zu,  die  Erlaubnis  zur  Anderung
des  Familien=  oder  Geschlechtsnamens  zu  erteilen  (K  O.  v.  15.  April
1822.  GS.  S.  108).  Dies  Recht  ist,  soweit  nicht  adelige  Namen  in
Frage  kommen,  delegiert  den  Regierungen  bzw.  Regierungspräsidenten
AE.  v.  12.  Juli  1867  (GS.  S.  1310);  Verfahren  MR.  v.  9.  August
1867  (VMhl.  S.  246).  Unverehelichten  kann  das  Prädikat  Frau
nur  mit  königlicher  Genehmigung  erteilt  werden  (VMl.  1869  S.  149).

Das  dem  Könige  zustehende  Münzrecht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
(Art.  50  Abs.  2  Vl.)  ist  auf  das  Reich  übergangen  (Art.  4  Nr.  3  NV.).

Der  König  beruft  die  Kammern  und  schließt  ihre  Sitzungen.
Er  kann  sie  entweder  beide  zugleich  oder  auch  nur  eine  auflösen.  Es
müssen  aber  in  einem  solchen  Falle  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
sechszig  Tagen  nach  der  Auflösung  die  Wähler  und  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  neunzig  Tagen  nach  der  Auflösung  die  Kammern  versammelt
  werden  (Art.  51  Vl.).

Nach  vorstehendem  muß  die  Berufung  und  Schließung  für  beide
Kammern  gleichzeitig  geschehen.  Im  Falle  der  Auflösung  müssen  die
        <pb n="28" />
        8  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

Wähler  und  die  Kammern  binnen  einer  bestimmten  Frist  zusammenberufen
  werden.  Ein  Selbstversammlungsrecht  besitzen  die  Kammern
nicht,  auch  ein  Zusammentritt  der  Kammern  vor  der  königlichen  Einberufung
  oder  nach  der  königlichen  Schließung  wäre  unerlaubt,  und
würde  keine  Kammer  im  Sinne  der  Verfassung  darstellen.  Der  Schluß,
ebenso  die  Auflösung  hat  die  Beendigung  aller  Arbeiten  des  Landtages
zur  Folge;  was  von  den  Gesetzesvorlagen  nicht  erledigt  ist,  bleibt  unerledigt,
  alle  Gesetzesvorlagen  müssen  von  neuem  eingebracht  werden,
das  Präsidium  und  die  Kommissionen  müssen  von  neuem  gewählt
werden.

Das  Auflösungsrecht  kommt  jetzt  nur  noch  bezüglich  des  Hauses  der
Abgeordneten  in  Frage,  da  das  Herrenhaus  keine  Wahlkammer  ist
(Art.  1  des  Ges.  v.  7.  Mai.  1853  GS.  S.  181).  Die  Auflösung  des
Abgeordnetenhauses  zieht  die  gleichzeitige  Vertagung  des  Herrenhauses
nach  sich  (Art.  77  Abs.  3  Vl.).  Ob  das  Abgeordnetenhaus  zur  Zeit
der  Auflösung  versammelt  ist  oder  nicht,  ist  gleichgültig,  dagegen  muß
das  neu  gewählte  Abgeordnetenhaus  bereits  zusammengetreten  gewesen
sein,  um  aufgelöst  werden  zu  können.  (Vgl.  Arndt,  Vu.  Anm.  8  zu
Art.  51  S.  199,  Bornhak,  Preuß.  Staatsr.,  v.  Rönne  Bd.  1  S.  285,
a.  M.  Schwartz  S.  147.)

Dem  Könige  steht  auch  ein  Vertagungsrecht  bezüglich  beider
Kammern  zu,  jedoch  darf  ohne  die  Zustimmung  der  Kammern  die  Vertagung
  die  Frist  von  dreißig  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben
  Session  nicht  wiederholt  werden  (Art.  52  Vll.).  Präsidium,  Tätigkeit
  und  die  gebildeten  Kommisionen  nehmen  nach  Ablauf  der  Vertagung
  ihre  frühere  Tätigkeit  wieder  auf  und  setzen  diese  weiter  fort.

Die  Vertagung  geschieht  im  Wege  Königlicher  Verordnung,  die  der
ministeriellen  Gegenzeichnung  bedarf  (Art.  44  Vl.).

Thronfolgeordnung.  Die  Krone  ist  den  Königlichen  Hausgesetzen
  gemäß  erblich  in  dem  Mannesstamme  des  Königlichen  Hauses
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge.
(Art.  53  Vu.)  Maßgebend  ist  hiernach  eine  deutschrechtliche  Agnation,
die  durch  Männer  vermittelte  Blutsverwandtschaft;  der  Erstgeborene  geht
seinen  Brüdern  vor;  beim  Tode  des  Erstgeborenen  soll  erst  seine  ganze
Linie  d.  h.  alle,  welche  ihn  zum  gemeinschaftlichen  Stammvater  haben,
erbfolgeberechtigt  sein,  danach  schließt  die  Deszendenz  des  älteren
Prinzen  den  jüngeren  Prinzen  und  dessen  Deszendenz  aus.  Die
Kognaten  d.  h.  Frauen  und  durch  Frauen  verwandte  Männer  haben
kein  Erbfolgerecht.  Im  Falle  des  Aussterbens  aller  Agnaten  kommen
die  Erbverbrüderungsverträge  Preußens  mit  Hessen  und  Sachsen  nicht
in  Betracht,  da  sie  eine  unstatthafte  Teilung  Preußens  vorschreiben.
Das  Fürstliche  Haus  Hohenzollern  ist  nicht  nachfolgeberechtigt.  Also  ist
in  diesem  Falle  die  Thronfolge  durch  Gesetz  zu  regeln.  (Vgl.  v.  Stengel
S.  43,  H.  Schulze  1  §  57,  S.  180,  H.  A.  Zachariä,  Deutsches
Staats=  und  Bundesr.  I.  8  56;  Arndt,  VU.  Anm.  2  zu  §  53,  S.  204.)

Die  Sukzessionsordnung  stützt  sich  nicht  bloß  auf  die  Bestimmungen
der  Verfassung,  sondern  auch  auf  die  Königlichen  Hausgesetze.  Letztere
bilden  daher  mit  die  gesetzliche  Grundlage  der  Sukzessionsordnung.  Daraus
        <pb n="29" />
        §  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.  9

folgt,  daß  zu  einer  Anderung  der  Thronfolge  die  Anderung  der  Verfassung
  und  der  Hausgesetze  erforderlich  ist.  Zu  einer  gültigen
Anderung  der  Hausgesetze  bedarf  es  aber  der  Zustimmung  aller  beteiligten
  Agnaten.  Eine  Veränderung  der  Thronfolge  könnte  daher
nur  mit  Einwilligung  sämtlicher  beteiligter  Mitglieder  des  Königlichen
Hauses,  unter  Vertretung  der  noch  Minderjährigen,  stattfinden.  (Vgl.
v.  Gerber  in  Aegidis  Zeitschr.  f.  deutsch.  Staatsr.  1.  S.  566,  Dahlmann,
  Politik  §  90,  v.  Treitschke,  Deutsche  Geschichte  Bd.  2  S.  360.
Preuß.  Jahrbücher  1858  S.  355  f.  Arndt,  Können  Rechte  der  Agnaten
auf  die  Thronfolge  nur  durch  Staatsgesetz  geändert  werden?  2.  Aufl.
Berlin  1900.  Derselbe,  Vu.  Anm.  1  zu  Art.  53  Vl.)

Als  Königliche  Hausgesetze  kommen  vornehmlich  in  Betracht:  Das
Testament  des  Kurfürsten  Albrecht  Achilles  (dispositia  Achillea)  von
1473,  welches  bestimmte,  daß  höchstens  3  Regenten  (1  für  Mark
Brandenburg,  1  für  Ansbach  und  1  für  Bayreuth)  vorhanden  sein  dürfen,
weitere  Teilungen  unstatthaft  seien,  ferner  der  Geraer  Hausvertrag
vom  9.  April  1599,  in  welchem  derselbe  Grundsatz  auch  bei  Sukzession
jüngerer  Söhne  des  brandenburgischen  Kurhauses  in  Ansbach  und
Bayreuth  ausgesprochen  wurde,  sodann  der  Vergleich  zwischen  Kurfürst
Friedrich  III.  und  Markgraf  Philipp  vom  3.  März  1692,  die  Verordnungen
  König  Friedrichs  I.  vom  Jahre  1710,  die  Bestätigung  dieser
Verordnung  durch  das  Edikt  Friedrich  Wilhelms  I.  vom  13.  August
1713  und  dessen  Testament  vom  1.  Juli  1714.

Soweit  die  Verfassungsurkunde  auf  den  Inhalt  dieser  Hausgesetze
verwiesen  hat  (Art.  53,  54,  56,  58  Vl.),  sind  die  Hausgesetze  Staatsund
  Verfassungsgesetze  geworden,  welche  einerseits  nicht  ohne  Zustimmung
  der  Kammern  und  anderseits  nicht  ohne  die  Zustimmung
der  Agnaten  des  Königlichen  Hauses  abgeändert  werden  dürfen.  (Vgl.
Arndt  Vll.,  Anm.  1  zu  Art.  53  Vl..)  Letzteres  ist  allerdings  nicht
unbestritten,  da  nach  einer  weit  verbreiteten  Ansicht  (vgl.  G.  Meyer,
Der  Staat  und  die  erworbenen  Rechte.  Leipzig  1895;  derselbe,
Staatsrecht  §  86;  Bornhak,  Preußisches  Staatsrecht  Bd.  1  S.  84,
Schwartz  S.  149,  H.  Schulze,  Preußisches  Staatsrecht  1  §  53,  Seydel,
Bayerisches  Staatsrecht  Bd.  1  S.  389),  um  die  Thronfolge  beim
Vorhandensein  sukzessionsfähiger  Agnaten  zu  ändern,  nur  Verfassungsänderung
  nötig  und  ausreichend  sei.  Es  frägt  sich  jedoch,  ob  wenn
in  einem  Staat  ein  Gesetz  zustande  kommt,  welches  die  Thronfolge
auch  beim  Vorhandensein  berechtigter  Agnaten  abweichend  regelt,
dieses  Gesetz  für  den  Staat  und  die  benachteiligten  Agnaten  verbindlich
ist.  Man  wird  dies  bejahen  müssen,  sofern  das  Gesetz  ordnungsmäßig
zustande  gekommen  ist  und  allen  Erfordernissen  eines  Gesetzes  entspricht.
  (Anscheinend  a.  M.  Arndt,  Vu.  Anm.  1  zu  Art.  53  S.  202.)

Als  weiteres  Erfordernis  des  Sukzessionsrechts  ist  „eheliche  Geburt"“
erfordert.  Legitimation  per  subsequens  matrimonium,  Adoption
und  Arrogation  genügen  nicht.  Die  Geburt  muß  auch  aus  einer
ebenbürtigen  und  hausgesetzlich  gültigen  Ehe  erfolgt  sein.  Als  ebenbürtig
  wird  die  Ehe  dann  erachtet,  wenn  sie  mit  den  Angehörigen
regierender  oder  früher  regierender  Häuser,  sowie  ehemals  reichs-
        <pb n="30" />
        10  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

ständischer  Familien  geschlossen  ist,  nicht  jedoch  reichsgräflicher.  Nach  den
Hausgesetzen  kommt  noch  als  Erfordernis  hinzu,  daß  sie  mit  Genehmigung
des  Familienoberhauptes,  d.  i.  des  Königs,  abgeschlossen  ist.  Die
Eheschließung  erfolgt  vor  einem  vom  Könige  bestellten  Standesbeamten
(872  des  Ges.  v.  6.  Februar  1876  RGBl.  S.  23).  Die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  gemäß  Art  57  EG.  in  Ansehung  der
Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien,  sowie
der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  nur  insoweit
Anwendung,  als  nicht  besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen
oder  der  Landesgesetze  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Praktische
Bedeutung  hat  der  Vorbehalt  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Hausverfassungen
  und  Landesgesetze  hauptsächlich  für  die  Bestimmungen
über  Volljährigkeit,  für  die  Eingehung  und  Scheidung  der  Ehe,  für
die  elterliche  Gewalt  und  Vormundschaft,  für  das  Erbrecht  und  für
die  Übertraguug  und  Belastung  der  zu  dem  Hausvermögen  gehörenden
Gegenstände.  (Vgll.  Planck,  BGB.  Bd.  6.  Anm.  2  zu  Art.  57  E.)

Anderweite  Erfordernisse  für  die  Thronfolgeberechtigung,  wie  bestimmte
  Konfession,  vollständiges  Freisein  von  körperlichen  oder  geistigen
Gebrechen  bestehen  nicht.

Der  Erwerb  der  Krone  erfolgt  ipso  jure  im  Augenblicke  des  Todes
des  letzten  Throninhabers.  Die  Thronfolge  ist  staatsrechtlicher  Natur,
auf  sie  kann  zwar  verzichtet,  aber  sie  kann  nicht  abgetreten  werden.
Im  Falle  des  Verzichts  folgt  der  durch  Geburt  am  nächsten  Berechtigte,
nicht  etwa  ein  anderer,  zu  dessen  Gunsten  verzichtet  ist.

Der  König  wird  mit  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahres  volljährig.
  Dies  steht  im  Einklang  mit  dem  älteren  Landesrechte  und
der  Goldenen  Bulle  von  1356  (cap.  VII.  §  4).  Dasselbe  gilt
für  die  Prinzen  des  Hauses  Hohenzollern  seit  dem  Geraer  Hausvertrage.

Ohne  Einwilligung  beider  Kammern  kann  der  König  nicht  zugleich
Herrscher  fremder  Reiche  sein  (Art  55  Vu.).  Unter  fremdem  Reich
ist  nicht  ein  deutscher  Bundesstaat  zu  verstehen.  Es  bedarf  daher  zur
Personalunion  eines  deutschen  Staates  mit  Preußen  nicht  der  Zustimmung
  des  preußischen  Landtages.  (Vgl.  auch  Verhandlungen  des
Abgeordnetenhauses  1886  1.  S.  58  ff.)  Die  Realunion  auch  eines
deutschen  Staates  mit  Preußen  bezw.  die  Annexion  eines  solchen  ist
gemäß  Art.  2  der  Vl.  nur  durch  Gesetz  statthaft.  (Arndt  Vu.  Anm.
zu  Art.  55.)

Vermögensrechte  des  Königs.  Es  gebühren  ihm  folgende
Einkünfte:

1.  Die  Zinsen  des  Kronfideikommißfonds.

2.  Die  Einkünfte  aus  dem  Königlichen  Haus=  und  Kronfideikommiß,
begründet  im  Testamente  Friedrich  Wilhelms  I.  vom  Jahre  1733,
dem  Königlich  Prinzlichen  Familienfideikommiß,  vom  König  Friedrich
Wilhelm  III.  für  nachgeborene  Prinzen  errichtet,  und  dem  von  dem-Lelben
  Monarchen  ersparten  Krontresor  im  Betrage  von  5  Millionen

alern.

3.  Die  sogenannte  Zivilliste,  ursprünglich  Entschädigung  des  Königshauses
  für  den  Verzicht  des  Königs  auf  die  Ansprüche  aus  den  Ein-
        <pb n="31" />
        §  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.  11

künften  der  Domänen  und  Forsten.  Diese  Rente  betrug  ursprünglich
2500  000  Taler,  wurde  1859  um  jährlich  500  000  Taler  und  1868
um  jährlich  1  Million  Taler  erhöht.  Jetzt  seit  dem  Ges.  v.  20.  Februar
1889  (GS.  S.  27),  betreffend  die  Erhöhung  der  Krondotation  beträgt
die  Kronrente  im  ganzen  15719  296  M.  Außerdem  gehört  zur
Krondotation  das  Nutzungsrecht  bezüglich  einer  Anzahl  Schlösser  nebst
Gärten  und  Parks  (§  2  des  Ges.  v.  27.  Januar  1868  GS.  S.  61
und  Ges.  v.  20.  Februar  1889  GS.  S.  27,  letzteres  bezüglich  des
Schlosses  nebst  Gebäuden  und  Gärten  zu  Kiel).

Aus  der  Rente  des  Kronfideikommißfonds  und  der  Kronrente  hat
der  König  für  den  Unterhalt  des  Königlichen  Hauses,  Königlichen
Hofstaates  und  sämtlicher  prinzlichen  Hofstaaten  zu  sorgen.  Nur
nach  Maßgabe  der  Hausgesetze  kann  der  König  von  den  Familienmitgliedern
  wegen  dieser  Sustentationspflicht  in  Anspruch  genommen
werden  (8§  6  EG.  z.  ZP0.).

Ehrenrechte  des  Königs.  An  Ehrenrechten  stehen  dem  Könige  zu:
Die  Königlichen  Amtsbezeichnungen  („Seine  Majestät“,  „Allerhöchst"“),
Titel,  Wappen  (größeres,  mittleres  und  kleineres),  und  Insignien
(Krone,  Reichsapfel,  Schwert  und  Zepter),  Fürbitte  im  Kirchengebet,
feierlicher  Empfang  auf  Reisen.  Für  Sterbefälle  ist  allgemeine  Landestrauer
  vorgeschrieben  und  näher  geregelt  durch  Ges.  vom  14.  April
1903  (GS.  S.  115).

Zur  Verwaltung  der  persönlichen  und  Vermögensangelegenheiten  des
Königs  und  des  Königlichen  Hauses  dient  das  Ministerium  des
Königlichen  Hauses  unter  einem  Minister,  der  ebenso  wie  die  vortragenden
  Räte  des  Ministeriums  nicht  Staatsbeamter,  sondern  Hofbeamter
  ist.  Das  Ministerium  ist  zuständig  für  die  Verwaltung  der
Königlichen  Familiengüter  (Kronfideikommißvermögen),  die  Leitung  der
Königlichen  Hausarchive,  die  Bearbeitung  der  Standessachen  des
Königlichen  Hauses.  Zu  seinem  Geschäftsbereiche  gehören  das  Königliche
  Heroldsamt  (maßgebende  und  oberste  Behörde  für  Standessachen
und  Standeserhöhungen),  das  Königliche  Hausarchiv,  die  Königliche
Hofkammer  mit  einem  Hofkammerpräsidenten  an  der  Spitze  und  das
Königlich  Prinzliche  Familienfideikommiß.

Regentschaft.  1)  Vertretung  des  Königs.  )  (Regent,  Stellvertreter).
  Art.  56  —59  Ul.

Wenn  der  König  minderjährig  oder  sonst  dauernd  verhindert  ist,
selbst  zu  regieren,  so  übernimmt  derjenige  volljährige  Agnat  (Art.  53),
welcher  der  Krone  am  nächsten  steht,  die  Regentschaft.  Er  hat  sofort
die  Kammern  zu  berufen,  die  in  vereinigter  Sitzung  über  die  Notwendigkeit
  der  Regentschaft  beschließen  (Art.  56  VII.).

1)  Literatur:  Graßmann  i.  Arch.  f.  öffentl.  Recht  Bd.  6  S.  489  ff.,  Peters,
Die  Regentschaft  1889,  Preuß.  Jahrbücher  1858  S.  446,  v.  Kirchenheim,  Regentschaft,
  1871,  Fricker  i.  d.  Zeitschrift  f.  d.  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  31  S.  199  ff.

2)  Literatur:  Seydel  S.  450;  v.  Gerber,  Grundzüge  S.  98;  H.  Schulze  1  872,
Schwartz  S.  160.  Gegen  die  Zulässigkeit  einer  vorübergehenden  Vertretung  sprechen
sich  grundsätzlich  aus,  Preuß.  Jahrb.  1858  S.  446;  G.  Meyer  S.  255  Anm.  2.
Vgl.  auch  Zorn=  v.  Rönne  Bd.  1  S.  242.
        <pb n="32" />
        12  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

Gründe  zur  Einsetzung  einer  Regentschaft  sind  nach  Art.  56:

1.  Minderjährigkeit  des  Königs,  d.  h.  Alter  unter  18  Jahren.

2.  Dauernde  Verhinderung  des  Königs.  Eine  solche  liegt  vor  bei
Gefangenschaft,  Verschollenheit,  unheilbarer  Geisteskrankheit  oder  sonstiger
dauernden  Erkrankung.  Die  genannten  Fälle  sind  jedoch  nur  Beispiele,
und  es  ist  Tatfrage,  wann  im  einzelnen  Falle  eine  „dauernde“  Behinderung,
  staatsrechtliche  Handlungsunfähigkeit  anzunehmen  ist.  (Vgl.
Archiv  f.  öffentl.  Recht,  Bd.  6  S.  489  ff.)

Bei  vorübergehender  Verhinderung  z.  B.  bei  Reisen  des  Königs  in
das  Ausland  tritt  nach  freiem  Ermessen  des  Königs  nur  eine  Vertretung
  ein.  Die  Person  des  Vertreters,  Inhalt,  Umfang,  Dauer
der  Vertretung  bestimmt  allein  der  König,  dessen  diesbezügliche  Ordre
allerdings,  da  Regierungsakt,  ministerieller  Gegenzeichnung  bedarf.
Das  Verhältnis  dieses  Vertreters  zum  König  regelt  sich  lediglich  nach
den  zivilrechtlichen  Grundsätzen  des  Mandats.  Der  Stellvertreter  ist
verantwortlich  für  seine  Regierungshandlungen  und  gebunden  an  die
Weisungen  des  Königs,  er  hat  weder  den  Schutz  noch  die  Rechte  des
Souveräns,  ist  bloßer  Untertan,  besitzt  überhaupt  keine  selbständige
staatsrechtliche  Stellung.  (Vgl.  GS.  1857  S.  802;  1858  S.  2,
S.  101,  S.  318,  ferner  Erlasse  vom  2.  Juni  1878,  17.  November
1887,  21.  März  1888.  Vgl.  auch  v.  Stengel  S.  46;  Arndt  Anm.  2.
zu  Art.  56  S.  209.)

Stellung  des  Regenten.

Der  Regent  übt  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in  dessen  Namen
aus  (Art.  58  Satz  1  Vu.).  Danach  ist  er,  wie  der  König,  unverantwortlich.
  Wegen  seiner  Regierungs=  und  Privathandlungen  kann
er  auch  nach  Beendigung  der  Regentschaft  nicht  zur  Verantwortung
gezogen  werden.  (Vgl.  AE.  v.  7.  Oktober  1858  GS.  S.  537).1)
Strafrechtlich  genießt  er  zwar  nicht  den  Schutz  der  88  80,  81,  94,
St  GB,  wohl  aber  den  der  §§  96,  97,  100,  101  St  GB.  Der  Regent
gar  zwar  als  Familienoberhaupt,  aber  die  Kronrente  kommt  ihm
nicht  zu.  «

Der  Regent  schwört  nach  Einsetzung  der  Regentschaft  vor  den
vereinigten  Kammern  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Königreichs  fest
und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung  mit  derselben
und  den  Gesetzen  zu  regieren.  Bis  zu  dieser  Eidesleistung  bleibt  in
jedem  Falle  das  bestehende  gesamte  Staatsministerium  für  alle  Regierungshandlungen
  verantwortlich  (Art.  58  Abs.  1  und  2  Vl.).

Der  Regent  ist  verpflichtet,  den  Eid  auf  die  Verfassung  zu  leisten;
der  Eid  hat  nur  bestärkende  Kraft.  Die  Weigerung  der  Eidesleistung
gilt  nicht  als  Verzicht  auf  die  Regentschaft.  (Vgl.  Arndt,  Anm.  3
zu  Art.  58  Vl.,  Bornhak  Bd.  1  S.  206,  anderer  Ansicht  Zorn  Bd.  1
S.  238,  Schulze  1  S.  219,  Schwartz  S.  164.)

Die  Führung  der  Regierung  seitens  des  Staatsministeriums  bis
zum  Antritt  der  Regentschaft  besteht  in  der  Fortführung  der  laufenden

1)  Die  deutsche  Kaiserwürde  ist  ein  Akzessorium  der  Krone  Preußens;  der
Regent  übt  diese  Würde  aus,  ohne  einen  entsprechenden  Titel  zu  haben.  gl.
Bd.  1  §  53  S.  95  zu  II  dieses  Werkes.
        <pb n="33" />
        §  4.  Rechtliche  Stellung  des  Staatsoberhauptes.  §  5.  Der  Landtag.  13

Regierungsgeschäfte,  wofür  das  Staatsministerium  die  Verantwortlichkeit
trägt.  (Vgl.  Arndt,  Anm.  3  zu  Art.  58  Vll.)  Vor  der  Eidesleistung
kann  der  Regent  das  Staatsministerium  nicht  verändern.  (Vgl.  Zornv.
  Rönne  Bd.  1  S.  239,  Graßmann  l1.  c.  S.  506  ff.  a.  M.  Bornhak,
  Preußisches  Staatsrecht  S.  206.)

8  S.  Der  Laudtag.

Die  verfassungsmäßige  Vertretung  des  preußischen  Volkes  bilden  die
beiden  Kammern,  denen  seit  dem  Gesetz  vom  30.  Mai  1855  (GS.
S.  316)  die  Namen  „Herrenhaus“  für  die  Erste  Kammer  und  „Haus
der  Abgeordneten“  für  die  Zweite  Kammer  beigelegt  sind.

A.  Herrenhaus  (Vl.  Art.  65—  68.  G.  7.  Mai  1853.  G.  30.  Mai
1855.  V.  12.  Oktober  1854.  V.  10.  November  1865).  Die  durch
die  Verfassung  zur  Teilnahme  an  der  Gesetzgebung  berufene  Erste
Kammer,  das  „Herrenhaus“,  besteht  aus  den  großjährigen  Prinzen  des
Königlichen  Hauses,  welche  zu  berufen  die  Krone  sich  vorbehalten  hat,
aus  Mitgliedern,  welche  mit  erblicher  Berechtigung,  und  aus  Mitgliedern,
welche  auf  Lebenszeit  berufen  sind.  Erblich  berechtigt  sind:  der  Fürst
von  Hohenzollern  (Sigmaringen,  —  das  Haus  Hohenzollern-Hechingen
ist  1869  ausgestorben),  die  nach  der  deutschen  Bundesakte  vom  8.  Juni
1815  zur  Standschaft  berechtigten  Häupter  der  vormaligen  deutschen  reichsständischen
  Häuser  in  Preußen,  die  übrigen  nach  der  V.  vom  3.  Februar
1847  zur  Herrenkurie  des  Vereinigten  Landtages  berufenen  Fürsten,
Grafen  und  Herren  (es  sind  dies  die  Schlesischen  Fürsten  und  Standesherren
  und  alle  mit  Virilstimmen  begabten  oder  an  Kollektivstimmen
beteiligten  Fürsten,  Grafen  und  Herren  der  alten  Provinziallandtage),
endlich  diejenigen  Personen,  welchen  das  erbliche  Recht  auf  Sitz  und
Stimme  im  Herrenhause  durch  besondere  Verordnung  verliehen  wird.
Auf  Lebenszeit  werden  berufen:  a)  Präsentierte,  b)  die  Inhaber  der
vier  großen  Landesämter  im  Königreich  Preußen  (Landhofmeister,  Obermarschall,
  Oberburggraf  und  Kanzler),  c)  einzelne  Personen,  welche
aus  besonderem  Vertrauen  ausersehen,  und  aus  denen  die  Kronsyndici
zur  Begutachtung  wichtiger  Rechtsfragen,  sowie  zur  Prüfung  und  Erledigung
  rechtlicher  Angelegenheiten  des  Hauses  bestellt  werden.  Das
Präsentationsrecht  steht  zu  1.  den  Domstiftern  zu  Brandenburg,  Merseburg
  und  Naumburg,  2.  dem  für  jede  Provinz  zu  bildenden  Verbande
der  darin  mit  Rittergütern  angesessenen  Grafen  für  je  einen  zu  Präsentierenden,
  3.  den  Verbänden  der  durch  ausgebreiteten  Familienbesitz
ausgezeichneten  Geschlechter,  welche  mit  diesem  Rechte  begnadigt  sind
(dazu  gehören  die  Gräflich  von  Königsmarcksche  Familie,  die  Familien
von  der  Gröben-Langheim,  von  Alvensleben,  von  Schwerin,  von  der
Schulenburg,  der  Verband  des  pommerschen  schloßgesessenen  Geschlechts
von  der  Osten,  Verband  des  pommerschen  schloßgesessenen  Geschlechts
von  Wedell,  Verband  des  pommerschen  schloßgesessenen  Geschlechts
von  Borcke,  Familien  von  Bredow,  von  Arnim  und  der  Verband  des
pommerschen  Geschlechts  von  Kleist),  4.  den  Verbänden  des  alten  und
befestigten  Grundbesitzes,  5.  einer  jeden  Landesuniversität,  6.  denjenigen
Städten,  denen  dieses  Recht  besonders  beigelegt  ist.  Das  Recht  auf  Sitz
        <pb n="34" />
        14  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

und  Stimme  im  Herrenhause  kann  nur  von  preußischen  Untertanen  ausgeübt
  werden,  welche  ·—  abgesehen  von  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses
—  dreißig  Jahre  alt  sind,  und  die  sich  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  befinden,  ihren  Wohnsitz  innerhalb  Preußens  haben  und  nicht  im
aktiven  Dienste  eines  außerdeutschen  Staates  stehen.  Das  Recht  der  Mitgliedschaft
  erlischt  bei  den  Präsentierten  mit  dem  Verluste  der  Eigenschaft,
in  welcher  die  Präsentation  erfolgt  ist,  und  geht  verloren,  wenn  das  Haus
durch  einen  vom  Könige  bestätigten  Beschluß  einem  Mitgliede  das  Anerkenntnis
  unverletzter  Ehrenhaftigkeit  eines  der  Würde  des  Hauses
entsprechenden  Lebenswandels  oder  Verhaltens  versagt.  Unter  Umständen
  ist  auch  eine  zeitweise  Untersagung  der  Ausübung  des  Rechtes
auf  Sitz  und  Stimme  statthaft.  Zu  dieser  Maßregel  ist  aber  ebenfalls
die  königliche  Genehmigung  erforderlich.  Als  alter  Grundbesitz  gelten  diejenigen
  Rittergüter,  welche  zur  Zeit  der  Präsentation  seit  mindestens
50  Jahren  sich  im  Besitze  derselben  Familie  befinden,  als  befestigter
solche  Rittergüter,  deren  Vererbung  in  der  männlichen  Linie  durch  eine
besondere  Erbordnung  (Lehn,  Majorat,  Minorat,  Seniorat,  Fideikommiß,
fideikommissarische  Substitution)  gesichert  ist.  Die  Präsentationswahl
für  den  alten  und  befestigten  Grundbesitz  erfolgt  durch  die  nach  Landschaftsbezirken
  gebildeten  Verbände,  während  die  Grafenverbände  je
eine  Provinz  umfassen.  Um  an  der  Wahl  in  den  Landschaftsbezirken
sowie  in  den  Grafenverbänden  teilnehmen  zu  dürfen,  sind  die  zur
Mitgliedschaft  des  Herrenhauses  notwendigen  Eigenschaften  mit  der
Maßgabe  erforderlich,  daß  ein  Alter  von  25  Jahren  genügt.  Mitglieder
  des  Herrenhauses  mit  erblicher  Berechtigung  nehmen  an  den
Wahlen  nicht  teil.  Wählbar  sind  nur  Mitglieder  des  betreffenden
Verbandes  oder  Bezirkes.  Außerdem  ist  es  für  die  Gültigkeit  der
Wahl  erforderlich,  daß  an  derselben  mindestens  zehn  Wahlberechtigte
teilgenommen  haben.  Die  Aufstellung  und  Fortführung  der  Verzeichnisse
  der  Wahlberechtigten,  die  Festsetzung  des  Ortes  und  Tages
der  Wahl  und  die  Ernennung  des  Wahlkommissars  liegt  dem  Oberpräsidenten
  ob.  Für  die  Wahl  selbst  ist  das  Reglement  vom  22.  Juni  1842
über  das  Verfahren  bei  den  ständischen  Wahlen  maßgebend,  welches
u.  a.  vorschreibt,  daß  jede  Wahl  in  einer  besonderen  Wahlhandlung
zu  erfolgen  hat,  und  daß  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  nach
den  Lebensjahren  ältesten  Mitgliedes  der  Wahlversammlung,  und  wenn
sich  dieses  unter  denen  befindet,  welche  die  gleiche  Stimmenzahl  erhalten
  haben,  die  Stimme  des  nächstältesten,  bei  der  Entscheidung  nicht
persönlich  beteiligten  Wählers  entscheidet.

Das  Herrenhaus  hat  staatsrechtlich  im  allgemeinen  dieselbe  Stellung
und  Bedeutung  wie  das  Abgeordnetenhaus.  Nur  in  folgenden  Punkten
besteht  ein  Unterschied.  1.  Die  Mitglieder  des  Herrenhauses  erhalten
keine  Diäten.  2.  Das  Herrenhaus  ist  bei  Anwesenheit  von  60  seiner
Mitglieder  beschlußfähig.  3.  Finanzgesetzentwürfe  und  Staatshaushaltsetats
  werden  zuerst  dem  Abgeordnetenhause  vorgelegt.  Letztere
können  vom  Herrenhause  nur  im  ganzen  angenommen  oder  abgelehnt
werden.  Nicht  ausgeschlossen  ist  spezielle  Beratung  einzelner  Etatspositionen,
  Verhandlung  und  Beschluß  über  Abänderungsvorschläge,
        <pb n="35" />
        §  5.  Der  Landtag.  15

Zwischenverhandlungen  mit  dem  Abgeordnetenhaus  über  einzelne  Punkte,
Annahme  von  Resolutionen  zu  dem  Etatsgesetz.  Aus  jener  lediglich
für  die  Vorlagen  der  Staatsregierung  maßgebenden  Bestimmung  folgt
übrigens  nicht,  daß  das  Herrenhaus  nicht  auch  befugt  wäre,  seinerseits
Finanzgesetze  vorzuschlagen  oder  Finanzgesetentwirse  außer  dem  Etat
zu  amendieren.

B.  Haus  der  Abgeordneten.

Das  Haus  der  Abgeordneten  bestand  anfänglich  seit  Hinzutritt  der
neuen  Provinzen  und  Einverleibung  Lauenburgs  (1876)  aus  433  Mitgliedern.
  Diese  Zahl  beträgt  jetzt  nach  dem  Gesetz  v.  28.  Juni  1906
(GS.  S.  318)  443.  Die  Wahl  dieser  Abgeordneten  geschieht  durch
allgemeine,  indirekte  und  offene  Wahlen  auf  Grund  des
Dreiklassenwahlsystems.  Die  Wahl  vollzieht  sich  in  folgender
Weise:  Der  Staat  wird  in  Wahlbezirke  geteilt,  die  wieder  in  Urwahlbezirke
  zerfallen.  Die  Urwähler  wählen  in  den  Urwahlbezirken
die  sogenannten  Wahlmänner,  welche  dann  ihrerseits  für  den  Wahlbezirk
  einen  Abgeordneten  wählen.  Die  Wahl  des  Abgeordneten  geschieht
  daher  mittelbar  oder  in  direkt.  Der  Urwahlbezirk  umfaßt
mindestens  750  und  höchstens  1749  Seelen;  auf  je  250  Seelen  wird
ein  Wahlmann  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Urwähler  des  Urwahlbezirks
  gewählt,  also  mindestens  3  und  höchstens  6  Wahlmänner
für  den  Urwahlbezirk.  Die  Urwähler  zerfallen  nach  Maßgabe  der  von
ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Staats=  und  Kommunal=  (Provinzial-,
Bezirks-,  Kreis=  und  Gemeinde-)  steuern  in  drei  Abteilungen
(das  sogenannte  Dreiklassensystem),  und  zwar  in  Höchst-,  Mittelund
  Niedrigstbesteuerte.  Hierbei  entfällt  auf  jede  Abteilung  je  ein
Drittel  von  der  Gesamtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Urwähler  im
Wahlbezirke.  In  der  ersten  Abteilung  sind  also  die  Meistbesteuerten,
in  der  letzten  die  Mindestbesteuerten  und  die,  welche  gar  keine  Staatssteuern
  zahlen,  dabei  ist  für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte
  Person  an  Stelle  dieser  Steuer  ein  Betrag  von  3  M.  zum
Ansatz  zu  bringen  (Ges.  v.  29.  Juni  1893,  GS.  S.  103).  Jede
Abteilung  wählt,  da  mindestens  3  Wahlmänner  zu  wählen  sind,  einen
Wahlmann,  bei  6  Wahlmännern  je  2  Wahlmänner.  Ist  ihre  Zahl
nicht  durch  3  teilbar,  so  fallen  zwei  überschießende  der  1.  und  3.  Abteilung,
  einer  dagegen  der  2.  Abteilung  zu  (z.  B.  sind  daher  4  Wahlmänner
  zu  wählen,  so  wählt  die  2.  Abteilung  2;  sind  5  Wahlmänner
zu  wählen,  so  haben  Abt.  1  und  3  je  2  Wahlmänner  zu  wählen).

Urwähler  ist  nach  §  8  der  Wahlordn.  v.  30.  Mai  1849,  GS.
S.  205,  ergänzt  durch  Ges.  betr.  Abänderung  der  Vorschriften  über
das  Verfahren  bei  den  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  v.  28.  Juni
1906  (GS.  S.318):  jeder  selbständige  Preuße,  welcher  das  24.  Lebensjahr
  vollendet  hat,  sich  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,
  in  der  betr.  Gemeinde  6  Monate  wohnt  oder  sich  aufhält  und
nicht  aus  öffentlichen  Mitteln  für  sich  oder  seine  Familie  Armenunterstützung
  erhält.  Für  aktive  Militärpersonen  ruht  das  aktive  Wahlrecht
(R.  Mil.  G.  v.  2.  Mai  1874  §F  49).

Die  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Mehrheit  durch  öffentliche
        <pb n="36" />
        16  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

Stimmabgabe  zu  Protokoll.  Das  Mahlversahen  regelt  das  Wahlreglement
  vom  8.  September  1893  (MBl.  164).  Die  Urwählerliste,
für  die  die  letzte  allgemeine  Volkszählung  maßgebend  ist,  ist  in  jeder  Gemeinde
  3  Tage  öffentlich  auszulegen.  Über  erhobene  Einwendungen
entscheidet  in  Gemeinden  mit  1750  und  mehr  Seelen  die  Gemeindeverwaltungsbehörde,
  sonst  der  Landrat.  Nach  Auslegung  der  Urwählerlisten
  werden  die  Abteilungslisten  aufgestellt,  und  zwar  in  Gemeinden,
die  für  sich  einen  Urwahlbezirk  bilden  und  in  Urwahlbezirken,  die  aus
mehreren  Gemeinden  bestehen,  nur  eine.  Ist  eine  Gemeinde  in  mehrere
Urwahlbezirke  geteilt,  so  wird  für  jeden  Bezirk  eine  besondere  Abteilungsliste
  gefertigt.  Die  Abteilungslisten  werden  gleichfalls  öffentlich
  ausgelegt.  Ihre  Feststellung  erfolgt  von  der  Gemeindeverwaltungsbehörde
  bezw.  dem  Landrat.  Nach  erfolgter  Feststellung  bezw.  Erledigung
  der  Reklamationen  findet  die  Zusammenberufung  der  Urwähler
zur  Wahl  der  Wahlmänner  statt.  Der  Wahlvorsteher  ernennt  den
Protokollführer  und  3—6  Beisitzer.  Die  Wahlkommissare  für  die
Abgeordnetenwahl  bestimmen  die  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  der
Oberpräsident.

Die  Mängel  des  vorstehenden  Wahlsystems  sind  viel  erörtert
und  allbekannt.  Das  System  geht  von  plutokratischen  Prinzipien
aus,  die  den  modernen  Anschauungen  nicht  mehr  entsprechen.  Vielfach
  sind  schon  Versuche  gemacht  worden,  Anderungen  in  diesem
System  zu  bewirken,  es  hat  sich  aber  bisher  ein  Ausgleich  zwischen
den  widerstreitenden  Interessen  nicht  finden  lassen.  Gegenwärtig  ist
ein  nationalliberaler  Initiativantrag  geplant,  welcher  die  Umgestaltung
der  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause  plant.  Danach  soll  eine  anderweite
  Feststellung  der  Wahlbezirke  und  der  Zahl  der  in  ihnen  zu
wählenden  Abgeordneten  angestrebt  werden,  ferner  will  man  —  unter
Beibehaltung  eines  höheren  Wahlrechts  bei  höherer  Steuerleistung  —
ein  erhöhtes  Wahlrecht  auch  bei  höherer  Bildung  und  höherem  Alter
einführen,  den  Wählern  der  dritten  Abteilung  ein  erweitertes  Wahlrecht
  einräumen,  die  indirekte  Wahl  beseitigen,  und  schließlich  auch  den
Minderheiten  eine  Vertretung  gewähren,  d.  h.  die  Proportionalwahl
einführen,  wie  sie  schon  reichsgesetzlich  für  die  Beisitzerwahlen  zum
Gewerbe=  und  Kaufmannsgericht  (§  24  Gew.  GG.  u.  §  12  Kaufm.
GG.)  anerkannt  ist.

Zum  Abgeordneten  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der  das  30.  Lebensjahr
  vollendet  hat,  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und,
wenn  er  Nichtdeutscher  war,  1  Jahr  preußischer  Staatsangehöriger  ist
(Art.  74,  §  29  der  Wahl-V.).  Niemand  kann  Mitglied  beider  Häuser
sein.  Das  Mandat  der  Abgeordneten  erstreckt  sich  auf  die  Dauer  der
Legislaturperiode,  welche  seit  1888  auf  5  Jahre  verlängert  worden
ist  (Art.  73  VU.  und  Ges.  v.  27.  Mai  1888  GS.  S.  137).  Über
Anfang  und  Ende  der  Legislaturperiode  herrscht  Streit  (vgl.  Herrfurth
im  Verwaltungsarchiv  Bd.  14  S.  89  ff.).  Der  richtigen  Ansicht  nach
beginnt  die  Legislaturperiode  des  preußischen  Abgeordnetenhauses
(ebenso  des  Deutschen  Reichstages)  am  Tage  der  Wahlen  und
endigt  an  dem  Tage,  an  welchem  vom  Tage  der  Wahl  ab  fünf  Jahre
        <pb n="37" />
        §  5.  Der  Landtag.  17

verflossen  sind,  ausgenommen  den  Fall,  daß  das  Parlament  vor  Ablauf
der  Legislaturperiode  aufgelöst  wird.  (Herrfurth,  a.  a.  O.  S.  117).  Das
Haus  der  Abgeordneten  ist  bei  der  Anwesenheit  der  Mehrzahl  seiner
Mitglieder  (217)  beschlußfähig  (Vu.  Art.  80).  Die  Abgeordneten
erhalten  Reisekosten  und  Diäten  (15  M.  für  jeden  Tag  der  Sitzungsperiode).
  Ein  Verzicht  hierauf  ist  unstatthaft  (Art.  85  Vlu.).

C.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  beide  Häuser  des
Landtages.

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  werden  durch  den
König  regelmäßig  in  dem  Zeitraum  von  dem  Anfang  des  Monats
November  jeden  Jahres  bis  zur  Mitte  des  folgenden  Januar  und
außerdem,  so  oft  s  die  Umstände  erheischen,  einberufen.  Beide
Kammern  werden  gleichzeitig  berufen,  eröffnet,  vertagt  und  geschlossen.
Wird  eine  Kammer  aufgelöst,  so  wird  die  andere  gleichzeitig  vertagt
(Art.  77  VlU.).  Jede  Kammer  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder
und  entscheidet.  Sie  regelt  ihren  Geschäftsgang  und  ihre  Disziplin
durch  eine  Geschäftsordnung  und  erwählt  ihren  Präsidenten,  ihre
Vizepräsidenten  und  Schriftführer.  Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs
zum  Eintritt  in  die  Kammer.  Über  die  Kosten  der  Stellvertretung  des
in  das  Abgeordnetenhaus  eingetretenen  Beamten  spricht  sich  die  Verfassungsurkunde
  nicht  aus.  Entgegen  der  Rechtsprechung  des  preußischen
Obertribunals,  welche  diese  Kosten  den  Beamten,  sowohl  Staats=  wie
Kommunalbeamten,  selbst  auferlegte  (OTr.  Bd.  52  S.  320,  Striethorst
  Bd.  58  S.  228),  ist  durch  Beschluß  des  Staats-Min.  vom
24.  Oktober  1869  im  Verwaltungswege  angeordnet,  daß  die  Stellvertretungskosten
  für  unmittelbare  Staatsbeamte  bis  auf  weiteres  auf
den  Staat  zu  übernehmen  sind  (vogl.  Reskr.  vom  21.  November
1869,  VMBl.  S.  276).  Vorstehendes  gilt  allerdings  nur  für  Landesbeamte.
  Bezüglich  der  Reichsbeamten  ist  §  14  Abs.  2  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  (REl.  S.  61)  maßgebend.
Danach  findet  in  solchen  Abwesenheitsfällen,  in  denen  die  Beamten
eines  Urlaubs  nicht  bedürfen,  ein  Abzug  vom  Gehalte  nicht  statt.  Die
Stellvertretungskosten  fallen  der  Reichskasse  zur  Last.

Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich  (Art.  79  Vll.).  Die
Mitglieder  beider  Kammern  sind  Vertreter  des  ganzen  Volkes.  Sie
stimmen  nach  ihrer  freien  Überzeugung  und  sind  an  Aufträge  und
Instruktionen  nicht  gebunden  (VuU.  Art.  83).  Sie  können  für  ihre
Abstimmungen  in  der  Kammer  niemals,  für  ihre  darin  ausgesprochenen
Meinungen  nur  innerhalb  der  Kammer  auf  Grund  der  Geschäftsordnung
  zur  Rechenschaft  gezogen  worden.  Ergänzend  kommt  jetzt  noch
in  Betracht  §  11  RSt  G.,  wo  bestimmt  ist:  Kein  Mitglied  eines  Landtages
  oder  einer  Kammer  eines  zum  Reich  gehörigen  Staats  darf
außerhalb  der  Versammlung,  zu  welcher  das  Mitglied  gehört,  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes
getanenen  Außerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Man  ist
darüber  einig,  daß  der  Ausdruck  „Außerungen“  keineswegs  auf  mündliche
  Außerungen  zu  beschränken  ist,  sondern  es  fallen  auch  schriftliche
und  gedruckte  Äußerungen,  welche  der  Beruf  eines  Abgeordneten

Altmann,  Handbuch  der  Bersaffung  II.  2
        <pb n="38" />
        18  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

erfordert,  oder  pantomimische  Kundgebungen  darunter.  (Vgl.  Olshausen-Zweigert,
  Kommentar  zum  StGB.  Bd.  1  Anm.  3a  zu  8  11
(7.  Aufl.)  S.  79.)

Kein  Mitglied  der  Kammer  kann  ohne  deren  Genehmigung  während
der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung
zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei
Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  nach
derselben  ergriffen  wird.  Jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
der  Kammer  und  eine  jede  Untersuchungs=  oder  Zivilhaft  wird  für
die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben,  wenn  die  betreffende
Kammer  es  verlangt  (Art.  84  Vl.).

Wenn  ein  Kammermitglied  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder
im  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang
oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme
in  der  Kammer  und  kann  seine  Stelle  in  derselben  nur  durch  neue
Wahl  wieder  erlangen  (Art.  68  Abs.  3  Vu.).  Vorstehende  Bestimmung
hat  allerdings  nur  praktische  Bedeutung  für  die  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses,
  da  bei  den  Mitgliedern  des  Herrenhauses  eine  Wahl
nicht  in  Frage  kommt.

Was  die  Rechte  beider  Häuser  des  Landtages  anlangt,  so
sind  dieselben  folgende:

1.  Sie  üben  mit  dem  Könige  gemeinschaftlich  die  gesetzgebende
  Gewalt  aus.  „Die  UÜbereinstimmung  des  Königs  und
beider  Kammern  ist  zu  jedem  Gesetze  erforderlich“  (Art.  62  Vl.).
Erforderlich,  aber  nicht  ausreichend.  Es  muß  noch  hinzukommen,  die
Sanktion  des  Gesetzes  durch  den  König.  Es  besteht  für  den  König
keine  Verpflichtung,  die  Sanktion  zu  erteilen  und  die  Publikation  des
Gesetzes  anzuordnen.  Beide  Kammern  beschließen  über  die  Gesetzesvorlage
  mit  absoluter  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.  Dies
gilt  auch  für  Verfassungs-Anderungen,  doch  sind  hier  2  Abstimmungen
  vorgeschrieben,  zwischen  denen  ein  Zeitraum  von  mindestens
21  Tagen  liegen  muß  (Art.  80,  107  Vl.).  Die  Gesetzesvorschläge
können  sowohl  von  dem  Könige  als  auch  von  jeder  Kammer  (das
Recht  der  Initiative)  eingebracht  werden.  Doch  können  Gesetzesvorschläge,
  welche  durch  eine  der  Kammern  oder  den  König  verworfen
worden  sind,  in  derselben  Sitzungsperiode  nicht  wieder  vorgebracht
werden  (Art.  64  Abs.  2  Vl.).  «

Zur  allgemeinen  Verbindlichkeit  preußischer  Gesetze  und  Verordnungen
gehört  nach  Art.  106  VU.  auch  noch  die  Bekanntmachung  in  der  vom
Gesetz  vorgeschriebenen  Form.  Die  Bekanntmachung  eines  Gesetzes
in  der  Gesetzsammlung  für  die  Königlich  preußischen  Staaten,  welche
durch  Verordnung  vom  27.  Oktober  1810  begründet  ist,  und  jetzt  seit
dem  1.  Januar  1907  durch  AE.  v.  24.  November  1906  (GS.  S.  439)
die  neue  Bezeichnung  „Preußische  Gesetzsammlung“  führt,  als  Voraussetzung
  seiner  Verbindlichkeit  ist  durch  Gesetz  vom  3.  April  1846  vorgeschrieben.
  Durch  Gesetz  vom  10.  April  1872  ist  die  Verkündung
gewisser  landesherrlicher  Erlasse  (z.  B.  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechtes,  das  Privilegium  zur  Ausgabe  von  Inhaber-
        <pb n="39" />
        §  5.  Der  Landtag.  19

papieren)  durch  die  Amtsblätter  (eingerichtet  durch  Verordn.  vom
28.  März  1871)  angeordnet.  Eine  Anzeige  von  jedem  infolge  des
Ges.  vom  10.  April  1875  verkündeten  Erlasses  ist  in  die  Gesetzsammlung
  aufzunehmen  (§  5  des  Ges.  v.  10.  April  1872).  Gemäß
Art.  106  Abs.  2  Vl.  steht  dem  Richter  eine  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit
  gehörig  verkündeter  Königlicher  Verordnungen  nicht  zu.  Da  jedes
Gesetz  auch  mindestens  die  Kriterien  einer  Königlichen  Verordnung
trägt,  so  ist  es  selbstverständlich,  daß  Art.  106  Abs.  2  sich  auch  auf
Gesetze  bezieht,  demnach  die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  auch  der
Gesetze  dem  Richter  entzogen  ist  (vgl.  RG.  Bd.  9  S.  234).  Nur
allein  den  Kammern  steht  eine  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  zu.

Von  dem  Grundsatze,  daß  die  Gesetze  der  Zustimmung  des  Landtages
  bedürfen,  läßt  die  preußische  Verfassung  eine  Ausnahme  zu.
Dem  Könige  steht  nach  Art.  63  Vll.  das  Recht  zu,  sogenannte  Notverordnungen
  zu  erlassen.  Über  dies  Recht  vgl.  Handbuch  der
Verf.  Bd.  1  S.  17  f.

2.  Mitwirkung  bei  der  Aufstellung  des  jährlichen  Staatshaushaltsetats,
  sowie  die  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.

Bezüglich  des  Staatshaushaltsetats  ist  die  Tätigkeit  der  Volksvertretung
  eine  doppelte.  Es  bedarf  einmal  der  vorgängigen  Genehmigung
bei  Aufstellung  des  Staatshaushaltsetats  und  sodann  einer  nachfolgenden
  Genehmigung  bei  Etatsüberschreitungen  (Art.  104  Vl.).  Es
liegt  ferner  den  beiden  Häusern  eine  Kontrolle  der  gesamten  Finanzverwaltung
  in  der  Weise  ob,  daß  sie  nach  Ablauf  des  Etatsjahres  zu
prüfen  haben,  ob  der  Etat  auch  von  der  Regierung  innegehalten
worden  ist.  Diese  Prüfung  erfolgt  unter  Mitwirkung  der  Oberrechnungskammer.
  Die  Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat  werden
zunächst  dieser  Behörde  vorgelegt,  von  ihr  geprüft  und  festgestellt.
Die  Oberrechnungskammer  hat  ihre  Ausstellungen  (Monita)  zu  den
Rechnungen  zu  machen,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und
Vorschriften  verfahren  ist.  Die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt
  wird  demnächst  mit  den  Monita  dem  Landtage  vorgelegt,  der
seinerseits  die  Finanzverwaltung  des  abgelaufenen  Etatsjahres  einer
Prüfung  unterzieht  und  den  Ministern  die  Entlastung  zu  erteilen  hat
(Art.  104  Abs.  2  Vl.  in  Verbindung  mit  R.  Bd.  13  S.  258).

3.  Das  Recht  der  Mitwirkung  bei  der  Aufnahme  von  Staatsanleihen
  und  die  Beaussichtigung  des  Staatsschuldenwesens.
Dasselbe  gilt  bei  der  Ubernahme  von  Garantien,  die  der  Staat  übernimmt.

4.  Das  Steuerbewilligungsrecht.  Ohne  die  Zustimmung  der
beiden  Häuser  des  Landtages  können  neue  Staatssteuern  nicht  auferlegt
und  die  bestehenden  Steuern  nicht  abgeändert  werden.  Die  bestehenden
Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben,  auch  wenn  einmal  ein
ordnungsmäßiges  Budget  gesetzlich  nicht  zustande  kommen  sollte
(Art.  109  Vl.).

5.  Jede  Kammer  hat  das  Enqueterecht  d.  h.  die  Befugnis,  behufs
ihrer  Information  Kommissionen  zur  Untersuchung  von  Tatsachen  zu
ernennen  (Art.  82  Vl.).

6.  Jede  Kammer  hat  für  sich  das  Recht,  Adressen  an  den  König

2*
        <pb n="40" />
        20  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

zu  richten,  sie  kann  die  an  sie  gerichteten  Schriften  an  die  Minister
überweisen  und  von  denselben  Auskunft  über  eingehende  Beschwerden
verlangen  (Art.  81  Abs.  3  VU.).

8  6.  Die  Staatsbürger.
Von  den  Rechten  der  Preußen.
(Vu.  Titel  II  Art.  3—429.

Die  preußische  Verfassung  hat  in  Anlehnung  an  die  belgische  Verfassung,
  folgend  den  in  Frankreich  während  der  französischen  Revolution
in  der  döcsaration  von  1789  proklamierten  „droits  de  Phomme
et  du  citoyen“  und  den  von  der  Frankfurter  Nationalversammlung
am  21.  Dezember  1848  beschlossenen  Grundrechten,  auch  „Allgemeine
Menschenrechte“  genannt,  eine  Reihe  von  Grundrechten  1)  welche  jedem
Preußen  als  Staatsangehörigen  dem  Staate  gegenüber  zustehen,  aufgenommen
  und  den  ungestörten  Genuß  derselben  jedem  Preußen
gewährleistet.

Die  rechtliche  Natur  dieser  Grundrechte  ist  streitig.  )  Der
Hauptstreit  dreht  sich  darum,  „ob  diese  Grundrechte  bloß  objektive,  in
die  Form  subjektiver  Berechtigungen  eingekleidete  Rechtsnormen  sind,
welche  der  Staatsgewalt  gewisse  Schranken  ziehen  und  dadurch  die
freie  Betätigung  der  Persönlichkeit  gewährleisten  sollen,  oder  ob  vermöge
  dieser  Beschränkung  der  Staatsgewalt  den  einzelnen  Staatsangehörigen
  gewisse  Ansprüche  gegen  den  Staat  erwachsen,  ob  mit
anderen  Worten  die  Grundrechte  subjektive  öffentliche  Rechte  der
einzelnen  Untertanen  sind.“  (Vgl.  Stier-Somlo,  im  Jahrb.  des  Verwaltungsr.
  I  1907  S.  5).  Die  Meinungen  der  Staatsrechtslehrer
hierüber  sind  geteilt.  Die  einen  (v.  Zoepfl,  v.  Rönne,  G.  Meyer,
v.  Schulze,  v.  Stengel,  Loening  und  Gierke)  sehen  in  den  Grundrechten
  subjektiv  öffentliche  Rechte,  während  andere  (Laband,  Haenel,
Zorn,  Bornhak,  v.  Seydel,  v.  Sarwey  und  O.  Mayer)  darin  nur  die-Grundlagen
  des  objektiven  Rechts  finden.

Gegen  die  rechtliche  Natur  der  Grundrechte  als  subjektiv  öffentlicher
Rechte  hat  man  vor  allem  eingewendet,  daß  der  in  ihnen  verheißene
Schutz  auch  ohne  Zutun,  selbst  gegen  den  Willen  des  geschützten
Individuums  stattfindet,  und  daß  dem  Träger  des  Rechts  zwar  in
manchen,  aber  doch  nicht  in  allen  Fällen  die  Macht  zusteht,  den  Rechtsschutz
  selbständig  zu  realisieren  und  die  Norm  dem  Verpflichteten  gegenüber
  durchzusetzen.  Aus  diesem  Grunde  will  man  zwar  einzelne
Grundrechte,  aber  nicht  sämtliche  schlechthin  als  subjektive  Rechte
bezeichnen  können.

Die  einzelnen  Grundrechte  zerfallen  in  „Schutzrechte“  und  „Freiheitsrechte.“
  Schutzrechte  sind  die  Grundrechte  der  Unverletzlichkeit  der
Person,  der  Wohnung,  des  Briefgeheimnisses  und  des  Eigentums,

1)  Das  Altertum  kannte  keine  Grundrechte  im  heutigen  Sinne.  Ihre  ersten
Spuren  sollen  gegen  Ende  des  Mittelalters  in  England  zu  verzeichnen  sein,
während  ihre  eigentliche  Ausbildung  in  Amerika  erfolgte.  Vgl.  Giese,  Die  Grundrechte
  (Abh.  aus  dem  Staats=  pp.  recht.)  Bd.  1  Heft  2.  Tübingen  1905.

3)  Giese  a.  a.  O.
        <pb n="41" />
        §  6.  Die  Staatsbürger.  21

ferner  die  Grundrechte  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  und  vor  dem
Richter.  Freiheitsrechte  sind  die  Grundrechte  der  Freizügigkeit,  der
Gewerbefreiheit,  der  Freiheit  der  Wissenschaft,  der  Freiheit  des  religiösen
Bekenntnisses  und  der  Freiheit  der  Meinungsäußerung  (Grundrechte
der  freien  Betätigung  des  einzelnen  Individuums),  ferner  die  Grundrechte
  der  Verehelichungsfreiheit,  der  Versammlungsfreiheit,  der  Vereinigungsfreiheit,
  insbesondere  der  Freiheit  der  Religionsgesellschaften
(Grundrechte  des  freien  Zusammenschlusses  mehrerer  Individuen).  Die
preußische  Verfassungsurkunde  hat,  indem  sie  vor  allem  einen  Schutz
und  eine  Garantie  für  die  persönliche  und  religiöse  Freiheit  und  für
die  Unantastbarkeit  des  Privateigentums  der  Staatsbürger  einführen
wollte,  zu  deren  Wahrung  sie  besondere  Rechtskautelen  ausfstellt,  im
einzelnen  folgende  Grundrechte  namentlich  aufgeführt  und  erörtert.

1.  Gleichheit  vor  dem  Gesetz,  Gleiches  Recht  für  alle.
Art.  4  Vl.  bestimmt  deshalb:  Alle  Preußen  sind  vor  dem  Gesetz
gleich.  Standesvorrechte  finden  nicht  statt.  Die  öffentlichen  Amter
sind,  unter  Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  festgestellten  Bedingungen,
für  alle  Befähigten  gleich  zugänglich.  Die  Gleichheit  vor  dem  Gesetz
erstreckt  sich  auch  auf  Verordnungen.  Selbstverständlich  ist,  daß  nicht
stets  die  gleichen  Gesetze  für  jeden  Anwendung  finden,  indem  für
bestimmte  Erwerbszweige  der  Bevölkerung  (Handeltreibende,  Gewerbetreibende,
  Gesinde,  Arbeiter,  Beamte)  Sondergesetzgebung  besteht.
Art.  4  bezieht  sich  an  sich  nur  auf  preußische  Staatsangehörige,  für
Nichtpreußen  greift  Art.  3  der  Reichsverf.  Platz.  Mit  der  Beseitigung
der  Standesvorrechte  sind  alle  politischen  Vorrechte  gewisser  Stände
(Adelsstand,  Ritterstand)  im  öffentlichen  Recht  und  im  Privatrecht
aufgehoben.  In  Verfolg  dieses  Grundsatzes  ist  die  Verpflichtung  zur
Leistung  des  Homagialeides  zwecks  Erwerbung  von  Rittergütern  und
anderen  Gütern,  sowie  behufs  Ausübung  von  Provinzial-,  Kommunalund
  kreisständischen  Rechten  durch  Gesetz  vom  28.  Mai  1874  (GS.
S.  195)  aufgehoben.  Ebenso  ist  das  Eheverbot  wegen  Ungleichheit
des  Standes  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  22.  Februar  1869  (GS.
S.  365),  welches  außerdem  bestimmte,  daß  dem  Verbote  zuwider  bis
dahin  geschlossene  Ehen  der  nochmaligen  Vollziehung  zu  ihrer  Gültigkeit
  nicht  bedürfen.  (Vgl.  auch  RG.  vom  6.  2.  1875  §  39.)  Auf
Ehen  von  vormals  Reichsunmittelbaren  bezieht  sich  die  Aufhebung  des
Eheverbotes  nicht.

Von  Art.  4  bleiben  unberührt  die  Privilegien  für  die  Mitglieder
des  Königlichen  Hauses,  des  fürstlich  Hohenzollernschen  Hauses  und  des
hohen  Adels.

Zum  Königlichen  Hause  gehören:  Die  Königin,  die  ebenbürtigen
Königlichen  Witwen,  die  Prinzen  und  Prinzessinnen,  welche  von  dem
ersten  Erwerber  der  Krone  durch  anerkannte  ebenbürtige,  rechtmäßige
Ehe  in  männlicher  Ehe  abstammen,  die  ebenbürtigen  Gemahlinnen
der  preußischen  Prinzen  und  ihre  Witwen  während  des  Witwenstandes.
Mit  Prinzen  aus  fremden  Häusern  vermählte  Prinzessinnen  scheiden
aus  dem  Königlichen  Hause  aus.

Die  Privilegien  für  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  welche
        <pb n="42" />
        22  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

die  Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses  Hohenzollern  in  gleicher  Weise
laut  Erl.  v.  14.  August  1852  (GS.  S.  771)  genießen,  sind  nach
preußischem  Landrecht  folgende:

a)  eximierter  Gerichtsstand  (Geheimer  Justizrat,  Reichsgericht  E.
z.  G.  §  5,  AG.  8  18).

b)  Befreiung  von  den  staatlichen  Personal=  (auch  Stempel-)  Steuern,
von  der  kommunalen  Einkommensteuer,  von  kommunalen  Naturaldiensten,
soweit  sie  nicht  auf  den  Grundstücken  lasten  (KA#G.  8  40  Nr.  5,  §  68),
von  der  Grundsteuer,  soweit  Königliche  Schlösser  nebst  Nebengebäuden,
Kofräume  und  Gärten  in  Frage  kommen  (KA.  8§  24).

Zum  hohen  Adel  gehören  die  früheren  reichsständischen,  seit  1806
mittelbar  gewordenen  Häuser.  Nach  Art.  14  der  Bundesakte  v.  8.  Juni
1815  (Wiener  Kongreßakte  Art.  23  u.  43  und  sonstige  Bundesgesetzgebung)
  sollen  „ihnen  in  Rücksicht  ihrer  Person,  Familie  und  Besitzungen
alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesichert  werden  oder  bleiben,
welche  aus  ihrem  Eigentum  und  dessen  ungestörtem  Genusse  herrühren
und  nicht  zu  der  Staatsgewalt  und  den  höheren  Regierungsrechten  gehören".
  Vorstehende  Bestimmungen  des  Art.  14  werden  für  Preußen
für  die  Standesherren  anerkannt  in  der  Verordn.  v.  21.  Juni  1815
(GS.  S.  103)  und  näheres  bezüglich  der  Vorrechte  bestimmt  namentlich
  in  der  Instruktion  v.  30.  Mai  1820  (GS.  S.  81).  Danach
haben  die  Standesherren  den  Huldigungseid  zu  leisten,  Rechte  auf
Titel  und  Wappen,  Kirchengebet,  öffentliche  Trauer,  Ehrenwache,  Befreiung,
  auch  bezüglich  der  Familienglieder,  von  aller  „Militärpflicht“,
Grund=  und  Personalsteuern,  Erbschaftsstempel  bei  Sukzessionen  in  die
Standesherrschaft,  bei  Erbschaften  und  Vermächtnissen  an  letzere  innerhalb
  der  Familie;  es  bleibt  „ihnen  die  Benutzung  jeder  Art  der  Jagd=  und
Fischereigerechtigkeit,  der  Bergwerke  —  soweit  sie  ihnen  bereits  zusteht“,
sie  haben  eigene  standesherrliche  Gerichtsbarkeit,  Privilegien  für  sich
und  ihre  Familienangehörigen  in  Ansehung  der  streitigen  und  nicht
streitigen  Gerichtsbarkeit,  Exemtion  von  Landespolizeibehörden,  die
Kirchen=  und  Schulaussicht.

Die  Fortdauer  der  vorstehenden  Vorrechte  war  nach  Erlaß  der
preußischen  VU.  (Art.  4)  und  durch  die  Aufhebung  des  privilegierten
Gerichtsstandes  (seit  1.  Januar  1848)  zweifelhaft  geworden.  Es  erging
  deshalb  das  Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  der  Verfassung  in
bezug  auf  die  Rechte  der  mittelbar  gewordenen  Reichsfürsten  und
Grafen  v.  10.  Juni  1854  (GS.  S.  363).  Nach  diesem  Gesetz  wurde
die  Wiederherstellung  der  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem  1.  Januar
1848  verletzten  Rechte  und  Vorzüge,  welche  den  mittelbar  gewordenen
deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen  auf  Grund  ihrer  früheren  staatsrechtlichen
  Stellung  im  Reiche  und  von  ihnen  besessenen  Landeshoheit
zustehen,  für  zulässig  erklärt,  sofern  die  Beteiligten  sie  nicht  ausdrücklich
durch  rechtsbeständige  Verträge  aufgegeben  haben,  und  wurde  ihre  Wiederherstellung
  durch  Königliche  Verordnung  verheißen.  Diese  Verordnungen
ergingen  unter  dem  12.  November  1855.  Es  wurde  durch  dieselben
der  privilegierte  Gerichtsstand  wiederhergestellt  und  auch  die  früher
anerkannten  Rechte  und  Vorzüge  für  wirksam  erklärt.  Zur  Feststellung
        <pb n="43" />
        g  6.  Die  Staatsbürger.  23

dieser  Rechte  im  einzelnen  bezw.  Ablösung  einiger  derselben  wurden  mit
den  meisten  Beteiligten  Verhandlungen  geführt,  deren  Ergebnis  die
Abschlüsse  von  Rezessen  waren,  in  denen  die  Rechte  des  Standesherrn
einzeln  aufgeführt  wurden  und  auch  angegeben  swurde,  inwieweil
wiederherzustellende  Rechte  durch  Abfindungen  aufgegeben  worden  waren.
Dieser  nicht  ganz  unzweifelhafte  Rechtszustand  wurde  seitens  des  Landtages
  sanktioniert  durch  das  Ges.  vom  15.  März  1869  (GS.  S.  490),
betr.  die  Ordnung  der  Rechtsverhältnisse  der  mittelbaren  deutschen
Reichsfürsten  und  Grafen,  in  welchem  zwar  die  vom  Staate  zu  zahlenden
  Entschädigungen  bewilligt  wurden,  ferner  aber  bestimmt  wurde,
daß  in  Zukunft  die  Wiederherstellung  der  verletzten  Rechte  und  Vorzüge
  nur  noch  durch  die  Gesetzgebung  erfolgen  dürfe.  Derartige  Gesetze
  wurden  am  25.  Oktober  1878  (GS.  S.  305  u.  311)  erlassen.
Im  wesentlichen  ist  danach  der  frühere  Zustand  wiederhergestellt.
Dieser  Rechtszustand  erstreckt  sich  aber  nicht  auf  die  Standesherren  der
von  Preußen  1866  erworbenen  Provinzen;  für  diese  ist  das  bisher
ihnen  gegenüber  in  Geltung  stehende  Recht  auch  weiter  anwendbar.
Nach  dem  Einkommensteuergesetz  v.  24.  Juni  1891  (GS.  S.  175)  §  3
find  von  der  Einkommensteuer  befreit  außer  den  Mitgliedern  des
Königlichen  Hauses  und  des  hohenzollernschen  Fürstenhauses  die  Mitglieder
  des  vormaligen  hannoverschen,  kurhessischen  und  nassauischen
Fürstenhauses.  Durch  die  Migquelsche  Steuergesetzgebung  ist  das  Recht
auf  Befreiung  von  ordentlichen  Personalsteuern  oder  auf  Bevorzugun
der  Reichsunmittelbaren  vom  1.  April  1893  ab  (gegen  Ensschäligung)
aufgehoben  (Ges.  v.  18.  Juli  1892  GS.  S.  210).  Die  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen,  gemäß  welcher  Standesherren  und  deren
Familien  von  Gemeindelasten  und  Naturaldiensten,  sofern  diese  nicht
auf  den  ihnen  gehörigen  Grundstücken  lasten,  befreit  sind,  bleiben  auch
nach  dem  Kommunalabgabengesetz  unberührt  (§8  40  u.  68  KAG).
Für  die  fortdauernde  Geltung  der  landesgesetzlichen  Privilegien  und
Vorrechte  ist  nicht  ohne  Einfluß  die  Reichsgesetzgebung  geblieben,  da
auf  denjenigen  Gebieten,  wo  eine  reichsrechtliche  Regelung  erfolgte,  bei
Nichterwähnung  der  Standesvorrechte  dieselben  als  aufgehoben  gelten
müssen.  So  sind  bezüglich  der  Reichssteuern  (Zölle,  Tabaksteuer  pp.)
alle  landesrechtlichen  Privilegien  mit  Einschluß  derjenigen  des  Königlichen
  Hauses  aufgehoben.  Befreit  sind  dagegen  die  Mitglieder
des  Königlichen  Hauses  von  der  Einquartierungslast  im  Frieden  bezüglich
  der  ihnen  gehörigen  Wohngebäude  (Ges.  v.  25.  Juni  1868
Bl.  S.  523  F  4)  und  hinsichtlich  der  Vorspannleistungen  bezüglich
der  für  ihren  Hofhalt  bestimmten  Pferde  (Ges.  v.  13.  Februar  1875
RGBl.  S.  52  §  3).  Befreiung  von  Porto=  und  Telegraphengebühren
steht  nach  §  1  des  Ges.  v.  5.  Juni  1869  (BEl.  S.  141)  u.  Bek.
v.  2.  Juni  1877  (Röl.  S.  524)  nur  noch  den  regierenden  Fürsten
des  Deutschen  Reichs,  deren  Gemahlinnen  und  Witwen  zu.  Bezüglich
der  Wehrpflicht  tritt  nach  S  1  Ges.  v.  9.  November  1867  (BGBl.
S.  131)  Befreiung  von  dieser  ein  für  alle  Mitglieder  der  regierenden
Häuser  der  Einzelstaaten  des  Reichs  und  der  Mitglieder  der  mediatisierten,
  vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,  welchen  die
        <pb n="44" />
        24  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

Befreiung  von  der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugesichert  ist  oder  auf
Grund  besonderen  Rechtstitels  zusteht.  Nach  dem  ES.  z.  G.  87
bleibt  das  landesgesetzlich  den  Standesherren  gewährte  Recht  auf  Austräge,
  soweit  die  streitige  Gerichtsbarkeit  in  Frage  kommt  (EG.  8§  2),
bestehen.  Bezüglich  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  verbleibt  es  bei
dem  landesgesetzlich  den  Häuptern  und  Mitgliedern  der  früher  reichsständischen
  Familien  eingeräumten  Gerichtsstand  (§27  AG.  z.  GVG.).
Endlich  bleiben  auch  nach  Inkrafttreten  des  BGB.  in  Ansehung  der
Familienverhältnisse,  namentlich  des  ehelichen  Güterrechts,  die  Vorschriften
  über  Ebenbürtigkeit,  Mißheiraten  und  deren  Folgen,  die  elterliche
  Gewalt,  das  Vormundschaftsrecht,  nicht  aber  die  Vorschriften
über  die  Schließung  und  Scheidung  der  Ehe  und  die  Güter  derjenigen
Häuser,  welche  vormals  reichsständisch  gewesen  und  seit  1806  mittelbar
  geworden  sind,  oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich  der  Familienverhältnisse
  und  der  Güter  durch  Beschluß  der  vormaligen  deutschen
Bundesversammlung  oder  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  durch
Landesgesetz  gleichgestellt  worden  sind,  die  Vorschriften  der  Landesgesetze
und  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  die  Vorschriften  der  Hausverfassung
unberührt.  Das  gleiche  gilt  zugunsten  des  vormaligen  Reichsadels
und  derjenigen  Familien  des  landsässigen  Adels,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  dem  vormeligen  Reichsadel  durch  Landesgesetz
gleichgestellt  worden  sind  (Art.  58  Abs.  1  u.  2  EcG.  z.  BGB.).

Die  im  Tit.  9  preußischen  ALR.  Teil  ll  über  Erwerb,  Verlust,  Nachweis
des  niederen  Adels  enthaltenen  Vorschriften  bestehen  fort  und  sind  auch
vom  BGB.  nicht  berührt  worden  (Art.  58  Abs.  2  Abs.  EEG.  z.  BGB.).

2.  Gewährleistung  der  persönlichen  Freiheit  (Art.  5
Satz  1  Vu.).  Hierzu  gehört,  daß  die  Bedingungen  und  Formen,  unter
welchen  eine  Beschränkung  derselben,  insbesondere  eine  Verhaftung  zulässig
  sind,  durch  das  Gesetz  bestimmt  werden  (Art.  5  Satz  2  Vn.).

Die  Tragweite  des  Art.  5  besteht  nicht  nur  darin,  daß  eine  willkürliche
  Verhaftung  ausgeschlossen  sein  soll  (so  G.  Anschütz,  die  konstitutionelle
  Theorie  S.  113),  sondern  reicht  insoweit  weiter,  als  jeder
unmittelbare  Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  der  Person  nur  durch
Gesetz  bezw.  nur  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  erfolgen  darf  (ogl.  Arndt,
Das  selbständige  Verordnungsr.  Berlin  1902.  S.  70  ff.,  Derselbe,
Vlu.  Anm.  2  zu  Art.  5);  es  fallen  daher  unter  Art.  5  Freizügigkeit,
Gewerbefreiheit  u.  dgl.  m.

In  Zusammenhang  mit  Art.  5  steht  die  weitere  Bestimmung  des
Art.  6  Vl.,  nach  welcher  die  Wohnung  unverletzlich  ist.  Das  Eindringen
  in  dieselbe  und  Haussuchungen  sowie  die  Beschlagnahme  von
Briefen  und  Papieren  sind  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und
Formen  gestattet.

Zur  Ausführung  der  Art.  5  und  6  ist  das  Gesetz  „zum  Schutze  der
persönlichen  Freiheit“  vom  12.  Februar  1850  (GS.  S.  45)  erlassen
worden.  Die  ursprünglich  in  diesem  Gesetz  geregelten  Fälle  der  Verhaftung
  und  vorläufigen  Festnahme  zwecks  gerichtlicher  Strafverfolgung  sind
ersetzt  worden  durch  die  §§  112—132  der  Reichsstrafprozeßordnung.
Ebenso  ist  die  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  zur  Vorbereitung  ge-
        <pb n="45" />
        §  6.  Die  Staatsbürger.  25

richtlichen  Strafverfahrens  in  den  §§  94—111  der  RStr  P.  geregelt.
Das  Ges.  v.  12.  Februar  1850  ist  nur  insofern  in  Kraft  geblieben
(88  6—10),  als  außer  denr  Fällen  der  Verhaftung  und  vorläufigen
Festnahme  die  Polizeibehörden  befugt  sind,  Personen  in  polizeiliche
Verwahrung  zu  nehmen,  sofern  deren  eigener  Schutz  oder  die  öffentliche
  Sittlichkeit,  Sicherheit  und  Ruhe  solches  erforderlich  machen.  Der
von  der  Polizeibehörde  Festgenommene  muß  aber  spätestens  am  folgenden
  Tage  freigelassen  oder  dem  ordentlichen  Richter  vorgeführt  werden,
der  das  Weitere  zu  beschließen  hat.  (Vgl.  auch  über  die  fortdauernde
Geltung  der  §§  6—  10  des  Ges.  v.  12.  Februar  1850  RG.  Stsf.
Bd.  31  S.  307.)  Das  Ges.  v.  12.  Februar  1850  bezieht  sich  nicht
auf  polizeiliche  Zwangsmaßregeln,  wie  polizeiliche  Exekutivhaft.  Unmittelbarer
  Zwang  kann  seitens  der  Polizeibehörden  (Regierungspräsident,
  Landrat,  Ortspolizeibehörde,  Gemeinde=  (Guts-)  vorsteher
Cvorstand)  gemäß  §  132  LVG.  angewendet  werden  (z.  B.  bei  der
Zurückführung  entlaufenen  Gesindes),  wenn  andere  Zwangsmittel  nicht
gegeben  oder  nach  den  Umständen  des  Falls  erfolglos  sind.  Ferner
hat  man  auch  trotz  Art.  5  Vll.  aus  dem  allgemeinen  Pflichtenkreis
der  Polizei  auf  Grund  des  §  10,  II  17  preußisches  A#R.  das  Recht
der  polizeilichen  Internierung  und  Untersuchung  von  Prostituierten  und
deren  Zuhälter,  der  sogenannten  Bertillonschen  Messungen  und  der
Pbotographierung  der  in  Haft  Befindlichen  anerkannt.  (OVG.  E.
Bd.  1  S.  347,  Bd.  6  S.  382,  Bd.  16  S.  387,  23  S.  399,  32
S.  199.)  Das  O.  hat  auch  in  ständiger  Rechtsprechung  (Urt.  v.
16.  März  1881  Bd.  7  S.  370  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  804)  angenommen,
  daß  die  Polizei  gesetzlich  befugt  ist,  auf  Grund  des  §  10,  II,
17  preußisches  A#R.  auf  die  Lösung  von  Konkubinaten  zu  dringen,
sofern  durch  dieselben  tatsächlich  öffentliches  Argernis  gegeben  wird.
Zur  Verhütung  der  Verbreitung  gemeingefährlicher  Krankheiten,
(Cholera,  Pocken,  Typhus,  Lepra  u.  dgl.  m.)  kann  für  Kranke,  krankheits=
  oder  ansteckungsverdächtige  Personen  eine  Absonderung  (Internierung)
  angeordnet  werden  (§  14  des  Ges.  betr.  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten  v.  30.  Juni  1900  REBl.  S.  306).

Die  Anwendung  der  Art.  5  und  6  ist  ausgeschlossen,

à)  wenn  sie  im  Falle  des  Belagerungszustandes  außer  Kraft  gesetzt
werden,  was  nach  Art.  111  Vl.  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche
  Sicherheit  zulässig  ist;

b)  für  das  Heer  (Art.  39  Vl.).

Art.  5  berührt  auch  nicht  das  Recht  der  Landespolizeibehörden,
kriminalrechtlich  bestraften  Personen  den  Aufenthalt  zum  Zwecke  der
Niederlassung  an  bestimmten  Orten  zu  versagen  (OVG.  U.  v.  24.  2.
1883  Bd.  9  S.  415  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1040).

Durchsuchungen  der  Wohnungen  sind  abgesehen  von  den  Fällen  der
St  PO.  den  Gerichtsvollziehern,  soweit  der  Zweck  der  Vollstreckung  dies
erfordert,  gemäß  §  758  ZPO.  gestattet;  endlich  in  dem  Verfahren
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll=  und  Steuergesetze  nach
Maßgabe  der  hierfür  jetzt  gültigen  Vorschriften  des  Ges.  vom  26.  Juli
1897  (GS.  S.  237).
        <pb n="46" />
        26  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

Bezüglich  der  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  sind  maßgebend
  die  §§  99—111  St  PO.  und  §  121  RKO.  Das  Briefgeheimnis
  ist  reichsgesetzlich  gewährleistet  durch  §  5  des  Postges.  vom
28.  Oktober  1871  (Rel.  S.  347)  und  das  Telegraphengeheimnis
durch  das  Telegraphenges.  vom  6.  April  1892  RGBl.  S.  467.

3.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen
werden.  Ausnahmegerichte  und  außerordentliche  Kommissionen  sind
unstatthaft  (Art.  7  Vu.).  Vorstehende  Bestimmung  ist  jetzt  ersetzt
durch  §  16  des  GVG.,  welcher  lautet:

Ausnahmegerichte  sind  unstatthaft,  niemand  darf  seinem  gesetzlichen
Richter  entzogen  werden.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Kriegsgerichte
  und  Standrechte  werden  hiervon  nicht  berührt.

Gemäß  Art.  111  Vu.,  RV.  Art.  68,  preußisches  Gesetz  vom
4.  Juni  1851  (GS.  S.  451)  kann  Art.  7  zeit=  und  distriktweise
außer  Kraft  gesetzt  werden.

4.  Strafen  können  nur  in  Gemäßbheit  des  Gesetzes  angedroht
  oder  verhängt  werden  (Art.  8  Vlu.  §  2  StG#).
Art.  8  bezieht  sich  nicht  nur  auf  gerichtliche  Strafen,  sondern  auch
auf  Straffestsetzungen  der  Verwaltungsbehörden,  ausgenommen  sind
exekutive  Zwangsmaßregeln  gemäß  §  132  LV.

Da  nach  Art.  8  Strafen  nur  „in  Gemähheit  des  Gesetzes“  angedroht
und  verhängt  werden  müssen,  so  genügt  eine  gesetzliche  Bestimmung,
in  welcher  die  Befugnis,  Straffestsetzungen  zu  treffen,  delegiert  ist.

5.  Unverletzlichkeit  des  Eigentums.  Diesen  Grundsatz  spricht
Art.  9  Satz  1  Vl.  aus.  Es  handelt  sich  jedoch  hier  nur  um  einen
unmittelbaren  Eingriff  in  das  Eigentum.  Es  scheiden  demnach
aus  und  unterliegen  nicht  dem  Schutz  des  Art.  9  Beschränkungen  des
Eigentums,  die  auf  dem  Nachbarrecht  fußen,  oder  die  auf  Grund
polizeilicher  Verfügungen  und  Anordnungen  eintreten.  Voraussetzung
der  letztgedachten  polizeilichen  Beschränkungen  ist  aber,  daß  die  polizeiliche
  Anordnung  nur  in  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  ergeht,  durch
eine  Gefahr  in  polizeilicher  Hinsicht  bedingt  wird,  die  in  anderer
Weise  nicht  beseitigt  werden  kann,  und  endlich  daß  die  mögliche
Gefahr  von  dem  betreffenden  dritten  bezw.  dessen  Besitz  selbst  ausgeht,
daß  sie  für  ihre  Person  oder  Sache  die  Handhabe  zu  dem  polizeilichen
Einschreiten  bietet.  (OVG.  E.  Bd.  9  S.  354;  Bd.  12  S.  397  ff.,
401  ff.  und  24  S.  406.)

Die  Befugnis  der  Polizeibehörde,  die  Abstellung  polizeiwidriger
Zustände  eines  Grundstücks  von  dem  Eigentümer  ohne  Rücksicht  auf
privatrechtliche  Verhältnisse  zu  verlangen,  unterliegt  insofern  einer
Einschränkung,  als  sie,  wenn  ihr  mehrere  Mittel  der  Abhilfe  zu  Gebote
stehen,  dasjenige  wählen  muß,  welches  möglichst  wenig  in  privatrechtliche
  Streitgkeiten  eingreift  (OVG.  E.  Bd.  38  S.  447  in  v.  Kamntz
Erg.  Bd.  1  S.  517).  Aus  Gründen  der  Wohlfahrts=  und  Schönheitspflege
  allein  darf  die  Polizei  nicht  in  das  Privateigentum  eingreifen.
(OVG.  E.  Bd.  39  S.  278,  415;  Schultzenstein  DJ  Z.  1902  Nr.  2.)
Deshalb  erging  auch  ein  besonderes  Gesetz,  um  den  Landespolizeibehörden
  die  Verbotsbefugnis  zur  Verhinderung  der  Verunstaltung
        <pb n="47" />
        §  6.  Die  Staatsbürger.  27

landschaftlich  hervorragender  Gegenden,  durch  Reklameschilder,  Aufschriften
  und  Abbildungen  (Ges.  vom  2.  Juni  1902  GS.  S.  159  gegen
die  Verunstaltung  landschaftlich  hervorragender  Gegenden)  zu  gewähren.

Nach  Satz  2  des  Art.  9  Vl.  kann  das  Eigentum  nur  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohles  gegen  vorgängige,  in  dringenden  Fällen
wenigstens  vorläufig  festzustellende  Entschädigung  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt  werden.  Das  Gesetz,  welches  die
Entziehung  des  Grundeigentums  regelt,  ist  das  Ges.  vom  11.  Juni
1874  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum.  Die  durch  besondere
Gesetze  geregelte  Enteignung  von  beweglichem  Eigentum  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.  (Vgl.  §  7  preußisches  ALR.  I,  11).  Das
Enteignungsgesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die  Entziehung  oder  Beschränkung
  des  Grundeigentums  im  Interesse  der  Landeskultur,  des
Bergbaues  und  der  Landestriangulation;  ferner  in  besonderen,  reichsgesetzlich
  geordneten  Fällen  z.  B.  Ges.  vom  7.  April  1869,  betreffend
Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  (BGBl.  S.  105),  betreffend  Abwehr
  2c.  von  Viehseuchen  vom  23.  Juni  1880  (RGBl.  S.  153),  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (REl.  S.  129)  und
über  die  Naturalleistungen  vom  13.  Februar  1875  (REBl.  S.  52),
Ges.  betr.  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums  in  der  Umgebung
von  Festungen  vom  21.  Dezember  1871  (REBl.  S.  150).

Die  Frage,  ob  mit  Rücksicht  auf  Satz  2  des  Art.  9  auch  in  anderen
Fällen  die  Enteignung,  insbesondere  bei  Entziehung  des  Eigentums
auf  Grund  polizeilicher  Verfügungen  oder  Anordnungen  stattfinden
muß,  ist  streitig.  O.  Gierke  in  seinem  Deutschen  Privatrecht  Bd.  1
S.  125  bejaht  fie  schlechthin,  indem  er  in  allen  Fällen,  die  einen
Eingriff  in  das  Eigentum  enthalten,  einen  Entschädigungsanspruch
gewährt,  wobei  der  Entschädigungsanspruch  je  nach  den  Umständen
gegen  den  Staat  oder  gegen  den  Privaten,  zu  dessen  Gunsten  der
Eingriff  erfolgte,  zu  richten  ist,  während  andere  (E.  Löning,  Verwaltungsrecht
  S.  254  ff.  und  Leuthold  in  Hirths  Annalen  1884
S.  265),  auch  G.  Meyer  in  seinem  Lehrbuch  des  Deutschen  Staater.,
in  den  hier  gedachten  Fällen  die  Entschädigungspflicht  verneinen.
Eine  Mittelmeinung  geht  dahin,  daß  ein  Entschädigungsanspruch
in  den  hier  gedachten  Fällen  nur  dann  gegeben  sei,  wenn  er  in  einem
Spezialgesetz  besonders  vorgesehen  sei,  oder  im  einzelnen  Falle  auf
Grund  besonderer  Verhältnisse  von  der  Verwaltung  zugebilligt  worden
ist  (Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  2.  Aufl.  S.  149,  Stölzel,  Rechtsweg
  und  Kompetenzkonflikte  S.  220  ff.).

6.  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses,  der  Vereinigung
der  Religionsgesellschaften  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  über
das  Vereinsgesetz,  gemeinsamer  häuslicher  und  öffentlicher  Religions-Ubung,
  Unabhängigkeit  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte
von  dem  religiösen  Bekenntnis  gewährleisten  die  Art.  12  und  17  der
Vl.,  in  Verbindung  mit  dem  RG.  v.  3.  Juli  1869  (BGl.  S.  292).
Nach  Art.  13  Vll.  können  die  Religionsgesellschaften,  sowie  die  geistlichen
  Gesellschaften,  welche  keine  Korporationsrechte  haben,  diese  Rechte
nur  durch  besondere  Gesetze  erlangen.  Nach  Art.  14  Vll.  soll  die
        <pb n="48" />
        28  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

christliche  Religion  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staats,  welche
mit  der  Religionsübung  in  Zusammenhang  stehen,  unbeschadet  der
Religionsfreiheit  zugrunde  gelegt  werden.

Das  Recht  öffentlicher  Religionsübung  schließt  nicht  das  Recht  in
sich,  an  öffentlichen  Orten,  sofern  dies  nicht  hergebracht  ist,  Prozessionen,
Wallfahrten  u.  dergl.  zu  veranstalten,  hierzu  bedarf  es  obrigkeitlicher
Genehmigung  (88§8  9,  10  des  preußischen  Vereinsges.  vom  11.  März
1850  GS.  S.  277).  Aus  polizeilichen  Gründen  können  bei  derartigen
  Umzügen,  selbst  wenn  sie  hergebracht  sind,  zum  Schutze  anderer
Religionsgesellschaften  Beschränkungen  festgesetzt  werden.  Ebenso  kann
die  Polizei  auf  Grund  des  §  10  ALR.  II,  12  Vorkehrungen  wegen
lebensgefährdender  Überfüllung  des  Gottesdienstes,  wegen  Feuersgefahr
diesbezügliche  Anordnungen  treffen.  (OVG.  E.  Bd.  6  S.  371  und
Bd.  16  S.  387).

Die  Religionsübung  der  christlichen  Kirchen  oder  der  anderen  mit
Korporationsrechten  innerhalb  des  Bundesgebiets  bestehenden  Religionsgesellschaften
  ist  strafrechtlich  geschützt  durch  die  88  166,  167  StGB.
Hinsichtlich  des  Schutzes  des  Gottesdienstes,  dem  §  167  dient,  wird
der  Gottesdienst  einer  jeden  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft
geschützt.  Handelt  es  sich  um  den  Gottesdienst  einer  nicht  in  diesem
Sinne  bestehenden  Religionsgesellschaft,  so  kommen  nur  die  allgemeinen
Vorschriften  über  Nötigung  und  Hausfriedensbruch  zur  Anwendung.
(Val.  Olshausen,  Kommentar  z.  StGB.  Bd.  1  Bem.  1  zu  8§  167
(7.  Aufl.)  S.  625.)

Der  Austritt  aus  der  Kirche  regelt  sich  nach  dem  Ges.  vom
14.  Mai  1873  (GS.  S.  207).  Danach  erfolgt  der  Austritt  aus
einer  Kirche,  in  gleicher  Weise  aus  den  mit  Korporationsrechten  ausgestatteten
  Religionsgemeinschaften  (§  8),  mit  bürgerlicher  Wirkung
durch  Erklärung  des  Austretenden  in  Person  vor  dem  Richter  seines
Wohnortes  (Amtsgericht).  (§  1)  Der  Aufnahme  der  Austrittserklärung
muß  ein  hierauf  gerichteter  Antrag  vorausgehen.  Derselbe  ist  durch
den  Richter  dem  Vorstande  der  Kirchengemeinde,  welcher  der  Antragsteller
  angehört,  ohne  Verzug  bekannt  zu  machen.  Die  Aufnahme  der
Austrittserklärung  findet  nicht  vor  Ablauf  von  4  Wochen  und  spätestens
innerhalb  6  Wochen  nach  Eingang  des  Antrages  zu  gerichtlichem
Protokoll  statt.  Abschrift  des  Protokolls  ist  dem  Vorstande  der  Kirchengemeinde
  zuzustellen.  Eine  Bescheinigung  des  Austritts  ist  dem  Ausgetretenen
  auf  Verlangen  zu  erteilen  (§  2).  Die  Wirkung  der  Austrittserklärung
  besteht  in  der  Befreiung  von  der  auf  der  persönlichen
Kirchen=  oder  Kirchengemeindeangehörigkeit  beruhenden  Leistungspflicht
(jedoch  nicht  von  Leistungen,  die  kraft  besonderen  Rechtstitels  auf
bestimmten  Grundstücken  oder  auf  allen  Grundstücken  des  Bezirks
haften),  jedoch  erst  mit  dem  Schluß  des  auf  die  Austrittserklärung
folgenden  Kalenderjahres  (§  53).  Über  den  Austritt  aus  jüdischen
Synagogengemeinden  und  dessen  rechtliche  Folgen  bestimmt  besonders
Ges.  vom  28.  Juli  1876  (GS.  S.  353).  Nur  in  einzelnen  Beziehungen
  ist  eine  besondere  Rücksichtnahme  auf  die  Religion  vorgesehen.
Nach  §  1779  BG#B  soll  in  Anlehnung  an  §  19  Abs.  2  der  preußischen
        <pb n="49" />
        8  6.  Die  Staatsbürger.  29

Vormundschaftsordnung  vom  b.  Juli  1875  bei  der  Wahl  des  Vor—
mundes  auf  die  Religion  des  Mündels  Rücksicht  genommen  werden.
Nach  8  618  BGB.  soll  ferner  der  Dienstberechtigte  auf  die  Religion
des  Dienstverpflichteten  Rücksicht  nehmen.  Die  Zugehörigkeit  zu  einer
bestimmten  Religion  kann  Bedingung  einer  Zuwendung  oder  einer
Sukzessionsordnung  (Fideikommiß,  Lehn)  sein.  Allerdings  darf  die
Bedingung  nicht  eine  Beschränkung  der  Gewissensfreiheit  darstellen,  in
diesem  Falle  wäre  sie  als  unsittlich  zu  behandeln  und  deshalb  nichtig.
Aufrecht  erhalten  bleiben  endlich  Privatrechte,  die  von  einer  Zugehörigkeit
zu  einer  bestimmten  Konfession  abhängen  z.  B.  Patronatsrechte,  Recht
auf  Erbbegräbnisse,  Kirchenstühle  und  dergl.

7.  Das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung.  Hierüber
bestimmt  Art.  27  Vul.:  Jeder  Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,
Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern.
Die  Zensur  darf  nicht  eingeführt  werden;  jede  andere  Beschränkung  der
Preßfreiheit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.  In  Verbindung  hiermit
steht  der  weitere  Grundsatz,  daß  eine  Beschränkung  der  Lehrfreiheit
und  der  freien  wissenschaftlichen  Forschung  nicht  stattfindet.  Die
Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei  (Art.  20  Vu.).  Nicht  hiermit  in
Zusammenhang  steht  die  Frage,  ob  die  öffentliche  Verkündung  gewisser
Lehren  sich  mit  der  Beibehaltung  eines  Amtes,  Lehrstuhles  und
dergl.  verträgt.

Das  Preßwesen  ist  jetzt  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  6  der  Reichsverfassung
  durch  RE.  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (RGBl.
S.  65)  geregelt.  (Vgl.  Bd.  1  dieses  Werkes  §  125  S.  376  ff.)

8.  Freies  Versammlungs=  und  Vereinsrecht.

Während  das  preußische  ALR.  II,  6  88  1  ff.  und  ihm  folgend  der
Bundesratsbeschluß  vom  5.  Juli  1831  (GS.  S.  110)  die  freie
Vereinsbildung  nach  Möglichkeit  zurückdrängten,  eindämmten  und
staatlicher  Aufsicht  unterstellten,  steht  die  preußische  Verfassungsurkunde
grundsätzlich  auf  dem  Standpunkt  der  freien  Vereinsbildung.  Alle
Preußen  sind  nach  Art.  29  Vl.  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige
obrigkeitliche  Erlaubnis  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen
Räumen  zu  versammeln,  jedoch  nicht  unter  freiem  Himmel.  Alle
Preußen  haben  ferner  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen
(Art.  30  Vl.).

Zwecks  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung
gefährdenden  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und  Vereinigungerechts
ist  die  mit  Gesetzeskraft  erlassene  Verordnung  vom  11.  März  1850
(GS.  S.  277)  erlassen.  Nach  dieser  Verordnung  hat  von  allen  Versammlungen,
  in  welchen  öffentliche  d.  h.  die  Gesamtheit  des  Gemeinwesens
  und  das  gesamte  öffentliche  Interesse  (politische,  soziale,  kirchliche
  und  religiöse  Fragen)  berührende  Angelegenheiten  erörtert  oder
beraten  werden  sollen,  der  Unternehmer  mindestens  24  Stunden  vor
dem  Beginne  der  Versammlung  unter  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit
derselben  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.  Diese  Behörde
hat  darüber  sofort  eine  Bescheinigung  zu  erteilen  (§  1  der  Verordn.).
        <pb n="50" />
        30  1.  Buch.  Verfassung  des  preußischen  Staates.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  in  die  Versammlung  einen  oder
zwei  Polizeibeamte  zu  senden  (§  4  d.  Verordn.).  Diese  sind  berechtigt,
vorbehaltlich  des  gegen  die  Beteiligten  gesetzlich  einzuleitenden  Strafverfahrens,
  sofort  jede  Versammlung  aufzulösen,  bezüglich  deren  die
Bescheinigung  der  erfolgten  Anzeige  nicht  vorgelegt  werden  kann,  oder
wenn  in  der  Versammlung  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,
die  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten,
oder  in  der  Versammlung  Bewaffnete  (oder  in  Versammlungen  und
Sitzungen  politischer  Vereine  Frauen,  Schüler,  Lehrlinge)  erscheinen,
die  der  Aufforderung  des  Abgeordneten  der  Obrigkeit  entgegen  sich
nicht  entfernen  (§8§  5,  8).  Nach  Auflösung  sind  alle  Anwesenden
verpflichtet,  sich  sofort  zu  entfernen,  eventl.  kann  die  bewaffnete  Macht
einschreiten  (§  6).  Niemand  darf  in  einer  Versammlung  bewaffnet
erscheinen  (§  7).  Eine  Erleichterung  gilt  insofern  für  die  Versammlungen
  eines  Vereins,  welcher  eine  Einwirkung  auf  öffentliche
Angelegenheiten  bezweckt,  daß,  wenn  Zeit  und  Ort  statutenmäßig  oder
durch  einen  besonderen  Beschluß  im  voraus  feststeht,  und  dieses  wenigstens
24  Stunden  vor  der  ersten  Versammlung  der  Ortspolizei  angezeigt  ist,
es  einer  besonderen  Anzeige  für  die  einzelnen  Versammlungen  nicht
bedarf  (§  3).  Politische  Vereine,  d.  h.  solche  Vereine,  welche  die
bewußte  Absicht  verfolgen,  die  Mitwirkung  und  Inanspruchnahme  des
Staates  und  seiner  Organe  bezüglich  sozialer  Verhältnisse  in  Versammlungen
  zu  erörtern  (OVG.  Urt.  vom  10.  November  1896  in
PVhl.  Bd.  18  S.  369),  dürfen  keine  Frauenspersonen,  Schüler  und
Lehrlinge  als  Mitglieder  aufnehmen;  derartige  Personen  dürfen  auch
den  Versammlungen  und  Sitzungen  nicht  beiwohnen  (§  8).  Für
öffentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  muß  die  Erlaubnis
wenigstens  48  Stunden  vorher  nachgesucht  werden.  Sie  darf  nur
versagt  werden,  wenn  aus  Abhaltung  der  Versammlung  Gefahr  für
die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  zu  befürchten  ist;  für  Versammlungen
  auf  öffentlichen  Straßen  hat  die  Polizei  bei  Erteilung
der  Genehmigung  auch  alle  dem  Verkehr  schuldigen  Rücksichten  zu
beachten  (§  9).  Den  öffentlichen  Versammlungen  werden  öffentliche
Aufzüge  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen  Straßen
gleichgestellt.  Gewöhnliche  Leichenbegängnisse,  sowie  Züge  der  Hochzeitsversammlungen,
  wo  diese  hergebracht  sind,  kirchliche  Prozessionen,
Wallfahrten  bedürfen  weder  einer  Genehmigung  noch  Anzeige  (§  10).
Innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen  Residenz,
oder  von  dem  Orte  des  Sitzes  beider  Kammern  dürfen  Volksversammlungen
  unter  freiem  Himmel  von  der  Ortspolizeibehörde  nicht
gestattet  werden  (§  11).  Auf  die  durch  Gesetze  oder  die  gesetzlichen
Autoritäten  angeordneten  Versammlungen  (hierher  gehören  alle  dem
öffentlichen  Rechte  angehörenden  Verbände  der  Kreise,  Gemeinden,
anerkannten  Religionsgesellschaften,  Aktiengesellschaften,  Innungsverbände
  und  dergl.)  und  die  Mitglieder  der  Versammlungen  beider  Kammern
während  der  Dauer  der  Sitzungsperiode  finden  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  keine  Anwendung.  Vorerwähnte  Beschränkungen  (8§  8)  gelten
auch  nicht  für  Wahlvereine,  sofern  diese  für  die  gerade  anstehende
        <pb n="51" />
        §  6.  Die  Staatsbürger.  31

Wahl  gebildet  werden  (§  21).  Durch  RG.  vom  11.  Dezember  1899
(REl.  S.  699)  ist  das  früher  bestehende  Verbot  für  Vereine,  mit
gleichartigen  Vereinen  in  Verbindung  zu  treten,  aufgehoben.

Den  Vorstehern  von  Vereinen,  welche  eine  Einwirkung  auf  öffentliche
Angelegenheiten  bezwecken,  wird  in  §  2  der  Verordn.  die  Verpflichtung
auferlegt,  Statuten  des  Vereins  und  das  Verzeichnis  der  Mitglieder
binnen  3  Tagen  nach  Stiftung  des  Vereins  und  jede  Anderung  der
Statuten  und  Vereinsmitglieder  binnen  drei  Tagen,  nachdem  sie  eingetreten
  ist,  der  Ortspolizeibehörde  zur  Kenntnisnahme  einzureichen,
derselben  auch  auf  Erfordern  jede  darauf  bezügliche  Auskunft  zu
erteilen.  Die  Ortspolizeibehörde  erteilt  über  die  Einreichung  der
Statuten,  Verzeichnisse  und  Abänderung  eine  Bescheinigung.

Wegen  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  vorstehenden  für  die
Versammlungen  und  Vereine  gegebenen  Vorschriften  sind  gegen  die
Unternehmer,  Leiter,  Ordner,  Redner,  Teilnehmer  bei  Versammlungen,
ferner  gegen  die  Vorsteher  der  Vereine,  Mitglieder  derselben  Geldbezw.
  Haftstrafen  in  den  §§  12  ff.  der  zit.  Verordn.  vorgesehen,  gleichzeitig
  muß  bei  politischen  Vereinen  wegen  wiederholter  Verfehlungen  gegen
die  gesetzlichen  Bestimmungen  vom  Gericht  auf  Schließung  des  Vereins
erkannt  werden  (§  16).  Eine  Auskunftspflicht  gegenüber  der  Polizei
besteht  auch  für  die  Vereine,  die  nicht  unter  §  2  des  Vereinsgesetzes  fallen,
allerdings  nur  um  der  gesetzlich  bestimmten  polizeilichen  Uberwachungspflicht
  zu  genügen.  OVG.  E.  Bd.  9  S.  389  und  Bd.  26.  401.

Was  die  Rechtsfähigkeit  der  Vereine  anlangt,  so  ist  dieselbe  jetzt
reichsgesetzlich  durch  das  BGB.  geregelt.  Das  Nähere  hierüber  vgl.  in
meinem  Handbuch  des  deutschen  Vereinsrechts.  Berlin  1905.

9.  Die  Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnisses  (krt.
33  Vl.).  Die  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen
  notwendigen  Beschränkungen  sind  durch  die  Gesetzgebung  festzustellen.
  Diese  Feststellung  ist  erfolgt,  abgesehen  von  Art.  6,  durch
Ges.  vom  12.  Februar  1850;  St  PO.  §§  94—  111;  RPostges.  vom
28.  Oktober  1871  §  5  (Rl.  S.  347)  R.  §  121.  StE#B.
§§  299,  354,  355;  Briefe  sind  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  mit
Rüsicht  auf  §  5  RPostges.  nicht  pfändbar.

10.  Ausnahmezustand.

Die  meisten  der  vorstehend  erwähnten  Grundrechte  (persönliche
Freiheit,  Unverletzlichkeit  der  Wohnung,  gesetzlicher  Richter,  Recht  der
freien  Meinungsäußerung,  Vereins=  und  Versammlungsrecht,  Verwendung
  der  bewaffneten  Macht)  können  für  den  Fall  eines  Krieges
oder  Aufruhrs  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit
zeitweise  und  distriktsweise  außer  Kraft  gesetzt  werden  (Art.  111  Vl..).
Das  Nähere  regelt  das  Ges.  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  (GS.  S.  451).  Die  Erklärung  des  Kriegs=  (Belagerungs-)
Zustandes  hat  zur  Voraussetzung,  daß  im  Falle  eines  Krieges  Gebiete
vom  Feinde  bedroht  oder  schon  teilweise  besetzt  sind,  oder  daß  im
Falle  eines  Aufruhrs  dringende  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit
besteht  (§§  1,  2).  Nach  §  3  ist  die  Erklärung  des  Kriegs-#(Belagerungszustandes)
  durch  Trommelschlag  oder  Trompetenschall  zu  ver-
        <pb n="52" />
        32  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

künden  und  außerdem  durch  Mitteilung  an  die  Gemeindebehörde,  durch
öffentlichen  Anschlag  und  öffentliche  Blätter  ohne  Verzug  zur  allgemeinen
Kenntnis  zu  bringen.  Die  Aufhebung  wird  durch  Anzeige  an  die
gekmeidelehärde  und  durch  öffentliche  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

di  Dlengen  des  Kriegs-(Belagerungs-)  zustandes  sind  folgende

5  4—14:

Die  vollziehende  Gewalt  geht  von  der  Bekanntmachung  ab  auf  den
Militärbefehlshaber  über,  dem  alle  Zivil-,  Verwaltungs=  und  Gemeindebehörden
  unterstellt  sind.  «

Für  die  Dauer  des  Belagerungszustandes  wird  die  Rechtsstellung
der  Militärpersonen  besonders  geregelt  (§§  6,  7  und  dazu  MStGB.  89
vom  20.  Juni  1872,  REl.  S.  175).  Für  eine  Reihe  strafbarer
Handlungen  werden  besonders  verschärfte  Strafen  angedroht  (88  8,  9).
Es  können  an  Stelle  der  ordentlichen  Gerichte  außerordentliche  Kriegsgerichte
  eingesetzt  werden,  die  aus  Offizieren  und  Ziodilrichtern
zusammengesetzt  sind.  Zuständigkeit  und  Verfahren  ist  besonders
(§§  10—16)  geregelt.

Zweites  Buch.
Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen

Selbstverwaltung.
Erstes  Kapitel.

Preußisches  Beamteunrecht.
Erster  Titel.

8  7.  Allgemeines.  Begriff  und  Arten.

Das  durch  die  preußische  Verfassungsurkunde  Art.  98  in  Aussicht
gestellte  allgemeine  Staatsdienergesetz  ist  bisher  nicht  ergangen.  Gesetzlich
sind  nur  einzelne  Teile  des  Beamtenrechts  geregelt,  so  die  Disziplinarverhältnisse,
  das  Pensionswesen  und  die  Witwen=  und  Waisenversorgung.
  Ferner  ist  für  Kommunalbeamte  das  Gesetz  vom  30.  Juli

1899  erlassen  worden.  Die  rechtlichen  Verhältnisse  der  preußischen
Beamten  regeln  sich  im  übrigen  noch  nach  Titel  X:  „Von  den  Rechten
und  Pflichten  der  Diener  des  Staates“  des  Teil  II  des  preußischen  AL#F.

Weder  die  im  §  1  ALR.  II  10  gegebene  Definition  der  Militärund
  Zivilbeamten,  noch  die  Begriffsbestimmung  der  Beamten  im  strafrechtlichen
  Sinne  in  §  359  St  GB.  enthalten  eine  erschöpfende  Regelung
des  Beamtenbegriffs  (ogl.  OVG.  Bd.  13  S.  123).

„Staatsbeamter  ist  jeder  dauernd  in  ein  unmittelbares  oder  mittelbares
  Dienstverhältnis  (Amt)  zur  Ausübung  von  Verrichtungen  der
Staatsgewalt  Berufene“  (Hue  de  Grais).

Schon  §  69  ALR.  II,  10  unterscheidet  zwischen  unmittelbaren  und
mittelbaren  Staatsbeamten.  Unter  letzteren  versteht  man  solche,  welche
        <pb n="53" />
        §  7.  Allgemeines.  Begriff  und  Arten.  33

zwar  zur  Ausübung  von  Verrichtungen  der  Staatsgewalt  berufen  sind,
aber  ihre  Tätigkeit  nicht  dem  Staate  unmittelbar,  sondern  einer  dem
Staate  untergeordneten  organisch  mit  ihm  verbundenen  Korporation,
Provinz,  Kreis,  Gemeinde,  Sozietät  ꝛc.  oder  Inhabern  einer  öffentlichen
Gewalt  z.  B.  Standesherren  widmen.  Nicht  hierzu  sind  zu  zählen
die  Beamten  der  Berufsgenossenschaften  der  Unfallversicherungsgesetze,
die  von  den  Vorständen  der  Versicherungsanstalten  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  Angestellten  (OVG.  Bd.  20  S.  38  und  Bd.  24
S.  69),  endlich  kirchenregimentliche  Beamte  (OVG.  Bd.  20  S.  451).

Nach  der  Art  ihrer  Vorbildung  und  Tätigkeit  werden  höhere,
Subaltern=  und  Unterbeamte  unterschieden.

Ein  wichtiger  Unterschied  besteht  zwischen  den  Verwaltungsbeamten
und  Justizbeamten.

2.  Wesen  des  Staatsdienstes.

Über  die  rechtliche  Natur  des  Staatsdienstes  sind  die  Auffassungen
geteilt.  Die  publizistische  Natur  des  durch  den  Staatsdienst  bedingten
Verhältnisses  zwischen  Staat  und  Beamten  unterlag  seit  Gönner#)
keinem  Zweifel  mehr.  Während  aber  Gönner  das  Recht  der  Amterverleihung
  als  ein  Hoheitsrecht  ansieht,  dem  auf  Seiten  der  Beamten
eine  Untertanenpflicht  entspricht,  nimmt  Zachariä?)  bezüglich  des
Staatsdienstes  ein  staatsrechtlich  und  privatrechtlich  gemischtes  Verhältnis
an,  indem  die  Dienste  des  Beamten  staatsrechtlicher,  die  Gegendienste
des  Staates  privatrechtlicher  Natur  seien.  Gegen  beide  Konstruktionen
hat  sich  die  neuere  Staatsrechtswissenschaft  gewendet,  indem  sie  den
Staatsdienst  als  „ein  öffentliches  Gewaltrecht  des  Staates“  auffaßt
und  „die  Gehaltszahlung  als  öffentliche  Rente  für  den  Beamten“.

3.  Begründung  des  Staatsdienstes.

Für  den  Staat  als  Träger  des  Hoheitsrechtes  wird  das  öffentlichrechtliche
  Beamtenverhältnis  durch  einen  einseitigen  Akt  der  Staatsgewalt
begründet,  zu  deren  Wirksamkeit  die  Zustimmung  des  zu  bestellenden
Beamten  Erfordernis  ist.  Anders  dagegen  ist  die  Stellung  des  Staates
als  Fiskus.  In  dieser  seiner  privatrechtlichen  Stellung  kann  er  sich  die
Dienste  einer  Person  auch  durch  privatrechtlichen  Vertrag  verschaffen.

Um  einen  bestimmten  Pflichtenkreis  für  den  Beamten  zu  begründen,
erfolgt  die  Ernennung  des  Beamten  für  ein  bestimmtes  Amt,  dessen
Funktionen  genau  begrenzt  find.

Die  Ernennung  der  Beamten  steht  grundsätzlich  dem  Staatsoberhaupte
  zu.

4.  Allgemeine  Vorbedingungen  für  die  Anstellung  der
Beamten.  "

Nach  Art.  4  der  preußischen  Verfassung  sind  die  öffentlichen  Amter,
unter  Einhaltung  der  von  dem  Gesetz  festgestellten  Bedingungen,  für
alle  dazu  Befähigte  gleich  zugänglich.  Nach  dem  Bundes-Cletzt
  Reichs-)  Ges.  vom  3.  Juli  1869  soll  die  Befähigung  für  die  Bekleidung
  öffentlicher  Amter  vom  religiösen  Bekenntnis  unabhängig  sein.

1)  In  seiner  Schrift:  Der  Staatsdienst  aus  dem  Gesichtspunkte  des  Rechts  und
der  Nationalökonomie  betrachtet.  1808.

2)  In  der  Schrift:  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht.

Altnann,  Handbuch  der  Berfaffung  II.  3
        <pb n="54" />
        34  8.  Buch.  Die  Organe  der  Staats-  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Nach  Art.  47  der  preußischen  Verfassung  besetzt  der  König  alle
Stellen  im  Heere,  sowie  in  den  übrigen  Zweigen  des  Staatsdienstes,
soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  verordnet.

Hiernach  steht  die  Ernennung  der  Beamten  dem  Könige  oder  den
von  ihm  beauftragten  oberen  Behörden  zu.  Nach  der  Verordn.  vom
27.  Oktober  1810  (GS.  S.  3)  ernennt  der  König  die  Räte  bei
allen  Zentral=  und  Provinzialbehörden  und  die  im  Range  höher  oder
gleichstehenden  Beamten,  ferner  die  Richter  einschließlich  der  Handelsrichter;
  Ges.  v.  24.  April  1878  (GS.  S.  230)  §  7;  die  Universitätsprofessoren,
  die  Direktoren  der  Gymnasien,  Real=  und  höheren  Bürgerschulen
  und  Seminarien  und  die  Rendanten  der  Hauptkassen  (Verordn.  10.
Abschn.  M.  d.  J.  vom  9.  Dez.  1842  (GS.  43  S.  1)  §  3).  Die
Ernennung  erfolgt  meist  auf  Lebenszeit,  nur  für  untergeordnete  Dienstleistungen
  findet  eine  Annahme  auf  Kündigung  oder  Widerruf  statt.

Über  die  Ernennung  wird  in  der  Regel  eine  Anstellungsurkunde
ausgefertigt.

Der  Ernannte  hat  den  Dienst=  und  Verfassungseid  zu  leisten.  1)

Die  Vorbedingungen,  welche  für  eine  Anstellung  erforderlich  find,
find  folgende:

a)  Reichs=  oder  Staatsangehörigkeit,  die  jedoch  mit  der  Anstellung
von  selbst  erworben  wird  (RG.  v.  1.  Juni  1870  (BEl.  355]  8  9),

b)  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,

0)  die  für  das  betreffende  Amt  besonders  bestimmte  Befähigung.

Bezüglich  der  zu  c  erwähnten  Befähigung  tritt  der  Unterschied
zwischen  höheren,  Subaltern=  und  Unterbeamten  hervor.  Unter  den
einzelnen  Beamtenarten  sind  besonders  zu  erörtern:  Verwaltungs=  und

Justizbeamte  (Justizpersonen).

Zweiter  Titel.
Verwaltungsbeamte.
8  8.  Höhere  Verwaltungsbeamte.

Befähigung  zum  höheren  Verwaltungsdienst  (Ges.  vom  10.  August
1906  GS.  S.  378).  Die  Befähigung  wird  durch  die  Ablegung
zweier  Prüfungen  erlangt,  denen  ein  mindestens  dreijähriges  Studium
der  Rechte  und  der  Staatswissenschaften  auf  einer  Universität  voranzugehen
  hat  (§  1).  Die  erste  Prüfung  ist  die  erste  juristische  Prüfung.
Die  zweite  Prüfung  ist  bei  der  „Prüfungskommission  für  höhere
Verwaltungsbeamte“  abzulegen  (§  2).  Zwischen  der  ersten  und  zweiten
Prüfung  ist  ein  Vorbereitungsdienst  von  mindestens  vier  Jahren  zurückzulegen
  (§  3).  Der  Vorbereitungsdienst  beginnt  mit  einer  einjährigen
Beschäftigung  als  Referendar  bei  Gerichtsbehörden.  Der  Minister  der
Finanzen  und  des  Innern  sind  ermächtigt,  die  Dauer  dieser  Beschäftigung
unter  entsprechender  Verlängerung  der  Vorbereitung  im  Verwaltungsdienste
  bis  auf  neun  Monate  herabzusetzen  (§  4).

Nach  vorschriftsmäßiger  Beendigung  der  Beschäftigung  bei  Gerichtsbehörden
  wird  der  Gerichtsreferendar  von  dem  Präsidenten  derjenigen

 

Uber  die  Farm  des  Diensteides  s.  Verordn.  v.  6.  Mai  1867  (GS.  S.  715).
        <pb n="55" />
        §  8.  Höhere  Verwaltungsbeamte.  35

Regierung,  in  deren  Bezirk  er  beschäftigt  werden  will,  zum  Regierungsreferendar
  ernannt  (§  5  des  zit.  Ges.).  Der  Regierungsreferendar
wird  nach  Anhörung  des  Regierungspräsidenten  während  eines  Zeitraumes
  von  mindestens  drei  Jahren  im  Verwaltungedienste  beschäftigt.
Die  näheren  Anweisungen  über  die  Beschäftigung  der  Regierungsreferendare
  erlassen  die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  mit
der  Maßgabe,  daß  jeder  Referendar  bei  einem  Landrat  (Oberamtmann
in  den  Hohenzollernschen  Landen),  bei  einer  Regierung,  bei  einem
Bezirksausschuß  und  bei  einer  Selbstverwaltungsbehörde  beschäftigt
werden  muß  (8§  6).  Nach  Ablauf  des  Vorbereitungsdienstes  ist  der
Regierungsreferendar,  sofern  er  nach  dem  Zeugnisse  des  Regierungspräsidenten
  für  die  zweite  Prüfung  genügend  vorbereitet  ist,  zu  dieser
zuzulassen  (§  7  des  Ges.).  Die  zweite  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und
mündliche.  Sie  erstreckt  sich  auf  das  in  Preußen  geltende  öffentliche  und
Privatrecht,  insbesondere  auf  das  Verfassungs=  und  Verwaltungesrecht,
sowie  auf  die  Volks=  und  Staatswirtschaftslehre.  Bei  der  Prüfung  ist
festzustellen,  ob  der  Regierungsreferendar  für  befähigt  zu  erachten  ist,
eine  selbständige  Stellung  im  höheren  Verwaltungsdienst  einzunehmen
(S8  des  zit.  Ges.).  Der  Regierungsreferendar,  der  die  zweite  Prüfung
bestanden  hat,  wird  zum  Regierungsassessor  ernannt  (§  9).  Die
Befähigung  zum  höheren  Verwaltungsdienst  ist  die  Voraussetzung  für
die  Berufung  zu  den  Stellen  der  Abteilungsdirigenten  und  der  Mitglieder
  einer  Regierung  sowie  der  dem  Oberpräsidenten  und  dem
Regierungspräsidenten  zugeordneten  höheren  Verwaltungsbeamten  mit
Ausnahme  der  Justitiare  und  der  technischen  Beamten;  derjenigen
Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  und  der  durch  Ernennung
bestellten  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse,  welche  nicht  die  Befähigung
zum  Richteramte  besitzen  müssen,  und  der  Oberamtmänner  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (§  10).  Zur  Bekleidung  der  Stelle  eines
Mitglieds  einer  Provinzialsteuerdirektion  ist  die  Befähigung  zum
höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienste  sowie  eine  praktische  Vorbereitung
  im  Steuerdienst  erforderlich  (§  11).  Die  Bestellung  zum
Justitiar  einer  Verwaltungsbehörde  setzt  die  erlangte  Befähigung  zum
höheren  Justizdienste  voraus  (§  12).  Die  Minister  der  Finanzen  und
des  Innern  sind  ermächtigt,  Personen,  welche  die  Befähigung  zum
höheren  Justizdienst  erlangt  haben  und  mindestens  ein  Jahr  als  Justitiar
oder  anderweit  bei  einer  Verwaltungsbehörde  beschäftigt  worden  sind,
sowie  Landräte,  die  eine  mindestens  fünfjährige  Dienstzeit  in  dieser
Stellung  zurückgelegt  haben,  als  befähigt  zum  höheren  Verwaltungsdienst
  zu  erklären.  Bei  Personen,  welche  die  Befähigung  zum  höheren
Justizdienst  länger  als  zehn  Jahre  besitzen,  sind  die  Minister  an
die  einjährige  Frist  nicht  gebunden.  Die  Minister  der  Finanzen
und  des  Innern  sind  ferner  ermächtigt,  Personen,  die  einem  anderen
deutschen  Bundesstaat  oder  in  Elsaß-Lothringen  nach  den  dort  geltenden
  Vorschriften  die  Befähigung  zum  höheren  Verwaltungs=  oder
Justizdienst  erlangt  haben,  als  befähigt  zum  höheren  Verwaltungsdienst
iu  erklären  (8  13).

Zu  vorstehendem  Gesetz  ist  seitens  des  Finanzministers  und  des

37
        <pb n="56" />
        36  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats-  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Ministers  des  Innern  unter  dem  12.  August  1906  die  in  dem  Gesetz
in  Bezug  genommene  Ausführungsanweisung  ergangen.  Die  Anweisung
betrifft  die  Annahme  der  Regierungsrefendare,  den  Vorbereitungsdienst
und  die  Prüfung.  Als  Regierungsreferendare  angenommen  werden
können  Gerichlarcserendare,  die  eine  Beschäftigung  von  mindestens  neun
Monaten  bei  den  Gerichtsbehörden  nachweisen,  bei  den  Regierungen
in  Königsberg,  Danzig,  Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Stettin,  Posen,
Breslau,  Oppeln,  Merseburg,  Schleswig,  Hannover,  Münster,  Kassel
und  Düsseldorf.  Die  Vorbereitungszeit  bei  den  Verwaltungsbehörden
dauert  mindestens  3¼  Jahre.  Mindestens  ein  Jahr  hat  der  Referendar
bei  einem  Landrat,  mindeste  ns  drei  Monate  bei  einer  Gemeinde=  oder
sonstigen  Verwaltungsbehörde  zu  arbeiten.  Die  übrige  Zeit,  mindestens
aber  15  Monate,  ist  zur  Beschäftigung  bei  der  Regierung  oder  bei
dem  Bezirksausschusse  zu  verwenden.  Bei  jeder  Regierung,  die
Referendare  zur  Ausbildung  annimmt,  wird  ein  Regierungsrat  mit
der  Leitung  und  Überwachung  der  Ausbildung  beauftragt.  Dieser
Beamte,  der  seine  Weisungen  von  dem  Regierungspräsidenten  empfängt,
hat  die  Tätigkeit  der  Referendare  zu  überwachen  und  durch  regelmäßige
Abhaltung  von  Ubungen  und  Kursen  ihre  praktische  Schulung  und
wissenschaftliche  Fortbildung  auf  dem  Gebiete  des  Staats=  und  Verwaltungsrechts
  sowie  der  Volks=  und  Staatswirtschaftslehre  zu  fördern.
Der  Referendar  ist  in  den  wichtigsten  Dezernaten  der  Regierung  zu
beschäftigen.  Nach  Ablauf  der  Vorbereitungszeit  hat  der  Regierungspräsident
  zu  entscheiden,  ob  der  Referendar  zur  Prüfung  zugelassen
werden  kann  oder  weiter  im  Vorbereitungsdienst  zu  beschäftigen  ist.
Bei  der  Meldung  der  Prüfung,  die  vor  einer  Prüfungskommission
für  höhere  Verwaltungsbeamte,  bestehend  aus  einem  vom  Könige
ernannten  Präsidenten  und  acht  Mitgliedern,  abzulegen  ist,  hat  der
Regierungspräsident  eine  von  dem  Referendar  selbständig  angefertigte
größere  schriftliche  Arbeit  vorzulegen,  die  von  dem  den  Vorbereitungsdienst
  leitenden  Beamten  zensiert  und  von  dem  Präsidenten  eingesehen
worden  ist.  Die  Prüfung  beginnt  mit  zwei  in  Klausur  mit  Benutzung
der  zur  Verfügung  gestellten  Hilfsmittel  anzufertigenden  schriftlichen
Arbeiten,  es  folgt  ein  in  gleicher  Weise  vorzubereitender  Vortrag  und
zum  Schluß  die  mündliche  Prüfung.  Die  Prüfung  kann  nur  einmal
und  im  ganzen  wiederholt  werden;  eine  Wiederholung  einzelner  Teile
findet  nicht  statt.  Bei  nicht  bestandener  Prüfung  ist  der  Referendar
für  die  Zeit  von  6  bis  9  Monaten  an  eine  Regierung  zurückzuverweisen.
  Ein  zweites  Nichtbestehen  der  Prüfung  schließt  vom  Verwaltungsdienst
  aus.  Für  die  Referendare,  die  sich  zurzeit  bereits  im
Verwaltungsdienst  befinden  oder  bei  ihrer  Übernahme  in  die  Verwaltung
  eine  längere  als  neunmonatige  Vorbereitung  im  Justizdienst
hinter  sich  haben,  hat  der  Regierungspräsident  einen  besonderen  Plan
für  den  Vorbereitungsdienst  mit  entsprechender  Kürzung  der  Termine
im  Sinne  der  Anweisung  aufzustellen.  Den  Referendaren,  die  innerhalb
  der  ersten  sechs  Monate  nach  Inkrafttreten  der  neuen  Bestimmungen
ihren  Vorbereitungsdienst  beenden  und  die  Prüfung  nach  deren  Grundsätzen
  abzulegen  haben,  ist  nach  Ablieferung  der  schriftlichen  Arbeit
        <pb n="57" />
        §  9.  Techniscke  Verwaltung  sbeamte.  37

eine  genügende  Vorbereitungszeit  vor  den  Klausurarbeiten  und  der
mündlichen  Prüfung  zu  lassen.  Hervorzuheben  ist  noch,  daß  speziell  zum
Landratsamte  nur  solche  Personen  „geeignet“  sind,  die  entweder  die
Befähigung  zum  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienst  (Assessorprüfung)
  erlangt  haben  oder  dem  betreffenden  Kreise  seit  mindestens
einem  Jahre  angehören  und  vier  Jahre  lang  bei  einer  Selbstverwaltungsbehörde
  oder  als  Referendar  in  der  Justiz  oder  Verwaltung
tätig  gewesen  find  (§  74  KO.)

8  9.  Technische  Verwaltungsbeamte.

1.  Beamte  der  Bauverwaltung.

Für  die  höheren  Beamten  dieser  Kategorie  wird  die  Ablegung  von
zwei  Prüfungen  erfordert.  Die  Prüfung  und  Ausbildung  gestaltet
sich  verschieden,  je  nachdem  der  Baubeflissene  sich  dem  Hochbau,  Ingenieurbau
  (Wasser-,  Straßen=  oder  Eisenbahnbau)  oder  Maschinenbau  speziell
gewidmet  hat.  Die  Ausbildung  wie  Prüfung  ist  sowohl  eine  theoretische,
als  auch  praktische.  )  Der  ersten  Prüfung  (Vorprüfung  und  ersten
Hauptprüfung)  muß  ein  mindestens  vierjähriges  Studium  auf  einer
technischen  Hochschule  vorausgehen.  Die  Prüfungen  erfolgten  bisher
vor  einem  der  Prüfungsämter  in  Berlin,  Hannover  und  Aachen.  Seit
dem  1.  Januar  1903  werden  sie  ersetzt  durch  die  akademische  Diplomprüfung
  bei  den  Hochschulen.  Die  Diplomprüfung  zerfällt  auch  ihrerseits
  in  eine  Vor=  und  eine  Hauptprüfung.  )  Nach  Absolvierung  der
ersten  Hauptprüfung  wird  der  Baubeflissene  zum  Bauführer  ernannt
und  drei  Jahre  —  im  Maschinenbaufache  zwei  Jahre  —  bei  einer
Provinzialbehörde  (Regierungs-Strombau=  oder  Kanalverwaltung,  Eisenbahndirektion)
  praktisch  beschäftigt.")

Nach  Absolvierung  der  zweiten  Hauptprüfung,  welche  vor  dem  technischen
  Oberprüfungsamt  in  Berlin  abzulegen  ist,  wird  der  Bauführer
vom  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zum  Regierungsbaumeister  ernannt.
  Unterbleibt  die  Ernennung  hierzu,  so  darf  er  sich  als  „staatlich
  geprüfter  Baumeister“  bezeichnen.")  Die  im  Staatsdienst  angestellten
  Baumeister  heißen  Königliche  Baumeister.  Ihnen  liegt  die  unmittelbare
  Leitung  der  vom  Staate  auszuführenden  Bauten  ob,  gleichzeitig
  haben  sie  die  staatliche  Aufsicht  über  das  gesamte  Bauwesen.“)
Die  selbständige  Übernahme  von  Bauten  und  bautechnischen  Arbeiten
gegen  Vergütung  ist  ihnen  untersagt,  nur  wenn  sie  im  öffentlichen
Interesse  liegt,  kann  sie  widerruflich  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
gestattet  werden.  ?)  Ein  derartiges  Nebenamt,  welches  in  der  Regel
gestattet  wird,  ist  das  eines  gerichtlichen  Bausachverständigen  behufs

1)  Vorschr.  vom  1.  Juli  1900.

*:)  Bek.  vom  27.  November  1902  (Zentr.  Bl.  d.  Bauverw.  S.  609;  d.
TUnterrichtsverw.  1908  S.  189).

2)  Anweisung  zur  Annahme  und  Ausbildung  der  Regierungsbauführer  pp.
vom  15.  Februar.  1901  (MWl.  S.  116).

9  Vorschr.  1.  Juli  1900.

)  Verantwortlichkeit.  Vf.  v.  15.  April  1894  (MBl.  S.  86).

"*)  Vf.  v.  18.  April  u.  31.  August  1886  (Ml.  S.  93  u.  S.  185).
        <pb n="58" />
        38  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Erstattung  von  Gutachten  an  die  Gerichte  zwecks  Entscheidung  für
streitige  Bauangelegenheiten.

Unter  diesen  höheren  Baubeamten  sind  noch  mittelbare  ((technische
Bureau-)  Beamte  tätig,  die  im  allgemeinen  den  Erfordernissen  der
Subalternbeamten  zu  entsprechen  haben.l#)

2.  Höhere  technische  Medizinalbeamte.

Zwecks  Überwachung  des  Gesundheitswesens  in  Preußen  sind  abgesehen
  von  den  dem  Ministerium  der  Medizinalangelegenheiten  beigegebenen
  Geheimen  Medizinalräten  und  den  bei  den  Regierungen  tätigen
Regierungs=  und  Medizinalräten  in  den  Kreisen  als  technische  Berater
der  Landräte  (in  Stadtkreisen  der  Polizeibehörde)  Kreisärzte  angestellt,
  denen  nach  Bedarf  ärztliche  Hilfskräfte  (Kreisassistenzärzte)  beiegeben
  werden  können.  Zur  Berufung  in  diese  Stellen  wird  ersowert
  ärztliche  Approbation,  Doktorgrad  (mediz.)  und  pathologischanatomische,
  hygienische,  gerichtlichmedizinische  und  psychiatrische  Ausbildung.)


Die  Kreisärzte  erhalten  festes  pensionsfähiges  Gehalt.  Sind  sie  voll
besoldet,  so  ist  ihnen  die  Privatpraxis  untersagt.  Der  Kreisarzt  hat
die  gesundheitlichen  Verhältnisse,  Anordnungen  und  Anstalten  innerhalb
  seines  Kreises  zu  überwachen  und  kann  bei  Gefahr  im  Verzuge
vorläufige  Anordnungen  gegen  die  Weiterverbreitung  gemeingefährlicher
Krankheiten  selbständig  treffen.  Er  nimmt  auf  Ersuchen  an  den
Sitzungen  des  Kreisausschusses  und  Kreistages  mit  beratender  Stimme
teil.  )  Er  ist  der  Gerichtsarzt  seines  Bezirks,  hat  bei  Leichenschau
und  Leichenöffnung  mitzuwirken,  erstattet  gerichtlich  erforderte  Gutachten.
Die  Kreisärzte  haben  den  Rang  der  5.  höheren  Beamtenklasse,  die
älteren  mit  dem  Charakter  Medizinal=  und  Geheimer  Medizinalrat  den
Rang  der  4.  höheren  Beamtenklasse.")  Der  Kreisarzt  hat  mit  beratender
Stimme  den  Sitzungen  der  für  jede  Gemeinde  mit  mehr  als  5000  Einwohnern
  zur  Förderung  der  gesundheitlichen  Verhältnisse  und  Einrichtungen
  gebildeten  Gesundheitskommission  beizuwohnen.  Eine  derartige
  Gesundheitskommission  kann  auch  in  kleineren  Gemeinden  gebildet
  werden.)

3.  Forstbeamte.

Der  höhere  Dienst  setzt  neben  der  praktischen  eine  wissenschaftliche
Vorbildung  und  die  Ablegung  zweier  Prüfungen  voraus.  Außerdem
ist  Vorbedingung  der  Anstellung  Militärdienst  im  Jägerkorps.  ')  Nach
der  ersten  Prüfung  (Tentamen)  wird  der  Forsteleve  zum  Forstreferendar,

1)  Best.  v.  10.  März  1903.
Bei  vrgt  Ordn.  Bekanntm.  v.  80.  März  1801  (D.  R.  u.  Pr.  Staatsanz.  Nr.  80
age  1).
2)  Ges.  v.  16.  September  1899  (GS.  S.  162)  §§  1,  9,  13—15,  17.  Dienstanw.
f.  Kreisärzte  v.  23.  März  1901  (Z  Bl.  U.  S.  2).
4)  A.  v.  18.  Juni  1901  (GS.  S.  139)
)  Ges.  v.  16.  September  1899  8§  10—18,  16,  17.  Gesch.  Anw.  v.  13.  März
1901  (8B1.  U.  S.  379).
6  8  v.  1.  Oktober  1897  (MBl.  S.  239),  dazu  4.  Oktober  1899  (Mal.
        <pb n="59" />
        §  9.  Technische  Berwaltungsbeamte.  8  10.  Richterliche  Beamte  39

nach  der  zweiten  (Staatsprüfung)  zum  Forstassessor  ernannt.  1)  Die  wissenschaftliche
  Ausbildung  erfolgt  auf  den  Forstakademien  in  Eberswalde
und  Münden.')  Die  Staatsforsten  sind  in  bestimmte  Verwaltungsbezirke
eingeteilt,  an  deren  Spitze  ein  Königlicher  Oberförster,  welcher  aus
der  Zahl  der  Forstassessoren  genommen  wird,  steht.

Die  Aufsicht  über  die  Oberförster  und  die  ÜUberwachung  des  Forsthaushaltsetats
  steht  den  Regierungsabteilungen  für  Forsten,  bei  denen
Oberforstmeister  als  Mitdirigenten  und  Forsträte  als  Mitglieder  angestellt
  sind,  zu.  In  oberster  Instanz  wird  die  gesamte  Forstverwaltung
geleitet  und  überwacht  von  einer  Ministerialabteilung  des  landwirtschaftlichen
  Ministeriums  unter  einem  Oberlandforstmeister,  dem  mehrere
Landforstmeister  als  Verwaltungsbeamte  beigegeben  sind.

Unter  den  Oberförstern  stehen  die  sogenannten  Forstschutzbeamten
(Nevierförster,  Hegemeister,  Förster,  Waldwärter  und  Forstaufseher).
Die  Anstellung  setzt  bei  diesen  Beamten  voraus  Absolvierung  des
Militärdienstes  im  Jägerkorps,  praktische  Beschäftigung  und  das  Bestehen
zweier  Prüfungen.  Zur  Ausbildung  der  niederen  Focstbeamten  dienen
die  Forstschulen  in  Gr.  Schönebeck  und  die  Forstlehrlingsschule  in  Proskau.

Streitig  ist,  ob  die  Forstbeamten  allgemein  als  Beamte  der  Jagdpolizei
  anzusehen  sind,  so  daß  sie  auch  außerhalb  ihres  Dienstbezirks
zur  Verfolgung  von  Straftaten  zuständig  sind  oder  dies  nur  innerhalb
ihres  Bezirks  tun  dürfen.  Ersteres  ist  vom  Reichsgericht  in  ständiger
Praxis  bejaht  worden.  (Vgl.  die  bei  Olshausen  Kommentar  z.  St  G.
Bd.  1  7.  Aufl.  Anm.  9  zu  §  117  StE#B.  S.  465  zitierten  Entscheidungen
  und  Urteil  des  RG.  30.  Oktober  1903  in  DJZ.  9.  Jahrg.
(1904)  S.  171,  172.)

4.  Gewerbeinspektionsbeamte.

Ihnen  liegt  die  besondere  Aufsicht  über  die  Einrichtungen  des  gewerblichen
  Betriebes,  die  Sonntagsarbeit,  die  Arbeitsordnungen  und
die  Beschäftigung  der  jugendlichen  und  weiblichen  Arbeiter  ob.  Bei
jeder  Regierung  ist  ein  Regierungs=  und  Gewerberat  mit  Gewerbeinspektoren
  angestellt.  Ihnen  steht  auch  die  Befugnis  zu,  bei  Nacht
Arbeitsräume  zu  betreten,  statistisches  Material  von  den  Arbeitgebern
zu  erfordern.  Sie  haben  die  Verpflichtung,  Gutachten  und  Auskünfte
zu  erteilen,  Jahresberichte  zu  erstatten.  (Gew.  Ordn.  §§  139  b  u.  1497,
A.  v.  27.  April  1891  (GS.  S.  165)  u.  27.  Jan.  1898  (GS.  S.  5).
Vorbildung  und  Prüfung  ist  geregelt  durch  Prüf.  Ordn.  vom  7.  Sept.
1897  u.  Anweis.  vom  13.  November  1897  (MBl.  1898  S.  29).

Dritter  Titel.

Instizbeamte.

8  10.  Richterliche  Beamte.
Bezüglich  der  Justizbeamten  ist  ein  Unterschied  zu  machen  zwischen
den  richterlichen  und  nicht  richterlichen  Beamten.  Beide  Arten  von  Be-1)

  Best.  v.  28.  Januar  1906.  Aufnahme  in  das  reitende  Feldjägerkorps  Vf.K
30.  November  1899.
)  Negulativ  u.  Statuten  v.  24.  Januar  1881.
        <pb n="60" />
        40  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

amten  unterstehen  zwar  der  Aufsicht  des  Justizministers  und  der  Gerichtsvorstände
  bezw.  der  Vorstände  der  Staalsanwaltschaft,  jedoch  sind
für  die  rein  richterlichen  Beamten  besondere  Garantien  für  ihre  Unabhängigkeit
  und  Selbständigkeit  geschaffen.  (GVG.  §  1,  preußische  Vu.
Art.  86,  AG.  z.  G#G.  vom  24.  April  1878  GS.  S.  230  §§  77f.).

1.  Bildungsgang.

Die  Fähigkeit  zum  Richteramt  wird  durch  die  Ablegung  zweier
Prüfungen  nach  vorausgegangenem  dreijährigen  Studium  der  Rechtswissenschaft
  auf  einer  Universität  erlangt.  Ferner  ist  zum  Richteramt
befähigt  jeder  ordentliche  öffentliche  Lehrer  des  Rechts  an  einer  deutschen
Universität  (§  4  GVG.).

Der  wissenschaftliche  Studiengang  ist  folgender:  Der  mit  dem  Reifezeugnis
  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  Versehene
hat  zunächst  drei  Jahre  den  Rechts=  und  Staatswissenschaften  an  der
Universität,  wovon  3  Halbjahre  auf  einer  deutschen  Universität  zugebracht
  sein  müssen,  sich  zu  widmen  (§  2  GVG.).  Nach  Ablauf  des
akademischen  Trienniums  kann  der  Rechtskandidat  auf  Grund  der
beigebrachten  Exmatrikeln  der  von  ihm  besuchten  Universitäten,  welche
den  Ausweis  seines  Studienganges  und  seiner  sittlichen  Führung  enthalten
  müssen,  bei  einem  der  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte  in
Berlin  (Kammergerichtspräsident),  Breslau,  Stettin,  Königsberg,  Köln,
Kassel,  Celle,  Kiel  seine  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Staatsprüfung
nachsuchen.  Das  Examen  besteht  in  der  Anfertigung  einer  wissenschaftlichen
  Arbeit  aus  dem  Gebiete  der  Rechtswissenschaft,  welche  binnen
einer  Frist  von  6  Wochen  abzuliefern  ist.  Außerdem  hat  sich  der
Kandidat  einer  mündlichen  Prüfung  zu  unterziehen.  Die  bei  dem
betr.  Oberlandesgericht  gebildete  Prüfungskommission  besteht  aus  dem
Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  bezw.  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,
  2  Universitätsprofessoren  und  einem  Mitgliede  des  Oberlandesgerichts.
  Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  alle  Disziplinen  der  Rechtsund
  Staatswissenschaft,  einschl.  der  Nationalökonomie  und  Finanzwissenschaft.
  Nach  bestandenem  Examen  (bei  nicht  bestandenem  Examen  kann
das  Examen  nur  noch  ein  Mal  wiederholt  werden)  hat  der  Rechtskandidat
  seine  Zulassung  zum  praktischen  Vorbereitungsdienst  als
Referendar  bei  einem  der  Oberlandesgerichtspräsidenten  nachzusuchen,
wobei  die  Vorschrift  besteht,  daß  diejenigen,  welche  in  einem  Bundesstaate
  das  erste  juristische  Staatseramen  bestanden  haben,  in  jedem
anderen  Bundesstaat  zur  Vorbereitung  zum  Richteramt  zugelassen
werden  können  (GVG.  S#§S  3,  5).  Letzterer  hat,  wenn  keine  der  gesetzlich
  geregelten  Anstände  bestehen,  dem  Gesuche  stattzugeben  und  den
Gesuchsteller  unter  Ernennung  zum  Referendar  in  dem  Bezirke  des
betr.  Oberlandesgerichts  einem  Amtsgericht  des  Bezirks  für  die  Zwecke
des  Vorbereitungsdienstes  zunächst  auf  9  Monate  zu  überweisen.  Lehnt
der  zustandige  Oberlandesgerichtspräsident  die  Zulassung  des  Antrag-Elena
  ab,  so  gilt  diese  Ablehnung  für  sämtliche  Oberlandesgerichtsezirke.



Nach  Antritt  des  Vorbereitungsdienstes  hat  der  Referendar  den
richterlichen  Diensteid  zu  leisten  und  genießt  von  da  ab  die  Vorrechte
        <pb n="61" />
        8  10.  Richterliche  Beamte.  41

eines  Staatsbeamten,  ohne  allerdings  ein  Gehalt  zu  beziehen.  Es
berechnet  sich  jedoch  seit  diesem  Zeitpunkte  sein  Dienstalter,  was  für
die  Pensionierung  von  Wichtigkeit  ist.

Nach  Ablauf  der  neunmonatlichen  Tätigkeit  als  Referendar  beim
Amtsgericht  hat  der  Referendar  ferner  12  Monate  beim  Landgericht,
demnächst  4  Monate  bei  der  Staatsanwaltschaft,  6  Monate  beim
Rechtsanwalt  und  Notar,  6  Monate  zum  zweiten  Male  beim
negeriche  und  endlich  noch  6  Monate  beim  Oberlandesgericht  tätig
zu  sein.

Demnächst  wird  der  Referendar  unter  Beifügung  eines  Generalattestes
  über  seine  ordnungsmäßig  und  mit  Erfolg  geschehene  Absolvierung
seines  Vorbereitungsdienstes  seitens  des  betreffenden  Oberlandesgerichtspräsidenten
  der  Justizprüfungskommission  behufs  Ablegung  der  zweiten
(großen)  juristischen  Staatsprüfung  präsentiert.

Diese  Prüfung  besteht  in  der  Anfertigung  einer  wissenschaftlichen
Arbeit  binnen  6  Wochen  und  einer  praktischen  Arbeit  (sogenannten
Relation:  Bericht,  Gutachten  und  Urteilsentwurf)  binnen  drei  Wochen
und  der  Absolvierung  einer  mündlichen  Prüfung,  die  vor  2  Examinatoren
(praktischen  Juristen)  und  dem  Präsidenten  der  Justizprüfungskommission
abzulegen  ist.  Sie  erstreckt  sich  hauptsächlich  auf  die  Feststellung  der
für  den  Richterberuf  erforderlichen  Gesetz=  und  Rechtskenntnisse  des
Kandidaten.

Nach  Absolvierung  dieses  Examens  ernennt  der  Justizminister  im
Namen  des  Königs  den  Referendar  zum  Gerichtsassessor.  Die  Gerichtsassessoren
  sind  verpflichtet,  auf  Anordnung  des  Justizministers  die  Verwaltung
  einer  Amtsrichterstelle,  die  Stelle  eines  Hilfsrichters  oder
Hilfsarbeiters  bei  der  Staatsanwaltschaft  gegen  Entschädigung  zu
übernehmen  (AG.  z.  G.  8F  4).

2.  Stellung  der  Richter.

„Die  Richter  (Amts-  Landrichter)  werden  vom  Könige  auf  Lebenszeit
  ernannt.  Sie  können  nur  durch  Richterspruch  aus  Gründen,
welche  die  Gesetze  vorgesehen  haben,  ihres  Amtes  entsetzt  oder  zeitweise
enthoben  werden.  Die  vorläufige  Amtssuspension,  welche  nicht  kraft
des  Gesetzes  eintritt,  und  die  unfreiwillige  Versetzung  an  eine  andere
Stelle  oder  in  den  Ruhestand  können  nur  aus  den  Ursachen  oder
unter  den  Formen,  welche  im  Gesetze  angegeben  find,  und  nur  auf
Grund  eines  richterlichen  Beschlusses  erfolgen“  (Verf.  Art.  87,  GVG.
J  8  AG.  8  7).  In  Ausführung  dieser  Bestimmung  ist  das  Ges.  vom
7.  Mai  1851,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter  und
die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in
den  Ruhestand  ergangen,  welches  noch  ergänzt  worden  ist  durch  das
Ges.  vom  26.  März  1856  und  9.  April  1879.1)

Die  Bestimmungen  dieser  Gesetze  stehen  im  wesentlichen  in  Einklang
mit  den  Disziplinargesetzen  für  die  nicht  richterlichen  Beamten,  so  daß

)  Die  Bestimmungen  dieser  Gesetze  finden  auch  Anwendung  auf  die  Mitglieder
des  Oberlandeskulturgerichts,  der  Oberrechnungskammer,  des  Bezirksausschusses
(§§  65—77  des  Ges.  von  1851,  Oberrechnungsk.  G.  vom  27.  März  1872  §  5;
W.  8§  32.  f.  §  37  des  Ges.  vom  1.  Dezember  1898,  Rl.  S.  1297.
        <pb n="62" />
        42  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats-  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

die  Gründe  für  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  und  der
Amtssuspension,  die  Vorschriften  über  den  Gang  des  Verfahrens,
die  zu  verhängenden  Strafen,  vollkommen  übereinstimmen.  Nur  in
zwei  Punkten  besteht  eine  Verschiedenheit,  die  durch  die  den  Richtern
gewährte  Unabhängigkeit,  Unversetzbarkeit  und  Unabsetzbarkeit  begründet
ist,  nämlich  in  der  Gestaltung  des  Instanzenzuges  bei  einem  eingeleiteten
Disziplinarverfahren  und  bei  der  unfreiwilligen  Versetzung  der  Richter
auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand.

Als  Disziplinargerichte  für  die  Richter  sind  zuständig:

a)  Der  bei  dem  Kammergericht  zu  Berlin  gebildete,  aus  15  Mitgliedern
  bestehende  große  Disziplinarsenat  in  betreff  der  Präsidenten
und  der  Senatspräsidenten  der  Oberlandesgerichte.

Vorsitzender  des  großen  Disziplinarsenats  ist  der  Präsident,  im  Falle
der  Verhinderung  desselben  der  älteste  Senatspräsident.

Zu  den  Mitgliedern  gehören  die  fünf  ältesten  Senatspräsidenten
oder,  falls  der  älteste  Senatspräsident  den  Vorsitz  führt,  die  fünf  ihm
dem  Alter  nach  folgenden  Senatspräsidenten.

Die  Bestimmung  der  aus  der  Zahl  der  Räte  erforderlichen  Mitglieder
des  großen  Disziplinarsenats  erfolgt  nach  den  für  die  Bildung  der
für  Zivil=  und  Strafsenate  geltenden  Vorschriften.

Ein  Richter,  welcher  bei  einer  durch  ein  Rechtsmittel  angefochtenen
Entscheidung  mitgewirkt  hat,  ist  von  der  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung
  des  großen  Disziplinarsenats  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen.

b)  Die  bei  den  Oberlandesgerichten  mit  7  Mitgliedern  gebildeten
Disziplinarsenate  in  betreff  der  sonftigen  Mitglieder  der  Oberlandesgerichte
  und  aller  übrigen  Richter  des  Bezirks.

Vorsitzender  des  Disziplinarsenats  ist  der  Präsident,  im  Falle  der
Verhinderung  desselben  der  älteste  Senatspräsident.  Zu  den  Mitgliedern
  gehört  der  älteste  Senatspräsident  oder,  falls  dieser  den
Vorsitz  führt,  der  nächstälteste  Senatspräsident.

Die  Bestimmung  der  sonst  noch  erforderlichen  Mitglieder  geschieht
ebenso  wie  beim  großen  Disziplinarsenat.

Hilfsrichter  sind  von  der  Teilnahme  an  den  Entscheidungen  über
Disziplinarsachen  ausgeschlossen.

Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen
(Ges.  vom  7.  Mai  1851  §  18  und  Ges.  vom  9.  April  1879  §§  4—129.

Gegen  die  von  dem  Disziplinarsenat  gefällten  Urteile  steht  dem
Staatsanwalt  und  dem  Angeschuldigten  die  Berufung  an  den  großen
Disziplinarsenat  des  Kammergerichts  zu  (Ges.  vom  7.  Mai  1851
§  36  und  Ges.  vom  9.  April  1879  §  8).

Bezüglich  der  unfreiwilligen  Versetzung  der  Richter  auf  eine  andere
Stelle  oder  in  den  Ruhestand  gilt  folgendes:

Die  Versetzung  eines  Richters  von  einer  Stelle  auf
eine  andere  wider  dessen  Willen  kann,  außer  in  dem  Falle,
wenn  sie  durch  Veränderungen  in  der  Organisation  der  Gerichte  oder
ihrer  Bezirke  nötig  wird,  nur  geschehen,  wenn  sie  durch  das  Interesse
der  Rechtspflege  dringend  geboten  ist  (§  51  des  Ges.  vom  7.  Mai
1851).  Wenn  zwischen  den  Richtern,  welche  bei  dem  nämlichen
        <pb n="63" />
        10.  Richterliche  Beamte.  43

Gerichte  angestellt  sind,  ein  Schwägerschaftsverhältnis  bis  zum  dritten
Grade  einschließlich  entsteht,  so  muß  sich  derjenige,  durch  dessen  Verheiratung
  ein  solches  Verhältnis  eingetreten  ist,  die  Versetzung  auf
eine  andere  Stelle  gefallen  lassen  (§  52  des  Ges.  vom  7.  Mai  1851).

Die  unfreiwillige  Versetzung  kann  nur  in  ein  anderes  Richteramt
von  gleichem  Range  und  Gehalte  erfolgen;  hat  der  Richter  dazu  nicht
auf  die  im  §  52  bezeichnete  Weise  Veranlassung  gegeben,  so  müssen
ihm  die  vorschriftsmäßigen  Versetzungskosten  gewährt  werden  (8§  53).

Die  unfreiwillige  Versetzung  kann  nur  auf  Grund  eines  von  dem
großen  Disziplinarsenate  gefaßten  Beschlusses  erfolgen,  welcher  erklärt,
daß  der  Fall  der  Versetzung  vorliege.  Der  Gerichtshof  kann  einen
solchen  Beschluß  nur  fassen,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  bei  demselben,
unter  Vorlegung  eines  ihr  von  dem  Justizminister  dazu  erteilten  Befehls,
ihren  Antrag  darauf  richtet  1(8  54).

Bevor  dem  Antrage  der  Staatsanwaltschaft  stattgegeben  werden
kann,  muß  der  betreffende  Richter  unter  Mitteilung  des  Antrages  mit
einer  vierwöchentlichen  Frist  zur  schriftlichen  Erklärung  aufgefordert
werden.  Ein  weiteres  Verfahren  findet  nicht  statt  (§  55).

Die  Versetzung  eines  Richters  in  den  unfreiwilligen
Ruhestand  setzt  voraus  Unfähigkeit  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten
  infolge  Blindheit,  Taubheit  oder  eines  sonstigen  körperlichen
Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Kräfte  (8  56).

Sucht  der  Richter  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in  den
Ruhestand  nicht  nach,  so  ist  dem  Richter  von  Amts  wegen  durch  den
zuständigen  Vorsitzenden  (bei  Amtsrichtern  der  Landgerichtspräsident
des  Bezirks,  nur  für  Berlin  der  Präsident  des  Amtsgerichts  1  Berlin,
bei  Landgerichtspräsidenten  der  Oberlandesgerichtspräsident  des  Bezirks,
bei  Oberlandesgerichtspräsidenten  der  Vorsitzende  des  großen  Disziplinarsenats)
  oder  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  unter  Angabe
  der  Gründe  die  Eröffnung  zu  machen,  daß  der  Fall  der  Versetzung
in  den  Ruhestand  vorliege.  Wird  die  Eröffnung  nicht  vorgenommen,
so  beschließt  der  Disziplinarsenat,  oder,  wenn  es  sich  um  den
Oberlandesgerichtspräsidenten  oder  um  ein  Mitglied  eines  obersten
Gerichtshofes  handelt,  der  große  Disziplinarsenat  von  Amts  wegen
oder  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft,  daß  die  Versetzung  in  den
Ruhestand  stattfinden  müsse.  In  diesem  Falle  muß  die  Mitteilung
hiervon  von  dem  Vorsitzenden  des  beschließenden  Gerichts  vorgenommen
werden.  Sptcht  der  betreffende  Richter  bezw.  dessen  Pfleger  nicht
imnerhalb  6  Wochen  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach,  so
beschließt  der  Disziplinarsenat  bezw.  der  große  Disziplinarsenat,  ob
dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei  oder  nicht.

Beschließt  der  Senat  die  Fortsetzung  des  Verfahrens,  so  findet  nach
Ernennung  eines  Richterkommissars  durch  ev.  eidliche  Vernehmung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  die  Feststellung  der  die  Versetzung  in
den  Ruhestand  begründenden  Tatsachen  statt,  über  dessen  Ergebnis  der
Richter  bezw.  dessen  Pfleger  zu  hören  ist.

Die  geschlossenen  Akten  werden  dem  Gerichte  vorgelegt,  welches  in
        <pb n="64" />
        44  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

seiner  Sitzung  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  Beschluß  darüber
faßt,  ob  der  Fall  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege.

Der  Beschluß  ist  einem  Rechtsmittel  nicht  unterworfen:  auf  Grund
desselben,  sofern  derselbe  dahin  lautet,  daß  der  Fall  der  Versetzung
in  den  Ruhestand  vorliege,  hat  der  Justizminister  das  Weitere  zu
veranlassen  (§§  57—63).

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  findet  bei  Richtern,  welchen
reglementsmäßig  Pension  zu  bewilligen  ist,  nur  unter  Gewährung  der
regelmäßigen  Pension  statt  (8  64).

Die  Richter  haben  einen  gesetzlich  bestimmten  Rang  und  einen  Rechtsanspruch
  auf  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß  bezw.  Penfion,  bezüglich
der  Hinterbliebenen  auf  Witwen=  und  Waisengelder.

Das  Gehalt  steigt  in  Abstufungen  von  600  M.  für  die  Senatspräsidenten
  und  Räte  der  Oberlandesgerichte,  die  Präsidenten  mit
Einschluß  des  Präsidenten  des  Amtsgerichts  1  zu  Berlin  und  Direktoren
der  Landgerichte  und  die  Ober=  und  Ersten  Staatsanwälte  nach  Dienstaltersstufen,
  während  die  Zulagen  für  die  Land-,  Amtsrichter  und
Staatsanwälte  sich  nach  einem  gemeinsamen,  für  die  ganze  Monarchie
gebildeten  Besoldungsetat  regeln,  in  dem  diese  nach  dem  Dienstalter
als  Gerichts-Assessor  aufrücken  (GVG.  8§§  7,  9;  AG.  8§§  10,  11  und
Ges.  vom  31.  Mai  1897  GGS.  157  §8  1—3  nebst  Verf.  vom
4.  Juni  1897  JWMBl.  S.  124).

Die  Richter  haben  einen  Rechtsanspruch  auf  Verleihung  der  Gehaltszulagen
  und  zwar:

a)  die  Senatspräsidenten  der  Oberlandesgerichte,  die  Präsidenten  der
Landgerichte  mit  Einschluß  des  Präsidenten  des  Amtsgerichts  I  zu
Berlin,  die  Landgerichtsdirektoren  und  Oberlandesgerichtsräte  von  dem
Eintritte  des  ersten  Tages  eines  jeden  Kalenderquartals,  von  dem  die
Beamten  das  maßgebende  Besoldungsdienstalter  erreichen  oder  es  im
vorhergehenden  Kalenderquartal  erreicht  haben;

b)  die  Landrichter  und  die  Amtsrichter  von  dem  Zeitpunkte  ab,  an
welchem  eine  dem  Richter  nach  der  Reihenfolge  im  Besoldungsetat
zustehende  Zulage  verfügbar  geworden  ist  (§7  des  Ges.  vom  31.  Mai
1897).  Sowohl  in  der  Ernennung  der  Richter  auf  Lebenszeit,  als  auch
in  ihrer  Unversetzbarkeit  und  dem  Fehlen  des  Rechts  einer  jederzeitigen
Zurdispositionsstellung,  in  dem  gesetzlich  festgelegten  Aufrücken  in  die
höhere  Gehaltsstufe  und  dem  besonders  geregelten  Disziplinarverfahren
und  den  besonders  normierten  Kautelen  für  die  Versetzung  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  liegen  die  Garantien  für  die  Unabhängigkeit  und
Selbständigkeit  der  Richter.

§  11.  Nicht  richterliche  Instizbeamte.

Zu  den  nicht  richterlichen  Justizbeamten  zählen  als  höhere  Beamte
die  Staatsanwälte,  Notare,  ferner  die  subalternen  und  niederen
Gerichtsbeamten.

Die  Staatsanwälte  müssen  zum  Richteramt  befähigt  sein.  Für  die
Vorbildung,  Ernennung  und  Gehaltsansprüche  gelten  dies  eben  Vorschriften,
wie  für  die  Richter  (GVG.  §§  147—152;  AG.  8§  60,  61,  66,  67).
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        §  11.  Nicht  richterliche  Justizbeamte.  4

Die  Notare  müssen  gleichfalls  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  in
einem  deutschen  Bundesstaat  erlangt  haben.  Sie  werden  vom  Justizminister
  auf  Lebenszeit  ernannt.  Ihre  Amtsstellung  ist  geregelt  durch
das  preußische  Ges.  über  die  freiw.  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September
1899  (GS.  S.  249)  Art.  77  .

Sie  sind  zur  Vornahme  gewisser  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  (Kaufverträge,  Unterschriftsbeglaubigungen,  Hypothekenbewilligungen
  bezw.  Löschungen,  sonstiger  Anträge  auf  Eintragungen
bezw.  Löschungen  im  Grundbuch,  Wechselproteste,  Testamentserrichtung,
Nachlaßregulierung,  zur  Beurkundung  bei  Generalversammlungen,
Gründungen,  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen,  güterrechtlichen
Verträgen,  zur  Stellung  von  Anträgen  in  Registersachen,  Vornahme
freiwilliger  Versteigerungen)  neben  den  Gerichten  berufen.  Die  Notare
zählen  zu  den  „mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Personen“,  im
Sinne  des  §  415  Z  PO.,  sind  daher  Urkundspersonen.  Die  von  ihnen
ausgestellten  Urkunden  gelten  als  öffentliche.

Die  Notare  sind  zur  Verschwiegenheit  bezüglich  ihrer  Amtsgeschäfte
verpflichtet.  Sie  beziehen  für  ihre  Tätigkeit  von  den  Beteiligten  Gebühren
  gemäß  der  Gebührenordnung  für  Notare  vom  25.  Juni  1895,
in  der  Fassung  der  Bek.  vom  6.  Oktober  1899.

Der  Gerichtsschreiber  ist  der  Vorsteher  der  bei  jedem  Gericht
bestehenden  Gerichtsschreiberei  (GVG.  8§  154).  Er  führt  das  Protokoll
in  den  Gerichtssitzungen,  hat  Anmeldungen,  Gesuche,  Beschwerden,  Klagen,
Inventuren  und  Siegelungen  aufzunehmen,  Beglaubigungen  und  Ausfertigungen
  zu  erteilen,  das  Prozeß=  und  Terminsjournal  zu  führen,
für  Zustellungen  und  Gerichtsladungen  Sorge  zu  tragen,  besondere
Funktionen  in  Grundbuchsachen,  Zwangsverwaltungs=  und  Zwangsversteigerungs=
  und  Konkurssachen.  1)  Sie  führen  den  Titel  Sekretär
(Verf.  vom  12.  Dezember  1879  Jll.  S.  471)  und  gehören  zur
Klasse  der  Subalternbeamten,  deren  Vorbildung  sie  auch  besitzen  müssen.
Sie  werden  als  Justizanwärter  in  dem  Justizdienst  angenommen  und
werden  nach  Ablauf  einer  Vorbereitungszeit  und  Absolvierung  eines
Examens  zunächst  zum  Gerichtsschreibergehilfen  und  Assistenten  ernannt,
um  später  zum  ordentlichen  Gerichtsschreiber  (Sekretär)  aufzurücken.
Als  Assistent  bezw.  Gerichtsschreibergehilfe  erhalten  sie  nur  Diäten,
während  die  Gerichtsschreiber  gegen  festes,  aufsteigendes  Gehalt  lebenslänglich
  angestellt  sind.")  Als  niedere  Gerichtsbeamte  gelten  die  Gerichtsvollzieher
  und  Gerichtsdiener.

1)  AG.  z.  G#G.  88§  68,  70  Abs.  1.  71  u.  72.  Ges.  vom  21.  September  1899
(GS.  S.  249)  Art.  18,  35,  36  u.  38.  Geschäftsordn.  f.  d.  Gerichtsschreibereien
der  Amtsger.  v.  26.  November  1899  (JMBl.  S.  395),  geändert  8.  Mai  1903,  das.
S.  109,  Verf.  v.  9.  Dezember  1901,  das.  S.  278,  Landgerichte  das.  S.  473,  Oberlandesger.
  das.  S.  563.  ÜUber  die  Hilfeleistung  in  richterlichen  und  staatsanwaltschaftlichen
  Geschäften  vgl.  jetzt  Allg.  Verf.  des  Justizministers  v.  25.  April  1906
(Im  -Bl.  S.  112)  u.  7.  Mai  1906  (JMBl.  S.  139).

2)  Ges.  v.  3.  März  1879  (GS.  S.  99),  §  5  neu  gefaßt  Ges.  v.  21.  September
1899  (GS.  S.  249)  Art.  131,  Gerichtschreiberordn.  v.  17.  Dezember  1899  (JMMl.
S.  849),  erg.  Verf.  v.  24.  Oktober  1900  (das.  S.  617),  und  (Fortfall  §  1  Abs.  2)
16.  März  1903  (das.  56)  (§  2),  4.  März  1901  (das.  51).
        <pb n="66" />
        46  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Ersteren  liegt  die  Vornahme  von  Zustellungen,  Ladungen,  Vollstreckungen
  ob  1),  sie  sind  zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  befugt,
ebenso  zur  Vornahme  von  freiwilligen  Versteigerungen,  Siegelungen
und  Inventuren.  ")  Sie  erheben  für  ihre  Tätigkeit  Gebühren  2),  von
denen  ein  Teil  ihnen  zugute  kommt.  Im  übrigen  werden  sie  auf
Lebenszeit  angestellt  und  beziehen  ein  festes,  mit  den  Dienstjahren  aufsteigendes
  Gehalt.

Den  Gerichtsdienern  liegen  lediglich  mechanische  Dienstverrichtungen
ob,  wie  Aufruf  der  Termine  und  Zeugen,  Aktenbesorgung,  persönliche
Bedienung  der  Gerichtspersonen  2c.

Von  den  Justizbeamten  sind  wohl  zu  unterscheiden  gewisse  Personen,
die  bei  Ausübung  der  Rechtspflege  und  Zwecks  Aufrechterhaltung  der
Rechtsordnung  tätig  sind.

à)  In  erster  Linie  sind  hier  zu  nennen  die  Rechtsanwälte.
Sie  sind  die  vom  Gesetz  vorgesehenen  Vertreter  und  Beistände  des
rechtsuchenden  Publikums  bezw.  Verteidiger  der  Beschuldigten  bezw.
Angeklagten  vor  Gericht.

Jeder,  der  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt  hat,  ist  befugt,
bei  jedem  Gerichte  mit  Ausnahme  des  Reichsgerichts,  bezüglich  dessen
besondere  Bestimmungen  gelten,  an  dem  Orte  seiner  Wahl  seine
Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  nachzusuchen.  Die  Zulassung  kann
ihm  nur  aus  gewissen  gesetzlich  bestimmten  Gründen  versagt  werden.")

ierin  liegt  das  insoweit  zur  Anerkennung  gelangte  Prinzip  der  freien

vokatur.  Andererseits  besteht  allerdings  Lokalisierung  der  Anwaltschaft
  nebst  Anwaltszwang.  Jeder  Anwalt  kann  mit  Ausschluß  des
Amtsgerichts  nur  bei  einem  Gericht  höherer  Ordnung  (also  vom
Landgericht  aufwärts)  als  Rechtsanwalt  zugelassen  werden.")  Dafür

1)  SB#O.  §  166  u.  §  758;  StꝑD.  §  87.

„)  G.  8§§  155,  156;  AG.  88§  73,  74  (erg.  Ges.  v.  21.  September  1899
LGS.  S.  249]  Art.  1801  u.  IX,  38,  76).  —  Gerichtsvollzieherordn.  v.  81.  März
1900  (ImBl.  S.  345)  nebst  Verf.  v.  81.  März  1900  (das.  S.  385),  16.  Dezember
1901  (das.  S.  302),  v.  6.  Januar.  u.  16.  Februar  1903  (das.  S.  8  u.  16);  Gesch.
Anw.  v.  1.  Dezember  1899  (das.  S.  629  u.  Berichtigung  S.  789),  erg.  17.  Februar
1900  (das.  S.  59)  u.  27.  August  1902  (das.  S.  226).  Vornahme  freiw.  Verst.
Tn  “ss  1881  (MBl.  S.  247,  Im  Bl.  S.  212)  u.  2.  Dezember  1895

.  S.  417).

2)  Geb.  Ordn.  neu  veröffentl.  1808  RGBIl.  S.  688;  preuß.  G.  v.  27.  September
1899  2.  Absch.  neu  veröffentl.  1899  GS.  S.  385;  Geb.  f.  Wechselproteste  Ges.  v.
25.  Juni  1895  (GS.  S.  203)  8§  50,  130;  sonstige  Gebühren  Verf.  v.  8.  Dezember
1899  (JmM  l.  S.  721).

4)  R#.  88  1—25,  104,  107—  110,  112—114.  V.  v.  25.  Juni  1879  (GS.
S.  387)  und  Ausf.  Verf.  v.  28.  Juni  1879  (JIMl.  S.  151).  —  Zulassung  beim
Reichsgericht  RA„O.  88  968—101.

*)  Eine  Ausnahme  bilden  die  Landgerichte  I,  II,  III  (III  mit  Sitz  in
Charlottenburg)  Berlin,  bei  denen  infolge  des  Gesetzes  vom  16.  September  1899,
betrefsend  die  Gerichtsorganisation  für  Berlin  und  Umgebung  (GS.  S.  891),
gestattet  wurde,  daß  die  bei  den  Berliner  Gerichten  einschließlich  bei  dem  Amtsgericht
  in  Charlottenburg  zugelassenen  Anwälte  auf  ihren  bis  zu  einem  bestimmten
Zeitpunkte  vor  dem  1.  Juni  1906  gestellten  Antrag  ihre  Simultanzulassung  bei
allen  drei  Landgerichten  erlangen  konnten.  Von  diesem  Rechte  haben  die  meisten
Berliner  Anwälte  Gebrauch  gemacht.
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        8§  11.  Nicht  richterliche  Justizbeamte.  47

besteht  aber  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  für  die  Verhandlung
vor  den  Landgerichten  und  höheren  Instanzen  Anwaltszwang  (8#.O.
§  78),  d.  h.  jede  Partei  muß  in  Zivilprozessen  durch  einen  bei  dem
Gericht,  bei  welchem  die  Prozeßsache  rechtshängig  geworden  ist,  zugüussenen
  gnwalt  vertreten  sein,  sofern  in  der  Sache  selbst  verhandelt
werden  soll.

Außerhalb  der  Anwaltsprozesse  sind  die  bei  einem  deutschen  Gerichte
zugelassenen  Rechtsanwälte  im  ganzen  Reich  zur  Vertretung  der  Parteien
zuständig  (RAO.  88  26,  27).  Besondere  Vorschriften  bestehen  für
bie  Rechtsanwälte  bei  dem  Reichsgerichte  (RAO  88  98—102).  Über
die  Zulassung  von  Anwälten  entscheidet  das  Präsidium  des  Reichsgerichts
  nach  freiem  Ermessen.  Die  bei  dem  Reichsgerichte  zugelassenen
Anwälte  dürfen  aber  bei  einem  anderen  Gerichte  weder  zugelassen
werden  noch  auch  nur  auftreten.  Eine  Übertragung  der  dem  Prozeßbevollmächtigten
  zustehenden  Vertretung  auf  einen  bei  dem  Reichsgerichte
  nicht  zugelassenen  Rechtsanwalt  ist  unstatthaft.  Die  Anwaltskammer
  wird  durch  die  bei  dem  Reichsgerichte  zugelassenen  Rechtsanwälte
  gebildet.

Die  Mitglieder  des  Ehrengerichtshofes  können  nicht  Mitglieder  des
Ehrengerichts  sein.

Die  Aufsichtsbefugnisse  werden  von  dem  Reichskanzler  und  dem
Reichsgericht  ausgeübt.

Die  Stellung  der  Rechtsanwälte,  ihre  Rechte  und  Pflichten  einerseits
  gegenüber  den  von  ihnen  vertretenen  Parteien,  anderseits  gegenüber
  dem  Gerichte  ist  gesetzlich  sowohl  in  der  Rechtsanwaltsordnung
vom  1.  Juli  1878  (RGBl.  S.  177)  als  auch  im  Gerichtsverfassungsgesetz
  (§§  180—183)  geregelt.  Die  RAO.  enthält  auch  die  maßgebenden
  Vorschriften  über  das  ehrengerichtliche  Verfahren  gegen
Rechtsanwälte.

Das  ehrengerichtliche  Verfahren,  welches  in  Anlehnung  an  das  vor
die  Strafkammer  gehörige  Wesaheen  unter  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft
  geregelt  ist  (RAO.  88  62—97),  findet  statt  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  dem  Anwalt  durch  seinen  Beruf  auferlegten
Pflichten  und  bei  Verfehlungen  gegen  die  Standesehre  (Unwürdigkeit
der  durch  den  Beruf  bedingten  Achtung,  sei  es  innerhalb  oder  außerhalb
  seines  Berufs).  1)

Als  Strafen  kommen  in  Betracht:  Warnung,  Verweis,  Geldstrafe
bis  zu  3000  M.  oder  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft.)

Als  Disziplinargericht  fungiert  in  erster  Instanz  das  aus  den  Mitgliedern
  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer  für  jeden  Oberlandesgerichtsbezirk
  gebildete  Ehrengericht,  in  zweiter  Instanz  der  aus  dem
Präsidenten  des  Reichsgerichts  als  Vorsitzenden,  3  Mitgliedern  des
Reichsgerichts  und  3  Mitgliedern  der  Anwaltskammer  bei  dem  Reichsgericht
  gebildete  Ehrengerichtshof  in  Leipzig  (RAd.  88§  67  ff.  u.  90  ff.).

)  RAO.  §§  28—40  u.  StGBV.  §  31  Abs.  2,  8§  300,  352,  356,  358  u.  359.

2)  NA#O.  85  62—97,  115,  176.  Bestrafung  bei  Ungebühr  in  den  Gerichtssitungen
  durch  das  Gericht  G.  88  180—183,  bei  Dienstleistung  für  beide
Parteien  StB.  8  356.
        <pb n="68" />
        48  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats-=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Die  innerhalb  eines  Oberlandesgerichtsbezirks  zugelassenen  Rechtsanwälte
  bilden  die  Amtsanwaltskammer.  Diese  wählt  einen
Vorstand  von  9—15  Mitgliedern,  dem  die  Verwaltung  der  gemeinsamen
  Angelegenheiten,  die  Aufsicht  über  die  Anwälte,  insbesondere
die  Handhabung  der  ehrengerichtlichen  Strafgewalt  als  sogen.  Ehrengericht
  in  der  Besetzung  von  5  Mitgliedern  und  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten  der  Anwälte  untereinander  und  mit  ihren  Auftraggebern
(Beschwerden)  obliegt.  )

Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  sind  nach  Reichsgesetz  in  ähnlicher
Weise,  wie  für  die  Gerichtskosten  geregelt.  z)  Abweichende  Vereinbarungen
  mit  ihren  Auftraggebern  sind  den  Anwälten  gestattet.“)
Eine  besondere  Gebührenordnung  ist  für  die  Tätigkeit  der  Anwälte  in
den  durch  Landesgesetz  geregelten  Angelegenheiten  erlassen.")

b)  Ferner  sind  als  Justizpersonen  zu  erwähnen  die  Schiedsmänner.
(Schiedsmannsordnung  29.  März  1879.)  Zur  Sühneverhandlung  über
streitige  Rechtsangelegenheiten  sind  überall  für  bestimmte  Bezirke
Schiedsmänner  zu  bestellen.  Der  Bezirk  eines  Schiedsmanns  besteht
entweder  aus  einem  Teile  des  Gemeindebezirks  oder  umfaßt  den
Gemeindebezirk  bezw.  Gutsbezirk  oder  mehrere  Gemeinden  bezw.  Gutsbezirke.
  Die  Abgrenzung  erfolgt  in  den  Städten  durch  den  Magistrat
und,  wo  kein  kollegialischer  Gemeindevorstand  besteht,  durch  den  Bürgermeister,
  für  die  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  durch  die  Kreisvertretung.
  Die  Wahl  des  Schiedsmanns  steht  der  Gemeindevertretung,
wo  eine  gewählte  Gemeindevertretung  nicht  besteht,  der  Gemeindeversammlung,
  in  selbständigen  Gutsbezirken  dem  Gutsvorsteher,  und
für  die  aus  mehreren  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  zusammengesetzten
Schiedsmannsbezirke  der  Kreisvertretung  zu.  Sie  erfolgt  auf  drei
Jahre.  Die  Gewählten  bedürfen  der  Bestätigung  durch  das  Präsidium
des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Wohnsitz  haben.  Ausgeschlossen
  von  der  Wahl  ist,  wer  das  dreißigste  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  wer  nicht  in  dem  betreffenden  Schiedsmannsbezirke  wohnt,
wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die  Befähigung  zur  Bekleidung
öffentlicher  Amter  verloren  hat,  und  wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung
  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.  Staatsbeamte
  und  besoldete  Beamte  der  Kommunal=  und  Kirchenverwaltung,
ebenso  Reichsbeamte  und  Militärpersonen  bedürfen  zur  Übernahme  des
Amtes  die  Genehmigung  ihrer  zunächst  vorgesetzten  Behörde.  Zur
Ablehnung  oder  Niederlegung  des  Amtes  vor  Ablauf  der  Wahlperiode
berechtigen:  Das  Alter  von  60  Jahren,  die  Verwaltung  des  Schieds-N#.

  8§  41—61,  102,  105,  106  und  111.

2)  Rechtsanwaltsgebührenordnung  vom  7.  Juli  1879  (RGl.  S.  176  mit
Anderung  gem.  Ges.  vom  17.  Mai  1898  RGBl.  S.  342,  neu  veröffentl.  98  (RGl.
S.  692.)  Verjährung  der  Gebühren  in  2  Jahren  BGB.  §  19615.  Bei  Gebührenüberhebung
  tritt  Strafe  nach  §  352  St  GB.  Literatur  z.  Gebührenordnung  f.  NA.
Kommentare  von  Meyer,  3.  Aufl.  Berlin  1899.  Walter  Joachim,  Berlin  1904
(4.  Aufl.).  Sydom-Busch,  7.  Aufl.  Berlin  1908.

2)  Gebührenordnung  §  93.

4)  Ges.  vom  27.  Dezember  1899  Abschn.  1  (GS.  S.  817,  gem.  Art.  29)  neu
veröffentl.  1899  (GS.  S.  381).  Vgl.  Joachim,  Kommentar.  Berlin  1900.
        <pb n="69" />
        §  11.  Nicht  richterliche  Justizbeamte.  49

mannsamtes  während  der  voraufgegangenen  drei  Jahre,  anhaltende
Krankheit,  Geschäfte,  die  eine  lange  oder  häufige  Abwesenheit  vom
Wohnorte  mit  sich  bringen,  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamts
  und  sonstige  besondere  Verhältnisse,  die  nach  billigem  Ermessen  eine
gültige  Entschuldigung  begründen.  Uber  die  Befugnis  zur  Ablehnung
wird  von  der  wählenden  Körperschaft  und  über  die  Befugnis  zur  Niederlegung
  von  dem  Präsidium  des  Landgerichts  endgültig  entschieden.
Wer  sich  ohne  einen  dieser  Entschuldigungsgründe  weigert,  das  Amt
des  Schiedsmanns  zu  übernehmen  oder  das  übernommene  Amt  bis  zum
Ablauf  der  Wahlperiode  zu  versehen,  kann  für  einen  Zeitraum  von  drei
bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes  auf  Teilnahme  an  der
Vertretung  und  Verwaltung  seiner  Gemeinde  für  verlustig  erklärt  und
um  ½  bis  ¼  stärker  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen  zu  den
Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.  Die  Beschlußfassung  hierüber
steht  der  Gemeindevertretung  (-versammlung)  zu;  der  Beschluß  bedarf
der  Genehmigung  der  der  Gemeinde  vorgesetzten  Behörde.  Besitzern
selbständiger  Gutsbezirke  kann  in  Fällen  dieser  Art  durch  den  Kreisausschuß
  eine  Erhöhung  der  Kreisabgabe  um  ½  bis  ¼  auf  drei  bis
sechs  Jahre  auferlegt  werden.  Jeder  Schiedsmann  erhält  einen  Stellvertreter,
  auch  kann  die  Stellvertretung  dahin  geordnet  werden,  daß
bestimmte  Schiedsmänner  sich  wechselseitig  vertreten.  Die  Schiedsmänner
  werden  bei  dem  Amtsgerichte  ihres  Wohnsitzes  auf  die  Erfüllung
ihrer  Obliegenheiten  eidlich  verpflichtet  und  im  Falle  einer  Wiederwahl
auf  diesen  Eid  verwiesen.  Hinsichtlich  ihrer  Amtsführung  unterstehen
sie  der  Aufficht  des  Landgerichtspräsidenten,  in  höherer  Instanz  des
Oberlandesgerichtspräsidenten  und  in  letzter  Instanz  des  Justizministers.
Ein  Schiedsmann  ist,  wenn  Umstände  eintreten  oder  bekannt  werden,
bei  deren  Vorhandensein  die  Berufung  nicht  hätte  erfolgen  dürfen,
oder  andere  erhebliche  Gründe  dazu  nötigen,  seines  Amtes  zu  entheben.
Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Anhörung  des  Beteiligten  durch  den
ersten  Zivilsenat  des  Oberlandesgerichts.  —  Verfahren  vor  dem
Schiedsmann.  A.  Sühneverhandlung  über  bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten.  Eine  solche  findet  nur  über  vermögensrechtliche
  Ansprüche  statt  auf  Antrag  einer  oder  beider  Parteien.  Ausgeschlossen
  sind  alle  Rechtsstreitigkeiten,  deren  Entscheidung  den  Auseinandersetzungsbehörden
  zusteht.  Für  die  Sühneverhandlung  ist  der
Schiedsmann  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Gegner  des  Antragsstellers
seinen  Wohnsitz  hat.  Ausdrückliche  oder  stillschweigende  Vereinbarung
der  Parteien  begründet  ebenfalls  die  Zuständigkeit.  Kraft  des  Gesetzes
ist  der  Schiedsmann  von  der  Ausübung  seines  Amtes  ausgeschlossen
in  Sachen,  in  denen  er  selbst  als  Partei  oder  als  Mitberechtigter,
Mitverpflichteter  oder  Regreßpflichtiger  beteiligt  ist,  in  Sachen  seiner
Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  beseh,  in  Sachen  einer
Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder
durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade
verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn
die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  wurde,  nicht  mehr
besteht,  endlich  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Prozeßbevollmächtigter
Altnann,  Handbuch  der  Berfassung  II.  4
        <pb n="70" />
        50  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

oder  Beistand  einer  Partei  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter  einer
Partei  aufzutreten  berechtigt  ist  oder  gewesen  ist.  Außerdem  soll  der
Schiedsmann  die  Verhandlung  ablehnen,  wenn  er  der  Sprache  der
Parteien  nicht  mächtig  ist,  wenn  zur  Gültigkeit  der  Willenserklärung
der  Parteien  dem  Gegenstande  nach  die  gerichtliche  oder  notarielle
Form  ausschließlich  erforderlich  wird  (Verhandlungen  mit  Schreibensunkundigen
  sind  also  statthaft);  wenn  die  Parteien  dem  Schiedsmann
nicht  bekannt  sind  und  sich  über  ihre  Person  nicht  ausweisen  können;
wenn  Bedenken  gegen  die  Geschäfts=  oder  Verfügungsfähigkeit  der
Parteien  oder  gegen  die  Legitimation  der  gesetzlichen  Vertreter  derselben
bestehen,  wenn  eine  Partei  blind  oder  taubstumm  ist,  oder  wenn  eine
Partei  taub  oder  stumm  ist,  und  mit  derselben  eine  schriftliche  Verständigung
  nicht  erfolgen  kann.  Endlich  kann  der  Schiedsmann,  ohne
daß  eine  Beschwerde  dagegen  zulässig  wäre,  die  Ausübung  seines
Amtes  ablehnen,  wenn  seine  Zuständigkeit  lediglich  auf  der  Vereinbarung
der  Parteien  beruht,  desgleichen,  wenn  ihm  die  streitige  Angelegenheit
zu  weitläufig  oder  zu  schwierig  erscheint.  Der  Antrag  auf  Sühneverhandlung
  kann  bei  dem  Schiedsmanne  schriftlich  eingereicht  oder
mündlich  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Ladung  der  Gegenpartei
zu  dem  Termine  erfolgt  durch  den  Schiedsmann  oder  kann  von  letzterem
dem  Antragsteller  überlassen  werden.  Sie  ergeht  unter  Androhung
der  Strafe  für  unentschuldigtes  Ausbleiben,  welche  in  Höhe  von
50  Pf.  bis  zu  1  M.  von  dem  Schiedsmanne  gegen  die  Partei  festgesetzt
  werden  kann,  die,  wenn  sie  in  dem  anberaumten  Termine  nicht
erscheinen  kann  oder  will,  es  unterlassen  hat,  dies  spätestens  an  dem
dem  Terminstage  vorhergehenden  Tage  dem  Schiedsmanne  anzuzeigen.
Beschwerden  gegen  die  Festsetzung  werden  im  Aufsichtswege  erledigt.
Die  Vertretung  der  Parteien  —  Gemeinden  und  Korporationen  ausgenommen
  —  durch  Bevollmächtigte  ist  unzulässig.  Personen,  welche
des  Lesens  oder  Schreibens  nicht  mächtig  sind,  können  mit  Beiständen
zur  Verhandlung  erscheinen;  im  übrigen  können  Beistände  der  Parteien
von  dem  Schiedsmanne  in  jeder  Lage  der  Verhandlung  zurückgewiesen
werden.  Die  Verhandlung  wird  mündlich  geführt.  Im  Einverständnisse
  der  Parteien  darf  der  Schiedsmann,  Zeugen  und  Sachverständige,
welche  freiwillig  vor  ihm  erscheinen,  hören,  aber  nicht  vereidigen.  Zur
Abnahme  eines  Parteieides  ist  der  Schiedsmann  ebenfalls  nicht  befugt.
Kommt  ein  Vergleich  zustande,  so  ist  derselbe  zu  Protokoll  festzustellen.
Kommt  ein  Vergleich  nicht  zustande,  so  ist  darüber  ein  kurzer  Vermerk
  aufzunehmen.  Das  Protokoll  ist  nach  erfolgter  Genehmigung  von
den  Parteien  oder,  falls  solche  nicht  unterschreiben  können,  von  ihrem
erwählten  Beistand  und  dem  Schiedsmanne  durch  Namensunterschrift
zu  vollziehen.  Die  Parteien  oder  deren  Rechtsnachfolger  erhalten
auf  Verlangen  Abschrift  oder  Ausfertigung  des  Protokolls.  Aus  den
vor  einem  Schiedsmanne  geschlossenen  Vergleichen  findet  die  gerichtliche
Zwangsvollstreckung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  aus  notariellen  Urkunden  statt.  Ist  die  Vollstreckung  von
dem  durch  den  Berechtigten  zu  beweisenden  Eintritt  einer  anderen
Tatsache,  als  einer  etwa  zu  bestellenden  Sicherheitsleistung  abhängig,
        <pb n="71" />
        8  11.  Nicht  richterliche  Justizbeamte.  51

oder  soll  die  Vollstreckung  für  den  Rechtsnachfolger  des  aus  dem
Vergleiche  Berechtigten  oder  gegen  Rechtsnachfolger  des  aus  dem  Vergleiche
  Verpflichteten  erfolgen,  so  kann  die  vollstreckbare  Ausfertigung
nur  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts  erteilt  werden,  in  dessen  Bezirke
der  Schiedsmann  den  Wohnsitz  hat.

B.  Sühneverhandlung  über  Beleidigungen  und  Körperverletzungen.
  Bei  den  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidungen
(St  GB.  §§8  185—187,  189,  194)  und  Körperverletzungen  (St  G.
§8  223,  230,  232)  ist  der  Schiedsmann  die  zum  Zwecke  der  Sühneverhandlung
  zuständige  Vergleichsbehörde.  Das  Verfahren  ist  im
wesentlichen  dasselbe,  wie  bei  der  Sühneverhandlung  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.  Auch  ist  es  statthaft,  daß  der  Beleidigte  oder  Verletzte
  im  Vergleich  sich  die  Zahlung  einer  Geldentschädigung  versprechen
läßt.  Soweit  vor  Erhebung  der  Privatklage  wegen  Beleidigungen
nachgewiesen  werden  muß,  daß  die  Sühne  erfolglos  versucht  worden,
ist  für  diesen  Vergleichsversuch  der  Schiedsmann,  in  dessen  Bezirke  der
Beschuldigte  wohnt,  ausschließlich  zuständig.  Weitläufigkeit  und
Schwierigkeit  der  Sache  berechtigen  ihn  nicht,  die  Ausübung  seines
Amtes  abzulehnen.  Dasselbe  gilt,  wenn  Bedenken  gegen  die  Geschäftsoder
  Verfügungsfähigkeit  der  Parteien  oder  gegen  die  Legitimation  der
gesetzlichen  Vertreter  derselben  bestehen,  wenn  eine  Partei  blind  oder
taubstumm  oder  wenn  eine  Partei  taub  oder  stumm  ist,  und  mit  derselben
  eine  schriftliche  Verständigung  nicht  erfolgen  kann.  Liegt  einer
dieser  Umstände  bei  einer  Partei  vor,  so  ist  dies  im  Protokolle  zu  vermerken.
  Gegen  eine  solche  Partei  findet  aus  dem  etwa  aufgenommenen
Vergleiche  eine  Zwangsvollstreckung  nicht  statt.  Erscheint  der  Antragsteller
  im  Termine  nicht,  so  unterbleibt  die  Sühneverhandlung;  erscheint
  der  Beschuldigte  nicht,  so  wird  angenommen,  daß  er  sich  auf
die  Sühneverhandlung  nicht  einlassen  wolle.  Von  dem  beaksichtigten
Ausbleiben  ist  jedoch  jedenfalls  dem  Schiedsmann  die  vorgeschriebene
Anzeige  rechtzeitig  zu  machen.  Eine  Bescheinigung  über  die  Erfolglofigkeit
  des  Sühneversuchs  kann  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Antragsteller
  im  Termine  erschienen  ist.

C.  Kosten  und  Stempel.  Schreibgebühren  und  bare  Auslagen
(Zustellungskosten  2c.)  sind  dem  Schiedsmann  sofort  zu  entrichten,  welcher
davon  seine  Tätigkeit  abhängig  machen  kann.  Die  Schreibgebühren
betragen  mindestens  25  Pfennige  und  bei  Schriftstücken  von  mehr  als
zwei  Seiten  für  jede  folgende  Seite  10  Pfennige.  Jede  angefangene
Seite  wird  voll  berechnet.  Die  Schreibgebühren  und  baren  Auslagen
fallen  der  Partei  zur  Last,  welche  dieselben  veranlaßt  hat.  Ist  ein  Vergleich
  zustande  gekommen  oder  die  Vermittelung  des  Schiedsmanns
von  beiden  Parteien  nachgesucht,  so  haftet  jede  Partei  für  die  Schreibgebühren
  und  baren  Auslagen,  welche  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung
  entstanden  sind.  Die  Einziehung  erfolgt  erforderlichenfalls  im
Zwangswege  wie  bei  den  Gemeindeabgaben.  Im  übrigen  sind  die
Verfügungen,  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  des  Schiedsmanns
kosten=  und  stempelfrei.  Die  Stempelfreiheit  erstreckt  sich  jedoch  nicht
auf  Rechtsgeschäfte,  welche  an  sich  stempelpflichtig  sind  und  als  ein

4*
        <pb n="72" />
        52  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Bestandteil  des  Vergleichs  in  den  letzteren  aufgenommen  werden  und
ebensowenig  auf  Vergleiche,  durch  welche  ein  unter  den  Parteien  bisher
  nicht  in  stempelpflichtiger  Form  zustande  gekommenes  Rechtsgeschäft
  anerkannt  oder  im  wesentlichen  aufrecht  erhalten  wird.  Für
die  rechtzeitige  Verwendung  des  tarifmäßigen  Stempels  (zwei  Wochen)
haben  die  Parteien  zur  Vermeidung  der  Stempelstrafe  zu  sorgen.  Der
Schiedsmann  ist  dafür  nicht  verantwortlich.  —  Die  sächlichen  Kosten
des  Schiedsmannsamtes  fallen  der  Gemeinde  zur  Last  und  werden  in
zusammengesetzten  Bezirken  auf  die  beteiligten  Gemeinden  und  Gutsbezirke
  nach  der  Seelenzahl  verteilt.  Die  Geldstrafen,  welche  in  Gemäßheit
  der  Schiedsmannsordnung  zur  Hebung  gelangen,  fließen  den
Gemeinden  bezw.  Gutsbezirken  zu,  welche  die  sächlichen  Kosten  des
Schiedsmannsamtes  zu  tragen  haben  und  werden  wie  die  Gemeindeabgaben
  eingezogen.  )

D.  Die  dritte  Gruppe  der  Justizpersonen  bilden  die  Standesbeamten.
  Mit  Einführung  der  obligatorischen  Zivilehe  wurde  zunächst
  in  Preußen  (1874)  die  Beurkundung  des  Personenstandes  in  besonderen
  Registern  (Geburts-,  Heirats-,  Sterberegister)  einem  Staatsbeamten
  (Standesbeamten)  übertragen.  Diese  Einrichtung  wurde  durch
Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  auf  ganz  Deutschland  ausgedehnt.")
Die  Eintragung  geschieht  kostenfrei.  Die  Standesbeamten  werden  jederzeit
  widerruflich  für  bestimmte  Bezirke  vom  Oberpräsidenten  bestellt.")
Wenn  der  Standesamtsbezirk  mit  dem  Gemeindebezirk  zusammenfällt,
werden  die  Standesamtsgeschäfte  regelmäßig  durch  den  Gemeindevorsteher
  (Bürgermeister)  oder  einen  von  der  Gemeindebehörde  mit
staatlicher  Genehmigung  angestellten  Beamten  versehen.  Geistliche  dagegen
  sind  nicht  zu  bestellen,  Gemeindebeamte  dagegen  zur  Übernahme
des  Amtes  verpflichtet"),  die  Kosten  des  Standesamtes  werden  regelmäßig
  von  der  Gemeinde  getragen.  Etwaige  Strafen  und  Gebühren
fallen  dafür  auch  dieser  zu.  )  Die  Aussicht  führt  in  Landgemeinden
der  Landrat  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses,  in  Stadtgemeinden
der  Regierungspräsident.  ?)  Wird  seitens  des  Standesbeamten  ein  Antrag
  auf  Eintragung,  Berichtigung  oder  Löschung  abgelehnt,  so  hat  das
Gericht  (Amtsgericht)  hierüber  zu  entscheiden  und  eventuell  den  Standesbeamten
  zur  Vornahme  der  abgelehnten  Amtshandlung  anzuweisen.
Die  Aufbewahrung  der  jährlich  einzureichenden  Abschriften  (Nebenregister)
  erfolgt  durch  das  Gericht.

1)  Schiedsmannsordn.  §§  1—  11  V.  v.  27.  August  1879  (MBl.  S.  209.  JMl
S.  304)  §§  4g.  15  Abs.  3,  35  u.  Tarif  Nr.  67  Abs.  2,  wodurch  Schiedmannsordn.
§§  40,  41,  soweit  sie  den  Stempel  betreffen,  ersetzt  sind.  V.  v.  8.  April  1879
(Ml.  S.  63  §  4  geänd.  JIMl.  S.  87).

„)  Personenstandsgesetz  v  6.  Februar  1875  (RBl.  S.  23)  (zit.  PG.)  erg.  EG.  z.
B.  Art.  46;  Ausf.  Anw.  mit  Formul.  v.  25.  März  1899  (REBl.  S.  225).  Einführung
  in  Helgoland  V.  v.  25.  November  1899  (GBl.  S.  675).

2)  Bek.  v.  1.  Dezember  1875  MBl.  S.  75.

8  4)  PG.  §§  1—6  und  preußisches  Gesetz  vom  9.  März  1874  (GS.  S.  95)
3  Abs.  5.
S)  PG.  88  7—10,  16,  70  nebst  Tarif.
6)  PG.  85  11  Abs.  1,  2;  3G.  §  154  Abf.  1,  2.
        <pb n="73" />
        §  12.  Subalternbeamte.  53

Vierter  Titel.
8  12.  Subalterubeamte.

Diese  setzen  sich  zusammen  aus  den  Militäranwärtern  und  den  Zivilsupernumeraren.


a)  Militäranwärter  ist  jeder  2  Jahre  die  preußische  Staatsangehörigkeit
  besitzende  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins.  Der  Zioilversorgungsschein
  wird  Militärpflichtigen  erteilt,  welche  während  der
Militärdienstzeit  invalide  geworden  sind  und  eine  12jährige  Dienstzeit
als  Unteroffizier  zurückgelegt  haben,  den  Militäranwärtern  sind  die
Stellen  der  Unterbeamten  und  Kanzlisten  im  Staats=  und  Reichsdienste
ausdrücklich  vorbehalten.  Die  Subalternbeamtenstellen,  für  die  eine
besondere  wissenschaftliche  und  technische  Vorbildung  nicht  erfordert
wird,  sind  mit  Ausschluß  der  Stellen  bei  den  Zentralbehörden  mindestens
zur  Hälfte  in  der  dem  Anteilsverhältnisse  entsprechenden  Reihenfolge
mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.  1)  Durch  den  Kaiser  oder  Landesherrn
  kann  im  besonderen  Interesse  des  Dienstes  Bewerbern  für  eine
bestimmte  Stelle  die  Anstellungsberechtigung  verliehen  werden.  Sie  erhalten
  dadurch  die  gleiche  Berechtigung,  wie  die  Militäranwärter.  )  Den
Angestellten  verbleibt  die  etwa  erdiente  Militärpension  bis  zur  Erfüllung
ihres  doppelten  Betrages  oder  gewisser  Mindestbeträge.  5)  Die  Berücksichtigung
  der  Bewerbungen  setzt  genügende  Befähigung  und  die  Ablegung
  der  für  gewisse  Dienststellungen  oder  Gattungen  derselben  vorgeschriebenen
  Prüfungen  voraus.  Die  Zulassung  der  Prüfung  oder  die
Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  können  erforderlichenfalls  d.  h.
wegen  der  Eigentümlichkeit  des  Dienstzweiges  nicht  aus  finanziellen
Gründen,  auch  nicht  für  die  unteren  Stellen  des  Polizeidienstes  (M.
vom  31.  Dezember  1894  MBl.  95  S.  3)  von  einer  vorgängigen  informatorischen,
  in  der  Regel  nicht  über  3  Monate  auszudehnenden
Beschäftigung  in  dem  betreffenden  Dienstzweige  abhängig  gemacht
werden.

b)  Zivilsupernumerare  haben  behufs  ihrer  Annahme  nachzuweisen:

a)  Erfüllung  der  Militärpflicht,

§pFähigkeit,  sich  3  Jahre  hindurch  selbst  zu  erhalten,

7)  Versetzung  in  die  Obersekunda  einer  neunklassigen  höheren  Lehranstalt
  (Gymnasium,  Realgymnasium,  Oberrealschule),  Reifezeugnis
einer  sechsklassigen  solchen  Anstalt  oder  höheren  Bürgerschule  oder  vor-1)

  Die  in  obigem  festgestellte  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
erstreckt  sich  auch  auf  die  Kommunen  und  Kommunalverbände.  Maßgebend  sind  für
diese  Ges.  v.  21.  Juli  1892  (GS.  S.  214)  nebst  Ausführungsanw.  v.  30.  Sept.
1892  (GS.  S.  285)  und  v.  1.  Dezember  1899  (GS.  S.  235),  sowie  die  Grundsätze,
  betr.  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
  u.  s.  w.,  gefaßt  vom  Bundesrat  am  28.  Juni  1899  (R.ZBl.  S.  268).

9  Vagl.  RG.  v.  27.  Juni  1871  (RGBl.  S.  275)  §§  58,  75—77,  81—94,
Ges.  v.  4.  April  1874  (ReBl.  S.  25),  Ges.  v.  24.  März  1878  (Rl.  S.  149)
Art.  III  u.  IV  u.  Ges.  v.  22.  Mai  1893  (Rl.  S.  171)  Art.  6,  7,  9,  10  u.  19.

3)  NRG.  1871  §§  101—108,  RG.  1874  §§  15,  22  u.  RG.  1893  Art.  11  u.  12
Ausf.  Best.  v.  22.  Februar  1875  (MB.  146).
        <pb n="74" />
        54  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

zügliche  praktische  Brauchbarkeit  und  Ausbildung  durch  mehrjährige  Beschäftigung
  bei  den  Behörden.  71

Die  Annahme  geschieht  bei  den  Regierungen  durch  den  Regierungspräsidenten,
  bei  der  Provinzialsteuerdirektion,  Katasterverwaltung,
Generalkommission  und  Eisenbahndirektion  von  den  Chefs  der  betreffenden
  Behörde.?)

Eine  Probedienstleistung  wird  erfordert  bei  Besetzung  der  nicht  auf
rein  mechanische  Dienstverrichtungen  beschränkten  Unterbeamtenstellen,
die  Dauer  derselben  beträgt  in  der  Regel  sechs  Monate  und  höchstens
ein  Jahr.)

Fünfter  Titel.
8  13.  Pflichten  der  Beamten.

Dem  Beamten,  sowohl  dem  unmittelbaren,  als  auch  dem  mittelbaren
liegt  ob,

à)  eine  gesteigerte  Treue=  und  Gehorsampflicht  gegenüber
  dem  Landesherrn  und  dessen  Regierung.  Er  ist  der  gesetzlich  geordneten
  Disziplin  unterworfen.  Nach  Maßgabe  des  von  ihm  geleisteten
Diensteides  ist  er  verpflichtet,  sein  Amt  gewissenhaft  und  gesetzmäßig
zu  verwalten.  Hierzu  gehört  auch  die  Verpflichtung  zur  Amtsverschwiegenheit
  bei  allen  amtlichen  Angelegenheiten,  deren  Geheimhaltung
  ihrer  Natur  nach  oder  zwecks  Vermeidung  einer  Benachteiligung
  des  Wohls  und  der  Interessen  des  Staats  erforderlich  oder
von  dem  Vorgesetzten  vorgeschrieben  ist  (KO.  v.  21.  November  1835
GS.  S.  237  und  RBG.  8§  11).  Zur  Vernehmung  als  Zeuge  oder
Sachverständiger  bedarf  der  Beamte  bei  derartigen  Angelegenheiten  der
Genehmigung  seiner  vorgesetzten  Dienstbehörde.  Dies  gilt  für  alle
öffentlichen  Beamten,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind  (ZPO.
§§  375,  408;  St  P.  8§  53,  76).

Die  Verletzung  der  Amtspflichten  seitens  des  Beamten  kann  strafrechtliche,
  disziplinarische  und  privatrechtliche  Folgen  nach  sich  ziehen.

Gegen  eine  Verletzung  oder  Vernachlässigung  der  Amtsverschwiegenheit,
  die  zu  den  besonderen  Amtspflichten  des  Beamten  gehört,  können
die  Behörden  einmal  auf  dem  Wege  der  Disziplinaruntersuchung  und
Disziplinarstrafe  einschreiten.  Das  hier  zu  beobachtende  Verfahren  ist

1)  Vf.  vom  4.  Februar  1856  (M.  S.  57),  v.  22.  Dezember  1859  (Ml.  60
S.  13)  u.  St  Mm  B.  u.  AE.  v.  28.  Januar  1901  (ZBl.  UV.  S.  274).

2)  AO.  v.  31.  Oktober  1827  (KA.  XI  S.  869),  v.10.  November  1855  und  Vf.v.
4.  Februar  1856  (M.  S.  57).  Prov.  Steuerdirekt.  Vf.  v.  22.  Mai  1877  (Ml.
S.  201),  v.  15.  November  1880  (MBl.  81  S.  1)  St  M.  u.  A.  v.  28.  Januar
1901  (ZBl.  UV.  S.  274).  Katasterverwaltung  Vf.  v.  19.  März  1860  (MB.  S.  103)
u.  16.  August  1871  (MBl.  S.  318).  Kgl.  Polizeiverw.  Vf.  v.  13.  April  1900  (Ml.
S.  174);  Generalkom.  Verf.  v.  9.  Dezember  1891  (MBl.  92  S.  42)  erg.  18.  Juni
1896  (Ml.  S.  121)  u.  6.  August  1898  (Ml.  S.  196);  Eisenbahndirekt.  Verwaltungsordnung
  v.  15.  Dezember  1894  (G.  95  S.  3),  §8§  31—39.  Prüfungsordn.
für  mittlere  und  untere  Beamte  vom  16.  März  1895  (EBBl.  S.  255)  §§  16—19;
Anstellung  von  Frauen  Vf.  v.  8.  Januar  1873  (MBl.  S.  17).

2)  St  Ml.  v.  19.  September  1836  (KA.  XXI  1)  und  WE.  v.  10.  September
1882  (MVl.  S.  225)  8§  19—21.
        <pb n="75" />
        §  18.  Pflichten  der  Beamten.  55

in  besonderen  Gesetzen  geordnet.  Dies  Verfahren  greift  bei  geringeren
Verstößen  Platz,  dei  schwereren  Verletzungen  der  Amtspflichten,  die  zugleich
eine  Verletzung  der  Rechtsordnung  überhaupt  darstellen,  reicht  die  disziplinarische
  Ahndung  nicht  aus,  weil  sie  nicht  weiter  geht,  als  bis  zur
Dienstentlassung.  Es  tritt  dann  die  öffentliche,  strafrechtliche  Verfolgung
ein.  Sie  ist  aber  nur  dann  möglich,  wenn  sie  im  Reichsstrafgesetzbuch
vorgesehen  ist,  wenn  also  der  Beamte  gegen  einen  der  Paragraphen
verstößt,  die  im  Strafgesetzbuch  unter  der  Überschrift  „Verbrechen  und
Vergehen  im  Amte  in  den  §§  331—359“  zusammengestellt  sind.

Wenn  man  von  einer  strafrechtlichen  Verurteilung  wegen  Verletzung
der  Amtsverschwiegenheit  spricht,  so  denkt  man  gewöhnlich  in  erster
Linie  an  den  §  353"  St  G.,  den  sogenannten  „Arnimparagraphen“,
eine  Bestimmung,  die  erst  durch  die  Novelle  von  1876  geschaffen  wurde.
Die  Geheimhaltung  dessen,  was  dem  Beamten  amtlich  zur  Kenntnis
kommt  und  Gegenstand  des  Amtsgeheimnisses  ist,  ist  eine  allgemeine
Amtspflicht,  deren  Verletzung  durch  das  Disziplinarverfahren  gewöhnlich
  hinreichend  geahndet  werden  kann.  Denn  eine  Gefährdung  der
Interessen  anderer,  wie  sie  z.  B.  bei  der  Rechtsbeugung  geschieht,  ist
nicht  leicht  möglich.  Daher  hatte  man  in  dem  Text  des  Strafgesetzbuches
  von  1870  keine  besondere  Vorschrift  über  die  Amtsverschwiegenheit
  aufgenommen.  Das  wurde  anders,  als  Graf  Harry  v.  Arnim,
der  Botschafter  in  Paris,  mit  dem  Fürsten  Bismarck  in  Konflikt  geriet.
Er  veröffentlichte  mehrere  Aktenstücke  zur  Kirchenpolitik.  Als  später,
nach  Arnims  Entlassung,  im  Archiv  der  deutschen  Botschaft  in  Paris
Aktenstücke  vermißt  wurden,  erhob  man  gegen  den  Grafen  Arnim  Anklage.
  Er  wurde  wegen  vorsätzlicher  Beiseiteschaffung  amtlicher  Urkunden
gemäß  §  348  Abs.  2  StGB.  verurteilt.  Aber  zugleich  wurde  das
Strafgesetzbuch  geändert.  Der  neu  eingefügte  §  3534  bestraft,  um  den
diplomatischen  Gehorsam  zu  schärfen,  denjenigen  Beamten  im  Dienst  des
Auswärtigen  Amts  mit  Gefängnis  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  5000  M.,  der  die  Amtsverschwiegenheit  verletzt  entweder  dadurch,
daß  er  ihm  amtlich  anvertraute  oder  zugängliche  Schriftstücke  widerrechtlich
  einem  anderen  mitteilt  oder  veröffentlicht  oder  dadurch,  daß  er
dritte  widerrechtlich  von  den  schriftlichen  oder  mündlichen  Anweisungen
seines  Vorgesetzten  in  Kenntnis  setzt,  sei  es  wörtlich,  sei  es  inhaltlich.
Voraussetzung  für  die  Anwendung  dieser  Bestimmung  ist,  daß  nicht
nach  anderen  Paragraphen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,  so  wenn
der  Beamte  Geschenke  annimmt  oder  sich  andere  Vorteile  sichert,  also
der  Tatbestand  der  Bestechung  nach  §  332  St#B.  vorliegt.  Täter
kann  —  das  ist  bei  dem  Absatz  1  des  §  3534  zu  beachten  —  jeder
Beamte  im  Dienste  des  Auswärtigen  Amtes  sein,  also  nicht  nur  die
Beamten  im  Auswärtigen  Amt  selbst,  sondern  auch  die  bei  den  Gesandtschaften
  und  Konsulaten  des  Deutschen  Reiches,  nicht  aber  der
deutschen  Einzelstaaten.  Ob  fahrlässige  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit
  genügend  ist,  oder  ob  Vorsatz  hinzukommen  muß,  ist
streitig,  desgleichen,  ob  der  Täter  die  Eigenschaft  als  Beamter  im  Augenblick
  der  Begehung  haben  muß,  oder  ob  auch  nachträgliche  Indiskretionen
früherer  Beamter  unter  den  §  353,  fallen.
        <pb n="76" />
        56  2.  nuch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Ferner  bestraft  §  353°  Abs.  2  den  vorsätzlichen  Ungehorsam  gegen
die  von  dem  Vorgesetzten  erteilten  amtlichen  Anweisungen  und  die
Berichterstattung  von  erdichteten  oder  entstellten  Tatsachen,  wenn  die
Absicht  vorliegt,  den  Vorgesetzten  in  seinen  amtlichen  Handlungen  irrezuleiten.
  Täter  kann  in  diesem  Falle  nur  ein  mit  einer  auswärtigen
Mission  beauftragter  Beamter  sein,  also  die  bei  einer  außerdeutschen
Regierung  beglaubigten  Gesandten  und  die  bei  einer  solchen  Gesandtschaft
  beschäftigten  Beamten.  Das  Strafmaß  ist  dasselbe  wie  in  dem
vorigen  Fall.

Mit  diesem  §  353“  sind  im  allgemeinen  die  Fälle  erschöpft,  in
denen  eine  strafrechtliche  Verfolgung  der  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit
  eintritt.  Es  findet  sich  aber  im  Strafgesetzbuch  noch  eine  Bestimmung,
  die  Verstöße  gegen  die  Amtsverschwiegenheit  unter  Strafe
stellt,  das  ist  der  §  355.  Er  richtet  sich  gegen  die  Telegraphenbeamten
  und  andere  Personen,  die  mit  der  „Beaussichtigung  oder
Bedienung  (im  Gesetz  steht  allerdings  „und  Bedienung,“  doch  hat  das
Reichsgericht  diese  Wortfassung  extensiv  ausgelegt  in  „o  der  Bedienung“)
einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt“  betraut
sind,  und  erklärt  sie  für  strafbar,  wenn  sie  den  Inhalt  von  Depeschen
dritten  mitteilen.  Und  zwar  ist  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
erforderlich.  Fehlt  dieses  Tatbestandsmerkmal,  so  ist  die  Anwendung
des  §  355  ausgeschlossen.

Für  die  Postbeamten  gilt  eine  ähnliche  Bestimmung  nicht.  Selbstverständlich,
  soweit  es  sich  um  die  rechtswidrige  Mitteilung  des  Inhalts
von  Telegrammen  handelt,  deren  Übermittlung  sie  zu  beforgen  haben,
werden  sie  den  Telegraphenbeamten  gleich  behandelt  und  können  sich
nach  §  355  St  GB.  strafbar  machen;  denn  in  diesem  Falle  gehören
sie  zu  den  Personen,  die  mit  der  „Beaufsichtigung  oder  Bedienung
einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt“  betraut
sind.  Wie  aber,  wenn  ein  Postbeamter  einen  dritten  von  dem  Inhalt
eines  Briefes,  einer  Postkarte  rechtswidrig  benachrichtigt?  Bei  Briefen
ist  die  Frage  ohne  wesentliche  Bedeutung,  da  nach  8  364  StGB.
schon  die  Eröffnung  eines  Briefes  durch  einen  Postbeamten  eine  strafrechtliche
  Ahndung  nach  sich  zieht.  Das  Reichsgericht  hat  aber  entschieden,
  daß  unter  den  Begriff  „Briefe“  des  §  354  auch  Postkarten
fallen,  und  die  Erweiterung  dieses  Begriffes  wird  auch  dem  §  5  des
Postgesetzes  von  1871  („das  Briefgeheimnis  ist  unverletzlich“)  zugrunde
zu  legen  sein.  Zwar  kann  dann  bei  der  rechtswidrigen  Mitteilung
des  Inhalts  von  Postkarten  im  Disziplinarwege  auf  Grund  des  §  5
des  Postgesetzes  gegen  den  Beamten  vorgegangen  werden,  eine  strafrechtliche
  Verfolgung  ist  aber  trotzdem  ausgeschlossen;  denn  da  der
§  354  nur  von  der  „Eröffnung“  und  „Unterdrückung“  von  Briefen
spricht,“  so  ist  für  unseren  Fall  alle  Erweiterung  des  Begriffes  umsonst.

Bezüglich  der  zivilrechtlichen  Haftung  der  Beamten  für  Verletzung
der  Amtspflicht  kann  auf  die  Ausführungen  Bd.  1  §  21  S.  34  ff.
dieses  Werkes  verwiesen  werden.

Anlangend  die  preußischen  Beamten  ist  hier  noch  die  Sonderbestimmung
  zu  erwähnen,  daß,  wenn  gegen  einen  preußischen  nicht
        <pb n="77" />
        §  13.  Pflichten  der  Beamten.  57

richterlichen  Zivil=  oder  Militärbeamten  wegen  einer  in  Ausübung
oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen
Handlung  oder  wegen  Unterlassung  einer  Amtshandlung  eine  gerichtliche
Verfolgung  im  Wege  des  Zivilprozesses  oder  Strafprozesses  eingeleitet
worden  ist,  so  steht  der  vorgesetzten  Provinzial=  oder  Zentralbehörde
des  Beamten,  falls  sie  glaubt,  daß  demselben  eine  Uberschreitung
seiner  Amtsbefugnisse  oder  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung
  nicht  zur  Last  fällt,  die  Befugnis  zu,  den  Konflikt  zu
erheben.  Als  Provinzialbehörde  ist  im  Bereiche  der  allgemeinen
Landesverwaltung  zuständig  nicht  der  Regierungspräsident,  sondern  das
Plenum  der  Regierung.  Die  Erhebung  des  Konflikts,  welche  nur  so
lange  zulässig  ist,  als  von  dem  Gerichte  noch  nicht  rechtskräftig  entschieden
  ist,  hat  die  Wirkung,  daß  das  gerichtliche  Verfahren  einstweilen
eingestellt  und  die  Vorentscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  abgewartet
  werden  muß,  welche  lediglich  in  mündlicher  Verhandlung
unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  festzustellen  hat,  ob  der  Beamte  sich  einer  Uberschreitung
seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden
Amtshandlung  schuldig  gemacht  habe.  Von  dem  Ergebnis  dieser  Feststellung
  hängt  es  ab,  ob  es  bei  der  Einstellung  des  gerichtlichen  Verfahrens
  zu  bewenden  hat,  oder  ob  dasselbe  wieder  aufzunehmen  ist.
In  letzterem  Falle  präjudiziert  das  Urteil  des  Oberverwaltungsgerichts
weder  dem  Beamten  in  seiner  weiteren  Verteidigung  vor  dem  Gerichte,
noch  dem  Gerichte  in  seiner  rechtlichen  Entscheidung  der  Sache.  Auseschlossen
  ist  die  Erhebung  des  Konflikts,  wenn  die  gerichtliche  Versagung
  gegen  richterliche  Beamte,  gegen  andere  Justizbeamte  mit  Ausnahme
  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  der  gerichtlichen  Polizei,
gegen  die  in  dem  Bezirke  des  ehemaligen  Appellationsgerichts  zu  Köln
angestellten  Hypothekenbewahrer  und  Standesbeamten,  gegen  Reichsbeamte,
  oder  gegen  Geistliche,  welche  nach  der  Verfassung  die  Eigenschaft
  mittelbarer  Staatsbeamten  nicht  mehr  besitzen,  eingeleitet  ist
(§§  1—3  des  Ges.  betreffend  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen
wegen  Amts=  und  Diensthandlungen  vom  13.  Februar  1854  (GS.
S.  86)  in  Verbindung  mit  §  11  Ec.  z.  G.;  s.  auch  Ges.  vom
8.  April  1847  und  LVG.  8  114).

Was  endlich  noch  die  Haftung  des  Staates  aus  schädigenden
  Handlungen  seiner  Beamten  anlangt,  so  ist  der  gegenwärtige
  Rechtszustand  folgender:

Der  Grundsatz  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  daß  jeder,  der  in
schuldbarer  d.  h.  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Weise  einen  Schaden
angerichtet  hat,  denselben  zu  ersetzen  verpflichtet  ist,  gilt  in  vollem
Umfange  auch  für  Beamte.  Auch  ein  Beamter  muß  den  Zustand
wieder  herstellen,  der  bestehen  würde,  wenn  die  durch  seine  Schuld
veranlaßte  Anderung  nicht  eingetreten  wäre,  oder  den  Gläubiger  in
Geld  entschädigen,  wobei  auch  der  entgangene  Gewinn  in  Berücksichtigung
zu  ziehen  ist  (§§  249,  251  Abs.  1,  252  BGB.).  Um  aber  keinen
Zweifel  darüber  zu  lassen,  daß  diese  Ersatzpflicht  dem  Beamten  nicht
bloß  als  Privatperson  obliegt,  sondern  auch  die  in  Ausübung
        <pb n="78" />
        58  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

seiner  Amtspflicht  begangenen  Handlungen  ergreift,  hat  das  BG#B.
ausdrücklich  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Beamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  einem  dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht  verletzt,
er  diesem  den  daraus  erwachsenen  Schaden  ersetzen  muß.  Bei  bloßer
Fahrlässigkeit  tritt  die  Ersatzpflicht  nur  dann  ein,  wenn  der  Verletzte
nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  verlangen  kann  (BGB.  §  839  Abs.  1),
wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  überhaupt  ein  anderer  zum
Ersatze  verpflichtet,  oder  ob  der  an  sich  Ersatzpflichtige  zahlungsunfähig
  ist.

Da  die  Beamten  als  solche  nicht  für  eigene  Rechnung  oder  für  ihr
Interesse,  sondern  als  Vertreter  von  Körperschaften  handeln,
so  erwächst  dem  dritten,  welchem  durch  eine  in  Ausübung  ihrer  Vertretungsmacht
  begangene,  zum  Schadensersatz  verpflichtende,  widerrechtliche
  Handlung  Schaden  zugefügt  worden  ist,  der  Vorteil,  diese
Körperschaft  selbst  als  haftpflichtig  in  Anspruch  nehmen  zu  können.
Denn  die  Vorschrift  des  BGB.,  daß  eingetragene  Vereine  für  den
Schaden  haften,  den  ihre  verfassungsmäßig  berufenen  Vertreter,
insonderheit  also  der  Vorstand  und  dessen  einzelne  Mitglieder,  einem
dritten  durch  zum  Schadenersatz  verpflichtende  Handlungen  zugefügt
haben,  welche  von  ihnen  in  Ausübung  der  ihnen  zustehenden
Verrichtungen  begangen  sind,  findet  auch  auf  alle  Körperschaften,
Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechts  Anwendung
  (§§  31,  89  BGB.).  Zu  den  letzteren  gehört  aber  außer  den
Kommunalbehörden  der  Provinzen,  Kreise,  Städte,  überhaupt  der
Ortschaften,  vor  allem  die  größte  öffentlichrechtliche  Körperschaft:  Der
Staat  in  seiner  Eigenschaft  als  Fiskus.

Bei  der  Prüfung  der  Verpflichtung  des  Staates  für  die  Handlungen
seiner  Beamten  haftbar  einzustehen,  ist  davon  auszugehen,  daß  das
BGB.  in  seinen  Bestimmungen  mit  strenger  Konsequenz  sich  auf  das
Privatrecht  beschränkt.  Alle  Fragen  des  öffentlichen  Rechts  hat  es
von  sich  fern  gehalten.  Dementsprechend  hat  die  vorberatende  Kommission
des  Reichstages  auch  einen  Antrag,  wonach  öffentliche  Körperschaften,
insbesondere  der  Staat  für  denjenigen  Schaden  haftbar  sein  sollten,
welchen  ein  Beamter  in  Ausübung  der  ihm  anvertrauten  öffentlichen
Gewalt  dritten  zugefügt  habe,  abgelehnt.  Sie  ist  dabei  vorzugsweise
von  der  Rücksicht  auf  die  so  überaus  verschiedenartige  Gestaltung  der
öffentlichen  Machtbefugnisse  und  in  erster  Linie  durch  die  Scheu,  in
das  öffentliche  Recht  überhaupt  einzugreifen,  geleitet  worden.  Als
Fiskus,  d.  h.  als  Träger  von  privatrechtlichen  Rechten  und  Verbindlichkeiten,
  tritt  der  Staat,  gleich  jeder  anderen  juristischen  Person,
gleichberechtigt  und  gleichverpflichtet  in  den  Rechtsverkehr  der  Privatpersonen
  ein.  Die  Frage,  ob  und  inwieweit  er  für  die  Handlungen
seiner  Beamten,  welche  diese  in  Ausübung  der  ihnen  in  privatrechtlichen
  Verhältnissen  zustehenden  Vertretungsmacht  begangen  haben,
haftbar  sei,  kann  nur  nach  den  Vorschriften  des  Privatrechts  beantwortet
werden.  Nach  diesen  ist  aber  seine  Haftpflicht  unanfechtbar.  Es  hat
für  die  Gesetzgebung  kein  Grund  vorgelegen,  die  Vertreter  des  Staates
und  der  Gemeinden,  soweit  sie  in  Ausübung  privatrechtlicher  Ver-
        <pb n="79" />
        §5  18.  Pflichten  der  Beamten.  59

tretungsmacht  handeln,  anderen  Grundsätzen  zu  unterstellen.  Die
Haftpflicht  des  Staates  umfaßt  auch  die  Verantwortlichkeit  für  unerlaubte
  Handlungen,  welche  seine  Beamten  in  Ausübung  ihrer
privatrechtlichen  Vertretungsmacht  begangen  haben.  Wenn  nun  auch,
einerseits  die  Grenze  des  bürgerlichen  Rechtsverkehrs  nicht  zu  eng
gezogen  werden  darf,  vielmehr  die  Haftung  den  Staat  in  seiner  Eigenschaft
als  fiskalische  Person  trifft,  wenngleich  öffentlichrechtliche  Befugnisse
zugrunde  liegen,  so  muß  sie  doch  andererseits  genau  innegehalten  werden
und  darf  durch  landesgesetzliche  Anordnungen  nicht  verletzt  werden.  Zu
ihrer  Sicherung  und  zur  klaren  Ausscheidung  des  öffentlichen  Rechts  hat
das  Ein  führungsgesetz  z.  BGB.  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Haftung  des  Staates,  der  Gemeinden
und  anderer  Kommunalverbände  für  den  durch  ihre  Beamten  in  Ausführung
  der  ihnen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schaden,
sowie  diejenigen  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das  Recht  des
Beschädigten,  von  dem  Beamten  den  Ersatz  eines  solchen  Schadens  zu
verlangen,  insoweit  ausschließen,  als  der  Staat  oder  der  Kommunalverband
  haftet,  unberührt  bleiben.“  (Art.  77).  Es  unterliegt  daher,
wenngleich  nicht  zu  leugnen  ist,  daß  auch  diese  Schadenersatzpflicht
privatrechtlicher  Natur  ist,  doch  die  mit  dem  öffentlichen  Rechte  der
einzelnen  Staaten  in  innigem  Zusammenhange  stehende  Frage,  ob
eine  solche  Verpflichtung  anzuerkennen  sei,  der  Regelung  der  Landesgesetzgebung.
  Nur  in  Beziehung  auf  die  Richter  hat  das  BGB.
eine  Ausnahme  getroffen.  Es  gibt  zwar  dieselben,  sofern  sie  pflichtwidrig
  die  Ausübung  ihres  Amtes  verweigern  oder  verzögern,  der  Ersatzpflicht
  preis  (8§  839  Abs.  2  Satz  2)  und  macht  sogar  ausdrücklich  den
Vormundschaftsrichter  für  die  vorsätzliche  und  fahrlässige  Verletzung
seiner  Amtspflicht  dem  Mündel  gegenüber  in  gleicher  Weise,  wie  die
Beamten  überhaupt,  verantwortlich  (§§  1674,  1848  BGB.).  Dagegen
hat  es  im  Interesse  der  Unabhängigkeit  der  Gerichte  und  der  Fernhaltung
aller  Beeinträchtigungen  der  Unbefangenheit  der  Richter  einen  Beamten,
der  bei  dem  Urteile  in  einer  Zivil=  oder  Strafrechtssache  seine  Amtspflicht
  verletzt,  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  nur  für  den  Fall
verantwortlich  gemacht,  daß  die  Pflichtverletzung  mit  einer  im  Wege  des
gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht
ist.  Und  auch  hier  tritt  die  Ersatzpflicht  dann  nicht  ein,  wenn  der  Verletzte
  mit  Vorsatz  oder  aus  Fahrlässigkeit  unterlassen  hat,  den  Schaden
durch  Gebrauch  eines  Rechtsmittels  abzuwenden  (8  839  Abs.  2  Satz  1
Abs.  3  BGB.).

Überläßt  nun  das  BoeB.  im  übrigen  die  Behandlung  der  Frage,
ob  und  in  welchem  Umfange  der  Staat  für  die  Verfehlungen  seiner
Beamten  in  Ausübung  staatshoheitlicher  Machtbefugnisse  aufzukommen
  hat,  der  Landesgesetzgebung,  so  nimmt  dem  Reiche  gegenüber  auch
die  Reichsgesetzgebung  eine  gesonderte  Stellung  ein.  Im  allgemeinen
unterstellt  dieselbe  die  Reichsbeamten  den  Vorschriften  des  BGB.
dahin:  „Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gesetzmäßigkeit  seiner  amtlichen
Handlungen  verantwortlich"  (RBBG.  8  13),  unterläßt  jedoch  über  die
weiteren  materiellen  Voraussetzungen  der  Haftung,  namentlich  über
        <pb n="80" />
        60  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

den  erforderlichen  Grad  der  Verschuldung  und  den  Umfang  des  Schadenersatzes
  Bestimmungen  zu  treffen.  Für  einzelne  Gebiete  der  Reichsverwaltung
  indes  ist  die  Haftpflicht  besonders  geregelt.  So  hat  die
Telegraphenverwaltung  dem  Unterhaltungspflichtigen  den  durch
die  Arbeiten  an  der  Telegraphenlinie  entstandenen  Schaden  zu  vergüten
  (TG.  §  2),  und  die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  andere
Personen,  deren  sie  sich  bei  Ausführung  der  Beförderung  bedient
(Eisenbahnverkehrsordn.  §  29,  EEG.  Art.  42).  Im  übrigen  hat  sich
das  Reich,  abgesehen  von  §  12  der  Reichsgrundbuchordnung,  seiner
Sonderstellung  entäußert  und  bestimmt,  daß  auf  die  Rechtsverhältnisse
der  Reichsbeamten,  über  welche  nicht  durch  die  Reichsgesetzgebung  Anordnung
  getroffen  ist,  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften  Anwendung
finden,  welche  an  ihren  Wohnorten  für  die  Staatsbeamten  gelten
(RBG.  §  19).  Es  fällt  also  die  weitere  Untersuchung  nach  solchen
gesetzlichen  Vorschriften  für  Reichs=  und  Staatsbeamte  zusammen.
Dabei  tritt  dann  die  auf  privatrechtlichem  Gebiete,  wenigstens  zum
größten  Teile,  glücklich  beseitigte  Rechtszerrissenheit  Deutschlands
wieder  mit  aller  Deutlichkeit  in  die  Erscheinung.

Zunächst  in  Preußen  stehen  sich  die  geltenden  Vorschriften  in  den
verschiedenen  Rechtsgebieten  gegensätzlich  gegenüber.  Von  der  Rechtslehre
  sowohl,  wie  von  der  Rechtsprechung  wird  für  das  Gebiet  des
Allgemeinen  Landrechts  die  Haftung  des  Staates  für  seine  Beamten
  durchweg  verneint,  im  Gebiete  des  Gemeinen  und  Rheinischen
Rechts  dagegen  bejaht,  insbesondere  ordnet  der  Code  civil  ganz  allgemein
an,  daß  die  Geschäftsherren  für  die  Verrichtungen  und  die  Versehen
ihrer  Angestellten  unbedingt  verantwortlich  sind  (Art.  1384).  In
Bayern  haftet  der  Staat  in  allen  Fällen  des  §  839  BGB.  dem
dritten  an  Stelle  des  Beamten,  auch  wenn  der  letztere  durch  Geistesstörung
  oder  aus  ähnlichen  Gründen  selbst  nicht  verantwortlich  ist,
doch  hat  der  Beamte  dem  Staate  den  Schaden,  welcher  diesem  aus
der  Verletzung  der  Amtspflicht  erwächst,  zu  ersetzen.  In  Württemberg
  gelten  ähnliche  Bestimmungen,  desgleichen  in  Baden,  wo  die
Forderung  des  Verletzten  auf  den  Staat  übergeht;  der  Beamte  kann
aber  auf  Vorentscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes  antragen.  In
Gotha,  Reuß  j.  L.  und  Altenburg,  wo  jedoch  die  Hinterlegung
des  Betrages  erfordert  wird,  haftet  der  Staat  unbedingt.  In  Elsaß-Lothringen,
  Hessen,  Weimar,  Schwarzburg-Sondershausen
haftet  der  Staat  neben  dem  Beamten  wie  ein  Bürge.  In  Sachsen
hat  sich  die  Anerkennung  der  Haftpflicht  des  Staates  als  Gewohnheitsrecht
  herausgebildet.  Anhalt,  Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz  verweisen  einfach  auf  die  geltenden  Rechte.

Eine  einheitliche  reichsgesetzliche  Regelung  der  Haftung  des  Staates,
der  Gemeinden  und  anderen  Kommunalverbände  für  den  von  ihren
Beamten  in  Ausübung  der  ihnen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt
zugefügten  Schaden  ist  bereits  von  dem  28.  Deutschen  Juristentag
(1906)  für  ein  dringendes  Bedürfnis  erklärt  worden.  Die  nationalliberale
  Fraktion  des  Abgeordnetenhauses  hat  bereits  einen  dahin
gehenden  Initiativantrag  an  die  preußische  Staatsregierung  gestellt,
        <pb n="81" />
        §  13.  Pflichten  der  Beamten.  61

um  vorläufig  wenigstens  für  ganz  Preußen  einen  einheitlichen  Rechtszustand
  in  dieser  Frage  herzustellen.

b)  Eine  besondere  Pflicht  jedes  Beamten  besteht  ferner  darin,  seine
ganze  Kraft  und  Zeit  in  den  Dienst  des  Staates  zu  stellen.  Diese
Tätigkeit  hat  er  selbst  zu  leisten  und  kann  sich  eigenmächtig  nicht  durch
einen  anderen  vertreten  lassen  (§  41  preuß.  ALR.  I,  13).  Kein  Beamter
  darf  den  zur  Ausübung  seines  Amtes  ihm  angewiesenen  Wohnort
  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  seiner  Vorgesetzten  verlassen
(§  92  preuß.  ALR.  II,  10).  Ausnahmen  hiervon  gelten  nur  bei  Eintritt
  in  den  Reichstag  oder  Landtag,  bei  Einziehung  zum  Militär  und
bei  Berufung  als  Schöffe  oder  Geschworener.  Die  Erteilung  des  Urlaubs
  erfolgt  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.  Die  Einzelheiten
ergeben  sich  für  Regierungsbeamte  aus  Reg.  Instr.  vom  23.  Oktober
1817  (GS.  S.  248)  §  395;  Instr.  vom  31.  Dezember  1825  (GS.
S.  26)  S.  1;  Verf.  vom  29.  Juni  1856  (Ml.  S.  194);  für  Justizbeamte
  aus  d.  Allg.  Verf.  des  JM.  vom  28.  Mai  1885  (JMl.
S.  175—178).

Über  Nebenämter  und  Nebenbeschäftigungen  gelten  folgende  gesetzliche
  Vorschriften  und  allgemeine  Verwaltungsgrundsätze:

1.  Der  abgehende  Beamte  darf  seinen  Posten  nicht  eher  verlassen,
als  bis  wegen  Wiederbesetzung  oder  einstwetliger  Verwaltung  desselben
Verfügung  getroffen  ist  (§  97  preuß.  ALR.  II,  10).

Nebenämter  und  Nebenbeschäftigungen  darf  ein  Beamter  nur  übernehmen,
  soweit  sie  mit  den  durch  das  Hauptamt  an  ihn  gestellten  Ansprüchen
  verträglich  sind.  Darüber,  ob  dies  der  Fall  ist,  hat  die  dem
Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde  zu  befinden.  Die  Übernahme  eines
Nebenamtes  oder  einer  Nebenbeschäftigung  darf  daher  in  allen  Fällen
nur  mit  ihrer  Genehmigung  erfolgen.

2.  Die  Grundsätze  werden  auf  alle  unmittelbaren  Staatsbeamten
angewendet,  also  auch  auf  solche,  welche  unentgeltlich  beschäftigt  sind.
(wie  z.  B.  Referendare,  Gerichtsassessoren,  Justizanwärter,  Aktuare
u.  s.  w.)  oder  nur  Gebühren  beziehen  (z.  B.  Notare,  Gerichtsvollzieher)
oder  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt  sind.

3.  Als  Nebenamt  ist  jede  Tätigkeit  neben  dem  Hauptamte  zu  betrachten,
  die  sich  als  ein  öffentliches  Amt  im  Reiche  oder  Staate,  in
der  Kommunalverwaltung,  im  Dienste  von  Kirche  und  Schule  oder  einer
sonstigen  öffentlich  rechtlichen  Korporation  darstellt,  insbesondere  auch
die  Mitgliedschaft  in  verwaltenden  (nicht  bloß  beschließenden)  Körperschaften
  (wie  Stadtverordnetenversammlung,  Kreisausschuß,  Bezirksausschuß,
  Provinzialausschuß,  Provinzialrat  u.  s.  w.).  Darauf,  ob  das
Nebenamt  mit  Dienstbezügen  verknüpft  ist,  kommt  es  nicht  an;  auch
zu  bloß  ehrenamtlichen  Stellungen  (z.  B.  als  Waisenrat,  als  Mitglied
städtischer  Deputationen  und  Kommissionen  u.  s.  w.)  ist  die  Genehmigung
erforderlich.

Als  Nebenamt  gilt  hingegen  nicht  die  Mitgliedschaft  in  lediglich  beschließenden
  Organen  der  Selbstverwaltung  (wie  z.  B.  Kreistag,
Provinziallandtag,  kirchliche  Synoden  und  die  von  solchen  Synoden
gebildeten  Vifitationskommissionen  u.  s.  w).  Wenn  es  aber  auch  zum
        <pb n="82" />
        62  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Eintritt  in  solche  Körperschaften  der  Genehmigung  nicht  bedarf,  so  ist
der  Beamte  gleichwohl  verpflichtet,  soweit  er  durch  seine  Teilnahme  an
den  Verhandlungen  jener  Organe  seinem  Hauptamte  entzogen  wird,
Urlaub  nachzusuchen.

Die  Wahrnehmung  der  Funktionen  als  Schöffe  oder  Geschworener
ist  gleichfalls  als  ein  Nebenamt  nicht  zu  erachten.

4.  Als  Nebenbeschäftigung,  zu  der  es  einer  Genehmigung  bedarf,
wird  jede,  auch  die  unentgeltliche  und  auch  die  einmalige  oder  vorübergehende
  Tätigkeit  angesehen,  zu  der  ein  Beamter  sich  gegenüber
einer  Reichsbehörde  z.  B.  als  Richter  richterlicher  Beisitzer  bei  dem
Reichsversicherungsamt,  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung,  Reichseisenbahnamt
  u.  dgl.  m.,  einer  anderen  Staatsbehörde,  einer  Kommunal-,
Kirchen=  oder  Schulbehörde,  einer  Korporation  oder  Gesellschaft  oder
auch  einer  Privatperson  rechtswirksam  verpflichtet.  Hierunter  fällt  die
Mitgliedschaft  im  Vorstande  oder  Aufsichtsrate  einer  Aktiengesellschaft,
Genossenschaft  oder  sonstigen  Erwerbsgesellschaft  oder  Korporation,  die
Übernahme  eines  Syndikats  bei  einer  solchen  Gesellschaft,  die  Ubernahme
von  Agenturen  für  Versicherungsgesellschaften,  die  Übernahme  einer
Testamentsvollstreckung,  die  Herausgabe  von  Zeitschriften,  die  Veranstaltung
  von  Repetitorien,  das  Halten  von  Vorlesungen  an  Universitäten
oder  sonstigen  Lehr=  und  Unterrichtsanstalten,  die  Vornahme  von
Revisionen  der  Geschäftsführung  oder  der  Bücher  bei  Erwerbsgesellschaften,
  Sparkassen  u.  s.  w.  Auch  zur  Übernahme  von  Kuratelen  bei
Familienfideikommissen  und  Stiftungen  ist  die  Genehmigung  erforderlich,
  und  zwar  auch  dann,  wenn  in  der  Stiftungs=  oder  Fideikommißurkunde
  ein  nur  allgemein  bezeichneter  Beamter  einer  bestimmten  Justizbehörde
  zur  Kuratel  berufen  ist.

5.  Die  Übernahme  von  Nebenämtern  und  Nebenbeschäftigungen  ist
gesetzlich  untersagt  oder  beschränkt:

a)  durch  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beteiligung
der  Staatsbeamten  bei  der  Gründung  und  Verwaltung  von  Aktien-,
Lommandi-  und  Bergwerksgesellschaften  vom  10.  Juni  1874  (GS.
S.  244);

b)  durch  die  Vorschriften  der  Städteordnungen  für  die  sieben  östlichen
Provinzen,  für  die  Provinz  Westfalen,  für  die  Rheinprovinz,  für  die
Stadt  Frankfurt  a.  M.  (für  den  übrigen  Teil  der  Provinz  Hessen-Nassau),
  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  nach  welchen  richterliche
Beamte  (zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder  der  Handels-,  Gewerbe=
  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind),  sowie  die  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  weder  Stadtverordnete  noch  Mitglieder  des
Magistrats  bezw.  Beigeordnete  sein  dürfen;

I)  durch  die  Vorschriften  der  Landgemeindeordnungen  für  die  Provinz
Westfalen,  für  die  Rheinprovinz,  für  die  sieben  östlichen  Provinzen,
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  (und  für  die  Provinz  Hessen-Nassau),
  nach  denen  dieselben  Beamtenkategorien  wie  zu  b)  auch  nicht
Gemeindeverordnete  in  Landgemeinden  sein  dürfen.

6.  UÜber  die  Behörden,  welche  die  Genehmigung  zur  Übernahme  von
Nebenämtern  und  Nebenbeschäftigungen  zu  erteilen  haben,  bestimmt  im
        <pb n="83" />
        §5  18.  Pflichten  der  Beamten.  63

allgemeinen  die  Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  13.  Juli  1839  (GS.
S.  235),  welche  gegenwärtig  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  gilt,
daß  kein  Staatsbeamter  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,
mit  welcher  eine  fortlaufende  Remuneration  verbunden  ist,  ohne  vorgängige
  ausdrückliche  Genehmigung  derjenigen  Zentralbehörden  übernehmen
  darf,  welchen  das  Haupt=  und  das  Nebenamt  untergeben  sind.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  auf  alle  Nebenämter,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  mit  einer  Remuneration  verbunden  sind  oder  nicht;  die
Genehmigung  einer  anderen  als  der  Zentralbehörde  genügt  im  allgemeinen
  nur  hinsichtlich  derjenigen  Nebenbeschäftigungen,  mit
denen  keine  oder  doch  keine  fortlaufende  Remuneration  verbunden  ist.
Da  die  Erteilung  der  Genehmigung  in  das  Gebiet  der  Dienstaufsicht
fällt,  so  ist  zu  ihr  in  den  letzterwähnten  Fällen  die  dem  Beamten
unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  zuständig.  Dies  schließt  jedoch
die  Befugnis  der  Zentralbehörden  nicht  aus,  auch  in  den  nicht  ihrer
unmittelbaren  Entscheidung  zu  unterbreitenden  Fällen  die  Erteilung  der
Genehmigung  einer  höheren  als  der  nächsten  Dienstaussichtsbehörde  vorzubehalten
  oder  die  Genehmigung  an  beschränkende  Voraussetzungen  zu
knüpfen.

7.  Die  Grundsätze  der  Nr.  6  gelten  nur,  insoweit  nicht  besondere
Vorschristen  darüber  bestehen,  von  welcher  Behörde  die  Genehmigung
zu  erteilen  ist.  Solche  Vorschriften  sind  gegeben:

A.  hinsichtlich  aller  Beamten

a)  für  die  Fälle,  in  denen  die  Genehmigung  zum  Eintritt  in  den
Vorstand  2c.  einer  Aktien=  2c.  Gesellschaft  erteilt  werden  darf;  die  Genehmigung
  erteilt  der  vorgesetzte  Ressortminister;

b)  für  die  Übernahme  einer  Vormundschaft,  Gegenvormundschaft
oder  Pflegschaft;  die  Genehmigung  erteilt  die  zunächst  vorgesetzte  Behörde;


I)  für  die  Üübernahme  des  Amts  als  Schiedsmann;  die  Genehmigung
erteilt  die  zunächst  vorgesetzte  Behörde;

d)  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes  durch  einen  Beamten,  dessen
Ehefrau,  dessen  in  seiner  väterlichen  Gewalt  stehende  Kinder,  seine
Dienstboten,  oder  andere  Mitglieder  seines  Hausstandes;  zuständig  ist
die  vorgesetzte  Dienstbehörde;

e)  für  die  Übernahme  eines  Amtes  in  einer  Gemeindeverwaltung;
die  Genehmigung  erteilt  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.

Unter  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  im  Sinne  der  vorstehenden
Bestimmungen  ist  die  unmittelbare  Dienstaufsichtsbehörde  zu  verstehen.

B.  hinsichtlich  einzelner  Beamtenkategorien:

richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  rechnen  sind,
können  Mitglieder  des  Kreisausschusses  nur  mit  Genehmigung  des  vorgesetzten
  Ministers  sein.

8.  Die  vom  Könige  oder  mit  Königlicher  Genehmigung  angestellten
Beamten  dürfen  ohne  Allerhöchste  Erlaubnis  ein  Nebenamt  in  einem
anderen  (auch  einem  anderen  deutschen)  Staate  nicht  annehmen.

9.  Die  Genehmigung  wird  in  der  Regel  nur  widerruflich  erteilt.
        <pb n="84" />
        64  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

10.  Eine  Genehmigung  wird  in  den  Fällen  nicht  erfordert,  in  denen
die  Übernahme  des  betreffenden  Nebenamts  eine  absolute  gesetzliche
Pflicht  des  zu  ihm  Gewählten  ist,  insbesondere  auch  die  Bekleidung
des  Hauptamts  keinen  Grund  zur  Ablehnung  des  Nebenamts  abgibt.
Zu  solchen  Nebenämtern  gehören  die  Amter  als  Mitglied  der  Gemeindevertretung
  oder  des  Gemeindekirchenrats  einer  evangelischen  Kirchengemeinde
  oder  des  Vorstandes  einer  katholischen  Kirchengemeinde.

Zu  vorstehenden  Bestimmungen  kommen  noch  hinzu  aus  dem  Ausführungsgesetz
  zum  BGB.  vom  20.  September  1899  (GS.  S.  177)
Art.  72,  welcher  besagt:  Wer  ein  Staatsamt  oder  ein  besoldetes  Amt
in  der  Kommunal=  oder  Kirchenverwaltung  bekleidet,  bedarf  zur  Übernahme
  einer  Vormundschaft  oder  zur  Fortführung  einer  vor  dem  Eintritt
  in  das  Amt  übernommenen  Vormundschaft  der  Erlaubnis  der  zunächst
  vorgesetzten  Behörde.  Das  gleiche  gilt  für  die  Uübernahme  oder
die  Fortführung  des  Amtes  eines  Gegenvormundes,  Pflegers  oder
Beistandes.

Die  Erlaubnis  kann  zurückgenommen  werden.

Notare  bedürfen  der  Erlaubnis  nicht.

Und  endlich  ist  noch  zu  erwähnen  die  Vorschrift  aus  dem  preußischen
Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September  1899
(GS.  S.  249)  Art.  82,  welche  lautet:  Der  Notar  bedarf  zur  Übernahme
  eines  unbesoldeten  Amtes  in  der  Gemeindeverwaltung  oder
der  Gemeindevertretung  nicht  der  Genehmigung  seiner  Aufsichtsbehörde.

Das  gleiche  gilt  von  der  Übernahme  der  Mitgliedschaft  in  dem
Vorstand  oder  in  dem  Aussichtsrat  einer  Versicherungsgesellschaft  auf
Gegenseitigkeit  oder  einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  in  dem
Aussichtsrat  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.

Eheschließungen  der  Beamten  sind  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
anzuzeigen  (StMB.  vom  3.  November  1896  und  Verf.  vom  7.  April
1897  (Ml.  S.  52)  und  für  Justizbeamte  Verf.  vom  20.  April  1897
(JWBl.  S.  98).

Wegen  der  Kapitals=  und  Vermögensanlagen  der  Beamten
(ogl.  Delius,  in  der  Zeitschrift  d.  Recht  IX.  Nr.  3  vom  10.  Februar
1907  S.  197  bis  199)  fehlt  es  an  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.
Spezialbestimmungen  sind  für  Preußen  getroffen  durch  die  KO.  vom
30.  Dez.  1826  (vgl.  v.  Kamptz,  Annal.  Bd.  11  S.  363),  welche  bei
Strafe  der  Dienstentlassung  sämtlichen  Kassenbeamten,  ingleichen
sämtlichen  bei  Geldinstituten  angestellten  Beamten  (auch  Reichsbankbeamte
  dürfen  keine  Reichsbankanteilscheine  erwerben),  die  Spekulation  in
Wertpapieren  oder  Waren  verbietet.  Auch  nach  der  KO.  vom  2.  Mai
1874,  betreffend  die  Ehrengerichte  der  Offiziere,  hat  der  Offizier  sich
vom  hazardmäßigen  Börsenspiel,  von  Teilnahme  an  zweifelhaften  Erwerbsgesellschaften,
  überhaupt  von  jedem  Streben  nach  Gewinn  auf
einem  Wege,  dessen  Lauterkeit  nicht  erkennbar  ist,  fernzuhalten.

Vorstehendes  wird  für  alle  Beamte  zu  gelten  haben,  wie  das  auch
im  Erl.  des  Kultusministers  vom  26.  Mai  1827  zum  Ausdruck
gebracht  ist.  Hiernach  ist  den  Beamten  nicht  nur  das  Börsenspiel,
sondern  auch  die  Spekulation  in  Waren  und  Grundbesitz  verboten.
        <pb n="85" />
        §  14.  Disziplinarische  Folgen  der  Verletzung  der  Amtspflichten.  65

Vorstehendes  gilt  auch  für  den  Vermögensbesitz,  den  der  Beamte  durch
Erbgang  oder  infolge  Verheiratung  erwirbt.  Auch  die  Übertragung
des  Vermögensbesitzes  an  die  Ehefrau,  auch  wenn  Gütertrennung
besteht,  und  an  die  Kinder  muß  gleichfalls  als  unstatthaft  erachtet
werden.

§  14.  Disziplinarische  Folgen  der  Verletzung  der  Amts-Ppflichten.
  (Disziplinarverhältnisse.)

Diese  Materie  des  Beamtenrechts  hat  ihre  gesetzliche  Regelung
gefunden  in  dem  preußischen  Gesetz  v.  21.  Juli  1852  (GS.  S.  465).

A.  Dienstvergehen.

Ein  Beamter,  welcher  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt
  oder  sich  durch  sein  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  der
Achtung,  des  Ansehens  oder  des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  erfordert,
unwürdig  zeigt,  kann  —  soweit  die  Handlungen  nicht  im  Strafgesetze
vorgesehen  sind,  und  solange  nicht  wegen  der  nämlichen  Tatsachen
eine  gerichtliche  Untersuchung  schwebt  —  im  Disziplinarwege  verfolgt
werden.  —  Verstößt  die  betreffende  Handlung  zugleich  gegen  ein
Strafgesetz,  so  ist  zunächst  das  gerichtliche  Verfahren  abzuwarten.

Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung  erkannt
ist,  so  findet  wegen  derjenigen  Tatsachen,  welche  in  der  gerichtlichen
Untersuchung  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  Disziplinarverfahren
nur  noch  in  sofern  statt,  als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung
zu  dem  gesetzlichen  Tatbestande  der  Übertretung,  des  Vergehene  oder
des  Verbrechens,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildeten,
ein  Dienstvergehen  enthalten.  Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung
eine  Verurteilung  ergangen,  welche  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur
Folge  gehabt  hat,  so  bleibt  derjenigen  Behörde,  welche  über  die  Einleitung
  des  Disziplinarverfahrens  zu  verfügen  hat,  die  Entscheidung
darüber  vorbehalten,  ob  außerdem  ein  Disziplinarverfahren  einzuleiten
oder  fortzusetzen  sei.  Ist  von  dem  gewöhnlichen  Strafrichter  auf  eine
Freiheitsstrafe  von  längerer  als  einjähriger  Dauer,  auf  eine  schwerere
Strafe,  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  auf  Unfähigkeit  zu
öffentlichen  Amtern  oder  auf  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  erkannt,  so
zieht  das  Straferkenntnis  den  Verlust  des  Amtes  von  selbst  nach
sich,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  wird  (§§  2—7  des  Ges.).

Ein  besonderer  Fall  des  Dienstvergehens  wird  in  §  8  des  Ges.
erwähnt:  Ein  Beamter,  )  welcher  sich  ohne  vorschriftsmäßigen  Urlaub
von  seinem  Amte  entfernt  hält  oder  den  ihm  erteilten  Urlaub  überschreitet,
  ist,  wenn  ihm  nicht  besondere  Entschuldigungsgründe  zur
Seite  stehen,  für  die  Zeit  der  unerlaubten  Entfernung  seines  Diensteinkommens
  verlustig;  dauert  die  unerlaubte  Entfernung  länger  als
acht  Wochen,  so  hat  der  Beamte  die  Dienstentlassung  verwirkt.  Ist
der  Beamte  dienstlich  aufgefordert  worden,  sein  Amt  anzutreten  oder
zu  demselben  zurückzukehren,  so  tritt  die  Strafe  der  Dienstentlassung

..  —

1)  Das  gilt  auch  für  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  (§  73  Disz.-Ges.)
Altmann,  Handbtuch  der  Verfassung  II.  5
        <pb n="86" />
        66  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

schon  nach  fruchtlosem  Ablauf  von  vier  Wochen  seit  der  ergangenen
Aufforderung  ein  (§  9).

Die  Dienstentlassung  kann  nur  im  Wege  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens
  ausgesprochen  werden.  (Vgl.  ReE.  vom  6.  November  1906
in  d.  Zeitschr  d.  Recht  XI  Nr.  5  S.  320  Nr.  671.)

B.  Strafen.

Die  Disziplinarstrafen  bestehen  in  Ordnungsstrafen,  Entfernung  aus
dem  Amte  (§  14).  Ordnungsstrafen  sind:  Warnung,  Verweis,  Geldbuße,
  gegen  untere  Beamte  auch  Arreststrafe  auf  die  Dauer  von
höchstens  acht  Tagen,  welche  jedoch  nur  in  solchen  Räumen  zu  vollstrecken
  ist,  die  den  Verhältnissen  der  zu  bestrafenden  Beamten  angemessen
  sind.  Zu  den  unteren  Beamten  werden  im  allgemeinen  nur
gerechnet:  Exekutoren,  Boten,  Kastellane,  Diener  und  die  zu  ähnlichen
sowie  die  zu  bloß  mechanischen  Funktionen  bestimmten  Beamten.
Außerdem  ist  das  Staatsministerium  ermächtigt,  in  der  Steuer-,  Post-,
Polizei=  und  Eisenbahnverwaltung  diejenigen  Beamtenkategorien  zu
bezeichnen,  gegen  welche  Arreststrafen  verhängt  werden  können.  Das
Staatsministerium  hat  von  der  ihm  eingeräumten  Befugnis  Gebrauch
  gemacht  und  die  unteren  Beamtenklassen  bestimmt  bei  der
Steuerverwaltung  durch  St  M.  v.  28.  Februar  1853  (Ml.  S.  113),
der  Polizeiverwaltung  durch  St  MB.  vom  6.  Oktober  1853  (MBl.
S.  263),  der  Eisenbahn-,  Bau-,  Handels=  und  Gewerbeverwaltung
durch  St  M.  vom  26.  November  1853  (MBl.  54  S.  2).

Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  seine
Untergebenen  befugt  (§  18).  In  Beziehung  auf  die  Verhängung  von
Geldbußen  bezw.  Arreststrafen  können  die  Vorsteher  derjenigen  Behörden,
welche  unter  den  Provinzialbehörden  stehen,  einschließlich  der  Landräte,
gegen  die  ihnen  selbst  untergebenen  Beamten  sowie  gegen  die  Beamten
der  ihnen  untergeordneten  Behörden  Geldbußen  bis  zu  9  M.,  Arreststrafen
  bis  höchstens  zu  drei  Tagen,  verfügen.  Die  Provinzialbehörden
sind  ermächtigt,  die  ihnen  untergeordneten  Beamten  mit  Geldbuße  bis
zu  90  M.  zu  belegen,  besoldete  Beamte  jedoch  nicht  über  den  Betrag
des  einmonatlichen  Diensteinkommens  hinaus.

Die  Minister  haben  die  Befugnis,  allen  ihnen  unmittelbar  oder
mittelbar  untergebenen  Beamten  Geldbußen  bis  zum  Betrage  des
einmonatlichen  Diensteinkommens,  unbesoldeten  Beamten  aber  bis  zur
Summe  von  dreißig  Talern  aufzuerlegen.

Gegen  die  Verfügung  von  Ordnungsstrafen  findet  nur  Beschwerde
im  vorgeschriebenen  Instanzenzuge  statt.

Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:

1.  In  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  gleichem  Range,  jedoch
mit  Verminderung  des  Diensteinkommens  und  Verlust  des  Anspruchs
auf  Umzugskosten  oder  mit  einem  von  beiden  Nachteilen,  wobei  jedoch
diese  Strafe  nur  auf  Beamte  im  unmittelbaren  Staatsdienste  Anwendung
  findet,

2.  in  Dienstentlassung.

Diese  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruches
von  selbst  nach  sich.
        <pb n="87" />
        §  14.  Disziplinarische  Folgen  der  Verletzung  der  Amtspflichten.  67

Gehört  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten,  welche  einen  Anspruch
auf  Pension  haben,  und  lassen  besondere  Umstände  eine  mildere  Beurteilung
  zu,  so  ist  die  Disziplinarbehörde  ermächtigt,  in  ihrer  Entscheidung
  zugleich  festzusetzen,  daß  dem  Angeschuldigten  ein  Teil  des
reglementsmäßigen  Pensionsbetrages  auf  Lebenszeit  oder  auf  gewisse
Jahre  als  Unterstützung  zu  gewähren  sei  (§  16).

C.  Diszplinarverfahren.

Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muß  ein  förmliches  Disziplinar-=verfahren
  vorhergehen.  Dasselbe  besteht  in  der  von  einem  Kommissar
zu  führenden  schriftlichen  Voruntersuchung  und  in  einer  mündlichen
Verhandlung,  die  jedoch  nicht  öffentlich  ist  (§  22).  In  der  Voruntersuchung
  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mitteilung  der  Anschuldigungspunkte
  vorgeladen  und,  wenn  er  erscheint,  gehört;  es
werden  die  Zeugen  eidlich  vernommen  und  die  zur  Aufklärung  der
Sache  dienenden  sonstigen  Beweise  herbeigeschafft.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  durch  einen
Beamten  wahrgenommen,  welchen  die  Behörde  ernennt,  von  der  die
Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  verfügt  wird.  Bei  der  Vernehmung
  des  Angeschuldigten  und  dem  Verhöre  der  Zeugen  ist  ein
vereideter  Protokollführer  zuzuziehen  (§  32).

Der  dem  Angeschuldigten  vorgesetzte  Minister  ist  ermächtigt,  mit
Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung,  das  fernere  Verfahren
einzustellen  und  geeignetenfalls  nur  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen
(6  33).1)  Wird  das  Verfahren  nicht  eingestellt,  so  wird  eine  Anklageschrift
  gefertigt  und  der  Angeschuldigte  unter  abschriftlicher  Mitteilung
dieser  zur  mündlichen  Verhandlung  geladen,  auf  Grund  deren  die
Disziplinarbehörde  nach  ihrer  freien  Uberzeugung  die  Entscheidung,
welche  mit  Gründen  versehen  sein  muß,  fällt.  Dem  Angeschuldigten
wird  auf  sein  Verlangen  Ausfertigung  des  Urteils  erteilt,  gegen
welches  er  ebenso  wie  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  binnen  vier
Wochen  vom  Tage  der  Verkündung  des  Urteils  ab  und  bei  Abwesenheit
des  Angeschuldigten  von  Zustellung  des  Urteils  an  ihn  Berufung  an
das  Staatsministerium  einlegen  kann.  Zur  schriftlichen  Rechtfertigung
der  Berufung  wird  eine  vierzehntägige  Frist  gewährt,  desgleichen  steht
dem  Appellaten  dieselbe  Frist  zur  Einreichung  seiner  Gegenschrift  zu.

8  20  ZG.  bestimmt  folgendes:

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,
Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  Be—
stimmungen  des  Ges.  vom  21.  Juli  1852  mit  folgenden  Maßgaben
zur  Anwendung:

1.  Gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder,
sowie  gegen  die  sonstigen  Gemeindebeamten  kann  an  Stelle  der  Bezirksregierung
  und  innerhalb  des  derselben  bisher  zustehenden  Ordnungsstrafrechts
  der  Regierungspräsident  1)  Ordnungsstrafen  festsetzen.  Gegen

1)  Diese  Befugnis  des  Ministers  ist  bezüglich  städtischer  Gemeindebeamten  auf  das
Verwaltungsgericht  erster  Instanz  (Bezirksausschuß)  übergegangen  (LVG.  §  157  32).

2)  Fur  Berlin  ist  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Oberpräsident  zustänoig,
gegen  dessen  Strafverfügung  die  Klage  unmittelbar  beim  OV.  binnen  2  Wochen  erhoben
  werden  kann.  5
        <pb n="88" />
        68  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung,

die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpäsidenten,  gegen  den  auf  die  Beschwerde
  ergehenden  Beschluß  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

2.  Gegen  die  Strafverfügungen  des  Bürgermeisters  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  und  gegen
den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

3.  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die
Einleitung  des  Verfahrens  von  dem  Regierungspräsidenten  bezw.  dem
Minister  des  Innern  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar
  ernannt;  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  bezw.  des
Disziplinarhofes  tritt  als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz
der  Bezirksausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das
Oberverwaltungsgericht;  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernennt
bei  dem  Bezirksausschusse  der  Regierungspräsident,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  der  Minister  des  Innern.

In  dem  vorstehend  bezüglich  der  Entfernung  aus  dem  Amte  vorgesehenen
  Verfahren  ist  entstehenden  Falls  auch  über  die  Tatsache  der
Dienstunfähigkeit  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder
und  sonstigen  Gemeindebeamten  Entscheidung  zu  treffen.

§  36  ZG.  besagt  folgendes:

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  Schöffen,  Mitglieder
  des  Gemeindevorstandes  und  sonstigen  Gemeindebeamten,  sowie
  der  Gutsvorsteher  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
21.  Juli  1852  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1.  Die  Befugnis,  gegen  die  Gemeindevorsteher  (Amtmänner  in  Westfalen,
  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz),  Schöffen,  Mitglieder  des
kollegialischen  Gemeindevorstandes  und  sonstige  Gemeindebeamten,  sowie
  gegen  Gutsvorsteher  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,  steht  dem
Landrate,  und  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten
Ordnungsstrafrechts  dem  Regierungspräsidenten  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Landrate  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die
Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt.

2.  Gegen  die  von  dem  Amtmann  in  Westfalen  oder  von  dem
Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz  auf  Grund  des  §  83  der  Westfäl.
Landgemeindeordn.  vom  19.  März  1856  bzw.  der  §§  83  und  104  der
Rheinisch.  Landgemeindeordn.  vom  23.  Juli  1845  gegen  Unterbeamte  der
Gemeinden,  Amter  oder  Bürgermeistereien  erlassenen  Strafverfügungen
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Landrat  und  gegen
den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Landrats  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  statt.

3.  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  1  und  2  in  letzter
Instanz  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten,  bezw.  des
Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  statt.
        <pb n="89" />
        8  14.  Disziplinarische  Folgen  der  Verletzung  der  Amtspflichten.  69

In  den  Hohenzollernschen  Landen  findet  gegen  die  Strafverfügungen
des  Regierungspräsidenten  innerhalb  zwei  Wochen  unmittelbar  die
Klage  bei  den  Oberverwaltungsgerichte  statt.

4.  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
  des  Verfahrens  von  dem  Landrate  oder  von  dem  Regierungspräsidenten
  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar  und
der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.  Als  entscheidende  Diesziplinarbehörde
  erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
7er  Kreisausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das  Oberverwaltungsgericht.
  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  vorstehend  zu  4.  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehenden
Falles  auch  über  die  Tatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  ländlichen  Gemeindebeamten
  Entscheidung  zu  treffen.

Bei  Dienstvergehen  der  Amtsvorsteher  beschließt  über  die  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden
beigelegten  Ordnungsstrafrechts  der  Kreisausschuß  und  im  Umfange  des
dem  Minister  beigelegten  Ordnungsstrafrechts  der  Regierungspräsident.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die
Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt.  Gegen  die  Beschlüsse  beider
findet  innerhalb  der  gleichen  Frist  Klage  bei  dem  OV.  statt.

In  dem  auf  die  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren
wird  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  von  dem  Landrate  oder
von  dem  Regierungspräsidenten  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar,
  sowie  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  für  die
erste  Instanz  ernannt.

Die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist  der  Kreisausschuß,
zweiter  Instanz  das  OVG.  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei
dem  OVG.  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt  (§  68  der
Kreisordn.  vom  13.  Dezember  1872  GS.  S.  661).

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  hinsichtlich  der  Dienstvergehen
der  Kreisbeamten  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Recht
zur  Vahangung  von  Ordnungsstrafen  auch  dem  Landrate  zusteht  (§  134
Z.  3  KO

Die  Mitglieder  der  Provinzialräte,  Bezirks-,  Kreis-=(Stadt-)
  ausschüsse  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung
eines  Beamten  aus  seinem  Amte  rechtfertigen  (  2  des  Disziplinarges.
vom  21.  Juli  1852)  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen
enthoben  werden,  jedoch  erfolgt  die  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie
die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und  des  Vertreters  der
Staatsanwaltschaft  durch  den  Minister  des  Innern.  Disziplinargericht
ist  der  ionplinarsenat  1)  des  Oberverwaltungsgerichts  W  14,
32,  39

1)  Der  Disziplinarsenat  ist  an  die  Stelle  des  ursprünglich  bestellten  Plenums
getreten  durch  Ges.  vom  8.  Mai  1889  (GS.  S.  107).  Der  Disziplinarsenat  besteht
aus  zwei  Präsidenten  und  7  Räten  des  O.
        <pb n="90" />
        70  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Dasselbe  gilt  auch  bei  dem  Disziplinarverfahren  gegen  die  Mitglieder
  der  Provinzialausschüsse  und  den  Landesdirektor,
nur  ist  der  Instanzenzug  hier  in  der  Weise  geordnet,  daß  der  Minister
des  Innern,  der  Bezirksausschuß  und  das  OVG.  für  die  Entscheidun
zuständig  sind  (Prov.-O.  vom  29.  Juni  1875  (GS.  81  S.  234
88  61,  v88).

Eine  jede  Entscheidung  der  Disziplinarbehörde,  gegen  die  kein  Rechtsmittel
  mehr  stattfindet,  und  durch  welche  die  Dienstentlassung  ausgesprochen
  ist,  bedarf  der  Bestätigung  des  Königs,  wenn  der  Beamte  vom
Könige  ernannt  oder  bestätigt  worden  ist  (8  47).

D.  Entscheidende  Disziplinarbehörden.

Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden  erster  Instanz  sind:

à)  der  Disziplinarhof  in  Berlin,  bestehend  aus  einem  Präsidenten
und  zehn  anderen  Mitgliedern,  von  welchen  mindestens  vier  Mitglieder
des  Kammergerichts  (Abänderungsges.  v.  9.  April  1879  GS.  S.  345
§  13)  sein  müssen,  in  Ansehung  der  vom  Könige  oder  dem  Minister
angestellten  oder  bestätigten  Beamten.  Hier  wird  die  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  und  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
vom  Ressortminister  verfügt,

b)  die  Provinzialbehörden  (Regierungen,  Provinzialschulkollegien,
Provinzialsteuerdirektionen,  Oberbergämter,  Generalkommissionen,  Eisenbahndirektionen,
  Polizeipräsidium  zu  Berlin  u.  s.  w.)  in  Ansehung  der
anderen  bei  ihnen  angestellten  oder  ihnen  untergeordneten  Beamten.
Hier  verfügt  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  und  die  Ernennung
  des  Untersuchungskommissars  der  Vorsteher  dieser  Behörden
oder  der  Ressortminister,

I)  für  diejenigen  Beamten,  die  nicht  unter  à  und  b  begriffen  sind,
die  Regierung.

E.  Vorläufige  Dienstenthebung.

Die  Suspension  eines  Beamten  vom  Amte  tritt  kraft  des  Gesetzes  ein:

a)  wenn  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  seine  Verhaftung  beschlossen
oder  gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskräftig  gewordenes  Urteil  erlassen
ist,  welches  auf  den  Verlust  des  Amtes  lautet  oder  diesen  kraft  des
Gesetzes  nach  sich  zieht,

b)  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung
  ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet  (8  48).

Die  zur  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  ermächtigte  Behörde
kann  die  Suspension,  sobald  gegen  den  Beamten  ein  gerichtliches  Strafverfahren
  eingeleitet  oder  die  Einleitung  einer  Disziplinaruntersuchung
verfügt  wird,  oder  auch  demnächst  im  ganzen  Laufe  des  Verfahrens  bis
zur  rechtskräftigen  Entscheidung  verfügen  (§  50).

Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  einem  Beamten  auch  von  solchen
Vorgesetzten,  die  seine  Suspension  zu  verfügen  nicht  berechtigt  sind,
die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  untersagt  werden;  es  ist  aber
darüber  sofort  an  die  höhere  Behörde  zu  berichten  (§  54).

Der  suspendierte  Beamte  behält  während  der  Suspension  die  Hälfte
seines  Diensteinkommens,  die  andere  Hälfte  ist  zu  den  Kosten,  welche
        <pb n="91" />
        §  14.  Disziplinarische  Folgen  der  Verletzung  der  Amtspflichten.  71

durch  die  Stellvertretung  des  Angeschuldigten  verursacht  werden,  der
etwaige  Rest  zu  den  Untersuchungskosten  zu  verwenden  (51).

Der  zu  den  Kosten  nicht  verwendete  Teil  des  Diensteinkommens
wird  dem  Beamten  nicht  nachgezahlt,  wenn  das  Verfahren  die  Entfernung
  aus  dem  Amte  zur  Folge  gehabt  hat  (§  522).  ·

Wird  der  Beamte  freigesprochen,  so  muß  ihm  der  einbehaltene  Teil
des  Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.

Wird  er  nur  mit  einer  Ordnungsstrafe  belegt,  so  ist  ihm  der  einbehaltene
  Teil,  ohne  Abzug  der  Stellvertretungskosten,  nachzuzahlen,
soweit  derselbe  nicht  zur  Deckung  der  Untersuchungskosten  und  der
Ordnungsstrafe  erforderlich  ist  (&amp;amp;  53).

F.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Beamten  der
Justizverwaltung.

Der  4.  Abschnitt  des  Disziplinarges.  vom  21.  Juli  1852,  welcher
hierüber  in  den  §§  55—77  handelt,  ist  zum  Teil  ergänzl  bezw  berichtigt
durch  die  Novelle  vom  9.  April  1879  (GS.  S.  345),  zum  Teil  sind  die
auf  Rechtsanwälte  bezüglichen  Bestimmungen  in  Fortfall  gekommen
durch  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  der  Rechtsanwaltsordnung
vom  1.  Juli  1878  (Rl.  S.  177).

Hinsichtlich  der  Beamten  der  Justizverwaltung,  welche  kein  Richteramt
  bekleiden,  kann  der  Justizminister  Ordnungsstrafen  jeder  Art  verhängen
  (§8  55,  56).  Der  Oberstaatsanwalt  beim  Oberlandesgericht  ist
befugt,  gegen  alle  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  angestellten  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft  Warnungen  und  Verweise,  gegen  die
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten  und  gegen  die
Beamten  der  gerichtlichen  Polizei  Warnungen,  Verweise  und  Geldbußen
  bis  zu  30  M.  zu  verhängen.

Hinsichtlich  der  Bureau=  und  Unterbeamten,  welche  unter  der  alleinigen
Aufsicht  der  Staatsanwaltschaft  stehen,  finden  die  hinsichtlich  der  Bureauund
  Unterbeamten  bei  den  Gerichten  in  dem  Gesetze  vom  21.  Juli
1852  getroffenen  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
die  Befugnis  zur  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  der  Beamten  der
süüsrteamwalischaft  zusteht,  Geldstrafen  jedoch  nur  verhängt  werden
ürfen:

a)  von  dem  Oberstaatsanwalt  bis  zum  Betrage  von  90  M.;

b)  von  dem  Ersten  Staatsanwalt  bis  zum  Betrag  von  30  M.
19  des  Abänderungsges.  vom  9.  April  1879  GS.  S.  345).
Gegen  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  ist  Beschwerde  zulässig,  welche
im  Dienstaufsichtswege  erledigt  wird  (§  20  des  vorerw.  Ges.).

Die  Vorgesetzten,  welche  außer  dem  Justizminister  befugt  sind,  von
Amts  wegen  oder  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  gegen  Bureauund
  Unterbeamte  der  Gerichte  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,  sind

à)  der  Präsident  eines  Oberlandesgerichts  in  Ansehung  der  Beamten
seines  Bezirks.  Die  Geldbuße  darf  die  Summe  von  90  M.  nicht
übersteigen,

b)  der  Präsident  des  Landgerichts  in  Ansehung  der  Beamten  seines
Bezirks.  Die  Geldbuße  darf  die  Summe  von  30  M.  nicht  übersteigen,

c)  der  Einzelrichter  (Amtsrichter)  in  Ansehung  der  bei  dem  Gerichte
        <pb n="92" />
        72  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

angestellten  Beamten.  Die  Geldbuße  darf  die  Summe  von  9  M.
nicht  übersteigen  (§  59  des  Disziplinarges.).

Die  Beschwerde  gegen  Ordnungsstrafen  geht  in  dem  Falle  zu  à  an
den  Justizminister,  zu  b  und  c  an  den  Oberlandesgerichtspräsidenten,
und  von  dessen  Verfügung  an  den  Justizminister,  von  den  Verfügungen
eines  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  an  den  höheren  Beamten  derselben,
  und  von  dessen  Verfügung  an  den  Justizminister  (§  62).

Hinsichtlich  der  Bureau=  und  Unterbeamten  steht  die  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  dem  Oberlandesgericht  des  Bezirks  zu,  welches
auch  als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  fungiert  (8  64).

Beamte,  welche  auf  Probe,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf  angestellt
  sind,  können  ohne  ein  förmliches  Disziplinarverfahren  von  der  Behörde,
  welche  ihre  Anstellung  verfügt  hat,  entlassen  werden  (§  83  Abs.  1).

Referendarien,  welche  durch  eine  tadelhafte  Führung  zu  der  Belassung
im  Dienste  sich  unwürdig  zeigen  oder  in  ihrer  Ausbildung  nicht  gehörig
  fortschreiten,  können  von  dem  vorgesetzten  Minister,  nach  Anhörung
  der  Vorsteher  der  Provinzialdienstbehörde  (das  ist  des  Oberlandesgerichtspäsidenten),
  ohne  weiteres  Verfahren  aus  dem  Dienste  entlassen
  werden  (§  84).

G.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Beamten  der
Selbstverwaltung.

Die  besondere  Vorschrift  des  §  78  des  Disziplinargesetzes  ist  ersetzt
durch  die  §§  20  und  36  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August
1883  (GS.  S.  237).  Vgl.  auch  Entsch  des  OVG.  Bd.  18  S.  432.

Die  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  unterliegen
keinem  Disziplinarverfahren,  jedoch  kann  ein  Mitglied,  sofern  es  zu
einer  Strafe  wegen  einer  entehrenden  Handlung  oder  zu  einer  Freiheitsstrafe
  von  länger  als  einjähriger  Dauer  rechtskräftig  verurteilt  ist,
durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  seines  Amts  und
seines  Gehalts  für  verlustig  erklärt  werden  (LVG.  8  21).

Ist  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  das  Hauptverfahren
gegen  ein  Mitglied  eröffnet,  so  kann  die  vorläufige  Enthebung  desselben
  von  seinem  Amte  durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungs-=gerichts
  ausgesprochen  werden.

Wird  gegen  ein  Mitglied  die  Untersuchungshaft  verhängt,  so  tritt
für  die  Dauer  derselben  die  vorläufige  Enthebung  von  Rechts  wegen
ein  (LVG.  §  22  Abs.  1  und  2).

8  15.  Verfügungen  im  Interesse  des  Dienstes,  welche  nicht
Gegenstand  eines  Disziplinarverfahrens  find.
(Disziplinargesetz  §  87).

à)  Beamte  können  in  ein  anderes  Amt  von  nicht  geringerem  Range
und  Gehalte  unter  Gewährung  von  Umzugskosten  versetzt  werden.

b)  Unmittelbare  Staatsbeamte  können  —  soweit  es  sich  um  die
Umbildung  von  Behörden  oder  um  bestimmte  Beamte  handelt  —  auf
Wartegeld  (zur  Disposition)  gestellt  werden.  Zu  diesen  Beamten
gehören  Unterstaatssekretäre,  Ministerialdirektoren,  Oberpräsidenten,
Regierungspräsidenten,  Militärintendanten,  Staatsanwaltschaftsbeamte,
        <pb n="93" />
        §  16.  Die  Haftung  der  Beamten  2c.  8  17.  Rechte  der  Beamten.  73

Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden,  Landräte,  Gesandte  und  andere
diplomatische  Agenten,  in  den  neuen  Provinzen  auch  Oberregierungsräte
  und  Oberforstmeister.

Wartegeldempfänger  sollen  bei  Wiederbesetzung  erledigter  Stellen,
für  welche  sie  sich  eignen,  vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

I)  Gänzliche  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Gewährung  der
vorschriftsmäßigen  Pension  nach  Maßgabe  des  bereits  erörterten,
besonders  geordneten  Verfahrens.

§8  16.  Die  Haftung  der  Beamten  bei  Kassen-  nud  auderen
öffentlichen  Verwaltungen  für  Defekte.

Diese  Materie  ist  in  Preußen  vollkommen  analog  den  reichsgesetzlichen
Bestimmungen  geregelt.  Durch  motivierten  Beschluß  der  unmittelbar  vorgesetzten
  Behörde  sind  Betrag  und  Ersatzpflicht  festzusetzen.  Dieser  Beschluß
ist  sofort  vollstreckbar,  wenn  die  festsetzende  Behörde  die  Eigenschaft  einer
Zentral=  oder  Provinzialbehörde  besitzt,  sonst  ist  er  von  dieser  zu  genehmigen.
  Die  von  den  Kreisausschüssen  als  Aufsichtsinstanz  über
Gemeinde=  und  Amtskassen  erlassenen  Beschlüsse,  ebenso  wie  die  des
Bezirksausschusses  bei  Defekten  der  Gemeindebeamten  sind  sofort  vollstreckbar.
  Gegen  den  Defektenbeschluß  ist  innerhalb  eines  Jahres  Rekurs  an
die  vorgesetzte  Behörde  und  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig.  Zur
Defektenniederschlagung  ist  königliche  Ermächtigung  erforderlich.)

Die  früher  vorhandene  Verpflichtung  der  Staatsbeamten  zur  Kautionsleistung
  ist  durch  Ges.  vom  7.  März  1898  (GS.  S.  19)  aufgehoben.
Die  Aufhebung  berührt  jedoch  nicht  die  Verpflichtung  der  Gerichtsvollzieher,
  der  Hypothekenbewahrer  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen
Rechts  zur  Bestellung  von  Amtskautionen  und  die  Gemeindebeamten.

Sechster  Titel.
§  17.  Rechte  der  Beamten.

Die  Rechte  der  Beamten  sind  teils  öffentlichrechtlicher,  teils  privatrechtlicher
  Natur.  Soweit  die  Rechte  Annex  des  verwalteten  Amts
sind,  spricht  man  von  Amtsbefugnissen.  Deshalb  wird  auch  im  §  16
preußischen  AvR.  II,  13  bestimmt:  Soweit  die  Besorgung  gewisser
zu  den  Rechten  und  Pflichten  des  Staates  gehörender  Angelegenheiten
und  Geschäfte  den  Beamten  des  Staats  vermöge  ihres  Amts  obliegt,
muß  diesen,  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Auftrages,  ebenso  wie  dem
Landesherrn  selbst  Folge  geleistet  werden.  Die  Beamten  genießen  auf
Grund  und  in  Acbüdun  ihres  Amtes  einen  besonderen  erhöhten
strafrechtlichen  Schutz  (StGB.  88  113,  114,  196)  und  gewisse  Ehrenrechte.
  Privatrechtlicher  Natur  sind  die  Vermögensrechte,  die  der
Beamte  mit  seiner  Anstellung  erwirbt.

Im  einzelnen  sind  hiernach  die  Rechte  der  Staatsbeamten  folgende:

a)  Titel,  Uniform,  Rang.  Titel  und  Rang,  welche  mit  einem
Amt  verbunden  sind,  werden,  nebst  den  davon  abhängigen  Vorrechten,

 

1)  V.  vom  24.  Januar  1844  (GS.  S.  52);  städt.  Beamte  Zust.  G.  §.  177,
ländliche  §  32°5,  Beamte  der  Amtsverbände  KO.  §  72  (GS.  81  S.  180)  §5  550.  Nr.  2.
Wegen  Niederschlagung  Ges.  vom  11.  Mai  1898  (GS.  S.  77)  8  38.
        <pb n="94" />
        74  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

schon  durch  die  darüber  ausgefertigte  Bestallung  verliehen  (preußisches
ALR.  II  10  §  84).  In  der  preußischen  Beamtenhierarchie  werden
5  Klassen  der  höheren  Beamten  unterschieden.  Außerhalb  dieser  Rangklassen
  steht  an  oberster  Stelle  der  preußische  Wirkliche  Geheime  Rat
mit  dem  Titel  „Exellenz."

Die  Subalternbeamten  zerfallen  in  4  Klassen,  deren  erste  der  fünften
der  höheren  Beamten  entspricht.

Nach  den  Rangklassen  bestimmt  sich  auch  die  Uniform  der  Beamten.

b)  Das  Diensteinkommen  (Gehalt,  Wohnungsgeldzuschuß  bezw.  Dienstwohnung).
  Die  Ansprüche  hierauf  können  im  Rechtswege  verfolgt  werden.
Maßgebend  für  die  Verfolgung  dieser  Ansprüche  unmittelbarer
Staatsbeamten  sind  die  durch  Art.  80,  81  EcG.  z.  BGB.  aufrecht
erhaltenen  Bestimmungen  des  preußischen  Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung
  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (GS.  S.  241).

Hiernach  muß  der  Klage  mit  Ausnahme  des  Falls,  wo  ein  Beamter
durch  eine  von  der  Oberrechnungskammer  getroffene  Festsetzung  verkürzt
zu  sein  glaubt,  die  Entscheidung  des  Verwaltungschefs  vorhergehen.  Die
Klage  muß  sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,
nachdem  dem  Beamten  die  Entscheidung  des  Verwaltungschefs  oder
die  Festsetzung  der  Oberrechnungskammer  bekannt  gemacht  worden,
angebracht  werden  (§  2  des  Ges.

Die  Klage  ist  gegen  diejenige  Provinzialbehörde  des  betreffenden  Verwaltungsressorts
  und  in  Ermangelung  einer  solchen  gegen  diejenige  Bezirksregierung
  zu  richten,  in  deren  Amtsbezirk  der  Beamte  zu  der  Zeit,  wo
der  streitige  Anspruch  entstanden  ist,  vermöge  seines  dienstlichen  Wohnsitzes
  seinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.  Der  Stadtbezirk  von  Berlin  wird
in  dieser  Beziehung  zum  Bezirk  der  Regierung  zu  Potsdam  gerechnet.

Für  Prozesse  von  Beamten  in  den  Hohenzollernschen  Landen  ist  die
Regierung  in  Sigmaringen  zur  Vertretung  des  Fiskus  befugt.

Vorstehende  Bestimmungen  für  die  Vertretung  des  Fiskus  gelten
nicht  für  die  Vertretung  der  Justizverwaltung.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  des  Justizfiskus  wird  dessen  Vertretung  besonders  geregelt
durch  Ges.  vom  14.  März  1885  (GS.  S.  65)  in  Verbindung  mit
der  Allg.  Verf.  vom  23.  März  1885  (JMl.  S.  119).  Danach  ist
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  vermögensrechtliche  Ansprüche
aus  dem  Dienstverhältnisse  der  Justizbeamten  betreffen,  zur  Vertretung
des  Fiskus  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgericht  berufen,
in  dessen  Bezirk  der  Beamte  zu  der  Zeit,  in  welcher  der  Anspruch
entstanden  ist,  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  gehabt  hat.

Mittelbare  Staatsbeamte  bedürfen  jener  Vorentscheidung  des
Verwaltungschefs  nicht,  unterliegen  auch  nicht  der  Präklusiofrist  für
die  Klageerhebung;  sie  können  daher  ihre  Gehaltsansprüche  unbeschränkt
geltend  machen  (R.  Bd.  28  Nr.  82  S.  357  f.).  1)

 

1)  Bei  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  der  Kommunalbeamten  ist,  bevor  der
Rechtsweg  beschritten  werden  kann,  gemäß  §  7  des  Kommunalabgabenges.  v.  30.  Juli
1899,  eine  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  einzuholen.  Für  den  Stadtkreis
Berlin  tritt  an  Stelle  desselben  gemäß  §  43  LVG  der  Oberpräsident  der  Provinz
Brandenburg  in  Potsdam.
        <pb n="95" />
        5  17.  Rechte  der  Beamten.  75

Die  Besoldung  (Gehalt)  wird  dem  Beamten  vierteljährlich  im  voraus
gezahlt,  nicht  etatsmäßige  Beamte  erhalten  ihr  Gehalt  monatlich.  Das
Gehalt  ist  entweder  für  die  einzelnen  Stellen  gleichmäßig  festgestellt  oder
steigt  nach  Dienstaltersstufen  in  bestimmten,  meist  dreijährigen  Perioden
mit  festen  Sätzen  bis  zu  einem  Höchstgehalte.  Ein  Recht  auf  diese
Gehaltszulage  besteht  nur  bei  richterlichen  Beamten  (Ges.  vom  31.  Mai
1897  GS.  S.  157  und  dazu  Verf.  des  IM.  vom  4.  Juni  1897
JI  Bl.  S.  124),  bei  den  übrigen  Beamten  ist  es  abhängig  von  einem
befriedigenden  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Verhalten.

Die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  der  Beamten  auf  Gehalt  2c.
unterliegen  sowohl  nach  Prozeßrecht,  als  nach  materiellem  Recht  Sonderbestimmungen.


Nach  §  850  Ziff.  8  ZPO.  7)  unterliegen  das  Diensteinkommen  der
Beamten,  deren  Pension,  sowie  der  nach  ihrem  Tode  den  Hinterbliebenen
  zu  gewährende  Sterbe=  oder  Gnadengehalt  nur  insoweit  der
Pfändung,  als  der  dritte  Teil  des  Mehrbetrages  von  1500  M.  für
das  Jahr  gepfändet  werden  darf,  wenn  es  sich  nicht  um  Unterhaltungsbeiträge
  für  die  Verwandten,  den  Ehegatten  und  ein  uneheliches  Kind.
des  Schuldners  handelt.

Nach  §  811  Ziffer  8  ZPO.  ist  bei  Beamten  ein  Geldbetrag,
welcher  dem  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Teile  des  Diensteinkommens
  oder  der  Pension  (vgl.  §  850  Ziffer  8  ZPO.)  für  die
Zeit  von  der  Pfändung  bis  zum  nächsten  Termine  der  Gehalts=  oder
Pensionszahlung  gleichkommt,  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

Mit  diesen  Pfändungsbeschränkungen  steht  auch  im  Einklang,  daß
nach  §  394  BB.,  soweit  eine  Forderung  der  Pfändung  nicht  unterworfen
  ist,  die  Aufrechnung  gegen  die  Forderung  nicht  stattfindet.
Diese  Vorschrift  gilt  jedoch  nicht  für  den  Fall,  wenn  die  Behörde  das
von  ihr  zu  Zahlende  mit  einer  Schuld  kompensiert,  die  sie  von  dem
Beamten  oder  Pensionär  einzufordern  hat  (RG.  Bd.  21,  S.  186).

Ferner  bestimmt  §  411  BG#.,  daß,  wenn  ein  Beamter  den  übertragbaren
  Teil  des  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes  oder  des  Ruhegehaltes
  abtritt,  die  auszahlende  Kasse  durch  Aushändigung  einer  von
dem  bisherigen  Gläubiger  ausgestellten,  öffentlich  beglaubigten  Urkunde
von  der  Abtretung  zu  benachrichtigen  ist.  Bis  zur  Benachrichtigung
gilt  die  Abtretung  als  der  Kasse  nicht  bekannt.

Endlich  ist  auch  die  Verjährungsfrist  der  Ansprüche  auf  Besoldungen,
Wartegeldegelder,  Ruhegehalte  in  §§  197,  201  BB.  besonders
geregelt,  indem  die  Verjährung  dieser  Ansprüche  in  4  Jahren  eintritt.

Die  Beamten  selbst  nehmen  auch  in  gewissen  Beziehungen  im  bürgerlichen
  Recht  eine  Sonderstellung  ein,  indem  besondere,  bereits  erwähnte
Bestimmungen  über  die  Haftung  der  Beamten  in  das  BGB.  aufgenommen
  worden  sind  (8§8  839,  841  BGB.),  ferner  ihnen  nach  §  570
BG.  im  Falle  der  Versetzung  nach  einem  anderen  Orte  in  Ansehung

1)  Auch  bezüglich  der  Mobiliarpfändung  sind  die  Beamten  privilegiert,  indem
nach  §  811  Ziffer  7  8PO.  bei  Beamten  die  zur  Verwaltung  des  Dienstes  oder
Ausübung  des  Berufes  erforderlichen  Gegenstände,  wozu  auch  Bücher  gehören,
sowie  anständige  Kleidung  der  Pfändung  nicht  unterworfen  sind.
        <pb n="96" />
        76  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

der  Räume,  welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie  an  ihrem  bisherigen
Wohnorte  gemietet  haben,  ein  Kündigungsrecht  unter  Einhaltung  der
gesetzlichen  Frist  eingeräumt  ist.  Endlich  ist  auch  im  §  1888  BGB.
bezüglich  der  Beamten  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Beamter  zum  Vormund
  bestellt  ist,  und  die  Erlaubnis,  die  nach  den  Landesgesetzen  zur
UÜbernahme  der  Vormundschaft  oder  zur  Fortführung  der  vor  dem  Eintritt
  in  das  Amts=  oder  Dienstverhältnis  übernommenen  Vormundschaft
erforderlich  ist,  versagt  oder  zurückgenommen  wird,  oder  wenn  die  nach
den  Landesgesetzen  zulässige  Untersagung  der  Fortführung  der  Vormundschaft
  erfolgt,  das  Vormundschaftsgericht  ihn  als  Vormund  zu
entlassen  hat.  Im  Steuerwesen  genießen  die  Beamten,  sowohl  die
unmittelbaren  wie  mittelbaren,  in  gleicher  Weise  die  Reichsbeamten,
Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  das  Privileg,
daß  bei  Berechnung  der  Einkommensteuer  der  zur  Bestreitung  des
Dienstaufwandes  bestimmte  Teil  des  Diensteinkommens  außer  Ansatz
zu  lassen  ist  (§  15  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891).

Nach  §  3  der  Verordn.  vom  23.  September  1867  (GS.  S.  1648),
welche  nach  S  41  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893
(GS.  S.  152)  gegenwärtig  noch  in  Geltung  steht,  können  die  Beamten
von  ihrem  Diensteinkommen  einschließlich  der  Warte=  und  Ruhegehälter,
ebenso  die  Militärpersonen  von  ihren  Pensionen  wenn  nicht  ein
Fall  der  gänzlichen  Befreiung  vorliegt  —  zu  direkten  Kommunalauflagen
  nur  halb  so  hoch  herangezogen  werden,  als  anderes  gleich  hohes
persönliches  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  veranlagt  wird.

Zu  den  Beamten  im  Sinne  dieser  Verordnung  gehören  alle,  in
unmittelbaren  Diensten  des  Staates  oder  der  demselben  untergeordneten
Obrigkeiten,  Kollegien,  kommunalen  und  ständischen  Korporationen
stehende,  mit  fester  Besoldung  angestellte,  beziehentlich  in  den  Ruhestand
getretene  öffentliche  Beamte,  einschließlich  der  Militär=  und  Hofbeamten
(§  2  der  zitierten  Verordnung).

An  kommunalen  Auflagen  aller  Art  dürfen  äußerstenfalls  im  Gesamtbetrage,
  bei  Besoldungen  unter  750  M.  nicht  mehr  als  ein  Prozent,
bei  Besoldungen  von  750—1500  M.  ausschließlich  nicht  mehr  als
anderthalb  Prozent  und  bei  höheren  Besoldungen  nicht  mehr  als  zwei
Prozent  des  gesamten  Diensteinkommens  jährlich  gefordert  werden
(§  5  der  zitierten  Verordnung).

Nur  unter  genau  bestimmten  Voraussetzungen  kann  eine  Kürzung
des  dem  Beamten  reglementsmäßig  zustehenden  Gehalts  stattfinden.
So  wird  bei  Verbüßung  einer  mehr  als  vierwöchentlichen  Freiheitsstrafe
  das  Gehalt  um  die  Hälfte  gekürzt  (St  M.  v.  22.  Dez.  1899,
MBl.  S.  46).  Bei  Beurlaubungen,  die  nicht  wegen  Krankheiten  erfolgen,
  wird  nur  für  1  ⅛/  Monate  das  Gehalt  weiter  fortbezahlt,  für
weitere  4⅛  Monate  nur  die  Hälfte,  für  einen  weiteren  Zeitraum
überhaupt  nichts  mehr  (AE.  v.  15.  Juni  1863  Ml.  S.  137  und
Ko.  v.  4.  Aug.  1863  JM  ll.  S.  191).

Die  unmittelbaren  etatsmäßigen  Beamten,  Lehrer  und  Beamten
der  Universitäten,  die  nicht  schon  freie  Dienstwohnung  oder  Mietsentschädigung
  haben,  erhalten  Wohnungsgeldzuschüsse,  die  nach
        <pb n="97" />
        §  17.  Rechte  der  Beamten.  77

der  Nangklasse  (Dienstrang,  nicht  persönlich  höherer  Rang)  und  der
Zugehörigkeit  des  Dienstortes  zu  einer  der  vier  Militärservisklassen
abgestuft  sind  (Ges.  v.  12.  Mai  1873  GS.  S.  209  u.  Ausf.-Verf.
v.  15.  Mai  1873  MBl.  S.  167).  Der  hierfür  maßgebende  Tarif
ist  folgender:  6

Tarif.

 

Jahresbetrag  des  Wohnungsgeldzuschusses
  in  den  Orten  der  Servisklasse:

Berlin..  II.  III.  IV.
4  4  4  4  4

I.  Beamte  der  1.  Rangklasse.  15000000
II.  Beamte  der  2.  und  3.  Rangklasse,009000CO6600  640
III.  Beamte  der  4.  und  5.  Rangklasse  900  f60  40"30

IV.  Beamte,  welche  zwischen  den  Beamten
  der  5.  Rangklasse  und  den
Subalternen  der  Provinzialbehörden
rangieren,  Subalternbeamte  zweiter
Klasse  bei  den  Zentralbehörden,  Subalternbeamte
  bei  den  Provinzial=  und
Lokalbehörden  540  432  360800  216

V.  Unterbeanmtte  230  8800  1441  72.

Die  für  den  Wohnungsgeldzuschuß  maßgebende  Klasseneinteilung  ist
neu  gefaßt  worden  durch  RG.  v.  6.  Juli  1904,  dessen  als  Beilage  II
angefügte  Klasseneinteilung  auch  für  die  preußischen  unmittelbaren
Staatsbeamten  durch  Ges.  vom  19.  Dezember  1904  (GS.  S.  287)
mit  dem  1.  April  1904  in  Kraft  getreten  ist.

Steht  dem  Beamten  eine  Dienstwohnung  zu,  so  wird  dieselbe  nach
einem  Inventarium  übergeben  und  darf  ohne  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  weder  unentgeltlich  abgetreten  noch  vermietet  werden.
Welche  Lasten  der  Unterhaltung  von  dem  Beamten  zu  tragen  oder  welche
Vergütigungen  ihm  hierfür  von  dem  Staate  gewährt  werden,  wird
im  Regulativ  vom  26.  Juli  1880,  MBl.  S.  264,  Nachtrag  vom
20.  April  1898,  MBl.  S.  120  im  einzelnen  angegeben.

Sind  mit  einem  Amte  besondere  Aufwendungen  für  Bureau,  zwecks
Erledigung  von  Dienstreisen  das  Halten  von  Wagen  und  Pferden  verbunden,
  so  wird  hierfür  ein  Pauschalsatz  als  Dienstaufwandsentschädigung
  zugleich  mit  dem  Gehalte  gezahlt.  Daneben  findet
sich  eine  den  Beamten  zustehende  Schreibmaterialienvergütung  (St  M.
vom  11.  Mai  1863  MBl.  S.  189,  JIMBl.  S.  *

c)  Besondere  Vergütungen  stehen  dem  Beamten  zu  bei  Erledigungen
  von  Amtsgeschäften  außerhalb  des  Amtssitzes  in  Entfernung
von  mehr  als  zwei  Kilometern  (bei  Dienstreisen).  Maßgebend  hierfür
  sind  die  Ges.  v.  24.  März  1873  (GS.  S.  122),  Ges.  v.  28.  Juni
1875  (GS.  S.  370),  Verordn.  vom  15.  April  1876  (GS.  S.  107)
und  Ges.  vom  21.  Juni  1897  (GS.  S.  193).

 

Bezeichnung  der  Beamten.
        <pb n="98" />
        78  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Danach  erhalten  die  Staatsbeamten  bei  Dienstreisen  Tagegelder,
welche  sich  abstufen  nach  den  Rang=  und  Beamtenklassen  von  35  M.
(Aktive  Staatsminister)  bis  zu  4  M.  (Unterbeamte).

Wird  die  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,
  so  tritt  eine  Ermäßigung  der  Tagegelder  ein.  Erfordert  eine
Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,  so  kann  der  Tagegeldersatz
  von  dem  Verwaltungschef  angemessen  erhöht  werden.

Neben  den  Tagegeldern  werden  an  Reisekosten  einschließlich  der
Kosten  der  Gepäckbeförderung  Kilometergelder  und  ein  Pauschalsatz  für
Zu=  und  Abgang  gewährt.  Vorhandene  Kleinbahnen  sind  von  den
Beamten  bei  ihren  Dienstreisen  zu  benutzen.  1)

Für  einzelne  Dienstzweige  und  Dienstgeschäfte  bestehen  noch  besondere
gesetzliche  und  Verwaltungsvorschriften,  die  in  Kraft  geblieben  sind.
Zulässig  ist  auch  an  Stelle  der  vom  Gesetz  festgesetzten  Vergütungen  die
Festsetzung  von  Pauschvergütungen.

d)  Bei  Versetzungen  erhalten  die  Staatsbeamten  Umzugskosten.
Es  ist  dies  eine  nach  den  Beamtenklassen  und  dem  Dienstrange  sich
abstufende  Pauschalsumme,  welche  außer  den  Tagegeldern  und  Reisekosten
  gewährt  wird.  Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte
der  Umzugskosten,  wobei  jedoch  unter  Familie  nicht  nur  Ehefrau,
Kinder  und  Eltern,  sondern  auch  andere  nahe  Verwandte  und  Pflegekinder
  zu  verstehen  sind,  sofern  der  Beamte  denselben  im  eigenen
Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt  beruhend  auf  einer  gesetzlichen  oder
moralischen  Unterstützungsverbindlichkeit  gewährt.  (V.  des  JM.  vom
2.  Juli  1881.  JMl.  S.  148.)

Auch  ist  diesen  Beamten  der  Mietszins  zu  vergüten,  welchen  dieselben
für  die  Wohnung  an  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  auf  die  Zeit
von  dem  Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  haben  aufwenden
  müssen,  mit  welchem  die  Auflösung  des  Mietsverhältnisses
möglich  war.  Diese  Vergütung  darf  längstens  für  einen  neunmonatlichen
  Zeitraum  gewährt  werden.  Hat  der  Beamte  im  eigenen  Hause
gewohnt,  so  kann  demselben  eine  Entschädigung  bis  höchstens  zum  halbjährigen
  Betrage  des  ortsüblichen  Mietswerts  der  innegehabten  Wohnung
gewährt  werden.

Umzugskosten  sind  jedoch  überhaupt  nur  dann  zu  vergüten,  wenn
der  Ort,  von  welchem,  und  der  Ort,  nach  welchem  die  Versetzung  stattfindet,
  zu  verschiedenen  Gemeindebezirken  (Garnisonverbänden)  gehören
(St  M.  vom  13.  Mai  1884).

e)  Pensionsanspruch'):  Jeder  unmittelbare  Staatsbeamte,  welcher
sein  Diensteinkommen  aus  der  Staatskasse  bezieht,  erhält  aus  derselben
eine  lebenslängliche  Pension,  wenn  er  nach  einer  Dienstzeit  von
wenigstens  zehn  Jahren  in  Folge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder
wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Er-1)

  St  M.  v.  25.  Oktober  1898  (MBl.  99  S.  20).

3)  Vgl.  Pens.  Ges.  v.  27.  März  1872  (GS.  S.  268);  Ges.  v.  31.  März  1882
(GS.  S.  133);  Ges.  v.  30.  April  1884  (GS.  S.  126);  Ges.  v.  20.  März  1890
(GS.  S.  43);  Ges.  v.  25.  April  1896  (GS.  S.  87).
        <pb n="99" />
        §  17.  Rechte  der  Beamten.  79

füllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist  und  deshalb  in  den
Ruhestand  versetzt  wird.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung
oder  sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Beamte  bei  Ausübung  des
Dienstes  oder  aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung
sich  zugezogen  hat,  so  tritt  die  Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer
als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein  (§  1  des  Pens.-Ges.).

Bei  Staatsministern,  welche  aus  dem  Staatsdienste  ausscheiden,  ist
eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf
Pension.  Diese  Bestimmung  findet  gleichfalls  Anwendung  auf  diejenigen
  Beamten,  welche  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet
haben  (Ges.  vom  31.  März  1881).

Wird  außer  dem  im  zweiten  Absatz  des  §  1  bezeichneten  Falle  ein
Beamter  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und
deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener
Bedürftigkeit  mit  königlicher  Genehmigung  eine  Pension  entweder  auf
bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden  (§  7  des  Pens.-Ges.).

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach
vollendetem  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,
1/60  und  steigt  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre
um  ½½%  des  in  den  §#§  10  bis  12  bestimmten  Diensteinkommens.

Über  den  Betrag  von  1½/80  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine
Steigerung  nicht  statt.

In  dem  im  §  1  Absatz  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  16e,
in  dem  Falle  des  §  7  höchstens  1⅝0  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens
  (Art.  I  des  Ges.  v.  31.  März  1882).

Bei  jeder  Pension  werden  überschießende  Talerbrüche  auf  volle
Taler  abgerundet  (§  9  des  Pens.-Ges.).

Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten  zuletzt  bezogene
  gesamte  Diensteinkommen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von
Repräsentations=  oder  Dienstaufwandskosten  gewährt  wird,  zugrunde
gelegt  (§  10  des  Pens.-Ges.).

Die  früher  vorhandene  Beschränkung  der  Pension  bei  einem  Diensteinkommen
  von  mehr  als  12000  M.  (§  10  Ziffer  5  des  vom  27.  März
1872)  ist  durch  Ges.  vom  31.  März  1905  (SG.  S.  177)  in  Wegfall
  gekommen.  !)

Die  Dienstzeit  wird  in  der  Regel  vom  Tage  der  Ableistung  des
Diensteides  gerechnet  (§  13  d.  Pens.-Ges.).  Der  Zioildienstzeit  wird
die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes  hinzugerechnet  (8§  15  des  Pens.-Ges.).
Die  Dienstzeit,  welche  vor  dem  Beginn  des  21.  Lebensjahres  liegt,
bleibt  außer  Berechnung.

Nur  die  in  die  Dauer  eines  Krieges  fallende  und  bei  einem  mobilen

1)  Wegen  Berücksichtigung  des  Wohnungsgeldzuschusses  vgl.  §  6  Abs.  2  des  Ges.
v.  12.  Mai  1873  (GS.  S.  209),  und  das  abänd.  Ges.  v.  15.  April  1903  (GS.
S.  121).  Der  hiernach  in  Ansatz  zu  bringende  Durchschnittssatz  des  Wohnungsgeldzuschusses
  beträgt  für  die  Beamten  der  1.  Rangklasse  855  M.,  der  2.  und
3.  Rangklasse  690  M.,  der  4.  und  5.  Rangklasse  525  M.,  der  übrigen  Beamten  mit
Ausschluß  der  Unterbeamten  327  M.,  der  Unterbeamten  126  M.
        <pb n="100" />
        80  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

oder  Ersatztruppenteile  abgeleistete  Militärdienstzeit  kommt  ohne  Rücksich
  auf  das  Lebensalter  zur  Anrechnung.

Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer
angeordneten  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage
der  Demobilmachung  (8  16  d.  Pens.-Ges.).

Für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Beamter  im  preußischen  oder
im  Reichsheer  oder  in  der  preußischen  oder  Kaiserlichen  Marine  derart
Teil  genommen  hat,  daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen  oder
in  dienstlicher  Stellung  den  mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt  ist,
wird  demselben  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  zugerechnet
  (§  17  d.  Pens.-Ges.).

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Pension  einem  Beamten
bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  zusteht,  erfolgt  durch  den
Departementschef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister.

Die  Beschreitung  des  Rechtsweges  gegen  die  Entscheidung  darüber,
ob  und  welche  Pension  cinem  Beamten  bei  seiner  Versetzung  in  den
Ruhestand  zu  gewähren  ist,  steht  dem  Beamten  offen,  doch  muß  die
Entscheidung  des  Departementschefs  und  des  Finanzministers  der  Klage
vorhergehen,  und  letztere  sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb
sechs  Monaten,  nachdem  dem  Beamten  diese  Entscheidung  bekannt  gemacht
  ist,  erhoben  werden.  Der  Verlust  des  Klagerechts  tritt  auch
dann  ein,  wenn  nicht  von  dem  Beamten,  über  dessen  Anspruch  auf
Pension  die  dem  Departementschef  nachgeordnete  Behörde  Entscheidung
getroffen  hat  (§  22  Abs.  2),  gegen  diese  Entscheidung  binnen  gleicher
Frist  die  Beschwerde  an  den  Departementschef  und  den  Finanzminister
erhoben  ist  (Abänd.  Ges.  vom  30.  April  1884).

Die  Pensionen  werden  monatlich  im  voraus  gezahlt  (8  25  des
Pens.-Ges.).

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  kann  weder  abgetreten  noch
verpfändet  werden.

In  Ansehung  der  Beschlagnahme  der  Pensionen  bleiben  die  bestehenden
  Bestimmungen  in  Kraft.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:

1.  wenn  ein  Pensionär  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu
etwaiger  Wiedererlangung  desselben;

2.  wenn  und  so  lange  ein  Pensionär  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen
Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des
von  dem  Beamten  vor  der  Pensionierung  bezogenen  Diensteinkommens
übersteigt  (§§  26,  27  d.  Pens.-Ges.).

Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Witwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so
wird  die  Pension  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat
gezahlt  (§  31  d.  Pens.-Ges.).

f)  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  des  Beamten.

Dieselbe  besteht  in  den  Sterbe=  und  Gnadenbezügen  und  dem  Witwenund
  Weaisengeld.

Bezüglich  des  Gnaden=  und  Sterbequartals  und  -Monats  bestimmt
das  Ges.  vom  6.  Februar  1881  (GS.  S.  17),  daß  die  Hinterbliebenen
        <pb n="101" />
        §  17.  Nechte  der  Beamten.  81

der  etatsmäßig  angestellten  unmittelbaren  Staatsbeamten  für  das  auf
den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  noch  die  mit  dem  Tode  sofort
fällige,  volle  Besoldung  des  Verstorbenen  (Gnadenquartal)  erhalten,
und  daß,  wenn  eine  Witwe  oder  eheliche  Nachkommen  nicht  hinterlassen
sind,  mit  Genehmigung  des  Ministers  die  Gnadenbewilligung  auch
armen  Eltern,  Geschwistern,  Geschwisterkindern  und  Pflegekindern,  auch
Adoptiokindern,  deren  Ernährer  der  Verstorbene  gewesen  ist,  erteilt
werden  kann.  Nach  der  KO.  vom  27.  April  1816  behält  die  Familie
während  der  Gnadenzeit  auch  die  Dienstwohnung.  Das  Gnadengquartal
ist  der  Beschlagnahme  durch  die  Gläubiger  und  der  Kommunalbesteuerung
entzogen.  Die  Hinterbliebenen  der  Pensionäre  haben  nur  einen  Gnadenmonat
  der  Pension  nach  dem  Sterbemonat.

Nach  Ablauf  des  Gnadenquartals  erhalten  die  Witwen  und  hinterbliebenen
  ehelichen  oder  durch  nachfolgende  Ehe  legitimierten  Kinder
der  pensionsberechtigten,  unmittelbaren  Staatsbeamten  ein  monatlich  im
voraus  zu  zahlendes  Witwengeld  und  Waisengeld.)

Das  Witwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen  Pension,
zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am
Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §  10  verordneten
Beschränkung,  mindestens  zweihundert  und  sechszehn  Mark  betragen
und  für  Witwen  der  Staatsminister  und  Beamten  der  ersten  Rangklasse
  dreitausend  Mark,  für  Witwen  der  Beamten  der  zweiten  und
dritten  Rangklasse  zweitausendfünfhundert  Mark  und  für  Witwen  der
übrigen  Beamten  zweitausend  Mark  nicht  übersteigen  (§  8  in  der  Fassung
d.  Ges.  vom  1.  Juni  1897).

Das  Weisengeld  beträgt:

1.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Beamten
  zum  Bezuge  von  Witwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel  des
Witwengeldes  für  jedes  Kind;

2.  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes

des  Beamten  zum  Bezuge  von  Witwengeld  nicht  berechtigt  war,  ein
Drittel  des  Witwengeldes  für  jedes  Kind.
Witwen=  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den
Betrag  der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt
gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage
  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  werden  das  Witwen=  und  das
käkisngel  verhältnismäßig  verkürzt  (§§  9,  10  d.  Ges.  vom  20.  Maie
18829.

Keinen  Anspruch  auf  Witwengeld  hat  die  Witwe,  wenn  die  Ehe
mit  dem  verstorbenen  Beamten  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem
Ableben  geschlossen  und  die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,
um  der  Witwe  den  Bezug  des  Witwengeldes  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Witwen=  und  Waisengeld  haben  die  Witwe

1)  Ges.  v.  20.  Mai  1882  (GS.  S.  298);  Ges.  v.  28.  März  1888  (GS.  S.  48);
Ges.  v.  1.  Juni  1897  (GS.  S.  169).
#llin#n,  Handbuch  der  Versaffung  11.  6
        <pb n="102" />
        82  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

und  die  hinterbliebenen  Kinder  eines  pensionierten  Beamten  aus  solcher
Ehe,  welche  erst  nach  der  Versetzung  des  Beamten  in  den  Ruhestand
geschlossen  ist  (S  13  d.  Ges.  vom  20.  Mai  1882).

Das  Witwen=  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  voraus  bezahlt.

Es  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  abgetreten  noch  verpfändet
oder  sonst  übertragen  werden  (88§  16,  17  d.  Ges.  von  1882).

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen=  und  Waisengeldes  erlischt:

1.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  er
sich  verheiratet  oder  stirbt;

2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in
welchem  sie  das  18.  Lebensjahr  vollendet.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen=  und  Weisengeldes  ruht,
wenn  der  Berechtigte  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen
Wiedererlangung  desselben  (§§  18,  19  d.  Ges.  von  1882).

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  welches  Waisengeld  der  Witwe
und  den  Waisen  eines  Beamten  zusteht,  liegt  dem  Departementschef
ob,  der  diese  Befugnis  auf  die  Provinzialbehörde  übertragen  kann.

Die  Beschreitung  des  Rechtsweges  steht  den  Beteiligten  offen,  doch
muß  die  Entscheidung  des  Departementschefs  der  Klage  vorhergehen  und
letztere  sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,
nachdem  den  Beteiligten  die  Entscheidung  des  Departementschefs  bekannt
  gemacht  worden,  erhoben  werden  (§  20  des  Ges.  v.  1882).  Die
früher  zu  entrichtenden  Witwen=  und  Waisengeldbeiträge  der  Staatsbeamten
  sind  durch  Art.  I  des  Ges.  vom  28.  März  1888  seit  dem
1.  April  1888  in  Wegfall  gekommen.

Zweites  Kapitel.
Die  Organe  der  aktiven  Verwaltung.

Erster  Ditel.
Zentralbehörden.

8§  18.  1.  Die  geschichtliche  Entwicklung  und  Grundlagen
der  preußischen  Staatsverwaltung.  2.  Die  gegenwärtige
Gestaltung  (Ubersicht).

1.  Entwicklungsgeschichte.

Drei  Gesetzgebungsperioden  kann  man  mit  Zorn  (Die  Grundlagen  des
preußischen  Verwaltungsrechts.  Düsseldorf  1905.)  in  der  Entwicklung
der  preußischen  Verwaltung  unterscheiden:  Die  Zeit  Friedrich  Wilhelms  l.,
der  Stein-Hardenbergschen  Reform  und  der  Gesetzgebung  der  70er  und
80er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts.

Die  erste  Periode  wird  gekennzeichnet  durch  die  Reformen  des  Großen
Kurfürsten  und  des  Königs  Friedrich  Wilhelm  I.  Beide  schufen  eine
neue  Organisation  des  Behördensystems  und  des  Beamtentums.  Friedrich
Wilhelm  I.  rief  die  Kriegs=  und  Domänenkammern,  die  heutigen
Regierungen  ins  Leben  und  gab  dem  Lande  eine  Kreisverwaltung,
welche  noch  heute  als  Grundlage  der  Verwaltung  besteht.  Ihm
        <pb n="103" />
        §8  18.  1.  Die  geschichtl.  Entwicklung  2c.  2.  Die  gegenw.  Gestaltung.  83

verdankt  die  oberste  Kontrollbehörde  des  preußischen  Staates,  die  Oberrechmmgskammer,
  ihre  Entstehung.  Dieser  große  König  ist  der  Vater
eines  pflichttreuen  Beamtentums  geworden,  dem  Preußen  mit  seine
Größe  verdankt.  Leider  wurde  das  große  Reformwerk  Friedrich  Wilhelms  I.
unter  seinen  Nachfolgern  nicht  fortgeführt,  sondern  geriet  in  Verfall,
und  es  griff  eine  bedenkliche  Desorganisation,  besonders  unter  Friedrich
Wilhelm  II.,  Platz,  welche  schließlich  mit  zum  Zusammenbruch  des
preußischen  Staates  im  Jahre  1806  führte.

Erst  der  Stein-Hardenbergschen  großzügigen  Reformgesetzgebung  war
es  vorbehalten,  unter  Anlehnung  englischer  und  französischer  Muster
in  Anknüpfung  an  die  bewährten  brandenburg-preußischen  Traditionen
eine  zeitgemäße  Reorganisation  der  gesamten  Staatsverwaltung  durchzuführen.
  Die  bisherige  Grundlage  der  Verwaltung,  die  Bezirks=  und
Kreisverwaltung,  bleibt  bestehen.  Die  Kriegs=  und  Domänenkammern
werden  von  nun  an  Regierungen  genannt  und  erhalten  eine  weitere
Gliederung  in  Abteilungen.  Neu  gestaltet  wird  die  Zentralverwaltung
durch  die  Einrichtung  des  Staatsministeriums.  Während  Stein  dieses
Staatsministerium  kollegial  formieren  wollte,  wurden  nach  Rücktritt
Steins  unter  Hardenberg  die  Staatsminister  dem  Staatskanzler  unterstellt,
  dessen  Funktionen  er  selbst  übernahm.  Neu  geschaffen  wurde
ferner  durch  Stein  das  Amt  des  Oberpräsidenten,  welcher  die  Mittelsperson
  zwischen  Regierung  und  Zentralverwaltung  bildet.  Den  Städten
wird  durch  die  Städteordnung  von  1808  freie  Selbstverwaltung  gewährt.
  Nach  Hardenbergs  Tode,  1822,  wurde  ein  Staatskanzler  nicht
mehr  ernannt,  sondern  nur  noch  ein  Ministerpräsident,  der  nur  primus
inter  pares  ist.  Neue  Aufgaben  für  die  Organisation  der  Verwaltung
erwuchsen  dem  preußischen  Staate  durch  die  Einverleibung  von  Rheinland
  und  Westfalen  in  den  preußischen  Staatsverband.  Es  galt  hierbei
  die  eigenartige  Entwicklung,  welche  gerade  diese  Provinzen  mit
ihrer  alten  Kultur,  hochentwickelten  Industrie,  aufgeklärten  Anschauungen
  besaßen,  nicht  unberücksichtigt  zu  lassen  und  ihren  Lebensgewohnheiten
  und  Anschauungen  gerecht  zu  werden.  Zudem  fehlte  hier  der
im  Osten  so  wichtige  Großgrundbesitz.  In  diesen  Provinzen  wurde
war  auch  die  Provinzialverwaltung  mit  Oberpräsident  und  Regierung
*  eingeführt,  auch  die  Städteordnung,  jedoch  unter  Wahrung  der
provinziellen,  nach  französischem  Muster  gebildeten  Eigentümlichkeiten.
Man  sah  deshalb  von  der  Ubertragung  der  kollegialen  Magistratsverfassung
  ab  und  ließ  an  deren  Stelle  das  französische  Präfektensystem
fortbestehen.  Auch  die  Organisation  der  unteren  Stufen  der  Verwaltung
des  platten  Landes  erfolgte  nicht  nach  altpreußischem  Muster,  sondern
man  behielt  die  größeren,  ländlichen  Kommunalverbände,  die  bereits  bestanden,
  als  Amter  bezw.  Bürgermeistereien  bei.  Die  Verfassung  der
Landgemeinden  behielt  ihre  besondere  gesetzliche  Regelung  durch  die
Landgemeindeordnung  für  Rheinland  und  Westfalen.

Die  dritte  Epoche  der  Neugestaltung  oder  richtiger  der  Ausgestaltung
der  preußischen  Verwaltung  bildet  die  Gesetzgebung  der  70  er  und  80  er
Jahre,  durch  welche  die  Selbstverwaltung  der  Kreise  und  Provinzen
spstematisch  durchgeführt  und  eine  Rechtskontrolle  der  Verwaltung  durch

6*
        <pb n="104" />
        84  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  geschaffen  wurde.  Entsprechend  diesen
Prinzipien  wurde  auch  die  Verfassung  der  Landgemeinden  für  den  Osten
der  Monarchie  durch  die  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891
neu  gestaltet  und  definitiv  geordnet.

2.  Die  gegen  wärtige  Gestaltung  (Übersicht).

Obwohl  die  oberste  Leitung  der  gesamten  Staatsverwaltung  in  den
Händen  des  Königs  ruht,  wird  die  laufende  Staatsverwaltung  selbst
von  Behörden  geführt.  Diejenigen  Behörden,  welche  in  Ableitung  vom
obersten  Staatshaupt  Staatsgeschäfte  einheitlich  für  den  Gesamtumfang
der  Monarchie  zu  führen  haben,  heißen  Zentralbehörden.  Als  solche
fungieren  heute  die  Staatsminister,  das  Staatsministerium,  das  Geheime
Kabinett  (Staatsrat),  die  Oberrechnungskammer.  Die  Organisation  der
einzelnen  Ministerien  beruht  auf  der  Verordnung  vom  27.  Oktober
1810.  Ursprünglich  waren  nur  5  Ministerien,  welche  nach  1806  geschaffen
  wurden  (der  Auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Kriegs,  der
Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen),  denen  1817  das  Kultusministerium,
  1848  das  der  Landwirtschaft,  1878  das  der  öffentlichen
Arbeiten,  1879  das  für  Handel  und  Gewerbe  hinzutraten.  Jetzt  gibt
es  neun  Ministerien.  Die  den  Ministerien  unterstellten  Behörden
heißen  Mittel=  und  Unterbehörden.  Do  sie  der  Aussicht  der
Zentralbehörden  unterliegen,  so  haben  sie  den  Anweisungen  derselben
Folge  zu  leisten.  Für  die  Zwecke  der  Verwaltung  ist  das  Staatsgebiet
in  geographisch  abgegrenzte  Bezirke  zerlegt,  jeder  Bezirk  besitzt  besondere
staatliche  Verwaltungsbehörden  (Mittel=  und  Unterbehörden).  Die
territoriale  Verwaltungseinteilung  in  Provinzen,  Regierungsbezirke  und
Kreise  beruht  im  allgemeinen  auf  der  Verordnung  wegen  verbesserter
Einrichtung  der  Provinzialbehörden  vom  30.  April  1815  §S§  1,  35.
Die  staatlichen  Verwaltungsbehörden  sind  teils  eigentliche  Staatsbehörden,
  deren  Geschäfte  von  geschulten  Berufsbeamten  besorgt  werden,
oder  sog.  Organe  der  Selbstverwaltung,  welche  staatliche  Geschäfte
(„staatliche  Selbstverwaltung“)  kraft  Auftrages  führen,  welche  ganz
oder  teilweise  mit  Laien  besetzt  sind.

Der  preußische  Staat  gliedert  sich  in  12  (mit  Berlin  13)
Provinzen,  diese  zerfallen  in  37  Regierungsbezirke,  letztere
wieder  in  546  Kreise  (489  Landkreise,  57  Stadtkreise).  Unterabteilungen
  der  Kreise  sind  zahlreiche  Amtsbezirke,  Stadtgemeinden,
  Landgemeinden,  selbständige  Gutsbezirke.

8  19.  Die  Minister.

Den  Ministern  kommt  eine  doppelte  Stellung  zut:

a)  in  ihrer  Eigenschaft  als  Staatsminister  haben  sie  verfassungsrechtlich
  alle  Regierungsakte  des  Königs  gegenzuzeichnen  und  übernehmen
damit  die  parlamentarische  Verantwortlichkeit.  Von  der  Gegenzeichnung
hängt  die  Gültigkeit  des  Regierungsaktes  ab  (Art.  44  Vl.);

b)  in  ihrer  Eigenschaft  als  oberster  Chef  ihres  Ressorts  haben  sie
die  Leitung  aller  Geschäfte  ihres  Ressorts  in  oberster  Instanz,  wobei
        <pb n="105" />
        §  19.  Die  Minister.  85

sie  in  der  Erledigung  der  Geschäfte  von  den  vortragenden  Räten  ihres
Ministeriums  unterstützt  werden.  Die  Tätigkeit  der  letzteren  ist  nur
eine  referierende,  so  daß  die  endgültige  Entscheidung  allein  dem  Minister
als  Chef  zusteht.

In  der  Führung  ihrer  Geschäfte  sind  sie  nur  abhängig:

a)  von  dem  Willen  ihres  Königs,  der  sie  beruft  und  entläßt,  und
dessen  Willen  sie  auszuführen  haben,  soweit  die  Ausführung  der
Befehle  des  Königs  nicht  gegen  die  bestehenden  Gesetze  verstößt.  In
dem  letztgedachten  Falle  können  sie  allerdings  nur  ihre  Entlassung
erbilten.

6)  Sie  sind  ferner  gebunden  durch  die  Vorschriften  der  Gesetze,  die
auch  für  die  Prüfung  der  Ausführbarkeit  der  ihnen  gewordenen
Allerhöchsten  Aufträge  maßgebend  sein  müssen.

Im  übrigen  sind  die  Minister  in  ihrem  Ressort  von  den  anderen
Ministern  völlig  unabhängig  und  entscheiden  selbständig.  Bei  Fragen,
die  mehrere  Ressorts  berühren,  bedarf  es  der  vorgängigen  Verständigung
zwischen  den  beteiligten  Ministern,  bei  unausgleichbaren  Meinungsverschiedenheiten
  geht  die  Angelegenheit  an  das  „Staatsministerium“,  das
Kollegium  sämtlicher  Staatsminister,  welches  die  Erledigung  der
ftreitigen  Angelegenheit  allerdings  nicht  durch  Mehrheitsbeschluß,  sondern
mx  durch  Nachgiebigkeit,  Kompromiß  oder  Rücktritt  des  in  Betracht
kommenden  Ministers  herbeiführen  kann.

Die  Verantwortlichkeit  der  Minister  ist  bezüglich  ihrer  Geschäftsführung
  eine  doppelte:

a)  gegenüber  ihrem  Könige,  sofern  sie  seinen  Befehlen  bezw.  Wünschen
und  Intentionen  nicht  nachkommen  (dienstliche  Verantwortlichkeit);

8)  gegenüber  dem  Landtage  (parlamentarische  Verantwortlichkeit).

Die  Prüfung  des  Landtages  gegenüber  den  Ministern  erstreckt  sich
auf  alle  Amtshandlungen  und  Vorkommnisse  innerhalb  ihres  Ressorts,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Minister  selbst  dabei  beteiligt  ist  oder
davon  Kenntnis  erlangt  hat.  Zwecks  Klarstellung  ist  der  Landtag
berechtigt,  an  den  Minister  „Interpellationen“  zu  richten,  um  Abhilfe
zu  erlangen,  kann  der  Landtag  „NResolutionen“  an  das  Staatsministerium
  und  endlich  auch  „Adressen“  an  den  König  richten  (Art.
44,  60,  81,  82  Vl.).

Hat  ein  Minister  sich  einer  Verfassungsverletzung,  Bestechung  oder
des  Verrats  schuldig  gemacht,  so  ist  der  Landtag  durch  Beschluß
berechtigt  zur  Erhebung  der  Ministeranklage  (Art.  61  Vl.).

Da  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,
  die  Strafen  und  das  hierbei  Platz  greifende  weitere  Verfahren
der  Regelung  durch  ein  besonderes  Gesetz  im  Abs.  2  des  Art.  61  Vl.
vorbehalten  sind  und  dieses  Gesetz  bisher  noch  nicht  ergangen  ist,  da
ferner  gegenwärtig  der  zur  Entscheidung  berufene  oberste  Gerichtshof
der  Monarchie  infolge  Wegfalls  des  ehemals  zuständigen  preußischen
Or.  (§  12  des  preußischen  AG.  z.  G.  vom  24.  April  1878)
fehlt,  so  läßt  sich  die  rechtliche  anerkannte  juristische  Verantwortlichkeit
nicht  praktisch  verwirklichen.
        <pb n="106" />
        86  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

8§  20.  Das  Staatsministerinm.  )  (Kronurat).

Sämtliche  Minister  (mit  oder  ohne  „Portefeuille")  bilden  eine  einheitliche
  Behörde  unter  dem  Vorsitz  des  Ministerpräsidenten  als
„Staatsministerium“,  oder  dem  des  Königs  als  „Kronrat“
(seit  Kaiser  Friedrich  III).

Das  Staatsministerium  bezweckt  vor  allem,  die  notwendige  Einheitlichkeit
  in  dem  Regierungswillen  und  der  Betätigung  desselben  in  der
obersten  Instanz  herbeizuführen  und  anzubahnen.  Die  Tätigkeit  des
Staatsministeriums  ist  teils  eine  beratende,  teils  eine  beschließende.

Zur  Beratung  im  Staatsministerium  gelangen:

Alle  Entwürfe  zu  neuen  Gesetzen,  Anordnungen  allgemeiner  Art
für  den  Staat,  allgemeine  Verwaltungsübersichten,  Etatssachen  rc.;
etwaige  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Ministern  werden
beigelegt  bezw.  entschieden,  Vorschläge  wegen  Anstellung  der  Oberund
  Regierungspräsidenten,  der  Präsidenten  der  höheren  Gerichte,  der
Direktoren,  der  Oberforstmeister  und  der  im  Range  gleichstehenden
Beamten  (KO.  vom  3.  Juni  1814  und  vom  3.  November  1817
[GS.  S.  289]  VIII).

Als  beschließende  Behörde  fungiert  das  Staatsministerium:

bei  Einleitung  der  Regentschaft  (Art.  57,  58  Vl.),

bei  Erlaß  von  Notverordnungen  (Art.  63  Vl.),

bei  Verhängung  des  Belagerungszustandes,

als  höchste  Disziplinarinstanz  bei  nicht  richterlichen  Beamten.
bei  Entscheidung  über  Einverleibung  von  Landgemeinden  und  Gutsezirken,



über  den  Antrag  der  Auflösung  kommunaler  Vertretungen.

Wahrnehmung  des  ius  circa  sacra.

Soweit  das  Staatsministerium  als  Beschlußbehörde  tätig  wird,  entscheidet
  es  durch  Mehrheitsbeschluß,  wobei  jedoch  der  Ministerpräsident
nur  eine  Stimme  hat  und  nur  primus  inter  pares  ist.

Unmittelbar  unter  dem  Staatsministerium  stehen:

Das  Zentraldirektorium  der  Vermessungen  im  preußischen  Staat.

Der  Gerichtshof  zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten.

Der  Disziplinarhof  für  nicht  richterliche  Beamte.

Das  Oberverwaltungsgericht.

Die  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte.

Die  Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  in  Posen.

Der  Ausschuß  zur  Untersuchung  der  Wasserverhältnisse  in  den  der
Ülberschwemmungsgefahr  besonders  ausgesetzten  Flußgebieten.

Das  Literarische  Bureau  des  Staatsministeriums,  die  Redaktionen
des  Deutschen  Reichs=  und  Königl.  Preußischen  Staatsanzeigers  und
der  Gesetzsammlung.

Speziell  von  dem  Präsidenten  des  Staatsministeriums  ressortieren:
Die  Generalordenskommission  und  die  Staatsarchive.

1)  Vgl.  Zorn,  Staatsrechtl.  Stellung  des  preußischen  Gesamtministeriums.
Götting.  1892.  v.  Gneist.  Verfassungsmäßige  Stellung  des  preußischen  Gesamtministeriums,
  Berlin  1895.  B.  Hübler,  Organisation  der  Verwaltung.  §  15  S.  55  f.
        <pb n="107" />
        §&amp;amp;  21.  Das  Geheime  Kabinett.  §  22.  Der  Staatsrat  2c.  87

8  21.  Das  Geheime  Kabinett.)

1.  Das  Geheime  Kabinett  ist  dazu  bestimmt,  den  Verkehr  zwischen
dem  Staatsoberhaupt  und  den  Ministern  für  die  laufenden  Geschäfte
zu  vermitteln  und  die  Entschließungen  des  Staatsoberhauptes  einzuholen.
Nur  in  besonders  wichtigen  Fällen  pflegen  die  Minister  von  ihrem
Recht  auf  unmittelbaren  Vortrag  (Immediatvortrag)  beim  Könige  in
Angelegenheiten  ihres  Departements  Gebrauch  zu  machen.

Da  dem  Geheimen  Kabinett  die  Erledigung  von  Staatsgeschäften
obliegt,  ist  es  eine  Staats=  (resp.  Reichs-)  behörde,  deren  Mitglieder
  Staats=  (resp.  Reichs-)  Beamte  sind.  Die  Kosten  für  diese
Behörde  sind  daher  auch  im  Staatshaushaltsetat  vorgesehen.  Immerhin
  hat  diese  Behörde  eine  Sonderstellung,  da  sie  außerhalb  der
sonstigen  Behördenorganisation  steht.

2.  Das  Geheime  Kabinett  zerfällt  in  3  Abteilungen:

àa)  Das  Zivilkabinett  (seit  1810)  vermittelt  die  Allerhöchste
Entschließung  in  allen  Zivilangelegenheiten  (in  Preußen  und  im  Reich).
An  der  Spitze  steht  der  „Geheime  Kabinettsrat“  (mit  dem  Range
unmittelbar  nach  den  Staatsministern).

b)  Das  Militärkabinett  (seit  1810),  an  der  Spitze  steht  in  der
Regel  ein  General  mit  dem  Range  eines  kommandierenden  Generals.
Die  Zuständigkeit  erstreckt  sich:

a)  auf  die  Erledigung  der  militärischen  Angelegenheiten  (in  Preußen
und  im  Reiche),

6  für  alle  militärischen  persönlichen  Angelegenheiten;  deshalb  steht
auch  das  Militärkabinett  im  Etat  des  Kriegsministeriums  (Reichshaushaltsetats).


c)  Das  Marinekabinett  (seit  1889).

An  der  Spitze  steht  in  der  Regel  ein  Admiral.  Das  Amt  hat  im
wesentlichen  dieselben  Funktionen,  wie  das  Militärkabinett.  Es  steht
gleichfalls  im  Reichshaushaltsetat,  allerdings  als  besondere  Position  vor
dem  Oberkommando  und  dem  Reichsmarineamt.

§  22.  Der  Staatsrat.  (Volkswirtschaftsrat,
Laudeseisenbahurat.)

Der  Staatsrat  fungiert  als  beratendes  Organ  der  Krone.  Nach
seiner  letzten  Reaktivierung  (AE.  vom  11.  Juni  1884)  sind  ihm  zur
Begutachtung  überwiesen:  «

a)  Entwürfe  zu  Gesetzen  und  Verordnungen  (in  Preußen  und  im
Reich)  vor  ihrer  Einbringung  bei  dem  Landtag  resp.  Bundesrat.

b)  Instruierung  der  preußischen  Stimmen  im  Bundesrat.

)  Besonders  wichtige  Verwaltungsangelegenheiten.

Er  besteht:

à)  Aus  den  großjährigen  (vollendetes  18.  Lebensjahr)  Prinzen
des  Königlichen  Hauses.

 

1)  Verordn.  vom  27.  Oktober  1810.  KO.  vom  8.  März  1883;  vom  29.  und
50.  März  1889  Vgl.  B.  Hübler  I.  c.  &amp;amp;  16  S.  55.
        <pb n="108" />
        88  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  siaatlichen  Selbstverwaltung.

b)  Aus  gewissen  Staatsbeamten  kraft  ihres  Amts  (aktive  Staatsminister,
  Feldmarschälle,  Präsident  der  Oberrechnungskammer,  Geheimer
Kabinettsrat,  Chef  des  Militärkabinetts,  in  Berlin  anwesende  kommandierende
  Generäle  und  Oberpräsidenten).

)  Aus  einzelnen  durch  Allerhöchstes  Vertrauen  ernannten  Mitgliedern.

Die  Mitglieder  des  Staatsrats  bilden  das  Plenum,  welches  sich
in  7  Abteilungen  gliedert.  Den  Vorsitz  führt  ein  Präsident,  der  unterstützt
wird  von  einem  Vizepräsidenten  und  einem  Staatssekretär.  In  den
Abteilungen  wird  die  Plenarberatung  vorbereitet.  Nur  ausnahmsweise
erfolgt  die  Berufung  des  Plenums.  In  der  Regel  tritt  die  sog.
„Engere  Versammlung  des  Staatsrats“  zusammen.  Letztere
setzt  sich  zusammen  aus  dem  Präsidenten  des  Staatsrats,  sämtlichen
Mitgliedern  des  Staatsministeriums,  dem  Staatssekretär  des  Staatsrats,
  allen  Mitgliedern  der  referierenden  und  mindestens  2  Mitgliedern
der  korreferierenden  Abteilung,  sowie  aus  2  anderen  Mitgliedern  des
Staatsrats,  welche  hierzu  vom  Könige  berufen  werden.  Daneben  sind
die  großjährigen  Prinzen  zum  Beitritt  berechtigt.

Ahrliche  die  Krone  beratenden  Körperschaften  für  besonders  wichtige
Spezialgebiete  bilden:

à)  Der  Volkswirtschaftsrat  (mit  75  Mitgliedern)  für  Entwürfe
  von  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  den  Gebieten  des  Handels,
Gewerbes,  Land=  und  Forstwirtschaft  (errichtet  durch  Verordn.  vom
1IV.  November  18800.

b)  Der  Landeseisenbahnrat  (mit  41  Mitgliedern)  zur  Begutachtung
  von  wichtigeren  das  Eisenbahnwesen,  insbesondere  die  Tarife
berührenden  Fragen  (errichtet  durch  Ges.  vom  1.  Juni  1882).

8§  23.  Die  Oberrechnungskammer.  1

Die  1714  von  Friedrich  Wilhelm  I.  gegründete  „Generalrechenkammer“
  bildet  heute  unter  dem  Namen  Oberrechnungskammer  mit
dem  Sitze  in  Potsdam  eine  nur  dem  Könige  unmittelbar  unterstellte,
den  Ministern  gegenüber  selbständige  Behörde,  welcher  die  Prüfung
und  Kontrolle  des  gesamten  Staatshaushalts  obliegt.  Zu  diesem
Zwecke  hat  sie  zu  prüfen  und  fesizustellen  alle  Rechnungen  über  Einnahmen
  und  Ausgaben  von  Staatsgeldern,  über  Zu=  und  Abgang  von
Staatseigentum  und  über  die  Verwaltung  von  Staatsschulden.

Die  Prüfung  der  Rechnungen  erstreckt  sich  nicht  nur  auf  die  formelle
Seite  (kalkulatorische),  sondern  ist  auch  insofern  eine  materielle,  als
auch  die  Feststellung  zu  treffen  ist,  ob  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  und  Verwaltungsvorschriften  bei  den  einzelnen  Ausgaben
verfahren  und  ob  bei  Verwendung  der  etatsmäßigen  Kredite  die  nötige
Wirtschaftlichkeit  beobachtet  worden  ist.  Die  Oberrechnungskammer  hat
derartige  Ausstellungen  in  „Monita“  zusammenzustellen;  sie  ist  auch
befugt,  Maßregeln  zur  Abhilfe  aller  etwa  in  der  Verwaltung  hervor-1)

  KO.  vom  2.  Oktober  1714  und  16.  Juni  1717;  Instr.  vom  18.  Dezember
1824  (Dienstpragmatik).  —  Vu.  Art.  104.  Ges.  v.  27.  März  1872  (Reorganisation).
AE.  vom  22.  September  1873  (Regulativ).  —  Nordd.  BG.  vom  4.  Juli  1868,
RG.  vom  11.  Februar  1875.
        <pb n="109" />
        g  a8.  Die  Oberrechnungskammer.  8  24.  Die  einzelnen  Miniflerien.  89

getretenen  Mängel  in  Anregung  zu  bringen.  Zwecks  Erfüllung  ihrer
Aufgabe  sind  ihr  alle  Provinzial=  und  Ortsbehörden  in  Angelegenheiten
ihrer  Verwaltung  untergeordnet.  Sie  hat  das  Recht  auf  Auskunft,
Akteneinsendung,  Informationseinziehung  durch  Kommissare,  Abhaltung
von  Kassen=  und  Magazinrevisionen.

Die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  jeden  Jahres
hat  sie  mit  Bemerkungen  zu  versehen,  bevor  sie  dem  Landtage  vorgelegt
  wird  (Art.  104  Vl.).

Die  Oberrechnungskammer  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Präsidenten,
den  erforderlichen  Direktoren  und  Räten,  von  denen  letztere  zu  ½
Geh.  Oberregierungsräte  und  ½  Geh.  Regierungsräte  mit  dem  Rang
der  2.  und  3.  Klasse  sind.

Die  Behörde  zerfällt  in  Abteilungen  und  Revisionsbureaus.  Die
Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.

8  24.  Die  einzelnen  Ministerien.

1.  Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Seit  Begründung  des  Deutschen  Reichs  sind  die  bisherigen  Geschäfte
des  preußischen  Auswärtigen  Amts  zum  größten  Teil  auf  „das  Auswärtige
  Amt  des  Reiches“  1)  übergegangen.  Es  verbleibt  dem  preußischen
Ministerium  nur  noch  die  Regelung  der  Beziehungen  Preußens  zum
Deutschen  Reich,  zu  den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten  und  zur
römischen  Kurie.  Die  Geschäfte  des  preußischen  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  werden  durch  das  Reich  mit  wahrgenommen,  wofür
  Preußen  an  das  Reich  ein  Aversum  von  90000  M.  jährlich  zahlt.
Der  an  der  Spitze  des  Auswärtigen  Amts  stehende  Reichskanzler  #)  ist
zugleich  preußischer  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  sind  unterstellt:

a)  die  17  preußischen  Stimmen  im  Bundesrat,5)  welche  von  dort  ihre
Instruktionen  empfangen,

b)  die  preußischen  Gesandtschaften  in  Rom,  München,  Dresden,
Stuttgart,  Karlsruhe,  Darmstadt,  Oldenburg,  Weimar  und  Hamburg,

)  die  preußischen  Landeskonsulate  in  Hamburg,  Lübeck,  Bremen,
Mecklenburg  und  Oldenburg.

2.  Das  Kriegsministerium.

Demselben  liegt  die  Verwaltung  der  Militärangelegenheiten  Preußens
ob  und  derjenigen  deutschen  Einzelstaaten  (d.  h.  aller  mit  Ausnahme
von  Bayern,  Württemberg,  Sachsen),  welche  mit  ihren  Kontingenten  in
die  preußische  Verwaltung  übergegangen  sind.

Dem  Kriegsministerium  liegt  ob:  die  gesamte  Bearbeitung  der  Militärangelegenheiten
  im  Kriege  und  im  Frieden,  einschließlich  der  Militär-Erziehungs=
  und  Bildungsanstalten  (Kriegsschulen,  Kadettenkorps),  des
Militärjustizwesens  (unter  dem  Generalauditeur  der  Armee),  sowie  des
Militärsanitätswesens  (unter  dem  Generalstabsarzte  der  Armee)z;

2)  Vgl.  Bd.  1  §  57  S.  111—1138  dieses  Werkes.

1)  Bgl.  Bd.  1  59  S.  114  f.  dieses  Werkes.
)  Bgl.  Bd.  1  8  54  S.  c6  ff.  dieses  Werkes.
        <pb n="110" />
        90  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

ferner  das  Invalidenwesen,  ferner  das  Intendanturwesen  und  das
Remontewesen.

Das  Ministerium  zerfällt  (seit  1891)  in  7  Abteilungen:  Zentralabteilung,
  Allgemeines  Kriegsdepartement  (mit  7  Unterabteilungen),
Abteilung  für  die  persönlichen  Angelegenheiten,  Militärökonomiedepartement,
  Departement  für  das  Invalidenwesen,  Departement  für
das  Remontewesen,  Militärmedizinalabteilung.

Unmittelbar  dem  Kriegsministerium  sind  unterstellt:  die  militärischen
Prüfungskommissionen,  die  Kriegsakademie,  die  vereinigte  Artillerieund
  Ingenieurschule,  das  große  Militärwaisenhaus  in  Potsdam,  die
Heeresinspektionen,  das  Generalauditoriat  und  die  Intendanturen.

3.  Das  Justizministerium.

Dasselbe  bildet  die  oberste  Justizouerwaltungsbehörde  für  Preußen.
Ihm  steht  die  Oberaussicht  über  die  gesamte  Zivil=  und  Strafrechtspflege
  (Geschäftsbetrieb  der  Gerichte),  die  Anstellung  und  Ernennung
der  Justizbeamten,  die  Aufsicht  über  diese,  die  Vorbereitung  der  in  das
Gebiet  der  Rechtspflege  einschlagenden  Gesetzentwürfe,  die  Verwaltung
der  Grundstücke  und  Räumlichkeiten,  insbesondere  der  gerichtlichen  Gefängnisse,
  die  Aussicht  über  die  gerichtlichen  Kassen  und  die  Rechnungslegung
  zu.  Ihm  liegt  ob:  die  Bearbeitung  der  Begnadigungssachen
unkd  die  vorläufige  Entlassung  der  Strafgefangenen,  die  Legitimation
außerehelicher  Kinder,  sofern  es  sich  nicht  um  einen  adeligen  Namen
handelt,  Dispensationen  von  dem  zu  Annahme  an  Kindes  Statt  vorgeschriebenen
  Alter;  in  Ehesachen:  Befreiung  von  dem  Erfordernis  der
Ehemündigkeit  für  Frauen  §  1303  BGB.  Kgl.  Verordn.  vom  16.  November
  1899  Art.  10  GS.  S.  262  nebst  Allg.  Verf.  vom  14.  Dezember
  1899  JIll.  S.  784,  es  ist  Beschwerdeinstanz  in  den  zur
Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  gehörigen  Familienfideikommiß-,
Lehn=  und  Stiftungssachen,  und  bildet  mit  dem  Kriegsminister  das
Militärjustizdepartement.

Unmittelbar  unter  dem  Justizministerium  steht  die  Justizprüfungskommisteon
  für  die  Ablegung  der  zweiten  juristischen  (großen)  Staatsprüfung.


Die  amtlichen  Veröffentlichungen  im  Gebiete  der  Justizverwaltung
erfolgen  durch  das  Justiz-Ministerialblatt  (seit  1839).

4.  Das  Ministerium  des  Innern.

Der  Geschäftskreis  dieses  Ministeriums  (seit  1810)  umfaßt  die  gesamte
innere  Landesverwaltung,  soweit  nicht  einzelne  Zweige  derselben,
wie  Kultus,  Unterricht,  Medizinalwesen,  Landwirtschaft,  Bau-und  Gewerbepolizei
  besonderen  Ministerien  überwiesen  sind.  In  seine  Zuständigkeit
fallen  insbesondere  die  Verfassungssachen,  Angelegenheiten  des  Landtages,
betr.  die  Wahlen,  Aufsicht  über  die  Landesverwaltung,  Provinzialbehörden,
  Kommunalangelegenheiten,  die  eigentlichen  Polizeisachen  (Sicherheitspolizei),
  das  Preß-,  Vereins=  und  Armenwesen,  Zuchthäuser.

Unmittelbar  unter  dem  Ministerium  stehen  das  Polizeipräsidium  in
Berlin,  die  statistische  Zentralkommission,  das  statistische  Landesamt
(früher  Statistisches  Bureau,  jetzt  seit  Ak.  vom  24.  April  1905
GS.  S.  232  Statist.  Landesamt),  das  Domkapitel  in  Brandenburg.
        <pb n="111" />
        §  24.  Die  einzelnen  Ministerien.  91

5.  Das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinalangelegenheiten.

Dies  Ministerium  (auch  Kultusministerium  kurz  genannt)  wurde
1817  von  dem  Ministerium  des  Innern  abgezweigt.  Ihm  liegt  ob:
Wahrnehmung  der  staatlichen  Hoheitsrechte  gegenüber  den  Religionsgesellschaften,
  für  die  neuen  Landesteile  die  Ausübung  des  evangelischen
Kirchenregiments,  die  Verwaltung  des  gesamten  Unterrichtswesens  (ausschließlich
  der  gewerblichen  Fach=  Zeichen=  und  Fortbildungesschulen)
und  des  gesamten  Medizinalwesens  (ausschließlich  des  Veterinärwesens).

Das  Ministerium  zerfällt  in  4  Abteilungen:  für  die  geistlichen
Angelegenheiten  (1),  für  das  höhere  und  technische  Unterrichtswesen
und  die  Kunst  (II)  (hierher  gehören  auch  Universitäten,  wissenschaftliche
Anstalten  des  höheren  technischen  Unterrichtswesens  der  Kunst  und  des
Kunstgewerbes),  für  das  niedere  Schulwesen  (II9),  (hierher  gehören
auch  Seminare,  Unterricht  für  Taubstumme,  Blinde  und  Idioten,  das
Mädchenschulwesen  und  Turnunterricht)  und  für  die  Medizinalangelegenheiten
  (11l).

Unmittelbar  unter  dem  Ministerium  stehen  die  Wissenschaftliche
Deputation  für  das  Medizinalwesen,  der  Apothekerrat  (seit  1896),
die  Technische  Kommission  für  pharmazeutische  Angelegenheiten,  der
Arztekammerausschuß  und  der  ärztliche  Ehrengerichtshof  (seit  1896),
die  Evangelische  Jerusalemstiftung  (seit  1889),  die  Akademie  der
Wissenschaften  in  Berlin,  die  Universitäten,  die  Kunstakademien,  die
technischen  Hochschulen,  die  Provinzialschulkollegien,  die  Medizinalkollegien,
  die  Charité  in  Berlin.

6.  Das  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

Dieses  Ministerium  besteht  erst  seit  dem  1.  April  1879  und  bildete  bis
dahin  die  IV.  Abteilung  des  früheren  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  des  jetzigen  Ministeriums  für  öffentliche  Arbeiten.

Seine  Zuständigkeit  umfaßt  alle  Angelegenheiten,  welche  mit
Handel  und  Gewerbe  in  Verbindung  stehen,  insbesondere  Schiffahrt,
Reederei,  Privatbankinstitute,  Aktiengesellschaften,  sonstige  Korporationen
und  Sozietäten  für  Handel,  Gewerbe  und  Industrie,  gewerbliches,  kunstgewerbliches
  und  Fortbildungsschulwesen,  Navigationsschulen,  Maßund
  Gewichtswesen,  sowie  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.

Das  Ministerium  zerfällt  in  drei  Abteilungen,  in  die  Zentral=  und
Handelsabteilung,  die  Gewerbeabteilung,  die  zugleich  alle  Arbeiterangelegenheiten
  umfaßt,  und  in  die  Abteilung  für  Berg-,  Hütten=  und
Salinenwesen.

Unter  den  beiden  ersten  Abteilungen  stehen  die  technische  Deputation
für  das  Gewerbe,  die  ständige  Kommission  für  das  technische  Unterrichtswesen,
  die  gewerblichen  und  kunstgewerblichen  Fachschulen,  die  gewerblichen
  Fortbildungsschulen,  die  Königl.  Porzellanmanufaktur,  das  Institut
für  Glasmalerei,  die  Eichungsbehörden,  die  Navigationsschulen,  die
Direktion  der  Königl.  Bernsteinwerke  in  Königsberg.

Der  Abteilung  für  Berg=  und  Hüttenwesen  untersteht  die  geologische
Landesanstalt,  die  Bergakademie  in  Berlin,  die  technische  Prüfungskommission
  für  das  Bergfach  und  die  Oberbergämter.
        <pb n="112" />
        92  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats-  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Zur  Unterstützung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  in  der
Verwaltung  des  gewerblichen  Unterrichtswesens  und  der  Gewerbeförderung
  sind  durch  Verordn.  vom  20.  März  1905  (GS.  S.  173)
ein  Landesgewerbeamt  und  ein  ständiger  Beirat  errichtet.

Das  Landesgewerbeamt  ist  eine  dem  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  unmittelbar  unterstellte  Kollegialbehörde,  welche  aus  einem
Vorsitzenden,  seinen  Stellvertretern  sowie  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Mitgliedern  besteht.  Der  Vorsitzende  und  die  ordentlichen
Mitglieder  des  Amts  werden  vom  König  auf  Vorschlag  des  Handelsministers,
  die  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  die  außerordentlichen
Mitglieder  vom  Handelsminister  ernannt.  Die  ordentlichen  Mitglieder
führen  den  Titel  „Landesgewerberat“  und  gehören  der  IV.  Rangklasse
an.  3  Jahre  nach  der  Anstellung  können  sie  zur  Verleihung  des
Charakters  als  „Geheimer  Regierungsrat“  vorgeschlagen  werden.  Die
Bureau-,  Kanzlei=  und  Unterbeamten  ernennt  der  Vorsitzende  des
Landesgewerbeamts  (§8  1,  2).  Das  Landesgewerbeamt  hat  innerhalb
der  vom  Handelsminister  festzustellenden  Grenzen  und  nach  den  von
ihm  zu  treffenden  Bestimmungen  an  der  Aussicht  über  das  gewerbliche
Unterrichtswesen  und  über  die  der  Gewerbeförderung  dienenden  Einrichtungen
  teilzunehmen,  über  die  Entwicklung  des  gewerblichen  Unterrichtswesens
  und  der  Gewerbeförderung  Verwaltungsberichte  zu  erstatten,
die  im  Inland  und  Ausland  erscheinenden,  das  gewerbliche  Unterrichtswesen
  und  die  Gewerbeförderung  betreffenden  Veröffentlichungen  zu
sammeln  und  systematisch  zu  ordnen,  in  den  das  gewerbliche  Unterrichtswesen
  und  die  Gewerbeförderung  betreffenden  Angelegenheiten  den
Minister  technisch  zu  beraten.  Dem  Landesgewerbeamte  können  vom
Minister  weitere  Aufgaben  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  des
gewerblichen  Unterrichts  und  der  Gewerbeförderung  überwiesen,  ihm
auch  die  Verwaltung  einzelner,  der  Gewerbeförderung  dienender
Einrichtungen  übertragen  werden;  ebenso  bleibt  dem  Minister  vorbehalten,
die  einzelnen  Mitglieder  des  Landesgewerbeamts  zur  Erledigung
besonderer  Aufträge  heranzuziehen.  Die  wichtigeren  dem  Minister  zu
erstattenden  Gutachten  und  Berichte  werden  in  der  Regel  in  den  nach
den  Sitzungen  des  Kollegiums  auf  Grund  mündlicher  Vorträge  gefaßten
Beschlüssen  bearbeitet.  Im  übrigen  wird  die  Geschäftsordnung  des
Landesgewerbeamts  vom  Minister  festgestellt  (88  3,  4).

Der  ständige  Beirat  für  das  gewerbliche  Unterrichtswesen  und
die  Gewerbeförderung  ist  berufen,  auf  Erfordern  des  Handelsministers
wichtige  Fragen  dieser  Verwaltungszweige,  namentlich  solche  von
grundsätzlicher  Bedeutung  zu  erörtern  und  zu  begutachten.  Der  ständige
Beirat  besteht  aus  einer  allgemeinen  Abteilung  und  aus  Fachabteilungen,
beiden  Abteilungen  gehören  die  ordentlichen  Mitglieder  des  Landesgewerbeamts
  an.  Die  Berufung  der  Mitglieder  aller  Abteilungen
erfolgt  durch  den  Handelsminister  auf  die  Dauer  von  5  Jahren  (8  5).

7.  Das  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.  Das  Ministerium  für  Landwirtschaft  ist  im  Jahre  1848  ins
Leben  gerufen  worden,  während  die  Verwaltung  der  Staatsdomänen
und  Forsten  ursprünglich  dem  Finanzministerium  zugewiesen  worden  ist.
        <pb n="113" />
        §  24.  Die  einzelnen  Ministerien.  93

Der  Geschäftskreis  dieses  Ministeriums  umfaßt  die  gesamten  landwirtschaftlichen
  Verhältnisse  der  Monarchie,  insbesondere  die  obere
Leitung  bezüglich  der  Regulierung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse,
  der  Gemeinheitsteilungen,  der  Ablösung  gutsherrlicher  und  anderer
Reallasten,  der  Vorfluts=  und  Fischereisachen,  des  Gestüts=  und  Veterinärwesens,
  der  Domänen=  und  Forstverwaltung.  Das  Ministerium  zerfällt
in  drei  Abteilungen:  für  landwirtschaftliche  und  Gestütangelegenheiten,
Domänen  und  Forsten.  ·

Von  ihm  ressortieren  das  Landesökonomiekollegium,  welches  als
„Zentralstelle  der  landwirtschaftlichen  Technik  der  ganzen  Monarchie“
zur  Wahrnehmung  der  Gesamtinteressen  der  Land=  und  Forstwirtschaft
berufen  und  den  Landwirtschaftsminister  beraten  soll,  die  Landwirtschaftskammern
  (Ges.  vom  30.  Juni  1894),  die  technische  Deputation
für  das  Veterinärwesen,  die  Zentralmoorkommission,  das  Oberlandeskulturgericht,
  die  landwirtschaftlichen  Kreditanstalten,  die  tierärztlichen
Hochschulen,  die  Haupt=  und  Landgestüte,  die  Forstoberexaminationskommission
  und  die  Forstakademien.

8.  Das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.  Diesem
Ministerium  liegt  ob  die  gesamte  Leitung  der  Staatseisenbahnverwaltung,
  des  Bauwesens  (Land-Wasser=  und  Chausseebauwesen),  die
Aufsicht  über  die  Privateisenbahnen.

Das  Ministerium  gliedert  sich  in  6  Abteilungen:

A.  Für  das  Eisenbahnwesen:  I.  Bauabteilung,  II.  Verkehrsabteilung,
III.  Verwaltungsabteilung,  IV.  Finanzabteilung.

B.  Das  Bauwesen:  III4A  Wasserbauabteilung  und  III8  Hochbauabteilung
  (Baupolizei,  Wegewesen  und  Kleinbahnen).

Unter  Abt.  A.  stehen  die  Königlichen  Eisenbahndirektionen,  unter
Abt.  B.  die  Königliche  Akademie  des  Bauwesens  und  die  technischen
Prüfungsämter.  Ferner  ressortieren  von  diesem  Ministerium  die
Landesanstalt  für  Gewässerkunde,  der  Landeseisenbahnrat  in  Berlin
und  die  Bezirkseisenbahnräte.

9.  Das  Finanzministerium.  Das  Finanzministerium  (seit  1810)
hat  die  gesamte  Finanzverwaltung  des  Staates  zu  leiten,  ihm  liegt
die  Aufstellung  des  Staatshaushaltsetats  und  die  Kontrolle  über  die
Staatseinnahmen  und  Staatsausgaben  ob.

Es  zerfällt  in  drei  Abteilungen:  Abt.  1  für  das  Etats=  und  Kassenwesen,
  Abt.  II  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  Abt.  III
für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  und  Zölle  (Generaldirektion
der  Steuern).

Abt.  1  sind  unterstellt  die  Generallotteriedirektion,  die  Münze  in
Berlin,  die  amtliche  Probieranstalt  in  Frankfurt  a.  M.,  die  Generaldirektion
  der  allgemeinen  Witwenversorgungsanstalt.

Abt.  II  ist  unterstellt:  Die  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten.
Steuern  in  Berlin.

Abt.  III  sind  unterstellt:  Die  Provinzialsteuerdirektionen,  das  Hauptstempelmagazin
  in  Berlin  und  die  zur  Überwachung  der  Zölle  und
Reichssteuern  im  Gebiete  des  Reichs  bestellten  preußischen  Beamten.

Direkt  unter  dem  Finanzminister  stehen  die  Generalstaatskasse,  die
        <pb n="114" />
        94  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  die  Königliche  Seehandlung
nebst  dem  Königlichen  Leihamt  in  Berlin  (begründet  durch  das  Leihamtsreglement
  v.  25.  Februar  1834,  GS.  S.  23)  und  die  preußische

Zentralgenossenschaftskasse.

Zweiter  Titel.
Mittelbehörden.

8  25.  Grundlagen  der  Organisation.

Maßgebend  für  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung
ist  jetzt  das  preußische  Gesetz  vom  30.  Juli  1883  (GS.  S.  195).1)

Danach  bleibt  die  Verwaltungseinteilung  des  Staatsgebietes,  welche
für  die  alten  Provinzen  im  wesentlichen  beruht  auf  der  Verordnung
vom  30.  April  1815  (GS.  S.  291),  in  Provinzen,  Regierungsbezirke
  und  Kreise  mit  der  Maßgabe  bestehen,  daß  die  Stadt  Berlin
aus  der  Provinz  Brandenburg  ausscheidet  und  einen  Verwaltungsbezirk
  für  sich  bildet  (§  1).

Die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  werden,  soweit  sie
nicht  anderen  Behörden  überwiesen  sind,  unter  Oberleitung  der  Minister,
in  den  Provinzen  von  den  Oberpräsidenten,  in  den  Regierungsbezirken
von  den  Regierungepräsidenten  und  den  Regierungen,  in  den  Kreisen
von  den  Landräten  geführt.

Die  Oberpräsidenten,  die  Regierungspräsidenten  und  die  Landräte
handeln  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  selbständig  unter  voller
persönlicher  Verantwortlichkeit,  vorbehaltlich  der  kollegialischen  Behandlung
  der  durch  die  Gesetze  bezeichneten  Angelegenheiten  (§  3).
Nur  für  gewisse  Angelegenheiten  ist  die  kollegialische  Erledigung  durch
Beschlußbehörden  unter  Heranziehung  von  Organen  der  Selbstverwaltung
  (ogl.  KO.  8§8  1,45,  177;  Zuständigkeitsgesetz  §88  7,  24)
zugelassen,  und  für  die  Verwaltung  der  Kirchen=  und  Schulsachen,  der
direkten  Steuern,  Domänen  und  Forsten  bleiben  die  Regierungskollegien
  in  Wirksamkeit.

Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesververwaltung
  nach  näherer  Vorschrift  der  Gesetze  bestehen  für  die  Provinz
am  Amtesitze  des  Oberpräsidenten  der  Provinzialrat,  für  den
Regierungsbezirk  am  Amtssitze  des  Regierungspräsidenten  der  Bezirksausschuß,
  für  den  Kreis  am  Anmtssitze  des  Landrats  der  Kreisausschuß.


An  die  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  den  durch  die  Gesetze
vorgesehenen  Fällen  in  den  Stadtkreisen,  in  welchen  ein  Kreisausschuß
nicht  besteht,  der  Stadtausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen
Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Magistrat  (kollegialische
Gemeindevorstand),  und  sofern  der  Bürgermeister  allein  den  Gemeindevorstand
  bildet,  der  Bürgermeister  und  die  Beigeordneten  als
Kollegium  (§  4).

1)  Der  Titel  des  Gesetzes  lautet:  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung.
Literatur:  v.  Brauchitsch,  die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze.  Bd.  1  20.  Aufl.
Berlin  1906.  Stier-Somlo,  Kommentar  z.  LVG.  Berlin.  1902.
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        §  25.  Die  Grundlagen  der  Organisation.  8  86.  Provinzialbehörden.  95

Daneben  besteht  noch  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  (Entscheidun
im  Verwaltungsstreitverfahren),  welche  durch  die  Kreis-  (Stadt
ausschüsse  und  die  Bezirksausschüsse  als  Verwaltungsgerichte,  sowie
durch  das  in  Berlin  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  bestehende
Oberverwaltungsgericht  ausgeübt  wird.

Die  Abgrenzung  der  Befugnisse  zwischen  den  Behörden  der  aktiven
Verwaltung  und  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  ist  durch  das  Gesetz
Über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  (ZG.)  vom  1.  August  1883  (GS.  S.  237)  erfoldt.

Für  die  staatsbehördliche  Organisation  des  Kreisausschusses  sind  die
Kreisordnungen  von  1872—1888,  des  Provinzialrats  die  Provinzial-=ordnungen
  von  1875—1888  maßgebend.

8§  26.  Provinzialbehörden.

I.  Der  Oberpräsident.

An  der  Spitze  der  staatlichen  Verwaltung  der  Provinz  (§§  2,  3  der
V.  vom  30.  April  1815)  steht  der  Oberpräsident  mit  dem  Titel
Exzellenz.  Er  entscheidet  selbständig,  zur  Unterstützung  sind  ihm
beigegeben  ein  Oberpräsidialrat  (mit  dem  Range  der  Räte  3.  Klasse),)
der  in  der  Regel  die  Stellvertretung  führt,")  und  die  erforderliche
Zahl  von  Räten  und  Hilfsarbeitern.  Das  Oberpräsidium  ist  eine  in  der
Regel  endgültig  entscheidende  Behörde  mit  bureaumäßiger  Formation.

Die  Stellung  des  Oberpräsidenten  ist  dreifach:

a)  er  vertritt  die  obersten  Staatsbehörden  (Minister)  in  besonderem
Auftrage  oder  bei  außerordentlichem  Anlaß  (z.  B.  Kriegsausbruch,
Überschwemmungen,  Seuchen  2c.).  (Instr.  f.  d.  Oberpräsidenten  vom
31.  Dezember  1825),

Pb)  er  verwaltet  selbständig  und  unmittelbar  alle  Angelegenheiten,
welche  über  den  Bereich  eines  einzelnen  Regierungsbezirks  hinaus  und
ber  die  ganze  Provinz  sich  erstecken,  Anlagen  und  Anstalten  der
Prroinz  die  ständischen  und  Provinziallandtagssachen,  die  Militärsachen,

us  circa  sacra,

)  er  hat  die  Aufsicht  über  alle  Behörden,  Selbstverwaltungskörper
und  gemeinnützigen  Anstalten  der  Provinz,

d)  er  hat  die  in  der  Regel  im  Verwaltungswege  endgültige  Entscheidung
  über  Beschwerden  gegen  Verfügung  der  Regierungspräsidenten
in  Kommunalaufsichts=  und  Polizeisachen  zum  Teil  unter  Mitwirkung
des  Provinzialrats  (KO.  §  177,  LVG.  8  127ff.),

O)  er  hat  über  die  Erteilung  von  Apothekerkonzessionen  zu  entscheiden,
er  hat  die  Genehmigung  zur  Abhaltung  von  Kollekten,  Errichtung  (Ab-1)

  Erl.  vom  13.  April  1888  (GS.  S.  76).

2)  Ausgeschlossen  ist  die  Stellvertretung  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Vertretung
  des  Oberpräsidenten  durch  besondere  Vorschriften  geordnet  ist.  Das  ist
geschehen  hinsichtlich  des  Vorsitzes  im  Provinzialschulkollegium  (KO.  vom  28.  Nov.
1881  und  MK.  vom  19.  Januar  1882,  MBl.  1882  S.  45)  und  bezüglich  der
Stellung  des  Oberpräsidenten  als  Königl.  Kommissarius  dem  Prooinsziallandtage
gegenüber  (PO.  8  26).  Dagegen  liegt  dem  Oberpräsidialrat  die  Vertretung  des
Oberpräsidenten  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorsitzender  des  Medizinalkollegiums  ob
M.  vom  19.  Januar  1882).
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        96  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

änderung)  von  gemeinnützigen  Anstalten,  bei  Sparkassenreglements,  bei
gemeinsamen  Witwen-,  Sterbe=  und  Aussteuerkassen  zu  erteilen,

f)  er  ernennt  die  Amtsvorsteher  und  Standesbeamten.

Neben  den  Oberpräsidenten  bestehen  als  staatliche  Provinzialverwaltungsbehörden:


1.  Die  Generalkommission  (Verordn.  vom  20.  Juni  1817).
Als  Auseinandersetzungsbehörden,  welche  zur  Ausführung  der  Gesetze
wegen  Ablösung  der  Reallasten  und  Servituten,  Teilung  von  Gemeinheiten
  und  Zusammenlegung  von  Grundstücken  berufen  sind,  und  denen
auch  die  nunmehr  beendete  Regulierung  der  gutsherrlichbäuerlichen  Verhältnisse
  übertragen  war,  sind  gegenwärtig,  nachdem  die  bei  einzelnen
Regierungen  seiner  Zeit  eingerichteten  landwirtschaftlichen  Abteilungen
bezw.  Spruchkollegien  bei  Gelegenheit  und  aus  Anlaß  der  neuen
Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung  aufgehoben  worden
sind,  nur  noch  die  Generalkommissionen  in  Tätigkeit.  Solche  bestehen
u.  a.:  in  Frankfurt  a.  O.  für  die  Provinzen  Brandenburg  nebst  Stadtkreis
  Berlin  und  Pommern,  in  Münster  für  die  Provinz  Westfalen,
in  Merseburg  für  die  Provinz  Sachsen,  in  Posen  für  die  Provinzen
Posen,  Ost=  und  Westpreußen,  in  Breslau  für  die  Provinz  Schlesien.
Sie  stehen  unter  Leitung  des  Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  und  sind  der  Oberaufsicht  des  Oberpräsidenten  unterworfen.
Die  Generalkommissionen  bestehen  aus  dem  Präsidenten  und  mindestens
5  Mitgliedern,  von  den  3  zum  Richteramt  befähigt  sein  müssen.  In
Angelegenheiten,  welche  bei  der  Generalkommission  anhängig  sind,  hat
dieselbe  nicht  bloß  den  Hauptgegenstand  der  Auseinandersetzung,  sondern
alle  sonstigen  Verhältnisse,  welche  bei  vorschriftsmäßiger  Ausführung
der  Auseinandersetzung  in  ihrer  bisherigen  Lage  nicht  verbleiben  können,
zu  regulieren.  Dabei  gebührt  ihr  der  Erlaß  aller  obrigkeitlichen  Festsetzungen,
  deren  es  bedarf,  um  die  Auseinandersetzung  zur  Ausführung
zu  bringen  und  die  Beteiligten  zu  einem  völlig  geordneten  Zustande
zurückzuführen,  die  Instruktion  und  die  Entscheidung  in  erster  Instanz,
sowie  die  Instruktion  in  der  Berufungsinstanz,  die  Bestätigung  der
Auseinandersetzungsrezesse,  die  Veranlassung  der  Zwangsvollstreckung,
ferner  die  Entscheidung  über  Grenzstreitigkeiten  nicht  bloß  unter  den
Beteiligten  des  Auseinandersetzungsverfahrens,  sondern  auch  mit  deren
Nachbarn,  soweit  dies  zur  Feststellung  des  Gegenstandes  des  Auseinandersetzungsverfahrens
  erforderlich  ist.  Auch  gehört  zu  ihrer  Zuständigkeit
  die  Bestimmung  darüber,  welche  eingetragenen  Gläubiger  behufs
gesetzmäßiger  Verwendung  der  Abfindungskapitalien  aus  letzteren  zu
befriedigen  sind,  und  die  Entscheidung  der  dabei  entstehenden  Streitigkeiten,
  soweit  letztere  sich  nicht  auf  die  Richtigkeit  und  das  Vorrecht
der  geltend  gemachten  Forderungen  beziehen  und  deshalb  von  den
ordentlichen  Gerichten  zu  entscheiden  sind.  Im  übrigen  ist,  wenn  etwa
die  zur  Zuständigkeit  der  Generalkommission  gehörigen  Gegenstände  bei
den  Gerichten  anhängig  gemacht  sind,  das  gerichtliche  Verfahren  sofort
einzustellen.  Die  Entscheidung  steht  alsdann  der  Generalkommission,
und,  wenn  bei  Gericht  in  erster  Instanz  bereits  erkannt  war,  dem  Oberlandeskulturgericht
  zu.  Die  Generalkommission  hat  ferner  das  Interesse
        <pb n="117" />
        §  26.  Provinzialbehörden.  97

des  Staates  hinsichtlich  der  landespolizeilichen  Gegenstände  an  der  Auseinandersetzung
  wahrzunehmen  und  in  Beziehung  auf  die  bei  ihr  anhängigen
  Auseinandersetzungen  in  gewissem  Umfange  auch  das  den
Provinzialbehörden  zustehende  Oberaussichtsrecht  über  das  Vermögen
der  Korporationen  und  öffentlichen  Anstalten  auszuüben.  Die  Zuständigkeit
  der  ordentlichen  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  tritt  wieder  ein,
sobald  die  Auseinandersetzungsrezesse  und  die  Nachträge  wegen  der  zu
besonderer  Regulierung  vorbehaltenen  Gegenstände  bestätigt  und  jedem
Teilnehmer  die  ihm  zukommenden  Abfindungen  überwiesen  sind.  —
Abgesehen  von  den  Auseinandersetzungsangelegenheiten  find  die  Generalkommissionen
  berufen:

a)  beim  Abverkauf  und  Austausch  kleiner  Grundstücke  das  Unschädlichkeitsattest
  auszustellen,

b)  bezüglich  der  Entschädigungssummen  für  aufgehobene  Grundsteuerbefreiung
  und  Bevorzugungen  (Ges.  vom  21.  Mai  1861  88  25  ff.)
sowie  bezüglich  der  für  enteignete  Parzellen  hinterlegten  Entschädigungssummen
  (Ges.  vom  11.  Juni  1874  F  49)  die  Verwaltung  zu  regulieren,

)  im  Streitfalle  zu  entscheiden  (KO.  13.  Dezember  1872  §F  42),
ob  mit  einem  Grundstück  die  Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzenamtes
  verbunden  ist,  oder  ob  und  welche  Grundstücke,  Gerechtigkeiten,
  Vorrechte  oder  Befreiungen,  die  für  die  Verwaltung  des  Schulzenamtes
  verliehen  waren,  zurückzugewähren,  beziehungsweise  aufzuheben
  sind,

d)  mitzuwirken,  wenn  für  ein  Darlehn,  welches  eine  Landeskulturrentenbank
  (s.  Landeskulturrentenbank)  zur  Ausführung  von  Drainierungsanlagen
  gewähren  soll,  ein  Vorzugsrecht  vor  andern  Belastungen
beansprucht  wird,

e)  über  die  Statthaftigkeit  der  Teilung  gemeinschaftlicher  Holzungen
zu  entscheiden  (Ges.  vom  14.  März  1881  §  6),

fo  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
deutscher  Ansiedlungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen
vom  26.  April  1886  (GS.  S.  131),  dazu  Novelle  vom  20.  April  1898
(GS.  S.  63),  die  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  zu  ergänzen,
wenn  es  im  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  wünschenswert  erscheint,
daß  von  dem  verhafteten  Rentengute  Teile  abveräußert  werden,  oder
die  Zerteilung  des  Gutes  erfolge,  und  den  erforderlichen  Dispens  zu
erteilen,  wenn  der  dem  Erwerber  eines  Rentengutes  obliegenden  Aufrechterhaltung
  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  der  Stelle  überwiegende
  gemeinwirtschaftliche  Interessen  entgegenstehen.

8)  Durch  den  weiteren  Ausbau  der  in  dem  Ges.  vom  26.  April  1896
angebahnten  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern  hat  auch
die  Generalkommission  eine  Erweiterung  ihres  Wirkungskreises  erfahren.
In  dieser  Beziehung  kommen  folgende  gesetzliche  Vorschriften  in  Betracht:
  Solange  eine  Rentenbankrente  auf  dem  Rentengute  haftet,  kann
die  Aufhebung  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  und  die  Zerteilung
des  Rentenguts,  sowie  die  Abveräußerung  von  Teilen  desselben  rechtswirksam
  nur  mit  Genehmigung  der  Generalkommission  erfolgen  (§  4
des  Ges.  vom  7.  Juli  1891  (GS.  S.  279|).  Auf  Antrag  der

Altmann,  Handbuch  der  Berfafsung  II.  7
        <pb n="118" />
        98  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Generalkommission  wird  im  Grundbuche  vermerkt,  daß  das  Grundstück
als  Rentengut  der  Rentenbank  rentenpflichtig  sei.  In  den  Eintragungsvermerk
  ist  der  Betrag  der  Rentenbankrente,  sowie  die  Tilgungszeit
  derselben  aufzunehmen  (§  6  Nr.  6  des  zit.  Ges.).  Die  Generalkommission
  hat  den  Antrag  auf  Ablösung  der  Rente  (8  1)  oder  auf
Gewährung  eines  Darlehns  (§  2)  soweit  zurückzuweisen,  als  nicht  der
abzulösenden  Rente  oder  dem  Darlehn  das  Vorrecht  vor  den  sonstigen
privatrechtlichen  Belastungen  des  Grundstücks  zusteht,  und  als  nicht  für
die  zu  übernehmende  Rentenbankrente  (§  3)  die  gehörige  Sicherheit
vorhanden  ist  (§  7  des  zit.  Ges.).  Die  Begründung  des  Rentengutes
(§  1)  kann  auf  Antrag  eines  Beteiligten  durch  Vermittelung  der
Generalkommission  erfolgen.  Die  Generalkommission  hat  sofort,  nachdem
  sie  den  Antrag  auf  Begründung  des  Rentenguts  für  zulässig  erachtet,
  den  Grundbuchrichter  zu  ersuchen,  eine  Vormerkung  über  die
eingeleitetete  Begründung  des  Rentenguts  einzutragen.  Die  Vormerkung
  hat  die  Wirkung,  daß  die  später  eingetragenen  privatrechtlichen
Belastungen  dem  Rentengutsübernehmer  gegenüber  rechtsunwirksam  sind.
Mit  der  Umschreibung  des  Eigentums  an  dem  Rentengute  ist  die  Vormerkung
  zu  löschen  6G  12  Abs.  1  und  3  zit.  Ges.).  Auf  Grund  des
§  1  des  Ges.  vom  11.  Juli  1891  (GS.  S.  303)  kann  bei  der
Generalkommission  oder  deren  Kommission  der  Antrag  auf  Eintragung
eines  einem  Auseinandersetzungsverfahren  unterliegenden  Grundstücks  in
die  vom  Amtsgericht  geführte  Höfe=  oder  Landgüterrolle  gestellt  werden.
Bei  Ansiedlungen  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  betr.  die  Gründung  neuer
Ansiedlungen  vom  10.  August  1904  (GS.  S.  227  ff.),  die  durch  Rentengutsbildung
  durch  Vermittlung  der  Generalkommission  entstehen,
ist  gie  Genehmigungsbehörde  die  Generalkommission  (Art.  III  des  zit.
Ges.).

2.  Das  Provinzialschulkollegium  (KO.  vom  31.  Dezember
1825,  Verordn.  v.  27.  Juni  1845,  LVG.).  Ihn  steht  die  Aussicht  über
die  Seminarien  und  alle  Unterrichtsanstalten,  welche  Abgangszeugnisse
zu  den  Universitäten  und  technischen  Hochschulen,  sowie  Zeugnisse  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigen  Militärdienst  ausstellen,
  und  die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Taubstummen=  und  Blindenanstalten
  zu.  Es  ist  kollegialisch  formiert  und  setzt  sich  aus  Philologen
und  Juristen  zusammen,  den  Vorsitz  führt  der  Oberpräsident.

3.  Das  Medizinalkollegium  (Verordn.  vom  30.  April  1815,
Instr.  vom  23.  Oktober  1817).  Es  fungiert  als  wissenschaftlichtechnische
Behörde,  welche  Gutachten  erstattet  den  Bezirksregierungen  und  Gerichten
in  Sachen  der  polizeilichen  und  gerichtlichen  Medizin.  Es  ist  kollegialisch
formiert  und  setzt  sich  aus  Arzten,  Pharmazeuten,  Dierärzten,  (mindestens
fünf  Mitgliedern)  zusammen.  Den  Vorsitz  führt  der  Oberpräsident.

4.  Provinzialsteuerdirektion  (allmählich  seit  1823  errichtet
durch  besondere  Kab.  O.  in  den  einzelnen  Provinzen)  für  die  Verwaltung
  der  indirekten  Steuern,  der  Zuckersteuer  und  der  Erbschaftssteuer.
  An  der  Spitze  steht  der  Provinzialsteuerdirektor.  Die  Behörde
  ist  bureaumäßig  formiert.  Die  Mitglieder  bedürfen  der  Befähigung
  zum  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienst  neben  praktischer
        <pb n="119" />
        §  26.  Provinzialbehörden.  99

Uusbildung  in  der  Steuerverwaltung  (Ges.  vom  11.  März  1879  GS.
S.  160).  Die  unmittelbare  Erhebung  und  Kontrolle  der  indirekten
Steuern  liegt  den  Zoll=  und  Steuerämtern  ob.

Der  Provinzialbehördenverfassung  sind  nicht  eingegliedert  die  Oberbergämter
  und  die  Eisenbahndirektionen.

II.  Der  Provinzialrat  (LVG.  8§#§  4  und  10  ff).  Der  Provinzialrat
  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten,  bezw.  dessen  Stellvertreter  als
Vorsitzenden,  aus  einem  von  dem  Minister  des  Innern  auf  die  Dauer
seines  Hauptamtes  am  Sitze  des  Oberpräsidenten  ernannten  höheren
Verwaltungsbeamten  bezw.  dessen  Stellvertreter  und  aus  fünf  Mitgliedern,
  welche  ebenso  wie  ihre  Stellvertreter  vom  Provinzialausschusse
  aus  der  Zahl  der  zum  Provinziallandtage  wählbaren  Provinzialangehörigen
  (für  die  Wählbarkeit  ist  somit  Wohnsitz  in  einem  Kreise
der  Provinz  unerläßliche  Voraussetzung)  auf  sechs  Jahre  oder  die  durch
das  Provinzialstatut  etwa  anderweitig  bestimmte  Periode  gewählt  werden.
Der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten,  die  Vorsteher  Königlicher
Polizeibehörden,  die  Landräte  und  die  Beamten  des  Provinzialverbandes
find  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.  Jede  Wahl  verliert  ihre
Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Bedingungen.  Ob  dieser  Fall  eingetreten  ist,  darüber  hat  der  Provinzialausschuß
  zu  befinden,  gegen  dessen  Beschluß  sowohl  dem  davon  Betroffenen
  als  dem  Vorsitzenden  des  Provinzialrats  die  binnen  zwei
Wochen  anzustellende  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  zusteht.  Bis
zur  Entscheidung  des  letzteren  dürfen  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.
Im  übrigen  hat  die  Klage  keine  aufschiedende  Wirkung.  Alle  drei
Jahre  finden  Ergänzungswahlen  statt.  Die  ausscheidenden  Mitglieder
und  Stellvertreter  sind  wieder  wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zur
Einführung  der  Neugewählten  in  Tätigkeit.  Die  Einführung  erfolgt
durch  den  Oberpräsidenten,  welchem  auch  die  Vereidigung  der  gewählten
Mitglieder  und  Stellvertreter  obliegt.  Wenn  gewählte  Mitglieder  oder
stellvertretende  Mitglieder  des  Provinzialrats  die  Pflichten  verletzen,
welche  ihnen  ihr  Amt  auferlegt  oder  sich  durch  ihr  Verhalten  in  oder
außer  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens  oder  des  Vertrauens  unwürdig
zeigen,  die  ihr  Beruf  erfordert,  so  können  sie  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  ihrer  Stellen  enthoben  werden.  Die  Einleitung  des  Verfahrens,
  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und  des  Vertreters
  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch  den  Minister  des  Innern.
Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichtes.

Der  Provinzialrat  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorfitzenden
  fünf  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  —  Bei  beabsichtigter  längerer  Entfernung
  von  ihrem  Wohnorte  haben  die  gewählten  Mitglieder  und
stellvertretenden  Mitglieder  dem  Vorsitzenden  sofort  Anzeige  zu  machen,
welcher  die  erforderliche  Stellvertretung  nach  Maßgabe  der  bei  der
Wahl,  eventuell  durch  Beschluß  des  Provinzialrats  oder  durch  das
Los  bestimmten  Reihenfolge  ordnet.  Das  Nähere  über  den  Geschäftsgang

  und  das  Verfahren  bei  den  Provinzialräten  enthält  das  auf
7*
        <pb n="120" />
        100  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Grund  des  §  56  LVG.  von  dem  Minister  des  Innern  erlassene-Regulativ
  vom  28.  Februar  1884.

Zuständig  ist  der  Provinzialrat  zur  Beschlußfassung  a)  über  Beschwerden
  gegen  die  in  erster  Instanz  ergangenen  Beschlüsse  der  Bezirksausschüsse,
  soweit  nicht  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  diese  Beschlüsse
endgültig  sind,  oder  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerden  anderen
Behörden  übertragen  ist  (s.  Bezirksausschuß),  b)  in  den  ihm  unmittelbar
  überwiesenen  Angelegenheiten.  Zu  diesen  gehört:  1.  die  Vervollständigung
  der  vom  Kreistage  aufgestellten  Vorschlagsliste  der  zu
Amtsvorstehern  befähigten  Personen  (KO.  8  56  Abs.  3)  —  in  Westfalen
  und  in  der  Rheinprovinz  die  eventuell  von  dem  Minister  des
Innern  zu  ergänzende  Zustimmung,  deren  der  Oberpräsident  bedarf,
wenn  er  den  sämtlichen  Vorschlägen  des  Kreisausschusses  bezüglich  der
Ernennung  der  Amtmänner  bezw.  der  Landbürgermeister  keine  Folge
geben  will  (KO.  für  Westfalen  §  27,  KO.  für  die  Rheinprovinz  §  24)z
2.  Beschwerden  von  Ortsarmenverbänden  gegen  Landarmenverbände,
betreffend  die  den  ersteren  zu  gewährenden  Beihülfen  (Z3G.  §  42);
3.  die  Zustimmung  zu  der  von  dem  Oberpräsidenten  beabsichtigten
Versagung  der  Genehmigung  zur  Errichtung,  Auflösung  und  Statutenänderung
  von  Sparkassen  (ZG.  §  52);  4.  die  Beschlußfassung  über
die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Kram=  und  Viehmärkte  (8.  8§  127);
5.  die  Zustimmung  zu  der  von  dem  Oberpräsidenten  beabsichtigten  Ausdehnung
  der  in  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1896,  betreffend
die  beim  Bau  von  Eisenbahnen  beschäftigten  Handarbeiter,  enthaltenen  Bestimmungen
  auf  Bauten  des  Provinzialverbandes  (ZG.  §  144  Nr.  1);  6.  die
Zustimmung  zu  den  Polizeiverordnungen  des  Oberpräsidenten"LVG.  8139).

Mit  alleiniger  Ausnahme  der  die  Kram=  und  Viehmärkte  betreffenden
Beschlüsse,  gegen  welche  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  innerhalb  zwei  Wochen  stattfindet,  sind  die  Beschlüsse
des  Provinzialrats  den  Beteiligten  gegenüber  endgültig.  Dem  Vorsitzenden
  ist  aber  die  Befugnis  beigelegt,  gegen  die  auf  Beschwerde  ergangenen
  Beschlüsse,  betreffend  die  Aufbringung  der  städtischen  Gemeindeabgaben
  und  Dienste  die  weitere  Beschwerde  an  die  Minister
des  Innern  und  der  Finanzen  einzulegen,  und  sonstige  Beschlüsse  des
Provinzialrats  mittelst  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  mit  aufschiebender
  Wirkung  anzufechten,  wenn  der  Provinzialrat  seine  Befugnisse
überschritten  oder  das  bestehende  Recht,  insbesondere  auch  die  von  den
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  verletzt
  haben  sollte  (8G.  §  16  LVG.  120).

III.  Eine  Sonderstellung  nehmen  Berlin  und  die  Hohenzollernschen
  Lande  ein.

1.  Für  die  Geschäfte  der  Staatsverwaltung  bildet  Berlin  seiner
Größe  und  wirtschaftlichen  Bedeutung  entsprechend  eine  eigene  Provinz.

à)  Der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg  ist  zugleich  Oberpräsident
  von  Berlin.  An  die  Stelle  des  Provinzialrats,  der  für
Berlin  in  Wegfall  kommt,  tritt  für  die  erstinstanzlichen  Entscheidungen
desselben  der  Oberpräsident,  wo  sonst  der  Provinzialrat  in  zweiter
Instanz  zu  entscheiden  hat,  an  seine  Stelle  der  zuständige  Minister.
        <pb n="121" />
        §  26.  Provinzialbehörden.  101

b)  Das  Provinzialschulkollegium,  das  Medizinalkollegium,  die  General-=kommission
  und  die  Direktion  der  Rentenbank  für  die  Provinz  Brandenburg
  fungieren  gleichzeitig  auch  für  den  Stadtkreis  Berlin  (§  41  LVG.).

c)  An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  führt  der  Oberpräsident  die
Aufsicht  des  Staats  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
der  Stadt  Berlin.  Er  ist  auch  zuständig  für  alle  sonstigen  Angelegenheiten,
  die  der  Abteilung  des  Innern  der  Regierung  zu  Potsdam
zugewiesen  sind  in  bezug  auf  Berlin,  mit  Ausnahme  der  Verwaltung
der  Invaliden-,  Pensions=  und  Unterstützungsangelegenheiten,  welche
dem  Polizei-Präsidenten  von  Berlin  übertragen  ist  (§  42  LVG.  und
Verordnung  vom  26.  Januar  1881).

d)  Im  übrigen,  und  soweit  nicht  sonst  die  Gesetze  anderes  bestimmen,
tritt  für  den  Stadtkreis  Berlin  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten
der  Polizeipräsident  von  Berlin.

Der  Geschäftskreis  des  Polizeipräsidenten  hat  noch  erhebliche  Erweiterungen
  durch  die  Gesetze  vom  12.  Juni  1889  (GS.  S.  129)
und  vom  13.  Juni  1900  (GS.  S.  247)  erfahren.

Nach  ersterem  Gesetz  können  dem  Polizeipräsidenten  in  Berlin
polizeiliche  Befugnisse  (Sicherheitspolizei)  in  den  Kreisen  Teltow  und
Niederbarnim  sowie  im  Stadtkreise  Charlottenburg  durch  den  Minister
des  Innern  mit  Zustimmung  des  Provinzialrats  der  Provinz  Brandenburg
  übertragen  werden;  von  der  Erstreckung  dieser  Zuständigkeit
bleiben  aber  ausgeschlossen  die  Bau-,  Gewerbe-,  Schul-,  Markt-,  Feld--,
Jagd-,  Forst-,  Gesinde-,  Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Fischerei=  und
Feuerpolizei.

Nach  §  1  des  Ges.  vom  13.  Juni  1900  bilden  die  Stadtkreise
Berlin,  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  den  Landespolizeibezirk
  Berlin,  wobei  als  Landespolizeibehörde  der  Polizeipräsident  von
Berlin  fungiert.  )

1)  Dem  Abgeordnetenhause  ist  vor  kurzem  folgender  Entwurf  eines  Gesetzes,
betreffend  die  Erweiterung  des  Landespolizeibezirks  Berlin,  zugegangen,  welcher
inzwischen  zur  Annahme  gelangt  ist:

*  1.  Dem  Landespolizeibezirk  Berlin  tritt  der  Bezirk  der  Stadtgemeinde  Deutsch-Wilmersdorf
  hinzu.  Auch  für  diesen  Bezirk  gelten  in  Zukunft  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  13.  Juni  1900,  betreffend  die  Polizeiverwaltung  in  den  Stadtkreisen
Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  (GS.  S.  247).

§  2.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1907  in  Kraft.

In  der  dem  Entwurf  beigefügten  Begründung  wird  ausgeführt:

Durch  Allerhöchste  Kabinettsordre  vom  20.  August  1906  ist  der  Gemeinde
Deutsch-Wilmersdorf  im  Kreise  Teltow  die  Annahme  der  Städteordnung  vom
30.  Mai  1853  gestattet  worden.  Mit  dem  1.  April  1907  wird  diese  inzwischen
zur  Stadt  gewordene  Gemeinde  aus  dem  Landkreise  Teltow  ausscheiden  und  einen
eigenen  Stadtkreis  bilden.  Die  Folge  dieser  Veränderung  ist,  daß  mit  dem
erwähnten  Zeitpunkte  das  Gesetz  vom  12.  Juni  1889,  betreffend  die  übertragung
polizeilicher  Befugnisse  in  den  Kreisen  Teltow  u.  s.  w.  an  den  Polizeipräsidenten
zu  Berlin  (GS.  S.  129),  seine  Anwendbarkeit  auf  den  Bezirk  der  Gemeinde  Deutsch-Wilmersdorf,
  woselbst  es  gegenwärtig  Geltung  hat,  verliert.  Es  würde  sich  dann
zwischen  die  mit  Deutsch-Wilmersdorf  im  engsten  Zusammenhange  und  vielfach  im
Gemenge  gelegenen  Bezirke  der  Stadtkreise  Charlottenburg  und  Schöneberg,  woselbst
die  Ortspolizei  im  wesentlichen  von  staatlichen  Behörden  verwaltet  wird,  und  die
verschiedenen  den  Bezirk  von  Deutsch-Wilmersdorf  andererseits  begrenzenden  Ort-
        <pb n="122" />
        102  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats-  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

e)  Für  den  Stadtkreis  Berlin  besteht  ein  besonderer  Bezirksausschuß,
bezüglich  dessen  insoweit  Abweichungen  gelten,  als  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  ein  vom  König  ernannter  Präsident  tritt.  Die  zu
wählenden  Mitglieder  werden  durch  den  Magistrat  und  die  Stadtverordnetenversammlung
  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters  gewählt.
Die  Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung
sind  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.

Die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  für  Berlin  gilt  für  Verwaltungsstreitsachen,
  sowie  für  diejenigen  Beschlußsachen,  die  dem  Bezirksausschuß
zu  Berlin  überwiesen,  sowohl  für  die  erste  als  für  die  zweite  (den
Stadtausschüssen  zu  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rirxdorf  übergeordnete)
  Instanz  (§  43  LVG.).

Bei  dem  Bezirksausschuß  zu  Berlin  werden  2  Abteilungen  gebildet;
die  erste  Abteilung  ist  zuständig  für  die  polizeilichen  Angelegenheiten
des  ganzen  Landespolizeibezirks,  die  zweite  für  die  sonstigen  Angelegenheiten
  aus  dem  Stadtkreise  Berlin,  die  zur  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses
  gehören.  (§  4  des  Ges.  vom  13.  Juni  1900.  GS.  S.  247.)

f)  In  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Verwaltung  tritt  der  Polizeipräsident
  an  die  Stelle  der  Regierungsabteilung  für  Kirchen=  und
Schulwesen.  Die  Ausübung  des  landesherrlichen  Patronatsrechts
  ist  durch  Art.  IV  der  Allerh.  Verordn.  vom  5.  Sept.  1877
(GS.  S.  215)  der  Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission
zu  Berlin  übertragen,  vorbehaltlich  der  auf  dem  landesherrlichen  Patronate
  beruhenden  Ernennungs=  und  Berufungsrechte,  deren  Ausübung
  dem  Konsistorium  zusteht.

8)  Die  Geschäfte  der  direkten  Steuerverwaltung  werden  für  den
Stadtkreis  Berlin  von  der  „Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten
Steuern“  wahrgenommen.  Die  zu  wählenden  Mitglieder  der  nach
§8  41  ff.  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  zu  bildenden

schaften  des  Landkreises  Teltowv,  in  welchen  gemäß  dem  Gesetze  vom  12.  Juni
1889  der  Königliche  Polizeipräsident  von  Berlin  wichtige  ortspolizeiliche  Befugnisse,
insbesondere  auf  dem  Gebiete  der  Sicherheitspolizei  ausübt,  ein  umfangreicher
Ortspolizeibezirk  mit  rein  kommunaler  Polizeiverwaltung  einschieben  und  damit  die
als  ein  dringendes  Bedürfnis  erkannte  und  gesetzlich  geregelte  Einheitlichkeit  der
Polizeiverwaltung  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  und  ihren  Vororten
durchbrochen  und  in  ihrer  vollen  Wirksamkeit  erheblich  beeinträchtigt  werden.  Um
das  Eintreten  eines  solchen,  in  hohem  Grade  unerwünschten  Zustandes  zu  verhindern,
  und  da  in  dem  Bezirke  der  Gemeinde  Deutsch-Wilmersdorf  gegenwärtig
bereits  in  polizeilicher  Hinsicht  im  allgemeinen  gleichartige  Verhältnisse  bestehen,  wie
in  den  Stadtkreisen  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf,  soll  in  Deutsch-Wilmersdorf
  mit  dem  Tage  des  Ausscheidens  dieser  Stadtgemeinde  aus  dem  Kreise
Teltow  in  gleicher  Weise,  wie  dies  seinerzeit  in  den  Städten  Schöneberg  und  Rixdorf
  geschehen  ist,  an  Stelle  der  kommunalen  eine  staatliche  Polizeiverwaltung
eingerichtet  und  diese  Umgestaltung,  weil  sich  die  Bildung  eines  besonderen  Polizeidirektionsbezirkes
  Deutsch-Wilmersdorf  aus  verschiedenen  Gründen  nicht  empfiehlt,
durch  Anschluß  dieses  Gemeindebezirks  an  die  benachbarte  Königliche  Polizeidirektion
Schöneberg  herbeigeführt  werden.  Diese  in  Gemäßheit  des  §  2  des  Gesetzes  über
die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  (GS.  S.  265)  von  dem  Minister  des
Innern  zu  treffende  Maßnahme  macht  die  in  dem  Gesetzentwurfe  vorgesehene  Einbeziehung
  des  zukünftigen  Stadtkreises  Deutsch-Wilmersdorf  und  die  Ausdehnung
der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1900  auf  diesen  Stadtkreis  erforderlich.
        <pb n="123" />
        §5  27.  Regierungsbezirksbehörden.  103

Berufungskommissionen  werden  von  Magistrat  und  Stadtverordnetenversammlung
  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters
  gewählt.

h)  Das  Volksschulwesen  in  Berlin  ressortiert  schon  seit  Bek.  vom
16.  Febr.  1826  von  dem  Provinzialschulkollegium.

2.  Die  hohenzollernschen  Lande  gehören  keinem  Provinzialverbande
an.  Die  Bezirksregierung  in  Sigmaringen  steht  unmittelbar  unter
dem  Minister  des  Innern.  Soweit  sonst  der  Oberpräsident  ausschließlich
zuständig  ist,  ist  hier  die  Bezirksregierung  in  Sigmaringen  zur  Entscheidung
  berufen,  die  Schul-,  Medizinal=  und  Bergangelegenheiten
werden  von  den  für  die  betreffenden  Ressorts  zuständigen  Behörden  der
Rheinprovinz  erledigt.

8  27.  Regierungsbezirksbehörden.

Die  Geschäfte  der  Staatsverwaltung  innerhalb  des  Regierungsbezirks
werden  von  der  Königl.  Regierung  und  dem  Bezirksausschuß  geführt.

a)  Geschichtliches.  I.  Die  Bezirksregierung.

Die  Regierung,  ursprünglich  vorwiegend  finanzielle  Behörde,  bestand
im  17.  Jahrhundert  aus  zwei  nebeneinander  geordneten  Behörden:  den
Kriegskommissariaten,  die  der  Große  Kurfürst  zur  Erhebung  der
von  den  Ständen  bewilligten  Heeressteuern  eingeführt  hatte,  und  den
Amtskammern,  welche  zur  Verwaltung  der  zur  Unterhaltung  des  Hofes
und  der  Beamten  dienenden  Erträge  aus  den  Zöllen  und  sonstigen  Staatseinkünften
  bestimmt  waren.  Unter  Friedrich  Wilhelm  I.  wurde  1723,  um
die  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  beider  Behörden  zu  beseitigen,
eine  Verschmelzung  beider  Behörden  zu  einer  einheitlichen  Behörde
eingeführt,  indem  die  Kriegs=  und  Domänenkammern  geschaffen
wurden.  Die  Zuständigkeit  dieser  Behörde  wurde  allmählich  erweitert;
1808  erhielten  die  Kammern  auch  noch  die  Polizei=  und  Landeshoheitssachen
  und  wurden  unter  Beibehaltung  der  kollegialen  Verfassung  zu
Regierungen  erweitert  und  so  benannt.

Den  Regierungen  liegt  ob:  die  Verwaltung  aller  inneren  Landesangelegenheiten
  ihres  Bezirks,  soweit  sie  nicht  besonderen  Behörden
vorbehalten  sind.  -

Seit  der  neuen  Verwaltungsorganisation  (1880—1883)  ist  die  früher
vorhanden  gewesene  kollegialische  Regierungsabteilung  des  Innern  (I)
aufgelöst  und  ihre  Geschäfte  dem  Regierungspräsidenten  zur  büreaumäßigen
  Erledigung  zugewiesen  worden.  Als  kollegialische  Abteilungen
unter  je  einem  Oberregierungsrat  als  Dirigenten  bestehen  die  Abteilungen
  für  Kirchen=  und  Schulwesen,  und  für  die  direkten  Steuern,
Domänen  und  Forsten  weiter.  Daneben  sind  eine  Reihe  von  Geschäften
  dem  Bezirksausschuß,  dem  Kreisausschuß  und  den  Verwaltungsgerichten
  übertragen.

b)  Der  Regierungspräsident.

An  der  Spitze  der  Regierung  steht  der  Regierungspräsident.  Der
Wirkungzkreis  desselben  ist  ein  dreifacher:

1.  Das  Präsidium  der  Regierung  (88  39  ff.  der  Reg.-Instr.  vom
23.  Okt.  1817);
        <pb n="124" />
        104  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats-  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

2.  die  ihm  zur  eignen  Abteilung  übertragenen  Angelegenheiten;

3.  der  Vorsitz  im  Bezirksausschusse.

Zu  den  ihm  persönlich  übertragenen  Angelegenheiten  gehören  die
Geschäfte  der  aufgehobenen  Regierungsabteilung  des  Innern,  soweit
sie  nicht  auf  andere  Behörden  übertragen  sind,  und  die  ihm  durch  die
Gesetzgebung  sonst  persönlich  übertragenen  Angelegenheiten.  Zu  derartigen
  Angelegenheiten  gehören:  Landeshoheits-,  Landespolizei-,  Staatsbau-,
  Kommunikations-,  Kommunal=  und  Gesundheitswesen,  Militärund
  Gendarmeriesachen,  Armen-,  landwirtschaftliche,  Gewerbe-,  Handels-,
Verkehrs-,  Juden-,  Dissidenten-,  statistische  Sachen,  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungswesen,  Personaldisziplinarangelegenheiten  der  Mitglieder  der
Regierung,  der  Subaltern=  und  Unterbeamten.

Dem  Regierungspräsidenten  sind  für  die  ihm  persönlich  übertragenen
Angelegenheiten  ein  Oberregierungsrat  und  die  erforderliche  Anzahl
von  Räten  und  Hilfearbeitern  (höhere  Verwaltungsbeamte,  Justitiar,
Baurat,  Medizinalrat,  Gewerberat),  von  denen  mindestens  einer  die
Befähigung  zum  Richteramt  haben  muß,  beigegeben,  welche  die  Geschäfte
  nach  seinen  Anweisungen  bearbeiten.  Diese  Beamten
können  zugleich  bei  der  Regierung  beschäftigt  werden  und  nehmen  an
ihren  Plenarberatungen  teil  (LVVG.  §  19).  In  Fällen  der  Behinderung
wird  der  Regierungspräsident  durch  den  ihm  beigegebenen  Oberregierungsrat
  vertreten  (LVG.  §  20).

Für  den  Umfang  der  Machtbefugnisse  des  Regierungspräsidenten
ist  von  besonderer  Wichtigkeit  die  Bestimmung  des  §  24  LVG.,  nach
welcher  der  Regierungspräsident  befugt  ist,  Beschlüsse  der  Regierung
oder  einer  Abteilung  derselben,  mit  welchen  er  nicht  einverstanden  ist,
außer  Kraft  zu  setzen  und,  sofern  er  den  Aufenthalt  in  der  Sache  für
nachteilig  erachtet,  auf  seine  Verantwortung  anzuordnen,  daß  nach
seiner  Ansicht  verfahren  werde.  Andernfalls  ist  höhere  Entscheidung
einzuholen.  In  eiligen  Sachen  kann  er  in  den  zur  Zuständigkeit  der
Regierung  gehörigen  Sachen  an  Stelle  des  Kollegiums  unter  persönlicher
  Verantwortlichkeit  Verfügungen  treffen.

c)  Die  Bezirksregierung  im  engeren  Sinne.

1.  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.  Von  dem
Schulwesen  untersteht  der  Regierung  nur  das  Volksschulwesen.  An
der  Spitze  der  Abteilung  steht  ein  Oberregierungsrat,  dem  Schulräte
(Theologen,  Philologen,  Schulmänner),  höhere  Verwaltungsbeamte
und  Justitiar  zur  Unterstützung  beigegeben  sind.  Von  dieser  Abteilun
ressortieren  die  Kreisschulinspektoren  (ernannt  vom  Unterrichtsministerh
und  die  Ortsschulinspektoren  (ernannt  von  der  Regierungsabteilung).

2.  Abteilung  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten
(sogen.  Finanzabteilung).  Als  Dirigent  fungiert  ein  Oberregierungsrat,
neben  dem  beim  Vorhandensein  einer  entsprechenden  Forstfläche  als
Mitdirigent  ein  Oberforstmeister  bestellt  werden  kann.  Von  dieser  Abteilung
  ressortieren  die  Katasterämter  und  Katasterkontrolleure  (für  die
Veranlagung  und  Fortschreibung  der  Grund=  und  Gebäudesteuer),  die
Regierungshauptkasse,  welche  zugleich  gerichtliche  Hinterlegungsstelle  ist,
die  Rentmeister  und  die  Oberförster.
        <pb n="125" />
        §  27.  Regierungsbezirksbehörden.  105

II.  Der  Bezirksausschuß  (88  28—35,  54  LVG.;  §  13  ZG.)

Der  Bezirksausschuß  ist  eine  gemischte  Behörde  und  setzt  sich  aus
drei  Elementen  zusammen:

a)  dem  Regierungspräsidenden  als  Vorsitzenden,

b)  den  auf  Lebenszeit  vom  König  ernannten  Mitgliedern,  einem
richterlichen  und  einem  höheren  Verwaltungsbeamten,

c)  den  auf  Zeit  gewählten  Mitgliedern,  das  sind  vier  Laien  im
Ehrenamt,  welche  vom  Provinzialausschuß  aus  den  Einwohnern  des
Regierungsbezirks  gewählt  werden.

Aus  der  Zahl  der  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitglieder  ernennt  der
König  gleichzeitig  den  Vertreter  des  Regierungspräsidenten  im  Vorsitze
mit  dem  Titel:  Verwaltungsgerichtsdirektor.

Sowohl  für  die  zwei  lebenslänglich  ernannten  Mitglieder,  als  auch
für  die  auf  Zeit  gewählten  werden  Stellvertreter  ernannt  bezw.  gewählt.

Mitglieder  des  Provinzialrats  können  nicht  Mitglieder  des  Bezirksausschusses
  sein.

