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mit  ÜOentralafrika  für  alle  handeltreibenden  Nationeu  frei  und
gleich  zugänglich  zu  machen,  geschritten  ist.

Die  von  einer  Commission  sorgfältig  vorbereiteten  Berathungen
  hatten  nach  zweimaliger  Durcharbeitung  des  Projekts  ein
hocherfreuliches,  in  dem  Acte  general  de  la  Conference  de  Berlin
vom  26.  Februar  1885°)  als  Kapitel  I  und  A.  1—8  unter  der
Ueberschrift:

Declaration  relative  a  la  liberte  du  commerce  dans  le
bassin  du  Congo,  scs  embouchures  et  pays  circonvoisins,  et
dispositions  connexes  °)

niedergelegtes  Ergebniss.

hat  dann  die  Conferenzcommission  ein  Projet  d’Acte  de  navigation  du  Congo,
ibid.  Annexe  VI,  und  ein  Projet  d’Acte  de  navigation  du  Niger,  ibid.  Annexe  VII,
ausgearbeitet,  welche  beide  mit  einem  lichtvollen  Beibericht,  von  der  Hand  des
Baron  LAMBERMONT,  des  belgischen  Conferenzbevollmächtigten,  versehen  beinahe
  unverändert  zur  Annahme  gelangten  und  die  Kapitel  IV  und  V,  die
Artikel  13—23  der  Generalakte  bilden.  —  Der  dritte  Punkt  bestand  dann  in
der  Vereinbarung  von  Grundsätzen  über  die  formellen  und  sachlichen  Voraussetzungen,
  unter  welchen  inskünftige  (d.  h.  nach  dem  Datum  der  Conferenzeinladungen
  erfolgende:  so  ausdrücklich  ein  deutsch-französisches  an  Grossbritannien
  mitgetheiltes  Einverständniss,  Archives  diplomatiques  XIV  144)
okkupatorischer  Territorialerwerb  oder  Protektionsübernahme  an  Küstenstrichen
des  afrikanischen  Continents  (also  nicht  an  Madagaskar)  als  effektiv  zu  erachten
  sein  würde.  Die  Conferenz  nahm  auch  hier  für  ihre  Berathungen  einen
von  der  deutschen  Reichsregieruug  im  Einverständniss  mit  Frankreich  ausgearbeiteten
  Deklarationsentwurf  zur  Vorlage,  welcher,  von  der  Commission  mit
Abänderungen  verschen,  gleichfalls  die  Zustimmung  des  Plenums  erhielt  und
in  der  Generalakte  das  Kapitel  VI,  die  Artikel  34.  35  formirt,  Von  diesen
Materien  interessirt  hier  nur  die  Kongoschifffahrtsakte;  sodann  Kapitel  VI,
insoweit  als  es  sich  un  Territorialerwerb  an  der  ostafrikanischen  Küste  des
conventionellen  Kongogebiets  handelt.

°®)  Also  genau  ein  Jahr  nach  Unterzeichnung  jenes  ominösen  britischportugiesischen
  Vertrages  vom  26.  Februar  1884,  der  die  afrikanischen  Angelegenheiten
  in  Fluss  gebracht  bat.  Derselbe  —  nicht  ratificirt  —  hat  nur
noch  ein  historisches  Interesse.  Er  findet  sich  in  den  englischen  Parlamentspapieren
  von  1884  unter  C  3886;  in  französischer  Uebersetzung  Archives
diplom.  XII  299.  Immerhin  hat  Portugal  einen  sehr  erheblichen  Theil  seiner
von  England  so  voreilig  anerkannten  Territorialansprüche  schliesslich  durch  die
mit  dem  neuen  Kongostaat  aufgerichteten  Anerkennungsverträge,  s.  u.  N.  11,
zugebilligt  erhalten.

6)  Die  Generalakte  wird  im  Folgenden  mit  der  Abkürzung  A.  G.  eitirt
werden.  Reiches  Material  für  ihre  Interpretation  bieten  die  Conferenzprotokolle
mit  ihren  Beilagen,  welche  ich  nach  den  mir  durch  das  hohe  Auswärtige  Amt
des  deutschen  Reiches  geneigtest  mitgetheilten  amtlichen  Abdrücken  allegire;