Titel I. Dom Staatsgebiete. Artikel 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet. 1. Entstehungsgeschichte. — In der Reg Vorl lautete der Artikel: „Alle Landesteile der preußischen Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange, mit Ausschluß der, einer besonderen nationalen Re- organisation und Verfassung vorbehaltenen Teile des Großherzogtums Posen, bilden das zum Deutschen Bunde gehörige preußische Staats- gebiet.“ Der KommEntw der NatVers gab diesem Satz durch Streichung des auf Posen bezüglichen Vorbehaltes die heute geltende Fassung; die Motive (Rauer 120) bemerken hierzu, die nationale Re- organisation im Großherzogtum Posen sei noch nicht ausgeführt, es könne also daraus keine Veranlassung entnommen werden, um diesen Landesteil von den Wohltaten der neuen Verfassung auszuschließen. Auch sei die nationale Reorganisation kein Grund, um dem Groß- herzogtum Posen eine besondere Verfassung zu geben. Die Zentral- abtellungen nahmen diese Fassung an, auch das Plenum der NatVers änderte daran nichts, fügte aber als Abs. 2 des Art. 1 folgende Sätze hinzu: „Den Bewohnern des Großherzogtums Posen werden die ihnen bei der Verbindung des Großherzogtums Posen mit dem preußischen Staate eingeräumten Rechte gewährleistet. Ein gleichzeitig mit dieser Verfassungsurkunde zu erlassendes organisches Gesetz wird diese Rechte näher festsetzen“ (Verh. der Nat Vers 3 1673 ff., 1733 ff.). Die oktr B ging durch Streichung dieser Sätze wieder auf den KommEntw zu- rück und lautet demgemäß ihr erster Artikel wie dort: „Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet.“ Diese Fassung passierte die Revision unverändert. Weiteres zur Entstehungsgeschichte des Art. 1 s. u. S. 69 unter III. 5.