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  werden
durch  den  Vorsitzenden  vereidigt.  Sie  unterliegen  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
  den  Vorschriften  des  Gesetzes  betreffend  die  Dienstvergehen  der
Richter  u.  s.  w.  vom  7.  Mai  1851  GS.  S.  218,  bezw.  des  Gesetzes
vom  26.  März  1856  GS.  S.  201.

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts;  der
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  ernannt.

Der  Bezirksausschuß  ist  bei  Anwesenheit  von  5  Mitgliedern,  in  Streitsachen
  unter  Armenverbänden  bei  Anwesenheit  von  3  Mitgliedern  beschlußfähig,
  unter  denen  sich  in  allen  Fällen  außer  dem  Vorsitzenden
zwei  ernannte,  darunter  ein  zum  Richteramt  befähigtes  und  ein  gewähltes
  Mitglied  befinden  muß.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Der  Geschäftskreis  des  Bezirksausschusses:

1.  Er  hat  die  Zustimmung  zu  Polizeiverordnungen  des
Regierungspräsidenten  sowie  zu  bestimmten  Verfügungen  desselben  als
Kommunalaussichtsbehörde  zu  geben.

2.  Ihm  liegt  ob:  die  Bestätigung  von  bestimmten  Beschlüssen
des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses.

3.  Die  Entscheidung  von  Verwaltungsbeschwerden  in  J.,
teils  (gegen  Beschlüsse  des  Kreis=  Stadt-]  ausschusses)  in  II.  Instanz.

#§  28.  Die  Kreisbehörden.

Die  Führung  der  Staatsgeschäfte  im  Landkreise  liegt  dem  Landrat
als  Vertreter  der  Staatsregierung  und  dem  Kreisausschuß  als  Selbstverwaltungsorgan
  ob.

I.  Der  Landrat  (LVG.  §  36  KO.  8S§  74  ff.).

Der  Landrat,  hervorgegangen  aus  dem  ständischen  Ehrenbeamten
„Kreisdirektor“,  welchen  die  Ritterschaft  in  Kurbrandenburg  seit  dem
16.  Jahrhundert  wählte,  und  dem  erst  später  neben  seiner  ursprünglich
nur  kommunalen  Tätigkeit  im  17.  und  18.  Jahrhundert  auch  staatliche
        <pb n="126" />
        106  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

Verwaltungsgeschäfte,  insbesondere  Finanzgeschäfte,  Truppenverpflegung
und  Polizei  übertragen  wurden,  hat  auch  nach  den  Kreisordnungen,  die
eine  neue  Verwaltungsreform  schufen,  seine  alte  Doppelstellung  behalten,
indem  er  Organ  sowohl  des  Staates,  als  auch  des  Kreises  geblieben
ist.  In  erster  Linie  ist  er  allerdings  Staatsbeamter,  da  er  insbesondere
Organ  des  Regierungspräsidenten  ist,  der  sein  nächster  Dienstvorgesetzter
und  dessen  persönlicher  Aufsicht  er  unterstellt  ist  (V.  vom  30.  April
1815  §§  33,  44).  Der  Landrat  wird  deshalb  auch  vom  König  ernannt.
  Der  Kreistag  ist  nur  befugt,  für  die  Besetzung  des  erledigten
Landratsamtes  geeignete  Personen,  welche  seit  mindestens  einem  Jahre
dem  Kreise  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehören,  in  Vorschlag
zu  bringen.  Das  Vorschlagsrecht  ist  kein  Präsentationsrecht,  da  das
Vorschlagsrecht  keine  bindende  Kraft  hat.  Geeignet  zur  Bekleidung
des  Landratsamts  sind  solche,  die  die  Befähigung  zum  höheren  Verwaltungsdienst
  oder  Justizdienst  erlangt  haben  oder  dem  Kreise  seit
mindestens  einem  Jahre  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehören
und  zugleich  mindestens  während  eines  vierjährigen  Zeitraumes  entweder
als  Referendar  im  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  oder  in  Selbstverwaltungsämtern  (Kreisdeputierter,
Amtsvorsteher,  gewähltes  Mitglied  des  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzialausschusses
  oder  Provinzialrats)  des  betreffenden  Kreises,  des  Bezirkes
oder  der  Provinz  tätig  gewesen  sind  (KO.  8  74).

An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrat
(LVG.  §  36).  Als  Organ  der  Staatsregierung  führt  er  die  Geschäfte
der  allgemeinen  Landesverwaltung  im  Kreise  und  leitet  als  Vorsitzender
des  Kreistages  und  des  Kreisausschusses  die  Kommunalverwaltung  des
Kreises  (§  76  KO.).  Der  Landrat  hat  ferner  die  gesamte  Polizeiverwaltung
  im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen  Amtsbezirken,  Gemeinden
und  Gutsbezirken  zu  überwachen  (§  77  Abs.  2  KO.).  Hierzu  gehört
anch  das  Recht  zur  Entscheidung  von  Beschwerden.  Mit  Zustimmung
des  Kreisausschusses  ist  er  für  seinen  Bezirk  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  befugt.  Endlich  steht  ihm  auch  die  Anfechtung  von
ungültigen  Beschlüssen  des  Kreisausschusses  in  Kommunalangelegenheiten
  zu.

Behufs  Stellvertretung  des  Landrates  werden  von  dem  Kreistage
aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  zwei  Kreisdeputierte  auf  je  6  Jahre
gewählt,  welche  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten  bedürfen  und  von
dem  Landrate  zu  vereidigen  sind.  Die  Staatsregierung  ist  jedoch  nicht
verpflichtet,  die  Stellvertretung  des  Landrats  bei  Behinderung  desselben
unter  allen  Umständen  einem  der  Kreisdeputierten  zu  übertragen,  vielmehr
  ist  dieselbe  befugt,  falls  sie  im  staatlichen  Interesse  es  für  erforderlich
  erachtet,  ohne  Berücksichtigung  der  Kreisdeputierten  eine
kommissarische  Vertretung  anzuordnen.  Für  kürzere  Behinderungsfälle
kann  der  Kreissekretär  als  Stellvertreter  eintreten,  jedoch  ist  eine  solche
Stellvertretung  des  Landrats  ausgeschlossen  in  dessen  Eigenschaft  als
Vorsitzender  des  Kreistages  und  des  Kreisausschusses  (§8  118,  136  K.).

II.  Der  Kreisausschuß.  (KO.  8§  130  ff.  134;  LVG.  88  4,  37,
38.  3G.  Regul.  vom  28.  Februar  1884  Mhl.  S.  41.)
        <pb n="127" />
        §  28.  Die  Kreisbehörden.  107

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Kreises  und
der  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung
fungiert  in  jedem  Landkreise  ein  Kreisausschuß.  Der  Kreisausschuß
besteht  aus  dem  Landrate  und  sechs  Mitgliedern,  welche  von  dem  Kreistage
  aus  der  Zahl  derjenigen  Kreisangehörigen,  denen  die  Wahlberechtigung
  im  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  zusteht,  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Geistliche,  Kirchendiener
und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des  Kreisausschusses  sein;
richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder  der
Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlichen  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,  nur
mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministers.  Der  Kreistag  kann
nach  Bedürfnis  einen  Syndikus  bestellen,  welcher  an  den  Sitzungen
des  Kreisausschusses  mit  beratender  Stimme  teilnimmt.  Die  Wahl
der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe,  daß
bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  bis  zur  Wahl  des
Nachfolgers  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitglieder
  aus.  Die  Ausgeschiedenen  bleiben  wählbar.  Jede  Wahl
verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkcit
  vorgeschriebenen  Bedingungen,  worüber  der  Kreisausschuß  Beschluß
zu  fassen  hat.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  beim  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage,  welche  auch  dem  Vorsitzenden
  des  Bezirksausschusses  zusteht,  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;
jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht
stattffinden.  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreisausschuß  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.  Die  Ausschußmitglieder  werden  vom
Vorsitzenden  vereidigt.  Sie  können  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
durch  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  —  Berufungsinstanz  ist  das
Oberverwaltungsgericht  —  ihrer  Stellen  enthoben  werden,  wenn  sie
die  Pflichten  verletzen,  die  ihnen  ihr  Amt  auferlegt,  oder  sich  durch
ihr  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens
oder  des  Vertrauens,  die  ihr  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigen  (LVG.
§  39).  Ordnungsstrafen  können  gegen  sie  nicht  festgesetzt  werden.

Der  Kreisausschuß  hat:  1.  die  Beschlüsse  des  Kreistages  vorzubereiten
  und  auszuführen,  soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,
Kommissarien  oder  Beamte  durch  Gesetz  oder  Kreistagsbeschluß  beauftragt
werden;  2.  die  Kreisangelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und
der  Beschlüsse  des  Landtages,  sowie  in  Gemäßheit  des  Kreishaushaltsetats
  zu  verwalten;  3.  die  Beamten  des  Kreises  zu  ernennen  und
deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu  beaussichtigen;  4.  sein  Gutachten
  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  von  den
Staatsbehörden  überwiesen  werden;  5.  diejenigen  Geschäfte  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  zu  führen,  welche  ihm  durch  Gesetz  übertragen
  werden.  In  welchen  Fällen  hiernach  der  Kreisausschuß  als
Beschlußbehörde  oder  als  Kreisverwaltungsgericht  bezw.  als  Waldschutzgericht
  zu  fungieren  hat,  ist  überall  bei  den  betreffenden  Rechtsmaterien
  angegeben.

Die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschusse  übertragenen  Verwaltung
werden  vom  Landrate  geführt,  der  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor-
        <pb n="128" />
        108  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

bereitet  und  für  die  Ausführung  derselben  Sorge  trägt,  auch  befugt
ist,  die  selbständige  Bearbeitung  einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede
  des  Kreisausschusses  zu  übertragen.  Der  Landrat  vertritt  den
Kreisausschuß  nach  außen,  verhandelt  namens  desselben  mit  Behörden
und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke
  namens  des  Ausschusses.  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche
den  Kreis  gegen  dritte  verbinden  sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen
unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses  des  Kreistages  bezw.
Kreisausschusses  von  dem  Landrate  und  zwei  Mitgliedern  des  Kreisausschusses
  bezw.  der  mit  der  Angelegenheit  betrauten  Kommission
unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landrats  versehen  sein.

Der  Kreisausschuß  versammelt  sich  auf  Berufung  seines  Vorsitzenden.
  Ein  Mitglied,  welches  durch  Krankheit  oder  sonstige  nicht
zu  beseitigende  Umstände  verhindert  ist,  einer  Sitzung  beizuwohnen
oder  sich  der  Wahrnehmung  der  ihm  sonst  obliegenden  Geschäfte  zu
unterziehen,  hat  dies  dem  Vorsitzenden  sofort  anzuzeigen.  Ebenso  muß
eine  beabsichtigte  längere  Entfernung  vom  Wohnorte  dem  Vorsitzenden
angezeigt  werden.  Während  der  Ferien  (vom  21.  Juli  bis  1.  Sept.)
sollen  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Regel  nach  nur  in
schleunigen  Sachen  abgehalten  werden.  (Regulativ  für  die  Kreisausschüsse
  vom  28.  Februar  1884.)

Der  Kreisausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade  Zahl  von  Mitgliedern
anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste  gewählte
Mitglied  an  der  Abstimmung  nicht  teil  (KO.  8  138  LVG.  S  40).
Führt  das  jüngste  gewählte  Mitglied  vertretungsweise  den  Vorsitz,  so
hat  sich  das  nächstjüngste  gewählte  Mitglied  in  diesem  Falle  der  Abstimmung
  zu  enthalten.  Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung
einzelne  Mitglieder  des  Kreisausschusses  oder  deren  Verwandte  und
Verschwägerte  in  aus=  oder  absteigender  Linie  oder  bis  zu  dem  dritten
Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Beratung  und  Entscheidung
  nicht  teilnehmen.  Ebensowenig  dürfen  die  Mitglieder  des
Kreisausschusses  bei  der  Beratung  und  Entscheidung  solcher  Angelegenheiten
  mitwirken,  in  welchen  sie  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft
ein  Gutachten  abgegeben  haben,  oder  als  Geschäftsführer  und  Beauftragte
oder  sonst  in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  tätig  gewesen  sind.
Wird  dadurch  ein  Kreisausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt,  soweit  es
sich  um  Kreiskommunalangelegenheiten  handelt,  die  Beschlußfassung
durch  den  Kreistag,  während  in  Angelegenheiten  der  allgemeinen
Landesverwaltung  dem  beschlußunfähigen  Kreisausschusse  ein  anderer
Kreisausschuß  substituiert  wird  und  zwar  für  das  Beschlußverfahren
durch  den  Regierungspräsidenten,  für  das  Streitverfahren  durch  den
Bezirksausschuß  (KO.  §  139.  LVG.  8§§  115,  116).  Im  übrigen
finden,  was  das  Streitverfahren  anlangt,  die  Bestimmungen  der
Zivilprozeßordnung  über  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
  sinngemäße  Anwendung  (LVG.  8§#§  61  ff.).  Aus  der  innerhalb
  seiner  Zuständigkeit  geübten  amtlichen  Tätigkeit  des  Landrats  darf
        <pb n="129" />
        §  28.  Die  Kreisbehörden.  §  29.  Die  Amtsbezirksbehörden.  109

indes  kein  Grund  zur  Ablehnung  desselben  wegen  Besorgnis  der
Befangenheit  entnommen  werden.  Der  Beschluß,  durch  welchen  ein
Ablehnungsgesuch  für  begründet  erklärt  wird,  ist  endgültig.  Gegen
einen  zurückweisenden  Beschluß  steht  der  betreffenden  Partei  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  zu.  Die  Verhandlung
  über  die  Ablehnung  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.

Eine  besondere  Stellung  nehmen  die  aus  dem  Kreisverbande  ausgeschiedenen
  größeren  Städte  mit  wenigstens  25  000  Einwohnern
(ohne  die  aktiven  Militärpersonen)  ein.  Diese  haben  nämlich  das
Recht,  aus  dem  Kreisverbande  auszuscheiden  und  einen  besonderen
„Stadtkreis“  zu  bilden.  Alsdann  bilden  sie  einen  dem  Landkreis
nebengeordneten,  eigenen  staatlichen  Verwaltungsbezirk.  Die  Geschäfte
der  Staatsverwaltung  werden  hier  geführt:

a)  von  dem  Chef  der  Ortspolizei,  welches  entweder  der
Bürgermeister,  ein  anderes  Magistratsmitglied  oder  ein  staatlich  ernannter
Polizeidirektor  (in  großen  Städten  Polizeipräsident)  ist;

b)  von  dem  Stadtausschuß,  bestehend  aus  dem  Chef  der  Ortspolizei
  als  Vorsitzenden  und  4  Mitgliedern,  welche  vom  Magistrat
aus  seiner  Mitte  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  gewählt  werden.
Formation,  Beschlußfähigkeit  ist  ebenso  wie  beim  Kreisausschuß  gestaltet.
Er  entscheidet  auch  im  Beschlußverfahren.

Dritter  Titel.
Unterbehörden.
8  29.  Amtsbezirksbehörden.

1.  Allgemeines.  (Übersicht.)  (KO.  88  21,  49  ff.  LG0O.  für
Westfalen  8§  4  ff.  KO.  für  Westfalen  §  22  ZG.  8§  6,  25,  31.)

Behufs  Verwaltung  der  Polizei  und  Wahrnehmung  anderer  öffentlicher
  Angelegenheiten  wird  jeder  Kreis,  mit  Ausschluß  der  Städte,
in  Amtsbezirke  geteilt.  Jeder  Amtsbezirk  soll  tunlichst  ein  räumlich
zusammenhängendes  und  abgerundetes  Flächengebiet  umfassen,  dessen
Größe  und  Einwohnerzahl  dergestalt  zu  bemessen  ist,  daß  einerseits  die
Erfüllung  der  durch  das  Gesetz  der  Amtsverwaltung  auferlegten  Aufgaben
  gesichert,  andrerseits  die  Unmittelbarkeit  und  die  ehrenamtliche
Ausübung  der  örtlichen  Verwaltung  nicht  erschwert  wird.  Auch  können
einzelne,  besonders  leistungsfähige  Gemeinden,  sowie  Gutsbezirke  von
abgesonderter  Lage,  letztere  ohne  Rücksicht  auf  die  Einwohnerzahl  zu
Amtsbezirken  erklärt  werden.  Die  Revision,  endgültige  Feststellung
und  Abänderung  der  Amtsbezirke,  sowie  die  Ausscheidung  ländlicher
Gemeinden  und  Gutsbezirke  aus  dem  Amtsbezirke  erfolgt  durch  de
Minister  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksausschusse
nachdem  darüber  zunächst  die  Beteiligten  und  dann  der  Kreista
gehört  worden  sind.  Dasselbe  Verfahren  ist  vorgeschrieben,  wen
ländliche  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nur  bezüglich  der  Verwaltung
der  Polizei  mit  dem  Bezirke  einer  Stadt  vereinigt  werden  sollen.
Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche
        <pb n="130" />
        110  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

zugleich  Amtsbezirksgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren
ohne  weiteres  nach  sich.  Wird  infolge  der  Grenzveränderung  eine
Auseinandersetzung  zwischen  den  Beteiligten  erforderlich,  so  beschließt
darüber  der  Kreisausschuß,  vorbehaltlich  der  den  Beteiligten  gegeneinander
  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Die  zu
einem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  sind  befugt,
einzelne  Kommunalangelegenheiten,  z.  B.  die  Lasten  der  Armenpflege
oder  des  Wegebaues,  dem  Amtsbezirke  zu  überweisen.  In  Weftfalen
beschließt  die  Amtsversammlung  darüber,  welche  Angelegenheiten  Gegenstände
  der  Amtskommunalverwaltung  sein  sollen;  doch  ist,  wenn  eine
Angelegenheit  bisher  nicht  zu  diesen  Gegenständen  gehörte,  die  Zustimmung
  der  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  erforderlich.
Beschlüsse  dieser  Art  bedürfen  übrigens  in  allen  Fällen  der  Genehmigung
des  Kreisausschusses.

Soll  gegen  Amtsverbände  wegen  Geldforderungen  eine  gerichtliche
Zwangsvollstreckung  erfolgen,  so  beschließt  über  die  Art  der  Ausführung
der  Kreisausschuß.  Auch  die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung
und  den  Ersatz  der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  der  Amtsverbände
  vorkommenden  Defekte,  sowie  über  die  verweigerte  Abnahme
oder  Entlastung  von  Rechnungen  der  rechnungsführenden  Beamten  steht
dem  Kreisausschusse  zu.  Im  übrigen  wird  die  Aufsicht  des  Staates
über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Amtsverbände  in  erster
Instanz  von  dem  Landrate  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in
höherer  und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.

Zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  gehören  die  Ausgaben  für  etwaige
  Beschaffung  eines  Dienstlokals,  für  Licht,  Heizung,  Schreibmaterialien,
  Schreibhülfe  und  Porto,  für  Dienstreisen  des  Amtsvorstehers,
  für  die  Remunerierung  eines  Amtsdieners,  für  Unterhaltung
eventuell  für  die  Beschaffung  eines  Amtsgefängnisses,  Zeugengebühren,
Haftkosten  und  sonstige  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung,  z.  B
die  Kosten  der  ersten  ärztlichen  Feststellung  einer  Epidemie  (Regulativ
8.  August  1835,  GS.  S.  250)  oder  die  Kosten,  welche  aus  der  erforderlichen
  Zuziehung  der  Eichmeister  bei  der  Revision  der  Maße  und
Gewichte  der  Gewerbetreibenden  entstehen.  Dazu  tritt  noch,  wo
kommissarische  Amtsvorsteher  bestellt  sind,  die  für  dieselben  vom  Kreisausschusse
  festzusetzende  Remuneration,  und  in  größeren  Amtsbezirken
die  Besoldung  des  etwa  erforderlichen  Amtssekretärs.  Soweit  es  tunlich
ist,  wird  für  die  Ausgaben  durch  den  Kreisausschuß  ein  Pauschquantum
festgesetzt,  über  welches  der  Amtsvorsteher  zu  einer  speziellen  Rechnungslegung
  nicht  verpflichtet  ist.  Zur  Deckung  der  Kosten  der  Amtsverwaltung
  sind  bestimmt:  1.  die  vom  Staat  zur  Durchführung  der
Kreisordnung  überwiesenen  Beträge  nach  Maßgabe  der  von  der  Provinzial=
  und  Kreisvertretung  bewirkten  Verteilung  bew.  Unterverteilung;
2.  die  von  den  Amtsvorstehern  durch  polizeiliche  Strafverfügung  endgültig
  festgesetzten  Geldstrafen  und  eingezogene  Gegenstände  —  soweit
nicht  in  Ansehung  gewisser  Übertretungen  besonders  bestimmt  ist,  wohin
die  durch  dieselben  verwirkten  Geldstrafen  und  Konfiskate  fließen  sollen;
3.  die  von  den  Amtsvorstehern  festgesetzten  Exekutivstrafen;  4.  die
        <pb n="131" />
        §  29.  Die  Amtsbezirksbehörden.  111

nach  Maßgabe  des  Fehlbetrages  auszuschreibenden  Amtsabgaben  (s.  diese).
In  denjenigen  Gemeinden  und  Gutsbezirken,  welche  einen  Amtsbezirk
für  sich  bilden,  werden  die  Kosten  der  Amtsverwaltung  gleich  den
übrigen  Kommunalbedürfnissen  aufgebracht.  Solche  Amtsbezirke  haben
keinen  Anspruch  auf  die  vom  Staate  gewährten  Fonds.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Amtsverband  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,
  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Landrat  unter  Anführung
der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat,  bezw.  die  Feststellung  der
außerordentlichen  Ausgabe.  Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Amtsverbande
  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  zu.

Organe  der  staatlichen  Amtsverwaltung  sind  der  Amtsvorsteher
  und  der  Amtsausschuß  (Selbstverwaltungsorgan).

2.  Der  Amtsausschuß  (K0O.  13.  Dez.  1872  8§§  51  ff.,  96).  In
den  zusammengesetzten  Amtsbezirken  besteht  der  Amtsausschuß  aus  Vertretern
  sämtlicher  zum  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  selbständigen
  Gutsbezirke.  Jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  ist  wenigstens
durch  einen  Abgeordneten  zu  vertreten.  Die  Vertretung  der  Gemeinden
erfolgt  zunächst  durch  den  Gemeindevorsteher,  sodann  durch  die  Schöffen,
und  wenn  auch  deren  Zahl  nicht  ausreicht,  durch  andere  von  der  Gemeinde
  zu  wählende  Mitglieder.  Vertreter  einer  Gemeinde  oder  eines
Gutsbezirks  können  nur  solche  Personen  sein,  welche  Angehörige  des
Deutschen  Reiches  und  selbständig  d.  h.  mindestens  21  Jahre  alt  und
nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  des  Rechtes,  über  ihr  Vermögen  zu
verfügen  und  dasselbe  zu  verwalten,  für  verlustig  erklärt  sind,  und  die
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.  Die  Zahl  der
von  jeder  Gemeinde  zu  entsendenden  Vertreter,  sowie  der  jedem  Gutsbezirk
  einzuräumenden  Stimmen  wird  mit  Rücksicht  auf  die  Steuerleistungen
  und  die  Einwohnerzahl  durch  ein  nach  Anhörung  der  Beteiligten
  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  von  dem  Kreistage
zu  erlassendes  Statut  geregelt.  Beschwerden  gegen  dieses  Statut  unterliegen
  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses.  In  denjenigen
  Amtsbezirken,  welche  aus  nur  einer  Gemeinde  bestehen,  nimmt
die  Gemeindeversammlung  bezw.  Gemeindevertretung  die  Geschäfte  des
Amtsausschusses  wahr.  Besteht  der  Amtsbezirk  nur  aus  einem  Gutsbezirke,
  fällt  der  Amtsausschuß  weg.  Der  Amtsausschuß  prüft  von
Amts  wegen  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  beschließt  darüber,
ebenso  über  die  etwa  von  Mitgliedern  der  Wahlversammlung  rechtzeitig
  d.  h.  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erhobenen  Einsprüche.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  statt,  welche  auch
dem  Anmtsvorsteher  zusteht.  Ersatzwahlen  dürfen  vor  rechtskräftiger
Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden;  im  übrigen  hat  die  Klage
keine  ausschiebende  Wirkung.  —  Zu  den  Befugnissen  des  Amtsausschusses
  gehört:  die  Kontrolle  sämtlicher  und  die  Bewilligung  derjenigen
  Ausgaben  der  Amtsverwaltung,  welche  vom  Amtsbezirke  aufgebracht
  werden,  die  Beschlußfassung  über  diejenigen  Polizeiverordnungen,
        <pb n="132" />
        112  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats=  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

welche  der  Amtsvorsteher  unter  Mitwirkung  des  Amtsausschusses  zu
erlassen  befugt  ist,  die  Außerung  über  Abänderung  des  Amtsbezirks,
die  Bestellung,  sowie  die  Wahl  besonderer  Kommissionen  oder  Kommissarien
  zur  Vorbereitung  und  Ausführung  von  Beschlüssen  des  Amtsausschusses,
  die  Beschlußfassung  über  sonstige  Angelegenheiten,  welche
der  Amtsvorsteher  aus  dem  Kreise  seiner  Amtsbefuguisse  dem  Ausschusse
  zu  diesem  Zwecke  unterbreitet,  und  endlich  die  Beschlußfassung
über  solche  Kommunalangelegenheiten,  welche  durch  übereinstimmenden
Beschluß  der  beteiligten  Gutsbezirke  und  Gemeinden  dem  Amtsausschusse
überwiesen  werden.  Die  Sitzungen  des  Amtsausschusses  sind  in  der
Regel  öffentlich.  Der  Amtsvorsteher  führt  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrecht
  und  hat  dieses  Stimmrecht  auszuüben  neben  dem  Stimmrecht,
welches  ihm  etwa  außerdem  als  Vertreter  eines  Gutsbezirks  oder  einer
Gemeinde  gebührt.  Der  Amtsausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn
mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist;  sonst  muß  die  Verhandlung
  wiederholt  werden,  und  bei  der  zweiten  Beratung  über  denselben
  Gegenstand  können  alsdann  die  erschienenen  Mitglieder  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  Zahl  einen  gültigen  Beschluß  fassen.  Zu  einem  solchen  ist
in  allen  Fällen  die  Mehrheit  der  Stimmen  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit
  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Beschlüsse  des  Amtsausschusses,
welche  dessen  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der
Amtsvorsteher,  entstehenden  Falls  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,
unter  Angabe  der  Gründe  zu  beanstanden  und  zwar  mit  aufschiebender
Wirkung.  Der  Amtsausschuß  kann  dagegen  innerhalb  einer  Frist  von
zwei  Wochen  bei  dem  Kreisausschusse  Klage  erheben  und  zur  Wahrnehmung
  seiner  Rechte  in  dem  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen
  Vertreter  erwählen.  —  Beschlüsse  des  Amtsausschusses,  betreffend
  die  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  Immobiliarrechten,  oder
die  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Amtsverband  mit  einem
Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand
vergrößert  werden  würde,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses.
Ohne  diese  Genehmigung  sind  die  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  nichtig.
Außerdem  ist  zur  Aufnahme  von  Anleihen  noch  die  Zustimmung  sämtlicher
  zu  dem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  notwendig.


3.  Der  Amtsvorsteher.  Er  wird  auf  6  Jahre  vom  Oberpräsidenten
aus  den  Amtsangehörigen  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  Kreistages
(event.  Vervollständigung  der  Liste  durch  den  Provinzialrat  Abs.  3  des
§  56  KO.)  ernannt.  Er  steht  im  Ehrenamt,  bezieht  deshalb  weder
Gehalt  noch  Remuneration,  hat  aber  Anspruch  auf  Dienstunkostenentschädigung.
  Er  ist  kein  unmittelbarer,  sondern  mittelbarer  Staatsbeamter
  und  darf  deshalb  auch  nicht  das  Prädikat  „Königlich“  führen
(ME.  vom  15.  Juni  1874,  MBl.  S.  159).  Der  Amtsvorsteher  wird
von  dem  Landrate  vereidigt.  Der  Diensteid  ist  in  der  durch  §  1  der
Verordn.  vom  6.  Mai  1867  (GS.  S.  715)  vorgeschriebenen  Form  zu
leisten,  wobei  es  jedoch  einer  wiederholten  Eidesleistung  nicht  bedarf.
ME.  vom  26.  Oktober  1888  (Ml.  S.  191).

In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  oder
        <pb n="133" />
        §  29.  Die  Amtsbezirksbehörden.  113

einem  selbständigen  Gutsbezirke  bestehen,  ist  der  Gemeinde=  bezw.  Gutsvorsteher
  zugleich  Amtsvorsteher.

Die  Obliegenheiten  des  Amtsvorstehers  sind:

Ihm  steht  zu:

1.  die  Polizei  und  zwar  die  örtliche  (Lokal-)  Polizei,  insbesondere
die  Sicherheits-,  Ordnungs-,  Sitten-,  Gesundheits-,  Gesinde-,  Armen-,
Wege-,  Wasser-,  Feld-,  Forst-,  Fischerei-,  Gewerbe-,  Bau=  und  Feuerpolizei
  u.  s.  w.,  soweit  sie  nicht  durch  besondere  Gesetze  dem  Landrate
oder  anderen  Beamten  ülbertragen  ist  (§  89  Nr.  1  KO.).  Unter
cpolizei  ist  die  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  nicht  begriffen.


Bei  der  Verwaltung  der  örtlichen  Polizei  ist  der  Amtsvorsteher
selbständig  und  handelt  mit  eigener  persönlicher  Verantwortlichkeit.  Er
ist  jedoch  nach  §  1  Abs.  2  des  Ges.  über  die  Polizeiverw.  vom  11.  März
1850  verpflichtet,  die  ihm  von  den  vorgesetzten  Staatsbehörden  (Landrat,
  Reg.  Präsident  u.  s.  w.)  in  Polizeiangelegenheiten  erteilten  Anweisungen
  zur  Ausführung  zu  bringen.  OG.  Bd.  5  S.  68  v.  Kamntz
Bd.  1  S.  344.

Im  einzelnen  stehen  dem  Amtsvorsteher  folgende  Befugnisse  zu:

a)  Erlaß  von  polizeilichen  Verfügungen  anf  den  zu  1  bezeichneten
Gebieten.

b)  Polizeiliches  Einschreiten  da,  wo  die  Erhaltung  der  öffentlichen
Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  es  erfordert.  Er  hat  alsdann  das
Recht  und  die  Pflicht,  das  Erforderliche  anzuordnen  und  ausführen  zu
lassen  (§  60  K0O.).

c)  Anwendung  polizeilicher  Zwangsmittel  (LVG.  8§  132  ff.).

d)  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  (KO.  §  62;  §8§8  5  ff.  Ges.  über
ze  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850.  LVG.  8  144  Abs.  2,

145).  4

e)  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Ubertretungen  (KO.
§  63;  St  PO.  8§  453  ff.;  Ges.  vom  23.  April  1883  (GS.  S.  65);
ME.  vom  8.  Juni  1883  MBl.  S.  152).

f)Wahrnehmung  der  Funktionen  eines  Hilfsbeamten  der  gerichtlichen
Polizei.  Nach  §  153  Abs.  1  GVG.  sind  die  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
und  in  dieser  Eigenschaft  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Staatsanwälte
  bei  dem  Landgerichte  ihres  Bezirks  und  der  diesen  vorgesetzten
Beamten  Folge  zu  leisten.  Auf  Grund  des  §  153  Abs.  2  GV.,
welcher  es  den  Landesregierungen  überläßt,  diejenigen  Beamtenklassen
zu  bezeichnen,  auf  welche  diese  Bestimmung  Anwendung  findet,  sind
durch  gemeinschaftlichen  Erlaß  der  Minister  des  Innern  und  der  Justiz
vom  15.  Sept.  1879  (MBl.  S.  265)  u.  a.  auch  die  Amtsvorsteher,  sowie
deren  Stellvertreter  zu  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  bestimmt.
In  dieser  Eigenschaft  sind  sie  befugt  gemäß  §§  98,  105,  127  Abs.  2
St  PO.,  sobald  Gefahr  im  Verzuge  ist,  Beschlagnahmen,  Durchsuchungen
(Haussuchungen)  vorzunehmen  und  vorläufig  festzunehmen.  Den  Staatsanwaltschaften
  bei  den  Oberlandesgerichten  und  Landgerichten  steht  nach
I§s  80,  81  des  preußischen  AG.  z.  G.  vom  24.  April  1878  (GS.

Almann,  Handbuch  der  Verfassung  II.  8
        <pb n="134" />
        114  2.  Buch.  Die  Organe  der  Staats-  und  staatlichen  Selbstverwaltung.

S.  230)  die  Befugnis  zu,  hinsichtlich  derjenigen  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes,  welche  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  sind,
die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu  rügen  und
die  Erledigung  eines  Amtsgeschäfts  durch  Ordnungsstrafen  bis  zum
Gesamtbetrage  von  100  M.  zu  erzwingen.  Der  Festsetzung  einer
Strafe  muß  die  Androhung  derselben  vorausgehen.  Diese  Befugnis
steht  jedoch  der  Staatsanwaltschaft  nicht  zu  gegenüber  Beamten,  welche
ihr  Amt  als  Ehrenamt  versehen.  Durch  diese  Stellung  zur  Staatsanwaltschaft
  wird  der  Beamte  aber  weder  Beamter  der  Staatsanwalt--schaft
  noch  polizeilicher  Vollstreckungsbeamter  im  Sinne  des  §  34  Nr.  5
und  6  GVG.  (ME.  vom  21.  November  1890,  MBl.  S.  236).

Unter  die  dem  Amtsvorsteher  entzogenen  Gebiete  der  Polizei  gehören
  außer  der  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  die  Wegepolizei
hinsichtlich  der  Chausseen,  die  Jagdpolizei  (Ges.  vom  7.  März  1850,
GS.  S.  164),  welche  für  Landkreise  dem  Landrat  zusteht,  Beaufsichtigung
  der  Binnenfischerei,  Schonreviere,  Fischpässe  (§  46  des  Fischereiges.
vom  30.  Mai  1874),  wofür  besondere  vom  Staate  angestellte  Beamte
berufen  sind,  Bergpolizei,  Eisenbahnpolizei,  Deichpokizei  u.  dgl.  m.

2.  Die  Verwaltung  aller  anderen  öffentlichen  Angelegenheiten
  des  Amtsbezirks  nach  den  Vorschriften  der  Kreisordnung.
  Die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  sind  verbunden,  den  Anweisungen
  und  Aufträgen  des  Amtsvorstehers,  welche  derselbe  in  Gemäßheit
  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  in  Dienstangelegenheiren  an  sie
erläßt,  nachzukommen  und  können  hierzu  von  ihm  unter  Anwendung
der  den  Ortspolizeibehörden  nach  S§  132  LVG.  zustehenden  Zwangsmittel
  (d.  h.  Befugnis,  die  zu  erzwingende  Handlung,  sofern  es  tunlich
ist,  durch  einen  dritten  auf  Kosten  des  Verpflichteten  ausführen  zu
lassen  oder  gegen  den  Verpflichteten,  falls  die  Handlung  durch  einen
dritten  nicht  geleistet  werden  kann,  Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von
60  M.  anzudrohen  und  festzusetzen),  mit  Ausnahme  der  Haftstrafe,
angehalten  werden.

Der  Landrat  und  der  Kreisausschuß  sind  befugt,  für  die  Geschäfte
der  allgemeinen  Landes=  und  Kreiskommunalverwaltung,  sowie  bei  Beaufsichtigung
  der  Kommunalangelegenheiten  der  zu  dem  Amtsbezirke
gehörenden  Gemeinden  und  Gutsbezirke  die  vermittelnde  und  begutachtende
  Tätigkeit  des  Amtsvorstehers  in  Anspruch  zu  nehmen  (§66  Kr  O.).

8§9  30.  Stadtbezirksbehörden.
(St  O.  vom  30.  Nov.  1853  8§8  56,  62,  LVG.  F  4).

Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  (örtlichen  Staatsverwaltung)  sind  in  den  einem  Landdkreise
angehörenden  Städten  der  Bürgermeister  und  der  Magistrat  berufen.

I.  Der  Bürgermeister.

Dem  Bürgermeister  liegen  folgende  Geschäfte  ob:

1.  Die  Handhabung  der  Ortspolizei;

2.  die  Verrichtung  eines  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  sowie
eines  Amtsanwalts;
        <pb n="135" />
        §  31.  Landgemeinde-Gutsbezirksbehörden.  §  82.  Die  Grenzen  2c.  115

3.  alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial=  und
allgemeinen  Staatsverwaltung,  namentlich  auch  das  Führen  der  Personenstandsregister,
  sofern  nicht  andere  Behörden  dazu  bestimmt  sind.

Einzelne  dieser  unter  1—3  erwähnten  Geschäfte  können  mit  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  (für  Berlin  des  Oberpräsidenten
LVG.  8§§  18,  42;  Z3G.  §.7)  einem  anderen  Magistratsmitgliede
übertragen  werden.

II.  Der  Magistrat.

besorgt  in  kollegialer  Verfassung  alle  durch  Gesetze,  Verordnungen  und
Verfügungen  ihm  übertragenen  Geschäfte  der  örtlichen  Staatsverwaltung
  (Steuer-,  Einquartierungs=  und  Aushebungssachen,  Aufstellung
der  Urwählerlisten  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause,  die  Urlisten
für  die  Wahl  der  Schöffen  und  Geschworenen,  Abgrenzung  der  Schiedsmannsbezirke
  usw.).

8  31.  Laudgemeinde-Gutsbezirksbehörden.

Im  Landgemeindebezirk  werden  die  Geschäfte  der  örtlichen  Staatsverwaltung
  wahrgenommen  von  dem  Gemeindevorsteher.  Dieser
ist  die  Obrigkeit  der  Landgemeinde  und  führt  deren  Verwaltung.  Als
solchem  steht  ihm  auch  die  Lokalpolizei  zu,  jedoch  ist  er  hier  lediglich
das  ausführende  Organ  des  Amtsvorstehers;  letzterer  kann  daher
demselben  nicht  die  gesetzlich  ihm  obliegende  Polizeiverwaltung  zu
selbständiger  Wahrnehmung  übertragen,  also  nicht  Dienstobliegenheiten,
welche  selbständige  polizeiliche  Entschließungen  und  Verfügungen  erheischen
  (OVG.  E.  Bd.  6  S.  200,  v.  Kamptz,  Bd.  1.  S.  329).

Neben  der  polizeilichen  Tätigkeit  hat  der  Gemeindevorsteher  auf  dem
Gebiete  der  allgemeinen  Landesverwaltung  bei  dem  staatlichen  Steuerwesen,
  dem  Militärersatzwesen,  dem  Schulwesen,  der  örtlichen  Statistik,
dem  Standesamtswesen  mitzuwirken.

Dieselben  Geschäfte  der  örtlichen  Staatsverwaltung,  welche  dem
Gemeindevorsteher  im  Bezirke  seiner  Landgemeinde  üÜbertragen  sind,
werden  im  Gutsbezirk  von  dem  Gutsvorsteher  besorgt.

 

Drittes  Buch.
Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des

öffentlichen  Rechts.

Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§8  22.  Die  Grenzen  zwischen  Justiz  und  Verwaltung

Rechtssache.  (Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.  Offentlich
rechtliche  Ansprüche.  Zulässigkeit  des  Rechtswegs.)  Kompeten
  zkonflikt.  Konflikt  bei  gerichtlichen  Verfolgungen
wegen  Amts=  und  Diensthandlungen.  Anwendungsgebiet
der  Verwaltungsgerichtsbarkeit.  (Begriff  der  Verwaltungsstreitsache.)


8*
        <pb n="136" />
        116  5.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.

1.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen
Rechts.  Verwaltungsgerichtsbarkeit.  Entwicklung.u)

Ein  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  war  schon
eine  der  Forderungen  des  Revolutionsjahres  1848.  Besonders  Bähr
war  einer  der  Verfechter  dieses  Gedankens,  der  allerdings  diesen  Schutz
den  ordentlichen  Gerichten  übertragen  wollte  und  von  einem  „Justizstaat"
  träumte.  Jedoch  nicht  auf  diesem  Wege  sollte  die  Verwirklichung
  dieser  nicht  mehr  von  der  Tagesordnung  verschwindenden
Forderung  erreicht  werden,  sondern  erst  der  schöpferischen  Idee  eines
Rudolf  v.  Gneist,  der  nach  englischem  Vorbilde  das  Problem  der  Verwaltungsrechtspflege
  durch  die  Reform  der  Verwaltung  selbst  zu  lösen
vorschlug,  war  es  vorbehalten,  Preußen  zu  besonderen  Verwaltungsgerichten
  im  Rahmen  der  Verwaltungsorganisation  zu  verhelfen.  Bestimmend
  für  die  Einführung  dieser  besonderen,  in  sich  abgeschlossenen,
stufenweise  aufsteigenden  Verwaltungsgerichtsbarkeit  war  die  Erwägung,
daß  die  Jurisdiktion  in  Verwaltungssachen  losgelöst  von  rein-logischer,
rechtswissenschaftlicher  Fachbildung,  besondere  Vorbildung,  tiefgründige
Sachkenntnis,  den  starren  Rechtssätzen  fremde  Billigkeits=  und  Zweckmäßigkeitserwägungen
  zur  Voraussetzung  haben  muß.  Es  hieße  der
sorgsam  wägenden  Verwaltung  und  ihren  Organen  nicht  gerecht  werden,
wenn  man  die  Rechtskontrolle  ihrer  Entschlüsse  und  Erwägungen  den
der  Verwaltung  selbst  fremden  Organen  übertragen  hätte.  Die  Einführung
  der  Verwaltungsrechtspflege  vollzog  sich  in  Preußen  durch  die
Reformgesetzgebung  von  1872—1883.

2.  Grenzen  zwischen  Justiz=  und  Verwaltungsrechtssache.

Sowohl  bei  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit,  als  auch  bei
der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  handelt  es  sich  um  die  Verletzung  einer
Rechtsnorm,  Rechtssachen  im  weiteren  Sinne.

à)  Unter  den  Rechtssachen  lassen  sich  scheiden  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten
  (GVG.  §  13;  EcG.  z.  ZPO.  §  3;  EG.  z.  BG.
Art.  6)  d.  h.  streitig  gewordene  Privatrechtsansprüche,  2)  bei  denen
physische  oder  juristische  Personen  im  Streit  um  ihre  Privatrechte  sich
einander  gegenübertreten.  Der  Regel  nach  gehört  die  Entscheidung
über  derartige  Streitsachen  vor  die  ordentlichen  Gerichte.  Hiervon
  gelten  nur  insoweit  Ausnahmen,  als  zur  Entscheidung  einiger

1)  Vgl.  G.  Anschütz  in  Hinneberg,  Kultur  der  Gegenwart.  Systematische  Rechtswissenschaft
  1906.  F.  Verwaltungsrecht.  S.  339  ff.

:)  Eine  Begriffsbestimmung  enthalten  die  Reichsjustizgesetze  nicht.  Für  die  Bestimmung
  einer  Sache  als  „bürgerliche  Rechtsstreitigkeit“  sind,  wie  die  Motive  zu
§  13  GVG.  bemerken,  in  erster  Linie  die  Reichsgesetze,  sodann  aber  das  Landesrecht
  des  einzelnen  Staates  maßgebend.  Der  Begriff  hat  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  eine  sehr  verschiedene  Regelung  gefunden  (vogl.  RE.  Bd.  10  S.  294;  Bd.
11  S.  73;  Bd.  12  S.  329;  Bd.  13  S.  155;  Bd.  21.  S.  46;  Bd.  23  S.  357;
Bd.  32  S.  99.)  Der  Reichstag  hat  gleichfalls  im  Jahre  1875  den  von  der
Reichstagskommission  gestellten  Antrag  auf  erschöpfende  Regelung  des  Begriffs
„bürgerliche  Rechtsstreitigkeit“  abgelehnt.  Auch  die  Abfassung  des  BGB.  hat  der
Reichstagskommission  für  die  Novelle  zum  GVG.  nach  eingehender  Beratung  keine
Veranlassung  geboten,  von  dem  bisherigen  Standpunkte  abzugehen.  Vgl.  Hahn-Mugdan,
  die  ges.  Materialien  2c.  Bd.  8  S.  216  ff.
        <pb n="137" />
        §  32.  Die  Grenzen  zwischen  Justiz  und  Verwaltung.  117

Privatrechtsansprüche  z.  B.  Streit  um  Wildschaden  nach  Reichs=  oder
Landesrecht  besondere  Verwaltungsbehörden  oder  Gerichte  bestimmt  sind.

Rechtssachen  dagegen,  die  auf  öffentlichrechtlichen  Ansprüchen  beruhen,
sind  im  allgemeinen  den  „ordentlichen  Gerichten“  entzogen.

Für  die  Streitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts  gebührt  die  Entscheidung
  besonderen  Gerichtshöfen,  den  „Verwaltungsgerichten.“
Jedoch  schließt  der  Umstand,  daß  ein  Anspruch  auf  einem  öffentlichrechtlichen
  Verhältnis  beruht,  allein  noch  nicht  die  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit
  aus  (RG.  Bd.  41  S.  272).  Deshalb  bestimmt  auch  §  13
des  G.,  daß  „alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  für  welche  nicht
entweder  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten
  begründet  ist,“  vor  dic  ordentlichen  Gerichte  gehören.

Kraft  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  sind  gewisse  öffentlichrechtliche
  Ansprüche  der  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte  ausdrücklich
  vorbehalten.  So  enthält  §  9  GVG.  bezüglich  der  Richter
die  Bestimmung,  daß  wegen  vermögenerechtlicher  Ansprüche  dieser  aus
ihrem  Dienstverhältnis,  insbesondere  auf  Gehalt,  Wartegeld  oder
Ruhegehalt  der  Rechtsweg  nicht  ausgeschlossen  werden  darf.  Auch  im
BG.  sind  gewisse  Ansprüche,  obwohl  öffentlichrechtlicher  Natur,  ausdrücklich
  den  ordentlichen  Gerichten  zugewiesen,  so  die  Ansprüche  auf
Schadenersatz  wegen  Verletzung  der  Amtspflicht  §§  839  ff.  BGB.
Dagegen  sind  die  Ansprüche  der  Beamten,  Geistlichen,  Lehrer  auf
Gehalt  2c.  (EG.  z.  BGB.  Art  80),  die  Rückerstattung  zu  Unrecht
erhobener  öffentlicher  Abgaben  (EG.  z.  BGB.  Art.  104),  Anspruch
auf  Schadenersatz  bei  Benutzung  eines  öffentlichen  Grundstücks,  Entziehung
  und  Beschädigung  von  Eigentum  im  öffentlichen  Interesse
(EGS.  z.  BGB.  Art.  109)  u.  a.  m.  den  Landesgesetzen  überlassen.
Letztere  find  daher  bei  den  vorbezeichneten  Ansprüchen  für  die  nähere
Bestimmung  bezüglich  der  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  maßgebend.
Für  Preußen  ist  der  Rechtsweg  ausdrücklich  zugelassen,  sofern  ein
Eingriff  in  ein  Privatrecht  durch  polizeiliche  Verfügung  stattgefunden
hat1),  ferner  durch  das  wichtige  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des
Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  bei  vermögenerechtlichen  Ansprüchen
der  Staatsbeamten  gegen  den  Staat,  in  Beziehung  auf  öffentliche
Abgaben  wegen  Erstattung  des  Gezahlten,  wegen  Rückforderung  zuviel
gezahlter  Stempel  unter  gewissen  Beschränkungen.

3.  Kompetenzkonflikt.  Bei  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit
  zwischen  den  ordentlichen  Gerichten  und  Verwaltungsorganen,
spricht  man  von  einem  sogenannten  Kompetenzkonflikt.

Reichsgesetzlich  entscheiden  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  die
Gerichte  (§  17  GV.),  jedoch  kann  die  Landesgesetzgebung  die  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges

1)  §§  4—7  des  Ges.  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  Beziehung  auf
volizeil.  Verf.  v.  11.  Mai  1842  (GS.  S.  192).  Diese  Paragraphen  sind  von
diesem  Gesetz  allein  noch  in  Geltung.  Die  §8§  1  und  2  sind  durch  die  §§  127  ff.
W  .,  §  3  ist  durch  §  53  L2W.  aufgehoben  bezw.  ersetzt  Vgl.  Oppenhoff,  die
Ressortverh.  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  (1868)  S.  337  ff.;
Löning  im  Verwaltungsarchiv  3.  S.  122  ff.;  insbesondere  Anschütz  im  Verwaltungsarchiv
  5.  S.  81,  82.
        <pb n="138" />
        118  3.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.

besonderen  Behörden  übertragen,  sofern  diese  den  reichsgesetzlich
bestimmten  (§  17  Ziffer  1—4  GVG.)  Mindestforderungen  genügen.

Die  Entscheidung  dieser  besonderen  Behörden  kommt  jedoch  nicht
in  Frage,  wenn  die  Gerichte  bereits  durch  rechtskräftiges  Urteil  sich
für  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  ausgesprochen  haben,  sogar  schon
dann  nicht,  wenn  ein  mit  der  Revision  anfechtbares  Urteil  ergangen  ist
(Art.  1  des  Ges.  vom  22.  Mai  1902  GS.  S.  142).  Diese  Voraussetzung
  liegt  auch  schon  dann  vor,  wenn  ein  oberlandesgerichtliches  Endurteil
  in  der  Berufungsinstanz  verkündet  ist.  Erl.  vom  13.  Juli  1904
(Ml.  S.  232).  Hat  das  Reichsgericht  in  einer  Sache  die  Unzulässigkeit
  des  Rechtsweges  ausgesprochen,  so  können  die  Verwaltungsbehörden
  und  Verwaltungsgerichte  sich  deshalb  nicht  für  unzuständig
erklären,  weil  sie  für  sich  den  Rechtsweg  für  zulässig  erachten  (Art.  3
des  Ges.  vom  22.  Mai  1902).

Preußen  hat  von  dem  den  Bundesstaaten  gewährten  Vorbehalt  des
8  17  Abs.  2  GVG.  Gebrauch  gemacht  und  durch  Verordnung  vom
1.  August  1879  (GS.  S.  573)1)  einen  besonderen  Gerichtshof  zur
Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  eingesetzt.  Der  Gerichtshof  besteht
aus  11  Mitgliedern,  von  denen  6  dem  Kammergericht  angehören
müssen.  Die  anderen  5  Mitglieder  müssen  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  oder  zum  Richteramt  befähigt  sein.  Zum  Mitgliede
kann  nur  ernannt  werden,  wer  das  35.  Lebensjahr  vollendet  hat.
Die  Mitglieder  werden  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  ihrer  Ernennung
von  ihnen  bekleideten  Amts  oder,  falls  sie  zu  dieser  Zeit  ein  Amt
nicht  bekleiden,  auf  Lebenszeit  ernannt.  Eine  Enthebung  vom  Amte
kann  nur  unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  bei  den  Mitgliedern
des  Reichsgerichts  (GVG.  §§  128—131)  stattfinden.  Der  Vorsitzende
und  die  übrigen  Mitglieder  werden  vom  Könige  auf  den  Vorschlag
des  Staatsministeriums  ernannt  (8  2).

Der  Gerichtshof  entscheidet  in  der  Besetzung  von  7  Mitgliedern.
Die  Geschäftsordnung  wird  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  der
Gerichtshof  zu  entwerfen  und  dem  Staatsministerium  zur  Bestätigung
einzureichen  hat  (§  3).

Der  preußische  Kompetenzgerichtshof  entscheidet:

a)  Über  den  positiven  Kompetenzkonflikt,  wenn  die  Verwaltungsbehörden
  den  Rechtsweg  in  einem  bei  den  Gerichten
anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreit  für  unzulässig  erachten,  und  deshalb
  der  Kompetenzkonflikt  erhoben  wird  (§  4),  oder  auch  in  dem
Falle,  wenn  die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  der  Sache  für  die
Verwaltungsgerichte  in  Anspruch  genommen  wird  (§  5  Abs.  2).  Zur
Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  ist  nur  die  Zentral=  und  die  Provinzialverwaltungsbehörde
  befugt.

 

1)  Früher  richtete  sich  in  Preußen  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  des
Ges.  vom  8.  April  1847.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  entsprachen  nicht  den  in
§  17  Abs.  2  G.  aufgestellten  Normatiobestimmungen  für  Zulassung  des  besonderen
Gerichtshofes.  Deshalb  mußten  für  Preußen  dementsprechende  neue  Bestimmungen
erlassen  werden.  Dies  geschah  durch  die  Verordn.  vom  1.  August  1879.  Eine
landesherrliche  Verordnung  genügt  hierzu,  da  dies  in  §  17  Abs.  2  Ec.  z.  GVG.
ausdrücklich  zugelassen  war.
        <pb n="139" />
        §  32.  Die  Grenzen  zwischen  Justiz  und  Verwaltung.  119

Hiernach  ist  zuständig  jeder  Minister,  Oberpräsident  (s.  JIMBl.  1848
S.  184),  der  Reg.=  (Polizei-)  präsident,  Bezirksregierung  innerhalb
ihres  Geschäftsbereichs  (ogl.  LVG.  §  113),  Rentenbankdirektionen,  Oberbergamt,
  Provinzialsteuerdirektion  (IM  Bl.  1851  S.  44),  Oberpostdirektion,
  Generalkommando  des  betreffenden  Armeekorps  für  Militärpersonen,
  Provinzialschulkollegium,  Konsistorium,  Generalkommission.
Nicht  dagegen:  Landesdirektor,  Generallandschaftsdirektionen,  bischöfliches
Generalvikariat,  da  dieses  keine  unmittelbaren  Staatsbehörden  sind.
Dagegen  ist  der  Minister  des  Königlichen  Hauses  für  Adelssachen
staatliche  Zentralverwaltungsbehörde  und  in  diesen  Sachen  zur  Erhebung
des  Konflikts  befugt.  Dasselbe  gilt  von  dem  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten  bei  einer  Inanspruchnahme  fremder  Staaten  (Bgl.
v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze  20.  Aufl.
Bd.  1  S.  743  Anmerkung  4).

Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  erfolgt  bei  demjenigen  Gerichte,
bei  welchem  die  Sache  anhängig  ist,  durch  die  schriftliche  Erklärung
der  Verwaltungsbehörde,  daß  der  Rechtsweg  für  unzulässig  erachtet
werde.  Dadurch  wird  das  gerichtliche  Verfahren  unterbrochen.  Durch
die  nach  dem  Schlusse  einer  mündlichen  Verhandlung  eintretende
Unterbrechung  wird  auch  die  Verkündung  einer  Entscheidung  gehindert.
Das  Gericht  hat  die  Verwaltungsbehörde  von  dem  Eingange  der
Erklärung  und  die  Parteien  von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes
von  Amts  wegen  zu  benachrichtigen  (§  7).  Innerhalb  eines  Monats
seit  Zustellung  der  Benachrichtigung  können  die  Parteien  bei  dem
Gericht  erster  Instanz  einen  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichneten
Schriftsatz  (bei  öffentlichen  Behörden  und  bei  Personen,  die  zum
Richteramt  befähigt  find,  bedarf  es  nicht  der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts)
  über  den  Kompetenzkonflikt  einreichen.  Abschrift  dieses
Schriftsatzes  erhält  die  Verwaltungsbehörde  und  die  Gegenpartei  von
Amts  wegen.  Bei  Nichteingang  von  Schriftsätzen  hat  das  Gericht  der
Verwaltungsbehörde  davon  Anzeige  zu  machen.  Nach  Eingang  der
Schriftsätze  oder  nach  Ablauf  der  einmonatigen  Frist  sendet  das
Gericht  die  Akten  mittels  gutachtlichen  Berichts  an  das  Oberlandesgericht,
  welches  ihn  unter  Beifügung  seines  Gutachtens  dem  Justizminister
  überreicht.  Letzterer  sendet  die  Akten  und  die  Gutachten  der
Gerichte  an  den  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
und  setzt  davon  den  beteiligten  Verwaltungschef  in  Kenntnis.  Der
Verwaltungschef  kann  dem  Gerichtshof  eine  schriftliche  Erklärung
über  den  Kompetenzkonflikt  einreichen.  Er  ist  befugt,  den  Kompetenzkonflikt
  zurüczunehmen.  In  diesem  Falle  werden  die  Akten  von  dem
Gerichtshof  an  den  Justizminister  und  von  diesem  an  das  Gericht,  bei
welchem  die  Sache  anhängig  war,  zurückgesandt.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  vor  dem  Kompetenzkonfliktsgerichtshof
  erfolgt  auf  Grund  mündlicher  Verhandlungen  in  öffentlicher
  Sitzung.  Die  prozessualen  Vorschriften  des  GVG.  und  der  ZPO.
über  Offentlichkeit,  Sitzungspolizei,  Aufnahme  des  Protokolls  finden
entsprechende  Anwendung.  Nur  die  Terminsbestimmung  erfolgt  von
Amts  wegen,  auch  werden  die  Parteien  von  Amts  wegen  geladen.  Sie
        <pb n="140" />
        120  3.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.

müssen,  wenn  sie  in  dem  Termine  verhandeln  wollen,  soweit  es  sich
nicht  um  öffentliche  Behörden  und  zum  Richteramt  befähigte  Personen
handelt,  sich  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.  Die  Ausfertigungen
der  Urteile  sind  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterschreiben,  eine  Ausfertigung
  des  Urteils  ist  dem  Verwaltungschef  mitzuteilen,  eine  andere
mit  den  Akten  dem  Justizminister,  welcher  Ausfertigung  des  Urteils
nebst  Akten  dem  Gericht,  bei  welchem  die  Sache  anhängig  war,  übersendet.
  Das  Gericht  hat  das  Urteil  von  Amts  wegen  den  Parteien
zustellen  zu  lassen  (§  17).

Ist  der  Rechtsweg  für  unzulässig  erkannt,  so  werden  Gerichtskosten
nicht  erhoben  und  die  bereits  erhobenen  zurückgezahlt.  Wird  der
Rechtsweg  für  zulässig  erkannt  und  der  Kompetenzkonflikt  zurückgenommen,
  so  ist  die  Entscheidung  von  Amts  wegen  wieder  aufzuheben.
Das  unterbrochene  Prozeßverfahren  wird  wieder  aufgenommen.

b)  Über  den  negat  iven  Kompetenzkonflikt.  Dieser  liegt  vor,
wenn  in  einer  Sache  einerseits  die  Gerichte  und  anderseits  die  Verwaltungsbehörden
  oder  Verwaltungsgerichte  ihre  Unzuständigkeit  endgültig  ausgesprochen
  haben,  weil  von  den  Gerichten  die  Verwaltungsbehörden
oder  Verwaltungsgerichte  und  von  diesen  die  Gerichte  für  zuständig
erklärt  sind.  Hier  entscheidet  der  Kompetenzkonfliktsgerichtshof  auf
Antrag  einer  beteiligten  Partei  (§  21  der  Verordn.).  Für  den  Antrag
und  das  Verfahren  gelten  dieselben  Vorschriften,  wie  bei  dem  positiven
Kompetenzkonflikt.  Der  Gerichtshof  hat  in  seinem  Urteil  die  demselben
  entgegenstehenden  Entscheidungen  aufzuheben  und  die  Sache  zur
anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  die  betreffende  Instanz
zu  verweisen.  Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  die
Unzuständigkeit  der  Gerichte  von  dem  Reichsgerichte  ausgesprochen  ist
(Art.  1  Nr.  II  der  Nov.  vom  22.  Mai  1902).  Hat  in  einer  Sache
der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  auf  Grund  des  §  21  der
Verordnung  vom  1.  August  1879  den  Rechtsweg  für  zulässig  erkärt,
so  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  oder  der  Verwaltungsgerichte
  ausgeschlossen  (Art.  2  der  Nov.  vom  22.  Mai  19029.

Ebenso  wie  die  Verordnung  vom  1.  August  1879  verfolgt  das
Ges.  vom  13.  Februar  1854,  betreffend  die  Konflikte  bei
gerichtlichen  Verfolgungen  wegen  Amts=  und  Diensthandlungen
  (GS.  S.  86)  den  Zweck,  die  Verwaltung  von  der  Justiz
unabhängig  zu  machen.  Der  zwischen  dem  Gesetz  und  der  Verordnung
vorhandene  Unterschied  besteht  darin,  daß,  während  bei  dem  Kompetenzkonflikt
  die  Frage  der  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  in  einem  anhängigen
Zivilprozeß  entschieden  wird  und  damit  „die  ungesetzliche  Angehung
des  (unzuständigen)  Zivilrichters  vermieden  werden  soll“  (Arndt),  nach
dem  Ges.  vom  13.  Februar  1854  die  Vorfrage  zur  Entscheidung
gebracht  wird,  ob  objektiv  eine  Überschreitung  der  Amtsbefugnisse
oder  eine  Unterlassung  einer  pflichtmäßigen  Amtshandlung  vorliegt
und  damit  „nur  die  mißbräuchliche  Angehung  des  (an  sich  zuständigen)
Richters“  (Arndt)  vermieden  werden  soll.  Ein  derartiger  Konflikt  kann
nicht  nur  bei  einem  anhängigen  Zivilprozeß,  sondern  auch  im  Strafprozeß
  erhoben  werden.  Uber  den  von  der  vorgesetzten  Zentral=  oder
        <pb n="141" />
        §  32.  Die  Grenzen  zwischen  Justiz  und  Verwaltung.  121

Provinzialbehörde  des  Beamten  erhobenen  Konflikt  entscheidet  nach
§  11  Nr.  2  EG.  z.  GVG.  das  Oberverwaltungsgericht,  welches  an
die  Stelle  des  früher  zuständigen  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
getreten  ist.  Das  Verfahren  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  über  das
Verwaltungsstreitverfahren  (§§  113,  114  LVG.),  jedoch  ist  ein  Wiederaufnahmeverfahren
  ausgeschlossen  (OVG.  E.  25,  420  lv.  Kamptz  4
S.  1141));  wohl  ist  aber  eine  neue  Beweiserhebung  zulässig.

Nach  §  11  Ec.  z.  GVG.  hat  die  Vorentscheidung  des  OG.  sich
auf  die  Prüfung  der  Frage  zu  beschränken,  ob  in  der  gerichtlich  verfolgten
  Handlung  objektiv  eine  Amtsüberschreitung  liegt,  nicht  wie
früher,  ob  die  Amtsverletzung  zur  gerichtlichen  Verfolgung  geeignet  sei.

Bei  Kompetenzstreitigkeiten  zwischen  Verwaltungsbehörden  einerseits
und  Verwaltungsgerichten  anderseits  entscheidet  in  Preußen  das  Oberverwaltungsgericht
  (§  113  LVG.).

4.  Anwendungsgebiet  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Nachdem  im  vorstehenden  versucht  worden  ist,  die  Grenzlinien  zwischen
Justiz  und  Verwaltung  festzulegen,  ist  es  nunmehr  nach  Erörterung
dieser  Vorfrage  möglich,  auf  das  Anwendungsgebiet  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  selbst  näher  einzugehen.

Die  umfassende  Reorganisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung,
welche  im  Jahre  1883  zum  Abschluß  gelangte,  hat  sich  nicht  darauf
beschränkt,  nur  materiell  die  Funktionen  der  Verwaltungsbehörden  von
einander  abzugrenzen,  sondern  hat  gleichzeitig  dazu  geführt,  die  Zuständigkeit
  der  neugeschaffenen  Behörden  und  die  Rechtsgarantien  für
die  Tätigkeit  und  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden  durch  ein
dem  bürgerlichen  Verfahren  analog  gestaltetes  Streitverfahren  vor
unabhängigen,  zum  Teil  gemischten  Laiengerichten  speziell  zu  regeln.
Zu  diesem  Zwecke  wurde  von  unten  herauf  eine  Organisation  der
Verwaltungsgerichtsbarkeit  geschaffen,  welche  sich  an  die  für  die
kommunale  Verfassung  und  Verwaltung  der  Provinzen  und  Kreise
vorhandenen  Verwaltungskollegien  angliederte.  Deshalb  wurden  die
Kreisausschüsse  gleichzeitig  mit  Verwaltungsgerichtsbarkeit  betraut,  ferner
besondere  Verwaltungsgerichte,  wie  die  Bezirksausschüsse,  in  denen
auch  Laien  mitwirken  und  als  letzte  und  oberste  Instanz  das  Oberverwaltungsgericht
  eingesetzt.

Im  allgemeinen  liegt  diesen  Gerichten  die  Aufgabe  ob,  darüber  zu
wachen,  daß  die  staatlichen  Verwaltungsorgane  sich  in  den  Grenzen
ihrer  Befugnisse  halten  und  die  ihnen  durch  das  Verwaltungsrecht
gezogenen  Schranken  nicht  überschreiten.  Sie  üben  daher  eine  Rechtskontrolle
  über  die  Verwaltung  aus  und  gewähren  dem  ein  zelnen
  einen  wirksamen  Schutz  gegen  die  mit  Zwangsgewalt
ausgestatteten  Verwaltungsbehörden.

Als  Prozeßpartei  erscheint  bei  diesem  Verfahren  auf  der  einen  Seite
eine  Verwaltungsbehörde,  die  als  Organ  der  Staatsgewalt  bei  ihrer
amtlichen  Tätigkeit  angeblich  nicht  gesetzmäßig  verfahren  ist  und  die
individuelle  Rechtssphäre  des  einzelnen  verletzt  hat,  und  auf  der  anderen
Seite  der  in  seinen  Rechten  gekränkte  und  geschmälerte  Untertan.  Diesen
Konflikt  zwischen  staatlichen  Hoheitsrechten  und  der  individuellen  Rechts-
        <pb n="142" />
        122  3.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.

sphäre  sollen  die  unabhängigen  gemischten  Gerichtshöfe  schlichten  und
entscheiden.  Nebenher  gibt  es  auch  Fälle,  bei  denen  Individualrechte  nicht
in  Betracht  kommen,  sondern  die  Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung
ein  gerichtliches  Einschreiten  notwendig  macht.  Alsdann  stehen  sich
zwei  Behörden  als  Partei  gegenüber.

Die  Grundlage  dieser  Verwaltungsgerichtsbarkeit  ruht  allerdings  auf
dem  öffentlichen  Recht.  Deshalb  verweist  auch  §  1  des  Ges.  vom
2.  August  1880  „Streitsachen  über  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten
aus  dem  öffentlichen  Recht“  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  (dem  Verwaltungsstreitverfahren)
  zu.  Derartige  Verletzungen,  die  dem  öffentlichen
Recht  angehören,  liegen  vor  bei  Beeinträchtigung  individueller
((ubjektiv)  öffentlicher  Rechte,  z.  B.  Untersagung  eines  Gewerbebetriebes,
  Nichtaufnahme  in  die  Wählerlisten,  Schließung  einer  Innung,
oder  bei  widerrechtlicher  Heranziehung  zu  Leistungen  für
öffentliche  Zwecke,  z.  B.  Aushebung  zum  Heeresdienst.

Jedoch  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  mit  den  vorerwähnten
  Verletzungen  aus  dem  öffentlichen  Rechte  nicht  erschöpft,
denn  das  verletzte  subjektive  Recht  kann  in  gleicher  Weise  dem  Privatrecht
  wie  dem  öffentlichen  Rechte  angehören.  Deshalb  hat  das  Zuständigkeitsgesetz
  vom  1.  August  1883  eine  präzise,  erschöpfende  Definition
  des  Gegenstandes  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  vermieden  und
sich  damit  begnügt,  die  einzelnen  Fälle  der  Zulässigkeit  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  namentlich  aufzuführen.  Dabei  bildet  dieses
Gesetz  nur  eine  Ergänzung  der  Zuständigkeitsbestimmungen,  soweit  diese
nicht  in  den  materiellen  Verwaltungsgesetzen  (Kr.-O,  Prov.-O,  LG.)
Aufnahme  gefunden  haben.  Es  kommt  hierbei  noch  folgendes  in  Betracht:
In  Verwaltungsstreitsachen  gibt  es  eine  doppelte  Art  von  einander
getrennter  Verfahrensarten,  zwischen  denen  der  Verletzte  wählen  kann,
einmal  das  eigentliche  Verwaltungsstreitverfahren  im  Wege  der  Klage,
und  sodann  die  Beschwerde  und  damit  das  Beschlußversahren.  Das
Zuständigkeitsgesetz  hat  vor  allem  näher  zu  bestimmen  gesucht,  in
welcher  Weise  die  neuen  Behörden  an  der  Staatsverwaltung  beteiligt
sind,  ob  dieselben,  sofern  ihnen  eine  Doppelstellung  nach  dem  Gesetz
zuerteilt  ist,  bei  Streitigkeiten  über  die  Führung  der  Geschäfte  der
allgemeinen  Landesverwaltung  als  Beschlußbehörden  oder  als  Verwaltungsgerichtsbehörden
  im  Verwaltungsstreitverfahren  entscheiden
sollen.  Nach  dem  Zuständigkeitsgesetz  sind  vor  allem  diejenigen  Angelegenheiten
  dem  Beschlußverfahren  im  Gegensatz  zu  dem  Zuständigkeitsgesetz
  von  1876  überwiesen  worden,  bei  denen  die  Entscheidung
von  dem  administrativen  Ermessen,  nicht  von  bestimmten  Rechtsnormen
  abhängt.  In  diesen  Fällen  ist  nur  der  Beschwerdeweg
bei  der  oberen  Verwaltungsinstanz  zulässig  (Verwaltungsbeschwerde,
einfache  Beschwerde).

Wohl  zu  unterscheiden  hiervon  sind  die  sogen.  Rechtsbeschwerden
im  weiteren  Sinne.  Bei  diesen  steht  eine  Verletzung  bezw.  Beeinträchtigung
  der  Rechte  einer  Person  ohne  gesetzlichen  Grund  durch  die
amtliche  Tätigkeit  einer  Verwaltungsbehörde  in  Frage.  Die  Fälle,
wo  ein  derartiger  Konflikt  subjektiver  Rechte  mit  behördlichen  Anord-
        <pb n="143" />
        §  32.  Die  Grenzen  zwischen  Justiz  und  Verwaltung.  123

nungen  vorliegt,  sind  im  Gesetz  einzeln  aufgeführt.  Hierunter  fallen
polizeiliche  Gebote  bezw.  Verbote,  wie  z.  B.  Nichtgewährung  der  nachgesuchten
  Konzession,  Bauerlaubnis,  Gebot  der  Treppenbeleuchtung,
Verbot  der  Aufführung  eines  Theaterstücks  u.  dgl.  m.

Außerdem  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  vorerwähnten  Gesichtspunkte
kraft  positiver  Gesetzesbestimmung  zahlreiche  andere  Angelegenheiten
den  Verwaltungsgerichten  zur  Entscheidung  überwiesen.  Hierher  gehören:

a)  Gesetzwidrigkeiten  zur  Aufrechthaltung  der  Rechtsordnung
und  Wahrung  allgemeiner  Interessen,  z.  B.  Anfechtung  von  ungesetzlichen
  oder  unzulässigen  Beschlüssen  der  Selbstverwaltungskörper  seitens
der  Aufsichtsbehörden  (LVG.  §  126;  Kr.-O.  §  178;  Prov.-O.  §  118;
ZG.  88  15,  28).  In  diesen  Fällen,  wo  sich  zwei  Behörden  als  Kläger
und  Beklagter  gegenüberstehen,  spricht  man  von  „Anfechtungsklagen
oder  Rechtsbeschwerden  im  engeren  Sinne“.

b)  „Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts“,  wo
Streit  über  öffentliche  Berechtigungen  oder  Verpflichtungen  entstanden
ist,  deren  Rechtsgültigkeit  von  den  Verpflichteten  bestritten  wird,  z.  B.
Streitigkeiten  über  die  Nutzung  von  Gemeindevermögen,  die  Aufbringung
von  Gemeinde-,  Armen=  und  Schullasten  (ZG.  88  18,  34,  44,  46,  47,  140).

Ic)  Einzelne,  namentlich  aufgeführte  Disziplinarsachen,  insbesondere
  gegen  Beamte  der  Selbstverwaltungskörper  (LVG.  8§  14,  39;
ZG.  88  20,  36),  ferner  Beschlußsachen  über  Beschwerden,  betreffend
die  Versagung  gewerblicher  Konzessionen  (Gast=  und  Schankwirtschaft,
Pfandleihgewerbe,  Handel  mit  Giften  ZG.  §  114);  auf  Beschwerden
und  Einsprüche,  betreffend  die  von  der  Gemeindebehörde  oder  dem
Jagdvorstande  festgestellte  Verteilung  der  Erträge  der  gemeinschaftlichen
Jagdnutzung  (ZV.  8  106),  bei  Vorentscheidung  der  Vorfrage,  ob  der
Beamte  sich  der  Üüberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung
  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat
(EG.  z.  GVG.  8  11).

Besonders  ausgebildet  ist  der  gesetzliche  Schutz  gegen  Übergriffe
  der  Verwaltungsbehörden  bei  dem  Erlaß  von  poli—
zeilichen  Verfügungen.  Hier  ist  die  sogen.  Duplizität  des
Rechtsmittels  anerkannt.  Es  ist  sowohl  Beschwerde  gegen  polizeiliche
  Verfügungen  der  Orts-  und  Kreisbehörden  an  den  Landrat  bezw.
Regierungspräsidenten  bezw.  Oberpräsidenten,  wobei  noch  gegen  den
in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten  bezw.
Oberpräsidenten  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  stattfindet,
oder  an  Stelle  der  Beschwerde  die  Klage  bei  dem  Kreis=  bezw.  Bezirksausschusse
  (§§  127,  128  LVG)  zulässig.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen
des  Regierungspräsidenten  gibt  es  nur  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  mit  nachfolgender  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht.  (Frist:
2  Wochen)  §  130  LVG.  In  allen  Fällen  kann  die  Klage  nur  darauf
gestützt  werden,

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung  oder
unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere
auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen
Verordnungen  den  Kläger  in  seinen  Rechten  verletze;
        <pb n="144" />
        124  3.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.

2.  daß  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden
seien,  welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt
haben  würden.

Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen  polizeilichen
Verfügung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher
nach  ⅜  2  des  Ges.  vom  11.  Mai  1842  (GS.  S.  192]  (Behauptung
des  von  der  polizeilichen  Verfügung  Betroffenen,  daß  er  auf  Grund
einer  besonderen  gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines  speziellen  Rechtstitels
von  der  ihm  auferlegten  Verpflichtung  befreit  sei)  der  ordentliche
Rechtsweg  zulässig  war.  Die  Entscheidung  ist  endgültig,  unbeschadet
aller  privatrechtlichen  Verhältnisse  (§  127  LVG.).

§  33.  Die  Verwaltungsgerichte  und  deren  Instanzenzug.

I.  Im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  der  Instanzenzug  folgender:

F  Als  Verwaltungsgericht  erster  Instanz  fungiert  regelmäßig
  «

a)inLandkreisenderKreisausschuß,.

b)  in  Stadtkreisen  der  Stadtausschuß.  »

2.  Als  Verwaltungsgericht  zweiter  Instanz  (Berufungsinstanz)
  dient  regelmäßig  der  Bezirksausschuß,  in  einzelnen  im  Gesetz
näher  bezeichneten  Streitsachen  z.  B.  Armenangelegenheiten  als  erste
Instanz.

3.  Als  Verwaltungsgericht  dritter  Instanz  (Revisionsinstanz)
dient  das  Oberverwaltungsgericht.  Dasselbe  ist  jedoch  gleichzeitig
  in  den  Sachen,  in  welchen  der  Bezirksausschuß  die  erste  Instanz
bildet,  die  zweite  Instanz  (Berufungsinstanz)  und  bei  anderen  besonders
aufgeführten  Verwaltungssachen  z.  B.  auf  erhobene  Anfechtungsklage
erste  und  letzte  Instanz.

Das  Oberverwaltungsgericht  ist  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung
  der  Verwaltungsgerichte  vom  3.  Juli  1875,  2.  August  1880
(GS.  1880  S.  328)  als  höchster  preußischer  Gerichtshof  für  streitige
Verwaltungssachen  ins  Leben  gerufen.

Die  sachliche  Zuständigkeit  dieses  Gerichtshofs  beruht  vornehmlich
auf  den  Bestimmungen  des  Landesverwaltungs=  und  Zuständigkeitsgesetzes.
  Daneben  ist  aber  noch  durch  eine  Reihe  von  Spezialgesetzen
diesem  Gerichtshof  die  Entscheidung  in  letzter  Instanz  auf  den  verschiedensten
  Gebieten  des  öffentlichen  Rechts  übertragen  worden,  so  daß
fast  in  allen  Zweigen  der  Staats=  und  Kommunalverwaltung  die  Maßnahmen
  der  Behörden  der  Rechtskontrolle  durch  diesen  Gerichtshof
unterworfen  sind.  Aus  der  Fülle  der  verschiedensten  Materien  sollen
hier  nur  die  wichtigsten  berührt  werden;  es  kommen  in  Betracht  die
mannigfaltigsten  Angelegenheiten  der  Kommunen  und  Kommunalverbände,
  insbesondere  Streitigkeiten  wegen  der  Kommunalabgaben,
Wege=  und  Schullasten,  Angelegenheit  der  Hilfskassen,  Kranken=  und
Unfallversicherung,  der  Gewerbe-,  Bau-,  Wege-,  Wasser=  und  Jagdpolizei.
  Der  Gerichtshof  entscheidet  ferner  über  die  Kompetenzkonflikte
zwischen  den  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichten;  auf  erhobenen
  Konflikt  bei  gerichtlichen  Verfolgungen  wegen  Amts=  und
        <pb n="145" />
        §  33.  Die  Verwaltungsgerichte  und  deren  Instanzenzug.  125

Diensthandlungen.  Infolge  der  Staatssteuergesetzgebung  ist  ihm  auch
die  höchste  Entscheidung  in  den  Sachen  der  staatlichen  Einkommen-,
Ergänzungs=  und  Gewerbesteuer  übertragen,  mit  denen  der  b5.,  6.  und
7.  Senat  —  die  sogen.  Steuersenate  —  ausschließlich  befaßt  sind.
Der  erste  Senat  in  der  Besetzung  mit  7  Räten  unter  dem  Vorsitz  des
Präsidenten  des  Gerichtshofs  und  unter  Hinzutritt  des  dienstältesten
Senatspräsidenten  bildet  die  höchste  Disziplinarinstanz  für  die  Kommunalbeamten.


Jeder  Senat  entscheidet  in  der  Besetzung  von  mindestens  fünf  Mitgliedern
  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  in  öffentlicher  Sitzung.
In  Staatssteuersachen  ergeht  die  Entscheidung  in  der  Regel  in  nicht
öffentlicher  Sitzung,  es  kann  jedoch  dem  Steuerpflichtigen  Gelegenheit
zur  persönlichen  Verhandlung  über  die  Beschwerde  gewährt  werden;
von  der  seit  1893  zulässigen  Teilung  der  Steuersenate  in  Kammern
zu  drei  Mitgliedern  ist  seit  der  Bildung  des  siebenten  (3.  Steuer-)
Senats  im  Jahre  1900  wieder  Abstand  genommen.

Was  die  Zusammensetzung  des  Richterpersonals  des  OG.  anlangt,)
so  besteht  das  Oberverwaltungsgericht  aus  einem  Präsidenten  (Rat
1.  Klasse),  den  Senatspräsidenten  (Vortritt  vor  den  übrigen  Räten
der  2.  Klasse,  soweit  nicht  die  Verleihung  eines  persönlich  höheren
Ranges  erfolgt  ist)  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räten  (Rang
der  Räte  2.  Klasse).  Die  eine  Hälfte  der  Mitglieder  des  OVG.  muß
zum  Richteramte,  die  andere  Hälfte  zur  Bekleidung  von  höheren  Verwaltungsämtern
  befähigt  sein.  Zum  Mitgliede  des  OG.  kann  nur
ernannt  werden,  wer  das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat.  Die  Mitglieder
  des  OVG.  werden  auf  den  Vorschlag  des  Staatsministeriums
vom  Könige  ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  auf  Lebenszeit.  Abgesehen
  von  den  im  Verwaltungsgerichtsgesetz  getroffenen  Bestimmungen
unterliegen  die  Mitglieder  des  OV  .  keinem  Disziplinarverfahren.  Die
im  Verwaltungsgerichtsgesetz  diesbezüglich  enthaltenen  Vorschriften  beschränken
  sich  auf  folgendes:  Ist  ein  Mitglied  zu  einer  Strafe  wegen
einer  entehrenden  Handlung  oder  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  längerer
als  einjähriger  Dauer  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann  es  durch  Plenarbeschluß
  des  OVG.  seines  Amtes  und  seines  Gehalts  für  verlustig  erklärt
  werden.  Ist  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  das  Hauptverfahren
  gegen  ein  Mitglied  eröffnet,  so  kann  die  vorläufige  Enthebung
  desselben  von  seinem  Amte  durch  Plenarbeschluß  des  O##.
ausgesprochen  werden.  Wird  gegen  ein  Mitglied  die  Untersuchungshaft
  verhängt,  so  tritt  für  die  Dauer  derselben  die  vorläufige  Enthebung
  von  Rechts  wegen  ein.  Wenn  ein  Mitglied  durch  körperliches
Gebrechen  oder  durch  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte
zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  wird,  so  tritt  seine
Versetzung  in  den  Ruhestand  gegen  Gewährung  eines  Ruhegehalts  ein.
Wird  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  beantragt,  obgleich  die
Voraussetzungen  derselben  vorliegen,  so  hat  der  Präsident  an  das  Mitglied
  die  Aufforderung  zu  erlassen,  binnen  einer  bestimmten  Frist  den

1)  Bgl.  Ges.  v.  3.  Juli  1875,  2.  August  1880  (GS.  1880  S.  328).
        <pb n="146" />
        126  3.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.

Antrag  zu  stellen.  Wird  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet,  so
ist  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  durch  Plenarbeschluß  des  OVG.
auszusprechen.

Um  die  Einheitlichkeit  der  Rechtsprechung  beim  OVG.  zu  fördern,
bestimmt  Art.  1  des  Ges.  vom  27.  Mai  1888  (GS.  S.  226)  folgendes:
  Will  ein  Senat  des  OVG.  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren
Entscheidung  eines  anderen  Senats  oder  des  Plenums  abweichen,  so
ist  über  die  streitige  Rechtsfrage  die  Entscheidung  des  Plenums  des
Gerichtshofes  einzuholen.  Dieselbe  erfolgt  in  allen  Fällen  ohne  vorgängige
  mündliche  Verhandlung.  Vor  der  Entscheidung  des  Plenums
ist  jedoch  den  von  den  Ressortministern  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen
  Interesses  bestellten  Kommissarien  Gelegenheit  zu  geben,  sich
schriftlich  über  die  zur  Entscheidung  stehende  Rechtsfrage  zu  äußern.
Die  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  das  Plenum  ist  in  der  zu
entscheidenden  Sache  bindend.

II.  Neben  den  zu  l  erwähnten  Verwaltungsgerichten  bestehen  noch  als
besondere  Verwaltungsgerichte:

1.  Das  Oberlandeskulturgericht  in  Berlin  (ursprünglich  Revisionskollegium
  für  Landeskultursachen,  Verordn.  vom  22.  November  1844,
seit  Neuordnung  des  Verfahrens  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten,
Ges.  vom  18.  Februar  1880  jetzige  Bezeichnung).  Dieser  Gerichtshof,
bestehend  aus  einem  Präsidenten  und  zehn  Räten,  die  vom  König  ernannt
  werden,  sämtlich  mit  landwirtschaftlichen  Verhältnissen  vertraut
sein  müssen,  und  deren  Mehrzahl  zum  Richteramt  befähigt  sein  muß,
ist  zuständig  für  die  Entscheidung  auf  die  Berufung  oder  die  Beschwerde
gegen  die  Entscheidung  der  Generalkommissionen  in  den  Sachen,  welche
die  Ablösung  der  Reallasten  und  Servituten,  die  Teilung  von  Gemeinheiten,
  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken  und  die  Regulierung
der  gutsherrlichbäuerlichen  Verhältnisse  betreffen,  ferner  als  dritte  Instanz
in  den  im  Teilungs=  und  Ablösungsverfahren  in  der  Provinz  Hannover
und  bei  den  Güterkonsolidationen  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  erwachsenden
  Streitigkeiten.  Soweit  die  Generalkommissionen  auch  über
bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  die  mit  der  Auseinandersetzung  in  Zusammenhang
  siehen,  erkannt  haben,  ist  gegen  die  Entscheidung  des
Oberlandeskulturgerichts  das  Rechtsmittel  der  Revision  an  das  Reichsgericht
  gegeben.  Das  Verfahren  ist  ähnlich  dem  der  Zivilprozeßordnung
  gestaltet;  an  Stelle  einer  mündlichen  Verhandlung  findet  eine
schriftliche  Instruktion  des  Prozesses  durch  einen  Kommissar  statt.  Der
Gerichtshof  trifft  seine  Entscheidungen  in  der  Besetzung  von  wenigstens
fünf  Richtern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

2.  Das  Bundesamt  für  Heimatwesen.  Über  dieses  Amt  s.  Bd.  1
§5  48  S.  89  dieses  Werks.

8§  s4.  Das  Verwaltungsstreitverfahren  (LVG.  8§  61—114).  1)
Für  dies  Verfahren  gelten  die  leitenden  Grundsätze  der  Zidvilprozeßordnung,
  Offentlichkeit,  Mündlichkeit  und  freie  richterliche

1)  Literatur:  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsges.  Bd.  1
20.  Aufl.  S.  79  ff.;  Müller,  Die  Begriffe  der  Verwaltungsrechtspflege.  Berlin  189“,
        <pb n="147" />
        §  34.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.  127

Beweiswürdigung.  Jedoch  muß  die  Klage  bei  dem  zuständigen  Gericht
schriftlich  eingereicht  werden,  nur  die  Klage  beim  Kreisausschusse  kann
zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  gegen  orts=  und  kreispolizeiliche
Verfügungen  gerichtete  Klage  soll  bei  derjenigen  Behörde  angebracht
werden,  gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet  ist;  indessen  gilt  die  Frist
als  gewahrt,  wenn  die  Klage  bei  der  zur  Entscheidung  darüber
zuständigen  Behörde  angebracht  ist  (LVG.  §  129).  In  der  Klage
ist  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  und  sind  die  Person  des  Beklagten,
der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den  Antrag  begründenden
Tatsachen  zu  bezeichnen  (LVG.  §  63).  Abweichend  vom  zivilprozessualen
Verfahren  kann  die  Klage,  sofern  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort
als  rechtlich  unzulässig  oder  unbegründet  herausstellt,  ohne  weiteres
durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurückgewiesen  werden.
Scheint  der  erhobene  Anspruch  dagegen  rechtlich  begründet,  so  kann
dem  Beklagten  ohne  weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen
Bescheid  die  Klaglosstellung  des  Klägers  aufgegeben  werden.  Namens
des  Kreisausschusses  steht  auch  dem  Vorsitzenden  desselben,  namens
des  Bezirksausschusses  auch  dem  Vorsitzenden  im  Einverständnis  mit
den  ernannten  Mitgliedern  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  zu.
In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,
innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  entweder  die
Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen  oder  dasjenige
  Rechtsmittel  einzulegen,  welches  zulässig  wäre,  wenn  der  Bescheid
als  Entscheidung  des  Kollegiums  ergangen  wäre.

Wird  mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  muß  dieselbe  zunächst
stattfinden.  Hat  einer  der  Beteiligten  mündliche  Verhandlung  beantragt,
ein  anderer  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird  nur  dem  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  stattgegeben.  Wird  weder  mündliche  Verhandlung
  beantragt,  noch  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  gilt  der  Bescheid
als  endgültiges  Urteil  (LVG.  §  64).  Ist  schon  der  im  vorstehenden
in  das  Ermessen  des  Gerichts  gestellte  Vorbescheid  eine  dem  zivilprozessualen
  Verfahren  unbekannte  Einrichtung,  so  zeigt  auch  der  Fortgang
  des  Verwaltungsstreitverfahrens  selbst  bemerkenswerte  Abweichungen
von  dem  zivilprozessualen.

Während  im  zivilprozessualen  Verfahren  die  Selbstbetriebsmaxime
der  Parteien  grundsätzlich  durchgeführt  ist,  enthält  das  Verwaltungs-=streitverfahren
  Elemente  der  Offizial=  und  Untersuchungsmaxime.  Der
Verwaltungsrichter  hat  von  Amts  wegen  für  den  Fortgang  des  Verfahrens
  Sorge  zu  tragen.  Wird  ein  Vorbescheid  nicht  erlassen,
so  ist  die  Klage  dem  Beklagten  seitens  des  Gerichts  mit  der  Aufforderung
  zuzustellen,  seine  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,

S.  161,  170,  183;  Jebens,  Verwaltungsrechtliche  Aufsätze.  Berlin  1899,  S.  155  ff;
Friedrichs,  Die  Besonderheiten  des  preußischen  Verwaltungsstreitverfahrens.  Verwaltungsarchiv
  6  S.  358:  Schultzenstein,  Die  neuen  deutschen  Prozeßgesetze  und
das  preußische  Verwaltungsstreitverfahren  im  Verwaltungsarchiv  7  S.  263;  derselbe,
  Die  Parteien  im  Verwaltungsstreitverfahren  im  Verwaltungsarchiv  12
S.  112;  Tezner,  Die  deutschen  Theorien  der  Verwaltungsrechtspflege.  Berlin  1901.
        <pb n="148" />
        128  3.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öfsentlichen  Rechts.

von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  schriftlich  einzureichen.
  Wenn  das  Verfahren  bei  dem  Kreisausschusse  anhängig.
ist,  so  kann  die  Gegenerklärung  auch  zu  Protokoll  erklärt  werden.
Die  Frist  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  der  Regel  nach  nicht
über  zwei  Wochen  verlängert  werden.  Die  Gegenerklärung  des
Beklagten  wird  dem  Kläger  zugefertigt  (LVG.  §  65).  Auch  nach
vollzogenem  Schriftenwechsel  gibt  das  LVG.  dem  Verwaltungsgericht
(nicht  dem  Vorsitzenden)  wiederum  die  Befugnis,  sofern  weder  vom
Kläger  noch  vom  Beklagten  die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung
  ausdrücklich  verlangt  ist,  ohne  solche  Verhandlung  schon  auf
Grund  der  Erklärung  der  Parteien  seine  Entscheidung  in  der  Form
eines  mit  Gründen  versehenen  Bescheides  zu  fällen.  Das  weitere  Verfahren
regelt  sich  nach  den  für  den  Vorbescheid  gegebenen  gesetzlichen  Bestimmungen
  (LVG.  8§  67).  Kommt  es  zur  mündlichen  Verhandlung,
sei  es,  daß  auch  nur  eine  Partei  die  Anberaumung  der  mündlichen
Verhandlung  gefordert,  sei  es,  daß  das  Gericht  eine  solche  für  erforderlich
erachtet  hat,  so  werden  die  Parteien  seitens  des  Gerichts  zur  mündlichen
Verhandlung  unter  der  Verwarnung  geladen,  daß  beim  Ausbleiben
nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden  werden.  Einen
Anwaltszwang  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht,  deshalb  genügt
die  persönliche  Ladung  der  Parteien,  selbst  wenn  Bevollmächtigte  für  sie
bestellt  sind  (OV.  E.  v.  3.  Juli  1900  bei  v.  Brauchitsch,  Preußische
Verwaltungsgesetze  Bd.  1  (20.  Aufl.)  Anm.  118  zu  §  68  LVG.  S.  93).
Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  persönliche
Erscheinen  einer  Partei  anordnen  (8  68  LVG.).  Die  mündliche
Verhandlung,  welche  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts  erfolgt  (LVG.
8  721),  ist  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren  die  Grundlage  der
Entscheidung.  Die  Parteien  oder  ihre  mit  Vollmacht  versehenen  Vertreter,
  welche  in  dieser  zu  hören  sind,  können  ihre  tatsächlichen  oder
rechtlichen  Anführungen  ergänzen  oder  berichtigen  oder  die  Klage  abändern,
  sofern  durch  die  Abänderung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
das  Verteidigungsrecht  der  Gegenpartei  nicht  geschmälert  oder  eine
erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens  nicht  herbeigeführt  wird.  Wie
im  Zivilprozeß  hat  auch  hier  der  Vorsitzende  des  Gerichts  dahin  zu
wirken,  daß  der  Sachverhalt  vollständig  aufgeklärt  und  die  sachdienlichen
  Anträge  von  den  Parteien  gestellt  werden.  Das  Gericht  kann
auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  die  Beiladung  dritter,  deren
Interesse  durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  verfügen.
Die  Entscheidung  ist  in  diesem  Falle  auch  den  Beigeladenen  gegenüber
gültig  (LVG.  §  70).  ÜUber  die  mündliche  Verhandlung  wird  unter
Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers  ein  von  dem  Vorsitzenden
und  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen,
welches  die  wesentlichen  Hergänge  der  Verhandlung  enthalten  muß
(LVG.  8  75).  Die  Parteien  sind  in  der  Wahl  der  von  ihnen  zu
bestellenden  Bevollmächtigten  nicht  beschränkt.  Gemeindevorsteher,  welche
als  solche  legitimiert  sind,  bedürfen  zur  Vertretung  ihrer  Gemeinde
keiner  besonderen  Vollmacht  (LVG.  8§  73).  Liegt  einer  öffentlichen
Behörde  als  Partei  die  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  ob,
        <pb n="149" />
        §  34.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.  129

so  kann  auf  deren  Antrag  der  Regierungspräsident  für  die  mündliche
Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse,  und  der  Ressortminister  für
die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  einen
Kommissar  zur  Vertretung  der  Behörde  bestellen.  Eine  derartige
Bestellung  des  Kommissars  für  die  mündliche  Verhandlung  kann  auch
ohne  Antrag  erfolgen;  der  Kommissar  ist  alsdann  vor  Erlaß  des
Endurteils  mit  seinen  Ausführungen  und  Anträgen  zu  hören,  zur
Einlegung  von  Rechtsmitteln  aber  nicht  befugt  (LVG.  §  74).  Die
Beweiserhebungen  erfolgen  von  Amts  wegen  durch  das  Gericht,
welches  befugt  ist,  geeignetenfalls  schon  vor  Anberaumung  der  mündlichen
Verhandlung  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen
und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den
angetretenen  oder  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  erforderlichen  Beweis
in  vollem  Umfange  zu  erheben  (LVG.  §  76).  Zu  den  Beweisverhandlungen,
  mit  denen  auch  ein  Mitglied  des  Gerichts  oder  eine  sonstige
Behörde  durch  Ersuchen  betraut  werden  kann,  sind  die  Parteien  zu
laden  (LVG.  §  77).  Die  freie  richterliche  Beweiswürdigung  wird  im
§  79  LV.  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  für  maßgebend
erklärt  mit  den  Worten:  Das  Gericht  hat  nach  seiner  freien,  aus  dem
ganzen  Inbegriff  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Überzeugung
  zu  entscheiden.  Bei  Ausbleiben  der  betreffenden  Partei  oder
in  Ermangelung  einer  Erklärung  derselben  können  die  von  der  Gegenpartei
  vorgebrachten  Tatsachen  für  zugestanden  erachtet  werden.  Parteieide
  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.  Die  Entscheidung
kann  ohne  vorgängige  Anberaumung  einer  mündlichen  Verhandlung
erlassen  werden,  wenn  beide  Teile  auf  eine  solche  ausdrücklich  verzichtet
  haben  (LVG.  8§  80).  Die  Verkündigung  der  Entscheidung
erfolgt  der  Regel  nach  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts  (LVG.  8  81).

Was  die  weiteren  Instanzen  anlangt  (LVG.  8§§  82  ff.),  so  steht
gegen  die  Entscheidungen  und  Bescheide  des  Kreisausschusses  die
Berufung  an  den  Bezirksausschuß  und  gegen  die  erstinstanzlichen  des
Bezirksausschusses  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu,
soweit  nicht  eine  besondere  gesetzliche  Regelung,  wie  z.  B.  in  Armenangelegenheiten,
  erfolgt  ist.  Die  Berufung  ist  binnen  zwei  Wochen
bei  Verlust  des  Rechtsmittels  bei  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung
  dieselbe  gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden  und  zu  rechtfertigen.
Ist  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt,  so  wird  die  Berufungsschrift
mit  ihren  Anlagen  der  Gegenpartei  zur  schriftlichen  Gegenerklärung
innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden
Frist  zugefertigt.  Zur  Rechtfertigung  der  Berufung,  sowie  zur  Gegenerklärung
  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der
Negel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist  gewährt
werden.  Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Berufung  ohne  weiteres
durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurückzuweisen.  Der  Erlaß
dieses  Bescheides  steht  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  bezw.
des  Bezirksausschusses,  im  letzteren  Falle  im  Einverständnis  mit  den
ernannten  Mitgliedern  zu,  wobei  zugleich  in  dem  Bescheide  dem
Berufungskläger  zu  eröffnen  ist,  daß  ihm  innerhalb  zwei  Wochen  vom

Altmann,  Handbuch  der  Versaffung  II.  9
        <pb n="150" />
        130  3.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.

Tage  der  Zustellung  ab  die  Beschwerde  an  das  Berufungsgericht  zustehe,
widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe  (LVG.  §  86).  Der  Berufungsbeklagte
  kann  sich  der  Berufung  anschließen,  selbst  wenn  die
Berufungsfrist  verstrichen  ist  (LVG.  §  87).  Nach  Ablauf  der  Frist  sind
die  Verhandlungen  dem  Berufungsgerichte  einzureichen.  Die  Parteien
sind  hiervon  unter  abschriftlicher  Mitteilung  der  eingegangenen  Gegenerklärungen
  zu  benachrichtigen  (LWVG.  §  89).  Ist  kein  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  gestellt,  so  kann  das  Berufungsgericht  gemäß  §  67  LVG.
einen  Bescheid  erlassen  mit  der  Maßgabe,  daß  gegen  den  Bescheid
nur  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  zulässig  ist.  Die  Abänderung
  der  durch  Berufung  angefochtenen  Entscheidung  findet  n#u#
nach  vorgängiger  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  statt
(§5  89  LVG.).  Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung
erfolgt  unter  der  Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der
Verhandlungen  werde  entschieden  werden.  Die  Anordnung  des  persönlichen
  Erscheinens  der  Parteien  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses
ist  auch  für  diese  Instanz  zulässig  (§  90  LVG.).  Ist  die  Berufung
von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  Bezirksausschusses
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  eingelegt,  so  entscheidet  das
Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,  ob  das  öffentliche  Interesse
für  beteiligt  zu  erachten  ist.  Wird  die  Vorfrage  verneint,  so  weist
das  Berufungsgericht,  ohne  im  übrigen  in  die  Sache  selbst  einzutreten,
die  Berufung  als  unstatthaft  zurück  (§  91  LVG.).  Die  Zufertigung
der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittlung  desjenigen  Gerichts,  gegen
dessen  Entscheidung  die  Berufung  eingelegt  worden  war  (§  92  LVG.).
Gegen  die  von  den  Bezirksausschüssen  in  zweiter  Instanz  erlassenen
Endurteile  steht,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift
diese  Urteile  endgültig  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel
  in  abweichender  Weise  geregelt  sind,  den  Parteien  das  Rechtsmittel
  der  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht  zr.
Soweit  das  Rechtsmittel  der  Revision  überhaupt  zugelassen  ist,  steht
dasselbe  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  auch  dem  Vorsitzenden
des  Bezirksausschusses  zu  (§  93  LVG.).  Die  Revision  kann  nur
darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung
oder  auf  der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden
Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  erlassenen  Verordnungen  beruhe;

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide
(6  94  LV.).

In  der  Revisionsschrift  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung
  oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder
worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden  (8  90).
Das  Oberverwaltungsgericht  ist  jedoch  bei  seiner  Entscheidung  an  diejenigen
  Gründe  nicht  gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten
Anträge  geltend  gemacht  worden  sind  (§  97).  Erachtet  das  O#.
die  Revision  für  begründet,  so  hebt  es  die  angefochtene  Entscheidung
auf  und  entscheidet  in  der  Sache  selbst,  wenn  diese  spruchreif  erscheint.
        <pb n="151" />
        g  34.  Das  Verwaltungsstreitverfahren.  131

Auch  hier  erfolgt  die  Zufertigung  der  Entscheidung  durch  Vermittlung
desjenigen  Gerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat  (8  98).
Ist  die  Sache  nicht  spruchreif,  so  verweist  das  OVG.  dieselbe  zur
anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete
Instanz  zurück  und  verordnet  die  Wiederholung  und  Ergänzung  des
Verfahrens,  soweit  es  nach  seinem  Ermessen  mit  einem  wesentlichen
Mangel  behaftet  ist  (§  99  LVG.).

Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren
  ergangenen,  rechtskräftig  gewordenen  Endurteile
findet  unter  denselben  Voraussetzungen,  in  demselben  Umfange  und
innerhalb  derselben  Fristen  statt,  wie  nach  der  ZPO.  (Nichtigkeitsbezw.
  Restitutionsklage).  Ausschließlich  ist  für  die  Klage  das  Oberverwaltungsgericht
  zuständig.  Ist  die  Klage  begründet,  so  ist  die  angefochtene
  Entscheidung  aufzuheben,  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung
  an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete  Instanz,  die  Wiederholung
  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit  dasselbe  von  dem  Anfechtungsgrunde
  betroffen  wird,  zu  verordnen  (§  100  LVG.).

Bezüglich  der  Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens  gilt  der  allgemeine
  Grundsatz,  daß  dem  unterliegenden  Teile  die  Kosten  und  die
baren  Auslagen,  sowie  die  erforderlichen  baren  Auslagen  des  obsiegenden
  Teils  (Gebühren  eines  Rechtsanwalts  nach  den  für  dieselben  bei
den  ordentlichen  Gerichten  geltenden  Vorschriften,  für  Wahrnehmung  der
mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bez.-Aussch.  und  dem  OG.)  zur
Last  zu  legen  sind.  Im  Endurteile  ist  der  Wert  des  Streitobjektes
festzusetzen  (§  103).  Die  Kosten  und  baren  Auslagen  fallen  dem
obsiegenden  Teile  zur  Last,  soweit  sie  durch  sein  eigenes  Verschulden
im  prozessualen  Sinne  entstanden  sind  (§  104).  Diese  Entscheidung
über  den  Kostenpunkt  (§§  103,  104)  kann  nur  gleichzeitig  mit  der
Hauptsache  durch  Berufung  oder  Revision  angefochten  werden  (§  105).
Bezüglich  der  Höhe  der  Kosten  kommt  ein  Pauschquantum  zur  Hebung,
welches  im  Höchstbetrage  bei  dem  Kreisausschusse  und  bei  dem  Bezirksausschusse
  60  M.,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  150  M.  nicht
übersteigen  darf.  Für  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen
gelten  die  in  Zivilprozessen  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften.
Nur  in  gewissen,  in  §  107  Z.  1—5  näher  bezeichneten  Fällen  findet
die  Erhebung  des  Pauschquantums  nicht  statt.  Die  Kosten  und  baren
Auslagen  des  Verfahrens  werden  für  jede  Instanz  von  dem  Gericht
feftgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst  anhängig  gewesen  ist.  Die  von
der  obsiegenden  Partei  zur  Erstattung  seitens  des  unterliegenden  Teils
liquidierten  Auslagen  werden  für  alle  Instanzen  von  demjenigen  Gericht
  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  gewesen
ist.  Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den
in  erster  Instanz  ergangenen  Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksausschusses
findet  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  statt  (§  108).  Das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  stempelfrei.
Dies  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  Vollmachten.  [Verf.  vom  26.  Juni
1896  (MBl.  S.  116).]  Zur  Erhebung  von  Kompetenzkonflikten  sind

9.
        <pb n="152" />
        132  3B.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  össfentlichen  Rechts.

auch  im  Verwaltungsstreitverfahren  die  Zentral=  und  Provinzialverwaltungsbehörden
  befugt.  Die  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit
erfolgt  durch  die  Verwaltungsgerichte  und,  wenn  sich  in  derselben  Sache
Verwaltungsbehörde  und  Verwaltungsgericht  zuständig  erklärt  haben,
durch  das  O#G.  (§  113  LVG.).

8  35.  Das  Beschlußverfahren  (88  115—126  LVG.).1)

Der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-)  ausschusses  ist  besugt,
  in  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  oder  in  welchen  das
Sach=  und  Rechtsverhältnis  klar  liegt  und  die  Zustimmung  des  Kollegiums
  nicht  im  Gesetz  ausdrücklich  als  erforderlich  bezeichnet  ist,  namens
der  Behörde  Verfügungen  zu  erlassen  und  Bescheide  zu  erteilen.

Die  gleiche  Befugnis  steht  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses
  und  des  Provinzialrats  mit  der  Maßgabe  zu,  daß
eine  Abänderung  der  durch  Beschwerde  angefochtenen  Beschlüsse  des.
Kreis=  (Stadt-)  ausschusses  bezw.  des  Bezirksausschusses  nur  unter
Zuziehung  des  Kollegiums  erfolgen  darf.  Den  abgewiesenen  Beteiligten
ist  darin  zu  eröffnen,  daß  sie  binnen  2  Wochen  auf  Beschlußfassung
durch  das  Kollegium  antragen  oder  dasjenige  Rechtsmittel  einlegen
können,  welches  zulässig  wäre,  wenn  die  Verfügung  bezw.  der  Bescheid
auf  Beschluß  des  Kollegiums  erfolgt  wäre.  Die  Behörden  fassen  ihre
Beschlüsse  auf  Grund  der  verhandelten  Akten,  sofern  nicht  das  Gesetz
ausdrücklich  mündliche  Verhandlung  vorschreibt.  Gegen  die  in  1.  Instanz
ergangenen  Beschlüsse  findet  innerhalb  2  Wochen  die  Beschwerde  an
den  Bezirksausschuß  bezw.  Provinzialrat  statt;  sie  ist  bei  derjenigen
Behörde  anzubringen,  gegen  deren  Beschluß  sie  sich  richtet.  Sie  steht
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  auch  den  Vorsitzenden  der  Behörden
  zu.  Die  auf  die  Beschwerden  ergehenden  Bescheide  sind,  soweit
das  Gesetz  nicht  anders  bestimmt,  endgültig.  In  einigen  Ausnahmefällen
  geht  die  Beschwerde  an  den  Minister.  Endgültige  Beschlüsse,
welche  die  Befugnisse  der  Behörde  überschreiten  oder  das  bestehende
Recht  verletzen,  können  vom  Vorsitzenden  mittels  Klage  beim  OG.
angefochten  werden.

Für  Gewerbe-,  Armen=  und  Disziplinarsachen  gelten  besondere  Bestimmungen,
  s.  §  157  LVG.

Bezüglich  des  Anwendungsgebiets  des  Beschlußverfahrens  ist  in  den
Gesetzen  keine  generelle  Bestimmung  getroffen,  sondern  es  werden  nur
einzelne  Fälle,  besonders  im  Zuständigkeitsgesetz,  namhaft  gemacht.  Als
Regel  kann  gelten,  daß  das  Verwaltungsstreitverfahren  in  allen  Angelegenheiten
  Anwendung  findet,  wo  die  Gesetze  von  Entscheidung  in
streitigen  Verwaltungssachen  oder  von  einer  bei  dem  Kreis=  oder  Bezirksausschuß
  anzubringenden  Klage  sprechen.  In  den  Fällen,  wo  das
Beschlußverfahren  in  Frage  kommt,  wird  in  den  Gesetzen  stets  gesagt,
daß  der  Kreisausschuß  u.  s.  w.  beschließt.  Das  OVG.  verfährt  nur
im  Streit-,  der  Provinzialrat  nur  im  Beschlußverfahren,  während  Kreisund
  Bezirksausschuß  sowohl  als  entscheidende  wie  beschließende  Kollegien
tätig  sind.

1)  v.  Brauchitsch  a.  a.  O.  Bd.  1  (20.  Aufl.).  S.  74  ff,  153  ff.,  242f.
        <pb n="153" />
        §  36.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.  133

8  36.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

Die  Anfechtung  polizeilicher  Verfügungen  war  ursprünglich  in  dem
Ges.  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  Beziehung  auf  polizeiliche
  Verfügungen  vom  11.  Mai  1842  (GS.  S.  192)  geregelt.  Eine
grundsätzliche  Neuregelung  im  Rahmen  des  Verwaltungsstreitverfahrens
hat  die  Anfechtung  durch  das  LVG.  im  Titel  4  §§  127—131  gefunden.

Danach  findet  gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden,
  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  anderes  bestimmt,
entweder  die  Beschwerde  oder  die  Klage  statt,  wobei  die  Wahl  zwischen
beiden  Rechtsmitteln  gegeben  ist  (Duplizität  des  Rechtsmittels).

a)  Beschwerde

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande
oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Einwohnerzahl
bis  zu  10000  Einwohner  beträgt,  an  den  Landrat  und  gegen  dessen
Bescheid  an  den  Regierungspräsidenten;

6)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines  Stadtkreises
  mit  Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen
Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnern,  oder  des  Landrats  an  den
Regierungspräsidenten,  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Oberpräsidenten;


7)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den  Oberpräsidenten.


Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten
  bezw.  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  beim  OG.
statt.  Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden,

aa)  daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung  oder  unrichtige
  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von
den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
den  Kläger  in  seinen  Rechten  verletze;

bb)  daß  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  icht  vorhanden  seien,
welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügungen  berechtigt  haben
würden.

Die  Entscheidung  ist  endgültig,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen
Ansprüche.  Wegen  der  etwaigen  privatrechtlichen  Ansprüche  sind  die
§§s  2,  4  und  5  des  Ges.  vom  11.  Mai  1842  bestehen  geblieben.
Danach  findet  wegen  Ansprüche  auf  Entschädigung  wegen  zulässigen
Eingriffs  in  die  Privatrechte  der  ordentliche  Rechtsweg  statt,  und  zwar:

1.  wenn  der  Betroffene  Befreiung  von  der  Verpflichtung  kraft  einer
besonderen  gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines  speziellen  Rechtstitels  behauptet;


2.  wenn  der  Betroffene  behauptet,  daß  die  Anordnung  einen  solchen
Eingriff  in  Privatrechte  enthalte,  daß  dafür  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  Entschädigung  geleistet  werden  müsse,  über  die  Entschädigung.

Der  polizeilich  zu  einer  Leistung  Herangezogene  kann  gegen  den  angeblich
  an  seiner  Stelle  verpflichteten  dritten  den  Anspruch  auf  UÜbernahme
  dieser  Last  oder  auf  Anerkennung  seiner  Pflicht  gemäß  §  5  Ges.
vom  11.  Mai  1842  nur  im  ordentlichen  Rechtswege  geltend  machen.
        <pb n="154" />
        134  3.  Buch.  Der  Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.

b)  Klage.

Unter  denselben  Voraussetzungen  zu  a  a  und  §  und  mit  derselben
Beschränkung  wie  bei  der  Klage  beim  OG.

Beide  Rechtsmittel  sind  bei  derjenigen  Behörde  binnen  2  Wochen
anzubringen,  gegen  deren  Verfügungen  sie  gerichtet  sind,  welche  demnächst
  für  Weitergabe  an  die  zuständige  Instanz  Sorge  zu  tragen  hat.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  findet
innerhalb  2  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  und  gegen
den  vom  Oberpräsidenten  auf  die  Beschwerde  erlassenen  Bescheid  innerhalb
  gleicher  Frist  die  Klage  bei  dem  OVG.  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  der  §  127  Abs.  3  und  4  LVG  statt.

837.  Vollstreckungen  der  Eutscheidungen  und  Beschlüsse
im  Verwaltungszwangsverfahren.

Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreitverfahren  und  im  Beschlußverfahren
  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.  Die
Vollstreckung  wird  namens  der  Behörde,  welche  in  der  ersten  Iunstanz
entschieden  bezw.  beschlossen  hatte,  von  deren  Vorsitzenden  verfügt.
Über  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  des  Vorsitzenden  entscheidet
die  Behörde.  Gegen  die  Entscheidung  der  Behörde  findet  innerhalb
2  Wochen  die  Beschwerde  an  die  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere
Behörde  statt.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig  (§  60  LVG.).

Das  Verwaltungszwangsverfahren  selbst  ist  gesetzlich  geregelt.

Hierbei  sind  3  Gruppen  von  verschieden  gelagerten  Fällen  zu
unterscheiden:

à)  Die  Zwangsbefugnisse  des  Regierungspräsidenten,  des  Landrats,
der  Ortspolizeibehörde  und  des  Gemeinde-(Guts-)  vorstehers,  (vorstands),
sofern  es  sich  um  den  Zwang  zur  Erwirkung  von  obrigkeitlich  angeordneten
  Handlungen  und  Unterlassungen  handelt,  sind  geregelt  durch
den  5.  Titel  des  LVG.  in  den  §§  132  ff.

b)  Die  Zwangsbefugnisse  anderer  Behörden,  insbesondere  der  Regierungen
  sind  zu  beurteilen  nach  §  11  der  Reg.-Instruktion  §§  34  ff.
der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808.

)  Handelt  es  sich  um  Beitreibung  von  Geldbeträgen,  Abgaben,
Gefällen,  so  ist  ein  besonderes  Verwaltungszwangsverfahren  vorgesehen,
welches  geordnet  ist  durch  die  Verordnung  vom  15.  Nov.  1899  (GS.
S.  545)  nebst  Ausführungsanweisung  vom  28.  Nov.  1899  (Zentralbl.
d.  Abgabenges.  1900  Nr.  2).

Was  die  zu  aà)  erwähnten  Zwangsbefugnisse  anlangt,  so  hat  nach
*  132  LVG.  der  Landrat,  die  Ortspolizeibehörde,  der  Gemeinde-(Guts-)
vorsteher  (-vorstand)  das  Recht,  die  von  ihnen  in  Ausübung  der
obrigkeitlichen  Gewalt  getroffenen,  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse
gerechtfertigten  Anordnungen  durch  Anwendung  folgender  Zwangemittel
durchzusetzen:

1.  Die  Behörde  hat,  sofern  es  tunlich  ist,  die  zu  erzwingende  Handlung
  durch  einen  dritten  ausführen  zu  lassen  und  den  vorläufig  zu
bestimmenden  Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  dem  Verpflichteten
einzuziehen.
        <pb n="155" />
        §  37.  Vollstreckungen  der  Entscheidungen  2c.  135

2.  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  dritten
geleistet  werden,  —  oder  steht  es  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  imstande
ist,  die  aus  der  Ausführung  durch  einen  dritten  entstehenden  Kosten  zu
tragen,  —  oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  sind  die
Behörden  berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen  und  zwar:

a)  die  Gemeinde-(Guts-yvorsteher  bis  zur  Höhe  von  5  M.;

b)  die  Ortspolizeibehörden  und  die  städtischen  Gemeindevorsteher
Cvorstände)  in  einem  Landkreise  bis  zu  60  M.;

C)  die  Landräte,  sowie  die  Polizeibehörden  und  Gemeindevorsteher
Cvorstände)  in  einem  Stadtkreise  bis  zur  Höhe  von  150  M.;

d)  der  Regierungspräsident  bis  zur  Höhe  von  300  M.

Gleichzeitig  ist  nach  Maßgabe  der  §§  28,  29  des  RStGB.  die  Dauer
der  Haft  festzusetzen,  welche  für  den  Fall  des  Unvermögens  an  die
Stelle  der  Geldstrafe  treten  soll.  Der  Höchstbetrag  dieser  Haft  ist  in
Fällen  zu  a)  1  Tag,  zu  b)  1  Woche,  zu  c)  2  Wochen,  zu  d)  4  Wochen.

Der  Ausführung  durch  einen  dritten  (Nr.  1),  sowie  der  Festsetzung
einer  Strafe  (Nr.  2)  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  vorhergehen;
  in  dieser  ist,  sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die
Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert  wird.

3.  Unmittelbarer  Zwang  darf  nur  angewendet  werden,  wenn  die
Anordnung  ohne  einen  solchen  unausführbar  ist.

Gegen  die  Androhung  eines  Zwangsmittels  finden  dieselben  Rechtsmittel
  statt,  wie  gegen  die  Anordnungen,  um  deren  Durchsetzung  es
sich  handelt;  also

a)  Beschwerde  oder  Klage  nach  §§  127—129,  wenn  es  sich  um
die  Durchsetzung  einer  polizeilichen  Anordnung  der  Orts=  oder  Kreispolizeibehörde
  handelt;

b)  Beschwerde  mit  darauf  folgender  Klage  nach  §  130,  wenn  es
sich  um  die  Durchsetzung  einer  polizeilichen  Anordnung  des  Regierungspräsidenten
  handelt;

)  Einspruch  an  die  verfügende  Polizeibehörde  mit  darauf  folgender
Klage,  wenn  es  sich  um  die  Durchsetzung  einer  wegepolizeilichen,  bezw.
wasserpolizeichen  Anordnung  gemäß  88  56,  57,  66  ZG.  handelt;

d)  soweit  keine  besonderen  Rechtsmittel  gegen  die  Anordnung  vorgesehen
  sind,  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde.

Die  Rechtsmittel  erstrecken  sich  zugleich  auf  die  Anordnungen,  sofern
dieselben  nicht  bereits  Gegenstand  eines  besonderen  Beschwerde=  oder
Verwaltungsstreitverfahrens  geworden  sind.

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels  findet  in
allen  Fällen  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  binnen  2  Wochen  statt.

Haftstrafen,  welche  an  Stelle  einer  Geldstrafe  nach  §  132  Nr.  2
festgesetzt  sind,  dürfen  vor  ergangener  endgültiger  Beschlußfassung  oder
rechtskräftiger  Entscheidung  auf  das  eingelegte  Rechtsmittel  bezw.  vor
Ablauf  der  zur  Einlegung  desselben  bestimmten  Frist  nicht  vollstreckt
werden  (LVG.  §  133).

Bezüglich  der  Beitreibung  von  Geldbeträgen  im  Verwaltungszwangsverfahren
  bestimmt  in  Gemäßheit  des  §  5  2A.
z.  SBPO.  nunmehr  die  Verordnung  vom  15.  Nov.  1899  folgendes:
        <pb n="156" />
        136  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

Die  Zwangsvollstreckung  wegen  aller  derjenigen  Abgaben,  Gefälle
und  sonstigen  Geldbeträge,  welche  nach  den  bestehenden  Vorschriften
der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren  unterliegen,  erfolgt
ausschließlich  nach  dieser  Verordnung  (§  1).  Inwieweit  über  die  Verbindlichkeit
  zur  Entrichtung  der  geforderten  Geldbeträge  der  Rechtsweg
stattfindet,  richtet  das  Verfahren  sich  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften.
  Wegen  vermeintlicher  Mängel  des  Zwangsverfahrens,  dieselben
mögen  die  Form  der  Anordnung  oder  die  der  Ausführung  oder  die  Frage
betreffen,  ob  die  gepfändeten  Sachen  zu  den  pfändbaren  gehören,  ist  dagegen,
  unbeschadet  der  besonderen  Vorschriften  über  die  Rechtsmittel
im  Falle  zwangsweiser  Ausführung  polizeilicher  Verfügungen  (LVG.
§§  127  ff.,  132  ff.),  nur  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
des  Beamten  zulässig,  dessen  Verfahren  angefochten  wird  (§  2).  Besondere
Vorschriften  sind  im  §  3  bezüglich  des  Zwangsverfahrens  gegen  dritte
(insbesondere  Eltern,  Erben,  Ehegatten  oder  Nießbraucher)  enthalten.

Diejenigen  Behörden  oder  Beamten,  welchen  die  Einziehung  der  der
Beitreibung  im  Verwaltungsverfahren  unterliegenden  Geldbeträge  zusteht,
  bilden  die  zur  Einleitung  und  Leitung  des  Zwangsverfahrens
zuständigen  Vollstreckungsbehörden  (S  4).  Muß  eine  Vollstreckungsmaßregel
  außerhalb  des  Geschäftsbezirkes  der  Vollstreckungsbehörde  zur
Ausführung  gebracht  werden,  so  hat  die  entsprechende  Behörde  desjenigen
  Bezirkes,  in  welchem  die  Ausführung  erfolgen  soll,  auf  Ersuchen
der  Vollstreckungsbehörde  das  Zwangsverfahren  auszuführen  (§  5).  Die
Ausführung  selbst  geschieht  durch  eidlich  zu  verpflichtende  Vollziehungsbeamte,
  fehlt  es  an  solchen,  so  kann  die  Bezirksregierung  (Polizeipräsidium
  in  Berlin)  eine  andere  Vollstreckungsbehörde  bestimmen;
auch  der  Gerichtsvollzieher  kann  mit  der  Vollstreckung  beauftragt  werden
(#6).  Der  Zwangsvollstreckung  soll  in  der  Regel  eine  Mahnung  mit
dreitägiger  Frist  vorhergehen.

Bezüglich  der  Spezialbestimmungen,  die  sonst  noch  die  Verordnung
enthält,  über  Zustellungen  (§§  9—14),  über  die  Zwangsvollstreckung
in  das  bewegliche  Vermögen  (§§  17—50  a),  und  in  das  unbewegliche
Vermögen  schließt  sie  sich  im  wesentlichen  an  die  analogen  zivilprozessualen
  Vorschriften  an.

BViertes  Buch.

Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung
  in  Preußen.

Erster  Titel.
38.  Kommunen  und  Kommunalverbäude  (Allgemeines).

Die  Gliederung  des  preußischen  Staates  in  Provinzen,  Kreise  und
Gemeinden  dient  nicht  nur  den  Interessen  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  behufs  ordnungsmäßiger  Erledigung  der  Staatsgeschäfte,
        <pb n="157" />
        §  39.  Stadtgemeinden.  137

sondern  bezweckt  auch  die  Erfüllung  gesellschaftlicher,  wirtschaftlicher  und
politischer  Aufgaben  innerhalb  lokaler  Grenzen.  Deshalb  sind  die  vorerwähnten
  Gebietsteile  des  Staates  zugleich  Verbände  zur  Erreichung
selbständiger  wirtschaftlicher  Zwecke,  sogen.  Kommunalverbände  und
Kommunen.

Beiden  Verbänden  ist  gemeinsam,  daß  sie  körperschaftliche  Rechte
und  eigene  Organe  besitzen,  daß  sie  eigene  Angelegenheiten  verwalten,
  daß  sie  Autonomie  besitzen,  wenn  sie  auch  als  integrierende
Teile  des  Staates  der  staatlichen  Aufsicht  unterliegen.

Während  die  Kommunen  jede  für  sich  einen  selbständigen  örtlichen
  Verband  zur  Verfolgung  aller  gemeinsamen  Interessen  bilden,
setzen  sich  die  Kommunalverbände  aus  einer  Mehrheit  von
Kommunen  zusammen.  Zweck  der  Kommunalverbände  ist,  bestimmte
im  Gesetze  näher  bezeichnete,  aus  ihrem  weiteren  Wirkungskreis  sich  ergebende
  Aufgaben  zu  erfüllen.  Gerade  die  neuen  Kreis=  und  Provinzialordnungen
  haben  die  Aufgaben  der  kommunalen  Eigenverwaltung  erheblich
  vermehrt.  Derartige  wirtschaftliche  Aufgaben,  welche  nunmehr
den  Kreis=  und  Provinzialverbänden  zur  eigenen  selbständigen  Verwaltung
  überwiesen  sind,  sind  die  Beförderung  von  Landesmeliorationen,
Wege-,  Landarmen-,  Korrigenden-,  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden-,
Rettungs-,  Idioten=  und  Wohlltätigkeitswesen.

Die  kommunalen  Selbstverwaltungskörper  in  Preußen  gliedern  sich
in  folgender  Weise:

A.  Kommunen.

1.  Stadtgemeinden.

2.  Landgemeinden.

3.  Gutsbezirke.

B.  Kommunalverbände.

1.  Gemeindeverbände.

2.  Kreisverbände.

3.  Provinzialverbände.

Zweiter  Titel.
Kommnnen.
8§8  39.  Stadtgemeinden.

A.  Geschichtliches  über  die  Städteordnungen.

Die  erste  umfassende  Kodifikation  des  Rechts  der  Stadtgemeinden
ist  die  „Ordnung  für  sämtliche  Städte  der  preußischen  Monarchie  vom
19.  November  1808  (GS.  S.  324)“.1)

Diese  Städteordnung  enthält  bereits  diejenigen  Organisationsbestimmungen,
  welche  auch  heute  noch  die  Grundlagen  der  städtischen
Gemeinwesen  sind.  Danach  ist  den  Stadtgemeinden  grundsätzlich  die

1)  An  Stelle  der  Städteordn.  v.  1808  galten  für  die  Verfassungen  der  Stadtgemeinden
  nur  vereinzelte  Bestimmungen,  welche  enthalten  sind  in  dem  Ressortreglement
  v.  19.  Juni  1749,  d.  Regl.  v.  30.  März  1867,  dem  preuß.  Av.  II,  8
Abschn.  2  „Von  Städten  und  Stadtgemeinen“;  ferner  II,  6  88  23  ff.  und  in  dem
Restript  v.  19.  September  1799.
        <pb n="158" />
        138  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

selbständige  Verwaltung  aller  Gemeindeangelegenheiten  übertragen.  Sie
erhält  zu  diesem  Zwecke  zwei  von  den  Gemeindemitgliedern  gewählte
Körperschaften,  eine  Stadtverordnetenversammlung  als  Vertretung  der
Gemeinde,  und  einen  Magistrat  als  verwaltende  und  ausführende  Behörde,
  ferner  wird  die  Ausübung  der  staatlichen  Aufsicht  durch  die
Provinzialbehörden  nach  bestimmten  gesetzlichen  Bestimmungen  geordnet.
Auch  die  späteren  Gesetzentwürfe  und  Gesetze  über  die  Verfassung  der
Stadtgemeinden  haben  die  vorstehenden  Grundsätze  beibehalten.  Die
revidierte  Städteordnung  vom  17.  März  1831  (GS.  S.  10)  hat  nur
den  Kreis  der  der  Eigenverwaltung  der  Stadtgemeinden  überlassenen
Gebiete  im  Wege  statutarischer  Vorschriften  erheblich  erweitert.  Eine
einheitliche  Regelung  der  Gemeindeverfassung  für  Städte,  Landgemeinden
und  städtische  Gutsbezirke  bezweckte  die  Gemeindeordn.  vom  11.  März
1850  (GS.  S.  213),  welche  aber  nicht  zur  Ausführung  gelangte,
sondern  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1853  aufgehoben  wurde.  Fast
gleichzeitig  mit  der  Emanation  der  Gemeindeordnung  wurde  die  Städteordnung
  für  die  östlichen  Provinzen  vom  30.  Mai  1853  (GS.
S.  261)  1)  erlassen,  welche  noch  gegenwärtig  gültig  ist.  Zur  Ausführung
dieser  Städteordnung  ist  noch  die  Instruktion  vom  20.  Juni  1853
(MBl.  S.  138)  ergangen.

Die  Städteordnung  fußt  auf  der  Grundlage  der  früheren  Städteordnungen
  und  schließt  sich  eng  an  die  Gemeindeordnung  von  1850.

Für  Westfalen  und  die  Rheinprovinz  ergingen  besondere  Städteordnungen
  am  19.  März  bezw.  am  15.  Mai  1856  (GS.  S.  237
bezw.  406).  Für  die  neuen  Provinzen  gelangten  zur  Einführung  das
Gemeindeverfassungsgesetz  für  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  vom  25.  März
1867  (GS.  S.  401),  das  Ges.,  betr.  die  Verfassung  und  Verwaltung
der  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  14.  April
1869  (GS.  S.  589),  die  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassou
vom  4.  August  1897  (GS.  S.  254).  In  der  Provinz  Hannover  blieb
die  revidierte  Städteordnung  vom  24.  Juni  1858  in  Geltung.

Durch  die  spätere  Gesetzgebung  ist  die  Städteordnung  von  1853  in
folgenden  Punkten  abgeändert  und  ergänzt  worden:

à)  Durch  die  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  der  Behörden
in  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden  durch  Titel  IV  des  Zuständigkeitsges.
  vom  1.  August  1883  (88  7—23).

b)  Durkbee  Bestimmungen  des  Ges.  v.  31.  März  1882  (GS.  S.  133),
betreffend  betreffend  Anderung  des  Pensionswesens  für  mittelbare  Staatsbeamte.

Literatu  Literatur  zur  Städteordnung:

a)  Kommentare  von  O.  Oertel  (4.  Aufl.)  1906;  L.  Haase,  Berlin  1891;  Kappelmann
  1901;  Plagge-B.  Schulze  (2.  Aufl.)  1891;  F.  Marinowski  u.  E.  Hoffmann
(3.  Aufl)  Berlin  1890;  W.  Ledermann,  Berlin  1890;  J.  Gerstmeyer,  Kiel  1901;
Zelle  (4.  Aufl.)  Berlin  1904;  v.  Brauchitsch,  Preuß.  Verwaltungsges.  Bd.  3  (16.  Aufl.)
Berlin  1903  S.  3  ff.

b)  Systematische  Darstellungen  des  Stadtrechts.  P.  Schön,  Das  Recht  der
Kommunalverbände,  Leipzig  1897;  Leidig,  Preuß.  Stadtrecht,  Berlin  1891;  Preufß,
Das  stadtische  Amtsrecht  in  Preußen,  1902;  Jebens,  Die  Stadtverordneten  (2.  Aufl.)
Berlin  1905;  Derselbe,  Die  Instruktion  für  die  Stadtmagistrate  v.  25.  Mai  1835.
Berlin  1901.
        <pb n="159" />
        §  39.  Stadtgemeinden.  139

I)  Durch  die  Bestimmungen  betreffend  die  Wahl  der  Stadtverordneten,
Ges.  vom  1.  März  1891  (GS.  S.  19  und  20).

d)  Durch  Emanation  der  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen
  Provinzen  der  Monarchie  vom  3.  Juli  1891  (GS.  S.  233)
sind  die  Vorschriften  über  die  Bildung  und  Begrenzung  der  Stadtbezirke
  geändert  worden.

e)  Durch  die  völlige  Neuordnung  des  staatlichen  Steuerwesens  in
Preußen  ist  auch  das  Steuerwesen  für  die  Stadtgemeinden  neu  gestaltet
  worden.  Es  find  die  Ges.  vom  14.  Juli  1893  wegen  Aufhebung
  direkter  Staatssteuern  und  das  Kommunalabgabengesetz  vom
gleichen  Tage  (GS.  S.  119  und  152),  abgeändert  durch  die  Nov.
vom  30.  Juli  1895  (GS.  S.  409),  welche  eine  völlige  Umgestaltung
des  kommunalen  Steuerwesens  nach  sich  gezogen  haben.

1)  Die  Rechtsverhältnisse  der  städtischen  Beamten  sind  neu  geordnet
worden  durch  das  Gesetz,  betr.  die  Anstellung  und  Versorgung  der
Kommunalbeamten  vom  30.  Juli  1899  (GS.  S.  141).

8)  Die  Bildung  der  Wählerabteilungen  für  die  Wahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung
  ist  neu  geordnet  worden  durch  das  Ges.,  betreffend
  die  Bildung  der  Wählerabteilungen  bei  den  Gemeindewahlen
vom  30.  Juni  1900  (GS.  S.  185).

B.  Stadtbezirk.  Den  städtischen  Gemeindebezirk  bilden  alle  diejenigen
  Grundstücke,  welche  demselben  bisher  angehört  haben.  Grundstücke,
  welche  bisher  noch  keinem  Gemeinde=  oder  selbständigen  Gutsbezirke
  angehört  haben,  können  nach  Vernehmung  der  Beteiligten  und
nach  Anhörung  des  Kreistages  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
mit  dem  Stadtbezirk  vereinigt  werden.  Eine  Vereinigung  eines  ländlichen
  Gemeinde=  oder  eines  selbständigen  Gutsbezirks  mit  einer  Stadtgemeinde
  kann  nur  nach  Anhörung  der  beteiligten  Gemeinden  und  des
Gutsbesitzers,  sowie  des  Kreistages  und  des  Bezirksausschusses  mit
löniglicher  Genehmigung  erfolgen,  wenn  die  Beteiligten  hiermit  einverstanden
  sind.  Wenn  ein  Einverständnis  der  Beteiligten  nicht  zu  erzielen
  ist,  so  ist  die  Zustimmung  derselben,  sofern  das  öffentliche  Interesse
  dies  erheischt,  im  Beschlußverfahren  durch  den  Bezirksausschuß
nach  erfordertem  Gutachten  des  Kreistages  zu  ersetzen.  Gegen  den  auf
Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Provinzialrats  1)  steht  dem  Oberpräsidenten,
  wenn  er  das  öffentliche  Interesse  durch  denselben  für  gefährdet
  hält,  gemäß  §  123  LVG.  die  weitere  Beschwerde  an  das
Staatsministerium  offen.  Der  mit  Gründen  zu  versehende  Beschluß  des
Staatsministeriums  ist  dem  Oberpräsidenten  behufs  Zustellung  an  die
Beteiligten  zuzufertigen  (LGO.  §  2  Nr.  6,  3).

Die  Abtrennung  einzelner  Teile  von  einem  Stadtbezirk  und  deren
Vereinigung  mit  einem  angrenzenden  Landgemeinde=  oder  selbständigen
Gutsbezirk,  sowie  die  Abtrennung  einzelner  bisher  zu  einer  anderen
Landgemeinde  oder  zu  einem  selbständigen  Gute  gehörender  Grundstücke

1)  Gemäß  §  43  LVG.  Für  den  Stadtkreis  Berlin  besteht  ein  besonderer  Bes#irksausschuß.
  An  die  Stelle  des  Provinzialrats  tritt  in  den  Fällen,  in  welchen
derselbe  in  erster  Instanz  beschließt,  der  Oberpräsident,  in  den  übrigen  Fällen  der  zuständige
  Minister.
        <pb n="160" />
        140  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

kann  nach  erfordertem  Gutachten  des  Kreistages  durch  Beschluß  des
Bezirksausschusses  vorgenommen  werden,  wenn  außer  den  Vertretungen
der  beteiligten  Gemeinden  und  den  beteiligten  Gutsbesitzern  auch  die
Eigentümer  jener  Grundstücke  darin  einwilligen,  oder  wenn  beim  Widerspruche
  Beteiligter  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt.  Gegen  den
auf  Beschwerde  ergehenden  Bescheid  des  Provinzialrats  steht  dem  Oberpräsidenten
  die  weitere  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  mit  der
schon  früher  erörterten  Maßgabe  zu.  Ein  öffentliches  Interesse  liegt
vor,  wenn  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  ihre  öffentlichrechtlichen
Verpflichtungen  zu  erfüllen  außer  stande  sind,  wenn  die  Zersplitterung
eines  Gutsbezirks  oder  die  Bildung  von  Kolonien  in  einem  Gutsbezirke
  die  Abtrennung  einzelner  Teile  desselben  und  deren  Zuschlagung
zu  einer  oder  mehreren  Stadtgemeinden  notwendig  macht,  wenn  infolge
örtlich  verbundener  Lage  von  Landgemeinden  oder  von  Gutsbezirken
oder  Teilen  derselben  mit  Stadtgemeinden  ein  erheblicher  Widerstreit
der  kommunalen  Interessen  entstanden  ist,  dessen  Ausgleichung  auch  durch
Bildung  von  Verbänden  im  Sinne  der  8§§  128  ff.  der  Landgemeindegrntns
  vom  3.  Juli  1891  (GS.  S.  233)  nicht  zu  erreichen  ist  (LG#.

2  Nr.  5).  ZX

In  den  vorstehend  bezeichneten,  der  königlichen  Genehmigung  unterliegenden
  Fällen  ist  vor  deren  Erwirkung  der  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  (für  Berlin  zuständig  der  Oberpräsident)  oder  des  Provinzialrats
  (für  Berlin  Minister  d.  J.)  sowie  das  Gutachten  des  Kreistages
mitzuteilen  (LGO.  8§  2  Nr.  7).

ber  die  infolge  derartiger  Veränderungen  notwendig  werdende  Auseinandersetzung
  zwischen  den  Beteiligten  beschließt  der  Bezirksausschuß,
vorbehaltlich  der  den  Beteiligten  gegeneinander  zustehenden  Klage
im  uhsunzestrettnersahne  bei  dieser  Behörde  (für  Berlin  OVG.
ZG.  8§  21).

Weitere  Direktiven  über  die  Auseinandersetzung  werden  in  §  3  LGO.
gegeben.  Grundsätzlich  gilt,  daß  im  Falle  der  Vereinigung  von  Gemeinden
  das  Vermögen  derselben  auf  die  neugebildete  Gemeinde  übergeht.


Privatrechtliche  Verhältnisse  dürfen  durch  dergleichen  Veränderungen
niemals  gestört  werden.  Eine  jede  solche  Veränderung  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt
  bekannt  zu  machen.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Stadtbezirke  unterliegen
  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  (8G.  §  9).  Uber
die  Festsetzung  streitiger  Grenzen  beschließt  vorläufig,  sofern  es  das
öffentliche  Interesse  erfordert,  der  Bezirksausschuß.  Bei  dem  Beschlusse
behält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  sein  Bewenden  (ZG.  §  90).  Für  Berlin  entscheidet  an
Stelle  des  Bezirksausschusses  in  diesen  Fällen  das  OVG.  (ZG.  8§  21).

C.  Die  städtische  Bevölkerung  zerfällt  in  Gemeindeangehörige
  und  Bürger.

Gemeindeangehörige  sind  mit  Ausnahme  der  servisberechtigten

kilitärpersonen  des  aktiven  Dienstandes  alle  (Inländer  wie  Ausländer),
die  in  dem  Stadtbezirk  einen  Wohnsitz  haben  („Einwohner").
        <pb n="161" />
        §  39.  Stadtgemeinden.  141

Der  Erwerb  dieser  Gemeindeangehörigkeit  vollzieht  sich  ipso  jure
und  berechtigt  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten.
Unter  öffentlichen  Gemeindeanstalten  sind  nicht  nur  diejenigen  Einrichtungen
  zu  verstehen,  welche  auf  Grund  öffentlichrechtlicher  Verbindlichkeit
  der  Gemeinde  getroffen  und  unterhalten  werden,  sondern
es  können  auch  zufolge  freien  Entschlusses  der  Gemeinde  Anstalten
derselben  allen  Einwohnern  oder  gewissen  Klassen  der  Einwohner  —
sei  es  unter  Ausschluß  oder  Zulassung  Fremder  —  zum  Gebrauch  eingeräumt
  werden,  mag  nun  das  allgemeine  Benutzungerecht,  welches  das.
Wesen  der  „Offentlichkeit“  ausmacht,  auf  einem  Ortsstatute  oder  auf
einem  besonderen  Beschlusse  der  städtischen  Organe  oder  auch  auf  einer
stilschweigenden,  etwa  durch  die  gegebene  Zweckbestimmung  sich  äußernden
  Willenserklärung  dieser  Organe  beruhen.  Hiervon  sind  getrennt
zu  halten  privatrechtliche  Verhältnisse,  zufolge  deren  die  Gemeinde  in
Beziehung  auf  gewisse  von  ihr  errichtete  und  unterhaltene  Anstalten  die
Stellung  eines  Gewerbetreibenden  einnimmt,  wie  dies  z.  B.  bei
städtischen  Gaswerken  der  Fall  sein  kann.  (OVG.  E.  Bd.  20  S.  22
in  v.  Kamptz  Bd.  1  S.  513.)  Dagegen  werden  die  Kanalisationsanlagen,
  kommunale  Begräbnisplätze  (OG.  Bd.  21  S.  126  v.  Kamptz
Bd.  1  S.  68#)  wohl  stets  als  öffentliche  Gemeindeanstalten  anzusehen
sein.  Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  städtischen
Gemeindeanstalten  verbunden  sind,  sowie  die  hinsichtlich  solcher  Anstalten
uf  besonderen  Titeln  beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht
erührt.

Anderseits  verpflichtet  die  Gemeindeangehörigkeit  zur  Teilnahme  an
den  städtischen  Gemeindelasten  nach  den  Vorschriften  des  Kommunalabgabengesetzes
  (KAG.)  vom  14.  Juli  1893  (GS.  S.  152).  Diese  Verpflichtung
  wird  schon  durch  einen  3  Monate  übersteigenden  bloßen  Aufenthalt
  im  Stadtbezirke  begründet.

D.  Uber  das  Steuerrecht  der  Gemeinden  bestimmt  §  2  des  K  .,
daß  die  Gemeinden  von  der  Befugnis,  Steuern  zu  erheben,  nur  insoweit
  Gebrauch  machen  dürfen,  als  ihre  sonstigen  Einnahmen,  insbesondere
aus  dem  Gemeindevermögen,  aus  Gebühren,  Beiträgen  und  den  vom  Staate
oder  weiteren  Kommunalverbänden  überwiesenen  Mitteln  (z.  B.  Zuschüsse
m  den  Lehrergehältern  §  27  des  Lehrerbes.  Ges.  vom  3.  März  1897
GS.  S.  25;  Zuschüsse  zu  dem  Wegebau  oder  zu  den  Armenlasten
§  4  Abs.  1.  Nr.  1,  Dotat.  Ges.  vom  8.  Juli  1875  GS.  S.  497;  §  36
2G.  z.  Unterst.  Wohns.  Ges.  vom  8.  März  1871  GS.  S.  130
u.  dgl.  m.)  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  nicht  ausreichen.  Die  sonstigen
Einnahmen  sind  daher  nach  Maßgabe  der  weiteren  Bestimmungen  des
Gesetzes  nutzbar  zu  machen,  bevor  zur  Erhebung  von  Steuern  geschritten
wird.
wr  Deckung  des  städtischen  Steuerbedarfs  erfolgt  in  nachstehender

eise:

1.  Durch  die  den  Kommunen  zur  eigenen  Einziehung  überwiesenen
saatlichen  Nealsteuern  (Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern).
Die  Erhebung  geschieht  in  Prozenten.  (Bei  Erhebung  des  ganzen  Betrages
  der  veranlagten  Steuer  spricht  man  von  100  Prozent;  wird
        <pb n="162" />
        142  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

nur  die  Hälfte  der  Veranlagungssumme  erhoben,  spricht  man  von
50  Prozent.)

2.  Durch  prozentweise  Zuschläge  zur  staatlichen  Einkommensteuer.
  Auch  hier  wird  von  100  Prozent  Zuschlag  gesprochen,  wenn
der  Zuschlag  die  Höhe  der  staatlichen  Einkommensteuer  erreicht,  von
50  Prozent,  wenn  er  nur  die  Hälfte  der  staatlichen  Einkommensteuer
erreicht.

3.  Durch  besonders  überlassene  Steuern  (Kommunalsteuern)  und
zwar  teils

a)  indirekte:  örtliche  Verbrauchssteuern  innerhalb  der  durch  die  Reichsgesetze
  gezogenen  Grenzen,  Besteuerung  von  Lustbarkeiten,  einschließlich
musikalischer  und  deklamatorischer  Vorträge,  sowie  von  Schaustellungen
umherziehender  Künstler,  Luxussteuern  (auf  Hunde,  Pferde,  Wagen,
Fahrräder,  Klaviere  2c.),  teils

b)  direkte:  sie  können  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb,  ausnahmsweise
  auch  vom  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  erhoben  werden.
Miets=  und  Wohnungssteuern  dürfen  nicht  neu  eingeführt  werden.

Was  die  Verteilung  des  Steuerbedarfs  auf  die  verschiedenen  Steuerarten
  anlangt,  so  sollen  diejenigen  Aufwendungen,  welche  nach  ihrem
Wesen  und  ihrer  Bestimmung  allen  Gemeindeangehörigen  zugute
kommen  oder  durch  sie  veranlaßt  werden,  vorzugsweise  durch  die  Einkommensteuer
  gedeckt  werden;  hierhin  gehören  insbesondere  die  Kosten
der  den  Gemeinden  obliegenden  Erfüllung  allgemeiner  staatlicher  Zwecke,
wie  die  Aufwendungen  für  das  Volksschul=  und  Armenwesen,  für  die
öffentliche  Sicherheit,  die  Gesundheitspflege,  ferner  die  allgemeinen
Verwaltungskosten  der  Gemeinde  u.  s.  w.

Aufwendungen,  die  ausschließlich  oder  doch  ganz  überwiegend  dem
Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  zum  Vorteil  gereichen,  wie  die  Anlegung
  und  Unterhaltung  von  Wegen,  Ent=  und  Bewässerungsanlagen,
welche  nur  oder  vorzugsweise  dem  Grundbesitz  dienen,  sind  lediglich
durch  Realsteuern  aufzubringen.

Die  im  allgemeinen  Interesse  gemachten  Aufwendungen,  aus  denen
zugleich  den  Grundbesitzern  und  Gewerbetreibenden  besondere  Vorteile
erwachsen,  sind  auf  die  Realsteuern  und  die  Einkommensteuer  nach
billigem  Ermessen  zu  verteilen;  es  gilt  dies  namentlich  für  die  Kosten
der  öffentlichen  Straßen,  der  Kanalisations=  und  Wasserleitungsanlagen,
des  Beleuchtungs-  und  Feuerlöschwesens.

Die  Zuschläge  zur  staatlichen  Einkommensteuer  für  Aufwendungen,
die  allen  Gemeindeangehörigen  zugute  kommen,  dürfen  in  der  Regel
nicht  ohne  gleichzeitige  Heranziehung  von  Realsteuern  (bis  zu  200  Prozent)
erhoben  werden.  Werden  nicht  mehr  als  100  Prozent  Realsteuern
erhoben,  so  ist  es  zulässig,  die  Zuschläge  mit  einem  geringeren  Prozent
zu  bemessen  oder  ganz  von  ihnen  abzusehen.  Betragen  die  Realsteuern
100—150  Prozent,  so  müssen  die  Zuschläge  mindestens  zu  einem  um
die  Hälfte  niedrigeren  (2  Prozent  Zuschläge  auf  3  Prozent  Realsteuern)
  und  dürfen  höchstens  zum  gleichen  Prozentsatz  wie  die  Realsteuern
  erhoben  werden  (1  Prozent  Zuschläge  und  1  Prozent  Realsteuern).
  Erst  wenn  die  Realsteuern  über  150  Prozent  und  die  Zu-
        <pb n="163" />
        g  809.  Stadtgemeinden.  143

schläge  bereits  160  Prozent  betragen,  kann  eine  stärkere  Belastung  der
Zuschläge  (2  Prozent  Zuschläge  auf  1  Prozent  Realsteuern)  erfolgen
(58  54—58  KAG.  und  Ausf.  Instr.  vom  14.  Juli  1893  Art.  39).

Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  dürfen  zur  Einkommensteuer
in  jeder  preußischen  Wohnsitzgemeinde  nur  mit  einem  der  Zahl  dieser
Gemeinden  entsprechenden  Bruchteil  ihres  Einkommens  herangezogen
werden.  Es  folgt  das  aus  dem  Verbot  der  Doppelbesteuerung  (KA#.
88  47  ff.  50).

E.  Das  Bürgerrecht  besteht  in  dem  Rechte  zur  Teilnahme  an
den  Wahlen,  sowie  in  der  Befähigung  zur  Übernahme  unbesoldeter
Amter  der  Gemeindeverwaltung  und  zur  Gemeindevertretung.

Jeder  selbständige  d.  h.  24  Jahre  alte  Einwohner,  mit  eigenem  Hausstand,
  wobei  die  Verfügung  über  eine  oder  mehrere  Wohnräume  genügt
(OVG.  Bd.  14  S.  170),  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht  über
sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterlichen  Beschluß  entzogen
  ist,  erwirbt  dasselbe,  wenn  er  seit  1  Jahre  Einwohner  des  Stadtbezirks
  ist  und  zur  Stadtgemeinde  gehört,  keine  Armenunterstützung  aus
öfentlichen  Mitteln  empfangen,  die  ihn  betreffenden  Gemeindeabgaben
gezahlt  hat  und  außerdem  entweder  ein  Wohnhaus  im  Stadtbezirk
besitzt,  oder  ein  stehendes  Gewerbe  selbständig  als  Haupterwerbsquelle
und  in  Städten  von  mehr  als  100000  Einwohnern  mit  wenigstens
2  Gehülfen  selbständig  betreibt,  zur  Einkommensteuer  oder  zu  einem
fingierten  Normalsteuersatz  von  4  M.  veranlagt  ist  oder  ein  Einkommen
von  mehr  als  600—900  M.  bezieht.

Verlegt  ein  Bürger  seinen  Wohnsitz  nach  einer  anderen  Stadt,  so
kam  ihm  das  Bürgerrecht  in  seinem  neuen  Wohnort,  wenn  sonst  die
Erfordernisse  zur  Erlangung  desselben  vorhanden  sind,  von  dem  Magistrat
im  Einverständnisse  mit  der  Stadtverordnetenversammlung  schon  vor
Ablauf  eines  Jahres  verliehen  werden.

Das  „Bürgerrecht“  wird  gleichfalls  ipso  jure  erworben.  Ein
Bürgerrechtsbrief  ist  nur  statutarisch.  Wie  das  Bürgerrecht  aktives
und  passives  Wahlrecht  gewährt,  verpflichtet  es  aber  auch  zur  Über—
nahme  von  unbesoldeten  Gemeindeämtern  (auf  mindestens  3  Jahre).
Unbegründete  Weigerung  kann  die  Suspension  des  Bürgerrechts  auf
3—6  Jahre  und  stärkere  Heranziehung  (lum  1/2—  ¼)  zu  den  direkten
Gemeindeabgaben  zur  Folge  haben.

Das  Bürgerrecht  geht  verloren  durch  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter.  Es
ruht  während  eines  Konkurses  oder  eines  Strafverfahrens,  welches  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann.

F.  Die  Stadtgemeinde  und  deren  Organe.  Die  Stadtgemeinden
  sind  Korporationen.  Sie  besitzen  die  Autonomie  auf  allen
Gebieten  zum  Zwecke  der  Wohlfahrt  der  ganzen  Gemeinde.  Sie  werden
hierin  nur  durch  das  staatliche  Aufsichtsrecht  beschränkt  (OVG.  Bd.  12
S.  155  v.  Kamptz  Bd.  1  S.  774).

Organe  der  Stadtgemeinde  sind  der  Magistrat  (kollegialischer  Gemeindevorstand)
  und  die  Stadtverordnetenversammlung,  welche  die
Stadt  nach  Maßgabe  der  Städteordnung  vertreten.  Der  Magistrat  ist
        <pb n="164" />
        144  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

die  Obrigkeit  der  Stadt  und  verwaltet  grundsätzlich  die  städtischen  Gemeindeangelegenheiten.
  Eine  Begriffsdefinition  der  Gemeindeangelegenheiten
  gibt  das  Gesetz  nicht,  jedoch  hat  Theorie  und  Praxis  der  Entstehung
  und  dem  Wesen  der  deutschen  Gemeinde  entsprechend  alles  in
den  Bereich  der  Gemeinde  fallend  bezeichnet,  was  die  Wohlfahrt  des
Ganzen,  die  materiellen  Interessen  und  die  geistige  Entwicklung  des
einzelnen,  fördert.  Sie  kann  gemeinnützige  Anstalten,  welche  hierzu  dienen,
einrichten  übernehmen  und  unterstützen.  Die  Autonomie  der  Gemeinde
wird  auf  allen  diesen  Gebieten  nur  durch  das  staatliche  Aufsichtsrecht
begrenzt  (OVG.  Bd.  12  S.  155,  158  in  v.  Kamptz  Bd.  1.  S.  775).

a)  Der  Magistrat.  Er  besteht  aus  dem  besoldeten  Bürgermeister
(Titel:  Oberbürgermeister  erst  auf  Grund  Allerhöchster  Verleihung),
einem  Beigeordneten  oder  zweiten  Bürgermeister  als  dessen  Stellvertreter,
einer  Anzahl  von  Schöffen  (Stadträten,  Ratsherren,  Ratsmännern)  und,
wo  das  Bedürfnis  es  erfordert,  noch  aus  einem  oder  mehreren  besoldeten
  Mitgliedern  (Syndikus,  Kämmerer,  Schulrat,  Baurat  2c.).
Die  Zahl  der  Schöffen  bezw.  Stadträte  richtet  sich  progressiv  steigend
nach  der  Zahl  der  Einwohner  der  Stadt  (bei  2500  Einwohnern  2,
10  000  4,  30  000  6,  60  000  8,  100000  10,  bei  mehr  als  100000
treten  für  jede  weiteren  50  000  2  Schöffen  hinzu).  Sämtliche  Mitglieder
  des  Magistrats  werden  von  der  Stadtverordnetenversammlung
(besoldete  auf  12  Jahre,  auch  auf  Lebenszeit  (Ges.  vom  25.  Februar
1856  GS.  S.  1291,  unbesoldete  auf  6  Jahre)  gewählt  und  staatlich
bestätigt.  Bürgermeister  und  Beigeordnete  erhalten  die  Bestätigung
in  Städten  über  10  000  Einwohner  durch  den  König,  sonst  durch  den
Regierungspräsidenten,  welchem  außerdem  das  Bestimmungerecht  hinsichtlich
  der  Schöffen  und  besoldeten  Magistratsmitglieder  in  allen
Städten  ohne  Unterschied  ihrer  Größe  übertragen  ist.

Bezüglich  der  Wahl  gilt  folgendes:  Für  jedes  zu  wählende  Mitglied
des  Magistrats  wird  besonders  abgestimmt.  Die  Wahl  erfolgt  durch
Stimmzettel.  Wird  die  absolute  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten
Abstimmung  nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen  4  Personen,  auf
welche  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind,  auf  eine  engere  Wahl
gebracht.  Wird  auch  hierdurch  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht
erreicht,  so  findet  unter  denjenigen  zwei  Personen,  welche  bei  der
zweiten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  eine  engere
Wahl  statt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Mitglieder  des  Magistrats  können  nicht  sein:  Staatliche  Aufsichtsbeamte
  über  Städte,  Stadtverordnete,  Gemeindeunterbeamte,  Gemeindeeinnehmer,
  Geistliche,  Kirchendiener,  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen,
richterliche  Beamte  (nicht  Richter  im  Ehrenamt),  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  und  der  Polizei.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder  und
Schwäger  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Magistrats  sein.  Entsteht
  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  dasjenige
Mitglied  aus,  durch  welches  das  Hindernis  herbeigeführt  worden  ist.  Vater
und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht
Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung  sein.“
        <pb n="165" />
        §  39.  Stadtgemeinden.  145

Die  Bestätigung  kann  von  dem  Regierungspräsidenten  nur  unter
Zustimmung  des  Bezirksausschusses  versagt  werden.  Lehnt  der  Bezirksausschuß
  die  Zustimmung  ab,  so  kann  dieselbe  auf  den  Antrag  des
Regierungspräsidenten  durch  den  Minister  des  Innern  ergänzt  werden.
Wird  die  Bestätigung  von  dem  Regierungspräsidenten  unter  Zustimmung
des  Bezirksausschusses  versagt,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  des  Gemeindevorstandes
  oder  der  Gemeindevertretung  von  dem  Minister  des  Innern
erteilt  werden  (ZG.  8  13  Abs.  2  und  3).

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  die  Stadtverordnetenversammlung
  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht
bestätigt,  so  ist  der  Regierungspräsident  berechtigt,  die  Stelle  einstweilen
auf  Kosten  der  Stadt  kommissarisch  verwalten  zu  lassen.  Dasselbe
findet  statt,  wenn  die  Stadtverordneten  die  Wahl  verweigern  oder  den
nach  der  ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  erwählen  sollten.  Die
kommissarische  Verwaltung  dauert  solange,  bis  die  Wahl  der  Stadtverordnetenversammlung,
  deren  wiederholte  Vornahme  ihr  jederzeit
zusteht,  die  Bestätigung  des  Königs  bezw.  des  Regierungspräsidenten
erlangt  hat.

Die  Mitglieder  des  Magistrats  werden  vor  ihrem  Amtsantritt  durch
den  Bürgermeister  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordnetenversammlung
  in  Eid  und  Pflicht  genommen;  der  Bürgermeister  wird
vom  Regierungspräsidenten  oder  einem  von  diesem  zu  ernennenden
Kommissar  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordnetenversammlung
vereidet.

Magistratsmitgliedern  kann  nach  9  jähriger  Bekleidung  des  Amts  in
Ubereinstimmung  mit  der  Stadtverordnetenversammlung  von  dem  Magistrat
das  Prädikat  „Stadtältester“  verliehen  werden.

Geschäftskreis  des  Magistrats.  Der  Magistrat  ist  einerseits
Ortsobrigkeit,  anderseits  Gemeindeverwaltungsbehörde.

Als  Ortsobrigkeit  liegt  ihm  ob:  Die  Gesetze  und  Verordnungen,
sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten  Behörden  auszuführen.
Zwecks  Ausfuhrung  derartiger  Gesetze  und  Verordnungen  hat  der
Magistrat  die  Urwählerlisten  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  (§  1  des  Wahlregl.  vom  18.  Sept.  1893,  MBl.  S.  164),
die  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  (GVG.  88  36—38)  und
der  Geschworenen  (§  85  GVG.)  aufzustellen,  sowie  die  Abgrenzung
der  Schiedsmannsbezirke  nach  §  1  der  Schiedsmannsordn.  v.  29.  März
1879  (GS.  S.  321).  In  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt
stehen  dem  Magistrat  die  Zwangsbefugnisse  gemäß  der  8§§  132  ff.
LVG.  zu.

Als  Gemeindeverwaltungsbehörde  liegen  dem  Magistrat
folgende  Geschäfte  ob:  v

1.  Die  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  vorzubereiten
  und,  sofern  er  sich  mit  denselben  einverstanden  erklärt,  zur
Aus  führung  zu  bringen.  Der  Magistrat  ist  jedoch  verpflichtet,  die
Zustimmung  und  Ausführung  zu  versagen,  wenn  von  den  Stadtverordneten
  ein  Beschluß  gefaßt  ist,  welcher  deren  Befugnisse  überschreitet,
  gesetz=  oder  rechtswidrig  ist,  das  Staatswohl  oder  das  Gemeinde-Altnann,

  Handbuch  der  Verfafsung  II.  10
        <pb n="166" />
        146  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

interesse  verletzt.  In  Fällen  dieser  Art  hat  der  Gemeindevorstand
bezw.  der  Bürgermeister,  entstehendenfalles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,
  die  vorgedachten  Beschlüsse  mit  aufschiebender  Wirkung
unter  Angabe  der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen  diese  Verfügung
des  Gemeindevorstandes  (Bürgermeisters)  steht  der  Gemeindevertretung
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  (8  15  ZG.).

2.  Die  städtischen  Gemeindeanstalten  zu  verwalten  und
diejenigen,  für  welche  besondere  Verwaltungen  eingesetzt  sind,  zu
beaussichtigen.

Zu  den  städtischen  Gemeindeanstalten  gehören  insbesondere,

a)  die  Armenanstalten,  Hospitäler,  Waisen-,  Findel=  und  Arbeitshäuser,
  vgl.  S  37  ALR.  II,  19;

b)  die  Schulanstalten;

IR)  die  städtischen  Sparkassen,  vgl.  das  Reglement,  betreffend  die
Einrichtung  des  Sparkassenwesens,  vom  12.  Dezember  1838  (GS.
1839  S.  5);

d)  die  städtischen  Leihanstalten,  vgl.  Ges.,  betr.  das  Pfandleihgewerbe,
  vom  17.  März  1881  (GS.  S.  265);

e)  die  städtischen  Eichungsämter;

f)  die  städtischen  Schlachthäuser  [Ges.  vom  18.  März  1868  (G.
S.  277)  in  der  Fassung  vom  9.  März  1881  (GS.  S.  273)!;

g)  die  städtischen  Markthallen;

n)  Wasser-,  Kanalisationswerke;

i)  Gasanstalten  u.  dgl.  m.

Die  Art  und  Weise  der  Verwaltung  und  Benutzung  der  Gemeindeanstalten
  wird  durch  Gemeindebeschluß  bestimmt.

3.  Die  Einkünfte  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten,  die
auf  dem  Etat  oder  besonderen  Beschlüssen  der  Stadtverordneten  beruhenden
  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungsund
  Kassenwesen  zu  überwachen.  Von  jeder  regelmäßigen  Kassenrevision
  ist  der  Stadtverordnetenversammlung  Kenntnis  zu  geben,
damit  sie  ein  Mitglied  oder  mehrere  abordnen  könne,  um  diesem
Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kassenrevisionen  ist  der
Vorsitzende  oder  ein  von  demselben  ein=  für  allemal  bezeichnetes  Mitglien
  der  Stadtverordnetenversammlung  zuzuziehen.  Jedes  Jahr,

evor  sich  die  Stadtverordnetenversammlung  mit  dem  Haushaltsetat
beschäftigt,  hat  der  Magistrat  in  öffentlicher  Sitzung  derselben  über
die  Berwaltung  und  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten  einen
vollständigen  Bericht  zu  erstatten.

4.  Das  Eigentum  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten  und  ihre
Rechte  zu  wahren.  Zur  Wahrung  der  Rechte  gehört  auch  die  Abwehr
unberechtigter  Ansprüche  und  die  Fernhaltung  unbegründeter  finanzieller
Belastungen,  z.  B.  Abweisung  der  Neuanziehenden  auf  Grund  des  §  4
des  Freizügigkeitsges.  vom  1.  Nov.  1867.

5.  Die  Gemeindebeamten,  nachdem  die  Stadtverordneten  darüber
vernommen  worden,  anzustellen  und  zu  beaussichtigen.

6.  Die  Urkunden  und  Akten  der  Stadtgemeinde  aufzubewahren.

7.  Die  Stadtgemeinde  nach  außen  zu  vertreten  und  namens
        <pb n="167" />
        g  89.  Stadtgemeinden.  147

derselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,  den  Schriftwechsel
  zu  führen  und  die  Gemeindeurkunden  in  der  Urschrift  zu  vollziehen.
  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden  namens  der  Stadtgemeinde
  von  dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  gültig
unterzeichnet;  werden  in  denselben  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde
übernommen,  so  muß  noch  die  Unterschrift  eines  Magistratsmitgliedes
hinzukommen;  in  Fällen,  wo  die  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
erforderlich  ist,  muß  dieselbe  in  beglaubigter  Form  der  gedachten  Ausfertigung
  beigefügt  werden.

8.  Die  städtischen  Gemeindeabgaben  und  Dienste  nach  den
Gesetzen  und  Beschlüssen  auf  die  Verpflichteten  zu  verteilen  und  die
Beitreibung  zu  bewirken.

Die  Beschlußfähigkeit  des  Magistrats  ist  davon  abhängig,  daß
mindestens  die  Hälfte,  in  Stadtgemeinden,  welche  mehr  als  100  000
Einwohner  haben,  mindestens  ein  Drittel  seiner  Mitglieder  zugegen
ist.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend.  Den
Vorsitz  führt  der  Bürgermeister  oder  sein  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende
ist  verpflichtet,  wenn  ein  Beschluß  des  Magistrats  dessen  Befugnisse
überschreitet,  gesetz=  oder  rechtswidrig  ist,  das  Staatswohl  oder  das
Gemeininteresse  verletzt,  die  Ausführung  eines  solchen  Beschlusses  zu
beanstanden.  Der  Beigeordnete  nimmt  auch  außer  dem  Falle  der
Stellvertretung  an  den  Verhandlungen  und  Beschlüssen  teil.

Das  Verfahren  für  die  Beanstandung  von  Magistratsbeschlüssen  ist
verschieden  gestaltet,  je  nachdem  es  sich  um  Beschlüsse  handelt,  welche
die  Befugnisse  des  Magistrats  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,
oder  um  solche  Beschlüsse,  welche  das  Staatswohl  oder  das  Gemeininteresse
  verletzen.

Im  ersteren  Falle  sind  gemäß  8§  15  ZG.  die  Aussichtsbehörden
befugt,  die  Beanstandung  herbeizuführen,  und  es  findet  alsdann  gegen
die  Verfügung  des  Bürgermeisters  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  binnen  2  Wochen  beim  Bezirksausschuß,  für  Berlin  beim  OVG.
statt,  während  in  den  anderen  vorbezeichneten  Fällen  (Verletzung  des
Staatswohls  und  des  Gemeininteresses)  gemäß  3G.  8§  17  Nr.  1
die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses  (für  die  Stadt  Berlin  des
Oberpräsidenten)  eintritt,  falls  die  Behörden  nicht  der  Ansicht  sind,
daß  die  Angelegenheit  auf  sich  beruhen  bleiben  kann.

Der  Bürgermeister  leitet  und  beaufsichtigt  den  ganzen  Geschäftsgang
der  städtischen  Verwaltung.  In  allen  Fällen,  wo  die  vorherige
Beschlußnahme  durch  den  Magistat  einen  nachteiligen  Zeitverlust  vermsachen
  würde,  muß  der  Bürgermeister  die  dem  Magistrat  obliegenden
Geschäfte  vorläufig  allein  besorgen,  jedoch  dem  letzteren  in  der  nächsten
Sitzung  behufs  der  Bestätigung  oder  anderweitigen  Beschlußnahme
Bericht  erstatten.  Zur  Erhaltung  der  nötigen  Disziplin  steht  dem
Bürgermeister  das  Recht  zu,  den  Gemeindebeamten,  zu  denen  Magistratsmitglieder
  nicht  gehören,  Geldbußen  bis  zu  9  M.  und  außerdem  den
umteren  Beamten,  d.  h.  Exekutoren,  Kastellanen,  Boten,  Dienern,  städtischen
Polizeibeamten,  Arreststrafen  bis  zu  drei  Tagen  aufzuerlegen  (88  15,

·  10*
        <pb n="168" />
        148  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

19,  20  des  Ges.  vom  21.  Juli  1852,  GS.  S.  465).  Gegen  die
Strafverfügungen  des  Bürgermeisters  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  (für  Berlin  an  den
Oberpräsidenten,  WVG.  §  42  in  Verb.  m.  ZG.  8§  7)  und  gegen
den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  OV.  statt  (86.  8§  20
Abs.  1  Nr.  2).

Gegenüber  den  Mitgliedern  des  Magistrats  ist  der  Bürgermeister
befugt,  Warnungen  und  Verweise  als  Disziplinarstrafen  zu  verhängen.
[E.  d.  OVG.  Bd.  17  S.  443  (v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1095).

Zur  dauernden  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  einzelner  Geschäftszweige
  sowie  zur  Erledigung  vorübergehender  Aufträge  können  besondere
Deputationen  entweder  bloß  aus  Mitgliedern  des  Magistrats  oder
aus  Mitgliedern  beider  Gemeindebehörden  oder  aus  letzteren  oder  aus
stimmfähigen  Bürgern  gewählt  werden.  Zur  Bildung  gemischter
Deputationen  aus  beiden  Stadtbehörden  ist  der  übereinstimmende
Beschluß  beider  erforderlich.  Diese  Deputationen  stellen  in  ihrer
Gesamtheit  öffentliche  Behörden,  in  ihren  einzelnen  Mitgliedern  öffentliche
  Beamte  dar.  [OVG.  E.  Bd.  25  S.  417  (v.  Kamptz  Bd.  #1
S.  499).

Zu  diesen  Deputationen  und  Kommissionen,  welche  übrigens  in
allen  Beziehungen  dem  Magistrat  untergeordnet  sind,  werden  die  Stadtverordneten
  und  stimmfähigen  Bürger  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  gewählt,  die  Magistratsmitglieder  dagegen  von  dem
Bürgermeister  ernannt,  welcher  auch  unter  letzteren  den  Vorsitzenden
zu  bezeichnen  hat.  Durch  siatutarische  Festsetzungen  können  nach  den
eigentümlichen  örtlichen  Verhältnissen  besondere  Festsetzungen  über  die
Zusammensetzung  der  bleibenden  Verwaltungsdeputationen  getroffen
werden.  Uber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  ihrer  Mitglieder  beschließt
nach  §  14  ZG.  der  Bezirksausschuß.  Derartige  ständige  Deputationen,
deren  Einrichtung  auf  besonderen  Bestimmungen  beruht,  sind  die
Schuldeputation,  Baudeputation,  Armendirektion,  Finanzdeputation,
Gewerbedeputation,  Deputation  für  öffentliche  Gesundheitspflege,
städtische  Grundeigentumsdepütation,  städtische  Parkdeputation,  städtische
Deputation  für  Kunstzwecke  u.  dgl.  m.

Eine  Teilung  der  Verwaltung  kann  nicht  nur  nach  Verwaltungszweigen,
  wie  vorstehend  erörtert,  sondern  bei  Städten  von  größerem  Umfange
  oder  von  zahlreicherer  Bevölkerung  auf  Anordnung  des  Magistrats
nach  Anhörung  der  Stadtverordneten  nach  örtlichen  Bezirken  erfolgen.
Jedem  Bezirk  wird  ein  Bezirksvorsteher  bezw.  Stellvertreter  vorgesetzt,
welcher  von  den  Stadtverordneten  aus  den  stimmfähigen  Bürgern  des
Bezirks  auf  6  Jahre  erwählt  und  vom  Magistrat  bestätigt  wird.  Die
Bezirksvorsteher  sind  Organe  des  Magistrats  und  verpflichtet,  seinen
Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschäften
des  Bezirks  zu  unterstützen.

b)  Die  Stadtverordnetenversammlung.  1)  Zusammensetzung

1)  Bgl.  Jebens,  Die  Stadtverordneten.  2.  Aufl.  Berlin  1905.  S.  18fff.
        <pb n="169" />
        g  89.  Stadtgemeinden.  149

und  Wahl  der  Stadtverordnetenversammlung.  Hierüber  handelt
Tit.  II  der  Städteordnung  in  den  §§  12  bis  28.  In  erster  Linie  wird
die  Zahl  der  Mitglieder  der  Versammlung  und  deren  Auswahl  näher  bestimmt.
  Danach  besteht  die  Versammlung  aus  mindestens  12  (progressiv
steigend  nach  der  Einwohnerzahl;  bei  12000  Einwohnern  60)  Mitgliedern.
  In  Gemeinden  von  mehr  als  120  000  Einwohnern  treten  für
jede  weiteren  50  000  Einwohner  6  Stadtverordnete  hinzu.  Sämtliche
Stadtverordnete  werden  auf  6  Jahre  von  den  stimmfähigen  Bürgern
in  3  Abteilungen  gewählt,  welche  nach  Maßgabe  aller  von  ihnen  zu
entrichtenden  direkten  Staats=  und  Kommunal-(Gemeinde-,  Kreis-,
Bezirks=  und  Provinzial-)  Abgaben  gebildet  werden,  und  zwar  in  der
Art,  daß  auf  jede  Abteilung  ein  Dritteil  der  Gesamtsumme  der  Steuerbeträge
  aller  Wähler  fällt.  Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer
veranlagte  Person  ist  an  Stelle  dieser  Steuer  ein  Betrag  von  3  M.
zum  Ansatz  zu  bringen  (Ges.  vom  30.  Juni  1900  GS.  S.  185).
Sogenanntes  Dreiklassenwahlsystem.  Steuern,  die  für  Grundbesitz
  oder  Gewerbebetrieb  in  einer  anderen  Gemeinde  entrichtet  werden,
sowie  Steuern  für  die  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  sind  bei
Bildung  der  Abteilungen  nicht  anzurechnen.  Wo  direkte  Gemeindesteuern
  nicht  erhoben  werden,  tritt  an  deren  Stelle  die  vom  Staate  veranlagte
  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.  Personen,  welche  vom
Staate  zu  einer  Steuer  nicht  veranlagt  sind,  wählen  stets  in  der  dritten
Abteilung.  Verringert  sich  infolgedessen  die  auf  die  erste  und  zweite
Abteilung  entfallende  Gesamtsteuersumme,  so  findet  die  Bildung  dieser
Abteilungen  in  der  Art  statt,  daß  von  der  verbleibenden  Summe  auf
die  erste  und  zweite  Abteilung  je  die  Hälfte  entfällt.  In  die  erste
bezw.  zweite  Abteilung  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag  nur
teilweise  in  das  erste  bezw.  zweite  Drittel  fällt.  Kein  Wähler  kann
zweien  Abteilungen  zugleich  angehören.  Läßt  sich  weder  nach  dem
Steuerbetrage,  noch  nach  der  alphabetischen  Ordnung  der  Namen  bestimmen,
  welcher  unter  mehreren  Wählern  zu  einer  bestimmten  Abteilung
  zu  rechnen  ist,  so  entscheidet  das  Los.  Jede  Abteilung  wählt
ein  Drittel  der  Abgeordneten,  ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Abteilung
gebunden  zu  sein.  Die  Hälfte  der  von  jeder  Abteilung  zu  wählenden
Stadtverordneten  muß  aus  Hausbesitzern  (Eigentümern,  Nießbrauchern
und  solchen,  die  ein  erbliches  Besitzrecht  haben)  bestehen.  Von  2  zu
2  Jahren  scheidet  ein  Dritteil  der  Stadtverordneten  aus  und  wird
durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden
für  jede  Abteilung  durch  das  Los  bestimmt.

Gehören  zu  einer  Abteilung  mehr  als  500  Wähler,  so  kann  die
Wahl  derselben  nach  dazu  gebildeten  Wahlbezirken  geschehen.  Enthält
eine  Stadtgemeinde  mehrere  Ortschaften,  so  kann  dieselbe  mit  Rücksicht
hierauf  in  Wahlbezirke  eingeteilt  werden.  Der  Magistrat  bezw.  Bürgermeister
  ist  befugt,  an  Stelle  oder  innerhalb  der  Wahlbezirke,  in  denen
je  eine  bestimmte  Anzahl  Stadtverordneter  zu  wählen  ist,  Bezirke  zum
Zwecke  der  Stimmenabgabe  (Abstimmungsbezirke)  zu  bilden  oder  die
Wähler  in  anderer  Weise  in  Gruppen  zu  teilen  und  für  jeden  Abstimmungsbezirk
  bezw.  für  jede  Gruppe  ein  eigenen  Wahlvorstand  zu
        <pb n="170" />
        150  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

bestellen.  Soweit  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  macht,  hat  er  zuleich

  die  für  die  Feststellung  des  Gesamtergebnisses  der  Wahl  sowie
ür  das  Verfahren  bei  notwendig  werdenden  engeren  Wahlen  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen  (§  6  Abs.  1  des  Ges.,  betr.  die  Bildung
der  Wählerabteilungen,  vom  30.  Juni  1900  GS.  S.  185).

Ausgeschlossen  von  der  Wahl  zu  Stadtverordneten  sind:

a)  Diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behäörden,
durch  welche  die  Aussicht  des  Staats  über  die  Städte  ausgeübt  wird.
Als  derartige  Beamte  in  Ausfsichtsstellung  kommen  in  Betracht  zwar
nicht  der  Landrat  (Jebens  S.  40),  wohl  aber  der  Regierungspräsident
bezw.  Oberpräsident.  Ob  auch  die  Mitglieder  des  Bezirksausschusses
oder  des  Provinzialrats,  die  nunmehr  gleichfalls  gemäß  LVG.  8§  17  ff.,
121,  ZG.  88  7  ff.  bei  der  Aufsichtsführung  mitzuwirken  haben,  ist
zwar  von  dem  Minister  des  Innern  in  dem  MR.  vom  26.  Juni  1888
verneint  worden,  hat  aber  erheblichen  Widerspruch  gefunden,  nicht  nur
bezüglich  der  ernannten,  sondern  auch  gewählten  Mitglieder.  (Vgl.
Schön,  Recht  der  Kommunalverbände.  S.  104  Abs.  2;  Jebens  S.  40
und  die  dort  zitierten  Schriftsteller).

b)  Die  Mitglieder  des  Magistrats  und  alle  besoldeten  Gemeindebeamten.
  Wer  als  besoldeter  Gemeindebeamter  zu  gelten  hat,  kann
im  einzelnen  Falle  streitig  werden,  da  vielfach  eine  Anstellung  im  städtischen
Dienste  nur  im  Vertragswege  erfolgt.  Einen  Anhalt  zur  Entscheidung
der  Frage  gibt  jetzt  §  2  Abs.  2  des  Ges.,  betreffend  die  Anstellung
und  Versorgung  der  Kommunalbeamten  vom  30.  Juli  1899  (GS.
S.  141),  indem  dort  negativ  hervorgehoben  wird,  daß  auf  Personen,
welche  ein  Kommunalamt  nur  als  Nebenamt  oder  als  Nebentätigkeit
ausüben  oder  ein  Kommunalamt  führen,  das  seiner  Art  oder  seinem
Umfange  nach  nur  als  Nebentätigkeit  angesehen  wird,  dieses  Gesetz
keine  Anwendung  findet.

I)  Geistliche,  Kirchendiener,  Elementarlehrer.

d)  Die  richterlichen  Beamten,  zu  denen  jedoch  die  technischen
Mitglieder  der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu
zählen  sind.

e)  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  einschließlich  der  Amtsanwälte,
  nicht  jedoch  ohne  weiteres  die  sonstigen  „Hilfsbeamten“  der
Staatsanwaltschaft.

1)  Die  Polizeibeamten  (Amtsvorsteher,  Landrat,  Kreissekretär).

Im  allgemeinen  ist  noch  wegen  der  Genehmigung,  deren  Staatsbeamte
  und  aktive  Militärpersonen  zu  ihrem  Eintritt  in  die  Stadtverordnetenversammlung
  von  Seiten  der  vorgesetzten  Dienststelle  bedürfen,
auf  den  Staatsministerialbeschluß  vom  2.  März  1851  (MBl.  S.  38)
n  auf  das  Reichsmilitärges.  vom  2.  Mai  1874  §  47  Bezug  zu
nehmen.  .

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der
Stadtverordnetenversammlung  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich
  erwählt,  so  wird  der  ältere  allein  zugelassen.

Die  wesentlichsten  Bestimmungen  über  das  Wahlverfahren  find
folgende:  Der  erste  vorbereitende  Akt  ist  die  Aufstellung  einer  Liste
        <pb n="171" />
        §  39.  Stadtgemeinden.  151

der  stimmfähigen  Bürger.  Bezüglich  der  Stimmfähigkeit  ist  zu
prüfen,  ob  die  in  die  Liste  einzutragenden  Einwohner  zur  Zeit  der  Aufstellung
  bezw.  Berichtigung  die  erforderlichen  Voraussetzungen  des  aktiven
Wahlrechts  besitzen.  Die  Aufnahme  in  die  Liste  beweist  die  Erfüllung
dieser  Voraussetzungen.  Die  Liste  ist  von  dem  Magistrat  zu  führen
und  alljährlich  im  Juli  zu  berichtigen.  Die  Liste  wird  nach  den
Wahlabteilungen  bezw.  nach  den  Wahlbezirken  eingeteilt.  Von  1.  bis
15.  Juli  schreitet  der  Magistrat  zur  Berichtigung  der  Liste.  Zu  diesem
Zwecke  wird  die  Liste  in  einem  oder  mehreren  zu  öffentlicher  Kenntnis
gebrachten  Lokalen  in  der  Stadtgemeinde  offen  gelegt.  Während  der
Dauer  der  Auslegung  dieser  Liste  kann  jedes  Mitglied  der  Stadtgemeinde
  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  bei  dem  Magistrat  Einspruch
erheben  (Z6.  §  10  Abs.  1  Nr.  1  und  Abs.  2).  Die  Stadtverordnetenversammung
  hat  darüber  bis  zum  15.  August  zu  beschließen.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Gemeindevorstande  zu.  Die  Klage
hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Zuständig  in  erster  Instanz  im  Verwaltungsstreifverfahren
  ist  der  Bezirksausschuß.  Seitens  der  Gemeindeverwaltung
  bezw.  des  Gemeindevorstandes  kann  ein  besonderer  Vertreter
  im  Verwaltungsstreitverfahren  bestellt  werden.  Vor  Ausstreichung
des  Namens  eines  in  die  Liste  ausgenommenen  Einwohners  hat  der
Togiftat  ihm  dies  acht  Tage  vorher  unter  Angabe  der  Gründe  mitzuteilen.


Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Stadtverordnetenversammlung
  finden  alle  zwei  Jahre  im  November  statt.  Bei  dem  zunächst
  vorhergehenden  öffentlichen  Hauptgottesdienst  ist  auf  die  Wichtigkeit
  dieser  Handlung  hinzuweisen.  Die  Wahlen  der  dritten  Abteilung
erfolgen  zuerst,  die  der  ersten  zuletzt.

Ersatzwahlen  müssen  erforderlichenfalls  angeordnet  werden.

Der  Magistrat  hat  jederzeit  die  nötige  Bestimmung  zur  Ergänzung
der  erforderlichen  Anzahl  von  Hausbesitzern  (§  16)  zu  treffen.  Ist
die  Zahl  der  Hausbesitzer,  welche  zu  wählen  sind,  nicht  durch  die  Zahl
der  Wahlbezirke  teilbar,  so  wird  die  Verteilung  auf  die  einzelnen  Wahlbezirke
  durch  das  Los  bestimmt.  Vierzehn  Tage  vor  der  Wahl  werden
die  in  der  Liste  verzeichneten  Wähler  durch  den  Magistrat  zu  den  Wahlen
mittels  schriftlicher  Einladung  oder  ortsüblicher  Bekanntmachung  berufen.
Die  Einladung  oder  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  die  Tage  und
die  Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben
  sind,  genau  bestimmen.  Der  Wahlvorstand  besteht  in  den  einzelnen
  Wahl-,  Abstimmungsbezirken  oder  Gruppen  aus  dem  Bürgermeister
  und  aus  zwei  von  der  Stadtverordnetenversammlung  gewählten
Beisitzern;  für  den  Vorsitzenden  werden  von  dem  Bürgermeister  und
für  die  Beisitzer  von  der  Stadtverordnetenversammlung  je  ein  oder
mehrere  Vertreter  aus  der  Zahl  der  stimmfähigen  Bürger  bestellt.
Für  die  Wahl  selbst  besteht  die  Vorschrift,  daß  jeder  Wähler  dem  Wahlvorstande
  mündlich  und  laut  zu  Protokoll  erklären  muß,  wem  er  seine
Stimme  geben  will.  Nur  die  juristischen  oder  außerhalb  des  Stadtbezirks
  wohnenden,  höchstbesteuerten  Personen  können  ihr  Stimmrecht
        <pb n="172" />
        152  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

durch  Bevollmächtigte,  welche  selbst  stimmfähige  Bürger  sein  müsssen,
ausüben.  Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung
die  meisten  Stimmen  und  zugleich  absolute  Stimmenmehrheit  (mehr  als
die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  haben.  Wenn  sich  bei  der  ersten
Abstimmung  nicht  für  soviel  Personen,  als  zu  wählen  sind,  die  absolute
Stimmenmehrheit  ergeben  hat,  so  wird  zu  einer  zweiten  Wahl  geschritten.
Der  Wahlvorstand  stellt  die  Namen  derjenigen  Personen,  welche  nächst
den  Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  soweit  zusammen,
daß  die  doppelte  Zahl  der  noch  zu  wählenden  Mitglieder  erreicht  wird.
Diese  Zusammenstellung  gilt  alsdann  als  die  Liste  der  Wählbaren.  Zu
der  zweiten  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine,  das  Ergebnis  der
ersten  Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort
oder  spätestens  innerhalb  8  Tagen  aufgefordert.  Bei  der  zweiten  Wahl
ist  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich.  Unter  denjenigen,
die  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen  erhalten  haben,  gibt  das  Los
den  Ausschlag.  Wer  in  mehreren  Abteilungen  oder  Wahlbezirken  gewählt
  ist,  hat  zu  erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

Gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  kann  von  jedem  stimmfähigen
Bürger  innerhalb  2  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
bei  dem  Gemeindevorstande  Einspruch  erhoben  werden.  Bei  erheblichen
  Unregelmäßigkeiten  sind  die  Wahlen  für  ungültig  zu  erklären.
Die  Stadtverordneten  beschließen  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur
Gemeindevertretung  (ZG.  §  10  Abs.  1  Nr.  2).  Einsprüche  gegen  die
Gültigkeit  dieser  Wahlen  sind  innerhalb  2  Wochen  nach  Bekannt--machung
  des  Wahlergebnisses  bei  dem  Magistrate  zu  erheben  (86.
§  10  Abs.  2).  Gegen  den  Beschluß  der  Stadtverordneten  findet  binnen
2  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt  (ZG.  §  21).  Die
bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neu  gewählten  Stadtverordneten  treten
mit  dem  Anfang  des  nächstfolgenden  Jahres  ihre  Verrichtungen  an;
die  Ausscheidenden  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
  in  Tätigkeit.

Die  Zuständigkeit  der  Versammlung  ist

à)  eine  beschließende:  für  alle  städtischen  Angelegenheiten,  soweit
  sie  nicht  ausschließlich  dem  Magistrat  überwiesen  sind,  insbesondere
die  Feststellung  des  städtischen  Haushaltsetats,  Verwaltung  des  Gemeindevermögens
  und  Aufbringung  von  Gemeindesteuern.  Die  Beschlüsse
werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt,  wobei  die  Beschlußfähigkeit  der
Versammlung  nur  gegeben  ist,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
  zugegen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die
Stadtverordneten,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen
  sind,  und  auf  diese  Folge  ausdrücklich  bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  hingewiesen  worden  ist.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  Stimmenmehrheit  wird
nur  nach  der  Zahl  der  Stimmenden  festgestellt;

b)  eine  kontrollierende:  für  die  laufende  Verwaltung  des
Magistrats.  Die  Beschlüsse  der  Versammlung  bedürfen,  wenn  sie  solche
Angelegenheiten  betreffen,  welche  durch  das  Gesetz  dem  Magistrat  zur
        <pb n="173" />
        §  40.  Das  Gemeindevermögen  und  dessen  Verwaltung.  153

Ausführung  überwiesen  sind,  der  Zustimmung  des  letzteren.  Versagt
dieser  die  Zustimmung,  so  hat  er  die  Gründe  der  Versagung  der  Versammlung
  mitzuteilen.  Erfolgt  hierauf  keine  Verständigung,  zu  deren
Herbeiführung  sowohl  von  dem  Magistrate  als  den  Stadtverordneten
die  Einsetzung  einer  gemeinschaftlichen  Kommission  verlangt  werden
kann,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  hervorgetretene
Meinungsverschiedenheit,  wenn  von  einem  Teile  auf  Entscheidung  angetragen
  wird,  und  die  Sache  nicht  auf  sich  beruhen  bleiben  kann  (ZG.
§  17  Nr.  1).  Hierbei  kommen  hauptsächlich  Beschlüsse  der  Versammlung
  in  Betracht,  bei  welchen  nach  Ansicht  des  Magistrats  das
Staatswohl  oder  das  Gemeindeinteresse  verletzt  wird.  Liegt  in  den  Beschlüssen
  der  Versammlung  nach  Ansicht  des  Magistrats  eine  Überschreitung
  der  gesetzlichen  Befugnisse  oder  eine  objektive  Rechtswidrigkeit,
  so  greift  das  Verwaltungsstreitverfahren  aus  ZG.  8§  15  Platz.

Den  Vorsitz  in  der  Versammlung  der  Stadtverordneten  führt  ein
von  dieser  jährlich  gewählter  Vorsteher.  Die  Zusammenberufung  der
Stadtverordneten  geschieht  durch  den  Vorsteher;  sie  muß  erfolgen,
sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  oder  von  dem  Magistrat
verlangt  wird.  Der  Vorsteher  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und
schließt  die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.
Er  kann  jeden  Zuhörer  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen  lassen,
welcher  öffentliche  Zeichen  des  Beifalls  oder  Mißfallens  gibt  oder
Unruhe  irgend  einer  Art  verursacht.  Die  näheren  Befugnisse  und
Obliegenheiten  des  Vorstehers  werden  durch  eine  Geschäftsordnung,
zu  deren  Erlaß  die  Stadtverordneten  unter  Zustimmung  des  Magistrats
ermächtigt  sind,  geregelt.  Der  Magistrat  wird  zu  allen  Versammlungen
eingeladen  und  kann  sich  durch  Abgeordnete  vertreten  lassen.  Die
Stadtverordneten  können  verlangen,  daß  Abgeordnete  des  Magistrats
woeet  anwesend  sind.  Der  Magistrat  muß  gehört  werden,  so  oft  er  es
verlangt.

§  40.  Das  Gemeindevermögen  nnd  dessen  Verwaltung.

Der  Begriff  des  „Gemeindevermögens“  enthält  ein  Mehrfaches.
Es  stehen  im  Eigentum  der  Gemeinde  als  Gesamtheit  einmal  diejenigen
Gegenstände,  deren  Erträge  nach  dem  Gemeindeverfassungsrecht  für
die  Zwecke  des  Gemeindehaushalts  bestimmt  sind,  sodann  aber  auch
die,  welche  verfassungsgemäß  zu  Nutzungen  seitens  der  Gemeindeangehörigen
  oder  einzelner  derselben  bestimmt  sind;  jene  bilden  das
Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne,  Korporations=  oder  Kämmereivermögen
  (LG0O.  8§  68),  diese  das  Gemeindeglieder=  oder  Bürgervermögen
  (preußisches  ALR.  II,  6  §8  70  ff.,  8  §§  139  ff.,  140,
159  ff.;  Deklaration  vom  26.  Juli  1847;  LG.  8  68).

Zu  dem  Kämmereivermögen  gehören  Landgüter,  Forsten,  Gebäude
und  Anlagen  aller  Art.  Unter  das  Bürgervermögen  fallen  „Allmenden“,
Wiesen,  Teiche  u.  s.  w.

Außerdem  gibt  es  noch  Vermögen,  welches  einer  Gemeinschaft  von
Gemeindegliedern  nicht  vermöge  dieser  Eigenschaft,  sondern  auf  Grund
privatrechtlichen  Titels  eigentümlich  gehört,  das  Interessenten-
        <pb n="174" />
        154  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

vermögen,  wie  insbesondere  das  der  Separationsinteressenten,  die
Jagdnutzungen  der  Grundbesitzer  der  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
bildenden  Gemeindefeldmark.  Endlich  ist  noch  von  dem  eigentlichen
Gemeindevermögen  zu  scheiden,  das  städtische  Stiftungsvermögen.
Letzteres  umfaßt  diejenigen  Vermögensobjekte,  welche  von  der  Gemeinde
selbst  oder  dritten  milden  Zwecken  gewidmet  sind,  wobei  sie  mit
selbständiger  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattet  sein  können,  oder
aber  unter  einer  bestimmten,  dem  Zwecke  des  Vermögens  entsprechenden
Auflage  direkt  der  Gemeinde  gewidmet  und  übereignet  sein  können
(BGB.  88  s80  ff.,  626,  1940).

Über  die  Benutzung  der  vorstehenden  Vermögensarten  gilt,  soweit
die  Stadtgemeinde  in  Frage  kommt,  folgendes:

Über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens  beschließen  die  Stadtverordneten;
  die  Deklaration  vom  26.  Juli  1847  (GS.  S.  327)
bleibt  dabei  maßgebend  (§  49  Abs.  1  der  StO.).  Die  grundlegenden
Bestimmungen  der  Deklaration  sind  folgende:

Das  zur  Bestreitung  der  Lasten  und  Ausgaben  der  Stadt=  oder
Landgemeinde  bestimmte  Vermögen  (in  Städten  Kämmereivermögen
genannt)  kann  durch  eine  Gemeinheitsteilung  niemals  in  Privatvermögen
  der  Gemeindeglieder  verwandelt  werden.  Ebensowenig  darf
derjenige  Teil  des  Vermögens  einer  Stadt=  oder  Landgemeinde,  dessen
Nutzungen  den  einzelnen  Gemeindemitgliedern  oder  Einwohnern  vermöge
  dieser  ihrer  Eigenschaft  zukommen  (das  Gemeindegliedervermögen,
in  Städten  Bürgervermögen  genannt),  durch  eine  Gemeinheitsteilung
in  Privatvermögen  der  Mitglieder  oder  Einwohner  verwandelt  werden.
Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  den  Mitgliedern
  oder  Einwohnern  als  solchen  zustehenden  Nutzungsrechte  noch
außerdem  durch  den  Besitz  eines  Grundstücks  oder  durch  besondere
persönliche  Verhältnisse  bedingt  sind.  Die  Abfindung  für  solche
Nutzungsrechte  fällt  daher  der  Gemeinde  als  Korporation  zu,  während
die  berechtigten  Gemeindemitglieder  oder  Einwohner  die  Benutzung
dieser  Abfindung  für  die  Dauer  ihrer  Nutzungsrechte  erhalten.  (§  1).
Nutzungsrechte  der  Gemeindemitglieder  oder  Einwohner  am  Gemeindegliedervermögen,
  welche  denselben  nicht  vermöge  dieser  ihrer
Eigenschaft,  sondern  aus  einem  andern  Rechtstitel  gebühren,  gehören
nicht  zum  Gemeindevermögen,  sondern  zum  Privatvermögen  der
Nutzungsberechtigten,  in  welches  daher  auch  die  auf  diese  Rechte  bei
der  Gemeinheitsteilung  fallenden  Abfindungen  übergehen  (§  2).  Eine
Verteilung  des  Gemeindegliedervermögens  nach  den  Regeln  des  gemeinsamen
  Eigentums  (preußisches  Ab.  II,  6  §  72  und  8  §  160)  findet
nur  insoweit  statt,  als  die  Verwaltung  des  Vermögens  (nicht  die
Proprietät)  in  Frage  kommt  (§  3).  Hiernach  unterstehen  der  Verfügungsmacht
  der  Stadtverordneten  sowohl  das  Gemeindevermögen  im
engeren  Sinne,  als  auch  das  Gemeindegliedervermögen.

Über  das  Vermögen,  welches  nicht  der  Gemeindekorporation  in  ihrer
Gesamtheit  gehört,  kann  die  Stadtverordnetenversammlung  nur  insofern
beschließen,  als  sie  dazu  durch  den  Willen  der  Beteiligten  oder  durch
sonstige  Rechtstitel  berufen  ist  (§  49  Abs.  2  StO.).  Hiernach  ist
        <pb n="175" />
        §  40.  Das  Gemeindevermögen  und  dessen  Verwaltung.  155

die  Stadtverordnetenversammlung  grundsätzlich  von  jeder  Verfügung  über
nicht  der  Gemeinde  gehöriges  Vermögen  ausgeschlossen.  Sie  erlangt  eine
Legitimation  zu  einer  Verfügung  nur  durch  den  Willen  der  Beteiligten
oder  durch  einen  sonstigen  Rechtstitel.  Dies  gilt  sowohl  für  das
Interessentenvermögen,  als  für  das  Stiftungsvermögen,  indem  bei
letzterem  es  lediglich  auf  die  stiftungsmäßigen  Satzungen  ankommt.
Die  Verfügungsmacht  der  Versammlung  bezüglich  der  Nutzungen
erleidet  insofern  eine  Beschränkung,  als  sie  sich  nicht  in  Widerspruch
setzen  darf  mit  der  dem  Magistrat  erteilten  Befugnis  zur  Verwaltung
des  Eigentums  der  Stadtgemeinde  (§  56  Nr.  5  StO.).

Die  Verfügungsmacht  der  Stadtverordneten  umfaßt  aber  nicht  ein
Veräußerungerecht.

Es  ist  die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses,  in  dem  Falle  zu
2  des  Regierungspräsidenten  (ZG.  §  16  Abs.  1  und  3)  (in  Berlin  ist
zuständig  der  Oberpräsident,  86.  §  7,  LVG.  §§  42,  43)  erforderlich:

1.  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  und  solchen  Gerechtsamen,
welche  jenen  gesetzlich  gleichgestellt  sind;

2.  zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,
welche  einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwert
haben,  namentlich  von  Archiven;

3.  zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestand
  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert  wird,  und

4.  zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen
(Wald,  Weide,  Heide,  Torfstich  u.  dgl.)  (§  50  St.).

Die  freiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken  u.  s.  w.  (§  50  Nr.  1.)
darf  nur  im  Wege  der  Lizitation  auf  Grund  einer  Taxe  stattfinden.
Zur  Gültigkeit  der  Lizitation  gehört:

a)  einmalige  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks
  und  die  für  Bekanntmachungen  des  Magistrats  üblichen  öffentlichen
  Blätter;

b)  eine  Frist  von  6  Wochen  von  der  Bekanntmachung  bis  zum
Lizitationstermine,  und

)  Abhaltung  dieses  Termins  durch  eine  Justiz=  oder  Magistratsperson.


Das  Ergebnis  der  Lizitation  ist  der  Stadtverordnetenversammlung
mitzuteilen,  und  kann  nur  mit  deren  Genehmigung  der  Zuschlag  erteilt
werden.  In  besonderen  Fällen  kann  der  Bezirksausschuß  (ZG.  8  16
Abs.  3,  in  Berlin  Oberpräsident)  auch  den  Verkauf  aus  freier  Hand,
sowie  einen  Tausch  gestatten,  sobald  er  sich  überzeugt,  daß  der  Vorteil
der  Gemeinde  dadurch  gefördert  wird  (§  51  StO.).

Für  das  Grundbuchamt  genügt  zum  Nachweise,  daß  der  Vorschrift
des  §  51  genügt  worden  ist,  die  Bestätigung  des  Vertrages  durch  den
Bezirksausschuß  (Z3G.  §  16  Abs.  3,  §  1  d.  RSBO.  vom  25.  März
1897  RG#l.  S.  139).

Über  die  Verwaltung  und  Behandlung  der  Gemeindewaldungen  ist
jetzt  maßgebend  das  Ges.  vom  14.  August  1876  (GS.  S.  373)  über
        <pb n="176" />
        156  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

die  Verwaltung  der  den  Gemeinden  gehörigen  Holzungen.  Danach
amterliegen  die  Holzungen  der  Gemeinden,  sowohl  die  zum  Kämmereivermögen,
  als  die  zum  Gemeindegliedervermögen  gehörigen  Waldgrundstücke
  der  Oberaufsicht  des  Staates  (§  1).  Die  Benutzung  und  Bewirtschaftung
  muß  sich  innerhalb  der  Grenzen  der  „Nachhaltigkeit“  bewegen,
  d.  h.  die  Nutzungen  und  der  Zuwachs  des  Waldes  sollen  in  gleichem
Verhältnis  stehen,  und  die  Nebennutzungen  hinter  die  Hauptnutzungen
zurücktreten  (HH.  Sten.  Ber.  S.  97).  Insbesondere  darf  die  Erhaltung
  der  standortsgemäßen  Holz=  und  Betriebsarten  nicht  durch  die
Nebennutzungen  gefährdet  werden  (§  2).  Der  Bewirtschaftung  sind
Betriebspläne  zugrunde  zu  legen,  welche  der  Feststellung  durch  den
Regierungspräsidenten  bedürfen.  Die  im  Betriebsplan  festgesetzte  nachhaltige
  Holzabnutzung  (Abnutzungssatz)  ist  für  den  jährlichen  Holzeinschlag
  maßgebend.  Nur  bei  einer  ganz  geringen  Gesamtfläche  des
Waldbesitzes  kann  von  der  Aufstellung  förmlicher  Wirtschaftspläne  Abstand
  genommen  werden  (§  3).  Abweichungen  von  dem  festgestellten
Betriebsplane  durch  Rodungen,  Abtrieb  von  Holzbeständen,  Holzfällungen
  um  mehr  als  20  Prozent  des  Abnutzungssatzes  bedürfen  der
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  (§  4).  Der  Regierungspräsident
  kann  nach  eigenem  Ermessen  oder  auf  Antrag  des  Waldeigentümers
  die  Betriebspläne  der  Revision  und  der  erneuten  Feststellung
unterziehen;  er  kann  auch  den  Zustand  und  die  Bewirtschaftung  der
Waldungen  an  Ort  und  Stelle  untersuchen  lassen.  Mindestens  alle
10  Jahre  muß  eine  Revision  stattfinden  (§  5).  Die  Eigentümer  der
Holzungen  sind  verpflichtet,  für  den  Schutz  und  die  Bewirtschaftung
derselben  durch  genügend  befähigte  Personen  ausreichende  Fürsorge  zu
treffen  (§  7).  Unter  Umständen  sind  die  Gemeinden  verpflichtet,  im
Interesse  der  Landeskultur  unkultivierte  Grundstücke  mit  Holz  anzubauen.
  Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  können  die  Gemeinden  nach
Anhörung  ihrer  Vertreter  und  des  Kreisausschusses  durch  Beschluß  des
Bezirksschusses  (LVG.  §§  51,  121,  153)  angehalten  werden.  Gegen
den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  findet  innerhalb  einer  Präklusivfrist
  von  2  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat  statt  (8  8).
Bei  bedürftigen  Gemeinden  kann  denselben  zwecks  Aufforstung  unkultivierter
  Grundstücke  aus  der  Staatskasse  nach  Maßgabe  der  im
Staatshaushaltsetat  angesetzten  Mittel  zu  diesem  Zwecke  eine  angemessene
Beihülfe  gewährt  werden  (§  9).  Kommt  ein  Waldeigentümer  den  ihm
im  Gesetz  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  nach,  so  ist  der  Regierungspräsident
  befugt,  die  zur  Erfüllung  der  Verpflichtung  erforderlichen
Handlungen  durch  einen  dritten  ausführen  zu  lassen,  den  Betrag  der
Kosten  vorläufig  zu  bestimmen  und  im  Wege  der  Exekution  von  dem
Verpflichteten  einzuziehen.  Gegen  die  nach  Maßgabe  dieses  Ges.  von
dem  Regierungspräsidenten  erlassenen  Verfügungen  kann  binnen  zwei
Wochen  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  eingeleitet  und  gegen  den
Bescheid  des  Oberpräsidenten  Klage  beim  OVG.  erhoben  werden.  Die
Klage  ist  jedoch  an  dieselben  Voraussetzungen  geknüpft  wie  die  Klage
gegen  den  Endbescheid  des  Regierungs=  bezw.  Oberpräsidenten  bei  polizeilichen
  Verfügungen  (§  11).
        <pb n="177" />
        §  41.  Der  Gemeindehaushalt.  8  42.  Besoldungswesen  rc.  157

8  41.  Der  Gemeinbehanshalt  (Tit.  7  Städteordn.  §§  66—71).

Über  alle  Ausgaben,  Einnahmen  und  Dienste,  welche  sich  im  voraus
bestimmen  lassen,  entwirft  der  Magistrat  jährlich  spätestens  im  Oktober
einen  Haushaltsetat.  Das  Rechnungsjahr  für  den  Gemeindehaushalt
beginnt  mit  den  1.  April  und  schließt  mit  dem  31.  März.  Der  Beschlußfassung
  der  Gemeindebehörden  bleibt  überlassen,  an  Stelle  des-Rechn
  unejahres  eine  Periode  von  2  oder  3  Rechnungsjahren  treten
zu  lassen

Der  Entwurf  wird  8  Tage  lang  nach  vorheriger  Verkündigung.
zur  Einsicht  aller  Einwohner  der  Stadt  offen  gelegt  und  alsdann  von
den  Stadtverordneten  festgestellt.  Eine  Abschrift  des  Etats  wird  sofort
der  Aufsichtsbehörde  eingereicht.  Der  Magistrat  hat  dafür  zu  sorgen,
daß  der  Haushalt  nach  dem  Etat  geführt  werde.  Ausgaben,  welche
außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der  Genehmigung  der
Stadtverordneten.

Über  alle  Teile  des  Vermögens  der  Stadtgemeinde  hat  der  Magistrat
ein  Lagerbuch  zu  führen.  Die  darin  vorkommenden  Veränderungen
werden  den  Stadtverordneten  bei  der  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung
vorgelegt.

§  42.  Das  Besoldungswesen  (Gehalts=  und  Pensions.
wesen)  in  den  Stadtgemeinden.  )

Der  Normaletat  aller  Besoldungen  wird  von  dem  Magistrat  entworfen
  und  von  den  Stadtverordneten  festgesetzt.  Besteht  kein  Normalbesoldungsetat,
  welcher  nicht  unbedingt  erforderlich  ist,  so  sind  die  Besoldungen
  vor  der  Wahl  festzusetzen.  Hinsichtlich  der  Bürgermeister
und  der  besoldeten  Magistratsmitglieder  unterliegt  die  Festsetzung  der
Besoldung  in  allen  Fällen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses,  in
Berlin  des  Oberpräsidenten.  Der  Regierungspräsident  (in  Berlin  Oberpräsident)
  ist  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  ihnen
die  zu  einer  zweckmäßigen  Verwaltung  angemessenen  Besoldungsbeträge
bewilligt  werden.  Nicht  besoldeten  Beigeordneten  können  mit  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses  feste  Entschädigungsbeträge  bewilligt
werden.  Schöffen  und  Stadtverordnete  erhalten  weder  Gehalt  noch
Remuneration,  und  ist  nur  die  Vergütung  barer  Auslagen  zulässig,
welche  für  sie  aus  der  Ausrichtung  von  Aufträgen  entstehen.

Die  Aussichtsbehörde  kann  in  Fällen  eines  auffälligen  Mißverhältnisses
  zwischen  der  Besoldung  und  den  amtlichen  Aufgaben  der  Beamtenstelle
  verlangen,  daß  den  städtischen  Beamten  die  zu  einer  zweckmäßigen
Verwaltung  angemessenen  und  der  Leiistungsfähigkeit  der  Stadtgemeinde
  entsprechenden  Besoldungsbeträge  bewilligt  werden,  insofern.
nicht  die  Besoldung  der  betreffenden  Stelle  durch  Ortestatut  festgesetzt
ist.  Im  Falle  des  Widerspruchs  der  Stadtgemeinde  erfolgt  die  Feststellung
  der  Besoldungsbeträge  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses

1)  Städteordn.  Tit.  6  §#§  64  f.,  Ges.  betr.  die  Anstellung  und  Versorgung  der
en  v.  30.  Juli  1899  SS.  S.  141.
        <pb n="178" />
        158  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

11  des  Ges.,  betr.  die  Anstellung  und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,
  vom  30.  Juli  1899  GS.  S.  141).1)

Bezüglich  des  Pensionswesens  der  Bürgermeister  und  besoldeten
  Mitglieder  des  Magistrats  gilt  folgendes:  Ist  eine
Vereinbarung  wegen  der  Pension  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
  nicht  getroffen,  so  sind  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit,
oder  wenn  sie  nach  abgelaufener  Wahlperiode  nicht  wieder  gewählt
werden,  folgende  Pensionen  zu  gewähren:  ¼  des  Gehalts  nach  6  jähriger
Dienstzeit,  ½  bei  12jähriger  Dienstzeit.  Vom  vollendeten  12.  Dienstjahre
  bis  zum  24.  Dienstjahre  steigt  die  Pension  alljährlich  um  ½0
des  Gehalts.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  streitige  vermögensrechtliche
  Ansprüche  der  Kommunalbeamten  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,
angtssondere  über  Ansprüche  auf  Pension  (§  7  des  Kommunalbeamtengesetzes).


Über  die  Versorgung  der  Witwen  und  Waisen  der  pensionsberechtigten
  Beamten  der  Stadtgemeinden  bestimmt  jetzt  §  15  des
Ges.  vom  30.  Juli  1899,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
  ein  anderes  festgesetzt  ist,  daß  sie  das  Witwen-  und  Waisengeld
  nach  den  für  die  Witwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten
  geltenden  Vorschriften  unter  Zugrundelegung  des  von  dem
Beamten  im  Augenblick  des  Todes  verdienten  Pensionsbetrages  erhalten;
dabei  tritt  an  die  Stelle  der  für  das  Witwengeld  der  unmittelbaren
Staatsbeamten  vorgeschriebenen  Höchstsätze  der  Betrag  von  2000  M.

§  43.  Staatliche  Aufsicht  über  die  Angelegenheiten  der
Stadtgemeinden.

Der  Inhalt  des  Kommunalaufsichtsrechts  des  Staates  ist  weder  in
der  Städteordnung  noch  in  §  7  des  Z.  näher  bestimmt  und  abgegrenzt.
Vielmehr  wird  der  Begriff  als  etwas  Feststehendes  und  Gegebenes  vorausgesetzt.
  In  Theorie  und  Praxis  (Oertel,  StO.  Bd.  1  S.  398)
wird  im  allgemeinen  anerkannt,  daß  das  Oberaussichtsrecht  der  Regierung,
  jetzt  des  Regierungspräsidenten,  soweit  ihm  nicht  durch  Spezialbestimmungen
  Schranken  gezogen  sind,  oder  die  Zuständigkeit  anderweit
  geregelt  ist,  die  Befugnisse  in  sich  schließt,  die  der  §  139  der  Städteordnung
  von  1831  als  Ausflüsse  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  bezeichnet,
nämlich  „dafür  zu  sorgen,  daß  die  Verwaltung  fortwährend  in  dem
vorgeschriebenen  Gange  bleibe,  und  angezeigte  Störungen  beseitigt
werden“  (OVG.  Bd.  25,  S.  46  (49);  Bd.  28  S.  95  in  v.  Kamptz,
Bd.  1  S.  496  f.  552).  Als  staatliche  Aufsichtsbehörde  fungiert  in
erster  Instanz  der  Regierungspräsident,  in  höherer  und  letzter  Instanz
der  Oberpräsident  unbeschadet  der  in  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung
  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrats.  Für  die  Stadt
Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Oberpräsident,
an  die  Stelle  des  Oberpräsidenten  der  Minister  des  Innern.  Beschwerden

1)  Das  Ges.  v.  30.  Juli  1899  regelt  die  Anstellung  und  Versorgung  (Besoldung,
Pensionierung,  Witwen=  und  Waisenversorgung)  der  Kommunalbeamten  in  einigen
wichtigen  Beziehungen.  Insbesondere  wird  die  Begründung  der  Kommunalbeamteneigenschaft
  näher  fixiert.  Vgl.  Anweis.  z.  Ausf.  dieses  Ges.
        <pb n="179" />
        §  44.  Die  Landgemeinden.  159

bei  den  Aufsichtsbehörden  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  2  Wochen
anzubringen  (§  7  Z0).

Unterläßt  oder  verweigert  die  Stadtgemeinde,  die  ihr  gesetzlich  obliegenden,
  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Regierungspräsident  unter
Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat  (Zwangsetati
  sierung)  bezw.  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.
Gegen  diese  Verfügung  steht  der  Gemeinde  die  Klage  beim  OG.  zu

E  19  80).
8  44.  Die  Laudgemeinden.  7)

1.  Geschichtliches  und  Allgemeines.

Versuche  zu  einer  organischen  und  einheitlichen  Gestaltung  des  ländlichen
  Gemeindeverfassungsrechts  hängen  mit  der  Vorschrift  des  Art.  105
der  preuß.  Vll.  zusammen,  welche  dahin  ging,  daß  die  Vertretung  und
Verwaltung  der  Gemeinden,  Kreise  und  Provinzen  durch  besondere
Gesetze  näher  bestimmt  werden  soll.

Es  waltete  dabei  die  Absicht  ob,  die  Verschiedenheit  der  bis  dahin  bestandenen
  Gemeindeverfassungen  durch  eine  einheitliche  Ordnung  zu  beseitigen
  und  zwar  auf  einer  der  Selbstverwaltung  Rechnung  tragenden
Grundlage.

Die  diesen  Erfordernissen  entsprechende  Gemeindeordnung  vom
11.  März  1850  (GS.  S.  213)  gelangte  nicht  zur  Ausführung,  sondern
wurde  durch  Gesetz  vom  24.  Mai  1853  (GS.  S.  228,  238)  wieder
aufgehoben  und  damit  der  vordem  vorhandene  Zustand  wiederhergestellt.
  Eine  neue  gesetzliche  Regelung  erfolgte  demnächst  durch  die
beiden  Gesetze,  betr.  die  ländlichen  Ortsobrigkeiten  und  die  Landgemeindeverfassungen
  in  den  6  östlichen  Provinzen  der  preußischen
Monarchie  vom  14.  April  1856  (GS.  S.  354,  359).  Wichtige
Punkte  des  Gemeindeverfassungsrechts,  z.  B.  bezüglich  der  Voraussetzungen
  des  Erwerbes  und  des  Verlustes  des  Gemeinderechtes,  der
Verpflichtungen  der  Gemeindeangehörigen  und  der  Gemeindeglieder  bezüglich
  des  Gemeindeabgabewesens,  der  Abgrenzung  der  Befugnisse
des  Gemeindevorstandes  und  der  Gemeindeversammlung,  der  Verbindung
nachbarlich  belegener  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  behufs  gemeinsamer
Erfüllung  kommunaler  Aufgaben  blieben  ungeregelt.  Eine  umfassende
und  erschöpfende  Kodifikation  des  Gemeindeverfassungsrechts  geschah
erft  durch  die  Landgemeindeordnung  für  die  7  östlichen
Provinzen  vom  3.  Juli  1891  (GS.  S.  233),  welche  mit  einzelnen
Abänderungen  auf  Schleswig-Holstein  durch  Ges.  vom  4.  Juli  1892,
auf  Hessen-Nassau  durch  Ges.  vom  4.  August  1897  ausgedehnt  wurde.“)

1)  Literatur:  Keil,  Die  LGO.  (Freiburg  i.  B.  u.  Leipzig)  1896;  Freytag,  Die
LGO.  Breslau  1892;  Hahn,  LG.  Berlin  1891;  Genzmer,  Die  LG0.  2.  Aufl.
Berlin  1900;  Schön,  Recht  der  Kommunalverbände  in  Preußen.  Leipzig  1897;
v.  Brauchitsch,  Preuß.  Verwaltungsgesetze.  Bd.  8  (16.  Aufl.)  Berlin  1993  S.  131  ff.

*)  Außerdem  gelten  für  die  Rheinprovinz  die  GO.  v.  23.  Juli  1845  und
15.  Mai  1856,  für  Westfalen  v.  19.  März  1856.  Bei  den  übrigen  neu  einverleibten
  Landesteilen  gelten  die  bei  ihrer  Einverleibung  dort  vorgefundenen  GO.  fort.
        <pb n="180" />
        160  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

Die  LG.  zerfällt  in  6  Titel.

Der  1.  Titel  enthält  allgemeine  Bestimmungen  (§§  1—4);

Der  2.  Titel  behandelt  in  10  Abschnitten  die  Landgemeinden
(68  5—121);

Der  3.  Titel  behandelt  die  selbständigen  Gutsbezirke  (§§  122—  127);

Der  4.  Titel  behandelt  die  Verbindung  nachbarlich  belegener  Gemeinden
  und  selbständiger  Gutsbezirke  behufs  gemeinsamer  Wahrnehmung
  kommunaler  Angelegenheiten  (88  128—138);

Der  5.  Titel  enthält  Vorschriften  über  die  Aufsicht  des  Staates
Es  139—1435).  »

Der  6.  Titel  enthält  die  Ausführungs=  und  Übergangsbestimmungen.

Einige  Abänderungen  hat  die  LGO.  durch  das  Kommunalabgabengesetz
  vom  14.  Juli  1893  und  durch  die  Ges.  vom  30.  Juli  1899
und  30.  Juni  1900,  betreffend  die  Anstellung  und  Versorgung  der
Kommunalbeamten  bezw.  betr.  die  Bildung  der  Wählerabteilungen  bei
den  Gemeindewahlen  erfahren.

Zur  Ausführung  der  LGO.  sind  auf  Grund  des  §  149  von  dem
Minister  des  Innern  drei  Anweisungen  vom  7.  November,  28.  und
29.  Dezember  1891  erlassen  worden.

2.  Landgemeindebezirk.  Wie  die  Stadtgemeinde  gehören  auch
die  Landgemeinden  (Dorfgemeinden)  zu  den  Ortsgemeinden.  Der
Landgemeindebezirk  wird  gebildet  von  allen  Grundstücken  im  Dorf
und  in  der  bäuerlichen  Feldmark.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  LG  O.  vorhandenen  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  bleiben  in  ihrer  bisherigen  Begrenzung  bestehen.
Zur  Vereinigung  mit  einer  Landgemeinde  oder  einem  Gutsbezirk
von  bisher  noch  keinem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  angehörenden
Grundstücken  genügt  nach  Vernehmung  der  Beteiligten  Beschluß  des
Kreisausschusses.  Zur  Vereinigung  von  Landgemeinden  und
Gutsbezirken  mit  anderen  ist  nach  Anhörung  der  beteiligten
Gemeinden  und  Gutsbesitzer,  sowie  des  Kreisausschusses  Königliche
Genehmigung  erforderlich.  Sämtliche  Beteiligte  müssen  einverstanden
sein,  mangels  dessen  kann,  sofern  das  öffentliche  Interesse  die  Vereinigung
  erfordert,  die  mangelnde  Zustimmung  im  Beschlußverfahren
durch  den  Kreisausschuß  ersetzt  werden.  Gegen  den  auf  Beschwerde
ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  steht  den  Beteiligten  und
dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  (S§  123  LVG.)  die  weitere
Beschwerde  an  den  Provinzialrat  zu.  Erachtet  der  Oberpräsident  das
öffentliche  Interesse  durch  den  Beschluß  des  Provinzialrats  für  gefährdet,
so  steht  demselben  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  offen.

Zur  Abtrennung  einzelner  Teile  von  einem  Gemeinde=  oder
Gutsbezirke  und  deren  Vereinigung  mit  einem  anderen  Gemeindeoder
  Gutsbezirke  bedarf  es  gleichsalls,  wenn  die  beteiligten  Gemeinden
und  Gutsbesitzer  sowie  die  Besitzer  der  betreffenden  Grundstücke  einwilligen,
  oder  wenn  beim  Widerspruch  Beteiligter  das  öffentliche
Interesse  es  erheischt,  des  Beschlusses  des  Kreisausschusses.  Rechtsmittel
  und  weiteres  Verfahren  sind  dieselben  wie  bei  der  Vereinigung.

Landgemeinden  und  Gutsbezirke,  welche  ihre  öffentlich  rechtlichen
        <pb n="181" />
        §  44.  Landgemeinden.  161

Verpflichtungen  zu  erfüllen  außerstande  sind,  können  durch  königliche
Anordnung  aufgelöst  werden.

Über  die  infolge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  notwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den
Beteiligten  beschließt  der  Kreisausschuß,  soweit  aber  hierbei  Stadtgemeinden
  in  Frage  kommen,  der  Bezirksausschuß  vorbehaltlich  der
den  Beteiligten  gegeneinander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  bei  diesen  Behörden.

3.  Rechtliche  Stellung  der  Landgemeinden.  Sie  sind
öffentliche  Körperschaften;  es  steht  ihnen  das  Recht  der  Selbstverwaltung
  ihrer  Angelegenheiten  zu.  Sie  sind  zum  Erlasse  statutarischer
Anordnungen  über  solche  Angelegenheiten  befugt,  deren  Gegenstand
nicht  durch  Gesetz  geregelt,  oder  bezüglich  deren  das  Gesetz  ortsstatutarische
Regelung  gestattet.  Die  statutarischen  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses.

4.  Die  Bevölkerung  des  Landgemeindebezirks  zerfällt  in  Gemeindeangehörige
  und  Gemeindeglieder.

a)  Gemeindeangehörige.  Als  solche  gelten  mit  Ausnahme
der  nicht  angesessenen  servisberechtigten  Militärpersonen  diejenigen,  sei
es  Inländer,  sei  es  Ausländer,  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks
einen  Wohnsitz  haben,  wobei  unter  Wohnsitz  der  Ort  zu  verstehen  ist,
an  welchem  jemand  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die
auf  die  Absicht  dauernder  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

b)  Gemeindeglieder  sind  alle  Gemeindeangehörigen,  welchen
das  Gemeinderecht  zusteht.  Das  Gemeinderecht  steht  jedem  selbständigen
Gemeindeangehörigen  zu,  welcher

a  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  ist  und

6)  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt,

7)  seit  einem  Jahre  in  dem  Gemeindebezirke  seinen  Wohnsitz  hat,

)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,

e)  die  auf  ihn  entfallenden  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem
  entweder

aa)  ein  Wohnhaus  in  dem  Gemeindebezirk  besitzt,  oder

bb)  von  seinem  gesamten  innerhalb  des  Gemeindebezirks  belegenen
Grundbesitze  zu  einem  Jahresbetrage  von  mindestens  drei  Mark  an
Grund=  und  Gebäudesteuer  vom  Staate  veranlagt  ist,  oder

bcc)  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagt  ist  oder  zu  den  Gemeindeabgaben
  nach  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  660  M.  in  Gemäßheit
  des  §  38  KAG.  herangezogen  wird.  Z

Was  das  Verhältnis  der  Gemeindeangehörigen  zu  den  Gemeindegliedern
  anlangt,  so  stehen  sie  nicht  in  Gegensatz  zueinander,  sondern
der  Begriff  der  Gemeindeglieder  ist  der  engere  und  dem  Begriff  der
Gemeindeangehörigkeit  untergeordnet.:)

Die  dem  Gemeindeverbande  gegenüber  bestehenden  Rechte  und

1)  Bgl.  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze  Bd.  8  (16.  Aufl.)
S.  158  Anm.  1  zu  §  7  LGO.
aAltn#ann,  Handöiuch  der  Berfafsung  II.  11
        <pb n="182" />
        162  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

Pflichten  gliedert  man!)  in  materielle  und  ideelle.  Im  einzelnen  sind
es  folgende:

a)  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und
Anstalten  der  Gemeinde.

b)  Recht  zur  Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen.

()  Recht  zur  Teilnahme  an  den  Gemeindelasten  nach  den  Vorschriften
des  Kommunalabgabenges.  vom  14.  Juli  1893  (GS.  S.  152).

d)  Recht  zur  Teilnahme  an  der  Gemeindeverwaltung.

e)  Die  Pflicht  zur  Teilnahme  an  der  Gemeindeverwaltung.

Die  Rechte  zu  a—  genießen  alle  Gemeindeangehörigen  (bei  b
jedoch  mit  gewissen  Einschränkungen),  die  Rechte  zu  d  und  e  genießen
nur  die  Gemeindeglieder.  Sie  stellen  dar  das  sogenannte  Gemeinderecht,
  d.  h.  das  Recht  zur  Teilnahme  an  dem  Stimmrecht  in  der
Gemeindeversammlung  oder,  wo  die  letztere  eine  gewählte  Gemeindevertretung
  ist,  zur  Teilnahme  an  den  Gemeindewahlen,  und  ferner
das  Recht  zur  Bekleidung  unbesoldeter  Amter  in  der  Verwaltung  und
Vertretung  der  Gemeinde.  Dem  Gemeinderecht  entspricht  auch  die
Pflicht  zur  Übernahme  von  unbesoldeten  Gemeindeämtern  (auf
mindestens  3  Jahre).  Unbegründete  Weigerung  kann  mit  Suspension
des  Gemeinderechts  lauf  3—6  Jahre)  und  zu  stärkerer  Heranziehung
(um  ½⅛  bis  ¼½4)  zu  den  direkten  Gemeindeabgaben  geahndet  werden.

Ein  Stimmrecht  ist  anerkannt,  sofern  die  allgemeinen  Voraussetzungen
für  die  Gemeindemitgliedschaft  vorhanden  sind,  für  den,  welcher,  ohne
im  Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in  demselben  seit  einem
Jahre  ein  Grundstück  besitzt,  welches  wenigstens  den  Umfang  einer
die  Haltung  von  Zugvieh  zur  Bewirtschaftung  erfordernden  Ackernahrung
  hat,  oder  auf  welchem  sich  ein  Wohnhaus,  eine  Fabrik  oder
eine  andere  gewerbliche  Anlage  befindet,  die  dem  Werte  einer  solchen
Ackernahrung  mindestens  gleichkommen.  Ingleichen  steht  das  Stimmrecht
  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  Bergwerkschaften,  eingetragenen  Genossenschaften  und  dem
Staatsfiskus  zu,  sofern  dieselben  Grundstücke  von  dem  bezeichneten
Umfange  besitzen.  Frauen  und  nicht  selbständige  Personen  sind,  wenn
der  ihnen  im  Gemeindebezirk  gehörige  Grundbesitz  zum  Stimmrecht
befähigt,  stimmberechtigt,  sofern  die  sonstigen  allgemeinen  Erfordernisse
der  Gemeindemitgliedschaft  erfüllt  sind.  Die  Vertretungsbefugnis  und
die  Erfordernisse  des  Vertreters  sind  noch  näher  geregelt  in  den
§8  46,  47  LG0.

Die  Gemeindeangehörigkeit,  ebenso  wie  die  Gemeindemitgliedschaft
wird  ipso  jure  erworben.  Verloren  gehen  das  Gemeinderecht  und
die  unbesoldeten  Gemeindeämter  durch  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  von  öffentlichen  Amtern,
ferner  sobald  eine  der  allgemeinen  Voraussetzungen  zur  Gemeindemitgliedschaft
  in  Wegfall  kommt,  oder  der  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirke
  ausgegeben  wird.  Die  Ausübung  des  Gemeinderechts  ruht
während  eines  Konkurses  oder  eines  Strafverfahrens,  welches  die  Ab-1)

  Vgl.  v.  Brauchitsch,  a.  a.  O.  Bd.  3  (16.  Aufl.)  S.  158  Anm.  1.
        <pb n="183" />
        §  44.  Landgemeinden.  163

erkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  bei
Empfang  von  Armenunterstützungen  oder  Nichtentrichtung  von  Gemeindeabgaben
  trotz  Mahnung  bis  zur  Entrichtung  dieser.

Für  die  Erhebung  der  Gemeindesteuern  greifen  dieselben  Vorschriften
Platz,  wie  bei  der  Stadtgemeinde.

5.  Die  Organe  der  Landgemcinde.  Dies  sind  der  Gemeindevorsteher
  und  die  Gemeindevertretung.

à)  Der  Gemeindevorsteher  (Schulze,  )  Scholze,  Dorfrichter).
Ersteht  an  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Landgemeinde,  ist  remunerierter,
nur  ausnahmsweise  besoldeter  Einzelbeamter.  Ihm  zur  Seite  stehen
2—6  Schöffen  (Schöppen,  Gerichtsmänner,  Gerichts=  oder  Dorfgeschworene),
  welche  ihn  in  den  Amtsgeschäften  zu  unterstützen  und  in
Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.  Sie  besitzen  ein  bloßes  votum
Consultativum,  sind  sämtlich  auf  6  Jahre  aus  den  Gemeindegliedern
von  der  Gemeindevertretung  bzw.  Gemeindeversammlung  gewählt  und
vom  Landrat  staatlich  bestätigt.  In  größeren  Gemeinden  kann  durch
Ortsstatut  ein  aus  dem  Gemeindevorsteher  und  den  Schöffen  bestehender
kollegialischer  Gemeindevorstand  eingeführt  werden.

Der  Gemeindevorsteher  wird  zunächst  auf  3  Jahre  gewählt,  nach
Ablauf  dieser  Amtsdauer  kann  er  auf  weitere  9  Jahre  gewählt  werden.
In  Gemeinden  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  kann  die  Gemeindevertretung
  die  Anstellung  eines  besoldeten  Gemeindevorstehers  beschließen.
Die  Wahl  desselben  erfolgt  auf  die  Dauer  von  12  Jahren  und  ist
nicht  beschränkt  auf  Gemeindeglieder.  In  größeren  Gemeinden  kann
durch  Ortsstatut  mit  Zustimmung  des  Ministers  des  Innern  vorgeschrieben
werden,  daß  ein  oder  mehrere  Schöffen  gegen  Besoldung  angestellt
(auf  12  Jahre)  werden  sollen.

Der  Gemeindevorsteher  ist  die  Obrigkeit  der  Landgemeinde  und
führt  deren  Verwaltung.  Er  vertritt  die  Gemeinde  nach  außen  und
führt  mit  denselben  Befugnissen  wie  der  Magistrat  einer  Stadtgemeinde
die  „laufende  Verwaltung“.  In  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
  führt  er  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrecht.

Der  Gemeindevorsteher  ist,  sofern  er  nicht  zugleich  selbst  das  Amtsvorsteheramt
  bekleidet,  das  Organ  des  Amtsvorstehers  für  die  Polizeiverwaltung.
  Der  Gemeindevorsteher  hat  vermöge  dessen  das  Recht  und
die  Pflicht,  da,  wo  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung
und  Sicherheit  ein  sofortiges  polizeiliches  Einschreiten  notwendig  macht,
das  dazu  Erforderliche  vorläufig  anzuordnen  und  ausführen  zu  lassen.
Er  hat  insbesondere  auch  das  Recht  und  die  Pflicht  zur  vorläufigen
Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  gemäß  §§  127,  128  St  PO.
und  §  6  des  Ges.  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  v.  12.  Februar
1850  (GS.  S.  45),  zur  Beaussichtigung  der  unter  Polizeiaufsicht
stehenden  Personen,  zur  Ausführung  der  ihm  von  dem  Amtsvorsteher

1)  Früher  gab  es  erbliche  Schulzen.  Die  sogenannten  „Erbscholtiseien“,  die
mit  einem  Grundstück  dinglich  verbunden  waren,  ebenso  wie  das  Recht  der  Gutsherrschaft
  zur  Besetzung  des  Schulzenamts  sind  durch  die  KO.  vom  18.  Dezember
1872  §§  36—  40  aufgehoben  worden.

11“
        <pb n="184" />
        164  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

(Distriktskommissarius),  der  Staats=  oder  Amtsanwaltschaft  aufgetragenen
polizeilichen  Maßregeln  und  zur  Aufnahme  von  Verhandlungen,  endlich
die  gesetzlich  (Ges.  vom  31.  Dezember  1832  8§  8  ff.)  vorgeschriebene
Meldung  neuanziehender  Personen  entgegenzunehmen.  Im  Gebiete
der  allgemeinen  Landesverwaltung  liegen  dem  Gemeindevorsteher  noch
die  Geschäfte  des  staatlichen  Steuerwesens,  Militärersatzwesens,  des
Schulwesens,  der  örtlichen  Statistik,  der  Standesamtsverwaltung  ob.

b)  Die  Gemeindevertretung.  Sie  setzt  sich  zusammen  aus
dem  Gemeindevorsteher,  den  Schöffen  und  9—24  von  den  Gemeindegliedern
  gewählten  Gemeindeverordneten.  Die  Wahl  der  letzteren
findet  mit  öffentlicher  Stimmabgabe,  vergl.  S.  149,  nach  dem  Dreiklassensystem
  (wie  bei  der  Stadtgemeinde)  auf  6  Jahre  statt.  Mindestens
zwei  Drittel  von  den  Gemeindeverordneten  müssen  Angesessene  sein.
Die  Gemeindeverordneten  sind  an  keinerlei  Instruktion  oder  Aufträge
der  Wähler  gebunden.  Bei  den  Sitzungen  der  Gemeindevertretung
findet  beschränkte  Offentlichkeit  statt.

Die  Tätigkeit  der  Gemeindevertretung  ist  eine  beschließende  und
eine  überwachende.

Die  Gemeindevertretung  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten  zu
beschließen,  soweit  sie  nicht  dem  Gemeindevorsteher  allein  überwiesen
sind,  insbesondere  den  Gemeindehaushaltsetat  festzustellen,  das  Gemeindevermögen
  zu  verwalten  und  die  Gemeindesteuern  festzusetzen.
Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt,  wobei  für  die
Beschlußfähigkeit  der  Gemeindevertretung  die  Anwesenheit  von  mehr
als  der  Hälfte  der  Mitglieder  derselben  genügt.

Die  Gemeindevertretung  überwacht  die  Verwaltung;  sie  ist  berechtigt,
sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  von  dem  Eingange  und  der
Verwendung  aller  Einnahmen  der  Gemeindekasse  sowie  von  der  gehörigen
Ausführung  der  Gemeindearbeiten  Uberzeugung  zu  verschaffen;  sie
darf  jedoch  ihre  Beschlüsse  niemals  selbst  zur  Ausführung  bringen.

In  kleineren  Landgemeinden  mit  nicht  mehr  als  40  Stimmberechtigten
tritt  an  die  Stelle  der  Gemeindevertretung  die  Gemeindeversammlung,
  welche  dieselbe  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  wie
die  Gemeindevertretung  hat.  Die  Beschlußfähigkeitsziffer  der  Versammlung
  ist  jedoch  schon  vorhanden,  wenn  ein  Drittel  der  stimmberechtigten
  Gemeindemitglieder  anwesend  ist.  Jedes  Gemeindeglied
führt  wenigstens  eine  Stimme,  hochbesteuerte  mehr.  Stets  aber
müssen  zwei  Drittel  aller  Stimmen  auf  die  Grundbesitzer  entfallen.

Landgemeinden  kann  die  Annahme  der  Städteordnung  und  Stadtgemeinden
  die  Annahme  der  Landgemeindeordnung  auf  ihren  Antrag
nach  Anhörung  des  Kreistages  und  Provinziallandtages  durch  Königliche
Verordnung  gestattet  werden.  —

§45.Gntöbezitke.

1.  Begriff.  Selbständiger  Gutsbezirk  ist  nach  seiner  historischen
Entwicklung  „der  Inbegriff  der  Besitzungen  der  Gutsherrschaft  (des
Dominiums)  im  Gegensatz  zu  der  Gesamtheit  der  Besitzungen  der  früheren
        <pb n="185" />
        §  45.  Gutsbezirke.  165

Gutsuntertanen,  dem  Landgemeindebezirke.“  1)  Die  Gutsbezirke  haben
sich  im  Wege  der  geschichtlichen  Entwicklung  aus  den  früheren
herrschaftlichen  Gütern  als  Träger  öffentlichrechtlicher  Pflichten  und
Leistungen  (KO.  8  31)  herausgebildet.  Der  Ursprung  der  herrschaftlichen
  Güter  („Domänen  und  Rittergüter")  beruhte  auf  der  obrigkeitlichen
  Gewalt,  welche  dem  Besitzer  dieser  Güter  über  deren  Territorium
und  die  in  demselben  angesessenen  Personen  verliehen  worden  war  oder
aus  sonstigen  Rechtsgründen  (Provinzialgesetz,  Verjährung)  zustand.
Nach  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  sind  als  selbständige
  Gutsbezirke  nur  diejenigen  Güter  anzuerkennen,  welchen  vor
Aufhebung  der  Erbuntertänigkeit  das  Recht.  „Untertanen  zu  haben“
zustand  (ALR.  II  7  8§8§  91,  92),  oder  welchen  diese  Eigenschaft  durch
Königlichen  Erlaß  besonders  verliehen  ist.  (Vgl.  Entsch.  des  OG.
Bd.  1  S.  102;  2,  S.  117;  7,  S.  177;  8,  S.  80;  10,  S.  126;
14,  S.  223;  21,  S.  115;  22  S.  198  u.  a.  m.)

2.  Im  Gutsbezirk  ist  der  Gutsbesitzer  (Gutsvorsteher)  als
solcher  allein  Träger  der  öffentlichen  Rechte  und  Pflichten  und  ist  die
Obrigkeit  des  Bezirks.  Er  hat  in  dieser  Eigenschaft  dieselbe  Stellung
wie  der  Gemeindevorsteher  und  hat  alle  obrigkeitlichen  Rechte  und
Pflichten  dieses  wahrzunehmen  und  zwar  entweder  in  Person  oder  durch
einen  von  ihm  zu  bestellenden  geeigneten  Stellvertreter,  der  seinen  beständigen
  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe
haben  muß,  auszuüben.  Es  können  jedoch  auch  sämtliche  oder  einzelne
Gutsvorstehergeschäfte  an  den  Vorsteher  einer  benachbarten  Gemeinde
unter  beiderseitiger  Zustimmung  gegen  eine  angemessene  Entschädigung
übertragen  werden.  Rücksichtlich  dieser  Rechte  und  Pflichten  werden
Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  (auch  wenn  sie  noch  minderjährig  sind),
Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater  und  bevormundete
Personen  durch  ihren  Vormund  oder  Pfleger  vertreten.  Unverheiratete
Besitzerinnen  haben  einen  Stellvertreter  zu  bestellen.  Unerläßlich  ist
ferner  die  Bestellung  eines  Stellvertreters,  wenn  das  Gut  einer
juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  gehört,  oder  wenn  mehrere  Mitbesitzer  sich  nicht
darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Geschäfte  des  Gutsbesitzers  übernehmen
  soll,  wenn  der  Gutsbesitzer  nicht  Angehöriger  des  Deutschen
Reiches  ist,  oder  wenn  derselbe  nicht  seinen  beständigen  Aufenthalt  im
Gutsbezirke  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  hat,  oder  wegen  Krankheit
  oder  aus  andern  in  seiner  Person  liegenden  Gründen  außerstande
ist,  die  Pflichten  eines  Gutsvorstehers  zu  erfüllen.  Für  den  Fall  der
Behinderung  des  ernannten  Gutsvorstehers  kann  auch  diesem  ein  Stellvertreter
  bestellt  werden.  Erscheint  es  im  Interesse  einer  ordnungsmäßigen
  örtlichen  Verwaltung  erforderlich,  so  kann  für  die  vom  Hauptgute
  entfernt  belegenen  Teile  eines  selbständigen  Gutsbezirks  von  dem
Kreisausschusse  die  Bestellung  besonderer  Stellvertreter  angeordnet
werden.  —  Zur  Übernahme  des  Amts  als  Gutsvorsteher  bedarf  sowohl
der  Gutsbesitzer,  als  der  etwa  berufene  Stellvertreter  der  Bestätigung

 

 

1)  v.  Möller,  Landgemeinden  und  Gutsherrschaften,  §  131.
        <pb n="186" />
        166  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

durch  den  Landrat,  welche  nur  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses
versagt  werden  kann.  Vor  dem  Amtsantritt  wird  der  als  solcher  bestätigte
  Gutsvorsteher  von  dem  Landrate  oder  in  dessen  Auftrage  von
dem  Amtsvorsteher  vereidigt.  —  Unterläßt  der  Besitzer  des  Guts,  sofern
  er  die  Gutsvorstehergeschäfte  nicht  selbst  wahrnehmen  will  oder
kann,  die  Bestellung  eines  Stellvertreters,  so  erfolgt  auf  seine  Kosten
die  Ernennung  des  Stellvertreters  durch  den  Landrat  unter  Zustimmung
des  Kreisausschusses.  Letzterer  hat  auch  auf  Antrag  der  Beteiligten  die
dem  stellvertretenden  Gutsvorsteher  zu  gewährende  Remuneration  festzusetzen.
  Gegen  die  bezüglichen  Beschlüsse  des  Kreisausschusses  findet
nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  statt,  welcher  endgültig
entscheidet  (KO.  §##  31—34,  L2VG.  8  121).

Dritter  Titel.
Kommnunalverbände.

§  46.  Gemeindeverbände.

1.  Begriff  und  Zweck  des  Gemeindeverbandes.  Landgemeinden
  und  Gutsbezirke  können  mit  nachbarlich  belegenen  Landgemeinden
  oder  Gutsbezirken  zur  Wahrnehmung  einzelner  kommunaler
Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  beteiligten  Gemeinden  und  Gutsbesitzer
  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  verbunden  werden,  wenn
die  Beteiligten  damit  einverstanden  sind  (§  128  Abs.  1  LG0.).

Als  derartige  kommunale  Angelegenheiten,  zu  deren  Erfüllung  eine
derartige  Verbindung  mehrerer  Ortsgemeinden  erfolgen  kann,  sind  zu
nennen:  gemeinsame  Unterhaltung  einer  Schule,  Gemeindekrankenversicherung,
  Wegeverbände  zur  gemeinsamen  Erfüllung  der  Wegebaupflicht,
  Armenverbände  im  Interesse  einer  besseren  Wahrnehmung  der
öffentlichen  Armenpflege,  Voreinschätzungsbezirke  (8  31  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891)  u.  dgl.  m.

Diese  Vereinigung  bewirkt  eine  wirtschaftliche  Einheit,  einen  Zweckverband,
  im  Gegensatz  zur  „Samtgemeinde“.  Der  Zweckverband  verfolgt
  die  Förderung  und  Erreichung  bestimmter  Spezialaufgaben.  Auf
ihren  Antrag  können  diesen  Verbänden  mit  königlicher  Genehmigung  die
Rechte  öffentlicher  Körperschaften  beigelegt  werden  (§  129  Abs.  2
LVG).  Die  Bildung  solcher  Zweckverbände  ist  fakultativ,  grundsätzlich
erfordert  sie  Einwilligung  aller  beteiligten  Gemeinden.  Liegt  aber
ein  „öffentliches  Interesse“  vor,  so  kann  die  mangelnde  Einwilligung
durch  den  Kreisausschuß  ergänzt  und  der  Verband  durch  den  Oberpräsidenten
  errichtet  werden.  Nach  denselben  Grundsätzen  erfolgt  auch
die  Veränderung  oder  Auflösung  des  Verbandes.

2.  Die  Rechtsverhältnisse  (Organisation  und  Zweckbestimmung)
der  Gemeindeverbände  werden  durch  ein  Statut  geregelt,  welches  von
den  Beteiligten  im  Wege  freier  Vereinbarung  festzustellen  ist  und  der
Bestätigung  des  Kreisausschusses  unterliegt.  Über  die  infolge  einer
Verbindung  oder  infolge  einer  Anderung  der  Zusammensetzung  oder
Auflösung  der  Verbände  notwendig  werdende  Regelung  der  Verhältnisse
        <pb n="187" />
        §  46.  Gemeindeverbände.  167

zwischen  den  Beteiligten  beschließt  der  Kreisausschuß  vorbehaltlich  der
denselben  gegeneinander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.
  Die  Verbände  sind  berechtigt,  die  Ausführung  der  in  ihrem
gemeinsamen  Interesse  liegenden  Maßnahmen  und  Veranstaltungen  auf
gemesnlam  Kosten  zu  beschließen  (§  131  LGO.).  Das  Statut  muß
enthalten:

à)  die  Bezeichnung  derjenigen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke,
  welche  den  Verband  bilden,

b)  die  Bezeichnung  der  von  dem  Verbande  wahrzunehmenden  Angelegenheiten,


c)  die  Benennung  des  Verbandes  und  die  Angabe  des  Ortes,  wo
dessen  Verwaltung  geführt  wird,

d)  die  Festsetzung  der  Art  und  Weise,  in  welcher  über  die  gemeinsamen
  Angelegenheiten  des  Verbandes  Beschluß  gefaßt  wird,

e)  eine  Bestimmung  über  die  Wahl  oder  die  sonstige  Art  der  Berufung
  des  Verbandsvorstehers,  sowie  über  die  Vertretung  des  Verbandes
  nach  außen,

f)  die  Bestimmung  des  Maßstabes  für  die  Verteilung  der  Beiträge
zu  den  gemeinsamen  Ausgaben  auf  die  Verbandsmitglieder.

Das  Statut  ist  durch  das  Regierungsamtsblatt  und  das  Kreisblatt
zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen  6#“  132  LG.).

In  der  Regel  bestehen  zwei  Organe  des  Gemeindeverbandes:  Verbandsvorsteher
  und  Verbandsausschuß.

à)  Verbandsvorsteher.  Diese  können  nur  solche  Personen  sein,
bei  welchen  die  Voraussetzungen  zur  Übernahme  des  Amts  als
Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  vorliegen.  Er  wird  gewählt  vom
Verbandsausschuß  aus  seiner  Mitte  auf  6  Jahre  und  bedarf,  wenn
der  Gewählte  nicht  zugleich  Gemeinde-,  Guts=  oder  Amtsvorsteher  ist,
der  Bestätigung  durch  den  Landrat.  Dem  Vorsteher  liegt  die  Ausführung
  der  von  dem  Verbandsausschuß  gefaßten  Beschlüsse  ob.  Außer
ihm  wird  auch  noch  ein  Stellvertreter  gewählt.

b)  Der  Verbandsausschuß,  welcher  über  alle  Angelegenheiten
des  Verbandes  zu  beschließen  hat,  besteht  aus  Vertretern  sämtlicher
zu  dem  Verbande  gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke.  Jede  Gemeinde
  und  jeder  Gutsbezirk  ist  wenigstens  durch  einen  Abgeordneten
zu  vertreten.  Die  Vertretung  der  Landgemeinden  in  dem  Verbandsausschusse
  erfolgt  durch  den  Gemeindevorsteher,  die  Schöffen  und,  wenn
deren  Zahl  nicht  ausreichen  sollte,  durch  andere  von  der  Gemeinde  zu
wählende  Abgeordnete.  Die  Zahl  der  zu  entsendenden  Abgeordneten
sowie  der  den  Gutsbezirken  einzuräumenden  Stimmen  bemißt  sich  nach
dem  Gesamtbetrage  der  zu  dem  Zeitpunkte  der  Feststellung  des  Statuts
in  den  Gemeindebezirken  und  von  den  Gutsbesitzern  zu  entrichtenden
direkten  Staatssteuern.

Was  im  vorstehenden  von  der  Verbindung  von  Landgemeinden
und  Gutsbezirken  gilt,  findet  auch  auf  die  Verbindung  von  Stadtgemeinden
  Anwendung  mit  den  Maßgaben,  daß  an  die  Stelle  des
Kreisausschusses  der  Bezirksausschuß,  an  die  Stelle  des  Landrats  der
Regierungspräsident  tritt,  und  daß  die  Vertretung  der  Stadtgemeinde
        <pb n="188" />
        168  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

in  den  Verbandsausschüssen  durch  den  Bürgermeister,  den  Beigeordneten
(zweiten  Bürgermeister),  sonstige  Magistratsmitglieder  und  erforderlichenfalls
  durch  andere  von  der  Stadtgemeinde  zu  wählende  Abgeordnete
  erfolgt.

§  47.  Aufsicht  des  Staates  (88  139  ff.  LG.).

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  wird  unbeschadet
  der  in  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung  des  Kreisausschusses
und  des  Bezirksausschusses  in  erster  Instanz  von  dem  Landrat  als
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von
dem  Regierungspräsidenten  geübt.  Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden
  sind  an  eine  Frist  von  2  Wochen  gebunden.  Beschlüsse  der
Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung  oder  der  Gemeindeverbände,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,
  hat  der  Gemeinde=  oder  Verbandsvorsteher,  eventl.  auf  Anweisung
  der  Aussichtsbehörde,  mit  aufschiebender  Wirkung  unter  Angabe
  der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  des  Gemeinde-(Verbands-)
  vorstehers  steht  der  Gemeindeversammlung  (der  Gemeindevertretung,
  Verbandsversammlung)  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  (§  140  LG.).

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Landgemeinde,  ein  Gutsbezirk  oder
ein  Gemeindeverband  die  ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde
innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf
den  Voranschlag  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so
verfügt  der  Landrat  unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in
den  Voranschlag  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe
(Zwangsetatisierung).  Gegen  die  Verfügung  des  Landrats  steht  der
Gemeinde,  dem  Besitzer  des  Gutes,  sowie  dem  Verbande  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  zu  (8  141  2LG.).

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  der  Schöffen,
der  Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorsteher,  sowie  der  sonstigen
Beamten  der  Lanbgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  hat
der  Landrat  die  Befugnis,  Ordnungsstrafen  zu  verhängen  (Warnungen,
Verweise,  Geldstrafen  bis  zu  9  M.,  gegen  untere  Beamte  Arreststrafen
bis  zu  3  Tagen,  Ges.  vom  21.  Juli  1852  88§  15,  18,  19).  Dieselbe
Befugnis  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
  steht  dem  Regierungspräsidenten  zu.  Gegen  die  Strafverfügungen
  findet  binnen  2  Wochen  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten
  bezw.  Oberpräsidenten  statt.  Gegen  den  von  letzteren  ergangenen
  Beschluß  ist  noch  Klage  beim  OVG.  zulässig.  In  dem
Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  (Disziplinarverfahren)  wird
die  Einleitung  von  dem  Landrat  bezw.  dem  Regierungspräsidenten
verfügt.  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  tritt  an
die  Stelle  der  Bezirksregierung  der  Kreisausschuß,  an  die  Stelle  des
Staatsministeriums  das  Oberverwaltungsgericht.
        <pb n="189" />
        §  48.  Kreisverbände.  169

8§  48.  Kreisverbände.  ?)

I.  Der  kommunale  Kreisverband  sogen.  Landkreis  setzt
sich  zusammen  aus  einer  Mehrheit  von  benachbarten  Stadt=  und  Landgemeinden
  und  Gutsbezirken  zwecks  wirtschaftlicher  Einheit.  Jeder
Kreis  bildet  einen  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner
Angelegenheiten  mit  den  Rechten  einer  Korporation.  Die  Veränderung
bestehender  Kreisgrenzen  und  die  Bildung  neuer,  sowie  die  Zusammenlegung
  mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.  Städte  mit  wenigstens
25000  Einwohnern  (unter  Ausschluß  der  aktiven  Militärpersonen)  haben
das  Recht,  aus  dem  Kreisverbande  auszuscheiden.  Sie  bilden  alsdann
einen  besonderen  Stadtkreis  mit  selbständiger  Verwaltung  der
kommunalen  Angelegenheiten  durch  ihre  besonderen  Organe  nach
Maßgabe  der  Städteordnung,  während  die  übertragenen  Staatsgeschäfte
durch  den  obrigkeitlichen  Beamten  der  Stadt  und  den  Stadtausschuß
besorgt  werden.

II.  Kreisangehörige  sind  alle,  welche  innerhalb  des  Kreises
einen  Wohnsitz  haben.  Aus  der  Kreisangehörigkeit  erwächst  das
Recht  zur  Teilnahme  an  der  Kreisverwaltung  und  =  ertretung  (aktives
und  passives  Wahlrecht)  und  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen
und  Anstalten  des  Kreises.  Andererseits  entsteht  die  Verpflichtung  zur
Übernahme  unbesoldeter  Amter  und  der  Vertretung  des  Kreises  und
zur  Zahlung  der  nötigen  Kreisabgaben.

Über  die  Verteilung  und  Aufbringung  der  Kreisabgaben  gelten
folgende  Grundsätze  (KO.  §8  10  ff.  KAG.  8§§  91,  92):  Die  Kreisabgaben
  dürfen  nur  durch  Zuschläge  zu  den  von  den  Kreisangehörigen
  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  (Einkommen-,  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbesteuer)  auferlegt  werden.  Bei  der  Verteilung
der  Kreissteuern  sind  die  Grund-,  Gebäude=  und  die  Gewerbesteuer
der  Klassen  I  und  II  in  der  Regel  mit  dem  gleichen  Betrage  desjenigen
Prozentsatzes  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Staatseinkommensteuer
belastet  wird.  Mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  kann  der
Betrag,  mit  welchem  die  Realsteuern,  also  die  Grundsteuer,  die  Gebäudesteuer
  und  die  Gewerbesteuer  der  Klassen  1  und  II  heranzuziehen  sind,
bis  auf  das  Anderthalbfache  jenes  Prozentsatzes  erhöht  oder  bis  auf

1)  KO.  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,
Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872  in  der  Fassung  vom  19.  März  1881
(GS.  S.  179).  Die  KO.  wurde  mit  einzelnen  Abänderungen  ausgedehnt  auf  alle
anderen  Provinzen  der  Monarchie  (mit  Ausnahme  von  Posen):  Hannover  1884,
Hessen-Nassau  1885,  Westfalen  1886,  Rheinprovinz  1887,  Schleswig-Holstein  1888.
Abänderung  hat  die  KO.  erfahren  durch  die  Landgemeindeordnung,  Kommunalabgabenges.
  und  die  Dotationsges.  vom  30.  April  1873  und  8.  Juli  1875.

Für  die  Provinz  Posen  gilt  weiterhin  die  auf  ständischen  Prinzipien  beruhende
Kreisverfassung.  KO.  vom  20.  Dezember  1828  (GS.  1829  S.  3).  Die  Kreiskommunalverwaltung
  liegt  hier  dem  Lan  drat  allein  ob,  welchem  nur  zur  Unterstützung
  der  Kreistag  zur  Seite  steht.  Es  kann  jetzt  jedoch  durch  Beschluß  des
Kreistages  dem  Kreisausschuß  die  Kreiskommunalverwaltung  nach  Maßgabe  der
KO.  für  die  östlichen  Provinzen  übertragen  werden  (Pos.  ALG.  Art.  V  B.  2).
*  v.  Brauchitsch,  Preußische  Verwaltungsges.  Bd.  2.  17.  Aufl.  Berlin  1903.

19  ff.
        <pb n="190" />
        170  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

die  Hälfte  desselben  ermäßigt  werden  (KA#.  §  91  Abs.  1  Nr.  2).
Unter  Anwendung  des  vom  Kreistage  beschlossenen  Verteilungsmaßstabes
  wird  das  Kreisabgabensoll  für  die  einzelnen  Gemeinden  und
selbständigen  Gutsbezirke  im  ganzen  berechnet  und  denselben  zur
Unterverteilung  auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben
Maßstabe  zur  Einziehung  sowie  zur  Abführung  im  ganzen  an  die
Kreiskommunalkasse  überwiesen.  Den  Städten  wie  den  Landgemeinden
bleibt  die  Beschlußfassung  darüber  vorbehalten,  in  welcher  Weise  ihre
Anteile  an  den  Kreissteuern  aufgebracht  werden  sollen.  Der  Stadtoder
  Landgemeinde  steht  es  danach  frei,  ihr  Kreisabgabensoll  im  Wege
der  besonderen  Unterverteilung  nach  dem  Kreisabgabenmaßstabe  oder
im  Wege  der  Kommunalbesteuerung  aufzubringen.

Außer  den  Kreisangehörigen  sind  diejenigen  physischen  Personen,
welche  ohne  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz  zu  haben,  bezw.  in  demselben
zu  den  persönlichen  Staatssteuern  veranlagt  zu  sein,  in  demselben
Grundeigentum  besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe,  oder  außerhalb
einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen)  mit  Einschluß  der
nicht  im  Kreise  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft
oder  einer  Kommanditgesellschaft  (Art.  85—150  HGB.)  verpflichtet,
zu  denjenigen  Kreisabgaben  beizutragen,  welche  auf  den  Grundbesitz,
das  Gewerbe,  den  Bergbau  oder  das  aus  diesen  Quellen  fließende
Einkommen  gelegt  werden.

Um  einer  Doppelbesteuerung  desselben  Einkommens  vorzubeugen,
  bestimmt  §  16  der  KO.,  daß  niemand  von  demselben  Einkommen
in  verschiedenen  Kreisen  zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden
darf.  Es  muß  daher  dasjenige  Einkommen,  welches  einem  Abgabepflichtigen
  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigentume,
oder  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  stattfindenden  Gewerbe=  oder
Bergbaubetriebe  zufließt,  bei  Feststellung  des  im  Kreise  zu  veranlagenden
Einkommens  desselben  außer  Berechnung  gelassen  werden.  Das  geschieht
  durch  Absetzung  der  bezüglichen  Einkommensquote  von  dem  zur
Staatssteuer  veranlagten  Gesamteinkommen  und  durch  verhältnismäßige
Herabsetzung  des  festgestellten  Steuersatzes  (KO.  §  16).

Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder
Gebrauche  bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude  (Artillerieschießplätze,
Exerzierplätze,  fiskalische  Schleusenetablissements,  Kanaldämme,  Dienstwohnungen,
  Pferdeställe,  Reitbahnen  der  Landgestüte,  die  dem  Betriebe
der  Staatseisenbahnen  dienenden  fiskalischen  Gebäude,  Weidenanpflanzungen
  an  Strömen  2c.),  die  königlichen  Schlösser  sind  von  den
Kreislasten  befreit  (KO.  8  17).

III.  Organe  der  kommunalen  Kreisverwaltung.  Als  solche
fungieren  der  Kreistag  und  der  Kreisausschuß.

1.  Der  Kreistag  besteht  in  Kreisen  mit  25.000  oder  weniger  Einwohnern
  aus  25  (auf  6  Jahre)  gewählten  Abgeordneten  der  Kreisbevölkerung.
  In  Kreisen  mit  mehr  als  250000  bis  100  000  Einwohnern
  tritt  für  jede  Vollzahl  von  5000  und  in  Kreisen  mit  mehr
als  100  000  Einwohnern  für  jede  über  die  letztere  Zahl  überschießende
Vollzahl  von  10  000  Einwohnern  je  1  Vertreter  hinzu.
        <pb n="191" />
        §  48.  Kreisverbände.  171

Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  werden  drei
Wahlverbände  gebildet  und  zwar:  Der  Wahlverband  der  größeren
ländlichen  Grundbesitzer,!)  der  der  Landgemeinden  und  der
der  Städte.

Die  Verteilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände
  geschieht  in  folgender  Weise:

à)  Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  darf  die  Hälfte,  und  in
denjenigen  Kreisen,  in  welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  ein
Drittel  der  Gesamtzahl  aller  Abgeordneten  nicht  übersteigen.

b)  Von  der  nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  übrigbleibenden
Zahl  der  Kreistagsabgeordneten  erhalten  die  Verbände  der  größeren
Grundbesitzer  und  der  Landgemeinden  ein  jeder  die  Hälfte.

Zum  Zwecke  der  Wahl  werden  bei  den  Landgemeinden  unter
möglichster  Anlehnung  an  die  Amtsbezirke  Wahlbezirke  gebildet,  deren
jeder  die  Wahl  von  einem  bis  zwei  Abgeordneten  zu  vollziehen  hat.
Die  Zahl  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  überhaupt  zu  wählenden
Abgeordneten  wird  auf  die  einzelnen  Städte  des  Kreises  nach  Maßgabe
  der  Seelenzahl  verteilt.  Sind  in  einem  Kreise  mehrere  Städte
vorhanden,  auf  welche  hiernach  nicht  je  ein  Abgeordneter  fällt,  so
werden  diese  Städte  behufs  der  Wahl  mindestens  eines  gemeinschaftlichen
  Abgeordneten  zu  einem  Wahlbezirk  vereinigt.

Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
zu  wählenden  Abgeordneten  treten  die  zu  diesem  Verbande  gehörigen
Grundbesitzer,  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer  in  der  Kreisstadt
  unter  dem  Vorsitze  des  Landrats  zusammen  (KO.  §  94).  Voll--zogen
  wird  die  Wahl  direkt  durch  die  Mitglieder  des  Wahlverbandes.
Bei  dem  Wahlakte  hat  jeder  Berechtigte  nur  1  Stimme.  Die  Vollziehung
  der  Wahlen  in  den  Wahlbezirken  des  Verbandes  der  Landgemeinden
  erfolgt  für  die  Gutsbezirke  durch  den  Gutsbesitzer,  für  die
Landgemeinden  durch  Wahlmänner,  welche  von  der  Gemeindevertretung
  (-versammlung)  gewählt  werden.  Wählbar  sind  alle  (seit  einem
Jahre  im  Kreise  angesessenen)  ländlichen  Grundbesitzer  und  domizilierten
Kommunalwahlberechtigten.

Die  Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Städten  bezw.  Städtewahlbezirken
  erfolgt  in  denjenigen  Städten,  welche  für  sich  einen  oder
mehrere  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  durch  den  Magistrat  und  die
Stadtverordnetenversammlung,  welche  zu  diesem  Zwecke  unter  dem
Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigt
werden.  In  denjenigen  Städten,  welche  mit  anderen  Städten  des
Kreises  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt  sind,  haben  der  Magistrat  und
die  Stadtverordneten  in  vereinigter  Sitzung  auf  je  250  Einwohner
einen  Wahlmann  zu  wählen.  Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirks

1)  Zu  den  größeren  ländlichen  Grundbesitzern  gehören  nach  §  86  KO.  alle  diejenigen
  zur  Zahlung  von  Kreisabgaben  verpflichteten  Grundbesitzer,  mit  Einschluß
der  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  welche  von  ihrem  gesamten,  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises
belegenen  Grundeigentum  mit  dem  Betrage  von  mindestens  225  M.  zur  Grundund
  Gebäudesteuer  veranlagt  sind.
        <pb n="192" />
        172  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

treten  unter  Leitung  des  Landrats  an  dem  von  dem  Kreisausschusse
zu  bestimmenden  Wahlorte  zur  Wahl  der  Abgeordneten  zusammen
(KO.  8  104).

Wählbar  zum  Wahlmanne  und  zum  Kreistagsabgeordneten  ist:

à)  Im  Wahlverbande  der  Städte  jeder  Bürger.

b)  In  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer,  sowie  der
Landgemeinden  ein  jeder  seit  1  Jahre  in  dem  Kreise  angesessene
ländliche  Grundbesitzer,  sowie  ein  jeder,  welcher  in  einer  Versammlung
dieser  Verbände  ein  Wahlrecht  ausübt  und  seit  1  Jahre  in  dem  Kreise
seinen  Wohnsitz  hat.

Die  Geschäfte  des  Kreistages  sind  folgende:

a)  Allgemein  ist  er  zur  Vertretung  des  Kreiskommunalverbandes
berufen.

b)  Im  besonderen  liegt  ihm  ob:

a)  Beratung  und  Beschließung  aller  kommunalen  Kreisangelegenheiten.


8)  Feststellung  des  Kreishaushaltsetats.

7)  Feststellung  der  Grundsätze  für  die  Verwaltung  des  Kreisvermögens.


0)  Beschlußfassung  über  die  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung
oder  im  Interesse  des  Kreises.

6)  Beschlußfassung  über  die  Einrichtung  von  Kreisämtern,  Zahl
und  Besoldung  der  Kreisbeamten.

5  Wahlen  zum  Kreisausschusse.

7)  Abgabe  von  Gutachten  an  die  Staatsbehörden.

Der  Kreistag  ist  von  dem  Landrat  zu  berufen,  welcher  verpflichtet
ist,  jährlich  wenigstens  2  Kreistage  anzuberaumen,  außerdem  aber  ist
er  hierzu  berechtigt,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.  Die  Zusammenberufung
  des  Kreistages  muß  erfolgen,  sobald  dieselbe  von  einem
Viertel  der  Kreistagsabgeordneten  oder  von  dem  Kreisausschusse  verlangt
  wird.

Den  Vorsitz  im  Kreistage  führt  der  Landrat,  welcher  auch  die
Verhandlungen  leitet  und  die  Ordnung  in  der  Versammlung  handhabt.
Die  Sitzungen  des  Kreistages  sind  öffentlich;  für  einzelne  Gegenstände
kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  der  Versammlung
  die  Offentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Der  Kreistag  kann
nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend
ist.  Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt,  nur  ausnahmsweise  bei  neuer  Belastung  der  Kreisangehörigen,
Veräußerung  von  Grund=  oder  Kapitalvermögen  des  Kreises,  Veränderung
  des  festgestellten  Verteilungsmaßstabes  für  die  Kreisabgaben
ist  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Drittel  der  Abstimmenden
erforderlich.  »

2.DerKreisausschuß.Uberihns.S.106ss.

Zur  Besorgung  von  einzelnen  Kreisangelegenheiten  und  für  die
unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Kreisinstitute
kann  der  Kreistag  nach  Bedürfnis  besondere  Kommissionen  oder
Kommissare  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  bestellen.
        <pb n="193" />
        §  49.  Provinzialverbände.  173

8§  49.  Provinzialverbände.  1

I.  Umfang  und  Begrenzung.  Jede  Provinz  bildet  einen  mit
den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten  Kommunalverband  zur
Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.  Derartige  Angelegenheiten  der
kommunalen  Provinzialverwaltung,  deren  Erledigungen  den  Provinzialverbänden
  obliegt,  sind  generell  alle  Gegenstände,  welche  auf  Grund
der  Beschlüsse  der  Provinziallandtage  im  Interesse  der  Provinz  zu
Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  erklärt  werden,  ausgenommen
hiervon  sind  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung,  speziell  die
Verwaltung  des  Provinzialvermögens,  die  Angelegenheiten  der  früheren
provinzialständischen  oder  kommunalständischen  Verbände,  und  diejenigen,
welche  ihnen  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  überwiesen  sind,
z.  B.  die  durch  das  Dotationsgesetz  vom  8.  Juli  1875  übertragenen
Verwaltungszweige,  Anstalten  2c.  (§  4  f.)  und  die  Erhaltung  und
Verwaltung  der  früheren  Staatschausseen  (88§  18  ff.),  die  Verwaltung
  der  Landarmenverbände  einschließlich  des  Korrigendenwesens
  (Ges.  vom  8.  März  1871  8§§  26  ff.  und  Ges.  vom  11.  Juli
1891),  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  (Ges.  vom
13.  März  1878  nebst  Nov.  vom  27.  März  1881  und  vom  23.  Junie
1884),  die  Errichtung  von  Landeskulturrentenbanken  (Ges.
vom  13.  Mai  1879),  die  Entschädigung  bei  Viehseuchen  für
getötete  oder  gefallene  Tiere  (Ges.  vom  12.  März  1881  §§  12  ff.  und
Ges.  vom  18.  Juni  1894).

Zum  Kommunalverbande  der  Provinz  (Provinzialverband)  gehören
alle  innerhalb  der  Grenzen  belegenen  Kreise  und  alle  zu  diesen  Kreisen
gehörenden  Ortschaften.

Die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  ist  aus  dem  Kommunalderbande
  der  Provinz  Brandenburg  ausgeschieden  und  bildet  eine  eigene
kommunale  Provinz.

Die  Veränderung  bestehender  Provinzialgrenzen  erfolgt  durch  Gesetz.

II.  Die  Provinzialangehörigen  (Rechte  und  Pflichten).

Als  solche  gelten  alle  Angehörigen  der  zu  der  Provinz  gehörigen
Kreise.  Sie  sind  berechtigt  zur  Teilnahme  an  der  Verwaltung  und
Vertretung  des  Provinzialverbandes  und  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
  Einrichtungen  und  Anstalten  des  Provinzialverbandes.  Sie  sind
verpflichtet,  zu  den  Provinziallasten  beizutragen.

1II.  Die  Organe  des  Provinzialverbandes  sind:  Der
Provinziallandtag  (§8§  9  ff.  34  ff.),  der  Provinzialausschuß  (§8  45,  58  ff.)
und  der  Landesdirektor  oder  Landeshauptmann  (88  87  ff.).

1)  Prov.-O.  f.  d.  Prov.  Ost=  u.  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien
u.  Sachsen  v.  29.  Juni  1875  (i.  d.  Fassung  v.  22.  März  1881)  GS.  S.  176.  Auf
alle  anderen  Provinzen  mit  Ausnahme  von  Posen  ist  die  Prov.-O.  mit  einigen
Abänderungen  ausgedehnt  worden.  Hannover  1884,  Hessen-Nassau  1885,  Westfalen
1886,  Rheinprovinz  1887,  Schleswig-Holstein  1888.  Abänderungen  sind  erfolgt
durch  die  Dotationsges.  und  KXG.  Für  Posen  gilt  noch  die  Prov.-O.  v.  27.  März
1824  (GS.  S.  141)  mit  den  Abänderungen,  die  es  durch  das  Ges.  v.  19.  Mai
1889  (GS.  S.  108)  erfahren  hat.
6  Ess  v.  Brauchitsch,  Preußische  Verwaltungsgesetze  Bd.  2.  17.  Aufl.  1903.
        <pb n="194" />
        174  4.  Buch.  Die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Preußen.

1.  Der  Provinziallandtag  (die  Provinzialversammlung)  besteht
aus  Abgeordneten  der  Land=  und  Stadtkreise  der  Provinz.  In  den
Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern  und  Sachsen
werden  für  jeden  Kreis  2  Abgeordnete,  in  der  Provinz  Schlesien  für
jeden  Kreis  mit  weniger  als  40  000  Einwohnern  1  Abgeordneter,  für
jeden  Kreis  mit  40  000  oder  mehr  Einwohnern  2  Abgeordnete  gewählt.
In  Fällen  mit  höherer  Einwohnerzahl  eines  Kreises  werden  drei  und
mehr  Abgeordnete  gewählt.

Die  Abgeordneten  werden  auf  6  Jahre  gewählt  und  zwar  der
Landkreise  von  den  Kreistagen,  der  Stadtkreise  von  dem  Magistrat  und
der  Stadtverordnetenversammlung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter
dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtages  ist  jeder  selbständige
  Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  welcher  das  30.  Lebensjahr
vollendet  hat,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet
und  seit  mindestens  einem  Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz  oder
Wohnsitz  angehört.

Die  Einberufung  des  Provinziallandtages  erfolgt  von  dem  Könige
alle  zwei  Jahre  wenigstens  einmal,  außerdem  aber,  so  oft  es  die
Geschäfte  erfordern.  Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung  und
Schließung  des  Provinziallandtages  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten
der  Provinz  als  königlicher  Kommissarius  oder  den  für  ihn  in  dieser
Eigenschaft  ernannten  Stellvertreter.  Die  Sitzungen  des  Provinziallandtages
  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Die  Beschlußfähigkeit  wird
bedingt  durch  die  Anwesenheit  von  mehr  als  der  Hälfte  der  Mitglieder;
die  Beschlüsse  selbst  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  selbstgewählte
  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt
die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.  Im  übrigen
regelt  der  Provinziallandtag  seinen  Geschäftsgang  durch  Geschäftsordnung.

Der  Geschäftskreis  des  Provinziallandtages  ist  folgender.  Allgemein:
Abgabe  von  Gutachten  über  die  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe,
  Vertretung  des  Provinzialverbandes,  Verwaltung  aller  Provinzial-=angelegenheiten,
  soweit  sie  nicht  dem  Provinzialausschusse  und  dem
Landesdirektor  übertragen  sind,  insonderheit  Beschlußfassung  über  die
Verwendung  der  staatlichen  Zuschüsse  (Dotationen),  über  die  Einnahmen
aus  dem  Provinzialvermögen,  die  Feststellung  des  Provinzialhaushaltsetats,
  die  Einrichtung  von  Provinzialämtern,  die  Feststellung
der  Grundsätze,  nach  denen  die  Verwaltung  des  Provinzialverbandes
zu  erfolgen  hat,  Beschlußfassung  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  und  Immobiliarrechten.  Der  Provinziallandtag  vollzieht  die
Wahlen  zum  Provinzialausschusse.  ·

2.  Der  Provinzialausschuß.  Er  besteht  aus  einem  Vorsitzenden
und  einer  durch  das  Provinzialstatut  festzusetzenden  Zahl  von  mindestens
7  bis  höchstens  13  Mitgliedern.  Außerdem  ist  der  Landesdirektor
von  Amts  wegen  Mitglied  des  Provinzialausschusses.  Der  Vorsitzende,
die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  aus  der  Zahl  der  letzteren
der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  werden  von  dem  Provinziallandtage
gewählt.  Wählbar  ist  jeder  zum  Provinziallandtage  wählbare  An-
        <pb n="195" />
        §  49.  Provinzialverbände.  175

gehörige  des  Deutschen  Reichs.  Ausgeschlossen  sind  von  der  Wählbarkeit
  der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten,  sowie  sämtliche
Provinzialbeamte.  Die  Wahl  des  Vorsitzenden,  der  Mitglieder  des
Provinzialausschusses  und  deren  Stellvertreter  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Der  Provinzialausschuß  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte
erfordern.  Die  Berufung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden,  sie  muß
erfolgen  auf  schriftlichen  Antrag  des  Landesdirektors  oder  der  Hälfte
der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses.  Die  Beschlüsse  werden
nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Zur  Beschlußfähigkeit  gehört  die
Anwesenheit  von  mehr  als  der  Hälfte  der  Mitglieder.  .

Dem  Provinzialausschusse  liegt  die  Erledigung  folgender  Geschäfte  ob:

a)  Vorbereitung  und  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtages;


b)  Verwaltung  der  ihm  überwiesenen  Angelegenheiten  (Kranken-,
Irren-,  Blinden-,  Taubstummenanstalten,  Landarmen=  und  Korrigendenhäuser);


c)  die  Ernennung  der  Provinzialbeamten,  soweit  die  Ernennung
derselben  nicht  dem  Provinziallandtage  vorbehalten  ist,  die  Leitung
der  Geschäftsführung  und  deren  Beaussichtigung.

3.  Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann  in  Ost-,  Westpreußen,
  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen,  Rheinprovinz)
  ist  der  oberste  Kommunalbeamte  der  Provinz  (mit  dem  Rang
der  Räte  3.  Klasse),  gewählt  vom  Provinziallandtage  auf  6—12  Jahre,
bestätigt  vom  König.

Er  führt  unter  Aufsicht  des  Provinzialausschusses  die  laufenden
Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung.  Er  bereitet  die
Beschlüsse  des  Provinzialausschusses  vor  und  trägt  für  die  Ausführung
derselben  Sorge.  Er  ist  der  Dienstvorgesetzte  sämtlicher  Provinzialbeamten.
  Er  vertritt  den  Provinzialverband  nach  außen  in  allen
Angelegenheiten,  insbesondere  auch  da,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht
  verlangen.  Urkunden,  mittels  deren  der  Provinzialverband
Verpflichtungen  übernimmt,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden
Beschlusses  des  Provinziallandtages  bezw.  -ausschusses  von  dem  Landesdirektor
  bezw.  von  2  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses  unterschrieben
  und  mit  dem  Amtssiegel  des  Landesdirektors  versehen  sein.

Dem  Landesdirektor  können  zur  Mitwirkung  bei  Erledigung  der
Geschäfte  noch  andere  vom  Provinziallandtage  zu  wählende  obere
Beamte  (Landesrat,  Landessyndikus,  Landesbaurat)  mit  beratender  oder
beschließender  Stimme  zugeordnet  werden.

8  S0.  Besonders  geartete  Kommmunalverbäude.  )

1.  Herzogtum  Lauenburg  und  die  Hohenzollern'schen  Lande.  Sie
bilden  je  einen  selbständigen  „Landeskommunalverband“.  Der
Verband  wird  vertreten  in  Hohenzollern  durch  einen  Kommunal-1)

  Bgl.  B.  Hübler,  Die  Organisation  der  Verwaltung  §  12  S.  41  f.  Hübler
nennt  die  Verbände:  Irreguläre  Kommunalverbände.
        <pb n="196" />
        176  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

landtag  und  einen  Landesausschuß  (Landesordn.  vom  2.  April
1873),  in  Lauenburg  durch  eine  Kreisversammlung  (Kreistag)
und  einen  Kreisausschuß  (V.  vom  24.  August  1882  K0O.  für
Schleswig-Holstein  §  45).

2.  In  der  Provinz  Hessen-Nassau  bilden  die  beiden  Regierungsbezirke
  Kassel  und  Wiesbaden  je  einen  besonderen  kommunalen  „Bezirksverband“.
  Vertreten  wird  er  durch  einen  Kommunallandtag
und  einen  Landesausschuß  (Ges.  über  die  Einf.  der  Prov.-O.  in
Hessen-Nassau  vom  8.  Juni  1885  Art.  I).

Füuftes  Buch.
Die  materielle  Staatsverwaltung.

Erstes  Kapitel.
Finanzwesen.

Erster  Titel.
8  51.  Die  Staatsfinanzverwaltung.

Die  Aufgabe  der  Staatsfinanzverwaltung  besteht  darin,  neben  der
Verwaltung  des  Staatsvermögens  und  der  Staatsschulden  die  zur
Deckung  des  Staatsbedarfs  erforderlichen  Mittel  zu  beschaffen,  zu
verwalten  und  zweckentsprechend  zu  verwenden.

Art  und  Umfang  des  Bedarfs  hängen  von  den  dem  Staate  gesetzten
Aufgaben  in  den  einzelnen  Verwaltungsgebieten  ab.  Je  größer  und
umfassender  die  Fürsorge  des  Staates  zur  Sicherung  und  zum  Wohle
seiner  Untertanen  und  die  dafür  gemachten  Aufwendungen  sind  bezw.
wurden,  um  so  mehr  war  der  Staat  auch  bedacht,  sich  Einnahmequellen
zu  erschließen,  und  um  so  komplizierter  gestaltete  sich  die  staatliche
Finanzverwaltung.

Die  Grundlagen  des  preußischen  Finanzwesens  fallen  in  das  18.  Jahrhundert
  in  die  Zeit  der  Regierung  des  Königs  Friedrich  Wilhelm  I.,
welcher  Steuern  nach  der  damaligen  ständischen  Gliederung  der
Bevölkerung  von  dieser  erhob.

Eine  Neuordnung  des  preußischen  Finanzwesens  erfolgte  erst  durch
die  Gesetzgebung  von  1810,  wo  eine  gleichmäßige  Besteuerung  von
Stadt  und  Land  in  Form  von  Konsumtions-,  Luxus-,  Gewerbe=  und
Stempelsteuern  für  alle  Klassen  der  Bevölkerung  eingeführt  wurden.

Eine  umfassende  Neugestaltung  des  ganzen  Steuersystems  wurde
durch  Motz  und  Maaßen  in  den  Jahren  1818—1822  zur  Durchführung
gebracht,  indem  in  Zukunft  vier  Arten  indirekter  Steuern  (Grenzzölle,
die  indirekten  Verbrauchsabgaben  von  Bier,  Branntwein,  Tabak  (später
auch  Rübensteuer  und  Salzsteuer!,  Schlacht=  und  Mahlsteuer  und
Stempelsteuer)  und  ferner  drei  Arten  direkter  Steuern,  die  Grundsteuer,
  die  Klassensteuer  in  den  kleineren  Städten  und  auf  dem  flachen
        <pb n="197" />
        §  51.  Die  Staatsfinanzverwaltung.  177

Lande  und  die  Gewerbesteuer  erhoben  wurden.  Die  Finanzverwaltung
selbst  wurde  durchgreifend  geordnet  durch  die  Verordnung  v.  17.  Jan.
1820.  In  der  Folgezeit  trat  neben  die  Klassensteuer  seit  1851  eine
klassifizierte  Einkommensteuer  für  die  Einkommen  von  über  1000  Talern,
die  Grund=  und  Gebäudesteuer  wurde  1861  einheitlich  gestaltet,  die
Schlacht=  und  Mahlsteuer  kam  seit  1875  meistens  in  Wehfall.

Wichtige  Veränderungen  in  dem  preußischen  Steuersystem  traten
durch  die  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes  bezw.  Deutschen  Reichs
ein.  Die  meisten  indirekten  Steuern  gingen  auf  den  Norddeutschen
Bund  bezw.  das  Reich  über.  Preußen  verblieben  anfänglich  noch  die
Stempel=  und  Erbschaftssteuer,  von  denen  letztere  infolge  der  Reichserbschaftssteuer
  (Erbschaftssteuergesetz  vom  3.  Juni  1906)  in  Wegfall
kam.  Neue  Einnahmen  erschlossen  sich  für  Preußen  aus  der  Verstaatlichung
  der  Eisenbahnen.  Eine  neue  durchgreifende  Ordnung  der
direkten  Steuern  und  der  Kommunalbesteuerung  vollzog  sich  in  Preußen
in  den  Jahren  1891/93  durch  die  Migquel'sche  Steuerreform.

Zweiter  Titel.
§#352.  Das  Budgetrecht  und  die  Rechnungskontrolle.  :!)

Bereits  seit  Errichtung  der  Generalrechenkammer  im  Jahre  1714
bedurfte  es  der  Aufstellung  eines  Staatshaushaltsvoranschlags  (Etats)
für  alle  im  Laufe  des  Etatsjahres  voraussichtlich  eingehenden  Einnahmen
  und  die  erforderlich  werdenden  Ausgaben  des  Staates.  Bezüglich
  der  Ausgaben  lag  darin  zugleich  eine  Instruktion  für  die  Beamten,
  sodaß  sie  hiernach  beurteilen  konnten,  was  sie  ausgeben  durften,
widrigenfalls  sie  wegen  des  Mehrbetrages  ein  Tesektenverfahren  zu  gewärtigen
  hatten.  Damals  hatte  der  Etat  nur  eine  interne  und  staatswirtschaftliche
  Bedeutung;  eine  staatsrechtliche  Bedeutung  erhielt  er  erst
durch  die  preußische  Verfassungsurkunde,  indem  durch  die  Bestimmungen
der  Verfassung  das  Verhältnis  der  verschiedenen  Staatsgewalten  zueinander,
  insbesondere  das  Verhältnis  der  zweiten  Kammer  zur  Staatsregierung
  geregelt  wurde.

Art.  99  der  preußischen  Verfassung  bestimmt:  Alle  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staates  müssen  für  jedes  Jahr  im  voraus  veranschlagt
und  auf  den  Staatshaushaltsetat  gebracht  werden.

Letzterer  wird  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt.  Nach  dem  Gesetz
vom  29.  Juni  1876  (GS.  S.  177)  beginnt  das  Etatsjahr  in  Preußen
mit  dem  1.  April  und  endet  am  31.  März.  UÜber  die  Tragweite  des

1)  Literatur:  R.  Gneist,  Gesetz  und  Budget.  1878;  derselbe  in  v.  Holtzendorffs
Rechtslexikon  III  S.  732  Art.:  „Steuerverweigerung“;  P.  Laband,  Das  Budgetrecht
  nach  den  Bestimmungen  der  preuß.  Vl.  2c.  Berlin  1867;  derselbe  in  der
Zeitschr.  f.  öffentl.  R.  1886  S.  137  ff.;  H.  Schulze,  Lehrb.  des  preuß.  Staatsr.  II
§  200;  Zorn,  Reichsstaatsr.  II  S.  327  f.;  derselbe  in  Hirths  Annalen  1889  S.  363;
v.  Rönne,  Preuß.  Staatsr.  1  §§  116  f.;  G.  Meyer,  Lehrbuch  §§  204  ff;  Fricker,
Die  Natur  der  Steuerbewilligung  und  des  Finanzgesetzes,  in  d.  Zeitschr.  f.  d.  gesamte
  Staatswissenschaft  Bd.  17  S.  663  f.;  Gustav  Seidler,  Budget  und  Budgetrecht,
  Wien  1885;  Arndt,  Arch.  f.  öffentl.  R.  1888  S.  532  f.  VU.  Bem.  zu
Tit.  VIII.  S.  306  ff.

Altmann,  Handvuch  der  Verfassung  11.  12
        <pb n="198" />
        178  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Art.  99  herrscht  Streit.  Man  streitet  insbesondere  darüber,  welche
rechtliche  Natur  dem  Etat  zukommt.

Eine  weit  verbreitete  Ansicht  (Fricker,  Gneist,  Laband,  G.  Meyer  §  205,
H.  Scuhze  II  §  200,  Prazak,  Arch.  f.  öffentl.  R.,  Seydel,  Bayr.
Staatsr.  1I  §  281,  Jellinek,  Gesetz  u.  Verordnung  S.  130  f.  S.  276  f.)
geht  dahin,  daß  das  Gesetz  herkömmlich  in  Preußen  gleichbedeutend
mit  „Anordnung  eines  Rechtssatzes“  sei,  infolgedessen  sei  der
Etat  kein  Gesetz,  sondern  nur  ein  Verwaltungsakt  in  Gesetzesform.
Daraus  ergebe  sich,  daß,  da  bei  Vornahme  dieses  Verwaltungsaktes
die  Gesetze  beobachtet  werden  müssen,  das  Abgeordnetenhaus  nicht  besugt
  sei  (auch  formell  nicht),  auf  Gesetzen  oder  auf  gesetzlich  begründeten
Einrichtungen  des  Staates  beruhende  Einnahmen  oder  Ausgaben  zu
verweigern.  Die  Entscheidung  der  hier  aufgeworfenen  Frage  hängt  von
der  Definition  des  Begriffs  „Gesetz“  ab.  Die  einen  sehen  in  einem
Gesetz  alles  das,  was  von  den  gesetzgebenden  Faktoren  ohne  Rücksicht
auf  seinen  Inhalt  als  Gesetz  bezeichnet  wird,  während  andere  nur  das
als  Gesetz  erklären,  was  eine  Rechtsnorm  enthält.  Letztere  Ansicht
stützt  sich  auf  die  geschichtliche  Entwicklung,  besonders  in  Preußen.  Es
wird  darauf  hingewiesen,  daß  das  Wort  „Gesetz“  älter  als  die  Verfassung
  sei,  mithin  ehemals  keinen  Zusammenhang  mit  den  Rechten
der  Volksvertretung  hätte  haben  können  und  die  Anordnung  eines
Rechtssatzes  (im  Gegensatz  zum  Gewohnheitsrecht)  ausgedrückt  habe.
Hiergegen  hat  man  mit  Recht  eingewendet,  daß  in  Preußen  vor  der
Verfassung  nicht  jede  Anordnung  eines  Rechtssatzes  Gesetz  hieß,  sondern
nur  die  vom  Landesherrn  getroffene,  in  bestimmter  Form  verkündete
  Anordnung.  Ferner  darf  nicht  unberücksichtigt  bleiben,  daß
seit  der  Verfassung  in  Preußen  die  gesetzgebenden  Faktoren  geschaffen
sind,  die  pflichtmäßig  allein  zu  prüfen  haben,  ob  die  zu  treffende  Anordnung
  in  der  Form  eines  Gesetzes  zu  erlassen  ist.  Wenn  daher
Abs.  2  des  Art.  99  Vl.  bestimmt,  daß  der  Etat  jährlich  durch  ein
Gesetz  festgestellt  wird,  so  soll  damit  nur  gesagt  sein,  daß  der  Etat  der
Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren  bedarf.  Vgl.  Bornhak,  Grundriß
  des  Verwaltungsrechts.  Leipzig  1906  S.  168.  Im  übrigen
enthält  aber  auch  das  Etatsgesetz  eine  Reihe  zwingender  Rechtsnormen,
  wie  diese  in  dem  Komptabilitätsgesetz  vom  11.  Mai  1898
GS.  S.  77  nebst  Ausf.-Anw.  vom  8.  Juni  1898  Ml.  S.  133
und  Verordn.  vom  13.  Juni  1899,  Abg.  ZBl.  S.  164  im  einzelnen
aufgezählt  sind.  Dieses  Gesetz  regelt  die  Ausstellung  des  Etats
(658  1—12),  die  Führung  des  Staatshaushalts  und  die  Rechnungslegung
  und  Kontrolle.  Hervorzuheben  ist,  daß  auf  Grund  der  von
den  Ministern  und  obersten  Verwaltungschefs  ausgestellten  einzelnen
Voranschläge  der  allgemeine  Staatshaushaltsvoranschlag  vom  Finanzminister
  zusammengestellt  wird.  Der  Voranschlag  zerfällt  in  Einnahmen
und  Ausgaben,  letztere  gliedern  sich  in  dauernde  und  in  einmalige  und
außerordentliche.  Getrennt  sind  aufzuführen:  die  einen  Überschuß  abwerfenden
  Einnahmezweige  (Staatsgüter  und  Forsten,  Lotterie,  Seehandlung,
  Bergwerke,  Eisenbahnen  und  Steuern),  denen  als  Ausgaben
die  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  gegenüberstehen,  ferner
        <pb n="199" />
        §  52.  Das  Budgetrecht  und  die  Rechnungskontrolle.  179

die  allgemeine  Finanzverwaltung  und  die  Dotationen  (Zuschuß  zur
Kronfideikommißrente,  Staatsschulden,  Landtagskosten),  endlich  die
Staatsverwaltung.  —  Jeder  dieser  Teile  zerfällt  nach  den  Ministerien
oder  selbständigen  Verwaltungen  in  Hauptvoranschläge,  diese  für  die
einzelnen  Verwaltungen  in  Einzelvoranschläge  und  letztere  nach  den
einzelnen  Gegenständen  in  Kapitel  und  Titel.

Durch  das  Budgetrecht  ist  dem  Landtag  ein  mächtiger  Anteil  an  der
ganzen  Staatsverwaltung  eingeräumt.  Der  Landtag  hat  die  Befugnis,
nicht  bloß  die  Erhöhung  bestehender  oder  die  Einführung  neuer  Steuern
abzulehnen,  sondern  hat  auch  die  auf  Gesetz  beruhende  Ausgabe  zu  bewilligen,
  eventuell  zu  verweigern.  Dieses  Recht  des  Landtags  ist  allerdings
  nach  preußischem  Staatsrecht  insoweit  eingeschränkt,  als  er  nicht
befugt  ist,  bestehende  Steuern  und  Abgaben  zu  verweigern  und  zu
streichen.  Daher  hat  er  zwar  ein  Ausgabebewilligungs=  bezw.  -verweigerungsrecht,
  nicht  aber  in  Ansehung  der  bestehenden  Abgaben  ein
Steuerverweigerungsrecht.  Die  bestehenden  Abgaben  und  Steuern  sind
daher  unter  allen  Umständen  fortzuerheben,  da  der  Landtag  die  bestehenden
  Steuergesetze  nicht  von  neuem  zu  bewilligen  hat.  Im  übrigen
wird  man  bezüglich  der  Mitwirkung  des  Landtages  die  einzelnen  Einkommensquellen
  des  Staates  auseinanderhalten  müssen.

Bezüglich  der  Einnahmen  aus  dem  Staatsvermögen  (Domänen,
Forsten,  Eisenbahnen  u.  dergl.  m.)  ist  kein  Streit,  daß  die  Erhebung
dieser  Einnahmen  von  der  Bewilligung  des  Landtages  nicht  abhängig
gemacht  ist.

Hinsichtlich  der  Steuern  bestimmt  Art.  109  Vl.,  daß  die  einmal
bestehenden  Steuern  und  Abgaben  forterhoben  werden,  mithin  einer
jährlichen  Bewilligung  durch  den  Landtag  nicht  bedürfen.

Nach  vorstehendem  ergibt  sich,  daß  in  Preußen  für  den  Landtag  ein
Einnahmebewilligungsrecht  nicht  besteht.  Überschreitungen  der  etatsmäßigen
  Einnahmen  werden  dem  Landtage  nur  zur  Kenntnis,  nicht
zur  Genehmigung  mitgeteilt.  Dagegen  ist  dem  Landtage  das  Ausgabebewilligungsrecht
  mit  der  Maßgabe  eingeräumt,  daß  selbst  die  gesetzlich
  vorgeschriebenen  oder  notwendigen  Ausgaben  der  vorgängigen  oder
nachträglichen  Genehmigung  des  Landtages  bedürfen.  Letzterer  ist  aber
verpflichtet,  solche  Ausgaben  zu  bewilligen.  Die  Ausgaben  sollen  damit
  als  gesetzliche  und  notwendige  anerkannt  werden.  Während  in  vorstehenden
  Fällen  eine  gesetzliche  Verpflichtung  des  Landtages  zur
Bewilligung  verliegt,  ist  nur  eine  moralische  Verpflichtung  des  Landtags
  anzuerkennen,  wenn  es  sich  um  Bewilligung  einer  weiteren  Rate
einer  bereits  im  Prinzip  bewilligten  Ausgabe  handelt.

Sind  außeretatsmäßige  Ausgaben  geleistet,  selbst  wenn  diese  auf
Gesetz  beruhen,  so  ist  die  Staatsregierung  dem  Landtage  hierfür  verantwortlich
  und  bedarf  der  nachträglichen  Genehmigung  (Indemnität),
selbst  wenn  die  Ausgabe  eine  notwendige  war,  also  die  Bewilligung
seitens  des  Landtages  nicht  verweigert  werden  darf.  Würde  der
Landtag  die  Bewilligung  derartiger  Ausgaben  verweigern,  so  würde
trotzdem  der  gegen  den  Staat  erwachsene  Anspruch  dritter  in  seiner
Geltendmachung,  Fälligkeit,  Klagbarkeit  nicht  berührt  werden.  Die

12.
        <pb n="200" />
        180  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Staatsregierung  würde  die  Befriedigung  dieser  Ansprüche  vornehmen
müssen,  würde  nur  dem  Landtage  hierfür  verantwortlich  sein,  und  auch
dies  nur  moralisch,  da  eine  Ministeranklage  in  Preußen  zurzeit  nicht
möglich  ist.

Sind  Etatsüberschreitungen  vorgekommen,  )  so  ist  nach  Art  104
Vu.  die  nachträgliche  Genehmigung  beider  Häuser  des  Landtages
erforderlich.  Es  wird  jedoch  für  nicht  erforderlich  erachtet,  daß  die
Genehmigung  noch  in  derselben  Session  eingeholt  wird  (ogl.  Anl.
z.  Sten.  Ber.  d.  Abg.  H.  1863  S.  1176  f.,  Schwartz  S.  322,  a.  M.
v.  Rönne,  Bd.  1  Anm.  6  S.  621).  Ferner  kann  die  Vorlage  der
Regierung  um  Genehmigung  nebst  Rechnung  gleichzeitig  beiden  Häusern,
sogar  dem  Herrenhaus  vor  dem  Abgeordnetenhaus  zugehen,  da  dies
nur  Finanzvorlagen,  aber  nicht  Finanzgesetzentwürfe  (Art.  63  Abs.  3
Uu.)  sind.  (Vgl.  Schwartz  S.  320  und  Arndt,  Vu.  Anm.  3  zu
Art.  104  S.  335.)  Die  Genehmigung  braucht  nicht  die  Form  eines
Gesetzes  zu  haben,  ein  einfacher  Beschluß  genügt.  Jedes  Haus  kann
selbständig  und  unabhängig  von  dem  anderen  die  Genehmigung  aussprechen.
  Die  Generaldecharge  kann  erst  erteilt  werden,  nachdem  die
Etatsüberschreitung  von  beiden  Häusern  genehmigt  ist.  Erteilen  die
Kammern  die  Genehmigung  nicht,  so  ergeben  sich  daraus  unmittelbare
rechtliche  Folgen  nicht.  Die  Verweigerung  oder  Vorenthaltung  der
Decharge  durch  den  Landtag  hindert  nicht  die  Dechargierung  des
Rechnungsführers  durch  die  Oberrechnungskammer  und  die  Staatsregierung.


Etatsüberschreitungen  im  Sinne  des  Art.  104  sind  gemäß  §  19
Abs.  1  des  Ges.  vom  27.  März  1872  (GS.  S.  278)  nur  Mehrausgaben,
  welche  gegen  die  einzelnen  Kapitel  und  Titel  des  Staatshaushaltsetats
  oder  gegen  die  von  dem  Landtage  genehmigten  Titel
des  Spezialetats  stattgefunden  haben,  es  sei  denn,  daß  einzelne  Titel
ausdrücklich  als  übertragbar  bezeichnet  sind,  und  bei  solchen  die  Mehrausgaben
  bei  einem  Titel  durch  Minderausgaben  bei  anderen  ausgeglichen
  werden.

Kommt  der  Etat  infolge  nicht  erlangter  Zustimmung  des  Landtages
überhaupt  nicht  zustande,  so  darf  und  muß  die  Staatsregierung  auf
Grund  Art.  109  Vl.  die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  forterheben.
  Dritten  gegenüber  hat  sie  auch  über  die  Staatsmittel  zu
verfügen,  sie  hat  die  Gläubiger  des  Staates  zu  befriedigen,  Verträge
zu  erfüllen,  alle  Forderungen  einzuziehen.  Sie  leistet  diese  Ausgaben
ohne  Etatsgesetz  der  Verfassung  zuwider  und  bleibt  dem  Landtage  für
alle  Ausgaben  verantwortlich.  Diese  Verantwortung  kann  der  Regierung
nur  durch  Erteilung  der  nachgesuchten  Indemnität,  eines  internen
Staatsaktes,  abgenommen  werden.

Die  Rechnungskontrolle  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die
Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat  von  der  Oberrechnungskammer,
  deren  Einrichtung  und  Befugnisse  besonders  geregelt  sind

1)  Literatur:  H.  Schulze  II  §  210;  v.  Rönne  §  117  I,  S.  616  f.;  Arndt,  im
Arch.  f.  öffentl.  R.  1888  S.  337.
        <pb n="201" />
        §  52.  Das  Budgetrecht  und  die  Rechnungskontrolle.  181

durch  Gesetz  vom  27.  März  1872  nebst  Regulativ  vom  22.  September
1873  und  AE.  vom  11.  Juni  1877  und  27.  Juli  1874  und  Komptabilitätsges.
  vom  11.  Mai  1898,  geprüft  und  festgestellt  werden.  Die
allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  jeden  Jahres,  einschließlich
  einer  ÜUbersicht  der  Staatsschulden,  wird  mit  den  Bemerkungen
der  Oberrechnungskammer  zur  Entlastung  der  Staatsregierung  den
Kammern  vorgelegt.

Die  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer  müssen  enthalten  (§  18
des  Ges.  vom  27.  März  1872):  1.  „ob  die  in  der  Rechnung  aufgeführten
  Beträge  in  Einnahme  und  Ausgabe  mit  denjenigen  übereinstimmen,
  welche  in  den  revidierten  Kassenrechnungen  nachgewiesen
sind;  2.  ob  und  inwieweit  bei  der  Vereinnahmung  oder  Verausgabung
oder  Verwendung  von  Staatsgeldern  oder  bei  der  Erwerbung,  Benutzung
oder  Veräußerung  von  Staatseigentum  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
  des  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetats  oder  des
von  der  Landesvertretung  genehmigten  Titels  der  Spezialetats  (§  19),
oder  von  den  mit  einzelnen  Positionen  des  Etats  verbundenen  Bemerkungen
  oder  von  den  Bestimmungen  der  auf  die  Staatseinnahmen
und  Staatsausgaben  oder  auf  die  Erwerbung,  Benutzung  oder  Veräußerung
  von  Staatseigentum  bezüglichen  Gesetze  (nicht  bloß  von
Verwaltungsvorschriften)  stattgefunden  haben,  insbesondere  3.  zu  welchen
Etatsüberschreitungen  im  Sinne  des  Art.  104  der  Vl.  (§  19),  sowie
zu  welchen  außeretatsmäßigen  Ausgaben  die  Genehmigung  des  Landtages
  noch  nicht  beigebracht  ist.“  Von  der  Einziehung  dem  Staate
zustehender  Einnahmen  darf  nur  im  einzelnen  Falle  und,  abgesehen
von  der  Unmöglichkeit  der  Einziehung,  nur  auf  Grund  einer  durch
gesetzliche  oder  königliche  Bestimmung  erteilten  Ermächtigung  abgesehen
werden.  Nur  unter  gleicher  Voraussetzung  dürfen  auch  zur  Staatskasse
  vereinnahmte  Beträge  zurückerstattet  werden  (§  18  Abs.  1  Ges.
v.  11.  Mai  1898).  Die  von  den  Behäörden  rechtsgültig  abgeschlossenen
Verträge  dürfen  zum  Nachteil  des  Staates  nachträglich  weder  aufgehoben
  noch  abgeändert  werden.  Ausnahmen  sind  mit  königlicher
Genehmigung  zulässig  und  bedürfen,  wenn  der  abgeschlossene  Vertrag
der  Genehmigung  des  Landtages  unterlegen  hat,  auch  der  Zustimmung
des  letzteren  (§  37  Abs.  3  Ges.  vom  11.  Mai  1898).  Defekte  dürfen,
abgesehen  von  der  Unmöglichkeit  der  Einziehung  nur  auf  Grund  einer
durch  königliche  Bestimmung  erteilten  Ermächtigung  niedergeschlagen
werden  (§  17  des  Ges.  vom  27.  März  1872  GS.  S.  278;  §  38
Abs.  1  Ges.  vom  11.  Mai  1898).  Die  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer
  können  dem  Landtage  zur  Dechargeverweigerung  oder
zu  tadelnden  Bemerkungen  Veranlassung  geben.  Die  Dechargeerklärung
seitens  des  Landtages  hat  nur  eine  politische,  nicht  rechtliche  Bedeutung.
Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  dürfen  nur,  soweit  sie  in
den  Staatshaushalt  ausgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet
  sind,  erhoben  werden  (Vu.  Art.  100).  Aus  vorstehendem
erhellt,  daß  die  Einführung  neuer  Steuern  und  Abgaben  nur  nach
vorgängiger  Zustimmung  des  Landtages  zulässig  ist.  In  betreff  der
Steuern  können  Bevorzugungen  nicht  eingeführt  werden  (Art.  101  Vl.).
        <pb n="202" />
        182  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Es  bezieht  sich  diese  Vorschrift  nur  auf  finguläre  (individuelle)  Befreiungen,
  nicht  etwa  darauf,  daß  es  unzulässig  sei,  für  gewisse  Klassen
von  Staatsbürgern  Steuerfreiheiten  oder  Bevorzugungen  durch  Gesetz
einzuführen.  Aufnahme  von  Anleihen  und  Übernahme  von  Garantien
zu  Lasten  des  Staates  finden  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  statt
(Art.  103  Vl.).  Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  enthält  eine
Verfassungsverletzung,  welche  allerdings  nur  für  das  Verhältnis  zwischen
der  Staatsregierung  und  dem  Landtage  rechtlich  bedeutsam  ist,  da  nach
herrschender  Ansicht  nach  außen  der  Staat  für  Darlehns=  und  Bürgschaftsschulden
  haftet,  auch  bei  Nichtbeachtung  des  Art.  103.  (Vgl.
Arndt  Vu.  Anm.  4  zu  Art.  103  S.  331;  a.  M.  v.  Rönne  I  S.  664,
welcher  derartige  Schulden  für  nichtig  hält,  während  Schwartz  S.  310
sie  dem  Staate  gegenüber  als  unwirksam  erklärt.  Der  Wortlaut  des
Art.  103  unterstützt  nicht  die  letztgedachten  beiden  Ansichten.)

Die  unmittelbare  Vereinnahmung,  Verwahrung  und  Verausgabung
aller  Staatsgelder  findet  an  oberster  Stelle  statt  durch  die  Generalstaatskasse,
  neben  der  noch  die  Generallotterie-,  die  Generalmilitärund
  die  Staatsschuldentilgungskasse  als  selbständige  gleichgeordnete
Kassen  bestehen.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Generalstaatskasse
  gehen  durch  die  Regierungshauptkassen,  die  als  Zentralkassen
  für  die  verschiedenen  Verwaltungszweige  innerhalb  des  Regierungsbezirks
  gelten.  Unter  diesen  Kassen  stehen  die  Kreiskassen  und  als
Spezialkassen  die  Domänen=  und  Forstkassen,  die  Hauptzoll-  und  Hauptsteuerkassen
  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  die  Gerichtskassen,  die
Oberbergamts-,  Berg=  und  Hüttenamtskassen  und  die  Eisenbahnkassen.

Bei  allen  Kassen  sind  besondere  Beamte  für  das  Zahlungsgeschäft
(Kassierer,  Rendanten),  für  die  Buchungen  (Buchhalter)  und  für  den
Büreau.  und  Unterbeamtendienst  (Kassenschreiber  und  Kassendiener)
angestellt.

Unterschlagungen  der  Kassenbeamten  werden  besonders  bestraft  (val.
St  GB.  858  350,  351  und  353);  ihre  Defekte  werden  in  einem  eigenen
Verfahren  (Defektenverfahren)  festgestellt.

Zu  den  Kassenbeamten  gehören  die  Landrentmeister  bei  den  Regierungshauptkassen
  und  die  Rentmeister  bei  den  Kreiskassen.

Das  Verfahren  in  Kassensachen  (Führung  der  Kassenbücher,  Journale,
Manuale,  Asservate,  Kassenabschlüsse  (Kassenextrakte),  Jahres=  (Final-)
abschluß)  ist  im  einzelnen  geregelt  durch  Kassenreglements.  Alle  Einnahmen
  und  Ausgaben  sind  durch  Anweisungen  (Order)  der  zuständigen
  Behörden  zu  rechtfertigen  (justifizieren),  die  Ausgaben  außerdem
  durch  Belege  (Quittungen).  Als  Belege  für  Zahlungen  an  Privatempfänger
  bis  zum  Betrage  von  800  M.  sind  Posteinlieferungsscheine
zugelassen.  Die  Zahlungen  finden  in  der  Regel  nur  im  Kassenraume
statt  (BGB.  §  270  Ec.  Art.  92  und  A.  Art.  11)  und  sind  in
eichtmunzen  oder  Reichskassenscheinen  zu  leisten  (Reichsmünzgesetz

rt.  1  1).

Zur  Aufsicht  über  die  Kassenverwaltung  sind  für  die  einzelnen
Kassen  Kassenkuratoren  bestellt.  Bei  den  Regierungshauptkassen  steht
die  Kuratel  den  Regierungspräsidenten,  die  besondere  Aufsicht  den
        <pb n="203" />
        §  53.  Staatsvermögen.  183

Kassenräten  zu.  Kurator  der  Kreiskasse  ist  in  der  Regel  der  Landrat.
Zur  Überwachung  finden  Kassenrevisionen,  ordentliche  und  außerordentliche,
  statt.

Dritter  Titel.
8  33.  Staatsvermögen.

Allgemeines.  Der  Staat  in  seiner  Eigenschaft  als  Privatrechtssubjekt
  (Fiskus),  d.  h.  soweit  er  in  seinen  auf  privatrechtlichem  Gebiete
liegenden  Vermögensverhältnissen  am  Rechtsleben  teilnimmt,  untersteht
als  solcher  den  Vorschriften  des  Privatrechts  sowohl  materiell=  wie
prozeßrechtlich.  Geringfügig  sind  die  ihm  als  Fiskus  verbliebenen
Vorrechte  (ogl.  eine  Zusammenstellung  dieser  in  meinem  Handbuch
des  deutschen  Vereinsrechts.  Berlin  1905.  §  5  S.  13  ff.).

Gewisse  Teile  des  Staatsvermögens  dienen  allgemeinen  staatlichen
Zwecken,  wie  die  öffentlichen  Straßen,  Flüsse,  Häfen  und  die  Dienstgebäude
  (Verwaltungsvermögen),  oder  sie  sind  lediglich  oder  doch  in
erster  Linie  zur  Gewinnung  von  Staatseinnahmen  bestimmt  (Finanzvermögen).
  Letztere  bilden  den  Gegenstand  der  Finanzverwaltung.
Die  Hauptbestandteile  des  Finanzvermögens  sind  die  Staatsgüter  und
Forsten,  Kapitalfonds,  gewerbliche  Anlagen.

I.  Der  staatliche  Grundbesitz,  Domänen  oder  Kammergut,  setzt  sich
zusammen  aus  dem  Privatbesitz  der  Landesherren,  welche  sich  durch  Kauf,
Erbschaft  2c.  umfangreiche  Latifundien  erworben  hatten,  ferner  aus
den  ihnen  als  früheren  Reichsbeamten  überwiesenen  Reichsgütern  und
den  durch  Eroberung,  Mediatisierung,  Säkularisation,  Erbverbrüderung
erworbenen  Gütern.

Das  Eigentum  an  diesem  staatlichen  Grundbesitz  stand  ursprünglich
dem  Landesherrn  allein  zu,  von  dem  auch  die  Kosten  der  Hofhaltung
und  der  Landesverwaltung  bestritten  wurden.  Als  späterhin,  um  die
stets  wachsenden  Bedürfnisse  der  Landesverwaltung  befriedigen  zu
können,  die  Landstände  Beihilfen  in  Form  von  Steuern  leisten  sollten,
begehrten  diese  als  Entgelt  für  ihre  Leistungen  Mitwirkung  an  der
Verwaltung  der  Domänen.  Um  einen  Ausgleich  der  hierbei  widerstreitenden
  Interessen  zwischen  Regierung  und  Regierten  herbeizuführen,
sind  verschiedene  Wege  eingeschlagen  worden.  In  einigen  deutschen
Staaten  (Preußen,  Bayern,  Württemberg,  Sachsen)  ist  das  Kammergut,
  worunter  die  Domänen  zu  verstehen  sind,  als  Staatseigentum
erklärt  worden  und  als  Entschädigung  dafür  dem  Landesherrn  eine
Rente  zugesprochen  worden,  in  anderen  Staaten  (Baden,  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Sondershausen,  Reuß  ä.  u.  j.  Linie,  Schaumburg-Lippe)
  ist  es  als  Eigentum  der  regierenden  Familien  anerkannt  und
letztere  nur  verpflichtet  worden,  einen  festen  Beitrag  zur  Landesverwaltung
  zu  geben,  in  einer  dritten  Gruppe  von  Staaten  (Hessen,
Oldenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  S.-Meiningen,  S.-Altenburg,  Anhalt,
  Waldeck)  sind  die  Einkünfte  aus  dem  Kammergut  zwischen
Herrscherhaus  und  Staatskasse  geteilt  worden.

Für  Preußen  speziell  hat  die  Ordnung  dieser  Frage  folgende  Ent-
        <pb n="204" />
        184  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

wicklung  genommen:  Das  Edikt  vom  13.  August  1713  erklärte  die
Domänen  für  unveräußerlich  zugunsten  des  Regierungsnachfolgers  und
dadurch  mittelbar  zu  Staatseigentum.  Das  preußische  ALR.  II,  14
§  11  bestimmt,  daß  die  Domänen  oder  Kammergüter  in  unveräußerlichem
  Eigentum  des  Staates  stehen,  und  dem  Staatsoberhaupte  die
ausschließliche  Benutzung  an  ihnen  zukommt.  Hiervon  wurde  allerdings
  in  den  Zeiten  der  Not,  insbesondere  nach  1806/7  abgewichen
und  durch  Hausgesetz  vom  17.  Dezember  1808  und  Edikt  vom
6.  November  1809  die  entgeltliche  Veräußerung  insoweit  gestattet,
als  die  Staatsbedürfnisse  und  das  Interesse  des  königlichen  Hauses
es  notwendig  machten.  Die  gleichen  Grundsätze  wurden  auf  die  durch
Säkularisation  erworbenen  Domänen  (V.  vom  6.  Juni  1812  GS.
S.  108),  auf  die  Domänen  in  den  neu=  und  wiedererworbenen  Landesteilen
  (V.  v.  9.  März  1819  GS.  S.  73)  und  in  den  1866  erworbenen
Provinzen  (V.  vom  5.  Juli  1867  GS.  S.  1182  §  2)  ausgedehnt.

Hiernach  ist  die  unentgeltliche  Veräußerung  der  Domänen  unbedingt
untersagt,  eine  entgeltliche  ist  seit  1808  in  der  Form  des  Verkaufs
  im  Staatsinteresse  gestattet,  doch  ist  in  den  Gebietsteilen,  die
1808  den  preußischen  Staat  bildeten,  die  Zustimmung  des  Kronprinzen
und  des  ältesten  Prinzen  des  königlichen  Hauses  erforderlich.  1)

Bei  Regelung  des  Staatsschuldenwesens  wurde  dem  königlichen
Hause  als  Abfindung  für  die  Domänen  eine  Rente  von  7719  296  M.
(Kronfideikommiß)  gewährt.  Die  Domänen  selbst  wurden  den  Staatsgläubigern
  als  Sicherheit  bestellt.  In  den  1866  erworbenen  neuen
Provinzen  wurde  den  früheren  Herrschern  (König  von  Hannover,
Kurfürsten  von  Hessen  und  Herzog  von  Schleswig-Holstein)  Abfindungen
gewährt,  welche  allerdings  bezüglich  des  vormaligen  Königs  von
Hannover  und  des  früheren  Kurfürsten  von  Hessen  wegen  deren  feindlicher
  Stellung  zum  preußischen  Staat  mit  Beschlag  belegt  wurden
und  erst  beim  Tode  des  Kurfürsten  von  Hessen  durch  Ges.  vom  26.  Juli
1875  (GS.  S.  583)  und  bezüglich  Hannovers  durch  Ges.  vom
10.  April  1892  (GS.  S.  79)  freigegeben  wurden.  Im  übrigen  gilt
bezüglich  der  Domänen  auch  in  diesen  Landesteilen  dasselbe,  wie  in
Altpreußen.  ·

Nach  der  Art  der  Nutzung  zerfallen  die  Domänen  in  die  Domänen
im  engeren  Sinne  und  in  die  Forsten.

Erstere  sind  die  landwirtschaftlich  genutzten  Güter.  Bereits  seit  1651
ist  es  in  Preußen  herkömmlich,  dieselben  auf  längere  Zeit  zu  verpachten.
Der  Zeitraum  ist  in  der  Regel  18  Jahre.  Dem  Pächter  ist  die  Bewirtschaftungsart
  überlassen.  Die  Verpachtung  geschieht  meist  auf
Grund  vorheriger  Ausschreibung  im  Wege  des  Meistgebots.  Die  mit
dem  Grundbesitz  verbundenen  besonderen  Nutzungen  (Jagd,  Fischerei
u.  dgl.  m.)  werden  gleichfalls  meistbietend  verpachtet.

Eine  eigene  Verwaltung  der  Domänen  seitens  des  Staats  kommt
nur  vorübergehend  vor.

II.  Forsten  werden  dagegen  vom  Staate  unmittelbar  verwaltet.

1)  Vgl.  hierzu  Bornhak  im  Verwaltungsarchiv  13  S.  303  ff.
        <pb n="205" />
        .  53.  Staatsvermögen.  185

Die  oberste  (Zentral-)  Verwaltung  erfolgt  durch  das  landwirtschaftliche
  Ministerium,  in  dem  zu  diesen  Zwecke  ein  Oberlandforstmeister
und  mehrere  Landforstmeister  angestellt  sind.

Die  Provinzialverwaltung  wird  durch  die  Regierung  (Abteilung  für
Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten)  ausgeübt,  bei  welcher  unter  einem
Oberforstmeister  als  Mitdirigenten  Forsträte  als  Mitglieder  angestellt
sind.  Die  Forsträte  haben  gleichzeitig  einen  Forstinspektionsbezirk,  indem
ihnen  die  Aufsicht  über  die  Oberförster  ihres  Bezirks  und  die  Überwachung
  des  Forsthaushalts  obliegt.

Die  Oberförster  sind  die  einem  größeren  Forstbezirk  vorgesetzten
höheren  forstlichen  Ortsverwaltungsbeamten.

Unter  den  Oberförstern  stehen  die  Forstschutzbeamten  (Revierförster,
Hegemeister,  Förster,  Waldwärter  und  Forsthilfsaufseher).  Die  Forstanstellungsberechtigung
  wird  durch  Militärdienst  im  Jägerkorps,  praktische
  Beschäftigung  und  Absolvierung  zweier  Prüfungen  erworben.  Die
ahäm  sind  Beamte  und  haben  das  Vorrecht  zum  Waffengebrauch.


Bezüglich  der  Bewirtschaftung  der  Staatsforsten  wird  als
Grundsatz  festgehalten,  die  vorhandenen  Forsten  zu  erhalten  und  den
Waldbestand  durch  Ankauf  und  Aufforstung  geeigneter  Flächen  (Berghänge,
  Heide=  und  Odland)  zu  erweitern.  Außer  dem  Waldbau  und
Waldanbau  liegt  der  Forstverwaltung  insbesondere  der  Forstschutz,  Forstnutzung
  (die  forstmäßige  Veräußerung  von  Waldbeständen  geschieht  im
Wege  der  Versteigerung),  die  Beschreibung  der  Forsten,  Vermessung,
Kartierung  und  Abschätzung  ob.

III.  Die  Kapitalfonds  sind  gegenwärtig  nur  noch  von  geringer
Bedeutung.  Der  frühere  preußische  Staatsschatz  ist  durch  Ges.  vom
18.  Dezember  1871,  (GS.  S.  593)  aufgehoben  worden  und  aus  ihm  zufolge
  RE.  vom  11.  November  1871  (RGBl.  S.  403)  nebst  AV.  vom
22.  Januar  1874  (RGl.  S.  9)  und  31.  März  1897  (RGBl.  S.  169)
der  Reichskriegsschatz  in  Höhe  von  120000000  M.  gebildet  worden.
Dieser  Schatz  befindet  sich  im  Juliusturme  zu  Spandau.  Er  dient
nur  für  Mobilmachungszwecke  und  wird  vom  Reichskanzler  (durch  Beamte
  der  Reichshauptkasse)  und  unter  Kontrolle  der  Reichsschuldenkommission
  bezw.  des  Bundesrats  und  des  Reichtages  verwaltet.  Der
vormalige  kurhessische  Hausschatz  ist  auf  den  Staat  übergegangen.
Ges.  vom  16.  März  1881  (GS.  S.  140).

IV.  Als  gewerbliche  Staatsbetriebe  kommen  in  Betracht

1.  der  Berg  bau.

Das  preußische  ALR.  behandelt  im  vierten  Abschnitt  des  2.  Teils
im  16.  Titel  in  den  §§  69—480  das  Bergrecht  und  gibt  dem  ganzen
Abschnitt  die  Überschrift:  Vom  Bergwerksregal.  Damit  wird  das
Prinzip  des  landrechtlichen  Bergrechts,  welches  im  wesentlichen  das  gemeine
  Bergrecht  kodifiziert,  gekennzeichnet,  es  beruht  auf  der  Regalität.
Einerseits  bezeichnet  das  Landrecht  alle  Metalle,  Halbmetalle,  Edelsteine,
Salze,  Inflammabilien  als  Vorbehalt  des  Staates,  der  sein  Recht  auch
Privaten  abtreten  konnte,  anderseits  wurde  die  Bergbaufreiheit  anerkannt,
  indem  es  mit  Erlaubnis  des  Bergamts  jedem  das  Schürfen
        <pb n="206" />
        186  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

auf  fremden  Grund  und  Boden  gestattete  und  mit  dem  Funde  das
Recht  auf  Verleihung  verknüpfte.  Gleichzeitig  unterwarf  es  den  Bergbau
  einem  System  vormundschaftlicher  Beaufsichtigung  und  Verwaltung
durch  das  Bergamt  (Direktionsprinzip),  welches  sich  namentlich  darin
aussprach,  daß  das  Bergamt  die  Preise  der  Bergwerksprodukte  regulierte,
  Zubuße  und  Ausbeuteverteilung  bestimmte,  Arbeiter,  Schichtmeister
  und  Steiger  annahm.  Da  die  Geltung  des  landrechtlichen
Bergrechts  nur  eine  subsidiäre  war,  bestanden  12  Provinzialbergordnungen
  fort  und  daneben  das  französische  Berggesetz  vom  21.  April
1810.  In  der  Folgezeit  wurde  durch  besondere  Gesetze  besonders  das
Direktionsprinzip  abgeschwächt  und  insoweit  das  Bergrecht  abgeändert.
Zu  einer  tatsächlichen,  wenn  auch  nicht  ausdrücklichen  Aufgabe  des
Bergregals  des  Staates  kam  es  erst  durch  die  für  die  anderen  deutschen
Staaten  vorbildliche  umfassende  Kodifikation  des  Bergrechts,  das
preußische  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  (GS.  S.  705).  Die
leitenden  Grundsätze  dieses  Gesetzes  bestehen  in  der  Trennung  des
Bergbaues  von  dem  Grundeigentum,  in  dem  Prinzip  der  Bergbaufreiheit,
  indem  das  Schürfen  ohne  Schürfschein  mit  der  nur  unter  bestimmten
  gesetzlichen  Voraussetzungen,  durch  das  Bergamt  zu  ergänzenden
Genehmigung  des  Grundeigentümers  jedem  gestattet,  das  Bergbaurecht
jedem  verliehen  werden  muß,  welcher  es  in  den  Formen  und  unter
den  Bedingungen  des  Gesetzes  nachsucht.  An  Stelle  des  nunmehr  aufgegebenen
  Direktionsprinzipes  ist  das  Recht  des  Staates  gesetzt,  das
Bergbaurecht  zu  verleihen  und  den  Bergbau  im  allgemeinen  bergpolizeilichen
  und  staatswirtschaftlichen  Interesse  zu  beaufsichtigen.  Vgl.
Ocr.  Bd.  75  S.  210  ff.

Das  Privatbergregal  ist  unberührt  geblieben.

2.  Die  Staatslotterie.  Über  diese  vgl.  S.  193  ff.  Der  Ertrag  aus
der  Lotterie  betrug  für  den  Staat  nach  einer  im  Jahre  1886  erfolgten
Vermehrung  der  Loose  ungefähr  (1903)  9,2  Millionen  Mark.

3.  Die  Preußische  Seehandlung.  Sie  wurde  1772  als  eine
Handelsgesellschaft  mit  Monopol  zur  Einführung  fremden  Seesalzes  in
Preußen  gegründet.  Das  Unternehmen  wurde  1810  verstaatlicht,
ursprünglich  als  selbständige  Staatsanstalt  (Ges.  vom  17.  Januar  1820
GS.  S.  25)  organisiert,  demnächst  aber  dem  Finanzminister  unterstellt
(AE.  vom  17.  April  1848  GS.  S.  109).  Sie  dient  heute  als  ein
Geld=  und  Handelsinstitut  des  preußischen  Staates,  welches  Handel  und
Gewerbe  unterstützen,  zur  Anlage  von  Kapitalien  und  Niederlegung  derselben
  dienen  soll,  auch  die  Emission  von  Staatsanleihen  mitzubesorgen
hat.  Zur  Zeit  verwaltet  die  Seehandlung  die  Bromberger  Mühlen  und
die  Flachsgarnmaschinenspinnerei  in  Landshut.

Unter  der  Seehandlung  steht  das  durch  Kab.  O.  vom.  25  Februar
1834  begründete  Königliche  Leihamt  zu  Berlin  (mons  pietatis).

4.  Die  Porzellanmanufaktur  auf  Anregung  Friedrich  des
Großen  1762  begündet,  seit  1763  vom  Staate  übernommen,  dient  als
gewerbliche  Kunst=  und  Musteranstalt.

5.  Eisenbahnbetrieb.

Ursprünglich  war  der  Eisenbahnbetrieb  in  Preußen  ausschließlich  der
        <pb n="207" />
        §  53.  Staatsvermögen.  187

Privattätigkeit  überlassen.  Der  Staat  pflegte  nur  in  soweit  den  Ausbau
  des  Eisenbahnnetzes  zu  befördern,  daß  er  mehrfach  Garantien  für
die  Zinsen  des  Anlagekapitals  übernahm.  Dazu  bedurfte  es  allerdings
jedes  Mal  der  Genehmigung  des  Landtages  (Art.  103  VlU.).  Seit
dem  Anfang  der  fünfziger  Jahre  trat  der  Staat  selbst  als  Eisenbahnunternehmer
  auf,  indem  er  teils  für  eigene  Rechnung  Strecken  baute
und  erwarb  (z.  B.  die  Ostbahn  bezw.  die  Niederschlesisch-Märkische
Bahn),  teils  Privatbahnen  in  Betrieb  und  Verwaltung  nahm  (so  1851
die  Bergisch-Märkische  Bahn  und  1857  die  Oberschlesische  Bahn).  Auf
diese  Weise  waren  in  Preußen  Staatsbahnen  und  Privatbahnen  nebeneinander
  in  Betrieb  (das  gemischte  Staats=  und  Privatbahnsystem).
Allmählich  überwog  aber  das  Staatsbahnsystem,  indem  der  Staat  sein
Staatsbahnnetz  durch  den  Hinzutritt  der  Bahnen  der  1866  annektierten
Staaten  erheblich  erweiterte.  Auch  die  Erwerbung  von  Privatbahnen
wurde  staatlicherseits  systematisch  fortgesetzt.  Namentlich  in  den  Jahren
1879—1884  wurden  größere  Privatbahnkomplexe  in  einer  Gesamtlänge
  von  jedesmal  3000—4000  km  vom  Staate  erworben.  Der
Betrieb  und  die  Verwaltung  der  meisten  Privatbahnen  ging  auf  den
Staat  in  der  Weise  über,  daß  die  Stammaktien  gegen  4%  bezw.
3½  %  konsolidierte  Staatsanleihe  umgetauscht  wurden.  Durch  die
Verstaatlichung  der  Eisenbahnen  haben  nicht  nur  die  Verkehrsverhältnisse,
  Handel  und  Industrie  eine  außerordentliche  Steigerung  erfahren,
sondern  auch  die  Volkswohlfahrt  und  die  Landesverteidigung  sind  in
erheblichem  Maße  gefördert  worden.  Die  Vorteile  der  Staatsbahnverwaltung
  liegen  auch  auf  technischem  Gebiete.  Zeitgemäße  Verbesserung
  und  Erneuerung  des  Betriebsmaterials,  einheitliche  Leitung,
größere  Gleichmäßigkeit  und  Stetigkeit  der  Tarife  machten  den  Staatsbahnbetrieb
  zu  einem  mustergültigen  und  unerreichten.  Endlich  sind  auch
die  Eisenbahnen  unbeschadet  der  Förderung  der  Verkehrsinteressen  und
Berücksichtigung  aller  Neuerungen  im  Verkehrsleben  eine  der  wichtigsten
Einnahmequellen  des  Staates  geworden.  Von  diesen  Einnahmen  kann
nicht  nur  die  Verzinsung  der  Eisenbahnschuld  und  der  übrigen  Staatsschuld
  erfolgen,  sondern  es  können  durch  sie  auch  eine  teilweise  Tilgung
der  Staatsschuld  und  erhebliche  Ausgaben  für  die  Eisenbahnen  selbst
bestritten  werden.

Ülber  die  jeweilige  Verwendung  der  Jahresüberschüsse  ist  durch  das
(sogen.  Eisenbahngarantie-)  Ges.  vom  27.  März  1882  (GS.  S.  114)
nähere  Bestimmung  getroffen.

Die  Überschüsse  sollen  hiernach  verwandt  werden  zunächst  zur  Verzinsung
  der  jeweiligen  Staatseisenbahnkapitalschuld,  sodann  bis  zu
2200000  M.  zur  Ausgleichung  eines  etwaigen  Fehlbetrages  im  Staatshaushalt,
  hierauf  zur  Tilgung  der  Eisenbahnschuld  im  Wege  der  Abschreibung
  bis  zur  Höhe  von  /4  vom  Hundert  dieser  Schuld  und  erst
der  Rest  nach  Bestimmung  des  Staatshaushalts.

Nach  dem  Gesetz,  betr.  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung  vom  3.  Mai  1903  (GS.  S.  155)  soll  ein
etwaiger  Überschuß  des  Staatshaushalts,  welcher  sich  nach  der  Jahresrechnung
  ergibt,  zunächst  zur  Bildung  oder  Ergänzung  eines  Aus-
        <pb n="208" />
        188  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

gleichsfonds  bis  zur  Höhe  von  200  000.000  M.  verwandt  werden.
Der  darüber  hinausgehende  Betrag  des  Überschusses  wird  zu  einer
weiteren  Tilgung  von  Staatsschulden  bezw.  Verrechnung  auf  bewilligte
Anleihen  verwendet.  Der  Ausgleichsfonds  ist  in  nachstehender  Reihenfolge
  zu  verwenden:

1.  zur  Bildung  oder  Ergänzung  eines  Dispositionsfonds  der  Eisenbahnverwaltung
  bis  zur  Höhe  von  30000  000  M.  zur  Vermehrung
der  Betriebsmittel,  Erweiterung  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen  sowie
zu  Grunderwerbungen;

2.  zur  Ausgleichung  eines  rechnungsmäßigen  Minderüberschusses  der
Eisenbahnverwaltung,  insoweit  derselbe  nicht  durch  einen  etwaigen  Uberschuß
  im  gesamten  übrigen  Staatshaushalte  gedeckt  wird;

3.  zur  Verstärkung  der  Deckungsmittel  im  Staatshaushaltsetat  behufs
  angemessener  Ausgestaltung  des  Extraordinariums  der  Eisenbahnverwaltung
  nach  näherer  Bestimmung  des  jeweiligen  Staatshaushaltsetats.


Der  Ausgleichsfonds  wird  von  dem  Finanzminister  verwaltet.

Vierter  Titel.
8  54.  Staatsschulden.

Die  Aufnahme  einer  Staatsschuld  (Anleihe)  geschieht  entweder  um
das  Gleichgewicht  zwischen  Einnahme  und  Ausgabe  wiederherzustellen
(Finanzschuld)  oder  Meliorationen  und  neue  Anlagen  (Eisenbahnen,
Telegraphen,  Kanäle,  Lagerhäuser,  Kornhäuser)  und  dergl.  mehr  herzustellen
  (Anlageschuld).

Die  Finanzschuld  verfolgt  nur  einen  finanziellen  Zweck,  Deckung  des
Fehlbetrages;  die  Anlageschuld  dient  volks=  und  staatswirtschaftlichen
Interessen.  Die  Anlageschulden  enthalten  nach  den  durch  die  Anlageschuld
  geschaffenen  positiven  Werten  oft  eine  Vermehrung  des  Vermögensstandes
  des  Staates  und  des  Nationalwohlstandes.

Die  Summe,  die  der  Staat  zu  verzinsen  oder  nach  Ablauf  der
Kreditfrist  herauszuzahlen  verspricht,  heißt  Nennwert  der  Anleihe.
Die  Summe,  welche  der  Staatsgläubiger  nach  der  einen  Ansicht  (Goldschmidt,
  System  des  Handelsrechts.  4.  Aufl.  1892  §  107)  als  Darlehn,
  nach  der  anderen  Ansicht  (Cosack,  Lehrbuch  des  Handelsr.  §  66
Kahlke,  Die  rechtl.  Natur  der  öffentl.  Anleihe  1897  S.  19,  Entsch.
des  ROHG.  Bd.  20  Nr.  68)  als  Kauf  gewährt,  heißt  Anleihevaluta;
  sie  wird  meist  in  Prozentsätzen  des  Nennwerts  bestimmt;  der
Prozentsatz  heißt  Emissionskurs.  Von  einer  über  pari  Emission
spricht  man,  wenn  der  Kurswert  über  den  Neunwert  hinausgeht,  von
einer  unter  pari  Emission,  wenn  der  Kurswert  unter  dem  Nennwert
liegt;  sind  beide  gleich,  so  liegt  Emission  al  pari  vor.

Die  Höhe  des  Kurses  bestimmt  sich  nach  der  Sicherheit  des  Zahlungsversprechens
  des  Schuldners  und  nach  der  Höhe  des  Zinssatzes.  Der
Zins  wird  um  so  niedriger,  je  größer  die  Sicherheit  des  darlehnsuchenden
  Staates  (geordnete  Finanzen,  Steuereinkünfte,  Staatsvermögen
  u.  dgl.  m.)  ist.
        <pb n="209" />
        g  854.  Staatsschulden.  189

Die  Anleihen  sind  meist  verzinslich.  Der  Zinsfuß  der  Anleihen  des
preußischen  Staates  beträgt  4,3  und  3½  Prozent.  Die  Erhebung
der  Zinsen  erfolgt  gegen  Zinsscheine  (Coupons),  die  mit  den  Schuldscheinen
  für  einige  Jahre  ausgegeben  und  nach  deren  Ablieferung  gegen
Einlieferung  eines  mit  dem  Schuldschein  verbundenen  Erneuerungsscheins
  (Talon)  erneuert  werden.  Diese  Erneuerung  findet  alle  4  Jahre,
bei  den  konsolidierten  Schulden  alle  10  Jahre  statt.  Die  Kraftloserklärung
  (Aufgebotsverfahren)  verlorener  oder  vernichteter  Zinsscheine
ist  ausgeschlossen.  Die  Zinsen  sind  bei  allen  öffentlichen  Kassen  einlösbar
  und  verjähren  in  vier  Jahren  nach  der  Fälligkeit  (§  197  BGB.).
Unverzinslich  sind  die  Reichsschatzanweisungen,  welche  nur  für  eine
schwebende  Schuld,  eine  Finanzschuld,  die  durch  alsbald  zu  erwartende
Einnahmen  gedeckt  werden  soll,  ausgegeben  werden.

Eine  allgemeine  Regelung  des  Staatsschuldenwesens  erfolgte  in
Preußen  erst  im  Jahre  1820.  Es  fand  damals  eine  Zusammenstellung
der  Schulden  im  Etat,  eine  Veröffentlichung  und  Sicherstellung  derselben
  durch  Verpfändung  des  gesamten  Staatsvermögens,  insbesondere
  der  Domänen  und  Forsten  statt.  Demnächst  wurde  die
Schuld  durch  regelmäßige  Tilgung  gemindert.  Seit  1848  wuchs  jedoch
wieder  die  Schuldenlast,  insbesondere  durch  Aufnahme  von  Anlageanleihen,
  sie  wurde  auch  erheblich  vermehrt  durch  Übernahme  der
Schulden  der  1866  neuerworbenen  Landesteile.  Seitdem  ist  die
Staatsschuld  in  fortgesetztem  Steigen  geblieben.  Die  neuen  Anleihen
  sind  nicht  mehr  durch  Verpfändung  sichergestellt  worden,  da  der
Staatskredit  genügende  Sicherheit  bot.  Sie  werden  börsenmäßig  gehandelt.
  Die  preußischen  Staatsanleihen  sind  ausschließlich  nur  auf
Kündigung  des  Staats  als  Schuldners  rückzahlbar.  Der  Gläubiger
hat  also  auf  die  Rückzahlung  kein  Recht.  Das  Recht  des  Gläubigers
besteht  hier  vielmehr  lediglich  in  dem  Anspruch  auf  die  Zinsen.  Damit
  hat  er  ein  Rentenrecht,  welches  der  Schuldner,  der  Staat,  durch
Rückzahlung  des  Kapitals  ablösen  darf,  während  der  Gläubiger  die
Zahlung  des  Rentenkapitals  nicht  zu  fordern  berechtigt  ist.  Die  große
Mehrzahl  der  preußischen  Staatsanleihen  ist  eine  derartige  Rentenanleihe.
  Wegen  der  großen  Sicherheit,  die  diese  preußischen  Staatsanleihen
  gewähren,  und  da  der  Staat  die  Anleihen  auch  in  kleine  Beträge
  zerlegt  hat,  sind  diese  Anleihen  ein  allgemeines  Mittel  der
Kapitalanlage  geworden.  Da  die  vielen  preußischen  Anleihen  gemäß
ihrer  zeitlich  verschiedenen  Ausgabe  auch  in  ihren  Bedingungen  erheblich
  voneinander  abwichen,  hat  der  preußische  Staat  eine  „Konsolidation“
  der  verschiedenen  Anleihen  vorgenommen,  d.  h.  die  Bedingungen
  gleichmäßig  gestaltet.  Man  spricht  deshalb  auch  im  Verkehr
  von  einer  konsolidierten  Staatsanleihe.  Für  die  preußische  konsolidierte
  Staatsanleihe  ist  sogar  nur  durch  Gesetz  die  Bestimmung  zulässig,
  daß  sie  der  Kündigung  unterliegt.  Ein  Kündigungsrecht  für
den  Gläubiger  gibt  es  nicht.  Die  rechtliche  Zulässigkeit  einer  derartigen
  Konsolidation  ist  davon  abhängig,  daß  sie  entweder  in  den  Anleihebedingungen
  vertragsmäßig  vorgesehen  war  (Vorbehalt),  oder  der
Gläubiger  zustimmt.  Hat  jedoch  der  Schuldner,  wie  hier  stets  der
        <pb n="210" />
        190  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Staat  ein  Kündigungsrecht,  so  kann  er  dem  Gläubiger  die  Wahl  stellen
zwischen  der  Rückzahlung  des  Nennwerts  der  Schuld  und  der  Annahme
  der  modifizierten  Umwandlung.  Hiervon  hat  auch  der  preußische
Staat  Gebrauch  gemacht.

Zugleich  mit  der  Konsolidation  wurde  das  Tilgungsrecht  der  Anleihen
seitens  des  Staates  in  der  Weise  geregelt,  daß  der  Tilgungsplan
entweder  durch  Gesetz  von  vornherein  festzustellen  ist  oder  aus  den
lberschüssen  des  Staatshaushalts  erfolgt.  Nach  dem  Gesetz  beträgt
die  Tilgung  mindestens  /8  vom  Hundert  der  jeweiligen  Staatsschuld,
außerdem  sind  die  nach  etwaiger  Ergänzung  des  Eisenbahnausgleichsfonds
  verbleibenden  vollen  Staatshaushaltsüberschüsse  zur  Tilgung  zu
verwenden,  vgl.  Ges.  vom  8.  März  1897  (GS.  S.  43)  geänd.  (§  3)
Ges.  vom  3.  Mai  1903  (GS.  S.  155).

Das  herauszuzahlende  Anleihekapital  ist  regelmäßig  der  Nennwert.
Wird  zu  dem  Nominalbetrage  noch  ein  Gewinn  versprochen  und  zwar
ein  unbestimmter  für  alle,  oder  ein  bestimmter,  aber  nur  für  die  durch
Auslosung  näher  Bezeichneten,  so  spricht  man  von  einer  Prämien--anleihe.
  Eine  solche  Prämienanleihe  darf  seit  1871  (RG.  vom
8.  Juni  1871)  nur  ausgegeben  werden,  wenn  dies  durch  besonderes
Reichsgesetz  gestattet  wird.  Diese  Erlaubnis  ist  bisher  noch  nie  erteilt
worden.  Die  noch  umlaufenden  Prämienanleihen  (Bayerische,  Badische,
Gothaer  u.  a.  m.)  stammen  noch  aus  der  Zeit  vor  1871.  Zulässig  ist
auch  in  Preußen  (preußisches  Ges.  v.  20.  Juli  1883)  und  im  Deutschen
Reich  (RG.  v.  31.  Mai  1891)  die  Anteile  auf  den  Namen  der  Gläubiger
in  das  Staats=  bezw.  Reichsschuldbuch  eintragen  zu  lassen.  Diese
Beurkundung  ist  bloß  eine  nachträgliche;  zunächst  muß  sich  der  Gläubiger
über  seine  Forderung  die  Inhaberurkunde  geben  lassen  und  diese  mit
dem  Antrage  auf  Eintragung  zum  Schuldbuch  einreichen.  Die  Inhaberurkunde
  wird  alsdann  vernichtet,  der  Gläubiger  in  das  Buch  eingetragen
und  ihm  über  die  Eintragung  eine  Bescheinigung  gegeben;  die  über  die
Inskription  lautenden  Scheine  sind  bloße  Eintragungsbenachrichtigungen.
Bei  Veräußerung  des  Gläubigerrechts  wird  auf  den  beglaubigten
Antrag  des  alten  Gläubigers  die  Forderung  auf  den  neuen  Gläubiger
im  Grundbuch  umgeschrieben.  Auf  Antrag  kann  die  Eintragung
gelöscht  und  dem  Gläubiger  wieder  eine  Inhaberurkunde  über  seine
Forderung  ausgehändigt  werden.

Die  Staatsschuldverschreibungen  dürfen  zur  Anlegung  von  Sparkassen
  und  Mündelgeldern  (pupillarische  Sicherheit)  verwendet  werden.
(V.  vom  12.  Dezember  1838  GS.  1839  S.  5).

Die  Ausgabe,  Verzinsung  und  Einziehung  der  Schuldurkunden  des
Staats  geschieht  durch  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,
welche  dem  Finanzminister  direkt  unterstellt  ist.  An  der  Spitze  der
Verwaltung  steht  ein  Direktor,  ihr  gehören  an  mindestens  drei  Mitglieder.
  Unter  der  Hauptverwaltung  stehen  die  Staatsschuldentilgungskasse
  und  die  Kontrolle  der  Staatspapiere  (Ges.  vom  24.  Februar
1850  .  S.  57]  §§  1—6,  16,  17  nebst  Ges.  vom  13.  Febru
1884  GS.  S.  647).  ·
Die  Aufsicht  über  die  Hauptverwaltung  übt  die  Staatsschulden-
        <pb n="211" />
        §  55.  Regalien  und  Gebühren.  191

kommission  aus,  die  aus  dem  Präsidenten  der  Oberrechnungskammer
und  je  drei  auf  drei  Jahre  gewählten  Mitgliedern  des  Herren=  und
des  Abgeordnetenhauses  besteht.

Fünfter  Titel.
8  55.  Regalien  und  Gebühren.

Unter  Regalien  (#ura  regalia)  versteht  man  diejenigen  privatrechtlichen
  Befugnisse,  die  nur  dem  Staate  als  solchem  oder  demjenigen
zustehen,  dem  sie  vom  Staate  speziell  verliehen  sind.  Sie  bestehen
meistens  in  dem  ausschließlichen  Recht

a)  an  gewissen  herrenlosen  Gegenständen  das  Eigentum  zu  erwerben
(Aneignungesrecht),

b)  gewisse  Gewerbe  zu  betreiben  (Untersagungerecht).

Sie  finden  sich  schon  in  karolingischer  Zeit  z.  B.  bezüglich  des
Erwerbes  herrenloser  Immobilien,  erwähnt  werden  sie  im  Wormser
Konkordat  (1122),  den  Namen  „Regalien“  erhalten  sie  erst  seit  der
Constitutio  de  Regalibus  von  1158  Friedrichs  I.  Barbarossa,  in
welcher  der  Kaiser  auf  dem  Reichstage  auf  den  Ronkalischen  Feldern  (bei
Piazenza)  die  kaiserlichen  Gerechtsame  den  lombardischen  Städten  gegenüber
  feststellt.  Sie  standen  zuerst  dem  Könige,  seit  der  goldenen  Bulle
(1356)  den  Kurfürsten,  später  allen  Landesherren  zu.  Seit  Entstehung
der  Landeshoheit  (17.  Jahrhundert)  nannte  man  alle  publizistischen
Hoheitsrechte  und  Rechte,  z.  B.  auf  Zölle,  Steuern  und  dergl.,  der
Landesherren  Regalien  (Regalia  maiora).  Später  werden  die  Regalien
auf  die  nutzbaren,  übertragbaren  Rechte  (regalia  minora  Finanzregale)
beschränkt,  d.  h.  die  dem  Staate  vorbehaltenen  ausschließlichen  Nutzungsrechte,
  welche  durch  Verleihung  auch  an  Privatpersonen  übergehen  können.
Das  AL#.  II,  14  §.  21  bezeichnet  die  Substanz  des  Rechts,  die  nur
dem  Staate  zustehen  kann,  als  gemeines  Eigentum,  die  verleihbare
Nutzung  als  Regal.

Die  neuere  Zeit  hat  die  Regale  und  Monopole,  d.  h.  ausschließliche
Gewerbeberechtigungen  des  Staates,  da  sie  in  ihnen  Verkehrs=  und
Gewerbebeschränkungen  sah,  zum  großen  Teil  abgeschafft,  z.  B.  ist  in
Preußen  1848  das  Jagdregal,  1851  das  Bergwerksregal,  ferner  das
ehemalige  Spielkarten-,  Mühlstein=  und  Salzgewinnungsmonopol  (8§  1,  2
des  Ges.  vom  24.  Juni  1865)  (Salzhandelmonopol  durch  Ges.  vom
9.  August  1867]  aufgehoben.  Auch  das  frühere  Post-,  Telegraphenund
  Münzregal  ist  jetzt  kein  Regal  mehr,  sondern  nur  Monopol,  da
das  Recht  nicht  mehr  auf  Private  übertragbar  ist.

Als  fortbestehende  Regale  (auch  nach  Inkrafttreten  des  BGB.  Art.  73
E.)  sind  für  Preußen  noch  zu  nennen  das  Anfallsrecht  auf  herrenlose
  Gegenstände  (herrenlose  Grundstücke  und  erblose  Verlassenschaften),
partikularrechtlich  das  Bernsteinregal,  für  Bayern  die  Perlenfischerei
und  das  Salzregal.  Bedeutungslos  geworden  sind  die  dem  Staate
nach  preußischem  ALR.  vorbehaltenen  Nutzungen  der  Land=  und  Heerstraßen,
  der  Ströme,  Häfen  und  Meeresufer.  Nicht  zu  den  Regalien
im  Sinne  des  Art.  73  EG.  z.  BGB.  gehört  das  Aneignungerecht
        <pb n="212" />
        192  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

des  Staates  auf  herrenlose  Grundstücke.  Das  preußische  ALR.  II,  16
88  8  und  12  betrachtet  allerdings  dasselbe  als  Regal  des  Staates,
welches  der  Staat  anderen  abtreten  kann.  Nach  örtlichen  Rechten
haben  ferner  im  preußischen  Staatsgebiet  die  Stadtgemeinden  das
Vorrecht  auf  die  in  der  städtischen  Feldmark  belegenen  herrenlosen
Grundstücke  auf  Grund  des  sogenannten  Weichbildrechts,  außerdem  die
Rittergutsbesitzer  auf  die  im  Gutsbezirke  und  in  der  früher  zugehörigen
ländlichen  Feldmark  belegenen  herrenlosen  Grundstücke  auf  Grund  des
sogenannten  Auenrechts  der  Rittergüter  (ugl.  Dernburg  BR.  Bd.  3
§  68  zu  2  und  §  94  unter  II  1).  Vorstehende  prinzipale  Aneignungsrechte
  sind  auch  heute  noch  nach  Art.  129  EEG.  z.  BGB.  in
Geltung.

Vorbehaltlich  vorstehender  Sonderrechte  hat  das  BGB.  jetzt  in
§  928  Abs.  2  BGB.  ein  Aneignungsrecht  an  einem  aufgegebenen,
in  gleicher  Weise  auch  herrenlosen  (EG.  z.  BGB.  Art.  190)  Grundstücke
  dem  Fiskus  des  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiet  das  Grundstück
liegt,  zugesprochen.  Der  Fiskus  erwirbt  das  Eigentum  dadurch,  daß
er  sich  als  Eigentümer  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.  Inzwischen
ist  das  Grundstück  eigentümerlos,  aber  dem  Erwerb  durch  andere  entzogen.
  Alle  sonstigen  dinglichen  Rechte  an  demselben,  auch  ein  etwaiger
Besitz,  bleiben  bestehen.  Um  die  Durchführung  anderweitiger  Rechte
am  Grundstücke  möglich  zu  machen  (Pfändung,  Zwangsvollstreckung),
bedarf  es  einer  Pflegschaft,  §  1913  BGB.  vgl.  auch  §§  58,  787  3P.
(ogl.  Biermann,  Kommentar  z.  Sachenrecht  des  BGB.  Anm.  2  zu
§  928,  Fischer,  Recht  und  Rechtsschutz  S.  44  ff.  dogm.  Jahrbuch
Bd,  38  S.  362,  Hellwig,  Anspruch  und  Klagerecht  §  32  S.  231,
Eck-Leonhard,  Vorträge  über  das  Recht  des  BGB.  Bd.  2  §  13
S.  101  Text  und  Anm.  6).

In  ähnlicher  Weise  ist  nach  S§  981  BGB.  bei  Fundsachen,  wenn
seit  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung
ein  Empfangsberechtigter  sein  Recht  nicht  angemeldet  hat,  ein  Anfallsrecht
  bezüglich  des  Versteigerungserlöses  bei  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten
  zugunsten  des  Reichfiskus,  bei  Landesbehörden  und  Landesanstalten
  zugunsten  des  Fiskus  des  Bundesstaates,  bei  Gemeindebehörden
und  Gemeindeanstalten  zugunsten  der  Gemeinde,  bei  Verkehrsanstalten,
die  von  einer  Privatperson  betrieben  werden,  zugunsten  dieser  anerkannt.

Ein  Anfallsrecht  des  Fiskus  besteht  nach  §  1936  BEGB.  bei  erblosen
Verlassenschaften.  Der  Fiskus  ist  gesetzlicher  Erbe,  wenn  weder  ein
Verwandter  noch  ein  Ehegatte  vorhanden  ist  und  zwar  zur  Zeit  des
Erbfalls,  oder  wenn  ein  solcher  Erbe  ohne  Erbberechtigung  ist  oder
derselben  später  mit  Rückwirkung  verlustig  wurde.

Der  gesetzliche  Erbe  des  ohne  sonstige  Erben  versterbenden  Deutschen
ist  der  Fiskus  seines  Heimatsstaates.

Bei  mehrfacher  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers  teilen  sich  die
Landesfiski.  Bei  Deutschen,  die  keinem  Bundesstaat  angehören,  erbt
der  Reichsfiskus  (§  1936  Abs.  2  BGB.).  Wo  das  Vermögen  des
Verstorbenen  sich  befindet,  ist  gleichgültig,  ebenso  ob  der  Erblasser
zuletzt  im  Auslande  wohnte.
        <pb n="213" />
        §  55.  Regalien  und  Gebühren.  193

Hat  ein  Ausländer  in  Deutschland  seinen  Wohnsitz  und  stirbt  erblos,
so  fällt  sein  Vermögen  nicht  an  den  deutschen  Fiskus,  sondern  an  den
seines  Heimatsstaates,  ohne  Rücksicht  auf  Reziprozität.

Nach  Art.  138  EG.  z.  BGB.  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  unberührt,  nach  welchen  im  Falle  des  §  1936  BEGB.  an
Stelle  des  Fiskus  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen
  Rechts  gesetzlicher  Erbe  ist.

Ein  Anfallsrecht  ist  dem  Fiskus  des  Bundesstaats,  in  dem  ein
Verein  seinen  Sitz  hat,  gemäß  §  45  BGB.  gegeben.  Danach  füällt
das  Vermögen  des  Vereins,  wenn  er  nach  der  Satzung  nicht  ausschließlich
  den  Interessen  seiner  Mitglieder  diente,  sofern  es  an  einer
Bestimmung  der  Anfallsberechtigten  fehlt,  an  den  Fiskus  oder  nach
Landesrecht  an  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen
Rechts  (EEG.  Art.  85).  Nach  8  46  BGB.  steht  in  diesem  Falle  der
Fiskus  dem  gesetzlichen  Erben  gleich  und  hat  das  Vermögen  tunlichst
in  einer  den  Zwecken  des  Vereins  entsprechenden  Weise  zu  verwenden.

Bezüglich  des  Bernsteinregals  (Ges.  vom  22.  Februar  1867
Westpr.  Prov.  R.  8§§  73,  75)  ist  hervorzuheben,  daß  dasselbe  seit  der
Ordenszeit  her  in  Ost=  und  Westpreußen  und  einzelnen  Teilen  Pommerns
als  Uberbleibsel  des  früheren  Strandrechts  bestand  und  noch  besteht.
In  Westpreußen,  in  den  Kreisen  Lauenburg  und  Bütow  und  den  früher
zu  Westpreußen  gehörigen  Ortschaften  der  Kreise  Belgard,  Dramburg,
Neustettin  der  Provinz  Pommern  ist  der  Bernstein,  soweit  er  in  der
Ostsee  gefischt  oder  am  Strande  gefunden  wird,  Regal;  im  Binnenlande
  ist  der  Grundeigentümer  der  Berechtigte,  Westpr.  Prov.  R.
§  73  Ges.  vom  4.  August  1865  Art.  3  Nr.  5,  6,  7  (GS.  S.  873),
in  Ostpreußen  dagegen  ist  der  Bernstein  sowohl  in  der  Ostsee,  wie
am  Strande  und  im  Binnenlande  Regal.  (Ges.  vom  22.  Februar
1867  Art.  4  (GS.  S.  272).  Durch  Art.  1  desselben  Ges.  ist  die
Aneignung  von  Bernstein  durch  den  zur  Gewinnung  nicht  Befugten
zugleich  allgemein  unter  Strafe  gestellt.  (Geldstrafe  bis  zu  100  M.
oder  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten

Früher  bestand  in  Preußen  das  Lotterieregal,  da  nach  §  547,
I,  11  preußischen  ALR.  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  des
Staates  öffentliche  Lotterien  unternommen  werden  durften.  Beim
Erlaß  des  AdR.  existierte  in  Preußen  eine  verpachtete  Zahlen-(Lotto-)
  Lotterie  und  Klassenlotterie.  Auf  Grund  des  Ediktes  vom
20.  Juni  1794  wurde  die  Lotterie  in  Staatsverwaltung  genommen.
Durch  Edikt  vom  28.  Mai  1810  (GS.  S.  712)  wurde  die  Zahlenlotterie
  (das  Lotto)  überhaupt  aufgehoben.  Es  verblieb  nur  noch
bei  der  Klassenlotterie.!)  Bei  einer  solchen  spielt  der  Abnehmer
eines  Loses,  welches  auch  in  Anteilen  abgegeben  wird,  die  betreffende
  Nummer  in  den  nach  dem  Spielplan  vorgesehenen  mehreren
Ziehungen  (Klassen).  Der  Abnehmer  des  Loses  bezw.  des  Anteiles
dieses  ist  allerdings  nur  verbunden,  das  Los  bezw.  den  Anteil  für

 

 

1)  Vgl.  über  diese  und  deren  Verwaltung  Verfassung  und  Verwaltung  Bd.  1
5  76  §  202.
Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  II.  18
        <pb n="214" />
        194  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

eine  Ziehung  zu  nehmen  und  den  hierfür  bestimmten  Betrag  (Einsatz)
zu  entrichten;  er  hat  aber  gegen  Zahlung  der  entsprechenden  weiteren
Einsätze  das  Recht  auf  eine  Erneuerung  des  Loses  derselben  Serie
und  Nummer  in  dieser  und  den  folgenden  vorgesehenen  Klassen.  Der
Fiskus  ist  hiernach  durch  einen  Vertrag  auß  Gewährung  der  betr.
Losnummern  gegen  Zahlung  der  Einsätze  verpflichtet,  während  die
Erneuerung  “—'  einen  neuen  Vertrag  darstellt.  (Vgl.  Dernburg  Bf.
Bd.  2  §  214.

Der  Lrii  zwischen  dem  Fiskus  und  dem  einzelnen  Losabnehmer
kommt  zustande  durch  Leistung  des  bestimmten  Einsatzes  gegen  Empfang
des  damit  bezahlten  Loses.  Der  Abschluß  des  Spielvertrages  wird
bei  der  preußischen  Klassenlotterie  durch  Lotteriekollekteure  vermittelt.
Diese  Kollekteure,  welche  Provisionen  und  Anteile  am  Gewinn  der  in
ihre  Kollekte  auf  die  von  ihnen  vertriebenen  Lose  gefallenen  Gewinne
erhalten,  sind  lediglich  Agenten,  keine  Vertreter  der  Lotterie.  Sie
übernehmen  nur  den  Vertrieb  der  Lose  mit  Einzahlungs=  und  Gewinnauszahlungsmandat.


Zum  Schutze  der  preußischen  Klassenlotterie  wurde  durch  Ges.  vom
29.  Juli  1885  das  Spielen  in  auswärtigen  Lotterien  unter  Androhung
öffentlicher  Strafe  verboten.  Daneben  bestand  noch  die  allgemeine
Strafvorschrift  des  §  286  des  deutschen  Strafgesetzbuchs,  nach  welcher
derjenige,  welcher  ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis  öffentliche  Lotterien  veranstaltet,
  mit  Gefängnis  bis  zu  2  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
3000  M.  bestraft  wird.  Bei  Inkrafttreten  des  BG#B.  ist  die  Frage  aufgeworfen
  worden,  ob  das  Ges.  vom  29.  Juli  1885  nicht  durch  den  §  763
B#B.,  welcher  bestimmt,  daß  ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag
  verbindlich  ist,  wenn  die  Lotterie  oder  die  Ausspielung  staatlich
genehmigt  ist,  außer  Kraft  gesetzt  ist.

Die  herrschende  Meinung  (RG.  E.  in  Strafs.  33  S.  196,  395  und
KG.  vom  9.  April  1900  in  Jahrb.  20  C.  95)  hat  die  Frage  dahin
beantwortet,  daß  §  763  BG#B.  nur  die  zivilrechtliche  Wirksamkeit  des
Lotterievertrages  regle  und  damit  der  Gültigkeit  des  preußischen  Gesetzes,
welchem  der  Charakter  eines  Verbots=  und  Strafgesetzes  zukomme,  und
welches  aus  finanzpolitischen  Erwägungen  entstanden  ist,  nicht  entgegenstehe.
  Die  Regelung  des  öffentlichen  Rechts  und  des  Landesstrafrechts
  lag  auch  außerhalb  des  Rahmens  des  BG.

Ein  besonderes  Verbot  des  Privathandels  mit  Staatslotterielosen
ist  durch  Ges.  vom  18.  August  1891  (GS.  S.  353)  ausgesprochen
worden,  indem  mit  Strafe  bedroht  wird,  wer  ohne  staatliche  Genehmigung
gewerbsmäßig  Lose  oder  Losabschnitte  der  königlich  preußischen  Staatslotterie
  oder  Urkunden,  durch  welche  Anteile  an  solchen  Losen  oder
Losabschnitten  zum  Eigentum  oder  zum  Gewinnbezug  übertragen  werden,
feilbietet  oder  veräußert  oder  zeitweise  an  einen  anderen  überläßt,
und  wer  ein  solches  Geschäft  als  Mittelsperson  befördert.  Ergänzend
tritt  zu  diesem  Gesetz  noch  das  preußische  Gesetz  vom  17.  April  1894,
welches  den  gewerbsmäßigen  Vertrieb  von  Losen  zu  Privatlotterien
und  Ausspielungen  unter  Strafe  stellt,  sofern  es  sich  dabei  um
geringere  als  genehmigte  Anteile  handelt.
        <pb n="215" />
        g  66.  Regalien  und  Gebuhren.  196

Von  besonderer  Wichtigkeit  für  den  Lotterieverkehr  ist  das  preußische
Gesetz  vom  29.  August  1904,1)  betreffend  das  Spiel  in  solchen
außerpreußischen  Lotterien,  die  nicht  im  Königreich  Preußen  zugelassen
sind.  Über  den  näheren  Inhalt  dieses  Gesetzes  vgl.  die  Verfassung
und  Verwaltung  Bd.  1  §  76  S.  203.  Die  Folge  dieses  Gesetzes
war,  daß  eine  Anzahl  von  Bundesstaaten  des  Deutschen  Reichs
(Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,  Lübeck,  Braunschweig,
Bremen),  ähnliche  Gesetze  erlassen  haben  und  sich  durch  besondere
Verträge  verpflichteten,  ausschließlich  die  preußische  Staatslotterie  gegen
Entschädigung  bezw.  eine  Gewinnbeteiligung  bei  sich  zuzulassen  und
die  eigene  Landeslotterie  aufzugeben.)

Wo  derartige  Verträge  )  zwischen  Preußen  und  den  norddeutschen
Staaten  bestehen,  ist  eine  sogenannte  Lotteriegemeinschaft  gebildet
worden,  welche  zur  Folge  hat,  daß  das  Spielen  in  einer  außerpreußischen
Lotterie  nur  dann  verboten  ist,  wenn  dieselbe  in  Preußen  nicht  zugelassen
  ist.

Was  die  Stellung  des  BGB.  zum  Lotterievertrag  anlangt,  so  behandelt
  das  BG.  den  Lotterievertrag  als  Unterart  des  Spielvertrages,
indem  es  im  "  763,  der  von  der  Lotterie  und  dem  Ausspielvertrag
handelt,  auf  §  762,  wo  vom  Spiel  gesprochen  wird,  verweist.  Das
BGB.  unterscheidet  zwischen  staatlich  genehmigten  Lotterien  und  nicht
genehmigten  Lotterien  und  erklärt  im  ersteren  Falle  den  Lotterievertrag
für  verbindlich,  während  im  anderen  Falle  die  Vorschriften  über  den
Spielvertrag  zur  Anwendung  kommen.

Gebühren  sind  „Vergütungen,  welche  von  den  einzelnen  als
spezieller  Entgelt  der  für  sie  zu  öffentlichen  Zwecken  geleisteten  Ausgaben
  oder  Dienste  in  einer  von  der  Staatsgewalt  einseitig  festgestellten
Art  und  Höhe  erhoben  werden“.  (R.  in  Ziovils.  Bd.  36  S.  290.)
Der  Staat  erhebt  diese  Beiträge  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
kraft  seiner  Finanzhoheit  aus  ösfenklicrechtlichem  Titel.  Dem  Gegenstande
  nach  werden  solche  Gebühren  auf  allen  Verwaltungsgebieten  erhoben.
  Dergleichen  Gebühren  sind  Gerichtsgebühren,  Verwaltungskosten,
  Chausseegelder,  Wege-,  Hafen-,  Post-,  Telegraphen-,  Münz-,
Stolgebühren,  Schulgelder.  Über  solche  Gebühren  ist  in  Preußen
grundsätzlich  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.  Vgl.  RE#E.  in  Zirils.
Bd.  36  S.  287.  Sie  sind  auch  nicht  Gegenstand  polizeilicher
Bestimmung,  vgl.  OVG.  E.  Bd.  38  S.  10.  Die  Festsetzung  kann

1)  Das  Ges.  vom  29.  August  ist  an  Stelle  des  früheren  Gesetzes  vom  29.  Juli
1885  getreten.

„)  So  bestimmt  z.  B.  Lübeck:  Wer  in  außerpreußischen  Lotterien,  die  in  Lübeck
nicht  zugelassen  sind,  spielt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  600  M.  oder  im  Nichtbeitreibungsfalle
  mit  Haft  bestraft.  Ahnlich  in  Sachsen-Meiningen  Art.  4  des  Ges.
vom  2.  November  1905.

*)  Derartige  Verträge  bestehen  bereits  mit  Mecklenburg-Schwerin  vom  28.  Nov.
1904,  Bek.  vom  2.  Mai  1904,  mit  Mecklenburg-Strelitz  vom  3.  Dezember  1904,
Bek.  vom  2.  Mai  1904,  Braunschweig  vom  18.  Mai  1906,  Bremen  von  demselben
Datum,  Lübeck  vom  7.  Dezember  1904,  Bek.  vom  2.  Mai  1904.  Weitere  Verhandlungen
  Preußens  mit  den  Staaten  der  hessen-thuringischen  Lotteriegemeinschaft
schweben  noch.  #69
        <pb n="216" />
        196  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

jedoch  grundsätzlich  von  derjenigen  Behörde,  die  mit  ihrer  Berechnung
oder  Verwendung  bezw.  mit  Leistung  der  Dienste,  für  die  sie  erfordert
werden,  betraut  ist,  einseitig  erfolgen.  OVG.  E.  Bd.  35  S.  102.
Staats-  oder  Kommunalbeamte  können  nach  Art.  102  der  Verfassungsurkunde
  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  Gebühren  erheben.  Dasselbe  gilt
für  die  von  den  Gerichten  festzusetzenden  Gebühren.  Für  die  streitige
Gerichtsbarkeit  sind  die  Gebühren  geregelt  durch  das  deutsche  Gerichtskostengesetz
  vom  18.  Juni  1878  (RGl.  S.  141),  jetzt  in  der  Fassung
der  Bek.  des  Reichskanzlers  vom  20.  Mai  1898  (REBl.  S.  659),  und
für  die  nicht  streitige  Gerichtsbarkeit  durch  das  preußische  Gesetz  vom
25.  Juni  1895  in  die  Fassung  der  Bek.  vom  6.  Oktober  1899  (GS.
S.  325).  Im  übrigen  können  Gebühren  in  Preußen  grundsätzlich  durch
Verordnung  eingeführt  werden.  Auch  den  Gemeinden  ist  jetzt  die
Erhebung  von  Gebühren  durch  das  Kommunalabgabengesetz  gestattet.

Zweites  Kapitel.
Das  Steuerwesen.
A.  Staatsstenergesetzgebung.

Erster  Ditel.

8  56.  Allgemeines  über  das  heutige  direkte  Staatsstenersystem
  (Uberblick)  ##  die  Verwaltung  der  direkten
IEuern.

1.  Das  heutige  direkte  Staatssteuersystem.

Der  preußische  Staatshaushaltsetat  beruht  im  wesentlichen  auf  den
direkten  Staatssteuern.

Als  Formen  des  direkten  Staatssteuersystems  sind  zu  unterscheiden
die  Personalsteuer  und  die  Ertragsteuern.

Zu  ersterer  zählt  die  Einkommensteuer  nebst  der  Ergänzungsteuer,
zu  letzteren  gehören  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  nebst  der
Eisenbahnabgabe.

Diesen  verschiedenen  Besteuerungsformen  hafteten  große  und  schwer
empfundene  Übelstände  an.  Die  Hauptmängel  waren:  Die  unzulängliche
  und  ungleichmäßige  Veranlagung  der  Einkommen,  infolge  der
nicht  genügenden  Scheidung  zwischen  fundierten  und  nicht  fundierten
Einkommen,  die  mehrfache  Besteuerung  des  Grundbesitzes  und  des
Gewerbebetriebes  sowohl  durch  die  Einkommensteuer  als  durch  die
Ertragsteuer,  die  steuerliche  Üüberlastung  des  Grundbesitzes  im  Vergleich
zum  Gewerbebetriebe,  die  ungleiche  Veranlagung  der  Grundsteuer,  die
übermäßige  Höhe  der  städtischerseits  erhobenen  Zuschläge  (bis  zu
600  Prozent  der  Staatssteuer).

Diese  Ubelstände  suchte  die  Miquelsche  Steuerreform  zu  beseitigen.
indem  sie  in  den  Jahren  1893—1895  eine  durchgreifende  Umgestaltung
der  direkten  Staatssteuern  und  der  Kommunalbesteuerung  vornahm.

Diese  Steuerreform  ist  in  vollem  Umfang  am  1.  April  1895  in
Kraft  getreten.  Ihr  liegen  zugrunde  folgende  Gesetze:
        <pb n="217" />
        §  56.  Allgemeines  über  das  heutige  direkte  Steuersystem  rc.  197

1.  Einkommensteuergesetz  vom  24.  Juni  1891  (GS.  S.  175).
2.  —8  wo  24.  Juni  1891  (GS.  S.  205).
3.  Kommunalabgabengesetz  .
4.  Ges.  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  vom  g  Juli
5.  Ergänzungsteuergesetz  (Vermögenssteuerges.)  "
Vorstehende  Steuergesetzgebung  bezweckte  eine  möglichst  gerechte  und
gleichmäßige  Verteilung  der  Steuerlast  nach  Maßgabe  der  Leistungsfähigkeit
  und  zwar  in  der  Richtung  einer  Entlastung  des  kapitalarmen
Teiles  der  Bevölkerung  auf  Kosten  des  kapitalkräftigeren.  Zu  diesem
Zwecke  war  es  in  erster  Linie  erforderlich,  einen  genauen  Überblick
über  das  fundierte  und  nicht  fundierte  Einkommen  zu  gewinnen,  da
gerade  ersteres,  dessen  Bestand  durch  Grund  und  Boden,  zinstragende
Unternehmungen  oder  Kapitalien  gesichert  ist,  ein  geeigneteres  und
ergiebigeres  Steuerobjekt  bildet,  als  dasjenige  Einkommen,  für  welches
lediglich  die  Person  und  die  Arbeitskraft  des  Steuerpflichtigen  als
Unterlage  dient.  Eine  sichere  Feststellung  der  Höhe  des  vorhandenen
Einkommens  und  dessen  Entstehungsquellen  suchte  die  neue  Gesetzgebung
(das  Einkommensteuergesetz)  durch  die  sogen.  Steuererklärung
(Deklaration)  zu  erreichen.  Deshalb  verlangt  das  Gesetz,  daß  alle
diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  über  3000  M.  jährliches  Einkommen
  besitzen,  jedes  Jahr  die  genaue  Summe  ihres  jährlichen  Einkommens
  und  zwar  gesondert  nach  vier  Entstehungsquellen  mit  Rücksicht
  auf  Kapitalvermögen,  Grundbesitz,  gewerbliche  Tätigkeit  und  jede
sonstige  Art  einer  gewinnbringenden  Beschäftigung  selbst  aufzurechnen
und  der  Steuerbehörde  anzugeben  haben.  Die  gewissenhafte  Erfüllung
dieser  staatsbürgerlichen  Pflicht  wird  dadurch  zu  erreichen  gesucht,  daß
für  eine  falsche  oder  unvollständige  Angabe  des  Einkommens  Strafvorschriften
  getroffen  sind.  Es  werden  ferner  zwecks  Vermehrung  der
Steuererträgnisse  als  Steuerträger  auch  die  juristischen  Personen,  wie
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
  eingetragene  Genossenschaften  u.  a.  m.  zur  Besteuerung  heranezogen.
  Weiter  wird  eine  prozentuale  Steigerung  des  Steuersatzes

i  großen  Einkommen  vorgesehen.

Wird  einerseits  mit  vorstehenden  Anderungen  eine  bedeutende  Erhöhung
  der  staatlichen  Steuereinkünfte  erzielt,  so  wird  anderseits  eine
gerechtere  Verteilung  der  Steuerlast,  eine  Erleichterung  des  unfundierten
Einkommens  gegenüber  dem  fundierten,  eine  erhebliche  Entlastung  der
geringeren  und  mittleren  Einkommen  und  der  kleinen  Gewerbetreibenden
erzielt.  Auf  diese  Weise  war  es  möglich,  die  als  Staatssteuer  höchst  lästig
empfundene  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie  die  Gewerbe=  und
Betriebssteuer  außer  Hebung  zu  setzen  und  den  Gemeinden  zu  überweisen,
  damit  dadurch  die  letzteren  in  den  Stand  gesetzt  werden,  mit
der  Zeit  völlig  von  den  Zuschlägen  zur  Staatssteuer  abzusehen.

Seit  dem  1.  April  1895  gibt  es  in  Preußen  nur  noch  drei  Arten  der
direkten  Staatssteuern  —  abgesehen  von  der  Eisenbahnabgabe  —  und  zwar:

1.  die  Einkommensteuer,

2.  die  Vermögenssteuer,

3.  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen.
        <pb n="218" />
        198  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Als  Staatssteuern  sind  weggefallen  die  Grund=  und  Gebäudesteuer,
  sowie  die  Gewerbe=  und  Betriebssteuer.  Die  letztgedachten
  Steuern  werden  zwar  vom  Staate  weiter  veranlagt  und
verwaltet,  die  Erträge  fließen  aber  nicht  in  die  Staatskasse,  sondern
diese  Steuern  sind  seitens  des  Staats  den  Gemeinden  als  ausschließliches
  Besteuerungsobjekt  überwiesen  worden.

2.  Die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  wird  an  oberster
Stelle  geleitet  von  der  zweiten  Abteilung  des  Finanzministeriums.  In
den  Provinzen  ist  die  Verwaltung  den  Finanzabteilungen  der  Regierungen
übertragen.  Bei  der  Verwaltung  selbst  sind  Veranlagung  und  Hebung
voneinander  zu  trennen.  Die  Veranlagung  geschieht  durch  die  Kreisund
  Gemeindebehörden  unter  Mitwirkung  von  Kommissionen,  die  aus
Steuerpflichtigen  oder  Vertretern  der  Selbstverwaltungskörper  zusammengesetzt
  sind.  Die  Hebung  erfolgt  jetzt  überall  durch  die  Gemeinden,
welche  hierzu  auch  bezüglich  der  Staatssteuern  unentgeltlich  verpflichtet  sind.

Zweiter  Titel.
8  57.  Einkommenstener.

(Ges.  vom  24.  Juni  1891  GS.  S.  175  abgeändert  und  ergänzt  durch
Ges.,  betreffend  die  Abänderung  des  Einkommensteuer=  und  Ergänzungsteuerges.
  vom  19.  Juni  1906  GS.  S.  241;  ebenda  Bek.  der  Texte
des  Einkommensteuer=  und  Ergänzungsteuerges.  GS.  S.  259.)1)  2)

1.  Subjektive  Steuerpflicht.  Die  §§  1—3  behandeln  die  fubjektive
  Steuerpflicht  im  Gegensatz  zu  der  objektiven  Steuerpflichtigkeit
  (68  4  ff.).  Die  §8§  1,  2  enthalten  die  Regeln  über
die  subjektive  Steuerpflicht  mit  Unterscheidung  unbeschränkter  (§  1)
und  beschränkter  (§  5h  Besteuerung.  Hinsichtlich  der  steuerpflichtigen
Rechtssubjekte  (Steuersubjekte)  wird  zwischen  natürlichen  Personen
(§  1  Nr.  1—3,  §  2  Abs.  1)  und  Erwerbsgesellschaften  (§  1
Nr.  4—6;  §  2  Abs.  2)  unterschieden.

Die  Steuerpflicht  der  natürlichen  Personen  ist,  abgesehen  von
den  Steuerbefreiungen  des  §  3,  eine  allgemeine  ohne  Rücksicht  auf
Alter,  Geschlecht,  Stellung  im  bürgerlichen  Leben,  in  der  Familie  2c.

Bei  den  juristischen  Personen  wird  nicht  das  Einkommen,  sondern
der  Ertrag  besteuert.  Damit  stehen  in  Zusammenhang  die  Sondervorschriften
  für  juristische  Personen  hinsichtlich  der  objektiven  Steuer-1)

  Literatur:  B.  Fuisting,  Die  preußischen  direkten  Steuern.  Bd.  1.  Kommentar
z.  Einkommensteuerges.,  7.  Aufl.  Berlin  1907;  ferner  Fernow,  Kommentar,  5.  Aufl.
Berlin  1902.

1)  Die  durch  Ges.  vom  19.  Juni  1906  erfolgten  Abänderungen  sind  bei  obiger
Darstellung  berücksichtigt.  Die  Abänderungen  in  der  neuen  Novelle,  welche  zum
ersten  Male  bei  der  Veranlagung  für  1907  zur  Anwendung  kommt  und  zu  der
die  Anweisung  des  Finanzministers  vom  25.  Juli  1906  erlassen  ist,  betreffen  in
der  Hauptsache:  1.  die  subjektive  Steuerpflicht,  2.  die  Feststellung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens,  3.  die  Berücksichtigung  des  Familienstandes,  4.  die  Vorschriften
  bezüglich  der  Veranlagung  selbst,  5.  die  Veränderung  der  veranlagten  Steuer
innerhalb  des  Steuerjahres,  6.  die  Strasbestimmungen  und  7.  die  Nachveranlagung
außerhalb  des  Strafverfahrens.
        <pb n="219" />
        §  57.  Einkommensteuer.  199

pflichtigkeit  (s§  10  Nr.  6;  16).  Einkommensteuerpflichtig  sind  nach
§  1  des  Einkommensteuerges.  und  zwar  bezüglich  ihres  Gesamteinkommens:


a)  die  preußischen  Staatsangehörigen,  mit  Ausnahme  derjenigen,

a)  welche,  ohne  in  Preußen  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in  einem
anderen  Bundesstaate  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  wohnen
oder  sich  aufhalten;

8)  welche  neben  einem  Wohnsitz  in  Preußen  in  einem  anderen
Bundesstaate  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  ihren  dienstlichen
Wohnsitz  haben;

7)  welche,  ohne  in  Preußen  einen  Wohnsitz  zu  haben,  seit  mehr
als  zwei  Jahren  sich  im  Auslande  dauernd  aufhalten;  jedoch  findet
diese  Bestimmung  auf  Reichs=  und  Staatsbeamte,  welche  im  Auslande
ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben  und  dort  zu  entsprechenden  direkten
Staatssteuern  nicht  herangezogen  werden,  keine  Anwendung.

b)  Diejenigen  Angehörigen  anderer  Bundesstaaten,  welche,  ohne  in
ihrem  Heimatstaate  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in  Preußen  wohnen
oder,  ohne  im  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz  zu  haben,  sich  in
Preußen  aufhalten,  welche  in  Preußen  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben;

IP0)  diejenigen  Ausländer,  welche  in  Preußen  ihren  Wohnsitz  haben
ns-  üich  daselbst  des  Erwerbes  wegen  oder  länger  als  ein  Jahr
aufhalten;

)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Berggewerkschaften,
  sowie  diejenigen  eingetragenen  Gewerkschaften,  deren
Geschäftsbetrieb  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht;

e)Vereine,  einschließlich  eingetragener  Genossenschaften  zum  gemeinsamen
  Einkaufe  von  Betriebs=  oder  hauswirtschaftlichen  Bedürfnissen
im  großen  und  Ablaß  im  kleinen,  auch  wenn  ihr  Geschäftsbetrieb
nicht  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht;

f-  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (RGBl.  1898  S.  846),
die  zu  d,  e  und  1  genannten  Vereinigungen,  sofern  sie  in  Preußen
ihren  Sitz  haben.

Der  Steuerpflicht  unterliegen  jedoch  nicht  diejenigen  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung,

1.  deren  Gesellschafter  ausschließlich  öffentliche  Korporationen  in
Preußen  sind;

2.  deren  Einkünfte  satzungsgemäß  ausschließlich  zu  gemeinnützigen,
wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Zwecken  zu  verwenden  sind.

Ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
unterliegen  der  Einkommensteuer  alle  Personen  mit  dem  Einkommen

a)  aus  den  von  der  preußischen  Staatskasse  gezahlten  Besoldungen,
Pensionen  und  Wartegeldern;

b)  aus  preußischem  Grundbesitz  und  aus  preußischen  Gewerbe=  und
Handelsanlagen  oder  sonstigen  gewerblichen  Betriebsstätten.

Die  Bestimmung  zu  b  findet  auch  auf  die  im  §  1  Nr.  d—  bezeichneten
  nicht  physischen  Personen  Anwendung  (§  2).  Die  hier
statuierte  Besteuerung  beschränkt  sich  auf  bestimmte  Einkommensbezüge
aus  inländischen  Quellen.
        <pb n="220" />
        200  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Befreit  sind  von  der  Einkommensteuer:

a)  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  und  des  Hohenzollernschen
Fürstenhauses;

b)  die  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,
des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzogl.  Nassauischen
Fürstenhauses;

)  die  bei  dem  Kaiser  und  Könige  beglaubigten  Vertreter  fremder
Mächte  und  die  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  zum  Bundesrate,
  die  ihnen  zugewiesenen  Beamten,  sowie  die  in  ihren  und  ihrer
Beamten  Diensten  stehenden  Personen,  soweit  sie  Ausländer  sind;

d)  diejenigen  Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen
  oder  nach  besonderen,  mit  anderen  Staaten  getroffenen  Vereinbarungen
  ein  Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  zukommt.

Die  Befreiungen  zu  c  und  d  erstrecken  sich  nicht  auf  das  nach  §  2
steuerpflichtige  Einkommen  und  bleiben  in  denjenigen  Fällen  ausgeschlossen,
  in  welchen  in  den  betreffenden  Staaten  Gegenseitigkeit  nicht
gewährt  wird  (8§  3).

2.  Objektive  Steuerpflicht  (§8  4ff.).

Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  einem  Einkommen  von  mehr  als
900  M.  (§  4  neuer  Fassung).  Von  der  Besteuerung  sind  ausgeschlossen:
das  Einkommen  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  in  anderen
Bundesstaaten  oder  in  Schutzgebieten;  auch  das  der  nicht  des  Erwerbes
wegen  in  Preußen  wohnenden  oder  sich  aufhaltenden  Ausländer  aus
ausländischem  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb;  die  von  Militärpersonen,
Beamten  oder  deren  Hinterbliebenen  aus  anderen  Bundesstaaten  bezogenen
  Besoldungen,  Pensionen,  Wartegelder;  das  Diensteinkommen
der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  und  aller  Angehörigen  eines  in  Kriegformation
  befindlichen  aktiven  Truppenteils;  Pensionserhöhungen  und
Zulagen  der  Kriegsmitglieder,  die  mit  Kriegsdekorationen  verbundenen
Ehrensolde,  der  das  persönliche  pensionsberechtigte  Gehalt  übersteigende
Teil  des  Diensteinkommens  der  im  Auslande  dienstlich  wohnenden
Staats=  und  Reichsbeamten  und  Offiziere  (§  5  n.  F.).  Als  Einkommen
  gelten  die  gesamten  Jahreseinkünfte  der  Steuerpflichtigen  in
Geld=  und  Geldeswert  aus:

1.  Kapitalvermögen,

2.  Grundvermögen,  Pachtungen  und  Mieten,  einschließlich  des  Mietswerts
  der  Wohnung  im  eigenen  Hause,

3.  Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaues,

4.  gewinnbringender  Beschäftigung  sowie  aus  Rechten  auf  periodische
Hebungen  und  Vorteile  irgend  welcher  Art,  soweit  diese  Einkünfte
nicht  schon  unter  Nr.  1—3  begriffen  sind  (§  6  n.  F.).  Außerordentliche
  Einnahmen  aus  Erbschaften,  Schenkungen,  Lebensversicherungen,
  aus  dem  nicht  gewerbsmäßig  oder  zu  Spekulationszwecken
unternommenen  Verkaufe  von  Grundstücken  und  ähnlichen  Erwerbungen
gelten  nicht  als  steuerpflichtiges  Einkommen,  sondern  als  Vermehrung
des  Stammvermögens  und  kommen  ebenso  wie  Verminderungen  des
Stammvermögens  nur  insofern  in  Betracht,  als  die  Erträge  des
letzteren  dadurch  vermehrt  oder  vermindert  werden  (&amp;amp;  7  n.  F.).
        <pb n="221" />
        §  57.  Einkommensteuer.  201

Bezüglich  der  Abzüge  unterscheidet  das  Gesetz  in  n.  F.  Abzüge  von
dem  Rohertrage  und  von  dem  Gesamteinkommen.  Die  Abzüge
ersterer  Art  nennt  das  Gesetz  Werbungskosten  d.  h.  Aufwendungen
zur  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  des  Ertrags  (§  8  Abs.  1
n.  F.).  Als  Werbungskosten  sollen  nunmehr  nach  positiver  Gesetzesbestimmung
  auch  gelten:  Deichlasten  und  Beiträge  der  Grundbesitzer
zu  öffentlichen  Be=  und  Entwässerungsverbänden,  sowie  zur  Unterhaltung
von  solchen  Wasserläufen,  für  welche  besondere  Gesetze  zur  Verhütung
von  Hochwassergefahren  erlassen  worden  sind  (Ges.  vom  12.  Aug.  1905
GS.  S.  335),  solche  indirekten  Abgaben,  welche  zu  den  Geschäftsunkosten
  zu  rechnen  sind,  die  von  dem  Grundeigentume,  dem  Gewerbebetriebe
  und  dem  Bergbaue  zu  entrichtenden  direkten  Kommunalsteuern
bis  zur  Höhe  der  staatlich  veranlagten  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer;
  die  regelmäßig  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung  der  Gebäude,
Maschinen,  sowie  des  sonstigen  toten  Inventars,  sofern  die  Kosten
der  Beschaffung  nicht  unter  den  Betriebsausgaben  verrechnet  sind;
die  Beiträge  zu  den  Berufskammern  (§  8  n.  F.).  Nach  der  Rechtsprechung
  des  OVG.  (Entsch.  in  Steuersachen)  sind  für  nicht  abzugsfähig
  erachtet  worden  Aufwendungen  zur  Erhaltung  eines  Hausgartens,
zur  Anlage  und  Pflege  eines  Parks,  einmalige  Aufwendungen  für
besondere  Einrichtung  der  vermieteten  Räume  im  Interesse  des  Mieters,
Ausgaben  eines  Richters  für  Anschaffung  von  Büchern,  die  der  juristischen
Fachliteratur  angehören,  Ausgaben  für  Fahrten  zwischen  Wohnung  und
Arbeitsstelle,  die  Unkosten  der  persönlichen  Ausrüstung  und  Bekleidung
eines  Offiziers,  sowie  der  Unterhaltung  der  zum  Dienst  erforderlichen
Pferde,  auch  die  zum  Zweck  der  Erhaltung  der  Arbeitskraft  des
Bieuerpflichtigen  für  ärztliche  Behandlung,  Badereisen  2c.  verwendeten

eträge.

Von  dem  Gesamteinkommen  sind  in  Abzug  zu  bringen:  die  von
dem  Steuerpflichtigen  zu  zahlenden  Schuldenzinsen,  Renten  und  dauernde
Lasten,  die  auf  Privatrechtstiteln  oder  Kirchenpatronatsverpflichtungen
beruhen,  die  von  dem  Steuerpflichtigen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu
entrichtenden  Beiträge  zu  den  Kranken-,  Unfall-,  Alters=  und  Invalidenversicherungs-,
  Witwen-,  Waisen=  und  Pensionskassen,  soweit  sie  zusammen
den  Betrag  von  600  M.  jährlich  nicht  übersteigen,  Versicherungsprämien,
welche  für  Versicherung  des  Steuerpflichtigen  oder  eines  nicht  selbständig
zu  veranlagenden  Haushaltungsangehörigen  auf  den  Todes=  oder  Lebensfall
  gezahlt  werden,  soweit  sie  den  Betrag  von  600  M.  jährlich  nicht
übersteigen,  die  auf  Grund  rechtlicher  Verpflichtung  vom  Steuerpflichtigen
zur  allmählichen  Tilgung  eines  auf  seinem  Grundbesitze  haftenden
Schuldkapitals  zu  entrichtenden  Beiträge,  insoweit  dieselben  1  Prozent
des  Kapitals  und  den  Betrag  von  600  M.  jährlich  nicht  übersteigen.

Nicht  abzugsfähig  sind  insbesondere:  Verwendungen  zur  Verbesserung
und  Vermehrung  des  Vermögens,  zu  Geschäftserweiterungen,  Kapitalanlagen
  oder  Kapitalabtragungen,  soweit  nicht  unter  den  erwähnten
Werbungskosten  und  Abzügen  vom  Gesamteinkommen  Ausnahmen
zugelassen  sind,  ferner  die  zur  Bestreitung  des  Haushalts  der  Steuerpflichtigen
  und  zum  Unterhalt  ihrer  Angehörigen  gemachten  Ausgaben,
        <pb n="222" />
        202  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

insbesondere  alle  Aufwendungen  zur  Befriedigung  persönlicher  Bedürfnisse,
  wie  die  für  Wohnung,  Nahrung,  Kleidung,  Bedienung,  Pflege,
Erziehung,  einschließlich  des  Geldwerts  der  zu  diesen  Zwecken  verbrauchten
  Erzeugnisse  und  Waren  des  eigenen  landwirtschaftlichen  oder
gewerblichen  Betriebs.  Aufwendungen  zur  Erfüllung  einer  gesetzlichen
Unterhaltungspflicht  gegen  Angehörige  sind  auch  dann  nicht  abzugsfähig,
wenn  sie  diesen  durch  Privatrechtstitel  zugesichert  sind  (§  8  i.  n.  F.).

3.  Veranlagung.  Bei  der  Veranlagung  wird  vom  Gesetz
unterschieden  die  Veranlagung  der  physischen  und  die  der  nicht  physischen
Personen.  Maßgebend  für  die  Veranlagung  der  physischen  Personen
ist  der  Bestand  der  einzelnen  Einkommensquellen  zu  Beginn  des
Steuerjahres,  für  welches  die  Veranlagung  erfolgt,  wenn  aber  die
Veranlagung  von  einem  späteren  Zeitpunkte  ab  stattfindet,  der  Bestand
der  Quellen  in  diesem  Zeitpunkte.  Anderungen,  welche  in  dem  bei  der
Veranlagung  vorausgesetzten  Bestande  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahres
  eintreten,  können  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

In  der  Regel  erfolgt  die  Veranlagung  der  physischen  Personen  nach
dem  Ergebnisse  des  dem  Steuerjahre  unmittelbar  vorangegangenen
Kalenderjahres  und,  insoweit  für  eine  Einkommensquelle  ein  Jahresergebnis
  nicht  vorliegt,  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresertrage,  bezüglich
des  Geschäftsgewinns  aus  Handel,  Gewerbe  und  Bergbau,  sofern
Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  f.  HGB.  geführt  werden,
nach  dem  Durchschnitte  der  drei  dem  Steuerjahre  unmittelbar  vorangegangenen
  Wirtschafts=  (Betriebs-)  jahre,  wenn  aber  der  Betrieb
noch  nicht  so  lange  oder  nicht  ohne  wesentliche  Anderung  solange
besteht,  oder  die  Bücher  nicht  so  lange  geführt  werden,  nach  dem
Durchschnitte  der  kürzeren  Zeit,  für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen,
und  wenn  ein  Jahresabschluß  überhaupt  noch  nicht  vorliegt,  nach  dem
mutmaßlichen  Jahresertrage.  Maßgebend  ist  für  jeden  Steuerpflichtigen
das  von  ihm  angenommene  Wirtschafts=  (Betriebs-)  jahr.  Bei
der  Durchschnittsberechnung  ist  der  etwaige  Verlust  eines  Jahres  von
dem  Gewinne  der  anderen  Jahre  in  Abzug  zu  bringen.  Sinngemäße
Anwendung  finden  vorstehende  Vorschriften  bei  Veranschlagung  des
Ertrags  aus  Land=  und  Forstwirtschaft,  wenn  über  den  Betrieb  geordnete,
den  Reinertrag  ziffermäßig  nachweisende  Bücher  geführt  werden.

Die  Veranlagung  der  nichtphysischen  Personen  erfolgt  nach
dem  durchschnittlichen  Ergebnisse  der  drei  der  Veranlagung  unmittelbar.
  vorangegangenen  Geschäftsjahre  und,  wenn  das  Unternehmen  noch
nicht  solange  besteht,  nach  dem  Durchschnitte  der  kürzeren  Zeit,  für
welche  Geschäftsabschlüsse  vorliegen  (I  9nu.  F.).  Bei  dem  Einkommen
der  steuerpflichtigen,  physischen  Person  wird  das  in  Preußen  steuerpflichtige
  Einkommen  der  Ehefrau  hinzugerechnet.

Besondere  Vorschriften  enthält  das  Gesetz  über  das  Einkommen  aus
Kapitalvermögen  (§  11  n.  F.),  aus  Grundvermögen  (§  12  n.  F.),
aus  Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaues  (§  13  n.  F.),
aus  gewinnbringender  Beschäftigung  und  aus  Rechten  auf  periodische
Hebungen  r2c.  (§  14  n.  F.)  und  aus  Einkommen  der  Aktiengesellschaften
  2c.  (§  15  n.  F.).
        <pb n="223" />
        §  57.  Einkommensteuer.  203

Die  Steuersätze  bemißt  der  dem  Gesetze  beigefügte  Tarif  (88  16,
17,  18  n.  F.)  im  allgemeinen  auf  3  vom  Hundert  des  Einkommens.
Dieser  Satz  fällt  jedoch  bei  Einkommen  unter  9500  M.  und  steigt
bei  solchen  über  30  500  M.  bis  zu  einem  Einkommen  von  100  000  M.,
wo  ein  4  prozentige  Besteuerung  eintritt.

Eine  Ermäßigung  der  Steuersätze  tritt  für  jedes  Familienglied
unter  14  Jahren  von  dem  3000  M.  nicht  übersteigenden  steuerpflichtigen
Einkommen  des  Haushaltungsvorstandes  in  Höhe  von  50  M.  ein,
mit  der  Maßgabe,  daß  in  jedem  Falle  eine  Ermäßigung  stattfindet
um  eine  der  im  §  17  vorgeschriebenen  Steuerstufen  bei  dem  Vorhandensein
  von  3  oder  4,  um  zwei  Stufen  bei  dem  Vorhandensein  von  5
oder  mehr  derartigen  Familiengliedern.  Bei  Einkommen  von  mehr
als  3000  M.,  aber  nicht  mehr  als  6500  M.,  wird  der  im  §  17
vorgeschriebene  Steuersatz  ermäßigt  um  eine  Stufe,  wenn  der  Steuerpflichtige
  3  oder  4,  um  zwei  Stufen,  wenn  der  Steuerpflichtige  5  oder
mehr  Kindern  oder  anderen  Familienangehörigen  auf  Grund  gesetzlicher
Verpflichtung  Unterhalt  gewährt  (§  19  n.  F.).  Bei  der  Veranlagung
ist  es  gestattet,  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  der  Steuerpflichtigen
wesentlich  beeinträchtigende  wirtschaftliche  Verhältnisse,  z.  B.  außergewöhnliche
  Belastungen  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder,
Verpflichtung  zum  Unterhalte  mittelloser  Angehöriger,  andauernde
Krankheit,  Verschuldung,  besondere  Unglücksfälle  in  der  Art  zu  berücksichtigen,
  daß  bei  einem  steuerpflichtigen  Einkommen  von  nicht  mehr
als  9500  M.  eine  Ermäßigung  der  Steuersätze  um  höchstens  dreie
Stufen  gewährt  wird  (§  20  n.  F.).

4.  Veranlagungsort  ist  in  der  Regel  der  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort
  des  Steuerpflichtigen  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Personenstandsliste.
  Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  steht  dem  Steuerpflichtigen
  die  Wahl  des  Ortes  der  Veranlagung  zu.  Hat  er  von
diesem  Wahlrecht  keinen  Gebrauch  gemacht,  und  ist  die  Veranlagung
an  mehreren  Orten  erfolgt,  so  gilt  nur  die  Veranlagung  an  demjenigen
  Orte,  an  welchem  die  Einschätzung  zu  dem  höchsten  Steuerbetrage
  stattgefunden  hat  (§  21  n.  F.).

Die  Vorbereitung  der  Veranlagung  geschieht  durch  den  Gemeinde-,
Gutsvorstand  mittels  Aufnahme  einer  Nachweisung  der  steuerpflichtigen
Personen,  Gesellschaften,  Genossenschaften,  sowie  Grundbesitzungen  und
gewerblichen  Unternehmungen  unter  Einziehung  der  nötigen  Nachrichten
und  Eintragung  des  mutmaßlichen  Einkommens  in  die  Einkommensnachweisung
  (§§  22—24  n.  F.).  Steuererklärungen.  Jeder
bereits  mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  3000  M.  Veranlagte  ist
auf  die  öffentliche,  jeder  andere  auf  besondere  Aufforderung  hin  verpflichtet,
binnen  14  Tagen  bei  Vermeidung  der  im  §  31  angedrohten  Rechtsnachteile,
sowie  der  Strafbestimmungen  des  §  72  eine  Neuerklärung  schriftlich
oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind,  abzugeben,  welche  den  Gesamtbetrag
  des  Einkommens  getrennt  nach  den  Quellen  angibt,  sowie  das
außerhalb  des  Veranlagungsbezirks  vorhandene  Einkommen  aus  Grundbesitz
  oder  Gewerbebetrieb  und  die  beanspruchten  Abzüge,  bei  unbe-
        <pb n="224" />
        204  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

stimmtem  Einkommen  auch  die  zur  Schätzung  erforderlichen  Nachweise
(§§  25—29  n.  F.).  Wer  die  ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb
  der  vorgeschriebenen  Frist  abgibt,  hat  neben  der  im  Veranlagungsund
  Rechtsmittelverfahren  endgültig  festgestellten  Steuer  einen  Zuschlag
von  5  Prozent  zu  derselben  zu  zahlen.  Wer  die  Steuererklärung  nicht
längstens  innerhalb  zwei  Wochen  nach  einer  nochmaligen,  an  ihn  zu
richtenden  besonderen  Aufforderung  abgibt,  hat  einen  ferneren  Zuschlag
von  25  Prozent  zu  entrichten.  Die  Festsetzung  dieses  Zuschlages  steht
der  Regierung  zu,  gegen  deren  Entscheidung  innerhalb  4  Wochen  die
Beschwerde  an  den  Finanzminister  zulässig  ist  (§  31  n.  F.).  Die  Frist
zur  Einreichung  der  Steuerklärungen  wird  für  die  in  außereuropäischen
Ländern  und  Gewässern  Abwesende  auf  sechs  Monate,  für  andere  außerhalb
  des  Deutschen  Reichs  Abwesende  auf  6  Wochen,  für  die  übrigen
Abwesenden  auf  drei  Wochen  verlängert  (§  79).

5.  Organe,  Bezirke  und  Verfahren  der  Veranlagung.
Die  Organe  zur  Veranlagung  zerfallen  in  die  Voreinschätzungskommissionen,
  grundsätzlich  mit  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
zusammenfallend,  bestehend  aus  dem  Gemeindevorstande  als  Vorsitzenden
und  aus  einer  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Anzahl  von  Mitgliedern,
  welche  teils  von  der  Regierung  ernannt,  teils  von  der
Gemeindeversammlung  bezw.  Gemeindevertretung  gewählt  werden,  in
die  Veranlagungskommissionen  mit  dem  Kreise  als  Veranlagungsbezirk
  unter  Vorsitz  des  Landrats  oder  eines  Regierungs-=kommissars
  und  in  die  Berufungskommissionen  nach  Regierungsbezirken
  unter  Vorsitz  eines  Kommissars  des  Finanzministers.  Die  Zahl
der  Mitglieder  der  Veranlagungskommission  wird  durch  die  Regierung
(tür  Berlin  die  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern),
die  der  Berufungskommission  durch  den  Finanzminister  bestimmt.  Die
Voreinschätzungskommissionen  veranlagen  nur  die  Nichtein-=kommensteuerpflichtigen
  zu  den  Kommunalsteuern,  ferner  liegt
ihnen  hauptsächlich  die  Voreinschätzung  der  Steuerpflichtigen  mit  einem
Einkommen  bis  zu  3000  M.  ob.  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission
  hat  die  von  der  Voreinschätzungskommission  vorgeschlagenen
Steuersätze  zu  prüfen  und,  wenn  nicht  beanstandet,  festzusetzen  (§  37  n.
F.).  In  betreff  derjenigen  Steuerpflichtigen,  bezüglich  welcher  ein  Vorschlag
  der  Voreinschätzungskommission  nicht  vorliegt,  oder  der  Vorschlag
von  ihm  beanstandet  wird,  hat  er  die  Verhandlungen  der  Veranlagungskommission
  zur  Beschlußfassung  vorzulegen  und  zu  diesem
Behufe  das  nach  seinem  Ermessen  für  jeden  Steuerpflichtigen  zutreffende
Einkommen,  getrennt  nach  den  verschiedenen  Quellen,  in  die  Einkommensnachweisung
  einzutragen  und  den  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes
  zu  entrichtenden  Steuersatz  vorzuschlagen  (§  37  n.  F.).  Bestehen
gegen  die  Angaben  einer  Steuererklärung  Bedenken,  so  hat  der  Vorsitzende
  dieselben  dem  Steuerpflichtigen  mitzuteilen  und  ihre  Beseitigung
herbeizuführen.  Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  stattgehabten  Verhandlungen
  setzt  die  Veranlagungskommission  den  zutreffenden  Steuersatz

  fest  (6&amp;amp;#  39,  41  n.  .
6.  Rechtsmittel.  (5§  43—54  n.  F.)  I.  Gegen  das  Ergebnis  der
        <pb n="225" />
        §  57.  Einkommensteuer.  205

Veranlagung  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  dem  Vorsitzenden
der  Veranlagungskommission  binnen  vier  Wochen  als  Rechtsmittel  zu:
1.  wenn  die  Veranlagung  zu  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als
3000  M.  erfolgt  ist,  der  Einspruch  an  die  Veranlagungskommission
und  gegen  die  auf  diesen  Einspruch  ergehende  Entscheidung  der  Veranlagungskommission
  die  Berufung  an  die  Berufungskommission,

2.  wenn  die  Veranlagung  zu  einem  Einkommen  von  mehr  als
3000  M.  erfolgt  ist,  die  Berufung  an  die  Berufungskommission.

II.  Ist  durch  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  in  dem
Falle  1  Nr.  1  das  steuerpflichtige  Einkommen  auf  mehr  als  3000  M.
festgesetzt,  so  steht  dagegen  dem  Steuerpflichtigen  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde  an  das  O.  zu.

u  Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  in  dem  Falle
1  Nr.  2  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  dem  Vorsitzenden
der  (Berufungskommission  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das

#G.  zu.

Über  die  Einsprüche  entscheidet  die  Veranlagungskommission,  welche
eine  genaue  Feststellung  der  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
des  Steuerpflichtigen  zu  veranlassen  befugt  ist.  Für  die  Berufung
wird  unter  dem  Vorsitz  eines  von  dem  Finanzminister  zu  ernennenden
Regierungskommissars  eine  Berufungskommission  gebildet,  deren  Mitglieder
  teils  von  der  Regierung  ernannt,  teils  von  dem  Provinzialausschuß
  aus  den  Einwohnern  des  Regierungsbezirks  unter  möglichster
Berücksichtigung  der  verschiedenen  Art  des  Einkommens  auf  die  Dauer
von  6  Jahren  gewählt  werden.

Die  Mitglieder  der  für  Berlin  zu  bildenden  Berufungskommission
werden  teils  von  dem  Finanzminister  ernannt,  teils  von  dem  Magistrat
und  der  Stadtverordnetenversammlung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung
unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters  gewählt.  Die  Berufungskommission
ist  zu  nochmaligen  Erhebungen  befugt.  Gegen  die  Entscheidungen
der  Berufungskommission  steht  im  Falle  der  Gesetzesverletzung  beiderseits
Beschwerde  an  das  OVG.  zu.

7.  Oberaufsicht.  Die  oberste  Leitung  des  Veranlagungsgeschäfts
im  Staate  gebührt  dem  Finanzminister,  welcher  zugleich  über  Beschwerden
  gegen  das  Verfahren  der  Berufungskommissionen  und  der
Vorsitzenden  derselben,  mit  Ausnahme  der  Rechtsmittel,  zu  entscheiden  hat.

8.  Veränderung  der  veranlagten  Steuer  innerhalb  des  Steuerjahres
(§§  61—66  n.  F.).  Diese  erfolgt  durch

a)  Steuererhöhung  bei  Vermehrung  des  Einkommens  infolge  Erbanfalls,
  oder  Fideikommiß,  Vermächtnisses,  Überlassungvertrages  zwischen
Eltern  und  Kindern,  Verheiratung  oder  Schenkung  vom  Beginn  des
folgenden  Monats  ab,

)  Steuerermäßigung  infolge  Verminderung  des  Einkommens  um
mehr  als  ein  Fünftel  durch  Wegfall  einer  Einnahmequelle  oder  außergewöhnliche
  Unglücksfälle  und  zwar  vom  Beginn  des  auf  den  Eintritt
der  Einkommensverminderung  folgenden  Monats.

Auf  den  beim  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zu  stellenden
Antrag  der  Ermäßigung  entscheidet  die  Regierung  vorbehaltlich  der
        <pb n="226" />
        206  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

binnen  vier  Wochen  einhulegenden  Beschwerde  an  den  Finanzminister.  Der
Antrag  ist  nur  zulässig  bis  zum  Ablaufe  des  3.  Monats  nach  dem
Schlusse  desjenigen  Steuerjahres,  in  welchem  die  Einkommensminderung
eingetreten  ist.

2c)  Infolge  von  Zugängen,  indem  Personen  durch  Zuzug  aus
anderen  Bundesstaaten  und  dem  Auslande,  Austritt  aus  einer  besteuerten
Haushaltung,  Ausscheiden  aus  dem  Militärdienst  rc.  steuerpflichtig
werden,  oder  infolge  von  Abgängen.

9.  Steuererhebung  (§8§  67—71  n.  F.)  erfolgt  in  vierteljährlichen
Beträgen  in  der  ersten  Hälfte  des  zweiten  Monats.  Niederschlagung
ist  zulässig,  wenn  die  Beitreibung  die  wirtschaftliche  Existenz  gefährdet
oder  auch  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde.

Die  Zahlung  der  veranlagten  Steuer  wird  durch  die  Einlegung  von
Rechtsmitteln  nicht  aufgehalten.

10.  An  Strafbestimmungen  (8§8  72—76  n.  F.)  kommen
folgende  in  Betracht:  Wer  wissentlich  in  der  Steuererklärung  oder  bei
Beantwortung  der  von  zuständiger  Stelle  an  ihn  gerichteten  Fragen,
oder  zur  Begründung  eines  Rechtsmittels  v

a)  Über  sein  steuerpflichtiges  Einkommen  oder  über  das  Einkommen
der  von  ihm  zu  vertretenden  Steuerpflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der
Steuer  zu  führen,

b)  steuerpflichtiges  Einkommen,  welches  er  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  anzugeben  verpflichtet  ist,  verschweigt,  wird,  wenn  eine
Verkürzung  des  Staates  stattgefunden  hat,  mit  dem  vier=  bis  zehnfachen
Betrage  der  Jahressteuer,  um  welche  der  Staat  verkürzt  werden  sollte,
mindestens  aber  mit  einer  Geldstrafe  von  einhundert  Mark  bestraft,  ev.
mit  20—100  M.,  wenn  die  unrichtige  Angabe  bezw.  Verschweigung  zwar
wissentlich,  aber  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  erfolgt  ist.

