Bei  der  Ausgabe  des  ersten  Heftes  des  Archivs  für
öffentliches  Recht  halten  wir  es  für  geboten  mit  wenigen
Worten  die  Aufgabe  zu  bezeichnen,  deren  Erfüllung  sich  das  neue
Unternehmen  zum  Ziel  gesetzt  hat.

Das  Archiv  für  öffentliches  Recht  ist  bestimmt,  dem
gesammten  Kreis  der  Staatsrechts  wissenschaften  als  selbständiges
Organ  zu  dienen,  um  dadurch  Staatsrecht,  Verwaltungsrecht
  und  Völkerrecht  in  Theorie,  Gesetzgebung  und  Kritik
von  der  immer  enger  werdenden  Umklammerung  der  rein  ökonomischen
  Studien  zu  befreien,  deren  kräftigem  Drucke  sie  in  der
heutigen  periodischen  Literatur  Deutschlands  zu  erliegen  drohen.  So
sehr  der  einsichtsvolle  Jurist  die  hohe  Bedeutung,  die  Grösse  des
Einflusses  zu  ermessen  weiss,  welche  Nationalökonomie  und  Wirthschaftspolitik,
  Finanzwissenschaft  und  Statistik  auf  die  Ausbildung
der  Begriffe  und  Einrichtungen  des  öffentlichen  Rechts  zu  nehmen
berufen  sind,  so  kann  derselbe  doch  auch  nicht  darauf  verzichten,
dass  das  feste  Rechtsgebilde  einmal  aus  dem  Flusse  des  Werdens
genommen  und  in  seiner  gesetzlich  gegebenen  Form  der  wissenschaftlichen
  Prüfung,  der  Untersuchung  seiner  functionellen
Bedeutung  innerhalb  des  gesammten  Rechtssystems
zugeführt  werde.

Dies  wird  aber  zweifellos  erschwert  durch  die  unablässige

Vermengung  der  staatsrechtlichen  Probleme  mit  den  Aufgaben