— 456 — Ein Beitrag zur Lehre von der Staatsange- hörigkeit, Von Gerichtsassessor a. D. Dr. LUDwIG WALDECKER, Privatdozent der Universität Berlin. I. Das farblose Wort Staatsangehörigkeit bezeichnet schlecht- hin und zunächst die Zugehörigkeit zu einem Staat!, ohne gleich- zeitig Wesen oder Inhalt dieser Zugehörigkeit seiner juristischen Natur und seinem Entstehungsgrunde nach zu umschreiben. Eine Staatsangehörigkeit in diesem Sinne hat bestanden, solange es einen Staat gibt. Will man Wesen und Inhalt dieses Begriffs in seiner heu- tigen Bedeutung erfassen, so gibt es zwei Wege: Entweder den der Entwickelung aus dem positiven gegebenen Recht — wobei es unzulässig sein dürfte, das etwa gewonnene Resultat retrospektiv auf die Verhältnisse früberer Zeiten anzuwenden, die die Zugehörigkeit zum Staat wie den Begriff des Staats selbst wesentlich anders aufgefaßt haben, als das 19. Jahrhundert. Oder aber es ist der Begriff historisch zu entwiekeln, indem die Wand- .t BazıLre-KöstLin, Das Recht der Staatsangehörigkeit unter beson- derer Berücksichtigung Württembergs, Stuttgart 1902, 8.6; v. MARTITZ in Hirths Annalen 1875, S. 796.