Straffrei  bleibt  derjenige  Steuerpflichtige,  welcher,  bevor  eine  Anzeige
  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  eingeleitet  ist,  seine  Angabe  an
zuständiger  Stelle  berichtigt  oder  ergänzt  bezw.  das  verschwiegene  Einkommen
  angibt  und  die  vorenthaltene  Steuer  in  der  ihm  gesetzten  Frist
entrichtet.  Die  Einziehung  der  hinterzogenen  Steuer  erfolgt  neben  und
unabhängig  von  der  Strafe.  Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der
Steuer  verjährt  in  10  Jahren  und  geht  auf  die  Erben,  jedoch  für
diese  mit  einer  Verjährungsfrist  von  5  Jahren  und  nur  auf  die
Höhe  ihres  Erbanteils,  über.  Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  Ablauf
des  Steuerjahres,  in  welchem  die  Hinterziehung  begangen  wurde.  Die
Festsetzung  der  Nachsteuer  steht  der  Regierung  zu,  gegen  deren  Entscheidung
  nur  Beschwerde  binnen  4  Wochen  an  den  Finanzminister  zuig

  ist.

Mit  Geldstrafe  bis  300  M.  wird  bestraft,  wer  die  in  Gemäßheit  des
8  23  von  ihm  erforderte  Auskunft  nicht  oder  unvollständig  oder
unrichtig  erteilt.  Die  bei  der  Steuerveranlagung  beteiligten  Beamten
sowie  die  Mitglieder  der  Komissionen  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer
Kenntnis  gelangten  Erwerbs-,  Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse
eines  Steuerpflichtigen,  insbesondere  auch  den  Inhalt  einer  Steuer-
        <pb n="227" />
        §  58.  Ergänzungsteuer.  207

erklärung  und  der  darüber  gepflogenenen  Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,
  mit  Geldstrafe  von  1500  M.  oder  mit  Gefängnis  bis  zu
3  Monaten  bestraft.  Die  Verfolgung  findet  nur  auf  Antrag  der
Regierung  oder  des  betroffenen  Steuerpflichtigen  statt  und  zwar  nur
in  der  Form  des  gerichtlichen  Strafverfahrens.

 

Dritter  Titel.
8  58.  Ergänzungstener.

(Ges.  vom  14.  Juli  1893,  GS.  S.  134,  abgeändert  und  ergänzt  durch

Ges.,  betr.  die  Abänderung  des  Einkommensteuer=  und  Ergänzungsteuerges.

  vom  19.  Juni  1906  GS.,  S.  241;  ebenda  Bek.  der  vorerwähnten
revid.  Gesetze,  GS.  S.  259).

Die  Ergänzungsteuer,  welche  vom  1.  April  1895  zur  Einführung
gelangte,  ist  eine  Vermögenssteuer,  welche  in  erster  Linie  zur  Ergänzung
der  Ausfälle,  die  der  Staat  durch  die  Überweisung  der  Ertragsteuern
an  die  Gemeinden  erlitten  hatte,  dienen  sollte,  die  aber  ferner  die
Einkommensteuer  insofern  vervollständigt,  als  sie  die  an  sich  steuerfähigen,
  aber  z.  B.  in  Spekulationsabsicht  ertraglos  gelassenen  Vermögenswerte
  (Parks,  Bauterrains)  mit  einer  Steuer  belegt.

Der  Steuerpflicht  unterliegen  die  im  §  1  des  Einkommensteuerges.
  zu  a—c  bezeichneten  physischen  Personen  nach  dem  Gesamtwert
  ihres  steuerbaren  Vermögens  (8§  4),  ferner  ohne  Rackficht
auf  Staatsangehörigkeit  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  alle  physischen
Personen  (nicht  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften  und  dgl.  m.)
nach  dem  Werte  ihres  preußischen  Grundbesitzes,  ihres  dem  Betriebe
der  Land=  und  Forstwirtschaft,  einschließlich  der  Viehzucht,  des  Wein-,
Obst=  und  Gartenbaues,  dem  Betriebe  des  Bergbaues  oder  eines  stehenden
  Gewerbes  in  Preußen  dienenden  Anlage=  und  Betriebskapitals
E  1  des  Ergänzungsteuerges.  n.  F.)  Der  Besteuerung  unterliegt  demnach
  das  gesamte  bewegliche  (ausgen.  Möbel,  Hausrat)  und  unbewegliche
  Vermögen  nach  Abzug  der  Schulden.  Von  dem  Aktivvermögen
sind  in  Abzug  zu  bringen,  Haushaltungsschulden,  Kapitalwert  der  zu
entrichtenden  Renten,  Altenteile,  Apanagen  und  dgl.  Im  allgemeinen
ist  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  der  Veranlagung  maßgebend,  bei  Wertpapieren
  ist  der  Börsenkurs  zugrunde  zu  legen,  andernfalls  der  Verkaufswert.
  Alle  sonstigen  Kapitalforderungen  und  Schulden  sind  in  der
Regel  mit  dem  Nennwert  in  Ansatz  zu  bringen.  Steuerfrei  bleiben
Vermögen  bis  zu  6000  M.,  ferner  die  Vermögen  bis  20000  M.,
soweit  sie  kein  Einkommen  über  900  M.  gewähren,  oder  bei  einem
Einkommen  bis  zu  1200  M.,  wenn  die  Vermögen  weiblichen,  zur
Unterhaltung  minderjähriger  Angehöriger  verpflichteten  Personen  oder
vaterlosen  minderjährigen  Waisen  gehören.

Der  Steuersatz  beträgt  ½8  vom  untersten  Tausend  jeder  Stufe;  die
Steuersätze  selbst  steigen  von  6000—24  000  um  je  2000  M.,  von
24000—60  000  M.  um  je  4000  M.,  von  200  000  M.  ab  um  je
20000  M.  Die  Veranlagung  erfolgt  im  wesentlichen  gleichzeitig  und
gleichartig  wie  die  Einkommensteuerveranlagung.  Eine  Voreinschätzung
        <pb n="228" />
        208  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

findet  nicht  statt,  jedoch  besteht  für  die  Wertermittlung  ein  Schätzungsausschuß.
  Die  Steuerpflichtigen  sind  zur  Vermögensanzeige  berechtigt,
welche  zu  beanstanden  oder  für  die  Veranlagung  maßgebend  ist.  Die
Veranlagungsperiode  umfaßt  drei  Jahre.  Die  Rechtsmittel  sind  die
gleichen  wie  bei  der  Einkommensteuer.

Vierter  Titel.
8  59.  Stempelstener.  7!)

1.  Geschichtliche  Grundlagen.  Die  Grundlage  für  das  Stempelwesen
  in  Preußen  bildet  das  Gesetz  vom  7.  März  1822,  welches  unter
Aufhebung  aller  bis  dahin  bestehenden  Stempelgebühren  und  aller
Gesetze  und  Verordnungen,  welche  sich  auf  die  abgeschafften  Abgaben
bezogen,  das  Stempelwesen  für  diejenigen  Landesteile,  die  im  Jahre
1822  dem  Preußischen  Staate  angehörten,  einheitlich  und  von  Grund
aus  neu  regelte.  Auch  die  Stempelsteuerverordnungen  vom  19.  Juli
und  vom  7.  August  1867  nebst  den  ihnen  beigefügten  Tarifen,  durch
welche  die  Verwaltung  des  Stempelwesens  in  den  1866  neu  erworbenen
Landesteilen  geordnet  wurde,  lehnen  sich  deshalb  auf  das  engste  an
das  altpreußische  Gesetz  vom  Jahre  1822  und  die  zur  Ergänzung  und
Abänderung  desselben  ergangenen  Bestimmungen  an.

So  grundlegend  und  mustergültig  die  Stempelgesetzgebung  von  1822
war,  so  genügte  sie  nicht  mehr,  als  durch  den  wirtschaftlichen  Aufschwung
  und  die  fortschreitende  Entwicklung  des  Handels  und  Verkehrs
neue  Gesellschaftsformen  und  Geschäftstypen  entstanden,  für  welche  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  von  1822  versagten.  Auch  waren  mit  dem
wachsenden  Wohlstand  Preußens  und  Deutschlands  die  Geld=  und  Vermögensverhältnisse
  andere  geworden.  Das  Interesse  sowohl  des  Steuerfiskus
  als  der  Steuerpflichtigen  erheischte  dringend  eine  Reform  der
unter  anderen  Verhältnissen  entstandenen  und  der  heutigen  Handelsund
  Verkehrsentwicklung  zum  großen  Teil  nicht  mehr  entsprechenden
Gesetzgebung.  Auf  dieser  Grundlage  erwuchs  das  neue  preußische
Stenptsteuergeses  nebst  Tarif  vom  31.  Juli  1895.  (GS.
S.  413.

In  der  Begründung  zu  diesem  Gesetz  wird  als  dessen  Aufgabe  bezeichnet,
  „unter  Festhaltung  der  bisherigen  Grundlagen  der  preußischen
Stempelgesetzgebung  die  zerstreut  liegenden  Gesetze  und  Verordnungen
einheitlich  zusammenzufassen  und  diejenigen  Bestimmungen,  welche  sich
bis  in  die  Gegenwart  hinein  bewährt  haben,  unberührt  zu  lassen,  andererseits
  aber  veraltete  und  den  Bedürfnissen  des  heutigen  Verkehrs  nicht
mehr  entsprechende  Bestimmungen  auszusondern  oder  zu  ändern,  vorhandene
  Lücken  zu  ergänzen  und  erkannte  Härten  durch  Herbeiführung
einer  gerechteren,  insbesondere  die  weniger  bemittelten  Klassen  der  Bevölkerung
  mehr  berücksichtigenden  Besteuerung  zu  mildern.  Trotz  dieser
veränderten  Verhältnisse  wird  durch  das  Gesetz  von  1895  das  Stempel- 



1)  Literatur:  Kommentare  von  E.  Heinitz,  3.  Aufl.  Berlin  1905;  Hummel
und  (Specht.  Berlin  1904.  Textausgaben:  Boehm  und  Sontag,  3.  Aufl.
Berlin  1901;  Loeck,  5.  Aufl.  Berlin  1901.
        <pb n="229" />
        5  59.  Stempelsteuer.  209

steuerrecht  auf  keine  neue  Grundlage  gestellt.  Das  Gesetz  von  1895
schließt  sich  nicht  nur  inhaltlich,  sondern  auch  in  seiner  äußeren  Gestaltung
  und  Struktur  dem  preußischen  Gesetze  von  1822  an,  es  besteht,
wie  dieses,  aus  dem  eigentlichen  Gesetz  und  aus  dem  eine  Anlage
zu  §  1  bildenden  Tarif.

Im  Gesetz  wird  der  allgemeine  Teil  des  Stempelsteuerrechts  dargestellt,
  während  der  Tarif  die  einzelnen  Rechtsakte  oder  Urkunden,
welche  einen  Gegenstand  der  Besteuerung  bilden,  und  die  zur  Anwendung
gelangenden  Steuersätze  samt  den  Normen  für  die  Berechnung  der
einzelnen  Stempelabgaben  enthält.

2.  Gliederung  des  Stempelsteuergesetzes  von  1895.
Das  Gesetz  zerfällt  in  drei  Abschnitte:

Abschnitt  1:  Von  der  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Stempelsteuer
(88  1—13).  .

Abschnitt  2:  Von  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht  und  den  Folgen
der  Nichterfüllung  (8#§  14—23).

Abschnitt  3:  Besondere  Bestimmungen  (88  24—26).

Demnächst  folgt  der  Tarif,  welcher  in  alphabetischer  Ordnung  in
78  Nummern  die  einzelnen  stempelpflichtigen  Beurkundungen  aufzählt.
Hierbei  ist  der  Kreis  der  gebührenpflichtigen  Akte  gegenüber  dem
Gesetze  von  1822  erheblich  erweitert  worden.  Das  Gesetz  geht  dabei
nach  der  Begründung  des  Entwurfs  von  der  Auffassung  aus,  daß  es
eine  in  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit  begründete,  in  der  neueren
Gesetzgebung,  insbesondere  im  Kommunalabgabengesetze  vom  14.  Juli
1893  wieder  mehr  zur  Geltung  gekommene  Forderung  ist,  daß  derjenige,
  welcher  die  Tätigkeit  der  Behörden  für  seine  Privatinteressen
in  einem  besonderen  Grade  und  vor  allen  Üübrigen  Staatsbürgern  in
Anspruch  nimmt  oder  besondere  Vorteile  aus  der  Tätigkeit  der  Behörden
erhält,  auch  zur  Entrichtung  einer  besonderen  Abgabe  angehalten  wird.
Aus  diesen  Erwägungsgründen  sind  in  der  Tarifstelle  „Erlaubniserteilungen“
  für  eine  Anzahl  von  Genehmigungen  der  Behörden,  in
gewerbepolizeilichen  Angelegenheiten  mäßige  Stempelabgaben  vorgeschrieben
  worden,  für  deren  Bemessung  die  Rücksicht  sowohl  auf  das
von  den  Behörden  aufzuwendende  Maß  der  Mühewaltung  als  auch  auf
die  Bedeutung  der  den  Beteiligten  aus  den  Genehmigungen  entstehenden
Vorteile  maßgebend  gewesen  ist.

3.  Stempelpflichtigkeit.  Die  Stempelsteuer  ist  eine  Urkundensteuer.
  Die  Stempelpflichtigkeit  einer  Urkunde  richtet  sich  nach  ihrem
Inhalte.  Die  Steuerpflicht  und  die  Höhe  der  Steuer  bemißt  sich
nach  dem  Rechtsgeschäft  selbst.  Die  Steuer  ist  dabei  entweder  nach
dem  Gegenstande  dieses  Geschäfts  fest  bestimmt  (Verhandlungsstempel),
oder  sie  wird  nach  dessen  Werte  berechnet  (Wertstempel).  Letzterer  ist
in  den  neueren  Gesetzen,  da  gerechter,  besonders  zur  Berücksichtigung
gelangt.

Was  die  Stempelpflichtigkeit  der  Urkunden  im  einzelnen  anlangt,

Altnann,  Handbuch  der  Be-i  W#  II.  14
        <pb n="230" />
        210  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

so  sind  die  in  dem  Stempeltarif  aufgeführten  Urkunden  stempelpflichtig,
welche  mit  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Ausstellers  unterzeichnet
sind,  wobei  den  unterschriftlich  vollzogenen  Urkunden  diejenigen  gleichstehen,
  unter  welchen  der  Name  oder  die  Firma  des  Ausstellers  in
seinem  Auftrage  unterschrieben  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen  durch
Stempelaufdruck,  Lithograph  rc.  mechanisch  hergestellt  ist.  Schriftwechsel
unterliegt  nur  dann  der  Verstempelung,  wenn  nach  der  Verkehrssitte
ein  förmlicher  schriftlicher  Vertrag  abgeschlossen  zu  werden  pflegt,  und
dieser  Vertrag  durch  den  Schriftwechsel  ersetzt  werden  sollte.  Der
Stempelsteuer  unterliegen  auch  im  Auslande  errichtete  Urkunden,  welche
im  Inlande  befindliche  Gegenstände  betreffen,  oder  welche  im  Inlande
zu  erfüllen  sind.  Ob  die  im  Auslande  errichtete  Vollmacht  der
inländischen  Stempelabgabe  unterliege,  wenn  die  vom  Bevollmächtigten
wahrzunehmenden  Geschäfte  im  Inlande  befindliche  Gegenstände  betreffen
oder  im  Inlande  auszuführen  seien,  ist  bisher  in  der  Rechtsprechung
und  Verwaltungspraxis  (RG.  v.  15.  November  1898  JM  l.  S.  119
und  KE.  vom  7.  Februar  1899  i.  Johow  27  B.  S.  63)  bejaht
worden,  neuerdings  ist  aber  Widerspruch  laut  geworden,  weil  die
Vollmacht  insbesondere  nach  der  Auffassung  des  BGB.  (§8  167)  ein
selbständiges  Rechtsgeschäft  sei,  bei  dem  der  Begriff  des  Erfüllungsortes
  nicht  anwendbar  sei.  Vgl.  E.  Heinitz,  Kommentar.  Bem.  2e
zu  §  2  S.  31  (3.  Aufl.).

Sachlich  sind  von  der  Stempelsteuer  befreit  Urkunden,  die  einen
Wert  bis  150  M.  darstellen,  Urkunden,  welche  lediglich  wegen  Leistungen
an  den  Reichs=  oder  preußischen  Fiskus  infolge  allgemeiner  Vorschriften
aufgenommen  werden  müssen;  die  auf  die  Heeresergänzung  und  Befreiung
  vom  Heeresdienste  und  militärischen  Ubungen  bezüglichen
Urkunden,  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  oder  auf  deren  Veranlassung
  von  anderen  Behörden  ausgestellten  Urkunden,  ferner  Urkunden,
welche  Enteignungen,  Katasterauszüge,  Schiedsmannsverhandlungen,
endlich  Urkunden  über  Gegenstände,  denen  durch  frühere  Gesetze  oder
landesherrliche  Privilegien  Stempelfreiheit  bewilligt  ist  (z.  B.  Gesetz
über  das  Mobiliarfeuerversicherungswesen  vom  8.  Mai  1837  GS.
S.  102  §  14  Abs.  4;  Ges.  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  vom
10.  Juni  1869  BGl.  S.  193;  G.  8§  99,  100c,  103  n,  Abs.  1,
108  Satz  1,  114,  126  b  Abs.  4,  127c,  131  Abs.  4,  133  Abs.  6,  134
Abs.  1;  Ges.  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
vom  1.  Juni  1870,  BGBl.  S.  355  §  34  u.  a.  m.).

Persönlich  sind  von  der  Stempelsteuer  befreit:  Der  König,  die
Königin  und  die  königlichen  Witwen,  der  Reichs=  und  der  preußische
Fiskus  und  deren  öffentliche  Anstalten  und  Kassen,  deutsche  Kirchen
und  Religionsgesellschaften  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person,
öffentliche  Armen-,  Kranken-,  Arbeits=  und  Besserungsanstalten,  öffentliche
  Waisenhäuser,  vom  Staate  genehmigte  Hospitäler  und  andere
Versorgungsanstalten,  ferner  vom  Staate  genehmigte  Vereine  für  die
Kleinkinderbewahranstalten  sowie  Stiftungen,  welche  als  milde  ausdrücklich
anerkannt  sind.  Über  die  Auslegung  des  streitigen  Begriffs  „milde
        <pb n="231" />
        §  59.  Stempelsteuer.  211

Stiftungen"  siehe  das  Nähere  in  meinem  Handbuch  des  deutschen  Vereinsrechts.
  Berlin  1905.  S.  49  Anm.  7,  wobei  noch  den  Entscheidungen
des  OVG.  hinzuzufügen  ist  OVG.  Bd.  40  S.  195.  Im  Falle  der  Reziprozität
  können  auch  auswärtige  Staatsoberhäupter,  fiskalische  Kassen,
Stiftungen  usw.  von  der  Stempelsteuer  befreit  werden.  Bei  zweiseitigen
  stempelpflichtigen  Verträgen  mit  befreiten  Personen  muß  für  den
Vertrag  die  Hälfte  des  Stempels  und  für  die  Nebenausfertigungen
außerdem  der  vorgeschriebene  Stempel  entrichtet  werden;  bei  Lieferungen
an  den  Fiskus  hat  der  Lieferungsübernehmer  den  vollen  Betrag  des
Stempels  zu  entrichten.

4.  Wertermittelung  und  Versteuerung  der  Urkunden.
Es  wird  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  der  Beurkundung  des  Geschäfts
ermittelt.  Bei  Geldforderungen  ist  der  aus  der  stempelpflichtigen  Urkunde
  ersichtliche  Geldbetrag,  bei  Kurs  habenden  Wertpapieren  der
Tageskurs  als  Wert  anzusehen.  Der  Wert  des  Besitzes  einer  Sache
ist  in  der  Regel  dem  Werte  der  Sache  gleichzuachten;  der  Wert  eines
Pfandrechts  oder  der  Sicherstellung  einer  Forderung  richtet  sich  nach
dem  Betrage  der  Forderung,  sofern  der  Gegenstand  des  Pfandrechts
nicht  einen  geringeren  Wert  hat,  der  Wert  einer  Grunddienstbarkeit
nach  ihrem  Wert  für  das  herrschende  Grundstück,  sofern  der  Minderwert
  für  das  dienende  Grundstück  nicht  größer  ist.  Einjährige  Nutzungen
sind  mangels  anderweiter  Bestimmungen  auf  4  Prozent  des  Wertes
des  Nutzgegenstandes  anzunehmen.  Bei  immerwährenden  Nutzungen
oder  Leistungen  gilt  das  25  fache  des  einjährigen  Betrages.  Bei  auf
Lebenszeit  gestellten  Leistungen  richtet  sich  die  Berechnung  nach  dem
Lebensalter  der  berechtigten  Person,  wofür  eine  besondere  Skala  im
Gesetz  (§  6)  aufgestellt  wird.

5.  Verpflichtung  zur  Zahlung  und  Haftbarkeit.  Zur
Zahlung  der  Stempelsteuer  sind  verpflichtet:  a)  diejenigen,  auf  deren
Veranlassung  Urkunden  von  Behörden,  Beamten  oder  Notaren  aufgenommen
  oder  erteilt  sind;  b)  die  Aussteller  einseitiger  Verpflichtungen
oder  Erklärungen;  c)  bei  Verträgen  alle  Teilnehmer.

Für  die  Entrichtung  der  Stempelsteuer  haften  unter  Vorbehalt  des
Rückgriffs  gegen  die  eigentlich  Verpflichteten:  a)  Beamte  und  Notare
(nicht  Schiedsmänner),  welche  die  von  ihnen  ausgenommenen  Urkunden
vor  erfolgter  oder  nicht  ausreichend  erfolgter  Stempelverwendung  aushändigen
  oder  Ausfertigungen  oder  Abschriften  erteilen,  oder  wenn  sie
den  Stempel  nicht  spätestens  binnen  2  Wochen  nach  dem  Ausstellungstage
  verwendet  oder  nicht  binnen  acht  Tagen  die  zwangsweise  Einziehung
  des  nicht  beigebrachten  Stempels  angeordnet  oder  veranlaßt
haben  (88  13,  15),  ferner  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  eingetragene  Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften
  mit  b.  H.  für  die  Stempel,  welchen  die  von  ihren  Vorständen
oder  Geschäftsführern  in  ihrem  Auftrage  oder  Namen  errichteten  Verhandlungen
  unterliegen;  b)  bei  Auktionen  diejenigen,  für  deren  Rechnung
oder  auf  deren  Veranlassung  die  Versteigerung  stattgefunden  hat  und
die  von  diesen  Personen  zur  Abhaltung  der  Auktionen  Beauftragten;
c)  jeder  Inhaber  oder  Vorzeiger  einer  mit  dem  gesetzlichen

140
        <pb n="232" />
        212  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Stempel  nicht  oder  nicht  ausreichend  versehenen  Urkunde,  welcher  ein
rechtliches  Interesse  an  dem  Gegenstande  derselben  hat.

6.  Die  Entrichtung  des  Stempels  erfolgt  durch  Niederschrift  der
Erklärung  auf  Stempelpapier  oder  durch  Entwertung  (Kassierung)  von
Stempelpapier  oder  Stempelmarken  zu  den  Urkunden  nach  Einreichung
der  steuerpflichtigen  Urkunde  durch  die  dazu  befugten  Amtsstellen  und
Barzahlung  der  nach  dem  Gerichtskostengesetz  bei  den  Gerichtskosten
zu  vereinnahmenden  Abgaben.  Sie  hat  regelmäßig  binnen  2  Wochen
nach  der  Ausstellung  zu  erfolgen.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  dem
Vierfachen  des  hinterzogenen  Stempels,  mindestens  mit  3  M.,  in
einzelnen  besonderen  Fällen  mit  dem  Zehnfachen  und  mindestens  30  M.
bestraft.  Eine  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe
findet  nicht  statt,  ebensowenig  eine  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  einer  Stempelabgabe
  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des
Klagerechts  binnen  6  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  geleisteter
Zahlung  gegen  diejenige  Provinzialsteuerbehörde  zu  richten,  in  deren  Verwaltungsbezirk
  die  Steuer  erfordert  worden  ist.  Wenn  es  sich  um  Stempelbeträge
  handelt,  welche  nach  den  für  Gerichtskosten  geltenden  Vorschriften
  einzuziehen  sind,  ist  die  Klage  gegen  die  zur  Vertretung  des
Fiskus  in  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  bestimmte  Behörde,
d.  i.  gegen  die  Oberstaatsanwaltschaft  des  zuständigen  Oberlandesgerichtsbezirks
  (Ges.  vom  14.  März  1885,  GS.  S.  65  in  Verbindung
mit  der  allg.  Verf.  vom  23.  März  1885,  JIM.  Bl.  S.  119)  zu  richten.
Zuständig  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  die  Landgerichte,  deshalb
auch  Revision  an  das  Reichsgericht.

Die  auf  einen  Bruchteil  des  Gegenstandswerts  zu  bemessende  Steuer
verjährt  in  10,  sonst  in  5  Jahren  vom  Ablauf  des  Kalenderjahrs  der
Entrichtungspflicht.  Zahlungsaufforderung,  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung
  und  Stundung  unterbrechen  die  Verjährung;  die  neue  Verjährung
  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  betreffenden  Kalenderjahres.  Angaben
  des  Steuerpflichtigen  über  den  Wert  des  Gegenstandes  eines
Geschäfts  sind  binnen  3  Jahren  nach  der  Beurkundung  zulässig.

7.  Die  Verwaltung  des  gesamten  Stempelwesens  wird
unter  Leitung  des  Finanzministers  von  den  Provinzialsteuerbehörden
durch  die  Stempelsteuerämter,  Zoll=  und  Steuerbehörden  geführt.  Die
Hauptsteuer=  und  Hauptzollämter  sowie  Stempelsteuerämter  sind  verpflichtet,
  gegen  Erstattung  der  ihnen  an  Schreibgebühren  und  Porto
erwachsenden  Kosten  den  zur  Verwendung  des  Stempels  verpflichteten
Personen  Auskunft  über  die  Höhe  des  Stempels  zu  erteilen.

Die  nähere  Aufsicht  über  die  gehörige  Beobachtung  der  gesetzlichen
Bestimmungen  führen  die  Vorstände  der  Stempelsteuerämter.  Der
Steuerbetrag  bestimmt  sich  nach  dem  Tarif  zum  Stempelsteuergesetz.
  Die  dort  normierten  Stempelsätze  gelten  entweder  absolut  oder
steigen  mit  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Gegenstandes.
        <pb n="233" />
        Anhang.  Die  Erbschaftssteuer.  213

Anhang.
Die  Erbschaftssteuer.

Die  Erbschaftssteuer  war  für  Preußen  bisher  geregelt  durch  G.  vom
30.  Mai  1873,  welches  eine  Neuredaktion  erfahren  hatte  durch  G.
vom  19.  Mai  1891,  betr.  Abänderung  des  Erbschaftssteuergesetzes  für
den  Umfang  der  Monarchie  mit  Ausschluß  von  Helgoland,  durch  Bekanntmachung
  vom  24.  Mai  1891  (GS.  S.  78)  publiziert.  Hinzu
kam  noch  das  Abänderungsges.  vom  31.  Juli  1895  (GS.  S.  413).

Vorstehende  preußische  Erbschaftssteuergesetze  sind  zwar  durch  das  am
1.  Juli  1906  in  Kraft  getretene  Reichserbschaftssteuergesetz  hinfällig
geworden,  aber  da  nach  §  61  des  vorerwähnten  Reichsgesetzes  die
Steuerpflicht  für  einen  Erwerb,  der  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  begründet  ist,  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmen
soll,  so  behält  die  preußische  Gesetzgebung  noch  für  eine  Reihe  von
Jahren  aktuelle  Bedeutung.  Die  Grundzüge  dieser  Gesetzgebung  sind
daher  auch  hier  zur  Darstellung  zu  bringen.

Die  preußische  Erbschaftssteuer  ist  eine  Verkehrs-,  keine  Stempelsteuer,
da  die  Beerbungen  schriftlicher  Beurkundungen  nicht  bedürfen.

Gegenstand  der  Erbschaftssteuer.  Der  Erbschaftssteuer
unterliegen  ohne  Unterschied,  ob  der  Anfall  Inländern  oder  Ausländern
zukommt:  Erbschaften,  Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen
(mit  Einschluß  der  remuneratorischen  und  der  mit  einer  Auflage
belasteten  Schenkungen),  Lehns=  und  Fideikommißanfälle,  die  Anfälle
von  Hebungen  aus  Familienstiftungen,  welche  infolge  Todesfalles  auf
den  vermöge  stiftungsmäßiger  oder  gesetzlicher  Sukzessionsordnung
Berufenen  übergehen,  Vermögen  Verschollener  bei  vorläufiger  Ausfolgung
  an  die  mutmaßlichen  Erbberechtigten  (§  1).  Von  Schenkungen
unter  Lebenden,  die  remuneratorischen  und  die  mit  einer  Auflage
belasteten  Schenkungen  mit  inbegriffen,  ist,  wenn  dieselben  schriftlich
beurkundet  sind,  eine  Wertstempelabgabe  zu  entrichten,  für  deren  Berechnung
  die  hinsichtlich  der  Erbschaftssteuer  bestehenden  Vorschriften
und  Sätze  maßgebend  sind.  Steuerfrei  ist  jeder  Anfall,  welcher
den  Betrag  von  150  M.  nicht  erreicht,  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß
lediglich  durch  den  Abzug  des  Wertes  der  einem  dritten  an  dem
Gegenstande  der  Zuwendung  bezw.  des  Anfalls  zustehenden  Nutzung
der  Wert  der  Substanz  sich  unter  den  Betrag  von  150  M.  vermindert;
ferner  jeder  Anfall,  welcher  gelangt  an  a)  Aszendenten,  b)  Deszendenten,
(auch  uneheliche  Kinder  haben  von  dem  Nachlasse  ihrer  Mutter  oder
deren  Aszendenten  keine  Erbschaftssteuern  zu  entrichten),  c)  Ehegatten,
d)  Personen,  welche  dem  Hausstande  des  Erblassers  angehört  und  zu
demselben  in  einem  Dienstverhältnis  gestanden  haben,  sofern  der  Anfall
  den  Betrag  von  900  M.  nicht  übersteigt,  (bei  höheren  Zuwendungen
ist  der  ganze  Betrag  steuerpflichtig,  die  Steuer  ist  jedoch  nur  insoweit
zu  entrichten,  als  dieselbe  aus  dem  die  Summe  von  900  M.  übersteigenden
  Betrage  entnommen  werden  kann),  e)  den  Fiskus  und  alle
öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  welche  für  Rechnung  des  Staates
        <pb n="234" />
        214  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt  sind,  k)  Orts=  oder  Landarmenverbände
  zur  Verwendung  für  Hülfsbedürftige,  g)  öffentliche
Armen-,  Kranken-,  Arbeits-,  Straf=  und  Besserungsanstalten;  ferner
Waisenhäuser,  vom  Staate  genchmigte  Hospitäler  und  andere  Versorgungsanstalten
  oder  andere  milde  Stiftungen,  welche  die  Rechte  der
juristischen  Personen  haben,  h)  öffentliche  Schulen  und  Universitäten,
öffentliche  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft,  i)  deutsche  Kirchen
und  andere  deutsche  Religionsgesellschaften,  denen  die  Rechte  juristischer
Personen  zustehen,  k)  etwa  außerdem  noch  bestehende  Befreiungen  von
der  Erbschaftsabgabe,  welche  nach  den  Landesgesetzen  nur  gegen  Entschädigung
  aufgehoben  werden  könnten  oder  auf  besonderem  landesherrlichen
  Privilegium  beruhen,  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  Erbschaftssteuer
  Anwendung.

Die  Erbschaftssteuer  wird  von  dem  Betrage  entrichtet,  um  welchen
diejenigen,  denen  der  Anfall  zukommt,  durch  denselben  reicher  werden.
Der  steuerpflichtigen  Masse  sind  alle  zu  derselben  gehörigen  ausstehenden
Forderungen,  unsichere  Forderungen  nach  ihrem  mutmaßlichen  Werte
hinzuzurechnen.  Dagegen  kommen  Schulden  und  Lasten  in  Abzug,  welche
mit  der  Masse  und  wegen  derselben  übernommen  werden.  Hierzu
werden  bei  Erbschaften  auch  gerechnet  die  Kosten  der  letzten  Krankheit
und  des  Begräbnisses  des  Erblassers,  die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten  der  Nachlaßregulierung  und  der  im  Interesse  der  Masse
geführten  Prozesse,  nicht  aber  der  Betrag  der  Erbschaftssteuer  selbst
und  nicht  die  Kosten  der  zwischen  den  Erbinteressenten  in  deren  besonderem
  Interesse  geführten  Prozesse.  Im  übrigen  wird  der  Betrag
der  Masse  nach  dem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  des  Anfalls  festgestellt.
Bei  immerwährenden  Leistungen  und  Nutzungen  wird  das  Zwanzigfache,
bei  Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter  und  nicht  auf  die
Lebenszeit  des  Berechtigten  oder  einer  anderen  Person  beschränkter
Dauer  das  Zwölfundeinhalbfache  des  einjährigen  Betrages  als  Kapitalwert
  angenommen.  Der  Wert  von  Leibrenten,  Nießbrauchsrechten  auf
Lebenszeit  und  anderen  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  oder  einer
anderen  Person  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich
nach  dem  zur  Zeit  des  Anfalls  erreichten  Lebensalter  der  Person,  mit
deren  Tode  die  Nutzung  oder  Leistung  erlischt,  und  wird  bei  einem
Lebensalter  derselben

von  15  Jahren  oder  weniger  auf  das  18fache,
über  15  Jahre  bis  zu  25  Jahren  auf  das  17  „

77  7’  f7  3  5  àm  7  1  6  t
n  3  5  7  -p-  7  77  *  »

»  46  »  I»  55  7  77  7  /#
7  55  77  2#t  65  2  77  r  8½,

7  6  5  1  97  7’  77  #’  77
77  7  5  7  797  8  0—  77  7#  *  1
80  —

des  Wertes  der  einjährigen  Nutzung  bezw.  Leistungen“  angenommen.
Der  Anfall  wird  versteuert  A.  mit  1  Prozent  des  Betrages,  wenn
er  gelangt  an  Personen,  welche  dem  Hausstande  des  Erblassers  ange-
        <pb n="235" />
        Anhang.  Die  Erbschaftssteuer.  215

hört  und  in  einem  Dienstverhältnisse  zu  demselben  gestanden  haben,
sofern  der  Anfall  in  Pensionen,  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit
der  Bedachten  beschränkten  Nutzungen  besteht;  B.  mit  2  Prozent,  wenn
er  gelangt  a)  an  adoptierte  oder  in  Folge  der  Einkindschaft  zur  Erbschaft
  berufene  Kinder  und  deren  Deszendenten,  b)  volle  und  halbbürtige
  Geschwister  und  deren  Deszendenten;  C.  mit  4  Prozent,  wenn
er  gelangt  an  à)  vorstehend  nicht  benannte  Verwandte  bis  einschließlich
  zum  sechsten  Grade  der  Verwandtschaft,  b)  Stiefkinder  und  deren
Deszendenten  und  Stiefeltern,  c)  Schwiegerkinder  und  Schwiegereltern,
d)  natürliche,  aber  erweislich  anerkannte  Kinder  e)  Außerdem  sind
mit  4  Prozent  zu  versteuern  alle  Anfälle  und  Zuwendungen,  welche
ausschließlich  zu  wohltätigen,  gemeinnützigen  oder  Unterrichtszwecken  bestimmt
  sind,  insofern  solche  nicht  einzelne  Familien  oder  bestimmte
Personen  betreffen,  und  die  wirkliche  Verwendung  zu  dem  bestimmten
Zwecke  gesichert  ist;  D.  mit  8  Prozent  in  allen  andern  Fällen.  Der
Steuersatz  von  Lehns=  und  Fideikommißanfällen,  ingleichen  von
Hebungen  aus  Familienstiftungen  wird  nach  dem  Verwandtschaftsverhältnis
  zwischen  dem  letzten  Inhaber  des  Lehns  oder  Fideikommisses,
bezw.  der  Hebungen  aus  der  Familienstiftung  und  dem  Steuerpflichtigen,
der  zu  versteuernde  Betrag  des  Anfalls  nach  Maßgabe  des  Werts  der
einjährigen  Nutzung  und  des  Lebensalters  des  Erwerbenden  bestimmt.

Die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens  wird  unter  Leitung  des
Finanzministers  von  den  Provinzialsteuerbehörden  durch  die  Erbschaftssteuerämter
  geführt.  Jeder,  dem  ein  steuerpflichtiger  Anfall
  zukommt,  ist  verpflichtet,  denselben  binnen  3  Monaten,  nachdem
er  davon  Kenntnis  erlangt  hat,  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte
schriftlich  anzumelden,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erwerbung  des  Anfalles
bereits  stattgefunden  hat  oder  nicht.  Teilnehmer  an  einer  Erbschaft,
sowie  die  zu  Hebungen  an  einer  Familienstiftung  Berufenen  werden
von  der  Anmeldungspflicht  befreit,  wenn  die  Anmeldung  von  einem
Mitberechtigten,  oder  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten
der  Erbinteressenten,  von  dem  Testamentsexekutor,  von  dem  Nachlaßverwalter
  oder  von  dem  Verwalter  der  Familienstiftung  rechtzeitig
geschieht.  Der  Empfang  der  Anmeldung  ist  von  dem  Erbschaftssteueramt
  auf  einem  vorzulegenden  Duplikate  kosten=  und  stempelfrei  zu  bescheinigen.
  Innerhalb  zweier  Monate  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist
muß  dem  Erbschaftssteueramte  ein  vollständiges  und  richtiges,  zugleich
die  erforderlichen  Wertangaben  enthaltendes  Verzeichnis  (Inventarium)
über  die  gesamte  steuerpflichtige  Masse  nebst  einer  schriftlichen  Deklaration
der  die  Festsetzung  der  Steuer  bedingenden  Verhältnisse  eingereicht  werden.
Die  Verpflichtung  hierzu  liegt  ob:  bei  Erbschaften  dem  Testamentsexekutor
  oder  Nachlaßverwalter,  eventuell  dem  Erben;  —  bei  Lehnsund
  Fideikommißanfällen,  bei  Anfällen  von  Hebungen  aus  Familienstiftungen,
  welche  infolge  Todesfalls  auf  den  nach  stiftungsmäßiger
oder  gesetzlicher  Sukzessionsordnung  Berufenen  übergehen,  jedem  Steuerpflichtigen
  hinsichtlich  des  ihm  zukommenden  Anfalles.  Erinnerungen
des  Erbschaftssteueramtes  sind  unter  Vorlegung  der  zur  Einsicht  verlangten
  Urkunden  und  Beweismittel  innerhalb  der  gestellten  Frist  zu
        <pb n="236" />
        216  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

erledigen.  Auch  ist  das  Erbschaftssteueramt  befugt,  über  die  Nichtigkeit
  des  eingereichten  Verzeichnisses  und  der  Deklaration  eine  eidesstattliche
  Versicherung  zu  verlangen.

Gegen  die  hiernach  von  dem  Erbschaftssteueramte  bewirkte  Feststellung
der  Steuer  kann  der  Rechtsweg  beschritten  werden,  wodurch  jedoch  die
Zahlung  der  eventuell  zurückzuerstattenden  Steuer  nicht  aufgehalten
ker  darf.  Eines  Vorbehalts  bei  der  Zahlung  der  Steuer  bedarf
es  nicht.

Wer  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen
Anfalles  oder  zur  Vorlegung  des  Verzeichnisses  und  der  Deklaration
nicht  rechtzeitig  erfüllt,  hat  die  durch  die  amtlichen  Ermittelungen  enttehenden
  Kosten  zu  tragen,  die  infolge  seiner  Säumigkeit  etwa  ausfallenden
  Steuerbeträge  zu  ersetzen  und  verfällt  außerdem  in  eine  dem
doppelten  Betrage  der  Erbschaftssteuer  von  dem  betreffenden  Anfalle
gleiche  Strafe,  und  wenn  der  Betrag  der  Erbschaftssteuer  nicht  ermittelt
werden  kann,  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  3000  M.  Kann  nachgewiesen
werden,  daß  die  Absicht  einer  Hinterziehung  nicht  vorgewaltet  hat,  so
tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  M.  ein.  —  Die  Erbschaftssteuer
  verjährt  in  10  Jahren,  zur  Hebung  gestellte  Steuerbeträge  in
4  Jahren  nach  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welches  der  letzte
Tag  der  Zahlungs=  oder  Stundungsfrist  fällt  bezw.  in  welchem  die
letzte  auf  die  Beitreibung  des  Rückstandes  gerichtete  amtliche  Handlung
vorgenommen  ist.

Grundzüge  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni
1906.  1)  Zur  Deckung  der  Reichsschulden  ist  an  Stelle  der  in  allen
deutschen  Bundesstaaten  (außer  Waldeck)  bestehenden  Landeserbschaftssteuern,
  die  zusammen  zirka  20  Millionen  (darunter  Preußen  mit
11  Millionen)  einbrachten,  die  Reichserbschaftssteuer  getreten,  von  der
ein  Erlös  von  mindestens  70  Millionen  erwartet  wird.  Vom
Reinertrage  erhält  5  das  Reich,  ½  bleibt  dem  die  Steuer  einziehenden
  Einzelstaate.  Dieses  Drittel  soll  allerdings  bis  1910  die
Durchschnittseinnahme  von  1901—1905  erreichen.

Grundlegende  Gesichtspunkte  für  die  neue  Steuer  sind:  Beschränkung
  auf  die  nicht  an  Ehegatten  und  Kinder  fallenden  Erbschaften.
  Steigerung  der  Steuersätze  mit  Rücksicht  auf  die  Gradesnähe
der  Verwandtschaft  und  die  Höhe  der  Erbschaft.  Rücksichtnahme  bei
Erbschaften  der  Minderbemittelten  aus  sozialpolitischen  Gesichtspunkten.
Gleichstellung  der  Schenkungen  und  Stiftungen  mit  den  Erbschaften
(Schenkungs-,  Stiftungssteuer).

Gegensltand  der  Erbschaftssteuer  ist  der  Erwerb  von  Todes
wegen.  Als  solcher  gilt  Vermächtnis,  Schenkung  von  Todes  wegen,
Schenkung  unter  Lebenden  in  Anrechnung  auf  den  Pflichtteil,  Erbverzicht,
  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  Vermächtnis,  Erwerb  durch
den  Eintritt  eines  Lehens=  oder  Fideikommißfalls,  Bezüge  aus  Familien= 



 

 

1)  Wegen  des  z.  Zt.  der  Ausgabe  des  Reichsgesetzblattes,  in  welchem  das  Reichserbschaftssteuergesetz
  enthalten  war,  weit  vorgeschrittenen  Druckes  von  Bd.  1  dieses
Werkes  war  es  nicht  möglich,  noch  eine  Inhaltsangabe  dieses  Gesetzes  in  Bd.  1  zu
bringen.  Es  wird  deshalb  an  dieser  Stelle  das  Versäumte  nachgeholt.
        <pb n="237" />
        Anhang.  Die  Erbschaftssteuer.  217

stiftungen.  Vermögensvorteile  beim  Tode  des  Erblassers  auf  Grund

eines  mit  diesem  unter  Lebenden  geschlossenen  Vertrages,  Abfindung  für

Ga6  deh  an  Lehn=  und  Fideikommissen,  bezw.  Familienstiftungen
1—390.

Für  die  räumliche  Herrschaft  des  Gesetzes  gilt,  daß  alles  bewegliche
  Vermögen  der  Erbschaftssteuer  unterworfen  ist,  wenn  derjenige,
aus  dessen  Vermögen  der  Erwerb  anfällt  (Erblasser),  zur  Zeit  seines
Todes  oder,  sofern  der  Erwerb  bei  seinen  Lebzeiten  anfällt,  zur  Zeit
des  Anfalls  an  den  Erwerber  ein  Deutscher  war  und  zugleich  einem
Bundesstaate  angehörte.  Soweit  sich  das  Vermögen  im  Auslande  befindet,
  wird  auf  Antrag  die  in  dem  auswärtigen  Staate  erweislich  gezahlte
  Abgabe  auf  die  Erbschaftssteuer  angerechnet;  soweit  es  sich  in
einem  deutschen  Schutzgebiete  befindet,  unterliegt  es  der  Erbschaftssteuer
nicht,  wenn  der  Erblasser  zu  der  bezeichneten  Zeit  seinen  Wohnsitz  oder
in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in
diesem  Schutzgebiete  hatte  (§  5).

Im  Verhältnis  zum  Auslande  gilt  noch  folgendes:  Ausländische
Grundstücke  werden  nicht  besteuert,  auch  wenn  sie  an  Deutsche  fallen;
inländische  Grundstücke  immer.  Bewegliches  Vermögen  eines  Ausländers,
der  im  Inlande  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat,  wird
besteuert,  das  Vermögen  sonstiger  Ausländer  nur,  soweit  es  an
inländische  Erben  fällt.  Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann
der  Reichskanzler  zum  Zwecke  der  Ausgleichung  oder  der  Vermeidung
einer  Doppelbesteuerung  Abweichungen  hiervon  anordnen  (88§  6,  7).

Betrag  der  Erbschaftssteuer.  Dieser  ist:  4  Prozent  bei  Eltern,
Geschwistern,  Geschwisterkindern;  6  Prozent  bei  Großeltern,  Schwiegerund
  Stiefeltern,  Schwieger=  und  Stiefkindern,  unehelichen  Kindern,
Adoptiokindern,  Geschwisterenkeln;  8  Prozent  bei  Geschwistern  der  Eltern
und  Verschwägerten  im  zweiten  Grade;  10  Prozent  bei  allen  übrigen.

Zuschläge  werden  erhoben,  wenn  der  Wert  des  Erwerbes  den  Betrag
  von  20000  M.  übersteigt,  in  gesteigertem  Maße  je  nach  erhöhtem
Betrage  des  Erwerbes,  indem  bei  einem  Erwerbe  über  20  000  M.
das  1  ½2°%  fache,  über  30000  M.  das  1  /1°  fache  und  so  fort,  so  daß
bei  500  000  M.  schon  das  Doppelte,  bei  1  Million  statt  10  Prozent
25  Prozent  des  Erwerbes  als  Steuer  zu  zahlen  sind  (6  10).

Befreiungen.  Von  der  Erbschaftssteuer  befreit  bleiben:

1.  ein  Erwerb  von  nicht  mehr  als  500  M.;  dem  steht  gleich  der
Aufwand  des  Erben  für  Unterhaltung  der  Familienangehörigen  des
Erblassers  in  dessen  Haushalt  bis  zum  30.  Tage  nach  dem  Eintritt
des  Erbfalls  (§  1969  BGB.).

2.  Befreiung  von  einer  Schuld,  sofern  sie  mit  Rücksicht  auf  die
Notlage  des  Schuldners  angeordnet,  die  Notlage  auch  durch  den  Erbfall
  im  wesentlichen  nicht  beseitigt  wird,  und  die  Steuer  auch  nicht
aus  der  Hälfte  eines  neben  der  erlassenen  Forderung  dem  Bedachten
zukommenden  Anfalls  gedeckt  werden  kann;

3.  Erwerb  ehelicher  Kinder  und  deren  Abkömmlinge,  Ehegatten,
umehelicher  Kinder  bei  Erwerb  von  der  Mutter  und  deren  Voreltern,
des  Dienst=  und  Arbeitspersonals  bis  zu  3000  M.
        <pb n="238" />
        218  ö.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

4.  Erwerb  seitens  Familienstiftungen  (§  11).  Persönlich  befreit  sind
von  der  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer  der  Landesfürst  und  die  Landesfürstin
  (&amp;amp;  13).

Nicht  befreit  sind  der  Fiskus  und  die  Gemeinden.

Eltern  sind  befreit  bis  10000  M.,  bei  Zuwendungen  darüber  hinaus
müssen  sie  Steuer  zahlen.  Dasselbe  gilt  von  Großeltern,  Adoptivkindern,
  anerkannten  und  unehelichen  Kindern.  Geschwister  und  Geschwisterkinder
  haben  von  Haus=  und  Küchengerät  bis  5000  M.  keine
Steuern  zu  zahlen;  im  übrigen  sind  sie  steuerpflichtig  (§  11).

Ferner  sind  bis  5000  M.  steuerfrei:  Vermögenszuwendungen  an
inländische,  öffentliche  zugelassene  Religionsgesellschaften;  an  Vereine,
Stiftungen,  Anstalten,  wenn  sie  ausschließlich  kirchliche,  mildtätige  oder
gemeinnützige  Zwecke  verfolgen;  an  Kassen  zur  Unterstützung  von  Dienstoder
  Arbeitspersonal  des  Erblassers.  —  Bei  mehr  als  5000  M.  wird
die  Zuwendung  mit  5  %  besteuert  (§  12).

Schenkungen  sind  im  allgemeinen  gleich  dem  Erwerb  von  Todes
wegen  besteuert.  Frei  bleiben  (außer  denen  bis  500  M.)  noch  solche,
die  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  oder  einer  sittlichen
Pflicht  entsprechen,  ferner  an  Bedürftige  zur  Ausbildung  oder  zum  Unterhalt,
  an  nahe  Verwandte  bei  Zuwendung  von  beweglichen  Sachen  bis
3000  M.  —  Besteuert  werden  auch  Schenkungen  mit  Auflagen  und
in  Form  lästiger  Verträge  (§8§  55,  56).

Ermäßigungen  genießen  die  Erwerber  land=  und  forstwirtschaftlicher
  Grundstücke.  Nicht  ihr  Verkaufswert,  sondern  ihr
Ertragswert  wird  zugrunde  gelegt,  die  Steuer  um  ¼  ermäßigt  und
auf  die  Hälfte  herabgesetzt,  wenn  sie  in  den  letzten  10  Jahren  schon
einmal  entrichtet  ist,  und  gänzlich  erlassen,  wenn  dies  in  den  letzten
5  Jahren  geschehen  ist  (§  15).

Das  Verfahren  ist  in  folgender  Weise  geordnet.

Anmeldung  des  Erwerbes.  Jeder,  dem  ein  steuerpflichtiger
Erwerb  von  Todes  wegen  anfällt,  ist  verpflichtet,  binnen  einer  Frist
von  3  Monaten  oder  bei  Aufenthalt  im  Auslande  binnen  einer  Frist
von  6  Monaten  nach  erlangter  Kenntnis  von  dem  Anfalle  dem  Erbschaftssteueramte
  desjenigen  Bundesstaates,  !)  in  dem  der  Erblasser
seinen  Wohnsitz,  bezw.  seinen  letzten  Wohnsitz  hatte,  Anzeige  zu  machen.
Einer  Anmeldung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Erwerb  auf  einer  von
einem  deutschen  Gerichte  oder  einem  deutschen  Notar  eröffneten  Verfügung
  von  Todes  wegen  beruht  (§  36).

Erbschaftssteuererklärung.  Auf  Verlangen  des  Erbschaftssteueramts
  und  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  hat

1)  Die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens  wird  durch  die  von  der  Landesregierung
  bestellten  Steuerstellen  (Erbschaftssteuerämter)  geführt.  Diese  unterstehen
anderen,  gleichfalls  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  Behörden  (Oberbehörden)
  und  letztere  der  obersten  Landesfinanzbehörde  (§  34  des  Ges.).  Die
Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  haben  in  Ansehung  der  Verwaltung
  der  Erbschaftssteuer  dieselben  Rechte  und  Pflichten,  welche  ihnen  in  Ansehung
  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind  (§  35  Abs.  1).  Bgl.  über
die  Reichsbevollmächtigten  das  Nähere  Bd.  1  dieses  Werkes  S.  135.
        <pb n="239" />
        Anhang.  Die  Erbschaftssteuer.  219

der  zur  Anmeldung  Verpflichtete  dem  Amte  eine  Erbschaftssteuererklärung
  einzureichen.  Die  Frist  muß  mindestens  einen  Monat
betragen.  Die  Erklärung  muß  ein  vollständiges  Verzeichnis  der  zu
der  steuerpflichtigen  Masse  gehörenden  Gegenstände  unter  Angabe  ihres
Wertes  und  der  in  Abzug  zu  bringenden  Verbindlichkeiten  oder  Lasten
sowie  eine  Darlegung  der  für  die  Steuerpflicht  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  enthalten.  Für  diese  Steuererklärung  ist  ein  vorgeschriebenes
Formular  erhältlich.  Diese  Erklärung  ist  unter  der  Versicherung  zu
erstatten,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht
sind  (§  37).  Die  in  den  §§  36,  37  bezeichneten  Verpflichtungen
gelten  auch  für  Testamentsvollstrecker,  Nachlaßpfleger  und  gesetzliche
Vertreter  der  Erwerber  in  Ansehung  der  ihrer  Verwaltung  unterliegenden
  Gegenstände.  Die  gesetzten  Fristen  beginnen  erst  von  der  Übernahme
  der  Verwaltung.  Bei  bestehender  Verpflichtung  mehrerer  zur
Erstattung  der  Anmeldung  kommt  die  von  einem  Verpflichteten  bewirkte
ordnungsmäßige  Anmeldung  auch  den  übrigen  zustatten  (§§  38,  39).

Mitteilungen  an  die  Erbschaftssteuerämter.  Die  Standesämter
  haben  von  den  eingetretenen  Sterbefällen,  die  Gerichte  von  den
ergangenen  Todeserklärungen,  ferner  haben  die  Gerichte,  ebenso  wie
die  Notare  von  den  von  ihnen  beurkundeten  Schenkungen  und  den  von
ihnen  eröffneten  Verfügungen  von  Todes  wegen,  endlich  haben  die
Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  von  den  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden
  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  den  Erbschaftssteuerämtern
  Mitteilungen  zu  machen  (§  40).

Zur  Erteilung  der  von  dem  Erbschaftssteueramt  geforderten  Auskunft
  über  die  den  Erwerb  betreffenden  tatsächlichen  Verhältnisse  ist
jeder  Anmeldungspflichtige  verpflichtet,  ebenso  auch  zur  Vorlegung  der
erforderlichen  Urkunden,  den  Nachlaß  betreffender  Verhandlungen.
Das  Erbschaftssteueramt  entscheidet  nach  freier  Uberzeugung  darüber,  ob
die  von  dem  Steuerpflichtigen  behaupteten  Schulden,  auf  Grund  deren
Abzüge  von  der  Masse  gemacht  oder  Teile  aus  der  Masse  ausgeschieden
werden  sollen,  vorhanden  sind.  Zur  Befolgung  seiner  Anordnungen
kann  das  Erbschaftssteueramt  die  Verpflichteten  durch  Ordnungsstrafen
anhalten,  auch  kann  das  Amt  die  zur  Erledigung  der  Anordnungen
erforderlichen  Maßregeln  auf  Kosten  der  Säumigen  treffen.  Die
einzelne  Ordnungsstrafe  darf  den  Betrag  von  300  M.  nicht  übersteigen.
Trägt  das  Amt  Bedenken,  die  Wertangabe  (§  37)  als  richtig  anzunehmen,
  so  hat  es  hiervon  dem  Steuerpflichtigen  unter  Bezeichnung  der
beanstandeten  Punkte  und  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist
zur  Gegenerklärung  Mitteilung  zu  machen.  Erfolgt  innerhalb  der
gesetzten  Frist  keine  Gegenerklärung,  oder  führen  die  Verhandlungen
nicht  zu  einer  Einigung,  so  ist  das  Amt  befugt,  selbständig  den  Wert
zu  ermitteln  und  danach  die  Steuer  zu  erheben,  wobei  die  Kosten  der
Wertermittlung  dem  Steuerpflichtigen  zur  Last  fallen,  wenn  der  ernöutente
  Wert  den  angegebenen  Wert  um  mehr  als  ein  Drittel  übersteigt

43)0.

Erbschaftssteuerbescheid.  Ist  die  Erbschaftssteuer  berechnet,
so  erteilt  das  Erbschaftssteueramt  einen  Erbschaftssteuerbescheid,  welcher
        <pb n="240" />
        220  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

den  Betrag  der  steuerpflichtigen  Masse,  die  einzelnen  Erwerbsfälle,  das
Verhältnis  der  Erwerber  zum  Erblasser  und  die  Beträge  der  von  ihnen
zu  entrichtenden  Steuer  angibt  und  zugleich  die  Anweisung  zur  Entrichtung
  der  Steuer  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  enthält.
Die  Frist  muß  mindestens  1  Monat  betragen.  Der  Steuerbescheid
muß  die  Punkte  bezeichnen,  in  denen  er  von  der  Steuerklärung  abweicht
  (8  45).

Beschwerde.  Weitere  Beschwerde.  Gegen  den  Steuerbescheid
ist  binnen  2  Monaten  seit  Zustellung  die  Beschwerde  bei  dem  Erbschaftssteueramt
  zulässig,  über  welche,  wenn  ihr  nicht  das  Erbschaftssteueramt
  abhilft,  die  Oberbehörde  zu  entscheiden  hat.  Gegen  die
Entscheidung  der  Oberbehörde  ist  binnen  derselben  Frist  die  weitere
Beschwerde  zulässig,  über  welche,  wenn  ihr  nicht  seitens  der  Oberbehörde
  abgeholfen  wird,  die  oberste  Landesfinanzbehörde  zu  entscheiden
hat.  Die  Einlegung  dieser  weiteren  Beschwerde  kann  sowohl  bei  dem
Erbschaftssteueramt,  als  auch  bei  der  Oberbehörde  und  obersten  Landesfinanzbehörde
  erfolgen.  Die  Beschwerde  und  die  weitere  Beschwerde
haben  keine  aufschiebende  Wirkung.  Verspätete  Beschwerden  sind  zuzulassen,
  wenn  die  Steuerbehörde  zu  der  Annahme  gelangt,  daß  der
Beschwerdeführer  ohne  sein  Verschulden  verhindert  war,  die  Frist  einzuhalten.
  Der  Steuerbescheid  und  die  auf  Beschwerde  ergehende  Entscheidung
  der  Oberbehörde  müssen,  sofern  die  Oberbehörde  der  Beschwerde
nicht  abhilfst,  eine  Belehrung  über  das  dagegen  zulässige  Rechtsmittel
enthalten  (§  46).

Stundung.  Ist  die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  erheblichen
  Härten  für  den  Steuerpflichtigen  verbunden,  so  kann  nötigenfalls
gegen  Sicherheitsleistung  Stundung  gewährt,  auch  die  Entrichtung  in
Teilbeträgen  gestattet  werden  (8  47).

Die  Einziehung  der  Steuer  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren,
jedoch  gilt  bezüglich  der  Zwangsvollstreckung,  daß,  wenn  der  Steuerpflichtige
  ein  Deutscher  ist,  zum  Zwecke  der  Einziehung  der  Erbschaftssteuer
  die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung
nicht  zulässig  ist  (§  48).

Strafen.  Ist  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Einreichung  der
Erbschaftssteueranmeldung  oder  Erbschaftssteuererklärung  innerhalb  der
vorgeschriebenen  Frist  nicht  erfüllt,  so  unterliegt  der  Verpflichtete  einer
Geldstrafe  im  zwei=  bis  vierfachen  Betrage  der  Erbschaftssteuer  von
dem  betreffenden  Erwerb  oder,  wenn  der  Betrag  der  Steuer  nicht
ermittelt  werden  kann,  einer  Geldstrafe  bis  zu  20000  M.  Die  gleiche
Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  wissentlich  zu  einem  steuerpflichtigen
Erwerbe  gehörende  Gegenstände,  zu  deren  Angabe  er  verpflichtet  ist,
verschweigt  oder  über  die  Tatsachen,  welche  die  Steuerpflichtigkeit,  die
Höhe  des  Steuersatzes  oder  des  Steuerbetrags  bestimmen,  wissentlich
unrichtige  Angaben  macht  (8§8  49,  50).

Umwandlung  der  Geldstrafen.  Die  Umwandlung  einer  nicht
beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.
Auch  ist,  wenn  der  Verurteilte  ein  Deutscher  ist,  die  Zwangsversteigerung
eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung  nicht  zulässig  (§  52).
        <pb n="241" />
        g8  60.  Wandergewerbesteuer.  Eisenbahnabgabe.  221

Kosten.  Das  Verfahren  in  Erbschaftssteuerangelegenheiten,  abgegesehen
  vom  Strafverfahren,  ist  kosten-,  gebühren=  und  stempelfrei  (8  53).

Verjährung.  Verjährung  der  Steuer  tritt  in  10  Jahren,  der
Strafe  in  3  Jahren  ein  (8  54).

Rechtsweg.  Wegen  der  Entrichtung  der  Steuer  ist  neben  der
Beschwerde  der  Rechtsweg  zulässig,  jedoch  muß  die  Klage  auf  Rückzahlung
  der  Steuer  binnen  6  Monaten  seit  Zahlung  oder  Stundung
der  Steuer  bei  dem  Landgerichte,  welches  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
des  Streitgegenstandes  ausschließlich  zuständig  ist,  erhoben  werden.  Für
die  Revision  sowie  für  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte
  ist  das  Reichsgericht  zuständig  (§  37).

Zuschläge  zu  der  Steuer.  Den  Bundesstaaten  bleibt  überlassen,
  für  eigene  Rechnung  Zuschläge  zur  Reichssteuer  zu  erheben  und
Eltern  und  Kinder  zur  Erbschaftssteuer  heranzuziehen  (§§  58,  59).

Übergangs=  und  Schlußvorschriften.  Die  Steuerpflicht  für
einen  Erwerb,  der  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
begründet  ist,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen  (§  61).
Je  Zwiührugbesimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt  der  Bundesrat

62).

Fünfter  Titel.
69  60.  Wandergewerbestener.  Eisenbahnabgabe.

Die  Entrichtung  der  Wandergewerbesteuer  steht  in  Zusammenhang
mit  der  im  polizeilichen  Interesse  vorgeschriebenen  Wandergewerbescheinpflicht
  (Ges.  vom  3.  Juli  1876  GS.  S.  247  u.  Anw.  vom  27.  August
1896).  Sie  erfolgt  durch  Lösung  eines  Gewerbescheines;  die  Jahressteuer,
  welche  im  voraus  zu  entrichten  ist,  beträgt  regelmäßig  48  M.,
kann  bei  ausgedehnterem  Betriebe  bis  auf  144  M.  erhöht,  bei  geringerem
bis  auf  6  M.  ermäßigt  werden  (8  9).  Die  Wandergewerbesteuer  ist
als  Staatssteuer  erhalten  geblieben.  :)

Eisenbahnabgabe.  Die  Eisenbahnen,  welche  von  der  Gewerbesteuer
  befreit  sind  (§  38  des  Ges.  vom  3.  November  1838)  und  auch
von  der  kommunalen  Gewerbesteuerpflicht  ausgeschlossen  bleiben,  haben
eine  Eisenbahnabgabe  an  den  Staat  nach  dem  Reinertrage,  welcher
nach  den  Ergebnissen  des  Kalenderjahres  unter  Abzug  der  Betriebsund
  Verwaltungskosten  sowie  der  Beiträge  zum  Reservefonds  und  zur
Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen  zu  berechnen  ist,  zu  entrichten
(Ges.  vom  30.  Mai  1853  GS.  S.  449  und  21.  Mai  1859  GS.
S.  243  und  vom  16.  März  1867  GS.  S.  465).  Diese  Abgabe
bezieht  sich  nur  auf  die  Privatbahnen.  Kleinbahnen  werden  von  ihr
nicht  betroffen.

Die  Steuersätze  belaufen  sich  bei  einem  Reinertrage  bis  4  vom
Hundert  auf  ¼/40,  außerdem  je  von  dem  Mehrertrage  über  4  bis  5

 

2)  Die  Bergwerksabgabe,  welche  früher  als  Staatssteuer  von  den  Bergwerken
in  Höhe  von  2  Prozent  der  Bruttoproduktion  zu  entrichten  war,  ist  seit  dem
1.  April  1895  in  Wegfall  gekommen,  da  die  Bergwerke  nunmehr  der  allgemeinen
Gewerbesteuer  unterliegen.
        <pb n="242" />
        222  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

vom  Hundert  auf  ½0,  über  5—6  vom  Hundert  auf  ½10  und  über
6  vom  Hundert  auf  ⅝0.

B.  Die  Gemeinde  (Kommunal)-  Stenergesetzgebung.
Erster  Titel.
§  61.  Allgemeines.

Mit  der  Umgestaltung  des  Staatssteuersystems  ist  auch  eine  umfassende
  Neugestaltung  des  Gemeinde  (Kommunal)-Abgabewesens  Hand
in  Hand  gegangen.  Es  war  dies  zum  Teil  auch  durch  den  staatlicherseits
  ausgesprochenen  Verzicht  auf  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  und
durch  die  Steuern  auf  den  stehenden  Gewerbebetrieb  und  deren  Überweisung
  an  die  Gemeinden  mit  veranlaßt  worden  (Ges.  wegen  Aufhebung
  direkter  Staatssteuern  vom  14.  Juli  1898).

Um  eine  einheitliche  Gestaltung  des  kommunalen  Steuerwesens  in
Preußen  herbeizuführen,  erging  das  Kommunalabgabengesetz  vom  14.  Juli
1893  (GS.  S.  152),  zu  dem  noch  die  Ausführungsanweisung  der
Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  10.  Mai  1894  erlassen  ist.

Die  Grundtendenz  dieses  für  die  Kommunen  äußerst  wichtigen
Gesetzes  geht  nach  der  Ausführungsanweisung  dahin,  diejenigen  Ausgaben,
  welche  in  erkennbarer  Weise  zum  Vorteile  einzelner  Gemeindeangehörigen
  oder  einzelner  Klassen  von  solchen  aufgewendet  oder  von
ihnen  verursacht  werden,  insoweit  nach  dem  Maßstabe  von  Leistung
und  Gegenleistung,  sonstige  Ausgaben  aber  vorzugsweise  nach  dem
Maßstabe  der  Leistungsfähigkeit  aufzubringen.  Die  Deckung  des
Finanzbedarfs  nach  dem  Maßstabe  von  Leistung  und  Gegenleistung
geschieht  vorzugsweise  durch  Gebühren,  Beiträge  und  Realsteuern,
während  zur  Aufbringung  des  Finanzbedarfs  nach  dem  Maßstabe  der
Leistungsfähigkeit  die  Einkommensteuer  dient.

Über  das  Maß  der  Besteuerung  stellt  das  Gesetz  die  Regel  auf,
daß  die  Gemeinden  die  Erhebung  der  Steuern  auf  den  notwendigen
Bedarf  zu  beschränken  haben.  Dadurch  soll  verhindert  werden,  daß
Gemeindevermögen,  dessen  Einkünfte  in  Zukunft  zur  Deckung  der
Gemeindeausgaben  dienen  sollen,  durch  Steuererhebung  angesammelt
werde.  Sie  hindert  dagegen  nicht,  daß  Fonds  für  bestimmte  Zwecke
(Schulbau-,  Pflasterungskosten  usw.),  deren  Beschaffung  auf  einmal
den  Steuerpflichtigen  zu  schwer  fallen  würde,  im  Laufe  der  Jahre
allmählich  angesammelt  werden.  Sie  würde  auch  der  Bildung  eines
Betriebsfonds  (sogenannten  eisernen  Fonds)  nicht  im  Wege  stehen,  aus
welchem  die  Gemeindeabgaben  alljährlich,  solange  Steuern  noch  nicht
erhoben  werden  können,  vorläufig  zu  decken  sind.  Was  das  Verhältnis
  der  direkten  zu  den  indirekten  Steuern  anlangt,  so  hat  das
Gesetz  hierzu  bestimmt,  daß  durch  direkte  Steuern  nur  der  Bedarf
aufgebracht  werden  darf,  welcher  nach  Abzug  des  Aufkommens  durch
indirekte  Steuern  von  dem  gesamten  Steuerbedarfe  verbleibt.

Für  die  Verwaltung  gewerblicher  Unternehmungen  ist  nach  der  Ausf.
Anw.  Art.  3  der  Grundsatz  maßgebend,  daß  durch  die  Einnahmen
mindestens  die  gesamten  durch  die  Unternehmung  der  Gemeinde  er-
        <pb n="243" />
        §  62.  Gebühren  und  Beiträge.  223

wachsenden  Ausgaben,  einschließlich  der  Verzinsung  und  Tilgung  des
Anlagekapitals  aufgebracht  werden  (§  3  KAG.).  Dieser  Grundsatz
soll  nicht  ausschließen,  daß  unter  besonderen  Umständen  oder  aus
besonderen  Gründen,  beispielsweise  im  Anfange  des  Betriebes,  Überschüsse
  nicht  erzielt  werden,  er  verlangt  aber,  daß  die  Verwaltung  in
der  Art  und  mit  der  Absicht  geleitet  werde,  Betriebsüberschüsse,  mindestens
eine  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals,  zu  erzielen.

Zu  den  gewerblichen  Unternehmungen  im  Sinne  des  Gesetzes  gehören
im  allgemeinen  alle  privatwirtschaftlichen  Unternehmungen,  deren
Betrieb  als  solcher  auf  Erzielung  von  Gewinn  gerichtet  ist  und  den
Mitgliedern  der  Gemeinde  eine  Nötigung  zu  ihrer  Nutzung  nicht
auferlegt.  Ganz  allgemein  pflegt  dies  beispielsweise  auf  Gasanstalten
Anwendung  zu  finden,  auf  Wasserwerke,  wenn  der  Anschluß  an  dieselben
lediglich  durch  die  freie  Entschließung  der  Mitglieder  der  Gemeinden
bedingt  ist.  Eine  Ausnahme  von  der  vorerwähnten  Regel  ist  zulässig,
sofern  die  Unternehmung,  wie  solches  bei  Wasserwerken,  Markthallen  usw.
der  Fall  zu  sein  pflegt,  zugleich  einem  öffentlichen  Interesse
dient,  welches  andernfalls  nicht  befriedigt  wird.  Aber  auch  bei  solchen
Unternehmungen  muß,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Befriedigung  eines
derartigen  öffentlichen  Interesses  handelt,  die  Erzielung  von  angemessenen
Erträgen  den  leitenden  Grundsatz  der  Verwaltung  bilden.  Das  Entgelt
  für  die  gebotene  Leistung  darf  nicht  zum  Vorteile  einzelner  hinter
den  nach  wirtschaftlichen  Rücksichten  für  angemessen  zu  erachtenden
Preisen  zurückbleiben.  Die  Reinerträge  der  gewerblichen  Unternehmungen,
welche  für  die  Zwecke  der  Betriebs=  und  Reservefonds,  sowie  für  die
Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals  nicht  erforderlich  sind,
müssen,  soweit  der  Haushalt  der  Gemeinden  dies  erfordert,  in  erster
Linie  zur  Bestreitung  der  allgemeinen  Ausgaben  der  Gemeinden  verwendet
  werden.

 

Zweiter  Titel.
§  62.  Gebühren  und  Beiträge.

Begriff  der  Gebühren.  Das  Gesetz  unterscheidet  zwei  Arten
von  Gebühren.  Dieselben  werden  entweder  als  Vergütungen  für  die
Benutzung  der  von  den  Gemeinden  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen
  Veranstaltungen  —  Anlagen,  Anstalten  und  Einrichtungen
(Gebühren  im  engeren  Sinne)  —  oder  als  Vergütungen  für
einzelne  Handlungen  der  Gemeindeorgane  (Verwaltungsgebühren)
erhoben.  Beiden  Arten  von  Gebühren  ist  gemeinsam,  daß  sie  im
voraus  nach  festen  Normen  und  Sätzen  (Gebührenordnungen)  zu
bestimmen  sind,  wobei  eine  angemessene  Berücksichtigung  unbemittelter
Personen  (Befreiung  von  den  Gebühren  oder  Ermäßigung  dieser)  nicht
ausgeschlossen  ist.  Nach  Abs.  2  des  §  4  muß  die  Erhebung  von
Gebühren  erfolgen,  wenn  eine  Veranstaltung  einzelnen  Gemeindeangehörigen
  oder  einzelnen  Klassen  von  solchen  vorzugsweise  zum  Vorteile
gereicht,  und  soweit  die  Ausgleichung  nicht  durch  Beiträge  (§  9)  oder
eine  Mehr=  oder  Minderbelastung  (§  20)  erfolgt.  Mit  dieser  Einschränkung
  find  die  Gebührensätze  in  der  Regel  so  zu  bemessen,  daß
        <pb n="244" />
        224  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  Verwaltungs=  und  Unterhaltungskosten  der  Veranstaltung,  einschließlich
  der  Ausgaben  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  des  aufgewendeten
  Kapitals,  gedeckt  werden.

Nach  Abs.  3  des  §  4  ist  eine  entsprechende  Ermäßigung  der  Gebührensätze
  und  selbst  der  Fortfall  der  Erhebung  von  Gebühren  in
Fällen  gestattet,  in  denen  eine  Verpflichtung  zur  Benutzung  einer  Veranstaltung
  für  alle  Gemeindeangehörigen  oder  für  einzelne  Klassen
besteht,  oder  die  Genannten  auf  die  Benutzung  der  Anstalt,  sei  es  auch
nur  tatsächlich,  angewiesen  sind.  Diese  Vorschrift  des  Gesetzes  wird
beispielsweise  Anwendung  finden,  wenn  es  sich  um  die  Festsetzung  der
Gebühren  für  die  Benutzung  von  Hafen-,  Werft=  und  ähnlichen  Anlagen
handelt,  welcher  sich  die  Gewerbetreibenden  in  einer  Gemeinde,  ohne
auf  den  Betrieb  ihres  Gewerbes  zu  verzichten,  füglich  nicht  entziehen
können;  sie  wird  dagegen  keine  Anwendung  finden  bei  der  Festsetzung
von  Gebühren  für  die  Benutzung  von  Speichern,  Niederlagen  2c.,
d.  h.  von  Anlagen,  die  wenigstens  in  der  Regel  nur  zur  Erleichterung
  oder  Bequemlichkeit  des  gewerblichen  Verkehrs  dienen.  Soweit
  die  Vorschrift  Platz  greift,  ist  die  Ermäßigung  oder  der  gänzliche
Fortfall  der  Gebühren  nur  gestattet.  Ob  und  in  welchem  Umfange
hiervon  Gebrauch  zu  machen  ist,  richtet  sich  einerseits  nach  der  allgemeinen
  Finanzlage  der  Gemeinde,  anderseits  nach  dem  Maße  des
öffentlichen  Interesses,  dem  die  Veranstaltung  dient  und  nach  den  den
einzelnen  durch  die  Veranstaltung  zugewandten  Vorteilen.

Das  Recht  auf  Gebührenerhebung  findet  keine  Anwendung  auf
Unterrichts=  und  Bildungsanstalten,  —  jedoch  muß  für  den  Besuch  der  von
den  Gemeinden  unterhaltenen  höheren  Lehranstalten  und  Fachschulen
ein  angemessenes  Schuldgeld  erhoben  werden,  —  auf  Krankenhäuser,  Heilund
  Pflegeanstalten,  sowie  auf  vorzugsweise  den  Bedürfnissen  der
unbemittelten  Volksklassen  dienende  Veranstaltungen.  Ein  Zwang  zur
Liise  von  Chaussee-,  Wege-,  Pflaster=  und  Brückengeldern  findet
nicht  statt.

Gemäß  §  5  werden  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Verleihung
des  Rechts  auf  Erhebung  von  Chaussee-,  Wege-,  Pflaster-,  Brücken-,
Fahr-,  Hafen-,  Schleusengeldern  und  von  anderen  derartigen  Verkehrsabgaben,
  sowie  über  die  Feststellung  der  Tarife  für  solche  durch  das
KAG.  nicht  berührt.

Was  die  Erhebung  der  Verwaltungsgebühren  anlangt,  so
sind  die  Gemeinden,  Amtsbezirke,  Amter  und  Landbürgermeistereien
berechtigt,  für  die  Genehmigung  und  Beaussichtigung  von  Neubauten,
Umbauten  und  anderen  baulichen  Herstellungen,  sowie  für  die  ordnungsund
  feuerpolizeiliche  Beaufsichtigung  von  Messen  und  Märkten,  von
Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralischen  Vorstellungen  und
sonstigen  Lustbarkeiten  Gebühren  zu  erheben.  Die  Erhebung  von  Lustbarkeitssteuern
  schließt  die  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Beaufsichtigung
  der  Lustbarkeit  aus  (§  6).  Im  übrigen  bewendet  es  hinsichtlich
  der  Befugnis  der  Gemeinden  zur  Erhebung  von  Verwaltungsgebühren
  bei  dem  bestehenden  Recht.  Als  eine  solche  Bestimmung
kommt  für  sämtliche  Landesteile  die  Vorschrift  im  Art.  102  der  preuß.
        <pb n="245" />
        §  62.  Gebühren  und  Beiträge.  225

Vl.  vom  31.  Januar  1850  in  Betracht,  wonach  Gebühren  von
Staats=  und  Kommunalbeamten  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  erhoben
werden  können;  sodann  insbesondere  für  die  alten  Landesteile  die  Vorschrift
  im  §  17  der  Sporteltaxordn.  vom  25.  April  1825,  wonach  es
wegen  der  von  den  Unterbehörden  zu  erhebenden  Sporteln  bis  auf
weiteres  bei  der  bestehenden  Verfassung  sein  Bewenden  behalten  soll.
Diese  Verfassung  kann  auf  Verleihungen,  besonderen  Privilegien,
Sporteltaxordn.  2c.  oder  auf  dem  Herkommen  beruhen.  Zahlreiche
Sporteln  z.  B.  die  Gebühren  für  die  Ausfertigung  der  Gesindedienstbücher
  (S  3  des  Ges.  vom  21.,  Februar  1872,  GS.  S.  160),  für
polizeiliche  Verfügungen  wegen  Übertretungen  (§  6  des  Ges.  vom
23.  April  1883,  GS.  S.  65)  sind  beseitigt  worden.

Beiträge  können  die  Gemeinden  behus  Deckung  der  Kosten  für
Herstellung  von  Veranstaltungen,  welche  durch  das  öffentliche  Interesse
erfordert  werden,  von  denjenigen  Grundeigentümern  und  Gewerbetreibenden,
  denen  hierdurch  besondere  wirtschaftliche  Vorteile
erwachsen,  erheben.  Sie  müssen  nur  dann  erhoben  werden,  wenn
andernfalls  die  Kosten  durch  Steuern  aufzubringen  sein  würden.  Der
Plan  der  Veranstaltung  ist  nebst  einem  Nachweise  der  Kosten  offen  auszulegen,
  und  öffentlich  mit  dem  Hinweis  auf  Geltendmachung  etwaiger
Einwendungen  binnen  4  Wochen  bekannt  zu  machen.  In  jedem  Fall
bedarf  es  zur  Erhebung  von  Beiträgen  der  Genehmigung.  Gegen
den  Beschluß  der  zuständigen  Behörde  steht  den  Beteiligten  die  Beschwerde
  offen.

Von  dem  K.  bleiben  im  wesentlichen  unberührt  die  Vorschriften
des  §  15  des  Ges.,  betr.  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen
und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften  vom  2.  Juli  1875
(GS.  S.  561)  mit  der  alleinigen  Maßnahme,  daß  die  im  §  15  daselbst
vorgesehenen  Beiträge  nach  einem  anderen,  als  dem  dort  vorgesehenen
Maßstabe  (dem  Verhältnisse  der  Länge  ihrer  die  Straße  berührenden
Grenze),  insbesondere  auch  nach  der  bebauungsfähigen  Fläche,  bemessen
werden  dürfen,  ferner  die  Vorschriften  des  Ges.,  betr.  die  Erhebung
von  Marktstandsgeld  vom  26.  April  1872  (GS.  S.  513),  die  Bestimmungen
  der  Gesetze  über  die  Errichtung  öffentlicher  Schlachthäuser
vom  18.  März  1868  (GS.  S.  277)  und  9.  März  1881  (GS.  S.  273),
ogl.  auch  Ges.  betr.  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschauges.,
  vom  23.  Juni  1902  (GS.  S.  209).

Kurtaxen.  Die  Gemeinden  können  beschließen,  in  Kurorten  für
die  Herstellung  und  Unterhaltung  ihrer  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen
  Vergütungen  (Kurtaxen)  zu  erheben.  Die  Verpflichtung
zur  Leistung  der  Vergütungen  ist  nicht,  wie  bei  den  Gebühren,  durch
die  Benutzung  der  Veranstaltungen  bedingt  (§  12).  Gemäß  §  90
KA.  unterliegen  auch  die  Kurtaxen  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  nach  Maßgabe  der  V.  vom  15.  November  1899
(GS.  S.  545).  Durch  vorstehende  Bestimmung  find  die  Kurtaxen,
welche  nach  früherem  Rechte  rein  privatrechtliche  Forderungen  der
Gemeinden  waren  (OVG.  E.  Bd.  13  S.  229),  öffentlichrechtliche
Gemeindeabgaben  geworden.  Vgl.  von  Brauchitsch,  Die  neuen

Altmann,  Handöuch  der  Berfoffung  I1.  15
        <pb n="246" />
        226  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

preußischen  Verwaltungsgesetze.  Bd.  3.  16.  Aufl.  Anm.  zu  §  12
KAG.  S.  348.

Dritter  Titel.
8  68.  Gemeindesteuern.

A.  Indirekte  Gemeindesteuern.  Die  Gemeinden  sind  zur  Erhebung
  indirekter  Steuern  innerhalb  der  durch  die  Reichsgesetze  gezogenen
  Grenzen  befugt  (§  13).

Die  auf  Reichsgesetzen  beruhenden  Einschränkungen  sind  enthalten
in  der  Reichsverfassung  unter  VI  (Zoll=  und  Handelswesen),  insbesondere
  Art.  40,  Art.  5  Ziffer  I  und  II,  §§  1—3  und  7  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und
Hessen,  betreffend  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins,  vom
8.  Juli  1867  (BEBl.  S.  81)  in  Verbindung  mit  dem  REG.  vom
27.  Mai  1885  (Rl.  S.  109)  und  §  44  Abs.  3  des  RG.  wegen
Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872  (REl.  S.  153).

Für  die  sonstige  Auswahl  der  Gegenstände  der  indirekten  Besteuerung
  sollen  nach  der  Ausführungsanweisung  vorzugsweise  Rücksichten
der  praktischen  Zweckmäßigkeit  entscheidend  sein.  Namentlich  soll  geprüft
  werden,  ob  sich  ein  Gegenstand  überhaupt  zur  indirekten  Besteuerung
  eignet,  und  ob  das  zu  erwartende  Steueraufkommen  mit  den
entstehenden  Kosten  und  Mühewaltungen,  mit  etwaigen  Verkehrserschwerungen
  und  Belästigungen  des  Publikums  usw.  im  richtigen
Verhältnisse  steht.

Den  Gemeinden  sind  Vereinbarungen  mit  den  Beteiligten  gestattet,
wonach  der  Jahresbetrag  der  zu  entrichtenden  indirekten  Steuern  für
mehrere  Jahre  im  voraus  bestimmt  wird.  Die  Vereinbarungen  bedürfen
  der  Genehmigung.

Behufs  Vermeidung  einer  zu  starken  Belastung  der  minder  wohlhabenden
  und  unbemittelten  Bevölkerungsklassen  sollen  die  unentbehrlichen
Lebensbedürfnisse  mit  Einschluß  der  Brennmaterialien  grundsätzlich  von
der  Besteuerung  freigelassen  werden,  eine  Ausnahme  soll  nur  in  denjenigen
  Gemeinden  gestattet  sein,  in  welchen  eine  Besteuerung  derselben
bisher  stattgefunden  hat  (Begr.  S.  47).  In  Erwägung  vorstehender
Gesichtspunkte  bestimmt  §  14,  daß  Steuern  auf  den  Verbrauch  von
Fleisch,  Getreide,  Mehl,  Backwerk,  Kartoffeln  und  Brennstoffen  (Brennmaterialien
  im  Sinne  des  Art.  5  unter  II  §7  Abs.  2  des  Zollvereins--vertrages
  vom  8.  Juli  1867)  aller  Art  nicht  neu  eingeführt  oder  in
ihren  Sätzen  erhöht  werden  dürfen.  Die  Einführung  einer  Wildbretund
  Geflügelsteuer  ist  jedoch  auch  in  den  früher  nicht  mahl=  und
schlachtsteuerpflichtigen  Gemeinden  zulässig.  Die  Neueinführung  der
Mahl=  und  Schlachtsteuer  in  Stadtgemeinden,  in  denen  sie  bisher  nicht
bestanden  hat,  ist  unzulässig  (Vgl.  v.  Brauchitsch,  a.  a.  O.  Bd.  3
Anm.  3  zu  §  14  KAG.  S.  350).  Wegen  der  Forterhebung  der
Schlachtsteuer  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  Ges.  vom
25.  Mai  1873  (GS.  S.  222).  Es  kommt  noch  in  Betracht  §  13  des
Zolltarifges.  vom  25.  Dezember  1902  (Rl.  S.  303).  Danach
        <pb n="247" />
        §  63.  Gemeindesteuern.  227

dürfen  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  vom
1.  April  1910  Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl=  und  andere
Mühlenfabrikate,  desgleichen  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren
  und  Fett  nicht  erhoben  werden.

Die  Besteuerung  von  Lustbarkeiten,  einschließlich  musikalischer
und  deklamatorischer  Vorträge,  sowie  von  Schaustellungen  umherziehender
  Künstler  ist  den  Gemeinden  gestattet  (8  15).

Während  früher  (z.  B.  Erl.  vom  23.  Februar  1889)  davon  ausgeangen
  wurde,  daß  grundsätzlich  nur  die  öffentlichen  Lustbarkeiten  zu
esteuern  seien,  vermeidet  es  §  15  diese  Einschränkung  zu  erwähnen.
Es  soll  hierdurch  den  Gemeinden  die  Möglichkeit  gewährt  werden,  die
Besteuerung  in  ihren  Steuerordnungen  auf  solche  Lustbarkeiten  auszudehnen,
  welche  nach  ihrer  Zugänglichkeit  und  ihrem  Umfange  mehr
oder  minder  von  derselben  Bedeutung  wie  die  öffentlichen  Lustbarkeiten
find,  es  werden  hierbei  örtliche  Verhältnisse  mit  in  Betracht  zu  ziehen
sein  (Ausf.  Anw.  11).

Gemäß  §  16  sind  die  Gemeinden  befugt,  das  Halten  von  Hunden
zu  besteuern.  Die  in  dieser  Beziehung  zurzeit  bestehenden  gesetzlichen
Vorschriften  sind  aufgehoben,  diese  Aufhebung  erstreckt  sich  jedoch  nicht
auf  das  bestehende,  örtliche,  in  Steuerordnungen  niedergelegte  Recht,
insbesondere  auf  die  vorgesehenen  Steuerbefreiungen  bezüglich  der  zur
Bewachung  und  zum  Gewerbebetrieb  unentbehrlichen  Hunde.

Die  Einführung  neuer  und  die  Veränderung  bestehender  indirekter
Gemeindesteuern  kann  nur  durch  Steuerordnungen,  welche  der
Genehmigung  bedürfen,  erfolgen  (§  18).  Die  bestehenden  Vorschriften
über  die  Verwendung  der  erzielten  indirekten  Steuern  für  bestimmte
Zwecke  (Kosten  der  Armenpflege  usw.)  sind  nach  §  17  aufgehoben.

B.  Direkte  Gemeindesteuern.  Als  allgemeiner  Grundsatz  für
die  Erhebung  der  direkten  Gemeindesteuern  bestimmt  §  20,  daß  diese
auf  alle  der  Steuer  unterworfenen  Pflichtigen  nach  festen  und  gleichmäßigen
  Grundsätzen  zu  verteilen  sind.  Es  soll  damit  diese  Besteuerung
  eine  allgemeine  und  gleichmäßige  sein,  welche  nur
Ausnahmen  zuläßt,  welche  das  Gesetz  selbst  anordnet.  Nur  bei  Veranstaltungen
  (Anstalten,  Anlagen,  Einrichtungen),  welche  in  besonders  hervorragendem
  oder  geringem  Maße  einem  Teile  des  Gemeindebezirks  oder
einer  Klasse  von  Gemeindeangehörigen  zustatten  kommen,  werden  Beiträge
  (§§  9,  10)  nicht  erhoben,  und  kann  die  Gemeinde  eine  entsprechende
Mehr=  und  Minderbelastung  dieses  Teils  des  Gemeindebezirks  oder
dieser  Klasse  von  Gemeindeangehörigen  beschließen.  Der  Beschluß  bedarf
  der  Genehmigung.  Bei  der  Abmessung  der  Mehr=  oder  Minderbelastung
  ist  namentlich  der  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Veranstaltungen
  erforderliche  Bedarf  nach  Abzug  des  etwaigen  Ertrages
in  Betracht  zu  ziehen  (Ausf.  Anw.  Art.  13).

Die  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Befreiungen  einzelner
Grundstücke  bleiben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  fortbestehen.  Als
solche  besonderen  Rechtstitel  kommen  in  Betracht  privatrechtliche  (Vertrag,
  Verleihung,  befreiende  Verjährung)  oder  öffentlichrechtliche

(Rezesse,  Abgabenverteilungspläne;  Auseinandersetzungen  bei  Kommunal=15%
        <pb n="248" />
        228  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

bezirksveränderungen).  Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  diese  Befreiungen

durch  Zahlung  des  zwanzigfachen  Jahreswertes  derselben  nach  dem

Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  vor  dem  1.  April  desjenigen

Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Ablösung  beschlossen  wird,  abzulösen
21).

Vorschriften,  welche  eine  Befreiung  von  Gewerbesteuer  in  sich
schließen,  finden  auf  Gewerbe,  welche  nach  Verkündung  des  KA#.
in  Betrieb  gesetzt  werden,  keine  Anwendung.  Auch  hier  sind  die  Gemeinden
  berechtigt,  Ablösung  durch  Zahlung  des  13  ⅛  fachen  Jahreswertes
  vorzunehmen  (§  22).

Als  Arten  der  direkten  Gemeindebesteuerungen  sind  ausschließlich
gestattet:  Steuern  vom  Grundbesitz  und  vom  Betriebe  stehender  Gewerbe
  (Realsteuern)  und  Steuern  vom  Einkommen  der  Steuerpflichtigen
(Einkommensteuer).  Beide  Arten  von  Steuern  werden  entweder  in
Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten  Steuern  bezw.  als  Zuschläge
zur  staatlichen  Einkommensteuer,  oder  auf  Grund  einer  anderweitigen
Veranlagung  als  besondere  Steuern  erhoben.  Die  Einführung  und
Abänderung  besonderer  Steuern  kann  nur  durch  Steuerordnungen  erfolgen,
  welche  besonderer  Genehmigung  bedürfen.  Die  Einkommensteuer
kann  zum  Teil  durch  Aufwandssteuern  ersetzt  werden,  wobei  jedoch
die  Aufwandssteuern  grundsätzlich  die  geringeren  Einkommen  nicht  verhältnismäßig
  höher  als  die  größeren  belasten  dürfen.  Miets=  und
Wohnungssteuern  dürfen  nicht  neu  eingeführt  werden.

a)  Realsteuern.

a)  Vom  Grundbesitz.

Steuerpflichtig  sind:  die  in  der  Gemeinde  belegenen  bebauten
und  unbebauten  Grundstücke.

Steuerfrei  sind:  die  königlichen  Schlösser,  einschließlich  der  zugehörigen
  Nebengebäude,  Hofräume  und  Gärten;  die  einem  fremden
Staate  gehörigen  Grundstücke,  auf  denen  Botschafts=  oder  Gesandtschaftsgebäude
  errichtet  sind,  einschließlich  der  auf  ihnen  errichteten  Gebäude,
sofern  von  dem  fremden  Staate  Gegenseitigkeit  gewährt  wird;  die  dem
Staate,  den  Provinzen,  den  Kreisen,  den  Gemeinden  oder  sonstigen
kommunalen  Verbänden  gehörigen  Grundstücke  und  Gebäude,  sofern  sie  zu
einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmt  sind;  Brücken,  Kunststraßen,
  Schienenwege,  schiffbare  Kanäle,  Deichanlagen,  Anlagen  der  Entund
  Bewässerungsverbände,  Universitäts=  und  andere  zum  öffentlichen
Unterricht  bestimmte  Gebäude,  Kirchen,  Kapellen  und  andere  dem  öffentlichen
  Gottesdienst  gewidmete  Gebäude,  Armen.,  Waisen-,  öffentl.  Krankenhäuser,
  Gefängnis-,  Besserungs-,  Bewahr-,  Wohltätigkeitsanstalten,
Gebäude  milder  Stiftungen,  Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen
der  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Volksschullehrer,  soweit  ihnen  bisher
  Steuerfreiheit  zustand.  Alle  sonstigen,  nicht  auf  einem  besonderen
Rechtstitel  beruhenden  Befreiungen,  insbesondere  auch  diejenigen  der
Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen  der  Beamten  sind  aufgehoben.

Besteuerungsart.  Das  Gesetz  hat  den  Gemeinden  die  Einführung
  besonderer  Steuern  vom  Grundbesitz  gestattet.  Macht  die
Gemeinde  hiervon  Gebrauch,  so  kann  die  Umlegung  insbesondere  er-
        <pb n="249" />
        §  63.  Gemeindesteuern.  229

folgen  nach  dem  Reinertrage  bezw.  Nutzungswerte  eines  oder  mehrerer
Jahre,  nach  dem  Pacht=  bezw.  Mietswerte  oder  dem  gemeinen  Werte
der  Grundstücke  und  Gebäude,  nach  den  in  der  Gemeinde  stattfindenden
Abstufungen  des  Grundbesitzes  oder  nach  einer  Verbindung  mehrerer
dieser  Maßstäbe  (§  25).

Sind  besondere  Steuern  vom  Grundbesitz  nicht  eingeführt,  so  erfolgt
die  Besteuerung  in  Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten  Grund=  und
Gebäudesteuern.

Die  Veranlagung  hat  sich  auf  sämtliche  Grundstücke  und  Gebäude
zu  erstrecken,  welche  der  Gemeindebesteuerung  unterliegen.

Bauplatzsteuer.  Liegenschaften,  welche  durch  die  Festsetzung  von
Baufluchtlinien  in  ihrem  Werte  erhöht  worden  sind  (Bauplätze),  können
nach  Maßgabe  dieses  höheren  Wertes  zu  einer  höheren  Steuer  als  die
übrigen  Liegenschaften  herangezogen  werden.  Diese  Besteuerung  muß
durch  Steuerordnung  geregelt  werden  (§  27  Abs.  2).  Die  Bauplatzsteuer
  soll  den  Wertzuwachs  erfassen.  (Ausf.  Anw.  Art.  8.)

8)  Vom  Gewerbebetriebe.

Der  Betrieb  stehender  Gewerbe  unterliegt  den  Gewerbesteuern  in
denjenigen  Gemeinden,  in  denen  der  Betrieb  stattfindet.

Als  steuerpflichtige  Gewerbe  werden  aufgezählt  (8  28  Abs.  1):  Die
nach  dem  Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891  (GS.  S.  205)  zu
veranlagenden  stehenden  Gewerbe;  die  landwirtschaftlichen  Branntweinbrennereien,
  Bergbau,  die  gewerbsmäßige  Gewinnung  von  Bernstein,
Ausbeutung  von  Torfstichen,  von  Sand-,  Kies,  Mergel-,  Ton=  und
dergl.  Gruben,  von  Stein-,  Schiefer-,  Kalk-,  Kreide=  und  dergl.  Brüchen;
die  Gewerbetriebe  kommunaler  und  öffentlicher  Verbände,  die  Gewerbebetriebe
  des  Staates  und  der  Reichsbank.  Der  Betrieb  der  Staatseisenbahnen
  und  der  der  Eisenbahnabgabe  unterliegenden  Privateisenbahnen
ist  gewerbesteuerfrei,  nicht  dagegen  der  Betrieb  der  Kleinbahnen  (8  40
des  Ges.  vom  28.  Juli  1892,  GG.  S.  225).  Die  Gewerbebetriebe
des  Reichs  (Ausnahme:  Reichsbank)  sind  steuerfrei,  weil  das  Reich
unter  der  Finanzhoheit  der  Einzelstaaten  nicht  steht  und  eine  gewerbliche
  Besteuerung  noch  nicht  zugelassen  hat  (Ausf.  Anw.  Art.  19).

Den  Gemeinden  ist  die  Einführung  besonderer  Gewerbesteuern
gestattet.  Diese  Steuern  können  namentlich  bemessen  werden  nach  dem
Ertrage  des  letzten  Jahres  oder  einer  Reihe  von  Jahren,  nach  dem
Werte  des  Anlagekapitals  oder  des  Anlage=  und  Betriebskapitals,  nach
den  sonstigen  Merkmalen  für  den  Umfang  des  Betriebes  oder  nach
einer  Verbindung  mehrerer  dieser  Maßstäbe  (§  29).  Sind  besondere
Gewerbesteuern  nicht  eingeführt,  so  erfolgt  die  Besteuerung  in  Prozenten
der  vom  Staate  veranlagten  Gewerbesteuer  (§  30  Abs.  1).  Eine
verschiedene  Abstufung  der  Gewerbesteuersätze  und  Prozente  ist  zulässig,
wenn  die  einzelnen  Gewerbearten  in  verschiedenem  Maße  von  den
Veranstaltungen  der  Gemeinde  Vorteil  ziehen  oder  der  Gemeinde  Kosten
verursachen,  und  soweit  die  Ausgleichung  nicht  nach  den  88  4,  8,  10
oder  20  erfolgt;  wenn  die  gewerblichen  Gebäude  in  stärkerem  Verhältnis
  zur  Gebäudesteuer  herangezogen  werden,  als  es  auf  der  Grundlage
  der  staatlichen  Gebäudesteuer  zulässig  sein  würde,  oder  wenn  die
        <pb n="250" />
        230  ö.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

gewerblich  benutzten  Räume  einer  Mietssteuer  unterliegen.  Die  verschiedene
  Abstufung  bedarf  der  Genehmigung  (8  31).

b)  Gemeindeeinkommensteuer.

a)  Steuerpflicht.  Nach  §  33  KG.  sind  der  Gemeindesteuer
unterworfen:

aa)  diejenigen  physischen  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  ihren
Wohnsitz  haben  hinsichtlich  ihres  gesamten  innerhalb  und  außerhalb
des  preußischen  Staatsgebietes  gewonnenen  Einkommens,  insoweit  dasselbe
  nicht  von  der  Besteuerung  freigelassen  ist;

bb)  diejenigen  Personen,  welche  in  der  Gemeinde,  ohne  in  derselben
einen  Wohnsitz  zu  haben,  Grundvermögen,  Handels=  oder  gewerbliche
Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,  haben,  Handel  oder  Gewerbe  oder
außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  oder  als  Gesellschafter
an  dem  Unternehmen  einer  G.  m.  b.  H.  beteiligt  sind,  hinsichtlich  des
ihnen  aus  diesen  Quellen  in  der  Gemeinde  zufließenden  Einkommens;

c)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
  eingetragene  Genossenschaften,  juristische  Personen  (insbesondere
  auch  Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände),  welche  in
der  Gemeinde  Grundvermögen,  Handels=  oder  gewerbliche  Anlagen,
einschließlich  der  Bergwerke,  haben,  Handel  oder  Gewerbe,  einschließlich
des  Bergbaues,  betreiben  oder  als  Gesellschafter  an  dem  Unternehmen
einer  G.  m.  b.  G.  beteiligt  sind,  hinsichtlich  des  ihnen  aus  diesen
Quellen  in  der  Gemeinde  zufließenden  Einkommens;

dd)  der  Staatsfiskus  bezüglich  seines  Einkommens  aus  den  von  ihm
betriebenen  Eisenbahn-,  Bergbau=  und  sonstigen  gewerblichen  Unternehmungen,
  sowie  aus  Domänen  und  Forsten.

ee)  Neuanziehende  können,  auch  wenn  sie  in  der  Gemeinde  keinen
Wohnsitz  haben,  gleich  den  übrigen  Gemeindeeinwohnern  zur  Steuer
herangezogen  werden,  sofern  ihr  Aufenthalt  die  Dauer  von  3  Monaten
übersteigt.

Gemeindesteuern  von  Einkommen  dürfen  nur  auf  Grund  der  Veranlagung
  zur  Staatseinkommensteuer  und  in  der  Regel  nur  in  der
Form  von  Zuschlägen  erhoben  werden.  Diese  Zuschläge  müssen  gleichmäßig
  sein.  Zuschläge  zur  Ergänzungsteuer  sind  unzulässig.  Besondere
  Gemeindeeinkommensteuern  sind  nur  aus  besonderer  Veranlassung
  vorbehaltlich  der  Genehmigung  zulässig.

Von  der  Gemeindeeinkommensteuer  sind  unbeschränkt  persönlich
befreit:  Die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  und  des  hohenzollernschen
Fürstenhauses.  Beschränkt  befreit  d.  h.  unter  der  Voraussetzung
der  Gegenseitigkeit  sind  die  beglaubigten  Vertreter  fremder  Mächte  und
die  zum  Bundesrat  Bevollmächtigten  nebst  ihren  Beamten,  sowie  die
sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder  besonderer  Vereinbarung
mit  anderen  Staaten  Befreiten.  Ausgeschlossen  sind  diese  Befreiungen,
sofern  in  den  betreffenden  Staaten  nicht  Gegenseitigkeit  gewährt  wird.

Für  die  Heranziehung  der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten,
  Beamten  des  königlichen  Hofes,  der  Geistlichen,  Kirchendiener
und  Elementarschullehrer,  sowie  der  Witwen  und  Waisen  gilt  auch
weiterhin  der  §  41  der  V.  vom  23.  September  1867  (GS.  S.  1648).
        <pb n="251" />
        §  63.  Gemeindesteuern.  231

Das  Diensteinkommen  darf  nur  mit  der  Hälfte  zur  Quotisierung
gebracht  und  veranlagt  werden.  An  direkten  Beiträgen  aller  Art  und
zu  sämtlichen  Gemeindebedürfnissen  darf  bei  Gehältern  unter  750  M.
nicht  mehr  als  1  Prozent,  bei  Gehältern  von  750—1500  M.  nicht
mehr  als  1½  Prozent  und  bei  höheren  Gehältern  nicht  mehr  als
2  Prozent  des  Diensteinkommens  gefordert  werden.  Ganz  befreit  sind
die  aus  Staatsfonds  oder  aus  einer  öffentlichen  Versorgungskasse  zu
zahlenden  Witwenpensionen  und  Erziehungsgelder,  Wartegelder  und
Pensionen  unter  750  M.,  Sterbe=  und  Gnadenmonate,  Besoldungen,
Sietn  und  Ruhegehalte  der  Geistlichen,  Schullehrer  und  inaktiven

ziere.

Die  Vorschriften  wegen  der  Kommunalbesteuerung  der  Militärpersonen
sind  in  der  V.  vom  23.  September  1867,  in  dem  R.,  betr.  die  Heranziehung
  von  Militärpersonen  zu  den  Gemeindeabgaben,  vom  28.  März
1886  (REBl.  S.  65)  in  Verbindung  mit  der  Vf.  vom  22.  Dezember
1868  (BEBl.  S.  571),  in  dem  Gesetz  vom  29.  Juni  1886  (GS.
S.  181)  und  vom  22.  April  1892  (GS.  S.  103)  enthalten.

Besondere  Bestimmungen  sind  bezüglich  der  Berechnung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  der  fiskalischen  Domänen,  Staats=  und  Privatbahnen
  in  den  §§  44—46  getroffen.

Zwecks  Vermeidung  von  Doppelbesteuerung  soll  die  Verteilung  des
gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  aus  dem  Besitze  oder  Betriebe
einer  sich  über  mehrere  preußische  Gemeinden  erstreckenden  Gewerbeoder
  Bergbauunternehmung  in  der  Weise  erfolgen,  sofern  nicht  zwischen
den  beteiligten  Gemeinden  und  dem  Steuerpflichtigen  ein  anderweiter
Maßstab  vereinbart  ist,  daß

a)  bei  Versicherungs-,  Bank=  und  Kreditgeschäften  derjenigen  Gemeinde,
  in  welcher  die  Leitung  des  Gesamtbetriebes  stattfindet,  der
zehnte  Teil  des  Gesamteinkommens  vorabüberwiesen,  dagegen  der  Überrest
  nach  Verhältnis  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  erzielten  Bruttoeinnahmen
  verteilt,

5)  in  den  übrigen  Fällen  das  Verhältnis  der  in  den  einzelnen  Gemeinden
  erwachsenen  Ausgaben  an  Gehältern  und  Löhnen,  einschließlich
des  Verwaltungs=  und  Betriebspersonals,  zugrunde  gelegt  wird  (§  47).

Eine  besondere  Berechnung  findet  bezüglich  der  Ermittlung  des
steuerpflichtigen  Reineinkommens  der  Eisenbahnen  statt  (§  47).

Über  das  Verhältnis  der  Wohnsitz=  zur  Forensalgemeinde  bestimmt
§  49,  daß  bei  der  Heranziehung  der  Steuerpflichtigen  zur  Einkommensteuer
  in  ihren  Wohnsitzgemeinden  derjenige  Teil  des  Gesamteinkommens
  außer  Berechnung  zu  lassen  ist,  welcher  außerhalb  des
Gemeindebezirks  aus  Grundvermögen,  Handels-,  oder  gewerblichen
Anlagen,  einschließlich  des  Bergbaues,  sowie  aus  der  Beteiligung  an
dem  Unternehmen  einer  G.  m.  b.  H.  gewonnen  wird.  Zu  diesem
Behufe  wird  das  Gesamteinkommen  des  Steuerpflichtigen  eingeschätzt
und  der  so  ermittelte  Steuerbetrag  dem  Verhältnis  des  außer  Berechnung
zu  lassenden  Einkommens  zu  dem  Gesamteinkommen  entsprechend  herabgesetzt.
  Die  Wohnsitzgemeinde  ist  jedoch,  wenn  das  steuerpflichtige  Einkommen
  weniger  als  ein  Viertel  des  Gesamteinkommens  beträgt,  berechtigt,
        <pb n="252" />
        232  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

durch  Gemeindebeschluß  ein  volles  Viertel  des  Gesamteinkommens  für
sich  in  Anspruch  zu  nehmen.  (§  49  in  Verbindung  m.  d.  Nov.  vom
30.  Juli  1895.)  Dieselbe  Vorschrift  kommt  sinngemäß  zur  Anwendung,
wenn  bei  der  Einschätzung  von  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  innerhalb
  oder  außerhalb  des  preußischen  Staatsgebietes  in  ihren  preußischen
Wohnsitzgemeinden  das  sonst  der  Belegenheits=  bezw.  Betriebsgemeinde
verbleibende  Einkommen  mehr  als  ¼  des  Gesamteinkommens  beträgt.
Im  übrigen  dürfen  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  innerhalb  des
preußischen  Staatsgebietes  in  jeder  preußischen  Wohnsitzgemeinde  nur  mit
dem  der  Zahl  dieser  Gemeinde  entsprechenden  Bruchteil  ihres  Einkommens
herangezogen  werden  (§  50).  Bei  der  Verteilung  des  in  verschiedenen
Gemeinden  steuerpflichtigen  Einkommens  eines  Steuerpflichtigen,  sofern
sich  dasselbe  mit  dem  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagten  deckt,
darf  im  ganzen  der  Höchstbetrag  derjenigen  Steuerstufe,  in  welcher  derselbe
  bei  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  eingeschätzt  ist,
nicht  überschritten  werden.  Zu  diesem  Behufe  sind  die  Teile  des
Einkommens,  sofern  sie  auch  nach  erfolgter  Richtigstellung  im  ganzen
den  Höchstbetrag  der  Steuerstufe  überschreiten,  verhältnismäßig  herabzusetzen
  (§  51).

Verpflichtung  der  Betriebsgemeinden  zur  Leistung  von
Zuschüssen.  1)  Nach  §  53  Abs.  1,)  können  Gemeinden  unter
gewissen  Voraussetzungen  von  solchen  Gemeinden,  in  denen  ein  Betrieb
von  Berg-,  Hütten=  oder  Salzwerken,  Fabriken  oder  Eisenbahnen  stattfindet
  (Betriebsgemeinden),  einen  Zuschuß  zu  den  ihnen  hierdurch  verursachten
  Mehrausgaben  für  die  Zwecke  des  öffentlichen  Volksschulwesens
  oder  der  öffentlichen  Armenpflege  beanspruchen.  Hierdurch  soll
den  Verhältnissen  solcher  Gemeinden  Rechnung  getragen  werden,  denen
aus  der  Wohnsitz=  oder  Aufenthaltsnahme  zahlreicher  in  benachbarten
Betriebsgemeinden  beschäftigter  Arbeiter  erhebliche  mit  der  Steuerkraft
der  letzteren  nicht  in  angemessenem  Verhältnisse  stehende  Ausgaben
erwachsen.

Dieser  Anspruch  ist  jedoch  von  folgenden  Voraussetzungen  abhängig
und  in  seiner  Höhe  begrenzt.

Voraussetzungen  dieses  Anspruchs  sind:

a)  Vorhandensein  keines  Gewerbetreibenden,  der  direkt  für  die  aus
dem  die  Mehrausgaben  verursachenden  Betriebe  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  selbständig  herangezogen  werden  kann;

b)  die  verursachten  Mehrausgaben  müssen  erheblich  und  eine  Überbürdung
  der  Steuerpflichtigen  herbeizuführen  geeignet  sein.

Die  Zuschüsse  der  Betriebsgemeinde  dürfen  in  keinem  Falle  mehr  als
die  Hälfte  der  gesamten  in  der  Betriebsgemeinde  von  den  bezeichneten
Betrieben  zu  erhebenden  direkten  Gemeindesteuern  betragen.

Liegt  der  Betrieb  in  einem  Gutsbezirk,  so  richtet  sich  der  Anspruch
gegen  den  Gewerbetreibenden.  Grenze  des  Zuschusses  ist  hier  der
volle  Satz  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer.

1)  Ausf.  Anw.  Art.  38.
:)  Die  Fassung  dieses  Artikels  ist  neu  redigiert  worden  durch  Ges.  vom  24.  Juli
1906  (GS.  S.  377).
        <pb n="253" />
        §  63.  Gemeindesteuern.  233

Vor  allem  ist  die  gütliche  Einigung  der  Beteiligten  über  den  Zuschuß
anzustreben.  Ist  sie  nicht  möglich,  so  beschließt  über  den  Anspruch
der  Kreisausschuß,  soweit  Berlin  oder  andere  Stadtgemeinden  beteiligt
sind,  der  Bezirksausschuß.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb
2  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

Verteilung  des  Steuerbedarfs  auf  die  verschiedenen
Steuerarten.  1)  Behufs  Feststellung  des  durch  direkte  Gemeindesteuern
  (Realsteuern,  Einkommensteuer)  aufzubringenden  Bedarfs  sind
zunächst  von  dem  im  Haushaltsplane  der  Gemeinde  sich  ergebenden
Gesamtbetrage  des  Finanzbedarfs  die  anderweitigen,  vor  den  direkten
Steuern  zur  Bestreitung  der  Gemeindeausgaben  zu  verwendenden  Einnahmen
  (Art.  2)  in  Abzug  zu  bringen.  Von  dem  hiernach  verbleibenden
  Betrage  sind  weiter  in  Abzug  zu  bringen  das  volle  Sollaufkommen
  der  etwa  bestehenden  Bauplatzsteuer  sowie  das  der  Gemeindekasse
  etwa  verbleibende  Sollaufkommen  an  Betriebssteuern.  Der  hiernach
  sich  ergebende  Rest  des  Finanzbedarfs  bildet  den  Steuerbedarf,
welcher  auf  die  verschiedenen  Steuerarten  zu  verteilen  ist.  Der  Steuerbedarf
  ist  zunächst  auf  die  Gesamtheit  der  Realsteuern  und  die  Einkommensteuer
  zu  verteilen,  der  auf  die  Gesamtheit  der  Realsteuern
entfallende  Betrag  ist  weiter  auf  die  einzelnen  Arten  der  Realsteuern
mitzuverteilen.  Das  Verhältnis,  nach  welchem  die  Verteilung  bezw.
Unterverteilung  erfolgt,  ist  vom  Gesetze  in  Prozenten  der  vom  Staate
in  der  Gemeinde  veranlagten  Realsteuern  und  der  Staatseinkommen-=steuer
  bestimmt.

Die  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern  sind  in  der  Regel  mindestens
zu  dem  gleichen  und  höchstens  zu  einem  um  die  Hälfte  höheren  Prozentsatze
  zur  Kommunalsteuer  heranzuziehen  und  werden  als  Zuschläge  zur
Staatseinkommensteuer  erhoben.  Solange  die  Realsteuern  100  Prozent
nicht  übersteigen,  ist  die  Freilassung  der  Einkommensteuer  oder  eine
Heranziehung  derselben  mit  einem  geringeren  als  zu  dem  zuerst
erwähnten  Prozentsatze  zulässig.  Werden  mehr  als  150  Prozent  der
staatlich  veranlagten  Realsteuern  erhoben,  und  ist  die  Staatseinkommensteuer
  mit  150  Prozent  belastet,  so  können  von  dem  Mehrbetrage
  für  jedes  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern
2  Prozent  der  Staatseinkommensteuer  erhoben  werden.  Mehr  als
200  Prozent  der  Realsteuern  dürfen  in  der  Regel  nicht  erhoben
werden.  Zuschläge  über  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommensteuer
hinaus  bedürfen  der  Genehmigung.  Zur  Deckung  des  durch  Realsteuern
  aufzubringenden  Steuerbedarfs  sind  die  veranlagten  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbesteuern  in  der  Regel  mit  dem  gleichen  Prozentsatz
  heranzuziehen.  Eine  abweichende  Unterverteilung  der  Realsteuern
ist  für  den  Fall  vorgesehen,  daß  die  Grundbesitzer  einerseits  und  die
Gewerbetreibenden  anderseits  von  Veranstaltungen  der  Gemeinde  besondere
  Vorteile  haben  oder  der  Gemeinde  besondere  Kosten  verursachen.
Hierbei  soll  jedoch  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  höchstens,  doppelt

1)  Ausf.  Anw.  Art.  839.
        <pb n="254" />
        234  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

so  stark  herangezogen  werden,  wie  die  Gewerbesteuer  und  umgekehrt.
Ausnahmen  können  aus  besonderen  Gründen  von  den  Ministern  des
Innern  und  der  Finanzen  zugelassen  werden.  Die  Unterverteilung
bedarf  der  Genehmigung.  Bei  der  Verteilung  des  Steuerbedarfs  ist
das  Aufkommen  besonderer  Gemeindesteuern  je  nach  ihrer  Einrichtung
und  Beschaffenheit  auf  denjenigen  Teil  des  Steuerbedarfs  zu  verrechnen,
  welcher  durch  Prozente  der  entsprechenden,  vom  Staate  veranlagten
  Steuer  aufzubringen  ist.  Betriebs=  und  Bauplatzsteuer
bleiben  außer  Ansatz.  Über  die  Verteilung  des  Steuerbedarfs  hat  die
Gemeinde  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Monate  des  Rechnungsjahres
  Beschluß  zu  fassen  (6  59).

Zeitliche  Begrenzung  der  Steuerpflicht  (§  60).  Die
Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  die  Begründung
des  Wohnsitzes  oder  Sitzes  folgenden  Monats,  mit  dem  ersten  Tage
des  nach  dem  Ablaufe  der  maßgebenden  Aufenthaltsfrist  beginnenden
Monats  und  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Erwerb  des  Grundvermögens
  oder  den  Beginn  des  Betriebes  folgenden  Monats.  Die
Steuerpflicht  erlischt  durch  den  Tod  des  Steuerpflichtigen  mit  dem
Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  durch  das  Aufgeben
  des  Wohnsitzes,  Sitzes  oder  Aufenthaltes  mit  Ablauf  des  Monats,
durch  die  Veräußerung  des  Grundvermögens,  bezw.  Einstellung  des
die  Steuerpflicht  begründenden  Betriebes  von  Handel  oder  Gewerbe
einschl.  des  Bergbaues  mit  Ablauf  des  Monats.

Veranlagung  und  Erhebung  (8§88§  61—67).  Die  Veranlagung
erfolgt  durch  den  Gemeindevorstand  oder  einen  besonderen  Steuerausschuß
  der  Gemeinde,  letzterer  wird  gebildet  auf  Grund  eines
Gemeindebeschlusses,  der  auch  die  Zusammensetzung  und  Geschäftsordnung
  der  Steuerausschüsse  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschriften
  der  §§  50  Abs.  3  bis  54  des  Einkommensteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891  zu  bestimmen  hat.  Der  Gemeindevorstand  (Steuerausschuß)
  hat  ein  Recht  auf  Auskunftserteilung  seitens  anderer  Gemeindebehörden,
  sowie  seitens  der  Steuerpflichtigen.  Nach  erfolgter  Bekanntmachung
  ist  die  Steuer  in  den  ersten  8  Tagen  eines  jeden  Monats
zu  entrichten,  jedoch  kann  auch  durch  Gemeindebeschluß  eine  zwei=  oder
dreimonatige  Hebeperiode  eingeführt  werden.

Naturaldienste  (§  68).  Die  Steuerpflichtigen  können  durch
Gemeindebeschluß  zu  Naturaldiensten  (Hand=  und  Spanndiensten)  herangezogen
  werden.  Das  Gesetz  trifft  alle  Steuerpflichtigen,  auch  die
Forensen,  juristischen  Personen  usw.  Spanndienste  sind  von  den
Grundbesitzern  nach  dem  Verhältnis  der  Anzahl  Zugtiere,  welche  die
Bewirtschaftung  ihres  im  Gemeindebezirk  belegenen  Grundbesitzes
erfordert,  Handdienste  von  sämtlichen  Steuerpflichtigen  gleichheitlich  zu
leisten.  Die  Dienste  können  mit  Ausnahme  von  Notfällen  durch  taugliche
  Stellvertreter  abgeleistet  werden.  Die  Gemeinde  kann  gestatten,  daß
an  Stelle  des  Naturaldienstes  ein  angemessener  Geldbetrag  geleistet  wird.

Rechtsmittel  (§§  69—76).  Dem  Abgabepflichtigen  steht  gegen
die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  Gebühren,  Beiträgen,  Steuern
und  Naturaldiensten  binnen  4  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstand
        <pb n="255" />
        §  63.  Gemeindesteuern.  §  64.  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.  235

der  Einspruch  zu.  Gegen  den  Beschluß  des  Gemeindevorstandes  steht
dem  Pflichtigen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  offen.  Zuständig
  in  erster  Instanz  ist  für  Landgemeinden  (Gutsbezirke)  der
Kreisausschuß,  für  Stadtgemeinden  der  Bezirksausschuß.  Gegen  die
Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig.

Aufsicht  ½  77  f.).  Die  erforderlichen  Genehmigungen  sind  bei
Stadtgemeinden  vom  Bezirksausschuß,  bei  Landgemeinden  vom  Kreisausschusse
  zu  erteilen.  Die  Genehmigung  von  Gemeindebeschlüssen,
durch  welche  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern  neu  eingeführt
  oder  verändert,  Abweichungen  von  den  allgemeinen  Verteilungsregeln,
  Zuschläge  über  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommensteuer
hinaus  angeordnet  werden  sollen,  bedarf  der  Zustimmung  der  Minister
des  Innnern  und  der  Finanzen,  bezw.  der  von  diesen  beauftragten,
ihnen  untergeordneten  Aufsichtsbehörden  höherer  Instanz,  Oberpräsident
bezw.  Regierungspräsident.

Strafbestimmungen.  Wegen  Abgabe  einer  unrichtigen  oder
unvollständigen  Auskunft  gelegentlich  der  Veranlagung  von  Gemeindesteuern
  sind  Strafen  (§§  79—82)  vorgesehen,  welche,  je  nachdem  die
Absicht  der  Steuerhinterziehung  obgewaltet  hat  oder  ohne  diese  Absicht,
aber  wissentlich  erfolgt  ist,  schwanken  zwischen  dem  vier  bis  zehnfachen
Betrage  der  stattgehabten  oder  beabsichtigten  Verkürzung  bezw.  Geldstrafe
  von  mindestens  100  M.  oder  Geldstrafe  von  3  bis  100  M.

Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der  Steuer  verjährt  in
10  Jahren  und  geht  auf  die  Erben,  jedoch  für  diese  mit  einer  Verjährungsfrist
  von  5  Jahren  und  nur  auf  die  Höhe  ihres  Erbanteils,
über.  Die  Verjährung  beginnt  mit  Ablauf  des  Rechnungsjahres,  in
welchem  die  Hinterziehung  begangen  wurde.  Die  Festsetzung  der
Nachsteuer  steht  dem  Gemeindevorstande  zu,  gegen  dessen  Beschluß
nach  Maßgabe  der  §8§  69,  70  der  Einspruch  und  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig  sind  (§  83).

Bei  der  Veranlagung  übergangene  Steuerpflichtige  sind  zur  Entrichtung
  des  der  Gemeindekasse  entzogenen  Betrages  verpflichtet.  Die
Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  die  3  Rechnungsjahre  zurück,  welche
dem  Rechnungsjahre,  in  dem  die  Verkürzung  festgestellt  worden  ist,  vorausgegangen
  sind  (8  84).

Gebühren,  Beiträge,  Steuern  und  Kosten,  sowie  die  nach  einem
von  der  Aussichtsbehörde  festgestellten  Tarife  erhobenen  Vergütungen
(Kurtaxen  usw.)  unterliegen  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  15.  November  1899
(GS.  S.  545)  (§5  90).

8  64.  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbestener.

Wenn  auch  das  Gemeindeabgabewesen  durch  das  Gesetz  wegen  Aufhebung
  direkter  Staatssteuern  und  das  Kommunalabgabengesetz,  beide
vom  14.  Juli  1893,  eine  einheitliche  Regelung  gefunden  hat,  so  sind
doch  die  vordem  vorhandenen  gesetzlichen  Vorschriften  für  die  Erhebung
        <pb n="256" />
        236  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

und  Berechnung  dieser  Steuern  maßgebend.  Es  kommen  demnach  noch
in  Betracht:

à)  Die  Grundsteuer  (Ges.  vom  21.  Mai  1861,  betr.  die  anderweite
  Regelung  der  Grundsteuer  (Grundsteuergesetz,  GS.  S.  253)  nebst
Ministerialanweisung  vom  31.  März  1877).

Die  Grundsteuer  d.  h.  von  den  Liegenschaften,  ist  eine  Ertragssteuer
vom  Grund  und  Boden.  Zur  Ermittlung  derselben  findet  eine
besondere  Vermessung  und  Abschätzung  aller  einzelnen  Flächen  statt:
Die  Grundsteuer  an  sich  bleibt  unverändert  und  ist  kontingentiert.  Unter
Feststellung  einer  Summe  von  insgesamt  39  600  000  M.  erfolgte  die
Verteilung  dieses  Betrages  auf  die  einzelnen  steuerpflichtigen  Grundstücke
  nach  Maßgabe  ihres  Reinertrages.  Als  Reinertrag  des  Grundstücks
  gilt  der  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  zu  erzielende
Rohertrag  abzüglich  der  Gewinnungs=  und  Bewirtschaftungskosten  und
der  Zinsen  des  Gebäude=  und  Inventarienkapitals  (forstlichen  Betriebskapitals,
  nicht  aber  der  Kapitalien  zum  Zwecke  der  Meliorationen).
Der  wirtschaftliche  Zusammenhang  mit  anderen  Grundstücken  oder
gewerblichen  Anlagen,  sowie  das  Vorhandensein  von  Realrechten  oder
Reallasten  bleiben  unberücksichtigt.  Die  Ermittlung  des  Reinertrages
zwecks  Veranlagung  geschieht  kreisweise  durch  Kommissionen  Eingesessener
unter  Leitung  staatlich  ernannter  Kommissare.  Die  Kosten  der  ersten
Ermittlung  trug  der  Staat.  Die  Ergebnisse  der  Veranlagung  sind
in  den  gemeindeweise  angelegten  Flurbüchern  und  Mutterrollen
zusammengestellt.  In  den  Flurbüchern  sind  die  Grundstücke  nach  ihrer
Lage,  in  den  Mutterrollen  die  Eigentümer  der  einzelnen  Grundstücke
aufgeführt.  Diese  Bücher,  welche  über  die  Grundstücke  und  Gebäude
geführt  werden,  heißen  Kataster  (Grundsteuerrolle,  Flurbücher).  Die
mit  der  Führung  der  Kataster,  also  namentlich  der  Ab=  und  Zuschreibung
der  Grundstücke  und  der  Grundsteuer  im  Falle  einer  Besitzveränderung
sowie  mit  der  Veranlagung  und  Fortschreibung  der  Gebäudesteuer
beauftragte  Behörde  heißt  Katasteramt  und  die  Fortschreibungsbeamten
  Katasterkontrolleure.

Die  Feststellung  der  Grundsteuer,  welche  sich  auf  9—10  Prozent
des  Reinertrages  stellt,  ist  sowohl  in  der  Gesamtsumme  als  auch  in
den  Einzelbeträgen  dauernd  festgestellt.  Ab=  und  Zugänge  finden  nach
Abschluß  der  Veranlagung  nur  statt  durch  Eintritt  der  Steuerfreiheit,
Heranziehung  zur  Gebäudesteuer,  Eintritt  bleibender  Ertragsunfähigkeit
oder  einer  infolge  von  Überschwemmungen  herbeigeführten  erheblichen
Ertragsverminderung  oder  Untergang  des  Grundstücks.  Die  Anderungen
und  etwaige  Besitzwechsel  sind  Gegenstand  der  Fortschreibung.  Für
die  Befreiung  von  der  Grundsteuer  ist  maßgebend  §  24  des  KA.

b)  Die  Gebäudesteuer  (Ges.  vom  21.  Mai  1861  betr.  die  Einführung
  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer  (Geb.  St  G.,  GS.  S.  317)
nebst  Ministerialanweisung  vom  31.  März  1877  (MBl.  S.  S.  212)
und  Veranlagungsgrunds.  vom  1.  Februar  1878).

Gebäudesteuerpflichtig  sind  die  Baulichkeiten,  welche  zur  Erreichung
dauernder  Zwecke  hergestellt  sind,  die  dazu  gehörigen  Hofräume  und
Gärten  bis  zu  1  Morgen  (§  1  Grundst.  G.  und  §#§  3  ff.  Veranl.
        <pb n="257" />
        §  64.  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.  237

Grunds.).  Von  der  Befreiung  von  der  Gebäudesteuer  gilt  auch  hier
8  24  KAG.

Die  Steuer  ist  eine  Quotitätssteuer  und  wird  nach  dem  Bruttonutzungswerte
  (ohne  Abzug  der  Unterhaltskosten,  Mietsausfälle,
Hypothekenzinsen)  berechnet,  und  zwar  mit  2  Prozent  für  Gebäude,
welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zum  Gewerbebetriebe  dienen,
für  die  anderen  mit  4  Prozent  (§8  5  ff.  Geb.  St  G.  und  §§  22  ff.
der  Veranl.  Grunds.).  Der  Nutzungswert  wird  ermittelt  in  Städten
und  Ortschaften,  bei  denen  entsprechende  Vermietungen  vorkommen,
nach  dem  mittleren  durchschnittlichen  Mietswerte  der  letzten  10  Jahre,
sonst  nach  Klasseneinteilung  der  Gebäude  nach  ihrer  Größe,  Bauart
und  Beschaffenheit  in  Verbindung  mit  den  Gesamtverhältnissen  der
zugehörigen  ländlichen  Besitzungen  und  nutzbaren  Grundstücke  (88  78
Geb.  St  G.).  Die  Einschätzung  erfolgt  durch  Veranlagungskommissionen,
  die  von  den  Kreistagen  gewählt  werden  und  unter
dem  Vorsitz  staatlicher  Ausführungskommissare  tagen  (Geb.  StG.
§8  9—13).  Die  Gebäudesteuer  wird  alle  15  Jahre  einer  allgemeinen
Revision  unterzogen  (§  20  Geb.  StG.).  Die  erste  Festsetzung  galt
vom  1.  Januar  1865  ab,  die  Ergebnisse  der  letzten  sind  von  1895.
Reklamationen  gegen  die  Veranlagung  sind  binnen  4  Wochen  bei
dem  von  der  Königlichen  Regierung  bestellten  Ausführungskommissar
der  Veranlagungskommission  anzubringen.  Es  entscheidet  darüber  die
Regierung,  gegen  deren  Entscheidung  ist  binnen  6  Wochen  der  Rekurs
an  den  Finanzminister  zulässig  (§  10  Geb.  StE.,  §  4  Aufh.  G.).
Nachlaß  der  Steuer  tritt  ein,  wenn  ein  Gebäude  durch  Unglücksfälle
bis  zu  einem  Drittel  des  jährlichen  Nutzungswertes  zerstört  worden
ist,  sie  fällt  ganz  fort,  wenn  das  Gebäude  während  des  ganzen  Jahres
unbenutzt  geblieben  ist  (§  19  Geb.  StG.).  Einwendungen  gegen  die
jährlichen,  beim  Wechsel  des  Etatsjahres  auszulegenden  Heberollen
sind  binnen  3  Monaten  danach  bei  dem  Katasterkontrolleur  anzubringen
(§  18  Min.  Anw.).

c)  Gewerbesteuer.1)  Die  Gewerbesteuer  ist  eine  auf  den  selbständigen
  Gewerbebetrieb  gelegte  Ertragssteuer,  welche  von  den  Gewerbetreibenden
  erhoben  wird.

Maßgebend  ist  für  die  Steuer  vom  stehenden  Gewerbe  das
Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891  (GS.  S.  205).

Gegenstand  der  Besteuerung  sind  die  in  Preußen  betriebenen  stehenden
  Gewerbe,  selbst  wenn  sie  außerhalb  Preußens  ihren  Sitz  haben,
aber  in  Preußen  durch  Errichtung  einer  Zweigniederlassung,  einer
Fabrikations-,  Ein=  oder  Verkaufsstätte  oder  sonst  Betriebe  unterhalten
(§  1f.).  Auf  die  Art  des  Betriebes  nimmt  die  Gewerbesteuer  keine
Rücksicht.  Befreit  sind  von  der  Steuerpflicht:  die  ausschließlich  oder
hauptsächlich  gemeinnützigen  öffentlichen  Anstalten,  Land=  und  Forstwirtschaft,
  Viehzucht,  Jagd,  Fischzucht,  Obst=  und  Weinbau  einschließlich
  Molkerei  und  ähnliche  Genossenschaften  zur  Verarbeitung  und

1)  B.  Fuisting,  Die  preußischen  Gesetze  über  die  direkten  Steuern  Bd.  3,  3.  Aufl.
(Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin).
        <pb n="258" />
        238  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Verwertung  selbstgewonnener  Erzeugnisse,  die  amtliche,  künstlerische,
schriftstellerische,  unterrichtende  und  erziehende  Tätigkeit,  Kredit=  und
Konsumvereine  und  Genossenschaften,  soweit  sie  den  Verkehr  auf  ihre
Mitglieder  beschränken,  keinen  offenen  Laden  halten  und  die  Verteilung
des  Gewinnes  oder  des  Vermögens  bei  der  Auflösung  ausschließen,
der  Marktverkehr,  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  mit  Ausschluß  der
Kleinbahnen.

Grundlage  und  Maßstab  der  Steuerbemessung  bildet  in  erster  Linie
der  Jahresertrag,  in  zweiter  Linie  das  Anlage=  und  Betriebskapital  des
Steuerpflichtigen.  Es  sind  demgemäß  vier  Steuerklassen  gebildet,  je
nachdem  die  jährlichen  Erträge  50000  M.  und  darüber,  20000  bis
50000  M.,  4000—20000  M.  und  1500—4000  M.  betragen  oder
das  Anlage=  und  Betriebskapital  dementsprechend  bemessen  ist.

Betriebe  unter  1500  M.  jährlichen  Ertrags  oder  einem  Anlage=  und
Betriebskapital  von  weniger  als  3000  M.  sind  steuerfrei  (§  7).

Veranlagungsbezirke  bilden  in  Klasse  1  die  Provinzen,  in  Klasse  I
die  Regierungsbezirke,  sonst  die  Kreise.  Berlin  bildet  für  alle
Klassen  einen  Veranlagungsbezirk  (Bek.  vom  11.  Juli  1892  d.  R.
u.  Staatsanz.  Nr.  168).

Die  Steuer  beträgt  in  Klasse  1  1  Prozent  in  Stufen  und  darf  nicht
unter  300  M.  herabgehen  (§  9).  Bei  einem  Ertrage  von  50  000  bis
54800  M.  beträgt  die  Steuer  524  M.  und  steigt  bei  je  4800  M.
um  48  M.  In  Klassen  II—IV  sollen  die  Steuersätze  bis  zu  40  M.
um  je  4  M.,  von  da  bis  96  M.  um  je  8,  weiter  bis  192  M.  um
je  14  M.  und  weiter  bis  480  M.  um  je  36  M.  abgestuft  werden
(&amp;amp;*  14).  Während  die  Steuerpflichtigen  der  Klasse  I  einzeln  nachgewiesen
  werden,  bilden  die  Steuerpflichtigen  der  Klassen  IIIV  in
jedem  Veranlagungsbezirke  eine  besondere  Steuergesellschaft,
die  für  das  Veranlagungsjahr  die  Summe  der  für  jeden  Betrieb  in
Ansatz  kommenden  Mittelsätze  aufzubringen  hat.  Dabei  soll  die  Steuer
der  einzelnen  Betriebe  den  für  Klasse  1  vorgeschriebenen  Prozentsatz
unter  Berücksichtigung  der  einzelnen  Steuersätze  nicht  übersteigen
(§§  13,  15  N.  2).

Die  Veranlagung  erfolgt  nach  Bezirken  durch  Steuerausschüsse.
Ihre  Mitglieder,  deren  Zahl  der  Finanzminister  bestimmt  und  in
Klasse  1  mindestens  6  (für  Berlin  12)  betragen  muß,  sind  in  Klasse  I
zu  /8  von  den  Provinzialausschüssen  für  3  Jahre  aus  den  Gewerbetreibenden
  des  Bezirks  zu  wählen,  während  ½  nebst  dem  Vorsitzenden
der  Finanzminister  ernennt.  In  Klasse  II—IV  wählen  die  Steuergesellschaften
  die  Abgeordneten  zu  den  Steuerausschüssen  aus  ihrer
Mitte  auf  3  Jahre,  zu  denen  ein  Kommissar  von  der  Regierung  als
Vorsitzender  tritt  (§  15).  Zur  Wählbarkeit  der  Abgeordneten  sind  das
vollendete  25.  Lebensjahr  und  der  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erforderlich.
  Jeder  Gewerbetreibende  ist  verpflichtet,  Beginn  und  Ende
des  Gewerbebetriebes  der  Gemeindebehörde  anzuzeigen,  auch  auf  Aufforderung
  des  Gemeindevorstandes  oder  des  Vorsitzenden  des  Ausschusses
über  gewisse  tatsächliche  Verhältnisse  seines  Gewerbebetriebes  Auskunft
zu  erteilen  (GSt  G.  §§  27,  54,  55,  56).  Die  aus  den  Steuerlisten
        <pb n="259" />
        §  64.  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.  239

der  einzelnen  Steuerklassen  zusammenzustellende  Gewerbesteuerrolle  wird
für  jede  Gemeinde  gebildet  (§  31  Ausf.  Anw.  §  39).  Das  Ergebnis
der  Veranlagung  hat  der  Vorsitzende  des  Ausschusses  jedem  Steuerpflichtigen
  bekannt  zu  machen  (§  32).  Die  Steuerpflicht  beginnt  mit
dem  Anfange  des  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  folgenden  Kalendervierteljahres
  und  endet  mit  dem  Ablauf  des  Vierteljahres,  in  welchem
das  Gewerbe  abgemeldet  wird  (8  33).

Als  Rechtsmittel  steht  dem  Steuerpflichtigen  gegen  das  Ergebnis
  der  Veranlagung  binnen  4  Wochen  seit  Zustellung  der  Einspruch
  bei  dem  Steuerausschuß  zu,  gegen  dessen  Entscheidung  die
Berufung  binnen  derselben  Frist  an  die  Regierung  und  gegen  deren
Entscheidung  im  Falle  der  Gesetzesverletzung  (Nicht=  oder  unrichtiger
Anwendung  des  Gesetzes  oder  wegen  wesentlicher  Mängel  im  Verfahren)
die  Beschwerde  binnen  derselben  Frist  an  das  OVG.  zusteht.  Das
Recht  der  Berufung  hat  auch  der  Vorsitzende  des  Ausschusses.  Beschwerden
  gegen  das  Verfahren  des  Steuerausschusses  und  des  Vorfitzenden
  gehen  an  die  Bezirksregierungen  (für  Berlin  an  die  Direktion
für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern),  und  in  weiterer  Instanz  an
den  Finanzminister.

Neben  der  allgemeinen  Gewerbesteuer  ist  noch  auf  Gastwirtschaften,
Schankwirtschaften  und  den  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus
eine  jährliche  Betriebssteuer  gelegt.  Die  Festsetzung  erfolgt
durch  den  Landrat,  in  Stadtkreisen  vom  Gemeindevorstand.  Die  eingezogenen
  Beträge  sind  vierteljährlich  an  die  Kreiskommunalkasse  abzuführen.
  Bei  gewerbesteuerfreiem  Ertrag  beträgt  die  Betriebssteuer
10  M.,  im  übrigen  in  Klasse  IV  der  Gewerbesteuer  15;  III  25;
II  50;  1  100  M.  (§  60  Gew.  St  G.).  Beschwerden  über  die  Steuerpflicht
  und  die  Höhe  der  Steuer  werden  von  der  Bezirksregierung  und
endgültig  vom  Finanzminister  entschieden  (8  65).

Die  Wandergewerbesteuer  gehört  nicht  zu  den  Gemeindesteuern;  nur
das  Feilhalten  und  Verauktionieren  aus  Wanderlagern  ist  abgesehen
  von  der  allgemeinen  Gewerbesteuer  einer  Gemeindeabgabe  unterworfen,
  die  in  Städten  über  50000  Einwohner  50  M.,  in  solchen
von  2000  bis  50000  Einwohnern  40  M.  wöchentlich  beträgt.  In
kleineren  Orten  kommt  sie  mit  30  M.  als  Kreisabgabe  zur  Hebung
(Ges.  v.  27.  Februar  1880  (GS.  S.  174)  nebst  Anweis.  v.  4.  März
1880  u.  Gew.  St  G.  §  1  Abs.  2).

Wie  mit  der  Wanderlagerbesteuerung  verbinden  sich  mit  der  Warenhausbesteuerung
  mehr  soziale  als  fiskalische  Gesichtspunkte.  Um
der  durch  den  Massenumsatz  der  kapitalkräftigen  Warenhäuser  vielfach
eingetretenen  bedrängten  Geschäftslage  des  Kleinhandels  Hilfe  zu  bringen,
wird  derjenige,  welcher  das  stehende  Gewerbe  des  Kleinhandels  mit
mehr  als  einer  der  vier  Warengruppen,  —  1.  Lebens=  und  Genußmitteln,
Apothekerwaren,  Drogen;  2.  Bekleidungsgegenstände,  Betten,  Möbel,
Teppiche;  3.  Haushaltungsgegenstände;  4.  Wert=  und  Kunstsachen,
Bücher,  Waffen,  Sportgegenstände,  Spielwaren,  Nähmaschinen,  Instrumente
  —  betreibt  und  einen  Umsatz  von  mehr  als  40000  M.  erzielt,
  einer  Gemeindesteuer,  Warenhaussteuer,  unterworfen,  die  bei
        <pb n="260" />
        240  ö.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

einem  Jahresumsatz  von  40000—45000  M.  4000  M.  beträgt  und
allmählich  aufsteigt  (1  bis  2  Prozent  des  Umsatzes).  (Ges.  vom
18.  Juli  1900  GS.  S.  294.)  Die  Veranlagung  erfolgt  alljährlich
im  Anschluß  an  die  allgemeine  Gewerbesteuer  durch  den  Steuerausschuß
  der  Klasse  I.  Gutsbezirke  haben  die  erhobenen  Beiträge  an  die
Kreiskommunalkasse  abzuführen.

Vierter  Titel.
8  65.  Kreis=  und  Provinzialabgaben.  )

Das  Kreis=  und  Provinzialabgabenrecht  hat  jetzt  eine  erschöpfende
Neuregelung  gefunden  durch  das  Kreis-und  Provinzialabgabengesetz
  vom  23.  April  1906  (GS.  S.  159).  Das  Geltungsgebiet
dieses  Gesetzes  erstreckt  sich  auf  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  abgesehen
  von  der  Insel  Helgoland.

Die  Regelung  des  Abgabenrechts  für  die  Kreise  und  Provinzen  ist
in  engem  Anschluß  an  das  Gemeindeabgabenrecht  erfolgt,  wie  es  im
Kommunalabgabengesetze  niedergelegt  ist.  Die  Gesetzgebung  bezweckt
eine  Vereinheitlichung  des  Abgabenrechts  sowohl  in  der  Gemeinde  als  im
Kreis  und  in  der  Provinz  (Bezirksverband),  allerdings  mit  der  Maßgabe,
  daß  das  Recht  zur  Erhebung  der  Gebühren,  Beiträge,  indirekten
Steuern  in  den  Kreisen  wesentlich  beschränkter  als  in  den  Gemeinden
ist,  und  daß  diese  Berechtigungen  auf  die  Provinzen  nur  hinsichtlich
der  Gebühren  und  Beiträge  ausgedehnt  sind  (Ausführungsanw.  vom
29.  September  1906,  Ziff.  2).  Für  die  Kreise  bestehen  die  wichtigsten
Neuerungen  gegenüber  dem  bisherigen  Rechtszustande  darin,  daß  die
Möglichkeit  der  Einführung  von  Gebühren  und  Beiträgen  für  besondere
Leistungen  der  Kreiskommunalverbände  gegeben  ist.  Es  ist  ferner  die
Berechtigung  —  außer  der  Hundesteuer  —  zur  Erhebung  indirekter
Steuern,  und  zwar  von  dem  Erwerb  von  Grundstücken  und  von  der
Konzessionserteilung  für  Gast=  und  Schankwirtschaften  anerkannt.  Die
Ersetzung  der  Individualveranlagung  erfolgt  durch  die  Kontingentierung
im  Gebiete  der  direkten  Kreisbesteuerung;  die  Verteilung  der  direkten
Kreissteuern  auf  Gemeinden  und  Gutsbezirke  geschieht  nach  dem  in  Gemäßheit
  des  Kommunalabgabengesetzes  umlagefähigen  Steuersoll  des
Vorjahres;  die  Ersatzveranlagung  im  Gutsbezirke  und  in  umlagefreien
Gemeinden  liegt  dem  Kreisausschusse  auf  der  Grundlage  des  Kommunal-=abgabengesetzes
  ob,  im  Gutsbezirke  erfolgt  sie  auch  für  die  Zwecke  der
Unterverteilung  des  Kreissteuerkontingents;  auch  ist  die  besondere  Heranziehung
  gewisser  Steuerpflichtigen  neben  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  vorgesehen.  Zum  Ausgleich  von  Schädigungen,  welche  Gemeinden
  oder  Gutsbezirken  durch  erheblichere  Steuerabgänge  oder  durch
das  Beamtenprivileg  bei  Aufbringung  des  Kreissteuerkontingents  erfahren,
  werden  Erstattungen  des  Kreises  für  zulässig  erklärt.  Es  ist
ferner  die  Möglichkeit  der  Einführung  einer  Grundwertsteuer  im  Kreise
zur  angemesseneren  Oberverteilung  des  Kreissteuerbedarfs,  soweit  er

 

 

1)  Vgl.  F.  Freund,  Das  Kreis=  und  Provinzialabgabenges.  1907.  (Carl
Heymanns  Verlag,  Berlin.)
        <pb n="261" />
        §  65.  Kreis=  und  Provinzialabgaben.  241

nach  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  umgelegt  werden  soll,  gegeben,
die  unbeschränkte  Zulafsung  von  Ausnahmen  von  der  Regel  der  gleichmäßigen
  prozentualen  Heranziehung  der  Einkommensteuer  und  der  Realsteuern
  bei  der  Umlegung  des  Kreissteuerbedarfs  ist  anerkannt,  die  Beschränkung
  des  Einspruchs=  und  Klagerechts  gegen  direkte  Kreissteuern
—  abgesehen  von  der  Heranziehung  der  Einzelsteuerpflichtigen  in  den
Gutsbezirken  —  auf  Gemeinden  und  Gutsbezirke  als  solche,  ebenso
wie  der  Ubergang  der  Zuständigkeit  zur  Genehmigung  einer  Mehr=  oder
Minderbelastung  einzelner  Kreisteile  sowie  einer  Erhebung  von  mehr
als  50  Prozenk  des  zugrunde  gelegten  Steuersolls  als  direkter  Kreissteuern
  von  den  Ministern  auf  den  Bezirksausschuß  enthält  das  Gesetz
(Aueführungsanw.  Ziffer  3).

Auf  dem  Gebiete  des  Provinzialabgabenrechts  sind  als  die  wesentlichsten
  Neuerungen  zu  nennen:  das  Recht  zur  Erhebung  von  Gebühren
  und  Beiträgen  für  besondere  Leistungen  der  Provinzialverbände,
die  Verteilung  des  direkten  Provinzialsteuerbedarfs  auf  Land=  und
Stadtkreise  nach  dem  in  Gemäßheit  des  Kommunalabgabengesetzes  umlagefähigen
  Steuersoll  des  Vorjahres,  mithin  in  den  Landkreisen  nach
dem  Steuersoll,  welches  der  Kreisbesteuerung  des  jeweils  laufenden
Rechnungsjahres  zugrunde  gelegt  ist,  in  den  Stadtkreisen  nach  dem
Steuersoll  des  jeweils  vorangegangenen  Rechnungsjahres,  endlich  noch
die  allgemeine  Verlegung  des  Rechnungsjahres  auf  die  Zeit  vom  1.  April
bis  zum  31.  März  (Ausf.  Anw.  Ziffer  4).

Die  Gliederung  des  Gesetzes  ist  folgende:  Abschnitt  1  behandelt
die  Kreisabgaben  (§§  1—20),  Abschnitt  2  die  Provinzialabgaben
(Bezirksabgaben)  (§  21—33);  die  8§  34—37  enthalten  Schlußund
  ÜUbergangsbestimmungen.

Wesentlicher  Inhalt  des  Gesetzes.  Nach  §  1  sind  die  Kreise,
nach  §  21  die  Provinzen  berechtigt,  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  nach
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  Gebühren  und  Beiträge,  indirekte  und
direkte  Steuern  zu  erheben,  wobei  sie  jedoch  von  dieser  Befugnis,
Steuern  zu  erheben,  nur  insoweit  Gebrauch  machen  dürfen,  als  die
sonstigen  Einnahmen,  insbesondere  aus  dem  Kreis=  bezw.  Provinzialvermögen,
  Gebühren,  Beiträgen  und  aus  den  ihnen  vom  Staate  oder
von  Bezirks=  oder  Provinzialverbänden  überwiesenen  Mitteln  zur
Deckung  ihrer  Ausgaben  nicht  ausreichen  (&amp;amp;  2  Abs.  1  §  22).  Durch
direkte  Steuern  darf  nur  der  Betrag  aufgebracht  werden,  welcher  nach
Abzug  des  Aufkommens  der  indirekten  Steuern  von  dem  gesamten
Steuerbedarfe  verbleibt  (§  2  Abs.  2).

Hinsichtlich  der  Chausseegelder  und  anderen  Verkehrsabgaben,  der
Jagdscheinabgaben,  der  Kosten  im  Verwaltungsstreit=  und  Beschlußverfahren
  sowie  hinsichtlich  der  Erhebung  der  Betriebs-,  der  Wanderlagerund
  der  Warenhaussteuer  für  Rechnung  der  Kreise  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Bestimmungen.

Gewerbliche  Unternehmungen  der  Kreise  bezw.  der  Provinzen  sind
grundsätzlich  so  zu  verwalten,  daß  durch  die  Einnahmen  mindestens
die  gesamten,  durch  die  Unternehmung  dem  Kreise  bezw.  der  Provinz
erwachsenden  Ausgaben,  einschließlich  der  Verzinsung  und  der  Tilgung

Altmann,  Handbuch  der  Berfüsfung  1I.  16
        <pb n="262" />
        242  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

des  Anlagekapitals,  aufgebracht  werden.  Eine  Ausnahme  ist  zulässig,
sofern  die  Unternehmung  zugleich  einem  öffentlichen  Interesse  dient,
welches  andernfalls  nicht  befriedigt  wird  (§8  3,  23).

Was  die  Abgaben  im  einzelnen  anlangt,  so  können  auf  Beschluß
des  Kreistages

a)  für  die  Benutzung  der  von  dem  Kreise  im  öffentlichen  Interesse
unterhaltenen  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten,  Einrichtungen)
besondere  Vergütungen  (Gebühren)  erhoben  werden,  wobei  die
serbühen  im  voraus  nach  festen  Normen  und  Sätzen  zu  bestimmen
in  4)

b)  behufs  Deckung  der  Kosten  für  Herstellung  und  Unterhaltung  von
Veranstaltungen,  welche  durch  das  öffentliche  Interesse  erfordert  werden,
von  denjenigen  Grundeigentümern  und  Gewerbetreibenden,  denen  hierdurch
  besondere  wirtschaftliche  Vorteile  erwachsen,  Beiträge  zu  den
Kosten  der  Veranstaltungen,  welche  nach  den  Vorteilen  zu  bemessen  find,
erhoben  werden,  wobei  den  Beitragspflichtigen  gestattet  werden  kann,
die  Beiträge  ganz  oder  teilweise  durch  Naturalleistungen  nach  bestimmten,
vom  Kreistage  festzustellenden  Grundsätzen  zu  ersetzen  (§  5).  Ebenso
kann  für  die  Prooinz  der  Provinziallandtag  (Kommunallandtag)  die
Erhebung  von  Gebühren  und  Beiträgen  beschließen,  auch  deren  Festsetzung
  auf  den  Provinzial-(Landes-hausschuß  übertragen  (§  24),
wobei  auf  die  Gebühren  und  Beiträge  die  §§  4,  5  entsprechende  Anwendung
  finden.

Der  Kreistag  ist  ferner  befugt,  mittels  Erlasses  von  Steuerordnungen
indirekte  Steuern  zu  legen

à)  auf  den  Erwerb  von  Grundstücken  und  von  Immobiliarrechten,
wobei  durch  die  Steuerordnungen  Befreiungen  von  der  Steuer,  insbesondere
  einzelner  Erwerbsarten  vorgesehen  werden  können  (jedoch  ist
der  Erwerb  durch  Erbgang,  durch  Enteignung  und  durch  Ubergabevertrag
  zwischen  Verwandten  auf=  und  absteigender  Linie  freizulassen),

b)  auf  die  Erlangung  der  Erlaubnis  zum  ständigen  Betriebe  der
Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft  oder  des  Kleinhandels  mit  Branntwein
oder  Spiritus  (§  33  der  Gew.  Ordn.);

c)  auf  das  Halten  von  Hunden,  wobei  eine  Abstufung  der  Steuersätze
  —  insbesondere  auch  nach  Kreisteilen  —  zulässig  ist  (§  6).1)

 

1)  §  6  des  neuen  preußischen  Kreis=  und  Provinzialabgabengesetzes  hat  das  Recht
der  Kreise  auf  Einführung  indirekter  Steuern  auf  die  Umsatzsteuer,  die  Schankkonzessions=
  und  die  Hundesteuer  beschränkt.  In  der  vom  Finanzminister  und
Minister  des  Innern  zu  dem  Gesetze  erlassenen  Ausführungsanweisung  wird  hierzu
bemerkt:

Das  im  Absatz  3  des  genannten  Paragraphen  ausgesprochene  Prinzip  unbeschränkter
  Konkurrenz  der  indirekten  Steuerberechtigung  im  Verhältnis  von  Kreis
und  Gemeinde  ist  dem  geltenden  Recht  entnommen.  Um  aus  diesem  Rebeneinanderbestehen
  indirekter  Steuern  des  Kreises  und  der  Gemeinde  keine  Uberlastung
der  Angehörigen  einer  Gemeinde  entstehen  zu  lassen,  ermöglicht  8  6  Abs.  2  eine
Abstufung  der  Kreissteuersätze  nach  Gemeinden.  Es  bleibt  hiernach  den  Kreislagen,
die  über  die  Einführung  der  indirekten  Steuern  Beschluß  zu  fassen  haben,  überlassen,
die  Steuersätze  in  einzelnen  Gemeinden  mit  Rücksicht  auf  bereits  daselbst  bestehende
Gemeindesteuern  gleicher  Art  niedriger  als  in  den  anderen  Gemeinden  (Gutsbezirken)
des  Kreises  zu  bemessen.  Eine  völlige  Befreiung  einzelner  Kreisteile  von  dem
        <pb n="263" />
        §  65.  Kreis=  und  Provinzialabgaben.  243

Zur  Aufbringung  der  direkten  Kreissteuern  sind  die  Gemeinden  und
Gutsbezirke  verpflichtet  (§  7),  in  gleicher  Weise  sind  die  einzelnen  Landund
  Stadtkreise  verpflichtet  zur  Aufbringung  der  Provinzial-(Bezirkssteuern
  (§  251).  Die  Gemeinden  bezw.  die  Land=  und  Stadtkreise
haben  den  auf  sie  entfallenden  Teil  des  Steuerbedarfs  gleich  den  übrigen
Kreis=  bezw.  Gemeindeausgaben  aufzubringen  (§  12  bezw.  F  29).

Als  Rechtsmittel  gegen  die  Verteilung  der  Kreissteuern,  bezw.  gegen
die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  Provinzial=  (Bezirks-)  Gebühren
umd  Beiträgen  steht  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken  bezw.  Pflichtigen
binnen  einer  Frist  von  4  Wochen  der  Einspruch  zu,  über  welchen
der  Kreisausschuß  bezw.  der  Provinzial-(Landes-ausschuß  beschließt
(§  11  Abs.  2.  bezw.  §  28  Abs.  3).  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses
  findet  innerhalb  einer  Frist  von  2  Wochen  die  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen  Entscheidung  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  zulässig  ist  (§  11  Abs.  4).  Gegen  den  Beschluß
des  Provinzial-(Bezirks-hausschusses  findet  innerhalb  einer  Frist  von
5  Dafen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt  (8  28

.  4).2)

Geltungsbereiche  einer  indirekten  Kreissteuer  ist  indessen  vom  Gesetze  nicht  zugelassen.
  Ubrigens  ist  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Abstufung  der  Steuersätze  ebensowohl
sachlich  wie  örtlich  zugelassen;  eine  sachliche  Abstufung  kann  sich  z.  B.  bei  der
Umsatzsteuer  in  der  Richtung  einer  Differenzierung  der  Sätze  nach  Art  der  Erwerbsgeschäfte,
  nach  Höhe  des  Gewinns  bei  dem  Verkaufe  usw.,  bei  der  Konzessionssteuer
in  der  Richtung  einer  verschiedenartigen  Bemessung  nach  Art  der  Konzessionserteilung
(erstmaligen  Konzessionen  und  UÜbertragungen  bestehender  Wirtschaften  usw.)  empsehlen.
  Auch  sachliche  und  persönliche  Befreiungen  können  in  den  Steuerordnungen
Aufnahme  finden.  Die  Einführung  indirekter  Steuern  erfolgt  durch  Steuerordnungen,
die  der  Kreistag  erläßt;  eine  Übertragung  dieser  Zuständigkeit  auf  den  Kreisausschuß
würde  unzulässig  sein.  Die  Steuerordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
  und  der  Zustimmung  der  Minister.  Nach  feststehender  Rechtsprechung
des  Oberverwaltungsgerichts  im  Gebiete  des  Gemeindeabgabenbereichs  können  Steuerordnungen
  über  indirekte  Steuern  sich  nicht  rückwirkende  Kraft  beilegen,  vielmehr
erst  nach  erteilter  Zustimmung  durch  die  Minister  in  Kraft  treten.  Die  Steuerordnungen
  werden  im  Kreisblatte  zu  veröffentlichen  sein;  indessen  ist  diese  Veröffentlichung
  kein  gesetzliches  Erfordernis  der  Gültigkeit  der  Steuerordnungen.  Die  Veranlagung
  der  Steuer  erfolgt  durch  den  Kreisausschuß.

)  Über  die  recht  bedeutsamen,  vorteilhaften  Folgen  des  Gesetzes  über  die
Kreis=  und  Provinzialbesteuerung  äußern  sich  die  „B.  P.  N.“  in
folgender  Weise:

Dieses  Gesetz  bezweckt  in  erster  Reihe,  das  Besteuerungsrecht  der  Kreise  mit  Rücksicht
  auf  ihre  sich  stetig  erweiternde  kommunale  Wirksamkeit  ähnlich  dem  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  auszubilden.  Namentlich  ist  demzufolge  auch  den  Kreisen  das
Recht  beigelegt  worden,  gewisse  indirekte  Steuern,  wie  die  Umsatzsteuer  für  Grundstücke
  und  die  Steuer  für  Erteilung  der  Schankkonzessionen,  einzuführen.  Von
diesen  neuen  Befugnissen  haben  die  Kreise  bereits  jetzt  im  weitesten  Umfange  Gebrauch
  gemacht.  170  Kreise  haben  die  Steuer  auf  die  Erteilung  der  Schankkonzessionen
  eingeführt  und  erzielen  davon  recht  beträchtliche  Einnahmen,  obwohl  bei
der  Bemessung  der  Höhe  der  Steuer  darauf  Bedacht  genommen  werden  ist,  daß  sie
nicht  der  Gewerbeordnung  widersprechend  hindernd  auf  die  Errichtung  neuer  Schankstätten
  wirken  kann.  Die  Steuer  auf  den  Umsatz  von  Grundstücken  ist  in  nicht
weniger  als  150  Kreisen  eingeführt  worden.  Namentlich  haben  davon  zahlreiche
Kreise  mit  besonders  hohen  Kreissteuern  Gebrauch  gemacht.  In  vielen  Fällen  ist
in  den  betreffenden  Steuerordnungen  auch  vorgesehen,  daß  in  den  Gemeinden,  die
eine  solche  Steuer  eingeführt  haben  oder  noch  einführen  werden,  eine  Ermäßigung

16“
        <pb n="264" />
        244  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Drittes  Kapitel.
Polizei.:)

Erster  Titel.

66.  1.  Begriff.  Polizeigewalt.  Grenzen  derselben.
.  Die  verschiedenen  Zweige  der  Polizei.

Die  Einrichtung  und  Tätigkeit  der  Polizei  (woderea,  bei  Aristoteles
—  geordnete  Staatsverwaltung)  hängt  mit  der  Erfüllung  einer  der
wichtigsten  Pflichten  des  Staatsoberhauptes  zusammen,  welche  darin  besteht,
  sowohl  die  äußere  als  innere  Sicherheit  und  Ruhe  im  Staate
zu  erhalten,  insbesondere  jeden  einzelnen  Untertan  gegen  willkürliche
Gewalt  und  Störungen  zu  schützen.  In  diesem  Sinne  erklärt  auch
das  preuß.  AL.  II,  13  §§  1,  2  das  Recht,  Polizeiverordnungen  mit
gesetzlicher  Kraft  zu  erlassen,  als  ein  Majestätsrecht.  Das  besondere
Organ,  welches  zur  Wahrung  dieses  Majestätsrechts  berufen  ist,  welches
im  Namen  des  Königs  seine  Tätigkeit  ausübt,  ist  die  Polizei.  Man
spricht  deshalb  auch  von  einer  Polizeihoheit  einerseits  und  Polizeigewalt
  anderseits.

Die  Polizeihoheit  umfaßt  diejenigen  Funktionen  der  Staatsgewalt,
  welche  sich  auf  die  Ausübung  der  Polizei  beziehen.

Die  Polizeimacht  äußert  sich  ihrer  Form  nach  als  gesetzgebende
oder  als  vollziehende,  welch  letztere  die  bestehenden  Polizeigesetze
und  =  verordnungen  ausführt.

Der  Polizei  liegt  daher  eine  doppelte  Aufgabe  ob,  formell  die
Wahrung  des  maßgebenden  öffentlichen  Rechts  und  Beseitigung  diesem
widersprechender  Zustände.  Materiell  hat  sie  alle  Gefahren  und  Nachteile
  abzuwenden,  welche  durch  Ereignisse  und  Rechtsverletzungen  herbeigeführt
  werden  und  die  Sicherheit  des  einzelnen  oder  der  Gesamtheit
bedrohen.  Zur  Bekämpfung  dieser  Gefahren  stehen  der  Polizei  zwei
Wege  zu  Gebote,  sie  kann  vorbeugend  (präventiv)  oder  beseitigend
(repressiv)  vorgehen.  Derartige  Maßnahmen  können  auf  allen  Gebieten
der  inneren  Verwaltung  sich  als  notwendig  erweisen.  Die  Polizei
darf  daher  nicht  bloß  als  eine  besondere  Abteilung  der  innern  Verwaltung
  betrachtet  werden,  sondern  es  erstreckt  sich  ihre  Tätigkeit  auf  alle
Teile  der  Staatsverwaltung.  Sie  gewinnt  dadurch  einen  allgemeinen
Charakter,  sie  umfaßt  eine  allgemeine  Pflegetätigkeit.  In  jedem  der
staatlichen  Verwaltungszweige  kann  die  Polizei  von  verschiedenen  Geder

  Kreissteuer  eintreten  soll.  Mit  Rücksicht  auf  die  günstigen  Erfolge,  welche  die
Landkreise  mit  der  Einführung  der  Steuer  auf  die  Erteilung  von  Schankkonzessionen
erzielt  haben,  ist  auch  eine  Reihe  von  Stadtkreisen  der  Einführung  der  gleichen  Besteuerung
  näher  getreten.  Diesen  Bestrebungen  werden  von  den  Aufsichtsbehörden
keinerlei  Schwierigkeiten  bereitet.  Auch  wird  den  Landkreisen  angehörigen  Gemeinden,
die  sich  einer  solchen  Besteuerungsart  zuwenden,  von  den  Aufsichtsbehörden  nicht
grundsätzlich  entgegengetreten,  nur  wird  dabei  Fürsorge  getroffen,  daß  bei  diesen  Gemeindesteuern
  die  Berechtigung  der  Kreise,  ihrerseits  gleiche  Steuern  einzuführen,
voll  berücksichtigt  wird.

1)  Literatur:  v.  Mohl,  Polizeiwissenschaft.  8.  Aufl.  Tübingen  1866.  Förstemann,
Prinzipien  des  preuß.  Polizeirechts.  Berlin  1869.  O.  v.  Arnstedt,  Das  preuß-Polizeirecht.
  Bd.  1.  Berlin  1905.
        <pb n="265" />
        §  66.  1.  Begriff.  Polizeigewalt.  Grenzen  derselben  2c.  245

sichtspunkten  aus  tätig  werden  und  eingreifen,  so  z.  B.  als  Gesundheits-,
  Sitten-,  Gewerbe-,  Baupolizei,  Gesindepolizei  usw.  Oftmals
werden  allerdings  die  polizeilichen  Funktionen  von  Spezialbehörden
wahrgenommen,  wie  beispielsweise  auf  Grund  der  §§  23,  24,  46  des
Ges.  vom  3.  November  1838  (GS.  S.  505)  die  Eisenbahnpolikei  von
den  Eisenbahnbehörden,  die  Bergpolizei  von  den  Bergbehörden  auf
Grund  des  §  196  des  Allgem.  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865
(GS.  S.  705),  Forstpolizei  von  den  Forstbeamten  (8  62  f.  Feld=  und
Forstpolizeiges.  vom  1.  April  1880,  GS.  S.  230);  Deichschutzpolizei
(§5  24—26f.  Deichges.  vom  28.  Januar  1848,  GS.  S.  54);
Strom--,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  (LVG.  8§§  136,  138,  145);
(KO.#59  ZG.  895)  Chausseepolizei;  Fischereipolizei  (§  46  f.  Fischereiges.
vom  30.  Mai  1874,  GS.  S.  197).

Im  eigentlichen  Sinne  werden  daher  als  Polizeibehörden
nur  die  Behörden  der  allgemeinen  Landesverwaltung,  insbesondere  der
inneren  Verwaltung  bezeichnet,  welche  nur  diejenigen  polizeilichen  Befugnisse
  auszuüben  haben,  welche  nicht  Spezialbehörden  übertragen  sind.

Die  polizeilichen  Befugnisse  der  eigentlichen  Polizeibehörden  werden
nach  der  berühmten  Bestimmung  des  §  10  preuß.  ALR.  II  17  dahin
bestimmt:  „Die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,
Sicherheit  und  Ordnung,  und  zur  Abwendung  der  dem  Publikum  oder
einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahren  zu  treffen,  ist
das  Amt  der  Polizei“.  Unter  den  nötigen  Anstalten  im  Sinne  des
§  10  II  17  ALR.  sind  auch  die  für  den  Einzelfall  ohne  die  Unterlage
  einer  polizeilichen  Bestimmung  erlassenen  Verfügungen  und  Anordnungen
  zu  verstehen  (OVG.  E.  vom  19.  September  1883,
PVl.  V.  15).  In  der  Regel  darf  zum  Gegenstande  einer  polizeilichen
  Verfügung  alles  dasjenige  gemacht  werden,  was  Gegenstand
einer  Polizeiverordnung  sein  kann  (OVG.  Bd.  11  S.  369).  Der
polizeiliche  Schutz  tritt  ohne  Rücksicht  auf  den  Willen,  die  Zustimmung
und  Annahme  derjenigen,  welchen  er  gewährt  werden  soll,  ein  (OVGG.
Bd.  12  S.  393).

In  §  10,  II,  17  ALR.  ist  die  noch  heute  gültige  Grundlage  für
den  Umfang  und  Inhalt  der  Polizeigewalt  enthalten;  nach  §  10
richtet  sich  das  aktuelle  Recht  und  die  positive  Norm  für  den  gegenständlichen
  Umfang  der  Polizeigewalt  (OVG.  Bd.  11  S.  368,  Bd.  39
S.  390).  8  10  ALR.  II,  17  ist  durch  das  BG#B.  nicht  berührt
worden,  es  gilt  nicht  nur  als  eine  Vorschrift,  welche  nur  für  das
Landrechtsgebiet  Geltung  hat,  sondern  charakterisiert  sich  als  allgemeines
preußisches  Landesrecht  (OVG.  Bd.  7  S.  391,  Bd.  15  S.  434;
v.  Kamptz,  Bd.  4  S.  776,  S.  968  und  S.  128).

Hiernach  bestimmt  sich  auch  das  Verhältnis  des  §  10  l.  c.  zu  §  6
à—i.  des  Ges.  vom  11.  März  1850  (GS.  S.  265)  über  die  Polizeiverwaltung,
  welches  im  einzelnen  die  polizeilichen  Aufgaben  und  Befugnisse,
  insbesondere  das  polizeiliche  Verordnungsrecht  regelt.  Nach  der
Rechtsprechung  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts  (E.  Bd.  13  S.  295)
halten  sich  die  Bestimmungen  des  §  6  Ges.  vom  11.  März  1850
völlig  in  den  Grenzen  der  landrechtlichen  Schranken  und  bezeichnen
        <pb n="266" />
        246  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

im  Rahmen  der  Landesgesetze  die  einzelnen,  der  polizeilichen  Einwirkung
  unterworfenen  Gebiete.

Der  Geschäftskreis  der  Polizeibehörden  im  Rahmen  des  §  10,  II,
In  A#.  enthält  nach  der  Rechtsprechung  des  OVG.  folgende  Besugnisse:


1.  Regelung  und  Überwachung  des  bürgerlichen  Verkehrs,  zu
deren  Durchführung  die  Freiheit  der  einzelnen  insoweit  beschränkt
werden  kann,  als  dies  „zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit
  und  Ordnung“  unerläßlich  ist  OVG.  E.  Bd.  2  S.  400).

2.  Regelung  und  Schutz  des  Gemeingebrauchs,  Zurückweisung
widerrechtlicher  Befugnisse  einzelner  im  Interesse  der  übrigen  Gleichberechtigten,
  Verhütung  des  Eintritts  von  Zuständen,  welche  durch  das
86  für  polizeiwidrig  erklärt  sind  (z.  B.  Verunreinigung  eines  Flußaufs).


3.  Verhütung  der  Verletzungen  des  öffentlichen  Rechts  und  Beseitigung
der  dem  öffentlichen  Recht  zuwiderlaufenden  Zustände.  Wenn  zur  Aufgabe
  der  Polizei  gehört  „Erhaltung  der  Ruhe“,  so  bedeutet  dies  nicht
etwa  Schutz  des  Publikums  gegen  störende  Geräusche,  sondern  Verhütung
  von  Unruhen  (O.  E.  Bd.  6  S.  349).

Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Polizei  die  Befugnis,  der  Begehung  solcher
Handlungen  durch  Verbot  im  voraus  entgegenzutreten  (OVG.  E.  Bd.  17
S.  357  und  Bd.  18  S.  428)  und  gegen  strafbare  Handlungen  einzuschreiten
  (OVG.  Bd.  20  S.  427  und  Bd.  32  S.  390).  Zur  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  gehört  auch  die  Wahrung  der
öffentlichen  Sittlichkeit  und  des  Anstandes.  Eine  Strafbarkeit  der
Verletzung  nach  den  Strafgesetzen  ist  nicht  erforderlich  (OVG.  E.  Bd.  7
S.  372).  So  hat  das  OVG.  angenommen,  daß  die  Polizeibehörden
befugt  sind,  die  Benutzung  eines  Raumes  zu  Garderobezwecken  nicht  zu
dulden,  welcher  in  seiner  Anlage  oder  in  seinen  sonstigen  Einrichtungen
das  Leben  oder  die  Gesundheit  des  benutzenden  Publikums  gefährdet.
Dasselbe  gilt  unter  denselben  Umständen  für  die  Benutzung  eines  Hausflurs
  als  Verkaufsstelle.  Immerhin  muß  eine  wirkliche  „Gefahr“
(§  10,  1II,  17  AL  R.)  für  das  Publikum  oder  einzelne  Mitglieder  desselben
  vorhanden  sein.  Gefahr  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  „Nachteil“
oder  „Belästigung“,  sie  ist  nur  da  gegeben,  wo  der  Nachweis  einer  Gefahr
für  Leib,  Leben,  Gesundheit  oder  Vermögen  des  zu  Schützenden  gegeben
ist  (OVG.  E.  Bd.  4  417,  Bd.  6  S.  352,  Bd.  7  S.  377,  Bd.  9
S.  344).  Kann  der  von  der  Gefahr  Betroffene  sich  selbst  helfen,  so
liegt  keine  Gefahr  in  der  hier  geforderten  Art  vor.  Auch  der  Schutz
vermeintlich  verletzter  oder  beeinträchtigter  Privatrechte  gehört  im  allgemeinen
  nicht  zu  den  polizeilichen  Aufgaben,  nur  höchstens  dann,  wenn
eine  besondere  gesetzliche  Vorschrift  hierfür  besteht.

Überblickt  man  die  vorstehenden  Maßnahmen  der  Polizeibehörden,
so  lüät  sich  diese  Tätigkeit  in  verschiedene  Gruppen,  Zweige,  Arten
zerlegen.

Im  allgemeinen  handelt  es  sich  hierbei  um  eine  administrative
Tätigkeit  der  Polizei  (Verwaltungspolizei),  die  von  verschiedenen  Gesichtspunkten
  ausgeht.  Man  hat  deshalb  auch  eine  Ordnungs-,  Sicher-
        <pb n="267" />
        §  66.  1.  Begriff.  Polizeigewalt.  Grenzen  derselben  tc.  247

heits=  und  Wohlfahrtspolizei  zu  trennen  gesucht,  was  allerdings  bei
vielen  Maßnahmen  der  Polizei,  die  aus  allen  Gesichtspunkten  heraus
getroffen  werden,  nicht  haltbar  ist.  Gewisse  Schranken  sind  auch  hier
der  Polizei  gesetzt.  Die  präventiv  erfolgenden  polizeilichen  Maßnahmen
dürfen  nicht  soweit  ausgedehnt  werden,  daß  sie  an  sich  erlaubte  Handlungen
verbieten,  so  hat  z.  B.  OVG.  E.  Bd.  13  S.  424  die  Schließung  eines
kaufmännischen  Geschäfts  zur  Verhinderung  des  unerlaubten  Verkaufs
oder  Ausschanks  von  Getränken  für  nicht  zulässig  erklärt.  In  diesem
Falle  würde  daher  die  Polizei  nur  berechtigt  gewesen  sein,  den  unerlaubten
Geschäftsbetrieb  bezüglich  der  verbotenen  Getränke  zu  inhibieren.  Auch
nicht  jede  zu  befürchtende  Schädigung  des  Publikums  genügt  zum
polizeilichen  Einschreiten.  Auch  die  bloße  abstrakte  Möglichkeit  einer
Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  gestattet  nicht  ohne
weiteres  das  polizeiliche  Einschreiten,  sondern  es  muß  eine  aus  Tatsachen
  sich  ergebende  Wahrscheinlichkeit  der  Gefährdung  hinzukommen
(ogl.  OVG.  E.  Bd.  21  S.  408,  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  932).  Besondere
  Schwierigkeit  macht  die  Begrenzung  der  polizeilichen  Befugnisse
  aus  dem  Gebiete  der  Wohlfahrtspolizei.  Man)  hat  die
Grundlage  der  Wohlfahrtspolizei  in  dem  Gesetz  vom  11.  März  1850
finden  wollen.  Durch  die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Gesetzes  sei
dem  polizeilichen  Verordnungsrecht  alles  unterworfen,  was  im  öffentlichen
  Interesse  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  zum  Schutze
oder  zur  Förderung  des  Gemeinwohls  zu  ordnen  und  zu  regeln  wäre.
Gegen  diese  Ansicht  ist  in  erster  Linie  geltend  gemacht  worden,  daß
sie  die  Bedeutung  der  Vorschriften  des  Ges.  vom  11.  März  1850
völlig  verkennt.  Das  Gesetz  habe  keineswegs  bezweckt,  neue  Befugnisse
der  Polizei  einzuführen,  sondern  habe  nur  im  Rahmen  der  landrechtlichen
Bestimmungen  die  Machtbefugnisse  im  einzelnen  näher  spezialisieren
wollen.  Die  herrschende  Meinung?)  und  die  Rechtsprechung  hält  daran
fest,  daß  Polizeiverordnungen  auch  nach  dem  Ges.  vom  11.  März  1850
nur  im  Rahmen  der  landrechtlichen  Vorschriften  erlassen  werden  können,
mit  anderen  Worten,  daß  Polizeiverordnungen,  welche  Förderung  der
allgemeinen  Wohlfahrt  bezwecken,  unzulässig  sind.

Wohl  kennt  das  preußische  ALR.  selbst  die  Wohlfahrtspolizei,  es
weist  aber  diese  dem  Oberhaupte  des  Staates  zu,  indem  es  im  §  3
II,  13  ALR.  ihm  allein  das  Recht  zuspricht,  „für  Anstalten  zu  sorgen,
wodurch  den  Einwohnern  Mittel  und  Gelegenheit  verschafft  werden,
ihre  Fähigkeiten  und  Kräfte  auszubilden  und  dieselben  zur  Beförderung
ihres  Wohlstandes  anzuwenden“.

Nur  dann  können  Polizeibehörden  eine  auf  Wohlfahrtspflege  gerichtete
  Tätigkeit  ausüben,  wenn  ihnen  hierzu  durch  besonderes
Gesetz  die  Ermächtigung  erteilt  wird  (ogl.  OVG.  E.  Bd.  9  S.  353
und  370;  Bd.  12  S.  384;  Bd.  15  S.  434;  Bd.  23  S.  396;
Bd.  26  S.  328;  Bd.  38  S.  299).  Dagegen  folgt  die  Zuständigkeit
der  Polizei  zu  einer  derartigen  polizeilichen  Exekution  nicht  aus  dem

 

1)  So  Rofin  in  s.  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen.  Breslau.  2.  Aufl.  1895.
3)  So  v.  Schulze,  Löning,  v.  Stengel,  Biermann.
        <pb n="268" />
        248  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Wesen  und  Begriff  der  Polizei.  Auch  auf  dem  Gebiete  der  ästhetischen
Rücksichten  ist  eine  Zuständigkeit  der  Polizeibehörde  nur  auf  Grund  besonderer
  gesetzlicher  Vorschriften  anzunehmen.  Es  mußte  deshalb  zum
Schutze  landschaftlich  hervorragender  Gegenden  zwecks  Zulässigkeit  des
Erlasses  polizeilicher  Verbote  ein  diesbezügliches  besonderes  Gesetz  erlassen
  werden.  Dies  ist  geschehen  durch  das  Ges.  vom  2.  Juni  1902
8  S  159)  gegen  die  Verunstaltung  landschaftlich  hervorragender
egenden.

8  67.  2.  Polizeiliche  Maßnahmen  1)  (Polizeiverordnung  und
verfügung).

a)  Allgemeines.  Bereits  das  preußische  ALR.  bestimmte  in
§  12,  II,  17  generell,  daß  „bei  einem  jeden  Vorfall,  wodurch  die  unter
der  besonderen  Obsorge  der  Polizei  stehende  Offentlichkeit  und  Sicherheit
  gestört  worden  ist,  die  Polizei  das  Recht  des  ersten  Angriffs  und
der  vorläufigen  Untersuchung  hat“.

Dies  Recht  der  Polizei  ist  nicht  beschränkt  auf  die  Verhinderung  und
Verfolgung  strafbarer  Handlungen  (vgl.  auch  §  161  St  PO.),  sondern
erstreckt  sich  auch  auf  die  Verfolgung  solcher  Handlungen,  welche  durch
Polizeiverordnungen  unter  Strafe  gestellt  sind.  Voraussetzung  jedes
polizeilichen  Einschreitens  ist,  daß  dieses  sich  auf  eine  Norm  des  öffentlichen
  Rechts  stützt.  Daraus  hat  man  (Nosin)  nicht  unzutreffend  gefolgert,
  daß  in  den  Polizeistrafverordnungen  die  Ausübung  eines  den
Polizeibehörden  delegierten  Gesetzgebungsrechts  liege,  kraft  desselben  sie
ermächtigt  sind,  Rechtsvorschriften  zu  erlassen,  durch  welche  polizeiliche
Gebote  oder  Verbote  den  Staatsbürgern  gewisse  Handlungen  oder
Unterlassungen  anbefehlen,  deren  Ubertretung  mit  öffentlicher  Strafe
bedroht  ist.  Eine  unmittelbar  drohende  Gefahr  ist  nicht  Erfordernis,
  es  genügt  eine  nach  verständigem  Ermessen  zu  erwartende
Gefahr.  Die  Umstände  des  einzelnen  Falles  sind  maßgebend  für  Anlaß,
  Zeitpunkt  und  Art  des  polizeilichen  Einschreitens  und  der  zu  ergreifenden
  Maßnahmen.  Bezüglich  der  Wahl  der  Mittel  ist  dem  Ermessen
  der  Polizeibehörden  freier  Spielraum  gelassen,  jedoch  wird  nach
Möglichkeit  danach  getrachtet  werden  müssen,  daß  wirtschaftliche  Nachteile
  vermieden  werden,  und  ein  Ausgleich  der  verschiedenen,  dabei  in
Betracht  kommenden  Interessen  stattfindet.

Nur  dann,  wenn  die  von  der  Polizei  ergriffenen  Maßnahmen  (Verfügungen)
  völlig  unangemessen  und  zweckwidrig  sind,  können  sie  durch
den  Verwaltungsrichter  aufgehoben  werden.

Ist  seitens  der  Polizei  ein  an  sich  rechtswidriger  Zustand  längere
Zeit  hindurch  geduldet  worden,  so  verliert  die  Polizei  damit  nicht  das
Recht  des  polizeilichen  Einschreitens  und  kann  jederzeit  nachträglich  das
Erforderliche  veranlassen  (OVG.  E.  Bd.  2  S.  422;  Bd.  4  S.  373,
Bd.  6  S.  322).  Ebenso  kann  die  Polizei,  wenn  ihre  Organe  sich  in
ihren  Maßnahmen  geirrt,  nachträglich  das  nach  dem  Gesetz  Erforderliche
  verlangen;  der  Verfügungsgewalt  der  Polizei  gegenüber  gibt  es
keine  Verjährung.

1)  Vgl.  v.  Arnstedt  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  46  ff.
        <pb n="269" />
        §  67.  2.  Polizeiliche  Maßnahmen.  249

Kommt  es  zu  einem  gleichzeitigen  Einschreiten  der  Polizeibehörde
und  des  Strafrichters  wegen  desselben  Tatbestandes,  so  ist  die  Entscheidung
  des  letzteren  nicht  für  die  erstere  maßgebend  (anders  in  den
Fällen,  wo  die  Polizei  als  gerichtliche  Polizei  tätig  wird),  da  die  Ziele
des  Einschreitens  beider  Organe  verschieden  sind.  Die  polizeilichen
Maßnahmen  bezwecken  allgemein  die  Verhinderung  bezw.  Aufhebung
des  gesetzwidrigen  Zustandes,  während  die  richterliche  Tätigkeit  sich  nur
auf  die  Feststellung  des  gesetzwidrigen  Zustandes  und  die  Bestrafung
dessen,  der  ihn  verschuldet  hat,  erstreckt.

Unter  Umständen  hat  allerdings  die  Polizei  den  Anordnungen  anderer
zur  Wahrung  der  öffentlichen  Ordnung  auf  gewissen  Spezialgebieten
eingesetzten  Behörden  Folge  zu  leisten.  So  z.  B.  können  die
Aussichtsbehörden  des  Unterrichtswesens  (Provinzialschulkollegien,
Regierungsabteilungen,  in  höchster  Instanz  der  Unterrichtsminister)
zwecks  Wahrung  der  öffentlichen  Ordnung  im  Unterrichtsgebiete  erforderlichen
  Falls  die  Hilfe  der  Polizeibehörden  in  Anspruch  nehmen
(§  48  des  als  Beilage  zu  der  Reg.-Instruktion  vom  23.  Oktober  1817
abgedruckten  Auszugs  aus  dem  Publikandum  vom  26.  Dezember  1908
GS.  1817  S.  282,  vgl.  OVG.  Bd.  11  S.  401/402).  Eine  selbsttätige
  Mitwirkung  der  Polizeibehörden  in  Schulangelegenheiten  ist  diesen
insoweit  zugewiesen,  als  sie  die  Festsetzung  und  Einziehung  von  Schulversäumnisstrafen
  zu  bewirken  haben.

b)  Formen  der  polizeilichen  Maßnahmen.)  Die  Formen
des  polizeilichen  Einschreitens  sind  verschieden.  Der  obrigkeitliche
Befehl  kann  die  Form  der  Verordnung,  Verfügung,  Bekanntmachung
des  Reglements  oder  der  tatsächlichen  Anordnungen  und  des  Vollzugs
des  Befehls  annehmen.

Die  polizeiliche  Verfügung  enthält  ein  Gebot  (Anordnung
einer  Handlung)  oder  ein  Verbot  (Anordnung  einer  Unterlassung),  sie
will  Rechtsverletzungen  vorbeugen,  indem  sie  bestimmte  Handlungen
oder  Unterlassungen  herbeizuführen  sucht.  Gegenstand  einer  polizeilichen
Verfügung  kann  alles  das  sein,  was  nach  dem  Ges.  vom  11.  März
1850  durch  Polizeiverordnung  geregelt  werden  darf  (OVG.  E.  Bd.  13
S.  395).  Die  rechtliche  Grundlage  beider  Anordnungen  ist  dieselbe,  sie
ist  begründet  im  §  10  II,  17  preußischen  A#R.  Eine  nähere  Bestimmung
  der  Zwangsbefugnisse  der  Polizei  befindet  sich  in  §  132  LVG.

Der  Unterschied  zwischen  polizeilicher  Verfügung  und  Polizeiverordnung
  liegt  darin,  daß  erstere  an  eine  einzelne  Person  oder  an  bestimmte
  Personen  gerichtet  ist  und  nur  einen  einzelnen  Fall  betrifft,
während  dagegen  die  Polizeiverordnung  auf  eine  Mehrheit  von
Personen  und  Fällen  berechnet  ist.  Die  Polizeiverordnung  bezweckt
ferner  die  Bestrafung  einer  Rechtsverletzung,  während  bei  der  Polizeiverfügung
  die  etwa  angedrohte  Strafe  nur  dem  Zwecke  der  Beseitigung
der  Störung  (Erzwingung  einer  Handlung  oder  Unterlassung)  dient.
Der  Erlaß  einer  polizeilichen  Verfügung  setzt  das  Vorhandensein
eines  polizeilichen  Interesses  im  einzelnen  Falle  voraus,  während  dieser

 

1)  Vgl.  v.  Arnstedt  a.  a.  O.  Bd.  1.  S.  65  ff.
        <pb n="270" />
        260  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Nachweis  bei  der  Polizeiverordnung  nicht  erforderlich  ist  (OV#G.  Bd.  13
S.  388  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  426).  Jede  Polizeiverfügung  hat
drei  Bestandteile,  die  Anordnung  selbst,  die  Androhung  des  Zwangsmittels
  im  Falle  des  Zuwiderhandelns  und  die  Festsetzung  des  Zwangsmittels.
  Anordnung  und  Androhung  können  miteinander  verbunden
werden.  Die  polizeiliche  Anordnung  erfolgt  in  der  Regel  durch  eine
schriftliche  Verfügung,  welche  den  durch  die  Anordnung  betroffenen
Personen  mitgeteilt  wird.  Die  Mitteilung  kann  mündlich,  schriftlich,
durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  bloße  Zeichen  oder  tatsächliches
Eingreifen  (z.  B.  Herstellen  einer  Entwässerung)  geschehen.  Eine
Form,  in  welcher  polizeiliche  Verfücungen  erlassen  werden  sollen,  ist
nicht  vorgeschrieben.  Stellt  die  Polizeibehörde  durch  eigenes  Handeln,
sei  es  selbst,  sei  es  durch  ihre  Odrgane  den  von  ihr  gewollten  Zustand
her,  ohne  vorher  den  Verpflichteten  zu  entsprechendem  Handeln  aufgefordert
  zu  haben,  so  ist  die  Polizeibehörde  hierzu  nach  §  132  Nr.  3
LVG.  nur  ausnahmsweise  und  dann  befugt,  wenn  die  beabsichtigte
Anordnung  ohne  ein  solches  Einschreiten  nicht  ausführbar  ist.  Die
polizeiliche  Verfügung  bedarf  weder  einer  Rechtfertigung  noch  einer
Belehrung  über  etwaige  Rechtsmittel.  Jedoch  bedarf  die  polizeiliche
Verfügung  einer  derartigen  Begründung,  daß  von  dem  davon  Betroffenen
ersehen  werden  kann,  auf  welcher  Grundlage  er  durch  das  ihm  zustehende
Rechtsmittel  die  Verfügung  anzugreifen  vermag.  Ferner  muß  die
Verfügung  klar  und  deutlich  Art,  Beschaffenheit,  Umfang  der  verlangten
Leistung  oder  Unterlassung  enthalten.  Es  darf  nichts  Unmögliches  verlangt
  werden.  Für  die  Frage,  ob  eine  Verfügung  als  eine  polizeiliche
  anzusehen  ist,  kommt  vorzugsweise  in  Betracht,  ob  die  Verfügung
in  ihrer  äußeren  Form  sich  als  eine  polizeiliche  Verfügung  darstellt,
und  ob  die  Polizeibehörde  die  Absicht  hatte,  die  Verfügung  in  Ausübung
  ihrer  Polizeigewalt  zu  erlassen  (vgl.  OVG.  E.  Bd.  4  S.  393
in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  867;  E.  Bd.  41  S.  390).

Zur  Zurücknahme,  Wiederholung  und  Neuerlaß  einer  polizeilichen
Verfügung  ist  die  Polizeibehörde  jederzeit  befugt.

Über  die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  im  Verwaltungsstreitverfahren
  und  den  eventl.  Zivilrechtsweg  vgl.  §  36
dieses  Buches.  "

Begriff  und  Quelle  des  Polizeiverordnungsrechts.)
Das  Polizeiverordnungsrecht  enthält  die  den  Behörden  übertragene
Befugnis,  gewisse  polizeiliche  Vorschriften  mit  zwingender  Kraft  für
die  ihren  Bezirken  angehörigen  Staatsbürger  zu  erlassen.  Es  handelt
sich  dabei  um  dauernde  Regelung  von  Gegenständen  polizeilicher  Fürsorge,
  die  eine  Gesamtheit  unbestimmter  Personen  angehen.

Als  Unterlage  für  die  Polizeiverordnung  muß  eine  Rechtsnorm
dienen,  welche  entweder  auf  Gesetz  oder  anderer  Rechtsquelle,  zu  der
auch  Gewohnheitsrecht  gehört,  beruht  (ogl.  Rosin  a.  a.  O.  S.  176
und  S.  177  und  §  15  des  Ges.  über  die  Polizeiverwaltung  vom
11.  März  1850).

1)  Rosin,  Das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen.  2.  Aufl.  1895.
        <pb n="271" />
        §  67.  2.  Polizeiliche  Maßnahmen.  251

Der  Erlaß  allgemeiner  Polizeiverordnungen  ist  an  sich  ein  Gesetzgebungsakt
  und  wird  deshalb  im  §  6  preußischen  ALR.  II,  17  als
ein  Majestätsrecht  bezeichnet.  Eine  Übertragung  dieses  Rechts  ist
für  örtlich  beschränkte  Bezirke  generell  erfolgt  durch  §  6  des  Polizeigesetzes
  vom  11.  März  1850,  ohne  daß  damit  neues  Recht  eingeführt
wurde,  da  das  Polizeiverordnungsrecht  in  thesi  bereits  im  §  10,  II
17  preußischen  ALR.  vorgesehen  war.

Befugnis  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen.  Zum
Erlaß  von  Polizeiverordnungen  sind  zuständig:

a)  die  Minister  innerhalb  ihres  Ressorts  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie  oder  für  einzelne  Teile  derselben  mit  dem  Höchstbetrage
  der  Strafe  von  100  M.,  soweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf
den  Erlaß  besonderer  polizeilicher  Vorschriften  durch  die  Zentralbehörden
verweisen.  Die  gleiche  Befugnis  steht  zu:

1.  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  in  betreff  der  Übertretungen
der  Vorschriften  der  Eisenbahnpolizeireglements,

2.  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  in  betreff  der  zur  Regelung
der  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassenden  Vorschriften,
sofern  dieselben  sich  über  das  Gebiet  einer  einzelnen  Provinz  hinaus
erstrecken  sollen.  Zum  Erlaß  der  im  §  367  Nr.  5  StEB.  gedachten
Verordnungen  über  die  Zubereitung  und  den  Vertrieb  von  Giften  und
explodierenden  Stoffen  sind  auch  die  zuständigen  Minister  befugt
(§  136  LVG.);

b)  die  Oberpräsidenten  für  mehrere  Kreise,  sofern  dieselben  verschiedenen
  Regierungsbezirken  angehören,  für  mehr  als  einen  Regierungsbezirk
  oder  für  den  Umfang  der  ganzen  Provinz  mit  dem  Hoöchstbetrage
  der  Strafe  von  60  M.  (88  137  und  138  LG.);

c)  die  Regierungspräsidenten  für  mehrere  Kreise  oder  für  den  Umfang
  des  ganzen  Regierungsbezirks  mit  dem  Höchstbetrage  der  Strafe
von  60  M.  (§8  137  und  138  LVG.);

d)  soweit  mit  der  Verwaltung  der  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei
  besondere,  unmittelbar  von  dem  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  ressortierende  Behörden  beauftragt  sind,  steht  ihnen  die  Befugnis
  zu,  über  diese  Gegenstände  Polizeiverordnungen  mit  einem
Höchstbetrage  der  Strafe  von  60  M.  zu  erlassen  (§  138  LVG.);

e)  die  Oberbergämter  für  den  ganzen  Umfang  ihres  Verwaltungsbezirks
  oder  einzelne  Teile  desselben  (§§  196,  197  des  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865  GS.  S.  705);

HM  die  Konsularbehörden  für  ihre  Gerichtsbezirke  oder  Teile  derselben
(§  51  des  RG.  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900
NGBl.  S.  213);

8)  die  Landräte  für  mehrere  Ortspolizeibezirke  oder  für  den  ganzen
Umfang  des  Kreises  mit  einem  Hoöchstbetrage  von  30  M.  (§5  142
LVG.);  dieselbe  Befugnis  haben  die  Ortspolizeibehörden  in  den  Stadtkreisen
  (§  144  LVG.);

h)  die  Amtsvorsteher  für  den  Umfang  einer  einzelnen  Gemeinde
oder  eines  einzelnen  Gutsbezirks  sowie  auch  für  den  Umfang  mehrerer
Gemeinden  oder  Gutsbezirke  und  für  den  ganzen  Amtsbezirk  auch  im
        <pb n="272" />
        252  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Falle  des  §  7  (Verordnungen  über  Gegenstände  der  landwirtschaftlichen
Polizei)  des  Ges.  über  die  Polizeiverw.  vom  11.  März  1850  (6  62
KO.)  mit  dem  Höchstbetrage  der  Geldstrafe  von  9  M.,  welcher  mit
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  auf  30  M.  erhöht  werden
kann  (8  5  des  Ges.  vom  11.  März  1850  und  §  144  LVG.);

i)  die  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten  Behörden

für  den  Umfang  der  Gemeinde  mit  einem  Hoöchstbetrage  von  9  M.,
welcher  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  auf  30  M.
Fhtr  werden  kann  (§  5  des  Ges.  vom  11.  März  1850  und  §  144
LVG.).
Erfordernisse  der  Polizeiverordnungen.  Die  Polizeiver—
ordnungen  des  Oberpräsidenten  bedürfen  der  Zustimmung  des
Provinzialrats,  die  des  Regierungspräsidenten  der  Zustimmung  des
Bezirksausschusses  (§  139  LVG.).  Die  Versagung  der  Genehmigung
ist  endgültig.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Regierungspräsidenten
  und  dem  Bezirksausschuß  wegen  des  Erlasses  der  Polizeiverordnung
  ist  von  dem  Regierungspräsidenten  eine  Verständigung
anzustreben.  Für  die  von  dem  Oberpräsidenten  von  Berlin  erlassenen
Polizeiverordnungen  fällt  die  Zustimmung  des  Provinzialrats  weg,
weil  der  Oberpräsident  selbst  an  die  Stelle  des  Provinzialrats  tritt
(§  43  Abs.  1);  die  von  dem  Polizeipräsidenten  in  Berlin  (als
Landespolizeibehörde)  erlassenen  Polizeiverordnungen  bedürfen  der  Zustimmung
  des  Oberpräsidenten,  da  dieser  für  den  vorliegenden  Fall
an  Stelle  des  Bezirksausschusses  tritt  ((S  43  Abs.  31  OVG.  E.
Bd.  41  S.  411).

In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  ist  der  Oberpräsident
sowie  der  Regierungspräsident  befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung
  der  Zustimmung  des  Provinzialrats  bezw.  des  Bezirksausschusses
zu  erlassen.  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb  drei  Monaten
von  dem  Tage  der  Publikation  erteilt,  so  hat  der  Oberpräsident  bezw.
shsierungerisident  die  Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen  (S  139

Die  Beschlüsse  des  Provinzialrats  und  des  Bezirksausschusses,
betreffend  die  Zustimmung  zu  Polizeiverordnungen,  sind  keine  Verwaltungsakte
  im  materiellen  Sinne,  sondern  legislatorische  Akte
(uogl.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsges.  Bd.  1
Bem.  274  zu  §  139  LVG.  20  Aufl.  S.  210).

Die  Polizeiverordnungen  des  Landrats  bedürsen  der  Zustimmung
des  Kreisausschusses  (§  142  LVG.).  Der  Amtsvorsteher
bedarf  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  in  allen  Fällen  der  Zustimmung
  des  Amtsausschusses.  Versagt  der  Amtsausschuß  die  Zustimmung,
  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  des  Amtsvorstehers  durch
Beschluß  des  Kreisausschusses  ergänzt  werden.  Dieser  Beschluß  ist
endgültig  (§  62  KO.).  In  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  einzigen
Gemeinde  bestehen,  tritt  an  Stelle  der  Zustimmung  des  Amtsausschusses
  die  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung  bezw.  Gemeindevertretung,
  da  diese  die  Geschäfte  des  Amtsausschusses  wahrnehmen
(§  51  Nr.  2  KO.).  Ortspolizeiliche  Vorschriften,  soweit  sie  nicht  zum
        <pb n="273" />
        §  67.  2.  Polizeiliche  Maßnahmen.  253.

Gebiete  der  Sicherheitspolizei  gehören,  bedürfen  der  Zustimmung  des.
Gemeindevorstandes.  Versagt  der  Gemeindevorstand  die  Zustimmung,
so  kann  dieselbe  auf  Antrag  der  Behörde  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  ergänzt  werden.  In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  leiden,
ist  die  Ortspolizeibehörde  befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung
der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes  zu  erlassen.  Wird  diese
Zustimmung  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Tage  der  Publikation
der  Polizeivorschrift  erteilt,  so  hat  die  Behörde  die  Vorschrift  außer
Kraft  zu  setzen  (5  143  LVG.  und  §  5  des  Ges.  vom  11.  März  1850).

Dem  Gediete  der  Sicherheitspolizei  werden  diejenigen  Polizeiverordnungen
  zuzuzählen  sein,  welche  „die  der  Rechtsordnung  aus  widerrechtlichen
  Angriffen  drohenden  Gefahren  abzuwehren“  haben,  und  bei
welchen  demnach  die  Sicherheitspolizei  mit  der  präventiven  Rechtspolizei
identisch  ist  (vgl.  Nosin,  Polizeir.  S.  246;  OVG.  E.  Bd.  39  S.  368).
Nach  einer  anderen  Ansicht  wird  unter  Sicherheitspolizei  jede  die
Gefahren  abwehrende  Tätigkeit  überhaupt  verstanden,  so  daß  alsdann
als  Zweige  der  Sicherheitspolizei  auch  die  Feuer=  und  Gesundheitspolizei
  bezeichnet  werden  (so  Bornhak,  Preußisches  Staatsrecht  Bd.  3
S.  189,  191).

Für  die  Polizeivorschristen  der  in  den  §§  136,  137  und  138  LVG.
bezeichneten  Art  ist  die  Bezeichnung  „Polizeiverordnung“  und
die  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  des  §  136  bezw.  des  §  137
oder  138,  sowie  in  den  Fällen  des  §  137  auf  die  in  demselben  angezogenen,
  gesetzlichen  Bestimmungen  (88  6,  12,  15  des  Ges.  vom
11.  März  1850)  vorgeschrieben  (5  140  LVG.).  Die  Weglassung  der
in  §  140  vorgeschriebenen  Bezugnahme  auf  die  betreffenden  gesetzlichen
  Vorschriften  hat  die  Ungültigkeit  der  Polizeiverordnung  zur
Folge  (ogl.  OVG.  E.  Bd.  8  S.  313  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  373).

Die  Formerfordernisse  für  jede  Polizeiverordnung  sind
folgende:

Sie  muß

à)  unter  der  Bezeichnung  „Polizeiverordnung“  erlassen  sein;

b)  ausdrücklich  auf  das  Gesetz  Bezug  nehmen,  in  welchem  der
Behörde  das  Polizeiverordnungsrecht  übertragen  ist;

c)  den  Vermerk  enthalten,  daß  sie  mit  Zustimmung  oder  nach
Beratung  mit  der  zuständigen  Behörde,  Gemeindevorstand,  Amtsausschuß
  erlassen,  oder  daß  im  Falle  der  Verweigerung  dieser  Zustimmung
letztere  durch  die  hierfür  zuständige  Behörde  ergänzt  worden  ist;  und

4)  die  Strafe  des  Zuwiderhandelns  gegen  die  Polizeiverordnunginnerhalb
  des  zulässigen  Betrages  festsetzen.  Ubersteigt  die  Geldstrafe
9  M.,  so  ist  bei  ortspolizeilichen  Verordnungen  im  Eingange  einzuschalten:
  „Mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.“  Dasselbe
trifft  zu,  wenn  bei  Polizeiverordnungen  die  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Staatsbehörde  erforderlich  gewesen  ist.

Gegenstände  des  Polizeiverordnungsrechts.  Maßgebend
  für  das  Polizeiverordnungsrecht  ist  die  in  §  10,  II,  12
preuß.  ALR.  gezogene  Schranke.  Danach  soll  durch  die  Polizeiverordnungen
  das  Erforderliche  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,
        <pb n="274" />
        264  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem  Publikum  oder
einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahren  veranlaßt
werden.  Die  in  dem  Rahmen  der  vorerwähnten  Schranke  befindlichen
Gegenstände  sind  im  einzelnen  näher  bezeichnet  im  §  6  des  Ges.  über
die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850.  Danach  gehören  zu  den
Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften:

8  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigentums;

b)  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen
Straßen,  Wegen  und  Plätzen,  Brücken,  Ufern,  Gewässern;

Obber  Marktverkehr  und  das  öffentliche  Feilhalten  von  Nahrungsmitteln;


d)  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen  Zusammensein
einer  größeren  Anzahl  von  Personen;

e)  das  öffentliche  Interesse  in  bezug  auf  die  Aufnahme  und  Beherbergung
  von  Fremden;  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffeewirtschaften  und
sonstige  Einrichtungen  zur  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken.

1)  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit;

8)  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bauausführungen  sowie  gegen
gemeinschädliche  und  gemeingefährliche  Handlungen,  Unternehmungen
und  Ereignisse  überhaupt;

B)  Schutz  der  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,
Weinberge  usw.;

i)  alles  andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und
ihrer  Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.

In  vorstehender  Aufzählung  hat  die  unter  i)  enthaltene  General-=klausel,
  mit  der  auch  §  12  des  Ges.,  nach  dem  die  Polizeiverordnungen
sich  auch  auf  alle  anderen  Gegenstände  beziehen  können,  deren  polizeiliche
  Regelung  durch  die  Verhältnisse  der  Gemeinden  oder  des  Bezirks
erfordert  wird,  in  Einklang  steht,  Bedenken  hervorgerufen.  Der
herrschenden  Meinung  nach  wird  jedoch  anzunehmen  sein,  daß  mit
jenen  Generalklauseln  den  Polizeibehörden  nur  die  Möglichkeit  gewährt
werden  sollte,  innerhalb  des  landrechtlichen  Rahmens  und  der  in  §  6
a—h  ergänzenden  Bestimmungen  des  Ges.  vom  11.  März  1850
polizeiliche  Vorschriften  ähnlicher  Art  zu  erlassen,  sofern  sie  im  besonderen
  Interesse  ihrer  Gemeinden  bezw.  ihres  Bezirks  geboten  sind.

Prüfung  der  Gültigkeit  von  Polizeiverordnungen.
Die  Rechtskontrolle  bezüglich  der  Polizeiverordnungen  erfolgt  nur  indirekt.
Handelt  es  sich  um  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Verordnungen,  so  erfolgt  die  Prüfung  durch  den  Polizeirichter  (§  17
des  Ges.  vom  11.  März  1850).  Stützt  sich  eine  polizeiliche  Verfügung
auf  eine  Polizeiverordnung  oder  wird  behauptet,  daß  sie  derselben  zuwiderlaufe,
  so  erfolgt  die  Prüfung  durch  den  Verwaltungsrichter.
Beide  haben  nur  die  gesetzliche  Gültigkeit  zu  prüfen,  nicht  aber  die
Notwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  der  Verordnung  (§  127  Absl.  3
Nr.  2  LVR.).  Vgl.  OVG.  E.  Bd.  8  S.  292,  331;  Bd.  9  S.  353;
Bd.  29  S.  389  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  744.  Die  Prüfung  hat  sich
demnach  nur  auf  folgende  Punkte  zu  erstrecken:

a)  ob  die  Behörde  zum  Erlaß  der  Polizeiverordnung  berechtigt  war;
        <pb n="275" />
        §  68.  Organisation  der  Polizeibehörden.  255

b)  ob  sie  vorschriftsmäßig  publiziert  und  bei  ihr  überhaupt  die  vorgeschriebenen
  Formen  erfüllt  sind;

I)  ob  die  Polizeiverordnung  nicht  gegen  die  Gesetze  oder  höhere
Verordnungen  verstößt  und

d)  ob  der  Gegenstand  der  Polizeiverordnung  zu  denjenigen  Gebieten
  der  Polizei  gehört,  für  welche  der  §  6  des  Ges.  vom  11.  März
1850  eine  ortspolizeiliche  Regelung  gestattet.

Die  formelle  Gültigkeit  von  Polizeiverordnungen  ist  nach
den  zur  Zeit  ihrer  Veröffentlichung  geltenden  Gesetzen  zu  beurteilen
(Johow,  Jahrb.  f.  Entsch  des  KG.  Bd.  11  Nr.  43  S.  185).  Die
dem  Strafrichter  zustehende  Rechtskontrolle  über  die  Gültigkeit  einer
Polizeiverordnung  wirkt  nicht  über  den  Einzelfall  hinaus,  sie  ist  weder
für  ihn  selbst  in  anderen  Einzelfällen  noch  für  andere  Behörden  bindend
(OVG.  E.  Bd.  6  S.  69;  Nosin,  Polizeiverordnungsr.  S.  187,  194
Nr.  8,  282).

c)  Polizeiliche  Zwangsbefugnisse.  Hierüber  vgl.  §  37
dieses  Buches.

Zweiter  Titel.
8  68.  Organisation  der  Polizeibehörden.

1.  Zentralbehörde.  Als  solche  fungiert  der  Minister  des  Innern.
Seine  Zuständigkeit  erstreckt  sich  indes  nur  auf  die  allgemeine  Polizei,
während  unter  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  die  Bau-,  Wegeund
  Eisenbahnpolizei,  unter  dem  Handelsminister  die  Berg-,  Hafenund
  Schiffahrts=  und  der  größte  Teil  der  Gewerbepolizei,  einschließlich
der  Maß=  und  Gewichtspolizei,  unter  dem  Landwirtschaftsminister  die
Landwirtschafts-,  Forst-,  Jagd-,  Fischerei=  und  Viehseuchenpolizei,  und
unter  dem  Kultusminister  die  Gesundheitspolizei  stehen.

2.  Landespolizeibehörden.  Die  Landespolizei  steht  im
Gegensatz  zur  Ortspolizei.  Letztere  pflegt  die  Interessen  nachbarlich
örtlicher  Gemeinschaften  (Gemeinden)  wahrzunehmen,  während  die
Landespolizei  die  den  Staat  oder  die  Gesellschaft  bedrohenden  Gefahren
abzuwehren  sucht.  Die  Landespolizei  deckt  sich  insoweit  mit  der
höheren  (politischen  oder  Staats-)  Polizei.  Damit  steht  auch  in  Zusammenhang,
  daß  der  Landespolizei  alle  diejenigen  Verrichtungen  zugewiesen
  sind,  welche  wegen  ihrer  höheren  Bedeutung  für  die  Gesamtinteressen
  und  formalen  Schwierigkeit  einer  unteren  Behörde  nicht
anvertraut  werden  können.

Die  Landespolizei  wird  vom  Regierungspräsidenten  ausgeübt
  (8  13  der  Verordn.  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzialbehörden
  vom  30.  April  1815,  GS.  S.  85;  §  2  Nr.  2—4  d.  Reg.
Instr.  vom  23.  Oktober  1817,  GS.  S.  248,  §  18  LVG.;  OG.  E.
Bd.  12  S.  324),  nur  einzelne  Zweige  werden  von  besonderen  Behörden
verwaltet,  wie  die  Bergpolizei  (Oberbergämter),  die  Eisenbahnpolizei
  (Eisenbahndirektion).  Den  Oberpräsidenten  sind  außer  einzelnen,
besonders  bestimmten  Gegenständen  (z.  B.  Strombaudirektionen)  nur
die  sich  über  mehrere  Regierungsbezirke  erstreckenden  Angelegenheiten
        <pb n="276" />
        266  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

und  die  bei  außerordentlichen  Ereignissen  und  bei  Gefahr  im
Verzuge  erforderlichen  Anordnungen  vorbehalten  (8§  2  Nr.  2
bis  4,  11  der  Oberpräsidialinstruktion  vom  31.  Dezember  1825
GS.  1826  S.  1).  Der  polizeiliche  Schutz  der  äußeren  kirchlichen
Ordnung  der  anerkannten  Religionsgesellschaften  bildet  einen  Teil
der  Landespolizei  (OVG.  E.  Bd.  22  S.  406).  Die  Ortspolizei  ist
nur  dann  zu  einem  selbständigen  Einschreiten  befugt,  wenn  der  beabsichtigte
  Eingriff  in  die  äußere  kirchliche  Ordnung  zugleich  die  öffentliche
  Ruhe  und  Sicherheit  derart  bedroht,  daß  sich  von  diesem  Gesichtspunkt
  aus  ein  Anhalt  für  die  Zuständigkeit  der  Ortspolizeibehörde  ergibt
  (OVG.  E.  vom  10.  Dezember  1884  und  3.  Dezember  1887  in
DP.  VI.  189  bezw.  MBl.  1885  S.  24  und  109).

3.  Kreispolizeibehörden.  Die  Kreispolizei  liegt  dem  Landrat
  ob,  indem  er  die  gesamte  Polizeiverwaltung  im  Kreise  und  in
dessen  einzelnen  Amtsbezirken,  Gemeinden  und  Gutsbezirken,  zu  überwachen
  hat  (§  77  Abs.  2  KO.),  gewisse  Zwangsbefugnisse  (§  132
LVG.)  besitzt  und  zugleich  befugt  ist,  für  mehrere  Ortspolizeibezirke
oder  für  den  ganzen  Umfang  des  Kreises  gültige  Polizeivorschriften  zu
erlassen  (§  142  LVG.).  Die  Zuständigkeit  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  KO.  vom
13.  Dezember  1872.  Danach  wird  die  Polizei  im  Namen  des  Königs
ausgeübt  (§  46);  behufs  Verwaltung  derselben  wird  jeder  Kreis  in
Amtsbezirke  geteilt  (§  47).  Der  Amtsvorsteher  hat  für  seinen  Amtsbezirk
  selbständig  unter  eigener  persönlicher  Verantwortung  die  Polizei
zu  verwalten  (§  60),  soweit  die  Polizei  nicht  durch  besondere  Gesetze
dem  Landrate  oder  anderen  Beamten  übertragen  ist  (§  59  KO).  Im
übrigen  besteht  ein  Aufsichts=  und  Anweisungsrecht  des  Landrats  den
Ortspolizeibehörden  gegenüber  auf  Grund  des  §  77  K0O.  und  §  1
Abs.  2  des  Ges.  vom  11.  März  1850.

4.  Ortspolizeibehörden.  Die  „örtliche  Polizeiverwaltung“
umfaßt  alle  diejenigen  polizeilichen  Geschäfte,  welche  im  örtlichen  Interesse
des  betreffenden  Gemeindebezirks  zur  Durchführung  gelangen.  Sie  erstrecken
  sich  auf  fast  alle  Gebiete  der  Polizeiverwaltung,  vor  allem
tritt  auch  der  Schutz  des  Privateigentums  in  den  Vordergrund
(3V6.  E.  Bd.  25  S.  26).  Die  Tätigkeit  der  Ortspolizei  erstreckt  sich
nicht  nur  auf  die  Anordnungen  polizeilicher  Maßregeln,  sondern  auch
auf  deren  Ausführung.  Auch  sie  wird  im  Namen  des  Königs  geübt,
doch  sind  ihre  Organe  sowohl  für  Stadt  und  Land,  als  für  die  einzelnen
  Provinzen  verschieden.

Die  Ortspolizei  steht  in  den  Städten,  insoweit  besondere  Königliche
Polizeibehörden  errichtet  sind,  den  Polizeipräsidien  oder  Polizeidirektionen,
im  übrigen  dem  ersten  Bürgermeister  oder  einem  Magistratsmitgliede,
in  Hannover  dem  Magistrate  kraft  staatlichen  Auftrages  zu.  Dem  Polizeipräsidium
  in  Berlin  sind  neben  den  ortspolizeilichen  auch  landespolizeiliche
  Befugnisse  beigelegt.

Auf  dem  flachen  Lande  finden  sich  verschiedene  Organisationen.  In
den  östlichen  Provinzen  (Ost=  und  Westpreußen,  Pommern,  Brandenburg,
  Sachsen  und  Schlesien)  sind  auf  Grund  der  Kreisordnung  be-
        <pb n="277" />
        ð  68.  Organisation  der  Polizeibehörden.  257

sondere  Amtsbezirke  gebildet,  in  denen  die  Ortspolizei  von  Amtsvorstehern
  möglichst  als  Ehrenamt,  erforderlichenfalls  auch  unter
Anstellung  von  Berufsbeamten,  verwaltet  wird.  Dieselbe  Einrichtung
findet  sich  auch  in  Schleswig-Holstein,  wo  jedoch  den  Behörden  das
Recht  eingeräumt  ist,  kommissarische  Amtsvorsteher  zu  bestellen.  In
der  Provinz  Posen  steht  die  Ortspolizei  Distriktskommissaren,  fest  angestellten
  und  besoldeten  Hilfsbeamten  des  Landrats,  und  den  Rittergutsbesitzern
  auf  ihren  Gütern,  in  Westfalen  den  Amtmännern  und  in  der
Rheinprovinz  den  Bürgermeistern  zu.  In  Hannover  und  dem  Landkreise
  Frankfurt  a.  M.  verwaltet  die  Ortspolizei  der  Landrat  unter
Mitwirkung  der  Gemeindevorsteher,  letztere  (Bürgermeister)  haben  selbständig
  die  Ortspolizei  in  Hessen-Nassau  (ausgenommen  Landkreis
Frankfurt  a.  M.)  und  in  Hohenzollern.

Behufs  unmittelbarer  Ausführung  der  polizeilichen  Anordnungen,
Zwangsmaßregeln  sind  bei  den  Polizeibehörden  Exekutivbeamte
angestellt,  welche  teilweise  staatlich  angestellte  und  besoldete  Beamte,
wie  Gendarmen  und  Schutzmänner,  teilweise  Gemeindepolizeibeamte
find.  Sie  haben  besondere  Befugnisse,  indem  sie  nach  Maßgabe  ihrer
Dienstinstruktionen  das  Recht  zur  Festnahme  von  Personen,  zur  Durchsuchung,
  zur  Beschlagnahme  und  im  Falle  der  Notwehr  zum  Waffengebrauch
  haben.

Die  Gendarmerie  wurde  durch  Verordnung  vom  30.  Dezember
1820  in  der  noch  heute  bestehenden  Verfassung  organisiert.  Bezüglich
der  inneren  Verfassung,  Disziplin  und  Gerichtsstand  ist  sie  militärisch
organisiert,  steht  unter  einem  General  (Chef  der  Landgendarmerie)
und  wird  den  Armeekorps  entsprechend  in  Brigaden  eingeteilt.  Jede
Brigade  besteht  aus  einem  Brigadier  und  einer  Anzahl  von  Offizieren,
Oberwachtmeistern,  berittenen  und  Fußgendarmen.  In  ihren  Dienstobliegenheiten
  stehen  die  Gendarmen  unter  den  Zivilbehörden,  denen
sie  überwiesen  sind,  insbesondere  unter  den  Landräten.  Den  Aufforderungen
  der  Ortspolizeibehörden  haben  sie  nachzukommen.  Zwecks
Erfüllung  ihrer  Dienstobliegenheiten  hat  der  Landrat  eine  Disziplinar-=strafjgewalt
  über  die  Gendarmen,  während  die  unmittelbar  militärische
Aussicht  über  sie  die  Gendarmerieoffiziere  und  Oberwachtmeister  führen.

Die  Schutzmannschaft  besteht  seit  1848  in  Berlin,  später  auch
in  den  übrigen  Städten  mit  königlicher  Polizeiverwaltung.  Dieselbe
setzt  sich  zusammen  meist  aus  früheren  Unteroffizieren  und  ist  militärisch
organisiert.  Die  besondere  Aufsicht  führt  unter  dem  Polizeipräsidenten
in  Berlin  der  Polizeioberst  mit  Polizeimajoren,  Polizeihauptleuten,
Polizeileutnants  und  Polizeiwachtmeistern.  Die  Mitglieder  der  Schutzmannschaft
  sind  Zivilbeamte.

Polizeidiener  oder  Polizeisergeanten  finden  sich  in  den  Städten
mit  Polizeiverwaltung  als  kommunale  Organe.  Sie  setzen  sich  zusammmen
  aus  Militäranwärtern.  Als  ihre  unmittelbaren  Vorgesetzten
wernn  nach  Bedürfnis  noch  Polizeiinspektoren  und  Polizeikommissare

estellt.

Die  Polizeidiener  sind  besoldete  Gemeindebeamte  und  dienen  den
Zwecken  der  allgemeinen  Landesverwaltung.

Altmann,  Handbuch  der  Bersaffung  11.  17
        <pb n="278" />
        268  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Dieselbe  Stellung  nehmen  auf  dem  flachen  Lande  die  Amts=  oder
Gemeindediener  ein.

Reichen  die  vorhandenen  Exekutivorgane  zur  Herstellung  der  Ruhe,
Ordnung  und  Sicherheit  nicht  aus,  so  kann  nach  der  Geschäftsanweisung
für  die  Regierungen  vom  31.  Dezember  1825  um  militärische
Hilfe  ersucht  werden.  Das  Ersuchen  soll,  von  Notfällen  abgesehen,
durch  den  Oberpräsidenten  an  das  Generalkommando  gerichtet  werden.

§  69.  Kriminal-(Straf-polizei.  Gerichtliche  Polizei.

Die  gerichtliche  Polizei  umfaßt  jede  Tätigkeit  der  Polizeibehörden
  zur  Unterstützung  der  Strafrechtspflege  (OVG.  U.  vom  1.  Juni
1897  Bd.  32  S.  387  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  501).

Die  Polizeibehörden  dienen  hierbei  insbesondere  als  Hilfsorgane
der  Staatsanwaltschaft.  Im  §  153  des  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
  werden  die  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  als
Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  bezeichnet,  welche  in  dieser  Eigenschaft
  verpflichtet  sind,  den  Anordnungen  der  Staatsanwälte  bei  dem
Landgerichte  ihres  Bezirks  und  der  diesen  vorgesetzten  Beamten  Folge
zu  leisten.  Dadurch  werden  aber  die  Polizeibeamten  nicht  Beamte
der  Staatsanwaltschaft  in  dem  Sinne,  daß  sie  als  Mitglieder  oder
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  als  Behörde  betrachtet  werden  können.
Aus  diesem  Grunde  hat  deshalb  auch  ein  bei  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  nur  mündlich  vorgebrachter  Strafantrag  keine
Wirksamkeit  (§  156  St  PO.).  (R.  Urt.  vom  23.  November  1880.
E.  Bd.  3  S.  55.)  Welche  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
  zu  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  bestimmt  sind,  ist
den  Landesregierungen  überlassen,  für  Preußen  maßgebend  Verf.  des
Justiz=  und  des  Ministers  des  Innern  vom  15.  September  1879
(JIMl.  S.  349).  Im  einzelnen  ist  die  Tätigkeit  der  Polizei  zur
Unterstützung  der  Strafrechtspflege  dahin  geregelt:  Zwecks  Vorbereitung
der  öffentlichen  Klage  können  Anzeigen  strafbarer  Handlungen  oder
Anträge  auf  Strafverfolgung  auch  bei  den  Behörden  und  Beamten
des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  mündlich  oder  schriftlich  angebracht
werden.  Die  mündliche  Anzeige  ist  zu  beurkunden  (§  156  St  PO.).
Sind  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden,  daß  jemand  eines  nicht  natürlichen
  Todes  gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  eines  Unbekannten
gefunden,  so  sind  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  sofortigen
Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  an  den  Amtsrichter  verpflichtet
(§  157  St  PO.).  Zwecks  Erforschung  des  Sachverhalts  behufs  Erhebung
  der  öffentlichen  Klage  kann  die  Staatsanwaltschaft  Ermittlungen
jeder  Art  durch  die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
  vornehmen  lassen;  letztere  sind  verpflichtet,  dem  Ersuchen  oder
Auftrage  der  Staatsanwaltschaft  zu  genügen  (§  159  StPO).  Dagegen
besteht  eine  allgemeine  Rechtspflicht,  von  den  Polizeibehörden  und  den
Organen  der  Polizei  in  betreff  begangener  Straftaten  sich  als  Zeuge
vernehmen  zu  lassen,  nicht;  die  Polizeibehörden  haben  keinen  Zeugniszwang.
  Unter  den  sonstigen  Befugnissen  der  Polizeibehörden  sind  noch
hervorzuheben,  daß  sie  allgemein  verpflichtet  sind,  strafbare  Handlungen
        <pb n="279" />
        g  69.  Kriminal-(Straf-)polizei.  Gerichtliche  Polizei.  259

zu  erforschen  und  alle  keinen  Aufschub  zulassende  Anordnungen  zu
treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu  verhüten.  Sie  können
daher  auch  zur  Sistirung  der  bei  einer  Sraaftat  gegenwärtig  gewesenen
Personen  schreiten  (RG.  Urt.  vom  19.  März  1886  Entsch.  Bd.  8
S.  204).  Ferner  sind  die  Polizeibehörden  befugt  zu  Beschlagnahmen
nach  Maßgabe  des  §  98  St  PO.,  zu  Durchsuchungen  gemäß  §  105
St  PO.,  vorläufiger  Festnahme,  Erlaß  eines  Steckbriefs  (§  131  St  PO.),
zum  Festhalten  von  Personen,  welche  die  amtliche  Tätigkeit  stören
(5  162  St  PO.).  "

Bezüglich  der  polizeilichen  Strafverfügungen  ist  im  §  453
St  PO.  die  reichsrechtliche  Bestimmung  getroffen,  daß,  wo  nach  den
Bestimmungen  der  Landesgesetze  die  Polizeibehörden  befugt  sind,  eine
in  den  Strafgesetzen  angedrohte  Strafe  durch  Verfügung  festzusetzen,
diese  Befugnis  sich  nur  auf  Übertretungen  erstreckt.  Auch  kann  die
Polizeibehörde  keine  andere  Strafe  als  Haft  bis  zu  14  Tagen  oder
Geldstrafe  und  diejenige  Haft,  welche  für  den  Fall,  daß  die  Geldstrafe
nicht  beigetrieben  werden  kann,  an  die  Stelle  der  letzteren  tritt,  sowie
eine  etwa  verwirkte  Einziehung  verhängen.  Die  Strafverfügung  muß
außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare  Handlung,  das  angewendete
  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die  Eröffnung
enthalten,  daß  der  Beschuldigte,  sofern  er  nicht  eine  nach  den  Gesetzen
zugelassene  Beschwerde  an  die  höhere  Polizeibehörde  ergreife,  gegen
die  Strafverfügung  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  bei
der  Polizeibehörde,  welche  diese  Verfügung  erlassen  hat,  oder  bei  dem
zuständigen  Amtsgericht  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne
(§  453  St  PO.).  Der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  kann  bei
der  Polizeibehörde  schriftlich  oder  mündlich,  bei  dem  Amtsgerichte
schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.

Die  Polizeibehörde  übersendet,  falls  sie  nicht  die  Strafverfügung
zurücknimmt,  die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft,  welche
sie  dem  Amtsrichter  vorlegt  (§  454  St  PO.).  Ist  der  Antrag  rechtzeitig
  angebracht,  so  findet  die  Hauptverhandlung  vor  dem  Schöffengericht
  statt,  wie  in  jeder  anderen,  vor  das  Schöffengericht  gehörigen
Strafsache.  Bei  der  Urteilsfällung  ist  das  Gericht  an  den  Ausspruch  der
Polizeibehörde  nicht  gebunden  (8  457  Abs.  3  St  PO.).  Stellt  sich  nach
dem  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  die  Tat  des  Angeklagten  als  eine
solche  dar,  bei  welcher  die  Polizeibehörde  zum  Erlaß  einer  Strafverfügung
  nicht  befugt  war,  so  hat  das  Gericht  die  letztere  durch  Urteil
aufzuheben,  ohne  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden  (§  458  St  PO.).
Behufs  anderweitiger  Verfolgung  der  Sache  ist  demnächst  eine  Anklageschrift
  einzureichen  und  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
Beschluß  zu  fassen  (RG.  Urt.  vom  29.  Januar  1884,  Rechtspr.  6,  60).

Für  Preußen  ist  das  Recht  der  Polizeiverwaltung  zum  Erlaß
polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Ubertretungen  durch  Gesetz  vom
23.  April  1883  (GS.  S.  65),  welches  an  die  Stelle  des  Ges.  vom
14.  Mai  1852  getreten  ist,  geregelt.  Danach  kann  die  Polizeibehörde
in  ihrem  bestimmten  Bezirke  wegen  der  in  diesem  Bezirk  verübten,  in
ihren  Verwaltungsbereich  fallenden  Übertretungen  die  Strafe  durch

17*
        <pb n="280" />
        260  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Verfügungen  festsetzen,  sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  verfügen.
Die  polizeiliche  Strafverfügung  ist  auch  gegen  Beschuldigte  im  Alter
von  12—18  Jahren  zulässig.  Wird  Geldstrafe  festgesetzt,  so  ist  zugleich
die  für  den  Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe
tretende  Haft  zu  bestimmen.  Die  festzusetzende  Strafe  darf  den
Betrag  von  dreißig  Mark,  die  Haft,  auch  wenn  sie  an  die  Stelle
einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  tritt,  die  Dauer  von  drei  Tagen
nicht  überschreiten.  Erachtet  der  Polizeiverwalter  eine  höhere  Strafe
für  gerechtfertigt,  so  muß  die  Verfolgung  dem  Amtsanwalte  überlassen
werden  (§  1).  Die  Festsetzung  einer  Strafe  durch  die  Polizeibehörde
findet  nicht  statt:

à)  bei  Übertretungen,  für  deren  Aburteilung  die  Rheinschiffahrtsgerichte,
  die  Elbzollgerichte  oder  die  Gewerbegerichte  zuständig  sind;

b)  bei  Ubertretung  der  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
Abgaben  und  Gefälle;

c)  bei  Übertretung  bergpolizeilicher  Vorschriften.

Für  Inhalt,  Form,  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  sind  die
strafprozessualen  Vorschriften  maßgebend,  welche  in  das  preußische
Gesetz  von  1883  mit  aufgenommen  sind.

Bezüglich  der  Militärpersonen  ist  jetzt  §  2  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  (Rel.  S.  1198)  maßgebend.
Danach  bleibt  den  bürgerlichen  Behörden  die  Untersuchung  und  Entscheidung
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Finanz=  und  Polizei-,  Jagdund
  Fischereigesetze,  sowie  gegen  Verordnungen  dieses  Inhalts  überlassen,
wenn  die  Handlung  nur  mit  Geldstrafe  und  Einziehung  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bedroht  ist.  Der  Vollzug  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe
  tretenden  Freiheitsstrafe  ist  mittels  Ersuchens  der  Polizeibehörde
zu  bewirken.

Besondere  Funktionen  werden  der  Polizei  zugewiesen  infolge  der  von
den  Gerichten  bei  gewissen  Delikten  im  Urteil  auszusprechenden  Stellung
unter  Polizeiaussicht  und  Uberweisung  an  die  Landespolizeibehörde,
wodurch  letztere  das  Recht  erhält,  die  dazu  Verurteilten  bis  zu  zwei
Jahren  einem  von  dem  Landarmenverbande  zu  unterhaltenden  Arbeitshause
  zu  überweisen.

Über  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  (StGBB.  §  38,
preußische  Instruktion  vom  12.  April  1871  Verw.  MBl.  S.  113
und  Bundesratsbeschluß  vom  16.  Juni  1872.  (Bek.  vom  9.  August
1872,  RZBl.  S.  1967)  ist  im  einzelnen  noch  hervorzuheben:

Wenn  in  einem  strafgerichtlichen  Urteile  neben  der  Freiheitsstrafe
auf  die  Zulässigkeit  von  Polizeiaussicht  erkannt  worden  ist,  so  erhält
dadurch  die  höhere  Landespolizeibehörde  d.  i.  der  Regierungspräsident
die  Befugnis,  nach  Anhörung  der  Gefängnisverwaltung  den  Verurteilten
  auf  die  Zeit  von  höchstens  fünf  Jahren  unter  Polizeiaufsicht
zu  stellen.  Diese  Zeit  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  welchem  die
Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.  Bei  vorläufig  zur
Entlassung  gekommenen  Verurteilten  wird  die  Freiheitsstrafe  erst  mit
dem  Tage  als  beendet  angesehen,  an  welchem  die  im  Erkenntnisse
festgesetzte  Strafzeit  abgelaufen  ist.  Die  gerichtlich  ausgesprochene
        <pb n="281" />
        §  69.  Kriminal-(Straf-,polizei.  Gerichtliche  Polizei.  261

Zulässigkeit  der  Polizeiaufsicht  hat  folgende  Wirkungen:  1.  Dem  Verurteilten
  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten  landespolizeilich
  untersagt  werden;  2.  gegen  Ausländer  kann  Verweisung
aus  dem  Reichsgebiete  von  der  Landespolizeibehörde  verfügt  werden;
3.  Durchsuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,
zu  welcher  sie  stattfinden  dürfen.  Die  Stellung  unter  Polizeiaussicht
soll  nur  angeordnet  werden,  wenn  begründete  Besorgnis  besteht,  daß
der  Verurteilte  die  wiedererlangte  Freiheit  in  gemeingefährlicher  Weise
mißbrauchen  werde.  Behufs  Vorbereitung  der  Beschlußnahme  über
diese  Anwendung  hat  der  Gefängnisvorstand  14  Tage  vor  der  Entlassung
  des  Verurteilten  der  Ortspolizeibehörde  des  Entlassungsortes
ein  Zeugnis  über  die  Führung  des  Verurteilten  während  der  Strafverbüßung
  nebst  einem  Gutachten  über  die  Angemessenheit  der  Polizeiaufsicht
  zu  übersenden.  Hiernach  und  unter  Berücksichtigung  der  sonst
in  Betracht  kommenden  Umstände,  insbesondere  der  Verhältnisse,  in
welche  der  Verurteilte  nach  der  Haftentlassung  eintritt,  hat  die  Ortspolizeibehörde
  alsbald  nach  dem  Eintreffen  desselben  sich  darüber
schlüssig  zu  machen,  ob  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  notwendig
sei,  und  geeigneten  Falls  die  Anordnung  dieser  Maßregel  bei  der
Landespolizeibehörde  sofort  in  Antrag  zu  bringen,  sie  bleibt  aber,
falls  ihrerseits  zunächst  davon  Abstand  genommen  sein  sollte,  zur
nachträglichen  Stellung  dieses  Antrages  innerhalb  der  obenerwähnten
fünfjährigen  Frist  befugt.  Diese  Befugnis  geht,  wenn  der  Verurteilte
verzieht,  auf  die  Polizeibehörde  des  jedesmaligen  neuen  Aufenthaltsortes
  desselben  über.  —  Die  Ausführung  der  Polizeiaufsicht  liegt,
unter  Kontrolle  der  vorgesetzten  Polizeibehörden,  der  Ortspolizeibehörde
des  jeweiligen  Aufenthaltsortes  des  Verurteilten  ob.  Dieselbe  ist
jedoch  nicht  befugt,  dem  unter  Polizeiaufsicht  Stehenden  Beschränkungen
aufzuerlegen,  welche  in  dem  Strafgesetzbuche  nicht  vorgesehen  sind.
Insbesondere  dürfen  periodische  persönliche  Meldungen  nicht  gefordert
werden,  und  ebenso  ist  es  unstatthaft,  den  wegen  Diebstahls  verurteilten
und  unter  Polizeiaufsicht  gestellten  Personen  das  Verlassen  ihres  Wohnorts
  oder  ihrer  Wohnung  während  der  Nachtzeit  ohne  besondere
Erlaubnis  zu  verbieten.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  infolge  der
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  auferlegten  Beschränkungen  sind  gemäß
§  361  StG#B.  gerichtlich  zu  verfolgen.  Die  Anwendung  von  Exekutivstrafen
  ist  deshalb  nicht  zulässig.  Dagegen  ist  es  statthaft,  dem  Verurteilten
  Exekutivstrafen  für  den  Fall  anzudrohen  und  dieselben  festzusetzen,
  daß  derselbe  die  Verpflichtungen  unerfüllt  läßt,  welche  ihm  die
Polizeibehörde  zur  Sicherstellung  jener  Beschränkungen  auferlegt  hat,
z.  B.  die  Anzeige  beim  Wechsel  der  Wohnung.

Abgesehen  von  den  unter  Polizeiaussicht  stehenden  Personen  kann
für  Altpreußen  zum  Schutze  der  wohlfahrtspolizeilichen  Interessen  die
Polizei  bestraften  Personen  Aufenthaltsbeschränkungen  auferlegen
  und  neuanziehende  Personen  von  bestimmten  Orten,  für  die  sie
gefährlich  erscheinen,  ausweisen.  Diese  Befugnis  der  Polizei  gründet
sich  auf  die  in  fortdauernder  Geltung  stehende  Vorschrift  des  §  2  des
preußischen  Freizügigkeitsgesetzes  vom  31.  Dezember  1842  in  Verbindung
        <pb n="282" />
        262  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

mit  §  3  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  November  1867,  wobei
auch  das  BGB.  diese  Ausweisungsbefugnis  unberührt  gelassen  hat
(OVG.  E.  vom  8.  Januar  1901  in  v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  2  S.  549).
Eine  bedingte  Aufenthaltsgenehmigung  gestattet  das  Ges.  v.  31.  Dezember
1842  nicht.  Nach  dem  OVG.  (Urteil  vom  20.  April  1900)  darf
die  Entschließung  der  Polizei  darüber,  ob  einer  neuanziehenden  Person
der  Aufenthalt  zu  erlauben  ist,  nicht  ausgesetzt  und  vom  späteren  Verhalten
  abhängig  gemacht  werden,  die  Ausweisung  kann  vielmehr  nur
in  unmittelbarem  Anschluß  an  den  Zuzug  erfolgen.  Man  hat  gegen
diese  gesetzliche  Bestimmungen  geltend  gemacht,  daß  sie  die  Polizei
bisweilen  zu  Härten  zwinge,  da  sie  danach  sich  entschließen  müsse,  entweder
den  Aufenthalt  sofort  definitiv  zu  genehmigen  oder  zu  versagen.  Man  hat
deshalb  gefordert,  diese  Lücke  im  Wege  der  Gesetzgebung  zu  beseitigen,
damit  die  Polizei  die  bedingte  Aufenthaltsgenehmigung  bei  allen  für
die  öffenliche  Sicherheit  gefährlichen  Personen  zur  Anwendung  bringen
kann.  Die  bedingte  Anfenthaltsgenehmigung  sei  von  nicht  zu  unterschätzender
  erzieherischer  Wirkung,  da  der  entlassene  Sträfling  geraume
Zeit  unter  dem  Drucke  der  Ausweisung  steht  und  so  gezwungen  wird,
seine  Beschäftigung  beizubehalten  und  sich  von  strafbaren  Exzessen
fern  zu  halten.  Damit  würde  auch  den  Forderungen  der  Neuzeit
entsprochen  werden.

Personen,  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  in  einem  Bundesstaate
unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate  innerhalb  der  letzten
12  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wegen  wiederholter
Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in  jedem
anderen  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert  werden
(R.  E.  in  Straff.  Bd.  6  S.  378).1)

Lästigen  Ausländern  gegenüber  kann  als  polizeiliche  Maßregel
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  die  Verweisung
aus  dem  Lande  und  Bundesgebiet  (sogenannte  Reichsverweisung)  verfügt
  werden  (§  4,  II  19  preußischen  AbR.  und  §  120  des  preußischen
St  GB.  vom  14.  April  1851/6).

Sie  kann  ferner  stattfinden  gegen  Ausländer,  gegen  welche  auf
Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  (§5  39  Ziffer  2  StG.)  oder  auf  Überweisung
  an  die  Landespolizeibehörde  (§  3621II  St  G.)  erkannt,  oder
*29  wegen  gewerbsmäßigen  Elückspiels  (§  2841  St  GB.)
erfolgt  ist.

Die  Auslieferung  von  Staaksangehörigen  zum  Zwecke  der  Strafverfolgung
  findet  nur  bei  bestimmten,  in  den  betreffenden  Auslieferungsverträgen
  speziell  angegebenen  strafbaren  Handlungen  statt.  Grundsätzlich
  besteht  das  Verbot  der  Auslieferung  gemäß  §  9  StGB.

1)  Die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  Neuanziehenden  nur  dann  befugt,
wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hinreichende  Kräfte  besitzt,  um  sich
und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  notdürftigen  Lebensunterhalt  zu
verschaffen,  und  wenn  er  solchen  weder  aus  eigenem  Vermögen  bestreiten  kann  noch
von  einem  dazu  verpflichteten  Verwandten  erhält  (§  4  des  Ges.).  Aus  denselben
Gründen  kann  auch  vor  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  die  Fortsetzung  des
Aufenthalts  versagt  werden  (§  5  l.  c.).
        <pb n="283" />
        §  69.  Kriminal-(Straf-polizei.  Gerichtliche  Polizei.  263

Zu  einer  polizeilichen  Verwahrung  (Polizeigewahrsam)  sind
Polizeibehörden  und  Wachtmannschaften  befugt,  sofern  der  eigene  Schutz
dieser  Personen  oder  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sittlichkeit,
Sicherheit  und  Ruhe  diese  Maßregel  dringend  erfordern.  Die  polizeilich
in  Verwahrung  genommenen  Personen  müssen  jedoch  spätestens  im
Laufe  des  folgenden  Tages  in  Freiheit  gesetzt  oder  es  muß  in  dieser
Hinsicht  das  Erforderliche  veranlaßt  werden,  um  sie  der  zuständigen
Behörde  zu  überweisen.  Verschieden  hiervon  ist  die  zwangsweise
Vorführung  (Sistierung).  Sie  stellt  sich  weder  als  eine  Verhaftung,
noch  als  eine  Art  der  vorläufigen  Ergreifung  oder  Festnahme  dar.
Sie  ist  ein  Ausfluß  der  polizeilichen  Exekutivgewalt  und  geschieht
lediglich  im  polizeilichen  Interesse.

Den  Polizeibehörden  liegt  im  Interesse  der  Strafjustiz  die  besondere
Pflicht  ob,  bei  jeder  Feuersbrunst  die  Entstehung  derselben  zu
untersuchen.  Es  geschieht  dies  allerdings  nicht  bloß  zwecks  Ermittelung
einer  etwa  vorliegenden  strafbaren  Handlung,  sondern  auch  im  Interesse
der  Versicherungsanstalten  und  der  Feuerlöschpolizei.  Die  polizeilichen
Ermittlungen  erstrecken  sich  vor  allem  auf  Besichtigung  der  Brandstätte,
Beschreibung  derselben  unter  eventl.  Beifügung  einer  Handzeichnung,
Feststellung  des  Tatbestandes  an  Ort  und  Stelle,  Entstehungsursache
des  Brandes.  Die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  sind
schleunigst  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  abzusenden  und  Abschrift
  derselben  dem  Kreisfeuersozietätsdirektor  mitzuteilen  und  auf
Antrag  auch  Abschriften  den  beteiligten  Feuerversicherungsgesellschaften  zu
geben.  Endlich  ist  noch  eine  statistische  Zählkarte  auszufüllen  und  an
den  Landrat  einzusenden.

Im  übrigen  besteht  auch  noch  eine  zur  Verhütung  von  Bränden
vorbeugende  Tätigkeit  der  Polizei,  welche  allerdings,  soweit  sie  Gebäude
betrifft,  der  Baupolizei  angehört.  Als  vorbeugende  Maßregeln  kommen
die  strafgesetzlichen  Vorschriften  in  Betracht,  welche  denjenigen  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  M.  oder  Haft  bedrohen,  welcher  Waren,  Materialien
und  andere  Vorräte,  welche  sich  leicht  von  selbst  entzünden  oder  leicht
Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen  aufbewahrt,  wo  ihre
Entzündung  gefährlich  werden  kann,  oder  wer  Stoffe,  die  nicht  ohne
Gefahr  einer  Entzündung  beieinander  liegen  können,  ohne  Absonderung
aufbewahrt  (§  367  Nr.  6  StGB.).  Mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
60  M.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird  auch  bestraft,  wer
Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche  zur  Aufbewahrung
feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht
betritt  oder  sich  denselben  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  nähert
(6  368  Nr.  5  StEGB.),  oder  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden
oder  feuerfangenden  Sachen  mit  Feuergewehr  schießt  oder  Feuerwerke
abbrennt  (§  368  Nr.  7  St  G.).  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,
welcher  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgerätschaften  überhaupt
nicht  oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder  andere  feuerpoltzeiliche
  Anordnungen  nicht  befolgt  (§  368  Nr.  8  St  GB.).  Gewerbetreibende,
  welche  in  Feuer  arbeiten,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
100  M.  oder  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft  (§  368  Nr.  3  StG.),
        <pb n="284" />
        264  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

wenn  sie  die  Vorschriften  nicht  befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde
wegen  Anlegung  und  Verwahrung  ihrer  Feuerstätten  sowie  wegen  der
Art  und  Zeit,  sich  des  Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind.

Zur  Unterstützung  der  die  Brände  und  Feuersgefahren  abwehrenden
Tätigkeit  der  Polizei  zwecks  Gestaltung  des  Feuerlöschwesens
bestehen  besondere  Feuerlöschordnungen,  die  über  die  Verpflichtung
zur  Einrichtung  der  nötigen  Feuerlöscheinrichtungen,  Bereithaltung  des
nötigen  Personals,  das  Vorhandensein  der  erforderlichen  Geräte,  über
das  Lösch=  und  Rettungsverfahren  nähere  Bestimmungen  treffen.  Die
Verpflichtung  zur  Unterhaltung  dieser  Einrichtungen  liegt  entweder  den
Gemeinden  oder  einzelnen  Gemeindemitgliedern  ob.  Die  Gestaltung
der  Einrichtung  ist  je  nach  Bedürfnis  und  Mitteln  der  Gemeinden
verschieden.  In  den  größeren  Städten  sind  besondere,  für  diesen
Zweck  vorgebildete  Berufsfeuerwehren  mit  den  vollkommensten  Löschund
  Rettungsapparaten  (Dampfspritze,  Rettungsleitern  usw.)  eingerichtet.
In  kleineren  Orten  sind  freiwillige  Feuer  wehren  gebildet,  sie
setzen  sich  zusammen  aus  Bürgern  und  Mitgliedern  der  Gemeinde,
die  sich  hierzu  freiwillig  erboten  haben,  oder  aus  Mitgliedern  bestehender
Krieger-,  Turn=  und  anderer  Vereine.  Sovweit  das  Feuerlöschwesen
nicht  durch  Ortsstatut  geregelt  ist,  können  nach  dem  Ges.,  betreffend
die  Befugnis  der  Polizeibehörden  zum  Erlasse  von  Polizeiverordnungen
über  die  Verpflichtung  zur  Hilfeleistung  bei  Bränden  vom  21.  Dezember
1904  (GS.  S.  297),  Polizeiverordnungen  über  die  Verpflichtung  der
Einwohner  zur  persönlichen  Hilfeleistung  bei  Bränden,  insbesondere
zum  Eintritt  in  eine  Pflichtfeuerwehr,  über  die  Regelung  der  hiermit
verbundenen  persönlichen  Dienstpflichten,  über  die  Gestellung  der  erforderlichen
  Gespanne  und  über  die  Verpflichtung  zur  Hilfeleistung  beie
Bränden  in  der  Umgegend,  erlassen  werden.  Solche  Polizeiverordnungen
gehören  im  Sinne  des  §  143  LVG.  nicht  zum  Gebiete  der  Sicherheitspolizei.
  Sie  treten  außer  Kraft,  soweit  das  Feuerlöschwesen  durch
ein  Ortsstatut  geregelt  wird.  Die  Vereinigung  mehrerer  benachbarter
Gemeinden  zu  sogenannten  „Spritzen  verbänden“  ist  zulässig.
Nach  §  139  ZG.  beschließt  der  Kreisausschuß,  soweit  die  Vorschriften
über  das  Feuerlöschwesen  nicht  entgegenstehen,  über  die  Genehmigung
und  erforderlichenfalls  über  die  Anordnung  zur  Bildung,  Veränderung
und  Aufhebung  von  Verbänden  mehrerer  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke
  behufs  gemeinschaftlicher  Anschaffung  und  Unterhaltung  von
Feuerspritzen  (Spritzenverbänden).  Über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  jeden  Spritzenverbandes,  insbesondere  über  die  Aufringungsweise
  und  Verteilung  der  Kosten  sind,  soweit  dies  notwendig
ist,  die  erforderlichen  Festsetzungen  durch  ein  unter  den  Beteiligten  zu  vereinbarendes
  Statut,  welches  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses
bedarf,  zu  treffen.  Kommt  eine  Vereinbarung  über  das  Statut  binnen
einer  von  dem  Kreisausschusse  zu  bemessenden  Frist  nicht  zustande,  oder
wird  dem  Statute  die  Bestätigung  wiederholt  versagt,  so  stellt  der
Kreisausschuß  das  Statut  fest.  Über  die  infolge  Veränderung  oder
Aufhebung  eines  Spritzenverbandes  notwendig  werdende  Auseinandersetzung
  zwischen  den  Beteiligten  beschließt  der  Kreisausschuß.  Gegen
        <pb n="285" />
        §  70.  Die  Sicherheitspolizei.  (Polizeistrafrecht.)  265

den  Beschluß  steht  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.  Streitigkeiten  zwischen
den  beteiligten  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  über  Berechtigung  oder
Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  bezw.  Lasten  des
Spritzenverbandes  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses
im  Verwaltungestreitversahren  (LVG.  8§  140).

§  70.  Die  Sicherheitspolizei.  )  (Polizeistrafrecht.))

Die  Sicherheitspolizei  bezweckt  Gefahren  von  dem  Gemeinwesen
oder  einzelnen  abzuhalten  und  die  Sicherheit  von  Person  und  Eigentum
zu  schützen.  Liegen  allgemeine  öffentliche  Gefahren  vor,  so  liegt  die
Bekämpfung  derselben  der  „höheren  oder  politischen“  Polizei  ob.  Derartige
  Gefahren  bilden  Aufruhr,  Hoch=  und  Landesverrat  gegen  den
Staat.

Zu  den  Gebieten  der  Sicherheitspolizei  gehört:

à)  Das  Paßwesen,  bei  dessen  Regelung  grundsätzlich  die  Paßfreiheit
  gilt  (ogl.  Verfassung  und  Verwaltung  Bd.  1  §  39  S.  73f.).

b)  Die  Fremdenmeldung.  Diese  wird  im  Wege  der  Polizeiverordnung
  entweder  als  Meldung  Reisender  und  Führung  von
Fremdenbüchern  durch  die  Gastwirte  oder  als  Meldung  der  An-,  Abund
  Umzüge  in  einer  Gemeinde  geregelt.

c)  Die  Unfallpolizei.  Die  Tätigkeit  der  Polizei  ist  hier  eine
vorbeugende  und  abwehrende.  Die  Polizei  ist  verpflichtet,  ihrerseits
die  Unfallsgefahren  nach  Möglichkeit  zu  beseitigen  und  zu  verringern,
ihre  Tätigkeit  bewegt  sich  hier  auf  den  verschiedensten  Gebieten.  Soweit
die  Gefährdung  von  Leben  und  Gesundheit  der  einzelnen  in  Frage
kommt,  spricht  man  von  Gesundheitspolizei,  wo  durch  die  Art  des
Betriebes  besondere  Unfallsgefahren  bestehen,  handelt  es  sich  je  nach
der  Art  des  in  Betracht  kommenden  Betriebes  um  Bau-,  Berg-,
Wasser-,  Gewerbe-,  Schiffahrts=  und  Eisenbahnpolizei.  Die  Unfallpolizei
  speziell  beschränkt  sich  auf  die  Verhütung  und  Abwehr  der
allgemeinen  Unfallsursachen,  welche  in  Herab=  und  Einsturz,  Zersprengungen,
  Feuer  oder  Tieren  bestehen  können.

Die  Beschädigung  durch  Umstürzen  oder  Herabfallen  soll
verhütet  werden:  einerseits  durch  die  zivilrechtliche  Vorschrift  des
8  74,  1,  8  preußischen  AL  R.,  welcher  besagt:  Niemand  darf  in  Gegenden,
die  zum  Ab=  und  Zugang  des  Publikums  bestimmt  sind,  vor  seinen

1)  Der  Begriff  der  Sicherheitspolizei  ist  streitig.  Nach  der  einen  (weiteren)
Ansicht  wird  darunter  die  Gefahren  abwehrende  Tätigkeit  verstanden,  so  daß  hierunter
auch  Sicherheits=  und  Gesundheitspolizei  fallen  (so  Bornhak,  Preuß.  Staatsr.
Bd.  3  S.  189,  191),  während  nach  einer  engeren  Meinung  nur  diejenige  Tätigkeit
  der  Polizei  darunter  begriffen  wird,  welche  die  Abwehr  der  aus  widerrechtlichen
  Angriffen  der  Rechtsordnung  drohenden  Gefahren  bezweckt.  Vgl.  v.  Brauchitsch,
  Die  neuen  Preuß.  Verwaltungsges.  Bd.  1  20.  Aufl.  Anm.  279  zu  8§  143
LG.  S.  218.

*:)  Soweit  das  Polizeistrafrecht  in  das  Strafgesetzbuch  Aufnahme  gefunden  hat,
handelt  es  sich  um  gleichmäßig  anzuwendende  Normen  innerhalb  dieses  Rahmens,
es  kann  nur  lokales  Recht  im  Wege  der  Polizeiverordnungen  innerhalb  der  sonstigen
Zuständigkeit  erlassen  werden.
        <pb n="286" />
        266  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Fenstern  oder  an  seinem  Hause  etwas  ausfstellen  oder  aufhängen,  durch
dessen  Herabsturz  jemand  beschädigt  werden  könnte,  anderseits  auch
durch  strafgesetzliche  Bestimmungen  in  dem  §  366  Nr.  8,  9  St.,
nach  welchem  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M.  oder  mit  Haft  bis  zu
14  Tagen  bestraft  wird,  wer  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder
Wasserstraße  oder  nach  Orten  hinaus,  wo  Menschen  zu  verkehren
pflegen,  Sachen,  durch  deren  Umstürzen  oder  Herabfallen  jemand
beschädigt  werden  kann,  ohne  gehörige  Befestigung  aufstellt  oder  aufhängt
  oder  Sachen  auf  eine  Weise  ausgießt  oder  auswirft,  daß  dadurch
jemand  beschädigt  oder  verunreinigt  werden  kann,  oder  wer  auf  öffentlichen
  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  Gegenstände,  durch
welche  der  freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,  hinlegt  oder  liegen
läßt.  Noch  schärfer  (mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  mit  Haft)
wird  bedroht,  wer  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf
Höfen,  in  Häusern  und  überhaupt  an  Orten,  an  welchen  Menschen
verkehren,  Brunnen,  Keller,  Gruben,  Offnungen  oder  Abhänge  (auch
geländerlose  schmale  Brücken)  dergestalt  unverdeckt  oder  unverwahrt
läßt,  daß  daraus  Gefahr  für  andere  entstehen  kann  (§  367  Nr.  12
St  GB.).  Hierher  gehört  auch  die  Strafvorschrift  des  §  29  des
Feld=  und  Forstpolizeiges.  vom  1.  April  1880,  inhalts  deren  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft  wird,  wer,  abgesehen
von  den  Fällen  des  §  367  Nr.  12  St  G.,  den  Anordnungen  der
Behörden  zuwider  es  unterläßt,  Steinbrüche,  Lehm-,  Sand-,  Kies-,
Mergel-,  Kalk=  oder  Tongruben,  Bergwerksschachte,  Schürflöcher  oder
die  durch  Stockroden  entstandenen  Löcher,  zu  deren  Einfriedigung  oder
Zuwerfung  er  verpflichtet  ist,  einzufriedigen  oder  zuzuwerfen,  Offnungen,
welche  er  in  Eisflächen  gemacht  hat,  durch  deutliche  Zeichen  zur
Warnung  vor  Annäherung  zu  verwahren.  In  Ergänzung  der  vorstehenden
  Bestimmungen  sind  in  betreff  der  Sand-,  Ton-,  Lehm=  und
Kiesgruben  besondere  Polizeiverordnungen,  welche  vorsorgende  und  verhütende
  Maßregeln,  insbesondere  die  gehörige  Abböschung  der  Seitenwände
  vorschreiben,  erlassen.

Zur  Verhütung  von  Explosionen  enthält  §  367  Nr.  5  St.
die  Strafandrohung  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  Haft  für
den  Fall,  daß  jemand  bei  der  Aufbewahrung  oder  Beförderung  von
Schießpulver  oder  Feuerwerken,  oder  bei  der  Aufbewahrung,  Beförderung,
Verausgabung  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen  oder  anderen
explodierenden  Stoffen,  oder  bei  Ausübung  der  Befugnis  zur  Zubereitung
  oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzneien
die  deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt.  Dieselbe  Strafandrohung
  trifft  denjenigen,  welcher  ohne  polizeiliche  Erlaubnis
an  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten  Orten  Selbstgeschosse
(Schlageisen  oder  Fußangel)  legt,  oder  an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr
  oder  anderem  Schießwerkzeuge  schießt  oder  Feuerwerkskörper
abbrennt  (§  367  Nr.  8  St  GB.).  Mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M.
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird  bestraft,  wer  in  gefährlicher
Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  mit  Feuergewehr
schießt  oder  Feuerwerke  abbrennt  (§  360  Nr.  7  StGB.).  Wegen
        <pb n="287" />
        §  70.  Die  Sicherheitspolizei.  (Polizeistrafrecht.)  267

der  Sprengstoffe  sind  noch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  ergangen
durch  das  RG.  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (RGl.  S.  61)  und
Bek.  des  Bundesrats  zu  demselben  v.  13.  März  1885  (Rl.  S.  78)
und  vom  16.  April  1891  (Rel.  S.  91).  Seit  dem  Inkrafttreten
des  Ges.  vom  9.  Juni  1884  unterliegt  die  Übertretung  aller  den
„Verkehr,“  d.  h.  die  Herstellung,  den  Vertrieb,  den  Besitz  und  die
Einführung  von  Sprengstoffen  betreffenden  bereits  bestehenden  oder
noch  zu  erlassenden  landespolizeilichen  Bestimmungen  fortan  der
härteren  Strafbestimmung  des  §  9  dieses  Gesetzes.  Insoweit  ist  §  367
Nr.  5  St  GB.  abgeändert  worden  (RG.  Urt.  vom  15.  Oktober  1885
E.  in  Stfs.  Bd.  13  S.  22).  Für  Preußen  kommen  bezüglich  der
Sprengstoffe  noch  in  Betracht:  Min.  Pol.-V.  vom  19.  Oktober  1893
(Ml.  S.  225),  erg.  29.  Juni  1898  (MBl.  99  S.  58)  nebst  Verf.
vom  27.  Februar  1894  (MBl.  S.  47).  Nach  der  Reichsgewerbeordnung
  dürfen  im  Umherziehen  weder  Sprengstoffe,  noch  leicht  entzündliche
  Ole  oder  Spiritus  aufgekauft  oder  feilgeboten  werden  (G0.
88  56“  und  146)0.

Für  Dampfkessel-,  Schießpulver-,  Zündstoff=  und  ähnliche  Fabriken
find  besondere  Sicherungsvorschriften  getroffen.

Ülber  Feuerlöschwesen  siehe  S.  264.

Zwecks  Verhütung  von  Unfällen  durch  Tiere  finden  sich  an
strafgesetzlichen  Vorschriften  folgende:  Mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M.
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird  bestraft:  wer  in  Städten  oder
Dörfern  übermäßig  schnell  fährt  oder  reitet,  oder  auf  öffentlichen
Straßen  oder  Plätzen  der  Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner  Gefahr
Pferde  einfährt  oder  zureitet  (§  366  Nr.  2  St  G.),  wer  in  Städten
mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute  oder  Schelle  fährt
(§  366  Nr.  4  StGB.),  wer  Tiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen,  oder  an  anderen  Orten,
wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlagen  oder  auf  andere  Weise  Schaden
anrichten  können,  mit  Vernachlässigung  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  stehen  läßt  oder  führt  (§  366  Nr.  5  StG.),  wer  Hunde
auf  Menschen  hetzt  (§  366  Nr.  6  St  GB.).  Wer  ohne  polizeiliche
Erlaubnis  gefährliche  wilde  Tiere  hält,  oder  wilde  oder  bösartige
Tiere  frei  umherlaufen  läßt,  oder  in  Ansehung  ihrer  die  erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung  von  Beschädigungen  unterläßt,  wird
sogar  gemäß  ¾  367  Nr.  11  StG.  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.
oder  mit  Haft  bestraft.  Neben  dieser  strafrechtlichen  Ahndung  wegen
Außerachtlassung  der  mit  dem  Halten  von  Tieren  verbundenen  Vorsicht
und  Sorgfalt  besteht  für  den  Tierhalter  und  den  Aufseher  eine  weitgehende
  zivilrechtliche  Haftung  für  allen  durch  das  Tier  verursachten
Schaden  (§§  833,  834  BGB.).

8  71.  Ordunngs-  und  Sittenpolizei.

Über  den  Begriff  der  öffentlichen  Ordnung  im  Sinne  des  §  10  II,  17
ALR.  ist  bereits  im  §  66  gesprochen  worden.  Hier  handelt  es  sich  nur
darum  die  einzelnen  Anwendungsfälle  der  Ordnungspolizei  festzustellen:
        <pb n="288" />
        268  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Zur  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  dient  die  allgemeine
Strafvorschrift  des  §  360  Nr.  11  StGB.,  nach  der  mit  Geldstrafe
bis  zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft  wird,  wer  ungebührlicher  Weise
ruhestörenden  Lärm  erregt  oder  groben  Unfug  verübt.  Dem  gleichen
Zweck  dient  die  Bestimmung,  daß  der,  welcher  die  zur  Erhaltung  der
Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und  Ruhe  auf  den  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  erlassenen  Polizeiverordnungen
  (Bgl.  die  straßenpolizeilichen  Vorschriften  in  den  88  366
Nr.  2—5,  7—9,  367  Nr.  12  StG.)  übertritt,  mit  Geldstrafe  bis
zu  60  M.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft  wird.  Hiernach
ist  die  Ortspolizeibehörde  wohl  befugt,  im  Wege  der  Polizeiverordnung
das  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen,  Plätzen  verkehrende  Publikum
vor  Nachteilen  und  Belästigungen  —  nicht  vor  Gefahren  —  durch
Verbreitung  schädlicher  Dünste  oder  starken  Rauches  oder
durch  Erregung  ungewöhnlichen  Geräusches  sicher  zu  stellen  (OVG.  E.
vom  21.  Oktober  1889,  PVBl.  XI  19  und  E.  Bd.  18  S.  306).
Zur  Ordnungspolizei  gehören  auch  Polizeiverordnungen,  welche  Gastund
  Schankwirten  sowie  Getränkekleinhändlern  verbieten,  an  notorische
oder  ihnen  namentlich  genannte  Trunkenbolde,  sowie  an  Personen,
welche  sich  durch  übermäßigen  Branntweingenuß  der  Gefahr  aussetzen,
in  den  Zustand  der  Verarmung  zu  geraten  und  dadurch  der  Strafbestimmung
  des  §5  361  Nr.  5  StG#B.  zu  verfallen,  weingeistige
Getränke  auf  Kredit  oder  sonst  überhaupt  zu  verabfolgen.  Im  Einklang
damit  steht  auch  die  strafgesetzliche  Bestimmung,  wonach  der,  welcher
in  einer  Schankstube  oder  an  einem  öffentlichen  Vergnügungsorte  über
die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  verweilt,  ungeachtet  der  Wirt,  sein
Vertreter  oder  ein  Polizeibeamter  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert  hat,
mit  Geldstrafe  bis  zu  15  M.  bestraft  wird.  Höherer  Strafe  verfällt  der
Wirt,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene  Polizeistunde
  hinaus  duldet  (§  365  StGB.)  Im  Interesse  der  Ordnung
und  Sittlichkeit  sind  mit  Gefängnisstrafe  bedroht  das  gewerbsmäßige
Glücksspiel  und  die  Gestattung  solcher  an  öffentlichen  Versammlungsorten
  mit  Geldstrafe.  Über  das  Spielen  in  staatlich  konzessionierten
oder  Staatslotterien  vgl.  Bd.  1  dieses  Werkes  §  76  S.  202f.
Behufs  Wahrung  der  religiösen  Ordnung  werden  unter  Strafe  gestellt
die  Gotteslästerung,  die  Beschimpfung  der  christlichen  Kirchen  und  der
mit  Körperschaftsrechten  versehenen  Religionsgesellschaften,  die  Störung
des  Gottesdienstes,  die  Leichen=  und  Gräberschändung  (St  G.  8§  166  bis
168),  Beschädigung  von  Gegenständen  der  Verehrung  einer  im  Staate
bestehenden  Religionsgesellschaft  (§  304  GtGB.).  Zwecks  Wahrung
der  äußeren  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  ist  durch
die  KO.  vom  7.  Februar  1837  (GS.  S.  19)  bestimmt,  daß  die
Regierungen  die  erforderlichen  Anordnungen  erlassen  dürfen.  Diese
Befugnisse  sind  gemäß  §  137  LVG.  auf  die  Oberpräsidenten  und
Regierungspräsidenten  übergegangen,  welche  nach  ihrem  Ermessen  im
Rahmen  der  §§  15,  17  des  Polizeiverwaltungsges.  vom  11.  März
1850  GS.  S.  265  das  Erforderliche  anzuordnen  haben.

Zur  Förderung  der  Sittlichkeit  werden  staatlicherseits  gewisse  sittliche
        <pb n="289" />
        §  71.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  269

Verfehlungen  durch  das  Strafgesetzbuch  unter  Strafe  gestellt.  Derartige
  Sittenverbrechen  bezw.  Vergehen  sind  Doppelehe  (§  171  StG.
in  Verbindung  mit  Art.  347  EcG.  z.  BGB.),  Ehebruch  (S§  172
St  G.),  verbotener  Beischlaf  (§8  173,  174  StE#B.),  Verführung
und  Notzucht  (§§  176—179  und  182),  Kuppelei  (Zuhältertum)
§  180,  181,  1818  Ges.  vom  25.  Juni  1900  RGBl.  S.  301),
öffentliche  ÄArgerniserregung  durch  eine  unzüchtige  Handlung  (§  183
St  G.),  Ausstellen  und  Verbreiten  unzüchtiger  Schriften,  Abbildungen
oder  Darstellungen  §  184  StGB.,  mit  Strafschärfung  bei  gröblicher
Verletzung  des  Schamgefühls  gegenüber  jugendlichen  Personen  §  184"
St  GB.  und  bei  Argernis  erregenden  Mitteilungen  aus  nicht  öffentlichen
  Gerichtsverhandlungen  §  184°  StGB.  (Ges.  vom  25.  Juni
1900  Rel.  S.  301).  Ferner  werden  mit  Haft  bestraft,  wer  als
Landstreicher  umherzieht  (§  361  Nr.  3),  wer  bettelt  1)  oder  Kinder
zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt  oder  vom  Betteln  abzuhalten
unterläßt  (§  361  Nr.  4),  wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang
dergestalt  hingibt,  daß  er  unfähig  wird  zur  Ernährung  der  Angehörigen
(§  361  Nr.  5),  eine  Frauensperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger
Unzucht  einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn  sie  den  in  dieser
Hinsicht  zur  Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung
und  des  öffentlichen  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften
zuwiderhandelt,  oder  welche,  ohne  einer  solchen  Aufsicht  unterstellt
zu  sein,  gewerbsmäßig  Unzucht  treibt  (§  361  Nr.  6).  In  allen
diesen  Fällen  können  die  Verurteilten  zu  Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten
  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  innerhalb  und,  sofern  sie
von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,  auch  außerhalb
der  Strafanstalt  angehalten  werden.  Bei  der  Verurteilung  zu  Haft
kann  zugleich  erkannt  werden,  daß  die  verurteilte  Person  nach  verbüßter
Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen  sei.  Im  Falle  der
Verurteilung  wegen  Bettelns  ist  dieses  nur  dann  zulässig,  wenn  der
Verurteilte  wegen  dieser  Übertretung  mehrmals  rechtskräftig  verurteilt
worden  ist,  oder  wenn  derselbe  unter  Drohungen  oder  mit  Waffen
gebettelt  hat.  Durch  die  Überweisung  erhält  die  Landespolizeibehörde
die  Befugnis,  die  verurteilte  Person  bis  zu  zwei  Jahren  entweder  in
einem  Arbeitshaus  unterzubringen  oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  zu
verwenden.  Im  Falle  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  kann  die  Landespolizeibehörde
  die  verurteilte  Person  statt  in  einem  Arbeitshause  in
einer  Besserungs=  oder  Erziehungsanstalt  oder  in  einem  Asyul  unterbringen;
  die  Unterbringung  in  einem  Arbeitshause  ist  unzulässig,  falls
die  verurteilte  Person  zur  Zeit  der  Verurteilung  das  achtzehnte  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  hat  (6  362  StGB.).

1)  Eine  Polizeiverordnung,  welche  das  Geben  von  Almosen  an  bettelnde
Wandersleute  verbietet  ist  vom  KG.  in  s.  Urteil  vom  10.  November  1898  (in  d.
DJZ.  vom  15.  8.  1899  Nr.  6  S.  134  Nr.  14)  für  rechtsgültig  erkärt  worden,
„da  durch  das  Überhandnehmen  der  Wanderbettler  für  eine  Gegend  Gefahren  für
vas  Eigentum,  die  Sicherheit  des  Verkehrs  und  die  Gesundheit  der  Einwohner
entstehen.“  Die  Verordnung  findet  ihre  materielle  Begründung  in  §  6  litt  a,  b.  f
und  i  des  Ges.  vom  11.  März  1850  bezw.  der  Verordn.  vom  20.  September  1867.
        <pb n="290" />
        270  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Die  im  vorstehenden  erörterte  Tätigkeit  der  Polizei,  soweit  sie  die
Unterbringung  Obdachloser,  die  Unterstützung  Hilfsbedürftiger,  die  Bekämpfung
  der  Bettelei  und  Landstreicherei  bezweckt,  dient  gleichzeitig
dem  Zweck  der  vorbeugenden  Armenpflege,  um  einer  der  Allgemeinheit
zur  Last  fallenden  Verarmung  vorzubeugen.  In  dieser  Beziehung
spricht  man  von  der  sogenannten  Armenpolizei,  auf  die  der  Hilfsbedürftige
  allerdings  keinen  Anspruch  hat.

Eine  öffentliche  Zwangspflicht  zugunsten  des  letzteren  auf  Erhaltung
und  Gewährung  eines  Existenzminimums  beginnt  erst  bei  Vorliegen
eines  außerordentlichen  Notstandes,  der  das  öffentliche  Eingreifen  zwecks
Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  wirtschaftlichen  Existenz  notwendig
macht.  Diese  Fälle  der  Armenpflege  sind  jetzt  für  das  Deutsche  Reich
im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  einheitlich  durch  das  Ges.  über  den
Unterstützungswohnsitz  geregelt.  Vgl.  über  die  Armengesetzgebung  des
Deutschen  Reichs  Bd.  1  8§  40—51  S.  74  ff.  dieses  Werkes.

Als  ein  wichtiger  Zweig  der  Ordnungs=  und  Sittenpolizei  ist  die
den  Polizeibehörden  für  Preußen  obliegende  Üüberwachung  von  Vereinen
  und  Versammlungen  anzusehen.  Über  die  Entwicklung
und  grundsätzliche  Anerkennung  des  freien  Vereins=  und  Versammlungsrechts
  vgl.  §  6  S.  29—31.  Hier  ist  nur  im  speziellen  zu  erörtern,
inwieweit  die  Polizei  auf  Grund  des  §  6  des  Polizeiges.  vom
11.  März  1850  (GS.  S.  265)  und  §  10  II,  17  preußischen  ALR.,
der  Allerh.  KO.  vom  7.  Februar  1837  (GS.  S.  6),  für  die  neuen
Provinzen  Ges.  vom  9.  Mai  1892  (GS.  S.  107)  Vereinen  gewisse
Beschränkungen  auferlegen  kann.  Vorausgeschickt  mag  werden,  daß
es  für  das  polizeiliche  Einschreiten  unerheblich  ist,  ob  die  Vereine
unter  das  Vereinsgesetz  fallen  oder  nicht,  auch  gegen  eingetragene
Genossenschaften  und  deren  Versammlungen  ist  ein  polizeiliches  Einschreiten
  in  derselben  Weise  zulässig  wie  gegen  andere  Vereine  (OVG.
E.  vom  19.  Dezember  1895  Bd.  29  S.  447).  Die  Polizei  ist
berechtigt,  bei  Vereinen,  die  nicht  eine  Einwirkung  auf  öffentliche
Angelegenheiten  bezwecken  (geschlossene  Vereine):

a)  die  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  nötige  Auskunft  über  den
Sachverhalt  von  Personen,  denen  derselbe  bekannt  ist,  zu  verlangen
(OVG.  E.  Bd.  15  S.  425);

b)  strafbare  Handlungen  bei  begründetem  Verdacht  durch  ihr  Ein-Greiten,
  zu  verhüten  (8  2,  II,  17  AL  RK.  und  OVG.  E.  Bd.  23

407);

c)  alle  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  und
zur  Abwendung  von  Gefahren  nötigen  Anstalten  zu  treffen  (§  10  II,
17  A#R.  und  §  6  des  Polizeiges.).  Jedoch  kann  die  Polizei  ihr
Einschreiten  gegen  eine  Personenmehrheit,  weil  es  lediglich  aus  dem
Grunde  geschieht,  weil  diese  von  ihrem  Vereins=  oder  Versammlungsrecht
  Gebrauch  macht,  nur  auf  das  Vereinsgesetz  stützen.  Zur  Durchführung
  ihrer  Anordnungen  stehen  der  Polizeibehörde  die  Anordnungen
des  §  132  LVG.  zu  Gebote,  also  Festsetzung  von  Geldstrafen  eventl.
Haft  oder  unmittelbarer  Zwang.  Außerdem  können  über  die  Beteiligten
  kriminelle  Strafen  verhängt  werden  wegen  Übertretung  der
        <pb n="291" />
        §5  71.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  271

erlassenen  Polizeistrafverordnungen.  Wegen  der  Rechtsmittel  gegen
die  polizeilichen  Verfügungen  vgl.  die  §§  127—130,  133  LV.
Bezüglich  des  von  dem  Verein  angenommenen  Namens  ist  nur  dann
ein  polizeiliches  Einschreiten  zulässig,  wenn  der  gewählte  Name  den
Rücksichten  des  öffentlichen  Rechts,  der  allgemeinen  Wohlfahrt  und
der  Sittlichkeit  nicht  entspricht.  Die  Polizei  ist  befugt,  auch  von
den  Vorstehern  solcher  Vereine,  welche  nicht  eine  Einwirkung  auf
öffentliche  Angelegenheiten  bezwecken,  Auskunft  über  Mitglieder  usw.
zu  erfordern,  auch  von  den  Statuten  und  Mitgliederverzeichnissen
Einsicht  zu  nehmen,  allerdings  nur  zu  dem  Zwecke  der  Aufrechterhaltun
der  öffentlichen  Ordnung.  Eine  Auflösung  (Schließung  des  Vreinch
kann  die  Polizeibehörde  in  der  Regel  nicht  anordnen,  ausgenommen  sind
politische  Vereine  und  strafrechtswidrige  Vereine.  Verschieden  hiervon
ist  die  gelegentlich  eintretende  polizeiliche  Auflösung  einer  Vereinsversammlung.
  Durch  eine  derartige  Auflösung  wird  der  Bestand  des
Vereins  als  solchen  nicht  berührt.

Was  die  polizeiliche  Uüberwachung  und  das  Betreten  der  von  den
geschlossenen  Vereinen  benutzten  Räumlichkeiten  anlangt,  so  ist  ein
Betreten  der  Räume  lediglich  zum  Zwecke  der  Überwachung  unzulässig.
Es  kann  sich  nur  fragen,  ob  das  polizeiliche  Betreten  der  Vereinsräume
  auf  Grund  des  §  6  Ziffer  a  und  k  des  Ges.  vom  11.  März
1850  mit  Rücksicht  auf  die  der  Polizei  obliegende  Fürsorge  für
Leben  und  Gesundheit  und  zur  Verhinderung  von  Gesundheitsgefahren
gerechtfertigt  werden  kann.  Das  Kammergericht  (Goltdammer  Bd.  42
S.  445  und  Johow,  Jahrb.  Bd.  9  S.  295)  hat  selbst  unter  der
letztgedachten  Bezugnahme  einen  verneinenden  Standpunkt  eingenommen,
da  es  davon  ausgeht,  daß  die  Erhaltung  der  Gesundheit  der  Mitglieder
eines  Vereins  kein  öffentliches  Interesse  in  sich  schlösse.  Anders
gestaltet  sich  die  Sachlage,  wenn  die  Polizeibehörde  die  Überzeugung
gewonnen  hat,  daß  der  Verein  unter  §  2  des  Vereinsgesetzes  falle  oder
öffentliche  Lustbarkeiten  veranstalte,  in  diesen  Fällen  kann  die  Polizeibehörde
  den  Beginn  oder  die  Versammlung  (Lustbarkeit)  verhindern,
nötigenfalls  mit  Gewalt.  Auch  die  Theaterzensur  kann  gegenüber
geschlossenen  Vereinen,  sofern  sie  nur  für  ihre  Mitglieder  theatralische
Aufführungen  veranstalten,  durch  die  Polizei  nicht  ausgeübt  werden,
da  die  Theaterzensur  die  Offentlichkeit  der  Vorstellungen  zur  Voraussetzung
  hat  (OVG.  E.  Bd.  29  S.  429).  Werden  öffentliche
Lustbarkeiten  oder  Versammlungen  veranstaltet,  so  muß  die  polizeiliche
Anmeldung  und  Genehmigung  derselben  nachgesucht  werden,  bei  Nichtanmeldung
  sind  die  Vereinsvorstandsmitglieder  als  Veranstalter  strafrechtlich
  verantwortlich.  Auch  der  Wirt  macht  sich  in  diesem  Falle
strafbar,  wenn  er  wissentlich  (d.  h.  durch  Mitwirkung  bei  allgemeiner
Bekanntgabe  des  Tanzes  in  den  Zeitungen,  Bestellung  der  Musik,
Kasseneinrichtung  am  Eingang  zum  Tanzsaal,  legitimationslosen  Billettverkauf)
  zur  Abhaltung  einer  tatsächlich  öffentlichen,  polizeilich  nicht
genehmigten  Lustbarkeit  seine  Räume  hergibt.  Hat  der  Wirt  nur
genehmigt,  daß  in  seinem  Lokal  von  einigen  Gästen  zum  Tanz  aufgespielt
  und  von  anderen  getanzt  wird,  so  hat  er  die  Tanzlustbarkeit
        <pb n="292" />
        272  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

nur  geduldet,  was  nicht  ohne  weiteres  strafbar  ist.  Im  Wege  der
Polizeiverordnung  kann  angeordnet  werden,  daß  Versammlungen  und
Lustbarkeiten  geschlossener  Vereine,  welche  nach  außen  hin  unmittelbar
bemerkbar  und  daher  geeignet  sind,  Störungen  der  Sonn=  und  Festtagsfeier
  für  die  Allgemeinheit  herbeizuführen,  nicht  stattfinden  dürfen
(KG.  vom  8.  April  1897  in  Selbstverwaltung  1897  S.  305).  Ist
das  polizeiliche  Verbot  zulässig,  so  beschränkt  es  sich  nicht  bloß  auf  die
Dauer  des  Gottesdienstes,  sondern  es  gilt  für  den  ganzen  Tag.  Zulässig
wäre  hiernach  die  polizeiliche  Anordnung,  daß  Lustbarkeiten  in  Wirtshäusern
  oder  sonstigen  Vergnügungslokalen,  Klubhäusern  der  Vereine,
an  Sonn=  und  Feiertagen  vor  einer  bestimmten  Nachmittagsstunde
(3  oder  4  Uhr)  nicht  anfangen,  sowie  Bälle  und  Lustbarkeiten,  Musikaufführungen
  (ausgenommen  geistliche  Mufik,  Oratorien)  an  ersten  (hohen)
Feiertagen  nicht  stattfinden  dürfen.  Dies  ist  geschehen  für  Brandenburg,
Posen,  Sachsen  durch  Oberpräsidialverordnung.  Ob  sich  vorstehendes
Verbot  auch  auf  die  Vorabende  der  hohen  Festtage  bezieht,  ist  streitig;
bejaht  vom  KG.  in  seinem  Urteil  vom  8.  Juli  1897  (DJZ.  S.  495)
und  in  Johow,  Jahrb.  Bd.  19  S.  32  (Urteil  vom  16.  Mai  1898).

In  das  Gebiet  der  Ordnungspolizei  fällt  auch  diejenige  polizeiliche
Tätigkeit,  welche  das  Gesetz  bei  Ordnung  gewisser  in  das  bürgerliche
Leben  tief  eingreifender  Rechtsverhältnisse  vorgesehen  hat.  Als  ein
derartiges  Rechtsverhältnis,  bei  dem  die  polizeiliche  Mitwirkung  in
Frage  kommt,  ist  das  Gesindedienstverkhältnis  zu  nennen.

Nach  §  10  der  noch  heute  für  Preußen  in  der  Hauptsache  in
Geltung  befindlichen  Gesindeordnung  vom  8.  November  1810  (GS.
S.  101)  müssen  Personen,  die  in  den  Gesindedienst  eintreten  wollen,
durch  ein  Zeugnis  der  Ortspolizeibehörde  dartun,  daß  bei  ihrer
Annahme  als  Gesinde  kein  Bedenken  obwalte.  In  Ergänzung  dieser
Bestimmung  sind  durch  die  Königl.  Verordn.  vom  29.  September  1846
(GS.  S.  467),  abgeändert  durch  Ges.  vom  21.  Februar  1872  nebst
MSE.  vom  26.  Februar  1872  Gesindedienstbücher  eingeführt,
wonach  jeder  Dienstbote  verpflichtet  ist,  vor  Eintritt  in  den  Gesindedienst
  oder  bei  Wechsel  der  Dienstherrschaft  sich  mit  einem  Gesindedienstbuche
  zu  versehen.  Vor  Ausfertigung  des  Buches  hat  die  Polizeibehörde
  1)  zu  prüfen,  ob  der  Annahme  als  Gesinde  rechtliche  Bedenken
entgegenstehen,  namentlich  ob  der  gesetzliche  Vertreter  die  erforderliche
Einwilligung  erteilt  hat,  und  ob  das  sich  meldende  Kind  aus  der
Schule  entlassen  ist.  Das  in  §  10  der  Gesindeordn.  vorgesehene
besondere  Zeugnis  wird  durch  die  Ausfertigung  des  Gesindedienstbuchs
ersetzt  (uvgl.  Bek.  des  Polizeipräsidenten  in  Berlin  vom  16.  April
1875,  Nr.  3  in  der  Sammlung  der  Berliner  Pol.-V.  3.  Ausg.  Bd.  1
S.  102).  Gegen  die  Entscheidung  der  Ortspolizeibehörde,  daß  gegen
die  Annahme  als  Gesinde  Bedenken  bestehen,  und  die  darauf  gegründete
Verweigerung  der  Ausfertigung  eines  Gesindedienstbuchs
  steht  dem  Dienstboten  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  bezw.

1)  Auf  dem  Lande  der  Amtsvorsteher,  in  den  Städten  der  Bürgermeister  bezw.
der  für  die  Ortspolizei  angestellte  königliche  Beamte,  in  Berlin  der  Vorstand  des
Polizeireviers.
        <pb n="293" />
        18  71.  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  273

Klage  gemäß  der  §§  127  ff.  LVG.  zu.  Ausländische  Juden  dürfen
bei  Strafe  ohne  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  nicht  als
Dienstboten  angenommen  werden.  (Ges.  über  die  Verhältnisse  der
Juden  vom  23.  Juli  1847  [GS.  S.  263]  §  71,  Zirk.-Reskr.  des
M.  d.  J.  vom  30.  Januar  1851  [MBl.  S.  401|).  Die  fortdauernde
Geltung  dieser  Bestimmung  wird  durch  die  preußische  Vu.  Art.  12
und  das  Ges.,  betr.  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen  pp.  vom
3.  Juli  1869  nicht  berührt  (OTr.  52  S.  299).  Die  Genehmigung
soll  mur  aus  solchen  Gründen  versagt  werden,  welche  auch  die  Zulassung
eines  christlichen  Ausländers  hindern  würden.  (Zirk.-Reskr.  v.  10.  Juni
1861  [MBl.  S.  1321).  Hat  jemand  ohne  Gesindedienstbuch  ein  Gesinde
angenommen  und  hat  dieses  den  Dienst  angetreten,  so  hat  der  Annehmende,
  abgesehen  von  der  unter  gewisser  Voraussetzung  eintretenden
Ungültigkeit  des  abgeschlossenen  Dienstvertrages  (§  11  der  Gesindeordn.),
eine  Geldbuße  von  1—10  DTalern  an  die  Armenkasse  des  Orts  verwirkt
  (§  12  Gesindeordn.).  An  die  Stelle  der  Geldstrafe  tritt  im
Unvermögensfalle  Haftstrafe  von  1—30  Tagen  (StGB.  88  28,  29).
Die  Strafe  kann  von  der  Polizeibehörde  festgesetzt  werden,  die  Haftstrafe
  jedoch  nur  bis  zur  Höhe  von  3  Tagen.  (Ges.  betr.  d.  Erl.
poliz.  Strafverf,  wegen  Übertretungen  vom  23.  April  1883  [GS.
S.  65  §  1.)  Durch  Polizeiverordnung  kann  die  unterlassene  Anschaffung
  und  Vorlegung  des  Gesindedienstbuchs,  sowie  die  Annahme
einer  mit  einem  Gesindedienstbuche  nicht  versehenen  Person  unter  Strafe
gestellt  werden.  (Zirk.-Reskr.  d.  M.  d.  J.  vom  5.  Januar  1854
Ml.  S.  13;  Johow  Bd.  11  S.  257  (Goltdammer  39  S.  961.)  Die
Strafbarkeit  der  Dienstherrschaft  setzt  sich  für  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses
  so  lange  fort,  bis  das  Gesindedienstbuch  beschafft  ist.  (Johow
18  S.  329.)  Wenn  das  Gesinde  beim  Dienstantritt  die  Vorlegung  des
Gesindedienstbuchs  zur  Einsicht  der  Dienstherrschaft  verweigert,  so  steht  es
bei  der  Dienstherrschaft,  entweder  dasselbe  seines  Dienstes  zu  entlassen,
oder  die  Weigerung  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  welche  alsdann
gegen  das  Gesinde  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  2  Talern  oder  jetzt
Haftstrafe  nach  §§8  28,  19  St  GB.  in  Verbindung  mit  §  1  des  zit.
Ges.  vom  23.  April  1883  festzusetzen  hat  (§  4  der  Verordn.  vom
29.  September  1846).  Weigert  sich  eine  Dienstherrschaft  bei  Entlassung
  des  Gesindes  ihrer  Verpflichtung,  ein  vollständiges  Zeugnis  über
die  Führung  und  das  Benehmen  desselben  in  das  Gesindedienstbuch
einzutragen,  so  ist  sie  dazu  von  der  Polizeibehörde  durch  eine  ihr  vorher
anzudrohende  Geldstrafe  von  1  bis  6  Talern  anzuhalten  (§  5  der
Verordn.  vom  29.  September  1846).  Bei  Verlust  eines  Gesindedienstbuches
  hat  die  Ortspolizeibehörde  des  Orts,  wo  das  Gesinde  dient
oder  zuletzt  gedient  hat,  auf  geschehene  Anzeige  und  nähere  Ermittlung
der  obwaltenden  Umstände  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindedienstbuchs
zu  veranlassen,  in  welchem  der  Verlust  des  früheren  jedesmal  ausdrücklich
  angemerkt  werden  muß  (§  7  der  Verordn.  vom  29.  September
1846).  Der  Dienstbote,  welchem  ein  ungünstiges  Zeugnis  erteilt
worden  ist,  kann  auf  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindedienstbuchs
antragen,  wenn  er  nachweist,  daß  er  sich  während  zweier  Jahre  nach-#Altnann,
  Handöuch  der  Bersaffung  II.  18
        <pb n="294" />
        274  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

her  tadellos  und  vorwurfsfrei  geführt  habe.  (8  8  der  Verordn.  vom
29.  September  1846).  Ist  in  dem  alten  Gesindedienstbuch  kein
Platz  mehr  für  Eintragungen,  so  kann  das  Gesinde  verlangen,  daß
das  bisherige  Gesindedienstbuch  dem  neuen  vorgeheftet  werde  (§  9  der
zit.  Verordn.).

Bei  Streitigkeiten  während  des  bestehenden  Dienstverhältnisses  zwischen
Dienstzerrschnlt  und  Gesinde  steht  der  Polizei  in  folgenden  Fällen
gine  Vermittlungs-,  vorentscheidende  und  eventl.  entscheidende  Tätigeit
  zu:

a)  Weigert  sich  die  Herrschaft,  das  Gesinde  nach  Abschluß  des  Vertrages
  in  den  Dienst  zu  nehmen,  so  hat  das  Gesinde  nach  den  Vorschriften
der  §§  160  ff.  die  polizeiliche  Vermittlung  nachzusuchen.  Ist  die
polizeiliche  Vermittlung  erfolglos,  so  hat  die  Polizei  auf  Verlangen
hierüber  eine  Bescheinigung  auszustellen.  Diese  Bescheinigung  ist  die
Voraussetzung  des  weiter  im  Wege  des  Zivilprozesses  von  dem  Gesinde
zu  verfolgenden  Entschädigungsanspruchs  (nur  diesen  hat  das  Gesinde,
nicht  etwa  eine  Klage  auf  Annahme  in  den  Dienst)  vor  den  ordentlichen
  Gerichten.  «

b)  Weigert  sich  das  Gesinde,  den  Dienst  anzutreten,  so  kann  die
Dienstherrschaft  bei  der  Polizei  die  Anwendung  von  Zwangsmitteln
beantragen.  Vor  Anwendung  der  Zwangsmittel  hat  die  Polizei  zu
prüfen,  ob  der  Dienstvertrag  zu  Recht  besteht,  insbesondere  ob  dem
minderjährigen  Dienstboten  die  erforderliche  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters  erteilt  und  ob  das  etwaige  frühere  Dienstverhältnis
endgültig  gelöst  ist.  (OVG.  E.  Bd.  21  S.  417.)

Als  Zwangemittel  der  Polizeibehörde  kommen  nach  §  132  LVG.
in  Betracht:  Einziehung  eines  Geldbetrages  von  dem  Dienstboten
behufs  Verrichtung  des  Dienstes  durch  einen  Stellvertreter,  oder,  sofern
das  nicht  tunlich  ist,  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung  einer
Geldstrafe,  im  Unvermögensfalle  einer  Haftstrafe,  oder  schließlich  zwangsweise
  Zuführung  des  Gesindes  zur  Herrschaft.  Abweichend  von  §  167
können  die  Zwangsmittel  bei  Verweigerung  des  Dienstantritts
nur  einmal  angewendet  werden.  (Johow  Bd.  10  S.  225  Nr.  81.)
Gegen  die  Anordnungen  der  Ortspolizeibehörde  hat  das  Gesinde  außer
den  ihm  in  den  §§  127  ff.,  133  LVG.  gegebenen  Rechtsmitteln  die
vor  den  ordentlichen  Gerichten  zu  erhebende  Klage  auf  Feststellung  der
Ungültigkeit  des  abgeschlossenen  Dienstvertrages.

Abgesehen  von  dem  Anspruch  der  Herrschaft  auf  Anwendung  der
polizeilichen  Zwangsmittel  hat  die  Herrschaft  das  Recht,  von  dem
Vertrage  abzugehen  und  das  Mietsgeld  zurückzufordern  (§§  49,  50).
Einen  vor  den  ordentlichen  Gerichten  zu  verfolgenden  Entschädigungsanspruch
  kann  die  Herrschaft  nur  geltend  machen,  wenn  sie  durch  eine
polizeiliche  Bescheinigung  den  Nachweis  führen  kann,  daß  die  Zwangsmaßregeln
  erfolglos  waren  oder  vergeblich  nachgesucht  sind.  Der
Entschädigungsanspruch  der  Dienstherrschaft  umfaßt  den  ihr  durch
das  Ausbleiben  des  Dienstboten  erwachsenen  Schaden,  indem  sie  z.  B.
eine  andere,  teuerere  Kraft  zum  Ersatz  engagieren  mußte.  Wegen  der
Entschädigung,  zu  welcher  ein  Dienstbote  verpflichtet  ist,  kann  sich  die
        <pb n="295" />
        §5  71.  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  275

Herrschaft  an  den  rückständigen  Lohn  halten,  )  reicht  letzterer  zur
Deckung  des  Schadens  nicht  aus,  so  steht  der  Herrschaft  ein  Zurückbehaltungsrecht
  (kein  Pfand=  oder  Absonderungsrecht)  an  den
Sachen  des  Dienstboten  zu.  Die  Polizeibehörde  hat  hierbei  nicht  die
Befugnis,  zugunsten  des  Gesindes  zur  Wiedererlangung  der  ihnen  vorenthaltenen
  Habseligkeiten  einzuschreiten,  da  der  Anspruch  des  Gesindes
auf  Rückgabe  seiner  Sachen  ein  rein  privatrechtlicher  ist,  für  dessen
Entscheidung  und  Vollstreckung  nur  das  ordentliche  Gericht  zuständig
ist.  (OVG.  E.  Bd.  7  S.  374.)

Eine  entscheidende  Tätigkeit  der  Polizeibehörde  findet  sich  in  den  Fällen,
wo  über  den  Lohn,  das  Kostgeld  oder  die  Beköstigung  des  Gesindes
nichts  Bestimmtes  abgemacht  ist,  und  darüber  Streit  entsteht.  In  diesem
Falle  hat  die  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmen,  was  nach  Ortsgebrauch
einem  derartigen  Gesinde  zu  gewähren  ist  (§  33  Gesindeordn.)  Die
Entscheidung  der  Ortepolizeibehörde  kann  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges
  nur  mit  den  aus  §§  127  ff.  LVA.  gegebenen  Rechtsmitteln
angefochten  werden  (OVG.  E.  Bd.  1  S.  392,  Reskr.  vom  17.  April
1872  Nr.  5,  vom  26.  Januar  1821  und  20.  November  1841).  Eine
derartige  polizeiliche  Entscheidung  greift  auch  Platz,  wenn  während
des  bestehenden  Dienstverhältnisses  Streit  über  die  Beköstigung  (Menge
und  Beschaffenheit)  entsteht  (§  83  Gesindeordn.).  Ein  polizeiliches
Einschreiten  zugunsten  des  Gesindes  ist  auch  für  den  Fall  vorgesehen,
daß  eine  Herrschaft  aus  anderen  als  den  gesetzmäßigen  Ursachen  das
Gesinde  vor  Ablauf  der  Zeit  entläßt.  Die  Polizei  greift  aber  nicht
von  Amts  wegen,  sondern  nur  auf  Anrufen  des  Dienstboten  ein.
Diese  polizeiliche  Hilfe  ist  jedoch  davon  abhängig,  daß  diese,  wenn
auch  nicht  unmittelbar,  so  doch  in  einer  den  Umständen  nach  angemessenen
Zeit  (RE.  in  Gruchots  Beitr.  Bd.  26  S.  1047),  welche  nach  der
Praxis  der  Berliner  Gerichte  auf  3  Tage  bemessen  wird  (Posseldt-Lindenberg,
  Gesinderecht  7.  Aufl.  Berlin  1907.  Anm.  3  zu  §  160
S.  134f.),  seitens  des  Gesindes  nachgesucht  werden  muß,  andernfalls
vermutet  wird,  daß  das  Gesinde  durch  Nichtgeltendmachung  mit  der
erfolgten  Entlassung  sich  einverstanden  erklärt  hat.  Die  Tätigkeit  der
Polizei  beschränkt  sich  auf  Erzielung  einer  Einigung  zwischen  den
Parteien  nach  vorgängiger  Sackuntersuchung.  Je  nach  dem  Ergebnis
dieser  Untersuchung  wird  die  Polizei,  wenn  sie  die  Entlassung  für
ungerechtfertigt  erachtet,  die  Herrschaft  zur  Wiederaufnahme  des
Gesindes  auffordern.  Zu  irgendwelchen  Zwangsmaßregeln  ist  die
Polizei  hierbei  nicht  befugt.  Die  Weigerung  hat  nur  die  Folge,  daß
die  Herrschaft  dem  ohne  rechtmäßigen  Grund  entlassenen  Dienstboten
Entschädigung  auf  die  noch  rückständige  Dienstzeit  gewähren  muß
(§  161  ff.  Gesindeordn.).  Die  Polizeibehörde  ist  nicht  befugt,  die  Entschädigung
  auch  nur  vorläufig  festzusetzen  (ugl.  Reskr.  vom  19.  September

1)  Für  das  Gesindedienstverhältnis  hat  auf  Grund  Art.  95  EcG.  z.  BGB.  der
Art.  14  Nr.  1  des  preußischen  AG.  z.  BGB.  dem  Dienstberechtigten  die  Aufrechnung
  seiner  Entschädigungsansprüche  wegen  Verletzung  der  dem  Gesinde
obliegenden  Verpflichtungen  gegen  die  unpfändbare  Lohnforderung  ausdrücklich
        <pb n="296" />
        276  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

1833  sv.  Kamptz,  Annalen  17  S.  721]  und  vom  11.  September
1840  [MBl.  S.  362).  Der  Entschädigungsanspruch  selbst  ist  im
Streitfalle  von  dem  Gesinde  im  Wege  des  Ziodvilprozesses  geltend  zu
machen.  Hält  die  Polizeibehörde  die  Entlassung  für  gerechtfertigt,
oder  lehnt  sie  die  Entscheidung  z.  B.  weil  sie  das  vorliegende  Dienstverhältnis
  als  nicht  nach  der  Gesindeordn.  zu  beurteilen  ansieht,  ab,
so  hat  das  abgewiesene  Gesinde  die  in  ge  127  ff.  LVA.  gegebenen
Rechtsmittel.  Das  Gesinde  kann  aber  auch  sofort  auf  Entschädigung
bei  dem  ordentlichen  Gerichte  klagen.  Die  Ermittelungen  des  ganzen
polizeilichen  Verfahrens  präjudizieren  in  keiner  Weise  das  bei  Gericht
anhängig  zu  machende  Entschädigungsverfahren.  Führt  die  polizeiliche
Vermittlung  zur  Wiederannahme  des  Gesindes,  so  gilt  die
Entlassung  als  zurückgenommen.  Die  Herrschaft  hat  in  diesem  Falle
das  Gesinde  für  die  Zeit  der  Entlassung  bis  zur  Wiederannahme
wegen  seiner  Dienstbezüge  zu  entschädigen,  ohne  sich  nachher  auf  die
Berechtigung  zur  Entlastune  berufen  zu  können.  (Striethorst  Bd.  79
S.  166.)  Ist  das  polizeiliche  Vermittlungsverfahren  ohne  Erfolg
geblieben  und  zwar  deshalb,  weil  die  Herrschaft  die  Wiederannahme
des  Gesindes  trotz  polizeilicher  Aufforderung  beharrlich  abgelehnt  hat,
so  ist  dem  Gesinde,  um  ihm  die  Möglichkeit  der  Anstellung  des  Zivilprozesses
  auf  Entschädigung  zu  gewähren,  von  der  Polizeibehörde  eine
amtliche  Bescheinigung  hierüber  auszzustellen.

Wie  bei  dem  Nichtantritt  eines  angenommenen  Dienstes,  so  findet
auch  bei  dem  grundlosen  Verlassen  des  Dienstes  seitens  des  Gefindes
ein  Zwangsverfahren  statt.  Die  Polizei  hat  hier  auf  Antrag  der
Herrschaft  zunächst  in  schleunigem  Verfahren  zu  untersuchen  und  vorläufig
  darüber  zu  befinden,  ob  das  Gesinde  einen  gesetzmäßigen  Grund
hatte,  den  Dienst  zu  verlassen.  Gelangt  die  Polizei  zu  der  Ansicht,
daß  das  Gesinde  auf  Grund  einer  gesetzmäßigen  Ursache  den  Dienst
verlassen  hat,  so  weist  sie  den  Antrag  der  Herrschaft  auf  Bewirkung
der  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  durch  Zwangsmittel  zurück.
Gegen  die  zurückweisende  Verfügung  stehen  der  Herrschaft  die  im
§§  127  ff.  LVA.  gegebenen  Rechtsmittel  zu;  sie  kann  aber  auch  vor
den  ordentlichen  Gerichten  gegen  das  Gesinde  auf  Fortsetzung  des
Dienstes  oder  auf  Ersatz  des  ihr  durch  seinen  vorzeitigen  Austritt  erwachsenen
  Schadens  Klage  erheben.  Gewinnt  die  Polizei  die  Überzeugung,
  daß  das  Gesinde  ohne  gesetzlichen  Grund  den  Dienst  verlassen
hat,  so  erläßt  sie  gegen  das  Gesinde  einen  Rückkehrbefehl  und  bringt
diesen  mit  den  ihr  nach  §  132  LVG.  zu  Gebote  stehenden  Zwangsmitteln
  zur  Ausführung.  Derartige  Zwangsmittel  sind:  Einziehung
eines  Geldbetrages  von  dem  Dienstboten  behufs  Verrichtung  des  verlassenen
  Dienstes  durch  einen  Stellvertreter  oder,  sofern  dies  wegen  der
Art  der  Dienste  nicht  tunlich  ist,  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
  einer  Geldstrafe,  im  Unvermögensfalle  einer  Haftstrafe,  oder
bei  besonderer  Dringlichkeit  der  Durchführung  des  Rückkehrbefehls
zwangsweise  Zurückführung  des  Gesindes.  Gegen  den  Rückkehrbefehl
und  die  Androhung  der  Zwangsmittel  stehen  dem  Gesinde  die  Rechtsmittel
  aus  §§  127  ff.  LVG.  zu,  während  gegen  die  Festsetzung  und
        <pb n="297" />
        8  71.  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  277

Ausführung  der  Zwangsmittel  nur  die  Beschwerde  offen  steht  (8  133
LVG.).  Der  Zwang  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  kann  von  der  Polizei
wiederholt  angewendet  werden,  und  zwar  so  lange,  bis  die  Herrschaft
auf  die  Wiederaufnahme  des  Gesindes  verzichtet.  (Johow,  Bd.  10
S.  224.)  Die  als  Zwangsmittel  angedrohten  Geldstrafen  oder  Haftstrafen,
  ebenso  wie  die  Vollstreckung  der  bereits  festgesetzten  Strafen
finden  ihre  Erledigung,  wenn  das  Gesinde  freiwillig  oder  gezwungen
den  Dienst  wieder  angetreten  hat,  oder  das  Dienstverhältnis  sei  es  durch
Ablauf  der  Vertragszeit,  Verzicht  der  Herrschaft  oder  auf  andere  Art
sein  Ende  erreicht  hat  (OVG.  E.  Bd.  2  S.  413).  Die  Kosten  der
polizeilichen  Untersuchung  und  der  zwangsweisen  Zurückführung  sind
von  dem  für  schuldig  befundenen  Dienstboten  zu  tragen,  im  Falle  der
Uneintreibbarkeit  sind  sie  als  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
von  der  Gemeinde  zu  tragen.  (Reskr.  d.  M.  d.  J.  vom  20.  Mai
1850  [Ml.  S.  134]  und  19.  April  1890  (MBl.  S.  791.)  Im
Interesse  weiteren  Fortkommens  eines  Dienstboten  kann  das  Gesinde,
wenn  ihm  in  dem  Zeugnis  (früher  Abschied)  Beschuldigungen  zur  Last
gelegt  werden,  die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  würden,  auf
polizeiliche  Untersuchung  antragen.  Wird  nach  dem  Ergebnis  der
Untersuchung  von  der  Polizei  die  Beschuldigung  als  unbegründet  erachtet,
  so  ist  entweder  von  der  Polizei  auf  Kosten  der  Herrschaft  ein  neues
Gesindedienstbuch  auszufertigen  und  in  dieses  von  der  Herrschaft  ein  neues
wahrheitsgemäßes  Zeugnis  einzutragen  bei  Vermeidung  der  in  der  V.  vom
29.  September  1846  §  5  vorgesehenen  Exekutivstrafe  (1—5  Rtlr.),
oder  die  Polizei  vermerkt  das  Ergebnis  der  Untersuchung  neben  dem
beanstandeten  Zeugnisse.  Gegen  die  polizeiliche  Entscheidung  stehen
sowohl  der  Herrschaft  als  dem  Gesinde  die  im  §§  127  ff.  LVG.  gegebenen
  Rechtsmittel  zu.  Hat  die  Polizei  auf  Grund  des  Ermittlungsverfahrens
  zuungunsten  des  Gesindes  entschieden,  so  steht  dem  Gesinde
trotzdem  ohne  Rücksicht  auf  das  vorausgegangene  polizeiliche  Ermittelungsverfahren
  der  Rechtsweg  auf  Ausstellung  eines  wahrheitsgemäßen
Zeugnisses  gegen  seine  Dienstherrschaft  offen.

Die  Verletzung  der  Dienstpflichten  des  Gesindes  und  der  ländlichen
Arbeiter  unterliegt,  im  Falle  hartnäckigen  Ungehorsams  oder  Widerspenstigkeit
  gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner  Aufsicht
bestellten  Personen,  ebenso  im  Falle  der  Verweigerung  der  Dienste
oder  Verlassen  des  Dienstes  ohne  gesetzmäßigen  Grund,  auf  Antrag  der
Herrschaft  unbeschadet  deren  Rechts  zu  seiner  Entlassung  oder  Beibehaltung
  einer  Geldstrafe  bis  zu  15  M.  oder  einer  Gesängnisftrafe
bis  zu  3  Tagen.  Der  Antrag  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde,  im  Gebiete
  der  Kreisordnung  bei  dem  Amtsvorsteher,  anzubringen.  Bis  zum
Beginn  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  die  Zurücknahme  des  Antrages
zulässig  (§  1  des  Ges.  vom  24.  April  1854  GS.  S.  214).

Bezüglich  der  polizeilichen  Aufsicht  über  die  Gesindemakler  ist
hervorzuheben,  daß  die  Geschäftsbücher  dieser  vor  der  Ingebrauchnahme
der  polizeilichen  Abstempelung  unterliegen.  Alle  auf  den  Gewerbebetrieb
  bezüglichen  Schriftstücke  müssen  auf  Verlangen  der  Polizei  dieser
jederzeit  vorgelegt  werden.  Auch  ist  der  Polizei  jederzeit  der  Zutritt
        <pb n="298" />
        278  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

zu  den  für  den  Geschäftsbetrieb  bestimmten  Räumen  gestattet.  Die
Bücher  sind  nach  ihrem  Abschluß  der  Polizei  zur  Bestätigung  des
Abschlusses  vorzulegen  und  mindestens  10  Jahre  aufzubewahren  (Verf.
des  Handelsm.  vom  10.  August  1901).  Die  Gesinde=  und  Stellenvermittler
  sind  ferner  verpflichtet,  die  Gebührentaxe  für  ihre  Vermittlungstätigkeit
  der  Polizeibehörde  einzureichen  und  in  ihren  Geschäftsräumen
  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  anzuschlagen  (§  75"“
GO.  i.  d.  F.  der  Bek.  vom  30.  Juni  1900).  Über  die  rechtliche
Natur  dieser  Selbsttaxen  vgl.  Handbuch  Bd.  1  S.  212.

Über  die  Beschränkung  der  Koalitionsfreiheit  gemäß  §  3  des  Ges.
vom  24  April  1854  bezüglich  des  Gesindes,  Schiffsknechte,  ländlicher
Arbeiter  usw.  vgl.  mein  Handbuch  Bd.  1  §  82  S.  269.

Eine  Mitwirkung  der  Ortspolizei  ist  nach  dem  Ges.  vom  30.  Juni
1834  (GS.  S.  92)  bezüglich  der  Verlängerung  der  gesetzlichen
Räumungsfrist  bei  größeren  Wohnungen  insofern  zugelassen,
  als  im  Wege  der  Polizeiverordnung  diese  Verlängerung  angeordnet
  werden  kann.  In  Städten  bedarf  es  zum  Erlaß  dieser  Polizeiverordnung
  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes.  Die  im  §  2
des  zit.  Ges.  vorgesehene  Mitwirkung  der  Regierung  ist  beseitigt
(§  143  Abs.  1  LVG).  Fallen  Sonntage  oder  Feiertage  in  die  bestimmte
Umzugszeit,  so  soll  an  solchen  Tagen  die  außerdem  vorhandene  Verbindlichkeit
  des  Mieters  ruhen  (§  3  des  Ges.  vom  30.  Juni  1834).1)

Bei  Fundsachen  ist  nach  den  Vorschriften  des  BGB.  (8  965
Abs.  2  BGB.)  der  Finder,  wenn  er  die  Empfangsberechtigten  oder
deren  Aufenthalt  nicht  kennt,  verpflichtet,  den  Fund,  sofern  dessen  Wert
3  M.  übersteigt,  und  die  Umstände,  welche  für  die  Ermittelung  der
Empfangsberechtigten  erheblich  sein  können,  unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde
  anzuzeigen,  welche  eine  Bekanntmachung  erlassen  kann.  Der
Finder  ist  zur  Verwahrung  der  Sache  verpflichtet.  Ist  der  Verderb
der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßigen
Kosten  verbunden,  so  hat  der  Finder  die  Sache  öffentlich  versteigern
zu  lassen.  Vor  der  Versteigerung  ist  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu
machen  (§  966  BGB.).  Der  Finder  ist  berechtigt  und  auf  Anordnung
der  Polizeibehörde  verpflichtet,  die  Sache  oder  den  Versteigerungserlös
an  die  Polizeibehörde  abzuliefern  (6  967  BGB.  s.  E.  vom  27.  Oktober
1899  MBl.  S.  211  u.  V.  vom  7.  März  1900  MBl.  S.  138).  Die
polizeiliche  Anordnung  ist  zugelassen,  um  der  Polizeibehörde  „im  Interesse
der  öffentlichen  Ordnung  oder  zum  Schutze  des  Eigentums“  ein  Eingreisfen
  zu  ermöglichen.  Die  Anordnung  kann  für  bestimmte  Fälle
entweder  allgemein  durch  Polizeiverordnung  oder  im  einzelnen  Falle
durch  Verfügung  getroffen  werden.  Die  Wirkungen  einer  angeordneten
Ablieferung  sind  dieselben,  wie  die  einer  freiwilligen  (vgl.  Planck,  BG#.
Bd.  3  Anm.  2  zu  §  967).  Mit  der  Ablieferung  erhält  die  Polizeibehörde
  die  Verpflichtung  zur  Verwahrung  der  Fundsache  oder  des  Erlöses
  und  zu  deren  Herausgabe  an  den  wahren  Empfangsberechtigten,

1)  §  1  des  Ges.  v.  30.  Juni  1834  gab  eine  Auslegungsregel  für  Mietstermine
und  ist  durch  das  BG.  beseitigt;  2,  8  sind  nach  Art.  93  Ebc.  z.  BGB.  in
ihrer  Geltung  unberührt  geblieben.  3  weicht  von  §  198  BEB.  ab.
        <pb n="299" />
        §  71.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  279

da  durch  die  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses  an
die  Polizeibehörde  die  Rechte  des  Finders  nicht  berührt  werden.  Läßt
die  Polizeibehörde  die  Sache  versteigern,  so  tritt  der  Erlös  an  die
Stelle  der  Sache.  Die  Polizeibehörde  darf  die  Sache  oder  den  Erlös
nur  mit  Zustimmung  des  Finders  einem  Empfangsberechtigten  herausgeben
  (§  975  BGB.).  Verzichtet  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber
  auf  das  Recht  zum  Erwerbe  des  Eigentums  an  der  Sache,  so
gett  gin  Recht  auf  die  Gemeinde  des  Fundortes  über  (§  976  Abs.  1

GB).

Theaterzensur.  Zu  der  Ordnungs=  und  Sittenpolizei  gehört  auch
die  den  Polizeibehörden  zustehende  Theaterzenfur.  Es  handelt  sich
hierbei  um  die  öffentliche  Aufführung  von  Schauspielen  und  Theaterstücken,
  welche  dem  allgemeinen  Publikum  gegen  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes
  zugänglich  gemacht  sind.  Die  Befugnisse  der  Polizei,
derartige  öffentliche  Aufführungen  von  Schauspielen  und  Theaterstücken
zu  verbieten,  gründet  sich  lediglich  auf  §  10  II,  17  preußischen  ALs.
bezw.  §  6  des  Ges.  vom  11.  März  1850.  Besondere  Vorschriften,
die  das  Recht  der  Polizei  einengen  oder  beschränken,  gibt  es  nicht.
Weder  die  für  die  Konzessionserteilung  bezw.  -entziehung  der  Schauspielunternehmer
  gegebenen  Vorschriften  der  Reichsgewerbeordnung,
noch  etwaige  Bestimmungen  des  Reichspreßgesetzes  oder  die  Vorschriften
des  Art.  27  der  preuß.  Vll.  haben  mit  dem  hier  fraglichen  polizeilichen
Verbot  etwas  zu  tun  und  können  zur  Rechtfertigung  desselben  verwendet
  werden  (vgl.  Sten.  Ber.  des  Reichstages  1880  S.  920  und
927  und  Drucks.  des  Reichstages  1887/88  Nr.  30  S.  80  und  O.
E.  vom  1.  Dezember  1892  Bd.  24  S.  311  in  v.  Kamptz  Bd.  4
S.  51.)  Nach  Lage  der  gesetzlichen  Bestimmungen  kann  das  Verbot
nur  darauf  (§  10  II,  17  AL#R.)  gestützt  werden,  daß  die  Wirkung
der  Darstellung  auf  die  Zuschauer  eine  Gefahr  für  die  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  herbeizuführen  geeignet  ist.
Und  zwar  kann  diese  Gefahr  sowohl  darin  bestehen,  daß  äußere  Ausschreitungen
  durch  Lärm  oder  Ruhestörungen  zu  erwarten  sind,  als
auch  darin,  daß  durch  die  Darstellung  in  dem  Innern  der  Zuschauer
Anschauungen,  die  zu  einem  die  Sittlichkeit  oder  die  staatliche  Ordnung
gefährdenden  Verhalten  zu  führen  geeignet  sind,  wachgerufen  oder  befestigt
werden.  Wann  die  letztgedachten  Voraussetzungen  vorliegen,  kann  oft
sehr  streitig  sein.  So  ist  z.  B.  nicht  als  genügend  angesehen  worden,
daß  es  unerwünscht  wäre,  wenn  in  gegenwärtiger  Zeit  das  Thema  des
Ritualmordes  zum  Gegenstande  der  Darstellung  auf  der  Bühne  gemacht
wird.  Andernfalls  würde  bei  den  das  gegenwärtige  Volksleben,  insbesondere
  in  großen  Städten  auf  politischem,  religiösem  und  volkswirtschaftlichem
  Gebiete  bewegenden  lebhaften  Gegensätzen  und  Parteiungen
kaum  eine  Grenze  zu  ziehen  und  ein  großes  Gebiet  geistigen  Lebens
und  historischer  Vorgänge  von  der  Darstellung  auf  der  Bühne  ausgeschlossen
  sein  (OVG.  E.  vom  22.  September  1900  PVBl.  XXII
S.  204  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  400).

Die  Rechtsmittel  gegen  die  polizeiliche  Verfügung,  durch  welche  die
Aufführung  von  Theaterstücken  aus  sitten=  und  ordnungspolizeilichen
        <pb n="300" />
        280  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Gründen  verboten  wird,  bestimmen  sich  nach  §  127  LVG.  (Beschwerde
und  gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten
  bezw.  Oberpräsidenten  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte).
  Das  polizeiliche  Verbot  kann  sich  auf  eine  Ortspolizeiverordnung
  stützen,  welche  die  Aufführung  eines  Theaterstücks  aus  sittenumd
  ordnungspolizeilichen  Gründen  verbietet.  (OVG.  E.  v.  1.  Dezember
1892  Bd.  IV,  S.  311.)  Dem  steht  auch  §  1  der  Röew)O.  nicht
entgegen.

8  72.  Gesundheitspolizei.  1)

1.  Allgemeines.  Die  großartige  Entwicklung,  welche  die  deutsche
Heil=  und  Medizinalwissenschaft  im  19.  Jahrhundert  aufzuweisen  hat,
die  Fortschritte  dieser  Wissenschaft  auf  den  Spezialgebieten  der  Chirurgie,
der  Augenheilkunde  und  der  inneren  Krankheiten,  das  Hinzutreten
neuer  Wissenschaftszweige,  der  Hygiene  und  Bakterienkunde,  sind  nicht
ohne  Einfluß  auf  die  staatliche  Gesundheitspflege  und  Gesundheitspolizei
  geblieben.  Vor  allem  hat  aber  auch  die  deutsche  Sozialgesetzgebung,
  welche  eine  Zwangsversicherung  kranker,  invalider,  durch  Betriebsunfälle
  in  ihrer  Erwerbsfähigkeit  und  Arbeitsfähigkeit  beeinträchtigter
  Arbeiter  aller  Gewerbe  und  der  Land=  und  Forstwirtschaft
eingeführt  hat,  die  ärztliche  Behandlung  und  Heilung  dieser  besitzlosen
Klassen  auf  Kosten  öffentlicher  Verbände  den  Vertretern  und  Anstalten
des  Heil=  und  Medizinalwesens  zugeführt  und  damit  eine  weitgehende
Umwälzung  des  celamten-Medizinalwesens  und  dessen  Einrichtungen
berbeigeführt.  Allerorten  finden  sich  Spezialisten  der  medizinischen
Wissenszweige,  die  ihre  ärztliche  Hilfe  und  ihre  Einrichtungen  den  besitzlosen,
  arbeitenden  Klassen  zugute  kommen  lassen.  Durch  die  soziale
Gesetzgebung  sind  neue  Arbeitsgebiete  den  Vertretern  der  Heilkunde
erschlossen,  medizinische  und  hygienische  Fragen  sind  auch  seitens  des
Staates  Gegenstand  seiner  Obhut  und  seiner  Fürsorge  geworden.
Staatlicherseits  begann  man,  um  den  wachsenden  Anforderungen  der
Allgemeinheit  gerecht  zu  werden,  die  Städte,  Gemeinden,  Provinzialund
  Kreisverbände  zur  Einrichtung  von  Krankenhäusern  anzuhalten,
man  ließ  Vereinen  und  Verbänden  zur  Gründung  von  Genesungsheimen,
  Anstalten  für  Unfallverletzte  und  Invalide,  Lungenheilstätten,
Altersheimen  staatliche  Förderung  und  Unterstützung  zuteil  werden.
Fast  alle  Verwaltungsressorts  des  Staates  stehen  mit  der  Gesundheitspflege
  und  Gesundheitspolizei  in  irgend  einem  Zusammenhang  und
manche  Zweige  des  Verwaltungsrechts,  wie  das  Gewerbe-,  Wasser-,  Bau-,
Wohnungs-,  Schul-,  Berg=  und  Forstrecht  sind  in  erheblichstem  Maße
von  ihr  beeinflußt  worden.  Die  Gesund  eitspflege.  dient  keineswegs.
bloß  wegen  der  Seuchengefahr  den  Interessen  der  besitzenden  Klassen,
sondern  erstreckt  sich  auch  auf  die  Interessen  der  Belsigrosenböôn  der
richtigen,  stets  fortschreitenden  Gesundheitspflege  hängt  das  Wohl  der
heranwachsenden  Jugend,  die  Schlagfertigkeit  des  Heeres,  Gesundheit

1)  1#  E.  Bernatzik  in  P.  Hinneberg,  Die  Kultur  der  Gegenwart.  Verwaltungsrecht.
  II.  Polizei  und  Kulturpflege.  S.  887  ff.
        <pb n="301" />
        8  72.  Gesundheitspolizei.  281

und  Kraft  der  arbeitenden  Bevölkerung,  Wachstum  und  Wohlstand  der
Nation  und  der  Bestand  und  die  Machtstellung  des  Staates  ab.  Für
den  Staat  ergeben  sich  daraus  die  Forderung  und  Lösung  der  wichtigsten
Kulturaufgaben,  wie  H##iene  des  Lebens  (Überwachung  und  Verringerung
  der  Prostitution,  Beschränkung  des  Alkoholgenusses,  naturgemäße
  Ernährung  der  Säuglinge,  Erhaltung  der  Nährfähigkeit  der
Mütter,  Kinderpflege,  Schulhygiene,  Verhinderung  gefährlicher  und  gesundheitsschädlicher
  Arbeitsgelegenheit  in  der  Fabrik,  im  Gewerbe  und
in  der  Heimarbeit),  Verbot  gesundheitsschädlicher  Wohnungen  und
Schaffung  günstigerer  Wohnungsbedingungen,  Beschaffung  von  keimfreiem
  Trinkwasser,  Kontrolle  des  Nahrungsmittelverkehrs,  Abfuhr  der
Sink=  und  Abfallstoffe,  Trockenlegung  des  Bodens,  Reinhaltung  der
Luft,  Regelung  des  Begräbniswesens.

2.  Die  staatliche  Organisation  der  Gesundheitspflege.
Nach  der  RV.  Art.  4  Nr.  15  gehören  die  Maßregeln  der  Medizinalund
  Veterinärpolizei  zur  Zuständigkeit  des  Deutschen  Reichs  (vgl.  über
die  Reichskompetenz  und  die  Betätigung  der  Reichsgesetzgebung  auf
diesem  Gebiete  B.  1  §  123.  S.  374  ff.  dieses  Werkeg).

Die  Verwaltung  des  Gesundheitswesens  erfolgt,  abgesehen
von  der  obersten  technischen  Aussichtsbehörde,  dem  von  dem  Reichsamt
des  Innern  ressortierenden  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  in
Berlin  (vgl.  über  dieses  Amt  Bd.  1  S.  376  unter  c)  dieses  Werkes),
durch  die  Landesbehörden.

Für  Preußen  werden  die  Medizinalangelegenheiten  unter
Ausscheidung  der  Viehseuchenangelegenheiten,  welche  jetzt  dem  Landwirtschaftsminister
  zugewiesen  sind,  in  oberster  Instanz  von  der  dritten
Abteilung  für  die  Medizinalangelegenheiten  des  Kultusministeriums
bearbeitet,  in  der  zu  diesem  Zwecke  unter  Leitung  eines  Ministerialdirektors
  eine  Reihe  von  vortragenden  Räten  mit  medizinischer  Fachbildung
  (Geh.  Medizinal=  und  Geh.  Obermedizinalräte)  und  Hilfsarbeitern
  tätig  sind.

Als  Publikationsorgan  zur  Veröffentlichung  allgemeiner  Erlasse
  und  Verordnungen  dienen  für  das  Reich  die  Veröffentlichungen
des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts  (seit  1895)  und  für  Preußen  seit
1901  das  Ministerialblatt  für  Medizinal=  und  medizinische  Angelegenheiten.


Als  oberstes  begutachtendes  Organ  für  den  gesamten  preußischen
Staat  fungiert  die  wissenschaftliche  Deputation  für  das
Medizinalwesen,  ein  Kollegium,  welches  aus  den  ersten  Vertretern
der  medizinischen  Wissenschaft  sich  zusammensetzt,  dem  Kultusministerium
angegliedert  ist  und  dem  als  Direktor  ein  Ministerialdirektor  des
Ministeriums  vorsteht  (Gesch.  Anw.  v.  9.  Oktober  1888  |[MBl.  S.  193.).
Eine  Zuziehung  von  Vertretern  der  Arztekammern  ist  vorgesehen  durch
V.  vom  25.  Mai  1887  (GS.  S.  169)  §  3  und  vom  21.  Juli  1892
(GS.  S.  222).

Für  pharmazeutische  Angelegenheiten  besteht  noch  der  Apothekerrat
  (Gesch.  Anw.  vom  29.  April  1896),  technische  Kommission  für
vorerwähnte  Angelegenheiten.
        <pb n="302" />
        282  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

In  den  Provinzenliegt  die  Leitung  des  Medizinal=  und  Gesundheitswesens
  bei  den  Regierungspräsidenten,  denen  zu  diesem  Zwecke
Regierungs=  und  Medizinalräte  beigegeben  sind.  Die  Genehmigung
von  Apotheken  ist  dem  Oberpräsidenten  jeder  Provinz  übertragen,  ebenso
wie  diesem  die  Ausübung  der  gesundheitspolizeilichen  Aufsicht  über  die
Provinzialanstalten  nach  dem  Ack.  vom  12.  Mai  1897  (GS.  S.  227)
überwiesen  ist.  Z

In  den  Kreisen  dienen  zur  Uberwachung  des  Gesundheitswesens
die  Kreisärzte.  Über  diese  und  deren  Gehilfen  vgl.  §  9  S.  38
dieses  Werkes.  "

Bezüglich  der  Stellung  der  Arzte  ist  hervorzuheben,  daß  durch  die
Reichsgewerbeordnung  (§8  39,  147)  die  sogen.  ärztliche  Freizügigkeit
für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  eingeführt  worden  ist.  Infolge
  der  Fassung  der  diesbezüglichen  reichsgesetzlichen  Vorschriften  kann
nach  der  herrschenden  Meinung  trotz  §  6  der  GO.  auch  das  Landesrecht
  die  Freiheit  der  Ausübung  der  Heilkunde  im  allgemeinen  nicht
beschränken.  Dagegen  ist  es  zulässig,  einzelnen  Kreisen  der  Gewerbetreibenden,
  z.  B.  Apothekern,  die  Kurpfuscherei  landesrechtlich  auf  Grund
des  §  144  der  Reichsgewerbeordnung  zu  untersagen.  Zur  Ausübung
der  Heilkunde  ohne  Titelbeilegung  ist  nach  der  Gewerbeordnung  grundsätzlich
  jeder  berechtigt,  auch  Frauenspersonen.  Beschränkungen  gelten
für  Hebammen  nach  §  30  Abs.  2  Gewerbeordn.,  für  den  Betrieb  im  Umherziehen
  gemäß  §  56"  Z.  1,  ferner  für  das  Impfgeschäft  und  für
Viehseuchen.  Die  sogen.  Kurpfuscherei  ist  hiernach  reichsgesetzlich  erlaubt,
  sie  unterliegt  nur  der  allgemeinen  zivilrechtlichen  und  strafrechtlichen
  Verantwortlichkeit,  z.  B.  §  230  StGB.  (sahrlässige  Körperverletzung).
  e  vom  4.  Dezember  1883  in  d.  Annalen  des  R.
Bd.  9  S.  5.]  Wenn  auch  Approbationen  von  Arzten  für  Teile  des
Reichs  unzulässig  sind,  so  sind  doch  die  landesrechtlichen  Vorschriften
über  Anzeige  der  Niederlassung  und  des  Wegzugs,  wie  z.  B.  in  Bayern
zulässig  und  unberührt  geblieben.

Arzte  und  Zahnärzte  1)  bedürfen  der  Approbation.  Zur  Erteilung
  der  Approbation  als  Arzt  sind  nach  der  Prüfungsordnung  für
Arzte  vom  28.  Mai  1901  (ZBl.  S.  136)  befugt:

1.  Die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder
mehrere  Landesuniversitäten  haben,  mithin  zurzeit  die  zuständigen
Ministerien  des  Königreichs  Preußen,  des  Königreichs  Bayern,  des
Königsreichs  Sachsen,  des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogtums
  Baden,  des  Großherzogtums  Hessen,  des  Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin  und  in  Gemeinschaft  die  Ministerien  des  Großherzogtums
  Sachsen  und  der  sächsischen  Herzogtümer;

2.  das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  (§  1).2)

Die  Approbation  wird  demjenigen  erteilt,  welcher  die  ärztliche
Prüfung  vollständig  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  prak-1)

  Vgl.  Bek.  betr.  die  Prüfung  der  Zahnärzte  v.  5.  Juli  1889  (Z81.  S.  417).

3)  Doktorpromotion  kann  hiernach  als  Vorbedingung  der  Approbation  nicht  verlangt
  werden.  Ebensowenig  kann  eine  Approbation  wegen  bloß  praktischer  Leistungen
ausgesprochen  werden.
        <pb n="303" />
        §  72.  Gesundheitspolizei.  283

tische  Jahr  entsprochen  hat.  Der  ärztlichen  Prüfung  hat  die  Ablegung
der  ärztlichen  Vorprüfung  vorherzugehen.  Ausländern  kann  die
Approbation  auf  Grund  der  im  Inlande  bestandenen  Prüfungen  erteilt
  werden.

Die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  und  zum  praktischen  Jahre  sowie
die  Erteilung  der  Approbation  sind  zu  versagen,  wenn  schwere  strafrechtliche
  und  sittliche  Verfehlungen  vorliegen.  Die  Entscheidung  erfolgt
  endgültig  durch  die  zuständige  Zentralbehörde,  ist  bindend  für
alle  Zentralbehörden  (§  1)  und  diesen  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers
  mitzuteilen  (§  2).

Die  Voraussetzungen  der  ärztlichen  Vorprüfung,  der  Prüfung  und
des  sogen.  praktischen  Jahres  werden  in  der  Prüfungsordn.  §§  3—62
geregelt.

Zwecks  Erteilung  der  Approbation  hat  der  Kandidat  unter  Vorlegung
  der  erforderlichen  Zeugnisse  betreffs  seiner  Qualifikation  und
eines  polizeilichen  Führungszeugnisses  den  Antrag  auf  Approbation  bei
der  zuständigen  Zentralbehörde  zu  stellen.  Auch  hat  er  nachzuweisen,
daß  er  mindestens  zwei  öffentlichen  Impfungs=  und  ebensovielen  Wiederimpfungsterminen
  beigewohnt  hat.  Zuständig  für  die  Erteilung  der
Approbation  ist  die  Zentralbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Kandidat  die
ärztliche  Prüfung  bestanden  hat.

Die  Bekanntmachung  der  Approbierten  erfolgt  durch  den  Reichsanzeiger
  (Beschl.  des  Bundesrats  vom  8.  November  1871  und
8.  Dezember  1881).

Das  Honorar  für  die  ärztliche  Tätigkeit,  soweit  Privatpraxis
  in  Frage  kommt,  unterliegt  der  freien  Vereinbarung;  nur
mangels  einer  solchen  gilt  für  Preußen  seit  1.  Januar  1897  für
approbierte  Arzte  und  Zahnärzte  die  Gebührenordnung  vom  15.  Mai
1896  (M  Bl.  S.  105).  Diese  Gebührenordnung  hat  nur  zivilrechtliche
Bedeutung  und  findet  keine  Anwendung  für  amtliche  Geschäfte  der
Arzte  und  für  die  Tätigkeit  öffentlich  angestellter  Arzte.  Bezüglich  der
gerichtsärztlichen,  medizinal=  oder  sanitätspolizeilichen  Tätigkeit  sind
maßgebend  für  die  Honorarsätze  Ges.  vom  9.  März  1872  (GS.  S.  265),
sowie  V.  vom  4.  November  1874  (GS.  S.  354),  welch  letztere  den
Ersatz  der  Fuhrkosten  regelt.

Zum  Bereiten  und  Verkaufen  von  Arzneimitteln  (Dispensieren)  sind
die  Arzte  nicht  befugt  (preuß.  ALN.  II,  8  §  460;  §  367  Nr.  3  StG.).
Nur  ausnahmsweise  ist  es  gestattet:  »

a)  An  Orten,  in  denen  sich  keine  Apotheke  befindet,  ist  den  Ärzten
das  Halten  einer  Hausapotheke  für  die  notwendigsten  Fälle  (Titel  1
8  14  Apothekerordn.  vom  11.  Oktober  1801)  erlaubt.

b)  Zahnärzte  dürfen  äußerliche  Arzneimittel  für  ihre  Patienten
*3  und  feilhalten  (Reskr.  betr.  die  Zahnärzte  vom  11.  Februar
1812).

)  Approbierten  Medizinalpersonen  ist  die  Befugnis  zum  Selbstdispensieren
  der  nach  homöopathischen  Grundsätzen  bereiteten  Arzneimittel
  durch  Kab.  O.  vom  11.  Juli  1843  nebst  Reglement  vom  20.  Juni
1843  (GS.  S.  305)  eingeräumt.
        <pb n="304" />
        284  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  300  M.  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
wird  bestraft  nach  §  147  Ziff.  3  der  GO.,  wer  ohne  hierzu  approbiert
zu  sein,  sich  als  Arzt  bezeichnet  oder  sich  einen  ähnlichen  Titel  beilegt,
durch  den  der  Glaube  erweckt  wird,  der  Inhaber  desselben  sei  eine
geprüfte  Medizinalperson.  Die  im  Auslande  erworbenen  Approbationen
als  Medizinalpersonen  berechtigen  zur  Titelführung  nicht.

Zur  Wahrnehmung  der  ärztlichen  Berufs=  und  Standesinteressen
und  zur  Erörterung  aller  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
  ist  für  jede  Provinz  eine  Arztekammer  errichtet,  deren  Mitglieder
  von  den  Arzten  der  betreffenden  Provinz  auf  3  Jahre  gewählt
werden.  Die  Aufsicht  führt  der  Oberpräsident.  Jede  Arztekammer
ist  befugt,  von  den  wahlberechtigten  Arzten  des  Kammerbezirks  einen
von  ihr  festzusetzenden  jährlichen  Beitrag  zur  Deckung  ihres  Kassenbedarfs
  zu  erheben.  Soweit  der  Beschluß  die  Höhe  des  Beitrages  und
die  Festsetzung  des  Beitragsfußes  betrifft,  bedarf  er  der  Genehmigung
des  Oberpräsidenten.  Die  Kasse  der  Arztekammer  hat  alle  Rechte  einer
juristischen  Person  und  wird  von  dem  Vorstande  der  Ärztekammer  verwaltet
  und  nach  außen  vertreten.  Den  Kassenführer  wählt  der  Vorstand
  der  Arztekammer  für  die  Dauer  der  Amtszeit  aus  seiner  Mitte
(§§  49  ff.  d.  Ges.  vom  25.  November  1899  (GS.  S.  565).

Für  den  Bezirk  jeder  Ärztekammer  ist  ein  är  ztliches  Ehrengericht,
  für  den  Umfang  der  Monarchie  ein  ärztlicher  Ehrengerichtshof
  gebildet  worden.!)  Die  Zuständigkeit  des  Ehrengerichts
erstreckt  sich  auf  die  approbierten  ärzte,  ausschließlich  der  beamteten,
der  Militär=  und  Marineärzte.  Das  Ehrengericht  hat  die  Aufrechterhaltung
  der  ärztlichen  Standesehre  und  insbesondere  die  Erfüllung
der  ärztlichen  Berufspflichten  zu  überwachen.  Neben  dieser  ehrengerichtlichen
  Strafgewalt,  wobei  jedoch  derselben  insofern  eine
Schranke  (im  §  3  Abs.  2  des  Ges.  vom  25.  November  1899  [GS.
S.  5651)  gezogen  ist,  als  politische,  wissenschaftliche  und  religiöse
Handlungen  eines  Arztes  als  solche  niemals  den  Gegenstand  eines
ehrengerichtlichen  Verfahrens  bilden  können,  hat  das  Ehrengericht  auch
die  Beilegung  von  Streitigkeiten  zu  vermitteln,  welche  sich  aus  dem
arztlichen  Berufsverhältnisse  zwischen  Arzten  oder  zwischen  einem
Arzte  oder  einer  anderen  Person  ergeben.  Das  Ehrengericht  besteht
aus  dem  Vorsitzenden,  drei  Mitgliedern  der  Arztekammer  und  aus
einem  von  dem  Vorstande  der  Arztekammer  für  die  Dauer  von  6  Jahren
gewählten  richterlichen  Mitglied  eines  ordentlichen  Gerichts  (5  Mitglieder
  und  5  Stellvertreter).  Das  förmliche  ehrengerichtliche  Verfahren
  besteht  in  Voruntersuchung  und  Hauptverhandlung.  Die
Voruntersuchung  bildet  einen  integrierenden  Teil  des  förmlichen
ehrengerichtlichen  Verfahrens.  Ihr  Zweck  ist,  den  Tatbestand  völlig
klarzustellen,  auch  den  von  dem  Angeschuldigten  angetretenen  Entlastungsbeweis
  zu  erheben.  Die  Hauptverhandlung  ist  nicht  öffentlich
und  kann  stattfinden,  auch  wenn  der  Angeschuldigte  trotz  Vorladung

1)  Vgl.  Gesetz,  betr.  die  ärztlichen  Ehrengerichte,  das  Umlagerecht  und  die  Kassen
der  ÄArztekammern  vom  25.  November  1899  (GS.  S.  565).  Hierzu  Altmann,  F.,  Arztl.
Ehrengerichte  u.  ärzll.  Standesorganisation  in  Preußen.  Kommentar.  Berlin  1900.
        <pb n="305" />
        §  72.  Gesundheitspolizei.  285

nicht  erschienen  ist.  Die  Hauptverhandlung  schließt  mit  der  Verkündung
der  Entscheidung,  die  nur  auf  Freisprechung  oder  Verurteilung  lauten
kann.  Das  Ehrengericht  urteilt  dabei  nach  seiner  freien  Überzeugung.
Eine  Ausfertigung  der  mit  Gründen  versehenen  Entscheidung  ist  dem
Angeschuldigten  zuzustellen.  Das  Ehrengericht  beschließt  und  entscheidet
nach  absoluter  Stimmenmehrheit  in  der  Besetzung  von  5  Mitgliedern.
Die  ehrengerichtlichen  Strafen  sind  Warnung,  Verweis,  Geldstrafe
bis  zu  3000  M.,  auf  Zeit  beschränkte  oder  dauernde  Entziehung  des.
aktiven  und  passiven  Wahlrechts  zur  Ärztekammer.  Gegen  die  Entscheidung
  des  Ehrengerichts  steht  sowohl  dem  Vertreter  der  Anklage,
als  dem  Angeschuldigten  die  Berufung  an  den  Ehrengerichtshof  zu.
Der  Ehrengerichtshof  besteht  aus  dem  Leiter  der  Medizinalabteilung
des  Ministeriums  der  Medizinalangelegenheiten,  aus  vier  Mitgliedern
des  Arztekammerausschusses  und  aus  zwei  anderen  Arzten.  Die  letzteren
und  zwei  Stellvertreter  werden  von  dem  König  ernannt,  die  vier  Mitglieder
  des  Arztekammerausschusses  und  deren  Stellvertreter  werden  von
dem  Ausschusse  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt.  Der  Ehrengerichtshof
  beschließt  und  entscheidet  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  in
der  Besetzung  von  sieben  Mitgliedern.  Zu  jeder  dem  Angeschuldigten
nachteiligen  Entscheidung,  welche  die  Schuldfrage  betrifft,  ist  jedoch  eine
Mehrheit  von  //:  der  Stimmen  erforderlich.  Auf  das  Verfahren  in
der  Berufungs=  und  Beschwerdeinstanz  finden  die  Vorschriften  über  das
Verfahren  erster  Instanz  entsprechende  Anwendung.

ie  notwendige  Ergänzung  des  Arztwesens  bildet  das  Apothekenwesen.


Die  Rechte  der  Apotheker  werden  im  preußischen  ALR.  II,  8
§  450  dahin  bestimmt,  daß  sie  zur  Zubereitung  der  Arzneimittel,
ingleichen  zum  Verkaufe  derselben  und  der  Gifte  ausschließlich  befugt
sind.  Ergänzend  tritt  jetzt  hinzu  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  2  der
GO.,  wonach  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  wird,  welche
Apothekerwaren  dem  freien  Verkehr  zu  überlassen  sind.  Es  sind  demnächst
  in  der  Folgezeit  erlassen  worden,  V.  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln,  vom  27.  Januar  1890  (REB.  S.  9)  und  dazu  V.
vom  31.  Dezember  1894  (RBl.  1895  S.  1),  vom  25.  November
1895  (RRBl.  S.  455)  und  vom  19.  August  1897  (RGBl.  S.  707).
Mit  Geldstrafe  bis  150  M.  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer  ohne
polizeiliche  Erlaubnis  Gift  oder  Arzneien,  soweit  der  Handel  mit
denselben  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet,  feilhält,  verkauft  oder  sonst
an  andere  überläßt  (§  367  Nr.  3  StG..

Nach  der  revidierten  Apothekerordnung  vom  11.  Oktober  1801,  deren
§§  1—7,  12,  13,  15’—24  des  Tit.  1  noch  in  Geltung  sind,  berechtigt
zur  Ausübung  der  Apothekerkunst  an  einem  Orte  nur

1.  ein  landesherrliches  Privilegium,

2.  das  Approbationspatent

Die  Apothekenprivilegia,  welche  einmal  in  einem  Orte  fundiert
sind,  sind  sowohl  erblich  als  überhaupt  veräußerlich,  es  wäre  denn,
daß  sie  nur  dem  Besitzer  für  seine  Person  verliehen  worden;  doch
gehört  zur  Besitzfähigkeit  des  Erwerbers,  daß  er  selbst  ein  gelernter
        <pb n="306" />
        286  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Apotheker  sei,  und  als  solcher  von  der  Medizinalbehörde  approbiert
werde  (§  2).  Fällt  daher  eine  Apotheke  einem  nicht  gelernten  Apotheker,
sei  es  durch  Erbgangsrecht  oder  durch  andere  zum  Erwerb  eines
Eigentums  geschickte  Titel  zu,  so  muß  er  solche  binnen  Jahresfrist,
welche  jedoch  bei  erheblichen  Umständen  auf  6  Monate  erweitert
werden  kann,  auf  einen  gqualifizierten  Besitzer  bringen,  bis  dahin  aber
solche  durch  einen  approbierten  und  vereideten  Provisor  verwalten
lassen  (§  3).  Nur  den  Witwen  eines  privilegierten  Apothekers  während
ihres  Witwenstandes  und  den  minorennen  Kindern  desselben  bis  zu
ihrer  Großjährigkeit  soll  es  nach  wie  vor  vergönnt  sein,  die  Apotheke
durch  einen  qualifizierten  Provisor  verwalten  zu  lassen  (§  4).  Sobald
indessen  ein  Sohn,  welcher  die  Apothekerkunst  gelernt  hat,  solche
annehmen  oder  eine  Tochter  an  solchen  sich  verheiraten  will,  so  hört
die  Administration  derselben  auf,  und  der  Annehmer  muß  die  Miterben
  nach  einer  billig-mäßigen  Taxe  abfinden,  da  dem  Staat  daran
belegen  ist,  daß  die  Apotheken  sich  in  den  Händen  gelernter  Apotheker
efinden  und  nicht  durch  den  Weg  der  Versteigerung  zu  gar  zu  hohen
Preisen  getrieben  werden  (§  5).  Wenn  an  einem  Orte,  wo  bereits
privilegierte  Apotheken  vorhanden  sind,  neue  Apothekenprivilegien
nachgesucht  werden  (§  6),  so  entscheidet  darüber  jetzt  der  Oberpräsident.
Die  nach  der  Reichsgewerbeordnung  §  29  für  den  Betrieb  der  Apotheker
erforderliche  Approbation,  d.  h.  die  besondere  staatliche  Genehmigung
zum  Betriebe  des  Apothekergewerbes,  welche  auf  Grund  eines  Nachweises
  der  Befähigung  erteilt  wird,  wird  von  dem  Medizinalminister
erteilt.  Bei  Betrieb  des  Gewerbes  ohne  Approbation  tritt  Bestrafung
auf  Grund  des  §  147  Ziffer  1  GO.  ein  (Geldstrafe  bis  zu  300  M.  im
Unvermögensfalle  Haft).  Zwecks  Verhinderung  unerlaubten  Betriebes
kann  in  Preußen  die  Polizeibehörde  auch  auf  Grund  des  §  10,  II,  17
ALR.  einschreiten,  sei  es  daß  es  sich  um  öffentliche  Ankündigungen  und
Bezeichnungen  handelt,  welche  den  Irrtum  erwecken,  daß  eine  behördliche
  Genehmigung  besteht,  z.  B.  wenn  der  Inhaber  eines  Drogengeschäfts
  sich  als  Apotheker  bezeichnet  (vgl.  OVG.  E.  vom  1.  August
1876  in  Bd.  1  S.  319  und  vom  14.  Dezember  1878  Bd.  4  S.  342,
vom  9.  Februar  1881  MBl.  S.  80).  Dagegen  hat  man  für  zulässig
erachtet,  Bezeichnung  einer  Drogenhandlung  als  „Apothekerwarenhandlung“
  oder  Handlung  medizinischer  Drogen“  oder  die  Warenaufschrift
  „Arzneimittel,“  anderseits  hat  man  wieder  für  unzulässig
erachtet  die  Aufschrift  eines  kaufmännischen  Geschäfts  als  „Medizinaldrogenhandlung.“
  Die  Grenze  wird  darin  zu  suchen  sein,  ob  nach
Lage  des  Falls  eine  Täuschung  des  Publikums  bezweckt  und  möglich  war.

Bezüglich  der  etwaigen  Untersagung  des  ferneren  Gewerbebetriebes
oder  Zurücknahme  der  bereits  erteilten  Approbation  sind  maßgebend
die  allgemeinen  Bestimmungen  der  §§  40,  53,  54  RG0.

Fähig  einer  Apotheke  vorzustehen,  sind  nur  diejenigen,  welche  die
pharmazeutische  Prüfung  vollständig  bestanden  haben.  Die  die  Prüfung
der  Apotheker  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  enthalten  in
der  Bek.  vom  5.  März  1875  (ZBl.  S.  167)  mit  Anderungen  vom
25.  Dezember  1879  (ZBl.  S.  850),  vom  6.  Mai  1884  (Z31.
        <pb n="307" />
        §  72.  Gesundheitspolizei.  287

S.  155)  und  vom  6.  Juli  1889  (ZBl.  S.  421).  Für  die  Prüfung
der  Apothekergehilfen  ist  maßgebend  die  Bek.  vom  13.  November
1875  (ZBl.  S.  761),  in  der  Fassung  der  Abänderungen  vom
4.  Februar  1879  (ZBl.  S.  91),  vom  25.  Dezember  1879  (ZBl.
S.  850),  vom  23.  Dezember  1882  (ZBl.  S.  458),  vom  13.  Januar
1883  (ZBl.  S.  12),  vom  20.  Februar  1902  (ZBl.  S.  36).

Die  approbierten  Apotheker  unterliegen  auch  einer  Vereidigung,
welche  peregelt  ist  durch  Verf.  vom  29.  Dezember  1869  (MBl.  70
S.  74).

Das  Apothekergewerbe  gibt  die  ausschließliche  Befugnis,  gewisse
Heilmittel,  Drogen  und  chemische  Präparate  herzustellen  und  feilzuhalten.
  Die  nach  ärztlichem  Rezept  verordneten  Heilmittel  müssen  nach
genauer  Vorschrift  (Arzneibuch)  zubereitet,  aufbewahrt  und  vorrätig
gehalten  werden.

Für  die  Arzneien  und  deren  Zubehör  bestehen  Apothekertaxen,
(6  80  Gg.),  welche  alljährlich  vom  Medizinalminister  festgesetzt
werden.  Überschreitung  ist  strafbar  nach  §  148  Ziffer  8  GO.  Ermäßigungen
  der  Taxe  durch  freie  Vereinbarungen  sind  zulässig  (6  80

 

Die  Apotheken  unterstehen  der  Aufsicht  des  Kreisarztes  und  werden
von  diesem  periodisch  kontrolliert.

Zwecks  Erörterung  aller  Fragen  und  Angelegenheiten,  welche  den
Apothekerberuf  oder  die  Arzneiversorgung  betreffen  oder  auf  die  Wahrnehmung
  und  Vertretung  der  Standesinteressen  der  Apotheker  gerichtet
find,  sind  durch  Verordn.  vom  2.  Februar  1901  (GS.  S.  49)
Apothekerkammern  errichtet  worden,  und  zwar  eine  für  jede
Provinz  mit  dem  Sitze  am  Antssitze  des  Oberpräsidenten  (für  die
Provinz  Brandenburg  und  den  Stadtkreis  Berlin  mit  dem  Sitze  in
Berlin).  Die  Einrichtung  dieser  Kammern  entspricht  fast  völlig  den
Arztekammern.  Ee  besteht,  wie  bei  diesen,  ein  Ausschuß,  der  Apothekerkammerausschuß,
  der  sich  aus  den  Delegierten  der  Kammern  zusammensetzt
  und  in  Berlin  seinen  Sitz  hat.  Er  hat  im  wesentlichen  dieselbe
vorberatende  und  vermittelnde  Stellung,  wie  der  Arztekammerausschuß.
Er  ist,  auch  wie  dieser,  die  Mittelsperson  und  das  Bindeglied  zwischen
den  Kammern  und  dem  Medizinalminister.

Es  bedarf  noch  endlich  der  Erwähnung,  daß  eine  reichsgesetzliche
Regelung  des  gesamten  Apothekenwesens  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  unmittelbar  bevorsteht.

Der  dem  Reichstag  März  1907  zugegangene  Entwurf  eines  Reichs-Apothekengesetzes
  zielt  auf  Abstellung  der  Mißstände  hin,  die  sich  im
Apothekenwesen  ausgebildet  haben  und  auf  die  seit  vielen  Jahren,  wenn
auch  aus  verschiedenen  Gesichtspunkten  heraus,  von  Apothekenbesitzern,
unselbständigen  Apothekern  und  den  Arzpneiverbrauchern  hingewiesen
worden  ist.  Als  Mißstände  werden  in  den  Erläuterungen  zum  Entwurf
  angegeben,  vom  Standpunkt  des  Apothekerberufs  die  namentlich
für  unbemittelte  Bewerber  bestehende  Schwierigkeit,  in  den  Besitz
einer  Apotheke  zu  gelangen,  sowie  die  Verschuldung  zahlreicher  Apotheken
auf  Grund  zu  hoher  Kaufpreise;  vom  Standpunkt  der  öffentlichen
        <pb n="308" />
        288  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Interessen  die  Begünstigung  einzelner  auf  Kosten  der  Gesamtheit  durch
Erteilung  unveräußerlicher  Berechtigungen,  der  aus  der  Verschuldung
entspringende  Antrieb  zum  Verkauf  von  minderwertigen  Arzneien  und
Geheimmitteln,  die  Verhinderung  einer  ausreichenden  Apothekenvermehrung
  durch  Rücksichtnahme  auf  die  Lebensfähigkeit  teuer  bezahlter
Apotheken,  schließlich  die  ständige  Steigerung  der  Arzneipreise.  Es
wird  insbesondere  darauf  hingewiesen,  daß  durch  die  soziale  Gesetzgebung
  der  Arzneiverbrauch  stark  gestiegen  ist,  bei  den  Krankenkassen
von  17½⅛  Millionen  Mark  im  Jahre  1894  auf  32¼  Millionen  Mark
1904,  von  denen  K/  durch  die  Arbeiter  selbst  aufgebracht  wurden.
Werden  Arbeiter  und  Arbeitgeber  durch  das  Gesetz  zu  diesen  Aufwendungen
  genötigt,  so  sind  sie  auch  vor  einer  unberechtigten  Steigerung
der  Arzneipreise  zu  bewahren.  Bei  der  jetzt  beabsichtigten  Neuregelung
bleiben  die  Wünsche  der  Apothekenbesitzer,  die  den  Apotheken  einen
Realwert  zuerkannt  wissen  wollen,  unberücksichtigt.  Von  der  in  manchen
Ländern  bestehenden  Niederlassungsfreiheit  soll  zur  Vermeidung  einer
unbegrenzten  Konkurrenz  und  deren  schädlichen  Folgen  in  Deutschland
keine  Rede  sein,  die  vielfach  gewünschte  Verstaatlichung  oder  Kommunalisierung
  wird  für  absehbare  Zeit  als  undurchführbar  bezeichnet.
Sie  würde  z.  Z.  allein  in  Preußen  etwa  300  Millionen  Mark  erfordern.
  Infolgedessen  beruht  der  Entwurf  auf  dem  Grundsatz  der
unübertragbaren  Personalkonzession.  Die  Konzession  kann  weder
verkauft  noch  vererbt  werden,  sie  erlischt  nach  §  12  mit  dem  Tode  des
Berechtigten.  Um  aber  Härten  für  die  Hinterbliebenen  zu  vermeiden,
ist  bei  dem  Tode  oder  der  Entmündigung  des  Berechtigten,  wenn  eine
Witwe,  eine  Ehefrau  oder  minderjährige  eheliche  Kinder  vorhanden  sind,
diesen  für  den  Fall  der  Bedürftigkeit  der  Weiterbetrieb  auf  ihre
Rechnung  durch  einen  approbierten  Apotheker  zu  gestatten,  und  zwar
der  Witwe  bis  zur  Wiederverheiratung,  der  Ehefrau  bis  zur  Scheidung,
den  Kindern  bis  zur  Großjährigkeit.  Sind  andere  Hinterbliebene  vorhanden
  (Schwestern  usw.),  so  kann  diesen  der  Weiterbetrieb  auf  ein
Jahr  gestattet  werden.  Geht  die  Erlaubnis  zum  Betrieb  einer  Apotheke
auf  einen  anderen  über,  so  muß  er  nach  §  11  die  zur  Einrichtung  und
zum  Betriebe  gehörigen  Vorrichtungen,  Gerätschaften  und  Warenvorräte
  übernehmen,  soweit  sie  sich  in  gutem  Zustande  befinden,  und
wenn  die  Hinterbliebenen  es  verlangen.  UÜber  sich  hierbei  ergebende
Streitpunkte  entscheidet  ein  Schiedsgericht.  Nicht  verlangt  werden  kann
die  ÜUbernahme  des  Apothekengrundstücks.  Unberührt  von  diesen  Bestimmungen
  bleiben  nach  §  15  die  schon  bestehenden  Realprivilegien
und  Realkonzessionen,  um  sowohl  die  berechtigten  Interessen  von  deren
Inhabern  wie  von  deren  Gläubigern  zu  schonen.  Die  Landesregierungen
sind  aber  befugt,  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  oder  von  Verwaltungsmaßnahmen
  die  Realwerte  in  Personalwerte  umzuwandeln.
Um  dies  zu  ermöglichen,  kann  nach  §  33  den  Inhabern  der  Erlaubnis
zum  Anpothekenbetrieb  eine  Betriebsabgabe  auferlegt  werden.  Neue
Realkonzessionen  dürfen  überhaupt  nicht  mehr  erteilt  werden.  In
den  Erläuterungen  wird  mitgeteilt,  welche  Absichten  für  Preußen  bestehen.
  Es  soll  eine  in  billiger  Weise  abgestufte  Betriebsabgabe  ein-
        <pb n="309" />
        §  72.  Gesundheitspolizei.  289

geführt  werden,  die  in  einen  besonderen  Fonds  fließt,  der  ausschließlich
  zu  verwenden  ist  im  Interesse  des  Apothekerstandes  und  zur  allmählichen
  Ablösung  von  Realkonzessionen.  Zu  diesem  Zwecke  soll  der
Fonds  ein  Vorkaufsrecht  erhalten.  Überdies  soll  die  Verwaltungsbehörde
  bei  jedem  Besitzwechsel  den  Preis  kontrollieren  können  und  ihn
nach  sachverständiger  Schätzung  auf  die  dem  wirklichen  Wert  entsprechende
Höhe  herabsetzen  dürfen.  Neben  der  Durchführung  des  Grundsatzes
der  unübertragbaren  Personalkonzession  sucht  der  Entwurf  auch  die
gewerbliche  Seite  des  Apothekenwesens  für  das  ganze  Reich  einheitlich
zu  regeln.

3.  Die  Gesundheitspolizei  in  Preußen.

a)  Überblick.  Den  Fortschritten  der  medizinischen  und  hygienischen
Wissenschaft  entsprechend  befindet  sich  die  Gesundheitspolizei  in  fortgesetztem
  Fluß.  Fortdauernd  werden  ihr  neue  Aufgaben  gestellt,  durch
die  sie  gezwungen  wird,  ihren  Wirkungskreis  zu  erweitern.  Schwierig
ist  es  daher,  eine  scharfe  Umgrenzung  ihres  Arbeitsfeldes  zu  geben,
da  die  staatliche  Tätigkeit  gerade  auf  diesem  Gebiete  sich  in  fast  allen
Verwaltungszweigen  zeigt.  Im  allgemeinen  wird  man  die  staatliche
Fürsorgetätigkeit  auf  dem  Gebiete  der  Gesundheitspolizei  dahin  umgrenzen
  können,  daß  man  eine  Gefahren  vorbeugende  und  eine  Gefahren
bekämpfende  Tätigkeit  unterscheidet.  Gerade  die  erstere  Tätigkeit,
welche  bezweckt,  nicht  nur  die  Gefahren,  welche  durch  ansteckende  Krankheiten,
  durch  den  Verkehr  mit  Giften  (Berührung  mit  Leichen  und
schädlichen  Ausdünstungen),  herbeigeführt  werden,  zu  bekämpfen,  sondern
viel  weiter  gehend  auch  die  Beseitigung  der  Gefahren,  welche  durch
mangelhafte  Nahrung  (Alkoholmißbrauch),  Wohnung,  Wartung,  Kinderpflege,
  Beschäftigung  verursacht  werden,  erstrebt,  greift  in  die  verschiedensten
  Spezialgebiete  ein.  Bei  der  Erörterung  dieser  sind  daher
auch  diese  Fragen  zu  berücksichtigen.  An  dieser  Stelle  sind  nur  diejenigen
  Gebiete  zu  erörtern,  welche  dem  allgemeinen  Gesundbeitszwecke
  dienen.

b)  Einzelne  Gebiete  der  Gesundheitspolizei.  Sovweit  die
Bekämpfung  und  Verhütung  ansteckender  und  gemeingefährlicher  Krankheiten
  in  Frage  kommt,  ist  seit  Gründung  des  Deutschen  Reichs  gemäß
Art.  4  Nr.  15  der  RV.  das  Reich  und  dessen  Gesetzgebung  ausschließlich
  zuständig.  Das  Reich  hat  sich  auf  diesem  Gebiete  nach  den  verschiedensten
  Richtungen  hin  betätigt.  Das  Nähere  hierüber  siehe  in  meinem
Handbuch  Bd.  1  §  123  S.  374.  Nur  soweit  die  Reichsgesetzgebung
die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  in  den  Bereich  der
reichsgesetzlichen  Regelung  noch  nicht  gezogen  hat,  ist  eine  Zuständigkeit
der  Landesgesetzgebung  gegeben  und  aufrecht  erhalten  (§  48  des
RG.  vom  30.  Juni  1900  RGBl.  S.  306).  In  Preußen  sind  deshalb
  noch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  getroffen  bezüglich  derjenigen
  übertragbaren  Krankheiten,  welche  nicht  von  der  Reichsgesetzgebung
  betroffen  sind  (also  außerhalb  des  Rahmens  des  §  1  des
RG.  vom  30.  Juni  1900  fallen).  Für  Preußen  gilt  jetzt  Gesetz  vom
28.  August  1905  (GS.  S.  373),  welches  abgesehen  von  der  reichsgesetzlich
  schon  bestehenden  Anzeigepflicht  noch  für  jede  Erkrankung  und

Altnann,  Handbuch  der  Bersasfung  II.  19
        <pb n="310" />
        290  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

jeden  Todesfall  an  Diphtherie,  übertragbarer  Genickstarre,  Kindbettfieber,
Körnerkrankheit,  Rückfallfieber,  übertragbarer  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,
Milzbrand,  Rotz,  Tollwut,  Fleisch-,  Fisch=  und  Wurstvergiftung,  Trichinose
  die  Anzeigepflicht  bei  der  für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten
oder  den  Sterbeort  zuständigen  Polizeibehörde  innerhalb  24  Stunden
nach  erlangter  Kenntnis  gesetzlich  eingeführt  hat.  Auch  jeder  Todesfall
  an  Lungen=  und  Kehlkopftuberkulose  ist  anzuzeigen  (§  1).  Zur
Anzeige  ist  verpflichtet:  Der  zugezogene  Arzt,  der  Haushaltungsvorstand,
  jede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten
beschäftigte  Person,  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der
Erkrankungs=  oder  Todesfall  sich  ereignet  hat,  der  Leichenschauer,  wobei
die  Verpflichtung  der  vorgenannten  Personen  nur  dann  eintritt,  wenn
ein  früher  genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden  ist  (§  2).  Bei
Kranken=  usw.  Anstalten  ist  der  Vorsteher,  bei  Schiffen  usw.  der
Schiffsführer  zur  Anzeige  verpflichtet  (§  3).  Die  Anzeige  kann
mündlich  oder  schriftlich  auf  Meldekarten,  die  von  der  Polizei  unentgeltlich
  verabfolgt  werden,  erstattet  werden.  Die  Bestimmungen
des  RG.  vom  30.  Juni  1900  (§8§  6—10  Schutzmaßregeln)  über  die
Ermittlung  der  Krankheit,  ebenso  wie  die  dort  in  den  9s  12  bis  19
und  21  aufgeführten  Absperrungs=  und  Aussichtsmaßregeln  sollen
bei  den  hier  erwähnten  Krankheiten  mit  einigen,  den  Krankheiten
angepaßten  besonderen  Modifikationen  für  die  Dauer  der  Krankheitsgefahr
  polizeilich  angeordnet  werden  können  (§8  6,  8).

Über  das  Verfahren  und  die  Behörden  wird  in  einem  besonderen
Abschnitt  dieses  Gesetzes  Bestimmung  getroffen.  Danach  werden  die  in
dem  Reichsgesetze,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten
  (vom  30.  Juni  1900)  und  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze
den  Polizeibehörden  überwiesenen  Obliegenheiten,  soweit  dieses  Gesetz
selbst  nicht  ein  anderes  bestimmt,  von  den  Ortspolizeibehörden  wahrgenommen.
  Der  Landrat  ist  befugt,  die  Amtsverrichtungen  der  Ortspolizeibehörden
  für  den  einzelnen  Fall  einer  übertragbaren  Krankheit
zu  übernehmen..  Gegen  die  Anordnungen  der  Polizeibehörde  finden
die  durch  das  Landesverwaltungsgesetz  gegebenen  Rechtsmittel  statt.
Die  Anfechtung  der  Anordnungen  hat  keine  aufschiebende  Wirkung
(§  12).  Beamtete  Arzte  im  Sinne  des  RG.  vom  30.  Juni  1900
und  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  die  Kreisärzte,  die  Kreisassistenzärzte,
  soweit  sie  mit  der  Stellvertretung  von  Kreisärzten  beauftragt
sind,  sowie  die  mit  der  Wahrnehmung  der  kreisärztlichen  Obliegenheiten
beauftragten  Stadtärzte  in  Stadtkreisen,  die  Hafen  und  Quarantäneärzte
  in  Hafenorten,  außerdem  die  als  Kommissare  der  Regierungspräsidenten,
  der  Oberpräsidenten  oder  des  Ministers  der  Medizinalangelegenheiten
  an  Ort  und  Stelle  entsandten  Medizinalbeamten  (8  13).

Ist  als  Schutzmaßregel  eine  Desinfektion  oder  Vernichtung  von
Gegenständen  polizeilich  angeordnet  worden,  so  erfolgt  die  Festsetzung
der  Entschädigungen  durch  die  Ortspolizeibehörde.  Der  Anspruch  auf
Entschädigung  fällt  jedoch  weg,  wenn  der  Antragsteller  den  Verlust
ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine  Familie  notwendigen
Unterhalts  zu  tragen  vermag.
        <pb n="311" />
        §  72.  Gesundheitspolizei.  291

Gegen  die  Entscheidung  der  Festsetzung  der  Entschädigung  seitens
der  Ortspolizeibehörde  findet  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  binnen
1  Monat  nur  die  Beschwerde  an  die  Aussichtsbehörde  in  Berlin  an  den
Oberpräsidenten  statt.  Die  Entscheidung  dieser  Beschwerdeinstanz  ist
endgültig  (§§#  14,  15).  Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigungen
  geschieht  von  Amts  wegen.  Bei  Gegenständen,  welche  auf
polizeiliche  Anordnungen  vernichtet  werden  sollen,  ist  vor  der  Vernichtung
der  gemeine  Wert  durch  Sachverständige  abzuschätzen.  Sind  bei  einer
polizeilich  angeordneten  und  überwachten  Desinfektion  Gegenstände
derart  beschädigt  worden,  daß  dieselben  zu  ihrem  bestimmungsmäßigen
Gebrauche  nicht  weiter  verwendet  werden  können,  so  ist  sowohl  der
Grad  dieser  Beschädigung  wie  der  gemeine  Wert  der  Gegenstände  vor
ihrer  Rückgabe  an  den  Empfangsberechtigten  durch  Sachverständige
abzuschätzen.  Bei  den  Abschätzungen  sollen  die  Berechtigten  tunlichst
getert  werden  (§§  16—19).  Die  Entschädigung  für  vernichtete  oder
infolge  der  Desinfektion  beschädigte  Gegenstände  wird  nur  auf
Antrag  gewährt,  welcher  binnen  1  Monat  bei  der  Ortspolizeibehörde,
welche  die  Vernichtung  oder  Desinfektion  angeordnet  hat,  zu  stellen
ist.  Die  Frist  beginnt  zu  laufen  bei  vernichteten  Gegenständen  von
dem  Zeitpunkte  der  Kenntnis  hiervon,  bei  desinfizierten  Gegenständen
mit  der  Wiederaushändigung.  Abgesehen  von  der  Verteilung  der
Kosten,  die  eingehend  in  den  §§  25—33  geregelt  sind,  werden  noch
Strafvorschriften  getroffen  für  den  Fall  der  wissentlichen  Ingebrauchnahme,
  Überlassung,  des  Inverkehrbringens  infizierter,  oder  während
der  ansteckenden  Krankheiten  gebrauchter  Gegenstände  einschließlich  der
Fahrzeuge  und  sonstigen  Gerätschaften  (Gefängnis  bis  zu  6  Monaten
oder  Geldstrafe  bis  zu  600  M.),  ebenso  wird  mit  Strafe  (Geldstrafe
bis  zu  150  M.  oder  Haft)  bedroht,  wer  die  ihm  obliegende  Anzeige
schuldhaft  unterläßt,  wer  dem  beamteten  Arzte  den  Zutritt  zu  dem
Kranken  oder  zur  Leiche  oder  die  Vornahme  der  erforderlichen  Untersuchungen
  verweigert,  wer  dem  beamteten  Arzte  oder  der  zuständigen
Behörde  Auskunft,  zu  der  er  gesetzlich  verpflichtet  ist,  verweigert  oder
wissentlich  unrichtige  Angaben  macht,  oder  endlich  wer  den  von  den
Behörden  oder  beamteten  Arzten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  getroffenen
Anordnungen  zuwiderhandelt  (§§  34—360).

Zwecks  Verhütung  schädlicher  Ausdünstungen  sollen  auf
Grund  erlassener  Polizeiverordnungen  (§  366  Nr.  10  St  G.)  schmutiige,
Üübelriechende  Flüssigkeiten  und  der  Verwesung  unterliegende  Gegenstände
bei  Vermeidung  von  Geldstrafen  bis  zu  60  M.  oder  Haft  bis  zu
14  Tagen  ferngehalten  werden,  ferner  auch  für  regelmäßige  Reinhaltung
  der  Straßen  gesorgt  werden.  Verpflichtung  hierzu  liegt  den
Gemeinden  ob  (Verf.  vom  15.  Mai  1829).  Mit  Rücksicht  auf  die
Dichtigkeit  der  Bevölkerung  und  die  Menge  der  Abfallstoffe  wird  in
den  Städten  der  Müll=  und  Hauskehrricht  in  möglichst  festverschlossenen,
staubfreien  Kästen  und  Wagen  abgefahren.  Die  Beseitigung  der  Abwässer
  geschieht  in  der  Regel  durch  Abfuhr  aus  (Gruben  und  Tonnen)
oder  Kanalisation,  für  die  es  verschiedene  Systeme  gibt.

Die  Lebensmittelpolizei  bezweckt,  Vorsorge  zu  treffen  gegen.
19.

7.  –——
        <pb n="312" />
        292  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  Gefahren,  welche  für  die  menschliche  Gesundheit  entstehen  durch
das  Feilhalten  verfälschter  oder  verdorbener  Nahrungs=  und  Genußmittel,
  sowie  gewisser  gesundheitsgefährlicher  Gebrauchsgegenstände,
wie  Spielwaren,  Tapeten,  Farben,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirre,
Petroleum.  Die  Regelung  dieser  ganzen  Materie  ist  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  durch  RG.  vom  14.  Mai  1879  (Röl.  S.  145)
erfolgt.  Hierüber  vgl.  mein  Handbuch  Bd.  1  S.  374  unter  b)  9).
Der  Verkehr  mit  diesen  Gegenständen,  insbesondere  die  Herstellung,
Aufbewahrung  und  Feilhaltung  ist  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt
und  durch  Polizeiverordnungen  im  einzelnen  näher  geregelt.  Strafrechtlich
  wird  die  Verfälschung,  sowie  der  Verkauf  verdorbener  und  verfälschter
  Gegenstände  und  die  Verwendung  gesundheitschädlicher  Bestandteile
  geahndet.  Nach  §  2  des  RG.  vom  14.  Mai  1879  sind  die
Beamten  der  Polizei  befugt,  in  die  Räumlichkeiten,  in  welchen  Gegenstände
  der  verbotenen  Art  feilgehalten  werden,  während  der  üblichen
Geschäftsstunden  oder  während  die  Räumlichkeiten  dem  Verkehr  geöffnet
sind,  einzutreten.  Sie  sind  befugt,  auch  Proben  gegen  Empfangsbescheinigung
  und  Zahlung  des  üblichen  Kaufpreises  zu  entnehmen.
Dies  Recht  der  Polizei  kann  auch  auf  Märkten,  öffentlichen  Plätzen,
Straßen  ausgeübt  werden,  wenn  dort  Waren  zum  Verkauf  ausgeboten
werden.

Die  Fleischüberwachung,  insbesondere  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau  ist  reichsgesetzlich  geregelt.  Vgl.  mein  Handbuch
Bd.  1  S.  375.  Das  zum  Genuß  für  Menschen  bestimmte  Vieh
unterliegt  vor  und  nach  der  Schlachtung  einer  amtlichen  Untersuchung,
zu  deren  Ausübung  Beschaubezirke  gebildet  und  Beschauer  angestellt
werden.  Bei  der  Untersuchung  kann  das  Fleisch  für  tauglich,  untauglich
  und  bedingt  tauglich  erklärt  werden.  Für  die  Beseitigung  des
untauglichen  Fleisches  haben  die  Gemeinden  einen  geeigneten  Raum
zur  Verfügung  zu  stellen.  Für  das  bedingt  taugliche  und  für  das
genießbare  minderwertige  Fleisch  sind  besondere  Verkaufstellen  (Freibänke)
  einzurichten,  der  Verkauf  darf  nur  zum  Gebrauch  im  eigenen
Haushalt  erfolgen.  Das  aus  dem  Auslande  eingehende  Fleisch  mit
Ausschluß  des  Wildbrets  und  Federviehs  unterliegt  nur  bei  der  Einfuhr
  der  Untersuchung.  Frisches  Fleisch  darf  nur  in  ganzen  Tierkörpern,
  Pökelfleisch  nur  in  Mengen  von  4  kg  und  Buchsenfleisch,
Würste  und  Gemenge  aus  verkleinertem  Fleisch  überhaupt  nicht  eingeführt
  werden.  Fleisch  von  Schweinen  und  Wildschweinen,  soweit
es  zum  Genusse  für  Menschen  bestimmt  ist,  unterliegt  der  amtlichen
Untersuchung  auf  Trichinen.  Im  Irnteresse  besserer  gesundheitlicher
Uberwachung  des  Schlachtviehes  und  des  Fleisches  und  zwecks  größerer
Sauberkeit  und  Exaktheit  beim  Schlachten  sind  fast  in  allen  größeren
Orten  von  den  Gemeinden  Schlachthäuser  eingerichtet  worden  (Ges.
vom  18.  März  1868  GS.  S.  277).  Wo  das  geschehen  ist,  kann
durch  Gemeindebeschluß  angeordnet  werden,  daß  innerhalb  des  ganzen
Gemeindebezirkes  oder  eines  Teils  desselben  das  Schlachten  sämtlicher
oder  einzelner  Gattungen  von  Vieh,  sowie  gewisse  mit  dem  Schlachten
in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehende  bestimmt  zu  verzeichnende
        <pb n="313" />
        §  72.  Gesundheitspolizei.  293

Verrichtungen  ausschließlich  in  dem  öffentlichen  Schlachthause  vorgenommen
  werden  müssen  (Ges.  vom  29.  Mai  1902  GS.  S.  1629.

Das  Impfwesen  ist  von  Reichs  wegen  geregelt.  Vgl.  mein
Handbuch  Bd.  1  §  123  S.  374.

Der  Handel  mit  Giften  ist  in  der  Gewerbeordnung  gesetzlich
geordnet.  Vgl.  mein  Handbuch  Bd.  1  §  76  S.  196  ff..

Die  Beförderung  von  Leichen  ist,  um  einer  etwaigen  Ansteckungsgefahr
  vorzubeugen,  nur  auf  Grund  von  Leichenpässen  gestattet,  deren
Ausstellung  der  Regel  nach  durch  die  Landräte  erfolgt  (ALR.  II,  11
§5  63,  64  und  AKO.  vom  9.  Juni  1833  GS.  S.  73]  und  vom
16.  Mai  1857).  Vor  der  Beerdigung  muß  die  Eintragung  des  Sterbefalles
  in  das  standesamtliche  Register  erfolgt  sein  (RG.  vom  6.  Februar
1875  §  60).  Auch  soll  nicht  ohne  Vorwissen  der  Polizeibehörde  nach
vorgängiger  Untersuchung  durch  den  Arzt  oder  die  Ortsbehörde  und
in  der  Regel  erst  3  Tage  nach  dem  Ableben  die  Beerdigung  stattfinden.
(Reskr.  vom  2.  März  1827),  bei  unnatürlichen  Todesursachen  nur  mit
schristlicher  Genehmigung  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Amtsrichters
(§  157  Abs.  2  StePO.).

In  einzelnen  größeren  Gemeinden  ist  eine  regelmäßige  Leichenschau
polizeilich  eingeführt.  In  Kirchen  und  bewohnten  Gegenden  der  Städte
sollen  schon  nach  preußischem  Landrecht  (II,  11  §  184)  keine  Leichen
beerdigt  werden.  Ohne  Anzeige  bei  den  geistlichen  Oberen  sollen
Leichen  anderswo,  als  auf  einem  öffentlichen  Kirchhofe  nicht  beerdigt
werden.  (II,  11  §  186).  Die  allgemeinen  Begräbnisstätten  sind  die
Kirchhöfe.  Sie  sind  in  der  Regel  Eigentum  der  Kirchengemeinde
(§  183,  II,  11),  und  sind  von  dieser  zu  unterhalten  (§  761,  II.  ALR.).
Dem  Patron  liegt  keine  Unterhaltspflicht  ob.  Niemandem  soll  das
ehrliche  Begräbnis  auf  dem  öffentlichen  Kirchhofe  versagt  werden
(§  188,  II,  11),  auch  die  im  Staate  aufgenommenen  Kirchengesellschaften
der  verschiedenen  Religionsparteien  dürfen  einander  wechselweise  in
Ermangelung  eigener  Kirchhöfe  das  Begräbnis  nicht  versagen  (§  189).
Die  Anlegung  neuer  Begräbnisplätze  —  die  Entfernung  von  Ortschaften
soll  188,31  m  (50  Ruthen)  sein  —  soll  nur  aus  erheblichen  Ursachen
und  unter  Einwilligung  der  Ortspolizei  und  des  Regierungspräsidenten
stattfinden  (§§  764,  765  II,  11  ALR.,  V.  vom  30.  Januar  1893
(GS.  S.  10)  Art.  1  Nr.  2  (für  die  ev.  Kirche],  Ges.  vom  20.  Juni.
1875  (GS.  S.  241)  §  505  und  V.  v.  30.  Januar  1893  /GS.  S.  13.).
Auch  zur  Schließung  und  veränderten  Benutzung  der  Begräbnisplätze
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  (Ges.  vom
3.  Juni  1876  Art.  24).  Die  Herbeiführung  der  Genehmigung  erfolgt
durch  Vermittlung  des  Konsistoriums  (Verw.-Ordn.  vom  17.  Juni
1893  §  30).  Ein  Verkauf  des  Landes  soll  erst  40  Jahre  nach
Schließung  stattfinden.  Ausnahmen  sowohl  für  kirchliche  als  auch
für  kommunale  Begräbnisplätze  bedürfen  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  (Erl.  vom  17.  April  1893,  MMl.  S.  127,  KO.
vom  18.  Januar  1830).  Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der
Anlegung  nicht  kirchlicher  Begräbnisplätze  im  Gebiet  des  ALR.  gehört
zur  Zuständigkeit  der  Ortspolizeibehörde,  die  sich  der  Zustimmung  des
        <pb n="314" />
        294  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Regierungspräsidenten  vergewissern  soll  (MR.  vom  12.  August  1891).
Die  Gemeinden  sind  zur  Anlegung  von  Begräbnisplätzen  nicht  verpflichtet,
  sofern  nicht  entgegenstehendes  Gewohnheitsrecht  besteht.  (OVG.
Bd.  36  S.  440.)

Auf  dem  Gebiete  der  Gesundheitspolizeipflege  liegt  auch  die  im
Wege  der  Polizeiverordnung  zulässige  Fernhaltung  gewerblicher
Anlagen  von  Wohnvierteln.  Das  O.  E.  Bd.  23  S.  349  ff.
hat  eine  Polizeivorschrift  ausdrücklich  für  rechtsgültig  erklärt,  wonach,
wenn  Fabriken,  Werkstätten  mit  geräuschvollem  oder  feuergefährlichem
Betriebe  oder  sonstige,  durch  Rauch,  Ruß,  üblen  Geruch  oder  schädliche
Ausdünstungen  lästig  fallende,  gewerbliche  Anlagen  innerhalb  eines
Wohnnviertels  errichtet  werden,  sämtliche  zum  Betriebe  gehörigen
Gebäude  auf  allen  Seiten  eine  bestimmte  Entfernung  von  den  Grundstücksgrenzen
  und  der  Straße  einhalten  müssen.  Derartige  Bestimmungen
dienen  der  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit  des  Publikums  und  sind
daher  nach  §  6  lit.  k  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom
11.  März  1850  bezw.  in  den  neuen  Provinzen  der  Verordn.  vom
20.  September  1867  zulässig.

Aus  denselben  Gründen  ist  auch  eine  Polizeiverordnung,  welche  für
Wohnungen  von  Fabrikarbeitern,  welche  der  Fabrikbesitzer  den  Arbeitern
überläßt,  bestimmte  Erfordernisse  im  gesundheitlichen  Interesse  ausfstellt,
rechtsgültig.  Auch  sie  findet  ihre  rechtliche  Begründung  in  §  6  lit.  1
des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  und  steht  mit  den  9S  120  a—-e  der
G.  nicht  in  Widerspruch.

Zum  Schutze  der  Person  und  aus  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit
ist  auch  die  Rechtsgültigkeit  von  Polizeiverordnungen,  daß  künstliches.
Mineralwasser  nur  aus  destilliertem  Wasser  hergestellt  und  von  auswärts
  eingeführtes  künstliches  Mineralwasser  nur  feilgeboten  werden  darf,
wenn  es  aus  destilliertem  Wasser  hergestellt  ist,  anerkannt.  Eine  solche
Polizeiverordnung  findet  ihre  Stütze  in  dem  §  10  II,  17  ALR.  und
dem  §  6  unter  1  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverw.  vom  11.  März  1850.
Das  Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  usw.  vom  14.  Maie
1879  enthält  nichts,  was  ihr  entgegenstände  (OV  .  U.  vom  8.  Oktober
1898  in  DJZ.  vom  15.  April  1899  Nr.  8  S.  179).

8  73.  Polizeikosten.  )

Während  man  früher  die  Polizeikosten  in  persönliche  und  sachliche
Polizeiverwaltungskosten  schied,  wobei  die  ersteren  dem  Staate,  die
letzteren  der  Gemeinde  auferlegt  wurden  (so  noch  im  §  3  des  Ges.
vom  11.  März  1850  lhierin  dem  §  10  zu  C  des  Abgabenges.  vom
30.  Mai  1820  GS.  S.  134  folgends),  haben  die  späteren  Entwürfe
zu  dem  Polizeikostengesetze  von  1882,  1889,  1892,  da  die  vorerwähnte
Scheidung  zu  vielfachen  Differenzen  und  Streitigkeiten  geführte  hatte,
diese  Scheidung  fallen  gelassen  und  statt  dessen  die  Einteilung  in  die
unmittelbaren  und  mittelbaren  Ausgaben  eingeführt.

 

1)  Bgl.  v.  Arnstedt,  Das  preuß.  Polizeirecht.  Bd.  I.  §§  111—  117.  S.  359  ff.
Berlin  1905.
        <pb n="315" />
        §  73.  Polizeikosten.  295

Unter  den  unmittelbaren  Kosten  der  Polizeiverwaltung  sind  diejenigen
  Ausgaben  zu  verstehen,  die  durch  die  Einsetzung  und  den  Unterhalt
  des  verwaltenden  Personals,  und  durch  dessen  Ausrüstung  mit  dem
zum  Dienstbetriebe  Erforderlichen  an  Grundstücken,  Materialien,  Geräten,
  Hilfsleistungen  dritter  unmittelbar  erwachsen.  Mittelbar
dagegen  sind  diejenigen,  welche  erst  infolge  der  verwaltenden  Tätigkeit
durch  die  Ausführung  der  im  Verwaltungswege  getroffenen  Anordnungen,
durch  die  Herstellung  polizeimäßiger  Zustände  in  der  Außenwelt,  also
mittelbar  entstehen.  Zu  solcher  Herstellung  sind  in  der  Regel  bezüglich
  ihres  persönlichen  Verhaltens  und  ihres  Eigentums,  ausnahmsweise
  kraft  besonderer  Gesetzesnorm  (z.  B.  für  das  Wege=  und  Armenwesen),
  auch  die  öffentlichen  Korporationen  zunächst  verpflichtet;  erst
wenn  die  Polizeibehörde  ihre  Anordnungen  an  deren  Stelle  und  im
Wege  des  Zwanges  selbst  ausführt,  werden  die  uneinziehbaren  Kosten
der  Ausführung  aus  den  Kosten  dritter  zu  solchen  der  Polizeiverwaltung.
Da  ferner  die  Gemeinden  gewisse  Einrichtungen  und  Organisationen,
die  für  die  Zwecke  der  Polizei  und  deren  Ausrüstung  mit  dem  nötigen
Hilfspersonal  und  den  sachlichen  Hilfsmitteln  unentbehrlich  sind,  vielfach
  zweckmäßiger  und  billiger,  als  die  Polizeibehörde  selbst,  errichten
und  unterhalten  können,  und  da  sie  auch  anderenfalls  deren  Kosten
tragen  müßten,  so  haben  sie  —  auch  nach  der  formellen  Trennung  der
Polizei=  von  der  Kommunalverwaltung  (§  166  der  Städteordnung
von  1808)  —  für  solche  Einrichtungen  auch  fernerhin  Sorge  getragen
und  diese  zur  Disposition  und  Benutzung  der  Polizei  bereit  gehalten,
z.  B.  diejenigen  für  das  Nachtwach=  und  Feuerlöschwesen.  Nach
dem  geltenden  Recht  steht  die  Gemeinde,  welche  eine  kommunale,
polizeilichen  Zwecken  dienende  Veranstaltung  selbsttätig  zu  unterhalten
rechtlich  verpflichtet  ist,  bezüglich  aller  Anforderungen,  die  im  Polizeiinteresse
  an  deren  Ergänzung  oder  Erhaltung  gestellt  werden,  der
Polizeibehörde  genau  in  derselben  Weise  gegenüber,  wie  ein  Privatmann,
  der  sein  Eigentum  oder  sein  Verhalten  den  öffentlichen  Interessen
gemäß  zu  gestalten  hat  (OVG.  E.  Bd.  18  S.  144/5).  Deshalb  sind
die  durch  solche  kommunale  Einrichtungen  entstehenden  Kosten  (wenngleich
  jene  anderenfalls  von  der  Polizei  selbst  zur  Vervollständigung
ihrer  Organisation  bätten  getroffen  werden  müssen),  dennoch  nicht  unmittelbare,
  sondern  mittelbare  Kosten  der  Polizeiverwaltung  (OVG.  E.
vom  23.  Oktober  1894  Bd.  27  S.  62/64  in  v.  Kamptz  Bd.  1  S.  522,
529,  531;  E.  Bd.  36  S.  151,  RG.  E.  in  Zivils.  Bd.  35  S.  29é6.)

Der  vorstehenden  Unterscheidung  wird  auch  das  Gesetz  vom  20.  April
1892  (SG.  S.  87)  gerecht,  welches  allerdings  nur  die  Kosten  der
Königlichen  Polizeiverwaltungen  in  Stadtgemeinden  regelt.  Im  übrigen
gilt  der  allgemeine  Grundsatz  des  §  3  des  Ges.  vom  11.  März  1850,
wonach  die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  mit  Ausnahme  der
Gehälter  von  den  Gemeinden  zu  bestreiten  sind.

Bezüglich  derjenigen  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  örtliche  Polizeiverwaltung
  ganz  oder  teilweise  von  einer  Königlichen  Behörde  geführt
wird,  übernimmt  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  20.  April  1892  der  Staat
alle  durch  diese  Verwaltung  entstehenden  Kosten,  einschließlich  der  Kosten
        <pb n="316" />
        296  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

für  das  Nachtwachtwesen  und  erhebt  grundsätzlich  alle  mit  dieser  Verwaltung
  verbundenen  Einnahmen.  Jedoch  haben  nach  Maßgabe  der
Zivilbevölkerung  die  Stadtgemeinden  bestimmte  Beiträge  für  jeden
Kopf  der  Bevölkerung  zu  leisten.  Als  derartige  Verwaltungskosten
werden  im  §  2  genannt  sämtliche  Dienstbezüge  (Besoldungen,  Remunerationen,
  Wohnungsgeldzuschüsse,  Lokal=  und  Stellenzulagen,  Dienstaufwands-,
  Mietsentschädigungen,  Equipagen=  und  Pferdeunterhaltungsgelder),
  Pensionen  und  Wartegelder  der  Polizeibeamten,  Witwen=  und
Waisengelder  für  Hinterbliebene  solcher  Beamten,  Fuhr=  und  Transportkosten,
  Mieten  für  Dienstwohnungen,  Kosten  für  Bekleidung  und  Ausrüstung
  der  Schutzmannschaft,  für  Bureaubedürfnisse,  für  Beschaffung  und
bauliche  Unterhaltung  der  Polizeidienstgebäude,,  Polizeigefängniskosten
und  besondere  Ausgaben  im  Interesse  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
(  2).  Nach  der  Begründung  (S.  19/20)  des  Ges.  vom  20.  April
1892  gehören  nicht  zu  den  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  Ausgaben
  für  Beschaffung  und  Unterhaltung  von  Einrichtungen  und  Anstalten,
  welche  vorwiegend  kommunalen  Zwecken  dienen,  aber  oft  im
polizeilichen  Interesse  notwendig  sind,  wie  beispielsweise  Kosten  für
Straßenpflasterung,  Straßenreinigung,  -beleuchtung,  Kanalisations=  und
Wasserleitungsanlagen,  städtische  Feuerlöschanstalten,  Schlachthäuser,
Markthallen,  Anstalten  zur  Untersuchung  von  Lebensmitteln  und
Gebrauchsgegenständen,  Vorkehrungen  gegen  ansteckende  Krankheiten,
Armen=  und  Krankenhäuser,  Abdeckereiplätze  und  dergl.  Die  Stadtgemeinden
  sind  ferner  verpflichtet,  die  ihnen  gehörigen  Grundstücke,
Gebäude,  Inventarienstücke  und  Einrichtungen,  welche  gegenwärtig
den  Zwecken  der  königlichen  Ortspolizeiverwaltung  dienen,  auch
ferner  auf  die  Dauer  des  Bedürfnisses  für  diese  Zwecke  unentgeltlich
herzugeben  (§  4).  Anderseits  tritt  in  denjenigen  Stadtgemeinden,
welchen  einzelne  Zweige  der  Ortspolizeiverwaltung  (Wohlfahrtspolizei,
aber  auch  Bau-,  Gewerbe-,  Markt-,  Schul-,  Feld-,  Jagd=  und  Feuerpolizei,
  Gesundheitspolizei)  überwiesen  sind,  eine  der  Minderausgabe
des  Staates  entsprechende  Ermäßigung  des  nach  Maßgabe  der  Kopfzahl
  der  Zivilbevölkerung  zu  zahlenden  Beitragssatzes  ein,  die  Höhe
dieses  ermäßigten  Satzes  wird  von  dem  Oberpräsidenten  festgesetzt.
Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  statt  (§  6).
Hervorzuheben  ist,  daß  die  Übertragung  der  Wohlfahrtspolizei  auf  die
Städte  nur  auf  Widerruf  erfolgt  und  einen  Beschluß  des  Ministers
des  Innern  im  Einverständnis  mit  dem  zuständigen  Ressortminister
voraussetzt.  Für  die  Übertragung  der  Baupolizei  in  den  drei  Residenzstädten
  Berlin,  Charlottenburg  und  Potsdam  bleibt  die  königliche
Genehmigung  vorbehalten.

Bezüglich  der  Berechnung  der  der  Minderausgabe  des  Staates
entsprechenden  Ermäßigung  des  Satzes  für  den  Beitrag  der  Stadtgemeinde
  zu  den  Polizeikosten  hat  sich  das  OVG.  in  dem  Urteil  vom
12.  März  1901  (Bd.  40  S.  136)  dahin  ausgesprochen,  daß  sich  die
Ermäßigung  nach  den  Ausgaben  bestimmt,  die  der  Staat  bei  eigener
Verwaltung  der  abgegebenen  oder  nicht  mit  übernommenen  Polizeizweige
        <pb n="317" />
        8  78.  Polizeilosten.  297

während  desjenigen  Zeitraumes  aufzuwenden  gehabt  haben  würde,
für  welchen  der  Oberpräsident  den  ermäßigten  Beitragssatz  festsetzt.
Der  Festsetzung  ist  die  durch  Schätzung  zu  ermittelnde  Minderausgabe
des  Staates  zugrunde  zu  legen.  Ausgaben,  die  dem  Staate  in  der
Vergangenheit  erwachsen  sind,  sind  dabei  ebensowenig  unbedingt  maßgebend,
  wie  diejenigen,  welche  die  Stadt  in  Zukunft  voraussichtlich
aufwenden  muß;  nicht  ausgeschlossen  ist  es  jedoch,  aus  beiden  Faktoren
Anhaltspunkte  für  die  Schätzung  zu  entnehmen.  Der  Festsetzungsbeschluß,
  den  der  Oberpräsident  auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  vom
20.  April  1892  faßt,  ist  inhaltlich  ein  einseitiger  Verwaltungsakt,
aber  weder  eine  zwischen  zwei  Parteien  ergehende  richterliche  Entscheidung,
noch  eine  Veranlagung  eines  Steuerpflichtigen  durch  die  Steuerbehörde.
Die  Verpflichtung  der  Stadtgemeinden  mit  Königl.  Polizeiverwaltung,
zu  den  Ausgaben  dieser  Verwaltung  beizutragen,  entsteht  nicht  erst,
etwa  wie  eine  Steuerschuld,  durch  eine  Veranlagung  oder  Heranziehung
der  Stadtgemeinde,  sondern  erwächst  unmittelbar  aus  dem  Gesetze.  Der
Festsetzungsbeschluß  des  Oberpräsidenten  hat  die  gleiche  Bedeutung  wie
die  Bestimmung  des  Beitragssatzes  durch  das  Gesetz  selbst.  Sobald
die  Entschließung  des  Oberpräsidenten  der  Stadtgemeinde  durch  Zustellung
  des  Beschlusses  bekannt  gegeben  worden  ist,  steht  der  Kopfsatz
fest,  den  sie  für  das  Jahr,  auf  welches  sich  der  Beschluß  erstreckt,  zu
entrichten  hat.  Sowohl  die  Stadtgemeinde  als  auch  der  Staatsfiskus
erhalten  hierdurch  den  Anspruch,  daß  der  gesetzliche  Beitrag  der
Stadtgemeinde  zu  den  Polizeiverwaltungskosten  diesem  Kopfsatz  entsprechend
  berechnet  werde,  vorbehaltlich  des  der  Stadtgemeinde  zustehenden
  Rechtes,  den  Beschluß  innerhalb  2  Wochen  mittels  Klage
bei  dem  Oberverwaltungsgericht  anzufechten.  Geschieht  dies,  so  geht
die  Befugnis  und  Verpflichtung  zur  Festsetzung  des  Kopfsatzes  von
dem  Oberpräsidenten  auf  das  Oberverwaltungsgericht  über  (OVG.
E.  vom  12.  März  1901  Bd.  40  S.  136  in  v.  Kamntz,  Erg.
Bd.  2  S.  67).

Festsetzung  und  zwangsweise  Beschaffung  von  Polizeikosten.
  Hierbei  sind  zwei  Fälle  zu  unterscheiden:  Ist  die  Ortspolizei
befugt,  die  Gemeinde  zur  Herstellung  eines  polizeimäßigen  Zustandes
durch  eine  polizeiliche  Verfügung  anzuhalten,  so  kann  sie  die  Festsetzung
durch  Zwangsmittel  anordnen  und  androhen.  Es  greifen  alsdann  die
Vorschriften  der  88  127,  132  LVG.  Platz.  Ist  die  Gemeinde  nicht
zur  selbsttätigen  Herstellung  von  Zuständen,  sondern  nur  zur  Bestreitung
polizeimäßiger  Ausgaben  verpflichtet,  dann  ist  es  Aufgabe  der  Ortspolizei
  oder  der  polizeilichen  Aufsichtsbehörde,  nach  Feststellung  des
Kostenbetrages,  dessen  die  Polizei  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  bedarf,
bei  der  Kommunalaufsichtsbehörde  die  Feststellung  der  gesetzlichen
Verpflichtung  der  Stadtgemeinde  zur  Zahlung  dieses  Beitrages  zu
verlangen  (OVG.  E.  Bd.  20  S.  68/69  und  E.  vom  28.  Mai  1895
PVBI.  XVI  473).  Weigert  sich  die  Gemeinde,  die  erforderlichen
Geldmittel  zu  bewilligen,  so  können  von  der  kommunalen  Aussichtsbehörde
  die  erforderlichen  Mittel  im  Wege  der  Zwangsetatisierung
beschafft  werden.
        <pb n="318" />
        298  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Viertes  Kapitel.
Land=  und  Forstwirtschaft.

Erster  Titel.
Die  preußische  Agrargesetzgebung.  )  )

#u  74.  Entwicklungsgeschichte.  (Überblick.)7)

Wie  in  Deutschland  überhaupt,  so  auch  in  Preußen,  waren  noch  im
18.  Jahrhundert  der  geschichtlichen  Entwicklung  entsprechend  die  Rechte
der  Herrenhöfe  einerseits  und  die  der  Bauerngüter  und  ländlichen  Besitzungen
  anderseits  je  nach  dem  Territorium,  in  dem  sie  lagen,  sehr
verschieden  gestaltet.  Dieser  Buntscheckigkeit  in  den  Rechten  des  ländlichen
  Besitzstandes  trägt  auch  das  preuß.  ALR.  Rechnung.  Dieses  vertritt
  noch  den  Standpunkt,  daß  nur  der  Adel  zum  Besitze  adeliger
Güter  berechtigt  ist  (II  9  §  37).  Anderseits  sollten  Adelige  Bauerngüter
  nicht  ohne  Genehmigung  der  Landespolizei  erwerben  dürfen
(§  73,  II  9).  Alle  diese  Erwerbsbeschränkungen  wurden  erst  beseitigt
durch  das  Edikt  vom  9.  Oktober  1807.

Was  das  Verhältnis  der  Gutsherren  zu  den  von  ihnen  mit  einem
Gute  ausgestatteten  Hintersassen  anlangte,  so  war  auch  hier  die  Rechtslage
  eine  sehr  mannigfaltige.  Persönlich  waren  diese  Hintersassen  in
der  Regel  zur  Leistung  von  Fronen  verpflichtet,  mittels  welcher
die  Bestellung  des  Herrenhofes  und  der  Vertrieb  der  landwirtschaftlichen
Produkte  desselben  erfolgte.  Die  Leistungen  bestanden  teils  in  Handteils
  in  Spanndiensten.  Die  Rechte,  welche  den  Hintersassen  an  dem  ihnen
verliehenen  Gute  zustanden,  waren  nur  selten  freies  Eigentum  und  auch
dieses  noch  mit  Diensten  und  Abgaben  belastet.  Vielfach  war  das
verliehene  Recht  nur  ein  Erbzinsrecht,  bei  welchem  dem  Bauer  das
nutzbare  Eigentum,  dem  Grundherrn  das  Obereigentum  zustand.  Der
Bauer  zahlte  in  diesem  Falle  einen  —  zu  dem  Ertrage  des  Gutes  in
keiner  Beziehung  stehenden  —  Kanon  als  Anerkennungsgebühr  für  die
Rechte  des  Obereigentümers.  Das  preuß.  ALR.  hat  diese  Erbzinsgüter
behandelt  I,  18  unter  dem  „geteilten  Eigentum“.

Vielfach  war  der  Hintersasse  Erbpächter,  dann  hatte  er  nur  ein
vererbliches  dingliches  Recht,  für  dessen  Gewährung  er  einen  festbestimmten
  Erbpachtzins  an  den  Gutsherrn,  als  den  Alleineigentümer,
zu  zahlen  hatte.

In  sehr  vielen  Fällen  hatte  aber  der  Hintersasse  nur  ein  Nutzungsrecht
  auf  Widerruf.  Bei  dieser  prekaristischen  Art  der  Überlassung
des  Guts  wurde  es  allerdings  üblich,  dies  Nutzungsrecht  dem  Hinter-1)

  Literatur:  Glatzel,  Die  preußische  Agrargesetzgebung.  Berlin.  1895;  Buchenberger,
  Grundzüge  der  deutschen  Agrarpolitik.  Berlin.  2.  Aufl.  1899;  Petersen,  Die
preußische  Auseinandersetzungs=  und  Rentengutsgesetze.  Berlin.  1899;  Sterneberg
und  Peltzer,  Dasselbe  2.  Aufl.  Berlin  1900.

2)  Die  preußische  Agrargesetzgebung  ist  von  dem  BG.  unberührt  geblieben.
Art.  113—116  EG.  z.  BGB.

*)  Vgl.  Dernburg,  BR.  Bd.  3  88  51ff.
        <pb n="319" />
        §  74.  Entwicklungsgeschichte.  §  75.  Die  Gemeinheitsteilungsordnung.  299

sassen  auf  Lebenszeit  zu  belassen  und  nach  seinem  Tode  den  Nachkommen
  unter  denselben  Bedingungen  zu  verleihen  (sogen.  Laßgüter).
Immerhin  war  und  blieb  der  Gutsherr  berechtigt,  derartige  Güter
jederzeit  ohne  Entschädigungspflicht  wieder  einzuziehen.  Dieser  Besugnis
  wurde  allerdings  im  Interesse  der  Allgemeinheit  eine  Schranke
gezogen,  indem  die  Landesherren  auf  gesetzlichem  Wege  die  Wiedervereinigung
  dieser  Bauerngüter  mit  dem  Hofgute  verboten  und  die
Wiederbesetzung  erledigter  Stellen  mit  bäuerlichen  Wirten  zur  Pflicht
machten.  Durch  ein  Edikt  Friedrichs  des  Großen  von  1749  wurde  für
Preußen  dieses  „Legen  der  Bauernhöfe“  untersagt.  Im  Einklang  damit
  bestimmte  §  14,  II7  AL  R.,  daß  die  Anzahl  der  bäuerlichen  Besitzungen
  auf  dem  Lande  weder  durch  Einziehung  der  Stellen  und  der
dazu  gehörigen  Realitäten  noch  durch  das  Zusammenschlagen  vermindert
  werden  soll.

Dieser  öffentlichrechtliche  Schutz  ließ  an  sich  die  Beschränkungen  des
Eigentums,  die  mit  dem  laßitischen  Besitz  verbunden  waren,  unberührt.
Um  auch  den  Besitzern  dieser  Güter  ein  festbestimmtes,  vererbliches  Recht
an  ihrer  Scholle  zu  gewähren,  entschloß  man  sich  im  Wege  der  Gesetzgebung,
  den  bloß  laßitischen  Besitz  in  freies  Eigentum  zu  verwandeln,
die  Gutsherren  aber  für  die  ihnen  entzogenen  Vorteile  zu  entschädigen.
Schrittweise  ging  man  hierbei  in  Preußen  vor.  Die  einzelnen  Phasen
dieser  Entwicklung  sollen  in  den  folgenden  Paragraphen  dargestellt
werden.

8  75.  Die  Gemeinheitsteilungsorduung.

Mit  der  am  Martinitage  1810  durch  Edikt  vom  9.  Oktober  1807
(GS.  S.  1806—1810  S.  170)  angeordneten  Aufhebung  aller  Gutsuntertänigkeit
  im  Gebiete  des  Preußischen  Staates  ergab  sich  die  Notwendigkeit
  der  Regulierung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse.
  Zu  diesem  Zwecke  wurden  zwei  Edikte  vom  14.  September
1811  zur  Beförderung  der  Landkultur  (GS.  S.  300)  1)  und  betreffend

1)  Im  3  1  des  Landeskulturedikts  vom  14.  September  1871  werden  alle
Beschränkungen  des  Grundeigentums,  die  aus  der  bisherigen  Verfassung  entspringen,
  gänzlich  ausgehoben.  Jeder  Grundbesitzer  ohne  Ausnahme  soll  befugt
sein,  über  seine  Grundstücke  insofern  frei  zu  verfügen,  als  nicht  Rechte,  welche
dritten  darauf  zustehen,  und  aus  Fideikommissen,  Majoraten,  Lehnsverband,
Schuldverpflichtungen,  Servituten  und  dergl.  herrühren,  verletzt  werden.  Jeder
Eigentümer  kann  daher  mit  Ausnahme  der  vorgedachten  Fälle  sein  Gut  oder  seinen
Hof  vergrößern,  verkleinern,  verbessern,  vererben  oder  sonst  im  Wege  des  Rechts
darüber  verfügen,  ohne  zu  einer  dieser  Veräußerungen  einer  besonderen  Genehmigung
zu  bedürfen.  Zwecks  Erleichterung  der  auf  dem  Grundbesitz  ruhenden  Lasten  hob
man  den  Teil  der  Staatsabgaben  und  Lasten  auf,  der  auf  dem  ganzen  Gute
ruhte,  wie  den  Vorspann  und  die  Fourageleistung.  Wegen  der  Grundsteuer  bestimmte
  man,  daß  diese  „bei  Vereinzelungen“  auf  die  abzutretenden  Teile  verhältnismäßig
  repartiert  werden  sollen  (§  3).  Die  Einschränkung  in  der  Nutzung  der
Privatwälder  (Parzellierung,  Uberwachung)  sollen  in  Fortfall  kommen,  sofern  nicht
Verträge  mit  einem  dritten  oder  Berechtigungen  anderer  entgegenstehen  (§  4).  Ein
etwaiges  Widerspruchsrecht  gegen  eine  veränderte  Benutzung  der  Grundstücke  der
Realgläubiger,  etwa  vorhandener  Lehns-,  Fideikommiß=  und  Majoratsberechtigter  soll
damit  beseitigt  sein  (§  6).  Auch  die  Verordnung,  nach  welcher  keine  Ausländer  zu
        <pb n="320" />
        300  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  Regulierung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  (G.  S.
S.  281)  erlalsen,  welch  letzteres  demnächst  durch  das  die  Agrarverhältnisse
  von  Grund  aus  regelnde  Ablösungsgesetz  vom  2.  März
1850  (5  1  Nr.  2;  das.  §8  73  f.)  aufgehoben  wurde.

Um  zum  Besten  der  allgemeinen  Landkultur  die  von  mehreren  Einwohnern
  einer  Stadt  oder  eines  Dorfes,  von  Gemeinen  und  Grundbesitzern
  gemeinschaftlich  ausgeübte  Benutzung  ländlicher  Grundstücke
soviel  als  möglich  aufzuheben,  erging  zunächst  die  Gemeinheitsteilungsordnung
  vom  7.  Juni  1821  (GS.  S.  53).

