— 41 — Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein. Von Justizrat LINDT in Darmstadt. Als am 30. Oktober 1917 die Landtagsabgeordneten des kleinen Landes zu ihrer ordentlichen Tagung zusammentraten, machte nach Verlesung des fürstlichen Eröffnungsdekretes der Regierungsvertreter Landesverweser Baron voN IMHOF die Mit- teilung, daß dem Landtag ein Gesetzentwurf betreffend die Um- gestaltung des Landtagswahlrechts zugehen werde; er gebe hierzu die Anregung, wofür er schon zum Voraus die landesfürstliche Zustimmung erwirkt habe. Die Abgeordneten möchten sich am Schlusse ihrer Tätigkeit ein dauerndes Denkmal setzen durch Umgestaltung des Landtagswahlrechts in ein direktes und ge- heimes. Es scheine ihm, wenn er die Stimmung der Bevölkerung richtig verstanden habe, daß das System der Wallmännerwahl fallen gelassen werden müsse und an dessen Stelle eben das di- rekte und geheime Wahlrecht zu treten habe. „Helfen Sie diesen Wunsch erfüllen und schließen Sie Ihre verfassungsmäßige Tätig- keit damit ab, daß Sie dem Lande ein zeitgemäßes Wahlrecht schaffen!“ — Die am 26. September 1862 von dem noch jetzt regierenden Fürsten Johann II. dem Lande gegebene Verfassung führte das gleiche indirekte Wahlrecht ein. Nach $ 55 derselben zählt der Landtag 15 Mitglieder aus dem Fürstentume. Drei