— 529 — Die Ersatzansprüche der Öffentlichen Armen- verbände gegenüber Privatpersonen. Von Dr. jur. ALEX. LirscHÜTZ, Referendar in Bremen. A. Die Ersatzansprüche im allgemeinen. Die öffentlichen Armenverbände, denen das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz die Pflicht auferlegt, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, haben nach drei Richtungen die Mög- lichkeit, die hierfür aufgewendeten Beträge wiederzuerlangen. Ein- mal dann, wenn der Armenverband nur vorübergehend zur Unter- stützung verpflichtet war ($$ 28, 30 UWG.); in diesem Fall richtet sich der Erstattungsanspruch gegen den definitiv verpflichteten Armenverband. Dieser Anspruch interessiert hier aber schon des- halb nicht, weil er sich gegen eine öffentliche Korporation richtet, während an dieser Stelle lediglich jene Ersatzansprüche erörtert werden sollen, die dem Armenverband gegen Privatpersonen zu- stehen. In dieser Beziehung hat der Armenverband einmal einen Ersatzanspruch gegen solche Personen, die auf Grund irgendwelcher Rechtstitel! zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet 1 Als solche kommen in Betracht die Vorschriften des BGB., die den Täter einer unerlaubten Handlung zur Zahlung einer Rente verpflichten, die des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. 6. 1871 für den haftpflichtigen Be- triebsunternehmer, die des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. 5. 1909, ferner die