Im  einzelnen  erstreckte  sich  die  Aufhebung  der  Gemeinheit  auf
Weideberechtigungen  auf  Ackern,  Wiesen,  Angern,  Forsten  und  sonstigen
Weideplätzen,  auf  Forstberechtigungen  aller  Art,  gleichviel  ob  diese
Gerechtsame  auf  einem  gemeinschaftlichen  Gesamteigentume  oder  Dienstbarkeitsrechte
  beruhen  oder  nicht  (8  2).  Die  Gemeinheitsteilung  findet
nur  auf  den  Antrag  eines  oder  mehrerer  Teilnehmer  statt  (§  4).  In
der  Regel  kann  nur  der  Eigentümer  bezw.  Miteigentümer  auf  Auseinandersetzung
  antragen  (§§8  5,  16),  jedoch  werden  hierzu  auch  nutzbare
  Eigentümer  eines  Lehnguts,  Nutznießer  eines  Fideikommisses  für
befugt  erachtet  (§  9).  Bei  wechselseitigen  Dienstbarkeitsrechten,  insonderheit
  bei  Koppelhütungen  kann  jeder  Teil  die  Aufhebung  derselben
verlangen  (§  18).  In  allen  Fällen  finden  Gemeinheitsteilungen
  nur  insofern  statt,  als  dadurch  die  Landkultur
im  ganzen  befördert  und  verbessert  wird  (§  22).  Die  Befugnis,
  auf  Gemeinheitsteilung  anzutragen,  kann  weder  durch  Willenserklärungen
  noch  durch  Verträge  noch  durch  Verjährung  erlöschen  (§  26).
Über  die  Abfindung  bestimmt  §  30  allgemein,  daß  bei  einer  jeden
Auseinandersetzung  die  Beteiligten  nach  ihren  Anteilsrechten  abgefunden
werden  müssen.  Bei  Gemeinweiden  soll  das  Maß  und  Verhältnis  der
Teilnahme  eines  jeden  einzelnen,  sofern  es  nicht  durch  Urkunden,
Judikate  oder  Statuten  bestimmt  ist,  in  der  Regel  nach  dem  Besitzstande
in  den  letzten  10  Jahren  festgestellt  werden  (§  32).  Als  Teilungsgrundsatz
  für  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  gilt,  daß  den  sich  auseinandersetzenden
  Teilnehmern  an  Stelle  ihrer  Berechtigungen  eine
angemessene  Entschädigung  zur  ausschließlichen  und  freien  Verfügung
überwiesen  wird  (§  56).  In  der  Regel  muß  jeder  Teilnehmer  durch
Land  abgefunden  werden  (8  60)  und  zwar  möglichst  in  einer  zusammenhängenden
  wirtschaftlichen  Lage  (§  61),  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen
  z.  B.  wenn  durch  die  Entschädigung  eine  Veränderung
der  ganzen  bisherigen  Art  des  Wirtschaftsbetriebes  des  Hauptguts

Guts=  und  Amtspachtungen  zugelassen  werden  sollen,  wird  aufgehoben  (§  8).  Zwecks
Beseitigung  der  Kultur  hinderlicher  Servituten  wird  im  §  11  allgemein  angeordnet,
daß  der  dritte  Teil  der  Ackerländerei  einer  jeden  in  Weidekommunion  befindlichen
Feldmark  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  von  der  Hütung  befreit  und  der
privaten  Benutzung  der  Besitzer  überlassen  werden  soll.

Es  soll  nämlich  von  den  Inhabern  der  Mehrheit  des  Landbesitzes  abhängen,
wo  dieses  Drittel  gewählt  und  ob  es  in  einem  Felde  oder  in  mehreren  Feldern
Lgenommen  werden  soll,  wobei  jedoch  zu  beachten  ist,  daß  das  Drittel  in  der  Nähe
des  Dorfes  und  wo  möglich  gleichmäßig  von  allen  Feldern  genommen  werden  musß,
damit  die  Benutzung  der  übrigen  zwei  Drittel  derselben  ungestört  bleibt  (§  12).
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        §  76.  Das  Ablösungsgesetz.  301

nötig  würde,  kann  die  Entschädigung  in  Rente,  Naturalleistungen  und-Kapital
  bestehen  (§  60).  Die  auseinandergesetzten  Teilnehmer  erhalten
die  ihnen  angewiesene  Entschädigung  zur  ausschließlichen  Benutzung  und.
freien  Verfügung,  insofern  ihr  Besitzrecht  und  ihre  Schuldenverbindung.
keine  Einschränkung  begründen  (§  141).  Die  Entschädigung,  die  jeder
Teilhaber  durch  die  Auseinandersetzung  erhält,  ist  ein  Surrogat  der
dafür  abgetretenen  Grundstücke  oder  dadurch  abgelöster  Berechtigungen
und  erhält  daher  in  Ansehung  ihrer  Befugnisse,  Lasten  und  sonstigen
Rechtsverhältnisse  die  Eigenschaften  der  Grundstücke,  für  welche  sie  gegeben
  worden  (§  147).  Der  durch  die  anderweitige  Verteilung  des
Landes  betroffene  Pächter  kann  die  Pacht  kündigen  oder  muß  sich  mit.
der  Benutzung  der  dem  gepachteten  Gute  für  die  ihm  verpachteten  Gegenstände
  angewiesene  Entschädigung  auf  die  Dauer  der  Pachtzeit  begnügen
(§  159).  Uber  die  Einschränkungen  der  Gemeinheiten  wird.
bestimmt,  daß  jeder  Eigentümer  mit  Dienstbarkeiten  belasteter  Grundstückeund
  jeder  Miteigentümer  von  Gemeingründen  verlangen  kann,  daß  die-Teilnehmungsrechte
  der  Dienstbarkeits=  und  Mitberechtigten  auf  eim
bestimmtes  Maß  festgesetzt  werden,  und  danach  die  Benutzung  geordnet
werde  (§  166).  Regulierungen  dieser  Art  werden  von  der  Gemeinheitsteilungsbehörde
  bewirkt,  etwaige  Streitigkeiten  von  dieser  entschieden
  (88  166,  170).  Jeder  Ackerbesitzer  kann  die  Ausweisung  des
hutfreien  Drittels  von  seinen  Ländereien  verlangen  (§8  181  ff.).  Die
Naturalteilung  eines  gemeinschaftlichen  Waldes  ist  ganz  oder  teilweise
nur  dann  zulässig,  wenn  entweder  die  einzelnen  Teile  zur  forstmäßigen
Benutzzung  geeignet  bleiben,  oder  sie  vorteilhaft  als  Acker  oder  Wiesen
benutzt  werden  können  (8  109).

 

8  76.  Das  Ablösungsgesetz.

Viel  umfassender  und  radikaler  ist  bezüglich  der  Ablösung  der  Reallasten
  und  der  Regulierung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
  das  Gesetz  vom  2.  März  1850  (GS.  S.  77).  Dieses
Gesetz  stellt  sich  als  umfassende  Kodifikation  des  Agrarrechts  dar,
welches  zu  einer  Konsolidation  der  ländlichen  Verhältnisse  führte  und
die  Grundlage  zu  einer  freien  und  ungehinderten  Entwicklung  der
Landwirtschaft  bildete.

Im  Zusammenhang  mit  diesem  Gesetz  steht  das  unter  demselben.
Datum  Flesee  Gesetz  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  (GS.
S.  112)0.

Die  Grundzüge  des  Ablösungsgesetzes.

1.  Gliederung  des  Gesetzes.  Das  Gesetz  gliedert  sich  in
4  Abschnitte,  von  denen  Abschnitt  1  in  den  §§  2—5  die  ohne  Entschädigungen
  aufgehobenen  Berechtigungen  aufzählt,  Abschnitt  2  behandelt
in  11  Titeln  in  den  §§  6—72  die  Ablösung  der  Reallasten,  der
3.  Abschnitt  in  den  §§  73—  90  ist  der  Regulierung  der  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältnisse  behufs  der  Eigentumsverleihung  gewidmet,
während  Abschnitt  4  in  den  §§  91—114  allgemeine  Bestimmungen.
enthä
        <pb n="322" />
        302  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

2.  Inhaltsangabe.  Das  Gesetz  hebt  zunächst  gewisse  feudale
oder  gutsherrliche  Realrechte  ohne  Entschädigung  auf,  insbesondere
das  Obereigentum  des  Lehns-,  Guts=  oder  Grundherrn  und  des  Erbzinsherrn,
  desgleichen  das  Eigentumsrecht  des  Erbverpächters,  das
grund=  oder  gutsherrliche  Heimfallsrecht  an  Grundstücken  und  Gerechtsamen
  jeder  Art,  die  Verkaufs-,  Näher=  und  Retraktrechte  an  Immobilien,
die  auf  Grundstücken  haftende  Verpflichtung,  gegen  das  in  der  Gegend
übliche  Tagelohn  zu  arbeiten.  Ferner  werden  noch  eine  Reihe  von
Berechtigungen  ohne  Entschädigung  aufgehoben,  wie  das  Widerspruchsrecht
  gegen  die  Zerstückelung  eines  abgaben=  und  leistungspflichtigen
Grundstücks,  die  Abgaben=  und  Leistungspflicht  der  Nichtangesessenen
an  die  bisherige  Guts-,  Grund=  oder  Gerichtsherrschaft,  soweit  sie  aus
diesem  Verhältnis  herzuleiten  sind;  die  Beiträge  und  Leistungen  für
die  Lasten  der  Privatgerichtsbarkeit  und  gutsherrlichen  Polizeiverwaltung,
alle  in  Beziehung  auf  die  Jagd  obliegenden  Dienste  und  Leistungen,
alle  Dienste  zu  persönlichen  Bedürfnissen  der  Gutsherrschaft  und  ihrer
Beamten,  einschließlich  der  Bewachung  gutsherrlicher  Gebäude  und
Grundstücke  u.  dergl.  m.

Über  die  Ablösung  der  Reallasten  wird  in  §  6  bestimmt,  daß
alle  beständigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  auf  eigentümlich  oder
bisher  erbpachts=  oder  erbzinsweise  besessenen  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten
  haften  (Reallasten),  ablösbar  sind.  Ausgeschlossen  sind  die
öffentlichen  Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeindelasten,  Gemeindeabgaben,
Gemeindedienste,  Deichlasten,  Kirchen-,  Schul=  und  Pfarrabgaben.
Auf  Grundgerechtigkeiten  (Servituten)  und  Ablösungen  nach  der  Gemeinheitsteilungsordnung
  findet  das  Ablösungsgesetz  keine  Anwendung.

Bezüglich  der  allgemeinen  Grundsätze  für  Ablösung  und  Regulierung
ist  hervorzuheben,  daß  auf  beides  sowohl  der  Berechtigte  als  der  Verpflichtete
  anzutragen  befugt  ist  (§  94).  Bei  erblicher  Überlassung
  eines  Grundstücks  ist  nur  die  Übertragung  des
vollen  Eigentums  zulässig.  Lasten,  die  nach  diesem  Gesetz
ablösbar  sind,  dürfen  einem  Grundstück  nicht  auferlegt  werden,  mit
Ausnahme  fester  Geldrenten,  bei  welchen  aber  auch  die  Kündigung
nicht  länger  als  für  30  Jahre  ausgeschlossen  werden  kann  (§  91).
Vorstehender  Ausschluß  des  Kündigungsrechts  auf  Seiten  des  Grundeigentümers
  ist  durch  Art  32  AG.  z.  BGB.  für  ganz  Preußen  einheitlich
  geregelt,  indem  die  30  jährige  Frist  allgemein  auf  20  Jahre
herabgesetzt  wird.  Diese  Frist  gilt  auch  für  die  beim  Inkrafttreten
des  BGB.  bereits  eingetragenen  Geldrenten  mit  der  Wirkung,  daß
sie  für  diese  mit  dem  1.  Januar  1900  zu  laufen  beginnt.  Bei  der
Berechnung  der  Ablösungssumme  wird  zunächst  von  der  Summe  des
ermittelten  jährlichen  Geldwerts  der  sämtlichen  ablösbaren  Reallasten
die  Summe  des  ermittelten  jährlichen  Geldwerts  der  Gegenleistungen
in  Abzug  gebracht.  Der  Überschuß  bildet  den  Geldbetrag,  dessen  Ablösung
  erfolgt,  insoweit  nicht  eine  Ermäßigung  desselben  nach  §  63
eintreten  muß  (§  60).  Die  im  8§  63  vorgesehene  Ermäßigung  geht
dahin,  daß  der  Besitzer  einer  jeden  Stelle  (Haus=  oder  Hofsstelle  nebsft
Zubehör)  berechtigt  ist,  zu  fordern,  daß  ihm  bei  Feststellung  der  für
        <pb n="323" />
        §  77.  Das  Rentenbankengesetz.  303

die  abzulösenden  Reallasten  zu  leistenden  Abfindung  ein  Drittel  des
Reinertrages  der  Stelle  verbleibe,  und  daß  mithin,  soweit  es  hierzu
erforderlich,  die  Abfindung  für  die  zur  Ablösung  kommenden  Reallasten
vermindert  werde.  Der  Reinertrag  der  Stelle  wird  in  der  Weise
ermittelt,  daß  von  dem  gemeinen  Kaufwert  4  Prozent  mit  dem  Jahreswert
  aller  ablösbaren  Reallasten  der  Stelle  nach  Abzug  der  Gegenleistungen
  zusammengerechnet  werden.  Die  Summe  beider  stellt  den
Reinertrag  der  Stelle  dar.

Der  zur  Ablösung  festgestellte  Geldbetrag  kann  von  dem  hierzu  Verpflichteten
  durch  Barzahlung  des  achtzehnfachen  Betrages  an  den
Berechtigten  abgelöst  werden,  oder  der  Verpflichtete  gibt  Rentenbriefe
zum  zwanzigfachen  Betrage,  welche  der  Berechtigte  seinerseits  immer
verlangen  kann  (88  60  ff.).  Das  Nähere  bestimmt  das  Rentenbankengesetz.


§  77.  Das  Rentenbankengesetz.

Zur  Beförderung  der  Ablösung  der  Reallasten  und  zur  vollständigen
Auflösung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  den  bisherigen  Berechtigten
und  Verpflichteten  sind  gemäß  §  1  des  Gesetzes  eine  Reihe  von  Rentenbanken
  errichtet  worden.  )  Die  Ablösung  erfolgt  durch  die  Rentenbanken,
  sobald  die  Reallasten  in  feste  Geldrenten  verwandell  worden
find,  dadurch  daß  die  Bank  den  Berechtigten  gegen  Überlassung  der
Geldrente  für  das  zu  deren  Ablösung  erforderliche  Kapital  durch  zinstragende,
  allmählich  zu  amortisierende  Schuldverschreibungen  (Rentenbriefe)
  abfindet,  die  Rente  aber  alsdann  von  dem  Verpflichteten  solange
fortbezieht,  als  dies  zur  Zahlung  der  Zinsen  und  zur  allmählichen
Amortisation  der  Rentenbriefe  erforderlich  ist.  Sobald  diese  Amortisation
vollendet  ist,  hört  die  Verbindlichkeit  des  Belasteten  zur  Entrichtung
der  Rente  ganz  auf  (§  2).  Der  Staat  garantiert  die  den  Rentenbanken
  auferlegten  Verpflichtungen  (§  3).  Als  ausführende  Behörde
und  zwar  für  die  Festsetzung  der  an  die  Stelle  der  Reallasten  tretenden
Keldrenten,  für  die  Verhandlungen  zwischen  den  Parteien  über  die

eisung  dieser  Geldrenten  an  die  Rentenbanken  und  die  Entscheidung
  sowohl  hierüber,  als  über  die  Höhe  der  den  Berechtigten
von  der  Rentenbank  zu  gewährenden  Abfindung  fungieren  die  Auseinandersetzungsbehörden,
  während  alle  übrigen  bei  den  Operationen
der  Rentenbanken  vorkommenden  Geschäfte  der  „Direktion  der  Rentenbank“
  sowie  den  zur  Einziehung  der  direkten  Staatssteuern  bestimmten
Behörden  obliegen  (§  4).  Jede  Direktion  einer  Rentenbank  besteht  aus
einem  Direktor  und  dem  erforderlichen  Hilfs=  und  Subalternbeamtenpersonal.
  Die  Direktionen  der  Rentenbanken  stehen  unter  der  Oberaufsicht
  der  Ministerien  für  die  Finanzen  und  für  die  landwirtschaft-1)

  Rentenbanken  befinden  sich  für  Berlin  und  Brandenburg  in  Berlin,  für
Pommern,  Schleswig-Holstein,  Kreis  Herzogtum  Lauenburg  in  Stettin,  für  die
HProvinz  Posen  in  Posen,  für  Schlesien  in  Breslau,  für  Sachsen  und  Hannover  in
Magdeburg,  für  Westfalen,  Rheinprovinz  und  Hessen-Nassau  in  Münster.  In  Hohengollern
  werden  die  Geschäfte  der  Rentenbank  durch  die  Regierung  in  Sigmaringen
wahrgenommen  (8  15  des  Ges.  vom  28.  Mai  1860  GS.  S.  221).
        <pb n="324" />
        304  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

lichen  Angelegenheiten;  sie  sind  den  Regierungs=  und  Auseinandersetzungsbehörden
  koordiniert  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  Mitwirkung
und  Kontrolle  der  Provinzialvertretung  (§  5).

Die  Erhebung  der  Renten  geschieht  monatlich  postnumerando  mit
den  Staatssteuern,  die  Beitreibung  erfolgt  eventl.  im  Verwaltungszwangsverfahren
  gemäß  der  Verordn.  vom  15.  November  1899  (GS.
S.  545).  Die  Renten  haben  danach  hinsichtlich  des  Vorzugsrechts
ghhteniber  Hypotheken  und  der  Beitreibung  die  Rechte  der  Staatseuern.


Vollständige  Befreiung  von  der  ferneren  Entrichtung  der  Rente
tritt  ein,  wenn  der  Verpflichtete  entweder  56  ½/  Jahre  oder  673  Monate
lang  fortgesetzt  die  Rente  gezahlt  hat,  sofern  er  sich  bei  Überweisung
der  Rente  auf  die  Rentenbank  für  den  Erlaß  eines  Zehnteils  der
vollen  Rente  erklärt  hat,  oder  41  /8  Jahre  oder  493  Monate  lang
fortgesetzt  die  volle  Rente,  wenn  er  sich  für  diese  erklärt  hat,  gezahlt
hat  (8  22).  Dem  Verpflichteten  steht  indessen  frei,  auch  schon  während
der  vorerwähnten  Zeiträume  die  Rente  durch  Kapitalzahlung  ganz  oder
teilweise  zu  tilgen  (8  23).  Derartige  Kapitalzahlungen  bedürfen  vorhergegangener
  sechsmonatiger  Kündigung  und  sind  aldann  am  31.  März
oder  30.  September  zu  leisten  (§  24).  Über  jede  Kapitalzahlung
erteilt  die  Direktion  der  Rentenbank  eine  Quittung,  in  welcher  zugleich
ausgedrückt  sein  muß,  wieviel  die  verminderte  Rente  künftig  noch
beträgt,  und  an  welchem  Termine  dieselbe  zum  ersten  Male  zu  entrichten
ist  (6  27).  Der  Berechtigte  erhält  als  Abfindung  von  der  Rentenbank
  den  zwanzigfachen  Betrag  der  vollen  Rente  und  eintretendenfalls
außerdem  den  zwanzigfachen  Betrag  der  zur  Tilgung  von  Rückständen
der  Rentenbank  überwiesenen  Rente,  insoweit  nicht  die  Abfindung  für
die  überschießenden  Pfennige  von  dem  Verpflichteten  unmittelbar  erfolgt
ist.  Diese  Abfindung  wird  in  Rentenbriefen  nach  deren  Neunwert,  und
soweit  durch  solche  der  von  der  Rentenbank  zu  leistende  Abfindungsbetrag
  nicht  vollständig  gewährt  werden  kann  (§  32),  in  barem  Gelde
geleistet  (§§  28,  29).  Die  Rentenbriefe  werden  von  der  Direktion
der  Rentenbank  in  Appoints  von  3000  M.,  1500  M.,  75  M.  und
30  M.  ausgestellt  und  mit  jährlich  4  Prozent  in  halbjährigen  Terminen
(1.  April  und  1.  Oktober)  verzinst.  Den  Inhabern  der  Rentenbriefe
steht  kein  Kündigungsrecht  zu  (§  32).  Mit  jedem  Rentenbrief  werden
Zinscoupons  auf  achtjährige  Perioden  vom  1.  Oktober  1850  ab  zu
berechnen  ausgegeben  (§  33).  Für  die  Zinscoupons  sind  jetzt  die
88  793  ff.  BGB.  maßgebend.  Wegen  der  Talons  vergl.  jetzt  Gesetz  betr.
die  Ausgabe  von  Talons  zu  den  Rentenbriefen  vom  14.  September
1866  (GS.  S.  547).  Vgl.  dazu  auch  §  805  BGB.  Die  Rentenbriefe
  werden  nach  Maßgabe  der  angesammelten  Tilgungsbeiträge
allmählich  ausgelost  (8  39).

Ausgeschlossen  von  der  Ablösung  durch  die  Rentenbanken  find:

1.  alle  dem  Domänenfiskus  als  Berechtigten  zustehenden  Reallasten,
da  diese  Renten  je  nach  der  Wahl  der  Pflichtigen  durch  Fortentrichtung
von  #1°6  ihres  vollen  Betrages  oder  des  unverkürzten  vollen  Betrages
zur  Staatskasse  nach  Ablauf  eines  56⅛  resp.  41  /17  jährigen  Zeit-
        <pb n="325" />
        §5  78.  Das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten.  305

raums  erlöschen,  wobei  jedoch  auch  hier  jederzeitige  Ablösung  durch
Kapitalzahlung  gestattet  ist  (8§  7,  64).

2.  Besonders  vereinbarte  Erbpacht-,  Erbzins=  oder  Eigentumskanons
oder  Zinsen  sind  nicht  durch  Rentenzahlungen  ablösbar  (Ablösungsgesetz
  §  65  Abs.  1—3).

3.  Abgaben  an  geistliche  Anstalten  und  Schulanstalten,  fromme  und
milde  Stiftungen  werden  nach  den  Marktpreisen  in  eine  Roggenernte
verwandelt,  die  zum  25  fachen  (bei  Beantragung  durch  den  Berechtigten
zum  22⅜  fachen)  Betrage  abzulösen,  oder  nach  dem  jährlichen  Marktpreise
  in  Geld  weiterzuzahlen  ist;  (Ges.  vom  27.  April  1872  GS.
S.  147];  Ges.  vom  11.  Juni  1873  [GS.  S.  356]  §  5  und  Ges.
vom  15.  März  1879  (GS.  S.  123.).

4.  Bei  Mühlenabgaben  wird  die  Vorfrage,  ob  sie  als  gewerbliche
Abgaben  aufgehoben  oder  als  Grundabgaben  ablösbar  seien,  durch  das
Oberlandeskulturgericht  entschieden  (Ablösungsgesetz  §  113  und  Ges.
vom  11.  März  1850  GS.  S.  146  F  3).

8  78.  Das  Verfahren  in  Anseinaudersetzungsangelegenheiten.


Das  Verfahren  zwecks  Ablösung  und  Regulierung,  welches  auch
die  Erörterung  und  Entscheidung  von  Streitpunkten  in  sich  schließt,
ist  besonders  gestaltet  und  besonderen  Behörden,  den  Auseinandersetzungsbehörden,
  vornehmlich  den  Generalkommissionen  überwiesen.
Das  Nähere  über  Organisation  und  Zusammensetzung  der  Generalkommissionen
  s.  S.  96  ff.

Als  Organe  der  Generalkommissionen  sind  Spezialkommissare
angestellt.  Auch  können  die  Geschäfte  anderen  Staats=  und  Kommunalbeamten
  übertragen  werden.  Endlich  bestehen  noch  Kreisvermittelungsbehörden
  welche  zur  Beförderung  gütlicher  Vereinigungen
  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörden
gehörigen  Angelegenheiten  bestellt  werden  und  ihre  Geschäfte  unter
Direktion  des  Kreislandrats  und  der  Generalkommission  führen.  Sie
bestehen  aus  zwei  bis  sechs  Mitgliedern.  Die  Wahl  dieser  Kreisverordneten
  ist  dem  Kreistage,  der  auch  über  ihre  Anzahl  zu  beschließen
hat,  überlassen  und  bedarf  der  Bestätigung  durch  die  Generalkommission.
Nachdem  die  Kreisvermittlungsbehörden  schon  seit  geraumer  Zeit  nicht
mehr  in  die  Lage  gekommen  sind,  Auseinandersetzungen  durchzuführen,
ist  ihre  Tätigkeit  gegenwärtig  vorzugsweise  eine  gutachtliche  und  wird
in  Anspruch  genommen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  ob  von  einer
Zusammenlegung  erhebliche  Verbesserungen  der  Landeskultur  zu  erwarten,
ferner,  wenn  sich  Streitigkeiten  über  die  Planlagen  der  zur  Auseinandersetzung
  gehörigen  Grundstücke  ergeben,  und  die  Beteiligten  beantragen,
  daß  darüber  die  Kreisvermittlungsbehörde  gehört  werde.
Ubrigens  können  Kreisverordnete,  welche  dazu  geneigt  sind,  auch  mit
der  Bearbeitung  von  Auseinandersetzungen  von  der  Generalkommission
beanftragt  werden,  und  unter  Umständen  als  Mitglieder  eines  Schiedsgerichts
  unter  Obmannschaft  des  Landrats  behufs  Feststellung  des
Wertes  von  baulichen  Anstalten,  Forsten  und  Torflagern  bei  der  Ab-Altmann,

  Handbuch  der  Verfaffung  II.  20
        <pb n="326" />
        306  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

lösung  von  Servituten  sowie  bei  der  Teilung  und  Zusammenlegung
von  Grundstücken  fungieren.  (V.  vom  30.  Juni  1834  88  2,  19,  32,
35;  Ges.  vom  2.  April  1872  §  1;  Absösungsges.  vom  2.  März
1850  §  108;  Erg.  G.  vom  2.  März  1850  Art.  15.)

Das  formelle  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  hat  seine  Regelung  gefunden  durch  die  Bekanntmachung
  des  Textes  des  Gesetzes  vom  10.  Oktober  1899,  betreffend
das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten,  in  der  vom
1.  Januar  1900  ab  geltenden  Fassung  (GS.  S.  404).

An  Stelle  der  aufgehobenen  preußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung
und  der  sie  ergänzenden  Prozeßgesetze  treten  die  Vorschriften  der  jetzt
gültigen  Zivilprozeßordnung,  jedoch  mit  den  Einschränkungen  und  Abweichungen,
  die  sich  aus  dem  hier  vorliegenden  Gesetze  ergeben.  Die
für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten  gegebenen
besonderen  Vorschriften  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  in  dem  hier
vorliegenden  Gesetze  aufgehoben  sind  (§  1);  es  bleiben  ferner  bestehen
die  aus  der  Verfassung  der  Auseinandersetzungsbehörden  sich  ergebenden
Abweichungen  (§  2  Abs.  1).

Die  Generalkommissionen  sind  die  Gerichte  erster  Instanz.

Das  Oberlandeskulturgericht  ist  für  die  Berufung  gegen  Entscheidungen
  der  Generalkommissionen,  sowie  für  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Generalkommissionen  zuständig.
Demselben  kann  auch  die  Entscheidung  auf  Beschwerden,  für  welche
der  Ressortminister  zuständig  ist,  von  diesem  in  einzelnen  Fällen  übertragen
  werden.  Das  Oberlandeskulturgericht  entscheidet  in  der  Besetzung
  von  wenigstens  5  Richtern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.
Die  Instruktion  des  Prozesses  in  erster  und  zweiter  Instanz  liegt  an
Stelle  des  Prozeßgerichts  dem  Kommissar  ob,  wobei  jedoch  der  General-=kommission
  die  Befugnis  verbleibt,  das  Verfahren  des  Kommissars  zu
leiten,  die  von  ihm  erlassenen  Verfügungen  aufzuheben,  andere  vorzuschreiben
  oder  selbst  zu  erlassen.  Im  übrigen  finden  die  zivilprozessualen
Vorschriften,  betreffend  den  beauftragten  Richter,  auch  auf  den  Kommissar
  Anwendung  (§  2).  Eine  mündliche  Verhandlung  vor  dem  erkennenden
  Gericht  findet  in  erster  und  zweiter  Instanz  nicht  statt,  an
deren  Stelle  tritt  die  durch  den  Kommissar  zu  führende  Instruktion
(6  12).  Der  Prozeßbetrieb  einschließlich  der  Beweisaufnahme  und  der
Sicherung  des  Beweises  liegt  den  zuständigen  Behörden  und  Beamten
von  Amts  wegen  ob  (§  30).  Die  gesetzlichen  Folgen  der  Versäumung
einer  Prozeßhandlung  treten  stets  von  selbst  ein,  ohne  daß  es  eines
auf  Verwirklichung  des  Rechtsnachteils  gerichteten  Antrages  bedarf
(§  31).  Auf  das  Verfahren  vor  dem  Kommissar  finden  die  besonderen
Vorschriften  über  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  entsprechende
Anwendung  (§  35).  Die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über
die  Erhebung  der  Klage  (88  253,  499)  finden  keine  Anwendung.
Wird  eine  besondere  Klage  angestellt,  so  erfolgt  die  Erhebung  derselben
durch  Einreichung  an  den  Kommissar  oder  durch  die  Erklärung  zum
kommissarischen  Protokolle  (§  36).  In  erster  Instanz  ist  eine  Anderung
der  Klage  unbeschränkt  zulässig  (§  39).  Die  Zurücknahme  der  Klage
        <pb n="327" />
        §  78.  Das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten.  307

ist  nur  dann  statthaft,  wenn  die  Feststellung  des  streitigen  Rechtsverhältnisses
  entweder  gleichzeitig  anderweit  erfolgt,  oder  zur  vorschriftsmäßigen
  Ausführung  der  Auseinandersetzung  nicht  erforderlich  ist
(§  40).  Die  Einigung  der  Parteien  über  bestimmte  Personen  als
Sachverständige  (8  404  Abs.  4  8PO.)  ist  für  die  Ernennung  der  Sachverständigen
  durch  das  Gericht  nicht  maßgebend  (§  43).  Die  Beweisverhandlungen
  sind  den  Parteien  vorzulegen  und  diese  über  das  Ergebnis
  der  Beweisaufnahme  zu  hören  (8  46).  Zur  Abfassung  des
Urteils  sind  die  Akten  an  die  Generalkommission  einzureichen.  Das
Urteil  erster  Instanz  erfolgt  auf  Vortrag  eines  vom  Vorsitzenden  zu
bestellenden  Berichterstatters  (§§  47,  48).  Uber  das  Versäumnisverfahren
  gelten  im  allgemeinen  die  Bestimmungen  der  ZPOD.,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  gegen  den  im  Instruktionstermine  nicht
erschienenen  Kläger  nur  dann  das  Versäumnisurteil  (auf  Abweisung
des  klägerischen  Anspruchs  lautend)  erlassen  werden  darf,  wenn  die
Instruktion  weder  nach  den  Erklärungen  des  Beklagten,  noch  von  Amts
wegen  fortgesetzt  werden  kann  (§  52).  Ferner  ist  hervorzuheben,  daß
in  der  Berufungsinstanz  der  Erlaß  eines  Versäumnisurteils  ausgeschlossen
  ist  (§  64).

Gegen  die  Urteile  der  Oberlandeskulturgerichte  ist  die  Revision  an
das  Reichsgericht  zulässig.  Die  Einlegung  der  Revision  erfolgt
  bei  der  Generalkommission,  welche  von  Amts  wegen  die  Statthaftigkeit,
  Form  und  Fristmäßigkeit  der  Revision  zu  prüfen  hat.
Mangelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Revision  ohne
vorgängige  Instruktion  als  unzulässig  durch  Beschluß  zurückzuweisen.
Gegen  den  zurückweisenden  Beschluß  findet  sofortige  Beschwerde  an  das
Revisionsgericht  statt  (§  70).  Wird  die  Revision  von  der  Generalkommission
  für  zulässig  erachtet,  so  ist  die  Revisionsschrift  mit  den
Akten  dem  Revisionsgericht  zu  übersenden.  Die  Parteien  sind  hiervon
zu  benachrichtigen  (§  71).  Das  weitere  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz
  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  ZPO.  mit  der  Maßgabe,
daß  das  Versäumnisurteil  auch  ohne  Antrag  zu  erlassen  ist  (§  73).
Gegen  Entscheidungen  des  Oberlandeskulturgerichts  findet  das  Rechtsmittel
  der  Beschwerde  (8§§  567  ff.  Z8PO.)  nur  in  Beziehung  auf  solche
Streitsachen  statt,  bezüglich  welcher  die  Revision  zulässig  ist,  gegen
Entscheidungen  in  betreff  der  Prozeßkosten,  unbeschadet  der  Vorschrift
bezüglich  der  Erinnerung  gegen  Kostenansatz  bei  der  Generalkommission,
nur  wenn  außerdem  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von  100  M.
Übersteigt  (§  75).

Der  Rezeß  und  seine  Ausführung.  1)  Ist  das  Verfahren  der
Auseinandersetzung  sowohl  hinsichtlich  der  Ablösung  von  Reallasten,
als  auch  der  Gemeinheitsteilung  und  Verkoppelung  (vogl.  Ges.  vom
2.  April  1872)  beendet,  so  wird  über  das  Ergebnis  der  Auseinandersetzung
  ein  Rezeß  aufgenommen.  Derselbe  zerfällt  in  genau  bestimmte
Bestandteile,  in  die  sogen.  Sollberechnung,  welche  eine  Übersicht  und
Zusammenstellung  der  Anteilsrechte  an  dem  Gegenstande  der  Aus-1)

  Bg.  Dernburg,  BN.  Bd.  8  8  59.
        <pb n="328" />
        308  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

einandersetzung  enthält  und  einen  die  Auseinandersetzung  speziell  betreffenden
  Teil,  welcher  im  einzelnen  den  ÜUberweisungeplan  erbeben  soll.

Der  Entwurf  dieses  Rezesses  liegt  dem  Spezialkommissar  ob,  welcher
auch  die  diesbezüglichen  Verhandlungen  mit  den  Beteiligten  an  Ort
und  Stelle  zu  führen  hat.  Ist  eine  Einigung  über  alle  Punkte  erzielt
oder  sind  streitige  Punkte  durch  Urteil  erledigt,  so  geht  der  von  dem
Spezialkommissar  verfaßte  Rezeßentwurf  zur  Prüfung  seiner  Bestimmtheit
  und  Aktenmäßigkeit  an  die  Generalkommission.  Erst  nach  Prüfung
des  Rezesses  durch  diese  Behörde  wird  der  Rezeß  den  Beteiligten  zur
unterschriftlichen  Vollziehung  vorgelegt,  wobei  bei  unbegründeter
Weigerung  der  Vollziehung  durch  Unterschrift  seitens  eines  der  Beteiligten
  die  Ergänzung  durch  Erkenntnis  zulässig  ist.  Demnächst
unterliegt  der  Rezeß  der  Bestätigung  der  Generalkommission,  ausnahmsweise
  auch  noch  der  Bestätigung  der  Regierungen  und  der  Provinzialschulkollegien,
  sofern  deren  Verwaltung  unterliegende  Grundstücke  dabei
beteiligt  sind  (V.  vom  30.  Juni  1834  §  39).

Seiner  rechtlichen  Natur  nach  ist  der  Gemeinteilungerezeß  ein
zwischen  den  Interessenten  abgeschlossener  Vertrag,  welcher  insofern
privilegiert  ist,  als  er  nach  Bestätigung  in  allen  seinen  Teilen  vollstreckbar,
  auch  den  Personen,  welchen  der  Rezeß  Planstücke  zuweist,
unmittelbar  das  Eigentum  an  diesen  verschafft,  ohne  daß  es  einer
Besitzübergabe  und  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedarf.  Der  Rezeß
regelt  nicht  nur  die  privatrechtlichen  Beziehungen  der  Beteiligten,  sondern
ordnet  in  gleicher  Weise  auch  öffentlich  rechtliche  Verhältnisse,  welche
Staat,  Gemeinde,  Kirche  und  Schule  betreffen.  Der  Rezeß  selbst  bindet
alle  Beteiligten;  Rechte  dritter  werden  nur  insoweit  berührt,  als  sie
nach  dem  Gesetz  durch  die  Beteiligten  oder  die  Auseinandersetzungsbehörde
  mitvertreten  gelten.  Nur  wegen  bestimmter,  im  Gesetze  vorgesehener
  Angelegenheiten,  insbesondere  in  bezug  auf  Wege,  Triften,
Bewässerungs=  und  Entwässerungsgräben  ist  binnen  Jahresfrist  nach
Ausführung  des  Rezesses  eine  Nachverhandlung  bei  der  Auseinandergchunsebehorde
  für  zulässig  erklärt  worden  (V.  vom  20.  Juni  1817

170,  171

Die  Auseinandersetzungsbehörde  hat  unter  Überreichung  einer  Ausfertigung
  des  Rezesses  bei  dem  Grundbuchrichter  die  erforderlichen  Eintragungen
  zu  veranlassen.  Der  Grundbuchrichter  hat  dem  Ersuchen,
dessen  materielle  Prüfung  ihm  versagt  ist  (Johow-Ring,  Jahrb.
Bd.  15  S.  119)  zu  entsprechen,  wenn  es  formell  in  Ordnung  ist,
sofern  nicht  aus  dem  Grundbuch  selbst  sich  Anstände  ergeben.  Von
derartigen  Anständen  hat  er  die  Auseinandersetzungsbehörde  zu  benachrichtigen
  und  ihr  deren  Erledigung  zu  überlassen.  Abgesehen  von  den
Rentenbankrenten  und  den  Domänenamortisationsrenten,  für  deren
Eintragung  das  Gesetz  vom  2.  März  1850  maßgebend  bleibt,  ist  aus
den  bestätigten  Rezessen  der  bezügliche  Inhalt  nur  in  folgenden  Fällen
in  das  Grundbuch  aufzunehmen,  Art.  12  AG.  z.  GBO

a)  wenn  ein  im  Grundbruch  vermerktes  Sach=  oder  Rechtsverhältnis
aufgehoben  oder  verändert  wird;

b)  wenn  für  ein  mit  dem  Eigentum  an  dem  Grundstücke  verbundenes
        <pb n="329" />
        §  78.  Das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten.  309

Recht  eine  Entschädigung  durch  ein  bar  oder  in  Rentenbriefen  zu
zahlendes  Kapital  von  mehr  als  60  M.  gewährt  wird;

c)  wenn  das  Grundstück  mit  einem  Rechte,  das  zu  seiner  Begründung
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedarf,  neu  belastet  wird.

Die  Gemeinheitsteilungsordnung  vom  7.  Juni  1821  hat  insofern
noch  eine  Ausdehnung  erfahren,  als  durch  Gesetz  vom  2.  April  1872
(GS.  S.  329)  die  wirtschaftliche  Zusammenlegung  der  in  vermengter  Lage
befindlichen  Grundstücke  verschiedener  Eigentümer  einer  Feldmark  (Verkoppelung)
  stattfindet,  wenn  dieselbe  von  den  Eigentümern  von  mehr
als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten  Fläche
der  einem  Umlegungsverfahren  zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche
gleichzeitig  mehr  als  die  Hälfte  des  Katastralreinertrages  repräsentieren,
beantragt  und  durch  Beschluß  der  Kreisversammlung  des  Kreises,  in
welchem  die  beteiligten  Grundstücke  liegen,  nach  Begutachtung  durch
die  Kreisvermittlungsbehörde  mit  Rücksicht  auf  die  davon  zu  erwartende
erhebliche  Verbesserung  der  Landeskultur  für  zulässig  erklärt  wird.
Handelt  es  sich  um  Grundstücke  einer  städtischen  Feldmark,  welche
einem  Kreisverbande  nicht  angehört,  so  bedarf  es  des  zustimmenden
Beschlusses  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten,  nachdem  eine
von  denselben  gewählte  Kommission  ihr  Gutachten  abgegeben  hat  (§  1).
Die  Abtrennung  verhältnismäßig  kleinerer  Grundstücke
isterleichtert  worden  durch  das  sogen.  Un  schädlichkeitszeugnis
(Ges.  vom  3.  März  1850  (GS.  S.  145),  vom  27.  Juni  1860  (GS.
S.  384]j,  vom  15.  Juli  1890  (GS.  S.  2551).

Jeder  Grundeigentümer,  sowie  jeder  Lehns=  und  Fideikommißbesitzer
ist  befugt,  einzelne  Gutsparzellen  gegen  Auferlegung  fester,  nach  den
Vorschriften  der  Ablösungsordnung  ablösbarer  Geldabgaben  oder  gegen
Feststellung  eines  Kaufgeldes  auch  ohne  Einwilligung  der  Lehns=  oder
Fideikommißberechtigten,  Hypotheken=  und  Realgläubiger  zu  veräußern
oder  gegen  andere  Grundstücke  zu  vertauschen,  sofern  bei  landschaftlichbeliehenen
  Gütern  die  Kreditdirektion,  bei  andern  die  Auseinandersetzungsbehörde
  —  Generalkommission  —  bescheinigt,  daß  die  Abveräußerung,
  bezw.  der  Tausch  den  gedachten  Interessenten  unschädlich  ist.
Ein  solches  Unschädlichkeitszeugnis  darf  nur  dann  erteilt  werden,  wenn
das  Trennstück  im  Verhältnis  zu  dem  Hauptgute  von  geringem  Wert
und  Umfang  ist,  und  wenn  die  auferlegte  Geldabgabe  oder  das  verabredete
  Kaufgeld  den  Ertrag  oder  den  Wert  des  Trennstücks  erreicht,
bezw.  wenn  das  Grundstück  durch  den  Tausch  an  Wert  nicht  verliert.
Das  veräußerte  oder  vertauschte  Trennstück  scheidet  aus  dem  Realverbande
  des  Hauptgutes,  zu  welchem  dasselbe  bis  dahin  gehört  hat,
und  die  demselben  auferlegte  Geldabgabe,  sowie  das  verabredete  Kaufgeld
  bezw.  die  eingetauschte  Parzelle,  treten  in  Beziehung  auf  die
Lehns=  und  Fideikommißberechtigten,  Hypotheken  und  Realgläubiger
des  Hauptgutes  an  die  Stelle  der  abgetretenen  Parzelle.  Hinsichtlich
der  Verwendung  der  festgestellten  Kaufgelder  in  das  Hauptgut  kommen
die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verwendung  der  Ablösungskapitalien
  zur  Anwendung.  Sind  im  Falle  eines  Tausches  die  gegeneinander
  vertauschten  Parzellen  nicht  gleichwertig,  so  kann  das  Un-
        <pb n="330" />
        310  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

schädlichkeitsattest  nur  bezüglich  desjenigen  Gutes  erteilt  werden,  von
welchem  die  minderwertige  Parzelle  abgetreten  wurde.  Für  das  andere
Gut,  aus  dessen  Realverbande  die  wertvollere  Parzelle  infolge  des
Tausches  ausscheiden  soll,  bedarf  es  hierzu  der  Einwilligung  der
einzelnen  Real-,  Lehns=  und  Fideikommißberechtigten,  es  sei  denn,
daß  der  Wertunterschied  durch  Zahlung  eines  entsprechenden  Kapitales
ausgeglichen  und  die  Verwendung  des  letztern  in  das  Gut  nachgewiesen
  wird.

Nach  der  neueren  Gesetzgebung  (Ges.  vom  15.  Juli  1890  (GS.
S.  290))  kann  auch  bei  einer  unentgeltlichen  Veräußerung  ein
Unschädlichkeitsattest  erteilt  werden,  wenn  die  Abtretung  zu  öffentlichen
Zwecken  erfolgt,  und  der  Wert  des  abzutrennenden  Grundstücks,  welches
im  Verhältnis  zu  dem  Hauptgute  nur  von  geringem  Wert  und  Umfange
  sein  darf,  von  der  durch  die  öffentliche  Anlage  herbeigeführten
Wertserhöhung  des  Hauptgutes  erreicht  wird.  Die  schulden=  und
lastenfreie  Abschreibung  des  unentgeltlich  abgetretenen  Trennstücks  erfolgt,
  wenn  die  Auseinandersetzungsbehörde  bescheinigt  hat,  daß  mit  der
Ausführung  der  öffentlichen  Anlage  begonnen  sei.

Endlich  bestimmt  noch  Art.  19  des  AG.  z.  BGB.  folgendes:  „Die
bestehenden  Vorschriften  über  die  Erteilung  von  Unschädlichkeitszeugnissen
zum  Zwecke  der  Befreiung  eines  Teiles  eines  Grundstücks  von  dessen
Belastungen  bleiben  mit  folgenden  Maßgaben  in  Kraft:

1.  Bei  der  Entscheidung,  ob  der  Grundstücksteil  im  Verhältnisse  zum
Hauptgrundstücke  von  geringem  Wert  und  Umfang  ist,  wird,  wenn  die
Belastungen,  von  denen  der  Teil  befreit  werden  soll,  noch  auf  anderen
Grundstücken  desselben  Eigentümers  haften,  die  Gesamtheit  der  belasteten
  Grundstücke  als  Hauptgrundstück  behandelt.

2.  Das  Unschädlichkeitsattest  kann  auf  einzelne  Belastungen  beschränkt
  werden.“

Die  Voraussetzungen,  unter  denen  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitszeugnisses
  ein  Grundstücksteil  frei  von  den  Lasten  des  Hauptgrundstücks
abgeschrieben  werden  kann,  sind  in  Art.  20  AG.  z.  GB.  näher  bestimmt.


Das  Ergebnis  der  im  vorstehenden  skizzierten  preußischen  Agrargesetzgebung
  läßt  sich  im  wesentlichen  dahin  zusammenfassen,  daß  die
freie  Verfügung  über  das  Grundeigentum  unbeschadet  der  Ansprüche  der
Realberechtigten  zur  vollen  Durchführung  gebracht  ist,  daß  die  lästigen
Beschränkungen  des  Eigentums  in  Gestalt  des  Obereigentums,  Vorkaufs-,
  Näher-,  Retraktrechts,  des  Lehnsnexus  unentgeltlich  aufgehoben
worden  sind,  daß  eine  Ablösung  der  Abgaben  und  Dienste,  eine  Beseitigung
  der  Gemeinheiten  und  Dienstbarkeitsverhältnisse  unter  Einrichtung
  der  zuständigen  Behörden  und  Einführung  eines  geordneten
Verfahrens  erfolgt  ist.  In  Zusammenhang  damit  steht  auch  die  Aufhebung
  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden.

Mit  der  freien  Verfügung  über  das  Grundeigentum  steht  auch  in
Verbindung  der  in  der  Agrargesetzgebung  zum  Ausdruck  gebrachte
Grundsatz  der  Teilbarkeit.  Die  dieser  Möglichkeit  entgegenstehenden
Hindernisse  in  Gestalt  des  bäuerlichen  Erbrechts  (Meierrechts,  Höfe-
        <pb n="331" />
        §  79.  Die  Verteilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstücksteilungen.  311

rechts)  sind  beseitigt  (Ed.  vom  9.  Oktober  1807  §  4  und  vom
14.  September  1811  §  1).

8  79.  Die  Verteilung  der  öffentlichen  Lasten  bei
Grundstücksteilungen.

Die  Verteilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Zerstückelungen  (Dismembrationen
  oder  Parzellierungen)  mit  Ausnahme  von  Westfalen,  Rheinprovinz
  und  Hohenzollern  ist  gesetzlich  geregelt,  jetzt  insbesondere  durch
das  Gesetz  vom  25.  August  1876  "s(  1—12).  Über  die  Abgabenverteilung
  sind  folgende  Bestimmungen  getroffen:

Die  Verteilung  der  öffentlichen  Lasten,  welche  bei  gutsherrlichbäuerlichen
  Regulierungen,  Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen  erforderlich
  wird,  gehört  vor  die  Auseinandersetzungsbehörden.  Die  Feststellung
  und  Fortschreibung  der  Grundsteuer  bei  Dismembrationen  und
Gründung  neuer  Ansiedelungen  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  8.  Februar  1867  durch  den  Katasterkontrolleur,  während  die
Verteilung  der  zu  den  Zwecken  der  Deich-,  Meliorations-,  Waldgenossenschafts=
  und  ähnlichen  Verbände  aufzubringenden  Abgaben
und  Leistungen  diesen  Verbänden  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung
zusteht.  Im  übrigen  ist  die  Verteilung  und  zwar  hinsichtlich  der  den
Königlichen  Rentenbanken  und  Tilgungskassen,  sowie  dem  Domänenfiskus
  zustehenden  Renten  und  der  aus  dem  Kirchen-,  Pfarr-,  Schul-,
und  Gemeindeverbande  entspringenden  Abgaben  und  Leistungen,  sofern
solche  auf  dem  Grundbesitz  haften  oder  mit  Rücksicht  auf  Grundbesitz
zu  entrichten  sind,  durch  Gesetz  vom  25.  August  1876  (GS.  S.  405),
neu  geregelt.  Den  Maßstab  für  die  Verteilung  bildet  die  Grundund
  Gebäudesteuer.  Falls  dieser  Maßstab  nicht  anwendbar  ist,  oder
von  dem  Verhältnisse  des  Ertrags=  (Nutzungs-)  wertes  der  einzelnen
Teilstücke  erheblich  abweicht,  so  ist  deren  besonders  zu  ermittelnder
Ertrags=  (Nutzungs-)  wert  der  Verteilung  zugrunde  zu  legen,  wobei
die  für  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  bestehenden  Vorschriften  zum
Anhalte  dienen  sollen.  Verteilt  werden  zunächst  die  Renten  und  zwar
durch  den  Katasterkontrolleur,  welcher  den  von  ihm  entworfenen  Verteilungsplan
  den  Beteiligten  bekannt  machen  muß.  Innerhalb  21  Tagen
steht  den  Beteiligten  die  beim  Katasterkontrolleur  schriftlich  oder  mündlich
  zu  Protokoll  anzubringende  Beschwerde  offen.  Die  Bestätigung
des  Rentenverteilungsplanes  und  die  Entscheidung  über  die  angebrachten
Beschwerden  erfolgt  durch  die  Direktion  der  Rentenbank  hinsichtlich
der  dieser  Bank  zustehenden  oder  ihr  zur  Verwaltung  überwiesenen
Renten,  dagegen  hinsichtlich  der  Domänenrenten  durch  die  Regierung.
An  Gebühren  darf  der  Katasterkontrolleur  höchstens  eine  Mark  für
jedes  Trennstück  liquidieren.  Außerdem  sind  ihm  von  denjenigen
Trennstückserwerbern,  in  deren  Interesse  Ermittelungen  an  Ort  und
Stelle  lediglich  wegen  der  Rentenverteilung  erforderlich  werden,  nach
Verhältnis  der  Rentenanteile  die  gesetzlichen  Tagegelder  und  Reisekosten
zu  vergüten.  —  Die  aus  dem  Kirchen=  und  Pfarrverbande  entspringenden
  Lasten  werden  in  evangelischen  Gemeinden  durch  den  Gemeinde-
        <pb n="332" />
        312  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

kirchenrat,  in  katholischen  Gemeinden  durch  den  Kirchenvorstand,  die
aus  dem  Schulverbande  entspringenden  Lasten  durch  den  Schulvorstand,
  die  aus  dem  Gemeindeverbande  entspringenden  Lasten  durch  den
Gemeindevorsteher  verteilt.  Zu  diesem  Zwecke  erhalten  die  zur  Verteilung
  berufenen  Organe  durch  Vermittelung  des  Landrats  bezw.  des
Gemeindevorstandes  in  Stadtkreisen  eine  Abschrift  des  bestätigten
Rentenverteilungsplanes  und,  falls  ein  solcher  nicht  aufzustellen  war,
einen  Auszug  aus  den  Grundsteuerfortschreibungsprotokollen  nebst  den
erforderlichen  Angaben  hinsichtlich  der  Gebäudesteuer.  Die  in  urkundlicher
  Form  festzusetzende  Verteilung  ist  den  Beteiligten,  und  wenn
Patronatslasten  zur  Verteilung  kommen,  auch  der  Patronatsaufsichtsbehörde
  bekannt  zu  machen.  Innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung
  steht  den  Beteiligten  und  den  Patronatsaufsichtsbehörden
die  Klage  offen.  Zuständig  ist  in  Landkreisen  der  Kreisausschuß,  in
Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.  Streitigkeiten  über  die  Existenz,
den  Umfang  oder  die  rechtliche  Natur  der  zu  verteilenden  Abgaben
verbleiben  der  richterlichen  Entscheidung.  (Dazu  vergl.  §§  18,  34,
44  und  46  ZG.  lEntscheidungen  im  Verwaltungsstreitverfahren?)).
Kann  die  Verteilung  vorher  nicht  bewirkt  werden,  so  ist  hinsichtlich
der  Renten  die  bestätigende  Behörde,  sonst  der  Kreis=  bezw.  Bezirksausschuß
  befugt,  über  die  Verteilung  eine  vorläufige  Festsetzung  zu
treffen,  welche  ebenso  wie  die  endgültige  Verteilung  im  Verwaltungswege
  vollstreckbar  ist.  —  Einer  Verteilung  der  Kirchen-,  Pfarr-,  Schulund
  Gemeindelasten  bedarf  es  nicht,  wenn  dieselben  auf  Gebäuden,
Bauplätzen,  Hofstellen  oder  Gärten  innerhalb  einer  Stadt  oder  Vorstadt
  ruhen,  oder  wenn  sie  von  dem  Besitzer  eines  jeden  Grundstücks
ohne  Rücksicht  auf  dessen  Beschaffenheit  oder  Größe  oder  nach  Verhältnis
  der  Staatssteuern  aufzubringen  sind,  oder  wenn  im  Falle  der
Vertauschung  von  Grundstücksteilen  deren  Eigentümer  unter  Zustimmung
der  Abgabeberechtigten  und  der  obengenannten  Vorstände  in  die  wechselseitige
  Lastenübertragung  auf  die  Tauschstücke  willigen.  (Ges.  vom
25.  August  1876  §§  1—12.)

8  80.  Schutzmaßregeln  zur  Erhaltung  des  Besitzstandes
der  landwirtschafttreibenden  Bevölkerung.

Während  die  Ablösungs=  und  Regulierungsgesetzgebung  eine  Befreiung
  der  Landwirtschaft  und  des  ländlichen  Grundbesitzes  von  allen
beengenden  Fesseln  erstrebte,  ist  in  neuester  Zeit  vielfach  das  Bestreben
hervorgetreten,  die  ländliche  Bevölkerung  in  ihrem  Besitze  zu  erhalten
und  die  Neuansiedlung  mittlerer  und  kleinerer,  arbeitskräftiger,  nicht
unbemittelter  Leute  und  damit  deren  Seßhaftigkeit  zu  befördern.
Diesem  Zwecke  dienen  bisher  das  Höferecht,  Rentengüter=  und  Anerbenrecht.
  Die  von  vielen  Seiten  zu  demselben  Zwecke  angeregte  Heimgütengesetgebung
  hat  bisher  in  Deutschland  noch  keinen  Eingang
gefunden.

Durch  das  Höferecht  wird  auf  dem  Gebiete  des  Erbrechts  die  letztwillige
  Verfügung  zugunsten  eines  einzelnen  Erben  erleichtert.

Durch  das  Anerbenrecht  wird  unbeschadet  der  freien  Verfügung
        <pb n="333" />
        §  80.  Schutzmaßregeln  zur  Erhaltung  des  Besitzstandes  2c.  313

von  Todes  wegen  ein  besonderes,  gesetzliches  Erbrecht  für  Ansiedlungs-=und
  Rentengüter  geschaffen  zugunsten  der  Deszendenten  und  Geschwister
des  Erblassers  sowie  deren  Nachkommen.

Durch  die  Rentengüter  wird  der  Erwerb  und  damit  die  Neubildung
kleinerer  Besitzungen  durch  erleichterte  Zahlungsbedingungen  hinsichtlich
des  Erwerbspreises  und  staatliche  Vermittlung  gefördert.

1.  Das  Höferecht.  Um  ein  Landgut  im  Falle  des  Erbganges
in  seinem  Bestande  zu  erhalten  und  vor  Zerstückelung  zu  bewahren,
kann  der  Besitzer  des  Gutes  die  Eintragung  in  die  bei  dem  Amtsgerichte
  geführte  Höferolle  (Landgüterrolle)  beantragen,  was  zur  Folge
hat,  daß  im  Falle  der  Eigentümer  von  mehreren  Personen  beerbt
wird,  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  letztwilligen  Verfügung,
ein  miterbender  Nachkomme,  der  Anerbe,  berechtigt  ist,  bei  der  Erbteilung
  das  Landgut  nebst  Zubehör  zu  einem  angemessenen  Betrage
zu  Übernehmen  und  die  Miterben  abzufinden.  Der  Antrag  auf  Eintragung
  in  die  Höferolle  oder  Landgüterrolle  kann  bezüglich  der
einem  Auseinandersetzungsverfahren  unterliegenden  Grundstücke  auch
bei  der  Generalkommission  oder  deren  Kommissar  gestellt  werden.
Hält  die  Generalkommission  den  Antrag  für  begründet,  so  ersucht  sie
das  Amtsgericht  um  Eintragung  in  die  Rolle  (88  1,  2  des  Ges.  vom
11.  Juli  1891  GS.  S.  303).  Vorstehendes  Höferecht  galt  vornehmlich
  in  Westfalen,  Hannover  und  Lauenburg.  Von  dort  wurde  es
auch  in  den  anderen  Provinzen  mit  dem  Erlaß  der  Landgüterordnungen
(für  Brandenburg  Landgüterordnung  vom  10.  Juli  1883  (G  S.  S.  1111
und  Verf.  vom  6.  August  1883  [JIMBl.  S.  280];  für  Schlesien
Landgüterordnung  vom  24.  April  1884  ([GS.  S.  121]  und  Verf.
vom  15.  Mai  1884  IJIMBl.  S.  58  für  Schleswig-Holstein  Landgüterordnung
  vom  2.  April  1886  (GS.  S.  117]  und  Verf.  vom
10.  Mai  1886  IIM  -l.  S.  110];  Landgüterordnung  für  Reg.-Bez.
Kassel  vom  1.  Juli  1887  /GSS.  S.  315]  und  Verf.  vom  18.  August
1887  [JWMBl.  S.  198))  nach  Maßgabe  der  partikularrechtlichen  Vorschriften
  über  die  Erfolge,  auch  wenn  der  Eigentümer  letztwillig  nicht
verfügt  hat,  zur  Einführung  gebracht.

2.  Die  Rentengüter.  Die  ersten  umfassenden  Versuche  zur  Einführung
  von  Rentengütern  seitens  der  preußischen  Staatsregierung
erfolgten,  um  zur  Stärkung  des  deutschen  Elements  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen  gegen  polonisierende  Bestrebungen  durch  Ansiedlungen
  deutscher  Bauern  und  Arbeiter,  einen  seßhaften  Stamm
deutscher  Grundbesitzer  zu  schaffen,  mithin  aus  nationalen  und  politischen
Gesichtspunkten  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Beförderung  deutscher
Anfiedlungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,  vom  26.  April
1886  (GS.  S.  131).  Nach  diesem  Gesetz  wurde  der  Staatsregierung,
welche  hierfür  ein  besonderes  Organ,  die  Königliche  Ansiedlungskommission
  in  Posen,  direkt  dem  Staatsministerium  unterstellt,  schuf,
damals  ein  Fonds  von  100  Millionen  Mark,  welcher  durch  spätere
Gesetze  vom  20.  April  1898  und  1.  Juli  1902  (GS.  S.  234)  auf
insgesamt  350  Millionen  Mark  erhöht  wurde,  zu  dem  erwähnten
Zwecke  zur  Verfügung  gestellt,  um
        <pb n="334" />
        314  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

a)  Grundstücke  käuflich  zu  erwerben,

b)  soweit  erforderlich  diejenigen  Kosten  zu  bestreiten,  welche  entstehen

a)  aus  der  erstmaligen  Einrichtung,

6)  aus  der  erstmaligen  Regelung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  und
Schulverhältnisse  neuer  Stellen  von  mittlerem  oder  kleinem  Umfange
oder  ganzer  Landgemeinden,  mögen  sie  auf  besonders  dazu  angekauften
oder  auf  sonstigen,  dem  Staate  gehörigen  Grundstücken  errichtet
werden.  In  Ausnahmefällen  ist  auch  die  Bildung  größerer  Restgüter
  zulässig  (Art.  I  Nr.  2  des  Ges.  vom  20.  April  1898  §  1).

Bei  Uberlassung  der  einzelnen  Stellen  (§  1)  ist  eine  angemessene
Schadloshaltung  des  Staates  vorzusehen.  Die  Uberlassung  kann  zu
Eigentum  gegen  Kapital  oder  Rente,  oder  auch  in  Zeitpacht  erfolgen
(§&amp;amp;  2).  Erfolgt  die  Überlassung  der  Stelle  (§  2)  gegen  übernahme
einer  festen  Geldrente  (Rentengut)  so  kann  die  Ablösbarkeit
der  letzteren  von  der  Zustimmung  beider  Teile  abhängig  gemacht
werden.  Die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages  und  der  Kündigungsfrist
  bleibt  der  vertragsmäßigen  Bestimmung  überlassen.  Von  dem
Rentenberechtigten  darf  jedoch  ein  höherer  Ablösungsbetrag  als  der
25  fache  Betrag  nicht  gefordert  werden,  wenn  die  Ablösung  auf  seinen
Antrag  erfolgt.  Bei  der  Eintragung  der  Rente  in  das  Grundbuch
müssen  die  Abreden  über  den  Ausschluß  der  Ablösbarkeit,  sowie  über
die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages  und  der  Kündigungsfrist  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  gilt
dritten  gegenüber  die  das  Grundstück  belastende  Rente  als  eine  solche,
welche  von  dem  Verpflichteten  nach  sechsmonatiger  Kündigung  mit
dem  zwanzigfachen  Betrage  abgelöst  werden  kann  (8  3).  Die  im
vorstehenden  zugelassene  eigentümliche  Übertragung  eines  Grundstücks
  gegen  Übernahme  einer  festen  Geldrente  (Rentengut)  wurde
demnächst  allgemein  für  jedermann  zulässig  anerkannt  durch  das  Gesetz
über  Rentengüter  vom  27.  Juni  1890  (GS.  S.  209).  Zur  Ergänzung
  und  Fortbildung  ergingen  noch  Gesetz  vom  7.  Juli  1891,
betr.  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern  (GS.  S.  279),
dazu  Ausführ.  Verf.  vom  11.  November  1891  (MBl.  S.  236);
Minist.  Zirk.  Verf.  vom  2.  August  1895  (MBl.  S.  220),  betr.  die
Erfüllung  der  wirtschaftlichen  Vorbedingungen  und  Gesetz  vom  12.  Juli
1900  (GS.  S.  300).  Der  Normalentwurf  zu  einem  Rentengutskaufvertrage
  ist  in  der  Min.  Zirk.  Verf.  vom  14.  November  1890
(Ml.  S.  264)  enthalten.

Das  Gesetz  vom  27.  Juni  1890  erklärt  die  eigentümliche  Übertragung
  eines  Grundstücks  frei  von  Hypotheken  und  Grundschulden
gegen  Ubernahme  einer  festen  Geldrente  allgemein  für  zulässig,  deren
Ablösbarkeit,  Ablösungsbetrag  und  Kündigungsfrist  vereinbart  werden
kann.  Auch  hier  bedürfen  die  Abreden  über  den  Ausschluß  der
Ablösbarkeit,  sowie  über  die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages  und
der  Kündigungsfrist  der  Eintragung  in  das  Grundbuch,  widrigenfalls
für  dritte  die  das  Grundstück  belastende  Rente  als  eine  nach  sechsmonatiger
  Kündigung  der  Verpflichteten  ablösbare  gilt,  und  zwar  zum
20  fachen  Betrage.  Der  Rentenberechtigte  darf,  wenn  er  die  Ablösung
        <pb n="335" />
        §  80.  Schutzmaßregeln  zur  Erhaltung  des  Besitzstandes  2c.  315

beantragt,  einen  höheren  als  den  25  fachen  Betrag  nicht  fordern.
Bei  den  Abveräußerungen  zur  Bildung  von  Rentengütern  kann  das
Unschädlichkeitsattest  unbeschadet  der  Sicherheit  der  Realberechtigten
auch  für  größere  Trennstücke  erteilt  werden  (§  1).  Nach  §  3  kann
eine  Ergänzung  bezüglich  der  versagten  Zustimmung  des  Rentenberechtigten
  durch  richterliche  Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde
  eintreten,  sofern  der  Erwerber  des  Rentenguts  vertragsmäßig
in  seiner  Verfügung  dahin  beschränkt  ist,  daß  die  Zulässigkeit  einer
Zerteilung  des  Grundstücks  oder  der  Abveräußerung  von  Teilen  desselben
  von  der  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  abhängig  sein  soll,
wobei  jedoch  Voraussetzung  ist,  daß  die  Zerteilung  oder  Abveräußerung
im  gemeinschaftlichen  Interesse  wünschenswert  erscheint.  Ferner  kann
der  Verpflichtete,  wenn  dem  Erwerber  eines  Rentenguts  vertragsmäßig
die  Pflicht  auferlegt  ist,  die  wirtschaftliche  Selbständigkeit  des  übernommenen
  Grundstücks  durch  Erhaltung  des  baulichen  Zustandes
darauf  befindlicher  oder  darauf  zu  errichtender  Gebäude,  durch  Erhaltung
  eines  bestimmten  landwirtschaftlichen  Inventars  auf  demselben
oder  durch  andere  Leistungen  dauernd  zu  sichern,  durch  richterliche
Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde  von  seiner  Verpflichtung
befreit  werden,  wenn  der  Aufrechterhaltung  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit
  des  Grundstücks  überwiegende  gemeinwirtschaftliche  Interessen
entgegenstehen  (S§  4).  In  beiden  Fällen  des  Ergänzungsverfahrens
kann  der  Berechtigte,  wenn  im  Vertrage  nicht  etwas  anderes  bestimmt
ist,  die  Ablösung  der  ganzen  Rente  zum  25  fachen  Betrage  verlangen
(§5  5).  Zwecks  Erleichterung  und  Beförderung  der  Errichtung  von
Rentengütern  sind  in  dem  Gesetze  vom  7.  Juli  1891  noch  folgende
Bestimmungen  getroffen:  Auf  Antrag  der  Beteiligten  können  die  auf
Rentengütern  von  mittlerem  oder  kleinerem  Unfange  haftenden  Renten
durch  Vermittelung  der  Rentenbanken  soweit  abgelöst  werden,  als  die
Ablösbarkeit  derselben  nicht  von  der  Zustimmung  beider  Teile  abhängig
gemacht  ist.  Die  Abfindung  beträgt  entweder  den  27  fachen  Betrag
der  Rente  in  3½  prozentigen  oder  den  23  fachen  Betrag  der  Rente
in  4  prozentigen  Rentenbriefen  nach  deren  Nennwerte  oder,  soweit
dies  durch  solche  nicht  geschehen  kann,  in  barem  Gelde.  Die  Abfindung
wird  durch  Zahlung  einer  Rentenbankrente  seitens  des  Rentengutsbesitzers
  verzinst  und  getilgt  (S  1).  Zur  erstmaligen  Einrichtung  eines
Rentenguts  durch  Aufführung  der  notwendigen  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäude
  kann  die  Rentenbank  den  Rentengutsbesitzern  Darlehne  in
3½  prozentigen  oder  4  prozentigen  Rentenbriefen  nach  dem  Nennwert
oder,  soweit  dies  durch  solche  nicht  geschehen  kann,  in  barem  Gelde
gewähren.  Die  Darlehne  werden  durch  Zahlung  einer  Rentenbankrente
  verzinst  und  getilgt.  Die  Darlehne  sind  seitens  der  Rentenbank
unkündbar;  letztere  hat  jedoch  das  Recht,  das  Darlehn  beziehentlich
dessen  ungetilgten  Rest  zurückzufordern,  wenn  der  Schuldner  den  Auflagen
  zur  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  und  Versicherung  der  Gebäude
nicht  nachkommt,  oder  wenn  derselbe  in  Konkurs  gerät  oder  durch
Zwangesvollstreckung  zur  Zahlung  der  rückständigen  Rentenbankrente
angehalten  werden  muß  (§  2).  Den  Rentengutsbesitzer  treffen  für
        <pb n="336" />
        316  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  Abfindung  bezw.  Empfang  der  Darlehne  folgende  Verpflichtungen:
Er  hat  vom  Zeitpunkte  der  Rentenübernahme  eine  Rentenbankrente
an  die  Rentenbank  zu  entrichten.  Dieselbe  beträgt:

1.  Falls  31/  prozentige  Rentenbriefe  als  Abfindung  oder  als  Darlehn
  gegeben  sind,  4  Prozent  des  Nennwerts  der  Rentenbriefe  und
des  zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes,  oder

2.  falls  4  rozentige  Rentenbriefe  als  Abfindung  oder  als  Darlehn
gegeben  sind,  4½  Prozent  des  Nennwerts  der  Rentenbriefe  und  des
zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes.

Der  Rentengutsbesitzer  hat  die  Rentenbankrente  von  4  Prozent
während  einer  Tilgungsperiode  von  60  ½  Jahren  oder  die  Rentenbankrente
  von  4½  Prozent  während  einer  Tilgungsperiode  von
56  1/12  Jahren  zu  entrichten  (§  3).  Solange  eine  Rentenbankrente
auf  dem  Rentengute  haftet,  kann  die  Aufhebung  der  wirtschaftlichen
Selbständigkeit  und  die  Zerteilung  des  Rentenguts,  sowie  die  Abveräußerung
  von  Teilen  desselben  rechtswirksam  nur  mit  Genehmigung
der  Generalkommission  erfolgen  (§  4).  Erfolgt  die  Ablösung  der
Rente  (8  1)  oder  die  Gewährung  des  Darlehns  (8  2)  zugleich  mit
der  Begründung  des  Rentenguts,  so  kann  die  Zahlung  der  Rentenbankrente
  auf  Antrag  des  Rentengutsbesitzers  für  das  erste  Jahr
unterbleiben.  Der  hierdurch  der  Rentenbank  entstehende  Ausfall  wird
dadurch  gedeckt,  daß  das  abzulösende  Kapital  um  die  einjährigen  Zinsen
der  Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes
erhöht  und  von  dieser  Summe  die  in  Gemäßheit  des  §  3  berechnete
Rentenbankrente  während  der  Tilgungsperiode  von  60  /8  oder  56  1/14
Jahren  gezahlt  wird  (§  5).  Auf  Antrag  des  Rentenberechtigten  kann
die  Ubernahme  des  nur  mit  Zustimmung  beider  Teile  ablösbaren
Teiles  der  Rente  auf  die  Rentenbank  erfolgen,  wenn  diesem  Rententeile
  das  Vorrecht  vor  den  sonstigen  privatrechtlichen  Belastungen  des
Rentenguts  zusteht  und  die  Rentenbank  die  im  §  10  näher  bestimmte
Sicherheit  hat  (8  10).

Die  Begründung  des  Rentenguts  (§  1)  kann  auf  Antrag  eines
Beteiligten  durch  Vermittelung  der  Generalkommission  erfolgen.  Der
Antrag  ist  zurückzuweisen,  sofern  der  Begründung  des  Rentenguts
rechtliche  und  tatsächliche  Bedenken  entgegenstehen.  Sonst  hat  die
Generalkommission  den  Vertrag  über  die  Begründung  des  Rentenguts,
gegebenenfalls  in  Verbindung  mit  dem  Vertrage  über  die  Ablösung
der  Rente  und  über  die  Gewährung  des  Darlehns  aufnehmen  zu
lassen  und  zu  bestätigen.  Den  bestätigten  Vertrag  hat  die  Generalkommission
  dem  zuständigen  Grundbuchrichter  mit  dem  Ersuchen  auf
Umschreibung  des  Eigentums  einzureichen.  In  diesem  Falle  wird
das  Eigentum  an  dem  Rentengute  durch  die  auf  Grund  des  bestätigten
Vertrages  erfolgte  Eintragung  des  Eigentumsübergangs  im  Grundbuch
  erworben.  Die  Generalkommission  hat  sofort,  nachdem  sie  den
Antrag  auf  Begründung  des  Rentenguts  für  zulässig  erachtet,  den
Grundbuchrichter  zu  ersuchen,  eine  Vormerkung  über  die  eingeleitete
Begründung  des  Rentenguts  einzutragen.  Die  Vormerkung  hat  die
Wirkung,  daß  die  später  eingetragenen  privatrechtlichen  Belastungen
        <pb n="337" />
        §  80.  Schutzmaßregeln  zur  Erhaltung  des  Besitzstandes  rc.  317

dem  Rentengutsübernehmer  gegenüber  rechtsunwirksam  sind.  Mit  der
Umschreibung  des  Eigentums  an  dem  Rentengute  ist  die  Vormerkung.
zu  löschen  6#  12).  Den  Generalkommissionen  liegt  auch  die  Kontrolle
der  Wirtschaftsführung  der  mit  staatlichem  Kredite  begründeten  Rentengüter
  ob,  um  den  Fiskus  vor  Verlusten  zu  schützen  (Minist.  Zirk.  Verf.
vom  30.  April  1895,  MBl.  S.  163).

Die  Gewährung  eines  erweiterten  Zwischenkredits  bei  Rentengutsgründungen
  ermöglicht  das  Gesetz  vom  12.  Juli  1900  (GS.  S.  300),
indem  es  folgendes  bestimmt:  Soweit  für  die  Einrichtung  von  Rentengütern
  die  Vermittelung  der  Generalkommission  eintritt,  kann  der  zur
Abstoßung  der  Schulden  und  Lasten  der  aufzuteilenden  oder  abzutrennenden
  Grundstücke  und  zur  erstmaligen  Besetzung  der  Rentengüter
mit  den  notwendigen  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäuden  erforderliche
Zwischenkredit  aus  den  Beständen  des  Reservefonds  der  Rentenbanken
gewährt  werden.

Dem  Fonds  darf  hierfür  ein  Betrag  bis  zu  10  Millionen  Mark  entnommen
  werden  (5  1).  Über  die  Verwendung  des  Zwischenkreditsist
  dem  Landtage  alljährlich  Rechnung  zu  legen  (§  2).

3.  Erstreckung  des  Anerbenrechts  auf  Renten=  und  Ansiedelungsgüter
  (Ges.  vom  8.  Juni  1896  (GS.  S.  1241s,  erstreckt
auf  Kreis  Herzogtum  Lauenburg  durch  V.  vom  10.  Oktober  1906.
GS.  S.  411.

Geschichtliches.  1)  Das  geltende  Recht  stellt  im  allgemeinen  für
das  Intestaterbrecht  den  Grundsatz  auf,  daß  eine  vollständige  gleiche
Verteilung  des  Nachlasses  unter  die  Erben  stattzufinden  habe.  Auch
im  älteren  deutschen  Recht  war  gleiche  Teilung  unter  die  männlichen
Erben  bezüglich  des  Grundbesitzes  Gesetz.  Erst  im  15.  und  16.  Jahrhundert
  hat  sich  für  die  Erbfolge  in  die  Landgüter  ein  anderes  Prinzipgebildet
  und  zwar  zunächst  im  Gebiete  des  Meierrechts.  Ursprünglich
ist  hierbei  das  Interesse  des  Gutsherrn  —  der  Meier  ist  ursprünglich
ein  Beamter  des  Gutsherrn  —  bestimmend  gewesen.  Aus  gutsherrlichen,
  fiskalischen  und  ähnlichen  Rücksichten  hat  man  es  für  zweckmäßig
  erachtet,  den  Hof  immer  in  die  Hände  eines  einzelnen  Anerben
übergehen  zu  lassen.  Aber  auch  im  Interesse  der  Erhaltung  eines  gesunden
  und  wohlhabenden  Bauernstandes  hat  man  in  dem  weitaus
größten  Teile  Deutschlands  Mittel  und  Wege  gefunden,  um  den  Gedanken
  einer  möglichst  langen  Erhaltung  wohl  arrondierter  Landgüter
zu  verwirklichen,  den  dauernden  Besitz  derselben  in  einer  Familie  zu
begünstigen  und  endlich  auch  der  Überschuldung  des  landwirtschaftlichen
Grundbesitzes  tunlichst  vorzubeugen.  Man  verkannte  hier  nicht,  daß
die  strenge  Durchführung  der  gleichen  Erbteilung  die  Gefahr  einer  allmählichen
  Zersplitterung  und  Zertrümmerung  des  ländlichen  Grundbesitzes
  mit  sich  bringe.  Deshalb  hatte  sich  in  dem  weitaus  größten
Teile  Deutschlands  die  Sitte  eingebürgert,  durch  Testament  die  Ver- 



1)  Vgl.  Protokolle  der  Kommission  für  die  2.  Lesung  des  Entw.  des  BG.
Bd.  5  S.  852ff.  Berlin  1899.  Vgl.  ferner  Dernburg,  BR.  Bd.  5  S.  549  ff.
Anhang,  §§  194  ff.  Frommhold,  Deutsches  Anerbenrecht.  Greifswald  1896.
        <pb n="338" />
        318  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

erbung  des  ungeteilten  landwirtschaftlichen  Besitzes  an  einen  der  Erben
anzuordnen  oder,  soweit  nicht  Lehen  und  Stammgüter  in  Frage  kamen,
Familienfideikommisse  zu  stiften.  Auch  schon  zu  Lebzeiten  des  Besitzers
suchte  man  dasselbe  Ziel  zu  erreichen  durch  Gutsüberlassungsverträge,
Altenteils=  oder  Erbauseinandersetzungsverträge.  Immerhin  hafteten
diesen  vertragsmäßigen  Bestimmungen  gewisse  Übelstände  an,  da  sie
nicht  ausschlossen,  daß  sie  dem  Ubernehmer  des  Gutes  schwere  und
umerträgliche  Lasten  aufbürdeten.  Um  letzterem  vorzubeugen,  hat  man
die  gesetzliche  Einführung  und  Regelung  des  sogen.  Anerbenrechts
für  notwendig  gehalten.  Bestimmend  war  allerdings  vor  allem,  daß  die
ganzen  Staatseinrichtungen  auf  einem  leistungsfähigen  Grundbesitz
beruhen,  da  man  in  Deutschland  etwa  zwei  Millionen  Besitzer  mit
Grundbesitz  über  acht  Morgen,  drei  Millionen  mit  Grundbesitz  unter
acht  Morgen  gezählt  hat.  In  den  letzten  Jahrzehnten  sind  deshalb
in  den  verschiedenen  Staaten  Deutschlands  Gesetze  erlassen  worden,
welche  das  Anerbenrecht  einführten  bezw.  neu  regelten.  Ihre  Geltung
ist  auch  bei  dem  Inkrafteten  des  BGB.  unberührt  geblieben  (Art.  64
EG.  z.  BG.).  -

Geltungsgebiet  des  Anerbenrechts.  Für  die  Ansiedelungsgüter
  und  für  die  durch  Vermittelung  der  Generalkommission  und  vom
Staate  selbst  begründeten  Rentengüter  im  Geltungsbereich  der  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872  mit  Ausnahme  des  Bezirks  des  Oberlandesgerichts
  zu  Köln  ist  das  Anerbenrecht  eingeführt.

Eintragung  und  Löschung  der  Anerbenqualität  im  Grundbuch.
  Jedes  Anerbengut  erhält  ein  eigenes  Grundbuchblatt.  Die  Anerbengutseigenschaft
  wird  in  der  II.  Abteilung  eingetragen  und  zwar
nach  Anhörung  des  Eigentümers  auf  Antrag  der  zuständigen  Behörde,
d.  i.  der  Generalkommmission,  der  Behörde,  welche  den  Staat  bei
Errichtung  des  Rentenguts  vertreten  hat,  der  Ansiedelungskommission
(§§  2,  3).  Die  Aufhebung  der  Anerbengutseigenschaft  erfolgt  durch
Löschung  im  Grundbuche.  Die  Löschung  geschieht  auf  Ersuchen  der
Generalkommission,  welche  nach  Anhörung  des  Eigentümers  die  Löschung
nur  dann  nachzusuchen  hat,  wenn  das  Gut  die  wirtschaftliche  Selbständigkeit
  verloren  hat,  oder  der  Aufrechterhaltung  der  wirtschaftlichen
Selbständigkeit  überwiegende  gemeinwirtschaftliche  Interessen  entgegenstehen
  (§  5).

Verfügungsmacht  des  Eigentümers  des  Anerbenguts.
Das  Recht  des  Eigentümers,  über  das  Anerbengut  unter  Lebenden  oder
von  Todes  wegen  zu  verfügen,  bleibt  unberührt,  soweit  das  Gesetz  vom
8.  Juni  1896  keine  Beschränkungen  enthält  (§  6);  jedoch  kann  er
ohne  die  Genehmigung  der  Generalkommission  weder  durch  Verfügung
unter  Lebenden  noch  von  Todes  wegen  die  Zerteilung  des  Anerbengutes
  oder  die  Abveräußerung  von  Teilen  desselben  vornehmen  (8  7).
Inwieweit  die  letztgedachte  Bestimmung  bezüglich  der  Verfügung  von
Todes  wegen  durch  die  Vorschrift  des  Art.  64  Abs.  2  EEG.  z.  BGB.,
nach  der  die  Landesgesetze  das  Recht  des  Erblassers,  über  das  Anerbengut
  von  Todes  wegen  zu  verfügen,  nicht  beschränken,  berührt  wird,
ist  streitig.  Manche  z.  B.  Fischer  und  Schröder,  Preußische  Bürger-
        <pb n="339" />
        §  80.  Schutzmaßregeln  zur  Erhaltung  des  Besitzstandes  rc.  319

liche  Gesetzsammlung,  Bd.  2,  Berlin  1902  S.  1153  Anm.  7  sehen
in  Art.  64  Abs.  2  eine  besondere  Vorschrift,  welche  dem  allgemeinen
Vorbehalt  des  Art.  62  (und  auch  des  Art.  119  Nr.  2)  vorgehe.  Die
herrschende  Meinung  (Planck,  BGB.  Anm.  4  zu  Art.  64  EG.  und
Niedner,  EEG.  Anm.  6  zu  Art.  64)  widerspricht  dieser  Ansicht.

Darüber  ist  jedoch  kein  Streit,  daß  unter  Art.  62  diejenigen  Anfiedelungsgüter
  nicht  fallen,  die  gegen  Kapital  zu  Eigentum  überlassen
find  (6§  2  Abs.  2  Ges.  vom  26.  April  1886),  auf  die  aber  das  Anerbenrecht
  auch  anwendbar  ist  (§  1  Nr.  3  dieses  Ges.).  Anders  liegt
der  Fall,  wenn  eine  Rentenbankrente  auf  dem  Gute  haftet,  hier  ergibt
  sich  die  Beschränkung  der  freien  Verfügung  von  Todes  wegen

Aus  §  4  Gesetz  vom  7.  Juli  1891;  vgl.  §  5  Gesetz  vom  26.  April
1886  und  §  3  Gesetz  vom  27.  Juni  1890.  Ist  die  Rente  abgelöst,
so  entscheidet  Art.  64  Abs.  2  EcG.  z.  BG.

Wenn  der  Eigentümer  durch  Verfügung  unter  Lebenden  das  Gut
im  ganzen  an  einen  anderen  als  an  einen  seiner  Nachkommen  oder
seine  Ehefrau  veräußert,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung  der  Generalkommission
  erforderlich.  Diese  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die
wirtschaftliche  Selbständigkeit  des  Anerbengutes  durch  Vereinigung  mit
einem  größeren  Gute  aufgehoben  wird.  Vor  der  Entscheidung  der
Generalkommission  ist  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß,  in  dessen  Bezirk
das  Anerbengut  belegen  ist,  gutachtlich  zu  hören.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  entscheidet  der  Landwirtschaftsminister  (§  7).

Erbfolge  in  das  Anerbengut.  Beim  Tode  des  Eigentümers
ohne  Hinterlassung  einer  letztwilligen  Verfügung  gilt  bezüglich  des  Anerbengutes
  folgendes:  Wenn  zu  einem  Nachlasse  ein  Anerbengut  gehört,
und  der  Erblasser  von  mehreren  Personen  beerbt  wird,  so  fällt  ohne
Rücksicht  auf  den  letzten  Wohnsitz  des  Erblassers  in  Ermangelung  einer
entgegenstehenden  Verfügung  von  Todes  wegen  das  Anerbengut  nebst
Zubehör  als  Teil  der  Erbschaft  kraft  Gesetzes  einem  Erben  (dem
Anerben)  allein  zu.  Das  Anerbenrecht  gilt  nur  für  die  Nachkommen
und  die  Geschwister  des  Erblassers  sowie  deren  Nachkommen.  Es  tritt
nur  ein,  wenn  der  Anerbe  zugleich  Erbe  des  Erblassers  ist  (8  10).
Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Nachkommen  des  Erblassers  zu  Anerben
  berufen  werden,  richtet  sich  in  den  Geltungsgebieten  der  Höfegesetze
  und  Landgüterordnungen,  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §  12,
nach  den  entsprechenden  Vorschriften  dieser  Gesetze,  im  übrigen  nach
folgenden  Grundsätzen:

Leibliche  Kinder  gehen  den  Adoptiokindern,  eheliche  den  unehelichen
vor.  Uneheliche  Kinder  sind  nicht  Anerben  ihres  Vaters.  Durch  nachfolgende
  Ehe  legitimierte  Kinder  stehen  den  ehelichen  gleich;  aber  nur
beef,  mithin  sind  die  durch  Verfügung  der  Staatsgewalt  für  eheliche
erklärten  Kinder  (§  1723  BGB.)  trotz  §  1736  BEGB.  hier  den  unehelichen
  Kindern  gleichgestellt.  Ferner  geht  vor  der  ältere  Sohn
und  dessen  Nachkommen  männlichen  Geschlechts,  in  Ermanglung  von
Söhnen  oder  männlicher  Nachkommen  solcher,  die  ältere  Tochter  des
älteren  Sohnes  und  deren  Nachkommen,  falls  aber  Nachkommen  von
        <pb n="340" />
        320  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Söhnen  nicht  vorhanden  sind,  die  ältere  Tochter  des  Erblassers  und
deren  Nachkommen.  Unter  den  Nachkommen  eines  Kindes  richtet  sich
die  Berufung  zum  Anerben  nach  denselben  Grundsätzen  (§  11).
Kinder,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  entmündigt  find,
sowie  Kinder,  welche  vor  dem  Tode  des  Erblassers  eine  rechtskräftige
Verurteilung  zu  Zuchthausstrafe  unter  gleichzeitiger  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erlitten  haben,  stehen  den  übrigen  Miterben
nach  (§  12).  Gehören  zu  den  Erben  Geschwister  und  deren  Nachkommen,
  so  finden  die  §§  11,  12  entsprechende  Anwendung.  Vollbürtige
  Geschwister  und  deren  Nachkommen  gehen  den  halbbürtigen  und
deren  Nachkommen  vor  (§  13).

Erwerb  des  Anerbengutes  seitens  des  Anerben.

Der  Anerbe  erwirbt  das  Eigentum  des  Anerbengutes  nebst  Zubehör
mit  dem  Erwerbe  der  Erbschaft.  Jedoch  steht  es  ihm  frei,  ohne  die
Erbschaft  auszuschlagen,  auf  sein  Anerbenrecht  zu  verzichten.  In  solchem
Falle  geht  dieses  auf  den  nächsten  Anerbenberechtigten  mit  der  Wirkung
über,  als  ob  derselbe  von  vornherein  der  Anerbe  gewesen  wäre.  Zur
Eintragung  des  Anerben  als  Eigentümers  im  Grundbuche  ist  die  Einwilligung
  des  Miterben  erforderlich.  Vor  der  Eintragung  ist  das  Anerbengut
  der  Zwangsvollstreckung  durch  die  Gläubiger  des  Anerben  nicht
unterworfen.  Dieselben  sind  aber  berechtigt,  an  Stelle  des  Anerben
dessen  Eintragung  als  Eigentümer  zu  beantragen  und  die  zum  Zwecke
derselben  erforderlichen  Urkunden  von  Gerichten  und  Notaren  zu  erfordern.
  Die  Übertragung  des  Anerbenrechts  durch  Verfügung  unter
Lebenden,  insbesondere  durch  Erbschaftskauf,  ist  unzulässig  (§  14).

Verzicht  des  Anerben  auf  sein  Anerbenrecht.  Dieser  kann
rechtswirksam  nur  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte  erklärt  werden.  Der
Verzicht  ist  unwiderruflich.  Auf  Antrag  eines  Miterben  hat  das.
Nachlaßgericht  den  Anerben  unter  Mitteilung  des  Antrages  aufzufordern,
  sich  binnen  einer  bestimmten  Frist  zu  erklären,  ob  er  auf
sein  Anerbenrecht  verzichtet.  Gibt  der  Anerbe  innerhalb  der  Frist
keine  Erklärung  ab,  so  gilt  er  als  verzichtend.  Auf  diese  Folge
ist  der  Anerbe  in  der  gerichtlichen  Aufforderung  hinzuweisen.  Bei
unbekanntem  Aufenthalt  des  Anerben  oder  bei  einer  Unausführbarkeit
oder  voraussichtlichen  Erfolglosigkeit  einer  im  Auslande  zu  bewirkenden
  Zustellung  kann  die  Zustellung  durch  öffentliche  Bekanntmachung
erfolgen.  Die  Frist  beträgt  mindestens  2  Wochen  seit  der  Aufforderung
  und  kann  auf  Antrag  des  Anerben  aus  erheblichen  Gründen
verlängert  werden.  Steht  der  Anerbe  unter  Vormundschaft  oder
Pflegschaft,  so  bedarf  der  Verzicht  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  (8  15).

Auseinandersetzung  wegen  des  Anerbengutes.  Zubehör
des  Anerbengutes  sind:  Die  mit  dem  Gute  bezw.  dessen  Teilen  verbundenen
  Gerechtigkeiten,  die  auf  dem  Gute  vorhandenen  Gebäude,
Anlagen,  Holzungen  und  Bäume  und  das  Wirtschaftsinventar  (Vieh,
Acker=  und  Hausgerät  einschl.  des  Leinenzeuges  und  Betten,  der
vorhandene  Dünger,  Vorräte  an  Früchten  und  sonstigen  Erzeugnissen),
soweit  sie  zur  Bewirtschaftung  bis  zur  nächsten  Ernte  dienen  (8  16).
        <pb n="341" />
        §  80.  Schutzmaßregeln  zur  Erhaltung  des  Besitzstandes  2c.  321

Der  Anrechnungswert  des  Anerbengutes  nebst  Zubehör  wird  nach
dem  jährlichen  nachhaltigen  Reinertrage  geschätzt,  den  es  mit  dem
Zubehör  durch  Benutzung  als  Ganzes  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung
  und  in  dem  bisherigen  Kulturzustande  gewährt.  Von  dem
ermittelten  jährlichen  Wirtschaftsertrage  sind  alle  dauernd  auf  dem
Anerbengute  nebst  Zubehör  ruhenden  Lasten  und  Abgaben  nach  ihrem
mutmaßlichen  jährlichen  Betrage  abzusetzen.  Lasten  und  Abgaben,
auf  welche  die  Ablösungsgesetze  Anwendung  finden,  sind  dabei  nach
deren  Vorschriften  in  eine  jährliche  Geldrente  umzurechnen.  Wegen
der  Hypotheken,  Grundschulden  und  dauernden  Renten,  sofern  sie
nicht  auf  dem  Ablösungsgesetz  beruhen,  findet  ein  Abzug  nicht  statt.
Der  übrigbleibende  Teil  des  jährlichen  Wirtschaftsertrages  wird  mit  dem
25  fachen  zu  Kapital  gerechnet.  Von  dem  hiernach  festgestellten  Betrage
werden  die  vorübergehenden  Lasten  (Altenteile  und  dergl.)  mit  einem
ihrer  wahrscheinlichen  Dauer  entsprechenden  Kapitale  in  Abzug  gebracht,
desgleichen  Tilgungsrenten  auf  Grund  der  Ablösungsgesetze  und  zwar
mit  demjenigen  Kapitalbetrage,  welcher  durch  die  Rentenzahlungen  noch
zu  tilgen  ist.  Das  sich  aus  dieser  Berechnung  ergebende  Kapital  bildet
den  Anrechnungswert  des  Anerbengutes  (8  17).

Erbteilung.  Bei  der  Erbteilung  sind  die  Erbschaftsschulden,
einschl.  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  der  nach  §  17  nicht  in  Abzug
gebrachten  Renten,  auf  das  außer  dem  Anerbengute  nebst  Zubehör  vorhandene
  Vermögen  anzurechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  dauernden
Renten  mit  dem  25  fachen  Betrage  oder,  wenn  für  den  Fall  ihrer  Ablösung
  auf  Verlangen  des  Verpflichteten  ein  höherer  Betrag  vereinbart
ist,  mit  diesem  zu  kapitalisieren.  Werden  die  hiernach  in  Ansatz  zu
bringenden  Erbschaftsschulden  durch  das  außer  dem  Anerbengute  vorhandene
  Vermögen  gedeckt,  so  erhält  der  Anerbe  ein  Drittel  des
Anrechnungswertes  als  Voraus.  Werden  sie  durch  dieses  Vermögen
  nicht  gedeckt,  so  ist  der  Mehrbetrag  der  Erbschaftsschulden  von
dem  Anrechnungswerte  in  Abzug  zu  bringen,  und  es  erhält  von  dem
verbleibenden  Betrage  der  Anerbe  ein  Dritteil  als  Voraus.  In  diesem
Falle  ist  der  Anerbe  den  Miterben  gegenüber  verpflichtet,  den  vom  Anrechnungswerte
  in  Abzug  gebrachten  Mehrbetrag  der  Erbschaftsschulden  als
Alleinschuldner  zu  übernehmen  (§  18).  In  Ermangelung  einer  Einigung
der  Erben  über  die  Art  der  Erbteilung  hat  die  Generalkommission
auf  Antrag  eines  Erben  eine  gütliche  Vereinbarung  der  Beteiligten
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  versuchen  und  hierbei  auf  die  Erhaltung
  und  Leistungsfähigkeit  des  Anerbengutes  hinzuwirken.  Erfolgt
eine  Einigung  nicht,  so  können  die  Miterben  ihre  Erbanteile  von  dem
Betrage  des  Anrechnungswertes,  welcher  nach  Abzug  des  Voraus  und
des  etwaigen  Mehrbetrages  der  Erbschaftsschulden  übrig  bleibt,  nur  in
einer  ihrerseits  unkünddaren  Geldrente  (Erbabfindungsrente)
beanspruchen,  welche  auf  ihr  Verlangen  auf  das  Rentengut  im
Grundbuch  einzutragen  ist  (§  20).  Die  Erbabfindungsrente  entspricht
dem  25  fachen  Teile  des  den  Erbanteil  ausmachenden  Kapitals.  In
Ermangelung  einer  anderweiten  Vereinbarung  der  Beteiligten  ist  sie,
und  zwar  durch  Zuschlag  eines  jährlichen  Amortisationsbetrages  von

Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  I1.  21
        <pb n="342" />
        322  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

1½/  Prozent  des  Absindungslapitals,  zu  tilgen.  Der  Anerbe  und,
sofern  die  Rente  im  Grundbuche  eingetragen  ist,  auch  der  Eigentümer
des  Anerbengutes  sind  berechtigt,  die  Rente  nach  vorgängiger  dreimonatiger
  Kündigung  durch  Kapitalzahlung  abzulösen  (§  21).  Die
Erbabfindungsrente  kann  auf  Antrag  eines  Beteiligten  bei  der  Generalkommission
  durch  Vermittelung  der  Rentenbank  abgelöst  werden  (§  22).
Wird  das  Anerbengut  innerhalb  20  Jahren  nach  dem  Tode  des
Erblassers  verkauft,  so  steht  den  anerbenberechtigten  Miterben,  soweit
sie  nicht  auf  das  Anerbenrecht  verzichtet  haben,  ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht
  zu  (§  27).  Wer  letztwillig  über  das  Anerbengut  verfügen  kann,
kann  in  einer  gerichtlichen,  notariellen  oder  in  einer  eigenhändig  geund
  unterschriebenen,  von  dem  Amts=  oder  Gemeinde-(Guts-vorsteher
beglaubigten  Urkunde  (auch  die  Testamentsform  des  §  2231  BGB.
lholographisches  Testament]  genügt,  vgl.  §  6  dieses  Ges.)  die  Person
des  Anerben  unter  den  Miterben  näher  bestimmen;  er  kann  auch
anordnen,  daß  der  Anerbe  verpflichtet  sein  soll,  seine  Miterben
gegen  angemessene  Mitarbeit  längstens  bis  zu  deren  Großjährigkeit
standesgemäß  zu  erziehen  und  sie  für  den  Notfall  auf  dem  Anerbengute
  zu  unterhalten,  und  daß  dagegen  während  dieser  Zeit  der  Anspruch
  der  Miterben  auf  Zahlung  der  Abfindungsrente  ruhen  soll,
ferner  daß  das  Anerbengut  von  den  leiblichen  Eltern  des  Anerben
bis  zu  dessen  Großjährigkeit  in  eigene  Nutzung  und  Verwaltung
genommen  werden  kann,  unter  der  Verpflichtung  standesgemäßer
Erziehung  und  Unterhaltung  des  Anerben  und  Zahlung  der  Abfindungsrente
  an  die  Miterben  bezw.  Erziehung  und  Unterhaltung  dieser  (§  32).

 

Zweiter  Titel.
Familienfideikommißrecht.  )

8  81.  Geschichtliches,  Begriff  und  Wesen  der
Familienfideikommisse.

1.  Geschichtliches.  Schon  im  11.  Jahrhundert  wurde  es  üblich,
durch  Rechtsgeschäfte  gewisse  Güter  im  Mannesstamme  auf  die  Dauer
in  derselben  Familie  zu  erhalten.  Man  benutzte  dazu  die  Vergabungen
zu  gesamter  Hand  mit  Veräußerungsverbot  und  Ausschluß  der  kognatischen
Erbfolge.  Nach  der  Rezeption  setzte  der  hohe  Adel  vorstehendes  Recht
im  Wege  der  Autonomie  durch,  für  den  niederen  Adel  bildete  die
römische  Doktrin  das  Familienfideikommiß  aus.

Die  Familienfideikommisse  beruhen  auf  einem  seit  dem  16.  Jahrhundert
  entstandenen  und  von  Knipschildt  bezeugten  Gewohnheitsrecht,
welches  an  die  Stammgüter  anknüpft.

1)  Literatur:  Knipschildt,  de  fideicommissis  familiarum  nobilium.  1654;
Lewis,  Das  Recht  des  Familienfideikommisses.  Berlin  1862;  Dernburg,  Bürgerl.  N.
Bd.  3  §§  125—  133;  Derselbe,  Preußisches  Privatrecht  Bd.  I  §§  374—379,  Eccius
(Förster),  Preußisches  Privatrecht  Bd.  4  §§  241,  242.  ÜUber  das  Für  und  Wider
bezüglich  des  Fortbestandes  bezw.  Beseitigung  der  Fideikommisse  ist  eine  lehrreiche
Zusammenstellung  gegeben  in  den  Protokollen  der  Kommission  f.  d.  zweite  Lesung
des  Entw.  e.  BoB.  Bd.  6  S.  369  ff.
        <pb n="343" />
        5  81.  Geschichtliches,  Begriff  und  Wesen  der  Familienfideikommisse.  323

Zwei  Gedanken  beherrschten  die  Einrichtung  der  Familienfideikommisse:
einmal  durch  besondere  Verfügung  das  Familienfideikommiß  zum
unveräußerlichen  Familienbesitz  zu  machen,  und  sodann  die  Nachfolge
in  dasselbe  unmittelbar  auf  die  Verfügung  bei  der  Stiftung  —  ex
pacto  et  providentia  maiorum  —  zurückzuführen.

Unter  der  französischen  Herrschaft  und  im  Jahre  1848  waren  in  Preußen
durch  Art.  38  der  Vll.  vom  5.  Dezember  1848  Familienfideikommisse  auf
kurze  Zeit  verboten  worden.  Auch  Art.  40  der  preußischen  Vl.  hielt  das
Verbot  aufrecht  und  stellte  die  Umwandlung  von  bestehenden  Familienfideikommissen
  in  Aussicht.  Das  ältere  Recht  wurde  wieder  hergestellt
unter  Aufhebung  des  Art.  40  der  preußischen  Verf.  durch  das  preußische
Gesetz  vom  5.  Juni  1852  (GS.  S.  319).  Durch  die  gleichzeitig
angeordnete  Auflösung  des  Lehnsverbandes  und  die  Gestattung  der
Umwandlung  in  Familienfideikommisse  haben  letztere  eine  erhöhte
Bedeutung  gewonnen.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Familienfideikommisse
sind  durch  das  BGB.  unberührt  geblieben  (Art.  59  EcG.  z.  BGB.).  1)

Für  Preußen  gelten  daher  noch  heute  im  Gebiete  des  ALR.  die
Vorschriften  II  4  §§  48—226,  bezüglich  des  Verfahrens  §§  2  ff.,
26—32  I  6  der  preußischen  Allgem.  Gerichtsordnung  (gemäß  §  185
Abs.  2  RFG.  G.  und  Art.  141  Ziff.  1  preußischen  FG#.).)

2.  Begriff  und  Wesen  der  Familienfideikommisse.

Familienfideikommiß  ist  ein  Wertobjekt,  welches  nach  privater
Verfügung  des  Stifters  unveräußerlich  und  unteilbar  in  einer  bestimmten
Familie  nach  einer  feststehenden  Erbfolgeordnung  vererblich  ist.

Das  Wertobjekt  wird  in  den  §§  23  ff.  II  4  ALR.  näher  dahin
bestimmt,  daß  nur  für  Grundstücke,  mit  denen  Ackerbau  und
Viehzucht  verbunden,  also  nicht  für  ideelle  Grundstücksanteile
und  Kapitalien,  die  Verordnung,  daß  sie  beständig  oder  für  mehrere
Geschlechtsfolgen  bei  einer  Familie  verbleiben  sollen,  getroffen  werden
kann,  und  außerdem  daß  solch  Grundstück  (Landgut)  wenigstens  einen

 

1)  Die  Motive  zu  Art  59  E.  bemerken  hierzu,  daß  weder  die  grundsätzliche
Beseitigung  noch  eine  einheitliche  Regelung  dieser  Rechtsbildung  am  Platze  erscheint,
da  sie  in  dem  weitaus  größeren  Teile  Deutschlands  dem  geltenden  Rechte  angehören,
lediglich  in  der  bayer.  Rheinpfalz,  in  Elsaß-Lothringen  und  in  Oldenburg  (Ges.
vom  28.  März  1853)  ausgeschlossen  sind,  während  in  Baden  den  Zwecken  des
Familienfideikommisses  gleichzeitig  das  eigenartig  geordnete  Institut  des  Stammguts
dient  (LR.  Satz  896,  577  c.  a.  ff.).

2)  Außer  dem  ALR.  gelten  in  Preußen:

a)  In  Neuvorpommern  und  Rügen,  Ges.  betr.  die  Familienfideikommisse,  vom
12.  Juli  1896  (GöS.  S.  162).

b)  Im  ehemal.  Herzogtum  Westfalen,  vgl.  Patent  vom  21.  Juni  1895  (GS.
S.  153),  die  AKO.  vom  27.  August  1832  (GS.  S.  225).

c)  In  der  Rheinprovinz,  die  AKO.  vom  25.  Februar  1826  (GS.  S.  19).
Ferner  kommen  noch  in  Betracht  für  das  ehemal.  Großherz.  Berg.  Ges.  vom  23.  März
1828  (GS.  S.  38)  mit  den  AKs#O.  vom  28.  April  1829  (GS.  S.  45),  vom  29.  März
1831  (GS.  S.  44),  vom  14.  Juli  1833  (GS.  S.  83);  ferner  die  AO.  vom
24.  Juli  1832  (GS.  S.  201)  und  das  Ges.  vom  23.  August  1834  (Gs.  S.  167);
für  die  Landesteile,  die  zum  ehemal.  Königr.  Westfalen  gehört  haben:  V.  vom
11.  März  1818  (GS.  S.  17)  und  V.  vom  9.  Juni  1827  (GS.  S.  76).

–.  1  21“
        <pb n="344" />
        324  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Reinertrag  von  2500  Tlr.  gewähren,  das  Kapital  10000  Tlr.
betragen,  der  fehlende  Mindestreinertrag  aber  durch  die  Zinsen  eines
mit  dem  Fideikommißgut  untrennbar  verbundenen  Kapitals  ergänzt
werden  kann  (88  48,  51,  55,  59,  60  ff.  II  4  AL.).)

Bloße  Gebäude,  Mobilien,  Kostbarkeiten  können  als  Pertinenz
dem  Fideikommiß  zugeschlagen  werden,  Mobilien  (z.  B.  eine  Bibliothek),
auch  wenn  nicht  für  Landwirtschaft  und  Viehzucht  bestimmt  (Koch,
Arch.  2  S.  188).  Aber  solche  Pertinenzien  kommen  für  die  Berechnung
des  Reinertrages  nicht  in  Betracht.

Nach  den  §§  72,  73  h.  t.  muß  die  private  Verfügung  des  Stifters
ferner  dahin  ergehen,  daß  sie  der  Familie  das  Obereigentum,  dem
jedesmaligen  Fideikommißbesitzer  das  Eigentum  des  Fideikommisses
selbst  verschafft.  Aus  den  §8  134  ff.,  141  ff.  ergibt  sich  endlich,  daß
für  die  nach  der  Gesetzeskraft  des  Landrechts  errichteten  Familienfideikommisse
  es  wesentlich  ist,  daß  eine  besondere  Sukzessionsordnung
angeordnet  werde,  nach  welcher  das  Fideikommiß  grundsätzlich  nur
einem  zufällt.  Die  §§  72,  73  setzen  die  Unveräußerlichkeit  notwendig
voraus.  Hiernach  gehört  nach  ALR.  zum  Wesen  des  Fideikommisses
außer  dem  geeigneten  Objekt  die  Unveräußerlichkeit,  Indioidualsukzession
  und  Unteilbarkeit  (vogl.  Rehbein,  Entsch.  des  Okr.
Bd.  4  S.  672  Bem.  II  1).  Eine  Teilung  wird  in  den  §§  143,
144  h.  t.  nur  unter  Voraussetzungen  zugelassen,  welche  die  Teilung
zur  ursprünglichen  oder  nachfolgenden  Einrichtung  mehrerer  Fideikommisse
  gestatten.  Zulässig  ist  nach  LR.  die  Anordnung,  wonach
der  Mannesstamm  vor  dem  Weiberstamme  keinen  Vorzug  haben  soll
(88  139,  149,  189  f.  h.  t.  OTr.  Bd.  28  S.  342).  Die  von  dem
Stifter  getroffene  Verfügung,  daß  innerhalb  einer  bestimmten  Familienordnung
  dem  jedesmaligen  Besitzer  die  Bestimmung  des  Fideikommißnachfolgers
  übertragen  wird,  ist  zulässig  (Bolze  Bd.  14  Nr.  527).
Dagegen  liegt  nach  OTr.  in  Kochs  Arch.  Bd.  2  S.  174  kein  Fideikommiß
  vor,  wenn  nichts  weiter  bestimmt  ist,  als  daß  ein  Gut  in
den  Händen  der  Familie  bis  zum  Abgange  des  Mannesstammes  verbleiben
  und  deshalb  bei  jeder  Veräußerung  das  Vorkaufsrecht
  zu  bestimmter  Summe  einem  oder  jedem  Familienmitglied
  zustehen  soll.  Ebenso  wird  das  Vorhandensein  eines  Fideikommisses
  verneint,  wenn  bestimmt  ist,  daß  keine  Veräußerung  extra
familiam  stattfinden  soll,  oder  daß  das  Gut  auf  ewige  Zeiten  bei
der  Familie  bleiben  und  es  der  nächste  Blutsverwandte  ererben  soll,
oder  wenn  die  Unveräußerlichkeit  festgesetzt  und  im  Falle  der  Existenz
nur  weiblicher  Allodialerben  dem  Besitzer  das  Recht  eingeräumt  ist,
das  Gut  zu  einem  bestimmten  Preise  durch  Abfindung  der  Allodialerben
  zu  erwerben  (ogl.  Bolze  1  Nr.  1292,  Nr.  1288,  8  Nr.  594  ff.,
11  Nr.  523).

Das  Fideikommiß  unterscheidet  sich  vom  Stammgut,  weil  dieses
auf  Gesetz  beruht,  von  der  Familienstiftung,  weil  diese  eine  juristische
Person  ist,  vom  appropriierten  Lehn  durch  die  Art  der  Erbfolge.

t549  Fideikommißstiftung  vor  dem  AL#R.  gilt  das  alles  nicht.  Vgl.  Bolze  8
4  ff.

 

Nr.
        <pb n="345" />
        §  82.  Errichtung  der  Familienfideikommisse.  325

8  82.  Errichtung  der  Familienfideikommisse.

1.  Errichtungsfähigkeit,  Voraussetzungen  der  Stiftung,
Form,  Inhalt.  Ein  Familienfideikommiß  kann  jeder  errichten,  der
ein  Testament  machen  kann  (8§  47,  48  II  4  AL  R.,  ebenso  gemeines
Recht).  In  Bayern  kann  die  Errichtung  nur  von  Adligen  stattfinden.
Die  im  preußischen  ALR.  II  9  8  40  bestehende  Vorschrift,  nach  welcher
nur  der  Adel  Familienfideikommisse  aus  adligen  Gütern  errichten
konnte,  ist  mit  dem  Wegfall  des  Vorrechts  des  Adels  in  bezug  auf
den  Erwerb  adliger  Güter  durch  das  Edikt  vom  9.  Oktober  1807
fortgefallen.

Das  Stiftungsgeschäft  kann  durch  Vertrag,  einseitige  Verfügun
unter  Lebenden  und  letztwillige  Anordnungen  errichtet  werden  (§  62  II,
4  ALR.  in  Verbindung  mit  §  28  II  4).

Außer  der  Errichtung  muß  der  Stifter  den  Rechtsakt  unter  Lebenden
(die  Stiftungsurkunde)  gerichtlich  verlautbaren  lassen  und  die  Bestätigung
herbeiführen.  Bei  Errichtung  durch  letztwillige  Verfügung  ist  außer
der  Wahrung  der  Form  für  diese  nach  dem  Tode  des  Stifters  der
Vorsteher  der  Familie,  oder  wer  sonst  vom  Stifter  dazu  berufen  ist,
(§§  62,  29,  30  II  4)  verpflichtet,  die  Verlautbarung  und  Bestätigung
herbeizuführen.  Vor  dieser  Bestätigung  besteht  das  Fideikommiß  rechtlich
  nicht  (19  §§  511,  518;  Striethorst,  Arch.  45  S.  111).  Nach  dem
Gesetz  vom  5.  März  1855,  betr.  die  Kompetenz  der  Gerichtsbehörden
in  Familienfideikommißsachen  (GS.  S.  155),  gehört  Verlautbarung
und  Bestätigung  vor  das  Fideikommißgericht,  welches  jetzt  (preußisches
AG.  z.  GG.  vom  24.  April  1878  §5  49  Nr.  1,  2)  das  Oberlandesgericht
  des  Bezirks  ist,  in  welchem  der  Stifter  des  Familienfideikommisses
  seinen  Wohnsitz  hat.  Dazu  muß  noch  nach  §  56  II  4  die
landesherrliche  Genehmigung  eingeholt  werden,  wenn  der  Reinertrag
aus  Grundstück  und  Kapital  oder  aus  einem  von  beiden  allein  den
Betrag  von  10000  Tlr.  übersteigt.  Die  Genehmigung  hat  der
Stifter  oder  die  Familie  nach  der  Verlautbarung  und  vor  der  Bestätigung
  zu  beschaffen,  da  ohne  diese,  sofern  sie  erforderlich  ist,  das
Fideikommiß  nicht  besteht  (Striethorst,  Arch.  60  S.  20).  Die  Bestätigung
  wird  entweder  vorbehaltlich  der  Genehmigung  erteilt  oder
die  Bestätigung  bis  zur  Genehmigung  vorbehalten,  ersteres  entspricht
dem  §  22  des  Ges.  vom  15.  Februar  1840  (GS.  S.  20).  Einer
Verlautbarung  und  Bestätigung  bedarf  es  auch  in  den  Fällen,  in  denen
nach  den  Gesetzen  über  die  Auflösung  des  Lehnsverbands  die  Umwandlung
  in  ein  Familienfideikommiß  erfolgt,  wenn  sich  auch  die  Umwandlung
  regelmäßig  mit  dem  Erlöschen  der  Lehnsqualität  vollzieht.
(RG.  Bd.  22  S.  347.)  Von  der  Beschränkung  des  §  56  II  4  ist
bei  der  Umwandlung  der  Lehen  in  Fideikommisse  grundsätzlich  abgesehen
und  die  Summe  des  erforderlichen  Reinertrages  zum  Teil  anders  festgesetzt
  (RG.  Bd.  22  S.  347  und  Bd.  31  S.  271).

Voraussetzungen  der  Bestätigung  sind  Prüfung  der  Stiftungsurkunde
bezüglich  der  oben  erwähnten,  wesentlichen  Begriffsmerkmale  und  das
Vorhandensein  der  Voraussetzungen  hinsichtlich  des  Reinertrages,  wobei
        <pb n="346" />
        326  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  diesbezüglichen  Vorschriften  der  8§  52—54  II  4  zu  berücksichtigen
sind.  Der  erforderliche  Reinertrag  muß  zur  Zeit  der  Stiftung  und  der
Verlautbarung  vorhanden  sein.  Es  unterliegt  ferner  der  Prüfung  des
Fideikommißrichters,  ob  die  Stiftung  ihrer  gesetzlichen  Bestimmung
entsprechend  der  Familie  des  Stifters  dienen  kann;  die  Stiftung
soll  nicht  zum  Vorteil  einer  fremden  und  zum  Nachteil  der  eigenen
Familie  zugelassen  werden,  auch  pflichtteilsberechtigte  Angehörige
sollen  nicht  um  ihren  Pflichtteil  gebracht  oder  gar  hilflos  gelossen  werden
(ogl.  §  53  II  4).  Namentlich  bei  Stiftungen  im  Wege  letztwilliger
Verfügung  und  auch  bei  Versügung  unter  Lebenden  kommt  dies  in
Betracht.  Zu  diesem  Zwecke  kann  die  Klarlegung  des  neben  dem
Fideikommiß  übrigbleibenden  Allodialvermögens  verlangt  und  die
Bestätigung  bis  zur  anderweiten  Fürsorge  für  die  Pflichtteilsberechtigten
und  hilflosen  Angehörigen  im  Wege  der  Ergänzung  der  Stiftungsurkunde
  versagt  werden.  Letzteres  erübrigt  sich  bei  der  Stiftung  des
Fideikommisses  durch  Vertrag,  wenn  er  mit  den  nächsten  Angehörigen
geschlossen  ist.

2.  Eintragung  des  Familienfideikommisses  ins  Grundbuch.
  Maßgebend  hierfür  sind  jetzt  die  Art.  16—18  des  preußischen
AG.  z.  GBO.  vom  26.  September  1899  (GS.  S.  307).

Die  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  erfolgt  bei  Familienfideikommissen,
  die  unter  Aussicht  einer  Fideikommißbehörde  stehen,  auf
Ersuchen  dieser  Behörde  und  zwar  die  Eintragung  des  Fideikommißfolgers
  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  Behörde  über  seine  Berechtigung.
  Als  Fideikommißbehörde  fungiert  hierbei  die  Behörde,
welche  gesetzlich  als  solche  bestellt  ist,  oder  welcher  das  Fideikommiß
stistungsmäßig  zur  Aussicht  unterstellt  ist,  wobei  nach  Art.  17  Abs.  2
AG.  z.  GBO.  fortan  stiftungsmäßig  ein  Fideikommiß  nur  dem  Oberlandesgericht
  zur  Beaussichtigung  unterstellt  werden  kann.  Die
Bestimmung  bedarf  der  Genehmigung  des  Justizministers,  sofern  nicht
die  Verfügung,  durch  die  sie  getroffen  wird,  der  landesherrlichen
Genehmigung  unterliegt.  Nicht  ausgeschlossen  ist  damit,  daß  neben
dem  Oberlandesgericht  die  Beaussichtigung  z.  B.  des  Wirtschaftsbetriebes
einer  anderen  Behörde,  etwa  einer  Landschaftsdirektion,  übertragen
wird.  (Motive  S.  19.)  Für  die  früher  vor  1.  Januar  1900
errichteten  Fideikommisse  ist  die  Zuständigkeit  der  bestehenden  Fideikommißbehörden
  unverändert  geblieben.  Beseitigt  ist  nur  die  Vorschrift
des  Rhein.  Ges.  vom  12.  April  1888  §  33  Abs.  2  Satz  1,  wonach
die  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  auf  Ersuchen  des  Oberstaatsanwalts
  erfolgte  (Motive  16).  Im  allgemeinen  ist  jetzt  als
Fideikommißbehörde  bestimmt  im  Geltungsbereiche  des  ALR.  das
Oberlandesgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Stifter  bei  Errichtung  des
Fideikommisses  seinen  Wohnsitz  hatte  (Ges.  vom  5.  März  1888;  §  49
AG.  z.  GG.  JIMV.  vom  24.  Juli  1867  und  18.  Juli  1889  bei
Gruchot  33  S.  850).  In  Neuvorxommern  und  Rügen  ist  das  Oberlandesgericht
  in  Stettin  zuständig  für  die  Mitwirkung  bei  Familienschlüssen
  und  bei  der  Verschuldung  von  Fideikommißgütern,  über
Beschwerden  in  diesen  Angelegenheiten  entscheidet  der  Justizminister
        <pb n="347" />
        §  82.  Errichtung  der  Familienfideikommisse.  327

(Ges.  vom  12.  Juli  1896  §  2).  Familienfideikommißbehörde  ist  in
Hannover  das  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  (EG.  vom  28.  Mai
1873  §  14  Abs.  1),  in  den  vormals  großherz.  hessischen  Gebietsteilen
das  zuständige  Amtsgericht  (Ges.  vom  19.  August  1895  §  21  Art  2).
Für  die  Güter  des  Landesherrn  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familie  des  vormaligen  hannoverschen,  kurhessischen  und  hessennassauischen
  Fürstenhauses,  sowie  der  vormals  reichsständischen  und
ihnen  gleichstehenden  Familien  sind  die  Hausverfassungen  in  Geltung
geblieben  (EG.  z.  BGB.  Art.  57,  58).  Das  Familienfideikommiß
des  Königs  und  der  Königlichen  Prinzen  wird  von  dem  Minister  des
Königlichen  Hauses  verwaltet.

3.  Die  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  erfolgt
bei  bestehender  Aufsicht  durch  die  Fideikommißbehörde  (Art.  16  des
preußischen  AG.  z.  GB.)  auf  Ersuchen  der  Behörde,  welches  von
Amts  wegen  zu  erlassen  ist  (Ges.  vom  5.  März  1855  §  3);  in  Ermangelung
  einer  Fideikommißbehörde  erfolgt  die  Eintragung  (Art.  18
des  preußischen  AG.  z.  GB.)  auf  Antrag  des  Fideikommißbesitzers.

Das  Ersuchen  der  Fideikommißbehörde  muß  den  wesentlichen  Inhalt
des  einzutragenden  Vermerkes  angeben.  Mit  einzutragen  ist  der  wesentliche
  Inhalt  der  Stiftungsurkunde,  also  auch  für  welche  Familien  und
Linien  das  Fideikommiß  errichtet  ist.  (IMV.  vom  23.  März  1832,
Jahrb.  39  S.  134.)  Bezüglich  des  Antrages  des  Fideikommißbesitzers
  auf  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  bedarf  es  der
Bescheinigung  der  Entstehung  der  Fideikommißeigenschaft  des  Grundstücks.
  Die  Eintragung  des  Fideikommißfolgers  erfolgt  nur  auf  dessen
Antrag.  Wirkung  der  grundbuchlichen  Eintragung  der
Fideikommißeigenschaft.  Ist  die  Fideikommißeigenschaft  vermerkt,
so  können  Eintragungen  nur  nach  Maßgabe  des  für  Fideikommisse
geltenden  Rechts  bewirkt  werden.  Verfügungen  über  die  Substanz
(Veräußerungen,  Belastungen)  bedürfen  eines  Familienschlusses  (ogl.
A#.  II  4  8§  76  ff.,  §  1  Gesetz  vom  15.  Februar  1840).  Weder  eines
Familienschlusses  noch  der  Zustimmung  der  Anwärter  bedarf  es  bei
Gewährung  eines  Darlehns  zu  Drainierungszwecken  (ogl.
§  32  des  Ges.  betr.  die  Errichtung  von  Landeskulturrentenbanken  vom
13.  Mai  1879  und  RG.  E.  Bd.  40  S.  318  ff.).  Die  Bestellung
von  Revensenhypotheken  oder  -Grundschulden  ist  gestattet.  (Ec.
z.  BGB.  Art.  505  Die  Eintragung  erfolgt,  wenn  die  Revenüen  nur
für  die  Lebenszeit  des  gegenwärtigen  Fideikommißbesitzers  oder  bestimmter
  Fideikommißfolger  verpfändet  werden,  auf  Grund  der  Bewilligung
  des  Fideikommißbesitzers  und  der  Fideikommißfolger  (A#.  U  4
§  226).  Die  Verpfändung  der  Revenüen  unabhängig  von  der  Lebenszeit
  des  Besitzers  oder  bestimmter  Fideikommißfolger  ist  nur  bei  Aufnahme
  notwendiger  Darlehen  gestattet.  Zur  Eintragung  gehört  außer
der  Zustimmung  der  beiden  Anwärter  die  Regulierung  des  Darlehnsgeschäfts
  durch  die  Fideikommißbehörde  (ALR.  II  4  88  80,  87,  101,
102).  Die  Eintragung  von  Zwangshypotheken  ist  gestattet.
Ob  sie  als  Substanz=  oder  Revenüenhypotheken  einzutragen  find,  hängt
vom  Schuldtitel  ab.  Die  Zwangsversteigerung  ist  nur  wegen
        <pb n="348" />
        828  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Substanzschulden  zulässig  (A#K.  II  4  §§  104,  110).  Revenüenhypotheken
  berechtigen  nur  zum  Antrage  auf  Zwangsverwaltung
(Art.  61  Es.  z.  BGB.).

Ist  die  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  im  Grundbuch
  unterblieben,  so  finden  auf  den  Erwerb  dritter  die  Vorschriften
  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  Anwendung
(68  892,  932  ff.  BGB.,  Art.  61  E.  z.  Art.  61  ES.  z.  BGB.).

8  83.  Rechte  der  Fideikommißbesitzer  und  der  Anwärter.

1.  Rechtliche  Stellung  und  Rechte  des  Fideikommißbesitzers.
  Der  jedesmalige  Fideikommißbesitzer  ist  nach  §  72  II  4
AdLR.  nutzbarer  Eigentümer  des  Fideikommisses,  die  ganze  Familie
hat  das  Obereigentum  §  73  h.  t.  Das  preußische  Landrecht  gibt
damit  den  im  18.  Jahrhundert  über  das  Fideikommiß  herrschenden
Standpunkt  des  geteilten  Eigentums  wieder.

Auch  für  das  gemeine  Recht  stritt  man  schon  seit  alters,  ob  der
Fideikommißbesitzer  bloßer  Nießbraucher  oder  Eigentümer  sei.

In  der  gegenwärtigen  gemeinrechtlichen  Theorie  kann  als  Standpunkt
der  herrschenden  Meinung  bezeichnet  werden  die  Annahme,  daß  der
Fideikommißbesitzer  Eigentümer  des  Guts  mit  Beschränkung  durch  das
Recht  der  Familie  ist.  Die  ihn  beschränkenden  Rechte  (Wartrechte)
der  Agnaten  sind  jura  in  re  aliena.  Der  Fideikommißbesitzer  hat
daher  Vollgebrauch  und  Nutzungsrecht,  aber  er  darf  sein  Eigentum
nur  ausüben  salva  rei  substantia.  Dementsprechend  ist  auch  der
Fideikommißbesitzer  als  Eigentümer  im  Grundbuche  in  Abt.  1  einzutragen,
  das  Recht  der  Familie,  d.  h.  die  Fideikommißeigenschaft  ist  in
Abt.  II  des  Grundbuchs  als  Eigentumsbeschränkung  einzutragen.  Als
Eigentümer  wird  der  Fideikommißbesitzer  in  den  verschiedensten  Gesetzen
behandelt,  z.  B.  im  §  17  des  preußischen  Enteignungsgesetzes,  im  §  1
des  Gesetzes  vom  3.  März  1850  (GS.  S.  145),  im  8  1  des  Gesetzes
vom  15.  Juli  1890,  im  §  2  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1860.
Diesem  Standpunkt  folgt  auch  die  Judikatur  der  höchsten  Gerichte
(ogl.  OTr.  Bd.  51  S.  184  in  Striethorst,  Arch.  Bd.  54  S.  312
und  RG.  Bd.  28  S.  225).  Auch  im  Landrecht  ist  der  Fideikommißbesitzer
  erheblich  mehr  als  Nießbraucher.  Dies  zeigt  sich  beim  Schatz,
der  freies  Eigentum  (Allod)  des  Fideikommißbesitzers  wird  (88  94—97
1  9  AR.),  ihm  fällt  die  Erweiterung  des  Grundeigentums  durch
Alluvion,  Avulsion  usw.  zu  (I  9  §§  229  ff.  AdRr.)  Er  übt  die  an
das  Gut  geknüpften  Ehrenrechte,  z.  B.  das  Patronat  aus.  Der  Fideikommißbesitzer
  ist  auch  bei  der  Wirtschaftsführung  freier  als  der
Nießbraucher,  sowohl  bezüglich  des  Umfanges,  als  bezüglich  der  Ziehung
der  Nutzungen.  Er  hat  nicht  nur  die  freie  Verfügung  über  die  Bodenkultur
  und  die  Bewirtschaftungsart,  sondern  kann  auch  über  die
Nutzungen  durch  Verkauf  verfügen.  Allerdings  alles  dies  nur  im
Rahmen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft;  es  darf  kein  doloser  Raubbau
  vorliegen,  der  ibeikommißbesiter  wird  schlechthin  Eigentümer  der
Nutzungen  (8  231  1  9  ALR.),  sie  fallen  in  sein  Allod  (1  18  §  4
AL  R.).  Wie  in  Okr.  Bd.  21  S.  257  (in  Striethorst,  Arch.  Bd.  3
        <pb n="349" />
        §  83.  Rechte  der  Fideikommißbesitzer  und  der  Anwärter.  329

S.  137)  hervorgehoben  wird,  soll  der  Zweck  des  Fideikommisses,
Glanz  und  Ansehen  der  Familie  zu  erhalten,  gerade  dadurch  erreicht
werden,  daß  der  Fideikommißbesitzer  während  seiner  Besitzzeit  die  freie
Verfügung  über  die  Revenüen  des  Fideikommisses  hat.  Er  kann
vermieten,  verpachten,  zum  Zwecke  der  Nutznießung,  natürlich  nur  für
die  Dauer  seines  Rechts  (§  388  1  21;  §  33  1  19  ALR.).  Seine  perfönlichen
  Gläubiger  können  ihre  Befriedigung  aus  den  Revenüen  suchen,
wie  beim  Nießbraucher.

Bezüglich  der  Krozeßlegitimation  steht  der  Fideikommißbesitzer  schon
nach  §§  117  ff.  II  4  ALR.  wie  der  Eigentümer,  nicht  wie  der  Nießbraucher
  (§8  82  ff.  I  21  ALR.).  Der  Zuziehung  der  beiden  Anwärter
bedarf  es  nur,  um  das  Judikat  gegen  die  Familie  wirksam  zu  machen
(ogl.  Striethorst,  Arch.  Bd.  2  S.  79  und  Bd.  26  S.  75).

2.  Verpflichtungen  des  Fideikommißbesitzers.  Von  grundlegender
  Bedeutung  für  das  Rechtsverhältnis  des  Fideikommißbesitzers
zum  Fideikommiß  ist  der  Grundsatz,  daß  er  grundsätzlich  das  Fideikommiß
  weder  veräußern  noch  belasten  darf.  Uber  die  Revenüen  kann
er  zwar  für  seine  Besitzzeit  verfügen.  Grundsätzlich  ist  aber  dieses
Verfügungsrecht  über  seine  Besitzzeit  hinaus  ausgeschlossen.  Das
Veräußerungsverbot  bezüglich  des  Fideikommißobjektes,  sei  es  ganz,  sei
es  teilweise,  rechtfertigt  sich  aus  dem  Zwecke  der  Errichtung  des  Fideikommisses
  (dauernder  Familienbesitz).  (88  2,  8  1  18;  §§  76  f.  II  4
Ad##.).  Im  Einklang  damit  stehen  auch  die  Bestimmungen  der  §§  126,
127  II  4  ALR.,  nach  welchen  der  Fideikommißbesitzer  bei  Geldfideikommissen
  das  Kapital  weder  einziehen  noch  abtreten  darf.  Nach
§8§  1,  2  des  Ges.  vom  15.  Februar  1840  und  8  77  II  4  ALgR.
können  grundsätzlich  Substanzveräußerungen  nur  im  Wege
einstimmigen  Familienschlusses,  der  der  Bestätigung  des
Fideikommißrichters  bedarf,  erfolgen.  Nur  allein  bei  Aufnahme
notwendiger  Darlehen  auf  die  Einkünfte  des  Fideikommisses  ist  nicht
die  Zuziehung  aller,  sondern  nur  zweier  Anwärter  erforderlich  (§  80  II  4
und  88  16  ff.  des  Ges.  vom  15.  Februar  1840).  Bei  Geldfideikommiß
  ist  dieselbe  Erleichterung  bei  Einziehung,  Abtretung,  Wiederanlegung
  vorgesehen.  Um  den  Widerspruch  des  einen  oder  andern  der
Anwärter  zu  beseitigen,  dient  nach  §  18  des  Ges.  vom  15.  Februar  1840
ein  schiedsrichterliches  Verfahren.  In  derselben  Weise  erleichtert  ist
die  freiwillige  Abtretung  in  Enteignungsfällen,  bei  den  agrarischen
Auseinandersetzungen,  bei  Um=  oder  Eintausch  einzelner  Gutsparzellen.

Keine  Veräußerung  im  Sinne  der  88  76  ff.  II  4  und  des  §  1  des
Ges.  vom  15.  Februar  1840  ist  die  Abtretung  mit  oder  ohne  Entgelt
des  nutzbaren  Eigentums  schon  bei  Lebzeiten  an  den  Fideikommißnachfolger,
  da  das  Fideikommißobjekt  der  Familie  dadurch  nicht  entzogen
  wird.

Bezüglich  der  Schulden  gilt  bei  Familienfideikommissen  folgendes:
Man  unterscheidet  hierbei:  Substanzschulden,  Revenüenschulden
und  persönliche  Schulden  des  jeweiligen  Fideikommißbesitzers.

Zu  den  Substanzschulden  gehören  diejenigen,

a)  welche  der  Stifter  aus  der  Zeit  vor  der  Stiftung  aufgenommen  hat,
        <pb n="350" />
        330  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

b)  welche  der  Stifter  bei  der  Stiftung  auf  das  Fideikommißgut
gelegt  hat,  z.  B.  Renten  oder  Abfindungen  an  die  Töchter  der  Familie.

c)  welche  auf  Grund  einstimmigen  Familienschlusses  der  Agnaten
aufgenommen  sind.

In  allen  diesen  Fällen  haftet  das  Fideikommißobjekt  dinglich  und
mit  der  Substanz.

Revenüenschulden  sind  solche  Schulden,  die  aus  den  Revenüen
des  Fideikommisses  zu  decken  sind,  d.  h.  also  jeden  Fideikommißbesitzer,
soweit  seine  Revenüen  in  Fragen  kommen,  verpflichten.  Diese  Schulden
können  nur  mit  Genehmigung  zweier  Anwärter  oder  unter  der  Voraussetzung
  entstehen,  daß  die  Notwendigkeit  der  Schuldaufnahme  festgestellt
ist  (§&amp;amp;  80  ff.  II  4;  §  15  Nr.  1,  §  19  des  Ges.  vom  15.  Februar
1840).  Die  Fälle  der  Notwendigkeit  sind  besonders  geregelt  in  den
§8  81  f.  II  4  (z.  B.  Wiederherstellung  oder  Aufbau  der  durch  Unglücksfälle,
  Alter  zerstörten  oder  in  Verfall  geratenen  Gebäude).  Nur  dann
gilt  jedoch  die  so  ausgenommene  Schuld  als  Fideikommißschuld,  wenn
das  in  den  §§  96,  101,  102  II  4  und  §  4  des  Ges.  vom  15.  Februar
1840  geordnete  Verfahren  innegehalten  ist,  wobei  der  Fideikommißbesitzer
  sich  wegen  der  Schuldaufnahme  an  das  Fideikommißgericht,
d.  i.  das  Oberlandesgericht  zu  wenden  hat,  welches  den  Antrag  zu
prüfen  und  die  Verhandlungen  mit  den  Anwärtern  zu  führen  hat.

Für  alle  übrigen  persönlichen  Schulden  des  Fideikommißbesitzers
  haften  nur  die  Revenüen  seiner  Besitzzeit.  Dies  gilt  auch
für  persönliche  Schulden  des  Fideikommißbesitzers,  die  er  freiwillig
übernommen  hat  (§  226  II  4  ALR.).  Auch  als  Deszendent  und
Erbe  kann  der  jeweilige  Fideikommißbesitzer  für  unzulässige  Schulden
seines  Vorbesitzers,  soweit  das  Fideikommiß  und  dessen  Einkünfte  in
Frage  kommen,  nicht  haftbar  gemacht  werden  (§  224  II  4  AL.).

8  84.  Die  Erbfolge.

1.  Rechtliche  Natur  der  Erbfolge.  Die  Nachfolge  in  deutschrechtliche
  Familienfideikommisse  begründet  weder  eine  Singular=  noch
eine  Universalsukzession  im  römischrechtlichen  Sinne,  sondern  eine  eigentümlich
  geartete  Nachfolge  in  einen  Komplex  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten;
  sie  ist  in  gewisser  Hinsicht  eine  Universalnachfolge,  sobald
nämlich  ein  ganzes  Vermögen,  und  in  gewisser  Hinsicht  eine  Sondernachfolge,
  wenn  ein  einzelnes  Vermögensstück  den  Gegenstand  des
Fideikommisses  und  damit  der  Sukzession  bildet  (ogl.  RG.  Bd.  15
S.  368,  Bd.  26  S.  135  (141|).  Der  Fideikommißsukzessor  tritt  ferner
vermöge  der  Anordnung  und  Fürsorge  des  Stifters  (e1  pacto  et
Providentia  maiorum)  in  das  Fideikommiß  ein.  Er  erhält  dasselbe
aus  der  Hand  des  letzten  Besitzers,  sowie  es  dieser  besessen  hat.

2.  Die  Art  der  Erbfolge.  Diese  bestimmt  sich  in  erster  Linie,
sofern  nicht  Partikularrechte  eine  gesetzliche  Sukzessionsordnung  als
allein  maßgebend  erklären  und  anderweite  Bestimmungen  des  Stifters
ausschließen,  nach  dem  Willen  und  der  Anordnung  des  Stifters,
welch  letztere  in  der  Stiftungsurkunde  in  der  Regel  enthalten  sein
wird.  Liegt  eine  derartige  Anordnung  vor,  so  ist  sie  schlechthin  maß-
        <pb n="351" />
        §  84.  Die  Erbfolge.  331

gebend  für  die  Dauer  des  Bestehens  des  Fideikommisses.  Eine  eigenmächtige
  Abänderung  des  Besitzers  selbst  mit  Zustimmung  sämtlicher
lebenden  Agnaten  ist  für  keinen  der  späteren  Besitzer  verbindlich.  Dies
solgt  auch  aus  der  Natur  der  Fideikommißfolge  als  einer  successio
eI  pacto  et  providentia  maiorum.

Hat  der  Stifter  keine  Erbfolge  festgesetzt,  so  wird  nach  preußischem
Landrecht  unter  den  alsdann  vorhandenen  Sutkzessionsberechtigten
der  Familie  das  zur  Sukzession  zur  Zeit  des  Todes  des  letzten
Fideikommißbesitzers  nächstberechtigte  Familienmitglied
zur  Nachfolge  berufen  (§  203  II  4  ALR.).  Für  die  Nächstberechtigung
wird  allerdings  die  Intestaterbfolge  als  entscheidend  angesehen  werden
müssen,  wobei  jedoch  zu  beachten  ist,  daß  das  Fideikommiß  nur  an
einen  Erben  (Individualsukzession)  fallen  darf.

Trifft  der  Stifter  über  die  Person  des  Nachfolgers  nähere  Bestimmung,
  so  pflegen  solgende  Anordnungen  vorzukommen:

Zunächst  wird  vielfach  (im  Zweifel  sogar  gesetzlich)  die  Erbfähigkeit
beschränkt  auf  die  Agnaten  des  Stifters,  so  daß  infolgedessen  Adoptierte,
Legitimierte,  Frauen  usw.  ausgeschlossen  sind.  Oft  ist  auch  nach  dem
Stiftungsstatut  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  gewisse  Ahnenzahl,
bestimmte  Konfession  nötig.

Die  Art  der  Sukzessionsordnung  kann  sein:

a)  Primogenitur  d.  h.  Parentelenordnung  mit  dem  Vorzuge  der
erstgeborenen  Linie  (richtiger  der  Linie  des  Erstgeborenen).  Erst  nach
Aussterben  der  Linie  des  Erstgeborenen  sukzediert  die  Linie  des  Zweitgeborenen.


b)  Majorat,  d.  h.  Gradualordnung  mit  dem  Vorzug  des  Alters
1  Gleichhei  des  Grades.  Dabei  ist  Repräsentationsrecht  ausgeossen.



c)  Minorat,  d.  h.  Gradualordnung  mit  der  Maßgabe,  daß  unter
mehreren  gleich  Nahen  der  jüngere  den  älteren  ausschließt.

)  Seniorat  resp.  Juniorat,  d.  h.  Vorzug  des  ältesten  resp.
jüngsten  Familienmitgliedes.

e)  Sekundogenitur,  d.  h.  Erbfolge  der  nachgeborenen  Linie.

Wenn  die  gesamte  männliche  Deszendenz  eines  Fideikommißstifters
erlischt,  und  derselbe  zum  Besten  seiner  weiblichen  Nachkommen  nichts
verordnet  hat,  so  wird  nach  §  189  1I  4  ALR.  das  Fideikommiß  in  den
Händen  des  letzten  männlichen  Deszendenten  freies  eigentümliches  Vermögen
  (ALR.  88  139,  148  II  4;  1  12  §  55).

Weibliche  Sukzession.  Gelten  Frauen  als  erbfähig,  so  sind
sie  es  im  Zweifel  nur  subsidiär.  Sie  erben  hinter  allen  männlichen
Agnaten,  sie  werden  selbst  wieder  nur  von  ihren  Agnaten  nach  einer
der  Ordnungen  a—e  beerbt.  Ferner  gilt  für  sie  der  Satz:  femina
semel  exclusa  semper  exclusa,  d.  h.  es  erbt  die  dem  letzten  Fideikommißbesitzer,
  nicht  die  dem  Stifter  nächststehende  Tochter.  Man
drückt  dies  auch  durch  den  Satz  aus:  Die  Erbtochter  geht  der  Regredienterbin
  vor.  Letzteres  greift  natürlich  dann  nicht  Platz,  wenn  der
Stifter  ausdrücklich  bestimmt,  daß  beim  Aussterben  des  Mannesstammes
die  männliche  Deszendenz  der  ältesten  Tochter  des  Stifters  zur  Nach-
        <pb n="352" />
        332  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

folge  gelangen  soll,  alsdann  geht  die  Regredienterbin  der  Erbtochter
vor  (Bolze  4  13  Nr.  277  und  16  Nr.  546).

Sind  bei  dem  Ableben  des  letzten,  von  dem  ersten  Stifter  herstammenden,
  männlichen  Abkömmlings  keine  Täöchter  und  keine  zur
Sukzession  fähigen  Deszendenten  derselben  vorhanden,  oder  sterben
seine  hinterlassenen  Töchter  insgesamt  oder  stirbt  dergleichen  sukzessionsfähige
  Nachkommenschaft,  so  geht  nach  A#b#.  II  4  §  191  das  Fideikommiß
  auf  die  anderen,  von  dem  ersten  Stifter  durch  Weiber  abstammenden
  männlichen  Deszendenten  über.  Es  geht  nach  §  201  h.  t.
die  ältere,  dem  Fideikommißstifter  nähere  Linie  vor,  nicht  die  dem
letzten  Fideikommißbesitzer  vom  Mannesstamme  nähere  Linie
(Bolze  Nr.  909).

§  85.  Von  der  Anseinandersetzung  zwischen  dem  Fideikommißfolger
  und  den  Erben  des  letzten  Besitzers.

Hierüber  handeln  die  §§  206—226  II  4  ALR.,  wobei  bezüglich
des  Verfahrens  die  §8§  2  ff.,  26—32  I  46  der  preußischen  Allg.  Gerichtsordnung,
  die  für  Familienfideikommisse  gemäß  §  185  Abs.  2
RFG#.  und  141  Ziff.  1  preuß.  FG#G.  erhalten  sind,  noch  gegenwärtig
in  Geltung  stehen.

Der  Fideikommißnachfolger  wird  Fideikommißbesitzer,  d.  h.  Eigentümer
  des  Fideikommisses  und  damit  Nutznießer  desselben  mit  dem
Tode  des  bisherigen  Besitzers.  Diesem  müssen  die  Erben  des  letzten
Besitzers  das  Fideikommiß  so  ausantworten,  wie  dasselbe  von  dem
Stifter  auf  ihren  Erblasser  gediehen  ist  (88  206,  207  h.  t.).  Einer
Auflassung  bedarf  es  nicht,  jedoch  wird  der  Name  des  jeweiligen
Fideikommißbesitzers  in  Abt.  I  des  Grundbuches  als  Fideikommißbesitzer
  eingetragen  (Art.  15  preuß.  AG.  z.  GB0.).

Ist  der  Nachfolger  im  Fideikommiß  nicht  zugleich  sonstiger  Erbe  des
bisherigen  verstorbenen  Fideikommißbesitzers,  oder  war  über  das  Allodvermögen
  des  bisherigen  verstorbenen  Fideikommißbesitzers  das  Konkursverfahren
  eröffnet,  so  bedarf  es  einer  Auseinandersetzung  zwischen  dem
Allod=  und  Fideikommißvermögen.

Hierbei  ist  davon  auszugehen,  daß  der  Alloderbe  das  Recht  auf  den
Besitz  der  ganzen  Erbmasse  hat,  solange  und  soweit  die  Eigenschaft
als  Familienfideikommiß  nicht  anerkannt  ist  (preußische  AG  O.  1  46
§  28).  „Der  Fideikommißprätendent  kann  auf  eine  gerichtliche  Verwaltung
  nur  alsdann  antragen,  wenn  er  Umstände  anführen  und  bescheinigen
  kann,  woraus  eine  unordentliche  Wirtschaftsführung  und  die
Besorgnis  erheblicher  Deteriorationen  gegen  die  im  Besitze  befindlichen
Allodialerben  sich  zutage  legt“  (8  28  a.  a.  O.).  Als  Anhalt  für
die  Auseinandersetzung  dient  das  bei  Errichtung  des  Fideikommisses
aufgenommene  Inventarium  des  Stifters.  Dasselbe  ist  auch  für  die
Zugehörigkeit  der  in  demselben  als  zum  Fideikommiß  gehörig  angeführten
Inventarienstücke  maßgebend.  Für  die  Auseinandersetzung  selbst  sind,
soweit  nicht  Bestimmungen  des  Stifters  vorhanden  sind,  maßgebend
teilweise  die  Vorschriften  vom  Nießbrauch  (§88  104  ff.  I  21  ALs.,
jetzt  sind  die  §§  101,  1047,  1055,  1057  BGB.  maßgebend)  oder  von
        <pb n="353" />
        §  86.  Die  Rechte  der  Anwärter  eines  Familienfideikommisses  rc.  333

der  Lehnsauseinandersetzung  (§8  511  ff.,  527  ff.  I  18  AL  R.,  jetzt  sind
die  §§  1036  bis  1050,  1055,  101  f.  BGB.  maßgebend).

Der  Allodialerbe  hat  wegen  seiner  Ansprüche  gegen  den  Fideikommißfolger
  kein  Zurückbehaltungsrecht  am  Fideikommißgute,  wohl  aber  ein
Recht  auf  eine  Sicherungshypothek  oder  auf  gerichtliche  Verwaltung
(preuß.  ALR.  1  18  §8§  600,  601;  nach  den  §§  883  ff.  BGB.  ist  die  Eintragung
  einer  Vormerkung  zulässig).

8  86.  Die  Rechte  der  Anwärter  eines  Familienfideikommisses
  und  ihre  Vertretung.

Wie  von  Lewis  (Familienfideikommiß.  Berlin  1868,  S.  222)  betont
  wird,  ist  das  wesentlichste  Merkmal  eines  Familienfideikommisses.
die  Unveräußerlichkeit  der  darin  enthaltenen  Immobilien  und
Mobilien.  Nach  preußischem  Landrecht  wird  das  die  Veräußerung.
durch  den  jeweiligen  Fideikommißbesitzer  hindernde  Recht  als  das  Obereigentum
  der  Familie  erklärt  (§  73  ALR.  II  4),  an  welchem  jeder
Anwärter  teil  hat.

Dies  Anwartrecht  ist  nicht  bloß  ein  Gesamtrecht,  sondern  recht  eigentlich
  ein  Individualrecht  des  einzelnen  Familienmitgliedes,  das  er  selbständig
  ohne  Zuziehung  der  Familie  und  ohne  Familienschluß  verfolgen,
kann,  wenn  ihm  nicht  ein  auch  ihn  bindender  Familienschluß  nach  §  1
des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1840  entgegensteht.  )

Das  vorerwähnte  Wartrecht  erzeugt  für  jeden  Teilhaber  an  dem.
Familienfideikommiß  eine  Klage  gegen  jeden  dritten,  der  es  verletzt.
Besteht  Streit  darüber,  ob  ein  Wartrecht  besteht,  so  ist  der  Streit  im
Rechtswege  zwischen  dem  Prätendenten  und  dem  Bestreitenden  auszutragen
  (§  6  des  Ges.  vom  15.  Februar  1840).  Entsteht  es  bei  Eintritt
des  Sukzessionsfalls,  so  kann  es  zur  Bestellung  eines  Fideikommißkurators
kommen,  dessen  Bestellung  dem  Fideikommißrichter  obliegt  (Bolze  5
Nr.  227;  RG.  Bd.  19  S.  305).

Das  Recht  des  Anwärters  gewährt  ferner  noch  gemäß  §  1  des
Gesetzes  vom  15.  Februar  1840  ein  Teilnahmerecht  am  Familienschluß.
Bei  Errichtung  eines  Familienschlusses,  welcher  erforderlich  ist  zu  Rechtsgeschäften
  über  die  Substanz  des  Familienfideikommisses,  sofern  nicht.
das  Gesetz  selbst  eine  Ausnahme  zuläßt,  sind  nicht  allein  die  im  Grundbuch
  eingetragenen,  sondern  auch  die  sonst  noch  vorhandenen  Anwärter
zuzuziehen  (8  3  des  Ges.  vom  15.  Februar  1840).

Als  berechtigt  zur  Teilnahme  an  der  Errichtung  des  Familienschlussesgelten
  nach  §  5  diejenigen  Anwärter,  welche  ihr  Sukzessionsrecht  entweder
  dadurch,  daß  sie  im  Hypothekenbuche,  jetzt  Grundbuche,  eingetragen
  stehen,  oder  durch  andere  öffentliche  Urkunden  nachweisen  und
alle  die,  welche  von  dem  Fideikommißbesitzer  und  denjenigen  Anwärtern,
die  sich  in  dem  Termine  zur  Aufnahme  des  Familienschlusses  gemeldet

1)  Der  Familienschluß  hat  unbeschränkte  Dispositionsmacht  über  das  Familiensideikommiß,
  er  kann  wesentliche  Bestimmungen  der  Stiftung  ergänzen,  abändern,
aufheben  und  daher  auch  Veräußerungen  und  Belastungen  jeder  Art  zu  rechtshültigen
  machen.  "
        <pb n="354" />
        334  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

haben,  als  Mitberechtigte  anerkannt  werden.  Dieses  Anerkenntnis
macht  andere  Nachweise  entbehrlich.

Tritt  außerdem  jemand  als  Berechtigter  auf,  so  hat  er  binnen
3  Monaten  seine  Legitimation  beizubringen  oder  die  erfolgte  Erhebung
der  Klage  gegen  die  seine  Legitimation  Bestreitenden  nachzuweisen
(§  6).  Der  Fideikommißrichter  hat  zu  prüfen,  ob  sämtliche  Fideikommißberechtigte
  berücksichtigt  sind  (§  7).

Das  Recht  der  Anwärter  auf  Teilnahme  bei  wichtigen,  das  Fideikommiß
  betreffenden  Dispositionen  schließt  auch  das  Recht  auf  Zuziehung
  und  Genehmigung  bei  den  in  §  15  des  Gesetzes  vom  15.  Februar
1840  und  in  den  §§  87  ff.  II  4  ALR.  erwähnten  Rechtsakten  in  sich.

Ist  der  Familienschluß  nicht  zustande  gekommen,  so  kann  jedes
Familienmitglied,  welches  nicht  eingewilligt  hat,  sobald  es  zur  Sukzession
gelangt,  die  Handlung  anfechten  (§  79  II  4  ALR.).  Die  dem  Fideikommißfolger,
  nur  diesem,  zustehende  Klage  ist  die  sogen.  Revokatorienklage,
  welche  auf  dem  nutzbaren  Eigentume  beruht  und  die  Natur
der  rei  vindicatio  hat,  indem  sie  auf  Herausgabe  der  widerrechtlich
veräußerten  Sachen  an  den  Kläger  als  den  nunmehrigen  (nutzbaren)
Eigentümer  geht,  allerdings  kann  die  Klage  erst  nach  eingetretenem
Sukzessionsfall  erhoben  werden  (ogl.  RG.  Bd.  30  S.  389).

Aus  vorstehendem  ergibt  sich  die  weitere  Konsequenz,  daß  ein  Familienmitglied
  zur  Anfechtung  von  Rechtshandlungen,  durch  welche  eine  Veränderung
  in  der  Substanz  des  Familienfideikommisses  ohne  Familienschluß
  bewirkt  wird,  erst  dann  befugt  ist,  wenn  es  zur  Sukzession  gelangt.
  Wohl  aber  ist  ein  Anwärter  eines  Familienfideikommisses  als
berechtigt  anzusehen,  der  Zwangsvollstreckung  in  die  zum  Fideikommisse
  gehörigen  Gegenstände  zu  widersprechen,  da  den  Anwärtern
nicht  versagt  werden  kann,  ihr  die  Veräußerung  hinderndes  Recht  im
Wege  der  Klage  nach  §  771  ZP.  geltend  zu  machen.

Nach  §§  65  ff.  II  4  ALR.  sollen  alle  Anwartrechte  im  Grundbuch
auf  Antrag  des  Anwärters  eingetragen  werden  gemäß  Art.  18  des
preußischen  AG.  z.  GB.,  welcher  auch  für  die  Fideikommißanwärter  gilt.
Die  Unterlassung  der  Eintragung  hat  materiellrechtliche  Folgen.  Es
tritt  zwar  nicht  der  Verlust  des  Rechts  selbst  ein,  wohl  aber  braucht
der  Familienfideikommißrichter  nur  die  aus  dem  Grundbuch  bekannten
Familienmitglieder  bei  Verhandlungen  über  das  Fideikommiß  zuzuziehen
  (§  68  h.  t.).  Ferner  müssen  sich  nach  §  69  h.  t.  diejenigen,
welche  sich  zur  Eintragung  nicht  gemeldet  haben,  alles,  was  mit  den  Eingetragenen
  gerichtlich  verhandelt  und  von  diesen  beschlossen  worden  ist,
ohne  alle  Widerrede  gefallen  lassen.

Bei  adligen  Fideikommissen  hat  vielfach  der  Verlust  des  Adels  den
Verlust  des  Anwartrechts  zur  Folge,  und  bedingte  Anwartschaft  gewährt
vor  dem  Eintritt  der  Bedingung  überhaupt  kein  wirksames  Recht
(Bolze  7  Nr.  714  u.  716).

8  87.  Die  Aufhebung  (Ende)  des  Familienfideikommisses.

Die  Aufhebung  des  Familienfideikommisses  tritt  regelmäßig  ein,
wenn  die  bestimmten  Generationen,  deren  Berufung  von  dem  Stifter
        <pb n="355" />
        §  87.  Die  Aufhebung  (Ende)  des  Familienfideikommisses.  335

angeordnet  ist,  ausgestorben  sind.  Ist  nur  der  Mannesstamm
berufen,  mit  dem  Aussterben  dieses,  ist  auch  die  weibliche  Deszendenz
subsidiär  berücksichtigt,  mit  dem  Aussterben  dieser.  In  jedem  der  beiden
Fälle,  wird  das  Fideikommiß,  soweit  der  Stifter  nicht  für  diesen  Fall
Anordnung  getroffen  hat,  wozu  er  berechtigt  ist  (88  142,  62,  28,
189  f.  II  4  AL#),  #)  freies  Allod,  über  das  der  letzte  Besitzer  sowohl
unter  Lebenden,  als  von  Todes  wegen  frei  verfügen  darf  (88  139,
148,  198  II  4  ALR.).  Das  Fideikommiß  geht  unter  durch  Untergang
  des  Objekts,  bei  Geldfideikommiß  durch  völligen  Verlust  des
Kapitals,  bei  Gutsfideikommiß  bei  Versteigerung  auf  Grund  eingeleiteter
  Zwangsversteigerung  (§  110  II  4  AL),  ferner  infolge  Enteignung
  des  ganzen  Grundstücks  (§§  1,  17,  45,  47  des  Enteignungsgesetzes).
  Die  sich  bei  der  notwendigen  Versteigerung  ergebende  Kaufgelderrestsumme
  und  die  im  Falle  der  Enteignung  zu  zahlende  Entschädigungssumme
  erfordert  gemäß  §  15  Ziff.  5  des  Gesetzes  vom  15.  Februar
1840  einen  Familienschluß  unter  Zuziehung  zweier  Anwärter,  ob  und
wie  der  etwaige  Kaufgelderrest  bezw.  die  Entschädigungssumme  als
Fideikommißfonds  zu  konstituieren  oder  anderweit  zu  verwenden  ist.

Durch  Familienschluß  kann  das  Fideikommiß  jederzeit  aufgehoben
  werden  (§  1  des  preuß.  Ges.  vom  15.  Februar  1840).  Der
Familienschluß  ist  durch  den  Fideikommißrichter  aufzunehmen  und  bedarf
  seiner  Bestätigung  (§  46  II  4  ALR.  und  §  2  des  Ges.  vom
15.  Februar  1840),  wobei,  wie  bei  jedem  Familienschluß,  zu  prüfen
ist  das  gesetzmäßige  Zustandekommen  (Zuziehung  und  Zustimmung  sämtlicher
  stimmberechtigter  Familienmitglieder)  und  die  materiellrechtliche
Zulässigkeit.  Nach  Aufhebung  des  Familienfideikommisses  hat  der
Fideikommißrichter  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Fideikommißeigenschaft  im
Grundbuch  gelöscht  wird  (Art.  18  preuß.  AG.  z.  GB0O.).

Der  im  preußischen  ALR.  vorgesehene  Fall  des  Verlustes  der  Fideikommißeigenschaft
  durch  Ersitzung  ist  dadurch  obsolet  geworden,  daß  die
Fideikommißeigenschaft  jetzt  eingetragen  sein  muß,  und  daher  weder
von  einer  ordentlichen  noch  außerordentlichen  Ersitzung  gesprochen  werden
kann,  da  eine  bona  fides  des  Ersitzenden  ausgeschlossen  ist.

Dritter  Titel.
8  88.  Interefsenvertretung  der  Landwirtschaft.

Zum  Zwecke  der  korporativen  Organisation  des  landwirtschaftlichen
Berufsstandes  können  durch  königliche  Verordnung  nach  Anhörung  des
Provinziallandtages  Landwirtschaftskammern  errichtet  werden.
Sie  erstrecken  sich  in  der  Regel  über  das  Gebiet  einer  Provinz  und
sind  berufen,  die  Gesamtinteressen  der  Land=  und  Forstwirtschaft  ihres
Bezirks  wahrzunehmen.  Die  Landwirtschaftskammer  hat  die  rechtliche
Stellung  einer  Korporation  und  setzt  sich  zusammen  aus  selbständigen
Landwirten,  welche  durch  die  Kreistage  auf  6  Jahre  gewählt  werden.

1)  Auch  Anordnungen  anderer  Art  kann  der  Stifter  für  diesen  Fall  treffen,
3.  B.  daß  das  Fideikommiß  als  Allod  zu  einem  Wertsanschlag  bestimmten  Personen
zufallen  soll  (Bolze  14  Nr.  526).
        <pb n="356" />
        336  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Ihre  Organisation  und  Kompetenz  ist  näher  geregelt  durch  Gesetz  vom
30.  Juni  1894  (GS.  S.  126).  Die  Kammern  sind  zuständig  zur
Stellung  selbständiger  Anträge  und  zur  Besteuerung  der  selbständigen  Ackernahrungen.
  Die  Landwirtschaftskammern  haben  ferner  die  Verwaltungsbehörden
  bei  allen  die  Land=  und  Forstwirtschaft  betreffenden  Fragen
durch  tatsächliche  Mitteilungen  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.
  Sie  haben  außerdem  den  technischen  Fortschritt  der  Landwirtschaft
  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Es  wird
ihnen  nach  Maßgabe  der  für  die  Börsen  und  Märkte  zu  erlassenden
Bestimmungen  eine  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  und  den  Preisnotierungen
  der  Produktenbehörden,  sowie  der  Märkte  insbesondere  der
Viehmärkte,  übertragen.  Die  Errichtung  dieser  Kammern  ist  erfolgt
für  die  sieben  östlichen  Provinzen,  für  Schleswig-Holstein  und  die
Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  unter  gleichzeitiger  Bekanntgabe
  der  Satzungen  durch  Verf.  vom  3.  August  1895  (GS.  S.  363).
Die  Landwirtschaftskammern  haben  auch  die  Bezirksbeiräte  zu  wählen,
welche  in  Rentengutssachen,  bei  Errichtung  von  Kolonien  zu  den  Beratungen
  der  Generalkommissionen  mitheranzuziehen  sind  (MV.  vom
28.  Dezember  1897  MBl.  98  S.  15).

Als  technischer  Beirat  des  Ministers  für  Landwirtschaft  dient  das
Landesökonomiekollegium,  dessen  Mitglieder  teils  von  den  Landwirtschaftskammern,
  zwei  für  jede  Provinz,  teils  bis  zu  ½  von  dem
Landwirschaftsminister  ernannt  werden  können.  Die  Dauer  der  Mitgliedschaft
  währt  3  Jahre  (Satzung  vom  10.  Dezember  1898  Ml.  99
S.  15).

Zur  Begutachtung  landwirtschaftlicher  Fragen  besteht  der  deutsche
Landwirtschaftsrat,  welcher  sich  aus  74  Vertretern  der  landwirtschaftlichen
  Vereine  der  deutschen  Bundesstaaten  zusammensetzt.

Zur  Förderung  technischer  Fortschritte  und  Veranstaltung  von
landwirtschaftlichen  Ausstellungen  hat  sich  die  deutsche  Landwirtschaftsgesellschaft
  gebildet.

Einen  Gegenstand  staatlicher  Fürsorge  bildet  auch  die  Abwehr  von
Eielseupe,  welche  jetzt  reichsgesetzlich  geregelt  ist  (Vgl.  Bd.  1  §  125

In  letzter  Zeit  sind  u.  a.  zwei  Fragen  von  besonderer  Wichtigkeit
für  die  Landwirtschaft  brennend  geworden  und  sind  wiederholt  erörtert
worden.  Sie  betrafen  die  Fleischteuerung  und  die  Landflucht  der
landwirtschaftlichen  Arbeiter  und  die  damit  vorhandene  Leutenot.  Beiden
Fragen  hat  die  preußische  Staatsregierung  ihre  besondere  Aufmerksamkeit
  geschenkt.  Sie  hat  zu  diesem  Zwecke  neuestens  (Winter  1907)
dem  preußischen  Landesökonomiekollegium  Vorschläge  unterbreitet.  Sie
hat,  um  der  Fleischteuerung  für  die  Zukunft  vorzubeugen,  zur  Förderung
  einer  stärkeren  Aufzucht  von  Vieh  die  Gründung  von  Zuchtgenossenschaften
  empfohlen.  Vor  allem  soll,  da  ein  großer  Preisunterschied
  zwischen  Mager=  und  Maftvieh  besteht,  die  Gründung  von
Genossenschaften  zur  Herstellung  gemeinschaftlicher  Jungviehweiden
  ins  Leben  gerufen  werden.  Da  Träger  der  Jungviehaufzucht
die  kleinen  Landwirte  sind  (der  Großgrundbesitzer  legt  den  Schwer-
        <pb n="357" />
        g  80.  Pfanbbriefanstalten.  337

punkt  mehr  auf  die  Mastviehaufzucht),  und  diesen  vielfach  die  nötigen
Vorbedingungen  für  die  Einrichtung  zur  Aufzucht  fehlen,  so  sollen  die
Landwirtschaftskammern  in  stärkerem  Maße,  wie  bisher,  helfend  eingreifen
  und  dahin  wirken,  daß  in  größerem  Umfange  für  den  Kleinbesitz
  Genossenschaftsweiden  geschaffen  werden.  Hierdurch  würde
es  möglich  sein,  die  Aufzucht  zu  verbessern  und  stark  zu  vermehren.

Um  ferner  der  Landflucht  und  der  Leutenot  auf  dem  Lande  zu  steuern,
hat  die  preußische  Staatsregierung  die  Bildung  von  Genossenschaften,
um  die  Ansiedlung  von  Arbeitern  auf  kleinen  Stellen  auf  dem  Lande
zu  ermöglichen,  in  Anregung  gebracht.  Eine  Handhabe  hierzu  biete
die  von  der  Generalkommission  erklärte  Entscheidung,  daß  die  Beleihung
  einer  Ansiedlung  bis  zu  /  des  vollen  Wertes  seitens  der
Rentenbank  zulässig  sei.  Auch  zur  Verwirklichung  dieses  Gedankens
find  die  Landwirtschaftskammern  von  der  Regierung  ersucht  worden.

 

Vierter  Titel.
Besondere  Fürsorgetätigkeit  des  Staates.

8  89.  Pfanbdbriefanstalten.

Mit  der  Befreiung  des  ländlichen  Grundbesitzes  von  den  ihm  anhaftenden
  Beschränkungen  datiert  eine  neue  Epoche  der  Landwirtschaft.
Der  Selbsttätigkeit  und  Tüchtigkeit  des  einzelnen  Landwirts  war  freier
und  weiter  Spielraum  gegeben.  Zur  erfolgreichen  Wirksamkeit  dieser
ungehinderten  Selbsttätigkeit  bedurfte  es  jedoch  der  Beschaffung  des
für  Meliorationen  der  Landwirtschaft  nötigen  Kapitals.  Zur  Beschaffung
  dessen  bezw.  des  damit  verbundenen  Kredits  wurden  private,
wie  öffentlichrechtliche  Verbände  der  vereinigten  Grundbesitzer  eines
größeren  Bezirks  ins  Leben  gerufen.  Auch  staatliche  Hilfe  wurde  gewährt,
  letztere  in  Gestalt  der  bereits  erwähnten  Rentenbanken,  welche  946
besonders  in  Hannover  und  Hessen-Nassau  zu  wahren  landwirtschaftlichen
Kreditanstalten  entwickelten.  Große  Bedeutung  haben  die  von  den
Verbänden  der  Grundbesitzer  (Ritterschaften,  Landschaften)  errichteten
Pfandbriefanstalten  erlangt.  Fast  in  allen  Provinzen  Preußens
schlossen  sich  die  größeren  Grundbesitzer  zu  einem  Verbande  zusammen,
um  nach  Maßgabe  der  statutarischen  Bedingungen  den  dem  Verbande
angehörenden  Grundbesitzern  bis  zu  einer  bestimmten  Wertgrenze  ihres
Grundbesitzes  Kredite  durch  Gewährung  von  Darlehen  zu  eröffnen.  Die
Tilgung  der  an  sich  unkündbaren  Darlehen  geschieht  allmählich.  Die
Mittel  werden  durch  Ausgabe  verzinslicher,  auf  den  Inhaber  lautender
Pfandbriefe  beschafft,  für  welche  der  Verband  (die  Landschaft  usw.)
gemeinsame  Bürgschaft  übernimmt.  Infolge  dieser  weitgehenden  Unterlagen,
  welche  der  Verband  als  solcher  den  Pfandbriefinhabern  gewährt,
ist  er  in  der  Lage,  seinen  Darlehnsschuldnern  sehr  günstige  Zins-  und  Abzahlungsbedingungen
  zu  setzen.  Die  Verwaltung  der  Darlehnskasse
wird  unter  Aufsicht  eines  Königlichen  Kurators  durch  die  von  den  Mitgliedern
  des  Verbandes  gewählte  Direktion  geführt.  Auf  Grund  des
Gesetzes,  betr.  die  Zwangsvollstreckung  aus  Forderungen  landschaft-Altuenn,

  Handöuch  der.  Verfaffutng  II.  22
        <pb n="358" />
        338  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

licher  (ritterschaftlicher)  Kreditanstalten,  vom  3.  August  1897  (GS.
S.  388)  kann  durch  Satzung  mit  landesherrlicher  Genehmigung  diesen
Kreditanstalten,  denen  auch  die  provinzial=  (kommunal-)  ständischen
öffentlichen  Grundkreditanstalten  gleichgestellt  werden,  ein  Zwangsvollstreckungsrecht
  gegen  ihre  Darlehnsschuldner  verliehen  werden,  sogar
mit  der  Maßgabe,  daß  aus  Urkunden,  welche  von  einem  zum  Richteramt
  befähigten  Beamten  der  Anstalt  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtswewense
  aufgenommen  sind,  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  stattndet.


Das  Zwangsvollstreckungsrecht  ist  auf  die  Beitreibung  fälliger
Forderungen  an  Darlehnskapitalien  und  Zinsen,  an  Tilgungsbeiträgen
und  auf  sonstige  durch  die  Satzung  vorgesehene  Leistungen  beschränkt.
Es  kann  nur  gegen  Schuldner,  welche  Eigentümer  des  beliehenen  Grundstücks
  sind,  geltend  gemacht  werden  (§  2).  Kraft  des  Zwangsvollstreckungsrechts
  ist  die  Anstalt  befugt,  die  Zwangsvollstreckung  in  das
bewegliche  Vermögen  des  Schuldners  zu  betreiben.  Der  Anstalt  kann
auch  die  Befugnis  beigelegt  werden,  das  beliehene  Grundstück  in  Zwangsverwaltung
  zu  nehmen  (§  3).  Gleichzeitig  mit  den  vorerwähnten
Maßregeln  kann  die  Anstalt  die  gerichtliche  Zwangsversteigerung  des
beliehenen  Grundstücks  betreiben.  Der  vollstreckbare  Titel  wird  durch  den
Antrag  auf  Zwangsversteigerung  ersetzt  (§  4).  Die  Zwangsvollstreckung
in  das  bewegliche  Vermögen  des  Schuldners  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  der  Verordnung  über  das  Verwaltungszwangsverfahren.
Die  Einleitung  einer  Zwangsverwaltung  durch  die  Anstalt  ist  aus-8ochesen,
  solange  eine  gerichtliche  Zwangsverwaltung  anhängig  ist

6).

 

8  90.  Landeskulturrentenbanken.

Spezielleren  Zwecken  der  Landwirtschaft,  nämlich  der  Bodenverbesserung,
  dienen  die  Landeskulturrentenbanken.  Bezüglich  dieser
ist  ergangen  das  Gesetz  vom  13.  Mai  1879  (GS.  S.  367),  dessen
Geltung  durch  das  BGB.  nicht  berührt  ist  (EcG.  z.  BGB.  Art.  118).
Derartige  Banken  bestehen  zurzeit  in  Posen,  Schlesien,  Schleswig-Holstein
  und  Westfalen.  Diese  Banken  können  als  Anstalten  der
Provinzialverbände  zu  folgenden  Zwecken  errichtet  werden:  1.  zur
Förderung  der  Bodenkultur,  insbesondere  zu  Entwässerungs=  (LDrainierungs-)
  und  Bewässerungsanlagen,  zur  Anlage  und  Regulierung
von  Wegen,  zu  Waldkulturen  und  Urbarmachungen,  zur  Einrichtung
neuer  ländlicher  Wirtschaften,  2.  zu  Uferschutzanlagen,  3.  zur  Anlage,
Erweiterung  und  Unterhaltung  von  Deichen  und  dazu  gehörigen
Sicherungs=  und  Meliorationsanlagen,  4.  zur  Anlegung,  Benutzung
oder  Unterhaltung  von  Wasserläufen  oder  Sammelbecken,  zur  Herstellung
und  Verbesserung  von  Wasserstraßen  (Flößereien)  und  andern  Schiffahrtsanlagen.
  Zu  diesen  Zwecken  gewährt  die  Landeskulturrentenbank
Darlehen  entweder  in  barem  Gelde  oder  in  Landeskulturrentenbriefen,
welche  auf  den  Inhaber  auszustellen  sind.  Stadt=  und  Landgemeinden,
öffentliche  Wassergenossenschaften,  durch  landesherrlich  vollzogenes  Statut
konstituierte  Deichgenossenschaften  und  Waldgenossenschaften  können  von
        <pb n="359" />
        §  90.  Landeskulturrentenbanken.  339

der  Bestellung  einer  besonderen  Sicherheit  entbunden  werden.  Dagegen
haben  Private  für  das  Darlehn  und  die  zu  dessen  Tilgung  übernommene
Landeskulturrente,  sowie  für  die  ihnen  etwa  auferlegten  Beiträge  zu  den
Verwaltungskosten,  welche  ½  Prozent  des  Darlehns  nicht  übersteigen
dürfen,  mit  land=  oder  forstwirtschaftlich  benutzbaren  Grundstücken  in
Hypothek  oder  Grundschuld  Sicherheit  zu  bestellen,  bei  deren  Prüfung,
wenn  es  sich  um  ein  die  Förderung  der  Bodenkultur  bezweckendes  Unternehmen
  handelt,  auch  der  durch  die  Melioration  erzielte  oder  nachweislich
  zu  erzielende  Mehrwert  mit  berücksichtigt  werden  kamnn.  Von
vornherein  ist  die  erforderliche  Sicherheit  dann  als  vorhanden  zu
erachten,  wenn  das  Darlehn  innerhalb  des  fünfundzwanzigfachen  Betrages
  des  bei  der  letzten  Grundsteuereinschätzung  ermittelten  Katastralreinertrages
  oder  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  durch  ritterschaftliche,
landschaftliche  oder  besondere  Taxe  der  Landeskulturrentenbank  zu  ermittelnden
  Wertes  der  Liegenschaften  zu  stehen  kommt.  Darf  und
soll  der  durch  die  Melioration  zu  erzielende  Mehrwert  mit  berücksichtigt
werden,  so  ist  derselbe  abgesondert  von  dem  Werte  der  Liegenschaften
in  deren  zeitigem  Zustande  zu  ermitteln.  Die  erforderliche  Sicherheit
ist  alsdann  für  vorhanden  zu  erachten,  wenn  das  Darlehn  innerhalb
der  ersten  Hälfte  des  ermittelten  Gesamtwertes  der  Liegenschaften  einschließlich
  des  durch  die  Melioration  zu  erzielenden  Mehrwertes  oder
innerhalb  der  ersten  drei  Vierteile  desjenigen  Wertes  zu  stehen  kommt,
welcher  durch  die  Anstaltstaxe  für  die  Liegenschaften  in  deren  zeitigem
Zustande  ermittelt  ist.  —  Ist  eine  Drainierungsanlage  beabsichtigt
und  geeignet,  eine  dauernde  Verbesserung  des  Grundstücks  herbeizuführen,
  so  kann  der  Darlehnssucher  bei  der  Generalkommission  darauf
antragen,  daß  nach  Ausführung  der  Anlage  der  auf  dem  betreffenden
Grundstücke  einzutragenden  Landeskulturrente  und  den  etwaigen  Zuschlägen
  das  Vorzugsrecht  vor  allen  andern  auf  privatrechtlichen  Titeln
beruhenden  Belastungen  des  Grundstücks  zuerkannt  werde.  Der  Erfolg
des  Antrages  hängt  davon  ab,  daß  zunächst  durch  das  Gutachten
einer  besonderen  Kommission,  an  deren  Stelle  auch  die  landschaftlichen
Kreditinstitute  treten  können,  oder  sonst  nach  dem  Ermessen  der  Generalkommission
  in  überzeugender  Weise  festgestellt  ist,  bis  zu  welchem
Betrage  die  planmäßige  Ausführung  der  beabsichtigten  Anlage  eine
dauernde  Verbesserung  des  Grundstücks  herbeizuführen  geeignet,  und
daß  der  Kostenanschlag  ein  angemessener  ist,  sowie  ferner  davon,  daß
von  den  Realberechtigten  innerhalb  der  durch  die  Generalkommission
zu  stellenden  Frist  der  Gewährung  des  Vorzugsrechtes  für  die  Landeskulturrente
  nicht  widersprochen  wird.  Wird  rechtzeitig  Widerspruch
erhoben  und  gelingt  es  nicht,  im  Wege  der  Verhandlung  den  Widerspruch
  zu  beseitigen,  so  muß  die  Gewährung  des  Vorzugsrechts  und
damit  auch  die  Bewilligung  des  nachgesuchten  Darlehns  unterbleiben.
Im  andern  Falle,  wenn  kein  Widerspruch  erhoben  ist,  erfolgt  die
definitive  Eintragung  der  Rente  auf  Beschluß  der  Generalkommission
und  auf  Grund  einer  Bescheinigung  dieser  Behörde,  daß  die  zweckmäßige
  Ausführung  der  Drainierungsanlage  geschehen  ist,  und  nunmehr
endlich  kann  die  Auszahlung  des  nachgesuchten  Darlehns  durch  die
22•.
        <pb n="360" />
        340  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Rentenbank  bewirkt  werden.  Soll  ein  Darlehn  zu  Drainierungsanlagen
  auf  einem  Lehn=  oder  Fideikommißgut  gewährt  werden,  so
steht  den  Lehns=  oder  Fideikommißfolgern  und  den  Agnaten  ein
Widerspruchsrecht  gegen  die  Eintragung  der  Rente  auf  das  Gut  nicht
zu;  die  Eintragung  kann  aber  nur  erfolgen,  wenn  die  Generalkommission
von  der  Nützlichkeit  der  Anlage,  der  Angemessenheit  des  Kostenanschlages
und  der  zweckmäßigen  Ausführung  sich  überzeugt  und  die  entsprechende
Bescheinigung  erteilt  hat.  —  Das  Nähere  über  die  Organisation  der
Landeskulturrentenbanken  ist  aus  den  betreffenden  Statuten  zu  entnehmen,
  für  welche  die  landesherrliche  Genehmigung  vorgeschrieben  ist.

Diese  Rentenbanken  haben  eine  bemerkenswerte  Wirksamkeit  nicht
entfaltet.  Es  liegt  dies  vornehmlich  an  den  vielfach  unüberwindlichen
Schwierigkeiten,  welche  sich  der  Aufnahme  eines  Landeskulturdarlehns
zu  Drainierungszwecken  entgegenstellen,  wenn  wegen  hypothekarischer
Belastung  des  betreffenden  Grundstücks  die  für  die  Landeskulturrente
erforderte  Sicherheit  nicht  von  vornherein  vorhanden  ist,  sowie  ferner
daran,  daß,  wo  diese  Sicherheit  gegeben  ist,  dem  Besitzer  andere
leichter  zugängliche  Kreditquellen  in  beliebiger  Auswahl  zur  Verfügung
stehen.  Wenn  man  annehmen  darf,  und  das  Gesetz  selbst  beruht
zum  Teil  auf  dieser  Auffassung,  daß,  wo  eine  Drainierung  angezeigt
ist,  der  Wert  des  betreffenden  Grundstücks  mindestens  um  den  Betrag
der  auf  eine  zweckmäßige  Ausführung  der  Anlage  verwendeten  Kosten
erhöht  wird,  so  muß  es  auch  für  unbedenklich  erachtet  werden,  der
Landeskulturrente,  durch  welche  ein  zur  Drainierung  bewilligtes  Bankdarlehn
  getilgt  werden  soll,  ohne  weiteres  das  Vorzugsrecht  vor  allen
andern  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden  Belastungen  des  Grundstücks
  zuzusprechen.  Ein  zwingender  Grund,  diese  Konsequenz  nicht
zu  ziehen,  ist  um  so  weniger  anzuerkennen,  als  die  Beiträge  zu  den
Kosten  von  Meliorationen,  welche  von  öffentlichen  Wassergenoftenschaften
ausgeführt  werden,  sich  dieses  Vorzugsrechtes  zu  erfreuen  haben.  (Ges.
vom  1.  April  1879  S.  52;  Ges.  vom  13.  Juli  1883  S.  28.)

Von  allgemeiner  Bedeutung  für  das  Kreditwesen  der  Landwirtschaft
sind  auch  die  Hypothekenbanken  (Bodenkreditgesellschaften).  Die  Rechtsverhältnisse
  dieser  Banken  sind  reichsgesetzlich  durch  das  Hypothekenbank-=gesetz
  vom  13.  Juli  1899  RGl.  S.  375  geordnet.  Das  Nähere
hierüber  mein  Handbuch  Bd.  1  §  116  S.  358.

8  91.  Genossenschaftsgesetzgebung  und  deren  Bedentung
r  die  Landwirtschaft.

Endlich  ist  auch  noch  der  großen  Bedeutung,  welche  die  Genossenschaftsgesetzgebung
  für  die  Landwirtschaft  hat,  zu  gedenken.
Die  landwirtschaftlichen  Genossenschaften  bilden  die  Mehrzahl  aller
Genossenschaften  überhaupt.  Durch  diese  werden  die  Vorteile  eines
Großbetriebes  auch  mittleren  und  kleinen  Landwirten  zuteil.  Sie
dienen  vornehmlich,  abgesehen  von  der  Förderung  des  Kredits,  dem
Bezuge,  Absatze  und  der  weiteren  Verbreitung  der  landwirtschaftlichen
Produkte.  Unter  den  Produktivgenossenschaften,  welche  den  Absatz  der
        <pb n="361" />
        §  892.  Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze.  341

landwirtschaftlichen  Produkte  zu  befördern  suchen,  sind  die  zahlreichen
Molkerei-,  Butter-,  Obst-,  Getreideverwertungsgenossenschaften  zu  nennen.
Die  letzterwähnten  Genossenschaften  erstreben  in  neuester  Zeit  die
bessere  Verwertung  des  Getreides  durch  Errichtung  von  Lagerhäusern,
wodurch  insbesondere  eine  zweckentsprechende  Behandlung,  eine  bessere
Verkaufsmöglichkeit,  ev.  Beleihung  der  gelagerten  Vorräte,  Ersparung
der  Handels=  und  Beförderungskosten  erzielt  wird.  Zur  Errichtung
derartiger  Getreidelagerhäuser  hat  der  preußische  Staat  selbst  Mittel
zur  Verfügung  gestellt,  welche  zur  entgeltlichen  Benutzung  an  leistungsfähige
  Körperschaften  und  Genossenschaften,  überlassen  werden  sollen,
und  zwar  in  Höhe  von  5  Millionen  durch  die  Gesetze  vom  3.  Juni
1896  (GS.  S.  100)  §  1  IV  und  8.  Juni  1897  (GS.  S.  71)
8  1  III.  Als  Bezugsgenossenschaften  dienen  die  Vereinigungen  zum
Ankauf  von  Saatgut,  künstlichem  Dünger,  Kraftfutter,  zur  gemeinsamen
  Beschaffung  von  Maschinen,  Geräten,  Zugvieh  und  sonstigen
landwirtschaftlichen  Inventarienstücken.

8  22.  Zulaffung  einer  Verschuldungsgrenze.
(Ges.  vom  20.  August  1906.)

Ein  neuer  gesetzgeberischer  Versuch  ist  in  Preußen  im  Interesse  der
Land=  und  Forstwirtschaft  durch  Gesetz  vom  20.  August  1906  (GS.
S.  389),  welches  die  Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze
für  land=  und  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke  eingeführt  hat,
gemacht  worden.

Danach  kann  ein  land=  oder  forstwirtschaftlich  genutztes  Grundstück,
das  von  der  nach  §  15  zuständigen  Kreditanstalt  beliehen  werden  darf,
über  die  nach  der  Verfassung  der  Anstalt  zulässige  Beleihungsgrenze
hinaus  weder  mit  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,
noch  mit  beständigen  oder  für  eine  bestimmte  Zeit  zu  entrichtenden
festen  Geldrenten  belastet  werden,  wenn  diese  Beschränkung  im  Grundbuch
  eingetragen  ist  (8  1).

Die  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze  erfolgt  auf  Antrag  des
Eigentümers.  Der  Antrag  bedarf  der  im  §  29  Satz  1  der  Grundbuchordnung
  1)  bestimmten  Form.

Zum  Nachweise  der  im  §  1  bezeichneten  Erfordernisse  hat  der
Eigentümer  auf  Verlangen  des  Grundbuchamts  eine  von  der  zuständigen
Kreditanstalt  zu  erteilende  Bescheinigung  beizubringen.  Beantragt  der
Eigentümer  die  Eintragung  einer  gemeinsamen  Verschuldungsgrenze
für  mehrere  Grundstücke,  so  gilt  dies  zugleich  als  Antrag  auf  Vereinigung
der  Grundstücke  im  Sinne  des  §  890  Abs.  1  BGB.  )  (§  2).

1)  §  29  Satz  1  GB9.  lautet:  Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die
Eintragungsbewilligung  oder  die  sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen
  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  werden.

2)  §  890  Abs.  1  BGB.  lautet:  Mehrere  Grundstücke  können  dadurch  zu  einem
Grundstücke  vereinigt  werden,  daß  der  Eigentümer  sie  als  ein  Grundstück  in  das
Grundbuch  eintragen  läßt.
        <pb n="362" />
        342  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Die  Verschuldungsgrenze  gilt  auch  für  die  Eintragung  von  Sicherungshypotheken
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen.

Ohne  Rücksicht  auf  die  Verschuldungsgrenze  können  jedoch  solche
Sicherungshypotheken  dann  eingetragen  werden:

1.  Wenn  die  Forderung  schon  vor  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
  gegen  den  Eigentümer,  auf  dessen  Antrag  diese  Eintragung  erfolgt
  ist,  bestanden  hat,  und  die  Eintragung  der  Sicherungshypothek
binnen  drei  Jahren  nach  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze  oder,
falls  die  Forderung  erst  später  fällig  geworden  ist,  binnen  drei  Jahren
nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  beantragt  wird.  Für  die  Eintragung
genügt  es,  wenn  ihre  Voraussetzungen  aus  dem  Schuldiitel  ersichtlich
oder  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  von  dem
Eigentümer  anerkannt  oder  ihm  gegenüber  durch  Urteil  festgestellt  find.

Einer  Forderung  der  vorbezeichneten  Art  steht  eine  Forderung  gegen
einen  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers,  der  die  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
  beantragt  hat,  gleich,  wenn  der  Eigentümer  nach  den
Vorschriften  über  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  des  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens  (RG.  vom  21.  Juli  1879  i.  d.  Fass.
der  Bek.  des  Reichsk.  vom  20.  Mai  1898  REl.  S.  709)  verpflichtet
  ist,  die  Zwangsvollsteckung  in  das  Grundstück  wegen  der
Forderung  zu  dulden.

2.  Wenn  die  Zwangsversteigerung  wegen  der  Forderung  nicht  zulässig
  ist  (§  3).

Die  Verschuldungsgrenze  gilt  nicht  für  Belastungen,  die  das  für  eine
Beleihung  des  Grundstücks  mit  Mündelgeld  maßgebende  Vielfache  des
staatlich  ermittelten  Grundsteuerreinertrags  nicht  übersteigen  (§  4).

Eine  Belastung,  für  welche  die  Verschuldungsgrenze  gilt,  darf  nur
eingetragen  werden,  wenn  sie  und  die  ihr  etwa  vorgehenden  Belastungen
einen  Betrag  nicht  übersteigen,  bis  zu  dem  das  Grundstück  von  der
Kreditanstalt  nach  deren  Verfassung  beliehen  werden  darf.

Der  Betrag  ist  durch  eine  auf  Antrag  des  Eigentümers  zu  erteilende
Bescheinigung  der  Kreditanstalt  nachzuweisen.  Bei  der  Eintragung  ist
im  Grundbuch  anzugeben,  daß  die  Belastung  innerhalb  des  für  die
Verschuldungsgrenze  maßgebenden  Betrags  liegt  (§  5).  Bestehende
Rechte  an  dem  Grundstücke  werden  von  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
  nicht  berührt  (§  7).  Auf  die  Zwangsversteigerung
  des  Grundstücks  finden  nach  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
  die  allgemeinen  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben
Anwendung:

1.  Die  Verschuldungsgrenze  bleibt,  soweit  sich  nicht  aus  den  Vorgien
  Nr.  2  ein  anderes  ergibt,  von  der  Zwangsversteigerung  unerührt.


Die  Eintragung  von  Sicherungshypotheken  für  die  Forderung  gegen
den  Ersteher  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  die  Verschuldungsgrenze.  Soweit
  die  Sicherungshypotheken  diese  aber  überschreiten  und  nicht  zugunsten
  der  im  §  10  Nr.  1—4  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  bezeichneten  Ansprüche  eingetragen
  sind,  können  sie  nicht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
        <pb n="363" />
        §  92.  Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze.  843

88  1180,  1186,  1196  BEB.  ihrem  Inhalte  nach  geändert  werden
und  erlöschen,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigen.


2.  Ist  das  Grundstück  mit  einem  vor  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
  eingetragenen  Rechte  belastet,  so  ist  es  mit  der  Versteigerungsbedingung
  des  Fortbestehens  der  Verschuldungsgrenze  und
ohne  diese  Bedingung  auszubieten.  Der  Zuschlag  wird  auf  Grund
des  mit  der  Bedingung  erfolgten  Ausgebots  erteilt,  wenn  das  Recht
dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.

Das  gleiche  gilt,  wenn  nach  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
  eine  Sicherungshypothek  wegen  einer  Forderung  der  im  §  3
Abs.  2  Nr.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  eingetragen  ist,  oder  wenn  der  Gläubiger  die  Zwangsversteigerung
  wegen  einer  solchen  Forderung  binnen  der  dort  bezeichneten
Frist  beantragt  und  diese  Voraussetzungen  spätestens  im  Versteigerungstermine
  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  nachweist;  die
Vorschrift  des  §  3  Abs.  2  Nr.  1  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.


3.  Die  Kreditanstalt  hat  dem  Gericht  auf  Ersuchen  eine  Bescheinigung
über  o  die  Verschuldungsgrenze  bestimmenden  Höchstbetrag  zu  erteilen
  (§  8).

Eine  Überschreitung  der  Verschuldungsgrenze  ist  nur  mit  Genehmigung
des  nach  §  15  zuständigen  staatlich  bestellten  Kommissars  zulässig.  Sie
darf,  außer  bei  Belastungen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffen  die
Errichtung  von  Landeskulturrentenbanken,  vom  13.  Mai  1879  (GS.
S.  367),  ein  Viertel  des  die  Verschuldungsgrenze  bestimmenden  Höchstbetrags
  nicht  übersteigen.  Vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung
ist  die  Kreditanstalt  zu  hören.  Die  Genehmigung  darf  nur  auf  Antrag
  des  Eigentümers  für  den  Einzelfall  aus  besonderen  Gründen,
namentlich  für  die  Eintragung  der  Erbabfindungen  von  Pflichtteilsberechtigten,
  erteilt  werden.  In  der  Eintragung  ist  anzugeben,  daß
die  Genehmigung  erteilt  ist.  Erlischt  die  genehmigte  Belastung  mit
dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses,  so  kann
nach  dem  Eintritt  des  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  der  Kommissar
das  Grundbuchamt  um  die  Löschung  der  Belastung  ersuchen.  Die
Löschung  erfolgt  auf  Kosten  des  Eigentümers  (§  9).  Solange  die
Verschuldungsgrenze  eingetragen  ist,  kann  die  grundbuchrechtliche  Teilung
des  Grundstücks  nur  im  Falle  der  Abveräußerung  erfolgen  (8  10).
Die  Verschuldungsgrenze  wird  durch  Löschung  im  Grundbuche  aufgehoben.
  Die  Löschung  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigentümers.  Der  Antrag
  bedarf  der  im  §  29  Satz  1  der  Grundbuchordnung  bestimmten
Form  (§  11).  Zur  Löschung  ist  die  Genehmigung  des  Kommissars
erforderlich.  Vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung  ist  die
Kreditanstalt  zu  hören.  Die  Genehmigung  ist  insbesondere  zu  erteilen,
wenn  die  im  §  1  bezeichneten  Erforderniße=  bei  dem  Grundstücke  nicht
mehr  vorliegen  (S§  11).  In  den  Fällen  der  §§5  9,  11  steht  dem
Eigentümer  gegen  die  Entscheidung  des  Kommissars  binnen  einer  mit
Zustellung  der  Entscheidung  beginnenden  Frist  von  2  Wochen  die  beie
        <pb n="364" />
        344  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

dem  Kommissar  einzulegende  Beschwerde  an  den  zuständigen  Minister
zu.  Dasselbe  gilt  für  die  Kreditanstalt,  soweit  die  Entscheidung  des
Kommissars  von  ihrer  bei  der  Anhörung  geäußerten  Ansicht  abweicht.

Eine  Eintragung  im  Grundbuche  darf  nur  erfolgen  auf  Grund  einer
Bescheinigung  des  Kommissars,  daß  die  Genehmigung  unanfechtbar
geworden  ist  (8§  12).

Die  zum  Richteramte  befähigten  Beamten  der  Kreditanstalt  sind  für
die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Anträge  auf  Eintragung  oder
Löschung  der  Verschuldungsgrenze  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Amtsbefugnisse
  zuständig  (§  14).

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  in  den  einzelnen
Landesteilen  sowie  die  für  die  Ausführung  zuständigen  öffentlichen
Kreditanstalten  und  die  in  den  Fällen  der  §§  9,  11  zuständigen
Kommissare  sollen  nach  §  15  durch  königliche  Verordnung  bestimmt
werden  (§  15).  Vorschriften  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  sollen
vom  zuständigen  Minister  erlassen  werden  (8  16).

Fünfter  Titel.

93.  Bedentung  der  VW  Land--  und
8  ebentung  Perestcherung  für  Land--  un

Der  Betrieb  der  Land=  und  Forstwirtschaft  ist  vor  allen  anderen
Betrieben  ganz  besonderen  Gefahren  infolge  der  Unbilden  der  Witterung
(bei  Hagel,  Dürre,  Nässe,  Überschwemmung),  bei  Feuer,  Krankheiten
der  Tiere  und  Pflanzen  ausgesetzt.  Deshalb  haben  die  vorhandenen
verschiedenen  Versicherungsarten  für  die  Landwirte  ganz  besonders
Bedeutung.  Vor  allen  kommen  Feuer-,  Hagel-,  Ernte-,  Viehversicherung
in  Betracht.

Die  Hagelversicherung  geschieht  meistens  in  Form  von  Aktiengesellschaften,
  jedoch  finden  sich  neuerdings  auch  Gegenseitigkeitsgesellschaften.
Letztere  ist  die  Spezialform  für  Viehversicherung,  die  sich  vielfach  an
den  Kreis=  und  Provinzialverband  anschließt.  Neben  der  Versicherung
gibt  es  noch  eine  besondere  Schlachthausversicherung  zum  Ersatz  des
Schadens,  der  durch  die  Überwachung  des  Fleisches  in  den  öffentlichen

Schlachthäusern  entsteht.

Sechster  Titel.
Wald=  und  Forstwirtschaft.

8§  94.  Gesetz  betreffend  Schutzwalbungen  nnd  Waldgenosfsenschaften
  vom  6.  Juli  1875  (GS.  S.  416).1)

Das  Gesetz  vom  6.  Juli  1875,  das  sogen.  Waldschutzgesetz,  behandelt
zwei  miteinander  in  Zusammenhang  stehende,  höchst  wichtige  forstwirtschaftliche
  Materien.  Es  gibt  einmal  die  Vorschriften  (§§  2—22),  welche

1)  Literatur:  Oehlschläger  und  Bernhardt,  Gesetz  über  Schutzwaldungen  und
Waldgenossenschaften.  Berlin  1878;  von  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze.
  Bd.  4.  15.  Aufl.  Berlin  1906  S.  328  f.
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        §  94.  Gesetz  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  345

im  Interesse  der  Landeskultur  der  Zerstörung  der  Wälder  entgegentreten
  zur  Erhaltung  des  Schutzes,  den  der  Wald

ewährt,  zur  Abwendung  von  Gefahren  für  die  benachbarten  Grundscke
  oder  ganze  Landesteile  dienen  sollen,  und  sodann  wird  die
Frage  gesetzlich  geregelt,  unter  welchen  Umständen  und  in  welchen
Formen  die  Besitzer  nebeneinander  oder  zerstreut  und  vermengt  gelegener
Waldbestände  oder  Heideländereien  im  Interesse  der  Landeskultur
gezwungen  werden  können,  sich  zu  gemeinsamen  forstwirtschaftlichen
Maßnahmen  oder  zur  gemeinsamen  forstmäßigen  Bewirtschaftung  ihrer
Grundstücke  in  Waldgenossenschaften  (Zwangsgenossenschaften)  zu  vereinigen.
  Das  Gesetz  weist  den  Kreisausschüssen  unter  der  Bezeichnung
„Waldschutzgerichte“  im  Interesse  der  einheitlichen  Behandlung  der  die
Wald=  und  Forstwirtschaft  betreffenden  Angelegenheiten  die  Entscheidung
aller  Fragen  zu,  für  welche  sonst  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  die
eigentliche  Verwaltung  und  auch  die  Zivilgerichtsbarkeit  z.  B.  §  7  in
betreff  der  Entschädigungen  zuständig  sind.

Bezüglich  der  Geltung  des  Waldschutzgesetzes  1)  wird  in  §  1  des
Gesetzes  ausdrücklich  hervorgehoben,  daß  die  Benutzung  und  Bewirtschaftung
  von  Waldgrundstücken  nur  denjenigen  landespolizeilichen
Beschränkungen  unterliegt,  welche  durch  dieses  Gesetz  vorgeschrieben
oder  zugelassen  sind.  Nur  die  über  die  Beaufsichtigung,  Benutzung
und  Bewirtschaftung  der  Staats-,  Gemeinde-,  Korporations-,  Genossenschafts=
  und  Institutenforsten,  sowie  der  schleswig-holsteinischen  sogekunmen
  Bondenholzungen  bestehenden  besonderen  Vorschriften  bleiben
n  Kraft.

Schutzwaldungen.  8  2  des  Gesetzes  enthält  die  Begriffsbestimmungen
  der  Schutzwaldungen.  In  Fällen,  in  denen
a)  durch  die  Beschaffenheit  von  Sandländereien  benachbarte  Grundstücke,
  öffentliche  Anlagen,  natürliche  oder  künstliche  Wasserläufe  der
Gefahr  der  Versandung,  b)  durch  das  Abschwemmen  des  Bodens  oder
durch  die  Bildung  von  Wasserstürzen  in  hohen  Freilagen,  auf  Bergrücken,
  Bergkuppen  und  an  Berghängen  die  unterhalb  gelegenen  nutzbaren
  Grundstücke,  Straßen  oder  Gebäude  der  Gefahr  einer  Uberschüttung
  mit  Erde  oder  Steingeröll,  oder  der  Überflutung,  ingleichen
oberhalb  gelegene  Grundstücke,  öffentliche  Anlagen  oder  Gebäude  der
Gefahr  des  Nachrutschens,  c)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes
an  den  Ufern  von  Kanälen  oder  natürlichen  Wasserläufen  Ufergrundstücke
  der  Gefahr  des  Abbruches  oder  die  im  Schutze  der  Waldungen
elegenen  Gebäude  oder  öffentlichen  Anlagen  der  Gefahr  des  Eisganges,
)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes  (besonders  durch  Entwaldung
  der  Quellgebiete)  Flüsse  der  Gefahr  einer  Verminderung  ihres
Wasserstandes,  e)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes  in  den
Freilagen  und  in  der  Seenähe  benachbarte  Feldfluren  und  Ortschaften
den  nachteiligen  Einwirkungen  der  Winde  —  in  erheblichem  Grade
ausgesetzt  sind,  kann  behufs  Abwendung  dieser  Gefahren  sowohl  die

)  Die  Geltung  des  Gesetzes  ist  auch  auf  den  Kreis  Herzogtum  Lauenburg
ausgedehnt  worden  durch  §  8  Nr.  7  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1878  (GS.  S.  97).
        <pb n="366" />
        346  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Art  der  Benutzung  der  gefahrbringenden  Grundstücke  als  auch  die
Ausführung  von  Waldkulturen  oder  sonstigen  Schutzanlagen  auf  Antrag
angeordnet  werden,  wenn  der  abzuwendende  Schaden  den  aus  der
Einschränkung  für  den  Eigentümer  entstehenden  Nachteil  beträchtlich
überwiegt.  Die  Deckung  und  Aufforstung  der  Meeresdünen  kann
jedoch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  nicht  gefordert  werden.  Legitimiert
zur  Stellung  des  Antrages  auf  Anordnung  von  Schutzmaßregeln  sind:
die  gefährdeten  Interessenten,  die  Gemeinde-,  Amts-,  Kreis=  und  sonstigen
Kommunalverbände  in  allen  innerhalb  ihres  Bezirkes  vorkommenden
Fällen  und  die  Landespolizeibehörde.  Eigentümer,  Nutzungs-,  Gebrauchsund
  Servitutberechtigte,  sowie  Pächter  der  gefahrbringenden  Grundstücke
  sind  verpflichtet,  in  der  Benutzung  der  letzteren  allen  für  erforderlich
erklärten  Beschränkungen  sich  zu  unterwerfen  und  die  Ausführung  der
ctwa  angeordneten  Waldkulturen  oder  sonstigen  Schutzanlagen  zu
gestatten,  —  jedoch  nur  gegen  volle  Entschädigung.  Auch  können  die
Eigentümer  der  gefahrbringenden  Grundstücke  verlangen,  daß  ihnen
die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  angeordneten  Schutzanlagen  auf
eigene  Kosten  überlassen  werde.  Sie  unterliegen  dabei  der  Aufsicht
des  Waldschutzgerichts  bezw.  des  Vorsitzenden  dieser  Behörde.  Im
übrigen  gelten  in  Ermangelung  anderweitiger  Vereinbarung  in  bezug
auf  die  Kosten  folgende  Bestimmungen:  Die  Pflicht  der  Entschädigung
und  die  Aufbringung  der  Kosten  für  Herstellung  und  Unterhaltung  der
angeordneten  Waldkulturen  und  sonstigen  Schutzanlagen  liegt  dem
Antragsteller  ob.  Jedoch  haben  dazu  in  den  oben  unter  a,  b  und  c
bezeichneten  Fällen  die  Eigentümer  der  gefährdeten  Grundstücke,  Gebäude,
  Wasserläufe  und  öffentlichen  Anlagen  nach  Verhältnis  und  bis
zur  Wertshöhe  des  abzuwendenden  Schadens  beizutragen.  Zu  den
Kosten  der  Schutzanlagen  haben  außerdem  in  allen  Fällen  auch  die
Eigentümer  der  gefahrbringenden  Grundstücke  nach  Verhältnis  und
bis  zur  Höhe  des  Mehrwertes  beizutragen,  welchen  ihre  Grundstücke
durch  die  Anlagen  erlangen.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche
Maßregeln  in  jedem  einzelnen  Falle  anzuordnen  sind,  sowie  die  Entscheidung
  über  Entschädigung  und  Kosten  erfolgt  durch  das  Waldschutzgericht
  in  Form  eines  Regulativs  nach  voraufgegangener  kommissarischer
Verhandlung.  Liegen  Einwendungen  nicht  vor,  so  kann,  wenn  auch
im  öffentlichen  Interesse  nichts  dagegen  zu  erinnern  ist,  das  Regulativ
ohne  weiteres  durch  Bescheid  festgesetzt  und  für  vollstreckbar  erklärt
werden.  Andernfalls  findet  noch  eine  mündliche  Verhandlung  vor
dem  Waldschutzgerichte  statt,  zu  welcher  die  gefährdeten  Interessenten,
die  Eigentümer,  die  Nutzungs-,  Gebrauchs=  und  Servitutberechtigten,
sowie  die  Pächter  der  gefahrbringenden  Grundstücke  und  der  Antragsteller
  durch  besondere  Vorladungen,  alle,  die  sonst  ein  Interesse  zur
Sache  zu  haben  vermeinen,  durch  einmalige  öffentliche  Bekanntmachung
im  Amts=  und  Kreisblatt  unter  der  Verwarnung  vorgeladen  werden,
daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden
werden.  Streitigkeiten  über  die  Existenz  und  den  Umfang  von  Privatrechten
  (Streitigkeiten  über  Kosten  und  Entschädigung  gehören  dazu
nicht)  verbleiben  dem  ordentlichen  Rechtswege.  Die  durch  das  Regulativ
        <pb n="367" />
        §  94.  Gesetz  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  347

den  Eigentümern  gefährdeter  oder  gefahrbringender  Grundstücke  auferlegte
  Beitragspflicht  zur  Entschädigung  oder  zu  den  Kosten  der  Schutzanlagen
  ruht  auf  diesen  Grundstücken  und  ist  den  öffentlichen  gemeinen
Lasten  gleich  zu  achten.  Rückständige  Beiträge  können  auch  von  den
Pächtern  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten  im  Verwaltungszwangsverfahren
  beigetrieben  werden.  Bei  Parzellierungen  hat  eine  verhältnismäßige
  Verteilung  der  Beitragspflicht  stattzufinden.  Die  den  Eigentümern
  der  gefahrbringenden  Grundstücke  auferlegten  Beschränkungen,
sowie  die  ihnen  und  den  sonst  Beteiligten  obliegende  Beitragspflicht
werden  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichtes  im  Grundbuche
  eingetragen.  Demselben  steht  auch  im  übrigen  die  Ausführung
des  Regulativs  insbesondere  die  Aufsicht  darüber  zu,  daß  die  angeordneten
  Schutzanlagen  regulativmäßig  hergestellt  und  unterhalten
werden.  Über  Einsprüche  gegen  die  bezüglichen  Verfügungen,  welche
binnen  zehn  Tagen  anzubringen  sind,  entscheidet  das  Waldschutzgericht.
Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  der  Vorsitzende  des  Waldschutzgerichts
im  öffentlichen  Interesse  schon  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  vorläufige
  Anordnungen  treffen  zur  Verhinderung  solcher  Unternehmungen,
welche  eine  die  Gefahr  vergrößernde  oder  begünstigende  Veränderung
in  der  Bewirtschaftung  des  Grundstücks  vorbereiten.  Die  Abänderung
eines  rechtsverbindlich  festgestellten  Regulativs  ist  in  demselben  Verfahren
  zu  bewirken  wie  die  ursprüngliche  Feststellung.
Waldgenossenschaften.  (Ges.  vom  6.  Juli  1875  8S8  23  ff.)
8  23  läßt  zwei  Arten  von  Zwangsgenossenschaften  zu.
Schutzgenossenschaften  und  Wirtschaftsgenossenschaften.
Wo  die  forstmäßige  Benutzung  nebeneinander  oder  vermengt  gelegener
Waldgrundstücke,  öder  Flächen  oder  Heideländereien  nur  durch  das
Zusammenwirken  aller  Beteiligten  zu  erreichen  ist,  können  auf  Antrag
jedes  einzelnen  Besitzers  oder  des  Gemeinde=  bezw.  Amts-,  Kreis=  oder
sonstigen  Kommunalverbandes,  in  dessen  Bezirke  die  Grundstücke  liegen,
oder  der  Landespolizeibehörde  Waldgenossenschaften  gebildet  werden,
deren  Zweck  bestehen  kann  entweder  1.  nur  in  der  Einrichtung  und
Durchführung  einer  gemeinschaftlichen  Beschützung  oder  anderer  der
forstmäßigen  Benutzung  des  Genossenschaftswaldes  förderlichen  Maßregeln
  (Schutzgenossenschaften),  oder  2.  zugleich  in  der  gemeinschaftlichen
  forstmäßigen  Bewirtschaftung  des  Genossenschaftswaldes
nach  einem  einheitlichen  Wirtschaftsplane  (Wirtschaftsgenossenschaften).
  Gegen  den  Willen  der  nach  dem  Katastralreinertrage  zu
berechnenden  Mehrheit  kann  die  Bildung  einer  Waldgenossenschaft
nicht  erfolgen.  Handelt  es  sich  um  eine  Wirtschaftsgenossenschaft,  so
ist  außerdem  ersorderlich,  daß  von  der  Kopfzahl  der  Beteiligten
mindestens  ein  Drittel  dem  Antrage  bezw.  dem  aufzustellenden  Statute
zustimmt.  Das  Statut  muß  enthalten:  Name,  Sitz  und  Zweck  der
Waldgenossenschaft,  eine  genaue  Angabe  der  einzelnen  beteiligten
Grundstücke  und  des  Umfanges  des  genossenschaftlichen  Bezirkes,  bei
allen  Wirtschaftsgenossenschaften  die  Wirtschaftsart  und  den  Betriebsplan,
  die  Formen,  in  welchen  eine  Abänderung  derselben  beschlossen
oder  bewirkt  werden  kann,  sowie  die  Bestimmungen  über  die  bis  zur
        <pb n="368" />
        348  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Durchführung  des  Betriebsplanes  anzuordnende  Bewirtschaftung,  —
ferner  die  den  Waldgenossen  aufzuerlegenden  Beschränkungen  und  Verpflichtungen,
  das  Verhältnis  der  Waldgenossen  zu  den  Servitutberechtigten,
  das  Verhältnis  der  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und
Lasten,  sowie  am  Stimmrechte,  die  Formen  und  Fristen,  in  denen  die
Verteilungsrollen  offenzulegen  und  etwaige  Reklamationen  anzubringen
und  zu  prüfen  sind,  endlich  die  innere  Organisation  der  Genossenschaft
und  ihre  Vertretung  nach  außen.  Das  Teilnahmemaß  jedes  Waldgenossen
  an  der  gemeinschaftlichen  Einrichtung  ist  durch  das  Statut
nach  Maßgabe  der  getroffenen  Vereinbarung,  eventuell  dahin  zu  regeln,
daß  bei  Schutzgenossenschaften  jeder  Waldgenosse  sein  Grundstück  selbst
bewirtschaftet  und  die  Kosten  dafür  trägt,  daß  aber  die  Kosten  der
gemeinschaftlichen  Einrichtung  nach  dem  Verhältnisse  des  Katastralreinertrages
  von  den  Waldgenossen  gemeinschaftlich  aufgebracht  werden,
und  daß  bei  Wirtschaftsgenossenschaften  die  Nutzungen,  die  Kosten  und
die  Lasten  der  gemeinschaftlichen  Bewirtschaftung  des  Genossenschaftswaldes
  nach  dem  Verhältnisse  des  Kapitalwertes  des  von  jedem  Waldgenossen
  eingeworfenen  Bodens  und  des  darausstehenden  Holzbestandes
auf  sämtliche  Beteiligte  verteilt  werden.  Jedoch  soll  es  den  Eigentümern
  verwertbarer  Holzbestände  unbenommen  sein,  dieselben  vorweg
abzuräumen  und  für  sich  zu  benutzen.  Sie  haben  dann  aber  die
Kosten  des  ersten  Wiederanbaues  ihrer  Flächen  allein  zu  tragen.  Ebenso
sollen,  wenn  einzelne  Grundstücke  bei  der  Bildung  der  Genossenschaft
mit  Holz  nicht  bestanden  sind,  die  Kosten  des  ersten  Holzanbaues  den
Eigentümern  vorweg  zur  Last  fallen.  In  beiden  Fällen  sind  die  aufgewendeten
  Kulturkosten  als  Holzbestandswert  bei  Feststellung  des  Teilnahmemaßes
  in  Anrechnung  zu  bringen.  Das  Stimmverhältnis  ist
in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Vereinbarung  nach  der  Teilnahme
an  den  Nutzungen  und  Lasten  zu  bestimmen.  Jeder  Waldgenosse  hat
mindestens  eine  Stimme,  mehr  als  zwei  Fünftel  aller  Stimmen  darf
kein  Waldgenosse  vereinigen.  Die  Beitragspflicht  ruht  auf  den  zur
Genossenschaft  gehörigen  Grundstücken  und  ist  den  öffentlichen  gemeinen
Lasten  gleich  zu  achten.  Bei  Parzellierungen  müssen  die  Genossenschaftslasten
  auf  alle  Trennstücke  verhältnismäßig  verteilt  werden.  Rückständige
Beiträge  können  auch  von  den  Pächtern  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten
im  Verwaltungszwangsverfahren  beigetrieben  werden.  Servitutberechtigte
  müssen  sich  diejenigen  Einschränkungen  gefallen  lassen,  welche
im  Interesse  der  Genossenschaft  erforderlich  sind.  Sie  erhalten  dafür
von  der  Genossenschaft  volle  Entschädigung.  —

Der  Antrag  auf  Bildung  einer  Waldgenossenschaft  ist  schriftlich  dem
Waldschutzgerichte  desjenigen  Bezirkes  einzureichen,  zu  welchem  die  zu
vereinigenden  Grundstücke  sämtlich  oder  der  Fläche  nach  zum  größten
Teile  gehören.  Das  Waldschutzgericht  hat  den  Antrag  durch  einen
Kommissar  an  Ort  und  Stelle  prüfen  zu  lassen.  Nach  Feststellung
der  zu  vereinigenden  Flächen  werden  die  beteiligten  Grundbesitzer  von
dem  Kommissar  über  den  Antrag  vernommen;  die  Vorladung  zu  dem
desfallsigen  Termine  ergeht  schriftlich  unter  der  Verwarnung,  daß  die
Nichterscheinenden  dem  Beschlusse  der  Erschienenen  für  zustimmend
        <pb n="369" />
        §  94.  Gesetz  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  349

erachtet  werden  sollen.  Hat  sich  die  erforderliche  Mehrheit  für  den
Antrag  erklärt,  so  hat  der  Kommissar  das  Statut  zu  entwerfen,  die
den  Servitutberechtigten  für  die  erforderliche  Einschränkung  ihrer
Berechtigungen  etwa  zu  gewährenden  Entschädigungen  gutachtlich  festzustellen
  und  diese  Feststellung  sowie  den  Statutenentwurf  durch  Offenlegung
  oder  durch  Zufertigung  zur  Kenntnis  der  Beteiligten  zu  bringen.
Letztere  werden  hierauf  von  dem  Kommissar  zur  neuerlichen  Verhandlung
  unter  der  Verwarnung  vorgeladen,  daß  die  Nichterscheinenden.
als  dem  entworfenen  Statute  zustimmend  erachtet  werden  würden.
Hatte  sich  in  dem  ersten  Termine  die  Mehrheit  der  Beteiligten  gegen
den  Antrag  erklärt,  so  wird  derselbe  von  dem  Waldschutzgerichte  durch-Bescheid
  zurückgewiesen.  Dasselbe  gilt,  wenn  in  dem  zweiten  Termine
der  Statutenentwurf  nicht  die  erforderliche  Mehrheit  gefunden  hat.  Im.
anderen  Falle  hat  das  Waldschutzgericht  auf  Grund  der  von  dem
Kommissar  eingereichten  Verhandlungen  durch  Endurteil  zu  entscheiden,
ob  ein  Bedürfnis  zur  Vereinigung  der  beteiligten  Eigentümer  zu
einer  Waldgenossenschaft  vorhanden  ist,  ob  das  Statut  die  Zustimmung
der  gesetzlich  erforderlichen  Mehrheit  gefunden  hat,  sowie  ob  dasselbe
den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht  und  ein  öffentliches  Interesse
nicht  verletzt.  Zugleich  entscheidet  das  Waldschutzgericht  über  die
Widersprüche  gegen  die  vorgeschlagenen  Beschränkungen  der  Servitutberechtigten,
  bezw.  über  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigungen.
Die  Berufung  geht  an  den  Bezirksausschuß,  bezw.  die  Deputation.
für  das  Heimatwesen,  die  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht.
Ist  auf  Begründung  der  Waldgenossenschaft  erkannt,  und  haben  diebezüglichen
  Entscheidungen  die  Rechtskraft  erlangt,  so  erteilt  das
Waldschutzgericht  dem  Statute  die  Bestätigung,  welches  dadurch  die-Kraft
  einer  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urkunde  erhält.  Die  den
Beteiligten  auferlegten  Beschränkungen  und  Lasten  sind  auf  Ersuchen.
des  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichts  im  Grundbuche  einzutragen.
Die  Waldgenossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und-Verbindlichkeiten
  eingehen,  Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  an
Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Fürdie
  Verbindlichkeiten  der  Waldgenossenschaft  haftet  das  Vermögen
derselben.  Die  hierdurch  nicht  gedeckten  Schuldbeträge  sind  im  Wege
der  Umlage  aufzubringen.  Die  Waldgenossenschaften  sind  der  Aussicht
des  Staats  unterworfen,  welche  von  dem  zuständigen  Waldschutzgerichte
geübt  wird.  Anderungen  des  Statuts  erfolgen  in  demselben  Verfahren,
wie  die  ursprüngliche  Festsetzung.  Die  Auflösung  einer  Waldgenossenschaft
  ist  nur  zulässig,  wenn  die  zur  Bildung  der  Genossenschaft  erforderliche
  Mehrheit  derselben  zustimmt.  Der  bezügliche  Beschluß  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Über  das  bereits  vielfach  erwähnte  Waldschutzgericht  mag
zusammenfassend  über  Stellung,  Organisation,  Zuständigkeit  desselben
noch  folgendes  bemerkt  werden.

Über  die  Errichtung  und  Erhaltung  von  Schutzwaldungen,  sowie
über  die  Bildung  von  Waldgenossenschaften  hat  das  Waldschutzgericht
zu  entscheiden.  In  den  Landkreisen,  in  welchen  die  neue  Kreisordnung
        <pb n="370" />
        360  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

ilt,  ist  der  Kreisausschuß  das  Waldschutzgericht,  in  den  Landkreisen  der

Prroin  Posen  und  in  den  Stadtkreisen  wird  bei  eintretendem  Bedürfnisse
  ein  besonderes  Waldschutzgericht  gebildet.  Dasselbe  besteht  aus
dem  Landrate,  bezw.  dem  Bürgermeister  und  sechs  Mitgliedern,  welche
von  der  Kreisversammlung  bezw.  von  der  Stadtverordnetenversammlung
nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Wählbar  ist  jeder
selbständige  Angehörige  des  Deutschen  Reiches,  mit  Ausnahme  der
nicht  angesessenen  servisberechtigten  Militärpersonen,  welcher  in  dem
Kreise  einen  Wohnsitz  hat  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befindet.  Als  selbständig  gilt,  wer  das  21.  Lebensjahr  vollendet
hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und  dasselbe
zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnungen  entzogen  ist.  Geistliche,
  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  sind  von  der  Wählbarkeit
ausgeschlossen,  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen
Mitglieder  der  Handels=  oder  Gewerbe=  und  ähnlichen  Gerichte  nicht  zu
zählen  sind,  nur  mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministers  wählbar.
Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein
Drittel  der  Mitglieder  aus.  Die  Mitglieder  werden  von  dem  Vorsitzenden
  vereidigt  und  können  durch  Beschluß  der  Deputation  für  das
Heimatwesen  ihrer  Stellung  enthoben  werden.  Dieselben  erhalten  eine
ihren  Auslagen  entsprechende,  vom  Kreistag  festzusetzende  Entschädigung
aus  Kreiskommunalmitteln.  Das  Waldschutzgericht  ist  beschlußfähig,
wenn  außer  dem  Vorsitzenden  zwei  Mitglieder  anwesend  sind.  Für
das  Verfahren  sind  überall  die  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
egebenen  Vorschriften  maßgebend.  In  zweiter  Instanz  ist  die  Deputation
fur  das  Heimatwesen  zuständig.  Revisionsinstanz  ist  das  Oberverwaltungsgericht
  (s.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften).

Das  in  diesem  Zusammenhange  zu  erwähnende  Gesetz,  betreffend  die
Verwaltung  der  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  gehörenden
Holzungen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,
Posen,  Schlesien  und  Sachsen  vom  14.  August  1876  (GS.  S.  373)
ist  bereits  im  §  40  S.  155  f.  dieses  Buches  inhaltlich  mitgeteilt.
Dagegen  ist  an  dieser  Stelle  noch  zu  erwähnen:

Das  Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März
1881  (GS.  S.  261).

§  95.  Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom
14.  März  1881.

Dieses  Gesetz  findet  Anwendung:

1.  auf  Holzungen  und  die  damit  im  örtlichen  Zusammenhange
  stehenden  Waldblößen,  an  welchen  bei  dem  Inkrafttreten
desselben  das  Eigentum  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  zusteht,
  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  Gemeinschaft  durch
ein  besonderes  privatrechtliches  Verhältnis  entstanden  ist,  insbesondere
  auf  die  Holzungen  der  Realgemeinden,  Nutzungsemeinden,
  Markgenossenschaften,  Gehöferschaften,  Erbgenossenchaften
  und  gleichartiger  Genossenschaften;
        <pb n="371" />
        §  95.  Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März  1881.  351

2.  auf  Holzungen,  welche  Mitgliedern  einer  solchen  Genossenschaft,
  oder  welche  einer  Klasse  von  Mitgliedern  oder  von  Einwohnern
  einer  Gemeinde  durch  eine  Gemeinheitsteilung  oder
Feldservitutenablösung  als  Gesamtabfindung  überwiesen  worden
und  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gemeinschaftliches
Eigentum  geblieben  sind.  Abfindungen,  welche  den  vorstehend
bezeichneten  Berechtigten  bei  einer  Gemeinheitsteilung  oder  Forstservitutenablösung
  als  Holzung  zu  gewähren  sind,  dürfen  nur
als  Gesamtabfindung  überwiesen  werden  (§  1).  Diese  Holzungen
unterliegen,  insoweit  sie  sich  nach  ihrer  Beschaffenheit  und  ihrem
Umfange  zu  einer  forstmäßigen  Bewirtschaftung  eignen,  hinsichtlich
  des  Forstbetriebes  und  der  Benutzung  der  Aussicht  des
Staates  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche
in  den  einzelnen  Landesteilen  für  die  Holzungen  der  Gemeinden
gelten  (ugl.  für  die  östlichen  Provinzen  Ges.  vom  14.  August
1876)  (82).

Die  Aussichtsbehörde  (Regierungspräsident)  ist  befugt,  die  Kosten,
welche  durch  die  Ausführung  der  von  ihr  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
getroffenen  Anordnungen  entstehen,  auf  die  Miteigentümer  nach  dem
Verhältnisse  ihrer  Eigentumsanteile  zu  verteilen  und,  vorbehaltlich  des
den  Miteigentümern  über  eine  andere  Art  der  Verteilung  zustehenden
Rechtsweges,  im  Verwaltungszwangsverfahren  einzuziehen.  Die  aus
der  staatlichen  Oberaufsicht  erwachsenden  Kosten  fallen  der  Staatskasse
zur  Last  (§  3).  Beläuft  sich  die  Zahl  der  Miteigentümer  einer
Holzung  auf  mehr  als  5,  so  sind  dieselben  auf  Verlangen  der  Aussichtsbehörde
  verpflichtet,  Bevollmächtigte  zu  bestellen,  welche  sie  in  allen
die  Gemeinschaft  betreffenden  Angelegenheiten  der  Aussichtsbehörde
gegenüber  zu  vertreten  und  welche  die  von  dieser  innerhalb  ihrer
Zuständigkeit  erlassenen  Verfügungen  auszuführen  haben.  Die  Zahl
der  Bevollmächtigten  darf  drei  nicht  überschreiten.  Auf  Antrag  der
Aussichtsbehörde  oder  eines  Miteigentümers  ist  die  Art  der  Bestellung
der  Bevollmächtigten,  sowie  das  Verhältnis  derselben  untereinander
und  zu  den  Miteigentümern  durch  ein  Statut  zu  regeln.  Das
Statut  bedarf  der  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Miteigentümer,
nach  dem  Verhältnisse  der  Anteile  berechnet,  und  der  Bestätigung
durch  das  Waldschutzgericht.  Auf  die  Feststellung  des  Statuts  finden
bezüglich  der  Bildung  und  der  örtlichen  Zuständigkeit  der  Waldschutzgerichte,
  des  Verfahrens  bei  denselben,  der  Berufung  und  des
Verfahrens  in  den  Berufungsinstanzen  die  §S  31  und  folgende
des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1875  entsprechende  Anwendung  (8  4).
Die  nach  Anteilen  zu  berechnende  Mehrheit  der  Eigentümer  ist  berechtigt,
  die  Verwaltung  und  Bewirtschaftung  der  Holzung  durch  ein
in  Gemäßheit  des  §  4  festzustellendes  und  zu  bestätigendes  Statut  zu
regeln  (§  5).  Holzungen  der  im  §  1  bezeichneten  Art  dürfen  der
Regel  nach  nicht  in  Natur  geteilt  werden.  Eine  solche  Teilung  ist
nur  insoweit  zu  gestatten,  als  die  Holzung  zu  einer  sonstigen  Bewirtschaftung
  nicht  geeignet  ist,  oder  der  Grund  und  Boden  zu  anderen
als  forstlichen  Zwecken  dauernd  mit  erheblich  größerem  Vorteile  benutzt
        <pb n="372" />
        352  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

werden  kann,  und  landes=  und  forstpolizeiliche  Interessen  nicht  entgegenstehen.
  Über  die  Statthaftigkeit  der  Teilung  entscheidet  die  Auseinandersetzungsbehörde
  (§  6).  Zur  Bildung  und  Veräußerung  von
Teilstücken  einer  Holzung  ist  die  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde
erforderlich.  Die  Genehmigung  muß  erteilt  werden,  wenn  die  Bedingungen
  des  §  6  vorliegen  oder  das  Teilstück  als  Holzung  erhalten
und  auf  Verlangen  der  Behörde  ihrer  Aufsicht  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  unterstellt  bleibt.  Die  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,
wenn  die  Veräußerung  für  Zwecke  erfolgt,  wegen  welcher  das  Enteignungsverfahren
  zulässig  ist  (§  8).  Miteigentümer,  Nutzungs--,
Gebrauchs=  und  Servitutberechtigte,  sowie  Pächter  oder  Käufer  sind,
wenn  sie  ohne  die  gesetzlich  erforderliche  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  Holz  einschlagen  oder  einschlagen  lassen,  mit  einer  Geldstrafe
zu  bestrafen,  welche  dem  doppelten  Wertbetrage  des  gefällten  Holzes
d.  h.  des  unerlaubt  gefällten  (ogl.  KG.  Johow,  Bd.  11  S.  349),
gleichkommt.  Wenn  sie  sonstige  Nutzungen  ausüben,  welche  die  Aufsichtsbehörde
  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  verboten  hat,  so  sind  sie  mit
einer  Geldstrafe  bis  zu  100  M.  zu  bestrafen  (8§  9).

8  96.  Gesetz,  vom  15.  April  1878,  betr.  den  Forstdiebstahl
(GS.  S.  222).  )  2)

Das  Gesetz  zerfällt  in  drei  Teile,  die  §s§  1—18  des  Gesetzes  enthalten
  das  materielle  Recht,  die  §§  19  ff.  betreffen  das  Verfahren,
§§  33  ff.  die  Strafvollstreckung.  Forstdiebstahl  ist  der  in  einem
Forst  oder  auf  einem  andern  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten
Grundstücke  verübte  Diebstahl  an  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stamme
oder  vom  Boden  getrennt  ist,  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen
oder  umgeworfen,  und  mit  dessen  Zurichtung  noch  nicht  der  Anfang
gemacht  worden  ist,  an  Spänen,  Abraum  oder  Borke,  sofern  dieselben
noch  nicht  in  einer  umschlossenen  Holzablage  sich  befinden,  oder  noch
nicht  geworben  oder  eingesammelt  sind,  oder  endlich  an  andern  Walderzeugnissen,
  insbesondere  Holzpflanzen,  Gras,  Haide,  Plaggen,  Moos,
Laub,  Streuwerk,  Nadelholzzapfen,  Waldsämereien,  Baumsaft  und
Harz,  sofern  dieselben  noch  nicht  geworben  oder  eingesammelt  sind.
Unbefugtes  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  unterliegt  den
Bestimmungen  der  darüber  erlassenen  Polizeiverordnungen.  Der  Forstdiebstahl
  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünffachen
Werte  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer  Mark
betragen  darf,  bei  erschwerenden  Umständen  sich  aber  auf  das  Doppelte
dieser  Sätze  erhöht.  Als  erschwerender  Umstand  gilt,  wenn  der
Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder  in  der  Zeit  von

1)  Literatur:  Oehlschläger  und  Bernhardt,  Forstdiebstahlsgesetz  mit  Erläuterungen.
5.  Aufl.  Berlin  1905;  W.  A.  Günther,  dasselbe,  Breslau  1878;  Noterung,  dasselbe,
Berlin  1895;  Groschuff  u.  Eichhorn,  Nebengesetze,  8.  Aufl.  S.  4.  Berlin  1896;  Berger,
Der  Forst=  und  Jagdschutz  in  Deutschland,  insbesondere  in  Preußen.  Friedeberg  i.  N.
1889;  v.  Brauchitsch,  Preußische  Verwaltungsgesetze  Bd.  4.  15.  Aufl.  1906  S.  275  ff.

:)  Die  Zuständigkeit  der  Landesgesetzgebung  beruht  auf  §  2  Es.  z.  StG.  u.
8  8  EG.  z.  GtpO.
        <pb n="373" />
        §  96.  Gesetz  vom  15.  April  1878,  betr.  den  Forstdiebstahl.  353

Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist,  wenn  der  Täter
Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen,  wenn  der  Täter
dem  Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutze  betrauten  Person
seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich  geweigert  hat,  oder  falsche
Angaben  über  seinen  oder  seiner  Gehülfsen  Namen  oder  Wohnort
gemacht,  oder  auf  Anrufen  des  Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutze
  betrauten  Person,  stehen  zu  bleiben,  die  Flucht  ergriffen  oder
fortgesetzt  hat,  wenn  der  Täter  bei  Entwendung  von  Holz  oder  Spänen
oder  Borke  sich  eines  schneidenden  Werkzeuges,  insbesondere  der  Säge,
der  Schere  oder  des  Messers  bedient  hat,  wenn  der  Täter  die
Ausantwortung  der  zum  Forstdiebstahl  bestimmten  Werkzeuge  verweigert
hat,  wenn  zum  Zwecke  des  Forstdiebstahls  ein  bespanntes  Fuhrwerk,  ein
Kahn  oder  Lasttier  mitgebracht  ist,  wenn  der  Gegenstand  der  Entwendung
  in  Holzpflanzen  besteht,  wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,
Rinde  oder  die  Haupt-(Mittel-striebe  von  stehenden  Bäumen  entwendet
sind,  endlich  wenn  der  Forstdiebstahl  in  einer  Schonung,  in  einem
Pflanzgarten  oder  Saatkampe  begangen  ist.  Der  Versuch  des
Forstdiebstahls  und  die  Teilnahme  (Mittäterschaft,  Anstiftung,  Beihülfe)
  an  einem  Forstdiebstahl  oder  an  einem  Versuche  desselben,  sowie
die  Begünstigung,  wenn  sie  vor  der  Begehung  des  Forstdiebstahls  dem
Täter  zugesichert  war,  werden  mit  der  vollen  Strafe  des  Forstdiebstahls
bestraft.  Im  übrigen  wird  die  Begünstigung  sowie  die  Hehlerei  in
Beziehung  auf  einen  Forstdiebstahl  mit  einer  Geldstrafe  geahndet,  welche
dem  fünffachen  Werte  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter
einer  Mark  betragen  darf.  Straflos  ist  die  Begünstigung,  wenn
dieselbe,  ohne  vorher  zugesichert  zu  sein,  dem  Täter  oder  Teilnehmer
von  einem  Angehörigen  gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Bestrafung
zu  entziehen.  Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Gefängnisstrafe  bis  zu
sechs  Monaten  erkannt  werden,  wenn  der  Forstdiebstahl  von  drei  oder
mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher  Ausführung  begangen  ist,  wenn
der  Forstdiebstahl  zum  Zwecke  der  Veräußerung  des  Entwendeten  oder
der  daraus  hergestellten  Gegenstände  begangen  ist,  oder  wenn  die  Hehlerei
  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  betrieben  wurde.  Wer  wegen
Forstdiebstahls  oder  Versuchs  eines  solchen  oder  wegen  Teilnahme,
Begünstigung  oder  Hehlerei  in  Beziehung  auf  einen  Forstdiebstahl
von  einem  preußischen  Gerichte  rechtskräftig  verurteilt,  innerhalb  der
nächsten  zwei  Jahre  abermals  eine  dieser  Handlungen  begeht,  befindet
sich  im  Rückfalle  und  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem
zehnfachen  Werte  des  Entwendeten  gleichkommt,  mindestens  aber  zwei
Mark  beträgt.  Im  dritten  oder  ferneren  Rückfalle  ist  neben  der
Geldstrafe  auf  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen,  und
nur  wenn  die  Geldstrafe  weniger  als  zehn  Mark  beträgt,  kann  statt
der  Gefängnisstrafe  auf  eine  Zusatzstrafe  bis  zu  einhundert  Mark
erkannt  werden.  In  allen  Fällen  ist  neben  der  Strafe  die  Verpflichtung
  des  Schuldigen  zum  Ersatze  des  Wertes  des  Entwendeten
an  den  Bestohlenen  auszusprechen,  während  der  Ersatz  des  sonst  verursachten
  Schadens  nur  im  Zivilprozeß  geltend  gemacht  werden
kann.  Der  Wert  des  Entwendeten  wird,  wenn  die  Entwendung  in
Altmann,  Handbuch  der  Berfaflung  1I.  "  Do
        <pb n="374" />
        364  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

einem  königlichen  Forste  verübt  worden,  nach  der  für  das  betreffende
Forstrevier  bestehenden  Forsttaxe,  in  anderen  Fällen  nach  den  örtlichen
Preisen  abgeschätzt.  Die  im  St  GB.  8§  57  bei  der  Verurteilung  von
Personen,  welche  zur  Zeit  der  Begehung  der  Tat  das  zwölfte,  aber
nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatten,  vorgesehene  Strafermäßigung
  findet  auf  die  Strafen  wegen  Forstdiebstahls  keine  Anwendung.
  Für  die  Geldstrafe,  den  Wertersatz  und  Kosten,  zu  denen
Personen  verurteilt  werden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aussicht
oder  im  Dienst  eines  andern  stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft
gehören,  ist  letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  des  Verurteilten  für
haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe,
zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  des  Forstdiebstahlsgesetzes  oder  des
8  361  Nr.  9  StGB.  („Mit  Haft  wird  bestraft  —  9.  Wer  Kinder
oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner
Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,
von  der  Begehung  —  strafbarer  Verletzungen  —  der  Gesetze  zum
Schutze  der  Forsten  —  abzuhalten  unterläßt“.)  verurteilt  wird,  —  es
sei  denn,  daß  festgestellt  wird,  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem  Wissen
verübt  ist,  oder  daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte.  Diese  Haftbarkeit
ist  eine  unmittelbare,  wenn  der  Täter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr
  vollendet  hatte,  oder  wenn  derselbe  zwar  über  12,  aber  unter
18  Jahre  alt  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit
seiner  Tat  erforderlichen  Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn  derselbe
wegen  eines  seine  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustandes
straffrei  bleibt.  Soweit  die  Geldstrafe  wegen  Unvermögens  des  Verurteilten
  und  des  für  haftbar  Erklärten  nicht  beigetrieben  werden  kann,
tritt  an  Stelle  derselben  gegen  den  Verurteilten  Gefängnisstrase  von
mindestens  einem  Tage  und  höchstens  sechs  Monaten.  Im  übrigen
wird  der  Strafbetrag  von  einer  bis  zu  fünf  Mark  einer  eintägigen
Gefängnisstrafe  gleich  geachtet.  Gegen  die  als  unmittelbar  oder
mittelbar  haftbar  Erklärten  ist  die  Vollstreckung  einer  Gefängnisstrafe
ausgeschlossen.  Statt  der  Gefängnisstrafe,  welche  wegen  Uneinziehbarkeit
der  zunächst  auferlegten  Geldstrafe  zu  vollstrecken  wäre,  kann  der  Verurteilte
  nach  Maßgabe  der  von  dem  Regierungspräsidenten  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Oberstaatsanwalte  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen
zu  Forst=  oder  Gemeindearbeiten  angehalten  werden.  Der  Beschädigte
hat  zu  diesem  Zwecke  rechtzeitig  d.  h.  jedenfalls  vor  Beginn  der
anderweiten  Vollstreckung  der  Strafe  die  geeigneten  Arbeiten  dem
Amtsgericht  nachzuweisen.  —  Axte,  Sägen,  Messer  und  andere  zur
Begehung  des  Forstdiebstahls  geeignete  Werkzeuge,  welche  der  Täter
bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat,  verfallen  der  Einziehung,
auch  wenn  sie  ihm  nicht  gehören.  Wird  der  Täter  bei  der  Ausführung
eines  Forstdiebstahls  oder  gleich  nach  derselben  betroffen  oder  verfolgt,
und  führt  er  dergleichen  Werkzeuge  bei  sich,  so  sind  dieselben  in  Beschlag
  zu  nehmen.  Tiere  und  Transportgeräte  dürfen  nicht  eingezogen
werden  und  nur  in  Beschlag  genommen  werden,  wenn  sie  für  die
Untersuchung  als  Beweismittel  von  Bedeutung  sein  könnten  (St  PO.
88  94  ff.).  Wird  in  dem  Gewahrsam  eines  innerhalb  der  letzten  zwei
        <pb n="375" />
        §  96.  Gesetz  vom  15.  April  1878,  betr.  den  Forstdiebstahl.  355

Jahre  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  das  Forstdiebstahlsgesetz
rechtskräftig  Verurteilten  frisch  gefälltes,  nicht  forstmäßig  zugerichtetes
Holz  gefunden,  so  hat  sich  derselbe  über  den  redlichen  Erwerb  auszuweisen,
  widrigenfalls  gegen  ihn  zugunsten  der  Armenkasse  seines  Wohnorts
  auf  Einziehung  des  Holzes  zu  erkennen  ist.

Für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Forstdiebstahlsgesetz  sind  die
Amtsgerichte  zuständig.  Die  Verhandlung  und  Entscheidung  erfolgt
in  allen  Fällen,  in  denen  zunächst  nur  auf  Geldstrafe  und  nur  für
den  Fall  der  Uneinziehbarkeit  auf  Gefängnisstrafe  zu  erkennen  ist,  ohne
Zuziehung  von  Schöffen.  Der  Gerichtsstand  ist  nur  bei  demjenigen  Amtsgerichte
  begründet,  in  dessen  Bezirke  die  Zuwiderhandlung  begangen,
oder  das  der  Einziehung  zugunsten  der  Armenkasse  verfallene  Holz
aufgefunden  worden  ist.  Auf  Grund  der  periodisch  von  den  mit  dem
Forstschutze  betrauten  Personen  dem  Amtsanwalte  in  doppelter  Ausfertigung
  einzureichenden  Verzeichnisse  der  Zuwiderhandlungen  wird  die
öffentliche  Klage  in  der  Regel  mit  dem  Antrage  auf  Erlaß  eines  richterlichen
  Strafbefehls  erhoben.  Der  Erlaß  eines  Strafbefehls  ist  für
jede  Geldstrafe  und  die  dafür  im  Unvermögensfalle  festzusetzende  Gefängnisstrafe,
  sowie  für  den  Wertersatz  und  die  verwirkte  Einziehung
zulässig.  Der  Erlaß  einer  polizeilichen  Strafverfügung  ist  ausgeschlossen.
Der  Strafbefehl  wird  vollstreckkar,  wenn  der  Beschuldigte  nicht  in  dem
ihm  bei  der  Zufertigung  des  Strafbefehls  bekannt  gemachten  Termine
zur  Hauptverhandlung  erscheint  und  Einspruch  erhebt.  Liegt  der  Fall
so,  daß  nicht  bloß  eventuell  statt  sondern  neben  der  Geldstrafe  auf
Gefängnisstrafe  zu  erkennen  ist,  so  findet  der  Erlaß  eines  Strafbefehls
nicht  statt.  Die  Hauptverhandlung  kann  jedoch  ohne  Anwesenheit  des
Angeklagten  erfolgen.  Gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  findet
die  Berufung,  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  ergangenen  Entscheidungen
  die  Revision  nur  dann  statt,  wenn  in  erster  Instanz  unter
Zuziehung  von  Schöffen  hatte  verhandelt  werden  müssen,  d.  h.  in  den
Fällen,  in  denen  von  vornherein  neben  der  Geldstrafe  auf  Gefängnisstrafe
  zu  erkennen  war.  Das  Beweisverfahren  ist  gegenüber  den  sonst
für  den  Strafprozeß  geltenden  Vorschriften  insofern  ein  einfacheres,
als  gewisse  Forstschutzbeamte,  welche  ein  für  allemal  amtsgerichtlich
vereidigt  sind,  nicht  in  jeder  einzelnen  Sache  den  Zeugen=  und  Sachverständigeneid
  zu  leisten,  sondern,  was  der  Eidesleistung  gleich  geachtet
wird,  die  Richtigkeit  ihrer  Aussage  bezw.  ihrer  Schätzung  auf  den  ein
für  allemal  von  ihnen  geleisteten  Eid  zu  versichern  haben.  In  dieser
Weise  beeidigt  werden  dürfen,  immer  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie
eine  Anzeigegebühr  nicht  empfangen,  1.  die  Königlichen  Forstschutzbeamten,
  2.  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses,  in  der  Provinz
Posen  der  Bezirksregierung,  a)  mit  dem  Forstschutz  betraute  Personen,
welche  vom  Waldeigentümer  auf  Lebenszeit  oder  nach  einer  vom  Landrate
  bescheinigten  dreijährigen  tadellosen  Forstdienstzeit  auf  mindestens
drei  Jahre  mittelst  schriftlichen  Vertrages  angestellt  sind,  b)  die  für  den
Forstdienst  bestimmten  oder  mit  dem  Forstversorgungsschein  entlassenen
Militärpersonen.  —  Die  Vollstreckung  der  Strafbefehle  und  der  Urteile
endlich  erfolgt  ebenfalls  durch  den  Amtsrichter.  Die  zuerkannte  Geld-*

  1  23·
        <pb n="376" />
        356  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

strafe  fließt  ebenso  wie  der  Wertersatz  dem  Beschädigten  zu.  Ist  eine
Gemeinde  zum  Bezuge  berechtigt,  so  kann  ihr  die  Beitreibung  auf  dem
für  Gemeindegefälle  vorgeschriebenen  Wege  aufgetragen  werden.  Dem
Verurteilten  dürfen  jedoch  durchaus  keine  Mehrkosten  erwachsen.  —
Steht  mit  einer  Zuwiderhandlung  gegen  das  Forstdiebstahlsgesetz  ein
nach  §  361  Nr.  9  StGB.  strafbares  Nichtabhalten  von  der  Begehung
von  Forstdiebstählen  im  Zusammenhange,  so  findet  auch  auf  diese  Ubertretung
  das  für  Forstdiebstahlssachen  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung.
  —

87.  Das  Felb=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  April  1880
(GS.  S.  230).

1.  Geltung  dieses  Gesetzes.  Die  auch  nach  dem  Inkrafttreten
des  BGB.  fortdauernde  Geltung  dieses  Gesetzes  ergibt  sich  aus  Art.  107
EG.z.  BGB.,  welcher  bestimmt:  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,
der  durch  das  Zuwiderhandeln  gegen  ein  zum  Schutze  von  Grundstücken
erlassenes  Strafgesetz  verursacht  wird.

2.  Verhältnis  dieses  Gesetzes  zum  Strafgesetzbuch.  Die  in  dem
Feld=  und  Forstpolizeigesetz  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  unterliegen,
  soweit  es  selbst  nicht  abweichende  Vorschriften  enthält,  den  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuchs  z.  B.  bezüglich  der  Verjährung  der
Strafverfolgung  und  Strafvollstreckung,  des  Strafantrages  (vgl.  §§  9,
10,  18,  24,  38,  39,  40,  41),  bezüglich  der  Umwandlung  nicht  beizutreibender
  Geldstrafen.  Ferner  sind  analog  anwendbar  die  Vorschriften
wegen  Freisprechung  bei  mangelnder  Einsicht  (§  56  St  G.)  und  Zulässigkeit
  der  Strafe  des  Verweises  (§  57  Nr.  4  StGB.).  -

3.  Einteilung  des  Gesetzes.  Das  Gesetz  zerfällt  in  5  Titel  und
enthält  in  Titel  1  Strafbestimmungen  (§§  1—  52),  in  Titel  2  das
Strafverfahren  (§§  53—61),  in  Titel  3  die  Vorschriften  über  Feldund
  Forsthüter  (§§  62—66),  Titel  4  behandelt  Schadenersatz  und
Pfändung  (§8  67—88),  Titel  5  enthält  noch  Übergangs=  und  Schlußbestimmungen
  (§§  89—97).

4.  Inhalt  des  Gesetzes.  Unter  den  Strafbestimmungen  find  hervorzuheben,
  daß  für  die  Strafzumessung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  als  Schärfungsgründe  in  Betracht
kommen:  Begehung  der  Zuwiderhandlung  an  einem  Sonn=  oder  Festtage
  oder  in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang,
Anwendung  von  Mitteln  seitens  des  Zuwiderhandelnden  zwecks  Unkenntlichmachung
  seiner  Person,  Verweigerung  der  Namens=  oder
Wohnungsangabe  seitens  des  Zuwiderhandelnden  gegenüber  dem  Feldoder
  Forsthüter  oder  einem  anderen  zuständigen  Beamten,  dem  Beschädigten
  oder  Pfändungsberechtigten,  Ergreifen  oder  Fortsetzung  der
Flucht  trotz  Anrufen  der  vorstehend  genannten  Personen,  stehen  zu

 

 

1)  Literatur:  Frh.  v.  Bülow  u.  Sterneberg,  Das  Feld=  u.  Forstpolizeiges.  vom
1.  April  1880  mit  Erläut.  4.  Aufl  Berlin  1895.  Daude,  Dasselbe.  4.  Aufl.
Berlin  1900.  Rotering,  Dasselbe.  Berlin  1892.
        <pb n="377" />
        §  97.  Das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  April  1880.  357

bleiben,  Verweigerung  der  Aushändigung  der  zu  der  Zuwiderhandlung
bestimmten  Werkzeuge  oder  der  mitgeführten  Waffen  seitens  des  Täters,
Begehung  der  Zuwiderhandlung  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher
  Ausführung,  Begehung  der  Zuwiderhandlung  im  Rückfall,
  wobei  Rückfall  vorliegt,  wer,  nachdem  er  auf  Grund  dieses  Gesetzes
wegen  einer  in  demselben  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  im  Königreich
  Preußen  vom  Gerichte  oder  durch  polizeiliche  Strafverfügung
rechtskräftig  verurteilt  worden  ist,  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre
dieselbe  oder  eine  gleichartige  strafbare  Handlung,  sei  es  mit  oder  ohne
erschwerende  Umstände  begeht  (§§  2,  3).  Als  gleichartig  gelten:  die
in  demselben  Paragraphen  oder,  falls  ein  Paragraph  mehrere  strafbare
  Handlungen  betrifft,  in  derselben  Paragraphennummer  vorgesehene
  Handlungen,  die  Entwendung,  der  Versuch  einer  solchen  und
die  Teilnahme  (Mittäterschaft,  Anstiftung,  Beihülfe).  Die  Begünstigung
und  die  Hehlerei  in  Beziehung  auf  eine  Entwendung.  Eine  Strafermäßigung
  bei  Verurteilung  jugendlicher  Personen  (§  57  Nr.  3
StGB.  12—18  Jahre)  findet  bei  den  hier  in  Frage  kommenden  Zuwiderhandlungen
  nicht  statt  (§  4).  Für  die  Geldstrafe,  den  Wertersatz
  (§  68)  und  die  Kosten,  zu  denen  Personen,  welche  unter  der
Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  anderen  stehen  und  zu
dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  im  Falle  des  Unvermögens
  der  Verurteilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig
  von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses
Gesetzes  oder  des  §  361  Nr.  9  StG#.  verurteilt  wird.  Wird  festgestellt,
  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder  daß  er
sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.
Hat  der  Täter  noch  nicht  das  12.  Lebensjahr  vollendet,  so  wird  derjenige,
  welcher  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmung  haftet,  zur
Zahlung  der  Geldstrafe,  des  Wertersatzes  und  der  Kosten  als  unmittelbar
  haftbar  verurteilt.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Täter  zwar  das
zwölfte,  aber  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte  und
wegen  Mangels  der  zur  Erkenntnis  seiner  Strafbarkeit  erforderlichen
Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn  derselbe  wegen  eines  seine  freie
Willensbestimmung  ausschließenden  Zustandes  straffrei  bleibt.  Gegen
die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar  Erklärten
tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Haftstrafe  ein  (§  5).

Das  Gesetz  greift  bei  Entwendungen,  Begünstigung  und  Hehlerei,
ebenso  bei  vorsätzlich  begangenen  Beschädigungen  und  Begünstigung
in  Beziehung  auf  die  vorerwähnten  Straftaten  nur  dann  ein,  wenn
der  Wert  des  Entwendeten  oder  der  angerichtete  Schaden  10  M.  nicht
übersteigt  (§  6).

Beihülfe,  Versuch,  Begünstigung  und  Hehlerei  werden  mit  der  vollen
Strafe  der  Zuwiderhandlung  bedroht  (88  7,  8).

Slistae  bis  zu  10  M.  oder  Haft  bis  zu  3  Tagen  werden  angeroht:


a)  bei  unbefugtem  Reiten,  Karren,  Fahren,  Treiben  des  Viehs,
Schleisen  von  Holz,  Wenden  des  Pflugs,  Gehen  über  bestellte  oder
für  die  Bestellung  in  Angriff  genommene  Acker.  Die  Verfolgung  tritt
        <pb n="378" />
        358  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

nur  auf  Antrag  ein.  Der  Zuwiderhandelnde  bleibt  straflos,  wenn  er
durch  die  schlechte  Beschaffenheit  eines  an  dem  Grundstücke  vorüberführenden
  und  zum  gemeinen  Gebrauch  bestimmten  Weges  oder  durch
ein  anderes  auf  dem  Wege  befindliches  Hindernis  zu  der  Übertretung
genötigt  worden  ist  (8§  10).

b)  wer  außerhalb  eingefriedigter  Grundstücke  sein  Vieh  ohne  gehörige
Aufsicht  oder  ohne  genügende  Sicherung  läßt  (8  11);

)  wer  als  Hirt  das  ihm  zur  Beaussichtigung  anvertraute  Vieh  ohne
Aufsicht  oder  unter  der  Aufsicht  einer  hierzu  untüchtigen  Person  läßt
(§  12).  Dagegen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  M.  oder  mit  Haft
bis  zu  14  Tage  bestraft,  wer  unbefugt  auf  einem  Grundstücke  Vieh
weidet  (§  14).

Geldstrafe  von  5  —  150  M.  oder  Haft  tritt  ein,  wenn  der  Weidefrevel
  begangen  wird  auf  Grundstücken,  deren  Betreten  durch
Warnungszeichen  verboten  ist,  auf  eingefriedeten  Grundstücken,  auf
solchen  Dämmen  und  Deichen,  welche  vom  Besitzer  selbst  noch  mit  der
Hütung  verschont  werden,  auf  bestellten  Ackern,  Wiesen,  Gärten,  Baumschulen,
  Weinbergen,  auf  mit  Rohr  bewachsenen  Flächen,  Dünen,
Buhnen,  gedeckten  Sandflächen,  Graben=  und  Kanalböschungen,  in
Forstkulturen,  Schonungen  oder  Saatkämpen,  auf  Forstgrundstücken
mit  Pferden  oder  Ziegen  (§  15).  Ein  wegen  Weidefrevels  rechtskräftig
verurteilter  Hirt  kann  von  der  Dienstherrschaft  innerhalb  14  Tagen,
von  der  rechtskräftigen  Verurteilung  an,  entlassen  werden  ohne  vorausgegangene
  Kündigung  (§  16).  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder
mit  Haft  wird  bestraft,  wer  eine  rechtmäßige  Pfändung  vereitelt  oder
zu  vereiteln  versucht,  wer  dem  Pfändenden  Widerstand  leistet  oder  ihn
tätlich  angreift,  die  Pfandstücke  wieder  entreißt  oder  vorsätzlich  eine
unrechtmäßige  Pfändung  bewirkt  (§  17),  ferner  wer  Gartenfrüchte,
Feldfrüchte  entwendet,  wobei  strasschärfend  bezüglich  des  Mindestmaßes
der  Strafe  (5  M.)  ins  Gewicht  fällt,  ob  Axte,  Säge,  Messer,  Spaten
oder  ähnliche  Werkzeuge  benutzt  worden  sind,  ob  aus  einem  umschlossenen
Raume  mittels  Einsteigens  oder  an  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde
oder  Mittel-(Haupt-Rtrieben  stehender  Bäume  die  Tat  begangen  ist
oder  ob  sie  gegen  die  Dienstherrschaft  oder  den  Arbeitgeber  sich  gerichtet
hat  (§  19).  Gefängnisstrafe  nicht  unter  3  Monaten  tritt  ein,  wenn
die  Entwendung  begangen  wird  unter  Mitführung  von  Waffen,  aus
einem  geschlossenen  Raume  mittels  Einbruchs,  durch  Wegnahme  stehender
Bäume,  Frucht=  oder  Ziersträucher,  von  dem  Aufseher  in  dem  seiner
Aussicht  unterstellten  Grundstücke  (§  20).  Waffen,  Werkzeuge,  die  bei
dem  Schuldigen  gefunden  werden,  unterliegen  der  Einziehung.

Mit  Geldstrase  bis  zu  10  M.  oder  Haft  bis  zu  3  Tagen  wird  bestraft,
wer  unbefugt  aus  Wegen,  Grenzrainen,  Triften,  Gräben,  Gras  oder
sonstiges  Viehfutter  abschneidet  oder  abrupft,  von  Bäumen,  Sträuchern
oder  Hecken  Laub  abpflückt  oder  Zweige  abbricht,  sofern  dadurch  ein
Schaden  entsteht  und  Antrag  gestellt  ist  (§  25).

Mit  Geldstrafe  bis  zu  50  M.  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird  bestraft,
wer  Schutt,  Scherben,  Unrat  auf  Grundstücke  wirft  oder  in  dieselben
bringt,  tote  Tiere  liegen  läßt,  vergräbt  oder  niederlegt,  in  Gewässern
        <pb n="379" />
        §  97.  Das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  April  1880.  359

Felle  aufweicht  oder  reinigt  oder  Schafe  wäscht,  Gewässer  verunreinigt,
Gruben  auf  fremden  Grundstücken  anlegt,  auf  dem  Felde  zurückgelassene
Ackergeräte  gebraucht  (§§  26—29).  Spezifische  Forst=  und  Walddelikte
werden  noch  mit  Geldstrafe  oder  Haft  bedroht  in  den  §§  32—46.
Besondere  Bestimmungen  werden  alsdann  noch  getroffen  über  die  Errichtung
  von  Feuerstellen  in  der  Umgebung  einer  Waldung  und  die
dazu  erforderliche  Genehmigung  der  Behörde  (§8§  47  ff).

Bezüglich  des  Strafverfahrens  erklärt  das  Gesetz  für  Feld--  und
Forstpolizeidelikte  die  Schöffengerichte  für  zuständig.  Das  Amt  des
Amtsanwalts  kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen  werden  (§  53).
Für  das  gerichtliche  Verfahren  gelten,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze
abändernde  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  über  das  Verfahren  vor  den  Schöffengerichten  (vgl.
insbesondere  St  PO.  §  211,  §§  212  ff.,  88  225  ff.,  §8§  447  ff.)  (§  55).
Die  Hauptverhandlung  kann  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  erfolgen
(§5  57).  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
  der  Berufung  sind  die  Strafkammern  zuständig;  dieselben  entscheiden
  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  einschl.  des  Vorsitzenden
(§  58).  Die  Revision  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen
Urteile  findet  nur  statt,  wenn  eine  der  durch  die  §§  20  und  21  dieses
Gesetzes  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen  den  Gegenstand  der
Untersuchung  bildet  (§  59).  Im  dritten  Titel  wird  die  Stellung  der
Feld=  und  Forsthüter  geregelt.  Sie  sind  für  den  Feldschutz  (Forstschutz)
von  einer  Stadt=  oder  Landgemeinde  oder  einem  Grundbesitzer  angestellte
  Personen  (§  62).  Ihre  Anstellung  bedarf  der  Bestätigung
der  kgl.  Behörde  (Landrats).  Sie  müssen  ein  Dienstabzeichen  bei  sich
führen  und  bei  Ausführung  ihres  Amtes  auf  Verlangen  vorzeigen
(§  65).  Im  vierten  Titel  wird  Schadenersatz  und  Pfändung
behandelt  (aufrecht  erhalten  durch  EG.  z.  BGB.  Art.  89).  8§  67
stellt  als  Regel  auf,  daß  der  Schadenersatzanspruch  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz  im  Wege  des  Zivilprozesses  geltend
zu  machen  ist.  Ausnahmen  gelten  hiervon  nach  §  68  bezüglich  der
Entwendungen  und  in  den  &amp;amp;  69ff.  bezüglich  der  Weidefrevel  usw.
Bei  Entwendungen  kann  ein  Wertersatz  im  Strafverfahren,  wenn
es  zur  Hauptverhandlung  kommt,  beansprucht  werden;  bei  Weidefreveln
  kann  an  Stelle  des  Schadenersatzes  Ersatzgeld  beansprucht  werden
und  zwar  gelegentlich  des  zivilprozessualen  Verfahrens  (§  69  Abs.  3)  oder
bei  der  Ortspolizeibehörde  (§  75  Abs.  2).  Der  Anspruch  auf  Ersatzgeld
verjährt  in  4  Wochen.  Das  Ersatzgeld  ist  im  Gesetz  nach  der  Art
und  Zahl  der  Tiere  tarifiert  (§§5  71,  72);  Verminderung  oder  Verdoppelung
  kann  auf  Antrag  durch  endgültigen  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  erfolgen.  Viehpfändung.  Wenn  Vieh  auf  einem
Grundstücke  betroffen  wird,  auf  welchem  es  nicht  geweidet  werden  darf,  so
kann  dasselbe  auf  der  Stelle  oder  in  unmittelbarer  Verfolgung
sowohl  von  dem  Forst=  oder  Feldhüter,  als  auch  von  dem  Beschädigten
oder  von  solchen  Personen  gepfändet  werden,  welche  die  Ausfsicht
über  das  Grundstück  führen  oder  zur  Familie,  zu  den  Dienstleuten
oder  zu  den  auf  dem  Grundstücke  beschäftigten  Arbeitsleuten  des  Be-
        <pb n="380" />
        360  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

schädigten  gehören  (§  77).  Die  gepfändeten  Tiere  haften  für  den
entstandenen  Schaden  oder  die  Ersatzgelder  und  für  alle  durch  die
Pfändung  und  Schadensfeststellung  verursachten  Kosten.  Die  gepfändeten
Tiere  müssen  sofort  freigegeben  werden,  wenn  bei  dem  zuständigen  Gemeinde=
  oder  Gutsvorstande  ein  Geldbetrag  oder  ein  anderer  Pfandgegenstand
  hinterlegt  wird,  welcher  den  Forderungen  des  Beschädigten  entspricht
  (§  78).  Die  Kosten  für  die  Einstellung,  Wartung  und  Fütterung  der
gepfändeten  Tiere  werden  von  der  Ortspolizeibehörde  festgesetzt.  Durch
endgültigen  Beschluß  des  Bezirksausschusses  können  allgemeine  Wertsätze
für  die  Einstellung,  Wartung  und  Fütterung  der  gepfändeten  Tiere
festgesetztt  werden  (§  79).  Der  Pfändende  hat  von  der  geschehenen
Pfändung  binnen  24  Stunden  dem  Gemeinde-,  Gutsvorsteher  oder
der  Ortspolizeibehörde,  in  Städten  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu
machen.  Der  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  oder  die  Polizeibehörde  bestimmt
  über  die  vorläufige  Verwahrung  der  gepfändeten  Tiere.  Der
Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  hat  von  der  erfolgten  Pfändung  sofort
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen  (§  80).  Ist  die  Anzeige
unterlassen,  so  kann  der  Gepsändete  die  Pfandstücke  verlangen.  Der
Pfändende  hat  in  diesem  Falle  keinen  Anspruch  auf  den  Ersatz  der
durch  die  Pfändung  entstandenen  Kosten  (§  81).  Wird  der  Ortspolizeibehörde
  eine  Pfändung  angezeigt,  so  erteilt  dieselbe  sogleich
oder  nach  einer  schleunigst  anzustellenden  Ermittlung  unter  Berücksichtigung
  der  Höhe  des  Schadens,  des  Ersatzgeldes  und  der  Kosten
einen  Bescheid  darüber,  ob  die  Pfändung  ganz  oder  teilweise  aufrecht
zu  erhalten  oder  aufzuheben,  oder  ob  ein  anderweit  angebotenes  Pfand
anzunehmen  ist.  In  dem  Bescheide  ist  über  die  Art  der  ferneren
Verwahrung  der  gepfändeten  und  in  Pfand  gegebenen  Gegenstände
Bestimmung  zu  treffen.  Ist  die  Pfändung  nur  teilweise  aufrecht  erhalten,
  so  sind  die  freigegebenen  Gegenstände  dem  Gepfändeten  auf
seine  Kosten  sofort  zurückzugeben  (§  82).  Macht  der  Gepfändete  Tatsachen
  glaubhaft,  aus  welchen  die  Unrechtmäßigkeit  der  Pfändung
hervorgeht,  so  ist  dem  Beschädigten  zu  überlassen,  seinen  Anspruch  im
Wege  des  Zidvilprozesses  zu  verfolgen.  In  diesem  Falle  hat  die  Polizeibehörde
  über  die  Verwahrung  der  gepfändeten  Tiere  oder  über  die  Annahme
und  Verwahrung  eines  anderen  geeigneten  Pfandes  vorläufige  Festsetzung
zu  treffen.  Gegen  diese  Festsetzung  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig  (§  83).
Gegen  den  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde  steht  nach  der  Eröffnung
jedem  Beteiligten  binnen  2  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,
in  Stadtkreisen  und  Städten  über  10  000  Einwohner,  zum  Landkreise
gehörig,  bei  dem  Bezirksausschusse  zu,  welcher  endgültig  entscheidet  (8  84).
Ist  durch  eine  rechtskräftige  Entscheidung  die  Pfändung  aufrecht  erhalten,
  so  läßt  die  Ortspolizeibehörde  die  gepfändeten  oder  in  Pfand
gegebenen  Gegenstände  nach  ortsüblicher  Bekanntmachung  öffentlich
versteigern.  Bis  zum  Zuschlage  kann  der  Gepfändete  gegen  Zahlung
eines  von  der  Ortspolizeibehörde  festzusetzenden  Geldbetrages,  sowie
der  Versteigerungskosten  die  gepfändeten  oder  in  Pfand  gegebenen
Gegenstände  einlösen  (§  85).  Der  Erlös  aus  der  Versteigerung  oder
die  eingezahlte  Summe  dient  zur  Deckung  aller  entstandenen  Kosten,
        <pb n="381" />
        §  98.  Gesezzliche  Grundlagen.  361

sowie  der  Ersatzgelder.  Zur  Deckung  des  Schadenersatzes  dient  der
Erlös  oder  die  eingezahlte  Summe  nur,  wenn  der  Anspruch  darauf
innerhalb  3  Monaten  nach  der  Pfändung  geltend  gemacht  ist.  Der
nach  Deckung  der  zu  zahlenden  Beträge  sich  ergebende  Rest  wird  dem
Gepfändeten  zurückgegeben,  bei  unbekanntem  Aufenthalte  der  Ortsarmenkasse
  ausgezahlt,  von  welcher  der  Gepfändete  innerhalb  dreier
Monate  den  Rest  zurückverlangen  kann  (§  86).  Ein  Aufgebot  findet
nicht  statt.  Fordert  der  Geschädigte  im  Falle  der,  Pfändung  Ersatzeld,
  so  ist  über  diese  Forderung  und  die  Pfändung  in  demselben  Versahren
  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden  (§  87).

Für  Berlin  werden  die  dem  Bezirksausschusse  in  diesem  Gesetze
zugewiesenen  Obliegenheiten  vom  Oberpräsidenten  wahrgenommen  (889).

Fünftes  Kapitel.
Wasserrecht  und  Wasserpolizei.
8  98.  Gesetzliche  Grundlagen.

Es  ist  bereits  von  autoritativer  Stelle  hervorgehoben  worden,
(Schultzenstein  im  Verw.-Arch.  XIII  S.  570  ff.),  daß  Preußen  eine
der  rechtlichen  und  wirtschaftlichen  Bedeutung  des  Wasserrechts  entsprechende
  Gesetzgebung  bisher  nicht  besitzt."'),  Während  in  Elsaß=Lothringen
  durch  Gesetz  vom  2.  Juli  1891,  in  Baden  durch  Gesetz
vom  26.  Juni  1899,  in  Württemberg  durch  Wassergesetz  vom
1.  Dezember  1900  eine  den  Anforderungen  der  Neuzeit  genügende
Wassergesetzgebung  sich  findet,  sind  in  Preußen  für  diese  Materie
noch  Gesetze  aus  dem  18.  und  der  ersten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts
  in  Geltung,")  welche  für  die  seitdem  eingetretenen  wesentlich
  veränderten,  rechtlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  nicht
mehr  passen.  Die  offenbaren  Lücken  hat  man  zwar  auszufüllen  gesucht,
bezüglich  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  durch  die  §8§  67—93
des  Zuständigkeitsgesetzes  und  durch  Spezialgesetze,  aber  dadurch  allein
ist  das  Ziel  einer  zeitgemäßen  Gestaltung  der  Wassergesetzgebung  nicht
erreicht  worden.  An  Versuchen  zu  letzterer  hat  es  zwar  nicht  gefehlt,
aber  alle  diese  Versuche,  zuletzt  Entwurf  eines  preußischen  Wassergesetzes
  von  1894,  sind  an  den  zu  überwindenden  Schwierigkeiten
gescheitert.  Der  gegenwärtige  Rechtszustand  ist  demnach  folgender:

Die  im  gemeinen  und  preußischen  ALR.  enthaltenen  wasserrechtlichen
  Vorschriften  gelten  auch  heute  noch  (EG.  z.  BGB.  Art.  65),
soweit  sie  nicht  durch  die  spätere  Gesetzgebung,  aus  der  besonders

1)  Literatur:  Vgl.  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze
Bd.  4.  15.  Aufl.  Berlin  1906.  S.  45  ff.  und  die  S.  47  angeführte  Literatur;  auch
v.  Brauchitsch,  dasselbe  Bd.  1  21.  Aufl.  Berlin  1906.  S.  441  ff.  Hinzuzufügen  sind
noch  Marauhn,  Strombauverwaltungsgesetz,  2.  Aufl.  Berlin  1887;  Freiherr  von
Seherr-Thoß,  Schlesies,  Hochwasterschutzgeses.  Breslau  1900;  Holta  Fürsorge  für
die  Reinhaltung  der  Gewässer.  Berlin  1901.

)  Für  die  Marschdistrikte  in  Entbunt-  Holstein  fehlt  es  ganz  an  gesetzlichen
Bestimmungen.

*)  Das  Wasserrecht  ist  durch  das  BGB.  (EG.  Art.  65),  ebenso  wie  das  Deichund
  Sielrecht  (EG.  Art.  66)  unberührt  geblieben.
        <pb n="382" />
        362  ö.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

hervorzuheben  ist  das  Vorflutsedikt  vom  15.  November  1811  (GS.
S.  352),  welchem  das  Vorflutsgesetz  für  Neuvorpommern  und  Rügen
vom  9.  Februar  1867  (GS.  S.  220)  nachgebildet  ist,  und  das  Gesetz
über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843  (GS.
S.  41)  teils  abgeändert,  teils  ergänzt  sind.  Die  letztgedachten  Gesetze
beziehen  sich  vornehmlich  auf  die  Förderung  der  Ent=  und  Bewässerung.
Eine  weitere  Ergänzung  bildete  das  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von
Wassergenossenschaften  vom  1.  April  1879  (GS.  S.  297).  Das  Verfahren,
  insbesondere  die  Bestimmungen  über  polizeiliche  Anordnungen
wegen  Räumung  von  Wasserläufen  und  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  haben  eine  zeitgemäße  Gestaltung  durch  die  §§  67—93
des  Zuständigkeitsgesetzes  gefunden.  Die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung
  gegenüber  den  Uferbesitzern  an  öffentlichen  Flüssen  sind
festgelegt  worden  durch  Gesetz  vom  20.  August  1883  (GS.  S.  333),
sowie  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §  12  des  letzteren  Gesetzes,
vom  31.  Mai  1884  (GS.  S.  303).  Zwecks  Fürsorge  für  die  Reinhaltung
  der  Gewässer  ist  Sinn  und  Bedeutung  der  bestehenden  Vorschriften
  ausführlich  erläutert  und  zusammengestellt  worden  durch  die
Allg.  Verf.  vom  20.  Februar  1901  (MVBl.  S.  91).  Vgl.  v.  Brauchitsch
  Bd.  4  (15.  Aufl.)  S.  139—150.

Eine  umfassende  Ordnung  der  zu  ergreifenden  Maßregeln  zwecks
Verhütung  der  Hochwassergefahren  ist  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie  mit  Ausnahme  einzelner  Teile  der  Provinzen  Hannover
und  Schleswig-Holstein  durch  eine  Reihe  von  Gesetzen  (Gesetz  vom
3.  Juli  1900  GS.  S.  171  nebst  der  Allerh.  V.  vom  16.  September
1904  GS.  S.  251,  Gesetz  vom  4.  August  1904  GS.  S.  197,  Gesetz
vom  12.  August  1905  GS.  S.  335  und  Gesetz  vom  16.  August
1905  GS.  S.  342)  erfolgt.  Man  hat  ferner  durch  die  Gesetzgebung
die  Wege  geebnet  und  die  Mittel  bereit  gestellt,  um  im  Interesse  der
Industrie  und  Schiffahrt  alte  Wasserstraßen  auszubauen  und  neue
Wasserstraßen  (Kanäle)  herzustellen.  Die  hierfür  in  Betracht  kommenden
Gesetze  datieren  vom  1.  April  1905  (GS.  S.  335)  und  vom  10.  Julie
1906  (GS.  S.  373).

——  —  —

Sowohl  die  öffentlichen  wie  die  nichtöffentlichen  Gewässer  des  Festlandes
  sind  des  Eigentums  fähig.  Die  fließende  Welle  als  solche  ist
zwar  Gemeingut,  aber  das  Flußbett  selbst,  d.  h.  der  durch  das  Wasser
erfüllte  Raum  steht  im  Eigentum.

Die  öffentlichen  Flüsse  stehen  nach  gemeinem  Recht  im  Eigentum
des  Staates.  Nach  preußischem  Recht  (ALR.  II,  14  §F  21)  stehen  sie
sowohl  mit  ihrem  Wasser  als  mit  ihrem  Flußbette  im  gemeinen
Eigentum  des  Staates,  aber  nicht  im  besonderen  Eigentum  des
Fiskus  (ME.  vom  10.  März  1881,  MBl.  S.  87  und  RG.  E.  Bd.  3
S.  232).  Unter  dem  „gemeinen  Eigentum“  ist  im  landrechtlichen
Sinne  das  zum  allgemeinen  Gebrauch  bestimmte  Eigentum  zu  verstehen.

Hiernach  haben  weder  der  Fiskus  noch  der  Adjazent  ein  Eigentum
        <pb n="383" />
        §  99.  Offentliche  Flüsse.  363

an  dem  Flußbett.  Infolgedessen  haben  sie  auch  kein  ausschließliches
Recht  auf  Aneignung  von  Steinen  im  Fluß.  (OTr.  Bd.  42  S.  54
und  RG.  Bd.  4  S.  258.)

Begriffsfeststellung  der  öffentlichen  Flüsse.  Offentliche
  Flüsse  sind  nach  römischer  Anschauung  die  ständig  fließenden
(Hiumina  torrentia  im  Gegensatz  zu  den  perennia),  nach  gemeinem
Recht  die  natürlichen  schiffbaren  und  flößbaren  Wasserstraßen.  Nach
preußischem  Rechte  (§  21,  II,  14  und  §  38,  II,  15  AdLR.)  sind
öffentliche  Flüsse  die  von  Natur  schiffbaren.  Damit  soll  lediglich  die
natürliche  Tauglichkeit  des  Flusses,  dem  Schiffahrtsverkehr  zu  dienen,
bezeichnet  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Schiffahrt  auf  dem
Flusse  auch  tatsächlich  ausgeübt  wird  oder  nicht.  Bezüglich  der  Art
der  Schiffahrt,  durch  deren  mögliche  Ausübung  die  Offentlichkeit
bedingt  wird,  kann  hierbei  nicht  an  das  Befahren  des  Flusses  mit
kleinen  Kähnen  und  Nachen  gedacht  werden,  sondern  es  kommt  nur
diejenige  Schiffahrt  in  Betracht,  welche  dem  Verkehr,  also  dem  Transport
  von  Sachen  oder  Personen,  dient.  Der  Fluß  muß  als  Wasserstraße
  benutzt  werden  können.  Ferner  kann  in  dem  Falle,  wenn  der
Fluß  zwar  regelmäßig  die  erforderliche  Wassermenge  führt,  jedoch
natürliche  Hindernisse,  wie  beispielsweise  Felsen  oder  Stromschnellen,
der  Schiffahrt  in  den  Weg  treten,  von  einer  natürlichen  Schiffahrt
nicht  die  Rede  sein.  Dagegen  vermögen  künstlich  geschaffene  Hindernisse,
  wie  Stauanlagen  und  Brücken,  dem  Flusse  die  vorhandene
Eigenschaft  der  natürlichen  Schiffbarkeit  nicht  zu  nehmen,  noch  weniger
kann  dies  von  dem  Mangel  der  Schiffahrtsanlagen,  wie  z.  B.  bei
dem  Mangel  eines  Leinpfades  gelten.  Die  Offentlichkeit  eines  Flusses
reicht  nicht  weiter  als  seine  natürliche  Schiffbarkeit,  so  daß  der  Charakter
des  Flusses  als  öffentlicher  aufhört,  wenn  er  auf  weite  Strecken  nicht
schiffbar  wird.  (OTr.  Bd.  80  S.  136,  Striethorst,  Arch.  Bd.  99
S.  151.)  Die  bloße  Flößbarkeit  genügt  nicht,  um  den  Fluß  zum
öffentlichen  zu  machen.  (OVG.  E.  Bd.  12  S.  249;  Bd.  13  S.  64;
Bd.  18  S.  229  in  v.  Kamptz  Bd.  3  S.  570,  571.)  Die  Eigenschaft
eines  öffentlichen  Flusses  beschränkt  sich  nicht  auf  die  Fahrstraße,
sondern  umfaßt  auch  seitlich  der  Fahrstraße  den  ganzen  Strom  mit
allen  organisch  zusammenhängenden  Windungen  und  Ausbuchtungen
(OTr.  E.  Bd.  80  S.  145,  OVG.  E.  B-Bd.  11  S.  233  (2381  in
v.  Kamptz  Bd.  3  S.  570).

Den  öffentlichen  Flüssen  sind  gleichgestellt  die  schiffbaren  Meeresarme,
  Buchten  und  Häfen  (ALR.  II  14  §  21).

Die  Nutzungen  der  öffentlichen  Ströme  gehören  zu  den  Regalien
des  Staates  (II  15  §  38  des  preußischen  A#.).

Trotzdem  ist  ein  weitgehender  Gemeingebrauch  anerkannt.  Nicht
nur  die  Schiffahrt  selbst  ist  unter  der  Verpflichtung  der  Beobachtung
der  strompolizeilichen  Vorschriften  jedermann  freigegeben  (II  15  §  47
AL#.)  ausgenommen  das  Flößen,  1)  sondern  auch  der  Gebrauch  des

1)  Unverbundenes  Holz  auf  schiffbaren  Strömen  zu  flößen,  ist  ein  Vorbehalt
des  Staates  und  darf  ohne  Vorwissen  desselben  von  Privatpersonen  nicht  unternommen
  werden  §  49,  II  15  des  preußischen  ALek.
        <pb n="384" />
        364  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Wassers  durch  Schöpfen,  Baden  und  Tränken  ist  einem  jeden  unverwehrt
  (II  15  §  44  ALR.),  doch  muß  jeder,  welcher  Vieh  aus  einem
Flusse  tränken  will,  der  dazu  bereits  vorhandenen  Tränk=  und  Schwemmstätte
  sich  bedienen  (II  15  §  45  ALR.).  Wegen  der  Aufgaben  der
Polizeibehörden  zwecks  Fürsorge  für  Reinhaltung  der  Gewässer  sind
aus  führliche  Vorschriften  erlassen  durch  ME.  vom  20.  Februar  1901
(MBl.  S.  91).  Vgl.  auch  Kab.  O.  vom  24.  Februar  1816  (GS.
S.  108),  betreffend  die  Verhütung  der  Verunreinigung  der  schiffund
  flößbaren  Flüsse  und  Kanäle.

Ferner  steht  jedem  Anwohner  eines  öffentlichen  Flusses  frei,  sich
Fähren  und  Prahmen  zum  eignen  Gebrauch  zu  halten,  jedoch  derartige
  Transportmittel  gegen  Entgelt  für  andere  einzurichten,  ist  nicht
gestattet,  da  dieses  Recht  zu  den  Regalien  des  Staates  gehört  (88  50,
51,  11  15  ALR.).  Zu  den  Regalien  des  Staates  gehört  ferner  das
Recht,  Brücken  anzulegen,  (§  52  II  15)  Wasserleitungen,  !)  Wasch=  und
Badehäuser  anzulegen  (§  46  II  15),  auch  die  Eisnutzung  zu  gewinnen
(RG.  Bd.  32  S.  237),  den  Fischfang  zu  betreiben  (§5  73  II  15).
Diese  vorbehaltenen  Rechte  kann  der  Staat  an  andere  überlassen  (veräußern)
  oder  verpachten.  Allgemein  gilt,  daß  niemand  an  oder  in
öffentlichen  Flüssen  Wasserbauten  ausführen  darf,  ohne  sich  vorher  bei
dem  Staate  gemeldet  und  die  Genehmigung  hierzu  erhalten  zu  haben
(§  62  II  15).  Da  die  Erteilung  der  Genehmigung  nicht  unter  bestimmten
  Voraussetzungen  erteilt  werden  muß,  so  besteht,  abgesehen
von  dem  Gemeingebrauch,  kein  Recht  darauf,  etwas  in  einem  öffentlichen
  Flusse  zu  haben  (OVG.  E.  vom  27.  November  1897  Bd.  32
S.  263  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  352).  Die  erteilte  Genehmigung
ist  stets  widerruflich.

Gegen  die  dem  Staate  zukommende  Nutzung  der  schiffbaren  Ströme
ist  der  Staat  verpflichtet,  für  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  der  für
die  Schiffahrt  nötigen  Anstalten  zu  sorgen  (§  79  II  15  preuß.  AL#R.).
Das  peußische  AL.  verweist  an  dieser  Stelle  in  §  79  auf  die  noch
heute  in  Geltung  stehenden  (vgl.  Art.  65  EcG.  z.  BGB.  u.  Art.  89
Nr.  1  AG.  z.  BGB.)  §§  11,  12  II  15,  damit  zeigt  das  Gesetz,  daß
es  auch  seinerseits  die  Verpflichtung:  für  Sicherheit  und  Bequemlichkeit
  der  Schiffahrt  zu  sorgen,  in  ihrem  rechtlichen  Inhalte  jener  dem
Wegebaupflichtigen  obliegenden  Verbindlichkeit  gleichstellt.  Der  im
8§  79  a.  a.  O.  ausgesprochene  Grundsatz  über  die  Verpflichtung  des
Staates,  für  die  Sicherheit  der  Schiffahrt  zu  sorgen,  gilt  auch  im  gemeinen
  Recht  (ogl.  Beseler,  Deutsch.  Privatrecht  §  197  III).  Und
wie  nach  ALR.  diese  Verpflichtung  des  Staates  sich  auch  auf  den
Leinpfad  als  eine  zur  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  der  Schiffahrt
dienende  Anstalt  (vgl.  §§  57  ff.  Tit.  15  Teil  II  und  PWVl.  Jahrg.  7

1)  Die  Frage,  ob  Wasserleitungen  aus  öffentlichen  Flüssen
nach  §  46  II  15  preußisches  ALRK.  als  regale  Rutzungen  oder  als  Gemeingebrauch
  des  Flußwassers  zu  behandeln  sind,  wovon  die  Erhebung  von
Gebühren  für  die  Anlage  abhängt,  ist  neuestens  vom  Reichsgericht  mit  ausführlicher
Begründung  (Bd.  64  S.  137)  im  ersteren  Sinne  im  Anschluß  an  die  bisher
bereits  herrschende  Ansicht  entschieden  worden.
        <pb n="385" />
        g  s9.  Osfentliche  Flüsse.  365.

S.  324,  Jahrg.  12  S.  366)  erstreckt,  so  besteht  auch  für  das  gemeine-Recht
  kein  Zweifel  darüber,  daß  der  Staat  zur  Einrichtung,  Unterbaltung
  und  Sicherung  des  Leinpfades  verpflichtet  ist  (ugl.  Beselera.
  a.  O.).

Die  Leinpfadslast  selbst  ist  öffentlichrechtlicher  Natur  und  nicht  eine-Last,
  welche  nach  den  Regeln  des  Privatrechts  dem  einen  Grundstück
zum  Vorteil  des  anderen  auferlegt  ist  —  praedium  dominans  bezw.
Sserviens  —  (ogl.  v.  Stengel,  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungs--rechts
  Bd.  2  S.  45  unter  „Leinpfad“,  v.  Holtzendorff,  Rechtslexikon
Bd.  2  S.  656  unter  „Leinpfad“").  Ihren  Grund  hat  die  Belastung.
in  den  sich  aus  der  Natur  der  Ströme  als  öffentlicher  Wasserstraßen.
ergebenden  Bedürfnissen.  Für  das  preußische  Recht  hat  das  vormalige-Obertribunal
  (Bd.  17.  NF.  S.  374)  ausgesprochen,  daß  die  Eigentümer
  der  Ufer  öffentlicher  Flüsse  gesetzlich  verpflichtet  sind,  den  zur
Einrichtung  des  Leinpfades  erforderlichen  Teil  des  Ufers  herzugeben
und  daß  sie  dafür  keine  Entschädigung  vom  Staate  verlangen
können.  Die  gleichen  Grundsätze  gelten  auch  für  das  gemeine  Recht
(ogl.  OVG.  U.  vom  19.  November  1898  Bd.  34  S.  292  in  v.  Kamptz
Erg.  Bd.  1  S.  356).

Die  Verpflichtung  der  Ufereigentümer  bezüglich  des  Leinpfads  erstreckt
sich  gemäß  §  57  ALR.  II  15  nur  soweit,  als  es  die  Befriedigung
der  Bedürfnisse  der  Schiffahrt  notwendig  macht,  liegt  also  nicht  nur
den  unmittelbaren  Uferanliegern  ob  (OVG.  vom  7.  Februar  1900.
Bd.  37  S.  289  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  357).  Hierzu  gehört
aber  auch  Zulässigkeit  des  Landens,  des  Befestigens  der  Schiffe  am
Leinpfad  und  der  zeitweiligen  Aussetzung  der  Ladung  im  Notfalle  an
das  Ufer  (§  58  II,  15  AL  R.).  Bei  etwaiger  Beschädigung  des  Ufers
oder  Entziehung  oder  Schmälerung  der  Benutzung  des  Ufers  muß  von
den  Urhebern  des  Schadens  Ersatz  geleistet  werden  (§  58  II  15  ALR.).

Die  Fürsorge  für  die  Freihaltung  des  Leinpfades  an  öffentlichen
Flüssen  gebührt  als  eine  die  Schiffahrt  betreffende  Angelegenheit  den
zur  Ausübung  der  Strom=  und  Schiffahrtspolizei  berufenen  Behörden,
nicht  der  Ortspolizeibehörde,  sondern  der  Landespolizeibehörde,  d.  h.
dem  Regierungspräsidenten  oder  der  besondern  Strom=  und  Schiffahrts-Lulsönsh
  (OVG.  E.  Bd.  30  S.  280  in  v.  Kamptz  Bd.  3.
S.  580).

Ordinäre  Befestigungen  der  Ufer  (Dämme)  müssen  der  Regel  nach
von  den  Eigentümern  der  Ufer  unterhalten  werden  (§  63  II  15
ALR.).  Die  Uferbesitzer  sind  verpflichtet  nach  §  3  des  Gesetzes  über
die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung  vom  20.  August  1883,  die
Einräumung  der  Benutzung  des  Grund  und  Bodens  gegen  Entschädigung
behufs  Anlegung  von  Stromregulierungswerken,  sowie  die  Entnahme
von  Erde  zu  gestatten.

Als  Strombauverwaltungsbehörden  kommen  in  Betracht:

1.  die  Weichselstrombauverwaltung  für  die  Weichsel  und  Nogat  mit
ihren  Ausmündungen  unter  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Westpreußen
  zu  Danzig  als  Chef;

2.  die  Oderstrombauverwaltung  für  die  Oder  von  der  Landesgrenze
        <pb n="386" />
        366  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

bei  Oderberg  bis  Schwedt  unter  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz
Schlesien  zu  Breslau  als  Chef;

3.  die  Elbstromverwaltung  für  die  Elbe  innerhalb  der  Regierungsbezirke
  Merseburg,  Magdeburg,  Potsdam  und  Lüneburg  bis  zur  Seeeinmündung,
  sowie  innerhalb  des  Kreises  Lauenburg  unter  dem  Oberpräsidenten
  der  Provinz  Sachsen  zu  Magdeburg  als  Chef;

4.  die  Rheinstrombauverwaltung  für  den  Rheinstrom  von  Bingen
bniuis  unter  dem  Oberpräsidenten  der  Rheinprovinz  zu  Koblenz  als
Chef;

5.  die  Weserstrombauverwaltung  für  die  Weser  von  Münden  bis
zur  Bremenschen  Grenze  und  die  kanalisierte  Fulda  einschließlich  des
Hafens  in  Kassel  unter  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Hannover
zu  Hannover  als  Chef;

6.  die  Verwaltung  der  märkischen  Wasserstraßen  in  Potsdam  unter
dem  Regierungspräsidenten  daselbst  für  alle  Wasserstraßen  zwischen  Elbe
und  Oder  in  den  Regierungsbezirken  Potsdam,  Frankfurt  a.  O.  und
Magdeburg  mit  Ausnahme  der  Berliner  Wasserstraßen,  deren  Verwaltung
  der  Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission  zu  Berlin
untersteht.

Die  örtliche  und  sachliche  Zuständigkeit  dieser  Strombauverwaltungen
(einschließlich  der  Verwaltung  zu  6)  wird  geregelt  durch  die  Allgemeine
Verfügung,  betr.  die  Neuordnung  des  Geschäftskreises  der  Strombauund
  Stromschiffahrtspolizei-Verwaltung,  vom  22.  Januar  1889  (Ml.
S.  24  f.).  Hiernach  erstreckt  sich  die  Zuständigkeit  der  Oberpräsidenten
u.  a.  auch  auf  die  Mündungen  der  Nebenflüsse  und  Kanäle  in  der  für
jeden  Fluß  und  Kanal  bestimmten  oder  noch  zu  bestimmenden  Ausdehnung.


Was  noch  die  sonstigen  Befugnisse  bezw.  Verpflichtungen
der  Strombauverwaltung  gegenüber  den  Uferbesitzern  an  öffentlichen
  Flüssen  anlangt,  so  ist  noch  hervorzuheben,  daß  die  Strombau-=verwaltung
  berechtigt  ist,  die  Anlegung  von  Deckwerken,  Buhnen,  Copierungen
  oder  andere  Stromregulierungswerke,  mögen  sie  in  Zukunft
entstehen  oder  bereits  entstanden  sein,  nach  einem  vorher  festgestellten
Plane  (8  2)  auszubilden  und  soweit  zu  befestigen,  daß  sie  ohne
Nachteil  für  den  Strom  benutzt  werden  können.  Zu  diesem  Zwecke
tritt  der  Staat  in  den  Besitz  und  in  die  Benutzung  derselben.  Dem
Uferbesitzer  muß  jedoch  die  Verbindung  mit  dem  Flusse  und  dessen
Benutzung,  soweit  es  seine  wirtschaftlichen  Interessen  fordern,  gestattet
werden.  Im  Falle  einer  Verpachtung  ist  bei  gleichem  Gebot  dem
Uferbesitzer  der  Vorzug  zu  geben.  Das  Jagdrecht  steht  dem  Uferbesitzer
zu;  die  Ausübung  desselben  unterliegt  jedoch,  abgesehen  von  den  Vorschriften
  der  Jagdpolizeigesetze,  den  Beschränkungen,  daß  die  Strombauverwaltung
  das  Betreten  der  Anlandung  zu  verbieten  berechtigt  ist
(§  5  des  Ges.  vom  20.  August  1883).  Ist  die  Befestigung  der
Anlandungen  erfolgt  oder  sind  die  zur  Erreichung  des  Ziels  erforderlichen
  Arbeiten  seitens  der  Strombauverwaltung  eingestellt,  so  steht
dem  Uferbesitzer  das  Recht  zu,  gegen  Erstattung  des  Werts  der  durch
die  Anlagen  entstandenen  Anlandung  in  den  Besitz  derselben  zu  treten.
        <pb n="387" />
        §  99.  Offentliche  Flüsse.  367

Der  zu  erstattende  Betrag  darf  die  vom  Staate  aufgewendeten  Kosten
nicht  übersteigen.  Welcher  Betrag  dem  Staate  zu  erstatten  ist,  wird
in  Ermangelung  gütlicher  Einigung  im  schiedsrichterlichen  Verfahren
festgestellt.  Die  Zahl  der  Schiedsrichter  und  die  Personen  derselben
werden,  sofern  die  Parteien  sich  darüber  nicht  einigen,  auf  schriftlichen
Antrag  des  einen  Teils  und  nach  Anhörung  des  anderen  von  dem
Kreisausschuß  (Stadtausschuß)  festgestellt.  Die  durch  das  schiedsrichterliche
  Verfahren  entstandenen  Kosten  tragen  die  Parteien  zu
gleichen  Teilen.  Solange  die  Stromregulierungswerke  als  solche  vom
Staate  erhalten  werden,  ist  die  Strombauverwaltung  berechtigt,  jede
Benutzung  der  anstoßenden  Anlandungen,  welche  diesen  Werken
schädlich  werden  könnte,  zu  untersagen  (§  7c.).  Die  Strombauverwaltung
  ist  berechtigt,  gegen  Entschädigung  nach  Anhörung  der
beteiligten  Uferbesitzer  Anlandungen,  Sandbänke,  Felsen,  Inseln  oder
vortretende  Uferstrecken  abzutreiben  oder  sonst  zu  beseitigen,  wenn  dies
nach  dem  endgültig  festgestellten  Regulierungsplane  zur  Beförderung
der  Schiffahrt,  zur  Wiederherstellung  des  ordentlichen  Laufes  des
Flusses  oder  im  Interesse  der  Landeskultur  oder  der  öffentlichen
Sicherheit  erforderlich  ist.  Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt  sich  nach
den  88  8  bis  10,  13  des  preußischen  Enteignungsgesetzes.  Die
Entschädigungssumme  ist  in  der  Regel  an  den  Eigentümer  des  Grundstücks
  zu  zahlen,  bei  Geltendmachung  von  Ansprüchen  dinglich  Berechtigter
  zu  hinterlegen  (§  8).  In  Ermangelung  gütlicher  Einigung
wird  die  Höhe  der  Entschädigungssumme  auf  Antrag  von  dem  Kreis-(Stadt-Jausschuß
  festgesetzt.  Die  durch  dieses  Verfahren  entstehenden  baren
Auslagen  fallen  dem  Fiskus  zur  Last.  Gegen  den  Beschluß  steht
binnen  10  Tagen  nach  der  Zustellung  beiden  Teilen  der  Rechtsweg
offen  (§  9).  Die  Bepflanzung  oder  anderweitige  Befestigung,  sowie
die  gänzliche  oder  teilweise  Beseitigung  der  Stromregulierungswerke
unterliegt  der  Genehmigung  der  Strombauverwaltung.  Letztere  kann
verlangen,  daß  der  Besitzer  dieselben  mit  Weiden  bepflanze  und  die
Weidenpflanzung  unterhalte.  Wird  der  Aufforderung  nicht  innerhalb
der  gestellten  Frist  entsprochen,  so  ist  die  Strombauverwaltung  berechtigt,
  die  Bepflanzung  bezw.  die  Unterhaltung  der  Pflanzung  selbst
vorzunehmen.  In  diesem  Falle  steht  ihr  die  Nutzung  zu  in  Höhe  der
gehabten  Unkosten  (§  10).  Das  Betreten  aller  Anlandungen,  Sandbänke,
  Inseln,  sowie  der  Ufer  selbst,  das  Setzen  von  Stations=  und
Festpunktsteinen,  sowie  von  Schiffahrts=  und  sonstigen  Merkzeichen  ist
den  Beamten  und  den  mit  Legitimation  derselben  versehenen  Beauftragten
  der  Strombauverwaltung  zu  dienstlichen  Zwecken  jederzeit
gestattet.  Bei  etwaigen  Beschädigungen  hat  der  Uferbesitzer  Anspruch
auf  Ersatz  des  Schadens  (§  11).  Für  Abspülungen  und  Beschädigungen
der  Ufer,  welche  durch  die  Strombauten  hervorgerufen  werden,  hat  der
Staat  Ersatz  zu  leisten,  auch  wenn  dieselben  nicht  beabsichtigt  waren  (§  12).
Zur  Ausübung  der  der  Strombauverwaltung  in  diesem  Gesetze  beigelegten
Befugnisse  sind  deren  Lokalbaubeamte  zuständig  (§  3  Abs.  1).  Unter
Staafe=  gestellt  ist  die  ohne  Genehmigung  erfolgte  Beschädigung,  Benutzung,
  Veränderung  der  Stromregulierungswerke  (§  14).
        <pb n="388" />
        368  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

8  100.  Privatflüsse.

Privatfluß  ist  ein  durch  die  Natur  hervorgebrachter,  fortwährender
Wasserlauf,  welcher  sich  in  einem  ursprünglich  nicht  künstlich  hergestellten
  Bett  bewegt.  (OVG.  E.  vom12.  September  1889  PVhl.
148.)  Als  Privatfluß  ist  auch  das  erweiterte  Bett  anzusehen  in  dem
Falle,  wo  der  Fluß  die  alten  Ufer  zerstört  und  sich  durch  Fortreißen
des  hinterliegenden  Landes  ein  neues  oder  erweitertes  Bett  und  damit
neue  Ufer  gebildet  hat.  (OVG.  E.  vom  2.  Juli  1889  Bd.  18
S.  361  (365.)).  Der  Wasserlauf  steht  im  Privateigentum  der  Uferbesitzer.
  Dieses  Privateigentum  der  Uferbesitzer  ist  jedoch  eigenartig
gestaltet.  Es  enthält  nur  die  Gesamtheit  der  Nutzungsrechte  an  dem
Flusse  (Fischerei-,  Jagd-,  Rohr-,  Schilf=  und  dergl.  Nutzungen),  nicht
ein  gesondertes  Privatrecht  an  dem  vom  Wasser  überströmten  Bett.)
Dies  ergibt  sich  namentlich  aus  den  in  dem  Titel  von  den  originären
Eigentumserwerbsarten  in  dem  Abschnitte  über  die  An=  und  Zuwüchse
enthaltenen,  auf  Privatflüsse  wie  auf  öffentliche  Flüsse  bezüglichen
(ogl.  OTr.  Urteil  vom  1.  Oktober  1866  Striethorst  Archiv  Bd.  65
S.  26)  Bestimmungen  über  die  Alluvion,  über  Inseln  und  über  die
verlassenen  Flußbetten  (88  225  ff.,  242  ff.,  263  ff.,  Tit.  9  Teil  I  ALR.),
wonach  das  Flußbett,  soweit  es  dauernd  vom  Wasser  verlassen  wird
und  damit  seine  Eigenschaft  als  Flußbett  verliert,  entweder  ohne
weiteres  in  das  Eigentum  der  Uferbesitzer  übergeht,  oder  aber  von
den  Uferbesitzern  zu  Eigentum  erworben  werden  kann.  Alle  diese
Bestimmungen  sind  mit  der  Annahme,  daß  das  Flußbett,  solange  es
vom  Wasser  überströmt  wird,  schon  im  Privateigentum  steht,  nicht
vereinbar.  (OVG.  Urteil  vom  20.  Juni  1889  E.  BDd.  18  S.  259
(262)  in  v.  Kamptz  Bd.  3  S.  423).

Als  Uferbesitzer  gilt  hierbei  nur  derjenige,  welcher  unmittelbar  ohne
Trennung  durch  irgend  einen  Streifen  Land  an  dem  vorüberfließenden
Wasser  liegt.  (Striethorst,  Archiv  Bd.  63  S.  318,  RG.  E.  in  Zivils.
Bd.  13  S.  52).

Obwohl  den  Uferbesitzern  am  Flußbett  selbst  kein  Privateigentum
zusteht,  darf  schon  nach  preußischem  AL.  (1  8  §  99)  in  den  Privatflüssen
  zum  Nachteile  der  Nachbarn  und  Uferbewohner  durch  Hemmung
des  Ablaufs  derselben  nichts  unternommen  und  verändert  werden.
Ebenso  ist  in  §  39  II  15  Af.  bestimmt,  daß  Privatflüsse  zum
Nachteile  der  bisherigen  Eigentümer  in  schiffbare  Ströme  nicht  verwandelt
  werden  können.  Die  vorstehenden  landrechtlichen  Bestimmungen
sind  jetzt  durch  §  1  des  Privatflußgesetzes  ersetzt  worden,  danach  ist
jeder  Uferbesitzer  an  Privatflüssen,  (Quellen,  Bächen  oder  Fließen,
sowie  Seen,  die  einen  Abfluß  haben),  sofern  nicht  jemand  das  ausschließliche
  Eigentum  des  Flusses,  d.  h.  die  Gesamtheit  der  Nutzungsrechte
  hat,  oder  Provinzialgesetze,  Lokalstatuten  oder  spezielle  Rechtstitel
eine  Ausnahme  begründen,  berechtigt,  das  an  seinem  Grundstück

1)  §§  39  ff.  II  15  des  preußischen  A##.  und  §  1  des  Privatflußgesetzes  vom
28.  Februar  1843.  Vgl.  ferner  Nieberding,  Wasserrecht  S.  38;  Okr.  Striethorst
Archiv  Bd.  82  S.  76  u.  und  NG.  E.  in  Zivils.  Bd.  12  S.  340  ff.
        <pb n="389" />
        8  100.  Privatflusse.  369

vorüberfließende  Wasser  in  jeder  beliebigen  Weise  zu  seinem  Vorteile
zu  benutzen,  insbesondere  auch  zur  Bewässerung  seiner  anliegenden
Grundstücke  (OVG.  Bd.  11  S.  263),  und  es  daher  auch  zu  seinem
Gewerbebetriebe  zu  verwenden.  Bei  der  Ausübung  seiner  Rechte  ist
er  nur  an  die  Schranken  gebunden,  die  sonst  der  usugung  von

 

Rechten  oder  durch  besondere  Bestimmungen  (8§5  3  ff.,  §5  13  des
Privatflußgesetzes,  §§  43,  44  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874)
der  Benutzung  der  Pritvatflüsse  gezogen  sind.

Unzulässig  und  unerlaubt  ist  jedoch  die  Ausübung  des  Rechts  in
einer  Weise,  daß  dadurch  der  Bedarf  der  Umgegend,  welche  ihren
Bedarf  an  reinem  Wasser  aus  dem  fraglichen  Flusse  deckt  (O  G.  E.
Bd.  29  S.  287  v.  Kamptz  Bd.  3  S.  554),  beeinträchtigt  oder  eine
erhebliche  Belästigung  des  Publikums  z.  B.  durch  Spülen  von  Fellen
im  Fluß  verursacht  wird.  Die  Entscheidung  hierüber  steht  der  Polizeibehörde
  zu  (§  2  des  Privatflußgesetzes),  soweit  öffentliche  Interessen
in  Frage  kommen.  Die  Polizeibehörden  sind  auf  Grund  des  §  10
II  17  AMR.  und  §  3  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1883  berechtigt,
die  Zuleitung  ungereinigter  Fabrikgewässer  in  einen  Privatfluß  zu
verbieten.  (OVG.  E.  vom  28.  Juni  und  23.  September  1886  PWVBl.
7  414;  8,  76  in  v.  Kamptz  Bd.  3  S.  429).  Die  näheren  Bestimmungen
  und  Gesichtspunkte  für  das  polizeiliche  Vorgehen  sind  enthalten
in  der  Allg.  Verf.  vom  20.  Februar  1901  (MBl.  S.  91).  Sind
Privatinteressen  durch  die  Verunreinigung  des  Flußwassers  geschädigt,  so
ist  der  Rechtsweg  hierdurch  nicht  etwa  ausgeschlossen.  (RG.  E.  Bd.  2  S.
208.)  Das  Einkarren  und  Einschwemmen  von  Sand  und  Erde  zur
Anlage  von  Wiesen  (das  sogen.  Wiesenbrechen)  ist  nur  in  den  Fällen
gestattet,  wo  solches  für  die  Vorflut,  für  die  Schiffbarkeit  öffentlicher
Flüsse  und  für  die  unterhalb  liegenden  Uferbesitzer  unschädlich  ist  G#  5
Priratflußgesetz).  Den  Rechten  der  Uferbesitzer  stehen  Pflichten  gegenüber.
  In  erster  Linie  ist  hier  die  Räumungspflicht  zu  nennen.
Sie  stellt  sich  dar  als  eine  öffentlichrechtliche  Pflicht,  welche  gesetzlich
dem  Eigentümer  der  Ufergrundstücke,  nicht  demjenigen  obliegt,  welcher
nur  Nutzungsrechte  an  denselben  hat  (OVG.  E.  Bd.  18  S.  259;
v.  Kamptz  Bd.  3  S.  421).  Die  Räumungspflicht  der  Uferbesitzer
wird  durch  einzelne  Nutzungsrechte,  die  einem  dritten  an  dem  Flusse
zustehen,  nicht  berührt;  sie  zessiert  nur  in  dem  Falle,  wo  dem  dritten
die  Gesamtheit  der  an  einem  Privatflusse  möglichen  Nutzungsrechte,  somit
das  Eigentum  an  dem  Flusse  zusteht.  (OVG.  E.  vom  27.  Februar  1901
PVBl.  XXII.  S.  453  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  329.)  Die
Räumungspflicht  bezweckt  die  Erhaltung  des  Flußlaufes  in  normalem
Zustande,  soweit  es  zur  Beschaffung  der  Vorflut  notwendig  ist  (8  7
Abs.  1  Priratflußgeselh,  das  will  besagen  die  Beseitigung  alles  dessen,
was  im  Flußbette  den  Wasserabfluß  hindert.  Zur  Räumung  gehört
auch  die  Befestigung  und  Instandsetzung  der  Ufer,  soweit  dies  zur
Ermöglichung  der  Vorflut  notwendig  ist  (OVG.  E.  vom  26.  Juni
1897  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  333).  Erhebt  sich  das  Wasser
infolge  von  Hochwasser,  Eisverstopfungen  oder  aus  anderen  Ursachen
zeitweise  auf  die  Ufer  und  findet  es  dort  ein  Vorflutshindernis,  1

#aAltnann,  Handbuch,  der  Verfassung  II.  24
        <pb n="390" />
        870  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

erwächst  den  Uferbesitzern  aus  §  7  a.  a.  O.  keine  Pflicht,  dieses
Hindernis  zu  beseitigen  (OVG.  E.  vom  5.  Januar  1891  Bd.  21
S.  310  in  v.  Kamptz  Bd.  3  S.  435  ff.).  Ebensowenig  sind  die
Uferbesitzer  als  solche  zur  Räumung  in  gesundheitspolizeilichem  Interesse
verpflichtet  (OVG.  E.  vom.  19.  Mai  1884  Bd.  11  S.  244  (245)
in  v.  Kamptz  Bd.  3  S.  424),  wohl  aber  dann,  wenn  unter  Umständen
  die  Beschaffung  der  Vorflut  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten
  geboten  erscheint.

Zur  Erwirkung  der  Räumungepflicht  ist  die  Wasserpolizeibehörde
ermächtigt,  nicht  nur  den  Pflichtigen  hierzu  anzuhalten  (§  7  Abs.  2
Privatflußgesetz),  sondern  sie  kann  bei  Gefahr  die  Räumungsarbeiten
an  Stelle  des  Pflichtigen  ausführen,  ohne  daß  es  einer  vorherigen  Aufforderung
  an  den  Pflichtigen  bedarf  (OVG.  E.  Bd.  36  S.  302  in
v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  335).

Bei  Streit  über  die  öffentlichrechtliche  Verpflichtung  zur  Räumung
unter  den  Beteiligten  ist  gemäß  §  66  des  Zuständigkeitsgesetzes  das
Verwaltungsstreitverfahren  gegeben.  In  erster  Instanz  ist  zuständig
der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und,  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse
  des  Landrats  gerichtet  ist,  sowie  in  Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß.  Gegen  die  Räumungsanordnungen
  der  Wasserpolizei  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  2
Wochen  der  Einspruch  an  die  Wasserpolizeibehörde  statt,  gegen  deren
Veschluß  fene  das  vorerwähnte  Verwaltungsstreitverfahren  statt  (§  66

r.  1,  2  B.).

Bezüglich  der  Umwandlung  der  Privatflüsse  in  schiffbare  Ströme
bestimmt  schon  das  ALR.  in  §  39  II  15,  daß  sie  zum  Nachteile  der
bisherigen  Eigentümer  nicht  in  schiffbare  Ströme  verwandelt  werden
können.  Dient  aber  die  Schiffbarmachung  zum  gemeinen  Besten,  so
muß  der  Staat  den  bisherigen  Eigentümern  für  die  dadurch  verlorenen
Nutzungen  und  vermehrten  Lasten  vollständige  Schadloshaltung  nach
Maßgabe  der  8§§  1,  6  ff.  des  Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni  1874
gewähren  (§  40  ALR.  II  15).  Zum  Gebrauch  von  Privatflüssen  für
die  Zwecke  der  Holzflößerei  bedarf  es  landesherrlicher  Entscheidung
8  Privatflußgesetz.

Das  Wassernutzungsrecht  der  Uferbesitzer  ist  gewissen  in  den
§§  13—18  des  Privatflußgesetzes  näher  bezeichneten  Beschränkungen
unterworfen.  Derartige  Beschränkungen  sind,  daß  kein  Rückstau  über
die  Grenzen  des  eigenen  Grundstücks  hinaus  und  keine  Überschwemmung
oder  Versumpfung  fremder  Grundstücke  verursacht  werden  darf,  ferner
daß  das  abgeleitete  (auch  unterirdisch)  Wasser  in  das  ursprüngliche
Bett  des  Flusses  zurückgeleitet  werden  muß,  bevor  dieser  das  Ufer
eines  fremden  Grundstücks  berührt.  Ein  Wasserverbrauch  ist  damit
*  es  besteht  nur  die  Rückleitung  des  nicht  verbrauchten

assers.

Gehören  die  gegenüberliegenden  Ufer  verschiedenen  Besitzern,  so  hat
ein  jeder  von  beiden  ein  Recht  auf  Benutzung  der  Hälfte  des  Wassers
(§  14  Privatflußgesetz).

Besondere  Vorschriften  sind  in  dem  Privatflußgesetz  bei  Aus  führung
        <pb n="391" />
        §  100.  Privatflüsse.  §  101.  Wassergenossenschaften.  371

von  Bewässerungsanlagen  seitens  der  Uferbesitzer  getroffen.
An  sich  ist  der  Uferbesitzer  im  Interesse  der  Bodenkultur  zur  Einrichtung
von  Bewässerungsanlagen  befugt,  ohne  einer  polizeilichen  Erlaubnis
zu  bedürfen.

Wird  durch  die  Ausführung  der  Bewässerungsanlage  ein  öffentliches
Interesse  gefährdet,  wie  das  der  Schiffahrt  usw.,  oder  den  unterhalb
liegenden  Einwohnern  der  notwendige  Bedarf  an  Wasser  in  einer
Weise  entzogen,  daß  daraus  ein  Notstand  für  ihre  Wirtschaft  zu
besorgen  wäre,  so  ist  der  Bezirksausschuß  nach  vollständiger  unter
Zuziehung  der  Beteiligten  erfolgter  Erörterung  befugt,  die  Ableitung
des  Wassers  in  geeigneter  Weise  zu  beschränken  (§  15  und  §  73  Z.).
Er  kann  jedoch  die  Vermittelung  der  Polizeibehörden  in  Anspruch
nehmen,  um  Gewißheit  über  etwaige  Widerspruchsrechte  oder  Entschädigungsansprüche
  bezüglich  des  zur  Bewässerung  zu  verwendenden
Wassers,  bezüglich  der  zu  bewässernden  ihm  zugehörigen  Grundstücke,
bezüglich  desjenigen  Teils,  sowohl  eigener  als  fremder  Grundstücke,
welcher  zu  den  Wasserleitungen  dienen  soll,  zu  erlangen  oder  wenn  er
zur  Ausführung  neuer,  oder  zur  Erhaltung  bereits  ausgeführter  Bewässerungen
  verlangt,  daß  ein  anderer  ihm  ein  Recht  einräume,  oder
sich  die  Einschränkung  eines  Rechtes  gefallen  lasse,  welches  einen
Widerspruch  gegen  die  Anlage  begründen  würde  (§  19).  Das  weitere
Verfahren  für  diesen  Teil  der  polizeilichen  Vermittelung  ist  noch  näher
geregelt  in  den  §§  24  ff.  des  Privatflußgesetzes.  Die  Frage,  inwieweit
der  Unterlieger  ein  Widerspruchsrecht  gegenüber  künstlichen  Zuleitungen
von  Stoffen  und  Flüssigkeiten  seitens  der  oberhalb  belegenen  Grundbesitzer
hat,  regelt  sich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  im  §  906  B#B.,
wonach  die  Ableitung  von  Abwasser  in  einen  Fluß  oder  Bach  insoweit
verboten  ist,  als  sie  das  Maß  des  Gemeinüblichen  oder  Erträglichen
überschreitet.  (RG.  vom  15.  Dezember  1900  in  Gruchots  Beitr.  45
S.  1008;  RG.  vom  4.  Juni  1904  in  Gruchots  Beitr.  48  S.  938.)

Ein  Widerspruchsrecht  gegen  Anlagen  im  Wasser  seitens  der  Uferbesitzer
  kommt  den  Besitzern  der  zur  Zeit  des  Gesetzes  bestehenden  Mühlen
und  anderer  Triebwerke  zu,  wenn  dadurch  ein  auf  speziellerem  Rechtstitel
  beruhendes  Recht  zur  ausschließlichen  Benutzung  des  ganzen  Wassers
oder  eines  bestimmten  Teiles  desselben  (/,  ½⅛  usw.)  beeinträchtigt,
oder  das  zum  Betriebe  in  dem  bisherigen  Umfange  notwendige  Wasser
entzogen  wird.  Wer  künftig  ein  Triebwerk  anlegt  oder  erweitert,  ohne
ein  ausdrücklich  verliehenes  Recht  zu  haben,  ist  zu  einem  Widerspruch
nicht  berechtigt  (§  16).  Fischereiberechtigte  haben  nach  ausdrücklicher
Bestimmung  des  §  18  des  Privatflußgesetzes  fortan  kein  Widerspruchsrecht
  gegen  Bewässerungsanlagen,  sondern  haben  nur  auf  Ersatz  des
ihnen  daraus  entstehenden  Schadens  Anspruch.

8  101.  Wassergenosfsenschaften.

Schon  das  Gesetz  vom  28.  Februar  1843  kannte  Genossenschaften
zur  Bewässerung  von  Grundstücken  an  Privatflüssen.  Derartige
Genossenschasten  für  Entwässerungsanlagen  führte  das  Gesetz
vom  11.  Mai  1853  (GS.  S.  182)  ein.  Eine  erhebliche  Erweiterung

—–  1  24°
        <pb n="392" />
        372  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

fand  diese  Genossenschaftsbildung  durch  das  Gesetz  vom  1.  April  1879
(GS.  S.  297),  welches  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften  nicht
bloß  für  die  Zwecke  der  Bodenverbesserung,  sondern  namentlich  auch
die  Wasserversorgung  zu  Wirtschafts=  und  Betriebszwecken  und  im
Interesse  der  Schiffahrt  beförderte.  Danach  können  Genossenschaften
gebildet  werden  zur  Benutzung  oder  Unterhaltung  von  Gewässern  zur
Ent=  und  Bewässerung  von  Grundstücken,  zum  Schutze  der  Ufer,  zur
Anlegung,  Benutzung  oder  Unterhaltung  von  Wasserläufen  oder  Sammelbecken,
  zur  Herstellung  und  Verbesserung  von  Wasserstraßen  (Flößereien)
und  anderen  Schiffahrtsanlagen  (§  1).  Die  Deichgenossenschaften
nehmen  eine  Sonderstellung  ein  und  sallen  nicht  unter  dies  Gesetz
(§  2).  Die  Begründung  der  Genossenschaften  entsteht  entweder  durch
Vertrag,  sogenannte  freie  Genossenschaften,  oder  durch  Beschluß  der
staatlichen  Behörde,  öffentliche  Genossenschaften  (§&amp;amp;  4).  Jede  Genossenschaft
  muß  ihren  Sitz  im  Inlande  haben,  ferner  ein  Statut  besitzen
und  einen  Vorstand  haben,  welcher  dieselbe  in  allen  ihren  Angelegenheiten
  vertritt.  Die  Genossenschaft  hat  juristische  Persönlichkeit,  kann
unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigentum
  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand
ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat  (§§  7—10).
Geschieht  die  Begründung  einer  freien  Genossenschaft  durch  Vertrag,  so
muß  derselbe  gerichtlich  oder  notariell  geschlossen  sein.  Ihre  Verfassung
ist  derjenigen  der  übrigen  wirtschaftlichen  Genossenschaften  entsprechend
gestaltet.  Die  Grundlage  der  Verfassung  bildet  ein  Statut,  welches
den  im  §  12  des  Gesetzes  näher  bezeichneten  Inhalt  haben  muß.
(Vgl.  das  Normalstatut  für  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaften
nebst  Anweisung  vom  15.  Oktober  1902  MBl.  S.  205).  Ihre
Existenz  erlangt  die  Genossenschaft  erst  mit  der  Eintragung  in  das
Register.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haftet  deren
Vermögen.  Genügt  dasselbe  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht,
so  ist  die  Genossenschaft  den  Gläubigern  verpflichtet,  die  Erfüllung  der
Verbindlichkeiten  durch  Beiträge  zu  bewirken,  welche  von  dem  Vorstande,
  bezw.  von  den  Liquidatoren  nach  dem  im  Statut  festgesetzten
Teilnahmeverhältnis  auf  die  Genossen  umzulegen  und  erforderlichenfalls
  durch  Klage  im  ordentlichen  Rechtswege  beizutreiben,  im
Falle  der  Nichtbeitreibbarkeit  auf  die  anderen  Genossen  umzulegen
sind  (§  24).  Die  Auflösung  der  freien  Genossenschaft  geschieht  durch
Ablauf  der  im  Genossenschaftsstatut  bestimmten  Zeit,  durch  einen
Beschluß  (einfache  Mehrheit)  der  Genossenschaft  und  durch  Eröffnung
des  Konkurses  (§  31).  Im  Gegensatz  zu  den  freien  Genossenschaften
stehen  die  öffentlichen  unter  der  Aufsicht  der  Staatsbehörde.  Die  Begründung
  erfordert  den  Nachweis  eines  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen
  Nutzens  (§  45).  Das  Stimmverhältnis  der  Genossen  wird
im  Statut  geregelt.  Bezüglich  der  Genossenschaftsbeiträge  genießen
sie  die  Vorrechte  der  kommunalen  Verbände.  Die  Beiträge  genießen
Vorzugsrechte  im  Konkurse  und  können  im  Verwaltungszwangsverfahren
  beigetrieben  werden.  Zur  Veräußerung  von  Immobilien  und
        <pb n="393" />
        §  101.  Wassergenofsenschaften.  §  102.  Vorflut.  Entwässerung.  373

zur  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Schuldenbestand  vermehrt
  wird,  bedarf  die  Genossenschaft  vorgängiger  Genehmigung  des
Kreis-(Stadt-hausschusses  und,  sofern  sie  unter  der  Aufsicht  des
Regierungspräsidenten  steht,  der  vorgängigen  Genehmigung  desselben
(§  51).  Die  öffentliche  Genossenschaft  kann  zwar  die  Auflösung
beschließen,  aber  der  Auflösungsbeschluß  erfordert  zu  seiner  Gültigkeit
eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  und  die  Genehmigung
des  zuständigen  Ministers  (§  62).  Der  Eintritt  in  eine  neuzubildende
Genossenschaft  zur  Ent=  oder  Bewässerung  von  Grundstücken  kann
gegen  widersprechende  Eigentümer  der  bei  dem  Unternehmen  zu  beteiligenden
  Grundstücke  durch  landesherrliche  Verordnung  (§  57)  erzwungen
  werden,  wenn  das  Unternehmen  Zwecke  der  Landeskultur
verfolgt,  und  nur  bei  Ausdehnung  auf  in  dem  Eigentum  der  Widersprechenden
  befindliche  Grundflächen  zweckmäßig  ausgeführt  werden
kann,  und  wenn  die  Mehrheit  der  Beteiligten,  nach  der  Fläche  und
dem  Katastralreinertrage  der  zu  beteiligenden  Grundstücke  berechnet,
sich  für  das  Unternehmen  erklärt  hat  (§  65).  In  Ermangelung
anderweiter  Vereinbarung  soll  die  Teilnahme  an  den  Genossenschaftslasten
  nach  Maßgabe  der  den  Genossen  aus  den  Genossenschaftsanlagen
erwachsenden  Vorteile  geregelt  werden  (§  66  Abs.  1).

8  102.  Vorflut.  Entwässerung.

Nach  römischem  Recht  darf  niemand  den  Normalzustand  eines  Grundstücks
  eigenmächtig  dergestalt  verändern,  daß  der  Ablauf  des  Regenwassers
  zum  Nachteil  eines  ländlichen  Grundstücks  verstärkt  resp.
vermindert  wird.  Der  Normalzustand  wird  teils  durch  die  natürliche
Bodenbeschaffenheit  des  Grundstücks  bestimmt,  teils  durch  künstliche
Anlagen  (Gräben,  Dämme),  welche  zufolge  obrigkeitlicher  Anordnung
angelegt  sind  oder  seit  unvordenklicher  Zeit  bestehen.  Demzufolge  hatte
der  oberhalb  belegene  Eigentümer  eine  besondere  Klage  —  actio
aquase  pluviae  arcendae  —  um  die  Beseitigung  von  Anlagen  des
Nachbargrundstücks  zu  erlangen,  welche  den  herkömmlichen  Lauf  des
Regenwassers  ändern,  in  gleicher  Weise  konnte  der  unterhalb  gelegene
Eigentümer  mit  derselben  Klage  jede  auf  künstlichem  Wege  herbeigeführte
  Vermehrung  des  Wasserablaufs  verhindern.

Das  preußische  ALR.  kennt  eine  derartige  allgemeine  Verpflichtung
zur  Aufnahme  des  von  anderen  Grundstücken  herkommenden  Wassers
nur  insoweit,  als  bestehende  natürliche  oder  künstliche  Wasserläufe  in
Frage  kommen.  Gegen  das  außerhalb  der  ordentlichen  Kanäle  und  Gräben
wild  ablaufende  Wasser  ist  ein  jeder  Eigentümer  seine  Grundstücke  zu
decken  wohl  befugt  (§  102  1  8  ALR.).  Ausnahmen  hiervon  gelten
jedoch  insoweit,  als  der  unterhalb  liegende  Nachbar,  wenn  der  oberhalb
  liegende  Besitzer  dergl.  Wasser  durch  die  auf  seinem  Grund  und
Boden  zu  machenden  Veranstaltungen  nicht  abführen  kann,  verpflichtet
ist,  selbiges  anzunehmen  und  dem  oberen  die  Vorflut  zu  gestatten.
Diese  Verpflichtung  fällt  für  den  Unterlieger  im  allgemeinen  fort,
sobald  es  durch  natürliche  Hindernisse  unmöglich  wird,  das  solchergestalt
anzunehmende  Wasser  weiter  abzuleiten.  Doch  kann  auch  in  diesem
        <pb n="394" />
        374  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Falle  der  Staat  die  unterhalb  liegenden  Nachbarn  zur  Gestattung  der
Vorflut  anhalten,  wenn  die  Vorteile  des  oberhalb  gelegenen  Besitzers
den  Schaden  der  unteren  beträchtlich  überwiegen,  und  ersterer  den
letzteren  diesen  ganzen  Schaden  vollständig  zu  vergüten  bereit  und
vermögend  ist  (66  103—105  I  8  ALR.).  Ist  zur  Verschaffung  der
Vorflut  die  Ziehung  eines  neuen  Grabens  notwendig,  oder  müssen
neue  Brücken  über  dergleichen  Gräben  angelegt  oder  unterhalten  werden,
so  müssen  diejenigen,  zu  deren  Bestem  die  Anlage  erfolgt,  nach  Verhältnis
  des  Nutzens  zu  den  Kosten  beitragen;  wird  einer  der  Besitzer
durch  diese  Anlagen  lediglich  geschädigt,  so  kann  er  Schadenersatz  auch
für  die  durch  die  Ziehung  des  neuen  Grabens  verloren  gegangene
Erdfläche  nach  Abschätzung  vereidigter  Sachverständiger  verlangen
(§§  106—109  I1  8  AR.).  Die  Aufnahmeverpflichtung  bezüglich
des  zufließenden  Wassers  kommt  in  Wegfall,  wenn  dem  betreffenden
Grundbesitzer  ein  besonderes  Staurecht  (namentlich  zum  Betriebe
einer  Wassermühle)  zusteht.

Zur  Ableitung  der  Teiche  oder  stehenden  Seen  ist  niemand  die
Ziehung  neuer  Gräben  über  sein  Eigentum  wider  seinen  Willen  zu
gestatten  verpflichtet  (§  117  1  8  ALR.).

Soweit  jemandem  die  Unterhaltung  eines  Grabens  oder  Wasserabzugs
  obliegt  (z.  B.  in  den  Fällen  des  §  100,  101  1  8  A#.  und
§  7  des  Privatflußgesetzes),  kann  er  zu  dessen  Auskrautung  oder
Räumung,  wozu  auch  die  Beseitigung  von  Hindernissen  des  Wasserlaufs
infolge  Versandung,  Verschlammung,  von  Bäumen,  Sträuchern  gehört,
polizeilich  auch  im  Wege  der  Polizeiverordnung  (KG.  E.  Bd.  10
S.  839),  angehalten  werden,  sobald  aus  der  Vernachlässigung  derselben
oder  aus  Mangel  der  erforderlichen  Tiefe  Nachteil  für  die  Besitzer
anderer  Grundstücke  oder  nutzbarer  Anlagen  oder  auch  für  die  Gesundheit
  der  Anwohner  entsteht  (6  10  des  Vorflutediktes  vom  10.  November
1811  GS.  S.  352).

Gegen  die  Anordnungen  der  für  die  Wahrnehmung  der  Wasserpolizei
zuständigen  Behörde  wegen  Räumung  von  Gräben,  Bächen  und
Wasserläufen,  bezw.  wegen  Aufbringung  oder  Verteilung  der  dazu
erforderlichen  Kosten  findet  nach  §  66  ZG.  als  Rechtsmittel  binnen
2  Wochen  der  Einspruch  an  die  Wasserpolizeibehörde  statt,  gegen
deren  Beschluß  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig  ist.
(I.  Instanz:  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  wenn  die  Klage
gegen  Beschlüsse  des  Landrats  gerichtet  ist,  sowie  in  Städten  von
mehr  als  10000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß.)  Streitigkeiten
der  Beteiligten  darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich  rechtliche  Verbindlichkeit
  zur  Räumung  von  Gräben  und  sonstigen  Wasserläufen
obliegt,  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Erst  durch  das  Vorflutedikt  sind  besondere  und  zwar  erhöhte  Verpflichtungen
  für  den  Grundeigentümer  festgesetzt  worden,  nämlich  für
den  Fall,  daß  ihm  ein  Staurecht  zusteht  (8§§  11,  12)  und  bezüglich
des  auf  anderen  Grundstücken  stehenden  Wassers.  Diese  erhöhte
Verpflichtung  besteht  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  im  öffentlichen  Interesse
(der  Bodenkultur  oder  der  Schiffahrt)  geboten  ist,  und  nachdem  das
        <pb n="395" />
        §  103.  Mühlen  an  öffentlichen  Flüssen.  375

Vorhandensein  der  Verpflichtung  durch  die  Verwaltungsbehörden  vorgängig
  festgestellt  worden  ist  (8#§#  15—  20).  In  allen  Fällen  hat  der
Verpflichtete  einen  Entschädigungsanspruch  (§S  11—14),  dessen  Höhe
im  schiedsgerichtlichen  Verfahren  festgestellt  wird  (§S  21—23).

Das  Verfahren  bezüglich  der  Verschaffung  von  Vorflut  (bezüglich
der  landrechtlichen  Vorflut  waren  die  ordentlichen  Gerichte  zuständig)
ist  jetzt  einheitlich  geregelt  durch  §  68  des  Zuständigkeitsgesetzes.  Danach
  beschließt  der  Kreis-(Stadt-hausschuß  in  allen  Fällen  über  Anträge
  auf  Verschaffung  von  Vorflut,  und  zwar  nach  einer  vorgängigen,
von  ihm  anzuordnenden  Untersuchung.  Das  früher  vorgesehene  schiedsrichterliche
  Verfahren  findet  auch  weiter  Anwendung,  ferner  beschließt
er  über  Anträge  auf  Mitbenutzung  einer  Entwässerungsanlage  oder
auf  Abänderungen  eines  Entwässerungsplans  (§88  17,  20  des  Ges.
vom  9.  Februar  1867).  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  2  Wochen
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

Bezüglich  des  Staurechts  trifft  das  Vorflutedikt  (§  11;  Z6.
§  68  Abs.  1  Nr.  1  u.  Abs.  3)  die  Bestimmung,  daß  die  Mühlenbesitzer
  und  alle,  welche  sonsft  den  Abfluß  eines  Gewässers  anzuhalten
berechtigt  sind,  verpflichtet  sein  sollen,  den  freien  Lauf  desselben
nach  Bestimmung  des  Kreis-(Stadt-ausschusses  ganz  oder  zum
Teil  wieder  herzustellen,  sobald  daraus  ein  offenbar  überwiegender
Vorteil  für  die  Bodenkultur  oder  Schiffahrt  entsteht,  und  diejenigen,
welche  für  ihre  Kultur  oder  Schiffahrtsanlagen  des  Wasserabflusses
bedürfen,  ihnen  eine  vollständige  Entschädigung  herzugeben  bereit  und
vermögend  sind.

Im  Interesse  der  Entwässerung  räumt  das  Vorflutedikt  im  §  13
jedem  Grundbesitzer,  auch  da,  wo  keine  künstliche  Hindernisse  des  Abflusses
  vorhanden  sind,  das  Recht  ein,  zu  verlangen,  daß  ihm  Abwässerungsgräben
  durch  fremden  Boden  zu  ziehen  gestattet  werde,  sofern
  die  bereits  erwähnten  Bedingungen  vorliegen.  Ferner  kann  Besitzern
  von  Grundstücken  durch  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-Jausschusses
nach  vorgängiger  Lokaluntersuchung  durch  sachkundige  Kommissarien  gestattet
  werden,  im  Interesse  der  Bodenkultur  gegen  Entschädigung  der
Stauungsberechtigten  und  der  anderen  Grundbesitzer  stehendes  Wasser
von  ihren  Ländereien  abzulassen  (§§  15  ff.  8G.  §  68).  Wollen  die
Interessenten  dem  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)ausschusses  sich  nicht
unterwerfen,  so  findet  dagegen  keine  gerichtliche  Klage,  sondern  nur
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt  (§  19  ZG.  8§  68).

s  108.  Mühlen  an  öffentlichen  Flüssen.

Nach  preußischem  AL.  II  15  §  229  ist  das  Recht,  Wasser=  und
Schiffsmühlen  ½)  an  und  in  öffentlichen  Flüssen  anzulegen,  ein  Vorbehalt
  des  Staates,  welches  der  Staat  auf  andere  übertragen  kann.

 

1)  AeR.  II.  14,  §  21;  15  §§  38,  50,  52,  73.  Art.  78  EG.  z.  BG.
        <pb n="396" />
        376  15.  Buch,  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Einer  schon  vorhandenen  Mühle  darf  ein  Nachbar,  durch  dessen
Grundstück  das  zu  ihrem  Betriebe  nötige  Wasser  fließt,  letzteres  nicht
entziehen  (§  246  II.  15  A#.).

Bei  Mühlen  oder  anderen  durch  Wehre  oder  Schleusen  veranlaßten
Strömungen  muß  jeder  Besitzer  derselben  sich  die  Setzung  eines
Merkpfahls  auf  Antrag  und  Kosten  derer,  die  dabei  interessiert  sind,
(d.  h.  derjenigen,  welche  ein  Interesse  an  der  Einschränkung  des  Stauens
haben),  gefallen  lassen.  Merkpfähle  bezwecken  die  zulässige  Höhe  des
Wasserstandes  oberhalb  einer  Stauanlage  zu  bestimmen  (Johow,  Jahrb.
Bd.  2  S.  283).  (8  1  Gesetz  vom  15.  November  1811.)  Die
Setzung  kann  nur  durch  sachverständige  Kommissarien  des  Kreis-(Stadt-)
ausschusses  erfolgen.  Steht  die  Höhe  des  Staurechts  durch  rechtskräftige
  Urteile  oder  privatrechtliche  Titel  fest,  so  haben  die  Kommissarien
den  Merkpfahl  danach  zu  setzen.  Ist  aber  über  die  Höhe  des  Wasserstandes
  Streit,  und  werden  bezüglich  dieser  rechtsgültige  Verträge,  Verleihungen
  oder  rechtsverjährter  Besitz  behauptet,  so  wird  die  Sache  zur
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  vor  den  Kreis-(Stadt-)
ausschuß  verwiesen.  Während  der  Dauer  des  Verfahrens  ist  interimistisch
  ein  Wasserstand  festzusetzen,  welchen  der  Müller  oder  sonstige
Stauberechtigte  solange  halten  müssen,  bis  die  definitive  gerichtliche
Entscheidung  ergeht  (58  2—6  Vorflutedikt).

§  104.  Deichwesen.

Das  Deichwesen,  welches  vom  BGB.  unberührt  geblieben  ist  (Art.  66
EG.  z.  BGB.),  hat  für  Altpreußen  durch  das  Deichgesetz  vom
28.  Januar  1848  (GS.  S.  54),  welches  durch  die  §§  96,  97  des
ZG.  Abänderungen  erfahren  hat,  eine  umfassende  Regelung  gefunden.
Die  Geltung  dieses  Gesetzes  ist  auch  auf  die  Provinzen  Schleswig-Holstein
  und  Hannover  durch  das  Gesetz  vom  11.  April  1872  (GS.
S.  377)  ausgedehnt  worden,  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen  Gebietsteile,
  für  welche  besondere  Deichordnungen  bestehen.  Es  sind  dies  die
Schleswig-Holsteinschen  Marschdistrikte,  und  in  der  Provinz  Hannover:
die  Bremischen,  Lüneburgischen  und  Hoyaschen  Marschen,  das  Land
Hadeln,  das  Fürstentum  Ostfriesland  und  der  Stadtbezirk  Papenburg.
Dort  bestehen  für  die  Deiche  größtenteils  Deichverbände.  In  der
Croving  Hessen-Nassau  hat  das  Gesetz  vom  28.  Januar  1848  keine
Geltung.

Die  Geltung  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848  erstreckt  sich  nicht
nur  auf  öffentliche,  sondern  auch  auf  Privatflüsse,  einschließlich  der
Gebirgsgewässer,  sofern  solche  mit  einer  gewissen  Regelmäßigkeit  zeitweise
aus  ihren  Ufern  treten  und  eine  Strecke  Landes  unter  Wasser  setzen
(Johow,  Jahrb.  Bd.  5  S.  341).

Unter  Deichen  versteht  man  Dämme  bezw.  dammähnliche  Vorrichtungen
  zwecks  Fernhaltung  andringenden  Wassers  oder  Beschränkung
seiner  Ausbreitung  zum  Schutze  benachbarter  Ländereien.  Das  Gesetz
unterscheidet  Deiche,  die  zu  keinem  Deichverbande  gehören,  von  den
Deichverbänden.

Bezüglich  der  ersteren  bestimmt  §  1,  unter  Berücksichtigung  der
        <pb n="397" />
        §  104.  Deichwesen.  377

Abänderung  durch  §  96  Abs.  1  ZG.,  daß  Deiche,  oder  ähnliche  Erhöhungen
  der  Erdoberfläche,  welche  die  Ausbreitung  der  zeitweise  aus
ihren  Ufern  tretenden  Gewässer  beschränken,  in  der  ganzen  Breite,
welche  das  Wasser  bei  der  höchsten  Uberschwemmung  einnimmt  (Inundationsgebiet),
  nicht  anders  als  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  des
Bezirksausschusses  neu  angelegt,  verlegt,  erhöht,  sowie  ganz  oder  teilweise
  zerstört  werden  dürfen.  Wer  diesem  Verbote  zuwider  handelt,
soll  polizeilich  nicht  nur  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  150  M.  bestraft,
sondern  auch,  wenn  es  erforderlich  ist,  zur  Wiederherstellung  des
früheren  Zustandes  angehalten  werden.  Zuständig  für  die  letztgedachte
Maßnahme  ist  der  Regierungspräsident  als  Landespolizeibehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  hat  der  Bezirksausschuß  nach  seinem  Ermessen
  die  Beteiligten  zu  hören  (§  2  u.  §  96  Abs.  1  ZG.).  Ist
ein  schon  vorhandener,  zum  Schutz  der  Ländereien  mehrerer  Besitzer
dienender  Deich  ganz  oder  teilweise  verfallen  oder  durch  Naturgewalt
zerstört,  so  kann  der  Bezirksausschuß  fordern,  daß  derselbe  nach  seiner
Anweisung  bis  zu  derjenigen  Höhe  und  Stärke  wieder  hergestellt
werde,  welche  er  früher  gehabt  hat.  Ist  es  ungewiß  oder  streitig,
wer  zur  Unterhaltung  oder  Wiederherstellung  des  Deichs  verpflichtet
ist,  so  setzt  der  Bezirksausschuß  durch  Beschluß  fest,  wer  die  Baulast
interimistisch  zu  tragen  hat,  und  wie  die  Beiträge  zu  verteilen  sind.
Gegen  den  Beschluß  ist  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Landwirtschaft
  zulässig  (§  4  u.  §  96  Abs.  1  ZG.).

Deichverbände.  Ist  es  zur  Abwendung  gemeiner  Gefahr  oder
zur  erheblichen  Beförderung  der  Landeskultur  erforderlich,  Deiche  und
dazu  gehörige  Sicherungs=  oder  Meliorationswerke  anzulegen,  zu  erweitern
  oder  zu  erhalten,  so  sollen  die  Besitzer  sämtlicher  der  Überschwemmung
  ausgesetzten  Grundstücke  zur  gemeinsamen  Anlegung  und
Unterhaltung  der  Werke  unter  landesherrlicher  Genehmigung  zu  Deichverbänden
  vereinigt  werden.  Zuvor  sind  jedoch  alle  Beteiligten  nötigenfalls
  nach  Erlassung  eines  öffentlichen  Aufgebots  mit  ihren  Anträgen
zu  hören  (§  11).  Für  jeden  Deichverband  ist  ein  landesherrlich  zu
vollziehendes  Statut  abzufassen,  in  welchem  Umfang  des  Sezietätszweckes,
  Deichpflicht,  Art  und  Verteilung  der  erforderlichen  Leistungen
und  Beiträge,  die  von  den  Grundbesitzern  zu  übernehmenden  Beschränkungen
  des  Eigentums,  Oberaufsicht  der  Staatsbehörden,  Organisation,
  sowie  Befugnisse  und  Pflichten  der  Deichverwaltungsbehörden,
Recht  der  Deichgenossen  zur  Teilnahme  bei  der  Verwaltung  der  Deichangelegenheiten,
  Folgen  der  Ausdeichung  (§  15)  anzugeben  ist.  (Vgl.
auch  AE.  vom  14.  November  1853,  betr.  die  allgemeinen  Bestimmungen
für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  GS.  S.  935).  Die  Deichpflicht
muß  von  allen  einzelnen  nach  dem  im  Statute  zu  bestimmenden  Maßstabe
  gleichmäßig  getragen  werden.  Die  einem  Deichverbande  zu  leistende
Deichpflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  ist  den  öffentlichen
Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfällen  vor  denselben  den
Vorzug  (§  18).  Leistungen  zur  Erfüllung  der  Deichpflicht  bedürfen
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht  (vgl.  Art.  11  AG.  z.  GBO.
vom  26.  September  1899  GS.  S.  307).  Bei  der  Zwangsversteigerung
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        378  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

des  Grundstücks  rangieren  sie  gemäß  §  10  Nr.  3  des  Zwangsversteigerungsgesetzes
  an  dritter  Stelle,  soweit  Ansprüche  wegen  der  laufenden
und  der  aus  den  letzten  zwei  Jahren  rückständigen  Beträge  in  Frage
kommen  (vgl.  AG.  z.  ZVG.  Art.  1).

Die  Erfüllung  der  Deichpflicht  kann  von  der  Deichverwaltungsbehörde
  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  (Verordn.  vom
15.  November  1899)  erzwungen  werden.  Dieses  Zwangsverfahren
findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer  und  andere  Besitzer  des
verpflichteten  Grundstücks  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den  eigentlich
  Verpflichteten  (§  19).

Die  Eigentümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind
verpflichtet,  auf  Anordnung  der  Deichbehörde  dem  Verbande  den  zu
Schutz=  und  Meliorationsanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
gegen  Vergütung  abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  nötigen
Materialien  an  Sand,  Lehm,  Rasen  usw.  gegen  Ersatz  des  durch  die
Fortnahme  derselben  ihnen  entstandenen  Schadens  zu  überlassen.  Der
außerordentliche  Wert  ist  bei  Festsetzung  der  Vergütung  oder  Entschädigung
  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen  (8  20).  Streitigkeiten
über  die  Frage,  ob  ein  Grundstück  deichpflichtig  ist,  oder  wie  die
Deichlast  zu  verteilen  ist,  sind  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  von
den  Verwaltungsbehörden  d.  i.  dem  Regierungspräsidenten  und  in
zweiter  Instanz  dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten  zu  entscheiden  (§  22).  In  einem  Deichverbande,  für  den
nach  §  15  des  Deichgesetzes  vom  28.  Januar  1848  ein  landesherrlich
vollzogenes  Statut  erlassen  ist,  steht  die  örtliche  Deichpolizei  nicht
dem  Regierungspräsidenten,  sondern  der  im  Statut  eingesetzten  Deichverwaltungsbehörde
  zu  (OVG.  E.  vom  5.  Dezember  1905  Bd.  45
S.  332  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  3  [1906]  S.  371).  Die  Erteilung
der  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Gebäuden  auf  dem
Deichkörper  gehört  zur  Zuständigkeit  der  örtlichen  Deichpolizei.

Dem  Vorstande  einer  auf  Grund  des  Wassergenossenschaftsgesetzes
vom  1.  April  1879  errichteten  Genossenschaft  stehen  deichpolizeiliche
Befugnisse  nur  dann  zu,  wenn  das  Statut  auf  Grund  der  §§  11
und  15  des  Deichgesetzes  vom  28.  Januar  1848  die  landesherrliche
Genehmigung  erhalten  hat  und  ihm  in  dem  Statut  die  örtliche  Deichpolizei
  nach  Maßgabe  des  §  29  des  Normaldeichstatuts  übertragen  ist
(OVG.  E.  vom  19.  Mai  1904  PVl.  26  S.  449  in  v.  Kamptz
Erg.  Bd.  3  S.  371).

8  105.  Die  Herstellung  und  der  Ausbau  von  Wasserstratßen
  (Ges.  vom  1.  April  1905  GS.  S.  179).21)

Der  preußischen  Staatsregierung  ist  durch  Ges.  vom  1.  April  1905
die  Ermächtigung  erteilt,  für  die  nachstehend  bezeichneten  Bauaus-1)

  In  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  April  1905  (§  17)  sind  durch  Berordnung
  vom  25.  Februar  1907  (GS.  S.  31)  zur  beratenden  Mitwirkung  bei  dem
Bau  und  Betriebe  der  herzustellenden  und  auszubauenden  Wasserstraßen  Wasserstraßenbeiräte
  gebildet.  Jeder  Wasserstraßenbeirat  besteht  aus  einem  Vorsitzenden
  und  dessen  Stellvertreter,  ernannt  von  dem  Minister  der  öffentlichen
        <pb n="399" />
        §  105.  Die  Herstellung  und  der  Ausbau  von  Wasserstraßen.  379

führungen  die  folgenden  Beträge  nach  Maßgabe  der  von  dem  zuständigen
  Minister  festzustellenden  Pläne  zu  verwenden:

1.  für  Herstellung  eines  Schiffahrtskanals  vom  Rhein  zur  Weser
einschließlich  Kanalisierung  der  Lippe  und  Nebenanlagen,  und  zwar

a)  für  einen  Schiffahrtkanal  vom  Rhein  in  der  Gegend  von  Ruhrort
oder  von  einem  nördlicher  gelegenen  Punkte  bis  zum  Dortmund-Ems-Kanal
  in  der  Gegend  von  Herne  (Rhein-Herne-Kanal),  einschließlich
eines  Lippe-Seitenkanals  von  Datteln  nach  Hamm  74  500  000  M.,

b)  für  verschiedene  Ergänzungsbauten  am  Dortmund-Ems-Kanal  in
der  Strecke  Dortmund  bis  Bevergern  6  150  000  M.,

)  a)  für  einen  Schiffahrtkanal  vom  Dortmund-Ems-Kanal  in  der
Gegend  von  Bevergern  zur  Weser  in  der  Gegend  von  Bückeburg  mit  Zweigkanälen
  nach  Osnabrück  und  Minden,  einschließlich  der  Herstellung  von

Arbeiten  auf  drei  Jahre,  ferner  aus  gewählten  Mitgliedern  des  Handels,  der
Industrie,  der  Schiffahrt,  der  Land=  und  Forstwirtschaft  einschließlich  der  Fischerei
sowie  der  sonst  beteiligten  öffentlichen  Verbände,  endlich  aus  den  von  den  zuständigen
Ministern  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  berufenen  Mitgliedern,  deren  Anzahl  ein
Drittel  der  gewählten  Mitglieder  nicht  übersteigen  darf.  Der  Wasserstraßenbeirat
ist  in  allen  wichtigen  Fragen,  welche  den  Bau  und  Betrieb  der  Wasserstraßen  seines
Bezirkes  betreffen,  zu  hören.  Namentlich  sind  ihm  mitzuteilen:

a)  die  allgemeine  Anordnung  der  Entwürfe  für  die  nach  dem  Wasserstraßengesetz
  auszuführenden  Arbeiten  unter  Darlegung  der  dagegen  aus  den  beteiligten
Kreisen  erhobenen  Bedenken;

b)  während  der  Ausführung  der  Entwürfe  die  jährlichen  Bauberichte  unter
Mitteilung  der  wichtigeren,  bei  dem  Baue  vorgekommenen  Fragen  und  erhobenen
Bedenken;

c)  die  Maßnahmen  zur  Erhaltung  und  Verbesserung  der  Schiffahrtstraßen  und
zur  Hebung  des  Verkehrs  auf  ihnen;

d)  die  Grundzüge  für  die  Erlaubnis  zur  Anlage  von  Häfen  und  Liegestellen;

e)  die  wesentlichen  Bestimmungen  über  die  Schiffahrtsabgaben,  insbesondere  die
Bildung  von  Tarifklassen;

t)  die  Grundzüge  der  zu  erlassenden  Schiffahrtpolizeiverordnungen  und  der
sonstigen  allgemeinen  Vorschriften  über  Verkehr,  Benutzung  und  Betrieb  namentlich
einen  nach  §  18  des  Wasserstraßengesetzes  auf  den  daselbst  aufgeführten  Wasserstraßen
einzurichtenden  einheitlichen  Schleppbetrieb;

x)  die  Absichten  und  Anordnungen  wegen  der  sozialen  Fürsorge  für  die  an  den
Wasserstraßen  beschäftigten  Arbeiter  und  die  schiffahrttreibende  Bevölkerung.

Der  Wasserstraßenbeirat  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Bedürfnis,  wenigstens
aber  einmal  im  Jahre,  berufen.

Zur  beratenden  Mitwirkung  bei  Fragen,  deren  Bedeutung  sich  über  den  Geschäftsbereich
  eines  einzelnen  Wasserstraßenbeirats  hinaus  erstreckt,  wird  ein  Gesamtwasserstraßenbeirat
  gebildet.  Er  besteht  aus  einem  vom  König  auf  drei
Jahre  bestellten  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter,  aus  den  von  jedem  Wasserstraßenbeirate
  nach  näherer  Bestimmung  der  zuständigen  Minister  auf  die  Dauer
von  drei  Jahren  entsandten  Mitgliedern  und  den  von  den  zuständigen  Ministern
auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  berufenen  Mitgliedern,  deren  Anzahl  ein  Drittel
der  gewählten  Mitglieder  nicht  übersteigen  darf.  Hierbei  ist  die  Berufung  unmittelbarer,
  besoldeter  Staatsbeamten  ausgeschlossen.

Der  Gesamtwasserstraßenbeirat  hat  auch  in  wichtigeren,  die  Wasserstraßen
berührenden  Fragen  auf  Verlangen  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  sein
Gutachten  zu  erstatten;  er  kann  auch  gutachtliche  Außerungen  im  Rahmen  seiner
Zuständigkeit  selbständig  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  vorlegen.  Im
Gesamtwasserstraßenbeirat  kann  der  Minister  zwei  Abteilungen  bilden  und  berufen.
Sie  werden  nach  Bedürfnis,  mindestens  aber  alle  zwei  Jahre,  berufen.  Beide
Beiräte  haben  das  Recht,  sich  selbst  Geschäftsordnungen  zu  geben,  welche  der
Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  unterliegen.
        <pb n="400" />
        380  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Staubecken  im  oberen  Quellgebiet  der  Weser  und  Vornahme  einiger
Regulierungsarbeiten  in  der  Weser  unterhalb  Hameln  81.000  000  M.,

89)  für  einen  Anschlußkanal  aus  der  Gegend  von  Bückeburg  nach
Hannover  mit  Zweigkanal  nach  Minden  39  500  000  M.,

d)  für  die  Kanalisierung  der  Lippe  oder  die  Anlage  von  Lippe-Seitenkanälen
  von  Wesel  bis  zum  Dortmund-Ems-Kanal  bei  Datteln  und
von  Hamm  bis  Lippstadt  44  600  000  M.,

e)  für  Verbesserung  der  Landeskultur  in  Verbindung  mit  den  Unternehmungen
  unter  a)  bis  d)  und  dem  bereits  ausgeführten  Dortmund-Ems-Kanal
  unter  Heranziehung  der  Nächstbeteiligten  nach  Maßgabe
der  bestehenden  Grundsätze  5  000  000  M.

zusammen  für  den  Kanal  vom  Rhein  zur  Weser
einschließlich  der  Kanalisierung  der  Lippe  und  Nebenanlgen
  250  750  000  M.

2.  für  Herstellung  eines  Großschiffahrtsweges  Berlin-Stettin
  (Wasserstraße  Berlin-Hohensaathen)  43  000  000  „

3.  für  Verbesserung  der  Wasserstraße  zwischen  Oder
und  Weichsel  sowie  der  Warthe  von  der  Mündung
der  Netze  bis  PKossen  21  175  000  „

4.  für  die  Kanalisierung  der  Oder  von  der
Mündung  der  Glatzer  Neiße  bis  Breslau  sowie  für
Versuchsbauten  auf  der  Strecke  von  Breslau  bis
Fürstenberg  a.  O.  und  für  Anlage  eines  oder

mehrerer  Staubecken  19  650  000  ,

zusammen  334  575  000  M.

Die  Ausführung  vorstehender  Anlagen  ist  jedoch  davon  abhängig

gemacht,  daß  die  beteiligten  Provinzen  oder  andere  öffentliche  Verbände

der  Staatsregierung  gegenüber  bis  zum  1.  Juli  1906  in  rechtsverbindlicher

  Form  gewisse  im  Gesetz  bezeichnete  Erstattungsverpflichtungen
übernommen  haben.

8§8  106.  Verhütung  von  Hochwassergefahren  (Freihaltungsgesetz).
  (Gesetz  vom  16.  August  1905  GS.  S.  342.)

A.  Vorgeschichte.  1)  Die  Erfahrungen  bei  den  Überschwemmungen
der  letzten  Jahrzehnte,  namentlich  bei  den  gewaltigen  Uberschwemmungen
der  Oder  im  Jahre  1903  ließen  Abwehrmaßregeln  der  Hochwassergefahren
  dringend  notwendig  erscheinen.  Bisher  hatte  man  sich  begnügt,
  durch  Anlegung  von  Deichen  den  Wassergefahren  zu  begegnen.
Dadurch  wurden  allerdings  weniger  die  allgemeinen  Stromverhältnisse
reguliert  als  der  Schutz  der  eingedeichten  Niederung  erstrebt.  Häufig
wurden  sogar  Deiche  eingelegt,  die  durch  starke  Einengung  des  Hochwasserabflußprofils
  oder  durch  unzweckmäßige  Linienführung  eine  Gefährdung
  anderer  Deichgebiete  oder  der  uneingedeichten  Ländereien
ober=  oder  unterhalb  herbeiführten.  Eine  einheitliche  Behandlung

 

1)  Literatur:  Hermes  und  Fechner,  Gesetz  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren.
0  hu6%  v.  Brauchitsch,  Preußische  Verwaltungsgesetze  Bd.  4.  15.  Aufl.  (1906)
        <pb n="401" />
        §  106.  Verhütung  von  Hochwassergefahren  (Freihaltungsgesetz).  387

der  Flußläufe  von  der  Quelle  bis  zur  Mündung  fand  nicht  statt.
Zwiefache  Maßnahmen  zur  Erreichung  dieses  Zieles  schienen  notwendig:.
einmal  Beseitigung  der  bestehenden  Abflußhindernisse  und  Einbauten
in  das  Stromgebiet  und  sodann  Freilegung  der  Überschwemmungsgebiete
  nach  einem  einheitlichen  Plan  zwecks  unschädlicher  Abführung
der  Hochwässer.  Die  Mittel  zu  diesem  Zwecke  sind  im  einzelnen
Beseitigung  von  Wasserlaufstörungen,  Gebäuden  und  baulichen  Anlagen,
  Wäldern,  Herrichtung  von  Staubecken,  Talsperren  u.  dergl.  m.
Für  die  untere  Weichsel  und  neuestens  für  die  Oder  und  deren  linksseitige
  Nebenflüsse,  sowie  die  Spree  und  untere  Havel,  wo  die  Abhilfe
  am  meisten  not  tat,  ist  auf  Grund  besonderer  Gesetze  bereits  die-Freilegung
  durchgeführt.  Mit  der  Aufstellung  von  Projekten  zur
Schaffung  besseren  Schutzes  gegen  Hochwasser  in  der  unteren  Oder,
Havel  und  Spree,  sowie  Regulierung  der  Vorflutverhältnisse  wird
fortgefahren.  Der  Abschluß  der  Ermittelungen,  in  welcher  Weise  am
zweckmäßigsten  eine  Regulierung  der  Wasserstände  in  dem  masurischen
Seengebiet  erfolgen  kann,  soll  unmittelbar  nach  der  übersicht,  welche
dem  Abgeordnetenhause  seitens  der  preußischen  Staatsregierung  auf
Beschlüsse  des  Abgeordnetenhauses  aus  der  20.  Legislaturperiode  zugegangen
  ist,  bevorstehen.  Ebenda  wird  auch  mitgeteilt,  daß  die-Untersuchungen
  über  die  Zweckmäßigkeit  und  Durchführbarkeit  einer-Kanalisierung
  der  Mosel,  Saar  und  Lahn  wegen  der  Verhandlungen.
mit  der  Großherzoglich  luxemburgischen  Regierung  noch  schweben.

B.  Die  Grundzüge  des  Freilegungsgesetzes  sind  folgende:
Im  allgemeinen  werden  hauptsächlich  nur  prohibitive  und  repressive
Vorschriften  gegeben.  Die  gesetzliche  Regelung  betrifft  die  künstlichen
  Veränderungen  der  Erdoberfläche  in  den  Uberschwemmungsgebieten
und  gewisse  sonstige  Handlungen  und  Unterlassungen,  die  den  Wasserabfluß
  beeinflussen  können.  In  gewissen  Fällen  greift  ein  staatliches-Genehmigungerecht
  bei  allen  Erhöhungen  der  Erdoberfläche  und  sonstigen
über  die  Erdoberfläche  hinausragenden  Anlagen  (Dämme,  Deiche)  im
Überschwemmungsgebiet  Platz,  in  anderen  Fällen  besteht  ein  staatliches-Untersagungsrecht
  beim  Einbringen  von  Schlamm,  Sand,  Erde  usw.
in  die  Wasserläufe.  Ferner  statuiert  das  Gesetz  ein  umfassendes  Polizeiverordnungsrecht,
  wonach  gewisse  Handlungen  an  die  Genehmigunggeknüpft,
  andere  untersagt,  andere  angeordnet  werden  können.

C.  Inhalt  des  Gesetzes.

I.  Feststellung  des  nicht  hochwasser  frei  eingedeichten
Überschwemmungsgebietes.  Für  die  bei  Hochwasser  gefahrbringenden
  Wasserläufe  wird  das  nicht  hochwasserfrei  eingedeichte
Ülberschwemmungsgebiet,  welches  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
16.  August  1905  unterliegen  soll,  festgestellt.  Als  Uberschwemmungsgebiet
  ist  derjenige  Teil  der  Erdoberfläche,  der  bei  Hochwasser  von.
dem  aus  den  Ufern  tretenden  Wasser  eingenommen  wird,  festgestellt.
In  diesem  Gebiete  dürfen  nicht  ohne  Genehmigung

1.  Erhöhungen  der  Erdoberfläche  und  über  die  Erdoberfläche  hinausragende
  Anlagen  (Deiche,  Dämme,  Gebäude,  Mauern  und  sonstigebauliche
  Anlagen,  Feldziegeleien,  Einfriedigungen,  Baum=  und  Strauch-
        <pb n="402" />
        382  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

pflanzungen  und  ähnliche  Anlagen  z.  B.  Brücken,  Eisenbahndämme)
neu  ausgeführt,  erweitert,  verlegt,

2.  Deiche,  deichähnliche  Erhöhungen  und  Dämme  ganz  oder  teilweise
beseitigt  werden.

Schutzmaßregeln,  die  in  Notfällen  für  die  Dauer  des  Gesetzes
getroffen  werden,  bedürfen  keiner  Genehmigung  im  Sinne  dieses
Gesetzes  (§  1).  Die  getroffenen  Schutzmaßregeln  sind  nach  Fortfall
der  Gefahr  wieder  zu  beseitigen,  erforderlichenfalls  im  Wege  des
Zwanges  gemäß  LVG.  vom  30.  Juli  1883  auf  Anordnung  des
Regierungspräsidenten  oder  Landrats.

II.  Verzeichnis  der  Wasserläufe.  (IUgl.  hierzu  Anleitung
für  die  Aufstellung  der  Verzeichnisse.  Anlage  zum  Gesetz  vom  16.  August
1905  (GS.  S.  324l).  Der  Oberpräsident  hat  ein  Verzeichnis  derjenigen
  Wasserläufe  aufzustellen,  auf  welche  der  §  1  Anwendung
finden  soll,  unter  gesonderter  Aufführung  der  schiffbaren  und  der
besonders  hochwassergefährlichen  sowie  der  sonstigen  Wasserläufe.  In
dem  Verzeichnis  ist  für  jeden  Wasserlauf  Bestimmung  zu  treffen,  ob
die  Vorschrift  des  §  1  für  die  ganze  Breite  des  Uberschwemmungsgebiets
  und  für  den  Wasserlauf  in  seiner  ganzen  Länge  oder  nur  für
Teile  des  Überschwemmungsgebiets  oder  des  Wasserlaufs  Anwendung
finden  soll.  Das  Verzeichnis  wird  für  jeden  Wasserlauf,  ev.  unter
Beifügung  von  Lageplänen  öffentlich  ausgelegt.  Die  Auslegung  ist
durch  die  Kreisblätter  und  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.
Einwendungen,  welche  binnen  6  Wochen  seit  Bekanntmachung  erhoben
sind,  werden  mit  den  Beteiligten  erörtert.  Es  beschließt  über  sie  der
Provinzialrat,  gegen  dessen  Beschluß  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde,
  welche  auch  dem  Oberpräsidenten  zusteht,  an  den  Landwirtschaftsminister
  gegeben  ist.  Nach  Erledigung  der  Einwendungen
oder  fruchtlosem  Ablauf  der  dafür  gegebenen  Frist  erfolgt  die  endgültige
Feststellung  für  jeden  Wasserlauf  durch  den  Oberpräsidenten  (§  2).
III.  Zuständige  Behörde  für  die  Genehmigung  aus  §  1.
Zuständig  für  die  Genehmigung  (§  1)  ist  bei  schiffbaren  und  besonders
hochwassergefährlichen  Wasserläufen  der  Bezirksausschuß,  im  übrigen
der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß).  Vor  der  Beschlußfassung  sind  der
Meliorationsbaubeamte,  die  Strombauverwaltungsbehörde,  etwaige
Beteiligte  und  die  Antragsteller  zu  hören  (§  3).

IV.  Versagung  der  Genehmigung.  Die  Versagung  darf
nur  aus  Rücksichten  des  Hochwasserschutzes  erfolgen  oder  an  Auflagen
und  Einschränkungen  geknüpft  werden  (§  4).

V.  Erforderliche  Anordnungen  zur  Durchführung  der  Vorschriften
  des  §  1.  Diese  trifft  bei  schiffbaren  und  besonders  hochwassergefährlichen
  Wasserläufen  der  Regierungspräsident,  bei  anderen  Wasserläufen
  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde  (§  5).

VI.  Beschwerde  gegen  den  Genehmigungsbeschluß.  Diese  ist
gegeben  innerhalb  4  Wochen  an  den  Landwirtschaftsminister  (6  6).

II.  Ausnahmen  von  dem  Erfordernis  der  Genehmigung.  Der
Regierungspräsident  kann  durch  einen  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
  gefaßten  Beschluß  für  alle  oder  auch  für  einzelne  Wasser-
        <pb n="403" />
        §  106.  Verhütung  von  Hochwassergefahren  (Freihaltungsgesetz).  383

läufe  des  Regierungsbezirks  (§  2)  diejenigen  Unternehmungen
bezeichnen,  bei  denen  wegen  ihrer  unerheblichen  Einwirkung  auf  den
Hochwasserabfluß  von  dem  Erfordernis  einer  Genehmigung  für  das
ganze  Überschwemmungsgebiet  oder  für  Teile  desselben  abgesehen
werden  soll.  Der  Beschluß  ist  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.
Er  unterliegt  der  Aufhebung  oder  Abänderung  durch  den  Landwirtschaftsminister
  (§  7).

VIII.  Verbot  des  Einbringens  von  Schlamm  ufw.  in
Wasserläufe.  Das  Einbringen  von  Schlamm,  Sand,  Erde,  Schlacken,
Steinen,  Holz  und  anderen  Stoffen,  die  die  Vorflut  zu  erschweren
geeignet  sind,  in  die  Wasserläufe  (§  2)  ist  verboten,  sofern  es  nicht
von  der  Wasserpolizeibehörde,  bei  schiffbaren  Wasserläufen  von  der
Strombauverwaltungsbehörde  zugelassen  wird.

IX.  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  zur  Verhütung  von
Hochwassergefahr.  Der  Regierungspräsident  und  bei  Anordnungen  über
die  Grenzen  eines  Regierungsbezirkes  hinaus  der  Oberpräsident  kann  nach
Maßgabe  der  §§  137,  139,  140  LVG.  auch  für  einzelne  Kreise  und
Teile  von  Kreisen  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahr  Polizeiverordnungen
  erlassen  und  zwar  für  sämtliche  Wasserläufe,  wonach

¾  von  der  Genehmigung  des  Landrats,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde,
  abhängig  gemacht  werden:

1.  Vertiefungen  der  Erdoberfläche  im  Hochwasserabflußgebiete  der
Wasserläufe,  sowie  die  Entnahme  von  Lehm,  Kies,  Steinen  und
anderen  Stoffen  aus  dem  Bette  und  den  Ufergrundstücken  nicht  schiffbarer
  Wasserläufe;

2.  das  Bepflanzen  solcher  hochwasserfreien  Ufergrundstücke,  welche
der  Unterspülung  ausgesetzt  sind,  mit  Bäumen  und  Sträuchern;

b)  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde,  befugt  ist,
zu  verbieten:

1.  das  Lagern  von  Schlamm,  Sand,  Erde,  Steinen,  Holz  und
anderen  Stoffen,  welche  die  Vorflut  zu  erschweren  geeignet  sind,  im
Hochwasserabflußgebiete  der  Wasserläufe;

2.  die  Bodenlockerung  auf  Grundstücken,  die  im  Stromstriche  des
Hochwassers  liegen,  sowie  auf  Ufergrundstücken  nicht  schiffbarer  Wasserläufe
  durch  Beackerung,  Rodung,  Plaggenhieb,  Beweidung  und  dergl.;

3.  bei  nicht  schiffbaren  Wasserläufen  die  Benutzung  der  Ufer  zum
Aufziehen  oder  Abrollen  von  Holz  oder  anderen  Gegenständen  sowie
zum  Baeftränken.

c)  auf  Anordnung  des  Landrats,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde,
  die  Grundstücksbesitzer  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung
verpflichtet  sind,  im  Hochwasserabflußgebiet  eines  Wasserlaufs  wildwachsende
  Bäume  und  Sträucher  und  außerhalb  des  Hochwasserabflußgebiets
  solche  Bäume  und  Sträucher,  die  der  Gefahr  ausgesetzt  sind,
in  den  Wasserlauf  abzufallen  oder  durch  das  Wasser  entwurzelt  zu
werden,  nach  ihrer  Wahl  entweder  selbst  zu  beseitigen  oder  sich  die  Beseitigung
  gefallen  zu  lassen.  Vor  Erlaß  der  Polizeiverordnungen  soll  der
Entwurf  in  den  betreffenden  Gemeinden  und  Gutsbezirken  sechs  Wochen
lang  zur  Einsicht  ausgelegt  werden  (§  9).  Als  Rechtsmittel  gegen
        <pb n="404" />
        384  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  polizeilichen  Anordnungen  kommen  nur  in  Betracht:  Beschwerde
im  Aussichtswege  (§  127  LVG.);  gegen  die  Anordnungen  von
Zwangsmaßregeln  sind  die  Rechtsmittel  aus  §  133  LVG.  gegeben.
Strafvorschriften  sind  in  den  88  10,  11  enthalten  für  den,
welcher  eine  verbotene  Erhöhung  der  Erdoberfläche  oder  verbotene
Ausführung,  Veränderung  oder  Beseitigung  einer  Anlage  ohne  Genehmigung
  vornimmt  oder  die  in  der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen
  nicht  erfüllt  (Geldstrafe  bis  zu  300  M.,  im  Unvermögensfalle
Haftstrafe),  oder  welcher  dem  Verbote  des  Einbringens  von  Schlamm
usw.  (8  8)  oder  den  erlassenen  Polizeiverordnungen  und  dem  darin
enthaltenen  Verbote  zuwiderhandelt  (Geldstrafe  bis  zu  160  M.,  im
Unvermögensfalle  Haft).

Die  Vorschriften  vorstehenden  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf
die  Herzogtümer  Bremen  und  Verden,  das  Land  Hadeln,  das  Fürstentum
  Ostfriesland,  den  Bezirk  der  Stadt  Papenburg,  die  Schleswig-Holsteinschen
  Marschdistrikte  (§  13).

§  107.  Verhütung  von  Hochwassergefahren  für  die
Provinzen  Schlefien,  Brandenburg  und  das  Havelgebiet
der  Provinz  Sachsen.

Außer  den  generell  getroffenen  gesetzlichen  Vorschriften  zwecks  Verhütung
  von  Hochwassergefahren  sind  auch  auf  gesetzlichem  Wege  noch
Spezialbestimmungen  für  wichtige  Wasserläufe,  soweit  sie  nicht  schiffb  ar
find,  getroffen  worden.  Diese  Bestimmungen  beziehen  sich  auf  die  Lausitzer
Neiße,  den  Bober,  die  Katzbach,  die  Weistritz,  die  Glatzer  Neiße,  die
Hotzenplotz  und  die  Seen  für  den  Bereich  der  Provinz  Schlesien
(Gesetz  vom  3.  Juli  1900  GS.  S.  171  nebst  der  Allerh.  Verordn.
vom  16.  September  1904  GS.  S.  251)  und  auf  die  Lausitzer  Neiße,
Bober,  Spree  und  Havel  für  den  Bereich  der  Provinz  Brandenburg
(Gesetz  vom  4.  August  1904  GS.  S.  197).  Die  Verhütungsmaßnahmen
betreffen  in  erster  Linie  den  Ausbau  d.  h.  die  ordnungsmäßige  Herstellung
  des  Bettes  und  der  Ufer  des  Wasserlaufs,  soweit  sie  zur  regelmäßigen
  Hochwasserabführung  sowie  zur  Verhinderung  der  Geschiebebildung
  erforderlich  sind,  ferner  zur  notwendigen  Freilegung  des  für  den
regelmäßigen  Hochwasserabfluß  wesentlichen  Gebiets  (des  Hochwassergebiets)
  und  die  Herstellung  von  Umflutkanälen  und  von  Flutwegen
neben  dem  Flußlaufe  mit  den  zur  Regelung  des  Wasserabflusses  dienlichen
  Anlagen  (§  2).  Der  erstmalige  Ausbau  erfolgt  durch  denjenigen
Provinzialverband,  dem  die  künftige  Unterhaltung  der  Wasserläufe  obliegt
  (§§  14,  15),  nach  einem  zwischen  ihm  und  dem  Staate  für  jeden
Flußlauf  zu  vereinbarenden  Plane.  In  dem  Plane  ist  auch  über  den
Beginn,  das  Fortschreiten  und  die  Beendigung  des  Ausbaues  Bestimmung
  zu  treffen.  Die  Bauausführung  übernimmt  der  Staat  für
Rechnung  des  Provinzialverbandes.  Zu  einem  weiteren  Ausbau  ist  der
Provinzialverband  befugt,  aber  nicht  verpflichtet  (§  3).  Die  Sonderpläne
  für  den  erstmaligen  Ausbau  sind  von  dem  Oberpräsidenten  im
Einvernehmen  mit  dem  Provinzialverband  aufzustellen.  Bei  Meinungs-
        <pb n="405" />
        §  107.  Verhütung  von  Hochwassergefahren  für  die  Prov.  Schlesien  2c.  385

verschiedenheiten  entscheiden  die  zuständigen  Minister.  Für  den  weiteren
Ausbau  sind  die  Sonderpläne  von  dem  Provinzialverband  aufzustellen
und  vor  ihrer  Ausführung  dem  Oberpräsidenten  zur  Genehmigung
vorzulegen  (§  4).  Der  Oberpräsident  hat  die  Sonderpläne  durch  die
Kreisblätter  und  in  der  ortsüblichen  Weise  bekannt  zu  machen  und
den  Zeitpunkt  anzugeben,  bis  zu  welchem  Einwendungen  gegen
den  Plan  bei  der  in  der  Bekanntmachung  anzugebenden  Behörde
angebracht  werden  können,  wobei  die  Frist  mindestens  6  Wochen
betragen  muß.  Die  Einwendungen  sind  mit  den  Beteiligten  zu
erörtern.  Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen  und  die  Feststellung
  des  Plans  erfolgt  durch  die  zuständigen  Minister.  Die  erfolgte
Feststellung  des  Plans  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen,  Einsichtnahme
desselben  ist  gestattet  (§§  5—8).  Für  den  Ausbau  finden  die  §§  3
bis  11,  18  und  14  des  Gesetzes  vom  20.  August  1883  und  31.  Mai
1884  entsprechende  Anwendung,  insbesondere  stehen  die  der  Strombauverwaltung
  beigelegten  Befugnisse  dem  Provinzialverbande  zu,  ferner
greifen  die  Befugnisse  des  Provinzialverbandes  gegenüber  den  Eigentümern
  und  Nutzungsberechtigten  sämtlicher  im  Uberschwemmungsgebiete
belegenen  Grundstücke,  soweit  sie  nicht  bebaut  sind,  Platz.  Die  Bestimmungen
  der  §§  3,  4  über  Einräumung  von  Grund  und  Boden
gelten  auch  für  die  Förderung  und  Ablagerung  von  Aushub,  ebenso
greifen  auch  die  Bestimmungen  über  die  Entnahme  von  Erde  bei  der
Entnahme  von  anderen  Baumaterialien  Platz,  die  Bestimmungen  des
§  10  über  die  Bepflanzung  von  Ufergrundstücken  gelten  auch  für  die
Berasung.  Zur  Ausübung  der  Befugnisse  des  Provinzialverbandes  sind
die  von  dem  Landeshauptmann  zu  bestimmenden  höheren  technischen
Beamten  an  Stelle  der  staatlichen  Lokalbaubeamten  zuständig.  Gegen
ihre  Anordnung  findet  unbeschadet  der  im  §  4  vorgesehenen  Anrufung
des  Landrats  binnen  2  Wochen  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
statt,  die  Bestimmungen  des  §  5  über  die  Ausübung  des  Jagdrechts
finden  auf  die  Ausübung  des  Fischereirechts  sinngemäße  Anwendung.
An  die  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  den  Fällen  der  §§  6  und  9
der  Bezirksausschuß  (§  10).  Im  übrigen  finden  auf  die  im  Interesse
des  Ausbaues  erfolgende  Entziehung  und  Beschränkung  des  Grundeigentums
  oder  der  Rechte  am  Grundeigentum  die  sonst  für  die
Enteignung  geltenden  Bestimmungen  Anwendung  (8§  11).  Auf  Grund
von  Privatrechten  kann  weder  die  Ausführung  des  Plans  noch  die
Beseitigung  ausgeführter  Anlagen,  sondern  nur  die  Herstellung  von
Einrichtungen,  welche  die  benachteiligende  Wirkung  ausschließen,  gefordert
  werden.  Wo  solche  Einrichtungen  mit  den  ausgeführten  Anlagen
  unvereinbar  oder  wirtschaftlich  nicht  gerechtfertigt  sind,  ist
Schadenersatz  zu  gewähren.  Über  Streitigkeiten  beschließt  der  Bezirksausschuß;
  gegen  dessen  Beschluß  steht,  soweit  es  sich  um  die  Höhe
der  Entschädigung  handelt,  binnen  90  Tagen  die  Beschreitung  des
Rechtsweges  offen  (8  12).

Die  Unterhaltung  der  Wasserläufe  liegt  dem  Provinzialverbande
ob.  Sie  umfaßt  die  ordnungsmäßige  Instandhaltung  des  beim  Ausbaue
  hergestellten  Zustandes  und,  soweit  es  zur  Sicherung,  Erhaltung

Altmann,  Gandbuch  der  Versassung  II.  25
        <pb n="406" />
        386  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

und  Wiederherstellung  der  Vorflut  erforderlich  ist,  die  Instandhaltung
des  Wasserlaufs  und  seiner  Ufer  (§§  14,  15).  Im  Hochwasserabflußgebiete
  (§§#  2,  24)  haben  die  Grundstücksbesitzer  auf  Anordnung  der
Wasserpolizeibehörde  (§  26),  soweit  es  zur  Hochwasserabführung  erforderlich
  ist,  wildwachsende  Bäume  und  Sträucher  ohne  Anspruch  auf
Entschädigung  abzuholzen,  oder  sich  die  Abholzung  auf  ihre  Kosten  gefallen
  zu  lassen.  Pflanzungen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Wasserpolizeibehörde
  angelegt  werden.  Sie  hat  vor  Erteilung  der  Genehmigung
  den  Provinzialverband  zu  hören  (§  17).  Für  eine  vorübergehende
  Beeinträchtigung  von  Wassernutzungsrechten  durch  Arbeiten,
welche  in  Erfüllung  der  Unterhaltungspflicht  mit  tunlichster  Schonung
fremder  Rechte  ausgeführt  sind,  kann  Entschädigung  nicht  gefordert
werden  (§  18).  Die  Anlieger  haben  sich  einer  Benutzung  des  Ufers,
welche  die  Unterhaltungslast  der  Provinz  zu  erschweren  geeignet  ist,
zu  enthalten  (§  19).  Über  Streitigkeiten  in  den  Fällen  der  §§  16,
18  und  19  beschließt  der  Bezirksausschuß,  gegen  dessen  Beschluß  binnen
90  Tagen  die  Beschreitung  des  Rechtsweges  den  Beteiligten  offen
steht  (§  20).  Wenn  durch  Eisgang,  Überschwemmung,  Einsturz  von
Baulichkeiten  oder  sonstige  außergewöhnliche  Ereignisse  Wassergefahr
entsteht,  zu  deren  Beseitigung  augenblickliche  Vorkehrungen  erforderlich
find,  so  sind,  sofern  es  ohne  erhebliche  eigene  Nachteile  geschehen  kann,
alle  benachbarten  Gemeinden  und  Gutsbezirke,  auch  wenn  sie  nicht  bedroht
  sind,  verpflichtet,  auf  Anordnung  der  Ortspolizei=  oder  der
Wasserpolizeibehörden  (§  26),  die  erforderliche  Hilfe  durch  Handund
  Spanndienste,  sowie  durch  Lieferung  von  Gespannen  und
Materialien  zu  leisten.  Dabei  sind  die  Anordnungen  der  technischen
Aufsichtsbeamten  des  Provinzialverbandes  zu  beachten.  Den  nicht  bedrohten
  Gemeinden  und  Gutsbezirken  ist  für  die  Lieferung  von
Materialien  und  Gespannen,  auf  Ansuchen  auch  für  die  Leistung  von
Hand=  und  Spanndiensten,  nach  billigem  Ermessen  Vergütung  seitens
des  Unterhaltungspflichtigen  zu  gewähren.  Ob  Entschädigung  zu  gewähren
  ist  und  in  welcher  Höhe,  beschließt  im  Streitfalle  der  Bezirksausschuß,
  gegen  dessen  Beschluß,  soweit  die  Höhe  der  Entschädigung
bemängelt  wird,  der  Rechtsweg  binnen  90  Tagen  den  Beteiligten  offen
steht  (8  22).

Über  die  Aufsicht  wird  bestimmt,  daß  der  Ausbau  und  die  Unterhaltung
  der  Aussicht  des  Staates  unterworfen  ist,  die  allgemeine  Aufsicht
  der  Oberpräsident  führt  und  befugt  ist,  die  Regierungspräsidenten
mit  Anweisung  zu  versehen.  Er  hat  zu  diesem  Zwecke  alle  ihm  erforderlich
  erscheinenden  Anordnungen  zu  treffen,  er  ist  insbesondere
befugt,  zum  Zwecke  der  Verhütung  von  Hochwassergefahren  nach  Anhörung
  der  Interessentenvertretung  mit  Zustimmung  des  Provinzialrats
  und  des  Provinzialausschusses  Polizeiverordnungen  für  die
Flußläufe,  für  deren  Quell=  und  Hochwasserabflußgebiet  und  für  gefährdete
  Ufergrundstücke  zu  erlassen,  insbesondere  auch  Bauten  und
Pflanzungen  auf  letzteren  sowie  erforderlichenfalls  auch  Bauten  im  Überschwemmungsgebiete
  von  der  Genehmigung  der  Wasserpolizeibehörde
abhängig  zu  machen.  Der  Provinzialverband  hat  nach  Anhörung  der
        <pb n="407" />
        §  107.  Verhütung  von  Hochwassergefahren  für  die  Prov.  Schlesien  2c.  387

Interessentenvertretung  (8  40)  einen  einheitlichen  Unterhaltungsplan
aufzustellen,  welcher  der  Feststellung  durch  den  Oberpräsidenten  bedarf.
Wasserpolizeibehörde  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde.
  Der  Landrat  ist  befugt,  als  Wasserpolizeibehörde  auch  für
einzelne  Teile  des  Kreises  Polizeiverordnungen  zu  erlassen.  Gegen
die  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  findet  binnen  zwei  Wochen  die
Beschwerde  an  die  zuständigen  Minister  statt  (§8  23—27).

Bezüglich  der  Kostentragung  sind  zu  unterscheiden  nach  dem
Gesetz  vom  3.  Juli  1900  die  Kosten  des  erstmaligen  Ausbaues  und
der  Unterhaltung.  Zu  den  Kosten  des  erstmaligen  Ausbaues  trägt  der
Staat  ,  der  Provinzialverband  ½  unter  Fixierung  eines  Höchstbetrages.
  Die  Unterhaltungskosten  sind  von  denjenigen  aufzubringen,
die  an  einer  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  des  Wasserlaufs  und  seines
Hochwasserabflußgebiets  ein  Interesse  haben.  Unter  diesen  Interessenten
hat  die  Verteilung  der  Kosten  nach  dem  Verhältnisse  des  dem  einzelnen
aus  der  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  des  Wasserlaufs  und  seines
Hochwasserabflußgebiets  erwachsenden  Vorteils  zu  erfolgen.  Zur  Festsetzung
  dieses  Verteilungsmaßstabs  ist  für  jeden  Wasserlauf  ein  Kataster
aufzustellen,  in  welchem  die  beteiligten  Grundstücke,  Baulichkeiten  und
Anlagen  einzeln  aufzuführen  und  zu  bewerten  sind.  Das  Kataster
hat  die  erforderliche  Zahl  von  Beitragsklassen  nachzuweisen  und  anzugeben,
  wie  hoch  die  Beiträge  der  einzelnen  Klassen  im  Verhältnisse  zueinander
  zu  bemessen  sind.  Der  Provinzialverband  ist  befugt,  bereits
auf  Grund  des  von  ihm  aufgestellten  Katasterentwurfs  die  von  den
Beteiligten  aufzubringenden  Unterhaltungskosten  einzuziehen.  Einwendungen
  gegen  das  Kataster  müssen  binnen  6  Wochen  schriftlich  bei
dem  Landrat,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Magistrat,  angebracht  werden.
Nach  Ablauf  der  Frist  hat  der  Landrat  (bezw.  Magistrat)  die  Abänderungsvorschläge
  dem  Provinzialverbande  vorzulegen,  welcher  die
erhobenen  Einwendungen  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers,  erforderlichenfalls
  durch  Sachverständige,  untersuchen  läßt.  Sind  beide
Teile  mit  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  einverstanden,  so  wird  das
Kataster  demgemäß  festgestellt,  und  der  Provinzialverband  trägt  die
Kosten  des  Verfahrens.  Anderenfalls  sind  die  Verhandlungen  dem
Provinzialrate  zur  endgültigen  Entscheidung  vorzulegen,  wo  alsdann
die  Kosten  dem  unterliegenden  Teil  zur  Last  fallen.  Der  Provinzialverband
  ist  jederzeit  befugt,  eine  Revision  des  Katasters  vorzunehmen.
Die  nach  dem  Kataster  zu  leistenden  Beiträge  stehen  den  öffentlichen
Abgaben  gleich  (8§  28—37).

Etwas  anders  ist  die  Kosten  verteilung  in  dem  Gesetz  vom
4.  August  1904  geordnet.  Dort  wird  die  Aufbringung  der  Kosten  des
erstmaligen  Ausbaues  einem  besonders  zu  erlassenden  Gesetze  über  die
Verbesserung  der  Vorflut  in  der  unteren  Oder  und  der  hier  in  Betracht
  kommenden  Wasserläufe  überlassen  (§  30).  Bei  der  Aufbringung
und  Unterverteilung  der  dem  Provinzialverbande  durch  die  Unterhaltung
erwachsenden  Ausgaben  finden  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die
Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreise  oder  Kreisteile  sowie  die
§§  9  und  20  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  An-NSi

  ole  25=
        <pb n="408" />
        388  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

wendung.  In  den  Kreisen  erfolgt  die  Unterverteilung  ferner  nach  den
für  die  Abgaben  für  Verkehrsanlagen  maßgebenden  Vorschriften  (§  31).

d6  108.  Maßnahmen  zur  Regelung  der  Hochwasser-,  Deichund

  Vorflutverhältnisse  an  der  oberen  und  mittleren  Oder.

(Ges.  vom  12.  August  1905  /S.  S.  335]  und  Ges.  vom  10.  Juli
6  GS.  S.  363)).

1.  Aufstellung  eines  Plans.

Zur  Regelung  der  Hochwasser-,  Deich=  und  Vorflutverhältnisse  hat
der  Oberpräsident  der  Provinz  Schlesien  nach  dem  Benehmen  mit  dem
Oberpräsidenten  der  Provinz  Brandenburg  für  den  Oderstrom  von  der
österreichischen  Grenze  bis  zum  Eintritt  in  die  Provinz  Pommern,  für  die
Ufer  und  das  natürliche  Uberschwemmungsgebiet  einen  Plan  aufzustellen.
Die  Abgrenzung  des  Überschwemmungsgebietes  erfolgt  im  Zweifelsfalle
durch  den  zuständigen  Minister  nach  Anhörung  des  Oderstromausschusses
(§  2).  Der  Plan  ist  nach  Anhörung  des  vorerwähnten  Ausschusses
und  der  Provinzialausschüsse  von  Schlesien  und  Brandenburg  durch
den  zuständigen  Minister  festzusetzen,  öffentlich  auszulegen  bezw.  in
anderer  Weise  den  Interessenten  bekannt  zu  geben.  Anträge  auf  Abänderungen
  sind  binnen  4  Wochen  bei  dem  Oberpräsidenten  der
Provinz  Schlesien  zu  stellen.  Die  Gesamtkosten  dürfen  den  Betrag
von  60  000000  M.  nicht  übersteigen  (S  1).

2.  Oderstromausschuß.

Zur  gutachtlichen  Mitwirkung  bei  der  Regelung  der  Hochwasser-,
Deich=  und  Vorflutverhältnisse  der  Oder  wird  am  Amtssitze  des  Oberpräsidenten
  von  Schlesien  ein  Oderstromausschuß  gebildet.  Derselbe
besteht  aus  den  Oberpräsidenten  von  Schlesien  und  Brandenburg  bezw.
deren  Vertretern,  dem  Landeshauptmann  bezw.  Landesdirektor  von
Schlesien  bezw.  Brandenburg  bezw.  deren  Vertretern,  dem  Oberstrombaudirektor,
  zwei  Meliorationsbeamten,  vier  von  dem  Provinzialausschusse
  von  Schlesien  und  drei  von  dem  Provinzialausschusse  von
Brandenburg  zu  wählenden  Mitgliedern.  Bei  der  Beschlußfassung
steht  den  Oberpräsidenten,  dem  Landeshauptmann  bezw.  Landesdirektor
sowie  den  von  den  Provinzialausschüssen  Gewählten  je  eine  Stimme  zu.
Die  übrigen  haben  beratende  Stimme.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  der  Vorsitzende,  welches  der  Oberpräsident  von  Schlesien  ist.
Die  Berufung  des  Ausschusses  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten  von
Schlesien,  muß  erfolgen  auf  Ersuchen  des  Oberpräsidenten  von  Brandenburg,
  sowie  auf  Antrag  von  2  Mitgliedern  (§  2).

3.  Ausführung  des  Plans.

Der  festgesetzte  Plan  ist  auszuführen,  in  welcher  Reihenfolge  bestimmt
  der  Oberpräsident  nach  Anhörung  des  Oderstromausschusses,
biobet  ein  Sonderpla  für  die  auszuführenden  Arbeiten  aufzustellen  ist

4—090.

4.  Anlegung  von  Deichen.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Verstärkung,  Verlegung,
Tieferlegung  und  Niederlegung,  bestehender  Deiche  über  die  Umwallung
        <pb n="409" />
        §  108.  Maßnahmen  zur  Regelung  der  Hochwasser-,  Deich=  2c.  Verhältnisse.  389

von  Ortschaften  oder  einzelnen  Gehöften  mit  Deichen,  die  Untersagung
der  Wiederherstellung  zerstörter  Deiche,  über  die  sonstigen  zur  Freilegung
des  Hochwasserprofils  erforderlichen  Maßnahmen,  sowie  darüber,  in
welchem  Umfange  die  Beteiligten  verpflichtet  sind,  zur  Durchführung
dieser  Maßnahmen  die  Entziehung  oder  Beschränkung  von  Grundeigentum
  oder  von  Rechten  an  ihm  zu  dulden.  Zur  Stellung  des
Antrags  ist  auch  der  Regierungspräsident  befugt.  Vor  der  Beschlußfassung
  sind  die  Beteiligten,  nötigenfalls  nach  Erlaß  eines  öffentlichen
Aufgebots,  zu  hören.  Der  Beschluß  ist  den  Beteiligten,  insbesondere
den  zur  Tragung  der  Kosten  der  Ausführung  Verpflichteten  zuzustellen.
Über  die  dagegen  innerhalb  vier  Wochen  zulässigen  Einsprüche  entscheidet
  der  zuständige  Minister  (8  8).

5.  Anspruch  auf  Entschädigung.

Die  Eigentümer  der  durch  die  angeordneten  Maßnahmen  (8  8)  betroffenen
  Grundstücke  haben  Anspruch  auf  Entschädigung,  welcher  nach
dem  Werte  zu  bemessen  ist,  den  das  Grundstück  zur  Zeit  der  Bekanntmachung
  des  Sonderplans  hatte.  Der  außerordentliche  Wert  bleibt
außer  Ansatz,  dagegen  ist  der  Betrag  des  Schadens  von  Gebrauchsund
  Nutzungsberechtigten  einschließlich  der  Pächter  und  Mieter  besonders
zu  ersetzen.  Über  die  Entschädigung,  welche  in  der  Regel  in  Geld  zu
gewähren  ist,  beschließt  auf  Antrag  der  Bezirksausschuß,  gegen  dessen
Beschluß,  soweit  die  Höhe  der  Entschädigung  in  Frage  kommt,  binnen
vier  Wochen  seit  Zustellung  sowohl  dem  Entschädigungsverpflichteten
als  auch  den  Berechtigten  der  Rechtsweg  offen  steht  (§8  9,  10).

6.  Umlegungsverfahren.

Wird  durch  die  nach  §  8  angeordneten  Maßnahmen  eine  anderweite
Regelung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  beteiligten  Grundstücke
erforderlich,  so  hat  die  Generalkommission  das  Umlegungsverfahren  einzuleiten.
  Die  Beteiligten  haben  erforderlichenfalls  auch  die  Veränderung
ihres  bisherigen  Wirtschaftsbetriebs  und  eine  Verlegung  ihrer  Gehöfte
zu  dulden.  Soweit  in  dem  Umlegungsverfahren  eine  Entschädigung
durch  Land  nicht  möglich  oder  nicht  zweckmäßig  ist,  erfolgt  sie  durch
Geld  (88  11—16).  ·

ZurAusführungvorstehendenGesetzegistdiepreußischeStaatsregierung
  durch  Gesetz  vom  10.  Juli  1906  (GS.  S.  375)  weiter  ermächtigt
  worden,  zunächst  die  Summe  von  15000000  M.  zu  verwenden,
  wovon  für  Vorarbeiten,  für  den  alsbald  notwendigen  Grunderwerb
  und  für  sonstige  unaufschiebbare,  notwendige  Arbeiten  ein  Betrag
  von  5000000  M.  vorschußweise  verausgabt  werden  darf.
        <pb n="410" />
        390  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Anhang.
Schiffahrtswesen.)

Man  urnterscheidet  bei  der  Schiffahrt  die  Seeschiffahrt  und
Binnenschiffahrt.

Nach  Art.  4  der  RV.  unterliegt  dem  Deutschen  Reich  die  Aufsicht
und  Gesetzgebung  über  die  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes
des  deutschen  Handels  im  Auslande,  der  deutschen  Schiffahrt  und
ihrer  Flagge  zur  See  (Nr.  7),  die  Herstellung  von  Wasserstraßen  im
Interesse  der  Landesverteidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs  (Nr.  8),
der  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Bundesstaaten
gemeinsamen  Wasserstraßen  und  deren  Zustand,  sowie  die  Fluß=  und
sonstigen  Wasserzölle,  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,
Tonnen,  Baken  und  sonstigen  Tagesmarken)  (Nr.  9  in  Verbindung  mit
Ges.  vom  3.  März  1873  RGBl.  S.  47).  In  Art.  33  Abs.  RV.  ist
Deutschland  für  ein  Handelsgebiet  erklärt.  Dementsprechend  bilden
nach  Art.  54  Abs.  1  RV.  die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten
eine  einheitliche  Handelsmarine.  Die  gesamte  deutsche  Kauffahrteischiffahrt
  genießt  vermöge  ihrer  Reichsangehörigkeit  den  Schutz  des
Deutschen  Reichs  nach  innen  und  außen.  Außerlich  bildet  das  Kennzeichen
  hierfür  die  deutsche  Flagge  im  Sinne  des  Art.  55  der  VR.

Die  nähere  Ausgestaltung  der  dem  Deutschen  Reiche  zugewiesenen
Kompetenzen  wird  in  den  Abs.  2—5  des  Art.  54  der  NV.  unter
Scheidung  der  See=  und  Binnenschiffahrt  dahin  bestimmt,  daß  einheitliche
Schutzmaßregeln  zu  treffen  sind  über  die  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
  der  Seeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  die
Ausstellung  von  Schiffszertifikaten,  die  Feststellung  der  Bedingungen
  für  die  Erlaubnis  zur  Führung  von  Seeschiffen.

Die  Ladungsfähigkeit  richtet  sich  nach  der  Schiffsvermessungsordnung,
früher  vom  5.  Juli  1872  (Rl.  S.  270),  geändert  am  20.  Juni  1888
(Röl.  S.  190)  und  1.  März  1895  (Rol.  S.  153)  (bekannt  gemacht
in  neuer  Fassung  im  RE  Bl.  vom  1.  März  1895  S.  161)  6).  Die

1)  Es  würde  der  großen  Bedeutung,  welche  das  Schiffahrtswesen  für  Preußen
hat,  nicht  gerecht  werden,  wenn  lediglich  aus  dem  Grunde,  daß  die  gesetzliche  Ausgestaltung
  dieser  Materie  neuerdings  fast  ausschließlich  von  Reichs  wegen  erfolgt
ist,  diese  wichtige  Materie  in  dem  Rahmen  dieser  Darstellung  keine  Erwähnung
fände.  Ausgeschieden  von  der  Darstellung,  als  außerhalb  des  Rahmens  dieses
Werkes  liegend,  sind  nur  das  materielle  Seerecht,  das  analog  gestaltete  Recht,  betreffend
  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt  (RG.  vom  15.  Juni  1895
I&amp;amp;  Gl.  S.  301|)  und  das  Flößereirecht  (NG.  vom  15.  Juni  1895  NGBl.  S.  3411.)

2)  Literatur:  Laband,  Deutsch.  Staatsr.  §  80  4.  Aufl.  Freiburg  1901;  Zorn,
Desgl.  §§  51—54  Tübingen  1905;  Perels,  Handb.  des  allgem.  deutsch.  öffentl.
Seerechts  Berlin  1901;  Wagner,  Handbuch  des  Seerechts  Leipzig  1885;  W.  Lewis,
Das  deutsche  Seerecht.  Leipzig  1884.  2.  Aufl.  2  Bde.;  Knitschky,  Seegesetzgebung
3.  Aufl.  Berlin  1902;  Brodmann,  Seegesetzgebung  2.  Aufl.  Berlin  1905;  Graf  Hue
de  Grais,  Handb.  der  Verf.  u.  Verw.  §8  359—361.  17.  Aufl.  Berlin  1906.

?)  Die  Rechtsgültigkeit  der  Schiffsvermessungsordnung  ist  nicht  unangefochten  geblieben,
  weil  wegen  ihres  Inhalts,  der  zum  Teil  zwingende  Rechtsnormen  enthält,
  der  Bundesrat  bei  ihrem  Erlaß  einer  besonderen  Ermächtigung  bedurft  hätte
gemäß  Art.  7  Nr.  2  der  RV.,  aber  der  Art.  54  der  R.,  auf  den  sich  der  Bundesrat
  beruft,  eine  solche  Delegation  vermissen  läßt  (vgl.  Laband.  §  77  IV).
        <pb n="411" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  391

Schiffsvermessungsordnung  findet  Anwendung  auf  alle  Schiffe,  Fahrzeuge
  und  Boote,  welche  ausschließlich  und  vorzugsweise  zur  Seefahrt
bestimmt  sind  (§  1).  Zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe
wird  deren  Raumgehalt  durch  Vermessung  festgestellt  ¾  2).  Das  Vermessungsverfahren
  ist  im  einzelnen  näher  geregelt  (§65  4—20).  Die
Vermessung  selbst  geschieht  durch  die  von  den  Landesregierungen  bestellten
  Vermessungsbehörden,  der  ein  Schiffsbautechniker  als  Mitglied
angehören  muß  (§  21).  Die  Aufsicht  über  das  Schiffsvermessungswesen,
einschließlich  der  Revision  der  Vermessungen,  wird  durch  das  Schiffsvermessungsamt
  in  Berlin  ausgeübt,  welches  dem  Reichskanzler  unterstellt
  ist.  Über  jede  Vermessung  hat  die  zuständige  Vermessungsbehörde
einen  Meßbrief  mit  Feststellung  des  Raumgehalts  auszufertigen.
Schiffszertifikat  ist  die  bei  Seeschiffen,  Schiffsbrief  die  bei
Binnenschiffen  von  der  Registerbehörde  über  die  Eintragung  eines
Schiffs  im  Schiffsregister  erteilte  Urkunde,  in  welche  der  vollständige
  Inhalt  der  Eintragung  aufzunehmen  ist.  Nur  solche
Schiffe  werden  bei  Amtsgerichten  an  Seeplätzen  in  das  öffentliche
Schiffsregister  eingetragen,  wenn  sie  nachweislich  das  Flaggenrecht  besitzen,
  die  Benennung  des  Schiffs,  das  Vermessungsergebnis  dargetan
haben.  Aus  den  so  erfolgten  Eintragungen  im  Schiffsregister  werden
die  Zertifikate  erteilt,  und  durch  dieses  Zertifikat  wird  der  Nachweis
des  Flaggenrechts  grundsätzlich  erbracht  (ovgl.  §8  4—12  des  RG.  über
das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe  vom  22.  Juni  1899  RGl.
S.  319],  RG.  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  §  120  und  dazu
preußisches  AG.  vom  21.  September  1899  (GS.  S.  249]  Art.  29;
zu  §  25°  des  Reichsflaggenges.  die  AV.  vom  10.  November  1899
ZBl.  S.  380).

Die  Feststellung  der  Bedingungen  für  die  Erlaubnis  zur  Führung
von  Seeschiffen  ist  durch  §  31  der  Reichsgewerbeordnung  prinzipiell
geordnet.  Danach  müssen  Seeschiffer,  Seesteuerleute,  Maschinisten
der  Seedampfschiffe  und  Lotsen  sich  über  den  Besitz  der  erforderlichen
Kenntnisse  durch  ein  Befähigungszeugnis  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  ausweisen.  §  31  umfaßt  auch  die  Lotsen  der  Binnengewässer,
dagegen  nicht  die  Schiffer,  Steuerleute  und  Maschinisten  der  Binnenschiffe.
  Für  Schiffer  und  Maschinisten  der  letzteren  Art  kann  der
Bundesrat,  bei  geschlossenen  Seen  die  Landesregierung,  gemäß  §  232
des  Binnenschiffahrtsgesetzes  Bestimmungen  über  den  Befähigungsnachweis
  treffen.  Ahnliches  gilt  für  Floßführer  (vgl.  Flößereigesetz
vom  15.  Juni  1895  §  32).  Lotsen  der  Binnengewässer  sind  regelrecht
selbständige  Gewerbetreibende  (RVA.  vom  24.  Oktober  1892  AgN.
IA  V.  138);  im  übrigen  trifft  §  31  der  Gew.  O.  wesentlich  auch  „unselbständige"
  Gewerbetreibende.  (Vgl.  Kayser-Steiniger  Gew.  O.  3.  Aufl.
Berlin  1901  Bem.  3  zu  §  31  S.  70).  Die  gewerbliche  Schiffahrt
(Personen=  und  Sachbeförderung  zu  Wasser)  fällt  grundsätzlich,  abgesehen
  von  einzelnen  Ausnahmen,  unter  die  Gew.  O.

Nach  §  31  Absatz  2  der  Gew.  O.  erläßt  der  Bundesrat  die  Vorschriften
  über  den  Befähigungsnachweis.  Die  auf  Grund  dieses
Nachweises  erteilten  Zeugnisse  gelten  für  das  ganze  Reich,  bei  Lotsen
        <pb n="412" />
        392  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

für  das  im  Zeugnis  angeführte  Fahrwasser.  Auf  Grund  des  §  31
der  Gew.  O.  hat  der  Bundesrat  mehrfach  Vorschriften  erlassen  über  den
Befähigungsnachweis  für  Seeschiffer  (Kapitäne)  und  Seesteuerleute
(vgl.  jetzt  die  Verordn.  vom  16.  Januar  1904,  RGl.  S.  3)  betr.
die  Besetzung  der  Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern  und  Maschinisten,
  vom  5.  Mai  1904  (Rl.  S.  163),  die  Verordnungen  betr.  Vorschriften
  überden  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Maschinisten
auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte  vom  26.  Juli
1891  (RGBl.  S.  359),  vom  22.  August  1891  (ZBl.  S.  266),  vom
16.  Oktober  1902  (Rl.  S.  265),  soweit  sie  sich  auf  die  Fischereidampfer
  beziehen,  sind  sie  durch  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1904  aufgehoben.  Der  Nachweis  der  Befähigung  erstreckt  sich  auf  Küstenkleine
  (Fahrt  in  der  Ostsee,  Fahrt  in  der  Nordsee  bis  zum  61.  Grad
nördlicher  Breite,  im  Englischen  Kanal  mit  Seeschiffen  von  weniger
als  400  chm  Bruttoraumgehalt  und  den  im  §  1  der  Bek.  vom
6.  August  1887  unter  Nr.  2  und  3  bezeichneten  Fahrzeugen,  soweit
diese  Fahrt  nicht  zur  Küstenfahrt  gehört)  oder  große  Fahrt  (d.  h.  diejenige
Seefahrt,  welche  die  für  die  kleine  Fahrt  räumlich  oder  hinsichtlich  der
Schiffsgröße  festgesetzten  Grenzen  überschreitet).  Zur  Vorbereitung  für
die  Prüfung  bestehen  öffentliche  Navigationsschulen  (20),  an  deren
Sitz  Prüfungskommissionen  zur  Abnahme  der  Prüfungen  bestehen.
Für  die  Prüfung  der  Lotsen  gilt  noch  Landesrecht.  Die  Erteilung
des  Befähigungszeugnisses  geschieht  in  Preußen  durch  den  Regierungspräsidenten.
  Aus  Anlaß  von  Seeunfällen  ist  die  Entziehung  der
Befugnis  der  Schiffer,  Steuerleute  und  (gemäß  Gesetz  vom  11.  Juni
1878)  auch  der  Maschinisten  möglich  nach  Gesetz  vom  27.  Juli  1877
(Rl.  S.  549)  8§§  26ff.  Eine  Sonderstellung  nehmen  die  Schiffer
und  Lotsen  auf  Strömen  ein,  bezüglich  deren  besondere  Staatsverträge,
deren  Inhalt  maßgebend  bleibt,  bestehen.  Es  trifft  dies  zu  für  Elbe,
Weser,  Rhein  und  seine  Nebenflüsse  außer  Main  und  Neckar,  Bodensee,
Donau.  Wegen  der  Zurücknahme  der  Patente  dieser  Stromschiffer
entscheidet  in  Preußen  gemäß  §  12  Nr.  4  des  ZG.  der  Bezirksausschuß
  auf  Antrag  der  Ortspolizeibehörde  (OVG.  E.  Bd.  20
S.  343  Bd.  22  S.  318  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  93,  153).

Zum  Zwecke  der  Förderung  und  des  Schutzes  der  Seeschiffahrt  bezüglich
deren  Organisation  sind  von  Reichs  wegen  zwei  beratende  Behörden
geschaffen,  eine  Technische  Kommission  für  Seeschiffahrt  mit  dem
Sitze  in  Berlin  und  die  Deutsche  Seewarte  in  Hamburg.  Die
Kommission  ist  dem  Reichsamt  des  Innern  unterstellt.  Ihre  Aufgabe
  besteht  in  der  Erstattung  von  Gutachten  und  Einreichung  von
Vorschlägen  auf  dem  Gebiete  der  Seeschiffahrt.  Die  Aufgabe  der
Deutschen  Seewarte,  die  von  dem  Reichsmarineamt  ressortiert,  hat  im
Interesse  der  Schiffahrt  die  Ergebnisse  der  Meeres=  und  Wetterforschung
  bekannt  zu  geben.

Auch  die  Einrichtung  von  Seeschiffahrtszeichen,  wie  Leuchtfeuer,
  Tonnen,  Baken  und  sonstiger  Tagesmarken  ist  von  Reichs
wegen  einheitlich  geregelt  durch  Gesetz  vom  3.  März  1873  (RGl.
S.  47),  mit  der  Verordn.  des  Bundesrats  vom  31.  Juli  1887
        <pb n="413" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  393

(Rel.  1887).  Strafrechtliche  Vorschriften  finden  sich  in  den  §§  322,
325,  326  St  GB.

Auf  Grund  des  §  145  StGB.  (des  sogen.  Blankettstrafgesetzes  vgl.
Binding,  Normen  Bd.  1,  S.  161)  sind  vom  Kaiser  mit  Bezug
auf  Schiffskollisionen  Anordnungen  erlassei  worden,  von  denen  zu
erwähnen  sind:  V.  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe
auf  See  vom  9.  Mai  1897  (REGBl.  S.  203),  V.  über  die  Abblendung
  der  Seitenlichter  und  die  Einrichtung  der  Positionslaternen  auf
Seeschiffen  vom  16.  Oktober  1900  (RGBl.  S.  1003);  V.,  betr.  die
Lichter=  und  Signalführung  der  Fischerfahrzeuge  und  der  Lotsendampffahrzeuge
  vom  10.  Mai  1897  (Rl.  S.  215);  V.,  betreffend  das
Ruderkommando  vom  18.  Oktober  1903  (Rl.  S.  283);  V.  über
das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoß  von  Schiffen
auf  See  vom  15.  August  1876  (RBl.  S.  189)  nebst  der  Ergänz.
Verordn.  vom  29.  Juli  1889  (Röl.  S.  171),  Gesetz  vom  8.  Dezember
  1900  (RGBl.  S.  1036),  ferner  Gesetz  über  die  Verpflichtung  der
Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hilfsbedürftiger  bezw.  heimzuschaffender
  Seeleute  ursprünglich  vom  27.  Dezember  1872,  jetzt
vom  2.  Juni  1902  (ReBl.  S.  212);  [Not  und]  Lotsen-Signalordn.
für  Schiffe  auf  See=  und  Küstengewässern  vom  14.  August  1876
(Rl.  S.  187),  deren  Art.  1—3  aufgehoben  sind  durch  Art.  34
der  V.  vom  9.  Mai  1897.

Zum  Schutze  der  Schiffsleute  bei  der  Stellenvermittlung  ist
ergangen  das  RG.  vom  2.  Juni  1902  (REl.  Seite  215).

Zur  Untersuchung  von  Seeun  fällen  ist  das  RE.  vom  27.  Juli
1877  (Rl.  S.  549)  nebst  Nachtrag  vom  11.  Juni  1878  (RGBl.
S.  109)  erlassen  worden.

Den  Gegenstand  der  vom  Gesetz  angeordneten  Untersuchung  bilden
Seeunfälle,  von  welchen  Kauffahrteischiffe  betroffen  werden.  Zu  den
Kauffahrteischiffen  zählen  alle  Seeschiffe  mit  Ausnahme  der  Kriegsschiffe,
  also  auch  Lotsenfahrzeuge,  Zollkutter,  Schiffe  der  Küstenfischerei.
(Vgl.  Lewis,  Das  deutsche  Seerecht  Bd.  2  S.  145;  Perels,  Offentl.
Seerecht  S.  257—354,  Entsch.  des  Oberseeamts  Bd.  3  S.  773f.).

Als  Unfall  im  Sinne  des  Gesetzes  gilt  jedes  Ereignis,  welches
Verlust,  Beschädigung,  Gefährdung  für  das  davon  betroffene  Schiff,
die  darauf  befindlichen  Sachen  und  Personen  (einschl.  des  Verlustes
von  Menschenleben)  oder  auch  die  Verantwortlichkeit  und  selbst  nur
die  Möglichkeit  der  Inanspruchnahme  des  Reeders  wegen  des  einem
anderen  Schiff,  den  darauf  befindlichen  Personen  und  Sachen  zugefügten
Schadens  zur  Folge  hat.  (Entsch.  des  Oberseeamts  Bd.  2  S.  23  ff.).
Nicht  wesentlich  ist,  daß  das  Ereignis  einen  effektiven  Nachteil  für
das  Schiff,  die  darauf  befindlichen  Personen  oder  die  Ladung  gehabt  hat.
Solche  Ereignisse  sind:  das  Auflaufen  des  Schiffs,  Kollisionen,  Ausbruch
  von  Feuer  an  Bord  (Perels  a.  a.  O.  S.  351).

