_— 353 — Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind besetzten Gebiete. Von Dr. CHRISTIAN MEURER, Geh. Hofrat, Professor der Rechte an der Universität Würzburg. Inhalt: Einleitung 353. — Erster Teil. Die grundsätzliche Stellung. 8 1. Das Wesen der kriegerischen Besetzung 355. $ 2. Der Zweck der kriegerischen Besetzung 865. — Zweiter Teil. Die Aus- übung der Staatsgewalt. $ 3. Die Gesetzgebung 370. 8 4. Die Rechtsprechung 377. 8 5. Die Verwaltung 3880. — Dritter Teil. Das Finanzwesen. $ 6. Die Stellung des Privateigentums 400. 8 7. Die Requisitionen 412. $ 8. Die Kontributionen 421. Schluß 434. Einleitung. Belgien, mit Ausnahme des Westens, wo zurzeit noch ge- kämpft wird, sowie russische und französische Gebietsteile wurden von den deutschen Truppen nach siegreichem Vordringen besetzt und erhielten deutsche Verwaltung. Damit wiederholen sich bedeutsame Vorgänge aus dem deutsch- französischen Kriege von 1870, in welchem vier. deutsche Gene- ralgouvernements eingerichtet worden waren !, und gewinnt eine ! ImElsaß und in Lothringen (Kabinetsordre v. 14. und 21. August), in Reims (Kabinetsordre v. 16. Sept.) und in Versailles (Kabinetsordre v. 16. Dezem- ber 1870). Die lange Besetzung von Elsaß-Lothringen ist „sozusagen das Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIJII. 3/4. 23