— 42 — Literatur. Deutsches Verwaltungsrecht von Otto Mayer. Zweite Auflage, .-. gr. 8°. Erster Band XIV + 401 S. 1914, zweiter Band VI + 7348. 1917. Verlag von Duncker u. Humblot. München und Leipzig. Wie ein durch die Kriegszeit etwas verzögertes Gegengeschenk läßt nun OTTO MAYER auf die Festgabe zu seinem 70. Geburtstage den zweiten zur Luxus- oder Prachtausgabe erweiterten Bd. der neuen Auflage seines Lebenswerkes folgen. Schon das Erscheinen des ersten (1914) gab Freunden und Gegnern Anlaß zur Wiederholung und Fortsetzung des alten unfrucht- baren Methodenstreits. Berechtigung und Notwendigkeit seiner „juristi- schen Methode“ im Gegensatze zur staatswissenschaftlichen war ja längst nicht mehr zu leugnen. Selbst nicht von WALDECKER (Kritische Viertel- jahresschrift 1916, Bd. XVII, S. 546 ff). Umsomehr ging es um die Eigen- tümlichkeiten seiner Methode als einer juristischen. Die einen warfen dem Meister willkürliche aprioristische Voraussetzungen vor, andere eher wieder umgekehrt den Mangel eines festen archimedischen Punktes, von dem alles sich bewegen lasse oder auch beides auf einmal wie WALDECKER, was ent- schieden des Guten oder vielmehr des Bösen zu viel ist. O. M. ist eben nicht fruchtlos bei den römischen und französischen Juristen und ander seits bei HEGEL in die Schule gegangen. Mit allgemeinen leitenden Ideen verbindet er einen ganz einzigen "Takt, rein theoretische Konsequenzen notfalls sofort abzubrechen, um irratio- nalen Ergebnissen vorzubeugen und zugleich „was in schwankender Er- scheinung schwebt, mit dauernden Gedanken zu befestigen“, wie es Goe- thes Gottvater wünscht. Das Rechtsleben selbst hält es ja auch nicht an- ders, wenn es alle möglichen geschichtlichen und positivrechtlichen Gedanken aufnimmt, verbindet und fortspinnt, und benimmt sich etwa wie ein Prisma, worin die verschiedensten Strahlensysteme sich tausendfältig brechen. O. M.s Lebre ist ihrem innersten Wesen nach eineKunstlehre, die dem zwiespältigen Rechtsleben sich auf das innigste anzupassen sucht. Es handelt sich um Deutung, Neudeutung des lebenden öffentlichen Rechts.