Seeunfälle  sind  nicht  nur  die  Unfälle,  welche  das  Schiff  auf  dem
Meere  erleidet,  sondern  alle,  die  auf  einer  Seeschiffahrt  vorkommen,
also  auch  die,  von  denen  ein  Seeschiff  betroffen  wird  auf  Flüssen  und
Binnengewässern  wie  in  Häfen.
        <pb n="414" />
        394  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Als  Gegenstand  der  Untersuchung  gelten  nicht  nur  die  Seeunfälle
deutscher  Kauffahrteischiffe,  sondern  auch  die  ausländischer  Kauffahrteischiffe,
  wenn  der  Unfall  sich  innerhalb  der  deutschen  Küstengewässer
ereignet  hat,  oder  die  Untersuchung  vom  Reichskanzler  angeordnet  ist
G  2  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1877).  -

Das  Gesetz  vom  27.  Juli  1877  ordnet  die  Errichtung  von  Seeämtern
  zur  Untersuchung  von  Seeunfällen  an  (8§9  1,  6).  Das
Seeamt  ist  verpflichtet,  die  Untersuchung  vorzunehmen,  wenn  bei  dem
Unfalle  entweder  Menschenleben  verloren  gegangen  oder  ein  Schiff
gesunken  oder  aufgegeben  ist,  endlich  auch,  wenn  die  Untersuchung
vom  Reichskanzler  angeordnet  ist.  Bei  sonstigen  Seeunfällen  bleibt
die  Vornahme  der  Untersuchung  dem  Ermessen  des  Seeamts  überlassen
(§  3).  Durch  die  Untersuchung  sollen  die  Ursachen  des  Seeunfalls,
sowie  alle  mit  demselben  zusammenhängenden  Tatumstände  ermittelt
werden.  Insbesondere  ist  festzustellen:  1.  ob  der  Schiffer  oder  der
Steuermann  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  den  Unfall  oder
dessen  Folgen  verschuldet  hat;  2.  ob  Mängel  in  der  Bauart,  Beschaffenheit,
  Ausrüstung,  Beladung  oder  Bemannung  des  Schiffs,  oder  3.  ob
Mängel  des  Fahrwassers  oder  der  für  die  Schiffahrt  bestimmten
Hilfseinrichtungen  (oder  Seezeichen,  des  Lotwesens,  der  Rettungsanstalten
  usw.)  oder  Handlungen  oder  Unterlassungen  der  zur  Handhabung
  dieser  Einrichtungen  bestellten  Person  den  Unfall  oder  dessen
Folgen  herbeigeführt  haben;  4.  ob  die  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  von  Schiffen  auf  See  und  die  über  das  Verhalten  nach  einem
solchen  Zusammenstoße  erlassenen  Vorschriften  befolgt  worden  sind  (§  4).

Für  die  Untersuchung  ist  das  Seeamt  zuständig,  a)  in  dessen
Bezirk  der  Hafen  liegt,  welchen  das  Schiff  nach  dem  Unfalle  zunächst
erreicht,  b)  dessen  Sitz  dem  Ort  des  Unfalls  zunächst  belegen  ist,
)  in  dessen  Bezirk  der  Heimathafen  des  Schiffs  liegt.  Entstehen
Streitigkeiten  oder  Zweifel  über  die  Zuständigkeit,  so  entscheidet  das
Reichsamt  des  Innern  (§  5).

Die  Errichtung  der  Seeämter  und  die  Bestimmung  der  Aufsichtsbehörden
  steht  den  Landesregierungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze,
  die  Abgrenzung  ihrer  Bezirke  dem  Bundesrate  zu.  Die  Oberaufsicht
  über  die  Seeämter  führt  das  Reich  (§  6).

Die  Zusammensetzung  des  Seeamts  wird  in  den  §§  7—12
behandelt.  Danach  bildet  das  Seeamt  eine  kollegiale  Behörde  und
besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern.  Der  Vorsitzende
muß  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  haben,  er  wird  für  die  Dauer  des
Hauptamts  oder  in  Ermangelung  dessen  auf  Lebenszeit  ernannt.
Mindestens  zwei  Beisitzer  müssen  die  Befähigung  als  Seeschiffer
besitzen  und  müssen  als  solche  gefahren  haben.  Außerdem  ist  für
jedes  Seeamt  ein  Reichskommissar  bestellt,  welcher  über  die  Beobachtung
  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  zu  wachen  hat.

Das  Verfahren  vor  dem  Seeamt  ist  in  folgender  Weise
geregelt  (§86  14  bis  25):  Über  die  Einleitung  der  Untersuchung
beschließt  der  Vorsitzende.  Das  Seeamt  ist  befugt,  Beweis  durch  Einnahme
  des  Augenscheins  zu  erheben,  Zeugen  und  Sachverständige  zu
        <pb n="415" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  395

laden  und  dieselben  eidlich  zu  vernehmen.  Das  Verfahren  vor  dem
Seeamt  ist  öffentlich  und  mündlich.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,
  den  Beisitzern  und  dem  Reichskommissar  steht  das  Recht
zu,  an  die  zur  Vernehmung  erschienenen  Personen  unmittelbar  Fragen
zu  stellen.  Das  Seeamt  faßt  seine  Beschlüsse  auf  Grund  freier
richterlicher  Beweiswürdigung  (Entsch,  des  Oberseeamts  Bd.  1  S.  437)
nach  Stimmenmehrheit.  Über  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein
von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnendes
Protokoll  ausgenommen,  welches  die  Namen  der  Anwesenden  und  die
wesentlichen  Momente  der  Verhandlung  enthalten  muß.  Nach  Schluß
der  Verhandlungen  hat  das  Seeamt  über  die  Ursachen  des  Seeunfalls
seinen  Spruch  abzugeben.  Derselbe  muß  mit  Gründen  versehen  sein
und  hat  insbesondere  das  Ergebnis  der  Beweisverhandlungen  festzustellen.
  Der  schriftlich  abzufassende  Spruch  ist  spätestens  14  Tage  nach
Schluß  der  Verhandlungen  in  öffentlicher  Sitzung  zu  verkünden  und
Ausfertigung  desselben  dem  Reichskommissar  von  Amts  wegen,  sowie
auf  Verlangen  dem  Schiffer  und  dem  Steuermann  mitzuteilen.  Auf
Antrag  des  Reichskommissars  kann,  wenn  sich  ergibt,  daß  ein  deutscher
Schiffer  oder  Steuermann  den  Unfall  oder  dessen  Folgen  infolge  des
Mangels  solcher  Eigenschaften,  welche  zur  Ausübung  seines  Gewerbes
erforderlich  sind,  verschuldet  hat,  demselben  durch  den  Spruch  zugleich
die  Befugnis  zur  Ausübung  seines  Gewerbes  entzogen  werden.  Einem
Schiffer,  dem  die  Befugnis  entzogen  wird,  kann  nach  Ermessen  des
Seeamts  auch  die  Ausübung  des  Steuermannsgewerbes  entzogen
werden.  Gegen  den  Spruch  auf  den  Antrag  wegen  Entziehung  der
Befugnis  zur  Ausübung  des  Gewerbes  steht  sowohl  dem  Schiffer  oder
Steuermann,  als  auch  dem  Kommissar  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  an  das  Oberseeamt  zu,  welche  binnen  2  Wochen  nach
Verkündung  bezw.  Zustellung  des  Spruchs  beim  Seeamt  schriftlich
  oder  zu  Protokoll  einzulegen  und  demnächst,  wenn  bei  Einlegung
keine  Gründe  angegeben  sind,  gerechtfertigt  werden  muß.  Das  Oberseeamt
  ist  in  gleicher  Weise  zusammengesetzt  wie  das  Seeamt,  nur
hat  es  außer  dem  Vorsitzenden  sechs  Mitglieder,  von  denen  ein  Mitglied
ständiger  Beisitzer  ist,  der  ebenso  wie  der  Vorsitzende  vom  Kaiser
ernannt  wird.  Für  das  Verfahren  vor  dem  Oberseeamt  gelten  im
allgemeinen  dieselben  Vorschriften  wie  beim  Seeamt.  Es  kann  auch
eine  Ergänzung  und  Wiederholung  der  Beweisaufnahme  vornehmen
oder  anordnen.  Das  Gesetz  ordnet  in  §  34  noch  an,  daß  dem
Schiffer,  Steuermann,  Maschinisten,  dem  die  Befugnis  zur  Ausübung
seines  Gewerbes  entzogen  ist,  diese  nach  Ablauf  eines  Jahres  durch
das  Reichsamt  des  Innern  wieder  eingeräumt  werden  kann.

Das  sog.  Strandrecht  d.  h.  das  früher  vielfach  geltend  gemachte
Aneignungerecht  gestrandeter  Sachen  seitens  der  Küstenanwohner  und
des  Landesfiskus  war  in  Preußen  schon  durch  die  §§8  81—87,  II,
15  des  pr.  ALR.  beseitigt.  Das  Strandrecht  ist  jetzt  für  das  ganze
Deutsche  Reich  geregelt  durch  die  Strandungsordnung  vom
16.  Mai  1874  (RGBl.  S.  173)  nebst  Nov.  vom  30.  Dezember  1901
zu  §§  25,  42  (RGl.  1902  S.  1).  Zur  Verwaltung  der  Strandungs-
        <pb n="416" />
        396  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

angelegenheiten  sind  nach  Abschnitt  1  der  Str.  O.  unter  Oberaufsicht
des  Reichs,  landesbehördliche  Strandämter  nebst  Strandvögten  eingesetzt.
  Die  Funktionen  der  Strandbehörden  sind  zwiefacher  Art.  Sie
bestehen  einmal  in  der  „Leitung  des  Bergens  und  Rettens  als  einer
rein  technischen  Aufgabe  und  in  der  Aufbewahrung  der  geborgenen
Güter,  Ermittelung  der  Empfangsberechtigten,  Abmessung  der  zu
leistenden  Vergütung  und  den  hiermit  in  Verbindung  stebenden  Handlungen,
  welche  „Bekanntschaft  mit  den  Verwaltungsgeschäften“  voraussetzen.
  Das  Gesetz  hat  die  Funktionen  der  ersteren  Art  den  Strandvögten
  übertragen,  die  der  letzteren  den  Strandämtern,  denen  zugleich
die  Strandvögte  in  dienstlicher  Hinsicht  unterstellt  sind  (Motive  S.  16).
Das  Amt  eines  Strandvogts  bekleiden  an  den  deutschen  Küsten  Männer
aller  Berufsarten,  Lotsen,  Hafenmeister,  Strandaufseher,  Deichgrafen,
Dünenausseher,  ehemalige  Schiffskapitäne,  Steuerleute,  Fischer,  Schiffsbauleute,
  aber  auch  Amtsvorsteher,  Gemeindevorsteher,  Polizeibeamte,
Landwirte,  Gastwirte,  Förster,  selbst  Küster  und  Lehrer.  Die  Strandämter
  sind  nach  den  Motiven  nicht  als  eigene  Behörde  gedacht;  vielmehr
  sind  Lokalbehörden  resp.  Beamte,  „welche  in  der  Nähe  des
Strandes  ihren  Sitz  haben,“  zugleich  mit  den  Funktionen  der  Strandämter
  betraut.  Als  Vorsteher  der  Strandämter  fungieren  infolgedessen
  Mitglieder  der  Stadtmagistrate  Amts  (Kreis-yhauptmänner,  Landräte,
  Lotsenkommandeure,  Strandinspektoren,  Steuerbeamte,  Polizeibeamte,
  Forstbeamte.  In  Preußen  führen  diese  Vorsteher  den  Titel
Strandhauptmänner.  Als  die  den  Strandämtern  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden
  fungieren  in  Preußen  die  Regierungspräsidenten,  in  Mecklenburg-Schwerin
  das  Ministerium  des  Innern,  in  Oldenburg  das  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  in  Hamburg  die  Deputation
für  Handel=  und  Schiffahrt,  in  Bremen  der  Senat,  in  Lübeck  das
Stadt=  und  Landamt.  Der  Abschnitt  2  der  Str.  O.  regelt  das
Verfahren  bei  Bergung  und  Hilfsleistung  in  Seenot.
(§55§  4—19).  Für  jeden,  der  ein  auf  den  Strand  geratenes  oder  sonst
unweit  desselben  in  Seenot  befindliches  Schiff  wahrnimmt,  hat  hiervon
sofort  dem  zuständigen  Strandvogt  oder  der  nächsten  Gemeindebehörde
Anzeige  zu  machen.  Der  Überbringer  der  ersten  Anzeige  hat  Anspruch
auf  eine  angemessene  Vergütung,  d.  h.  Entschädigung  für  Auslagen
(Fuhrlohn  und  ähnliches)  und  für  Zeitversäumnis,  nicht  aber  Anspruch
auf  Belohnung  (Motive  S.  18,  Kom.  Ber.  S.  5).  Die  Gemeindebehörde
  hat  die  Pflicht,  auf  ihre  Kosten  von  der  ihr  gemachten  Anzeige
dem  Strandvogt  Nachricht  zu  geben.  Letzterer  ist  verpflichtet,  sofort
an  Ort  und  Stelle  die  zur  Bergung  resp.  Hilfsleistung  und  zur
Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.
Nach  §  4  der  Instruktion  zur  Str.  O.  sind  die  Polizeibehörden  verpflichtet,
  den  Strandbehörden,  wozu  auch  der  Strandvogt  gehört,  auf
Verlangen  in  allen  Maßregeln  ohne  Verzug  Beistand  zu  leisten,  welche
im  Falle  einer  Seenot  zur  Rettung  von  Menschenleben,  sowie  zur
Bergung  oder  Hilfsleistung  erforderlich  sind.  -

Die  Tätigkeit  des  Strandvogts  ist  insofern  eingeschränkt,  als
wider  den  Willen  des  Schiffers  Maßregeln  zum  Zweck  der  Bergung
        <pb n="417" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  397

oder  Hilfsleistung  nicht  ergriffen  werden  dürfen,  insbesondere  darf
wider  den  Willen  des  Schiffers  weder  an  das  Schiff  angelegt,  noch
dasselbe  betreten  werden.  Ist  das  Schiff  von  der  Schiffsbesatzung
verlassen,  so  bedarf  es  zum  Anlegen  an  dasselbe  oder  zum  Betreten
desselben,  sofern  nicht  dringende  Gefahr  im  Verzuge  liegt,  der  Erlaubnis
  des  Strandvogts.  Auf  die  Tätigkeit  der  Vereine  zur  Rettung
Schiffbrüchiger  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.  Der
Schiffer  ist  befugt,  dem  Strandvogt  die  Leitung  des  Verfahrens
jederzeit  wieder  abzunehmen,  sobald  er  für  die  etwa  bereits  entstandenen
Bergungs-  und  Hilfskosten  die  von  dem  Vorsteher  des  Strandamts  oder
dem  Strandvogt  erforderlich  befundene  Sicherheit  bestellt  hat.  Zu  den
besonders  hervorgehobenen  Pflichten  des  Strandvogts  gehört:  in  erster
Linie  die  Sorge  für  die  Rettung  der  Personen;  er  hat  ferner  im
Falle  der  Bergung  die  Schiffs=  und  Ladungspapiere,  das  Schiffsjournal
an  sich  zu  nehmen,  das  letztere  sobald  als  möglich  mit  dem  Datum
und  seiner  Unterschrift  abzuschließen  und  demnächst  sämtliche  Papiere
dem  Schiffer  zurückzugeben.  Von  der  Bergung,  welche  nach  Bestimmung
des  Schiffers  eventl.  des  Strandvogts  zu  erfolgen  hat  (§  12),  hat
der  Strandvogt  dem  nächsten  Steuerbeamten  Nachricht  zu  geben  und
bis  zur  Ankunft  desselben  das  steuerfiskalische  Interesse  wahrzunehmen.
Die  geborgenen  Gegenstände  werden  von  dem  Strandamt  und  dem
Zollbeamten  gemeinschaftlich  in  Gewahrsam  genommen.  Das  Strandamt
hat  mit  Zuziehung  des  Schiffers  und  des  Zollbeamten  ein  Inventarium
der  geborgenen  Gegenstände  unter  Angabe  der  etwa  vorhandenen
Marken  und  Nummern  und  mit  Benutzung  der  vorläufigen  Verzeichnisse
  aufzunehmen.  Das  Inventarium  ist  von  dem  Zollbeamten  und
dem  Schiffer  zu  unterschreiben.  Nach  Bezahlung  oder  Sicherstellung
der  Bergungskosten  und  nach  erfolgter  zollamtlicher  Abfertigung  sind
die  geborgenen  Gegenstände  dem  Schiffer,  in  Ermangelung  desselben
dem,  welcher  sonst  seine  Empfangsberechtigung  nachweist,  auszuliefern.
Leicht  verderbliche  und  solche  Gegenstände,  deren  Aufbewahrung  mit
Gefahr  oder  unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden  sein  würde,
können  von  dem  Strandamt  öffentlich  verkauft  werden  mit  Zustimmung
des  Empfangsberechtigten  oder  nach  fruchtlos  an  ihn  ergangener  Aufforderung
  zur  Empfangnahme  der  Gegenstände.

Über  den  Seeauswurf  und  die  strandtriftigen  Gegenstände,  sowie
über  die  versunkenen  und  seetriftigen  Gegenstände  enthält  die  Strand-Ordn.
  im  3.  Abschnitt  (§§  20—25)  folgende  Bestimmungen:

Der  Anspruch  auf  Bergelohn  wird  auch  den  Personen  eingeräumt,
welche  außer  dem  Falle  der  Seenot  besitzlos  gewordene  Gegenstände,
wenn  sie  von  der  See  auf  den  Strand  geworfen  (Seeauswurf)
oder  gegen  denselben  getrieben  werden  (strandtriftige  Gegenstände)
vom  Strande  aus  bergen.  Die  Nichtbeachtung  der  Vorschrift  hat
außer  dem  Verlust  des  Anspruchs  auf  Bergelohn  die  Strafe  des  §  43
(Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  Haft)  zur  Folge  (§  20).

Derselbe  Anspruch  auf  Bergelohn  erwächst  auch  bei  den  auf  offener
See  geborgenen  versunkenen  und  seetriftigen  Gegenständen,
        <pb n="418" />
        398  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

auch  bei  fremden  Schiffen,  welche  auf  einer  Reise  nach  einer
deutschen  Küste  begriffen  sind  (Kom.  Ber.  S.  14;  Sten.  Ber.  S.  325).

Die  Regelung  eines  Aufgebotsverfahrens  in  Bergungssachen  und
des  Rechts  auf  herrenlose  geborgene  Gegenstände  erfolgt  im  4.  Abschnitt
  des  Gesetzes  (8§  26—35).  Im  Aufgebotsverfahren  werden
alle  unbekannten  Berechtigten  aufgefordert,  bis  zu  einem  bestimmten
Termine  bei  dem  Strandamte  ihre  Ansprüche  anzuzeigen,  widrigenfalls
dieselben  bei  der  Verfügung  über  die  geborgenen  Gegenstände  unberücksichtigt
  bleiben  würden.  Der  Termin  ist  auf  4  Wochen  bis
9  Monate  zu  bestimmen.  Das  Aufgebot  wird  durch  Aushang  (Anschlag)
  an  der  Amtsstelle,  sowie  nach  Ermessen  des  Strandamts  durch
eine  oder  mehrere  Anzeigen  in  öffentlichen  und  an  anderen  geeigneten
Stellen  (Börsen  pp.)  bekannt  gemacht.  Ist  ein  Anspruch  nicht  geltend
gemacht,  so  werden  nach  Ablauf  des  Termins  die  fraglichen  Sachen
den  Empfangsberechtigten  (nach  §  35  dem  Landesfiskus  bezw.  den
Bergern)  gegen  Erlegung  der  Bergungskosten  einschließlich  des  Bergelohns
  nach  erfolgter  zollamtlicher  Abfertigung  ausgeliefert.  Durch  die
Auslieferung  der  Gegenstände  verliert  der  bisherige  Eigentümer  dieser
nicht  das  Eigentum  daran.  Die  Empfänger  erhalten  nur  Ersitzungsbesitz
  (Motive  S.  30).  Macht  daher  der  Eigentümer  seine  Ansprüche
erst  nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  geltend,  so  ist  der  Empfänger
zur  Herausgabe  der  Sache  bezw.  des  Wertes  derselben  unter  Abzug
der  Bergungskosten,  einschl.  des  Bergelohns  und  der  sonstigen  Auslagen
verpflichtet.  Der  Herausgabeanspruch  des  Eigentümers  stellt  sich  rechtlich
als  Eigentumsklage  gegen  den  dritten,  wenn  auch  redlichen  Besitzer
(rei  vindicatio)  dar.  «

Ist  der  Fiskus  dritter  Besitzer,  so  zessiert  das  Vindikationsrecht  ihm
gegenüber  bezüglich  der  von  ihm  erworbenen  Sachen  sowohl  nach
gemeinem  Recht  (I.  2  C.  de  quadr.  praescr.  7,  87  S  ult.  I.  de  usuc
2,  6),  als  auch  nach  preußischem  Recht  (§  42  ALR.  I  15),  Bestimmungen,
  welche  ihrer  öffentlichrechtlichen  Natur  wegen  auch  durch
das  Inkrafttreten  des  BGB.  (Art  89,  AG.  z.  BGB.)  nicht  als
aufgehoben  anzusehen  sind.

Werden  innerhalb  der  Aufgebotsfrist  Ansprüche  angemeldet,  so
fordert  das  Strandamt  den  Landesfiskus,  bezw.  die  Berger  (§  35)
auf,  binnen  einer  bestimmten  Frist  zu  erklären,  ob  sie  die  Ansprüche
anerkennen  wollen  oder  nicht,  widrigenfalls  die  Ansprüche  für  anerkannt
erachtet  werden  würden.  Wird  von  dem  Aufgeforderten  keine  Erklärung
  innerhalb  der  gesetzten  Frist  abgegeben,  so  hat  das  Strandamt,
  wenn  es  den  Anspruch  für  nachgewiesen  erachtet,  die  Auslieferung
der  Gegenstände  an  den,  welcher  den  Anspruch  angezeigt  hat,  sofort
zu  bewirken,  andernfalls  erst  nach  Ablauf  des  Aufgebotstermins,  sofern
auch  bis  dahin  weitere  Ansprüche  nicht  angemeldet  werden.  Wenn
dagegen  ein  Widerspruch  von  einem  der  Aufgeforderten  innerhalb  der
Erklärungsfrist  erfolgt,  so  hat  das  Strandamt  die  Beteiligten  auf  den
Klageweg  vor  die  ordentlichen  Gerichte  unter  Setzung  einer  angemessenen
  Ausschlußfrist  zu  verweisen.  Dasselbe  Verfahren  greift
Platz,  auch  wenn  keiner  der  nach  §  35  Berechtigten  einen  Widerspruch
        <pb n="419" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  399

erhoben  hat,  aber  die  Berechtigung  zum  Empfange  streitig  erscheint,  sei
es,  daß  mehrere  Eigentumsprätendenten  auftreten,  sei  es,  daß  andere
Personen,  wie  Konsignatär,  Bodmereigläubiger,  Ansprüche  erheben.
In  diesem  Falle  ist  seitens  des  Strandamts  derjenige  zu  bestimmen,
gegen  welchen  die  Klage  wegen  der  sonst  angezeigten  Ansprüche  zu
erheben  ist.  Diesem  steht  die  Befugnis  zu,  gegen  Leistung  der  vom
Strandamte  zu  bestimmenden  Sicherheit  die  Auslieferung  der  geborgenen
Gegenstände  zu  verlangen  (88  29,  30,  31).

ber  die  Festsetzung  der  Bergungs=  und  Hilfskosten  sind  im  5.  Abschnitte
  der  Str.  O.  (§§  36—41)  noch  besondere  Bestimmungen
getroffen.  Nach  Prüfung  des  bei  dem  Strandamt  anzumeldenden
Berge=  oder  Hilfslohns  und  der  sonstigen  Bergungs=  oder  Hilfskosten
wird  die  von  dem  Strandamt  aufzustellende  Berechnung  dieser  Kosten,
sofern  nicht  von  dem  Strandamt  unter  Zuziehung  der  Beteiligten  eine
gütliche  Einigung  erzielt  wird,  an  die  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung
und  Festsetzung  durch  Bescheid,  der  den  Beteiligten  zuzustellen  ist,  abgegeben.
  Gegen  diesen  Bescheid  der  Aufsichtsbehörde  findet  nur  der
Rechtsweg  binnen  2  Wochen  durch  Erhebung  der  Klage  bei  dem  für
den  Ort  des  Strandamts  zuständigen  Gericht  statt.  Durch  rechtzeitige
Erhebung  der  Klage  verliert  der  Bescheid  zwischen  den  Prozeßparteien
seine  Kraft.  Die  Erhebung  der  festgesetzten  Beträge  und  die  Verteilung
  derselben  unter  die  Berechtigten  erfolgt  in  der  Regel  durch
das  Strandamt.  Wegen  der  Geltung  der  Str.  O.  ist  noch  hervorzuheben,
  daß  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge  über  die  den
Konsuln  fremder  Staaten  in  Bergungsfällen  zustehenden  Rechte  durch
die  Str.  O.  nicht  berührt  werden  (§  47).  Bezüglich  der  im  Auslande
befindlichen  deutschen  Konsuln  bestimmt  §  36  des  Ges.  vom  8.  November
  1867,  daß  diese  befugt  sind,  „bei  Unfällen,  von  welchen  die
Schiffe  betroffen  werden,  die  erforderlichen  Bergungs=  und  Rettungsmaßregeln
  einzuleiten  und  zu  überwachen.“

Die  Rechtsver  hältnisse  der  Seeschiffahrt  sind  nach  folgenden
Richtungen  noch  reichsgesetzlich  geordnet  worden:

Bezüglich  des  privaten  Seerechts,  insbesondere  der  privatrechtlichen
  Verhältnisse  der  Reeder  (Schiffseigentümer),  der  Schiffer  (Schiffsführer),
  des  Seefrachtgeschäfts  für  Güter  und  Personen,  der  Bodmerei
(Darlehen  gegen  Schiffsverpfändung),  der  Havarie  (Schade  an  Schiff
und  Ladung,  verursacht  entweder  durch  Maßnahmen  zur  Errettung
aus  Seegefahr  (große  Havarie]  oder  durch  Unfall  oder  Zusammenstoß
(besondere  Havariel),  des  Anspruchs  auf  Berge=  oder  Hilfslohn  in  Seenot,
  der  Schiffsgläubiger  und  der  Seeversicherung  sind  im  4.  Buch  des
Handelsgesetzbuchs  in  der  Fassung  vom  10.  Mai  1897  in  den
§§  474—905  die  näheren  Bestimmungen  getroffen.

Die  Rechtsverhältnisse  der  auf  den  Kauffahrteischiffen  angestellten
Personen  und  zwar  der  Kapitäne  (Schiffsführer,  Schiffer),  der  Schiffsoffiziere
  und  der  sonstigen  Schiffsmannschaft,  zu  der  auch  die  Offiziere
(nicht  der  Schiffer)  gerechnet  werden,  sind  geregelt  in  der  Seemannsordnung,
  ursprünglich  vom  27.  Dezember  1872  (REBl.  S.  429),
jetzt  vom  2.  Juni  1902  (RGl.  S.  175)  mit  Novelle  vom  23.  März
        <pb n="420" />
        400  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

18903  (RGBl.  S.  67,  zu  8  62  Abs.  2  Nr.  2)  und  vom  12.  Mai
1904  (RGBl.  S.  167,  zu  §§  59,  61).

Das  Geltungsgebiet  der  Seemannsordnung  erstreckt  sich  auf
alle  flaggberechtigten  Kauffahrteischiffe,  d.  h.  die  Schiffe,  welche  im
Sinne  des  HGB.  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  dienen  (8  1).
In  den  weiteren  „einleitenden  Bestimmungen“  wird  zunächst  der
Begriff  des  Schiffers  festgestellt,  welcher  dahin  wiedergegeben
  wird,  daß  er  der  Führer  des  Schiffs  ist,  in  Ermangelung
oder  Verhinderung  desselben  dessen  Stellvertreter  (§  2).  Der  Begriff
der  „Schiffsmannschaft“  wird  als  bekannt  vorausgesetzt,  und  es
werden  nur  Zweifelsfragen  entschieden.  Im  allgemeinen  ist  die
Schiffsmannschaft  der  Inbegriff  der  zur  Bedienung  eines  Schiffes  auf
diesem  angestellten  Personen.  Das  Gesetz  betont  zweierlei,  einmal,
  daß  zur  „Schiffsmannschaft“  auch  die  Schiffsoffiziere,  diejenigen,
welche  ein  Kommando  auf  dem  Schiffe  führen,  gehören,  und  sodann
daß  Personen,  welche  ohne  Zugehörigkeit  zur  Mannschaft  als  Maschinisten,
Aufwärter,  Köche  oder  in  anderer  Eigenschaft  z.  B.  Arzte,  Zahlmeister,
  Proviantmeister,  diese  im  Offiziersrang  stehend,  ferner  das
Maschinenpersonal,  dieselben  Rechte  und  Pflichten  haben,  wie  das
Mannschaftspersonal,  welches  sich  aus  Matrosen  im  weiteren  Sinne
und  speziell  eigentlichen  Vollmatrosen,  Leichtmatrosen  (Jung=  und
Halbmänner),  Schiffsjungen  (Kochsmaat  und  Kajütswächter)  zusammensetzt.
  Streitig  ist  die  Frage,  zu  welcher  Kategorie  der  Lotse  gehört.
Hat  der  Kapitän  einen  Lotsen  angenommen,  und  hat  er  ihm  das
Kommando  des  Schiffes  übergeben,  so  ist  ein  solcher  in  nautischer
Beziehung  dem  Schiffsführer  gleichzustellen  und  zwar  nicht  bloß  in
den  Fällen,  wo  nach  zahlreichen  Hafenordnungen  eine  gesetzliche  Pflicht
des  Schiffers  besteht,  dem  Zwangslotsen  das  Kommando  zu  überlassen.
(Vgl.  Lewis,  Seerecht  Bd.  2  (2.  Aufl.)  S.  185  und  die  dort  angeführte
  Literatur  und  Judikatur.)  Von  der  Rechtsstellung  des  Lotsen
hängt  die  Beantwortung  der  wichtigen  Frage  ab,  ob  der  Reeder  für
den  durch  ein  Verschulden  des  Lotsen  verursachten  Schaden  haftet.
Diese  Frage  dürfte  nach  vorstehendem  zugunsten  des  Reeders  zu  verneinen
  sein.

Zwecks  Organisation  der  Schiffsmannschaft  bestehen  besondere  Behörden
  als  Musterungsbehörden.  Es  sind  dies  die  im  §  4  des  Gesetzes
  erwähnten  Seemannsemter,  welche  im  Inlande  besondere  Behörden
unter  diesem  Namen  sind,  wobei  die  diesen  vorgesetzten  Behörden
Landesbehörden  der  Bundesstaaten  sind,  während  die  Oberaufsicht  über
die  Geschäftsführung  von  Reichs  wegen  geführt  wird.  Im  Auslande
fungieren  als  Musterungsbehörden  die  Konsulate  des  Deutschen  Reichs.
In  einem  besonderen  Abschnitt  (§  2)  behandelt  das  Gesetz  die  Seefahrtsbücher
  und  die  Musterung.  Die  vom  Seemannsamt  ausgefertigten
  Seefahrtsbücher  sind  Legitimationsurkunden,  sie  dienen  dem
Schiffsmann  als  Ausweis  und  Legitimation  über  seine  persönlichen
Verhältnisse  und  als  Grundlage  für  die  Musterungsverhandlungen
(Motive  S.  34).  Der  Eintritt  in  den  Schiffsdienst  ist  von  dem
Besitze  eines  solchen  Buchs  abhängig;  ebenso  wird  ein  neues  Seefahrts-
        <pb n="421" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  401

buch  nur  gegen  Vorlegung  des  früheren  ausgefertigt,  wenn  nicht  dessen
Verlust  glaubhaft  gemacht  werden  kann  (§  7).  In  das  Seefahrtsbuch
ist  vom  Seemannsamt  ein  Vermerk  über  die  Anmusterung  (§  14),
wie  über  die  Abmusterung  einzutragen  (§  20);  vom  Schiffer  ein
Vermerk  über  die  bisherigen  Rang=  und  Dienstverhältnisse  des  Schiffsmanns,
  wie  über  die  Dauer  der  Dienstzeit  (88  17  f.).  Abgesehen
vom  Seefahrtsbuch  ist  bei  einem  Schiffsmanne  die  Übernahme  von
Schiffsdiensten  von  folgenden  Voraussetzungen  abhängig:  Alter  von
mindestens  14  Jahren,  Ausweis  über  die  Militärverhältnisse,  sowie
bei  solchen  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  oder  Minderjährigen
Genehmigung  des  Vaters  oder  Vormundes  zur  Übernahme  von  Schiffsdiensten
  (§  5).  Dem  Schiffer  liegt  die  Pflicht  der  An=  und  Abmusterung
  ob.  Die  Anmusterung,  welcher  eine  durch  Bek.  vom  1.  Juli
1905  (Rl.  S.  561)  näher  bestimmte  Untersuchung  auf  Tauglichkeit
  im  Schiffsdienste  vorangehen  muß,  besteht  in  der  Verlautbarung
des  mit  dem  Schiffsmanne  geschlossenen  Heuervertrages  vor  dem
Seemannsamte  (§  11).  Ist  der  Schiffsmann  nach  Inhalt  seines  Seefahrtsbuchs
  angemustert,  so  darf  er  solange  nicht  anderweitig  angemustert
werden,  bis  die  Lösung  des  früheren  Dienstverhältnisses  durch  das
Seefahrtsbuch  eventl.  in  anderer  Weise  nachgewiesen  ist  (§  8).  Die
Abmusterung  besteht  in  der  Verlautbarung  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  seitens  des  Schiffers  und  der  aus  diesem  Verhältnis
scheidenden  Mannschaft  (§  8).  Die  Anmusterungsverhandlung  wird
vom  Seemannsamt  als  Musterrolle  ausgefertigt  (88  12  f.);  in  dieser
wird  auch  die  Abmusterung  vermerkt  (§  20).  Die  Musterrolle  ist
nach  Beendigung  derjenigen  Reise  oder  derjenigen  Zeit,  auf  welche  die
als  Musterrolle  ausgefertigte  Anmusterungsverhandlung  sich  bezieht,
dem  Seem  annsamt,  vor  welchem  abgemustert  wird,  zu  überliefern.
Letzteres  übersendet  dieselbe  dem  Seemannsamt  des  Heimathafens
(§  21).  Der  3.  Abschnitt  regelt  „das  Vertragsverhältnis  des
Schiffsmanns.“  Dieses  Vertragsverhältnis  wird  begründet  durch
den  sogenannten  Heuervertrag.  Der  Heuervertrag  bedarf  zu  seiner
Gültigkeit  nicht  der  schriftlichen  Form  (8  24).  Hat  ein  Schiffsmann
sich  für  dieselbe  Zeit  zwei  Mal  verheuert,  so  geht  der  frühere  Heuervertrag
  vor.  Ist  jedoch  zu  dem  einen  Heuervertrage  die  Anmusterung
hinzugekommen,  so  geht  dieser  vor,  auch  wenn  er  der  spätere  ist  (§  26).
Der  Inhalt  des  Vertrages  geht  auf  Leistung  von  Schiffsdiensten.
Diese  Verpflichtung  beginnt,  wenn  nichts  anderes  bedungen  ist,  mit  der
Anmusterung  (§  28  Abs.  1),  und  zwar  kann  der  Schiffer  den  Schiffsmann
  alsdann  zur  Erfüllung  seiner  Pflicht  durch  das  Seemannsamt
zwangsweise  anhalten  lassen  (§  29).  Wird  der  angemusterte  Schiffsmann
  durch  ein  unabwendbares  Hindernis  außerstand  gesetzt,  den
Dienst  anzutreten,  so  hat  er  sich  hierüber  sobald  als  möglich  gegen
den  Schiffer  und  das  Seemannsamt,  vor  dem  die  Anmusterung  erfolgt
ist,  auszuweisen  (§  15).  Verzögert  der  Schiffsmann  den  Dienstantritt
länger  als  24  Stunden,  so  darf  der  Schiffer  vom  Heuervertrage
zurücktreten.  Der  Schiffsmann  ist  dem  letzteren  auch  zum  Ersatz  des
durch  die  Verzögerung  vexursachten  Schadens  (z.  B.  Mehrausgaben
Altmann,  W  3  —  !  26
        <pb n="422" />
        402  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

für  einen  Ersatzmann)  verpflichtet,  wenn  die  Verzögerung  verschuldet
war  (8  28  Abs.  2).  Der  Schiffsmann  hat  in  Ansehung  des  Schiffsdienstes
  den  Anordnungen  des  Schiffers  unweigerlich  Gehorsam  zu
leisten  und  alle  für  Schiff  und  Ladung  ihm  übertragenen  Arbeiten  zu
verrichten  (§§  30,  31,  32  Abs.  1).  Auch  beim  Schiffbruch  hat  er
für  Rettung  von  Personen,  Gütern  und  Schiffsteilen  nach  Anordnung
des  Schiffers  zu  sorgen  und  bei  der  Bergung  Hilfe  zu  leisten  (§  32
Abs.  2).  Ebenso  hat  er  auf  Verlangen  bei  der  Verklarung  mitzuwirken
  (§  33).  Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  während  der  ganzen
Reise,  einschließlich  etwaiger  Zwischenreisen,  bis  zur  Beendigung  der
Rückreise  im  Dienste  zu  verbleiben,  wenn  im  Heuervertrage  nicht
etwas  anderes  bestimmt  ist  (8  54).  Nach  beendeter  Reise  kann  der
Schiffsmann  seine  Entlassung  erst  fordern,  nachdem  die  Ladung  gelöscht,
das  Schiff  gereinigt  und  festgemacht,  auch  etwaige  Verklarung  abgelegt
ist  (§  55).  Der  Schiffsmann  hat  Anspruch  auf  Beköstigung  für
Rechnung  des  Schiffs  vom  Zeitpunkte  des  Dienstantritts  an  (8  43).
Für  die  dem  Schiffsmann  für  den  Tag  mindestens  zu  verabreichenden
Speisen  und  Getränke  ist  im  Zweifel  maßgebend  das  örtliche  Recht
des  Heimathafens,  ebenso  für  die  Größe  und  Einrichtung  des  Logisraumes
  (§  45),  worauf  die  Mannschaft  gleichfalls  Anspruch  hat  (§  44).
Besonders  geregelt  sind  jetzt  durch  die  Bek.  vom  2.  Juli  1905  (Rl.
S.  563)  die  Logis-,  Wasch=  und  Baderäume  sowie  die  Aborte  für  die
Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen.  Der  Anspruch  auf  Heuer
seitens  des  Schiffsmanns  richtet  sich  nach  der  Vereinbarung,  in  Ermangelung
  solcher  im  Zweifel  nach  den  am  Orte  und  zur  Zeit  der
Anmusterung  bestehenden  Gebräuchen  (§  25),  oder  wenn  der  Schiffsmann
  erst  nach  Anfertigung  der  Musterrolle  angeheuert  ist,  nach  den
für  die  Schiffsleute  derselben  Kategorie  durch  die  Musterrolle  ausgewiesenen
  Festsetzungen  (S  27).  Der  Schiffer  darf  den  Schiffsmann
mit  Ausnahme  des  Steuermanns  im  Range  herabsetzen  und  dessen
Heuer  verhältnismäßig  verringern,  wenn  nach  Antritt  der  Reise  entdeckt
wird,  daß  derselbe  zu  dem  Dienst,  zu  welchem  er  sich  verheuert
hatte,  untauglich  ist  (§  34).  In  gewissen  Fällen  tritt  während  der
Reise  von  selbst  eine  Erhöhung  der  Heuer  ein,  nämlich  1.  wenn
die  Zahl  der  Mannschaft  sich  während  der  Reise  vermindert  und
nicht  wieder  ergänzt  wird,  in  welchem  Falle,  falls  nicht  ein  anderes
bedungen  ist,  die  ersparten  Heuerbeträge  unter  die  verbleibenden
Schiffsleute  nach  Verhältnis  ihrer  Heuer  zu  verteilen  sind  (§  40);
2.  wenn  das  Schiff  länger  als  2  Jahre  auswärts  verweilt  für  die
seit  2  Jahren  im  Dienste  befindlichen  Schiffsleute,  wenn  die  Heuer
nach  der  Zeit  bedungen  war  (§  41).  In  der  Regel  hat  der  Schiffsmann
  einen  Anspruch  auf  Auszahlung  der  Heuer  erst  nach  Beendigung
der  Reise  oder,  wenn  diese  früher  als  vorgesehen  eintritt,  mit  Beendigung
  des  Dienstverhältnisses.  In  bestimmten  vom  Gesetz  angegebenen
Fällen  kann  der  Schiffsmann  indes  schon  vorher  Abschlagszahlungen
fordern;  Vorschußzahlungen  und  Handgelder  aber  nur,  wenn  ein  Anspruch
  darauf  im  Vertrage  oder  Ortsgebrauch  des  Anmusterungshafens
seine  Begründung  findet  (§  37).  Ist  der  Schiffsmann  nach  Antritt
        <pb n="423" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  403

des  Dienstes  erkrankt  oder  verwundet,  so  hat  der  Reeder  —  abgesehen  von
dem  Falle,  wo  die  Krankheit  oder  Verwundung  aus  einer  unerlaubten
Handlung  entstanden  oder  eine  syphilitische  ist  (§  50)  —  die  Kosten
der  Heilung  und  Verpflegung  zu  tragen,  auch  die  Heuer  zu  bezahlen,
aber  die  Heilungs=  und  Verpflegungskosten  nur  mit  der  Maßgabe,  daß
unterschieden  wird,  ob  der  Schiffsmann  die  Reise  bereits  angetreten  hat
oder  nicht,  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  oder  während  der  Reise  am
Lande  zurückgelassen  werden  mußte  (88  48  f.).!)  Ist  der  Schiffsmann
bei  Verteidigung  des  Schiffes  verwundet,  so  hat  der  Reeder  außerdem
noch  eine  angemessene  Belohnung  zu  zahlen  (8  49  Abs.  2).  Wenn
der  Schiffsmann  nach  Antrittt  des  Dienstes  stirbt,  so  hat  der  Reeder,
abgesehen  von  der  Heuerzahlung,  die  Pflicht,  die  Bestattungskosten  zu
tragen;  und  wenn  der  Schiffsmann  bei  Verteidigung  des  Schiffs  gestorben
ist,  auch  noch  eine  angemessene  Belohnung  den  Hinterbliebenen  zu
gewähren  (8  51).  Die  letztgedachten  Vorschriften  erhalten  eine  wichtige
Ergänzung  dadurch,  daß,  sofern  ein  Betriebsunfall  vorliegt,  nunmehr
die  Bestimmungen  des  RG.,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute
  und  anderer  bei  der  Schiffahrt  beteiligter  Personen  vom  13.  Juli
1887  (REl.  S.  329)  Platz  greifen.

Durch  Verlust  des  Schiffs  endet  der  Heuervertrag  ohne  weiteres
(8§  56).  Vor  Ablauf  der  vertragsmäßig  bestimmten  Zeit  kann  der
Schiffsmann,  abgesehen  von  den  in  dem  Heuervertrage  bestimmten
Fällen,  entlassen  werden,  vor  Antritt  der  Reise  wegen  Untauglichkeit
des  Schiffsmanns  zu  dem  Dienste,  zu  welchem  er  sich  verheuert  hat,
wegen  groben  Dienstvergehens  (wiederholter  Ungehorsam,  fortgesetzte
Widerspenstigkeit,  Schmuggelei),  wegen  Diebstahls,  Betrugs,  Untreue,
Unterschlagung,  Hehlerei,  Fälschung  oder  sonst  mit  Zuchthaus  bedrohten
Straftat,  selbstverschuldeter,  die  Arbeitsfähigkeit  ausschließender  Krankheit,
  außerdem  wenn  die  Reise  wegen  Krieg,  Embargo,  Blockade,  Einfuhr-,
  Ausfuhrverbotes,  oder  eines  anderen,  Schiff  oder  Ladung  betreffenden
  Zufalls  nicht  angetreten  oder  fortgesetzt  werden  kann  (§  57).
Der  Schiffsmann  hat  in  jedem  dieser  Fälle  Anspruch  auf  die  verdiente
Heuer  (§  56  Abs.  2,  §  58,  67);  bei  Beendigung  des  Heuervertrages
durch  den  Verlust  des  Schiffes  oder  infolge  Unmöglichkeit  einer  Fortsetzung
  der  Reise  außerdem  noch  auf  freie  Zurückbeförderung  nach  dem
Hafen  der  Ausreise,  oder  nach  Wahl  auf  eine  entsprechende  Vergütung
(§  56  Abs.  2,  §  58,  §8§  65  ff.).  Wird  der  für  eine  Reise  geheuerte
Schiffsmann  aus  einem  nicht  gesetzmäßigen  Grunde  vor  Ablauf  der
vertragsmäßigen  Zeit  entlassen,  so  hat  er  eine  Entschädigung  zu  beanspruchen.
  Diese  besteht,  wenn  die  Entlassung  vor  Antritt  der  Reise
erfolgte,  in  den  etwa  empfangenen  Hand=  und  Vorschußgeldern;  sind
solche  nicht  gezahlt,  in  einer  Monatsheuer;  wenn  nach  Antritt  der
Reise,  in  freier  Zurückbeförderung  nach  dem  Ausreisehafen  oder  nach
Wahl  des  Schiffers  in  entsprechender  Vergütung,  sowie  außer  der  ver-1)

  Das  Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  der  Nov.
vom  30.  Juni  1900  (RBl.  S.  332)  findet  nach  §  1  auf  die  Besatzung  von
Seeschiffen  keine  Anwendung.  Dagegen  ist  die  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen
  besonders  geregelt  durch  Bek.  vom  3.  Juli  1905  Rcl.  S.  568.

aale  26°
        <pb n="424" />
        404  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

dienten  Heuer  noch  in  der  Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate,  je  nachdem
  die  Entlassung  in  einem  europälischen  oder  nicht  europäischen  Hafen
stattgefunden  hat  (88  59,  70);  doch  gilt  als  Maximum  der  Betrag,
den  die  Heuer  gehabt  haben  würde,  wenn  die  Entlassung  erst  nach  Beendigung
  der  Reise  erfolgt  wäre  (§  60).  Der  Schiffsmann  kann  die
Entlassung  fordern  1.  wegen  schwerer  Pflichtverletzung  des  Schiffers
ihm  gegenüber,  2.  wegen  Flaggenwechsels,  3.  infolge  Ablaufs  einer  bestimmten
  vom  Gesetz  normierten  Zeit  (§§  61  f.,  64,  70).  Im  letzteren
Falle  hat  der  Schiffsmann  nur  Anspruch  auf  die  verdiente  Heuer;  in
den  beiden  ersten  auf  alles  das,  was  ihm  bei  einer  Entlassung  aus
einem  nicht  gesetzmäßigen  Grunde  gebührt  (§  63).  Für  die  Forderungen
des  Schiffers  und  der  Mannschaft  haftet  der  Reeder  persönlich  (8  68).

Das  Gesetz  trifft  besondere  Bestimmungen,  wie  die  Nachweise  der
Todesfälle  von  Schiffsleuten  resp.  des  Schiffers  auf  der  Reise  zu  erbringen
  sind,  und  wie  der  Nachlaß  der  Gestorbenen  sicherzustellen  ist
(Aufnahme  einer  Urkunde  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren
und  anderen  über  Tag  und  Stunde  des  Todes,  Personalien  des  Verstorbenen,
  mutmaßliche  Ursache  des  Todes,  ferner  Aufzeichnung  bezw.
Aufbewahrung  des  Nachlasses  des  Verstorbenen,  erforderlichenfalls  Verkauf
  desselben  §§  52  f.).  Ist  ein  Schiff  seeuntüchtig  oder  mangelhaft
verproviantiert,  so  wird  im  Gesetz  (§  47)  der  Schiffsmannschaft  ein  Beschwerderecht
  gegeben.

Im  4.  Abschnitt  des  Gesetzes  werden  „Dis  ziplinarbestimmungen“
gegeben  (8§  72—  80),  aus  denen  hervorzuheben  ist,  daß  der  Schiffsmann
  der  Disziplinargewalt  des  Schiffers  unterworfen  ist,  solange  er
im  Dienste  ist  (§  72).  Es  werden  ferner  Vorschriften  für  ein  Wohlverhalten
  des  Schiffsmanns  gegeben  (§8  73  f.).  Das  Geset  verbietet
dem  Schiffsmann,  ohne  Erlaubnis  des  Schiffers  Güter,  sowie  geistige
Getränke  und  Tabak,  abgesehen  vom  persönlichen  Bedarf,  an  Bord  zu
bringen  (§§  75  f.)  Der  Schiffer  ist  befugt,  alle  zur  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  und  zur  Sicherung  der  Regelmäßigkeit  des  Dienstes  erforderlichen
  Maßregeln  zu  ergreifen,  auch  bei  Widersetzlichkeit  oder  beharrlichem
  Ungehorsam  alle  Mittel  anzuwenden,  welche  erforderlich  sind,
um  seinen  Befehlen  Gehorsam  zu  verschaffen  (§  79  vgl.  8§  78).

Der  5.  Abschnitt  des  Gesetzes  enthält  „Strafbestimmungen“.
Gewisse  Delikte  der  Schiffsleute  werden  unter  Strafe  gestellt,  insbesondere
  solche  Vergehen,  welche  sich  auf  eine  Nichterfüllung  der  Dienste
auf  dem  Schiffe  und  die  Sicherheit  des  Schiffes  beziehen  (§8§  81—84,  86
bis  92);  ferner  straft  das  Gesetz  Übertretungen  der  zum  Schutze  der
Schiffsmannschaft  gegebenen  Vorschriften  (§  93),  zu  denen  auch  grundlose
  Beschwerde  über  Seeuntüchtigkeit  und  mangelhafte  Verproviantierung
des  Schiffes  gehören  (§  94).  Ebenso  werden  gewisse  Berufsverfehlungen
des  Schiffers  unter  Strafe  gestellt,  nämlich  Mißbrauch  der  Disziplinargewalt
  (§  96);  Vernachlässigung  der  Pflicht  gehöriger  Verproviantierung
des  Schiffs  (§  97);  Zurücklassung  des  Schiffsmanns  im  Auslande  ohne
Genehmigung  des  Seemannsamts  (§  98);  Nichtbeobachtung  der  von
der  Seemannsordnung  dem  Schiffer  auferlegten  Verpflichtungen  (§  69).
Die  Anwendung  der  Strafbestimmungen  erfolgt  auch  bei  strafbaren
        <pb n="425" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  405

Handlungen,  die  im  Auslande  begangen  sind;  der  Schiffer  hat  in
diesem  Falle  für  die  Feststellung  des  Tatbestandes  und  die  Uberlieferung
des  Täters  an  die  zuständige  Behörde  Sorge  zu  tragen  (88§  100,  102,
103).  Handelt  es  sich  bei  der  Straftat  um  eine  Übertretung,  so
erfolgt  die  Untersuchung  und  Entscheidung  durch  das  Seemannsamt,
gegen  dessen  Bescheid  der  Beschuldigte  auf  gerichtliche  Entscheidung
antragen  kann  (8  101).

Im  6.  Abschnitt  des  Gesetzes  werden  noch  „allgemeine  Bestimmungen“
  getroffen.  Jedes  Seemannsamt  ist  verpflichtet,  die
Ausgleichung  der  zwischen  Schiffer  und  Schiffsmann  bestehenden
Streitigkeiten  zu  versuchen  (§  104).  Das  Seemannsamt  hat  im
Inlande  den  nach  der  Anmusterung  über  den  Antritt  oder  die  Fortsetzung
  des  Dienstes  entstandenen  Streit  zwischen  Schiffer  und  Schiffsmann
  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  zu  entscheiden.  Die  Entscheidung
  des  Seemannsamtes  ist  vorläufig  vollstreckbar  (§  106).

Von  großer  Wichtigkeit  für  die  Sicherung  der  deutschen  Schiffahrt
in  ausländischen  Gewässern  sind  die  Schiffahrtsverträge,
welche  auf  dem  Prinzip  der  Gegenseitigkeit  beruhen  und  mit  vielen
ausländischen  Staaten  abgeschlossen  und  zum  Teil  auch  in  die  Handelsverträge
  eingeschlossen  sind.  In  ähnlicher  Weise  ist  auch  durch  internationale
  Abkommen  die  Küsten  schiffahrt  von  Reichs  wegen  geordnet.
Das  Recht  zur  Küstenfrachtfahrt,  wobei  als  Küstenmeer  nur  ein
Küstenstreifen  von  drei  Seemeilen  Breite,  bei  Meerbusen  bis  zu  einer
Offnungsbreite  von  zehn  Seemeilen  in  Betracht  kommt  (ogl.  Perels
Seerecht  S.  293),  ist  durch  RG.  vom  22.  Mai  1881  (RGl.  S.  97),
soweit  Güterbeförderung  aus  einem  deutschen  Seehafen  in  einen
anderen  in  Frage  steht,  deutschen  Schiffen  ausschließlich  vorbehalten.
Sie  kann  nur  durch  kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des
Bundesrats  oder  durch  Staatsvertrag  ausländischen  Schiffen  eingeräumt
werden,  was  allerdings  vielfach  geschehen  ist  (ogl.  die  Bekanntm.  im
REBl.  1881  S.  275,  276;  1883  S.  249;  1885  S.  31,  213;
1888  S.  249,  273;  1892  S.  6,  106;  1893  S.  20,  84;  1894
S.  163,  472,  506;  1897  S.  182).

Innerhalb  des  Reichsgebiets  selbst  sollen  die  Kauffahrteischiffe
  aller  deutschen  Bundesstaaten  sowohl  in  allen  Seehäfen,  als
auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der  Einzelstaaten
gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt  werden.  Sodann
dürfen  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen  von  den  Seeschiffen  oder
deren  Ladung  für  die  Benutzung  von  Schiffahrtsanstalten  erhoben
werden,  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser
Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen  (Art.  54  Abs.  3  NV.).
Durch  diese  reichsgesetzliche  Schranke  soll  der  Seehandelsverkehr  nicht
durch  kostspielige  Schiffahrtsanstalten  im  fiskalischen  Interesse  mit  allzu
hohen  Abgaben  belastet  werden.

Demselben  Zwecke  dient  im  Interesse  des  Binnenschiffahrts=  und
Flößereibetriebes  die  weitere  reichsgesetzliche  Vorschrift,  daß  auf  allen
natürlichen  Wasserstraßen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer
Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
        <pb n="426" />
        406  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

werden  dürfen.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung
solcher  künstlichen  Wasserstraßen,  welche  Staatseigentum  sind,  dürfen
die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und
Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf  die  Flößerei
finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  auf
schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird  (Art.  54  Abs.  4  RV.).

Über  die  Bedeutung  und  Auslegung  des  Abs.  4  des  Art.  54  ist
lebhafter  Streit  entbrannt,!)  welcher  praktisch  geworden  ist  bei  Gelegenheit
  des  preußischen  Gesetzes  über  die  Herstellung  und  den  Ausbau
von  Wasserstraßen  vom  1.  April  1905  (GS.  S.  179).  In  diesem
Gesetz  findet  sich  nämlich  die  Vorschrift,  daß  auf  den  im  Interesse
der  Schiffahrt  regulierten  Strömen  künftig  Abgaben  für  die  Vergütung
solcher  Anstalten  erhoben  werden  sollen,  durch  welche  die  Schiffbarkeit
über  den  natürlichen  Zustand  hinaus  erhöht  worden  ist.  Es  fragt
sich,  ob  diese  Bestimmung  nicht  gegen  die  reichsgesetzlichen  Vorschriften
  des  Art.  54  RV.  verstößt  und  etwa  eine  Anderung  der  NV.
und  bestehender  Staatsverträge  notwendig  mache.  Der  Wortlaut  des
Abs.  4  des  Art.  54,  ebenso  wie  der  angebliche  Zusammenhang  zwischen
Abs.  3  und  4  entscheiden  die  Fragen  nicht.  Ins  Gewicht  fällt,
welche  Absicht  die  gesetzgebenden  Faktoren  bei  Fassung  des  Abs.  4
verfolgt  haben.  In  dieser  Beziehung  ist  von  nicht  zu  unterschätzender
Bedeutung  eine  unwidersprochene  Außerung  des  Staatsministers  Delbrück,
welcher  namens  des  Bundesrats  am  19.  Mai  1870  den  Art  54
dahin  erläuterte:  Die  Bundesverfassung  spricht  in  Art.  54  ausdrücklich
  aus,  daß  Schiffahrtsabgaben,  wie  sie  hier  ins  Auge  gefaßt
sind,  nicht  erhoben  werden  sollen;  sie  beschränkt  die  Zulässigkeit  von
Abgaben  für  die  Schiffahrt  auf  solche,  welche  für  die  Benutzung  bestimmter
  Anstalten  erhoben  werden,  welche  ein  Aquivalent  für
die  Benutzung  solcher  Anstalt  sind,  und  sie  läßt  es  nicht  zu,  Abgaben
zu  erheben,  welche  lediglich  den  Zweck  haben,  die  Kosten  für  die
gewöhnliche  Unterhaltung  der  Fahrbarkeit  der  Ströme  aufzubringen
(Sten.  Ber.  des  Reichstages  S.  1031).  Im  Einklang  mit  dieser
Erläuterung  steht  der  Art.  25  des  Zollvereinigungsvertrages  vom
8.  Juli  1867  (BEl.  S.  81),  aus  welchem  der  Abs.  4  Art.  54
NV.  nur  verkürzt  entnommen  ist,  denn  dort  wird  bestimmt:  „Kanal.,
Schleusen-,  Fähr-,  Hafen-,  Wage-,  Kranen=  und  Niederlagegebühren
und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklicher  Einrichtungen
erhoben  werden  und,  mit  Ausnahme  der  Abgaben  für  die  Befahrung
  der  nicht  im  Staatseigentum  befindlichen  künstlichen  Wasserstraßen,
  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  erforderlichen
  Kosten  nicht  übersteigen.“  Folgt  man  vorstehender  Aus- 



 

1)  Vgl.  Löning  in  DJZ.  1905  S.  278,  Rehm  in  Münchener  Neuesten  Nachr.  1905
Nr.  75;  ferner  M.  Peters  Schiffahrtsabgaben,  Leipzig  1906.  Dazu  Best.  i.  Recht  X.
Jahrgang  Nr.  15—16  S.  874  bis  895,  ferner  Peters  ebendaselbst  X.  Jahrgang
Nr.  18,  S.  1034  bis  1049  und  Nr.  19  S.  1089—  1114;  Arndt  ebendaselbst
XI.  Jahrgang,  Nr.  9  S.  542—  545.  Reincke,  Die  Verf.  des  Deutschen  Reichs
Berlin  1906.  Bem.  zu  Artikel  54  Abs.  4  S.  258.
        <pb n="427" />
        Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  407

legung,  so  fällt  die  von  einer  Seite  (Peters  a.  a.  O.)  vertretene
Ansicht,  daß  bei  regulierten  Wasserstraßen  z.  B.  beim  Rhein  Abgaben
zulässig  seien,  bei  denen  die  Kosten  und  Unterhaltung  zu  berechnen
wären  (Vgl.  Arndt  im  Recht  XlI.  Jahrgang  Nr.  9  vom  10.  Mai  1907
S.  542).  Es  bleibt  die  Erhebung  von  Abgaben  auf  natürlichen
Wasserstraßen  reichsrechtlich  überhaupt  nur  insofern  zulässig,  als  bei
deren  Befahrung  zugleich  die  Benutzung  besonderer  Anstalten
zur  Erleichterung  des  Verkehrs  erfolgt,  während  die  Erhebung  von
Abgaben  auf  künstlich  en  Wasserstraßen  schon  für  deren  bloße  Befahrung,
  also  auch  ohne  Benutzung  besonderer  Anlagen  jener  Art
statthaft  ist  (Reincke,  Verf.  S.  259).  Es  fragt  sich  hiernach,  was  die
Benutzung  von  derartigen  Anstalten  zur  Doraussetung=  hat.  Auch
hierüber  sind  die  Ansichten  geteilt  (ogl.  Arndt  im  Recht  XI.  Jahrgang
Nr.  9  S.  542  f.).  Als  Absicht  der  Reichsgesetzgebung  dürfte  anzunehmen
  sein,  daß  nur  in  ihrer  Wirksamkeit  dauernde  Einrichtungen,
die  vom  Staate  unter  Aufwendung  besonderer  Kosten  im  Interesse
des  Schiffahrtverkehrs  über  den  natürlichen  Zustand  der  Wasserstraßen
getroffen  sind  oder  werden,  den  Schiffahrttreibenden  nicht  ohne  ein
billiges  Benutzungsentgelt  überlassen  zu  werden  brauchen.!)  Für
den  Verteilungsmaßstab  dürften  auch  hier  die  Grundsätze  des
Abs.  3  maßgebend  sein.  Vorstehende  Vorschriften  gelten  für  die
Flößerei  nur  insoweit,  als  ihr  Betrieb  auf  von  Natur  schiffbaren
Wasserstraßen  stattfindet.  Die  Erhebung  von  Abgaben  für  den

1)  Eine  besondere  Stellung  nimmt  der  Nord-Ostsee=  oder  Kaiser  Wilhelm-Kanal
ein  (von  der  Elbmündung  nach  der  Kieler  Bucht  führend).  Derselbe  ist  auf  Grund
des  RE.  vom  16.  März  1886  (RGBl.  S.  58)  hergestellt,  in  erster  Linie  um  den
Zwecken  der  Kaiserlichen  Marine  zu  dienen,  sodann  aber  auch  (§  3  des  Ges.)  für
die  Zwecke  des  allgemeinen  Verkehrs  als  öffentliche  Straße.  „Für  die  Unterhaltung
  uud  den  Betrieb“  des  Kanals  ist  durch  Allerh.  Erlaß  vom  15.  Juni  1895
(REBl.  S.  349)  „eine  dem  Reichsamte  des  Innern  unmittelbar  nachgeordnete
Reichsbehörde  unter  der  Bezeichnung  Kaiserliches  Kanalamt“  mit  dem  Sitze  in
Kiel“  errichtet  worden.  Auf  Grund  des  erwähnten  Erlasses  ist  das  Kanalamt
zuständig,  für  den  Betrieb  auf  dem  Kanal  die  erforderlichen  Bestimmungen,  soweit
diese  zum  Gebiete  der  Verwaltung  gehören,  zu  erlassen.  Eine  derartige  Betriebsordnung
  ist  von  dieser  Behörde  unter  dem  28.  August  1906  erlassen.  Dieselbe  enthält
die  erforderlichen  Vorschriften  über  die  Zulassung  zur  Fahrt  durch  den  Kanal,  die
Anmeldung,  das  Verhalten  im  Kanal  und  nimmt  hinsichtlich  der  zu  zahlenden
Abgaben  und  Gebühren  Bezug  auf  einen  angehängten  Tarif,  welcher  auf  dem
Allerh.  Erl.  vom  4.  August  1896  (RGBl.  S.  681)  beruht.  Anläßlich  der  vom
Kanalamt  erlassenen  Betriebsordnung  ist  es  streitig  geworden,  ob  eine  in  dieser
enthaltene  Bestimmung,  wonach  niemand,  der  den  Kanal  benutze,  gegen  den  Fiskus
Schadenersatzansprüche  erheben  dürfe,  rechtsgültig  und  zulässig  ist.  Das  Reichsgericht
  hat  in  dem  Urteil  vom  6.  November  1899  (Entsch.  i.  Zivils.  Bd.  45
S.  162)  die  Frage  verneint,  da  durch  eine  im  Verwaltungswege  erlassene  Anordnung
  nicht  in  das  Gebiet  der  Gesetzgebung  hinübergegriffen  werden  könne.
Es  konnten  daher  auf  diesem  Wege  seitens  des  Kanals  nicht  allgemeine  Bestimmungen
getroffen  werden,  welche  die  rechtlichen  Beziehungen  des  Fiskus  zu  dritten  Personen
  in  anderer  Weise  regeln,  als  wie  dies  durch  das  geltende  Recht  bereits  geschehen
sei,  indem  insoweit  der  Vertragsfreiheit  Schranken  gesetzt  seien.  Auch  der  Ausschluß
  der  Haftung  der  Kanalverwaltung  durch  einen  von  dem  Benuutzer  des
Kanals  zu  unterschreibenden  Revers  des  Inhalts,  daß  er  sich  bezüglich  der  hier
streitigen  Frage  den  Bestimmungen  der  Betriebsordnung  unterwerfe,  ist  neuestens
vom  NWG.  Entsch.  i.  Zivils.  Bd.  62  S.  266  für  unzulässig  erklärt  worden.
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        408  ö.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Flößereibetrieb  auf  bloß  flößbaren  natürlichen  Wasserstraßen,  die
mehreren  Bundesstaaten  gemeinsam  sind,  ist  bereits  durch  RG.  vom
1.  Juni  1870  (Rl.  S.  312)  im  §  1  nur  noch  insoweit  gestattet,

als  es  sich  dabei  um  die  Benutzung  besonderer  zur  Verkehrserleichte
bestimmter  Anstalten  handelt.  P  h  ichterung

8  109.  Ouellenschutz.

1.  Zur  geschichtlichen  Entwicklung  des  Quellenschutzrechts.
  Hierzu  führt  die  Denkschrift  des  in  der  Session  1907  beiden
Häusern  des  Landtages  zugegangenen  Entwurfes  eines  Quellenschutzgesetzes
  folgendes  aus:

„Preußen  besitzt  einen  großen  Reichtum  an  Mineral=  und  Thermalquellen.
  In  einer  von  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das.
Medizinalwesen  aufgestellten  Übersicht  werden  nicht  weniger  als  193
Mineral=  und  Thermalquellen  aufgeführt,  die  in  Preußen  entweder  zu
Heilzwecken  oder  zur  Gewinnung  von  Tafelwasser  in  Benutzung  stehen.
Man  braucht  nur  an  die  Namen  Aachen-Burtscheid,  Ems,  Fachingen,
Homburg,  Neuenahr,  Niederselters,  Wiesbaden  zu  erinnern,  um  die
Bedeutung  dieses  Nationalschatzes  und  die  Unersetzlichkeit  eines  etwaigen
Verlustes  solcher  Quellen  erkennen  zu  lassen.  Leider  aber  kann  eim
Zweifel  darüber  nicht  bestehen,  daß  die  dauernde  Erhaltung  dieser
Quellen  schon  mit  Rücksicht  auf  ihre  natürlichen  Verhältnisse  keineswegsvöllig
  gesichert  erscheint.  Bei  einzelnen  derselben  liegen  die  Wasseradern,
  welche  sie  speisen,  der  Oberfläche  so  nahe,  daß  schon  die  mit  der
gemeinüblichen  wirtschaftlichen  Benutzung  des  Grundeigentums  verbundenen
  Eingrabungen  in  den  Grund  und  Boden,  wie  Ausschachtungen
zu  Fundamentierungen,  Brunnen=  und  Kelleranlagen,  eine  Gefährdung
der  Quelle  einschließen.  Jedenfalls  liegt  eine  solche  Gefährdung  überall
vor  bei  einem  tieferen  Eindringen  in  den  gewachsenen  Boden  in  der
Umgebung  der  Quellen  durch  eigentliche  Tiefbohrbetriebe  oder  unterirdische
  Mineralgewinnungen.  Tatsächlich  sind  auch  schon  in  früherer
und  neuerer  Zeit  wichtige  und  unzweifelhaft  gemeinnützige  Quellen
durch  Arbeiten  der  bezeichneten  Art  geschädigt  worden.  Allgemein
läßt  sich  in  neuerer  Zeit,  wohl  in  einem  gewissen  Zusammenhange
mit  der  außerordentlichen  technischen  Vervollkommnung  des  Bohrwesens.
eine  Verstärkung  der  Neigung  wahrnehmen,  durch  Bohrungen  in  der-Nähe
  wichtiger  und  einträglicher  Mineralquellen,  insbesondere  auch
solcher  Quellen,  welche  zur  Gewinnung  von  Tafelwasser  dienen,  den
Versuch  zu  machen,  entweder  eine  der  vorhandenen  Quelle  gleichwertige
neue  Quelle  zu  erschließen  oder  erstere  auf  ein  benachbartes  Grundstück
  herüberzuziehen,  —  Versuche,  die  leicht  zur  teilweisen  oder  gänzlichen
  Zerstörung  der  vorhandenen  Quellen  ausschlagen  können,  ohne
die  Gewähr  für  die  Erschließung  neuer  gleichwertiger  Quellen  zu  bieten-Die

  Frage  ist  hiernach  unzweifelhaft  von  großer  Bedeutung,  ob  die
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  ausreichen,  um  neben  dem  berechtigten
Interesse  des  Eigentümers  der  Quelle,  insbesondere  auch  dos  an  ihrer
Erhaltung  etwa  beteiligte  öffentliche  Interesse  in  genügender  Weise  z
schützen“.
        <pb n="429" />
        §  109.  Quellenschutz.  409

Die  preußische  Staatsregierung  hat  diese  Frage  verneinen  zu  müssen
geglaubt,  da  weder  die  bestehenden  zivilrechtlichen,  wie  öffentlichrechtlichen
  Bestimmungen  ausreichen.

2.  System  des  zu  gewährenden  Quellenschutzes.

Die  Denkschrift  bemerkt  hierzu:

Wenn  bei  den  mehrfach  über  die  Einführung  eines  gesetzlichen
Quellenschutzes  stattgefundenen  parlamentarischen  Verhandlungen  zuletzt
mit  besonderem  Nachdruck  auf  die  Bekämpfung  des  in  dem  sogenannten
Abbohren  der  Quellen  (d.  h.  in  dem  Versuche,  die  Quelle  des  Nachbars
  auf  das  eigene  Grundstück  herüberzuziehen)  hervortretenden
„unlauteren  Wettbewerbs“  als  das  wesentliche  Ziel  des  zu  erlassenden
Gesetzes  hingewiesen  worden  ist,  so  muß  hervorgehoben  werden,  daß
die  unmittelbare  Erreichung  dieses  Zieles  ausgeschlossen  erscheint.
Abgesehen  davon,  daß  es  nach  Lage  der  maßgebenden  reichsgesetzlichen
Vorschriften  insbesondere  in  den  §§  903,  905  BGB.  mindestens
zweifelhaft  ist,  ob  in  dem  Abbohren  von  Quellen  der  Tatbestand  eines
unlauteren  Wettbewerbs  überhaupt  erkannt  werden  kann  (vergl.  die
Ausführungen  unter  1),  so  daß  die  Einbeziehung  des  Abbohrens  unter
diesen  Begriff  jedenfalls  der  Reichsgesetzgebung  überlassen  bleiben
müßte,  läßt  sich  auch  tatsächlich  zum  voraus  nicht  mit  Gewißheit  feststellen,
  ob  eine  in  der  Nähe  einer  Quelle  angesetzte  Bohrung  tatsächlich
den  Zweck  der  Abbohrung  dieser  Quelle,  oder  nicht  vielmehr  einen
unverfänglichen,  aus  der  gemeinüblichen  wirtschaftlichen  Benutzung  des
Grundstücks  sich  ergebenden  Zweck  verfolgt.  Eine  Bohrung  der  letztern
Art  kann  indes  für  den  Bestand  der  Quelle  ebenso  gefehrlich  sein,
wie  eine  Bohrung  die  in  der  Absicht,  dem  Nachbar  die  Quelle  zu
entziehen,  unternommen  worden  ist.  Ein  den  hervorgetretenen  praktischen
Bedürfnissen  Rechnung  tragendes  Quellenschutzgesetz  darf  sich  daher
nicht  mit  der  Bekämpfung  etwaigen  unlautern  Wettbewerbs  begnügen,
sondern  muß  alle  Bohrungen  und  sonstigen  Erdarbeiten  in  der  Nachbarschaft
  einer  zu  schützenden  Quelle,  welche  möglicherweise  deren
Bestand  gefährden  könne,  den  geeigneten  Beschränkungen  unterwerfen.

Die  Staatsregierung  hat  sich  daher  für  dasjenige  System  des
Quellenschutzes  entschieden,  welches  auch  der  überwiegenden  Mehrzahl
der  bekannt  gewordenen  Quellenschutzgesetze  anderer  Staaten,  sowie
auch  der  Herzoglich  naussauischen  Verordnung  vom  7.  Juli  1860
zugrunde  liegt.  Darnach  dürfen  in  der  Nähe  der  zu  schützenden
  Quelle  oder  inner  halb  eines  bestimmten  Umkreises
um  dieselbe  alle  ihren  Bestand  möglicherweise  gefährdenden
  Arbeiten  und  Anlagen  nur  auf  Grund  einer
vorherigen  behördlichen  Genehmigung  unternommen
werden.  Es  empfiehlt  sich  jedoch,  diesen  präventiven  Schutz  nicht
nur,  wie  die  nassauische  Verordnung  dies  vorsieht,  gegen  alle  „in
der  Nähe“  der  Quellen  umgehenden  Arbeiten  zu  gewähren,  sondern
vielmehr  in  Übereinstimmung  mit  dem  französischen  Gesetze  vom
14.  Juli  1856  und  der  Mehrzahl  der  von  deutschen  Bundesstaaten
erlassenen  Quellenschutzgesetze,  gegen  alle  gefahrdrohenden  Arbeiten
innerhalb  eines  bestimmt  begrenzten  Quellenschutzbezirks  Sicherheit
        <pb n="430" />
        410  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

zu  schaffen.  Für  dieses  System  sprechen  auch  die  bei  der  praktischen
Handhabung  der  einschlagenden  berggesetzlichen  Vorschriften  gesammelten
Erfahrungen  der  preußischen  Bergbehörden,  welche  schon  vielfach  Gelegenheit
  gehabt  haben,  Schutzbezirke  zur  Sicherung  gemeinnühziger
Quellen  gegen  die  ihnen  durch  den  Bergbau  drohenden  Gefahren
festzustellen.

3.  Über  den  Umfang  des  zu  gewährenden  Schutzes  nach
Art  und  Beschaffenheit  der  zu  schützenden  Quellen  äußert  sich  die
Denkschrift  S.  20  dahin:

Eine  wirksame  Bekämpfung  der  den  Mineralquellen  durch  das  sogenannte
  Abbohren  drohenden  Gefahren  kann  nur  durch  Gewährung
polizeilichen  Schutzes  erreicht  werden.  Schon  hieraus  ergibt  sich,  daß
dieser  Schutz  auf  solche  Mineralquellen  beschränkt  bleiben  muß,  deren
Erhaltung  aus  überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  notwendig
  erscheint,  also  auf  gemeinnützige  Mineralquellen.  „Denn  die
Polizeibehörde  ist  nur  befugt,  der  Freiheit  des  einzelnen  diejenigen
Schranken  aufzuerlegen,  welche  im  Interesse  des  Gemeinwohls  unerläßlich
  sind.“  Vergl.  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts,
Bd.  9  S.  351.

Die  Notwendigkeit  dieser  Beschränkung  des  Quellenschutzes  ergibt
sich  auch  bei  Berücksichtigung  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  die
Landesgesetzgebung  zum  Erlaß  eines  Quellenschutzgesetzes  überhaupt
als  zuständig  angesehen  werden  kann.  Bei  einem  solchen  Gesetze
handelt  es  sich  um  eine  Schmälerung  der  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch
für  das  Deutsche  Reich  (§8  903,  905)  gewährleisteten  Rechte  des
Grundeigentümers,  wozu  die  Landesgesetzgebung  unzweifelhaft  einer
besonderen  reichsgesetzlichen  Ermächtigung  bedarf.  Es  möchte  vielleicht
naheliegen,  diese  Ermächtigung  als  durch  den  Artikel  65  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  erteilt  anzusehen,  wonach
unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem
Wasserrecht  angehören.  Gegen  diese  Annahme  erhebt  sich  aber  das
Bedenken,  daß  der  Begriff  des  Wasserrechts,  wie  er  sich  geschichtlich
entwickelt  hat,  nicht  auf  die  Regelung  aller  auf  Wasser  irgendwelcher
Art  Bezug  habender  Materien,  sondern  vielmehr  nur  auf  die  Normierung
  der  Rechtsbeziehungen  des  fließenden  Wassers  sich  erstreckt.
Um  solche  handelt  es  sich  aber  in  dem  vorliegenden  Gesetzentwurf
unzweifelhaft  nicht.

Auch  aus  Artikel  124  a.  a.  O.,  wonach  das  Eigentum  an  Grundstücken
  durch  Landesgesetz  zugunsten  der  Nachbarn  noch  andern  als
den  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmten  Beschränkungen  unterworfen
  werden  kann,  wird  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zum
Erlaß  eines  Landesgesetzes  der  fraglichen  Art  nicht  wohl  gefolgert
werden  können.  Einmal  verbietet  es  sich,  sämtliche  Grundstücke  innerhalb
  eines  unter  Umständen  weit  auszudehnenden  Schutzbezirks  im
Sinne  der  reichsgesetzlichen  Vorschrift  als  Nachbargrundstücke  des  Quellengrundstücks
  anzusprechen,  sodann  können  im  Rahmen  des  Nachbarrechts
auch  nur  private  nachbarliche  Interessen,  nicht  aber  das  beim  Quellenschutz
  unter  allen  Umständen  beteiligte  öffentliche  Interesse  geschützt  werden.
        <pb n="431" />
        §  109.  Quellenschutz.  411

Eine  unanfechtbare  Grundlage  für  ein  landesgesetzliches  Quellenschutzgesetz
  ist  daher  nur  in  Artikel  111  a.  a.  O.  gegeben,  wonach
durch  Landesgesetz  im  öffentlichen  Interesse  das  Eigentum  in  Ansehung
tatsächlicher  Verfügungen  beschränkt  werden  kann.

Die  Möglichkeit,  einer  Mineralquelle  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
  dadurch  Schutz  zu  gewähren,  daß  die  Eigentümer  der  in  der
Umgegend  der  Quelle  belegenen  Grundstücke  den  entsprechenden  Beschränkungen
  unterworfen  werden,  ist  hiernach  unter  allen  Umständen
von  der  Feststellung  abhängig,  daß  die  Erhaltung  der  Quelle  aus
überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  notwendig  erscheint.

Den  Gegenstand  einer  solchen  Feststellung  werden  zunächst  solche
Mineral=  und  Thermalquellen  bilden  können,  welche  als  Heilquellen
im  eigentlichen  Sinne  anzusehen  sind.  In  einem  von  der  wissenschaftlichen
  Deputation  für  das  Medizinalwesen  erstatteten  Gutachten
werden  zu  den  Heilquellen  diejenigen  Mineral=  und  Thermalquellen
gerechnet,  welche  nachweiebar  in  den  letzten  Jahren  von  einer  Mehrzahl
  von  Kranken  auf  ärztliche  Verordnung  kurgemäß  getrunken  oder
zu  Bädern  verwendet  worden  sind,  sowie  auf  solche  Quellen,  welche
bisher  noch  nicht  in  Anwendung  waren,  jedoch  entweder  ihren  chemischen
  Bestandteilen  nach  oder  nach  dem  Grade  ihrer  natürlichen
Wärme  gebräuchlichen  Quellen  ebenbürtig  sind.

Dieser  gesetzliche  Schutz  soll  aber  nicht  bloß  auf  die  Heilquellen  im
engeren  Sinne  des  Wortes  beschränkt  sein,  sondern  es  sollen  auch
diejenigen  Mineralquellen  (kohlensaure  Quellen,  Kohlensäuerlinge)  von
einem  solchen  Schutze  nicht  grundsätzlich  ausgeschlossen  sein,  deren
Wasser  vorzugsweise  als  Tafelwasser  in  den  Handel  kommt.  Es
würde  nicht  zulässig  sein,  diese  Tafelwasser  in  ihrer  Gesamtheit
lediglich  als  Genußmittel  anzusehen.  Von  zahlreichen  und  darunter
namhaften  Vertretern  der  ärztlichen  Wissenschaft  wird  auch  den  Wassern
vieler  der  sogen.  Kohlensäuerlinge  ein  wesentlicher  Heilwert  beigelegt;
eine  scharfe  Trennung  zwischen  Heilquellen  einer=  und  Tafelwasserquellen
  anderseits  erscheint  daher  an  sich  nicht  durchführbar.  Daneben
kommt  aber  noch  in  Betracht,  daß  in  nicht  seltenen  Fällen  der  Betrieb
einer  Tafelwasserquelle  in  Verbindung  mit  den  hierdurch  beeinflußten
Nebenindustrien  (insbesondere  Krug-,  Flaschen=  und  Kistenfabriken)
weiteren  Kreisen  der  Bevölkerung  gerade  in  solchen  Teilen  des  Staatsgebietes,
  welche  mit  schwierigen  Erwerbs=  und  Verkehrsverhältnissen
zu  kämpfen  haben,  lohnenden  Verdienst  gewährt,  für  den  nach  Wegfall
dieser  Erwerbszweige  ein  Ersatz  nicht  leicht  würde  beschafft  werden
können.  Auch  Erwägungen  dieser  Art  werden  bei  der  Beurteilung
der  Frage,  ob  eine  Mineralquelle  als  gemeinnützig  anzusehen  sei,  nicht
außer  Betracht  gelassen  werden  dürfen.

Ein  solcher  gesetzlicher  Schutz  für  Tafelwasserquellen  besteht  auch
schon  seit  langer  Zeit  in  einem  für  die  Quellenindustrie  besonders
bedeutsamen  Teile  des  Staatsgebiets,  nämlich  in  dem  ehemaligen
Herzogtum  Nassau  (Verordn.  vom  7.  Juli  1860).  Überdies  hat  auch
die  Mehrzahl  der  Quellenschutzgesetze  deutscher  Bundesstaaten  (Baden,
        <pb n="432" />
        412  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Coburg-Gotha,  Sachsen-Meiningen,  Großherzogtum  Sachsen)  den  gesetzlichen
  Schutz  auf  die  kohlensauren  Quellen  ausgedehnt.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Mineral=  oder  Thermalgquelle
als  gemeinnützig  anzusehen  ist,  soll  mit  Rücksicht  auf  die  grundlegende
und  weittragende  Bedeutung,  welche  der  fraglichen  Entscheidung  beiwohnt,
  den  4  beteiligten  Ressortministern  übertragen  werden.

4.  Diegesetzlichen  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  des
Quelleneigentümers.  Die  Denkschrift  führt  hierzu  folgendes  aus:

Wenn  in  der  dem  Gesetzentwurf  zugrunde  liegenden  Art,  ausgehend
von  dem  an  der  Erhaltung  der  Mineralquelle  beteiligten  öffentlichen
Interesse,  mittelbar  auch  dem  privaten  Interesse  des  Quelleneigentümers
ein  weitgehender  Schutz  gewährt  wird,  so  erscheint  es  andrerseits  auch
gerechtfertigt,  dem  letztern  gewisse  Beschränkungen  in  der  Benutzung
seines  Quelleneigentums  insoweit  aufzuerlegen,  als  das  öffentliche
Interesse  an  der  Erhaltung  und  bestimmungsmäßigen  Benutzung  einer
gemeinnützigen  Quelle  auch  durch  das  Verhalten  des  Quellenbesitzers
selbst  verletzt  werden  kann.  Dies  wird  z.  B.  dann  der  Fall  sein,
wenn  ein  Quellenbesitzer  durch  sachwidrige  Arbeiten  den  Bestand  der
eignen  Quelle  oder  benachbarter  gemeinnütziger  Quellen  anderer  Besitzer
  gefährdet,  oder  wenn  er  die  Quelle  durch  Mißbrauch  oder  Nichtgebrauch
  oder  durch  Unterlassung  der  Herstellung  der  zu  ihrem  zweckmäßigen
  Gebrauche  erforderlichen  Anlagen  und  Einrichtungen  der
öffentlichen  Benutzung  entzieht.  Auch  in  dieser  Richtung  sind  daher
—  nach  dem  Vorgange  des  französischen  Gesetzes  vom  15.  Juli  1856
—  Vorschriften  zur  Wahrung  des  gefährdeten  öffentlichen  Interesses
aufgenommen  worden.

5.  Die  Einzelbestimmungen  des  Gesetzentwurfs.  Als
Grundlage  für  die  Einführung  des  gesetzlichen  Quellenschutzes  gibt
§  1  die  Wahrung  des  öffentlichen  Wohls  an.  Der  Begriff  der
„Quelle“  umfaßt  nicht  bloß  die  natürliche,  sondern  auch  die  künstliche,
namentlich  durch  Bohrung  erschlossene.  Ob  eine  Quelle  im  Sinne
des  §  1  als  gemeinnützig  anzusehen  ist,  wird  auf  Antrag  von  Beteiligten
  oder  geeignetenfalls  von  Amts  wegen  durch  die  Minister  für
Handel  und  Gewerbe,  des  Innern,  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten  und  der  Medizinalangelegenheiten  endgültig  festgestellt.  Die
getroffene  Anordnung  kann  von  den  genannten  Ministern  gemeinsam
wieder  aufgehoben  werden  (§  2).  In  den  §§  3—18  des  Entwurfs
wird  der  festzustellende  Schutzbezirk  behandelt.

Danach  kann  zunächst  für  eine  gemeinnützige  Quelle  ein  Bezirk
festgestellt  werden,  innerhalb  dessen  Bohrungen,  Ausgrabungen  und
sonstige  Erdarbeiten,  welche  auf  den  „gewachsenen“  Boden,  d.  h.  auf
den  Teil  der  Erdrinde,  der  weder  durch  natürliche  Einwirkungen,
z.  B.  Überschwemmungen,  Dünenverwehung,  Bergrutsch,  Abwitterung
und  dgl.  noch  durch  künstliche  Einwirkungen,  z.  B.  Pflügen,  Graben,
Aufschütten  und  dgl.  aus  seinem  geologischen  Zusammenhang  gebracht
ist,  einwirken,  nur  mit  vorheriger  Genehmigung  des  Oberbergamts
und  zee  Regierungspräsidenten  vorgenommen  werden  dürfen  (Schutzezirk).
        <pb n="433" />
        8  108.  Quellenschutz.  413

Die  Feststellung  des  Schutzbezirks  erfolgt  auf  Antrag  des  Quelleneigentümers
  durch  gemeinsamen  Beschluß  des  Oberbergamts  und  des
Regierungspräsidenten,  welcher,  wenn  tunlich,  auch  die  einer  Anzeige
und  die  einer  Genehmigung  bedürfenden  Arbeiten  anzugeben  hat.
Für  benachbarte  Quellen  kann  ein  gemeinsamer  Schutzbezirk  festgestellt
werden.  Mit  dem  Antrage  ist  ein  Lageplan,  welcher  die  Lage  der  Quelle
und  die  Grenzen  des  Schutzbezirks  ergeben  muß,  einzureichen.  Ist
der  Lageplan  oder  Schutzbezirk  unzureichend,  so  kann  der  Antrag
durch  gemeinsamen  Beschluß  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten
  ohne  weiteres  Verfahren  zurückgewiesen  werden.  Andernfalls
  ist  der  Antrag  nebst  Lageplan  in  den  betreffenden  Gemeinden
und  Gutsbezirken  1  Monat  jedermann  zur  Einsicht  offenzulegen,  zwecks
Erhebung  von  Einwendungen  und  dies  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Nach  Ablauf  der  Frist  wird  von  Kommissaren  des  Oberbergamts  oder
des  Regierungspräsidenten  über  etwaige  Einwendungen  an  Ort  und
Stelle  in  einem  Termine,  zu  dem  der  Quelleneigentümer,  diejenigen
Beteiligten,  welche  Einwendungen  erhoben  haben,  sowie  die  Vorstände
der  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  und  der  Ortspolizeibehörde  zu  laden
find,  verhandelt.  Die  Verhandlungen  werden  dem  Oberbergamt  und
dem  Regierungspräsidenten  vorgelegt,  welche  über  den  Antrag  durch
gemeinsamen  Beschluß,  welcher  den  vorerwähnten  Beteiligten  zuzustellen
  ist,  entscheiden.  Gegen  den  Beschluß  steht  binnen  1  Monat
nach  Zustellung  des  Beschlusses  den  Beteiligten  die  Beschwerde  an  die
vier  beteiligten  Minister  zu.  Während  schwebenden  Verfahrens  können,
da  die  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung  hat,  vorläufige  Anordnungen
  von  dem  Oberbergamt  und  Regierungspräsidenten  wegen  der
Arbeiten,  zu  denen  die  Genehmigung  erforderlich  ist,  ergehen.

Ergibt  sich  die  Veranlassung  zur  Aufhebung  eines  Schutzbezirks,  seie
es  daß  die  Quelle  durch  Veränderungen  ihrer  Bestandteile  oder  aus
andern  Gründen  die  Gemeinnützigkeit  verliert,  so  wird  die  gemäß
§  2  Abs.  1  getroffene  Anordnung  von  den  zuständigen  Ministern
wieder  aufzuheben  sein.  Ist  dies  geschehen,  so  haben  die  Beschlußbehörden
  den  Schutzbezirk  alsbald  aufzuheben.

Die  infolge  des  Quellenschutzes  zu  gewährende  Entschädigung  wird
in  den  §§  19—27  des  Entwurfs  geregelt.  Die  für  die  Entschädigung
maßgebenden  Gesichtspunkte  sind  nach  der  Denkschrift  folgende:

Wenn  auch  der  gesetzliche  Schutz  der  gemeinnützigen  Quellen  seinen
Ausgangspunkt  in  der  Wahrung  des  gemeinen  Wohles  hat,  so  enthält
  er  jedoch  zugleich  eine  sehr  wesentliche  Förderung  der  privaten.
Interessen  des  Quelleneigentümers  und  bringt  auf  der  andern  Seite
für  die  Grundeigentümer  durch  die  ihnen  auferlegten  Beschränkungen
einen  Vermögensschaden  mit  sich.  Um  jedoch  eine  Überlastung  des
Quelleneigentümers  zu  vermeiden,  erklärt  der  Entwurf  die  Beschränkung
der  Entschädigungspflicht  des  Quelleneigentümers  auf  die  dem  Grundeigentümer
  infolge  des  Quellenschutzes  erwachsende  wirkliche  Vermögenseinbuße
  unter  Ausschluß  einer  Ersatzpflicht  in  bezug  auf  den  dem
Grundstückseigentümer  entgangenen  Gewinn  (§  252  BGB.)  für  notwendig,
  was  auch  dadurch  innerlich  gerechtfertigt  sei,  daß  mit  Rücksicht
        <pb n="434" />
        414  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

auf  die  für  den  Quellenschutz  maßgebenden  öffentlichen  Interessen  auch
den  Grundstückseigentümern  Opfer  zugemutet  werden  können,  zumal
sie  erfahrungsmäßig  von  der  Nähe  einer  gemeinnützigen  Quelle  auch
Vorteile  haben.  Aus  diesen  Gesichtspunkten  regelt  der  Entwurf  die
Entschädigungsfrage  und  zwar  zunächst  in  Ansehung  der  Beschränkungen,
die  dem  Grundstückseigentümer  durch  Feststellung  eines  Schutzbezirkes
kraft  Gesetzes  und  vor  der  Feststellung  des  Schutzbezirkes  kraft  vorläufiger
  Anordnung  der  zuständigen  Behörden  auferlegt  werden,  sodann
  in  Ansehung  der  zugelassenen  Beschränkungen  in  bezug  auf
genehmigte  oder  allgemein  als  der  Genehmigung  nicht  bedürftig
bezeichnete  Arbeiten,  endlich  für  den  besonderen  Fall,  daß  ein  Grundstück
  in  mehreren  Schutzbezirken  oder  in  einem  gemeinsamen  Schutzbezirk
  liegt.

Der  wirkliche  Schaden,  welcher  dem  Grundstückseigentümer  dadurch
erwächst,  daß  ihm  die  zu  einer  Arbeit  erforderliche  Genehmigung
versagt  oder  nur  unter  erschwerenden  Bedingungen  erteilt  wird,  besteht
in  jedem  Falle  in  einer  Minderung  des  Werts  des  Grundstücks.  Diese
Wertminderung  bildet  daher  nach  dem  Entwurfe  den  regelmäßigen
Gegenstand  der  Entschädigungspflicht.  Die  Entschädigung  soll,  wiederum
nach  dem  Vorgange  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Dezember  1871,  in
Form  einer  jährlichen,  die  Zinsen  des  Kapitalbetrags  der  Wertminderung
und  einen  Tilgungszuschlag  umfassenden  Rente  geleistet  werden,  die
hier  zu  tunlichster  Sicherung  des  Grundeigentümers  als  —  subjektiv
dingliche  —  Reallast  mit  dem  Vorrange  vor  allen,  auch  den  älteren
Rechten  auf  dem  Quellengrundstücke  haften  soll;  doch  bleibt  dem
Quelleneigentümer  immer,  dem  Grundstückseigentümer  in  gewissen  Fällen
das  Recht  vorbehalten,  die  Entschädigung  in  Kapital  zu  leisten  oder
zu  verlangen.

Mit  der  Entschädigung  für  die  Minderung  des  Grundstückswerts
würde  jedoch  dem  Grundstückseigentümer  nicht  in  allen  Fällen  eine
hinlängliche  Ausgleichung  seiner  Vermögenseinbuße  geboten  werden.
Er  wird  durch  die  Nichtgenehmigung  oder  Erschwerung  einer  beabsichtigten
  Arbeit  unter  Umständen  zu  Aufwendungen  genötigt  werden,
für  die  er  durch  den  bloßen  Ersatz  der  Wertminderung  nicht  ausreichend
schadlos  gehalten  werden  würde.  Wegen  solcher  Aufwendungen  gibt
ihm  der  Entwurf  daher  im  §  23  einen  persönlichen  Ersatzanspruch,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  durch  dessen  Befriedigung  die  auf  dem
Quellengrundstücke  haftende  Entschädigungsrente  ganz  oder  teilweise
abgelöst  wird,  da  durch  die  Aufwendungen  die  durch  die  Rente  auszugleichende
  Wertminderung  aufgehoben  oder  verringert  wird.

In  gleicher  Weise  soll  auch  in  den  Fällen,  wo  eine  bestimmte  Art
der  Ausführung  für  die  nötigen  Arbeiten  notwendig  wird,  dem  Grundstückseigentümer
  für  die  durch  die  behördliche  Anordnung  verursachte
Minderung  des  Grundstückswerts  Entschädigung  in  Rente  und  wegen
seiner  durch  die  Anordnung  veranlaßten  Aufwendungen  ein  Ersatzanspruch
gewährt  werden.  Da  aber  hierin  namentlich  dann,  wenn  die  Beseitigung
einer  bereits  ganz  oder  teilweise  ausgeführten  Arbeit  angeordnet  wird,
eine  ausreichende  Schadloshaltung  noch  nicht  gefunden  werden  kann,
        <pb n="435" />
        §  109.  Quellenschutz.  415

so  gibt  der  §  26  dem  Grundstückseigentümer  wegen  eines  weiteren
Schadens  mit  Ausschluß  des  entgangenen  Gewinns  insoweit  einen
Ersatzanspruch,  als  die  Billigkeit  nach  den  Umständen  eine  Schadloshaltung
  erfordert.

Schutz  gegen  Veränderungen  der  Quellen.  Arbeiten,  welche
die  Veränderung  einer  gemeinnützigen  Quelle  oder  ihrer  Fassung
bezwecken,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Oberbergamts  und  des
Regierungspräsidenten.  Ist  zu  befürchten,  daß  durch  die  Ausführung
der  Arbeiten  eine  gemeinnützige  Quelle  eines  anderen  Eigentümers
gefährdet  wird,  so  ist  dieser  vor  der  Entscheidung  zu  hören.  Gegen
die  Entscheidung  findet  die  Beschwerde  an  die  zuständigen  Minister
statt  6  28).

Enteignung.  Wird  eine  gemeinnützige  Quelle  auf  eine  ihren
Bestand  oder  ihren  Mineralgehalt  gefährdende  Weise  benutzt,  oder
entspricht  die  Art  ihrer  Unterhaltung  und  Benutzung  nicht  dem  Bedürfnisse
  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  und  gibt  der  Quelleneigentümer
  in  diesem  Falle  nicht  binnen  einer  ihm  von  dem  Oberbergamt
und  dem  Regierungspräsidenten  bestimmten  angemessenen  Frist  den
von  diesen  gestellten  Anforderungen  statt,  so  können  die  dem  Quelleneigentümer
  gehörigen  Grundstücke  nebst  Zubehör,  soweit  sie  zur  zweckentsprechenden
  Ausnutzung  der  Quelle  erforderlich  sind,  zugunsten  eines
Unternehmers,  der  für  die  Erhaltung  und  ordnungsmäßige  Benutzung
der  Quelle  die  erforderliche  Sicherheit  gewährt,  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Junie
1874  (GS.  S.  221)  enteignet  werden.

Das  gleiche  gilt,  wenn  das  Oberbergamt  und  der  Regierungspräsident
  die  Feststellung  oder  Erweiterung  eines  Schutzbezirks  oder
eine  der  im  §  18  bezeichneten  Anordnungen  für  notwendig  erachten
und  der  Quelleneigentümer  nicht  binnen  einer  ihm  bestimmten  angemessenen
  Frist  den  erforderlichen  Antrag  stellt.

Gegen  die  Verfügungen  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten
  steht  dem  Quelleneigentümer  die  Beschwerde  zu;  sie  hat
aufschiebende  Wirkung.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  9
Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1  und  des  §  15  Abs.  1  entsprechende  Anwendung
  (8  29).

Nutzungsrechte  an  Quellen.  Steht  die  Nutzung  der  Quelle
nicht  dem  Eigentümer  des  Quellengrundstücks,  sondern  auf  Grund  eines
zeitlich  nicht  begrenzten  Rechtes  an  diesem  einem  anderen  zu,  so  finden
die  Vorschriften  der  §s§  4  bis  29  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Quelleneigentümers  der  Nutzungsberechtigte
  tritt.  In  den  Fällen  des  §  29  kann,  wenn  das  Nutzungsrecht
  nicht  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden  ist,
das  Nutzungerecht  selbst  enteignet  werden.

Zeitlich  nicht  begrenzt  ist  das  Recht  einer  juristischen  Person  auch
dann,  wenn  es  erst  mit  ihr  erlischt  (§  30).

Strafbestimmung.  Wer  eine  Arbeit  die  nach  §  3,  §  10  oder
§  28  der  Genehmigung  bedarf  oder  nach  §  4,  §  10  oder  §  28  erst
nach  vorheriger  Anzeige  vorgenommen  werden  darf,  ohne  die  Ge-
        <pb n="436" />
        416  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

nehmigung  oder  Anzeige  vornimmt  oder  einer  nach  §  18  getroffenen
Anordnung  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  M.  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und,  wenn  die  Zuwiderhandlung
fahrlässigerweise  begangen  wird,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder
mit  Haft  bestraft  (§  31).

Schlußbestimmungen.  Auf  Arbeiten,  welche  auf  Grund  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  für  die  preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865
untersagt  werden  können,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung  (8  32).

Inkrafttreten  dieses  Gesetzes.  Die  Vorschriften  der  8§8  2  bis
9  treten  mit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes,  die  übrigen  Vorschriften
mit  dem  1.  Januar  1908  in  Kraft.

Sechstes  Kapitel.
Wegerecht  nud  Wegepolizei.

§  110.  1.  Gesetzliche  Grundlagen.  2.  Einteilung
der  Wezge.

1.  Gesetzliche  Grundlagen.  Die  Wegegesetzgebung  entbehrt
eines  einheitlichen  Charakters.  Die  wenigen  Bestimmungen  des
preußischen  Ab  R.  über  Gemeindewege,  Land=  und  Heerstraßen  (vergl.
§§  63—79  1  22  und  §§  1—37,  88—140  II  15  preußischen  ALR.)
find  zum  Teil  veraltet,  zum  Teil  unzulänglich,  und  kommen  im  übrigen
nach  §  15  ALR.  II  15  nur  in  Ermangelung  besonderer  Provinzial-=gesetze
  über  die  Wegebaulast  zur  Anwendung.

Abgesehen  von  den  zum  Schutze  der  öffentlichen  Wege  dienenden
Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  (88  304,  305,  321,  326,  366,  Nr.  9,
370  Nr.  1  und  2)  sind  alle  Versuche  zum  Erlaß  einer  einheitlichen
Wegeordnung  gescheitert.  Maßgebend  sind  daher  im  wesentlichen  die
Provinzialordnungen,  Provinzialgesetze  und  lokalen  Bestimmungen
geblieben.  Nur  die  außerordentliche  Wegelast  hat  eine  gesetzliche
Regelung  gefunden  durch  das  Gesetz,  betr.  die  Vorausleistungen  zum
Wegebau,  vom  18.  August  1902  (GS.  S.  315).  Im  übrigen  wurde
es  bei  der  Zersplitterung  des  Wegerechts  für  angemessen  erachtet,  nur
durch  Provinzialwegeordnungen  die  Materie  gesetzlich  zu  ordnen.  Die
erste  dieser  Provinzialwegeordnungen  ist  die  vom  11.  Juli  1891
(GS.  S.  316)  für  die  Provinz  Sachsen.  Ihr  ist  gefolgt  die  Wegeordnung
  für  die  Provinz  Westpreußen  vom  27.  November  1905
(GS.  S.  357).

2.  Einteilung  der  Wege.  Offentliche  Wege  im  allgemeinen,
Chausseen  im  besonderen.

Man  unterscheidet  unter  den  Wegen

3  nach  ihrer  Bestimmung,

a)  öffentliche  Wege,

8)  Privatwege.

1)  Literatur:  v.  Rönne,  Die  Wegepolizei  und  das  Wegerecht  des  preußischen  Staates.
Breslau  1852;  Germershausen,  Das  Wegerecht  und  die  Wegeverwaltung  in  Preußen.
2  Bde.  B.  Aufl.  Berlin  1907;  von  Brauchitsch,  Bd.  4  S.  8  ff.  15.  Aufl.  Berlin  1908.
        <pb n="437" />
        g  110.  1.  Gesetzliche  Grundlagen.  2.  Einteilung  der  Wege.  417

Offentliche  Wege  sind  diejenigen,  welche  für  den  gemeinen
Gebrauch  bestimmt  sind  und  diesem  kraft  Privatrechts  nicht  entzogen
werden  können.

Die  öffentlichen  Wege  zerfallen  wieder  nach  dem  Umfange  des  durch
sie  vermittelten  Verkehrs  in  Land=  und  Heerstraßen,  oder  wenn
sie  nur  dem  öffentlichen  Verkehr  innerhalb  einer  Gemeinde  oder  eines
Gutsbezirks  dienen,  oder  auch  die  Verbindung  benachbarter  Orte  vermitteln,
  in  Gemeinde-,  Verbindungs-,  Vizinal=  oder  Kommunikationswege.


Zum  Begriff  des  gemeinen  Gebrauchs  bei  öffentlichen  Wegen  ist  nicht
erforderlich,  daß  der  Gebrauch  ein  schrankenloser  ist.  Auch  bei  beschränkten
Gebrauchsarten  (Fußwege,  Reitwege  usw.)  und  Gebrauchszwecken  (Kirch-,
Schulwege  usw.)  hört  der  Weg  nicht  auf,  ein  öffentlicher  zu  sein.

Das  äußere  Kennzeichen  eines  öffentlichen  Weges  besteht  darin,
daß  der  Staat  oder  die  Kommune  den  Weg  dem  gemeinen  Gebrauch
überlassen,  oder  daß  sie  die  Widmung  einer  Privaten  gehörenden
Straße  zum  Gemeingebrauch  genehmigen  bezw.  zulassen.  (Dernburg,
Bürgerliches  Recht  Bd.  3  §  140).

Die  Frage,  ob  ein  Weg  öffentlicher  oder  Privatweg  ist,
unterliegt  dem  Verwaltungsstreitverfahren  (§  56  Abs.  4  B8G.).  Wird
in  diesem  Verfahren  der  Weg  für  öffentlich  erklärt,  so  steht  dem
Unterliegenden,  welcher  privatrechtliche  Ansprüche  auf  den  Weg  erhebt,
nur  Klage  auf  Entschädigung  vor  den  ordentlichen  Gerichten  gemäß
8  4  des  Ges.  vom  11.  Mai  1842  (§  6  56  Nr.  8  ZG.)  zu.  Die
Umwandlung  eines  Privatweges  in  einen  öffentlichen  kann  zwangsweise
  erfolgen  (§  3  des  Enteignungsges.  vom  11.  Juni  1874  [GS.
S.  221]  und  E.  des  OG.  Bd.  12  S.  268).  Soll  ein  öffentlicher
Weg  durch  die  zuständigen  Behörden  dem  gemeinen  Gebrauch  entzogen
werden,  so  kann  dies  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren  erfolgen  (ZG.).

Bezüglich  der  Kommunikationswege  gilt  folgendes:  Das  Terrain
solcher  öffentlichen  Wege  kann  im  Privateigentum  stehen,  mit  der
Maßgabe,  daß,  so  lange  der  Weg  in  öffentlicher  Benutzung  sich  befindet,
das  Eigentum  ruht,  es  aber  wieder  geltend  gemacht  werden  kann,  sobald
  die  öffentliche  Benutzung  fortfällt  (vgl.  RG.  Bd.  6  S.  207,
Bd.  10  S.  271,  Bd.  22  S.  304;  u.  JW.  1900  S.  880).  In  der
Regel  sind  die  Gemeinden  die  für  den  lokalen  Verkehr  zu  sorgen
haben  und  deshalb  Inhaber  der  Vermögensrechte  sind,  die  sich  aus
der  Bestimmung  von  Wegen  für  den  öffentlichen  Verkehr  ergeben,  auch
Eigen  tümer  des  Wegekörpers  solcher  Kommunikationswege,  soweit
er  innerhalb  ihres  Gemeindebezirks  liegt.  Nur  dann,  wenn  nachgewiesen
  werden  kann,  daß  ein  anderer  ihm  gehöriges  Land  zur  Anlegung
  oder  Veränderung  des  Kommunikationsweges  ohne  Übertragung
des  Eigentums  an  die  Gemeinde  hingegeben  hat  oder  andere  besondere
Anzeichen,  wie  die  Unterhaltungspflicht  oder  die  Nutzungsbefugnis  eines
anderen  vorliegen,  läßt  sich  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  nicht  der
Gemeinde  das  Eigentum  zustehe  (vgl.  RG.  Bd.  22  S.  305  u.  R.
vom  4.  Mai  1907  mitgeteilt  im  Recht,  XI.  Jahrg.  Nr.  11  S.  719).

Privatwege  sind  a)  diejenigen,  welche  zum  Gebrauche  einzelner

aAltmann,  Handbichrer  Ney####ung  II.  27
        <pb n="438" />
        418  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Personen  oder  einer  beschränkten  Mehrheit  von  Personen  bestimmt
sind.  Die  Privatwege  gehören  dem  Privatrecht  an  (pr.  AL  RK.  1  22
§§  63—79,  BGB.  5  917,  Ec.  z.  BGB.  Art.  123),

b)  nach  ihrer  technischen  Beschaffenheit:  Chausseen  und  andere
öffentlichen  Wege.

Die  Chausseen  (oder  Dammstraßen  §  17  pr.  AL  R.  II  15)  sind
„kunstgemäß  nach  gewissen  Normativbestimmungen  angelegte  Wege“.
Der  Ausbau  von  Chausseen  ist  meistens  vom  Staat  selbst  erfolgt
oder  bei  Übernahme  des  Baues  durch  Unternehmer  besonders  begünstigt
worden.  Während  früher  zur  Anlegung  von  Chausseen  Allerhöchste
Genehmigung  erforderlich  war,  ist  das  Erfordernis  nach  der  Kab.  O.
vom  25.  Oktober  1878  (M  l.  1879  S.  38)  in  Wegfall  gekommen,
es  bedarf  jetzt  nur  noch  der  Genehmigung  des  Ministers  zur  Anlegung
von  Chausseen,  die  an  nicht  deutsche  Staaten  grenzen,  sowie  von
solchen,  die  in  Festungsrayons  (vgl.  mein  Handbuch  Verfassung  und
Verwaltung  Bd.  1  §  108  S.  340  f.)  einmünden  sollen  (Kab.  O.  vom
24.  September  1867  und  17.  Juli  1874  ME.  vom  2.  November
1878  MBl.  1879  S.  38).

Durch  §  18  des  Dotationsgesetzes  vom  8.  Juli  1875  ist  das
Eigentum  an  den  Staatschausseen  und  die  Verpflichtung  zu  ihrer
Unterhaltung  auf  die  Provinzialverbände  übergegangen,  welchen  die
Befugnis  erteilt  ist,  die  Verwaltung  und  Unterhaltung  dieser  Chausseen
auf  engere  Kommunalverbände  zu  übertragen.  Infolgedessen  sind  in
zahlreichen  Fällen  Verwaltung  und  Unterhaltung  von  Staatschausseen
den  Kreisen  übertragen  worden.

Ist  behufs  Anlegung  einer  Chaussee  oder  eines  anderen  Weges  der
Erwerb  privaten  Grund  und  Bodens  erforderlich,  oder  werden  Baumaterialien
  benötigt,  so  findet  das  Enteignungsverfahren  nach  Maßgabe
  des  Ges.  vom  11.  Juni  1874  statt.  Für  den  Verkehr  auf  den
Chausseen  und  die  Erhebung  des  Chausseegeldes  bestehen  besondere  gesetzliche
Bestimmungen.  Zur  Befolgung  derselben  können  Strafen  verhängt  worden.
Die  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  den  vormaligen  Staatschausseen
unterbleibt  seit  dem  Gesetz  vom  27.  Mai  1874  (GS.  S.  184).

Verschieden  ist  die  gesetzliche  Regelung  des  Verfahrens  bei  Chausseepolizeiübertretungen
  d.  h.  Verstößen  gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften
für  den  Verkehr  auf  den  Chausseen  und  bei  Chausseegeldübertretungen.
Für  das  vorerwähnte  Verfahren  sind  die  Bestimmungen  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  maßgebend.  Es  erfolgt  demnach  in  der  Regel
die  Bestrafung  durch  die  ordentlichen  Gerichte,  jedoch  kann  auch  die
Wegepolizeibehörde  in  Übertretungsfällen  Geldstrafe  bis  zu  30  M.
oder  Haft  bis  zu  3  Tagen  nach  Maßgabe  des  Ges.  vom  23.  April
1883  (GS.  S.  65)  festsetzen.

Das  Verfahren  bei  Chausseegeldübertretungen  ist  in  einem  Spezialgesetz,
  betr.  die  Hinterziehung  und  Überhebung  der  Verkehrsabgaben
vom  2.  Mai  1900  (GS.  S.  123)  geordnet.

Die  Festsetzung  der  Strafen  wegen  Hinterziehung  und  Uberhebung
des  Chausseegeldes  geschieht  im  Verwaltungsstrafverfahren  nach  Maßgabe
  der  Gesetze  vom  26.  Juli  1897  (GS.  S.  237)  und  vom
        <pb n="439" />
        #  111.  3.  Wegepolizei.  419

2.  Mai  1900  (GS.  S.  200).  Zur  Verhängung  der  Strafe  ist  zuständig
  bei  Provinzialstraßen  der  Landeshauptmann,  bei  Kreischausseen
der  Kreisausschuß,  bei  Gemeindechausseen  der  Gemeindevorstand.

§  111.  3.  Wegepolizei.

Die  Herstellung,  Unterhaltung  und  Erhaltung  der  öffentlichen  Wege
für  den  gemeinen  Gebrauch,  Einziehung,  Verlegung  mit  Rücksicht  auf
die  Verkehrsbedürfnisse,  der  Schutz  der  bestehenden  öffentlichen  Wege
und  des  Verkehrs  auf  ihnen  gehört  zur  sogen.  Wegepolizei.
Werden  polizeiliche  Anordnungen  zum  Schutze  der  bestehenden  öffentlichen
  Wege  und  des  Verkehrs  getroffen,  so  find  gegen  diese  die
Rechtsmittel  der  §§  127  ff.  LVG.  zulässig.

Bei  Staatschausseen  stehen  die  den  Bau  und  die  Unterhaltung
betreffenden  Anordnungen  der  Landespolizeibehörde,  d.  h.  in  der  Regel
dem  Regierungspräsidenten  zu,  da  bei  dem  Übergange  der  Verwaltung
  und  der  Unterhaltung  der  früheren  Staatschausseen  auf  die
Provinzen  diesen  die  polizeilichen  Befugnisse  des  Staates  als  Hoheitsrechte
  nicht  mit  übertragen  worden  sind.  OVG.  E.  Bd.  34  S.  264
(o.  Kamptz,  Erg.  Bd.  1.  S.  313).  Handelt  es  sich  dagegen  um  den
polizeilichen  Schutz  und  Verkehr  auf  den  bestehenden  Chausseen,  sowie
der  etwaigen  Chausseegelderhebung,  so  liegt  dieser  dem  Landrat,  in
Städten  der  Ortspolizeibehörde  ob  (OVG.  E.  Bd.  33  S.  279  in
v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  1  S.  313).

Bezüglich  der  Wegebaulast  bestimmt  schon  das  preuß.  ALR.  II  15
§  11,  daß  der  Staat  verpflichtet  ist,  für  die  Unterhaltung  der  Sicherheit
  und  Bequemlichkeit  der  Landstraßen  (bezw.  der  Heerstraßen)  zu
sorgen.  Jedoch  sind  die  Einwohner  der  an  der  Straße  liegenden
Gegend  zur  Arbeit  mit  Hand=  und  Spanndiensten  bei  Unterhaltung
und  Besserung  der  Wege  nach  staatlicher  Anordnung  verbunden.  Wo
aber  durch  Provinzialgesetze  oder  besondere  Wegeordnungen  die  Verbindlichkeit
  zu  Unterhaltung  der  Landstraßen  näher  oder  anders  bestimmt
ist,  hat  es  dabei  auch  in  Zukunft  sein  Bewenden  (S8  13,  15  pr.
ALR.  II  16).  Auch  bei  Anlegung  neuer  Wege  kann  der  Staat
von  den  nach  der  Landesverfassung  zur  Wegearbeit  überhaupt  verpflichteten
  Einwohnern,  welche  von  dem  neuen  Wege  Vorteil  haben,
Hand=  und  Spanndienste  fordern.  Bei  der  Anlegung  von  Chausseen
oder  Dammstraßen  statt  ordinärer  Landstraßen  sind  die  zur  Wegearbeit
  verpflichteten  Einwohner  nur  nach  dem  Maße  zu  helfen  schuldig,
nach  welchem  sie  bei  Anlegung  einer  zewöhnlichen  Landstraße  Dienste
tun  müßten  (§8  16,  17  pr.  ALR.  II  15).  Besondere  Bestimmung
trifft  noch  das  pr.  ALR.  für  den  Fall,  daß  eine  Wegegeldgerechttigkeit
  besteht.  Der  Inhaber  einer  solchen  ist  schuldig,  die  Straßen
und  Wege  innerhalb  des  ihm  angewiesenen  Distrikts  auf  eigene  Kosten
in  sicherem  und  tauglichem  Zustande  zu  erhalten  (§  3,  138  pr.  Av.  II15).

Vorstehende  landrechtliche  Bestimmungen  haben  im  Laufe  der  Zeit
insofern  gewisse  Veränderungen  erfahren,  als  zwecks  Fürsorge
für  den  Neubau  von  chaussierten  Wegen  und  Unterstützung  des  Gemeinde=
  und  Kreiswegebaues  der  preuß.  Staat,  welcher  nach  dem

1%  27“
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        420  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Dotationsgesetz  vom  8.  Juli  1875  (GS.  S.  497)  die  Wegebaulast
den  Provinzialverbänden  und  Kreisen  auferlegt  hat,  diesen  eine  gewisse
  Pauschalsumme  überwiesen  hat.  Ferner  hat  sich  als  allgemeine
Ülbung  entwickelt,  daß  die  politischen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  für
ihre  Feldmark  der  Wegebaupflicht  genügen,  sofern  nicht  grundbesitzenden
Wegeadjazenten  eine  öffentliche  Wegebaupflicht  obliegt.  Die  Wegebaupflicht
  nicht  chausseemäßiger  Wege  ist  auch  vielfach  von  Kommunal-=verbänden
  freiwillig  übernommen  worden.

8§  112.  4.  Voransleistungen  zum  Wegeban.

Eine  besondere  Regelung  haben  die  Vorausleistungen  zum
Wegebau  durch  Gesetz  vom  18.  August  1902  (GS.  S.  315)  gefunden.!)
  Danach  kann,  wenn  ein  öffentlicher  Weg  (nicht  Privatwege,
wohl  aber  städtische  Straßen)  oder  eine  Brücke,  welche  eine  selbständige
Verkehrsanlage  bildet,  infolge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen,  zu  denen
Eisenbahnen  jedoch  nicht  gehören  (OVG.  E.  Bd.  27  S.  229;  v.  Kamptz,
Bd.  3  S.  277)  vorübergehend,  oder  durch  deren  Betrieb  dauernd  in
erheblichem  Maße  abgenutzt  wird,  auf  Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast
  dadurch  vermehrt  wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältnis
dieser  Mehrbelastung,  wenn  und  insoweit  sie  nicht  durch  die  Erhebung
von  Chaussee-,  Wege-,  Pflaster=  und  Brückengeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
  Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt
  werden  (§  1).  Der  Staat  ist  zur  Stellung  derartiger  Anträge
nur  berechtigt,  wenn  er  als  Gutsherr  in  Betracht  kommt,  dagegen  sind
Provinzen  und  Kreise  und  zwar  Stadt=  und  Landkreise  antragsberechtigt
(§  3).  Bei  dauernder  Abnutzung  eines  Weges  kann  für  die  Vorausleistung
  ein  Beitrag  oder  ein  Beitragsverhältnis  mit  der  Maßgabe
festgesetzt  werden,  daß  die  Festsetzung  solange  gilt,  bis  der  Beitrag  oder
das  Beitragsverhältnis  im  Wege  gütlicher  Vereinbarung  oder  anderweiter
  Festsetzung  geändert  ist.  Mangels  gütlicher  Vereinbarung  steht
die  Klage  auf  anderweite  Festsetzung  des  Beitrags  oder  des  Beitragsverhältnisses
  beiden  Teilen  zu.  Sie  kann  nur  auf  die  Behauptung
gestützt  werden,  daß  die  tatsächlichen  Voraussetzungen,  von  welchen  bei
Festsetzung  des  Beitrags  oder  des  Beitragsverhältnisses  ausgegangen
ist,  eine  wesentliche  Anderung  erfahren  haben  (§  4).  Die  zuständigen
Behörden  haben  über  die  gestellten  Anträge  nach  freiem  richterlichen
Ermessen  zu  entscheiden  (§  5).  Über  die  Festsetzung  von  Vorausleistungen
  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  auf  Klage
des  Wegebaupflichtigen  in  erster  Instanz

a)  bei  Wegen,  welche  von  den  Provinzialverbänden  (Hessen-Nassau
Bezirksverbänden)  oder  von  den  Kreisen  unterhalten  werden,  bei  Wegen
in  Stadtkreisen  und  in  Städten  von  mehr  als  100000  Einwohnern  der
Bezirksausschuß;

)  in  allen  übrigen  Fällen  der  Kreisausschuß.

1)  Vgl.  Germershausen,  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  329  ff.  3.  Aufl.  Berlin  1907.
Curtius,  die  Wegebauvorausleistungen  in  Preußen.  Berlin  1901.  v.  Brauchitsch,
Bd.  4.  15.  Aufl.  S.  34  ff.  Berlin  1906.
        <pb n="441" />
        §  118.  1.  Gesetzliche  Grundlagen.  2.  Das  Fischereirecht.  421

Zur  Entscheidung  über  Klagen  auf  Anderung  der  Festsetzung  einer
Vorausleistung  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  welche  zur  Festsetzung
in  erster  Instanz  zuständig  sein  würde  (§  6).  Die  vereinbarten  und
festgesetzten  Beiträge  unterliegen  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (§  7).

Provinzialrechtliche  Regelung  des  Wegerechts.  Da  fast
in  allen  Landesteilen  Preußens  provinzialrechtliche  Wegeordnungen
zur  Zeit  der  Emanation  des  preußischen  AvL.  vorhanden  waren,  hat
das  AdLR.  die  nur  subsidiäre  Geltung  seiner  diesbezüglichen  Bestimmungen
  auf  diesem  Gebiete  anerkannt.  Seit  dem  Jahre  1891  verfolgte
  man  die  Absicht,  das  Wegerecht  durch  Provinzialwegeordnungen
neu  zu  regeln.  Man  erließ  deshalb  eine  Provinzialwegeordnung  vom
11.  Juli  1891  (GS.  S.  316),  ferner  unter  dem  27.  September  1905
(GS.  S.  357)  eine  solche  für  die  Provinz  Westpreußen.  Diese
Wegeordnungen  haben  einen  fast  übereinstimmenden  Inhalt.

Beide  Gesetze  zerfallen  in  4  Titel:  In  Titel  1  werden  die  öffentlichen
Wege  im  allgemeinen  behandelt,  Titel  2  regelt  die  Wegebaulast,  Titel
3  enthält  die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  dritter  in  bezug  auf  den
Wegeban  und  im  4.  Titel  sind  Schluß=  und  Übergangsbestimmungen
enthalten.

Siebentes  Kapitel.

Fischereirecht  und  Fischereipolizei.)
§  113.  1.  Gesetzliche  Grundlagen.  2.  Das  Fischereirecht.

1.  Gesetzliche  Grundlagen.  Das  Fischereirecht  war  ursprünglich
abgesehen  von  wenigen  Vorschriften  des  preußischen  AL#  .  (19  8§  170  ff.
und  II  15  §8  37  ff.)  den  einzelnen  Provinzialrechten  überlassen.  Eine
allgemeine  gesetzliche  Regelung  der  Küsten=  und  Binnenfischerei  ist  erst
durch  das  Fischereigesetz  für  den  preußischen  Staat  (auch
im  Kreis  Herzogtum  Lauenburg  gültig)  vom  30.  Mai  1874,  in  einigen
Beziehungen  abgeändert  durch  Gesetz  vom  30.  März  1880  (GS.  S.  228)
und  ergänzt  durch  Zuständigkeitsgesetz  §§  98.—  102,  erfolgt.  Daneben
bestehen  allerdings  noch  besondere  Provinzialgesetze  für  die  Ausübung
der  Anliegerfischerei,  so  das  Gesetz,  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigentümer
in  den  Privatflüssen  der  Provinz  Westfalen,  vom  30.  Juni  1891
(GS#.  S.  135),  das  Gesetz  gleichen  Inhalts  für  die  Rheinprovinz,  vom
25.  Juni  1895  (GS.  S.  267),  das  Gesetz  gleichen  Inhalts  für  Hannover,
vom  26.  Juni  1897  (GS.  S.  196).

Diese  landesgesetzliche  Regelung  des  Fischereirechts  ist  durch  das
Inkrafttreten  des  BGB.  unberührt  geblieben.  Art.  69  EG.  z.  BGB.

2.  Das  Fischereirecht.  à)  Über  die  rechtliche  Natur  des
Fischereirechts  hat  sich  das  Bayer.  OLG.  in  der  Entscheidung  vom
6.  November  1905  (Seuff.  Archiv  61,  400)  dahin  ausgesprochen:
Es  ist  irrig,  daß  das  Fischereirecht,  sofern  es  nicht  vom  Eigentümer
als  solchem  ausgeübt  wird,  nichts  anderes  sei,  als  das  Recht  zur
Aneignung  herrenloser  Sachen.  Es  ist  auch  nicht  richtig,  daß  das

1)  Viteratur:  Kotze,  Fischereigesetzgebung  im  preußischen  Staate.  Leipzig  1900.
        <pb n="442" />
        422  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

„dienende  Objekt“  bei  dem  Fischereirecht  nur  das  Wasser,  d.  h.  die
jeweils  fließende  Wasserwelle  oder  die  jeweils  stehende  Wassermenge  ist.
Als  dienendes  Prädium  ist  bei  dieser  deutschrechtlichen  Dienstbarkeit
das  Ganze  des  Gewässers,  das  von  den  Ufern  und  der  Sohle  umschlossene
  Wasser  anzusehen.  Man  kann  insofern  auch  von  einem
Fischereigrunde  sprechen.  Diesen  Standpunkt  hat  auch  fortgesetzt  das
Reichsgericht  in  ständiger  Rechtsprechung  unter  Berufung  auf  die  in
der  Theorie  weit  verbreitete  Ansicht  (vgl.  Dernburg,  Preuß.  Privatrecht
  Bd.  1  §  230)  vertreten  (vgl.  Urteil  vom  28.  November  1902
in  Bd.  53  S.  98,  ferner  in  Gruchots  Beitr.  Bd.  44  S.  929  und
Urteil  vom  14.  Dezember  1900  Jur.  Wochenschrift  1901  S.  41).
Auch  das  Reichsgericht  erklärt  das  Fischereirecht  als  ein  dingliches
Recht  an  fremder  Sache,  welches  eine  unmittelbare  Herrschaft  über
die  Sache  gewährt,  und  unter  Umständen  als  Grundgerechtigkeit
anzusehen  ist.  Gegenstand  der  Fischerei  sind  alle  in  Strömen,
Seen  und  anderen  Gewässern  lebende  Tiere,  zu  denen  auch  Krebse,
Austern,  Muscheln  und  andere  nutzbare  Wassertiere  gehören,  soweit
sie  nicht  Gegenstand  des  Jagdrechts  sind  (§  2  des  Fischereiges.).  Dagegen
  gehört  der  Fang  solcher  Tiere,  die  zugleich  im  Wasser  und
auf  dem  Lande  leben  (der  Amphibien)  zur  Jagd,  wenn  er  mit  Schießgewehr,
  Fallen  oder  Schlageisen  geschieht.  Der  Fang  der  Fischottern
und  Biber  gehört  allemal  zur  Jagd  (88  171  172  1  9  A###  .).
Wasservögel  sind  ein  Gegenstand  des  Jagdrechts  (5  173  1  9  AL.),
aber  nach  §  45  des  Fischereigesetzes  ist  dem  Fischereiberechtigten  gestattet,
Fischottern,  Taucher,  Eisvögel,  Komorane  und  Fischaare  ohne  Anwendung
  von  Schußwaffen  zu  töten  oder  zu  fangen  und  für  sich  zu
behalten.  Ferner  bestimmt  noch  das  Landrecht  allgemein,  insofern  jagdbare
  Zugvögel  außer  der  Hegezeit  mit  Fischernetzen  unter  dem  Wasser
gefangen  werden  können,  ist  solches  dem  Fischereiberechtigten  erlaubt.
Alle  anderen  Wassertiere  und  Amphibien,  welche  mit  Fischernetzen,
Angeln  oder  mit  der  Hand  im  Wasser  gefangen  werden,  gehören  dem
Fischereiberechtigten  (8S  174,  175  1  9  ALF.).

b)  Eigentumserwerb  an  Fischen.  Für  diesen  ist  nach  preußischem
AL#s  der  Unterschied  zwischen  Meer,  geschlossenen  und  nicht  geschlossenen
Gewässern,  öffentlichen  und  Privatflüssen  entscheidend.

Die  Fische  im  Meere  als  res  nullius  sind  für  jedermann  frei
okkupierbar,  in  öffentlichen  Flüssen  ist  das  Fischereirecht  Regal  (III  15
§  73  A  R.],  soweit  nicht  Provinzialgesetze  etwas  anders  bestimmen,
wie  z.  B.  westpreußisches  Provinzialrecht  §  72,  Gesetz  vom  4.  August
1865  Art.  3  Nr.  4,  ostpreußisches  Provinzialrecht  Zusatz  15,  ferner
Westfalen).  In  geschlossenen  Gewässern,  an  denen  Eigentum  oder
Miteigentum  besteht,  gebört  die  Fischerei,  sogen.  zahme  Fischerei,
dem  Eigentümer  auch  ohne  Okkupation  (§§  176,  179  1  9  A##,
so  auch  §  960  Abs.  1  BEB.).  In  Privatflüssen  steht  die
Fischerei  als  Ausfluß  des  Eigentums  am  Ufer  und  Bett  den  Adjazenten
zu,  ebenso  bei  Landseen,  wenn  sie  von  dem  Lande  mehrerer  verschiedener
Eigentümer  umgeben  sind  und  sich  über  die  Grenzen  mehrerer  Grundbesitzer
  erstrecken.  Anders,  wenn  alleiniges,  spezielles  Eigentum  am
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        8  118.  1.  Cesegliche  Grundlagen.  2.  Das  Fischereirecht.  428

See  besteht.  Bei  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  die  Fischerei,  sogen.
wilde  Fischerei,  Ausfluß  des  Uferbesitzes  (§S  180—183,  I,  9  AL.).

Vorstehende  landrechtlichen  Grundsätze  sind  durch  das  Fischereigesetz
vom  30.  Mai  1874  unverändert  geblieben,  es  find  die  bestehenden
Fischereiberechtigungen  in  ihrem  Bestande  nicht  berührt  worden.  Im
allgemeinen  gilt  daher,  daß  das  Recht  der  Fischerei  an  Flüssen  und
Strömen  von  den  Eigentumsverhältnissen  abhängt.  Bei  öffentlichen
Flüssen  steht  das  Aneignungsrecht  dem  Staate,  an  Privatflüssen
in  der  Regel  den  Uferbesitzern,  letzteren  in  der  Regel  bis  zur  Mitte
des  Flusses  zu.  Ist  dritten  eine  Fischereigerechtigkeit  am  Flusse  eingeräumt,
  so  besteht  ein  dingliches  Aneignungsrecht,  dessen  Umfang  bei
vertragsmäßiger  Bestellung  nach  dem  Inhalte  des  Vertrages  zu  beurteilen
  ist.  Zur  Wirksamkeit  gegen  dritte  bedarf  eine  derartige
Grundgerechtigkeit  der  Eintragung  im  Grundbuche  (§  892  BGB.  Art.
128  EcG.  z.  BGB.  §  3  RGB0O.).  Solche  Berechtigungen  in  stehenden
oder  fließenden  Privatgewässern  sind  ablösbar  nach  dem  Ergänzungsgesetz
  zur  Gemeinheitsteilungs-Ordnung  vom  2.  März  1850  (GS.
S.  139).  (Vgl.  RG.  in  Gruchots  Beitr.  Bd.  31  S.  720.)

Werden  Fische  von  einem  Unberechtigten  erworben,  so  greift  §  958
Abs.  2  BGB.  Platz,  d.  h.  das  Eigentum  wird  nicht  erworben,  wenn
die  Aneignung  gesetzlich  verboten  ist,  oder  wenn  durch  die  Besitzergreifung
  das  Aneignungsrecht  eines  anderen  verletzt  wird.  Außerdem
findet  für  den,  welcher  zur  Nachtzeit  bei  Fcklüch  oder  unter  Anwendung
  schädlicher  oder  explodierender  Stoffe  unberechtigt  krebst  oder
sischt,  5  296  St  GB.  Anwendung  (Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  oder
Gefängnis  bis  zu  6  Monaten).  Der  Rechtsweg  ist  nach  §  4  Abs.  2
des  Fischereigesetzes  über  die  Frage  ausgeschlossen,  ob  ein  Gewässer
als  ein  geschlossenes  anzusehen  ist,  die  Entscheidung  hierüber  steht  dem
Bezirksausschuß  zu.  Ferner  sind  in  den  §§  5  ff.,  22  ff.,  29  ff.  gewisse
Einschränkungen  des  Eigentums  bei  Ausübung  der  Fischerei  eingeführt
worden;  danach  ist  namentlich  die  wilde  Fischerei  im  Sinne  des  §  6  beseitigt
  und  auf  die  politische  Gemeinde  übertragen,  §8  6,  7,  8.

"r  Die  landrechtlichen  polizeilichen  Vorschriften  für  Ausübung  der
Fischerei.  Jedem  Eigentümer  ist  zwar  gestattet,  auf  seinem  Grund  und
Boden  Fischteiche  anzulegen,  aber  nur  unter  Beobachtung  der  Landespolizeigesetze
  (§  184  19  AL  R.).  In  öffentlichen,  sowie  in  nicht  eingeschlossenen
  Privatgewässern  müssen  bei  Ausübung  der  Fischerei  die
Vorschriften  der  Polizeigesetze  wegen  der  Leichzeit,  des  verbotenen
Fischerzeuges,  und  was  sonst  darin  zur  Verhütung  des  Ruins  der
Fischerei  verordnet  ist,  genau  befolgt  werden  (§  186  a.  a.  O.).  In
öffentlichen,  wie  in  Privatflüssen,  worin  mehrere  die  Fischereigerechtigkeit
  haben,  darf  niemand,  der  nicht  ein  besonderes  Recht  dazu  erworben
hat,  durch  Versetzung  des  Flusses  ober=  oder  unterhalb,  den  freien
Gang  der  Fische  hindern  (§  187  1.  c.).  Auf  öffentlichen  Gewässern
soll  niemand  zum  Nachteil  der  Fischereiberechtigten  Enten  halten
(§  188  1.  c.).  Das  Fischereigesetz  hat  vorstehende  landrechtliche  Vorschriften
  unberührt  gelassen  und  hat  nur  zur  näheren  Ausführung
des  8  186  Spezialvorschriften  im  §  22  dahin  erlassen,  daß  im  Wege
        <pb n="444" />
        424  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

landesherrlicher  Verordnung  nach  Anhörung  der  betreffenden  Provinzialvertretung
  vorgeschrieben  werden  soll,  welche  Fische  mit  Rücksicht  auf
ihr  Maß  oder  Gewicht  nicht  gefangen  werden  dürfen,  zu  welchen
Tages=  und  Jahreszeiten  die  Fischerei  überhaupt  oder  in  gewissen
Erstreckungen  der  Gewässer  oder  bezüglich  gewisser  Fangarten  oder
Fischgattungen  verboten  sein  soll,  welche  Fangarten  und  welche  Arten
von  Fanggeräten  beim  Fischfange  nicht  angewendet  werden  dürfen,
von  welcher  Beschaffenheit  die  erlaubten  Fanggeräte  sein  müssen,  und
mit  welchen  Beschränkungen  die  letzteren  zum  Fischfange  gebraucht
werden  können,  welche  Ordnung  von  den  Fischern  zur  Vermeidung
gegenseitiger  Störungen,  ferner  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs
und  der  Schiffahrt  und  endlich  gegenüber  den  Aussichtsbeamten  und
zur  Erleichterung  der  Aussichtsführung  zu  beobachten  ist,  in  welchen
Jahreszeiten  und  an  welchen  Orten  die  Werbung  der  Seegewächse
verboten  sein  soll.  Für  Ubertretungen  kann  eine  Geldstrafe  bis  zu
150  M.  oder  Haft  und  die  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der
Fischerei  unerlaubten  Fanggeräte  angedroht  werden.

d)  Die  Küstenfischerei.  (Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
§§  3,  10.)  Unter  Küstenfischerei  ist  diejenige  Fischerei  zu  verstehen,
welche  in  den  innerhalb  der  Hoheitsgrenze  belegenen  Teilen  der  Nordund
  Ostsee,  in  den  offenen  Meeresbuchten,  den  Haffen  und  in  den
größeren  Strömen  vor  ihrer  Einmündung  in  das  Meer  betrieben  wird.
Die  Fischereihoheitsgrenze,  innerhalb  welcher  den  nationalen  Fischern
der  Betrieb  der  Fischerei  ausschließlich  vorbehalten  ist,  erstreckt  sich
auf  drei  Seemeilen  von  der  niedrigsten  Wasserstandsgrenze  in  der
ganzen  Längenausdehnung  der  Küste  und  der  davorliegenden  Inseln
und  Bänke.  Bei  Buchten,  welche  sich  nach  dem  Meere  zu  öffnen,
wird  die  dreimeilige  Entfernung  von  da  an  gerechnet,  wo  die  Offnung
die  Breite  von  zehn  Seemeilen  erreicht.  Ausländer,  welche  in  den
deutschen  Küstengewässern  unbefugt  fischen,  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  600  M.  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Gleichzeitig
  ist  auf  Einziehung  der  Fanggeräte,  welche  der  Täter  bei  dem
unbefugten  Fischen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen  der  in  dem  Fahrzeuge
  enthaltenen  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Fanggeräte
  und  Fische  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht  (St  G.  §  2969).
Die  Grenze  der  Küstenfischerei  gegen  die  Binnenfischerei  wird  für
jede  der  beteiligten  Provinzen  nach  Anhörung  der  Provinzialvertretung
im  Wege  landesherrlicher  Verordnung  festgestellt.  Genossenschaften
zur  gemeinschaftlichen  Bewirtschaftung  und  Benutzung  der  Fischwasser
können  im  Bereiche  der  Küstenfischerei  nur  dann  gebildet  werden,
wenn  die  sämtlichen  beteiligten  Berechtigten  zustimmen.

e)  Fischereigenossenschaften  (G.  30.  Mai  1874  §§  9,  10),
können  von  den  Berechtigten  eines  größeren  zusammenhängenden
Fischereigebietes  gebildet  werden  a)  behufs  geregelter  Aufsichtsführung
und  gemeinschaftlicher  Maßregeln  zum  Schutze  des  Fischbestandes  —
b)  behufs  gemeinschaftlicher  Bewirtschaftung  und  Benutzung  des
Fischwassers.  Im  Falle  freiwilliger  Übereinkunft  aller  Berechtigten
genügt  die  Genehmigung  des  vereinbarten  Statuts  durch  den  Ober-
        <pb n="445" />
        §  113.  1.  Gesetzliche  Grundlagen.  2.  Das  Fischereirecht.  425

präsidenten,  oder,  insofern  der  Genossenschaftsbezirk  über  die  Grenze
einer  Provinz  hinausgeht,  durch  den  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.  Wird  auch  nur  von  einem  der  Berechtigten
widersprochen,  so  ist  jedenfalls  die  landesherrliche  Genehmigung
des  Statuts  erforderlich.  Vorher  aber  ist,  wenn  es  sich  um  eine
Schutzgenossenschaft  (a)  handelt,  die  Vertretung  des  Kreises  bezw.  der
Kreise,  in  welchem  das  Genossenschaftsgebiet  gelegen  ist,  über  das
Genossenschaftsstatut  zu  hören.  Soll  dagegen  der  Genossenschaftszweck
  auf  die  gemeinschaftliche  Bewirtschaftung  und  Benutzung  der
Fischwasser  ausgedehnt  werden,  so  ist  ein  Beitragszwang  gegen  Widersprechende
  nur  bei  der  Binn  nsischerei  und  nur  dann  statthaft,  wenn
die  Fischerei  in  den  betreffenden  Gewässern  ausschließlich  den  Besitzern
der  anliegenden  Grundstücke  zusteht,  und  der  selbständige  Fischereibetrieb
der  einzelnen  Besitzer  mit  einer  wirtschaftlichen  Fischereinutzung  der  Gewässer
  im  ganzen  unvereinbar  ist.  In  diesem  Falle  ist  außerdem  die
Zustimmung  der  Kreisvertretung  zu  dem  Statut  erforderlich,  ehe  dasselbe
  der  landesherrlichen  Genehmigung  unterbreitet  werden  darf.

Die  Aussicht  über  die  Fischereigenossenschaften  (ZG.  §8  100,  101)
steht  dem  Kreisausschusse  zu.  Behauptet  die  Genossenschaft,  daß  eine
im  Aussichtswege  getroffene  Verfügung  dem  Statute  oder  dem  Gesetze
widerspreche,  so  steht  ihr  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.  Wird  die
Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Genossenschaftslasten,  oder  das
Necht  zur  Teilnahme  an  den  Aufkünften  der  gemeinschaftlichen
Fischereinutzung  bestritten,  so  ist  darüber  der  Genossenschaft  Bescheid
zu  erteilen,  gegen  welchen  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  beim
Kreis-(Stadt-hausschusse  stattfindet.  Die  Entscheidung  des  Kreis-(Stadt-hausschusses
  ist  vorläufig  vollstreckbar.

f)  Erlaubnisscheine.  Wer  die  Fischerei  in  den  Revieren
anderer  Berechtigter  oder  über  die  Grenzen  der  eigenen  Berechtigung,
bezw.  des  freien  Fischfangs  hinaus  betreiben  will,  muß  mit  einem
den  Vorschriften  entsprechenden  und  beglaubigten  Erlaubnisscheine
versehen  sein,  welchen  er  bei  Ausübung  der  Fischerei  zu  seiner  Legitimation
  stets  mit  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  des  Aufsichtspersonals
  und  der  Lokalpolizeiverwaltung  vorzuzeigen  hat.  Zur
Ausstellung  eines  Erlaubnisscheins  sind  nur  der  Fischereiberechtigte
und  der  Fischereipächter  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Berechtigung  befugt.
Soweit  in  genossenschaftlichen  Revieren  eine  gemeinschaftliche  Bewirtschaftung
  und  Nutzung  der  Fischwasser  stattfindet,  tritt  der  Vorstand
der  Genossenschaft  an  die  Stelle  der  einzelnen  Berechtigten.  Der
Erlaubnisschein  muß  auf  die  Person,  auf  ein  oder  mehrere  bestimmt
bezeichnete  Gewässer  und  auf  bestimmte  Zeit,  welche  den  Zeitraum
dreier  Jahre  nicht  überschreiten  darf,  lauten.  Er  kann  Beschränkungen
in  Beziehung  auf  die  Art  und  Zahl  der  Fanggeräte  und  die  Zahl
der  beim  Fischfange  zu  verwendenden  Fahrzeuge  enthalten  (88  11,  12
Fischereiges.).  Die  Zahl  der  auszustellenden  Erlaubnisscheine  (Legitimationsscheine)
  kann  für  nicht  geschlossene  Gewässer  von  der  Aufsichtsbehörde
  bestimmt  werden  (Art.  II  des  Ges.  vom  30.  März  1880
        <pb n="446" />
        426  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

GS.  S.  228).  Fischereierlaubnisscheine  bedürfen  der  Beglaubigung
(stempel=  und  kostenfrei)  und  zwar  für  den  Fischereibetrieb  in  den  zu
genossenschaftlichen  Revieren  gehörigen  Gewässern  durch  den  zur  Handhabung
  der  Fischereiaussicht  berufenen  Genossenschaftsvorstand  und
ferner  für  den  Fischereibetrieb  in  den  übrigen  Gewässern  durch  diejenige
  Ortspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  der  Aussteller  wohnt  (8  13
des  Fischereiges.).  Wer  die  Fischerei  aus  eigenem  Recht  oder  als
Pächter  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  betreiben  will,  hat  davon  der
Aussichtsbehörde,  in  genossenschaftlichen  Revieren  dem  Vorstande  derselben
  vorher  Anzeige  zu  machen,  erhält  hierüber  kosten=  und  stempelfrei
  eine  Bescheinigung  und  hat  diese  beim  Fischen  stets  bei  sich  zu
tragen.  Das  beim  Fischen  beschäftigte  Hilfspersonal  bedarf  keiner
Legitimation  (§§  16,  17  des  Fischereiges.).

g)  Schonzeiten  und  Schutz  der  jungen  Fische.  In  den
nach  §  22  Nr.  2  Fischereiges.  anzuordnenden  Schonzeiten  soll  die
Fischerei  nicht  über  das  Maß  hinaus  beschränkt  werden,  welches  zur
Erhaltung  des  Fischbestandes  unter  Berücksichtigung  der  durch  das
Fischereigesetz  gegebenen  anderweiten  Schonungsmittel  unbedingt  geboten
ist.  Insbesondere  soll  dieselbe  in  denjenigen  Strecken  der  Gewässer,
wo  die  Rücksicht  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  gestattet,  außer
an  den  Sonn=  und  Festtagen  höchstens  an  drei  Tagen  in  der  Woche
untersagt  werden.  Der  Fang  einzelner  Fischgattungen  und  der  Gebrauch
  bestimmter  Fangmittel  kann  auch  in  diesem  Falle  für  die  ganze
Dauer  der  Schonzeit  verboten  werden  (§  23  1.  c.).  Gelangen  Fische,
deren  Fang  zurzeit  oder  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maß  oder  Gewicht
überhaupt  verboten  ist,  lebend  in  die  Gewall  des  Fischers,  so  sind
dieselben  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen  (§  24).  Ist  der
Fang  von  Fischen  unter  einem  bestimmten  Maße  oder  Gewichte  verboten,
  so  dürfen  solche  Fische  im  Geltungsbereiche  des  Verbots  unter
diesem  Maße  oder  Gewichte  weder  feilgeboten  noch  versandt  werden  (§26).

Den  Besitzern  geschlossener  Genäfer  ist  der  Verkauf  und  Versand
von  jungen  Satzlingen  zu  Zuchtzwecken  gestattet  (§  27  Abs.  3).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  gestattet,
kann  der  Regierungspräsident  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  Regeln
zulassen  (Art.  III  des  Ges.  vom  30.  März  1880  GS.  S.  228).

n)  Schonreviere  (Gesetz  vom  30.  Mai  1874  §8  29f  f.).  Nach
Anhörung  der  beteiligten  Fischereiberechtigten  und  in  genossenschaftlichen
Revieren  nach  Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes  können  durch
ministerielle  Verfügung  zu  Schonrevieren  erklärt  werden  1.  solche
Strecken  der  Genässer,  welche  nach  sachverständigem  Ermessen  vorzugsweise
  geeignete  Plätze  zum  Laichen  der  Fische  und  zur  Entwicklung
der  jungen  Brut  bieten  (Laichschonreviere);  2.  solche  Strecken
der  Gewässer,  welche  den  Eingang  der  Fische  aus  dem  Meere  in  die
Binnengewässer  beherrschen  (Fischschonreviere).  In  Schonrevieren
ist  jede  Art  des  Fischfangs  untersagt,  welche  nicht  für  Zwecke  der
Schonung  oder  andere  gemeinnützige  oder  wirtschaftliche  Zwecke  von  der
Aufsichtsbehörde  angeordnet  oder  gestattet  wird.  In  Laichschonrevieren
muß  die  Räumung,  das  Mähen  von  Schilf  und  Gras,  die  Ausführung
        <pb n="447" />
        8  118.  1.  Gesetliche  Grundlagen.  2.  Das  Fischereirecht.  47

von  Sand,  Steinen,  Schlamm  usw.  und  jede  anderweite,  die  Fortpflanzung
  der  Fische  gefährdende  Störung  während  der  Loaichzeit  der
vorherrschenden  Fischgattungen  unterbleiben,  soweit  es  die  Interessen
der  Vorflut  und  der  Landeskultur  gestatten.  Die  erforderlichen
Regulative  für  die  Beaufsichtigung  und  den  Schutz  der  Leichschonreviere
  werden  von  dem  Bezirksausschusse  erlassen  (8G.  §  98).  Werden
Gewässer,  welche  an  sich  dem  freien  Fischfange  unterliegen  würden,
oder  in  welchen  dem  Staat  die  ausschließliche  Fischereigerechtigkeit
zusteht,  oder  in  denen  zufolge  des  Fischereigesetzes  die  Fischereigerechtigkeit
  auf  die  politischen  Gemeinden  übergegangen  ist,  zu  Schonrevieren
erklärt,  so  wird  eine  Entschädigung  für  die  entzogene  Auslbung  der
Fischerei  nicht  gewährt.  Ist  es  jedoch  zur  Erhaltung  oder  Verbesserung
des  Fischbestandes  notwendig,  auch  andere  Gewässer  in  die  Schonreviere
  aufzunehmen,  so  fallen  die  darauf  ruhenden  Fischereiberechtigungen
hinweg,  und  die  Berechtigten  haben  Anspruch  auf  volle  Entschädigung
aus  Staatsmitteln,  welche  eventuell  im  Rechtswege  festzustellen  ist.
Durch  Verfügung  des  Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten  können  Schonreviere,  deren  Beibehaltung  nicht  mehr  erforderlich
  ist,  aufgehoben  werden.  Rücksichtlich  des  Fischfangs  treten  in  diesem
Falle  die  früheren  Rechtsverhältnisse  wieder  ein;  insoweit  jedoch  für
Aufhebung  der  Berechtigungen  eine  Entschädigung  aus  Staatsmitteln
geleistet  war,  verbleibt  die  Fischereiberechtigung  dem  Staate.

1)  Fischpässe  (Gesetz  vom  30.  Mai  1874  8§8§  35  ff.).  Wer  in
natürlichen  Gewässern  Wehre,  Schleusen,  Dämme  oder  andere  Wasserwerke
  an  Stellen,  wo  bisher  der  Zug  der  Wanderfische  ungehindert
war,  anlegt,  ist  verpflichtet,  auf  seine  Kosten  Fischpässe  auszuführen
und  zu  unterhalten.  Über  die  Art  der  erforderlichen  Einrichtung,  ihre
Benutzung,  sowie  über  die  Zulässigkeit  von  Ausnahmen  bestimmt  diejenige
  Behörde,  deren  Genehmigung  die  auszuführenden  Wasserwerke
bedürfen.  Ebenso  sind  die  Besitzer  von  Wehren  2c.,  durch  welche  der
Zug  der  Wanderfische  ganz  versperrt  oder  erheblich  beeinträchtigt  wird,
verpflichtet,  die  Gestellung  von  Fischpässen  zu  dulden,  wenn  die  Anlage  vom
Staat  im  öffentlichen  Interesse  beabsichtigt  wird,  oder  die  Fischereiberechtigten
  die  Anlage  ausführen  wollen,  und  der  Bezirksausschuß  (ZG.
§§  98  Nr.  2)  nach  Anhörung  der  Stauberechtigten  den  Bauplan  genehmigt
hat.  Die  Verpflichtung,  Fischpässe  anzulegen  bezw.  deren  Anlegung
zu  dulden,  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  geschlossene  Gewässer  und
künstlich  angelegte  Wasserzüge,  auf  letztere  auch  insoweit  nicht,  als
etwa  natürliche  Gewässer  unmittelbare  Zubehörungen  oder  Teile  des
künstlichen  Wasserzuges  bilden,  ebensowenig  endlich  auf  diejenigen
Wasserwerke,  welche  zum  Schutze  von  Niederungen  gegen  die  von
außen  andringenden  Fluten  angelegt  find  oder  angelegt  werden.  Zu
den  von  Staats  wegen  oder  von  den  Fischereiberechtigten  auszuführenden
Fischpässen  muß  der  erforderliche  Grund  und  Boden  gegen  volle,  von
dem  Unternehmer  der  Anlage  zu  gewährende  Entschädigung  abgetreten
werden.  Auf  das  Verfahren  und  die  Ermittelung  der  Entschädigung
finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  Enteignungsfällen  für
Zwecke  der  Vorflut  Platz  greifen.  —  In  welchen  Zeiten  des  Jahres
        <pb n="448" />
        428  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

der  Fischpaß  geschlossen  gehalten  werden  muß,  und  in  welcher  Ausdehnung
  ober=  und  unterhalb  für  die  Zeit,  während  welcher  der
Fischpaß  geöffnet  ist,  jede  Art  des  Fischfanges  zu  unterbleiben  hat,
unterliegt  der  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses  (Z3G.  §  98  Nr.  3).
In  dem  Fischpasse  selbst  ist  jeder  Fischfang,  insbesondere  auch  das
Einhängen  oder  Einsetzen  von  Fischkörben,  Netzen,  Reusen  oder  andern
Fangvorrichtungen  verboten.  Werden  durch  dieses  Verbot  Fischereiberechtigte
  in  ihren  Rechten  beeinträchtigt,  so  muß  ihnen  volle  Entschädigung
  geleistet  werden.  —  Bei  neuen  Turbinenanlagen  sind  die
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  befugt,  dem  Eigentümer  jederzeit  die  Herstellung  und
Unterhaltung  von  Vorrichtungen  (Gittern  aufzugeben,  welche  das
Eindringen  der  Fische  in  die  Turbinen  verhindern.

k)  Verunreinigung  der  Fischwasser.  Es  ist  verboten,  in
die  Gewässer  aus  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben
Stoffe  von  solcher  Beschaffenheit  und  in  solchen  Mengen  einzuwerfen,
einzuleiten  oder  einfließen  zu  lassen,  daß  dadurch  fremde  Fischereirechte,
  zu  denen  auch  die  künstliche  Fischzucht  in  geschlossenen  Gewässern
gehört  (RG.  E.  in  Zivils.  Bd.  38  S.  266),  geschädigt  werden  können.
Ausnahmen  hiervon  können  bei  überwiegendem  Interesse  der  Landwirtschaft
  oder  Industrie  vom  Bezirksausschuß  gestattet  werden,  jedoch
soll  alsdann  dem  Inhaber  der  Anlage  die  Ausführung  solcher  Einrichtungen
  aufgegeben  werden,  welche  geeignet  sind,  den  Schaden  für
die  Fischerei  möglichst  zu  beschränken  (§  43  Fischereiges.).  Das  Röten
von  Flachs  und  Hanf  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten
G  44  I.  c.).  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  kann  der  Bezirksausschuß
jedoch  immer  nur  widerruflich  für  solche  Gemeindebezirke  oder  größere
Gebietsteile  zulassen,  wo  die  Ortlichkeit  für  die  Anlage  zweckdienlicher
Rötegruben  nicht  geeignet  ist,  und  die  Benutzung  nicht  geschlossener
Gewässer  zur  Flachs=  und  Hanfbereitung  zurzeit  nicht  entbehrt  werden
kann  (§  44).

1)  Beaufsichtigung  der  Fischerei  (§§  46—49  Fischereiges.).
Als  Aufsichtsbehörde  fungiert  die  Ortspolizeibehörde.  Die  Beaufsichtigung
  der  Binnenfischerei,  der  Schonreviere  und  der  Fischpässe
kann  durch  besondere  vom  Staate  bestellte  Beamte  —  Oberfischmeister
  —  ausgeübt  werden.  Die  von  Fischereiberechtigten,  Fischereigenossenschaften
  oder  Gemeinden  bestellten  Aufseher  sind  verpflichtet,
den  Anordnungen  der  staatlichen  Beamten  nachzukommen.  In  genossenschaftlichen
  Revieren  liegt  die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der  Fischerei
dem  Vorstande  der  Genossenschaft,  in  allen  nicht  genossenschaftlichen
Binnenfischereien  der  Gemeinde  innerhalb  ihrer  Gemarkung  neben  den
staatlichen  Sicherheits=  und  Lokalpolizeibeamten  ob.  Die  unmittelbare
Beaussichtigung  der  Küstenfischerei  wird  von  den  Organen  der  Staateverwaltung
  geführt.

Die  amtlich  verpflichteten  Aussichtsbeamten  haben  innerhalb  ihres  Aufsichtsbezirks
  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Lokalpolizeibeamten.

Wenn  jemand  bei  einer  Übertretung  oder  gleich  nach  derselben
betroffen  oder  verfolgt  wird,  so  sind  die  der  Einziehung  unterliegenden
        <pb n="449" />
        &amp;amp;  114.  Gesetzliche  Grundlagen.  Ausübung.  429

Gegenstände,  welche  er  bei  sich  führt,  in  Beschlag  zu  nehmen.  In
den  nämlichen  Fällen  können  die  bei  der  Übertretung  gebrauchten
Fischereigeräte  und  Fahrzeuge  gepfändet  werden.

Achtes  Kapitel.
Jagdrecht  und  Jagdpolizei.  7

8  114.  Gesetzliche  Grundlagen.  Ausübung.

1.  Gesetzliche  Grundlagen.  Das  preußische  AL  R.  rechnet  die
Jagdgerechtigkeit  zu  den  niederen  Regalien,  welche  grundsätzlich  dem
Staate  vorbehalten  sind,  aber  auf  Grund  staatlicher  Verleihung  von
Privatpersonen  erworben  und  besessen  werden  können  (ALR.  II  16.
8§8  30—68).  Im  übrigen  spricht  das  preußische  Av#  R.  von  der  Jagd
als  einer  Art  des  Eigentumserwerbes,  zu  welcher  derjenige  berechtigt
ist,  dem  die  „Jagdgerechtigkeit“  zusteht,  in  den  §8  127—169  im
4.  Abschnitt  des  Titels  „vom  Tierfange“  im  Tit.  9  Teil  I.  Die  landrechtlichen
  Vorschriften  sind  im  wesentlichen  abgeändert  und  ergänzt
durch  eine  Reihe  von  Gesetzen.  Zu  nennen  sind  hier  das  Gesetz,  betreffend
  die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden
vom  31.  Oktober  1848,  das  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März  1850,  das
Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  August  1883  §8  103—108,  das  Wildschadengesetz
  vom  11.  Juli  1891,  das  Jagdscheingesetz  vom  31.  Juli
1895,  das  BGG.  §  835  nebst  EG.  Art.  69—71,  Gesetz  vom
29.  April  1897  (betr.  die  Bahnkörper  als  Verbindung  und  Trennung
von  Jagdbezirken),  das  Gesetz  vom  7.  August  1899  (betr.  die  über
die  Grenze  der  Provinzen  hinübergreifenden  Jagdbezirke),  die  Jagdordnung
  für  die  Hohenzollernschen  Lande  vom  10.  März  1902  (GS.
S.  33),  das  Wildschongesetz  vom  14.  Juli  1904,  das  sog.  Jagdvorstandsgesetz
  vom  4.  Juli  1905.

Endlich  ist  jetzt  noch  den  gesetzgebenden  Körperschaften  Preußens
zugegangen  der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Ausübung  des  Jagdrechts
  (28.  Dezember  1906).  Als  aufgehoben  sind  insbesondere
folgende  landrechtliche  Vorschriften  anzusehen  *  die  Begriffsbestimmung
der  Jagdbarkeit  der  Tiere  (§§  31  bis  36  II  16  ALR.)  durch  §  2
des  Wildschongesetzes,  die  Vorschriften  über  die  Jagdgerechtigkeit  und
deren  Verleihung  (§  158  ALR.  I  9;  §8§  39  bis  43  ALR.  II  16)
durch  §8  1—3  des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848,  über  Jagdfolge
(§8  130  ff.  AbR.  1  9)  durch  §  4  des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848,

1)  Bauer,  Die  Jagdgesetze  Preußens.  3.  Aufl.  Neudamm  1905;  Dalcke,  Das
preußische  Jagdrecht.  4.  Aufl.  Breslau  1903;  Ebner,  Die  preußischen  Jagdgesetze.
Berlin  1906;  Wagner,  Die  preußische  Jagdgesetzgebung.  2.  Aufl.  Berlin  1889;
Kunze,  Die  preußischen  Jagdpolizeiges.  Berlin  1891;  Kohli,  Die  preußischen  Jagdgesetze.
  3.  Aufl.  Berlin  1900;  Kollmann,  Dasselbe.  Düsseldorf  1888;  Lehfeld,  Jagdrechtskunde.
  Berlin  1896;  Schlickmann,  Handb.  der  Staatsforstoverw.  in  Preußen.
3.  Aufl.  Berlin  1900;  v.  Brauchitsch,  Preußisches  Verwaltungsges.  Bd.  4  15.  Aufl.
Berlin  1906.  S.  366—431.

)  Vgl.  die  Übersicht  bei  v.  Brauchitsch  Bd.  4.  15.  Aufl.  S.  365,  366.
        <pb n="450" />
        430  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

über  Wildschaden  (88  141  f.  AL  R.  1  9)  durch  §#§  22  ff.  des  Jagdpolizeiges.,
  über  Ausübung  der  Jagd  in  Gärten,  Höfen  und  anderen
geschlossenen  Plätzen  und  die  Behandlung  des  in  Wolfsgruben  gefangenen
  Wildes  (§§  149  bis  151,  154  ALR.  I  9)  durch  AG.
z.  BGB.  Art.  89  Nr.  15,  über  Mitjagd,  Koppeljagd  (§§  159—169
ALR.  I1  9),  über  Einschränkungen  der  Jagdgerechtigkeit  durch  das
Jagdpolizeigesetz.  Die  Vorschriften  des  Landrechts  über  hohe,  mittlere
und  niedere  Jagd  (§§  36,  37  II  16)  sind  mit  dem  Weghfall  der
Regalität  (88  39—43  l.  c.)  obsolet  geworden.

Das  BGB.  hat  die  Begriffsbestimmung  des  Jagdrechts  nicht  berührt,
  da  das  Jagdrecht  gemäß  Art.  69  EEG.  z.  BGB.  nach  Landesrecht
  zu  beurteilen  ist,  für  den  Begriff  des  Jagdrechts  ist  auch  noch
heute  maßgebend  §  30  A#.  II  16.

2.  Das  Jagdrecht.  Rechtliche  Natur.  Im  allgemeinen  besteht
  dasselbe  in  dem  bestimmten  Personen  eingeräumten  Aneignungsrechte
  in  bezug  auf  jagdbare  Tiere  innerhalb  eines  örtlich  begrenzten
Gebietes  (RG.  in  Straff.  Bd.  5  S.  85;  Bd.  6  S.  375).  Eine
weitergehende  Ansicht  ist  die  von  Ziebarth,  Forstr.  S.  387,  nach
welcher  das  Jagdrecht  zu  einem  ausschließlichen  Rechte  am  Wildstande
erklärt  wird.  Die  herrschende  Meinung  hat  die  letztgedachte  Ansicht
ihrer  Konsequenzen  wegen  als  nicht  zutreffend  abgelehnt.

Das  preußische  ALR.  enthält  über  das  Jagdrecht  positive  Vorschriften,
  aus  welchen  sich  die  rechtliche  Natur  des  Jagdrechts  ergibt.
Das  A#.  hat  einen  besonderen  Abschnitt  im  16.  Titel  des  II.  Teils
dem  Jagdregal  gewidmet  und  dort  im  8§  30  die  Jagdgerechtigkeit  als
das  Recht:  „jagdbare  wilde  Tiere  aufzusuchen  und  sich  anzueignen“
definiert.  Es  verweist  dabei  auf  die  §§  107—175  im  9.  Titel  des
I.  Teils,  welche  von  der  Jagd  als  eine  der  Erwerbsarten  des  Eigentums
  an  beweglichen  Sachen  handeln.  Wegen  der  Jagdgerechtigkeit  auf
fremdem  Grund  und  Boden  ist  in  dem  Titel  über  die  Grundgerechtigkeiten
  —  1  22  §  248  —  auf  die  §§  158—169  1  9  Bezug  genommen.
  Hiernach  ist  im  ALR.  das  Jagdrecht  seinem  Wesen  nach
als  ein  ausschließliches  Aneignungsrecht  gedacht,  und  nur  da,  wo  das
Jagdrecht  mit  dem  Grundeigentum  in  Kollision  kam,  diese  Kollifion
nach  den  Gesetzen  von  Dienstbarkeiten  (§  158  1  9)  gelöst  worden.
Das  Gesetz  vom  31.  Oktober  1848,  betr.  die  Aufhebung  des  Jagdrechts
  auf  fremdem  Grund  und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd,
hat  nicht  etwa  das  Jagdrecht  schlechthin,  sondern  nur  das  Jagdrecht
auf  fremdem  Grund  und  Boden  ohne  Entschädigung  aufgehoben.
Wenn  es  ferner  in  §  3  bestimmt:

„Die  Jagd  steht  jedem  Grundbesitzer  auf  seinem  Grund  und  Boden
zu“,  so  hat  es  damit  nicht  einen  nunmehr  selbstverständlichen  Satz
ausgesprochen,  sondern  es  hat  dem  Grundeigentümer  als  solchem  das
Jagdrecht  in  dem  bisherigen  Sinne  eines  ausschließlichen  Aneignungsrechts
  übertragen.  Dieser  Standpunkt  ist  in  dem  Jagdpolizeigesetz  vom
7.  März  1850  nicht  verlassen  worden.  Auch  dieses  Gesetz  geht  zunächst
im  §  1  grundsätzlich  von  dem  Jagdrecht  des  Eigentümers  aus,  unterwirft
aber  die  Ausübung  desselben,  wesentlich  im  polizeilichen  Interesse,
        <pb n="451" />
        §  14.  Gesetzliche  Grundlagen.  Ausubung.  431

sodann  auch  im  Interesse  der  Erhaltung  der  Jagd  einer  Reihe  von
einschränkenden  Bestimmungen.  Die  wesentlichste  dieser  Einschränkungen
ergibt  sich  aus  §  3  lit.  à,  wonach  der  Grundbesitzer  zur  eigenen
Ausübung  seines  Jagdrechts  nur  befugt  ist  auf  solchen  Besitzungen,
welche  einen  zusammenhängenden  Flächenraum  von  wenigstens  300
Morgen  bilden.  Damit  ist  einerseits  die  eigene  Ausübung  der  Jagd
auf  kleineren  Besitzungen  als  300  Morgen  beseitigt,  anderseits  aber
auch  das  eigene  Jagdauslbungsrecht  auf  Flächen  von  über  300  Morgen
einer  Beschränkung  nicht  unterworfen,  vielmehr  als  solches  unbeschränkt
anerkannt.  Daraus  wird  aber  mit  Recht  gefolgert,  daß  das  eigene
Jagdausübungsrecht  in  jedem  Augenblicke  zur  Entstehung  gelangt,  wenn
ein  Grundbesitzer  ein  zusammenhängendes  Terrain  in  der  angegebenen
Größe  erwirbt.  Vgl.  RG.  E.  in  Zivils.,  Bd.  52  S.  127  ff.  Hiernach
ergibt  sich,  daß  ohne  Ubertragung  des  Jagdrechts  als  des  ausschließlichen
Aneignungsrechts  der  Grundeigentümer  nur  tatsächlich  in  der  Lage  sein
würde,  das  Jagen  anderer  auf  seinem  Grundstück  zu  verbieten  und
selbst  sich  das  auf  dem  Grundstück  befindliche  jagdbare  Wild  anzueignen:
dagegen  würde  dadurch  der  Eigentumserwerb  unberechtigt  Jagender  an
dem  erlegten  Wilde  nicht  gehindert  werden.  Daß  das  Jagdrecht  ein  dem
Berechtigten  ausschließlich  zustehendes  Aneignungsrecht  ist,  hat  auch  das
BGB.  anerkannt,  indem  es  im  §  958  Abs.  2  die  jedes  Landeerecht
ausschließende  Bestimmung  enthält,  daß  durch  Aneignung  Eigentum
nicht  erworben  wird,  wenn  durch  die  Besitzergreifung  das  Aneignungerecht
eines  anderen  verletzt  wird,  und  es  ist  nicht  streitig,  daß  hierbei  besonders
an  eine  Verletzung  des  landesrechtlichen  Jagdrechts  gedacht  ist  (vgl.
z.  B.  Planck  BGB.  E.  zu  Art.  69).  Die  Vorschriften  über  den
Pachtvertrag  stehen  der  Verpachtung  des  Jagdrechts  nicht  entgegen.
Nach  §  581  BGB.  können  nicht  nur  Sachen,  sondern  auch  andere
„Gegenstände“,  also  insbesondere  auch  Rechte,  verpachtet  werden.  Dem
Pächter  ist  der  Genuß  der  Früchte  des  verpachteten  Gegenstandes,  soweit
  sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  als  Ertrag
anzusehen  sind,  zu  gewähren,  die  Jagdbeute  ist  aber,  wie  das  RG.
angenommen  hat,  eine  Nutzung  aus  dem  Jagdrecht  und  nicht  aus  dem
Grundeigentum.  §  96  BGB.,  nach  welchem  solche  Rechte,  die  mit
dem  Eigentum  an  dem  Grundstück  verbunden  sind,  als  —  nicht  wesentliche
  —  Bestandteile  des  Grundstücks  gelten,  kann  schon  deshalb  nicht
zur  Geltung  kommen,  weil  das  Jagdrecht  lediglich  nach  Landesrecht
zu  beurteilen  ist;  er  schließt  aber  auch  nicht  aus,  daß  die  mit  dem
Grundeigentum  verbundenen  Rechte  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein
können,  da  die  entsprechende  Vorschrift  des  §  93  sich  nur  auf  wesentliche
Bestandteile  bezieht,  und  dann  sind  die  gedachten  Rechte  nach  ihrer
eigenen  Natur  und  nicht  als  Grundstücke  zu  beurteilen.  Das  BGB.
spricht  in  S§  835  Abs.  2  ausdrücklich  von  einer  Verpachtung  des
Jagdrechts,  und  das  EEG.  z.  BGB.  in  Art.  71  Nr.  3  und  6  von
Pachtung  der  Jagd  und  von  Jagdpächtern  (vgl.  auch  preuß.  Wildschadengesetz
  vom  11.  Juli  1891  §§8  2,  18).  Mit  Rücksicht  auf  diesen
Sprachgebrauch  der  Gesetze  über  Jagdrecht  hält  die  Verf.  des  Finanzministers
  vom  9.  Mai  1897  die  Stempeltarifstelle  über  Pachtverträge
        <pb n="452" />
        432  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

für  anwendbar.  Im  Einklang  hiermit  hat  das  RE.  (E.  in  Zioils.
Bd.  41  S.  349)  zunächst  für  rheinisches  Recht  ausgesprochen,  daß  der
Jagdpächter  nicht  bloß  den  obligatorischen  Anspruch  gegen  seinen
Verpächter  auf  Gestattung  der  Jagdausübung  erwerbe,  sondern  daß
ihm  zugleich  das  Jagdrecht  übertragen  werde,  ein  quasi-dingliches  Recht,
bestehend  in  der  ausschließlichen  Befugnis  zur  Verfolgung  und  Gewinnung
des  Wildes  in  dem  ihm  verpachteten  Jagdbezirk.  Unter  ausdrücklicher
Bezugnahme  auf  diese  Entscheidung  hat  das  Reichsgericht  sodann  (RG.
E.  in  Zivils.  Bd.  52  S.  128)  erklärt,  daß  auch  nach  preuß.  Recht
das  Jagdrecht  zwar  kein  dingliches  Recht,  vielmehr  wesentlich  obligatorischer
Natur  sei,  wenn  auch  insoweit  mit  quasi-dinglichem  Charakter,  als  es
dem  Jagdpächter  das  Recht  auf  den  Eigentumserwerb  an  dem  Wilde
durch  Okkupation  gibt.  Ebenso  spricht  das  RG.  Bd.  51  S.  280  aus,
daß  als  Gegenstand  der  Pacht  die  Jagd  —  ein  nicht  körperlicher  Gegenstand
  —  anzusehen  sei;  ferner  stellt  das  RG.  Bd.  56  S.  84  im  Gegensatz
  zur  Jagdpacht  die  Pachtung  eines  Rohrnutzungsrechts,  bei  welchem
nicht  wie  bei  der  Jagd,  ein  besonderes  Nutzungsrecht,  sondern  das
Grundstück  selbst  als  Gegenstand  der  Pachtung  anzusehen  sei.  Mit
Rücksicht  auf  diese  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  ist  in  §  5  Nr.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1905,  betreffend  die  Verwaltung  gemeinschaftlicher
Jagdbezirke  auf  Grund  des  Art.  69  EcG.  z.  BGB.  vorgeschrieben,
daß  die  Pachtverträge  schriftlich  abzuschließen  sind  (Engelhard,  Kommentar
zu  diesem  Gesetze,  ferner  auch  R.  E.  in  Straff.  Bd.  37  S.  48).
Das  Ergebnis  vorstehender  Erörterungen  ist,  daß  auch  seit  dem
Inkrafttreten  des  BGB.  ein  dingliches  Recht  durch  den  Jagdpachtvertrag
  ebensowenig  wie  durch  einen  anderen  Pachtvertrag  (RG.  Bd.  54
S.  235)  entstehen  kann,  sondern  daß  der  Jagdpächter  nur  einen  obligatorischen
  Anspruch  auf  Vertragserfüllung  gegen  seinen  Vertragsgenossen
und  diejenigen,  welche  etwa  in  das  Vertragsverhältnis  eingetreten  find,
erlangt.  Uber  das  Verhältnis  des  Jagdpachtvertrages  zur
Afterverpachtung  ist  von  besonderer  Wichtigkeit  die  dem  öffentlichen
Recht  angehörende  Bestimmung  des  §  12  des  preuß.  Jagdpolizeigesetzes
vom  11.  März  1850,  nach  welcher  in  einem  Jagdbezirke  niemals  mehr
als  drei  jagdberechtigte  Personen  zur  Ausübung  der  Jagd  zugelassen
werden  sollen.  Verletzung  dieser  Vorschrift  hat  die  WMichtigkeit  des
Vertrages  zur  Folge  und  erzeugt  kein  Klagerecht  für  den  Jagdpächter.
Es  ergibt  sich  dies  Resultat  aus  der  Tendenz  des  Jagdpolizeigesetzes,
den  Motiven  zu  demselben  und  aus  anderen  Bestimmungen  des  Gesetzes
selbst.  Die  Tendenz  ging,  nachdem  die  durch  das  Gesetz  vom  31.  Oktober
1848  gewährte  Freiheit  in  der  Ausübung  der  Jagd  die  Zahl  der
Jäger  in  einer  die  öffentliche  Sicherheit  gefährdenden  und  dem  Wildstande
  Vernichtung  drohender  Weise  vermehrt  hatte,  dahin,  die  Zahl
der  Jäger  zu  vermindern  und  hierdurch,  sowie  durch  andere  schützende
Bestimmungen,  ohne  die  Freiheit  des  Eigentums  mehr  als  notwendig
zu  beschränken,  wieder  geordnete  Verhältnisse  herbeizuführen.  (Vgl.
Wagner,  die  pr.  Jagdgesetzgebung.  2.  Aufl.  S  6  S.  49.)  Die  Motive
zu  den  §§  12,  13  des  Gesetzes  (vgl.  Verhandlungen  der  preuß.  ersten
Kammer  1849/50  Bd.  1  S.  386)  sprechen  demnach  auch  aus:
        <pb n="453" />
        §  114.  Jagdrecht.  Gesetzliche  Grundlagen.  Ausübung.  433

Der  Zweck  des  Gesetzes  würde  vereitelt  werden  können,  wenn  die
Zahl  der  Pächter  einer  Jagd  nicht  beschränkt  würde.  Andererseits  ist
es  notwendig,  sowohl  den  Jagdpächtern  als  den  Besitzern  solcher
Grundstücke,  auf  denen  die  Jagd  vom  Eigentümer  ausgeübt  werden
darf,  die  Annahme  von  Jägern  zu  gestatten,  da  sich  die  Pächter  und
Eigentümer  von  anderen  Personen  bei  der  Jagd  nicht  vertreten
lassen  dürfen.

Aus  dieser  Begründung  des  Gesetzes  ergibt  sich  schon,  daß  der  §  12
eine  größere  Tragweite  hat,  als  sein  Wortlaut  andeutet,  daß  es
nämlich  auch  den  Jagdpächtern  untersagt  sein  soll,  durch  Verträge  mit
anderen  Personen  eine  Ausübung  und  Nutzung  der  Jagd  durch  mehr
als  drei  Berechtigte  tatsächlich  herbeizuführen.  Hierzu  kommt  nun  noch,
daß  der  §  3  des  Gesetzes,  welcher  sich  auf  diejenigen  Besitzungen  bezieht,
auf  welchen  der  Grundbesitzer  die  Jagd  selbst  auszuüben  befugt  sein
soll  (§  2  des  Ges.),  eine  ausdrückliche  Anwendung  des  oben  erwähnten,
im  §  12  enthaltenen  Verbotes  auf  den  Fall  der  Jagdausübung  mehrerer
Eigentümer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  enthält.  Der  §  3  sagt
nämlich:  „Wenn  die  im  §  2  bezeichneten  Grundstücke  mehr  als  drei
Besitzern  gemeinschaftlich  gehören,  so  ist  die  eigene  Ausübung  des
Jagdrechtes  auf  diesen  Grundstücken  nicht  sämtlichen  Mitbesitzern  gestattet.
Dieselben  müssen  vielmehr  die  Ausübung  des  Jagdrechts  einem
bis  höchstens  dreien  unter  ihnen  übertragen.  Doch  steht  ihnen  frei,
das  Jagdrecht  ruhen  oder  durch  einen  angestellten  Jäger  ausüben  zu
lassen  oder  zu  verpachten“.  Hieraus  geht  auch  hervor,  daß  Verträge,  in
denen  dem  Pächter  die  Pflicht  auferlegt  wird,  Jagderlaubnissch  ine
zu  erteilen,  unzulässig  sind,  insofern  damit  die  Vorschriften  der  88  10,
12  des  Jagdpolizeigesetzes  umgangen  würden,  und  daß  zu  einer  gleichen
Umgehung  auch  die  entgeltliche  Abgabe  von  Jagderlaubnisscheinen
führe,  insofern  die  von  den  Empfängern  zu  zahlende  Summe  als  ein
Beitrag  zum  Pachtgelde,  die  Empfänger  mithin  als  Mitpächter  angesehen
werden  müßten.  (RG.  E.  in  Zivils.  Bd.  27  S.  235—237.)

Über  das  Verhältnis  des  Jagdpachtvertrages  zur  Afterverpachtung
äußert  sich  neuestens  das  RG.  in  Zivils.  Bd.  63  S.  293—296.  Eine
Afterverpachtung  liegt  vor,  wenn  der  Pächter  den  Gebrauch  und  Genuß
des  verpachteten  Gegenstandes  einem  dritten  gegen  Entgelt  überläßt,
insbesondere  den  Gegenstand  weiter  verpachtet  (§§  549,  581  BGB.).

Enthält  daher  der  zwischen  dem  Verpächter  und  Pächter  abgeschlossene
Jagdpachtvertrag  die  Bestimmungen,  daß  der  Jagdpächter  befugt  sein
soll,  dem  Verpächter  höchstens  2  Personen  als  Mitpächter  zu  bezeichnen,
und  daß  der  Verpächter  einseitig  das  Recht  hat,  die  Pacht  auch  vor
Ablauf  des  Pachtvertrages  jederzeit  sofort  aufzuheben,  wenn  einer  der
Jagdpächter  sein  Jagdrecht  ohne  Zustimmung  des  Verpächters  an  eine
weitere  Person  „abtritt  oder  durch  Afterverpachtung  nutzt“,  so  liegt
bei  einer  Weiterverpachtung  seitens  eines  der  Pächter,  indem  z.  B.
die  Afterverpachtung  durch  den  Abschluß  eines  Gesellschaftsvertrages
bewirkt  wird,  indem  die  Jagdpächter  anderen  Personen  gegen  Entgelt
die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Jagd  einräumen,  eine  unzulässige  teilweise
  vertragsmäßige  Uberlassung  der  Ausübung  der  Jagd  an  dritte

Altmann,  Handbuchlder  Per##sting  1.  28
        <pb n="454" />
        434  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

gegen  Entgelt  vor,  welche  den  Verpächter  berechtigt,  von  der  ihm  im
Pachtvertrage  gewährten  Befugnis,  den  Vertrag  aufzulösen,  Gebrauch
zu  machen.  Unerheblich  ist  es  dabei,  ob  die  angenommenen  Unter-(After)
  pöchter  ihren  Anspruch  auf  Ausübung  der  Jagd  gegenüber  dem
Afterverpächter,  ihrem  Vertragskontrahenten,  durchzusetzen  vermögen,
da  nach  dem  ursprünglichen  Jagdpachtvertrage  schon  die  Tatsache  der
Weiterüberlassung  des  erpachteten  Jagdrechts  das  Auflösungsrecht  zur
Entstehung  bringen  sollte,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Weiterüberlassung
  vom  Jagdpächter  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt  werden  mußte,
oder  ob  dies  nicht  zutraf.

3.  Ausübung  des  Jagdrechts.  Zur  eigenen  Ausübung  des
Jagdrechts  auf  seinem  Grund  und  Boden  ist  nur  der  Grundbesitzer,  Grundeigentümer
  oder  Nießbraucher,  welchem  der  Fideikommißbesitzer  gleichsteht,
  gemäß  §  3  des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848  und  §  2  des  Jagdpolizeigesetzes
  vom  7.  März  1850  befugt  und  zwar:

5“  auf  solchen  Besitzungen,  welche  in  einem  oder  mehreren  aneinander
grenzenden  Gemeindebezirken  (auch  verschiedenen  Regierungsbezirken  oder
in  mehreren  Landesteilen,  Gesetz  vom  7.  August  1899:;  einen  land=  oder
forstwirtschaftlich  benutzten,  richtiger  benutzbaren  1),  vgl.  OVG.  E.  vom
21.  April  1902  Bd.  41  Nr.  299)  einen  Flächenraum  )  von  wenigstens
300  Morgen  =  76  ha  59  àa  60  qm  (MBl.  1869  Beilage  zu  Nr.  6)  einnehmen
  und  in  ihrem  Zusammenhange  durch  kein  fremdes  Grundstück  unterbrochen
  sind;  die  Trennung,  welche  Wege  oder  Gewässer  bilden,  wird  als
eine  Unterbrechung  des  Zusammenhanges  nicht  angesehen;  zu  den  Wegen
in  diesem  Sinne  sind  auch  Schienenwege  und  Eisenbahnkörper  zu  rechnen
(letzter  Satz,  Zusatz  durch  Ges.  vom  29.  April  1897  GS.  S.  117).

b)  auf  allen  dauernd  und  vollständig,  d.  h.  in  den  Zutritt  des
Wildes  verhindernder  Weise  eingefriedeten  Grundstücken  (ob  die  Einfriedigung
  eine  vollständige  ist,  entscheidet  der  Landrat,  Oberamtmann,
Amtmannz;

c)  auf  Seen,  auf  zur  Fischerei  eingerichteten  Teichen  und  auf
solchen  Inseln,  welche  ein  Besitztum  bilden  (§  2).  Gebört  das  an
sich  zur  Jagdausübung  geeignete  Grundstück  mehr  als  drei  Besitzern,
so  ist  die  eigene  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  diesen  Grundstücken
nicht  sämtlichen  Mitbesitzern  gestattet,  sondern  dieselben  müssen  vielmehr
  die  Ausübung  des  Jagdrechts  einem  bis  höchstens  dreien  von
ihnen  übertragen,  doch  steht  ihnen  auch  frei,  das  Jagdrecht  ruhen
oder  durch  einen  angestellten  Jäger  ausüben  zu  lassen  oder  zu  verpachten.
Gemeinden  oder  Korporationen  dürfen  das  Jagdrecht  auf  solchen  ihnen
gehörigen  Grundstücken  (§  2)  nur  durch  Verpachtung  nutzen  oder  durch
einen  angestellten  Jäger  ausüben  lassen  (§  3  Jagdpolizeiges.).

Alle  übrigen  Grundstücke  eines  Gemeindebezirks,  welche  nicht  einen

 

1)  Ausgeschlossen  sind  daher  Chausseen,  Eisenbahnen,  Kanäle,  öfs:entliche  Plätze
rt  Gigenkagpbezirke,  nicht  aber  Militärübungsplätze,  die  hierzu  verwendbar
n  können.
2)  Die  Wasserstücke  gehören  hierzu  unter  der  Voransschung,  daß  die  Wasserflächen
  eine  landwirtschaftliche  Nutzung  z.  B.  Fischerei,  Gras,  Binsen,  Schilf,  Nohr
gewähren.  O###.E.  vom  21.  April  1902.
        <pb n="455" />
        *  114.  Jagdrecht.  Gesetzliche  Grundlagen.  Aus#bung.  435

Flächenraum  von  300  Morgen  einnehmen  oder  nicht  im  örtlichen
Zusammenhange  oder  in  anderen  Jagdbezirken  laußer  Wäldern)  zerstreut
  liegen,  oder  wenn  in  ihnen  die  Jagd  rechtlich  oder  tatsächlich
erschwert  ist,  insbesondere  gewisse  Arten  der  Jagdausübung  verboten
oder  unmöglich  sind  (ovgl.  OVG.  E.  vom  27.  September  1883  Bd.  10
S.  156  und  RG.  E.  vom  30.  Mai  1899  JW.  S.  124),  bilden  einen
gemeinschaftlichen  Jagbbefirf

Dieser  gemeinschaftliche  Jagdbezirk  bildet  eine  mit  juristischer  Persönlichkeit
  ausgestattete,  mit  der  politischen  Gemeinde  rechtlich  nicht
zusammenfallende  (R#E.  vom  12.  Dezember  1883  in  der  Jur.
Wochenschr.  XXIII  S.  73)  Zwangsgenossenschaft  des  öffentlichen  Rechts
(OVG.  E.  vom  28.  Februar  1895  Bd.  28  S.  315  in  v.  Kamnptz
Bd.  3  S.  661  f.).  In  diesem  Sinne  erklärt  auch  das  Gesetz  vom
4.  Juli  1905  (GS.  S.  271),  welches  die  Verwaltung  gemeinschaftlicher
  Jagdbezirke  regelt,  die  Genossenschaft  für  rechtsfähig  (§  1  Abs.  1).
Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Jagdgenossenschaft  geschieht
durch  den  Jagdvorsteher,  welcher  der  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,
  Gemeindevorsteher,  Gutsvorsteher,  in  der  Rheinprovinz  der
Gemeindevorsteher)  ist.  Sind  die  Grundstücke  eines  gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes  in  mehreren  Gemeinde-(Guts-bezirken  belegen,  so  bestimmt
  die  Jagdaufsichtsbehörde  (§  105)  den  zuständigen  Jagdvorsteher.
Den  Jagdvorstehern  ist  es  gestattet,  nach  freier  Übereinkunft  mehrere
ganze  Gemeindebezirke  oder  einzelne  Teile  eines  Gemeindebezirks  mit
einem  anderen  Gemeindebezirke  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
  zu  vereinigen.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des
Kreisausschusses  und,  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  des  Bezirksausschusses.
  Auch  soll  der  Jagdvorsteher  befugt  sein,  mit  Genehmigung
des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,  aus  dem
Bezirke  einer  Gemeinde  mehrere  für  sich  bestehende  Jagdbezirke  auf
5—12  Jahre  zu  bilden,  deren  jedoch  keiner  eine  geringere  Fläche
als  dreihundert  Morgen  umfassen  darf.  Den  Besitzern  der  im  §  2
des  Jagdpolizeiges.  bezeichneten  Grundstücken  ist  es  gestattet,  sich  mit
diesen  Grundstücken  dem  Jagdbezirke  ihrer  Gemeinden  anzuschließen.
(§  4  Jagdpolizeiges.  und  §  2  des  Ges.  vom  4.  Juli  1905.)

Die  Nutzung  der  Jagd  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
erfolgt  in  der  Regel  durch  Verpachtung.  Mit  Genehmigung  des
Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,  kann  der
Jagdvorsteher  jedoch  die  Jagd  auch  gänzlich  ruhen  oder  auf  Rechnung
der  Jagdgenossenschaft  durch  höchstens  drei  angestellte  Jäger  ausüben
lassen.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.  In  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirken,  in  denen  Wildschäden  vorkommen,  darf  die
Jagd  nicht  ruhen,  wenn  ein  Jagdgenosse  dagegen  Einspruch  erhebt.
Der  Einspruch  ist  jederzeit  zulässig  und  beim  Jagdvorsteher  anzubringen.
  Gegen  den  Bescheid  findet  innerhalb  2  Wochen  die  Beschwerde
  beim  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschusse
statt  (§  3).  Die  Verpachtung  ist  durch  den  Jagdvorsteher  vorzunehmen.
  Für  die  Art  der  Verpachtung  ist  das  Interesse  der  Jagdgenossenschaft
  maßgebend.  Die  Art  der  Verpachtung  ist  in  ortsüklicher

1  28°
        <pb n="456" />
        436  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Weise  bekannt  zu  machen,  die  Pachtbedingungen  sind  2  Wochen
öffentlich  auszulegen.  Jeder  Jagdgenosse  kann  gegen  die  Art  der
Verpachtung  und  gegen  die  Pachtbedingungen  während  der  Auslegungsfrist
  Einspruch  beim  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschuß
  erheben  (§  4).  Für  die  Verpachtung  gelten  im  übrigen
folgende  Bestimmungen:

a)  Die  Pachtverträge  sind  schriftlich  abzuschließen  i  und  (nach  §  48  à
des  Tarifs  zum  Stempelsteuerges.  vom  31.  Juli  1895  GS.  S.  413)
zu  versteuern  (ME.  vom  9.  Mai  1897,  MBl.  S.  125).

b)  Die  Verpachtung  der  Jagd  auf  demselben  Jagdbezirke  soll  in  der
Regel  im  Interesse  des  Wildbestandes  aus  öffentlich  rechtlichen  Gründen
nicht  an  mehr  als  drei  Personen  gemeinschaftlich  erfolgen,?)  jedoch
darf  dieselbe  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreifen
des  Bezirksausschusses,  im  Interesse  der  Jagdgenossenschaft  auch  an
mehr  als  drei  Jagdpächter  oder  an  eine  Jagdgesellschaft  (Verein,
Genossenschaft)  von  nicht  beschränkter  Mitgliederzahl  vorgenommen
werden.

T)  Weiterverpachtungen,  d.  h.  Übertragungen  eines  laufenden  Pachtvertrages
  auf  einen  anderen  Pächter  bedürfen  der  Zustimmung  des
Verpächters  und  der  Genehmigung  des  Kreis=  bezw.  Bezirksausschusses.

d)  Die  Pachtzeit  soll  in  der  Regel  auf  mindestens  6  bis  höchstens
12  Jahre  gelten,  jedoch  kann  dieselbe  mit  Genehmigung  des  Kreisbezw.
  Bezirksausschusses  im  Interesse  der  Jagdgenossenschaft  bis  auf
3  Jahre  herabgesetzt  oder  bis  auf  18  Jahre  erhöht  werden.

e)  Die  Verpachtung  der  Jagd  an  Nichtangehörige  des  Deutschen
Reichs  bedarf  der  Genehmigung  der  Jagdaufsichtsbehörde  (§  5).

Der  Pachtvertrag  ist  2  Wochen  lang  öffentlich  auszulegen,  jeder
Jagdgenosse  kann  Einspruch  erheben  (§  6).  Die  Pachtverträge,  die
gegen  die  im  Gesetz  vorgesehenen  Bedingungen  verstoßen,  find
nichtig.  Streitigkeiten  über  die  Frage  der  Nichtigkeit  der  Pachtverträge
  zwischen  dem  Jagdvorsteher  und  Jagdpächter  unterliegen  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren?),  in  erster  Instanz  zu-1)

  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1905  abgeschlossenen
Pachtverträge  bleiben  bis  zu  ihrem  Ablaufe  in  Krast.  Vxgl.  EE.  z.  BGB.  Art  170  ff.
Mangels  einer  Bestimmung  des  Landesrechts  kann  allerdings  auch  ein  formloser
Jagdpachtvertrag  nach  BGB.  gültig  sein,  da  die  §§  581  Abs.  2  und  566  BGB.
auf  Jagdpachtverträge  nicht  anwendbar  sind.  Nur  dies  spricht  das  Reichsgericht
in  seiner  Entscheidung  Bd.  51  S.  280  aus.

½)  Unzulässig  ist  die  Aufnahme  einer  Verpflichtung  des  Jagdpächters  im  Pachtvertrage
  zur  Erteilung  von  Jagderlaubnisscheinen,  da  in  fraudem  legis  (ME.  vom
1.  Mai  1853  und  15.  Februar  1860,  Ml.  1853  S.  152  und  1860  S.  29).  Die
Aufnahme  einer  Bestimmung  im  Jagdpachtvertrage,  daß  der  Vertrag  bei  Nichtkündigung
  auf  12  Jahre  verlängert  sein  soll,  ist  gesetzlich  unzulässig.

2)  Die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  über  die  Frage,  ob  ein  Jagdpachtvertrag.
ungültig  ist,  weil  die  Form  nicht  beobachtet  oder  weil  die  Vertretung  nicht  in
Ordnung  sei,  ist  bereits  vom  preuß.  Obertribunal  in  konstanter  Rechtsprechung
bejaht  worden.  (Vgl.  Rehbein,  Entsch.  des  vormaligen  preußischen  Or.  Bd.  1
S.  838  Anm.).  Ebenso  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  unzulässig  über  einen
Anspruch  auf  Zahlung  der  für  die  Dauer  der  Ausübung  der  Jagd  auf  einer
Waldenklave  zu  entrichtenden  Entschädigung  nebst  Verzugszinsen  davon  sowie  über
die  Wirksamkeit  der  Kündigung  eines  Pachtverhältnisses  bei  Waldenklaven  oder
        <pb n="457" />
        §  114.  Jagdrecht.  Gesetzliche  Grundlagen.  Ausübung.  437

ständig  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  Bezirksausschuß  (§  7).  Der
Jagdvorsteher  erhebt  die  Pachtgelder  und  sonstigen  Einnahmen  aus
der  Jagdnutzung  und  verteilt  sie  nach  Abzug  der  der  Genossenschaft
zur  Last  fallenden  Ausgaben  unter  die  Jagdgenossen  des  Bezirks  nach
dem  Verhältnis  des  Flächeninhalts  der  beteiligten  Grundstücke.  Der
Verteilungsplan,  welcher  eine  Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben
  enthalten  muß,  ist  zur  Einsicht  2  Wochen  öffentlich  auszulegen
nach  vorheriger  Bekanntgabe.  Einspruch  ist  binnen  2  Wochen  beim
Jagdvorsteher  zulässig,  gegen  dessen  Entscheidung  Klage  beim  Kreisbezw.
  Bezirksausschuß  (§  8).  Die  Kassengeschäfte  der  Jagdgenossenschaft
  sind  durch  die  Gemeindekasse  gegen  angemessene  Vergütung  zu
führen  (§  8).  Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  wird  in  Landkreisen  von  dem  Landrat,
in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten,  in
Stadtkreisen  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer  und  letzter
Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt.  Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  2  Wochen  anzubringen
  (8  10).

Die  Ausübung  des  Jagdrechts  der  Besitzer  isoliert
belegener  Höfe  (§  5  des  Jagdpolizeiges.).  Die  Besitzer  isoliert
belegener  Höfe,  d.  h.  eines  solchen  Gehöfts,  dessen  Lage  zu  anderen
Gehöften  als  eine  vereinzelte,  von  anderen  Gehöften  abgesonderte  zu
bezeichnen  ist  (OVG.  E.  vom  7.  Mai  1888  Bd.  16  S.  339  in  v.  Kamptz
Bd.  3  S.  698),  sind  berechtigt,  sich  mit  denjenigen  Grundstücken,
welche  zusammenhängend  den  Hof  ganz  oder  teilweise  umgeben,  von
dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  auszuschließen.  Solange  die  Ausschließung
  dauert,  müssen  die  Grundbesitzer  die  Ausübung  des  Jagdrechts
  gänzlich  ruhen  lassen.  Auch  müssen  die  Grenzen  solcher  Grundstücke
  stets  erkennbar  bezeichnet  werden  (§  6  des  Ges.  vom  7.  März  1850).

Die  Ausübung  des  Jagdrechts  in  Waldenklaven.  Eine
Waldenklave  ist  ein  in  fremdem  Gebiet  und  davon  ringsherum  begrenzter
Landstrich,  OLG.  E.  vom  1.  Oktober  1896  Bd.  30  S.  319  in
v.  Kamptz  Bd.  3  S.  707  (§  7  des  Jagdpolizeiges.).

Grundstücke,  welche  von  einem  über  dreitausend  Morgen  im  Zusammenhange
  großen  Walde,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  ganz
oder  größtenteils  eingeschlossen  sind,  werden,  auch  wenn  sie  nicht  unter
die  Bestimmungen  des  §  2  des  Jagdpolizeigesetzes  fallen,  dem  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirk  der  Gemeinde  nicht  zugeschlagen.  Die  Besitzer
solcher  Grundstücke  sind  verpflichtet,  die  Ausübung  der  Jagd  auf  densonstiger

  Verpachtung  der  Jagd.  (Igl.  v.  Brauchitsch  Bd.  1  Anm.  14  zu  §  105
6  20.  Aufl.  S.  484).  Auch  Ansprüche  dritter,  welche  durch  einen  von  der  Gemeinde
bezw.  Jagdgenossenschaft  abgeschlossenen  Vertrag  Rechte  erworben  zu  haben  oder
durch  einen  solchen  verletzt  zu  sein  behaupten,  ebenso  der  Anspruch  eines  Jagdpächters,
  der  das  Jagdrecht  für  dieselbe  Zeit  und  denselben  Bezirk  zu  haben  behauptet
  gegenüber  einem  anderen  Jagdberechtigten,  können  vor  dem  ordentlichen
Richter,  auch  in  Form  der  Feststellungsklage,  geltend  gemacht  werden.  Daneben
ist  allerdings  ein  Einschreiten  der  Jagdpolizeibehörde  sowohl  gegen  Pächter  wie
Berpächter  möglich,  z.  B.  wenn  in  einem  Jagdbezirke  die  Jagd  angeblich  zu  Unrecht
  von  mehreren  ausgeübt  wird.
        <pb n="458" />
        438  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

selben  dem  Eigentümer  des  sie  umschließenden  Waldes  auf  dessen
Verlangen  gegen  eine  nach  dem  Jagdvertrage  d.  h.  Reinertrage  bei
ordnungsmäßiger  Ausübung  der  Jagd  zu  bemessende  Ertschädigung
zeitpachtweise  zu  übertragen  (Anpachtung)  oder  die  Jagdausübung
gänzlich  ruhen  zu  lassen  (§  7).  Die  Ausschließung  dieser  Grundstücke
  vom  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  kann  nicht  nur  von  Beteiligten
(dem  Waldbesitzer,  dem  Enklavenbesitzer  und  der  Gemeindebehörde)
im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens  (ZG.  §  105),  sondern  auch
von  der  Jagdpolizeibehörde  im  Wege  polizeilicher  Verfügung  erzwungen
werden  (OVG.  E.  Bd.  35  S.  315  in  Verbindung  mit  Bd.  18
S.  297  in  v.  Kamptz  Bd.  3  S.  716  und  Erg.  Bd.  I  S.  383).

Macht  der  Waldbesitzer  von  seiner  Befugnis,  die  Jagd  auf  der
Enklave  zu  erpachten,  beim  Anerbieten  des  Besitzers  nicht  Gebrauch,
so  steht  dem  letzteren  die  Ausübung  der  Jagd  auf  dem  enklavierten
Grundstücke  zu.  Stoßen  mehrere  derartige  Grundstücke  aneinander,
so  daß  sie  eine  ununterbrochene  zusammenhängende  Fläche  von  mindestens
  dreitausend  Morgen  umfassen,  so  bilden  dieselben  einen  für  sich
bestehenden  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,  für  welchen  dieselben  Vorschriften,
  wie  für  die  gewöhnlichen  Jagdbezirke  (§  7  Abs.  3,  4)  gelten.
Keine  Bestimmung  enthält  das  Jagdpolizeigesetz  über  die  Frage,  ob
der  Eigentümer,  welcher  seinen  bisher  zur  Ausnützung  der  Jagd  nicht
berechtigenden  Grundbesitz  durch  Erwerb  weiterer  Grundstücke  auf  die
Größe  des  Jagdbezirks  bringt,  oder  welcher  seinem  Eigenjagdbezirk  Grundstücke,
  die  bisher  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  gehört  haben,
hinzulegt,  mit  den  bisher  zum  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  gehörigen
Grundstücken  aus  diesem  im  Augenblick  des  Eigentumserwerbs  ausscheidet
oder  nicht.  Das  OVG.  (E.  vom  16.  Februar  1891  Bd.  20  S.  320)
hat  die  Frage  in  konstanter  Rechtsprechung  bejaht,  und  auch  das  Reichsgericht
  hat  sich  ihm  schließlich  nach  vorher  abweichender  Entscheidung  angeschlossen
  (E.  in  Zivils.  vom  4.  Juli  1902  Bd.  52  S.  126)  mit  der
Begründung,  daß  mangels  ausdrücklicher  gesetzlicher  Genehmigung  die
auf  dem  öffentlichen  Recht  beruhende  Befugnis  zur  Jagdausübung  der
durch  Vertrag  entstandenen  zivilrechtlichen  Befugnis  vorzugehen  habe.

Streitigkeiten  der  Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte

begründeten  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Ausübung
  der  Jagd,  insbesondere  über

1.  Beschränkungen  in  der  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  eigenem
Grund  und  Boden,

2.  Bildung  von  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  Anschluß  von
Grundstücken  an  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,  oder  Ausschluß
  von  Grundstücken  aus  einem  solchen,

3.  Ausübung  der  Jagd  auf  fremden  Grundstücken,  welche  von  einem
gen  Walde  oder  von  einem  oder  mehreren  selbständigen

agdbezirken  umschlossen  sind,  sowie  die  den  Eigentümern  zu
gewährende  Entschädigung
unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Zuständig
  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß  (§  105  ZG.).  Die
        <pb n="459" />
        5  115.  Jagdschein.  439

Jagdpolizei  steht  dem  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde
zu  (Ges.  vom  7.  März  1850  §8  2,  7,  23  und  §§  12,  13,  16  des
Wildschadenges.).  Die  vorgedachten  Behörden  sind  auch  zu  Strafverfügungen
  bei  Jagdpolizeiübertretungen  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  23.  April  1883  GS.  S.  65  besag.  Eine  Polizeiverordnung,
welche  die  Jagd  an  Sonn=  und  Feiertagen  überhaupt  verbietet,
  ist  in  den  alten  Provinzen  rechtsungültig,  da  dieselbe  über
die  in  den  Vorschriften  der  Allerh.  Kab.  O.  vom  7.  Februar  1837
und  §  366,  1  St  G.  gezogenen  Grenzen  hinausgehen  würde.  Dies
hat  das  KG.  in  seinem  Urteil  vom  20.  Juni  1898  (DJZ.  99  Nr.  1
S.  22)  angenommen.  Es  wird  hierzu  noch  folgendes  bemerkt:

„Wenn  auch  gewisse  Arten  der  Jagdausübung  mit  Rücksicht  auf
das  damit  verbundene  Geräusch,  die  Art  und  den  Ort  der  Ausübung
geeignet  sind,  eine  Störung  der  Sonntagsfeier  herbeizuführen,  z.  B.
Treib-,  Holz=  und  Klapperjagden  und  Jagen  während  der  Stunden
des  Gottesdienstes,  denen  auch  durch  das  Reskript  vom  10.  März  1818
(v.  Kamptz  Annal.  II  S.  249)  und  die  Zirkularverf.  der  M.  d.  J.  und
der  Landw.  Angel.  vom  12.  Juli  1852  (MBl.  S.  17  ff.)  entgegengetreten
  ist,  so  gibt  es  doch  eine  ganze  Anzahl  von  Arten  der  Jagdausübung,
  welche  nicht  geeignet  sind,  die  Sonntagsfeier  im  allgemeinen
zu  zerstören  und  das  religiöse  Gefühl  zu  verletzen,  z.  B.  die  Jagd
auf  Anstand,  Einzeljagd  in  größerer  Entfernung  von  bewohnten
Orten,  der  Dohnenfang,  die  Schnepfensuche  in  großen  Waldungen  usw.
(ogl.  Wagner,  pr.  Jagdgesetzgebung  S.  149).  Eine  gänzliche  Untersagung
  der  Jagd,  unter  welche  auch  die  Ausübung  der  sogen.  stillen
Jagd  fallen  würde,  erscheint  über  die  Absicht  des  Gesetzgebers  hinausgehend
  und  als  eine  Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit  des  einzelnen
  rechtsungültig."

Ist  bereits  auf  Grund  der  in  §  105  Nr.  1—3  erwähnten  Verhältnisse
  die  Jagdpolizeibehörde,  d.  h.  der  Landrat,  in  Stadtkreisen
die  Ortspolizeibehörde,  im  Wege  der  polizeilichen  Verfügung  eineschritten,
  so  sind  gegen  diese  Anordnungen  die  Rechtsmittel  gemäß
76  127ff.  LVG.  gegeben.  Dies  Vorgehen  der  Jagdpolizeibehörde
geschieht  im  öffentlichen  Interesse  und  ist  solange  zulässig,  als  die
Beteiligten  nicht  selbst  den  Rechtsweg  gemäß  §  105  ZG.  beschritten
haben.  (Vgl.  v.  Brauchitsch,  Verwaltungsges.  Bd.  4  Anm.  42  zu  §  7
Zusatz  Jagdpolizeiges.  15.  Aufl.  S.  380).

§  115.  Jagdschein.  7
Hierfür  ist  jetzt  maßgebend  das  Jagdscheingesetz  vom  31.  Juli  1895
(GS.  S.  304)  und  Ausführungsverfügung  vom  2.  August  1895
(MBl.  S.  231).  Wer  die  Jagd  ausübt,  d.  h.  jagdbare  wilde  Tiere
aufsuchen  und  erlegen  will  (Johow,  Jahrb.  Bd.  20  S.  C.  25),  muß
einen  auf  seinen  Namen  lautenden  Jagdschein  bei  sich  führen,  und  den
zur  Prüfung  berechtigten  Beamten  au  deren  Verlangen  zur  Einsicht-1)

  Bgl.  v.  Brauchitsch,  Die  preuß.  Verwaltungsges.  Bd.  4,  15.  Aufl.  S.  498  ff.
und  die  dort  angegebene  Literatur.
        <pb n="460" />
        440  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

nahme  vorzeigen  (Johow,  Jahrb.  Bd.  13  S.  347).  Welche  Tiere
jagdbar  sind,  bestimmt  jetzt  das  Wildschongesetz  §  116  dieses  Buchs.
Unerheblich  für  die  Verpflichtung  der  Lösung  des  Jagdscheins  ist,  ob
das  Wild  auf  einem  offenen  oder  auf  einem  vollständig  eingefriedeten
Terrain  erlegt  werden  soll  und  ob  der  Jäger  sich  eines  Gewehres  bedient
  oder  ob  er  die  Jagd  mit  Schlingen,  Netzen,  Fallen  u.  dgl.  ausüben
  will,  (Goltdammers  Arch.  f.  Strafr.  22  S.  667),  auch  zum  Fang
der  Krammetsvögel,  da  diese  jetzt  überall  jagdbar  sind.  (§  1  des
Wiluschongesetes  Mitwirkung  bei  einer  Treibjagd  hat  für  den  Teilnehmer
  die  Lösung  eines  Jagdscheines  zur  Voraussetzung.  Die  Jagdscheinlösung
  ist  nicht  erforderlich,  wenn  jemand  nur  Handlangerdienste  bei
der  Jagdausübung  leistet,  Wild  fortschafft  u.  dgl.  m.  (Johow,  Jahrb.  18
S.  280).  Zuständig  für  die  Erteilung  des  Jagdscheines  ist  der  Landrat
  (Oberamtmann),  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde  desjenigen
Kreises,  in  welchem  der  den  Jagdschein  Nachsuchende  seinen  Wohnstitz
hat  oder  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist.  Personen,  welche
weder  Angehörige  eines  deutschen  Bundesstaats  sind,  noch  in  Preußen
einen  Wohnsitz  haben,  kann  der  Jagdschein  gegen  die  Bürgschaft  einer
Person,  welche  in  Preußen  einen  Wohnsitz  hat,  erteilt  werden.  Die
Erteilung  erfolgt  durch  die  für  den  Bürgen  zuständige  Behörde.  Der
Bürge  haftet  für  die  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  oder
wegen  Ubertretung  sonstiger  jagdpolizeilicher  Vorschriften  gegen  den
Iasysceinempfänger  verhängt  werden,  sowie  für  die  Untersuchungsosten.


Den  Gerichten  steht  eine  Prüfung  der  Frage,  ob  die  zuständige  Behörde
  den  Jagdschein  erteilt  hat,  nicht  zu.  (Goltdammer,  Arch.  17
S.  429  und  Oppenhoff,  Rechtspr.  10  S.  224).

Eines  Jagdscheines  bedarf  es  nicht  zum  Ausnehmen  von  Kiebitzund
  Möveneiern,  zu  Treiber=  und  ähnlichen  bei  der  Jagdausübung
geleisteten  Diensten,  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Auftrage  oder  auf
Ermächtigung  der  Aufsichts=  oder  Jagdpolizeibehörde  in  den  gesetzlich
vorgesehenen  Fällen.  Der  Auftrag  oder  die  Ermächtigung  vertritt  die
Stelle  des  Jagdscheines.  Der  Jagdschein  gilt  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie.  Er  wird  in  der  Regel  auf  ein  Jahr  ausgestellt  (Jahresjagdschein).
  Personen,  welche  die  Jagd  nur  vorübergehend  ausüben
wollen,  kann  jedoch  ein  auf  drei  einander  folgende  Tage  gültiger  Jagdschein
  (Tagesjagdschein)  ausgestellt  werden  (§  3).  Der  Jahresjagdschein
  kostet  15  M.,  Tagesjagdschein  3  M.,  für  Außerdeutsche  ersterer
40  M.,  letzterer  6  M.  Von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe  sind
befreit  Staatsforstbeflissene.  Der  Jagdschein  muß  versagt  werden  Personen,
  a)  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehres
oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  befürchten  ist  (Versagungsgründe,
  die  hierher  gehören,  sind  auch  geistige  Beschränktheit
und  Schwerhörigkeit,  OVMG.  E.  vom  6.  Mai  1801  in  PVBl.  22  S.  568;
OVG.  E.  vom  3.  Februar  1902  PVBl.  13  S.  23),  b)  Personen,
welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder
welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;  c)  Personen,  welche  in  den
letzten  10  Jahren  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  wieder-
        <pb n="461" />
        §  116.  Jagdkontraventionen.  441

holt  oder  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§  117  bis  119  und  §  294
St  G.  mit  mindestens  drei  Monaten  Gefängnis  bestraft  sind  (8  6).

Der  Jagdschein  kann  versagt  werden

a)  Personen,  welche  in  den  letzten  5  Jahren  wegen  Diebstahls,
Unterschlagung  oder  Hehlerei  einmal  oder  wegen  Zuwiderhandlung  gegen
die  §§  117  bis  119  StG.  mit  weniger  als  drei  Monaten  Gefängnis
bestraft  sind;

b)  Personen,  welche  in  den  letzten  5  Jahren  wegen  eines  Forstdiebstahls,
  wegen  eines  Jagdvergehens,  wegen  einer  Zuwiderhandlung
gegen  den  §  113  St  GB.,  wegen  Übertretung  einer  jagdpolizeilichen
Vorschrift  in  Beziehung  auf  die  Jagd  und  deren  Ausübung  (O.  E.
vom  2.  Mai  1901,  E.  Bd.  29  S.  288)  oder  wegen  unbefugten
Schießens  (§§  367  Nr.  8  u.  368  Nr.  7  St  G.)  bestraft  sind  (6  7).

Wenn  Tatsachen,  welche  die  Versagung  des  Jagdscheins  rechtfertigen,
erst  nach  Erteilung  des  Jagdscheines  eintreten  oder  zur  Kenntnis  der
Behörde  gelangen,  so  muß  in  den  Fällen  des  §  6  und  kann  in  den
Fällen  des  §  7  der  Jagdschein  von  der  für  die  Erteilung  zuständigen
Behörde  für  ungültig  erklärt  und  dem  Empfänger  ohne  Rückvergütung
der  Jagdscheinabgabe  wieder  abgenommen  werden  (8  8),  allerdings
nur  von  der  Jagdpolizeibehörde,  die  den  Jagdschein  erteilt  hat  (OVG.
E.  vom  8.  Juni  1906).  Gegen  Verfügungen,  durch  welche  der  Jagdschein
  versagt  oder  entzogen  wird,  finden  diejenigen  Rechtsmittel  statt,
welche  in  den  §8§  127—129  des  LVG.  gegen  polizeiliche  Verfügungen
gegeben  sind.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  M.  wird  bestraft,  wer  bei  Ausübung  der
Jagd  seinen  Jagdschein  oder  die  nach  §  2  Nr.  3  an  dessen  Stelle
tretende  Bescheinigung  nicht  bei  sich  führt,  mit  Geldstrafe  von  15  bis
100  M.  wird  bestraft,  wer  ohne  den  vorgeschriebenen  Jagdschein  zu
besitzen,  die  Jagd  ausübt,  oder  wer  von  einem  gemäß  §  8  für  ungültig
  erklärten  Jagdscheine  Gebrauch  macht  (§  12).

8  116.  Jagdkontraventionen.

a)  Wer  zwar  mit  einem  Jagdschein  versehen,  aber  ohne  Begleitung
des  Jagdberechtigten,  oder  ohne  dessen  schriftlich  erteilte  Erlaubnis  bei
sich  zu  führen,  die  Jagd  auf  fremdem  Jagdbezirke  ausübt,  wird  mit
einer  Strafe  von  6  bis  15  M.  belegt.  b)  Wer  die  Jagd  auf  seinem
Grundstücke  gänzlich  ruhen  zu  lassen  verpflichtet  ist,  dieselbe  dennoch
aber  darauf  ausübt,  hat  eine  Geldstrafe  von  30—60  M.  und  die
Konfiskation  der  dabei  gebrauchten  Jagdgeräte  verwirkt.  c)  Wer  auf
seinem  eigenen  Grundstücke,  auf  dem  die  Jagd  an  einen  dritten  verpachtet
  ist,  oder  auf  dem  ein  Jäger  für  gemeinschaftliche  Rechnung  der
bei  einem  Jagdbezirke  beteiligten  Grundbesitzer  die  Jagd  zu  beschießen
hat,  ohne  Einwilligung  des  Jagdpächters  oder  der  Gemeindebehörde
jagt,  ebenso  derjenige,  welcher  auf  fremden  Grundstücken,  ohne  eine
Berechtigung  dazu  zu  haben,  die  Jagd  ausübt,  wird  wegen  Wilddiebstahls
  oder  Jagdkontravention  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft
(§  17  Jagdpolizeiges.).  Mit  den  allgemeinen  Gesetzen  sind  die  Vorschriften
  der  §S§  292—295,  §  368  des  Reichsstrafgesetzbuchs  ge-
        <pb n="462" />
        442  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

meint,  welche  die  Materie  der  strafbaren  Verletzung  fremden  Jagd--rechts
  regeln.

§  117.  Wildschongesetz  vom  14.  Juli  1904  (GS.  S.  159  ff.))
Ausf.  Anw.  vom  30.  Juli  1904  (MBl.  S.  264).  Jagdbare  Tiere.

Das  Wildschongesetz  stellt  zunächst  im  §  1  den  Begriff  der  jagdbaren
Tiere?)  fest.  Danach  sind  jagdbare  Tiere:

à)  Elch-,  Rot-,  Dam-,  Reh=  und  Schwarzwild,  Hasen,  Biber,  Ottern,
Dachse,  Füchse,  wilde  Katzen,  Edelmarder;

b)  Auer-,  Birk=  und  Haselwild,  Schnee-,  Neb=  und  schottische  Moorhühner,
  Wachteln,  Fasanen,  wilde  Tauben,  Drosseln  (Krammetsvögel),
Schnepfen,  Trappen,  Brachvögel,  Wachtelkönige,  Kraniche,  Adler  (Stein-,
See-,  Fisch-,  Schlangen-,  Schreiadler),  wilde  Schwäne,  wilde  Gänse,
wilde  Enten,  alle  anderen  Sumpf=  und  Wasservögel  mit  Ausnahme
der  grauen  Reiher,  der  Störche,  der  Taucher,  der  Säger,  der  Kormorane
und  der  Bleßhühner.

Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind  (§  2):

a)  männliches  Elchwild  vom  1.  Oktober  bis  31.  August,

b)  weibliches  Elchwild  und  Elchkälber  das  ganze  Jahr  hindurch,

c)  männliches  Rot=  und  Damwild  vom  1.  März  bis  31.  Juli,

d)  weibliches  Rotwild,  weibliches  Damwild,  sowie  Kälber  von  Rotund
  Damwild  vom  1.  Februar  bis  15.  Oktober,

e)  Rehböcke  vom  1.  Januar  bis  15.  Mai,

f)  weibliches  Rehwild  und  Rehkälber  vom  1.  Januar  bis  31.  Oktober,

8)  Dachse  vom  1.  Januar  bis  31.  August,

h)  Biber  vom  1.  Dezember  bis  30.  September,

i)  Hasen  vom  16.  Januar  bis  30.  September,

k)  Auerhähne  vom  1.  Juni  bis  30.  November,

!)  Auerhennen  vom  1.  Februar  bis  30.  November,

m)  Birk-,  Hasel-  und  Fasanenhähne  vom  1.  Juni  bis  15.  September,

Mn)  Birk-,  Hasel=  und  Fasanenhennen  vom  1.  Februar  bis
15.  September,

0)  Rebhühner,  Wachteln  und  schottische  Moorhühner  vom  1.  Dezember
bis  31.  August,  «

p)  wilde  Enten  vom  1.  März  bis  30.  Juni,

SSchnepfen  vom  16.  April  bis  30.  Juni,

18)  Trappen  vom  1.  April  bis  31.  August,

8)  wilde  Schwäne,  Kraniche,  Brachvögel,  Wachtelkönige  und  alle
jagdbaren  Sumpf=  und  Wasservögel  mit  Ausnahme  der  wilden  Gänse
vom  1.  Mai  bis  30.  Juni.

 

 

1)  Literatur:  Dickel,  Das  neue  preußische  Wildschonges.  Berlin  1906.

:)  Als  jagdbar  wollte  das  Gesetz  nach  seiner  Begründung  alle  Tiere  bezeichnen,
an  deren  Erhaltung  wegen  ihrer  Nutzungen  (Fleisch,  Gehörn,  Balg,  Eier)  ein  öffentliches
  Interesse  besteht,  die  deshalb  der  beliebigen  Nutzung  entzogen  sind,  und
deren  Aneignung  (wie  auch  die  Aneigung  ihrer  Eier)  nur  dem  Jagdberechtigten
gestattet  ift.  Kaninchen  gehören,  da  sie  im  §  1  nicht  aufgeführt  sind,  nirgends
mehr  zu  den  jagdbaren  Tieren  (Ausf.  Anw.  Nr.  8).  An  den  bestehenden  Vorschriften
über  die  Rechte  an  den  jagdbaren  Tieren  ist  durch  §  1  nichts  geändert.
(Ausf.  Anw.  Nr.  1).
        <pb n="463" />
        §  117.  Wildschongesetz.  §  118.  Wildschaden.  143

t)  Drosseln  (Krammetsvögel)  vom  1.  Januar  bis  20.  September.

Die  im  vorstehenden  als  Anfangs=  und  Endtermine  der  Schonzeiten
bezeichneten  Tage  gehören  zur  Schonzeit.  Vorstehende  Vorschriften  über
Schonzeiten  finden  auf  das  Fangen  oder  Erlegen  von  Wild  in  eingefriedigten
  Wildgärten  keine  Anwendung  (8  2).

Aus  Rücksichten  der  Landeskultur  oder  der  Jagdpflege  kann  der
Landwirtschaftsminister  den  Abschuß  weiblichen  Elchwildes  für  die  Zeit
vom  16.—30.  September  gestatten.  Aus  denselben  Gründen  können
durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses

a)  der  Anfang  und  der  Schluß  der  Schonzeiten  für  die  in  §  2
unter  m—o  genannten  Wildarten  und  der  Schluß  der  Schonzeit  für
Rehböcke  anderweit,  jedoch  nicht  über  14  Tage  vor  oder  nach  den  dort
bestimmten  Zeitpunkten  festgesetzt,

b)  das  Ende  der  Schonzeit  für  Drosseln  (Krammetsvögel)  bis
30.  September  einschließlich  hinausgeschoben,

IP)  die  Schonzeiten  für  Dachse  und  wilde  Enten  eingeschränkt  oder
gänzlich  aufgehoben  sowie  für  Rehkälber  und  Biber  verlängert  oder
auf  das  ganze  Jahr  ausgedehnt  werden  (8§  3).

Das  Aufstellen  von  Schlingen,  in  denen  sich  jagdbare  Tiere  oder
Kaninchen  fangen  können,  ist  verboten  (§  4).  Kiebitz=  und  Möveneier
dürfen  nur  bis  30.  April  einschließlich  gesammelt  werden.  Durch  Beschluß
  des  Bezirksausschusses  kann  dieser  Termin  bis  zum  10.  April
zurückverlegt  oder  für  Möveneier  bis  zum  15.  Juni  einschließlich  verlängert
  werden.  Das  Sammeln  der  Kiebitz=  und  Möveneier  darf  von
anderen  Personen  als  dem  Jagdberechtigten  nur  in  dessen  Begleitung
oder  mit  dessen  schriftlich  erteilter  Erlaubnis,  welche  der  Sammelnde
bei  sich  zu  führen  hat,  vorgenommen  werden.  Eier  oder  Junge  von
anderem  jagdbaren  Federwild  auszunehmen,  ist  auch  der  Jagdberechtigte
nicht  befugt,  mit  Ausnahme  derjenigen  Eier,  welche  ausgebrütet  werden
sollen.  Zum  Ausnehmen  von  Eiern,  welche  zu  wissenschaftlichen  oder
zu  Lehrzwecken  benutzt  werden  sollen,  bedarf  es  der  Genehmigung  der
Jagopolizeibehörde  8  5).  Die  Versendung  von  Wild  darf  nur  unter
Beifügung  eines  Ursprungsscheins  erfolgen.  Wer  während  der  Schonzeit
  Wild  erlegt  oder  einfängt,  wird  mit  Geldstrafe  von  150  M.
(1  Stück  Elchwild,  Rotwild),  100  M.  (1  Stück  Damwild,  Biber),
60  M.  (1  Stück  Rehwild),  30  M.  (1  Stück  Auerwild,  Trappe,
Schwan),  10  M.  (1  Hase,  1  Birk=  und  Haselwild,  1  Schnepfe,
1  Fasan),  5  M.  (1  Rebhuhn,  1  schottischer  Moorhahn,  1  Wachtel,
1  wilde  Ente),  2  M.  (1  Drossel,  Krammetsvogel)  bestraft.

8&amp;amp;  118.  Wildschaden.

Das  preußische  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März  1850  schließt  in
§  25  grundsätzlich  einen  Wildschadenersatz  aus,  indem  es  davon  ausgeht,
  daß  der  Eigentümer  des  durch  Wild  beschädigten  Grundstücks
rechtlich  in  der  Lage  ist,  sich  gegen  die  von  dem  Wilde  drohenden
Gefahren  mit  allen  Mitteln,  namentlich  durch  Ausübung  der  Jagd  zu
schützen.  Diese  Voraussetzung  traf  jedoch  da  nicht  zu,  wo  Jagydgerechtigkeiten
  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bestanden.  Ferner
        <pb n="464" />
        444  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

versagte  jener  Gesichtspunkt  in  den  Fällen  der  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
  und  der  Jagdeinschlüsse  und  Anschlüsse,  wo  zwar  den  Eigentümern
  kleinerer  oder  mittlerer  Grundstücke  gesetzlich  das  Jagdrecht
zusteht,  aber  die  Ausübung  ihnen  zugunsten  größerer  Verbände  oder
der  Eigentümer  anliegender  größerer  Grundstücke  entzogen  ist.  Namentlich
  für  diese  Fälle  schien  die  gesetzliche  Anerkennung  eines  Ersatzanspruchs
  zugunsten  des  geschädigten  Eigentümers,  dem  die  Jagdausübung
im  öffentlichen  Interesse  entzogen  ist,  geboten.

Mit  Rücksicht  hierauf  hat  infolgedessen  schon  das  preußische  Wildschadengesetz
  vom  11.  Juli  1891  im  §  1  1grundsätzlich  die
Schadenersatzpflicht  bei  Wildschaden  anerkannt,  wenn  auch
im  übrigen  auf  den  durch  bestimmte  Arten  von  Wild  verursachten
Schaden  beschränkt.

Auch  bei  der  reichsgesetzlichen  Regelung  dieser  Frage  im  BGB.
ist  derselbe  Standpunkt  eingenommen  worden.

1.  a)  Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  nach  S  535  Abs.  1  BGB.
nur  auf  den  durch  Schwarz-,  Rot-,  Elch-,  Dam=  oder  Rehwild  oder
durch  Fasanen  einem  Grundstück  zugefügten  Schaden.  Andere  jagdbare
  Tiere  begründen  keine  Schadenersatzpflicht,  insbesondere  gilt
dies  auch  für  Hasen  und  Kaninchen.

Mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenartige  Behandlung,  welche  gerade
den  letztgedachten  Wildarten  in  den  verschiedensten  Teilen  Deutschlands
zuteil  wird,  z.  B.  in  Bayern,  Baden,  Hessen,  wo  für  Schaden  der
Hasen  Ersatz  geleistet  wird,  ist  durch  Art.  71  EEG.  z.  BGB.  Nr.  1
den  Landesgesetzen  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  die  Verpflichtung
zum  Ersatze  des  Wildschadens  auch  dann  eintritt,  wenn  der  Schaden
durch  jagdbare  Tiere  anderer  als  der  im  §  835  B#B.  bezeichneten
Gattungen  angerichtet  wird.

b)  Zu  ersetzen  ist  der  Schaden,  der  an  einem  Grundstück  angerichtet
  wird.  Der  gesetzliche  Schutz  erstreckt  sich  nicht  nur  auf  landund
  forstwirtschaftliche  Grundstücke,  sondern  auch  auf  Beschädigungen
des  Bodens  (Aufwühlen,  Unterwühlen)  und  der  Bodenkulturen,  desgleichen
  auf  Beschädigungen  der  getrennten,  aber  noch  nicht  eingeernteten
Skzeuguse  (ogl.  OVG.  E.  vom  16.  Juni  1900  in  Selbstverw.  1901

227).

)  Der  Ersatz  steht  jedem  durch  den  Wildschaden  Beschädigten  zu,
also  gegebenenfalls  auch  dem  Pächter  und  Nießbraucher  des  Grundstücks.
  Voraussetzung  für  den  Schadenersatzanspruch  ist,  daß  dem
Eigentümer  des  beschädigten  Grundstücks  nicht  selbst  das  Jagdrecht  an
diesem  Grundstück  gesetzlich  zusteht  (§  835  Abs.  1  BGB.),  oder  falls
es  ihm  zusteht,  ihm  dessen  Ausübung  durch  Gesetz  entzogen  ist  (§  835
Abs.  2  Satz  1  BG.;  Preußisches  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März
1850  §§  2  ff.).  Hat  der  Eigentümer  das  Jagdrecht,  und  ist  er  auch
von  dessen  Ausübung  durch  Gesetz  nicht  ausgeschlossen,  so  kann  der
Pächter  des  Grundstücks  Ersatz  des  Wildschadens  nicht  fordern,  ebensowenig
  wie  der  Eigentümer  gegen  den  Jagdpächter  auf  Grund  des
Gesetzes  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wildschadens  hat.  Der  Pächter
des  Grundstücks  würde  einen  derartigen  Ersatzanspruch  nur  haben,
        <pb n="465" />
        §  118.  Wiosschaden.  446

wenn  er  sich  diesen  im  Pachtvertrage  ausdrücklich  vom  jagdberechtigten
Eigentümer  hätte  zusichern  lassen,  oder  wenn  die  Haftung  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  über  unerlaubte  Handlungen  begründet  wäre.
(Vgl.  Goldmann-Lilienthal  BWG  B.  Bd.  1  Anm.  29  zu  §  237  S.  917
(2.  Aufl.)  und  Schollmeyer,  Recht  der  Schuldverh.  S.  120).  Eine
derartige  Übereinkunft  ist  jedoch  ausgeschlossen,  im  Falle  es  sich  um
ein  zeitlich  nicht  begrenztes,  dingliches  oder  persönliches  Nutzungsrecht
(.  B.  Erbpacht)  handelt.  In  diesem  Falle  soll  nach  Art.  72  E.
z.  BGB.  der  Nutzungsberechtigte  an  die  Stelle  des  Eigentümers
  treten.  Voraussetzung  des  Ersatzanspruchs  des  Nutzungsberechtigten
  ist  auch  hier,  daß  dieser  nicht  jagdberechtigt  oder  daß  er
von  der  Ausübung  der  Jagd  durch  das  Gesetz  ausgeschlossen  ist.

d)  Verpflichtung  zum  Schadenersatz.  Die  Grundlage  einer
solchen  Verpflichtung  bildet  die  Jagdberechtigung.

Diese  Verpflichtung  kann  nun  wieder  beruhen:

a)  in  einer  selbständigen  Jagdgerechtigkeit  an  einem  fremden  Grundstück,
  wie  sie  sich  in  Mecklenburg  findet,  in  Preußen  dagegen  nach  den
§§  1,  2  des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848  nicht  mehr  zulässig  ist.
In  diesem  Falle  hat  der  zur  Ausübung  der  Gerechtigkeit  Berechtigte
die  Verpflichtung  zum  Schadenersatz;

6)  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmung  zu  Lasten  dessen,  der  auf
fremdem  Grundstück  zur  Jagdausübung  berechtigt  ist,  sofern  dem
Grundeigentümer  die  Ausübung  des  ihm  an  sich  zustehenden  Jagdrechts
entzogen  ist.  Nach  dem  preußischen  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März
1850  §  7  trifft  dies  zu  bei  Waldenklaven  d.  h.  Grundstücken,
welche  von  einem  über  dreitausend  Morgen  im  Zusammenhange  großen
Walde,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  ganz  oder  größtenteils  eingeschlossen
  find,  bezüglich  deren  die  Besitzer  verpflichtet  sind,  die  Ausübung
  der  Jagd  auf  denselben  dem  Eigentümer  des  sie  umschließenden
Waldes  auf  dessen  Verlangen  zeitpachtweise  zu  übertragen  oder  die
Jagdausübung  gänzlich  ruhen  zu  lassen.  Hier  trifft  den  Inhaber  des
umschließenden  Jagdbezirks  (Waldes)  die  Ersatzpflicht  für  den  Wildschaden,
  sofern  er  von  seinem  Pachtrecht  Gebrauch  gemacht  hat.

Macht  der  Waldeigentümer  von  seinem  Pachtrechte  keinen  Gebrauch,
und  lehnt  er  die  angebotene  Pachtung  ab,  so  steht  dem  Besitzer  der
Enklave  auf  letzterem  die  Ausübung  des  Jagdrechts  zu.  Daneben
aber  ist  der  Waldeigentümer  nach  §  3  des  preußischen  Wildschadengesetzes
  vom  11.  Juli  1893  den  auf  dem  enklavierten  Grundstück
angerichteten  Wildschaden  zu  ersetzen  verpflichtet.  Letztere  Bestimmung
zu  treffen,  ist  der  Landesgesetzgebung  ausdrücklich  vorbehalten  (Art.  71
Ziffer  3  EG.  z.  BGB.),

7)  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmung  zu  Lasten  des  Grundbesitzerverbandes,
  der  beteiligten  Grundbesitzer  (Gemeindebehörde),  Jagdpächter
bei  gemeinschaftlicher  Ausübung  des  Jagdrechts  infolge  der  Lage  der
Grundstücke  (bei  sogen.  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken).

Hierbei  find  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:

aa)  Die  gemeinschaftlichen  Jagdberechtigten  bilden  einen  Verband,  alsdann
  ist  dieser  ersatzpflichtig  für  den  Wildschaden  (§  835  Abs.  3  BG.).
        <pb n="466" />
        446  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

bb)  Bilden  sie  keinen  Verband,  so  sind  nach  §  835  Abs.  3  BG.
die  Grundbesitzer  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  nach  dem  Verhältnisse
  der  Größe  ihrer  Grundstücke  ersatzpflichtig.  Jedoch  ist  der
Landesgesetzgebung  (Art.  71  Nr.  5  EcG.  z.  BGB.)  in  diesem  Punkte
nachgelassen,  eine  andere  Art  der  Haftung  zu  bestimmen.  Die  Landesgesetzgebung
  kann  daher  die  Haftung  der  beteiligten  Grundbesitzer  nach
Kopfteilen  oder  als  Gesamtschuldner  anordnen,  ebenso  kann  auch  das
Verfahren  zwecks  Realisierung  der  Ersatzansprüche  in  einer  für  den
Verletzten  günstigeren  Weise  landesgesetzlich  geregelt  werden.  So  hat
im  Interesse  der  durch  den  Wildschaden  Geschädigten  das  preußische
Wildschadengesetz  vom  11.  Juli  1891  in  Nr.  5  des  §  2  bestimmt,
daß  zwar  die  Grundbesitzer  des  Jagdbezirks  nach  Verhältnis  der
Größe  der  beteiligten  Fläche  haften,  aber  durch  die  Gemeindebehörde
  vertreten  werden.  Der  Landesgesetzgebung  ist  ferner
überlassen  (Art.  71  Nr.  6  EG.  z.  BGB.),  darüber  weitere  Bestimmung
zu  treffen,  inwieweit  der  Ersatz  von  dem  eigentlich  Verpflichteten  zu
leisten  ist,  sei  es  wenn  die  Eigentümer  zu  einem  Verbande  vereinigt
sind,  von  diesem,  sei  es  von  den  einzelnen  Eigentümern  oder  neben
ihnen  deren  Jagdpächtern.  Eine  derartige  unmittelbare  Verpflichtung
der  Jagdpächter  zum  Ersatze  des  Wildschadens  kann  landesgesetzlich
ohne  Rücksicht  auf  den  Inhalt  des  Jagdpachtvertrages  ausgesprochen
werden.  Dabei  kann  diese  Haftung  eine  primäre  an  Stelle  des  Verbandes,
  der  Gemeinde  oder  der  Eigentümer  sein  oder  eine  kumulative,
sodaß  der  Pächter  neben  jenem  Verpflichteten  haftet,  wobei  dem  Verletzten
  die  Wahl  gelassen  sein  kann,  ob  er  sämtliche  Verpflichtete  als
Gesamtschuldner  oder  elektiv  einen  nach  dem  anderen  oder  alternativ
einen  oder  den  anderen  in  Anspruch  nehmen  will.  (Vgl.  Planck  BG.
Bd.  6  Bem.  6  zu  Art.  71  EcG.  z.  BG.).

)  auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmung  zu  Lasten  des  Eigentümers
  oder  Besitzers  eines  Geheges,  aus  welchem  ein  darin  befindliches
jagdbares  Tier  heraustretend  Schaden  angerichtet  hat  (EG.  z.  BG.
Art.  71  Nr.  2)  und  zu  Lasten  jedes  anderen  in  einem  anderen  Bezirk
zur  Ausübung  der  Jagd  Berechtigten  (EG.  z.  BGB.  Art.  71  Nr.  7).
Hiernach  wird  zum  Ersatz  des  Wildschadens  nicht  nur  derjenige  verpflichtet,
  in  dessen  Jagdbezirk  das  Wild  seinen  Stand  hatte,  sondern
auch  der  in  irgend  einem  anderen  Bezirke  zur  Jagd  Berechtigte.  Für
Preußen  ist  eine  entsprechende  Bestimmung  bezüglich  des  Schwarzwildes
getroffen  in  §  14  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891,  wo
bestimmt  ist:  Schwarzwild  darf  nur  in  solchen  Einfriedigungen  gehegt
werden,  aus  denen  es  nicht  ausbrechen  kann.  Der  Jadydberechtigte,
aus  dessen  Gehege  Schwarzwild  austritt,  haftet  für  den  durch  das
ausgetretene  Schwarzwild  verursachten  Schaden.  (Zuständig  für  diese
Schadensklage  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes
gemäß  §  23  Nr.  2  GVG.  das  Amtsgericht).

)  Die  Haftung  aus  §  835  BEB.  setzt  zwar  ein  Verschulden  nicht
voraus,  wird  aber  der  Verpflichtung  aus  einer  unerlaubten  Handlung
insofern  gleichgestellt,  als  mehrere  Ersatzpflichtige  als  Gesamtschuldner
haften  (§§  830,  840  Abs.  1  BG.),  und  bezüglich  der  Verjährung
        <pb n="467" />
        §  119.  2.  Feststellung  des  Wildschadens.  Fristzeitige  Geltendmachung.  447

§  852  BEB.  Anwendung  findet.  Eine  Ausnahme  von  der  gesamtschuldnerschen
  Haftung  mehrerer  besteht  jedoch  insoweit,  als,  wenn  die
Grundstückseigentümer  eines  Bezirks  durch  das  Gesetz  zu  einem  Jagdverbande
  vereinigt  sind,  landesgesetzlich  eine  anderweitige  Regelung  des
Verhältnisses  bezüglich  der  Haftung  bestimmt  werden  kann  (EG.  z.  BGB.
Art.  76  Nr.  6).

1)  Eigenes  Verschulden  des  Geschädigten  ist  gemäß  §  254
BGB.  zu  berücksichtigen.  Ein  derartiges  Verschulden  des  Verletzten,
welches  sogar  den  Ersatzanspruch  ausschließt,  wird  vorliegen,  wenn  der
Beschädigte  Bodenerzeugnisse  in  der  Absicht  gezogen  oder  erheblich  über
die  gewöhnliche  Ernte  hinaus  auf  dem  Felde  belassen  hat,  um  Schadenersatz
  zu  erzielen  (vgl.  §  4  des  preuß.  Wildschadenges.  vom  11.  Juli
1891),  oder  wenn  der  Beschädigte  die  Anwendung  derjenigen  Schutzvorrichtungen
  unterlassen  hat,  die  ohne  erhebliche  Kosten  geeignet  waren,
den  ihm  drohenden  Schaden  abzuwenden  oder  zu  mindern  (Mitverschulden
des  Beschädigten  durch  unterlassene  Instandhaltung  von  Schutzvorrichtungen
  an  Gärten  zwecks  Abwehr  des  Wildes.  RG.  Entsch.  in
Zivils.  Bd.  52  S.  349).  In  diesem  Punkte  ist  der  Landesgesetzgebung
überlassen,  positiv  anzuordnen,  daß  der  Wildschaden,  der  an  Gärten,
Obstgärten,  Weinbergen,  Baumschulen  und  einzelstehenden  Bäumen
angerichtet  wird,  dann  nicht  z  ersetzen  ist,  wenn  die  Herstellung  von
Schutzvorrichtungen  unterblieben  ist,  die  unter  gewöhnlichen  Umständen
zurg  ernun  des  Schadens  ausreichen  (Art.  71  Ziffer  4  E.
z.  ..

Ilio.2.IcstftellungdeöWildfchadens.Fristzeitige
Geltendmachung.

Hat  nach  vorstehendem  nur  die  Verpflichtung  zum  Ersatz  für  Wild-=schaden
  unter  weitgehender  Berücksichtigung  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  durch  das  BG.  eine  reichsgesetzliche  Regelung  erfahren,
so  sind  hiervon  völlig  unberührt  geblieben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Grundsätze,  nach  welchen  der  Wildschaden  festzustellen
ist,  sowie  nach  welchen  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wildschadens
innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  bei  der  zuständigen  Behörde  geltend
gemacht  werden  muß  (EG.  Art.  70).

Für  Preußen  kommen  für  das  Verfahren  behufs  Feststellung  des  Wildschadens
  die  §§  6  ff.  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891  in
Betracht,  welches  in  der  ganzen  Monarchie  mit  Ausnahme  der  Provinz
Hannover,  wo  die  hannoversche  Jagdordnung  vom  11.  März  1859
§§  23,  10  und  3  Ziff.  2,  25  und  27  und  das  hannoversche  Wildschadengesetz
  vom  21.  Juli  1848  in  Geltung  stehen,  und  des  vormaligen
Kurfürstientums  Hessen,  wo  das  Wildschadengesetz  vom  26.  Januar  1854
und  das  kurhessische  Jagdgesetz  vom  7.  September  1865  88  34  ff.,
26  und  28  wirksam  sind,  gilt.

Der  Beschädigte,  welcher  auf  Grund  der  §§  1—3  des  Wildschadengesetzes
  Ersatz  für  Wildschaden  fordern  will,  hat  diesen  Anspruch  bei
der  für  das  geschädigte  Grundstück  zuständigen  Ortspolizeibehörde,
nachdem  er  von  der  Beschädigung  Kenntnis  erhalten  hat,  anzumelden.
        <pb n="468" />
        448  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Bei  Versäumung  dieser  Anmeldung  findet  ein  Ersatzanspruch  nicht  statt
(§  6).  Nach  rechtzeitig  erfolgter  Anmeldung  hat  die  Ortspolizeibehörde
zur  Ermittlung  und  Schätzung  des  behaupteten  Schadens  und  zur
Herbeiführung  einer  gütlichen  Einigung  unverzüglich  einen  Termin  an
Ort  und  Stelle  anzuberaumen  und  zu  demselben  die  Beteiligten  unter
der  Verwarnung  zu  laden,  daß  im  Falle  des  Nichterscheinens  mit  der
Ermittelung  und  Schätzung  des  Schadens  dennoch  vorgegangen  wird.
Der  Jagdpächter  ist  zu  diesem  Termine  zu  laden  (§  7).  Jedem  Beteiligten
steht  das  Recht  zu,  in  dem  Termine  zu  beantragen,  daß  die  Schätzung
des  Schadens  erst  in  einem  zweiten  kurz  vor  der  Ernte  abzuhaltenden
Termine  erfolge.  Diesem  Antrage  muß  stattgegeben  werden  (§  8).
Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlungen  hat  die  Ortspolizeibehörde
  einen  Vorbescheid  über  den  Schadenersatzanspruch  und  die
entstandenen  Kosten  zu  erlassen  und  den  Beteiligten  ½)  in  schriftlicher
Ausfertigung  zuzustellen.  Die  Zustellung  erfolgt  nach  Maßgabe  der
für  die  Zustellung  des  Kreisausschusses  geltenden  Bestimmungen  (§  17
des  Regulativs  vom  28.  Februar  1884)  (§  9).  Gegen  den  Vorbescheid
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  in
Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Sollen  die  Grundbesitzer
des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  gemäß  §  2  Abs.  1  verklagt  werden,
so  ist  die  Klage  gegen  diese,  vertreten  durch  die  Gemeindebehörde,  und
zwar  auf  Leistung  des  Ersatzes  zu  richten  (OVG.  E.  Bd.  36  S.  360
in  v.  Kamptz,  Ergänz.  Bd.  I  S.  387).  Als  Kosten  des  Verfahrens
kommen  nur  bare  Auslagen,  insbesondere  Reisekosten  und  Gebühren
der  Sachverständigen,  Botenlöhne  und  Portokosten  in  Ansatz.  Die
Kosten  des  Vorverfahrens  werden  als  Teile  des  Verwaltungsstreitverfahrens,
  dessen  Kosten  nach  LWVG.  8§#§  103  ff.  zu  berechnen  sind,
behandelt  (§  11).

8  120.  3.  Schutzmittel  gegen  Wildschäden  nud
Abwehrungsmaßregeln.

Ist  während  des  Kalenderjahres  wiederholt  durch  Rot=  oder  Damoder
  Elchwild  verursachter  Wildschaden  durch  die  Ortspolizeibehörde
festgestellt  worden,  so  muß  auf  Antrag  des  Ersatzpflichtigen  die  Aufsichtsbehörde
  sowohl  für  den  betroffenen,  als  auch  nach  Bedürfnis  für  benachbarte
  Jagdbezirke  die  Schonzeit  der  schädigenden  Wildgattung  für
einen  bestimmten  Zeitraum  aufheben  und  die  Jagdberechtigten  zum
Abschuß  auffordern  und  anhalten  (§  12).  Genügen  diese  Maßregeln
nicht,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  den  Grundbesitzern  und  sonstigen
Nutzungsberechtigten  selbst  nach  Maßgabe  der  §8  23  und  24  des
Gesetzes  vom  7.  März  1850  die  Genehmigung  zu  erteilen,  das  auf
ihre  Grundstücke  übertretende  Rot=  und  Damwild  und  Elchwild  auf
jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  des
Schießgewehres  zu  erlegen  (§  13).  Diese  Vorschrift  steht  im  Einklang

1)  Richtet  sich  der  Vorbescheid  gegen  jemand,  der  nicht  zu  den  Beteiligten  im
Sinne  der  §§  6  ff.  gehört,  z.  B.  gegen  den  Jagdpächter,  so  ist  er  von  diesem  nicht
nach  §  10,  sondern  als  polizeiliche  Verfügung  nach  den  §§  127  ff.  LV  G.  anzufechten.
gl.  OG.  E.  vom  9.  Oktober  1902,  Pr.  VBl.  24  S.  328.
        <pb n="469" />
        §  120.  3.  Schutzmittel  gegen  Wildschaden  und  Abwehrungsmaßregeln.  449

mit  den  Bestimmungen  der  §§  23,  24  des  Jagdpolizeigesetzes.  Nach
diesen  Vorschriften  des  Jagdpolizeigesetzes  ist  auf  Antrag  der  beschädigten
Grundbesitzer,  wenn  die  in  der  Nähe  von  Forsten  gelegenen  Grundstücke,
welche  Teile  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  bilden,  oder  solche
Waldenklaven,  auf  welchen  die  Jagdausübung  dem  Eigentümer  des
sie  umschließenden  Waldes  überlassen  ist  (§  7),  erheblichen  Wildschäden
durch  das  aus  der  Forst  übertretende  Wild  ausgesetzt  sind,  der  Landrat
befugt,  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses  und  für  die
Dauer  desselben  den  Jagdpächter  selbst  während  der  Schonzeit  zum
Abschusse  des  Wildes  aufzufordern.  Schützt  der  Jagdpächter,  dieser
Aufforderung  ungeachtet,  die  beschädigten  Grundstücke  nicht  genügend,
so  kann  der  Landrat  den  Grundbesitzern  selbst  die  Genehmigung  erteilen,
  das  auf  die  Grundstücke  übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte
Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  des  Schießgewehrs
zu  töten.  Das  Nänliche  gilt  rücksichtlich  der  Besitzer  solcher  Grundstücke,
  auf  welchen  sich  die  Kaninchen  bis  zu  einer  der  Feld=  und
Gartenkultur  schädlichen  Menge  vermehren,  in  betreff  dieser  Tiergattung.
Dieser  Genehmigung  bedarf  es  im  allgemeinen  nicht  mehr,  da  nach
§  15  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891  wilde  Kaninchen
dem  freien  Tierfange  unterliegen,  mit  Ausschluß  des  Fangens  mit
Schlingen.  Die  Genehmigung  würde  jedoch  auch  jetzt  noch  erforderlich
sein,  wenn  der  Grundbesitzer  Grundstücke  zum  Zwecke  der  Jagd  von
Kaninchen  betreten  will,  auf  denen  ein  anderer  jagdberechtigt  ist  (St  G.
§  368  Nr.  10),  oder  wenn  er  dabei  Schlingen  verwenden  will  (RG.
E.  in  Strafs.  vom  19.  Oktober  1893  im  JMhl.  S.  351  und  R.
E.  in  Strafs.  Bd.  26  S.  266).

Wird  gegen  die  Verfügung  des  Landrats  bei  dem  Bezirksausschusse
Beschwerde  eingelegt,  so  bleibt  erstere  bis  zur  höheren  Entscheidung
interimistisch  gültig.  Das  von  den  Grundbesitzern  infolge  einer  solchen
Genehmigung  des  Landrats  erlegte  oder  gefangene  Wild  muß  aber
gegen  Bezahlung  des  in  der  Gegend  üblichen  Schußgeldes  dem  Jagdpächter
  überlassen  und  die  desfallsige  Anzeige  binnen  24  Stunden
erstattet  werden  (§  23  Jagdpolizeiges.).  Auch  der  Besitzer  einer  solchen
Waldenklave,  auf  welcher  die  Jagd  nach  §  7  des  Jagdpolizeigesetzes
gar  nicht  ausgeübt  werden  darf,  ist,  wenn  das  Grundstück  erheblichen
Wildschäden  ausgesetzt  ist,  und  der  Besitzer  des  umgebenden  Waldjagdreviers
  der  Aufforderung  des  Landrats,  das  vorhandene  Wild  selbst  während
der  Schonzeit  abzuschießen,  nicht  genügend  nachkommt,  zu  fordern  berechtigt,
  daß  ihm  der  Landrat  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses
  und  auf  die  Dauer  desselben  die  Genehmigung  erteile,  das  auf
die  Enklave  übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich
  auch  mit  Anwendung  des  Schießgewehrs  zu  töten.  In  diesem  Falle
verbleibt  das  gefangene  oder  erlegte  Wild  Eigentum  des  Enklavenbesitzers.
In  den  in  den  §§  23  und  24  gedachten  Fällen  vertritt  die  von  dem
Landrate  zu  erteilende  Legitimation  die  Stelle  des  Jagdscheins.

Besondere  Schutzvorschriften  gegen  Schwarzwild  enthält  das  Wildschadengesetz
  vom  11.  Juli  1891  in  §  14.  Danach  darf  Schwarzwild
nur  in  solchen  Einfriedigungen  gehegt  werden,  aus  denen  es  nicht  aus-Altmann,

  Handbuch  der  Verfassung  II.  29
        <pb n="470" />
        450  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

brechen  kann.  Außer  dem  Jagdberechtigten  darf  jeder  Grunbbesitzer
oder  Nutzungsberechtigte  innerhalb  seiner  Grundstücke  Schwarzwild  auf
jede  erlaubte  Art  fangen,  töten  und  behalten.  Die  Aussichtsbehörde
kann  die  Benutzung  von  Schießwaffen  für  eine  bestimmte  Zeit  gestatten.
Die  Aufsichtsbehörde  hat  außerdem  zur  Vertilgung  uneingefriedigten
Schwarzwildes  alles  Erforderliche  anzuordnen,  sei  es  durch  Polizeijagden,
  sei  es  durch  andere  geeignete  Maßregeln  oder  Auflagen  an
die  Jagdberechtigten  des  Bezirks  und  der  Nachbarforsten  (§  14).  Ferner
kann  die  Aufsichtsbehörde  die  Besitzer  von  Obst-,  Gemüse-,  Blumenund
  Baumschulanlagen  ermächtigen,  Vögel  unter  Beachtung  des  Vogelschutzgesetzes
  vom  22.  März  1888  (s.  Bd.  1  dieses  Buches  §  128
S.  383)  und  Wild,  welche  in  den  genannten  Anlagen  Schaden  anrichten,
  zu  jeder  Zeit  mittels  Schußwaffen  zu  erlegen.  Der  Jagdberechtigte
  kann  verlangen,  daß  ihm  die  erlegten  Tiere,  soweit  sie  seinem
Jagdrechte  unterliegen,  gegen  das  übliche  Schußgeld  überlassen  werden.
Die  Ermächtigung  vertritt  die  Stelle  des  Jagdscheins.  Sie  darf  Personen,
welchen  der  Jagdschein  versagt  werden  muß,  nicht  erteilt  werden  und
ist  widerruflich  (§  16  Wildschadenges.  vom  11.  Juli  1891).  Gegen  die
Anordnung  oder  Versagung  obiger  Maßregeln  seitens  der  Aufsichtsbehörde
(des  Landrats,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde,  in  Hohenzollern
des  Oberamtmanns)  ist  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  in
Hohenzollern  an  den  Regierungspräsidenten,  und  gegen  deren  Entscheidung
  die  Beschwerde  zulässig,  welche  an  den  Minister  des  Innern
und  den  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  geht.

8  121.  Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Ausübung
  des  Jagdrechts.

Der  unter  dem  30.  Dezember  1906  dem  Hause  der  Abgeordneten  auf
Grund  Allerh.  Ermächtigung  vom  13.  Dezember  1906  zugegangene  Gesetzentwurf,
  betreffend  die  Ausübung  des  Jagdrechts,  hat  folgenden  Inhalt:

Der  Grundgedanke  des  Entwurfs  geht  dahin,  daß  die  Jagd  nur
auf  Jagdbezirken  ausgeübt  werden  darf.  Diese  Jagdbezirke  können
sein:  Eigenjagdbezirke  oder  gemeinschaftliche  Jagdbezirke,
die  —  abgesehen  von  den  unvermeidlichen  Ausnahmen  —  eine  Mindestgröße
  von  75  ha  im  Zusammenhange  haben.  Soweit  der  eigene
Grundbesitz  diesem  Erfordernis  entspricht,  ist  sein  Eigentümer  zur
eigenen  Ausübung  des  Jagdrechts  besugt  Eigenjagdbezir  88  2
und  5).  Im  übrigen  findet  eine  gemeinsame  Ausübung  der  Jagd  in
gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  statt  (88  6  ff.).

Demgemäß  bestimmt  §  1  des  Entwurfs:

Das  Jagdrecht  darf  nur  ausgeübt  werden  auf  Jagdbezirken  (Eigenjagdbezirken
  und  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken)  und  auf  Grundflächen,
die  Eigenjagdbezirken  angeschlossen  oder  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken
zugelegt  sind.

1)  Obiger  Entwurf  ist  inzwischen  Gesetz  geworden  und  als  „Jagdordnung“
vom  15.  Juli  1907  (GS.  S.  207)  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  mit
Ausschluß  der  Provinz  Hannover,  der  hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel
Helgoland,  zur  Veröffentlichung  gelangt.
        <pb n="471" />
        §  121.  Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Ausübung  der  Jagd.  451

Der  Entwurf  kennt  in  §2  zwei  Arten  von  Eigenjagdbezirken.  Eigenjagdbezirke
  können  gebildet  werden  aus  solchen  dengelbes  Eigentümer,  beim
Miteigentum  denselben  Miteigentümern  gehörigen  Grundflächen,  welche
¾7  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt
ind,  oder

2.  in  einem  oder  mehreren  Gemeinde=  (Guts-)  Bezirken  einen  landoder
  forstwirtschaftlichen  benutzbaren  Flächenraum  von  wenigstens
75  ha  einnehmen  und  in  ihrem  Zusammenhang  durch  kein  fremdes
Grundstück  unterbrochen  werden.

Aus  vorstehendem  erhellt,  daß  der  Entwurf  im  Anschluß  an  sämtliche
  in  Preußen  geltende  Jaggeisete  die  eigene  Ausübung  des  Jagdrechts
  in  der  Hauptsache  davon  abhängig  macht,  daß  der  Jagdberechtigte
eine  Grundfläche  von  bestimmter  Größe  im  Zusammenhange  besitzt.
Er  schreibt  in  Übereinstimmung  mit  dem  geltenden  Flächenmaß  den
Umfang  von  75  ha,  der  ungefähr  300  preußischen  Morgen  entspricht,
vor.  Im  einzelnen  ist  hierzu  noch  folgendes  zu  bemerken:  Die  Grundfläche
  des  Eigenjagdbezirkes  braucht  nicht,  wie  es  das  Jagdpolizeigesetz
vom  2.  März  1850  bestimmte:  „dauernd  und  vollständig  eingefriedet"
zu  sein,  sondern  es  genügt,  daß  nur  der  Eintritt  von  Laufwild  verhindert
  sein  muß,  da  Flugwild  durch  die  gewöhnliche  Einfriedigung
nicht  abgehalten  werden  kann.  Zwecks  Beseitigung  von  hervorgetretenen
Zweifeln  muß  der  Flächenraum  von  75  ha  nicht  bloß  zu  land=  und
forstwirtschaftlichen  Zwecken  benutzt  sein,  sondern  er  braucht  nur  benutzbar
  zu  sein,  damit  verhindert  wird,  daß  zusammenhängende  Grundstücke,
  welche  sich  zur  Jagdausübung  nicht  eignen,  wie  Chausseen,
Eisenbahnen,  Kanäle,  öffentliche  Plätze  zu  Eigenjagdbezirken  erklärt
werden.  Anderseits  können  z.  B.  Militärübungsplätze,  die  zwar
einer  land=  und  forstwirtschaftlichen  Nutzung  nicht  dienen,  hierzu  aber
verwendbar  sind,  Eigenjagdbezirke  darstellen.  Die  Trennung,  welche
Wege,  Eisenbahnen  und  Gewässer  bilden,  wird  als  eine  Unterbrechung
des  Zusammenhanges  nicht  angesehen.  Wie  das  preußische  Jagdpolizeigesetz
  früher  abwechselnd  von  „Grund  und  Boden,“  „Besitzungen“,
„Flächenraum“,  „Grundstücken“  spricht,  hat  der  Entwurf  einheitlich
den  Ausdruck  „Grundfläche“  verwendet,  um  dadurch  zum  Ausdruck
zu  biingen,  daß  diese  Bezeichnung  auch  Wasserfläche  umfaßt,  welche
gleichfalls  eine  landwirtschaftliche  Nutzung,  wie  Fischerei,  Erzeugung
von  Gras,  Binsen,  Schilf,  Rohr,  Tränken  von  Vieh,  Halten  von
Geflügel  zum  Nutzen  der  Landwirtschaft  des  Seebesitzers  gewähren.

Während  in  der  Regel  der  Eigenjagdberechtigte  aus  seinem  Grundbesitz
  nur  einen  Jagdbezirk  bilden  wird,  ist  jedoch  nach  dem  Entwurf
auch  die  Bildung  von  Teiljagdbezirken  zulässig,  jedoch  muß  dieser  (und
zwar  jeder  derselben)  eine  Mindestgröße  von  150  ha  (§  6  Abs.  2)
im  Zusammenhang  haben.  (§5  2  Nr.  2  Satz  3).

Auch  die  in  den  bieserigen  Jagdgesetzen  fehlende  Bestimmung,  daß
die  Jagdausübung  auf  schmalen,  längs  der  Wege  usw.  führenden
Streifen  nicht  gestattet  sein  soll,  hat  ausdrücklich  in  dem  Entwurf  Aufnahme
  gefunden  (8  2  Nr.  2  Satz  4),  in  der  zutreffenden  Erwägung,
weil  sonst  solche  Grundflächen,  auf  denen  die  Jagdausübung  wegen

29
        <pb n="472" />
        452  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

ihrer  Form  tatsächlich  nicht  möglich  ist,  doch  einen  eigenen  Jagdbezirk
bilden  und  mithin  nicht  zum  gemeinsamen  Jagdbezirk  gehören,  sondern
diesen  unterbrechen.  Praktische  Bedeutung  hat  die  Frage  gewonnen
beim  Nordostseekanal.  Hier  hat  das  OVG.  entschieden,  daß  der  Kanal
selbst  und  die  einen  Teil  von  ihm  bildenden  Böschungen,  weil  sie  in
der  Hauptsache  land=  und  forstwirtschaftlich  nicht  nutzbar  sind,  sondern
einem  anderen  Zwecke  dienen,  nicht  einen  eigenen  Jagdbezirk  bilden,
wohl  aber  die  Landstreifen,  welche  neben  den  Böschungen  sich  längs.
des  Kanals  in  einer  Breite  von  oft  nur  wenigen  Metern  hinziehen.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  dieser  Fall  vorliegt,  oder  ob  ein  Grundstück
  als  eingefriedigt  im  Sinne  der  Ziffer  1  anzusehen  ist,  soll  nach
§  2  Abs.  2  des  Entwurfs  der  Jagdpolizeibehörde  zustehen,  und  gegen
deren  Bescheid  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  welcher
endgültig  entscheidet  (nachgebildet  dem  §  103  Abs.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vom  1.  August  1883),  stattfinden.  Die  Entscheidung  der
Jagdpolizeibehörde  soll  nur  auf  Anrufen  eines  der  Beteiligten  erfolgen.
Die  früher  nötige  Vorentscheidung  des  Landrats  (§  2  zu  b  des
preußischen  Jagdpolizeiges.),  welche  diesem  eine  oft  zeitraubende  Arbeit
verursachte,  oft  auch  in  Fällen,  wo  gar  kein  Streit  bestand,  ist  als
überflüssig  in  Wegfall  gekommen.

Das  Recht  zur  eigenen  Jagdausübung  steht  schlechthin  dem  Eigentümer
  zu.  In  der  Befugnis  des  Eigentümers  zur  Ausübung  des
Jagdrechts  liegt  das  Recht,  die  Jagd  selbst  oder  durch  Angestellte
auszuüben,  sie  ruhen  zu  lassen  oder  zu  verpachten.  Diese  Befugnis
findet  ihre  nähere  Regelung,  je  nachdem  es  sich  um  die  Jagdausübung
durch  angestellte  Jäger  oder  durch  mehrere  Eigentümer  handelt.

Wenn  der  Eigenjagdberechtigte  auf  die  Bildung  eines  Jagdbezirks
verzichtet,  sollen  seine  Grundflächen,  ebenso  wie  die  sonstigen  Grundstücke
  des  Gemeindebezirks  zur  Bildung  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  verwandt  werden.
Der  Eigentümer  hat  dieselbe  Stellung,  wie  die  übrigen  Grundbesitzer,
die  nicht  zur  Bildung  eines  eigenen  Jagdbezirks  befähigt  sind,  und
zwar  im  Geltungsbereich  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltung
gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  vom  4.  Juli  1905  GS.  S.  271,  die
Rechte  eines  Jagdgenossen.  Damit  bei  der  Nutzung  des  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirks  durch  Verpachtung  mit  festen  Verhältnissen  gerechnet
werden  kann,  soll  der  Verzicht  nicht  beliebig  zurückgezogen  werden  können,
sondern  für  längere  Zeit  und  auch  für  den  Rechtsnachfolger  bindend
sein.  Der  Verzicht  ist,  wenn  die  Jagdausübung  auf  den  Grundflächen
verpachtet  wird,  für  die  Dauer  der  Pachtverträge  bindend  und  gilt  als
fortbestehend,  wenn  er  nicht  spätestens  sechs  Monate  vor  deren  Ablauf
zurückgenommen  wird;  er  bindet  auch  den  Rechtsnachfolger  (§  3
Abs.  2  des  Entw.).  Besteht  an  einem  Grundstück  ein  erbliches  oder
zeitlich  nicht  beschränktes  Nutzungsrecht  oder  ein  Nießbrauch,  so  tritt
an  die  Stelle  des  Eigentümers  der  Nutzungsberechtigte  (§  3  Abs.  3
des  Entw.).  Früher  schwankte  die  Praxis  gegenüber  dem  Nießbraucher
(OVG.  E.  vom  11.  Dezember  1882  E.  Bd.  9  S.  149  und  E.  vom
18.  März  1895  E.  Bd.  28  S.  319).
        <pb n="473" />
        9  121.  Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  AusÜbung  der  Jagd.  453

Hest  ein  Eigenjagdbezirk  im  Miteigentum  von  mehr  als  drei  Personen,
so  darf  die  Ausübung  des  Jagdrechts  nur  von  höchstens  dreien  der  Miteigentümer
  erfolgen.  Juristische  Personen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  eingetragene  Genossenschaften  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  dürfen  das  Jagdrecht  auf  Eigenjagdbezirken
  nur  durch  Verpachtung  oder  durch  höchstens  drei  angestellte  Jäger
ausüben  oder  sie  müssen  es  ruhen  lassen  (§  4  des  Entw.).  Diese
Bestimmung  entspricht  im  wesentlichen  dem  geltenden  Recht  (vgl.  z.  B.
§  3  des  preußischen  Jagdpolizeigesetzes,  wo  jedoch  bei  Ausübung  der
Jagd  durch  angestellte  Jäger  nur  einer  zugelassen  ist).  Als  Jäger
dürfen  nur  solche  großjährige  Männer  angestellt  werden,  gegen
welche  keine  Tatsachen  vorliegen,  die  nach  den  §§  6  und  7  des  Jagdscheingesetzes
  vom  31.  Juli  1895  die  Versagung  des  Jagdscheins
rechtfertigen  (§  5  des  Entw.).  Diese  Bestimmung  ist  nachgebildet
dem  8§  3  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1905.

Der  Entwurf  schlägt  bezüglich  der  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
für  die  Zukunft  vor,  daß  nur  solche  zuzulassen  sind,  welche  im  Zusammenhange
  die  Mindestgröße  von  75  ha  haben  (Ausnahmen  §  11),
kleinere  Trennstücke  aber  anderen  Jagdbezirken  zuzulegen  sind.  Demnach
bilden  nach  §  6  des  Entwurfs  alle  Grundflächen  eines  Gemeinde-(Guts-)
bezirks,  welche  nicht  zu  einem  Eigenjagdbezirk  gehören  und  im  Zusammenhange
  wenigstens  75  ha  umfassen,  kraft  Gesetzes  den  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirk.  Hiermit  ist  gesagt  einmal,  daß  nur  solche
Flächen,  die  im  Zusammenhange  wenigstens  75  ha  groß  sind,  hierzu
gehören,  und  zweitens,  daß  wenn  die  Feldmark  aus  mehreren  von  einander
getrennt  liegenden  Teilen  besteht,  von  denen  jeder  im  Zusammenhang
75  ha  groß  ist,  diese  zu  demselben  Jagdbezirk  gehören.  Bei  der
Berechnung  der  Mindestgröße  von  75  ha  werden  alle  Grundflächen
der  Gemeindeflur  mitgezählt,  also  nicht  nur  diejenigen,  welche  landoder
  forstwirtschaftlich  benutzbar  sind,  sondern  auch  die  übrigen  Landund
  Wasserflächen,  wie  die  Ortslage,  Wege,  Schienenwege  und  Eisenbahnkörper,
  Strandflächen,  die  schiffbaren  Flüsse  und  Kanäle,  Wasserflächen,
  die  lediglich  gewerblichen  Zwecken  dienen,  die  an  Wegen,
Eisenbahnen  und  Kanälen  führenden  Streifen,  die  zur  Bildung  von
Eigenjagdbezirken  untauglich  sind  und  zwar  auch  dann,  wenn  die
Jagd  aus  irgendwelchen  Gründen  auf  ihnen  nicht  ausgeübt  werden  darf.
Um  die  Bildung  passender,  gut  abgerundeter  Jagdbezirke  zu  ermöglichen
  und  damit  auch  auf  eine  Steigerung  der  Pachterträge  hinzuwirken,
  ist  die  Bildung  mehrerer  selbständiger  gemeinschaftlicher
Jagdbezirke  zulässig,  von  denen  aber  keiner  weniger  als  150  ha  im
Zusomnenhang  umfassen  darf.  Auch  können  die  zur  Bildung  eines
gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  geeigneten  Grundflächen  eines  Gemeinde-(Guts-hbezirks
  oder  Teile  von  ihnen  mit  gleichartigen,  in  räumlichem
Zusammenhange  mit  ihnen  stehenden  Grundflächen  eines  oder  mehrerer
anderer  Gemeinde-(Guts-bezirke  oder  den  Teilen  solcher  zu  gemeinschaftlichen,
  im  Zusammenhang  wenigstens  75  ha  umfassenden  Jagdbezirken
  vereinigt  werden.

Um  eine  gewisse  Ständigkeit  für  die  vereinigten  Jagdbezirke  zu
        <pb n="474" />
        454  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

schaffen,  worauf  besonders  wegen  ihrer  Verpachtung  Wert  gelegt
wird,  bestimmt  §  6  Abs.  4  des  Entwurfs,  daß  die  Zerlegung  eines
Gemeinde-(Guts-hbezirks  in  mehrere  gemeinschaftliche  Jagdbezirke  und
die  Bildung  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  aus  mehreren  ganzen
Gemeinde-(Guts-sbezirken  oder  aus  Teilen  solcher  auf  keinen  kürzeren
Zeitraum  als  auf  6  Jahre  erfolgen  darf,  und  daß,  wenn  eine  Verpachtung
  der  Jagd  in  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  stattfindet,
diese  wenigstens  fur  die  Dauer  des  Jagdpachtvertrages  gilt.

Diejenigen  Grundflächen,  welche  nach  §S  2  und  6  zu  einem  Eigenoder
  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  nicht  gehören,  werden  angrenzenden
  Eigenjagdbezirken  angeschlossen  (§§  8  u.  10)  oder  angrenzenden
  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  zugelegt  (6§  9  Abs.  1  des  Entw.),
auch  können  aus  ihnen  besondere,  im  Zusammenhang  wenigstens  75  ba
umfassende  gemeinschaftliche  Jagdbezirke  gebildet  werden  (§  9  Abs.  2
des  Entw.).  Ausnahmsweise  ist  ferner  die  Zulegung  zu  einem  getrennt
liegenden  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  oder  die  Bildung  von  Eigenoder
  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  die  weniger  als  75  ha  im  Zusammenhang
  groß  sind,  statthaft  (§  11)  (§  7  des  Entw.).

Zunächst  soll  bezüglich  der  im  §  7  aufgeführten  Grundstücke  dem
anschließenden  Eigenjagdbesitzer  die  Möglichkeit  der  Anpachtung  gegeben
werden.  Deshalb  bestimmt  §  8  des  Entwurfs:  Werden  die  Grundflächen
ganz  oder  größtenteils  von  demselben  Eigenjagdbezirk  umschlossen,  so
sind  sie  zunächst  dem  Inhaber  des  letzteren  zum  pachtweisen  Anschluß
an  den  Eigenjagdbezirk  gegen  eine  den  Eigentümern  der  Grundflächen
nach  dem  vollen  Werte  der  Jagdnutzung  zu  bemessende  Entschädigung
anzubieten.  Wenn  im  Falle  des  §  8  auf  den  Anschluß  verzichtet  wird,
oder  eine  Einigung  über  den  Pachtpreis  nicht  zustande  kommt,  desgleichen,
  wenn  ein  Eigenjagdbezirk  sie  nicht  ganz#oder  größtenteils  umschließt,
find  die  Grundflächen  einem  angrenzenden,  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
zuzulegen.  Auch  kann  aus  ihnen  zusammen  mit  angrenzenden  gleichartigen
  (Abs.  1)  Grundflächen  eines  anderen  Gemeinde-(Guts-bezirks
ein  besonderer  gemeinschaftlicher,  im  Zusammenhang  wenigstens  75  ha
umfassender  Jagdbezirk  gebildet  werden  (89  Entcn  Nur  wenn  kein
gemeinschaftlicher  Jagdbezirk,  —  aber  verschiedene  Eigenjagdbezirke
angrenzen  (aber  nicht  umschließen),  und  die  Bildung  eines  besonderen
gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  nicht  erfolgt,  sind  die  Grundflächen  dem
Inhaber  eines  der  angrenzenden,  nicht  ganz  oder  größtenteils  umschließenden
  Eigenjagdbezirke  zum  pachtweisen  Anschluß  an  den  Eigenjagdbezirk
  gegen  eine  den  Eigentümern  der  Grundflächen  nach  dem
vollen  Werte  der  Jagdnutzung  zu  bemessende  Entschädigung  anzubieten
(§  10  Entw.).  Wenn  im  Falle  des  §  10  auf  den  Abschluß  verzichtet
wird,  oder  eine  Einigung  über  den  Pachtzins  nicht  zu  stande  kommt,
sind  die  Grundflächen  einem  getrennt  liegenden  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
  zuzulegen.  Auch  kann  aus  ihnen  —  allein  oder  in  Verbindung
mit  gleichartigen  Grundflächen  eines  anderen  Gemeinde-(Guts-bezirks
—  ein  selbständiger,  nicht  75  ha  umfassender  gemeinschaftlicher  Jagdbezirk
  und,  wenn  sie  nur  einem  Eigentümer  gehören  oder  im  Miteigentum
  mehrerer  stehen,  ein  Eigenjagdbezirk  gebildet  werden.  Das-
        <pb n="475" />
        §  121.  Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Ausübung  der  Jagd.  455

selbe  gilt,  wenn  die  Grundflächen  von  nicht  preußischen  Staaten  oder
vom  Meere  rings  umschlossen  werden  (§  11  Entw.).  Vor  Ablauf  von
6  Jahren  darf  die  Neuregelung  —  unbeschadet  der  Bestimmung  im
§  17  —  nicht  erfolgen  (§  8).  Grundflächen,  die  einem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirk  gemäß  §§  9  und  11  zugelegt  sind,  gelten  als  dessen  Teile
(8  13  Entw.).

Die  Besitzer  der  einem  Eigenjagdbezirk  angeschlossenen  Grundflächen
werden  in  den  §§  14  und  18  hinsichtlich  ihrer  Vertretung  und  der
Rechtsmittel  ebenso  gestellt,  als  ob  sie  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
  angehörten.  Die  zu  zahlende  Entschädigung  wird  nach  Abzug
der  Ausgaben  unter  die  Eigentümer  der  angeschlossenen  Grundflächen
nach  dem  Verhältnis  des  Flächeninhalts  der  letzteren  durch  die  im
8  18  Abs.  1  bezeichneten  Organe  verteilt.  Der  Verteilungsplan,
welcher  eine  Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  enthalten  muß,
ist  zur  Einsicht  2  Wochen  lang  öffentlich  auszulegen.  Ort  und  Zeit
der  Auslegung  sind  vorher  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.
Gegen  den  Verteilungsplan  ist  binnen  2  Wochen  Einspruch  bei  der
auslegenden  Stelle  zulässig.  Gegen  deren  Bescheid  findet  binnen  2
Wochen  Klage  beim  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschuß
statt  (§  14  des  Entw.)  Für  Wildschaden  ist  bei  Grundflächen,
die  einem  Eigenjagdbezirk  angeschlossen  sind  (§8  8  u.  10),  der  Inhaber
des  letzteren  als  Pächter  ersatzpflichtig  gemäß  8  3  ff.  des  Wildschadengesetzes
  vom  11.  Juli  1891  (GS.  S.  307)  und  §§  34  ff.  des  kurhessischen
  Gesetzes  vom  7.  September  1865  in  Verbindung  mit  dem
kurhessischen  Gesetz  vom  26.  Januar  1854  in  dem  durch  diese  Gesetze
angeordneten  Umfange  (§  15  des  Entw.).

Um  Störungen  durch  das  Betreten  und  Bejagen  der  Seen,  Teiche,
Inseln  durch  den  Jagdberechtigten  im  Interesse  der  Fischzucht  zu  verhindern,
  sind  die  Eigentümer  nach  §  16  des  Entwurfs  befugt,  zur
Fischerei  dienende  Seen  und  Teiche,  die  zur  Bildung  von  Eigenjagdbezirken
  nicht  geeignet  sind,  einschließlich  der  in  ihnen  liegenden  Inseln,
soweit  diese  ganz  ihnen  gehören,  von  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
auszuschließen.  Das  gleiche  Recht  steht  den  Unternehmern  von  Eisenbahnen
  und  Schiffahrtskanälen  hinsichtlich  derjenigen  Grundflächen  zu,
auf  denen  die  Ausübung  der  Jagd  mit  den  Rücksichten  der  Betriebssicherheit
  unvereinbar  ist.  Der  Ausschluß  ist,  wenn  die  Jagd  in  einem
gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  verpachtet  ist,  wenigstens  6  Monate  vor
Abschluß  des  geschlossenen  Jagdpachtvertrages  anzumelden,  widrigenfalls
der  Anspruch  auf  Ausschluß  auch  während  der  Dauer  des  nächsten
Pachtjahres  ruht.  Die  ausgeschlossenen  Flächen  werden  bei  Feststellung
der  Mindestgröße  der  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  (88  6  u.  9)  angerechnet,
  die  Jagd  auf  ihnen  muß  ruhen  (§  16  des  Entw.).

Das  Recht  zur  eigenen  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  Grundflächen,
die  zu  einem  verpachteten  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  gehören,  die  dauernd
und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt  (§  2  Abs.  1
Ziff.  1)  oder  mit  anderen  Grundflächen  zu  einer  zusammenhängenden
Fläche  von  75  ha  im  Sinne  des  §  2  Abs.  1  Ziff.  2  vereinigt  werden,
steht  dem  Eigentümer  erst  nach  Ablauf  des  Pachtvertrages  zu,  jedoch
        <pb n="476" />
        456  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

darf  der  Eigentümer,  wenn  der  Pachtvertrag  noch  länger  als  drei
Jahre,  von  der  Einfriedigung  oder  Vereinigung  ab  gerechnet,  läuft,
das  Recht  der  eigenen  Jagdausübung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren,
nachdem  er  den  Vertreter  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  von  dieser
Absicht  in  Kenntnis  gesetzt  hat,  in  Anspruch  nehmen  (§  17  Abs.  1  des
Entw.).  Verlieren  die  Grundflächen  die  Eigenschaft  eines  Eigenjagdbezirkes,
  so  fallen  sie  beim  Vorliegen  der  Voraussetzung  des  §  6  Abs.  1
dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  ihres  Gemeinde-(Guts-hbezirks  von
selbst  zu;  anderenfalls  ist  über  sie  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
im  §  6  Abs.  2—4  und  in  den  §§  7—1|1  zu  bestimmen,  soweit  nicht
der  Eigentümer  sie  nach  §  16  vom  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  ausschließt.
  Werden  sie  hierbei  einem  verpachteten  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
  zugelegt,  so  erhöht  sich  der  zu  zahlende  Pachtpreis  beim  Fehlen
einer  anderweiten  Abrede  im  Verhältnis  des  räumlichen  Umfangs  zum
bisherigen  Umfange  des  Jagdbezirks  (8  17  des  Entw.).

Über  die  Bildung  mehrerer  selbständiger  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke
  aus  einem  Gemeinde-(Guts-bezirke  zu  einem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirk  oder  über  den  Anschluß  zu  einem  solchen  oder  über  die
Bildung  eines  selbständigen  Eigen=  oder  gemeinschaftlichen  Jagdbezirko,
beschließen  die  nach  dem  geltenden  Rechte  zur  Vertretung  der  gemeinschaftlichen
  (Gemeinde-)Jagdbezirke  berufenen  Organe.  Zuständig  ist
nach  dem  geltenden  Rechte  zur  Vertretung  gemeinschaftlicher  (Gemeinde-)
Jagdbezirke  der  Jagdvorsteher  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1905,
der  Gemeinderat  oder  Bürgermeister  im  ehemaligen  Herzogtum  Nassau
nach  §  11  der  Verordnung  vom  30.  März  1867.  Ihnen  liegt  auch  die
Vereinbarung  der  Pachtentschädigung  nach  den  §§  8  und  10  ob.  Die
Beschlüsse  und  die  Vereinbarung  der  Pachtentschädigung  bedürfen  der
Genehmigung  des  Kreisausschusses  und,  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt
ist,  des  Bezirksausschusses  (§  18  des  Entwurf.).  Wenn  bei  Beteiligung
der  Grundflächen  aus  zwei  oder  mehreren  Gemeinde(-Guts-sbezirken
eine  Einigung  zwischen  den  zu  ihrer  Vertretung  berufenen  Organen
E  18  Abs.  1)  nicht  zustande  kommt,  beschließt  in  den  Fällen  der  §§  9
und  11  der  Kreisausschuß  und,  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  der
Bezirksausschuß  (§  19  des  Entw.).

Kommt  ohne  Schuld  des  Eigenjagdbesitzers,  dem  nach  den  §§  8
und  10  ein  Vorrecht  auf  die  Anpachtung  zusteht,  eine  Einigung  über
die  Höhe  der  Pachtentschädigung  nicht  zustande,  ist  der  Kreis(Bezirks-)
ausschuß  befugt,  den  Anschluß  an  den  Eigenjagdbezirk  zu  beschließen
und  zugleich  die  Höhe  der  zu  zahlenden  Entschädigung  festzusetzen.  Dasselbe
  gilt  im  Falle  der  §§  10  und  11  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Kreis(Bezirks-hausschuß  zugleich  befugt  ist,  unter  mehreren  zur  Anpachtung
  bereiten  Inhabern  der  angrenzenden  Eigenjagdbezirke  einen
auszuwählen  (§  20  des  Entw.).  Dem  Vertretungsorgan  (§  18  Abs.  1)
steht  innerhalb  zwei  Wochen  gegen  den  nach  den  8  18  bis  20  ergehenden
  Beschluß  des  Kreisausschusses  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,
  gegen  den  in  erster  Instanz  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat  zu.  Zum  größeren
Schutze  der  Vermögensrechte  der  an  einen  Eigenjagdbezirk  anzuschließenden
        <pb n="477" />
        §  122.  Bauwesen.  1.  Geschichtliches  u.  Allgemeines.  2.  Entwicklung  ꝛc.  457

Grundflächen  ist  die  Beschwerde  auch  deren  Besitzern  gegeben,  ebenso
dem  Eigenjagdbesitzer  im  Falle  des  §  20  (§  21  des  Entw.).  Hiermit
entfällt  die  Bestimmung  des  §  104  Abs.  1  Ziff.  3  des  ZG.  vom
1.  August  1883,  nach  welcher  über  die  Höhe  der  Entschädigung  das  Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig  ist.

Die  §§  22—24  enthalten  Spezialvorschriften  für  die  ehemals  kurhessischen,
  großherzoglich-hessischen,  hessischhomburgischen,  bayerischen
und  Frankfurter  Gebietsteile.

Wichtig  ist  noch  die  in  §  25  der  Billigkeit  entsprechende  Vorschrift,
daß  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  abgeschlossenen  Jagdpachtverträge
  bis  zu  ihrem  Ablauf  in  Kraft  bleiben.

Ferner  bleiben  unberührt  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Ausübung
  der  Jagd  in  Festungswerken  in  deren  Umkreis,  sowie  in  dem
der  Pulvermagazine  und  ähnlichen  Anstalten  (§  5  des  Ges.  vom
13.  Oktober  1848  GS.  S.  343  und  §  10  der  Verordn.  vom  30  März
1967  GS.  S.  426).  (§  26  des  Entw.).

Neuntes  Kapitel.
Bauwesen  und  Baupolizei.  7

Erster  Titel.

8§  122.  Bauwesen.  1.  Geschichtliches  und  Allgemeines.
2.  Entwicklung  des  Bauwesens  in  Preußen.

1.  Die  gesetzlichen  Grundlagen  für  das  Bauwesen  und  die
Baupolizei  bilden  für  Preußen  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Landrechts,  welche  in  Teil  1  Tit.  8  §§  65  —82  die  Einschränkungen
des  Eigentümers  beim  Bauen  betreffen,  sodann  das  grundlegende
Gesetz  vom  2.  Juli  1875,  betreffend  die  Anlegung  und  Veränderung
  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften,
  ferner  die  Ansiedlungsgesetze  vom  25.  August  1876  und
10.  August  1904.  Die  Baupolizei  ist  geregelt  durch  Polizeiverordnungen
  (Baupolizeiverordnungen).  Allgemeine  baupolizeiliche  Strafvorschriften,
  welche  gemeingesährliche  bezw.  polizeiwidrige  Ausführung
und  Leitung  von  Bauten  betreffen,  finden  sich  in  den  §§  330,  336
Nr.  8,  367  Nr.  12  bis  15  und  §  368  Nr.  4  des  Strafgesetzbuches.

2.  Entwickelung  des  preußischen  Bauwesens.  Das
preußische  AvR.  geht  zwar  grundsätzlich  davon  aus,  daß  jeder  Grundeigentümer
  seinen  Grund  und  Boden  mit  Gebäuden  zu  besetzen  oder
seine  Gebäude  zu  verändern  befugt  ist  (§  65  1  8).  Jedoch  wird
hiervon  insofern  eine  Ausnahme  gemacht,  als  in  §  67  I.  c.  bestimmt
wird,  daß,  wer  einen  neuen  Bau  in  Städten  anlegen  will,  zuvor  die

 

1!)  Literatur:  C.  Jäschke,  Die  preußischen  Baupolizeigesetze  5.  Aufl.  von  F.  Seydel.
Berlin  1882;  M.  v.  Oesfeld,  Die  Rechtsgrundsätze  in  preußischen  Bausachen.  Breslau
1887;  J.  Bachmann,  Die  Baupolizei  im  Gebiete  des  ALR.  Berlin  1887;  Baly,
Preußisches  Baupolizeirecht.  8.  Aufl.  Berlin  1905;  v.  Brauchitsch,  Preußische
Verwaltungsgesetze.  Bd.  4.  15.  Aufl  S.  374  ff.  Berlin  1906.
        <pb n="478" />
        458  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Erlaubnis  der  Obrigkeit  einholen  muß,  welche  darauf  zu  achten  hat,
daß  die  Bauten  nicht  zum  Schaden  und  zur  Unsicherheit  des  gemeinen
Wesens  oder  zur  Verunstaltung  der  Städte  und  öffentlichen  Plätze
gereichen  (§  66  1.  c.)  In  allen  Fällen,  wo  sich  findet,  daß  ein
ohne  vorhergegangene  Anzeige  unternommener  Bau  schädlich  oder
gefährlich  für  das  Publikum  sei,  muß  derselbe  nach  der  Anweisung
der  Obrigkeit  geändert  werden  (§  71  I  8  ALR.).  Die  gerichtliche
Praxis  hat  die  Anwendung  der  vorerwähnten  Vorschriften  nur  dann
für  zulässig  erachtet,  in  denen  „es  sich  um  die  Verhütung  eines  positiv
häßlichen  Zustandes  handelt,  der  jedes  für  ästhetische  Gestaltung  offene
Auge  verletzt.“  In  den  Gebieten  des  gemeinen  Rechts  und  des
Rhein.  Bürgerl.  Gesetzbuchs  haben  die  erwähnten  landrechtlichen
Sondervorschriften  keine  Geltung.

Was  nach  ALR.  allerdings  zunächst  nur  für  die  Städte  galt,
ist  allgemein  im  Wege  der  Polizeiverordnung  auch  auf  das  platte
Land  ausgedehnt  worden.  Die  Polizeibehörden  leiteten  aus  der  ihnen
zustehenden  Bauerlaubnis  die  weitere  Befugnis  her,  auch  in  einzelnen
Fällen  Fluchtlinien  und  Bebauungspläne  vorzuschreiben  und  zwar  aus
der  Erwägung,  daß  im  Sinne  des  Landrechts  eine  solche  Verunstaltung
unzweifelhaft  dann  eintreten  würde,  wenn  die  Bauten  ohne  Rücksicht
auf  die  Lage  und  die  Breite  schon  bestehender  oder  künftig  anzulegender
  Straßen  beliebig  zugelassen  werden  sollten.  Auf  derselben  rechtlichen
  Basis  beruht  die  Befugnis  der  Polizeibehörden  zur  Ausstellung
von  Bebauungsplänen  (OVG.  E.  vom  25.  September  1891  Bd.  XX
S.  375  (378)  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  504).  Dieses  Recht  der
Polizeibehörden  wurde  auch  in  den  meisten  Baupolizeiverordnungen
anerkannt.  Zwar  pflegte  vor  Festsetzung  der  Fluchtlinien  die  Polizeibehörde
  in  der  Regel  den  Gemeindevorstand  zu  hören,  aber  notwendig
war  dies  nicht  und  auch  für  die  definitive  Feststellung  der  Fluchtlinie
belanglos.

War  bisher  die  Polizeibehörde  nur  befugt,  die  grobe  Verunstaltung
  der  Straßen  und  Plätze  durch  Bauausführungen  zu  verhindern,
so  liegt  jetzt  der  Entwurf  eines  Gesetzes  gegen  die  Verunstaltung  von
Ortschaften  und  landwirtschaftlich  hervorragenden  Gegenden  dem  Hause
der  Abgeordneten  vor,  welcher  bereits  die  Genehmigung  des  Herrenhauses
  in  der  Session  1905/06  gefunden  hat,  inhalts  dessen  die
Polizei  gegen  jede  Verunstaltung  schlechthin  einzuschreiten  befugt
ist.  Es  soll  für  das  polizeiliche  Einschreiten  genügen,  wenn  die
beabsichtigte  Bauausführung  der  durch  die  Anlage  und  Bebauung
gegebenen  Eigenart  der  Straßen  und  Plätze  auffallend  widerspricht
und  daher  unschön  wirken  würde.  Der  Unterschied  zwischen  der
Vorschrift  des  Entwurfes  und  des  Allgemeinen  Landrechts  ist  kein
grundsätzlicher,  sondern  nur  ein  solcher  dem  Grade  nach.  Die  Handhabung
  der  strengeren  Bestimmung  ist  in  die  Hand  der  Ortspolizeibehörde
  gelegt  worden,  weil  die  hier  gestellte  Aufgabe  dem  Wesen  und
und  dem  Wirkungskreise  der  Polizei  angehört.  Um  klarzustellen,  daß
auch  Verunstaltungen  zu  verbieten  sind,  welche  nicht  gerade  von  den
nach  Straßen  und  Plätzen  hinliegenden  Häusern  oder  Häuserseiten,
        <pb n="479" />
        §  128.  Bauwesen.  1.  Geschichtliches  u.  Allgemeines.  2.  Entwicllung  ꝛc.  459

sondern  von  den  Hinterhäusern  oder  Hinterseiten  der  Vorderhäuser
ausgehen,  und  welche  besonders  in  bergigen  Gegenden  ganze  Ortschaften
  stark  verunzieren  können,  ist  auch  das  „Gesamtbild  der  Ortschaft"
  unter  den  Schutz  des  Gesetzes  gestellt.  §  1  des  Entwurfs
hat  daher  folgende  Fassung  erhalten:  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,
Bauausführungen  zu  verbieten,  welche  die  Straßen  und  Plätze  oder
das  Gesamtbild  einer  Ortschaft  oder  in  landschaftlich  hervorragenden
Gegenden  das  Landschaftsbild  verunstalten,  um  die  Möglichkeit  zu
schaffen,  die  Errichtung  störender  Bauten  oder  die  Vornahme  von
unschön  wirkenden  Veränderungen  an  bestehenden  Gebäuden,  an
Straßen  und  Plätzen  oder  in  der  Nähe  von  Bauwerken  von  geschichtlicher
  oder  künstlerischer  Bedeutung  zu  verhindern.  Jedoch  ist  Voraussetzung
  der  Untersagung  der  Bauausführung  oder  Veränderung,  daß
durch  diese  die  Eigenart  des  Orts=  oder  Straßenbildes  beeinträchtigt
wird.  Eine  völlige  Beseitigung  von  Gebäuden  enthält  dies  Verbot
nicht,  ebenso  bezieht  es  sich  nicht  auf  geschlossene  Ortschaften,  da  in  offen
bebauten  Ortsteilen  kaum  je  ein  Anlaß  zu  derartigem  Einschreiten
vorliegen  wird.  An  der  Erhaltung  eigenartiger  Orts=  und  Straßenbilder
  haben  vornehmlich  die  Gemeinden  selbst  ein  großes  Interesse,
es  ist  deshalb  den  Gemeinden  überlassen,  die  Rechtsgrundlage  für  die
Anwendung  des  Verbots  durch  Ortsstatuten  zu  schaffen,  sofern  ihrer
Meinung  nach  hierfür  ein  Bedürfnis  vorhanden  ist.  Die  Gestaltung
des  Ortsstatuts  im  einzelnen  hängt  von  den  örtlichen  Verhältnissen
und  Bedürfnissen  ab.  Allgemein  gültige  Regeln  können,  wie  in  der
Begründung  S.  8  hervorgehoben  wird,  in  dieser  Hinsicht  nicht  aufgestellt
  werden,  da  ein  Bau,  der  seiner  äußeren  Erscheinung  nach  an
der  einen  Stelle  unbedenklich  zugelassen  werden  kann,  an  anderer
Stelle  das  Bild  der  Umgebung  verunstalten  wird.  Je  nach  Lage  der
örtlichen  Verhältnisse  werden  hierbei  die  Höhenmaße  und  Umrißlinien,
die  Dächer,  Brandmauern  und  Aufbauten  oder  die  angewandten  Baustoffe
  und  die  Farben  der  Außenarchitektur  einen  entscheidenden  Einfluß
  ausüben.  Straßenzüge,  die  ein  ausgesprochen  architektonisches
Gepräge  tragen,  können  durch  Einfügung  eines  einzigen  stillosen  neuen
Hauses  bereits  verunstaltet  werden.  Ein  bedeutsames  Bauwerk,  ein
Rathaus,  eine  Kirche  auf  oder  an  einem  Platze  bilden  unter  gewissen
Voraussetzungen  für  den  Stadtteil  eine  Besonderheit;  ein  in  der  Nähe
solcher  Bauwerke  ausgeführter  Neu=  oder  Umbau,  für  dessen  Ausgestaltung
  unter  Auherachllafsung  ästhetischer  Rücksichten  lediglich
praktische  Rücksichten  maßgebend  sind,  kann  unter  Umständen  zu  einer
völligen  Anderung  des  Straßenbildes,  sowie  zur  Zerstörung  jener
Besonderheit  führen.  Ist  ein  Ortsstatut  erlassen,  so  liegt  die  Durchführung
  im  Einzelfalle  in  der  Hand  der  Polizeibehörde,  zu  deren
Kenntnis  ohnehin  die  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  von
Baulichkeiten  und  zur  Vornahme  von  Anderungen  an  bestehenden
Grundstücken  zum  Zwecke  der  baupolizeilichen  Prüfung  gelangen
(ähnlich  dem  §  11  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  GS.  S.  561).
Werden  durch  die  infolge  des  Verbotes  notwendigen  Anderungen  des
Bauentwurfes  die  Kosten  der  Ausführung  wesentlich  vermehrt,  so
        <pb n="480" />
        460  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

kann  auch  von  der  Anwendung  des  Ortsstatuts  abzesehen  werden.
Die  Entscheidung  ist  in  das  Ermessen  der  Polizeibehörde  gestellt,
welche  vor  allem  im  Wege  der  Verhandlungen  mit  dem  Eigentümer
einen  Ausgleich  der  etwa  vorhandenen  gegensätzlichen  Interessen  zu
erreichen  suchen  wird.  Unter  Berücksichtigung  der  vorstehenden  Erwägungen
  bestimmt  8  2:  Für  eine  geschlossene  Ortschaft  kann  durch
Ortsstatut  bestimmt  werden,  daß  an  Straßen  und  Plätzen  oder  in
der  Nähe  von  Bauwerken  von  geschichtlicher  oder  künstlerischer  Bedeutung
  die  Errichtung  von  Bauten  oder  die  Vornahme  von  Veränderungen
  an  bestehenden  Gebäuden,  sofern  durch  sie  die  Eigenart  des
Orts=  und  Straßenbildes  beeinträchtigt  werden  würde,  durch  polizeiliche
  Verfügung  verboten  werden  kann.  Wenn  durch  die  infolge  des
Verbots  notwendig  werdenden  Anderungen  des  Bauentwurfs  die  Kosten
der  Ausführung  wesentlich  vermehrt  werden,  so  kann  von  der  Anwendung
  des  Ortsstatuts  abgesehen  werden.

Da  die  Ausarbeitung  des  Ortsstatuts  oft  mit  besonderen  Schwierigkeiten
  verbunden  sein  wird,  da  es  gilt,  durch  dasselbe  den  allgemeinen
Interessen  der  Gemeinde  und  zugleich  den  geschichtlichen  und  ästhetischen
  Gesichtspunkten  angemessen  Rechnung  zu  tragen,  ist  im  §  3
des  Gesetzentwurfs  vorgeschrieben,  daß  bei  der  Aufstellung  des  Entwurfes
  für  das  Ortsstatut  Sachverständige  zu  hören  sind.  Die  Sachverständigenkommission
  hat  hierhei  nur  beratende  Stimme.  Außerdem
bedarf  das  Ortsstatut  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses,  für
die  Stadtkreise  Berlin,  Charlottenburg,  Schöneberg,  Rixdorf  und
Wilmersdorf  liegt  die  Bestätigung  des  Statuts  dem  Oberpräsidenten
ob.  Nach  erfolgreicher  Bestätigung  ist  das  Statut  in  ortsüblicher
Weise  bekannt  zu  machen.

Zwecks  Wahrung  der  Rechte  der  Gemeinde  bei  der  Durchführun
des  ortsstatutarischen  Verbotes  schreibt  §  4  des  Entwurfs  vor,  dat
die  Polizeibehörde,  ehe  sie  eine  Verfügung  in  den  vom  Ortsstatut
betroffenen  Fällen  erläßt,  dem  Gemeindevorstand  Gelegenheit  zur
Außerung  zu  geben  hat.  Die  Polizeibehörde  ist  an  die  Entschließung
des  Gemeindevorstandes  nicht  gebunden;  um  für  den  letzteren  aber
die  Möglichkeit  zu  schaffen,  seine  abweichende  Auffassung  weiter  zur
Geltung  zu  bringen,  ist  ihm  die  förmliche  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde
  innerhalb  2  Wochen  gegeben  worden.  Das  Interesse
der  Gemeinde  an  der  Erhaltung  des  Orts=  oder  Straßenbildes  kann
nur  dann  gefährdet  sein,  wenn  von  der  Polizeibehörde  die  Erlaubnis
zur  Vornahme  einer  Bauausführung  oder  zur  Veränderung  eines
vorhandenen  Gebäudes  entgegen  dem  Gutachten  des  Gemeindevorstandes
erteilt  wird.  Deshalb  ist  das  Recht  der  Anfechtung  auf  diesen  Fall
beschränkt.  Um  aber  zu  vermeiden,  daß  während  des  Verfahrens  der
Eigentümer  mit  Zustimmung  der  Polizeibehörde  sein  Vorhaben  ausführt
  und  eine  vollendete  Tatsache  schafft,  ist  der  Beschwerde  aufschiebende
  Wirkung  beigelegt.  Vorstehende  Erwägungen  gibt  der  §  4
des  Entwurfs  wieder,  welcher  lautet:

In  den  von  dem  Ortsstatut  (§  2)  betroffenen  Fällen  sind  polizeiliche
  Verfügungen,  durch  welche  die  Bauerlaubnis  erteilt  oder  auf
        <pb n="481" />
        §  128.  Straßenanlegungsgesetz.  1.  Geschichtliches  und  Allgemeines.  46s

Grund  des  Ortsstatuts  versagt  wird,  nach  Anhörung  des  Gemeindevorstandes
  zu  erlassen.  Polizeiverfügungen,  welche  entgegen  den  Anträgen
  des  Gemeindevorstandes  die  Baugenehmigung  erteilen,  sind
dem  Gemeindevorstande  mitzuteilen;  diesem  steht  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  mit  aufschiebender  Wirkung  zu.

Zweiter  Titel.

123.  Str  l  1.  Geschichtliches
|  und  estenemlegung,  He.  des  "  .

1.  Die  einschneidende  Bedeutung,  welche  bei  den  in  raschem  Anwachsen
  begriffenen  größeren  Städten  den  Bebauungsplänen  und  Fluchtlinienfestsetzungen
  für  die  kommunalen  Interessen  zukam,  ließ  eine
größere  Mitwirkung  der  Gemeinden  bezw.  deren  Vertretungen  bei
Ausstellung  dieser  Baupläne  dringend  notwendig  erscheinen.  Nachdem
anfänglich  ein  Zusammenwirken  von  Gemeinde=  und  Staatsbehörden
bei  Feststellung  der  Fluchtlinien  vorgesehen  war  (ME.  vom  12.  Mai
1855  MBl.  S.  100),  wurde  in  dem  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  sowohl  die
Aufstellung  von  Bebauungsplänen  und  Festsetzung  von  Baufluchtlinien,
die  Veränderung  bestehender  und  Anlegung  neuer  Straßen  als  auch
die  Aufstellung  von  Retablissementsplänen,  d.  h.  von  Plänen  für
die  Wiederbebauung  ganzer  durch  Feuer  oder  andere  Ereignisse  zerstörter
  Ortschaften  die  Initiative  hierzu  in  die  Hand  der  Gemeindebehörde
  gelegt,  diese  wurde  aber  durchweg  einerseits  an  das  Einverständnis
  der  Gemeinde,  anderseits  an  die  Zustimmung  der  Polizeibehörde
  gebunden.  Außerdem  wurde  die  öffentliche  Auslegung  des
Plans  vorgeschrieben.  Bei  umfassenden  Zerstörungen  durch  Brand
oder  andere  Ereignisse  wird  die  Gemeinde  für  verpflichtet  erklärt,
sofort  sich  darüber  schlüssig  zu  machen,  ob  und  inwieweit  ein  neuer
Bebauungsplan  aufzustellen  ist.  Unter  Umständen  kann  auch  die
Ortspolizeibehörde  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  verlangen  und  bei
Weigerung  des  Gemeindevorstandes  die  höhere  Instanz  anrufen.

Außer  der  in  den  §§  1—12  des  Straßenanlegungsgesetzes  enthaltenen
Festsetzung  der  bei  Bauten  einzuhaltenden  Fluchtlinien,  sei  es  für  einzelne
  bestimmte  Fälle,  sei  es  im  voraus  durch  Aufstellung  allgemeiner
Bebauungspläne,  regelt  das  Gesetz  ferner  die  Entschädigungsansprüche,
die  den  Grundbesitzern  aus  einer  solchen  Feststellung  der  Fluchtlinien
erwachsen  (§8§  13,  14).  Endlich  stellt  das  Gesetz  auch  die  Bedingungen
fest  (§  15),  unter  denen  eine  Heranziehung  der  Grundbesitzer  zu  den
Kosten  neuer  Straßenanlagen  zulässig  ist.

2.  Inhalt  des  Gesetzes.  Die  wichtigsten  Einzelbestimmungen
des  Straßenanlegungsgesetzes  1)  sind  folgende:

Das  Gesetz  setzt  den  Begriff  der  Bau=  und  Straßenfluchtlinie,
ebenso  wie  den  Begriff  des  Bebauungsplans  als  bekannt  voraus.

Allgemein  find  unter  Fluchtlinien  die  Grenzen  zu  verstehen,  über

 

 

1)  Literatur:  Kommentar  von  K.  Friedrichs,  5  Aufl.  bearb.  von  H.  v.  Strauß.
und  Torney.  Berlin  1905.
        <pb n="482" />
        462  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

welche  hinaus  die  Bebauung  ausgeschlossen  ist  (§  1  des  Ges.)  Anderseits
  geht  aus  der  die  Baufreiheit  grundsätzlich  aussprechenden  landrechtlichen
  Bestimmung  (§  65  1  8  ALR.)  hervor,  daß  sie  gleichzeitig
die  Grenzen  sind,  bis  zu  welchen  hin  gebaut  werden  darf.
(OVG.  E.  vom  25.  September  1891  Bd.  21,  375  (378]  in  v.  Kamp#z
Bd.  4  S.  503).  Dem  Arlieger  ist  nach  dieser  Begriffsbestimmung  nicht
verwehrt  ein  Zurückweichen  hinter  die  Baufluchtlinie  mit  seinem  Baue.

In  der  Regel  fällt  die  Straßenfluchtlinie  mit  der  Baufluchtlinie
zusammen,  in  dem  sie  beide  die  Grenzen  angeben,  über  welche  hinaus
die  Bebauung  ausgeschlossen  ist.  Aber  notwendig  ist  dies  nicht.1½)

Während  die  Bedeutung  der  Straßenfluchtlinie  darin  besteht,
zu  kennzeichnen,  welche  Flächen  zu  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
vorbehalten  werden  sollen  und  deshalb  nicht  bebaubar  find  (OVG.  E.
Bd.  40  S.  363),  gibt  die  Baufluchtlinie  die  Grenzen  der  Bebauung
  an,  sofern  eine  Straßenfluchtlinienfestsetzung  erfolgt  ist.  Es
ist  sehr  wohl  zulässig,  unter  Einziehung  der  Vorgärten  die  Straßenfluchtlinie
  bis  zur  Baufluchtlinie  vorzuschieben.  Wenn  aber  nichts
anderes  festgesetzt  ist,  bildet  die  Straßenfluchtlinie  zugleich  die  Baufluchtlinie.


Der  Bebauungsplan  ist  „nichts  anderes,  als  die  Feststellung  von
Fluchtlinien  im  voraus  nach  einem  einheitlichen  Plane,  welcher  die
Richtung  der  Straßen,  die  Anlegung  öffentlicher  Plätze  usw.  in  Obacht
nimmt;  er  gibt  nichts  anderes,  als  eine  geordnete  Gruppierung  derjenigen
  Linien,  welche  bei  der  Bebauung  der  einzelnen  Grundstücke,
in  dem  von  dem  Plane  umfaßten  Gebiete  von  der  Polizeibehörde  auch
dann,  wenn  ein  solcher  Bebauungsplan  nicht  vorhanden  wäre,  in  den
speziellen  Baufällen  anzuweisen  sein  würden“  (Motive  z.  Entw.  des
Ges.  vom  2.  Juli  1875  S.  10).

 

1)  Eine  von  der  Straßensluchtlinie  (in  der  Regel  höchstens  3  m)  zurückweichende
Baufluchtlinie  wird  zu  dem  Zweck  ausgenommen,  um  damit  die  rechtliche  Grundlage
  für  die  Einrichtung  von  Vorgärten  zwischen  der  Straße  und  den  Häusern
zu  geben.  Die  Vorgärten  sind  nicht  Teile  der  öffentlichen  Straßen.  Sie  stehen  im
Eigentum  Privater,  diese  haben  aber  über  sie  nicht  das  Maß  freier  Verfügung  wie
über  ihre  sonstigen  Grundstücke.  Durch  die  Festsetzung,  daß  die  Baufluchtlinien
hinter  den  Straßenfluchtlinien  zum  Zwecke  des  Entstehens  von  Vorgärten  gezogen
werden,  wird  den  so  entstehenden  Vorgärten  eine  gewisse  Bestimmung  gegeben.  Sie
sollen  vornehmlich  als  Gärten  die  Salubrität  der  Wohnplätze  durch  Zuführung  von
Licht  und  Luft  wie  durch  Pflanzenwuchs  fördern  und  zugleich  Verunstaltungen  der
Straßen  ausschließen.  Die  so  aus  polizeilichen  Gesichtspunkten  geschaffenen  und
nicht  nur  privaten,  sondern  auch  öffentlichen  Interessen  dienenden  Vorgärten  sind
der  freien  Verfügung  ihrer  Eigentümer  durch  ihre  Bestimmung  entzogen.  Wie  ihr
Bestand  überhaupt,  so  untersteht  auch  ihre  Einrichtung  und  Verwendung  insoweit
der  polizeilichen  Obhut,  als  es  sich  um  die  Erhaltung  ihrer  Bestimmung  handelt.
Aus  diesem  Grunde  kann  daher  die  Benutzung  der  Vorgärten  zu  Schankzwecken
versagt  werden.  (Vgl.  E.  OG.)  von  23.  Mai  1894  P#Bl.  XV  583  (584)  in
v.  Kamptz  Bd.  4  S.  511.  Der  Polizei  steht  nicht  nur  die  Berechtigung  zu,  von
den  Vorgärten  die  unstatthaften,  d.  h.  soweit  sie  mit  dem  Zwecke  derselben  und
mit  dem  Straßenverkehr  unvereinbar  sind,  sondern  sie  ist  befugt,  jeden  Gewerbebetrieb
  in  den  Vorgärten  zu  untersagen.  Vgl.  O#G.  E.  vom  26.  September
1889  Bd.  18  371  (372)  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  513.
        <pb n="483" />
        §  123.  Straßenanlegungsgesetz.  2.  Inhalt  des  Gesetzes.  463

Den  Unterschied  zwischen  der  Fluchtlinienfestsetzung  nach
älterem  und  der  nach  neuerem  Recht  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  (in  dem  Urteil  vom  11.  Juli  1896  in  v.  Kamptz  Bd.  2
S.  115,  116)  treffend  dahin  charakterisiert,  daß  die  Linienfestsetzung
nach  älterem  Recht  ein  ausschließlich  polizeiliches  war,  zur  Verhinderung
von  Städte  oder  öffentliche  Plätze  verunstaltenden,  das  gemeine  Wesen
schädigenden  oder  gefährdenden  Bauten,  während  nunmehr  die  Linienfestsetzung
  erfolgt  seitens  der  wegebaupflichtigen  Gemeinde  zum  Zwecke
der  Straßenanlegung;  die  Gemeinde  bindet  sich  (§  10  des  Ges.  vom
2.  Juli  1875)  an  den  durch  die  Fluchtlinienfestsetzung  kundgegebenen
Straßenbauplan  und  verschafft  sich  (§  11  I.  c.)  zugleich  in  dem  Expropriationsrechte
  die  Möglichkeit  seiner  Ausführung.  Die  Maßnahme
hat  von  dem  Gesichtspunkte  der  Kommunalverwaltung  aus  vor  allem
die  wichtige  Bedeutung,  daß  in  der  Regel  durch  sie  seitens  der
Gemeinde  mit  der  Anlegung  einer  neuen  Straße  begonnen  wird,  daß
sie  also  im  Gegensatze  zu  dem  negativen  Inhalte  des  polizeilichen
Eingreifens  den  ersten  positiven  Schritt  zu  einer  Veranstaltung
bezeichnet,  welche  von  der  Gemeinde  im  allgemeinen  Interesse  und  zum
besonderen  Vorteile  der  an  dem  Straßenzuge  liegenden  Grundstücke
unternommen  wird.

Für  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen,  d.  h.  nur  öffentlichen
  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften,
sind  nach  §  1  des  Straßenanlegungsgesetzes  die  Straßen=  und
Baufluchtlinien  vom  Gemeindevorstande  im  Einverständnis
  mit  der  Gemeinde  bezw.  deren  Vertretung,  dem  öffentlichen
Bedürfnisse  entsprechend  unter  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde
fest  zusetzen.

Die  Ortspolizeibehörde  kann  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  verlangen,
  wenn  die  von  ihr  wahrzunehmenden  polizeilichen  Rücksichten
die  Festsetzung  fordern.  Zu  einer  Straße  gehört  der  Straßendamm
und  der  Bürgersteig.  Die  Straßenfluchtlinien  bilden  regelmäßig
zugleich  die  Baufluchtlinien,  das  heißt  die  Grenzen,  über  welche  hinaus
die  Bebauung  ausgeschlossen  ist.  Aus  besonderen  Gründen  kann  aber
eine  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedene,  jedoch  in  der  Regel  höchstens
3  Meter  von  dieser  zurückweichende  Baufluchtlinie  festgesetzt  werden.

Die  Festsetzung  nach  §  1  ist  nicht  obligatorisch,  sondern  nur  fakultativ,
sie  geschieht  nur  nach  Ermessen  der  beteiligten  Behörden  und  ist  keineswegs
  unerläßliche  Vorbedingung  für  die  Anlegung  neuer  Straßen.
Das  Bebauungerecht  des  Grundeigentümers  besteht  auch,  wenn  keine
Fluchtlinienfestsetzung  erfolgt  ist  und  ohne  Rücksicht  auf  künftige  Straßenanlagen
  (OVG.  E.  Bd.  14  S.  402;  Bd.  19  S.  367  in  v.  Kamnptz
Bd.  3  S.  21;  Bd.  4  S.  501).  Jedoch  gibt  eine  vor  Festsetzung
erteilte  Bauerlaubnis  nicht  ohne  weiteres  das  Recht,  den  Bau,  nachdem
sich  durch  Offenlegung  der  neuen  Fluchtlinienfestsetzung  das  Baurecht
geändert  hat,  unverändert  auszuführen;  falls  die  neue  Fluchtlinie  ihm
entgegensteht,  kann  vielmehr  die  Bauerlaubnis  zurückgenommen  werden
(O.  E.  Bd.  24  S.  362;  Bd.  28  S.  371  in  v.  Kamptz  Bd.  4
S.  536,  539,  540;  Erg.  Bd.  I  S.  461).
        <pb n="484" />
        464  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Wenn  auch  die  Festsetzung  der  Fluchtlinien  durch  den  Gemeindevorstand
  zu  erfolgen  hat,  so  ist  diese  bedingt  von  dem  vorherigen
Einverständnis  der  Gemeinde  bzw.  deren  Vertretung  einerseits  und
der  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  anderseits.  Beide  Voraussetzungen
  müssen  bis  zum  Abschlusse  des  Verfahrens,  also  bis  zu
förmlichen  Feststellung  und  Auslegung  des  Plans  (8  8)  vorhanden
sein.  Rechtzeitige  Zurücknahme  des  anfänglichen  Einverständnißes
seitens  der  Polizeibeihörde  macht  die  Fluchtlinienfestsetzung  hinfälig.
Die  Zustimmung  der  Polizeibehörde  zu  dem  Fluchtlinienplan  fir
neue  Straßen  erübrigt  nicht  die  Abnahme  der  demnächst  hergestellten
öffentlichen  Straße.

Die  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  darf  nur  versagt  werden,
wenn  die  von  derselben  wahrzunehmenden  polizeilichen  Rücksichten  die
Versagung  fordern.  Derartige  polizeiliche  Rücksichten  werden  im  §  3
des  Gesetzes  des  näheren  bezeichnet.  Es  sind  dies  Förderung  des
Verkehrs,  der  Feuersicherheit,  der  öffentlichen  Gesundheit,  auch  soll  die
Polizei  darauf  halten,  daß  eine  Verunstaltung  der  Straßen  und  Plätze
nicht  eintritt.  Sprechen  die  erwähnten  polizeilichen  Rücksichten  für  die
Festsetzung  von  Fluchtlinien,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde  sogar  die
Festsetzung  verlangen.  Versagt  die  Ortspolizeibehörde  die  Zustimmung
oder  lehnt  der  Gemeindevorstand  die  von  der  Ortspolizeibehörde  verlangte
  Festsetzung  der  Fluchtlinien  ab,  so  beschließt  au  Ansuchen  der
Kreisausschuß  darüber,  ob  die  Polizeibehörde  ihre  Zustimmung  mit
Recht  versagt  hat,  oder  ob  ein  Bedürfnis  zur  Festsetzung  vorliegt.
An  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  Stadtkreisen  und  den  einem
Landkreise  angehörigen  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern
der  Bezirksausschuß,  in  Berlin  der  Minister  für  öffentliche  Arbeiten  (5).

Die  Festsetzung  der  Straßenfluchtlinie  kann  nicht  bloß  für  einzelne
Straßen,  sondern  auch  für  einzelne  Straßenteile,  d.  h.  auch  für  einen
Straßenabschnitt  oder  auch  für  eine  Seite  der  Straße,  selbst  für  ein
einzelnes  Grundstück  als  Straßenteil  erfolgen.  Soll  die  Festsetzung
der  Fluchtlinien  für  größere  Grundstücke  bewirkt  werden,  so  sieht  das
Gesetz  in  §  2  die  Aufstellung  von  Bebauungsplänen  vor.  Jede
Festsetzung  von  Fluchtlinien  muß  eine  genaue  Bezeichnung  der  davon
betroffenen  Grundstücke  und  Grundstücksteile  und  eine  Bestimmung  der
Höhenlage,  sowie  der  beabsichtigten  Entwässerung  der  betreffenden
Straßen  und  Plätze  enthalten.  Die  Fluchtlinienpläne,  die  mit  der  Orlichkeit
  nicht  übereinstimmen,  sind  rechtlich  unwirksam  (VG.  E.  Bd.  28
S.  375;  Bd.  33  S.  430  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  521  und  Erg.
Bd.  1  S.  461).  Betrifft  der  Plan  der  beabsichtigten  Festsetzungen  eine
Festung  oder  fallen  in  denselben  öffentliche  Flüsse,  Chausseen,  Eisenbahnen
  oder  Bahnhöfe,  auch  fiskalische  Grundstücke,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
  dafür  zu  sorgen,  daß  den  beteiligten  Behörden  rechtzeitig
  zur  Wahrung  ihrer  Interessen  Gelegenheit  gegeben  wird  (6  6..
Damit  dieser  Einspruch  rechtzeitig  erfolgen  kann,  wird  die  Ortspolizeibehörde
  vor  Erteilung  ihrer  Zustimmung  die  danach  nötigen  Feststellungen
  zu  treffen  haben  (ME.  vom  15.  Dezember  1882,  Mßl.
1883  S.  18;  ME.  vom  23.  Dezember  1896;  ME.  1897  S.  15).
        <pb n="485" />
        §  123.  Straßenanlegungsgesetz.  2.  Inhalt  des  Gesetzes.  465

Offenlegung  und  Feststellung  des  Fluchtlinienplans.  Nach
erfolgter  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  hat  der  Gemeindevorstand,
den  Plan  zu  jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen.  Wie  letzteres  geschehen
  soll,  wird  in  der  ortsüblichen  Art  bekannt  gegeben  mit  dem
Bemerken,  daß  Einwendungen  gegen  den  Plan  innerhalb  einer  bestimmt
zu  bezeichnenden  präklusivischen  Frist  von  vier  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstande
  anzubringen  sind.  Handelt  es  sich  um  Festsetzungen,
welche  nur  einzelne  Grundstücke  betreffen,  so  genügt  statt  der  Offenlegung
  und  Bekanntmachung  eine  Mitteilung  an  die  beteiligten  Grundeigentümer
  (§  7).

Über  die  erhobenen  Einwendungen,  soweit  dieselben  nicht  durch  Verhandlungen
  zwischen  dem  Gemeindevorstande  und  den  Beschwerdeführern  sich
erledigt  haben,  hat  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  einschließlich  der
Städte  des  Landkreises  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,
  in  Berlin  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  entscheiden.
Sind  Einwendungen  nicht  erhoben  oder  ist  über  dieselben  endgültig
beschlossen,  so  hat  der  Gemeindevorstand  den  Plan  förmlich  festzustellen,
zu  jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen  und,  wie  dies  geschehen  soll,
öffentlich  bekannt  zu  machen  (§  8).  Sind  bei  Festsetzung  von  Fluchtlinien
  mehrere  Ortschaften  beteiligt,  so  hat  eine  Verhandlung  darüber
zwischen  den  betreffenden  Gemeindevorständen  stattzufinden.  Über  die
Punkte,  hinsichtlich  deren  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen  ist,  beschließt
der  Kreisausschuß  bezw.  Bezirksausschuß  bezw.  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  (S§  9).  Jede  sowohl  vor  als  nach  Erlaß  des  Gesetzes
vom  2.  Juli  1875  getroffene  Festsetzung  von  Fluchtlinien  kann  nur
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  aufgehoben  oder  abgeändert
  werden  (§  10).  Gegen  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erfolgte
Festsetzung  von  Fluchtlinien  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen  (E.  des
Kompetenzgerichtshofes  vom  9.  Januar  1876,  MBl.  S.  78  und  vom
11.  Februar  1865,  JMl.  S.  106).  Eine  Anfechtung  der  Rechtsgültigkeit
  der  erfolgten  Festsetzung  der  Fluchtlinien  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren
  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  das  Verfahren  der
Feststellung  an  wesentlichen  Mängeln  leidet,  oder  die  Fluchtlinienfestsetzung
gegen  die  Gesetze  verstößt,  aber  nicht  wegen  eines  Irrtums  in  den  Motiven
der  Behörden,  die  dabei  mitgewirkt  haben  (OVG.  E.  Bd.  25  S.  387
in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  519).  Zur  Festsetzung  neuer  oder  Abänderung
schon  bestehender  Bebauungspläne  in  den  Städten  Berlin,  Potsdam,
Charlottenburg  und  deren  nächster  Umgebung  bedarf  es  königlicher
Genehmigung,  auch  zur  Aufstellung  eines  öffentlichen  Denkmals,  letzteres
nach  dem  ME.  vom  17.  Juni  1897  (MBl.  S.  107  §  10  Abs.  2).

Die  Wirkungen  der  Offenlegung  des  förmlich  festgestellten
Plans  bestehen  darin,  daß  einerseits  der  Grundeigentümer  Neubauten,
Um=  und  Ausbauten  über  die  Fluchtlinie  hinaus  nicht  mehr  ausführen
darf,  da  hierzu  die  Genehmigung  versagt  werden  kann,  anderseits  die
Gemeinde  die  Befugnis  erlangt,  die  durch  die  festgesetzten  Straßensluchtlinien
  für  Straßen  und  Plätze  bestimmte  Grundfläche  dem  Eigentümer
  zu  entziehen  und  zwar  ohne  besondere  Verleihung  des  Enteignungsrechtes
  durch  königliche  Verordnung  (§  11).

#Altmann,  Handbuch  der  Berfaffung  1I.  30
        <pb n="486" />
        466  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Um  ein  unregelmäßiges  Bebauen  unfertiger  Straßen  zu  verhüten,
kann  ortsstatutarisch  ein  Bauverbot  dahin  erlassen  werden,  daß  an
Straßen  oder  Straßenteilen,  welche  noch  nicht  gemäß  der  baupolizeilichen
  Bestimmungen  des  Orts  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den
Anbau  fertig  gestellt  sind,  Wohngebäude,  die  nach  diesen  Straßen  einen
Ausgang  haben,  nicht  errichtet  werden  dürfen  (§  12).

Zu  den  im  vorstehenden  gedachten  Straßen  gehören  die  projektierten
und  in  der  Entstehung  begriffenen  Straßen  (OVG.  E.  Bd.  40
S.  363).  Projektierte  Straßen  sind  solche  Straßen,  betreffs  deren  —
sei  es  nun  durch  die  Aufstellung  von  Bebauungsplänen  oder  durch  die
Absteckung  von  Fluchtlinien  oder  durch  sonstige  in  den  tatsächlichen
Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  begründete,  klar  sprechende  Umstände
—  zum  Ausdruck  gelangt  ist,  daß  sie  für  eine  nähere  oder  fernere  Zukunft
  überhaupt  als  Straßen  in  Aussicht  genommen  sind  (OVG.  vom
2.  L.ober  1879  E.  Bd.  5  S.  385  (389]  in  v.  Kamptz.  BVd.  4
S.  569).

Das  Bauverbot  des  §  12  greift  auch  bei  solchen  Straßen  Platz,  für
die  noch  keine  Fluchtlinien  festgesetzt  sind  (OV.  E.  vom  5.  Juni  1899
Bd.  36  S.  412  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  464).

Das  Bauverbot  des  §  12  greift  nicht  Platz  bei  Anbauten  an  einer
Privatstraße  im  Rechtssinne,  welche  allerdings  nur  da  vorhanden  ist,
wo  die  Straße  der  Verfügungsgewalt  des  Eigentümers  unterliegt  und
kraft  derselben  dem  öffentlichen  Verkehre  entweder  tatsächlich  entzogen
ist  oder  doch  jederzeit  entzogen  werden  kann  (OVG.  E.  v.  1.  April
1890  Bd.  19  S.  367,  368  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  501).  Handelt
es  sich  dagegen  um  eine  derartige  Privatstraße,  deren  Umwandlung  in
eine  öffentliche,  städtische  Straße  vorauszusehen  ist,  so  gehört  sie  zu
den  projektierten  Straßen,  für  welche  das  Bauverbot  in  §  12  des  Gesetzes
  gegeben  ist  (OVG.  E.  vom  5.  Juni  1899  Bd.  36  S.  412  in
v.  Kamptz  Bd.  4  S.  464).

Das  Bauverbot  des  §  12  darf  nicht  auf  bestehende  ältere,  sogenannte
historische  Straßen  ausgedehnt  werden.  Als  „historische“  Straßen
sind  solche  „öffentliche“  Straßen  (Privatstraßen  scheiden  überhaupt  aus)
zu  verstehen,  welche  beim  Erlaß  des  Straßenanlegungsgesetzes  von  den
Kommunen  längst  ohne  Widerspruch  zur  Pflasterung,  Beleuchtung  und
zu  sonstigen  kommunalen  Verpflichtungen  als  öffentliche  Straßen  übernommen
  waren  und  schon  in  jenem  Zeitpunkte  sich  als  den  städtischen
Straßen  ebenbürtige  Glieder  des  gesamten  Straßennetzes  der  Stadt
darstellten.  Ob  diese  Momente  sämtlich  oder  doch  in  ihren  Hauptpunkten
  bei  einer  Straße  zutreffen,  ob  dieselbe  nach  der  üblich  gewordenen
  Ausdrucksweise  als  eine  „historische“  anzusehen  ist,  muß  na
der  besonderen  Lage  jedes  einzelnen  Falles  beurteilt  werden  (vgl.  O.
E.  vom  20.  Januar  1888  Bd.  9  S.  193  in  v.  Kamptz  Bd.  4
S.  555).  Von  Wichtigkeit  für  die  Begriffsfeststellung  der  historischen
Straße  ist  auch  der  besonders  festzustellende  Umstand,  daß  die  Straße
nach  den  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  maßgebenden  allgemeinen  oder
sonderen  Polizeivorschriften  hergestellt  ist.  Durch  etwaige  spätere
andere  und  schärfere  polizeiliche  Vorschriften  wird  die  Straße  dadurch
        <pb n="487" />
        §  123.  Straßenanlegungsgesetz.  2.  Inhalt  des  Gesetzes.  467

nicht  etwa  wieder  eine  „unfertige“  (OVG.  E.  Bd.  34  S.  416  in
v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  465).

Unter  „Straßenteil“  im  Sinne  des  §  12  ist  ein  Teil  zu  verstehen,
der  sich  äußerlich  oder  nach  seiner  geschichtlichen  Entwicklung  als  besonderer
  Abschnitt  einer  Straße  darstellt.  Bei  sehr  breiten  Straßen,
die  einen  doppelten  Fahrdamm  erhalten  sollen,  wird  man  die  eine
Seite  der  Straße  für  sich  als  einen  selbständigen  Straßenteil  ansehen
können  (vgl.  R.  Friedrichs,  Straßenanlegungsgesetz  Bem.  6  zu  §  12).

Wohngebäude  im  Sinne  des  §  12  müssen  tatsächlich  zum  Wohnen
bestimmte  und  benutzte  Räume  sein;  es  entsprechen  daher  diesen  Anforderungen
  nicht  Schulen,  Fabriken,  Werkstätten,  Restaurants,  Wachgebäude
  u.  dergl.  (OVG.  E.  Bd.  8  S.  317  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  565).

Als  Errichtung  eines  Wohnhauses  gilt  die  Umwandlung  eines  bisher
  zu  anderen  Zwecken  benutzten  Bauwerks  (OVG.  E.  vom  3.  November
1884  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  566).  Dem  Verbote  unterliegt  auch
der  Anbau  an  ein  älteres  Wohngebäude,  selbst  wenn  solcher  nicht  mit
einem  neuen  eigenen  Ausgange  nach  der  noch  nicht  fertiggestellten
Straße  versehen,  vielmehr  lediglich  auf  die  Mitbenutzung  eines  derartigen
  Ausganges  aus  dem  älteren  Gebäudeteil  angewiesen  werden
soll  (OV  G.  E.  vom  28.  September  1882  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  566).

Durch  das  Verbot  der  Errichtung  von  Wohngebäuden  an  noch  nicht
fertig  gestellten  Straßen  tritt  eine  Beschränkung  der  Baufreiheit  ein,
bei  welcher  naturgemäß  die  Frage  entsteht,  ob  der  hierdurch  Beeinträchtigte
  einen  Entschädigungsanspruch  hat.  Das  Gesetz  verneint
  in  §  13  die  Frage  schlechthin.  Es  tritt  der  Frage  nur  insoweit
näher,  als  es  sich  um  einen  etwaigen  Entschädigungsanspruch  wegen
Entziehung  oder  Beschränkung  des  von  der  Festsetzung  neuer  Fluchtlinien
  betroffenen  Grundeigentums  handelt.  Hierbei  unterscheidet  das
Gesetz  zwei  Fälle,  zwischen  der  Entschädigung  für  die  Entziehung
des  zu  der  neuen  Straßenanlage  bestimmten  Grundeigentums  und  der
Entschädigung  für  die  Beschränkung  des  Grundeigentums,  die  dadurch
  eintritt,  „daß  infolge  der  Festsetzung  einer  von  der  Straßenfluchtlinie
  verschiedenen  Baufluchtlinie  der  im  Eigentume  der  angrenzenden
  Eigentümer  verbleibende  Zwischenstreifen  bereits  bei  Feststellung
des  Fluchtlinienplans  bebaut  war“  (ogl.  v.  Brauchitsch  Bd.  4.  14.  Aufl.
Anm.  51  zu  §  13  S.  408).  Hiernach  gewährt  §  13  eine  Entschädigung,
für  deren  Feststellung  und  Bemessung,  soweit  bezüglich  der  letzteren
nicht  das  Straßenanlegungsgesetz  besondere  Vorschriften  enthält,  die
Bestimmungen  des  Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni  1874  analoge
Anwendung  finden  (§  14),

a)  wenn  die  zu  Straßen  und  Plätzen  bestimmten  Grundflächen  auf
Verlangen  der  Gemeinde  für  den  öffentlichen  Verkehr  abgetreten  werden;

65)  wenn  die  Straßen=  oder  Baufluchtlinie  vorhandene  Gebäude  trifft,
und  das  Grundstück  bis  zur  neuen  Fluchtlinie  von  Gebäuden  freigelegt
  wird;

y)  wenn  die  Straßenfluchtlinie  einer  neu  anzulegenden  Straße  ein
unbebautes,  aber  zur  Bebauung  geeignetes  Grundstück  trifft,  welches
zur  Zeit  der  Feststellung  dieser  Fluchtlinie  an  einer  bereits  bestehenden

30“
        <pb n="488" />
        468  5.  Buch,  Die  materielle  Staatsverwaltung.

umd  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  gestellten
anderen  Straße  belegen  ist,  und  die  Bebauung  in  der  Fluchtlinie  der
neuen  Straße  erfolgt.

Die  Entschädigung  wird  in  allen  Fällen  wegen  der  zu  Straßen  und
Plätzen  bestimmten  Grundfläche  für  Entziehung  des  Grundeigentums
gewährt.  Außerdem  wird  in  denjenigen  Fällen  zu  6,  in  welchen  es
sich  um  eine  Beschränkung  des  Grundeigentums  infolge  der  Festsetzung
einer  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedenen  Baufluchtlinie  handelt,
für  die  Beschränkung  des  bebaut  gewesenen  Teiles  des  Grundeigentums
  (§  12  des  Enteignungsgesetzes)  Entschädigung  gewährt.  In
allen  oben  gedachten  Fällen  kann  der  Eigentümer  die  Übernahme  des
ganzen  Grundstücks  verlangen,  wenn  dasselbe  durch  die  Fluchtlinie
entweder  ganz  oder  soweit  in  Anspruch  genommen  wird,  daß  das  Restgrundstück
  nach  den  baupolizeilichen  Vorschriften  des  Orts  nicht  mehr
zur  Bebauung  geeignet  ist  (§  18).  Bei  Bemessung  der  Entschädigung
für  Grundeigentum,  das  gemäß  §  13  Nr.  1  des  Fluchtliniengesetzes
als  Straßenland  in  Anspruch  genommen  und  enteignet  wird,  ist
der  Zeitpunkt  der  Enteignung  maßgebend  und,  soweit  es  sich
um  die  Eigenschaft  des  abgetretenen  Grundstücks  als  Bauland  handelt,
die  Frage  zu  stellen,  ob  dieses  ohne  Rücksicht  auf  Fluchtlinienfestsetzung
  und  die  infolgedessen  eingetretene  Baubeschränkung  jene
Eigenschaft  zur  Zeit  der  Enteignung  gehabt  haben  würde.  (Vgl.  RG.
Bd.  53.  S.  133).

Der  Entschädigungsanspruch,  für  dessen  Feststellung  nach
§  14  des  Fluchtliniengesetzes  die  §§  24  ff.  des  Enteignungsgesetzes  zur
Anwendung  kommen,  kann  nur  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens,
  nicht  aber  durch  eine  gewöhnliche  Schadenersatzanspruchsklage
geltend  gemacht  werden.  Der  Grundeigentümer  kann  aber  im  ordentlichen
  Rechtswege  verlangen,  daß  die  Gemeinde  verurteilt  wird,  das  Enteignungsverfahren
  zu  beantragen  (RG.  Urt.  vom  10.  Mai  1907  in  der
Zeitschr.  „Das  Recht“  XlI.  Jahrg.  Nr.  14  S.  914).  Hervorzuheben
ist  noch,  daß  in  der  Verwendung  der  Parzelle  zur  öffentlichen
Straße  der  Ausdruck  des  Verlangens  der  „Abtretung  für  den  öffentlichen
  Verkehr“  und  diese  Abtretung  selbst  zu  finden  ist  (ogl.  RG.
Bd.  61  S.  327).  Der  Eigentümer,  welchem  durch  die  Einleitung  des
Enteignungsverfahrens  schon  vor  Vollziehung  der  Enteignung  die
Nutzungen  des  abgetretenen  Grundstücks  entzogen  oder  geschmälert
werden,  hat  Anspruch  auf  besondere  Entschädigung.  Dies  ist
namentlich  auch  für  Verluste  an  Mieten  anerkannt,  welche  dadurch
entstehen,  daß  ein  zur  alsbaldigen  Ausführung  bestimmter  Fluchtlinienplan
  festgestellt  und  veröffentlicht  wird.  (Vgl.  RG.  Bd.  43  S.  356.)
Dabei  handelt  es  sich  um  einen  selbständigen  Anspruch,  der  in
dem  Ersatze  des  Wertes  des  enteigneten  Grundstücks,  auch  in  dem
nach  individuellem  Maßstabe  gemessenem  Werte  keine  Deckung  findet
(RG.  vom  18.  Juni  1907  im  Recht  XI  Nr.  14  S.  914).

Streitigkeiten  über  Fälligkeit  des  Anspruchs  auf  Entschädigung
  gehören  zur  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidung.
Die  Entschädigungen  sind  soweit  nicht  ein  aus  besonderen  Rechtstiteln
        <pb n="489" />
        F.  123.  Straßenanlegungsgesetz.  2.  Inhalt  des  Gesetzes.  469

Verpflichteter  dafür  aufzukommen  hat,  von  der  Gemeinde  aufzubringen,
innerhalb  deren  Bezirk  das  betreffende  Grundstück  belegen  ist  (§  14).

Einziehung  von  Straßenbaukosten.  Durch  Ortsstatut  kann
festgesetzt  werden,  daß  bei  der  Anlegung  einer  neuen  oder  bei  der  Verlängerung
  einer  schon  bestehenden  Straße,  wenn  solche  zur  Bebauung
bestimmt  ist,  sowie  bei  dem  Anbau  an  schon  vorhandenen  bisher  unbebauten
  Straßen  und  Straßenteilen  von  dem  Unternehmer  der  neuen
Anlage  oder  von  den  angrenzenden  Eigentümern  —  von  letzteren,  sobald
  sie  Gebäude  an  der  neuen  Straße  errichten,  —  die  Freilegung,
erste  Einrichtung,  Entwässerung  und  Beleuchtungsvorrichtung  der  Straße
in  der  dem  Bedürfnisse  entsprechenden  Weise  beschafft,  sowie  deren  zeitweise,
höchstens  jedoch  fünfjährige  Unterhaltung  beziehungsweise  ein  verhältnismäßiger
  Beitrag  oder  Ersatz  der  zu  allen  diesen  Maßnahmen  erforderlichen
  Kosten  geleistet  werde.  Zu  diesen  Verpflichtungen  können  die
angrenzenden  Eigentümer  nicht  für  mehr  als  die  Hälfte  der  Straßenbreite,
  und  wenn  die  Straße  breiter  als  26  m  ist,  nicht  für  mehr  als
13  m  der  Straßenbreite  herangezogen  werden.

Bei  Berechnung  der  Kosten  sind  die  Kosten  der  gesamten  Straßenanlage
  und  beziehungsweise  deren  Unterhaltung  zusammenzurechnen  und
den  Eigentümern  nach  Verhältnis  der  Länge  ihrer  die  Straße  berührenden
  Grenze  oder  einem  anderen  Maßstabe,  insbesondere  auch  nach  der
bebauungsfähigen  Fläche,  zur  Last  zu  legen.  Das  Ortsstatut  hat  die
näheren  Bestimmungen  innerhalb  der  Grenze  vorstehender  Vorschrift
festzusetzen  (§  15).  Die  Bedeutung  des  §  15  liegt  darin,  daß  durch
diese  Gesetzesbestimmung  den  Gemeinden  die  Möglichkeit  eröffnet  wurde,
durch  ortsstatutarische  Bestimmungen,  die  infolge  der  rapid  wachsenden
städtischen  Bevölkerung,  besonders  in  den  großen  Industriezentren,
Residenzen  und  Hauptstädten  des  Deutschen  Reichs,  die  für  sie  und
das  Gemeindevermögen  fast  unerschwinglich  gewordenen  Lasten  der  Herstellung
  des  Ausbaues  und  der  Unterhaltung  neuer  Straßen  und  Plätze
in  gewissem  Umfange  auf  kapitalkräftige  Unternehmer  und  angrenzende
Grundeigentümer  abzuwälzen.

Voraussetzungen  der  Entstehung  der  Straßenbaukosten.

1.  Die  Anlegung  einer  neuen  Straße  muß  in  Frage  kommen.  Als
solche  gilt  jede  Straße,  die  beim  Erlaß  des  Ortsstatuts  noch
nicht  als  eine  dem  inneren  städtischen  Verkehr  und  dem  Anbau  dienende
Verkehrsanstalt  bestand,  deren  Anlegung  vielmehr  erst  später
angefangen  ist  (OVG.  E.  Bd.  24  S.  74,  79,  80).  Es  scheiden  hiernach
  aus:

a)  historische  Straßen;

b)  Straßen,  die  den  baupolizeilichen  Vorschriften  nicht  entsprechend
hergestellt  sind;

IR)  unfertige  Straßen,  Straßen,  die  erst  auf  der  einen  Seite  ausgebaut
  sind,  einfache  Kommunikationswege.

Dagegen  ist  es  unerheblich  für  die  Einziehung  von  Straßenbaubeiträgen,
  ob  die  neue  Straße  früher  ein  Feldweg  war,  oder  die  Fluchtlinien
  festgesetzt  find  (OVG.  E.  Bd.  58  S.  141  in  v.  Kamptz  Erg.
Bd.  1  S.  98;  RG.  Entsch.  in  Zivils.  Bd.  23  S.  279),  ob  der  Aus-
        <pb n="490" />
        470  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

bau  der  Straße  dem  einzelnen  Anlieger  tatsächlich  Vorteil  bringt  (O#W.
E.  Bd.  37  S.  34  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  103).

2.  Die  Verlängerung  einer  schon  bestehenden  Straße.  Hier  wird
ebenfalls  auf  einer  Fläche,  wo  bisher  eine  Straße  noch  nicht  bestand,
eine  solche  neu  angelegt.  Für  beide  Fälle  ist  gemeinsam  ein  weiteres
Erfordernis  aufgestellt:  Die  Straße  muß  zur  Bebauung  bestimmt  sein.
Vgl.  Friedrichs,  Straßenanlegungsgesetz  Bem.  2  zu  §  15.

3.  Der  Anbau  an  schon  vorhandenen,  bisher  unbebauten  Straßen
und  Straßenteilen.  In  diesem  Falle  handelt  es  sich  zwar  auch  um
neue  Straßen,  wie  in  den  beiden  ersten  Fällen,  aber  nicht  um  nen
anzulegende,  sondern  neu  angelegte,  so  daß  hierunter  sowohl  die  erst
teilweise  fertig  gestellten  als  auch  die  bereits  völlig  ausgebauten  Straßen
fallen.  Bei  beiden  Arten  kann  die  Erstattung  der  von  der  Gemeinde
vor  Erlaß  des  Gesetzes  aufgewendeten  Kosten,  bei  der  ersteren  außerdem
  die  Fertigstellung  der  Straße  oder  der  Ersatz  der  dazu  erforderlichen
  u  endungen  beansprucht  werden.  Vgl.  Friedrichs  I.  c.  Bem.

zu  §  15.

Wird  die  Straße  von  einem  Unternehmer  angelegt,  so  hat  die
Rechtsprechung  sowohl  des  Oberverwaltungsgerichts  (OVG.  E.  Bd.  26
S.  78,  Bd.  35  S.  78  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  50,  Erg.  Bd.  1  S.
107;  OVG.  E.  Bd.  40  S.  103)  als  auch  des  Reichsgerichts  (R.  E.
in  Zivils.  Bd.  51  S.  322)  in  konstanter  Praxis  angenommen,  daß
in  diesem  Falle  Beiträge  zu  den  Herstellungskosten  von  den  Anliegern
nicht  verlangt  werden  können.  Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  nicht  auf
Grund  besonderer  vertraglicher  Abmachungen  bezw.  ortsstatutarischer
Bestimmungen  (Bgl.  Berliner  Ortsstatut  II  vom  9.  Oktober  1906  B  Anlage
  und  Unterhaltung  neuer  Straßen  durch  Unternehmer  §§  13—15)
die  Unternehmer  verpflichtet  sind,  die  erforderlichen  Kosten  der  Freilegung
  und  ersten  Einrichtung  zu  tragen  bezw.  der  Stadtgemeinde  zu
erstatten.  Letzteres  ist  selbstverständlich  zulässig.  Auch  durch  Gewährung
  von  geldwerten  Zuwendungen  an  den  Unternehmer  erlangt
die  Gemeinde  nicht  die  Befugnis,  die  Anlieger  zur  Erstattung  von
Kosten  für  Arbeiten  heranzuziehen,  die  von  dem  Unternehmer  ausgeführt
  worden  sind.  Die  Gemeinde  kann  Anliegerbeiträge  nur  insoweit
  beanspruchen,  als  sie  selbst  Kosten  aufgewendet  hat,  also  auch  insoweit
  nicht,  als  zu  diesen  Kosten  von  anderer  Seite,  z.  B.  auf  Grund
eines  privatrechtlichen  Titels,  ein  Zuschuß  geleistet  worden  ist.

4.  Errichtung  von  Gebäuden  an  der  neuen  Straße.  Diese  Gebäude
beschränken  sich  nicht  auf  Wohngebäude  im  Sinne  des  §  12,  auch  nicht
nur  auf  Gebäude  mit  einem  Ausgange  nach  der  Straße;  ein  Ausgang
  nach  der  neuen  Straße,  wie  ihn  §  12  verlangt,  wird  nicht  vorausgesetzt
  (OVG.  E.  Bd.  17  S.  184  in  v.  Kamptz  Bd.  1  S.  28;  Ml.
vom  9.  März  1887,  MBl.  S.  82  und  vom  6.  Juni  1888,  WE.
S.  125).  Infolgedessen  tritt  für  Eckhäuser,  die  nach  zwei  Straßen
eine  Front  haben,  die  Beitragspflicht  für  beide  Straßen  ein  (O.
Bd.  23  S.  54  in  v.  Kamptz  Bd.  23  S.  19  und  OG.  E.  Bd.  27
S.  50).  Anderseits  kann  auch  die  Herstellung  eines  Ausgangs  von
einem  bebauten  Grundstücke  nach  der  neuen  Straße  nicht  ohne  weiteres
        <pb n="491" />
        5  128.  Straßenanlegungsgesetz.  2.  Inhalt  des  Gesetzes.  471

der  Errichtung  eines  Gebäudes  an  der  neuen  Straße  gleichgestellt
werden.  Für  den  Begriff  „Gebäude“  im  Sinne  des  §  15  ist  erforderlich,
  daß  ein  durch  Wände  teilweise  umschlossener  und  gewöhnlich
bedachter  Raum  über  der  Erde  vorhanden  ist.  Es  fallen  daher  auch
minderwertige  Baulichkeiten,  wie  Kontorhäuschen,  Schuppen,  Wächterbuden
  darunter.  Dies  kann  durch  Ortsstatut  eingeschränkt  werden.
Als  an  der  Straße  errichtet  sind  in  der  Regel  diejenigen  Gebäude
  zu  erachten,  welche  in  der  Fluchtlinie  errichtet  sind,  auch  wenn
sie  nach  der  Straße  keine  Offnungen  haben  und  mit  ihr  nicht  in  wirtschaftlicher
  Beziehung  stehen  (OVG.  E.  Bd.  52  S.  37).

In  der  Anlegung  begriffen  ist  eine  Straße  jedenfalls,  sobald
Fluchtlinien  für  sie  festgesetzt  sind,  jedoch  auch  schon  dann,  wenn  die
Gemeindebehörden  die  Anlegung  beschließen  und  dies  zur  Kenntnis  der
Anlieger  bringen  (OVG.  Bd.  36  S.  62;  Bd.  38  S.  39  S.  141  in
v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  98).

Der  Zeitpunkt  des  Beginns  der  Anlegung  richtet  sich  nach  dem  zur
Zeit  der  Entstehung  der  Beitragspflicht  geltenden  Statut  (OVG.  E.
Bd.  39  S.  52).  Fällt  die  Errichtung  des  Gebäudes  mit  der  Anlegung
der  Straße  zusammen,  so  entsteht  die  Beitragspflicht  des  Anliegers
erst,  wenn  der  Ausbau  der  Straße  oder  des  Straßenteils  beendet  ist
und  die  Möglichkeit  der  Berechnung  der  Kosten  vorliegt  (OVG.  E.
Bd.  33  S.  125,  Bd.  36  S.  61  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  98,  101).
Die  Unkenntnis  des  Bauenden  von  seiner  Verpflichtung  hat  keine  Befreiung
  von  dem  Beitrage  zur  Folge  (OVG.  E.  Bd.  38  S.  145;
v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  1  S.  112).  Auch  die  Eigentümer  von  Grundstücken,
  die  bereits  bei  der  Anlegung  teilweise  bebaut  waren,  können
zu  den  Straßenbaukosten  herangezogen  werden,  sobald  sie  neue  Gebäude
an  der  Straße  errichten,  gleichviel  ob  sie  den  vorhandenen  Gebäuden
ein  weiteres  hinzufügen  oder  an  Stelle  eines  abgebrochenen  oder  durch
Naturereignisse  zerstörten  Gebäudes  ein  neues  aufführen  (OVG.  Bd.  13
S.  170  ff.).  Für  die  Eigentümer  unbebauter  (oder  schon  früher  bebauter)
  Grundstücke  entsteht  die  Beitragspflicht  erft,  wenn  sie  zur  Bebauung
  (oder  Neubebauung),  wozu  allerdings  die  Fundamentierung  des
Baues  schon  genügt,  auch  wenn  der  Weiterbau  demnächst  aufgegeben
wird,  schreiten  (OVG.  E.  Bd.  12  S.  126,  Bd.  13  S.  161  in
v.  Kamptz  Bd.  2  S.  28,  30  u.  OVG.  E.  Bd.  25  S.  80).

Nach  vorstehendem  beginnt  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Anliegerbeiträge
  erst  in  dem  Zeitpunkt,  wo  der  Eigentümer  mit  der  Errichtung
  des  Baues  beginnt.  Der  Anspruch  der  Gemeinde  auf  die
Anliegerbeiträge  ist  entstanden,  sobald  einerseits  der  Ausbau  der
Straße  beendet  und  die  Möglichkeit  vorhanden  ist,  die  Kosten  zu  berechnen,
  und  anderseits  Gebäude  an  der  Straße  errichtet  werden.  Es
ist  unzulässig,  wenn  in  einigen  Ortsstatuten  sich  die  Bestimmung  findet,
daß  die  Zahlung  bereits  „gegen  Erteilung  der  Bauerlaubnis“  verlangt
werden  kann.

An  sich  ist  nur  der  Eigentümer  des  Grundstücks  beitragspflichtig.
Baut  ein  anderer  wie  dieser,  so  wird  er  trotzdem  auch  als  beitragspflichtig
  angesehen,  wenn  er  ausdrücklich  die  Erlaubnis  zu  dem  Bau
        <pb n="492" />
        472  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

erteilte,  es  genügt  sogar,  wenn  er,  von  der  Sachlage  unterrichtet,  die
Errichtung  des  Gebäudes  stillschweigend  gestattet.  Hier  wird  er  dem
Eigentümer,  der  sein  Grundstück  auf  eigene  Kosten  durch  einen  Bauunternehmer
  bebauen  läßt,  gleich  behandelt  (vgl.  Friedrichs  a.  a.  O.
Bem.  7f.  zu  §  15).

Dierechtliche  Natur  des  Anspruchs  auf  die  Straßenanlegungsbeiträge.
  Die  früher  vorhandene  Streitfrage  über  die  rechtliche
  Natur  der  Anliegerbeiträge  ist  jetzt  dahin  erledigt,  daß  ein  Zweifel
über  den  dinglichen  Charakter  der  Beiträge  weder  in  der  Theorie
noch  in  der  Praxis  besteht  (OVG.  E.  Bd.  17  S.  180,  Bd.  23
S.  125,  218,  Bd.  34  S.  83  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  21,  Erg.  Bd.
1  S.  101,  102;  ME.  v.  6.  Juni  1888,  MBl.  S.  125).  Dieser
Anspruch  richtet  sich  gegen  den  jeweiligen  Eigentümer,  sei  es,  daß  dieser
das  Grundstück  selbst  errichtet  oder  erst  später  erworben  hat.  Im  Falle
der  Veräußerung  haftet  der  Erwerber  dinglich  mit  dem  Grundstück,
aber  auch  der  Veräußerer  persönlich  für  den  Beitrag  der  während
seiner  Besitzzeit  durch  die  Heranziehung  fällig  geworden  war  (O.
E.  Bd.  41  S.  137).  Sie  gehören  zu  den  aus  dem  Kommunalverbande
  entspringenden  gemeinen  Lasten  1)  (pr.  AG.  z.  Zw.  VG.  Art.
2  Nr.  1),  welche  gemäß  §  10  des  Zw.  V.  Gesetzes  an  dritter  Stelle,
soweit  die  laufenden  und  die  aus  den  letzten  2  Jahren  rückständigen
Beiträge  in  Frage  kommen,  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  gewähren.  (Vgl.  meinen  Kommentar  z.  Zw.  VG.  Berlin
1905  S.  331  Anm.  2  zu  Art.  2  A.)

Umfang  und  Höhe  der  Anliegerbeiträge.  Zu  erstatten
sind  diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  „Freilegung,  erste  Einrichtung,
Entwässerung  und  Beleuchtungsvorrichtung“,  sowie  durch  die  „fünfjährige
  Unterhaltung“  entstehen.

Zu  den  Kosten  der  Freileg  ung  gehören  nicht  etwa  nur  die  Kosten
für  die  Beseitigung  der  den  Ausbau  der  Straße  hindernden  Anlagen,
sondern  auch  die  Kosten  des  Ankaufs  der  erforderlichen  Grundflächen
und  für  jede  in  anderer  Weise  erfolgende  Beschaffung  des  notwendigen
Grund  und  Bodens,  so  daß  unter  den  Begriff  der  „Kosten  der  gesamten
Straßenanlage“  alle  Aufwendungen  der  Gemeinde  für  die  Bereitstellung
  der  Straßenfläche  zu  subsumieren  sind.  Hierher  gehören  auch
die  Aufwendungen  aus  dem  nicht  schon  zu  den  öffentlichen  Wegen
und  Plätzen  gehörigen  Grundvermögen  der  Gemeinde,  und  zwar  nach
dessen  Wert  zur  Zeit  seiner  Verwendung  zur  Straße  (OVG.  E.  Bd.  25
S.  91,  Bd.  34  S.  96  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  34  und  Erg.  Bd.  I
S.  103)  und  ferner  auch  die  Entschädigungen,  welche  die  Gemeinde

1)  Beiträge  der  Straßenanlieger,  zu  denen  sie  nach  §  15  des  Fruchtliniengesetzes
  verpflichtet  sind,  sowie  Vorausleistungen  zum  Wegebau,  die
nach  dem  Gesetze  vom  18.  August  1902  den  den  Weg  im  erheblichen  Maße  abnutzenden
  Betriebsunternehmern  auferlegt  werden  können,  sind  eine  öffentlich
  erzwingbare  Last,  betreffs  deren  —  falls  nicht  über  die  Voraussetzungen  mit
dem  Straßenanlieger  oder  Betriebsunternehmer  eine  Vereinbarung  getroffen  ist
(ogl.  OV#G.  E.  Bd.  45  S.  281)  —  der  Rechtsweg  ausgeschlossen  ist  (RG.  Urt.
vom  14.  Januar  1907  im  „Recht“  XI.  Jahrg.  Nr.  5  S.  327).
        <pb n="493" />
        §  123.  Straßenanlegungsgesetz.  2.  Inhalt  des  Gesetzes.  473

für  die  Versagung  der  Erlaub  nis  zur  Errichtung  von  Gebäuden  auf
künftigem  Straßengelände  hat  zahlen  müssen.  (OVG.  E.  Bd.  41  S.  117.)
Dagegen  darf  die  Gemeinde  für  die  zur  Straße  verwendeten  Teile
öffentlicher  Wege  keine  Kosten  berechnen  und  muß  die  Beiträge,  die  ihr
durch  Verwertung  der  nicht  zu  der  Straße  erforderlichen  Wegeflächen
zugeflossen  sind,  von  den  Gesamtkosten  der  Straße  absetzen.  (OVG.
E.  Bd.  42  S.  26.)  Wenn  die  Gemeinde  das  Gelände  zum  Straßenbau
  unentgelltlich  erwirbt,  so  darf  sie  von  den  an  die  Straßen
anbauenden  Grundbesitzern  für  den  Grund  und  Boden  keine  Erstattung
verlangen,  denn  sie  kann  in  ihren  Anforderungen  an  die  Anlieger
nicht  über  das  hinausgehen,  was  das  Gesetz  ihr  zuspricht,  und  ist  auch
nicht  befugt,  dem  entgegenstehende  Bestimmungen  in  das  Ortsstatut
aufzunehmen.  Freilich  schließt  dies  nicht  aus,  auf  Grund  der  besonderen
  Vorschrift  des  §  15  Abs.  2  im  Ortsstatute  nähere  Vorschriften
  darüber  zu  geben,  daß  auch  der  Wert  der  von  einem  angrenzenden
  Eigentümer  unentgeltlich  hergegebenen  (Straßen-)Flächen
nach  dem  Durchschnittspreise  der  entgeltlich  überlassenen  Flächen  den
Grunderwerbskosten  beigerechnet,  dann  aber  von  dem  Gesamtkostenbeitrage
jenes  Eigentümers  eventl.  auch  dessen  Singularsukzessors  wieder  abgesetzt
werden  kann.  (OVG.  E.  vom  12.  April  1886  BVd.  13  S.  161  (165)
in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  386.  OVG.  E.  vom  19.  Oktober  1899  Bd.  36
S.  73  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  S.  104.)  Der  Beitragspflichtige  ist
nicht  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  der  Wert  der  von  ihm  unentgeltlich
hergegebenen  Straßenflächen  auf  seinen  Beitrag  angerechnet  wird,  wenn
dies  nicht  in  dem  Ortsstatut  festgesetzt  ist.  (O#G.  E.  Bd.  3  S.  117.)
Die  Kosten  der  ersten  Einrichtung  und  Pflasterung  hat
die  Gemeinde  zu  bestimmen,  entweder  im  Ortsstatut  generell  (ogl.
z.  B.  Berliner  Ortsstatut  (I  vom  9.  Oktober  1906  §F  4)  oder  durch
besonderen  für  die  einzelne  Straße  aufgestellten  Bauplan.  Der  Aufwand
  für  die  Legung  von  Wasserleitungsröhren  gehört  zu  den  Kosten
der  ersten  Einrichtung  in  der  Regel  nicht.  (OVG.  E.  vom  17.  Juni
1887  Bd.  15  S.  152,  153  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  35.)
Fälligkeit  der  Anliegerbeiträge.  Fällig  wird  der  Anspruch
  der  Gemeinde  erst,  wenn  er  von  der  Gemeindebehörde  zur
Hebung  gestellt  ist.  Dies  muß  gemäß  §  87  KAG.  innerhalb  einer
Frist  von  drei  Jahren  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  geschehen,  in  dem
der  Anspruch  entstanden  ist.  (OVG.  E.  Bd.  37  S.  46  in  v.  Kamptz
Erg.  Bd.  1  S.  113.)  Wenn  ein  Gebäude  nach  der  Fertigstellung
der  Straße  errichtet  ist,  beginnt  diese  Frist  erst  mit  dem  Ablauf  des
Rechnungsjahres,  in  dem  der  Bau  vollendet  ist.  (OVG.  E.  Bd.  40
S.  98  und  Friedrichs  a.  a.  O.)  Zur  Hebung  gestellte  Beiträge  verjähren
  nach  §  88  KAG.  in  4  Jahren  von  dem  Ablauf  des  Jahres
an  gerechnet,  in  welches  der  Zahlungstermin  fällt.  In  vielen  Ortsstatuten
  findet  sich  die  Bestimmung,  wenn  der  Beitrag  des  betreffenden
Anliegers  zur  Zeit  der  Errichtung  des  Gebäudes  noch  nicht  feststeht,
sei  es,  daß  die  Straße  noch  nicht  ausgebaut,  sei  es,  daß  die  Rechnung
noch  nicht  abgeschlossen  ist,  die  Leistung  einer  Sicherheit  zu  bestellen
ist,  aus  welcher  die  Tilgung  des  demnächst  ermittelten  Betrages  in
        <pb n="494" />
        474  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

erster  Linie  erfolgt,  während  für  den  etwaigen  Überrest  das  Grundstück
  verhaftet  bleibt.  Das  OVG.  hat  in  feststehender  Rechtsprechung
eine  derartige  Sicherheitsleistung  nach  öffentlichem  Recht  für  unzulässig
erklärt,  weil  es  an  einem  gesetzlichen  Grunde  für  einen  solchen,  bei
Gemeindeabgaben  an  sich  nicht  bestehenden  und  im  Straßenanlegungsgesetze
  nicht  vorgesehenen  Anspruch  fehlt  (Vgl.  Friedrichs  a.  a.  O.  Bemerk.
10e  zu  §  15  (Erläuterung]).  Hiervon  wird  jedoch  die  Zulässigkeit
einer  auf  Grund  privatrechtlicher  Abmachung  freiwillig  der  Gemeinde
gegenüber  übernommenen  Sicherheitsleistung  des  Anliegers  nicht  berührt.
Ebenso  würde  eine  Sicherheitsleistung  zulässig  sein,  um  ein  entgegenstehendes
  Bauverbot  abzuwenden  oder  Stundung,  ratenweise  Abzahlung
der  fälligen  Beiträge  zu  erlangen.  Etwaige  Streitigkeiten  wegen  derartig
  gestellter  Sicherheiten  (Rückgewähr  pp.)  sind  im  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  zulässig,  sondern  gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte
(OVG.  E.  Bd.  15  S.  163,  Bd.  23  S.  23  in  v.  Kamptz  Bd.  2
S.  21,  26).  Auch  die  Erteilung  der  polizeilichen  Bauerlaubnis  kann
nicht  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,  daß  vorher  die  durch  das
Ortsstatut  auferlegten  Verpflichtungen  erfüllt  werden,  da  die  Polizei
nicht  befugt  ist,  die  Erteilung  der  Bauerlaubnis  von  derartigen  Bedingungen
  abhängig  zu  machen  (OVG.  vom  2.  Februar  1882  Bd.
23  S.  23  in  v.  Kamptz  (Bd.  2  S.  221).

Der  Beitrag  der  Anlieger  zu  den  Gesamtkosten  muß  ohne  Rücksicht
auf  die  größere  Breite  der  Straße  immer  nach  dem  Verhältnisse  von
26  m  zu  der  ganzen  Straßenbreite  berechnet  werden  (OG.  E.
vom  5.  April  1900  Bd.  37  S.  43  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  105).

Die  Beiträge  der  Anlieger  dürfen  nicht  provisorisch  unter  dem
Vorbehalt  späterer  anderweiter  Normierung,  sondern  erst  nach  endgültiger
  Festsetzung  ihrer  Höhe  eingefordert  werden  (OVG.  E.  Bd.  17
S.  163,  Bd  23  S.  59  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  32).  Dagegen  wird
eine  vorbehaltlose  Heranziehung  nicht  dadurch  ungesetzlich,  daß  in  die
ihr  zugrunde  liegende  Zusammenrechnung  nicht  sämtliche  Kosten  aufgenommen
  sind,  deren  Erstattung  die  Gemeinde  nach  Gesetz  und  Statut
zu  fordern  berechtigt  gewesen  wäre  (OVG.  E.  vom  21.  Februar  1898
Bd.  33  S.  109,  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  106).  Die  Heranziehung
zu  den  Anliegerbeiträgen  muß  gemäß  §  69  KA.  erkennen  lassen,
daß  eine  öffentlichrechtliche  Leistung  gefordert  wird,  da  sonst  der  Lauf
der  im  §  69  K2aG.  festgesetzten  Fristen  nicht  beginnt.

Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung.  Gegen  die  Heranziehung
  sind  die  in  den  §§  69  f.  KAG.  geregelten  Rechtsmittel  gegeben,
  das  sind  Einspruch  binnen  4  Wochen  beim  Gemeindevorstand
und  gegen  den  Beschluß  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen
2  Wochen  (Ausf.  Anw.  zum  KA#G.  vom  10.  Mai  1894  Art.  45).
In  der  Klage  kann  die  Höhe  der  Beitragsforderung  bemängelt  werden,
auch  wenn  in  dem  Einspruche  die  Verpflichtung  nur  dem  Grunde  nach
bestritten  worden  ist  (OVG.  vom  24.  Februar  1898  Bd.  33  S.  117
in  v.  Kampt  Erg.  Bd.  1  S.  114).  Der  Pflichtige  kann  die  in  die
Berufung  ausgenommenen  Ausgaben  nur  soweit  beanstanden,  als  sie  den
Anliegern  nach  dem  Gesetze  nicht  zur  Last  fallen.  Ein  Widerspruchs-
        <pb n="495" />
        §5  124.  Gründung  neuer  Anfiedlungen  u.  Kolonien.  1.  Gesetzl.  Grundlagen.  475

recht  gegenüber  der  Art  und  Weise,  wie  die  Straßenanlage  ausgeführt
worden,  steht  dem  Pflichtigen  nicht  zu  (OVG.  E.  vom  21.  Februar
1889  Bd.  33  in  v.  Kamptz  Bd.  1  S.  106).

Aufrechnung  eines  privatrechtlichen  Anspruchs.  Gegenüber
  einer  Abgabenforderung  der  Gemeindebehörde  ist  die  Aufrechnung
  mit  einem  dem  Herangezogenen  gegen  die  Gemeinde  zustehenden
privatrechtlichen  Anspruch  ausgeschlossen  (OVG.  E.  vom  5.  April  1900
Bd.  37  S.  44  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  111).

Einwand  der  Tilgung.  Bereits  vor  der  Entstehung  der  Verpflichtung
  zur  Leistung  eines  Anliegerbeitrages  kann  über  die  Tilgung
oder  den  Erlaß  eine  im  Verwaltungsstreitverfahren  der  Heranziehung
gegenüber  mit  Erfolg  geltend  zu  machende  Vereinbarung  getroffen
werden  (OVG.  E.  vom  21.  Februar  1898  Bd.  33  S.  103  in
v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  111).  Wenn  dagegen  eine  Gemeindebehörde
erklärt  hat,  für  eine  Straße  Anliegerbeiträge  nicht  erheben  zu  wollen,
weil  sie  irrtümlich  glaubte,  dazu  nicht  berechtigt  zu  sein,  so  liegt  darin
kein  der  Erhebung  der  Beiträge  entgegenstehender  Erlaß  oder  Verzicht
(OVG.  E.  vom  24.  Januar  1901  Bd.  38  S.  145  in  v.  Kamnptz
Erg.  Bd.  1  S.  112  Anm.).

Dritter  Titel.
Gründung  neuer  Anstedlungen  und  Kolonien.

§  124.  1.  Gesetzliche  Grundlagen.  2.  Ansiedlungen.
3.  Kolonien.

1.  Gesetzliche  Grundlagen.  Als  solche  kommen  in  Betracht
das  Gesetz,  betr.  die  Gründung  neuer  Ansiedlungen  in  den  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen  und
Westfalen  vom  25.  August  1876  (GS.  S.  405),  ergänzt  und  abgeändert
  durch  Gesetz  vom  10.  August  1904  (GS.  S.  227ff.).

Vorstehende  Gesetze  bezweckten,  Vereinfachung  und  Erleichterungen
abgesehen  von  der  Abgabenregulierung  bei  Dismembrationen  und  der
Gründung  neuer  Ansiedlungen  einzuführen.  Letztere  hat  man  dadurch
zu  erreichen  gesucht,  daß  man  die  bisher  noch  vorhandenen  Beschränkungen
  persönlicher  Art  fallen  gelassen  hat.

2.  Zu  einer  neuen  Ansiedlung,  d.  h.  zur  Errichtung  eines  Wohnhauses
  oder  zur  Einrichtung  eines  schon  vorhandenen  Gebäudes  zum
Wohnhause  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft,  ist
Genehmigung,  welche  vom  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  von  der  Ortspolizeibehörde
  zu  erteilen  ist,  erforderlich,  vor  deren  Aushändigung  die
polizeiliche  Bauerlaubnis  nicht  erteilt  werden  darf.  Einer  Ansiedlungsgenehmigung
  bedarf  es  jedoch  nicht  für  Wohnhäuser,  welche  in  den
Grenzen  eines  nach  dem  Straßenanlegungsgesetze  vom  2.  Juli  1875
festgestellten  Bebauungsplanes  oder  welche  auf  einem  bereits  bebauten
Grundstücke  im  Zusammenhange  mit  bewohnten  Gebäuden  errichtet  oder
eingerichtet  werden  sollen  (§  12).  Die  Ansiedlungsgenehmigung  ist
ferner  erforderlich,  wenn  infolge  oder  zum  Zwecke  der  Umwandlung  eines
        <pb n="496" />
        476  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Landguts  oder  eines  Teiles  eines  solchen  in  mehrere  ländliche  Stellen
innerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  oder  in  den
Fällen  des  §  13  Abs.  2  ein  Wohnhaus  errichtet  oder  ein  vorhandenes
Gebäude  zum  Wohnhause  eingerichtet  werden  soll  (§  13°).  Die  Ansiedlung
  ist  im  Geltungsgebiete  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
deutscher  Ansiedlungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  vom
26.  April  1886  zu  versagen,  solange  nicht  eine  Bescheinigung  des
Regierungspräsidenten  vorliegt,  daß  die  Ansiedlung  mit  den  Zielen  des
bezeichneten  Gesetzes  nicht  in  Widerspruch  steht.  In  den  Provinzen
Ostpreußen  und  Schlesien  und  den  Regierungsbezirken  Frankfurt,
Stettin  und  Köslin  findet  diese  Bestimmung  sinngemäße  Anwendung.
Wird  die  Bescheinigung  versagt,  so  findet  nur  die  Beschwerde  an  den
Oberpräsidenten  statt,  der  endgültig  entscheidet.  Falls  die  Beschwerde
für  begründet  erklärt  wird,  gilt  die  Bescheinigung  als  erteilt.  Vorstehende
  Vorschriften  greifen  nicht  Platz,  wenn  es  sich  um  die  einmalige
  Teilung  eines  Grundstücks  zwischen  gesetzlichen  Erben  oder  um
die  einmalige  Uberlassung  eines  Grundstücks  im  Wege  der  Teilung
seitens  der  Eltern  an  ihre  Kinder  handelt  (§  130).

Die  Ansiedlungsgenehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  nicht  nachgewiesen
  wird,  daß  der  Platz,  auf  welchem  die  Ansiedlung  gegründet
werden  soll,  durch  einen  jederzeit  offenen  fahrbaren  Weg  zugänglich
oder  daß  die  Beschaffung  eines  solchen  Weges  gesichert  ist.  Kann
nur  der  letztere  Nachweis  erbracht  werden,  so  ist  bei  Erteilung  der  Ansiedlungsgenehmigung
  für  die  Beschaffung  des  Weges  eine  Frist  zu  bestimmen,
  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  das  polizeiliche  Zwangsverfahren
  eintritt.  Von  der  Bedingung  der  Fahrbarkeit  des  Weges
kann  unter  besonderen  Umständen  abgesehen  werden.  Auch  zur  Erhaltung
der  ununterbrochenen  Zugänglichkeit  der  Ansiedlung  ist  die  Anwendung
des  polizeilichen  Zwangsverfahrens  zulässig.  In  Moorgegenden  ist
die  Ansiedlungsgenehmigung  zu  versagen,  solange  die  Entwässerung  des
Bodens,  auf  dem  die  Ansiedlung  gegründet  werden  soll,  nicht  geregelt
ist  (§  14).  Die  Ansiedlungsgenehmigung  kann  versagt  werden,  wem
gegen  die  Ansiedlung  von  dem  Eigentümer,  dem  Nutzungs=  oder  Gebrauchsberechtigten
  oder  dem  Pächter  eines  benachbarten  Grundstücks
oder  von  dem  Vorsteher  des  Gemeinde-(Guts-bezirkes,  zu  welchem
das  zu  besiedelnde  Grundstück  gehört,  oder  von  einem  der  Vorsteher
derjenigen  Gemeinde-(Guts-bezirke,  an  die  es  grenzt,  Einspruch  erhoben,
  und  der  Einspruch  durch  Tatsachen  begründet  wird,  welche  die
Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Ansiedlung  den  Schutz  der  Nutzungen
benachbarter  Grundstücke  aus  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,  aus  dem
Gartenbaue,  der  Jagd  oder  Fischerei  gefährden  werde  (§  15).  Die
Ansiedlungsgenehmigung  kann  ferner  versagt  werden,  wenn  gegen  die
Ansiedlung  von  dem  Besitzer  eines  Bergwerkes,  welches  unter  dem  zu
befiedelnden  Grundstücke  oder  in  dessen  Nähe  belegen  ist,  Einspruch
gaen  und  durch  Tatsachen  begründet  wird,  welche  die  Annahme  rechtertigen:


à)  daß  durch  den  Betrieb  des  Bergwerkes  in  absehbarer  Zeit  Beschädigungen
  der  Oberfläche  des  zu  besiedelnden  Grundstücks  eintreten
        <pb n="497" />
        8  124.  Grundung  neuer  Ansiedlungen  und  Kolonien.  2.  Ansiedlungen.  477

können,  denen  im  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen
  aerlehr  durch  bergpolizeilich  anzuordnendes  Stehenlassen  von
Sicherheitspfeilern  vorzubeugen  sein  würde,

b)  daß  die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  uneingeschränkten  Abbaues
der  Mineralien  die  der  Ansiedlung  überwiegt  (§  15).  Vor  Erteilun
der  Ansiedlungsgenehmigung  sind  die  beteiligten  Gemeinde-(Guts
vorsteher  (§  15)  von  dem  Antrag  in  Kenntnis  zu  setzen.  Diese
haben  zu  prüfen,  ob  für  sie  Anlaß  vorliegt,  Einspruch  gemäß  §  15
zu  erheben,  wofür  die  im  nächsten  Satze  vorgesehene  Ausschlußfrist
gilt.  Sie  haben  ferner  den  Antrag  alsbald  innerhalb  ihrer  Gemeinden
(Gutsbezirke)  auf  ortsübliche  Art  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,
daß  gegen  den  Antrag  von  den  Eigentümern,  Nutzungs-,  Gebrauchsberechtigten
  und  Pächtern  der  benachbarten  Grundstücke  innerhalb
einer  Ausschlußfrist  von  21  Tagen  bei  der  besonders  zu  bezeichnenden
Genehmigungsbehörde  Einspruch  erhoben  werden  könne,  wenn  der
Einspruch  sich  durch  Tatsachen  der  im  §  15  bezeichneten  Art  begründen
lasse.  Geht  Bergbau  unter  dem  zu  besiedelnden  Grundstück  oder  in
dessen  Nähe  um,  so  ist  von  dem  Antrag  auch  der  zuständige  Bergrevierbeamte
  in  Kenntnis  zu  setzen.  Dieser  hat  den  beteiligten  Bergwerksbesitzern
  eine  Mitteilung  von  dem  Antrage  zuzustellen,  unter  Hinweis
  auf  die  Befugnis,  ksmerald  21  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung
ab  Einspruch  auf  Grund  des  8  154  bei  der  besonders  zu  bezeichnenden
Genehmigungsbehörde  zu  erheben.  Die  Einsprüche  sind  von  der  Genehmigungsbehörde
  geeignetenfalls  nach  Anhörung  des  Antragstellers
und  derjenigen,  welche  Einspruch  erhoben  haben,  sowie  nach  Aufnahme
des  Beweises  zu  prüfen.  Wenn  der  Einspruch  auf  Grund  des  §  155
erhoben  wird,  so  ist  die  Genehmigungsbehörde  zur  Einholung  einer
gutachtlichen  Außerung  der  zuständigen  Bergpolizeibehörde  verpflichtet
(6  16).  Ist  anzunehmen,  daß  infolge  der  Ansiedlung  eine  Anderung
oder  Neuordnung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  oder  Schulverhältnisse
erforderlich  wird,  so  sind  die  beteiligten  Gemeinde-(Guts-vorsteher  und
die  Vorstände  der  beteiligten  Kirchen=  und  Schulgemeinden  (Schulverbände,
  Schulsozietäten  usw.)  von  dem  Antrage  mit  dem  Eröffnen
in  Kenntnis  zu  setzen,  daß  sie  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  21  Tagen
bei  der  Genehmigungsbehörde  die  Festsetzung  besonderer  Leistungen  des
Antragstellers  für  den  Zweck  dieser  Anderung  oder  Neuordnung  beantragen
  können.  Erachtet  die  Genehmigungsbehörde  eine  gocche
Leistung  für  erforderlich,  so  hat  sie  diese  in  dem  Bescheide  festzusetzen
oder  ihre  Festsetzung  einem  weiteren  Bescheide  vorzubehalten.  Sie  ist
hierbei  an  die  etwa  gestellten  Anträge  nicht  gebunden.  Die  Ansiedlungsgenehmigung
  kann  von  dem  Nachweise,  daß  die  Leistung  erfüllt  ist,
oder  von  der  Bestellung  einer  Sicherheit,  die  für  die  Erfüllung  haftet,
abhängig  gemacht  werden.  Macht  der  Antragsteller  von  der  Ansiedlungsgenehmigung
  Gebrauch,  so  ist  er  zu  den  Leistungen  verpflichtet  (§  17).
Sind  für  die  Ansiedlung  im  öffentlichen  Interesse  Anlagen  erforderlich,
so  kann  die  Ansiedlungsgenehmigung  versagt  werden,  solange  der
Antragsteller  nicht  diese  Anlagen  nach  Umfang  und  Art  ihrer  Ausführung,
  gegebenenfalls  unter  Beifügung  einer  Zeichnung  darlegt  und
        <pb n="498" />
        478  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

nachweist,  daß  die  zu  ihrer  ordnungsmäßigen  Ausführung  nötigen
Mittel  vorhanden  sind,  und  daß  ihre  künftige  Unterhaltung  dem  öffentlichen
  Interesse  entsprechend  geregelt  ist.  In  dem  Bescheide  sind  die
dem  Antragsteller  zu  diesem  Zwecke  aufzuerlegenden  Leistungen  festzusetzen.
  Bei  Anlagen,  die  im  Landeskulturinteresse  erforderlich  sind,
ist  in  geeigneten  Fällen  vor  Erteilung  des  Bescheides  die  Auseinandersetzungsbehörde
  gutachtlich  zu  hören.  Die  Ansiedlungsgenehmigung
kann  von  der  Bestellung  einer  Sicherheit,  die  für  die  Erfüllung  der
Leistungen  des  Antragstellers  haftet,  abhängig  gemacht  werden.  Macht
der  Antragsteller  von  der  Ansiedlungsgenehmigung  Gebrauch,  so  ist  er
zu  diesen  Leistungen  verpflichtet  (§  178).  Wird  eine  Sicherheit  nach
Maßgabe  vorstehender  Vorschriften  bestellt,  so  ist  die  Genehmigungsbehörde
  zuständig  für  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  gänzliche
oder  teilweise  Freigabe  der  Sicherheit  (§  173).  Wird  die  Ansiedlungsgenehmigung
  versagt  oder  nicht  schlechthin  erteilt,  oder  werden  Einsprüche
  (§S#  15,  15",  16)  zurückgewiesen,  so  ist  der  Bescheid  mit
Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller  sowie  denjenigen,  die  Einspruch
  erhoben  haben,  zu  eröffnen.  Diesen  steht  außer  dem  Falle  des
§  13b  innerhalb  2  Wochen  gegen  den  Bescheid  des  Kreisausschusses
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
begen  den  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises  die  Klage
ei  dem  Bezirksausschuß  offen.  Im  ersteren  Falle  hat  der  Vorsitzende
des  Kreisausschusses  einen  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  zu  bestellen.
  Insoweit  der  Bescheid  Festsetzungen  nach  den  §§  17  und  17°
enthält,  steht  dem  Antragsteller  innerhalb  zwei  Wochen  nur  die  Beschwerde
  an  den  Bezirksausschuß  und  gegen  dessen  Bescheid  innerhalb
gleicher  Frist  die  weitere  Beschwerde  an  den  Provinzialrat  offen.  Die
Beschwerde  steht  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  auch  dem
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  zu,  sofern  er  die  Festsetzungen  für
unzureichend  erachtet,  oder  die  Ansiedlungsgenehmigung  erteilt  ist.  Wird
nach  den  vorstehenden  Vorschriften  ein  Bescheid  gleichzeitig  im  Beschwerdeund
  im  Verwaltungsstreitverfahren  angefochten,  so  ist  das  Beschwerdeverfahren
  vorab  durchzuführen.  Eine  Nachprüfung  der  nach  den
§  17,  178  getroffenen  Festsetzungen  findet  im  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  statt.  Erfolgt  die  Zurückweisung  des  Einspruchs  im  Falle  des
815“  aus  dem  Grunde,  weil  die  Bergpolizeibehörde  das  Stehenlassen
von  Sicherheitspfeilern  nicht  für  notwendig  erachtet,  so  unterliegt
der  Bescheid  keiner  weiteren  Anfechtung  (§  18).  Auf  den  dem
Grundeigentume  durch  die  Versagung  der  Ansiedlungsgenehmigung  zuefügten
  Schaden  finden,  sofern  sich  diese  Versagung  auf  einen  Einspruch
  aus  §  15“  dieses  Gesetzes  stützt,  die  Vorschriften  der  88  148
bis  151  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  (GS.
S.  705)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1902  (GS.  S.  255)
Anwendung.  Die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Schadenersatz  beginnt
mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Versagungsbescheid  endgültig
  wird.  Der  Grundstückseigentümer  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen
des  Bergwerksbesitzers  die  Eintragung  eines  Vermerkes  in  das  Grundbuch
  zu  bewilligen:
        <pb n="499" />
        §  124.  Gründung  neuer  Anfiedlungen  und  Kolonien.  2.  Ansiedlungen.  479

daß  und  für  welche  Grundfläche  die  Ansiedlungsgenehmigung  auf
Einspruch  des  Bergwerkbesitzers  versagt  und  welche  Entschädigung  gezahlt
  worden  ist  (8  19).

Wer  vor  Erteilung  der  Ansiedlungsgenehmigung  mit  einer  Ansiedlung
beginnt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  Haft  bestraft.  Auch
kann  die  Ortspolizeibehörde  die  Weiterführung  der  Ansiedlung  verhindern
und  die  Wegschaffung  der  errichteten  Anlagen  anordnen  (8§  20).

Bezüglich  der  Rentengüter  enthält  Art.  III  noch  die  Bestimmung,
daß  auf  Ansiedlungen,  die  durch  Rentengutsbildung  unter  Vermittlung
der  Generalkommission  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Beförderung
der  Errichtung  von  Rentengütern  vom  7.  Juli  1891  (GS.  S.  279)
entstehen,  die  §§  13—16,  17b,  19,  20  mit  der  Maßgabe  Anwendung
finden,  daß  Genehmigungsbehörde  die  Generalkommission  ist.  In
Leriem  Falle  treten  an  die  Stelle  der  §§  17,  17°",  18  folgende  Vorriften:



§  17.  Die  beteiligten  Gemeinde-(Guts-)vorsteher  und  die  Vorstände
der  beteiligten  Kirchen=  und  Schulgemeinden  (Schulverbände,  Schulsozietäten
  usw.)  sind  von  dem  Antrage  mit  dem  Eröffnen  in  Kenntnis
zu  setzen,  daß  sie,  falls  infolge  der  Ansiedlung  eine  Anderung  oder
Neuordnung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse  erforderlich
werden  sollte,  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  21  Tagen  bei  der
Genehmigungsbehörde  die  Festsetzung  besonderer  Leistungen  des  Antragstellers
  für  den  Zweck  dieser  Anderung  oder  Neuordnung  beantragen
können.  Die  Genehmigungsbehörde  hat  das  Ergebnis  der  Bekanntmachung
  dem  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde
unter  Beifügung  der  Akten  mitzuteilen.  Erachtet  der  Kreisausschuß
oder  die  Ortspolizeibehörde  eine  solche  Leistung  für  erforderlich,  so
haben  sie  diese  in  einem  Bescheide  festzusetzen,  oder  ihre  Festsetzung
einem  weiteren  Bescheide  vorzubehalten.  Sie  sind  hierbei  an  die  etwa
gestellten  Anträge  nicht  gebunden.  Gegen  den  Bescheid  steht  dem
Antragsteller  innerhalb  zwei  Wochen  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß
  und  gegen  dessen  Bescheid  innerhalb  gleicher  Frist  die  weitere
Beschwerde  an  den  Provinzialrat  offen.  Aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  ist  auch  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  die  Beschwerde
gegeben,  wenn  er  die  Festsetzung  für  unzureichend  hält,  oder  wenn
eine  Leistung  nicht  für  erforderlich  erachtet  worden  ist.  Die  Generalkommission
  kann  die  Ansiedlungsgenehmigung  von  dem  Nachweise,  daß
die  Leistung  erfüllt  ist,  oder  von  der  Leistung  einer  Sicherheit,  die  für
die  Erfüllung  haftet,  abhängig  machen.  Macht  der  Antragsteller  von
der  Ansiedlungsgenehmigung  Gebrauch,  so  ist  er  zu  der  Leistung
verpflichtet.

§  17a.  Sind  für  die  Ansiedlung  im  öffentlichen  Interesse  Anlagen
  erforderlich,  so  kann  die  Anfiedlungsgenehmigung  versagt  werden,
solange  der  Antragsteller  nicht  diese  Anlagen  nach  Umfang  und  Art
ihrer  Ausführung,  gegebenenfalls  unter  Beifügung  einer  Zeichnung
darlegt  und  nachweist,  daß  die  zu  ihrer  ordnungsmäßigen  Ausführung
nötigen  Mittel  vorhanden  sind  und  daß  ihre  ktüntige  Unterhaltung  dem
öffentlichen  Interesse  entsprechend  geregelt  ist.  Die  zu  diesem  Zwecke
        <pb n="500" />
        480  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

dem  Antragsteller  aufzuerlegenden  Leistungen  sind  von  der  Generalkommission
  durch  Bescheid  festzusetzen.  Vor  Erlaß  des  Bescheides  ist
der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde  zu  hören.
Der  Bescheid  ist  diesen  Behörden  zuzustellen.  Die  Generalkommission
kann  die  Ansiedlungsgenehmigung  von  der  Bestellung  einer  Sicherheit,
die  für  die  Erfüllung  der  Leistungen  des  Antragstellers  haftet,  abhängig
machen.  Macht  der  Antragsteller  von  der  Ansiedlungsgenehmigung
Gebrauch,  so  ist  er  zu  diesen  Leistungen  verpflichtet.

§  18.  Bis  zur  Neuordnung  der  Einrichtung  und  des  Verfahrens
der  Auseinandersetzungsbehörden  greifen  die  folgenden  Bestimmungen  Platz

Soll  die  Ansiedlungsgenehmigung  auf  Grund  der  §§  14  bis
16  versagt  oder  soll  sie  nicht  schlechthin  erteilt,  oder  sollen  Einsprüche
  (§§  15,  15  a,  16)  zurückgewiesen  werden,  so  ist  dem
Antragsteller,  sowie  denjenigen,  die  Einspruch  erhoben  haben,  von
der  Generalkommission  durch  den  zuständigen  Spezialkommissar
ein  Vorbescheid  mit  Gründen  zu  erteilen.  Vor  Erteilung  des
Vorbescheides  ist  über  die  Einsprüche  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen
  die  Ortspolizeibehörde  zu  hören.  Gegen  den  Vorbescheid
steht  dem  Antragsteller  sowie  denjenigen,  die  Einspruch  erhoben
haben,  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  zu.  Sie  ist  innerhalb
zwei  Wochen  nach  Erteilung  des  Vorbescheides  anzubringen.  Im
Verwaltungsstreitverfahren  ist  das  öffentliche  Interesse  von  der
Generalkommission  als  Partei  wahrzunehmen.

Gegen  den  Bescheid  aus  §  17a  steht  dem  Antragsteller  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  zu.  Aus  Gründen  des  öffentlichen
  Interesses  ist  auch  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,
in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde  binnen  gleicher  Frist  die
Beschwerde  gegeben,  wenn  die  Festsetzung  für  unzureichend  erachtet
  wird,  oder  wenn  eine  Leistung  nicht  für  erforderlich  erachtet
  worden  ist.  Eine  Nachprüfung  der  nach  den  §§  17,  17a
getroffenen  Festsetzungen  findet  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht
statt.  Erfolgt  die  Zurückweisung  des  Einspruchs  im  Falle  des
§  15  a  aus  dem  Grunde,  weil  die  Bergpolizeibehörde  das  Stehenlassen
  von  Sicherheitspfeilern  nicht  für  notwendig  erachtet,  so
unterliegt  der  Bescheid  keiner  weiteren  Anfechtung.

3.  Kolonien.  Zur  Anlegung  einer  Kolonie  außerhalb  einer  im
Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  ist  die  Genehmigung  des  Kreisausschusses,
  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde  erforderlich,  welche
versagt  werden  kann,  wenn  und  so  lange  die  Gemeinde-,  Kirchenund
  Schulverhältnisse  nicht  dem  öffentlichen  Interesse  und  den  bestehenden
  gesetzlichen  und  statutarischen  Bestimmungen  gemäß  geordnet
sind.  Ubrigens  kann  aus  denselben  Gründen,  wie  gegen  eine  neue
Ansiedelung  (siehe  diese),  gegen  die  Errichtung  einer  Kolonie  Einspruch  erhoben
  werden.  Gegen  den  Bescheid  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Streitverfahren
  statt,  gegen  den  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde  in  einem
Stadtkreise  steht  binnen  gleicher  Frist  die  Klage  an  den  Bezirksausschuß
        <pb n="501" />
        §  125.  Gesetzliche  Grundlagen,  Gliederung  des  Enteignungsgesetzes  2c.  481

offen  (G.  25.  8.  1876  8§§  18,  19).  Die  Rechte  einer  Gemeinde  kann
eine  Kolonie  nur  durch  landesherrliche  Genehmigung  nach  Anhörung
des  Kreisausschusses  (früher  des  Kreistages)  erlangen.  (G.  14.  4.
1856  §  1).  Kann  diese  Genehmigung  nicht  nachgewiesen  werden,  so
würde  im  Streitfalle  die  Entscheidung  davon  abhängig  sein,  ob  eine
als  Kolonie  bezeichnete  Ortschaft  bereits  bei  Emanation  bezw.  Einführung
  des  allgemeinen  Landrechts  als  Gemeinde  bestanden  hat.

Zehntes  Kapitel.

Die  Enteignung  des  Grundeigentums.

8  125.  Gesetzliche  Grundlagen,  Glieberung  des
Enteiguungsgesetzes  vom  11.  Juni  1874.  echtliche
atur  der  Enteigunng.

1.  Gesetzliche  Grundlagen.  Die  Enteignung  von  Grundeigentum
  ist  für  ganz  Preußen  einheitlich  geregelt  durch  das  Gesetz
vom  11.  Juni  1874  (GS.  S.  221).  Die  fortdauernde  Geltung  dieses
Gesetzes  besteht  auch  in  der  Hauptsache  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (Art.  109  EG.  z.  BGB.).  Nur  die  88  16,
17,  26  des  Enteignungsgesetzes  haben  durch  Art.  12  §  1  Abs.  2  des
preuß.  AG.  z.  BG.  insofern  eine  Anderung  erfahren,  als  zur  freiwilligen
  Abtretung  von  Grundeigentum  gemäß  den  88§  16,  17  des
Enteignungsgesetzes  trotz  der  reichsrechtlichen  Formvorschrift  des  §  313
BG.  die  schriftliche  Form  genügt.  Ferner  bestimmt  Art.  22
Nr.  1  des  pr.  AG.  z.  BGB.,  daß  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit
gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung
u.  a.  nicht  bedarf  das  gesetzliche  Vorkaufsrecht  aus  §  57  des  Enteignungsgesetzes.
  Endlich  ist  die  Vorschrift  des  §  49  des  Enteignungsgesetzes,
  durch  welche  dem  Eigentümer  gestattet  wird,  wegen  Auszahlung
und  Verwendung  der  hinterlegten  Entschädigungssumme  die  Vermittlung
der  Auseinandersetzungsbehörden  in  Anspruch  zu  nehmen,  ergänzt  und
teilweise  abgeändert  worden  durch  die  Artikel  35—41  des  pr.  AG.  z.
Zwangsversteigerungs  Gesetz  vom  23.  September  1899  (GS.  S.  291),
welche  bezwecken,  neben  dem  Vermittlungsverfahren  der  Auseinandersetzungsbehörden
  ein  gerichtliches  Verteilungsverfahren  einzuführen
(Motive,  vgl.  meinen  Kommentar  zum  Zwangsversteigerungs-Gesetz
Berlin  1904.  S.  354,  355).

2.  Gliederung  des  Enteignungsgesetzes.  Das  Gesetz
zerfällt  in  6  Titel;  Titel  1  9§  1—6)  regelt  die  Voraussetzungen  für
die  Zulässigkeit  der  Enteignung.

Titel  II  (§8  7—14)  enthält  die  Grundsätze  für  die  Entschädigung.

 

1)  Literatur:  Konmmentare  z.  Enteignungsgesetz  find  erschienen:  von  Bähr  und
Langerhans.  2.  Ausgabe.  Berlin  1878;  Dalcke  Berlin  1874;  Löbell  Leipzig  1884;
Benedix  Düsseldorf  1888;  Eger.  2.  Auflage.  Breslau  1902;  Seydel.  3.  Auflage.
Berlin  1908;  Koffka  Berlin  1905;  Luther.  2.  Auflage.  Berlin  1906;  vgl.  ferner
Dernburg  BR.  1  S.  113  ff.;  v.  Brauchitsch,  Neue  pr.  Verwaltungsgesetze  Bd.  4
15.  Aufl.  1906.  S.  521  ff.

Altmann,  Handbuch  der  Verfaffung  II.  31
        <pb n="502" />
        482  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Titel  III  G##  15—43)  gibt  die  Vorschriften  für  das  Enteignungsverfahren,
  welches  seinerseits  wieder  in  folgende  Abschnitte  geglieden
wird:  1.  vorläufige  Planfeststellung  durch  die  zuständigen  Zentralwie
  Provinzialbehörden  (§  15);  2.  endgültige  Planfeststellung  durch
den  Bezirksausschuß  (§§  18—23);  3.  Festsetzung  der  Entschädigung
im  Verwaltungswege  durch  den  Bezirksausschuß  Es  24—29)9;  4.  Feststellung
  der  Entschädigung  im  Rechtswege  (88  30,  31);  5.  Enteignungserklärung
  durch  den  Bezirksausschuß  (§§  32,  33),  Vollziehung  der
Enteignung  und  allgemeine  Bestimmungen  (§§  39—43).

Titel  IV  ½iE  44—49)  stellt  die  Wirkungen  der  Enteignungen  fest.

Titel  V  (6P8  50—53)  trifft  besondere  Bestimmungen  über  die
Entnahme  von  Wegebaumaterialien.

Titel  VI  E§  54—58)  enthält  Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

3.  Rechtliche  Natur  der  Enteignung.  Lbwoot  die  Enteignung
schon  nach  Art.  9  der  preuß.  Verf.  Urkunde  und  §  75  Einleitung
zum  preuß.  AL  R.  8  75  sich  als  staatlicher  Zwangsakt  darstellt,  hat
die  Judikatur  des  preußischen  Rechts,  insbesondere  das  preußische
Obertribunal  in  ständiger  Rechtsprechung,  namentlich  den  bedeutendsten
Fall  der  Enteignung,  den  des  Grundeigentums  nach  dem  Gesetz  vom
11.  Juni  1874,  als  Kaufgeschäft  und  zwar  notwendigen  Kauf  oder
Zwangskauf  beurteilt  (uogl.  Rehbein,  Entsch,  des  preuß.  Obertribunals
Berlin  1887.  Bd.  2  S.  216  f.  u.  Anmerkung).

Der  hiergegen  sich  immer  mehr  bahnbrechenden  Opposition  namhaftester
Juristen,  wie  Lorenz  Stein,  Dernburg,  Laband,  Cosack  u.  a.  wird
man  beitreten  müssen,  da  die  Regeln  des  Kaufes  in  keiner  Weise  Platz
greifen.  Der  Enteignete  ist  weder  zu  irgendwelchen  Leistungen,
obligatorischen  Verpflichtungen  verbunden,  insbesondere  nicht  zur  Auflassung
  enteigneter  Grundstücke,  noch  haftet  er  für  Mängel  im
Recht  oder  in  der  Sache.

Die  herrschende  Meinung  vertritt  daher  den  Standpunkt,  daß  im
Mittelpunkt  des  Enteignungsverfahrens  ein  öffentlich-rechtlicher  Akt  der
Staatsgewalt  steht,  nämlich  die  Verleihung  des  Eigentums  der  Grundstücke,
  die  für  ein  dem  öffentlichen  Wohl  und  Nutzen  dienendes  Unternehmen
  erforderlich  sind,  an  den  Unternehmer.  Vorstehenden  Erwägungen
  ist  auch  das  Reichsgericht  Bd.  61  S.  102  mit  ausführlicher
Begründung  beigetreten.  Das  Reichsgericht  betont  besonders,  daß  von
der  das  ganze  Enteignungsverfahren  beherrschenden  Tatsache  auszugehen
ift,  daß  in  diesem  Versahren  der  Staat  kraft  seiner  Allgewalt  dem
Unternehmer  durch  einen  öffentlich-rechtlichen  Akt  das  Eigentum  an  den
Grundstücken  verleiht,  deren  dieser  für  sein  dem  öffentlichen  Wohl  und
Nutzen  gewidmetes  Unternehmen  bedarf.  Jener  Eigentumsverleihungsakt
begründet  für  den  Unternehmer  vollständig  neues,  selbständiges,
ursprüngliches  Eigentum;  denn  es  ist  für  die  Zwecke  des  Unternehmens
schlechthin  gleichgültig,  wer  vorher  Eigentümer  der  Grundstücke  war;
es  handelt  sich  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  des  früheren  Eigentümers
lediglich  darum,  daß  diese  Grundstücke  für  das  Unternehmen  verwendet
  werden.  Es  findet  daher  keine  übertragung  des  Eigentums
  von  dem  bisherigen  Eigentümer  auf  den  Unternehmer  statt,
        <pb n="503" />
        9  196.  Zuläsfigkeit  der  Enteignung.  483

sondern  diesem  wird  vom  Staat  das  Alleineigentum  an  den  betreffenden
  Grundstücken  verliehen,  woraus  sich  als  notwendige  logische
Folge  ergibt,  daß  das  Eigentum  des  bisherigen  Eigentümers  daran
Sfte  und  untergeht.  Demgemäß  erlöschen  mit  der  Verleihung  des
Eigentums  an  den  Unternehmer  alle  bisher  an  diesen  Grundstücken
begründeten  sonstigen  privaten  Rechte;  denn  diese  ziehen  ihre  Kraft
aus  dem  Rechte  der  bisherigen  Eigentümer  und  müssen  daher  naturnotwendig
  untergehen,  wenn  ein  völlig  neues,  ursprüngliches  Eigentum
an  den  Grundstücken  entsteht.  Bezüglich  der  Entschädigung  wird  durch
das  Gesetz  die  Entschädigungspflicht  dem  Unternehmer,  zu  dessen  Gunsten
die  Enteignung  erfolgt,  auferlege  Ist  dieser  Unternehmer  der  Staat
selbst,  gibt  er  also  das  Eigentum  an  den  erforderten  Grundstücken  sich
selbst  oder  nimmt  er  es  sich  wie  man  auch  sagen  kann,  so  folgt
unmittelbar  aus  dem  Gesetz,  daß  er  ebensogut  wie  jeder  andere  Unternehmer
  denjenigen,  die  durch  die  Enteignung  eine  Vermögenseinbuße
erlitten  haben,  insbesondere  also  dem  bisherigen  Eigentümer,  Entschädigung
  für  ihren  Verlust  zu  leisten  hat.  Aus  rechtspolitischen
Gründen  ist  allgemein  angeordnet,  daß  die  Entschädigung  nicht  nur
vor  der  Enteignung  festgesetzt,  sondern  auch  vorher  gezahlt  oder  hinterlegt
  werden  muß.

8  126.  Zuläffigkeit  der  Enteignung.

1.  Voraussetzungen.  Bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Enteignung
schließt  sich  das  Gesetz  an  den  in  Preußen  in  Art.  9  der  preußischen
VU.  niedergelegten  grundsätzlichen  Standpunkt  und  an  die  damit  in
Einklang  stehenden  landrechtlichen  Bestimmungen  (8§  74,  75  Einleitung;
§§  29—31,  ALR.  1  8;  §  4  ALR.  I  11)  an,  indem  es  wiederholt,
daß  das  Grundeigentum  einschließlich  der  dinglichen  Rechte  (§  6)  nur
aus  den  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  für  ein  Unternehmen,  dessen
Ausführung  die  Ausübung  des  Enteignungerechts  erfordert,  gegen  vollständige
  Entschädigung  entzogen  und  beschränkt  werden  kann  (8  1).
Die  Entziehung  und  dauernde  Beschränkung  des  Grundeigentums  erfolgt
  au  Grund  königlicher  Verordnung,  welche  als  Staatsakt  der
ministeriellen  Gegenzeichnung  bedarf,  einen  gesetzlich  bestimmten  Inhalt
haben  muß,  indem  sie  den  Unternehmer  und  das  Unternehmen,  zu
dem  das  Grundeigentum  in  Anspruch  genommen  wird,  bezeichnen  muß,
und  durch  das  Amtsblatt  derjenigen  Regierung  bekannt  zu  machen  ist,
in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  ausgeführt  werden  soll  (§  2).  Eine
Abtretung  des  einem  Unternehmer  verliehenen  Rechts  durch  diesen  an
einen  anderen  ist  infolge  der  höchst  persönlichen  Natur  dieses  Rechts
uRgulässig  (OTr.  Bd.  63  S.  94  u.  RG.  E.  in  Zivils.  Bd.  9  S.  276).
Nur  ausnahmsweise  bedarf  es  nicht  der  königlichen  Verordnung,  wenn
es  sich  um  Enteignung  zwecks  Geradelegung  oder  Erweiterung  öffentlicher
Wege,  sowie  um  die  Umwandlung  von  Privatwegen  in  öffentliche
Wege  handelt,  vorausgesetzt,  daß  das  dafür  in  Anspruch  genommene
Grundeigentum  außerhalb  der  Städte  und  Dörfer  belegen  und  nicht
mit  Gebäuden  besetzt  ist.  In  diesem  Falle  wird  die  Zulässigkeit  der
Enteignung  durch  einen  den  Unternehmer  und  das  Unternehmen  be-81*
        <pb n="504" />
        484  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

zeichnenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ausgesprochen  (§  3).  In
gleicher  Weise  liegt  die  Anordnung  dem  Bezirksausschuß  ob,  wenn  nur
vorübergehende,  nicht  drei  Jahre  überschreitende  Beschränkungen  des
Grundeigentums  in  Frage  kommen,  und  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks
nicht  wecsentlich  oder  dauernd  verändert  wird  (§  4).

Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  in  den  Fällen  der  88§  3,
4  steht  innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  jedem  Beteiligten
gemäß  §  51  LVG.  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  (für  Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses  die
erste  Abteilung  des  Polizeipräsidiums,  §  150  ZG.)  offen.

Sind  zur  Vorbereitung  größerer  Unternehmungen  Vorarbeiten  zwecks
Feststellung  der  Art  und  des  Umfanges  der  nachzusuchenden  Enteignung
  erforderlich,  so  muß  auf  Anordnung  des  Bezirksausschusses  der
Besitzer  auf  seinem  Grund  und  Boden  gegen  Vergütung  des  ihm
hierdurch  etwa  erwachsenden,  nötigenfalls  im  Rechtswege  festzustellenden
Schadens  diese  geschehen  lassen.  Eine  Kautionsleistung  für  den  Unternehmer
  kann,  auf  Verlangen  eines  der  Beteiligten  muß  sie  vom  Bezirtsausschuß
  festgesetzt  werden  (§  5  Abs.  1).  Nur  der  Fiskus  als
Unternehmer  ist  gemäß  §  41  von  dieser  Kautionsleistung  befreit.  Die
Ausführung  dieser  Vorarbeiten  erfordert  ferner  ihre  öffentliche  Bekanntmachung
  im  Regierungs-Amtsblatt,  Bekanntmachung  derselben
unter  Bezeichnung  der  Zeit  und  Stelle  2  DTage  vorher  an  den  Vorstand
  des  betreffenden  Gemeinde=  und  Gutsbezirks,  welche  ihrerseits
die  Anzeige  an  die  beteiligten  Grundbesitzer  weiterzugeben  haben.
Der  Gemeinde-(Guts-yvorstand  ist  ermächtigt,  dem  Unternehmer  auf
dessen  Kosten  einen  beeideten  Taxator  zur  Seite  zu  stellen,  um  vorkommende
  Beschädigungen  sofort  festzustellen  und  abzuschätzen.  Der
abgeschätzte  Schaden  ist,  vorbehaltlich  dessen  anderweiter  Feststellung
im  Rechtswege,  den  Beteiligten  (Eigentümer,  Nutznießer,  Pächter,
Verwalter)  fofort  auszuzahlen,  widrigenfalls  der  Ortsvorstand  auf  den
Antrag  des  Beteiligten  die  Fortsetzung  der  Vorarbeiten  zu  hindern
verpflichtet  ist.  Zum  Betreten  von  Gebäuden  und  eingefriedeten  Hofoder
  Gartenräumen  bedarf  der  Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer
  seine  Einwilligung  nicht  ausdrücklich  erteilt,  in  jedem  einzelnen
Falle  einer  besonderen  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde,  welche  die
Besitzer  zu  benachrichtigen  und  zur  Offenhaltung  der  Räume  zu  veranlassen
  hat  (8  5).

 

8§  127.  Entschädigung.

1.  Zur  Entschädigung  verpflichtet  ist  der  mit  dem  Enteignungsrecht
  ausgestattete  Unternehmer,  gleichviel  ob  der  Vorteil  des
Unternehmens  nicht  ihm,  sondern  anderen  Personen  zufällt  (8  7).

2.  Entschädigungsberechtigt  ist,  wer  von  der  Enteignung
unmittelbar  betroffen  wird.  In  erster  Linie  wird  dies  der  Eigentümer
der  enteigneten  Sache  sein,  außerdem  aber  jeder  dritte,  der  an  der
Sache  ein  dingliches  Recht  hat,  wie  Pfandgläubiger,  Nutzungs-,  Gebrauchs-,
  Servitutberechtigter,  Pächter  und  Mieter  (§  11),  nicht  aber
ein  nur  obligatorischt  Berechtigter,  wie  Käufer  vor  der  Übergabe.  Die
        <pb n="505" />
        8  127.  Entschädigungen.  485

worerwähnten  dinglich  Berechtigten  werden  auch  Nebenberechtigte
benannt.  Der  Regel  nach  werden  die  Ansprüche  dieser,  da  der  objektive
  Wert  eines  Grundstücks  durch  die  Teilung  seiner  Nutzung  unter
mehrere  an  sich  nicht  höher  werden  kann,  bereits  in  der  gemäß  §  8
für  den  Eigentümer  festgestellten  Entschädigung  Deckung  finden.  Infolgedessen
  darf  der  Unternehmer  beim  Vorhandensein  derartiger  Ansprüche
  die  Entschädigungssumme  nicht  an  den  Eigentümer  auszahlen,
sondern  muß  das  Geld  hinterlegen  (§§  25,  36  Abs.  1).  Liegt  der
Fall  so,  daß  der  dritte  ein  selbständiges  besonderes  Interesse  an  der
Sache  hat,  z.  B.  weil  er  die  Sache  infolge  seines  Berufes  als  Lagerhalter
  pp.  anders  nutzen  kann,  wie  der  Eigentümer  als  Landwirt,  so
darf  er  seinen  eventl.  höheren  Wert  an  der  Sache  liquidieren.  In
diesem  Falle  ist  außer  der  Eigentümerentschädigung  noch  eine  besondere
Entschädigungssumme  für  den  dritten  zu  berechnen  und  unmittelbar
an  ihn  auszuzahlen  (§§  25,  36  Abs.  1).

