— 459 — Quellen und Entscheidungen. Die Haftung der Postverwaltung für die De- likte ihrer Beamten. Ein Beitrag eines englischen Gerichts zum Post- und Telegraphenwesen. Von Rechtsanwalt Dr. C. H. P. InuULsen, Birkbeck Bank Chambers, Holborn, London. In einem auf Entschädigung wegen Körperverletzung ge- richteten Prozesse gegen einen in der Postverwaltung angestellten Ingenieur, der Telegraphendrähte hatte legen lassen und. an- geblich versäumt hatte, einen Fussweg gehörig zu reparieren, gestattete das Gericht dem Kläger, den Generalpostmeister in seiner korporativen Eigenschaft als Mitbeklagten nachträglich in den Prozess hineinzuziehen. Auf die vom Generalpostmeister gegen diese Verfügung eingelegte Berufung liess der Kläger fol- gendes vortragen: Der anscheinend entgegenstehende, alte Satz, dass weder die Krone, noch die direkten Repräsentanten der- selben mit einer Deliktsklage belangt werden könnten, sei zu einer Zeit entstanden, wo einmal im Deliktsbegriffe das mora- lische Element eine grössere Rolle gespielt habe, als heute, und wo ferner die Krone noch nicht Aufgaben übernommen habe, die einen Gewerbebetrieb einschliessen. Die Privatgesellschaf- 30*