Titel II. Don den KZechten der Hreußen. Die Rechte der Preußen. 1. Die Aufnahme von Bestimmungen über die öffentlichen Rechte der Staatsangehörigen in das Staatsgrundgesetz ist bekanntermaßen keine Besonderheit der preußischen, sondern ein typischer Wesenszug fast jeder Verfassungsurkunde; es zeigt sich hierin ein gemeingültiger kon- stitutioneller Brauch, in dessen Befolgung namentlich die älteren, vor und um 1848 entstandenen Verfassungen übereinstimmen und der auf der Anschauung beruht, daß eine richtige Verfassung nicht nur — und nicht einmal in erster Linie — die Organisation des Staates zu regeln, sondern vor allem auch dauerhafte Schranken zwischen Staat und In- dividuum aufzurichten und in Erfüllung dieser letzteren Aufgabe einen eigenen Abschnitt zu enthalten habe, worin die Freiheit der Einzelnen vom Staat durch Zusicherung subjektiver Rechte — „Menschen= und Bürgerrechte", „Grund-“, „Freiheitsrechte"“ — verbrieft wird. Zuerst ist dieser Brauch in Nordamerika ausgekommen, als die dortigen, nach- mals zur Union verbündeten Einzelstaaten um die Zeit der Unabhängig- keitserklärung sich ihre Verfassungen gaben, in denen durchweg neben und vor den Satzungen über die Form und Einrichtung des Staates ausführliche „Erklärungen der Rechte“ erschienen (Jellinek, die Erklärung der Menschen= und Bürgerrechte, 2. Aufl. 1904). In Nachahmung dieses amerikanischen Vorbildes hat dann die französische Konstituante ihre declaration des droits de Fhomme et du citoyen beschlossen, welche den Verfassungen der Revolutionszeit, zunächst der von 1791, iartikuliert wurde und mit wesentlichen Teilen ihres Inhalts in sämt- liche kontinentalen Verfassungen überging. Auch die der preußischen Ver- fassung zeitlich voraufgehenden Konstitutionen der deutschen Mittel= und Kleinstaaten bringen solche Verzeichnisse der Rechte und Freiheiten, welche aber weniger deutlich auf die Gestaltung des II. Titels eingewirkt haben als der analoge Abschnitt der belgischen Verfassung (des Belges et de