3.  Der  Schadenersatz  erstreckt  sich  nicht  nur  auf  den  Marktpreis
der  enteigneten  Sache,  sondern  umfaßt  das  volle  Interesse  des
Enteigneten.  Dies  geht  bereits  aus  §  1  des  Gesetzes  hervor,  wo  von
der  vollständigen  Entschädigung  des  Enteigneten  gesprochen
wird.  Hierauf  nimmt  §  8  Bezug.  Außerdem  hebt  aber  §  8  noch
besonders  hervor,  daß  die  Entschädigung  in  dem  vollen  Werte  des
abzutretenden  Grundstücks,  einschließlich  der  enteigneten  Zubehörungen
und  Früchte  besteht.

Wie  das  Reichsgericht  mit  Recht  (E.  in  Zivils.  Bd.  32  S.  300f.)
betont  hat,  ist  behuss  Ermittelung  des  vollen  Wertes  eines  enteigneten
Grundstücks,  auf  dessen  Ersatz  der  Eigentümer  nach  §  8  des  Enteignungsgesetzes
  Anspruch  hat,  zunächst  der  objektive,  das  heißt  der  dem
Grundstücke  an  und  für  sich  beiwohnende,  durch  seine  Benutzungsfähigkeit
  bedingte  Wert  (der  gemeine  Wert  des  §  112  ALR.  I  2)  festzustellen,
  und  es  wird  in  diesem  reichlich  zu  bemessenden  Werte  der  Eigentümer
  in  der  Regel  die  ihm  gebührende  „vollständige  Entschädigung“
finden,  aber  es  gibt  auch  Fälle,  wo  dem  Eigentümer  Nachteile,  die
durch  den  gemeinen  Wert  des  Grundstücks  nicht  gedeckt  werden,  aus
der  Entziehung  seines  Eigentums  erwachsen.  Dem  Anspruch  des  Enteigneten
  auf  „volle  Entschädigung“  wird  vollständig  nur  Rechnung  getragen
  werden,  wenn  der  Eigentümer  auch  den  Wert  ersetzt  erhält,
welchen  das  enteignete  Grundstück  für  ihn  hatte.  Affektionswert
kommt  hierbei  jedoch  nicht  in  Betracht,  sondern  es  sind  bei  Vemessung
des  „vollen  Wertes“  im  Sinne  des  §  8  alle  vermögensrechtlichen  Vorteile
  zu  berücksichtigen,  die  dem  Eigentümer  aus  dem  Besitze  und  der
Benutzung  des  Grundstückes  erwachsen  und  durch  die  Enteignung
entzogen  werden.  Der  Vermögensstand  des  Eigentümers  soll  nach  der
Enteignung  kein  schlechterer  sein,  als  er  vorher  war.  Dieser  Satz  bedingt
  mit  Notwendigkeit,  daß  bei  Ermittelung  des  vollen  Wertes  des
enteigneten  Grundstückes  neben  dem  Werte,  den  dasselbe  nach  seiner
Brauchbarkeit  für  jeden  Besitzer  (Käufer)  haben  würde,  das  besondere
vermögensrechtliche  Interesse  zu  berücksichtigen  ist,  wolches  der  Besitz
und  die  Benutzung  desselben  für  den  bisherigen  Eigentümer  hatte.  Nach
        <pb n="506" />
        486  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

§  10  des  Enteignungsgesetzes  soll  die  bisherige  Benutzungsart  bei  der
Abschätzung  zu  demjenigen  Geldbetrage  Berücksichtigung  finden,  welcher
erforderlich  ist,  damit  der  Eigentlmer  ein  anderes  Grundstück  in  derselben
  Weise  und  mit  gleichem  Ertrage  benutzen  kann.  Hierbei  kann
jedoch  rein  objektiv  der  Wert,  der  sich  aus  der  bisherigen  Benutzungsart
  ergibt,  niemals  höher  sein  als  der  aus  der  Benutzungsfähigkeit
  abstrahierte  Wert.  Denn  entweder  ist  die  bisherige  Benutzungsart
  die  vorteilhafteste,  dann  entspricht  sie  eben  zugleich  der  Benutzungsfähigkeit,
  oder  das  Grundstück  kann  ausgiebiger  und  vorteilhafter
benutzt  werden  als  bisher,  dann  greift  zugunsten  des  Eigentümers
der  höhere  Wert  Platz,  der  sich  aus  der  Benutzungsfähigkeit  ergibt.
Wenn  also  im  §  10  a.  a.  O.  die  bisherige  Benutzungsart  als  ein
den  Wert  erhöhendes  Moment  vorausgesetzt  ist,  so  kann  damit  nur  der
Wert  gemeint  sein,  welchen  das  Grundstück  für  den  bisherigen  Eigentümer
  hatte,  wie  sich  auch  daraus  ergibt,  daß  diesem  durch  die  Enschädigung
  die  Mittel  gewährt  werden  sollen,  ein  anderes  Grundstück
in  derselben  Weise  und  mit  demselben  Erfolge  zu  benutzen.  Daß  dabei
  besonders  an  ein  von  dem  Eigentümer  in  dem  Grundstück  betriebenes
  Gewerbe  gedacht  ist,  ergibt  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte
des  §  8.  Daß  der  Ermittelung  des  Wertes,  welchen  ein  Grundstück
infolge  des  von  ihm  darin  betriebenen  Gewerbes  für  den  Eigentümer
hatte,  nicht  der  ganze  von  demselben  vermöge  seiner  Tätigkeit  und
Befähigung  erzielte  Geschäftsgewinn  zugrunde  gelegt  werden  kann,  ist
selbstverständlich,  weil  ja  diese  persönlichen  Faktoren  von  der  Enteignung
  unberührt  bleiben,  wohl  aber  müssen  dem  Eigentümer  die
Vorteile  voll  vergütet  werden,  welche  ihm  das  abzutretende  Grundstück
  gerade  in  Hinsicht  auf  seinen  Geschäftsbetrieb  bietet.  Als  ein
solcher  Vorteil  würde  in  Betracht  kommen,  daß  in  dem  enteigneten
Hause  eine  Gastwirtschaft  seit  langen  Jahren  betrieben  worden  ist.
Hatte  infolgedessen  das  Grundstück  für  den  Eigentümer  einen  höheren
Wert  als  für  einen  dritten,  so  muß  ihm  dieser  höhere  Wert  ersetzt
werden.  Für  die  Bemessung  dieses  höheren  Wertes  bietet  nach  §  10
Abs.  1  der  Preis  eines  (gleichviel,  ob  durch  Kauf  oder  mietsweise  beschafften
  oder  zu  beschaffenden)  Ersatzgrundstückes  einerseits  die  Grenze,
anderseits  den  nächstliegenden  Maßstab.

Im  Einklang  mit  vorstehenden  Grundsätzen  stehen  auch  weitere
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Berechnungsart  der  Entschädigung
für  den  Fall,  daß  nur  ein  Teil  des  Grundbesitzes  desselben  Eigentümers
  in  Anspruch  genommen  wird.  Hier  umfaßt  die  Entschädigung
zugleich  den  Mehrwert,  welchen  der  abzutretende  Teil  durch  seinen
örtlichen  oder  wirtschaftlichen  Zusammenhang  mit  dem  Ganzen  hat,
sowie  den  Minderwert,  welcher  für  den  übrigen  Grundbefitz  durch  die
Abtretung  entsteht  (§  8  Abs.  2).  Ebenso  bestimmt  §  9,  daß,  wenn
mr  ein  Teil  von  einem  Grundstück  in  Anspruch  genommen  wird,  der
Eigentümer  verlangen  kann,  daß  der  Unternehmer  das  Ganze  gegen
Entschädigung  übernimmt,  wenn  das  Grundstück  durch  die  Abtretung
so  zerstückelt  werden  würde,  daß  das  Restgrundstück  nach  seiner  bisherigen
  Bestimmung  nicht  mehr  zweckmäßig  benutzt  werden  kann.  Trifft
        <pb n="507" />
        §  127.  Entschädigungen.  487

die  geminderte  Benutzbarkeit  nur  bestimmte  Teile  des  Restgrundstücks,
so  beschränkt  sich  die  Pflicht  zur  Mitübernahme  auf  diese  Teile.  Bei
Gebäuden,  welche  teilweise  in  Anspruch  genommen  werden,  umfaßt
diese  Pflicht  jedenfalls  das  gesamte  Gebäude,  sowohl  Bauwerke  als
auch  die  Grundfläche,  die  von  ihnen  bedeckt  wird  (8  9).

Kein  Ersatz  wird  für  Neubauten,  Anpflanzungen  und  dergl.  gewährt,
die  der  Enteignete  in  Hinblick  auf  die  bevorstehende  Enteignung  nur
in  der  Absicht  vorgenommen  hat,  eine  erhöhte  Entschädigung  zu  erzielen.
Ebensowenig  kommt  eine  Werterhöhung,  welche  das  abzutretende  Grundstück
  erst  infolge  der  neuen  Anlage  erhält,  bei  der  Bemessung  der
Entschädigung  in  Anschlag  (§  10  Abs.  2).

Eine  scwierize  und  außerordentlich  bestrittene  Frage  ist  die,  ob
oder  inwieweit  bei  der  Teilenteignung  die  für  das  Restgrundstück  aus
der  neuen  Anlage  —  zu  deren  Zwecken  die  Enteignung  erfolgt  ist  —
erwachsenden  Vorteile  gegen  die  Enteignungsentschädigung  aufgerechnet
werden  dürfen.  Es  kommt  dabei  im  weiteren  in  Frage,  ob  nur  die
Vorteile,  die  besonders  und  allein  dem  Restgrundstück  des  von  der
Enteignung  betroffenen  Grundeigentümers  aus  der  neuen  Anlage
zufließen,  zur  Aufrechnung  zu  stellen  sind,  oder  auch  die  allgemeinen
Vorteile,  die  der  Eigentümer  des  Restgrundstücks  gleich  allen  benachbarten
  Grundstücksbesitzern  aus  der  neuen  Anlage  gewinnt,  sowie  ob
die  Aufrechnung  zu  geschehen  hat  gegen  die  gesamte  Entschädigung,
also  auch  gegen  diejenige  für  den  enteigneten  Teil,  oder  nur  gegen
die  Wertminderung,  die  das  Restgrundstück  durch  die  neue  Anlage
erleidet.  Jede  der  im  vorstehenden  erörterten  Möglichkeiten  haben
ihre  Vertreter  gefunden.  Das  Reichsgericht  zählt  in  seiner  Entscheidung
Bd.  57  Nr.  57  S.  244  f.  fünf  Auffassungen  auf,  von  denen  die  eine
(ältere  Theorie)  eine  Aufrechnung  mit  Vorteilen  schlechthin  ausschließt,
während  eine  andere  (Eger,  in  s.  Kommentar)  die  Aufrechnung  mit
allen  Vorteilen  zuläßt;  eine  dritte  (Oertmann,  Die  Vorteilsausgleichung
1901  S.  166,  167)  will  nur  die  besonderen  Vorteile  zur  Anrechnung
bringen,  diese  aber  auf  die  ganze  Entschädigung  verteilen,  eine  vierte
(Schleicher,  Rechtswirkungen  der  Enteignung  1883  S.  428  f.  und
Kommentar  z.  sächs.  Enteignungsges.  S.  78  und  303)  erklärt  einen
Ausgleich  nur  statthaft  gegenüber  der  Wertminderung  des  Restgrundstücks,
  insoweit  aber  nicht  nur  mit  den  besonderen,  sordern  auch  mit
den  allgemeinen  Vorteilen,  während  eine  Beschränkung  der  vorstehenden
Ansicht  auf  den  Ausgleich  mit  den  besonderen  Vorteilen  und  nur
gegenüber  dem  Minderwert  des  Restgrundstücks  eine  fünfte  Ansicht
(Grünhut,  Enteignungsr.  (1873]  S.  125  ff.;  Loebell,  Kommentar  z.
preuß.  Enteignungsges.  S.  71  ff.;  Sieber,  Das  Recht  der  Expropriation
1889  S.  229  ff.)  vertritt.  Das  Reichsgericht  hat  für  das  Gebiet
des  preußischen  Enteignungsgesetzes  in  ständiger  Rechtsprechung  an
dem  Grundsatz  festgehalten,  daß  eine  Anrechnung  der  für  das  Restgrundstück
  erwachsenden  Vorteile,  welcher  Art  diese  auch  sein  mögen,  auf
die  für  den  enteigneten  Grundstücksteil  zu  gewährende  Entschädigung
schlechthin  unzulässig  sei.  Dem  Begriff  der  Entschädigung,  der  an  sich
ein  so  weit  gespannter  ist,  daß  er  mit  dem  verschiedensten  Inhalt
        <pb n="508" />
        488  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

gefüllt  werden  kann,  ist  nach  Ansicht  des  Reichsgerichts  E.  Bd.  57
S.  249  im  Enteignungsgesetze  durch  den  Gesetzgeber  der  bestimmte
Sinn  und  Inhalt  gegeben  worden,  daß  hier  darunter  nur  eine  solche
Entschädigung  zu  verstehen  ist,  bei  welcher  eine  Anrechnung  der  in
Rede  stehenden  allgemeinen  Vorteile  auf  die  Wertminderung  des  Restgrundstücks
  nicht  stattfindet.

8§  128.  Enteignungsverfahren.

1.  Feststellung  des  Plans.  Vor  Ausführung  des  Unternehmens
nach  bereits  erfolgter  Verleihung  des  Enteignungsrechts  erfolgt  eine
vorläufige  Planfeststellung  (§  15),  welche  bezweckt,  den  Umfang  der
zu  enteignenden  Flächen,  die  freiwillige  Abtretung  der  beanspruchten
Flächen  und  dergl.  festzustellen,  durch  den  Regierungspräsidenten
(86.  §  150),  für  den  Stadtkreis  Berlin  durch  den  Polizeipräsidenten
(LVG.  §  42).  Hiernach  kann  eine  Einigung  zwischen  den  Beteiligten
  über  den  Gegenstand  der  Abtretung,  soweit  er  nach  dem
Befinden  der  zuständigen  Behörden  zu  dem  Unternehmen  erforderlich
  ist,  zum  Zwecke  sowohl  der  Überlassung  des  Besitzes  als  der
sonstigen  Abtretung  des  Eigentums  stattfinden.  Es  kann  dabei  die
Entschädigung  nachträglicher  Feststellung  vorbehalten  werden,  welche
alsdann  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  auch,  je  nach  Verabredung
  der  Beteiligten,  sofort  im  Rechtswege  erfolgt  (eventl.  erst
im  Verwaltungswege  §§  24  ff.,  nach  dem  der  Rechtsweg  folgen  kann).
Es  kann  ferner  dabei  behufs  Regelung  der  Rechte  dritter  die  Durchführung
  des  förmlichen  Enteignungsverfahrens,  nach  Befinden  ohne
Berührung  der  Entschädigungsfrage,  vorbehalten  werden  (§  16).  Für
die  freiwillige  Abtretung  gemäß  §  16  genügt  die  schriftliche  Form.
(Vgl.  AG.  z.  BGB.  Art.  12  §  1  Abs.  2;  EsG.  z.  BGB.  Art.  3,  109.)

Auf  Antrag  des  Unternehmers  erfolgt  das  Verfahren  behufs  endgültiger
  Feststellung  des  Plans  (§  18  Abs.  1).  Plan  nebst  Beilagen
sind  in  dem  betreffenden  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  während  14  Tagen
zu  jedermanns  Einsicht  zwecks  Erhebung  von  Einwendungen  offen  zu
legen,  was  ortsüblich  bekannt  zu  machen  ist  (§  19).  Nach  Ablauf
der  Frist  werden  die  Einwendungen  gegen  den  Plan  in  einem  nötigenfalls
  an  Ort  und  Stelle  abzuhaltenden  Termine  vor  einem  von  dem
Regierungspräsidenten,  für  Berlin  Polizeipräsidenten  zu  ernennenden
Kommissar  unter  Ausschluß  der  Entschädigungsfrage  erörtert  (§  20).
Der  Kommissar  hat  nach  Beendigung  der  Verhandlungen  letztere  dem
Bezirksausschusse  vorzulegen,  welcher  prüft,  ob  die  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  beobachtet  sind,  mittels  motivierten  Beschlusses  über  die
erhobenen  Einwendungen  entscheidet  und  danach

a)  den  Gegenstand  der  Enteignung,  die  Größe  und  Grenzen  des  abzutretenden
  Grundbesitzes,  die  Art  und  den  Umfang  der  aufzulegenden
  Beschränkungen,  sowie  auch  die  Zeit,  innerhalb  deren  längstens
vom  Enteignungsrechte  Gebrauch  zu  machen  ist,

b)  die  Anlagen,  zu  deren  Errichtung  und  Unterhaltung  der  Unternehmer
  verpflichtet  ist  (§  14),
feststellt.
        <pb n="509" />
        §5  128.  Enteignungsverfahren.  489

Diese  Entscheidung  wird  den  Beteiligten  zugestellt  unter  Belehrung
des  nach  §  22  einzulegenden  Rechtsmittels  und  der  Rechtsmittelstelle
  (8S  21).

Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  steht  den  Beteiligten  die
Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  offen,  welche  bei
dem  Bezirksausschusse  binnen  zwei  Wochen  eingelegt  und  gerechtfertigt
werden  muß  (8  22).

2.  Feststellung  der  Entschädigung.  Diese  Feststellung  hat  der
Unternehmer  bei  dem  Regierungspräsidenten  zu  beantragen.  Nach
Verhandlung  der  Beteiligten  vor  einem  Kommissar  unter  Zuziehung
Sachverständiger  hat  der  Bezirksausschuß  die  Entschädigungssumme  für
jeden  Beteiligten  festzustellen  und  zwar  mittels  motivierten  Beschlusses.
Die  Ladungen  der  Beteiligten  zu  dem  Verhandlungstermin  erfolgen
unter  der  Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  der  Geladenen  ohne  deren
Zutun  die  Entschädigung  festgestellt  und  wegen  Auszahlnng  und  Hinterlegung
  der  letzteren  werde  verfügt  werden  (§  25).  Gegen  den  Beschluß
des  Bezirksausschusses  steht  sowohl  dem  Unternehmer  als  den  übrigen
Beteiligten  binnen  sechs  Monaten  seit  Zustellung  des  Beschlusses  die
Beschreitung  des  Rechtsweges  zu  und  zwar  im  Wege  der  Klage  (§  2
AG.  z.  ZPO.  vom  24.  März  1879  GS.  S.  281)  und  zwar  beim
Gericht  der  belegenen  Sache.  Diese  Zuständigkeit  ist  eine  ausschließliche
(RG.  E.  in  Zivils.  Bd.  3  S.  304  u.  EcG.  z.  ZPO.  8  15  Nr.  2  u.
8  30  Abs.  3  des  Enteign.  Ges.).  Die  Klage  muß  als  Leistungsklage
erhoben  werden,  selbst  bei  einem  Streite  über  eine  Wertverminderung
des  Restgrundstücks  ist  die  Feststellungsklage  unzulässig.  (RG.  E.  in
Zivils.  Bd.  30  S.  266.)  Zulässig  ist  auch  die  Klage,  soweit  sie  die
Verpflichtung  zur  Übernahme  des  Restgrundstücks  betrifft,  selbst  dann
noch,  wenn  wegen  Dringlichkeit  (§  34)  bereits  die  Enteignung  des
ganzen  Grundstücks  einschließlich  des  Restgrundstücks  ausgesprochen
worden  ist  (RG.  E.  in  Zivils.  Bd.  42  S.  225).  Die  Aktiolegitimation
  des  Entschädigungsberechtigten  und  die  Passivlegitimation
des  Entschädigungsverpflichteten,  die  vom  Bezirksausschuß  angenommen
waren,  können  im  Rechtswege  nicht  mehr  angefochten  werden  (RG.
Bd.  44  S.  325).  Ein  Streit  über  das  Anteilverhältnis  eines  Nebenberechtigten
  an  der  für  das  Eigentum  festgestellten  Entschädigungssumme
  ist  lediglich  zwischen  dem  Nebenberechtigten  und  dem  Eigentümer
  auszutragen  (§  30).

3.  Vollziehung  der  Enteignung.  Die  Enteignung  des  Grundstücks
  wird  auf  Antrag  des  Unternehmers  von  dem  Bezirksausschusse  (in
Berlin  erste  Abteilung  des  Polizeipräsidiums)  ausgesprochen,  wenn  der
nach  §  30  vorbehaltene  Rechtsweg  dei  Unternehmer  gegenüber  durch
Ablauf  der  Frist,  Verzicht  oder  rechtskräftiges  Urteil  erledigt  und  wenn
nachgewiesen  ist,  daß  die  vereinbarte  oder  endgültig  festgestellte  Entschädigungs=
  oder  Kautionssumme  rechtsgültig  gezahlt  oder  hinterlegt
ist.  Die  Enteignungserklärung  schließt,  insofern  nicht  ein  anderes  dabei
  vorbehalten  wird,  die  Einweisung  in  den  Besitz  in  sich  (§  32).
Die  Einweisung  in  den  Besitz  wird  erforderlichenfalls  im  Verwaltungszwangsverfahren
  vollstreckt  (LWVG.  §§  60  u.  132;  O.  E.  vom
        <pb n="510" />
        490  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

28.  Dezember  1895  in  PVBl.  17  S.  243).  Nur  in  dringenden
Fällen  kann  der  Bezirksausschuß  die  Enteignung  auch  noch  vor  Erledigung
  des  Rechtsweges  vollziehen,  vorausgesetzt,  daß  die  vorläufig
fesigesetzte  Entschädigungssumme  hinterlegt  wird.  Gegen  diese  Anordnung
  findet  binnen  3  Tagen  Rekurs  an  den  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  statt.  Mit  der  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses
an  Eigentümer  und  Unternehmer  geht  das  Eigentum  des  enteigneten
Grundstücks  auf  den  Unternehmer  über  (§  44);  einer  Auflassung  bedarf
  es  nicht.  Das  enteignete  Grundstück  wird  von  allen  darauf
lastenden  privatrechtlichen  Verpflichtungen  frei,  soweit  der  Unternehmer
dieselben  nicht  vertragsmäßig  übernommen  hat.  Die  Entschädigung
tritt  rücksichtlich  aller  Eigentums-,  Nutzungs=  und  sonstigen  Realansprüche,
  insbesondere  der  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  und
Rentenschulden  (AG.  z.  BGB.  Art.  35)  an  die  Stelle  des  enteigneten
Gegenstandes  (§  45).

4.  Gerichtliches  Verteilungsverfahren.  Zwecks  Auseinandersetzung
  zwischen  dem  enteigneten  Grundeigentümer  und  den
Inhabern  von  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden
an  dem  enteigneten  Grundstück  ist  ein  doppeltes  Verfahren  zulässig.
Einmal  auf  Antrag  des  Eigentümers  gemäß  §  49  des  Enteignungsgesetzes
  vor  der  Auseinandersetzungsbehörde,  zum  anderen  ein  solches
auch  auf  Antrag  der  Realberechtigten  vor  dem  Verteilungsgerichte.
Die  dadurch  entstehende  Konkurrenz  zwischen  beiden  Verfahrensarten
ist  zugunsten  des  Vermittlungsverfahrens  durch  Art.  37  AG.  z.  Zw.
Verst.  G.  geregelt.  Wird  auf  Antrag  des  Eigentümers  das  Vermittlungsverfahren
  eingeleitet,  so  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde  die  in
Art.  37  vorgeschriebene  Mitteilung  an  das  für  das  Verteilungsverfahren
  zuständige  Gericht  zu  machen.  Durch  die  Mitteilung  wird
nach  Abs.  2  das  Gericht  verpflichtet,  solange  das  Vermittlungsverfahren
bei  der  Auseinandersetzungsbehörde  anhängig  ist,  Anträge  auf  Eröffnung
  des  Verteilungsverfahrens  abzulehnen.  Kommt  es  zum  gerichtlichen
  Verteilungsverfahren,  so  finden  die  Vorschriften  der  Art.  35
bis  41  preußischen  AG.  z.  Zw.  Verst.  Ges.  Anwendung.  Vgl.  das
wfer  über  diese  Vorschriften  in  meinem  Kommentar  z.  Zw.  Verst.
Ges.  Berlin  1904.  S.  353—360.

Elftes  Kapitel.

Bergrecht.
8§9  129.  Geschichtliches.  Allgemeines.

Während  nach  römischem  Recht  der  Grundeigentümer  das  ausschließliche
  Gewinnungsrecht  der  in  seinem  Boden  lagernden  Mineralien  besaß,
  kämpften  im  Mittelalter  drei  Auffassungen  miteinander:

a)  der  Grundeigentümer  hat  das  Recht  alleinigen  Bergbaues  unterhalb
  seines  Bodens,  so  der  Sachsenspiegel;

db)  der  Bergbau  steht  als  Regal  nur  dem  Könige  und  den  speziell
Privilegierten  zu,  so  festgestellt  in  der  constitutio  de  regalibus  von
        <pb n="511" />
        8  129.  Geschichtliches.  Allgemeines.  491

1158  von  Kaiser  Friedrich  I,  allerdings  unter  Anerkennung  der  Entschädigungspflicht
  des  Grundeigentümers;

c)  der  Bergbau  wird  für  jedermann  freigegeben,  zunächst  im  Allmendegebiet
  für  die  Markgenossen,  später  auch  bei  privaten  Grundstücken
(Bergbaufreiheit  in  Verbindung  mit  dem  Regal).

Seit  dem  16.  Jahrhundert  dringt  eine  vermittelnde  Form  „Freierklärung
  des  Bergbaues“  durch,  d.  h.  der  Staat  hält  das  Regal  aufrecht,
  verleiht  dasselbe  aber  jedem  Privaten,  der  Mineralien  findet,
allerdings  gegen  hohe  Abgaben.

Das  landrechtliche  Bergrecht  ist  enthalten  in  den  §§  69—480  des
preußischen  Allgemeinen  Landrechts  II  16  im  vierten  Abschnitt  unter
der  Überschrift:  Vom  Bergwerksregal,  im  wesentlichen  das  gemeine
Recht  kodifizierend.  Es  beruhte  auf  dem  Prinzip  der  Regalität,  AL  .  II
14  §  22;  §  6  II  16,  indem  es  alle  Metalle,  Halbmetalle,  Edelsteine,
Salze,  Inflammabilien  als  Vorbehalt  des  Staates  bezeichnete,  der  sein
Recht  auch  Privaten  abtreten  konnte,  verband  aber  damit  die  Bergbaufreiheit,
  indem  es  mit  Erlaubnis  des  Bergamts  jedem  das  Schürfen
auf  fremdem  Grund  und  Boden  gestattete  und  mit  dem  Funde  das
Recht  auf  Verleihung  verknüpfte.  Dem  Bergamt  stand  ferner  Beaufsichtigung
  und  Verwaltung  des  Bergbaues  zu  (sog.  Direktionsprinzip),
welche  namentlich  darin  bestand,  daß  das  Bergamt  die  Preise  der
Bergwerksproduckte  regulierte,  Zubuße  und  Ausbeuteverteilung  bestimmte,
  Arbeiter,  Schichtmeister,  Steiger  annahm.  Die  Geltung  des
landrechtlichen  Bergrechts  war  nur  eine  subsidiäre,  in  erster  Linie
waren  die  Provinzialbergordnungen,  deren  es  12  gab,  maßgebend;  daneben
  galt  in  dem  Geltungsgebiet  des  französischen  Rechts  das
französische  Bergwerksgesetz  vom  21.  April  1810.  Das  landrechtliche
Direktionsprinzip  wurde  erheblich  abgeschwächt  durch  das  Gesetz  vom
1.  Juli  1821  über  die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  auf  Flöze,
durch  Gesetze  vom  12.  Mai  1851  über  die  Verhältnisse  der  Miteigentümer
  eines  Bergwerks  und  die  Besteuerung  der  Bergwerke.  Diese
Gesetze  bezweckten,  den  privaten  Bergwerksbesitzern  die  Leitung  ihres
Betriebes  zu  überlassen  und  die  Besteuerung  der  Bergwerke  herabzumindern,
  so  daß  der  Behörde  nur  noch  die  Wahrnehmung  der  öffentlichen
  Interessen  oblag.

Eine  umfassende  und  für  die  übrigen  deutschen  Staaten  vorbildliche
Kodifikation  des  Bergrechts  erfolgte  durch  das  preußische  Allgemeine
Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  (GS.  S.  705),  welches  am  1.  Oktober
1865  für  ganz  Preußen  in  Kraft  trat.

Durch  dieses  Gesetz  ist  das  Bergregal  tatsächlich,  wenn  auch  nicht
ausdrücklich,  beseitigt.  Beibehalten  ist  das  Prinzip  der  Trennung  des
Bergbaues  vom  Grundeigentum  und  das  der  Bergbaufreiheit.  Das
Schürfrecht  ist  freigegeben.  Das  Schürfen  ohne  Schürfschein  muß
jedem  gestattet  werden,  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen  kann  es
versagt  werden;  die  zum  Schürfen  nicht  erteilte  Genehmigung  des
Grundeigentümers  kann  durch  das  Bergamt  ergänzt  werden.  Auch
das  Bergbaurecht  muß  jedem  verliehen  werden,  welcher  es  in  den
Formen  und  unter  den  Bedingungen  des  Gesetzes  nachsucht.  An  Stelle
        <pb n="512" />
        492  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

des  Direktionsprinzips,  welches  das  Gesetz  nicht  mehr  kennt,  ist  nur
dem  Staate  das  Recht  eingeräumt,  das  Bergbaurecht  zu  verleihen  und
den  Bergbau  im  allgemeinen  bergpolizeilichen  und  staatswirtschaftlichen
Interesse  zu  beaufsichtigen  (ogl.  OTr.  Bd.  75  S.  210  ff.).

An  den  Rechten  der  früher  reichsunmittelbaren  Standesherren,  sowie
derjenigen,  welchen  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  das  Bergregal  in
gewissen  Bezirken  allgemein  oder  für  einzelne  Mineralien  zusteht,  wird
durch  das  Allgemeine  Berggesetz  nichts  geändert.  Unbeschadet  dieser
Rechte  unterliegt  der  Bergbau  in  jenen  Bezirken  den  Bestimmungen
des  AB.,  d.  h.  dem  Staate  verbleibt  das  Recht  der  Verleihung,  das
Zehntrecht  und  die  Bergpolizei  nach  Maßgabe  des  ABG.

Das  Privatbergregal  (II  16  §  106  preußisches  ALR.)  an  sich
ist  aufrecht  erhalten.  Den  Standesherren  verbleibt  das  Regal  gemäß
der  Verordn.  vom  21.  Juni  1815  8  5.

Das  AB.  hat  im  Laufe  der  Zeit  durch  einige  Novellen  zeitgemäße
Abänderungen  und  Ergänzungen  erfahren;  als  derartige  Abänderungsgesetze
  sind  zu  nennen  Gesetz  vom  9.  April  1873,  vom  24.  Juni  1892,
vom  8.  April  1894,  vom  7.  Juli  1902,  vom  5.  Juli  1905,  vom
14.  Juli  1905  und  Art.  37  des  preußischen  AG.  z.  BSB.  Eine
umfassendere,  den  7.  Titel  des  ABG.  neuregelnde  Novelle  ist  am
19.  Juni  1906  (GS.  S.  199)  erlassen  worden.  Während  des  Druckes
dieses  Buches  ist  auch  noch  das  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des
Allgemeinen  Berggesetzes  zur  Verabschiedung  gelangt,  welches  vom
18.  Juni  1907  datiert  und  in  der  G  .  S.  119  bekannt  gegeben  ist.  1)

8  130.  Die  verleihbaren  Mineralien.

Dem  Verfügungsrecht  des  Grundeigentümers  sind  entzogen  und  für
bergfrei  erklärt:

Gold,  Silber,  Quecksilber,  Eisen  mit  Ausnahme  der  Raseneisenerze,
Blei,  Kupfer,  Zinn,  Zink,  Kobalt,  Nickel,  Arsenik,  Mangan,  Antimon
und  Schwefel,  gediegen  und  als  Erze,  Alaun  und  Vitriolerze,  Steinkohle,
  Braunkohle  und  Graphit,  Steinsalz  nebst  den  mit  demselben  auf
der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen  und  die  Solgquellen
(§  1).  Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  der  Mineralien  unterliegt
den  Vorschriften  des  ABG.  Der  Erwerb  und  Betrieb  von  Beragwerken
für  Rechnung  des  Staates  ist  den  Bestimmungen  des  ABG.  unterworfen.

Bezüglich  derjenigen  Mineralien,  welche  zwar  das  ABG.  für  bergfrei
  erklärt,  die  aber  nach  dem  bisherigen  Provinzialrecht  der  Verfügung
  des  Grundeigentümers  unterliegen,  sind  sie  auch  weiterhin  nach
dem  BG.  der  Verfügung  des  Grundbesitzers  verblieben.  Danach  besteht
  im  Gebiet  des  westpreußischen  Provinzialrechts  Bergbaufreiheit
nur  für  Steinsalz  und  Solgquellen;  sie  ist  ausgeschlossen  für  Eisenerze
  für  das  Herzogtum  Schlesien,  Grafschaft  Glatz,  Neuvorpommern
und  Insel  Rügen  und  die  Hohenzollernschen  Lande  (§  211  ABG.),  und

1)  Soweit  das  Gesetz  vom  18.  Juni  1907  Abänderungen  der  bisher  gültigen
bergrechtlichen  Bestimmungen  enthält,  sollen  diese  in  dem  Nachtrage  zu  diesem  Buch
zusammengestellt  und  gebracht  werden.
        <pb n="513" />
        §  131.  Das  Schürfrecht.  493

für  Stein=  und  Braunkohlen  in  den  vormals  zum  Königreich  Sachsen
gehörsgen  Landesteilen  (Ges.  vom  22.  Februar  1869  GS.  S.  401).
Zwecks  Unterbindung  neuer  Mutungen  auf  Kohle  und  Salz  ist  durch
die  sogen.  Lex  Gamp,  d.  h.  durch  das  preußische  Gesetz  vom  5.  Juli
1905  (GS.  S.  265),  betreffs  die  Abänderung  des  ABG.  auf  die  Dauer
von  längstens  zwei  Jahren,  also  bis  zum  5.  Juli  1907,  eine  Mutungssperre
  für  Steinkohle  und  Steinsalz  nebst  den  mit  diesem  auf
der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen  eingeführt  worden.
Die  preußische  Regierung  beabsichtigt  noch  vor  Ablauf  der  vorstehend
erwähnten  Frist  im  Wege  der  Gesetzgebung,  den  Grundsatz  der  Bergbaufreiheit
  für  Steinkohle  und  Steinsalz  (§  1  ABG.)  zu  suspendieren,
und  dem  Staate  bezüglich  dieser  Mineralien  das  Vorrecht  einzuräumen,
die  noch  ungehobenen  Schätze  an  Kohle  und  Salz  entweder  selbst  in
fiskalischen  Betrieben  auszubeuten  oder  deren  Gewinnung  Privaten  zu
überlassen.  Im  letzteren  Falle  soll  die  Überlassung  des  Bergwerkeigentums
  jeooch  nur  unter  Wahrung  der  Interessen  der  Allgemeinheit  hinsichtlich
  der  Ausbeutung  und  des  Geschäftsbetriebes  erfolgen  und  dafür
Sorge  getragen  werden,  daß  der  Staat  am  Gewinn  beteiligt  bleibt.
Die  nach  dieser  Richtung  hin  geplante  Gesetzesvorlage  ist  inzwischen  zur
Annahme  und  Verabschiedung  gelangt  (vgl.  Nachtrag).

8  131.  Das  Schürfrecht.

Die  Aufsuchung  der  im  §  1  bezeichneten  Mineralien  auf  ihren  natürlichen
  Ablagerungen  —  das  Schürfen  —  ist  einem  jeden  gestattet,
auch  auf  fremden  Grund  und  Boden,  ausgenommen  auf  öffentlichen
Platzen,  Straßen  und  Eisenbahnen,  sowie  auf  Friedhöfen.  Auf  anderen
Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  wenn  nach  der  Entscheidung
der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.
  Unter  Gebäuden  und  in  einem  Umkreise  um  dieselben
bis  zu  200  Fuß,  in  Gärten  und  eingefriedigten  Hofräumen  darf  nicht
geschürft  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Grundeigentümer  seine  ausdrückliche
  Einwilligung  hierzu  erteilt  hat  (§  4).  Wer  zur  Ausführung  von
Schürfarbeiten  fremden  Grund  und  Boden  benutzen  will,  hat  hierzu
die  Erlaubnis  des  Grundbesitzers  nachzusuchen,  welche  der  Grundbesitzer
(Eigentümer,  Nutzungsberechtigter)  mit  Ausnahme  der  im  §  &amp;amp;  bezeichneten
Fälle  erteilen  muß  (§  5).  Der  Schürfer  ist  jedoch  verpflichtet,  dem
Grundbesitzer  für  die  entzogene  Nutzung  jährlich  im  voraus  vollständige
Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter  Benutzung
zurückzugeben,  auch  für  den  Fall,  daß  durch  die  Benutzung  eine  Wertverminderung
  des  Grundstücks  eintritt,  bei  der  Rückgabe  den  Minderwert
  zu  ersetzen.  Für  die  Erfüllung  dieser  letzteren  Verpflichtung  kann
der  Grundbesitzer  schon  bei  der  Abtretung  des  Grundstücks  die  Bestellung
  einer  angemessenen  Kaution  von  dem  Schürfer  verlangen.  Statt
Ersatz  des  Minderwerts  des  Grundstücks  kann  der  Grundeigentümer
fordern,  daß  der  Schürfer  das  Eigentum  des  Grundstücks  erwerbe
(§  137  letzter  Satz).  Ebenso  stehen  dem  Grundeigentümer  die  ihm  in
den  9  138,  139  und  141  eingeräumten  Rechte  auch  gegen  den  Schürfer
zu  (5  7).  Kann  der  Schürfer  sich  mit  dem  Grundbesitzer  über  die  Ge-
        <pb n="514" />
        494  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

stattung  der  Schürfarbeiten  nicht  gütlich  einigen,  so  entscheidet  das
Oberbergamt  durch  einen  Beschluß  darüber,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen
  die  Schürfarbeiten  unternommen  werden  dürfen.  Das  Oberbergamt
  darf  die  Ermächtigung  nur  in  den  Fällen  des  §  4  versagen.
Dasselbe  setzt  beim  Mangel  einer  Einigung  unter  den  Beteiligten  die
Entschädigung  und  die  Kaution  (§  6)  im  Gelde  fest.  Gegen  diese
Festsetzung  findet  der  Rekurs  nicht  statt.  Die  Kosten  der  1.  Instanz
trägt  immer  der  Schürfer,  die  des  Rekurses  der  unterliegende  Teil
(§*  8).  Die  beim  Schürfen  gewonnenen  Mineralien  gehören  dem
Schürfer  (&amp;amp;  11  Abs.  1).

8§8  132.  Erwerb  des  Bergwerkseigentums.

1.  Voraussetzungen  des  Erwerbes.  Der  eigentliche  Bergbau
darf  nur  von  demjenigen  betrieben  werden,  dem  das  Recht  dazu  speziell
verliehen  ist.  Die  Verleihung  erfolgt  an  jedermann,  der  die  gesetzlichen
Bedingungen  erfüllt.  Letztere  sind:

a)  ein  Gesuch  beim  Oberbergamt  (Mutung)  auf  Verleihung  des
Dergbaurechte  bezüglich  eines  bestimmten  Minerals  in  einem  bestimmten

ezirk.

b)  die  Mutung  darf  nicht  blind,  d.  h.  das  gewünschte  Mineral
muß  an  einer  speziell  zu  bezeichnenden  Stelle  (Fundgrube)  in  einem
zum  Abbau  würdigen  Umfange  vorhanden  sein  (88  12  ff.).

Kollidieren  mehrere  Mutungen,  so  hat  den  Vorzug  (Alter  im  Felde)
der,  welcher  zuerst  gemutet  hat.  Nur  derjenige,  der  das  Mineral  zuerst
gefunden  und  binnen  einer  Woche  gemutet  hat,  geht  auch  einer  früheren
Mutung  vor.  Erster  Finder,  erster  Muter.  Finden  mehrere  zugleich,
so  entscheidet  das  Alter  der  Mutung.  Muten  sie  auch  zugleich,  so  wird
ihnen  das  Recht  gemeinsam  verliehen.

2.  Verfahren  bei  Verleihung  des  Bergwerkseigentums.
Vor  Verleihung  hat  der  Muter  in  einem  Termine  vor  der  Bergbehörde
seine  Schlußerklärung  über  die  Größe  und  Begrenzung  des  Feldes,
sowie  über  etwaige  Einsprüche  und  kollidierende  Ansprüche  dritter  abzugeben.
  In  Kollisionsfällen  werden  zu  dem  neuen  Termin  diejenigen
Muter,  deren  Rechte  vermöge  der  Lage  ihrer  Fundpunkte  oder  Felder
mit  dem  begehrten  Felde  bereits  kollidieren  oder  doch  in  Kollision  geraten
  können,  und  die  Vertreter  der  durch  das  begehrte  Feld  ganz  oder
teilweise  überdeckten  und  der  benachbarten  Bergwerke  zur  Wahrnehmung
ihrer  Rechte  mit  dem  Bemerken  vorgeladen,  daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens
  die  Bergbehörde  lediglich  nach  Lage  der  Verhandlungen  entscheiden
  werde  (§  29).  Liegen  Einsprüche  und  Kollisionen  mit  den
Rechten  dritter  nicht  vor,  und  findet  sich  auch  sonst  gegen  die  Anträge
des  Muters  nichts  zu  erinnern,  so  fertigt  das  Oberbergamt  ohne
weiteres  die  Verleihungsurkunde  aus  (§  30).  Liegen  Einsprüche  oder
Kollisionen  mit  den  Rechten  dritter  vor  oder  kann  aus  gesetzlichen
Gründen  den  Anträgen  des  Muters  gar  nicht  oder  nicht  in  ihrem
ganzen  Umfange  entsprochen  werden,  64.  entscheidet  das  Oberbergamt
über  die  Erteilung  oder  Versagung  der  Verleihung  durch  einen  Beschluß,
  welcher  dem  Muter  und  den  beteiligten  dritten  in  Ausfertigung
        <pb n="515" />
        §  182.  Erwerb  des  Bergwerkseigentums.  495

zugestellt  wird.  Einsprüche  und  Ansprüche,  welche  durch  den  Beschluß
des  Oberbergamts  abgewiesen  werden,  müssen,  insofern  wegen  derselben
der  Rechtsweg  zulässig  ist,  binnen  3  Monaten  durch  gerichtliche  Klage
verfolgt  werden.  Wer  von  dieser  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  ist
seines  etwaigen  Rechtes  verlustig  (§  31).  Sind  die  der  Verleihung
entgegenstehenden  Hindernisse  durch  die  Entscheidung  der  Bergbehörde
oder  durch  Richterspruch  beseitigt,  so  fertigt  das  Oberbergamt  die  Verleihungsurkunde
  aus.  Die  Verleihungsurkunde  muß  einen  gesetzlich
bestimmten  Inhalt  (§  34  AB.)  haben.

3.  Der  Anspruch  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums.
  Die  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende  Mutung
begründet  einen  Anprut  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums
(§  22).  Dieser  Anspruch  kann  jedoch  auf  dem  Rechtswege  nicht  gegen
die  verleihende  Bergbebörde,  sondern  nur  gegen  diejenigen  Personen
verfolgt  werden,  welche  dem  Muter  die  Behauptung  eines  besseren
Rechts  entgegensetzen.  Klagbar  ist  das  Recht  aus  der  Mutung  nur
gegen  den,  welcher  dem  Muter  einen  privatrechtlichen  Anspruch  entgegenseit,
  nicht  gegen  die  das  staatliche  Hoheitsrecht  ausübende  Bergehörde,
  also  nur  gegen  kollidierende  Muter  mag  dem  Kläger  das
bessere  Recht  zu=  oder  abgesprochen  sein.  Ist  zu  der  Zeit,  wo  das
Recht  aus  der  Mutung  durch  die  Behörde  versagt  wurde,  ein  kollidierender
  Privatanspruch  nicht  vorhanden,  so  kann  zwar  gegen  die
Behörde  nicht,  wohl  aber  innerhalb  der  Verjährungsfrist  gegen  den
später  von  der  Behörde  Beliehenen  geklagt  werden.  Zur  Begründung
der  Klage  gehört  aber  der  Nachweis  der  Tatsachen,  welche  jede  Mutung
voraussetzt,  namentlich  des  Fundes.  (OTr.  75  S.  210,  223,  9  S.  414,
Bd.  18  S.  326;  Striedthorst  Arch.  Bd.  46  S.  260,  74.  S.  174;
R.  Bd.  8  S.  195.)  Der  Gerichtsstand  für  die  Klage  ist  der
dingliche.

4.  Umfang  der  Verleihung.  Das  Recht  betrifft  nur  die
speziell  genannten  und  nachgewiesenen  Mineralien.  Das  Bergwerkseigentum
  wird  für  Felder  und  zwar  Geviertfelder  verliehen,  welche
den  Fundpunkt  einschließen,  und  sowie  die  Ortlichkeit  es  gestattet,  von
geraden  Linien  an  der  Oberfläche  und  von  senkrechten  Ebenen  in  die
ewige  Teufe  begrenzt  werden.  Der  Flächeninhalt  der  Felder  ist  nach
der  horizontalen  Projektion  in  Quoadratlachtern  festzustellen.  An
Stelle  der  Quadratlachter  ist  nach  der  Maß=  und  Gewichtsordnung
vom  17.  August  1868  (BGB.  S.  473)  das  Metermaß  getreten,  wobeie
25000  Quadratlachter  =  109450  Quadratmeter,  500  Lachter  —
1046,2  Meter  sind.  (Bek.  des  HM.  vom  13.  Mai  1869  GS.
746.)  Der  Muter  hat  das  Recht,  in  den  Kreisen  Siegen  und  Olpe
(Reg.-Bez.  Arnsberg)  und  in  den  Kreisen  Altenkirchen  und  Neuwied
(heg-Be.  Koblenz)  ein  Feld  bis  zu  25.000  Quadratlachtern,  in  allen
übrigen  Landesteilen  ein  Feld  bis  zu  500  000  Quadratlachtern  —
2189  000  Quadratmeter  zu  verlangen.  Eine  Person  kann  aber
mehrere  Bergwerke  nebeneinander  erwerben.

5.  Konsolidation.  Diese  ist  die  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer
Bergwerke  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  (ABG.  §  41).  Erforderlich
        <pb n="516" />
        496  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

ist  ein  gerichtlicher  oder  notarieller  Konsolidationsakt,  je  nach  Beschaffenheit
  des  Falles  ein  Vertrag  der  Mitbeteiligten  oder  eine  Erklärung
  des  Alleineigentümers  (ABG.  §  42).  Wenn  das  konsolidierte
Werk  nur  als  Ganzes  dinglich  beschwert  werden  kann,  wenn  esz.  B.
eine  Gewerkschaft  neueren  Rechtes  bildet,  so  muß  außer  dem  Konsolidationsakte
  eine  mit  den  Realgläubigern  vereinbarte  Bestimmung
über  die  Rangordnung  ihrer  Rechte  beigebracht  werden.  In  allen
übrigen  Fällen  muß  in  dem  Konsolidationsakte  eine  Bestimmung  des
Anteilverhältnisses,  nach  welchem  jedes  einzelne  Bergwerk  in  das
konsolidierte  Werk  eintreten  soll,  enthalten  sein  (§  44  ABG.).  Die
Berechtigten  sind  in  diesem  Falle  nur  befugt,  nach  Maßgabe  des  §  46
A.  durch  Klage  Einspruch  zu  erheben  oder  gemäß  §  47  a.  a.  O.
Befriedigung  vor  der  Verfallzeit  zu  fordern.  Perfekt  wird  die  Konsolidation
  mit  der  nach  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Erfordernisse
erfolgten  Bestätigung  des  Konsolidationsaktes  durch  das  Oberbergamt.
Die  einzelnen  Bergwerke  gehen  in  dem  konsolidierten  Bergwerke  in
einem  neuen  einheitlichen  Ganzen  auf,  das  bisherige  Sondereigentum
an  ihnen  erlischt  (ABG.  §  48  IRE.  Bd.  2  S.  299.).

6.  Feldesteilung.  Im  Falle  der  Feldesteilung,  welche  der
Bestätigung  des  Oberbergamts  und  der  Eintragung  im  Grundbuch
(Art.  23,  26  AG.  z.  GB0.)  bedarf,  haften  den  Realberechtigten
alle  Teile  solidarisch.  Vei  dem  Austausch  von  Feldesteilen  geht  das
Recht  der  Realberechtigten  ohne  weiteres  auf  den  zum  belasteten
Bergwerk  hinzutretenden  Feldesteil  über,  wogegen  der  abgetretene
Feldteil  von  der  dinglichen  Belastung  frei  wird  (§  51  ABG.).  Die
Realgläubiger  können  nach  Maßgabe  des  §  51  Abs.  3  ABWG.  Befriedigung
  vor  der  Verfallzeit  fordern.

8  133.  Rechte  und  Pflichten  des  Bergwerkseigentfmers.

Den  Komplex  der  Rechte  des  Bergbauberechtigten  bezeichnet  das
Gesetz  (AB.)  als  „Bergwerkseigentum“,  obwohl  aus  §  54  Abs.  1,
§  55  ABG.  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  26.  März  1855
über  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung  und  Aneignung  von  Mineralien
  folgt,  daß  dies  Sacheigentum  nicht  Eigentum  an  dem  Mineral,
welches  erst  durch  die  Förderung  und  Besitznahme  Eigentum  wird,
oder  an  der  Lagerstätte  oder  an  dem  gesamten  Felde  ist.  Das  Gesetz
faßt  die  gesamten  Rechte  des  Bergbauberechtigten  an  körperlichen  und
unkörperlichen  Sachen,  einschließlich  der  Pertinenzen  des  Bergwerks,
zu  einem  selbständigen  Objekte  des  Eigentums  zusammen  und  legt
diesem  Objekt  die  Eigenschaft  einer  unbeweglichen  Sache  bei,  bei  deren
Erwerb  und  Verlust  besondere  Regeln  gegeben  sind.  (Vgl.  Okr.  E.
Bd.  9,  S.  109,  Bd.  71,  S.  289;  ROHG.  Bd.  18  S.  261,  268.)
Deshalb  finden  auch  auf  das  Bergwerkseigentum  hinsichtlich  der  Veräußerung,
  der  Verpfändung  und  des  Arrestes  die  allgemeinen  gesetlichen
  Vorschriften  für  das  Grundeigentum  Anwendung  (8  52  20).

Der  Bergbauberechtigte  hat  demnach  durch  die  Verleihung  des
Bergwerkseigentums  à)  nur  ein  privilegiertes  Okkupationsrecht  an  den
ihm  verliehenen  Mineralien  einschließlich  des  Rechts,  die  Mineralien
        <pb n="517" />
        §  133.  Rechte  und  Pflichten  des  Bergwerkseigentümers.  497

in  seinem  Felde  auszusuchen  und  zu  gewinnen  und  b)  alle  hierzu
erforderlichen  Vorrichtungen  unter  oder  über  Tage  zu  treffen,  wobeie
letzteres  sich  darstellt  als  ein  dingliches  Recht  an  dem  fremden  Grundstück,
  den  Bergbau  unter  der  Oberfläche,  soweit  es  für  die  Benutzung
der  letzteren  unschädlich  ist,  zu  treiben  und  als  das  Recht,  auch  die
Oberfläche  selbst,  soweit  es  für  den  Bergbau  nötig  ist,  für  den  Bergbau
zu  benutzen  (§  54  AB  .);  c)  das  Recht,  die  durch  den  Betrieb  gewonnenen
  bergunfreien  Mineralien  zu  Zwecken  seines  Betriebes  ohne
Entschädigung  des  Grundeigentümers  zu  verwenden.  Soweit  diese
Verwendung  nicht  erfolgt,  ist  der  Bergwerkseigentümer  verpflichtet,
die  bezeichneten  Mineralien  dem  Grundeigentümer  auf  sein  Verlangen
ohne  Erstattung  der  Gewinnungs=  und  Förderungskosten  herauszugeben
(§  57  An.).

Wenn  Unbefugte  einschließlich  des  Grundeigentümers  Mineralien,  welche
in  der  Verleihungsurkunde  näher  bezeichnet  sind,  in  Besitz  nehmen,
sei  es  in  einem  fremden  Bergwerksgebiet,  sei  es  in  freiem  Felde,  so
erwerben  sie  kein  Eigentum  an  denselben  (Ges.  vom  25H.  März  1856)
und  sind,  wenn  auch  nicht  wegen  Diebstahls,  gemäß  §  370  Nr.  2
StG.  strafbar.  “

Da  das  Bergwerkseigentum  den  Immobilarrechten  gleichgestellt  wird,
findet  bei  Bergwerken  eine  grundbuchmäßige  Behandlung  wie  bei
Grundstücken  statt.  Jedes  Bergwerk  erhält  im  Grundbuch  eine  besondere
  Stelle  (Grundbuchblatt),  die  Übertragung  des  Eigentums  an
dritte  findet  nur  durch  Auflassung  statt,  die  Verpfändung  kann  nur
durch  Hypothekeneintragung  erfolgen,  (§  83  GBO.,  Art.  67  Abs.  1
EE.  z.  BGB.,  Art.  22—26,  28,  34  AG.  z.  GBO.,  Art.  33  Verf.
betr.  das  Grundbuchwesen  vom  13.  November  1899  GS.  S.  519;
88  22ff.  Allg.  Verf.  vom  20.  November  1899  JIMl.  S.  349).
Die  Versteigerung  kann  nur  im  Wege  der  Immobiliarzwangsversteigerung
  bewirkt  werden  (§  2  EG.  z.  Zw  VG.,  Art.  67  EcG.  z.  BGB.;
Art.  15—27  AG.  z.  ZwVG.).  Die  freiwillige  gerichtliche  Versteigerung
  geschieht  wie  bei  Grundstücken  (Art.  76  des  preußischen  FG#.).

Der  Bergwerkseigentümer  genießt  bezüglich  des  Bergwerkes  dieselben
Rechte  wie  der  Grundeigentümer,  er  kann  petitorisch  und  possessorisch
klagen,  kann  mit  der  actio  negatoria  jede  Beeinträchtigung  seiner
Rechte  abwehren.

Artund  Weise  und  der  Umfang  des  Betriebes  des  Bergwerkes
  steht  im  Belieben  des  Bergwerkseigentümers.  Eine  Pflicht
zum  Betriebe  besteht  nur  insoweit,  als,  wenn  das  öffentliche  Interesse
den  Betrieb  erfordert,  das  Oberbergamt  befugt  ist,  zum  Weiterbau
aufzufordern,  widrigenfalls  die  Entziehung  des  Bergwerkseigentums
angedroht  werden  kann.  Der  Bergbau  selbst  steht  unter  der  polizeilichen
  Aufsicht  der  Bergbehörde.  Der  Bergwerksbesitzer  hat  daher
der  Bergbehörde  einen  Betriebsplan  einzureichen,  da  nur  auf  Grund
eines  solchen  der  Betrieb  geführt  werden  darf  (§  67).  Erhebt  die  Bergbehörde
  nicht  binnen  zwei  Wochen  nach  Vorlegung  Einspruch  gegen  den
Betriebsplan,  so  ist  der  Bergwerksbesitzer  zur  Ausführung  befugt.
Wird  dagegen  fristgemäß  von  der  Bergbehörde  Einspruch  erhoben,  so

Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  II.  82
        <pb n="518" />
        498  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

findet  eine  Erörterung  der  Bemängelungen  mit  dem  Bergwerksbesitzer
statt.  Insoweit  auf  diesem  Wege  keine  Verständigung  erzielt  wird,
sind  die  nötigen  Abänderungen  des  Betriebsplanes  durch  Beschluß
festzusetzen.

Von  dem  Verhältnisse  des  Bergbaues  zu  öffentlichen
Verkehrsanstalten.  Gegen  die  Ausführung  von  Chausseen,  Eisenbahnen,
  Kanälen  und  anderen  öffentlichen  Verkehrsmitteln,  zu  deren
Anlegung  dem  Unternehmer  durch  Gesetz  oder  andere  landesherrliche
Verordnung  das  Expropriationsrecht  beigelegt  ist,  steht  dem  Bergbautreibenden
  ein  Widerspruchsrecht  nicht  zu  (§  153  Abs.  1).  War
der  Bergbautreibende  zu  dem  Bergwerksbetriebe  früher  berechtigt,  als
die  Genehmigung  der  Anlage  erteilt  ist,  so  hat  derselbe  gegen  den
Unternehmer  der  Anlage  einen  Anspruch  auf  Schadenersatz;  derselbe
findet  jedoch  nur  insoweit  statt,  als  entweder  die  Herstellung  sonst
nicht  erforderlicher  Anlagen  in  dem  Bergwerke  oder  sonst  nicht  erforderliche
  Beseitigung  oder  Veränderung  bereits  in  dem  Bergwerke
  vorhandener  Anlagen  notwendig  wird.  Können  die  Beteiligten
sich  über  die  zu  leistende  Entschädigung  nicht  gütlich  einigen,  so  erfolgt
die  Festsetzung  derselben  nach  Anhörung  beider  Teile  und  mit  Vorbehalt
  des  Rechtsweges  durch  einen  Beschluß  des  Oberbergamts,
welcher  vorläufig  vollstreckbar  ist.

Bezüglich  der  Grundabtretung  für  die  Zwecke  des  Bergbaubetriebes
  trifft  das  Gesetz  sehr  eingehende  Bestimmungen.  Ist  für  den
Betrieb  des  Bergbaues  und  zwar  zu  den  Grubenbauen  selbst,  zu
Haldenplätzen,  d.  s.  Ansammlungen  von  Gestein  aus  einem  alten  Bergwerk,
  welche  sich  über  Tage  befinden,  Ablade=  und  Niederlageplätzen,
Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,  Maschinenanlagen,  Wasserläufen,  Teichen
Hilfsbauen,  Zechenhäusern  und  anderen  für  Betriebszwecke  bestimmten
Tagegebäuden,  Anlagen  und  Vorrichtungen  zu  Aubbereitungsanstalten,
sowie  zu  Solleitungen  und  Solbehältern  die  Benutzung  eines  fremden
Grundstücks  notwendig,  so  muß  der  Grundbesitzer,  er  sei  Eigentümer
oder  Nutzungsberechtigter,  dasselbe  an  den  Bergwerksbesitzer  abtreten
(§  135  ABE.).  In  dieser  Abtretung  liegt  aber  keine  eigentüm-=liche
  Überlassung,  da  diese  der  Berechtigte  nach  §§  137  ff.  nicht  ohne
weiteres  fordern  kann  (Or.  Bd.72  S.  162;  Striedthorst,  Arch.  Bd.  72
S.  162).  Die  Pflicht  zur  Rückgewähr  tritt  ein,  sobald  der  Gebrauch  aufgehört
  hat,  zu  welchem  die  Abtretung  erfolgt  ist  (OTr.  Bd.77  S.  251,  258  ff.).
Ein  Recht  auf  eigentümliche  Abtretung  hat  der  Bergbauberechtigte  auch
dann  nicht,  wenn  er  vollständig  entschädigt  hat  (Striedthorst,  Arch.
Bd.  97  S.  52).  Die  Abtretung  darf  nur  aus  überwiegenden  Gründen
des  öffentlichen  Wohls  versagt  werden.  Zur  Abtretung  des  mit
Wohn-,  Wirtschafts=  oder  Fabrikgebäuden  bebauten  Grund  und  Bodens
und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  eingefriedigten  Hofräume  kann
der  Grundbesitzer  gegen  seinen  Willen  niemals  angehalten  werden.
Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Grundbesitzer  für  die  entzogene
  Nutzung  jährlich  im  voraus  vollständige  Entschädigung  zu
leisten  und  das  Grundstück  nach  beendeter  Nutzung  zurückzugeben.
Tritt  durch  die  Benutzung  eine  Wertverminderung  des  Grundstücks  ein,
        <pb n="519" />
        §  133.  Rechte  und  Pflichten  des  Bergwerkseigentümers.  499

so  muß  der  Bergwerksbesitzer  bei  der  Rückgabe  den  Minderwert  ersetzen.
Fuür  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  kann  der  Grunbbesitzer  schon
bei  der  Abtretung  des  Grundstücks  die  Bestellung  einer  angemessenen
Kaution  von  dem  Bergwerksbesitzer  verlangen.  Auch  ist  der  Eigentümer
  des  Grundstücks  in  diesem  Falle  zu  fordern  berechtigt,  daß  der
Bergwerksbesitzer,  statt  den  Minderwert  zu  ersetzen,  das  Eigentum  des
Grundstücks  erwirbt  (S§  137  ABG.).  Vorstehende  Grundsätze  des
§  137  finden  Anwendung  auch  bei  Beschädigung  ohne  Abtretung.
(Striedthorst,  Arch.  Bd.  42  S.  186.)  Steht  fest,  daß  die  Benutzung
des  Grundstücks  länger  als  drei  Jahre  dauern  wird,  oder  wenn  die
Benutzung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fortdauert,  so  kann  der
Grundeigentümer  verlangen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  das  Eigentum
des  Grundstücks  erwirbt  (§  138  ABG.).  Dasselbe  gilt,  wenn  ein
Grundstück  durch  die  Abtretung  einzelner  Teile  so  zerstückelt  wird,
daß  die  übrigbleibenden  Teile  nicht  mehr  zweckmäßig  benutzt  werden
können,  alsdann  muß  der  Bergwerksbesitzer  auf  Verlangen  entweder
  jährliche  Entschädigung  leisten  oder  das  ganze  Grundstück
zu  Eigentum  erwerben  (§  139).  Werterhöhungen  des  Grundstücks
durch  die  bergbaulichen  Anlagen  kommen  bei  der  Entschädigung  nicht
in  Anschlag  (§5  140).  Wegen  aller  zu  Zwecken  des  Bergbaubetriebes
veräußerten  Teile  von  Grundstücken  findet  ein  Vorkaufsrecht  (das
früher  bestehende  Wiederkaufsrecht  ist  beseitigt  durch  §  57  des  Enteignungsgesetzes
  vom  11.  Juni  1874)  statt,  wenn  in  der  Folge  das
Grundstück  zu  den  Zwecken  des  Bergbaues  entbehrlich  wird  (5  141  Abs.  1).

Können  die  Beteiligten  sich  in  den  Fällen  der  §§  135  bis  139
über  die  Grundabtretung  nicht  gütlich  einigen,  so  erfolgt  die  Entscheidung
darüber,  ob,  in  welchem  Unfange  und  unter  welchen  Bedingungen
der  Grundbesitzer  zur  Abtretung  des  Grundstücks  oder  der  Bergwerksbesitzer
  zum  Erwerbe  des  Eigentums  verpflichtet  ist,  durch  einen  gemeinschaftlichen
  Beschluß  des  Oberbergamts  und  des  Bezirksausschusses,  in
Berlin  der  ersten  Abteilung  des  Polizeipräsidiums  (§  150  Abs.  2  ZG.
§  142).  Eigenmächtig  darf  sich  der  Bergbauberechtigte  nicht  in  den
Besitz  setzen.  (Striedthorst,  Arch.  Bd.  96  S.  172  und  OTr.  Bd.  73
S.  205.)  Vor  der  Entscheidung  müssen  beide  Teile  gehört  und  die
Verhältnisse  durch  Kommissarien  der  beiden  entscheidenden  Behörden
an  Ort  und  Stelle  untersucht  werden.  Die  Ermittelung  der  für  die
vorübergehende  Benutzung  des  Grundstücks  oder  für  die  Abtretung
des  Eigentums  zu  leistenden  vollständigen  Entschädigung  sowie  etwaiger
Kaution  liegt  beim  Mangel  einer  gütlichen  Einigung  der  Beteiligten
ebenfalls  den  Kommissarien  ob.  Zu  dieser  Ermittelung  sind  Sachverständige
  zuzuziehen,  von  jeder  Partei  einer,  eventl.  von  den  Kommissarien
noch  ein  dritter  (8§  143).

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  zwangsweise  Erwerbung
oder  Abtretung  eines  Grundstücks  ausgesprochen  wird,  steht  beiden
Teilen  der  Rekurs  an  den  betreffenden  Ressortminister  zu,  welcher  bei
dem  Oberbergamt  einzulegen  ist.  Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigung
und  Kaution  findet  der  Rekurs  nicht  statt.  Über  die  Verpflichtung
zur  Abtretung  eines  Grundstücks  ist  der  Rechtsweg  nur  in  dem  Falle

82
        <pb n="520" />
        500  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

lässig,  wenn  die  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung,  weil  das  Grund-*
  ein  Wohn-,  Wirtschafts=  oder  Fabrikgebäude  (eingefriedeter  Hofraum)
  sei  (§  136  Abs.  2),  oder  auf  Grund  eines  speziellen  Rechtstitels
behauptet  wird  (§  145  Abs.  2).  Die  Kosten  des  Expropriationsverfahrens
  hat  für  die  erste  Instanz  der  Bergwerksbesitzer,  für  die  Rekursinstanz
  der  unterliegende  Teil  zu  tragen  (§  147).

Hinsichtlich  des  Schadenersatzes  für  Beschädigungen  des  Grundeigentums
  infolge  des  Bergbaubetriebes  stellt  das  Gesetz  den  Grundsatz
auf,  daß  der  Bergwerksbesitzer  verpflichtet  ist,  für  allen  Schaden,  welcher
dem  Grundeigentume  oder  dessen  Zubehörungen  durch  den  unterirdisch
oder  mittels  Tagebaues  geführten  Betrieb  des  Bergwerks  zugefügt
wird,  vollständige  Entschädigung  zu  leisten,  ohne  Unterschied,  ob  der
Betrieb  unter  dem  beschädigten  Grundstück  stattgefunden  hat  oder  nicht,
ob  die  Beschädigung  von  dem  Bergwerksbesitzer  verschuldet  ist,  und  ob
sie  vorausgesehen  werden  konnte  oder  nicht  (§  148).  Die  Entschädigung
erfolgt  nach  den  Grundsätzen  der  §§  249  ff.  des  BGB.  Hiernach
hat  der  Kläger  in  erster  Linie  Wiederherstellung  zu  fordern;  wenn  sie
nicht  möglich  oder  zur  Schadloshaltung  nicht  genügend  ist,  Geldentschädigung,
  welche  in  der  Regel  Kapitals=  nur  ausnahmsweise  Rentenentschädigung
  sein  darf.  Liegt  eine  verschuldete  Schadenzufügung
seitens  des  Bergwerkseigentümers  vor,  so  haftet  er  nach  den  Grundsätzen
  über  unerlaubte  Handlungen  §§  823  ff.  BSB.  Ein  Anspruch
wegen  Abnahme  des  beschädigten  Grundstücks  gegen  Wertersatz  besteht
nicht,  ebensowenig  auf  Kaution.  Berechtigt  zum  Ersatzanspruch  ist
nicht  bloß  der  Eigentümer,  sondern  auch  Pächter,  andere  Nutzungsberechtigte,
  Servitutberechtigte,  Superfiziar,  soweit  jeder  von  ihnen  von
dem  Schaden  betroffen  wird  (Striedthorst,  Arch.  Bd.  91  S.  180,  Bd.  96
S.  346).  Verpflichtet  zum  Ersatz  ist  der,  durch  dessen  Betrieb  der
Schaden  verursacht  ist,  auch  wenn  der  Schaden  erst  später  hervortritt
(Striedthorst,  Arch.  Bd.  97  S.  352),  und  zwar  regelmäßig  der  Eigentümer
  bezw.  Besitzer  des  Bergwerks  (OTr.  Bd.  66  S.  226  und  Striedthorst,
  Arch.  Bd.  82  S.  326).  Der  Anspruch  auf  Ersatz  ist  nur  persönlich,
nicht  dinglich  (ogl.  OTr.  Bd.  67  S.  240.  Striedthorst,  Bd.  85  S  280).

Der  Bergwerksbesitzer  ist  nicht  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
welcher  an  Gebäuden  oder  an  anderen  Anlagen  durch  den  Betrieb.
des  Bergwerks  entsteht,  wenn  solche  Anlagen  zu  einer  Zeit  errichtet
worden  sind,  wo  die  denselben  durch  den  Bergbau  drohende  Gefahr
dem  Grundbesitzer  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht
unbekannt  bleiben  konnte  (§  150).  Ansprüche  auf  Ersatz  eines  durch
den  Bergbau  verursachten  Schadens  (88§  148,  149),  welche  sich  nicht
auf  Vertrag  gründen,  müssen  von  dem  Beschädigten  innerhalb  3  Jahren,
nachdem  das  Dasein  und  der  Urheber  des  Schadens  zu  seiner  Wissenschaft
  gelangt  sind,  durch  gerichtliche  Klage  geltend  gemacht  werden,
widrigenfalls  sie  verjährt  sind  (§&amp;amp;  151).

8§  184.  Aushebung  des  Bergwerkseigentums.

Der  Verlust  des  Bergwerkseigentums  tritt  in  folgenden  Fällen  ein:
1.  Bei  vollständigem  Abbau  des  verliehenen  Minerals.
        <pb n="521" />
        §  134.  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums.  501

2.  Bei  Entziehung  seitens  des  Oberbergamts.  Wird  amtlich  festgestellt,
  daß  ein  Bergwerkseigentümer  die  Aufforderung  zur  Inbetriebsetzung
  des  Bergwerks  oder  zur  Fortsetzung  des  unterbrochenen  Betriebes
nicht  befolgt,  so  kann  das  Oberbergamt  die  Einleitung  des  Verfahrens
wegen  Entziehung  des  Bergwerkseigentums  durch  einen  Beschluß  aussprechen.
  Gegen  diesen  Beschluß  steht  binnen  4  Wochen  seit  Zustellung
des  Beschlusses  die  Klage  gegen  das  Oberbergamt  auf  Aufhebung  des
Beschlusses  zu.  Geschieht  dies  nicht,  so  ist  das  Einspruchsrecht  erloschen
  (§  157).  Erhebt  der  Bergwerkseigentümer  keinen  Einspruch,
oder  ist  derselbe  rechtskräftig  verworfen,  so  wird  der  Beschluß  von  dem
Oberbergamt  den  Hypothekengläubigern  und  anderen  Realberechtigten
zugestellt  und  im  Regierungsamtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Jeder  Hypothekengläubiger  oder  sonstige  Realberechtigte  ist  befugt,  binnen
drei  Monaten  behufs  seiner  Befriedigung  die  notwendige  Zwangsversteigerung
  des  Bergwerks  bei  dem  zuständigen  Gericht  auf  seine  Kosten
zu  beantragen.")  Wer  von  diesem  Rechte  binnen  der  angegebenen  Frist
keinen  Gebrauch  macht,  hat  bei  der  demnächstigen  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums
  das  Erlöschen  seines  Realanspruchs  zu  erleiden  (§  159).
Wird  die  Zwangsversteigerung  nicht  beantragt,  oder  führt  dieselbe  nicht
zum  Verkauf  des  Bergwerks,  so  spricht  das  Oberbergamt  durch  einen
Beschluß  die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  aus.?)  Mit  der  Aufhebung
  erlöschen  alle  Ansprüche  auf  das  Bergwerk,  welcher  Art  sie
auch  sein  mögen  (8  160).

3.  Bei  Verzicht  des  Bergwerkseigentümers,  welcher  jedoch  vor  der
Bergbehörde  zu  erklären  ist.  Es  findet  auch  hier  alsdann  dasselbe
Verfahren  statt,  wie  zu  2.

Bei  jeder  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  darf  der  bisherige
Eigentümer  die  Zimmerung  und  Mauerung  des  Grubengebäudes  nur
insoweit  wegnehmen,  als  nach  der  Entscheidung  der  Bergbehörde  nicht
polizeiliche  Gründe  entgegenstehen  (§  163).  Die  Kosten,  welche  durch
das  Verfahren  behufs  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  bei  der  Bergbehörde
  erwachsen,  hat  der  Bergwerkseigentümer  zu  tragen  (§  164).

8§  135.  Gemeinschaftlicher  Bergbaubetrieb.

1.  Überblick.  Derselbe  kann  erfolgen  in  Form

a)  einer  Gewerkschaft,  bei  Salzbergwerken  Pfännerschaft  genannt.

b)  einer  Aktiengesellschaft,  wenn  es  einstimmig  beschlossen  wird,

0)  nach  älterem  Recht  bei  eigenhändigem  Betriebe  durch  alle  Besitzer
(Eigenlehner)  in  Form  einer  Sozietät.

)  Wenn  das  Bergwerk  zu  einer  gemeinsamen  Vermögensmasse,

z.  B.  einer  Erbschaft,  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  einer  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  gehört,  so  gelten  die  Grundsätze  dieser
Gemeinschaft.

 

a6  1)  kn  Jwangsersteigerungsverfahren  regelt  sich  nach  Art.  23  ff.  (25—27),  15  ff.
·  •j1  Ww.  rk

6  bedarf  der  Beschluß  der  Eintragung  im  Grundbuch:  Art.  25,  26  AG.
z.  .
        <pb n="522" />
        502  5.  Buch  die  materielle  Staatsverwaltung.

2.  Altere  Gewerkschaft.  Sie  ist  die  Gewerkschaft  des  preuß.
ALsK.  II  16  §§  264  ff.,  steht  der  Sozietät  nahe  und  ist  keine  juristische
Person.  Nach  Gesetz  vom  12.  Mai  1851  §  1  galten  die  Gewerkschaften
selbst  als  erlaubte  Gesellschaften,  mit  den  inneren  Rechten  der  Korporationen;
  nach  außen  waren  die  einzelnen  Gewerke  die  Rechtssubjekte
(#N.  II  6  F8  11,  12,  14.  Ges.  vom  12.  Mai  1851  88  13  ff.  Okr.
2  80  251,  S.  253;  Striedthorst  Arch.  Bd.  67  S.  242;  Bd.  81

.  190).

Nach  ALR.  war  das  Bergwerk  und  das  gesamte  gewerkschaftliche
Vermögen,  welches  außer  dem  Bergwerk  regelmäßig  Bestandteile  der
verschiedensten  Art,  Aktiva  und  Passiva,  umfaßte,  identifiziert;  das  Bergwerk
  repräsentierte  das  ganze  Vermögen.  Das  Bergwerk  zerfällt  in
128  teilbare,  frei  veräußerliche  Anteile  (Kuxe)  und  einige  Grundkuxe
oder  ErbeFrei-ykuxe.  Der  Grund=  oder  Erbkux  bestand  nach  ALR.  aus
2  Freikuxen,  welche  zusammen  einen  Anteil  von  #/184  der  Ausbeute
gewährten.  Derartige  Freikuxe  gab  es  für  Kirche,  Schule,  Grundeigentümer,
  Knappschaftsvereine.  Die  Freikuxberechtigten  haben  weder
Zubuße  zu  leisten,  noch  das  Recht  der  Mitgliedschaft  (Stimmrecht  in
der  Versammlung  der  Gewerken).  Ihr  Recht  konzentriert  sich  auf  einen
dinglichen  Anspruch  bezüglich  eines  Teiles  des  Reingewinns  des  Bergwerkes.
  Dem  Berechtigten  steht  deshalb  das  Recht  auf  Rechnungslegung
  über  die  Ausbeute  zu.  Der  Erbkux  kann  von  dem  Berechtigten
nicht  getrennt  und  besonders  veräußert  werden  (A##.  II  16  §  118),
Abtretung  der  Freikuxe  ist  nicht  gestattet.

Durch  die  Teilbarkeit  der  Kuxe  ohne  Grenze  war  die  Folge  eine
weitgehende  Zersplitterung.

Die  Zahl  der  128  Kuxe  (Kux  zusammengezogen  aus  Kukus)  ergibt  sich
aus  folgender  Einteilung:  Das  ganze  Bergvermögen  heißt  Zeche.  Zeche
zerfällt  in  4  Schichten;  jebe  Shicht  in  8  Stämme,  jeder  Stamm  in
4  Kuxen  =  4.  8.  4—

Jeder  Kux  gilt  als  Geller-  Teil  des  Bergwerkes  selbst,  ist  also
Immohbile,  der  einzelne  Gewerke  ist  als  Miteigentümer  in
Höhe  der  Kuxe  im  Grundbuch  (Berggegenbuch)  eingetragen  und
als  solcher  zur  Veräußerung  und  Verpfändung  seiner  Kuxe  d.  h.  des
auf  seinen  Namen  eingetragenen  Anteils  am  Bergwerk  und  an  dem  gesamten
  Vermögen  berechtigt  (OTr.  Bd.  67  S.  239;  Striedthorst  Arch.
Bd.  85  S.  280).

Der  Gewerke  hat  Gewinnanteile  und  Stimmrecht  in  der  Versammlung
  der  Gewerke.  Die  Stimmen  werden  nach  Kupxen,  nicht  nach
Köpfen  gezählt.

Wird  das  ganze  Bergwerk  verpfändet,  so  gehen  für  jeden  Kux  dessen
spezielle,  früher  eingetragene  Hypotheken  vor.

Der  Gewerke  hat  zur  Deckung  etwaigen  Verlustes  bare  Zuschüsse
(Zubußen)  zuleisten.  Kommt  er  mit  diesen  in  Verzug  (ins  Retardat),
so  wird  sein  Kux  kaduziert  d.  h.  zugunsten  der  Gewerkschaft  für
verfallen  erklärt.  Er  kann  sich  jedoch  der  Zubuße  entziehen  durch  Verzicht
  auf  den  Kux.  Der  Gewerke  haftet  für  Bergwerksschulden  nur
mit  dem  Kux,  für  andere  Schulden  auch  mit  dem  Kux  nicht.  Die
        <pb n="523" />
        §  185.  Gemeinschaftlicher  Bergbaubetrieb.  503

Gewerkschaft  wird  dem  Staate  gegenüber  durch  die  sogen.  Lehnsträger,
dritten  gegenüber  durch  den  Grubenvorstand  vertreten.

3.  Die  Gewerkschaft  nach  dem  allgemeinen  Berggesetz
(  94—134).  Die  Gewerkschaft  kann  ihre  besondere  Verfassung  durch
ein  notariell  oder  gerichtlich  zu  errichtendes  Statut  regeln,  welches  der
Zustimmung  von  wenigstens  ¾  aller  Anteile  und  der  Bestätigung  des
Oberbergamts  bedarf.  Die  Gewerkschaft  nach  dem  ABG.  ist  der
Aktiengesellschaft  nahestehend,  eine  juristische  Person,  also  rechts=  und
handlungsfähig,  als  solche  Eigentümerin  des  Bergwerks.  Sie  allein
wird  als  solche  auf  den  Namen  der  Gewerkschaft  in  das  Grundbuch
eingetragen  (vgl.  jetzt  9  83  GBO.,  Art.  67  EG.  z.  BGB.;  Art.  22—26,
28  preuß.  AG.  z.  GB.).  Die  Gewerkschaft,  welche  den  Namen  des
Bergwerks  führt,  soweit  sie  nicht  in  dem  Statut  einen  anderen  Namen
gewählt  hat,  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Bergwerken
  und  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt
werden.  Die  Gewerkschaften  haben  den  allgemeinen  Gerichtsstand  bei
dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  das  Bergwerk  liegt  (6  17  Abs.  2  ZP.).
Das  Bergwerk  kann  nur  von  der  Gewerkschaft  und  nur  als  Ganzes
mit  Hypotheken  und  dinglichen  Lasten  beschwert  werden.  Für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gewerkschaft  haftet  nur  das  Vermögen  derselben.
Durch  das  Ausscheiden  einzelner  Mitglieder  —  Gewerken  —  wird  die
Gewerkschaft  nicht  aufgelöst.  Auch  können  einzelne  Gewerken  nicht  auf
Teilung  klagen.

Gewerkschaftsvermögen.  Neukuxe.  Gewerken.  Gewerkenversammlung.
  Die  Zahl  der  gewerkschaftlichen  Anteile  (Kuxe)
beträgt  100,  statutarisch  1000  unteilbare,  frei  veräußerliche  Kuxe.
Der  Neukux  ist  kein  Miteigentum  am  Bergwerk  selbst,  sondern  nur
ein  obligatorischer  Anspruch  auf  Gewinnanteil  und  Anteil  am  Verkaufspreis
  bei  Veräußerung  des  Bergwerks  an  die  Gewerkschaft  als
juristische  Person,  ist  also  mobile  und  nur  durch  Faustpfand  verpfändbar.
  Wird  das  ganze  Bergwerk  verpfändet,  so  geht  die  Hypothek
auch  älteren  Pfandrechten  an  den  einzelnen  Neukuxen  vor.  Die  Gewerken
  nehmen  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Kuxe  an  dem  Gewinne
und  Verluste  teil.  Sie  sind  verpflichtet,  die  Beiträge,  welche  zur
Erfüllung  der  Schuldverbindlichkeiten  der  Gewerkschaft  und  zum  Betriebe
  erforderlich  sind,  nach  Verhältnis  ihrer  Kuxe  zu  zahlen.  Über
sämtliche  Mitglieder  der  Gewerkschaft  und  deren  Kuxe  wird  von  der
Gewerkschaft  ein  Verzeichnis  —  das  Gewerkenbuch  —  geführt.  Auf
Grund  desselben  wird  einem  jeden  Gewerken,  welcher  es  verlangt,  ein
Anteilschein  —  Kuxschein  —  ausgefertigt.  Die  Kuxscheine  sind  nach
der  Wahl  des  Gewerken  über  die  einzelnen  Kuxe  oder  über  eine  Mehrheit
  derselben  auszustellen.  Die  Kuxscheine  dürfen  nur  auf  einen  bestimmten
  Namen,  niemals  auf  den  Inhaber  lauten.  Die  Erneuerung  eines
Kuxscheins  ist  nur  gegen  Rückgabe  des  letzteren  oder  nach  erfolgter  Amortisation
  desselben  zulässig.  Die  Kuxe  können  ohne  Einwilligung  der
Mitgewerken  auf  andere  Personen  übertragen  werden.  Zur  Übertragung
der  Kuxe  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich.  Übergabe  des  Kux-
        <pb n="524" />
        504  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

scheins  ist  zum  Eigentumserwerb  nicht  erforderlich,  die  schriftliche  Erklärung
  genügt  wie  bei  der  Zession  (OTr.  Bd.  80  S.  290).  Der  übertragende
  ist  zur  Aushändigung  des  Kuxscheines  und,  wenn  dieser  verloren
  ist,  zur  Beschaffung  der  Amortisationserklärung  auf  seine  Kosten
verpflichtet.  Die  Umschreibung  im  Gewerkenbuche  darf  nur  auf  Grund
der  Übertragungsurkunde  und  gegen  Vorlegung  des  Kuxscheins  oder
der  Amortisationserklärung  erfolgen.  Wer  im  Gewerkenbuche  als  Eigentümer
  der  Kuxe  verzeichnet  ist,  wird  der  Gewerkschaft  gegenüber  bei
Ausübung  seiner  Rechte  als  solcher  angesehen.  Bei  freiwilligen  Veräußerungen
  von  Kuxen  bleibt  der  seitherige  Eigentümer  derselben  der
Gewerkschaft  für  die  Beiträge  verpflichtet,  deren  Erhebung  die  Gewerkschaft
  beschlossen  hat,  bevor  die  Umschreibung  der  Kuxe  im  Gewerkenbuche
  gesetzlich  beantragt  ist.  Die  Verpfändung  der  Kuxe  geschieht
durch  Ubertragung  des  Kuxscheins  auf  Grund  eines  schriftlichen  Vertrages.
  Ob  ein  derartiger  Vertrag  durch  Briefwechsel  zustande  kommen
kann,  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Auslegung  des  §  126  BEB.  streitig.
(Dies  wird  verneint  von  Rehbein,  BGB.  Bd.  1  S.  155,  Scherer
BGB.  S.  233,  Hachenburg  Bd.  2  S.  13,  Crome  §  87  Anm.  18
und  Planck  §  126  Anm.  4  und  §  127  Anm.  2,  bejaht,  insoweit  als
es  im  Verkehr  üblich  geworden  ist,  durch  gleichlautende  Briefe  einen
Vertrag  zu  bestätigen,  von  Goldmann  BGB.  Bd.  1  §  160  Anm.  28,
Eck  Bd.  1  S.  156,  Kuhlenbeck  Bd.  1  §  126,  Staub  HGB.  6.  Aufl.
§  350  Anm.  40  und  45,  Cosack  BGB.  Bd.  1  §  60  Nr.  1  a.)
Gewerken.  Gewerkenversammlung  (§  111—134  ABG.)  Die
Gewerken  fassen  ihre  Beschlüsse  in  Gewerkenversammlungen.  Das
Stimmrecht  wird  nach  Kuxen,  nicht  nach  Personen  ausgeübt.  Zur
Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  alle  Gewerken  anwesend
oder  unter  Angabe  des  zu  verhandelnden  Gegenstandes  zu  einer  Versammlung
  eingeladen  waren.  Einladungen  durch  die  Post  erfolgen
gegen  Posteinlieferungsschein.  Im  Auslande  wohnhafte  Gewerken  haben
einen  Bevollmächtigten  im  Inlande  zu  bestellen,  in  Ermangelung  dessen
findet  14tägiger  Aushang  am  Amtslokal  des  Revierbeamten  statt.  Die
Beschlüsse  werden  in  der  beschlußfähigen  Gewerkenversammlung  mit  einfacher
  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Beschlußfähig  ist  die  erste  Versammlung,
wenn  die  Mehrheit  aller  Kuxe  vertreten  ist.  Ist  die  Mehrheit  aller
Kuxe  nicht  vertreten,  so  sind  sämtliche  Gewerken  zu  einer  zweiten  Versammlung
  einzuladen.  Die  zweite  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  vertretenen  Kuxe  beschlußfähig.  Die  Folge  muß  indes,
wenn  sie  eintreten  soll,  in  der  Einladung  angegeben  werden.  Über
jede  Gewerkenversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Eine  Mehrheit
  von  wenigstens  drei  Vierteilen  aller  Kuxe  ist  erforderlich  zu  Beschlüssen,
  durch  welche  über  den  Gegenstand  der  Verleihung  —  Substanz
des  Bergwerks  —  ganz  oder  teilweise  verfügt  werden  soll.  Dies  gilt
insbesondere  von  den  Fällen  des  Verkaufes,  des  Tausches,  der  Verpfändung
  oder  der  sonstigen  dinglichen  Belastung  des  Bergwerks,  sowie
der  Überlastung  der  Ausbeutung  gegen  Entgelt  (Verpachtung).  Zu
Verfügungen  über  das  verliehene  Bergwerkseigentum  durch  Verzicht
oder  Schenkung  ist  Einstimmigkeit  erforderlich.  Binnen  4  Wochen  seit
        <pb n="525" />
        §  135.  Gemeinschaftlicher  Bergbaubetrieb.  505

dem  Gewerkschaftsbeschluß  kann  jeder  Gewerke  die  Entscheidung  des
ordentlichen  Richters,  in  dessen  Bezirk  das  Bergwerk  liegt,  darüber,  ob
der  Beschluß  zum  Besten  der  Gewerkschaft  gereiche,  anrufen  und  gegen
die  Gewerkschaft  auf  Aufhebung  des  Beschlusses  klagen.  Durch  Statut
kann  bestimmt  werden,  daß  die  Entscheidung  dieser  Frage  in  Streitfällen
  durch  ein  Schiedsgericht  erfolgen,  wie  das  Schiedsgericht  gebildet
und  unter  welchen  Formen  von  demselben  verfahren  werden  soll.  Die
Anstellung  der  Klage  hat  keinen  Suspensiveffekt.

Repräsentant.  Grubenvorstand  (§§  117  ff.).  Jede  Gewerkschaft
  ist  verpflichtet,  einen  im  Inlande  wohnenden  Repräsentanten  zu
bestellen  und  der  Bergbehörde  namhaft  zu  machen.  Statt  eines  einzelnen
Repräsentanten  kann  die  Gewerkschaft  jedoch  einen  aus  zwei  oder
mehreren  Personen  bestehenden  Grubenvorstand  bestellen.  Als  Repräsentanten
  oder  Mitglieder  des  Grubenvorstandes  können  auch
Personen  bestellt  werden,  welche  nicht  Gewerken  sind.  Die  Wahl  erfolgt
in  einer  beschlußfähigen  Versammlung  durch  absolute  Stimmenmehr-=heit,
  eventl.  engere  Wahl  zwischen  zweien,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten,  eventualissime  Loos.  Es  ist  ein  notarielles  oder  gerichtliches
Protokoll  über  die  Wahlhandlung  aufzunehmen,  Ausfertigung  desselben
dient  dem  Repräsentanten  oder  Grubenvorstande  zu  seiner  Legitimation.
Der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  vertritt  die  Gewerkschaft  in
allen  ihren  Angelegenheiten  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Beschränkt
oder  erweitert  die  Gewerkenversammlung  die  Befugnisse  des  Repräsentanten
  oder  Grubenvorstandes,  so  müssen  die  betreffenden  Festsetzungen
in  die  Legitimation  aufsgenommen  werden.  Der  Repräsentant  oder
Grubenvorstand  bedarf  eines  besonderen  Auftrages  der  Gewerkenversammlung:


a)  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  welche  nur  von  einer
Mehrheit  von  wenigstens  ¾  aller  Kuxe  oder  nur  mit  Einstimmigkeit
beschlossen  werden  können;

b)  wenn  Beiträge  von  den  Gewerken  erhoben  werden  sollen.  Der
Repräsentant  oder  Grubenvorstand  führt  das  Gewerkenbuch  und  fertigt
die  Kuxscheine  aus.  Er  ist  verpflichtet,  für  die  Führung  der  übrigen
erforderlichen  Bücher  der  Gewerkschaft  Sorge  zu  tragen  und  jedem
Gewerken  auf  Verlangen  die  Bücher  zur  Einsicht  offen  zu  legen.  Er
beruft  die  Gewerkenversammlungen.  Er  muß,  wenn  das  Bergwerk
im  Betriebe  ist,  alljährlich  eine  Gewerkenversammlung  berufen  und
derselben  eine  vollständig  belegte  Verwaltungsrechnung  vorlegen.  Er
ist  zur  Berufung  der  Gewerkenversammlung  verpflichtet,  wenn  dies  die
Eigentümer  von  wenigstens  ¼  aller  Kuxe  verlangen.  Unterläßt  er
die  Berufung,  so  erfolgt  dieselbe  durch  die  Bergbehörde  auf  den
an  sie  gerichteten  Antrag.  Zur  Wahl  eines  Repräsentanten  oder
Grubenvorstandes  oder  zur  Beschlußfassung  über  den  Widerruf  der
erfolgten  Bestellung  kann  die  Bergbehörde  auf  den  an  sie  gerichteten
Antrag  eine  Gewerkenversammlung  berufen.  Die  Gewerkschaft  wird
durch  die  von  dem  Repräsentanten  oder  Grubenvorstande  für  sie
geschlossenen  Rechtsgeschäfte  allein  berechtigt  und  verpflichtet,  Repäsentant
  oder  Grubenvorstand  würden  nur  persönlich  und  solidarisch  für
        <pb n="526" />
        506  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

den  Schaden  haftbar  sein,  wenn  sie  außerhalb  der  Grenzen  ihres
Auftrages  und  unter  Überschreitung  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  gehandelt
  hätten.  Die  Bergbehörde  ist  befugt,  eine  Gewerkschaft  aufzufordern,
  innerhalb  drei  Monaten  einen  Repräsentanten  oder  Grubenvorstand
  zu  bestellen,  widrigenfalls  sie  selbst  diese  Bestellung  vornehmen
kann.  Die  Zwangsbeitreibung  gegen  einen  Gewerken  auf  Zahlung  seines
durch  Gewerkschaftsbeschluß  bestimmten  Beitrags  kann  nicht  vor  Ablauf
von  vier  Wochen  erfolgen.  Der  Gewerke  kann  seine  Verurteilung
und  die  Exekution  dadurch  abwenden,  daß  er  unter  Überreichung  des
Kuxscheins  den  Verkauf  seines  Anteils  behufs  Befriedigung  der  Gewerkschaft
  anheimstellt,  welch  letzterer  gemäß  §§  808,  821,  822  Z#.
(Mobiliarversteigerung)  zu  erfolgen  hat.  Aus  dem  gelösten  Kaufpreise
werden  zunächst  die  Verkaufskosten  und  sodann  die  schuldigen  Beiträge
gezahlt.  Ist  der  Anteil  unverkäuflich,  so  wird  derselbe  den  anderen
Gewerken  nach  Verhältnis  ihrer  Anteile  in  ganzen  Kuxen,  soweit  dies
aber  nicht  möglich  ist,  der  Gewerkschaft  als  solcher  im  Gewerkenbuche
lastenfrei  zugeschrieben.  Jeder  Gewerke  ist  befugt,  auf  seinen  Anteil  freiwillig
  zu  verzichten,  wenn  auf  dem  Anteile  weder  schuldige  Beiträge  noch
sonstige  Schuldverbindlichkeiten  haften,  oder  die  ausdrückliche  Einwilligung
  der  Gläubiger  beigebracht  wird,  und  außerdem  die  Rückgabe
des  Kuxscheins  an  die  Gewerkschaft  erfolgt.  Der  Anteil  soll  alsdann,
sofern  die  Gewerkschaft  nicht  anderweitig  über  denselben  verfügt,  durch
den  Repräsentanten  zugunsten  der  Gewerkschaft  verwertet  werden,  im
Falle  der  Unverkäuflichkeit  findet  die  öffentliche  Versteigerung  statt.

 

§  186.  Knappschaftsvereine.

Vorbemerkung.  Der  7.  Titel  des  Allgemeinen  Berggesetzes,
der  von  den  Knappschaftsvereinen  handelt,  ist  jetzt  abgeändert  worden
durch  das  Gesetz  vom  19.  Juni  1906  (GS.  S.  199),  dessen  Inkrafttreten
  auf  den  1.  Januar  1908  festgesetzt  ist.

1.  Kreis  der  aufnahmefähigen  Mitglieder  der  Knappschaftsvereine.
  Für  die  Arbeiter,  welche  auf  den  dem  Allgemeinen
Berggesetz  unterworfenen  Bergwerken,  Aufbereitungsanstalten,  Salinen
und  den  zugehörigen  Betriebsanstalten  beschäftigt  sind,  sollen,  soweit
das  Gesetz  keine  besondere  Ausnahmen  vorsieht,  Knappschaftsvereine
  bestehen,  welche  den  Zweck  haben,  ihren  Mitgliedern  und
deren  Angehörigen  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  und  der
Satzungen  (§  169)  Unterstützungen  zu  gewähren.  Auch  eine  Verpflichtung
  und  Berechtigung  der  Werksbeamten  und  Verwaltungsbeamten
  der  Knappschaftsvereine  ist  vorgesehen.  Sind  mit  den
eigentlichen  Bergwerksbetriebsanlagen  zugleich  Gewerbsanlagen  verbunden,
  welche  nicht  unter  der  Aufsicht  der  Bergbehörden  stehen,  so
können  die  bei  diesen  Gewerbsanlagen  beschäftigten  Arbeiter  und
Beamten  auf  den  gemeinschaftlichen  Antrag  der  Werksbesitzer  und  der
Mehrheit  der  künftigen  beitragspflichtigen  Mitglieder  durch  den
Knappschaftsvorstand  in  den  Knappschaftsverein  aufgenommen  werden
(6  165).  Die  bestehenden  Knappschaftsvereine  und  knappschaftlichen
        <pb n="527" />
        §  186.  Knappschaftsvereine.  507

Krankenkassen  bleiben  in  Wirksamkeit,  unterstehen  jedoch  den  Bestimmmungen
  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1906  (§  166).

2.  Mindestleistungen  der  Knappschaftsvereine.  Jeder
Knappschaftsverein  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  und  der
Satzung  zu  gewähren:

a)  Die  Krankenversicherung  seiner  Mitglieder  (Krankenkassenleistungen),

b)  Unterstützungen  an  die  arbeitsunfähig  gewordenen  Mitglieder,
sowie  an  die  Angehörigen  verstorbener  Mitglieder  (Pensionskassenleistungen)
  (§  168).

Die  Einrichtung  besonderer  Krankenkassen  für  die  zugehörigen  Werke
oder  einen  Teil  derselben  ist  zulässig.  Die  Geschäftsführung  der  besonderen
  Krankenkassen  unterliegt  der  Beaufsichtigung  durch  den
Knappschaftsvorstand  (6  168).

3.  Satzung  der  Knappschaftsvereine.  Für  jeden  neu
gegründeten  Knappschaftsverein  haben  die  Werksbesitzer  unter  Mitwirkung
  eines  von  den  künftigen  beitrittspflichtigen  Mitgliedern  zu
wählenden  Ausschusses  eine  mit  dem  Gesetz  in  Ubereinstimmung
stehende  Satzung  aufzustellen,  welche  der  Bestätigung  des  Oberbergamts
  unterliegt,  welche  nur  wegen  Verstoßes  gegen  das  Gesetz  oder
gegen  die  Zwecke  des  Vereins  versagt  werden  kann.  Die  Versagung
der  Bestätigung  erfolgt  durch  Beschluß,  gegen  welchen  binnen  einem  Monat
die  Beschwerde  an  das  Oberschiedsgericht  zulässig  ist.  Wird  die  Satzung
nach  vorgängiger  Aufforderung  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  vorgelegt,
  so  hat  das  Oberbergamt  dieselbe  rechtsverbindlich  aufzustellen.
Die  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  erlangen  durch
die  Bestätigung  ihrer  Satzung  die  Rechtsfähigkeit  (§  169).  Alle
Abänderungen  der  Satzung  bedürfen  eines  Beschlusses  der  General-=versammlung
  und  der  Bestätigung  des  Oberbergamts.  Die  Satzung
muß  einen  gesetzlich  bestimmten  Inhalt  haben,  über  Namen,  Sitz  und
Bezirk  des  Vereins,  über  den  Beitrittszwang  und  die  Beitrittsberechtigung,
  die  Anmelde=  und  Abmeldestellen,  Eintrittsgelder  und  Beiträge,
Art  und  Umfang  der  Unterstützungen,  über  Bildung  und  Zusammenberufung
  des  Vorstandes,  über  Zusammensetzung  und  Berufung  der
Generalversammlung,  über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung  und  den
Umfang  ihrer  Befugnisse,  die  Verwaltung  des  Vereins,  die  Aufstellung
und  Prüfung  der  Jahresrechnung,  die  Art  rechtsverbindlicher  Veröffentlichungen
  in  Angelegenheiten  des  Vereins  und  die  Abänderung
der  Satzung  Bestimmungen  treffen.

Jedes  Mitglied  des  Knappschaftsvereins  und  der  besonderen
Krankenkasse  erhält  ein  Exemplar  der  Satzung  und  etwaiger  Abänderungen.


4.  Zwangsmitgliedschaft.  Die  Arbeiter,  welche  im  Betriebe
der  in  dem  Bezirk  eines  bereits  bestehenden  oder  neu  gegründeten
Knappschaftsvereins  belegenen  Bergwerke,  Aufbereitungsanstalten,
Salinen  und  zugehörigen  Betriebsanstalten  sowie  der  zu  dem  Knappschaftsvereine
  gehörigen  Hüttenwerke  und  sonstigen  Gewerbsanlagen
beschäftigt  werden,  find,  sofern  nicht  die  Beschäftigung  durch  die  Natur
ihres  Gegenstandes  oder  im  voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  auf  einem
        <pb n="528" />
        508  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,  Mitglieder  der
Krankenkasse  des  Knappschaftsvereins  oder  der  errichteten  besonderen
Krankenkasse.  Einer  Beitrittserklärung  bedarf  es  nicht.

Mitglieder  der  Krankenkassen  sind  auch  die  Werksbeamten  sowie  die
Verwaltungsbeamten  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen,
  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  an  Lohn  und  Gehalt  6⅜  M.  für
den  Arbeitstag  oder,  sofern  Lohn  oder  Gehalt  nach  größeren  Zeitabschnitten
  bemessen  ist,  2000  M.  für  das  Jahr  gerechnet,  nicht  übersteigt.
  Als  Gehalt  oder  Lohn  gelten  auch  Tantiemen  und  Naturalbezüge;
  für  sie  wird  der  vom  Revierbeamten  festzusetzende  Durchschnittswert
  in  Ansatz  gebracht.  Zum  Beitritt  berechtigt  sind  auch  die  übrigen
Werksbeamten  und  Verwaltungsbeamten  der  Knappschaftsvereine  und
besonderen  Krankenkassen.  In  Staatsbetrieben  mit  Pensionsberechtigung
angestellte  Beamte  unterliegen  vorstehenden  Vorschriften  nicht,  sie  find
indessen  zum  Beitritt  berechtigt,  wenn  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  zustimmt
  (§  171).

5.  Befreiung  vom  Beitrittszwang.  Solche  Personen  sind
auf  ihren  Antrag  von  dem  Beitrittszwang  zu  befreien,  welche  infolge
von  Verletzungen,  Gebrechen,  chronischen  Leiden  oder  Alter  nur  teilweise
  oder  nur  zeitweise  erwerbsfähig  sind,  wenn  der  unterstützungspflichtige
  Armenverband  der  Befreiung  zustimmt.  Wird  der  Antrag
vom  Vorstand  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  die  Beschwerde  des  Antragstellers
  die  Aufsichtsbehörde  endgültig  (§  171“).

6.  Umfang  der  Leistungen.  Die  Leistungen,  welche  die  Knappschaftsvereine
  und  besonderen  Krankenkassen  ihren  Mitgliedern  und  deren
Angehörigen  in  Krankheits=  und  Sterbefällen  zu  gewähren  haben,  müssen
die  im  Krankenversicherungsgesetze  für  die  Betriebs-(Fabrik.)  Krankenkassen
  vorgeschriebenen  Mindestleistungen  erreichen.  Eine  Erhöhung  und
Erweiterung  dieser  Leistungen  ist  nach  näherer  Bestimmung  der
Satzungen  in  demselben  Umfange  zulässig,  wie  er  im  Krankenversicherungsgesetze
  für  die  Betriebs=  (Fabrik-krankenkassen  vorgesehen
ist.  Außerdem  sind  zulässig:  satzungsmäßige  Bestimmungen,  nach  welchen
den  Knappschaftsinvaliden  und  deren  Angehörigen  gegen  Entrichtung
von  Beiträgen  freie  Kur  und  Arznei  in  Krankheitsfällen  sowie  den
Mitgliedern  des  Knappschaftsvereins  oder  der  Krankenkasse  und  den
Angehörigen  oder  Hinterbliebenen  in  Fällen  der  Notlage  nach  dem
Ermessen  des  Vorstandes  außerordentliche  Unterstützungen  gewährt  werden
können.  Steht  nach  der  Satzung  eines  Knappschaftsvereins  den  Knappschaftsinvaliden
  und  ihren  Angehörigen  freie  Kur  und  Arznei  in
Krankheitsfällen  zu,  ohne  daß  die  Invaliden  hierfür  Beiträge  zu  entrichten
  haben,  so  sind  diese  Leistungen  für  Rechnung  der  Pensionskasse
zu  gewähren  (§  171b  Abs.  1  u.  2).

7.  Ordnungsstrafen  nach  der  Satzung.  Der  Hoöchstbetrag
einer  nach  der  Satzung  wider  ein  Mitglied  zu  verhängenden  Ordnungsstrafe
  darf  den  dreifachen  Betrag  des  täglichen  Krankengeldes  und  bei
Knappschaftsinvaliden  das  Dreifache  desjenigen  Betrags,  welchen  sie
als  Krankengeld  zuletzt  zu  beanspruchen  hatten,  für  jeden  einzelnen  mit
Ordnungsstrafe  zu  belegenden  Fall  nicht  übersteigen  (§  1715  Abs.  4).
        <pb n="529" />
        §5  186.  Knappschaftsvereine.  509

8.  Mitteilung  von  Verträgen  mit  Arzten  usw.  an  das  Oberbergamt.
  Die  mit  Arzten,  Apothekern  und  Krankenhäusern  über  die
ärztliche  Behandlung,  die  Lieferung  der  Arznei  und  die  Kur  und  Verpflegung
  der  Mitglieder  abgeschlossenenen  Verträge  sind  dem  Oberbergamte
  mitzuteilen  (§  171°  Abs.  5).

9.  Verlust  der  Ansprüche  auf  die  Kassenleistungen.
Kassenmitglieder,  welche  aus  der  ihre  Mitgliedschaft  bei  der  Krankenkasse
  des  Knappschaftsvereins  oder  bei  einer  besonderen  Krankenkasse
begründenden  Beschäftigung  freiwillig  oder  infolge  Kündigung  oder  Entlasung
  durch  den  Werksbesitzer  ausscheiden,  verlieren,  soweit  das  Gesetz
nicht  besondere  Ausnahmen  vorsieht,  ihre  Ansprüche  auf  die  Leistungen
der  Kasse.  Nichtbeitragspflichtige  Kassenmitglieder  verlieren  außerdem
ihre  Ansprüche  auf  die  Leistungen  der  Kasse,  wenn  sie  dem  Vorstand
ihren  Austritt  anzeigen  oder  die  Beiträge  an  zwei  aufeinander  folgenden
Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben.

10.  Dauer  der  Mitgliedschaft.  Kassenmitglieder,  welche  vor
ihrem  Ausscheiden  aus  der  die  Mitgliedschaft  begründenden  oder  zu
derselben  berechtigenden  Beschäftigung  mindestens  zwei  Jahre  hindurch  ununterbrochen
  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder  einer
besonderen  Krankenkasse  angehört  haben,  bleiben,  solange  sie  sich  im
Gebiete  des  Deutschen  Reichs  aufhalten  und  nicht  zu  einer  Beschäftigung
übergehen,  vermöge  welcher  sie  Mitglieder  einer  anderen  Knappschaftsoder
  einer  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  oder  Innungskrankenkasse
werden,  Mitglieder  der  Kasse,  sofern  sie  ihre  dahingehende  Absicht
binnen  einer  Woche  dem  Vorstand  anzeigen.  Die  Zahlung  der  vollen
satzungsmäßigen  Kassenbeiträge  zum  ersten  Fälligkeitstermin  ist  der
ausdrücklichen  Anzeige  gleichzuachten,  sofern  der  Fälligkeitstermin
innerhalb  der  für  die  letztere  vorgeschriebenen  einwöchigen  Frist  liegt.
Die  Mitgliedschaft  erlischt,  wenn  die  Beiträge  an  zwei  aufeinanderfolgenden
  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  werden.  Zur  Erhaltung
der  Mitgliedschaft  haben  die  vorerwähnten  Mitglieder  die  vollen,  für
andere  Kassenmitglieder  von  diesen  und  von  den  Werksbesitzern  aufzubringenden
  Beiträge  (§§  174  und  175)  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.
e#  Ae  weder  Stimmrechte  ausüben,  noch  Kassenämter  übernehmen

1714).

11.  Einfluß  eintretender  Erwerbslosigkeit  auf  die
Leistungen  der  Kasse.  Personen,  welche  znfolge  eintretender  Erwerbslosigkeit
  aus  der  Krankenkasse  ausscheiden,  verbleibt  der  Anspruch
auf  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse  in  Unterstützungsfällen,
welche  während  der  Erwerbslosigkeit  und  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Kasse  eintreten,  wenn
der  Ausscheidende  vor  seinem  Ausscheiden  mindestens  drei  Wochen
ununterbrochen  einer  Knappschafts=  oder  einer  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),
Bau=  oder  Innungskrankenkasse  angehört  hat.  Der  Anspruch  fällt
fort,  wenn  der  Beteiligte  sich  nicht  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
aufhält,  soweit  nicht  die  Satzung  Ausnahmen  zuläßt  (8  1712).

12.  Mitgliedschaft  bei  der  Pensionskasse.  Diejenigen
Arbeiter  und  Beamten,  welche  der  Krankenkasse  des  Knappschaftsver-
        <pb n="530" />
        510  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

eins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  als  Mitglieder  angehören,  sind
ohne  Antrag  als  Mitglieder  in  die  Pensionskasse  des  Knappschaftsvereins
  aufzunehmen,  sofern  sie  den  in  den  Satzungen  aufgestellten
Erfordernissen  über  Lebensalter  und  Gesundheit  genügen.  Als  Erfordernis
  für  die  Aufnahme  darf  das  Mindestlebensalter  nicht  über
18  Jahre  und  das  Höchstlebensalter  nicht  unter  40  Jahre  festgesetzt
werden.  Diejenigen  Beamten,  welche  berechtigt  sind,  den  Krankenkassen
beizutreten,  sind  unter  denselben  allgemeinen  Voraussetzungen  berechtigt,
den  Pensionskassen  als  Mitglieder  beizutreten.  Für  die  Beamten  kann
eine  besondere  Abteilung  der  Pensionskasse  eingerichtet  werden.  Arbeiterinnen
  können  durch  die  Satzung  von  der  Mitgliedschaft  in  der
Pensionskasse  ausgeschlossen  werden.  Personen,  welche  wegen  Nichterfüllung
  der  satzungsmäßigen  Erfordernisse  nicht  als  Mitglieder  in
die  Pensionskasse  aufsgenommen  werden,  dürfen  zur  Zahlung  von
Pensionskassenbeiträgen  nicht  herangezogen  werden.  Indessen  können
Personen,  welche  durch  ihr  Verhalten  die  Feststellung  nicht  ermöglichen,
ob  die  satzungsmäßigen  Erfordernisse  für  ihre  Aufnahmepflicht  vorliegen,
  bis  zur  Ermöglichung  dieser  Feststellung  bereits  zur  Zahlung
der  Pensionskassenbeiträge  herangezogen  werden.  Auf  die  Leistungen
der  Pensionskasse  erlangen  diese  Personen  erst  dann  Anwartschaft,
wenn  ihre  Aufnahmefähigkeit  festgestellt  ist,  und  zwar  erst  vom  Zeitpunkte
  dieser  Feststellung  ab  (§  172).

13.  Umfang  der  Leistungen  der  Pensionskasse-  Die
Leistungen,  welche  die  Pensionskassen  der  Knappschaftsvereine  nach
näherer  Bestimmung  der  Satzung  ihren  Mitgliedern  mindestens  zu
gewähren  haben,  sind:

a)  eine  lebenslängliche  Invalidenpension  bei  eingetretener  Unfähigkeit
  zur  Berufsarbeit;

b)  eine  Pension  für  die  Witwen  auf  Lebenszeit  oder  bis  zur
Wiederverheiratung;

IR)  eine  Beihilfe  zur  Erziehung  der  Kinder  verstorbener  Mitglieder
und  Invaliden  bis  zur  Vollendung  des  14.  Lebensjahres;

d)  ein  Beitrag  zu  den  Begräbniskosten  der  Invaliden.  Dem  Mitgliede
  steht  ein  Anspruch  auf  Invalidenpension  nicht  zu,  wenn  die
Arbeitsunfähigkeit  vorsätzlich  herbeigeführt  ist.  Die  Gewährung  der
Invalidenpension  kann  ganz  oder  teilweise  versagt  werden,  wenn  das
Mitglied  die  Arbeitsunfähigkeit  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches
  Urteil  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens  sich
zugezogen  hat.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  die  Invalidenpenfion,
sofern  der  Versicherte  eine  im  Inlande  wohnende  Familie  besitzt,  deren
Unterhalt  er  bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienste  bestritten  hat,  ganz
oder  teilweise  der  Familie  überwiesen  werden.  Die  Leistungen  können
durch  die  Satzung  an  die  Zurücklegung  einer  bestimmten  Wartezeit
gebunden  werden.  Die  Wartezeit  darf  auf  einen  längeren  Zeitraum
als  fünf  Jahre  nicht  festgesetzt  werden.  Eine  Invalidenpension  ist
bereits  vor  zurückgelegter  Wartezeit  zu  gewähren,  wenn  die  Arbeitsunfähigkeit
  durch  Verunglückung  bei  der  Berufsarbeit  eingetreten  ist.
Steht  eine  der  bezeichneten  Unterstützungen  einem  Ausländer  zu,  so  kann
        <pb n="531" />
        g  186.  Knappschaftsvereine.  511

der  Berechtigte,  falls  er  einen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  nicht
besitzt  oder  seinen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgibt,  mit  dem
dreifachen  Jahresbetrage  der  Unterstützung  abgefunden  werden.  Tritt
in  den  Verhältnissen  des  Empfängers  einer  Invalidenpension  eine
Veränderung  ein,  welche  ihn  nicht  mehr  als  unfähig  zur  Berufsarbeit
erscheinen  läßt,  so  kann  ihm  die  Pension  entzogen  werden  (8  1727).
Die  Bemessung  der  Invalidenpensionen  und  der  Witwenpensionen  erfolgt
  durch  die  Satzung  und  zwar  lediglich  nach  alljährlich  oder  allmonatlich
  oder  allwöchentlich  eintretenden  Steigerungssätzen,  so  daß  der
Betrag  der  im  Einzelfalle  zu  gewährenden  Pension  gleich  der  Summe
der  von  dem  Mitglied  erdienten  Steigerungssätze  ist.  Der  Betrag
der  Steigerungssätze  ist  sowohl  für  die  Invalidenpensionen  wie  für
die  Witwenpensionen  und  —  soweit  für  die  Pensionsleistungen  Mitgliederklassen
  bestehen  —  auch  für  jede  Mitgliederklasse  besonders  festzusetzen.
  Hierbei  ist  zulässig,  die  Steigerungssätze  nach  Dienstalterszeiten
  verschieden  zu  bemessen.  Die  hiernach  zu  gewährenden  Invalidenpensionen
  und  Witwenpensionen  sind  in  Tabellen  ersichtlich  zu  machen,
welche  der  Satzung  beizufügen  sind.  Die  Bemessung  der  Beihilfen
zur  Erziehung  der  Kinder  verstorbener  Mitglieder  und  Invaliden  erfolgt
durch  die  Satzung  entweder  unter  Berücksichtigung  des  von  dem  Mitgliede
zurückgelegten  Dienstalters,  und  alsdann  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen,
  oder  ohne  Berücksichtigung  dieses  Dienstalters  in  festen  Monatssätzen
  für  die  einzelnen  etwa  bestehenden  Mitgliederklassen  (§  1720).

14.  Bedeutung  der  Mitgliedschaft  einer  Pensionskasse
für  andere  Kassen.  Berechnung.  Verrechnung.  Streitigkeiten.
  Mitglieder  der  Pensionskassen  werden  bei  Übernahme  von
Beschäftigung  im  Bezirk  eines  anderen  Knappschaftsvereins  ohne  Rücksicht
  auf  ihr  Lebensalter  Mitglieder  der  Pensionskasse  dieses  Vereins
mit  ihrem  bisherigen  Dienstalter,  sofern  sie  nicht  erst  zu  einem  Zeitpunkte
  Pensionskassenmitglied  geworden  sind,  zu  welchem  sie  das  in  der
Satzung  des  neuen  Vereins  als  Erfordernis  für  die  Aufnahme  aufgestellte
  Lebensalter  bereits  überschritten  hatten,  und  sofern  sie  zur
Berufsarbeit  nicht  bereits  unfähig  geworden  sind  (172  4  Abs.  Ziffer  1).
Liegt  zwischen  dem  Ausscheiden  aus  der  die  Mitgliedschaft  im  bisherigen
  Vereine  begründenden  Beschäftigung  und  der  Übernahme  der
Beschäftigung  im  Bezirke  des  neuen  Vereins  ein  Zeitraum  von  mehr
als  drei  Monaten,  so  ist  die  Übernahme  in  die  Pensionskasse  des
neuen  Vereins  an  die  weitere  Voraussetzung  gebunden,  daß  das  Mitglied
  den  in  der  Satzung  des  neuen  Vereins  für  die  Aufnahme  in
die  Pensionskasse  aufgestellten  Erfordernissen  über  Gesundheit  genügt.

Die  Berechnung,  Festsetzung  und  Auszahlung  der  Leistungen  der
beteiligten  Pensionskassen  erfolgt  durch  denjenigen  Knappschaftsverein,
dessen  Pensionskasse  das  Mitglied  zuletzt  angehört  hat.  Letzterer  hat
den  übrigen  beteiligten  Vereinen  die  nach  der  Berechnung  auf  sie  entfallenden
  Anteile  alsbald  mitzuteilen.  Die  demnach  im  Laufe  eines
Vierteljahres  fällig  werdenden  Anteile  sind  zur  Vermeidung  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  ersten
Monats  des  folgenden  Vierteljahres  zu  erstatten.
        <pb n="532" />
        512  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Streitigkeiten  über  die  Anteile  an  der  Aufbringung  der  Leistungen
entscheidet  in  diesen  Fällen  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  das
Oberbergamt,  wenn  die  Vereine  verschiedenen  Oberbergamtsbezirken
angehören,  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  (§  172).

15.  Anerkennungsgebühr.  Mitglieder  der  Pensionskassen,  welche,
ohne  arbeitsunfähig  zu  sein,  aus  der  die  Mitgliedschaft  begründenden  oder
zu  derselben  berechtigenden  Beschäftigung  ausscheiden  und  nicht  Mitglieder
einer  anderen  Knappschaftspensionskasse  werden,  sind  bei  einem  Dienstalter
  von  wenigstens  5  Jahren  berechtigt,  sich  die  bis  dahin  erworbenen
Ansprüche  auf  die  Pensionskassenleistungen  durch  Zahlung  einer  in  der
Satzung  festzusetzenden  Anerkennungsgebühr  zu  erhalten,  deren  monatlicher
  Betrag  eine  Mark  nicht  übersteigen  darf.  Der  Verlust  der  erworbenen
  Ansprüche  tritt  in  diesem  Falle  erst  ein,  wenn  die  Zahlung
der  Anerkennungsgebühr  für  sechs  aufeinanderfolgende  Monate  unterlassen
  ist.  Durch  die  Satzungen  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter
welchen  Bedingungen  eine  Steigerung  der  Ansprüche  auch  nach  Ausscheiden
  aus  der  Beschäftigung  eintreten  kann  (8§  172d).

16.  Verlust  der  Ansprüche  an  die  Pensionskassen.  Insoweit
  die  Voraussetzungen  der  §§  172c  und  1724d  nicht  vorliegen,
verlieren  Mitglieder,  welche  aus  der  ihre  Mitgliedschaft  bei  der  Pensionskasse
  begründenden  Beschäftigung  oder  infolge  Kündigung  oder  Entlassung
  durch  den  Werksbesitzer  ausscheiden,  ihre  Ansprüche  auf  die
Leistungen  der  Pensionskasse.  Nichtbeitrittspflichtige  Mitglieder  verlieren
  außerdem  ihre  Ansprüche  auf  die  Leistungen  der  Pensionskasse,
wenn  sie  dem  Vorstand  ihren  Austritt  anzeigen  oder  an  sechs  aufeinanderfolgenden
  Zahlungsterminen  die  Beiträge  nicht  geleistet  haben.
Tritt  ein  früheres  Pensionskassenmitglied  wieder  in  eine  Knappschaftépensionskasse
  als  Mitglied  ein,  so  leben  seine  früheren  Pensionskassenansprüche
  nach  einjähriger  Mitgliedschaft  wieder  auf.

17.  Verjährung  der  Unterstützungsansprüche.  Die  Unterstützungsansprüche
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verjähren  in  zwei  Jahren
vom  Tage  ihrer  Entstehung  an  (§  173  Abs.  1).

18.  Ubertragung.  Pfanbung.  Verpfändung.  Aufrechnung
der  Ansprüche  gegen  Knappschaftsvereine  und  Krankenkassen.
  Die  Übertragung  der  dem  Unterstützungsberechtigten  zustehenden
Ansprüche  auf  die  Leistungen  der  Knappschaftsvereine  und  Krankenkassen
  an  dritte,  sowie  die  Verpfändung  oder  Pfändung  hat  nur  insoweit
  rechtliche  Wirkung,  als  sie  erfolgt:

à)  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf  seine
Ansprüche  vor  Anweisung  der  Unterstützung  von  dem  Arbeitgeber  oder
einem  Organe  des  Knappschaftsvereins  oder  der  Krankenkasse  oder  dem
Mitglied  eines  solchen  Organs  gegeben  worden  ist;

b)  zur  Deckung  der  im  §  850  Abs.  4  ZPO.  (die  aus  Kranken-,
Hilfs=  oder  Sterbekassen,  insbesondere  aus  Knappschaftskassen  und
Kassen  der  Knappschaftsvereine  zu  beziehenden  Hebungen)  bezeichneten
Forderungen.

Die  Ansprüche  dürfen  auf  geschuldete  Eintrittsgelder  und  Beiträge,
auf  gezahlte  Vorschüsse,  auf  zu  Unrecht  gezahlte  Unterstützungsbeiträge
        <pb n="533" />
        §  1836.  Knappschaftsvereine.  513

und  auf  Geldstrafen  aufgerechnet  werden,  welche  nach  näherer  Vorschrift
  der  Satzungen  von  den  Organen  der  Knappschaftsvereine  oder
der  Krankenkassen  verhängt  worden  sind.  Die  Ansprüche  dürfen  ferner
aufgerechnet  werden  auf  Ersatzforderungen  für  Beträge,  welche  der
Unterstützungsberechtigte  auf  Grund  der  Reichsgesetze  über  Unfallversicherung
  bezogen,  aber  an  den  Knappschaftsverein  oder  die  Krankenkasse
zu  erstatten  hat;  Ansprüche  auf  Krankengeld  dürfen  jedoch  nur  bis  zur
Hälfte  aufgerechnet  werden.  Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  den
Anspruch  ganz  oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen,  sofern  dies  von
dem  Revierbeamten  genehmigt  wird.

19.  Beitragspflicht.  Sowohl  Mitglieder  als  auch  die  Werksbesitzer
  haben  zu  den  Krankenkassen  und  den  Pensionskassen  Beiträge
zu  leisten.  Die  Beiträge  der  Werksbesitzer  für  beitrittspflichtige  Mitglieder
  dürfen  nicht  geringer  als  die  Beiträge  dieser  Mitglieder  sein.
Zur  Beitragsleistung  für  nichtbeitrittspflichtige  Mitglieder  sind  die  Werksbesitzer
  nicht  verpflichtet.  Soweit  eine  Beitragsleistung  für  ein  nichtbeitrittspflichtiges
  Mitglied  durch  den  Werksbesitzer  nicht  erfolgt,  hat
das  nichtbeitrittspflichtige  Mitglied  neben  dem  Mitgliedsbeitrag  auch
t  and.  den  Werksbesitzer  entfallenden  Beitrag  seinerseits  zu  entrichten

174

20.  Höhe  der  Beiträge  zur  Krankenkasse.  Die  Beiträge  der
Mitglieder  zur  Krankenkasse  sind  in  einem  Bruchteil  ihres  Arbeitslohns
oder  Gehalts  oder  in  einem  festen  Satze  so  zu  bemessen,  daß  sie  unter
Hinzurechnung  der  Beiträge  der  Werksbesitzer  und  der  etwaigen  sonstigen
Einnahmen  der  Kasse  ausreichen,  um  deren  gesetzliche  und  satzungsmäßige
  Ausgaben  zu  decken  und  außerdem  einen  Reservefonds  im  Mindestbetrage
  der  durchschnittlichen  Jahresausgabe  der  letzten  drei  Jahre  anzusammeln
  und  erforderlichenfalls  den  Reservefonds  bis  zu  dieser  Höhe
zu  ergänzen  (8  175).

21.  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Vorschüssen.  Reichen
die  Mittel  einer  besonderen  Krankenkasse  zur  Deckung  der  laufenden
Ausgaben  nicht  aus,  so  sind  die  Werksbesitzer  zur  Leistung  der  erforderlichen
  Vorschüsse  verpflichtet  GE  175a).

22.  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Zuschüssen.  Werden
die  gesetzlichen  Mindestleistungen  einer  besonderen  Krankenkasse  (#  171b)
durch  die  Beiträge,  nachdem  diese  für  die  Mitglieder  vier  Prozent  des
durchschnittlichen  Arbeitslohns  oder  Gehalts  erreicht  haben,  nicht  gedeckt,
so  haben  die  Werksbesitzer  die  zur  Deckung  der  gesetzlichen  Mindestleistungen
  erforderlichen  Zuschüsse  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten  (§  175b).

23.  Die  Höhe  der  Beiträge  zur  Pensionskasse.  Die  Beiträge
  der  Mitglieder  zur  Pensionskasse  sind  in  einem  Bruchteil  ihres
Arbeitslohns  oder  Gehalts  in  einem  festen  Satze  zu  bestimmen.  Die
Höhe  der  Beiträge  ist  derart  zu  bemessen,  daß  sie  unter  Hinzurechnung
der  etwaigen  weiteren  Einnahmen  der  Kasse  und  unter  Berücksichtigung
aller  sonstigen  für  die  Leistungsfähigkeit  des  Knappschaftsvereins  in
Betracht  kommenden  Umstände  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  Pensionskassenleistungen
  ermöglichen.  In  den  verschiedenen  Mitgliederklassen
find  die  Beiträge  für  die  einzelnen  Mitglieder  gleich  zu  bemesen  und

Altmann,  Handbuch  der  Versaffung  II.
        <pb n="534" />
        514  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

lediglich  nach  der  durchschnittlichen  Höhe  der  in  denselben  zu  gewährenden
  Invalidenunterstützungen  abzustufen  (§  1750).

24.  Erhöhung  der  Beiträge  und  Minderung  der  Kassenleistungen.
  Ergibt  sich,  daß  die  Beiträge  zur  Krankenkasse  oder  zur
Pensionskasse  den  Bestimmungen  des  §  175  oder  des  §  175  Abs.  2
nicht  genügen,  so  ist  eine  entsprechende  Erhöhung  der  Beiträge  oder
eine  entsprechende  Minderung  der  Kassenleistungen  herbeizuführen.  Die
Minderung  kann  sich  auf  die  bereits  bewilligten  oder  rechtskräftig  festgestellten
  Pensionskassenleistungen  erstrecken,  soweit  letztere  nicht  bereits
vor  Inkrafttreten  der  Minderung  fällig  geworden  sind.  Bei  Unterlassung
  dieser  Abänderung  hat  das  Oberbergamt  die  Beschlußfassung
durch  Beschluß,  gegen  den  binnen  einem  Monat  die  Beschwerde  an
das  Oberschiedsgericht  gegeben  ist,  anzuordnen.  Wird  zur  Aufrechterhaltung
  oder  Wiederherstellung  der  Leistungsfähigkeit  eines  Knappschaftsvereins
  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  eine  schleunige  Vermehrung
  ihrer  Einnahmen  oder  Verminderung  ihrer  Ausgaben  erforderlich,
  so  kann  das  Oberbergamt,  vorbehaltlich  des  vorstehend  vorgeschriebenen
Verfahrens,  eine  sofortige  vorläufige  Erhöhung  der  Beiträge  oder  Herabsetzung
  der  Leistungen  verfügen.  Der  Rekurs  gegen  diese  Verfügung
hat  keine  aufschiebende  Wirkung  (§  175d.

25.  Anmelde=  und  Abmeldepflicht  der  Werksbesitzer.
Folgen  der  Unterlassung.  Die  Werksbesitzer  haben  jede  von
ihnen  beschäftigte  Person,  für  welche  gemäß  den  §§  171  und  172  die
Zugehörigkeit  zu  dem  Knappschaftsvereine  begründet  ist,  an  den  durch
die  Satzungen  festzusetzenden  Zeitpunkten  und  auf  dem  darin  bezeichneten
Wege  (8  170  a  Abs.  1)  bei  dem  Knappschaftsvorstand  und,  wo  besondere
  Krankenkassen  bestehen,  auch  bei  dem  Vorstande  der  zuständigen
Krankenkasse  anzumelden  und  nach  Beendigung  des  Arbeits=  oder
Dienstverhältnisses  wieder  abzumelden.  Unterbleibt  die  Anmeldung,
so  sind  die  Vorstände  befugt,  die  Zahl  der  Personen,  für  welche  die
Beiträge  zur  Knappschaftskasse  oder  zur  Krankenkasse  eingezogen  werden
sollen,  nach  ihrem  Ermessen  zu  bestimmen.  Werksbesitzer,  die  ihrer
Anmeldepflicht  vorsätzlich  oder  fahrlässigerweise  nicht  genügen,  haben
außerdem  alle  Aufwendungen  zu  erstatten,  welche  der  Knappschaftsverein
  oder  die  Krankenkasse  auf  Grund  gesetzlicher  oder  satzungsmäßiger
Vorschrift  in  einem  vor  der  Anmeldung  durch  die  nicht  angemeldete
Person  veranlaßten  Unterstützungsfalle  gemacht  hat.  Auch  ist  zulässig,
die  Unterlassung  der  Anmeldepflicht  wie  der  Abmeldepflicht  durch  die
Satzung  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  20  M.  zu  belegen  (§  176).

26.  Verpflichtung  der  Werksbesitzer  zur  Einziehung  der
Beiträge  (Eintrittsgelder,  Ordnungsstrafen  usw.).  Die  Werksbesitzer
  sind  verpflichtet,  die  Mitgliederbeiträge,  etwa  vorgeschriebene
Eintrittsgelder  und  auf  Grund  der  Satzung  verhängte  Ordnungsstrafen
von  den  bei  ihnen  beschäftigten  Personen  einzuziehen  und  zugleich
mit  ihren  eigenen  Beiträgen  zu  den  in  der  Satzung  bestimmten  Zeitpunkten
  an  die  vorgeschriebenen  Stellen  abzuführen.  Sie  haften  für
die  Einziehung  und  Abführung  der  Beiträge,  Eintrittsgelder  und
Ordnungsstrafen  der  beitrittspflichtigen  Mitglieder  wie  für  eine  eigene
        <pb n="535" />
        §  136.  Knappschaftsvereine.  515

Schuld.  Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  sich  ihre  Beiträge,  etwaige
Eintrittsgelder  und  auf  Grund  der  Satzung  verhängte  Ordnungestrafen
bei  den  Lohnzahlungen  einbehalten  zu  lassen.  Die  Einbehaltungen
für  die  Beiträge  sind  auf  die  Lohnzahlungszeiträume,  auf  welche  sie
entfallen,  möglichst  gleichmäßig  zu  verteilen  (§  176.).

27.  Zwangsweise  Beitreibung.  Die  im  §  176“"  Abs.  1
Satz  1  bezeichneten  Leistungen  zu  den  Knappschaftskassen  und  zu  den
besonderen  Krankenkassen  können  auf  vorgängige  Festsetzung  durch  das
Oberbergamt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  eingezogen
werden.  Durch  Einlegung  der  nach  §  186  Abs.  2  zulässigen  Rechtsmitel
  yvird  die  Zwangsvollstreckung  nicht  aufgehalten  (§  177  Abs.  1
und  2).

28.  Verjährung.  Rückständige  Beiträge,  Eintrittsgelder  und
Dsmngtstrafen  verjähren  binnen  2  Jahren  nach  der  Fälligkeit  G  177

.  3).

29.  Auflösung  und  Überweisung  eines  Knappschaftsvereins
  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  durch  die
Aufsichtsbehörde.  Erscheint  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  eines
Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  durch  andauerndes
  Sinken  auf  eine  für  diese  Leistungsfähigkeit  nicht  ausreichende
Mitgliederzahl  oder  aus  anderen  Gründen  derart  gefährdet,  daß  im  Wege
des  §  1754  eine  dauernde  Abhilfe  nicht  mehr  zu  erwarten  ist,  so  kann
die  Aufsichtsbehörde  den  Knappschaftsverein  oder  die  Krankenkasse
auflösen  und  die  Mitglieder  einem  anderen  Knappschaftsverein  oder
einer  anderen  Krankenkasse  mit  der  Maßgabe  überweisen,  daß  gegen
den  letzteren  Verein  aus  der  bei  dem  aufgelösten  Vereine  verbrachten
Beitragszeit  Ansprüche  nicht  geltend  gemacht  werden  können,  und  daß
die  bisherigen  Pensionskassenmitglieder  im  übrigen  mit  ihrem  bisherigen
  Dienstalter  auch  der  Pensionskasse  angehören,  sofern  sie  den
im  §  172e  Abs.  1  für  die  Aufnahme  aufgestellten  Erfordernissen
genügen.  Dabei  werden  diejenigen  Pensionskassenmitglieder,  welche
in  dem  Zeitpunkte  der  Überweisung  hinsichtlich  des  Lebensalters  und
der  Gesundheit  den  durch  die  Satzung  des  neuen  Knappschaftsvereins
für  die  Aufnahme  in  die  Pensionskasse  aufgestellten  Erfordernissen
genügen,  sofern  sie  bei  der  Üübernahme  auf  eine  Berücksichtigung  ihres
bisherigen  Dienstalters  für  ihre  Ansprüche  an  den  neuen  Rnaposguftsverein
  ausdrücklich  verzichten,  ohne  Berücksichtigung  ihres  bisherigen
Dienstalters  in  die  Pensionskasse  des  neuen  Knappschaftsvereins  übernommen.


Weitere  Auflösungsgründe  eines  Knappschaftsvereins  oder  einer
besonderen  Krankenkasse  sind:  Auflösung  des  Betriebes  oder  der  Betriebe,
  für  welche  der  Verein  errichtet  ist,  auf  gemeinschaftlichen  Antrag
  der  Besitzer  und  der  Mitglieder  der  Werke,  welche  bereits  einem
Knappschaftsverein  angehören.

Ansprüche  der  Mitglieder  des  aufgelösten  Vereins  bleiben  gegen
den  aufgelösten  Verein  bestehen,  können  aber  über  den  Zeitpunkt  der
Auflösung  sich  nicht  erhöhen.  Das  vorhandene  Vermögen  ist  von  der
Auffichtsbehörde  in  Verwahrung  zu  nehmen,  zu  verwalten  und  zur

88*
        <pb n="536" />
        516  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

tunlichst  gleichmäßigen  Befriedigung  der  vorhandenen  Ansprüche  zu
verwenden;  vorweg  sind  zu  befriedigen  die  im  Genuß  einer  Pension
Befindlichen,  später  eintretende  Ansprüche  sind  nur  aus  vorhandenem
Vermögensrest  zu  befriedigen.  Die  Aufsichtsbehörde  hat  in  diesen
Fällen  einen  Liquidationsplan  aufzustellen.  Ein  etwa  verbleibender
Vermögensrest  fällt  dem  Verein  zu,  welchem  die  Mitglieder  des  aufgelösten
  Vereins  überwiesen  sind  (§  1777).

30.  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Pensionskassen
kann  die  Aussichtsbehörde  im  Interesse  der  dauernden  Sicherstellung
der  Ansprüche  der  Mitglieder  nach  Anhörung  der  Generalversammlungen
  der  beteiligten  Knappschaftsvereine  anordnen  (8  77)).

31.  Verwaltung  des  Knappschaftsvermögens.  Diese
erfolgt  unter  Beteiligung  der  Knappschaftsältesten  durch  den  Knappschaftsvorstand
  und  die  Generalversammlung.  Bei  besonderen  Kasseneinrichtungen
  muß  ein  besonderer  Vorstand  bestehen  (§  178).

32.  Wahl  der  Knappschaftsältesten.  Diese  erfolgt  auf  Grund
unmittelbarer  Abstimmung  aller  stimmfähigen  Vereinsmitglieder  (§  179).

33.  Zusammensetzung  des  Knappschaftsvorstandes.  Beschlußfassung.
  Der  Vorstand  besteht  zur  Hälfte  aus  den  gewählten
Werksbesitzern  bezw.  deren  Vertretern,  zur  Hälfte  aus  den  beitrittspflichtigen
  Knappschaftsältesten.  Der  Vorsitzende  wird  vom  Knappschaftsvorstand
  selbst  gewählt  (§  180).  Die  Beschlußfassungen  im
Vorstande  erfolgen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit
  nochmalige  Beschlußfassung  über  denselben  Antrag  innerhalb
B  eventl.  Anrufung  des  Hberbergamts  zwecks  Entscheidung
(§  1807).

34.  Rechtliche  Stellung  des  Vorstandes.  Der  Vorstand
vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Durch  die  Satzung
kann  die  Vertretung  nach  außen  einem  oder  mehreren  Vorstandsmitgliedern
  übertragen  werden.  Der  Vorstand  führt  die  laufende
Verwaltung.  Übertragung  derselben  auf  einen  Vorstandsbeamten  oder
Vorstandsbeamte  ist  nur  auf  Grund  besonderer  Bestimmung  der  Satzung
zulässig.  Zum  Nachweise  der  Vertretungemacht  erhält  der  Vorstand.
eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  über  die  den  Vorstand  bildenden
  Personen.  Zu  den  Obliegenheiten  des  Vorstandes  gehört  insbesondere:
  Leitung  der  Wahl  der  Knappschaftsältesten,  Auswahl  der
Beamten  und  Arzte  des  Vereins,  der  Abschluß  der  Verträge  mit  ihnen,
sowie  mit  den  Apothekern,  die  Verwaltung  des  Vereinsvermögens  und
die  Anlegung  verfügbarer  Gelder,  die  Aussicht  über  die  Geschäftsführung
  der  etwa  bestehenden  besonderen  Krankenkassen.  Für  die
Anlegung  verfügbarer  Gelder  gelten  die  für  die  Anlegung  von
Mündelgeldern  bestehenden  Vorschriften,  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle
auf  Antrag  des  Vorstandes  durch  die  Ausfsichtsbehörde  eine  andere
Anlegung  zugelassen  ist  (§  181).

35.  Generalversammlung.  Kompetenz.  Der  Generalversammlung
  muß  vorbehalten  bleiben:  Abänderung  der  Satzung,  Wahl
des  Vorstandes,  Wahl  eines  Ausschusses  zur  Prüfung  und  Abnahme
der  Jahresrechnung,  zur  Ausübung  der  Befugnis,  Ansprüche  des
        <pb n="537" />
        §  136.  Knappschaftsvereine.  517

Knappschaftsvereins  gegen  Vorstandsmitglieder  oder  Beamte  aus
derrnana  Heichäftesührung  durch  besondere  Beauftragte  zu  verfolgen

36.  Zusammensetzung  der  Generalversammlung.  Die
Generalversammlung  besteht  aus  den  Werksbesitzern  oder  ihren  Vertretern
  und  aus  den  Knappschaftsältesten  oder  aus  Abgeordneten  dieser,
welche  nach  der  Satzung  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.  Vertretung
durch  Knappschaftsälteste  in  der  Generalversammlung  ist  zulässig.
Die  Beschlußfassungen  und  Wahlen  erfolgen  für  jeden  der  beiden
Teile  besonders  und  zwar  nach  einem  durch  die  Satzung  zu  bestimmenden
  Stimmverhältnisse  (8§  1819).

37.  Haftung  der  Vorstandsmitglieder  und  der  Vereinsbeamten.
  Sie  haften  für  treue  Geschäftsführung  wie  Vormünder
ihren  Mündeln  (1828).

38.  Aufsichtsrechte  der  Oberbergämter.  Die  Oberbergämter
  haben  die  Beobachtung  der  für  die  Tätigkeit  der  Knappschaftsvereine
  in  Betracht  kommenden  Gesetze  und  der  Satzungen  zu  überwachen.
  Sie  können  die  Befolgung  dieser  Vorschriften  durch  Androhung,
Festsetzung  und  Vollstreckung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Vorstandsmitglieder
  erzwingen.  Sie  überwachen  insbesondere  die  dauernde
Leistungssähigkeit  der  Vereine  und  die  satzungsmäßige  Verwaltung
des  Vermögens.  Sie  sind  befugt,  Regreßansprüche  gegen  Vorstandsmitglieder
  oder  Beamte  selbst  oder  durch  einen  Beauftragten  geltend
zu  machen  (§  183).  Zur  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechts  ernennt  das
Oberbergamt  für  jeden  Knappschaftsverein  einen  Kommissar,  der  befugt
ist,  allen  Generalversammlungen  und  Sitzungen  beizuwohnen  und  jeden
gesetz=  oder  satzungswidrigen  Beschluß  zu  beanstanden.  Das  Oberbergamt
  hat  alsdann  über  den  beanstandeten  Beschluß  zu  befinden  (§  184).

Das  Oberbergamt  kann  die  Berufung  der  Vorstände,  Ausschüsse,
Generalversammlungen  zu  Sitzungen  verlangen,  eventuell  solche  selbst
anberaumen  und  jederzeitige  Einsicht  von  der  Verwaltung  in  Kassenbüchern,
  Verhandlungen  *F  nehmen  (§  184°—185).

39.  Beschwerden  über  die  Verwaltung.  Instanzenzug.
Beschwerden  über  die  Verwaltung  des  Vorstandes  sind  bei  dem  Oberbergamt
  und  in  der  weiteren  Instanz  bei  dem  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  anzubringen.  Nur  gegen  Entscheidungen,  durch  welche
der  Anspruch  auf  Krankenkassenleistungen  abgewiesen,  oder  der  Höhe
oder  der  Zeitdauer  nach  festgestellt  wird,  oder  welche  das  Mitgliederverhältnis
  zur  Krankenkasse,  oder  die  zu  dieser  Kasse  zu  entrichtenden
Eintrittsgelder  und  Beiträge  betreffen,  findet  die  Beschwerde  an  das
Oberbergamt  statt.  Die  Entscheidung  des  Oberbergamts  ist  endgültig,
sofern  nicht  binnen  einem  Monat  nach  ihrer  Zustellung  die  Klage  im
ordentlichen  Rechtsweg  erhoben  wird.  Ebenso  findet  gegen  Entscheidungen,
durch  welche  der  Anspruch  auf  Pensionskassenleistungen  abgewiesen,
oder  der  Höhe  oder  der  Zeitdauer  nach  festgestellt  wird,  oder  welche
das  Mitgliedverhältnis  zur  Pensionskasse,  oder  die  zu  dieser  Kasse  zu
entrichtenden  Eintrittsgelder  und  Beiträge  betreffen,  unter  Ausschluß
des  ordentlichen  Rechtsweges,  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Ent-
        <pb n="538" />
        518  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

scheidung  statt.  Im  allgemeinen  beträgt  die  Frist  zur  Einlegung  des
Rechtsmittels  einen  Monat  (§  186).

40.  Schiedsgerichte.  Für  den  Bezirk  jedes  Oberbergamts  werden
nach  Bedürfnis  ein  oder  mehrere  Schiedsgerichte  gebildet.  Zahl,  Si#
und  Bezirk  unterliegt  der  Bestimmung  des  Handelsministers.  Jedes
Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden,  welcher  von
dem  Minister  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten  des  Bezirks  emnommen
  oder  ernannt  wird  und  aus  Beisitzern,  welche  von  der  Generalversammlung
  der  Knappschaftsvereine  gewählt  find.  Die  Zahl  der  Beisitzer
  mub  mindestens  12  betragen.

Das  Schiedsgericht,  welches  befugt  ist,  Zeugen  und  Sachverständige
eidlich  zu  vernehmen,  entscheidet  nach  freier  Uberzeugung  in  der  Besetzung
  von  fünf  Mitgliedern,  unter  denen  sich  je  zwei  Vertreter  der
Werksbesitzer  und  der  Knappschaftsmitglieder  befinden  müssen.  Die  Berufung
  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  ist  bei  dem  zuständigen
Schiedsgericht  zu  erheben  (88  186  à  k).

41.  Revision  an  das  Oberschiedsgericht.  Gegen  die  Entscheidungen
  der  Schiedsgerichte  steht  beiden  Teilen  die  Revision  an
das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten  zu.  Die  Revision
kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf
der  Nichtanwendung  oder  der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden
Rechtes  oder  auf  einem  Verstoße  wider  den  klaren  Inhalt  beruhe,  oder
daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.  Wird  das  angefochtene
  Urteil  aufgehoben,  so  kann  das  Oberschiedsgericht  zugleich
in  der  Sache  selbst  entscheiden  oder  dieselbe  an  das  Schiedsgericht
oder  an  den  Vorstand  zurdckverweisen.  Das  Oberschiedsgericht  hat
seinen  Sitz  in  Berlin  (§§  1861—186  k).  Vorstehendes  Gesetz  tritt
mit  dem  1.  Januar  1908  in  Kraft.

8  197.  Schutzbestimmungen  für  die  Arbeiter  im  Bergbanbetriebe.


Die  vielfachen,  nicht  unbegründeten  Beschwerden  der  Bergwerksarbeiter,
  welche  zu  einer  zeitweiligen,  fast  völligen  Einstellung  des  Bergbaubetriebes
  führten,  gaben  der  preußischen  Staatsregierung  Veranlassung,
  diesen  Beschwerden  näher  zu  treten.  Die  Beschwerden  bezogen
  sich  vornehmlich  auf  das  Nullen  der  Förderwagen,  auf  die  Höhe
und  die  Zahl  der  Geldstrafen,  auf  die  geringe  Vertretung  der  Arbeiterinteressen,
  Länge  der  Arbeitszeit  und  die  gesundheitgefährdenden  Betriebsund
  Arbeitsverhältnisse.  Zur  Abhilfe  der  vorerwähnten  Beschwerden
ist  das  Gesetz  vom  14.  Juli  1905  (GS.  S.  307)  erlassen  worden,
welches  in  einigen  wichtigen  Punkten  die  Bestimmungen  des  allgemeinen
Berggesetzes  abändert  bezw.  ergänzt.

Bezüglich  des  Nullens  der  Förderwagen  bestimmt  das  Gesetz:  Genügend
  und  vorschriftsmäßig  beladene  Fördergefäße  bei  der  Lohnberechnung
in  Abzug  zu  bringen,  ist  verboten.  Ungenügend  oder  vorschriftswidrig
beladene  Fördergefäße  müssen  insoweit  angerechnet  werden,  als  ihr  Inhalt
  vorschriftsmäßig  ist.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  zu  gestatten,
  daß  die  Arbeiter  auf  ihre  Kosten  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  von
        <pb n="539" />
        §  137.  Schutzbestimmungen  für  die  Arbeiter  im  Bergbaubetriebe.  519

dem  ständigen  Arbeiterausschuß  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  von
ihnen  gewählten  Vertrauensmann  das  Verfahren  bei  Feststellung  der
ungenügenden  oder  vorschriftswidrigen  Beladung  und  des  bei  der  Lohnberechnung
  anzurechnenden  Teiles  der  Beladung  überwachen  lassen.
Durch  die  Überwachung  darf  eine  Störung  des  Betriebes  nicht  herbeigeführt
  werden;  bei  Streitigkeiten  trifft  auf  Beschwerde  des  Vertrauensmanns
  die  Bergbehörde  die  entsprechenden  Anordnungen.  Der  Vertrauensmann
  bleibt  im  Arbeitsverhältnisse  des  Bergwerks.  Mit  der
Beendigung  desselben  erlischt  sein  Amt.  Der  Bergwerksbesitzer  ist
ferner  verpflichtet,  den  Lohn  des  Vertrauensmanns  auf  Antrag  des
ständigen  Arbeiterausschusses  oder  der  Mehrzahl  der  beteiligten  Arbeiter
vorschußweise  zu  zahlen.  —  Er  ist  berechtigt,  den  vorschußweise  gezahlten
  Lohn  den  beteiligten  Arbeitern  bei  der  Lohnzahlung  in  Abzug
zu  bringen.  Ferner  wird  gesetzlich  angeordnet,  daß  die  im  Laufe  eines
Kalendermonats  gegen  einen  Arbeiter  wegen  ungenügender  oder  vorschriftswidriger
  Beladung  von  Fördergefäßen  verhängten  Geldstrafen
in  ihrem  Gesamtbetrage  fünf  Mark  nicht  übersteigen  dürsen.  Alle  Strafgelder
  müssen  zum  Besten  der  Arbeiter  des  Bergwerks  verwendet
werden.  Wenn  für  das  Bergwerk  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  vorgeschrieben
  ist,  müssen  die  Strafgelder  einer  Unterstützungskasse  zugunsten
der  Arbeiter  überwiesen  werden,  an  deren  Verwaltung  der  ständige
Arbeiterausschuß  mit  der  Maßgabe  beteiligt  sein  muß,  daß  den  von
den  Arbeitern  gewählten  Mitgliedern  mindestens  die  Hälfte  der  Stimmen
zusteht.  Die  Grundsätze  für  die  Verwendung  und  Verwaltung  müssen
nach  Anhörung  der  volljährigen  Arbeiter  oder  des  ständigen  Arbeiterausschusses
  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  besonderen  Satzungen  festgelegt
  werden.  Eine  Ubersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  und  des
Vermögens  dieser  Kasse  ist  alljährlich  in  einer  vom  Oberbergamt  vorgeschriebenen
  Form  aufzustellen  und  diesem,  nachdem  sie  zwei  Wochen
durch  Aushang  zur  Kenntnis  der  Belegschaft  gebracht  ist,  einzureichen.

Zur  Wahrnehmung  der  Interessen  der  Arbeiter  ist  vorgeschrieben,
daß  auf  denjenigen  Bergwerken,  auf  welchen  in  der  Regel  mindestens
100  Arbeiter  beschäftigt  werden,  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  vorhanden
  sein  muß.  Ihm  liegt  es  ob,  darauf  hinzuwirken,  daß  das  gute
Einvernehmen  innerhalb  der  Belegschaft  und  zwischen  der  Belegschaft
und  dem  Arbeitgeber  erhalten  bleibt  oder  wiederhergestellt  wird.  Außerdem
  hat  er  Anträge,  Wünsche  und  Beschwerden  der  Belegschaft,  die
sich  auf  die  Betriebs=  und  Arbeitsverhältnisse  des  Bergwerkes  beziehen,
zur  Kenntnis  des  Bergwerksbesitzers  zu  bringen  und  sich  darüber  zu
äußern.  Ein  Arbeiterausschuß,  der  seine  Zuständigkeit  überschreitet,
kann  nach  fruchtloser  Verwarnung  aufgelöst  werden.  Die  Auflösung
erfolgt  durch  das  Oberbergamt.

Als  ständige  Arbeiterausschüsse  im  Sinne  des  Gesetzes  gelten  nur:
die  Vorstände  der  Bergwerkskrankenkassen,  die  aus  der  Mitte  der  Arbeiter
gewählten  und  zu  ständigen  Arbeiterausschüssen  bestellten  Knappschaftsaltesten
  von  Knappschaftsvereinen  und  Knappschaftskrankenkassen,  die  bereits
  vor  dem  1.  Januar  1892  errichteten  ständigen  Arbeiterausschüsse,
deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  Arbeitern  aus  ihrer  Mitte
        <pb n="540" />
        620  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

gewählt  werden,  solche  Vertretungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl
  von  den  Arbeitern  des  Bergwerks  aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer
  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die  Wahl  der  Vertreter
kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen  Abteilungen  des
Betriebes  erfolgen.  Die  Verhältniswahl  ist  zulässig.  Zur  Wahl  berechtigt
  sind  nur  volljährige  Arbeiter,  welche  seit  Eröffnung  des  Betriebes
  oder  mindestens  ein  Jahr  ununterbrochen  auf  dem  Bergwerk
gearbeitet  haben.  Die  Vertreter  müssen  mindestens  30  Jahre  alt  sein
und  seit  der  Eröffnung  des  Betriebes  oder  mindestens  drei  Jahre  ununterbrochen
  auf  dem  Bergwerke  gearbeitet  haben.  Wähler  und  Vertreter
  müssen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  besitzen,  die  Vertreter  überdies  der  deutschen  Sprache  mächtig
sein.  Die  Zahl  der  Vertreter  soll  mindestens  drei  betragen,  Dauer
der  Wahl  fünf  Jahre  sein.  "

Bezüglich  der  Arbeitsordnung  wird  grundsätzlich  bestimmt,  daß
vor  dem  Erlasse  dieser  auf  denjenigen  Bergwerken,  für  welche  ein
ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  dieser  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung
  oder  des  Nachtrages  zu  hören  ist;  auf  den  übrigen  Bergwerken
ist  den  volljährigen  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt
  der  Arbeitsordnung  oder  des  Nachtrags  zu  äußern.  Die  Arbeitsordnung
  ist  an  geeigneter,  allen  beteiligten  Arbeitern  zugänglicher  Stelle
auszuhängen.  Der  Aushang  muß  stets  in  lesbarem  Zustande  erhalten
werden.  Die  Arbeitsordnung  ist  jedem  Arbeiter  bei  seinem  Eintritt  in
die  Beschäftigung  zu  behändigen.

Bezüglich  der  Arbeitszeit  schreibt  das  Gesetz  vor,  daß  die  regelmäßige
  Arbeitszeit  für  den  einzelnen  Arbeiter  durch  die  Ein=  und  Ausfahrt
  nicht  um  mehr  als  ⅛  Stunde  verlängert  werden  darf.  Ein
etwaiges  Mehr  der  Ein=  und  Ausfahrt  ist  auf  die  Arbeitszeit  anzurechnen.
  Eine  Verlängerung  der  Arbeitszeit,  welche  zur  Umgehung  der
vorstehenden  Bestimmungen  erfolgt,  ist  unzulässig.  Als  Arbeitszeit  gilt
die  Zeit  von  der  Beendigung  der  Seilfahrt  bis  zu  ihrem  Wiederbeginne.
  Für  Arbeiter,  welche  an  Betriebspunkten,  an  denen  die  gewöhnliche
  Temperatur  mehr  als  +  28  Grad  Celsius  beträgt,  nicht
bloß  vorübergehend  beschäftigt  werden,  darf  die  Arbeitszeit  6  Stunden
täglich  nicht  übersteigen.  Als  gewöhnliche  Temperatur  gilt  diejenige
Temperatur,  welche  der  Betriebspunkt  bei  regelmäßiger  Belegung  und
Bewetterung  hat.  Es  darf  nicht  gestattet  werden,  an  Betriebspunkten,
an  denen  die  gewöhnliche  Temperatur  mehr  als  +  28  Grad  Celsius
beträgt,  Über=  oder  Nebenschichten  zu  verfahren.  Vor  dem  Beginn
sowohl  einer  regelmäßigen  Schicht  als  einer  Nebenschicht  muß  für  den
einzelnen  Arbeiter  eine  mindestens  achtstündige  Ruhezeit  liegen.  Auf
jedem  Bergwerk  müssen  Einrichtungen  vorhanden  sein,  welche  die  Feststellung
  der  Zahl  und  Dauer  der  von  den  einzelnen  Arbeitern  in  den
zwölf  Monaten  verfahrenen  Über=  und  Nebenschichten  ermöglichen.

Für  den  Umfang  des  Oberbergamtsbezirks  wird  der  Gesundheitsbeirat
  gebildet,  welcher  aus  dem  Berghauptmann  als  Vorsitzenden
  und  vier  Beisitzern,  von  denen  je  zwei  aus  der  Zahl  der
Bergwerksbesitzer  und  der  Knappschaftsältesten  zu  entnehmen  find,
        <pb n="541" />
        §  138.  Bergbehörden.  §  189.  Bergpolizei  521

besteht.  Der  Beirat  hat  eine  Mitwirkung  bei  dem  Erlaß  von  Bergpolizeiverordnungen.


§  138.  Bergbehörden.

Die  Bergbehörden  sind  die  Revierbeamten,  die  Oberbergämter,  der
Handelsminister.  Die  Bezirke  der  Oberbergämter  werden  durch  königliche
  Verordnung,  diejenigen  der  Revierbeamten  durch  den  Handelsminister
  festgestellt.  Die  Revierbeamten  bilden  für  die  ihnen  überwiesenen
  Bergreviere  die  erste  Instanz  in  allen  Bergangelegenheiten,
insbesondere  die  Bergpolizei  und  Wahrnehmung  der  Rechte  des  Staats
hinsichtlich  der  Bergwerksabgaben.  Die  Oberbergämter  bilden  die
Aufsichts=  und  Rekursinstanz  für  die  Revierbeamten.  Unter  ihrer  Aufsicht
  stehen  die  Markscheider,  deren  Prüfung  und  Konzessionierung
sowie  die  Wiederentziehung  erteilter  Konzessionen.  Sie  üÜMberwachen
  die  Ausbildung  der  Bergbaubeflissenen.  Gegen  Verfügungen
und  Beschlüsse  des  Revierbeamten  ist  der  Rekurs  an  das  Oberbergamt,
gegen  Verfügungen  und  Beschlüsse  des  letzteren  der  Rekurs  an  den
Handelsminister  zulässig,  sofern  das  Gesetz  denselben  nicht  ausdrücklich
ausschließt.  Der  Rekurs  ist  binnen  vier  Wochen  einzulegen  (88§  187
bis  195).  Bei  dem  Oberbergamte  besteht  für  dessen  Bezirk  der  Bergausschuß,
  welcher  gegen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts,  sofern  es
sich  um  bergpolizeiliche  Vorschriften  handelt,  auf  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  entscheiden  hat.  Gegen  die  Entscheidung  des
Bergausschusses  ist  das  Rechtsmittel  der  Revision  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  gegeben  (Art.  III  192“  Abs.  2  u.  3  des  Gesetzes
vom  5.  Juli  1905  (GS.  S.  2651).

§  1289.  Bergpolizei.

Der  Bergbau  steht  unter  der  polizeilichen  Aufsicht  der  Bergbehörden.
Dieselbe  erstreckt  sich  auf  die  Sicherheit  der  Baue,  die  Sicherheit  des
Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,  den  Schutz  der  Oberfläche
im  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs,
den  Schutz  gegen  gemeinschädliche  Einwirkungen  des  Bergbaues  (8  196).
Die  Oberbergämter  sind  befugt,  für  den  ganzen  Umfang  ihres  Verwaltungsbezirks
  oder  für  einzelne  Teile  desselben  Polizeiverordnungen
zu  erlassen,  welche  im  Regierungs-Amtsblatt  zu  veröffentlichen  sind
(§  197).  Die  Übertretungen  bergpolizeilicher  Vorschriften  werden  mit
Geldbuße  bis  zu  150  M.  bestraft  (§  207).  Die  Entscheidung  steht
den  ordentlichen  Gerichten  zu,  welche  nicht  die  Notwendigkeit  oder
Zweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetzliche  Gültigkeit  der  von  den  Bergbehörden
  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zu  prüfen  haben  (§  209).

Aus  den  übergangsbestimmungen  des  Allgem.  Berggesetzes  ist
noch  hervorzuheben,  daß  eine  Verleihung  von  Erbstollenrechten  d.  h.
das  als  besonderes  Berwerkseigentum  verliehene  Recht,  Stollen,  d.  h.
horizontale  Eingänge  von  einem  gewissen  Punkte  aus  durch  freies
Feld  oder  fremdes  Feld  in  vorliegende  Gruben  zu  treiben,  um  denselben
  Wasser  zu  nehmen  und  Luft  zuzuführen,  und  für  diese  Lösung
von  den  gelösten  Gruben  eine  Abgabe  zu  erheben,  welche  bald  in
        <pb n="542" />
        522  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

einem  Anteil  an  dem  Ertrage  der  Grube,  neunter  Stollenhieb,  bald
in  dem  Stollenhieb,  dem  Recht  auf  die  in  dem  fremden  Felde  beim
Durchtreiben  gefundenen  Erze,  bald  in  dem  Anspruch  auf  den  vierten
Pfennig,  d.  h.  Erstattung  des  vierten  Teiles  der  Kosten  des  Stellenbetriebs
  in  fremdem  Felde  (ALR.  II  16  8§  81,  521—252,  383—  471)
besteht,  nicht  mehr  stattfindet  (§  223).  Ebenso  wird  bei  Verleihung
des  Bergwerkseigentums  ein  Anspruch  auf  Freikuxe  irgendwelcher  Art
nicht  mehr  gewährt  (§  224).

Bezüglich  des  Stein=  und  Braunkohlenbergbaues  in  den  vormals
sächsischen  Landesteilen  sind  besondere  Bestimmungen  getroffen  durch
Gesetz  vom  22.  Februar  1869  (GS.  S.  401).

Zwölftes  Kapitel.

Kirche  und  Neligionsgesellschaften.  Verhältnis  der  Kirchen
zum  Staat.  (Staatskirchenrecht.)

140.  Einfluß  der  Reformation  auf  das  Verhältmis
er  Kirchen  n  Staat  nuter  besonderer  Berücksichtigung
der  Kurmark  Brandenburg  und  Preußen.

Die  alles  beherrschende  Macht  der  katholischen  Kirche  wurde  gebrochen
durch  die  Reformation.  Seit  der  Reformation  gelangte  in  Deutschland
das  jus  reformandi  zur  Anerkennung,  welches  von  größtem  Einfluß
  auf  das  Verhältnis  der  Kirchen  zum  Staat  wurde.  Durch  das
jus  reformandi  wurde  dem  Staate  bezw.  dem  Staatshaupte  die  Befugnis
  zur  selbständigen  Ordnung  der  im  Lande  herrschenden  Religion
Feeben.  Diese  Stellung  des  Staatshauptes  kennzeichnet  der  Satz:

Uius  regio,  eius  religio.

Das  jus  reformandi  wurde  zuerst  auf  dem  Reichstage  zu  Speier
durch  den  Reichsabschied  von  1526  den  deutschen  Reichsständen
gewährt;  er  ließ  diesen  bis  zu  einem  künftigen  Konzil  inzwischen  freie
Hand,  die  kirchlichen  Verhältnisse  in  ihren  Territorien  zu  regeln.  Obwohl
  dies  Privileg  durch  den  Speierer  Reichstag  von  1527  wieder
aufgehoben  wurde,  erfolgte  doch  die  nähere  Ausgestaltung  des  jus
reformandi  durch  den  Augsburger  Religionsfrieden  von  1555.
Dieser  enthielt  die  Bestimmungen,  daß  die  Jurisdiktion  der  katholischen
Bischöfe  in  den  evangelischen  Territorien  suspendiert  werde,  daß  jeder
Reichsstand  berechtigt  sei,  zum  evangelischen  Glauben  überzutreten,  daß
aber  geistliche  Reichsstände  mit  dem  Ubertritt  ihre  katholischen  Benefizien
verlieren  (sogen.  Reservatum  ecclesiasticum,  geistlicher  Vorbehalt),
und  endlich,  daß  alle  Untertanen  (katholische,  wie  evangelische)  gegen
Religionsbedrückungen  seitens  ihres  Landesherren  das  beneficium
emigrandi  haben.  Noch  umfassender  sind  die  Vorschriften  des  westfälischen
  Friedens  von  1648.  Danach  sollte  fortan  volle  Parität
zwischen  den  verschiedenen  Konfessionen  (katholischen,  lutherischen,  reformierten)
  herrschen  (exacta  mutuaque  aequalitas),  den  Bekennern
anderer  Konfessionen  wurde  Gewissensfreiheit,  Ausübung  der  Haus-
        <pb n="543" />
        §  140.  Einfluß  der  Reformation  auf  das  Verhältnis  der  Kirchen  2c.  523

andacht,  ein  ehrliches  Begräbnis  und  Gleichbehandlung  in  bürgerlichen
Verhältnissen  zugesichert,  ferner  sollte  das  vorerwähnte  Reservatum
ecclesiasticum  auch  den  Protestanten  zugute  kommen  und  als  Normaltag
  für  den  konfessionellen  Besitzstand  der  1.  Januar  1624  gelten,
endlich  sollte  den  Reichsständen  gegenüber  ihren  andersgläubigen  Untertanen
  das  jus  reformandi  kraft  der  Landeshoheit  dauernd  verbleiben,
jedoch  mit  zwei  Schranken:  das  Maß  der  kirchlichen  Religionsübung,  wie
es  im  Jahre  1624  bestand,  darf  nicht  beeinträchtigt  eventuell  die  bloße
devotio  domestica  nicht  verweigert  werden.

Vorstehende  Sätze  waren  von  den  weittragendsten  Folgen  für  die
Entwicklung  und  Stellung  der  Kirchen  in  den  deutschen  Territorien.

Die  evangelische  Kirche  hat  sich  von  Anfang  an  in  ihrer  äußeren
Entwicklung  an  den  Staat  angelehnt.

Die  evangelischen  Reichsstände  und  Territorialherren  ergriffen  Besitz
von  der  freigewordenen  Kirchengewalt  über  die  Evangelischen  unter
Zustimmung  der  Reformatoren  und  ohne  Widerspruch  der  Gemeinden.
Sie  regierten  fortan  als  oberste  Landesbischöfe,  ihnen  kam  infolgedessen
auch  die  Ordnung  sämtlicher  kirchlicher  Angelegenheiten  zu,  als  „christlicher
  Obrigkeit“  lag  ihnen  die  Regelung  der  kirchlichen  Verfassung  und
des  Gottesdienstes  ob.  Auf  dieser  Grundlage  erwuchsen  seit  1528  in
den  einzelnen  Territorien  und  Städten  besondere  Kirchenordnungen,
d.  h.  Agenden,  Visitationsartikel,  Konsistorialordnungen,  Eheordnungen,
welche  mit  dem  Gesamtnamen  „Kirchenordnungen“  bezeichnet  zu
werden  pflegen.  Sie  sind  fast  ausnahmslos  von  Reformatoren  oder
anderen  hervorragenden  Theologen  abgefaßt  und  von  den  Landesherren
und  Stadtobrigkeiten  (mit  oder  ohne  Zuziehung  der  Stände  und  Gemeinden)
  erlassen,  in  der  reformatorischen  Kirche  vielfach  aus  Synodalbeschlüssen
  hervorgegangen,  die  zu  einem  Ganzen  verbunden  landesherrlich
  bestätigt  und  daher  als  weltliche  Gesetze  publiziert  wurden.
Diese  Kirchenordnungen,  von  denen  die  wichtigsten  in  das  16.  Jahrhundert
  fallen,  sind  die  hervorragendste  Quelle  des  älteren  evangelischen
Kirchenrechts  (vgl.  P.  Schön,  Das  evangel.  Kirchenrecht  in  Preußen.
Bd.  1  Berlin.  1903  §  11.  S.  144).  Im  Gebiete  des  preuß.  AL.
ist  ein  großer  Teil  des  Inhalts  der  Kirchenordnungen  durch  dieses
selbst  obsolet  geworden.  An  sich  ist  der  Fortbestand  der  Kirchenordnungen
im  ALR.  (Publ.  Pat.  Art.  II  und  ALRK.  II  11  §  66)  ausdrücklich
anerkannt.  Als  die  bedeutendsten  sind  hier  zu  nennen  das  Sächsische
Visitationsbuch  von  1528,  die  Braunschweiger  Kirchenordnung  von  1533,
die  Nürnberger  Kirchenordnung  von  1552,  die  Württembergische  Kirchenordnung
  von  1559,  die  Sächsische  Kirchenordnung  von  1580.  Für  die
Kurmark  Brandenburg  erging  in  gleicher  Weise  die  neumärkische  Kirchenordnung
  von  1537,  die  kurmärkische  von  1540  und  die  Konsistorialordnung
  von  1573.  Im  übrigen  bestand  seit  der  Reformation  im
brandenburgisch-preußischen  Staat  die  Parität.  Der  Ubertritt  Johann
Sigismunds  zum  reformierten  Bekenntnisse  im  Jahre  1613  hatte,  da
das  Land  dem  Ubertritte  nicht  folgte  und  in  dem  Landtagsreverse  von
1615  der  Fortbestand  der  lutherischen  Landeskirche  gewährleistet  wurde,
die  Parität  der  Lutheraner  und  der  Reformierten,  welch  letztere  als
        <pb n="544" />
        524  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Augsburgische  Konfessionsverwandte  anerkannt  wurden,  zur  Folge.  Beide
Konfessionen  standen  unter  der  Verwaltung  des  landesherrlichen  Kirchenregiments.
  Die  landesherrliche  Kirchengewalt  erstreckte  sich  jedoch  nicht
auf  Glauben  und  Lehre,  da  diese  als  der  unsichtbaren  Kirche  angehörig
nach  den  beiderseitigen  Bekenntnisschriften  festgestellt  waren,  sondern
nur  auf  die  Aufrechterhaltung  des  äußeren  Friedens  und  der  Ordnung.
Insbesondere  in  Kurbrandenburg  hat  sich  die  Verfassungsbildung  der
evangelischen  und  katholischen  Kirche  nach  diesen  Grundsätzen  vollzogen;
es  herrschte  gerade  hier  das  reinste  Territorialsystem,  deren  Hauptvertreter
  Justus  Henning  Böhmer  und  Christian  Thomasius  waren.  Auch
das  preuß.  ALR.,  welches  eine  vollständige  Kodifikation  des  Kirchenstaatsrechts
  in  Teil  II  Titel  11  „Von  den  Rechten  und  Pflichten  der
Kirchen  und  geistlichen  Gesellschaften“  enthält,  vertritt  noch  völlig  den
Standpunkt  des  Territorialsystems,  so  daß  es  für  die  drei  damals  bestehenden
  großen  Religionsgesellschaften  (katholische,  lutherische  und
reformierte  Kirche)  gleichmäßig  Vorschriften  erteilt  und  einige  allgemeine
Grundsätze  aufstellt.

141.  Einfluß  des  Reichsdeputationshauptschlusses  (1808)
auf  die  Stellung  der  katholischen  Kirche  in  den  deutschen
erritorien.

Die  katholische  Kirche  hatte  im  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  durch
den  Reichsdeputationshauptschluß  vom  25.  Februar  1803  viel  von  ihrer
früheren  äußeren  Macht  in  Deutschland  verloren.  Zur  Entschädigung
der  deutschen  Fürsten  für  das  durch  den  Frieden  von  Lüneville  (1801)
an  Frankreich  abgetretene  linke  Rheinufer  säkularisierte  der  vorerwähnte
Reichsschluß  alle  reichsunmittelbaren  Güter  der  katholischen  Kirche  (ausgenommen
  die  Besitzungen  des  deutschen  und  Johanniterordens,  sowie
das  Stift  Regensburg)  und  gestattete  den  Landesherren,  auch  alles
mittelbare,  in  ihren  Territorien  gelegene  Kirchenvermögen  einzuziehen
  gegen  Dotation  der  beibehaltenen  oder  neu  zu  gründenden  kirchlichen
  Institute.  Durch  diese  Neuordnung  der  kirchlichen  Verhältnisse
in  den  einzelnen  Territorien  Deutschlands  war  es  auch  notwendig  geworden,
  das  Verhältnis  der  katholischen  Kirche  zu  den  Territorialstaaten
des  deutschen  Bundes  neu  zu  regeln.  Es  geschah  dies  im  Wege  der
Konkordate  und  Bullen.  Die  Bullen  setzen  insbesondere  die  Organisation
  und  Ausstattung  der  neu  abgegrenzten  Bistümer  fest  und
treffen  auch  Anordnungen  über  die  Besetzung  der  bischöflichen  Stühle
und  Kanonikate.  Für  Preußen  wurden  die  heutigen  Diözesangrenzen
und  Einrichtungen  durch  verschiedene  Bullen  festgelegt  und  zwar  für
Alt-Preußen  durch  die  berühmte  Zirkumskriptionsbulle  de  salute
animarum  vom  16.  Juni  1821,  staatlich  sanktioniert  durch  die
königliche  Kabinettsorder  vom  23.  August  1821,  für  Hannover  durch
Zirkumskriptionsbulle  Impensa  Romanorum  vom  26.  März  1824,
staatlicherseits  genehmigt  durch  Gesetz  vom  20.  Mai  1824,  für  die
Oberrheinische  Kirchenprovinz  (Baden,  Württemberg,  beide  Hessen,
Nassau,  Hohenzollern,  Frankfurt)  durch  zwei  Zirkumskriptionsbullen
Provida  sollersque  vom  16.  August  1821  und  Ad  Dominici  gregis
        <pb n="545" />
        8  142.  Bedeutung  der  Union  rc.  8  148.  Die  Verfassungsurkunde  ꝛc.  525

custodiam  vom  11.  April  1827,  staatlich  genehmigt  durch  landesherrliche
  Erlasse  vom  9.  Oktober  1827  (Nassau),  12.  Oktober  1827
(Großherzogtum  Hessen),  16.  Oktober  1827  (Baden),  24.  Oktober
1827  (Württemberg),  vom  31.  August  1829  (Kurhessen).)

8§8  142.  Bedentung  der  Union  in  Preußen  bezüglich  der
Stellung  des  Staats  zur  Kirche.

Im  Jahre  1817  vollzog  sich  die  Vereinigung  (Union)  der  beiden
erangelischen  Konfessionen  (der  Lutheraner  und  Reformierten)  zu  einer
einheitlichen  evangelischen  Landeskirche.  Damals  schuf  man  auch  wieder
einen  besonderen  Behördenorganismus  für  die  Wahrnehmung  der  kirchlichen
  Angelegenheiten  außerhalb  der  allgemeinen  Landesverwaltung.
Schon  1817  wurden  unter  dem  Vorsitz  der  Oberpräsidenten  für  die
einzelnen  Provinzen  Konsistorien  begründet  zur  Ausübung  der  Kirchenhoheit
  über  die  katholische  Kirche,  der  inneren  Verwaltung  der  evangelischen
  Kirche  und  für  das  höhere  Schulwesen.  1825  ging  die  Aufsicht
  über  die  katholische  Kirche  auf  den  Oberpräsidenten  über,  1845
wurde  die  Schulverwaltung  losgelöst.  Die  Zuständigkeit  zwischen  den
Konsistorien  und  den  Regierungen  wurde  in  der  Weise  voneinander
abgegrenzt,  daß  den  ersteren  nur  die  innere  kirchliche  Verwaltung  (jura
in  Sacra),  letzteren  nur  Staatsaufsichtsrechte  (iura  circa  sacra)  blieben.
Die  oberste  Verwaltung  aller  kirchlichen  Angelegenheiten,  auch  soweit
sie  die  staatlichen  Interessen  berührten,  ruhte  in  den  Händen  des  preußischen
Kultusministers.

§  148.  Die  Verfafsungsurkunde  für  den  preußischen  Staat
vom  31.  Jannar  1850  und  ihre  Stellung  zu  den  Religionsgesellschaften.



Während  das  preuß.  ALR.  II  11  §§  27,  28  noch  den  Grundsatz
aufstellte,  daß  sowohl  öffentlich  aufsgenommene  als  bloß  geduldete
Religions=  und  Kirchengesellschaften  sich  in  allen  Angelegenheiten,  die
sie  mit  anderen  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein  haben,  nach  den
Gesetzen  des  Staates  richten  müssen,  wobei  auch  die  Oberen  und  die
einzelnen  Mitglieder  in  allen  Vorfällen  des  bürgerlichen  Lebens  den
Staatsgesetzen  unterworfen  find,  geht  im  Anschluß  an  die  freiheitlichen
Bewegungen  im  Jahre  1848  die  preußische  Verfassungsurkunde  in  den

1)  Die  rechtliche  Natur  der  Zirkumskriptionsbullen  ist  streitig.  In  der  Regel
werden  sie  den  Konkordaten  gleichgestellt,  wenn  auch  staatlicherseits  die  Ubernahme  von
vertragsmäßigen  Verpflichtungen  vielfach  ausdrücklich  verneint  worden  ist,  so  durch
das  Preuß.  Reg.  Publikandum  vom  11.  August  1821.  (Bgl.  B.  Hübler,  Kirchl.
Rechtsquellen  §  5).  ·

Was  die  rechtliche  Natur  der  Konkordate  anlangt,  so  sind  auch  hierüber  verschiedene
Ansichten  vertreten,  einmal  die  Privilegientheorie,  die  von  der  Superiorität
der  Kirche  über  den  Staat  ausgeht  und  die  in  den  in  den  Konkordaten  enthaltenen
Zugeständnissen  des  Papstes  widerrufliche  Gnadenerweise  sieht,  während  die  Zusagen
der  Landesregierung  den  Staat  vertragsmäßig  binden,  ferner  die  Legaltheorie,
die  den  Konkordaten  den  Charakter  von  Gesetzen  zuweist  und  staatliche  Publikation
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  verlangt,  und  endlich  die  Vertragstheorie,  welche  in
ihnen  zweiseitige  Verträge  findet,  bei  denen  Staat  und  Kirche  als  koordinierte  Vertragsparteien
  in  Betracht  kommen  (vogl.  B.  Hübler  a.  a.  O.  8§  4).
        <pb n="546" />
        526  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Art.  15,  16,  18  viel  weiter.  In  Art.  15  wird  bestimmt:  „Die  evangelische
und  die  römisch-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere  Religionsgesellschaft,
  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbständig  und  bleibt
im  Besitz  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichts=  und  Wohltätigkeitszwecke
  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds.“  Ferner  hat
Art.  16  den  Verkehr  der  Religionsgesellschaften  mit  ihren  Oberen  für
frei  und  unbeschränkt  erklärt,  endlich  in  Art.  18  das  Ernennungs-,
Vorschlags=  und  Bestätigungsrecht  bei  Besetzung  kirchlicher  Stellen,
soweit  es  dem  Staate  zusteht  und  nicht  auf  dem  Patronat  oder  besonderen
  Rechtstiteln  beruht,  aufgehoben.

Durch  diese  Bestimmungen  war  die  vollständige  Unabhängigkeit  und  Freiheit
  der  katholischen  und  evangelischen  Kirche  von  Staat  zum  Ausdruck  gebracht,
  mit  ihr  fiel  auch  jedes  weltliche  Aufsichtsrecht  über  die  Kirche  und
deren  Diener.  Für  die  evangelische  Kirche  ergab  sich  aus  dieser
Rechtslage  die  Lösung  ihrer  Organisation  von  der  des  Staates.  Deshalb
wurde  unter  Aufrechterhaltung  des  landesherrlichen  Kirchenregiments
1850  für  Alt-Preußen  als  oberste  kirchliche  Verwaltung  an  Stelle  des
Kultusministeriums  der  preußische  evangelische  Oberkirchenrat  begründet.

Die  katholische  Kirche  sah  sich  durch  die  Bestimmungen  der
preußischen  Verfassungsurkunde  bei  ihrer  straffen  und  vollständigen,  bis
ins  einzelne  durchgeführen  Organisation  von  lästigen  Schranken,  die
ihr  durch  das  Aufsichtsrecht  des  Staates  gezogen  waren,  befreit.  Es
war  ihr  nunmehr  eine  freiere  Bewegung  und  Entfaltung  ihrer  Kräfte
möglich.  Durch  den  vielfach  gegensätzlichen  Standpunkt  der  katholischen
Kirche  bei  mannigfachen,  den  überwiegend  protestantischen  Staat  Preußen
berührenden  Fragen  waren  Konflikte  unvermeidlich.  Der  Konfliktsstoff
vermehrte  sich  durch  die  Erstarkung  Preußens  zum  evangelischen  Kaisertum,
  insbesondere  aber  auch  durch  die  Beschlüsse  des  Vatikanischen
Konzils  (1869—1870),  infolge  deren  der  Papst  in  der  Const.  Pastor
aeternus  vom  18.  Juni  1870  de  ecclesia  Christi  mit  der  Aufstellung
  des  Unfehlbarkeitsdogmas  ein  unbedingtes  Anordnungsrecht  in
Sachen  des  Glaubens  und  der  Sitten  für  sich  in  Anspruch  nahm,  welches
zu  einer  Trennung  der  Altkatholiken  von  den  Anhängern  des  Unfehlbarkeitsdogmas
  führte.  In  Kirche  und  Schule,  selbst  im  bürgerlichen
Leben  trat  in  Preußen  der  hierdurch  geschaffene,  von  der  bischöflichen
Gewalt  in  engherziger  Weise  geschürte  Unfriede  hervor.  Hinzu  traten
noch  andere  Differenzpunkte  bezüglich  der  Behandlung  katholisch-evangelischer
  Ehen  (Mischehen),  Kindererziehung  aus  diesen  Ehen  u.  dergl.  m.
Der  dogmatische  Gegensatz  zwischen  der  alten  und  der  seit  dem  Vatikanum
  bestehenden  neuen  Lehre  des  Katholizismus  machte  sich  besonders
in  dem  katholischen  Religionsunterricht  in  Gymnasien  und  Schulen
(Gymnasium  zu  Bensberg)  geltend,  wo  katholische  Eltern  sich  weigerten,
ihre  Kinder  an  dem  katholischen  Religionsunterricht  staatlicher  Unterrichtsanstalten
  teilnehmen  zu  lassen,  wo  altkatholische  Lehrer  diesen
Unterricht  erteilten.  Das  schroffe  und  unnachsichtliche  Festhalten  der
deutschen  Kirchenoberen  an  der  neuen  Kirchenlehre  des  Vatikans  zwang
den  preußischen  Staat,  den  Übergriffen  der  katholischen  Kirche  entgegenzutreten
  und  die  seit  1850  völlig  verwischte  Grenzlinie  zwischen  Staat
        <pb n="547" />
        §  144.  Der  Kulturkampf  mit  der  römisch-katholischen  Kirche.  527

und  Kirche  schärfer  zu  markieren.  Um  zunächst  den  Vorwurf  der  Verfassungswidrigkeit
  seitens  der  katholischen  Kirche  zu  beseitigen,  wurde
eine  Abänderung  der  Art.  15,  16  und  18  der  preußischen  Verfassungsurkunde
  durch  Gesetz  vom  5.  April  1873  (GS.  S.  143)  im  Interesse
des  Staates  vorgenommen,  welcher  demnächst  durch  das  Gesetz  vom
18.  Juni  1875  (GS.  S.  259)  die  vollständige  Aufhebung  dieser  beanstandeten
  Verfassungsartikel  folgte.

Damit  waren  einer  planmäßigen  Regelung  des  Verhältnisses  zwischen
Staat  und  Kirche  die  Wege  geebnet.

8144.  Der  Kulturkampf  mit  der  römisch-katholischen  Kirche.

Um  den  pöpstlichen  Übergriffen  entgegenzutreten,  ging  man  in  Deutschland
  sowohl  von  Reichs  wegen,  als  auch  in  Preußen  durch  eine  planmäßige
  Umgestaltung  der  Gesetzgebung  vor.

à)  Von  Reichs  wegen.  Durch  Gesetz  vom  10.  Dezember  1871
wurde  hinter  §  130  des  Strafgesetzbuchs  der  sogenannte  Kanzelparagraph
  §  130  a  eingefügt,  welcher  den  Mißbrauch  der  Kanzel  seitens
Geistlicher  und  anderer  Religionslehrer  zwecks  Erörterung  von  Angelegenheiten
  des  Staates  in  einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden
  Weise  mit  Gefängnis=  bezw.  Festungshaftstrafe  bedroht.  Durch  RG.
vom  4.  Juli  1872  (RöBl.  S.  253)  ist  der  Orden  der  Gesellschaft
Jesu  nebst  den  ihm  verwandten  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen
  vom  Gebiete  des  Deutschen  Reiches  ausgeschlossen,  Neuerrichtung
  von  Niederlassungen  verboten,  die  Auflösung  der  bestehenden
angeordnet  (vgl.  dazu  Rl.  1872  S.  254,  1873  S.  109).  Durch
RG.  vom  4.  Mai  1874  (sog.  Expatriierungsgesetz),  betreffend  die
Verhinderung  der  unbefugten  Ausübung  von  Kirchenämtern  wurde  bestimmt,
  daß  inländische  Geistliche  beim  Zuwiderhandeln  gegen  dieses
Gesetz  ihrer  Staatsangehörigkeit  für  verlustig  erklärt,  und  aus  dem
Reichsgebiet  ausgewiesen  werden  könnten.  Endlich  wurde  durch  das
Reichspersonenstandsgesetz  vom  6.  Februar  1875  die  bis  dahin  der
Kirche  vorbehaltene  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  ausschließlich  staatlichen  Organen  (Standesbeamten)  übertragen
  und  damit  für  ganz  Deutschland  (für  Preußen  bestand  sie  schon
vorher  durch  Gesetz  vom  9.  März  1874)  die  obligatorische  Zivilehe
eingeführt.

)In  den  deutschen  Einzelstaaten  wurde  gleichfalls  im  Wege
der  Landesgesetzgebung  die  rechtliche  Stellung  des  Staats  zur
katholischen  Kirche  näher  geregelt.

In  umfassendster  Weise  ging  Preußen  vor.  Die  kirchenpolitische
Gesetzgebung  umfaßt  organische  und  Kampf-Gesetze.

Unter  den  ersteren  sind  zu  nennen:  Gesetz  vom  11.  März  1872,
betreffend  die  Aufsicht  des  Unterrichts=  und  Erziehungswesens,
  vom  11.  Mai  1873  (und  21.  Mai  1874)  über  die  Vorbildung
  und  Anstellung  der  Geistlichen  (Abiturientenprüfung
auf  einem  deutschen  Gymnasium,  dreijähriges  Studium  auf  einer
deutschen  Universität,  Ablegung  einer  Staatsprüfung,  des  sog.
Kulturexamens),  Anzeigepflicht  von  der  Besetzung  eines  geist-
        <pb n="548" />
        528  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

lichen  Amtes  an  den  Oberpräsidenten,  (Einspruchsrecht  des  letzteren),
vom  12.  Mai  1873  über  die  kirchliche  Disziplinargewalt  und
die  Errichtung  des  Königlichen  Gerichtshofs  für  kirchliche  Angelegenheiten,
  vom  13.  Mai  1873  über  die  Grenzen  des  Rechts  zum  Gebrauch
  kirchlicher  Straf=  und  Zuchtmittel,  vom  14.  Mai
1873,  betreffend  den  Austritt  aus  der  Kirche,  Gesetz  vom  20.  Juni
1875  über  die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
Kirchengemeinden,  vom  3.  Juli  1875,  betreffend  die  Rechte  der
altkatholischen  Kirchengemeinschaften  an  dem  kirchlichen  Vermögen,
  vom  7.  Juni  1876  über  die  Aufsichtsrechte  des  Staates
bei  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Dihzesen.

An  eigentlichen  Kampfgesetzen  sind  aufzuführen:  Gesetz  vom  20.  Mai
1874  (und  13.  Februar  1878)  über  die  Verwaltung  der  erledigten
  katholischen  Bistümer,  vom  22.  April  1875,  betreffend
die  Einstellung  der  Leistungen  aus  Staatsmitteln  für  die
römisch-katholischen  Bistümer  und  Geistlichen,  vom  31.  Mai  1875,  betreffend
  die  geistlichen  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen
  der  katholischen  Kirche,  das  bereits  erwähnte  Gesetz
vom  18.  Juni  1875  über  Aufhebung  der  Art.  15,  16,  18  der
preußischen  Verfassungsurkunde.

In  Baden  wurden  die  Gesetze  vom  9.  Oktober  1860  (19.  Februar
1874  und  8.  März  1880)  über  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen
und  kirchlichen  Vereine  im  Staate  erlassen.

In  Württemberg  erging  das  Gesetz  vom  30.  Januar  1862,  betreffend
  die  Regelung  des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt  zur  katholischen
  Kirche.

Im  Großherzogtum  Hessen  wurden  erlassen  fünf  Gesetze  vom
23.  April  1875  über  bie  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  Religions-=gesellschaften
  im  Staate,  —  den  Mißbrauch  der  geistlichen  Gewalt,
die  Vorbildung  und  Anstellung  von  Geistlichen,  —  die  religiösen  Orden
und  ordensähnlichen  Kongregationen,  —  das  Besteuerungsrecht  der
Kirchen  und  Religionsgesellschaften.

In  Sachsen  erging  Gesetz  vom  23.  August  1876,  betreffend  die
Ausübung  des  staatlichen  Oberaussichtsrechts  über  die  katholische  Kirche.

145.  Die  Aufhebung  der  Kulturkampfgesetzgebung
(1880—1890).

Nach  demder  kriegerische  Papst  Pius  IX.  im  Februar  1870  aus  dem
Leben  geschieden  und  ihm  Kardinal  Pecci  als  Leo  XllI.  als  Papst  gefolgt
  war,  traten  friedlichere  und  freundlichere  Beziehungen  zwischen
dem  Vatikan  und  dem  Deutschen  Reiche,  insbesondere  mit  Preußen
ein.  Die  sogen.  Kulturkampfgesetze  wurden  fast  in  allen  wesentlichen
Punkten  aufgehoben.  Das  Kulturexamen  wurde  aufgehoben,  an  Stelle
des  Universitätsstudiums  wurde  der  Besuch  eines  zur  wissenschaftlichen
Vorbildung  der  Geistlichen  geeigneten  kirchlichen  oder  Klerikalseminars
gestattet,  die  Anzeigepflicht,  sowie  das  Einspruchrecht  auf  die  definitive
Besetzung  von  Stellen  beschränkt,  die  Beendigung  des  Kulturkampfs
wird  herbeigeführt  durch  die  Gesetze  vom  21.  Mai  1886  und  29.  April
        <pb n="549" />
        §  146.  Die  Entwicklung  der  evangelischen  Kirche  in  Preußen  2c.  529

1887,  betreffend  Abänderungen  der  kirchenpolitischen  Gesetze,  ferner
wurde  durch  Reichsgesetz  vom  6.  Mai  1890  (RGBl.  S.  65)  das  Gesetz
  vom  4.  Mai  1874  (Rl.  S.  43),  betreffend  die  Verhinderung
der  unbefugten  Ausübung  von  Kirchenämtern,  aufgehoben;  gleichzeitig
wurden  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1874  ergangenen
Verfügungen  der  Zentral=  und  Landespolizeibehörden  außer  Kraft  gesetzt,
  durch  Gesetz  vom  24.  Juni  1891  (GS.  S.  227)  wird  über  die
Beiträge,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  April  1875  (GS.
S.  194),  betreffend  die  Einstellung  der  Leistungen  aus  Staatsmitteln
für  die  römisch-katholischen  Bistümer  und  Geistlichen,  inzwischen  angesammelt
  worden  sind,  zugunsten  der  einzelnen  Dibzesen  bezw.  Diözesananteile
  verfügt.  In  erster  Linie  sind  durch  besondere  Kommissionen  nach
freiem  Ermessen  an  solche  Institute  und  Personen  bezw.  deren  Erben,
welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  April  1887  Einbuße  erlitten  haben,
Beträge  bewilligt  (Art.  2),  aus  den  Restbeträgen  ist  ein  Diözesanfonds
angelegt  worden  (Art.  5).  Bezüglich  der  Orden  sind  durch  preußisches  Gesetz
vom  29.  April  1887  diejenigen  Orden  wieder  zugelassen  worden,  welche
sich  der  Aushülfe  in  der  Seelsorge,  der  Ubung  der  christlichen  Nächstenliebe,
  der  Erziehung  der  weiblichen  Jugend  widmen  oder  ein  beschauliches
  Leben  führen.  Die  mehrfach  beantragte  Aufhebung  des  Jesuitengesetzes
  ist  infolge  des  Widerstandes  des  Bundesrats  bisher  stets  gescheitert,
  jedoch  sind  die  Redemptoristen  und  die  Priester  vom  Heiligen
Grabe  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1894  (RGBl.
S.  503)  wieder  zugelassen.

§  146.  Die  Entwicklung  der  evangelischen  Kirche  in
Preußen  im  19.  Jshrhundern  (KoaffstortalSpnodalver
assung).

Während  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  von  Zwingli  und
Calvin  begründeten  reformierten  Kirche  auf  den  Gemeinden  und
den  aus  ihnen  erwählten  Presbyterien  fußte,  erschöpfte  sich  in  der
lutherischen  Kirche  das  Recht  der  Gemeinden  in  einem  Beschwerde=  und
Einspruchsrecht  (votum  negativum).  Allmählich  brach  sich  jedoch  auch
in  der  lutherischen  Kirche  die  Erkenntnis  Bahn,  daß  die  Gemeinde  kein
bloßes  Objekt  pastoraler  Wartung,  sondern  vielmehr  Subjekt  des  kirchlichen
  Lebens  ist,  welche  ein  Recht  der  Teilnahme  an  der  Besetzung
des  geistlichen  Amts,  der  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  des  kirchlichen
  Vermögens,  Anteil  an  der  Kirchenzucht,  Mitwirkung  bei  Abänderungen
  von  organischen  Verfassungseinrichtungen  in  der  Gemeinde,
Kontrolle  über  das  Lehramt  hat.  Diesen  immer  dringlicher  auftretenden
  Forderungen  wurde  fast  in  ganz  Deutschland  Erfüllung  durch  die
Einrichtung  der  Konsistorial-Synodalverfassung,  wobei  die  bestehende
Konsistorialverfassung  mit  einer  sich  stufenweise  aufbauenden  Synodalorganisation
  verbunden  wurde.  Diese  Verfassung  wurde  in  Preußen
zuerst  für  Westfalen  und  die  Rheinprovinz  durch  die  Kirchenordnung
vom  5.  März  1835,  revidiert  am  13.  Juni  1853,  eingeführt.  Für
die  sieben  östlichen  Provinzen  (Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,
Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen)  ist  unter  dem  10.  September

Altmann,  Handbuch  der  Bersaffung  II.  34
        <pb n="550" />
        530  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

1873  die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung,  ferner
die  Generalsynodalordnung  vom  20.  Januar  1876  erlassen
worden.  Diese  Kirchengesetze  sind  unter  gleichzeitiger  Feststellung  der
staatlichen  Aufsichtsrechte  durch  die  preußischen  Landesgesetze  vom  25.  Maie
1874  bezw.  3.  Juni  1876  staatlich  sanktioniert  worden.  Diese  staatliche
  Genehmigung  der  vorgedachten  Kirchengesetze  war  erforderlich,
weil  in  Hinblick  auf  die  Vertretung  nach  außen  die  Vermögensverwaltung,
  das  Patronat,  das  Staatsinteresse  berührt  wurden.

In  Schleswig-Holstein,  Lauenburg  und  dem  Bezirk  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden  ist  die  Verfassung  der  evangelischen  Landeskirche  auf
gleichen  Grundlagen  geordnet  durch  die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnungen
  vom  4.  November  1876  (GS.  S.  415),  ebenso  für  die
evangelisch-reformierte  Kirche  der  Provinz  Hannover,  für  Kassel,  für
Wiesbaden  und  Jadegebiet.

147.  Das  gegenwärtige  Verfassungsrecht  der  evans
  chen  Kins.  in  Prense.  5

A.  Das  landesherrliche  Kirchenregiment.  An  der  Spitze
der  evangelischen,  preußischen  unierten  Landeskirche  steht  der  Landesherr
  als  summus  episcopus;  ihm  gebührt  grundsätzlich  die  persönliche
  Handhabung  des  gesamten  Kirchenregiments  (Gesetzgebung  und
Verwaltung  unbeschadet  der  Gemeinderechte).  Kirchliche  Behörden
können  daher  nur  in  seinem  Namen  und  in  seinem  Auftrage  ihre  Befugnisse
  ausüben.  Als  Organe  des  landesherrlichen  Kirchenregiments
fungieren  für  die  neun  älteren  Provinzen  als  kirchenregimentliche  Zentralbehörden
  der  Evangelische  Oberkirchenrat,  für  die  neuen
Provinzen  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten.
Unter  dem  Epvangelischen  Oberkirchenrat  stehen  neun  Provinzialkonsistorien
mit  ihren  Sitzen  in  Berlin,  Königsberg,  Danzig,  Stettin,  Posen,
Breslau,  Magdeburg,  Koblenz  und  Münster.  Unter  dem  Minister  der
geistlichen  Angelegenheiten  stehen  das  Landeskonsistorium  zu  Hannover  für
die  lutherische  und  das  Konsistorium  zu  Aurich  für  die  reformierte  Kirche
Hannovers,  das  Konsistorium  zu  Kiel  für  Schleswig-Holstein  und  Lauenburg,
  das  Konsistorium  zu  Kassel  für  den  Regierungsbezirk  Kassel,  das
Konsistorium  zu  Frankfurt  a.  M.  für  das  Frankfurter  Stadt=  und  Landgebiet
  und  das  Konsistorium  zu  Wiesbaden  für  den  übrigen  Teil  des
Regierungsbezirks  Wiesbadens.  Auf  diese  Konsistorien  solgen  regelmäßig
  als  unterste  Stufe  des  Kirchenregiments  die  Superintendenten.
Nur  für  die  lutherische  Kirche  Hannovers  findet  eine  weitere  Gliederung
der  Kirchenregimentsbehörden  statt,  indem  noch  die  alten  hannoverschen
Provinzialkonsistorien  zu  Hannover  und  Aurich  bestehen.  Die  vereinzelt
  erhaltenen  Mediatkonfistorien  sind  überall  den  landesherrlichen
Konsistorien  unterstellt.

Im  einzelnen  gestaltet  sich  die  Verfassung,  die  Organisation
und  der  Ceschästskreis  der  kirchenregimentlichen  Behörden  in  den
neun  älteren  Provinzen  Preußens  folgendermaßen:

a)  in  oberster  Stelle  als  Zentralbehörde  der  „Evangelische  Oberkirchenrat“,
  eine  aus  weltlichen  und  geistlichen  Mitgliedern  (teils  Juristen,
        <pb n="551" />
        §  147.  Das  gegenwärtige  Verfassungsrecht  der  evangelischen  Kirche  2c.  531

teils  Theologen  mit  dem  Titel:  Oberkonsistorialrat)  bestehende  Kollegialbehörde,
  mit  einem  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  an  der  Spitze.
Die  Besetzung  erfolgt  durch  den  Landesherrn.  Der  Geschäftskreis
dieser  Behörde  umfaßt  die  oberste  Aufsicht  über  alle  kirchliche  Verwaltung,
  Vorbereitung  der  kirchlichen  Gesetzgebung,  Organisation  der
Kirchenbehörden  (us  consistorli),  die  Besetzung  der  kirchenregimentlichen
  Stellen,  die  Anordnung  von  Kirchenfesten,  Dispensation  von  kirchlichen
  Vorschriften  und  Gesetzen,  Handhabung  der  Kirchenzucht  (Disziplinargericht
  in  letzter  Instanz),

b)  in  jeder  Provinz  besteht  als  Kirchenbehörde  das  Königliche  Konsistorium,
  zusammengesetzt  aus  geistlichen  und  weltlichen  Mitgliedern,
von  denen  letztere  evangelisch  sein  müssen,  ihr  Titel  ist  Konsistorialrat,
sie  werden  vom  Landesherrn  ernannt.  An  der  Spitze  steht  ein  Direktor
(in  der  Regel  ein  Jurist,  der  den  Titel  Präsident  erhält).  Die
Kompetenz  der  Konsistorien  umfaßt  die  Aufsicht  über  die  gesamte
laufende  Kirchenverwaltung,  z.  B.  Prüfung  der  Kandidaten,  Anordnung
der  Ordination,  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  in  den  Gemeinden,
  vielfach  auch  die  Besetzung  von  Pfarrämtern,  die  Aufsicht
  über  die  Geistlichen  und  die  Gemeinden.  Jedes  Provinzial-Konsistorium
  ist  auch  Disziplinarbehörde  für  evangelische  Geistliche  und
andere  Kirchendiener  (Gen.  Syn.  O.  vom  20.  Januar  1876  §  7
Nr.  6.)  In  zweiter  Instanz  fungiert  der  Evangelische  Oberkirchenrat.
Auf  das  Verfahren  findet  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852  §§  22,  23
Nr.  1,  24,  17,  28,  31—45,  48—54  Anwendung.  In  gewissen
Fällen  ist  der  Provinzialsynodalvorstand  in  erster  Instanz  (KG.  und
Syn.  O.  §  68  Nr.  6),  in  zweiter  Instanz  der  Generalsynodalvorstand
zur  Mitwirkung  berufen  (Gen.  Syn.  O.  8  38  Nr.  1),

I)  jedes  Konsistorium  umfaßt  einen  bestimmten  Sprengel  (Provinz).
Dieser  zerfällt  in  Superintendenturbezirke,  auch  Diözesen.  An  der
Spitze  steht  ein  Geistlicher,  der  neben  seinem  Pfarramt  in  seiner  Gemeinde
  die  unmittelbare  Ausfsicht  über  die  Geistlichen  (Amtsbrüder)
und  die  Gemeinden  seiner  Diözese  führt.  In  der  Regel  wird  er  auch
betraut  mit  Ordination  und  Introduktion.  Zuweilen  übt  er  auch  ein
beschränktes  Dispensationsrecht  aus.  Er  gilt  als  kirchenregimentlicher
Beamter  und  steht  unter  dem  Konsistorium.

Zwischen  dem  Superintendenten  und  dem  Konsistorium  ist  noch  ein
Mittelglied,  der  Generalsuperintendent.  Er  bildet  keine  besondere  Instanz,
er  ist  selbst  Mitglied  des  Konsistoriums,  in  der  Regel  sogar  dessen  Vizepräfident,
  ihm  liegt  die  persönliche  Beaufsichtigung  der  Geistlichen  ob,
er  ist  vielfach  der  spezielle  Kommissar  des  Konsistoriums  für  die  Erledigung
  solcher  Geschäfte,  die  unmittelbarer  Anschauung  bedürfen
(Revision  der  Geistlichen  usw.),  in  der  Regel  liegt  ihm  auch  die
Ordination  der  Geistlichen  ob.  Er  hat  das  Vorrecht,  einen  schwarzseidenen
  Talar  tragen  zu  dürfen.

B.  Die  Synoden  n  der  evangelischen  Landeskirche.  Erst
in  neuerer  Zeit  sind  für  ganz  Preußen  synodale  Einrichtungen  geschaffen
worden.  Die  Synoden  *  sich  zusammen  aus  geistlichen  und  weltlichen
  Abgeordneten,  sie  nehmen  teil  an  der  Ausübung  des  Kirchen-1

  4*
        <pb n="552" />
        532  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

regiments,  namentlich  an  der  kirchlichen  Gesetzgebung,  Besteuerung,
Kollektenwesen,  Missionswesen  usw.  Durch  diese  Synoden  wird  die
Konsistorialverfassung  modifiziert  im  Sinne  des  kirchlichen  Konstitutionalismus.
  In  dieser  Weise  sind  Synoden  geschaffen  worden  in
Baden  1868,  in  Sachsen  1869,  in  Preußen  1873.  Die  Organisation
  vollzieht  sich  in  einem  stufenweisen  (3)  Aufbau.

a)  Die  unterste  Stufe  bildet  die  Kreissynode.  Die  zu  einer  Dibzese
vereinigten  Gemeinden  bilden  in  der  Regel  den  Kreissynodalverband.
Die  Kreissynode  besteht  aus  dem  Superintendenten  der  Diözese  als
Vorsitzenden,  den  Geistlichen  der  Diözese  und  der  doppelten  Anzahl
gewählter  Mitglieder  (§  43  der  Gen.  Syn.  O.).  Sie  wird  regelmäßig
  alljährlich  vom  Vorsitzenden  berufen.  Die  Wahl  erfolgt  auf
drei  Jahre  durch  die  vereinigten  Gemeindeorgane.  Die  Gewählten
müssen  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Ihr  Wirkungskreis
umfaßt  die  Erledigung  von  Vorlagen  des  Konsistoriums  oder  der
Provinzialsynode,  Beratung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  oder
die  Provinzialsynode,  Mitaussicht  über  die  Gemeinden,  Geistlichen  und
niederen  Kirchenbeamten  ihres  Bezirks,  Ubung  der  Kirchendisziplin  in
zweiter  Instanz,  wo  in  erster  Instanz  der  Gemeindekirchenrat  Disziplinarbehörde
  war,  Mitaufsicht  über  die  christlichen  Liebeswerke  des  Bezirks,
Prüfung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  in  den  einzelnen  Gemeinden.
Zur  Beschlußfähigkeit  der  Synode  bedarf  es  der  Anwesenheit  von  ½
ihrer  Mitglieder.  Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Aus  der  Kreissynode  heraus  wird  noch  ein  Kreissynodalvorstand
  gebildet,  welcher  aus  dem  vorsitzenden  Superintendenten
  (Präses)  und  aus  vier  auf  drei  Jahre  von  der  Synode
gewählten  Beisitzern  (Assessoren),  unter  ihnen  mindestens  ein  Geistlicher,
besteht.  Er  hat  den  Verkehr  zwischen  der  Synode  und  dem  Konsistorium
zu  vermitteln,  die  Vorbereitung  der  Vorlagen  an  die  Synode,  gewisse
schleunige  Angelegenheiten,  wenn  die  Synode  nicht  versammelt  ist,  zu
erledigen,  so  Einsprüche  gegen  die  Wahl  von  Altesten  oder  Gemeindevertretern,
  bei  Pfarrbesetzungen  Einwendungen  der  Gemeinde  gegen
Wandel  und  Gaben  des  Designierten  oder  von  /8  der  Gemeindemitglieder,
  die  Disziplinargewalt  über  die  Mitglieder  des  Gemeindekirchenrats
  und  der  Gemeindevertretung  u.  dgl.  m.  Der  Kreissynodalvorstand
  ist  beschlußfähig,  sobald  mindestens  drei  Mitglieder,  einschließlich
  des  Vorsitzenden,  an  der  Beschlußfassung  teilnehmen  (Kirchenges.
vom  9.  März  1891  Ziff.  6).

b)  Die  Kreissynoden  jeder  Provinz  bilden  zusammen  den  Verband
einer  Provinzialsynode.  Diese  versammelt  sich  alle  drei  Jahre
auf  Berufung  des  Konsistoriums.  Die  Provinzialsynode  wird  zusammengesetzt
  aus  den  von  den  Kreissynoden  oder  Synodalverbänden  der
Provinz  zu  wählenden  Abgeordneten,  einem  vonder  vangelisch-theologischen.
Fakultät  der  Provinzialuniversität  zu  wählenden  Fakultätsmitgliede
und  von  dem  Könige  zu  ernennenden  Mitgliedern,  deren  Zahl  ¼  der
von  den  Kreissynoden  und  Synodalverbänden  zu  wählenden  Mitgliedern
nicht  übersteigen  soll.  Die  Berufung  aller  Synodalmitglieder  erfolgt
für  eine  Synodalperiode  von  drei  Jahren  (§  44  der  Gen.  Synod.  O.).  Ein
        <pb n="553" />
        §  147.  Das  gegenwärtige  Verfassungsrecht  der  evangelischen  Kirche  2c.  533

Königlicher  Kommissar  wohnt  den  Verhandlungen  der  Provinzialsynode
bei,  welcher  jederzeit  das  Wort  ergreifen  und  Anträge  stellen  kann.
Das  gleiche  Recht  steht  dem  Generalsuperintendenten  der  Provinz  zu.
Der  Wirkungskreis  dieser  Synode  besteht  vornehmlich  in  der  Beschlußfassung
  über  die  von  der  Kirchenregierung  gemachten  Vorlagen,  ihre
eigenen  oder  von  den  Kreissynoden  an  sie  gelangten  Anträge,  über  kirchliche
  Ausgaben,  Kirchenkollekten  zu  beschließen,  kirchliche  Mißstände  der
Provinz  zu  erörtern.  Die  Zustimmung  der  Provinzialsynode  ist  erforderlich
  zu  Kirchengesetzen,  deren  Geltung  sich  auf  die  Provinz  beschränken
soll  und  zur  Einführung  neuer,  regelmäßig  wiederkehrender  Provinzialkirchenkollektken.
  Die  Synode  wählt  den  Vorstand  der  Provinzialsynode
  und  die  Abgeordneten  zur  Generalsynode;  sie  entsendet  ferner
zwei  bis  drei  Abgeordnete  aus  ihrer  Mitte  zu  den  theologischen
Kandidatenprüfungen  als  Mitglieder  der  Prüfungskommission  mit  vollem
Stimmrecht  (§  65).  Der  Vorstand  der  Provinzialsynode  wird
für  eine  laufende  Sitzungsperiode  gewählt  und  bleibt  bis  zur  Bildung
des  neuen  Vorstandes  in  Tätigkeit  (§  66).  Der  Vorstand  besteht  aus
einem  Vorsitzenden  (Präses)  und  mehreren  (nicht  über  sechs)  Beisitzern,
  geistlichen  und  weltlichen  in  gleicher  Zahl  (Assessoren).  Für
sämtliche  Beisitzer  werden  Stellvertreter  gewählt.  Die  Wahl  des  Präses
unterliegt  der  Bestätigung  des  Evangelischen  Oberkirchenrats.  Dem
Provinzialsynodalvorstand  liegt  ob:  die  zur  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse
  erforderlichen  Maßnahmen,  Vorbereitung  der  Geschäfte  für
die  nächste  Synodalversammlung,  Abstattung  von  Gutachten  an  das
Konsistorium,  er  hat  teilzunehmen  an  wichtigen  Geschäften  des  Konsistoriums,
  die  Mitwirkung  muß  eintreten  bei  Vorschlägen  über  die
Besetzung  kirchenregimentlicher  Amter,  bei  Entscheidungen  über  Einwendung
  der  Gemeinde  gegen  die  Lehre  eines  zum  Pfarramt
Drsgnren.  bei  Entscheidungen  gegen  einen  Geistlichen  wegen  Irrehre
  68).

Ülber  die  Vertretung  der  Kreis=  und  wGpoimjialspnodalverhände  ist
durch  Gesetz  vom  18.  Juni  1895  (GS.  S.  271)  bestimmt,  daß  der
Kreissynodalvorstand,  das  Konsistorium  und  der  Provinzialsynodalvorstand,
  ersterer  den  Kreissynodalverband,  letztere  den  Provinzialspvnodalverband
  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  vertreten.  Die
Befugnis  zur  Aufnahme  von  Anleihen  ist  darin  nicht  einbegriffen.
Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  in
den  Fällen  des  Art.  24  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  z.  B.  bei
der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissenschaftlichen
  oder  Kunstwert  haben,  bei  dauernden  Anleihen,  Gebührentaxen,
  bei  Errichtung  neuer  Kirchengebäude,  Begräbnisplätze,  Sammlungen
  außerhalb  der  Kirchengebäude,  der  Genehmigung  der  staatlichen
Aussichtsbehörde,  d.  i.  des  Kultusministers  bezw.  des  Oberpräsidenten
(Verordn.  vom  9.  September  1876  GS.  S.  395)  und  außerdem  der
kirchlichen  Aufsichtsbehörde  beim  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  dinglichen
  Belastung  von  Grundeigentum,  sofern  der  Erwerb  nicht  durch
Zwangsversteigerung  nötig  wird,  bei  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens
  zu  anderen  als  den  bestimmungsmäßigen  Zwecken,  bei  neuen
        <pb n="554" />
        634  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

organischen  Einrichtungen  für  kirchliche  Zwecke,  bei  Errichtung,  Übernahme
  oder  wesentlicher  Anderung  von  Anstalten  (§  3  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895).

JP)  Über  den  Kreis=  und  Provinzialsynoden  steht  die  Generalsvnode.
  (Gen.  Syn.  O.  vom  20.  Januar  1876  GS.  S.  7).

Der  Generalsynodalverband  erstreckt  sich  auf  die  evangelische  Landeskirche
  der  neun  älteren  Provinzen.  Die  Generalsynode  setzt  sich
zusammen  aus  150  Abgeordneten  der  Provinzialsynoden,  6  Mitgliedern
der  Universitäten  aus  der  theologischen  Fakultät,  aus  den  Generalsuperintendenten
  und  aus  30  vom  König  zu  ernennenden  Mitgliedern.
Für  jeden  Abgeordneten  zur  Generalsynode  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter
  zu  wählen  (Kirchenges.  vom  18.  Juli  1892).  Der  Wirkungskreis
  der  Generalsynode  wird  dahin  bestimmt  (§  5  Gen.  Syn.  O.),  daß
dieselbe  mit  dem  Kirchenregimente  des  Königs  der  Erhaltung  und  dem
Wachstum  der  Landeskirche  zu  dienen  hat.  Sie  hat  das  Recht,  landeskirchliche
  Gesetze  vorzuschlagen,  letztere  selbst  bedürfen  ihrer  Zustimmung
und  werden  vom  Könige  kraft  seines  Rechis  als  Träger  des  Kirchenregiments
  erlassen.  Sie  werden  behufs  der  Beglaubigung  von  dem
Präsidenten  des  Evongelischen  Oberkirchenrats  gezeichnet.  Bevor  ein
von  der  Generalsynode  angenommenes  Gesetz  dem  Könige  zur  kirchenregimentlichen
  Genehmigung  vorgelegt  wird,  ist  die  Erklärung  des
Staatsministeriums  darüber  herbeizuführen,  ob  gegen  den  Erlaß  desselben
von  Staats  wegen  etwas  zu  erinnern  sei  (§  6  Gen.  Syn.  O.  Art.  13
des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1876,  8§  2  Gesetz  vom  28.  Mai  1894).
Die  Erwähnung  dieser  Feststellung  in  der  Verkündungsformel  ist  weggefallen.
  Ein  Kirchengesetz  erhält  seine  verbindliche  Kraft  durch  Verkündung
  in  dem  unter  Verantwortlichkeit  des  Evangelischen  Oberkirchenrats
  erscheinenden  kirchlichen  Gesetz=  und  Verordnungsblatt.  Die
verbindliche  Kraft  beginnt,  wie  bei  Staatsgesetzen,  14  Tage  nach
Erscheinen  des  Blattes.  Bei  Kirchengesetzen,  die  die  kirchliche  Verwaltungsorganisation
  oder  das  kirchliche  Finanzwesen  betreffen,  ist  teils
spezielle  Zustimmung  des  Staatsministeriums,  teils  staatsgesetzliche
Zustimmung  erforderlich.

Der  landeskirchlichen  Gesetzgebung  unterliegen  die  Regelung  der
kirchlichen  Lehrfreiheit,  die  Agenden,  Einführung  oder  Abschaffung
allgemeiner  kirchlicher  Feiertage,  Anderungen  der  Kirchenverfassung,  die
Kirchenzucht,  die  kirchlichen  Erfordernisse  der  Anstellungsfähigkeit  und
die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  geistlichen  Amter,  die  kirchlichen
Bedingungen  der  Trauung.

Außer  der  Mitwirkung  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  hat  die
Generalsynode  Aufsichtsbefugnisse  bei  der  Verwaltung  der  kirchlichen
Fonds,  sie  hat  die  Zustimmung  zu  erteilen  zur  Auferlegung  neuer
sowie  zur  Abschaffung  bestehender  landeskirchlicher  Kollekten.  Sie  kann
ferner  durch  Anträge  in  dem  ponen  Bereiche  ihrer  Tätigkeit  zu  den
Maßregeln  anregen,  die  fie  dem  landeskirchlichen  Bedürfnisse  entsprechend
  erachtet.

Neben  der  Generalsynode  besteht  der  Generalsynodalvorstand
(Vorsitzender,  Stellvertreter  und  5  Beisitzer),  er  hat  als  selbständiges
        <pb n="555" />
        §  147.  Das  gegenwärtige  Verfassungsrecht  der  evangelischen  Kirche  2c.  535

Kollegium  die  ihm  von  der  Kirchenregierung  gemachten  Vorlagen  zu
erledigen,  er  vertritt  die  nicht  versammelte  Generalsynode  bei  unaufschiebbaren
  kirchenregimentlichen  Anordnungen,  die  sonst  der  Mitwirkung
der  Generalsynode  bedürfen.  Mit  dem  Evangelischen  Oberkirchenrat
wirkt  der  Vorstand  zusammen  bei  der  Feststellung  der  von  der  Kirchenregierung
  der  Generalsynode  vorzulegenden  Gesetzentwürfe,  bei  den
dem  Evangelischen  Oberkirchenrat  zustehenden  Vorschlägen  für  die  Besetzung
  der  Generalsuperintendenturen,  bei  Vertretung  der  evangelischen
Landeskirche  in  ihren  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten,  in  besonders
wichtigen  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Zentralinstanz.  Der  Generalsvnodalvorstand
  wird  durch  18  von  der  Generalsynode  zum  Synodalrat
  gewählte  Mitglieder  ergänzt,  welcher  alljährlich  in  Berlin  mit
dem  Evangelischen  Oberkirchenrat  zur  Beratung  über  die  Aufgaben
der  Landeskirche  zusammentritt.

C.  Organisation  der  Kirchengemeinden.  Die  Kirchengemeinden
  haben  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen
selbst  zu  verwalten.  Als  Organe  dieser  Selbstverwaltung  dienen  die
Gemeindekirchenräte  1)  und  die  Gemeindevertretungen.  Der
Gemeindekirchenrat  besteht  aus  dem  Gemeindegeistlichen  als  Vorsitzenden
und  4—12  von  der  Gemeinde  gewählten  Altesten.  In  Patronatsgemeinden
  hat  der  Patron  die  Befugnis,  ein  Gemeindemitglied
zum  Altesten  zu  ernennen,  oder  wenn  er  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen
  Eigenschaften  besitzt,  selbst  in  den  Gemeindekirchenrat  einzutreten.
  Die  ordentlichen  Sitzungen  des  Gemeindekirchenrats  finden  allmonatlich
  statt.  Der  Wirkungskreis  besteht  in  der  Unterstützung  der
pfarramtlichen  Tätigkeit  zum  religiösen  und  sittlichen  Aufbau  der
Gemeinde,  in  der  Förderung  der  christlichen  Gemeindetätigkeiten,  Vertretung
  der  Gemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren  Angelegenheiten,
insbesondere  hat  er  eine  Mitwirkung  bei  der  Kirchenzucht,  für  die
Erhaltung  der  äußeren  gottesdienstlichen  Ordnung  zu  sorgen  und  die
Heiligkeit  des  Sonntags  zu  befördern,  die  religiöse  Erziehung  der
Jugend  zu  beachten  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  bezug
auf  die  Schule  zu  vertreten,  ihm  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Einrichtungen
  für  Arme  usw.  ob.  Er  hat  die  niederen  Kirchenbeamten
zu  ernennen  und  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung
in  streitigen  wie  nicht  streitigen  Rechtssachen  und  verwaltet  das  Kirchenvermögen.
  Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  Willenserklärung
des  Gemeindekirchenrats  (z.  B.  Prozeßvollmacht,  Kündigung  usw.)
bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
und  zweier  Altesten,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.  Für

1)  Das  Vertretungsorgan  einer  evangelischen  Kirchengemeinde,  der  Gemeindekirchenrat,
  ist  eine  öffentliche  Behörde.  Auflassungen  im  Namen  der
Kirchengemeinde  können  nur  von  sämtlichen  Mitgliedern  des  Gemeindekirchenrats,  also
in  Kollektivvertretung  abgegeben  werden.  Es  kann  jedoch  in  der  Form  des  §  92
Abs.  2  der  Kirchengemeinde=  und  Syn.-Ordn.  einer  oder  mehreren  Personen  Auflassungsvollmacht
  erteilt  werden.  In  diesem  Falle  bedarf  es  eines  Nachweises  der
Legitimation  der  Unterzeichner  dieser  Vollmachtsurkunde  nicht.  Bgl.  Ke.  vom
1.  Lbtober  1906  Rechtspr.  der  OLG.  Bd.  5  S.  428,  Bd.  7  S.  367  und  Bd.  10
        <pb n="556" />
        536  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  Verwaltung  hat  der  Gemeindekirchenrat  eines  seiner  Mitglieder
zum  Rendanten  (Kirchenrechner)  zu  ernennen.

In  Kirchengemeinden  von  500  Seelen  oder  darüber  wird  durch
Wahl  der  Gemeinde  eine  Gemeindevertretung  gebildet,  deren
Stärke  das  Dreifache  der  normalen  Zahl  der  Altesten  beträgt.  Die  Gemeindevertretung
  verhandelt  und  beschließt  in  Gemeinschaft  mit  dem
Gemeindekirchenrate  über  die  von  dem  letzteren  zur  Beratung  vorgelegten
  Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Gemeindekirchenrats  ist  zugleich
  Vorsitzender  der  zu  einem  Kollegium  vereinigten  Versammlung.
Der  Gemeindekirchenrat  bedarf  der  beschließenden  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung
  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen
Belastung  von  Grundeigentum,  der  Verpachtung  und  Vermietung  der
Kirchengrundstücke  auf  länger  als  zehn  Jahre  und  der  Verpachtung
oder  Vermietung  der  den  kirchlichen  Beamten  zur  Nutzung  oder  zum
Gebrauch  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des  jeweiligen
Inhabers  hinaus,  bei  außerordentlichen  Nutzungen  des  Vermögens,
welche  die  Substanz  selbst  angreifen,  sowie  der  Kündigung  und  Einziehung
  von  Kapitalien,  sofern  sie  nicht  zur  zinsbaren  Wiederbelegung
erfolgt;  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  bloß  zur  vorübergehenden  Aushülfe
  dienen  und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode
  zurückerstattet  werden  können,  bei  Anstellung  von  Prozessen  und
Abschließung  von  Vergleichen,  bei  Neubauten  und  erheblichen  Reparaturen
  an  Baulichkeiten,  bei  der  Beschaffung  der  zu  kirchlichen  Bedürfnissen
  erforderlichen  Geldmittel,  bei  Veränderung  bestehender  und  Einführung
  neuer  Gebührentaxen,  bei  Bewilligung  aus  der  Kirchenkasse
zur  Dotierung  neuer  Stellen  für  den  Dienst  der  Gemeinde,  Gehaltsaufbesserungen,
  bei  der  Feststellung  des  Etats  der  Kirchenkasse  und  der
Voranschlagsperiode,  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere
Gemeinden  oder  zur  Unterstützung  evangelische-christlicher  Vereine  und
Anstalten,  sofern  dieselben  einzeln  2  %  der  etatsmäßigen  Solleinnahme
der  Kirchenkasse  übersteigen,  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten,  bei
Wahl  des  Pfarrers,  soweit  sie  den  Gemeindeorganen  zusteht.  In  Gemeinden
  unter  500  Seelen  kommen  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
der  Versammlung  der  wahlberechtigten  Gemeindemitglieder  zu.

Sowohl  der  einzelnen  Kirchengemeinde  wie  den  synodalen  Körperschaften
  )  und  der  Gesamtkirche  ist  das  Recht  eingeräumt,  Umlagen

1)  Für  Berlin  sind  die  Befugnisse  der  vereinigten  Kreissynoden  bei  Ausschreibung
von  Kirchensteuern  auf  die  Berliner  Stadtsynode  übergegangen  (Art.  3  des  Kirchenges.
vom  17.  Mai  1895).  Die  Berliner  Stadtsynode  ist  jetzt  die  Vertretung  des  Gesamtverbandes
  sämtlicher  in  Berlin  domizilierender  Kirchen,  die  einer  Berliner  Kreissynode
  angehören,  unbeschadet  des  Verhältnisses  zu  ihren  Kreissynoden.  Der  Stadtspnode
  liegt,  unbeschadet  der  Rechte  und  Pflichten  der  Aufsichtsbehörden  und  der
einzelnen  Kirchengemeinden,  die  Förderung  einer  ausreichenden  Ausstattung  der
Stadt  Berlin  mit  äußeren  kirchlichen  Einrichtungen,  insbesondere  Pfarrstellen,  kirchlichen
  Gebäuden,  Begräbnisplätzen,  ob.  Auch  hat  sie  die  Verpflichtung,  den  einzelnen
  Kirchengemeinden  diejenigen  Mittel  zu  gewähren,  welcher  sie  in  Erfüllung  der
ihnen  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  bedürfen  und  in  Ermangelung  zulänglichen
Kirchenvermögens  und  dritter  Verpflichteter  (Patron,  Stadtgemeinde  Berlin  2c.)  sich
nicht  ohne  Umlagen  verschaffen  können  (8  5  des  Kirchengesetzes  vom  17.  Mai  1895).
Der  Stadtsynodalverband  kann  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken  erwerben
        <pb n="557" />
        §  148.  Regelung  des  Verhältnisses  des  Staates.  537

oder  Kirchensteuern  nach  Maßgabe  der  staatlichen  Gesetzgebung  und
unter  staatlicher  Genehmigung  auszuschreiben.  Das  Steuerrecht  ist
durch  Kirchengesetz  vom  26.  Mai  1905  und  durch  Staatsgesetz  vom
14.  Juli  1905  (GS.  S.  277)  im  Anschlusse  an  die  Grundsätze  des
Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (GS.  S.  152)  neu
geregelt.  Gegen  die  Veranlagung  durch  die  kirchlichen  Gemeindebehörden
  ist  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  bei  dem  Konsistorium
gegeben,  welch  letztere  Behörde  sie  mit  ihrer  Außerung  dem  Regierungspräsidenten
  zwecks  Entscheidung  vorzulegen  hat.  Gegen  die  Entscheidung
bezw.  den  Beschluß  des  Regierungspräsidenten  steht  binnen  2  Wochen
sowohl  den  Steuerpflichtigen,  als  auch  den  beteiligten  Kirchengemeinden
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Die  Klage  kann  nur  darauf
gestützt  werden,  daß  die  angefochtene  Entscheidung  (bezw.  Beschluß)  auf
der  Nichtanwendung  oder  auf  der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden
Rechtes,  insbesondere  auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer
Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  beruhe;  ferner  daß  das  Verfahren
  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

§  148.  Regelung  des  Verhältnisses  des  Staates  zur  neu
organisierten  evangelischen  Laudeskirche.

Hierfür  ist  maßgebend  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1876  (GS.  S  125);
(Ges.  vom  21.  Mai  1887  GS.  S.  194,  betr.  die  Abänderungen,  welche
durch  die  Teilung  der  Provinz  Preußen  erforderlich  gewesen  sind,
AE.  vom  7.  März  1887).  Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
evangelischen  Landeskirche  geht,  soweit  solche  bisher  von  dem  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten  und  von  den  Regierungen  geübt  worden
ist,  auf  den  Evangelischen  Oberkirchenrat  und  die  Konsistorien  als
Organe  der  Kirchenregierung  über.  Veränderungen  der  kollegialen
Verfassung  dieser  Organe  bedürfen  der  Genehmigung  durch  ein  Staatsgesetz
  (Art.  21  des  Ges.  vom  3.  Juni  1876).  Den  Staatsbehörden
verbleibt  die  Anordnung  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechterhaltung
der  äußeren  kirchlichen  Ordnung  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften,

und  Verbindlichkeiten  eingehen,  insbesondere  auch  Anleihen  aufnehmen,  klagen  und
verklagt  werden.  Die  Mittel,  welcher  die  Stadtsynode  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben
  bedarf,  werden,  soweit  nicht  andere  Einnahmen  zu  Gebote  stehen,  durch  Umlage
  beschafft.  Die  Umlagen  werden  unmittelbar  auf  die  Gemeindeglieder  sämtlicher
Kirchengemeinden  nach  gleichem  Maßstab  verteilt  (§  6  a.  a.  O).  Die  Stadtsynode
wählt  für  die  Dauer  jeder  Synodalperiode  einen  Vorstand  und  einen  geschäftsführenden
  Ausschuß,  welch  letzterer  den  Stadtsynodalverband  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung,  in  streitigen,  wie  nicht  streitigen  Rechtssachen  nach  außen
vertritt,  und  verwaltet  dessen  Vermögen  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der  Stadtswmmode.
  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte  mit  dritten,  Vollmachten  müssen  unter  Anführung
  des  betreffenden  Beschlusses  der  Stadtsynode  bezw.  des  geschäftsführenden
Ausschusses  von  dem  Vorsitzenden  und  2  Mitgliedern  des  letzteren  unterschrieben
und  mit  dem  Siegel  des  Ausschusses  versehen  sein  (§  10).  Anleihebeschlüsse  der
Berliner  Stadtsynode  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  (V.  vom
20.  Oktober  1896  GS.  S.  203).  Auch  in  anderen  Ortschaften,  welche  mehrere,
unter  einem  gemeinsamen  Pfarramt  nicht  gebundene  Parochien  umfassen,  können
die  dem  Berliner  Stadtsynodalverband  übertragenen  Rechte  und  Pflichten  mit  Genehmigung
  des  Kultusministers  einem  Gesamtverbande  übertragen  werden.  (Art.  II
des  Kirchengesetzes  vom  17.  Mai  1895  und  §  4  des  Staatsgesetzes  vom  18.  Mai  1895.)
        <pb n="558" />
        538  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  Regelung  der  streitigen  Kirchen-,  Pfarr=  und  Küstereibausachen,
sowie  die  Vollstreckung  der  einstweiligen  Entscheidungen  in  diesen
Sachen,  die  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben,  die  Mitwirkung  bei  der
Veränderung  bestehender,  sowie  bei  der  Bildung  neuer  Pfarrbezirke,
bei  der  Besetzung  kirchenregimentlicher  Amter,  wobei  die  Anstellung
der  Mitglieder  der  kirchenregimentlichen  Behörden  unter  Gegenzeichnung
des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  zu  erfolgen  hat.  Die
Staatsbehörde  ist  ferner  berechtigt,  von  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
  Einsicht  zu  nehmen,  zu  diesem  Behufe  die  Etats  und
Rechnungen  einzufordern,  sowie  außerordentliche  Revisionen  vorzunehmen
und  auf  Abstellung  der  etwa  gefundenen  Gesetzwidrigkeiten  durch  Anwendung
  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  zu  dringen.  Weigert  sich  der  Gemeindekirchenrat
  oder  eine  Gemeindevertretung,  gesetzliche  Leistungen,
welche  aus  dem  kirchlichen  Vermögen  zu  bestreiten  find,  oder  den  Pfarreingesessenen
  obliegen,  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder  zu
genehmigen,  so  ist  sowohl  das  Konsistorium  als  auch  die  Staatsbehörde
(in  Preußen  der  Regierungspräsident,  für  Berlin  der  Polizeipräfident)
unter  gegenseitigem  Einvernehmen  befugt,  die  Eintragung  in  den  Etat
zu  bewirken  und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen
(Art.  27  in  Verbindung  mit  Art.  3  d.  Verordn.  vom  9.  September
1876).  Bestreiten  die  Gemeindebehörden  die  Gesetzwidrigkeiten  der
beanstandeten  Posten  oder  ihre  Verpflichtung,  der  angeordneten  Zwangeetatisierung
  Folge  leisten  zu  müssen,  so  entscheidet  auf  Klage  der  Gemeindeorgane
  im  Verwaltungsstreitverfahren  das  Oberverwaltungsgericht.

§  149.  Verfassung  der  katholischen  Kirche.

A.  Die  Kirchenämter  im  Gebiete  der  päpstlichen  Primatialgewalt.
  Das  Oberhaupt  der  gesamten  katholischen  Kirche  Primas
ecclesiae  universitatis)  ist  der  Papst,  ihm  steht  die  plena  suprema
ordinaria  et  immediata  potestas  iurisdictionis  episcopalis,  nicht
bloß  in  Sachen  des  Glaubens  und  der  Sitten,  sondern  auch  für  die  gesamte
Verfassung  und  Verwaltung  der  Kirche  (quse  ad  disciplinam  pertinet
et  originem  ecclesiae)  zu.  Er  vereinigt  in  sich  und  seinem  Primat  die
oberste  kirchliche  Lehrautorität,  er  ist  der  oberste  kirchliche  Gesetzgeber,  die
oberste  kirchliche  Verwaltungsstelle  und  Aufsichtsinstanz.  Der  Papst  ist
ferner  Patriarch  des  Abendlandes,  Primas  von  Italien,  Erzbischof  der
römischen  Kirchenprovinz  d.  h.  der  6  suburbikanischen  Bistümer  (Ostia,
Portus,  Albanum,  Präneste,  Tuskulum  und  Sabina),  Bischof  von  Rom,
Priester  der  Peterskirche  in  Rom.  Seine  frühere  staatsrechtliche  Stellun
als  Monarch  des  Kirchenstaats  hat  er  mit  dessen  Einziehung  verloren.  Dur
das  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871  räumte  als  Ersatz  Italien  dem  Papste
eineweitgehende  Exemption  vonitalienischen  Hoheitsrechten  ein,  erist  danach
unverletzlich  und  wird  als  Souverän  behandelt,  ferner  hat  er  freien  Besitz  des
Vatikans  und  Laterans  und  eine  Rente.  Pänpstlicherseits  ist  das  Garantiegesetz
  nicht  anerkannt  und  deshalb  auch  die  Rente  nie  angenommen  worden.

Zur  Ausübung  seiner  Primatialrechte  (Primatus  jurisdictionis)
stehen  dem  Papste  zur  Seite:  die  Kardinäle,  die  römische  Kurie
und  nach  außen  die  Nuntien,  Legaten  und  apostolischen  Vikare.
        <pb n="559" />
        §5  149.  Verfassung  der  katholischen  Kirche.  539

Die  Kardinäle  bilden  ein  Kollegium,  welches  aus  dem  Kollegium
der  Presbyter  und  Diakonen,  die  an  den  Hauptkirchen  Roms  angestellt
waren  und  den  Senat  des  römischen  Bischofs  bildeten,  hervorgegangen
ist.  Das  Kollegium  besteht  jetzt  aus  Kardinalpriestern,  Kardinaldiakonen
  und  Kardinalbischöfen,  im  ganzen  70  Stellen.  Im  Range
folgen  die  Kardinäle  unmittelbar  hinter  dem  Papst,  sie  sind  sämtlich
kreiert  auf  den  Titel  einer  römischen  Kirche,  ihr  Titel  ist  Prinzeps,
sie  haben  den  Anspruch  auf  die  Anrede:  Eminenz,  auf  purpurne  Kleider
und  flachen  roten  Hut.  Ihre  Rechte  bestehen  darin,  daß  sie  seit  dem
11.  Jahrhundert  die  Papstwahl  vollziehen,  mit  dem  Papste  zusammen
die  Regierungsgeschäfte  erledigen  und  in  dieser  Hinsicht  das  ständige
Ratskollegium  des  Papstes  bilden  und  daher  das  Konsistorium  genannt
werden.  Sie  treten  infolgedessen  auch  als  Vorsitzende  in  die  päpstlichen
  Zentral=  (Kurial-)  Behörden,  die  sog.  Kongregationen.

Zum  Personal  der  römischen  Kurie  gehören  außer  den  Kardinälen
die  Kurialprälaten  d.  s.  höhere  geistliche  Beamten  der  Kurie,  die
unter  den  Kardinälen  stehen  und  ordiniert  find,  und  die  Kurialen,
das  Hilfs=  und  Subalternpersonal.

Unter  den  Behörden  der  römischen  Kurie  sind  zu  nennen:

1.  das  bereits  erwähnte  Konsistorium,  welches  zur  feierlichen  Beschlußfassung
  und  Bekanntgabe  der  gefaßten  Beschlüsse  bei  wichtigen  Regierungshandlungen
  mit  herangezogen  wird.  Derartige  wichtige  Beschlüsse
  bilden  die  Kreation  der  Kardinäle,  die  Prakonisation  der  Bischöfe,
die  Allokution  des  Papstes  über  wichtige  Tagesereignisse  (Hirtenbriefe),

2.  ferner  die  sehr  wichtigen  Kongregationen.  Dies  find  seit
Sixtus  V  (1587)  für  bestimmte  kirchliche  Verwaltungszweige  eingesetzte
  Ausschüsse  von  Kardinälen.  Den  Vorsitz  führt  in  jeder  Kongregation
  ein  Kardinal  als  Präfekt,  Beisitzer  sind  jüngere  Kardinäle,
Sekretär  und  Subsekretär  sind  Kurialprälaten.  Letztere  erledigen  selbständig
  die  laufenden  Geschäfte,  nur  schwierigere  Sachen  werden  im
Plenum  beraten  unter  Bestellung  eines  Referenten  und  Korreferenten.
Die  wichtigsten  Kongregationen  sind:  Congregatio  inquisitionis  oder
Sanctum  Officium  (römische  Zentralbehörde  für  Glaubenssachen,
Häresie),  C.  Consistorialis  (Vorbereitung  der  im  Konsistorium  zu  beratenden
  Sachen),  C.  indicis  librorum  prohibitorum,  Überwachung  der
Literatur),  C.  Concilü  (Tridentini  interpretum));  sie  ist  berufen  zunächst
  zur  ausschließlichen  und  offiziellen  Auslegung  der  Beschlüsse  des
Tridentiner  Konzils.  Damit  hat  sie  aber  zugleich  die  Interpretation  des
gesamten  kanonischen  Rechts  rhalten,  da  das  große  Reformwerk  des  Tridentiner
  Konzils  sich  über  das  gesamte  kanonische  Recht  erstreckte.  Die  Kongregation
  hat  dadurch  die  Stelle  einer  Gesetzeskommission  erhalten.  C.  de
pbropaganda  kides:  sie  dient  zur  Leitung  des  Missionswesens  in  den
Ländern  der  Ungläubigen  und  zugleich  in  allen  kirchlichen  Gebieten,  soweit
nicht  selbständige  feste  Bistümer  bereits  errichtet  sind.  Diese  Territorien

eißen  terrae  missionis  im  Gegensatz  zu  den  provincige  sedis  apostoicae,
  d.  s.  Länder,  in  denen  feste  Bistümer  bestehen.  Als  derartiges
Missionsgebiet  gilt  auch  Deutschland,  soweit  nicht  die  bischöfliche  Verfassung
  vorhanden  ist.  Die  Missionsteilung  für  Deutschland  ist  folgende:
        <pb n="560" />
        540  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

a)Das  apostolische  Vikariat  für  das  Königreich  Sachsen  in  Dresden
unter  einem  episcopus  in  partibus  in  Dresden.

6)  Das  apostolische  Vikariat  für  die  anhaltinischen  Länder,  übertragen
dem  Bischofe  von  Paderborn.

7)  Das  apostolische  Vikariat  des  Nordens,  für  Mecklenburg,  Schleswig-Holstein,
  Lauenburg,  übertragen  dem  Bischofe  von  Osnabrück.

)  Apostolische  Delegationen  für  die  Mark  Brandenburg  und  Pommern,
  verwaltet  vom  Fürstbischofe  von  Breslau  (Subdelegat  der  Propft
St.  Hedwig  in  Berlin),  und  für  die  preußischen  protestantischen
Gebiete  links  der  Elbe,  verwaltet  vom  Bischofe  von  Paderborn.

Zur  Bekämpfung  des  Unglaubens  sendet  die  Propaganda  Missionspriester.
  Anfangs  stand  an  der  Spitze  ein  Präfekt,  ein  Priester,  der
einen  Presbyteralordo  hatte.  Später  tritt  an  Stelle  des  Präfekten
ein  apostolischer  Vikar,  auch  Delegat  genannt.  Aus  diesem  apostolischen
Vikar  wird  schließlich  ein  Missionsbischof,  der  keine  feste  Diözese  hat.

Congregatio  super  negotiis  ecclesiae  extraordinariis  seit  1814
zur  Erledigung  aller  abnormen  Verhältnisse,  z.  B.  für  die  Konkordate.
Präfekt  dieser  Kongregation  ist  der  jedesmalige  Kardinalstaatssekretär.

Congregatio  super  negotüis  episcoporum  et  regularium.  Diese
entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  bischöfliche  Verwaltungsentscheidungen.


Congregatio  sacrorum  rituum,  zuständig  für  Kultus,  liturgische
Fragen,  Selig=  und  Heiligsprechungen,  Kanonisation  und  Beatifikation.

Congregatio  indulgentiarum  et  sacrarum  reliquiarum,  zuständig
  für  Ablaß  und  Reliquienwesen.

3.  Justiz=  und  Finanzbehörden  und  zwar

a)  Rota  Romana,  früher  der  höchste  Gerichtshof  für  die  katholische
Kirche  im  Mittelalter,  seit  1870  hat  die  Rota  nur  noch  die  Entscheidungen,
  die  ihr  vom  Papfste  speziell  zugewiesen  werden.

b)  Reverenda  Camera  apostolica  Finanzverwaltung  unter  dem
Kardinalkämmerer.

4.  Gnadenbehörden,  sie  stellen  die  den  Bittgesuchen  der  Supplikanten
zugrunde  liegenden  Tatbestände  fest  und  beraten  den  Papst  bei  der  Entscheidung.
  Hierher  gehören:

a)  bdie  Dataria  Apostolica  für  Dispensationen  in  foro  externo,
zugleich  zuständig  für  die  dem  Papst  vorbehaltenen  Benefizien,

)  Poenitentiaria  apostolica,  zuständig  für  Dispensationen  in
fkoro  interno,  die  das  Gewissen  binden,  und  für  Absolutionen  von
Sünden  und  Zensur.

5.  Expeditionsbehörden  und  zwar:

a)  Cancellaria  apostolica  (Expedition  der  Bullen);

b)  Secretaria  apostolica  (Expedition  der  Breven);

q  Sperotaria  status  (Auswärtiges  Amt  unter  dem  Kardinalstaatsekretär).


6.  Legaten  und  Nuntien.  Dem  Range  nach  werden  unterschieden
  Llegati  a  latere  oder  dati,  aus  dem  Kardinalkollegium
entnommen,  mit  Spezialmissionen  betraut;  leg  ati  missi,  gewöhnlich
genannt  nuntii  apostolici,  sie  werden  aus  den  Kurialprälaten
        <pb n="561" />
        §  149.  Verfassung  der  katholischen  Kirche.  541

entnommen,  ständig  beglaubigt  und  besitzen  den  Titel  eines  Erzbischofs.
Werden  sie  zum  Kardinal  befördert,  so  erhalten  sie  den  Titel  „pronuntius"“.
  Die  Aufgabe  dieser  Kirchenfürsten  ist  eine  doppelte:  sie  find
einerseits  diplomatische  Vertreter  des  Papstes,  anderseits  üben  sie
kirchliche  Jurisdiktion  aus;  sie  haben  das  päpstliche  Aufsichtsrecht  über
alle  Bischöfe  und  Erzbischöfe  des  betreffenden  Landes,  gewisse  jura
reservata  des  Papstes,  die  Rechte  des  Papstes  als  episcopus  univergalis
  mit  dem  Eingriffsrecht  in  die  bischöfliche  Verwaltung  und  leiten
die  Mission  in  dem  betreffenden  Lande.  In  Deutschland  gibt  es  nur
eine  Nuntiatur  und  zwar  in  München,  beglaubigt  bei  der  bayerischen
Regierung.  Internuntien  sind  Kardinalprälaten  ohne  Bischofsrang,
vertreten  die  Stelle  eines  Nuntius;  derartige  Stellen  sind  vielfach  eingerichtet
  in  Südamerika,  dagegen  in  Europa  nur  eine  in  Holland.

Legati  nati  sind  Erzbischöfe,  die  oberservanzmäßig  den  Titel
Legat  führen,  dies  trifft  zu  bei  den  Erzbischöfen  in  Posen-Gnesen,
Köln,  Salzburg,  Prag.

Ausnahmsweise  haben  einzelne  weltliche  Fürsten  Legatenrechte  erhalten,
  früher  die  jedesmaligen  Fürsten  von  Sizilien,  aufgehoben  seit
1864  von  Pius  IX.,  und  die  Könige  von  Ungarn  als  apostolische
Majestät.  Apostolische  Vikare  vertreten  den  Papst  in  seiner  Eigenschaft
  als  episcopus  universalis  in  den  terrae  missionis  und  sede
impedita  in  den  Bistümern.

.  Die  Kirchenämter  im  Gebiete  der  Metropolitangewalt.
  Die  Inhaber  dieser  Amter  sind  die  Patriarchen,
Primaten,  Exarchen  und  Erzbischöfe.  Erstere  sind  Metropoliten,
denen  früher  eine  kirchliche  Jurisdiktion  zustand  über  eine  oder  mehrere
Provinzen  des  römischen  Reichs.  Als  Patriarchen  anerkannt  waren
seit  dem  Konzil  zu  Nicäa  (325)  die  Bischöfe  von  Rom,  Alexandrien,
Antiochien;  dazu  traten  seit  451  auf  dem  Konzil  zu  Chalcedon  die
Bischöfe  von  Konstantinopel  und  Jerusalem;  im  ganzen  fünf  Patriarchen.
  Die  alten  Patriarchate  werden  auch  heute  noch  vom  Papste
besetzt.  Die  Inhaber  haben  heute  keine  aktive  Jurisdiktion  mehr,
auch  keine  Residenzpflicht,  sondern  leben  in  Rom.  Eine  Ausnahme
macht  nur  der  Patriarch  von  Jerusalem.  Er  lebt  und  wirkt  dort  seit
1847.  Jetzt  gibt  es  noch  fünf  neue  Patriarchate  für  die  Armenier,
Chaldäer,  Maroniten,  Melchiten  und  Syrer.  Die  sog.  Patriarchae
minores  sind  nur  Titularpatriarchen,  diese  Titel  haben  der  Patriarch
von  Venedig,  von  Lissabon  und  der  von  Westindien.  Die  Primaten
und  Exarchen  sind  Oberbischöfe  eines  ganzen  Reichs.  Heute  gibt  es
keine  Exarchen  mehr;  die  Primatenwürde  ist  nur  noch  ein  Titel  und
eine  Ehrenstelle.  Als  solche  besteht  sie  fort  in  Frankreich  (Primas
ecclesiae  Gallicanae),  in  Deutschland  (Primas  Germaniae,  das
ist  der  Erzbischof  von  Salzburg),  in  Polen  (Primas  Poloniae,  das
ist  der  Erzbischof  von  Posen-Gnesen),  in  Ungarn  (Primas  Ungarige,
das  ist  der  Erzbischof  von  Gran).

Die  Erzbischöfe  oder  Metropoliten  im  engeren  Sinne  sind
Bischöfe,  denen  eine  obere  Jurisdiktion  über  eine  Mehrheit  von  Diözesen
resp.  ihre  Bischöfe  zusteht.  Jeder  Erzbischof  hat  eine  sogenannte
        <pb n="562" />
        542  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

provincia.  Die  Bischöfe,  die  einem  Erzbischof  unterstehen,  heißen
Suffraganei.  Zum  Begriff  eines  Metropoliten  gehören  nicht  notwendig
Suffraganen,  sondern  ohne  Suffraganen  sind  sie  nur  Bischöfe  mit  dem
Titel:  Erzbischof.  Letztere  finden  sich  namentlich  in  Italien.  Die  erzbischöfliche
  Jurisdiktion  heißt  technisch  Jus  metropoliticum;  der  Erzbischof
  fungiert  als  zweite  Instanz  für  die  bischöflichen  Gerichte  (namentlich
  Ehescheidungssachen,  Disziplinarsachen),  ferner  liegt  ihm  ob  die
Ernennung  des  Kapitelvikars  und  des  Okonomen,  die  Ausfsicht  über  die
Suffraganen,  namentlich  die  Uberwachung  der  Residenzpflicht  der  Bischöfe
und  das  Ausfsichtsrecht  über  die  bischöflichen  Seminare.  Der  Erzbischof  hat
ferner  das  Recht  zur  Berufung  der  Saffraganen  zu  einem  Provinzialkonzil
  (Provinzialsynode).  Dies  Recht  war  seit  dem  16.  Jahrhundert
  obsolet  geworden,  es  ist  erst  seit  1848  wieder  praktisch  geworden.
1860  fand  ein  derartiges  Provinzialkonzil  in  Köln  statt.  Auf  der
Provinzialsynode  kann  der  Metropolit  ein  Strafrecht  gegen  die  Suffraganen
  ausüben,  aber  nur  wegen  geringer  Vergehen  (causae  minores).
Wegen  causae  maiores  und  ev.  Absetzung  ist  nur  der  Papst  zuständig.
  Ferner  kann  auf  der  Synode  die  Visitation  der  Suffraganbistümer
  beschlossen  werden.  Die  Ehrenvorrechte  der  Erzbischöfe  find:
das  Jus  Pallil,  ius  erectae  crucis  praeferendae,  das  Recht  sich
bei  Prozessionen  ein  Kreuz  vortragen  zu  lassen  und  das  Prädikat:
Excellentissimus  und  reverendissimus.

C.  Die  Kirchenämter  im  Gebiete  der  Episkopalgewalt.

1.  Die  Bischöfe  (Episcopi)  sind  die  Träger  der  Kirchengewalt
über  eine  Mehrheit  von  Pfarreien.  Ihr  Herrschaftsgebiet  heißt
Diözese.  Die  Bischöfe  heißen  auch  ordinarli,  weil  ihre  jurisdiktionelle
Gewalt  mit  dem  bischöflichen  Amt  verbunden  ist.  Innerhalb  der  Diözese
ist  der  Bischof  der  Inhalt  aller  Kirchengewalt.

Die  bischöflichen  Rechte  scheiden  sich  in  jura  ordinis  und  iura
jurisdictionis.  Die  iura  ordinis  erhält  der  Bischof  mit  der  Konsekration.
  Sie  sind  entweder  iura  communia,  d.  h.  alle  Rechte  des
ordo  presbyteralis,  die  er  mit  den  einfachen  Priestern  teilt,  und  mit
deren  Ausübung  er  auch  andere  Priester  betrauen  darf  (Taufe,  Buße,
Abendmahl  und  letzte  Olung),  oder  jura  propria  seu  reservata,  b.  h.
alle  Rechte,  die  dem  Bischof  allein  zustehen  (Pontifikalien  und  Pontifikalhandlungen).
  Hierher  gehören  die  Firmung,  Ordination,  Benediktion
der  Abte,  Konsekration  der  Könige,  Kirchen,  die  Weihe  der  heiligen  Ole.

Die  Jura  iurisdictionis  des  Bischofs  haften  am  Amt.  Der
Bischof  erhält  sie  erst  mit  erfolgter  Konfirmation  seitens  des  Papstes.
Diese  Jura  werden  eingeteilt  in  lex  iuris  dictionis,  d.  i.  der
Inbegriff  der  Regierungsrechte,  denen  alle  Einwohner  der  Digzese
unterworfen  sind,  namentlich  die  cura  animarum  des  Bischofs,  und
in  die  lex  dioecesana,  die  Summe  der  nutzbaren  bischöflichen
Rechte,  namentlich  das  Recht  auf  Abgabe.

Diese  Rechte  stehen  dem  Bischofe  im  eigenen  Namen  zu.  Daneben
übt  er  andere  Befugnisse  der  päpstlichen  Primatialgewalt  aus,  aber  nur
kraft  Delegation.  Diese  Delegation  ist  entweder  eine  generelle
(delegatio  a  jure),  dann  beruht  sie  auf  Gesetz,  namentlich  auf  den
        <pb n="563" />
        §  149.  Verfassung  der  katholischen  Kirche.  643

Vorschriften  des  Tridentiner  Konzils,  z.  B.  das  Aufsichtsrecht  über
die  Klöster,  oder  die  Delegation  ist  eine  spezielle,  dann  beruht  sie  auf
dem  freien  Willen  des  Papstes  (delegatio  ab  homine).  Den  Hauptfall
  bilden  die  Quinquennalfakultäten  (Vollmachten  auf  fünf  Jahre),
Dispensationen  und  Absolutionen  für  bestimmte  Fill.  In  allen  Fällen
fungieren  die  Bischöfe  tanquam  sedis  apostolicae  delegati.

Im  einzelnen  enthält  die  bischöfliche  Jurisdiktionsgewalt:

a)  das  Recht  der  Gesetzgebung  Secundum  und  praeter  ius  commune,

b)  das  Recht  der  Dispensation  innerhalb  derselben  Schranken,

c)  das  Recht  der  Aufsicht  über  den  ganzen  Klerus  seiner  Diözese,
über  die  Parochien  und  alle  kirchlichen  Anstalten,  auch  öffentliche
Schulen.  Er  ist  auch  Disziplinarbehörde  für  die  Geistlichen  seiner
Diözese  (Ges.  vom  12.  Mai  1873,  §§  10,  32  ff.  und  dazu  Ges.  vom
21.  Mai  1886),

2)  das  Recht  zur  Errichtung,  Veränderung,  Aufhebung,  Besetzung
aller  kirchlichen  niederen  Amter.  Alle  Benefizien  innerhalb  der  Dihzese
werden  vom  Bischofe  errichtet,  verändert  und  besetzt.

e)  Das  Recht  der  Besteuerung  gegenüber  seinen  Diözesanen,  namentlich
dem  Klerus  gegenüber.

Als  Ehrenrechte  stehen  dem  Bischof  zu  Krummstab  (baculus  pastoralis),
  Pectorale  (goldenes  Brustkreuz),  der  Siegelring,  die
mitra  oder  infula  genannte  Kopfbedeckung  aus  weißer  oder  roter
gestickter  Seide  mit  auf  die  Schultern  hängenden  Bändern  (infulaej,
violette  Toga,  hohe  Handschuhe  und  Sandalen,  ein  Thron  in  der
Kathedrale,  der  Titel:  Reverendissimus  et  illustrissimus  dominus,
in  Preußen:  Bischöfliche  Hochwürden.  Rang  der  Räte  erster  Klasse.

Die  Gehülfen  des  Bischofs.

a)  Die  Domkapitel.

Dem  Bischofe  stand  schon  in  der  ältesten  Kirchenverfassung  der
Klerus  seiner  Kirche  helfend  zur  Seite,  besonders  in  der  Seelsorge,
Volksunterricht  und  in  der  Führung  der  Jurisdiktionsgewalt.  Dise-Klerus
  bildete  frühzeitig  das  Presbyterium,  zusammengesetzt  aus  Presbyteri
  und  Diakoni.  Beide  Klassen  führten  den  gemeinschaftlichen
Namen  Canonici.  Seit  dem  7.  Jahrhundert  wurde  das  Presbyterium
ein  festes  Kollegium,  welches  zu  einer  Krommunis  vita  führte,  wobei
die  Mitglieder  zu  einer  gemeinschaftlichen  Lebensweise,  Wohnung  und
Gebet  verpflichtet  wurden.  Die  Mitglieder  nannte  man  auch  Regulares.
760  führte  Chrodegang,  Bischof  von  Metz,  für  die  dortigen  Priester
ein  klosterähnliches  Leben  (vita  canonica)  nach  einer  besonderen
Regel  (canon)  ein.  Dies  fand  bald  im  ganzen  Frankenreiche  Nachahmung.
  Das  regulierte  Kollegium  nannte  man  fortan  Capitulum
(von  dem  in  den  täglichen  Versammlungen  zur  Verlesung  gelangenden
capitulum,  der  Domstiftsregel),  die  Mitglieder  Capitulares.  Die
Kapitularen  lebten  mit  dem  Bischof  in  Gütergemeinschaft.  Seit  dem
9.  Jahrhundert  hat  sich  dies  geändert;  die  vita  communis  wird  zur
Ausnahme.  Seitdem  wird  ein  Unterschied  gemacht  zwischen  Regularund
  Säkularkapitel.  Bei  den  letzteren  werden  aus  der  gemeinschaftlichen
  Masse  besondere  Präbenden  und  Wohnungen  für  die  Mitglieder  ge-
        <pb n="564" />
        544  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

währt.  Durch  die  Säkularisationen  im  Jahre  1803  find  die  alten  Domkapitel
  beseitigt  worden,  die  neukreirten  erhielten  einen  schlechthin  kirchlichen
  Charakter.  Auf  Grund  der  Zirkumstkriptionsbullen  wurden  sie  als
Korporationen  mit  selbständiger  Vermögensfähigkeit  wieder  eingerichtet;
die  Mitglieder  erhalten  an  Stelle  der  alten  Präbenden  Staatsgehälter.
Für  ihre  inneren  Angelegenheiten  haben  sie  Autonomie.  Die  Verfassung
  der  Kapitel  ist  verschieden,  im  allgemeinen  entscheidet  das
Statut.  Infolge  statutarischer  Bestimmung  können  die  Kapitel  auch
ihr  Vermögen  selbständig  verwalten,  Beamte  anstellen,  ihr  eigenes
Siegel  führen.  Die  Rechte,  welche  dem  Kapitel  zustehen,  sind  folgende:
  Bei  besetztem  bischöflichem  Stuhl  (sede  plena)  bildet  das
Kapitel  den  ständigen  Beirat  des  Bischofs.  In  allen  wichtigen  Angelegenheiten
  ist  der  Bischof  teils  an  die  Einwilligung  des  Kapitels
gebunden,  z.  B.  bei  Veräußerung  bischöflicher  Güter,  Veränderung  von
Kirchenpfründen,  der  sog.  innovatio  beneficiorum,  der  Auferlegung
von  rein  kirchlichen  Abgaben,  teils  reicht  der  Beirat  (consilium)  aus,
so  bei  Erlaß  von  Diözesanstatuten,  Ernennung  und  Absetzung  von
Geistlichen,  Ausschreibung  von  Kollekten,  Leitung  von  Seminaren  (ev.
genügt  schon  die  Anhörung  zweier  Mitglieder  des  Kapitels).  Bei  erledigtem
bischöflichen  Stuhl  (sede  vacante)  geht  die  bischöfliche  Kompetenz  sofort
  über  auf  das  Kapitel,  welches  nach  den  Vorschriften  des  Tridentiner
Konzils  zwei  Stellvertreter  zur  Wahrnehmung  des  bischöflichen  Amts
zu  wählen  hat,  einen  Kapitelsvikar  für  die  bischöflichen  Jurisdiktionsrechte,
  mit  Ausnahme  der  päpstlichen  Reservatrechte,  der  Besetzung
der  Benefizien  freier  bischöflicher  Kollation,  der  Innovatio  beneflciorum,
der  alienatio  bonorum  und  sodann  noch  einen  Okonomen  zur  Verwaltung
  des  bischöflichen  Tafelguts  (mensa  episcopalis).

Jedes  Kapitel  hat  bestimmte  Amter.  Derartige  Amter  sind  die
Dignitates  d.  s.  Vorstände  des  Kollegiums,  sie  haben  die  jurisdiktionelle
  Gewalt  (Disziplinargewalt),  solche  sind  Propst  und  Dechant,
welche  wirkliche  Prälaten  sind.  Als  weitere  Amter  sind  noch  zu  nennen,
die  Personatus,  d.  h.  dienstliche  Stellungen  ohne  Jurisdiktion  mit
Ehrenvorrang,  z.  B.  Kantor,  Sakrista  (Kirchenschatz  und  Bibliothek),
Kustos  für  Ordnung  des  Gottesdienstes;  ferner  die  Offizia,  der
Pönitentiarius  (der  Oberbeichtvater  der  Diözese)  und  der  Theologus
  zur  Verwaltung  des  bischöflichen  Lehramtes,  namentlich  dem
Klerus  gegenüber,  der  Generaldogmatiker  der  Dibzese,  auch  Konzionator
genannt.

Dem  Range  nach  werden  unter  den  Mitgliedern  des  Kapitels
unterschieden:  Kapitulares,  die  vollberechtigten  Mitglieder,  welche  eine
Präbende,  Sitz  und  Stimme  im  Kapitel  haben;  ferner  die  Domizellares,
Juniores  ohne  Präbende  mit  Anwartschaft  hierauf,  an  deren  Stelle
jetzt  die  Domvikare  getreten  sind,  jedoch  ohne  Anwartschaft.  Endlich
noch  Ehrendomherren,  canonici  honorarl,  die  nur  Titel  und  Insignien
der  Domherren  führen;  in  Preußen  nehmen  sie  an  den  Rechten  der
Kapitulares  teil.

Zur  Aufnahme  in  das  Domkapitel  wird  erfordert:  das  Subdiakonat,
die  eine  Hälfte  muß  jedoch  die  Fähigkeit  zum  Presbyteriat  haben,  ferner
        <pb n="565" />
        §l  149.  Verfassung  der  katholischen  Kirche.  545

ein  Alter  von  22  Jahren,  für  Dignitäten  von  25  Jahren,  endlich  eine
akademische  Würde,  wenigstens  für  die  Hälfte.

6)  Weihbischöfe  (episcopus  auziliaris  suffraganeus,  in  den
Quellen  auch  vicarius  in  pontificalibus  genannt)  vom  Papste  ernannt
nach  Vorschlag  des  Ordinarius.  Er  wird  auf  den  Titel  einer  bischöflichen
  Kirche  ordiniert,  die  sich  in  den  Händen  der  Ungläubigen  befindet
(episcopus  in  partibus  infidelium).  Der  Weihbischof  steht  dem
Bischof  zur  Seite  für  die  spezifisch  bischöflichen  Weihehandlungen
(Firmung,  Ordination),  aber  er  tritt  selbst  für  die  Pontifikalien  nur  als
Mandatar  des  Bischofs  auf,  wenn  und  soweit  ihn  dieser  mit  Amtshandlungen
  betraut.

7)  Als  Stellvertreter  des  Bischofs  für  die  iura  jurisdictionis
fungiert  an  Stelle  des  ursprünglich  hierfür  berufenen  archidiaconus
seit  dem  Tridentinum  der  Generalvikar,  der  vicarius  in  spiritualibus.
  Er  wird  vom  Bischof  selbst  ernannt,  er  ist  sein  alter  ego.
Soweit  die  bischöfliche  Jurisdiktion  in  Frage  kommt,  hat  er  General-=vollmacht,
  trotzdem  ist  die  Jurisdiktio  nur  eine  mandata,  so  daß  eine
Berufung  an  den  Bischof  unzulässig  ist.  Es  erlischt  ferner  der  Auftrag
des  Generalvikars  durch  Tod,  Absetzung,  Resignation,  auch  durch  bloßen
Widerruf  des  Bischofs.  Dem  Generalvikar  stehen  zur  Seite  aa)  das
Generalvikariat,  welches  die  administrativen  Geschäfte  der  Dihzese
bearbeitet.  An  der  Spitze  steht  der  Generalvikar,  Mitglieder  sind
regelmäßig  die  Domkapitulare,  welche  jedoch  nur  votum  consultativum
haben;  bb)  das  Offizialat,  auch  genannt  das  Konsistorium,  Ordinariat,
welches  für  die  streitige  und  Strafgerichtsbarkeit,  auch  Ehegerichtsbarkeit
  zuständig  ist.  An  der  Spitze  dieser  Behörde  steht  in  kleineren
Diözesen  gleichfalls  der  Generalvikar,  sonst  ein  besonderer  Beamter,
der  Offizial.

4)  Der  Koadjutor.  Wird  ein  Bischof  zur  Ausübung  seines
Amtes  dauernd  infolge  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit  unfähig,  so  ist
der  Papfst,  eventl.  der  Bischof  selbst  oder  das  Kapitel  berechtigt,  einen
Verwalter  der  Diöbözese  zu  bestellen,  es  ist  dies  der  coadjutor
temporalis.  Er  übt  dann  alle  jura  iurisdictionis,  nicht  ordinaria.
aus.  Mit  dem  Tode  des  Bischofs  erlischt  die  Funktion  des
Koadjutors  ohne  weiteres.  Heute  ist  dies  Institut  unpraktisch  geworden
  infolge  der  Ausgestaltung  der  Stelle  des  Generalvikars  und
des  Vikariats.  Dagegen  findet  auch  jetzt  noch,  um  Wahlstreitigkeiten
bei  einer  zu  erwartenden  künftigen  Vakanz  des  Bischofsstuhles  vorzubeugen,
  die  Bestellung  eines  Koadjutors  mit  dem  Sukzessionsrecht  auf
den  Bischofssitz  durch  den  Papft  statt  (Coadjutor  perpetuus  cum
i  ure  succedendi).  Ein  derartiger  Anwärter  wird  bei  der  Ernennung
zum  goabjuitor  bereits  zum  Bischof  in  partibus  infidelium  ausgeweiht.


2.  Die  Landdekane  und  die  Ruralkapitel.  Zum  Zwecke  der
kirchlichen  Aufsicht  sind  die  Diözesen  eingeteilt  in  besondere  Bezirke,
Dekanate.  An  der  Spitze  steht  der  Landdekan,  Erzpriester  (decanus
ruralis).  Der  Dekan  ist  ein  Geistlicher,  der  den  Lebenswandel  und
die  Amtsführung  seines  Sprengels  überwacht.  Er  hat  ferner  das

Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  II.  35
        <pb n="566" />
        546  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Visitationsrecht,  die  Einführung  der  neuen  Geistlichen  in  ihr  Amt.
Er  hat  die  Vorsorge  zu  treffen  für  die  Ordnung  des  Gottesdienstes
bei  einer  Pfarrvakanz.  Er  dient  als  vermittelndes  Organ  zwischen
Pfarrer  und  Bischof.  Der  Dekan  wird  vom  Bischof  ernannt  und  besitzt
die  jurisdictio  ordinaria.  Als  Dekan  hat  er  kein  beneficium,  wohl
aber  als  Pfarrer.  Deshalb  ist  er  jederzeit  absetzbar.  Selbständig  kann
er  gegen  die  Geistlichen  seines  Bezirks  nichts  verfügen,  er  hat  keine
Strafgewalt  gegen  sie,  er  hat  höchstens  ein  Rügerecht.  Gemeinsame
Angelegenheiten  des  Sprengels  werden  auf  den  Landkapiteln,  bei  denen
alle  Benefiziaten  Sitz  und  Stimme  haben,  unter  dem  Vorsitz  des
Dekans  beraten.

3.  Die  Pfarrer  (parochi)  werden  vom  Bischof  auf  Lebenszeit
auf  eine  Pfründe  fest  angestellt.  An  sich  sind  sie  unversetzbar.  Letzteres
gilt  nicht  für  Missionspfarrer  (solche  Missionspfarrer  sind  fast  alle  in
Brandenburg  und  Pommern)  und  Sukkursalpfarrer  (curés  deservants)
in  Gebieten  des  französischen  Rechts.  Die  Kompetenz  des  Pfarrers
(parochus  proprius)  ergreift  alle  Katholiken,  die  in  seiner  Parochie
den  Wohnsitz  genommen  haben  („quidquid  est  in  parochia,  est
etiam  de  parochia“),  ihnen  gegenüber  hat  er  die  ausschließliche  Vollmacht,
  das  göttliche  Wort  zu  predigen  und  die  Sakramente  zu  spenden.
Zur  Verwaltung  des  Pfarramts  ist  erforderlich:  Das  Presbyterat,
das  Diakonat  reicht  nur  ausnahmsweise  aus,  der  ordo  presbyteralis
muß  aber  dann  binnen  Jahresfrist  erlangt  werden;  ferner  die  aetas
Canonica,  das  Alter  von  25  Jahren  und  die  approbatio  pro  cura
d.  h.  die  vom  Bischof  erteilte  missio  legitima  pro  cura  animarum.
Letztere  umfaßt  die  Spendung  der  nicht  dem  Bischof  vorbehaltenen
Sakramente,  die  Leitung  des  Gottesdienstes,  Predigtpflicht,  Abhaltung
der  Messen,  von  Prozessionen,  Unterweisung  der  Jugend  in  der  Religion
sowohl  in  der  Kirche,  wie  Schule,  Handhabung  der  Kirchenzucht  über
die  Parochianen  mit  dem  Rechte  der  Ermahnung  und  Verwarnung,
Führung  der  Kirchenbücher.  Dem  Pfarrer  liegt  auch  die  Verwaltung
des  kirchlichen  Vermögens,  des  Benefizialguts  und  der  Kirchenfabrik  ob.
Als  Gehülfen  und  Vertreter  des  Pfarrers  kommen  in  Betracht  Hilfsgeistliche,
  welche  entweder  vicari#  temporales  oder  curati,  letztere  an
einer  Filialkirche  vom  Bischof  festangestellt  und  mit  der  cura  animarum
an  dieser  Kirche  mit  Ausnahme  von  Aufgebot  und  Trauung  betraut,  auch
Kuraten  schlechthin  genannt,  oder  vicarül  simplices,  an  einem  einzelnen
Altar  zum  Meßdienst  bestimmt.  Ein  wirkliches  Pfarrrecht,  wenn  auch
ohne  beneficium,  haben  die  administratores,  Pfarrverweser,  auch
provisores  genannt.  Es  sind  dies  Geistliche,  die  im  Auftrage  des
Bischofs  verwaiste  Pfarreien  bis  zur  ordnungsmäßigen  Besetzung  verwalten
  und  sämtliche  seelsorgerischen  Funktionen  auszuüben  haben.

§  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  des  preußischen
Staates  zu  den  Kirchen  und  den  sonstigen  Religions.
gesellschaften.
Die  aus  der  Landeshoheit  entspringenden  Majestätsrechte  über  die
in  einem  Staate  befindlichen  Kirchen  und  sonstigen  Religionsgesellschaften
        <pb n="567" />
        §  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  d.  preuß.  Staates  zu  den  Kirchen  ꝛc.  547

faßte  man  früher  in  3  Gruppen  zusammen  und  bezeichnete  sie  mit
dem  Sammelnamen:  Jus  reformandl  d.  h.  die  selbständige,  freie
Ordnung  der  Religionsangelegenheiten  in  jedem  Staate  durch  den
Landesherrn,  das  Jus  advocatiae  ober  protegendi,  das  Schutzrecht
und  das  Jus  supremae  inspectionis  oder  inspiciendi  et  cavendi,
das  sog.  Staatsaufsichtsrecht.

Vorstehende  Befugnisse  werden  den  modernen  Kultur=  und  Rechtsanschauungen
  nicht  mehr  gerecht.  Man  hat  dieser  Entwicklung  auch
staatlicherseits  Rechnung  getragen.  Der  modernen  Anschauung  entsprechend
  ist,  nachdem  bereits  die  Bundesakte  im  Art.  16  den  Mitgliedern
  der  drei  rezipierten  christlichen  Konfessionen  den  Genuß  aller
bürgerlichen  und  politischen  Rechte  gewährleistet  hatten,  und  ferner  seit
1848  in  den  größeren  deutschen  Staaten,  besonders  auch  für  Preußen
durch  Art.  12  der  preußischen  Verfassungsurkunde  die  Freiheit  des
religiösen  Bekenntnisses  anerkannt  wurde,  die  Ausübung  jeder  Religion,
auch  die  Vereinigung  zu  Religionsgesellschaften  gestattet  war,  durch  die
deutsche  Reichsgesetzgebung  für  das  gesamte  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
durch  die  Gesetze  vom  1.  November  1867  und  vom  3.  Juli  1869  grundsätzlich
ausgesprochen  worden,  daß  alle  noch  bestehenden,  aus  der  Verschiedenheit
  des  religiösen  Bekenntnisses  hergeleiteten  Beschränkungen  der
bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  hierdurch  aufgehoben  werden,
insbesondere  darf  auch  aus  diesem  Grunde  keine  Niederlassungsbeschränkung
  verfügt  werden.

Vorstehende  grundsätzlich  gleiche  Behandlung  aller  Staatsbürger  in
religiöser  und  politischer  Hinsicht  schließt  nicht  aus,  daß  der  Staat
landesgesetzlich  die  Privilegien  der  verschiedenen  Religionsgesellschaften
verschieden  bemißt.

Das  preußische  A#R.  macht  die  Daseinberechtigung  der  Kirchengesellschaften
  davon  abhängig,  daß  sie  ihren  Mitgliedern  Ehrfurcht
gegen  die  Gottheit,  Gehorsam  gegen  die  Gesetze,  Treue  gegen  den
Staat,  und  sittlich  gute  Gesinnung  gegen  ihre  Mitbürger  einflößen.
Religionsgrundsätze,  welche  diesem  zuwider  sind,  sollen  im  Staat  nicht
gelehrt,  und  weder  mündlich,  noch  in  Volksschriften  ausgebreitet
werden.  Nur  der  Staat  hat  das  Recht,  dergleichen  Grundsätze  nach
angestellter  Prüfung  zu  verwerfen  und  deren  Ausbreitung  zu  untersagen
  (§§  13—15  des  preußischen  ALR.  II  11).

Im  übrigen  gilt  seit  der  Emanation  des  preuß.  ALR.  in  Preußen
der  Grundsatz  der  Freiheit  des  Assoziationsrechts  zu
religiösen  Zwecken.  Zunächst  war  freilich  noch  staatliche  Genehmigung
erforderlich  (§  10  II  11  ALR).  Dieses  Erfordernis  ist  aber  durch
Art.  12  der  preußischen  VuU.  beseitigt.  Das  AL#R.  unterscheidet  zwei
Artten  religiöser  Assoziationen  (Religionsgesellschaften),  nämlich
solche,  welche  sich  zur  öffentlichen  Feier  des  Gottesdienstes,  zur  gemeinschaftlichen
  Feier  in  hierzu  bestimmten  Gebäuden  im  Gegensatz  zu  Hausandachten
  in  Privatwohnungen  (Koch,  ALR.  §  11  II  11  Anm.  24)
verbunden  haben,  und  welche  es  als  Kirchengesellschaften  bezeichnet,  und
diejenigen,  welche  zu  gewissen  besonderen  Religionsübungen  vereinigt
sind  (Stifte,  Klöster,  Orden,  §  939  a.  a.  O.),  welche  es

—  86*
        <pb n="568" />
        548  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

„geistliche  Gesellschaften“  nennt  ((ogl.  Überschrift  zu  II  12  AL#  .).
Wenn  im  Art.  13  Vll.  die  geistlichen  Gesellschaften  neben  den  Religionsgesellschaften
  noch  besonders  aufgeführt  sind,  so  hat  das  nicht  den  Zweck
einer  Anderung  der  Terminologie,  sondern  es  ist  damit  lediglich  bezweckt,
  besonders  darauf  hinzuweisen,  daß  es  auch  zur  Verleihung  von
Korporationsrechten  an  geistliche  Gesellschaften  eines  Gesetzes  bedürfe.
Hinsichtlich  ihrer  Berechtigung  unterscheidet  das  ALR.  Kirchengesellschaften,
  welche  vom  Staate  ausdrücklich  aufgenommen
  sind  (8  17  a.  a.  O.),  und  solche,  welche  der  Staat
genehmigt  hat  (8  20  a.  a.  O.,  jetzt  nach  Wegfall  der  Genehmigung
infolge  des  Art.  12  Vl.,  die  sogenannten  geduldeten  Gesellschaften).
  Von  den  ersteren  sagt  das  Gesetz,  daß  sie  die  Rechte
privilegierter  Korporationen  haben,  was  aber  nicht  in  dem  Sinne
zu  verstehen  ist,  daß  die  Religionsgesellschaft  als  Ganzes  juristische
Persönlichkeit  hat,  sondern  daß  diese  juristische  Persönlichkeit  nur  den
einzelnen  Gemeinden,  —  sofern  dieselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
gebhildet  sind  (ogl.  S§  237  ff.  a.  a.  O.),  zukommt  —  (Koch,  ALR.  §  11

11  §  17  das.  Anm.  29  Abs.  2;  OKr.  Bd.  81  S.  326  ff.).  Diese
Gemeinden  fallen  also  nicht  unter  Art.  13  Vl.,  sondern  erlangen  bei
ihrer  Entstehung  kraft  Gesetzes  juristische  Persönlichkeit.  Ihnen  stehen
die  geduldeten  Gesellschaften  (§  20)  gegenüber.  Sie  können  Korporationsrechte
  nur  im  Wege  des  Gesetzes  erlangen.  Der  Unterschied
zwischen  ausdrücklich  und  bloß  faktisch  geduldeten  Religionsgesellschaften
ist  mit  dem  Erfordernisse  der  präventiven  staatlichen  Genehmigung
fortgefallen  (Zeitschr.  f.  Kirchen-R.  1  S.  424  f.).

Zu  den  ausdrücklich  ausgenommenen  Gesellschaften  gehören  in  Preußen
ausschließlich  die  lutherische,  reformierte  und  katholische  Kirche,  zu
letzterer  sind  auch  die  altkatholischen  Kirchengemeinden  zu  rechnen  nach  dem
Gesetz  vom  4.  Juli  1875  bezw.  im  Gebiete  der  unierten  Kirche  diese
an  Stelle  der  früher  gesonderten  beiden  Formen  der  evangelischen
Kirche  (Koch,  ALR.  §  17  II.  11  Anm.  29  Nr.  2;  OG.  Bd.  38
S.  437).  Jede  sich  von  der  Gemeinschaft  dieser  Landeskirchen  getrennt
haltende  religiöse  Gemeinschaft  gilt  als  bloß  geduldete  und  bedarf  zum
Besitze  der  Korporationsrechte  einer  gesetzlichen  Verleihung  (Johow
Bd.  30  S.  A.  130).  Geduldet  ist  hiernach  eine  Religionsgesellschaft,
welche  der  Staat  genehmigt,  der  er  aber  nicht  die  Privilegien  öffentlich
  aufgenommener  Kirchengesellschaften  erteilt  hat.  Zu  den  geduldeten
gehört  auch  die  jüdische  Religionsgesellschaft.  Seit  dem  Gesetz  vom
23.  Juli  1847  (GS.  S.  347)  §5§5  35—37  und  dem  Gesetz  vom
28.  Juli  1876  (GS.  S.  353)  §  8  haben  die  jüdischen  Synagogengemeinden
  in  bezug  auf  ihre  Vermögensverhältnisse  juristische  Persönlichkeit
  (vgl.  mein  Handbuch  des  deutschen  Vereinsrechts.  Berlin.
1905.  S.  13).

Die  vom  Staate  ausdrücklich  aufgenommenen  Kirchengesellschaften
haben  die  Rechte  privilegierter  Korporationen  des  öffentlichen
  Rechts  (§  17  ALR.  II  11).  Die  von  ihnen  zur  Ausübung
ihres  Gottesdienstes  gewidmeten  Gebäude  werden  Kirchen  genannt  und
sind  als  privilegierte  Gebäude  des  Staate  s  anzusehen  (8  18  I.  c.),
        <pb n="569" />
        §  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  d.  preuß.  Staates  zu  den  Kirchen  2c.  519

d.  h.  öffentliche  Sachen.  Als  solche  sind  sie  dem  Privateigentum  entzogen,

  obwohl  im  Eigentum  der  Kirchengemeinde  (88  160,  170,  174,

8*  h.  t.).  #n  Ersitzung  an  ihnen  ist  ausgeschlossen  (A#bF.  1  9
581,  582).

Die  bei  solchen  Kirchengesellschaften  zur  Feier  des  Gottesdienstes
und  zum  Religionsunterricht  bestimmten  Personen  haben  mit  anderen
Beamten  im  Staate  gleiche  Rechte  (§  19  h.  t.).  Das  besondere  Recht
der  Geistlichen  besteht  wie  bei  Beamten  in  Befreiungen  und  Beschränkungen.
  Sie  sind  befreit  von  Kommunal-,  Kreis=  und  Provinzialabgaben,
  wie  von  der  Einquartierungslast  und  den  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,  von  den  kirchlichen
Abgaben  und  Lasten,  aber  nicht  von  Schulgemeindebeiträgen,  nicht  von
der  Militärpflicht,  nur  vom  Dienst  mit  der  Waffe  im  Felde,  ferner
angestellte  Geistliche  sind  in  der  Ersatzreserve  und  im  Beurlaubtenstande
von  dem  Militärdienste  mit  der  Waffe  befreit  (§  65  Gesetz  vom  2.  Mai
1874  RGBl.  S.  45  und  Gesetz  vom  11.  Februar  1888  RGBl.  S.  11).
Sie  genießen  gegen  Amtsbeleidigungen  besonderen  strafrechtlichen  Schutz
(  196  St  G.).  Die  Zwangsvollstreckung  gegen  sie  unterliegt  den
Beschränkungen  der  ZPO.  88§8  811  Nr.  7,  8  und  850  Nr.  8.  Sie
können  nicht  Schöffe,  Geschworene,  nicht  Stadtverordnete,  Magistratsmitglieder,
  Vorsteher  oder  Mitglieder  einer  anderen  kommunalen  Vertretung
  sein.  Vormünder,  Schiedsmänner  können  sie  nur  mit  Genehmigung
  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  sein  (Art.  72  preuß.  A.
z.  BGB.  und  Schiedsmannsordnung  vom  29.  März  1879  8  2).

Zur  Zeit  der  Emanation  der  preußischen  Verfassung  hatten  außerdem
  Korporationsrechte  die  Herrenhuter  nach  der  Generalkonzession
vom  18.  Juli  1763,  die  separierten  Altlutheraner  (Generalkonzession
vom  23.  Juli  1845  (GS.  S.  516),  durch  Gesetz  haben  sie  gemäß
Art.  13  der  Vl.  erlangt  die  Mennoniten  (Ges.  vom  12.  Juni  1874),
die  Baptisten  (Ges.  vom  7.  Juli  1875).  Außer  den  juristischen  Persönlichkeiten
  haben  sie  einen  erhöhten  strafrechtlichen  Schutz  erhalten
und  sind  von  der  vereinspolizeilichen  Aufsicht  befreit.

Ein  Aufsichtsrecht  des  Staates  gegenüber  allen  Religionsgesellschaften
  zeigt  sich  in  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Grenzen
des  Rechts  zum  Gebrauche  kirchlicher  Straf=  und  Zuchtmittel.  Diese
dürfen  nur  dem  rein  religiösen  Gebiete  angehören  oder  die  Entziehung
eines  innerhalb  der  Kirche  oder  der  Religionsgesellschaft  wirkenden
Rechts  oder  die  Ausschließung  aus  der  Kirchen=  oder  Religionsgesellschaft
  bezwecken.  Straf=  oder  Zuchtmittel  gegen  Leib,  Vermögen,  Freiheit
  oder  bürgerliche  Ehre  sind  unzulässig  (§  1  des  Ges.  vom  13.  Mai
1873  (GS.  S.  205).  Für  sämtliche,  mit  Korporationsrechten  versehene
  Religionsgesellschaften  ist  der  Austritt  aus  ihnen  durch  Gesetz
  vom  14.  Mai  1873  geregelt.  Das  Nähere  s.  §  6  dieses  Buches.
Dem  Mißbrauch  der  Kirchenge  walt  wird  im  allgemeinen  Staatsinteresse
  dadurch  zu  begegnen  gesucht,  daß  die  Geistlichen  wegen  staatsgefährdender
  Predigten  und  Veröffentlichungen  durch  8  130  a  StGB.
(Kanzelparagraph)  bedroht  sind.  Die  mit  Korporationsrechten  auegestatteten
  Religionsgesellschaften  sind  ferner  in  ihrem  Vermögens-
        <pb n="570" />
        660  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

erwerbe  beschränkt.  Dies  gilt  für  alle  juristische  Personen  beim  Erwerbe
  unentgeltlicher  Zuwendungen  im  Betrage  von  über  5000  M.
und  im  Erwerbe  von  Grundbesitz  allgemein  von  diesem  Werte  an
(ogl.  Art.  86  EEG.  z.  BGB.  Spezialbestimmungen  für  Preußen  ALR.
II  11  §  194  und  Ges.  vom  23.  Februar  1870  (GS.  S.  118.).

Bezüglich  der  christlichen  Religionsgesellschaften  nimmt  der  Staat  in
vielen  Beziehungen  eine  gesonderte  Stellung  ein,  die  sich  aus  dem  dem
Staate  vorbehaltenen  jus  protegendi  und  inspiciendi  und  cavendi

lären.

Der  Staat  nimmt  es  als  sein  Recht  und  seine  Pflicht  in  Anspruch,
die  Kirchen  zu  schützen.  Er  schützt  sie  deshalb  gegen  jede  Verunglimpfung
ihrer  selbst,  ihres  Glaubens,  ihrer  Einrichtungen  und  ihrer  Diener
durch  entsprechende  Bestimmungen  des  Reichsstrafgesetzbuchs  (ogl.  8  6
dieses  Buches).  Er  gewährt  ihnen  ferner  seine  staatliche  Hilfe
(brachium  saeculare)  für  den  Vollzug  kirchlicher  Anordnungen.  Er
respektiert  die  kirchliche  Feiertagsordnung.  Er  erhält  die  Kirchen  im
Besitze  ihres  Vermögens  und  leistet  für  Kultusbedürfnisse  Zuschüsse  aus
öffentlichen  Mitteln.

Anderseits  nimmt  der  Staat  auch  den  Kirchen  gegenüber  gewisse
Rechte  im  öffentlichen  Interesse  und  zum  Gesamtwohl  des  Staates  für
sich  in  Anspruch.  Dies  zeigt  sich  in  folgenden  Befugnissen  des  Staates:

Für  alle  christlichen  Religionsgesellschaften  gelten  die  staatlicherseits,
für  Preußen  gegebenen  Vasschristen  über  Vorbildung  und  Anstellung
  von  Geistlichen  (Ges.  vom  11.  Mai  1873,  Ges.  vom
21.  Mai  1874,  11.  Juli  1883  und  29.  April  1887).  Danach  darf
ein  geistliches  Amt  in  einer  der  christlichen  Kirchen  nur  einem  Deutschen
übertragen  werden,  der  eine  entsprechende  Vorbildung  dargetan  hat.
Zur  Bekleidung  eines  geistlichen  Amts  ist  die  Ablegung  der  Entlassungsprüfung
  auf  einem  deutschen  Gymnasium,  die  Zurücklegung  eines  dreijährigen
  theologischen  Studiums  auf  einer  deutschen  Staats-Universität,
die  jedoch  für  die  katholische  Kirche  durch  eine  solche  in  Priesterseminaren
  unter  staatlicher  Aufsicht  ersetzt  werden  kann  (Ges.  vom  11.  Mai
1873  GS.  S.  191  mit  den  Novellen  vom  21.  Mai  1874,  11.  Juli.
1883,  21.  Mai  1886  und  29.  April  1887).  Die  Übertragung  ist  unzulässig,
  wenn  der  Anzustellende  der  gesetzlichen  Erfordernisse  für  das
geistliche  Amt  ermangelt,  oder  aus  bürgerlichen  oder  staatsbürgerlichen
Gründen  nicht  für  die  Stelle  geeignet  ist.  Vor  Übertragung  des  geistlichen
  Amts,  sofern  diese  nicht  durch  eine  königliche  Behörde  erfolgt,
besteht  eine  Anzeigepflicht  an  den  Oberpräsidenten,  der  ein  Einspruchsrecht
  hat  binnen  30  Tagen  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  bei  dem  Anzustellenden.  Auf  widerrufliche  Ubertragungen  des
Seelsorgeramtes,  auf  Anordnungen  von  Hilfsleistungen  und  Stellvertretungen,
  für  die  Bestellung  eines  Verwesers  des  Pfarramtes  (Administrators,
  Provisors)  findet  diese  Vorschrisft  keine  Anwendung.  Die  Errichtung
  widerruflicher  Seelsorgeämter  erfordert  Genehmigung  des
Kultusministers.  Der  Pfarrbesetzungszwang  ist  aufgehoben  (Gei  vom
29.  April  1887  Art.  2  §  3).  Anordnungen  oder  Vereinbarungen,
welche  die  durch  das  Gesetz  begründete  Klagbarkeit  der  aus  dem  geist-
        <pb n="571" />
        §  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  d.  preuß.  Staates  zu  den  Kirchen  2c.  551

lichen  Amtsverhältnisse  entspringenden  vermögensrechtlichen  Ansprüche
ausschließen  oder  beschränken,  sind  nur  mit  Genehmigung  der  Staatsbehörde
  zulässig.  Zuwiderhandlungen,  zu  denen  jedoch  die  Abhaltung
von  Messen  und  die  Spendung  der  Sterbesakramente  nicht  gehören,
sind  mit  Strafe  bedroht.  Auch  tritt  die  kommissarische  Verwaltung  der
nicht  ordnungsmäßig  besetzten  Stellen  ein.

Über  das  Diensteinkommen  der  katholischen  Pfarrer  trifft  das
preußische  Gesetz  vom  2.  Juli  1898  (GS.  S.  260)  nähere  Bestimmungen;
  sie  erhalten  ein  Diensteinkommen  von  mindestens  1500  M.
nebst  freier  Dienstwohnung  oder  angemessener  Mietsentschädigung;  daneben
  sind  Alterszulagen  derart  zu  gewähren,  daß  das  Einkommen
nach  dem  5.,  10.,  15.,  20.,  25.  Dienstjahr  1900,  2300,  2600,  2900,
3200  M.  beträgt.  Mit  bischöflicher  Genehmigung  können  Ortszulagen
gezahlt  und,  wenn  es  die  Verhältnisse  erfordern,  vom  Bischof  angeordnet
  werden.  Zur  Beihilfe  an  leistungsunfähige  Gemeinden  sind
aus  Staatsmitteln  jährlich  3  438  400  M.  und  für  neu  zu  errichtende
Stellen  jährlich  200  000  M.  bereit  gestellt.  Gemäß  dem  Gesetze  vom
29.  Mai  1903  (GS.  S.  182)  kann  die  bischöfliche  Behörde  zur  Gewährung
  von  Beihilfen  zur  Erreichung  des  Mindesteinkommens  einen
Diözesansonds  bilden,  für  welchen  alljährlich  eine  Umlage  bis  zu  1%
der  Staatseinkommensteuer  erhoben  werden  kann.

Bezüglich  der  evangelischen  Geistlichen  verlangt  das  Kirchengesetz,
betreffend  die  Anstellungsfähigkeit  und  Vorbildung  der  Geistlichen,  vom
2.  Juli  1898  (Kirchenges.  und  V.  Bl.  S.  137)  und  dazu  Instruktion
vom  1.  Juli  1899  (das.  1899  S.  48)  im  Bereich  der  Landeskirche  der
alteren  Provinzen  ein  Alter  von  25  Jahren,  nach  Ablegung  der
Gymnasialreifeprüfung  ein  Studium  von  sechs  Semestern  in  der  theologischen
  Fakultät  einer  deutschen  Universität  und  Ablegung  von  zwei
theologischen  Prüfungen.  Die  Befugnis  zur  Ausübung  der  geistlichen
Amtsverrichtungen  wird  durch  die  Ordination  verliehen.  Nach  den
älteren  Kirchenordnungen  erfolgte  die  Ordination  bei  der  ersten  Amtsübertragung
  vor  der  Gemeinde  (Confessio  Augustana.  Art.  14).
Damit  war  sie  gleich  der  Vokation.  Im  heutigen  Recht  bildet  sie  einen
selbständigen,  feierlichen  Akt,  der  der  ersten  Amtsübertragung  (Introduktion)
  vorausgeht.  Die  Ordination  besteht  aus  Fürbitte  und  Handauflegung;
  sie  hat  einen  doppelten  Inhalt:  Ein  feierliches  Zeugnis  von
Seiten  der  Kirche  bezüglich  der  Qualifikation  des  Ordinanden  und  eine
allgemeine  Bevollmächtigung  von  Seiten  der  Kirche  zur  Verwaltung  des
Wortes  und  der  Sakramente.  Der  Akt  setzt  nicht  notwendig  ein  bestimmtes
  Amt  voraus,  sondern  kann  im  voraus  erteilt  werden,  Vikaren,
Missionaren.  Ist  die  Ordination  erfolgt,  so  gilt  sie  für  den  Bereich
der  gesamten  evangelischen  Kirche  und  wird  nicht  wiederholt.

Bezüglich  des  Gehalts  und  sonstiger  Emolumente  der  fest  angestellten
evangelischen  Geistlichen  ist  jetzt  maßgebend  das  Kirchen=  und  Staatsgesetz
  vom  2.  Juli  1898  (GS.  S.  155).  Danach  erhalten  festangestellte
  Geistliche  ein  Diensteinkommen,  das  sich  zusammensetzt  aus
einem  nach  fünf  Klassen  eingeteilten  Grundgehalt  von  1800  M.,
2400  M.,  3000  M.,  3600  M.  und  4200  M.,  aus  Alterszulage  und
        <pb n="572" />
        552  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Dienstwohnung  oder  angemessener  Dienstentschädigung.  Für  die  Aufbringung
  der  Alterszulagen  ist  eine  Alterszulagenkasse  gebildet  mit
eigener  Rechtspersönlichkeit,  einem  vom  König  ernannten  Vorstand  und
einem  aus  55  gewählten  Mitgliedern  bestehenden  Verwaltungsausschuß.
Die  Alterszulagen  werden  in  Beträgen  von  600  M.  alle  fünf  Jahre
gewährt,  so  daß  jeder  Pfarrer  ein  Mindesteinkommen  von  1800  M.
und  nach  5  bezw.  10,  15,  20,  25  Dienstjahren  ein  Einkommen  von
mindestens  2400  M.,  3000,  3600,  4200  und  4800  M.  hat.  Daneben
  können  Zuschüsse  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  bewilligt,
und  von  diesem  bei  1800  M.  Grundgehalt,  wenn  es  die  örtlichen
Verhältnisse  notwendig  machen,  angeordnet  werden  (Kirchenges.  §  4).
Behufs  Gewährung  von  widerruflichen  staatlichen  Beihilfen  an  leistungsunfähige
  Gemeinden  werden  jährlich  6  508  903  M.  aus  Staatsmitteln
bereit  gestellt,  ferner  für  neu  zu  errichtende  Gemeinden  600  000  M.
(Staatsges.  Art.  3).  Durch  Kirchengesetz  vom  16.  August  1898
(Kirchenges.  und  VBl.  S.  144)  ist  zur  Bildung  eines  Hilfsfonds,  der
auch  zur  Beihilfe  für  die  Dotierung  neuer  Stellen  bestimmt  ist,  eine
Umlage  von  1  Prozent  der  von  den  Kirchenmitgliedern  zu  zahlenden
Staatssteuern  eingeführt.  Das  Dienstalter  der  evangelischen  Geistlichen
  umfaßt  die  Zeit,  die  ein  Geistlicher  nach  empfangener  Ordination
als  solcher  oder  vor  oder  nach  der  Ordination  vom  vollendeten
25.  Lebensjahre  ab  in  Preußen  in  einem  kirchenregimentlichen  oder
öffentlichen  Lehramte  zugebracht  hat  (Kirchenges.  vom  17.  April  1886).
Das  Ruhegehalt  im  Falle  der  Dienstunfähigkeit  ist  für  jeden  fest
angestellten  Geistlichen  durch  Staatsgesetz  vom  15.  März  1880,  Ergänzungsgesetz
  vom  16.  März  1892  und  Kirchenges.  vom  3.  März
1886  und  10.  Oktober  1898  (Kirchenges.  und  VBl.  S.  173)  und
Kirchenges.  vom  6.  August  1900  (Kirchenges.  und  VBl.  S.  57)  in
der  Weise  geregelt,  daß  jeder  Pensionär  aus  dem  Pensionsfonds  der
evangelischen  Landeskirche  vor  vollendetem  16.  Dienstjahre  3/0  des
Diensteinkommens  und  von  da  ab  jährlich  ½86°  mehr  bis  zum  Höchstbetrage
  von  5%0,  jedoch  niemals  unter  1800  M.  und  über  5600  M.
erhält  (SS6#  1—4  Kirchenges.  vom  26.  Januar  1880  i.  d.  F.  des
Kirchengesetzes  vom  16.  März  1892).  Für  diejenigen  Pfarrstelleninhaber,
auf  die  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1898  anwendbar  ist,  werden  die
Ruhegehälter  und  Pfarrbeiträge  nach  dem  Grundgehalt,  den  Zuschüssen
zu  diesen,  den  Alterszulagen,  der  Mietsentschädigung  und  der  aus
der  Alterszulagenkasse  zu  leistenden  Entschädigung  berechnet  (Kirchenges.
vom  6.  August  1906,  Art.  1).  Die  Fürsorge  für  Witwen  und
Waisen  evangelischer  Pfarrer  ist  gleichfalls  gesetzlich  geregelt  durch
Staats=  und  Kirchengesetz,  beide  vom  15.  Juli  1889  (GS.  S.  139),
abgeändert  durch  Kirchen=  und  Staatsgesetz  vom  30.  März  1892  und
Kirchengesetz  vom  31.  März  1895  (GS.  S.  145).  Das  Witwen=  und
Waisengeld  wird  vom  Pfarrwitwen=  und  Waisenfonds  der  evangelischen
Landeskirche  gezahlt.  Das  Witwengeld  schwankt  nach  dem  Dienstalter
des  verstorbenen  Geistlichen  bezw.  Emeritus  zwischen  600—1200  M.,
das  Waisengeld  beträgt,  sofern  die  Muttier  noch  lebt,  200  M.  für
jedes  Kind  (Höchstbetrag  für  alle  Kinder  1000  M.),  wenn  die  Mutter
        <pb n="573" />
        §  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  d.  preuß.  Staates  zu  den  Kirchen  2c.  553

nict  e  lebt,  300  M.  (Höchstbetrag  für  alle  elternlosen  Kinder
1500  M.).

Als  ein  Ausfluß  des  ius  inspiciendi  et  cavendi  des  Staats
bezw.  dessen  Oberhaupts  können  noch  folgende  Rechte  gegenüber  der
katholischen  Kirche  bezeichnet  werden:

Bei  der  wichtigen  Stellung,  die  den  deutschen  Bischöfen  zukommt,
hat  der  Staat  ein  großes  staatliches  Interesse,  eine  Mitwirkung  bei
der  Besetzung  eines  vakanten  Bischofstuhls  zu  besitzen.  Eine  derartige
Mitwirkung  hat  sich  der  Staat  in  der  Regel  auf  vertraglichem  Wege
mit  der  römischen  Kurie  gesichert.  Diesem  Zwecke  dienen  auch  die
von  dem  preußischen  Staat  mit  der  römischen  Kurie  im  Anfang  des
19.  Jahrhunderts  abgeschlossenen  Zirkumstkriptionsbullen.

Für  Hannover  hat  der  Landesherr  Preußens  nach  der  Zirkumfkriptionsbulle
  Impensa  Romanorum  vom  26.  März  1824,  staatlich
genehmigt  durch  Gesetz  vom  März  1824  c.  XIII,  das  Recht,  bei  der
Wahl  eines  neuen  Bischofs  aus  der  Liste  von  allen  den  Kandidaten,
die  das  Domkapitel  für  die  Besetzung  in  Aussicht  genommen  und  in
die  Liste  ausgenommen  hat  (sogen.  Listensystem  oder  irischer  Wahlazusg:
  die  personae  minus  gratae  aus  der  Liste  zu  streichen  bis
auf  zwei.

Für  Alt-Preußen  ist  durch  die  Zirkumskriptionsbulle  de  salute
animarum  vom  16.  Juli  1821  und  zwar  in  dem  Explikatiobreve
Quod  de  fldelium  vom  16.  Juli  1821  über  die  Besetzung  der
bischöflichen  Stühle  dem  Kapitel  zwar  das  Recht  eingeräumt,  die
Wahl  des  Bischofs  vorzunehmen,  aber  eine  Vorwahl  stattfinden  zu
lassen,  durch  welche  eine  Einigung  über  den  vorzuschlagenden  Kandidaten
  rrielt  werden  soll.  Ist  diese  erzielt,  dann  hat  das  Kapitel  die
gratitudo  regia  bezüglich  seines  Kandidaten  vertraulich  zu  erkunden
und  darf  erst  dann  zur  definitiven  Wahl  schreiten,  bei  der  jedoch  keine
persona  minus  grata  gewählt  werden  darf  (Vorwahlsystem).

Endlich  findet  sich  für  die  Oberrheinische  Kirchenprovinz
durch  die  Bulle  vom  11.  April  1827  und  das  Explikatiobrere  Re
sacra  vom  28.  Mai  1827,  gerichtet  an  das  Domkapitel  von  Freiburg
wegen  Besetzung  des  erzbischöflichen  Stuhles,  die  Bestimmung,  daß  dieses
eine  Liste  der  Kandidaten  für  die  Bischofswahl  einreichen  muß,  vorher
jedoch  vertraulich  sich  zu  vergewissern  hat,  ob  die  auf  die  Liste  zu
setzenden  Kandidaten  dem  Landesherrn  genehm  sind.  Aus  der  Liste  kann
der  Landesherr  noch  diejenigen  streichen,  welche  ihm  weniger  genehm  sind
(kombiniertes  System).  Jeder  neugewählte  Bischof  hat  dem  Landesherrn
Treue  und  Gehorsam  zu  schwören.  Durch  V.  vom  6.  Dezember  1873
(GS.  S.  479)  und  V.  vom  13.  Februar  1887  (GS.  S.  111)  ist  der  Eid
normiert,  den  die  katholischen  Bischöfe  vor  der  staatlichen  Anerkennung  zu
leisten  haben.  Nach  Ableistung  des  Eides  erhält  der  Bischof  die  staatliche
  Anerkennungsurkunde.  Auch  bei  Besetzung  eines  Teiles  der  Stellen
im  Domkapitel  ist  eine  Mitwirkung  der  Staatsregierung  vorgesehen.

Bezüglich  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
Kirchengemeinden  bestimmt  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1875  (GS.
S.  241),  daß  in  jeder  katholischen  Pfarrgemeinde  die  kirchlichen  Ver-
        <pb n="574" />
        554  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

mögensangelegenheiten  durch  einen  Kirchenvorstand  und  1  eine  Gemeindevertretung
  zu  besorgen  sind.  Dies  gilt  auch  für  Missionspfarrgemeinden,
und  findet  auch  auf  solche  anderen  Kirchengemeinden  (Filial-,  Kapellenu#sw.
  Gemeinden)  Anwendung,  für  welche  besonders  bestimmte  kirchliche
Vermögensstücke  vorhanden  sind,  oder  deren  Gemeindegliedern  besondere
Leistungen  zur  Bestreitung  der  kirchlichen  Bedürfnisse  dieser  Gemeinden
obliegen.  Durch  diese  Übertragung  der  sämtlichen  parochialen  Gütermassen
  auf  kollegialisch  formierte  Organe,  die  von  den  Gemeindemitgliedern
  gewählt,  von  den  Kirchenoberen  und  vorgesetzten  Staatsbehörden
  kontrolliert  werden,  hat  sich  allerdings  der  Staat,  indem  er
den  landrechtlichen  Grundsatz  des  Eigentums  der  Gemeinden  am  Kirchenvermögen
  festhielt  und  zeitgemäß  gestaltete,  in  Gegensatz  zu  der  Auffassung
  der  katholischen  Kirche  gestellt,  welche  ihrerseits  den  Standpunkt
  vertritt,  daß  dies  Eigentum  der  Kirche  als  solcher  gehöre  und
daher  der  ausschließlichen  Verfügung  des  Papstes  unterstehe.  Zunächst
legt  das  Gesetz  den  Begriff  des  kirchlichen  Vermögens  in  dem  hierher
gehörigen  Sinne  fest.  Zu  diesem  gehören  das  für  Kultusbedürfnisse
einschließlich  des  Kirchen=  und  Pfarrbaufonds,  Besoldungsfonds  für
Geistliche  und  andere  Kirchendiener  bestimmte  Vermögen,  das  sonstige
kirchlichen,  wohltätigen  oder  Schulzwecken  gewidmete  Vermögen,  das
zu  diesen  Zwecken  aus  Sammlungen  und  Kollekten  herstammende
Vermögen,  endlich  auch  die  zu  denselben  Zwecken  errichteten  und  unter
die  Verwaltung  der  kirchlichen  Organe  gestellten  Stiftungen.  Nicht
unter  den  Begriff  des  kirchlichen  Vermögens  fallen  Begräbnisplätze
oder  solche  Vermögensstücke,  welche  kirchlichen  Zwecken  bestimmt  und
unter  dauernde  Verwaltung  des  Staates  oder  der  bürgerlichen  Gemeinden
  und  Kommunalverbände  gestellt  find  (8  2).

Das  Besteuerungsrecht  der  katholischen  Kirchengemeinden
  und  Gesamtverbände  (Ges.  v.  14.  Juli  1905  GS.  S.  281).
Die  katholischen  Kirchengemeinden,  ebenso  wie  die  Gesamtverbände
sind  berechtigt,  zur  Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  Steuern  zu  erheben.
Von  dieser  Befugnis  ist  nur  Gebrauch  zu  machen,  soweit  die  sonstigen
verfügbaren  Einnahmen  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  nicht  ausreichen,
  insbesondere  soweit  die  erforderlichen  Geldmittel  und  Leistungen
nicht  nach  bestehendem  Rechte  aus  dem  Kirchenvermögen  entnommen
werden  können  oder  vom  Patron  oder  von  sonst  speziell  Verpflichteten
gewährt  werden.  Die  Steuerbeschlüsse  der  Kirchengemeinden  bedürfen
der  Genehmigung  der  bischöflichen  und  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde
(6  1).  Die  Steuerpflicht  wird  durch  den  Wohnsitz  aller  Katholiken
der  Kirchengemeinde  begründet.  Eine  Befreiung  von  der  Kirchensteuer
tritt  ein  für  den  Patron  oder  einen  sonst  speziell  Verpflichteten,  sofern
sie  nach  bestehendem  Rechte  für  einzelne  kirchliche  Bedürfnisse  nach
besonderen  Grundsätzen  beizutragen  haben.  Befreit  sind  ferner  die,
welche  gesetzliche  Befreiungen  von  der  Staatseinkommensteuer  oder  den

1)  Der  Vorstand  einer  katholischen  Kirchengemeinde  in  Preußen  ist  eine  Behörde
im  Sinne  des  §  196  StGB.  Als  Verletzter  im  Sinne  des  §  61  St#.  ist  der
Vorstand  als  solcher  anzusehen.  RuE.  Urt.  vom  6.  November  1906  im  „Recht"“
XI.  Jahrg.  Nr.  14  S.  910.
        <pb n="575" />
        §  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  d.  preuß.  Staates  zu  den  Kirchen  2c.  555

staatlich  veranlagten  Steuern  genießen,  die  Geistlichen  und  Kirchenbeamten
  und  die  hinterbliebenen  Witwen  und  Waisen  der  letzteren
(§8  6,  7).  Die  Umlegung  der  Kirchensteuer  erfolgt  für  das
Rechnungsjahr,  wobei  als  Maßstab  die  Staatseinkommensteuer  und,
falls  daneben  eine  Heranziehung  der  Realsteuern  erfolgen  soll,  die
staatlich  veranlagte  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  dient.  Die
Ergänzungssteuer,  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,
sowie  die  Betriebssteuer  und  die  Warenhaussteuer  sind  bei  der  Umlegung
  der  Kirchensteuern  nicht  heranzuziehen.  Die  Heranziehung  der
staatlich  veranlagten  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  ist  nur
insoweit  zulässig,  als  diese  Steuern  für  Grundbesitz  bezw.  Betriebe  veranlagt
  find,  welche  in  der  Kirchengemeinde  belegen  sind.  Die  Realsteuern
  dürfen  nicht  mit  einem  höheren  Prozentsatze  herangezogen
werden,  als  die  Staatseinkommensteuer  (§§  9,  10).  Als  Grundsätze
über  die  Erhebung  der  Kirchensteuer  gelten  folgende:  Feste  und
gleichmäßige  Verteilung  auf  alle  Pflichtigen.  Die  Erhebung  erfolgt
in  Form  von  Zuschlägen,  welche  gleichmäßig  sein  müssen  (§  11).
Nur  bei  Einrichtungen  und  Aufwendungen,  welche  in  besonders  hervorragendem
  Maße  einem  Teile  der  Kirchengemeinde  zugute  kommen,
kann  die  Kirchengemeinde  für  einen  bestimmten  Zeitraum  eine  entsprechende
  besondere  Belastung  dieses  Teiles  beschließen  (§  12).  Die
Veranlagung  erfolgt  für  jedes  Rechnungsjahr  (1.  April  bis  31.  März),
eventuell  bei  Beschlußfassung  der  kirchlichen  Organe  auf  2  oder  3
Rechnungsjahre  (§  16).  Dem  Kirchenvorstande  sind  von  den  zuständigen
Staats=  und  Gemeindebehörden  diejenigen  Unterlagen,  deren  es  für
die  Besteuerung  bedarf,  auf  Erfordern  mitzuteilen  (§  18).  Die  Erhebung
  der  Kirchensteuer  ist  durch  eine  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirkende
  Veröffentlichung  der  zu  erhebenden  Prozentsätze  bekannt  zu
machen  (§  19  Abs.  1).  Die  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  von  der
bischöflichen  und  staatlichen  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Kirchensteuer
erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren
auf  Ersuchen  der  zuständigen  kirchlichen  Gemeindeorgane  durch  die
staatlichen  Vollstreckungebehörden  gegen  Vergütung  von  2  des  zur
Einziehung  gelangenden  Steuerbetrages,  oder  soweit  die  Einziehung
der  Staatssteuern  durch  kommunale  Vollstreckungsbehörden  erfolgt,  durch
diese.  Die  Vollziehungsbeamten  haben  außerdem  auf  die  tarifmäßigen
Einziehungsgebühren  Anspruch  (8  20).  Als  Rechtsmittel  steht  den
zur  Kirchensteuer  Herangezogenen  gegen  die  Heranziehung  bezw.  Veranlagung
  der  Ein  spruch  zu  binnen  4  Wochen  vom  Tage  der  Aufforderung
  ab  gerechnet  bei  dem  Kirchenvorstande,  welch  letzterer  über
ihn  beschließt  (§88  21,  22).  Gegen  die  Entscheidungen  der  Kirchenvorstände
  über  Einsprüche  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde
an  die  bischöfliche  Behörde  binnen  4  Wochen  nach  Zustellung  der
Entscheidungen  über  den  Einspruch  offen.  Die  bischöfliche  Behörde
legt  die  Beschwerde  mit  ihrer  Außerung  der  Staatsbehörde  vor.  Die
Entscheidung  der  Staatsbehörde  erfolgt  nach  Anhörung  der  Kirchengemeinde
  (§  23  Abs.  1  und  2).  Der  ordentliche  Rechtsweg  findet
gegen  die  Heranziehung  der  Kirchensteuer  nur  in  den  Fällen  der  §§  0
        <pb n="576" />
        556  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

und  10  des  Gesetzes  wegen  Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai
1861  (GS.  S.  241)  statt  (§  29).  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
finden  auf  die  Gesamtverbände  in  der  katholischen  Kirche  sinngemäße
Anwendung  (§  34  Abs.  1).  Auf  Militär=  und  Anstaltsgemeinden  findet
dieses  Gesetz  keine  Anwendung  (§  35).

Die  Verwaltung  des  rchlichen  Vermögens  liegt  in  der
Hand  des  Kirchenvorstandes  (§  8).  Dieser  besteht  in  Pfarrgemeinden
aus  dem  Pfarrer,  in  Filial-,  Kapellen=  usw.  Gemeinden,  welche  eigene
Geistliche  haben,  aus  dem  der  Anstellung  nach  ältesten,  aus  mehreren
von  der  Gemeinde  gewählten  Kirchenvorstehern,  bei  Patronatsgemeinden
oder  sonst  hierzu  besonders  Berechtigten  aus  dem  Patron  und  dem
sonst  Berechtigten  (§  5).

Die  Zahl  der  für  jede  Gemeinde  zu  wählenden  Kirchenvorsteher  beträgt
  nach  der  Zahl  der  Gemeindemitglieder  bis  500  Mitglieder  4,
bis  2000  Mitglieder  6,  bis  5000  Mitglieder  8,  bei  mehr  als  5000
Mitglieder  10,  höchstens  10,  auch  nicht  weniger  als  4,  nur  mit
Genehmigung  des  Oberpräsidenten  aus  besonderen  Gründen  2  (8  6).
Das  Amt  ist  ein  Ehrenamt,  jedoch  kann  für  außerordentliche  Mühewaltung
  durch  die  Gemeindevertretung  eine  Vergütung  bewilligt  werden
(§  7).  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  seiner  Verwaltung  unterstehenden
  Vermögensmassen  und  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher
Hinsicht  (§  8).  Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  haften  für  die
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters  (§  9).  Die  Kassenverwaltung
und  die  Rechnungsführung  ist  einem  der  Kirchenvorsteher,  der  hierzu
von  dem  Kirchenvorstande  gewählt  wird,  zu  übertragen,  eventuell  ist
ein  besonderer  Rendant  oder  Rechnungsführer  anzustellen  (§  10).  Der
Kirchenvorstand  hat  ein  Inventar  über  das  von  ihm  verwaltete  kirchliche
  Vermögen  zu  errichten  und  fortzuführen.  Er  hat  einen  Voranschlag
  der  Jahreseinnahmen  und  Ausgaben  aufzustellen  und  über
den  Vermögensstand  an  die  Gemeinde  alljährlich  zu  berichten;  am
Schlusse  eines  jeden  Rechnungsjahres  hat  er  die  Nechnung  zu  prüfen
(§  11).  Der  Kirchenvorstand  hat  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
  auf  3  Jahre  zu  wählen,  versammelt  sich  auf  Einladung  des
Vorsitzenden  nach  Bedürfnis,  muß  jedoch  berufen  werden  auf  Verlangen
der  bischöflichen  Behörde,  des  Landkreises,  in  Stadtkreisen  des  Bürgermeisters,
  der  Hälfte  der  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes,  durch  Beschluß
der  Gemeindevertretung;  in  den  beiden  letzten  Fällen,  sofern  ein  innerhalb
  der  Zuständigkeit  des  Kirchenvorstandes  liegender  Zweck  angegeben
wird  (8§  13,  14).  Kommt  der  Vorsitzende  dem  Verlangen  auf  Berufung  des
Vorstandes  nicht  nach,  so  kann  die  Berufung  durch  die  bischöfliche  Behörde
  bezw.  Landrat  oder  Bürgermeister  erfolgen  (§  15).  Die  Beschlüsse
in  den  Sitzungen  des  Vorstandes,  zu  denen  sämtliche  Mitglieder  spätestens
einen  Tag  vorher  unter  Angabe  der  Tagesordnung  einzuladen  sind,  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Los  (88§  16,

7).  Über  die  Beschlüsse  wird  ein  Protokollbuch,  vom  Vorsitzenden  und
einem  Kirchenvorstandsmitglied  unterschrieben,  geführt  (§  18).  Zu  jeder
die  Gemeinde  und  die  von  dem  Vorstande  vertretenen  Vermögensmassen
        <pb n="577" />
        §  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  d.  preuß.  Staates  zu  den  Kirchen  2c.  557

verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des  Kirchenvorstandes  bedarf
es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  noch  zweier  Mitglieder  des
Kirchenvorstandes,  sowie  der  Beidrückung  des  Amtssiegels  (§  19).
Die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  bedürfen  der  Zustimmung  der
Gemeindevertretung,  welche  neben  dem  Kirchenvorstande  besteht,  und
deren  Zahl  drei  Mal  so  groß  sein  soll,  wie  die  der  gewählten  Kirchenvorsteher
  (820),  desgleichen  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerungoder  dinglichen
Belastung  von  Grundeigentum,  Vermietung  und  Verpachtung  auf  länger
als  10  Jahre,  bei  Veräußerung  von  Gegenständen  von  wissenschaftlichem,
  geschichtlichem  oder  Kunstwert,  bei  Anleihen,  Anstellung  von
Prozessen,  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,
bei  Festsetzung  von  Umlagen,  Einführung  oder  Veränderung  von
Gebührentaxen,  bei  Feststellung  des  Etats  und  der  Voranschlagsperiode,
Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Erteilung  der  Decharge.  In  vorstehend
  gedachten  Fällen  bedürfen  die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes
und  der  Gemeindevertretung  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aussichtsbehörde.  Macht  die  vorgesetzte  Kirchenbehörde  von
den  ihr  gesetzlich  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  oder  Einwilligung
zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  keinen  Gebrauch,  so  ist  sie
zur  Ausübung  derselben  von  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  aufzufordern.
Leistet  sie  dieser  Aufforderung  binnen  30  Tagen  keine  Folge,  so  geht
die  Ausübung  der  Befugnisse  auf  die  staatliche  Aufssichtsbehörde  über
(§  48).  Gegen  Verfügungen  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde,  durch
welche  die  Einwilligung  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung
versagt  wird,  steht  dem  Kirchenvorstande  die  Berufung  an  den  Oberpräsidenten
  zu,  welcher  endgültig  entscheidet  (§  49).  Durch  Gesetz
vom  29.  Mai  1903  (GS.  S.  179)  ist  die  Bildung  von  Gesamtverbänden
  durch  die  bischöfliche  Behörde  geregelt.  Die  beteiligten
Kirchengemeinden  haben  dabei  mitzuwirken.  Vorstehende  Aussichtsrechte
  des  Staates  werden  nach  der  Verordnung  vom  30.  Januar  1893
(GS.  S.  13)  ausgeübt  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der
dinglichen  Belastung  von  Grundeigentum,  wenn  der  Wert  des  zu  erwerbenden
  oder  zu  veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag
der  Belastung  die  Summe  von  100000  Mark  übersteigt,  bei  der
Veräußerung  von  Antiquitäten,  bei  dem  Bau  neuer,  für  den  Gottesdienst
  bestimmter  Gebäude  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,
  in  den  übrigen  Fällen  (§§  50  Nr.  2—6,  8,  9,  48,  51—54)
von  dem  Regierungspräsidenten  mit  Ausnahme  des  Falls,  wo  die
Ausschreibung,  Veranstaltung  und  Abhaltung  von  Sammlungen,
Kollekten  r2c.  für  kirchliche,  wohltätige  oder  Schulzwecke  außerhalb  der
Kirchengebäude  in  Frage  kommen.  Hierfür  hat  der  Oberpräsident  das
Aussichtsrecht.  Gegen  die  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  ist  in  dem
letztgedachten  Falle  die  Beschwerde  an  die  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  und  des  Innern  gegeben,  während  gegen  die  Verfügungen
des  Regierungspräsidenten  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  zulässig
  ist,  welcher  endgültig  entscheidet  (Art.  I  u.  II  der  Verordn.).
Das  Gesetz  vom  20.  Juni  1875  enthält  u.  a.  noch  nähere  Vorschriften
  über  die  Wahl  der  Kirchenvorsteher  und  der  Gemeindevertreter
        <pb n="578" />
        558  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

(§§  25—34),  über  den  Fortfall  der  Gemeindevertretung  (§#§  35,  36),
über  Entlassung  und  Auflösung  (§§  37,  38),  über  die  Stellung  der
Patrone  und  anderer  Berechtigter  (§§  39—41),  welche  im  wesentlichen
der  für  die  evangeliche  Kirche  erlassenen  Kirchen-,  Gemeinde=  und  Synodalordnung
  entsprechen.  Hervorzuheben  ist  noch,  daß,  wenn  ein  Gewählter
trotz  wiederholt  auf  ihn  gefallener  Wahl  das  Amt  im  Kirchenvorstande
oder  in  der  Gemeindevertretung  nicht  annehmen  will,  der  Regierungspräsident
  einen  Vertreter  ernennt;  verweigern  alle  Gewählten  die
Annahme,  so  wird  die  Vermögensverwaltung  durch  einen  Staatskommissar
  ausgeübt.  Entstehen  Streitigkeiten  über  die  Wahl,  so  entscheidet
  der  Kirchenvorstand;  hiergegen  ist  Beschwerde  an  den  Bischof
zulässig,  der  dann  unter  Zustimmung  des  Regierungspräsidenten  endgültig
  entscheidet.  Gegen  Disziplinarmaßregeln  des  Bischofs  oder  des
Regierungspräsidenten  steht  den  Mitgliedern  Rekurs  an  den  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten  zu  (Art.  9,  10  Abs.  2  Ges.  vom
21.  Mai  1886).  Unter  den  Aufsichtsrechten  des  Staates  ist  noch  hervorzuheben,
  daß  Atteste  über  die  Legitimation  des  Kirchenvorstandes  zur
Besorgung  von  Rechtsangelegenheiten  oder  sonstige  Atteste  zwecks  Begründung
  von  Kostenfreiheit  nur  von  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde
erteilt  werden  können.  Letztere  ist  auch  berechtigt,  Einsicht  von  dem
Etat  zu  nehmen  und  die  Posten,  welche  den  Gesetzen  widersprechen,  zu
beanstanden.  Die  beanstandeten  Posten  dürfen  nicht  in  Vollzug  gesetzt
werden  (§§  51,  52).  Ebenso  ist  sowohl  die  staatliche  Aufsichtsbehörde
als  auch  die  bischöfliche  Behörde  unter  gegenseitigem  Einvernehmen  befugt,
  die  Eintragung  der  von  den  Gemeindekirchenorganen  beanstandeten
Posten  in  den  Etat  zu  bewirken  und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen
  zu  treffen.  Ebenso  kann  auch  von  den  Aufsichtsbehörden
unter  derselben  Voraussetzung  die  gerichtliche  Geltendmachung  von  Entschädigungsansprüchen
  der  Kirche,  der  Pfarrei,  der  Gemeinde  und  der  in
der  Verwaltung  des  Kirchenvorstandes  befindlichen  Vermögensmassen  angeordnet
  und  die  hierzu  nötigen  Maßregeln  getroffen  werden  (§  53).  Die
Jahresrechnung  ist  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung,  ob  die
Verwaltung  etatsmäßig  geführt  worden  ist,  mitzuteilen  (§  54).

In  ähnlicher  Weise  wie  bei  der  Vermögensverwaltung  der  Kirchengemeinden
  sind  auch  die  Aufsichtsrechte  des  Staates  in  den
katholischen  Diözesen  durch  Gesetz  vom  7.  Juni  1876  (GS.
S.  149)  geregelt.  Die  Aufsicht  des  Staats  erstreckt  sich  hier  auf  die
Verwaltung  der  für  die  katholischen  Bischöfe,  Bistümer  und  Kapitel
bestimmten  Vermögensstücke,  der  zu  kirchlichen,  wohltätigen  oder  Schulzwecken
  bestimmten  und  unter  die  Verwaltung  oder  Aufsicht  katholischkirchlicher
  Organe  gestellten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds,  welche
nicht  von  dem  vorerwähnten  Gesetze  vom  20.  Juni  1875  betroffen
werden  (§  1).  Die  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  ist
erforderlich  zu  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung
  von  Grundeigentum,  zur  Veräußerung  von  Antiquitäten,  zu
substanzovermindernden  Benutzungen  des  Vermögens,  Kündigung  und
Einziehung  von  Kapitalien,  dauernden  Anleihen,  zur  Errichtung  neuer
gottesdienstlicher  Gebäude,  zur  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung
        <pb n="579" />
        §  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  d.  preuß.  Staates  zu  den  Kirchen  2c.  559

von  Begräbnisplätzen,  zur  Einführung  oder  Veränderung  von  Gebührentaxen,
  zu  der  Ausschreibung,  Veranstaltung  und  Abhaltung  von
Sammlungen,  Kollekten  usw.  außerhalb  der  Kirchengebäude,  zur  Verwendung
  der  Vakanzeinkünfte  und  Interkalarfrüchte,  zu  der  Verwendung
des  Vermögens  für  nicht  stiftungsmäßige  Zwecke.  Ist  die  Genehmigung
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  nicht  erteilt,  so  sind  die  in  den  vorstehenden
  Fällen  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  ungültig  (§  2).  In  gleicher
Weise  ist  auch  hier  die  staatliche  Aufsichtsbehörde  allein  befugt,  amtliche
Legitimationsatteste  der  verwaltenden  Organe  auszustellen  (8  3);  sie  ist
ferner  berechtigt,  Aufstellung  und  Vorlegung  eines  Inventars  zu  fordern,
Einsicht  von  dem  Etat  zu  nehmen  und  Posten  mit  aufhebender  Wirkung
zu  beanstanden.  Die  Etats  solcher  Verwaltungen,  welche  Staatszuschüsse
  erhalten,  sind  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur  Genehmigung
zu  unterbreiten  (S§  4).  Auch  zu  Zwangeetatisierungen  in  demselben
Umfange,  wie  nach  dem  Gesetz  vom  20.  Juni  1875,  ist  auch  hier  die
staatliche  Aufsichtsbehörde  befugt.  Bestreiten  jedoch  die  verwaltenden
Organe  die  Berechtigung  hierzu,  so  entscheidet  hierüber  auf  die  Klage
der  verwaltenden  Organe  das  Oberverwaltungsgericht  (8§  5,  6).  Ebenso
kann  sie  auch  hier  Einsicht  von  der  Jahresrechnung  nehmen  und  die
Vermögensverwaltung  einer  Revision  unterziehen.  Die  Jahresrechnungen
  solcher  Verwaltungen,  deren  Etats  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  unterliegen,  ist  dieser  Behörde  zur  Prüfung
einzureichen  (§§  7,  8).  Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ist  zur  Erzwingung
des  Vollzuges  ihrer  Anordnungen  und  Wahrung  ihrer  Rechte  gegenüber
den  verwaltenden  Organen  durch  Verhängung  von  Geldstrafen  bis  zu
3000  M.  berechtigt.  Die  Androhung  und  Festsetzung  der  Strafe  darf
wiederholt  werden,  bis  dem  Gesetze  genügt  ist.  Außerdem  können  die
Staatszuschüsse  einbehalten,  eventuell  kann  sogar  eine  kommissarische
Verwaltung  der  Vermögensangelegenheiten  angeordnet  werden  (§  9).

Welche  Staatsbehörden  die  in  dem  vorstehendem  Gesetze  näher  bezeichneten
  Aufsichtsrechte  auszuüben  haben,  bestimmt  jetzt  die  Verordnung
vom  30.  Januar  1893  (GS.  S.  11).  Danach  werden  diese  Aussichtsrechte
ausgeübt  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,  und  zwar,  soweit
das  Ressort  des  Ministers  des  Innern  beteiligt  ist,  unter  Zuziehung  des
letzteren  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  dinglichen  Belastung  von
Grundeigentum,  wenn  die  Wertsgrenze  100  000  M.  übersteigt,  bei  Antiquitätssachen,
  bei  der  Errichtung  neuer  Gottesdienstgebäude,  desgleichen
von  dem  Kultusminister  bei  Genehmigung  der  mit  Staatszuschüssen  ausgestatteten
  Verwaltungsetats,  von  der  Oberrechnungskammer  bei  Prüfung
der  Jahresrechnung  solcher  Verwaltungen,  deren  Etats  der  Genehmigung
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  bedürfen,  von  dem  Oberpräsidenten  in  allen
übrigen  Fällen  (d.  s.  §§  2,  4,  7,  3,  5  u.  8).  Wegen  der  Verhängung
von  Geldstrafen  bis  zu  3000  M.  (8  9  Abs.  1  u.  2)  ist  der  Oberpräsident
zuständig,  zur  Einbehaltung  von  Staatszuschußmitteln  (im  Abs.  3)  der
Kultusminister.  Gegen  die  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  findet
die  Beschwerde  statt  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Ressort  des  Ministers
des  Innern  beteiligt  ist,  an  diesen  und  den  Kultusminister,  und  in
allen  übrigen  Fällen  an  den  Kultusminister  (Art.  1—3  der  ged.  V.).
        <pb n="580" />
        560  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Besondere  Bestimmungen  sind  in  Preußen  über  die  Verwaltung
erledigter  katholischer  Bistümer  getroffen  worden.  Ursprünglich
  erging  das  Gesetz  vom  20.  Mai  1874  (GS.  S.  135),  wo  Vorsorge
  getroffen  wurde  für  die  Verwaltung  katholischer  Bistümer  für
den  Fall  der  Erledigung  nach  Kirchenrecht  (§  1—4)  und  sodann  für
den  Fall  der  Erledigung  durch  gerichtliches  Erkenntnis  (§§  4—19).
Die  letztgedachten  Bestimmungen  (§  4—19)  sind  jedoch  durch  Art.  6
des  Gesetzes  vom  29.  April  1887  (GS.  S.  127)  wieder  aufgehoben.
Nach  dem  Gesetz  vom  20.  Mai  1874  gingen  die  Verwaltungsbefugnisse
des  Bischofs  in  beiden  Fällen,  falls  nicht  die  Wahl  eines  staatlich  anerkannten
  Bischofs  oder  eines  Bistumsverwesers  in  bestimmter  Frist  zustande
  kommt,  auf  einen  vom  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
zu  bestellenden  Kommissarius  über,  dessen  Befugnisse  in  dem  genannten
Gesetze,  sowie  in  dem  Gesetze  vom  13.  Februar  1878  (GS.  S.  87)
näher  geregelt  sind.  Jetzt  ist  regelmäßig  bei  jeder  Erledigung  ein
Bistumsverweser  (Kapitelsvikar)  zu  wählen  (§  6),  diesem,  nicht  dem
Domkapitel,  steht  die  Verwaltung  zu.

Die  Entwicklung  und  gegenwärtige  Rechtslage  der
Orden,  Klöster,  Dom=  und  anderer  Stifte  in  Preußen.

Durch  Edikt  vom  30.  Oktober  1810  (GS.  S.  32)  wurden  für  den
damaligen  Umfang  der  preußischen  Monarchie  alle  katholischen  und
protestantischen  Klöster,  mit  Ausnahme  derjenigen  Klöster,  welche  sich
mit  der  Erziehung  der  Jugend  und  Krankenpflege  beschäftigten,  Domund
  andere  Stifte,  Balleien,  Kommenden  zu  Staatsgütern  erklärt,
gleichzeitig  wurde  reichliche  Dotierung  der  Pfarreien,  Schulen,  milden
Stiftungen  und  der  der  Jugenderziehung  und  Krankenpflege  gewidmeten
Klöster  zugesagt,  zum  Zwecke  der  Einziehung  aller  Klöster  usw.  die  Erteilung
  neuer  Anwartschaften,  Aufnahme  von  Novizen,  Besetzung  von
Stellen  untersagt.  Nach  §  3  des  Edikts  sollte  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
  fortan  ohne  Genehmigung  des  Staats  keine  Substanzveränderung
vorgenommen,  kein  Inventar  veräußert,  weder  Kapitalien  eingezogen,
noch  Schulden  kontrahiert,  keine  Pachtverträge  geschlossen  oder  verlängert
  werden.  (Vgl.  Deklaration  vom  6.  Juni  1812  /G.  S.  108)).
In  den  westlichen  Provinzen,  welche  nach  beendigtem  Freiheitskriege
dem  preußischen  Staate  wieder  zufielen,  war  die  Einziehung  der  geistlichen
  Güter  meist  schon  früher  erfolgt.  Im  Koönigreich  Westpulen
unterlagen  der  Säkularisation  zuerst  im  Jahre  1809  alle  Nonnenklöster
  und  im  Jahre  1810  alle  übrigen  geistlichen  Institute  ohne
Unterschied,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  für  den  öffentlichen  Unterricht
bestimmten  (Dekret  vom  13.  Mai  1809,  1.  Dezember  1810  und
3.  April  1812,  enthalten  in  dem  Bulletin  des  Lois  de  Westphalie
Tom.  V  p.  211;  Tom.  IX  p.  361  und  Tom.  XI  p.  331).  Nücksichtlich
  der  Landesteile  des  linken  Rheinufers  verfügte  ein  Dekret
vom  17.  Mai  1796  die  Einziehung  aller  Bistums-,  Kapitel-,  Pfarrund
  Ordensgüter.  (Vgl.  Altmann,  Die  Praxis  der  preußischen  Gerichte
in  Kirchen-,  Schul=  und  Ehesachen.  Leipzig  1861  S.  239  Anm.  1).

Das  Domkapitel  von  Brandenburg  ist  jedoch  bestehen  geblieben.
Ebenso  bestehen  noch  die  evangelischen  Dom=  und  Kollegiatkapitel  in
        <pb n="581" />
        §  150.  Die  gegenwärtige  Stellung  d.  preuß.  Staates  zu  den  Kirchen  2c.  561

Sachsen  (Naumburg,  Merseburg,  Zeitz),  da  in  den  1814  mit  der
Monarchie  wiedervereinigten  und  neuen  Provinzen,  in  welchen  die
erwähnten  Kapitel  rechtlich  existierten,  das  Edikt  vom  30.  Oktober
1810  keine  Gesetzeskraft  erlangt  hat.  1)  (Vgl.  Zirkularreskript  des
Ministers  des  Innern  vom  3.  Januar  1817  über  die  Anwendung  der
sich  auf  die  Verfassung  und  Verwaltung  beziehenden  älteren  Verordnungen
  und  Edikte  in  den  wiedervereinigten  Provinzen  in  v.  Kamptz,
Annalen  Bd.  1  S.  2.  Vgl.  auch  Altmann,  a.  a.  O.  S.  239  Anm.  1.)
Durch  die  Bulle  de  salute  animarum  vom  16.  Juli  1821  (GS.
S.  113)  wurden  demnächst  unter  Sanktion  des  Staates  neue  katholische
Domstifte  in  Köln,  Trier,  Paderborn,  Münster,  Breslau,  Posen,
Gnesen,  Kulm  (Peplin),  Ermland  (Frauenburg)  sowie  das  Kollegiatstift
  zu  Aachen  gegründet.  Die  Würden  und  Kanonikate  wurden
gesondert  dotiert.  Auch  die  infolge  des  Edikts  vom  30.  Oktober
1810  eingezogene  Ballei  Brandenburg  wurde  1854  wiederhergestellt.
Das  protestantische  Domkapitel  in  Prandenburg  ist  eine  privilegierte
Korporation  im  Sinne  des  §  25  II  6  A#R.  I.  11  (ALR.  SÖS  1218,
1219  vgl.  mit  §§  393,  940  ebenda.  Säkular-Ed.  vom  30.  Oktober
1810).  Während  des  preußischen  Kulturkampfs  ist  durch  Gesetz  vom
22.  April  1875  die  Einstellung  aller  Leistungen  aus  Staatsmitteln
für  dieselben  erfolgt.  Die  Wiederaufnahme  der  Leistungen  ist  unter
Bedingungen  für  statthaft  erklärt.  Durch  Gesetz  vom  7.  Juni  1876
(GS.  S.  149)  ist  eine  staatliche  Aufsicht  in  bezug  auf  das  Vermögen
dieser  Stifte  geschaffen.

Nach  §  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1875  (GS.  S.  217)  sind
alle  katholischen  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  von  dem
Gebiete  der  preußischen  Monarchie  ausgeschlossen.  Die  Errichtung  von
Niederlassungen  derselben  ist  untersagt.  Die  Einziehung  ihres  Vermögens
ist  aber  nicht  erfolgt  (vgl.  OTr.  Bd.  80  S.  238).  Die  Orden  und
ordensähnlichen  Kongregationen,  welche  sich  ausschließlich  der  Krankenpflege
  widmen,  bleiben  fortbestehen;  sie  können  jedoch  jederzeit  durch
königliche  Verordnung  aufgehoben  werden;  bis  dahin  sind  die  Minister
des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  ermächtigt,  ihnen  die
Aufnahme  neuer  Mitglieder  zu  gestatten.  Die  fortbestehenden  Niederlassungen
  der  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  sind  der  Aufsicht
  des  Staates  unterworfen.  Das  Vermögen  der  aufgelösten  Nieder-1)

  Die  innere  Verfassung  der  evangelischen  Kapitel  regelt  sich  noch  heute  nach
ihren  Statuten,  Observanzen  eventl.  nach  den  Normen  des  kanonischen  Rechts
(A##.  II  11  §§  1219  f).  In  den  drei  Domkapiteln  gibt  es  zurzeit  je  zwei
Prälaturen,  den  Domdechanten  und  den  Senior,  in  dem  Kollegiatkapitel  zu  Zeitz
als  einzigen  Prälaten  den  Senior.  Dazu  kommen  im  Domkapitel  zu  Brandenburg
noch  sieben  Domherren,  in  den  andern  Kapiteln  je  ein  Kapitular.  Zur  Führung
der  Vermögensverwaltung  sind  bei  jedem  Kapitel  besondere  Beamte  angestellt.  Die
Verleihung  der  Stellen  erfolgt  in  der  Regel  durch  den  König.  Die  Oberausfsicht
über  die  ehemalig  sächsischen  Kapitel  führt  der  Oberpräsident  der  Provinz  Sachsen,
die  über  das  Domkapitel  zu  Brandenburg  der  Minister  des  Innern.  Die  Kapitel
haben  Korporationsrechte.  Als  öffentliche  Rechte  üben  sie  nur  noch  das  Präsentationsrecht
  zum  Herrenhaus  nach  der  kgl.  Verordnung  vom  12.  Oktober  1854
(§  4)  und  Patronatsrechte  aus.

Altmann,  Sandruch,  der  Versossung  II.  36
        <pb n="582" />
        562  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

lassungen  der  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  unterliegt
nicht  der  Einziehung  durch  den  Staat.  Die  Staatsbehörden  haben
dasselbe  einstweilen  in  Verwahrung  und  Verwaltung  zu  nehmen.  Der
mit  der  Verwaltung  beauftragte  Kommissarius  ist  nur  der  vorgesetzten
Behörde  verantwortlich,  die  von  ihm  zu  legende  Rechnung  unterliegt
der  Revision  der  königlichen  Oberrechnungskammer.  Eine  anderweite
Verantwortung  oder  Rechnungslegung  findet  nicht  statt.  Aus  dem
Vermögen  werden  die  Mitglieder  der  aufgelösten  Niederlassungen  unterhalten.
  Die  weitere  Verwendung  bleibt  gesetzlicher  Bestimmung  vorbehalten
  (SS#  1—4).  Durch  Art.  6  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1880
(GS.  S.  285)  wurden  die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen
Angelegenheiten  ermächtigt,  widerruflich  zu  gestatten,  daß  gegenwärtig
bestehende  weibliche  Genossenschaften,  welche  sich  ausschließlich  der
Krankenpflege  widmen,  die  Pflege  und  Unterweisung  von  Kindern,  die
sich  noch  nicht  im  schulpflichtigen  Alter  befinden,  als  Nebentätigkeit
übernehmen.  Neu  errichtete  Niederlassungen  unterliegen  der  Aufsicht
des  Staats  in  Gemäßheit  des  §  3  im  Gesetz  vom  31.  Mai  1875  und
können  durch  königliche  Verordnung  aufgehoben  werden.  Der  Krankenpflege
  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1875  ist  die  Pflege  und
Unterweisung  von  Blinden,  Tauben,  Stummen  und  Idioten,  sowie  von
gefallenen  Frauenspersonen  gleichgestellt.

Vorstehende  Bestimmungen  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  14.  Juli
1880  werden  durch  Art.  13  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1886  ausgedehnt
  auf  die  Ubernahme  der  Pflege  und  Leitung  in  Waisenanstalten,
Armen=  und  Pfründnerhäusern,  Rettungsanstalten,  Asylen  und  Schutzanstalten
  für  sittlich  gefährdete  Personen,  Arbeiterkolonien,  Verpflegungsanstalten,
  Arbeiterherbergen,  Mägdehäusern,  sowie  auf  die  Übernahme
der  Leitung  und  Unterweisung  in  Haushaltungsschulen  und  Handarbeitsschulen
  für  Kinder  in  nicht  schulpflichtigem  Alter,  als  Nebentätigkeit
der  ausschließlich  krankenpflegenden  Orden  und  ordensähnlichen  Konkusbononen,
  welche  im  Gebiete  der  preußischen  Monarchie  gegenwärtig
estehen.

Den  Schlußstein  der  Entwicklung  der  Gesetzgebung  in  Preußen  bezüglich
  der  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  in  Preußen
bildet  Art.  5  des  Gesetzes  vom  29.  April  1887  (GS.  S.  127).  Dort
wird  bestimmt,  Das  Gesetz  vom  31.  Mai  1875  wird,  wie  folgt,  abgeändert:


§  1.  Im  Gebiete  der  preußischen  Monarchie  werden  wieder  zugelassen
diejenigen  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  der  katholischen
Kirche,  welche  sich  in

¾3  der  Aushülfe  der  Seelsorge,

b)  der  Ubung  der  christlichen  Nächstenliebe,

)  dem  Unterrichte  und  der  Erziehung  der  weiblichen  Jugend  in
höheren  Mädchenschulen  und  gleichartigen  Erziehungsanstalten  widmen,

)  deren  Mitglieder  ein  beschauliches  Leben  führen.

§  2.  Auf  die  wiederzugelassenen  Orden  und  Kongregationen  finden
in  Beziehung  auf  die  Errichtung  der  einzelnen  Niederlassungen  sowie
        <pb n="583" />
        /  181.  Eeschichtliches  (Gesetzliche  Grundlagen).  563

auf  die  sonstigen  Verhältnisse  dieselben  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung,
  welche  für  die  bestehenden  Orden  und  Kongregationen  gelten.

§  3.  Die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten
sind  ermächtigt,  den  bestehenden,  sowie  den  wiederzuzulassenden  Orden
und  Kongregationen  die  Ausbildung  von  Missionaren  für  den  Dienst
im  Auslande,  sowie  zu  diesem  Behufe  die  Errichtung  von  Niederlassungen
zu  gestatten.

§  4.  Das  vom  Staate  in  Verwahrung  und  Verwaltung  genommene
Vermögen  der  aufgelösten  Niederlassungen  wird  den  betreffenden  wiedererrichteten
  Niederlassungen  zurückgegeben,  sobald  dieselben  Korporationsrechte
  besitzen  und  in  rechtsverbindlicher  Weise  die  Verpflichtung  zur
Unterhaltung  der  Mitglieder  der  aufgelösten  Niederlassungen  übernommen
  haben.  Schon  vor  der  Erfüllung  dieser  Voraussetzungen  kann
denselben  die  Nutznießung  dieses  Vermögens  gestattet  werden.

Bezüglich  der  Orden  der  Gesellschaft  Jesu  nebst  den  ihnen  verwandten,
mit  Ausnahme  der  Redemptoristen  und  der  Priester  vom  Heiligen  Grabe
(Bek.  vom  18.  Juli  1894),  gilt  noch  heute  das  Reichsgesetz  vom
4.  Juli  1872.  -

Die  Rechtsstellung  der  Altkatholiken  in  Preußen  ist  durch  das
Gesetz  vom  4.  Juli  1875  (GS.  S.  333)  dahin  geregelt,  daß  die
Rechte  der  altkatholischen  Gemeinden  an  dem  kirchlichen  Vermögen  als
gleichwertig  mit  den  Rechten  der  anderen  Katholiken  und  die  Mitglieder
  der  altkatholischen  Gemeinden  als  zugehörig  zur  katholischen
Kirche  erachtet  werden.  In  den  katholischen  Kirchengemeinden  wird
ihnen  die  Mitbenutzung  des  kirchlichen  Vermögens,  namentlich  auch  der
Mitgebrauch  der  Kirche  und  des  Kirchhofes  gewährleistet.  Sie  haben
ihren  eigenen  Bischof,  der  von  der  Synode,  dem  obersten  Organ  der
altkatholischen  Kirche,  gewählt  wird.

Dreizehntes  Kapitel.

Schul=  und  Unterrichtswesen.?)

§  151.  Geschichtliches  (Gesetzliche  Grundlagen).

Die  Schule  stand  während  des  Mittelalters  im  engsten  Zusammenhang
  mit  der  Kirche.  Die  Leitung  und  die  Art  des  Unterrichts  lag  in
den  Händen  der  Geistlichkeit.  Erst  im  12.  und  13.  Jahrhundert
wurden  außer  den  Pfarr-,  Kloster-,  Stifts=  und  Domschulen  in  den
aufblühenden  Städten  Stadt=  und  Lateinschulen  errichtet.  Durch  die
Reformation  erhielt  das  Schulwesen  einen  neuen  Impuls,  der  aber
durch  den  Dreißigjährigen  Krieg  nicht  auf  die  Dauer  wirkte.  Der  Westfälische
  Friede  kannte  noch  die  Schule  als  ein  Anhängsel  der  Religion,
aber  die  seit  dem  Westfälischen  Frieden  sich  besonders  kräftig  entwickelnde
Staatsgewalt  hat  bald  ihren  entscheidenden  Einfluß  auf  die  Volks- 



1)  Literatur:  v.  Bremen,  Die  preußische  Volksschule,  Gesetze  und  Verordnungen.
Stuttgart  und  Berlin.  1905.  Derselbe,  Nachträge.  Heft  1.  Das  Schulunterhaltungsgesetz.
  1906.  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze.
Bd.  7.  Berlin.  1907  und  die  dort  S.  6  angeführte  Literatur.

367
        <pb n="584" />
        564  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

schulen  ausgeübt.  Eine  Schulordnung  war  in  Brandenburg  als  Teil
der  kirchlichen  Ordnung  bereis  in  der  Konsistorialordnung  von  1563
enthalten.  Die  Schule  war  aber  auch  damals  noch  Annex  der  Kirche.
Erst  im  18.  Jahrhundert  mit  dem  Erlaß  der  Schulordnung  im  Jahre
1716  und  der  staatlicherseits  ausgesprochenen  Schulpflicht  durch  Edikt
Friedrich  Wilhelms  I.  vom  9.  Oktober  1717  wurde  die  Schule  zu
einem  selbständigen  staatlichen  Verwaltungszweige,  wenn  auch  zunächst
unter  Beibehaltung  des  kirchlichen  Charakters.  Mit  der  schon  damals
erfolgten  gesetzlichen  Festlegung  einer  allgemeinen  Schulpflicht  gegenüber
  dem  Staat  sah  sich  letzterer  verpflichtet,  für  die  nötigen  Unterrichtsanstalten
  Sorge  zu  tragen.  Es  wurden  damals,  auch  in  Preußen,
zahlreiche  öffentliche  Schulen  eingerichtet  und  Schulordnungen  erlassen,
die  den  Schulen  bereits  unmittelbar  oder  mittelbar  den  Charakter  von
Staatsanstalten  gaben.  Auch  in  finanzieller  Hinsicht  suchte  man  die
Schulen  unabhängig  zu  machen.  Abgesehen  von  staatlichen  Zuschüssen
stiftete  man  vielfach  das  Gemeingut  als  fundus  der  Schulgemeinde.
In  Brandenburg  vollzog  sich  die  Um=  und  Neugestaltung  des  Schulwesens
  durch  die  Principia  regulativa  vom  30.  Juli  1736  und  durch
die  Verordnung  vom  2.  Januar  1738  für  die  Kur=  und  Neumark.
Auch  die  Gesetzgebung  Friedrichs  des  Großen  hat  die  Entwicklung
  der  Schulen  im  Sinne  von  Staatsanstalten  wesentlich  gefördert,
  namentlich  durch  das  Generalschulreglement  vom  2.  August
1763,  für  die  katholischen  Schulen  Schlesiens  durch  die  Reglements
vom  3.  November  1765,  später  ergänzt  durch  das  Reglement  für  die
niederen  katholischen  Schulen  vom  18.  Mai  1801,  für  Neupommern
durch  das  Reglement  vom  29.  August  1831.  Unter  Friedrich  Wilhelm
  III.  wird  durch  das  Gesetz  vom  19.  November  1808  den  Städten
die  Selbstverwaltung  gegeben  und  damit  auch  die  Gründung,  Einrichtung
  und  Unterhaltung  von  Schulen  ihnen  überwiesen.  Durch  die
Dienstinstruktion  vom  23.  Oktober  1817  wurden  die  dem  Konsistorium
bezüglich  des  Schulwesens  obliegenden  Aufgaben  einer  durch  Allerhöchste
  Order  vom  31.  Dezember  1825  neu  geschaffenen  Behörde,  dem
Königlichen  Provinzialschulkollegium,  übertragen,  welchem  die  Leitung
und  Beaussichtigung  des  gesamten  höheren  Schulwesens,  die  Sorge  für
die  Ausbildung  der  Lehrer,  sowie  die  Bearbeitung  aller  allgemeinen
Angelegenheiten  des  Schulunterrichts  zufielen,  während  den  Regierungen
  die  besondere  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Volksschulen,
sowohl  nach  ihrer  inneren,  als  nach  ihrer  äußeren  Seite,  die  Bestätigung.
und  Beaussichtigung  der  Lehrer,  endlich  die  Einrichtung  und  Verteilung
der  Schulsozietäten  übertragen  wurden.

Eine  Kodifikation  der  leitenden  Grundsätze  für  das  Schulrecht  in
Preußen  enthält  das  preußische  ALsl.  II  12  „Von  niederen  und  höheren
Schulen"“.  Nach  Ad##.  sind  Schulen  und  Universitäten  Veranstaltungen
  des  Staats,  welche  den  Unterricht  der  Jugend  in  nützlichen
  Kenntnissen  und  Wissenschaften  zur  Absicht  haben“  (§  1  U  129.
Das  Hauptgewicht  legt  das  ALR.  auf  die  Volksschule,  deren  Einrichtung,
  Organisation  und  Unterhaltung  es  besonders  behandelt
(§P§  12—53).  Den  gelehrten  Schulen  und  Gymnasien  werden  die
        <pb n="585" />
        §  151.  Geschichtliches  (Gesetzliche  Grundlagen).  565

äußeren  Rechte  der  Korporationen  zugesprochen  (8  54  II  12),  während
die  Universitäten  alle  Rechte  privilegierter  Korporationen  genießen  sollen
(§  67  I  12).  Im  übrigen  läßt  das  ALR.  die  Geltung  der  Partikularrechte
  fortbestehen.  Im  Anschluß  an  die  landrechtlichen  Bestimmungen
  sind  die  leitenden  Grundsätze  über  das  Schulwesen
auch  in  die  preußische  Verfassungsurkunde  ausgenommen  worden
(Art.  21—26).  Das  in  Art.  26  der  Verfassungsurkunde  in  Aussicht  gestellte
  Gesetz  über  das  ganze  Unterrichtswesen  ist  bis  heute  noch  nicht
ergangen.  Bis  zum  Erlaß  desselben  sind  im  Art.  112  der  preußischen
Verfassungsurkunde  die  bisher  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  aufrecht
  erhalten.  Alle  derartigen  Versuche,  die  nach  1850  mehrfach  gemacht
  wurden,  besonders  unter  den  Kultusministern  Ladenberg,  Bethmann-Hollweg,
  Falk,  v.  Goßler,  Graf  Zedlitz,  sind  stets  gescheitert  und
zwar  an  der  Schwierigkeit,  die  kollidierenden  Interessen  der  Gemeinden
als  der  Trägerin  und  der  Kirche  in  entsprechender  Weise  zu  regeln.
Im  allgemeinen  sind  daher  auch  noch  heute  für  Alt-Preußen  bezüglich
der  allgemeinen  Grundsätze  die  landrechtlichen  Vorschriften  über  die
Schulen  maßgebend,  und  da  das  Landrecht  nur  unbeschadet  etwaiger
provinzieller  Bestimmungen  gilt,  kommen  in  erster  Linie  letztere  in  Betracht.
  Dies  gilt  z.  B.  für  die  Schulordnung  für  die  Provinz  Preußen
(Ost=  und  Westpreußen)  für  die  Elementarschulen  vom  11.  Dezember
1845  (GS.  1846  S.  1)  und  dazu  Gesetz  vom  6.  Mai  1886  (GS.
S.  144),  durch  welches  §  4  der  Schulordnung  ausehoben  und  durch
die  landrechtliche  Bestimmung  (§  48  II  12)  bezüglich  der  Schulaufsicht
  ersetzt  ist;  ferner  für  die  Schulordnung  für  die  Provinz  Sachsen
(V.  vom  11.  November  1844  GS.  S.  698),  Schulordnung  für  die
Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein  vom  24.  August  1814  u.  a.  m.

Unbeschadet  dieser  und  anderer  provinzieller  Vorschriften  gelten  zur
Regelung  des  Schulwesens  auch  heute  noch  die  Bestimmungen  des
preußischen  ALR.  II  12,  insbesondere  die  §§  12—53  und  bei  Verbindung
  der  Schule  mit  der  Küsterei  die  Vorschriften  ALz.  II  11  über

farrbauten  bezw.  das  Gesetz  betr.  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Schul=  und  Küsterhäuser  vom  21.  Juli  1846  (GS.  S.  392).  Von
den  nach  dem  preußischen  Av#.  über  das  Schulrecht  erlassenen  gesetzlichen
  Bestimmungen,  welche  nur  Einzelfragen  regeln,  sind  noch  als
besonders  wichtig  hervorzuheben:  die  AK  O.  vom  14.  Mai  1825  (GS.
S.  149),  betr.  die  Schulzucht  in  den  Provinzen,  in  denen  das  Landrecht
  noch  nicht  eingeführt,  in  welcher  zugleich  der  Schulzwang  näher
geordnet  ist;  KOO.  vom  10.  Juni  1834  (GS.  S.  135),  betr.  die
Aufsicht  des  Staates  über  Privatanstalten  und  Privatpersonen,  welche
sich  mit  dem  Unterricht  und  der  Erziehung  der  Jugend  beschäftigen;
V.  vom  30.  August  1816  (GS.  S.  207)  zu  2,  betr.  die  Ausübung
des  jüdischen  Besitzern  zustehenden  Patronatsrechts  in  bezug  auf  Schulen,
Gesetz  vom  11.  März  1872,  betr.  die  Beaufsichtigung  des  Unterrichtsund
  Erziehungswesens  (GS.  S.  183),  ferner  Gesetz  vom  26.  Juli
1876,  betr.  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  (GS.  S.  297)
§§  77,  78  und  vom  1.  August  1883  (GS.  S.  237)  88  45—49,
wo  den  Verwaltungsbeschlußbehörden  und  den  Verwaltungsgerichten
        <pb n="586" />
        566  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  Mitwirkung  bezw.  Entscheidung  betr.  die  Schulbeiträge  und  Schulbaukosten
  übertragen  ist.  Die  Dienstverhältnisse  der  Lehrer,  Witwen,
Waisen  wurden  geregelt  durch  das  Gesetz  vom  22.  Dezember  1869
nebst  den  Ergänzungsgesetzen  vom  2.  Februar  1881  und  19.  Juni
1889,  Lehrerpensionsgesetz  vom  6.  Juli  1885,  Waisengesetz  vom  27.  Juli
1890,  Ruhegehaltskassengesetz  vom  23.  Juli  1893,  Diensteinkommengesetz
  vom  3.  März  1897,  Witwen=  und  Weisenfürsorgegesetz  vom
4.  Dezember  1899.  Erst  vor  kurzem  ist  die  Frage  der  Unterhaltung
der  öffentlichen  Volksschulen  einheitlich  geregelt  worden  durch  das  Gesetz
  vom  28.  Juli  1906  (GS.  S.  335),  welches  jedoch  erst  am  1.  April
1908  in  Kraft  tritt.  Gleichzeitig  mit  dem  Erlaß  dieses  Gesetzes  ist
durch  Gesetz  vom  10.  Juli  1906  (GS.  S.  333)  in  §  1  dieses  Gesetzes
  dem  Art.  26  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850
folgende  Fassung  gegeben  worden:  Das  Schul-  und  Unterrichtswesen
ist  durch  Gesetz  zu  regeln.  Bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung
verbleibt  es  hinsichtlich  des  Schul=  und  Unterrichtswesens  bei  dem  geltenden
  Recht.  Ferner  bestimmt  §  2  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1906:
Der  Art.  112  der  Verfassungsurkunde  ist  aufgehoben.

§  152.  Das  äußere  Schulrecht.

1.  Charakter  der  öffentlichen  Schulen  in  Preußen.  )

Das  preußische  ALR.  hält  grundsätzlich  an  dem  Standpunkte  fest,
daß  die  öffentlichen  Schulen  Staatsanstalten  sind  (S§  1  II  12).
Daneben  werden  allerdings  auch  Privatschulerziehungsanstalten  nachgelassen,
  aber  auch  diese  unterstehen  der  Aussicht  des  Staates.  Auch
der  Umstand,  daß  eine  Schule  nur  für  eine  einzelne  Religionsparteie
bestimmt  ist,  macht  sie  nie  zum  kirchlichen  Institut,  sondern  sie  bleibt
Staatsanstalt  und  damit  der  staatlichen  Aufsicht  unterworfen  (§  9  II
12).  Der  Eintritt  in  die  öffentlichen  Schulen  ist  jedem  schulpflichtigen
Kinde  ohne  Unterschied  des  Glaubens  gestattet  (§  10).  Den  toleranten
Standpunkt  des  Landrechts  in  diesem  Punkte  kennzeichnet  die  Bestimmung
  des  §  11,  nach  welcher  Kinder,  die  in  einer  andern  Religion,
als  welche  in  der  öffentlichen  Schule  gelehrt  wird,  nach  den  Gesetzen
des  Staates  erzogen  werden  sollen,  dem  Religionsunterricht  in  derselben
  beizuwohnen  nicht  angehalten  werden  können.  Schon  aus  dem
letztgedachten  Standpunkt  erhellt  aber,  daß  die  landrechtliche  öffentliche
Schule  keineswegs  etwa  religions=  oder  konfessionslos  ist.  Hinsichtlich
des  religiösen  Charakters  unterscheidet  man  (Schneider  und  v.  Bremen,
Volksschulwesen,  Bd.  3  S.  423  ff.):  die  religions=  oder  konfessionslose
  Schule,  in  welcher  das  Religionsbekenntnis  der  Kinder
grundsätzlich  bei  Anstellung  der  Lehrer  und  Erteilung  des  Unterrichts
unberücksichtigt  bleibt,  und  andererseits  entweder  die  kon  fessionellen
Schulen,  in  denen  nach  beiden  Richtungen  ein  bestimmtes  Bekenntnis
ausschließlich  oder  —  falls  die  Kinder  anderer  Bekenntnisse  die  Schule

1)  Literatur:  Bierling,  Die  konfessionelle  Schule  in  Preußen.  Gotha,  1885.
EGneist,  Die  konfessionelle  Schule.  Ihre  Unzulässigkeit  nach  preußischem  Landrecht.
  Berlin,  1869.
        <pb n="587" />
        §  159.  Das  ãußere  Schulrecht.  567

besuchen  —  doch  vorzugsweise  berücksichtigt  wird,  somit  auch  solche,
bei  welchen,  selbst  wenn  sie  ursprünglich  für  Angehörige  zweier  Konfessionen
  bestimmt  waren,  dennoch  nur  Lehrer  einer  Konzefson  angestellt
werden,  oder  die  Simultan=  oder  richtiger  paritätischen  Schulen,
in  denen  Lehrer  verschiedener  Konfession  nebeneinander  angestellt  und
ihrer  Befähigung  gemäß  mit  entsprechend  gleichen  Rechten  tätig  sind.
Der  Standpunkt  des  preußischen  Landrechts  in  dieser  Frage  erhellt
schon  daraus,  daß  der  §  30  gestattet,  daß  an  demselben  Orte  mehrere
gemeine  Schulen  je  für  die  Einwohner  verschiedenen  Glaubens  zu  errichten
  find;  es  bildet  ferner  der  Religionsunterricht  einen  wesentlichen
Teil  der  Lehrgegenstände  (§  11);  es  sollen  Aufsicht  und  Leitung  zwar
der  staatlichen  Obrigkeit,  jedoch  nur  unter  Zuziehung  der  Geistlichkeit,
der  Gemeinde  und  der  Kirchenvorsteher  zustehen  (§§  12,  13),  und  es
soll  lediglich  der  „Seelsorger“  darüber  befinden,  ob  das  Kind  die  ihm
notwendigen  Kenntnisse  erfaßt  hat,  ob  es  zu  entlassen  oder  ob  zur
Fortsetzung  des  Unterrichts  der  Schulzwang  weiter  anzuwenden  ist
(§  46).  Hiernach  hat  das  Landrecht  zwar  keine  bestimmte  Norm  aufgestellt,
  aber  seine  Bestimmungen  gehen  von  der  tatsächlichen  Voraussetzung
  aus,  daß  die  Staatsschule  in  ihrem  Unterrichte  zwar  alles  für
Andersgläubige  Verletzende  vermeiden,  aber  doch  ein  bestimmtes  Bekenntnis,
  insbesondere  bei  der  Lehrerwahl  berücksichtigen  solle,  daß
sie  —  obwohl  die  gleichmäßige  Berücksichtigung  zweier  oder  mehrerer
Konfessionen  rechtlich  nicht  ausgeschlossen  war  —  doch  nach  der  tatsächlichen
  Regel  eine  konfessionelle  im  obigen  Sinne  sei  (O#G.  E.
vom  18.  Juni  1885.  Bd  28  S.  169  (178)  in  v.  Kamptz,  Bd.  2
S.  625  ff.).  Im  Geltungsbereiche  des  AL  R.  ist  aber  nach  vorstehendem
weder  die  konfessionelle,  noch  die  paritätische  (Simultan-)  Schule  für
obligatorisch  erklärt,  so  daß  die  Verwaltung  freie  Hand  hat,  die  eine
oder  die  andere  Art  von  Schulen  einzurichten.  (Vgl.  Hinschius,  Kirchenrecht
  Bd.  4  §  238  S.  589  und  E.  des  OG.  vom  18.  Juni  1895
Bd.  28  S.  169  in  v.  Kamptz,  Bd.  2  S.  629.)

Nach  der  Verwaltungspraxis  hat  sich  der  Zustand  in  dieser  Frage
dahin  entwickelt,  daß  nach  der  Verfassungsurkunde  in  Übereinstimmung
mit  den  landrechtlichen  Grundsätzen  die  konfessionelle  Form  der  Schuleinrichtung
  die  regelmäßige  sein  soll,  daß  die  Simultanschule  nur
unter  gewissen  Voraussetzungen  zugelassen  ist;  überall  für  die  Kinder  der
anderen  Religionsgesellschaften  ein  besonderer  Religionsunterricht  eingerichtet
  werden  muß,  wenn  ihre  Zahl  15  übersteigt;  nur  auf  Verlangen
  oder  auf  Anordnung  der  Behörde  besondere  Schulen  für  die  konfessionelle
  Minderheit  eingerichtet  werden  müssen,  wenn  die  Schülerzahl
eine  gewisse  Höhe  (60)  erreicht  (vgl.  v.  Bremen,  Die  preußische  Volksschule,
  Hest  1  S.  80  f.).  In  tatsächlicher  Beziehung  hat  sich,  wie
in  der  Begründung  zu  dem  Schulunterhaltungsgesetz  S.  60  bemerkt
wird,  nach  der  geschichtlichen  Entwicklung  das  Verhältnis  dahin  gestaltet,
  daß  in  den  meisten  Provinzen  die  Kinder  von  Lehrern  ihres
Bekenntnisses  unterrichtet  werden  (ungefähr  95  Prozent),  und  daß  die
Schulen  in  konfessioneller  Form  bei  weitem  überwiegend  sind.

2.  Allgemeine  Schulpflicht.  Notwendigkeit  des  Be-
        <pb n="588" />
        568  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

suchs  einer  inländischen  Schule  zur  Erfüllung  der  allgemeinen
  Schulpflicht.

Grundlegend  für  die  Gestaltung  des  preußischen  Volksschulwesens
ist  die  gesetzliche  Festlegung  einer  allgemeinen  Schulpflicht.  Das
preußische  AL.  spricht  es  wiederholt  (vgl.  §  75  II  2  8§  7,  43,  42,
46,  48  II  12)  aus,  daß  die  schulpflichtigen  Kinder  (d.  h.  vom  fünften
Lebensjahre  ab),  abgesehen  von  dem  zugelassenen  Unterricht  im  Hause
der  Eltern,  den  Unterricht  nur  an  einer  inländischen  Schule  erhalten
sollen.  Im  Einklang  damit  steht  auch  die  Kab.  O.  vom  14.  Mai
1825,  deren  Eingang  lautet:  „Damit  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie
  die  Schulzucht  mit  Erfolg  gehandhabt  und  nirgend  der  Schulbesuch
  vernachlässigt  werde,  setze  J  auch  für  diejenigen
Landesteile,  in  welche  das  Allgemeine  Landrecht  bisher  noch  nicht
eingeführt  ist,  in  Ubereinstimmung  mit  den  Vorschriften  desselben  hiermit
fest“:  daß  Eltern  oder  deren  gesetzliche  Vertreter,  welche  nicht  nachweisen
  können,  daß  sie  für  den  nötigen  Unterricht  ihrer  Kinder  im
Hause  sorgen,  erforderlichenfalls  durch  Zwangsmittel  und  Strafen  angehalten
  werden  sollen,  jedes  Kind  nach  wurücgelegtem  fünften  Jahre
zur  Schule  zu  schicken  (Nr.  1).  Daß  dieser  obligatorische  Schulunterricht
  nur  an  einer  preußischen  Schule  zuteil  werden  soll,  folgt
aus  der  weiteren,  in  Nr.  2  enthaltenen  Bestimmung,  daß  der  regelmäßige
  Besuch  der  Lehrstunden  solange  fortgesetzt  werden  muß,  bis
das  Kind  nach  dem  Befunde  seines  Seelsorgers  die  einem  jeden  vernünftigen
  Menschen  seines  Standes  notwendigen  Kenntnisse  erworben
hat;  denn  die  dem  Seelsorger,  an  dessen  Stelle  nach  dem  Gesetz  vom
11.  März  1872  die  Lokal=  und  Kreisschulinspektoren  getreten  sind,
als  einem  Organe  der  preußischen  Schulbehörde  überlassene  Entscheidung
kann  von  diesem  nur  bezüglich  der  Forzetung  des  Unterrichts  an
einer  preußischen  Schule  und  der  Entlassung  aus  einer  solchen  getroffen
werden.  Ebenso  ist  nach  Nr.  3  die  Aufsicht  über  die  Regelmäßigkeit
des  Schulbesuchs  der  Obrigkeit  und  dem  geistlichen  Schulvorsteher
übertragen,  also  den  staatlichen  Schulaufsichtsbehörden,  die  die  Regelmäßigkeit
  des  Schulbesuchs  nur  an  den  inländischen  Schulen  ihrer
Aussicht  unterstellen  können.  Bezüglich  der  inländischen  Schulen  besteht
aber  kein  Unterschied  zwischen  den  öffentlichen  Schulen  und  den
privaten  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.  Denn  das  ALR.,  mit
dessen  Vorschriften  die  Kab.  O.  vom  14.  Mai  1825  eine  üÜbereinstimmung
  erzielen  will,  verlangt  für  die  Errichtung  dieser  Anstalten
die  staatliche  Genehmigung  und  unterstellt  sie  der  staatlichen  Aufsicht
(§§  2,  3,  4,  5  II  12  ALR).  Diese  Aufsicht  ist  in  dem  Gesetze  vom
11.  März  1872  ebenfalls  dahin  festgelegt,  daß  die  Aufsicht  über  alle
öffentlichen  und  Privatunterrichts=  und  Erziehungsanstalten  dem  Staate
zusteht.  Eine  Ausnahme  von  dem  Besuch  einer  inländischen  Schule
ist  für  die  Eltern  nur  dann  vorgesehen,  wenn  sie  nachweisen  können,
daß  sie  für  den  nötigen  Unterricht  der  Kinder  in  ihrem  Hause  sorgen.
Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  hiernach  im  Hause  der  Eltern  zugelassene
  Privatunterricht  sich  als  der  nötige,  also  als  ein  die  vom
Staate  vorgeschriebenen  Anforderungen  erfüllender,  darstellt,  liegt  aber
        <pb n="589" />
        §  152.  Das  äußere  Schulrecht.  569

ebenfalls  nur  den  staatlichen  Schulaussichtsbehörden  ob.  Dieses  Aufsichtsrecht
  über  den  Privatunterricht  ist  in  der  zu  der  Kab.  O.  vom
10.  Juni  1834  erlassenen  staatsministeriellen  Instruktion  vom  31.  Dezember
1839  (Schneider  und  v.  Bremen,  Das  Volksschulwesen,  T.  3  S.  10)
insbesondere  im  §  24  noch  besonders  zum  Ausdruck  gebracht.

Die  Kab.  O.  vom  14.  Mai  1825  schreibt  sonach  gleich  wie  das
AL  R.  vor,  daß  die  Eltern  verpflichtet  sind,  ihre  Kinder  entweder  in
eine  inländische  Schule  zu  schicken  oder  sie  in  ihrem  Hause  unterrichten
zu  lassen.  Den  inländischen  Schulen  sind  allein  gleichgestellt  die
Schulen  der  anderen  Bundesstaaten,  ausgenommen  Bayern.  Die
preußische  Regierung  hat  mit  diesen  Staaten  Ubereinkommen  über
gegenseitige  Durchführung  der  Schulpflicht  (mitgeteilt  durch  Zirk.  Erl.
vom  13.  November  1876,  MBl.  f.  d.  inn.  Verw.  S.  272;  Schneider
und  v.  Bremen,  T.  3  S.  30)  dahin  getroffen,  daß  die  dem  preußischen
Staate  angehörenden  Kinder,  welche  sich  in  einem  der  Bundesstaaten
aufhalten,  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  wie  Inländer  zum  Besuche
  der  Schulen  herangezogen  werden  sollen,  und  damit  die  Gleichwertigkeit
  der  Schulpflicht  und  Schulen  in  diesen  Staaten  anerkannt
wird.  Die  Übereinkommen  beweisen,  daß  die  preußische  Regierung
ebenfalls  auf  dem  Standpunkte  steht,  daß  der  für  die  Kinder  der
preußischen  Staatsangehörigen  obligatorische  Schulunterricht  nur  in
einer  inländischen,  preußischen  Schule  zuteil  werden  soll.

Eine  Anderung  dieses  Rechtszustandes  ist  durch  die  spätere  Gesetzgebung
  nicht  eingetreten,  insbesondere  nicht  durch  Art.  21  der  preußischen
  Verfassungsurkunde.  Dieser  bestimmt  in  Abs.  2:

„Eltern  und  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen
  nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentliche
Volksschule  vorgeschrieben  ist.“

Da  es  nach  Art.  112  preuß.  Verf.  Urk.  bis  zum  Erlasse  des  im
Art.  26  Vll.  vorgesehenen  Gesetzes  hinsichtlich  des  Schul=  und  Unterrichtswesens
  bei  den  geltenden  Bestimmungen  bewendet,  so  ist,  da
das  in  Aussicht  genommene  allgemeine  Schulgesetz  noch  nicht  ergangen
ist,  eine  Anderung  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmung,  daß,  falls
den  Kindern  der  nötige  Unterricht  nicht  im  Hause  der  Eltern  erteilt
wird,  diese  ihre  Kinder  in  eine  inländische  Schule  zu  schicken  haben,
durch  die  Vorschrift  im  Art.  21  Abs.  2  nicht  eingetreten.  Den  Art.
21—25  der  preuß.  Vll.  kann  mit  Rücksicht  auf  Art.  112  Vl.  nur
insoweit  eine  Bedeutung  beigemessen  werden,  als  die  in  ihnen  enthaltenen
  Bestimmungen  mit  den  bisherigen  im  Einklang  stehen.  Sonach
  gibt  der  Art.  21  Abs.  2  nur  das  Maß  des  Unterrichts  an,  der
den  Kindern  zum  mindesten  zuteil  werden  soll,  und  die  Schule,  die
die  Kinder,  falls  sie  nicht  Unterricht  an  einer  anderen  inländischen
Schule  erhalten,  jedenfalls  besuchen  müssen.

Die  im  Interesse  des  Staates  und  seiner  Bürger,  insbesondere  im
Interesse  einer  nationalen  Erziehung  getroffenen  öffentlichrechtlichen
Bestimmungen  über  die  allgemeine  Schulpflicht  sind  durch  den  §  1631
BB.,  nach  welchem  die  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  obliegende
Sorge  für  die  Person  des  Kindes  das  Recht  und  die  Pflicht  umfaßt,
        <pb n="590" />
        570  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen  und  seinen  Aufenthalt  zu  bestimmen,
  ebenfalls  unberührt  geblieben.  Diese  Bestimmungen  find
lediglich  privatrechtlicher  Natur  und  sollen  das  Erziehungsrecht  des
Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  etwaigen  Willensäußerungen  des
Kindes  sowie  unbefugten  Eingriffen  dritter  Personen  gegenüber  sichern.
Durch  das  Recht,  den  Aufenthalt  des  Kindes  zu  bestimmen,  hat  sonach
der  für  die  Erziehung  des  Kindes  Sorge  zu  tragen  Verpflichtete  nicht
die  Befugnis  erhalten,  das  schulpflichtige  Kind  durch  Unterbringung
im  Auslande  von  dem  vorgeschriebenen  Besuch  einer  inländischen
Schule  fernzuhalten.  (Urteil  d.  KG.  vom  23.  Januar  1902  in
Johow's  Jahrb.  Bd.  23  S.  C.  110—115).

Die  allgemeine  staatliche  Schulpflicht  verlangt  zwar  nicht  den  Besuch
einer  bestimmten  öffentlichen  Volksschule  am  Ort,  sondern  nur  den
Besuch  einer  öffentlichen  Volksschule  im  allgemeinen,  so  daß  es  im
allgemeinen  in  das  Belieben  der  Eltern  gestellt  ist,  in  welche  Volksschule
  ihres  Wohnortes  oder  eines  anderen  Ortes  sie  ihre  Kinder  senden
wollen  (Erlaß  des  preußischen  Kultusministers  vom  9.  Januar  1864,
Schneider  und  v.  Bremen,  Volksschulwesen  im  preußischen  Staate.
Berlin  1886.  Bd.  3  S.  18  und  vom  13.  November  1860  a.  E.  ebenda
Bd.  1  S.  222  u.  KG.  Urteil  vom  14.  März  1901  in  Johow,  Jahrb.
Bd.  21  S.  C.  106).  Vorstehendes  gilt  aber  nur  mit  der  Einschränkung,
daß  den  Kindern  der  für  sie  obligatorische  Schulunterricht  zuteil  werde,
daß  sie  in  den  für  sie  obligatorischen  Schulfächern  den  reglementsmäßigen
  Unterricht  erhalten.  Zu  den  obligatorischen  Unterrichtsgegenständen
  der  allgemeinen  Schulpflicht  gehören  in  ganz  Preußen  gemäß
88  13  ff.  der  Allg.  Verf.  vom  15.  Oktober  1872  der  evangelische  und
katholische  Religionsunterricht.  Soweit  dieser  für  die  betreffenden
Kinder  obligatorisch  ist,  wird  die  allgemeine  Schulpflicht  nur  erfüllt,
wenn  sie  ihn  besuchen,  und  die  Schulversäumnisstrafen  sind  verwirkt,
wenn  sie  schuldhafterweise  zu  seinem  Besuche  nicht  angehalten  werden.
Die  Sprache,  in  welcher  der  Religionsunterricht  zu  erteilen  ist,  wird  von
den  staatlichen  Schulbehörden  bestimmt,  und  zwar  folgt  dies  Recht  aus
dem  AL#R.  und  dem  Gesetz  vom  11.  März  1872  (KG.  Strafsenat  vom
28.  März  1907  DJZ.  S.  485).  Obligatorisch  ist  der  Religionsunterricht
nicht  für  diejenigen  Kinder,  welche,  weil  sie  einer  anderen  Religion  z.  B.
der  jüdischen  angehören,  weder  evangelisch  noch  katholisch  zu  erziehen  sind.
Der  jüdische  Religionsunterricht  in  Preußen  (auch  in  den  früher  hessischen
Gebietsteilen)  gehört  sogar  selbst  dann  nicht  zu  den  obligatorischen  Lehrgegenständen
  der  Volksschule,  wenn  er  an  ihr  gelehrt  wird.  Noch  viel
weniger  besteht  eine  Verpflichtung  jüdischer  Eltern  ihre  Kinder  in  eine
vorhandene  jüdische  Religionsschule  einer  Nachbargemeinde  zu  senden.
Eine  bloße  Religionsschule  ist  keine  öffentliche  Schule  im  Sinne  des
Gesetzes.  Deshalb  kann  auch  der  Besuch  dieser  Schulen  nicht  durch
Zwangs=  und  Strafgesetze,  insbesondere  durch  die  staatlichen  Schulversäumnisstrafen
  erzwungen  werden  (vogl.  Urteil  des  KG.  v.  14.  März
1901  in  Johow,  Jahrb.  Bd.  21  S.  C.  100,  101).  Obligatorisch  ist.  der
Religionsunterricht  für  evangelische  und  katholische  Kinder  auch  dann
nicht,  wenn  die  Eltern  darüber  einig  sind,  daß  sie  einen  anderen
        <pb n="591" />
        §  152.  Das  äußere  Schulrecht.  571

Religionsunterricht  genießen  sollen,  denn  „solange  die  Eltern  über  den
ihren  Kindern  zu  erteilenden  Religionsunterricht  einig  sind,  hat  kein
dritter  ein  Recht,  ihnen  darin  zu  widersprechen“  (§&amp;amp;  78  II  2  ALR.).
Evangelische  Eltern  sind  daher  wohl  besugt,  ihre  Kinder  in  katholische
Volksschulen  zu  schicken  und  am  katholischen  Religionsunterrichte  teilnehmen
  zu  lassen,  wie  umgekehrt  katholische  Eltern  ihre  Kinder  in
evangelische  Volksschulen  senden  und  evangelisch  unterrichten  lassen
dürfen.  Die  Eltern  können  im  Einverständnisse  miteinander  ihre
Kinder  auch  in  einem  anderen  Glaubensbekenntnis  als  in  dem  des
Vaters  und  der  Mutter  erziehen,  und  zwar  nicht  bloß  in  Mischehen,
sondern  auch  dann,  wenn  beide  Elternteile  demselben  Glaubensbekenntnis
angehören.  (Johow,  Jahrb.  Bd.  28  S.  A.  15)

Da  der  Wille  des  Vaters  für  die  Frage,  in  welchem  Glaubensbekenntnis
  das  Kind  erzogen  werden  soll,  schlechthin  maßgebend  ist  (Johow,
Jahrb.  Bd.  22  S.  A  231),  so  wird  der  Vater  auch  als  berechtigt
angesehen,  das  Kind  in  einem  Glaubensbekenntnis  unterrichten  zu  lassen,
dem  weder  er  noch  die  Mutter  angehört,  und  zwar  ohne  Rücksicht
auf  deren  Willen,  mithin  auch  nach  ihrem  Tode.  (Vgl.  Rescript  vom
30.  Juli  1804  in  Nabes  Samml.  Bd.  8  S.  128;  Bornemann,
System.  2.  Ausg.  Bd.  5  S.  281  zu  1;  Koch,  ALR.  8.  Aufl.  Anm.
13a  zu  §  82,  Anm.  3  zu  §  754  1I  2;  Thudichum,  Kirchenr.  Bd.  1
§  13  S.  621;  Schmidt,  Konfession  der  Kinder  S.  135  2,  169;  Kahl,
Konfession  der  Kinder  S.  9“,  13°2  und  Johow,  Jahrb.  Bd.  28  S.
A.  15).  Die  fortdauernde  Geltung  der  vorstehend  angeführten  landrechtlichen
  Bestimmungen  ist  durch  Art.  134  EG.  z.  BGB.  unberührt
geblieben.  Das  im  BGB.  den  Eltern  und  dem  Vormunde  zugewiesene
Exziehungsrecht  findet  eine  Schranke  in  den  Vorschristen  der  Landesgesetze,
  welche  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  regeln.  Nur  insoweit
die  Landesgesetze  keine  solche  Bestimmungen  enthalten,  kann  die  Entscheidung
  desjenigen  in  Betracht  kommen,  welchem  das  BGB.  die  allgemeinen
  Erziehungsrechte  zugesprochen  hat.  (KG.  Beschluß  vom  16.  Juni
1902  in  Johow,  Jahrb.  Bd.  25  S.  A.  21.)  Ist  der  Vater  verstorben,
ohne  die  Kinder  das  ganze  letzte  Jahr  vor  seinem  Tode  in  dem  „Glaubensbekenntnisse
  des  anderen  Ehegatten  unterrichten  zu  lassen“,  so  steht  der
Mutter  das  Wahlrecht  nicht  zu,  sondern  es  muß  der  Unterricht  in  dem
Glaubensbekenntnisse  des  Vaters  fortgesetzt  werden.  Für  solche  (evangelische
oder  katholische)  Kinder  ist  also  der  evangelische  bezw.  der  katholische  Religionsunterricht,
  je  nach  dem  Glaubensbekenntnisse  des  Vaters,  ein  obligatorischer
  Unterrichtsgegenstand,  dessen  schuldhafte  Versäumung  wie  die
jedes  anderen  obligatorischen  Unterrichtsgegenstandes  die  Schulversäumnisstrafen
  nach  sich  zieht.  (Vgl.  KG.  Urteil  vom  29.  April  1901  in
Johow,  Jahrb.  Bd.  22  S.  C.  71  ff.).  Ein  Dissident  ist  nach  dem  Erlaß
vom  16.  Januar  1892  (Zentralbl.  S.  435)  und  vom  6.  Januar  1893
(das.  S.  662)  verpflichtet,  sein  Kind  an  dem  Religionsunterricht  der
öffentlichen  Volksschule  teilnehmen  zu  lassen,  sofern  nicht  sonst  nach
behördlichem  Ermessen  für  ihn  ausreichend  gesorgt  ist.  Bezüglich  der
religiösen  Erziehung  von  Kindern  aus  Mischehen  sind  die  ursprünglichen
  Bestimmungen  des  ALR  (II  2  §§  76—78  und  80—829)  durch  die
        <pb n="592" />
        572  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Deklaration  vom  21.  November  1803  (auch  gültig  in  der  Rheinprovinz
und  Westfalen  auf  Grund  der  AKO.  vom  17.  August  1825)  grundsätzlich
  dahin  gestaltet  worden,  daß  alle  Kinder  aus  gemischten  Ehen
im  Glauben  des  Vaters  zu  erziehen,  abweichende  Verträge  zwischen
den  Ehegatten  ausgeschlossen  sind,  und  Ausnahmen  während  bestehender
Ehe  nur  auf  Grund  freiwilliger  Einigung  der  Eltern  und  nach  Auflösung
  der  Ehe,  sofern  und  soweit  die  Kinder  das  ganze  letzte  Jahr
hindurch  einen  abweichenden  Religionsunterricht  erhalten  haben,  zugelassen
  werden  (vgl.  B.  Hübler,  Die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  aus
gemischten  Ehen.  Berlin  1888  in  v.  Gneist  Festgaben  S.  231;  ferner
Johow,  Jahrb.  Bd.  9  S.  44,  48,  Bd.  10  S.  79,  Bd.  20  S.  A.  247,
Bd.  24  S.  A.  30,  ZBl.  für  freiwillige  Gerichtsbarkeit  3  S.  181,  Johow
Bd.  31  S.  A.  15).  Die  Vorschrift  der  Dekl.  vom  21.  November  1808,
daß  die  religiöse  Erziehung  von  Kindern  aus  Mischehen  sich  nach  dem
übereinstimmenden  Willen  der  Eltern  bestimme  und  jeder  Widerspruch
unzulässig  sei,  solange  die  Eltern  lüber  den  Religionsunterricht  einig
sind,  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  die  Ehe  geschieden  ist  (preußische
Dekl.  vom  21.  November  1803  und  preußisches  ALR.  II  2  §  78).
Johow,  Jahrb.  Bd.  26  S.  A.  25.

Ein  im  Geltungsgebiete  des  preußischen  ALl.  geborenes  uneheliches
Kind  ist  in  dem  jeweiligen  Glaubensbekenntnisse  der  Mutter  zu  erziehen,
nicht  in  demjenigen,  das  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes
hatte,  falls  sie  vor  zurückgelegtem  vierzehnten  Lebensjahre  des  Kindes
ihren  Glauben  wechselt  (ALR.  II  2  §  642;  EG.  z.  BGB.  Art.  134;
Johow,  Jahrb.  Bd.  22  S.  A.  230).  Wird  ein  uneheliches  Kind  an
Kindes  Statt  von  einem  dritten  angenommen,  so  ist  dasselbe  nicht  mehr
im  Glaubensbekenntnisse  seiner  Mutter,  sondern  in  dem  des  Adoptiovaters
zu  ehiehen  E  1757  BE#B.,  preuß.  Dekl.  vom  21.  November  1803;
ALR.  II  2  §  642;  Johow,  Jahrb.  Bd.  22  S.  A.  233).  Werden
eheliche  Kinder  von  dem  Vater  in  Pflege  gegeben,  so  behält  er  das
Bestimmungsrecht  der  religiösen  Erziehung  seiner  Kinder,  da  die  landrechtlichen
  Vorschriften  über  die  religiöse  Erziehung  der  Pflegekinder
mit  der  Nichtaufnahme  des  Instituts  der  Pflegekindschaft  in  das  BGB.
beseitigt  sind  (Motive  z.  BGB.  Bd.  4  S.  953;  z.  EG.  z.  BG.
S.  302,  E.  des  RE.  in  Strafs.  Bd.  34  S.  162).  Den  Pflegeeltern
steht  daher  das  ihnen  im  §  753  II  2  AR.  eingeräumte  Recht  der
Sorge  für  die  Person  des  Pflegekindes  nicht  mehr  zu,  und  damit  ist
auch  ihrem  Bestimmungsrecht  in  Ansehung  der  religiösen  Erziehung
des  angenommenen  Kindes  ungeachtet  der  Vorschrift  des  Art.  134
EG.  zum  BGB.  der  Boden  entzogen,  da  diese  Besugnis  lediglich  einen
Ausfluß  jenes  Rechts  bildete  (Johow,  Jahrb.  Bd.  280  S.  A.  14).

Über  die  religiöse  Erziehung  der  Fürsorgezöglinge  (ogl.  preuß.  Ges.
über  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger  vom  2.  Juli  1900  §§  9,
18,  20;  EG.  z.  BGB.  Art.  3,  134)  äußert  sich  das  KE.  in  seinem
Beschluß  vom  2.  Februar  1895  (Johow  Bd.  29  S.  A.  37)  dahin:
Nach  Art.  134  EcG.  z.  BGB.  sind  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  unberührt  geblieben,  und  den
Landesgesetzen  ist  demnach  auch  die  Neuregelung  vorbehalten  (ogl.  Art.
        <pb n="593" />
        §  152.  Das  zußere  Schulrecht.  573

3  das.).  Dies  gilt  nicht  nur  von  den  materialrechtlichen  Bestimmungen,
sondern  auch  von  der  Art  ihrer  Geltendmachung.  Das  preußische
Fürsorgeerziehungsgesetz  vom  2.  Juli  1900  schreibt  nun  aber,  übrigens
im  Einklang  mit  ⅛.  17  des  früheren  Gesetzes,  betr.  die  Unterbringung
verwahrloster  Kinder,  vom  13.  März  1878  im  §  18  ausdrücklich  vor,
daß  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  religiöse  Erziehung  der
Kinder  auch  auf  die  Fürsorgeerziehung  Anwendung  finden,  und  damit
ist,  wie  die  Fürsorgeerziehung  im  allgemeinen  (vgl.  §§  2,  9  ff.  Fürs.
EG.),  so  die  religiöse  Erziehung  der  Zöglinge  noch  besonders  der
Verwaltungsbehörde  übertragen  worden.  Die  letztere  ist  es,  welche
für  die  Dauer  der  Fürsorgeerziehung  die  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  religiöse  Erziehung  anzuwenden  und  unter  Beachtung  der
Vorschriften  des  §  9  Abs.  1  Satz  2,  3  Fürs.  EG.  durchzuführen  hat.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  auf  die  richtige  Anwendung  und  Durchführung
  der  Vorschriften  über  die  religiöse  Erziehung  einen  maßgebenden
  Einfluß  ebensowenig,  wie  auf  diejenigen  der  Bestimmungen  über
die  Fürsorgeerziehung  überhaupt.  Die  Überwachung  liegt  der  staatlichen
  Aufsichtsbehörde  und  in  höherer  Instanz  dem  Minister  des
Innern  ob  (vgl.  §  20  Fürs.  EG.  Nr.  XI  Allg.  Best.  vom  18.  Dezember
1900).  Die  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  beschränkt  sich,  von
der  Möglichkeit  behördlicher  Vorstellung  abgesehen,  auf  die  Sorge  für
eine  gesetzliche  Vertretung  des  Kindes  für  den  Fall,  daß  eine  Beschwerde
bei  der  Aussichtsbehörde  oder  dem  Minister  erforderlich  werden  sollte.
Daß  dieses  der  Standpunkt  des  Fürs.  E.  ist,  daran  lassen  auch  die
Allg.  Best.  unter  Nr.  V  keinen  Zweifel  (ogl.  ferner  §  5  Regl.
des  Kommunalverbandes  Kassel,  mitgeteilt  bei  Aschrott,  Fürsorgeerziehung
  S.  287).

Die  Erfüllung  der  den  Eltern  bezw.  Vormündern,  bezüglich  der
schulpflichtigen  Kinder  obliegenden  Pflicht,  sie  zur  Schule  zu  schicken,
kann  gemäß  §  48  II  12  durch  Zwangsmittel  und  Bestrafung  der
nachlässigen  Eltern  bezw.  Vormünder  erreicht  werden.  Die  Gültigkeit
des  zit.  §  48  ist  durch  das  BGB.  nicht  berührt  worden.  Auch  unter
der  Herrschaft  des  BGB.  würde  der  Vormund  an  sich  für  verpflichtet
zu  erachten  sein,  für  den  regelmäßigen  Schulbesuch  des  Mündels  Sorge
zu  tragen  und  daher  wegen  Vernachlässigung  dieser  Pflicht  gestraft
werden  können.  Denn  der  Vormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  Person  des  Mündels  zu  sorgen  nach  Maßgabe  der  für  die
elterliche  Gewalt  geltenden  Vorschriften  (88  1703,  1800  BG#B.),  und
in  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  liegt  das  Recht  und  die
Pflicht  das  Kind  zu  erziehen  und  zu  beaufsichtigen  (§  1631  BGB.).
Diese  Ordnungsstrafgewalt  auf  dem  Unterrichtsgebiete  liegt  als  ein
Teil  der  Unterrichtsverwaltung  den  dafür  bestellten  besonderen  Behörden
ob.  Nach  dem  Gesetz  vom  11.  März  1872  (GS.  S.  183),  betr.  die
Beaufsichtigung  des  Unterrichtswesens,  steht  in  der  ganzen  Monarchie
die  Aussicht  über  alle  öffentlichen  und  Privat-,  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten
  ausschließlich  dem  Staate  zu.  Die  Verwaltung  des
Unterrichtswesens  ist  in  den  älteren,  wie  in  den  neuen  Landesteilen
nicht  den  Polizeibehörden,  sondern  besonderen  Behörden,  den  Provinzial-
        <pb n="594" />
        574  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsver  waltung.

schulkollegien  und  den  Abteilungen  der  Regierungen  für  Kirchen=  und
Schulwesen,  in  höchster  Instanz  dem  Unterrichtsministerium  übertragen.
(Instruktion  f.  d.  Provinzialkonsistorien  u.  für  die  Regierungen  vom
23.  Oktober  1817  §  18,  GS.  S.  237  u.  248;  Kab.  O.  vom  31.
Dezember  1825  unter  B.  u.  II  2  GS.  1826  S.  5,  Verordnung
vom  13.  Mai  u.  22.  September  1867  u.  vom  20.  Juni  1868,  GS.
S.  667,  1570  u.  620).  In  der  lokalen  Instanz  wird  die  Schulaufsicht
  ausgeübt  durch  die  Schuldeputationen  und  die  staatlich  ernannten
Lokal=  und  Kreisschulinspektoren.  Der  Art.  24  Verf.  Urk.  und  die
Teilnahme  der  Gemeinden  an  der  Schulaussicht  ist  dadurch  nicht
berührt.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  steht  demnach  der  Kirchengemeinde
  auf  die  Schule  nicht  zu,  wohl  aber  hat  der  Gemeindekirchenrat
die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu  beachten,  um  die  Interessen
der  Kirchengemeinde  in  bezug  auf  die  Schule  zu  vertreten.  Mißstände
in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung
sind  von  ihm  bei  den  gesetzlichen  Organen  der  Schulverwaltung  zur
Anzeige  zu  bringen.  (Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  16,
Gesetz  vom  25.  Mai  1874  Art.  2  Nr.  2).  Die  Schulaussichtsbehörden
sind  befugt,  ihren  Verfügungen  nötigenfalls  durch  die  gesetzlichen
Zwangs=  und  Strafmittel  (Schulversäumnisstrafen)  Nachdruck  zu  geben
und  können  sich  hierbei  ihrer  nachgeordneten  Organe,  erforderlichenfalls
  der  Polizei  bedienen  (§  48  der  Verordn.  vom  26.  Dezember  1808
GS.  1817  S.  282,  E.  des  OVG.  Bd.  11  S.  401/2).  Die  Polizeibehörden
  sind  dagegen  in  Schulverwaltungssachen  selbständig  mitzuwirken
  nur  zuständig,  soweit  eine  solche  Mitwirkung  entweder  durch  das
Gesetz  ihnen  ausdrücklich  zugewiesen  ist,  wie  beispielsweise  bei  der  Festsetzung
  und  Einziehung  von  Schulversäumnisstrafen  (OVG.  Bd.  7  S.  217,
Erl.  d.  Unterrichtsministers  vom  4.  März  1863,  ZBl.  S.  143),  oder  soweit
  es  sich  nicht  bloß  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Ordnung  im  Schulwesen,
sondern  aus  einem  allgemeinen  polizeilichen  Interesse  ergibt  (OVG.  vom
7.  März  1894  Bd.  26  S.  409  (410)  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  639).

Werden  durch  eine  Regierungsverordnung  Personen,  deren  Obhut
die  schulpflichtigen  Kinder  unterstellt  sind,  mit  Strafe  bedroht,  sofern  sie
die  Kinder  ohne  genügenden  Grund  die  Schule  versäumen  lassen,  so  ist
eine  derartige  Verordnung  nur  insoweit  gültig,  als  sie  in  Ubereinstimmung
mit  §  48  II  12  AL  R.  steht.  Es  muß  daher  die  Versäumnis  auf  eine
nachweisbare  Nachlässigkeit  der  Personen,  deren  Obhut  die  Kinder
unterstellt  sind,  zurückzuführen  sein.  Die  Prüfung,  ob  eine  Schulversäumnis
  ohne  genügenden  Grund  stattgefunden  hat,  steht  dem  Richter  zu.
(KG.  vom  18.  Juni  1900,  in  Johow,  Jahrbuch  Bd.  20  S.  687.)

8  158.  Schulijzucht.

Bezüglich  des  Rüge=  und  Strafrechts  in  den  Schulen  bestimmt
schon  das  preußische  ALR.  in  Teil  II  Titel  10  §50,  daß  die  Schulzucht
  niemals  bis  zu  Mißhandlungen,  welche  der  Gesundheit  der
Kinder  auch  nur  auf  entfernte  Art  schädlich  werden  könnten,  ausgedehnt
werden  darf.  Im  Einklange  damit  steht  auch  die  Kabinettsorder  vom
14.  Mai  1825  (GS.  S.  149),  welche  unter  Nr.  4  die  landrechtliche
        <pb n="595" />
        §  153.  Schulzucht.  575

Vorschrift  wiederholt,  sodann  aber  nur  diejenigen  Züchtigungen,  welche
in  den  der  Schulzucht  gesetzten  Schranken  verbleiben,  gegen  die  Lehrer
nicht  als  strafbare  Mißhandlungen  oder  Injurien  ansieht  (Nr.  5),
jedoch  wenn  das  Maß  der  Züchtigung  ohne  wirkliche  Verletzung  des
Kindes  überschritten  wird,  die  Ahndung  von  der  dem  Schulwesen  vorgesetzten
  Provinzialbehörde  an  dem  Lehrer  vorschreibt  (Nr.  6).  Wenn
dagegen  dem  Kinde  durch  den  Mißbrauch  des  Züchtigungsrechts  eine
wirkliche  Verletzung  zugefügt  wird,  so  soll  der  Lehrer  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  im  gerichtlichen  Wege  bestraft  werden.  In  Verfolg
dieser  Vorschriften  ist  das  Züchtigungsrecht  der  Lehrer  in  8  10  der
Schulordnung  für  die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen  vom
11.  Dezember  1845  (GS.  1846  S.  1)  dahin  begrenzt,  daß  es  das
Maß  einer  mäßigen  elterlichen  Zucht  ((Preußisches  ALR.  II,  2  §  86)
nicht  überschreiten  soll.  Wo  der  Lehrer  mittels  derselben  die  Schuldisziplin
  nicht  zu  erhalten  vermag,  hat  er  dem  Pfarrer  Anzeige  zu
machen,  welcher  allein  oder  in  schwierigen  Fällen  in  Gemeinschaft  mit
dem  Schulvorstande  die  nötigen  Maßregeln  trifft.

Nach  vorstehendem  gilt  im  allgemeinen  als  Schranke  des  Züchtigungsrechts
  des  Lehrers  jede  Fernhaltung  der  Schädigung  bezw.  Gefährdung
der  Gesundheit  des  Kindes.  Die  Allerhöchste  KO.  von  1825  bezeichnet
nicht  schon  jede  Züchtigung,  welche  der  Gesundheit  unschädlich  ist,  als
eine  berechtigte,  sondern  sie  kennt  auch  innerhalb  dieser  Grenzen
Züchtigungen,  welche  das  Maß  überschreiten  und  die  disziplinarisch  zu
ahnden  und  daher  unberechtigt  sind.  Es  kommt  ferner  in  Betracht,  daß
das  Züchtigungsrecht  des  Lehrers  lediglich  eine  aus  seinem  Amte  entspringende
  Befugnis  ist.  Die  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  bilden
demnach  auch  die  Grenzen  seines  Züchtigungsrechts.  Deshalb  erstreckt
sich  dasselbe  nicht  soweit,  daß  er  berechtigt  wäre,  innerhalb  der
Grenzen  der  elterlichen  Zucht  alle  ihm  anvertrauten  Kinder  zu  züchtigen.
  Die  Züchtigung  setzt  immer  ein  Verschulden  voraus.  Ein
Verschulden  liegt  aber  nicht  vor,  wenn  es  sich  um  die  Nichterfüllung
eines  die  amtlichen  Befugnisse  des  Lehrers  überschreitenden  Verlangens
handelt  (OVG.  E.  vom  18.  Februar  1888  Bd.  16  S.  408  (409!)
in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  671  /6721).  Ein  Beispiel  für  vorstehendes
bildet  die  Züchtigung  eines  Schulkindes,  weil  dieses  dem  Auftrage
des  Lehrers,  zu  läuten,  nicht  nachgekommen  ist,  sofern  in  der  Vokation
dem  Lehrer  zur  Pflicht  gemacht  ist,  daß  er  zum  Läuten  der  Schulkinder
  sich  nicht  bedienen  dürfe.

Da  die  Schulzucht  auch  das  Erziehungerecht  in  sich  schließt,  so  hat
der  Lehrer  vermöge  dessen  die  Pflicht,  über  das  sittliche  Verhalten
der  Schulkinder  auch  außer  der  Schulzeit  und  dem  Schulzimmer  zu
wachen.  Wenn  daher  ein  Schüler  seinen  Lehrer  auf  der  Straße  nicht
grüßt,  so  kann  der  Lehrer,  da  die  Schulkinder  die  sittliche  Pflicht
haben,  dem  Lehrer  auch  äußerlich  ihre  Achtung  zu  bezeigen,  selbst  auf
der  Straße  den  Schüler  auf  das  Ungehörige  seines  nessmene  aufmerksam
  machen  und  für  die  Unterlassung  des  Grußes  strafen  (OVG.
l  vom  26.  Norember  1887  Bd.  15  S.  453  in  v.  Kamptz  Bd.  2

.  672—73).
        <pb n="596" />
        676  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Die  Lehrer  bedürfen  zur  Verhängung  einer  körperlichen  Züchtigung
der  Ermächtigung  des  Schulvorstandes  nur  dann,  wenn  geringere
Züchtigungen  nicht  mehr  ausreichen  (RG.  E.  in  Straff.  Bd.  9  S.  302).
Die  Ausübung  des  Züchtigungsrechtes  kann  auch  einem  dritten  (Schuldiener)
  übertragen  werden  (OVG.  E.  vom  25.  Juni  1884  im  Preuß.
VBl.  6  S.  218).

Über  die  Frage,  ob  die  Strafe  im  richtigen  Verhältnis  zu  dem
Verschulden  des  Kindes  stand,  und  ob  der  Lehrer  von  seinem  Züchtigungsrecht
  richtigen  Gebrauch  gemacht  hat,  darüber  ist  ausschließlich
durch  die  Schulaufsichtsbehörde  zu  befinden  (OVG.  E.  vom  19.  November
  ss-  ZBl.  1885  S.  375  in  v.  Kamptz,  Bd.  2  S.  674
Anm.  2).

Der  Lehrer  hat  bei  Ausübung  seines  Züchtigungsrechts  zweierlei
im  Auge  zu  behalten:

1.  Zweck  der  Züchtigung.  Der  Lehrer  hat  zu  prüfen,  ob  ein
Verschulden  des  Kindes  als  Anlaß  zur  Züchtigung  vorliegt.  Irrtum
in  der  Prüfung  der  tatsächlichen  Verhältnisse  enthält  keine  Überschreitung
  der  Amtsbefugnisse,  kann  allerdings  disziplinare  Ahndung
zur  Folge  haben  (RG.  E.  in  Straff.  Bd.  2  S.  14  u.  Bd.  5  S.  129).

2.  Die  Mittel.  Wenn  die  Regierung  als  Aufsichtsbehörde  die
Anwendung  gewisser  Strafarten  und  Mittel  untersagt  und  damit  den
Lehrern  noch  engere  Grenzen  als  das  Gesetz  gezogen  hat,  so  macht
der  Lehrer  bei  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  (§  85  II  10  AMLR.)
sich  einer  Amtsüberschreitung  schuldig,  und  Irrtum  über  Inhalt  und
Tragweite  der  Anweisungen  entschuldigt  ihn  nicht  (OVG.  E.  Bd.  14
S.  431;  E.  des  RG.  in  Strafs.  Bd.  9  S.  303  und  Bd.  15  S.  376).

Vorstehende  landesgesetzliche  Normen  für  die  Ausübung  eines  Züchtigungsrechts
  im  Gebiete  der  Schuldisziplin  bestehen  trotz  der  reichsgesetzlichen
  Regelung  der  Körperverletzung  in  den  §§  223,  223  àa  des
Reichsstrafgesetzbuchs  in  fortdauernder  Geltung  (vgl.  Olshausen,  Kommentar
  zum  StG.  7.  Aufl.  Berlin  1906,  Bd.  2  Bem.  10  zu  b)
zu  §  223  StEB.  S.  833f.).

8§  154.  Behördenorganisation.)

A.  Der  Unterrichtsminister.  An  oberster  Stelle  gebührt  auf
Grund  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  1810  die  Leitung  des  gesamten
  Schulwesens  ?)  dem  Unterrichtsminister,  der  gleichzeitig  Minister
der  geistlichen  und  Medizinalangelegenheiten  ist.  Eine  Teilung  dieses
für  einen  Minister  zu  umfangreichen  Ressorts  ist  schon  wiederholt  angeregt
  worden  und  steht  unmittelbar  bevor.  Für  das  niedere  Schulwesen
  (für  die  Angelegenheiten  des  Elementarschulwesens  einschließlich
der  Seminare,  des  Unterrichts  der  Taubstummen,  Blinden  und  Idioten,

1)  Vgl.  v.  Brauchitsch,  Preußische  Verwaltungsgesetze  Bd.  7  S.  54—  59.  Berlin  1907.

2)  Die  Aufsicht  über  gewerbliche  und  kunstgewerbliche  Fachschulen  und  Zeichenschulen,
  Pflege  des  Kunstgewerbes,  sowie  über  die  Fortbildungsschulen  ist  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  Übertragen  (Allerh.  Erlaß  vom  3.  September
1884  (GS.  1885  S.  95|.  Das  ländliche  Fortbildungsschulwesen  untersteht  dem
Minister  für  Landwirtschaft.
        <pb n="597" />
        §  154.  Behördenorganisation.  577

des  Mädchenschulwesens  und  des  Turnunterrichts)  ist  eine  besondere
Abteilung  (zweite  Unterrichtsabteilung)  durch  Allerh.  Erlaß  vom
9.  Januar  1882  (ZBl.  1883  S.  233)  genehmigt  worden.

Die  Befugnisse  des  Unterrichtsministers  bestimmen  sich  im  allgemeinen
  nach  den  Verordnungen  vom  27.  Oktober  1810  (GS.  S.  63)
und  3.  November  1817  (GS.  S.  289),  in  den  neuen  Landesteilen
nach  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.

