Notiz zum Falle Zabern. Vgl. W. Jellinek, Zabern. Ueber das Verhaftungsrecht des Militärs. 1914. 1. Eine „Kurze Uebersicht der Sicherheits-Polizei-Gesetze in den Königl. Preußischen Staaten bis zum Jahre 1806“ bringen v. KAmPpTzs Annalen II 1818 S. 218. Dort heißt es S. 231: „Die Polizei soll in der Fürsorge für die öffentliche Sicherheit von allen öffentlichen Beamten, besonders aber vom Militair, sowohl auf ihren Antrag, als von Amtswegen unterstützt werden.“ Belegstellen hierfür nennt Anm. 7 S. 236 f. 2. Die Tumultverordnung vom 30. Dezember 1798 verweist auf eine den Militärbehörden erteilte Instruktion. Möglicherweise ist damit gemeint das Reglement für die Infanterie vom 13. September 1788, nur in. unwesent- lichen Teilen abgedruckt bei Friccıivus, Preußische Militair-Gesetz-Samm- lung 1836 S. 16 ff. Der 9. Teil dieses Reglements wurde unterm 22. April 18217 vom König umgeändert und am 1. Oktober 1817 im „Cirkulare des königl. Polizei-Ministeriums an sümmtliche Königl. Regierungen die polizei- liche Assistenz des Militairs betreffend“ in einem knappen Auszug bekannt- gegeben (v. KamPpTzs Annalen I 4. Heft. 1817 S. 138 ff.) Ziff. 4 des Auszugs sagt: „Bei Aufläufen, Aufzügen, Begräbnissen, Feuer usw. treten die Wachen »a den Gewehren, um gleich auf Ordnung sehen zu können; doch sind dies keine Honneurs (Tit. X Art. 8).“ Das Reglement selbst ist mir bis jetzt nicht zugänglich gewesen. 3. Vorläuferin des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 war die „Instruktion für die Wachen, in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen“ vom 14. Januar 1844, veröffentlicht im Ministerialblatt f. d. gesamte innere Verwaltung, 1844 S. 189 ff. (Kom- missionsbericht der I. Kammer, Stenograph. Berichte von 28. 11 1849 über die Verhandlungen der I. Kammer S. 1648). Zu den Vorlüufern dieser In- struktion wiederum gehört das „Regulativ vom 16. März 1802, wegen Arre- tierung bürgerlicher Personen in hiesigen Residenzien durch die Militair- wachen“, abgedruckt bei Friccıus a, a. O. S. 37 ff., amtlich verkündet im Novum Corpus Constitutionum XI p. 779 (vgl. Friccius a. a. O.). 4. Die viel genannte Allerh. Kabinettsordre vom 17. Oktober 1820 ist