— 35 — Aufsätze. Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen '‘. Ein rechtsgeschichtlicher Beitrag zum deutschen Eigenkirchen- recht. Von Konsistorialrat, Universitätsprofessor Dr. JOS. FREISEN in Würzburg. Die Entwicklung der heute in dem lippeschen Dorfe Falken- hagen bestehenden katholischen Pfarrei hängt eng zusammen mit den Schicksalen des ehemals dort bestandenen Klosters und seiner Güter. Die vielfachen Streitigkeiten um die beiden letzteren stellen fast ein kleines Stück Weltgeschichte dar, haben von Gründung des Klosters an gedauert und sind auch ‚heute noch ı Vorstehendes Rechtsgutachten habe ich im Auftrage des derzeitigen Falkenhagener Pfarrers Anton Brachetti erstattet am 2. Dezember 1914 in der Streitsache der katholischen Pfarrei Falkenhagen mit dem Fürstlich Lippeschen Domänen-Fiskus. Die Falkenhagener Pfarrgemeinde vertritt die Ansicht, daß der gt. Domänen-Fiskus die gesamten Unterhaltungskosten des Falkenhagener katholischen Kirchensystems wie der katholischen Schule dortselbst zu bestreiten habe. . Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIIT. 4. 25