Dem  Minister  steht  die  Entscheidung  in  letzter  Instanz  zu  bei  sehr
wichtigen  Verwaltungsakten,  z.  B.  Veräußerung  von  Schulvermögen,
soweit  es  sich  um  ganze  Landgüter  oder  Häuser  handelt,  bei  Bewilligung
des  Ruhegehalts  der  Lehrer,  Witwen=  und  Waisengeldern,  Veränderung
des  konfessionellen  Charakters  und  Aufhebung  einer  Volksschule  u.  a.  m.
Bei  gewissen  wichtigen  Angelegenheiten  hat  sich  der  Minister  die  Genehmigung
  vorbehalten,  so  bei  Errichtung  von  Privatschulen,  Beschaffung
  des  Lehr=  und  Lernmaterials,  insbesondere  bezüglich  des
Religionsunterrichts  und  der  Lesebücher,  Anstellung  von  Ausländern
im  Schuldienst,  Anstellung  pp.  der  Seminarlehrer,  Vorsteher  und
Lehrer  der  staatlichen  Präparandenanstalten.

.  Die  Oberpräsidenten.  Für  die  Zuständigkeit  dieser  in
Schulangelegenheiten  ist  maßgebend  die  Instruktion  vom  31.  Dezember
1825  (GS.  1826  S.  1).  Der  Oberpräsident  entscheidet  in  den  ihm
durch  den  Unterrichtsminister  zur  Entscheidung  überwiesenen  Angelegenheiten.
  Er  ist  Vorsitzender  des  Provinzialschulkollegiums.  Er  entscheidet
  in  zahlreichen  Schulsachen  auf  Beschwerden,  betreffend  zwangsweise
  Pensionierung  und  Pensionsfestsetzung  von  Lehrern  an  Volksschulen
  und  mittleren  Schulen,  Streitigkeiten  wegen  des  Diensteinkommens
  der  Lehrer,  Verteilung  der  zu  Ergänzungszuschüssen  bereit
gestellten  Staatsmittel  auf  die  Kreise,  über  gastweise  Zuschulung  u.  dgl.  m.

Es  ist  ihm  ferner  übertragen  die  Schulaussicht  über  die  Provinzial-Erxziehungs=
  und  Idiotenanstalten.

C.  Die  Provinzialschulkollegien.  Diese  waren  ursprünglich
Abteilungen  der  Provinzialkonsistorien  und  sind  erst  später  selbständige
Behörden  geworden,  unmittelbar  dem  Unterrichtsminister  unterstellt.
Für  ihren  Geschäftsbereich  sind  maßgebend  die  Dienstinstruktion  für
die  Konsistorien  vom  23.  Oktober  1817  (GS.  S.  237),  Kab.  O.  vom
31.  Dezember  1825,  betreffend  die  Abänderung  der  bisherigen  Organisation
  der  Provinzialverwaltungsbehörden  (GS.  1826  S.  5);  2.
vom  26.  August  1859  (GS.  S.  535).

Ihren  Sitz  haben  die  Provinzialschulkollegien  in  den  Provinzialhauptstädten,
  für  Schleswig-Holstein  ursprünglich  in  Kiel,  später  nach  Schleswig
  verlegt.  Dem  Schleswiger  Provinzialschulkollegium  untersteht  auch
das  Herzogtum  Lauenburg.  Die  Hohengollernschen  Lande  stehen  unter
dem  Provinzialschulkollegium  der  Rheinprovinz,  der  Stadtkreis  Berlin
unter  dem  für  Berlin  (LVG.  §  41),  das  Fürstentum  Waldeck-Pyrmont
unter  dem  zu  Kassel.

Den  Vorsitz  führt  der  Oberpräsident.  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
find  —  ausgenommen  Berlin,  Königsberg,  Breslau,  Magdeburg,
Hannover,  Kassel  und  Koblenz,  wo  besondere  Dirigenten  bestellt  sind  —

Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  11.  37
        <pb n="598" />
        578  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

der  Präsident  der  am  Orte  befindlichen  Regierung  (AEc.  vom
28.  November  1881,  ZBl.  1882  S.  321).

Der  Geschäftskreis  der  Provinzialschulkollegien  umfaßt  die  höheren
Schulen,  die  Schullehrerseminare  und  die  Präparandenanstalten.  Bezüglich
  der  Elementar=  und  Bürgerschulen  liegt  ihnen  die  obere  Leitung
in  wissenschaftlicher  Beziehung  und  betreffend  die  innere  Verfassung
ferner  der  Erlaß  von  Anordnungen  für  die  Ausbildung  der  Elementarlehrer
  ob.  Bei  der  ersten  und  zweiten  Volksschullehrerprüfung  ist  die
Teilnahme  eines  Kommissars  der  Regierung  vorgeschrieben,  ebenso  sind
der  Regierung  die  stattfindenden  Revisionen  der  mit  Schullehrerseminaren
  verbundenen  Präparandenanstalten  vorher  mitzuteilen,  bei
Revisionen  der  Seminare  ist  der  Regierungsschulrat  zuzuziehen  (ME.
vom  23.  Februar  1867  Nr.  2,  ZB.  S.  2029.

Die  Provinzialschulkollegien  haben  ferner  die  Aufsicht  über  die  Taubstummen=
  und  Blindenanstalten  in  der  Provinzialinstanz  (AE.  vom
27.  Juli  1885  GS.  S.  350),  über  die  höheren  Mädchenschulen  und
Lehrerinnenbildungsanstalten.  Für  Berlin  erstreckt  sich  die  Zuständigkeit
  des  Provinzialschulkollegiums  auch  auf  die  Beaufsichtigung  des
Elementarschulwesens  (Bek.  vom  16.  Februar  1826.  Amtsbl.  Potsdam
  Nr.  8).  Das  Recht  des  Verwaltungszwangs  zwecks  Durchführung
ihrer  Anordnungen  steht  auch  den  Provinzialschulkollegien  zu  (vgl.  Anschütz
  i.  Verwaltungsarchiv  Bd.  1  S.  464).

D.  Die  Bezirksregierungen.  Die  Schulsachen,  soweit  die  Aufsicht
  und  Verwaltung  des  gesamten  Elementarschulwesens,  einschließlich
der  mittleren  Schulen  in  Frage  kommt,  werden  von  der  Abteilung  für
Kirchen=  und  Schulsachen,  wo  eine  solche  besteht  (bei  den  Regierungen
zu  Stralsund,  Aurich  und  Sigmaringen  fehlt  eine  solche  Abteilung),
bearbeitet.

E.  Die  Landräte.  Die  Landräte  wirken  als  Organe  der  Regierung
  in  Schulsachen  bei  Verwaltung  der  äußeren  Schulangelegenheiten
mit.  Die  Regierungen  können  zwar  die  ihnen  durch  §  11  der  Regierungsinstruktion
  verliehenen  Zwangsbefugnisse  nicht  auf  ihre  Organe
oder  nachgeordnete  Behörden  übertragen,  gleichwohl  entbehren  die  Verfügungen
  des  Landrats  nicht  der  gesetzlichen  Grundlage,  da  er  als
Organ  der  Bezirksregierung  befugt  ist,  sich  der  ihm  nach  §  132  LVG.
zustehenden  obrigkeitlichen  Zwangsbefugnisse  zu  bedienen  (OVG.  vom
13.  Dezember  1884  Bd.  11  S.  398  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  638).

F.  Die  Kreisschulinspektoren.  Die  Kreisschulaufsicht  wird  entweder
  von  Beamten  im  Hauptamt,  oder  von  solchen  im  Nebenamt
wahrgenommen.  Hauptamtlich  tätige  Kreisschulinspektoren  finden  sich
nur  in  großen  Städten,  Verkehrszentren,  Industriegebieten  oder  aus
nationalen  Gründen.  Ihre  Anstellung  erfolgt  auf  Vorschlag  der  Regierungen
  vom  Unterrichtsminister.  Die  nebenamtliche  Funktion  eines
Kreisschulinspektors  wird  meistens  von  der  Regierung  Geistlichen  übertragen,
  welche  zur  Deckung  der  Amtsunkosten  Remunerationen  erhalten.
Die  Rechte  und  Pflichten  der  Kreisschulinspektoren  sind  vielfach  durch
provinzielle  Instruktionen  näher  geregelt.  Es  stehen  ihnen  auch  Disziplinarbefugnisse
  zu,  sie  sind  ferner  berechtigt,  Geldstrafen  bis  zu  9  M.
        <pb n="599" />
        g  166.  Die  Schulaufficht.  579

zu  verfügen  (vgl.  §§  18,  19  des  Disziplinarges.  vom  21.  Juli  1852,
GS.  S.  468).

G.  Die  Ortsschulinspektoren.  Die  Ortsschulinspektion  wird
in  der  Regel  nebenamtlich  von  Geistlichen  ausgeübt,  deren  Befugnisse
und  Pflichten  sich  vielfach  nach  provinziellen  Ordnungen  regeln.  Sie
sind  Mitglied  der  Schulkommission,  haben  an  den  Sitzungen  des  Schulvorstandes
  teilzunehmen,  sind  zu  den  Revisionen  der  Kreisschulinspektoren
  zuzuziehen.

Bei  der  gesundheitlichen  Beaufsichtigung  der  Schulen  wirken  jetzt
auch  die  Kreisärzte  mit.

Eine  Teilnahme  an  der  Schulaufsficht  ist  auch  den  Schuldeputationen,
Schulvorständen  und  Schulkommissionen  eingeräumt  (val.  Volksschulunterhaltungsges.
  §§  43—57,  66).

§  155.  Die  Schulaufsicht.)

Für  den  Inhalt  und  den  Umfang  der  Schulaussicht  ist  im  allgemeinen
  maßgebend  der  §  18  der  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober
1817  (GS.  S.  248).  Der  §  18  der  Regierungsinstruktion  überträgt
den  Regierungen:  Anstellung  und  Bestätigung  der  Lehrer,  die  Aufsicht
über  ihre  dienstliche  und  außerdienstliche  Führung,  die  Direktion  und
Aufsicht  über  alle  öffentlichen  und  Privatschulen,  die  Aussicht  und  Verwaltung
  des  gesamten  Elementarschulwesens,  die  Verwaltung  des  Schulund
  Stiftungsvermögens,  oder  sofern  diese  verfassungsmäßig  anderen
Behörden,  Gemeinden,  Korporationen  und  Privaten  gebührt,  die  landesherrliche
  Oberaufsicht  über  die  Vermögensverwaltung,  die  Einrichtung
von  Schulverbänden.  Wo  die  Schulunterhaltung  den  bürgerlichen  Gemeinden
  obliegt,  und  die  Schulen  Gemeindeanstalten  geworden  sind,
besteht  eine  Kommunalaufsicht,  welche  ihrerseits  wieder  der  allgemeinen
staatlichen  Schulaufsicht  unterliegt.  Die  letztere,  welche  dem  kommunalen
Selbstverwaltungsrecht  übergeordnet  ist,  erstreckt  sich  vor  allem  auf  die
Schulpflicht,  Schulzucht,  den  Gang  des  Unterrichts  (Lehrplan,  Lehrund
  Lernmittel),  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten  der  Lehrer,
Anstellungsbedingungen  dieser,  überhaupt  auf  alle  Verhältnisse,  welche
im  öffentlichen  Unterrichtsinteresse  der  Regelung  bedürfen.  Hierzu  gehört
  auch,  daß  Unterricht  und  Erziehung  der  Jugend  in  körperlicher,
geistiger  und  sittlicher  Hinsicht  überall  dem  Gemeinwohl  entsprechend
sich  vollziehen  und  „schädliche  Unordnungen  und  Mißbräuche“,  welche
Bildung,  Sittlichkeit  und  Religion  gefährden,  abgestellt  werden  (6  5
II  12  ALR.  und  8§  7  der  Ministerialinstr.  vom  31.  Dezember  1839).
Die  Benutzung  der  für  Elementarschulen  hergestellten  oder  bestimmten
  Gebäude  und  Räume  (Klassenzimmer,  Aulen,  Turnhallen,
Höfe  u.  dgl.  m.)  zu  anderen  Zwecken,  als  zu  denen  des  öffentlichen
Elementarunterrichts  bedarf  nach  dem  Ministerialerlaß  vom  17.  November
1903  (ZBl.  S.  597)  der  vorgängigen  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde.
  Diese  Genehmigung  kann  allgemein  erteilt  werden  für
gleichartige  unbedenkliche  Fälle,  z.  B.  für  den  kirchlichen  Konfirmanden-1)

  Bgl.  v.  Brauchitsch,  Pr.  Verwaltungsges.  Bd.  7  S.  59f.  Berlin  1907.
87*
        <pb n="600" />
        580  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

unterricht;  ihre  Erteilung  kann  auch,  falls  nicht  im  allgemeinen  staatlichen
  oder  Unterrichtsinteresse  Bedenken  entgegenstehen,  in  geeigneten
Fällen  den  nachgeordneten  Behörden  (Schuldeputationen,  Schulvorstand
  usw.)  widerruflich  übertragen  werden.

Trotz  des  nach  vorstehendem  weitgreifenden  Umfangs  der  Machtbefugnisse
  der  Schulaufsichtsbehörde  ist  letztere  auch  ihrerseits  an  gewisse
  Schranken  gebunden.  Diese  Schranken  bilden  die  auf  Gesetz  beruhenden
  Anordnungen,  zu  deren  Befolgung  auch  sie  verpflichtet  find.
Man  hat  deshalb  die  Anordnungen  der  staatlichen  Behörden  auch  auf
dem  Gebiete  des  Elementarschulwesens  vielfach  einer  Rechtskontrolle
unterworfen,  so  insbesondere  ZBG.  §8  45—49;  Feststellungsgesetz  vom
26.  Mai  1887  (GS.  S.  175);  LPG.  88  14,  15;  LVG.  88  25,  26;
Lehrerreliktengesetz  §§  13,  16;  Vu  G.  §§  3—6,  9,  4,  16,  17,  23,  24,
27,  30  Abs.  6  und  7,  36,  43,  46,  53,  61.  Vgl.  v.  Brauchitsch,
Preußisches  Verwaltungsgesetz  Bd.  7  S.  60.

§  156.  Die  verschiebenen  Schularten.

Das  A###s—.  unterscheidet  zwischen  „gemeinen“  Schulen  (§  12  II  12)
und  gelehrten  Schulen  (Gymnasien).  Bei  dieser  Gegenüberstellung  will.
das  Landrecht  nicht  erschöpfend  die  an  sich  möglichen  Schularten  aufzählen,
  sondern  will  nur  das  Minimum  und  Maximum  der  Bildungsstätten
  bezeichnen.  Die  Zwischenbildungen  zwischen  diesen  Unterrichtsanstalten
  werden  bald  der  einen,  bald  der  anderen  Gattung  zuzuzählen
sein.  Diejenigen  Anstalten,  welche  zwar  eine  höhere  als  die  staatlich  zu  erzwingende,
  aber  doch  noch  keine  gelehrte  Bildung  erstreben  und  welche
als  Bürger-,  Rektorat-,  höhere  Töchter-,  oder  jetzt  allgemein  als  „Mittelschulen“
  bezeichnet  werden,  stehen  nach  Wesen  und  Bestimmung  mehr
den  gemeinen,  als  den  gelehrten  Schulen  gleich.  Betreffs  der  Aufsichtsführung
  ist  jeder  Zweifel  dadurch  beseitigt,  daß  die  Instruktion
für  die  Konsistorien  vom  23.  Oktober  1817  diesen  (§§  6,  7)  die  gelehrten
  Schulen,  den  Regierungen  aber  die  Elementar=  und  Bürgerschulen
  überweist.  Eine  allgemeine  rechtliche  Verpflichtung  des  Unternehmers,
  die  Schule  in  einem  durch  das  jeweilige  Unterrichtsbedürfnis
  gebotenen  Zustande  dauernd  zu  erhalten,  besteht  zwar  für
die  Elementarschulen  (S§  18°  und  187  der  Regierungsinstrukt.),  denen
nach  §#8  43  f.  II  12  AdLR.  alle  Kinder  bis  zur  Erlangung  der  jedem
Menschen  notwendigen  Kenntnisse  zuzuweisen  sind,  bezüglich  der  Mittelschulen
  dagegen  fehlt  es  an  einer  ausdrücklichen  Gesetzesnorm,  welche
Gemeinden  oder  sonstige  Institute  des  öffentlichen  Rechts  zu  deren
Errichtung  oder  Erhaltung  verpflichtete  OVG.  E.  vom  11.  März  1885
Bd.  12  S.  197  (198]  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  610).

Bezüglich  der  Aufnahme  besonderer  Unterrichtsgegenstände  in  den
Lehrplan  der  öffentlichen  Volksschule  enthält  §  1  II  12  A##R.  den
allgemeinen  Satz,  daß  Schulen  Veranstaltungen  des  Staates  find,  welche
den  Unterricht  der  Jugend  in  nützlichen  Kenntnissen  und  Wissenschaften
zur  Absicht  haben.  Durch  diese  Begriffsbestimmung  ist  die  Grenze
gezogen,  über  welche  bei  Einführung  von  Unterrichtsgegenständen  in
den  Schulen  nicht  hinausgegangen  werden  darf.  Innerhalb  dieser
        <pb n="601" />
        §  156.  Die  versch.  Schularten.  §  157.  Die  Unterhaltung  d.  Volksschule.  581

Grenzen  aber  steht  den  Regierungen  und  in  höherer  Instanz  dem
Unterrichtsminister  vermöge  der  ihnen  gesetzlich  übertragenen  Leitung
und  Beaussichtigung  des  gesamten  Elementarschulwesens  die  Befugnis
zu,  die  erforderlich  erscheinenden  Anordnungen  zu  treffen  (§  9  II  12
ALsR.  V.  vom  27.  Oktober  1810  (GS.  S.  31,  V.  vom  3.  November
1817  [GS.  S.  2881,  Reg.  Instr.  vom  23.  Oktober  1817,  Kab.  O.
vom  31.  Dezember  1825  [GS.  1826  S.  61,  Art.  23  Vu.  und  §  1
des  Ges.  vom  11.  März  1872  [GS.  S.  181l).  Insbesondere  sind
nach  §  18  Abs.  4  der  Reg.  Instr.  vom  23.  Oktober  1817  die
Regierungen  auch  ermächtigt,  mit  Genehmigung  des  Ministers  neue
Lehr=  und  Schulpläne  einzuführen  oder  die  bestehenden  zu  verändern.

Für  Einrichtung,  Aufgabe  und  Ziel  der  preußischen  Volksschule  ist
jetzt  maßgebend  die  allgemeine  Verfügung  des  Unterrichtsministers  vom
15.  Oktober  1872  (Mhl.  S.  273).

Die  dem  Landrecht  bekannten  Schularten  haben  im  Laufe  der  Zeit
eine  erhebliche  Vermehrung  erfahren.

Nach  Absolvierung  der  Volksschule  find  jetzt  ergänzend  die  Fortbildungsschulen
  (ländliche  und  gewerbliche)  und  Sonntagsschulen  eingerichtet
  worden.  Zu  dem  Besuche  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen
können  auf  Grund  statutarischer  Bestimmung  der  Gemeinde  männliche
Arbeiter  unter  18  Jahren  für  verpflichtet  erklärt  werden.

In  den  Städten  sind  als  Mittelstufen  zwischen  den  niederen  und  gelehrten
  Schulen  die  aus  mindestens  fünf  Klassen  bestehenden  Mittelschulen
(sog.  Bürger-,  Rektor-,  höhere  Knaben=  oder  Stadtschulen)  ins  Leben  gerufen
  worden,  daneben  für  Mädchen  noch  besondere  Mädchen-Mittelschulen
und  höhere  Töchterschulen,  letztere  mit  sieben  und  mehr  aufsteigenden
Klassen  und  zwei  fremden  Sprachen  (Französisch,  Englisch).  Außerdem
finden  sich  für  die  verschiedensten  Handels=  und  industriellen  Gewerbe
Fachschulen  (z.  B.  Baugewerkschulen,  Gewerbliche  Fachschulen  für  Metallindustrie,
  Weberei,  Töpferei,  Ziegler,  Kunsttischlerei  und  Holzschnitzerei,
Handwerker=  und  Kunstgewerbeschulen).  Diese  Schulen  sind  meistens
Gemeindeanstalten  mit  staatlichen  Zuschüssen.

Zu  den  höheren  Lehranstalten  gehören  außer  den  humanistischen
Gymnasien  die  mit  diesen  im  wesentlichen  gleichberechtigten  Realgymnasien
  und  Oberrealschulen,  ferner  noch  die  minderberechtigten  sechsklassigen
  Progymnasien,  Realprogymnasien  und  Realschulen.  Zur
Heran=  und  Ausbildung  von  Lehrerinnen  dienen  jetzt  Lehrerinnencunare
  zum  Teil  königlich,  zum  teil  anschließend  an  höhere  Töchterulen.



Neben  den  Universitäten  sind  in  neuerer  Zeit  Hochschulen  für  technische,
künstlerische,  gewerbliche,  landwirtschaftliche  Zwecke,  wie  Bauakademien,
technische,  landwirtschaftliche  Hochschulen,  Kunstakademien,  Hochschulen
für  Musik,  neuestens  auch  Handelshochschulen  als  kommunale  Unternehmungen
  gegründet  worden.

8157.  Die  Unterhaltung  der  Volksschule.

Die  Verpflichtung  zur  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Unterrichtsanstalten
  d.  h.  gemeinen  bezw.  Elementar=  und  Volksschulen  weist  das
        <pb n="602" />
        582  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

preußische  ALR.  in  Ermangelung  von  vorhandenen  Stiftungen  für
derartige  Zwecke  regelmäßig  den  zur  Schule  gehörigen  Hausvätern
mit  Ausnahme  des  Gutsherrn  des  Schulorts  zu,  der  sog.  Schulsozietät.
  Zu  den  Hausvätern  zählen  die  am  Orte  wohnhaften,  angesessenen,
  nicht  angesessenen,  verheirateten,  nicht  verheirateten  Personen,
welche  aus  eignen  Mitteln  allein  oder  gemeinschaftlich  mit  anderen
einen  Hausstand  unterhalten.  Daher  sind  Geistliche  und  Lehrer  zu
Schulbeiträgen  verpflichtet,  ebenso  wie  Gesellen  und  Dienstboten,  welche
aus  ihrem  eigenen  Erwerbe  ihren  Unterhalt  gewinnen  (OVG.  Bd.  2,
S.  199;  3,  138;  7,  227;  9,  123  sv.  Kamptz  Bd.  2  S.  729,  9221).
Nach  §  187  der  Reg.  Instr.  vom  23.  Oktober  1817  ist  den  Regierungen
ausdrücklich  die  Befugnis  erteilt,  Schulsozietäten  einzurichten.  Die
Regierung  kann  hiernach  die  Hausväter  eines  bestimmten  Bezirks  zu
einer  Sozietät  vereinigen  und,  wenn  sie  dies  tut  und  die  Schule  mit
einem  Vorstande  versieht,  so  steht  dem  zur  Unterhaltung  der  Schule
verpflichteten  Verbande  die  Eigenschaft  einer  Korporation  zu,  deren
Vorstand  die  Schule,  das  Schulinstitut,  nach  außen  zu  vertreten  hat
(Plenarbeschl.  des  OTr.  vom  20.  Juni  1853  BVd.  25  S.  301ff.).
Im  Geltungsbereiche  des  ALR.  ist  die  Befugnis  der  Aufsichtsbehörde,
„Schulsozietäten  einzurichten  oder  zu  verteilen“,  nur  auf  die  Zuweisung
von  Hausvätern  aus  gewissen  Distrikten,  nicht  auf  die  von  Landgemeinden
  oder  Gutsherrschaften  erstreckt;  beide  können  nur  durch  besondere
  Ortsverfassung  (praeter  legem)  Mitglieder  des  Schulverbandes.
oder  diesem  —  vom  „Gutsherrn  des  Schulortes“  abgesehen  —  beitragspflichtig
  werden.  Wenn  in  einer  Sozietät  nach  deren  Ortsversafung
  an  Stelle  der  Hausväter  Landgemeinden  und  Gutsherrschaften
die  Schullast  ganz  oder  teilweise  tragen,  die  Hintersassen  eines  anderen
Gutsherrn  neu  eingeschult  werden,  so  werden  diese  als  solche  nicht
Mitglieder  der  Sozietät,  deren  Verfassung  nicht  unterworfen  und  daher
auch  durch  die  Einschulung  allein  nicht  beitragspflichtig.  Wenn  aus
einer  Sozietät  mit  gleicher  Verfassung  einzelne  Einwohner  einer  Landgemeinde
  ausgeschult  und  zu  einer  neuen  Schule,  welche  die  Anstalt
nicht  jenes,  sondern  eines  anderen  Schulverbandes  ist,  zugewiesen
werden,  so  wird  diese  Landgemeinde  durch  jene  Sozietätsverfassung  nicht
an  Stelle  der  ausgeschulten  Hausväter  dem  anderen  (neuen)  Schulverbande
  beitragspflichtig  (OV  G.  E.  vom  17.  Januar  1894  Bd.  26
S.  160  [162]  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  613).

Was  die  Verteilung  der  Lasten  im  einzelnen  anlangt,  so  tragen  die
Hausväter  die  sächlichen  und  persönlichen  Ausgaben  der  Schulunterhaltung,
  mögen  sie  zur  Befriedigung  älterer  oder  neu  entstehender
Unterrichtsbedürfnisse  erfordert  werden.  Die  Pflicht  der  Hausväter  ist
jedoch  durch  §  30  I1  12  ALR.  dahin  eingeschränkt,  daß,  wenn  in  demselben
  Bezirke  mehrere  Schulen  für  die  Einwohner  verschiedenen
Glaubens  bestehen,  jeder  nur  zur  Unterhaltung  der  Schule  seines
Glaubens  beizutragen  hat.  Daher  kann  eine  Sozietät,  zu  welcher
Hausväter  verschiedener  Konfession  gehören,  und  welche  eine  Konfessionsschule
  unterhält,  nicht  verpflichtet  werden,  neben  dieser  noch  eine  zweite
für  die  andere  Konfession  zu  errichten;  wird  eine  solche  von  der
        <pb n="603" />
        §  157.  Die  Unterhaltung  der  Volksschule.  583

Auffichtsbehörde  für  erforderlich  erachtet,  so  bleibt  dieser  nur  übrig,
nach  §  18  lit.  k.  der  Reg.  Instr.  vom  23.  Oktober  1817  die  bestehende
  Sozietät  zu  teilen  und  eine  solche  aus  den  Auszuschulenden
für  die  neue  Schule  zu  bilden  (OVG.  Bd.  28  S.  169  I171|]  in
v.  Kamptz,  Bd.  2  S.  630).  Die  Schulunterhaltungskosten  sind  als
gemeine  Last  auf  sämtliche  Hausväter  jedes  Orts  nach  Verhältnis  ihrer
Besitzungen  und  Nahrungen  billig  zu  verteilen  (88§  29,  31,  34  11  12
ALR.).  Die  Bildung  einer  Observanz  ist  zulässig.

Das  A#.  regelt  nur  die  Verteilung  dem  Prinzip  nach,  es  bedarf
daher  für  jede  Schulsozietät  erst  noch  der  besonderen  Einführung  eines
festen,  jenem  Prinzip  entsprechenden  Steuerfußes,  um  die  gesetzliche
Unterlage  für  die  Ausschreibung  von  Beiträgen  im  Einzelfalle  zu  gewinnen
  (E.  d.  OVG.  Bd.  10  S.  148).  Die  Beschlußfassung  hierüber
steht  der  korporativen  Gesamtheit  der  Hausväter  und,  sofern  die
Sozietät  durch  erwählte  Repräsentanten  vertreten  wird,  diesen  zu.  Der
gefaßte  Beschluß  wird  jedoch  öffentlichrechtlich  gültig  erst  durch  die
binzutetende  Genehmigung  der  Schulaussichtsbehörde,  da  dieser  durch

18  lit.  e  und  f.  die  Reg.  Instr.  vom  23.  Oktober  1817  die  Aufsicht
  und  Verwaltung  des  gesamten  Elementarschulwesens  und  sämtlicher
  äußerer  Schulangelegenheiten  übertragen  ist  (OVG.  E.  vom
27.  April  1897  in  v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  1  S.  247f.).  Das  Kommunalabgabengesetz
  vom  14.  Juli  1893  ist  bei  §  31  AL.  II  12  nicht  anwendbar,
  die  Schulabgaben  erstrecken  sich  nicht  auf  Einkommen  aus
Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  außerhalb  des  Schulbezirkes  (OVG.
vom  1.  März  1898  PWVBl.  20  S.  121).  Die  Schullasten,  zu  denen
die  Schulbaulast,  welche  besonders  geregelt  ist,  nicht  gehört,  werden,
soweit  sie  der  Schulsozietät  obliegen,  in  der  Regel  als  Zuschläge  zu
den  Realsteuern  und  zur  Staatseinkommensteuer  erhoben.  Das  System
der  Schulsozietäten  besteht  in  dem  landrechtlichen  Geltungsgebiete  mit
Ausnahme  von  Ost=  und  Westpreußen,  Hannover,  Schleswig-Holstein.
Die  im  §  33  U  12  AR.  vorgesehene  subsidiäre  Verpflichtung  der
Gutsherrschaften,  ihre  Untertanen  bei  Tragung  der  Schulbeiträge  zu
unterstützen,  ist  zwar  an  sich  noch  gültig,  hat  aber  ihre  praktische  Bedeutung
  dadurch  verloren,  daß  die  Königliche  Staatsregierung  beschlossen
hat,  in  allen  denjenigen  Landesteilen,  in  welchen  §  33  seither  als  noch
in  Geltung  stehend  angesehen  worden  ist,  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher
Regelung  des  Gegenstandes  von  der  Heranziehung  der  Gutsherrschaft
des  Schulorts  zu  Subsidien  abzusehen  und  die  uneinbringlichen  Schul-Firche
  aus  Staatsfonds  zu  bewilligen  (ME.  vom  31.  März  1886

.  796).

Abgesehen  von  den  Schulsozietäten  kommen  als  Träger  der  Schullasten
  die  politischen  Gemeinden  in  Betracht.  Da  es  für  zulässig
erklärt  wurde  (OVG.  Bd.  12  S.  155,  Bd.  19  S.  173),  daß  die
bürgerliche  (politische)  Gemeinde  nötigenfalls  mit  Zustimmung  der
Kommunalaufsichtsbehörde  unter  Auflösung  der  Schulsozietät  die  Volksschullast
  freiwillig  übernimmt,  so  haben  viele  Gemeinden,  soweit  sie
hierzu  nicht  schon  durch  Provinzialrechte  befugt  waren,  durch  übereinkunft
  mit  den  Schulsozietäten  für  ihren  Bezirk  die  gesamte
        <pb n="604" />
        584  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Schullast  (sowohl  für  Volks=  und  Elementarschulen)  freiwillig  übernommen.


Ferner  kann  auch  eine  Schule  zu  verschiedenen  Gemeinden  oder
Gutsbezirken  gehören  oder  Gutsherrschaften  und  Gemeinden  dieser
eschlagen  sein.  Je  nachdem  spricht  man  bezüglich  der  zu  erhebenden
  Beiträge  von  Hausväter-,  Gemeinde=  und  gutsherrlichen
Beiträgen.

In  allen  diesen  Fällen  frägt  sich,  wer  hier  die  Schule  nach  außen
zu  vertreten  hat,  bezw.  ob  der  Schule,  dem  Schulinstitut,  die  juristische
Persönlichkeit  zugestanden  werden  muß.  Hierüber  läßt  sich,  wie  bereits
von  dem  preußischen  Obertribunal  in  dem  Plenarbeschluß  vom  20.  Juni
1853  Bd.  25  S.  301  ff.  bemerkt  worden  ist,  ein  allgemein  gültiger
Grundsatz  nicht  aufstellen.  Es  hängt  dies  von  der  Art  der  Entstehung
solcher  Schulen  sowie  davon  ab,  in  welcher  Weise  die  Staatsgewalt
auf  die  Einrichtung  und  Verfassung  derselben  eingewirkt  hat.
allgemeinen  wird  man  annehmen  können,  daß  einer  öffentlichen  Schule,
welche  sich  nicht  als  die  Einrichtung  einer  politischen  Gemeinde  darstellt,
  und  deren  Unterhaltung  weder  einer  Personengemeinde,  noch
einer  vertragsmäßig  konstituierten  Gesellschaft  obliegt,  die  juristische
Persönlichkeit  zukommt,  sofern  ihr  von  der  Aufsichtsbehörde  ein  besonderer
  Vorstand  (Schulvorstand)  bestellt  worden  ist.  Dieser  Vorstand
vertritt  die  Schule  als  solche,  und  ihm  liegt  es  ob,  die  Beiträge  für
dieselbe  auf  die  gesetzlich  Verpflichteten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
auszuschreiben  und  einzuziehen  (OVG.  U.  vom  21.  Februar  1880
Bd.  6  S.  174  |177]  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  619  ff.).  Im  Gebiete
der  preußischen  Schulordnung  liegt  dem  Schulvorstande  lediglich  die
Vertretung  der  Schule  als  fordelungeberechtigten  Rechtssubjekt,  nicht
aber  die  Vertretung  der  den  Schulverband  bildenden,  schulunterhaltungspflichtigen
  Ortschaften  (Gemeinden,  Gutsbezirke)  ob.  Vertreter  der
letzteren  sind  die  Gemeindevorsteher  bezw.  Gutsbesitzer  (OVG.  Bd.  6
S.  178  in  v.  Kamptz,  Bd.  2  S.  621).  Gehört  eine  Schule  zu  verschiedenen
  Gemeinden  oder  Gutsbezirken,  oder  ist  sie  Herrschaften  oder
Gemeinden  zugeschlagen,  so  können  Hausväter-,  Gemeinde=  und  gutsherrliche
  Beiträge  in  Frage  kommen  und  einzuziehen  sein.  Unter  den
Abgaben  und  Leistungen  für  die  Schule  sind  nicht  nur  Geldbeiträge,
sondern  auch  Naturalleistungen  zu  verstehen  (OG.  E.  Bd.  5  S.  180
in  PVBl.  24  S.  308).

Die  Ausschreibung  der  Abgaben  und  Leistungen  für  die  Schule
muß  von  der  zuständigen  örtlichen  Behörde  (Vorstand  der  Schulgemeinde,
  Schulsozietät,  Schulkommuneh)  erfolgt  sein  (ogl.  v.  Brauchitsch,
Preuß.  Verwaltungsgesetze  Bd.  1.  20.  Aufl.  Anm.  10  zu  §  46,  ZG.
S.  356).  Dies  ist  Voraussetzung  des  im  §  46  ZG.  geordneten  Einspruchs
  und  Beschwerderechts,  welches  jedem  Abgabepflichtigen  zusteht.
Die  an  sich  grundsätzlich  gleichmäßig  zu  verteilenden  Beiträge  können
durch  Vertrag  insofern  eine  Abänderung  erfahren,  als  vertraglich
eine  Befreiung  von  Schulbeiträgen  zugesichert  sein  kann.  Derartige
Vereinbarungen  zu  schließen,  ist  der  Schulvorstand  ohne  Zustimmung
der  Hausväterversammlung  oder  von  ihr  gewählter  mit  entsprechender
        <pb n="605" />
        §  157.  Die  Unterhaltung  der  Volksschule.  585

Vollmacht  versehener  Repräsentanten  nicht  befugt  (OVG.  Bd.  40
S.  197,  200  ff.).  Alle  Vereinbarungen  unter  den  Verpflichteten  über
die  Aufbringung  der  Schulunterhaltungskosten  können  nur,  wenn  sie
von  der  Schulaufsichtsbehörde  genehmigt  sind,  als  ein  Teil  der  dem
öffentlichen  Recht  angehörenden  Schulverfassung  gelten  (OVG.  Bd.  10
S.  143;  11  S.  166;  13  S.  248  [v.  Kamptz  2,  834,  874,  8821;
31,  148  u.  152).  Sachlich  erstreckt  sich  das  Beschwerde=  und  Einspruchsrecht
  nur  gegen  die  Heranziehung  zu  Abgaben  und  sonstigen  nach  öffentlichem
  Recht  zu  fordernden  Leistungen,  welche  zur  Erfüllung  der  allgemeinen
  Schulpflicht  dienen.  Damit  scheiden  selbständige  privatrechtliche
Ansprüche  für  dieses  Verfahren  aus  (OVG.  Bd.  9  S.  134).  Das  Verwaltungsstreitverfahren
  greift  nicht  allein  bei  Klagen  des  in  Anspruch  Genommenen
  gegen  die  in  Anspruch  nehmende  Behörde  Platz,  sondern  auch
bei  Streitigkeiten  der  Unterhaltungspflichtigen  untereinander  (Abs.  3)  und
erstreckt  sich  auch  auf  die  Fälle,  in  denen  nach  den  §§  9,  10  und  15
des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861  der  ordentliche  Rechtsweg  stattfand.
Nicht  notwendig  für  die  Erhebung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  ist,
daß  bereits  die  tatsächlich  erfolgte  Heranziehung  eines  der  Beteiligten
begründet  ist,  es  genügt  die  bevorstehende  Heranziehung,  es  brauchen
also  nur  die  Voraussetzungen  einer  Feststellungsklage  gegeben  zu  sein
(OVG.  Bd.  40  S.  182.

Der  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  muß  zunächst  der  Beschluß
der  veranlagenden  Behörde  auf  erhobene  Beschwerde  (Einspruch)  vorangehen,
  entsprechend  dem  in  den  §§  18  und  34  für  Gemeindeabgaben
vorgeschriebenen  Verfahren.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage
geht  an  den  Kreisausschuß  und,  wenn  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,
an  den  Bezirksausschuß  (8  46,  1,  2  und  4  ZG.).  Einsprüche  gegen
die  Höhe  von  Zuschlägen  für  Schulzwecke  zu  den  direkten  Staatssteuern,
  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind
unzulässig.  Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.  Soweit  in  den  vorgedachten  Fällen  das  Verwaltungsstreitverfahren
  zugelassen  ist,  ist  der  ordentliche  Rechtsweg,
wie  er  durch  §  15  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung  des  Rechtsweges
  vom  24.  Mai  1861  unbedingt  eingeführt  war,  nunmehr  ausgeschlossen.


Zwecks  Feststellung  der  Anforderungen  für  die  Volksschulen  sind
besondere  Bestimmungen  in  dem  Gesetz  vom  26.  Mai  1887  (GS.
S.  175)  getroffen.  Werden  von  den  Schulaufsichtsbehörden  für  eine
Volksschule  Anforderungen  gestellt,  welche  durch  neue  oder  erhöhte
Leistungen  der  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten  (Gemeinden,
Gutsbezirke,  Schulgemeinden,  Schulsozietäten,  Schulkommunen  usw.
und  dritte,  statt  derselben  oder  neben  denselben  Verpflichtete)  zu
gewähren  sind,  so  wird  in  Ermangelung  des  Einverständnisses  der
Verpflichteten  die  zu  gewährende  Anforderung,  soweit  solche  innerhalb
der  gesetzlichen  Zuständigkeit  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden
  zu  bestimmen  ist,  bei  Landschulen  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses,
  bei  Stadtschulen  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses,
        <pb n="606" />
        586  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

insbesondere  mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfnis  der  Schule  und  die
Leistungsfähigkeit  der  Verpflichteten  festgestellt  (§  2).  Die  Einleitung
  des  Beschlußverfahrens  erfolgt  auf  Antrag  der  Schulaussichtsbehörde.
  Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreisausschusses  bezw.  Bezirksausschusses
  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nur  die  Beschwerde
an  den  Provinzialrat  zulässig.  Die  Beschwerde  hat  aufschiebende
Wirkung  (§  3).  Auf  Schulbausachen  finden  vorstehende  Bestimmungen
keine  Anwendung.  Die  im  vorstehenden  berührte  Unterscheidung
zwischen  Land=  und  Stadtschule  (Volksschule  im  Sinne  der  §8  46
Abs.  4  und  47  Abs.  5  ZG.)  bestimmt  sich  nach  der  ständigen  Judikatur
des  OVG.  (Bd.  42  S.  163  in  v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  II  S.  326),
zunächst  nach  der  örtlichen  Lage,  dann  nach  der  Eigenschaft  der  Einwohner,
  deren  Unterrichtsbedürfnissen  die  Schule  dient,  und  endlich  nach
der  Person  des  Trägers  der  Unterhaltungslast,  sowie  dessen,  von  dem
sie  verwaltet  wird.  Keines  dieser  Merkmale  ist  von  unbedingt  ausschlaggebender
  Bedeutung;  vielmehr  muß  jedesmal  auf  die  gesamten
Umstände  Rücksicht  genommen  werden.

Zwangsetatisierung.  Unterläßt  oder  verweigert  ein  Schulverband
  (Schulgemeinde,  Schulsozietät,  Schulkommune  usw.)  bei  Schulen,
welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen  (Volksschulen)  und  nicht
von  den  politischen  Gemeinden  unterhalten  werden,  die  ihm  nach
öffentlichem  Recht  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen
ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  (d.  h.  Schulunterhaltungskosten
  mit  Ausschluß  der  Schulbauleistungen)  auf  den  Haushaltsetat
zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen  bezw.  zu  erfüllen,  so
verfügt  der  Landrat  und,  sofern  es  sich  um  Stadischulen  handelt,  der
Regierungspräsident  die  Eintragung  in  den  Etat  bezw.  die  Feststellung
der  außerordentlichen  Ausgabe.  Gegen  die  Verfügung  des  Landrats
steht  dem  Schulverbande  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  gegen
die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  die  Klage  bei  dem  O#.
zu.  Die  Feststellungsverfügung  unterliegt  nur  insoweit  der  verwaltungsgerichtlichen
  Nachprüfung,  als  die  Rechtmäßigkeit,  nicht  die  Notwendigkeit
  und  Zweckmäßigkeit  der  Anforderungen  in  Frage  kommt.  Nach
dem  Wesen  der  Rechtskontrolle  ist  daher  zu  prüfen,  ob  die  Leistung
von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt  ist,  und  ob  sie  nicht  den
Normen  des  bestehenden  Rechtes  widerstreitet  (OVG.  E.  Bd.  23
S.  117  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  683  und  OVG.  vom  20.  Januar
1899  PVBl.  XX  S.  422  in  v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  1  S.  268).
Die  Vollstreckung  der  Zwangsetatisierungsverfügung  liegt  dem  Landrate
  bezw.  dem  Regierungspräsidenten  ob,  nicht  der  Schulaussichtsbehörde.
  M.  vom  13.  Februar  1889  (ZBl.  d.  UV.  S.  428).

§  158.  Die  Schulbaulast.

Die  öffentlichrechtliche  Pflicht  zum  Schulbau  umfaßt  nach  allgemeiner
Meinung  die  erste  Herstellung,  sowie  die  Unterhaltung  und  Erneuerung
des  Schulhauses  in  allen  seinen  konstruktiven  Bestandteilen
(Substanz),  nicht  aber  die  Beschaffung  aller  zu  dessen  Benutzung
dienlichen  Ausstattungsgegenstände  (OVG.  E.  vom  31.  Mai  1890
        <pb n="607" />
        §  158.  Die  Schulbaulast.  587

Bd.  19  S.  181  (186  ff.)  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  688).  Die  Schulbaupflicht
  erstreckt  sich  in  Ermangelung  von  eigenen  Schulgebäuden
auch  auf  die  mietweise  Beschaffung  der  erforderlichen  Räumlichkeiten,
die  Errichtung  von  Scheune  und  Stall  für  den  Lehrer  auf  dem  Lande,
die  Anlegung  eines  Brunnens  bei  der  Schule,  die  Hergabe  oder  der
Ankauf  eines  Bauplatzes  u.  dgl.  m.  Von  demselben  Gesichtspunkte
aus  bildet  nicht  minder  der  Ersatz  für  eine  abgenutzte  Umwährung
des  Schulgehöfts  einen  Teil  der  Schulbaulast  (OVG.  E.  vom  15.  Juni
1892  Bd.  23  S.  153  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  688).

Rechtlich  stellt  sich  die  Schulbaulast  nach  preußischem  AL.  als
gemeine  Last  dar,  welche  „zwecks  Unterhaltung  der  Schulgebäude  und
Schulmeisterwohnungen  von  allen  zu  einer  solchen  Schule  gewiesenen
Einwohnern  ohne  Unterschied  getragen  werden  muß"  (§  34  II  12  AL.).
Doch  soll  nach  §  35  II  12  AR.  das  Mitglied  einer  fremden,  zugeschlagenen
  Schulgemeinde,  nicht  politischen  Gemeinde  (vgl.  OG.
Bd.  41  S.  220  ff.  in  v.  Kamptz  2302)  zur  Unterhaltung  der  Gebäude
nur  halb  soviel  beitragen,  als  ein  Einwohner  von  gleicher  Klasse  an
dem  Orte,  wo  die  Schule  befindlich  ist.  Bei  Bauten  und  Reparaturen
der  Schulgebäude  müssen  die  Magistrate  in  den  Städten  und  die
Gutsherrschaften  auf  dem  Lande,  die  auf  dem  Gute  oder  Kämmereieigentum,
  wo  die  Schule  sich  befindet,  gewachsenen  oder  gewonnenen
Materialien,  soweit  selbige  hinreichend  vorhanden  und  zum  Baue  notwendig
  sind,  unentgeltlich  verabfolgen  (8  36  II  12  ALR.).4)  Bei  den
Materialien  kommen  nur  Rohmaterialien  in  Betracht,  nicht  etwa
gebrannte  Mauer=  und  Dachsteine,  ferner  handelt  es  sich  nicht  um  Rohmaterial,
  welches  über  den  eigenen  Bedarf  hinausgeht.  Was  die
Unterhaltung  der  Schulwohnung,  welche  zugleich  die  Küsterwohnung
ist,  anlangt,  so  ist  hier  besondere  gesetzliche  Regelung  ergangen  (Ges.
vom  21.  Juli  1846  (GS.  S.  392).  Danach  sollen  für  die  nach
diesem  Gesetz  eintretenden  Erweiterungsbauten  Bedürfnis  und
Zweck  des  Baus  für  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten  entscheidend
  sein  (vgl.  Striedthorst,  Arch.  52  S.  144,  64  S.  81,  85
S.  85  Or.  Bd.  81  S.  259).

Soweit  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  die  politische  Gemeinde
der  Schulgemeinde  die  Schullast  abgenommen  hat,  werden  die  für  die
Schullast  erforderlichen  Mittel  in  Kommunallasten  verwandelt.  (Vgl.

1)  Diese  Pflicht  erstreckt  sich  auch  auf  den  Zaun  für  einen  Vorgarten,  welcher
vor  dem  Schulhause  und  der  darin  befindlichen  Lehrerwohnung  sich  befindet,  weil
nach  §§  42  ff.,  75  ff.  II  2  ALK.  der  Zaun  als  Zubehör  des  Schulgebäudes
anzusehen  ist.  Bei  dieser  Rechtslage  ist  es  auch  nach  Einführung  des  BGB.  verblieben,
  obwohl  nach  §§  93—98  BGB.  der  Zaun  weder  als  Bestandteil  noch  als

ubehör  des  Schulgebäudes  angesehen  werden  kann.  Nach  Art.  132  EG.  z.  BGB.

nd  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Schulbaulast  unberührt  geblieben,
also  auch  die  Vorschriften  des  AvLs.  über  Substanz  und  Pertinenz.  Letztere  sind
allerdings  privatrechtlicher  Natur,  die  Schulbaulast  aber  ist  öffentlichrechtlich  und
nach  Art.  55  EG.  z.  BGB.  sind  landesrechtliche  Vorschriften  nur  soweit  außer
Kraft  gesetzt,  als  sie  sich  nicht  auf  öffentliches  Recht  beziehen  (OVLG.  E.  vom
19.  Februar  1907  mitgeteilt  im  „Recht“  XI.  Jahrg.  Nr.  15/16  vom  10.  August
1907  S.  998).
        <pb n="608" />
        588  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

OVG.  Bd.  3  S.  125;  12,  155;  19,  173  sv.  Kamptz  Bd.  2  S.  922,
923,  924;  Minist.  Reskr.  vom  3.  April  u.  1.  Juni  1883  (ZBl.  d.
UV.  S.  458.).

Bezüglich  der  Schulbaustreitigkeiten  sind  jetzt  maßgebend  §§  47,  49
des  Zuständigkeitsgesetzes.  Danach  beschließt  über  die  Anordnung  von  Neuund
  Reparaturbauten  bei  Schulen,  über  die  öffentlichrechtliche  Verpflichtung
zur  Aufbringung  der  Baukosten,  sowie  über  die  Verteilung  derselben
auf  Gemeinden  (Gutsbezirke),  Schulverbände  und  dritte,  statt  derselben
oder  neben  denselben  Verpflichtete,  sofern  Streit  entsteht,  die  Schulaufsichtsbehörde
  (Schulbauresolut).  Gegen  den  Beschluß  findet
die  Klage  binnen  zwei  Wochen  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  vorstehend  gedachten
Beteiligten  darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlichrechtliche  Verbindlichkeit
  zum  Bau  oder  zur  Unterhaltung  einer  der  Erfüllung  der  allgemeinen
Schulpflicht  dienenden  Schule  obliegt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.
  Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster
Instanz  der  Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,
der  Bezirksausschuß.  Vorstehende  Vorschriften  finden  auch  Anwendung,
wenn  die  Schule  mit  der  Küsterei  verbunden  ist.

Anordnungen  der  Schulaufsichtsbehörde  im  Rahmen  des  §  18  der
Reg.  Instr.  vom  23.  Oktober  1817,  nach  welcher  sie  die  im  Schulinteresse
  notwendigen  Einrichtungen  selbständig  zu  treffen  hat,  wie
Teilung  des  Schulbezirks,  Vermehrung  der  Lehrkräfte,  Erweiterung  der
bestehenden  Schule,  Errichtung  einer  neuen  Schule,  unterliegen  nicht
dem  im  §  47  ZG.  vorgesehenen  Verwaltungsstreitverfahren.  Derartige
Anordnungen  können  nur  im  Wege  der  Beschwerde  bei  dem  Unterrichtsminister
  angefochten  werden.  (OVG.  E.  Bd.  34  S.  228  sin  v.  Kamptz
Erg.  Bd.  1  S.  228.).

Das  früher  vorhandene  weitere  Mittel  der  Aufbringung  der  Schullast
  durch  Erhebung  von  Schulgeld  war  im  Verwaltungswege  mit
Rücksicht  auf  Art.  25  Abs.  2  der  preußischen  Vll.  seit  dem  Jahre  1888
in  Wegfall  gekommen  und  durch  die  Schulentlastungsgesetze  vom
14.  Juni  1888  §  4  (GS.  S.  240)  und  31.  März  1889  grundsätzlich
beseitigt  worden.  Ausnahmen  gelten  nur  insoweit,  als  von  Kindern,
welche  einer  von  einer  politischen  Gemeinde  als  Kommunalanstalt
unterhaltenen  Schule  aus  einem  anderen  Kommunalbezirke  gastweise
zugewiesen  sind,  sogen.  Fremdenschulgeld,  dessen  Festsetzung  der
Schulaussichtsbehörde  obliegt,  erhoben  werden  kann,  ferner  auch  Kinder,
welche  im  Schulbezirk  einheimisch  sind,  insoweit  zur  Zahlung  von  Schulgeld
  verpflichtet  bleiben,  als  das  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1888  (1.  Oktober  1888)  noch  bestehende  Schulgeld  durch
den  Staatsbeitrag  nicht  gedeckt  wird,  und  andernfalls  eine  erhebliche
Vermehrung  der  Kommunal=  und  Schulabgaben  eintreten  müßte.  Ob
und  in  welchem  Betrage  die  Erhebung  von  Schulgeld  demgemäß  zulässig
  ist,  wird  für  Landschulen  mit  Genehmigung  des  Areisceschasses,
für  Stadtschulen  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  von  5  zu  5
Jahren  festgestellt.  (Vgl.  v.  Brauchitsch,  Die  preuß.  Verwaltungsgesetze
Bd.  1.  20.  Aufl.  1906.  Anm.  18  zu  §  46  ZG.  S.  362.)  Das
        <pb n="609" />
        §  159.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  Volksschulen.  589

Schulgeld,  welches  sich  als  das  an  die  Schule  für  den  Unlerricht  zu
entrichtende  Entgelt  darstellt,  gehört  nicht  zu  den  Abgaben  und  Leistungen
für  die  Schulen  im  Sinne  des  §  46  Abs.  1  u.  3  ZG.,  sondern
charaktisiert  sich  als  eigene  Einnahme  gegenüber  der  Schule.  Hält
sich  daher  jemand  nicht  zur  Zahlung  des  Schulgeldes  verpflichtet,  so
steht  ihm  nur  der  ordentliche  Rechtsweg  offen.  (Vgl.  auch  Komm.  Ber.
H.  1882/83,  Drucks.  Nr.  77  S.  64  u.  OVG.  E.  Bd.  2  S.  212.)

8  159.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  Volksschulen.

Die  Ausbildung  der  Volksschullehrer  geschieht  in  dreiklassigen
Seminaren  mit  dreijährigem  Kursus.  Die  Schullehrerseminarien
find  in  der  Regel  keine  juristischen  Personen,  denn  sie  fallen  jedenfalls
nicht  unter  §  54,  II  12  ALR.  (OVG.  E.  vom  17.  September  1898
Bd.  34  S.  30  in  v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  1  S.  168).  Die  Aufnahme
in  diese  ist  von  einer  vorgängigen  Prüfung  abhängig.  Während  früher
die  Vorbereitung  zu  dieser  Prüfung  auf  privatem  Wege  zu  erfolgen
hatte,  sind  jetzt  Präparandenanstalten  mit  zwei  aufsteigenden  Klaßen
errichtet.  Nach  Absolvierung  des  Seminars  und  einer  zweiten  Prüfung.
erfolgt  die  Anstellung  und  Bestätigung  durch  die  Regierung  (Reg.
Instruktion  vom  23.  Oktober  1817  GS.  S.  248,  §  18àa).  Bei  Verbindung
  des  Schulamts  mit  einem  kirchlichen  Amt  ist  Einverständnis
der  Kirchenbehörde  erforderlich  (V.  vom  16.  Mai  1865  MBl.  S.  177).
Zur  Anstellung  der  Mittelschullehrer  und  Rektoren  bedarf  es  noch  einer
besonderen  Prüfung.  Die  Beteiligung  der  Gemeinden  (Gutsherrn)
beschränkt  sich  bisher  auf  ein  Vorschlagsrecht.  Die  Volksschullehrer
haben  Pflichten  und  Rechte  der  Staatsbeamten;  sie  genießen  deren
Steuerprivilegien  (OVG.  Bd.  34  S.  168  ff.  Bd.  37  S.  118).  Die
Lehrer  an  städtischen  Gemeindeschulen,  sofern  diese  Elementarschulen
find,  sind  frei  von  direkten  Kommunalabgaben,  andere  können  wie
Staatsbeamte  nur  von  der  Hälfte  ihres  Diensteinkommens  zu  den
Kommunalsteuern  herangezogen  werden.  Lehrer  an  Gemeindeschulen
find  nicht  Gemeindebeamte,  fallen  auch  nicht  unter  das  Kommunalbeamtengesetz
  vom  30.  Juli  1899  (Vgl.  OVG.  Bd.  4  S.  379,  14
S.  75,  38  S.  371  u.  RG.  in  Zivils.  Bd.  37  S.  299  und  Preuß,
Städtisches  Amtsrecht  S.  258).  Sie  genießen  gewisse  Begünstigungen,
z.  B.  bezüglich  des  Militärdienstes,  indem  ihre  Dienstzeit  auf  1  Jahr
abgekürzt  wird,  nach  dessen  Ablauf  sie  zur  Reserve  entlassen  werden
(AE.  vom  27.  Januar  1895,  ME.  vom  15.  Februar  1900),  ferner  sind
sie  vom  Schöffen=  u.  Geschworenenamte  ausgeschlossen.  Nach  Art.  25  Abs.  2
der  preuß.  Vll.  gewährleistet  der  Staat  den  Volksschullehrern  ein  festes,  den
Lokalverhältnissen  angemessenes  Einkommen.  Nach  dem  Gesetz  betr.  die
Erleichterung  der  Volksschullasten  vom  14.  Juni  1888  (GS.  S.  240)
zahlt  der  Staat  (auch  ohne  Nachweis  des  Unvermögens  der  Gemeinden)
in  allen  Fällen  jährliche  Beiträge  zu  dem  Diensteinkommen  der  an
öffentlichen  Schulen  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen.  Diese
Beiträge  belaufen  sich  nach  §  27  des  Gesetzes  vom  2.  März  1897
(GS.  S.  25)  für  die  Stelle  eines  alleinstehenden  Lehrers  sowie  eines
ersten  Lehrers  auf  500  Mark,  eines  anderen  Lehrers  auf  300  Mark,  einer
        <pb n="610" />
        590  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Lehrerin  auf  150  Mark  für  höchstens  25  Schulstellen  in  derselben
politischen  Gemeinde.  Gemeinden  (mit  mehr  als  25  Schuflstellen),  die
wegen  Beschränkung  des  Staatszuschusses  auf  25  Stellen  einen  Ausfall
  an  Staatsbeiträgen  gegenüber  den  Gesetzen  vom  14.  Juni  1888
und  31.  März  1899  erleiden,  wird  dieser  nach  Maßgabe  Königl.  Verordn.
(Gesetz  vom  3.  März  1897  VI.  Abs.  4)  vergütet,  so  z.  B.  Verordn.
vom  8.  November  1898  (GS.  S.  298).

Nach  dem  Gesetz  vom  3.  März  1897  (GS.  S.  25)  erhalten  die
an  einer  öffentlichen  Volksschule  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen
ein  festes  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  der  besonderen  Amtsstellung
  angemessenes  Diensteinkommen.  Das  Diensteinkommen  bemißt
sich,  sofern  die  Anstellung  eine  endgültige  ist,  neben  freier  Dienstwohnung
  oder  entsprechender  einheitlich  zu  bemessender  Mietsentschädigung
(M.  E.  vom  21.  März  1898,  U  BBl.  S.  325)  nach  einem  für  die
Lehrer=  bezw.  Lehrerinnenstellen  wenigstens  900  Mark  bezw.  700  Mark
betragenden  Grundgehalt  und  nach  neun  gleich  hohen,  nach  7jähriger
Dienstzeit  im  öffentlichen  Schuldienst  beginnenden,  von  3  zu  3  Jahren
steigenden  Alterszulagen  für  Lehrer  von  mindestens  je  100  Mark,  für
Lehrerinnen  80  Mark  (§8  1,  5,  6).  Rektoren,  sowie  solche  ersten
Lehrer  an  Volksschulen  mit  drei  oder  mehr  Lehrkräften,  denen  Leitungsbefugnisse
  übertragen  sind  (Hauptlehrer),  erhalten  nach  Maßgabe  der
örtlichen  und  amtlichen  Verhältnisse  ein  höheres  Grundgehalt,  als  die
anderen  an  derselben  Schule  angestellten  Lehrer  (§  2),  ferner  bei  dauernder
  Verbindung  eines  Schul=  und  Kirchenamts  (§  4).  Ein  rechtlicher
Anspruch  auf  Neugewährung  einer  Alterszulage  steht  den  Lehrern  und
Lehrerinnen  nicht  zu,  die  Versagung  ist  jedoch  nur  bei  unbefriedigender
  Dienstführung  zulässig  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Bezirksregierung,
  in  Berlin  des  Provinzialschulkollegiums  (§  7).  Behufs
gemeinsamer  Bestreitung  der  Alterszulagen  wird  von  den  zur  Aufbringung
verpflichteten  Schulverbänden  in  jedem  Regierungsbezirk  (ausschließlich
der  Stadt  Berlin)  eine  Kasse  gebildet,  deren  Verwaltung  der  Bezirksregierung
  obliegt.  Die  Kassengeschäfte  werden  durch  die  Regierungs-Haup.
  asse  und  durch  die  ihr  unterstellten  Kassen  unentgeltlich  besorgt.
Die  Kosten  der  Zusendung  trägt  die  Kasse  (§  8).  Die  an  Stelle  der
Dienstwohnung  zu  gewährende  Mietsentschädigung  soll  in  der  Regel
ein  Fünftel  des  Grundgehalts  und  des  für  die  Schulstelle  von  dem
Schulverbande  zu  zahlenden  Alterszulagekassenbeitrags  nicht  übersteigen
(5  16).  Wo  eine  Wohnung  auf  dem  Dienstgrundstücke  gegeben  wird,
und  wo  es  bisher  üblich  ist,  kann  die  Schulaufsichtsbehörde  die  Beschaffung
  des  dem  Bedarfe  entsprechenden  Brennmaterials  für  die
Lehrer  und  Lehrerinnen  verlangen  (§  17).  Wo  auf  dem  Lande  eine
Dienstwohnung  gegeben  wird,  ist  als  Zubehör,  ohne  Anrechnung  auf
das  Grundgehalt,  sofern  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  tunlich
ist,  ein  Hausgarten  zu  gewähren  (§  18).  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
öffentlichen  Volksschulen  erhalten  bei  Versetzungen  im  Interesse  des
Dienstes  aus  der  Staatskasse  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  unter
Wegfall  der  von  den  Schulunterhaltungspflichtigen  zu  entrichtenden
Anzugs=  oder  Herbeiholungskosten  (§  22)  (vgl.  ME.  vom  22.  September
        <pb n="611" />
        §5  159.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  Volksschulen.  591

1897).  UZ##.  S.  771.  Hinterläßt  ein  an  einer  öffentlichen  Volksschule
  endgültig  oder  einstweilen  angestellter  Lehrer  eine  Witwe  oder
eheliche  Nachkommen,  so  gebührt  den  Hinterbliebenen  außer  dem  Sterbemonate
  für  das  auf  denselben  folgende  Vierteljahr  noch  das  volle  Diensteinkommen
  des  Verstorbenen  als  Gnadengquartal.  Der  gleiche
Anspruch  steht  den  ehelichen  Nachkommen  einer  im  Witwenstande  verstorbenen
  Lehrerin  zu.  An  wen  die  Zahlung  des  Gnadenquartals  zu
leisten  ist,  bestimmt  die  Ortsschulbehörde.  Sind  solche  Personen,
welchen  das  Gnadenquartal  gebührt,  nicht  vorhanden,  so  kann  die
Bezirksregierung,  in  Berlin  das  Provinzialschulkollegium,  nach  Anhörung
des  Schulverbandes  anordnen,  daß  das  Diensteinkommen  auf  die  gleiche
Zeit  an  Eltern,  Geschwister  oder  Pflegekinder  des  (der)  Verstorbenen
gezahlt  wird,  wenn  er  (sie)  ihr  Ernährer  gewesen  ist  und  sie  in
Bedürftigkeit  hinterläßt  oder  dasselbe  an  solche  Personen,  welche  die
Kosten  der  letzten  Krankheit  oder  der  Beerdigung  bestritten  haben,  soweit
  gezahlt  werde,  als  der  Nachlaß  zu  deren  Deckung  nicht  ausreicht
(5  23).  Der  Rechtsweg  bei  Streitigkeiten  wegen  des  Diensteinkommens
regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  des  Gesetzes,
betr.  die  Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (GS.
S.  241),  jedoch  mit  folgender  Maßgabe:  Die  Klage  ist  gegen  die
Vertreter  des  Schulverbandes  und,  soweit  es  sich  um  Zahlungen  aus
der  Alterszulagekasse  handelt,  zugleich  gegen  die  Bezirksregierung  als
Verwalterin  der  Alterszulagekasse  zu  richten;  im  Falle  des  2  a.  a.  O.
tritt  an  die  Stelle  des  Verwaltungschefs  der  Oberpräsident,  in  den
Hohenzollernschen  Landen  der  Unterrichtsminister;  bei  der  richterlichen
Verurteilung  sind  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten  Festsetzungen
über  das  Diensteinkommen  der  Stelle,  insbesondere  über  die  Höhe
des  Grundgehalts  und  der  Dienstalterszulage,  über  Dienstwohnung  oder
Mietsentschädigung,  über  Dienstland,  über  Naturalleistungen,  sowie
über  die  Anrechnung  von  Dienstbezügen  auf  das  Grundgehalt  zugrunde
  zu  legen  (8  25).  Bei  Streitigkeiten  zwischen  dem  abgehenden
Lehrer  (der  Lehrerin)  und  dem  anziehenden  Lehrer  (der  Lehrerin)  oder
dem  Schulverbande  über  die  Auseinandersetzung  wegen  der  Landnutzung,
der  Naturalien,  der  Dienstwohnung  einschließlich  des  Hausgartens  oder
des  baren  Diensteinkommens  trifft  die  Bezirksregierung,  in  Berlin
das  Provinzialschulkollegium,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges  eine  im
Verwaltungswege  vollstreckbare  einstweilige  Entscheidung.  Die  Bezirksregierung,
  in  Berlin  das  Provinzialschulkollegium,  ist  befugt,  die
Entscheidung  allgemein  den  ihr  nachgeordneten  Behörden  zu  übertragen
  (8  26).

Die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen
  ist  den  für  die  Staatsbeamten  gegebenen  Vorschriften  (Gesetz
vom  27.  März  1872  nebst  dem  Abänderungsgesetz  vom  31.  März
1882)  entsprechend  geregelt  durch  Gesetz  vom  6.  Juli  1885.  Die
Pension  wird  bis  zu  600  Mark  aus  der  Staatskasse,  darüber
hinaus  aus  den  ähnlich  wie  die  Alterszulagekassen  gebildeten  Ruhegehaltskassen
  gezahlt.  Vom  1.  Juli  1893  ab  ist  behufs  gemeinsamer
  Bestreitung  des  durch  den  Staatsbeitrag  nicht  gedeckten  Teils
der  Ruhegehälter  für  die  zur  Aufbringung  verpflichteten  Schulverbände
        <pb n="612" />
        592  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

(Schulsozietäten,  Gemeinden,  Gutsbezirke)  in  jedem  Regierungsbezirk
eine  Ruhegehaltskasse  gebildet  (§  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1893
GS.  S.  194).  Sie  umfaßt  die  Gesamtheit  der  Schulverbände  und
bildet  eine  durch  den  Kassenanwalt  vertretene  öffentliche  Korporation
(RG.  in  Zivils.  Bd.  38  S.  279).  Die  Verwaltung  erfolgt  durch  die
Bezirksregierung,  die  Kassengeschäfte  werden  durch  die  Regierungshauptkasse
  und  die  ihr  unterstellten  Kassen  unentgeltlich  besorgt  (8  2).
Die  Interessen  der  Schulunterhaltungspflichtigen  an  der  Kasse  sind  von
einem  am  Sitze  der  Bezirksregierung  wohnenden  Kassenanwalt
wahrzunehmen.  Der  Kassenanwalt  wird  von  dem  Provinzialausschuß,
in  der  Provinz  Hessen-Nassau  und  in  den  Hohenzollernschen  Landen
von  dem  Landesausschuß,  für  je  6  Rechnungsjahre  gewählt.  Der
Kassenanwalt  erhält  eine  angemessene,  von  dem  Provinzial=  bezw.
Landesausschuß  festzusetzende  Entschädigung  (§§  3,  4).  Die  den
Schulverbänden  zur  Last  fallenden  Ruhegehälter  werden  von  der  Kasse
an  die  Bezugsberechtigten  gezahlt.  Für  jedes  mit  dem  1.  April  beginnende
  Rechnungsjahr  wird  der  Bedarf  der  Kasse  nach  dem  Stande
der  Ruhegehälter  am  1.  Oktober  des  Vorjahres  unter  Hinzurechnung
der  Verwaltungskosten  berechnet.  Den  Maßstab  für  die  Verteilung
des  Bedarfs  auf  die  Schulverbände  bildet  die  Jahressumme  des  ruhegehaltsberechtigten
  Diensteinkommens  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
den  öffentlichen  Volksschulen  des  Kassenbezirks  am  1.  Oktober  des
Vorjahres.  Von  diesem  Diensteinkommen  bleibt  für  jede  Stelle  ein
Betrag  von  800  Mark  außer  Berechnung.  Bei  unbesetzten  Stellen
sind  Dienstalterszulagen  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen.  Für  die
Berechnung  des  Wertes  der  freien  Wohnung  und  Feuerung,  sowie  der
ihrer  Natur  nach  steigenden  und  fallenden  Dienstbezüge  ist  die  Festsetzung
  der  Schulaufsichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses
bezw.  in  Stadtkreisen  des  Gemeindevorstandes  maßgebend.  Die  Festsetzung
  gilt  bezüglich  des  Wertes  der  freien  Wohnung  und  Feuerung
auch  für  die  Berechnung  des  Ruhegehalts  (6§  5—8).  Der  Verteilungsplan
  wird  von  der  Bezirksregierung  entworfen  und  mit  Unterlage  dem
Kassenanwalt  mitgeteilt,  welchem  das  Recht  zusteht,  binnen  4  Wochen
bei  der  Bezirksregierung  Erinnerungen  zu  ziehen  und,  soweit  er  nicht
durchdringt,  binnen  2  Wochen  Beschwerde  bei  dem  Oberpräsidenten
einzulegen.  Der  solchergestalt  festgestellte  Verteilungsplan  ist  von  der
Bezirksregierung  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen  (8§  9,  10).
Die  in  dem  Verteilungsplane  festgestellten  Beiträge  werden  von  den
Schulverbänden  in  vierteljährlichen  Vorauszahlungen  oder  bei  der

vom  14.  Juni  1888,  .  ·
Zahlung  der  nach  den  Gesetzen  5.  März  15899,  betr.  die  Erleichterung

  der  Volksschullasten  (GS.  S.  240,  64)  an  die  Verbände
zu  zahlenden  Staatsbeiträge  in  Abrechnung  gebracht.  Innerhalb  4
Wochen  nach  der  Verteilung  des  Verteilungsplans  steht  den  Schulverbänden
  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Abänderung
des  Plans  gegen  die  Bezirksregierung  zu.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.  Zuständig  für  die  Entscheidung  in  erster  Instanz
ist  der  Bezirksausschuß  (88  11,  12).  Von  jeder  Ruhegehaltsfestsetzung
        <pb n="613" />
        §  160.  Die  Unterhaltung  der  Volksschulen  vom  1.  April  1908  ab.  593

ist  dem  Kassenanwalte  Kenntnis  zu  geben.  Bis  zur  endgültigen  Erledigung
  der  Beschwerden  oder  Klagen  werden  die  Ruhegehälter  nach
Maßgabe  der  Festsetzung  der  Schulaufsichtsbehörde  vorschußweise  an
die  Bezugsberechtigten  gezahlt  (8  17).  1

Die  Entscheidung  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  liegt  der
Bezirksregierung,  in  Berlin  dem  Provinzialschulkollegium  ob.

Die  Witwen  und  Waisen  der  seit  dem  1.  April  1900  gestorbenen
  bezw.  pensionierten  Lehrer  erhalten  nach  dem  sogen.  Lehrer-Reliktengesetz
  vom  4.  Dezember  1899  (GS.  S.  587,  656)  nach  gleichen
Grundsätzen  wie  bei  Staatsbeamten  Witwen=  und  Waisengeld.  Das
Witwengeld  beträgt  40  vom  Hundert  des  Ruhegehaltes,  mindestens
216  Mark,  höchstens  2000  Mark,  das  Waisengeld  für  Vollwaisen  ½,
für  Halbwaisen  ½  der  Witwenpension.  Der  Staat  zahlt  das  Witwengeld
  bis  zum  Betrage  von  420  Mark  und  das  Waisengeld  für  Vollwaisen
  bis  140  Mark,  für  Halbwaisen  bis  84  Mark.  Zur  Aufbringung
der  darüber  hinaus  erforderlichen  Mittel  sind  Bezirks-Witwen=  und
Waisenkassen  gebildet,  für  die  ähnliche  Bestimmungen  gelten  wie  für
die  Ruhegehaltskassen.

Für  Mittelschullehrer  gelten  dieselben  Pensionierungsgrundsätze,  jedoch
ohne  Staatszuschuß,  ebenso  sind  die  Hinterbliebenenansprüche  die  gleichen
(Gesetz  vom  11.  Juni  1894  GS.  S.  109).

Die  Disziplinarverhältnisse  der  Lehrer  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
  ebenso  für  die  Mittelschullehrer  regeln  sich  nach  dem  Gesetz
vom  21.  Juli  1852  (GS.  S.  465),  betr.  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten.  ·

8  160.  Die  Unterhaltung  der  Volksschulen  vom  1.  April
1908  ab.

1.  Träger  der  Schullast.  Während  früher  im  Gebiete  des
preußischen  AL  .  die  Schulsozietät,  die  Vereinigung  der  Hausväter  des
Schulorts,  die  Trägerin  der  öffentlichen  Schullast  war,  liegt  jetzt  nach
dem  Gesetz,  betrefind  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen
vom  28.  Juli  1906  (GS.  S.  335),  welches  am  1.  April  1908  in
Kraft  tritt,  die  Errichtung  und  Erhaltung  dieser  in  erster  Linie  den
bürgerlichen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirken
  ob.  )

Gemeinden  (Gutsbezirke)  bilden  entweder  einen  eigenen  Schulverband
  oder  werden  behufs  Unterhaltung  einer  oder  mehrerer  Volksschulen
  zu  einem  gemeinschaftlichen  Schulverbande  (Gesamtschulverbande)
vereinigt.  Eine  Gemeinde  kann  mehreren  Gesamtschulverbänden  angehören.
  Sie  kann,  auch  wenn  sie  einen  eigenen  Schulverband  bildet,
zugleich  einem  oder  mehreren  Gesamtschulverbänden  angehören.  Gutsbezirke
  als  Träger  der  Schullasten  sowie  Gesamtschulverbände  haben
die  Rechte  der  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes  (§  1).  Jede

1)  Schon  nach  den  geltenden  Gesetzen  sind  die  bürgerlichen  Gemeinden  in  den
Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  im  Geltungsbereich  des  katholischen  Schulreglements
in  Schlesien,  im  größten  Teil  der  Rheinprovinz  und  in  den  Regierungsbezirken  Kassel
und  Wiesbaden  Träger  der  Schullast.

Altmann,  Handbuch-der  Verfaffung  II.  38
        <pb n="614" />
        594  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Stadt  bildet  in  der  Regel  einen  eigenen  Schulverband.  Stadtgemeinden
mit  mehr  als  25  Schulstellen  können  mit  anderen  Gemeinden  oder
Gutsbezirken  nur  unter  Zustimmung  aller  Beteiligten  (Gemeinden,
Gutsbezirke)  zu  einem  Gesamtschulverbande  vereinigt  werden  (§  20.
Über  die  Bildung,  Anderung  und  Auflösung  der  Gesamtschulverbände
beschließt  bei  Zustimmung  der  Beteiligten  (Gemeinden,  Gutsbezirke)
nach  Anhörung  des  Kreisausschusses,  sofern  eine  Stadt  beteiligt  ist
des  Bezirksausschusses,  die  Schulaufsichtsbehörde.  Bei  Widerspruch
von  Beteiligten  (Gemeinden,  Gutsbezirken)  kann  auf  Antrag  der
Schulaufsichtsbehörde  die  Zustimmung  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  ergänzt  werden.  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses
oder  des  Bezirksausschusses  steht  der  Schulaufsichtsbehörde  und  den
Beteiligten  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat
zu  (8  3).  Über  die  Vermögensauseinandersetzung,  welche  infolge  der
Bildung,  Anderung  oder  Auflösung  der  Schulverbände  notwendig
wird,  beschließt  die  Schulaussichtsbehörde.  Gegen  deren  Beschluß  steht
den  Beteiligten  gegeneinander  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  beim  Bezirksausschusse  zu  (§  4).

Der  Schulverband  kann  für  den  Besuch  der  Schule  durch  nicht
einheimische  Kinder,  für  den  Fall,  daß  die  Schulaussichtsbehörde  gemäß
§  6  Schulkinder  eines  Schulverbandes  gastweise  der  Schule  eines
anderen  zuweist,  ein  Fremdenschulgeld  verlangen,  dessen  Höhe  der
Genehmigung  der  Schulaussichtsbehörde  unterliegt.  Gegen  die  Versagung
  der  Genehmigung  steht  der  Gemeinde  binnen  zwei  Wochen  die
Beschwerde  an  den  Provinzialrat  zu.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,
betreffend  die  Heranziehung  oder  Veranlagung  zu  dem  Fremdenschulgelde,
  finden  die  entsprechenden  gesetzlichen  Vorschriften  bezüglich  der
Gemeindeabgaben  Anwendung  (§  6  §§  69  ff.  KA#.).

2.  Die  Verteilung  der  Volksschullasten,  der  Schulhaushalt,
  der  Baufonds  und  die  Staatsleistungen  wer  den  im
2.  Abschnitt  des  Gesetzes  näher  geregelt.  Die  Schullasten)
werden  in  den  Gemeinden  als  Gemeindelast  aufgebracht  (5  7).
Maßgebend  sind  die  Vorschriften  des  Kommunalabgabengesetzes.  In
den  Gutsbe  zirken  werden  die  Schullasten  vom  Gutsbesitzer  getragen
(6  8).  In  Gesamtschulverbänden  erfolgt  die  Verteilung  der
Schulunterhaltungslasten  auf  die  den  Verband  bildenden  Kommunalverbände
  zur  einen  Hälfte  nach  Verhältnis  der  Zahl  der  die  Schule
des  Gesamtschulverbandes  aus  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)  besuchenden
  Kinder,  zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Verhältnisse  des  Steuersolls
dieser  Gemeinden  (Gutsbezirke),  welches  der  Kreisbesteuerung  zugrunde
zu  legen  ist,  wobei  indessen  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  nur  zur

41)  Unter  Schullasten  fällt  alles,  was  im  öffentlichen  Unterrichtsinteresse  erforderlich
  ist  (O##G.  Bd.  22  S.  147,  26  S.  129,  27  S.  137,  28  S.  199.)  Das  Mab
des  Notwendigen  wird  durch  die  Schulaufsichtsbehörde  unter  Beteiligung  der  Beschlußbehörden
  nach  dem  Gesetz  vom  26.  Mai  1887,  soweit  es  nicht  im  einzelnen
durch  besondere  Gesetze  (Lehrerbesoldung,  Lehrerpension,  Reliktenbeiträge  O.  E.
Bd.  17  S.  93)  oder  durch  örtliche  gültige  Normen  geregelt  ist,  bestimmt  (ogl.
v.  Bremen,  Die  preußische  Volksschule,  Heft  1  1906  S.  24).
        <pb n="615" />
        §  160.  Die  Unterhaltung  der  Volksschulen  vom  1.  April  1908  ab.  595

Hälfte  ihrer  umlagefähigen  öuz-  und  die  fingierten  Normalsteuersätze
voll  zur  Anrechnung  kommen  (§  9).

Für  jeden  Schulverband  ist  in  der  Regel  ein  Schulhaushaltsetat
  aufzustellen  und  eine  Schulkasse  einzurichten  (I§  12).  Jeder
Schulverband  mit  25  oder  weniger  Schulstellen  ist  verpflichtet,  jährlich
60  M.  für  die  einzige  oder  erste,  50  M.  für  die  zweite,  40  M.  für
jede  weitere  Stelle  des  Schulverbandes  zur  Bestreitung  der  Kosten  von
Volksschulbauten,  welche  nicht  zu  den  laufenden,  kleineren  Reparaturen
gehören,  anzusammeln  und  verzinslich  zu  belegen.  Sind  die  vorerwähnten
Baukosten  ganz  oder  teilweise  von  dritten  zu  decken,  so  sind  die  Schulverbände
  zu  der  Ansammlung  überhaupt  nicht  oder  in  entsprechend
geringerer  Höhe  anzuhalten.  Die  Schulaufsichtsbehörde  entscheidet  endgültig
  darüber,  ob  und  inwieweit  hiernach  von  der  Anforderung  der
Ansammlung  Abstand  zu  nehmen  ist  (§  14).  Die  Belegung  der  angesammelten
  Mittel  hat  bei  der  Kasse  einer  Gemeinde,  eines  weiteren
Kommunalverbandes  oder  einer  öffentlichen  Kreditanstalt  zu  erfolgen
nach  näherer  Bestimmung  der  Schulaufsichtsbehörde  (§  15).  Die
Verwaltung  der  Fonds  besorgt  der  Staat.  Den  Schulverbänden  ist
die  Erhebung  der  angesammelten  Beiträge  nur  mit  Genehmigung  der
Schulaufsichtsbehörde  gestattet.  Die  Genehmigung  muß  erteilt  werden,
wenn  die  beabsichtigte  Verwendung  des  Guthabens  einem  erheblichen
Baubedürfnisse  des  Schulverbandes  entspricht  und  entweder  die  Befriedigung
  dieses  Bedürfnisses  nur  mit  Hilfe  der  angesammelten  Mittel
ohne  besonderen  Druck  für  den  Schulverband  erfolgen  kann  oder  anzunehmen
  ist,  daß  binnen  längerer  Frist  anderweitige  außerordentliche
bauliche  Bedürfnisse  des  Schulverbandes,  zu  deren  Erfüllung  die  Verwendung
  der  angesammelten  Mittel  erforderlich  ist,  nicht  eintreten
werden.  Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  steht  den  Schulverbeen
  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat
zu  16).

Staatsleistungen.  Der  Staat  erstattet  den  Schulverbänden  mit
nicht  mehr  als  7  Schulstellen  ein  Drittel  desjenigen  Teilbetrages  der
durch  notwendige  Bauten  für  Volksschulzwecke  ausschließlich  des  Grunderwerbs
  entstandenen  Kosten,  welcher  im  Etatsjahre  500  M.  für  die
Stelle  überstiegen  hat  und  weder  dritten  zur  Last  fällt,  noch  auch
durch  Brandschadenversicherung  gedeckt  wird.  Bei  Berechnung  des
staatlichen  Baubeitrags  dürfen  etwaige  Naturaldienste  nur  bis  zum
Höchstwerte  von  15  vom  Hundert  der  Gesamtbausumme  in  Ansatz
gebracht  werden.  Der  staatliche  Baubeitrag  wird  nicht  gezahlt,  soweit
der  Aufwand  für  Bauten  dadurch  entstanden  ist,  daß  der  Schulvorstand
seine  Gebäude  seit  Inkrafttreten  des  Gesetzes  nicht  mit  der  gebotenen
  Sorgfalt  unterhalten  hat.  Bei  Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung
  zur  Zahlung  des  staatlichen  Baubeitrags  oder  über  seine
Bemessung  beschließt  auf  Anrufen  der  Beteiligten,  zu  denen  in  Gesamtschulverbänden
  auch  die  einzelnen  Gemeinden  (Gutsbezirke)  gehören,
der  Kreisausschuß,  sofern  eine  Stadt  beteiligt  ist  der  Bezirksausschuß.
Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses
steht  den  Beteiligten  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den

—  1  38“
        <pb n="616" />
        596  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Propinzialrat  zu.  Die  Schulverbände  haben,  sofern  die  Kosten  der
aulichen  Herstellungen  im  Einzelfalle  2000  M.  übersteigen,  vor  Beginn
des  Baues  einen  Bauplan  mit  Kostenanschlag  der  Schulaufsichtsbehörde
zur  Genehmigung  vorzulegen.  Diese  ist  befugt,  einen  staatlichen  Baubeamten
  mit  der  Beaufsichtigung  des  Baues  zu  betrauen  (§  17).  Im
Falle  des  nachgewiesenen  Unvermögens  der  Schulverbände
zur  Aufbringung  der  Volksschullasten  werden  ihnen  in  den
Grenzen  der  durch  den  Staatshaushaltsetat  bereit  gestellten  Mittel
Ergänzungszuschüsse  gewährt.  Bei  der  Bewilligung  kann  angeordnet
  werden,  daß  die  Zuschüsse  zur  besonderen  Erleichterung  bestimmter
  Kreise  von  Abgabeverpflichteten  zu  verwenden  sind.  Ein
Anspruch  gegen  den  Staat  kann  weder  im  Rechtswege  noch  im  Verwaltungsstreitverfahren
  geltend  gemacht  werden  (§  18).  Zur  Unterstützung
  von  Schulverbänden  mit  25  oder  weniger  Schulstellen,  welche
zur  Aufbringung  der  Volksschullasften  unvermögend  sind,  wird  durch
den  Staatshaushaltsetat  der  Betrag  bereit  gestellt,  welcher  am
31.  März  1908  für  diesen  Zweck  den  Regierungen  überwiesen  ist.
Der  Unterrichtsminister,  der  Finanzminister  und  der  Minister  des
Innern  bestimmen  die  auf  die  Provinzen  und  die  Hohenzollernschen
Lande  entfallenden  Anteile  nach  Maßgabe  der  bisher  überwiesenen
widerruflichen  Staatsbeihilfen.  Innerhalb  der  Provinzen  erfolgt  die
weitere  Verteilung  auf  die  Landkreise  unter  Berücksichtigung  der  bisher
  auf  sie  entfallenden  Beträge  durch  den  Oberpräsidenten  nach  Anhörung
  des  Provinzialrats,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  durch  den
Unterrichtsminister  nach  Anhörung  des  Bezirksausschusses  (§  19).
Außerdem  werden  für  Schulverbände  mit  25  oder  weniger  Schulstellen,
welche  zur  Aufbringung  der  Volksschullasten  unvermögend  sind,  zum
Zwecke  der  Ausgleichung  unbilliger  Verschiebungen  in  der  Aufbringung
der  Volksschullasten,  welche  infolze  dieses  Gesetzes  entstehen,  sowie
sonstiger  unbilliger  Ungleichheiten  in  der  Höhe  der  Volksschullasten
durch  den  Staatshaushallsetat  alljährlich  5000  000  M.  bereit  gestellt
und  auf  die  Provinzen  (Hohenzollernschen  Lande)  und  Landkreise  auf
dem  im  §  19  bezeichneten  Wege  verteilt  (§  20).  Dem  Unterstützungsfonds
  der  einzelnen  Kreise  wachsen  die  Ergänzungszuschüsse  zu,  welche
aus  Zentralfonds  Schulverbänden  des  Kreises  mit  25  oder  weniger
Schulstellen  laufend  bewilligt  werden  (§  21).  Behufs  Gewährung
widerruflicher  Ergänzungszuschüsse  an  unvermögende  Schulverbände
mit  25  oder  weniger  Schulstellen  wird  für  jeden  Kreis  eine  Summe
in  Höhe  der  Hälfte  der  von  seinen  Schulverbänden  gemäß  §  14  anzusammelnden
  Beträge  aus  Staatsmitteln  bereit  gestellt  (§  22).  Für
die  Unterverteilung  der  Staatsmittel  (§§  19—22)  auf  die  Schulverbände
  ist  vom  Kreisausschusse  nach  Anhörung  des  Kreisschulinspektors
für  je  fünf  Jahre  ein  Verteilungsplan  aufzustellen,  der  der  Feststellung
durch  die  Schulaussichtsbehörde  bedarf.  Die  Feststellung  tritt  in  Kraft,
wenn  nicht  innerhalb  vier  Wochen  von  dem  Kreisausschusse  dagegen
Beschwerde  bei  dem  Unterrichtsminister,  der  endgültig  entscheidet,
erhoben  ist.  Kürzungen  der  bewilligten  Ergänzungszuchuss  durch
den  Kreisausschuß  mit  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde  dürfen
        <pb n="617" />
        §  160.  Die  Unterhaltung  der  Volksschulen  vom  1.  April  1908  ab.  597

nur  erfolgen  wegen  Veränderung  oder  Aufhebung  des  Schulverbandes,
  Aufhebung  einer  Schulstelle,  wegen  gänzlichen  oder  teilweisen
  Fortfalls  der  Verpflichtung  zur  Ansammlung  eines  Baufonds
(§  14).  In  dem  Verteilungsplan  ist  ein  angemessener  Betrag,
mindestens  fünf  Prozent,  zur  Gewährung  einmaliger  Ergänzungszuschüsse
  vorzusehen  (§  23).

3.  Schulvermögen.  Leistungen  dritter  (Abschnitt  III  des
Gesetzes).  Die  besonderen  Schulgemeinden  (Sozietäten)  sowie  diejenigen
  Schulen,  welche  bisher  als  selbständige  Rechtssubjekte  Träger
der  Volksschullasten  waren,  werden,  unbeschadet  des  Fortbestehens  dieser
Schulen  als  Lehranstalten,  ausgehoben.  Das  Vermögen  einer  aufgehobenen
  Schulgemeinde  (Schule)  geht  als  Ganzes  auf  den  Schulverband
  über.  Hat  der  Bezirk  der  aufgehobenen  Schulgemeinde
(Schule)  sich  über  den  Bereich  mehrerer  Schulverbände  erstreckt,  so
treten  die  mehreren  Verbände  als  Rechtsnachfolger  ein.  Über  die
Auseinandersetzung  zwischen  den  beteiligten  Schulverbänden  beschließt
die  Schulaussichtsbehörde  (§  24).  Über  das  übergangene  Vermögen
ist  ein  genaues  Verzeichnis  (Matrikel)  aufzustellen  und  es  bleibt  als
solches  seinen  besonderen  Zwecken  erhalten.  Die  Rechtsnachfolge  wird
dritten  gegenüber  durch  eine  Bescheinigung  der  Schulaufsichtsbehörde,
die  auch  jedem  rechtlich  Interessierten  zu  erteilen  ist,  geführt.  Auf
Ersuchen  der  Schulaufsichtsbehörde  kann  auch  die  Umschreibung  von
Grundstücken  der  aufgelösten  Schule  auf  den  Schulverband  im  Grundbuch
  erfolgen  (§§  25,  26).  Insoweit  bisher  eine  Kirchengemeinde
Trägerin  der  Volksschullast  war,  ist  —  vorbehaltlich  der  §§  28  u.  30
—  das  den  Schulzwecken  gewidmete  Vermögen  einschließlich  der  zur
Dotation  der  Schulstelle  bestimmten  Grundstücke,  Gebäude,  Kapitalien,
Gerechtigkeiten,  Nutzungsrechte  und  Forderungen  unter  Berücksichtigung
der  darauf  haftenden  Verbindlichkeiten  durch  Beschluß  der  Schulaussichtsbehörde
  im  Einvernehmen  mit  der  kirchlichen  Oberbehörde  dem  Schulverbande
  zur  Verwendung  für  gleichartige  Zwecke  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  überweisen.  Ist  ein  Einvernehmen
nicht  zu  erzielen,  so  beschließt  der  Oberpräsident.  Vor  der  Beschlußfassung
  der  Schulaufsichtsbehörde  oder  des  Oberpräsidenten  sind  die
Kirchengemeinde  und  der  Schulverband  zu  hören.  Gegen  den  Beschluß
steht  sowohl  der  Kirchengemeinde  als  dem  Schulverbande  binnen
6  Monaten  die  Klage  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  (§  27).  Die
selbständigen  Schulstiftungen  bleiben  bestehen,  ebenso  bleiben  unberührt
die  Rechte  dritter,  insbesondere  der  Kirchengemeinden  und  sonstigen
kirchlichen  Beteiligten  an  den  den  Schulzwecken  gewidmeten  oder  gleichzeitig
  Schul=  und  kirchlichen  Zwecken  dienenden  Vermögensstücken
(§§  28,  29).  Die  bisher  auf  allgemeiner  Rechtsnorm  (Gesetz,  Prooinzialrecht,
  Orts=  oder  Schulverfassung,  Gewohnheitsrecht  oder  Herkommen)
beruhenden  Verpflichtungen  für  die  Zwecke  der  Volksschule  kommen,
soweit  sie  nicht  durch  dieses  Gesetz  aufrecht  erhalten  werden,  in  Fortfall.
Dies  gilt  auch  von  den  laufenden  Verpflichtungen,  welche  die  nach
allgemeiner  Rechtsnorm  für  Schulzwecke  Verpflichteten  mit  Rücksicht
auf  diese  Verpflichtung  über  das  durch  die  Norm  gegebene  Maß  hinaus
        <pb n="618" />
        598  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

freiwillig  übernommen  haben.  Dagegen  bleiben  die  auf  besonderen
zascherte  Mrbhenden  Verpflichtungen  für  die  Zwecke  der  Volksschule

ehen  (§  32).

4.  Konfessionelle  Verhältnisse  (Abschnitt  IV  des  Gesetzes).
Die  öffentlichen  Volksschulen  find  in  der  Regel  so  einzurichten,  daß
der  Unterricht  evangelischen  Kindern  durch  evangelische  Lehrkräfte,
katholischen  Kindern  durch  katholische  Lehrkräfte  erteilt  wird  (§  33).
War  eine  Schule  nur  kathelisch  oder  nur  evangelisch,  so  bleibt  es
dabei;  jede  neue  Stelle  wird  ebenso  besetzt.  Das  gleiche  gilt  bei
Schulen  mit  verschiedenen  Lehrern.  Beträgt  in  einer  öffentlichen  Volksschule,
  die  nur  mit  katholischen  oder  nur  mit  evangelischen  Lehrkräften
besetzt  ist,  die  Zahl  der  einheimischen  evangelischen  oder  katholischen
Schulkinder  dauernd  mindestens  zwölf,  so  ist  tunlichst  für  diese  ein
besonderer  Religionsunterricht  einzurichten;  beträgt  die  Zahl  der  andersgläubigen
  Schulkinder  60  oder  mehr,  so  ist  für  diese  seitens  der
Schulaufsichtsbehörde  eine  Beschulung  in  Schulen,  die  mit  Lehrkräften
ihrer  Konfession  besetzt  sind,  einzurichten  (8  39).

5.  Verwaltung  der  Volksschulangelegenheiten  und
Lehreranstellung  (Abschnitt  V  des  Gesetzes).

a)  Stadtgemeinden.  Den  Gemeindeorganen  bleibt  nach  den  Bestimmungen
  der  Gemeindeverfassungsgesetze  und  dieses  Gesetzes  die
Feststellung  des  Schulhaushalts,  die  Bewilligung  der  für  die  Schule
erforderlichen  Mittel,  die  Verwaltung  des  Schulvermögens,  die  vermögensrechtliche
  Vertretung  nach  außen  und  die  Anstellung  der  Beamten  vorbehalten.
  Im  übrigen  wird  für  die  Verwaltung  der  der  Gemeinde
zustehenden  Angelegenheiten  der  Volksschule  eine  Stadtschuldeputation
  gebildet,  welche  Organ  des  Gemeindevorstandes  und
als  solches  verpflichtet  ist,  seinen  Anordnungen  Folge  zu  leisten  (§  43).
Die  Schuldeputation  besteht  aus  1—3  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes
  (Beigeordneten,  Schöffen  pp.),  wobei  jedoch  an  Stelle  eines
Mitgliedes  ein  Stadtschulrat  gewählt  werden  kann,  ferner  aus  der
gleichen  Zahl  von  Mitgliedern  der  Stadtverordnetenversammlung
(Bürgervorsteher),  sowie  mindestens  der  gleichen  Zahl  des  Erziehungsund
  Volksschulwesens  kundigen  Männern,  unter  diesen  mindestens  einen
Rektor  (Hauptlehrer)  oder  Lehrer  an  einer  Volksschule.  Hierzu  treten
der  dem  Dienstrange  nach  höchste  bezw.  dienstälteste  Ortspfarrer  der
evangelischen  Landeskirche  und  der  katholischen  Kirche,  ev.  ein  anderer
Geistlicher  nach  vorheriger  Verständigung  zwischen  der  Schulaufsichtsbehörde
  und  der  kirchlichen  Oberbehörde.  Auf  gleichem  Wege  ist  für  die
Fälle  der  Verhinderung  des  geistlichen  Mitglieds  als  dessen  Vertreter  ein
anderer  Geistlicher  zu  bestimmen.  Sofern  sich  in  der  Stadt  mindestens
20  jüdische  Volksschulkinder  befinden,  tritt  außerdem  der  dem  Dienstrange
nach  vorgehende  oder  sonst  der  dem  Dienstalter  nach  älteste  Ortsrabbiner
ein.  Die  zuständigen  Kreisschulinspektoren  nehmen  an  den  Sitzungen
der  Schuldeputationen  als  Kommissare  der  Schulaussichtsbehörde  teil  und
sind  auf  Verlangen  jederzeit  zu  hören.  Dem  Gemeindevorstande  bleibt
es  überlassen,  den  Stadtarzt  und  andere  Gemeindebeamte  zu  den  Sitzungen
der  Schuldeputation  mit  beratender  Stimme  abzuordnen.
        <pb n="619" />
        §  160.  Die  Unterhaltung  der  Volksschulen  vom  1.  April  1908  ab.  599

Die  Mitglieder  aus  dem  Gemeindevorstande  (Beigeordnete,  Schöffen
usw.)  und  aus  ihrer  Zahl  der  Vorsitzende  werden  vom  Bürgermeister
ernannt.  Der  Bürgermeister  ist  befugt,  außerdem  jederzeit  selbst  in
die  Schuldeputation  einzutreten  und  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte
zu  übernehmen.  Die  Mitglieder  aus  der  Stadtverordnetenversammlung
werden  von  dieser  gewählt;  die  des  Erziehungs=  und  Volksschulwesens
kundigen  Personen  werden  von  den  der  Schuldeputation  angehörigen
Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes  und  der  Stadtverordnetenversammlung
  gewählt.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren.  Für  die  Verpflichtung  zur  Übernahme  des  Amtes  gilt  dasselbe
  wie  für  die  unbesoldeten  Gemeindeämter.  Die  Gewählten  sind
berechtigt,  ihr  Amt  nach  3  Jahren  niederzulegen.  Die  Beschlüsse  der
Schuldeputation  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Die
Beschlußfassung  kann  gültig  nur  erfolgen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder  zugegen  ist;  wird  die  Schuldeputation  zum  zweiten
Male  zur  Beratung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  so
sind  die  erschienenen  Mitglieder  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Anzahl  beschlußfähig.
  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese
Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.  Sind  Mitglieder  an
Verhandlungen  und  Beschlüssen  persönlich  interessiert,  so  dürfen  sie
nicht  hieran  teilnehmen.  Ausschluß  eines  Mitgliedes  der  Schuldeputation
ist  auf  Grund  einer  Verfügung  der  Schulaufsichtsbehörde,  gegen  welche
dem  davon  Betroffenen  binnen  2  Wochen  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  beim  Bezirksausschusse  zusteht,  zulässig  wegen  Pflichtverletzung
  in  seiner  Mitgliedseigenschaft,  oder  wenn  er  sich  durch  sein
Verhalten  innerhalb  oder  außerhalb  seiner  Tätigkeit  als  Mitglied  der
Schuldeputation  der  Achtung,  des  Ansehens  oder  des  Vertrauens,  welche
die  Zugehörigkeit  zu  einer  Schuldeputation  erfordert,  unwürdig  macht
oder  gemacht  hat  (§  44).

Als  Organe  der  Schuldeputation  für  eine  oder  mehrere  Volksschulen
können  durch  einen  der  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde  bedürfenden
  Gemeindebeschluß  Schulkommissionen  eingesetzt  werden,
welche  die  besonderen  Interessen  dieser  Schulen  wahrzunehmen,  in
Ausübung  der  Schulpflege  die  Verbindung  zwischen  Schule  und  Eltern
zu  fördern  haben  und  berechtigt  sind,  Anträge  an  die  Schuldeputation
zu  stellen,  auch  verpflichtet  sind,  deren  Aufträge  auszuführen.  Die
Schulkommissionen  bestehen  aus  dem  Bürgermeister  oder  einem  von
diesem  ernannten  Magistratsmitgliede  oder  Kommissionsmitgliede  als
Vorsitzenden,  dem  etwa  vorhandenen  Ortsschulinspektor,  Ortspfarrer
der  evangelischen  und  katholischen  Kirche,  Rektor,  Lehrer  und  mehreren
Einwohnern  aus  dem  Schulbezirke;  die  Vertreter  der  letzteren  Kategorien
find  von  der  Schuldeputation  zu  wählen.  Die  näheren  Anweisungen
über  die  Zuständigkeit  und  die  Geschäftsführung  der  Schulkommissionen
werden  von  dem  Gemeindevorstande  getroffen,  bedürfen  aber  der
Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde  (§  45).

b)  Landgemeinden  und  Gutsbezirke.  Die  Feststellung  des
Schulhaushalts,  die  Bewilligung  der  für  die  Schule  erforderlichen
        <pb n="620" />
        600  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Mittel,  die  Rechnungsentlastung  und  die  vermögensrechtliche  Vertretung
nach  außen  erfolgt  in  Landgemeinden,  welche  einen  eigenen  Schulverband
  bilden,  durch  deren  verfassungsmäßige  Organe  nach  Maßgabe
der  Landgemeindeordnungen,  in  Gutsbezirken,  die  einen  eigenen  Schulverband
  bilden,  durch  den  Gutsvorsteher  eventuell  durch  eine  zu  diesem
Zwecke  zu  bildende  Gutsvertretung.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  Wahl  der
Gutsvertretung  sind  dem  durch  den  Kreisausschuß  zu  erlassenden  Statut
zu  überlassen.  Auf  die  Befugnisse,  Beschlußfassung  und  Geschäftsführung
  der  Gutsvertretung,  sowie  auf  die  Mitwirkung  der  Aufsichtsbehörden
  finden  die  in  Landgemeinden  für  die  Gemeindevertretung  und
Gemeindeverwaltung  geltenden  Vorschriften  Anwendung.  Der  Gutsvorsteher
  hat  der  Gemeindevertretung  gegenüber  die  Befugnisse  des
Gemeindevorstehers  (§  46).  In  Landgemeinden,  welche  einen  eigenen
Schulverband  bilden,  ist  für  die  Verwaltung  der  der  Gemeinde  zustehenden
  Angelegenheiten  der  Volksschulen  ein  Schulvorstand  einzusetzen.
  Der  Schulvorstand  hat  zugleich  für  die  äußere  Ordnung  im
Schulwesen  zu  sorgen  und  die  Verbindung  zwischen  Schule  und  Elternhaus
  zu  pflegen.  Er  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  (in  Westfalen
  und  Rheinprovinz  außerdem  aus  dem  Amtmann  und  Bürgermeister),
  Ortslehrer,  Ortspfarrer  der  evangelischen  Landeskirche  und
der  katholischen  Kirche,  ev.  anderen  Geistlichen  mit  Zustimmung  der
Schulaufsichtsbehörde  und  der  kirchlichen  Oberbehörde.  Wegen  eines
Rabbiners  gilt  dasselbe  wie  bei  der  Schuldeputation.  Endlich  gehören
zum  Schulvorstande  2—6  zu  den  Schulen  des  Schulverbandes  gewiesene
Einwohner,  welche  von  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)
gewählt  werden  und  der  Bestätigung  (ebenso  wie  der  Rabbiner)  der
Schulaufsichtsbehörde  bedürfen.  Betreffs  der  Verpflichtung  zur  Übernahme,
  Dauer  des  Amts,  Ausschluß  von  diesem  gelten  dieselben
Bestimmungen  wie  für  die  Mitglieder  der  Schuldeputation.  Der  Ortsschulinspektor
  ist,  soweit  er  nicht  Mitglied  ist,  berechtigt,  an  den
Sitzungen  des  Schulvorstandes  teilzunehmen  und  muß  zu  diesen
eingeladen  werden.  Er  ist  auf  Verlangen  jederzeit  zu  hören.  In
Landgemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  kann  auf  Beschluß
der  Gemeindeorgane  eine  Schuldeputation  eingesetzt  werden,  mit
Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde  kann  dies  auch  geschehen  in
Landgemeinden  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  (§  47).

c)  Gesamtschulverbände.  Ihnen  liegt  die  Verwaltung  des
Schulhaushalts,  der  erforderlichen  Mittel  und  des  Vermögens,  die
Handhabung  der  äußeren  Ordnung  des  Schulwesens  und  Herstellung
der  Verbindung  zwischen  Schule  und  Elternhaus  ob.  Die  Gesamtschulverbände
  gliedern  sich  in  Schulvorstand  und  Verbandsvorsteher,
letzterer  bildet  die  ausführende  Behörde  (§  49).  Der  Schulvorstand
besteht  aus  Vertretern  der  zum  Schulverbande  gehörigen  Gemeinden
und  Gutsbezirke,  wobei  jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  mindestens
einen  Vertreter  zu  entsenden  hat  und  die  Gesamtzahl  der  Vertreter
mindestens  3  betragen  muß.  Die  Vertretung  der  beteiligten  Gemeinden
und  das  den  Vertretern  beizulegende  Stimmrecht  bemißt  sich  nach
        <pb n="621" />
        §  160.  Die  Unterhaltung  der  Volksschulen  vom  1.  April  1908  ab.  601

dem  Gesamtbetrage  der  von  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken  für  die
Verbindlichkeiten  zu  entrichtenden  Abgaben.  Mit  dieser  Maßgabe  beschließt
  über  die  Zahl  der  Vertreter,  das  ihnen  beizulegende  Stimmrecht
  und  ihre  Verteilung  auf  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  mangels
einer  Einigung  der  Beteiligten  für  einen  Zeitraum  von  je  5  Jahren
der  Kreisausschuß,  sofern  eine  Stadt  beteiligt  ist,  der  Bezirksausschuß.
Die  Vertretung  der  Landgemeinden  erfolgt  durch  den  Gemeindevorsteher
  oder  seinen  Stellvertreter  und  durch  andere  zum  Schulverband
gehörige  Einwohner.  Die  Vertretung  der  Stadtgemeinden  erfolgt  durch
den  Bürgermeister  oder  den  Beigeordneten  (zweiten  Bürgermeister)  oder
ein  sonstiges  Magistratsmitglied  und  durch  andere  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  zu  wählende  Abgeordnete.  Wählbar  sind
nur  die  zur  UÜbernahme  des  Amtes  als  Gemeindeverordnete  (Stadtverordnete)
  befähigten  Personen.  Die  dem  Gutsbezirke  zustehenden
Stimmen  werden  vom  Gutsbesitzer  oder  dessen  Beauftragten  geführt.
Der  Gutsbesitzer  kann  auch  eine  der  ihm  zustehenden  Stimmenzahl
entsprechende  Anzahl  von  Vertretern  ernennen  (§  50).  Der  Verbandsvorsteher
  sowie  ein  Stellvertreter  für  ihn  werden  von  der  Schulaufsichtsbehörde
  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Schulvorstandes
ernannt.  Der  Ortsschulinspektor  ist,  soweit  er  nicht  Mitglied  ist,  befugt,
an  den  Sitzungen  des  Schulvorstandes  teilzunehmen  und  muß  zu
diesen  zugezogen  werden  (§  51).  Die  Wahlen  erfolgen  auf  die
Dauer  von  6  Jahren.  Der  Verbandsvorsteher  bereitet  die  Beschlüsse
des  Schulvorstandes  vor,  beruft  ihn,  führt  den  Vorsitz  in  den  Versammlungen
  und  bringt  die  Beschlüsse  zur  Ausführung.  Über  die  Abstimmung
  und  Beschlußfassung  gilt  dasselbe,  wie  bei  der  Schuldeputation,
jedoch  haben  bei  Feststellung  des  Schulhaushalts  und  bei  Bewilligung
der  für  die  Schulen  erforderlichen  Mittel  und  der  Rechnungsentlastung
die  Lehrer  und  Geistlichen  kein  Stimmrecht.  Beschlüsse  des  Schulvorstandes,
  welche  seine  Befugnisse  überschreiten,  oder  die  Gesetze,  das
Gemeinwohl  oder  das  Interesse  des  Verbandes  verletzen,  hat  der
Verbandsvorsteher  eventuell  auf  Anweisung  der  Schulaufsichtsbehörde
zu  beanstanden.  Hiergegen  kann  binnen  2  Wochen  seitens  des  Schulvorstandes
  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  beim  Bezirksausschuß
  erhoben  werden.  Nach  außen  vertritt  den  Schulverband  der
Verbandsvorsteher,  der  auch  den  Verband  verpflichtende  Urkunden  in
Gemeinschaft  mit  einem  Mitgliede  des  Schulvorstandes  zu  vollziehen
hat.  Ihm  steht  auch  die  Verteilung  der  Leistungen  für  den  Verband
und  die  Schule  zu.  Gegen  die  Veranlagung  steht  den  Beteiligten  binnen
4  Wochen  der  Einspruch  zu,  über  welchen  der  Verbandsvorsteher  im  allgemeinen
  beschließt.  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  2  Wochen  die
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  entweder  beim  Kreisausschuß  oder
bei  Beteiligung  einer  Stadt  beim  Bezirksausschuß  (8§§  52—54)  statt.

d)  Lehrerberufung.  Die  Rektoren,  Hauptlehrer,  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  werden  von  der  Schulaussichtsbehörde
  unter  Mitwirkung  der  Schulverbände  aus  der  Zahl
der  Befähigten  angestellt.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
  Volksschulen  werden  von  der  Gemeindebehörde  aus  der  Zahl
        <pb n="622" />
        602  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

der  Befähigten  gewählt,  die  Gewählten  bedürfen  der  Bestätigung  durch
die  Schulaufsichtsbehörde  und  werden  von  ihr  unter  Ausfertigung  der
Ernennungsurkunde  für  den  Schulverband  angestellt.  Die  Bestätigung
darf  nur  aus  erheblichen  Gründen  versagt  werden.  Bei  Versagung
der  Bestätigung  erfolgt  mit  der  Mitteilung  hiervon  die  gleichzeitige
Aufforderung,  binnen  einer  bestimmten  Frist  eine  erneute  Wahl  vorzunehmen.
  Das  Wahleecht  erlischt  für  den  betreffenden  Fall,  wenn
die  Fristen  nicht  innegehalten  werden,  oder  wenn  die  Schulaussichtsbehörde
  zum  zweiten  Mal  die  Bestätigung  des  Gewählten  versagt.  Die
Anstellung  erfolgt  in  diesem  Falle  unmittelbar  durch  die  Schulaufsichtsbehörde
  für  den  Schulverband  (§8  58,  59).  In  Stellen,  deren
Inhabern  Leitungsbefugnisse  zustehen  (Rektoren,  Hauptlehrern  usw.),
sind  solche  Lehrer  zu  berufen,  welche  den  besonderen,  auf  Gesetz  oder
rechtsgültigen  Verwaltungsanordnungen  beruhenden  Voraussetzungen
entsprechen.  Hierbei  hat  eine  angemessene  Berücksichtigung  auch  der
im  Schuldienst  außerhalb  des  Schulverbandes  angestellten  und  bewährten
Lehrpersonen,  insbesondere  von  Hauptlehrern  und  Präparandenlehrern
zu  erfolgen.  Die  Besetzung  dieser  Stellen  erfolgt  durch  die  Schulaufsichtsbehörde
  nach  Anhörung  der  Schulorgane.

Über  die  Geltung  des  Gesetzes  enthalten  die  Schluß=  und  Übergangsvorschriften
  (6.  Abschnitt)  Einzelvorschriften.

Es  treten  außer  Kraft  alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,
  welchen  Ursprungs  sie  auch  sind,  insbesondere  werden
auch  alle  bisherigen  Rechte  zur  Ernennung,  Anstellung,  Wahl  oder
Präsentation  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen,
soweit  sie  mit  diesem  Gesetze  in  Widerspruch  stehen,  aufgehoben  (8§  63).
Die  Aufhebung  öffentlicher  Volksschulen  bedarf  der  Genehmigung  des
Unterrichtsministers  oder  erfolgt  auf  seine  Anordnung  (§  65  Abs.  2).
Dieses  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  Garnisonschulen  sowie  auf
Schulen,  welche  mit  Anstalten  verbunden  sind,  die  anderen  Zwecken
als  denen  der  öffentlichen  Volksschule  dienen  und  solche  Schulen,  die
seitens  des  Staates  aus  national-politischen  Rücksichten  lediglich  aus
Staatsmitteln  errichtet  und  bisher  unterhalten  worden  sind  (8  69).
Auf  die  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  findet  dieses  Gesetz  keine
Anwendung  (§  70).  Das  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1908  in
Kraft  (§  71  Abs.  1).

8  161.  Die  Mittelschulen.

Wie  bereits  früher  erwähnt,  sind  in  der  Regel  als  kommunale  Einrichtungen,
  als  Zwischenstufe  zwischen  der  Volksschule  und  den  höheren
(gelehrten)  Schulen  sog.  Mittelschulen  (Bürger-,  Rektorat=  und  höhere
Töchterschulen)  eingerichtet  worden.  Diese  Anstalten  bezwecken  zwar
eine  höhere  als  die  staatlich  zu  erzwingende  Bildung,  aber  doch  noch
keine  gelehrte  Bildung  (§  1  des  Ges.  vom  11.  Juni  1994  GS.  S.  109).
Sie  unterstehen  gleichfalls  der  Staatsaufsicht  (ME.  vom  26.  Mai
1894,  U  Bl.  S.  431),  jedoch  sind  die  Befugnisse  der  Staatsaufsichtsbehörde
  gegenüber  diesen  Anstalten  insofern  eingeschränkt,  als  es  an
einer  ausdrücklichen  Gesetzesnorm  fehlt,  welche  Gemeinden  und  sonstige
        <pb n="623" />
        §5  161.  Die  Mittelschulen.  603

Institute  des  öffentlichen  Rechts  zu  deren  Errichtung  oder  Erhaltung
verpflichtete  (O#G.  E.  vom  27.  April  1892  Bd.  23  S.  87  in
v.  Kamptz  Bd.  2  S.  612).  Infolgedessen  sind  auch  die  Gemeinden
nicht  ohne  weiteres  verpflichtet,  derartige  Anstalten  den  jeweiligen,
durch  die  Aufsichtsbehörden  zu  bestimmenden  Unterrichtsbedürfnissen
entsprechend  zu  unterhalten.  Dies  schließt  selbstverständlich  nicht  aus,
daß  aus  besonderen  Umständen  eine  Rechtspflicht,  sei  es  für  die
gesamte  Unterhaltung  der  Anstalt,  sei  es  für  einzelne  bestimmte  unter
diese  fallende  Leistungen,  z.  B.  infolge  besonderer  Stiftungen  anderweit
entstehen  kann.  Daneben  aber  sind  die  Gemeinden  neolge  der  Errichtung
  und  durch  die  Verwaltung  einer  Mittelschule  genötigt,  Verpflichtungen
  gegen  dritte,  insbesondere  gegenüber  den  Lehrern,  in
rechtsverbindlicher  Weise  zu  übernehmen.  Da  jede  geordnete  Verwaltung
  und  das  öffentliche  Interesse  die  pünktliche  Zahlung  der
Gehälter  und  sonstiger  Dienstemolumente  an  mittelbare,  wie  unmittelbare
  Staatsbeamte  erfordert,  so  unterliegt  die  Befugnis  der  Aufsichtsbehörden
  keinem  Zweifel,  vorläufig  und  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,
  festzustellen,  welcher  Gehaltsbetrag  den  Mittelschullehrern  zugesichert
  ist  und  der  Gemeinde  als  eine  gesetzlich  übernommene  Pflicht
obliegt,  sowie  ferner  durch  alle  zulässigen  Mittel,  auch  durch  die
Zwangsetatisierung,  zu  erzwingen,  daß  der  so  festgestellte  Betrag  rechtzeitig
  geleistet  werde.  Hieraus  kann  jedoch  nicht  auch  die  weitere
Befugnis  abgeleitet  werden,  für  die  Mittelschullehrer  über  deren  rechtlich
  bereits  bestehende  Besoldungsansprüche  hinaus  neue  oder  erhöhte
Ansprüche  dieser  Art  zu  begründen  (OVG.  E.  vom  27.  April  1892
Bd.  23  S.  87  ff.  in  v.  Kamptz,  Bd.  2  S.  668).  Im  allgemeinen
gilt  daher,  daß  die  Schulaussichtsbehörden  nicht  das  Recht  haben,  die
Gemeinden  zu  Aufwendungen,  die  ihnen  nicht  durch  Gesetz  auferlegt
find,  für  freiwillig  von  ihnen  errichtete  und  unterhaltene  Schulen  zu
wingen,  und  können  daher  einer  Gemeinde  gegenüber,  die  sich  weigert,
fer  Erteilung  von  Religionsunterricht  an  eine  konfessionelle  Minderheit
zu  sorgen,  ihrem  Verlangen  nur  durch  Schließung  der  Schule  Nachdruck
geben  (OVG.  E.  vom  26.  November  1899  im  PVl.  21  S.  194
in  von  Kamptz,  Erg.  Bd.  1  S.  267).  Die  äußere  und  innere  Gestaltung
  der  Mittelschulen  ist  durch  die  allgemeinen  Bestimmungen  vom
15.  Oktober  1872  (M  Bl.  S.  279)  geordnet,  dazu  Erlaß  vom  3.  Februar
1897  (U#BBl.  S.  245).  Das  Ruhegehalt  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  den  öffentlichen  nicht  staatlichen  mittleren  Schulen  und  die  Fürsorge
für  ihre  Hinterbliebenen  ist  besonders  geregelt  durch  Gesetz  vom  11.  Juni
1894  (GS.  S.  109).  Danach  haben  auch  diese,  sofern  sie  definitiv
angestellt  sind,  einen  Anspruch  auf  Ruhegehalt  nach  den  für  die  Volksschullehrer
  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Ihren  Hinterbliebenen
steht  ein  Anspruch  aus  das  Gnadenquartal,  den  Witwen  und  Waisen
zugleich  auf  das  Witwen=  und  Waisengeld  nach  den  Bestimmungen
für  die  Hinterbliebenen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  zu.  Die
zur  Aufbringung  des  Ruhegehalts,  des  Gnadenquartals  und  des  Witwenund
  Waisengeldes  Verpflichteten  konnten  für  die  unter  das  Gesetz
fallenden  Schulstellen  den  nach  dem  Gesetze  vom  23.  Juli  1893  ge-
        <pb n="624" />
        604  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

bildeten  Ruhegehaltskassen  beitreten;  für  die  nach  diesem  Zeitpunkt
errichteten  Unterrichtsanstalten  besteht  diese  Befugnis  bis  zum  1.  April
des  auf  die  Eröffnung  folgenden  Jahres.  Den  zur  Aufbringung  des
Witwen=  und  Waisengeldes  Verpflichteten  ist  gestattet,  für  die  Stellen
derjenigen  Lehrer,  welche  gegenwärtig  Mitglieder  der  Elementarlehrer=Witwen=
  und  Waisenkassen  sind,  die  Mitgliedschaft  unter  Fortbezahlung
der  bisherigen  Gemeindebeiträge  und  Übernahme  der  etwa  von  den
Lehrern  zu  entrichtenden  Beiträge  auf  die  Dauer  der  Besetzung  mit
den  gegenwärtigen  Mitgliedern  fortzusetzen.

8  162.  Die  böheren  Schulen.

Zu  diesen  gehören  Gymnasien  (auch  Fürstenschulen,  Ritterakademien
genannt),  Realgymnasien,  Oberrealschulen,  Realschulen,  jetzt  auch  Mädchengymnasien.
  Sie  bezwecken  „die  Jugend  zu  höheren  Wissenschaften  oder
auch  zu  Künsten  und  bürgerlichen  Gewerben  durch  Beibringung  der  dabei
nötigen  oder  nützlichen  wissenschaftlichen  Kenntnisse  vorzubereiten“
(8  54  ALR.  II  12).  Sie  haben  die  Korporationsrechte  nach  außen,
sie  sind  eine  juristische  Person,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  das
Gymnasien  gehörige  Vermögen  (Grundbesitz)  von  dem  Provinzialschulkollegium
  verwaltet  wird,  und  die  Gymnasien  insoweit  durch  dieses
vertreten  werden  (OVG.  E.  vom  3.  November  1877  Bd.  3  S.  11
I14]  in  v.  Kamptz  Bd.  1  S.  205).  Nach  dem  Erlaß  vom  26.  November
  1900  (U  Bl.  S.  854)  werden  Gymnasium,  Realgymnasium
und  Oberrealschule  grundsätzlich  gleichgestellt.  Alle  drei  Anstaltsformen
sind  gleichwertige  Vollanstalten  mit  9  Jahrgängen.  Neben  ihnen
bestehen  als  Nichtvollanstalten  mit  nur  6  Jahrgängen  die  Progymnasien,
Realprogymnasien  und  Realschulen.  Die  Reifezeugnisse  der  Gymnasien
berechtigen  zum  vollen  Universitätsstudium,  die  der  Realgymnasien  und
der  ihnen  gleichgestellten  Oberrealschulen  nur  für  das  Studium  und
das  Lehramt  der  neueren  Sprachen,  das  Studium  der  Rechte,  der
Heilkunde  (Medizin),  Mathematik  und  Naturwissenschaften  und  außerdem
  für  die  Laufbahnen  der  Post=  und  Telegraphenbeamten,  der
Marine  und  der  preußischen  Bau-,  Forst=  und  Bergbeamten.  Die
Versetzung  in  die  Obersekunda,  sowie  die  Reifezeugnisse  der  Nichtvollanstalten
  berechtigen  zur  Ablegung  der  Fähnrichs-(Seekadetteneintrittsprüfung
  und  zum  Dienste  der  Subalternbeamten.  Eine  Zusammenstellung
  der  Bestimmungen  über  die  Berufsprüfungen  in  den  deutschen
Staaten  enthält  der  Erlaß  vom  6.  Februar  1895.  Der  Lehrbetrieb,
Lehrpläne  werden  durch  den  Unterrichtsminister  geregelt.  Die  Aufsicht
  über  die  höheren  Schulen  führen  die  Provinzialschulkollegien
(Instr.  vom  23.  Oktober  1817  §§  6—8  und  KO.  vom  31.  Dezember
1825  [GS.  1826  S.  51|).  Das  Vermögen  hat  die  Rechte  des
Kirchenvermögens,  auch  dessen  Privilegien  (§5  57  II  12  ALR).  Die
Schulgelder  hinsichtlich  der  laufenden  und  zwei  Jahre  rückständigen
Beiträge  unterliegen  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
(KO.  vom  19.  Juni  1836),  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861.

Die  Lehrer  an  den  höheren  Schulen  werden  nach  vorgängiger  Prüfung
        <pb n="625" />
        §  163.  Die  Universitäten.  605

vor  einer  der  königlichen  wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen  angestellt.
  Für  die  Prüfungen  der  Kandidaten  des  höheren  Schulamts
gilt  jetzt  die  Prüfungsordnung  vom  12.  September  1898  und  dazu
V.  vom  26.  Februar  1901  uzdi  S.  279).  Der  Kandidat  des
höheren  Schulamts  hat,  bevor  er  zur  Prüfung  zugelassen  wird,  den
Nachweis  eines  mindestens  6  Semester  umfassenden  Berufsstudiums  nach
erlangtem  Reifezeugnis  zu  führen.  Die  Ernennung  der  Lehrer  bezw.
Oberlehrer  an  staatlichen  Anstalten  erfolgt  durch  das  Provinzialschulkollegium
  oder  den  Minister,  bei  Direktoren  der  Gymnasien  und  Realschulen
  durch  den  König.  Bei  nicht  staatlichen  Anstalten  bedarf  die
Ernennung  der  fest  angestellten  Lehrer  bezw.  Oberlehrer  der  Genehmigung
  des  Provinzialschulkollegiums  bezw.  des  Ministers.  Die
festangestellten  Lehrer  haben  Pflichten  und  Rechte  der  Staatsbeamten.
Ruhegehalt,  Witwen=  und  Waisenversorgung  ist  in  derselben  Weise
wie  bei  Staatsbeamten  geregelt.  Die  Lehrer  an  nicht  staatlichen
Schulen  sind  bezüglich  ihres  Diensteinkommens  den  Lehrern  an  staatlichen
  Schulen  gleichgestellt  (Ges.  vom  25.  Juli  1892  GS.  S.  219).

Als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  für  Disziplinaruntersuchungen
  gegen  Oberlehrer  und  Professoren  fungiert  das  Provinzialschulkollegium
  (ME.  vom  2.  Mai  1893,  U#Bl.  S.  488).

8  lös.  Die  Untversitäten.

1.  Geschichtliches  und  Allgemeines.  Die  Aufgabe  der
Universitäten  war  von  jeher  die  einer  Pflegestätte  der  Wissenschaften  und
der  Ausbildung  der  Diener  des  Staates  und  der  Kirche  für  ihren  zukünftigen
  Beruf.  Mit  kaiserlichen  Privilegien  und  Autonomie  ausgestattet,
  bildeten  sie  einen  besonderen  Lebenskreis  mit  eigener  Organisation
  und  Verfassung  für  sich.  Diese  selbständige  Stellung  ist  den
Universitäten  nicht  geblieben.  Schon  im  preußischen  AL  R.  haben  sie
den  Charakter  von  Staatsanstalten  erhalten  und  zählen  zu  den  privilegierten
  Korporationen  (§  57  II  12  ALR.).  Die  innere  Verfassung
derselben,  die  Rechte  des  akademischen  Senats  und  seines  jedesmaligen
Vorstehers  in  Besorgung  und  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  sind  durch  Privilegien  und  die  vom  Staate  genehmigten
Statuten  einer  jeden  Universität  bestimmt  (§  68  II  12  ALR.).  Hiernach
  sind  für  die  Universitäten  in  erster  Linie  die  Privilegien  und  sodann
  das  für  jede  einzelne  Universität  erlassene  Statut  maßgebend.
Die  im  ALR.  noch  anerkannte  akademische  Gerichtsbarkeit  ist  durch  die
Reglements  vom  28.  Dezember  1810,  18.  November  1819  und  durch
das  Gesetz  vom  29.  Mai  1879,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Studierenden
  und  die  Disziplin  auf  den  Landesuniversitäten  (GS.  S.  389),
obsolet  geworden.  Eine  akademische  Gerichtsbarkeit  besteht  demnach
nicht  mehr.  In  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  ist  sie
durch  das  GV.  aufgehoben,  in  nicht  streitigen  durch  das  AG.  z.  G.
vom  24.  April  1878  §  13  Abs.  1.  Im  Abs.  2  daselbst  war  die  Befugnis
  der  Universitätsgerichte  aufrecht  erhalten,  Schuldurkunden  der
Studierenden  aufzunehmen  und  zu  Schulden  derselben  die  Zustimmung
        <pb n="626" />
        606  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

zu  erteilen.  Auch  dies  ist  fortgefallen  nach  dem  Gesetz  vom  29.  Mai
1879  §  1  Abf.  4.

2.  Gegenwärtige  Organisation  der  Universitäten.  Die
früher  vorhandene  Selbständigkeit  und  Autonomie  der  Universitäten
hat  in  der  Neuzeit  sehr  erhebliche  Einschränkungen  erfahren.  Die  Universitäten
  sind  im  wesentlichen  Staatsanstalten  geworden  mit  einer
statutarisch  bestimmten  Organisation.  Das  Vermögen  wird  nicht  durch
die  Universität  selbst  und  deren  Organe  verwaltet,  sondern  durch  einen
Universitätskurator,  einen  örtlichen  Kommissar  des  Unterrichtsministers,
  der  im  übrigen  die  staatliche  Aufsicht  ausübt.

Jede  Universität  besitzt  in  der  Regel  vier  Fakultäten  (Wissenschaftszweige):
  Theologie,  Rechtswissenschaft,  Philosophie,  Heilkbunde.  An  der
Spitze  der  Universität  steht  der  Rektor  und  der  akademische  Senat,  an
der  Spitze  jeder  Fakultät  ein  Dekan.  Rektor  (Prorektor),  Senat  und
Dekane  werden  von  den  ordentlichen  Fakultätsmitgliedern,  den  ordentlichen
  Professoren  gewählt.  Bei  jeder  Universität  ist  ein  besonderer
Universitätsrichter  bestellt.  Die  Dozenten  an  jeder  Universität  haben
Pflichten  und  Rechte  der  Staatsbeamten  (ALR.  II  12  §  73).  Sie
beziehen  auch  den  Wohnungsgeldzuschuß  dieser  (Ges.  vom  12.  Mai  1873
§  1).  Sie  gliedern  sich  in  die  ordentlichen  Professoren  mit  Lehrauftrag
für  bestimmte  Fächer,  mit  Dezisivvotum  in  allen  Fakultätsangelegenheiten
in  den  Sitzungen  der  Fakultät  und  des  Senats,  mit  aktiver  Teilnahme  an
der  der  Universität  vorbehaltenen  Selbstverwaltung,  ferner  in  außerordentliche
  Professoren  mit  Lehrauftrag  ohne  Teilnahme  an  der  Selbstverwaltung,
  der  Senatswahl,  Regelung  der  Fakultätsangelegenheiten  und
endlich  in  Privatdozenten,  die  kraft  Zulassung  lehren,  aber  ohne  Lehrauftrag.
Alle  Universitätslehrer  sind  unmittelbare  Staatsbeamte.  Die  Disziplinarverhältnisse
  der  Privatdozenten  haben  eine  spezielle  Ordnung  gefunden
durch  Gesetz  vom  17.  Juni  1898  (GS.  S.  125).  Danach  unterliegt
  dem  dort  geordneten  Verfahren  ein  Privatdozent  an  einer  Landesuniversität,
  der  Akademie  (jetzt  Universität)  zu  Münster  und  dem  Lyzeum
Hosianum  zu  Braunsberg,  welcher  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  seine
Stellung  als  akademischer  Lehrer  auferlegt,  oder  sich  durch  sein  Verhalten
  in  oder  außer  seinem  Berufe  der  Achtung,  des  Ansehens  oder
des  Vertrauens,  die  seine  Stellung  erfordert,  unwürdig  zeigt  (§  1).  Die
wesentlichsten  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend
  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten  usw.  in
seinen  §§  3—7,  13,  18,  22—24,  27—30,  32—46,  48  und  54  mit
dem  aus  dem  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der
Disziplinargesetze  vom  9.  April  1879  sich  ergebenden  Abänderungen
und  mit  den  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  finden  für  die
Privatdozenten  sinngemäße  Anwendung  (8  2).  Die  gegen  Privatdozenten
  zulässigen  Disziplinarstrafen  bestehen  in:  Ordnungestrafen,
Entziehung  der  Eigenschaft  als  Privatdozent  (§  3).  Ordnungsstrafen
  sind:  Warnung,  Verweis.  Zur  Verhängung  derselben  ist
außer  dem  Unterrichtsminister  die  Fakultät  befugt,  bei  welcher  der
Privatdozent  habilitiert  ist.  Vor  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe
ist  dem  Privatdozenten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  ihm  zur
        <pb n="627" />
        §  163.  Die  Universitäten.  607

Last  gelegte  Pflichtverletzung  zu  verantworten.  Die  Verhängung  der
Ordnungsstrafe  erfolgt  unter  Angabe  der  Gründe  durch  schriftliche
Verfügung.  Gegen  die  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  durch  die
Fakultät  findet  binnen  einer  mit  der  Zustellung  dieser  Verfügung
beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen  Beschwerde  an  den  Unterrichtsminister
  statt  (§  4).  Der  Entziehung  der  Eigenschaft  als  Privatdozent
  muß  ein  förmliches  Disziplinarverfahren  vorangehen.  Zur
Einleitung  desselben  ist  außer  dem  Unterrichtsminister  die  Fakultät
befugt,  bei  welcher  der  Privatdozent  habilitiert  ist.  Vor  Einleitung
des  Verfahrens  durch  den  Unterrichtsminister  ist  der  Fakultät  Gelegenheit
  zu  einer  gutachtlichen  Außerung  zu  geben.  Untersuchungskommissar
ist  der  Universitätsrichter;  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  wird
durch  den  Unterrichtsminister  ernannt  (§  4).  Die  entscheidende
Disziplinarbehörde  erster  Instanz  ist  die  Fakultät,  bei  welcher  der
Privatdozent  habilitiert  ist.  In  dieser  Eigenschaft  ist  die  Fakultät
als  Provinzialbehörde  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  anzusehen.
  Für  ihre  Zusammensetzung  sind  dieselben  Bestimmungen  maßgebend,
  welche  sonst  für  die  Geschäftsführung  der  Fakultät  gelten  (§  6).
Die  im  letzten  Absatze  des  §  45  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852
vorgesehene  mündliche  Verhandlung  muß  stattfinden,  sofern  der  Angeschuldigte
  darauf  anträgt.  In  derselben  ist  ein  von  dem  akademischen
Senat  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Universität  zu  hören.  Dem  Angeschuldigten
  steht  es  frei,  sich  bei  der  mündlichen  Verhandlung  des
Beistandes  eines  Rechtsanwalts  zu  bedienen  (§  7).  Es  bleibt  königlicher
  Verordnung  vorbehalten,  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auch
auf  Privatdozenten  an  technischen  und  sonstigen  Hochschulen  in  einer
der  Verfassung  dieser  Anstalten  entsprechenden  Weise  auszudehnen  (8  8).
Die  Universitätslehrer  unterliegen  nicht  der  unfreiwilligen  Versetzung
und  Pensionierung  (Ges.  vom  21.  Juli  1852  §  96  und  Ges.  vom
27.  März  1872  wegen  der  Pensionierung).

Die  gegenwärtige  Selbstverwaltung  der  Universität  erstreckt  sich  auf
die  von  ihr  zu  vollziehenden  Wahlen  des  Rektors  der  Universität,  des
akademischen  Senats  und  innerhalb  der  Fakultäten  des  Dekans.  Ferner
gehört  zur  Selbstverwaltung  die  Feststellung  gemeinsamer  Einrichtungen
bezüglich  des  Unterrichts  und  der  Lehrmittel,  Handhabung  der  Disziplin
über  die  Studierenden,  Verleihung  der  akademischen  Grade,  Vorschläge
für  Besetzung  der  Professuren,  Zulassung  der  Privatdozenten  und  Handhabung
  der  Disziplinargerichtsbarkeit  über  sie  (siehe  oben).

Gegenwärtig  gibt  es  in  Preußen  neun  Universitäten:  Albertus
Universität  in  Königsberg  (gegründet  1544),  Friedrich  Wilhelms-Universität
  in  Berlin  (gegründet  1810),  Universität  in  Greifswald  (1456),
Universität  in  Breslau  (1702  als  Leopoldina  gestiftet  und  1817  mit
der  1506  in  Frankfurt  a.  O.  gegründeten  vereinigt),  Friedrichsuniversität
in  Halle  (1694  gegründet  und  1817  mit  der  1502  in  Wittenberg
gestifteten  vereinigt),  Christian  Albrecht-Universität  in  Kiel  (gegründet
1665),  Georg  August-Universität  in  Göttingen  (gegründet  1737),
rheinische  Friedrich  Wilhelms-Universität  in  Bonn  (hegründet  1818),
Universität  in  Münster  (ohne  evangelisch-theologische  und  medizinische
        <pb n="628" />
        608  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Fakultäten,  1902).  Außerdem  besteht  als  katholisch-theologische  Fakultät
  das  Lyzeum  Hosianum  in  Braunsberg.  In  Bonn  und  Breslau
besteht  eine  fünfte  Fakultät  für  katholische  Theologie.  Bei  dieser  ist
der  bischöflichen  Behörde  eine  gewisse  Einwirkung  eingeräumt  durch
AInstr.  vom  26.  August  1776,  schlesisches  Schulreglement  vom
26.  Juli  1800  und  KO.  vom  13.  April  1825.  Während  die  Staatswissenschaften
  in  Preußen  zur  philosophischen  Fauitit  gehören,  ist
in  Münster  eine  besondere  rechts=  und  staatswissenschaftliche  Fakultät
eingerichtet.  Dieselbe  Einrichtung  findet  sich  bei  der  Unioversität
Straßburg,  ferner  bei  den  Universitäten  München  und  Tübingen.

3.  Die  Studierenden  auf  den  Universitäten.  Die  Aufnahme
  der  Studierenden  unter  die  Mitglieder  der  Universität  geschieht
durch  Einschreiben  in  die  Matrikel  (Immatrikulation)  (ALR.  II  12
§8§  74—  81  und  Anhang  §§  132—134).  Dadurch  treten  sie  unter  die
akademische  Disziplin,  welche  die  Aufgabe  hat,  Ordnung,  Sitte  und
Ehrenhaftigkeit  unter  den  Studierenden  zu  wahren  (§  2  des  Ges.  vom
29.  Mai  1879).  Die  Disziplin  wird  durch  den  Rektor  (Prorektor),
den  Universitätsrichter  (Syndikus)  und  den  Senat  ausgeslbt  (8  4).
Disziplinarstrafen  sind  gegen  Studierende  auszusprechen:

a)  wenn  sie  gegen  Vorschriften  verstoßen,  welche  unter  Androhung
disziplinarer  Strafen  erlassen  sind;

b)  wenn  sie  Handlungen  begehen,  welche  die  Sitte  und  Ordnung  des
akademischen  Lebens  stören  oder  gefährden,  oder

I)  durch  welche  sie  ihre  und  ihrer  Genossen  Ehre  verletzen;

d)  wegen  leichtsinnigen  Schuldenmachens  und  wegen  eines  Verhaltens,
  welches  mit  dem  Zwecke  des  Aufenthaltes  auf  der  Universität
in  Widerspruch  steht  (8  5).

Disziplinarstrafen  sind:  Verweis;  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark;  Karzerhaft
  bis  zu  zwei  Wochen;  Nichtanrechnung  des  laufenden  Halbjahres  auf
die  vorgeschriebene  Studienzeit,  Androhung  der  Entfernung  von  der
Universität  (Unterschrift  des  consilium  abeundi),  Entfernung  von  der
Universität  (consilium  abeundi),  Ausschluß  von  dem  Universitätsstudium
  (Relegation).  Der  Ausschluß  von  dem  Unirersitätsstudium
kann  nur  auf  Grund  einer  rechtskräftigen  Verurteilung  wegen  einer
strafbaren  Handlung  ausgesprochen  werden,  wenn  dieselbe  aus  einer
ehrlosen  Gesinnung  entsprungen  ist.  Die  von  den  Gerichten  gegen
Studierende  erkannte  Freiheitsstrafe  bis  zu  zwei  Wochen  kann  auß  Antrag
  der  gerichtlichen  Behörden  auf  dem  akademischen  Karzer  verbüßt
werden  (§  6).  Die  Strafe  der  Entfernung  von  der  Uniodersität  bewirkt
  zugleich,  daß  das  Halbjahr,  in  welchem  sie  den  Studierenden
getroffen  hat,  ihm  auch  dann  nicht  auf  die  vorgeschriebene  Studienzeit
angerechnet  werden  darf,  wenn  er  während  desselben  auf  einer  anderen
  Universität  Aufnahme  gefunden  haben  sollte.  Die  Strafe  des
Ausschlusses  von  dem  Universitätsstudium  hat  zur  Folge,  daß  der  von
ihr  Betroffene  nicht  mehr  an  einer  Universität  als  Studierender  aufgenommen
  oder  zum  Hören  von  Vorlesungen  zugelassen  werden  darf.
Die  von  einer  nicht  preußischen  deutschen  Universität  über  einen  Studierenden
  verhängten  Strafen  der  Entfernung  oder  des  Ausschlusses  von  dem
        <pb n="629" />
        §5  168.  Die  Universitäten.  609

Universitätsstudium  haben  ebenfalls  die  vorstehend  angegebenen  Wirkungen
(6  7).  Die  zur  Feststellung  eines  Disziplinarverfahrens  erforderlichen
Ermittlungen  erfolgen  durch  den  Universitätsrichter  (Syndikus),  und
sofern  der  Rektor  (Prorektor)  es  verlangt,  unter  seiner  Teilnahme.
Der  Universitätsrichter  (Syndikus)  hat  behufs  dieser  Ermittlungen  die
Befugnis  zu  Ladungen  und  zu  eidlichen  Vernehmungen  von  Zeugen;
auch  sind  die  Polizei=  und  Gerichtsbehörden  verpflichtet,  ihm  auf  sein
Ersuchen  Beistand  und  Rechtshülfe  zu  leisten.  Er  ist  befugt,  zur
Aufrechterhaltung  der  Ordnung  bei  seinen  Verhandlungen  gegen
Studierende  einen  Verweis  auszusprechen  oder  eine  Karzerstrafe  bis  zu
24  Stunden  festzusetzen  (§  8).  Verweise  und  Karzerstrafen  bis  zu
24  Stunden  können  von  dem  Rektor  allein,  Geldstrafen  und  Karzerstrafen
  bis  zu  drei  Tagen  von  dem  Rektor  (Prorektor)  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Universitätsrichter  (Syndikus),  schwerere  Strafe  nur
von  dem  Senate  auferlegt  werden  (§  9).  Sind  nach  dem  Ermessen
des  Rektors  (Prorektors)  oder  des  Universitätsrichters  (Syndikus)
schwerere  Strafen  als  die,  welche  festzusetzen  sie  nach  §  9  befugt  sind,
verwirkt,  so  hat  der  Universitätsrichter  über  den  Disziplinarfall  im
Senate  Vortrag  zu  halten  und  den  Strafantrag  zu  stellen.  Auf  Entfernung
  von  der  Universität  oder  Ausschluß  vom  Universitätsstudium
darf  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  dem  Angeschuldigten,  dessen  Aufenthalt
  bekannt  ist,  Gelegenheit  gegeben  worden  ist,  sich  dor  dem  Senate
zu  verantworten  (§  10).  Das  Urteil  des  Senats  ist  dem  Angeschuldigten
mit  Gründen  bei  Anwesenheit  bekannt  zu  geben  oder  zuzustellen  oder
öffentlich  eine  Woche  auszuhängen  im  Universitätsgebäude  (§  11).  Berufung
  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  an  den  Unterrichtsminister
  ist  nur  zulässig  gegen  Urteile  auf  Nichtanrechnung  des
laufenden  Halbjahres,  auf  Entfernung  von  der  Universität  und  auf
Ausschluß  von  dem  Universitätsstudium  (§  12).  Der  Unterrichtsminister
ist  befugt,  aus  besonderen  Gründen  nach  Anhörung  des  Senats  dem
zur  Entfernung  von  der  Universität  Verurteilten  die  Wiederaufnahme
an  derselben  Universität  und  dem  zum  Ausschlusse  von  dem  Univerfitätsstudium
  Verurteilten  den  Zutritt  zum  Studium  wieder  zu  gestatten
(&amp;amp;  13).  Disziplinarisches  Einschreiten  der  Universitätsbehörde  ist  unabhängig
  von  einer  wegen  derselben  Handlung  eingeleiteten  strafgerichtlichen
  Verfolgung  (§  14).  Die  rechtskräftige  Aberkennung  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  hat  den  Ausschluß  von  dem  Universitätsstudium  ohne
weiteres  zur  Folge  (8  15).

Zur  Einziehung  der  für  die  Vorlesungen  für  die  Studierenden  von
diesen  zu  zahlenden  Kollegiengelder,  Promotionsgebühren  dient  eine  besondere
  Universitätseinrichtung,  Universitätsquästur,  welche  durch  KO.
vom  5.  Februar  1844  (GS.  S.  69)  und  26.  September  1845  (GS.
S.  681)  zur  Einziehung  von  Honoraren,  auch  gestundeter,  ausschließlich
  legitimiert  ist.

Die  neu  begründeten  Technischen  Hochschulen  sind  nach  dem
Muster  der  Universitäten  gestaltet  worden.  Auch  sie  sind  öffentlich  rechtliche
  Anstalten.  Sie  gliedern  sich  in  Abteilungen  und  Abteilungsvorsteher,
  sie  haben  etatsmäßige  Professoren  und  Dozenten  in  kündbarem

Altmann,  Handbuch-#der  Bersassung  II.  39
        <pb n="630" />
        610  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Beamtenverhältnis.  Die  Berechtigung  zur  Verleihung  von  akademischen
Graden  (Doktoringenieur)  beruht  auf  AE.  vom  11.  Oktober  1879.
Infolgedessen  ist  ergangen  die  Promotionsordnung  für  die  Erteilung  der
Würde  eines  Doktoringenieurs  vom  19.  Juni  1900.

Vierzehntes  Kapitel.

Kapitalpflege.

*  164.  Offentliche  Sparkassen.u)

1.  Allgemeines.  Zur  Förderung  des  wachsenden  Wohlstandes
des  Landes  und  der  damit  in  Zusammenhang  stehenden  sicheren  Anlegung
  sich  ansammelnder  Kapitalbeträge  hat  die  preußische  Staatsregierung
  staatlicherseits  die  verschiedensten  Maßnahmen  getroffen.

Eine  dieser  Maßnahmen  bildet  die  Einrichtung  der  „öffentlichen
Sparkassen“.  Unter  diesen  sind  solche  Sparkassen  zu  verstehen,
welche  entweder  für  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  (Kreise,
Stadt=  und  Landgemeinden,  kommunale  Verbände)  betrieben  werden,
oder  für  deren  Verbindlichkeiten  eine  solche  Körperschaft  die  Gewähr
übernommen  hat.  Eine  eigene  Rechtspersönlichkeit  wohnt  den  Sparkassen
  nicht  inne,  sondern  sie  sind  nichts  weiter  als  Einrichtungen,  Anstalten
  der  Gemeinden,  und  ihr  Vermögen  ist  nur  ein  getrennt  zu  verwaltender
  Fonds  des  Gemeindevermögens  überhaupt.  Daraus  folgt
daß,  wenn  unter  dem  Namen  einer  städtischen  oder  anderen  Kommunal-=sparkasse
  eine  Klage  erhoben  oder  gegen  eine  solche  Kasse  geklagt  wird,
die  Klage  als  von  der  betreffenden  Gemeinde  erhoben  oder  gegen  fie
gerichtet  angesehen  werden  muß.  Die  unrichtige  oder  ungenaue  Bezeichnung
  der  klagenden  oder  verklagten  Partei  kann  in  einem  solchen
Fall  nicht  zur  Abweisung  der  Klage  wegen  Mangels  der  Parteifähigkeit
  führen,  wie  denn  auch  dergleichen  Klagen  bisher  vom  Reichsgericht,
  welches  die  Parteifähigkeit  von  Amts  wegen  zu  prüfen  hat,
nicht  beanstandet  worden  sind  (vgl.  RG.  E.  vom  1.  Dezember  1906
Bd.  64.  S.  400).

Die  Sparkassenangelegenheiten  dieser  öffentlichen  Kassen  sind  gesetzlich
  geordnet  worden.  Es  geschah  dies  einmal  durch  das  Sparkassenreglement
  vom  12.  Dezember  1838  (GS.  1839  S.  5)  und  sodam
durch  Titel  IX  des  Zuständigkeitsgesetzes  §8§  52—54.  In  dem  letztgedachten
  Gesetze  wird  nur  die  staatliche  Genehmigung  für  die  Errichtung
  der  öffentlichen  Sparkassen  und  deren  Beaufsichtigung  berührt,
während  in  dem  Sparkassenreglement  die  Voraussetzungen  für  die  Errichtung
  von  Sparkassen  und  die  materiellen  Grundsätze  für  die  Verwaltung
  dieser  festgelegt  werden.  Diese  Vorschriften  des  Reglements
sind  um  so  wichtiger,  als  sie  auch  in  denjenigen  Landesteilen,  in
welchen  das  Reglement  nicht  eingeführt  ist,  als  maßgebend  von  den
Behörden  angesehen  werden  sollen.  (Komm.  Ber.  1880/81,  Drucks
Nr.  103  S.  45.)

1)  Literatur:  v.  Knebel-Döberitz,  Das  Sparkassenwesen  in  Preußen.  Berlin  1907.
        <pb n="631" />
        g  164.  Offeniliche  Sparkassen.  611

Nachdem  zunächst  in  dem  Sparkassenreglement  einleitend  bemerkt
worden  ist,  daß  die  Bildung  von  Sparkassen  sich  als  eine  nützliche
Einrichtung  bewährt  und  eine  immer  weitere  Ausdehnung  gewonnen
hat,  wird  betont,  daß  es  infolgedessen  auch  notwendig  geworden  sei,
Schwierigkeiten,  welche  durch  gewisse  rechtliche  Bedenken  entstanden
waren,  zu  beseitigen.  Sodann  suchte  man  auch  gleichzeitig  durch
reglementarische  Bestimmungen  zu  erreichen,  daß  Mißbräuche  vermieden
  werden,  und  dadurch  eine  erhöhte  Sicherstellung  der  Sparer
einerseits  und  der  Gemeinden,  welche  dieselben  unter  ihrer  Vertretung
errichten,  anderseits  herbeigeführt  wird.

2.  Voraussetzungen  der  Errichtung  öffentlicher  Sparkassen.
  Will  eine  Gemeinde  eine  Sparkasse  einrichten,  so  muß  sie
zunächst  der  Kommunalaufsichtsbehörde  nachweisen,  daß  die  Einlagen
gehörig  sichergestellt  werden,  daß  der  Kommunalhaushalt  dadurch  nicht
in  Gefahr  der  Störung  und  Zerrüttung  kommt,  daß  „die  Einrichtung
selbst  hauptsächlich  auf  das  Bedürfnis  der  ärmeren  Klasse  der  Bevölkerung,
  welcher  Gelegenheit  zur  Anlegung  kleiner  Ersparnisse  gegeben
  werden  soll,  berechnet  und  der  Veranlassung  zur  Ausartung  der
Anstalt  vorgebeugt  werde“  (Regl.  Ziffer  4).  Als  derartige  Ausartungen
  werden  der  Scheck=  und  Lombardverkehr  angesehen  und  deshalb
  für  unzulässig  erachtet.  Ein  Kontokorrentverkehr  zwischen  den
Sparkassen  und  den  Gemeindekassen  für  die  Interessen  der  letzteren  ist
nur  insoweit  zugelassen,  als  es  ohne  Gefährdung  einer  ordnungsmäßigen
Verwaltung  der  Sparkasse  angängig  ist.  Durch  ME.  vom  4.  Oktober
1892  (MBl.  S.  344)  ist  der  Kontokorrentverkehr  zwischen  städtischen
Sparkassen  und  Kämmereikassen,  namentlich  die  Hinterlegung  städtischer
Gelder  in  ersteren  in  unbeschränkter  Höhe  gegen  Zinsgenuß  für  unzulässig
  erklärt.  Eine  unerläßliche  Bedingung  für  die  Errichtung  ist  auch,
daß  die  Stadtverordnetenversammlung  oder  die  sonstige  Kommunalrepräsentation
  zu  der  zutreffenden  Einrichtung,  insonderheit  zu  der  in
allen  Fällen  von  der  Gesamtheit  der  Kommune  zu  übernehmenden  Vertretung
  ihre  Zustimmung  erteile.  Die  Vertretungsverbindlichkeit  des
Kommunalverbandes  besteht  in  erster  Linie  darin,  daß  er  bei  Insuffizienz
der  Sparkasse  den  Gläubigern  derselben  für  den  Ausfall  haftet,  ferner
begreift  sie  auch  die  Verpflichtung  des  Verbandes,  die  Sparkasse,  solange
sie  besteht,  durch  Gewährung  der  erforderlichen  Mittel  in  den  Stand
zu  setzen,  ihren  Verpflichtungen  gerecht  zu  werden  und  den  Geschäftsverkehr
  fortzusetzen.  Daher  darf  auch  die  Aufsichtsbehörde  verlangen,
daß  Unterbilanzen  durch  Zuschuß  der  erforderlichen  Mittel  aus  Kommunalfonds
  wieder  ausgeglichen  werden  (OVG.  E.  vom  4.  Juni  1897
P#l.  19  S.  281).  «

Zwecks  Sicherstellung  der  Sparanlagen  muß  vor  der  Bestätigung
nachgewiesen  werden,  auf  welche  Weise  die  durch  die  einzelnen  Einlagen
  sich  bildenden  Kapitalien  sicher  angelegt  werden  sollen.  Es  ist
den  Kommunen  erlaubt,  diese  Kapitalien  nicht  nur  auf  erste  Hypotheken
(solche,  denen  keine  Hypothek  eines  anderen  vorsteht),  inländische  Staatspapiere
  und  Pfandbriefe  und  auf  andere  völlig  sichere  Art  anzulegen,
sondern  auch  damit  ihre  eigenen  Schuldobligationen  einzulösen,  oder

—.  „Q  397“
        <pb n="632" />
        612  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

die  Gelder  zu  Dotierung  städtischer,  nach  der  Verordnung  vom  28.  Juni
1826  eingerichteter  Leihanstalten  zu  verwenden.  Als  völlig  sichere  Anlegungsart
  ist  durch  Kabinettsorder  vom  26.  Juli  1841  (GS.  S.  287)
an  Stelle  des  Erfordernisses  einer  ersten  Hypothek  eine  solche  zugelassen
  worden,  welche  die  erste  Hälfte  des  Grundstückswerts  nicht
übersteigt.  Bezüglich  ländlicher  Grundstücke  ist  die  Beleihung  bis  zu
3⅜  des  durch  eine  gerichtliche  Taxe  festgestellten  Wertes  zugelassen
(ME.  vom  13.  Juni  1882).  Die  ME.  vom  28.  Mai  1898  (MBl.
S.  83)  und  vom  30.  Juni  1898  (MBl.  S.  139)  bezeichnen
die  Zuziehung  von  zwei  Taxatoren  für  notwendig.  Der  Oberpräsident
darf  zu  Verwendungen  der  Spareinlagen  für  die  oben  erwähnten  Zwecke
seine  Zustimmung  nur  erteilen,  nachdem  er  zuvor  geprüft  hat,  ob  auch
das  städtische  Schuldenwesen  gehörig  geordnet  und  die  Verzinsung  und
Tilgung  gesichert  sei,  nicht  minder,  ob  die  wegen  der  Leihanstalten  gezoffene
  oder  zu  treffende  Einrichtung  der  gedachten  Verordnung  entspreche
  und  sonst  zweckmäßig  sei,  er  hat  ferner  diese  Angelegenheiten
  im  Auge  zu  behalten  und  dafür  zu  sorgen,  daß  nicht  durch  unordentliche
  Verwaltung  die  Sicherheit  der  Einlagen  gefährdet  werde
(Ziffer  5  des  Regl.).  In  Ergänzung  dieser  Bestimmungen  des  Reglements
  ist  durch  Kab.  O.  vom  23.  Februar  1857  (MBl.  S.  71)  nachgelassen
  worden,  daß  die  Bestände  von  Gemeindesparkassen  auch  gegen
bloße  Schuldscheine  unter  Bestellung  von  Bürgschaft  ausgeliehen  werden
dürfen,  ferner  durch  ME.  vom  27.  August  1897  (Ml.  S.  189),  daß
die  Bewilligung  bürgschaftsloser  Darlehen  an  Eingesessene  des  Garantieverbandes
  unter  gewissen  Kautelen  zulässig  sei.  Uber  die  Höhe  des
zu  verwendenden  Bestandes  der  Sparkasse  bestimmte  der  ME.  vom
2.  April  1884  (MBl.  S.  113),  daß  ohne  Bestellung  einer  Sicherheit
die  öffentlichen  Sparkassen  an  die  eigene  Kommune,  an  andere  mit
Korporationsrechten  ausgestattete  kommunale  Verbände  des  preußischen
Staats,  aber  nur  bis  ¼  des  Gesamtbestandes  der  Sparkasse  ausleihen
  dürfen.  Diese  25%  des  Einlagebestandes  sind  jetzt  durch  ME.
vom  5.  Nov.  1902  auf  50  %  erhöht  worden.

Zur  Erreichung  der  Sicherheit  der  Einlagen  muß  die  Sparkasse  einen
besonderen,  von  anderen  Kassen  der  Stadtverwaltung  unvermischt  zu
erhaltenden  Fonds  bilden  und  diejenigen  Dokumente,  welche  für  die
Einlagekapitalien  erlangt  werden,  insbesondere  auch  die  Stadtobligationen
und  die  Schulddokumente  der  Leihkassen,  abgesondert  verwahren  und
die  davon  eingehenden  Zinsen  lediglich  beim  Fonds  der  Sparkasse
wieder  verrechnen  (Reg.  Ziff.  6).  Die  Sparkasse  eines  Kommunalverbandes,
  eines  Kreises,  einer  Gemeinde  ist  hiernach  ein  Kommunal-=institut,
  wie  das  Gesetz  selbst  sie  bezeichnet,  keine  juristische  Person.
Sie  ist,  wie  die  anderen  Kassen,  nur  eine  Kasse  der  Kommunalverwaltung,
welche  gemäß  Ziff.  5  und  6  des  Reglements  nur  „einen  besonderen
von  anderen  Kassen  derselben  Verwaltung  unvermischt
zu  haltenden  Fonds  bilden  muß“.  (UVgl.  RG.  E.  in  Zivilf.
Bd.  34  S.  5  ff.,  KG.  in  Johow,  Jahrb  Bd.  2  S.  78).  Soll  die
Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  eine  öffentliche  Sparkasse  (Verbandssparkasse
  mehrerer  Gemeinden)  erfolgen,  so  kann  dies,  da  öffentliches
        <pb n="633" />
        s  16.  Offentliche  Sparkassen.  613

Recht,  welches  vom  BGB.  (vgl.  §  22  in  Verbindung  mit  Art.  I  Auef.
Verordn.  z.  BG.  vom  16.  November  1899)  nicht  berührt  wird,  in
Frage  kommt,  nur  durch  Allerhöchsten  Erlaß  geschehen.  Bildet  die  Sparkasse
  als  öffentliche  Kasse  der  Gemeinden  einen  Zweckverband  im
Sinne  der  §§  128  ff.  der  Landgemeindeordn.,  so  können  ihr  auf  ihren
Antrag  gemäß  §  129  Abs.  2  der  Landgemeindeordn.  mit  königlicher
Genehmigung  die  Rechte  öffentlicher  Körperschaften  beigelegt  werden.
Darüber  besteht  kein  Zweifel,  daß  die  Verwaltungen  öffentlicher  Sparkassen
  (städtische  Kreissparkassenverwaltungen)  die  Eigenschaften  öffentlicher
  Behörden  haben  (ME.  v.  26.  April  1880  MBl.  S.  201;
Johow,  Jahrbuch  der  Entsch.  des  KG.  Bd.  11  S.  136).  Bezüglich
des  Uberschusses  der  Zinsen,  welche  aus  den  Kapitalien  erlangt  werden,
gegen  diejenigen,  welche  aus  der  Einlegung  erlangt  werden,  muß  in  dem
Sparkassenstatut  bestimmt  werden,  daß  der  Überschuß  solange  der
Sparkasse  verbleiben  und  zinsbar  wieder  angelegt  werden  muß,  bis
sich  ein  hinreichendes  Kapital  gebildet  hat,  um  etwaige  Verluste  des
Fonds  zu  decken  und  die  Verpflichtungen  gegen  die  Einleger  zu  erfüllen,
  ohne  daß  es  nötig  ist,  deshalb  die  allgemeine  Vertretung  der
Stadtgemeinden  in  Anspruch  zu  nehmen.  Erreicht  dieser  Überschuß
eine  höhere  Summe,  als  für  den  angegebenen  Zweck  erforderlich  erscheint,
  und  beabsichtigt  die  Kommune,  über  einen  Teil  desselben  zu
anderen  öffentlichen  Zwecken  zu  disponieren,  so  soll  sie  hierzu  die
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  einholen,  welcher  diese  nur
dann  zu  erteilen  hat,  wenn  nach  Abzug  der  zu  verwendenden  Summe
ein  angemessener  Reservefonds  übrig  bleibt.  Die  Versagung  der
Genehmigung  darf  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  erfolgen
  (Regl.  Ziffer  7).!)  Desgleichen  sollen  die  Kommunen  zu  neuen
Bedürfnissen  nur  unter  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  Darlehne
  aus  den  Sparkassenfonds  entnehmen  dürfen.  Diese  Genehmigung
ist  aber  nur  dann  zu  erteilen,  wenn  die  Verzinsung  und  Tilgung  eines
solchen  Darlehns  im  voraus  vollständig  gesichert  ist,  wobei  letzteres
durch  Ministeralerlasse  oom  31.  Oktober  1896  (Ml.  S.  199)  und
25.  November  1897  (MBl.  1898  S.  8)  dahin  erläutert  worden  ist,
daß  die  Inanspruchnahme  des  Kredits  nicht  weitergehen  soll,  als  bis
höchstens  25  Prozent  des  Sparkassenbestandes  (Regl.  Ziff.  8).  Der
dem  Sparer  zu  gewährende  Zins=  und  Zinseszins  (letzteres  gültig
nach  §  248  Abs.  2  BGB.)  muß  so  bestimmt  werden,  daß  er  nicht
nur  durch  die  Zinsen  von  den  Kapitalien  vollständig  gedeckt  wird,  sondern
daß  auch  ein  Uberschuß  bleibt,  um  die  Kosten  der  Verwaltung  und
den  Zinsverlust  an  den  zu  sofortigen  Auszahlungen  bereit  zu  hallenden
  Geldern  zu  decken  und  das  erwähnte  Reservekapital  zu  bilden,
aus  welchem  etwaige  Kapital=  oder  Zinsverluste  übertragen  werden
können.  Es  muß  auch  ferner  Bestimmung  darüber  getroffen  werden,
welche  Beträge  bei  den  Sparkassen  sofort  und  welche  nach  vorgängiger
Kündigung  zu  erheben  sind,  wobei  jedoch  zu  beachten  ist,  daß  kleinere

4)  Um  die  jedesmalige  Einholung  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
zu  erübrigen,  kann  die  Höhe  des  Reservefonds  auch  von  vornherein  durch  das  Statut
bestimmt  werden.
        <pb n="634" />
        614  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Einlagen,  welche  zur  Beseitigung  augenblicklichen  Notstandes  erforderlich
sind,  sofort  bar  zurückgezahlt  werden,  dagegen  bei  größeren  Einlagen,
welche  schon  als  kleine  Kapitale  gelten  können,  eine  nach  Verhältnis
der  Summe  längere  oder  kürzere  Kündigungsfrist  vorbehalten  bleibe
(Regl.  Ziffer  10).  Zu  Anderungen  oder  Ergänzungen  zu  den  im
vorstehenden  enthaltenen  statutarischen  Bestimmungen  gegen  den  Willen
der  Gemeinde  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Provinzialrats.  Unter
Beobachtung  der  in  vorstehendem  Reglement  aufgestellten  Grundsätze
soll  für  jede  Sparkasse  ein  vollständiges  Statut  errichtet  werden
(Regl.  Ziffer  17).

3.  Genehmigung.  Aufsicht.  Die  Kommunalaussichtsbehörde
hat  nach  gehöriger  Vorbereitung  der  Sache  und  Entwerfung  des  Statuts
an  den  vorgesetzten  Oberpräsidenten  zu  berichten  (Regl.  Ziffer  2).  Die
Genehmigung,  sowie  die  Bestätigung  der  bezüglichen  Statuten  steht
dem  Oberpräsidenten  zu.  Die  Genehmigung  (Bestätigung)  darf  nur
unter  Zustimmung  des  Provinzialrats  versagt  werden  (§  52  Abs.  2
des  Zuständigkeitsgesetzes).  Die  Aussicht  über  die  Verwaltung  der
öffentlichen  Sparkassen  wird  durch  die  geordneten  Kommunalaufsichtsbehörden
  geübt.  Wo  bezüglich  dieser  Verwaltung  in  bestehenden  Gesetzen
  oder  in  den  Statuten  eine  ausdrückliche  staatliche  Genehmigung
vorgeschrieben  ist,  erteilt  dieselbe  der  Regierungspräsident,  in  Berlin
der  Oberpräsident.  Die  Versagung  der  Genehmigung  darf  nur  unter
Zustimmung  des  Bezirksausschusses  erfolgen  (§  53  Zust.  G.).

4.  Verwaltungsgrundsätze  für  das  eigene  Vermögen  der
Sparkassen.  Als  eine  den  Realkredit  fördernde  Maßregel  ist  den
öffentlichen  Sparkassen  die  Gewährung  von  Anmortisationsdarlehen
empfohlen  worden.  ME.  vom  19.  Dezember  1893  (MBl.  1894
S.  18),  3.  März  und  27.  August  1898  (Mnl.  S.  41,  S.  155).
Zulässig  ist  auch  die  Ausleihung  disponibler  Gelder  der  Sparkassen  an
Provinzen,  Kreise,  Stadt=  und  Landgemeinden  und  sonstige  leistungsfähige
  mit  Korporationsrechten  ausgestattete  kommunale  Verbände  des
preußischen  Staates  gegen  vorschriftsmäßige  Schuldverschreibungen.
Vgl.  ME.  vom  2.  April  1884  (MBl.  S.  113).  Besondere  Vorschriften
  sind  noch  getroffen  über  den  Depositen-,  den  Scheck=  und  Lombardverkehr
  der  kommunalen  Sparkassen  mit  der  Preußischen  Zentralgenossenschaftskasse
  (ME.  vom  5.  Januar  1897  MBl.  S.  6  vom
1.  Mai  1897  Ml.  S.  95  und  vom  9.  Februar  1899  MBl.  S.  25);
ebenso  über  die  Belegung  der  Sparkassenbestände  in  landschaftlichen
Pfandbriefen  und  bürgschaftslosen  Darlehnen  (ME.  vom  27.  August
1897  Ml.  S.  189),  ferner  über  die  Anlegung  von  Mündelgeldern
auf  Sparkassen  (ME.  vom  19.  Oktober  18399,  Ml.  S.  233).  Vorschriften
  über  die  Aufstellung  der  Vermögensbilanz  der  Sparkassen
find  getroffen  durch  ME.  vom  24.  Januar  1891  (MBl.  S.  20).

5.  Rechtliche  Natur  der  Sparkassenbücher.  Ziffer  14  des
Regl.  bestimmt,  daß  die  Sparkassenbücher  unter  fortlaufenden  Nummern
auszustellen  sind,  dergestalt,  daß  die  Bücher  der  Kasse  hinsichtlich  der
Nummer  und  des  Einlagebetrages  der  den  Einlegern  ausgehändigten
Sparkassenbüchern  selbst  entsprechen.  In  beide  ist  der  Name  des
        <pb n="635" />
        g  164.  Offentliche  Sparkassen.  616

Einlegers  einzutragen.  Die  Kommunen  sind  jedoch  berechtigt,  in  die
Statuten  die  Bestimmung  aufzunehmen:

daß  jedem  Inhaber  des  Sparkassenbuchs  der  Betrag  ohne  weitere
Legitimation  werde  ausgezahlt  werden,  und  die  Kommune  nach  Einlösung
  desselben  dem  Einzahler  oder  dessen  Erben  keine  weitere  Gewähr
  leiste,  sofern  nicht  vor  der  Auszahlung  ein  Protest  dagegen  eingelegt
  worden  sei.

Nach  vorstehendem  stellt  sich  das  Sparkassenbuch  als  eine  Urkunde
im  Sinne  des  §  808  BGB.  dar,  in  welcher  zwar  ein  Gläubiger  benannt,
  aber  die  Bestimmung  getroffen  ist,  daß  die  in  der  Urkunde
versprochene  Leistung  an  jeden  Inhaber  mit  der  Maßgabe  bewirkt
werden  kann,  daß  der  Schuldner  durch  die  Leistung  an  den  Inhaber
der  Urkunde  befreit,  der  Inhaber  aber  nicht  berechtigt  ist,  die  Leistung
zu  verlangen,  vielmehr  kann  der  Schuldner  von  ihm  den  Nachweis
seiner  Legitimation  z.  B.  als  Erbe,  Pfandgläubiger,  Bevollmächtigter
sordern.  Derartige  Urkunden  nennt  die  Doktrin  hinkende  Rektapapiere.
Der  Sparkasse  steht  in  allen  Fällen  das  Recht  zu,  die  Legitimation
des  Inhabers  eines  Sparkassenbuchs  zu  prüfen,  aber  sie  braucht  dies
nicht  zu  tun.  Nach  statutarischer  Bestimmung  kann  der  Einzahler  gegen
Empfangnahme  der  Spargelder  durch  einen  unbefugten  dritten  sich
dadurch  sichern,  daß  er  den  Antrag  stellt,  in  sein  Sparkassenbuch  den
Vermerk  einzutragen,  daß  die  auf  das  betreffende  Sparkonto  eingezahlten
Beträge  nur  allein  ihm  oder  seinen  legitimierten  Erben  oder  Bevollmächtigten,
  oder  einer  anderen  namentlich  bezeichneten  Person  auszuzahlen
  seien.  Nach  §  23  des  Statuts  der  Sparkasse  Teltow  wird
dieser  Vermerk  von  dem  Rendanten  und  Kontrolleur  unterschriftlich
vollzogen.  In  einem  solchen  Falle  folgt  die  Auszahlung  von  Spargeldern
  nur  nach  erfolgter  Feststellung  der  Legitimation  desjenigen,
welcher  das  Sparkassenbuch  präsentiert.

6.  Zwangsvollstreckung  in  ein  Sparkassenguthaben.
Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Sparkassenguthaben  erfolgt  in  der  Form
der  Forderungspfändung,  demnach  durch  gerichtliche  Pfändung  und
Überweisung,  nicht  aber  durch  Inbesitznahme  des  Sparkassenbuchs
durch  den  Gerichtsvollzieher.  Erst  wenn  das  Sparkassenguthaben  gepfändet
  und  überwiesen  ist,  kann  der  Pfändungsgläubiger  die  Herausgabe
  des  Buchs  gemäß  §  836  Abs.  3  ZP.  betreiben  (vgl.  Gaupp-Stein,
  Z3PO.  6.  und  7.  Aufl.  Bd.  2  §  836  Anm.  8  und  die  dort
zitierte  Literatur).

Verlust  von  Sparkassenbüchern.  (Aufgebotsverfahren).:)
Nach  Ziff.  15  des  Reglements  vom  12.  Dezember  18382)  muß  derjenige,
  welchem  durch  Zufall  ein  Sparkassenbuch  vernichtet  oder  verloren
  gegangen  ist,  wenn  er  an  dessen  Stelle  ein  anderes  wieder  zu
erhalten  wünscht,  den  Verlust  sofort  nach  dessen  Entdeckung  der
Kassenbehörde  anzeigen,  welche  denselben,  ohne  sich  um  die  Legiti-1)

  Vgl.  Daude,  Aufgebotsverfahren.  3.  Aufl.  Berlin  1900.  S.  140  ff.
2)  Unberührt  geblieben  trotz  8  808  Abs.  2  B6B.  M.  vom  14.  November
1900  (MBl.  S.  2347.
        <pb n="636" />
        616  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

mation  des  Inhabers  zu  kümmern,  in  ihren  Büchern  vermerkt.  Vermag
  derselbe  die  gänzliche  Vernichtung  des  Buchs  auf  eine  nach  dem
Ermessen  der  Kassenbehörde  überzeugende  Art  darzutun,  so  wird  ihm
von  derselben  ohne  weiteres  ein  neues  Buch  auf  Grund  der  Kassenbücher
  ausgefertigt.  In  allen  übrigen  Fällen  muß  das  verloren  gegangene
  oder  vernichtete  Buch  gerichtlich  aufgeboten  und  für  kraftlos
erklärt  werden.

Das  gerichtliche  Aufgebotsverfahren,  welches  auch  im  §  808
Abs.  2  des  BGB.  ausdrücklich  zur  Erreichung  der  Kraftloserklärung
für  zulässig  erklärt  ist,  regelt  sich  jetzt  ausschließlich  nach  den  Vorschriften
  der  §§  1003  ff.  ZPO.  in  Verbindung  mit  den  im  §  7
A.  z.  ZP  O.  vom  22.  September  1899  enthaltenen  Bestimmungen.
Die  Vorschriften,  welche  im  §  15  des  Sparkassenreglements  vom
12.  Dezember  1838  über  das  Erfordernis  des  Ablaufs  eines  gewissen
Zeitraums  von  dem  Verluste  des  Sparkassenbuchs  bis  zu  dessen  Kraftloserklärung
  bezw.  bis  zu  dem  Antrage  auf  Einleitung  des  Aufgebotverfahrens
  gegeben  sind,  haben  mit  dem  Inkrafttreten  des  BG#B.  ihre
Geltung  verloren  (Daude,  Aufgebotsverfahren.  3.  Aufl.  §  35  S.  140).

Der  Antrag  auf  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  ist  von  dem
bisherigen  Inhaber  des  abhanden  gekommenen  oder  vernichteten  Sparkassenbuchs
  bei  dem  Amtsgericht  zu  stellen,  welches  das  Buch  als  Erfüllungsort
  bezeichnet  (§  1004  Abs.  1  8PO.).  Enthält  das  Buch  eine
solche  Bezeichnung  nicht,  so  ist  dasjenige  Amtsgericht  für  den  Antrag
zuständig,  bei  welchem  die  Sparkasse,  welche  das  Buch  ausgestellt  hat,
ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  hat  (§  1005  Abs.  1  ZP  O.).  Der
allgemeine  Gerichtsstand  einer  Sparkasse  wird  nach  §  17  ZPO.  durch
den  Sitz  derselben  bestimmt,  wobei  als  Sitz,  sofern  nicht  ein  anderes
erhellt,  der  Ort  gilt,  wo  die  Verwaltung  geführt  wird.  Neben  dem
durch  die  Vorschrift  des  §  17  ZPO.  bestimmten  Gerichtsstand  ist  auch
ein  durch  Statut  geregelter  Gerichtsstand  zulässig  (§  19  Abs.  3  Z  PO.).

Zur  Begründung  seines  Antrages  hat  der  Antragsteller:

a)  entweder  eine  Abschrift  des  Sparkassenbuchs  beizubringen  oder
den  wesentlichen  Inhalt  des  Buches  und  alles  anzugeben,  was  zur
vollständigen  Erkennbarkeit  desselben  erforderlich  ist  (§  1007  Nr.  1
ZPO).  Es  empfiehlt  sich  zu  diesem  Zweck,  daß  der  Antragsteller  sich
eine  Abschrift  des  Kontos  des  verlorenen  Buches,  welche  ihm  von  der
Sparkassenverwaltung  gemäß  §  154  des  Sparkassenreglements  vom
12.  Dezember  1838  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  erteilt
wird,  geben  läßt  und  diese  Abschrift  einreicht.  Sollte  diese  Abschrift
nicht  erhältlich  sein,  so  genügt  es  auch,  wenn  die  Nummer  des  Sparkassenbuchs,
  die  Sparkasse,  welche  dasselbe  ausgestellt  hat,  der  Name
dessen,  auf  den  das  Buch  ursprünglich  ausgestellt  ist,  und  die  Summe,
über  welche  dasselbe  zur  Zeit  des  angeblichen  Verlustes  lautete,  angegeben
  wird,

b)  den  Verlust  des  Sparkassenbuchs,  sowie  diejenigen  Tatsachen
glaubhaft  zu  machen,  von  welchen  seine  Berechtigung  abhängt,  das
Aufgebotsverfahren  zu  beantragen  (§  1007  Nr.  2  Z0.),
        <pb n="637" />
        8  164.  Offentliche  Sparkassen.  617

c)  sich  zur  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  an  Eidesstatt
zu  erbieten  (§  1007  Nr.  3  ZP0).

Bei  dem  nach  Zulässigkeit  des  Antrages  erfolgenden  Aufgebot,  welches
den  gesetzlichen  Vorschriften  bezüglich  des  Aufgebots  von  Urkunden
völlig  entspricht,  ist  das  Sparkassenbuch  nach  seinen  Merkmalen,  Bestandteilen,
  Inhalt  (Summe)  näher  zu  bezeichnen.  Als  Rechtsnachteil
ist  anzudrohen,  daß  die  Kraftloserklärung  des  Sparkassenbuchs  nach
Ablau  der  Frist  von  drei  Monaten,  welche  vom  Tage  der  ersten  Einrückung
  in  den  öffentlichen  Anzeiger  des  Amtsblatts  oder,  wenn  das
Aufgebot  auch  in  den  Deutschen  Reichs=  und  Staatsanzeiger  eingerückt
wird,  zwischen  dem  Tage  der  ersten  Einrückung  in  den  vorerwähnten
Anzeiger  gerechnet  wird  (§§  1008,  950  ZPO.  in  Verbindung  mit
8§  7  Abs.  2  preußisches  AG.  z.  ZPO.),  erfolgen  wird.  Der  Aufgebotstermin
  darf  jedoch  nicht  über  ein  Jahr  hinaus  bestimmt  werden;  solange
ein  so  naher  Termin  nicht  bestimmt  werden  kann,  ist  das  Aufgebot
nicht  zulässig  (§  1015  Satz  2  ZP0O).

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  (8§  7
AsG.  z.  ZP.)

a)  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bis  zum  Aufgebotstermin,

b)  durch  einmaliges  Einrücken  des  vollständigen  Aufgebots  in
den  öffentlichen  Anzeiger  des  Amtsblatts.  Das  Gericht  kann  jedoch
anordnen,  daß  die  Einrückung  auch  noch  in  andere  Blätter,  also  auch,
wenn  es  für  angezeigt  erachtet  wird,  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
und  zu  mehreren  Malen  erfolge.  Ist  in  dem  Sparkassenbuch  vermerkt
oder  in  den  Bestimmungen,  unter  denen  die  erforderliche  staatliche
Genehmigung  erteilt  worden  ist,  vorgeschrieben,  daß  die  öffentliche  Bekanntmachung
  durch  bestimmte  andere  Blätter  zu  erfolgen  habe,  so
muß  die  Bekanntmachung  auch  durch  Einrückung  in  diese  Blätter  ergn
  "  1009  Abs.  3  ZPO.  in  Verbindung  mit  §  7  Abs.  1  A.
z.  ..  ,

Eine  Anmeldung  eines  Rechts,  welche  nach  dem  Schlusse  des  Aufgebotstermins,
  jedoch  vor  Erlaß  des  Ausschlußurteils  erfolgt  ist,  ist  als
eine  rechtzeitige  anzusehen  (§  951  3PO.).  Das  Ausschlußurteil  ist  in
öffentlicher  Sitzung  auf  Antrag  zu  erlassen.  Einem  in  der  Sitzun
gestellten  Antrage  wird  ein  Antrag  gleichgeachtet,  welcher  vor  dem  uW
gebotstermine  schriftlich  gestellt  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
erklärt  worden  ist.  Vor  Erlassung  des  Urteils  kann  eine  nähere  Ermittelung,
  insbesondere  die  Versicherung  der  Wahrheit  einer  Behauptung
  des  Antragstellers  an  Eidesstatt  angeordnet  werden.  Gegen
den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Erlassung  des  Ausschlußurteils
  zurückgewiesen  wird,  sowie  gegen  Beschränkungen  und  Vorbehalte,
  welche  dem  Ausschlußurteile  beigefügt  sind,  findet  sofortige  Beschwerde
  statt  (§  952  8PO.).  Erfolgt  eine  Anmeldung,  durch  welche
das  von  dem  Antragsteller  zur  Begründung  des  Antrags  behauptete
Recht  bestritten  wird,  so  ist  nach  Beschaffenheit  des  Falles  entweder
das  Aufgebotsverfahren  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  das  angemeldete
  Recht  auszusetzen,  oder  in  dem  Ausschlußurteil  das  angemeldete
Recht  vorzubehalten  (§  953  ZPO.).  Wenn  der  Antragsteller  weder
        <pb n="638" />
        618  5.  Buch  Die  materielle  Staatsverwaltung.

in  dem  Aufgebotstermine  erschienen  ist  noch  vor  dem  Termine  den
Antrag  auf  Erlaß  des  Ausschlußurteils  gestellt  hat,  so  ist  auf  seinen
Antrag  ein  neuer  Termin  zu  bestimmen.  Der  Antrag  ist  nur  binnen
einer  vom  Tage  des  Aufgebotstermins  laufenden  Frist  von  sechs  Monaten
zulässig  (§  554  Z3PO.).  In  dem  Ausschlußurteil  ist  das  Sparkassenbuch
  für  kraftlos  zu  erklären  (§  1017  Abs.  1  ZPO.)  Das  Urteil  ist
seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  in  derselben  Weise  wie  das  Aufgebot
  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Gegen  das  Ausschlußurteil  findet
ein  Rechtsmittel  nicht  statt  (§  857  Abs.  1  3PO.).  Nur  unter  gewissen
  formalen  Voraussetzungen,  so  wenn  ein  Fall  nicht  vorlag,  in
welchem  das  Gesetz  das  Aufgebotsverfahren  zuläßt,  wenn  die  öffentliche
  Bekanntmachung  des  Aufgebots  oder  eine  in  dem  Gesetz  vorgeschriebene
  Art  der  Bekanntmachung  unterblieben  ist,  wenn  die  vorgeschriebene
  Aufgebotsfrist  nicht  gewahrt  ist,  wenn  der  erkennende  Richter
von  der  Ausübung  des  Nichteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  war,
wenn  ein  Anspruch  oder  ein  Recht  ungeachtet  der  erfolgten  Anmeldung
nicht  dem  Gesetze  gemäß  in  dem  Urteile  berücksichtigt  ist,  wenn  die
Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  (§  850  Nr.  1—5  3D0.)
die  Restitutionsklage  wegen  einer  strafbaren  Handlung  stattfindet
(§  957  Abs.  2  Ziff.  1—6  ZP0.),  kann  bei  dem  Landgerichte,  in
dessen  Bezirke  das  Aufgebotsgericht  seinen  Sitz  hat,  das  Ausschlußurteil
mittels  einer  gegen  den  Antragsteller  zu  erhebenden  Klage  angefochten
werden  (§  957  Abs.  2  3PO.).  Die  Anfechtungsklage  ist  binnen  der  Notfrist
  eines  Monats  anzubringen,  wobei  die  Frist  mit  dem  Tage  beginnt,  an
welchem  der  Kläger  Kenntnis  von  dem  Ausschlußurteile  erhalten  hat
eventuell  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Anfechtungsgrund  dem  Kläger
bekannt  geworden  ist.  Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage
der  Verkündung  des  Ausschlußurteils  an  gerechnet,  ist  die  Klage  unstatthaft
  (6  958  ZPO.).

Ist  das  Ausschlußurteil  erlassen,  so  wird  der  Inhaber  des  Sparkassenbuchs,
  um  ein  neues  BMch  zu  erlangen,  gemäß  §  299  Abs.  1
ZPO.  von  dem  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  sich  eine  Ausfertigung
des  Ausschlußurteils  erteilen  lassen,  um  diese  Ausfertigung  bei  der
Sparkassenverwaltung  zwecks  Ausstellung  eines  neuen  Sparkassenbuchs
einzureichen.

Die  Wirkung  des  Ausschlußurteils  beschränkt  sich  darauf,  daß  das
Sparkassenbuch  für  kraftlos  erklärt  und  der  Antragsteller  der  Sparkasse
gegenüber  berechtigt  wird,  die  Rechte  aus  dem  verlorenen  und  für
kraftlos  erklärten  Buche  geltend  zu  machen.

Die  Sparkasse  ist  nach  Nr.  1558  des  Sparkassenreglements  vom
15.  Dezember  1838  verpflichtet,  auf  Grund  des  Ausschlußurteils  dem
Verlierer  ein  neues  Sparkassenbuch  unentgeltlich  auszufertigen.  Dies
gilt  auch  heute  noch  auf  Grund  des  Art.  99  EG.  z.  BG#B.  trotz  der
Bestimmung  des  §  800  BE#B.,  nach  der  im  allgemeinen  der  Antragsteller
  die  Kosten  der  neuen  Schuldverschreibung  zu  tragen  und  vorzuschießen
  hat.  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Antragsteller  und
einem  dritten,  welcher  ein  besseres  Recht  auf  das  Sparkassenbuch  hat,
wird  durch  das  Ausschlußurteil  nicht  berührt.
        <pb n="639" />
        §  165.  Preußische  Zentralgenossenschaftskasse.  619

Wegen  der  Kosten  des  Aufgebotsverfahrens  hat  §  15  des  Sparkassenreglements
  vom  12.  Dezember  1838  die  besondere,  auch  heute  noch
geltende  Bestimmung  getroffen,  daß  der  Verlierer  zwar  die  Kosten  des
gerichtlichen  Aufgebotsverfahrens  tragen  soll,  daß  ihm  jedoch,  wenn  der
Gegenstand  300  M.  und  darüber  beträgt,  außer  den  Insertionskosten  und
dem  Porto  nur  Kopialien,  bei  kleineren  Summen  dagegen  nur  Porto  und
Kopialien,  Insertionskosten  aber  nur  dann  in  Ansatz  gebracht  werden  sollen,
wenn  das  Blatt,  in  welches  die  Bekanntmachungen  ausgenommen  worden,
von  Privatpersonen  herausgegeben  wird.  Die  Insertion  in  die  für
Rechnung  des  Staates  gedruckten  Blätter  erfolgt  unentgeltlich.

8§  165.  Prenusische  Zeutralgenossenschaftskasse.:

Zur  Förderung  des  Personalkredits  kleinerer  Handwerker  und  Landwirte,
  insbesondere  des  genossenschaftlichen  Personalkredits  ist  in  Preußen
unter  dem  Namen  „Preußische  Zentralgenossenschaftskasse“
  eine  Anstalt  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.  Die  Anstalt
besitzt  die  Eigenschaft  einer  juristischen  Person,  sie  steht  unter  Aufsicht
und  Leitung  des  Staates.  Die  Anstalt  ist  befugt,  folgende  Geschäfte
zu  betreiben:  Gewährung  zinsbarer  Darlehne  an  Vereinigungen  und
Verbandskassen  eingetragener  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
welche  unter  ihrem  Namen  vor  Gericht  klagen  oder  verklagt  werden
können,  die  für  die  Förderung  des  Personalkredites  bestimmten  landschaftlichen
  (ritterschaftlichen)  Darlehnskassen,  die  von  den  Provinzen
(Landeskommunalverbänden)  errichteten  gleichartigen  Institute,  ferner
verzinsliche  Annahme  von  Geldern  der  vorerwähnten  Vereinigungen.
Zur  Erfüllung  der  vorstehenden  Aufgaben  ist  die  Anstalt  außerdem
befugt:  zur  Annahme  sonstiger  Gelder  im  Depositen=  und  Scheckverkehr,
Annahmen  von  Spareinlagen,  Nutzbarmachung  von  Kassenbeständen  im
Wechsel-,  Lombard=  und  Effektengeschäft,  Verkauf  und  Akzept  von  Wechseln,
Aufnahme  von  Darlehen,  Einkauf  und  Verkauf  von  Effekten  für
Rechnung  der  oben  angegebenen  Vereinigungen  und  Genossenschaften
sowie  derjenigen  Personen,  von  denen  sie  Gelder  im  Depositen=  und
Scheckverkehr  oder  Spareinlagen  oder  Darlehen  erhalten  hat.  Der
Geschäftskreis  kann  durch  königliche  Verordnung  durch  die  Hereinbeziehung
  bestimmter  Arten  von  öffentlichen  Sparkassen  erweitert  werden.
Der  Staat  gewährt  der  Anstalt  für  die  Dauer  ihres  Bestehens  als
Grundkapital  eine  Einlage  von  50  Millionen  Mark.

Die  Aussichtsbehörde  erläßt  die  Geschäftsanweisungen  für  das
Direktorium,  sowie  die  Dienstinstruktionen  für  die  Beamten  der  Anstalt
und  verfügt  die  erforderlichen  Abänderungen.

1)  Außer  dieser  preußischen  Zentralgenossenschaftskasse  sind  noch  Provinzial-=hilfskassen
  ursprünglich  vom  Staate  eingerichtet  worden  und  demnächst  auf  die
Provinzen  übergegangen  (Gesetz  vom  8.  Juli  1875  —  GS.  S.  497  —).  Diese  Kassen
verfolgen  den  Zweck,  für  gemeinnützige  Anlagen  und  Anstalten,  zu  Gemeindebauten,
zur  Tilgung  von  Gemeindeschulden,  für  Meliorationen,  gewerbliche  Unternehmungen
Darlehen  zu  billigem  Zins  unter  allmählicher  Armortisation  zu  gewähren.  Derartige
Provinzialhilfskassen  bestehen  in  den  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Pommern,
Schlefien,  Posen,  Sachsen,  Westfalen,  Rheinprovinz,  daneben  gibt  es  auch  noch  derartige
Kassen  für  kleinere  Bezirke,  z.  B.  für  die  Ober=  und  Niederlausitz,  Alt-,  Kur=  und  Neumark.
        <pb n="640" />
        620  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Die  Anstalt  wird  durch  ein  Direktorium  verwaltet,  sowie  nach  außen
durch  dieses  vertreten.  Das  Direktorium  besteht  aus  einem  Direktor  und
der  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern  und  faßt  seine  Beschlüsse  nach
Stimmenmehrheit,  hat  jedoch  bei  seiner  Verwaltung  überall  den  Vorschriften
  und  Weisungen  der  Aussichtsbehörde  Folge  zu  leisten.  Der
Direktor  und  die  Mitglieder  des  Direktoriums  werden  auf  den  Vorschlag
  des  Staatsministeriums  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannt,  im
Falle  kommissarischer  Beschäftigung  durch  die  Aufsichtsbehörde  berufen.
Die  Beamten  der  Anstalt  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  unmittelbaren
  Staatsbeamten.  Ihre  Besoldungen,  Pensionen  und  sonstigen
Dienstbezüge,  sowie  die  Pensionen  und  Unterstützungen  für  ihre  Hinterbliebenen
  trägt  die  Anstalt,  der  auch  die  Bestreitung  der  sächlichen  Verwaltungsausgaben
  obliegt.  Der  Etat  der  persönlichen  und  sächlichen
Verwaltungsausgaben  ist  alljährlich  dem  Landtage  zur  Genehmigung
vorzulegen.  Die  Rechnungen  der  Anstalt  unterliegen  der  Revision
durch  die  Ober-Rechnungskammer.  Die  Anstalt  wird  in  allen  Fällen,
und  zwar  auch,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern,  durch
die  Unterschrift  des  Direktoriums  verpflichtet,  sofern  diese  Unterschrift
von  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums  oder  den  als  Stellvertreter
der  letzteren  bezeichneten  Beamten  vollzogen  ist.

Zur  beirätlichen  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  Anstalt  wird
ein  Ausschuß  aus  sachverständigen  Personen  gebildet.  Der  Ausschuß
  versammelt  sich  unter  Vorsitz  des  Direktors  der  Anstalt  wenigstens
einmal  jährlich,  kann  von  demselben  aber  auch  sonst  nach  Bedarf  berufen
  werden.  Dem  Ausschuß  ist  Kenntnis  von  dem  gesamten  Stand
der  Geschäfte  zu  geben;  er  ist  berechtigt,  seinerseits  Vorschläge  über
die  etwa  gebotenen  Maßregeln  zu  machen;  insbesondere  ist  der  Ausschuß
  gutachtlich  zu  hören  über  die  Grundsätze  für  die  Kreditgewährung,
namentlich  die  Höhe  des  Zinsfußes,  die  Fristen  und  die  Sicherheitsleistung,
  die  Grundsätze  für  die  Annahme  von  Spareinlagen,  die
Bilanz  und  die  Gewinnberechnung,  welche  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahres
  von  dem  Direktorium  aufgestellt  und  mit  dessen  Gutachten  der
Aussichtsbehörde  zur  endgültigen  Festsetzung  überreicht  wird.  Allgemeine
  Geschäftsanweisungen  und  Dienstinstruktionen  sind  dem  Ausschusse
  alsbald  nach  ihrem  Erlasse  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen.
Nähere  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftskreis
  enthalten  die  Verordnung  vom  4.  Oktober  1895  (GS.  S.  533)
und  die  königliche  Verordnung  vom  3.  August  1905  (GS.  S.  333).
Aufsichtsbehörde  ist  der  Finanzminister  (ogl.  zu  vorstehendem  Gesetz
vom  31.  Juli  1895,  GS.  S.  310,  ergänzt  durch  Gesetz  vom  8.  Juni
1896  GS.  S.  123  und  20.  April  1898  GS.  S.  67).

8§8  166.  Pfandleihgewerbe.:)

I.  Geschichtliches  und  gesetzliche  Grundlagen.  Schon  das
preußische  ALR.  enthielt  besondere  Vorschriften  über  die  Rechte  und

1)  Literatur:  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze  Bd.  5.
8.  Aufl.  S.  643  ff.,  Berlin  1907.
        <pb n="641" />
        §5  166.  Pfandleihgewerbe.  621

Pflichten  der  Pfandleiher  (I  20  §§  263—270).  Das  Gesetz  vom
17.  März  1881  (GS.  S.  265)  hat  demnächst  für  den  ganzen  Umfang
der  preußischen  Monarchie  eine  einheitliche  Regelung  des  Pfandleihgewerbes
  gebracht.  Allerdings  ordnet  das  preußische  Gesetz  nur  die
privatrechtlichen  Beziehungen  des  Pfandleihgewerbes,  in  öffentlichrechtlicher
  Beziehung  sind  die  Vorschriften  der  Reichsgewerbeordnung
(88§  34,  38)  maßgebend  (vgl.  hierüber  Handbuch  Bd.  1  §  76  S.  195  f.).
Die  Geltung  des  preußischen  Gesetzes,  wie  der  sonstigen  landesgesetzlichen
  Bestimmungen,  welche  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerblichen
Pfandleiher  und  der  Pfandleihanstalten  betreffen,  sind  durch  das
Inkrafttreten  des  BGB.  unberührt  geblieben  (Art.  94  EcG.  z.  BG.).
Mit  Rücksicht  hierauf  hat  das  preußische  AG.  z.  BGB.  vom  20.  September
1899  (GS.  S.  177)  nur  insoweit  das  preußische  Pfandleihgesetz  in
dem  Art.  41  abgeändert,  als  es  Bestimmungen  des  genannten  Gesetzes,
welche  entweder  im  BGB.  enthalten  sind,  oder  bei  welchen  keine
Verschiedenheiten  zwischen  den  Bestimmungen  des  Pfandleihgesetzes
und  dem  allgemeinen  bürgerlichen  Recht  bestehen,  beseitigt  oder  abgeändert
  hat.  Es  werden  infolgedessen  in  Art.  41  Nr.  I  verschiedene
Normen  des  Pfandleihgesetzes  gestrichen  und  in  Nr.  11  andere  Normen
in  gewisser  Weise  abgeändert  (vgl.  Stranz  und  Gerhard,  Pr.  A.
z.  BGB.  Berlin  1900  S.  253  f.).

II.  Inhalt  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandleihgewerbe
vom  17.  März  1881.  (Bek.  des  Ministers  des  Innern,  betreffend
den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher  vom  16.  Juli  1881  (Ml.
S.  169)  und  vom  11.  Juli  1902  (HMl.  S.  298).

1.  Pfandleihgewerbe.  Pfandleihe.  Rechte  des  gewerbsmäßigen
  Pfandleihers.  Das  Gesetz  regelt  den  Geschäftsbetrieb
  der  gewerblichen  Pfandleiher  und  der  Pfandleihanstalten.

Die  Geltung  dieses  Gesetzes  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  Personen,
welche,  nachdem  sie  die  polizeiliche  Erlaubnis  dazu  erhalten  haben,
das  Gewerbe  eines  Pfandleihers  betreiben  (RG.  E.  in  Stss.  Bd.  8
S.  283).  1)  Ferner  bezieht  sich  das  Gesetz  nicht  auf  die  Verpfändung
von  Hypotheken,  sondern  nur  auf  die  Verpfändung  beweglicher  körperlicher
  Sachen  (RG.  E.  in  Zivils.  Bd.  39  S.  350).

Das  Pfandleihgewerbe  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  dem  kaufmännischen
  Betriebe  des  Lombardgeschäfts.  Bei  ersterem  handelt  es
sich  nur  um  die  Gewährung  von  Darlehnen  in  mäßigen  Grenzen  gegen
Verpfändung  von  beweglichen  Sachen  jeglicher  Art,  während  das
Lombardgeschäft  zwar  auch  Gewährung  von  Darlehnen,  aber  die  Verpfändung
  aller  Sachen,  Forderungen  usw.  im  kaufmännischen  Betriebe
umfaßt.  Deshalb  gehören  die  Inhaber  der  Lombardgeschäfte  dem
Kaufmannsstande  an  und  sind  Bankiers,  während  die  „Pfandleiher“

1)  Ein  Pfandleiher,  welchem  die  Erlaubnis  zum  Gewerbebetriebe  erteilt  ist,
darf  sein  Geschäft  nicht  als  „,staatlich  konzessioniertes  Pfandleihamt"
bezeichnen;  dadurch  wird  die  gewerbliche  Ordnung  verletzt,  die  Gefahr  einer
Schädigung  des  Publikums  herbeigeführt,  und  die  Polizei  ist  in  solchen  Fällen
zum  Einschreiten  befugt  (OV  .  E.  vom  19.  Januar  1891  in  Bd.  28  S.  828
in  v.  Kamps  Bd.  4  S.  89).
        <pb n="642" />
        622  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

nur  zu  den  Gewerbetreibenden  im  engeren  Sinne  rechnen  (vgl.  Olshausen,
  Kommentar  z.  St  G.  7.  Aufl.  Berlin  1906  Bd.  2  S.  1223
Anm.  2  zu  §  290  StGB.  und  Freudenstein,  Wuchergesetz  S.  132
Note  1).  Dem  FPfandleiher  steht  der  Rückkaufshändler  gleich  (§  36
Abs.  2  REGewO.).  Eine  Definition  des  Pfandleihers,  welche  das
preußische  AL#.  in  1  20  §  263  gegeben  hatte,  enthält  das  Pfandleihgesetz
  nicht.  Begrifflich  ist  Pfandleiher  derjenige,  welcher  gewerbsmäßig
  gegen  Pfänder  Geld  leiht.  Die  Entstehung  des  Pfandrechts,
  welche  nach  dem  BGB.  §  1205  durch  Abschluß  und  Übergabe
erfolgt,  ist  nach  dem  Pfandleihegesetz  noch  von  der  Erfüllung  weiterer
Erfordernisse  abhängig  gemacht.  Es  müssen  noch  hinzukommen:  Eintragung
  in  das  Pfandbuch  (§  5)  und  Aushändigung  des
Pfandscheins  seitens  des  Pfandleihers  (§  6).  Die  dem  Pfandleiher
  für  die  Darlehnsgewährung  zustehende  Verzinsung  ist  dahin
geregelt,  daß  er  sich  an  Zinsen  nicht  mehr  ausbedingen  oder  zahlen
lassen  darf,  als:

a)  zwei  Pfennig  für  jeden  Monat  und  jede  Mark  von  Darlehnsbeträgen
  bis  zu  30  M.,  d.  s.  24  Prozent.

b)  einen  Pfennig  für  jeden  Monat  und  jede  den  Betrag  von  30  M.
übersteigende  Mark,  d.  s.  12/  Prozent.

Der  Pfandleiher  kann  zugleich  ausbedingen,  daß  an  Zinsen  mindestens
der  Betrag  für  zwei  Monate  gezahlt  werden  müsse  (8  1).  Bei  der
Berechnung  der  Zinsen  wird  der  Tag  der  Hingabe  des  Darlehns  nicht
mitgerechnet,  die  Monate  werden  von  dem  auf  den  Darlehnstag
folgenden  Tage  bis  zu  dem  ziffernmäßig  dem  Darlehnetage  entsprechenden
  Tage  des  letzten  Darlehnsmonats,  bei  dem  Fehlen  dieses
Tages  bis  zum  letzten  Tage  des  letzten  Monats  berechnet;  jeder  auch
nur  angefangene  Monat  wird  als  ein  voller  Monat  berechnet.  Läuft
der  Gesamtbetrag  der  Zinsen  in  einen  Bruchpfennig  aus,  so  wird
dieser  auf  einen  vollen  Pfennig  abgerundet.

Außer  den  im  vorstehenden  genannten  Vergütungen  ist  nach  §  3
des  Gesetzes  dem  Pfandleiher  das  Ausbedingen  oder  Annehmen  jeder
weiteren  Vergütung  für  das  Darlehn  oder  für  die  Aufbewahrung  und
Erhaltung  des  Pfandes,  sowie  das  Vorausnehmen  der  Zinsen  verboten.
Die  Prolongation  eines  Pfandleihgeschäfts  stellt  sich  rechtlich  nur  als
Stundung  des  früher  gegebenen  Darlehns,  nicht  als  ein  neues  selbständiges
  Darlehnsgeschäft  dar,  so  daß  eine  Vorauszahlung  der  Zinsen
für  zwei  Monate,  wie  beim  Abschluß  eines  neuen  Darlehnsgeschäfts,
nicht  stattfinden  darf,  widrigenfalls  der  Pfandleiher  sich  strafbar  macht
(KG.  E.  Bd.  7  S.  234).

Eine  vom  bürgerlichen  Recht  abweichende  Sonderbestimmung  des
Pfandleihegesetzes  besteht  darin,  daß  die  Fälligkeit  des  von  einem
Pfandleiher  gegebenen  Darlehns  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten
seit  dessen  Hingabe  eintritt.  Entgegenstehende  Verabredungen  sind
nichtig  (§  4).  Als  Sonderbestimmung  gilt  ferner  die  Vorschrift  des
Gesetzes,  daß  die  Rückgabe  des  Pfandes  im  Zweifel  von  jedem  Inhaber
des  Pfandscheins  beansprucht  werden  kann  (§  17).
        <pb n="643" />
        §  166.  Pfandleihgewerbe.  623

Abgesehen  von  dem  Recht  des  Pfandleihers  auf  die  Verzinsung
der  gewährten  Darlehnsbeträge  hat  er  die  Befugnis,  das  Pfand  zum
Zwecke  der  Befriedigung  wegen  seiner  Forderung  an  Kapital  und
Zinsen  nach  eingetretener  Fälligkeit  des  Darlehns  zu  verkaufen  (8  9
des  Pfandleihegesetzes).  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege
der  öffentlichen  Versteigerung  zu  bewirken.  Der  Pfandleiher  kann
bei  der  Versteigerung  mitbieten.  Erzielt  er  den  Zuschlag,  so  ist  der
Kaufpreis  als  von  ihm  empfangen  anzusehen  (preußisches  AG.  z.  BG.
Art.  41).  Die  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugten  Personen
sind  im  §  383  Abs.  3  BGB.  angefühtmt.  Danach  kann  versteigern
der  für  den  Versteigerungsort  bestellte  Gerichtsvollzieher  oder  der  zur
Versteigerung  besugte  andere  Beamte  oder  der  öffentliche  Versteigerer.
Personen  dieser  Art  sind  im  §  36  der  RGewO.  erwähnt.  Hat  das
Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Pfandleiher  den
Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen  ermächtigten
Handelsmakler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte
Person  zum  laufenden  Preise  bewirken  (§  104,  eingefügt  durch  Art.  41
preußisches  AG.  z.  BGB.,  entsprechend  S  1221  BGB.).  Gold=  und
Silberwaren  dürfen  nicht  unter  dem  Gold=  oder  Silberwerte  zugeschlagen
  werden.  Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so
kann  der  Verkauf  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte
Person  aus  freier  Hand  zu  einem  den  Gold=  und  Silberwert  erreichenden
Preise  erfolgen  (§  10b,  eingefügt  durch  Art.  41  preußisches  AG.  z.
Be#B.,  entsprechend  dem  §  1240  BGB.).  Die  Versteigerung  muß
in  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Pfandleihgewerbe  zur  Zeit  des
Geschäftsabschlusses  betrieben  worden  ist,  erfolgen.  Sie  darf  nicht
früher  als  vier  Wochen  nach  eingetretener  Fälligkeit  des  Darlehns
ausgeführt  werden  (§  11  des  Pfandleiheges.).  Ort  und  Zeit  der
Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung  der  zu  versteigernden
Sachen  in  einem  von  der  Ortspolizeibehörde  für  solche  Bekanntmachungen
  zu  bestimmenden  Blatte  bekannt  zu  machen.  In  der
Bekanntmachung  ist  zugleich  der  Name  des  Pfandleihers  und  die
laufende  Nummer  des  Pfandbuchs  anzugeben.  Die  Bekanntmachung
muß  wenigstens  zwei  Wochen  und  höchstens  vier  Wochen  vor  dem
Tage  der  Versteigerung  und  darf  frühestens  am  Tage  nach  der  eingetretenen
  Fälligkeit  des  Darlehns  erfolgen  (§  12  des  Pfandleiheges.).
Sind  mehrere  Gegenstände  durch  dasselbe  Geschäft  zum  Pfande  bestellt,
so  ist  der  Verpfänder  berechtigt,  die  Reihenfolge  zu  bestimmen,  in  welcher
dieselben  zum  Verkaufe  auszustellen  sind.  Der  Verkauf  ist  einzustellen,
sobald  ein  Betrag  erlöst  ist,  welcher  hinreicht,  die  Forderung  des  Pfandleihers
  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  zu  decken  (§  13  des  Pfandleihegesetzes).
  Das  Pfand  haftet  auch  für  die  Kosten  des  Verkaufs.
Von  den  gemeinschaftlichen  Kosten  mehrerer  Verkäufe  sind  diejenigen
der  Bekanntmachung  nach  der  Zahl  der  Pfandnummern,  die  der  Versteigerung
  nach  Verhältnis  des  Erlöses  zu  verteilen  (§  14  Pfandleiheges.).
  Der  Pfandleiher  hat  unverzüglich  nach  erfolgtem  Verkaufe
des  Pfandes  den  für  den  Verpfänder  nach  Abzug  der  Pfandschuld
und  der  Kosten  des  Pfandverkaufs  etwa  verbleibenden  Uberschuß  des
        <pb n="644" />
        624  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Erlöses  an  den  Verpfänder  zu  zahlen  oder  für  denselben  nach  Ablauf
einer  vierzehntägigen  Frist  die  nicht  abgehobenen  Beträge  bei  der
Ortsarmenkasse  unter  Beifügung  eines  betreffenden  Auszuges  aus  dem
Pfandbuche  zu  hinterlegen.  Diejenigen  Geldbeträge,  welche  nicht  binnen
Jahresfrist  von  dem  Berechtigten  in  Anspruch  genommen  sind,  gehen
in  das  Eigentum  der  Ortsarmenkasse  über.  Auf  die  gemäß  §  13
Abs.  2  freigewordenen  Pfänder  finden  vorstehende  Bestimmungen  gleiche
Anwendung.  Auf  die  Hinterlegung  ist  in  der  Bekanntmachung  der
Versteigerung  hinzuweisen.  Ist  dies  unterblieben,  so  hat  der  Pfandläßer
  die  erfolgte  Hinterlegung  in  dem  nach  §  12  bestimmten  Blatte
auf  seine  Kosten  bekannt  zu  machen  (§  15  des  Pfandleiheges.).  Sind
bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  die  Vorschriften  der  9.  s,  10,  11,  12
des  Pfandleihegesetzes  und  der  an  die  Stelle  des  §5  10  des  Pfandleihegesetzes
  getretenen  Bestimmungen  der  §§  10,  10  a,  10b  des
Art.  41  des  preußischen  AG.  z.  BGB.  nicht  befolgt  worden,  so  hat
der  Pfandleiher  die  Kosten  des  Verkaufs  selbst  zu  tragen  und  dem
Verpfänder  den  durch  den  Verkauf  verursachten  Schaden  zu  ersetzen,
insbesondere  denjenigen  Betrag  mit  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  vom
Verkaufstage  ab  zu  zahlen,  um  welchen  der  Verkaufspreis  des  Pfandes
hinter  dessen  Wert  zurückgeblieben  ist.  Entgegenstehende  Verabredungen
sind  nichtig.  Der  Anspruch  des  Verpfänders  verjährt  in  fünf  Jahren.
Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  vier  Wochen  nach  eingetretener
Fälligkeit  des  Darlehns  oder,  wenn  der  Verkauf  des  Pfandes  später
stattgefunden  hat,  mit  dem  Tage  des  Verkaufs.  (8  16  des  Pfandleiheges.)


Vorstehende  Bestimmungen  ergeben,  daß  der  Pfandverkauf  Sonderbestimmungen,
  abweichend  vom  früheren  allgemeinen  Privatrecht,  unterliegt.
Dies  zeigt  sich  in  der  Zulässigkeit  des  Pfandverkaufs  ohne  vorherigen
vollstreckkaren  Schuldtitel  (im  Anschluß  an  die  8§  1233  ff.  BGB.),
ferner  darin,  daß  eine  vorherige  Androhung  nicht  erforderlich  ist  (6  9,
Abs.  1),  daß  bestimmte  Fristen  innegehalten  werden  müssen,  (§  12),  daß  ein
Mehrerlös  an  die  Ortsarmenkasse  abgeliefert  werden  muß  (8  15)  u.  a.  m.
Die  früher  in  Abs.  2  und  3  des  §  3  des  Pfandleihegesetzes  enthaltene
Vorschrift  über  den  Rückforderungsanspruch  des  Schuldners  gegen
den  Pfandleiher  bezüglich  des  über  das  erlaubte  Maß  Geleisteten  ist
nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  überflüssig  geworden  und  deshalb
aufgehoben  worden,  weil  das  BGB.  allgemein  anordnet,  daß  ein
Rechtsgeschäft  im  Zweifel  nichtig  ist,  sofern  es  gegen  ein  gesetzliches
Verbot  verstößt,  und  weil  danach  jede  weitergehende  Vergütung,  da
auf  Grund  nichtiger  Abrede  geleistet,  gemäß  §§  817,  719  BGB.
zurückzugewähren  ist.  Auch  eine  besondere  Verjährung,  wie  sie  der
bisherige  Abs.  3  des  §  3  des  Pfandleihegesetzes  enthielt,  ist  fallen
gelassen.  Es  greift  nunmehr  die  gewöhnliche  Kondiktionsverjährung
des  BG#.  ein.

2.  Besondere  Pflichten  des  gewerbsmäßigen  Pfandleihers


a)  bezüglich  der  Geschäftsführung.
        <pb n="645" />
        §  166.  Pfandleihgewerbe.  625

a)Zur  Kontrolle  der  Pfandleiher  und  da  das  Pfandrecht  an  den
übergebenen  Gegenständen  für  den  Pfandleiher  erst  entsteht  durch
Eintragung  in  ein  Pfandbuch,  bestimmt  das  Gesetz  in  §  5,  daß  der
Pfandleiher  ein  Pfandbuch,  welches  dauerhaft  gebunden  und  durchweg
  mit  Seitenzahlen  versehen,  vor  Ingebrauchnahme  von  der  Polizeibehörde
  geprüft  und  beglaubigt  sein  muß  (Bek.  des  M.  d.  J.  vom
16.  Juli  1881  Ziffer  1),  zu  führen  hat.  In  dieses  Pfandbuch
sind  der  Zeitfolge  nach  alle  Geschäfte  einzutragen.  Die  Eintragung
muß  enthalten:

1.  eine  laufende  Nummer,

Art  und  Tag  des  Geschäfts,

Vor=  und  Zunamen  des  Verpfänders,

den  Betrag  des  Darlehns,

den  Betrag  der  monatlichen  Zinsen,

.  die  Bezeichnung  des  Pfandes,  wobei  eine  allgemeine  Angabe  des
Gegenstandes  nicht  genügt,  sondern  eine  Spezialisierung  desselben  erforderlich
  ist  (KG.  E.  Bd.  13  S.  297),

7.  die  Zeit  der  Fälligkeit  des  Darlehns  (§  5  des  Pfandleiheges.).

Betreffs  Führung  des  Pfandbuches  ist  vorgeschrieben,  daß  in  demselben
  weder  Rasuren  vorgenommen  noch  unleserliche  Eintragungen
gemacht  werden  dürfen.  Das  Pfandbuch  darf  ohne  Genehmigung  der
Ortspolizeibehörde  weder  ganz  noch  teilweise  vernichtet  werden.  (Bek.
d.  M.  d.  J.  vom  16.  Juli  1881  Ziffer  1.)

In  dem  Ffandbuche  sind  außer  den  im  §  5  des  Gesetzes  vom
17.  März  1881  vorgeschriebenen  die  folgenden  Rubriken  zu  führen
und  prompt  in  bestimmungsmäßiger  Weise  auszufüllen:

sub  3b)  Stand  und  Wohnung  des  Verpfänders,  Angabe,  wie  er
sich  legitimiert  hat;

sub  8)  falls  das  Geschäft  zur  Verlängerung  eines  früheren
Geschäfts  dient:  Hinweis  auf  die  Nummer  der  Eintragung  des
früheren  Geschäfts;

sub  9)  Tag,  an  welchem  die  Einlösung  des  Pfandes  erfolgte,  eventl.
Hinweis  auf  die  Nummer,  unter  welcher  eine  Verlängerung  des  Geschäftes
  bemerkt  ist;

Ssub  10)  Tag,  an  welchem  der  Verkauf  des  Pfandes  erfolgte.
Name,  Stand,  Wohnung  des  Erwerbers;  Betrag  des  Kauffpreises.
(Bek.  vom  16.  Juli  1881  Ziffer  2.)

6)  Die  Pfandstücke  sind  vom  Pfandleiher  gegen  Feuersgefahr  angemessen
  zu  versichern  und  in  einem  besonderen  Raume  oder  Behältnis
getrennt  von  anderen  Gegenständen  aufzubewahren.  Jedes  Pfandstück
ist  mit  einer  der  Eintragung  im  Pfandbuch  korrespondierenden  Nummer
zu  versehen  (Ziffer  3  der  Bek.  vom  16.  Juli  1881.)

7)  Es  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  des  Geschäftslokals
  ein  Exemplar  des  Gesetzes  betreffend  das  Pfandleihegewerbe
vom  17.  März  1881,  sowie  ein  Exemplar  der  Bek.  vom  16.  Juli
1881  und  eine  gedruckte  Zinstabelle  auszuhängen.  (Ziff.  4  der.  Bek.
vom  16.  Juli  1881.)

Almann,  Handbuch  der  Verfassung  II.  40

„
        <pb n="646" />
        626  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

)  Alle  dem  Pfandleiher  von  Behörden  oder  Privatpersonen  zugehenden
  Benachrichtigungen  über  verlorene  oder  dem  Eigentümer
widerrechtlich  entfremdete  Gegenstände  sind  nach  der  Zeitfolge  geordnet
aufzubewahren.  (Ziffer  5  der  Bek.)

e)  Bei  Einlösung  eines  Pfandes  ist  dem  Verpfänder  auf  Verlangen

eine  Quittung  auszustellen.  Die  eingelösten  Pfandscheine  hat  der
znser  mindstens  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.  (Ziffer  6  der
it.  Bek.
5)  Der  Verkauf  von  Pfandobjekten  erfolgt  nur  auf  Grund  einer
ortspolizeilich  beglaubigten  Liste,  in  welcher  jedesmal  die  betreffenden
einzelnen  Pfänder  nach  den  Nummern  des  Pfandbuchs  unter  Angabe
des  Tages  der  Verpfändung  und  der  Fälligkeit  der  Forderung  sowie
des  Betrages  der  Forderung  an  Kapital  und  Zinsen  aufzuführen  sind.
(Ziffer  7  der  zit.  Bek.)

7)  Jeder  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  sich  jederzeitigen  Revisionen
des  gesamten  Geschäftsbetriebes  seitens  der  Ortspolizeibehörde  zu  unterwerfen
  und  solche  geschehen  zu  lassen.  (Ziffer  8  der  zit.  Bek.)

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden,  soweit
nicht  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  eine  höhere  Strafe  eintritt,
  gemäß  §  360  Nr.  12  RSt  G.  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.
oder  mit  Haft  bestraft.  (Ziffer  9  der  zit.  Bek.)

Durch  Bekanntmachung  des  Ministers  des  Innern  vom  11.  Juli  1902
(HMl.  S.  298)  sind  im  Anschluß  an  die  zit.  Bekanntmachung  vom
16.  Juli  1881  die  Ortspolizeibehörden  ermächtigt  worden:

aa)  sofern  für  ihren  Amtsbezirk  ein  Bedürfnis  dazu  vorliegt,  den
Pfandleihern  statt  des  bisher  vorgeschriebenenen  Pfandbuches  die  Führung
zweier  Bücher  aufzugeben,  von  denen  das  eine  für  Eintragungen  an
den  geraden,  das  andere  für  Eintragungen  an  den  ungeraden  Tagen
des  Monats  bestimmt  ist;

bb)  für  die  in  den  Büchern  der  Pfandleiher  zu  führende  Rubrik
„Bezeichnung  des  Pfandes“  folgende  vier  Unterabteilungen  vorzuschreiben:
  1.  Gegenstand,  2.  Besondere  Kennzeichen,  3.  Buchstaben,
4.  Zahlen.  »

b)  Bezüglich  des  Verpfänders.
Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  dem  Verpfänder  einen  Pfandschein
zu  geben,  welcher  eine  wörtliche  Abschrift  der  auf  das  Geschäft  bezüglichen
  Eintragung  in  das  Pfandbuch  enthält  und  mit  der  Namensunterschrift
  des  Pfandleihers  versehen  ist.  Weicht  der  Inhalt  des
Pfandscheines  von  dem  Inhalte  des  Pfandbuchs  ab,  so  gilt  die  dem
Pfandleiher  nachteiligere  Feststellung  (§  6  des  Pfandleiheges.).

3.  Die  rechtliche  Natur  des  Pfandscheins.

Da  nach  §  17  des  Pfandleihegesetzes  der  Inhaber  des  Pfandscheins
dritten  Personen,  insbesondere  dem  Pfandleiher  gegenüber,  nur  nicht
dem  Verpfänder  gegenüber,  zur  Ausübung  der  Rechte  des  Verpfänders
berechtigt  ist,  ohne  die  Ubertragung  dieser  Rechte  nachweisen  zu  müssen,
so  ist  in  dem  Pfandschein  ein  hinkendes  Inhaber=  und  Rektapapier  zu
sehen.  Die  Veräußerung  des  Pfandscheins  stellt  sich  als  Zession  dar,
        <pb n="647" />
        §  166.  Pfandleihgewerbe.  627

zu  deren  Rechtsgültigkeit  Vereinbarung  uud  Übergabe  des  Pfandscheines
erforderlich  ist.

4.  Rechte  des  Verpfänders.

Der  Verpfänder  ist  berechtigt,  das  Pfand  jederzeit  bis  zum  Abschlusse
des  Verkaufes  einzulösen,  wobei  die  Zinsen  nur  bis  zur  Einlösung  zu
berechnen  sind.  Entgegenstehende  Verabredungen  sind  nichtig  (§  7  des
Pfandleiheges.).

5.  Rechtslage  bei  Verpfändung  einer  fremden  Sache
an  den  gutgläubigen  Pfandleiher.  Hat  der  Verpfänder  eine
ihm  nicht  gehörige  Sache  dem  Pfandleiher  verpfändet,  so  wird  der
Pfandleiher  jetzt  auf  Grund  des  §  935  BGB.  in  Verbindung  mit
§  1207  BGB.  das  Pfand  dem  Eigentümer  desselben  herausgeben
müssen,  ohne  einen  Anspruch  auf  Erstattung  des  gezahlten  Betrages
zu  haben  (anders  nach  früherem  preußischen  Recht,  vgl.  §  80  1  20
AdL  R.).  Eine  Ausnahme  hiervon  ist  nur  für  öffentliche  Pfandleihanstalten
  anerkannt  (Art.  94  EG.  z.  BGB.).  Hatte  dagegen  der
Pfandleiher  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  in  gutem  Glauben  eine
dem  Verpfänder  nicht  gehörige  Sache  (gestohlen,  verloren  oder  sonst
abhanden  gekommen)  in  Pfand  genommen,  so  braucht  er  gemäß  §  80
1  20  AL  R.  in  Verbindung  mit  §  26  1  15  ALR.  nur  gegen  Erstattung
des  gezahlten  Betrages  das  Pfand  herauszugeben.  (Vgl.  Dernburg
B.  R.  Bd.  3  §  102  Nr.  V  und  Stranz-Gerhard,  Pr.  AG.  z.  BGB.
Berlin  1900  Anm.  7  zu  Art.  41  AG.  z.  BGB.  S.  257  a.  M.
Heucke  in  DJZ.  1899  Nr.  22  S.  460).

6.  Offentliche  Pfandleihanstalten.  In  Preußen  ist  zu
unterscheiden  zwischen  kommunalen  und  staatlichen  Pfandleihanstalten.
  Nach  §  21  des  Pfandleihegesetzes  unterstehen  die  vom
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  errichteten  kommunalen  Anstalten
den  Vorschriften  desselben,  jedoch  mit  der  Sonderbestimmung,  daß  die
Versteigerung  des  Pfandes  durch  einen  Anstaltsbeamten  erfolgen  kann.
Die  Errichtung  von  Pfandleihanstalten  seitens  der  Gemeinden  oder
weiteren  kommunalen  Verbände  bedarf  der  Genehmigung.  Die
Reglements  dieser  Anstalten  bedürfen  gleichfalls  der  Genehmigung.
Über  die  Genehmigung  beziehungsweise  Bestätigung  beschließt  der
Regierungspräsident,  in  Berlin,  und  soweit  es  sich  um  Pfandleihanstalten
  der  Provinzialverbände  handelt,  der  Oberpräsident.  Die
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  bezw.  des  Oberpräsidenten
darf  nur  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  bezw.  Provinzialrats
  versagt  werden.  Die  beteiligten  Gemeinden  bezw.  weiteren
kommunalen  Verbände  haften  für  alle  Verbindlichkeiten  der  von
ihnen  errichteten  Anstalten.  Die  bei  der  Verwaltung  der  letzteren
sich  ergebenden  Uberschüsse  sind  zu  Zwecken  der  Armenpflege  zu
verwenden  (8  20  des  Pfandleiheges.).  Früher,  vor  dem  Pfandleihegesetz
  errichtete  Kommunalanstalten  werden  den  Vorschriften  des
Pfandleihegesetzes  nach  §  22  dann  unterworfen,  wenn  dies  der
Minister  des  Innern,  wozu  er  ermächtigt  ist,  anordnet,  wobei  er
zugleich  im  Rahmen  des  Pfandleihegesetzes  die  bestehenden  Ordnungen,
Reglements,  Statuten  ändern  kann  (Erl.  vom  4.  November  1881

40*
        <pb n="648" />
        628  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

MBl.  S.  247).  Auf  die  staatlichen  Anstalten  bezieht  sich  das
Pfandleihegesetz  von  1881  nicht.

Im  übrigen  bleiben  nach  Art.  94  Abs.  2  EEG.  z.  BGB.  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  nach  welchen  öffentlichen  Pfandleihanstalten
(ohne  Unterschied,  ob  staatliche  oder  kommunale)  das  Recht  zustebt,
die  ihnen  verpfändeten  Sachen  dem  Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung
des  auf  die  Sache  gewährten  Darlehns  herauszugeben,  unberührt.
Vorschriften  dieser  Art  bestehen  in  Preußen  nicht.

O
        <pb n="649" />
        Anhang.

A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  und  des  zivilprozessualen  Verfahrens.

1.  Abgrenzung  der  Verwaltungsstreitsache  von  der  Zivilprozeßsache.!)

Unter  den  Rechtssachen  unterscheidet  man  Straf-,  Zivil=  und  Verwaltungsstreitsachen.))
  Der  Gegensatz  zwischen  Straf=  und  Zivilsache  bietet  keine  Schwierigkeit,
da  es  sich  bei  ersterer  um  den  Sühneanspruch  des  Staates  als  solchen  auf  Schuldvergeltung
  durch  öffentliche  Strafe  handelt,  und  bei  letzterer  um  die  Geltendmachung
  eines  subjektiven  privaten  Rechts.  Dagegen  ist  eine  scharfe  begriffliche
Abgrenzung  der  Zivilprozeßsache  von  der  Verwaltungsstreitsache  fast  eine  Unmöglichkeit.5;
  Der  Grund  liegt  darin,  daß  weder  die  publizistische,  noch  die  privatrechtliche
  Natur  der  Streitsache,  noch  die  verschiedene  Qualität  ihrer  Subjekte,  die  Eigenschaft
  des  Privatinteresses  als  eines  geldwerten,  die  Form  des  Rechtstitels  (Privatrechtstitel
  oder  öffentlichrechtlicher  Titel)  ein  durchgreifendes  Unterscheidungsmerkmal
  bilden.  Hinzu  kommt,  daß  im  Zivilprozeß  der  Zivilrichter  vielfach  gezwungen
ist,  öffentlichrechtliche  Fragen  zu  prüfen  und  zu  entscheiden,  so  die  Vorfrage  der
Gültigkeit  der  Gesetze,  des  Verhältnisses  von  Reichs=  und  Landesrecht  zueinander,
der  Staatsangehörigkeit  der  Parteien,  das  völkerrechtliche  Verhältnis  der  Reziprozität.
  Auch  bei  Entscheidung  des  Streitstoffes  selbst  können  öffentlichrechtliche  Verhältnisse
  in  Frage  kommen.  Die  Eigenschaft  der  streitenden  Teile  selbst  können  die
Beantwortung  von  Fragen  des  öffentlichen  Rechts,  des  Beamtenrechts,  der  Staatsangehörigkeit
  usw.  notwendig  machen.  Das  Objekt  eines  Rechtsgeschäfts,  eines  Vertrages,
  kann  öffentlichrechtlicher  Natur  sein.  Gegenstand  der  Verpflichtung  kann
eine  staatsbürgerliche  Last,  Steuerpflicht,  Armenlast  sein;  es  kann  ein  Zinvilrecht  ein
öffentlichrechtliches  Verhältnis  zur  Voraussetzung  haben.

Mit  Rücksicht  auf  dies  Ineinanderlaufen  zivil=  und  öffentlichrechtlicher  Gesichtspunkte
  in  vielen  Zivilprozeßsachen  hat  die  Reichsgesetzgebung  auch  darauf  verzichtet,
für  den  Unterschied  der  Zivilprozeß-  und  Verwaltungsstreitsache  prinzipielle  Gesichts-1)

  S.  hierüber  Edgar  Loening,  Verwaltungsarchiv  Bd.  2  S.  217  ff.,  437  ff.,
Bd.  3  S.  94  ff.,  S.  510  ff.;  A.  Wach,  Handbuch  des  deutschen  Zivilprozeßrechts,
Leipzig  1885,  Bd.  1  §  8  S.  77—113;  ferner  Otto  Mayer,  Justiz  und  Verwaltung
(Straßburger  Rektoratsrede  von  1902).

2)  Literatur:  Uber  das  Wesen  der  Verwaltungstätigkeit:  Laband,
Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  4.  Aufl.  Bd.  2  S.  159  ff.  Freiburg  1901;  Lorenz
Stein  in  Stengels  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  Bd.  1  S.  706ff.;
Stengel,  Lehrbuch  des  Verwaltungsrechts  S.  1  ff.;  Otto  Mayer,  Verwaltungsrecht  I
S.  9,  13,  16,  23,  53—56,  151,  177  ff.,  188,  192,  326  ff.,  339;  Loening,  Lehrbuch  des
Verwaltungsrechts  S.  1  ff.;  Georg  Meyer,  Verwaltungsrecht  I  S.  1  ff.;  Arndt,
Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  S.  208  ff.;  Stier-Somlo,  Die  Einwirkung  des
burgerl.  R.  auf  das  preuß.  deutsch.  Verwaltungsr.  Berlin  1900,  55  3—6  S.  10—77;
James  Goldschmidt,  Verwaltungsstrafrecht  (1902).  Uber  die  Entstehung,  Organisation
  und  Verfahren  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit:  O.  v.  Sarwey,
Das  öffentliche  Recht  und  die  Verwaltungspflege,  Tübingen  1880;  Lorenz  v.  Stein  in
Grünhuts  Zeitschr.  f.  öffentl.  Rß.  Bd.  6  S.  27  ff.  (1879);  Zorn  im  Verwaltungsarchiv
  Bd.  2  S.  74  ff.;  insbesondere  auch  Tezner,  ebendas.  Bd.  8  S.  220  ff.,
475  ff.,  Bd.  9  S.  159  ff.,  515  ff.

S  )  Bgl.  hierüber  insbesondere  Vierhaus  im  Verwaltungsarchiv  Bd.  11  (1803)
22  f.
        <pb n="650" />
        630  Anhang.

punkte  aufzustellen.  Die  unterscheidenden  Merkmale  liegen  sowohl  auf  materiellrechtlichem,
  wie  prozessualem  Gebiete.

Reichsrecht  und  Landesrecht  haben  bestimmte  Rechtssachen  dem  Rechts=  bezw.
Verwaltungsweg  ausschließlich  zugewiesen.  Es  sind  sowohl  Zivilrechtsansprüche  auf
den  Verwaltungsweg,  wie  öffentlichrechtliche  auf  den  Zivilrechtsweg  gewiesen  worden.
Es  findet  sich  auch  eine  kumulative  Anordnung,  wobei  die  Zivilklage  entweder  unabhängig
  oder  abhängig  vom  vorgängigen  Verwaltungsstreitverfahren  ist.  Auch
stofflich  findet  eine  Teilung  des  Streitstoffes  statt,  sodaß  die  Verwaltungsgerichte
die  öffentlichrechtliche,  die  ordentlichen  Gerichte  die  privatrechtliche  Frage  zu  entscheiden
  haben.  Immerhin  wird  man  als  wesentlich  unterscheidendes  Kriterium
zwischen  Verwaltungsgerichtsbarkeit  und  der  gerichtlichen  Tätigkeit  ansehen  können#),
daß  erstere  niemals,  wie  die  gerichtliche  Tätigkeit  regelmäßig,  ursprünglich  auftrin.
Sie  stellt  sich  kraft  ihrer  zur  Souveränität  gehörigen  Verwaltungshoheit  als  Kontrolle
  einer  anderweitigen  behördlichen  Tätigkeit  dar  und  verbürgt  den  Rechtsschutz
gegen  staatliches  Handeln.  Die  verwaltungsgerichtliche  Entscheidung  bezweckt  eine
rechtliche  Bindung  der  Behörden  und  eine  Festlegung  staatlicher  Verwaltungsmaßnahmen.
  Anders  charakterisiert  sich  die  rein  gerichtliche  Tätigkeit.  Sie  bezweckt
den  Schutz  des  Privatrechts,  der  Individualinteressen.  Selbst  wenn  der  Verletzende
der  Staat  (Fiskus)  oder  staatliche  Behörde  ist,  so  richtet  sich  die  Klage  nicht  gegen
den  in  der  Handlung  liegenden  Staats=  oder  öffentlichrechtlichen  Verwaltungsakt,
sondern  nur  gegen  die  schädigende  Handlung.  Damit  steht  auch  in  Zusammenhang,
  daß  für  die  Abgrenzung  der  Justiz=  und  Verwaltungssache  der  Verfolgung
der  Individualinteressen  und  der  Gesamt=  und  Gemeininteressen  eine  wenn  auch
nicht  entscheidende,  so  doch  sehr  wichtige  Rolle  zukommt  (vgl.  Stier-Somlo,  a.  a.  O.
S.  57).  Bei  der  Verwaltungsrechtspflege  handelt  es  sich  nach  Otto  Mayer  a.  a.  O.
Bd.  1  S.  177,  178  um  den  Erlaß  eines  obrigkeitlichen  Verwaltungsaktes  unter
Zuziehung  der  beteiligten  Untertanen  als  Partei  im  Sinne  des  Zioilprozesses  mit
der  Wirkung  der  Rechtskraftfähigkeit  des  Aktes.  Die  erkennenden  Gerichte,  welche
eigenartig  für  die  Verwaltungsrechtspflege  bestellt  sind,  handeln  wie  ein  Gericht  bei
Entscheidung  bürgerlicher  Rechtsstreitigkeiten.  Ein  Gegensatz  zu  den  Gerichten  zeigt
sich  in  der  Art  der  Behörden,  von  welcher  die  Verwaltungstätigkeit  geübt  wird.
Bei  den  Organen  der  Verwaltungsrechtspflege  finden  sich  dieselben  Kautelen,  wie
bei  den  Zivilgerichten,  nämlich  Unabhängigkeit  des  erkennenden  Gerichts,  gesetzlich
geregeltes  Verfahren,  Instanzenzug.

Bei  der  Verwaltungsstreitsache  unterscheidet  man  ursprüngliche  und  nachträgliche.
  Zu  ersterer  zählen  diejenigen  Verhältnisse,  welche  von  vornherein  eine
Nachprüfung  der  behördlichen  Entscheidungen  im  Instanzenzuge  eröffnen.  Bei  der
nachträglichen  Verwaltungsstreitsache  ergeht  zunächst  die  obrigkeitliche  Entscheidung
ohne  besondere  Form.  Nur  in  dem  Falle,  wo  die  Beteiligten  sich  nicht  dabei
beruhigen,  findet  auf  ihren  Antrag  eine  neue  Prüfung  und  Entscheidung  statt,
und  zwar  in  der  Form  der  Verwaltungerechtspflege.  Die  Sache  wird  nachträglich
Verwaltungsstreitsache.  Die  erfolgende  Nachprüfung  kann  auf  bestimmte  Punkte
beschränkt  sein,  z.  B.  auf  die  Rechtsfrage  oder  die  gesetzlichen  Voraussetzungen,  oder
aber  die  Nachprüfung  kann  positiv  in  gewissen  Punkten  z.  B.  bezüglich  der  Zweckmäßigkeit
  der  betroffenen  behördlichen  Anordnung  ausgeschlossen  sein.  In  diesen
Fällen  spricht  man  von  einer  beschränkten  Verwaltungsrechtspflege;  den  Gegensatz
  dazu  bildet  die  volle  Verwaltungsrechtspflege,  bei  welcher  das  Gesetz  ohne
Vorbehalt  das  Verwaltungsstreitverfahren  für  zulässig  erklärt  hat  und  das  ganze,
in  Frage  kommende  Rechtsverhältnis  zu  prüfen  und  festzustellen  ist  (ogl.  O.  Mayer,
Bd.  1  S.  180,  188).

2.  Allgemeines  über  das  Verwaltungsstreit=  und  Zivilprozeßverfahren.

Die  allgemeine  Struktur  des  Verwaltungsstreitverfahrens  wird  im  Gegensatz
zum  Zivilprozeßverfahren  beeinflußt  durch  den  Gegenstand,  der  zur  Entscheidung
steht,  und  die  bei  dem  Rechtsstreit  beteiligten  Personen.  Während  im  Zidvilprozeß
der  Regel  nach  nur  Normen  des  Privatrechts  Gegenstand  der  Verhandlung  und

1)  Vgl.  Vierhaus  im  Verw.-Arch.  Bd.  11,  (1903)  S.  240,  241;  ferner  Tezner,
ebenda,  Bd.  8  S.  487  ff.,  Bd.  9  S.  100  ff.
        <pb n="651" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  631

Entscheidung  sind,  und  die  ergehende  Entscheidung  nur  Recht  unter  den  Parteien
schafft  (ius  facit  inter  partes),  handelt  es  sich  im  Verwaltungsstreitverfahren  um
dem  öffentlichen  Rechte  angehörige  Befugnisse,  die  über  den  Interessenkreis  der
Streitteile  hinausragen  und  das  allgemeine  Staatswohl,  die  Staatsinteressen  vielfach
  berühren.  Den  Vertretern  dieser  ist  deshalb  auch  das  Recht  einer  Beteiligung
an  dem  Verfahren  selbst  gegeben  und  insbesondere  auch  die  Befugnis  zur  Einlegung
von  Rechtsmitteln  im  öffentlichen  Interesse  vorbehalten.  Liegt  einer  öffentlichen
Behörde  als  Partei  die  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  ob,  so  kann  auf
deren  Antrag  der  Regierungspräsident  für  die  mündliche  Verhandlung  vor
dem  Bezirksausschusse  und  der  Ressortminister  für  die  mündliche  Verhandlung  vor
dem  Oberverwaltungsgerichte  einen  Kommissar  zur  Vertretung  der  Behörde  bestellen.
(Vertreter  des  öffentlichen  Interesses.)  Dieser  vertritt  die  Behörde  als
Partei,  allerdings  nur  für  die  mündliche  Verhandlung.  Zur  Empfangnahme  der
Entscheidung  des  Gerichts  und  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  für  die  Partei  ist
er  jedoch  nicht  legitimiert  (OVG.  E.  Bd.  8  S.  426  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1250).
Außerdem  kann  der  Regierungspräsident  bezw.  der  Ressortminister  in  geeigneten
Fällen  auch  ohne  Antrag  einer  Partei  einen  besonderen  Kommissar  zur  Wahrnehmung
  des  öffentlichen  Interesses  bestellen.  In  diesem  Falle  ist  er  gleichfalls  nur
bei  der  mündlichen  Verhandlung  beteiligt.  Er  ist  vor  Erlaß  des  Endurteils  mit
seinen  Ausführungen  und  Anträgen  zu  hören.  Vertreter  einer  Partei  ist  er  nicht,
er  erhält  Ausfertigung  der  Entscheidung  gemäß  §  81  LVG.  (Zirkularverf.  des  OV  G.
vom  26.  September  1876;  E.  Bd.  1  S.  435  u.  S.  325  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1250),
ist  aber  nicht  befugt  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  (§  74  Abs.  2  LVG.).

Der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-ausschusses,  des  Bezirksausschusses  und  der
Ressortminister  haben  das  Recht,  behufs  der  erforderlichen  Wahrnehmung  des  öffentlichen
  Interesses  einen  Kommissar  zu  bestellen,  wenn  das  Gesetz  die  öffentliche  Behörde,
  welche  die  Rolle  des  Klägers  oder  des  Beklagten  wahrzunehmen  hat,  nicht
bezeichnet  (§  74  Abs.  3  LVG.).  In  diesem  Falle  tritt  der  Kommissar  an  die
Stelle  der  Partei  und  zwar  für  das  ganze  Verfahren.  Er  ist  daher  auch
zur  Empfangnahme  von  Entscheidungen  und  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  besugt.
  Beispiele  für  vorstehende  Fälle  bilden  die  Streitigkeiten  über  die  Eigenschaft
einer  Ortschaft  als  Gemeinde,  oder  eines  Gutes  als  Gutsbezirkes  (ZG.  88  9,  26;
OG.  E.  Bd.  12  S.  181  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1250);  bei  Versagung  der  Schankkonzession,
  wenn  Gemeinde=  und  Ortspolizeibehörde  nicht  widersprechen  (§  114  Gew.O.),
sowie  der  in  §  115  GO.  erwähnten  Konzessionen,  ferner  bei  einem  Streitverfahren
wegen  Gründung  von  Kolonien  (O#.  E.  Bd.  21  S.  390;  Bd.  29  S.  410  in
v.  Kamptz  Bd.  4  S.  682,  S.  1252);  bei  Anträgen  der  Fischereigenossenschaften  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  gegen  Aufsichtsverfügungen
des  Kreis-(Stadt-hausschusses  (OV  G.  E.  Bd.  27,  292  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1252)
und  im  Streitverfahren  über  die  Genehmigung  eines  Krankenkassenstatuts  (O#G.
E.  Bd.  27  S.  292  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1252).

§  74  Abs.  3  LVG.  ermächtigt  jedoch  nicht  den  Vorsitzenden  des  Kreis-(Stadt.)
ausschusses  zur  Bestellung  eines  Kommissars  lediglich  aus  der  Besorgnis,  daß  die
gesetzlich  zur  Wahrnehmung  der  Parteirolle  befugte  Behörde  das  von  ihr  wahrzunehmende
  Interesse  nicht  in  gehöriger  Weise  ausüben  werde  (OVG.  E.  vom
28.  Januar  1902  in  v.  Brauchitsch,  Verwaltungsges.  Bd.  1  Anm.  135  zu  §  74
LVG.  (20.  Aufl.)  S.  102).  Der  Kreis  der  an  dem  Rechtsstreit  beteiligten  Personen
  kann  dadurch  eine  dem  Verwaltungsrecht  eigentümliche  Erweiterung  erfahren,
daß  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  Beiladung  dritter,  deren
Interesse  durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  verfügen  darf.  Die
Entscheidung  ist  in  diesem  Falle  auch  dem  Beigeladenen  gegenüber  gültig  (§  70  LVG.).

3.  Leitende  Grundsätze  des  Verfahrens.)

Für  beide  Verfahrensarten,  sowohl  für  das  Verwaltungsstreit=  als  für  das  zivilprozessuale
  Verfahren  gelten  als  Fundamentalsätze  Offentlichkeit,  Mündlichkeit
  und  freie  richterliche  Beweiswürdigung.  Bezuüglich  der

 

1)  Vgl.  für  das  folgende  auch  G.  Bartels,  Das  Verfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten.
  Berlin,  Karl  Heymanns  Verlag  1907.
        <pb n="652" />
        632  Anhang.

Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  des  Verfahrens  sind  jedoch  im  Verwaltungsstreitverfahren
  bedeutsame  Ausnahmen  zugelassen,  indem  der  Kläger  bezw.  Antragsteller
durch  begründeten  Bescheid  ohne  weiteres  zurückgewiesen  werden  kann,  wenn  sich
der  erhobene  Anspruch  sofort  als  rechtlich  unzulässig  oder  unbegründet  herausstellt.
  Scheint  der  erhobene  Anspruch  dagegen  rechtlich  begründet,  so  kann  umgekehrt
sogleich  dem  Beklagten  durch  begründeten  Bescheid  die  Klaglosstellung  des  Klägers
aufgegeben  werden  (§  64  LVG.).  Der  Bescheid  wird  vom  Verwaltungsgericht  errlassen,
  kann  aber  namens  des  Kreis=  oder  Bezirksausschusses  auch  seitens  des  Vorsitzenden
  dieser  Verwaltungsgerichte  ergehen.

Während  im  Zivilprozeßverfahren  die  Selbstbetriebsmaxime
der  Parteien  grundsätzlich  durchgeführt  ist,  enthält  das  Verwaltungsstreitverfahren
  Elemente  der  Offizial=  und  Untersuchungsmaxime.

Einen  Anwaltszwang  für  die  Vertretung  der  Parteien  vor  Gericht,  wie  ihn  das
Zivilprozeßverfahren  vom  Landgericht  aufwärts  gesetzlich  eingeführt  hat,  kennt  das
Verwaltungsstreitverfahren  nicht.

4.  Instanzenzug.

In  beiden  Verfahren  ist  ein  dreifacher  Instanzenzug  anerkannt.  Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit  wird  ausgeübt  durch:

a)  die  Kreis-(Stadt-hausschüsse  in  erster  Instanz;

b)  die  Bezirksausschüsse  fast  regelmäßig  in  zweiter  Instanz;

c)  das  Oberverwaltungsgericht  in  dritter  Instanz.

Die  Ziovilgerichtsbarkeit  wird  ausgeübt  durch:

a)  die  Amts=  und  Landgerichte  in  erster  Instanz;

b)  die  Oberlandesgerichte  in  zweiter  Instanz;

)  das  Reichsgericht  in  dritter  Instanz.

5.  Zusammensetzung  des  erkennenden  Gerichts.

Von  allgemeiner  und  grundsätzlicher  Bedeutung  ist  für  die  Bildung  des  Gerichtshofes
  in  Verwaltungsstreitsachen,  soweit  die  erste  und  zweite  Instanz  in  Betracht
kommt,  die  Heranziehung  des  Laienelements  aus  den  gewählten  Vertrauensmännern
der  Kreis=  und  Provinzialangehörigen  als  beisitzende,  mit  Stimmrecht  ausgestattete

ichter.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vor  den  ordentlichen  Gerichten  entscheiden,
abgesehen  von  den  Kammern  für  Handelssachen,  den  Gewerbe=  und  Kaufmannsgerichten,
  nur  Berufsrichter  (beim  Amtsgericht  Einzelrichter,  beim  Landgericht  Kollegium
aus  drei  Berufsrichtern  bestehend,  beim  Oberlandesgericht  der  kollegiale  Senat  aus
zs  N  bestehend,  beim  Reichsgericht  der  kollegiale  Senat  aus  sieben  Richtern

estehend).

Die  Zusammensetzung  der  Verwaltungsgerichte  ist  folgende:

a)  Der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß)  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Er  besteht  an  sich  aus  dem  Landrat
als  Vorsitzenden  und  sechs  gewählten  Mitgliedern.

b)  Der  Bezirksausschuß  ist  in  der  Regel  bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern
  (in  Streitsachen  unter  Armenverbänden  bei  drei  Mitgliedern)  beschlußsähig,
wobei  jedoch  sich  in  allen  Fällen  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zwei  ernannte,
darunter  ein  zum  Richteramt  befähigtes  und  ein  gewähltes  Mitglied  befinden  müssen.

c)  Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  in  einer  Zusammensetzung  von  fünf
Mitgliedern,  welche  ausschließlich  Berufsrichter  sind.

Bezüglich  der  Zusammensetzung  des  Bezirksausschusses  sind  noch  folgende  Entscheidungen
  hervorzuheben:  Trotz  eines  Wechsels  der  Mitglieder  des  Bezirksausschusses
  ist  letzterer  vorschriftsmäßig  besetzt,  wenn  nur  diejenigen  fünf  Mitglieder
des  Gerichtshofes,  von  denen  das  Urteil  gefällt  worden  ist,  der  diesem  vorangegangenen
  mündlichen  Verhandlung  von  Anfang  an  beigewohnt  haben.  (O#G.
E.  vom  8.  Oktober  1903  Bd.  44  S.  357  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  3  S.  572).  Ein
wesentlicher  Mangel  des  Verfahrens  und  zugleich  eine  Verletzung  des  §  33  LVG.
liegt  vor,  wenn  nach  dem  Verhandlungsprotokoll  sechs  Mitglieder  des  Bezirksausschusses
  an  der  Beratung  teilgenommen  haben,  ohne  daß  erkennbar  ist,  ob  und
        <pb n="653" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  633

welches  dieser  sechs  Mitglieder  bei  der  Abstimmung  ausgeschieden  ist.  Der
gerügte  wesentliche  Mangel  liegt  hier  deshalb  vor,  weil  nach  §  33  LWG.  die  Beschlüsse
  des  Bezirksausschusses  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden  sollen,  und
weil  bei  einer  gleichen  Anzahl  von  Richtern  mangels  einer  darüber  im  Protokoll
enthaltenen  Angabe  nicht  ersichtlich  ist,  daß  das  Urteil  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt
#  Ges-.  E.  vom  12.  Juni  1903  Pr.  VBl.  25  S.  318  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  8

6.  Dienstanfsicht  (Stellung  der  Behörden).

Die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung,  auch  die  im  Verwaltungsstreitverfahren
  erfolgende  Tätigkeit  des  Kreis-(Stadt-)ausschusses  wird  von  dem
Regierungspräsidenten,  in  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten,  die  Ausfsicht  über  die
Geschäftsführung  des  Bezirksausschusses  von  dem  Regierungspräsidenten  geführt.

Vorstellungen  gegen  die  geschäftlichen  Aufsichtsverfügungen  des  Regierungspräsidenten
  unterliegen  der  Beschlußfassung  des  Oberpräsidenten.  Vorstellungen
gegen  die  Aufsichtsverfügungen  des  Oberpräsidenten  unterliegen  der  endgültigen
Beschlußfassung  des  Ministers  des  Innern.  Die  Aufsichtsbehörden  sind  zur  Vornahme
  allgemeiner  Geschäftsrevisionen  befugt  (§  48  LVG.).

Für  die  Juftizverwaltung  ist  das  Recht  der  Aufsicht  in  §  78  des  preußischen  A.
zum  GVG.  dahin  geordnet,  daß  die  Aufsicht  dem  Justizminister  hinsichtlich  sämtlicher
  Gerichte  zusteht,  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  hinsichtlich  dieses
Gerichts,  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  hinsichtlich  dieses  Gerichts  und  der
Gerichte  des  Bezirks.

Richterlichen  Beamten  gegenüber  liegt  in  dem  Recht  der  Aufsicht  (§  78  pr.  A.
z.  GVG.)  die  Befugnis,  die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu
rügen  und  zu  dessen  rechtzeitiger  und  sachgemäßer  Erledigung  zu  mahnen  (Ges.
vom  9.  April  1879  (GS.  S.  345]  §  23,  vgl.  auch  2  13  des  pr.  Ges.  vom  7.  Mai
1851,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter  pp.  GS.  S.  218.).

7.  Rechtshilfe.

Kreis-,  Stadt-,  Bezirksausschuß  (Provinzialrat),  Oberverwaltungsgericht  haben
sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zu  gewähren;  sie  haben  den  geschäftlichen  Aufträgen  und
Anweisungen  der  ihnen  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Behörden  Folge  zu  leisten
(LVWG.  8  49).

Ahnlich  ist  auch  die  Rechtshilfe  unter  den  ordentlichen  Gerichten  geregelt  (val.
§S  158,  159,  160  GVG.).

8.  Geschäftsleitung.  Geschäftsgang.

Dem  Vorsitzenden  des  Kreis-,  Stadt-,  Bezirksausschusses  (Provinzialrats),  des
Senats  des  OVG.  liegt  dessen  Zusammenberufung,  die  Geschäftsleitung  und  die
Vertretung  des  Kollegiums  ob  (§§  49,  55  LVG.).  Für  den  Geschäftsgang  und
das  Verfahren  der  Kreis-(Stadt-Jausschüsse,  der  Bezirksausschüsse,  (der  Provinzialräte)
und  des  Oberverwaltungsgerichts  sind  die  Regulative  vom  28.  Februar  1834
(VMBl.  S.  41,  37  u.  35),  und  vom  22.  Februar  1892  (VMl.  S.  133)  erlassen.

9.  Die  in  Verwaltungssachen  zulässigen  Arten  der  Arfechtung.
Das  Berhältuis  der  Klage  und  Beschwerde  zueinander  und  zu  dem
Aufsichtsrecht  der  vorgesetzten  Behörden.

Das  Gesetz  bestimmt,  in  welcher  Weise  Verfügungen  (Bescheide,  Beschlüsse)  in
Verwaltungssachen  angefochten  werden  können.  Zur  ersten  Anfechtung  dienen  in
der  Regel  die  Beschwerde  oder  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  (8  50
Abs.  1  LV.).

Die  Beschwerde  ist  ausgeschlossen,  soweit  das  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen
  ist,  vorbehaltlich  abweichender  besonderer  Bestimmungen  des  Gesetzes
(z.  B.  bezüglich  der  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen,  §  50  Absf.  2  LVéF.).

Unberührt  bleibt  in  allen  Fallen  die  Befugnis  der  staatlichen  Aufsichtsbehörden
innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit,  Versugungen  und  Anordnungen  der  nachgeordneten
  Behörden  außer  Kraft  zu  setzen  oder  diese  Behörden  mit  Anweisungen
        <pb n="654" />
        634  Anhang.

zu  versehen  (§  50  Abs.  8  LVG.).  Beschwerde,  Klage  (Antrag  auf  mündliche  Verhandlung)
  haben  aufschiebende  Wirkung  (Ausnahmen  §8§  19,  70  der  KrO.  u.  §  75
K#.),  jedoch  können  Verfügungen,  Bescheide,  Beschlüsse,  auch  wenn  ihre  Anfechtung
  durch  das  eine  oder  andere  Rechtsmittel  erfolgt  ist,  zur  Ausführung
gebracht  werden,  sofern  letztere  nach  dem  Ermessen  der  Behörden  ohne  Nachteil  für
das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann  (§  53  LVG.),  mit  Ausnahme  der
an  Stelle  der  Geldstrafen  substituierten  Haftstrafen  (§  133  Abs.  3  LVG.).  Den
Verwaltungsgerichten  ist  die  Befugnis  durch  Erlaß  einstweiliger  Anordnungen,  die
Zwangsvollstreckung  einstweilen  einzustellen,  nicht  eingeräumt  (OVG.  Berf.  vom
19.  Januar  1898  in  v.  Brauchitsch,  Verwaltungsges.  Bd.  1  Anm.  89  zu  §  o3
LVG.  (120.  Aufl.]  S.  75).

10.  Die  Fristen  im  Verwaltungsstreitverfahren.

In  der  Regel  beträgt  die  Frist  für  die  Anbringung  der  Beschwerde,  der  Klage
(des  Antrages  auf  mündliche  Verhandlung)  im  Verwaltungsstreitverfahren  zwei
Wochen  (§  51  LVG.).  Die  Frist  ist  präklusivisch  und  beginnt  mit  der  Zustellung,
sofern  die  Gesetze  nicht  anderes  vorschreiben  (§  52  LG.).

Sowohl  diese  Präklusivfristen  im  Streitverfahren,  wie  auch  sonstige  Fristen,
z.  B.  die  aus  §  37  des  Z.  sind  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung
gesetzlich  eingeführt.  Danach  steht  den  Parteien  im  Streitverfahren  nicht  die  Befugnis
  zu-  über  die  Beobachtung  dieser  in  das  öffentliche  Recht  eingeführten  Fristen
sich  zu  einigen,  und  der  Richter  im  Streitverfahren  ist  nicht  befugt,  über  ihre  Versäumnis
  hinwegzusehen,  weil  die  Gegenpartei  von  der  Rüge  derselben  absieht.  Ferner
kann  auch  die  Nichtbeobachtung  dieser  Präklusiofristen  unmöglich  als  ein  nicht
wesentlicher  Mangel  des  Verfahrens  angesehen  werden,  da  das  Gesetz  die  Frist  ausdrücklich
  als  eine  präklusiovische  und  so  die  Fristversäumnis  als  das  ganze  Klagerecht
  zerstörend  bezeichnet  (§  52  Abs.  1  LVG).  (OG.  E.  vom  15.  Januar  1887
Bd.  14  S.  190  ([195]  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1218).

Was  den  Beginn  der  Frist  anbetrifft,  so  läßt  diese  das  Gesetz  von  der  Zustellung
ab  eintreten.  Bezüglich  dieser  Zustellung  hat  sich  das  OVG.  dahin  ausgesprochen,
daß,  da  das  bestehende  Recht  keine  allgemeinen,  gesetzlichen  Vorschriften  über  das
Verfahren  bei  Behändigungen  von  Verfügungen,  Bescheiden  u.  dgl.  m.,  die  auf  dem
Gebiete  der  allgemeinen  Landesverwaltung  ergehen,  kennt,  in  gewissen  Beziehungen
stets  die  für  gerichtliche  Zustellungen  in  Kraft  stehenden  gesetzlichen  Normen  analog
anzuwenden  sind,  so  namentlich  zur  Beantwortung  der  Frage,  wem  und  wie
behändigt  werden  kann.  Anders  verhält  es  sich  nach  der  Rechtsprechung  des  OG.
mit  den  Beweismitteln  und  sonstigen  Formalien  der  Behändigung.  In  dieser
Beziehung  sind  die  formellen  Vorschriften  der  deutschen  Zivilprozeßordnung  niemals
für  maßgebend  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  erachtet  worden  und  sie  können
nicht  maßgebend  sein,  weil  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  und  Bedürfnisse  auf
den  Gebieten  der  Rechtspflege  und  Verwaltung  nicht  dieselben  sind,  indem  z.  B.
vielfach  die  Behändigung  durch  die  Post  in  dem  rein  lokalen  Verkehr  in  Wegfall
kommt,  auch  mündliche  Anordnungen  und  Bescheide  zulässig  sind.  Es  muß  daher
ieder  Beweis  für  eine  Anordnung  und  Behändigung  genügen,  und  insbesondere
sind  die  Vorschriften  der  deutschen  Zivilprozeßordnung  über  die  Erteilung  von  Abschriften
  der  Zustellungsurkunde  an  den,  dem  zugestellt  werden  soll,  für  das  Gebiet
der  Verwaltung  nicht  maßgebend.  Dieselben  sind  daher  auch  in  den  Regulativen
für  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  bei  dem  Kreis-(Stadt-hausschuß,  Bezirksausschuß,
  Provinzialrat  und  OVG.  nicht  berücksichtigt  worden.  Dagegen  enthalten
die  vorgedachten  Regulative  besondere  Bestimmungen  über  die  Behändigung  der
Endurteile,  Beschlüsse  usw.  im  Verwaltungsstreit=  und  Beschlußverfahren  (OVG.  E.
vom  4.  April  1894  Bd.  26  S.  438  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1270).

Danach  erfolgen,  soweit  das  Gesetz  nicht  anderes  bestimmt,  die  von  Seiten  des
Verwaltungsgerichts  zu  bewirkenden  Zustellungen  durch  besonders  beauftragte  Beamte
  des  Gerichts  oder  nachgeordneter  Behörden  oder  durch  die  Post,  wobei  letzteres
die  Regel  bilden  soll.  Im  wesentlichen  schließen  sich  in  den  Bestimmungen  über
die  Legitimation  der  zur  Empfangnahme  der  zuzustellenden  Urkunden  Berechtigten
die  Regulative  an  die  zivilprozessualen  Vorschriften  an,  jedoch  mit  folgenden  Abweichungen,
  daß  die  Zustellungen  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  an  die  für
        <pb n="655" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  635

die  Instanz  bestellten  Prozeßbevollmächtigten  erfolgen  müssen.  Dies  gilt  auch  für  die
Zustellung  von  Endurteilen  (O  G.  Verf.  vom  16.  Februar  1883,  vom  10.  September
1883.  O#G.  E.  Bd.  41  S.  458,  Bd.  49  S.  444,  E.  vom  27.  März  19083  in
PVBl.  24  S.  549).  Es  genügt  ferner  die  Zustellung  an  den  Bevollmächtigten  zum
Beginne  des  Laufs  der  Rechtsmittelfrist,  sofern  nicht  die  Zurücknahme  der  Vollmacht
zu  den  Akten  angezeigt  ist  (OVG.  E.  Bd.  41  S.  458).  Ebenso  genügt  der  rechtzeitige
  Eingang  eines  Telegramms  an  Stelle  eines  Schriftsatzes  zur  Wahrung  der
Frist  (ogl.  v.  Brauchitsch,  Verwaltungsges.  Bd.  1  S.  71  f.  Anm.  86  zu  §  52  LVG.
und  die  dort  angeführten  Entscheidungen  des  O.).

Auch  über  den  Zeitpunkt  der  erfolgten  Zustellung  einer  Verfügung  und  damit
  über  den  Beginn  des  Laufes  des  gegen  die  Verfügung  zulässigen  Rechtsmittels
enthält  das  Gesetz  keine  Bestimmung,  auch  nicht  im  Schlußsatz  des  Abs.  1  des  §  52
LV  G.,  da  dieser  nicht  von  dem  Beweis,  sondern  von  der  Berechnung  der  Frist
spricht.  Das  OV  G.  hat  in  seiner  Entscheidung  vom  3.  November  1884  (PVBl.  VI
S.  124)  zu  diesem  Punkt  gleichfalls  dahin  Stellung  genommen,  daß  der  zur  Beschlußfassung
  über  Rechtsmittel  berufene  Verwaltungsrichter  bei  Feststellung  der  Tatsache,
wann  die  Zustellung  im  einzelnen  Falle  erfolgt  ist,  nicht  auf  urkundliche  Bescheinigungen
  über  die  Zustellung  —  amtliche  Zustellungsurkunde  —  beschränkt  ist,
vielmehr  darf  er  dabei  alle  zulässigen  Beweismittel,  namentlich  auch  die  Aussage
von  Zeugen  benutzen.  Jedoch  liegt  im  Zweifelsfalle  für  die  Feststellung  des  Zeitpunktes
  der  Zustellung  die  Beweislast  der  Behörde  ob  (OVG.  E.  Bd.  5  S.  261  ff.
in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1270).  Deshalb  wird  behördlicherseits  empfohlen,  zum
Nachweise  der  Zustellung  Behändigungsscheine  auszustellen  oder  Aktenvermerke
  über  Tag  und  Ort  der  Zustellung  zu  machen,  um  darüber  amtlich
Auskunft  geben  zu  können  (OVG.  E.  Bd.  26  S.  438  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1270
und  O#.  E.  Bd.  35  S.  445).

Für  die  Berechnung  der  Fristen  sind  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze
maßgebend,  d.  h.  die  §§  221—222  3PO.  in  Verbindung  mit  den  88  186—193
BGB.  Dagegen  sind  nach  den  Regulativen  für  den  Geschäftsgang  bei  dem  Kreisausschuß
  (§  5)  Bezirksausschuß  (§  5)  und  O.  (§  18)  die  Ferien  dieser  Behörden
für  den  Fristenlauf  ohne  Einfluß.

11.  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

Im  allgemeinen  finden  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  die  Bestimmungen
der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  über  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
  sinngemäße  Anwendung  (§  61  Abs.  1  LVG.).  In  Betracht  kommen  hierfür
  die  §§  41,  42,  49  Z  VO.  Als  Besonderheit  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
ist  hervorzuheben,  daß  aus  der  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  geübten  amtlichen
Tätigkeit  des  Landrats  bezw.  des  Regierungspräsidenten  kein  Grund  zur  Ablehnung
dchh  ben  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  entnommen  werden  kann  (§  61  Abs.

Die  Bestimmungen  wegen  Ausschließung  der  Gerichtspersonen  sind  öffentlichrechtlicher
  und  zwingender  Natur  und  können  durch  Parteierklärungen  nicht  ausge-Glasen
  werden  (OVG.  E.  vom  28.  Juni  1897  PVBl.  19  S.  9  v.  Kamptz  Bd.  4

.1321).

Das  Ablehnungsgesuch  ist  nach  der  Natur  der  Sache  nur  möglich,  bevor  der
abzulehnende  Richter  das  Urteil  noch  nicht  gesprochen  hat.  Wegen  Besorgnis  der
Befangenheit  können  nur  einzelne  richterliche  Personen,  nicht  ganze,  zur  Verwaltungsrechtsprechung
  berufene  Behörden  abgelehnt  werden  (O  G.  E.  vom  24.  Juni
1901  Bd.  39  S.  449  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  2  S.  591).  Hat  eine  Partei,  ohne
den  angeblichen  Ablehnungsgrund  gegen  den  Richter  geltend  zu  machen,  sich  in  die
Verhandlung  eingelassen.  so  kann  sie  das  Versäumte  in  der  Instanz  nicht  mehr  nachholen
  (§  43  B8PO).  (O#G.  E.  vom  9.  Juni  1888  Bd.  16  S  395  in  v.  Kamptz
Bd.  4  S.  1098)  Wird  ein  Ablehnungsantrag  zurückgewiesen,  so  darf  nicht  in  der
Sache  selbst  sofort  erkannt  werden,  sondern  es  muß  der  zurückgewiesenen  Partei  die
Beschwerde  über  die  Zurückweisung  des  Antrages  offen  gehalten  werden,  wenn
gegen  das  Urteil  selbst  nur  die  Revision  zulässig  sein  wurde  (OVG.  E.  vom
9.  Februar  1885  Bd.  11  S.  279  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1237).  Im  übrigen
ist  das  Verfahren  über  das  Ablehnungsgesuch  den  zivilproressualen  Verfahrensvorschriften
  gleichgestaltet.
        <pb n="656" />
        636  Anhang.

Wegen  der  sinngemäßen  Anwendung  derzivilprozessualen
Vorschrift  des  8  41  Nr.  1  ZPD.  sind  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
nachfolgende  Entscheidungen  des  OVG.  von  Wichtigkeit.

Das  Mitglied  einer  beklagten  Behörde,  welches  für  diese  im  Streitverfahren  Erklärungen
  abgegeben  hat,  ist  vom  Richteramt  in  demselben  Streitverfahren  ausgeschlossen
  (Beschl.  vom  16.  Dezember  1887,  E.  Bd.  16  S.  428  in  v.  Kamptz  Bd.  4
S.  1235).  Der  Regierungspräsident  ist  ausgeschlossen,  wenn  er  den  als  Partei
beteiligten  Fiskus  vertritt  (OVG.  E.  Bd.  35  S.  208  und  E.  vom  6.  Juni  1903
PVBl.  24  S.  808);  dasselbe  gilt,  wenn  er  als  Vertreter  der  als  Partei  oder  als  Beigeladene
  beteiligten  Regierung  an  einer  Prozeßhandlung,  insbesondere  der  Ausstellung
einer  Prozeßvollmacht,  teilgenommen  hat  (OVG.  E.  vom  22.  Juni  1889  Bd.  18
S.  177  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1232).

Besonderes  gilt  noch  im  Beschlußverfahren.  In  diesem  ist  ein  Mitglied
nur  dann  von  der  Beratung  und  Abstimmung  ausgeschlossen,  wenn  der  Gegenstand
der  Verhandlung  dieses  selbst,  oder  seine  Verwandten  und  Verschwägerten  in  aufoder
  absteigender  Linie,  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie  betrifft.  Ebensowenig
  darf  ein  Mitglied  bei  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  solche  Angelegenheiten
  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten
  abgegeben  hat,  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter  oder  in  anderer  als
öffentlicher  Stellung  tätig  gewesen  ist  (§  115  LVG.).  Wird  infolge  des  gleichzeitigen
  Ausscheidens  mehrerer  Mitglieder  die  Behörde  beschlußunfähig,  und  kann
die  Beschlußunfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbeteiligter  Stellvertreter  hergestellt
  werden,  so  wird  von  dem  Regierungspräsidenten  bezw.  Oberpräsidenten
  oder  Minister  des  Innern,  je  nachdem  es  sich  um  einen
Kreis=  (Stadt--hausschuß,  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrat  handelt,  ein  anderer
Kreis=  oder  Stadtausschuß,  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrat  mit  der  Beschlußfassung
  beauftragt.  Für  den  Stadtkreis  Berlin  steht  die  Beauftragung  an  Stelle
des  Regierungspräsidenten  dem  Oberpräsidenten  zu  (§  116  LV).

12.  Zuständigkeit.

Im  allgemeinen  ist  vorweg  zu  betonen,  daß  das  Verwaltungsstreitverfahren  keine
ausdrückliche  oder  stillschweigende  Vereinbarung  über  den  Gerichtsstand  kennt,  vielmehr
  ist  die  Zuständigkeit  des  angegangenen  Gerichts  in  jeder  Instanz  von  Amts  wegen
zu  prüfen  (OVG.  E.  vom  21.  Oktober  1902  Bd.  42  S.  163  in  v.  Kamnptz  Erg.
Bd.  2.  S.  327).

Die  örtliche  Zuständigkeit  für  das  Verwaltungsstreit=  und  Beschlußverfahren
regelt  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:

In  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  ist  die  Behörde  der
belegenen  Sache  zuständig  (§  57  Ziffer  11  LVG.).  Sind  die  Grundstücke  in
mehreren  Bezirken  belegen,  oder  ist  es  zweifelhaft,  zu  welchem  Bezirken  sie  gehören,
so  wird  die  zuständige  Behörde

a)  für  das  Verwaltungsstreitver  fahren  durch  den  Bezirksausschuß,
und  wenn  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Bezirken  liegen,  durch  das  Oberverwaltungsgericht,


b)  für  das  Beschlußver  fahren  durch  den  Regierungspräsidenten,  den
Oberpräsidenten  oder  den  Minister  des  Innern,  je  nachdem  die  betreffenden  Bezirke
demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz,  aber  verschiedenen  Regierungsbezirken,
  oder  verschiedenen  Provinzen  angehören,
endgültig  bestimmt.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Personen  oder  Korporationen,  deren  Angelegenheit
  den  Gegenstand  der  Entscheidung  oder  Beschlußfassung  bildet,  in  mehreren  Bezirken
  wohnen  oder  ihren  Sitz  haben  (§  58  L6.).

Vorstehende  Bestimmungen  über  den  dinglichen  Gerichtsstand  weichen  insofern
von  den  zivilprozessualen  Vorschriften  ab,  als  das  Verwaltungsrecht  keine  Unterscheidung
  zwischen  persönlichen  und  dinglichen  Ansprüchen  macht  (vgl.  Stier-Somlo,
Kommentar  z.  LVG.  Berlin  1902  S.  68  zu  §  ö7  LW.).

In  allen  berechtigten  Fällen  bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  nach  dem  Wohnsitze
  des  in  Anspruch  Genommenen,  im  Beschlußverfahren  nach  dem  Wohnsitze
desjenigen,  auf  dessen  Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung  bezieht.  Bei  Korporationen
  bezw.  öffentlichen  Behörden  bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  entsprechend
        <pb n="657" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  637

nach  deren  Sitz.  Hat  die  Korporation  oder  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  außerhalb
  ihreres  räumlichen  Bezirks,  1)  so  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  welcher  dieser
Bezirk  angehört.  Für  den  Kommunalverband  der  Provinz  Brandenburg  ist  der
Bezirksausschuß  zu  Potsdam  zuständig  ?)  (§  57  letzter  Abs.  LV  G.).

Das  Verwaltungsstreitverfahren.
I.  Das  Berfahren  in  erster  Instanz.
A.  Nlage  (Antrag  auf  mündliche  Verhandlung).

Zur  Einleitung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  gehört  wie  im  Zioilprozeß
die  Erhebung  der  Klage  vor  dem  zuständigen  Gericht.  Das  Verwaltungsstreitverfahren
  kennt  aber  neben  dieser  regelmäßigen  Form  noch  eine  „vereinfachte“
Klage,  nämlich  den  Antrag  auf  mundliche  Verhandlung.  Derjenige,
welcher  einen  solchen  Antrag  stellt,  ist  dem  Kläger  gleichzuachten  (OG.  E.  vom
28.  Oktober  1897  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1303).  Sachlich  unterscheidet  sich  allerdings
  dieser  Antrag  sehr  wenig  von  der  Klage,  da  er  alles  enthalten  muß,  was
nach  §  63  LVG.  für  die  Klage  ersorderlich  ist.

Die  Formerfordernisse  für  die  Klage  sind  im  Verwaltungsstreitverfahren  freier
und  minder  streng  auszulegen.

Bei  dem  zuständigen  Gericht  ist  die  Klage  unter  allen  Umständen  nur
dann  einzureichen,  wenn  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  sich  unmittelbar  aus  dem
Gesetz  ergibt.  Bedarf  es  zur  Begründung  der  Zuständigkeit  noch  eines  besonderen
Verwaltungsaktes,  so  genügt  es,  wenn  die  Partei  ihre  Klage  bei  einer  Amtsstelle
einreicht,  die  berufen  ist,  den  fraglichen  Akt  zu  vollziehen  oder  zu  beantragen,  also
bei  dem  Verwaltungsgerichte  höherer  Instanz  oder  bei  einem  der  Verwaltungsgerichte
  der  unteren  Instanz,  die  als  forum  rei  sitae  in  Betracht  kommen  und
als  solche  die  amtliche  Pflicht  haben,  gegebenenfalls  die  Regelung  der  Zuständigkeit
  durch  die  höhere  Instanz  zu  betreiben  (O#.  U.  vom  2.  März  1894  Bd.  26
S.  480  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1284).  Ein  Gesuch,  welches  bei  einer  unzuständigen
Behörde  eingegangen,  von  dieser  an  das  Verwaltungsgericht  abgegeben  ist,  kann
nur  dann  als  Klage  angesehen  und  darauf  das  Verwaltungsstreitverfahren  eingeleitet
  werden,  wenn  der  Antragsteller  sich  damit  einverstanden  erklärt,  da  niemand
wider  seinen  Willen  zum  Kläger  gemacht  werden  darf  (OVG.  E.  25,  430
in  v.  Kamptz  4,  1299).  Ist  für  die  Anstellung  der  Klage  oder  Stellung  des  Antrages
  eine  Frist  gesetzt,  so  wirkt  diese  gemäß  §  52  LVG.  präklusivisch,  d.  h.  mit
der  Wirkung,  daß  bei  Versäumung  der  Klagefrist  die  Klage  abzuweisen  ist.  Die
Klagefrist  kann  durch  Einreichung  einer  unvollständigen,  aber  demnächst  vervollständigten
  Klage  gewahrt  werden  (O#G.  E.  9,  84;  158  in  v.  Kamptz  2,  498;  4
1296).  Die  Klagefrist  ist  für  gewahrt  erachtet  worden,  wenn  zwar  nicht  die  Urschrift,
aber  eine  gleichzeitig  eingereichte  Abschrift  unterzeichnet  ist  (O#  G.  E.  Bd.  45  S.  85
in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  8  S.  576).

Bezüglich  der  Form  der  Klage  ist  infolge  des  Wegfalls  des  Anwaltszwangs
nur  die  Unterzeichnung  der  Klage  durch  den  Antragsteller  oder  dessen  Bevollmächtigten
  erforderlich.  Solange  die  Unterschrift  fehlt,  mangelt  es  an  dem  deutlichen
  Ausdruck  dafür,  daß  die  betreffende  Erklärung  dem  Willen  der  Partei  oder
ihres  Bevollmächtigten  entspricht.  Erst  die  Namensunterschrift  macht  die  Perfektion
des  Willens  gewiß  und  erkennbar,  daß  das,  was  niedergeschrieben,  die  zum  Abschluß
gebrachte  Erklärung  ist  (OVG.  E.  vom  7.  Juli  1903,  PVBl.  25  S.  197  in
v.  Kamptz  Erg.  Bd.  8  S.  576).  Ferner  kann  die  Klage  beim  Kreisausschusse  zu
Protokoll  erklärt  werden  (§  63  S.  2  LV.).

Die  Erfordernisse  der  Klage  bezw.  des  Antrages  bezüglich  des  Inhalts
wird  in  §  63  W.  dahin  näher  bestimmt,  daß  in  der  Klage  ein  bestimmter  An-1)

  Dies  trifft  zu  für  den  Kreis  Teltow  und  Niederbarnim,  deren  Verwaltungen
ihren  Sitz  in  Berlin  haben.

2)  Dieser  Bestimmung  bedurfte  es,  weil  der  Kommunalverband  der  Provinz
Brandenburg  gleichfalls  in  Berlin  außerhalb  seines  Bezirks  seinen  Sitz  hat;  dieser
Bezirk  wiederum  erstreckt  sich  aber  auf  die  Bezirke  zweier  Bezirksausschüsse,  zu
Potsdam  und  Frankfurt  a.  O.
        <pb n="658" />
        638  Anhang.

trag,  die  Person  des  Beklagten,  der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den
Antrag  begründenden  Tatsachen  genau  zu  bezeichnen  sind.

Wegen  der  Bedeutung  dieser  Erfordernisse  ist  zu  beachten,  daß  eine  Klage  den
Anforderungen  des  §  63  dann  genügt,  wenn  aus  ihrem  Inhalte  mit  genügender
Klarheit  zu  erkennen  ist,  worin  die  Absicht  und  das  Ziel  der  Klage  besteht,  gegen
wen  der  Kläger  seinen  Anspruch  richten  will,  und  welche  Tatsachen  er  seinem  Anspruche
  zugrunde  legt  (OVG.  E.  vom  19.  September  1894  PVBl.  XVI  in
v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1291).  Aus  diesem  Grunde  würde  trotz  der  unrichtigen
Bezeichnung  der  Person  des  Beklagten  die  Klage  nicht  abgewiesen  werden  können,
wenn  im  übrigen  Zweck  und  Ziel  der  Klage  nicht  zweifelhaft  ist,  und  letztere  gegen
eine  bestimmte,  durch  amtliche  Ermittelung  festzustellende  Person  als  Beklagte
gerichtet  anzusehen  ist  (OV  G.  E.  vom  23.  April  1894  PVBl.  XVI.  2  (3)  in  v.  Kamp##
Bd.  4  S.  1297).  Für  die  Zulässigkeit  der  Klage  ist  der  gesamte  Inhalt  derselben
zu  berücksichtigen  (OVG.  E.  Bd.  28,  253;  32,  129  (v.  Kamptz  Bd.  3,  345)).  Die
fehlende  Bezeichnung  „Klage“  ist  unerheblich  (OVG.  E.  Bd.  38  S.  383).  Auch
die  fehlende  tatsächliche  Begründung  kann  nachgeholt  werden  (OG.  E.  vom
22.  September  1903,  PVBl.  25  S.  712).  Alternative  oder  bedingte  Klagen  sind
unzulässig,  dagegen  eventuelle  Klageanträge  sind  statthaft  (O##G.  E.  vom  15.  November
1900  PVBl.  22  S.  216).  Erhebung  einer  Widerklage  ist  zulässig,  unter  der
selbstverständlichen  Voraussetzung,  daß  der  im  Wege  der  Widerklage  geltendgemachte
Anspruch  überhaupt  durch  ein  Klagerecht  geschützt  ist  (OVG.  vom  14.  Juni  1881
E.  Bd.  7  S.  321  1325]  in  v.  Kamptz  Bd.  S.  1307).  In  der  Berufungs=  und
Revisionsinstanz  findet  die  Erbebung  der  Widerklage  nicht  statt  (vgl.  v.  Brauchitsch,
Die  preußischen  Verwaltungsgesetze  Bd.  1.  [20.  Aufl.]  S.  87  Anm.  106  und  die
dort  zitierte  E.  des  OVG.).  Eine  Klagenverbindung  #)  ist  an  sich  zulässig,  aber  nur
dann,  wenn  die  Ansprüche,  welche  den  Gegenstand  verschiedener  Prozesse  bilden,  in
rechtlichem  Zusammenhange  stehen  oder  in  einer  Klage  hätten  geltend  gemacht
werden  können  (O#G.  E.  vom  22.  Mai  1895  PBl.  17,  44  (45|).  Diese  Verbindung
  kann  auf  Antrag  der  Parteien  oder  von  Amts  wegen  erfolgen.  Dasselbe
gilt  von  der  Trennungsbefugnis,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Klagenverbindung
nicht  gegeben  sind.

Zur  Zurücknahme  der  Klage  ist  weder  die  Einwilligung  des  Beklagten,  noch
die  Zustellung  eines  Schriftsatzes  (§  271  88O.)  erforderlich,  sondern  es  genügt
jede  Erklärung  dem  Gerichte  gegenüber,  selbst  konkludente  Handlungen  reichen  aus,
Einwilligung  des  Beklagten  oder  auch  nur  Mitteilung  an  ihn  ist  nicht  erforderlich.
Zeitlich  ist  die  Klagerücknahme  auch  noch  in  zweiter  Instanz,  solange  noch  keine
rechtskräftige  Entscheidung  vorliegt,  zulässig.  Widerruf  der  Rücknahmeerklärung  ist
unzulässig,  selbst  wenn  die  Erklärung  durch  Irrtum  veranlaßt  sein  soll  (O##G.  E.
vom  28.  Februar  1902  PVBl.  23,  646).

Abgesehen  von  der  viel  freieren  Gestaltung  des  Inhalts  und  der  Form  der
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  eine  Ergänzung  und  Berichtigung  der  tatsächlichen
  und  rechtlichen  Anführungen  der  Parteien  zulässig  (§§  71,  92,  95  L  G.).
Damit  entfällt  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  der  Einwand  der  unzulässigen
Klageänderung,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  71  W  G.  vorliegen.  Da  der
gesamte  Prozeßbetrieb  im  Verwaltungsstreitverfahren  in  der  Hand  des  Gerichts
liegt,  so  ist  eine  besondere  Ladung  im  Sinne  der  Z.  nicht  erforderlich  (88  68,
55  LVG.).  Wo  die  Gesetze  zur  Einleitung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  statt

1)  Beispiele  der  Unzulässigkeit  der  Verbindung  sind  die  Verbindung  der  Reklamationsklage
  gegen  die  Ortsschulbehörde  aus  §  46  Abs.  1  und  2  ZG.  mit
der  Interessentenklage  aus  Abs.  3  a.  a.  O.  gegen  einen  dritten,  welchen
der  Herangezogene  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner  für  verpflichtet
hält  (OVG.  E.  13,  246,  v.  Kampt  4  1252;  E.  21,  198,  38  232,  258;  PVl.
12,  219;  E.  18,  381;  E.  21,  490).  Gleichfalls  un  zulässig  ist  die  Verbindung
einer  Klage  auf  Feststellung  der  Pflicht  zur  Verschaffung  von  Vorflut
(OVG.  E.  in  PVBl.  18,  381  v.  Kamptz  4,  1305).  Dagegen  ist  zulässig  die  Verbindung
  der  Erstattungsklage  aus  §  56  Abs.  6  ZG.  mit  derjenigen  aus
Abs.  4  a.  a.  O.  gegen  die  Wegepolizeibehörde  auf  Aufhebung  des  die  Wegeunterhaltung
  anordnenden  Beschlusses,  vorausgesetzt,  daß  beide  Klagen  denselben
Baufall  betreffen  (OV  G.  E.  Bd.  27  S.  192).
        <pb n="659" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  639

der  Klage  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  geben,  erfolgt  auf  den  Antrag
ohne  weiteres  die  Vorladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  (§  69
Abs.  1  LVG.).  Von  Amts  wegen  ist  ebenso  wie  im  Zioilprozeß  das  Recht  zur
Klageerhebung,  die  Aktiolegitimation  eines  oder  mehrerer  Kläger,  desgleichen  die
Prozeßfähigkeit  einer  Partei  und  deren  gesetzliche  Vertretung  zu  prüfen  (O#  .  E.
im  PVl.  16,  247  und  v.  Kampt  4  S.  1238  ff.).  Die  zivilprozessualen  Grundsätze
von  der  Vertretung  der  Streitgenossen  durch  einen  von  ihnen  bei  notwendiger
Streitgenossenschaft  sind  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  analog  anzuwenden
(OV.  E.  vom  30.  März  1883  Bd.  9  S.  300  in  v.  Kamptz  4  S.  1242).

Um  innerhalb  der  Grenzen  des  Rechtsstreits  eine  erschöpfende  Klarstellung  des
gesamten  Streitstoffes  zu  ermöglichen,  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  im
Gegensatz  zur  Z##.  eine  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  erfolgende  Beiladung
  dritter,  deren  Interesse  (rechtliches)  durch  die  zu  erlassende  Entscheidung
berührt  wird.  Die  materielle  Wirkung  dieser  Beiladung  besteht  darin,  daß  die
Entscheidung  den  Beigeladenen  gegenüber  gültig  ist  (§  70  LVG).  Die  Beiladung
hängt  lediglich  von  dem  Ermessen  des  erkennenden  Gerichts  ab),  und  die  Unterlassung
  derselben  stellt  daher  niemals  einen  wesentlichen  Mangel  dar.  Dieselbe  hat
nur  die  Folge,  daß  die  Entscheidung  den  Nichtbeigeladenen  gegenüber  keine  Geltung
erlangt  (OVG.  E.  vom  19.  Juni  1878  Bd.  4  S.  173  und  v.  Kamptz  Rd.  4
S.  1253).  Obwohl  das  Urteil  gegen  den  Beigeladenen  gilt,  ist  er  nicht  Partei.
Er  kann  infolgedessen  auch  nicht  verurteilt  werden.  Wohl  kann  er  seinerseits  und
selbständig  gegen  die  ergangene  Entscheidung  ein  Rechtsmittel  einlegen;  „nur  bleibt
es  in  Ansehung  der  Sachlegitimation  eine  unerläßliche  Vorbedingung,  daß  der  Beschwerdeführer
  durch  die  getroffene  Entscheidung  in  seinen  eigenen,  seiner  Verfügung
  unterliegenden  Rechten  verletzt  zu  sein  behauptet,  und  sodann  in  Ansehung
des  Verfahrens,  daß  dabei  solche  Rechte  in  Frage  kommen,  welche  im  Verwaltungsstreitverfahren
  und  vor  den  Verwaltungsgerichten  Schutz  finden.  Fehlt  es  an  einer
dieser  Voraussetzungen,  so  muß  das  von  dem  Beigeladenen  eingelegte  Rechtsmittel,
der  formellen  Zulässigkeit  ungeachtet,  zurückgewiesen  werden“  (OVG.  E.  vom
19.  Juni  1879  E.  Bd.  5  S.  463  ff.  in  v.  Kamptz  4,  S.  1254,  v.  Brauchitsch  J
Anm.  123  zu  §  70,  Friedrichs  S.  407  f.).  Das  Institut  der  Nebenintervention  ist
dem  Verwaltungsstreitverfahren  als  selbständiges  Institut  unbekannt  und  wird  durch
die  in  diesem  Verfahren  zugelassene  Beiladung  ersetzt  (OVG.  E.  Bd.  11  S.  141).
Trotzdem  hat  das  OVG.  angenommen,  daß,  wenn  ein  dritter,  der  bei  analoger
Sach=  und  Rechtslage  im  Zivilprozeß  als  Nebenintervenient  gemäß  §  66  ZPO.  mit
der  Wirkung,  daß  er  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  zu  gelten  hat,  eintreten
kann,  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren  zum  Eintreten  in  einen  zwischen  anderen
Personen  anhängigen  Verwaltungsstreit  aus  eigenem  Recht  wenigstens  dann  befugt
ist,  wenn  er  in  letzterem  Verfahren  von  vornherein  als  Partei  hätte  zugezogen
werden  sollen  (O##  G.  E.  Bd.  28  S.  417  ff.  v.  Kamptz  4  S.  1263  ff.).  Das  Institut
der  Nebenklagen  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  (OVG.  E.  vom
15.  Dezember  1903  PVBl.  XXV.  782  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  3  S.  576).

B.  Hescheide.

Als  eine  Ausnahme  von  dem  grundsätzlich  anerkannten  Prinzip  der  Offentlichkeit
und  Mündlichkeit  ist  das  sogen.  Bescheidsverfahren  anzusehen.  Dieses  abge-G
  Verfahren  ist  nur  vorgesehen  für  offensichtlich  unbegründete  oder  begründete
Ansprüche.  «

Ein  derartiges  Bescheidsverfahren  erschien  nach  der  Begründung  zur  Novelle
vom  2.  August  1880  notwendig,  um  in  den  sehr  häufigen  Fällen  besonders  bei
Forderungen  der  Armenverbände  eine  unbestrittene  und  liquide  Forderung  zur
Feststellung  und  Vollstreckung  zu  bringen.  Für  folgende  Fälle  ist  ein  Bescheidsverfahren
  vorgesehen:

1)  Von  der  Befugnis  der  Beiladung  wird  insbesondere  dann  Gebrauch  zu  machen
sein,  wo  eine  durch  den  Antrag  einer  Privatperson  hervorgerufene  Verfügung  einer
öffentlichen  Behörde  von  demjenigen,  gegen  den  sie  gerichtet  ist,  angefochten  wird
(OVG.  E.  vom  17.  Januar  1885  B-Bd.  11  S.  190/192.  Zirkular-Verf.  vom
296.  September  1876).
        <pb n="660" />
        640  Anhang.

Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  unmittelbar  nach  Erhebung  der  Klage
(nicht  beim  Antrage  auf  mündliche  Verhandlung)  als  rechtlich  unbegründet  oder
unzulässig  heraus,  so  kann  die  Klage  ohne  weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen
  Bescheid  zurückgewiesen  werden.  Scheint  der  erhobene  Anspruch  dagegen
rechtlich  begründet,  so  kann  dem  Beklagten  ohne  weiteres  durch  einen  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  die  Klaglosstellung  des  Klägers  aufgegeben  werden.  Dieser
Bescheid  wird  auch  Vorbescheid  genannt,  welcher  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren
  in  erster  Instanz  erlassen  werden  kann.  Namens  des  Kreisausschusses  steht
auch  dem  Vorsitzenden  desselben,  namens  des  Bezirksausschusses  auch  dem  Vorsitzenden
  im  Einverständnis  mit  den  ernannten  Mitgliedern  der  Erlaß  eines  solchen
Bescheides  zu.  In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,
innerhalb  zwei  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  entweder  die  Anberaumung
der  mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen  oder  dasjenige  Rechtsmittel  einzulegen,
welches  zulässig  wäre,  wenn  der  Bescheid  als  Entscheidung  des  Kollegiums  ergangen
wäre.  Wird  mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  muß  dieselbe  zunächst  stattfinden.
Hat  einer  der  Beteiligten  mündliche  Verhandlung  beantragt,  ein  anderer  das  Rechtsmittel
  eingelegt,  so  wird  nur  dem  Antrage  auf  mündliche  Verhandlung  stattgegeben.
Wird  weder  mündliche  Verhandlung  beantragt  noch  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so
gilt  der  Bescheid  als  endgültiges  Urteil  (§  64  LV).

Die  Bescheidserteilung  ist  ferner  noch  zulässig,  wenn  weder  vom  Kläger  noch
vom  Beklagten  die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  ausdrücklich  verlangt
ist.  In  diesem  Falle  kann  das  Gericht  (nicht  der  Vorsitzende)  auch  ohne  solche
Verhandlung  schon  auf  Grund  der  Erklärungen  der  Parteien  seine  Entscheidung  in
der  Form  eines  mit  Gründen  versehenen  Bescheides  fällen.  Das  weitere  Verfahren
ist  dasselbe  wie  in  dem  vorerwähnten  Falle  der  Bescheidserteilung  (§  67  LVG.).

Bescheid  und  Vorbescheid  sind  unzulässig

a)  bei  Untersagung  eines  Gewerbebetriebes  gemäß  §  21  der  Gew.  O.  (O.
E.  vom  6.  Oktober  1884  XI  307  in  v.  Kampt  Bd.  4  S.  1310),

b)  wenn  eine  Partei  die  mündliche  Verhandlung  beantragt  hat  (85  68,
645,  67  L  V.),

c)  in  erster  Instanz,  wenn  sie  nicht  durch  Klage,  sondern  durch  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  eingeleitet  ist,  auch  nach  voraufgegangenem  Beschlußverfahren
(§  69  Abs.  1  LVG.),

d)  nach  erfolgter  Beweisaufnahme,  wenn  die  Parteien  nicht  vorher  gehört
sind  (v.  Kamptz  4  1310  OLG.  12,  63).

C.  Weiteres  Verfahren  in  erster  Instank  (Mündliche  Verhaudlung).

Die  Leitung  der  Verhandlung  liegt  in  der  Hand  des  Vorsitzenden  des  Gerichts.1)
Wird  ein  Vorbescheid  nicht  erlassen,  so  ist  die  Klage  dem  Beklagten  mit  der  Aufforderung
  zuzufertigen,  seine  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer
bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  schriftlich  einzureichen.  Bei  einem  beim
Kreisausschusse  anhängigen  Verfahren  kann  die  Gegenerklärung  auch  zu  Protokoll
erklärt  werden.  In  nicht  schleunigen  Sachen  kann  eine  nicht  über  zwei  Wochen  zu
bemessende  Nachfrist  gewährt  werden.  Die  Gegenerklärung  des  Beklagten  wird  dem
Kläger  zugefertigt  (8§  65  LVG.).  Weiterer  Schriftenwechsel  findet  in  der  Regel
nicht  statt.  Allen  Schriftstücken  sind  die  als  Beweismittel  in  bezug  genommenen
Urkunden  im  Original  oder  in  Abschrift  beizufügen.  Hierauf  kann  nun,  wenn  das
Verlangen  auf  mündliche  Verhandlung  nicht  gestellt  ist,  Bescheid  des  Gerichts  ergehen
  (§  67  LVG.),  oder,  falls  beide  Teile  auf  die  mündliche  Verhandlung  ausdrücklich
  verzichtet  haben,  eine  Entscheidung  ohne  eine  solche  erlassen  werden.  Diese
Entscheidung  ist  ein  Endurteil  (v.  Brauchitsch,  Pr.  Verwaltungsges.  Bd.  1  S.  110
Anm.  144  zu  §  80  LVG.).

Beantragt  auch  nur  eine  Partei  die  mündliche  Verhandlung  oder  hält  das
Gericht  diese  für  erforderlich,  so  werden  die  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung

1)  Auf  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  bei  Kreis=  und  Bezirksausschussen
  zum  Gegenstande  haben,  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  wnichst
höhere  Gericht  endgültig.  Alle  Beschwerden  sind  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem
Gericht,  gegen  dessen  Entscheidung  sie  gerichtet  sind,  einzulegen  (§8  110,  111  2.).
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        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  641

unter  der  Verwarnung  geladen,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen
werde  entschieden  werden.  Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses
das  persönliche  Erscheinen  einer  Partei  anordnen  (§  68  Abs.  1  und  2  2.).
Zwangsmittel  zur  Befolgung  der  getroffenen  Anordnung  besitzt  das  Gericht  nicht.
Wohl  aber  können  die  ausbleibende  Partei  Rechtsnachteile  insofern  treffen,  als  das
Gericht  befugt  ist,  beim  Ausbleiben  der  betreffenden  Partei  die  von  der  Gegenseite
vorgebrachten  Tatsachen  als  zugestanden  zu  erachten  (§  79  LV).

Den  Parteien  steht  es  frei,  ihre  Erklärungen,  auch  ohne  dazu  besonders  aufgefordert
  zu  sein,  vor  dem  Termine  schriftlich  einzureichen  und  zu  ergänzen.  Das
Duplikat  solcher  Erklärungen  ist  der  Gegenpartei  zuzufertigen.  Kann  dies  nicht
mehr  zum  Termin  vor  der  mündlichen  Verhandlung  bewirkt  werden,  so  ist  der
wesentliche  Inhalt  der  Erklärungen  in  dieser  Verhandlung  mitzuteilen  (§  68  Abf  8.
LVG.).  Werden  die  Erklärungen  lediglich  zu  den  Akten  geschrieben,  und  ist  im
Verhandlungstermine  niemand  erschienen,  so  bleibt,  wenn  der  Gerichtshof  die  neu
behaupteten  Tatsachen  für  erheblich  erachtet,  nur  Uübrig,  die  Verhandlung  zu  vertagen
  und  die  Partei  unter  Mitteilung  des  Schriftstücks  anderweit  zu  laden  (O##G.
E.  17,  14  in  v.  Kamptz  Bd.  4,  1335).

In  der  mündlichen  Verhandlung  sind  die  Parteien  oder  ihre  mit  Vollmacht  versehenen
  Vertreter  zu  hören.  Dieselben  können  ihre  tatsächlichen  oder  rechtlichen
Anführungen  ergänzen  oder  berichtigen  und  die  Klage  abändern,  insofern  durch  die
Abänderung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  das  Verteidigungsrecht  der  Gegenpartei
  nicht  geschmälert  oder  eine  erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens  nicht  herbeigeführt
  wird  (§  71  LVG.).  Mit  dieser  Maßgabe  wäre  auch  im  Verwaltungsfircitverfahren
  eine  Klageänderung  unzulässig.  In  der  Berufungs=  und  Revisionsinstanz
  ist  eine  Abänderung  der  Klage  (des  Klageantrages,  wie  des  Klagegrundes)
ausgeschlossen  (§§  92,  95  LVG.  vgl.  O#G.  E.  2,  275;  4,  356;  6,  223;  7,  283;
8.  287;  16,  207;  21,  390;  22,  126  lv.  Kampt  4,  1308j)).  Aus  der  im  §71  W.
zugelassenen  Ergänzung,  Berichtigung  und  Anderung  der  Klage  ist  zu  ersehen,  daß
im  Interesse  der  Aufklärung  der  gesamte  Streitstoff  nach  Möglichkeit  berücksichtigt
werden  soll,  und  nicht  die  Grundsätze  der  Eventualmaxime  zur  Anwendung  gelangen
sollen.  Die  Parteien  sind  auch  verpflichtet,  ihre  sämtlichen  Beweismittel  anzugeben
und,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,  die  schriftlichen  ihnen  zu  Gebote  stehenden
Beweismittel  vorzulegen,  auch  können  von  ihnen  Zeugen  zur  Vernehmung  vorgeführt
  werden.  Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  dahin  zu  wirken,  daß  der  Sachverhalt
  vollständig  aufgeklärt  und  die  sachdienlichen  Anträge  von  den  Parteien  gestellt
  werden.  Er  kann  einem  Mitgliede  des  Gerichts  gestatten,  das  Fragerecht
auszuüben.  Eine  Frage  ist  zu  stellen,  wenn  das  Gericht  diese  für  angemessen  erachtet
  (§  71  LV.).

Was  die  Stellung  der  Bewollmächtigten  der  Partei  anlangt,  so  sind  die
Parteien  in  der  Wahl  derselben  nicht  beschränkt.  Ein  Anwaltszwang  besteht  nicht.
Die  Vollmacht  ist  schriftlich  vorzulegen  und  ist  deren  Vorhandensein  von  Amts
wegen  zu  prüfen.  Die  einem  Vertreter  zur  Erhebung  der  Klage  erteilte  Vollmacht
ermächtigt  ihn  zugleich  zur  Vertretung  in  den  weiteren  Instanzen  (O  G.  E.  Bd.  48
S.  88).  Prozeßhandlungen  eines  Nichtbevollmächtigten  sind  gültig,  falls  die  Vollmacht
  bis  zum  Erlasse  des  Urteils  beigebracht  wird.  Gemeindevorsteher,  welche  als
solche  legitimiert  sind,  bedürfen  zur  Vertretung  ihrer  Gemeinden  einer  besonderen
Vollmacht  nicht.  Das  Gericht  kann  Vertreter,  welche,  ohne  Rechtsanwälte  zu  sein,
die  Vertretung  vor  dem  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.  Eine  Anfechtung
  dieser  Anordnung  findet  nicht  statt  (§  73  Abs.  2  LVG.).  Mit  der  Parteie
erschienene  Beistände  sind  gleichfalls  zur  mündlichen  Berhandlung  zuzulassen  (O#  G.
E.  7,  394  in  v.  Kamptz  4.  1249).

Über  den  bei  Beteiligung  einer  öffentlichen  Behörde  oder  zwecks  Wahrnehmung
öffentlicher  Interessen  zu  bestellenden  Kommissar  s.  oben.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts
(§  72  Abs.  1  LVGE.).  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  das  Disziplinarverfahren
  wegen  Entfernung  aus  dem  Amte  (§  157  Nr.  2  des  Ges.  und  §  35
des  Disziplinarges.  vom  21.  Juli  1852).  In  Sachen,  in  welchen  auf  Grund  der
§§  20,  21  der  Gew.  O.  verhandelt  wird,  kann  nach  Nr.  5  des  §  21  in  d.  F.  d.
Nov.  vom  1.  Juli  1883  (RGBl.  S.  159)  die  Offentlichkeit  gemäß  §§  173—176
GV.  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden,  jedoch  muß  über  die  Ausschließung

Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  I.  41
        <pb n="662" />
        642  Anhang.

der  Offentlichkeit  verhandelt  werden  (vgl  §  157  Z.  1  W#.  v.  Brauchitsch  Bd.  1
Anm.  129  zu  §  72).

Die  Offentlichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden  Beschluß  ausgeschlossen
  werden,  wenn  das  Gericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls
oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet  (§  72  Abs.  2  LVG.).  Der  Vorsitzende
kann  aus  der  öffentlichen  Sitzung  jeden  Zuhörer  entfernen  lassen,  der  Zeichen  des
Beifalls  oder  des  Mißfallens  gibt  oder  Störung  irgendeiner  Art  verursacht.  Parteien,
  Zeugen,  Sachverständige,  welche  den  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erlassenen
  Befehlen  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Gerichts
aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  werden.  Gegen  die  bei  der  Verhandlung  beteiligten
  Personen  wird  sodann  in  gleicher  Weise  verfahren,  wie  wenn  sie  sich  freiwillig
  entfernt  hätten  (§  72  Abs.  3  und  4  LVG.),  d.  h.  es  können  die  von  der
r*  vorgebrachten  Tatsachen  als  zugestanden  erachtet  werden  (vgl.  auch

79  LV.).

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  dem  Vortrage  des  Berichterstatters
  über  das  Sachverhältnis.  Bei  dem  Erscheinen  sämtlicher  Beteiligter
kann  der  Vorsitzende  diesen  den  Vortrag  des  Sachverhalts  überlassen  (ogl.  §  11  des
Regulativs  f.  d.  Kreis-,  Bezirks=  usw.  Ausschüsse).  Im  übrigen  sind  demnächst  die
Parteien  und  deren  Vertreter  zu  hören.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers.
  Das  Protokoll  muß  die  wesentlichen  Vorgänge  der  Verhandlung  enthalten.
  Dasselbe  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet
  (§  75  LVG.).  Nach  §  12  des  Regulativs  für  Kreis-,  Bezirks=  usw.  Ausschüsse
  sind  im  Protokoll  festzustellen:  neue  tatsächliche  Erklärungen
und  neue  Anträge  der  Beteiligten  oder  die  Tatsache,  daß  solche  aus  den
Vorträgen  der  Beteiligten  nicht  zu  entnehmen  waren;  Anerkenntnisse,
Verzichtleistungen  und  Vergleiche,  durch  welche  der  geltend  gemachte
Anspruch  ganz  oder  teilweise  erledigt  wird;  die  Aussagen  der  Zeugen  und
Sachverständigen,  welche  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  vernommen
  werden,  die  zum  Zwecke  der  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  der  förmlichen
  Beweisaufnahme  erfolgte  Vorlegung  von  Akten  und  Verlesung
von  Schriftstücken,  das  Ergebnis  eines  im  Termin  eingenommenen
Augenscheins.

Das  Protokoll  begründet  regelmäßig  den  vollen  Beweis  des  beurkundeten
Vorganges  (OVG.  E.  vom  26.  Juni  1882).  In  das  Protokoll  ist  auch  die  verkündete
  Entscheidung  aufzunehmen,  da  die  Verkündigung  des  Wortlauts  der  Entscheidung
  zu  den  wesentlichsten  Hergängen  der  Verhandlung  gehört  (OVG.  Verf.
vom  9.  Januar  1899).

D.  VSeweisanfnahme.

lüber  Antritt,  Erhebung  und  Würdigung  des  Beweises  sind  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  in  den  §§  76,  77,  79  LVG.  besondere  Bestimmungen  getroffen.
Etwaige  ergänzende  Bestimmungen  der  Z.  sind  daher  insoweit  für  den  Verwaltungsrichter
  nicht  bindend  (OVG.  E.  vom  11.  Januar  1898  Bd.  44  S.  357
in  PVBl.  20,  76).  Die  Verpflichtung  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen  und  die  hierbei  zu  verhängenden  Strafen  im  Falle  des  Ungehorsams
regeln  sich  nach  den  hierher  gehörigen  Vorschriften  der  Z#.  (§8§  380  ff.  407  ff.)
unter  Berücksichtigung  der  im  §  78  LVG.  und  §  111  LVG.  gegebenen  Sonderbestimmungen,
  danach  darf  im  Falle  des  Ungehorsams  die  zu  erkennende  Geldbuße
150  M.  nicht  übersteigen.  Ferner  steht  gegen  die  eine  Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung
  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  aussprechende  Entscheidung  den  Beteiligten
  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge
zunächst  vorgesetzte  Gericht,  gegen  die  in  zweiter  Instanz  ergangene  Entscheidung
des  Bezirksausschusses  die  weitere  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  zu.

Die  Beweiserhebung  erfolgt  von  Amts  wegen.  Im  Verwaltungsstreitverfahren
herrscht  in  diesem  Punkte  die  Offizialmaxime.  Das  Gericht  ist  befugt,  einen
zwar  nicht  angetretenen,  aber  nach  seinem  Ermessen  erforderlichen  Beweis  zu  erheben
(§  76  LVG.).  Anderseits  ist  der  Verwaltungsrichter  nicht  verpflichtet,  jeden  angetretenen
  Beweis  zu  erheben.  Das  Ermessen  des  Gerichts  entscheidet  allein  hierüber.
        <pb n="663" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  643

Das  Gericht  ist  befugt  —  geeignetenfalls  schon  vor  Anberaumung  der  mündlichen
Verhandlung  —  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige
  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  oder  nach  dem
Ermessen  des  Gerichts  erforderlichen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben  (§  76
W#.)  Das  Gericht  kann  die  Beweiserhebung  durch  eines  seiner  Mitglieder  oder  erforderlichenfalls
  durch  eine  zu  dem  Ende  zu  ersuchende  sonstige  Behörde  bewirken  lassen
(§77  Abs.  12VG).  Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten
oder  durch  die  beireffende  Behörde  durch  Handschlag  zu  verpflichtenden  Protokollführers
  aufzunehmen;  die  Parteien  sind  zu  demselben  zu  laden  (§  77  Abs.  2  W  G.).

Bezüglich  der  Erledigung  der  Beweisbeschlüsse  durch  andere  Behörden  kommen
zunächst  die  Zivilgerichte  (Amtsgerichte)  in  Frage,  aber  es  steht  auch  den  Bezirksverwaltungsgerichten
  das  Recht  zu,  die  ihnen  unterstellten  Kreisausschüsse  mit  der
Erledigung  der  Beweisbeschlüsse  zu  beauftragen;  hiermit  kann  zugleich  eine  besondere
Weisung  über  die  Art  der  Ausführung  des  erhaltenen  Auftrages  verbunden  werden.
Beschließt  ferner  das  Bezirksverwaltungsgericht  dem  Landrate  als  solchen  die
Erledigung  des  Beweisbeschlusses  zu  Übertragen,  so  kann  derselbe  hiermit  nicht
beauftragt,  sondern  nur  ersucht  werden  (Zirkularverf.  des  OVG.  vom  30.  März
1878  E.  Bd.  3  S.  385  (386)  in  v.  Kampt  Bd.  4  S.  1819).  Über  Beweisbeschlüsse
  findet  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  nicht  statt,  da  sie  nicht  das  Streitverfahren
  leitende  Verfügungen  sind  im  Sinne  der  88§  4,  5  des  Gesetzes  vom
8.  Juli  1875  (GS.  S.  375),  sie  bereiten  vielmehr  die  richterliche  Entscheidung  in
materieller  Hinsicht  vor  (Verf.  vom  29.  Dezember  1876  in  v.  Kamptz  Bd.  4
S.  1322).  An  die  Parteien  bedarf  es  einer  vorgängigen  Mitteilung  von  einer
im  Verhandlungstermine  beabsichtigten  Beweisaufnahme,  weil  durch  die  Verwertung
von  Ermittlungen,  die  nicht  zur  Kenntnis  einer  der  Parteien  gelangt  sind,  in  dem
Urteil  letzteres  gegen  einen  fundamentalen,  aus  dem  Verteidigungsrecht  folgenden
Prozeßgrundsatz  verstoßen  würde;  dagegen  nämlich,  daß  keine  Verurteilung  auf
einer  Grundlage  erfolgen  darf,  zu  deren  Anfechtung  die  Partei  überhaupt  nicht  in
der  Lage  gewesen  ist  (OVG.  E.  vom  9.  März  1895  PVBl.  XVII.  2  in  v.  Kamptz
Bd.  4  S.  1323).  Die  Augenscheinsnahme  durch  das  ganze  Gericht  ist  auch  im
Verwaltungsstreitverfahren  zulässig,  sie  ergibt  sich  ohne  weiteres  schon  aus  der
in  dieser  Richtung  durch  gesetzliche  Schranken  nicht  beengten  Befugnis  des  Verwaltungsrichters,
  den  nach  seinem  Ermessen  erforderlichen  Beweis  in  vollem  Umfange
  zu  erheben  (§8  42,  62  des  Verwaltungsges.)  (OG.  E.  vom  7.  Februar
1882  Bd.  8  S.  176  I1781  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1333).

Weder  der  Parteieid  in  jeder  Gestalt  noch  der  Editionseid  sind  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig,  da  eine  diesbezügliche  gesetzliche  Bestimmung  fehlt  (O  G.  E.
vom  17.  November  1892  Bd.  24  S.  276  ·|/278]  in  v.  Kampt  Bd.  4  S.  1333).  Im
übrigen  ist  das  Gericht  in  der  Wahl  der  Beweismittel  nicht  beschränkt.  Es  kommen
daher  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  als  Beweismittel  in  Betracht:
Zeugen  und  Sachverständige,  Urkunden,  Augenscheinnahme,  Gerichtsnotorietät  und
Zugeständnis  von  Tatsachen.

Die  Beeidigung  der  Zeugen  ist  nicht  notwendig  (OVG.  vom  20.  November  1893
P.  XV  190  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1324).  Zulässig  ist  auch  die  Verlesung  der
Aussagen  von  Zeugen,  die  in  einer  anderen  Sache  vernommen  worden  sind  (O##  G.
E.  vom  23.  September  1882  PVBl.  IV  S.  74  in  v.  Kampp  B-Bd.  4  S.  1325),  da  diese
Beweiserhebung  im  Wege  der  Vorlegung  von  Urkunden  erfolgt.  Die  Auswahl  und
die  Zahl  der  Sachverständigen  ist  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen,  ebenso  wie
Vereidigung  derselben  und  die  Art  der  Begutachtung.

Bezüglich  des  Urkundenbeweises  ist  hervorzuheben,  daß  die  Parteien  nur  das
Recht  auf  die  Benutzung  solcher  Urkunden  haben,  die  sie  in  Händen  haben  und  bis
zum  Termin  beschaffen  können.  Die  in  der  ZV#.  (§8§  421  ff.)  dem  Gegner  des
Beweisführers  unter  gewissen  Voraussetzungen  auferlegte  Pflicht,  Urkunden,
die  er  im  Besitz  hat,  vorzulegen,  ist  zwar  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  allgemein  anzuerkennen,  wenngleich  sie  hier  teilweise  anderen  Regeln
folgt,  u.  a.  nicht  durch  den  Editionseid  erzwingbar  ist  (O  G.  E.  vom  19.  Juni
1908  Bd.  44  S.  199  in  v.  Kampt  Erg.  Bd.  3  S.  578).

Bezüglich  der  Gerichtskundigkeit  ist  dem  Verwaltungsrichter  sowenig,
wie  dem  ordentlichen  Richter  verwehrt,  Tatsachen,  welche  bei  dem  Gerichte  offenkundig
  sind,  ohne  weiteres  als  erwiesen  anzunehmen  (§  264  8.).  (Vgl.  O.  E.

—–  1  41*
        <pb n="664" />
        644  Anhang.

vom  10.  November  1881  Pl.  III.  101  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1334).  Ein
Zugeständnis  der  Partei  kann  nur  tatsächliche  Verhältnisse  zum  Gegenstande  haben,  aber
nicht  Rechtsfragen,  von  deren  Beurteilung  die  zu  entscheidende  Frage  abhängig
ist  (O##G.  E.  vom  6.  Oktober  1899  in  PVBl.  21,  255).

Was  die  Beweiswürdigung  anlangt,  so  hat  das  Gericht  nach  seiner
freien,  aus  dem  ganzen  Inbegriff  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Aberzeugung
  zu  entscheiden  (§  79  S.  1  LVG.).  Es  ist  das  Gericht  daher  nicht
verpflichtet,  einen  von  der  Partei  angetretenen  Beweis  zu  erheben,  wenn  es  denselben
  aus  materiellen  Gründen  für  einflußlos  auf  die  Entscheidung  erachtet  (O#  G.
E.  vom  14.  September  1878  Bd.  4  S.  379  1384]  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1314).

Der  freien  richterlichen  Beweiswürdigung  unterliegt  auch  das  außergerichtliche
Geständnis.  Als  zugestanden  dürfen  nur  solche  Behauptungen  angesehen
werden,  über  welche  sich  der  Gegner  erklären  konnte  (§  79  LVG.  O#G.  E.  vom
26.  September  1895  PVBl.  17,  225  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1334).  Der  Grundsatz
  des  §  290  Z3  PO.,  daß  der  Widerruf  eines  gerichtlichen  Geständnisses  nur
dann  Einfluß  hat,  wenn  es  erweislich  der  Wahrheit  nicht  entspricht  und  durch  einen
Irrtum  veranlaßt  ist,  läßt  sich  weder  ohne  weiteres  auf  außergerichtliche  Geständnisse
  übertragen,  noch  im  Verwaltungsstreitverfahren  sinngemäß  anwenden,  da  für
letzteres  auch  in  dieser  Beziehung  der  Grundsatz  freier  Beweiswürdigung  gilt  (O##.
E.  vom  7.  Januar  1902  Bd.  41  S.  387  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  2  S.  596).  Der
Widerruf  des  in  der  Klage  abgegebenen  Zugeständnisses  ist  in  der  Berufungsinstanz
ohne  nähere  Begründung  zulässig,  da  die  Berichtigung  der  tatsächlichen  Anführungen
nach  §  71  in  Verbindung  mit  §  92  in  der  Berufungsinstanz  schlechthin  gestattet
ist.  Auch  an  ein  Anerkenntnis  ist  der  Verwaltungsrichter  nicht  unbedingt  gebunden,
die  Bestimmungen  der  Z  PO.  (§  307)  finden  nicht  ohne  weiteres  Anwendung.  Durch
das  Anerkenntnis,  welches  sich  nur  auf  den  von  der  Gegenpartei  erhobenen  Anspruch
  beziehen  kann,  kann  zwar  ein  konkreter  Anspruch,  aber  nicht  das  objektive
Recht  festgestellt  werden  (OG.  E.  vom  5.  Oktober  1897  PVl.  19,  288).  Im
Verwaltungsstreitverfahren  kann  durch  das  Anerkenntnis  der  Parteien  nicht,  wie  im
Zivilprozeß,  eine  richterliche  Nachprüsung  der  Richtigkeit  und  Begründung  erübrigt
werden.  Der  Verwaltungsrichter  kann  zwar  anerkannte  Tatsachen  und  Ansprüche
seiner  Entscheidung  zugrunde  legen,  aber  nur  wenn  er  sich  von  deren  Richtigkeit  und
Begründung  überzeugt  hat  (vgl.  v.  Brauchitsch  Bd.  1  Anm.  141  zu  §  79  S.  168).

Der  Grundsatz  der  freien  richterlichen  Beweiswürdigung  gestatlet  auch  dem  Verwaltungsrichter,
  bestrittene  Tatsachen  auf  Grund  glaubwürdiger  Erklärungen  einer
Partei  als  richtig  festzustellen.

Bezüglich  der  Beweislast  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  nach  der  Rechtsprechung
  des  Oberverwaltungsgerichts  davon  auszugehen,  daß  von  einer  Beweislaft
  in  eben  demselben  Sinne  wie  im  Zivilprozesse  keine  Rede  sein  kann.  Denn
während  vor  dem  ordentlichen  Richter  die  Parteien  über  Verhältnisse  des  Privatrechts,
  welche  ihrer  unbeschränkten  Verfügung  unterliegen,  in  einem  von  der  Verhandlungsmaxime
  —  auch  bezüglich  der  Beweiserhebung  —  beherrschten  Verfahren
verhandeln,  beruht  das  Verwaltungsstreitverfahren  —  entsprechend  seiner  Bestimmung,
  —  öffentliche  und  darum  der  Privatwillkür  zum  Teil  entzogene  Rechtsverhältnisse
  zu  regeln,  auf  der  Untersuchungsmaxime.  Schließt  dies  auch
nicht  aus,  daß  der  Richter  im  Verwaltungsstreitverfahren  den  Nachweis  von  derjenigen
  Partei  verlangt,  welche  eine  erhebliche  Behauptung  vorbringt  und  an  deren
Feststellung  ein  rechtlich  geschütztes  Interesse  hat,  so  bleibt  doch  die  Ermittlung  der
objektiven  Wahrheit  in  erster  Linie  die  Aufgabe  des  Richters  selbst,  dem  zu  diesem
Zwecke  die  Befugnis  beigelegt  ist,  nicht  bloß  den  angetretenen,  sondern  auch  den
nach  seinem  Ermessen  erforderlichen  Beweis  zu  erheben.  Die  Frage  nach  der  Beweislast
  kann  daher  im  Verwaltungsstreitverfahren  immer  erst  dann,  wenn  das
gesamte  erreichbare  Beweismaterial  erschöpft  ist,  hierbei  aber  ausreichende
Grundlagen  für  eine  tatsächliche  Feststellung  nicht  gewonnen  sind,  aufgeworfen
werden  Hes.  E.  vom  14.  Januar  1891  PVBl.  12  S.  348  in  v.  Kamptz  Bd.  4
S.  1315  f.).

E.  Arteil.

Die  Beratung  der  Entscheidungen  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.  Die
Leitung  der  Beratungen  steht  dem  Vorsitzenden  zu.  Meinungsverschiedenheiten  über
        <pb n="665" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  645

die  Fragestellung  oder  über  das  Ergebnis  der  Abstimmung  entscheidet  der  Gerichtshof.
  Die  Beratung  erfolgt  ohne  Zuziehung  des  Protokollführers.  Bei  der  Abstimmung
  stimmt  der  Berichterstatter  zuerst,  nach  ihm  der  zweite  Berichterstatter,  der
Vorsitzende  (beim  OV  G.  der  Präsident  zuletzt,  vor  diesem  die  Senatspräsidenten)
und  vor  ihnen  die  sonstigen  Mitglieder,  der  jüngere  im  Dienst=  oder  Lebensalter
vor  ##  älteren  (ogl.  §  7  des  Regul.  f.  das  OVG.  vom  22.  Februar  1892  Ml.

Die  Verkündigung  der  Entscheidung  erfolgt  der  Regel  nach  in  öffentlicher
Sitzung  des  Gerichts,  es  muß  dies  geschehen  in  Streitsachen,  für  welche  §  21  der
Gew.O.  maßgebend  ist.

Als  wesentliche  Bestandteile  5  das  Urteil  zu  enthalten  (OVG.  E.  vom
18.  Oktober  1876  VBd.  1  S.  311  (3131]  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1335):

a)  Anführung  der  im  Streitverfahren  beteiligten  oder  vorgeladenen  Parteien,
sämtlich  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und  Parteistellung  genau  bezeichnet
  (ODVG.  E.  vom  29.  November  1893  in  PVBl.  XV.  S.  177,  178  in
v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1348).

b)  Die  in  demselben  erhobenen  Ansprüche.  §  79  des  LVG.  stellt  als  Schranken
der  Entscheidungen  lediglich  die  hin,  daß  die  letzteren  nur  die  zum  Streitverfahren
vorgeladenen  Parteien  und  die  in  demselben  erhobenen  Ansprüche
betreffen  dürfen,  und  hat  damit  den  Richter  über  öffentliches  Recht  und  öffentliche
Interessen  nicht,  wie  den  Richter  über  Privatrechte,  für  alle  Fälle  an  die  Anträge
  der  Parteien  gebunden,  insbesondere  nicht  in  den  Fällen,  für  welche  das
Gesetz  die  Würdigung  des  öffentlichen  Interesses  in  das  freie  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden
  gestellt  hat  (O  G.  E.  vom  18.  Oktober  1876  Bd.  1  S.  313
1313]  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1335).  Besonderer  Erwähnung  bedarf  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  die  Gestaltung  der  Entscheidung  des  Verwaltungsrichters,
  indem  letztere  bei  einzelnen  Gegenständen  eine  dem  Gesetz
entsprechende  Formulierung  enthalten  muß.  Bei  Streitigkeiten  uber  Abgaben
  muß,  da  durch  die  vom  Gesetz  gewährten  Rechtsmittel  —  Reklamation  und
Klage  —  in  Beziehung  auf  den  Streit  zwischen  dem  Abgabepflichtigen  und  Hebungsberechtigten
  ein  endgültiger  Abschluß,  wie  er  für  die  ordnungsmäßige  Führung  des
Haushalts  der  betreffenden  Verbände  unentbehrlich  ist,  herbeigeführt  werden  soll,
eine  Entscheidung  gefällt  werden,  welche  entweder  auf  Abweisung  der  Klage  oder
Freilassung  des  Klägers  oder  Feststellung  des  Abgabenbetrages  lautet,  zum  mindesten
aber  eine  derartige  Feststellung  enthält,  daß  sich  der  Abgabenbetrag  ohne  weiteres,
vermöge  einer  einfachen  Rechenoperation,  ergibt  (ogl.  OVG.  E.  vom  9.  Oktober
1882  Bd.  9  S.  1  [10]  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1340  und  die  dort  zitierten  zahlreichen
  Entscheidungen  des  OVG.).  Der  Verwaltungsrichter  hat  bei  Streit  um
eine  Steuerforderung  nur  zu  prüfen,  ob  die  Forderung  ihrem  Grunde
und  Betrage  nach  gerechtfertigt  ist,  nicht  ob  der  Kläger  aus  einem  anderen  Grunde
zur  Steuer  herangezogen  werden  durfte  (OG.  E.  vom  18.  November  1898  in
PVBl.  20  S.  410  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  551).  Ferner  kann  bei  Klagen
gegen  polizeiliche  Verfügungen  nur  auf  Wiederaufhebung  oder  Aufrechterhaltung
  der  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung  erkannt  werden.  Zu  einer
Modifikation  der  letzteren  ist  der  Verwaltungsrichter  nicht  befugt.  Diese  im  Gesetze
gezogenen  Schranken  gestatten  es  auch  nicht,  in  eine  Untersuchung  darüber  einzutreten,
  inwiefern  die  Polizeibehörde  anstatt  die  geforderte  Einrichtung  vorzuschreiben,
sich  mit  einer  weniger  eingreifenden  begnügen  könne  (O#  G.  E.  vom  17.  Oktober
1883  Bd.  10  S.  258  |267]  in  v.  Kampt  Bd.  4  S.  1342).  In  Ansiedlungssachen
  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  die  für  begründet  erachtete
Klage  des  Ansiedlers  nur  auf  Aufhebung  des  angefochtenen,  die  Ansiedlungsgenehmigung
  versagenden  Bescheides  zu  erkennen  (O#G.  E.  vom  25.  März  1896
Bd.  30  S.  397  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  685/86).  Gegenstand  der  Enkscheidung  Über
den  ein  Innungsstatut  betreffenden  Beschluß  ist  die  Erteilung  oder  Versagung
des  Statuts  (OVG.  E.  vom  1.  Juni  1893  Bd.  25  S.  310  (312]  in  v.  Kamptz
Bd.  4  S.  183/184).  Die  Entscheidung  über  die  Wahl  eines  Gemeindebeamten  usw.
darf  nur  auf  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahl  lauten,  im  letzteren  Falle  aber
nicht  auch  eine  andere  Person  als  gewählt  bezeichnen.

In  Wegebaufsachen  hat  der  Verwaltungsrichter  die  Zweckmäßigkeit  und
Angemessenheit  der  polizeilichen  Anordnung  in  vollem  Umfange  zu  prüfen  (O#.
        <pb n="666" />
        646  Anhang.

E.  vom  22.  September  1899  PVBl.  20,  290  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  1  S.  551).
Über  die  Grenzen  des  Verwaltungsstreitverfahrens  im  Nahmen  des  §  7  des  Kommunalbeamtengesetz
  vom  30.  Juli  1899  äußert  sich  das  OVG.  (E.  vom  6.  November
1905  Bd.  45  S.  452  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  3  S.  578/79)  dahin,  daß  die  Frage,
welcher  Teil  des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  eines  Pensionsanspruchs  als
Gehalt  anzusehen  ist,  den  Gegenstand  einer  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
nur  in  dem  Falle  bilden  kann,  daß  die  Pensionierung  wirklich  eingetreten  ist.

In  Wasserpolizeisachen  ist  Gegenstand  der  Entscheidung  bei  einer  Klage
aus  §  66  Abs.  2  des  ZG.  durch  den  Verwaltungsrichter,  daß  die  Klage  nicht  nur
gegen  den  vermeintlich  statt  des  Klägers  Verpflichteten  mit  gerichtet  ist,  sondern
auch,  daß  der  Nachweis  für  die  Verpflichtung  dieses  Mitbeklagten  erbracht  wird
(OVG.  E.  vom  23.  Mai  1887  Bd.  15  S.  328  in  v.  Kamptz  Bd.  3  S.  487).  Die
Klage  aus  §  66  Abs.  3  und  4  ZG.  kann  nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Beklagte
  zur  Behebung  sanitärer  Ubelstände  verbunden  sei  (OVG.  E.  vom  1.  Mai
1893  Bd.  25  S.  286  in  v.  Kampt-  Bd.  3  S.  487).  Der  Verwaltungsrichter  hat
zu  entscheiden,  wer  die  Entwässerungsanlage  herzustellen  und  die  Kosten  der  Herstellung
  zu  tragen  hat  (OG.  vom  24.  April  1880  Bd.  6  S.  244  in  v.  Kamrptz
Bd.  3  S.  542).  Nach  neuerem  Rechte  wird  im  Verwaltungsstreitverfahren  über
die  sämtlichen  im  polizeilichen  Vermittelungsverfahren  erhobenen  Widersprüche  gegen
eine  Bewässerungsanlage  entschieden  —  nicht  ausschließlich  über  diejenigen  gewisser
Triebwerksbesitzer  (OVG.  E.  vom  4.  Juni  1888  Bd.  16  S.  308  (809]  in  v.  Kampt
Bd.  3  S.  561).

Das  Urteil  muß  eine  zureichende  Begründung  der  Entscheidung  enthalten,
da  sonst  ein  wesentlicher  Mangel  vorliegt.  Das  O#  G.  (E.  vom  18.  Oktober  1876
Bd.  1  S.  409  (410)  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1348)  hat  hierzu  ausgeführt:  Wenn
auch  die  zivilprozessualen  Vorschriften  über  Tatbestand  und  Gründe  des  Urteils  für
den  Verwaltungsrichter  nicht  maßgebend  sind  (die  Auslassung  des  Tatbestandes  bildet
einen  unter  allen  Umständen  wesentlichen  Mangel  nicht),  so  ist  der  Verwaltungsrichter
  doch  verpflichtet,  im  Urteil  speziell  anzugeben,  welche  von  den  Behauptungen
der  Parteien  er  für  tatsächlich  unerwiesen  und  welche  er  für  rechtlich  unerheblich
  erachtete.  Ohne  diese  Sonderung  ist  der  Revisionsrichter  außerstande,  die  ihm
obliegende  Prlfung  eintreten  zu  lassen,  da  nur  die  im  zweiten  Urteil  enthaltenen
faktischen  Feststellungen  für  ihn  maßgebend  sind,  dagegen  alle  rechtlichen  Ausführungen
  seiner  Kritik  unterliegen.  Ebenso  ist  auch  die  Nichtübereinstimmung  der
Begründung  der  Entscheidung  mit  dem  Tenor  ein  wesentlicher  Mangel,  welcher  zur
Aufhebung  der  Entscheidung  führt  (8  94  Nr.  2  WW.  (VG.  E.  vom  6.  Februar
1895  PVBlI.  XVI  S.  274  –  75.  in  v.  Kampt  Bd.  4  S.  1348).  Die  Ergänzung
des  Tenors  aus  den  Gründen  ist  in  dem  E.  des  O##G.  vom  14.  März  1890  (Bd.  19
S.  124  (128]  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1340)  zugelassen.

Der  Erlaß  von  Teilurteilen  und  Zwischenurteilen  sind  für  das  Verwaltungs-=streitverfahren
  im  allgemeinen  für  unzulässig  erachtet  worden,  da  eine  ausdrückliche,
den  zivilprozessualen  Vorschriften  entsprechende  Bestimmung  in  dem  L0.  fehlt
(ogl.  E.  des  OVG.  Bd.  15  S.  123,  20  S.  196  Bd.  24  S.  90;  E.  vom  14.  November
  94  PVBl.  15  S.  250  vgl.  insbesondere  wegen  der  Teilurteile  Schulzenstein
  im  PVBIl.  XXVIII  Nr.  27  vom  6.  April  1907  S.  505—508).  Hiernach  ist
auch  eine  Vorabentscheidung,  wenn  Grund  und  Betrag  einer  Forderung  streitig  sind,
über  den  Grund  allein  unzulässig  (OVG.  E.  vom  11.  Sept.  1896  Bd.  14  S.  285
(288)  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1336).

Nur  in  folgenden  Fällen  sind  Zwischenurteile  zulässig,  wenn  sie  betreffen:

a)  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  erster  Instanz  (§  113  Abs.  4  W0.),

b)  bei  Einlegung  der  Berufung  durch  den  Vorsitzenden  des  Gerichts  bei  Entscheidung
  der  Frage  des  Vorhandenseins  des  öffentlichen  Interesses  (§  91
LVG.),

()  zwecks  Herbeiführung  einer  Plenarentscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
  über  eine  streitige  Rechtsfrage  (Art.  1  des  Ges.  vom  27.  Mai  1888
GS.  S.  226).

Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten  eines
Urteils  dürfen  nachträglich  berichtet  werden  (O#G.  E.  vom  12.  Dezember  1894
PVl.  16,  196  in  v.  Kamptz  4  S.  1346).  Unzulässig  ist  die  Berichtigung  des  Tatbestandes
  im  Sinne  des  §  320  ZP  .  (O#.  Bescheid  vom  21.  Septenber  1898,
        <pb n="667" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  647

vom  26.  September  1899;  ferner  OVG.  E.  Bd.  41  S.  220  in  v.  Kamptz  Erg.
Bd.  2,  597).  Ist  ein  Klageanspruch  im  Urteilstenor  übergangen,  so  kann  eine
Nachtragsentscheidung  beantragt  werden  (O  G.  E.  vom  16.  September  1892  PVBl.
14,  171  in  von  Kamptz  Bd.  4  S.  1346).  Der  Antrag  auf  Ergänzung  der  Entscheidung
  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  an  keine  Frist  gebunden,  da  §  321
Abs.  2  ZPO.  nicht  anwendbar  ist  (OVG.  E.  vom  20.  April  1908  PBl.  25  S,
96  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  3  S.  579/80).
Wirkungen  der  Entscheidungen.

Der  für  den  Bereich  der  Z#.  geltende  Grundsatz  des  §  322  88O.,  baß  Urteile
nur  in  soweit  der  Rechtskraft  fähig  find,  als  über  den  durch  Klage  oder  Widerklage
erhobenen  Anspruch  entschieden  ist,  gilt  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren.
Die  Rechtskraft  hat  hiernach  nur  Bedeutung  für  den  entscheidenden  Teil  (Urteilstenor),
  nicht  für  seine  Gründe.  Die  Gründe  eines  Erkenntnisses  können  jedoch  insofern
  von  Bedeutung  sein,  als  sie  zur  Auslegung  heranzuziehen  sind,  wenn  der
Tenor  zu  Zweifeln  über  seine  Tragweite  Veranlassung  gibt,  oder  wo  die  Tragweite
eines  an  sich  klaren  Tenors  nicht  ohne  die  Heranziehung  der  Gründe  erkannt
werden  kann,  z.  B.,  wenn  der  Klage  unter  Anerkennung  des  Klagegrundes  selbständige
  Einreden  entgegengesetzt  werden,  darüber  mit  entschieden  wird,  wie  zwar
aus  den  Gründen,  nicht  aber  aus  dem  Tenor  (nach  dem  bei  Stichhaltigkeit  der
Einwendungen  lediglich  die  Klage  abgewiesen,  andernfalls  nach  dem  Klageantrage
erkannt  wird)  ersichtlich  ist  (OVG.  E.  vom  17.  Dezember  1896,  PVl.  18,317
(318]  u.  E.  vom  28.  Juni  1897  Bd.  32  S.  224  (231)]  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1356).

Entscheidungen,  bei  denen  es  sich  um  ein  Statusrecht,  z.  B.  Unzulässigkeit
einer  doppelten  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahl  eines  Gemeindeverordneten
handelt,  werden  auch  gegenüber  Personen,  die  bei  ihnen  als  Partei  nicht  beteiligt
sind,  rechtskräftig  (OVG.  E.  vom  2.  Mai  1894  Bd.  26  S.  119  in  v.  Kamnptz

Bd.  1  S.  733).
II.  Die  Rechtsmittel.

A.  Vernfung.

1.  Zulässigkeit.  Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen
Endurteile

a)  der  Krei  sausschüsse  und  gegen  deren  Bescheide  in  den  Fällen
der  §§  64  und  67  LVG.,

b)  der  Bezirksausschüsse  in  erster  Instanz  und  gegen  deren  Bescheide
in  den  Fällen  der  §§  64  und  67  LV.,
steht  den  Parteien  und  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  dem  Vorsitzenden
des  Kreis=  bezw.  Bezirksausschusses  die  Berufung

zu  a)  an  den  Bezirksausschuß,

zu  b)  an  das  Oberverwaltungsgericht,
zu,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese  Urteile  endgültig  oder  die
gegen  dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender  Weise  geregelt  sind
(§§  82,  83  LV).

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  —  abgesehen  von  der  Befugnis
des  Vorsitzenden  zur  Einlegung  dieses  Rechtsmittels  —  zwei  Wochen,  innerhalb
  welcher  Frist  die  Berufung  bei  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  dieselbe
  gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden  und  zu  rechtfertigen  ist.  Die  Rechtfertigung
ist  hierbei  wesentliches  Erfordernis  einer  rechtswirksamen  Anmeldung,  wenn  auch
letztere  selbst  an  keine  Form  gebunden  ist,  sondern  nur  Gegenstand  und  Ziel  der
Beschwerde  über  das  ergangene  Endurteil  erkennen  lassen  muß  (vgl.  O  G.  E.  vom
31.  Januar  1877  Bd.  2  S.  433  in  von  Kamptz  Bd.  4  S.  1372).  Anmeldung
und  Rechtfertigung  der  Berufung  vor  Zustellung  des  angegriffenen  Urteils  ist  zulässig
  (OVG.  E.  vom  22.  April  1880  Bd.  6  S.  387  in  von  Kamptz  Bd.  4  S.
1368).  Zur  Rechtfertigung  der  Berufung  reicht  die  allgemeine  Rüge,  daß  die  erstinstanzlichen
  Anführungen  keine  Berücksichtigung  gefunden  hätten,  nicht  aus  (O#G.
E.  vom  8.  Januar  1897  und  19.  September  1899,  PVBl.  18,  380,  21,  516).

Neben  den  am  Rechtsstreit  unmittelbar  Beteiligten  kann  nach  §  82  LVG  auch
der  Vorsitzende  des  Kreis=  bezw.  Bezirksausschusses  gegen  die  Entscheidungen
dieser  Verwaltungsgerichte  Berufung  einlegen.  Will  er  von  diesem  Recht  Gebrauch
machen,  so  hat  er  dies  sofort  zu  erklären.  Die  Verkündigung  der  Entscheidung
        <pb n="668" />
        648  Anhang.

bleibt  in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage  ausgesetzt.  Sie  erfolgt
  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Berufung  eingelegt
worden  sei.  Ist  die  Verkündigung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,  so  findet  die  Berufung
im  öffentlichen  Interesse  nicht  mehr  statt.

Die  Gründe  der  Berufung  sind  den  Parteien  zur  schriftlichen  Erklärung
innerhalb  zwei  Wochen  mitzuteilen.  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen
dem  Bezirksausschusse  bezw.  dem  Oberverwaltungsgericht  einzureichen  und  die
Parteien  hiervon  zu  benachrichtigen.  Die  Vertretung  der  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Interesses  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses
  eingelegten  Berufung  erfolgt  vor  dem  Bezirksausschusse  durch  den  von
dem  Regierungspräsidenten,  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  durch  den  von  dem
Ressortminister  zu  bestellenden  Kommissar  (§  84  L  VG.).

Das  Gericht,  bei  welchem  die  Berufung  anzubringen  ist,  prüft,  ob  die  Anmeldung
rechtzeitig  erfolgt  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so  wird  die  Berufungsschrift  mit
ihren  Anlagen  der  Gegenpartei  zur  schriftlichen  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,
  von  einer  bis  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  zugefertigt.  Zur
Rechtfertigung  der  Berufung,  sowie  zur  Gegenerklärung  kann  in  nicht
schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu
erstreckende  Nachfristn)  gewährt  werden  (§  86  Abs.  1—3  LVG).  Die  Gewährung
einer  Nachfrist  kann  auch  stillschweigend  erfolgen,  setzt  aber  einen  dahingehenden
Antrag  voraus,  welcher  innerhalb  der  zweiwöchigen  Rechtsmittelfrist  gestellt  sein
muß  (O.  E.  vom  4.  November  1902  in  PBl.  24  S.  211  in  v.  Kamptz  Erg.
Bd.  2  S.  602).

Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Berufung  ohne  weiteres  durch  einen  mit
Gründen  versehenen  Bescheid  zurückzuweisen.  Namens  des  Kreisausschusses  steht
auch  dem  Vorsitzenden,  namens  des  Bezirksausschusses  dem  Vorsitzenden  im
Einverständnis  mit  den  ernannten  Mitgliedern  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides
  zu.  In  demselben  ist  dem  Berufungskläger  zu  eröffnen,  daß  ihm
innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  die  Beschwerde  an  das
Berufungsgericht  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe  (§  86
Abs.  4  2V.).  Die  Prüfung  des  Gerichts  erster  Instanz  hat  sich  lediglich  auf
die  Prüfung  der  Frage,  ob  die  gesetzliche  Frist  zur  Anmeldung  ddes  Rechtsmittels
  gewahrt  ist,  zu  beschränken.  Uber  die  Frage,  ob  das  Rechtsmittel  überhaupt
oder  fristzeitig  gerechtfertigt  ist,  hat  das  Berufungsgericht  als  Kollegium  zu
entscheiden  und  zwar  in  Form  des  Bescheides,  gegen  den  eine  weitere  Beschwerde
nicht  statrfindet.  Hat  das  Gericht  erster  Instanz  zu  Unrecht  die  Berufung  für  rechtzeitig
  erachtet  und  das  weitere  Verfahren  eingeleitet,  so  darf  das  Berufungsgericht
auch  dann,  wenn  es  jene  Frist  für  nicht  gewahrt  erachtet,  das  Rechtsmittel  nicht  durch  einfache
  Verfügung  zurückweisen,  vielmehr  muß  dies  entweder  durch  förmlichen  Bescheid
gemäß  §§  67,  89  oder  durch  Urteil  geschehen  (Zirkularverf.  des  OVG.  vom  15.  April
1876  O#G.  E.  1  S.  428  in  v.  Kamptz  4  S.  1371).

Wird  mit  einer  Beschwerde  über  einen  Bescheid,  durch  welchen  das  Rechtsmittel
als  verspätet  zurückgewiesen  worden  ist,  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  verbunden,  so  muß  zunächst  über  die  Beschwerde  entschieden  werden
(Verf.  des  OG.  vom  14.  September  1891).  «

Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,  selbst  wenn  die

)  Über  die  Form,  in  der  Nachfristen  zur  Rechtfertigung  von  Nachfristen  zu  erteilen
  sind,  bestimmt  die  Zirkularverfügung  des  OG.  vom  12.  Februar  11878
folgendes:  „In  den  zu  unserer  Entscheidung  gelangenden  streitigen  Verwaltungssachen
  ist  mehrfach  wahrgenommen,  daß  Nachfristen  zur  Rechtfertigung  rechtzeitig
angemeldeter  Rechtsmittel  (§  55  Abs.  3  und  65  des  Ges.  vom  3.  Juli  1875)  in
einer  Form  bewilligt  worden  sind,  welche  den  Tag  des  Ablaufes  der  Nachfrist  nicht
völlig  klar  und  unzweifelhaft  erkennen  läßt.  Im  Interesse  der  Parteien  muß  dies
vermieden  und  den  Verfügungen,  durch  welche  eine  Nachfrist  gewährt  wird,  eine
solche  Fassung  gegeben  werden,  daß  unzweideutig  erhellt,  ob  die  Nachfrist
vom  Tage  des  Ablaufs  der  gesetzlichen  Frist  laufen  soll  oder
vom  Tage  der  Behändigung  der  die  Fristbewilligung  aussprechenden
  Verfügung  ab.  Wenn  ein  anderes  nicht  bestimmt  ist,  gilt
ersteres  (OG.  E.  12,  435,  26,  434  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1974,  1275).
        <pb n="669" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  649

Berufungsfrist  verstrichen  ist,  er  kann  dies  auch  nach  beendigtem  Schriftwechsel,  in
dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  und  falls  mehrere  Termine  stattfinden,
in  der  Schlußverhandlung  tun.  Es  genügt  jede  Erklärung,  welche  an  der  hierauf
gerichteten  Absicht  keinen  Zweifel  läßt  (§  87  LVG.  O#  G.  E.  vom  80.  März  1901
in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  2  S.  600;  OG.  E.  Bd.  7  S.  260;  Bd.  25  S.  207).

Im  Disziplinarverfahren  findet  der  Anschluß  an  die  Berufung  seitens  der  Gegenpartei
  nicht  statt  (OV  G.  E.  vom  20.  Dezember  1884  Bd.  12  S.  431  in  v.  Kamptz
Bd.  4  S.  1364).  Die  Anschließung  verliert  ihre  Wirkung  durch  Zurücknahme  oder
Zurückweisung  des  Rechtsmittels,  an  welches  der  Anschluß  erfolgt  ist  (O##G.  E.
vom  8.  November  1889  Bd.  18  S.  444  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1364).

Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen  dem  Berufungsgericht  einzureichen.
Die  Parteien  sind  hiervon  unter  abschriftlicher  Mitteilung  der  eingegangenen
Gegenerklärungen  zu  benachrichtigen  (§  88  LVG.).

Ist  von  keiner  Seite  die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  verlangt,
so  kann  das  Berufungsgericht,  nicht  namens  desselben  der  Vorsitzende,  einen  Bescheid,
  wie  im  §  67,  erlassen,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  gegen  den  Bescheid
nur  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  zulässig  ist  (§  89  Abs.  1  LVG.).  Die
Abänderung  der  durch  Berufung  angefochtenen  Entscheidung  findet  nur  nach
vorgängiger  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  statt  (5  89  Abs.  2LVG.).

Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  erfolgt  unter  der
Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde
entschieden  werden.  In  gleicher  Weise  erfolgt  in  den  Fällen  der  Berufung  aus
Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die  Ladung  des  zur  Vertretung  desselben  bestellten
  Kommissars.  Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das
persönliche  Erscheinen  einer  Partei  anordnen  (§5  90  LV).

Ist  die  Berufung  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses
  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  eingelegt,  so  entscheidet  das
Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,  ob  das  öffentliche  Interesse  für  beteiligt
  zu  erachten  ist.  Wird  die  Vorfrage  verneint,  so  weist  das  Berufungsgericht,
ohne  im  übrigen  in  die  Sache  selbst  einzutreten,  die  Berufung  als  unstatthaft
zurück.  (§  91  LVWG.).  Für  das  weitere  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz  sind
die  Grundsätze,  welche  für  das  erstinstanzliche  Verfahren  gelten,  in  analoger  Weise
anzuwenden,  insbesondere  gilt  dies  für  die  Beiladung,  Bevollmächtigung,  Ergänzung,
Berichtigung  der  Klage,  bezüglich  der  Beweismittel  (Vorlegung  von  Urkunden  und
sonstigen  Schriftstücken),  Erhebung  und  Würdigung  des  Beweises.

Bezüglich  der  Nachprüfung  seitens  des  Berufungsgerichts  hat  das  O.  sich
dahin  ausgesprochen,  daß  der  Berufungsrichter  unter  Würdigung  des  gesamten
Tatbestandes  erforderlichenfalls  unter  Nachholung  versäumter  Prozeßhandlungen  und
nach  Aufnahme  von  Beweisen  eine  selbständige  sachliche  Entscheidung  zu
treffen  hat  (ogl.  56  92,  79  LVG.).  Gleichwohl  ist  die  Möglichkeit  einer  Verweisung
  der  Sache  an  die  erste  Instanz  auch  für  den  Berufungsrichter  nicht  ausgeschlossen,
  sofern  sie  nach  Lage  der  Sache  für  zweckmäßig  erachtet  werden  kann.  (O  G.  E.
vom  5.  Februar  1001  in  PVBl.  23  S.  71  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  2  S.  602).

Der  Rechtsgrundsatz  der  Unzulässigkeit  der  reformatio  in  pejus  gilt  auch  für
das  Verwaltungsstreitverfahren  (OVG.  E.  vom  14.  März  1890  Bd.  10  S.  124
[128]  in  v.  Kampt  Bd.  4  S.  1369,  1370  [Anm.]).  Eine  rekormatio  in  pejus
ist  verneint  worden,  wenn  eine  Klage  nicht  wie  in  der  Vorentscheidung  als  unzulässig,
  sondern  als  sachlich  unbegründet  zurückgewiesen  wird,  weil  die  Bedeutung
des  erstinstanzlichen  Urteils  lediglich  die  ist,  daß  das  Verwaltungsstreitverfahren
für  unzulässig  erklärt  worden  ist,  während,  wenn  nunmehr  in  der  Sache  entschieden
wird,  damit  die  Zulässigkeit  des  Verfahrens  anerkannt  wird,  und  das  geschieht
entsprechend  dem  klägerischen  Antrage  (O.  E.  vom  7.  Dezember  1903  Bd.  44
S.  415  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  3  S.  581).

Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittlung  desjenigen
Lrichts  genen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  eingelegt  worden  war  (§  92

B.  Nevision.
Zulässigkeit.  Gegen  die  von  den  Bezirksausschüssen  in  zweiter  Instanz
ergangenen  Endurteile  steht,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift
        <pb n="670" />
        660  Anhang.

diese  Urteile  endgültig  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender
  Weise  geregelt  sind,  den  Parteien  das  Rechtsmittel  der  Revision  an
das  Oberverwaltungsgericht  zu  (§  93  Abs.  1  2V.).

Soweit  das  Rechtsmittel  der  Revision  überhaupt  zugelassen  ist,  steht  dasselbe
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  auch  dem  Vorsitzenden  des
Bezirksausschusses  zu  (§  93  Abs.  2  LVG.),  nicht  jedoch  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,
  welcher  gegen  ein  Endurteil  desselben  aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  Berufung  eingelegt  hat  (§  62  LVG.).  Die  Zulässigkeit  der  Revision  des
Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  ist  von  der  Entscheidung  über  die  Vorfrage,
ob  das  öffentliche  Interesse  für  beteiligt  zu  erachten  ist  (§  91  LVG.),  nicht  abhängig.
  (Vgl.  OVG.  E.  Bd.  2  S.  258  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1377.)

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden  (§5  94  LBG.):

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der
unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den  Behörden
  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  beruhe  (Mängel
in  der  Anwendung  des  materiellen  Rechts);

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide  (wesentliche  Mängel
des  Verfahrens)y).  Unter  welchen  Umständen  ein  wesentlicher  Mangel  vorliegt,
  hängt  vom  Ermessen  des  Revisionsgerichts  ab.  Absolute  Nichtigkeitsgründe
des  Verfahrens  im  Sinne  des  §  551  3P  .  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.

Die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  der  Redision  hat  bei  demselben
Gericht  zu  erfolgen,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat;  sie  ist  daher  bei
dem  Kreisausschusse  und  nicht  beim  Bezirksausschusse  anzubringen,  wenn  gegen  ein
Urteil  des  Bezirksausschusses  in  zweiter  Instanz  die  Einlegung  der  Revision  rechtswirksam
  erfolgen  soll.  Die  Frist  ist  auch  hier  eine  zweiwöchige.  In  der  Revisionsschrift
  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung
des  bestehenden  Rechts  oder  worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden
  werden  (§  96  LVG.).  Das  O#G.  ist  jedoch  bei  seiner  Entscheidung  an
diejenigen  Gründe  nicht  gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge
geltend  gemacht  worden  sind  (§  97  LWVG.).

Für  die  formelle  Behandlung  des  Rechtsmittels  der  Revision  und  das
weitere  Verfahren  in  der  Revdisionsinstanz  finden  die  für  die  Berufung  gegebenen
  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß  eine  Abänderung
der  Klage  in  der  Revisionsinstanz  unzulässig  ist,  ebenso  eine  Beiladung  dritter.
Dagegen  ist  eine  Anschlußrevision  zulässig.

Die  Entscheidungen  des  OG.  können  dahin  gehen:

a)  wenn  die  Sache  spruchreif  ist  und  die  Revision  begründet  ist,  so  hebt  das
OVG.  die  angefochtene  Entscheidung  auf  und  entscheidet  in  der  Sache  selbst;

b)  wenn  die  Sache  nicht  spruchreif  ist,  und  die  Revision  begründet  ist,  so  weist
das  OV.  dieselbe  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach  der  Sachlage
geeignete  Instanz  und  verordnet  die  Wiederholung  und  Ergänzung  des  Verfahrens,
soweit  es  nach  seinem  Ermessen  mit  einem  wesentlichen  Mangel  behaftet  ist
(§§  98,  99  LVG.).

Nach  der  Zurückverweisung  einer  Sache  durch  das  Revisionsgericht  an  die  Vorinstanz
  sind  für  diese  nicht  nur  diejenigen  vom  Revisionsrichter  aufgestellten  Grundsatze
  maßgebend,  welche  zur  Aufhebung  der  Entscheidung  geführt  hatten,  sondern
auch  diejenigen,  welche  bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Sache  spruchreif  war  oder
nicht,  ausgesprochen  worden  waren  (OV.  E.  vom  24.  Juni  1882  Bd.  9  S.  41
in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1346).  Auch  nach  Zurückweisung  der  Sache  in  die  Vorinstanz
  ist  in  dieser  die  Anführung  neuer  Tatsachen  und  auf  Grund  von  solchen
eine  von  den  Grundsätzen  des  Revisionsrichters  abweichende  Beurteilung  des  Tatbestandes
  zulässig.  (OVG.  E.  vom  16.  Mai  1890  Bd.  19  S.  83  in  v.  Kamptz
Bd.  4  S.  1347).  "

Die  Zufertigung  der  Entscheidung  des  OG.  erfolgt  durch  Vermittlung  desjenigen
  Gerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat  (§  98  Satz  2  LG.).

III.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen,  rechtskräftig  gewordenen
Endurteile  findet  die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  unter  denselben
Voraussetzungen,  in  demselben  Umfange  und  innerhalb  derselben  Fristen  statt,  wie
        <pb n="671" />
        A.  Vergleichende  Darstellung  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  651

nach  der  ZPO.  die  Nichtigkeitsklage  bezw.  die  Restitutionsklage.  Zuständig  ist  ausschließlich
  das  OVG.  Erachtet  das  O#.  die  Klage  für  begründet,  so  hebt  es  die
angefochtene  Entscheidung  auf,  verweist  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung
an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete  Instanz  und  verordnet  die  Wiederholung
oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit  dasselbe  von  dem  Anfechtungsgrunde  betroffen
  wird  (§  100  LVG.).  Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  in  den  Fällen
der  §§  99,  100  gewiesen  wird,  hat  bei  dem  weiteren  Verfahren  und  bei  der  von
ihm  anderweitig  zu  treffenden  Entscheidung  die  in  dem  Aufhebungsbeschlusse  des
OG.  aufgestellten  Grundsätze,  sowie  in  den  Fällen  des  §  100  die  dem  Aufhebungsbeschlusse
  zugrunde  gelegten  tatsächlichen  Feststellungen  als  maßgebend  zu
betrachten  (5  101  W  .).

IV.  Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens.

Der  Ausdruck  „Kosten“  wird  im  LVG.  in  einem  doppelten  Sinne  gebraucht,
erstens  in  einem  weiteren,  sämtliche  Aufwendungen  in  einem  das  Verwaltungsstreitverfahren
  umfassenden  („Prozeßkosten“  oder  „Kosten  des  Rechtsstreits“  im  Sinne
des  §  91  Z#O.),  wie  in  der  llberschrift  über  Nr.  4  des  Titels  3  Abschnitt  I
(§§  102  ff.)  des  LVG.,  in  den  §§  105  und  109  daselbst,  oder  in  einem  engeren,
nur  die  Gerichtsgebühren  („Pauschquantum“  des  §  106)  bezeichnenden.  (OV.
E.  vom  17.  Juni  1904  PVBl.  26  S.  290  in  v.  Kamptz  Erg.  Bd.  3  S.  582).

Dem  unterliegenden  Teile  sind  die  Kosten  und  die  baren  Auslagen  des
Verfahrens  sowie  die  erforderlichen  baren  Auslagen  des  obsiegenden  Teils  zur  Last
zu  legen.  Die  Gebühren  eines  Rechtsanwalts  des  obsiegenden  Teils  hat  der  unterliegende
  Teil  nur  insoweit  zu  erstatten,  als  dieselben  für  Wahrnehmung  der  mündlichen
  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  oder  dem  Oberverwaltungsgerichte
zu  zahlen  sind.  An  baren  Auslagen  für  die  persönliche  Wahrnehmung  der  mündlichen
  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgerichte
kann  die  obsiegende  Partei  nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen,  als  die  gesetzlichen
Gebühren  eines  sie  vertretenden  Rechtsanwalts  betragen  haben  würden,  es  sei  denn,
daß  ihr  persönliches  Erscheinen  vor  dem  Gerichte  angeordnet  war.

Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  bestimmen  sich  nach  den  für  dieselben  bei
den  ordentlichen  Gerichten  geltenden  Vorschriften  (§  103  LV  G.,  vgl.  hierüber  S.  48
Text  und  Anm.  2).

Nach  vorstehendem  ergibt  sich,  daß  ein  Rechtsanwalt  in  dem  Verfahren  vor
dem  Kreisausschusse  von  dem  unterliegenden  Teile  niemals  Gebühren.
erstattet  verlangen  kann,  wenn  er  auch  die  ihm  gesetzlich  zustehenden  Gebühren  von
seinem  Auftraggeber  verlangen  kann.  Ebenso  kann  die  obsiegende  Partei  für  die
persönliche  Wahrnehmung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse
und  dem  Oberverwaltungsgerichte  nicht  ohne  weiteres  das  in  Anspruch  nehmen,
was  die  gesetzlichen  Gebühren  eines  sie  vertretenden  Anwalts  betragen  haben  würden.
Es  können  vielmehr  in  der  Regel  auch  für  die  persönliche  Wahrnehmung  der
Verhandlung  bloß  die  wirklich,  tatsächlich  entstandenen  Kosten  erstattet  verlangt
werden,  welche  jedoch  ihre  Grenze  findet  in  dem  Satze,  der  dem  Rechtsanwalt  für
Wahrnehmung  der  Verhandlung  nach  dem  Gesetz  zugebilligt  worden  wäre  (OV.
Beschl.  vom  21.  September  1903).

Für  die  mündlichen  Verhandlungen  vor  dem  Bezirksausschuß  und  dem  O#.
können  von  dem  Rechtsanwalt  folgende  Gebühren  von  dem  unterliegenden  Teile
erstattet  verlangt  werden:

a)  Verhandlungsgebühr  bei  kontradiktorischer  Verhandlung  1½°/1°6  (8  103
Z.  2  und  §  9  GO.)  und  bei  nicht  kontradiktorischer  Verhandlung  /½;

b)  weitere  Verhandlungsge  bühr  zu  /10  nach  Erledigung  eines
selbständigen  Beweisbeschlusses  (§  17  und  §  9  GO)y).

Ferner  stehen  dem  Rechtsanwalt  die  Prozeßgebühr  mit  /16  (88  43,  9  GO.),
gegebenenfalls  Beweisgebühr  mit  /16  und  Vergleichsgebühr  mit  1%10  oder  /10
(8§8  13  Z.  4  und  und  §  18  GO.)  als  erstattungsfähige  Gebühren  zu.

Dagegen  ist  die  Erhebung  von  Schreibgebühren  unzulässig.  Auch  die  im  Streitverfahren
  unterliegenden  öffentlichen  Behörden  sind  zur  Erstattung  der  baren
Auslagen  des  Verfahrens  und  der  Gegenpartei  verpflichtet;  nur  die  Erhebung  eines
Pauschaquantums  findet  nach  §  107  Nr.  1  nicht  statt.  (OV.  E.  3  S.  176;  5  S.
294  in  v.  Kampt  4  S.  1391.)
        <pb n="672" />
        652  Anhang.

Wenn  auf  Grund  von  Gemeindebeschlüssen  und  statutarischen  Anordnungen
Reisekosten  und  Tagegelder  zu  zahlen  sind,  so  können  solche  Aufwendungen  als
bare  Auslagen  im  Sinne  des  §  103  LVG.  liquidiert  und  in  der  Höhe  der  gesetzlichen
  Gebühren  eines  Rechtsanwalts  als  erstattungsfähig  festgesetzt  werden  (O.
Beschl.  vom  21.  September  1903).

Seine  baren  Auslagen  kann  auch  der  Beigeladene  im  Falle  seines  Obsiegens
erstattet  verlangen  (OVG.  Bescheid  vom  6.  Mai  1886).

Anderseits  können  dem  Beigeladenen,  wenn  auf  seinen  besonderen  Antrag  die
Beiladung  erfolgt  ist,  und  der  Beigeladene  ein  Interesse  im  Sinne  des  §  70,  das
durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  nicht  nachzuweisen  vermocht  hat,
in  dem  Urteil  die  ihm  selbst  erwachsenen  Kosten  auferlegt  werden  (O#  G.  E.  vom
12.  Februar  1895  Pr.  VBl.  16  S.  298  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1387).

Bei  dem  teilweisen  Unterliegen  beider  Parteien  sind  die  Kosten  nach  dem  Ermessen
  des  Gerichts  entsprechend  zu  verteilen.  (O.  E.  vom  21.  September  1885
in  P#l.  7  S.  20  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1387.)

Wegen  eigenen  Verschuldens  können  auch  Kosten  und  bare  Auslagen  der  obsiegenden
  Partei  auferlegt  werden.  (OVG.  E.  vom  25.  Februar  1888  PVBl.
S.  295  in  v.  Kamptz  Bd.  4  S.  1387.)

Die  Festsetzung  des  Wertes  des  Streitgegenstandes  hat  auch  bei
Vorbescheiden  und  stets  in  dem  dispositiven  Teil  der  Entscheidung  zu  erfolgen.
(Verf.  vom  16.  März  1878  in  E.  des  O#.  Bd.  3  S.  383.)

An  Gerichtskosten  kommt  ein  Pauschquantum  zur  Hebung,  welches  im  Hoöchstbetrage
  bei  dem  Kreisausschusse  und  Bezirksausschusse  60  M.,  bei  dem  O.
150  M.  nicht  übersteigen  darf.  Für  die  Berechnung  des  Pauschquantums  ist  von
dem  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  ein  Zirkular  und  ein  Tarif  vom
27.  Februar  1884  (VMBl.  S.  30)  erlassen  worden  (§  106  LVG.).

Die  Erhebung  des  Pauschquantums  findet  nicht  statt:

1.  wenn  der  unterliegende  Teil  eine  öffentliche  Behörde  ist,  insoweit  die  angefochtene
  Verfügung  oder  Entscheidung  derselben  nicht  lediglich  die  Wahrung  der
Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen  Kommunalverbandes  zum
Gegenstande  hatte;  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  und  des  obsiegenden  Teiles
fallen  demjenigen  zur  Last,  der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der
Behörde  zu  tragen  hat;

2.  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgt  ist;

8.  bei  dem  Kreisausschusse  in  den  Fällen  der  §§  60  bis  62  des  Ges.  vom
8.  März  1871,  betr.  die.  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz;

4.  bei  dem  Bezirksausschusse  und  bei  dem  OV  G.,  soweit  die  Berufung  oder  die
Revision  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  bezw.  des  Bezirksausschusses
eingelegt  worden  war;

5.  von  denjenigen  Personen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Gemeinden  in  den  die
Verwaltung  der  Armenpflege  betreffenden  Angelegenheiten,  denen  nach  den  Reichsge
  rnanbeegsehen.  Gebührenfreiheit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  zusteht

Die  Gebührenfreiheit  entbindet  nicht  von  der  Zahlung  der  baren  Auslagen
(Pr.  GKG.  vom  25.  Juni  1895  i.  d.  F.  der  Bek.  vom  6.  Oktober  1899  §  9  und
OG.  Verf.  vom  10.  April  1896).

Die  Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens  werden  für  jede  Instanz  von
dem  Gerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst  anhängig  gewesen  ist.  Die  von
der  obsiegenden  Partei  zur  Erstattung  seitens  des  unterliegenden  Teils
liguidierten  Auslagen  werden  für  alle  Instanzen  von  demjenigen  Gerichte  festgesetzt.
bei  dem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  gewesen  ist  (§  108  Abs.  1,  2.  2G.).

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  Instanz  ergangenen
Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksausschusses  findet  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde
  an  das  OVG.  statt  (§  108  Abs.  8  LVG.).

Im  Falle  des  bescheinigten  Unvermögens  kann  nach  Maßgabe  des  §  30  M.
z.  pr.  GK  G.  dem  unterliegenden  Teile  gänzliche  oder  teilweise  Kostenfreiheit  bezw.
Stundung  gewährt  werden.  Gegen  den  das  Gesuch  ablehenden  Beschluß  findet
bunner  2.  —  Beschwerde  statt  und  zwar  an  den  Bezirksausschuß  bezw.  O#.

9  L.).
        <pb n="673" />
        B.  Rechtsmittel  in  Verwaltungsstreitsachen,  im  Beschluß=  2c.  653

B.  Nechtsmittel  in  Verwaltungsstreitsachen,  im  Beschlußund
  Verwaltungsstreitverfahren  in  Preußen.

(I.  LVG.  vom  30.  Juli  1883,  Ges.  S.  S.  195;  II.  Zust.  G.  vom  1.  August  1883,
Ges.  S.  S.  239.)

a)  Allgemeine  andesverwaltung.
1.  Verwaltungsverfahren.

In  Verwaltungssachen  ist  im  allgemeinen  die  fristlose,  sormlose  Beschwerde
an  die  höhere  Aufsichtsinstanz  (gegen  die  Verfügung  des  Landrats  an  den  Regierungspräsidenten,
  demnächst  an  den  Oberpräsidenten  und  endlich  an  den  Minister;  gegen
die  Verfügung  der  Magistrate  an  den  Regierungspräsidenten,  bezw.  Oberpräsidenten,
Minister)  zulässig.  Die  höhere  Instanz  kann  die  untere  Instanz  anweisen,  ihre

Verfügung  zurückzunehmen.

(1§  50  Abf.  3).

 

Erste  Instanz

Zweite  Instanz

Dritte  Instanz

 

2.  Verwaltungsbeschlußverfahren.

a)  Beschluß  des  Kreisausschusses.


5)  Beschluß  des  Bezirksausschusses.


 

a)  Beschwerde  binnen  2
Wochen  an  den  Bersus
  schuß.  LV.

6)  Beschwerde  binnen  2
Wochen  an  den  Provinzialrat.
  L.
§  121.

 

a)  Anfechtungsklage
des  Regierungspräsidenten
  beim  Oberverwaltungsgericht,

wenn  der  Beschluß  des
Bezirksausschusses  dessen
Zuständigkeit  überschreitet
  oder  das  bestehende
Secn  verletzt.  LVG.  8

5)  Anfechtungsklage
des  Oberpräsidenten
wie  unter  a.  LVG.  8126.

3.  Verwaltungsstreitverfahren.

a)  Urteil  des  Kreisausschusses.


6)  Urteil  des  Bezirksausschusses.


 

a)  Berufung  binnen  2
Wochen  an  den  Bezirksausschuß.
  LVG.
§8  82,  85.

6)  Berufung  binnen  2
Wochen  an  das  Oberverwaltungsgericht.

LVG.  8§  88,  85.

 

a)  Revision  (bei  Gesetzesverletzung
  und  Verfahrensmängeln)
  binnen  2
Wochen  an  das  Ober-=verwaltungsgericht.

LVG.  88  98  ff.

1)  Eine  sehr  übersichtliche  und  praktische  Zuständigkeitstabelle  im  einzelnen  gibt

Bartels,  Das  Verfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten.
Verlag  1907,  S.  75—200.

Berlin,  Carl  Heymanns
        <pb n="674" />
        654

Anhang.

 

Erste  Instanz

Zweite  Instanz

Dritte  Instanz

 

4.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  (LVG.  8§#§  127  f.).
Frist  für  Beschwerde  und  Klage  stets  2  Wochen.

a.  Verfügung  der  Orts-sa.  Beschwerde  an  densa.  Gegen  den  Bescheid  des
polizeibehörde  auf  Landrat;  oder  statt  Landrats  Besch  werde
dem  Lande  und  in  derselben  bei  Nichtan-  an  den  Regierungs=Städten
  bis  zu  10000  wendung  oder  unrich-  präsidenten.  Eegen
Einwohnern.  LVWG.  §  tiger  Anwendung  des  dessen  Bescheid  bei  be-127a.
  bestehenden  Rechts  oder  haupteter  rechtlicher  Un-Nichtvorhandensein

  der  zulässigkeit  oder  manr

tatsächlichen  Voraussetz=  gelnder  tatsächlicher  Vorungen

  Klage  beim  aussetzung  Klage  beim

Kreisausschuß  im  Oberverwaltungs-Verwaltungsstreitver-
  gericht.

fahren.

8.  Verfügung  der  Orts-6.  Beschwerde  an  den  .  Gegen  den  Bescheid  des
polizeibehörde  in  Regierungspräsi-  Regierungspräsidenten
Stadtkreisen  oder  in  dentenz;  oder  statt  der-  Beschwerde  an  den
Landstädten  von  mehr  selben  unter  denselbeni  Oberpräsidenten.
als  10  000  Einwohnern  Voraussetzungen  wie  zu1  Gegen  dessen  Bescheid
sowie  des  Landrats.]  Klage  beim  Bezirks-beibehaupteter  rechtlicher
LVG.  8§  127  b.  ausschuß  im  Verwal=  Unzulässigkeit  Klage

tungsstreitverfahren.  beim  Oberverwaltungsgericht.


7.  Verfügung  des  Polizeil.  Beschwerde  an  den  7.  Gegen  den  Bescheid  des
präsidenten  von  Berlin.  Oberpräsidenten  in  Oberpräsidenten  bei  be-LVG.
  9  127tu.  Potsdam;  oder  statt  der-  haupteter  rechtlicher  Unselben

  bei  behaupteterzulässigkeit  Klage  beim
rechtlicher  Unzulässigkeit  Oberverwaltungs-=Klage
  beim  Bezirks-  gericht.
ausschusse.

.  Verfügung  des  RegieG.  Beschwerde  an  den  S.  Bei  behaupteter  recktrungspräsidenten.
  Oberpräsidenten.  licher  Unzuläsfigkeit
LVG.  8§  130.  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht.



K.  Verfügung  des  Regie-.  Klage  beim  Oberrungspräsidenten
  verwaltungsgericht.
in  Sigmaringen.  LVG.  8  130.

 

b)  Stenersachen.

 

1.  Einkommen-  und  Ergänzungstener.

(Vr.  Einkommensteuerges.  vom  24.  Juni  1891  §8  33  ff.;  Pr.  Ergänzungsteuerges.
vom  14.  Juli  1893  §§  28,  33,  36.  Rechtsmittelfrist  4  Wochen.)
Entscheidung  der  Veran-Berufung  an  die  für,Bei  behaupteter  Gesetzeslagungskommission
  jeden  Regierungsbezirk  verletzung  Beschwerde
für  den  Kreis.  gebildete  Berufungs-  beim  Oberverwal-=kommission.

  tungsgericht.

2.  Gewerbestener.

(Pr.  Gewerbesteuerges.  vom  24.  Juni  1891  §§  35  ff.  Rechtsmittelfrist:  4  Wochen.)

Entscheidung  des  Steuer-Berufung  an  die  Be-/Bei  behaupteter  Gesetzesausschusses
  über  den  zirksregierung.  verletzung  Besch  werde
Einspruch  gegen  die  Ver-  beim  Oberverwalanlagung.
  tungsgericht.
        <pb n="675" />
        B.  Rechtsmittel  in  Verwaltungsstreitsachen,  im  Beschluß=  2c.  655

Erste  Instanz

Zweite  Instanz

Dritte  Instanz

 

Geheimer  Justizrat

Besondere  streitige  Gerichtsbarkeit  in  Preußen.
Prozesse  gegen  Mitglieder  der  Königlichen  Familie.
(Pr.  G.  vom  26.  April  1851;  Es.  G#.  8§  5.)

beim  Kammergericht
mit  5  Richtern,  als  persönlicher
  (nicht  dinglicher)
  Gerichtsstand.
Diese  Instanz  gilt  als
Landgericht.  (AG.  G.

Beschwerde

rufung  an  den  Geheimen
  Justizrat
beim  Kammergericht  mit
7  Richtern.  Diese  Instanz
  gilt  als  Oberlandesgericht.


und  Be-Weitere  Beschwerde  und

Revision  an  den  Zivilsenat
  des  Reichsgerichts.
  7  Richter.
EEG.  GG.  §  3;  Kais.
Verordn.  v.  26.  Sept.
1879  §  2:

§  18;  pr.  Ges.  v.  26.
April  1851.,  Art.  III).
Das  Verfahren  in  Anseinandersetzungsaugelegenheiten.

(GG.  §  142;  Pr.  G.  vom  10.  Oktober  1899  betr.  das  Verfahren  in
Auseinandersetzungsangelegenheiten.)

Generalkommission  als  Pro-Beschwerde  und  Beru-Weitere  Beschwerde  und

 

 

zeßgericht  erster  Instanz.ffung  an  das  Ober-  Revision  an  den  Zi-Auseinandersetzungsges.
  landeskulturgericht  vilsenat  des  Reichs-§
  2.  in  Berlin.  5  Richter.  gerichts.  7  Richter.

EG.  GV.  8§  3.  Kais.
Verordn.  v.  26.  Sept.
1879  §  1.

Besondere  freiwillige  Gerichtsbarkeit  (Instanzenzug).

Lehus=  und  Familiensideikommißsachen  im  Geltungsgebiete  der  Pr.  V.
vom  2.  Januar  1849.

Huseinandersetungsge  .
2.

 

 

Erste  Instanz  .  Zweite  Instanz

Zivilsenat  des  Oberlandesge-  Beschwerde  an  den  Justizminister.

richts.

Dasselbe  gilt  für  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  der  standesherrlichen  und
depossedierten  Familien  in  Preußen.

C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.

1.  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften  und  landschaftlich
hervorragenden  Gegenden.  Vom  15.  Juli  1907  (GS.  S.  260).1)
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,  verordnen,  mit  Zustimmung
  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:
81.
Die  baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Ausführung  von  Bauten  und  baulichen

Anderungen  ist  zu  versagen,  wenn  dadurch  Straßen  oder  Plätze  der  Ortschaft  oder
das  Ortsbild  gröblich  verunstaltet  werden  würden.

1)  Vgl.  zu  obigem  Gesetz  S.  458—461  dieses  Werkes.
        <pb n="676" />
        656  Anhang.

82.

Durch  Ortsstatut  kann  für  bestimmte  Straßen  und  Plätze  von  geschichtlicher
oder  künstlerischer  Bedeutung  vorgeschrieben  werden,  daß  die  baupolizeiliche  Genehmigung
  zur  Ausführung  von  Bauten  und  baulichen  Anderungen  zu  versagen
ist,  wenn  dadurch  die  Eigenart  des  Orts=  oder  Straßenbildes  beeinträchtigt  werden
würde.  Ferner  kann  durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden,  daß  die  baupolizeiliche
Genehmigung  zur  Ausführung  baulicher  Anderungen  an  einzelnen  Bauwerken  von
geschichtlicher  oder  künstlerischer  Bedeutung  und  zur  Ausführung  von  Bauten  und
baulichen  Anderungen  in  der  Umgebung  solcher  Bauwerke  zu  versagen  ist,  wenn  ihre
Eigenart  oder  der  Eindruck,  den  sie  hervorrufen,  durch  die  Bauausführung  beeinträchtigt
  werden  würde.

Wenn  die  Bauausführung  nach  dem  Bauentwurfe  dem  Gepräge  der  Umgebung
der  Baustelle  im  wesentlichen  entsprechen  würde  und  die  Kosten  der  trotzdem  auf
Grund  des  Ortsstatuts  geforderten  Anderungen  in  keinem  angemessenen  Verhältnisse
zu  den  dem  Bauherrn  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Bauausführung  stehen  würden,
so  ist  von  der  Anwendung  des  Ortsstatuts  abzusehen.

83.

Durch  Ortsstatut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anbringung  von  Reklameschildern,
  Schaukästen,  Aufschriften  und  Abbildungen  der  Genehmigung  der  Baupolizeibehörde
  bedarf.  Die  Genehmigung  ist  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  zu
versagen,  unter  denen  nach  den  §§  1  und  2  die  Genehmigung  zu  Bauausführungen
zu  versagen  ist.

8  4.

Durch  Ortsstatut  können  für  die  Bebauung  bestimmter  Flächen  wie  Landhausviertel,
  Badeorte,  Prachtstraßen  besondere,  über  das  sonst  baupolizeilich  zulässige
Maß  hinausgehende  Anforderungen  gestellt  werden.

86.

Der  Beschlußfassung  über  das  Ortsstatut  hat  in  den  Fällen  der  §§  2  und  4

eine  Anhörung  Sachverständiger  vorauszugehen.

§  6.

Sofern  in  dem  auf  Grund  des  §  2  erlassenen  Ortsstatute  keine  anderen  Bestimmungen
  getroffen  werden,  sind  vor  Erteilung  oder  Versagung  der  Genehmigung
Sachverständige  und  der  Gemeindevorstand  zu  hören.  WMill  die  Baupolizeibehörde
die  Genehmigung  gegen  den  Antrag  des  Gemeindevorstandes  erteilen,  so  hat  sie
ihm  dieses  durch  Bescheid  mitzuteilen.  Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Gemeindevorstand
  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  zu.

In  Gemeinden,  in  denen  der  Gemeindevorstand  nicht  aus  einer  Mehrheit  von
Personen  besteht  und  der  Gemeindevorsteher  (Bürgermeister)  zugleich  Ortspolizeiverwalter
  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Gemeindevorstandes,  sofern  nicht  in  dem  Ortsstatut
  etwas  anderes  bestimmt  wird,  der  Gemeindebeamte,  welcher  den  Gemeindevorsteher
  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat.

§  7.

Für  selbständige  Gutsbezirke  können  die  dem  Ortsstatute  vorbehaltenen  Vorschriften
  nach  Anhörung  des  Gutsvorstehers  von  dem  Kreisausschuß  erlassen
werden.  Der  Beschluß  des  Kreisausschusses  bedarf  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses.
  Die  Bestimmungen  des  §  2  Abs.  2,  §  5  und  §6  finden  sinngemäß
Anwendung.

88.

Der  Regierungspräsident  ist  befugt,  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  für
landschaftlich  hervorragende  Teile  des  Regierungsbezirkes  vorzuschreiben,  daß  die  baupolizeiliche
  Genehmigung  zur  Ausführung  von  Bauten  und  baulichen  Anderungen
außerhalb  der  Ortschaften  versagt  werden  kann,  wenn  dadurch  das  Landschaftsbild
gröblich  verunstaltet  werden  würde  und  dies  durch  die  Wahl  eines  anderen  Bauplatzes
  oder  eine  andere  Baugestaltung  oder  die  Verwendung  anderen  Baumaterials
vermieden  werden  kann.
        <pb n="677" />
        C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.  657

Vor  Versagung  der  Genehmigung  sind  Sachverständige  und  der  Gemeindevorstand
zu  hören.  In  Gemeinden,  in  denen  der  Gemeindevorstand  nicht  aus  einer  Mehrheit
  von  Personen  besteht  und  der  Gemeindevorsteher  (Bürgermeister)  zugleich  Ortspolizeiverwalter
  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Gemeindevorstandes,  sofern  nicht  durch
Ortsstatut  etwas  anderes  bestimmt  wird,  der  Gemeindebeamte,  welcher  den  Gemeindevorsteher
  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat.

Urkundlich  usw.

2.  Jagdordunug  vom  15.  Juli  19072)  (GS.  S.  207).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  usw.,  verordnen,  mit
Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,
mit  Ausschluß  der  Provinz  Hannover,  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel
Helgoland,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Umfang  des  Jagdrechts.

81.

Jagdbare  Tiere  sind:

a)  Elch-,  Rot-,  Dam-,  Reh=  und  Schwarzwild,  Hasen,  Biber,  Ottern,  Dachse,
Füchse,  wilde  Katzen,  Edelmarder;

b)  Auer-,  Birk=  und  Haselwild,  Schnee-,  Reb=  und  schottische  Moorhühner,
Wachteln,  Fasanen,  wilde  Tauben,  Drosseln  (Krammetsvögel),  Schnepfen,  Trappen,
Brachvögel,  Wachtelkönige,  Kraniche,  Adler  (Stein-,  See-,  Fisch-,  Schlangen-,
Schreiadler),  wilde  Schwäne,  wilde  Gänse,  wilde  Enten,  alle  anderen  Sumpf=  und
Wasservögel  mit  Ausnahme  der  grauen  Reiher,  der  Störche,  der  Taucher,  der
Säger,  der  Kormorane  und  der  Bleßhühner.

§  2.

Das  Jagdrecht  steht  jedem  Eigentümer  auf  seinem  Grund  und  Boden  zu.

Eine  Trennung  des  Jagdrechts  von  Grund  und  Boden  kann  als  dingliches
Recht  künftig  nicht  stattfinden.

§  3.

Das  Jagdrecht  darf  nur  ausgeübt  werden  auf  Jagdbezirken  (Eigenjagdbezirken
und  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken)  und  auf  Grundflächen,  die  Eigenjagdbezirken
angeschlossen  oder  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  zugelegt  sind.

Zweiter  Abschnitt.
Jagdbezirke.

84.

Eigenjagdbezirke  können  gebildet  werden  aus  solchen,  demselben  Eigentumer,
beim  Miteigentum  denselben  Miteigentümern  gehörigen  Grundflächen,  welche

1.  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt  sind,  oder

2.  in  einem  oder  mehreren  Gemeinde-(Guts-  bezirken  einen  land=  oder  sorstwirtschaftlich
  benutzbaren  Flächenraum  von  wenigstens  75  ha  einnehmen  und  in
ihrem  Zusammenhang  durch  kein  fremdes  Grundstück  unterbrochen  werden.  Die
Trennung,  welche  Gewässer  und  Deiche,  ebenso  Wege,  Kanäle  und  Eisenbahnen
mit  Zubehörfläche  (Schutzstreisen,  Ausschachtungs-,  Anschüttungs-Flächen,  Bahnhöfe
  und  Ahnliches)  bilden,  wird  als  eine  Unterbrechung  des  Zusammenhanges
nicht  angesehen.  Diese  Flächen  werden  dem  angrenzenden  Eigenjagdbezirk  angeschlossen,
  salls  nicht  der  Inhaber  den  Anschluß  ablehnt;  liegen  sie  zwischen  verschiedenen
  Jagdbezirken,  so  erfolgt  der  Anschluß  bis  zur  Mitte.  Befindet  der
Grenzweg  sich  aber  im  Eigentum  des  Inhabers  eines  angrenzenden  Eigenjagdbezirks,
so  steht  diesem  das  Jagdrecht  auf  dem  ganzen  Wege  zu.  Lehnt  der  Inhaber  den
Anschluß  nicht  ab,  so  kann  der  Eigentümer  der  Fläche  eine  Pachtentschädigung  verlangen;
  kommt  eine  Einigung  über  die  Höhe  der  Pachtentschädigung  nicht  zustande,
so  findet  das  Verfahren  nach  §  19  Anwendung.

Ein  Eigenjagdbezirk  kann  allein  aus  Wegen,  Deichen  und  Flüssen,  sowie  aus  solchen
längs  Wegen,  Kanälen  und  Eisenbahnen  führenden  Zubehörstreifen,  die  wegen  ihrer

1)  Literatur:  Ebener,  Preußens  Jagdgesetze.  2.  Aufl.  Berlin  1907.
Altmann,  Handbuch-pßer  Berfassung  II1.  429
        <pb n="678" />
        668  Anhang.

geringen  Breite  eine  ordnungsmäßige  Ausubung  der  Jagd  nicht  gestatten,  nicht
gebildet  werden.  Derartige  Flächen  stellen  auch  den  Zusammenhang  zur  Bildung
eines  Eigenjagdbezirks  für  getrenntliegende  Grundflächen  nicht  her.

Auf  Eigenjagdbezirken,  welche  aus  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf
von  Wild  eingefriedigten  Grundflächen  gebildet  sind,  ohne  dem  Erfordernis  der
Ziff.  2  Abs.  1  zu  entsprechen,  darf  die  Jagd  auf  Flugwild  nur  mit  Genehmigung
der  Jagdpolizeibehörde  ausgeübt  werden.  Das  erlegte  oder  gefangene  Flugwild
muß,  wenn  es  in  benachbarten  Jogdbezirken  heimisch  ist,  an  die  Inhaber  der
letzteren  gegen  Zahlung  von  Schußgeld  abgeliefert  werden.  Bei  Erteilung  der
Genehmigung  ist  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  welche  Flugwildarten  erlegt
werden  dürfen,  ob  und  an  wen  die  Ablieferung  des  Flugwildes  zu  erfolgen  hat  und
welches  Schußgeld  dafür  zu  entrichten  ist.

Darüber,  ob  eine  Grundfläche  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von
Wild  eingefriedigt  ist,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  hier  die  Jagd  auf  Flugwild
  ausgeübt  werden  darf,  oder  ob  die  unter  Ziff.  2  Abs.  2  aufgeführten  Grundflächen
  zur  Bildung  eines  Eigenjagdbezirks  oder  zur  Herstellung  des  Zusammenhangs
  geeignet  sind,  entscheidet  auf  Antrag  eines  Beteiligten  die  Jagdpoltzeibehörde.
Gegen  deren  Entscheidung  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Bezirksausschuß  statt.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

Die  Bildung  eines  Eigenjagdbezirks  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die  dafür  in
Betracht  kommenden  Grundstücke  in  mehreren  Landesteilen  liegen,  in  denen  die
gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  Eigenjagdbezirks  voneinander  abweichen.
  In  diesem  Falle  kommen  die  für  den  größeren  Teil  der  Grundstücke
geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Anwendung.  Bei  gleicher  Größe  ist  dasjenige
Gesetz  maßgebend,  welches  den  größeren  Flächeninhalt  für  die  Bildung  eines
Eigenjagdbezirks  erfordert.

8  5.

Die  Bildung  des  Eigenjagdbezirks  erfolgt  durch  den  Eigentümer,  der  auf  ihm
zur  Ausübung  des  Jagdrechts  befugt  ist.

Erklärt  er  für  alle  oder  einzelne  Grundflächen  auf  die  Bildung  eines  Eigenjagdbezirks
  zu  verzichten,  so  erfolgt  die  Jagdbezirksbildung  aus  den  freigegebenen
Grundflächen  nach  Maßgabe  der  §§  7  bis  10.  Der  Verzicht  ist,  wenn  die  Jagdausübung
  auf  den  Grundflächen  verpachtet  wird,  für  die  Dauer  der  Pachtverträge
bindend  und  gilt  als  fortbestehend,  wenn  er  nicht  spätestens  sechs  Monate  vor
deren  Ablauf  zurückgenommen  wird;  er  bindet  auch  den  Rechtsnachfolger.

Besteht  an  den,  einen  Eigenjagdbezirk  bildenden  Grundflächen  ein  erbliches  oder
ein  zeitlich  nicht  beschränktes  Nutzungsrecht  oder  ein  Nießbrauch,  so  tritt  an  die
Stelle  des  Eigentümers  der  Nutzungsberechtigte.

l  6.

Steht  ein  Eigenjagdbezirk  im  Miteigentum  von  mehr  als  drei  Personen,  so
darf  die  Ausübung  des  Jagdrechts  nur  von  höchstens  dreien  der  Miteigentümer
erfolgen.

Juristische  Personen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
eingetragene  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  dürsen
das  Jagdrecht  auf  Eigenjagdbezirken  nur  durch  Verpachtung  oder  durch  höchstens
drei  angestellte  Jäger  ausüben,  oder  sie  müssen  es  ruhen  lassen.

Im  ehemaligen  Kurfürstentum  Hessen  sind  die  Jagden  in  allen  Halbegebrauchs-,
Märkerschafts-,  Interessenten=  und  dergleichen  Waldungen  öffentlich  meistbietend  zu
verpachten.

87.

Alle  Grundflächen  eines  Gemeinde-(Guts-hbezirks,  welche  nicht  zu  einem
Eigenjagdbezirk  gehören  und  im  Zusammenhang  wenigstens  75  ha  umfassen,  bilden
den  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk.

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  und  wenn  eine  Stadtgemeinde  beteiligt
ist,  des  Bezirksausschusses,  können  jedoch  aus  ihnen  auch  mehrere,  selbständige
gemeinschaftliche  Jagdbezirke  gebildet  werden,  von  denen  in  der  Regel  aber  keiner
weniger  als  250  ha  im  Zusammenhang  umfassen  darf.  Ausnahmsweise  kann  im
Interesse  der  Jagdgenossenschaft  eine  Herabsetzung  bis  zu  75  ha  stattfinden.
        <pb n="679" />
        C.  Während  des  Drucks  verö  ffentlichte  Gesetze.  659

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  und  wenn  eine  Stadtgemeinde  beteiligt
ist,  des  Bezirksausschusses  können  die  zur  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks
  geeigneten  Grundflächen  eines  Gemeinde-(Guts-hbezirks  oder  Teile  von
ihnen  mit  gleichartigen  im  räumlichen  Zusammenhang  mit  ihnen  stehenden  Grundflächen
  eines  oder  mehrerer  anderer  Gemeinde=  (Guts-#bezirke  oder  den  Teilen
solcher  zu  gemeinschaftlichen,  im  Zusammenhang  wenigstens  75  ha  umsfassenden
Jagdbezirken  vereinigt  werden.

Die  Zerlegung  eines  Gemeinde-(Guts  bezirks  in  mehrere  gemeinschaftliche
Jagdbezirke,  die  Bildung  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  aus  mehreren  ganzen
Gemeinde-(Guts-dbezirken  oder  aus  Teilen  solcher  darf  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum
  als  auf  sechs  Jahre  erfolgen  und  gilt,  wenn  eine  Verpachtung  der  Jagd  in
dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  stattfindet,  wenigstens  für  die  Dauer  des  Jagdpachtvertrages.


Diejenigen  Grundflächen,  welche  von  einem  über  750  ha  im  Zusammenhange
großen  Walde,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  zu  mindestens  v0%  begrenzt
werden,  müssen  dem  Eigenjagdbezirk,  zu  dem  dieser  Wald  gehört,  auf  Verlangen
seines  Inhabers  angeschlossen  werden.  Dieses  Verlangen  ist  spätestens  bis  zum
Ablauf  der  Auslegungsfrist  der  Pachtbedingungen  (§  21)  beim  Jagdvorsteher  anzumelden.
  Vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  umschlossenen
Flächen  wenigstens  75  ha  im  Zusammenhange  groß  sind,  oder  wenn  nach  ihrer
Abtrennung  die  übrigbleibenden  Flächen  des  Gemeinde=  (Guts-)bezirks  75  ha
nicht  mehr  umfassen  würden.

 

88.

Diejenigen  Grundflächen  eines  Gemeinde-(Guts-bezirks,  welche  nach  §§  4
und  7  zu  einem  Jagdbezirk  nicht  gehören,  werden  angrenzenden  gemeinschaftlichen
Jagdbezirken  zugelegt  oder  angrenzenden  Eigenjagdbezirken  angeschlossen  oder  es
kann  aus  ihnen  zusammen  mit  angrenzenden  Grundflächen  eines  anderen  Gemeinde-(Guts-bezirks
  ein  besonderer  gemeinschaftlicher,  im  Zusammenhang  wenigstens
75  ha  umfassender  Jagdbezirk  gebildet  werden.

Werden  sie  ganz  oder  größtenteils  von  demselben  Jagdbezirk  umschlossen,  so  sind
sie  zunächst  dessen  Inhaber  oder  Vertreter  zum  Anschluß  anzubieten.

§9.

Wenn  für  den  Fall,  daß  ein  gemeinschafstlicher  Jagdbezirk  nicht  angrenzt,  der
Anschluß  an  einen  angrenzenden  Eigenjagdbezirk  nicht  möglich  ist  oder  nicht  zustande
kommt,  und  auch  die  Bildung  eines  besonderen  gemeinschaftlichen,  im  Zusammenhang
  wenigstens  75  ha  umfassenden  Jagdbezirks  nicht  erfolgt,  so  sind  die  Grundflächen
  einem  getrennt  liegenden  Jagdbezirk  anzuschließen  oder  zuzulegen.  Zu  diesem
Zweck  sind  sie,  wenn  sie  nur  einem  Eigentümer  gehören,  oder  im  Muteigentum
mehrerer  stehen  und  der  Eigentümer  (Miteigentümer)  zugleich  Inhaber  eines  getrennt
liegenden  Eigenjagdbezirks  ist,  auf  Wunsch  diesem  zu  überlassen,  unter  der  Voraussetzung,
  daß  sie  mit  den  Grundflächen  des  Eigenjagdbezirks  eine  land=  oder  forstwirtschaftliche
  Einheit  bilden.

Auch  kann  aus  ihnen  —  allein  oder  in  Verbindung  mit  gleichartigen  Grundflächen
  eines  anderen  Gemeinde-(Guts-bezirks  —  ein  selbständiger,  nicht  75  ha
im  Zusammenhang  umfassender  gemeinschaftlicher  Jaadbezirk  und,  wenn  sie  nur
einem  Eigentümer  gehören  oder  im  Miteigentum  mehrerer  stehen,  Eigenjagdbezirk
gebildet  werden.

§  10.

Werden  im  Falle  des  §  8  Abs.  2  die  Grundflächen  von  einem  über  750  ha
im  Zusammenhange  großen  Walde,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  ganz  oder
größtenteils  umschlossen  und  lehnt  der  Inhaber  des  Eigenjagdbezirks,  zu  dem  der
Wald  gehört,  den  Anschluß  ab,  so  kann  aus  ihnen,  wenn  die  im  §  8  Abs.  1  und
§8  9  Abs.  1  vorgesehenen  Maßnahmen  nicht  zustande  kommen,  an  Stelle  der  un
§  8  Abs.  1  und  §  9  Abs.  1  vorgesehenen  Maßnahmen  ein  selbständiger,  nicht  75  ha
im  Zusammenhange  umfassender  gemeinschaftlicher  Jagdbezirk,  und  wenn  die  Grundflächen
  nur  einem  Eigentümer  gehören  oder  im  Miteigentum  mehrerer  stehen,  ein
Eigenjagdbezirk  gebildet  werden.

4
        <pb n="680" />
        660  Anhang.

8  IlI.

Die  nach  88  8  und  9  getroffenen  Maßnahmen  bleiben  in  Kraft,  bis  eine  anderweite
  Regelung  erfolgt;  vor  Ablauf  von  6  Jahren  darf  die  Neuregelung  —  unbeschadet
  der  Bestimmung  im  §  14  —  nicht  erfolgen.  Dasselbe  gilt  von  der  An-#tung
  der  im  §  4  Abs.  1  Ziff.  2  Satz  2  bezeichneten  Flächen  durch  den  Inhaber

angrenzenden  Eigenjagdbezirks.

Wenn  im  Falle  des  §  10  ein  Jagdbezirk  gebildet  ist,  ist  der  Inhaber  des  umschließenden
  Jagdbezirks  jederzeit  befugt,  den  pachtweisen  Anschluß  der  umschlossenen
Flächen  zu  verlangen  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Jagdbezirk  verpachtet  ist.

§  12.

Werden  Grundflächen  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  zugelegt,  so  gelten  sie
als  dessen  Teile.

Der  Anschluß  an  einen  Eigenjagdbezirk  erfolgt  pachtweise  nach  dem  Werte  der
Jagdnutzung.  Der  Wert  ist  nach  den  Grundsätzen  einer  pfleglichen  Behandlung
der  Jagd  zu  ermitteln.  Der  Preisermittelung  sind,  abgesehen  vom  Falle  des  §  4
Abs.  1  Ziff.  2  Abs.  1,  mindestens  die  Pachtpreise  benachbarter  Jagdbezirke  unter
Berücksichtigung  der  besonderen  jagdlichen  Verhältnisse  der  zu  verpachtenden  Grundfächen
  zugrunde  zu  legen.

9  13.

Die  Eigentümer  sind  befugt,  zur  Fischerei  dienende  Seen  und  Teiche,  die  zur
Bildung  von  Eigenjagdbezirken  nicht  geeignet  sind,  einschließlich  der  in  ihnen  liegenden
Inseln,  soweit  diese  ganz  ihnen  gehören,  von  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
Guszuschließen.

Durch  die  Jagdpolizeibehörde  kann  das  gleiche  Recht  den  Unternehmern  von
Schiffahrtkanälen  für  bestimmte  Grundflächen  zugestanden  werden,  sofern  Tatsachen
vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtsertigen,  daß  die  Ausübung  der  Jagd  mit  den
Racksichten  der  Betriebssicherheit  unvereinbar  ist.

Gegen  die  Verfügung  der  Jagdpolizeibehörde  ist  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig.

Auf  den  ausgeschlossenen  Grundflächen  muß  während  der  Dauer  des  Ausschlusses
  die  Ausübung  des  Jagdrechts  ruhen.

Spätestens  bis  zum  Ablauf  der  Auslegungsfrist  der  Pachtbedingungen  (§  21)
ist  der  Ausschluß  beim  Jagdvorsteher  anzumelden.

Die  ausgeschlossenen  Flächen  werden  bei  Feststellung  der  Mindestgröße  der
gemebinschaftlichen  Jagdbezirke  (8§  7  bis  9)  angerechnet.

8  14.

Wenn  Grundflächen,  die  zu  einem  verpachteten  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
gehören,  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt  (§  4
Abs.  1  Ziff.  1)  oder  mit  anderen  Grundflächen  zu  einer  zusammenhängenden  Flache
von  75  ha  im  Sinne  des  §  4  Abs.  1  Ziff.  2  vereinigt  werden,  steht  die  eigene
Ausübung  des  Jagdrechtes  auf  ihnen  dem  Eigentümer  mit  Ablauf  eines  jeden
Pachtjahres  zu,  sofern  er  den  Vertreter  und  den  Pächter  des  gemeinschaftlichen
Jagdbezirks  sechs  Monate  vorher  von  der  Absicht  in  Kenntnis  gesetzt  hat,  daß  er
von  der  ihm  zustehenden  Befugnis  Gebrauch  machen  will.  In  diesem  Fall  erhält
der  Jagdpächter  die  Berechtigung,  zum  gleichen  Zeitpunkte  von  dem  Jagdpachtvertrag
zurückzutreten,  wenn  er  den  Vertrag  funf  Monate  vorher  aufkündigt.

Verlieren  die  Grundflächen  die  Eigenschaft  eines  Eigenjagdbezirks,  so  fallen  sie
beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  §  7  Abs.  1  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
  ihres  Gemeinde-(Guts-hbezirks  von  selbst  zu;  andernsalls  ist  über  sie  nach
Matgabe  der  Vorschriften  in  den  §8  7  bis  10  zu  bestimmen,  soweit  nicht  der  Eigentümer
  sie  nach  §  13  vom  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  ausschließt  Werden  sie
hierbei  einem  verpachteten  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  zugelegt,  so  erhöht  sich  der
zu  zahlende  Pachtpreis  im  Verhältnis  des  neuen  räumlichen  Umfangs  zum  bisherigen
  Umsang  des  Jagdbezirks.  Der  Pächter  ist  jedoch  besugt,  von  dem  Pachtvertrage
  zurückzutreten,  wenn  der  neue  räumliche  Umfang  den  bisherigen  Umfang
des  Jagdbezirks  um  mehr  als  ein  Zehntel  übersteigt.
        <pb n="681" />
        C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.  661

§  15.

Die  Vorschrift  in  den  §§  5  und  6  des  Kurhessischen  Gesetzes,  das  Jagdrecht
und  dessen  Ausübung  betreffend,  vom  7.  September  1865  (Kurh.  Gesetzsamml-.
S.  571),  daß  erst  nach  Erstattung  des  für  ein  Grundstück  gezahlten  Ablösungskapitals
  in  die  Jagdausübung  eingetreten  werden  darf,  bleibt  bestehen  mit  der  Maßgabe,
  daß  an  Stelle  des  dort  zugrunde  gelegten  Umfangs  des  Grundbesitzes  von
100  Casseler  Morgen  ein  solcher  von  75  ha  tritt,  und  daß  die  Jagdgenossenschaft
an  Stelle  der  Gemeinde  tritt,  soweit  die  Erträge  der  Jagd  nicht  mehr  der  Gemeindekasse
  zukommen.

§  16.

Die  Eigentümer  der  Grundstücke  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  bilden
eine  Jagdgenossenschaft.  die  Rechtsfähigkeit  besitzt.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheit  der  Jagdgenossenschaft  sowie  ihre  gerichtliche
und  außergerichtliche  Vertretung  geschieht  durch  den  Jagdvorsteher.  Jagdvorsteher
ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Gemeindevorsteher,  Gutsvorsteher,
in  der  Rheinprovinz  der  Gemeindevorsteher).

Sind  die  Grundstücke  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  in  mehreren  Gemeinde-(Guts.)bezirken
  belegen,  so  bestimmt  die  Jagdaufsi  htsbehörde  (§  70)  den  zuständigen
Jagdvorsteher.

Der  gesetzliche  Stellvertreter  des  Vorstehers  der  Gemeinde  (des  Gemeindevorstehers
  in  der  Rheinprovinz)  vertritt  ihn  in  Behinderungsfällen  auch  in  seiner
Eigenschaft  als  Jagdvorsteher.

In  Stadtkreisen  ist  der  Bürgermeister  befugt,  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten
  des  Jagdvorstehers  und  des  Stellvertreters  andern  Magistratspersonen  zu
übertragen.

§l  17.

Über  die  Bildung  mehrerer  selbständiger  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  aus  einem
Gemeinde-(Guts  bezirk,  die  Vereinigung  mehrerer  ganzer  Gemeinde-(Guts-bezirke
oder  einzelner  Teile  eines  solchen  mit  einem  andern  Gemeinde-(Guts-)bezirk  oder
Teilen  eines  solchen  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  (§  7  Abs.  2  und  3),
sowie  über  den  Anschluß  der  nicht  zu  einem  Jagdbezirk  gehörigen  Grundflächen  an
einem  Eigenjagdbezirk,  deren  Zulegung  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  oder
die  Bildung  eines  selbständigen  Eigen=  oder  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  aus
ihnen  (§§  7  Abs.  5,  8  bis  10)  beschließen  die  Jagdvorsteher.

g  Ihnen  liegt  auch  die  Vereinbarung  der  Pachtentschädigung  nach  den  §§  7  Abs.  5,
und  9  ob.

Die  Beschlüsse  und  die  Vereinbarung  der  Pachtentschädigung  sind  zwei  Wochen
lang  öffentlich  aus  zulegen.  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  find  in  ortsüblicher  Weise
bekannt  zu  machen.

Während  der  Auslegungsfrist  kann  jeder  beteiligte  Grundbesitzer  beim  Kreisausschuß,
  und  wenn  ein  Siadtkreis  beteiligt  ist,  beim  Bezirksausschusse  gegen  sie
Einspruch  erheben.

Wenn  im  Fall  des  §  7  Abs.  2  und  3  Einspruch  eingelegt  ist,  darf  Üüber  die
Genehmigung  erst  nach  rechtskräftiger  Erledigung  des  Einspruchsverfahrens,  andernfalls
  erst  nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  beschlossen  werden.

§l  18.

Wenn  bei  Beteiligung  der  Grundflächen  aus  zwei  oder  mehreren  Gemeinde-(Guts-bezirken
  eine  Einigung  zwischen  den  Jagdvorstehern  (§  17  Abs.  1)  nicht
zustande  kommt,  beschließt  in  den  Fällen  der  §§  8  und  9  der  Kreisausschuß  und,
wenn  ein  Stadikreis  beteiligt  ist,  der  Bezirksausschuß.

8  109.

Wenn  im  Fall  des  §  7  Abs.  5,  §  8  Abs.  2  und  §  11  Abs.  2  der  Inhaber  des
umschließenden  Eigenjagdbezirks  zur  Anpachtung  bereit  ist,  eine  Einigung  über  die
Höhe  der  Pachtentschädigung  aber  nicht  erzielt  wird,  so  beschließt  darüber  der  Kreisausschuß
  und,  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  der  Bezirksausschuß.
        <pb n="682" />
        662  Anhang.

8  20.

Die  Nutzung  der  Jagd  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  erfolgt  in  der
Regel  durch  Verpachtung  (§  21).

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,
kann  der  Jagdvorsteher  jedoch  die  Jagd  auch  gänzlich  ruhen  oder  auf  Rechnung  der
Jagdgenossenschaft  durch  höchstens  drei  angestellte  Jäger  ausüben  lassen.

Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

In  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  in  denen  Wildschäden  vorkommen,  darf  die
Jagd  nicht  ruhen,  wenn  ein  Jagdgenosse  dagegen  Einspruch  erhebt.  Der  Einsoruch
ist  jeder  geit  zulässig  und  beim  Jagdvorsteher  anzubringen.  Gegen  dessen  Bescheid
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  beim  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen
beim  Bezirksausschusse,  statt.

g  21.

Die  Verpachtung  der  Jagd  ist  durch  den  Jagdvorsteher  vorzunehmen.

Für  die  Art  der  Verpachtung  ist  das  Interesse  der  Jagdgenossenschaft  maßgebend.

Der  Jagdvorsteher  hat  die  von  ihm  beabsichtigte  Art  der  Verpachtung  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen.  Die  von  ihm  in  Aussicht  genommenen  Pachtbedingungen
  sind  zwei  Wochen  lang  öffentlich  auszulegen.  Ort  und  Zeit  der
Auslegung  sind  in  der  Bekanntmachung  über  die  Art  der  Verpachtung  anzugeben.

Jeder  Jagdgenosse  kann  gegen  die  Art  der  Verpachtung  und  gegen  die  Pachtbedingungen
  während  der  Auslegungsfrist  Einspruch  beim  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen
  beim  Bezirksausschuß,  erheben.

Ort  und  Zeit  der  Verpachtung,  sofern  sie  öffentlich  meistbietend  erfolgen  soll,
sind  mindestens  zwei  Wochen  vorher  in  ortsüblicher  Weise  und  durch  das  von  der
Jagdaufsichtsbehörde  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen.

g  22.

Für  die  Verpachtung  gelten  im  übrigen  folgende  Bestimmungen:

1.  Die  Pachtverträge  sind  schriftlich  abzuschließen.

2.  Die  Verpachtung  der  Jagd  auf  demselben  Jagdbezirke  soll  in  der  Regel  nicht
an  mehr  als  drei  Personen  gemeinschaftlich  erfolgen,  jedoch  kann  dieselbe  mit
Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,  im
Interesse  der  Jagdgenossenschaft  auch  an  mehr  als  drei  Jagdpächter  oder  an  eine
Jagdgesellschaft  (Verein,  Genossenschaft)  von  nicht  beschränkter  Mitgliederzahl  vorgenommen
  werden.

3.  Weiterverpachtungen  bedürfen  der  Zustimmung  des  Verpächters  und  der
Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses.

4.  Die  Pachtzeit  soll  in  der  Regel  auf  mindestens  sechs  und  höchstens  auf  zwölf
Jahre  festgesetzt  werden,  jedoch  kann  dieselbe  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,
in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,  im  Interesse  der  Jagdgenossenschaft  bis  auf
drei  Jahre  herabgesetzt  oder  bis  auf  achtzehn  Jahre  erhöhl  werden.

5.  Die  Verpachtung  der  Jagd  an  Personen,  welche  nicht  Angehörige  des  Deutschen
Reiches  sind,  bedarf  der  Genehmigung  der  Jagdaufsichtsbehörde.

g  28.

Der  Jagdvorsteher  hat  den  Pachtvertrag  zwei  Wochen  lang  öffentlich  auszulegen.
Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Jeder  Jagdgenosse  kann  während  der  Auslegungsfrist  beim  Kreisausschuß,  in
Stadtkreisen  beim  Bezirksausschusse,  gegen  den  Pachtvertrag  Einspruch  erheben.
Dieser  darf  sich  jedoch  gegen  die  Art  der  Verpachtung  und  gegen  die  Pachtbedingungen
  insoweit  nicht  richten,  als  dieselben  durch  das  im  §  21  vorgeschriebene
Verfahren  festgestellt  sind.

8  24.

Pachtverträge,  die  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  verstoßen,  sind  nichtig.

