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aussetzung  aus,  dass  die  zu  gemeinsamer  Verhandlung  berufenen
Regierungen  alle  in  gleicher  Weise  von  dem  Wunsche  erfüllt
seien,  den  dunkeln  Welttheil  den  Segnungen  europäischer  Civilisation
  zu  erschliessen.  Es  sei  ihr  gemeinsames  Streben,  auch
den  afrikanischen  Continent  dem  allgemeinen  Handelsverkehr  zu
öffnen,  für  seine  materielle  Entwicklung  Sorge  zu  tragen,  seine
Bewohner  auf  eine  höhere  Stufe  der  Gesittung  zu  führen,  die
Missionen  und  andere  die  Hebung  des  moralischen  und  intellektuellen.
  Bildungsstandes  bezweckende  Anstalten  zu  fördern,
insbesondere  die  Beseitigung  der  Sklaverei,  vor  Allem  des  Sklavenhandels,
  getreu  der  bereits  1815  im  Wiener  Oongresse  feierlich
übernommenen  Pflicht,  vorzubereiten.  Eine  solche  Aufgabe  könne
nun  aber,  da  ein  alle  Nationen  interessirendes  Wirthschaftsgebiet
in  Frage  stehe,  nur  in  gemeinsamem  Vorgehen  gelöst  werden.
Es  sei  demnach  rathsam,  die  seit  Jahrzehnten  Ostasien  gegenüber
  erprobte  Politik,  mit  welcher  man  die  Oeffnung  der  dortigen
  grossen  Reiche  widerwilligen  Regierungen  abgedrungen  und
bedrohliche  Handelsrivalitäten  in  ein  auf  Gleichheit  der  Rechte
und  Solidarität  der  Interessen  begründetes  System  allgemeiner,
friedlicher  und  geordneter  Concurrenz  habe  auslaufen  lassen,
nunmehr  in  geeigneter  Form  auch  auf  Afrika  in  Anwendung
zu  bringen.

In  Gemässheit  dieser  von  dem  deutschen  Reichskanzler  als
Vorsitzendem  der  afrikanischen  Conferenz  in  deren  Eröffnungssitzung
  vom  15.  November  1884  dargelegten,  von  den  Vertretern
der  Conferenzmächte  beifällig  aufgenommenen  Gesichtspunkte
brachte  die  deutsche  Regierung  alsbald  den  in  7  Absätze  zerfallenden
  Entwurf  einer  Deklaration  zur  Vorlage,  auf  deren
Basis  dann  die  ÜOonferenz  zur  Erledigung  des  ersten  und  vornehmsten
  Punktes  der  ihr  gesetzten  Aufgabe‘):  den  Verkehr

die  Türkei  zugleich  für  ihre  Nebenländer  stipulirt  hat,  wird  nicht  zu  bezweifeln
  sein.  Die  Theilnahme  der  Vereinigten  Staaten  macht  in  der  Congresspraxis
  Epoche.

*),  Der  zweite  Punkt  war  bekanntlich  die  Freiheit  der  Schifffahrt  auf
Kongo  und  Niger,  in  Anwendung  der  Artikel  108-116  der  Wiener  Congressakte.
  Auch  in  dieser  Angelegenheit  legte  die  deutsche  Regierung  ein  Projet
d’Acte  de  navigation  dw  Congo  (Niger)  vor,  Protocole  nr.  5  Annexe  IV;
zugleich  wurde  von  dem  britischen  Conferenzbevollmächtigten  ein  Projet  de
Declaration  pour  assurer  la  liberte  de  navigation  sur  le  Niger,  Protocole
nr.  5  Annexe  V  und  XV,  eingebracht.  Auf  Grund  dieser  beiden  Entwürfe