Streitigkeiten  über  die  Frage  der  Nichtigkeit  zwischen  dem  Jagdvorsteher  und
dem  Jagdpächter  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Zuständig  zur  Entscheidung  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen
  der  Bezirksausschuß.
        <pb n="683" />
        C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.  663

Die  Jagdaussichtsbehörde  ist  befugt,  dem  Pächter  für  die  Dauer  eines  über  die
Frage  der  Nichtigkeit  eingeleiteten  Verwaltungsstreitverfahrens  die  Ausübung  der
Jagd  zu  untersagen  und  wegen  der  anderweiten  Nutzung  der  Jagd  die  erforderlichen
Anordnungen  zu  tressen  Gegen  die  Untersagung  und  die  Anordnungen  steht  dem
Pächter  die  Beschwerde  nach  näherer  Maßgabe  des  §  70  zu.

8  25.

Der  Jagdvorsteher  erhebt  die  Pachtgelder  und  sonstige  Einnahmen  aus  der
Jagdnutzung  und  verteilt  sie  nach  Abzug  der  der  Genossenschaft  zur  Last  fallenden
Ausgaben  unter  die  Jagdgenossen  des  Bezirks  nach  dem  Verhältnisse  des  Flächeninhalts
  der  beteiligten  Grundstücke.

Der  Verteilungsplan,  welcher  eine  Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben
enthalten  muß,  ist  zur  Einsicht  der  Jagdgenossen  zwei  Wochen  lang  öffentlich  auszulegen.
  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  vorher  vom  Jagdvorsteher  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen.

Gegen  den  Verteilungsplan  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  Beendigung  der  Auslegung
  Einspruch  bei  dem  Jagdvorsteher  zulässig.

Gegen  dessen  Bescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschusse.  statt.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  beim  Anschlusse  von  Grundflächen  an
einen  Eigenjagdbezirk  (§  4  Abs.  1  Ziff.  2  Abs.  1;  §  7  Abs.  5;  §  8;  §9)  mit
der  Maßgabe,  daß  die  zu  zahlende  Entschädigung  nach  Abzug  der  Ausgaben  nur
unter  die  Eigentümer  der  angeschlossenen  Grundflächen  zu  verteilen  ist.

Sind  die  Erträge  der  Jagd  bisher  herkömmlich  für  gemeinnützige  Zwecke  verwendet
  worden,  kann  es  hierbei  verbleiben;  es  ist  aber  jeder  Grundeigentümer
befugt,  die  Auszahlung  seines  Anteils  zu  verlangen.

Die  Kassengeschäfte  der  Jagdgenossenschaft  sind  durch  die  Gemeindekasse  zu  führen;
hierfür  kann  eine  vom  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  vom  Bezirksausschusse,  festzusetzende
  angemessene  Vergütung  gewährt  werden.

g  26.

Der  Beschluß  in  den  Fällen  des  §  17  Abs.  4,  5;  88  18,  19,  20  Abs.  2,  4;
§  21  Abs.  4;  §  22  Ziff.  2,  3,  4;  §  23,  §  25  Abs.  7;  §  52  Abs.  2  ist  endgültig,
jedoch  steht  dem  Jagdvorsteher  und  beim  Anschluß  an  einen  Eigenjagdbezirk  (§8  8
und  9)  auch  den  Eigentümern  der  anzuschließenden  Grundflächen  innerhalb  zwei
Wochen  gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,
  gegen  den  in  erster  Instanz  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses
die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat,  ferner  in  gleicher  Frist,  soweit  es  sich  um
die  Höhe  der  Pachtentschädigung  handelt  (§  17  Abs.  2  und  §  19),  dem  Jagdvorsteher
  und  den  Eigentümern  der  anzuschließenden  Grundflächen  und  im  Fall  des
§  19  auch  dem  Inhaber  des  Eigenjagdbezirks  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.  Wenn  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
von  mehreren  hierzu  Berechtigten  gestellt  wird,  ist  das  Verfahren  zu  verbinden.
Die  ergehende  Entscheidung  hat  Geltung  für  alle  Beteiligten.

§  27.
Sowohl  den  Pächtern  gemeinschaftlicher  Jagbezirke  als  auch  den  Inhabern  vom
Eigenjagdbezirken  ist  die  Anstellung  von  Jägern  für  ihre  Reviere  gestattet.
Als  Jäger  dürfen  im  Fall  des  §  6  Abs.  2  und  des  §  20  Abs.  2  nur  solche
großjährigen  Männer  angestellt  werden,  gegen  welche  keine  Tatsachen  vorliegen,
die  nach  den  §§  34  und  35  die  Versagung  des  Jagdscheins  rechtfertigen.

g  28.

In  allen  Festungswerken  ist  allein  die  Militärverwaltung  befugt,  die  Jagd
durch  besonders  dazu  ermächtigte  Personen  ausüben  zu  lassen.

Außerhalb  dieser  Werke,  desgleichen  um  die  Pulvermagazine  und  ähnliche  Anstalten
  werden  auf  Kosten  der  Militärverwaltung  Umkreise  oder  Rayons  von  zusammenhängender
  Fläche  gebildet  und  bezeichnet,  innerhalb  welcher  die  Jagd  mit
Fruergewebren  nicht  ausgeübt  werden  darf,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von

s8  60  M.
        <pb n="684" />
        664  Anhang.

Die  weiteste  Entfernung  der  Außenlinie  von  den  ausspringenden  Winkeln  des
Glacis,  der  Pulvermagazine  und  ähnlicher  Anstalten  wird  auf  dreihundert  Schritte
festgesetzt.  Die  Abgrenzung  erfolgt  gemeinschaftlich  von  der  Festungsbehörde,  einem
Deputierten  des  Gemeinde-(Guts-)vorstandes  und  einem  der  Kreisverwaltung.

Dritter  Abschnitt.
Jagdscheine.

§29.

Wer  die  Jagd  ausübt,  muß  einen  auf  seinen  Namen  lautenden  Jagdschein  beie
sich  führen.  Zuständig  für  die  Erteilung  des  Jagdscheines  ist  der  Landrat,  in
Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde,  desjenigen  Kreises,  in  welchem  der  den
Jagdschein  Nachsuchende  einen  Wohnsitz  hat  oder  zur  Ausübung  der  Jagd
berechtigt  ist.

Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  deutschen  Bundesstaates  sind,  noch  in
Preußen  einen  Wohnsitz  haben,  kann  der  Jagdschein  gegen  die  Börgschaft  einer
Person,  welche  in  Preußen  einen  Wohnsitz  hat,  erteilt  werden.  Die  Erteilung
erfolgt  durch  die  für  den  Bürgen  gemäß  Abs.  1  zuständige  Behörde.  Der  Bürge
haftet  für  die  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  wegen  Übertretung
  sonstiger  jagdpolizeilicher  Vorschriften  gegen  den  Jagdscheinempfänger  verhängt
  werden,  sowie  für  die  Untersuchungskosten.

g  80.

Eines  Jagdscheines  bedarf  es  nicht:

1.  zum  Ausnehmen  von  Kiebitz=  und  Möweneiern,

2.  zu  Treiber=  und  ähnlichen  bei  der  Jagdausübung  geleisteten  Hilfsdiensten,

3.  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Auftrage  oder  auf  Ermächtigung  der  Jagdpolizeibehörde
  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen.  Der  Auftrag  oder  die  Ermächtigung
  vertritt  die  Stelle  des  Jagdscheines.

l  31.

Der  Jagdschein  gilt  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie.  Er  wird  in  der
Regel  auf  ein  Jahr  ausgestellt  (Jahresjagdschein).  Personen,  welche  die  Jagd  nur
vorübergehend  ausüben  wollen,  kann  jedoch  ein  auf  drei  aufeinander  folgende  Tage
gültiger  Jagdschein  (Tagesjagdschein)  ausgestellt  werden.

½

Für  den  Jahresjagdschein  ist  eine  Abgabe  von  15  M.,  für  den  Tagesjagdschein
von  3  M.  zu  entrichten.  Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  deutschen
Bundesstaates  sind,  noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  oder  einen  Grundbesitz  mit
einem  Grundsteuerreinertrag  von  150  M.  haben,  müssen  eine  erhöhte  Abgabe  für
den  Jahresjagdschein  von  100  M.,  für  den  Tagesjagdschein  von  20  M.  entrichten.

Neben  der  Jagdscheinabgabe  werden  Ausfertigungs-  oder  Stempelgebühren
nicht  erhoben.

Gegen  Entrichtung  von  1.  M.  kann  eine  Doppelausfertigung  des  Jagdscheines
gewährt  werden.

Die  Jagdscheinabgabe  fließt  zur  Kreiskommunalkasse,  in  den  Stadtkreisen  zur
Gemeindekasse.  Uber  die  Verwendung  der  eingegangenen  Beträge  hat  die  Vertretung
des  betreffenden  Kommunalverbandes  zu  beschließen.

9§  38.

Von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe  sind  befreit:

Die  auf  Grund  des  §  23  des  Forstdiebstahlgesetzes  vom  15.  April  1878  (Gesetzsamml.
  S.  222)  beeidigten,  sowie  diejenigen  Personen,  welche  sich  in  der  für  den
Staatsforstdienst  vorgeschriebenen  Ausbildung  befinden.  Der  unentgeltlich  erteilte
Jagdschein  genügt  nicht,  um  die  Jagd  auf  eigenem  oder  gepachtetem  Grund  und
Boden  oder  auf  solchen  Grundstücken  auszunben,  auf  welchen  von  dem  Jagdscheininhaber
  außerhalb  seines  Dienstbezirks  die  Jagd  gepachtet  worden  ist.

Die  Unentgeltlichkeit  ist  auf  dem  Jagdschein  zu  vermerken.
        <pb n="685" />
        C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.  665

*  34.

Der  Jagdschein  muß  versagt  werden:

1.  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehres  oder
eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist;

2.  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
oder  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

3.  Personen,  welche  in  den  letzten  10  Jahren

a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  wiederholt,  oder

b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§  117  bis  119  und  294  des  Reichsstrafgesetzbuches
  mit  mindestens  3  Monaten  Gefängnis  bestraft  sind.

§  35.

Der  Jagdschein  kann  versagt  werden:

1.  Personen,  welche  in  den  letzten  5  Jahren

a)  wegen  Diedstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  einmal,  oder

b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§  117  bis  119  des  Reichsstrafgesetbuches
mit  weniger  als  8  Monaten  Gefängnis  bestraft  sind;

2.  Personen,  welche  in  den  letzten  5  Jahren  wegen  eines  Forstdiebstahles,
wegen  eines  Jagdvergehens,  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den  §  113  des
Reichsstrafgesetzbuches,  wegen  der  Übertretung  einer  jagdpolizeilichen  Vorschrift  oder
wegen  unbefugten  Schießens  (§8§  367  Nr.  8  und  368  Nr.  7  des  Reichsstrafgesetzbuches)
  bestraft  sind.

*  36.

Wenn  Tatsachen,  welche  die  Versagung  des  Jagdscheines  rechtfertigen,  erst  nach
Erteilung  des  Jagdscheines  eintreten  oder  zur  Kenntnis  der  Behörde  gelangen,  so
muß  in  den  Fällen  des  §  34  und  kann  in  den  Fällen  des  §  35  der  Jagdschein
von  der  für  die  Erteilung  zuständigen  Behörde  für  ungultig  erklärt  und  dem
Empfänger  wieder  abgenommen  werden.

„  Eine  Rückvergütung  der  Jagdscheinabgabe  oder  eines  Teilbetrages  findet
nicht  statt.

g  87.

Gegen  Verfügungen,  durch  welche  der  Jagdschein  versagt  oder  entzogen  wird,
finden  diejenigen  Rechtsmittel  statt,  welche  in  den  §8§  127  bis  129  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.  S.  195)
gegen  polizeiliche  Verfügungen  gegeben  sind.

§  38.

Wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  (§8  8,  24  des  Reichsrayonsgesetzes
  vom  31.  Dezember  1871,  Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  ausüben  will,
muß  vorher  seinen  Jagdschein  von  der  Festungsbehörde  mit  einem  Einsichtsvermerke
  versehen  lassen.

Vierter  Abschnitt.
Schonvorschriften.
*5  35.
Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind:
1.  männliches  Elchwild  vom  1.  Oktober  bis  31.  August;
2.  weibliches  Elchwild  und  Elchkälber  das  ganze  Jahr  hindurch:
3.  männliches  Rot-  und  Damwild  vom  1.  März  bis  31.  Juli;
4.  weibliches  Rotwild,  weibliches  Damwild,  sowie  Kälber  von  Rot=  und  Damwild
  vom  1.  Februar  bis  15.  Oktober;
5.  Rehböcke  vom  1.  Januar  bis  15  Mai;
6.  weibliches  Rehwild  und  Rehkälber  vom  1.  Januar  bis  31.  Oktober
7.  Dachse  vom  1.  Januar  bis  31.  Augusft;
8.  Biber  vom  1.  Dezember  bis  30.  September;
9.  Hasen  vom  16.  Januar  bis  30.  September;
10.  Auerhähne  vom  1.  Juni  bis  30.  November
        <pb n="686" />
        666  Anhang.

11.  Auerhennen  vom  1.  Februar  bis  80.  November;

12.  Birk-,  Hasel-  und  Fasanenhähne  vom  1.  Juni  bis  15.  September;

13.  Birk-,  Hasel-  und  Fasanenhennen  vom  1.  Februar  bis  15.  September;
z1  K#.  Lebhöhner,  Wachteln  und  schottische  Moorhühner  vom  1.  Dezember  bis

August;

15.  wilde  Enten  vom  1.  März  bis  80.  Juni;

16.  Schnepfen  vom  16.  April  bis  30.  Juni;

17.  Trappen  vom  1.  April  bis  81.  August;

18.  wilde  Schwäne,  Kraniche,  Brachvögel,  Wachtelkönige  und  alle  anderen  jagdbaren
  Sumpf=  und  Wasservögel,  mit  Ausnahme  der  wilden  Gänse  vom  1.  Mai
bis  30.  Juni;

19.  Drosseln  (Krammetsvögel)  vom  1.  Januar  bis  20.  September.

Die  im  vorstehenden  als  Anfangs=  und  Endtermine  der  Schonzeiten  bezeichneten
Tage  gehören  zur  Schonzeit.

Beim  Elch-,  Rot-,  Dam=  und  Rehwild  gilt  das  Jungwild  als  Kalb  bis  einschließlich
  zum  letzten  Tage  des  auf  die  Geburt  folgenden  Februars.

Vorstehende  Vorschriften  über  Schonzeit  finden  auf  das  Fangen  oder  Erlegen
von  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten  keine  Anwendung.

§  40.

Aus  Rücksichten  der  Landeskultur  oder  der  Jagdpflege  kann  der  Minister  für
Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  den  Abschuß  weiblichen  Elchwildes  für  die
Zeit  vom  16.  bis  30.  September  gestatten.

Aus  denselben  Gründen  können  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses:

a)  der  Anfang  und  der  Schluß  der  Schonzeit  für  die  in  §  39  unter  12  bis
14  genannten  Wildarten  und  der  Schluß  der  Schonzeit  für  Rehböcke  anderweit,
jedoch  nicht  über  14  Tage  vor  oder  nach  den  dort  bestimmten  Zeitpunkten  festgesetzt,

b)  das  Ende  der  Schonzeit  für  Drosseln  (Krammetsvögel)  bis  30.  September
einschließlich  hinausgeschoben,

JP)  die  Schonzeiten  für  Dachse  und  wilde  Enten  eingeschränkt  oder  gänzlich  aufgehoben,
  sowie  für  Rehkälber  und  Biber  verlängert  oder  auf  das  ganze  Jahr
ausgedehnt
werden.

Die  hiernach  zulässige  Abänderung  oder  Aufhebung  der  Schonzeiten  darf  für
den  ganzen  Umfang  oder  nur  für  einzelne  Teile  des  Regierungsbezirks,  die  Abänderung
  für  die  einzelnen  Teile  desselben  Regierungsbezirks  in  verschiedener
Weise  erfolgen.

Der  Beschluß  zu  a  kann  nur  für  die  Dauer  eines  Jahres  gefaßt  werden.

g  al.

Das  Aufstellen  von  Schlingen,  in  denen  sich  jagdbare  Tiere  oder  Kaninchen
fangen  können,  ist  verboten.

Unter  dieses  Verbot  fällt  nicht  die  Ausübung  des  Dohnenstieges  mittels  hochhängender
  Dohnen.  Die  Art  der  Ausübung  des  Dohnenstieges  kann  durch  den
Regierungspräsidenten  im  Wege  der  Polizeiverordnung  geregelt  werden.

§  2.

Kieöit-  und  Möweneier  dürfen  nur  bis  30.  April  einschließlich  eingesammelt
werden.

Durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  kann  dieser  Termin  bis  zum  10.  April
einschließlich  zurückverlegt  oder  für  Möweneier  bis  zum  15.  Juni  einschließlich  verlängert
  werden.

Das  Sammeln  der  Kiebitz=  und  Möweneier  darf  von  anderen  Personen  alt
dem  Jagdberechtigten  nur  in  dessen  Begleitung  oder  mit  dessen  schriftlich  erteilter
Erlaubnis,  welche  der  Sammelnde  bei  sich  zu  führen  hat,  vorgenommen  werden.

Eier  oder  Junge  von  anderem  jagdbaren  Federwild  auszunehmen  ist  auch  der
Jagdberechtigte  nicht  befugt,  mit  Ausnahme  derjenigen  Eier,  welche  ausgebrütet
werden  sollen.

Zum  Ausnehmen  von  Eiern,  welche  zu  wissenschaftlichen  oder  zu  Lehrzwecken
benutzt  werden  sollen,  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Jagdpolizeibehörde.
        <pb n="687" />
        C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.  667

§  43.

Vom  Beginn  des  fünfzehnten  Tages  der  für  eine  Wildart  festgesetzten  Schonzeit
bis  zu  deren  Ablauf  ist  es  verboten,  derartiges  Wild  in  ganzen  Stücken  oder
zerlegt,  aber  nicht  zum  Genusse  fertig  zubereitet,  in  demjenigen  Bezirk,  für  welchen
die  Schonzeit  gilt,  zu  versenden,  zum  Verkauf  herumzutragen  oder  auszustellen  oder
feilzubieten,  zu  verkaufen,  anzukaufen,  oder  den  Verkauf  von  solchem  Wild  zu
vermitteln.

Vorstehenden  Beschränkungen  unterliegt  nicht  der  Vertrieb  einzelner  Arten  von
Wild  aus  Kühlhäusern,  wenn  er  unter  Kontrolle  nach  Maßgabe  der  von  den  zuständigen
  Ministern  zu  erlassenden  Bestimmungen  stattfinden.  Die  Kosten  der
Kontrolle  fallen  den  Inhabern  der  Kühlhäuser  zur  Last  und  können  in  Form  einer
Gebühr  nach  Tarifen  erhoben  werden.

Ferner  dürfen  Ausnahmen,  wenn  es  sich  um  die  Versendung,  den  Verkauf,  den
Ankauf  und  die  Verkaufsvermittlung  von  lebendem  Wild  zum  Zwecke  der  Blutauffrischung
  oder  Einführung  einer  Wildart  handelt,  durch  den  für  den  Empfangsort
  zuständigen  Regierungspräsidenten  gestattet  werden.

Die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  finden  auf  Kiebitz=  und  Möweneier  entsprechende
  Anwendung.

8  44.

Vom  Beginn  des  fünfzehnten  Tages  der  für  das  weibliche  Elch-,  Rot-,  Damund
  Rehwild  festgesetzten  Schon  zeiten  bis  zu  deren  Ablauf  ist  es  verboten,  unzerlegtes
  Elch-,  Rot-,  Dam=  und  Rehwild,  bei  welchem  das  Geschlecht  nicht  mehr
mit  Sicherheit  zu  erkennen  ist,  zu  versenden,  zum  Verkauf  herumzutragen  oder  auszustellen
  oder  feilzubieten,  zu  verkaufen,  anzukaufen  oder  den  Verkauf  von  solchem
Wild  zu  vermitteln.

*s5.

Die  Vorschriften  der  8§  43  und  44  finden  auf  Wild  keine  Anwendung,  welches
im  Strafverfahren  in  Beschlag  genommen  oder  eingezogen,  oder  welches  mit  Genehmigung
  oder  auf  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  oder  in  Fällen  erlegt  ist,
in  denen  besondere  gesetzliche  Vorschriften  es  gestatten.

Wer  jedoch  solches  Wild  in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt  versendet,  zum  Verkauf
herumträgt  oder  ausstellt  oder  feilbietet,  verkauft,  oder  den  Verkauf  von  solchem
Wild  vermittelt,  muß  mit  einer  befristeten  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde
oder  des  von  ihr  mit  Genehmigung  des  Landrats  zur  Ausstellung  einer  solchen
ermächtigten  Gemeinde-(Guts-)vorstehers  versehen  sein.

Der  Käufer  muß  sich  die  Bescheinigung  vorzeigen  lassen.

*  46.

Die  Versendung  von  Wild  darf  nur  unter  Beifügung  eines  Ursprungsscheines
erfolgen.

Die  näheren  Vorschriften  werden  von  dem  Oberpräsidenten  oder  dem  Regierungspräsidenten
  im  Wege  der  Polizeiverordnung  erlassen;  hierbei  können  von  dem  Erfordernis
  des  Ursprungsscheines  bezüglich  einzelner  kleinerer  Wildarten  Ausnahmen
gestattet  werden.

§  47.
Die  Vorschriften  der  §§  43  bis  46  finden  auch  auf  Wild,  welches  in  eingefriedigten
  Wildgärten  erlegt  oder  gefangen  ist,  Anwendung.
*  48.
Der  Bezirksausschuß  ist  befugt,  für  den  Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirks
oder  einzelne  Teile  des  letzteren  diejenigen  nicht  jagdbaren  Vögel  zu  bezeichnen,
auf  welche  die  Ausnahmebestimmung  des  §  5  Abs  1  des  Reichsgesetzes,  betreffend

den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888  (RGBl.  S.  111)  dauernd  oder  vorübergehend
  Anwendung  finden  darf.

*49.

Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  in  den  Fällen  der  §§  40,  42  und  48
endgültig.
        <pb n="688" />
        668  Anhang.

§r  50.

Bei  Einführung  oder  Einwanderung  bisher  nicht  einheimischer  Wildarten  kann
durch  königliche  Verordnung  Bestimmung  getroffen  werden  über  ihre  Jagdbarkeit,
die  Festsetzung  von  Schonzeiten  für  sie  und  die  Androhung  von  Strafen  bei  Berletzung
  der  festgesetzten  Schonzeiten.

Fünfter  Abschnitt.
Wildschadenersatz.

ä61.

Für  den  nach  §  885  BGB.  zu  ersetzenden  durch  Schwarz-,  Rot-,  Elch-,  Damoder
  Rehwild  oder  durch  Fasanen  angerichteten  Schaden  gelten  folgende  Bestimmungen-§

  52.

Ersatzpflichtig  sind  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  die  Grundbesitzer  des
Jagdbezirks  nach  Verhältnis  der  Größe  der  beteiligten  Fläche.  Dieselben  werden
durch  den  Jagdvorsteher  vertreten.

Hat  bei  Verpachtung  der  Jagd  in  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  der  Jagdvorsteher
  die  vollständige  Wiedererstattung  der  zu  zahlenden  Wildschadenbeträge
durch  den  Jagdpächter  nicht  ausbedungen,  so  müssen  solche  Jagdpachtverträge  nach
ortsüblicher  Bekanntmachung  zwei  Wochen  öffentlich  ausgelegt  werden  (8  23).  Sie
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen
des  Bezirksausschusses,  wenn  seitens  auch  nur  eines  Nutzungsberechtigten  während
der  Auslegungsfrist  Einspruch  erhoben  wird.

§  53.

Für  Wildschäden  ist  bei  Grundflächen,  die  einem  Eigenjagdbezirk  angeschlossen
find  (§  4  Abs.  1.  Ziff.  2.  Abs.  1;  §  7  Abs.  5;  §  8;  §  9)  der  Inhaber  des  letzteren
als  Pächter  ersatzpflichtig.

Ersatzpflichtig  ist  im  Falle  des  §  10  der  Inhaber  des  unschließenden  Eigenjagdbezirks
  auch  dann,  wenn  er  den  angebotenen  Anschluß  abgelehnt  hat  und  ein
selbständiger  Jagdbezirk  gebildet  ist.  Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften
über  Wildschadenersatz  Anwendung.

g  54.

Sofern  Bodenerzeugnisse,  deren  voller  Wert  sich  erst  zur  Zeit  der  Ernte  bemessen
  läßt,  vor  diesem  Zeitpunkte  beschädigt  werden  (8  51),  so  ist  der  Schaden  in
demjenigen  Umfange  zu  erstatten,  in  welchem  er  sich  zur  Zeit  der  Ernte  darstellt.

§  66.

Der  Beschädigte,  welcher  auf  Grund  der  §§  51  bis  53  Ersatz  für  Wildschaden
fordern  will,  hat  diesen  Anspruch  bei  der  für  das  geschädigte  Grundstuck  zuständigen
Ortspolizeibehörde  binnen  drei  Tagen,  nachdem  er  von  der  Beschädigung  Kenntnis
erhalten  hat,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzumelden.  Bei  Versäumung  dieser  Anmeldung
  findet  ein  Ersatzanspruch  nicht  statt.

8  66.

Nach  rechtzeitig  erfolgter  Anmeldung  hat  die  Ortspolizeibehörde  zur  Ermittlung
und  Schätzung  des  behaupteten  Schadens  und  zur  Herbeiführung  einer  gütlichen
Einigung  unverzüglich  einen  Termin  an  Ort  und  Stelle  anzuberaumen  und  zu
demselben  die  Beteiligten  unter  der  Verwarnung  zu  laden,  daß  im  Falle  des  Nichterscheinens
  mit  der  Ermittlung  und  Schätzung  des  Schadens  dennoch  vorgegangen
wird.  Der  Jagdpächter  ist  zu  diesem  Termin  zu  laden.

§  57.

Jedem  Beteiligten  steht  das  Recht  zu,  in  dem  Termine  zu  beantragen,  daß  die
Schätzung  des  Schadens  erst  in  einem  zweiten,  kurz  vor  der  Ernte  abzuhaltenden
Termine  erfolge.  Diesem  Antrage  muß  stattgegeben  werden.
        <pb n="689" />
        C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.  669

l  58.

Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlungen  hat  die  Ortspolizeibehörde
einen  Vorbescheid  über  den  Schadenersatzanspruch  und  die  entstandenen  Kosten  zu
erlassen  und  den  Beteiligten  in  schriftlicher  Ausfertigung  zuzustellen.

Die  Zustellung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  Zustellung  des  Kreisausschusses
geltenden  Bestimmungen.

g  68.

Gegen  den  Vorbescheid  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

Die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksausschusses  sind  vorläufig
  vollstreckbar.

Wird  innerhalb  der  zwei  Wochen  die  Klage  nicht  erhoben,  so  wird  der  Vorbescheid
  endgültig  und  vollstreckbar.

g  60.

Als  Kosten  des  Verfahrens  kommen  nur  bare  Auslagen,  insbesondere  Reisekosten
  und  Gebühren  der  Sachverständigen,  Botenlöhne  und  Portokosten  in  Ansatz.
Die  Kosten  des  Vorversahrens  werden  als  Teil  der  Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  behandelt.

Sechster  Abschnitt.
Wildschadenverhütung.

g  61.

Wenn  die  in  der  Nähe  von  Forsten  belegenen  Grundstücke,  welche  Teile  eines
gemeinschastlichen  Jagdbezirks  bilden,  oder  solche  Waldenklaven,  auf  welchen  die
Jagdausübung  dem  Eigentumer  des  sie  umschließenden  Waldes  überlassen  ist  (8  7
Abs.  5,  §  8  und  §  10),  erheblichen  Wildschäden  durch  das  aus  der  Forst  üÜbertretende
  Wild  ausgesetzt  sind,  so  ist  die  Jagdpolizeibehörde  befugt,  auf  Antrag  der
geschädigten  Grundbesitzer  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses  und
für  die  Dauer  desselben  den  Jagdpächter  selbst  während  der  Schonzeit  zum  Abschusse
des  Wildes  aufzufordern.  Schützt  der  Jagdpächter,  dieser  Aufforderung  ungeachtet,
die  beschädigten  Grundstücke  nicht  genügend,  so  kann  die  Jagdpolizeibehörde  den
Grundbesitzern  selbst  die  Genehmigung  erteilen,  das  auf  diese  Grundstücke  übertretende
  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung
des  Schießgewehrs  zu  töten.

Das  namlliche  gilt  rücksichtlich  der  Besitzer  solcher  Grundstücke,  auf  welchen  sich
die  Kaninchen  bis  zu  einer  der  Feld=  und  Gartenkultur  schädlichen  Menge  vermehren,
  in  betreff  dieser  Tiergattung.  Wird  gegen  die  Verfügung  der  Jadpolizeibehörde
  die  Beschwerde  eingelegt,  so  bleibt  erstere  bis  zur  eingehenden  höheren
Entscheidung  einstweilen  gültig.

Das  von  den  Grundbesitzern  infolge  einer  solchen  Genehmigung  der  Ilgdpolizeibehörde
  erlegte  oder  gefangene  Wild  muß  aber  gegen  Bezahlung  des  in  der  Gegend
üblichen  Schußgeldes  dem  Jagdpächter  überlassen  und  die  desfallsige  Anzeige  binnen
24  Stunden  erstattet  werden.

g  62.

Ist  während  des  Kalenderjahres  wiederholt  durch  Rot-,  Elch-  oder  Damwild
verursachter  Wildschaden  durch  die  Ortspolizeihehörde  festgestellt  worden,  so  muß
auf  Antrag  des  Ersatzpflichtigen  oder  der  Jagdberechtigten  die  Jagdpolizeibehörde
sowohl  für  den  betroffenen,  als  auch  nach  Bedürfnis  für  benachbarte  Jagdbezirke
die  Schonzeit  der  schädigenden  Wildgattung  für  einen  bestimmten  Zeitraum  aufheben
und  die  Jagdberechtigten  zum  Abschuß  auffordern  und  anhalten.

8  63.

Genügen  diese  Maßregeln  (§  62)  nicht,  so  hat  die  Jagdpolizeibehörde  den
Grundbesitzern  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten  selbst  nach  Maßgabe  des  §  61
die  Genehmigung  zu  erteilen,  das  auf  ihre  Grundstücke  übertretende  Elch-,  Rotund
  Dammwild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung
des  Schießgewehres  zu  erlegen.
        <pb n="690" />
        670  Anhang.

g  64.

Schwarzwild  darf  nur  in  solchen  Einfriedigungen  gehegt  werden,  aus  denen  es
nicht  ausbrechen  kann.  Der  Jagdberechtigte,  aus  dessen  Gehege  Schwarzwild  austritt,
  haftet  für  den  durch  das  ausgetretene  Schwarzwild  verursachten  Schaden.

Außer  dem  Jagdberechtigten  darf  jeder  Grundbesitzer  oder  Nutzungsberechtigte
innerhalb  seiner  Grundstücke  Schwarzwild  auf  jede  erlaubte  Art  fangen,  töten
und  behalten.

Die  Jagdpolizeibehörde  kann  die  Benutzung  von  Schießwaffen  für  eine  bestimmte
  Zeit  gestatten.

Die  Jagdpolizeibehörde  hat  außerdem  zur  Vertilgung  uneingefriedigten  Schwarzwildes
  alles  Erforderliche  anzuordnen,  sei  es  durch  Polizeijagden,  sei  es  durch
andere  geeignete  Maßregeln  oder  Auflagen  an  die  Jagdberechtigten  des  Bezirks
und  der  Nachbarforsten.

*  65.

Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie  durch  Zäune  kann  ein  jeder
das  Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  auf  diesen  zur  Ausübung
des  Jagdrechts  nicht  befugt  ist.  Zur  Abwehr  des  Rot-,  Dam=  und  Schwarzwildes
kann  er  sich  auch  kleiner  oder  gemeiner  Haushunde  bedienen.

g  66.

Die  Jagdpolizeibehörde  kann  die  Besitzer  von  Obst-,  Gemüse-,  Blumen=  und
Baumschulanlagen  ermächtigen,  Vögel  und  Wild,  welche  in  den  genannten  Anlagen
Schaden  anrichten,  zu  jeder  Zeit  mittels  Schußwaffen  zu  erlegen.  Der  Jagdberechtigte
  kann  verlangen,  daß  ihm  die  erlegten  Tiere,  soweit  sie  seinem  Jagdrechte
unterliegen,  gegen  das  übliche  Schußgeld  überlassen  werden.

Die  Ermächtigung  darf  Personen,  welchen  der  Jagdschein  versagt  werden  muß,
nicht  erteilt  werden  und  ist  widerruflich.

8  67.

Die  Jagdpolizeibehörde  kann  die  Eigentümer  und  Pächter  solcher  zur  Fischerei
dienender  Seen  und  Teich--,  die  nicht  zu  einem  Eigenjagdbezirk  gehören  (§  13  Abs.  1),
selbst  wenn  die  Jagd  auf  ihnen  ruht,  ermächtigen,  jagdbare  und  nichtjagdbare  Tiere,
welche  der  Fischerei  Schaden  zufügen,  zu  jeder  Zeit  auf  jede  erlaubte  Weise  zu
fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  von  Schußwaffen  zu  erlegen.  Mit  Zustimmung
  der  Jagdpolizeibehörde  kann  diese  Ermächtigung  auf  bestimmt  zu  bezeichnende
  Beauftragte  des  Eigentümers  oder  Pächters  übertragen  werden.  Der  Jagdberechtigte
  kann  verlangen,  daß  ihm  die  erlegten  Tiere,  soweit  sie  seinem  Jagdrecht
unterliegen,  gegen  das  übliche  Schußgeld  überlassen  werden.

Die  Ermächtigung  darf  Personen,  welchen  der  Jagdschein  versagt  werden  muß,
nicht  erteilt  werden  und  ist  widerruflich.  In  ihr  sind  die  Tierarten,  zu  deren  Erlegung
  die  Befugnis  erteilt  wird,  bestimmt  zu  bezeichnen.

Die  weitergehenden  Bestimmungen  der  Fischereigesetze  werden  hierdurch  nicht
erührt.

§  68.

Gegen  die  Anordnung  oder  Versagung  obiger  Maßregeln  (88  66  und  67)  seitens
der  Jagdpolizeibehörde  ist  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  und  gegen
dessen  Entscheidung  die  Beschwerde  zulässig,  welche  an  den  Minister  des  Innern
und  den  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  geht.

Siebenter  Abschnitt.
Behörden.
g  68.

Jagdpolizeibehörde  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde.

Gegen  Beschlüsse  der  Jagdpolizeibehörde,  durch  welche  Anordnungen  wegen  Abminderung
  des  Wildstandes  getroffen  oder  Anträge  auf  Anordnung  oder  Gestattung
solcher  Abminderung  abgelehnt  werden,  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  den  Bezirksausschuß  statt;  der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.
        <pb n="691" />
        C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.  671

§  70.

Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  gemeinschaftlichen
Jagdbezirke  wird,  soweit  in  diesem  Gesetze  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  in
Landkreisen  von  dem  Landrat,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten,
  in  Stadtkreisen  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer  und  letzter
Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei
Wochen  anzubringen.

§  71.

Streitigkeiten  der  Beteiligten  über  ihre  in  den  öffentlichen  Rechten  begründeten
Berechtigungen  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Jagd  unterliegen,
soweit  dieses  Gesetz  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.


Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.

Achter  Abschnitt.
Strafvorschriften.

§  72.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  M.  wird  bestraft:

1.  wer  bei  Ausübung  der  Jagd  seinen  Jagdschein  oder  die  nach  §  30  Nr.  3
an  dessen  Stelle  tretende  Bescheinigung  nicht  bei  sich  führt,

2.  wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  ausübt,  ohne  einen
von  der  Festungsbehörde  mit  dem  Einsichtsvermerke  versehenen  Jagdschein  bei  sich
zu  führen  (8  38).

§  73.

Mit  Geldstrafe  von  15  bis  100  M.  wird  bestraft:
wer  ohne  den  vorgeschriebenen  Jagdschein  zu  besitzen,  die  Jagd  ausübt,  oder  wer  von
einem  gemäß  §  36  für  ungüultig  erklärten  Jagdscheine  Gebrauch  macht.

Ist  der  Täter  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  der  gleichen  Übertretung  vorbestraft,
  so  können  neben  der  Geldstrafe  die  Jagdgeräte,  sowie  die  Hunde,  welche
er  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,
  ob  der  Schuldige  Eigentümer  ist  oder  nicht.

8  74.
Die  Fristen  im  §  34  Ziff.  3,  §  35  Ziff.  1  und  2,  §  73  Abs.  29  beginnen  mit
Sn  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  die  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder
erlassen  ist.

§  75.

Wer  zwar  mit  einem  Jagdscheine  versehen,  aber  ohne  Begleitung  des  Jagdberechtigten
  oder  ohne  dessen  schriftlich  erteilte  Erlaubnis  bei  sich  zu  führen,  die
Jagd  auf  fremdem  Jagdbezirke  ausübt,  wird  mit  einer  Strafe  von  sechs  bis
fünfzehn  Mark  belegt.

g  76.

Mit  den  nachstehenden  Geldstrafen  wird  bestraft,  wer  während  der  Schonzeit
erlegt  oder  einfängt:
1.  ein  Stuck  Elchwild.  150  M.

2.  ein  Stück  Rotwmid::  150  „
3.  ein  Stück  Dammddd  .  .  100,
4.  einen  Beer.  100  „
5.  ein  Stück  Rehwild  60  „.
6.  ein  Stück  Auerwild,  eine  Trappe,  einen  Schwan  *  80  „
7.  einen  Dachs,  einen  Hasen,  ein  Stück  Birk-  oder  beietmin,  eine

Schnepfe  oder  einen  Fasa  „  10  „
        <pb n="692" />
        672  Anhang.

8.  ein  Rebhuhn,  ein  schottisches  Moorhuhn,  eine  Wachtel,  eine  wilde
Ente,  einen  Kranich,  einen  Brachvogel,  einen  Wachtelkönig  o
einen  sonstigen  jagdbaren  Sumpf=  oder  Wasservollell  5  K.
9.  eine  Drossel  (Krammetsoogllell.  2  „
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Geldstrafe  in  den  Fällen
1  bis  4  auf  15  M.,  5  und  6  auf  5  M.,  in  den  Fällen  7  bis  9  bis  auf  1  M.
für  jedes  Stück  ermäßigt  werden.

§  77.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  wird  bestraft,  wer:

1.  innerhalb  der  Schonzeit  auf  die  durch  diese  geschützten  Tiere  die  Jagd  autübt,
  ohne  sie  zu  erlegen  oder  einzufangen;

2.  den  Vorschriften  des  §  41  zuwider  Schlingen  stellt,  in  denen  jagdbare  Tiere
oder  Kaninchen  sich  fangen  können.

Ist  in  den  Schlingen  Wild  gefangen  worden,  für  welches  eine  Schonzeit  vorgeschrieben
  ist,  so  darf  eine  niedrigere  Strafe,  als  wie  sie  nach  §§  50  und  76
angedroht  ist,  nicht  verhängt  werden.  Das  gleiche  findet  Anwendung  auf  Wild,
für  welches  die  Schonzeiten  deshalb  nicht  gelten,  weil  es  sich  in  eingefriedigten
Wildgärten  befindet.

Bei  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den  §  41  ist  neben  der  Geldstrafe  die
Einziehung  der  Schlingen  auszusprechen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.

§  78.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  wird  bestraft:  wer  den  Vorschriften  der  §§  43,
44  und  45  zuwider  Wild  oder  Kiebitz=  oder  Möweneier  versendet,  zum  Verkauf
herumträgt  oder  ausstellt  oder  feilbietet,  verkauft,  ankauft  oder  den  Verkauf  von
solchem  Wild  (Eiern)  vermittelt.

Hat  der  Täter  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  gehandelt,  so  ist  eine  Geldstrafe
von  nicht  unter  30  M.  zu  verhängen.

Neben  der  Geldstrafe  ist  das  den  Gegenstand  der  Zuwiderhandlung  bildende
Wild  (die  Kiebitz=  und  Möweneier)  einzuziehen  ohne  Unterschied,  ob  der  Schuldige
Eigentümer  ist  oder  nicht;  von  der  Einziehung  kann  abgesehen  werden,  wenn  der
Ankauf  nur  zum  eigenen  Gebrauch  geschehen  ist.

§  79.

An  die  Stelle  einer  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  verhängenden,
  nicht  beitreibbaren  Geldstrafe  tritt  Haftstrafe  nach  Maßgabe  der  §§  28
und  29  des  Reichsstrafgesetzbuches.

g  80.

Für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten,  zu  denen  Personen  verurteilt  werden,  welche
unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  anderen  stehen  und  zu  dessen
Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  im  Fall  des  Unvermögens  der  Verurteilten
für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe,  zu
welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  §  361  zu  9  des  Strafgesetzbuches
  verurteilt  wird.  Wird  festgestellt,  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem
Wissen  verübt  ist,  oder  daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit
nicht  ausgesprochen.

Hat  der  Täter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so  wird  derjenige,
welcher  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  haftet,  zur  Zahlung  der
Geldstrafe  und  der  Kosten  als  unmittelbar  haftbar  verurteilt.  Dasselbe  gilt,  wenn
der  Täter  zwar  das  zwölfte,  aber  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hatte  und  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  seiner  Tat  erforderlichen
  Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn  derselbe  wegen  eines  seine  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustandes  straffrei  bleibt.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar  Erklärten
tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.
        <pb n="693" />
        C.  Während  des  Drucks  veröffentlichte  Gesetze.  673

Neunter  Abschnitt  enthält:

flbergangs=  und  Schlußbestimmungen,
aus  denen  hervorzuheben  ist,  daß  die  vor  dem  1.  Mai  1907  abgeschlossenen  Verträge
  über  die  Verpachtung  eines  Jagdbezirks  bis  zu  ihrem  Ablauf  in  Kraft  bleiben.
Im  Regierungsbezirk  Cassel  sollen  die  nach  dem  1.  Mai  1907  bis  zum  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  abgeschlossenen  Verträge  nicht  über  den  1.  April  1914  hinaus
Gültigkeit  haben.

Während  der  Dauer  dieser  Pachtverträge  können  die  in  dem  betreffenden  Gemeinde-(Guts-pbezirk
  belegenen,  nach  den  bisher  geltenden  Vorschriften  zu  Recht
gebildeten  Eigenjagdbezirke  auch  dann  bestehen  bleiben,  wenn  sie  nicht  einen  landund
  forstwirtschaftlich  benutzten  Flächenraum  von  wenigstens  75  ha  einnehmen.
Während  der  gleichen  Zeit  kann  aus  Grundflächen,  die  zwar  den  Erfordernissen
des  §  4  Ziff.  2  genügen,  nicht  aber  einen  nach  den  bisher  geltenden  Vorschriften
zur  Bildung  eines  Eigenjagdbezirks  erforderlichen  Flächenraum  umfassen,  ein  Eigenjagdbezirk
  nicht  gebildet  werden.

Liegen  solche  Grundflächen  in  verschiedenen  Gemeinde-(Guts-sbezirken,  für
die  mehrere  Pachtverträge  in  Betracht  kommen,  so  gilt  als  Zeitpunkt,  bis  zu  dem
die  bisherigen  Eigenjagdbezirke  fortbestehen  oder  von  dem  ab  Eigenjagdbezirke  gebildet
  werden  können  (Abs.  2),  der  Ablauf  des  zuerst  beendeten  Pachtvertrages  (§  84).
Ferner  behalten  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Jagdscheine
ihre  Gultigkeit  für  die  Zeit,  auf  welche  sie  ausgestellt  sind.

Altmann,  Handbuch  der  Verfasfung  II.  43
        <pb n="694" />
        Nachträge  und  Berichtigungen.

 

S.  9  Zeile  13  v.  o.  muß  es  statt  dispositia  heißen  dispositio.

S.  13  Zeile  5  v.  v.  ist  vor  S.  206  einzufügen  Bd.  1.

S.  15  Zeile  11  v.  o.  ist  statt  GS.  S.  318  zu  setzen  G.  S.  8313.
S.  23  Zeile  4  v.  o.  muß  es  heißen:  in  wieweit.

S.  27  Zeile  28  v.  o.  muß  es  statt  Enteignung  heißen  Entschädigung.

29  ff.  (270  f.).  Die  sehr  umfangreiche  Rechtsprechung  des  Kammergerichts
als  oberste  Instanz  und  des  Oberverwaltungsgerichts  zu  den  in  Preußen  bisher  noch
gültigen  Bestimmungen  des  preußischen  Vereinsgesetzes  vom  11.  März  1850  ist
nur  in  allgemeinen  Umrissen  dargestellt  worden,  da,  wie  bestimmt  verlautet,  dem
Reichstage  bereits  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  ein  Reichsgesetzentwurf  behufs
einheitlicher  Regelung  des  öffentlichen  Vereins=  und  Versammlungsrechts  für  ganz
Deutschland  zugehen  soll.

6  Zeile  22  v.  u.  muß  es  statt  der  Prüfung  heißen  „zur  Prüfung.“

S.  44.  Während  die  Gehaltszulagen  für  Land-,  Amtsrichter  und  Staatsanwälte
  bisher  sich  nach  einem  gemeinsamen,  für  die  ganze  Monarchie  gebildeten
Besoldungsetat  regelten  (S.  44  dieses  Buches),  so  daß  ein  Aufrücken  nach  dem
Dienstalter  als  Gerichtsassessor  stattfand,  wobei  die  Gehaltszulage  von  dem
schwankenden,  unberechenbaren  Wegfall  sei  es  durch  Todesfall,  sei  es  durch
Pensionierung  der  Vormänner  in  den  Reihen  der  älteren  Jahrgänge  abhing,  ist
jetzt  durch  das  Richterbesoldungsgesetz  vom  29.  Mai  1907  (GS.  S.  111)
ein  einheitlicher  Rechtszustand  durch  das  Dienstalterstufensystem  eingeführt,
indem  das  für  die  Bemessung  des  Gehalts  maßgebende  Dienstalter  (Besoldungsdienstalter)
  in  jeder  Gehaltsklasse  beginnt  mit  dem  Tage  der  ersten  etatsmäßigen
Anstellung  in  einem  zu  dieser  Gehaltsklasse  gehörenden  Richteramte.  Bei  der  ersten
etatsmäßigen  Anstellung  eines  Gerichtsassessors  als  Landrichter  oder  Amtsrichter
wird  von  demjenigen  Zeitraume,  der  zwischen  dem  Tage  des  Dienstalters  als
Gerichtsassessor  und  dem  Tage  der  Anstellung  liegt,  der  vier  Jahr  übersteigende
Teil  bis  zur  Höchstdauer  von  zwei  Jahren  auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.
Die  Richter  haben  einen  Rechtsanspruch  auf  die  Verleihung  der  Gehaltszulagen.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1908  in  Kraft.

S.  48  Zeile  2  v.  o.  muß  es  heißen  statt  Amtsanwaltskammer  „Anwaltskammer.“

S.  48  Anm.  2  muß  es  statt  Walter  Joachim  heißen  Walter—Joachim.

S.  48  Anm.  2  muß  es  statt  Sydom-Busch  heißen  Sydow—  Busch.

S.  55  Zeile  2  v.  o  muß  es  statt  dei  heißen  bei.

Zu  S.  80,  81.  Durch  das  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des
Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  (GS.  S.  268)  und  der  Gesetze  vom
81.  März  18  82  (GS.  S.  133),  vom  20.  März  1890  (GS.  S.  43)  und  vom
25.  April  1896  (GS.  S.  87)  vom  27.  Mai  1907  (GS.  S.  95)  haben  die
Pensionsverhältnisse  der  preußischen  Zivilbeamten  eine  sehr  erhebliche  Verbesserung
erfahren  #O#.  S.  80,  81).  Die  preußische  Gesetzgebung  ist  hierbei  der  Reichsgesetzgebung,
  wie  sie  in  dem  Militärpensionsgesetz  vom  31.  Mai  1906  geregelt  worden
ist,  gefolgt.  Während  der  im  elften  Dienstjahre  pensionierte  Beamte  1½⅝0  seiner
pensionsfähigen  Einkünfte  als  Pension  erhielt,  soll  die  Pension  nunmehr  mit  2%/6
beginnen  und  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre
um  ½%,  von  da  um  ½0  steigen.  Der  nach  vollendetem  30.  Dienstjahre  penstionierte
Beamte  wird  daher  von  nun  an  ½e  seiner  Bezüge  als  Penfsion,  während  er
bisher  nur  #/86  bekam,  erhalten,  während  er  das  Höchstmaß,  wie  bisher,  erst  mit
dem  vollendeten  40.  Dienstjahre  erreicht.

K
        <pb n="695" />
        Nachträge  und  Berichtigungen.  675

Die  Witwe  des  Pensionärs  und  seine  ehelichen  Nachkommen,  denen  auch  die
legitimierten  Kinder  gleichgestellt  find,  sind  insofern  durch  das  neue  Gesetz  besser
gestellt,  als  sie  jetzt  statt  des  früheren  Gnadenmonats  das  volle  Quartal  als
Gnadenquartal  erhalten.

Die  Militärdienstzeit  soll  auf  die  Zivildienstzeit  schon  insoweit
zur  Anrechnung  kommen,  als  sie  in  die  Zeit  nach  vollendetem  18.  Lebensjahre
fällt,  während  bisher  das  21.  Lebensjahr  die  Anrechnungsgrenze  bildete.

Durch  das  Gesetz  wegen  Anderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Witwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten
  vom  20.  Mai  1882  (GS.  S.  298)  und  des  Gesetzes  vom  1.  Juni
1897  (GS.  S.  169)  vom  27.  Mai  1907  (GS.  S.  99)  ist  zwar  für  das
Witwengeld  der  im  Gesetz  vom  1.  Juni  1907  normierte  Satz  von  40  Prozent  der
Pension  beibehalten,  aber  es  wird  der  Mindestsatz  des  Witwengeldes
auf  300  M.  und  als  dessen  Höchstmaß  für  die  Witwen  der  Staatsminister  und
der  Beamten  der  ersten  Rangklasse  der  Betrag  von  5000  M.  (bisher  3000  M.),
für  die  Witwen  der  übrigen  Beamten  der  Betrag  von  3500  M.  (bisher  2500  M.
bezw.  2000  M.)  bestimmt.

S.  99  Zeile  16  v.  u.  fehlt  zwischen  außer  und  Amte  das  Wort:  dem.

S.  133  Zeile  12  v.  u.  muß  es  statt  „Ansprüche“  heißen  „Ansprüchen.“

S.  136  Zeile  6  v.  o.  sind  zu  streichen  die  Worte:  das  Verfahren.

S.  138  Anm.  1a.  muß  es  statt  „Marinowski“  heißen  „Marcinowski.“

S.  138  Anm.  1b.  ist  hinzuzufügen:  Hugo  Preuß.  Entwicklung  des  Städtewesens.
  1906  Bd  1.

S.  139.  Zu  B.  Stadtbezirk  ist  hinzuzufügen:  Zur  Eingemeindung  (suristischer
Natur,  Wirkungen  usw.)  vgl.  jetzt  Stier-Somlo  in  der  Zeitschrift  „Das  Recht“.
XI.  Jahrg.  Nr.  9  S.  525  ff.;  Nr.  9  S.  589  f.

S.  256  Zeile  14  v.  u.  muß  es  statt  „Z."“  heißen  „OVG."“

S.  266  Zeile  17  v.  u.  Die  Polizei  ist  gemäß  §  10  II  17  A#n.  berechtigt,
dem  Hauseigentümer  die  Anbringung  von  selbst  zufallenden  Geländertüren  an  den
zum  Keller  führenden  Treppenläufen  aufzugeben  und  zwar  selbst  dann,  wenn  der
gefahrdrohende  Zustand  bei  Genehmigung  und  Abnahme  des  Hauses  nicht  berücksichtigt
  ist,  und  nicht  schon  damals  entsprechende  Vorkehrungen  verlangt  sind  (O##G.
S.  7  )  4.  Dezember  1906.  VIII.  1882/A.  1906  im  Recht,  XI.  Jahrg.  Nr.  17

S.  270.  Wanderarbeitsstättengesetz  vom  29.  Juni  1907.
(GS.  S.  205.)  Als  eines  der  Mittel  zur  Unterbringung  Obdachloser  und  Bekämpfung
  der  Bettelei  und  Landstreicherei  (ugl.  S.  270)  dient  vorstehendes  Gesetz.
Danach  können  in  Provinzen,  welche  das  Wanderarbeitswesen  zu  ordnen  unternehmen,
  Land=  und  Stadtkreise  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  verpflichtet
werden,  Wanderarbeitsstätten  einzurichten,  zu  unterhalten  und  zu  verwalten.  Der
Beschluß  erfordert  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  abgegebenen  Stimmen  (§  1).
Diese  Arbeitsstätten  haben  die  Aufgabe,  mittellosen  arbeitsfähigen  Männern,  die
außerhalb  ihres  Wohnorts  Arbeit  suchen,  Arbeit  zu  vermitteln  und  vorübergehend
gegen  Arbeitsleistung  Beköstigung  und  Obdach  zu  gewähren  (§  2).  Der  Provinziallandtag
  erläßt  eine  Ordnung  über  die  Einrichtung,  Unterhaltung  und  Verwaltung
der  Wanderarbeitsstätten  (§  3).  Kreise,  in  denen  keine  Wanderarbeitsstätte  eingerichtet
  wird,  denen  aber  die  von  anderen  Kreisen  derselben  Provinz  eingerichteten
Wanderarbeitsstätten  zugute  kommen,  können  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages
  verpflichtet  werden,  zu  den  Kosten  dieser  Wanderarbeitsstätten  beizutragen.
Die  Höhe  des  Beitrags  setzt  der  Provinzialausschuß  fest  (§  4)0.  Die  Provinzen
haben  den  Kreisen  zwei  Drittel  der  Kosten  der  Wanderarbeitsstätten  zu  erstatten.
Zu  diesen  Kosten  gehören  auch  die  Kosten,  welche  durch  die  Beförderung  von
Gästen  der  Wanderarbeitsstätten  innerhalb  der  Provinz  erwachsen.  Die  den
Kreisen  zu  erstattenden  Kosten  setzt  der  Provinzialausschuß  fest.  Von  den  Kosten
der  mit  Wanderarbeitsstätten  verbundenen  Arbeitsnachweise  übernimmt  der  Staat
nach  Vereinbarung  mit  den  Provinzen  einen  angemessenen  Bruchteil  (§  5).  Gegen
die  Festsetzungen  des  Provinzialausschusses  in  den  Fällen  des  §  4  und  §  5  steht  den
beteiligten  Kreisen  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  der  Einspruch  zu.  Über
den  Einspruch  beschließt  der  Provinzialausschuß.  Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb
einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig.

43-
        <pb n="696" />
        676  Nachträge  und  Berichtigungen.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß  (§  6).  Gemeinden  (Gutsbezirke),
  in  denen  eine  Wanderarbeitsstätte  eingerichtet  wird,  sind  auf  Erfordern
des  Kreisausschusses  zur  Mitwirkung  bei  deren  Verwaltung  und  zur  Hergabe
passender  Räumlichkeiten,  soweit  solche  schon  bisher  einem  gleichen  Zwecke  dienten,
verpflichtet.  Die  Kreise  haben  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)  hierfür  eine  angemessene
  Entschädigung  zu  gewähren,  über  deren  Höhe  im  Streitfalle  der  Bezirksausschuß
  beschließt  (§  8).  Die  Bezirksverbände  der  Provinz  Hessen-Nassau  und
der  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen  Lande  gelten  im  Sinne  dieses
Gesetzes  als  Provinzen  (§  9).

S.  274.  Gegen  zwangsweise  Zurückführung  des  Gesindes  zur
Dienstherrschaft  ist  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  zulässig  (OBG.
E.  vom  17.  Januar  1905.  PBl.  26  S.  798  in  v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  3  S.  558).

S.  276  Zeile  7  v.  o.  muß  es  statt  „LVMA.“  heißen  „LVG.“

S.  276  Zeile  16  v.  u.  muß  es  statt  „LVA.“  heißen  „LVG.“

S.  277.  Die  Polizei  kann  Gesinde  (in  den  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen
auch  Instleute)  zum  Antritt  oder  zur  Fortsetzung  eines  Dienstverhältnisses  durch
Anordnungen  und  Zwangsmittel  anhalten,  aber  nicht  gegen  einen  dritten  zu  dem
Zwecke  einschreiten,  um  die  Entlassung  vertragsbrüchigen  Gesindes
aus  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  durchzusetzen,  denn  die  Gesindedienstverträge
  gehören  dem  Gebiete  des  Privatrechts  an,  unterliegen  daher  in  Ansehung
  der  Beurteilung  ihrer  Rechtswirksamkeit  der  bürgerlichen  Gerichtsbarkeit  und
sind  den  Einwirkungen  der  Polizeibehörden  nur  soweit  unterstellt,  als  dies  durch
besondere  gesetzliche  Bestimmungen  gerechtfertigt  ist  (O  G.  E.  vom  13.  März  1903
Bd.  53  S.  428  in  v.  Kamptz,  Erg.  Bd.  3  S.  557).

S.  282  Zeile  11  v.  o.  Obwohl  die  Ausübung  der  ärztlichen  Berufstätigkeit
der  Gewerbeordnung  unterstellt  und  in  dieser  geregelt  worden  ist,  ist  sowohl  von
dem  Reichsgericht  in  seinem  Urteil  vom  17.  Mai  1907  JIW.  Nr.  14,  als  auch  von
dem  RVA.  in  seiner  Entscheidung  vom  28.  Juli  1906,  Ziffer  1301,  M.  des
XVA.  1907  S.  429  verneint  worden,  daß  die  Arzte  Gewerbetreibende  sind.  Das
A.  hat  infolgedessen  angenommen,  daß  Arzte  und  Tierärzte  keine  Gewerbetreibenden
  im  Sinne  des  §  24  JVG.  und  daher  nicht  befugt  sind,  nach  diesem
Gesetze  Selbstversicherung  zu  nehmen.  Das  Reichsgericht  hat  in  der  erwähnten
Entscheidung  seinen  mit  dem  RVA.  in  Einklang  stehenden  Standpunkt  damit
begründet,  daß  die  Gewerbeordnung  die  Ausübung  der  ärztlichen  Berufstätigkeit
nur  nach  ihrer  gewerbepolizeilichen  Seite  hin  geregelt  habe,  ohne  daß  dadurch  die
auf  wissenschaftlicher  Grundlage  beruhende  Tätigkeit  des  approbierten  Arztes  selbst
zum  Gewerbe  gemacht  sei;  diese  Tätigkeit  steht  vielmehr  wegen  des  dabei  obwaltenden
höheren  wissenschaftlichen  Interesses  außerhalb  des  materiellen  Gewerbebegriffs.
Unterhalten  aber  Arzte  Privatkliniken,  44  sind  sie  insoweit  Gewerbetreibende  (ogl.
Monatsbl.  für  Arbeiterversicherung  Nr.  I  vom  15.  August  1907  S.  100).

S.  293  Zeile  3  v.  o.  (Zum  Impfwesen).

Nach  dem  Reichsgesetze  vom  8.  April  1874  (REBl.  S.  81)  sind  der  Impfung
zu  unterziehen  Neugeborene  und  Schulzöglinge  innerhalb  des  auf  die  Geburt
folgenden,  bezw.  das  zwölfte  Lebensjahr  abschließenden  Lebensjahres  (§  1),  sofern
nicht  einer  der  gesetzlichen  Befreiungsgründe  ärztlich  bezeugt  wird,  daß  nämlich  das
Kind  entweder  in  den  letzten  Jahren  die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat  oder
in  gleicher  Frist  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist  oder  ohne  Gesundheitsgefahr  nicht
geimpft  werden  kann,  solange  diese  Gefahr  gesetzlich  fortbesteht  (§  2).  Ist  die
Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben,  so  muß  die  Behörde  eine  Frist
setzen,  in  welcher  sie  nachzuholen  ist  (§  4).  Eltern  usw.  haben  auf  Erfordern  die
geschehene  Impfung  oder  die  gesetzliche  Befreiung  durch  ärztliche  Bescheinigung
nachzuweisen  (§  12)  und  werden  nach  §  14  bestraft,  einmal  wenn  sie  den  erforderten
Nachweis  unterlassen  und  ferner,  wenn  die  Kinder  der  amtlichen  Aufforderung
ungeachtet  der  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  entzogen  geblieben  sind.  In
Vollzug  dieser  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  ist  die  Polizeibehörde  (§  4)  verpflichtet,
  die  Frist  zur  Nachholung  der  Impfung  zu  bestimmen,  und  nach  §  12
derechtigt,  den  Nachweis  derselben  zu  erfordern.  Über  die  Geltung  landesgeseglicher
Vorschriften  über  das  Impfwesen  ist  folgendes  zu  bemerken:

Wenn  auch  das  Reichsgesetz  über  das  Impfwesen  vom  8.  April  1874  (KEßl.
S.  81),  welches  die  ganze  Materie  zu  regeln  bestimmt  ist,  nach  Maßgabe  der
        <pb n="697" />
        Nachträge  und  Berichtigungen.  677

Reichsverfassung  die  dieselbe  Materie  regelnden  Landesgesetze  aufgehoben  hat,  so
hat  doch,  wie  das  O##G.  in  seinem  Urteil  vom  1.  März  1895,  Entsch.  Bd.  28
S.  3  in  v.  Kamptz  BVd.  4  S.  808),  zutreffend  ausgeführt  hat,  das  Reichsgesetz
mehrfache  Funktionen  nicht  den  Gerichten,  Impfärzten,  Arzten,  Schulvorstehern  usw.
übertragen,  sondern  lediglich  der  „zuständigen  Behörde“  zugewiesen  (88  3,  4,  7,
8,  13)  und  überhaupt  die  Bundesstaaten  zum  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen
ermächtigt  (§  18  Abs.  2);  es  hat  somit  die  Zuständigkeit  der  Landesbehörden
wegen  des  Erlasses  von  Anordnungen  behufs  Ausführung  des  Reichsgesetzes  offen
gelassen.  Für  beiderlei  Materien  bleibt  daher  das  Landesgesetz  vor  wie  nach  maßgebend.
  Da  die  reichsgesetzlichen  Vorschriften  auf  die  Abwendung  von  Gefahren
für  Leben  und  Gesundheit  abzielen,  so  sind  in  Preußen  die  Ortspolizeibehörden
zur  Durchführung  ihrer,  den  Vorschriften  des  Reichsimpfgesetzes  entsprechenden
Anordnungen  wohl  befugt,  in  Anwendung  der  landesgesetzlichen  Zwangsmittel  des
8  182  LVG.  zur  zwangsweisen  Vorführung  von  Erwachsenen,  so  auch  von  Kindern
zu  schreiten,  wobei  jedoch  zu  beachten  ist,  daß  wenn  auf  Grund  des  §  14  des
Reichsgesetzes  eine  Strafandrohung  wegen  Unterlassung  der  Impfung  erfolgt  ist,
eine  nochmalige  polizeiliche  Strafandrohung  unzulässig  ist  (ne  bis  in  idem)  und
der  polizeiliche  unmittelbare  Erfüllungszwang  gemäß  §  132  Nr.  8  zur  Anwendung
kommen  muß  (O#G.  Urteil  vom  2.  April  1892  Bd.  23  S.  384  (83  in  v.  Kamntz,
Bd.  4  S.  810).  Zwecks  Ausführung  des  Reichsimpfgesetzes  sind  in  Preußen  das
Gesetz  vom  12.  April  1875  (GS.  S.  191)  in  Verbindung  mit  den  ME.,  betreffend
die  Ausführung  der  Impfung  vom  19.  April  1875  (MBl.  S.  99)  und  vom  6.  April
1886  (MBl.  S.  51),  betr.  Vorschriften  zur  Sicherung  der  gehörigen  Ausführung  des
Impfgeschäfts  erlassen.  Aus  den  preußischen  Ausführungsbestimmungen  ist  noch
hervorzuheben,  daß  das  preußische  Gesetz  von  1875  den  Impfbezirk  des  §  6  des
Reichsgesetzes  dahin  erläutert,  daß  die  Kreise  die  natürliche  Unterlage  für  die
Organisation  des  Impfwesens  sind,  weil  der  Kreis  zugleich  die  amtliche  Tätigkeit
der  zur  Beaufsichtigung  des  Impfwesens  in  erster  Linie  berufenen  Organe  nämlich
des  Landrates  und  des  Kreisphysikus  (Kreisarztes)  geographisch  abgrenzt  (Motive
zu  §  1).  Deshalb  haben  nach  §  I1  des  preußischen  Gesetzes  vom  16.  April  1875  die
Kreise  in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Amtsverbände,  die  Impfbezirke  zu  bilden,
die  Impfärzte  anzustellen  und  die  Kosten  zu  tragen,  welche  durch  die  Ausführung
des  Impfgesetzes  entstehen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Kosten  für  die  Herstellung
und  Unterhaltung  der  Impfinstitute  (§  9  des  RG.).

Zu  den  den  Kreisen  obliegenden  Ausführungskosten,  die  nicht  als  Polizeikosten
anzusehen  sind,  gehören  nach  §  2  des  preußischen  Gesetzes  die  Remunerationen  der
Impfärzte,  Bureau=  und  Druckkosten,  letztere  bezüglich  der  Scheine,  Listen  und
Zeugnisse.  Impfscheine  selbst  sind  stempelfrei  (ogl.  O#G.  E.  vom  12.  März  1887
Bd.  14  S.  14  in  v.  Kamptz,  Bd.  1  S.  306).  Bezüglich  der  Stellung  der  Impfärzte
  fehlt  es  sowohl  im  Reichsgesetz  als  auch  im  Landesrecht  an  einer  positiven
Bestimmung;  im  allgemeinen  gilt  daher,  daß  sie  keine  unmittelbaren  Staatsbeamten
im  Sinne  des  §  2  der  Verordn.  vom  23.  September  1867  sind.  Die  Kreise  sind
allerdings  hierdurch  nicht  gehindert,  die  Impfärzte  als  Kreisbeamte  anzustellen,
jedoch  muß  alsdann  die  beabsichtigte  amtliche  Eigenschaft  des  Impfarztes  entweder
aus  der  Berufung  oder  aus  anderen  Umständen  deutlich  erhellen  (OG.  U.  vom
10.  April  1894  Bd.  26  S.  131  in  v.  Kamptz  Bd.  2  S.  408).

S.  313  Zeile  15  v.  u.  zu  2.  (Rentengüter)  ist  als  Literatur  zu  vermerken:
Mahraun,  Die  preußischen  Rentengutsgesetze  1892.  Waldhecker,  Preußische  Rentengutsgesetze
  1894.

S.  314  Zeile  14  v.  o.  ist  hinzuzufügen:  Die  feste  Geldrente  des  Rentenguts
ist  als  eine  Unterart  der  Reallast  nach  §  1105  f.  BGB.  anzusehen.  Materiell  unterscheidet
  sich  die  Reallast  von  der  Rentengrundschuld  dadurch,  daß  bei  ersterer  nach
§  1108  BEB.  der  Eigentümer  im  Zweifel  für  die  während  der  Dauer  seines
Eigentums  fällig  werdenden  Beträge  auch  persönlich  haftet.

S.  323  Zeile  10  v.  o.  sind  zwischen  den  Worten  „Familienfideikommissen“
und  „in  Aussicht“  die  Worte  „in  freies  Eigentum“  einzufügen.

S.  323  Zeile  4  v.  u.  ist  hinter  Grundstücksanteile  ein  Komma  zu  setzen.

S.  323  Zeile  3  v.  u.  sind  zwischen  den  Worten  „und“  und  „Kapitalien“  die
Worte  einzufügen  „ferner  für“.

Zu  S.  331.  Bezüglich  des  in  der  Stiftungsurkunde  vorgeschriebenen  Nach-
        <pb n="698" />
        678  Nachträge  und  Berichtigungen.

weises  der  Ahnen  der  Ehegattin  des  zum  Genusse  berechtigten
Familienmitgliedes  bei  Familienfideikommissen  bestimmt  die  auch
jetzt  noch  gültige  KO.  vom  4.  September  1830  (GS.  S.  129),  daß  der  Nachweis
von  vier  adeligen  Ahnen  jederzeit  als  ausreichend  angenommen  werden  soll,  sobald
die  Stiftungsurkunde  ohne  eine  bestimmte  Anzahl  nachzuweisender  Ahnen  namhaft
zu  machen,  den  Ausdruck  vollbürtig  oder  ritterbürtig  gebraucht  hat.
dagegen,  wo  die  Stiftungsurkunde  die  Anzahl  der  erforderlichen  Ahnen  vorschreibt,
soll  es  bei  derselben  sein  Bewenden  behalten.
332  Zeile  2  v.  o.  ist  zu  streichen  hinter  „Bolze“  die  Zahl  4
332  Zeile  12  v.  o.  ist  einzufügen  hinter  „Botze“  die  Zahl  4.
333  Zeile  22  v.  u.  ist  statt  14.  Februar  (1840)  zu  setzen  15.  Februar  (1840).
396  Zeile  18  v.  u.  muß  es  statt  „für  jeden“  heißen  „jeder“.
403  Zeile  18  v.  u.  muß  es  statt  „bedrohten“  heißen  bedrohter.
416  Zeile  7  v.  u.  hinzuzufügen  ist:  Jetzt  liegt  auch  die  Wegeordnung  der
Provinz  Posen  vor,  welche  vom  15.  Juli  1907  datiert  (GS.  S.  243),  welche  in
Einteilung  und  Inhalt  im  wesentlichen  übereinstimmt  mit  den  früher  erlassenen
Provinzialwegeordnungen.
S.  417  Zeile  24  v.  o.  ist  in  der  Klammer  hinter  1842  die  Zahl  „6=  zu  streichen.
S.  418  Zeile  18  v.  u.  muß  es  statt  verhängt  worden  heißen  „verhängt  werden“.
S.  421  Zeile  13  v.  o.  sind  hinter  (GS.  S.  316)  einzufügen  die  Worte:  für
die  Provinz  Sachsen.
S.  438  Zeile  17  v.  o.  muß  es  statt  dreitausend  Morgen  heißen  dreihundert

rgen.

Zu  S.  492.  In  Verfolg  der  Lex  Gamp  ist  nunmehr  die  Abänderung  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  18.  Juni  1907  (GS.  S.  119)  ergangen,  welche
Novelle  am  38.  Juli  1907  in  Kraft  tritt.  Danach  steht  dem  Staate  an  der  Aufsuchung
  und  Gewinnung  der  Steinkohle,  des  Steinsalzes,  der  Kali-,  Magnesia=  und
Borsalze  sowie  der  Solquellen  ein  ausschließliches  und  alleiniges  Aneignungsrecht
zu.  Ausgenommen  hiervon  bleiben  hinsichtlich  der  Steinkohle  die  Provinzen  Ostpreußen,
  Brandenburg,  Pommern  und  Schleswig-Holstein.  Ferner  sind  dem  Staate
zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  außer  dem  von  ihm  zurzeit  betriebenen  und
den  sonstigen  in  seinem  Besitze  befindlichen  Feldern  weitere  250  Maximalfelder  vorbehalten,
  deren  Verleihung  binnen  drei  Jahren  nachgesucht  und  dinnen  weiteren
sechs  Monaten  ausgesprochen  werden  muß.  Im  übrigen  soll  der  Staat  das  Recht
der  Aufsuchung  und  Gewinnung  der  Steinkohle  an  andere  übertragen,  was  durch
ein  besonderes  Gesetz  geordnet  werden  soll  (Art.  I  3).  Im  Gegensatz  zu  §  3  des
AW.  bestimmt  jetzt  Art.  II  der  neuen  Novelle,  daß  die  Aufsuchung  der  vom  Verfügungsrecht
  des  Grundeigentuners  ausgeschlossenen  Mineralien  (§  1  des  AnW.
in  der  Fassung  des  Art.  I  der  Nov.)  auf  ihren  natürlichen  Ablagerungen  —  das
Schürfen  —  in  Ansehung  der  nach  §  2  Abs.  1  dem  Staate  vorbehaltenen
Mineralien  nur  dem  Staate  und  den  von  diesem  ermächtigten  Personen,  in  Ansehung
  der  übrigen  Mineralien  dagegen  einem  jeden  gestattet  ist.  Das  Bergwerkseigentum
  des  Staates  stellt  sich  nach  dem  Gesetz  dar  als  ein  auf  Zeit  gewährtes,
verliehenes,  aber  veräußerliches  und  gewerbliches  Gewinnungsrecht,  welches  eine
Art  selbständiger  Gerechtigkeit  bildet,  und  für  das  ein  eigenes  Grundbuchblatt
angelegt  werden  soll.  Die  sonstigen  Bestimmungen  dieses  Abänderungsgesetzes
betreffen  hauptsächlich  Fassungsänderungen  und  zeitgemäße  Ergänzungen  des
Allgemeinen  Berggesetzes.  Im  einzelnen  sind  folgende  diesbezügliche  AUnderungen
des  ABG  hervorzuheben:  Hinter  §  1  ABWG.  wird  folgender  §  la  eingeschaltet:

Der  Erwerb  und  Betrieb  von  Bergwerken  für  Rechnung  des  Staates  ist,  sofern
sich  aus  den  nachstehenden  Bestimmungen  nicht  ein  anderes  ergibt,  allen  berggesetzlichen
  Bestimmungen  ebenfalls  unterworfen.  Ferner  wird  an  die  Stelle  des
Wortes  „Quadratlachter“  das  zeitgemäße  Wort  „Quadratmeter“  gesetzt,  statt  Fuß
wird  Meter  gesetzt,  in  dem  §  3  werden  Zusätze  als  §  3a  und  §  3b,  welche  sich  auf  die
Befugnisse  der  Bergbehörden  und  Bergpolizei  beziehen,  beigefügt,  bei  88  15,  18,
treten  Fassungsänderungen  ein,  §  16  fällt  fort,  §  19  erhält  einen  Zusat  bezüglich
Neueinlegung  der  Mutung  nach  vorausgegangenem  Verzicht  auf  diese,  die  §88  27,  28
erhalten  andere  Fassungen.  Am  Schlusse  des  dritten  Abschnitts  des  2.  Teils  des
A.  werden  noch  besondere  Vorschriften  gegeben  bezüglich  des  Bergwerkseigentums
des  Staates  (Art.  V  8§  38a,  38b,  38e).  Endlich  werden  noch  andere  Fassungen

Z#&amp;amp;0CGEK
        <pb n="699" />
        Nachträge  und  Berichtigungen.  679

den  §§  59  Abs.  1,  192a  Abs.  2  des  ABG.  gegeben  und  Übergangsvorschriften  in
den  Art.  VIII—XIV  getroffen,  wobei  als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  vorerwähnten
  Abänderungen  der  8.  Juli  1907  bestimmt  wird.

S.  528  Zeile  13  v.  u.  fehlt  vor  der  Zahl  145  (der  Uberschrift)  §.

S.  572  Zeile  17  v.  o.  ist  hinzuzufügen  folgende  Entscheidung  des  Kammergerichts:
  Eine  vom  Vater  getroffene  Anordnung,  daß  das  Kind  nach  dem  Tode
des  Vaters  in  einer  anderen  Religion  erzogen  werden  soll,  ist  unwirksam.  Die
Erziehungsrechte  des  Vaters  finden  mit  dessen  Tode  ein  natürliches  Ende,  und  es
greift  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  82  II  2  ALsk.  die  gesetzliche  Regel  ein,  nach
welcher  das  Kind  in  der  Religion  des  Vaters  zu  erziehen  ist  (KG.  I  Ziodilsenat
vom  14.  Juni  1906  TN.  628/06  mitgeteilt  im  Recht,  XI.  Jahrg.  Nr.  18  (10.  Juli
1907]  S.  847).

S.  590  Zeile  16  v.  u.  muß  es  heißen  Regierungshauptkasse.

S.  665.  Zur  Durchführung  des  Gesetzes  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften
  und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden  sind  die  Regierungspräsidenten
angewiesen  worden,  für  diejenigen  Ortschaften,  in  denen  dies  angezeigt  erscheint,
Ortsstatute  im  Sinne  des  Gesetzes  zu  erlassen.  Ferner  ist  von  den  beteiligten
Ministerien  des  Innern,  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  geistlichen  Angelegenheiten
eine  sehr  eingehende  Anweisung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  ergangen.  Danach
soll  im  allgemeinen  die  Herbeiführung  eines  häßlichen  Zustandes,  der  geeignet  ist,
ein  für  ästhetische  Gestaltung  offenes  Auge  zu  verletzen,  als  grobe  Verunstaltung
anzusehen  sein.  Zur  Ausführung  des  ortsstatuarischen  Verbotes  ist  die  Ortspolizeibehörde
  verpflichtet;  die  Entscheidung  steht  also  nicht  mehr  in  ihrem  freien  Ermessen.
Wie  die  Ortsstatute  im  einzelnen  zu  fassen  sind,  hängt  von  dem  Bedürfnisse  des
besonderen  Falles  ab.  Für  künstlerisch  bedeutende  Straßen  soll  gefordert  werden,
daß  sich  Neu=  und  Umbauten  den  benachbarten  Gebäuden  derart  anpassen,  daß  das
Gesamtbild  eine  Schädigung  im  ästhetischen  Sinne  nicht  erleidet.  Da  es  sich  aber
bei  der  Anwendung  des  Gesetzes  um  eine  einschneidende  Maßnahme  handelt,  die
eine  nicht  unerhebliche  Beschränkung  der  Ausnützung  des  Grundeigentums  bedeutet,
so  wird  empfohlen,  mit  großer  Vorsicht  zu  Werke  zu  gehen.  Es  soll  in  jedem
Fall  geprüft  werden,  ob  nicht  wirtschaftliche  Interessen  von  schwerwiegender  Bedeutung
  gefährdet  werden,  denen  gegenüber  die  auf  ästhetischem  Gebiete  liegenden
Wünsche  zurücktreten  müssen.
        <pb n="700" />
        Sachregister.

 

Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.
Vrluft  des  Bürgerrechtes  durch  A.

Abgaben,  Verwaltungszwangsverfahren
wegen  Beitreibung  von  A.  134.

—  Keine  Aufrechnung  gegen  eine  öffentliche
  Abgabenforderung  mit  einem
privatrechtlichen  Anspruch  475.

—  Urteil  im  Verwaltungsstreitverfahren
bei  Streitigkeiten  über  A.  645.

Abgangsgebühr  bei  Dienstreisen  der  Beamten
  78.

Abgeordnete,  Reisekosten  u.  Diäten  der
A.,  kein  Verzicht  darauf  17.

Abgeordnetenhaus  Zusammensetzung  des

—  Legislaturperiode  des  A.  16,  17.
Mlehnung  des  Amtes  als  Schiedsmann

—  A.  der  Sühneverhandlung  durch  den
Schiedsmann  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  50.

—  Keine  A.  der  Sühneverhandlung  oor
dem  Schiedsmann  bei  Beleidigungen
u.  Körperverletzungen  51.

—  eines  Richters  635.

Ablösung  durch  die  Rentenbanken  304.

Ablösungsgesetz  301  ff.

Abmeldepflicht  der  Bergwerksbesitzer  hinsichtlich
  ihrer  Arbeiter  bei  den  Knappschaftskrankenkassen
  514.

Abschreibungen  im  Grundbuch  zum  Zwecke
der  Landesvermessung  38,  4

Abteilungslisten  bei  Wahlen  16.

Abtretung  des  Gehaltes  durch  einen
Beamten  75.

—  Keine  A.  des  Rechtes  auf  Pension  80.

—  Keine  A.  des  Rechtes  auf  Witwenu.
  Waisengeld  82.

—  Natur  der  bergrechtlichen  Grund-A.
498,  499.

Adel,  Zugehörigkeit  zum  hohen  A.  22.

 

Adel,  Erwerb  u.  Verlust  des  A.  24.

Adressen,  Recht  jeder  Kammer  A.  an  den
König  zu  richten  19,  20,  85.
vokatur,  Lrinzi“  der  freien  A.  46.
lteste,  Kirchen  =  A.  535.

Amterverleihung,  Recht  der  A.  88.

Anderung  des  Namens  7.

Argernis,  Erregung  öffentlichen  A.  durch

onkubinate  2

—  Erregung  ösertuichen  269.

Arztekammer  284.

Arztliches  Ehrengericht  284.

Agrargesetzgebung,  Preußische  A.  298  ff.

Akademie  der  Wissenschaften  91.

Aktiengesellschaften,  Keine  Anwendung
der  Bestimmungen  über  Versammlungsrecht
  auf  Versammlungen  der  A.  30.

—  Verbot  der  Beteiligung  der  Staatsbeamten
  bei  Gründung  und  Verwaltung
  von  A.  62.

—  Keine  Ausübung  des  Jagdrechtes
durch  A.  658.

Allgemeines  Landrecht,  Haftung  d.  Staates
für  seine  Beamten  im  Gebiet  des  Ad.
60.

Almende  als  Bürgervermögen  152.

Almosen,  Gültigkeit  einer  Polizeiverordnung,
  die  das  Geben  von  A.  verbietet

Altenburg,  Haftung  des  Staates  für
seine  Beamten  in  A.  60.

Altkatholiken,  Rechtsstellung  der  A.  568.

Altkatholische  Kirche  als  ausdrücklich  aufgenommene
  Gesellschaft  548.

Amnestie  durch  den  König  7.

Amt,  Ernennung  der  Beamten  für  ein
bestimmtes  A.  33.

—  Befähigung  für  die  Bekleidung  eines
öffentlichen  A.  33.

—  Verlust  des  A.  als  Disziplinarstrafe  65.

*  Disziplinarverfahren  gegen
        <pb n="701" />
        Sachregiſter.

Amtmann  in  Westfalen  als  Organ  der
Ortspolisei  257.

Amtsausschuß  111.

—  Zustimmung  des  A.  zu  Polizeiverordnungen
  des  Amtsvorstehers  252.

Amtsbezirk  109

—  Gutsbezirke  zu  A.  erklärt  109.

—  Abanderung  *  durch  den  Miniſter
des  Innern

—  Iglen  ie  10  verwaltung  eines  A.

S#lcntan.  Verkündung  undsterrlicher
Erlasse  durch  die  A.

—  Veröffentlichung  einer  21  Zukäsjigleit
  einer  Enteignung  aussprechenden
Kniglichen  Verordnung  durch  das  A.

468.

Amtsdiener  258.
Amtsgericht,  Verbidigung,  des  Schiedsmannes
  durch  das  A.
—  Erteilung  eines  0%  islnearen  Ausertigung
  Fines  S0  Schied  smannvergleiches
das

—  etn  Standes.  Neben⸗
regiſter  beim  A

—  Entscheidung  de  —  bei  Ablehnung
eines  Antrages  durch  den  Standes⸗
beamten  52.

—  Zuständigkeit  des  A.  für  Zuwiderbandlungen
  gegen  das  Forstdiebstahl.
gesetz  3

—  als  eist  Instanz  632.

Amtskammer  103.

Amtspflichten,  Verletzung  der  A.  eines
Beamten  54,  58.

**  #wongenollswesung  gegen
einen  A.

Fn  I  110

Sereen  efe  der  Notare  45.

—  der  Beamten  54,

—  Verletzung  der  A.  durch  Beamte  des
Auswärtigen  Amtes  55.

—  der  Telegraphenbeamten  58.

Antsporsteher,  Disziplinarverfahren  geg.

69.

—  112.

—  Zuständigkeit  des  A.  113.

—  als  Hilfsbeamter  der  Staatsanwaltschaft
  113

—  Polizeiverordnungen  der  A.  112.

—  Polizeiverfügungen  der  A.  118.

—  Zuständigkeit  der  A.  zum  Erlaß  von
Poliseiverordnungen  251

—  Zustimmung  des  Amtsausichuses  zu
Polizeiverordnungen  des

—  als  Organ  der  Ortspolizei  54

Aneignung  von  Fischen  423.

Anerbengut,  Begrundung  der  Eigenschaft
als  A.  318.

—  Aufhebung  318.

 

681

Anerbengut,  Terfügungsmacht  des  Eigentumers


—  Erbfolge  in  das  A.  319.

—  7*  des  A.  ſeitens  bes  Anerben

—  v  beinanderietung  320.

—  Erbteilung  3:

Anerdenrecht,  Erstattung  des  A.  auf
Nenten  und  Ansiedlungsguter  317.

—  Geschichtliches  317

—  Geltungsgebiet  des  A.  318.

Anerkenninis,  Feststellung  von  A.  im
Verwaltungsstreitversahren  zu  Protokoll
  642.

Anerkennungsgebühr,  Erhaltung  der  Ansprüche
  gegen  eine  Knavpschafis=Pen¬Berstasse
  durch  Entrichtung  einer  N.

512.

Anfallsrecht  des  Fislus  bei  erblosen
Verlassenschaften  192.
Anfechtungsklagen  in  —i:eem’in

arkele,  arstung.  des,  Staates  für  seine
Beamten  in  A
Antlagebehörde  im  #erah

wslene  an  öffentlichen  Flüssen  866,

Wi¬e  Genehmigung  des  Bezirksausachusees
  zur  Ausnahme  kommunaler
155.

—  Wbbern  der  A.  188.

—  Kirchliche  A.  nur  mit  Genehmigung
der  staatlichen  Aussichtsbehörde  533.

—  der  Berliner  Stadtsynode  bedürfen  der
Gornehmigung  des  Staatsministeriums
537

—  Genehmigung  des  Staates  zur  Aufnahme
  kirchlicher  A.
Anliegerbeitrage  rWi  F  472.
Fälligkeit  der  A.
—  iechtemittel  us  #rranziehung  zu
A.

—  baens  zusecimen  gegen  den  Anspruch
  auf  A
—  Einwand  der  nm  binsichtlich  der

An#tiust  der  Bergwerksbesitzer  hinsichtlich
  ihrer  Arbeiter  bei  den  Knappschaftekrankenkassen
  5

Anschluß  an  die  Verufung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  649.

—  Kein  A.  im  Disziplinarverfahren  619.

Ansiedlung,  Begriss  der  A.  im  Sinne
des  A.=Gesetzes  475.

—  Anlegen  einer  A.  vor  Erteilung  der
Genehmigung  479.

—  auf  Rentengutern  479.

Ansiedlungsgesetz  475.

Ansiedlungskommission  313.
        <pb n="702" />
        682

#  a#.  ½:  4%  G□Uleebn

ministerium  86.
Ansiedlungssachen,  Urteil  in  A.  645.
anstechendel  Krankheiten,  Internierung  b.
a.  25
Anstellungsurkunde  bei  Ernennung  eines
Beamten  34.
Anwaltskammer  für  pie  Rechtsanwälte
am  Reichsgericht  4
—  für  die  übrigen  Naueral  48.
A#waltezwang'  46.
im  reer
sahren  128,  641
zch  auf
kom
rsn  bei  Eheschließung  durch

—  bei  ansteckenden  Krankheiten  290.
Apostolische  Vikariate  540.

Apotheken,  Entscheidung  des  Oberpräfidenten
  über  Konzessionen  für  A.  95.
—  Genehmigung  von  A.  durch  den
Oberpräsidenten  289.
einer  A.  286.

ein  Familienfidei¬       


   

281.

Aoprobation,  Erfordernis  der  A.  für
tczte  u.  Zahnärzte  282.

—  für  Apotheker  286.

Arbeitsordnung  für  Bergarbeiter  520.

Arbeitszeit  für  Bergarbeiter  520.

Armeebefehle,  Keine  Gegenzeichnung  von

eek  unter  dem  Kriegsministerium
  90.

eerlag  als  städtische  Gemeindeanstalt.


Armenhaus,  Beferiung  der  A.  von  den
Gemeindesteuern

Armenlasten,  —  über  Aufbringung
  von  Armenlasten  zur  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsgerichte  123.

—  n#enschüsse  des  Staates  zu  den

—t—ln  Ausschluß  der  A.  von
dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin

im  Kreise  Teltow,  Niederbarnim  und
Charlottenburg  eingerdumten  polizeilichen
  Befugnis  101.

Armensachen,  dem  Negierungspräsidenten
persönlich  übertragen  104.

—  Zuständigkeit  des  Uriirtsausschusses
in  A.  in  1.  Instan

Amenverbande  hem  1  von  A.
66.

 

Sachregister.

Arnimparagraph  55.

Arreststrafe  als  4  Disziplinarfraafe  gegen
untere  Beam

Arznei,  Verbot  .  Foners  mit  A.  285.

Arzneimittel,  Keine  Befugnis  der  Arzte
zum  Bereiten  und  Verkaufen  von  A.

2
Arzt,  Stellung  der  A.
—  Erfordernis  der  —  282.
—  Honorar  für  ärztliche  Tätigkeit  283.
Geeine  Dispensierungsbefugnis  der  A.

Assessoren,  Anwendung  der  Bestimmung
über  Annahme  von  Nebenämtern  oder
Nebenbeschäftigungen  auf  A.  61.

Augenschein,  Einnahme  des  A.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  648.

Augsburger  Religionsfrieden  522.

Aufenthalt,  Recht  der  Polizei,  bestraften

Personen  den  Ausenthalt  an  bestimmten

  Orten  zu  versagen  95.

Au  fenthaltsbeschränkungen  260,  261.

Aufgebot  in  Bergungssachen  3  abs.

—  von  Sparkassenbüchern  615.

Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  500,

 

u#hulungen  im  Namen  einer  Kirchengemeinde
  535.

Auflösung  der  Kammern  17.

—  Wirkung  der  A.  der  Kammern  8.

—  einer  Versammlung  30.

—  von  nommunalvertectungen  durch  das
Staatsministerium  86.

—  von  Landgemeinden  durch  königliche
Anordnung  161.

Aufrechnung,  Keine  N.  gegen  eine  der
Siandunn  nicht  unterworfene  Forde⸗

—  nt  F*  mit  privatrechtlichen  Ansprüchen
  gegen  Abgabenforderungen
einer  Gemeindebehörde  475.

—  eines  Anspruches  gegen  einen  Knappschaftsverein
  512.

Aufsicht,  Gewerbe=A.  durch  Gewerbeinspektionsbeamte
  39.

—  über  die  Standesbeamten  52.

—  staatliche  A.  über  die  Stadtgemeinden

—  des  Staates  über  Landgemeinden,
utsbezirte  und  Gemeindeverbände

—  larr  die  Erhebung  der  Gemeindeeinkommensteuer
  *

—  über  Fischerei  428.

—  des  Staates  über  die  Religionsgesellschaften
  549.

—  des  Oberpräsidenten  über  Gesamtgemeinden
  557.

—  des  Staates  in  den  katholischen
Diözesen  558.
        <pb n="703" />
        Sachregister.

Aussicht  über  die  gewerblichen  Fachschulen,
Zeichenschulen  und  Fortbildungsschulen
durch  den  Handelsminister,  über  die
ländlichen  Fortbildungsschulen  durch
den  Landwirtschaftsminister  576.

—  über  die  höheren  Schulen  durch  das
Provinzialschulkollegium  604.

—  über  die  öffentlichen  Sparkassen  614.

—  Dienst-A.  über  die  Verwaltungsgerichte
  633.

—  Über  die  Jagdbezirke  671.

Aufsichtsweg,  Erledigung  der  Beschwerden
gegen  Straffestsetzungen  des  Schiedsmannes
  im  A.  50.

Aufwandssteuern  als  Gemeindesteuern

2:8.

Auseinandersetzungssachen,  Kein  Verfahren
  vor  dem  Schiedsmann  in  A.  49.

Auseinandersetzungsverfahren  305.

—  Gerichte  im  A.  306,  307.

—  Rezeß  307,  308.

—  Verteilung  der  öffentlichen  Lasten  im
A.  311.

Auseinandersetzungsangelegenheiten,  Instanzenzug
  in  A.  655.

Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung
  187.

Auskunft,  Verpflichtung  der  Hauptsteuerämter
  und  Stempelsteuerämter  Auskunft
  zu  erteilen  212.

Auslieferung,  Zulässigkeit  der  A.  262.

Auslieferungsverträge  6.

Ausnahmegerichte,  Unstatthaftigkeit  der
Ausnahmegerichte  26.

Ausnahmezustand  hinsichtlich  der  Grundrechte
  31.

Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft
  47.

Ausschließung  von  Gerichtspersonen  635.

Austern  als  Gegenstand  der  Fischerei  422.

ueträg,  Recht  der  Standesherrn  auf

Austritt  aus  der  Kirche  28,  549.

—  Gesetz,  betr.  den  A.  aus  der  Kirche  528.

—  aus  der  Synagogengemeinde  28.

Auswärtiges  Amt,  Verschwiegenheit  der
Beamten  im  A.  A.

—  des  Papstes  540.

Ausweisung,  Zulässigkeit  der  A.  262.

Auszeichnungen,  Verleihung  von  A.  7.

Backwerk,  Keine  Einführung  oder  Erböhung

  einer  Gemeindesteuer  auf  B.
26.

Badehaus,  Anlegung  eines  B.  an  einem
öffentlichen  Fluß  als  Regal  des  Staates
364.

Baden,  Haftung  des  Staates  für  seine
Beamten  in  B.  60

 

683

Bare  Auslagen,  Erstattung  b.  A.  im
Verwaltungsstreitverfahren  652.

Bayern,  Haftung  des  Staates  für  seine
Beamten  in  B.  60.

Bauakademie  581.

Baubeamte,  Ausbildung  und  Prüfung
für  B.  37,  38.

Baudeputation  148.

Bauerlaubnis,  Rechtsbeschwerde  wegen
Verweigerung  der  B.  123.

Bauführer,  Regierungs-B.  37.

Baufluchtlinien  461,  462,  463.

—  siehe  auch  Fluchtlinie,  Straßensluchtlinie.


Baugewerkschule  581.

Baumeister,  Verbot  der  selbständigen
Übernahme  von  Bauten  gegen  Vergütung
  durch  B.  37.

—  Regierungs-B.  37.

Bauplatzsteuer  229.

Baupolizei,  Ausschluß  der  B.  von  der
dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin
im  Kreise  Teltow,  Niederbarnim  und
Charlottenburg  eingeräumten  polizeilichen
  Befugnis  101.

—  Zuständigkeit  des  Oberwaltungsgerichtes
  als  letzter  Instanz  in  Angelegenheiten
  der  B.  124.

—  457.

Bausachen  dem  Regierungspräsidenten
persönlich  übertragen  104.

Baufachverständige,  Gerichtliche  B.  38.

Bauverbot,  Hinsichtlich  unfertiger  Straßen
466.

—  Keine  Ausdehnung  des  B.  auf  historische
  Straßen  466.

Bauwesen,  Aufsicht  über  das  staatliche
B.  durch  die  Königlichen  Baumeister
37.

—  457.

—  Gesetzliche  Grundlagen  457.

—  Geschichtliches  457,  458.

Beamte,  Keinen  Urlaub  zum  Eintritt  in
eine  Kammer  für  B.  17.

—  Begriff  des  Staats-B.  32.

—  Vorbedingungen  für  die  Anstellung
von  B.  33.

—  Ernennung  der  Beamten  für  ein
bestimmtes  Amt  33.

—  Durch  das  Staatsoberhaupt  38,  34.

—  Ernennung  von  B.  auf  Kündigung
oder  Widerruf  34.

—  Der  Bauverwaltung  37.

—  Medizinal-B.  38.

—  Forst-B.  38.

—  Gewerbeinspektions-B.  39.

—  Richterliche  B.  39  ff.

—  Subaltern-B.  53

—  Pflichten  der  B.  54  ff.

—  Amtsverschwiegenheit  54.
        <pb n="704" />
        684

Beamte,  Vernehmung  eines  B.  als  Zeuge

nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  54.

—  Haftung  des  Staates  für  seine  B.
57  ff.,  60.

—  Berletzung  der  Amtspflicht  58.

—  Anwendung  der  Vorschriften  betr.
Haftung  der  verfassungsmäßigen  Vertreter
  eines  Vereines  auf  den  Beamte
anstellenden  Staat  58.

—  Haftung  des  Staates  für  unerlaubte
Handlungen  seiner  B.  59.

—  übernahme  von  Nebenämtern  und
Nebenbeschäftigungen  durch  B.  61.

—  Residenzpflicht  der  B.  61.

—  Verbot  der  Beleidigung  von  B.  bei
Gründung  und  Verwaltung  einer
Aktien-,  Kommandit=  oder  Bergwerksgesellschaft
  62.

—  Verbot  für  richterliche  B.  sich  als
Stadtverordnete  wählen  oder  in  den
Magistrat  aufnehmen  zu  lassen  62.

—  Genehmigung  bei  Übernahme  des
Amtes  eines  Vormundes,  Gegenvormundes,
  Pflegers,  Schiedsmannes,
eines  Gemeindeamtes,  beim  Betrieb
eines  Gewerbes,  bei  Eintritt  in  eine
Kommunalverwaltung,  bei  Eintritt  in
den  Kreisausschuß  durch  B.  63.

—  Verbot  der  Spekulation  in  Waren  oder
Wertpapieren  für  B.  64.

—  Eheschließung  der  B.  64.

—  Unstatthaftigkeit  der  Übertragung  des
Vermögens  seitens  eines  B.  an  seine
Ehefrau  65.

—  Rechte  der  B.  73  ff.

—  Uniform  der  B.  74.

—  Rang  der  B.  74.

—  Haftung  der  B.  für  Kassendefekte  73.

—  Rechte  der  B.  auf  Kündigung  bei
Versetzung  75.

—  Außer  Ansatzbleiben  des  Dienstaufwandes
  der  B.  bei  Berechnung  der
Einkommensteuer  76.

—  Beschränkte  Heranziehung  der  V.  zu
direkten  Kommunalauflagen  76.

—  Wohnungsgeldzuschüsse  der  B.  76,  77.

—  Dienstwohnungen  der  B.  77.

—  Dienstaufwandsentschädigung  d.  B.77.

—  Schreibmaterialienvergütung  der  B.77.

Entschädigung  für  Dienstreisen  der

—  Ersatz  der  Umzugskosten  78.

—  Ersatz  der  von  dem  B.  für  die  Zeit
nach  einem  Umzug  noch  zu  zahlenden
Miete  78.

—  Pensionsansprüche  der  B.  78  ff.

—  Sterbegeld,  Gnadenquartal,  Witwenund
  Waisengeld  für  Hinterbliebene
eines  B.  81.

 

Sachregister.

Beamtenrecht,  Preußisches  B.  32  ff.

Beamterverhältnis,  Natur  und  Begründung
  des  B.  38.

Bebauungsplan  461,  462.

—  Festsetzung  neuer  oder  Veränderung
bestehender  B.  in  Berlin,  Potsdam
und  Charlottenburg  nur  mit  Genehmigung
  des  Königs  465.

Befähigung  zum  höheren  Verwaltungsdienst
  34,  35,  36.

Befähigungsnachweis  für  Seeschiffer,
Sesteuerleute,  Maschinisten  und  Lotsen

Befreiung  von  der  Stempelsteuer  210.

—  von  der  Erbschaftssteuer  217.

—  von  den  direkten  Gemeindesteuern  227.

—  von  der  Gewerbesteuer  228.

—  von  der  Grundsteuer  228.

—  vonder  Gemeindeeinkommensteuer  230.

—  von  der  Kirchensteuer  554,  555.

Begnadigung,  Recht  der  B.  7.

—  Hinsichtlich  verurteilter  Minister  7.

—  Delegation  des  B.  Rechtes  7.

Begräbnisplätze,  Kommunale  B.  als  Gemeindeanstalten
  141.

—  Anlegung,  Veränderung  u.  Schließung
von  B.  293.

—  Anlegung  neuer  B.  nur  mit  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde
  533.

—  kein  kirchliches  Vermögen  554.

—  Genehmigung  des  Staates  zur  Errichtung
  oder  Veränderung  von  B.  559.

Beigeordnete,  Disziplinarverfahren  gegen
B.  67.

Beihilfe,  des  Staates  an  arme  Gemeinden
zur  Besoldung  der  Pfarrer  551.

Beiladung  eines  dritten  im  Verwaltungsstreitverfahren
  639.

Beirat  für  Unterrichtswesen  und  Gewerbeförderung
  92.

Beiseiteschaffen  amtlicher  Urkunden  55.

Beisitzer,  Wahl  der  B.  zu  Gewerbe  und
Kaufmannsgerichten  16.

Beistand,  Genehmigung  für  Beamte  bei
Übernahme  des  Amtes  eines  B.  64.

—  im  Verwaltungsstreitverfahren  641.

Beiträge  in  den  Gemeinden  141.

—  als  Kreisabgaben  240.

—  als  Kreis=  und  Provinzialabgaben  242.

—  Begriff  der  B.  im  Sinne  des  Kommunalabgabengesetzes
  225.

—  Straßenanlieger  B.  472.

—  Fälligkeit  der  B.  473.

—  Rechtsmittel  gegen  Heranziehung  zu
B.  474.

—  Keine  Aufrechnung  gegen  den  Anspruch
  auf  Leistung  von  B.  475.

Einwand  der  Tilgung  hinsichtlich  der
        <pb n="705" />
        Sachregister.

Beiträge  zu  den  Knappschaftskrankenkassen
  513.

—  zu  den  Anawp#schaftspensionskasfen  518.

—  Erhöhung  der  B.  5

—  Verpflichtung  der  —
zur  Einziehung  der  B.  514.

Belagerungszustand,  Außer  Kraft  setzen
der  Bestimmungen  über  Gewährleistung
dr  persönlichen  Freiheit  während  des

25.

—  Erklärung  des  B.  81.

—  Voraussetzung  hierfür  31.

—  Form  der  Verkündung  31.

—  Wirkung  32.

—  Verhängung  des  B.  durch  das  Staatsministerium
  86.

Beleidigung,  Sühneverfahren  bei  B.  vor
dem  Schiedsmann  51.

Benediktion  durch  den  Bischof  549.

Bergakademie  91.

Bergarbeiter,  Schutzbestimmung  für  B.  518.

—  Ausschuß  für  B.  519.

—  Arbeitsordnung  520.

—  Arbeitszeit  für  B.  520.

—  Gesundheitsbeirat  520.

Bergarbeiterausschuß  519.

Bergausschluß  521.

Bergbau,  Keine  Anwendung  des  Enteignungsgesetzes
  auf  die  Entziehung
zens  Grundeigentum  im  Interesse  d

—  als  gewerblicher  Staatsbetrieb  186.

—  unter  polizeilicher  Aufsicht  der  Bergbehörde

  497

—  Verhälnis  des  B.  zu  böffentlichen
Verkehrsanstalten  498.

—  Beschädigung  von  Grundstücken  durch
den  B.  500.

—  Entschädigung  deswegen  500.

—  Verbot  des  Nullens  im  B.  518.
—  ba  stelung  eines  Vertrauensmannes

—  —2“•X20  519.

—  Arbeitsordnung  520.

—  Arbeitszeit  520.

—  Gesundheitsbeirat  520

Bergbehörden  521.

Bergelohn  897.

Berggegenbuch,  Eintragung  des  Bergwerkseigentum
  ins  B.  502.

Berggesetz,  Preußisches  B.  186,  491.

Berghauptmann  als  Vorsitzender  des  Gesundheitsbeirats
  520.

Bergpolizei  521.

Bergrecht,  Geschichtliches  490,  491.

—  Die  verleihbaren  Mineralien  492.

—  Schürfrecht  493.

Bergregal  der  Standesherren  492.

Bergrevierbeamte  521.

Bergungskosten  399.

 

685

Bergwerke,  Benutzung  der  B.  durch
Standesherren  22.

—  Konsolidation  mehrerer  B.  495.

SEintragung  eines  B.  im  Grundbuch

—  Versteigerung  eines  B.  497.

—  Verpfändung  eines  B.  497.

—  Umfang  des  Betriebes  eines  B.  497.

Bergwerksabgabe,  Wegfall  der  B.  221.

Bergwerkseigentümer,  Verpflichtungen  u.
Rechte  des  B.  496.

—  Haftung  des  B.  für  Beschädigung
freimder  Grundstücke  500.

—  Begriff  des  B.  496.

—  Entziehung  des  B.  497,  501.

—  Erwerb  des  B.  494.

—  Verfahren  bei  Verleihung  des  B.

—  —  der  Verleihung  495.

—  Aufhebung  des  B.  500.

—  Berzicht  auf  das  B.  501.

Bergwerksgesellschaft,  Verbot  der  Beteiligung
  von  Staatsbeamten  bei  Gründung
  einer  B.  62.

Berichtigung  der  Standesregister  52.

—  eines  verwaltungsgerichtlichen  Urteils
  646.

Berlin  ein  eigener  Stadtbezirk  83.

—  ein  besonderer  Verwaltungsbezirk  94.

—  caste  der  Staatsverwaltung  in  B.

—  ie  des  Staates  in  B.  durch
den  Oberpräsidenten  101.

—  Polizeipräsident  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  101.

—  Sicherheitspolizeiliche  Befugnisse  des
Polizeipräsidenten  in  B.,  im  Kreise
Teltow,  Niederbarnim  und  im  Stadtkreis
  Charlottenburg  101.

—  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf
  als  Landespolizeibezirk  Berlin  101.

—  Bezirksausschuß  für  B.  102.

—  Ministerial-,  Militär=  und  Bau-Kommission
  für  B.  102.

—  Direktion  für  die  Verwaltung  der
direkten  Steuern  in  B.  102.

—  Ausfsicht  über  die  Stadtgemeinde  B.
durch  den  Oberpräsidenten  158.

—  als  eigener  Provinzialverband  178.

—  Schutzmannschaft  in  B.  257.

—  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  B.
586,  537.

Bernstein,  gewerbsmäßige  Gewinnung
von  B.  unterliegt  der  Gewerbesteuer

9

Bernsteinregal  191,  192.

Bernsteinwerke,  Königliche  B.  in  Königsberg
  91.

Bertillonsche  Messungen  25.

Berufung  in  Disziplinarsachen  67.
        <pb n="706" />
        686

Berufung  im  Verwaltungsstreitverfahren
129.

—  als  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung
  zur  Einkommensteuer  205.

—  im  Auseinandersetzungsverfahren  an
das  Oberlandeskulturgericht  307.

—  im  Verwaltungsstreitverfahren  647.

—  Anschluß  an  die  B.  648,  649.

—  Verfahren  in  der  B.-Instanz  649.

Berufungskommission  in  Steuerangelegenheiten
  204.

Bescheide  im  Verwaltungsstreitverfahren

—  8  Verwaltungsstreitverfahren  127.

Bescheinigung  über  Anmeldung  einer
Versammlung  30.

—  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Einreichung
  von  Statuten  durch  den  Vorstand
  von  Vereinen,  die  eine  Einwirkung
  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  bezwecken  31.

—  über  Erfolglosigkeit  des  Sühneverfahrens
  vor  dem  Schiedsmann  51.

beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren

—  2  B.  des  Gnadenquartals  81.

—  durch  Amtsvorsteher  113.

—  Befugnis  der  Polizeibehörde  zur  B.  259.

Veschlußperfahren  in  Verwaltungssachen

—  —  Einzelnes  132.

—  Beschlüsse  und  Verfügungen  durch
den  Vorsitzenden  des  Kreis=  bezw.  Bezirksausschusses
  bezw.  des  Provinzialrates
  132.

—  Grenzen  zwischen  Verwaltungsstreitund
  B.  132.

—  Rechtsmittel  im  B.  653.

Beschwerden  gegen  Straffestsetzungen  des
Schiedsmannes  im  Aufsichtswege  50

—  gegen  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
  an  den  P.  100.

—  in  Verwaltungssachen  122.

1Rechtsb.  in  Verwaltungssachen  122,

—  gegen  polizeiliche  Verfügungen  1268.

—  im  Beschlußverfahren  132.

—  gegen  polizeiliche  Verfügungen  133.
—  als  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung
  zur  Einkommensteuer  205.

—  gegen  den  Erbschaftssteuerbescheid  220.
—  gegen  den  die  Enteignung  ausspre-#enden

  Beschluß  des  Bezirksausschusses

—I#en  den  die  Anlegung  einer  Ansiedlung
  genehmigenden  Bescheid  479.
—  über  die  Verwaltung  des  Knappaftsvorstandes
  517.
erhältnis  von  Klage  und  Beschwerde
in  Verwaltungssachen  633.

 

Sachregister.

Besitz,  Schutzmaßregeln  zur  Erhaltung
des  B.  der  landwirtschaftlichen  Bevölkerung
  312  ff.

Besoldung  der  Kommunalbeamten  157.

Bestätigung  eines  Familienfideikommisses

Bestechung.  Beamtenb.  55.

Betrieb  eines  Bergwerkes.  Verpflichtung
dazu  497.

Betriebsgemeinde,  Verpflichtung  der  B.
zur  Leistung  von  Zuschüssen  zu  den
Gemeindesteuern  232.

Betriebsplan,  Verpflichtung  des  Bergwerksbesitzers,
  einen  B.  bei  der  Bergbehörde
  einzureichen  497.

—  Einspruch  gegen  den  B.  497.

Betriebssteuer  239.

Betteln,  Verbot  des  B.  269.

Bevollmächtigte,  Keine  Vertretung  durch
6.  vor  dem  Schiedsmann  50.

Bewahranstalt,  Befreiung  der  B.  von
Gemeindesteuer  228.

Beweisaufnahme  im  Verwaltungsstreitver
  fahren  642.

Beweisbeschluß,  Erledigung  von  B.  im
Verwaltungsstreitverfahren  642.

Beweisgebühr  im  Verwaltungsstreitverfahren
  651.

Veweislast  im  Verwaltungsstreitverfahren

Beweiswürdigung,  Freie  B.  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  631,  644.
Bezirksausschuß,  Disziplinarverfahren

gegen  Mitglieder  des  B.  69.

—  Anwendung  des  Gesetzes  betr.  die
Dienstvergehen  der  Richter  auf  die
Mitglieder  des  B.  41.

—  für  Berlin  102.

—  Zuständigkeit  des  B.  für  Berlin  102.

*  des  Regierungspräfidenten  im

—  Zustimmung  des  B.  zu  Polizeiverorhnungen
  des  Regierungspräsidenten

—  Zusammensetzung  des  B.  105.

—  Oberverwaltungsgericht  als  Diszipli.
nargericht  für  Mitglieder  des  B.  105.

—  Zustimmung  zur  Abänderung  von
Amtsbezirken  109.

—  als  Verwaltungsgericht  124.

—  Zuständigkeit  des  B.  in  Armensachen
als  erste  Instanz  124.

—  Befugnis  des  Vorsitzenden  des  B.
im  Wege  des  Beschlußverfahrens  Be-Ghlusse
  und  Verfügungen  zu  erlassen

—  Versagung  der  Bestätigung  als  Magistratsmitglied
  durch  den  Regierungsnrüsidenten
  unter  Zustimmung  des  B.
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        Sachregister.

Bezirksausschuß,  Genehmigung  des  B.
bei  Veräußerung  von  Grundstücken
durch  Kommunen  155.

—  Genehmigung  des  B.  bei  Aufnahme
kommunaler  Anleihen  155.

—  —  bei  Veränderungen  in  dem  Genusse
  von  Gemeindenutzungen  155.
—  als  Beschwerdeinstanz  bei  Vereinigung

mehrerer  Landgemeinden  160.

—  Verbindung  von  Stadtgemeinden  zu

Oesamtgemeinden  vurch  Beschluß  des

—  Genehmigung  des  Statutes  eines
Städte-Gemeindeverbandes  durch  den
B.  167.

—  Zuständigkeit  für  Klagen  wegen  Veranlagung
  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  235.

—  Zustimmung  des  B.  zu  Polizeivervemmungen
  des  Regierungspräsidenten

—  Entscheidung  über  Einwendungen
gegen  den  Fluchtlinienplan  465.

—  Zulässigkeit  der  Enteignung  zwecks
Geradelegung  oder  Erweiterung  öffentlicher
  Wege  oder  Umwandlung  von
Privatwegen  in  öffentliche  Wege  durch
Beschluß  des  B.  483.

—  Feststellung  der  Enteignungsentschädigung
  durch  den  B.  489.

—  Vollziehung  der  Enteignung  489.

—  Beschluß  des  Oberbergamtes  über
Grundabtretungen  in  Gemeinschaft
mit  dem  B.  499.

—  als  2.  Instanz  632.

—  Zusammensetzung  632.

—  als  Berufungsgericht  647.

—  Genehmigung  des  B.  zur  Bildung
gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  659.
—  Gegen  Beschlüsse  der  Jagdpolizeibehörde,

  Beschwerde  an  den  B.  670.

Biber,  Fang  von  B.  als  Jagd  422.

Bildungsanstalten,  keine  Erhebung  von
Gebühren  für  den  Besuch  von  B.  224.

Binnenfischerei  424.

Bischof,  Besetzung  des  B.  Stuhles  in
Hannover  558.

—  in  Altpreußen  553.

—  in  der  oberrheinischen  Kirchenprov.  553.

—  Stellung  des  B.  5642,  543.

—  bals  Diziplinarbehörde,  Ehrenrechte

Bischöfliches  Generaloikariat.  Keine  Erhebung
  des  Kompetenzkonfliktes  durch
das  B.  G.  119.

Bistumsverweser  560.

Blindenanstalt.  Verwaltung  der  Provinzialblindenanstalt
  durch  den  Provinzialausschuß
  175.

Bodenkreditgesellschaften  340.

 

687

Bodmerei  399.

Boten  als  untere  Beamte  66.

Brand.  Verpflichtung  der  Polizei  beie
B.,  die  Entstehung  des  B.  zu  untersuchen
  263.

Brandenburg.  Präsentationsrecht  des
Domstiftes  B.  zum  Herrenhaus  13.
—  Domkapitel  in  B.  unter  dem  Ministerium

  des  Innern  90.

—  Provinzialordnung  für  B.  173.

—  Verhütung  von  Hochwassergefahren
in  B.  384.

—  Domkapitel  in  B.  560,  561.

Branntwein,  Kleinhandel  mit  B.  unterliegt
  der  Betriebssteuer  239.

Branntweinbrennerei  unterliegt  der  Gewerbesteuer
  229.

Braunschweiger  Kirchenordnung  528.

Brennmaterialien  keine  Gemeindesteuern
auf  B.  226.

Breve,  Expedition  der  B.  540.

Brief,  Eröffnung  eines  B.  durch  Postbeamte
  56.

—  Postkarten  als  B.  im  Sinne  des
§  354  Str.  G.  B.  56.

Briefgeheimnis,  Wahrung  des  B.  26.

—  Unverletzlichkeit  des  B.  31.

—  Urnverletzlichkeit  des  B.  als  Grundrecht
  20.

Brücken,  Freiheit  der  B.  von  Gemeindesteuern
  228.

—  Anlegung  von  B.  über  öffentliche
Flüsse  als  Regal  des  Staates  364.
Brückengeld,  Kein  Zwang  für  Kommunen,

  B.  zu  erheben  924.

Bucht,  Gleichstellung  der  schiffbaren
Meeresbuchten  mit  den  öffentlichen
Flüssen  863.

Bürgerliche  Ehrenrechte,  Besitz  der  B.  E.
als  Voraussetzung  für  das  Wahlrecht

—  Besitz  der  B.  E.  als  Vorbedingung
für  die  Ernennung  zum  Beamten  34.

—  Besitz  der  B.  E.  als  Voraussetzung
der  Gemeindeangehörigkeit  161.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeit,  Begriff  116.

Bürgerlicher  Verkehr,  Uberwachung  des
b.  V.  als  Gegenstand  des  Geschäftskreises
  der  Polizeibehörden  246.

Bürgermeister,  Disziplinarverfahren  gegen
  B.  67.

—  Beschwerde  gegen  Strafverfügungen
des  Ban  den  Regierungspräsidenten  8.

—  Befugnisse  des  B.  114.

—  als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  114.

—  Vereidigung  des  B.  145.

—  als  Ortspolizeibehörde  256.

—  in  der  Rheinprovinz  als  Organ  der
Ortspolizei  257.
        <pb n="708" />
        688

Bürgermeister,  ebenso  in  Hessen-Nassau
und  Hohenzollern  257.

Bürgerrecht,  Begriff  u.  Erwerb  d.  B.  148.

—  Verlust  des  B.  143.

Bürgerschulen  581.

Bürgervermögen,  Begriff  152.

—  Wiesen,  Teiche  Almenden  als  B.  152.

Bulle,  Expedition  der  B.  540.

—  siehe  Zirkumskriptionsbullen.

Bundesamt  für  das  Heimatwesen  126.

Buttergenossenschaften  341.

Charité,  direkt  unter  dem  Kultusministerium
  91.

Charlottenburg,  Sicherheitspolizeiliche
Befugnisse  des  Polizeipräsidenten  in
Berlin  im  Stadtkreis  Ch.  101.

—  Berlin,  Ch.,  Schöneberg  und  Rixdorf
als  Landespolizeibezirk  Berlin  101.
—  Festsetzung  neuer  oder  Veränderung
bestehender  Bebauungspläne  in  Ch.
nur  mit  königlicher  Genehmigung  465.

Chausseen  418.

—  Unterhaltung  von  Ch.  418.

—  Keine  Jagd  auf  Ch.  434.

—  Kein  Widerspruchsrecht  des  Bergwerksbesitzers
  gegen  Anlegung  von  Ch.  498.

Chausseegeld  als  Gebühr  195.

—  Kein  Zwang  zur  Erhebung  von  Ch.
für  Kommunen  224.

—  als  Kreisabgaben  241.

—  Erhebung  von  Ch.  418.

Chausseegeldübertretungen  418.

Cholera,  Internierung  bei  Ch.-Gefahr  25.

Code  civil,  Haftung  des  Staates  für
seine  Beamte  nach  C.  c.  60.

Collegiatstift  in  Aachen  561.

Darlehen,  Aufnahme  eines  D.  auf  ein
Familienfideikommiß  zu  Dränierungszwecken
  327.

Dataria  Apostolica  5640.

Defektenbeschluß  73.

Defektenverfahren  182.

Deiche,  Gewährung  von  Darlehen  durch
Landeskulturrentenbanken  zur  Anlage
von  D.  338.

—  D.-Gesetz  376.

—  Begriff  des  D.  876.

—  Anlegung  von  D.  an  der  Oder  388,  889.

Deichanlagen,  Freiheit  der  D.  von  Grundsteuern
  228.

Deichgenossenschaft,  Befreiung  der  D.
von  der  Sicherheitsleistungspflicht  bei
Gewährung  von  Darlehen  durch  Landeskulturrentenbanken
  388.

Deichlasten  als  Werbungskosten  im  Sinne
des  Einkommensteuergesetzes  201.

Deichordnungen  376.

 

Sachregister.

Deichpflicht  377.

Deichpolizei  378.

Deichstatut  377.

Deichverband  377.

Dekan,  Land-D.  545.

—  einer  Universität  306.

Deklaration,  Steuer-D.  197.

Denkmal,  Aufstellung  eines  D.  in  Berlin,
Charlottenburg  und  Potsdam  nur  mit
Genehmigung  des  Königs  465.

Deputationen,  Geweinde-D.  148.

Desinfektion,  Enrschädigung  wegen  D.
bei  gemeingefährlichen  Krankheiten  291.

Diebstahl,  Kein  D.  an  nicht  verliehenen
Mineralien  497.

Dienstaufwand,  Bemessung  des  D.  77.

Diensteid.  Leistung  des  D.  durch  den
Beamten  34.

—  des  Referendars  41.

Diensteinkommen  der  Beamten  74.

—  Rechtsweg  wegen  des  D.  74.

—  Pfändung  des  D.  75.

—  Verzjährung  des  Anspruches  auf  D.  75.

—  Beschränkte  Heranziehung  des  D.  der
Beamten  zu  direkten  Kommunalauflagen
  76.

—  Heranziehung  des  D.  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  231.

—  der  katholischen  Pfarrer  551.

—  der  evangelischen  Geistlichen  551.

—  der  Oberlehrer  und  Professoren  605.

—  Feststellung  des  als  Gehalt  anzusehenden
  D.  646.

Dienstenthebung,  Vorläufige  D.  70.

Dienstentlassung  als  Disziplinarstrafe  55.

Dienstreifen,,  Entschidigung  bei  D.  der
Beamten  7

t  und  Kilometergelder  bei

.  78.

—  Zu=  und  Abgangsgebühr  bei  D.  78.

Dienstwohnungen  der  Beamten  77.

—  Befreiung  der  D.  von  Gemeindesteuern
  228.

—  der  Volksschullehrer  590.

Dienstvergehen,  Gesetz  betr.  D.  der
Richter  41.

Diophtheritis,  Anzeigepflicht  bei  D.  290.

Direktoren,  Ernennung  der  D.  höherer
Schulen  durch  den  König  34.

Dispensationen  in  Ehesachen  durch  das
Justizministerium  90.

—  von  kirchlichen  Vorschriften  durch
den  evangelischen  Oberkirchenrat  581.

—  Recht  des  Bischofs  zur  D.  548.

Dispensierung,  Keine  D.,  Befugnis  der
Arzte  283.

Dispositio  Achille  9.

Disposition,  Stellung  unmittelbarer
Staatsbeamter  zur  D.  72.

Disziplinarbehörden  70.
        <pb n="709" />
        Sachregister.

Disziplinarbehörde,  Oberkirchenrat  als
D.  letzter  Instanz  531.

—  Konsistorium  in  erster  Instanz  531.

—  Erzbischof  als  D.  542.

—  Bischof  als  D.  543.

Disziplinargerichte  für  Richter  42.

—  für  Rechtsanwälte  47.

Disziplinargewalt,  Gesetz  über  die  kirchliche
  D.  528.

Disziplinarhof  als  Disziplinarbehörde  70.

—  für  nichtrichterliche  Beamte  86

Disziplinarsachen  zur  Zuständigkeit  der
Verwaltungsgerichte  123.

—  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzte  Instanz  in  D.  der
Kommunalbeamten  125.

Disziplinarsenat  42.

Disziplinarstrafen  66.

—  Befugnis  des  Landrates  zur  Verhängung
  von  D.  gegen  Gendarme  257.

Disziplinarverfahren  gegen  Beamte  54,

p  67.

—  Voruntersuchung  im  D.  67.

—  Anklagebehörde  im  D.  67.

—  Einstellung  des  D.  durch  den
Minister  67.

—  Mundliche  Verhandlung  im  D.  67.

—  Berufung  gegen  das  Urteil  im  D.
an  das  Staatsministerium  67.

—  gegen  Bürgermeister,  Beigeordnete,
Magistratsmitglieder  und  sonstige  Gemeindebeamte
  67.

—  gegen  Gemeindevorsteher,  Schöffen
und  Gemeindebeamte  68.

—  gegen  Amtsvorsteher  69.

—  gegen  Kreisbeamte  69.

—  gegen  Mitglieder  des  Kreis-Bezirksausschusses
  und  Provinzialrates  69.
—  gegen  den  Landesdirektor  und  die

Mitglieder  der  Provinzialausschüsse  70.

—  gegen  Justizbeamte  71.

—  gegen  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  72.

—  Kein  D.  gegen  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichtes
  72,  125.

—  gegen  Landgemeindebeamte  168.

—  bez.  der  Volksschullehrer  593.

—  gegen  Privatdozenten  606.

—  gegen  Studierende  608.

—  Kein  Anschluß  an  die  Berufung  im
D.  5348.

 

Distriktskommissar  als  Organ  der  Ortspolizei
  in  Posen  257.

Dissident,  Obligatorischer  Religionsunterricht
  für  D.-Kinder  571.

Dissidentensachen,  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.

Dränierung,  Gewährung  von  Darlehen
durch  die  Landeskulturrentenbanken
zum  Zwecke  der  D.  339.
Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  II.

 

689

Dreiklassensystem  nach  dem  Wahlgesetz
vom  30.  Mai  1849.

Dohnenstieg  666.

Domänen  als  Staatsvermögen  183,  184.

Domänenkassen  182.

Domkapitel  543,  544.

—  in  Brandenburg,  Naumburg,  Merseburg,
  Zeitz  560,  561.

Dontifte,  Rechtslage  der  D.  in  Preußen

—  in  Köln,  Trier,  Paderborn,  Münster,
Breslau,  Posen,  Gnesen,  Kulm,  Ermland
  561.

Doppelbesteuerung,  Verbot  der  D.  143.

—  Verbot  der  D.  hinsichtlich  der  Gemeindeinkommensteuer
  231.

Doppelehe  269.

Dortmund-Ems-Kanal  379.

Dotation,  Beschlußfassung  des  Provinziallundtages
  über  Gewährung  von  D.

Dotationsgesetz  418.

Durchsuchungen  von  Wohnungen  im
Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  Zoll=  und  Steuergesetze  25.

—  durch  Amtsvorsteher  113.

#esugnis  der  Polizeibehörde  zur  D.

Eberswalde,  Forstakademie  in  E.  39.

Editionseid,  Kein  E.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  643.

Ehe,  Anzeige  bei  Eheschließung  durch
Beamte  64.

Ehebruch  269.

Ehefrau,  Unstatthaftigkeit  der  Übertragung
  des  Vermögens  seitens  eines
Beamten  an  seine  E.  65.

Eheverbot,  Aufhebung  des  E.  wegen
Ungleichheit  des  Standes  21.

Ehrengericht  als  Disziplinargericht  für
Rechtsanwälte  47.

—  für  Rechtsanwälte  47.

Ehrengerichtshof  als  Disziplinargericht
für  Rechtsanwälte  47.

Ehrenwache,  Recht  der  Standesherren
auf  E.  22.

Eichungsämter  als  städtische  Gemeindeanstalten
  146.

Eichungsbehörden  unter  dem  Handelsministerium
  91.

Eid,  Keine  Eidesabnahme  von  Zeugen
u.  Sachverständigen  durch  den  Schiedsmann
  50.

—  Kein  E.
fahren  643.

Eigenjagdbezirke  450.

—  Ausübung  der  Jagd  auf  E.  657.

Eigentum,  Unverletzlichkeit  des  E.  26  ff.

44

im  Verwaltungsstreitver-
        <pb n="710" />
        690

Eigentum,  Kein  Eingreifen  der  Polizei
in  das  E.  aus  Gründen  der  Wohlfahrts=
  u.  Schönheitspflege  26.

—  Entziehung  des  E.  auf  Grund  polizeilicher
  Verfügung  27.

—  Entschädigung  wegen  E.-Entziehung
und  Beschränkung  infolge  Festsetzung
einer  Baufluchtlinie  467.

Einkommensteuer,  Befreiung  der  Mitglieder
  des  Kgl.  Hauses,  des  hohenzollernschen
  Fürstenhauses  und  der
Mitglieder  des  vormalig  hannoverschen,
kurhessischen  und  nassauischen  Fürstenhauses
  von  der  E.  23.

—  Bei  Berechnung  der  E.  der  Beamten
beeibt  der  Dienstaufwand  außer  Ansatz

11erpflichtung  zur  Entrichtung  der  E.

chesreiung  von  der  Entrichtung  der

—  Steuersätze  bei  der  E.  203.

—  Veranlagungsort  für  die  E.  203.

—  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung
zur  E.  205  ff.

—  Gemeinde-E.  230.

—  Ubeersicht  über  die  Rechtsmittel  in
E.-Sachen  654.

Einkommensteuergesetz  197.

Einquartierungslast,  Befreiung  d.  Königs
von  E.  5.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  Königlichen
  Hauses  von  der  E.  23.

Einquartierungssachen  zur  Zuständigkeit
des  Magistrates  115.

Einspruch  als  Rechtsmittel  gegen  die
Veranlagung  zur  Einkommensteuer  205.

—  gegen  die  Veranlagung  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  235.

—  wegen  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer
  239.

wwegen  Erhebung  von  Kreisabgaben
48.

—  gegen  den  Betriebsplan  eines  Bergwerkes
  497

—  als  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung
  zur  Kirchensteuer  555.

—  gegen  den  Pachtvertrag  662.

Einsturz,  Verhütung  eines  E.  als  Gegenstand
  der  Sicherheitspolizei  266.

Einwendungen  gegen  die  Urwählerliste  16.

—  gegen  den  Fluchtlinienplan  465.

—  gegen  den  Enteignungsplan  488.
Eis,  Gewinnung  von  E.  auf  öffentlichen
Flüssen  als  Regal  des  Staates  364.
Eisenbahn,  Haftung  der  E.  für  ihre

Leute  60.
—  Geschichte  der  preußischen  E.  186,  187.
—  Bedeutung  des  Staats-E.  für  die
Staatseinnahmen  187.

 

Sachregister.

Eisenbahn  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer
  229.

—  Kein  Widerspruchsrecht  des  Bergwerksbesitzers
  gegen  Anlegung  von  E.  498.

Eisenbahnabgabe  221.

Eisenbahndirektion  als  Disziplinarbehörde
  70.

—  nicht  eingegliedert  in  die  Provinzialbehördenverfassung
  99.

—  als  Landespolizeibehörde  255.

Eisenbahnkasse  182.

Eisenbahnschuld,  Tilgung  der  E.  187.

Eisvögel,  Fang  von  E.  422.

Elbstromverwaltung  366.

Elsatz=  Lothringen,  Haftung  für  die  Beamten
  in  E.-L.  6

Emissionskurs  einer  ##  188.

Enqueterecht  der  Kammern  19.

Enteignung  zum  Schutz  von  Quellen  415.

—  Geltendmachung  des  Entschädigungsanspruches
  wegen  Eigentums-Entziehung
  oder  Beschränkung  infolge
Festsetzung  einer  Baufluchtlinie  im
Wege  des  E.--Verfahrens  468.

—  Rechtliche  Natur  der  E.  482.

—  Zulässigkeit  der  E.  483.

—  Sicherheitsleistung  484.

—  Entschädigung  484  ff.

—  Verfahren  488  ff.

—  Feststellung  des  Planes  488.

—  Feststellung  der  Entschädigung  489.

—  Vollziehung  der  E.  489.

Enteignungsgesetz,  Keine  Anwendung
des  E.  zur  Abwehr  gegen  Viehseuchen
u.  Rinderpest  27.

—  zur  Beschränkung  des  Grundeigentums
in  der  Nähe  von  Festungen  27.

—  Keine  Anwendung  des  E.  auf  Entziehung
  oder  Beschränkung  des  Grundeigentums
  im  Interesse  der  Landestriangulation
  27.

—  des  Bergbaues  und  der  Landeskultur
  27

—  Keine  Anwendung  des  E.  wegen
Kriegs-  und  Naturalleistungen  27.

Enten,  Verbot  des  E.  Haltens  auf  öffentlichen
  Gewässern  423.

Entfernung  aus  dem  Amt,  Verfahren
bei  der  E.  68.

—  als  Disziplinarstrafe  66.

Enthebung  des  Amtes  als  Schiedsmann
49

Entschädigung  für  durch  Landesvermessung
beschädigte  Grundstücke  8.

—  für  Uberlassung  von  Bodenflächen
zur  Errichtung  von  Marksteinen  4.
—  wegen  Entziehung  des  Eigentums

durch  polizeiliche  Verfügung  27
        <pb n="711" />
        Sachregister.

Entschädigung  bei  Schaden  durch  einen
Beamten  57

—  wegen  Vernichtung  oder  Desinfektion
bei  gemeingefährlichen  Krankheiten
290,  291.

—  wegen  Stromregulierungen  8367.

—  wegen  Eigentumsentziehung  u.  Beschränkung
  infolge  Festsetzung  einer
Baufluchtlinie  467.

—  bei  Enteignung  484.

—  Berechtigung  zur  E.  484.

—  Verpflichtung  zur  E.  484.

—  Umfang  der  E.  485.

—  Feststellung  der  E.  489.

—  für  bergrechtliche  Grundabtretungen
498,  499.

—  wegen  Beschädigung  eines  Grundstückes
  durch  Bergbau  500.

—  siehe  auch  Schadenersatz.

Entwässerung,  Recht  zum  Zwecke  der  E.
Abzugsgräben  zu  ziehen  375.

Entziehung  des  Bergwerkseigentums  501.

Erbbegräbnis,  Abhängigkeit  des  Rechtes
auf  E  von  der  Zugehörigkeit  zu  einer
bestimmten  Konfession  29.

Erbfolge  in  das  Anerbengut  319.

Erbhuldigung  beim  Regierungsantritt
des  Königs  5.

Erbpacht,  Aufhebung  des  Obereigentums
bei  der  E.  302.

Erbpachtzinsen,  Keine  Ablösung  der  E.
durch  die  Rentenbanken

Erbschaftssteuer  98,  213.

—  Befreiung  von  der  E.  217.

—  Stundung  der  E.  220.

—  Strafen  wegen  Zuwiderhandlung
Hachtlich  der  Bestimmungen  über  E.

20.

—  Kostenfreiheit  des  Verfahrens  in  Angelegenheiten
  der  E.  221.

—  Verjährung  der  E.  221.

—  Zuschläge  zur  E.  221.

Erbschaftssteueramt  215.

Erbschaftssteuererklärung  218.

Erbschaftssteuerbescheid  219.

—  Beschwerde  gegen  den  E.  220.

Erbscholtisei,  Aufhebung  der  E.  163.

Erbstollenrechte,  Keine  Verleihung  von
E.  521,  522.

Erbverbrüderungsverträge  8.

Erbverzicht.  Erwerb  auf  Grund  eines
*  als  Gegenstand  der  Erbschaftssteuer

6.

Ergänzungssteuer,  Begriff  der  E.  207.

—  Steuerpflicht  hinsichtlich  der  E.  207.

—  Steuersatz  207.

—  übersicht  über  die  Rechtsmittel  in  E.=Sachen
  664.

Ergänzungssteuergesetz  197.

Erlaubnisscheine  425,  426.

 

691

Ernteversicherung  344.

Ersitzung,  Keine  E.  an  einer  Kirche  als
einer  öffentlichen  Sache  549.

Erzbischof  541.

—  Stellung  542.

—  Berufung  des  Provinzialkonzils  542

—  Ehrenrechte  542.

Ergiehungswesen,  Gesetz  betr.  die  Aufsicht
es  E

Erzpriester  545.

Etat,  Zuerst  an  das  Abgeordnetenhaus  14.

Etatsgeses,  Bindung  des  Königs  an  das

Etatssachen  dem  Regierungspräsidenten
persönlich  übertragen  104.

Etatsüberschreitung  179,  180.

*5),U  8..  Geistliche,  „Ordination  der
e  55

—  Diensteinkommen  der  e.  G.  551,  552.

Evangelische  Kirche,  Stellung  der  ev.  K.
nach  der  preußischen  Verfassungsurkunde
  525,  526.

—  Entwickelung  im  19.  Jahrhundert  529.

KLofstorial-Synodalverfassung  der  ev.

529.

—  Verfassung  der  ev.  K.  530.

Evangelische  Landeskirche,  Verhältnis  des
Staates  zur  ev.  L.  537.

Exarchen  541.

Exekutoren  als  untere  Beamte  66.

Expatriierungsgesetz  527.

Explosion,  Verhütung  von  E.  als  Gegenstand
  der  Sicherheitspolizei  266.

Fabrikarbeiter,  Zulässigkeit  einer  P.  die
für  Wohnungen  von  F.  bestimmte  Erfordernisse
  aufstellt  294.

Fabrikwässer,  Verbot  der  Zuleitung  ungereinigter
  F.  in  einen  Privatfluß  369.

Fähre,  Anlegung  von  F.  in  öffentlichen
Flüssen  364.

Familienfideikommiß,  Geschichtliches  322.

—  Begriff  323.

—  Unterschied  zwischen  F.  und  Stammgut
  324.

—  zwischen  F.  und  Familienstiftung  324.

—  zwischen  F.  und  Lehen  324.

—  Errichtung  eines  F.  325.

—9Hintragung  des  F.  ins  Grundbuch

26.

—  Wirkung  der  Eintragung  327.

—  Erbfolge  bei  F.  330.

—  Anwartschaft  auf  ein  F.  333.

—  Aufhebung  des  F.  334,  335.

—  Kein  Widerspruchsrecht  des  F.  Folgers
gegen  Eintragung  einer  Rente  wegen  Gewährung
  eines  Darlehens  durch  die
Landeskulturrentenbank  zu  Dränirungszwecken
  340.

—  Rechte  des  F.  328.

44
        <pb n="712" />
        692

Familienfideikommis,  Pflichten  des  F.
29.

—  Auseinandersetzung  zwischen  dem  F.
und  den  Erben  des  letzten  Besitzers
332.

Familienfideikommißsachen,  Instanzenzug
in  F.  655.

Familienschluß  334,  335.

Familienstiftung,  Unterschied  zwischen  F.
und  Familienfideikommiß  324.

Feiertage,  Verbot  von  öffentlichen  Lustbarkeiten
  an  ersten  F.  272.

Feldesteilung  bei  Bergwerken  496.

Feldhüter  359.

Feldmarschall  als  Mitglied  des  Staatsrates
  88.

Feldpolizei,  Ausschluß  der  F.  von  der  dem
Polizeipräsidenten  von  Berlin  im  Kreise
Teltow,  Niederbarnim  und  Charlottenburg
  eingeräumten  polizeilichen  Befugnis
  101.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz  356.

estnahme,  Vorläufige  F.  24,  25.

ststellungsklage,  Keine  F.  wegen  Ansprüche
  auf  Enteignungsentschädigung
489.

Festungen,  Keine  Anwendung  des  Enteignungsgesetzes
  auf  die  Beschränkung
des  Grundeigentums  in  der  Umgebung
von  F.  27.

—  Ausübung  der  Jagd  in  den  F.-Werken
668.

6#

 

Feuer,  Verpflichtung  der  Polizei  bei  F.
die  Entstehung  desselben  zu  untersuchen
  263.

Feuerlöschordnung  264.

Feuerpolizei,  Ausschluß  der  F.  von  der
dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin  im
Kreise  Teltow,  Niederbarnim  und
Charlottenburg  eingeräumten  Besugnis
  101.

Feuerpolizeiliche  Vorschriften  263,  264.

Feuerversicherung  344.

Feuerwehr  264.

Fideikommiß,  Zugehörigkeit  zu  einer
bestimmten  Religion  als  Voraussetzung
der  Nachfolge  in  ein  F.  29.

—  siehe  Familien-F.  328.

Finanzdeputation  148.  ,

Finanzminister,  Entscheidung  des  F.  vor
der  Klage  auf  Pension  80.

Finanz-Ministerium  93.

Finanzwesen,  Geschichte  des  preußischen
F  176,  177.

Firmung  durch  den  Bischof  542.

Fische.  Eigentumserwerb  an  F.  422,  423.

—  Schonzeiten  für  F.  426.

Fischerei,  Gegenstand  der  F.  422.

—  Küsten-F.  424.

—  Binnen-F.  424,  425.

 

Sachregister.

Fischerei,  F.-Erlaubnisscheine  425,  426.
—  Aussicht  über  die  F.  428.

Fischereigerechtigkeiten  der  Standesherren
22.

Fischereigenossenschaften  475.

Fischereigesetz  420.

Fischereipolizei,  Ausschluß  der  F.  von
der  dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin
im  Kreise  Teltow,  Niederbarnim  und
Charlottenburg  eingeräumten  polizeilichen
  Befugnis  101.

—  421,  423.

Fischereirecht,  Gesetzliche  Grundlagen  421.

—  Rechtliche  Natur  421,  422.

Fischfang  in  öffentlichen  Flüssen  als
Regal  des  Staates  364.

Fischottern,  Fang  von  F.  als  Jagd  422.

Fischpaß  427.

Fischschonreviere  426.

Fischwasser,  Verunreinigung  von  F.  428.

Fiskus,  Vertretung  des  F  durch  den
Landrat  in  Landesvermessungsangelegenheiten
  4.

—  Stellung  des  Staates  als  F.  33,  58.

—  Aneignungsrecht  des  F.  an
losen  Grundstücken  191,  192.

—  Ansallsrecht  des  F.  an  erblosen  Verlassenschaften
  192.

—  Befreiung  des  F.  von  der  Stempelsteuer
  210.

—  Keine  Befreiung  des  F.  von  der
Erbschaftssteuer  218.

Flaggenrecht,  Gesetz  betr.  das  Flaggenrecht
  der  Kauffahrteischiffe  391.

Fleisch,  Keine  Erhöhung  oder  Neueinlührung
  einer  Gemeindesteuer  auf  F.

6.

Fleischbeschau  292.

Flößen  nur  mit  Genehmigung  des
Staates  363.

Fluchtlinie,  Begriff  461.

—  Enischädigung  wegen  Eigentumsentziehung
  oder  Beschränkung  infolge
Festsetzung  einer  F.  467.

—  siehe  auch  Baufluchtlinie,  Straßenfluchtlinie.


Fluchtlinienfestsetzung  nach  älteren  und
neuerem  Recht  463,  464.

Fluchtlinienplan,  Offenlegung  und  Feststellung
  des  F.  465.

—  Kein  Rechtsweg  gegen  die  Feststellung
des  F.  465.

Flüsse,  Begriff  der  öffentlichen  F.  362,
363.

—  Verunreinigung  von  F.  364.

—  Privatflüsse  368.

Flurbuch  236.

Forensen,  Heranziehung  der  F.  zu  Kreisabgaben
  170.

Förster,  Anstellung  als  F.  39.
        <pb n="713" />
        Sachregister.

Forstakademie  89
gunter  dem  Landwirtschaftsministerium

Forstassessor  39.

Forstaufseher,  Anstellung  als  F.  39.

Forstbeamte,  Anstellung  der  F.  38,  39.

—  als  Beamte  der  Jagdpolizei  39.

Forstdiebstahl,  Gesetz  betr.  den  F.  852.

—  Begriff  352.

Forsten,  Einteilung  der  Staatsf.  in
Forstbezirke  39.

—  als  Kämmereivermögen  152.

—  als  Staatsvermögen  184.

Forsthuter  359.

Forstoberegaminationskommission  93.

Forstkassen  182.

Forstpolizei,  Ausschluß  der  F.  von  der
dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin  im
Kreise  Teltow,  Niederbarnim  u.  Charlottenburg
  eingeräumten  polizeilichen
Befugnis  101.

—  Feld=  und  F.-Gesetz  356.

Forstrat  185.

Forstreferendar  38.

Forstschutzbeamte,  Revierförster,  Hegemeister,
  Förster,  Waldwärter  u.  Forstaufseher
  als  F.  39.

Forstwirtschaftliches  Grundstück,  Zulassung
  einer  Verschuldungsgrenze  für
ein  F.  G.  341.

Fortbildungsschulen  581.

—  Aufsicht  über  F.  durch  den  Handelsminister
  576.

—  über  ländliche  F.  durch  den  Landwirtschaftsminister
  576.

Fragerecht  des  Gerichts  im  Verwaltungsstreitverfahren
  641.

Frankfurt  dem  preußischen  Staate  einverleibt
  3.

—  Städteordnung  für  F.  138.

Frau,  Erteilung  des  Prädikates  F.  an
unverehelichte  7.

—  Keine  F.  in  politischen  Vereinen  30.

Freihaltungsgesetz  380.

Freibeit.  Gewährleistung  der  persönlichen

4.

Freiheitsrechte  als  Grundrechte  21.

Freiheitsstrafe,  Keine  Umwandlung  einer
Geldstrafe  in  eine  F.  wegen  Stempelbinterziehung
  212.

Freikux,  Kein  Anspruch  auf  F.  522.

Freilegung,  Kosten  der  F.  einer  Straße

grrtan.  Recht  der  F.  als  Grundrecht
  21.

—  24.

Fremdenmeldung  als  Sicherheitspolizei
265

Frieden,  Schließen  des  F.  durch  den
König  6.

 

 

693

Fristen  im  Verwaltungsstreitverfahren

34

Fürsorgezöglinge,  Religiöse  Erziehung
von  F  573.

Fundpunkt  bei  Verleihung  des  Bergwerkeigentums
  495.

Fundsachen,  Polizeiverordnungen  über
die  Behandlung  von  F.  278,  279.

Fußwege  als  öffentliche  Wege  417.

Garantien,  Mitwirkung  des  Landtages
bei  Übernahme  von  G.  durch  den
Staat  19.

Gasanstalten  als  städtische  Gemeindeanstalten
  146.

Gastwirtschaften  unterliegen  der  Betriebssteuer
  239.

—  Erhebung  einer  Kreissteuer  von  der
Konzessionserteilung  für  G.  242.

Gebäude  als  Kämmereivermögen  152.

Gebäudesteuer  141,  228,  286.

—  Veranlagungskommission  für  Festsetzung
  der  G.  237.

—  Reklamationen  wegen  G.  237.

Gebühren  der  Gemeinden  141.

—  Begriff  der  G.  195.

—  Kein  Gegenstand  polizeilicher  Bestimmung
  195.

—  Begriff  der  G.  im  Sinne  des  Kommunalabgabengesetzes
  228.

—  als  Kreisabgaben  240.

—  als  Kreis=  u.  Provinzialabgaben  242.

—  der  Rechtsanwälte  im  Verwaltungsstreitverfahren
  651.

—  em  Verwaltungsstreitverfahren  651,

Gebührenordnung  für  Notare  45.

—  für  Gerichtsvollzieher  46.

—  für  Rechtsanwälte  48.

Gebührentaxe  Einführung  kirchlicher  G.
nur  mit  Genehmigung  der  staatlichen
Aufsichtsbehörde  533.

—  Genehmigung  des  Staates  zur  Einführung
  kirchlicher  G.  559.

Geburtsregister  bei  den  Standesämtern

Geitue,  Verwaltungszwangsverfahren
wegen  Beitreibung  von  G.  134.
Gefängnis,  Befreiung  der  G.  von  den
Gemeindesteuern  228.
Gefahr,  Begriff  der  G.  246.
Geflügelsteuer  226.
Gegenvormundschaft,  Genehmigung  für
Beamte  bei  Ubernahme  einer  G.  63,  64.
Gegenzeichnung  durch  die  Minister  5,  84
—  Keine  G.  bei  Entlassung  eines
Ministers,  bei  Armeebefehlen  und
Orders  5.

—  in  Angelegenheiten  des  Kirchenregimentes

  6.
        <pb n="714" />
        694

Gehalt,  Zahlung  des  G.  an  Beamte  als
öffentliche  Rente  33.

—  der  Richter  44.

—  der  Beamten  74.

—  Abtretung  des  G.  75.

—  Rechtsweg  wegen  des  G.  74.

—  Pfändung  des  G.  75.

—  Verjährung  der  G.-Ansprüche  75.

—  Beschränkte  Heranziehung  des  G.  der
Beamten  zu  direkten  Kommunalauflagen
  76.

—  Kürzung  des  G.  76.

—  Feststellung  des  als  G.  anzusehenden
Diensteinkommens  646.

Geheimer  Justizrat  als  erste  Instanz  in
Prozessen  gegen  Mitglieder  der  königlichen
  Familie  655.

Gehorsam,  Pflicht  der  Beamten  zum  G.  54.

Geistliche  keine  Standesbeamte  52.

—  Keine  Erhebung  des  einfachen  Konfliktes
  bei  G.  57.

—  Gesetz  über  die  Vorbildung  und  Anstellung
  der  G.  527.

„Vorbildung  und  Anstellung  von  G.

—  Befreiung  der  G.  von  der  Kirchensteuer
  554,  555.

Geistliche  Gesellschaften,  Stifte,  Klöster,
Orden  als  g.  G.  nach  Allgemeinem
Landrecht  547.

Geldbeträge,  Beitreibung  von  G.  im
Verwaltungszwangsverfahren  136.

Geldbuße  als  Disziplinarstrafe  66.

—  Auferlegung  von  G.  durch  den
Bürgermeister  147.

Geldstrafe  als  ehrengerichtliche  Strafe
gegen  Rechtsanwälte  47.

—  Abführung  der  G.  beim  Verfahren
vor  dem  Schiedsmann  an  die  Gemeinden
  52.

Gemeingebrauch,  Schutz  des  G.  als
Gegenstand  des  Geschäftskreises  der
Polizeibehörden  246.

Gemeinden,  Keine  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  Versammlungs=  und
Vereinsrechtes  auf  Versammlungen
der  G.  30.

—  Tragung  der  Kosten  für  die  Schiedsmanns-Amter
  durch  die  G.  52.

m  der  Standesämter  durch  die

.  62.
15fugnis  der  G.  Steuern  zu  erheben

—  Keine  Befreiung  der  G.  von  der
Erbschaftssteuer  218.

—  als  Träger  der  Schullast  593.

Gemeindeamt,  Verpflichtung  der  Üübernahme
  eines  G.  in  Landgemeinden

Gemeindeangehörige,  Begriff  der  G.  140.

 

Sachregister.

Gemaeindeangehörige  bei  Landgemeinden
1.

—  im  Gegensatz  zu  Gemeindegliedern  161.
Gemeindeungehörigleit,  Erwerb  der  G.

—  Pflichten  aus  der  G.  141.
Gemeindeanstalten,  Begriff  der  G.  141.
—  Kanalisationsanlagen  als  G.  141.
—1#  mnale  Begräbnisplätze  als  G.

Gemeindebeamte,
gegen  G.  67.

—  Kautionsleistung  der  G.  78.

Gemeindebezirk,  Vereinigung  eines  G.
mit  einem  Stadtbezirk  139.

Gemeindediener  258.

Gemeindeeinkommensteuer  2680.

—  Befreiung  von  G.  260.

—  Heranziehung  des  Diensteinkommens
zur  G.  231.

—  Veranlagung  zur  G.  234.

—  Rechtsmittel  234,  235.

—  Aufsicht  235.

—  Strafen  235.

—  Verjährung  285.

—  Hinterziehung  235.

Gemeindeglieder  bei  Landgemeinden  161.

Gemeindehaushalt  157.

Gemeindekirchenrat  535.

Gemeindelasten,  Befreiung  der  Standesherren
  von  G.  28.

—  Streitigkeiten  über  Aufbringung  von
G.  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  128.

Gemeindenutzung,  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
  bei  Veränderung  kommunaler
  G.  155.

Gemeinderecht  bei  Landgemeinden  162.

—  Verlust  des  G.  162.

Gemeindesteuern,  Direkte  G.  227.

—  Befreiung  von  den  direkten  G.  227.

Gemeindeverbände,  Begriff  und  Zweck

—  Statut  des  G.  166.

—  Verbandsvorsteher  und  Verbandsausschuß
  als  Organe  des  G.  167.
—  Verbindung  von  Stadtgemeinden  zu

G.  167.

—  Aufsicht  des  Staates  über  G.  168.

Gemeindevermögen,  Streitigkeiten  über
Nutzungen  am  G.  zur  Zuständigkeit
der  Verwaltungsgerichte  123.

—  Begriff  152.

Gemeindewersommiung,  Zuständigkeit  der

.  164.

Disziplinarverfahren

Gemeindevertretung,  Zusammensetzung
der  G.  164.
—  Tätigkeit  der  G.  164.

Jals  Organ  kirchlicher  Selbstverwaltung
35.
        <pb n="715" />
        Sachregister.

Gemeindevertretung,  Befugnisse  536.

—  Vermögensverwaltung  in  der  kathokiiet
  Kirche  durch  die  G.  554,
557

—  Zustimmung  der  G.  zu  Beschlüssen  des
Kirchenvorstandes  557.

—  Wahl  der  Kirchen-G.  558.

Gemeindevorstand,  Zustimmung  des  G.
zu  einer  ortspolizeilichen  Vorschrift
252,  2563.

Gemeindevorsteher,  Disziplinarverfahren
gegen  G.  68.

—  Zuftändigkeit  des  G.  115.

—  keine  Vollmacht  im  Verwaltungsstreitverfahren
  128.

—  als  Obrigkeit  der  Landgemeinde  168.

—  als  Polizeiorgan  163.

—  Zuständigkeit  des  G.  zum  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  253.

—  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes
zu  Polizeiverordnungen  des  G.  253.

Gemeindewaldungen,  Bewirtschaftung  von
G.  155,  156.

Gemeindewege  als  öffentliche  Wege  417.

Gemeines  Recht,  Haftung  des  Staates
#u  seine  Beamte  im  Gebiet  des  G.  R.

Gemtingeschelice  Krankheiten,  Internierung
  auf  Grund  des  Gesetzes  betr.
Bekämpfung  der  g.  K  25.

—  Näichsgeset  betr.  die  Bekämpfung  g.  K.

—  preußische  Bestimmungen  über  die
Bekämpfung  g.  K.  289  ff.

—  Entschädigung  wegen  Eingriffe  in
fremdes  Eigentum  bei  Gefahr  von
g.  K.  290

Gemeinheitsteilungsordnung  300.

ascheer  Jagdbezirk  435,  456.

45

Gendarmerie  257.

Gendarmeriesachen  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.
Genehmigung  für  Ubernahme  eines
Rebenamtes  oder  einer  Nebenbeschäftigung
  durch  Beamte  seitens  der  vorgesetzten

  Dienstbehörde  61.

—  Widerruflichkeit  der  Genehmigung

far  Übernahme  eines  Nebenamtes  63.

—  für  Beamte  bei  Ubernahme  des  Amtes

als  Vormund,  Gegenvormund,  Pfleger,
Schiedsmann,  eines  Gemeindeamtes,
der  Mitgliedschaft  im  Kreisausschuß,
beim  Betriebe  eines  Gewerbes  63.

—  durch  den  König  für  Übernahme  eines
Nebenamtes  in  einem  außerpreußischen
Staat  seitens  eines  Beamten  63.

—  Keine  G.  für  Übernahme  eines  unbesoldeten
  Kommunalamtes  durch
Notare  64.

 

695

Genehmigung,  Keine  G.  bei  Übernahme
der  Mitgliedschaft  im  Vorstand  oder
Aufsichtsrat  einer  Versicherungsgesellschaft
  auf  Gegenseitigkeit,  einer  eingetragenen
  Genossenschaft  oder  im
Vorstand  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung  durch  Notare  64.

—  des  Kreisausschusses  zur  Begründung
einer  Ansiedlung  475,  476.

—  Beschwerde  gegen  die  G.  479.

—  bei  Anlegung  einer  Kolonie  480.

—  Veräußerung  kirchlichen  Grundeigentums
  nur  mit  G.  der  stoatlichen  und
kirchlichen  Aufsichtsbehörde  533.

—  Aufnahme  einer  kirchlichen  Anleihe,
Einführung  einer  kirchlichen  Gebührentaxe,
  Errichtung  neuer  Kirchen  und
Begräbnisplätze,  Veranstaltung  kirchlicher
  Sammlungen  nur  mit  G.  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  533.

—  Anleihen  der  Berliner  Stadtsynode  be-Drfen
  der  G.  des  Staatsministeriums

General  als  Mitglied  des  Staatsrates  88.

Generalauditeur  89.

Generaldirektion  der  Steuern  93.

Generalkommando,  Befugnis  des  G.  zur
Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  119.

—  Ersuchen  des  Oberpräsidenten  um
militärische  Hilfe  an  das  G.  258.

Generalkommission  als  Disziplinarbehörde
  70.

—  Zuständigkeit  der  G.  96.

—  für  Brandenburg  auch  für  Berlin  101.

—  Befugnis  der  G.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  119.

—  Berufungen  und  Beschwerden  gegen
Entscheidungen  der  G.  an  das  Oberlandeskulturgericht
  126.

—  als  Gerichte  erster  Instanz  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  306.
—  Begründung  eines  Rentengutes  auf

Antrag  der  G.  316.

—  Genehmigung  der  G.  für  Anlegung

von  Ansiedlungen  auf  Rentengütern
79.

—  als  erste  Instanz  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  655.

Generallandschaftsdirektor,  Keine  Befugnis
  des  G.  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes
  119.

Generallotteriedirektion  93.

Generallotteriekasse  182.

Generalmobiliarkasse  182.

Generalschulreglement  Friedrich  des
Großen  564

Generalordenskommission  unter  dem
Präsidenten  des  Staatsministeriums  86.

Generalstaatskasse  93,  182.
        <pb n="716" />
        696

Generalstab,  Leitung  der  Landesvermessung
  durch  den  Chef  des  G.  5.

Generalstabsarzt  89.

Generalsuperintendent  581.

Generalsynode,  Zusammensetzung  534.

—  Wirkungskreis  534.

Generalsynodalordnung  530.

Generalsynodalvorstand  534,  585.

Generalversammlung  eines  Knappschaftsvereins
  517.

Generalvikar  als  Stellvertreter  eines
Bischofs  545.

Genickstarre,  Anzeigepflicht  bei  G.  290.

Genossenschaft,  Keine  Genehmigung  bei
UÜbernahme  der  Mitgliedschaft  im  Vorstand
  oder  Aufsichtsrat  einer  G.  durch
Notare  64.

—  Zuchtvieh-G.  336.

—  zur  perstellung  3emeinschaftlicher
Jungviehweiden

—  zur  Begründung  von  Arbeiterkolonien
auf  dem  Lande  337.

—  als  Jagdpächter  662.

Genossenschaftswesen,  Bedeutung  des  G.
für  die  Landwirtschaft  841.

Geologische  Landesanstalt  91.

Geraer  Hausvertrag  9.

Gerichtliche  Entscheidung,  Antrag  auf
g.  E.  gegen  polizeiliche  Strafverfügungen
  259.

Gerichtliches  Geständnis  im  Verwaltungsstreitverfahren
  644.

Gerichtsarzt,  Kreisarzt  als  G.  88.

Gerichtsassessoren,  Beschäftigung  der  G.  41.

Gerichtsdiener,  Verhältnisse  der  G.  46.

Gerichtskasse  182.

Gerichtskundigkeit  im  Verwaltungsstreitverfahren
  643.

Gerichtsstand,  Privilegierter  G.  für
Standesherren  22.

—  der  Gewerkschaften  503.

Gerichtsschreiber,  Rechtsverhältnisse  der

 

6.eassbransth3  Rechtsverhältnisse  der

—  ichennszunzsesntung  der  G.  73.

Gesamtgemeinden,  Bildung  von  katholischen
  G.  557.

Gesamtschulverband,  Mehrere  Gemeinden
als  G.  598,  600.

Gesamtwasserstraßenbeirat  379.

Gesandte,  Verletzung  der  Amtspflicht
durch  G.  56.

—  als  unmittelbarer  Beamter  der  zur
Disposition  gestellt  werden  kann  73.

—  Befreiung  der  G.  von  der  Einkommensteuer
  200.

Gesandschaften,  preußische  G.  89.

Gesandschaftshotel,  Freiheit  der  G.  von
der  Gemeindesteuer  228.

 

Sachregister

Geschworener,  Kein  Urlaub  eines  Beamten
  bei  Einberufung  als  G.  61.

—  Volksschullehrer  kein  G.  589.

Gesellschaft  siehe  auch  Religionsgesellschaft,
  Kirchengesellschaft.

Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
Keine  Genehmigung  bei  Übernahme
der  Mitgliedschaft  im  Ausfsichtsrat
einer  G.  m.  b.  H.  durch  Notare  64.

Gesetze,  Mitwirkung  des  Landtages  beim
Zustandekommen  von  G.  1

Gesetzsammlung  18,  19.

Gesinde,  Zurückführung  entlaufenen  G.

Gesindedienstbuch,  Verpflichtung  zur
Führung  eines  G.  272.

Gesindepolizei  272.

—  Ausschluß  der  G.  von  der  dem  Polizeipräsidenten
  von  B.  im  Kreise  Teltow,
Niederbarnim  und  Charlottenburg  eingeräumten
  polizeilichen  Befugnis  101.

Gesindevermittler,  Aufssicht  der  Polizei
über  die  G.  277.

Geständnis,  Gerichtliches  G.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  644.

Gesundheitsamt,  Reichs-G.  281.

Gesundheitsbeirat  für  Bergarbeiter  520.

Gesundheitskommission,  Bildung  von  G.
in  Gemeinden  38.

Gesundheitspolizei,  Allgemeines  280.

—  in  Preußen  289  ff.

Gesundheitswesen  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.

Getreide,  Keine  Erhöhung  oder  Neueinführung
  einer  Gemeindesteuer  auf  G.
226.

Getreideverwertungsgenossenschaften  341.

Geviertfelder,  Verleihung  des  Bergwerkseigentums
  nach  G.  495.

Gewerbe,  Genehmigung  für  Beamte  beim
Betrieb  eines  G.  63.

Gewerbebetrieb,  Verwaltungsstreitverfahren
  bei  Untersagung  eines  G.  122.

Gewerbedeputation  148.

Gewerbefreiheit  als  Grundrecht  21,  24.

Gewerbegerichte,  Wahl  zum  Beisttzer
eines  G.  16.

Gewerbeinspektor  39.

Gewerbeinspektionsbeamte  839.

Gewerbepolizei,  Ausschluß  der  G.  von
der  dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin
im  Kreise  Teltow,  Niederbarnim  und
Charlottenburg  eingeräumten  polizeilichen
  Befugnis  101.

—  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzter  Instanz  bei
Streliigkeiten  der  Angelegenheiten  der

.12

Gewerbeschein  221.
Gewerbesteuer  141.
        <pb n="717" />
        Sachregister.

Gewerbesteuer  als  Gemeindesteuer  229.

—  Steuerausschüsse  238.

—  Rechtsmittel  239.

—  hberscht  über  die  Rechtsmittel  in

G.-Sachen  654.

Gewerbesteuergesetz  197.

Gewerbliche  Anlagen,  Fernhaltung  g.  A.
von  den  Wohnstätten  294.

Gewerbsmäßige  umuct  269.

Gewerke,  Rechte  der  G.  504.

—  Teilnahme  der  am  Gewinn  und
Verlust  nach  Verhältnis  ihrer  Kuxe  508.

Gewerkenbuch  503.

Gewerkschaften  des  älteren  Rechtes  502.

—  des  neueren  Rechtes  503.

—  Vertretung  der  G.  älteren  Rechtes
gegenüber  dem  Staat  durch  die  Lehnsträger,
  gegenüber  dritten  durch  den
Grubenvorstand  503.

Gewerkenversammlung  504.

Gift,  Beschwerden  über  Versagung  der

Konzession  betr.  Handel  mit  G.  zur  Zuständigkeit

  der  Verwaltungsgerichte  123.

—  Polizeiverordnungen  betr.  Zubereitung
und  Vertrieb  von  G.  Zuständigkeit

—  Verbot  des  Handels  mit  G.  285.

Glasmalerei,  Institut  für  G.  91.

Glaubensbekenntnis,  Wille  des  Vaters
ber  das  G.  des  Kindes  entscheidend

Gleichheit,  Grundrecht  der  G.  vor  Gesetz
und  Richter  21.

Glücksspiel,  Verbot  des  gewerbsmäßigen
G.  durch  Polizeiverordnung  268.

Gnadenerlasse  des  Königs  bedürfen
ministerieller  Gegenzeichnung  7.

Gnadenmonat  bei  Beamten  80.

Gnadenquartal  für  Hinterbliebene  des
Beamten  81.

—  Keine  Beschlagnahme  des  G.  81.

—  der  Volksschullehrer  591.

Goscdenen  Bulle,  Volljährigkeit  nach  der

Gotha,  hatung  des  Staates  für  seine
Beamten  in  G.  60.

Gottesdienst,  Polizeiliche  Vorkehrungen
wegen  Uberfüllung  des  G.  28.

—  Schutz  des  G.  28.

Gotthardbahn,  Garantie  für  die  G.  7.

Grober  Unfug  268.

Grubenvorstand  505.

—  Vertretung  der  Gewerkschaft  durch
den  G.  dritten  gegenüber  503.

Grundabtretung,  Natur  der  bergrechtlichen
  G.  498.

—  Beschluß  des  Oberbergamtes  und  des
Bezirksausschusses  über  die  Verpflichtung
  zur  G.  499.

—  Rekurs  dagegen  499.

 

697

Grundbuch,  Eintragung  des  Familienfideikommisses
  ins  G.  326.

—  Keine  Eintragung  der  Deichlast  ins
G.  377.

—  Eintragung  einer  bergrechtlichen  Feldesteilung
  in  das  G.  496.

SEintragung  eines  Bergwerks  im  G.

Enumdbuckrichter,  Keine  Haftung  des

ccer  Wotentum,  Veräußerung  von  kirchlichen
  G.  nur  mit  Genehmigung  der
staatlichen  und  kirchlichen  Aufsichtsbehörde
  533.

Grundkux  502.

Grundrechte,  Rechtliche  Natur  der  G.  20.

—  Einteilung  der  G.  20,  21.

Grundsteuer  141,  228,  236.

Grundstück,  —  polizeiwidriger
Zustände  eines  G.  durch  die  Polizei
  26.

—  Freiwillige  Veräußerung  kommunaler
G.  durch  Lizitation  155.

—  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
in  Berlin,  des  Oberpräsidenten  bei
Veräußerung  kommunaler  G.  156.

—  Aneignungerectt  des  Staates  auf
herrenlose  G.  191,  192.

—  Keine  Zwangsvollstreckung  wegen
Stempelstrafen  in  ein  G.  212.

—  Keine  Zwangsvollstreckung  wegen
Hinterziehung  von  Erbschaftssteuer  in
ein  G.  220.

—  Kreisabgaben  von  G.  Erwerb  240.

—  Erhebung  einer  Umsatzsteuer  vom
Erwerbe  von  G.  249.

—  Genehmigung  des  Staates  zur  Veräußerung
  oder  Belastung  kirchlicher
G.  558.

Gutsbezirk  zum  Amtsbezirk  erklärt  109.

—  Vereinigung  eines  G.  mit  einem
Stadtbezirk  139.

—  Vereinigung  eines  G.  mit  einer  Landgemeinde
  nur  mit  Genehmigung  des
Königs  160.

—  Auflösung  eines  G.  durch  königliche
Anordnung  161.

—  Begriff  164.

—  Geschichte  165.

—  Verbindung  von  G.  mit  anderen
oder  Landgemeinden  zu  Gemeindeververbänden
  166.

—  Aufsicht  des  Staates  über  G.  168.

—  als  Träger  der  Schullast  593.

Gutsuntertänigkeit,  Aufhebung  der  G.
29#9.

Gutsvorsteher  115.

—  Rechte  und  Pflichten  des  G.  165.

—  G.-Vertreter  165.

Gymnasien  580,  604.
        <pb n="718" />
        698

Hafen,  Gleichstellung  der  H.  mit  den
öffentlichen  Flüssen  363.

Hafengeld  als  Gebühr  195.

Hafenordnungen  400.

Haftstrafern  im  Verwaltungszwangsverfahren
  135.

Haftung  des  Staates  f#r  seine  Beamte  57.

—  Anwendung  der  Vorschriften  betr.
H.  der  verfassungsmäßigen  Vertreter
von  Vereinen  auf  alle  Körperschaften
öffentlichen  Rechtes  58.

—  des  Staates  für  unerlaubte  Handlungen
  seiner  Beamten  59.

—  der  Richter  59.

—  der  Reichsbeamten  59.

—  der  Telegraphenverwaltung  für  Schaden
durch  Arbeiten  an  der  Telegraphenlinie
  60.

—  der  Eisenbahn  für  ihre  Beamte  60.

—  für  die  Entrichtung  der  Stempelsteuer
  211.

—  des  Tierhalters  267.

Hagelversicherung  344.

Handelshochschulen  581.

Handelsmarine,  Kauffahrteischiffe  aller
Bundesstaaten  eine  H.  390.

Handelsminister  als  Bergbehörde  521.

Handelsministerium  91,  92.

Handelsrichter,  Ernennung  der  H.  durch
den  König  34.

Handelssachen  dem  Regierungspräsidenten
persönlich  übertragen  104.

Handelsverträge  6,  7.

Hand=  und  Spanndienste,  Verpflichtung
der  Gemeindeangehörigen  zur  Leistung
von  H.  234.

—  für  den  Wegebau  419.

Hannover  dem  preußischen  Staat  einverleibt
  3.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  vormaligen
  Königtums  H.  von  der  Einkommensteuer
  23.

—  Städteordnung  für  H.  138.

—  Kreisordnung  ausgedehnt  auf  H.  169.

—  Provinzialordnung  für  H.  173.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  vormaligen
  Königshauses  H.  von  der
Einkommensteuer  200.

„MWagistrat  in  H.  als  Ortspolizeibehörde

-  als  Ortspolizeibehörde  in  H.

—  Gesetz  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigentümer
  in  den  Privatflüssen  H.  421.
—  Landeskonsistorium  und  Provinzialkonsitorium
  in  H.  530.
beh  Kein  Ersatz  des  Wildschadens  durch
.  444.

 

Hauptstempelmagazin  93.
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  190.

 

Sachregister.

Hauptzoll=  und  Steuerkasse  182.

Hausarchiv,  Königliches  H.  11.

Hausfriedensbruch,  Störung  des  Gottesdienstes
  einer  staatlich  nicht  anerkannten
Religionsgesellschaft  als  H.  28.

Hausgesetze,  Königliche  H.  als  Grundlage
der  Sukzession  8,  9.

—  Königliche  H.  als  Staats=  und  Verfassungsgesetze
  9.

Haussuchungen  nur  in  gesetzlich  bestimmten
Fällen  24.

Hausväter,  Schulsozietät  der  H.  582.

—  Verpflichtung  der  H.  zur  Tragung  der
Schullasten  582.

Hausverfassung,  Geltung  der  H.  für
reichsständische  Familien  24.

Havarie  399.

Heeresdienst,  Verwaltungsstreitverfahren
wegen  Aushebung  zum  H.  122.

Heerstraßen  als  öffentliche  Wege  417.

Hegemeister,  Anstellung  als  H.  39.

Heilquelle,  Begriff  der  H.  im  Sinne  des
Quellenschutzgesetzentwurses  411.

Heimfall,  Aufhebung  des  H.-Rechtes  302.

Heiratsregister  bei  den  Standesämtern  52.

Helgoland,  dem  preußischen  Staat  einverleibt
  8.

Heroldsamt  11.

Herrenhaus,  Zusammensetzung  des  H.  13.

—  Beschlußfähigkeit  des  H.  14.

—  Präsentationsrecht  der  Domkopitel
zum  H.  561.

Herrenkurie  des  vereinigten  Landtages  1.

Hessen,  Kurfürstentum  H.  dem  preußischen
Staatsgebiet  einverleibt  3.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  vormaligen
  Kurfürstenhauses  H.  von  der
Einkommensteuer  23.

—  Haftung  des  Staates  für  seine  Beamten
  in  H.  60.

bessen.-Nass,  Städteordnung  für  H-N.
138.

1RpPePisordnung  ausgedehnt  auf  H.-N.
9

—  Provinzialordnung  für  H.-N.  178.

—  Bürgermeister  als  Organ  der  Ortspolizei
  in  H.-N.  257.

Heuervertrag  401.

Hilfsbeamte,  Amtsvorsteher  als  H.  der
Staatsanwaltschaft  118.

—  Bürgermeister  als  H.  der  Staatsanwaltschaft
  114.

Hilfskassen,  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzter  Instanz
bei  Streitigkeiten  in  Angelegenheiten
der  H.  124.

Hinterlegungsstelle,  Regierungshauptkasse
als  gerichtliche  H.  104.

'intersosse  nach  preußischen  Agrarrecht
        <pb n="719" />
        Sachregifter.

Historische  Straßen  im  Sinne  des
Straßenanlegungsgesetzes  466.

Hochschulen,  Technische  H.  direkt  unter
dem  Kultusministerium  91.

—  landwirtschaftliche,  technische  H.,  H.
für  Musik,  Handels  H.  581.

Hochwasser,  Gesetz  betr.  die  Verhütung
von  H.-Gefahren  380.

Hochwassergefahr,  Verhütung  von  H.  für
Sclesten,  Brandenburg  und  Sachsen

Fecemz—  813.
Höferolle  313.
Höere  Töchterschulen  581.
Fiemmer  der  königlichen  Familiengüter

Hohenzollern,  Kein  Sukzessionsrecht  des
Hauses  H.  auf  die  Krone  Preußen  8.

—  Geltung  der  Privilegien  für  das
preußische  Königshaus  auch  für  die
Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses  H.  22.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  Fürstenhäuses
  H.  von  der  Einkommensteuer  28.

—  Deisziplinarverfahren  in  H.  69.

—  Prozesse  von  Beamten  wegen  des
Diensteinkommens  in  H.  74.

’’uß*iô  Provinzialverband  angehörig

—  als  besonderer  Landeskommunalverband
  176.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  H.
Fürstenhauses  von  der  Einkommensteuer
  200.

—  Bürgermeister  als  Organ  der  Ortspolizei
  in  H.  257.

—  unter  dem  Provinzialschulkollegium
der  Rheinprovinz  577.

Hohenzollern-Hechingen  dem  preußischen
Staat  einverleibt  3.

Hohenzollern-Sigmaringen  dem  preußischen
  Staatsgebiet  einverleibt  3.

Holstein  dem  preußischen  Staat  einverleibt
  3.

Holzung,  Gesetz  über  gemeinschaftliche
H.  350.

Homagialeid,  Beseitigung  des  H.  21.

Honorar  für  ärztliche  Tätigkeit  283.

Huldigungseid  der  Standesherren  22.

Hundesteuer  142,  227.

—  als  Kreissteuer  243.

Hypothekenbanken  340.

Hypothekenbewahrer,  Keine  Erhebung  des
einfachen  Konfliktes  bei  H.  im  Bezirk
Cöln  67.

—  Kautionsleistung  der  H.  73.

Immatrikulation  608.
Indemnität  beiEtatsüberschreitungen  179.
Initiative,  Recht  der  J.  18.

 

699

Innung,  Vermaltungsstreitperfahren  bei
Schließung  einer  J.  #1

Innungsstatut,  Urteil  i  Etreitigleiten
über  ein  J.  645.

Innungsverbände,  Keine  Anwendung  der
Bestimmungen  über  Versammlungsrecht
  auf  Versammlungen  der  J.  80.

Interkalarfrüchte,  Genehmigung  d.  Staates
zur  Verwendung  kirchlicher  J.  559.

Internierung  bei  ansteckenden  Krankheiten
  25.

Interpellationen,  Recht  des  Landtages,
J.  an  den  Minister  zu  richten  85.
Interessentenklage,  Unzulässigkeit  der
Verbindung  einer  Reklamationsklage
gegen  Ortsschulbehörden  mit  der  J.

gegen  dritte  638.

Interessentenvermögen  in  Gemeinden
153,  154.

Introduktion  des  evangelischen  Geistlichen
  551.

Inventar,  Aufnahme  von  J.  durch  Gerichtsvollzieher
  46.

Irrenanstalt,  Verwaltung  d.  Provinzial-J.
durch  den  Provinzialausschuß  175.

Jadegebiet,  dem  preußischen  Staat  einverleibt
  3.

Jäger,  Anstellung  als  J.  458.

—  Anstellung  von  J.  666.

Jagd,  Streitigkeiten  über  die  Erträge
einer  J.-Nutzung  zur  Zuständigkeit  der
Verwaltungsgerichte  123.

—  als  Gegenstand  der  Pacht  431,  432.

—  Keine  Ausübung  der  J.  durch  juristische

ersonen,  Aktiengesellschaften,  Gesellchaften
  mit  beschränkter  Haftung  453.

—  Verpachtung  der  J.  662.

—  Streitigkeiten  betr.  die  Ausübung  der
J.  im  Verwaltungsstreitverfahren  671.

Jagdausübung,  Recht  des  Eigentümers
auf  J.  452.

Jagdbezirk,  Gemeinschaftlicher  J.  435.

Jagdbezirke,  Ausübung  der  Jagd  auf  I.
450,  451,  452,  453,  454,  657.

—  Aufsicht  über  die  J.  671.

Jagderlaubnisschein  433.

Jagdgenossenschaft  435,  661.

Jagdgerechtigkeiten  der  Standesherren  22.

Jagdkontraventionen  441.

Jagdordnung  v.  15.  Juli  1907  450,  657.

Jagdpachtvertrag  432.

Jagdpolizei,  Forstbeamte  als  Beamte
d.  J.  39.

—  Ausschluß  der  J.  von  der  dem  Polizeipräsidenten
  von  Berlin  im  Kreise
Teltow-Niederbarnim  und  Charlottenburg
  eingeräumten  polizeilichen  Befugnis
  101.
        <pb n="720" />
        700

Jagdpolizei,  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzter  Instanz
im  Angelegenheiten  der  J.  124.

660.

Jagdpoligeibehörde,  Landrat  und  Ortspolizeibehörde
  als  J.  670.
Jagecht  an  öffentlichen  Flüssen  366.

—  Gauce  Grundlagen  429.

—  Rechtliche  Natur  430.

—  Ausübung  des  I.  434,  450.

—  Ausübung  des  J.  durch  Besitzer  isolierter
  Höfe  487.

—  in  Waldenklaven  437.

—  Keine  Trennung  des  J.  von  Grund
und  Boden  657.

Jagdschein,  Abgabe  für  Ereilung  eines
J.  als  Kreisabgabe  241

—  439,  665.

Jagdverpachtung  435.

Jagdvorsteher,  Verpachtung  der  Jagd
durch  den  J.  6

Jesuitengesetz  8

Jesuiten  563.

—  Ausschluß  der  J.  527.

Juden,  für  Juden  kein  obligatorischer
Religionsunterricht  570.

Judensachen,  dem  Regierungspräsidenten
persönlich  übertragen  104.

Judische  Neligionsgesellschaft  als  geduldete
  K.

Iarrienine  Genossenschaften  zur
Herstellung  gemeinschaftlicher  I.  346.

Juristische  Person,  Schullehrerseminare
keine  j.  P.  589.

—  Keine  Ausübung  des  Jagdrechts
durch  j.  P.  658.

ius  circa  sacra,  Wahrnehmung  des  ius
circa  sacra  durch  das  Staatsministerium
  86,  525.

iura  in  sacra  525.

Jus  reformandi  522,  523.

Justitiare,  Befähigung  d.  J.  35.

Justizbeamte,  Verhältnisse  der  J.  39.

—  Nicht  richterliche  J.  44  ff.

—  Disziplinarverfahren  gegen  J.  71.
Justizfiskus,  Vertretung  des  Justizfiskus
durch  die  Oberstaatsanwaltschaft  74.
Justizminister,  Aufsicht  über  richterliche

Beamte  40
l##  der  Notare  durch  den
.  46.

—  Aufsicht  über  die  Schiedsmänner  49.
—  Ordnungsstrafen  gegen  nicht  richterliche
  Justizbeamte  durch  den  IJ.  71.
—  als  zweite  Instanz  in  Lehens-=  und

Fideikommißsachen  655.
Justizministerium  90.
Justiz-Ministerialblatt  90.
Justizprüfungskommission  90.

 

 

Sachregister.

Justizsache,  Grenzen  zwischen  Justiz=  und
Verwaltungsrechtssache  116.

Kabinett,  Zusammensetzung  des  Geheimen
  K.  87.

Kämmereivermögen,  Beriff  152.

—  Landgüter,  Forsten,  Gebäude,  Anlagen
  als  K.  152.

Kaiser,  Recht  des  K.,  Krieg  zu  erklären
und  Frieden  zu  schließen  5.

—  Bölkerrechtliche  Vertretung  des  Reiches
durch  den  K.  6.

Kammergerichtspräsident  als  Vorsitzender
des  Großen  Disziplinarsenates  42.

Kammern,  Berufung,  Schließung  und
Auflösung  der  K.  7,  17.

En  Selbstversammlungsrecht  der

—  Vertagung  der  K.  8,  17.

—  Engqueterecht  der  K.  19.

—  Recht  der  K.,  Adressen  an  den  König
zu  richten  19.

—  Mitwirkung  der  K.  bei  Aufstellung
des  Staatshaushaltsetats  19.

—  Kontrolle  der  Finanzverwaltung  durch
die  K.  19.

—  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  einer
königlichen  Verordnung  durch  die  K.  19.

—  Mitwirkung  der  K.  bei  Aufnahme
von  Staatsanleihen  und  Übernahme
von  Garantien  19.

—  Steuerbewilligungsrecht  der  K.  19.

—  Keine  Anwendung  der  Bestimmungen
über  Versammlungsrecht  auf  die  Versammlungen
  der  K.  30.

Kanal,  Verunreinigung  von  K.  364.

—  Befreiung  der  K.  von  der  Gemeindesteuer
  228.

—  Kein  Widerspruchsrecht  des  Bergwerksbesitzers
  gegen  Anlegung  von  K.  498.

—  Ausschluß  von  K.  vom  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirk  660.

Kanalamt,  Kaiserliches  K.  in  Kiel  407.

Kanalisationsanlagen  als  Gemeindeanstalten
  141.

Kanalisationswerke  als  städtische  Gemeindeanstalten
  146.

Kaninchen,  Vertilgung  von  K.  669.

ein  Ersatz  des  Wildschadens  durch

444

Kanzelparagraph  527,  549.

Kanzler  in  Preußen,  Mitglied  des  Herrenhauses
  13.

Kanzlisten,  Besetzung  der  K.-Stellen  mit
Militäranwärtern  53.

Kapellen,  Befreiung  der  K.  von  der  Gemeindesteuer
  229.

Kardinal  538,  589.

Kardinalstaatssekretär  540.
        <pb n="721" />
        Sachregister.

Kartoffeln,  Keine  Erhöhung  oder  Steuer-Siührung
  einer  Gemeindesteuer  auf

Kassel,  Regierungsbezirk  K.  als  besonderer
Bezirksverband  176.

Kassenanwalt  592.

Kassenbeamte,  Verbot  der  Spekulation  in
Waren  oder  Wertpapieren  für  K.  64.

Kasendelelte,  Haftung  der  Beamten  für

*82  Regierungspräsident  ale
Kastellane  als  untere  Beamte  66.
Kataster  236.

Katasteramt  104,  236.

Katasterkontrolleur  104.

Katholische  Bistümer,  Verwaltung  erledigter
  k.  B.  560.

Katholische  Kirche,  Einfluß  der  Reformation
  auf  die  k.  K.  522,  523.

—  Einfluß  des  Reichsdeputationshauptschlusses
  auf  die  Stellung  d.  k.  K.  524.

—  Stellung  der  k.  K.  nach  der  preußischen
Verfassungsurkunde  525,  526.

—  Bildung  von  Gesamtgemeinden  557.

—  Verfassung  der  k  K.  539.

—  als  ausdrücklich  ausgenommene  Gesellschaft
  548.

—  Vermögensverwaltung  in  der  k.  K.
durch  Kirchenvorstand  und  Gemeindevertretung
  554,  556.

Kautionsleistung,  Keine  K.  für  Staatsbeamte
  73.

—  der  Gerichtsvollzieher,  der  Hypothekenbewahrer
  und  der  Gemeindebeamten  73.

Kaution  siehe  Sicherheit.

Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten
eine  Handelsmarine  390.

Kaufmannsgericht,  Wahl  zum  Beisitzer
eines  K.  16.

Kiebitzeier,  Einsammeln  von  K.  666.

Kiel,  Nutzungsrecht  des  Königs  am
Schloß  in  K.  11.

Kilometergelder  bei
Beamten  78.

Kind,  Religiöse  Erziehung  des  K.,  Bestimmung
  durch  den  Vater  571.

Kindbettfieber,  Anzeigepflicht  bei  K.  290.

Kirche,  Austritt  aus  der  K.  28,  29.

—  Befreiung  der  K.  von  der  Stempelsteuer
  210.

—  Befreiung  der  K.  von  der  Gebäudesteuer
  228.

—  Gesetz  betr.  den  Austritt  aus  der
K.  528.

—  Errichtung  neuer  K.  nur  mit  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde
  533.

—  Stellung  des  Staates  zu  den  K.
546  f.

Dienstreisen  der

 

701

Kirche,  evangelische,  reformierte,  katholische,
altkatholische  K.  als  ausdrücklich  aufgenommene
  Religionsgesellschaft  548.

—  Begriff  der  K.  als  Gebäude  548.

—  Austritt  aus  der  K.  649.

—  Genehmigung  des  Staates  zur  Errichtung
  von  K.  558

Kirchen-Alteste  534

Lirchenamt,  Unbefugte  Ausübung  von

527.

Kirchenaufsicht  der  Standesherren  22.

Kirchenbeamte,  Stellung  der  K.  549.

Kirchenfest,  Anordnung  von  K.  durch  den
evangelischen  Oberkirchenrat  581.

Kirchengebet,  Recht  der  Standesherren
auf  Erwähnung  im  K.  22.

Kirchengemeinde,  Gemeindekirchenrat  als
Organ  der  K.  535.

—  Auflassungen  der  K.  nur  durch  den
Gemeindekirchenrat  535.

—  Bildung  von  Gesamtgemeinden  557.

Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
für  die  östlichen  Provinzen  530.

Kirchengesellschaften  nach  Allgemeinem
Landrecht  548.

Kirchengeses.  Zustandekommen  eines  K.
34.

Kirchengewalt,  Mißbrauch  d.  K.  549.

Kirchenordnung,  evangelische  K.  523.

—  für  Westfalen  529.

—  für  Rheinprovinz  529.

—  für  Schleswig-Holstein  530.

—  für  Hannover  530.

Kirchenpolizei  5687.

Kirchenrecht  522.

Kirchenregiment,  Keine  Gegenzeichnung
in  Angelegenheiten  des  K.  6

—  Landesherrliches  K.  530.

Kirchensteuern  536,  537.

—  in  Berlin  536,  537.

—  Erhebung  von  K,  durch  die  katholischen
Kirchengemeinden  554  ff.

Kirchenstühle,  Abhängigkeit  des  Rechtes
auf  K.  von  der  Zugehörigkeit  zu  einer
bestimmten  Konfession  29.

Kirchenvorstand,  Wahl  des  K.  557,  558.

—  einer  katholischen  Kirchengemeinde
als  Behörde  554.

—  Vermögensverwaltung  durch  den  K.
554,  556.

—  Zusammensetzung  556.

—  Befugnisse  556.

Kirchhöfe,  Anlegung  und  Veränderung
von  K.  293.

Kirchliche  Gesetzgebung,  Umfang  der  K.
G.  534.

 

Kirchliche  Selbstverwaltung  535.

Kirchliches  Vermögen,  Begriff  des  K.  V.
554.

Kirchwege  als  öffentliche  Wege  417.
        <pb n="722" />
        702

Klage  wegen  polizeilicher  Verfügungen

8.

pwee  Erhebung  von  Kreisabgaben
43.

—  im  Verwaltungsstreitverfahren  637.

—  Erfordernisse  637,  638.

—  Zurücknahme  638.

—  K.-Verbindung  638.

—  Verhältnis  von  Kl.  und  Beschwerde
in  Verwaltungssachen  633.

—  siehe  auch  Rechtsweg.

Klageänderung,  Zulässigkeit  der  K.  im
Verwaltungsstreitverfahren  638.

—  Keine  K.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  in  der  Berufungs=  u.  Revisionsinstanz
  641.

Klageverbindung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  638.

Klassenlotterie,  preußische  K.  194.

Kleinbahn,  Keine  Entrichtung  der  Eisenbahnabgabe
  von  K.  221.

—  unterliegen  der  Gewerbesteuer  229.

Klöster  als  geistliche  Gesellschaften  des
allgemeinen  Landrechts  547.

—  Rechtslage  der  K.  in  Preußen  560  ff.

Knappschaftsälteste,  Wahl  von  K.  516.

Knappschaftskrankenkassen,  Beitragspflicht
der  Mitglieder  und  Bergwerksbesitzer
zu  den  K.  513.

—  Höhe  der  Beiträge  518.

—  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Vorschüssen
  513.

—  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Zuschüssen
  513.

—  An-  und  Abmeldepflicht  der  Bergwerksbesitzer
  514.

—  Verpflichtung  der  Bergwerksbesitzer
hur,  Einziehung  der  Beiträge  zur  K.

Knappschaftspensionskasse,  Beiträge  zur
K.  513.

—  Erhöhung  der  Beiträge  514.
—  Vereinigung  mehrerer  K.  516.
Knappschaftsvereine  506.
—  Umfang  der  K.  506.
—  Mindestleistungen  der  K.  507.
—  Satzung  der  K.  507.
—  Zwangsmitgliedschaft  507.
—  Befreiung  vom  Beitrittswang  508.
—  Umfang  der  Leistungen  508.
—  Ordnungsstrafen  508.
—  Mitteilung  von  Verträgen  mit  ürzten
durch  K.  an  das  Oberbergamt  509.
—  Verlust  des  Anspruchs  auf  Kassenleistungen
  509.

—  Dauer  der  Mitgliedschaft  509.

—  Einfluß  eintretender  Erwerbslosigkeit
auf  die  Leistungen  der  Kasse  509.

—  Mitgliedschaft  bei  der  Pensionskasse
eines  K.  509.

 

Sachregister.

Knappschaftsvereine,  Umfang  der  Leiftungen
  einer  Pensionskasse  des  K.

—  Bedeutung  der  Mitgliedschaft  an  der
Pensionskasse  eines  K.  für  andere
Kassen.  Berechnung,  Verrechnung,
Streitigkeiten  511.

—  Anerkennungsgebühr  512.

—  Verlust  der  Ansprüche  an  die  Pensionskasse
  eines  K.  512.

—  Verjährung  der  Unterstützungsansprüche
  512.

—  Ubertragung,  Pfändung,  Verpfändung,
Aufrechnung  der  Ansprüche  gegen
Snaro  chaftsvereine  und  Krankenkassen

—  An=  und  Abmeldepflicht  der  Bergwerksbesitzer
  514.

—  Verpflichtung  der  Bergwerksbesitzer
zur  Einziehung  der  Beiträge  514.

—  Zwangsweise  Beitreibung  515.

—  Verzjährung  der  Beiträge  515.

—  Auflösung  eines  K.  515.

—  Generalversammlung  516,  517.

Aposchaftsvermögen,  Verwaltung  des

.  6.

Knöakxschaftövorstanh  Zusammenhang

—  Rechtliche  Stellung  516.

—  Haftung  517.

—  Beschwerden.  über  die  Verwaltung
des  K.  517.

Koadjutor  545.

König,  Rechtliche  Stellung  des  K.  5  ff.

—  Exemtion  des  K.  vom  Strafrecht  5.

—  Ernennung  und  Entlassung  der
Minister  6.

—  Militärhoheit  des  K.  6.

—  Verordnungsrecht  des  K.  6.

—  Hindung  des  K.  an  das  Etatsgesetz

  6.
—  Reicht  des  K.  Krieg  zu  erklären  und
Frieden  zu  schließen  6.
Nüst  der  Begnadigung  durch  den
7

—  Berufung,  Schließung  u.  Auflösung
der  Kammern  durch  den  K.  7.

—  Als  Herrscher  fremder  Reiche  10.

Genehmigung  des  K.  zur  Eheschließung

—  Vermögensrechte  des  K.  10  ff.

—  Volljährigkeit  des  K.  10.

—  Ehrenrechte  des  K.  11.

—  Vertretung  des  K.  13.

—  Befreiung  des  K.  von  Porto  und
Telegraphengebühren  23.

—  Ernennung  von  Offizieren  und  Beamten
  durch  den  K.  33,  34.

Ernennung  der  Richter  durch  den  K.
        <pb n="723" />
        Sachregister.

König,  Genehmigung  der  Annahme  eines
Amtes  in  einem  außerpreußischen
Staat  durch  den  K.  63.

—  Bestätigung  einer  Dienstentlassung
aussprechenden  Disziplinarentscheidung
bei  vom  König  ernannten  Beamten
durch  den  K.  70.

—  Recht  des  Landtages,  Adressen  an
den  K.  zu  richten  85.

—  Berufung  und  Entlassung  der  Minister
durch  den  König  85.

—  Vereinigung  eines  Gemeinde=  oder
Gutsbezirkes  mit  einem  Stadtbezirk
nur  mit  Genehmigung  des  K.  139.

—  Vereinigung  einer  Landgemeinde  mit
einer  andern  oder  mit  einem  Gutsbezir
  nur  mit  Genehmigung  des  K.

60.

—  Auflösung  von  Landgemeinden  oder
Gutsbezirken  durch  Anordnung  des
K.  161.

—  Annahme  der  Städteordnung  durch
eine  Landgemeinde  und  der  Landgemeindeordnung
  durch  eine  Stadtgemeinde
  mit  Genehmigung  des  K.  1

—  Einberufung  des  Provinziallandtages
durch  den  K.  174.

—  Befreiung  des  K.  und  die  Mitglieder
der  königlichen  Familie  von  der  Einkommensteuer
  200.

—  Befreiung  des  K.  von  der  Stempelsteuer
  210.

—  Befreiung  des  K.  und  der  Mitglieder
des  K.  Hauses  vor  der  Gemeindeeinkommensteuer
  230.

—  Festsetzung  neuer  oder  Veränderung
bestehender  Bebauungspläne  in  Berlin,
Potsdam  und  Charlottenburg  nur
mit  Genehmigung  des  K.  465.

—  Ernennung  der  Gymnasialdirektoren

A#lunsit  Familie,  Instanzenzug  bei
Frohessen  gegen  Mitglieder  der  k.  F.
55.

Königliches  Haus,  Begriff  des  K.  H.
—  pFrigilegie  der  Mitglieder  des  K.  H.
22.

—  Kein  Privilegium  des  K.  H.  hinsichtlich
  der  Reichssteuern  23.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  K.  H.
von  der  Einquartierungslast,  von  der
Wehrpflicht  23.

Königliche  Verordnung,  Zulässigkeit  der
Enteignung  nur  auf  Grund  K.  V.  488.

Körnerkrankheit,  Anzeigepflicht  bei  K.  290.

Körperschaft,  Anwendung  der  Vorschriften
betr.  Haftung  der  verfassungsmäßigen
Vertreter  von  Vereinen  auf  alle  K.
des  öffentlichen  Rechts  58.

 

703

Körperverletzung,  Sühneverfahren  bei  K.
vor  dem  Schiedsmann  61.

Kollekten  534.

Kolonie,  Anlegung  einer  K.  480.

Kommanditgesellschaft,  Verbot  der  Beteiligung
  von  Staatsbeamten  bei
Gründung  einer  K.  62.

Kommunalabgaben,  Zuständigkeit  des
Oberverwaltungsgerichtes  bei  Streitigkeiten
  wegen  K.  124.

—  Befreiung  der  städtischen  Lehrer  von
K.  589

Kommunalabgabengesetz  222.

—  Anderung  der  Städteordnung  durch
das  K.  139.

Kommunalamt,  Genehmigung  für  Beamte
  bei  Ubernahme  eines  K.  63.

—  Keine  Genehmigung  für  Übernahme
eines  K.  durch  Notare  64.

Kommunalauflagen,  Beschränkte  Heran-Hiehung
  der  Beamten  zu  direkten

Besoldung  der  K.

—  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzter  Instanz  in
Disziplinarsachen  der  K.  125.

Kommunalbeamtengesetz  32.

—  Abänderung  der  Städteordnung  durch
das  K.  139.

Kommunalbehörden,  Anwendung  der
Vorschriften  betr.  Haftung  des  verfassungsmäßigen
  Vertreters  eines  Vereins
  auf  K.  68.

Kommunalsteuern  222.

Kommunalverbände  6,  166  ff.

Kommunalvertretung,  Auflösung  von  K.
durch  das  Staatsministerium  86.

Kommunalwesen,  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.

Kommunen,  Geschichtliches  137.

Kommunikationswege  417.

Kommunikationswesen,  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.

Komoran,  Fang  von  K.  422.

Kompetenzkonflikt,  Gerichtshof  zur  Entscheidung
  von  K.  86.

—  Erhebung  des  K.  117,  118.

—  19erichtshof  zur  Entscheidung  von  K.

—4  —0-  bei  Erhebung  des  K.  119.

—  Befugnis  zur  Erhebung  des  K.  119.

—  Positiver  K.  118

—  Negativer  K.  120.

Kompetenzstreit  zwischen  Verwaltungsgericht
  und  Verwaltungsbehörde  121.

Konfessionelle  Schule  567.

Konflikt,  Erhebung  des  K.  bei  Strafverfolgung
  von  Beamten  57.

—  einfacher  K.  120,  121.

Kommunalbeamte,
7.
        <pb n="724" />
        704

Sachregister.

Kongregationen  als  Zentralbehörden  des  Krankenhaus,  Befreiung  der  K.  von  der

Papstes  539,  540.

Konkordat,  Rechtliche  Natur  des  K.  525.

Konkubinate,  Lösung  von  K.  durch  die
Polizei  25.

Konkurs,  Ruhen  des  Bürgerrechtes
während  des  K.  143.

Konsistorialordnung  523.

Konsistorium,  Befugnis  des  K.  zur  Erhebung
  des  Kompetenzkonfliktes  119.

—  Provinzial-K.  530.

—  Landes-K.  in  Hannover  530.

—  Zusammensetzung  des  K.  531.

—  Geschäftskreis  531.

—  Päpstliches  K.  539.

Konsolidation  der  preußischen  Anleihen
189.

Konsularbehörde,  Zuständigkeit  der  K.
mm  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
251.

Konsulate,  preußische  K.  89.

Konzession,  Rechtsbeschwerde  wegen  Nichtgewährung
  einer  K.  123.

—  Beschwerden  betr.  Versagung  der
K.  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  123.

—  Kreisabgaben  von  K.-Erteilungen  240.

—  Erhebung  einer  Kreisabgabe  von  K.=Erteilungen
  243.

Korrigendenhaus,  Verwaltung  der  Provinzial--K.
  durch  den  Provinzialausschuß
  175.

Kosten  der  Stellvertretung  eines  in  eine
Kammer  berufenen  Beamten  17.

—  des  Verfahrens  vor  dem  Schiedsmann
  51.

—  des  Schiedsmannsamtes  52.

—  der  Amtsverwaltung  eines  Amtsbezirkes
  110.

—  des  Verwaltungsstreitverfahrens  131.

—  der  Polizei  294  ff.

—  Straßenbau-K.  469  ff.

—  der  Freilegung  einer  Straße  472.

—  der  ersten  Einrichtung  und  Pflasterung
einer  Straße  473.

—  des  Verfahrens  behufs  Aufhebung
eines  Bergwerkseigentums  501.

—  des  Verwaltungsstreitverfahrens  651.

Kostenfreiheit  der  Eintragungen  in  die
Standesregister  52.

—  des  Verfahrens  in  Angelegenheiten
der  Erbschaftssteuer  221.

Kraftloserklärung,  Keine  K.  von  Zinsscheinen
  der  Staatsschuldenpapiere  789.

Krankenanstalten,  Verwaltung  der  Provinzial-K.
  durch  den  Provinzialausausschuß
  175.

Krankenhaus,  Keine  Erhebung  von  Gebühren
  bei  Benutzung  eines  K.
224.

 

Gemeindesteuer  228.

Krankenkasse,  Errichtung  von  K.  durch
Knaxpschaftsvereine  507.

—  der  Knappschaftsvereine,  Beitragspflicht
  513.

—  Leistung  von  Vorschüssen  513.

—  Leistung  von  Zuschüssen  5183.

—  Erhöhung  der  Beiträge  514.

Krankenversicherung,  Zuständigkeit  des
Oberverwaltungsgerichtes  als  letzter
Instanz  bei  Streitigkeiten  wegen  K.  124.

—  Streitigkeiten  wegen  K.  124.

—  Begründung  eines  Gemeindeverbandes
zum  Zweck  gemeinsamer  Erfüllung
der  K.  166.

—  durch  Knappschaftsvereine  507.

Krebse,  Gegenstand  der  Fischerei  422.

Krebsen,  Verbotenes  K.  423.

Kreis,  Keine  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechtes
  auf  Versammlungen
des  K.  30.

—  Anwendung  der  Vorschriften  betr.
Haftung  der  verfassungsmäßigen  Vertreter
  von  Vereinen  auf  die  K.  58.

Kreisabgaben,  Erhebung  der  K.  als  Zuschläge
  zu  den  direkten  Staatssteuern

169.

—  Befreiung  der  Staatsgebäude  und
toniglichen  Schlösser  von  K.  170.

—  240

—  als  K.  240.

Beiträge  als  K.  240.

vom  Grundstückserwerb  240.

von  Konzessionserteilungen  240.

Gebühren  und  Beiträge  als  K.  242.

Umsatzsteuer  als  K.  242.

Hundesteuer  als  K.  242.

—  Konzessionssteuer  242.

—  Rechtsmittel  243.

Kreisabgabengesetz  240.

Kreisarzt  als  Gerichtsarzt  88.

—  Teilnahme  des  K.  an  den  Sitzungen
der  Gesundheitskommission  38.

ä  für  die  Anstellung  als

38.

—  Privatpraxis  durch  K.  38.

—  Mitwirkung  des  K.  bei  Leichenschau
und  Leichenöffnung  38.

—  Rang  des  K.  38.

—  282.

—  Aufsicht  der  K.  über  die  Apotheken
287.

Kreisausschuß,  Teilnahme  des  Kreisarztes
  an  den  Sitzungen  des  K.  38.

—  Beamte  nur  mit  Genehmigung  des
Ministers  als  Mitglieder  des  K.  63.

—  als  Disziplinarbehörde  gegenüber  den
Amtsvorstehern  69.
        <pb n="725" />
        Sachregister.

Kreisausschuß,  Disziplinarverfahren
gegen  Mitglieder  des  K.  69

—  Zuständigkeit  des  K.  107.

—  Beschlußfassung  über  Zwangsvollstreckung
  gegen  einen  Amtsverband
durch  den  K.  110

—  als  Verwaltungsgericht  124.

—  Befugnis  des  Vorsitzenden  des  K.,
Beschlüsse  zu  erlassen  (Beschlußverfahren)
  132.

—  Zustimmung  des  K.  zu  einer  Vereinigung
  mehrerer  Landgemeinden  160.

—  Genehmigung  statutarischer  Anordnungen
  von  Landgemeinden  durch  den
K.  161.

—  Verbindung  von  Landgemeinden  und
Gutsbezirken  zu  Gemeindeverbänden
durch  Beschluß  des  K.  166.

—  Bestätigung  des  Statutes  eines  Gemeindeverbandes
  durch  den  K.  166.
—  Zuständigkeit  des  K.  für  Klagen
wegen  Veranlagung  zur  Gemeindeeinkommensteuer

  235.

—  Zustimmung  des  K.  zu  Polizeiverordnungen
  des  Landrats  252.

—  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  zu
Spritzenverbänden  durch  Beschluß  des
K.  264.

—  als  Waldschutzgericht  345.

—  Feltsezung  von  Vorausleistungen
durch  den  K.  420.

—  Ixssicht  uber  Fischereigenossenschaften

 

—  #Entscheigung  über  Einwendungen
gegen  den  Fluchtlinienplan  465.

—  Genehmigung  des  K.  zu  einer  Ansiedlung
  475.

—  als  erste  Instanz  632.

usammensetzung  632.

—  Genehmigung  des  K.  zur  Bildung
von  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken
658,  659.

—  Genehmigung  des  K.  bei  Jagdverdachtung
  an  mehr  als  3  Jagdpächter

Kreishaushaltsetat,  Feststellung  des  K.
durch  den  Kreistag  172.

Kreiskassen  182.

Kreisordnung  169.

Kreisschulinspektoren  104,  578.

Kreissteuern,  Verteilung  der  K.  169.

Kreissynode,  Zusammensetzung  532.

—  Geschäftskreis  532.

Kreissynodalvorstand  532.

Kreistag,  Zustimmung  des  K.  zur  Annahme
  der  Städteordnung  durch  eine
Landgemeinde  und  der  Landgemeindeordnung
  durch  eine  Stadtgemeinde  164.

—  Zusammensetzung  des  K.  170.

—  Wahl  zum  K.  171.

Altmann,  Handbuch  der  Verfaffung  II

 

 

705

Kreistag,  Geschäfte  des  K.  172.
—Berufung  des  K.  durch  den  Landrat

—  Steuerordnungen  der  K.  242.

Kreisverbände  169.

Kreisvermögen,  Verwaltung  des  K.  durch
den  Kreistag  172.

Kreisverwaltung,  Begründung  der  K.
durch  Friedrich  Wilhelm  I.  82.

Krieg,  Erklärung  des  K.  durch  den
Kaiser  6

Kriegsakademie  unter  dem  Kriegsministerium
  90.

Kriegsgerichte  26.

—  an  Stelle  von  ordentlichen  Gerichten
bei  Belagerungszustand  32.

Kriegskommissariat  103.

Kriegsleistungen,  Keine  Anwendung  des
Enteignungsgesetzes  auf  Entziehung
von  Eigentum  für  K.  27.

Kriegsministerium  89,  90.

Kriegsschatz  185.

Kriegs=  und  Domänenkammern,  Begründung
  der  K.  durch  Friedrich  Wilhelm
  I.  82.

—  Zuständigkeit  der  K.  103.
Kriegszeit,  Bedeutung  der  K.  für  die
Pensionsansprüche  der  Beamten  80.

Kriegszustand,  Erklärung  des  K.  81.

—  Voraussetzung  hierfür  31.

—  Form  der  Verkündung  des  K.  31.

—  Wirkungen  32.

Krone,  Erwerb  der  K.  ipso  jure  10.

Kronfideikommißfonds  10.

Kronrat  oder  Staatsministerium  86.

Kronsyndikus  13.

Kündigung  bei  Annahme  eines  Beamten
für  untergeordnete  Dienste  34

—  Recht  der  K.  bei  Versetzung  eines
Beamten  75.

Kürzung  des  Beamtengehaltes  76.

Küstenfischerei  424.

Küstenfrachtfahrt  405.

Küstenschiffahrt  405.

Küsterei,  Gesetz  betr.  die  Unterhaltung
der  K.  ö65.

Kulturexamen  527.

Kulturkampf  527.

—  Gesetze  aus  dem  K.  527,  528.

—  Beendigung  des  K.  528.

Kulturrentenbank,  Errichtung  von  Landes-K.
  durch  d.  Provinzialverbände  178.

Kultusministerium  91.

Kunstakademie  6581.

Kunstgewerbeschule,  Aufsicht  über  K.  durch
den  Handelsminister  576.

Kuppelei  269.

Kurhessen,  Ubergang  des  vormals  kurhessischen
  Hausschatzes  auf  den  Staat
185.

 

45
        <pb n="726" />
        706

Kurhessen,  Befreiung  der  Mitglieder  des
vormaligen  Fürstenhauses  K.  von  der
Einkommensteuer  200.

Kurie,  Römische  K.  538,  539.

Kurmärkische  Kirchenordnung  598.

Kurpfuscherei  282.

Kurtaxen  als  öffentlich  rechtliche  Gemeindeabgaben
  225.

—  Beitreibung  von  K.  im  Verwaltungszwangsverfahren
  225.

Kuxe,  Natur  der  K.  502.

ißerung  und  Verpfändung  der

—  Kaduzierung  502.

—  neueren  Rechtes  503.

—  Natur  der  K.

—  Ubertragung  der  K.  503.
—  Verpfändung  von  K.  504.
Kuxschein  503.

Ladung  im  Verfahren  vor  dem  Schiedsmann
  50.

Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe  390.

Lauenburg,  dem  preußischen  Staat  einverleibt
  3.

—  als  besonderer  Landeskommunalverband
  175.

—  untersteht  dem  Schleswiger  Provinzialschulkollegium
  577.

Lärm,  Erregung  ruhestörenden  L.  268.

Lagerhaus,  Genossenschaften  zum  Zwecke
der  Leistung  von  L.  für  Getreide  341.

—  Uberlassung  von  Staatsmitteln  zum
Zwecke  des  Baues  von  L.  341.

Laichschonreviere  426.

Landarmenhaus,  Verwaltung  der  Provinzial-L.
  durch  den  Provinzialausschuß
  175.

Landarmenverbände,  Provinzialverbände
als  L.  173.

Landesbaurat  175.

Landesdirektor,
gegen  den  L.  70.

—  Keine  Befugnis  des  L.  zur  Erhebung
des  Kompetenzkonfliktes  119.

—  Befugnisse  des  L.  175.

Landeseisenbahnrat  88.

Landforstmeister  39,  185.

Landesgewerbeamt  92.

Landesgewerberat  92.

Landeshauptmann  175.

Landesherrn,  Befreiung  des  L.  von  Portound
  Telegraphengebühren  23.

—  als  Inhaber  des  Kirchenregiments  530.

Landeshoheitssachen  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.

Landeskultur,  Keine  Anwendung  des  Enteignungsgesetzes
  auf  die  Entziehung  des
Grundeigentums  im  Interesse  der  L.  27.

Disziplinarverfahren

 

 

Sachregister.

Landeskulturedikt  299.

Landeskulturrentenbank  338.

Landeskulturrentenbrief  838.

Landesökonomiekollegium  93,  336.

Landespolizeibehörde,  Überweisung  an
die  L.  260,  261,  269.

Landespolizeisachen  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.

Landesrat,  als  Hilfsbeamte  des  Landesdirektors
  175.

Landessyndikus  175.

Landestrauer,  Gesetz  betr.  die  L.  11.

Landesvermessung,  Verfahren  bei  der  L.  3.

—  Entschädigung  wegen  L.  4.

—  Leitung  der  L.  durch  den  Chef  des
Generalstabes  5.

—  Keine  Anwendung  des  Enteignungs-=gesetzes
  auf  die  Entziehung  von  Grundeigentum
  im  Interesse  der  L.  27.

Landesverwaltung,  Gesetz  über  die  allgemeine
  L.  94.

Landhofmeister  in  Preußen,  Mitglied  des
Herrenhauses  13.

Landgemeinden,  Geschichtliches  159.

—  Vereinigung  von  L.  mit  anderen  oder
Gutsbezirken  nur  mit  Genehmigung
des  Königs  160.

—  Auflösung  einer  L.  durch  königliche
Anordnung  161.

—  Rechtliche  Stellung  der  L.  161.

—  Annahme  der  Städteordnung  durch
L.  mit  königlicher  Genehmigung  164.

—  Verbindung  von  L.  mit  anderen  oder
Biatsbetirken  zu  Gemeindeverbänden

—  isficht  des  Staates  über  die  L.  168.

Landgemeindebezirk,  Begriff  des  L.  160.

Landgemeindeordnung  für  Rheinland  83.

—  für  Westfalen  83.

—  für  die  östlichen  Provinzen  84.

—  Abänderung  der  Städteordnung  durch
die  L.  139.

—  Einzelnes  159,  160  ff.

—  Annahme  der  L.  durch  eine  Stadtgemeinde
  mit  königlicher  Genehmigung

Landgericht,  Entscheidung  über  die  Befugnis
  zur  Niederlegung  des  Amtes
eines  Schiedsmannes  durch  das  Präsidium
  des  L.  49.

—  Zuständigkeit  der  L.  in  Stempelsteuerprozessen
  212.

—  in  Erbschaftssteuerprozessen  213.

Landgerichtspräsident,  Aufsicht  über  die
Schiedsmänner  49.

Landgüter  als  Kämmereivermögen  152.

Landgüterordnungen  213.

Landgüterrolle,  Eintragung  eines  Landgutes
  in  die  L.  318.

Landkreis,  Begriff  des  L.  169.
        <pb n="727" />
        Sachregister.

Landrat,  Befugnis  des  L.  zur  Vertretung
des  Fiskus  in  Landesvermessungsangelegenheiten
  4.

—  Festsetzung  der  Entschädigung  bei
Landesvermessungen  durch  den  L.  4.

—  Beschäftigung  des  Regierungsreferendars
  bei  einem  L.  35.

—  Befähigung  zum  L.  37.

—  Aussicht  über  die  Standesbeamten  52.

—  Ordnungsstrafen  gegen  Gemeindevorsteher,
  Schöffen,  Gemeindeschöffen  usw.
durch  den  L.  68.

—  als  unmittelbarer  Beamter,  der  zur
Disposition  gestellt  werden  kann  73.

—  Befugnisse  des  L.  106.

—  Zustimmung  des  Kreisausschusses  zu
Polizeiverordnungen  des  L.  106.

—  Zwangsbefugnisse  des  L.  134.

—  Aufsicht  des  Staates  über  Landgemeinden,
  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände
  durch  den  L.  168.

—  Kreiskommunalverwaltung  in  Posen
durch  den  L.  169.

—  Berufung  des  Kreistages  und  Vorsitz
  172.

—  als  Vorsitzender  der  Veranlagungskommission
  204.

—  Befugnis  des  L.  zum  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  251.

—  Zustimmung  des  Kreisausschusses  zu
Polizeiverordnungen  des  L.  252.

—  als  Kreispolizeibehörde  255.

Jos  Ortspolizeibehörde  in  Hannover

—  in  Frankfurt  a.  M.  257.

—  Ausstellung  des  Leichenpasses  durch
den  L.  293.

—  als  Verwaltungsorgan  in  Schulangelegenheiten
  578.

—  als  Jagdpolizeibehörde  670.

Landrentmeister  182.

Landstraßen  als  öffentliche  Wege  417.

Landtag,  Vereinigter  L.  1.

—  Kein  Urlaub  für  Beamte  bei  Eintritt
in  den  L.  61.

—  Recht  des  L.  Interpellationen  an  den
Minister,  Resolutionen  an  das  Staatsministerium
  und  Adressen  an  den
König  zu  richten  85.

—  Recht  des  L.,  die  Ministeranklage  zu
erheben  85.

—  Dechargeerklärung  des  Staatshaushaltsetats
  181.

—  Einführung  neuer  Steuern  nur  mit
Zustimmung  des  L.  181.

Landwirtschaft,  Gesetzgebung  betr.  die  L.
in  Preußen  298  ff.

—  Bdeutung  des  Genossenschaftswesens
für  die  L.  340.

Landwirtschaftliche  Hochschulen  581.

-7  1

 

707

Landwirtschaftliches  Grundstück,  Zulassung
ier  Verschuldungsgrenze  für  ein  l.  G.
—  Lanywirtschafzgesellhat  Deutsche  2.

Landwirtschaftskammern  335.
Landwirtschaftsministerium  92,  93.
Landwirtschaftsrat  336.

Laßgüter  299.

Lateinschule  563.

Lebensmittelpolizei  292.

Legaten,  Päpftliche  L.  540.

Legitimation  der  Mitglieder  der  Kammern,
Prüfung  derselben  17.

—  unehelicher  Kinder  durch  das  Justizministerium
  90.

Legislaturperiode,  Dauer  einer  L.  des
Abgeordnetenhauses  16,  17.

Lehen,  Zulässigkeit  einer  bestimmten
Konfession  als  Bedingung  der  Nachfolge
  in  ein  L.  29.

—  Unterschied  zwischen  L.  u.  Familienfideikommiß
  324.

—  Kein  Widerspruchsrecht  des  L.-Folgers
gegen  Eintragung  einer  Rente  wegen
Gewährung  eines  Darlehns  durch  die
Landeskulturrentenbank  zu  Dränierungszwecken
  340.

Lehnseigentum  Aufhebung  des  L.  302.

Lehnssachen,  Instanzenzug  in  L.  655.

Lehnsträger,  Vertretung  der  Gewerkschaft
gegenüber  dem  Staat  durch  die  L.  503.

Lehrer,  Zuschüsse  des  Staates  zu  den
Gehältern  der  Gemeinde-L.  141.

—  Weisengesetz  566.

—  Ruhegehaltskassengesetz  566.

—  Züchtigungsrecht  des  L.  575.

—  Berufung  der  L.  an  Volksschulen  601.

hecchtsperhältnisse  der  Mittelschullehrer

—  Rechtsverhältnisse  der  L.
Höheren  Schulen  605.

Lehrerinnenseminar  581.

Lehrerpensionsgesetz  566.

Lehrerseminare  keine  juristische  Personen

Lehrfreiheit,  Keine  Beschränkung  der  L.  29.

Lehrlinge,  Keine  L.  in  politischen  Vereinen
  30.

Leichen,  Beförderung  von  L.  293.

Leichenpaß  293

Leichenschau  293.

Leihamt,  Königliches  L.  94,  186.

Leihanstalten  als  städtische  Gemeindeanstalten
  146.

Leinpfad,  Verpflichtung  der  Ufereigentümer
  zur  Gewährung  eines  L.  365.

Leiter,  Straffestsetzung  gegen  L.  von
Vereinsversammlungen  31.

Lepra,  Internierung  bei  L.  Gefahr  25.

45•

 

an  den
        <pb n="728" />
        708

Leutenot,  Vorkehrung  zur  Abstellung  der
L.  auf  dem  Lande  337.
Lizitation,  Freiwillige  Veräußerung  kommunaler
  Grundstücke  durch  L.  155.
Lombardgeschäft,  Unterschied  zwischen
Betrieb  von  L.  und  Pfandleihgewerbe
621.

Lotse,  Befähigungsnachweis  für  2L.
391.

Lotterie  als  gewerblicher  Staatsbetrieb
186.

—  Verbot  des  Spielens  in
preußischen  L.  194.

—  Veranstaltung  einer  öffentlichen  L.
194.

—  Verbot  des  Privathandels  mit  Staatslotterielosen
  194.

Lotteriegemeinschaft  195.

Lotterieregal  193.

Lotterievertrag,  Rechtliche  Bedeutung  des
L.  195.

außer-Lustbarkeit,

  Erhebung  einer  Verwaltungsgebühr
  für  die  Genehmigung  einer
L.  224.

Anmeldepflicht  einer  öffentlichen  L.

71.

Lustbarkeitssteuer  142,  227.

Lutherische  Kirche  als  ausdrücklich  aufgenommene
  Gesellschaft  548.

Luxussteuer  als  Kommunalsteuer  142.

Magistrat,  Verbot  für  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  und  für  Richter,  Mitglieder
  eines  M.  zu  sein  62.

—  Zuständigkeit  des  M.  115.

—  Zusammensetzung  des  M.  144.

—  Wahl  des  M.  144.

—  Mitgliedschaft  des  M.  144.

—  Geschäftskreis  des  M.  145.

—  Bestätigung  der  Wahl  durch  den
Regierungspräsidenten  145.

—  Mitglieder  des  M.  keine  Mitglieder
der  Stadtverordnetenversammlung  150.

Magistratsmitglieder,  Disziplinarverfahren
  gegen  M.  67.

Mahlsteuer,  Aufhebung  der  M.  177.

#Umuässigleit  der  Neueinführung  einer

Majorat  bei
331.

Marinekabinett  87.

Marksteine,  Gesetz  betreffend  Errichtung
und  Erhaltung  von  M.  3.

—  Vorsätzliche  Beschädigung  von  M.  4.

Markt,  Erhebung  einer  Verwaltungsgebühr
  für  die  Beaufsichtigung  eines
M.  224.

Markthallen  als  städtische  Gemeindeanstalten
  146.

Familienfideikommissen

 

Sachregister.

Marktpolizei,  Ausschluß  der  M.  von  der
dem  Polizeipräsidenten  in  Berlin  im
Kreise  Teltow,  Niederbarnim  und
Charlottenburg  eingeräumten  polizeilichen
  Befugnis  101.

Maschinisten,  Befähigungsnachweis  für
Seeschiffs-M.  391.

Mecklenburg,  Haftung  des  Staates  für
seine  Beamte  in  M.  60.

Medialkonsistorium  530.

Medizinal-Angelegenheiten,  Ministerialblatt
  für  M.  281.

Medizinalbeamte  38.

Medizinalkollegium  direkt  unter  dem
Kultusministerium  91.

—  Zusammensetzung  und  Tätigkeit  98.

—  für  Brandenburg  auch  für  Berlin  101.

Medizinalwesen,  Wissenschaftliche  Deputation
  für  das  M.  281.

Meeresarme,  Gleichstellung  der  schiffbaren
M.  mit  den  öffentlichen  Flüssen  363.

Mehl,  Keine  Erhöhung  oder  Neueinführung
einer  Gemeindesteuer  auf  M.  226.

Meinungsäußerung,  Recht  der  freien  M.  29.

Merkpfahl,  Setzung  eines  M.  376.

Merseburg,  Präsentationsrecht  des  Domstiftes
  M.  zum  Herrenhaus  13.

—  Domkapitel  in  M.  561.

Meßbrief  391.

Messe,  Erhebung  einer  Verwaltungsgeböhr
  für  die  Beaussichtigung  einer

Metropolit  541,  542.

Miete,  Ersatz  der  von  dem  Beamten  für
die  Seit  nach  dem  Umzug  zu  zahlenden

.  78.

Mieter,  Recht  des  M.  auf  Entschädigung
bei  Enteignung  484.

Mietssteuern,  Keine  Neueinführung  von
M.  228.

Militäranwärter,  Begriff  des  M.  53.
Militärdienst,  Begünstigung  der  Volksschullehrer
  hinsichtlich  des  M.  589.

Militärhoheit  des  Königs  6.

Militärintendant  als  unmittelbarer  Beamter
  der  zur  Disposition  gestellt
werden  kann  78.

Militkrische  Hilfe,  Ersuchen  um  m.  H.

58.

Militärische  übung,  Kein  Urlaub  eines
Beamten  bei  Ableistung  einer  m.  1..  61.

Militärjustizdepartement  90.

Militärkabinett  87.

—  Chef  des  M.  als  WMitglied  des
Staatsrates  88.

Militärpersonen,  Aktive  M.  kein  aktives
Wahlrecht  15.

—  Kommunale  Besteuerung  von  M.  931.

AMlitänhflicht.  Freiheit  des  Königs  von
er
        <pb n="729" />
        Sachregister.

Militärpflicht,  Befreiung  der  Standesherren
  von  der  M.  22.

Militärsachen  dem  Regierungspräsidenten
persönlich  übertragen  104.

Militärübungsplätze  als  Jagdbezirke  451.

Militärwaisenhaus  unter  dem  Kriegsministerium
  90.

Milzbrand,  Anzeigepflicht  bei  M.  290.

Mineralien,  Bergbaufähige  M  492.

—  Inbesitznahme  nicht  verliehener  M.
kein  Diebstahl  497.

Mineralwasser,  Zulässigkeit  einer  Polizeiverordnung
  betr.  Herstellung  von  M.

4

Minister,  Gegenzeichnung  der  M.  5.

—  Entlassung  eines  M.  ohne  Gegenzeichnung
  5,  6.

—  Begnadigung  verurteilter  M.  7.

—  Entlastung  der  M.  durch  den  Landtag
  19.

—  Erteilung  der  Genehmigung  zum
Eintritt  in  den  Vorstand  einer  Gesellschaft
  bei  Beamten  durch  den  Ressortminister
  63.

—  Erteilung  der  Genehmigung  zur  Mitgliedschaft
  im  Kreisausschuß  für  Richter
durch  den  M.  63.

—  Ermächtigung  des  M.  das  Disziplinarverfahren
  einzustellen  und  eine  Ordnungsstrafe
  zu  verhängen  67.

—  Stellung  der  M.  84,  85.

—  Gegenzeichnung  der  M.  84.

—  Berufung  und  Entlassung  durch  den
König  85.

—  Verantwortlichkeit  der  M.  85.

—  Interpellationen  an  den  M.  durch
den  Landtag  85.

—  Anklage  durch  den  Landtag  85.

—  als  Mitglied  des  Staatsrates  88.

—  Befugnis  des  M.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  119.

—  Befugnis  der  M.  zum  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  251.

—  der  geistlichen  Angelegenheiten  als
Organ  des  landesherrlichen  Kirchenregimentes
  530.

—  der  geistlichen  Angelegenheiten  als
kirchliche  Aufsichtsbehörde  533.

—  der  geistlichen  Angelegenheiten  als
Aufsichtsbehörde  über  die  kirchliche
Vermögensverwaltung  559.

—  der  geistlichen  Angelegenheiten  als
Chef  des  Unterrichtswesens  576.

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Ernennung
  des  Regierungsbaumeisters
durch  den  M.  37.

—  Befugnis  des  M.  d.  ö.  A.  zum  Erlaß
  von  Polizeiverordnungen  251.
Minister  des  Auswärtigen,  Befugnis  zur

Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  119.

 

709

Minister  des  Innern,  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  gegen  Mitglieder
des  Provinzialausschusses,  des  Kreis-,
des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrates
  durch  den  M.  69.

—  Abänderung  der  Amtsbezirke  durch
den  M.  109.

—  als  Zentralpolizeibehörde  255.

Minister  des  Königlichen  Hauses  11.

—  Befugnis  des  M.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  in  Adelssachen  119.

Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  Befugnis
  des  M.  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  251.

—  als  oberste  Bergbehörde  521.

—  Aufsicht  des  M.  f.  H.  u.  G.  üÜber
Gewerbliche  Fachschulen,  Zeichenschulen,
Fortbildungsschulen  576.

Minister  für  Landwirtschaft,  Aufsicht  über
die  ländlichen  Fortbildungsschulen  576.

Ministerialdirektor  als  unmittelbarer  Beamter
  der  zur  Disposition  gestellt  werden
kann  72.

Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission
in  Berlin  102.  "

—  Verwaltung  der  Berliner  Wasserstraßen
  durch  die  M.  366.

Ministerium  als  Zentralbehörde  84.

—  Schaffung  der  einzelnen  M.  84.

Ministerum  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  89.

—  Kriegs-M.  89,  90.

—  Justiz-M.  90.

—  des  Innern  90.

—  Kultus-M.  91.

—  für  Handel  und  Gewerbe  91.

Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  92,  93.

—  der  öffentlichen  Arbeiten  93.

—  Finanz-M.  98.

Ministerpräsident,  Begründung  des  Amtes
als  M.  83.

Minorat  bei  Familienfideikommissen  331.

Miquelsche  Steuergesetzgebung,  Aufhebung
  des  Rechtes  der  Reichsunmittelbaren
  auf  Befreiung  von  Personal-=steuern
  durch  die  M.  St.  23.

Mischehen,  Religiöse  Erziehung  von
Kindern  aus  M.  571.

Mißbrauch  der  Kirchengewalt  549.

Mittelschullehrer,  Anstellung  als  M.  nach
besonderer  Prüfung  589.

Mittelschulen,  Rechtliche  Verhältnisse  der
M.  602.

Möweneier,  Einsammeln  von  M.  666.

Molkereigenossenschaften  341.

Mühlen  an  öffentlichen  Flüssen  375.

Mühlenabgaben,  Ablösung  von  M.  305.

Müll,  Regelung  der  M.  Abfuhr  durch
Polizeiverordnung  291.
        <pb n="730" />
        710

Mündelgeld,  Staatsschuldverschreibungen
zur  Anlegung  von  M.  190.

Münden,  Forstakademie  in  M.  39.

Mündliche  Verhandlung  im  Disziplinarverfahren
  67.

—  Antrag  auf  m.  V.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  639.

—  im  Verwaltungsstreitverfahren  640.

Mündlichkeit  der  Verhandlung  vor  dem
Schiedsmann  50.

—  des  Verwaltungsstreityersahrens  631.

Aünerecht,  Übergang  des  M.  auf  das
Reich  7.

Buschel  als  Gegenstand  der  Fischerei

Musik,  Hochschule  für  M.  581.

Musikaufführung,  Erhebung  einer  Verwaltungsgebühr
  für  die  Genehmigung
einer  M.  224.

Musterungsbehörden  für  Seeleute  400.

Mutterrolle  236.

Mutung  494.

Nachbarrecht,  Beschränkungen=  des  Eigentums
  auf  Grund  des  N.
Nachtzei,  Verbot  des  Fitec  bei  N.

Namen,  Anderung  des  N.  7.

Nassau  dem  preußischen  Staatsgebiet
einverleibt  3.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  vormaligen
  Herzogtums  N.  von  der  Einkommensteuer
  23.

—  Befreiung  der  Mitglieder  des  vormaligen
  Fürstenhauses  N.  von  der
Einkommensteuer  200.

Nationalversammlung,  Frankfurter  N.  1.

—  Berliner  N.  1.

Naturaldienste,  Befreiung  der  Standesherren
  von  N.  23.

—  Verpflichtung  der  Gemeindeangehörigen
zur  Leistung  von  N.  234.

Naturalleistungen,  Keine  Anwendung  des
Enteignungsgesetzes  auf  Entziehung
von  Eigentum  hinsichtlich  N.  27.

Naumburg,  Präsentationsrecht  des  Domstiftes
  N.  zum  Herrenhaus  13.

—  Domkapitel  von  N.  661.

Navigationsschulen  91.

Nebenamt,  Übernahme  eines  N.  durch
Beamte  61.

—  Begriff  des  N.  61.

—  Widerruflichkeit  der  Genehmigung
für  Übernahme  eines  N.  63.

—  Genehmigung  durch  den  König  bei
Annahme  eines  N.  in  einem  außerbreußischen
  Staat  durch  einen  Beamten
63.

 

Sachregister.

Nebenbeschäftigung,  Übernahme  einer
durch  Beamte  61.

—  Begriff  der  N.  62.

Nebenintervention,  Keine  N.
waltungsstreitverfahren  639.

Nebenklage,  Keine  N.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  639.

Nebenregister,  Aufbewahrung  der  Standes-N.
  beim  Amtsgericht  52.

Neubau,  Erhebung  einer  Verwaltungsgebühr
  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung
  eines  N.  224.

Neumärkische  Kirchenordnung  598.

Neuporpommern,  Vorflutsgesetz  für  N.

Niederbarnim,  Sicherheitspolizeiliche  Befugnisse
  des  Polizeipräsidenten  in
Berlin  im  Kreise  N.  101.

Nießbraucher  als  Jagdberechtigter  452.

Niederlegung  des  Schiedsmannamtes  49.

Niederschlagung  von  Untersuchungen  durch
den  König  7.

Nordostseekanal  407.

—  Die  Landstreifen  neben  dem  N.  als
Jagdbezirke  452.

Notare,  Befähigung  zum  N.  45.

—  Ernennung  der  N.  45.

—  Stellung  der  N.  45.

—  Keine  Genehmigung  bei  N.  für
Übernahme  eines  unbesoldeten  Kommunalamtes
  64.

—  Keine  Genehmigung  bei  Ubernahme
der  Mitgliedschaft  im  Vorstand  einer
Versicherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit,
  einer  Genossenschaft,  oder
im  Aufsichtsrat  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  64.

Notarielle  Urkunden,  Vollstreckung  aus
Vergleichen  vor  dem  Schiedsmann  wie
aus  N.  U.  50.

Notverordnungen  19.

—  Erlaß  von  N.  durch  das  Staatsministerium
  86.

Notzucht  269.

Nürnberger  Kirchenordnung  528.

Nullen  der  Förderwagen  518.

Nuntien,  päpstliche  N.  540.

im  Ver-Oberbergamt

  als  Disziplinarbehörde

us  dem  Handelsministerium  stehend

—  nicht  eingegliedert  in  die  Provinzialbehördenverfassung
  99.

—  Befugnis  des  O.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  119.

—  Befugnis  des  O.  zum  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  251.

—  als  Landespolizeibehörde  255.
        <pb n="731" />
        Sachregister.

Oberbergamt,  Erteilung  der  Bergwerksverleihungsurkunde
  durch  das  O.  494.

—  Bestätigung  der  Konsolidation  mehrerer
Bergwerke  durch  das  O.  496.

—  Bestätigung  der  Feldesteilung  durch
das  O.  496.

—  Festsetzung  einer  Entschädigung  bei
Beeinträchtigung  des  Bergwerkseigentums
  durch  Errichtung  einer  öffentlichen
Anlage  vom  O.  498.

—  Befugnis  des  O.  den  Bergwerksbesitzer
zum  Betriebe  anzuhalten  ev.  das  Bergwerkseigentum
  zu  entziehen  498.

—  Beschluß  des  O.  über  die  Verpflichtung
zu  Grundabtretungen  in  Gemeinschaft
mit  dem  Bezirksausschuß  499.

—  Entziehung  des  Bergwerkseigentums
durch  Beschluß  des  O.  501.

—  Bestätigung  des  Gewerkschaftsstatutes
  durch  das  O.  503.

—  Bestätigung  der  Satzung  eines  Knappschaftsvereins
  durch  das  O.  507.

—  Befugnis  des  O.  zur  Erhöhung  oder
Herabsetzung  der  Mitgliederbeiträge
bei  Knappschaftskassen  514.

—  Zwangsweise  Beitreibung  rückständiger
Enerrschaftsbeiträge  durch  das  O.

—  Beschwerden  über  die  Verwaltung
„nappschaftsvorstandes  an  das

—  Feststellung  der  Bezirke  der  O.  durch
königliche  Verordnung  521.

—  Zuständigkeit  der  O.  521.

Oberbergamtskasse  182.

Oberbürgermeister  144.

Oberburggraf  in  Preußen,  Mitglied  des
Herrenhauses  13.

Oberfischmeister  428.

Oberförster  39,  104.

—  Zuständigkeit  der  O.  185.

Oberforstmeister,  Aufsicht  über  die  Oberförster
  39.

—  als  unmittelbarer  Beamter,  der  zur
Disposition  gestellt  werden  kann  73.

—  als  Mitdirigent  an  einer  Regierung
104.

—  185.

Oberkirchenrat,  Evangelische  O.  526.

—  als  Organ  des  landesherrlichen
Kirchenregimentes  530.

—  Zusammensetzung  531.

—  Geschäftskreis  531.;u

Obermarschall  in  Preußen,  Mitglied  des
Herrenhauses  13.

Oberlandesgerichtspräsident,  Aufsicht  über
die  Schiedsmänner  49

Oberlandesgericht,  Enthebung  als  Schiedsmann
  durch  den  ersten  Zivilsenat  des

.  49.

 

711

Oberlandesgericht  als  Fideikommißbehörde
  326.

—  als  Berufungsinstanz  632.

—  als  erste  Instanz  in  Lehns=  und
Fideikommißsachen  655.

Oberlandeskulturgericht  98.

—  Anwendung  des  Gesetzes  betr.  die
Dienstvergehen  der  Richter  auf  die
Mitglieder  des  O.  41.

—  Berufungs=  und  Beschwerdeinstanz
gegen  Entscheidungen  der  Generalkommissionen
  126.

—  Zuständigkeit  und  Verfahren  vor
dem  O.  306,  307.

—  als  zweite  Instanz  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  655.

Oberlandforstmeister  39,  185.

Obrelehrer,  Rechtsverhältnisse  der  O.

—  (Di  olinarhehörde  der  O.  das  Provinzialschulkollegium
  605.

Oberpostdirektion,  Befugnis  der  O.  zur
Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  119.

Oberpräsident,  Bestellung  der  Standesbeamten
  durch  den  O.  52.

—  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  gegen
Bürgermeister,  Magistratsmitglieder  u
sonstige  Gemeindebeamte  in  Berlin
durch  den  O.  67.

—  Beschwerdeinstanz  gegen  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten

—  %%  unmittelbarer  Beamter  der  zur
Disposition  gestellt  werden  kann  72.

—  Begründung  des  Amtes  des  O.  83.

—  als  Mitglied  des  Staatsrates  88.

—  Stellung  des  O.  95.

—  als  Vorsitzender  des  Provinzialschulkollegiums
  98.

—  als  Vorsitzender  d.  Medizinalkollegiums
9

—  für  Berlin  100.

—  Aufsicht  des  Staates  in  Berlin  durch
den  O.  101.

—  Befugnis  des  O.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  119.

—  Beschwerdeinstanz  bei
Verfügungen  123.

—  Kein  Mitglied  der  Stadtverordnetenversammlung
  150.
—  Beschwerderecht  des  O.  bei  Vereinigung
  mehrerer  Landgemeinden  160.
—  Errichtung  eines  Gemeindeverbandes
durch  Anordnung  des  O.  166.

—  Eröffnung  des  Provinziallandtages
durch  den  O.  174

—  nicht  wählbar  zum  Provinzialausschuß
  175.

—  Befugnis  des  O.  zum  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  251.

polizeilichen
        <pb n="732" />
        712

Oberpräsident,  Zustimmung  des  Provinzialrates
  zu  Polizeiverordnungen  des
O.  252.

—  Ersuchen  um  militärische  Hilfe  durch
den  O.  258.

—  Befugnis  des  O.,  Polizeiverordnungen
zum  Zwecke  der  Heilighaltung  der
Sonntage  zu  erlassen  268.

—  Genehmigung  von  Apotheken  durch
den  O.  282.  "

—ssicht  des  O.  über  die  Arztekammer

4

—  als  kirchliche  Aufsichtsbehörde  534.
—  Berufung  des  Kirchenvorstandes  wegen
Verweigerung  der  Zustimmung  der
Gemeindevertretung  an  den  O.  557.

—  Berufung  des  Kirchenvorstandes  wegen
Verweigerung  der  Zustimmung  der
Gemeindevertretung  an  den  O.  557.

—  als  Aufsichtsinstanz  über  die  kirchliche
  Vermögensverwaltung  559.

—  Zuständigkeit  des  O.  in  Schulangelegenheiten
  577.

—  als  Vorsitzender  des  Provinzialschulkollegiums
  577.

—  Genehmigung  des  Statutes  einer
öffentlichen  Sparkasse  durch  den  O.  614.

Oberrealschule  581.

—  Stellung  der  O.  604.  .

Oberrechnungskammer,  Prüfung  der
Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat
  durch  die  O.  19.

—  Anwendung  des  Gesetzes  betr.  die
Dienstvergehen  der  Richter  auf  die
Mitglieder  der  O.  41.

—  Begründung  der  O.  83.

—  als  Zentralbehörde  84.

—  Präsident  der  O.  als  Mitglied  des
Staatsrates  88.

—HHefdeutung  und  Zuständigkeit  der  O.

8.

—  Prüfung  der  Rechnung  des  Staatshaushaltsetats
  durch  die  O.  181.

—  Präsident  der  O.  als  Vorsitzender  der
Staatsschuldenkommission  191.

Oberregierungsrat  als  unmittelbarer  Beamter,
  der  zur  Disposition  gestellt
werden  kann  73.

Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten
  618.

Oberseeamt  395.

Oberverwaltungsgericht,  Entscheidung  des
O.  bei  Erhebung  des  einfachen  Konfliktes
  57.

—  als  Disziplinargericht  im  Disziplinarverfahren
  gegen  Mitglieder  des  Provinzialrates,
  des  Bezirks=  und  Kreisausschusses
  69,  105.

—  Kein  Disziplinarverfahren
Mitglieder  des  O.  72.

gegen

 

Sachregister.

Oberverwaltungsgericht,  Klage  im  Disziplinarverfahren
  beim  O.  68.

—  unter  dem  Staatsministerium  86.

—  Entscheidung  bei  Kompetenzstreitigkeiten
  zwischen  Verwaltungsbehörden
und  Verwaltungsgerichten  121.

—  Zuständigkeit  des  O.  bei  Klagen  wegen
polizeilicher  Verfügungen  123.

—  Zuständigkeit  des  O.  im  allgemeinen
124,  125.

—  Zusammensetzung  des  O.  125,  632.

—  Revision  im  Verwaltungsstreitverfahren
  vor  das  O.  130.

—  als  dritte  Instanz  632.

—  als  Berufungsgericht  648.

Obstgenossenschaften  341.

Oder,  Maßnahmen  zur  Regelung  der
Hochwasser-,  Deich=  und  Vorflutverhältnisse
  an  der  oberen  und  mittleren
O.  388.  «

Oderstromausschuß  388.

Oderstrombauverwaltung  365.

Offentlichkeit  der  Sitzungen  der  Kammern
  17.

—  der  mündlichen  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  631,  641.

—  Ausschließung  der  O.  641,  642.

Offentliche  Abgaben,  Rechtsweg  wegen
Erstattung  ö.  A.  117.

Offentliche  Lasten,  Verteilung  der  ö.  L.
bei  Grundstücksteilungen  im  Auseinandersetzungsverfahren
  311.

Offentliche  Pfandleihanstalten  627.

Offentliche  Sparkassen  610.

Offentliche  Verkehrsanstalten,  Verhältnis
des  Bergbaus  zu  5.  V.  498.

Offentliche  Wege,  Begriff  der  ö.  W.  417.

—  Enteignung  zwecks  Geradelegung
oder  Erweiterung  5ö.  W.  oder  Umwandlung
  von  Privatwegen  in  5.  W.
483.

Offentliches  Recht,  Parteistreitigkeiten  über
5.  R.  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  123.

Offentliches  Wohl,  Zulässigkeit  der  Enteignung
  nur  aus  Gründen  des  ö.  W.
483.

Offenlegung  des  Fluchtlinienplanes  465.

Offizialmaxime  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  632,  642.

Okkupation,  Recht  des  Bergwerkeigentümers
  auf  O.  der  ihm  verliehenen
Mineralien  496.

Oktroyierte  Verfassung  1.

Orden,  königliche  Genehmigung  für  das
Tragen  ausländischer  Orden  7.

—  Zulassung  von  geistlichen  O.  529,
561.

—  als  geistliche  Gesellschaften  des  Allgemeinen
  Landrechts  547.
        <pb n="733" />
        Sachregister.

Orden,  Rechtslage  der  O.  in  Preußen
660ff.

Ordination  durch  den  Bischof  542.

—  der  evangelischen  Geistlichen  551.

Ordnung,  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
  O.  als  Gegenstand  der  Aufgabe
der  Polizei  245,  246.

Ordnungspolizei,  Ausübung  der  O.  durch
den  Amtsvorsteher  113.

—  246,  247.

Ordnungsstrafen  wegen
vergehen  66.

—  Festsetzung  von  O.  gegen  Bürgermeister,
  Beigeordnete,  Magistratsmitglieder
  und  sonstige  Gemeindebeamte
durch  den  Regierungspräsidenten  67.

—  gegen  Mitglieder  eines  Knappschaftsvereins
  509.

Ortspolizei,  Umfang  der  O.  252,  256,
257.

Disziplinar-Ortsschulinspektor

  104,  579.

Ortsvorfteher,  Zuständigkeit  des  O.  zum
Erlaß  von  Polizeiverordnungen  252.

—  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes
zu  Polizeiverordnungen  des  O.  253.

Ostpreußen,  Provinzialordnung  für  O.
73.

Pachtverträge,  Schriftlichkeit  der  Jagd-P.
662.

—  Pachtzeit  der  P.  662.

—  Auslegung  der  P.  662.

Pächter,  Recht  des  P.  auf  Entschädigung
bei  Enteignung  484.

Papst,  Stellung  des  P.  538.

—  Behörden  des  P.  539  ff.

Parteieid,  Kein  Parteieid  vor
Schiedsmann  60,  643.

Paßwesen,  Regelung  des  P.  als  Sicherheitspolizei
  265.

Patriarchen  541.

Patronat,  Gesetz  betr.  die  Ausübung  des
jüdischen  Besitzern  zustehenden  Schul-565.



dem

Patronatsrechte,  Abhängigkeit  der  P.  von
der  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten
Konfession  29.

Pauschgquantum
verfahren  652.

Pension  der  Richter  44.

—  Anspruch  des  Beamten  auf  P.  78  ff.

—  Keine  Abtretung  und  Pfändung  des
Rechtes  auf  P.  80.

—  Ruhen  des  Rechtes  auf  P.  80.

—  Gesetz  betr.  Anderung  den  P.-Wesens
für  mittelbare  Staatsbeamte  und  Abänderung
  der  Stadteordnung  durch
dieses  Gesetz  138.

—  der  Gemeindebeamten  158.

im  Verwaltungsstreit- 



713

Pension  der  Volksschullehrer  591.

Pensionskassen  der  Knappschaftsvereine
507.

—  Mitgliedschaft  bei  einer  Knappschafts-P.
  509.

—  Umfang  der  Leistungen  510.

—  Bedeutung  der  Mitaliedschaft  einer
P.  für  andere  Kassen.  Berechnung,
Verrechnung,  Streitigkeiten  511.

—  Anerkennungsgebühr  512.

HVerkust  der  Ansprüche  an  die  P.

12.

Perlenfischerei,  Regal  der  P.  191.

Persönliches  Erscheinen  der  Parteien  im
Verwaltungsstreitverfahren  641.

Personenstandsgesetz  52,  527.

Personalsteuern  196.

Pertinenz  eines  Familienfideikommisses
324.

Petition,  P.-Recht  des  vereinigten  Landtages
  1.

Pfändung  des  Diensteinkommens  des
Beamten  75.

—  Keine  P.  des  Rechtes  auf  Pension  80.

—  Keine  P.  des  Rechtes  auf  Witwenund
  Waisengeld  82.

—  auf  Grund  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes
  359.

—  eines  Anspruches  gegen  einen  Knappschaftsverein
  512.

Pfandbriefanstalten  337.

Pfandbuch  622,  625.

Pfandgläubiger,  Recht  des  P.  auf  Entschädigung
  bei  Enteignung  484.

Pfandleiber,  Pflichten  des  P.  623  ff.

Pfandleihgewerbe,  Beschwerden  betr.  Versagung
  der  Konzession  zum  Betriebe
des  P.  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  123.

—  Gesetzliche  Grundlagen  621.

Pfandschein  622.

—  Rechtliche  Natur  626.

Pfarrbesetzungszwang,  Kein  P.  550.

Pfarrer,  Stellung  der  P.  546.

—  Diensteinkommen  der  katholischen  P.
551.

Pflastergeld,  Kein  Zwang  für  Kommunen,
P.  zu  erheben  224.

Pflegschaft,  Genehmigung  für  Beamte
bei  Ubernahme  einer  P.  63.

Photographierung  von  Häftlingen  25.

Plan,  Feststellung  des  P.  bei  Enteignung
488.

Pocken,  Internierung  bei  P.-Gefahr  25.

Politische  Vereine,  Keine  Frauen,  Schüler,
Lehrlinge  in  P.  V.  30.

Polizei,  Recht  der  P.,  den  Aufenthalt
an  bestimmten  Orten  zu  untersagen  25.

—  Untersuchung  von  Prostituierten  durch
die  Polizei  25.
        <pb n="734" />
        714

Polizei,  Lösung  von  Konkubinaten  durch
die  P.  25

—  Anzeige  von  dem  Stattfinden  einer
Versammlung  an  die  P.  29.

—  Bescheinigung  darüber  29.

—  HSache  des  Ministeriums  des  Innern

—  sichlaß  der  Bau-,  Gewerbe-,  Schul-,
Markt-,  Feld-,  Jagd-,  Forst-,  Gesinde-,
Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Fischereiund
  Feuerpolizei  von  der  dem  Polizeipräsidenten
  in  Berlin  im  Kreise  Teltow-Niederbarnim
  und  Charlottenburg
eingeräumten  polizeilichen  Befugnis

—  Handhabung  der  P.  in  Berlin  101.
—  Ausübung  der  Sicherheits-,  Ordnungs-,
  Sitten--,  Gesundheits-,  Gesinde-,
  Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Feld-,
Forst-,  Fischerei-,  Gewerbe-,  Bau-,
Fruerpolizei  durch  den  Amtsvorsteher

—  Amtsvorsteher  als  Organ  der  P.  113.

—  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichts
  als  letzte  Instanz  der  Streitigkeiten
  wegen  Gewerbe-,  Bau-,  Wege-,
Wasser=  und  Jagdpolizei  124.

—  Beamte  der  P.  keine  Mitglieder  des
Magistrates  144.

—  Beamte  der  P.  keine  Mitglieder  der
Stadtverordnetenversammlung  150.
—  Gemeindevorsteher  als  P.-Organ  163.

—  Begriff  der  P.  244.

—  Grenzen  der  P.  244.

—  Aufgabe  der  P.  245,  246.

—  Verwaltungspolizei  246.

—  Landespolizei  255.

—  P.-Behörden  255.

—  Kreispolizei  256.

—  Ortspolizei  266.

—  Bergpolizei  255.

—  Eisenbahnpolizei  255.

—  Kriminalpolizei  258.

—  Sicherheitspolizei  265.

—  Unfallpolizei  265.

—  Feuerpolizei  263,  264,  265.

—  Ordnungspolizei  267.  268.

—  Sittenpolizei  268  ff.

—  Armenpolizei  270.

—  Vereins=  und  Versammlungs--P.  270.

—  Gesindepolizei  272,  273,  274,  275,
276.

—  Ausfsicht  der  P.  über  die  Gesindevermittler
  277.

—  Gesundheitspolizei  280  ff.

—  Lebenemittelpolizei  291,  292.

—  Kosten  der  P.  294  ff.

—  WMasserpolizei  361.

—  Deichpolizei  378.

—  Wegepolizei  416,  419.

 

Sachregister.

Polizei,  Fischereipolizei  421.

—  Jagdpolizei  429.

—  Baupolizei  457.

—  Bergpolizei  521.

—  Kirchenpolizei  537.

—  Jagdpolizei  660.

Volizeiaufficht,  Stellung  unter  P.  260,
6

Polizeibehörde,  Begriff  d.  P.  245.

—  Befugnisse  der  P.  245.

—  Geschäftskreis  der  P.  246.

—  Organisation  der  P.  255  ff.

—  als  Hilfsorgan  der  Staatsanwaltschaft
  258.

—  Befugnis  der  P.  zu  vorläufiger  Festnahme
  und  Erlaß  eines  Steckbriefes  259.

2  Beschlagnahme  und  Durchsuchung

Polizeidiener  257.

Polizei-Direktion,  Orts-,  als  Polizeibehörde
  256.

Polizeigewalt,  Begriff  der  P.  244.

Polizeihoheit,  Begriff  der  P.  244.

Polizeiinspektor  257.

Polizeikommissar  257.

Polizeiliche  Strafverfügung  259.

—  Keine  p.  St.  bei  Übertretungen  von
bergpolizeilichen  Vorschriften  und  der
Vorschriften  betr.  Erhebung  öffentlicher
Abgaben  und  Gefälle  260.

Polizeiliche  Verfügung,  Duplizität  des
Rechtsmittels  bei  p.  V.  123

—  Entziehung  des  Eigentums  rs  Grund
einer  p.  V.  27.

—  Erlaß  von  p.  V.  durch  den  Amtsvorsteher
  113.

—  Rechtsweg  wegen  eines  Eingriffes
durch  p.  V.  117.

—  Rechtsmittel  gegen  p.  V.  183.

—  Gegenstand  einer  p.  V.  245.

—  Unterschied  der  p.  V.  von  der  Polizeiverordnung
  249.

—  Begriff  der  p.  V.  249.

—  Voraussetzung  für  den  Erlaß  einer
p.  V.  249,  250.

—  Bestandteile  einer  p.  V.  250.

—  Form  der  p.  V.  250.

—  Urteil  im  Verwaltungsstreitverfahren
bei  Streitigkeiten  über  p.  V.  645.

—  lbersicht  über  die  Rechtsmittel  gegen
eine  p.  V.  664,

Polizeiliche  Verwahrung  zum  Schutz  einer
Person  25,  263.

Polizeimacht,  Umfang  der  P.  244.

Polizeioberst  von  Berlin  257.

Polizeipräsident  als  unmittelbarer  Beamter,
  der  zur  Disposition  gestellt
werden  kann  73.

—  von  Berlin  unter  dem  Ministerium
des  Innern  90.
        <pb n="735" />
        Sachregister.

Polizeipräsident,  Sicherheitspolizeiliche
Befugnisse  des  P.  in  Berlin  im  Kreise
Teltow-Niederbarnim  und  im  Stadtkreis
  Charlottenburg  101.

—  Befugnis  des  P.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  119.

Volizeipräsidium  als  Disziplinarbehörde

—  2  Ortspolizeibehörde  256.

—  Aufsicht  des  P.  in  Berlin  über  die
Schutzmannschaft  257.

Polizeistunde,  Verbot  des  Verweilens  in
Schankstuben  über  die  P.  268.

Polizeiverordnung,  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
  zu  P.  des  Regierungspräsidenten
  105.

—  Zustimmung  des  Kreisausschusses  zu
P.  des  Landrats  106.

—  Erlaß  von  P.  durch  den  Amtsvorsteher
  113.

—  Gegenstand  der  P.  245.

—  Unterschied  der  P.  und  der  P.-Verfügung
  249.

piechtsnorm  als  Unterlage  einer  P.

—  Befugnis  zum  Erlaß  von  P.  251.
—  Erfordernisse  einer  P.  259,  253.
—  Prüfung  der  Gültigkeit  einer  P.  264.
—  Gegenstände  einer  P.  253,  254.

—  durch  welche  das  Verbreiten  von
Dünsten,  von  Nauch  und  Geräusch
verboten  wird  268.

—  durch  welche  die  Abgabe  geistiger  Gehänte
  an  Trunkenbolde  verboten  wird

—  durch  welche  das  Verweilen  in  Schankstuben
  über  die  Polizeistunde  hinaus
verboten  wird  268.

—  Verbot  des  gewerbsmäßigen  Glücksspiels
  durch  P.  268.

—  P.  zum  Zwecke  der  Sonntagsheilighaltung
  268.

—  Gaültigkeit  einer  P.,  die  das  Geben
von  Almosen  verbietet  269.

—  Gültigkeit  einer  P.,  die  störende  Versammlungen
  geschlossener  Vereine  verbietet
  272.

—  Gültigkeit  einer  P.,  die  das  Abhalten
von  Lustbarkeiten  an  ersten  Feiertagen
verbietet  272.

—  Verlängerung  der  Räumungsfrist  bei
größeren  Wohnungen  durch  P.  278.

—  P.  über  die  Behandlung  von  Fundsachen
  278,  279.

—  Verbot  von  Ausdünstungen  durch
P.  291.

—  Regelung  der  Müllabfuhr  durch  P.191.

—  Zulässigkeit  der  Fernhaltung  gewerblicher
  Anlagen  von  den  Wohnstätten
  durch  P.  294.

 

715

Polizeiverordnung,  Zulässigkeit  einer  P.,
die  für  Fabrikarbeiterwohnungen  bestimmte
  Erfordernisse  aufstellt  294.

hur  Verhütung  von  Hochwassergefahr

Polizeiverordnungsrecht,
Quelle  des  P.  250.

—  Gegenstände  des  P.  253,  254.

Vommern,  Provinzialordnung  für  P.

Begriff  und

Porto,  Befreiung  der  regierenden  Fürsten
von  P.-Gebühren  23.

Porzellanmanufaktor,  Königliche  P.  91,
186.

Posen,  Kreisverfassung  in  P.  169.

—  Provinzialordnung  für  P.  173.

Postbeamte,  Amtsverschwiegenheit  der
P.  55.

—  Eröffnung  eines  Briefes  durch  P.  56.

Postgeld  als  Gebühr  195.

Postkarten  als  Briefe  im  Sinne  von
§  354  Str  G.  56.

Potsdam,  Verwaltung  der  märkischen
Wasserstraßen  in  P.  366.

—  Festsetzung  neuer  oder  Abänderung
bestehender  Bebauungspläne  in  P.  nur
nur  mit  königlicher  Genehmigung  465.

Präfektensystem  in  den  Rheinlanden  83.

Prämienanleihen  190.

Präparandenanstalten  589.

Präsentation  zum  Herrenhaus  13.

Präsentationswahl  zum  Hierrenhausmitglied
  14.

Präsident  des  Oberverwaltungsgerichtes
Rat.  I.  Klasse  125.

Prahme,  Anlegung  von  P.  in  öffentlichen
Flüssen  364.

Preßgesetz  29.

Preßfreiheit,  Beschränkung  der  P.  nur
durch  Gesetz  29.

Preußische  Zentralgenossenschaftskasse  6  19.

Priesterseminare  550.

Priester  vom  Heiligen  Grabe,  Zulassung
der  P.  529.

Primaten  541.

Primogenitur  bei  Familienfideikommissen
331.

Principia  regulativa  in  Brandenburg
564.

Prinzen  als  Angehörige  des  königlichen
Hauses  21.

—  als  Mitglieder  des  Staatsrates  87.

Privatdozenten,  Stellung  der  P.  606.

—  Disziplinarverhältnisse  d.  P.  606.

Privateisenbahnen  unterliegen  nicht  der
Gewerbesteuer  229.

Privatfluß,  Begriff  368.

Privatklage,  Sühneverhandlung  vor  dem
Schiedsmann  vor  Erhebung  einer

P.  öl.
        <pb n="736" />
        716

Privatwege  417,  418.
—  Umwandlung  von  P.  in  öffentliche
Wege.  Enteignung  deswegen  483.
Privilegien  der  Mitglieder  des  Königlichen
Hauses  21,  22.

—  Landesherrliches  P.  für  die  Ausübung
  der  Apothekerkunst  285.

Probezeit  für  Militäranwärter  und
Zivilsupernumerare  54.

Professoren,  Disziplinarbehörde  für  P.
das  Provinzialschulkollegium  605.

Progymnasium  609.

Projektierte  Straßen  im  Sinne  des
Straßenanlegungsgesetzes  466.

Proskau,  Forstlehrlingsschule  in  P.  39.

Prostituierte,  Polizeiliche  Untersuchung
von  P.  25.

Protokoll  über  Verhandlung  vor  dem
Schiedsmann  50.

—  über  die  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  642.

Provinzen,  Einteilung  Preußens  in!  2  P.3.

—  Anwendung  der  Vorschriften  betr.
Haftung  der  verfassungsmäßigen  Vertreter
  von  Vereinen  auf  die  P.  58

Segentum  der  P.  an  den  Chausseen

Provinzialabgabengesetz  240.
Provinzialausschuß,  Disziplinarverfahren
gegen  Mitglieder  des  P.  70
usammensetzung  des  P.  174.
—  Geschäftskreis  des  P.  175.
Provinzialhaushaltsetat,  Feststellung  des
P.  durch  den  Provinziallandtag  174.
Provinzialhilfskassen  619.
Provinzialkonzil,  Berufung  eines  P.
durch  den  Erzbischof  542.
iliems,  Zusammensetzung  des

—  Wahl  zum  P.  174.

—  Geschäftskreis  des  P.  174.

Provinzialordnung  173.

Provinzialrat,  Disziplinarverfahren  gegen
Mitglieder  des  P.  69.

—  Zusammensetzung  des  P.  99.

—  Zuständigkeit  des  P.  100.

—  für  Berlin  kein  P.  100.

—  Befugnis  des  Vorsitzenden  des  P.  in
Wege  des  Beschlußverfahrens  Beschlüsse
oder  Verfügungen  zu  erlassen  132.

—  als  Beschwerdeinstanz  bei  Vereinigung
  mehrerer  Landgemeinden  160.

—  Zustimmung  des  P.  zu  Poleizeiverordnungen
  des  Oberpräsidenten  252.

Provinzialschulkollegium  als  Disziplinarbehörde
  70.

—  direkt  unter  dem  Kultusministerium  91.

—  Zusammensetzung  und  Tätigkeit  98.

—  lüar  Brandenburg,  auch  für  Berlin

 

Sachregister.

Provinzialschulkollegium,  Befugnis  des
P.  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes
  119.

—  Gründung  des  P.  564.

—  Zusammensetzung  577.

—  Geschäftskreis  578.

—  Hussicht  über  die  höheren  Schulen

—  6dhiplinarbehörden  für  Oberlehrer
und  Professoren  605.

Provinzialsteuerdirektion,  Mitglied  einer
P.,  Befähigung  dazu  35.

—  als  Disziplinarbehörde  70.

—  unter  dem  Finanzministerium  93.

—  Zusammensetung  und  Tätigkeit  der

P.  9
—  Gefugmis  der  P.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  119.

—  Klage  wegen  Entrichtung  von
Stempelabgaben  gegen  die  P.  212.
—  Verwaltung  des  Stempelwesens  durch

die  P.  212.
Provinzialsteuerdirektor  98.
Provinzialsynodalvorstand  588.
Provinzialsynode,  Zusammensetzung  532.
—  Geschäftskreis  533.
Provinzialverband,  Umfang  und  Begrenzung
  des  P.  173.
—  Organe  des  P.  173  ff.
Prozeßgebühr  im  Verwaltungsstreitverfahren
  651.
Prozessionen,  Genehmigung  zu  P.  28.
Prüfung,  erste  juristische  P.  34.
Pulvermagazine,  Keine  Jagd
Nähe  von  P.  663.

in  der

Quellen,  Schutz  gegen  Veränderung  von
Q.  415.

—  Enteignung  zum  Schutz  von  Q.  415.
—  Nutzungsrecht  an  Q.  415.
Quellenschutz  408  ff.

—  Geschichtliches  408.

—  Sgystem  409.

Quinquennalfakultäten  643.

Räte,  Ernennung  der  R.  durch  den
König  34.

Räumung  von  Privatflüssen  369.

Räumungsfrist,  Verlängerung  der  R.  bei
größeren  Wohnungen  durch  Polizeiverordnung
  278.

Nang  der  Beamten  74.

Realgymnasium  681.

—  Stellung  der  R.  604.

Reallasten,  Ablösung  der  gutsherrlichen
R.  302.

Realschulen  581.

—  Stellung  der  R.  604.
        <pb n="737" />
        Sachregister.

Realsteuern,  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
  als  R.  141.

Rechtfertigung  der  Berufung  in  Disziplinarverfahren
  67.

—  Berufungs-R.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  647.

Reklamation  gegen  Festsetzung  der  Gebäudesteuer
  237.

Rechtsanwalt,  Fähigkeit  zum  R.  46.

—  Disziplinargerichte  für  R.  47.

—  Gebührenordnung  für  R.  48.

—  Gebühren  der  R.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  651.

Rechtsbeschwerde  in  Verwaltungsangelegenheiten
  122.

Rechtshilfe  633.

Rechtskraft  der  verwaltungsgerichtlichen
Urteile  647.

Rechtsmittel,  Kein  R.  gegen  einen  Beschluß
  auf  Versetzung  eines  Richters
in  den  Ruhestand  44.

—  im  Verwaltungszwangsverfahren  135.

—  gegen  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
  205.

—  bez,  der  Veranlagung  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  234,  235.

—  wegen  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer
  259.

iecgen  Heranziehung  zur  Kirchensteuer

55.

—  in  Verwaltungsstreitsachen  653.

—  im  Beschlußverfahren  653.

—  im  Verwaltungsstreitverfahren  653.

—  gegen  polizeiliche  Verfügung  654.

—  in  Steuersachen  654.

—  in  Prozessen  gegen  Mitglieder  der
königlichen  Familie  655.

–  in  Auseinanderseungsangelegenheiten

—  in  Lehns=  und  Fideikommißsachen  655.

Rechtsnorm,  Grundrechte  als  R.  20.

Rechtsweg  wegen  Entschädigung  aus  der
Landesvermessung  4.

—  gegen  Defektenbeschlüsse  73.

—  Zulässigkeit  des  R.  wegen  der  Gehaltsansprüche
  der  Beamten  74.

—  wegen  Pensionsansprüche  80.

—  wegen  Witwen=  u.  Waisengeld  82.

#Igen  Erstattung  öffentlicher  Abgaben

—  wegen  Erstattung
Stempel  117.

—  Zulässigkeit  des  R.  wegen  Ansprüche
aus  dem  Beamtenverhältnis  117.

—  wegen  Ersatzansprüche  aus  Verletung
der  Amtspflicht  117.

—  wegen  eines  Eingriffs  durch  poltzei,
liche  Verfügung  117.

—  wegen  Entrichtung  von  Stempelabgaben
  212.

zuvielgezahlter

 

717

Rechtsweg,  wegen  der  Entschädigungsansprüche
  aus  Stromregulierungen  367.

—  Kein  R.  darüber,  ob  ein  Gewässer
ein  geschlossenes  ist  423.

—  Kein  R.  gegen  Festsetzung  von  Fluchtlinien
  465.

—  Zulässigkeit  des  R.  wegen  des  An-EE-
  auf  Enteignungsentschädigung

—  aus  Ansprüchen  auf  Verleihung  des
Bergwerkseigentums  495.

—  wegen  Heranziehung  zur  Kirchensteuer
r—

Redemptoristen,  Zulassung  der  R.  529.

Redner,  Straffestsetzung  gegen  R.  in
Versammlungen  31.

Reeder,  Rechtsverhältnisse  des  R.  399.

Referendar,  Vorbereitungsdienst  des  Regierungsreferendars
  36,  36.

—  Diensteid  des  Gerichts-R.  40.

—  Ausbildung  des  Gerichts-R.  41.

—  Anwendung  der  Bestimmung  über
Annahme  von  Nebenämtern  oder
Nebenbeschäftigungen  auch  auf  R.  61.

—  Disziplinarverfahren  gegen  R.  72.

Referendarexamen  40.

Reformierte  Kirche  als  ausdrücklich  aufgenommene
  Gesellschaft  548.

Regalien,  Begriff  der  R.  191.

—  Nutzung  der  öffentlichen  Flüsse  als
R.  des  Staates  363.

—  Das  Recht  Fähren  und  Prahme  zu
halten,  Brücken,  Wasserleitungen,  Waschund
  Badehäuser  anzulegen,  Eis  zu
gewinnen,  Fischfang  zu  treiben  als  R.
des  Staates  364.

Regentschaft,  Zulässigkeit  der  R.  11,  12.

—  Einleitung  der  R.  durch  das  Staatsministerium
  86.

Regierung  as  Disziplinarbehörde  70.

—  Umwandlung  der  Kriegs=  u.  Domänenkammern
  in  R.  83.

—  Abteilungen  der  K.  104.

—  Befugnis  der  R.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  119.

—  als  Aussichtsorgan  in  Elementarschulsachen
  578.

Regierungsassessoren  35.

Regierungsbauführer  37.

Regierungsbaumeister,  Ernennung  zum
R.  37.

Regierungsbezirk,  Einteilung  Preußens
in  34  R.-B.  8.

Regierungshauptkasse  104,  182.

Regierungspräsident,  Genehmigung  des
R.  zu  Namensänderungen  7.

—  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  gegen
Bürgermeister,  Beigeordnete,  Magistratsmitglieder
  und  sonstige  Gemeindebeamte
  durch  den  R.  67.
        <pb n="738" />
        718

Regierungspräsident,  Beschwerdeinstanz
für  Beschwerden  gegen  Strafverfügungen
  der  Bürgermeister  und  Landräte
  69.

—  als  unmittelbarer  Beamter  der  zur
Disposition  gestellt  werden  kann  73.

—  Oberpräsident  in  Berlin  an  Stelle
des  R.  101.

—  Wirkungskreis  des  R.  103  ff.

—  Zustimmung  d.  Bezirksausschusses  zu
Polizeiverordnungen  des  R.  105.

—  Befugnis  des  R.  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonfliktes  119.

—  Beschwerdeinstanz  bei  polizeilichen
Verfügungen  des  Landrates  123.

—  Zwangsbefugnisse  des  R.  134.

—  Vereidigung  des  Bürgermeisters  durch
den  R.  145.

—  Versagung  der  Bestätigung  als  Magistratsmitglied
  durch  den  R.  145.

—  Kein  Mitglied  der  Stadtverordnetenversammlung
  150.

—  Genehmigung  des  R.  bei  Veräußerung
  von  Kunstgegenständen  durch
Kommunen  155.

—  Aufsicht  über  die  Stadtgemeinden
durch  den  R.  158.

—  Verfügung  der-  Zwangsetatisierung
durch  den  R.  159

—  Bestätigung  des  Verbandsvorstehers
bei  Städte-,  Gemeindeverbänden  167.

—  Aufsicht  des  Staates  über  Landgemeinden,
  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände
  durch  den  R.  168.

—  nicht  wählbar  zum  Provinzialausschuß

—  als  Kassenkurator  182.

—  Befugnis  des  R.  zum  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  251.

—  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
zu  Polizeiverordnungen  des  R.  252.

—  Ausübung  der  Landespolizei  durch
den  R.  255.
Befugnis  des  R.  Polizeiverordnungen
zum  Zwecke  der  Heilighaltung  des
Sonntags  zu  erlassen  268.

—  Leitung  des  Medizinalwesens  in  den
Provinzen  282.

—  Feststellung  des  Enteignungsplanes
durch  den  R.  488.

Regierungs=  und  Gewerberat  39.

Regierungs=  und  Medizinalräte  38.

Reichsabschied  von  1526,  522.

Reichsangehörigkeit,  Erwerb  der  R.  mit
der  Anstellung  als  Beamter  34.

#eichsbank  unterliegt  der  Gewerbesteuer

Reth  abankanteilscheine  Verbot  des  Erwerbes
  von  R.  durch  Reichsbankbeamte

 

Sachregister.

Reichsbeamte,  Keine  Erhebung  des  einfachen
  Konfliktes  bei  R.  57.

—  Haftung  der  R.  59.

Reichsdeputationshauptschluß,  Einfluß  des
R.  auf  die  Stellung  der  katholischen
Kirche  524.

Reichsgericht,  Zulassung  der  Rechtsanwälte
  beim  R.  47.

—  als  Revisionsgericht  bei  Auseinandersetzungssachen
  307.

—  als  Revisionsinstanz  632.

—  Als  letzte  Instanz  in  Prozessen  gegen
Mitglieder  der  königlichen  Familie  665.

—  als  letzte  Instanz  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  655.

Reichskanzler,  Aufsicht  über  die  Rechtsanwälte
  am  Reichsgericht  47.

—  zugleich  preußischer  Minister  des  Auswärtigen
  89.

Reichsschuldbuch  190.

Reichstag,  Kein  Urlaub  für  Beamte  bei
Eintritt  in  den  R.  61.

Reiten,  Verbot  des  schnellen  N.  267.

Reitwege  als  öffentliche  Wege  417.

Reklamationsklage,  Unzulässigkeit  einer
R.  gegen  Ortsschulbehörden  mit  der
Interessenklage  gegen  einen  dritten

Rektapapier,  Sparkassenbuch  ein  RN.  615.

Rektor,  Anstellung  als  Volksschul-R.  nach
besonderer  Prüfung  589.

—  einer  Universität  606.

Rekurs  gegen  Defektenbeschlüsse  78.

—  wegen  Veranlagung  zur  Gebäudesteuer
  237.

—  Gegen  dem  die  Verpflichtung  zu  einer
bergrechtlichen  Grundabtretung  aussprechenden
  Beschluß  499.

Religiöse  Erziehung  der  Kinder  571.

—  der  Kinder  aus  Mischehen  571,  577.

—  unehelicher  Kinder  572.

—  von  Fürsorgezöglingen  572,  573.

RNeligiöses  Bekenntnis,  Freiheit  des  r.  B.

—  nabhengigleit  der  Befähigung  für
die  Bekleidung  eines  öffentlichen  Amtes
vom  r.  B.  833.

Religionsgesellschaften,  Erlongung  der
Korporationsrechte  durch  Gesetz  27.

—  Keine  Anwendung  der  Bestimmungen
über  das  Versammlungsrecht  auf  Versammlungen
  von  R.  30.

—  Stellung  des  Staates  zu  den  K.

546  ff.

—  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht  547.

—  Ausdrücklich  ausgenommene  und  geduldete
  R.  548.

—  die  lutherische,  reformierte  und  katholische
  Kirche  als  ausdrücklich  aufgenommene
  R.  548.
        <pb n="739" />
        Sachregister.

Neligionsgesellschaften,  Judische  R.  als
geduldete  R.  548.
—  Aufsicht  des  Staates  über  die  R.  549.
Neligionsschule,  Keine  öffentliche  Schule
0

Religionsunterricht  als  obligatorischer
Unterrichtsgegenstand  570.

—  in  den  Volksschulen  598.

Rendanten,  Ernennung  der  R.  der  Hauptkassen
  durch  den  König  34.

Rentenanleihe,  Die  preußische  Staatsanleihe
  als  R.  189.

Rentenbank,  Tätigkeit  der  K.  303.

Rentenbankdirektion,  Befugnis  der  R.
mur  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes

9.

Rentenbankgesetz  303.
Nentenbankrente  bei  Rentengütern  315,
6.
Rentenbriefe  304.
Rentengüter  313.
—  Ansiedlungen  auf  R.  479.
Rentmeister  104,  182.
Repräsentant  einer  Gewerkschaft  505.
reservatum  ecclesiasticum  522.
Residenzpflicht  der  Beamten  61.
Resolutionen,  Recht  des  Landtages  R.
an  das  Staatsministerium  zu  richten
85.
Retardat  bei  Leistung  bergrechtlicher  Zubußen
  502
Reuß,  Haftung  des  Staates  für  seine
Beamten  in  R.  60.
Nevenstenhypothelen  bei  Fideikommissen
827

Revenüenschulden  bei  Familienfideikommissen
  328.
Revierbeamte,  Berg-K.  521.
Revierförster,  Anstellung  als  R.  39.
Nevision  im  Verwaltungsstreitverfahren
30

—  im  Gemeindesteuer-Verwaltungsstreitverfahren
  235.

—  wegen  Erhebung  von  Kreisabgaben
2

—  im  Auseinandersetzungsverfahren  an
das  Reichsgericht  307.
—  eim  Verwaltungsstreitverfahren  649,
0.
Rezeß  im  Auseinandersetzungsverfahren
307,  308.
zeinien.  Landgemeindeordnung  für  R.

m  e.  Städteordnung  für  die
—  ausgedehnt  auf  die  R.
—  Provinzialordnung  für  R.  173.

—  Bürgermeister  in  der  R.  als  Organ
der  Ortspolizei  257.

 

719

Rheinprovinz,  Gesetz  betr.  die  Fischerei
der  Ufereigentümer  in  den  Privatflüssen
  der  R.  421.

Rheinschiffahrtskanal  379.

Rheinstrombauverwaltung  366.

Richter,  Kein  Prüfungsrecht  des  R.  hinsichtlich
  der  Rechtsgültigkeit  königlicher
Verordnungen  19.

—  Vorführung  eines  in  polizeiche  Verwahrung
  Genommenen  vor  den  Richter

—  Kein  Entziehen  dem  gesetichen  K.  26.
—  Ernennung  der  R.  durch  den  König  34.
—  (Ernennung  der  R.  auf  Lebenszeit  41,

—  ellung  der  R.  41.

—  Versetzung  der  R.  41,  42,  43.

—  Disziplinargerichte  für  R.  42.

—  Gehalt  der  R.  44.

—  Rechtsanspruch  auf  Gehaltszulagen
der  R.  44.

—  Keine  Erhebung  des  einfachen  Konfliktes
  bei  R.  57.

—  Haftung  der  R.  59.

—  Verbot  für  R.,  Stadtoerordnete
oder  Mitglieder  des  Magistrates  zu
sein  62.

—  Keine  Mitilieder  des  Magistrates  144.

—  Keine  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung
  150.

—  Ausschließung  und  Ablehnung  eines
R.  635.

Richteramt,  Fähigkeit  zum  R.  40.

Rinderpest,  Keine  Anwendung  des  Enteignungsgesetzes
  auf  Entziehung  des
Eigentums  zum  Schutze  gegen  die  R.  27.

Rixdorf,  Zugehörigkeit  von  N.  zum
Landespolizeibezirk  Berlin  101.

Rota  Romana  540.

Rotz,  Anzeigepflicht  bei  R.  290.

Rügen,  Vorflutsgesetz  für  R.  362.

Ruhestand,  Versetzung  eines  Richters  in
den  R.  42.

Ruhr,  Anzeigepflicht  bei  N.  290.
Ruralkapitel  545.

Sachsen,  Haftung  s  Staates  für  seine
Beamte  in  S.

—  —  für  S.  173.

—  Verhütung  von  Hochwassergefahren
in  S.  384.

4Wgeordnung  für  die  Provinz  Sachsen

Sächsische  Kirchenordnung  523.

Sächsisches  Visitationsbuch  523.

Sachverständige,  Vernehmung  S.  dur
den  Schiedsmann  50.

Sachverstöndigenpflicht  im  Verwaltungs
streitverfahren  642.
        <pb n="740" />
        720

Salzregal  191.

Sammlungen,  Veranstaltung  von  S.
außerhalb  der  Kirchengebäude  nur  mit
Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde
  533.

Samtgemeinde  166.

Schadenersatz  wegen  Beschädigung  fremder
Grundstücke  durch  Bergbau  500.

—  siehe  Entschädigung.

Schankwirtschaft,  Veranlagung  zur  Betriebssteuer
  239.

Scharlach,  Anzeigepflicht  bei  Sch.  290.

Schatzanweisung  189.

Schaustellung,  Erhebung  einer  Verwaltungsgebühr
  für  die  Genehmigung
einer  Sch.  224.

Schenkung  als  Gegenstand  der  Erbschaftssteuer
  216.

Schiedsgericht  in  Gewerkschaftsangelegenheiten
  595.

—  in  Knappschaftsangelegenheiten  518.

Schiedsmann,  Rechtliche  Verhältnisse  der
Sch.  48.

—  Ausschluß  der  Ausübung  des  Amtes
als  Sch.  49.

—  Ablehnung  des  Amtes  eines  Sch.  49.

—  Niederlegung  des  Amtes  eines  Sch.  49.

—  Vereidigung  des  Sch.  durch  das
Amtggericht  49.

—  Enthebung  vom  Amte  eines  Sch.  49

—  Sühneverhandlung  vor  dem  Sch.  49,
50,  51.

—  Aufsicht  über  den  Sch.  49.

—  Vergleiche  vor  dem  Sch.  50.

—  Zwangsvollstreckung  aus  Vergleichen
vor  dem  Sch.  50.

—  Straffestsetzungen  des  Sch.,  Beschwerde
dagegen  50.

—  Keine  Vertretung  durch  Bevollmächtigte
vor  dem  Sch.  50.

—  Mündlichkeit  der  Verhandlung  vor
dem  Sch.  50.

—  Unvereidigte  Vernehmung  von  Zeugen
und  Sachverständigen  durch  den  Sch.  50.

—  Schreibgebühren  des  Sch.  51.

—  Kosten=  und  Stempelfreiheit  der  Verhandlungen
  und  Ausfertigungen  des
Sch.  51.

—  Keine  Verantwortlichkeit  des  Sch.  für
die  Verstempelung  von  Vergleichen  52.

—  Genehmigung  für  Beamte  bei  Ubernahme
  des  Amtes  eines  Sch.  63.

Schiedsmannsbezirke,  Abgrenzung  der
Sch  durch  den  Magistrat  115.

Schiedmannsstellvertreter  49.

(chienenwege,  Befreiung  der  Sch.  von
der  G.  meindesteuer  228.

Schiffahresabgaben,  Keine  Erhebung  von
Sch.  106.

Schiffahrtsverträge  405.

 

Sachregister.

Schiffahrtswesen  390.

Schiffe,  Verordnung  betr.  Lichter  und
Signalführung  auf  Fischerfahrzeugen
und  Lotsenbooten  393.

—  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßes
  von  Sch.  auf  See  393.

—  Verordnung  über  Abblendung  von
Seitenlichtern  und  Einrichtung  von
Positionslaternen  auf  See-Sch.  393.

Schiffer,  Rechtsverhältnisse  des  Sch.  399.

—  Begriff  des  Sch.  nach  der  Seemannsordnung
  400.

Schiffsbrief  391.

Schiffsleute,  Rechtsverhältnisse  der  Sch.
nach  der  Seemannsordnung  400  ff.
Schiffsmannschaft,  Begriff  der  Sch.  nach

der  Seemannsordnung  400.

Schiffsvermessungsamt  391.

Schiffsvermessungsordnung  390.

Schiffszertifikat  391.

Schlachthaus  293.

—  als  städtische  Gemeindeanstalten  146.

Schlachthausversicherung  344.

Schlachtsteuer,  Aufhebung  der  Sch.  177.

—  Unzulässigkeit  der  Neueinführung
einer  Sch.  226.

Schlesien,  Provinzialordnung  für  Sch.
173

 

—  Verhütung  von  Hochwassergefahren
Schlesien  384.

Schleswig  dem  preußischen  Staat  einverleibt
  3.

Schleswig-Holstein,  Städteordnung  für
Sch.  138.

—  Kreisordnung  ausgedehnt  auf  Sch.  169.

—  Provinzialordnung  für  Sch.  173.

Schlingen,  Verbot  des  Aufstellens  von
Sch.  666.

Schloß,  Befreiung  der  königlichen  Sch.
von  Kreisabgaben  170.
—  Freiheit  königlicher  Sch.

Gemeindesteuer  228.
Schöffe,  Kein  Urlaub  eines  Beamten  bei
Einberufung  als  Sch.  61.
—  Disziplinarverfahren  gegen  Gemeinde-Sch.
  68.
—  Volksschullehrer  kein  Sch.  589.
Schöffengericht,  Zuständigkeit  des  Sch.
für  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Feld=  und  Forstpolizeigesetz  359.
Schönheitspflege,  Kein  Eingreifen  der
Polizei  in  das  Privateigentum  aus
Gründen  der  Sch.  26.
Schönebeck,  Forstschule  in  Gr.  Sch.  39.
Schöneberg,  Zulässigkeit  von  Sch.  zum
Landespolizeibezirke  Berlin  101.
Schonreviere  für  Fische  426.
Schonzeiten  für  Fische  426,  665.
Schreibgebühren,  Keine  Erhebung  v.  Sch.
im  Verwaltungsstreitverfahren  651.

von  der
        <pb n="741" />
        Sachregister.

Schreibmaterialienvergütung  der  Beamten

Schüler,  Keine  Sch.  in  politischen  Vereinen
  30.

Schürfrecht  493.

Schürfschein  186.

Schulangelegenheiten,  Verwaltung  der
Volks-Sch.  598.

Schulaufsicht  579.

—  der  Standesherren  22.

Schulbaulast,  Natur  der  Sch.  587.

—  Umfang  der  Sch.  587.

Schulbauresolut  588.

Schulbeiträge,  Verpflichtung  zur  Leistung
von  Sch.  ö82.

Schuldeputation  148,  598.

S##n  als  städtische  Gemeindeanstalten

46.

–  1  amung  eines  Gemeindeverbandes
zum  Zweck  der  Unterhaltung  einer
Sch.  166.

—  Historische  Entwickelung  568  ff.

—  Gesetzliche  Grundlagen  564,  565.

—  Gesetz  betr.  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Sch.  565.

—  Charakter  der  Sch.  566.

—  religionslose  Sch.  566.

—  konfessionelle  Sch.  666.

—  Simultan-Sch.  567.

–  „-ligions-Sch.,  keine  öffentliche  Sch.

Schulten  als  Gebühr  195.

—  Verpflichtung  der  Gemeinden  Sch.  zu
erheben  224.

—  Für  Volksschulen  kein  Sch.  538.

Schulhaushaltsetat  595.

Schulkasse  595.

Schulkommissionen  599.

Schullasten,  Streitigkeiten  über  Aufbringung
  von  Sch.  zur  Zuständigkeit
der  Verwaltungsgerichte  123.

—  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzte  Instanz  bei  Streitigkeiten
  wegen  Sch.  124.

—  Träger  der  Schullasten  die  Hausväter
  und  die  politischen  Gemeinden
582,  583.

—  Gemeinden  als  Träger  der  Sch.  593.

—  als  Gemeindelasten  594.

—  Begriff  594.

—  Zuschüsse  des  Staates  zu  den  Sch.  595.

Schulordnung  in  Brandenburg  564.

—  in  Preußen  565.

—  in  Sachsen  565.

—  in  Schleswig  Holstein  565.

Schulpatronat  565.

Schulpflicht  667,  568,  569.

—  Religionsunterricht  als  obligatorischer
Unterrichtsgegenstand  der  allgemeinen
Sch.  570.

Altmann,  Handbuch  der  Verfassung  II.

 

721

Schulpolizei,  Ausschluß  der  Sch.  von
der  dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin
im  Kreise  Teltow,  Niederbarnim  und
Charlottenburg  eingeräumten  polizeiliche
  Befugnis  101.

Schulsozietät  der  Hausväter  582.

Schulunterhaltungsgesetz  566.

Schulverband  584.

—  Zwangsetatisierung  eines  Sch.  586.

—  Gemeinden  als  Sch.  593.

Schulvermögen  597.

Schulversäumnis  570

—  Keine  Sch.  bei  Religionsschulen  570.

—  Strafen  für  Sch.  573,  574.

Schulvorstand  als  Vertreter  der  Sch.  584.

—  in  Landgemeinden  600.

Schulwege  als  öffentliche  Wege  417.

Schulwesen  563.

Schulzucht  574.

Schutzgenossenschaften,  Wald-Sch.  347.

Schutzmannschaft  in  Berlin  257.

Schutzrechte  als  Teile  der  Grundrechte  20.

Schutzwaldungen,  Gesetz  betr.  die  Sch.
8

—  Begriff  der  Sch.  345.

Schwarzburg-Sondershausen,  Haftung
des  Staates  für  seine  Beamten  in
Sch.  60.

Schwarzwild,  Schutz  gegen  Sch.  449.

—  Haftung  für  Sch.-Schaden  670.

See,  Ausschluß  von  Seen  von  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirken  660.

Seeamt  394.

—  Zuständigkeit  394.

—  Verfahren  394,  395.

—  als  Muflerungsbehörde  400.

Seeauswurf  397.

Seefahrtsbücher  400.

Seefrachtgeschäft  399.

Seehandlung  94.

—  Bedeutung  der  S.  186.

Seeleute,  Gesetz  betr.  Mitnahme  hilfsbedürftiger
  S.  393.

Seemannsordnung  399.

Seenot,  Hilfeleistung  in  S.  396.

Seeschiffahrt  390.

—  Technische  Kommission  für  S.  392.

Seeschiffahrtszeichen  392,  393.

Seeschiffe,  Ladungsfähigkeit  der  S.  390.

Seeschiffer,  Befähigungsnachweis  für  S
391.

Seesteuerleute,  Befähigungsnachweis  für
S.  391.

Seetriftige  Gegenstände  397.

Seeunfälle,  Untersuchung  von  S.  393.

Seewarte,  Deutsche  S.  392.

Sekundogenitur  b.  Familienfideikommissen
331.

Seniorat  bei  Familienfideikommissen
331.

46
        <pb n="742" />
        722

Sicherheitsleistung  bei  Vorarbeiten  zwecks
Feststellung  der  Art  und  des  Umfanges
der  nachzusuchenden  Enteignung  484.

—  Verpflichtung  des  Schürfers  zu  S.  493.

Sicherheitspolizei  dem  Amtsvorsteher  zustehend
  113.

—  247.

—  Umfang  der  S.  265.

Siegelungen,  Vornahme  von  S.  durch
Gerichtsvollzieher  46.

Sigmaringen,  Bezirksregierung  in  S.
unter  dem  Minister  des  Innern  103.

Simultanschule  ötz6,  567.

Sonntag,  Polizeiverordnungen  zum
Zwecke  der  Heilighaltung  der  S.  268.

Sonntagsarbeit  Aufsicht  über  S.  durch
die  Gewerbeinspektoren  39.

Sonntageschulen  581.

Sparkassen  als  städtische  Gemeindeanstalten
  146.

—  Offentliche  Sp.  610  ff.

Sparkassenbuch,  Rechtliche  Natur  des  Sp.
614,  615.

—  Zwangsvollstreckung  in  ein  Sp.  Guthaben
  616.

—  Aufgebot  im  Sp.  615.
Spekulation,  Verbot  der  Sp.  in  Waren
oder  Wertpapieren  für  Beamte  64.
Spezialkommisssare  als  Organe  der

Generalkommissionen  305.

Spiel  in  außerpreußischen  Lotterien  195.

Spiritus,  Kleinhandel  mit  S.  unterliegt
der  Betriebssteuer  239.

Spritzenverbände  264.

Staat,  Haftung  des  St.  für  seine  Beamten
  57  ff.

—  Anwendung  der  Vorschriften  betr.  die
Haftung  der  verfassungsmäßigen  Vertreter
  von  Vereinen  auf  den  St.  68.

—  Stellung  des  Staates  als  Fiskus  58.

—  Haftung  des  St.  für  unerlaubte
Handlungen  seiner  Beamten  59.

lüälussict  des  St.  über  Landgemeinden

—  Befreiung  der  St.  Gebäude  von  Kreisabgaben
  170.

—  Stellung  des  Staates  zu  den  Kirchenund
  Religionsgesellschaften  546  ff.

—  Aussicht  des  St.  über  die  Religionsgesellschaften
  549.

—  Aufsicht  des  St.  in  den  katholischen
Diözesen  558.

—  Zuschüsse  des  Staates  zu  den  Schullasten
  595.

Staatsangehörigkeit,  Erwerb  der  St.  mit
der  Anstellung  als  Beamter  34.

Staatsanleihen,  Mitwirkung  d.  vereiniglen
Landtages  bei  Aufnahme  von  St.  1.

—  Mitwirkung  der  Kammern  bei  Aufnahme
  von  St.  19.

 

Sachregister.

Staatsanleihen,  Emission  von  St.  durch
die  Seehandlung  186.

—  Befähigung  zum  St.  44.

—  als  unmittelbarer  Beamter  der  zur
Disposition  gestellt  werden  kann  73.

Staatsanwaltschaft,  Verbot  für  Beamte
der  St.  Mitglieder  eines  Magistrates
oder  einer  Stadtverordnetenversammlung
  zu  sein  62.

—  Disziplinarverfahren  gegen  die  Beamten
  der  St.  71.

—  Vertretung  des  Justizfiskus  durch  die
St.  am  Oberlandesgericht  74.

—  Amtsvorsteher  als  Hilfsbeamte  der
St.  113.

—  Bürgermeister  als  Hilfsbeamte  der
St  114.

—  Beamte  der  St.  keine  Mitglieder  des
Magistrates  144.

—  Beamte  der  St.  keine  Mitglieder  der
Stadtverordnetenversammlung  150.
—  Polizeibehörde  als  Hilfsorgan  der

St.  258.

Staatsarchiv  unter  dem  Präsidenten  des
Staatsministeriums  86.

Staatsbeamter,  Begriff  des  St.  32.

Staatschausses,  Erhaltung  und  Verwaltung
  der  St.  durch  die  Provinzialverbände
  173.

Staatsdienst,  Wesen  des  St.  33.

—  Begründung  des  St.  33.

Staatsgebiet,  Umfang  des  preußischen
St.  8  ff.

—  Veränderung  der  Grenzen  des  St.  3.

Staatshaushaltsetat,  Mitwirkung  der
Kammern  bei  Aufstellung  des  St.  19.

—  Feststellung  des  St.  durch  Gesetz  177.

—  Charakter  des  St.  178.

Staatskanzler  88.

Staatslotterie  als  gewerblicher  Staatsbetrieb
  186.

Staatsministerium,  Berufung  gegen  das
Urteil  im  Disziplinarverfahren  an  das
St.  67.

—  Begründung  des  St.  83.

—  als  Zentralbehörde  84.

—  Im  St.  keine  Entscheidung  nach  der
Mehrheit  85.

—  Recht  des  Landtages,  Resolutionen
an  das  St.  zu  richten  85.

—  Husammensezung  des  St.  86.

uständigkeit  des  St.  86.

—  als  Disziplinarbehörde  86.

—  Ernennung  der  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichtes
  auf  Vorschlag  des
St.  125.

—  als  Beschwerdeinstanz  bei  Vereinigung
mehrerer  Landgemeinden  160.

—  Unterstellung  der  Ansiedlungskommission
  unter  das  St.  313.
        <pb n="743" />
        Sachregister.

Staatsministerium,  Vorlegung  eines
Kirchengesetz  dem  St.  534.
—  Anleihen  der  Berliner  Stadtsynode

bedürfen  der  Genehmigung  des  St.

Staatsprüfung,  Große  St.  für  Regierungsreferendare
  35,  36.

Staatsrat  als  Zentralbehörde  84.

—  Zuständigkeit  des  St.  87.

—  Zusammensetzung  des  St.  87,  88.

Staatsschuldbuch  190.

Staatsschulden,  Hauptverwaltungd.  St.94.

—  Einleitung  der  St.  in  Finanz=  und
Anlageschulden  188.

—  Regelung  des  St.  Wesens  189.

Staatsschuldenkommission  190.

Staatsschuldentilgungskasse  182,  190.

Staatsvermögen,  Umfang  des  St.  183.

Stadt  als  Schulverband  594.

Stadtältester  145.

Stadtausschuß  109.

—  als  Verwaltungsgericht  124.

Stadtbezirk,  Zugehörigkeit  zum  St.  139.

—  Vereinigung  eines  Gutsbezirks  mit
einem  St.  132.

Stadtgemeinde  als  Korporation  143.

—  staatliche  Aufsicht  über  St.  158.

—  Annahme  der  Landgemeindeordnung
durch  eine  St.  mit  königlicher  Genehmigung
  164.

—  Verbindung  von  St.  zu  Gesamtverbänden
  167.

Stadtkreise  109.

—  Begriff  des  St.  169.

Stadtschuldeputation  598.

Stadtsynode,  Erhebung  von  Kirchensteuern
  in  Berlin  durch  die  St.  536.

—  Zusammensetzung  537.

Stadtverordnete,  Verbot  f.  richterliche  Beamte
  sich  als  St.  wählen  zu  lassen  67.

—  Abänderung  der  Städteordnung  durch
das  Gesetz  betr.  die  Wahl  der  St.  139.

—  keine  Mitglieder  des  Magistrates  144.

—  Wahl  der  Magistratsmitglieder  durch
die  St.  144,  145.

Stadtverordnetenversammlung,
mensetzung  149.

—  Wahl  149,  151.

—  Zuständigkeit  der  St.  152.

Städteordnung  von  1808  83.

—  Geschichtliches  137.

—  für  die  östlichen  Provinzen  138.

—  für  Westfalen  138.

—  für  die  Rheinprovinz  138.

—  für  Frankfurt  am  Main  138.

—  für  Schleswig-Holstein  138.

—  für  Hessen-Nassau  138.

—  für  Hannover  138.

—  Abänderung  der  St.  durch  das  Zuständigkeitsgesetz
  138.

Zusam- 



723

Städteordnung  durch  das  Gesetz  betr.
Anderung  des  Pensionswesens  für
mittlere  Staatsbeamte  138.

—  durch  die  Bestimmungen  betr.  die
Wahl  der  Stadwerordneten  139

—  durch  die  Landgemeindeordnung  139.

—  Abänderung  der  St.

—  durch  die  Ordnung  des  staatlichen
Steuerwesens  139.

—  durch  das  Kommunalbeamtengesetz  189.

—  durch  das  Gemeindewahlgesetz  139.

—  Annahme  der  St.  durch  eine  Landgemeinde
  mit  königl.  Genehmigung  164.

Standesamt,  Verwaltung  des  St.  durch
den  Gemeindevorsteher  164.

Standesbeamte  als  Staatsbeamte  und
Justizpersonen  52.

—  Bestellung  der  St.  durch  den  Oberpräsidenten
  52.

—  Gemeindevorsteher  und  Bürgermeister
als  St.  62.

—  Keine  Erhebung  des  einfachen  Konfliktes
  bei  St.  im  Bezirk  Köln  57.

Standesherren,  Vorrechte  der  St.  22.

—  Befreiung  der  St.  von  Gemeindelasten
  23.

—  von  Naturaldiensten  23.

—  Bergregal  der  St.  497.

Standesvorrechte,  Beseitigung  der  St.  21.

Standgericht  26.

Statistische  Sachen  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.
Statistisches  Landesamt  unter  dem

Ministerium  des  Innern  90.

Statistische  Zentralkommission  unter  dem
Ministerium  des  Innern  90.

Statut  der  Gemeindeverbände  166.

—  Genehmigung  des  St.  öffentlicher
Sparkassen  614.

Staurecht  374.

Steckbrief,  Befugnis  der  Polizeibehörde
zum  Erlaß  eines  St.  259.

Stein-Hardenbergsche  Reformen  83.

Stellenvermittlung,  Gesetz  über  die  St.
der  Schiffsleute  393.

Stellvertreter,  Gutsvorsteher-St.  165.

Stempel,  St.-Freiheit  des  Königs  5.

—  Verwendung  von  St.  und  Befreiung
von  St.  bei  Vergleichen  vor  dem
Schiedsmann  61.

—  Verwendung  des  St.  zu  Schiedsmannsvergleichen
  durch  d.  Parteien  52.

—  Rechtsweg  wegen  Erstattung  zuviel
gezahlter  St.  117.

Stempelfreiheit  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  131.

Stempelhinterziehung  212.

Stempelmarken,  Verwendung  von  St.
binnen  2  Wochen  nach  Ausstellung  der
Urkunde  212.

46*
        <pb n="744" />
        724

Stempelsteuer,  Geschichte  der  St.  208.

—  Befreiung  von  der  St.  210.

—optung  für  die  Entrichtung  der  St.
11

Stempelsteueramt,  Verwaltung  d.  Stempelwesens
  durch  die  St.  212.

Stempelsteuergesetz  208.

Sterbegeld  für  Hinterbliebene  eines  Beamten
  80  ff.

Sterberegister  bei  den  Standesämtern  52.

Steuern,  Befreiung  des  Königs  von  St.  5.

—  Bewilligung  von  St.  durch  den  Landtag
  19.
—  Befreiung  der  Mitglieder  des  preußischen
  Königshauses  von  St.  22.
—  Befreiung  der  Standesherren  von
St.  22.

—  Aufhebung  aller  landesrechtlichen
Privilegien  hinsichtlich  der  Reichsst.  23.

—  Außeransatzbleiben  d.  Dienstaufwandes

bei  Berechnung  der  Einkommen-St.  76.

—  Direktion  der  Verwaltung  der  direkten
St.  in  Berlin  102.

—  Abeänderung  der  Städteordnung  durch
die  St.-Gesetzgebung  139.

—  Befugnis  der  Gemeinden  St.  zu  erheben
  141  ff.

—  staatliche  den  Kommunen  überlassene
St.  141.

—  Grundsteuer  141.

—  Gebäudesteuer  141.

—  Gewerbesteuer  141.

—  Verteilung  der  Kreissteuern  169.

—Einführung  neuer  St.  nur  mit  Zustimmung
  des  Landtages  181.

—  System  der  Staats-St  196.

—  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter
Staats-St.  197.

—  Strafbestimmungen  208.

—  Stempelsteuer  208  ff.

—  Erbschaftssteuer  213.

—  Kommunalsteuern,  allgemeines  222.

—  Gemeindesteuern  226  ff.

—  Realsteuern  228.

—  Bauplatzsteuer  229.

—  Gewerbesteuer  229,  237.

—  Gemeindeeinkommensteuer  230.

—  Grundsteuer  236.

—  Gebäudesteuer  236,  237.

—  Gewerbesteuer  237.

—  Wandergewerbesteuer  239.

—  Wanderlagersteuer  239.

—  Warenhaussteuer  239.

—  Kreis=  und  Provinzialabgaben  242.

—  Erhebung  von  Kirchensteuern  durch  die
katholischen  Kirchengemeinden  554  ff.

—  Ubersicht  über  die  Rechtsmittel  in
St.-Sachen  654.

Steuerausschuß  bei  Veranlagung  zur
Gewerbesteuer  238.

 

Sachregister.

Steuerhebung,  Art  der  St.  206.

Steuerhöhung  205.

Steuererklärung  197.

—  Verpflichtung  zur  Abgabe  einer  St.  203.

Steuerermäßigung  bei  der  Einkommensteuer
  205.

Steuerforderung,  Urteil  im  Verwaltungsstreitverfahren
  bei  Streitigkeiten  über
St.  645.

Steuergesetze,  Durchsuchungen  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  St.  25.

Steuerordnungen  der  Kreistage  242.

Steuersachen  zur  Zuständigkeit  des  Magistrates
  115,

—  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzter  Instanz  in  St.  125.

Stifte  als  geistliche  Gesellschaften  des
Allgemeinen  Landrechtes  547.

Stiftungsvermögen  in  Gemeinden  1541.

Stolgebühren  195.

Strafbestimmungen  hinsichtlich  der  Steuererklärung
  206.

Strafe  hinsichtlich  des  Erbschaftssteuergesetzes
  220.

—  wegen  Hinterziehung  von  Gemeindeeinkommensteuer
  235.

—  wegen  Vergehen  gegen  die  Jagdordnung
  671.

*  Execution  des  Königs  vom

t  6

Strandhauptmann  396.

Strandrecht  395.

Strandtriftige  Gegenstände  397.

Strandungsordnung  395.

Straßen,  Projektierte  St.  im  Sinne  des
Straßenanlegungsgesetzes  466.

—  Historische  St.  im  Sinne  des  Straßenanlegungsgesetzes
  466.

Straßenanlegungsbeiträge  472.

—  Fälligkeit  der  St.  473.

—  Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung
zu  St.  474.

—  Keine  Aufrechnung  gegen  den  Anspruch
  auf  Leistung  von  St.  475.

—  Einwand  der  Tilgung  hinsichtlich  der
St.  475.

Straßenanlegungsgesetz  461.

Straßenbaukosten  469  ff.

Straßenfluchtlinie  461,  462.

—  siehe  auch  Fluchtlinie,  Baufluchtlinie.

Straßenteil  im  Sinne  des  Straßenanlegungsgesetzes
  467.

Streitgegenstand,  Festsetzung  des  Wertes
des  St.  im  Verwaltungsstreitverfahren
652.

Streitgenossenschaft  im  Verwaltungsstreitverfahren
  639.

Strombauverwaltung  365.

—  Befugnisse  866,  367.

Strombauverwaltungsbehörden  365.
        <pb n="745" />
        Sachregister.

Strompolizei,  Zuständigkeit  zum  Erlaß
von  Polizeiverordnungen  auf  dem  Gebiet
  der  St.  251.

Studierende,  Rechtsverhältnisse  der  St.
an  einer  Universität  608.

Stundung  der  Erbschaftssteuer  220.

Subalternbeamte  53.

Substanzschulden  bei  Familienfideikommissen
  329.

Sühneverfahren  vor  dem  Schiedsmann  48.

Sühneverhandlung  vor  dem  Schiedsmann
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  49.

—  bei  Beleidigungen  und  Körperverletzungen
  51.

Suffraganbischöfe  542.

Superintendent  als  unterste  Stufe  des
Kirchenregimentes  530.

—  Geschäftskreis  531.

Suspension,  Vorläufige  S.  vom  Amt  70.

Synagogengemeinde,  Austritt  aus  d.  S.  28.

Tagegelder  bei  Dienstreisen  für  Beamte  78.

Tanzlustbarkeit,  Anmeldepflicht  einer
öffentlichen  T.  271.

—  Verbot  von  T.  an  ersten  Feiertagen  272.

Taucher,  Fang  von  T.  427.

Theaterzensur,  keine  T.  gegenüber  geschlossenen
  Vereinen  271.

—  Polizeiliche  Verfügung  hinsichtlich
der  T.  279.

Theaterstück,  Rechtsbeschwerde  wegen  des
Verbotes  der  Aufführung  eines  T.  123.

Theatervorstellung,  Erhebung  einer  Verwaltungsgebühr
  für  die  Genehmigung
und  Beaufsichtigung  einer  T.  224.

Technische  Hochschulen  581,  609.

Teiche  als  Bürgervermögen  152.

—  Ausschluß  von  T.  vom  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirk  660.

Teilurteil,  Kein  T.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  646.

Telegraphenbeamte,  Amtsverschwiegenheit
der  T.  55.

Telegraphenfreiheit  der
Fürsten  23.

Telegraphengeheimnis,  Wahrung  d.  T.  26.

Telegraphengeld  als  Gebühr  195.

Telegraphengebühr,  Befreiung  des  Königs
von  T.  5.

Telegraphenverwaltung,  Haftung  der  T.
für  Schaden  durch  Arbeiten  an  den
Telegraphenlinien  60.

Teltow,  Sicherheitspolizeiliche  Befugnisse
des  Polizeipräsidenten  in  Berlin  im
Kreise  T.  101.

Tiere,  Halten  wilder  T.  267.

—  Verhütung  von  Unfällen  durch  T.  als
Gegenstand  der  Sicherheitspolizei  267.

regierenden

 

725

Tierhalter,  Haftung  des  T.  257.
Tilgung,  Einwand  der  T.  gegenüber  dem
Anspruch  auf  Leistung  von  Straßenanliegerbeiträgen
  475.
Tollwut,  Anzeigepflicht  bei  T.  290.
Treppenbeleuchtung,  Rechtsbeschwerde
wegen  Anordnung  der  T.  123.
Treuepflicht  der  Beamten  5t4.
Trichinose,  Anzeigepflicht  bei  T.  290.
Thronfolge,  Verzicht  auf  die  T.,  voch
keine  Abtretung  der  T.  10.
Thronfolgeordnung  in  Preußen  8.
Trunkenbold,  Verbot  der  Verabreichung
von  alkoholischen  Getränken  an  T.  268.
Typhus,  Internierung  bei  T.-Gefahr  25.
—  Anzeigepflicht  bei  T.  290.

Ülberschwemmung,  Gesetz  zum  Schutz  gegen
U.  380.

Überschwemmungsgebiet,  Abgrenzung  des
.  an  der  Oder  388.

Ülberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
260,  261,  269.

Umbau,  Erhebung  einer  Verwaltungsgebühr
  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung
  eines  U.  224

Umsatzsteuer,  Erhebung  einer  Kreis-U.  242.

Umzugskosten  bei  Versetzung  72.

—  für  Staatsbeamte  78.

Uneheliche  Kinder,  Religiöse  Erziehung
u.  K.  572.

Unerlaubte  Handlungen,  Haftung  des
Staates  für  u.  H.  seiner  Beamten  59.

Unfallpolizei  265.

Unfallversicherung,  Zuständigkeit  d.  Oberverwaltungsgerichtes
  alsletzter  Instanz
bei  Streitigkeiten  aus  U.  124.

Unfehlbarkeitsdogma  526.

Uniform  der  Beamten  74.

Wiian.  Bedeutung  der  U.  in  Preußen

Universitäten  direkt  unter  dem  Kultusministerium
  91,  580,  581.

—  Geschichtliches  605.

—  Organisation  606.

Universitätsgebäude,  Freiheit  der  U.  von
Grundsteuern  228.

Universitätskurator,  Verwaltung  des  Universitätsvermögens
  durch  den  K.  606.

Universitätsprofessoren,  Ernennung  der
U.  durch  den  König  34.

Unschädlichkeitszeugnis  309.

Unterhaltung  von  Chausseen  418,  419.

—  der  Volksschulen  593.

Unternehmer,  Strafen  gegen  U.  von
Vereinsversammlungen  31.

Unterrichtsanstalten,  Keine  Erhebung
von  Gebühren  für  den  Besuch  von  U
224.
        <pb n="746" />
        726

Unterrichtswesen,  Gesetz  betr.  Aussicht
des  U.  527,  563.

Unterstaatssekretär  als  unmittelbarer
Beamter,  der  zur  Disposition  gestellt
werden  kann  72.

Untersuchungshaft  gegen  Landtagsmitglieder
  18.

urtunden  Beiseiteschaffung  amtlicher
U.  55.

—  Stempelpflichtigkeit  einer  U.  209.

Urkundenbeweis  im  Verwaltungsstreitverfahren
  643.

Urlaub,  Erteilung  von  U.  an  Beamte  61.

—  Überschreitung  des  U.  als  Disziplinarvergehen
  65.

Urliste,  Aufstellung  der  Urliste  durch  den
Magistrat  115.

Ursprungsschein  für  Versendung  von
Wild  667.

Urteil,  Ausfertigung  eines  U.  im  Disziplinarverfahren
  67.

—  Erfordernisse  eines  U.  im  Verwaltungsftreitverfahren
  646.

—  Wirkung  der  U.  647.

—  Ergänzung  von  U.  647.

—  Berichtigung  des  U.  646,  647.

—  Rechtskraft  von  U.  647.

Urwähler  bei  der  Wahl  zum  Abgeordnetenhaus
  15.

Urwählerliste  16.

Vakanzeinkünfte,  Genehmigung  d.  Staates
zur  Verwendung  kirchlicher  V.  559.
Vater,  Bestimmung  der  religiösen  Erziehung

  des  Kindes  durch  den  V.  571.
Vatikanisches  Konzil  526.
Veranlagung  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  234
—  zur  Einkommensteuer  202.
Veranlagungskommission  204.
—Dr  Einschätzung  zur  Gebäudesteuer
37.

Verantwortlichkeit  der  Minister  85.

Verbandsausschuß  als  Organ  des  Gemeindeverbandes
  167.

Verbandsvorsteher  als  Organ  des  Gemeindeverbandes
  167.

—  Bestätigung  des  V.  durch  den  Landrat
  167.

Verbindungswegeals  öffentliche  Wege  417.

Vereine,  Befugnis  der  V.  mit  anderen
gleichartigen  V.  in  Verbindung  zu
treten  31.

—  Schließung  von  V.  durch  gerichtliches
Erkenntnis  31.

—  Anwendung  der  Vorschriften  betr.
Haftung  der  verfassungsmäßigen  Vertreter
  von  V.  auf  alle  Körperschaften
öffentlichen  Rechtes  58.

 

Sachregister.

Vereine,  Keine  Theaterzensur  gegenüber
geschlossenen.  Vereinen  271.

—  Gültigkeit  einer  Polizeiverordnung,  die
störende  Versammlungen  geschlossener
Vereine  verbietet  271.

—  als  Jagdpächter  662.

Vereinbarung  der  Zuständigkeit  beim  Verfahren
  vor  dem  Schiedsmann  50.

Vereine,  die  eine  Einwirkung  auf  öffentliche
  Angelegenheiten  bezwecken,  Einreichung
  der  Statuten  an  die  Polizeibehörde
  31.

Vereinsrecht  29.

Vereins-  und  Versammlungspolizei  270,

Sins:  Geschichte  der  preußischen

—  der  katholischen  Kirche  539.

Verfassungsänderung  Beschlußfassung,  üb.
V.  im  Landtag  18.

Verfassungseid,  Leistung  des  B.  durch
den  Beamten  34.

Verfassungsurkunde  für  den  preußischen
Staat  2.

—  Ihre  Bedeutung  2.

—  Stellung  der  evangelischen  und
katholischen  Kirche  nach  der  preußischen
#  525,  526

Vergleich  vor  dem  Schiedsmann  50.

—  Zwangsvollstreckung  aus  V.  vor  dem
Schiedsmann  50.

—  vor  dem  Schiedsmann  wegen  Beleidigungen
  und  Körperverletzungen

—  Feststellung  von  V.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  Protokoll  642.

Vergleichsgebühr  im  Verwaltungsstreitfahren
  651.

Verhaftung  von  Landtagsmitgliedern  18.

—  Vornahme  von  B.  2

Verhandlungsgebühr  651.

Verjährung  des  Gehaltsanspruches  75.

—  der  Stempelsteuer  212.

—  der  Erbschaftssteuer  221.

—  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  von
Gemeindeeinkommensteuer  235

—  der  Unterstützungsansprüche  gegen
einen  Knappschaftsverein  512.

—  der  Beiträge,  Eintrittsgelder  und
Ordnungsstrafen  an  Knappschaftskassen

Verkehrssachen,  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.

Verkoppelung  309.

Verleihung  des  Bergwerkseigentums  495.

Verletzung  der  Amtspflicht  58.

Bermächtnisse  als  Gegenstand  der  Erbschaftssteuer
  216.

Vermessung  ,  Zentraldirektorium  der  V.
        <pb n="747" />
        Sachregister.

Vermögenssteuergesetz  197.

Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
Kirchengemeinden  553  ff.

Verordnungen  königliche  V.  6.

—  Kein  Prüfungsrecht  des  Richters  hinsichtlich
  königlicher  V.  19.

Verpachtung  der  Jagd  662.

Verpfändung  eines  Bergwerkes  497.

—  eines  Kuxes  504.

—  eines  Anspruches  gegen  einen  Knappschaftsverein
  512.

Verschuldungsgrenze  für  land=  und  forstwirtschaftliche
  Grundstücke  341.

Versammlung,  Vereins=  und  V.-Recht
29  —31.

Versammlung,  Anzeige  von  einer  V.  bei
der  Polizei  29.

—  Auflösung  einer  V.  30.

—  Keine  Waffen  in  einer  V.  30.

—  unter  freiem  Himmel  29,  30.

—  Polizei  270,  271.

e  einer  öffentlichen  V.

Versammlungsfreiheit  als  Grundrecht  21.

Versammlungsrecht  29.

Versetzung,  Unfreiwillige  V.  eines  Richters
4,  43.

—  in  den  Ruhestand  43.

—  als  Disziplinarstrafe  66.

—  von  Beamten  72.

—  Fandigungsrecht  der  Beamten  bei  V.

rn  für  Land=  und  Forstwirtchaft



Versicherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit,
  Keine  Genehmigung  bei  Mbernahme
  der  Mitgliedschaft  im  Vorstand
oder  Aufsichtsrat  einer  V.  a.  G.  durch
Notare  64.

Versteigerungen,  Vornahme  freiwilliger
V.  durch  Gerichtsvollzieher  46.

—  eines  Bergwerkes  497.

Vertagung  der  Kammern  8.

Verteilungsverfahren,  Gerichtliches  V.

Vertreter,  Anwendung  der  Vorschriften
betr.  Haftung  der  verfassungsmäßigen
V.  von  Vereinen  auf  alle  Körperschaften
des  öffentlichen  Rechtes  58.

Vertretung  des  Fiskus  in  Landesvermessungsangelegenheiten
  durch  den
Landrat  4

—  des  Königs  12.

Verunreinigung  von  Fischwasser  428.

—  von  Flüssen  und  Kanälen  364.

Verunstaltung,  Gesetz  betr.  Verhinderung
der  V.  landschaftlich  hervorragender
Gegenden  27.

—  Gesetzentwurf  betr.  die  V.  landschaftlich
  hervorragender  Gegenden  458.

 

727

Verunstaltung  Gesetz  gegen  die  V.  landschaftlich
  hervorragender  Gegenden  655.

Verwahrung,  Polizeiliche  V.  zum  Schutz
einer  Person  25.

Verwaktungsbeomte,  Technische  V.  37.

—  Höhere  V

ichster  ki  za
höheren  V.  34.

Verwaltungsgebühren  im  Sinne  des
Kommunalabgabengesetzes  223.

—  Erhebung  der  V.  224.

Verwaltungsgerichte,  Zuständigkeit  der

.  117.

Befähigung  zum

—  Aufgabe  der  V.  im  allgemeinen  121.

—  Zuständigkeit  der  V.  122.

—  Verwaltungsstreitverfahren  und  Beschlußverfahren
  122.

—  Rechtsbeschwerden  122.

—  Ansfechtungsklagen  123.

—  Disziplinarsachen  123.

—  Einteilung  der  V.  124.

—  Kreisausschuß  als  V.  124.

—  Stadtausschuß  als  V.  124.

—  Bezirksausschuß  als  V.  124.

I5beerverwaltungsgericht  als  V.  124,

Jerwaltungsgerichtsbarkei,  Geschichte  der

—  Umfang  der  V.  121,  122.

Verwaltungspolizei  246.

Verwaltungsrechtssache,  Grenze  zwischen
Justiz  und  V.  116.

Verwaltungsstreitverfahren,
126  ff.

—  Bescheid  im  V.  127.

—  Kein  Anwaltszwang  128.

—  mündliche  Verhandlung  127,  128.

—  Berufung  im  V.  129.

—  Revision  im  V.  130.

—  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  im
V.  131.

—  Kosten  des  V.  131.

—  Stempelfreiheit  des  V.  131.

—  Grenzen  zwischen  V.  und  Beschlußverfahren
  132.
wegen  der  Räumungspflicht  bei  Privatflüssen
  370.

—  Vergleichende  Darstellung  mit  dem
zivilprozessualen  Verfahren  629  ff.

—  Klage  im  V.  637.

—  Erhebung  einer  Widerklage  im  V.
638.

—  Klageverbindung  im  V.  638.

—  Klageänderung  638.

—  Streitgenossenschaft  639.

—  Beiladung  eines  dritten  639.

—  Keine  Nebenintervention  639.

—  Keine  Nebenklage  639.

—  Bescheide  im  V.  639.

—  Mündliche  Verhandlung  im  V.  640.

Einzelnes
        <pb n="748" />
        728

Verwaltungsstreitverfahren,  Kein  Anwaltszwang
  im  V.  641.

—  Vollmachten  im  V.  641.

—  Beistände  im  V.  641.

—  Bestellung  von  Kommissaren  641.

—  Offentlichkeit  der  Verhandlung  im  V.
641,  642.

—  Veweisaufnahme  im  V.  642.

—  Zeugen=  und  Sachverständigenpflicht
im  V.  642.

—  Augenscheinsnahme  643.

—  Gerichtskundigkeit  643.

Sein  Partei=  und  Editionseid  im  V.
43.

—  Geständnis  im  V.  644.

—  Beweiswürdigung  im  V.  644.

—  Beweislast  im  V.  644.

—  Urteil  im  V.  644,  645.

—  Erfordernisse  eines  Urteils  im  V.  646.

—  Zwischenurteile,  Teilurteile  im  V.  646.

—  Berichtigung  des  im  V.  646.

—  Berufung  im  V.  647.

—  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz
im  V.  649.

—  Revision  649.

Verfahren  in  der  Revisionsinstanz

—  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  650.

—  Kosten  des  V.  651.

—  Ubersicht  der  Rechtsmittel  im  V.  653.

Verwaltungszwangsverfahren,  Vollstreckung
  der  Entscheidungen  und  Beschlüsse
  im  V.  134,  135.

—  Rechtsmittel  im  V.  135.

—  Haftstrafen  im  V.  135.

—  Beitreibung  von  Geldbeträgen  im
V.  135,  136.

—  Beitreibung  von  Kurtaxen  im  V.  225

Verweis  als  ehrengerichtliche  Strafe  gegen
Rechtsanwälte  47.

—  als  Disziplinarstrafe  66.

Verzicht  auf  die  Thronfolge  10.

—  Kein  Verzicht  der  Abgeordneten  auf
Reisekosten  und  Diäten  17.

—  Feststellung  von  Verzichtleistungen  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  Protokoll

ra  technische  Deputation  für

as

Viehpfändung  359.

Viehseuchen,  Keine  Anwendung  des  Enteignungsgesetzes
  auf  die  Entziehung
von  Eigentum  zum  Schutz  gegen  V.

—  Entschädigung  bei  V.  durch  die
Provinzialverbände  173.

—  Abwehr  von  V.  336.

Viehversicherung  344.

Viehzucht,  Zuchtgenossenschaft  zur  Förderung
  der  V.  336

 

Sachregister.

Vikariate,  Apostolische  V.  540.

Vizinalwege  als  öffentliche  Wege  417.

Bestimmung  betr.  den  Schutz  von  V.  667.

Völkerrechtliche  Vertretung  des  Reiches
durch  den  Kaiser  6.

Volksschule,  Lehrplan  der  V.  581.

—  Unterhaltung  der  V.  581.

—  Unterhaltung  der  V.  593.

Volksschullehrer,  Ausbildung  der  V.  589.

—  Rechte  der  V.  589.

—  Diensteinkommen  590.

—  Gnadenguartal  591.

—  Pension  591.

—  Beruf  der  V.  601.

Volksschullehrerinnen  589.

Volkswirtschaftsrat  88.

Volljährigkeit  des  Königs  10.

Vollmacht,  Keine  V.  für  Gemeindevorseder
  im  Verwaltungsstreitverfahren

—  im  Verwaltungsstreitverfahren  641.

Vollstreckbare  Ausfertigung,  Erteilung  v.
V.  A.  des  Schiedsmannvergleiches  51.

Vollstreckungen,  Vornahme  von  V.  durch
Gerichtsvollzieher  46.

—  der  Entscheidungen  und  Beschlüsse
im  Verwaltungszwangsverfahren  134.

Vorarbeiten  zwecks  Feststellung  der  Art
und  des  Umfanges  der  nachzusuchenden
  Enteignung  434.

Vorausleistungen  zum  Wegebau  420.

—  zum  Wegebau  472.

Vorbereitungsdienst  des  Regierungsreferendars
  34.

Voreinschätzungskommission  204.

Vorflut  373,  374.

—  Klage  auf  Feststellung  der  Pflicht
zur  Verschaffung  von  V.  638.

Vorflutsedikt  362.

Vorflutsgesetz  für  Neuvorpommern  und
Rügen  362.

Vorkaufsrecht,  hinsichtlich  zu  bergrechtlichen
  Zwecken  abgetretener  Grundstücke
  499.

Vorläufige  Festnahme,  Befugnis  der
Polizeibehörde  zur  v.  F.  259.

Vormund,  Rücksichtnahme  bei  der  Wahl
des  Vormundes  auf  die  Religion  des
Mündels  29.

—  Genehmigung  für  einen  Beamten  beie
Bestellung  als  Vormund  76.

Vormundschaft,  Genehmigung  für  Beamte
  bei  Ubernahme  einer  V.  63,  61.

Vormundschaftsrichter,  Haftung  des  V.  59.

Vorschüsse,  Verpflichtung  der  Bergwerksbesitzer
  zur  Leistung  von  V.  an  Knappschaftskrankenkassen
  513.

Vortragende  Räte  in  den  Ministerien  85.

Voruntersuchung  im  Disziplinarverfahren
        <pb n="749" />
        Sachregister.

Wählerliste,  Verwaltungsstreitverfahren
wegen  Nichtaufnahme  in  die  W.  122.
Wasen,  Keine  W.  in  einer  Versammlung

Wahlgesetz  vom  30.  Mai  1849  1.
Wahl  zum  Abgeordnetenhaus  15.

—  des  Magistrates  144.

üUaur  Stadtverordnetenversammlung

—  zum  Kreistag  171.

—  zum  Provinziallandtag  174.

—  zum  Provinzialausschuß  174,  175.
—  des  Kirchenvorstandes  558.

—  der  Gemeindevertretung  558.
Wahlbezir,  Einteilung  des  Staates  in

Wahlkommissare  16.
Wahlrecht  aktiver  Militärpersonen  ruht  15.
Wahlreglement  vom  8.  September  1893

Wahlvereine,  Keine  Anwendung  der  Bestimmungen
  über  Versammlungs=  und
Vereinsrecht  auf  W.  60,  31.

Waisengeld  81.

—  Verlust  des  W.  82.

—  bei  Kommunalbeamten  158.

Waisenhaus,  Befreiung  der  W.  von  den
Gemeindesteuern  228.

Waldenklave,  Ausübung  des  Jagdrechts
in  W.  437.

Waldgenossenschaften  347.

—  Befreiung  der  W.  von  der  Bestellung
einer  Sicherheit  bei  Gewährung  eines
Darlehens  durch  die  Landeskulturrentenbank
  338.

Waldschutgericht,  Kreisausschuß  als  W.

Waldwärter,  Anstellung  als  W.  839.
Wallfahrten,  Genehmigung  zu  W.  28.
Wandergewerbesteuer  221.

—  keine  Gemeindesteuer  239.

Wanderlager,  Besteuerung  der  W.  239.

Waren,  Verbot  der  Spekulation  in  W.
oder  Wertpapieren  für  Beamte  64.

Warenhaussteuer  239.

Warnung  als  ehrengerichtliche  Strafe
gegen  Rechtsanwälte  47.

—  als  Disziplinarstrafe  66.

Wartegeld,  Stellung  unmittelbarer  Beamter
  auf  Wartegeld  72.  «
Waschhaus,  Anlegung  eines  W.  an
einem  öffentlichen  Fluß  als  Regal  des

Staates  364.

Wassergenossenschaften  371  ff.

—  Befreiung  der  W.  von  der  Sicherheitsleistung
  bei  Aufnahme  von  Dargeien
  bei  den  Landeskulturrentenbanken

Wasserläufe,  Verzeichnis  der  V.  nach
dem  Freihaltungsgesetz  382.

 

729

Wasserleitung,  Anlegung  von  W.  aus
öffentlichen  Flüssen  als  Regal  des
Staates  364.

Wasserpolizei  861.

—  Ausschluß  der  W.  von  der  dem
Polizeipräsidenten  von  Berlin  im  Kreise
Teltow,  Niederbarnim  und  Charlottenburg
  eingeräumten  polizeilichen  Befugnisse
  101.  «

—  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzte  Instanz  bei  Streitigseiten
  in  Angelegenheiten  der  W.

4.

—  Urteile  in  W.-Sachen  646.

Wasserrecht  861.

Wasserstraßen,  Gesetz  betr.  Herstellung
und  Ausbau  von  W.  378.

Wasserwerke  als  städtische  Gemeindeanstalten
  148.

Wechselproteste,  Aufnahme  von  W.  durch
Gerichtsvollzieher  46.

Wege,  Einteilung  der  W.  416.

—  öffentliche  W.  417.

—  Privat-W.  416,  417,  418.

—  Gemeinde-,  Verbindungs-,  Vizinal-,
Kommunikations-,  Fuß-,  Reit,  Kirchen-,
Schul-W.  417.

—  Enteignung  zwecks  Geradelegung  oder
Erweiterung  öffentlicher  Wege  483.
Wegebau,  Zuschüsse  des  Staates  zum

Gemeinde-W.  141.

Wegebaulast  419.

Wegebau,  Vorausleistungen  zum  W.  420,
472.

Wegebausachen,  Urteil  in  W.  645.

Wegegeld  als  Gebühr  195.

—  Kein  Zwang  für  Kommunen  W.  zu
erheben  224.

Wegegeldgerechtigkeit,  Verpflichtung  des
Inhabers  einer  W.  zur  Wegeunterhaltung
  419.

Wegelasten,  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichtes
  als  letzter  Instanz
bei  Streitigkeiten  wegen  W.  124.

Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen
416

—  für  die  Provinz  Westpreußen  416.

Wegepolizei  416,  419.

—  Ausschluß  der  W.  von  der  dem  Polizeipräsidenten
  von  Berlin  im  Kreise
Teltow,  Niederbarnim  und  Charlotten
burg  eingeräumten  polizeilichen  Befugnis
  101.

—  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungs-Gerichtes
  als  letzter  Instanz  bei  Streitigkeit
  in  Angelegenheiten  der  W.  124.

Wegerecht  416.

Wegeunterhaltung,  Klageverbindung  bei
Klagen  wegen  W.  638.

Wegeverband,  Begründung  von  W.  166.
        <pb n="750" />
        730

Wehrpflicht,  Befreiung  der  Mitglieder
der  regierenden  und  mediatisierten
Häuser  von  der  W.  23.

Weichselstrombauverwaltung  365.

Weidefrevel  nach  dem  Feld--  und  Forstpolizeigesetz
  359.

Weihbischöfe  545.

Weimar,  Haftung  des  Staates  für  seine
Beamten  in  W.  60.

Werbungskosten  im  Sinne  des  Einkommensleuergesetzes
  201.

Wertpapiere,  Verbot  der  Spekulation  in
Waren  oder  W.  für  Beamte  64.

Weser-Kanal  379.

Weserstrombauverwaltung  866.

Westfälischer  Frieden  522.

Westfalen,  Einverleibung  von  W.  88.

—  Landgemeindeordnung  für  W.  88.

—  Städteordnung  für  W.  138.

—  Kreisordnung  ausgedehnt  auf  W.  169.

—  Provinzialordnung  für  W.  173.

—  Amtmann  in  W.  als  Organ  der
Ortspolizei  257.

—  Gesetz  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigentümer
  in  den  Privatflüssen  W.

21.
—  Kirchenordnung  für  W.  529.
Westpreuden,  Provinzialordnung  für  W.

—  Wegeordnung  für  die  Provinz  W.  416.

Widerklage,  Erhebung  einer  W.  im  Verwaltungsstreitverfahren
  638.

Widerruf,  Ernennung  eines  Beamten
auf  W.  34.

Widerruflichkeit  der  Genehmigung  für
Übernahme  eines  Nebenamtes  63.
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  im  Verwaltungsstreitverfahren

  131.

—  des  Verfahrens  im  Verwaltungsstreitverfahren
  650.

Wiedereinsetzung,  Zulässigkeit  der  W.
gegen  Versäumung  der  Berufungzsfrist
im  Verwaltungsstreitverfahren  648.

Wiesbaden,  Regierungsbezirk  W.  als
besonderer  Bezirksverband  176.

Wiesen  als  Bürgervermögen  152.

Wild,  Verkauf  von  W.  in  den  Schonzeiten
  667.

Wildschaden,  Zuständigkeit  wegen  Streit
um  W.  116,  117.

—  Ersatz  für  W.  443,  444,  445.

—  Feststellung  des  W.  447.

—  Schutzmittel  gegen  W.  448.

—  Ersatz  für  W.  668.

—  Verhütung  von  W.  669.

Wildbretsteuer  226.

Wildschongesetz  442.

Wilmersdorf  als  Stadtkreis  101,  102.

Wirklicher  Geheimer  Rat  74.

Wirtschaftsgenossenschaften,  Wald-W.  347.

 

Sachregister.

Wissenschaftliche  Forschung,  Keine  Beschränkung
  der  w.  F.  29.

Witwengeld  81.

—  Verlust  des  W.  82.

—  bei  Kommunalbeamten  158.

—  bei  Volksschullehrern  593.

Wohlfahrtspflege,  Kein  Eingreifen  der
Polizei  in  das  Privateigentum  aus
Gründen  der  W.  26.

Wohlfahrtspolizei  247,  248.

Wohngebäude  im  Sinne  des  Straßenanlegungsgesetzes
  467.

Wohnsitz  der  Beamten  61.

Wohnstätte,  Zulässigkeit  einer  Polizeiverordnung.
  die  das  Fernhalten  gewerblicher
  Anlagen  von  den  W.  anordnet
  294.

Wohnung  Unverletzlichkeit  der  W.  24.

Wohnungsgeldzuschuß  der  Beamten  74.

—  Rechtsweg  wegen  des  W.  74.

—  der  Beamten  76,  77.

Wohnungssteuer,  Keine  Neueinführung
von  W.  228.

Württemberg,  Haftung  des  Staates  für
seine  Beamten  in  W.  60.

Wurttembergische  Kirchenordnung  523.

Zahnarzt,  Erfordernis  der  Approbation.
282.

—  Befugnis  der  Z.  äußerliche  Arzneimittel
  ihren  Patienten  zu  verkaufen
283.

Zeche  als  Bergvermögen  502.

Zeitz,  Domkapitel  in  Z.  561.

Zensur  Verbot  der  Z.  29.

Zentralbehörde,  Die  Ministerien,  das
Staatsministerium,  der  Staatsrat  und
die  Abrechnungskammer  als  Z.  84.

Zentraldirektorium  d.  Landesvermessung5.

Zentralgenossenschaftskasse  94,  619.

Zentralmoorkommission  93.

Zeugen,  Vernehmung  von  Z.  durch  den
Schiedsmann  50.

—  Vernehmung  eines  Beamten  als  8
nur  mit  Genehmigung  seiner  vorgesetzten
  Dienstbehörde  54.

—  Pflicht  im  Verwaltungsstreitverfahren
64.

Zinsscheine,  Keine  Kraftloserklärung  von
Z.  der  Staatsanleihepapiere  199.

Zirkumskriptionsbullen  de  salute  animarum
  524.

—  Impensa  Romanorum  524.

—  Provida  sollersque  524.

—  Ad  Dominici  gregis  custodiam  524.

—  Rechtliche  Natur  der  Z.  525.

Zivilkabinet  87.

—  Chef  des  Z.  als  Mitglied  des  Staatsrates
  88.
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        Sachregister.

Zivilliste  des  Königs  10.

Zivilsupernumerare  53.

Zivilversorgungsschein  53.

Zollgesetze,  Durchführungen  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Z.  25.

Zubuße,  Leistungen  von  Z.  502.

Zuchtgenossenschaften  für  Viehzucht  336.

Zuckersteuer  98.

Züchtigungsrecht  des  Lehrers  575.

Zugangsgebühr  bei  Dienstreisen  der  Beamten
  78.

Zuhälter,  Polizeiliche  Untersuchung  von
Z.  25.

Zuschuß  des  Staates  zu  den  Gemeindelehrergehältern
  141.

—  zum  Wegebau  141.

—  zu  den  Armenlasten  141.

—  Verpflichtung  von  Betriebsgemeinden
zur  Leistung  von  Z.  zu  den  Gemeindesteuern
  232.

—  Verpflichtung  der  Bergwerksbesitzer
zur  Leistung  von  Zuschüssen  an  die
Knappschaftskrankenkassen  513.

Zuständigkeit  d.  Verwaltungsgerichte  122ff.

—  im  Verwaltungsstreitverfahren  636.

—  beim  Verfahren  vor  dem  Schiedsmonn
  49,  50.

—  des  Schöffengerichtes  für  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Feld--  und
Forstpolizeigesetz  359.

 

731

Zuständigkeit  des  Amtsgerichtes  für
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Forstdiebstahlsgesetz
  355.

—  der  Landgerichte  in  Stempelsteuerprozessen
  212.

—  in  Erbschaftssteuerprozessen  221.
Zuständigkeitsgesetz,  Abänderung  der
Städteordnung  durch  das  Z.  138.
Zustellung  durch  Gerichtsvollzieher  46.
—  im  Verwaltungsstreitverfahren  634.
Zwangsstalisterung  bei  Stadtgemeinden

59.

—  eines  Schulverbandes  586.

Zwangshypotheken  auf  Familienfideikommissen
  327.

Zwangsversicherung  eines  Familienfideikommisses
  327.

Zwangsvollstreckung  aus  Vergleichen  vor
dem  Schiedsmann  50.

—  gegen  einen  Amtsverband  110.

—  Keine  Z.  wegen  Stempelhinterziehung
in  ein  Grundstück  212.

—  Kein  Z.  wegen  Hinterziehung  von
Erbschaftssteuer  in  ein  Grundstück  220.

Zwangsweise  Vorführung  durch  die
Polizei  263.

Zweckverband,  Begründung  von  Z.  166.

Zwischenurteile  im  Verwaltungsstreitverfahren
  646.
        <pb n="752" />
        Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W  8,  Mauerstraße  43/44
Rechts=  und  Staatswissenschaftlicher  Verlag

Die  Perfaffung  und  Verwaltung  inm  Deutschen  Reiche
and  Prenßen
Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  der  Gegenwart

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Dr.  P.  Altmann
Landrichter
Erster  Band:  Deutsches  Reich
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Der  Erlaßvertrag  und  der  Gutwurf  rines  bürgerlichen
esetzbuches  für  das  Deutsche  Reich

Erstes  Heft:
Geschichtliche  Grundlagen
Zur  Geschichte  der  Erlaßverträge  des  römischen  Rechts,  insbesondere  des

pactum  de  non  petendo

Von  Panl  Albrecht  Altmann,  Doktor  der  Rechte.

 

 

Verlag  von  H.  Müller  in  Berlin  W,  Potsdamerstr.  121  k.
Das  Reichsgesetz  über  die

Swangsversteigerung  und  die  Jwangsrerwaltung
vom  27.  März  1897
(Fassung  vom  20.  Mai  1898)

nebst  Einführungsgesetz  mit  Erläuterungen

von  Dr.  Paul  Altmann,  Amtsrichter

a)  Ausgabe  für  Preußen.  Gr.  Oktav.  1904.  415  Seiten.  Geb.  7  M.
b)  Ausgabe  für  die  nichtpreuß.  Staaten  u.  f.  Elsaß-Lothringen.  Gr.  Oktav.
1904.  8398  Seiten.  Geb.  7  M.

Handbuch  des  Deutsczen  Vereinsrechts

Zugleich  ein  Beitrag  zu  der  Lehre  von  den  juristischen  Personen
Zum  praktischen  Gebrauch  für  Justiz=  und  Verwaltungsbeamte  usw.  unter  besonderer
Berücksichtigung  der  Gerichts=  und  Verwaltungspraxis
von  Dr.  P.  Altmann,  Landrichter
1905.  Kartoniert  M.  2,40.

 

 

 

Buchdruckerei  von  A.  W.  Zickfeldt,  Osterwieck  Harz.
        <pb n="753" />
        Die  neue  Gesetzgebung
vom  Oktober  1906  bis  Juni  1910

Preußen.

Zu  S.  15,  16,  §  5  Abschn.  B:  Eine  Vorlage  zur  Abänderung  des
Wahlrechts  zum  Abgeordnetenhause  unterlag  im  Frühjahr  1910
der  Beschlußfassung  des  Landtags.  Die  Anderungen  bestanden,  nach  den
bisherigen  Beschlüssen  der  Kammern  zu  der  Regierungsvorlage,  u.  a.  in
der  Einführung  der  geheimen  Wahl  der  Wahlmänner,  während  diese,  wie
bisher,  die  Abgeordneten  öffentlich  wählen  sollten.  Das  Dreiklassenwahlsystem
  nach  dem  Prinzip  der  Steuerleistung  sollte  beibehalten,  es  sollten
indes  einzelne  Staatsbürger  vermöge  ihrer  Schulbildung  oder  ihrer
Lebensstellung  in  eine  höhere  Klasse  eingereiht  werden  können.  Außerdem
  sollte  ein  Höchstbetrag  des  anrechnungsfähigen  Steuersatzes  bestimmt
werden.  Die  Vorlage  ist  am  27.  Mai,  da  eine  Verständigung  mit
dem  Parlament  nicht  zu  erzielen  war,  von  der  Regierung  zurückgezogen
worden.

Zu  S.  29,  §  6  Nr.  8:  Vgl.  jetzt  das  Reichsvereinsgesetz
vom  19.  April  1908  (Rl.  S.  151)  und  den  Nachtrag  zu  S.  381
von  Band  I  dieses  Werkes.  «

Zu  S.  44,  8  10:  Durch  das  Richterbesoldungsgesetz  vom
29.  Mai  1907  (Ges  S.  S.  111)  sind  die  Gehälter  der  Richter,  soweit
sie  nicht  Einzelgehälter  sind,  nach  Dienstaltersstufen  geregelt.  Das
Besoldungsdienstalter  berechnet  sich  nach  der  etatsmäßigen  Anstellung
  in  einem  Richteramte  der  betreffenden  Gehaltsklasse,  bei  der
ersten  Anstellung  als  Landrichter  oder  Amtsrichter  unter  teilweiser  Anrechnung
  des  Assessorendienstalters  bis  zur  Höchstdauer  von  2  Jahren.
Ebenso  kann  andere  Dienstzeit  angerechnet  werden.  Auf  die  Verleihung
  der  Gehaltszulagen  haben  die  Richter,  im  Gegensatz  zu
anderen  Beamten,  einen  Rechtsanspruch.  In  demselben  Sinne,  jedoch
ohne  den  Rechtsanspruch,  sind  die  Gehälter  der  nichtrichterlichen  höheren
Justizbeamten  (Staatsanwälte  usw.)  im  Verwaltungswege  nach  Dienstaltersstufen
  geregelt  (Allg.  Verf.  des  Just.  M.  vom  8.  Febr.  1908,
IMl.  S.  33).

Zu  S.  46,  48,  §  11  Fußnote  3  bezw.  4:  Das  Gesetz  über
die  landesgesetzlichen  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher

Altmann,  Handbuch  der  Verfafsung.  II.  Nachtrag,
        <pb n="754" />
        2  Altmann,  Die  Verfassung  und  Verwaltung.

und  der  Rechtsanwälte  vom  27.  Septbr.  1899  ist  abgeändert
durch  Gesetz  vom  21.  März  1910  (Ges  S.  S.  15).  Ebenso  ist  die
reichsrechtliche  Gebührenordnung  für  Rechtsan  wälte  durch
Art.  IV  des  RG.  vom  1.  Juni  1909  (Rnl.  S.  475)  abgeändert
(durch  Erhöhung  einer  Reihe  von  Gebühren  infolge  der  erweiterten
amtsgerichtlichen  Zuständigkeit,  durch  Pauschalierung  der  Auslagen  usw.).

Zu  S.  53,  §  12  Buchst  a:  Außer  dem  Zivilversorgungsschein  (für
Kapitulanten)  wird  an  Nichtkapitulanten  im  Falle  der  Dienstbeschädigung
und  dadurch  bedingter  Erwerbsunfähigkeit  der  Anstellungsschein  (zur
Erlangung  von  Unterbeamtenstellen)  verliehen  (§  17  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  vom  31.  Mai  1906,  RBl.  S.  593).

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  von  mittleren,  Kanzlei-=und
  Unterbeamtenstellen  (im  Staatsdienst  wie  im  Kommunaldienste)
mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
sind  im  Anschluß  an  das  Mannschaftsversorgungsgesetz  vom  31.  Mai
1906  (REGBl.  S.  593)  durch  Beschluß  des  Bundesrats  vom  20.  Juni
1907  neu  festgestellt  und  (RZBl.  S.  309,  Pr  Mli  V.  S.  293)  veröffentlicht.


Zu  S.  60,  §  13:  Die  Verantwortlichkeit  aus  §  839  BGB.  für
den  durch  Amtspflichtverletzungen  eines  unmittelbaren  oder  mittelbaren
Staatsbeamten  in  Ausübung  der  ihm  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt
einem  Dritten  vorsätzlich  oder  fahrlässig  zugefügten  Schaden  ist  zugunsten
  des  Geschädigten  auf  den  Staat  bezw.  Kommunalverband
übergegangen  (Gesetz  vom  1.  Aug.  1909,  Ges  S.  S.  691),  dem
seinerseits  der  Rückgriff  auf  den  schuldigen  Beamten  vorbehalten  ist.
Ausgeschlossen  ist  die  Haftung  des  Staates  (Kommunalverbandes)  bei
Beamten,  die  ausschließlich  auf  den  Bezug  von  Gebühren  angewiesen
sind  oder  bei  Amtshandlungen,  für  welche  die  Beamten  eine  besondere
Vergütung  durch  Gebühren  von  den  Beteiligten  zu  beziehen  haben.
Hier  haftet  also  der  Beamte,  wie  bisher,  dem  Geschädigten  unmittelbar.
Zu  der  Frage,  inwieweit  das  Gesetz  auf  öffentliche  Lehrer  und
Lehrerinnen  UAnwendung  findet,  führt  Kammergerichtsrat  Delius  im
Pr  VerwBl.  1909  (Ig.  XXXI)  S.  92  folgendes  aus:  „Ein  heißer
Kampf  entspann  sich  im  Herrenhause  um  die  Haftpflicht  der  öffentlichen
Lehrer  und  Lehrerinnen,  welchen  namentlich  auf  dem  Gebiete  der
Schuldisziplin  (Züchtigungsrecht)  die  Ausübung  öffentlicher  Gewalt  zusteht.
  Er  endete  damit,  daß  man  von  einer  Regelung  derselben  im
Gesetz  Abstand  nahm.  Der  Regierungsentwurf  wollte  die  Haftpflicht
den  Schulverbänden  aufbürden.  Die  Rechtslage  ist  nun  folgende:
Soweit  die  Lehrer  zu  den  unmittelbaren  Staatsbeamten  gehören  (z.  B.
Gymnasiallehrer,  Universitätsprofessoren  usw.),  haftet  für  sie  der  Staat,
und  wenn  sie  Kommunalbeamte  sind,  was  immerhin  möglich  ist,  die
Kommune.  Die  übrigen  Lehrer  (Volksschullehrer,  Lehrer  an  nichtstaatlichen
  und  nichtkommunalen  öffentlichen  Unterrichtsanstalten,  auch
höheren  Lehranstalten  usw.)  haften  persönlich;  führen  sie  jedoch  nur
Anweisungen  des  Kreisschulinspektors  aus,  so  haften  sie  nicht,  da  sie
nur  ausführende  Organe  sind.  In  der  Rheinprovinz  jedoch  haftet
gemäß  Art.  1384  Code  civil  für  die  Volksschullehrer  der  Staat  und
        <pb n="755" />
        Band  II:  Preußen.  3

für  die  übrigen  der  betreffende  Verband.  Ein  etwas  bunter  Rechtszustand.
  Es  ist  jedoch  in  Aussicht  genommen,  die  Haftpflicht  der  Lehrer
in  einem  besonderen  Gesetze  zu  regeln.“

Zu  S.  62,  63,  §  13  Nr.  6:  Durch  Allerh.  Erl.  vom  25.  Aug.
1909  (Ges  S.  S.  784)  sind  die  Zentralbehörden  ermächtigt,  in  geeigneten
  Fällen  die  Entscheidung  über  jederzeit  widerrufliche  Genehmigungen
  zur  Übernahme  bestimmter  Nebenämter  oder
Nebenbeschäftigungen  durch  die  Angehörigen  bestimmter  Beamtenklassen
  und  die  Befugnis  zum  Widerrufe  solcher  Genehmigungen  den
Provinzialbehörden  zu  übertragen.  Von  dieser  Ermächtigung  ist  für
den  Bereich  der  allgemeinen  Verwaltung  unter  bestimmten  Voraussetungen
  Gebrauch  gemacht  (Min  f.  vom  5.  März  1910,  Mli  V.
5.  55

Zu  S.  75,  §  17  Buchst.  b  Abs.  7:  Die  Zahlung  der  Besoldung
an  die  etatsmäßigen  unmittelbaren  Staatsbeamten  und  der  Gnadenbezüge
  an  ihre  Hinterbliebenen  ist  jetzt  durch  das  Gesetz  vom  7.  März
1908  (Ges  S.  S.  35)  geregelt.

Die  Besoldungen  der  unmittelbaren  preußischen  Staatsbeamten
  sind  im  Jahre  1909  grundsätzlich  neu  geregelt  worden  durch
die  Besoldungsordnung  (Anl.  6  zu  dem  Gesetz,  betr.  die  Bereitstellung
  von  Mitteln  zu  Diensteinkommenverbesserungen,  vom  26.  Mai
1909,  Ges  S.  S.  85).  Zufolge  dieser  Regelung  auf  dem  Wege  des  besonderen
  Gesetzes  dürfen  künftig  durch  den  Staatshaushaltsetat  Abänderungen
  der  Besold  O.  nur  insoweit  erfolgen,  als  sie  durch  Organisationsänderungen
  usw.  bedingt  sind  (§  2  Abs.  3  des  bez.  Gesetzes).  Die  Besoldungen
  sind  grundsätzlich  als  nach  Dienstaltersstufen  steigende  (Besold  O.
Abschn.  A)  und  nur  noch  vereinzelt  nach  Durchschnittsgehältern  (Abschn.  B
das.)  geregelt,  daneben  beziehen  eine  Reihe  Beamte  Einzelgehälter  (Abschn.  C
dasr).  In  Verbindung  mit  der  Besoldungsordnung  sind  durch  Allerh.  Erl.
vom  22.  März  1909  neue  „Vorschriften  über  die  Anrechnung  von  Militärdienstzeit
  auf  das  Besoldungsdienstalter  der  aus  dem  Militäranwärterstande
  hervorgegangenen  Beamten"  ergangen  (MBli  V.  S.  118).  Ferner
sind  auch  die  Dienstbezüge  der  diätarisch  beschäftigten  Beamten  neu
festgesetzt  worden.

Zu  S.  76,  §  17:  Das  Kommunalsteuerprivileg  der  unmittelbaren
  und  mittelbaren  Staatsbeamten,  der  Elementarlehrer,  der
unteren  Kirchendiener  und  der  Beamten  des  Königlichen  Hofes  ist  im
Prinzip  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juni  1909  (Ges  S.  S.  489)  beseitigt,
  indes  dürfen  Steuerzuschläge  von  mehr  als  125  v.  H.  auch
künftig  nur  von  dem  außerdienstlichen  Einkommen  erhoben  werden,
außerdem  ist  das  Vorrecht  allen  bis  zum  31.  März  1909  in  das  Amtsverhältnis
  eingetretenen  Berechtigten  belassen.  Zur  Ausführung  ist
die  Min  Vf.  vom  6.  Juli  1909  (Mli  V.  S.  163)  ergangen.

Zu  S.  76,  77,  §  17:  Die  Wohnungsgeldzuschüsse  der  Beamten
sind  für  Preußen  bei  der  Neuordnung  der  Besoldungen  im  Jahre  1909
nur  vorläufig  geregelt  (Gesetz  vom  26.  Mai  1909,  Ges  S.  S.  91,
Anl.  1  des  Mantelgesetzes  vom  26.  Mai  1909,  Ges  S.  S.  85).  Inzwischen
  ist  dem  Landtage  eine  Vorlage  zur  endgültigen  Regelung  (im

1
—  1  1
        <pb n="756" />
        4  Altmann,  Die  Verfassung  und  Verwaltung.

Anschluß  an  die  Regelung  für  die  Reichsbeamten  durch  Abschn.  II  des
Besoldungsgesetzes  vom  15.  Juli  1909,  REl.  S.  573,  nebst  Tarif
und  Ortsklassenverzeichnis,  NGBl.  S.  627,  628  ff.),  mit  Geltung  vom
1.  Juli  R  ab,  zugegangen,  deren  Verabschiedung  demnächst  zu  erwarten
  ist.

Zu  S.  77,  §  17  Buchst.  2:  Die  Vergütung  der  Beamten
für  Dienstreisen  kommt,  voraussichtlich  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober
1910,  zur  Neuregelung,  eine  entsprechende  Gesetzesvorlage  unterliegt
zur  Zeit  der  Beschlußfassung  des  Abgeordnetenhauses.

Zu  S.  78,  79,  §  17  Buchst.  e:  Das  Zivilpensionsgesetz
vom  27.  März  1872  nebst  Nachträgen  ist  abgeändert  durch  das  Gesetz  vom
27.  Mai  1907  (Ges  S.  S.  95).  Danach  beträgt  die  Pension  jetzt  mit  dem
vollendeten  zehnten  Dienstjahre  2/6°  und  steigt  mit  jedem  weiteren  Dienstjahre
  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre  um  10  (beträgt  also  bei
30  Dienstjahren  bereits  4%0),  von  da  ab  aber  um  ½/120°  bis  zu  /0
des  Diensteinkommens.  Außerdem  ist  der  mögliche  Beginn  der  pensionsfähigen
  Dienstzeit  auf  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahres  herabgesetzt.
  Der  Durchschnittssatz  des  in  Anrechnung  zu  bringenden  Wohnungsgeldzuschusses
  wird  sich  bei  der  endgültigen  Neuregelung  der
Wohnungsgeldzuschüsse  erneut  ändern,  wesentlich  ist  schon  jetzt  die  Mitberücksichtigung
  der  bisherigen  Klasse  A  (Gesetz  vom  26.  Mai  1909,
Ges  S.  S.  91).  Ebenfalls  geändert  sind  durch  das  Gesetz  vom
27.  Mai  1907  die  Bestimmungen  über  die  Kürzung  der  Pensionen
im  Falle  der  Wiederanstellung  oder  Wiederbeschäftigung.  Die  Zahlung
der  Pensionsbezüge  erfolgt  jetzt  vierteljährlich  im  voraus.

Zu  S.  80  bis  82,  §  17  Buchst  k:  Unter  Aufhebung  des  Gesetzes
vom  6.  Febr.  1881  und  der  Kab  O.  vom  27.  April  1816  und  vom  15.  Nov.
1819  sind  die  Gnadenbezüge  (Gnadenvierteljahr),  einschließlich  der
Belassung  in  der  Dienstwohnung  des  Verstorbenen,  für  die  Hinterbliebenen
  der  unmittelbaren  etatsmäßigen  Staatsbeamten  durch  das
Gesetz  vom  7.  März  1908  (Ges  S.  S.  35)  neu  geregelt.  Die  Hinterbliebenen
  von  Pensionären  erhalten  jetzt  ebenfalls  eine  dreimonatige
Gnadenbewilligung  (Art  X  §  31  des  Abänd  G.  zum  Ziv  Pens  G.  vom
27.  Mai  1907,  Ges  S.  S.  95).

Die  Bestimmungen  über  die  Fürsorge  fürdie  Hinterbliebenen
vonunmitttelbaren  Staatsbeamten  (Reliktengesetz  vom  20.  Mai
1882  nebst  Ergänzungen)  sind  durch  das  Gesetz  vom  27.  Mai  1907
(Ges  S.  S.  99)  ebenfalls  abgeändert  worden.  Das  Witwengeld  beträgt
jetzt  mindestens  300  M.  und  (gemäß  §  4  des  Gesetzes  vom  26.  Mai
1909,  Ges  S.  S.  85)  höchstens  5000  M.  Eine  besondere  Berechnung
hat  (nach  dem  neu  eingefügten  §  12  a)  einzutreten  bei  Staatspensionären,
  die  demnächst  wieder  angestellt  worden  sind  und  eine  neue
Pension  erdient  haben,  unter  Mitberücksichtigung  ihrer  alten  Pension.

Zu  S.  96,  §  26  Nr.  1:  Die  Generalkommission  in  Bromberg
(für  Westpreußen  und  Posen)  ist  aufgehoben,  ihre  Geschäfte  sind  auf
die  Generalkommission  in  Breslau  übergegangen  (Gesetz  vom  24.  Juli
1909,  Ges  S.  S.  637).
        <pb n="757" />
        Band  II:  Preußen.  5

Wr

zu  S.  98,  99,  8  26  Nr.  4:  An  die  Stelle  der  Provinzialsteuerdirektionen
  sind  die  Oberzolldirektionen,  für  die  Verwaltung  der
Zölle  und  der  indirekten  Reichs=  und  Landessteuern,  getreten,  denen
die  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter,  die  Hauptzollämter  nebst  den
unteren  Hebestellen  und  die  Beamten  des  örtlichen  Aufsichtsdienstes
unterstellt  find.  Ihre  Einrichtung  und  Geschäftsführung  sind  durch
die  Verwaltungsordnung  für  die  Königlich  Preußischen  Zollbehörden
vom  15.  Jan.  1908  (Ges  S.  S.  66)  geregelt.

Zu  S.  101,  §  26  Buchst.  4  Abs.  4:  Dem  Landespolizeibezirk
  Berlin  sind  inzwischen  die  Stadtgemeinde  Lichtenberg  und
die  Landgemeinde  Boxhagen-Rummelsburg  (Gesetz  vom  7.  März  1908,
Ges  S.  S.  21),  sowie  die  Landgemeinde  Stralau  (Gesetz  vom  23.  Juni
1909,  Ges  S.  S.  533)  hinzugetreten.

Zu  S.  190,  §  54:  Vgl.  jetzt  Staatsschuldbuchgesetz  vom
22./27.  Mai  1910  (GesS.  S.  55.)

Zu  S.  195,  §  55:  Die  Lotterieverhältnisse  zwischen
Preußen  und  Waldeck  sind  durch  Staatsvertrag  vom  22.  April
1907  (Ges  S.  1908  S.  1)  geregelt.

Zu  S.  198  ff.,  §  57:  Das  Einkommensteuergesetz  vom
19.  Juni  1906  ist  inzwischen  weiter  abgeändert  worden  a)  durch  das
Gesetz  vom  18.  Juni  1907  (Ges  S.  S.  139),  b)  durch  das  Gesetz
vom  26.  Mai  1909  (Ges  S.  S.  341),  Anl.  5  zu  dem  Gesetz  betr.  die
Bereitstellung  von  Mitteln  zu  Diensteinkommensverbesserungen  vom
26.  Mai  1909  (Ges  S.  S.  85).

Durch  das  Gesetz  zu  a)  ist  in  Abänderung  des  §  23  den  Arbeitgebern
  die  Verpflichtung  auferlegt,  über  das  Einkommen  der  von  ihnen
beschäftigten  Personen  mit  weniger  als  3000  M.  Jahreseinnahme
Auskunft  zu  geben;  zu  diesem  Zwecke  sind  in  den  Hauslisten  für
Arbeiter,  Dienstboten  und  Gewerbegehilfen  die  Arbeitsstätten  anzugeben.

Die  Novelle  zu  b)  vom  Jahre  1909  sollte  in  erster  Linie  der
Steigerung  der  Steuereinnahmen  dienen  zur  Mitaufbringung  der
Mittel  für  die  Diensteinkommensverbesserungen  der  Beamten  durch  Erhöhung
  der  Steuersätze  und  eine  besondere  Besteuerung  der  Aktiengesellschaften
  (Gesellschaftssteuergesetz).  Diese  Vorschläge  wurden  vom
Landtage  nicht  angenommen.  Dagegen  sind  zu  diesem  Zwecke  durch
§*#  8  des  Mantelgesetzes  vom  26.  Mai  1909  vorübergehende  Zuschläge
zur  Einkommen=  und  zur  Ergänzungssteuer  vorgesehen  bis
zu  einer  binnen  3  Jahren  vorzunehmenden  organischen  Neuordnung
der  direkten  Staatssteuern.  Die  Zuschläge  beginnen  für  die  Einkommensteuer
  bei  Einkommen  von  mehr  als  1200  M.  und  betragen  staffelweise
bei  physischen  Personen  5  bis  25  v.  H.,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  7½8  bis  40  v.  H.  und  bei  Aktiengesellschaften
10  bis  50  v.  H.;  bei  der  Ergänzungssteuer  betragen  die  Zuschläge
25  v.  H.  der  Steuer.  Bei  den  Gemeindesteuern  dürfen  diese  Zuschläge
nicht  berücksichtigt  werden.

Dauernde  Anderungen  des  Einkommensteuergesetzes  brachte  die  Novelle
  von  1909  in  bezug  auf  die  §§  19  und  20.  Das  sogenannte
Kinderprivilig  ist  nunmehr  auf  Einkommen  bis  9500  M.  ausgedehnt.
        <pb n="758" />
        6  Altmann,  Die  Verfassung  und  Verwaltung.

Die  Sätze  von  900  bis  6500  M.  werden  um  je  eine  Stufe  ermäßigt
bei  dem  Vorhandensein  von  2,  von  3  oder  4  und  von  je  zwei  weiteren
zu  unterhaltenden  Familienangehörigen.  Bei  Einkommen  von  mehr  als
6500  bis  9500  M.  findet  die  Ermäßigung  um  je  eine  Stufe  statt,  bei
3,  bei  4  oder  5  und  bei  je  zwei  weiteren  Angehörigen.  Die  Ermäßigung
  nach  §  20  (unter  Berücksichtigung  besonderer,  die  Leistungsfähigkeit
  des  Steuerpflichtigen  wesentlich  beeinträchtigender  wirtschaftlicher
  Verhältnisse)  wurde  bis  zu  dem  Einkommen  von  12500  M.  ausgedehnt.
  Ausdrücklich  vorgesehen  ist,  daß  alle  Ermäßigungen  bei  Berechnung
  der  zu  entrichtenden  Steuerbeträge  für  Wahlzwecke  außer
Betracht  bleiben.

Zu  S.  207,  §  58:  Die  Ergänzungssteuer  ist  1909  durch
§&amp;amp;#  8  des  Gesetzes,  betr.  die  Bereitstellung  von  Mitteln  zu  Diensteinkommensverbesserungen,
  vom  26.  Mai  1909  (Ges  S.  S.  85)
vorübergehend  bis  zu  einer  organischen  Neuordnung  der  direkten  Staatssteuern
  erhöht  worden.

Zu  S.  208  ff.,  §  59:  Bei  der  Beschaffung  von  Mitteln  zu  Diensteinkommensverbesserungen
  für  die  Beamten  im  Jahre  1909  sind  auch
die  Erträge  aus  der  Stempelsteuer  herangezogen;  das  Stempelsteuergesetz
vom  31.  Juli  1895  und  der  zugehörige  Tarif  sind  durch  das  Gesetz
vom  26.  Juni  1909  (GesS.  S.  495)  abgeändert,  das  ganze
Stempelsteuergesetz  ist  dann  in  der  vom  1.  Juli  1909  ab  geltenden
Fassung  am  30.  Juni  1909  (Ges  S.  S.  535)  neu  bekannt  gemacht  worden.

Das  neue  Gesetz  weicht  zunächst  von  dem  bisherigen  Grundsatze,  nur
Urkunden  zu  versteuern,  in  einem  Punkte  insofern  ab,  als  es  mit
Nr.  48  seines  Tarifs  auch  mündlich  geschlossene  Pacht=  und  Mietverträge
der  Stempelsteuer  unterwirft.  Im  übrigen  enthält  der  Text  des
Gesetzes  im  wesentlichen  nur  die  Beseitigung  von  Zweifelsfragen  und
Anderungen,  die  durch  die  teilweise  Neufassung  des  Tarifs  bedingt  waren.

Der  Stempeltarif  bringt  verschiedentlich  Erhöhungen  der  bisherigen
Steuersätze,  dazu  Bestimmungen  zu  dem  Zwecke,  einer  Umgehung  von
Stempelsteuern  tunlichst  vorzubeugen  und  schließlich  auch  eine  Anzahl
neue  Stempelpositionen.

Erhöht  sind  z.  B.  Tarifstelle  2  „Abtretung  von  Rechten“  von  ½0
auf  ½/0  v.  H.,  mindestens  1,50  M.  (bisher  1  M.),  Tarifstelle  10
„Ausfertigungen“  und  andere  bisher  mit  1,50  M.  angesetzte  Tarisstellen
auf  3  M.,  Tarifstelle  22  „Erlaubniserteilungen“;  neu  hinzugetreten
sind  Stempelabgaben  für  Jahreskarten  über  die  Aufstellung  von  Automaten
  und  Musikwerken,  für  Jagdscheine  u.  a.

Zu  dem  Zwecke,  einer  Umgehung  von  Stempelabgaben  vorzubeugen,
ist  u.  a.  vorgeschrieben,  daß  Anträge  auf  Umschreibung  von  Gesellschaftseigentum
  auf  den  Namen  eines  Gesellschafters  dem  Auflassungssteempel
  auch  dann  unterliegen,  wenn  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
  Rechts  eine  Auflassung  nicht  erforderlich  ist  (Tarifstelle  8  Abs.  2).

Eine  erhebliche  Erhöhung  haben  ferner  erfahren  die  Steuersätze  für
Gesellschaftsverträge  (Tarifstelle  25),  und  zwar  für  Aktienesellschaften

  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  bis  zu  1½  v.  H.,
für  Pacht=  und  Mietverträge  (Tarifstelle  48)  von  ½/10  v.  H.  bis
        <pb n="759" />
        Band  II:  Preußen.  7

zu  2  v.  H.  vom  Jahrespacht=  oder  Mietbetrage;  für  Standeserhöhungen
  und  landesherrliche  Gnadenerweise  (Tarisstelle  60),
für  Verfügungen  von  Todes  wegen  (Tarifstelle  66)  u.  a.

Zu  S.  230,  .  63  Buchst.  ba:  §  33  Nr.  3  K  G.  ist  abgeändert
durch  das  Gesetz  vom  22.  Juni  1907  (Ges  S.  S.  199)  bezüglich  der
Besteuerung  der  Vereine,  einschließlich  eingetragener  Genossenschaften,
zum  gemeinsamen  Einkaufe  von  Lebens=  oder  hauswirtschaftlichen  Bedürfnissen
  im  Großen  und  Ablaß  im  Kleinen,  auch  wenn  ihr  Geschäftsbetrieb
  nicht  über  den  Kreis  der  Mitglieder  hinausgeht  (Konsumvereinssteuer).


Zu  S.  259,  260,  §&amp;amp;  69:  Durch  Gesetz  vom  22.  Juni  1907  (Ges  S.
S.  145)  ist  §  11  Satz  2  des  Gesetzes  über  den  Erlaß  polizeilicher
Strafverfügungen  vom  23.  April  1883,  wonach  gegen  Militärpersonen
die  Festsetzung  von  Haftstrafen  im  Unvermögensfalle  nicht  stattzufinden
hatte,  aufgehoben.

Zu  S.  267,  §  70  letzter  Absatz:  Die  Haftung  des  Tierhalters
  für  Schäden  aus  §  833  BGB.  ist  eingeschränkt  durch  den
dem  §  833  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mai  1908  (RGl.  S.  313)
hinzugefügten  zweiten  Satz.

zu  S.  270,  §  71:  Durch  das  Wanderarbeitsstättengesetz
vom  29.  Juni  1907  (RGBl.  S.  205)  sind  für  die  Provinzen,  welche
das  Wanderarbeitswesen  zu  ordnen  unternehmen,  die  Provinziallandtage
für  berechtigt  erklärt,  den  Land=  und  Stadtkreisen  die  Einrichtung,
Unterhaltung  und  Verwaltung  von  Wanderarbeitsstätten  aufzuerlegen.
Derartige  Wanderarbeitsstätten  haben  den  Zweck,  mittellosen,  arbeitsfähigen
  Männern,  die  außerhalb  ihres  Wohnortes  Arbeit  suchen,  Arbeit
zu  vermitteln  und  vorübergehend  gegen  Arbeitsleistung  Obdach  und
Beköstigung  zu  gewähren.  Die  Kosten  tragen  die  Kreise  zu  ½⅛,  die
Provinz  zu  ⅜.

Zu  S.  283,  §  72:  Die  Gebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Medizinalbeamten  (Kreisärzte)  für  amtsärztliche  Verrichtungen  sind  durch
das  Gesetz  vom  14.  Juli  1909  (Ges  S.  S.  625)  nebst  Tarif,  und
Verordnung  vom  14.  Juli  1909  (Ges  S.  S.  635)  neu  geregelt.

Zu  S.  293,  §  72  (Impfwesen):  Vgl.  bezügl.  des  Reichsgesetzes  vom
8.  April  1874  auch  den  Nachtrag  zu  Bd.  II  S.  676/677.

Zu  S.  294,  295,  §  73:  Durch  das  Polizeikostengesetz  vom
3.  Juni  1908  (Ges  S.  S.  149)  ist  an  die  Stelle  der  nach  der  Einwohnerzahl
  bemessenen  Polizeikostenbeiträge  der  Gemeinden,  in  denen
Königliche  Polizeibehörden  die  örtliche  Polizeiverwaltung  besorgen  (Gesetz
vom  20.  April  1902),  jetzt  ein  festes  Beitragsverhältnis  gesetzt  worden.  Der
Staat  bestreitet,  wie  bisher,  alle  unmittelbaren  Polizeikosten  und  erhebt
alle  Einnahmen,  die  Gemeinde  trägt  zu  den  Kosten  ½  bei  und  nimmt
zu  ½  an  den  Einnahmen  teil  (§  1  des  Gesetzes).  Die  hierbei  als
unmittelbare  Kosten  in  Anrechnung  zu  bringenden  Ausgaben  sind  im
§  2  des  Gesetzes  näher  bezeichnet  und  begrenzt.  Die  Festsetzung  des
Kostenanteils  erfolgt  zunächst  nach  dem  Kassenetat  der  betreffenden
Polizeiverwaltung,  zwecks  Vorauszahlung  in  vierteljährlichen  Teilbeträgen,
  und  endgültig  nach  dem  Rechnungsabschlusse.  Die  Anfechtung
        <pb n="760" />
        8  Altmann,  Die  Verfafsung  und  Verwaltung.

der  Festsetzung  geschieht  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Über  die  Anmeldung
  von  Mehrforderungen  zum  Staatshaushaltsetat  sind  die  Gemeinden
  vorher  zu  hören.

Zu  S.  313,  80  Nr.  1:  Das  Gesetz  über  das  Höferecht  in
der  Provinz  Hannover  vom  2.  Juni  1874  ist  abgeändert  durch
Gesetz  vom  28.  Juli  1908  (Ges  S.  S.  651)  und  demnächst  mit  allen
bisherigen  Abänderungen  in  neuer  Text=  und  Paragraphenfolge  als
„Höfegesetz  für  die  Provinz  Hannover“  neu  bekannt  gemacht
(Ges  S.  S.  662,  663).

Zu  S.  313  ff.,  §  80  Nr.  2:  Durch  das  Gesetz  vom  20.  März
1908  (Ges  S.  S.  29)  ist  der  Ansiedelungsfonds  für  Posen  und
Westpreußen  um  weitere  200  Millionen  Mark  verstärkt  worden.  Ferner
ist  dem  Staate  das  Recht  verliehen,  unter  bestimmten  Voraussetzungen
Grundstücke  zu  Anfiedelungszwecken  im  Wege  der  Enteignung  zu
erwerben;  dazu  regelt  das  Gesetz  des  näheren,  nach  welchen  Vorschriften
  diese  Enteignung  zu  erfolgen  hat.  Im  Anschluß  an  dieses
Gesetz  ist  für  die  „Ansiedelungskommission  für  Westpreußen
und  Posen“  die  Verordnung  vom  29.  Sept.  1908  (Ges  S.  S.  195)
ergangen.  6

Zn  S.  341,  344,  §  92:  Das  Gesetz  über  die  Zulassung  einer
Verschuldungsgrenze  für  land=  und  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke
  vom  20.  Aug.  1886  ist  in  Kraft  getreten  für  Ostpreußen  und
einen  Teil  von  Westpreußen  am  15.  März  1908  (Verordnung  vom
23.  März  1908,  Ges  S.  S.  65)  und  für  den  Rest  von  Westpreußen
sowie  für  Posen  am  1.  Juli  1909  (Verordnung  vom  16.  Juni  19090,
Ges  S.  S.  492).

Zu  S.  344,  69  93:  Zum  Zwecke  der  Regelung  des  öffentlichen
Feuerversicherungswesens  ist  dem  Abgeordnetenhause  am  2.  Mai
1910  der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten
  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  zugegangen,
  nachdem  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der  öffentlichen
Versicherungsanstalten  bei  der  Neuordnung  des  Privatversicherungswesens
  durch  die  RG.  vom  12.  Mai  1901,  Rl.  S.  139  (Organisation
und  Staatsaufsicht),  und  vom  30.  Mai  1908,  Rl.  S.  263  (materielles
Versicherungsrecht)  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  worden  war.  Der
Entwurf  stellt  einerseits  in  privatrechtlicher  Hinsicht  diejenigen  Anforderungen
  fest,  welche  Gewähr  dafür  bieten,  daß  die  Rechte  der
Versicherungsnehmer  bei  den  preußischen  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten
  nicht  hinter  denjenigen  zurückbleiben,  welche  den  Versicherungsnehmern
  bei  den  deutschen  privaten  Feuerversicherungsgesellschaften  nach
dem  Reichsgesetz  über  den  Versicherungsvertrag  zustehen;  andererseits
regelt  der  Entwurf  auch  die  Grundzüge  der  Organisation  der  öffentlichen
  Anstalten.  Gleichwohl  beschränkt  sich  der  Entwurf  unter  Ausscheidung
  von  Einzelheiten  nach  beiden  Richtungen  hin  auf  die  Feststellung
  von  „Normatiobestimmungen“,  d.  h.  von  allgemeinen  Grundsätzen,
  denen  sich  die  bereits  bestehenden  und  etwa  neu  zu  gründende
Anstalten  mit  ihren  Satzungen  anzupassen  haben  werden.  Im  einzelnen
enthält  der  Gesetzentwurf  im  Abschn.:  I.  Allgemeine  Bestimmungen
        <pb n="761" />
        Band  II:  Preußen.  9

(äußere  rechtliche  Stellung  der  Anstalten  und  ihrer  Beamten,  Förderung
des  Feuerlöschwesens  usw.);  II.  Verfassung  und  Geschäftsbetrieb  (in
Anpassung  an  die  Reichsgesetze  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  und  den  Versicherungsvertrag);  III.  Staatsaussicht,  Nebenbetriebe,
  Auflösung;  IV.  Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

Zu  S.  378,  379,  105:  Im  Anschluß  an  das  Wasserstraßengesetz  vom
1.  April  1905  sind  durch  Gesetz  vom  17.  Juli  1907  (Ges  S.  S.  262),
ergänzt  durch  Gesetz  vom  1.  Aug.  1909  (Ges  S.  S.  735),  weitere
Mittel  zur  Verfügung  gestellt  zum  Zwecke  eines  erweiterten  Grundrwerbe
  am  Rhein-Weser-Kanal  und  am  Großschiffahrtswege  Berlintettin.



Die  Vorschriften  des  Wasserstraßengesetzes  über  die  Verbesserung
der  Landeskulturverhältnisse,  über  Sicherung  von  Nachbargrundstücken
und  über  das  Enteignungsverfahren  finden  auch  auf  die  Erweiterung
des  Kaiser-Wilhelm-Kanals  entsprechend  Anwendung  (Gesetz  vom
17.  Nov.  1907,  Ges  S.  S.  323).

Zu  S.  408  ff.,  §  109:  Das  Quellenschutzesent  ist  inzwischen
am  14.  Mai  1908  (Ges  S.  S.  105)  erlassen  und  bezüglich  der  Bildung
von  Quellenschutzbezirken  mit  der  Verkündung  des  Gesetzes,  im  übrigen
am  1.  Januar  1909  in  Kraft  getreten.

In  S.  416,  §  110  Nr.  1  und  zu  S.  421,  §  112:  Die  Wegeordnung
  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  ist
abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  8.  Juni  1908  (Ges  S.  S.  157),
ebenso  die  Wegeordnung  für  die  Provinz  Westpreußen  durch
das  Gesetz  vom  8.  Juni  1908  (Ges  .  S.  165);  neu  erlassen  ist  eine
Wegeordnung  für  die  Provinz  Posen  vom  15.  Juli  1907  (Ges.
S.  243);  ferner  ein  Gesetz  über  die  Landwege  im  Regierungsbezirk
  Cassel  vom  25.  Aug.  1909  (Ges  S.  S.  741).

Zu  S.  418,  §  110  Buchst.  b:  Die  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  von  Chausseegeld  und  die  tarifmäßige  Festsetzung
desselben  ist  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  mit  der  Befugnis
zur  weiteren  Übertragung  auf  die  nachgeordneten  Behörden,  übertragen
(Allerh.  Erl.  vom  28.  Jan.  1908,  Ges  S.  S.  38).

Zu  S.  419,  §  111:  Uber  die  Reinigung  öffentlicher  Wege
liegt  dem  Landtage  zurzeit  ein  Gesetzentwurf  zur  Beschlußfassung
vor.  Durch  diesen  sollen  einheitlich  geregelt  werden  einerseits  die
subjektive  Pflicht  zur  Reinigung  (d.  h.  zur  polizeimäßigen  Reinigung)
und  andererseits  die  Zuständigkeit  bei  Streitigkeiten  über  diese  Pflicht.
Die  Reinigungspflicht  soll  grundsätzlich  als  eine  von  der  Ortspolizeibehörde
  erzwingbare  Last  den  Gemeinden  zufallen,  unter  Aufrechterhaltung
  bereits  bestehender  ortsgesetzlicher  Vorschriften,  Observanzen
  usw.,  ohne  daß  solche  aber  künftig  noch  neu  begründet  werden
dürfen.  Streitigkeiten  sollen  im  Verwaltungswege  entschieden  werden.

Zu  S.  429  ff.  (Jagdrecht  und  Jagdpolizei):  Unter  Aufhebung
des  Gesetzes  vom  31.  Oktober  1848  (Aufhebung  des  Jagdrechts  auf
fremdem  Grund  und  Boden  und  Ausübung  der  Jagd),  des  Jagdpolizeigesetzes
  vom  7.  März  1850,  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli
1891,  des  Jagdscheingesetzes  vom  31.  Juli  1895,  der  Ergänzungs-
        <pb n="762" />
        10  Altmann,  Die  Verfassung  und  Verwaltung.

gesetze  vom  29.  April  1897  und  vom  7.  Aug.  1899,  des  Wildschongesetzes
  vom  14.  Juli  1904,  des  Jagdverwaltungsgesetzes  vom  4.  Juli
1905,  sowie  einer  Reihe  von  Sondergesetzen  für  einzelne  Landesteile,
ist  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  mit  Ausnahme  der  Provinz
Hannover,  der  Hohenzollernschen  Lande  und  der  Insel  Helgoland,  die
Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907  (Ges  S.  S.  207)  erlassen!).
Sie  behandelt  in  einzelnen  Abschnitten:  I.  Umfang  des  Jagdrechts,
II.  Jagdbezirke,  III.  Jagdscheine,  IV.  Schonvorschriften,  V.  Wildschadenersatz,
  VI.  Wildschadenverhütung,  VII.  Behörden,  VIII.  Strafvorschriften,
  IX.  Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

Diese  Jagdordnung  geht  mit  ihrer  allgemeinen  Regelung  des  ganzen
Jagdrechts  über  den  zugrunde  liegenden  Entwurf  eines  Gesetzes  betr.
die  Ausübung  des  Jagdrechts  (besprochen  auf  S.  450  ff.)  hinaus.
Sie  enthält  aber  neues  Recht  nur  insoweit,  als  es  sich  um  die  auch
von  dem  Entwurf  bereits  in  Aussicht  genommene  Bildung  von  Jagdbezirken
  handelt,  während  im  übrigen  nur  eine  Zusammenfassung  von
bereits  bestehenden  in  verschiedenen  Gesetzen  verstreuten  Bestimmungen
stattgefunden  hat,  unter  zeitgemäßer  Neufassung  und  mit  weniger  bedeutungsvollen
  Anderungen.  Grundsätzlich  neu  sind  die  §§  3  bis  15,
18  und  19,  dagegen  entstammen:  §  1  und  der  4.  Abschnitt  dem  Wildschongesetz
  vom  14.  Juli  1904;  §  2  dem  Gesetz  vom  31.  Okt.  1848
über  die  Ausübung  des  Jagdrechtes;  §§  16,  17,  20—28  dem  Jagdverwaltungsgesetz
  vom  4.  Juli  1905;  der  3.  Abschnitt  dem  Jagdscheingesetz
  vom  31.  Juli  1895;  der  5.  Abschnitt  dem  Wildschadengesetz
vom  11.  Juli  1891;  der  6.  Abschnitt  dem  vorgenannten  Gesetz  und
dem  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März  1850;  der  7.  Abschnitt  dem  Zuständigkeitsgesetz
  vom  1.  Aug.  1883  §8  103  ff.;  der  8.  Abschnitt  vereinigt
  die  Strafvorschriften  aus  allen  den  genannten  Gesetzen.  Im
§  86  sind  alle  diese  Spezialgesetze  und  die  durch  die  Bestimmung  des
Gollungsgebietes  der  Jagdordnung  betroffenen  Provinzialgesetze  aufgehoben.


Die  Jagdordnung  enthält  nur  das  öffentliche  Recht.  Die  privatrechtlichen
  Normen  sind  unberührt  geblieben.  Dies  sind  BGB.  8§§  835,
958—  960.  Dazu  E.  Art.  55,  69—72,  130  und  für  das  Geltungsgebiet
  des  ALR.  §§  112—157  19;  ebenso  gelten  neben  der  Jagdordnung
  und  ihren  Strafbestestimmungen  die  allgemeinen  Strafvorschriften
  des  Strafgesetzbuchs  (§8  292  ff.,  368  Nr.  10  u.  a.  RSt  G.).

Die  Jagdordnung  gilt  in  ganz  Preußen  mit  Ausnahme  von  Hannover,
Hohenzollern  und  Helgoland.  In  Hannover  gilt  die  Hannoversche
Jagdordnung  vom  11.  März  1859  (GS.  Abt.  1  S.  159),  außerdem
das  Jagdscheingesetz  vom  31.  Juli  1895)  und  das  Wildschongesetz
vom  14.  Juli  1904;  in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Jagdordnung
vom  10.  März  1902,  das  Wildschadengesetz  vom  11.  Juli  1891  mit
der  aus  §  22  der  Hohenzollernschen  Jagdordnung  ersichtlichen  Anderung,
sowie  das  Jagdscheingesetz  vom  31.  Juli  1897,  dagegen  nicht  das
Wildschongesetz;  in  Helgoland  endlich  das  Wildschaden=  und  das  Wild-1)

  Siehe  den  Text  der  Jagdordnung  im  Anhang  zu  Band  II  S.  657  usw.
        <pb n="763" />
        Band  II:  Preußen.  11

schongesetz.  Wegen  Kurhessen  vgl.,  wegen  des  teilweise  statt  der  Jagdordnung
  noch  geltenden  älteren  Rechts,  §  81  dieses  Gesetzes.

Zu  S.  458  ff.,  §  122  Nr  2:  Das  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung
  von  Ortschaften  undlandschaftlichhervorragenden
Gegendenifst  inzwischen  am  15.  Juli  1907  (Ges  S.  S.  260)  erlassent).

Zu  S.  492,  §  129  letzter  Absatz:  Wegen  des  zur  Abänderung  des
Allgemeinen  Berggesetzes  ergangenen  Gesetzes  vom  18.  Juni  1907
(Ges  S.  S.  119)  vgl.  im  Nachtrage  zu  Band  II  S.  678,  679.

Eine  weitere  Anderung  des  ABG.  bringt  das  Gesetz  vom  28.  Juli
1909  (Ges  S.  S.  677).  Geändert  sind  zunächst  die  Bestimmungen  der
§§  73  bis  77  durch  Erlaß  neuer  Vorschriften  über  Aufsichtspersonen,
deren  Befähigung  und  Prüfung;  ferner  die  §§  80  f  bis  80  fa  durch
Erlaß  neuer  Bestimmungen  über  die  Bestellung  von  Sicherheitsmännern
und  Arbeitsausschüssen,  wählbar  durch  die  Arbeiter  und  aus  ihrer
Mitte;  neu  eingefügt  sind  die  §§  88  aà  bis  d  über  Kündigungen,  die
88  90  a,  b  über  Fortzahlung  des  Gehalts  an  Angestellte  bei  unverschuldeten
  Unglücksfällen  und  den  Gehaltszahlungstermin  für  Angestellte.
  Ferner  sind  einige  weitere  Anderungen  (der  §§  192  a,  194,
207  und  207b)  erfolgt.

Nach  den  Übergangsbestimmungen  sollen  die  Bestimmungen  über  die
Sicherheitsmänner  und  die  Anderungen  der  Bestimmungen  über  die
Arbeiterausschüsse  spätestens  6  Monate,  die  Wahlen  der  Sicherheitsmänner
  und  die  Neuwahlen  der  Arbeiterausschüsse  spätestens  ein  Jahr
nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  erfolgt  sein;  mit  der  erfolgten
Neuwahl  treten  die  bisherigen  Arbeiterausschüsse  außer  Kraft.

Zu  S.  494,  495,  §  132:  Der  Erwerb  von  Bergwerkseigentum
  und  der  Bergwerksbetrieb  durch  ausländische  juristische
Personen  und  durch  außerpreußische  Gewerkschaften  ist  durch  das  Gesetz
vom  23.  Juni  1909  (Ges  S.  S.  619)  und  Ausführungs-Verordnung
vom  11.  Dez.  1909  (Ges  S.  S.  797)  besonders  geregelt.

Zu  S.  518,  §W#  136  Nr.  40,  41:  Das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten
  ist  durch  Verordnung  vom  29.  Nov.  1907  (Ges  S.  S.  301),
das  Verfahren  vor  dem  Ocerschiedsgericht  durch  Verordnung  vom
30.  Nov.  1907  (Ges  S.  S.  312)  geregelt.

Zu  S.  551,  §  150:  Das  Diensteinkommen  der  katholischen
  Pfarrer  ist  durch  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1909,  Ges.
S.  343  (Anl.  4  des  Gesetzes,  betr.  die  Bereitstellung  von  Mitteln  zu
Diensteinkommensverbesserungen,  vom  26.  Mai  1910,  Ges  S.  S.  85),
unter  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1898,  neu  geregelt.  Danach
  beträgt  das  Mindeststelleneinkommen  1800  M.,  zu  welchem  Ortszulagen
  hinzutreten  können;  bei  schwierigen  und  anstrengenden
Stellen  darf  außerdem  die  Erhöhung  auf  2400  M.  durch  Ortszulage
von  der  bischöflichen  Behörde  angeordnet  werden.  Ferner  erhalten  die
Stelleninhaber  von  3  zu  3  Jahren  Alterszulagen  dergestalt,  daß

1)  Vgl.  den  Text  des  Gesetzes  im  Nachtrag  zu  Band  II  S.  655  und  wegen
der  zur  Durchführung  erlassenen  Vorschriften  S.  679  des  Nachtrags  zu  Band  II.
        <pb n="764" />
        12  Altmann,  Die  Verfassung  und  Verwaltung.

das  Stelleneinkommen  (ohne  die  Ortszulagen)  nach  3  Jahren:  2000  M.,
nach  6  Jahren:  2200  M.  usw.  2500,  2800,  3100,  3400,  3700  M.,
und  nach  24  Jahren:  4000  M.  beträgt.  Vie  staatliche  jährlich  Beihilfe
  für  leistungsunfähige  Gemeinden  beträgt  jetzt  insgesamt
5618  400  M.,  für  neuzuerrichtende  derartige  Gemeinden  400000  M.

Zu  S.  551,  552,  §  150:  Die  Pfarrbesoldung,  das  Ruhegehaltswesen
  und  die  Hinterbliebenenfürsorge  für  die
Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirchen  sind  bei  der
allgemeinen  Aufbesserung  der  Dienstbezüge  der  preußischen  Staatsbeamten
  im  Jahre  1909  ebenfalls  neu  geregelt  worden,  und  zwar
durch  das  (als  Anlage  3  zu  dem  Gesetz,  betr.  die  Bereitstellung  von
Mitteln  zu  Diensteinkommensverbesserungen,  vom  26.  Mai  1909,
Ges  S.  S.  85)  ergangene  Gesetz  vom  26.  Mai  1909,  Ges  S.  S.  113.
Durch  dieses  sind  folgende,  als  Anlagen  3  a  bis  3s  beigefügte  Kirchengesetze
  staatsgesetzlich  bestätigt:  a)  die  Pfarrbesoldungsgesetze
für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen,  die  evangelischlutherische
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften
  des  Konsistorialbezirks  Cassel,  die  evangelische  Kirche  des
Konsistorialbezirkes  Wiesbaden  und  die  evangelisch-reformierte  Kirche
der  Provinz  Hannover;  b)  die  unngaltgardnungen  für  die
Geistlichen  der  genannten  Landeskirchen;  c)  die  Kirchengesetze,  betr.  die
Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der
genannten  Landeskirchen.

Zu  jedem  der  neu  erlassenen  Pfarrbesoldungsgesetze  gehören  die
Satzungen  für  die  betreffende  Alterszulagekasse,  zu  jeder  Ruhegehaltsordnung
  die  Satzungen  für  die  betreffende  Ruhegehaltskasse  und  zu
jedem  Kirchengesetz  über  die  Fürsorge  für  Witwen  und  Waisen  der
Geistlichen  die  Satzungen  für  den  entsprechenden  Pfarr-Witwen  und
Waisenfonds.

Gemäß  Art.  12  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1909  können  durch
Königl.  Verordnung  Kirchengesetze  über  die  Ausgestaltung  des  Pfarrbesoldungs-,
  des  Ruhegehaltswesens  und  der  Hinterbliebenenfürsorge  für
die  evangelischen  Geistlichen  des  Konsistorialbezirks  Frankfurt  a.  M.
staatlich  bestätigt  werden.  Dies  ist  durch  Verordnung  vom  14.  Aug.
1909  (Ges  S.  S.  693)  geschehen.

süues  den  einzelnen  Gesetzen  ist  hier  im  wesentlichen  folgendes  Anzuführen:


A.  Das  Grundgehalt  (Stelleneinkommen)  beträgt  jetzt,  je  nach
der  Klasse,  in  welcher  die  Pfarrstelle  bei  der  Alterszulagekasse  versichert
ist,  2400  M.  (Kl.  I  u.  II),  3000  (III),  3600  (IV),  4200  (V),
4500  (V)),  4800  (VI)),  5100  (VIII)  und  5400  (IX).  Daneben
können,  wie  bisher,  Zuschüsse  gewährt  werden.  Stelleneinkommen
von  6000  M.  und  mehr  unterliegen  nicht  der  Versicherungspflicht
bei  der  Alterszulagekasse.  Die  Alterszulagen  werden  in  dreijährigen
  nach  dem  Dienstalter  bemessenen  Abschnitten  gewährt  und
sind  für  alle  Versicherungsklassen  so  bemessen,  daß  das  Gesamtgehalt
(Stelleneinkommen  und  Alterszulage)  nach  24  Dienstjahren  6000  M.
        <pb n="765" />
        Band  II:  Preußen.  13

beträgt.  Demgemäß  beträgt  die  Alterszulage  für  Kl.  I1  u.  II
(2400  M.  Grundgehalt)  nach  3  Jahren  400  M.,  nach  6  Jahren
800  M.,  nach  9  Jahren  1300  M.  usw.  1800,  2300,  2800,  3200  M.
und  nach  24  Jahren  3600  M.;  in  den  höheren  Versicherungsklassen
beginnen  die  Alterszulagen  entsprechend  später:  Kl.  III  nach  6  Jahren
200  M.,  nach  9  Jahren  700  M.  usw.,  Kl.  IV  nach  9  Jahren  100  M.,
nach  12  Jahren  600  M.  usw.  usw.  (§  20  der  Satzungen).

Das  Grundgehalt,  etwaige  Zuschüsse  zu  diesem  und  die  Dienstwohnung,
  oder  an  ihrer  Stelle  eine  Mietsentschädigung  haben  die
Kirchengemeinden  aus  den  Erträgen  des  Kirchenvermögens  und  den
sonstigen  Einnahmen  zu  gewähren.  Die  staatliche  Beihilfe  für  leistungsunfähige
  Gemeinden  ist  auf  im  ganzen  6258  903  M.  jährlich  bestimmt,
außerdem  für  leistungsunfähige  neu  zu  errichtende  Gemeinden  auf
1200000  M.  jährlich.

Die  Alterszulagen  werden  aus  den  Alterszulagekassen  gewährt,  die
zu  diesem  Zwecke  einen  jährlichen  Staatszuschuß  von  im  ganzen
8050  000  M.  erhalten  und  zu  welchen  die  Kirchengemeinden  Beiträge
für  jede  Pfarrstelle,  abgestuft  nach  den  Versicherungsklassen,  und  die
Landeskirchen  Beiträge  für  neu  errichtete  Stellen  und  die  zur  Deckung
der  Bedürfnisse  erforderlichen  Zuschüsse  zu  leisten  haben.  Dagegen
gewährt  die  Alterszulagekasse  den  Kirchengemeinden  für  jede  in  Klasse  I
W*  Pfarrstelle  einen  Beitrag  zum  Grundgehalt  von  600  M.
jährlich.

B.  Durch  die  neuen  Ruhegehaltsordnungen  sind  die  bisherigen
diesbezüglichen  Bestimmungen,  insbesondere  das  Gesetz  vom  26.  Jan.
1880  mit  seinen  Abänderungen  und  Ergänzungen,  aufgehoben.

Das  Ruhegalt  ist  nunmehr  den  Pensionen  der  Staatsbeamten
entsprechend  geregelt  und  beträgt  demnach,  wenn  die  Versetzung  in
den  Ruhestand  vor  vollendetem  11.  Dienstjahre  eintritt,  %  #  und  steigt
mit  jedem  vollendeten  weiteren  Dienstjahre  bis  zu  30  Dienstjahren
um  ½%  und  dann  um  1½/1320  bis  zum  Höchstbetrage  von  ¾  des  ruhegehaltsfähigen
  Diensteinkommens,  beträgt  jedoch  mindestens  1800  M.
und  höchstens  6000  M.  Die  Zahlung  des  Ruhegehalts  erfolgt  aus  der
„Ruhegehaltskasse  für  evangelische  Geistliche“,  welcher  zur  Bestreitung
der  Ausgaben  als  Einnahmen  zufließen:  a)  besondere  Beiträge  für
einzelne  Geistliche  und  Pfarrstellen;  b)  Beiträge  der  Landeskirchen  (in
Höhe  des  durch  die  übrigen  Einnahmen  nicht  gedeckten  Ausgabebedarfs);
)  Beiträge  des  Staates  (insgesamt  jährlich  1  600  000  M.).

C.  Als  Gnadenbezüge  stehen  bei  aktiven  Geistlichen  die  Dienstwohnung
  nebst  Hausgarten  oder  die  Mietsentschädigung,  das  Grundgehalt,
  die  Zuschüsse  und  die  Alterszulagen  den  Erben  für  den  Sterbemonat
  und  den  folgenden  Monat  und  den  Hinterbliebenen  für  weitere
sechs  Monate  zu;  die  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  im  Ruhestande
erhalten  das  Ruhegehalt  noch  auf  drei  Monate  als  Gnadenbewilligung.
Demnächst  erhalten  die  Hinterbliebenen  Witwen=  und  Weisengeld.
Das  Witwengeld  beträgt,  je  nach  dem  Dienstalter  des  verstorbenen
Geistlichen  oder  Pensionärs,  700  bis  1300  M.,  das  Waisengeld  für
Halbwaisen  je  250  M.,  für  Vollwaisen  je  400  M.  Die  Zahlungen
        <pb n="766" />
        14  Altmann,  Die  Verfassung  und  Verwaltung.

erfolgen  aus  den  Pfarr-Witwen=  und  Waisenfonds,  denen  als  Einnahmen
  zufließen  a)  die  Zinsen  ihrer  Kapitalien,  b)  besondere  Beiträge
einzelner  Geistlichen,  c)  die  Beiträge  der  Landeskirchen  (in  Höhe  des
nicht  anderweit  gedeckten  Ausgabebedarfs),  d)  die  Staatsbeiträge  (insgesamt
  jährlich  1924739  M.).

D.  Die  Vergütung  für  Umzug  kosten  ist  für  die  Geistlichen  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  durch  das  Gesetz
vom  13.  Dez.  1906  (Ges  S.  1907  S.  1)  und  für  die  Geistlichen  der
evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  durch  Gesetz  vom
10.  Juli  1909  (Ges  S.  S.  621)  geregelt.

Zu  S.  566,  §9  151  letzter  Absatz:  Abgeändert  sind:  a)  das  Lehrerpensionsgesetz
  vom  6.  Juli  1885  durch  Gesetz  vom  10.  Juni  1907
(Ges  S.  S.  133),  b)  das  Waisengesetz  vom  27.  Juli  1890  durch  Gesetz
vom  10.  Juni  1907  (Ges  S.  S.  137);  das  Diensteinkommen  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen  ist  durch  Gesetz
vom  26.  Mai  1909,  Ges  S.  S.  93  (Anl.  2  des  Mantelgesetzes  vom
26.  Mai  1909,  Ges  S.  S.  85)  neu  geregelt.

Zu  S.  574,  N&amp;amp;  152  letzter  Absatz:  Der  Erlaß  von  Strafvorschriften
für  Schulversäumnisse  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums
Nassau  usw.  ist  durch  Gesetz  vom  1.  Aug.  1909  (Ges  .  S.  734)
geregelt.

Zu  S.  588,  589,  §9  158  letzter  Absatz:  Nach  dem  Gesetz  vom
1.  Aug.  1909  (Ges  S.  S.  733)  sind  die  Gemeinden  und  weitere
Kommunalverbände  befugt,  zur  Unterhaltung  der  gewerblichen  und  kaufmännischen
  Fortbildungsschulen  von  den  Arbeitgebern  der  Fortbildungsschüler
  Beiträge  zu  erheben.

Zu  S.  589  f.,  §  159:  Das  Diensteinkommen  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Vokksschulen  ist  durch  das
Gesetz  vom  26.  Mai  1909,  Ges  .  S.  93  (Anl.  2  des  Gesetzes  betr.
die  Bereitstellung  von  Mitteln  zu  Diensteinkommensverbesserungen  vom
26.  Mai  1909,  Ges  S.  S.  85)  neu  geregelt!).  Das  Gesetz  enthält
zunächst  eine  Erhöhung  der  Dienstbezüge  der  Lehrer,  soweit  diese
billigen  Anforderungen  bisher  nicht  entsprochen  haben;  es  beseitigt
ferner  die  mit  dem  geltenden  System  örtlicher  Normierung  der  Lehrergehälter
  durch  die  einzelnen  Schulverbände  verbundenen  Mißstände;
es  stellt  endlich  zur  Durchführung  der  Gehaltsaufbesserungen  erhebliche
Staatsmittel  zur  Verfügung  und  regelt  deren  Verteilung  unter  sachgemäßer
  Berücksichtigung  der  leistungsunfähigen  Schulverbände.

Das  Diensteinkommen  setzt  sich  zusammen  aus  Grundgehalt,  Alterszulagen
  und  freier  Dienstwohnung  oder  Mietentschädigung.  Die  Höhe
dieser  Bestandteile  ist  gesetzlich  festgelegt,  das  Prinzip  des  Einheitsgehaltes
  also  insoweit  durchgeführt.  Entsprechend  besonderen  örtlichen
Verhältnissen  oder  der  gehobenen  Amtsstellung  können  die  Gemeinden
unter  gesetzlich  bestimmten  Voraussetzungen  Orts=  oder  Amtszulagen

1)  An  Literatur  vgl.  Klotzsch,  Kommentar  zum  Lehrerbesoldungsgesetz  mit
Ausführungs-Anweisung  und  Anhang  (Lehrerpensionsgesetz,  Ruhegehaltskassengesetz,
Lehrerhinterbliebenenfürsorgegesetz),  Berlin  1909.
        <pb n="767" />
        Band  II:  Preußen.  15

einführen.  Diese  stellen  die  beweglichen  Bestandteile  des  Diensteinkommens
  dar.  Neben  dem  festen  Diensteinkommen  dürfen  nur  einmalige
  außerordentliche  Bewilligungen  aus  besonderen  Gründen
(Remunerationen  für  besondere  Dienstleistungen  oder  Unterstützungen
in  Notfällen)  erfolgen.  Persönliche  Zulagen,  wie  sie  bisher,  wenigstens
als  nichtpensionsfähige  Bezüge,  zugelassen  wurden,  sind  künftig  ausgeschlossen.


Das  Grundgehalt  beträgt  durchweg  für  die  Lehrerstelle  1400  M.,
für  die  Lehrerinstelle  1200  M.,  es  kann  für  technische  Lehrkräfte  bis
auf  1100  M.  bezw.  1000  M.  ermäßigt  werden,  es  wird  ferner  unter
gewissen  Voraussetzungen  und  mit  bestimmten  Einschränkungen  für
jüngere  Lehrkräfte  um  ½  gekürzt.  Die  grundlegenden  Bestimmungen
des  Gesetzes  von  1897  über  das  erhöhte  Grundgehalt  der  mit  einem
Kirchenamt  organisch  verbundenen  Lehrerstellen  sind  unverändert  geblieben.

Die  Alterszulagen  (wie  bisher:  9  von  3  zu  3  Jahren,  beginnend
nach  siebenjähriger  Dienstzeit)  betragen  jetzt:  a)  für  Lehrer  2  X  200  M.,
dann  2  X  250  M.  und  dann  5  T  200  M.;  b)  für  Lehrerinnen
2  X  100  M.,  dann  je  150  M.  Die  Lehrer  erreichen  hiernach  ein
Endgehalt  von  3300  M.,  die  Lehrerinnen  von  2450  M.  Der  Stadt
Berlin  ist  in  der  Bestimmung  der  einzelnen  Zulagen  Spielraum  gelassen,
  jedoch  bleiben  die  Höchstbeträge  ebenfalls  maßgebend.  Die
Organisation  der  Alterszulagekassen  für  die  einzelnen  Regierungsbezirke
ist  unverändert  geblieben.

Die  Mietentschädigung  wird  für  jede  Provinz  unter  Zugrundelegung
  der  für  den  Wohnungsgeldzuschuß  der  unmittelbaren  Staatsbeamten
  maßgebenden  Servisklasseneinteilung  nach  bestimmten  Sätzen
für  jede  Ortsklasse  und  je  für  Schulleiter  (Rektoren,  Hauptlehrer),  für
Lehrer  und  für  Lehrerinnen  festgesetzt,  unter  Einhaltung  der  im  Gesetz
vorgesehenen  Mindestbeträge.

Die  Ortszulagen  können  von  den  Schulverbänden,  mit  Genehmigung
der  Schulaufsichtsbehörde,  dort  gewährt  werden,  wo  die  Gehälter  nach
den  bisherigen  Besoldungsordnungen  über  das  Durchschnittsmaß  erheblich
  hinausgingen,  außerdem  in  kreisfreien  Städten  und  in  Vorortgemeinden
  (§8  20,  21);  der  Höchstbetrag  der  Ortszulagen  beträgt  für
Lehrer  900  M.,  für  Lehrerinnen  600  M.,  es  darf  jedoch  durch  Ortszulagen
  das  Endgehalt  nicht  über  4200  M.  und  bezw.  2950  M.  hinaus
erhöht  werden.  Die  Ortszulagen  sind  stets  pensionsfähig;  ihre  Ausgestaltung
  im  einzelnen  (Kreis  der  bezugsberechtigten  Lehrkräfte,  Höhe,
Beginn)  ist  den  Gemeinden  überlassen.

Die  Amtszulagen  für  Schulleiter  und  erste  sowie  alleinstehende
Lehrer  werden  neben  dem  normalen  Grundgehalt  und  den  Alterszulagen
  gewährt;  sie  sind  kraft  Gesetzes  pensionsfähig  und  mit  bestimmten
  Mindestbeträgen  (700  M.,  200  M.,  100  M.)  je  nach  dem
Umfang  der  leitenden  Stellung  usw.  zu  gewähren;  außerdem  sind  unter
bestimmten  Voraussetzungen  auch  noch  andere  Amtszulagen  zulässig.

Zu  dem  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  leistet  der
Staat  den  Schulverbänden  Beiträge  und  zwar  für  je  eine  Lehrkraft
bis  zur  Höchstzahl  von  25  Schulstellen  für  eine  politische  Gemeinde,
        <pb n="768" />
        16  Altmannn,  Die  Verfassung  und  Verwaltung.

außerdem  Zuschüsse  zur  Alterszulagekasse,  ferner  nochmalige  Beiträge
an  Schulverbände  mit  nicht  mehr  als  sieben  Schulstellen.

Zu  S.  591,  592,  §  159:  Das  Lehrerpensionsgesetz  vom  6.  Juli
1885  ist,  entsprechend  den  Anderungen  des  Ziv  Pens  G.  für  die  Staatsbeamten,
  durch  Gesetz  vom  10.  Juni  1907  (Ges  S.  S.  133)  abgeändert.
Danach  beträgt  die  Pension  jetzt  bei  10  Dienstjahren:  3  ,  steigend
mit  jedem  weiteren  Dienstjahre  bis  zu  30  Dienstjahren  um  ½0,  dann
um  1/120  bis  zu  1/60  des  Diensteinkommens.  Der  früheste  Beginn
der  pensionsfähigen  Dienstzeit  ist  der  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahres.
  Die  Pensionen  werden  vierteljährlich  im  voraus  gezahlt;
dem  entsprechend  erhalten  auch  die  Hinterbliebenen  eines  verstorbenen
Pensionärs  eine  dreimonatige  Gnadenbewilligung  der  Pension.

Zu  S.  593,  §  159:  Das  Lehrer-Reliktenges  etz  vom  4.  Dez.
1899  ist  durch  Gesetz  vom  10.  Juni  1907  (Ges  S.  S.  137)  abgeändert
worden.  Das  Witwengeld  beträgt  danach  mindestens  300  M.  und
höchstens  3500  M.

Zu  S.  602,  603,  §&amp;amp;  161:  Für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  nichtstaatlichen  mittleren  Schulen  (Gesetz  vom
11.  Juni  1894)  können  durch  die  unterhaltspflichtigen  Gemeinden
Alterszulagen  bei  der  Alterszulagekasse  für  Volksschullehrer  versichert
werden  (Gesetz  vom  25.  August  1909,  Ges  S.  S.  738).

Zu  S.  606,  6§  163:  Das  Gesetz  vom  17.  Juni  1898  über  die
Disziplinarverhältnisse  der  Privatdozenten  findet  auf  die
Privatdozenten  an  den  technischen  Hochschulen  mit  entsprechenden  ergänzenden
  Bestimmungen  ebenfalls  Anwendung  (Gesetz  vom  3.  Dez.
1908,  Ges  S.  S.  2139.

Zu  S.  619,  620,  §  165:  Das  Grundkapital  der  Zentralgenossenschaftskasse
  ist  durch  Gesetz  vom  13.  Juli  1909  (Ges  S.  S.  640)  auf
75  Millionen  Mark  erhöht;  zugleich  ist  die  Verteilung  des  am  Jahresschlusse
  sich  ergebenden  Reingewinns  der  Anstalt  (Reservefonds,  Verzinsung
  der  Einlagen,  des  staatlichen  Erhöhungskapitals  usw.)  neu
geregelt.

Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdr.,  Berlin  W  8.
        <pb n="769" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
